Unterweisung Betriebsanweisung 2013b - chemie · Institut für Physikalische und Theoretische...

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Institut für Physikalische und Theoretische Chemie - Der Sicherheitsbeauftragte - Dr. K. Schmitz Unterweisung & Betriebsanweisung 2013 Arbeitssicherheit – Arbeitsorganisation Umwelt- und Gesundheitsschutz Mi 17.07.2013 PHYSIKALISCHE UND THEORETISCHE CHEMIE UNIBONN

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Institut für Physikalische und Theoretische Chemie- Der Sicherheitsbeauftragte -

Dr. K. Schmitz

Unterweisung & Betriebsanweisung

2013Arbeitssicherheit – Arbeitsorganisation

Umwelt- und GesundheitsschutzMi 17.07.2013

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Unterweisungspflicht =Unternehmerpflicht

Organisation des Arbeitsschutzes

Unternehmer

Fachkraft fürArbeitssicherheit

Personalrat

Betriebsarzt

Vorgesetzte

Sicherheits-beauftragte Mitarbeiter Ersthelfer

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Unterweisungspflicht =Unternehmerpflicht

Forderung einschlägiger Rechtsvorschriften

§ 12 ArbeitsSchutzGesetzGesetzlicheUnfallverhütungsVorschrift

1 x jährlich, mündlich mitDokumentationspflicht

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Unterweisungspflicht =Unternehmerpflicht

Deutsches Arbeitsschutz-Rechtssystem = Duales SystemStaatliches Arbeitsrecht Autonomes Unfallverhütungsrecht

der UnfallversicherungsträgerGesetz über die Durchführung von Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetz-Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur lichen Unfallversicherung in das Sozialgesetz-Verbesserung der Sicherheit und des buch (UVEG)Gesundheitsschutzes der Beschäftigtenbei der Arbeit Sozialgesetzbuch VII, BGV, BGR, BGI BGG

ArbSchG, ASiG, GPSG, ProdhaftGChemG, MPG (Medizinproduktgesetz)

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Zu unterweisen sind:

Dauerbeschäftigte MitarbeiterAuszubildendeStudenten Gastwissenschaftler

Die Teilnahme an der Unterweisung mussdokumentiert werden Bitte unter-schreiben Sie auf der umlaufenden Liste

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Regeln / Gesetze / Verordnungen

TRGS 526 „Laboratorien“ (Technische Regeln für Gefahrstoffe)

GUV I 850-0 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“

GUV SR 2005 „Umgang mit Gefahrstoffen im

Hochschulbereich“

GUV I 8553 „Sicherheit im chemischen

Hochschulpraktikum“ (Einführung für Studierende)

Weiterhin (ArbSchG, BetrSichV, ChemG, GefStoffV

BildscharbV)

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HinweisArbeitsplatzspezifische Unterweisungenwerden durch diese Unterweisung nichtabgedeckt

Diese werden vom Arbeitsgruppenleiter/derArbeitsgruppenleiterin oder von einem/einer per Pflichtenübertragung ermächtigten Mitarbeiter/Mitarbeiterin durchgeführt

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Grundsätzlicheszur Haus –und Laborordnung

Öffnungszeiten

Zutrittsbefugnis und Versicherungsschutz

Rauchverbot im gesamten Gebäude

Gebäudesicherheit

Bibliothek (Reservierungen:bei Schmitz, R 0.002, Tel. 2641, [email protected])

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Sorgfalt und sachgemäßer Umgang mit allen Institutseinrichtungen

(möglichst) keine „Alleinarbeit“

sicherer und sachgerechter experimenteller Aufbau

Ordnung/Sauberkeit in Labor- und in Bürobereichen

keine Brandlasten auf Fluren

freier Zugang zu technischen und Sicherheits-einrichtungen

Regelnzur Haus –und Laborordnung

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Umgangmit Schutz- und Sicherheitseinrichtungen

Brandschutz: Türkeile sind verboten! (Feuerwehrvorschrift)Kein Missbrauch von Sicherheitseinrichtungen Fluchtwege müssen freigehalten werdenBrandlasten Verrauchungsgefahr bei BrandLaborabzüge: Frontschieber geschlossen haltenNot- (Körper-) und Augenduschen:

