Unterweisung & Betriebsanweisung 2016 - chemie · Institut für Physikalische und Theoretische...

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Institut für Physikalische und Theoretische Chemie - Der Sicherheitsbeauftragte - Dr. K. Schmitz Unterweisung & Betriebsanweisung 2016 inkl. Brandschutz Arbeitssicherheit – Arbeitsorganisation Umwelt- und Gesundheitsschutz Di 27.09.2016 PHYSIKALISCHE UND THEORETISCHE CHEMIE UNIBONN

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Institut für Physikalische und Theoretische Chemie- Der Sicherheitsbeauftragte -

Dr. K. Schmitz

Unterweisung & Betriebsanweisung

2016inkl. Brandschutz

Arbeitssicherheit – ArbeitsorganisationUmwelt- und Gesundheitsschutz

Di 27.09.2016

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Unterweisungeine Unternehmerpflicht

-Arbeitsschutzorganisation-

Kanzler

Vorgesetzte

FaSi

Personalräte

BÄD

Sicherheits-beauftragte

MitarbeiterMitarbeiterin

Ersthelfer

Brandschutz- Helfer

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Unterweisungspflicht

Forderung einschlägiger Rechtsvorschriften

§ 12 ArbeitsschutzgesetzGesetzliche-Unfallverhütungs-Vorschrift

1 x jährlich, mündlich mitDokumentationspflicht

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Unterweisung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

- Ist Teil der Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Arbeitsfähigkeit

- Ist Teil der Gestaltung der Arbeits-organisation, der Tätigkeiten an Arbeitsplätzen und der Arbeitszeiten

UNTERNEHMENSKULTUR

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Zu unterweisen sind:

Dauerbeschäftigte MitarbeiterAuszubildendeStudenten GastwissenschaftlerDie Teilnahme an der Unterweisung mussdokumentiert werden Bitte unter-schreiben Sie auf den umlaufenden Listen

Pflicht-veranstaltung

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Regeln / Gesetze / VerordnungenDGUV Information 213-850 [TRGS 526 „Laboratorien“] (Technische

Regeln für Gefahrstoffe

GUV SR 2005 „Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich“

(Version 2010)

DGUV Info 231-026 [GUV I 8553] „Sicherheit im chemischen

Hochschulpraktikum“ (Einführung für Studierende)

Weiterhin (ArbSchG, BetrSichV, ChemG, GefStoffV, BildscharbV)

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HinweisArbeitsplatzspezifische Unterweisungenwerden durch diese Unterweisung nichtabgedeckt

Diese werden vom Arbeitsgruppenleiter/derArbeitsgruppenleiterin oder von einem/einer per (schriftlicher) Pflichtenübertragungermächtigten Mitarbeiter/Mitarbeiterin durchgeführt

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Grundsätzlicheszur Haus –und Laborordnung

Öffnungszeiten

Zutrittsbefugnis und Versicherungsschutz

Rauchverbot im gesamten Gebäude

Gebäudesicherheit

Bibliotheksreservierungen: bei Frau Kleine, R. 1.005, [email protected], Tel. 2922 und Schmitz, R 0.002, Tel. 2641, [email protected]

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Sorgfalt und sachgemäßer Umgang mit allen Institutseinrichtungen

(möglichst) keine „Alleinarbeit“

sicherer und sachgerechter experimenteller Aufbau

Ordnung/Sauberkeit in Labor- und in Bürobereichen

keine Brandlasten auf Fluren

freier Zugang zu technischen und Sicherheits-einrichtungen

Regelnzur Haus –und Laborordnung

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Umgangmit Schutz- und Sicherheitseinrichtungen

Brandschutz: Türkeile sind verboten! (Feuerwehrvorschrift)Kein Missbrauch von Sicherheitseinrichtungen Fluchtwege müssen freigehalten werdenBrandlasten Verrauchungsgefahr bei BrandLaborabzüge: Frontschieber geschlossen haltenNot- (Körper-) und Augenduschen:

Funktionsprüfung: 1 x monatlich Durchlassprüfung: 1 x jährlich(ND: 30 L/min, AD: 6 L/min)

