Unzulässigkeit einer Vereinbarung zwischen Ehegatten über "sämtliche wechselseitige"Ansprüche...

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geben. Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Daten- verwendung keine Kenntnis haben, so ist er – in (pflicht- gema ¨ ßer) Erfu ¨llung seiner Aufgabe zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbeh (vgl § 91a Abs 1 SPG) – gem § 91d Abs 3 SPG zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gru ¨ nden des § 26 Abs 2 DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die DSK nach § 90 SPG befugt. 3. Zur Zula ¨ ssigkeit des Antrags auf Aufhebung von Teilen des § 24 DSG 2000: Der Antrag entha ¨ lt weder na ¨ here Ausfu ¨ hrungen u ¨ ber die Rechtsspha ¨re der Antragst, in die § 24 DSG 2000 ein- greifen solle, noch u ¨ ber die Unmittelbarkeit dieses Ein- griffs. Eingriffe werden stets im Zusammenhang mit den angef Bestimmungen des SPG geltend gemacht. Zum allgemein gehaltenen Vorbringen, die Ausnahmen von der Informationspflicht des § 24 DSG 2000 und das Fehlen eines ausreichenden Rechtsschutzes gegen die Ausu ¨ bung der Befugnisse der Sicherheitsbeh lo ¨sten eine aktuelle und unmittelbare Betroffenheit im Hinblick auf die Verfassungsgarantien der Art 8, 10 und 13 MRK, des § 1 DSG 2000 und des Art 7 B-VG aus, wird auf die Aus- fu ¨ hrungen unter Pkt 2. verwiesen. 4. Die Antra ¨ ge sind daher insgesamt unzula ¨ ssig und waren daher zuru ¨ ckzuweisen. Ordentliche Gerichte Zivilsachen Unzula ¨ssigkeit einer Vereinbarung zwischen Ehe- gatten u ¨ ber „sa ¨ mtliche wechselseitige‘‘ Anspru ¨ che betreffend die als Ehewohnung dienende Liegen- schaft DOI 10.1007/s00503-010-1855-7 §§ 82, 97 Abs 1 EheG: Nach § 97 Abs 1 S 1 EheG ist ein Vorausverzicht auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsver- mo ¨ gens nicht zula ¨ ssig, wa ¨hrend S 2 leg cit solche Verein- barungen in Notariatsaktform bezogen auf eheliche Er- sparnisse erlaubt. Erfasst eine vertragliche Regelung zwischen Ehegatten u ¨ ber eine als gemeinsame Ehewoh- nung dienende Liegenschaft sa ¨ mtliche wechselseitigen Anspru ¨ che seit Eheschließung und damit auch die gegen- seitigen Aufteilungsanspru ¨ che, ist die Vereinbarung nach § 97 Abs 1 S 1 EheG unzula ¨ ssig. Diese Unwirksamkeit fa ¨ llt nachtra ¨ glich weg, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten nicht mehr gemeinsam be- wohnt wird und den Charakter als Ehewohnung endgu ¨ l- tig verliert. Dann gilt das Objekt na ¨ mlich nicht mehr als Ehewohnung, sondern als gewo ¨hnliche eheliche Erspar- nis, deren Aufteilung nach § 97 Abs 1 S 2 EheG zula ¨ ssi- gerweise mit Notariatsakt geregelt werden kann. OGH 8. 9. 2009, 1 Ob 119/09w (LG St. Po ¨lten 25. 3. 2009, 23 R 59/09p; BG Neulengbach 11. 2. 2009, 1 C 95/07v) Die Parteien haben am 4. 3. 1992 geheiratet, ein Schei- dungsverfahren ist anha ¨ ngig. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Eheschließung Alleineigentu ¨ mer einer mit zahlreichen Pfandrechten belasteten Liegenschaft, die er 1993 und 1996 (Erwerb jeweils eines Ha ¨ lfteanteils) an die Antragsgegnerin verkaufte. Der Kaufpreis von o ¨S 750.000,- bzw o ¨S 2 Mio wurde nicht an den Verka ¨ ufer ausbezahlt, sondern zur Lastenfreistellung verwendet. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, Pfandrechte ab- zudecken oder zur Berichtigung zu u ¨ bernehmen. Nicht festgestellt werden konnte, ob die Antragsgegnerin zur Berichtigung der Verbindlichkeiten Geldmittel aus einer Erbschaft bzw aus dem Verkauf einer in die Ehe einge- brachten Liegenschaft verwendete. Im zweiten Notari- atsakt vom 19. 6. 