Funktionsprüfung: 1 x monatlich Durchlassprüfung: 1 x jährlich(ND: 30 L/min, AD: 6 L/min)

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BildschirmarbeitsplätzeBildschirmarbeitsplatzverordnung

- Bildschirmpausen -Bildschirmarbeit=Moderne SchwerstarbeitBildscharbV verlangt [Mischarbeit] bzw. PausenPausenlängen ergeben sich über die GefährdungsbeurteilungZu prüfende Risiken: Augenschädigungen, körperliche und psychische ÜberlastungenArbeitsmediziner und Gerichte empfehlen 10 Minuten/Stunde Pause von der Bildschirmarbeit (BVerwG, 2001, Az. 6P6/00)

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BildschirmarbeitsplätzeBildschirmarbeitsplatzverordnung

- Bildschirmpausen II -

Bildschirmfreie Zeit sollte in Bewegung verbracht werdenSitzhaltung häufig ändern (dynamisches Sitzen)Arbeiten am Stehpult/höhen-verstellbaren Arbeitstischen verrichtenPlanerische oder organisatorische Arbeiten einstreuenBesprechungen als bildschirmfreie Zeiten nutzen

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Merkblatt zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

Die fünf Regeln des ergonomischen Sitzens

Erste Regel: Arme und Beine sollten im rechten Winkel zueinander sein können! Sitzhöhe richtig einstellen!

Zweite Regel: Nutzen Sie den Arbeitsstuhl vollständig aus!

Dritte Regel: Sitzen Sie aufrecht! Nutzen Sie die Rückenlehne!

Vierte Regel: Sitzen Sie dynamisch! Bewegen Sie sich!

Fünfte Regel: Nutzen Sie Armlehnen, Fußstützen und Handballenauflagen!

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Dienstschlüssel/Schließanlage

Dienstschlüssel/Transponder sind nicht übertragbar

Sind unabhängig vom Privatschlüssel zu führen

Schlüsselkette wird empfohlen, für den General-schlüssel ist sie verpflichtend

Der Abschluss einer Schlüsselhaftpflichtversiche-rung wird empfohlen (Vorsichtsmaßnahme)

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Organisatorischer BrandschutzBrandschutzverordnung

Unterstützung in der BrandverhütungRegelungen für das Verhalten im BrandfallBesteht aus drei Teilen (A, B, und C)Teil A (DIN 14 096-1)- allgemein gültige Aussagen zur Brandverhütung

- richtet sich an alle Personen im Objekt

nach DIN 476-1 genormt

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Brandmeldeanlage/Brandwarnung I

Arbeiten, die mit Staub-, Hitze- oder Rauch-entwicklung verbunden sind, müssen beim Sicherheitsbeauftragten angemeldet werdenFehlalarmauslösungen kosten ca. € 900.-Bei Brandalarmauslösung ist ein lauter Dauerton zu hören (einen Feueralarm muss man immer ernst nehmen)Informationen zum Verhalten im Brandfalle hängen in den Treppenhäusern ausMit Feuerlöschern sollte man sich auskennen!Brandschutzübung -> sinnvoller Termin muss noch gefunden werden (z.Zt. Brandschutz-ertüchtigung des Instituts)

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Brandmeldeanlage/Brandwarnung II

Im BrandfallGebäude umgehend über die Treppen-häuser verlassen, Aufzug nicht benutzen! Falls möglich vor Verlassen der Räumlichkeiten in Betrieb befindliche Medien abschaltenTreffpunkt aller Mitarbeiter ist die Wiesenfläche zwischen dem Hörsaalgebäude Wolfgang-Paul-Hörsaal und der Hofeinfahrt Anatomie

(Sammelplatz) Den Anweisungen der Feuerwehr bzw. des unter-wiesenen Personals ist unbedingt Folge zu leisten

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Lüftungsanlagen

Störungen an den Lüftungsanlagen des Hauses sind unverzüglich der Störungsannahme der Universitäts-betriebstechnik zu melden(Abt. 4.3 – Technik, Tel. 7600, 9777, Notfallnummer (WE, Nachts) 1111)