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BildschirmarbeitsplätzeBildschirmarbeitsplatzverordnung

- Bildschirmpausen -Bildschirmarbeit=Moderne SchwerstarbeitBildschArbV verlangt [Mischarbeit] bzw. PausenPausenlängen ergeben sich über die GefährdungsbeurteilungZu prüfende Risiken: Augenschädigungen, körperliche und psychische ÜberlastungenArbeitsmediziner und Gerichte empfehlen 10 Minuten/Stunde Pause von der Bildschirmarbeit (BVerwG, 2001, Az. 6P6/00)

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BildschirmarbeitsplätzeBildschirmarbeitsplatzverordnung

- Bildschirmpausen -

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BildschirmarbeitsplätzeBildschirmarbeitsplatzverordnung

- Bildschirmpausen II -

Bildschirmfreie Zeit sollte in Bewegung verbracht werdenSitzhaltung häufig ändern (dynamisches Sitzen)Arbeiten am Stehpult/höhen-verstellbaren Arbeitstischen verrichtenPlanerische oder organisatorische Arbeiten einstreuenBesprechungen als bildschirmfreie Zeiten nutzen

Nicht DAS!

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Merkblatt zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

Die fünf Regeln des ergonomischen Sitzens

Erste Regel: Arme und Beine sollten im rechten Winkel zueinander sein können! Sitzhöhe richtig einstellen!

Zweite Regel: Nutzen Sie den Arbeitsstuhl vollständig aus!

Dritte Regel: Sitzen Sie aufrecht! Nutzen Sie die Rückenlehne!

Vierte Regel: Sitzen Sie dynamisch! Bewegen Sie sich!

Fünfte Regel: Nutzen Sie Armlehnen, Fußstützen und Handballenauflagen!

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Dienstschlüssel/Schließanlage

Dienstschlüssel/Transponder sind nicht übertragbar

Sind unabhängig vom Privatschlüssel zu führen

Schlüsselkette wird empfohlen, für den General-schlüssel ist sie verpflichtend

Der Abschluss einer Schlüsselhaftpflichtversiche-rung wird empfohlen (Vorsichtsmaßnahme)

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Organisatorischer BrandschutzBrandschutzverordnung I

Unterstützung in der BrandverhütungRegelungen für das Verhalten im BrandfallBesteht aus drei Teilen (A, B, und C)Teil A (DIN 14 096-1)- allgemein gültige Aussagen

zur Brandverhütung- richtet sich an alle Personen

im Objekt

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Organisatorischer BrandschutzBrandschutzverordnung II

ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“Löschpflicht bei entstehenden Bränden!Zentrale Pflichten:

- Ausbildung von Brandschutzhelfern- Unterweisung aller Beschäftigten zu

Brandgefahren, Vorbeugemaßnahmen und den Verhaltensmaßnahmen im Brandfall

- Ausstatten der Arbeitsstätten mit einer ausreichenden Zahl von Feuerlöschern

- Das Einüben des Verhaltens im Brandfall, des Ablaufs der Meldewege und des Verwendens von Feuerlöscheinrichtungen

- Löschpflicht umgehen -> „unterlassene Hilfeleistung“ (§323c StGB)

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Organisatorischer BrandschutzBrandschutzverordnung, Teil C (I)

Wird durch unser neues Brandschutzkonzept gefordert

Regelt die Anforderungen für Personen, welche besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen bekommen

Das Dokument ist mit Plänen, Texten, Zeichnungen zur Feuerprävention versehen

Muss immer dem aktuellen Stand nach Anforderungen im Betrieb entsprechen

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Organisatorischer BrandschutzBrandschutzverordnung, Teil C (II)

Inhalte: BrandverhütungAlarmplan Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Umwelt und Sachwerte Löschmaßnahmen Vorbereitung für den Einsatz der FeuerwehrNachsorge

Brandverhütung:Aufgaben und die dafür benannten Personen

Brandschutzhelfer ausbildenÜberwachung der Nutzbarkeit von Flucht- und RettungswegenErmitteln von Brand- und ExplosionsgefahrenBeseitigung von BrandschutzmängelnWeitere Aufgaben, die beim Brandschutzbeauftragten liegen

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Organisatorischer BrandschutzBrandschutzverordnung, Teil C (III)

AlarmplanKommunikation mit externen HilfskräftenWer muss unterrichtet werden (GFD, Uni-Verwaltung etc.)?