1996 wurde festgehalten, dass sa ¨ mtliche von der Antragsgegnerin geta ¨ tigten Investitionen sowie sa ¨ mtliche wechselseitigen Anspru ¨che der Vertragspar- teien hinsichtlich des Vertragsobjekts seit Eheschließung als verrechnet gelten. Nach dem Versta ¨ ndnis der An- tragsgegnerin sollte der Antragsteller keinerlei Anspru ¨- che auf das Haus haben. Dieser verstand die Regelung dahin, dass „ein klarer Schlussstrich gesetzt werden sollte, soweit es das Haus betraf‘‘. Absicht der Parteien bei Abschluss der Kaufvertra ¨ge war, die Liegenschaft lastenfrei zu stellen; ein Zusammenhang mit einem Ver- fahren auf Aufhebung oder Scheidung der Ehe bestand nicht. Zumindest ab 1995 wohnten die Ehegatten ge- meinsam mit ihren Kindern in diesem Objekt. Nicht fest- gestellt werden konnte, wie lange die Familie dort ge- meinsam wohnte und ob bzw wie ha ¨ ufig der Antragstel- ler das Objekt nach wie vor bewohnt und zur Befriedi- gung seines dringenden Wohnbedu ¨ rfnisses beno ¨ tigt. Die Antragsgegnerin hat einen Verkaufsauftrag erteilt und eine Ra ¨ umungsklage gegen den Antragsteller einge- bracht; die Liegenschaft sollte noch im Dezember 2007 verkauft werden. Der Antragsteller begehrte zur Sicherung seines Auf- teilungsanspruchs (§ 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO) die Erlassung eines Verfu ¨ gungsverbots. Die vor U ¨ bersiedlung der Antragsgegnerin und der gemeinsamen Kinder nach Slowenien gemeinsam benutzte Ehewoh- nung sei seine einzige Wohnmo ¨ glichkeit. In ihrem Widerspruch gegen die am 20. 12. 2007 erlas- sene einstweilige Verfu ¨ gung bestritt die Antragsgegnerin die Zugeho ¨ rigkeit der Liegenschaft zur Aufteilungs- masse, die Nutzung als letzten gemeinsamen Familien- wohnsitz und das dringende Wohnbedu ¨ rfnis des Antrag- stellers. Das ErstG wies diesen Widerspruch ab. Die fru ¨ here Ehewohnung geho ¨re jedenfalls im Umfang der werterho ¨- henden Aufwendungen, aber auch deshalb zur Auftei- lungsmasse, weil sie aufgrund der Lastenfreistellung erst einen dauerhaften und gesicherten Wert dargestellt habe und als eheliche Errungenschaft zu qualifizieren sei. Die Vereinbarung im zweiten Notariatsakt regle nur die Fra- ge der Investitionsabgeltung, aber keinen ehelichen Auf- teilungsanspruch, weshalb sie kein nach § 97 EheG un- zula ¨ssiger Vorausverzicht auf den Anspruch auf Auftei- lung ehelichen Gebrauchsvermo ¨ gens sei. Das von der Antragsgegnerin angerufene RekG besta ¨- tigte diesen Beschluss, bewertete den Entscheidungsge- genstand mit u ¨ ber 20.000,– und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Aufgrund der umfangreichen Belas- tung der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung gelte diese nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht als „eingebracht‘‘. Mangels Feststellung, dass sa ¨ mtliche Investitionen und Kredittilgungen ausschließlich durch von der Antragsgegnerin in die Ehe eingebrachte Mittel finanziert worden seien, stelle das Objekt auch kein Sur- rogat der von der Antragsgegnerin in die Ehe einge- brachten Vermo ¨genswerte dar. Das Objekt unterliege da- mit grundsa ¨tzlich der Aufteilung. Die 1996 getroffene Vereinbarung sei als endgu ¨ ltige Regelung auch u ¨ ber spa ¨- tere Aufteilungsanspru ¨ che zu werten, weshalb sich die Frage der Zula ¨ssigkeit dieser Vereinbarung nach § 97 Abs 1 erster Satz EheG stelle. Aufgrund der Nutzung des Objekts als Ehewohnung zum Zeitpunkt der Verein- barung sei diese als Vorausverzicht jedenfalls unzula ¨ ssig gewesen. Diese Unzula ¨ ssigkeit ko ¨ nne nicht nachtra ¨ glich 2010, Heft 3 Ma ¨ rz 179 # Springer-Verlag 2010 Rechtsprechung