Eine Störung an der Lüftungsanlage ist ein echter Notfall Es ist kein Dienstleistungsantrag erforderlich

Bei Ausfall der lüftungstechnischen Einrichtungen sind sofort alle Arbeiten mit Gefahrstoffen, geruchs-belästigenden Stoffen oder sonstigen gefährlichen Stoffen einzustellen

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Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung

DER EINSATZ PERSÖNLICHERSCHUTZAUSRÜSTUNG WIRD

WIE SCHON 2011/2012 FESTGESTELLT WURDE

NICHTKONSEQUENT UMGESETZT

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Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung

Schutzmaßnahmen werden nach dem

TechnischOrganisatorischPersönlichPrinzip

priorisiertalso

T vor O vor P

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Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung I

Tragen Sie bei Betreten des Labors regelmäßig eine Schutzbrille?

Ist Ihre Arbeitskleidung im Labor der Laborkittel, tragen Sie geschlossenes Schuhwerk auch im Sommer?

Benutzen Sie Handschuhe, die im Umgang mit den von Ihnen verwendeten Chemikalien den größtmöglichen Schutz gewährleisten?

Was unternehmen Sie in Sachen Handpflege vor und nach den Arbeiten?

Wann haben Sie sich zuletzt einen Handschutzplan angesehen?

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Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung II

Augenschutz / Arbeiten mit LasernIm Labor ist bei laufendem Betrieb ständig eine Schutzbrille zu tragen.

Für Arbeiten mit Lasern gelten besondere Vorschriften. Hierüber informiert der Laserschutzbeauftragte der Abteilung/Universität

Weitere Informationen: GUV-V B2 / BGV B 2 „Laserstrahlung“BGI 832 „Betrieb von Lasereinrichtungen“

Bei Augenverletzungen: Unbedingt Facharzt aufsuchenInterdisziplinäres Notfallzentrum:0228 / 287 - 12000Zentrale Chirurgisches Zentrum:0228 / 287 - 15109

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Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung III

Körperschutz / HautschutzIm laufenden Betrieb müssen langärmlige Baumwollschutzkittel (Mischgewebe mit 30% Synthetik) getragen werden (diese werden meist nicht von der Universität finanziert!)Es muss rutschfestes, geschlossenes Schuhwerk getragen werdenBei Arbeiten mit ätzenden, giftigen oder sonst schädigend wirkenden Chemikalien sind unbedingt geeignete Handschuhe zu tragenWelche Handschuhe geeignet sind, verrät die Gebrauchsanweisung für Schutzhandschuhe, die von der Sicherheitsabteilung jeder Handschuh-lieferung beigelegt wird (+ GUV-R 195 / BGR 195)Informationen zum Thema „Schutzhandschuhe“ finden Sie unter

http://wob-intern.iai.uni-bonn.de/Wob/images/22130302.pdfFalls ein Kontaminationsrisiko besteht Ersatzkleidung bereithalten

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Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung IV

Körperschutz / Hautschutz

Nitril-Schutzhandschuhe Butyl-Schutzhandschuhe

Einweghandschuhe

Laborkittel

SchutzbrilleSicherheitsschuheBaumwoll-Unterhandschuh

Laserschutzbrille

Gehörschutzstöpsel

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Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung V

SchutzartikelWerden über einen Institutsbeauftragten

(z. Zt. Dr. K. Schmitz, R. 0.002,Tel. 2641)

bei der Abt. 4.2 –Arbeits- und Umweltschutz beschafft.Schutzartikelkatalog unter

http://uni-bonn.agu-hochschulen.de/?id=1193

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Technische SchutzeinrichtungDigestorium

Atemschutz

Arbeiten mit Lösungsmitteln oder sonstigen Chemikalien/ Zubereitungen bei denen schädliche Gase, Dämpfe oder Stäube auftreten können, müssen in Abzügen durchgeführt werdenBei den Arbeiten Frontschieber möglichst geschlossen haltenKeine Überladung des Abzugs -> große Aufbauten und viele Gegenstände im Abzug reduzieren die AbzugsleistungRegelmäßige mechanische Funktionsprüfung