SicherheitsmaßnahmenWie wird mit ortsunkundigen und behinderten Personen verfahren?Wie wird die Räumung durchgeführt und überprüft?Wie können besondere Sachwerte geborgen werden?Wie werden Versorgungssysteme (Medien) in einen sicheren Betriebszustand versetzt?

LöschmaßnahmenEinweisung in den Umgang mit Löschmitteln

NachsorgeWiederherstellen der Brandschutzeinrichtungen

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Brandmeldeanlage/Brandwarnung I

Arbeiten, die mit Staub-, Hitze- oder Rauch-entwicklung verbunden sind, müssen beim Sicherheitsbeauftragten angemeldet werdenFehlalarmauslösungen kosten ca. € 900.-Bei Brandalarmauslösung ist ein lauter Dauerton zu hören (Verlassen Sie unver-züglich das Gebäude über das Treppenhaus)Informationen zum Verhalten im Brandfalle hängen in den Treppenhäusern ausMit Feuerlöschern sollte man sich auskennen!Brandschutzübung -> sollte jedes Jahr durchgeführt werdenRäumungsübung (alle 2 Jahre)

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Brandmeldeanlage/Brandwarnung II

Im BrandfallGebäude umgehend über die Treppen-häuser verlassen, Aufzug nicht benutzen! Falls möglich vor Verlassen der Räumlichkeiten in Betrieb befindliche Medien abschaltenTreffpunkt aller Mitarbeiter ist die Wiesenfläche zwischen dem Hörsaalgebäude Wolfgang-Paul-Hörsaal und der Hofeinfahrt Anatomie

(Sammelplatz) Den Anweisungen der Feuerwehr bzw. des unter-wiesenen Personals (Brandschutzhelfer) ist unbedingt Folge zu leisten

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Lüftungsanlagen

Störungen an den Lüftungsanlagen des Hauses sind unverzüglich der Störungsannahme der Universitäts-betriebstechnik zu melden(Abt. 4.3 – Technik, Tel. 7600, Notfallnummer (WE, Nachts) 1111)

Eine Störung an der Lüftungsanlage ist ein echter Notfall Es ist kein Dienstleistungsantrag erforderlich

Bei Ausfall der lüftungstechnischen Einrichtungen sind sofort alle Arbeiten mit Gefahrstoffen, geruchs-belästigenden Stoffen oder sonstigen gefährlichen Stoffen einzustellen

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GefahrensituationenVerhalten & Erste Hilfe I

Ruhe bewahren & überstürztes Handeln vermeidenBei Hilfeleistung auf eigene Sicherheit achten Personenschutz geht vor SachschutzUnbedingt Ersthelfer benachrichtigen (Namen der aktuellen Ersthelfer sollten in allen Arbeitskreisen ausgehängt werden)Gefährdete Personen sind zu warnen und zum Verlassen des Gebäudes aufzufordernVerletzte bergen (wenn möglich) und Erstversorgung vornehmenVerletzte Personen bis zum Eintreffen des Arztes nicht allein lassenEntstehungsbrände mit Feuerlöscher oder mit Sand löschenGrößere Brände Gebäude sofort verlassen, falls BMA versagt, umgehend die Feuerwehr informieren

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GefahrensituationenVerhalten & Erste Hilfe II

Kleiderbrände Notdusche benutzen bzw. Löschdecke verwendenAugenverätzungen Augendusche benutzen (für 10 – 15 Minuten, bei geöffneten Lidspalt Hilfestellung durch zweite Person) in jedem Falle einen Augenarzt aufsuchenNotruf (0112/112), 5-W-Regel:Informationen bereit halten (Unfallart, {Gebäude, Etage, Raum, Anzahl Verletzte), Rückfragen abwartenFachvorgesetzten, Geschäftsführenden Direktor (Professor Schiemann, Tel. 2989) und Sicherheitsbeauftragten (Karl Schmitz, Tel. 2641, Mobil 0177 9566124) informieren deren Telefonnummern sollten bekannt sein

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Lust Ersthelfer zu werden?

