Urheberrecht II

26
Urheberrecht II PH Weingarten Medien- und Bildungsmanagement Seminar Medienrecht Paulina Wehinger, Isabelle Cordon

description

 

Transcript of Urheberrecht II

Page 1: Urheberrecht II

Urheberrecht II

PH WeingartenMedien- und Bildungsmanagement

Seminar Medienrecht

Paulina Wehinger, Isabelle Cordon

Page 2: Urheberrecht II

Körperliche Verwertungsrechte

Vervielfältigungsrecht • Befugnis Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen • §16 UrhG• Verfahren und Anzahl unerheblich• gilt auch für eine „digitale Verbreitung“ z.B. in Form von MP3-

Dateien oder über Internet

Page 3: Urheberrecht II

Körperliche Verwertungsrechte

Verbreitungsrecht • Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werks der

Öffentlichkeit anzubieten (öffentlicher Kauf) • …oder in den Verkehr zu bringen

(d.h. ein körperliches Werkstück einem anderen zu überlassen, der nicht zur Sphäre des Inverkehrbringenden gehört, z.B. einem Freund)

• §17 Abs.1 UrhG

Page 4: Urheberrecht II

Körperliche Verwertungsrechte

Erschöpfungsgrundsatz • ein Werk darf weiterverbreitet werden, wenn es einmal mit

Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten in den Verkehr gebracht wurde

• das Verbreitungsrecht findet eine Schranke im Erschöpfungsgrundsatz

• Dies gilt nur, wenn eine körperliche Werkverwertung vorliegt (ist nicht übers Internet möglich)

Ausstellungsrecht ist für Medien von geringer Bedeutung

Page 5: Urheberrecht II

Unkörperliche Verwertungsrechte

Vortragsrecht: Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (§ 19 Abs. 1 UrhG)

Aufführungsrecht: Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen( § 19 Abs. 2 UrhG).

Vorführungsrecht: Recht, ein Werk der bildenden Künste durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (§ 19 Abs. 4 UrhG).

Page 6: Urheberrecht II

Unkörperliche Verwertungsrechte

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung:• Zum Schutz des Urheberrechts im Internet• Das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der

Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen

Senderecht• Das Recht, das Werk durch Film, Ton und Fernsehrundfunk,

Satellitenfunk, Kabelfunk oder ähnlichen technischen Mitteln der Öffentlichkeit zugänglich zu machen

• öffentlich Wiedergabe (z.B. in einer Bar): Einholung des Rechtes bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft

Page 7: Urheberrecht II

Sonstige Rechte= einzelne Rechte, die der Urheber auf Dritte übertragen kann

Vermietrecht

Verleihrecht

Verfilmung: • Recht zur Verfilmung muss dem Produzenten vom Urheber übertragen

werden

Rechte bei Bearbeitung und Umgestaltung des Werkes: • Bearbeitung eines Werkes bedeutet dessen Veränderung durch einen

anderen als den Urheber• Das ursprüngliche Werk muss dabei noch erkennbar sein• Das bearbeitete Werk ist wiederrum urheberrechtlich geschützt

darf auch nur mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlichtwerden

Page 8: Urheberrecht II

Urheberrechte im Arbeitsverhältnis

Zu unterscheiden bei Urheberrechtlichen Werken gilt: Pflichtwerke, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten entstanden sind. Arbeitnehmer ist zur Übertragen von Nutzrechten auf den

Arbeitgeber verpflichtet. Übertragung der Nutzungsrechte ist durch das Arbeitsentgelt abgegolten

• oder freien WerkenArbeitsnehmer ist Urheber

und auch als solcher zu behandeln

Page 9: Urheberrecht II

Verwertungsgesellschaft

Urheber kann seine wirtschaftlichen Interessen in der Praxis nicht mehr selbst durchsetzten

Rechte der Urheber werden von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.

Wichtigste Verwertungsgesellschaften:• GEMA• VG Wort• VG Bild-Kunst

Page 10: Urheberrecht II

UrheberpersönlichkeitsrechtVeröffentlichungsrecht

Gibt dem Urheber die Befugnis zu bestimmen, ob, wann, wo und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. (§ 12 UrHG) Das Erstveröffentlichungsrecht liegt nur beim Urheber selbst!

Recht auf Anerkennung der UrheberschaftNamensnennungsrecht des Autors (§ 13 UrhG)Werk anonym oder unter einem Pseudonym erscheinen zu lassen

Recht, Entstellungen der Werkes zu verhindern Urheber hat das Recht sich gegen eine Verfälschung seines Werkes zur Wehr zusetzten. (§ 14 UrhG)

Page 11: Urheberrecht II

UrheberpersönlichkeitsrechtZugangsrecht

Recht auf Zugang zu den noch vorhandenen Exemplaren des Werkes (§ 25 UrhG) soll dem Urheber ermöglichen, das von ihm geschaffene Werk wieder einzusehen

Änderungsverbot Veränderungen seitens des Inhaber der Nutzungsrechte ist nicht erlaub auch wenn sie das Werkt nicht entstellen (§ 39 UrhG)

Das Urheberpersönlichkeitsrecht in ArbeitsverhältnissenUrheberpersönlichkeitsrecht kann nicht auf dritte übertragen werden ABER es kann anderen zu Ausübung überlassen werden

wichtig fürs Arbeitsverhältnis

Page 12: Urheberrecht II

Schranken des Urheberrechts

• Es gibt Vorschriften, die es ermöglichen ein Werk frei zu nutzen• Es gibt Werke, die ihrer Natur nach frei genutzt werden dürfen• Es gibt zeitliche und inhaltliche Grenzen des Urheberrechts

Page 13: Urheberrecht II

Schranken des Urheberrechts

Amtliche Werke Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse/Bekanntmachungen sollen von der Allgemeinheit zur Kenntnis genommen werden, deshalb darf ihre Verbreitung nicht behindert werden. Sammlungen für Schulen, Kirchen, Unterricht Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Veröffentlichung von Werken für Sammlungen zum Unterrichtsgebrauch in Bildungseinrichtungen und für den Kirchengebrauch zulässig.