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Schutzvorschriftenbei experimentellen Arbeiten

Grundsätze

Experimentelle Arbeiten müssen mit Sorgfalt geplant und umsichtig durchgeführt werdenVor der Aufnahme von experimentellen Arbeiten muss eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes und der Arbeits-bedingungen durch den Fachvorgesetzten (oder von einer von ihm schriftlich beauftragten Person) durchgeführt werden.Es muss eine Betriebsanweisung erstellt werden.Experimentelle Arbeitsplätze mit höheren Sicherheits-anforderungen sollten vor Beginn der Arbeiten von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit begutachtet werden (Abt. 4.2)

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Gefährdungsbeurteilung ISeit 1996 Arbeitgeberpflicht -> § 5 ArbSchGKeine standardisierte Vorgehensweise für die UmsetzungUmfang und Methodik orientieren sich an konkreten betrieblichen GegebenheitenWichtig ist das strukturierte und schrittweise VorgehenGefährdungen ergeben sich durch:

-Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsplätze-physikalische, chemische und biologische Belastungen-ausgewählte Arbeitsmittel-Defizite in der Arbeitsorganisation-Auswahl der falschen PSA-fehlende Unterweisung/mangelhafte Qualifikation

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Gefährdungsbeurteilung IIArbeits-bereiche

Gefährdungermitteln

Gefährdungbeurteilen

Maßnahmenfestlegen

Maßnahmendurchführen

Wirksamkeitüberprüfen

Dokumentation+

Fortschreibung

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Gefährdungsbeurteilung IIIBeurteilen heißt: - Gefährdung ermitteln, bewerten, dokumentieren- Regelwerke (z.B. Gefahrstoffverordnung) werden zugrunde gelegt- Risikobewertung durchführen

Festlegen konkreter Maßnahmen heißt:- Nach TOP-Prinzip zuordnen

- technische Lösungen sind häufig am wirksamsten

Durchführen konkreter Maßnahmen heißt:- Durchführungskontrolle (termingerechte Umsetzung?)

- Wirksamkeitskontrolle (Gefährdung beseitigt?)- Erhaltungskontrolle (Nachhaltigkeit der Maßnahme?)- Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung

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Schutzvorschriftenbei experimentellen Arbeiten

Grundsätze

NUR FÜR DIE Lagerung von brennbaren Lösungsmitteln und Gefahrstoffen (Stoffe!!)

Säuren & LaugenLösungsmittelschrank

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Schutzvorschriftenbei experimentellen Arbeiten

Vakuumapparaturen

Es dürfen nur zugelassene Glasgeräte verwendet werden (Hersteller-Informationen beachten)Größere Glas- und Vakuumapparaturen sollten, soweit technisch sinnvoll, mit einem Splitterschutz versehen werdenSchutzbrille tragen!Pumpenabgase sollten über Digestorien abgeleitet werdenVakuumapparaturen regelmäßig auf Betriebstauglichkeit prüfen

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Schutzvorschriftenbei experimentellen Arbeiten

Druckbehälter/DruckbehälterapparaturenLagerung von Druckgasflaschen im Labor ist nur in zugelassenen Gasflaschenschränken gestattetDruckgasflaschen müssen gegen Umfallen gesichert werden und dürfen nicht frei stehenTransport von Druckgasflaschen nur mit dafür vorgesehenen Wagen unter den nötigen Sicherungen (Kettensicherung, aufgeschraubte Schutz-kappe)Gasentnahme aus Druckgasflaschen nur über Schläuche und Arma-turen, die für die jeweilige Gasart zulässig sindDruckgasflaschen vor Wärme schützenGiftige Gase es sollte nur mit kleinen Gebinden (z.B. Lecture Bottles) umgegangen werden. Alle Arbeiten mit solchen Gasen sind im Abzug durchzuführen. Es ist eine einsatzbereite Atemschutzmaske bereitzuhaltenArbeiten mit Autoklaven nur nach entsprechender Einweisung und unter genauer Einhaltung der Bedienungsanleitung (Prüffristen beachten!)