Kurse und Details unter:

http://www.a-s-b.eu/erste_hilfe_ausbildung_und_fortbildung.html

Die für den Arbeitskreis zuständigen Ersthelfer müssen bekannt sein

Schauen Sie auch bitte auf die neu organisierten Intranetseiten des

Betriebsarztes

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Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung

Schutzmaßnahmen werden nach dem

TechnischOrganisatorischPersönlichPrinzip

priorisiertalso

T vor O vor P

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Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung I

Tragen Sie bei Betreten des Labors regelmäßig eine Schutzbrille?

Ist Ihre Arbeitskleidung im Labor der Laborkittel, tragen Sie geschlossenes Schuhwerk auch im Sommer?

Benutzen Sie Handschuhe, die im Umgang mit den von Ihnen verwendeten Chemikalien den größtmöglichen Schutz gewährleisten?

Was unternehmen Sie in Sachen Handpflege vor und nach den Arbeiten?

Wann haben Sie sich zuletzt einen Handschutzplan angesehen?

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Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung II

Augenschutz / Arbeiten mit LasernIm Labor ist bei laufendem Betrieb ständig eine Schutzbrille zu tragen.

Für Arbeiten mit Lasern gelten besondere Vorschriften. Hierüber informiert der Laser-schutzbeauftragte der Abteilung/Universität

Weitere Informationen: GUV-V B2 / BGV B 2 „Laserstrahlung“BGI 832 „Betrieb von Lasereinrichtungen“

Bei Augenverletzungen: Unbedingt Facharzt aufsuchenInterdisziplinäres Notfallzentrum:0228 / 287 - 12000Zentrale Chirurgisches Zentrum:0228 / 287 - 15238

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Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung III

Körperschutz / HautschutzIm laufenden Betrieb müssen langärmlige Baumwollschutzkittel (Mischgewebe mind. 35% Baumwolle) getragen werden (diese werden meist nicht von der Universität finanziert!)Es muss rutschfestes, geschlossenes Schuhwerk getragen werdenBei Arbeiten mit ätzenden, giftigen oder sonst schädigend wirkenden Chemikalien sind unbedingt geeignete Handschuhe zu tragenWelche Handschuhe geeignet sind, verrät die Gebrauchsanweisung für Schutzhandschuhe, die von der Sicherheitsabteilung jeder Handschuh-lieferung beigelegt wird (+ GUV-R 195 / BGR 195)Informationen zum Thema „Schutzhandschuhe“ finden Sie unter

http://uni-bonn.agu-hochschulen.de/index.php?id=1198Falls ein Kontaminationsrisiko besteht Ersatzkleidung bereithalten

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Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung IV

Körperschutz / Hautschutz

Nitril-SchutzhandschuheButyl-Schutzhandschuhe

Einweghandschuhe

Laborkittel

Schutzbrille

SicherheitsschuheBaumwoll-Unterhandschuh

Laserschutzbrille

Gehörschutz-stöpsel

Kapselgehörschutz

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Personenschutz & Persönliche Schutzausrüstung V

SchutzartikelWerden über einen Instituts-beauftragten (Dr. K. Schmitz, R. 0.002,Tel. 2641)bei der Abt. 4.2 –Arbeits- und Umwelt-schutz beschafft.Schutzartikelkatalog unterhttp://uni-bonn.agu-hochschulen.de/?id=1193

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Hauptgefährdungen im Chemielabor

Mechanische (schneiden, stechen, einklemmen)Fortbewegung (kreuzende Verkehrswege)Elektrische (defekte Kabel, Mehrfachsteckdosen, Stolperfallen)Gesundheitsgefährdende Stoffe (Gefahrstoffe aller Art)Brand und Explosion (falsche Entsorgung)Thermische (tiefkalte Gase, heiße Oberflächen)Unerwartete Vorkommnisse (Glasbruch, Leckage)Physikalische Phänomene (Strahlung, Magnetismus)Ergonomische Fehlbeanspruchung (ungünstige Körperhaltung)Psychische Fehlbelastungen (Lärm, Hitze, Alleinarbeit)Stromausfall (Medienstörung: Wasser, Strom, Lüftung)Ungenügende und unklare Arbeitsorganisation