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geben. Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dassdurch Verwenden personenbezogener Daten Rechte vonBetroffenen verletzt worden sind, die von dieser Daten-verwendung keine Kenntnis haben, so ist er ± in (pflicht-gemaÈûer) ErfuÈ llung seiner Aufgabe zur Wahrnehmungdes besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienstder Sicherheitsbeh (vgl § 91a Abs 1 SPG) ± gem § 91dAbs 3 SPG zu deren Information oder, sofern eine solcheaus den GruÈ nden des § 26 Abs 2 DSG 2000 nicht erfolgenkann, zur Erhebung einer Beschwerde an die DSK nach§ 90 SPG befugt.

3. Zur ZulaÈssigkeit des Antrags auf Aufhebung vonTeilen des § 24 DSG 2000:

Der Antrag enthaÈ lt weder naÈhere AusfuÈ hrungen uÈ berdie RechtssphaÈre der Antragst, in die § 24 DSG 2000 ein-greifen solle, noch uÈ ber die Unmittelbarkeit dieses Ein-griffs. Eingriffe werden stets im Zusammenhang mitden angef Bestimmungen des SPG geltend gemacht.Zum allgemein gehaltenen Vorbringen, die Ausnahmenvon der Informationspflicht des § 24 DSG 2000 und dasFehlen eines ausreichenden Rechtsschutzes gegen dieAusuÈ bung der Befugnisse der Sicherheitsbeh loÈsten eineaktuelle und unmittelbare Betroffenheit im Hinblick aufdie Verfassungsgarantien der Art 8, 10 und 13 MRK, des§ 1 DSG 2000 und des Art 7 B-VG aus, wird auf die Aus-fuÈ hrungen unter Pkt 2. verwiesen.

4. Die AntraÈge sind daher insgesamt unzulaÈssig undwaren daher zuruÈ ckzuweisen.

Ordentliche Gerichte

Zivilsachen

UnzulaÈssigkeit einer Vereinbarung zwischen Ehe-gatten uÈ ber ¹saÈmtliche wechselseitige`` AnspruÈ chebetreffend die als Ehewohnung dienende Liegen-schaft