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ChemikalienGrundsätzliches

Jeder, der mit Chemikalien arbeitet, muss deren Eigenschaften und die von ihnen ausgehenden Gefährdungen kennen.Für die Gefahrstoffe ist ein Gefahrstoffver-zeichnis anzulegen. Dieses muss 1 x jährlich aktualisiert werden. Es ist von jeder Abteilung zu führen bzw. auf Anforderung bei der Zentralen Versorgungseinheit Endenich (ZVE)

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ChemikalienKennzeichnung von Gefahrstoffen I

An Laborarbeitsplätzen dürfen nur die für den Versuch notwendigen Chemikalienmengen gelagert werdenGrößere Gebinde müssen in Sicherheitsschränken bzw. im Chemi-kalienlager am AVZ I gelagert werden.Giftige Substanzen müssen unter Verschluss gehalten werdenBehältnisse für Chemikalien müssen entsprechend den Richtlinien der GefStoffV beschriftet werden (Chemische Bezeichnung des Stoffes (ausgeschrieben), Gefahrensymbol mit Text und die R (H)- und S (P)-Sätze** als Nummern und der Name der verantwortlichen Person müssen auf dem Gebinde stehen)Bei KMR-Stoffen müssen die R-Sätze mit Volltext auf dem Gebinde stehen ** GHS-Deklarierung ab 1.6.15 verbindlich vorgeschrieben

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ChemikalienKennzeichnung von Gefahrstoffen II

endgültig ab 01.06.2015 verbindlich, bis dahin beide Etikettierungen gestattet, Aber keine „Mischetikettierung“

GHS

ALT

NEU

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ChemikalienKennzeichnung-NEU

Global Harmonisiertes SystemReach CLP (Classification, Labelling, Packaging)

(Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals)

zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

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ChemikalienKennzeichnung von Gefahrstoffen nach

GHSRegelungen für den Transport

von gefährlichen Gütern

Regelungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Arbeitsschutz)

EU GesundheitsschädlichUS GiftigCAN GiftigAustralia GesundheitsschädlichIndia Nicht giftigNew Zealand

Gefährlich

China Nicht gefährlich

Substanz mit LD50 = 257 mg/kg (oral)

Coffein

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ChemikalienKennzeichnung von Gefahrstoffen nach

GHSÄnderungen:

28 Gefahrenklassen statt bisher 15 Gefährdungs-merkmalen EinstufungskriterienHazard statements (H-Sätze) anstatt R-SätzePrecautionary statements (P-Sätze) anstatt S-SätzePiktogramme an Stelle von GefahrensymbolenSignalwörterSicherheitsdatenblätter mit GHS-Nomenklatur

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ChemikalienKennzeichnung von Gefahrstoffen nach

Die Piktogramm-Phrasenkombinationen finden Sie zum Download in einer Word-Datei, als frei skalierbare emf-Dateien und in einer Zip-Datei unter

http://www.bgrci.de/praevention/fachwissen/laboratorien/laborrichtlinien

GHS

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ChemikalienKennzeichnung von Gefahrstoffen nach

GHSNeue Gefahrenklassen/-kategorien

Die Gefahrenklasse beschreibt die Art der physikalisch-chemischen, toxikologischen oder ökotoxikologischen GefahrDie Gefahrenkategorie beschreibt den Grad der GefährdungBeispiel: Gefahrenklasse: akute orale Toxizität

Gefahrenkategorien: 1 (hoch) 4 (niedrig)

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ChemikalienKennzeichnung von Gefahrstoffen nach

GHSNEU: Signalwörter („words that demand attention“)

Informiert über das relative Ausmaß des Schweregrades einer Gefahr: schwerwiegend / weniger schwerwiegendZur Unterscheidung zwischen GefahrenkategorienWird „Gefahr“ auf dem Etikett verwendet, erscheint „Achtung“ nicht.