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Pflichten des Laborleitersals Garant für die Laborsicherheit

Überwachung von AlleinarbeitSicherung der Laborarbeitsplätze nach BetriebsschlussRegelungen für das Arbeiten von externen FirmenBesondere Schutzmaßnahmen (z.B. für Gefahrstoffe)Notfall-Management bei Medienstörungen (Lüftung, Wasser, Gase, Strom)GefährdungsermittlungBrandschutz-PräventionPersönliche Schutzausrüstung und 1. Hilfe-MaterialÜberwachung von WartungsintervallenOrtsveränderliche Geräte/Betriebsmittel im Labor: jährlich // im Büro: alle zwei Jahre

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Technische SchutzeinrichtungDigestorium

AtemschutzArbeiten mit Lösungsmitteln oder sonstigen Chemikalien/ Zubereitungen bei denen schädliche Gase, Dämpfe oder Stäube auftreten können, müssen in Abzügen durchgeführt werdenBei den Arbeiten Frontschieber möglichst geschlossen haltenKeine Überladung des Abzugs -> große Aufbauten und viele Gegenstände im Abzug reduzieren die AbzugsleistungRegelmäßige mechanische Funktionsprüfung

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Schutzvorschriftenbei experimentellen Arbeiten

Grundsätze

Experimentelle Arbeiten müssen mit Sorgfalt geplant und umsichtig durchgeführt werdenVor der Aufnahme von experimentellen Arbeiten muss eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes und der Arbeits-bedingungen durch den Fachvorgesetzten (oder von einer von ihm schriftlich beauftragten Person) durchgeführt werden.Es muss eine Betriebsanweisung erstellt werden.Experimentelle Arbeitsplätze mit höheren Sicherheits-anforderungen sollten vor Beginn der Arbeiten von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit begutachtet werden (Abt. 4.2)

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Gefährdungsbeurteilung

Muss in allen Bereichen des Instituts zukünftig durchgeführt werden, weil:

- die gesetzliche Pflicht dazu besteht- entsprechende Kontrollen durch Aufsichtspersonen sich

häufen werden- bei fehlender Gefährdungsanalyse der Versicherungsschutz

erlischt und Bußgelder drohen

Besonders in den Praktika ist auf das Vorhan-densein der vollständigen Gefährdungsanalysen zu achten

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Gefährdungsbeurteilung ISeit 1996 Arbeitgeberpflicht -> § 5 ArbSchGKeine standardisierte Vorgehensweise für die UmsetzungUmfang und Methodik orientieren sich an konkreten betrieblichen GegebenheitenWichtig ist das strukturierte und schrittweise VorgehenGefährdungen ergeben sich durch:

-Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsplätze-physikalische, chemische und biologische Belastungen-ausgewählte Arbeitsmittel-Defizite in der Arbeitsorganisation-Auswahl der falschen PSA-fehlende Unterweisung/mangelhafte Qualifikation

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Gefährdungsbeurteilung IIArbeits-bereiche

Gefährdungermitteln

Gefährdungbeurteilen

Maßnahmenfestlegen

Maßnahmendurchführen

Wirksamkeitüberprüfen

Dokumentation+

Fortschreibung

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Gefährdungsbeurteilung IIIBeurteilen heißt: - Gefährdung ermitteln, bewerten, dokumentieren- Regelwerke (z.B. Gefahrstoffverordnung) werden zugrunde gelegt- Risikobewertung durchführen

Festlegen konkreter Maßnahmen heißt:- Nach [S]TOP-Prinzip zuordnen

- technische Lösungen sind häufig am wirksamsten

Durchführen konkreter Maßnahmen heißt:- Durchführungskontrolle (termingerechte Umsetzung?)

- Wirksamkeitskontrolle (Gefährdung beseitigt?)- Erhaltungskontrolle (Nachhaltigkeit der Maßnahme?)- Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung

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Schutzvorschriftenbei experimentellen Arbeiten

Grundsätze

NUR FÜR DIE Lagerung von brennbaren Lösungsmitteln und Gefahrstoffen (Stoffe!!)