DOI 10.1007/s00503-010-1855-7

§§ 82, 97 Abs 1 EheG:Nach § 97 Abs 1 S 1 EheG ist ein Vorausverzicht auf

den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsver-moÈgens nicht zulaÈssig, waÈhrend S 2 leg cit solche Verein-barungen in Notariatsaktform bezogen auf eheliche Er-sparnisse erlaubt. Erfasst eine vertragliche Regelungzwischen Ehegatten uÈ ber eine als gemeinsame Ehewoh-nung dienende Liegenschaft saÈmtliche wechselseitigenAnspruÈ che seit Eheschlieûung und damit auch die gegen-seitigen AufteilungsanspruÈ che, ist die Vereinbarung nach§ 97 Abs 1 S 1 EheG unzulaÈssig. Diese UnwirksamkeitfaÈ llt nachtraÈglich weg, wenn das Objekt zum Zeitpunktder Trennung der Ehegatten nicht mehr gemeinsam be-wohnt wird und den Charakter als Ehewohnung endguÈ l-tig verliert. Dann gilt das Objekt naÈmlich nicht mehr alsEhewohnung, sondern als gewoÈhnliche eheliche Erspar-nis, deren Aufteilung nach § 97 Abs 1 S 2 EheG zulaÈssi-gerweise mit Notariatsakt geregelt werden kann.

OGH 8. 9. 2009, 1 Ob 119/09w (LG St. PoÈlten 25. 3. 2009, 23 R 59/09p; BGNeulengbach 11. 2. 2009, 1 C 95/07v)

Die Parteien haben am 4. 3. 1992 geheiratet, ein Schei-dungsverfahren ist anhaÈngig. Der Antragsteller war zumZeitpunkt der Eheschlieûung AlleineigentuÈ mer einer mitzahlreichen Pfandrechten belasteten Liegenschaft, die er1993 und 1996 (Erwerb jeweils eines HaÈ lfteanteils) an dieAntragsgegnerin verkaufte. Der Kaufpreis von oÈS750.000,- bzw oÈS 2 Mio wurde nicht an den VerkaÈuferausbezahlt, sondern zur Lastenfreistellung verwendet.

Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, Pfandrechte ab-zudecken oder zur Berichtigung zu uÈ bernehmen. Nichtfestgestellt werden konnte, ob die Antragsgegnerin zurBerichtigung der Verbindlichkeiten Geldmittel aus einerErbschaft bzw aus dem Verkauf einer in die Ehe einge-brachten Liegenschaft verwendete. Im zweiten Notari-atsakt vom 19. 6. 1996 wurde festgehalten, dass saÈmtlichevon der Antragsgegnerin getaÈ tigten Investitionen sowiesaÈmtliche wechselseitigen AnspruÈ che der Vertragspar-teien hinsichtlich des Vertragsobjekts seit Eheschlieûungals verrechnet gelten. Nach dem VerstaÈndnis der An-tragsgegnerin sollte der Antragsteller keinerlei AnspruÈ -che auf das Haus haben. Dieser verstand die Regelungdahin, dass ¹ein klarer Schlussstrich gesetzt werdensollte, soweit es das Haus betraf`̀ . Absicht der Parteienbei Abschluss der KaufvertraÈge war, die Liegenschaftlastenfrei zu stellen; ein Zusammenhang mit einem Ver-fahren auf Aufhebung oder Scheidung der Ehe bestandnicht. Zumindest ab 1995 wohnten die Ehegatten ge-meinsam mit ihren Kindern in diesem Objekt. Nicht fest-gestellt werden konnte, wie lange die Familie dort ge-meinsam wohnte und ob bzw wie haÈufig der Antragstel-ler das Objekt nach wie vor bewohnt und zur Befriedi-gung seines dringenden WohnbeduÈ rfnisses benoÈtigt. DieAntragsgegnerin hat einen Verkaufsauftrag erteilt undeine RaÈumungsklage gegen den Antragsteller einge-bracht; die Liegenschaft sollte noch im Dezember 2007verkauft werden.

Der Antragsteller begehrte zur Sicherung seines Auf-teilungsanspruchs (§ 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter FallEO) die Erlassung eines VerfuÈ gungsverbots. Die vorUÈ bersiedlung der Antragsgegnerin und der gemeinsamenKinder nach Slowenien gemeinsam benutzte Ehewoh-nung sei seine einzige WohnmoÈglichkeit.

In ihrem Widerspruch gegen die am 20. 12. 2007 erlas-sene einstweilige VerfuÈ gung bestritt die Antragsgegnerindie ZugehoÈrigkeit der Liegenschaft zur Aufteilungs-masse, die Nutzung als letzten gemeinsamen Familien-wohnsitz und das dringende WohnbeduÈ rfnis des Antrag-stellers.