Akute Toxizität Kanzerogenität Entzündbare Flüssigkeiten

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ChemikalienKennzeichnung von Gefahrstoffen nach

GHSNeue Etiketten – Alte Etiketten BeispielNach den EG-Richtlinien wird Methanol mit demGefahrensymbol „giftig“ und „Leichtentzündlich“gekennzeichnet

Nach der GHS-Verordnung wird Methanol wiefolgt eingestuft:- Entzündbare Flüssigkeit, Kat. 2- Akute Toxizität, Kat. 3- Spez. Organtoxizität bei einmaliger

Exposition, Kat. 1- Piktogramm „Gesundheitsgefahr“- Signalwort: „Gefahr“

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Chemikalien IUmgang – Beschaffung – Entsorgung

Grundsätze

Beim Arbeiten mit Chemikalien sind die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen bereit-zuhalten und zu beachtenDer Umgang und die Entsorgung von KMR-Stoffen, Chrom-schwefelsäure, Flusssäure und Ethidiumbromid unterliegen besonderen Anforderungen (Infos bei der Abt. 4.2 - Arbeits-und Umweltschutz)Die Entsorgung von Chemikalienabfällen jeder Art erfolgt entsprechend der Entsorgungsrichtlinie der Universität Bonn

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Chemikalien IIUmgang – Beschaffung – Entsorgung

GrundsätzeDie Beschaffung von Chemikalien sollte grundsätzlich über die Beschaffung des Instituts erfolgen (gilt auch für Bestellungenüber die Zentrale Chemikalienversorgung) Die Entsorgung von Chemikalien aller Art hat entsprechend den Vorschriften der Entsorgungsrichtlinie der Universität Bonn zu erfolgen. Über die Entsorgungsrichtlinie muss sich jeder informieren, der Umgang mit Chemikalien hatEntsorgung ist keine zentrale InstitutsangelegenheitJeder Abfallerzeuger ist für die Entsorgung seines Abfalls selbst verantwortlich (Unterstützung durch die Abt. 4.2 und den Sicherheitsbeauftragten ist möglich)

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Chemikalien IIIUmgang mit krebserzeugenden und

erbgutschädigenden Substanzen

Große Vorsicht ist geboten! (z.B. bei Chromschwefelsäure, Flusssäure etc.)Arbeiten nur im Abzug und mit kleinen Mengen Beschäftigungsverbote für werdende und stillende MütterErmittlungspflicht nach § 16 Abs. 1-3a GefStoffV (Ersatzstoffsuche (Spaltenmodell), Risikoabschätzung)Kennzeichnungspflicht des Arbeitsplatzes (schwarz-gelbes Klebeband zu erhalten von der Abt. 4.2)

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Chemikalien IVUmgang mit verflüssigten (tiefkalten)

Gasen

Dürfen nur in den dafür vorgesehenen Behältern transportiert werden (Stahlisoliertanks, Tragekannen)Transport von verflüssigten Gasen in Personenaufzügen ist verboten Betriebsanweisung für den Transport muss erstellt werden

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Chemikalien VUmgang mit brennbaren Stoffen

und Flüssigkeiten

Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten am Arbeitsplatz ist nicht zulässigAufbewahrung beschränkt sich auf Tagesbedarf (max. 1L) Lagerort sind zugelassene SicherheitsschränkeLeicht brennbare Flüssigkeiten sind in Gefäßen aus Edelstahl zu lagernLagerung in Kühlschränken nur wenn diese im Innenraum frei von Zündquellen sind (entsprechende Kennzeichnung!)Vor den Arbeiten Prüfen, ob Feuerlöscheinrichtungen in erreichbarer Nähe sind (CO2-Löscher, Löschdecke, Löschsand)Bei Arbeiten auf feuerbeständige Unterlage achten

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GentechnikbereicheHinweise zu Arbeiten

Das Arbeiten in diesen Bereichen erfordert besondere Zulassungen, Genehmigungen und UnterweisungenDer Projektleiter des Gentechnik-Bereiches informiert und trägt die Verantwortung

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GefahrensituationenVerhalten & Erste Hilfe I