Lösungsmittelschrank

GefahrstoffeSäuren & Laugen

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Schutzvorschriftenbei experimentellen Arbeiten

Diese müssen in den arbeitsplatzbezogenen Unterweisungen innerhalb der Arbeitsgruppen durchgeführt werden.Beispiele für solche Arbeiten sind:

Der Umgang mit Vakuum-ApparaturenDer Umgang mit Druckbehältern und Druckbehälter-ApparaturenDie Arbeiten mit Autoklaven

DLR autoclave transport on A26 high-way

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ChemikalienGrundsätzliches

Jeder, der mit Chemikalien arbeitet, muss deren Eigenschaften und die von ihnen ausgehenden Gefährdungen kennen.Für die Gefahrstoffe ist ein Gefahrstoffver-zeichnis anzulegen. Dieses muss 1 x jährlich aktualisiert werden. Es ist von jeder Abteilung zu führen bzw. auf Anforderung bei der Zentralen Versorgungseinheit Endenich (ZVE)

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ChemikalienKennzeichnung von Gefahrstoffen I

An Laborarbeitsplätzen dürfen nur die für den Versuch notwendigen Chemikalienmengen gelagert werdenGrößere Gebinde müssen in Sicherheitsschränken bzw. im Chemi-kalienlager am AVZ I gelagert werden.Giftige Substanzen müssen unter Verschluss gehalten werdenBehältnisse für Chemikalien müssen entsprechend den Richtlinien der GefStoffV beschriftet werden (Chemische Bezeichnung des Stoffes (ausgeschrieben), Gefahrenpiktogramm H- und P-Sätze** als Nummern und der Name der verantwortlichen Person müssen auf dem Gebinde stehen)Bei KMR-Stoffen müssen die H-Sätze mit Volltext auf dem Gebinde stehen ** GHS-Deklarierung ab 1.6.15 verbindlich vorgeschrieben

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ChemikalienKennzeichnung-NEU

Global Harmonisiertes SystemReach CLP (Classification, Labelling, Packaging)

(Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals)

zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

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ChemikalienKennzeichnung von Gefahrstoffen nach

GHSÄnderungen:

28 Gefahrenklassen statt bisher 15 Gefährdungs-merkmalen EinstufungskriterienHazard statements (H-Sätze) anstatt R-SätzePrecautionary statements (P-Sätze) anstatt S-SätzePiktogramme an Stelle von GefahrensymbolenSignalwörterSicherheitsdatenblätter mit GHS-Nomenklatur

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ChemikalienKennzeichnung von Gefahrstoffen nach

Die Piktogramm-Phrasenkombinationen finden Sie zum Download in einer Word-Datei, als frei skalierbare emf-Dateien und in einer Zip-Datei unterhttp://www.bgrci.de/praevention/fachwissen/laboratorien/laborrichtlinien

GHS

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Chemikalien IUmgang – Beschaffung – Entsorgung

Grundsätze

Beim Arbeiten mit Chemikalien sind die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen bereit-zuhalten und zu beachten (Aufbewahrungszeit 10 Jahre)Der Umgang und die Entsorgung von KMR-Stoffen, Chrom-schwefelsäure, Flusssäure und Ethidiumbromid unterliegen besonderen Anforderungen (Infos bei der Abt. 4.2 - Arbeits-und Umweltschutz)Die Entsorgung von Chemikalienabfällen jeder Art erfolgt entsprechend der Entsorgungsrichtlinie der Universität BonnApropos Flusssäure:

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HF - Gefahren für Mensch und UmweltH 300, 310, 314, 330 P 260, 280.1,2,3,4,6,7, 302+352, 301+330+331, 304+340, 305+351+338, 309+310, 403+233, 405 Gefahrenhinweise:H330: Lebensgefahr bei Einatmen. H300: Lebensgefahr bei Verschlucken. H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

P280: Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.P302 + P352: BEI KONTAKT MIT DER HAUT: Mit viel Wasser und Seife waschen.P301 + P330 + P331: BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.P305 + P351 + P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.P304 + P340: BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert.P309: BEI Exposition oder Unwohlsein:P310: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