Das ErstG wies diesen Widerspruch ab. Die fruÈ hereEhewohnung gehoÈre jedenfalls im Umfang der werterhoÈ-henden Aufwendungen, aber auch deshalb zur Auftei-lungsmasse, weil sie aufgrund der Lastenfreistellung ersteinen dauerhaften und gesicherten Wert dargestellt habeund als eheliche Errungenschaft zu qualifizieren sei. DieVereinbarung im zweiten Notariatsakt regle nur die Fra-ge der Investitionsabgeltung, aber keinen ehelichen Auf-teilungsanspruch, weshalb sie kein nach § 97 EheG un-zulaÈssiger Vorausverzicht auf den Anspruch auf Auftei-lung ehelichen GebrauchsvermoÈgens sei.

Das von der Antragsgegnerin angerufene RekG bestaÈ-tigte diesen Beschluss, bewertete den Entscheidungsge-genstand mit uÈ ber ³ 20.000,± und lieû den ordentlichenRevisionsrekurs zu. Aufgrund der umfangreichen Belas-tung der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschlieûunggelte diese nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nichtals ¹eingebracht`̀ . Mangels Feststellung, dass saÈmtlicheInvestitionen und Kredittilgungen ausschlieûlich durchvon der Antragsgegnerin in die Ehe eingebrachte Mittelfinanziert worden seien, stelle das Objekt auch kein Sur-rogat der von der Antragsgegnerin in die Ehe einge-brachten VermoÈgenswerte dar. Das Objekt unterliege da-mit grundsaÈ tzlich der Aufteilung. Die 1996 getroffeneVereinbarung sei als endguÈ ltige Regelung auch uÈ ber spaÈ-tere AufteilungsanspruÈ che zu werten, weshalb sich dieFrage der ZulaÈssigkeit dieser Vereinbarung nach § 97Abs 1 erster Satz EheG stelle. Aufgrund der Nutzungdes Objekts als Ehewohnung zum Zeitpunkt der Verein-barung sei diese als Vorausverzicht jedenfalls unzulaÈssiggewesen. Diese UnzulaÈssigkeit koÈnne nicht nachtraÈglich

2010, Heft 3MaÈrz 179

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durch die ± hier nicht festgestellte ± Verlegung des Le-bensmittelpunkts der Familie beseitigt werden.

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulaÈssig,aber nicht berechtigt.

1. § 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt unter anderem solcheSachen von der Aufteilung aus, die ein Ehegatte in dieEhe eingebracht hat. Ob eine Sache als eingebracht gilt,ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen(Deixler-HuÈ bner in Gitschthaler/HoÈllwerth, EheG § 82Rz 9 mwN). UÈ berwiegt der Wert der Investitionen undder Lastenfreistellung jenen der belasteten Liegenschaftzum Zeitpunkt der Eheschlieûung und ist damit die uÈ ber-wiegende WertschoÈpfung waÈhrend der Ehe erfolgt, ist dieLiegenschaft zur GaÈnze in die Aufteilung einzubeziehen(Deixler-HuÈ bner aaO; RIS-Justiz RS0057681; 1 Ob 159/04w). Dass diese (von den Vorinstanzen angenommene)Voraussetzung der uÈ berwiegenden WertschoÈpfung ver-wirklicht ist, wird im Revisionsrekurs nicht konkret be-zweifelt. Dass der Kauf der als Ehewohnung dienendenLiegenschaft und die ± von den Vertragsparteien bei Ab-schluss der KaufvertraÈge primaÈr beabsichtigte ± Lasten-freistellung ausschlieûlich aus dem von der KaÈuferin indie Ehe eingebrachten VermoÈgen finanziert worden waÈre,steht nicht fest, weshalb die (von Lasten freigestellte)Liegenschaft nicht als deutlich abgrenzbares Surrogatdieses VermoÈgens zu sehen ist (RIS-Justiz RS0057305;RS0057478). FaÈ llt die Liegenschaft nach diesen Kriterienin die Aufteilungsmasse, muss auch die Frage, ob ihr Ver-kauf an den anderen Ehegatten fuÈ r sich alleine bereitsdie ZugehoÈrigkeit zur Aufteilungsmasse begruÈ ndete,nicht beantwortet werden.