Ruhe bewahren & überstürztes Handeln vermeidenBei Hilfeleistung auf eigene Sicherheit achten Personenschutz geht vor SachschutzUnbedingt Ersthelfer benachrichtigen (Namen der aktuellen Ersthelfer sollten in allen Arbeitskreisen ausgehängt werden)Gefährdete Personen sind zu warnen und zum Verlassen des Gebäudes aufzufordernVerletzte bergen (wenn möglich) und Erstversorgung vornehmenVerletzte Personen bis zum Eintreffen des Arztes nicht allein lassenEntstehungsbrände mit Feuerlöscher oder mit Sand löschenGrößere Brände Gebäude sofort verlassen, falls BMA versagt, umgehend die Feuerwehr informieren

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GefahrensituationenVerhalten & Erste Hilfe II

Kleiderbrände Notdusche benutzen bzw. Löschdecke verwendenAugenverätzungen Augendusche benutzen (für 10 – 15 Minuten, bei geöffneten Lidspalt Hilfestellung durch zweite Person) in jedem Falle einen Augenarzt aufsuchenNotruf (0112/112), 5-W-Regel:Informationen bereit halten (Unfallart, Gebäude, Etage, Raum, Anzahl Verletzte), Rückfragen abwartenFachvorgesetzten, Geschäftsführenden Direktor (Professor Kubitscheck, Tel. 3525) und Sicherheitsbeauftragten (Karl Schmitz, Tel. 2641, Mobil 0177 9566124) informieren deren Telefonnummern sollten bekannt sein

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Sollte bei jedem Telefon ausgefüllt zu finden sein!

Physikalische und Theoretische ChemieWegelerstr. 1253115 Bonn1. OG1.025

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WICHTIGESZUM SCHLUSS

Jede Verletzung muss im Verbandbuch dokumentiert werden für den Nachweis bei der Unfallkasse NRWFalls erforderlich: Unfallanzeige aufnehmen, ab drittem Tag der Arbeitsunfähigkeit (der Ereignistag wird nicht mitgezählt) und/oder wenn ein Durchgangsarzt aufgesucht wurde. (Versand an die Personalabteilung der Universität, Formulare im Intranet oder auf den Internetseiten der Unfallkasse NRW)Arbeiten im chemischen / physikalischen Labor und der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gehören zwingend zusammen Jeder Mitarbeiter ist für die Sicherheit, den Gesundheits- und Arbeitsschutz mit verantwortlichBrandlasten gehören nicht auf Flure, Holzkeile nicht unter TürenFluchtwege sind unbedingt freizuhalten!!

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„Der besorgte Blick I“2013

Eine Nachhaltigkeit der Unterweisungsinhalte ist leidernicht gegeben!

Wesentliche Inhalte werden schnell vergessen undvon einem Sicherheitsdenken über den eigenenBedeutungsbereich hinaus (Sicherheitsdenken für dieHausgemeinschaft) sind wir weit entfernt

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„Der besorgte Blick II“2013

Fremdfirmen müssen von uns allen deutlich mehr unter Beobachtung gestellt werden. Sicherheits-verstöße von dieser Seite gefährden alle Mitarbeiter

Das Sicherheitsdenken der Fremdfirmen geht leider oftmals „gegen Null“ weil es Terminzwängen geopfert wird

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Lust Ersthelfer zu werden?Kurse und Details unter:

http://www.intranet.uni-bonn.de/dateien/erste-hilfe-kurse-2013

Die für den Arbeitskreis zuständigen Erst-helfer müssen dort bekannt sein.

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SchlussbemerkungUnterweisungen über spezielle Arbeitsmethoden, Arbeitsmittel und die sich daraus ergebenden Risiken und Gefahren müssen gezielt innerhalb der einzelnen Arbeitsgruppen am besten am Arbeitsplatz durch den jeweiligen Fachvorgesetzten erfolgenVor Aufnahme jeglicher Arbeiten hat eine arbeitsplatzspezifische Gefährdungsanalyse durch den Fachvorgesetzten zu erfolgen Es sind Betriebsanweisungen durch den Fachvorgesetzten oder eine von ihm beauftragte Person (Pflichtenübertragung) zu erstellen und zu unterschreibenBei wesentlichen Änderungen der Arbeitsmethoden und/oder des Arbeitsmittels müssen die Gefährdungsbeurteilungen/ Betriebs-anweisungen entsprechend aktualisiert werdenDie Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz im Institut liegt beim Geschäftsführenden Direktor