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***Gefahren für Mensch und Umwelt

FLUSSSÄURE Jetzt wird es

drastisch!(Wer empfindlich gegenüber drastischen oder schockierenden Bildern ist, sollte jetzt besser

wegsehen oder die Augen schließen)

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Gefahren für Mensch und UmweltH 300, 310, 314, 330 P 260, 280.1,2,3,4,6,7, 302+352, 301+330+331, 304+340, 305+351+338, 309+310, 403+233, 405

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Chemikalien IIUmgang – Beschaffung – Entsorgung

GrundsätzeDie Beschaffung von Chemikalien sollte grundsätzlich über die Beschaffung des Instituts erfolgen (gilt auch für Bestellungenüber die Zentrale Chemikalienversorgung) Die Entsorgung von Chemikalien aller Art hat entsprechend den Vorschriften der Entsorgungsrichtlinie der Universität Bonn zu erfolgen.

Über die Entsorgungsrichtlinie muss sich jeder informieren, der Umgang mit Chemikalien hatEntsorgung ist keine zentrale InstitutsangelegenheitJeder Abfallerzeuger ist für die Entsorgung seines Abfalls selbst verantwortlich (Unterstützung durch die Abt. 4.2 und den Sicherheitsbeauftragten ist möglich)

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Chemikalien IIIUmgang mit krebserzeugenden und

erbgutschädigenden Substanzen

Große Vorsicht ist geboten! (z.B. bei Chrom VI-Verbindungen etc.)Arbeiten nur im Abzug und mit kleinen Mengen Beschäftigungsverbote für werdende und stillende MütterErmittlungspflicht nach § 16 Abs. 1-3a GefStoffV (Ersatzstoffsuche (Spaltenmodell), Risikoabschätzung)Kennzeichnungspflicht des Arbeitsplatzes (schwarz-gelbes Klebeband zu erhalten von der Abt. 4.2)

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Chemikalien IVUmgang mit verflüssigten (tiefkalten)

Gasen

Dürfen nur in den dafür vorgesehenen Behältern transportiert werden (Stahlisoliertanks, Tragekannen)Transport von verflüssigten Gasen in Personenaufzügen ist verboten Betriebsanweisung für den Transport muss erstellt werden

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Chemikalien VUmgang mit brennbaren Stoffen

und Flüssigkeiten

Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten am Arbeitsplatz ist nicht zulässigAufbewahrung beschränkt sich auf Tagesbedarf (max. 1L) Lagerort sind zugelassene SicherheitsschränkeLeicht brennbare Flüssigkeiten sind in Gefäßen aus Edelstahl zu lagernLagerung in Kühlschränken nur wenn diese im Innenraum frei von Zündquellen sind (entsprechende Kennzeichnung!)Vor den Arbeiten Prüfen, ob Feuerlöscheinrichtungen in erreichbarer Nähe sind (CO2-Löscher, Löschdecke, Löschsand)Bei Arbeiten auf feuerbeständige Unterlage achten

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GentechnikbereicheHinweise zu Arbeiten

Das Arbeiten in diesen Bereichen erfordert besondere Zulassungen, Genehmigungen und UnterweisungenDer Projektleiter des Gentechnik-Bereiches informiert und trägt die Verantwortung

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GefahrensituationenVerhalten & Erste Hilfe I

Ruhe bewahren & überstürztes Handeln vermeidenBei Hilfeleistung auf eigene Sicherheit achten Personenschutz geht vor SachschutzUnbedingt Ersthelfer benachrichtigen (Namen der aktuellen Ersthelfer sollten in allen Arbeitskreisen ausgehängt werden)Gefährdete Personen sind zu warnen und zum Verlassen des Gebäudes aufzufordernVerletzte bergen (wenn möglich) und Erstversorgung vornehmenVerletzte Personen bis zum Eintreffen des Arztes nicht allein lassenEntstehungsbrände mit Feuerlöscher oder mit Sand löschenGrößere Brände Gebäude sofort verlassen, falls BMA versagt, umgehend die Feuerwehr informieren