Nach § 82 Abs 2 EheG setzt die Einbeziehung einereingebrachten Ehewohnung voraus, dass sie der andereEhegatte zur Sicherung seiner LebensbeduÈ rfnisse benoÈ-tigt. Diese Bestimmung ist hier jedenfalls irrelevant:Ein dringendes WohnbeduÈ rfnis keines der Ehegattensteht fest.

2. Nach § 97 Abs 1 S 1 EheG ist ein Vorausverzicht aufden Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsver-moÈgens nicht zulaÈssig, waÈhrend S 2 leg cit solche Verein-barungen in Notariatsaktform bezogen auf eheliche Er-sparnisse erlaubt. Bei Abschluss der Vereinbarung imJahr 1996 uÈ ber die Abgeltung saÈmtlicher Investitionenund der wechselseitigen AnspruÈ che hinsichtlich des Ver-tragsobjekts diente die Liegenschaft als Ehewohnungund gehoÈrte nach § 81 Abs 2 letzter Halbsatz EheGzum ehelichen GebrauchsvermoÈgen. Die vom RekG vor-genommene Interpretation der im Kaufvertrag enthalte-nen Vertragsbestimmung als eine Vereinbarung uÈ ber eineendguÈ ltige Regelung auch der AufteilungsanspruÈ che istuÈ berzeugend. Im Sinn des uÈ bereinstimmenden VerstaÈnd-nisses der Parteien sollte eine abschlieûende Regelunggetroffen werden, die nach ihrem Wortlaut saÈmtlichewechselseitigen AnspruÈ che seit Eheschlieûung betraf.Darunter fallen somit eindeutig auch die gegenseitigenAufteilungsanspruÈ che, soweit sie sich auf die Liegen-schaft beziehen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Ver-einbarung nach § 97 Abs 1 S 1 EheG unzulaÈssig. DieseUnwirksamkeit waÈre dann nachtraÈglich weggefallen,wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Trennung der Ehe-gatten nicht mehr gemeinsam bewohnt worden waÈreund den Charakter als Ehewohnung endguÈ ltig verlorenhaÈtte. Dann gilt das Objekt naÈmlich nicht mehr als Ehe-wohnung, sondern als gewoÈhnliche eheliche Ersparnis,deren Aufteilung nach § 97 Abs 1 S 2 EheG zulaÈssiger-weise mit Notariatsakt geregelt werden kann (3 Ob 187/07g EFSlg 117.577). Diese der zitierten Entscheidung zu-grunde liegende Voraussetzung ist nach dem im Proviso-rialverfahren bescheinigten Sachverhalt nicht verwirk-licht. Es steht naÈmlich nicht fest, ob bzw zu welchemZeitpunkt die gesamte Familie (also nicht nur die An-

tragsgegnerin und die beiden gemeinsamen Kinder) ihrenLebensmittelpunkt an einen anderen Ort (Slowenien)verlegt hat und den bisherigen Familienwohnsitz uÈ ber-haupt nicht mehr als Ehewohnung oder als eheliches Ge-brauchsvermoÈgen (Ferienwohnung) benutzte. Steht die(urspruÈ ngliche) UnzulaÈssigkeit der Vereinbarung fest,wirkt das zugunsten des Antragstellers, der trotz dieserVereinbarung die Einbeziehung der Liegenschaft in dieAufteilungsmasse anstrebt. Die nachtraÈglich eingetrete-ne Wirksamkeit dieser Vereinbarung haÈ tte die Antrags-gegnerin zu behaupten und zu bescheinigen, was ihrnach den im Provisiorialverfahren getroffenen Negativ-feststellungen nicht gelungen ist.