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GefahrensituationenVerhalten & Erste Hilfe II

Kleiderbrände Notdusche benutzen bzw. Löschdecke verwendenAugenverätzungen Augendusche benutzen (für 10 – 15 Minuten, bei geöffneten Lidspalt Hilfestellung durch zweite Person) in jedem Falle einen Augenarzt aufsuchenNotruf (0112/112), 5-W-Regel:Informationen bereit halten (Unfallart, {Gebäude, Etage, Raum, Anzahl Verletzte), Rückfragen abwartenFachvorgesetzten, Geschäftsführenden Direktor (Professor Schiemann, Tel. 2989) und Sicherheitsbeauftragten (Karl Schmitz, Tel. 2641, Mobil 0177 9566124) informieren deren Telefonnummern sollten bekannt sein

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Sollte bei jedem Telefon ausgefüllt zu finden sein!

Physikalische und Theoretische ChemieWegelerstr. 1253115 Bonn1. OG1.025

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WICHTIGESzum Schluss

Jede Verletzung muss im Verbandbuch dokumentiert werden für den Nachweis bei der Unfallkasse NRWFalls erforderlich: Unfallanzeige aufnehmen, ab drittem Tag der Arbeitsunfähigkeit (der Ereignistag wird nicht mitgezählt) und/oder wenn ein Durchgangsarzt aufgesucht wurde. (Versand an die Personalabteilung der Universität, Formulare im Intranet oder auf den Internetseiten der Unfallkasse NRW)Arbeiten im chemischen / physikalischen Labor und der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gehören zwingend zusammen Jeder Mitarbeiter ist für die Sicherheit, den Gesundheits- und Arbeitsschutz mit verantwortlichBrandlasten gehören nicht auf Flure, Holzkeile nicht unter TürenFluchtwege sind unbedingt freizuhalten!!

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WICHTIGESzum Schluss

Grenzen des Versicherungsschutzes*: Nicht unfallversichert ist man:In den privaten 4 Wänden (außer es passiert im Home-Office)Bei Tätigkeiten aus privatem Interesse (Arbeiten zwar am Arbeitsplatz für den privaten Gebrauch)Bei einer Unterbrechung des Arbeitsweges aus privaten Gründen (Einkäufe)Arbeitsunterbrechungen, an denen der Arbeitsplatz für private Angelegenheit verlassen wird (Raucherpausen, Spaziergang, Radfahren in der Mittagspause, private Telefonate außerhalb des Arbeitsumfelds)Während des Essens, auch in Kantinen, Mensen, Betriebsrestaurants etc.Bei einem Arbeits- und Wegeunfall, bei dem Alkohol oder Drogen (auch legale Drogen) eine wesentliche Ursache darstellenBei privat organisierten Feiern, auch wenn dazu alle Kollegen eingeladen werden

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Lust Ersthelfer zu werden?Kurse und Details unter:

http://www.a-s-b.eu/erste_hilfe_ausbildung_und_fortbildung.html

Die für den Arbeitskreis zuständigen Ersthelfer müssen bekannt sein.

PHYSIKALISCHE UND THEORETISCHE CHEMIE

UN

IBO

NN

SchlussbemerkungenUnterweisungen über spezielle Arbeitsmethoden, Arbeitsmittel und die sich daraus ergebenden Risiken und Gefahren müssen gezielt innerhalb der einzelnen Arbeitsgruppen am besten am Arbeitsplatz durch den jeweiligen Fachvorgesetzten erfolgenVor Aufnahme jeglicher Arbeiten hat eine arbeitsplatzspezifische Gefährdungsanalyse durch den Fachvorgesetzten zu erfolgen Es sind Betriebsanweisungen durch den Fachvorgesetzten oder eine von ihm beauftragte Person (Pflichtenübertragung) zu erstellen und zu unterschreibenBei wesentlichen Änderungen der Arbeitsmethoden und/oder des Arbeitsmittels müssen die Gefährdungsbeurteilungen/ Betriebs-anweisungen entsprechend aktualisiert werdenDie Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz im Institut liegt

beim Geschäftsführenden Direktor