Ihr erstmals im Rekurs erhobener Einwand, der An-tragsteller handle aufgrund der gewollten abschlieûen-den Regelung in der vertraglichen Vereinbarung rechts-missbraÈuchlich, ist ein Verstoû gegen das auch im Siche-rungsverfahren geltende Neuerungsverbot (RIS-JustizRS0002445; vgl RIS-Justiz RS0016481).

Die im Revisionsrekursverfahren allein noch strittigeVoraussetzung fuÈ r die Erlassung der beantragten einst-weiligen VerfuÈ gung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, naÈm-lich die ZugehoÈrigkeit der Liegenschaft zur Aufteilungs-masse, ist damit verwirklicht, weshalb dem Rechtsmittelder Antragsgegnerin nicht Folge zu geben ist.

Wirkung eines vertraglichen GewaÈhrleistungsaus-schlusses beim Unternehmenskauf auf das Rechtzur Irrtumsanfechtung

DOI 10.1007/s00503-010-1859-3

§§ 870 f, 922 ff ABGB:Der Verzicht auf die GewaÈhrleistung schlieût die An-

fechtung wegen Irrtums grundsaÈ tzlich nicht aus. Die Ver-tragsauslegung kann aber im konkreten Einzelfall erge-ben, dass der Ausschluss der GewaÈhrleistung fuÈ r einenbestimmten Umstand auch einen Verzicht auf die Irr-tumsanfechtung fuÈ r diesen Umstand umfasst. Das wirdim Regelfall fuÈ r schlicht veranlasste EigenschaftsirrtuÈ -mer gelten, weil Vertragspartner, die den Ausschlussder GewaÈhrleistung fuÈ r einen bestimmt bezeichnetenUmstand vereinbaren, erkennbar auch jedes andere (un-verschuldete) EinstehenmuÈ ssen fuÈ r diesen Umstand aus-schlieûen wollen. Dabei ist zu beruÈ cksichtigen, dassNichtjuristen das Irrtumsrecht haÈufig unbekannt ist.Ohne Ausschluss auch des IrrtumsanfechtungsrechtswuÈ rde der GewaÈhrleistungsausschluss in den FaÈ llen desveranlassten Eigenschaftsirrtums entwertet.

Wird allerdings eine Eigenschaft ausdruÈ cklich zuge-sagt, liegt nicht bloû eine Leistungsbeschreibung vor.Schon nach allgemeinen AuslegungsgrundsaÈ tzen erfasstein GewaÈhrleistungsausschluss im Regelfall ¹zugesi-cherte`` Eigenschaften nicht. Soweit aber der GewaÈhr-leistungsausschluss nicht gilt, kann davon auch dasRecht auf Irrtumsanfechtung nicht betroffen sein.

Es besteht grundsaÈ tzlich keine Rechtspflicht eines Ver-tragspartners eines Unternehmenskaufvertrags, uÈ ber dieKonkurrenzsituation aufzuklaÈren. Das gilt jedenfalls un-eingeschraÈnkt fuÈ r Konkurrenten, die bereits in der Ver-gangenheit in der NaÈhe des gekauften Unternehmenseinen Standort eroÈffnet haben. Im Regelfall wird der Un-ternehmensverkaÈufer auch nicht offenzulegen haben,dass ihm bewusst ist, dass in unmittelbarer zeitlicherNaÈhe zum Vertragsabschluss eine allenfalls gewinnbe-eintraÈchtigende Konkurrenzsituation entstehen wird.GegenuÈ ber dem KaÈufer eines Unternehmens, der nichtortsansaÈssig ist und uÈ ber keinerlei einschlaÈgige Erfah-rung in der Branche des Unternehmens verfuÈ gt, treffenden VerkaÈufer jedoch AufklaÈrungspflichten, wenn nicht

2010, Heft 3MaÈrz180

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