Page 14: Urheberrecht II

Schranken des UrheberrechtsÖffentliche Reden, Zeitungsartikel, Rundfunkkommentare Unbeschränkt zulässig: Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten Nachrichtenfreiheit der Medien Beschränkte Nachdruckfreiheit:• Kommentare und Artikel der aktuellen Tagespresse und

Rundfunkanstalten• Vergütung an den Urheber• ähnliche Vorschrift gilt für Bild- und Tonberichterstattung über

Tagesereignisse

Page 15: Urheberrecht II

Schranken des Urheberrechts

Zitatrecht = Möglichkeit zur Übernahme geschützter Werke oder Werkteile mit Quellenangabe

GROSSZITAT= vollständige Übernahme von Werken in ein selbstständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts

kleinzitat = kleine Auszüge aus urheberrechtliche geschützten Werken dürfen in einem selbstständigen Sprachwerk aufgeführt werden

Page 16: Urheberrecht II

Schranken des Urheberrechts

Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch = als Ausnahme mit Einschränkungen zulässig

• Unterschied zwischen privatem Gebrauch in Privatsphäre und sonstigem eigenem Gebrauch (beruflich/ erwerbswirtschaftlich)

• Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in eigenes Archiv, zur Unterrichtung über Tagesfragen (über Funk gesendetes Werk) oder zum sonstigen Gebrauch (wenn nur kleine Teile vervielfältigt werden, die in Zeitungen erschienen)

Informationsfreiheit

Page 17: Urheberrecht II

Schranken des Urheberrechts

Anwendungsvoraussetzungen:• Originalstück muss rechtmäßig erlangt worden sein• Keinesfalls erlaubt ist das Außerkraftsetzen einer technischen

Kopiersperre• Unzulässig ist das Kopieren von Noten• Unzulässig ist die vollständige Vervielfältigung von

Büchern/Zeitschriften• Sonderregelung Computerprogramme: Erstellung einer

Sicherungskopie dem berechtigten Nutzer ausdrücklich gestattet

Page 18: Urheberrecht II

Schranken des Urheberrechts

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung Lange umstritten: Weitergabe wissenschaftlicher Werke durch

Bibliotheken in elektronischer Form Kopierversand einzelner erschienener Artikel durch

Post-/Faxversand soweit zulässig, als auch Nutzung durch Besteller nach Regeln der Privatkopie zulässig ist

Vervielfältigung/ Übermittlung in elektronischer Form ausschließlich als Grafikdatei und zur Veranschaulichung des Unterrichts zulässig

Page 19: Urheberrecht II

Schranken des Urheberrechts

Ablauf des Urheberrechts • 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ist ein Werk gemeinfrei

(Veränderung, Nutzung beliebig)

• 70 Jahre nach Veröffentlichung bei anonymen/pseudonymen Werken

Page 20: Urheberrecht II

Rechtsdurchsetzung• Zur rechtlichen Geltendmachung seiner Interessen stehen dem

Urheber bei Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu

• Auskunftsanspruch gegenüber im gewerblichen Ausmaß tätigen Rechtsverletzer über Herkunft und Vertriebsweg der rechtwidrigen Vervielfältigungsstücke

• Ergänzung der zivilrechtlichen Ansprüche durch strafrechtliche Normen:unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werkeunerlaubte Eingriffe in verwandte SchutzrechteBußgeldvorschriften

Page 21: Urheberrecht II

Rechtsdurchsetzung1. Widerrechtliche Verletzung eines Urheberrechts und Wiederholungsgefahr

Unterlassungsanspruch

2. Fortdauernder störender Zustand aufgrund des rechtswidrigen Eingriffes Beseitigungsanspruch (Vernichtung der rechtwidrigen Kopien)

3. Schuldhafte Verletzung eines Urheberrechts (vorsätzlich oder fahrlässig) und materieller Schaden Schadensersatz a) Ersatz des nachgewiesenen Schadens incl. Entgangener Gewinn b) Gewinnabschöpfung c) Lizenzanalogie

4. Schuldhafte Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Urheberrecht und immaterieller Schaden Geldentschädigung (Schmerzensgeld)

Page 22: Urheberrecht II

Leistungsschutzrechte

Neben urheberrechtlichem Schutz gibt es verwandte Schutzrechte:

• Geschützt sind Leistungen derjenigen, die an Interpretation, Vor-/Aufführung, Verbreitung, Sendung maßgeblich beteiligt sind

• Leistungen, die nicht als urheberrechtliche Werke schutzfähig, aber trotzdem schutzwürdig sind

• Leistungsschutzrechte sind schwächer ausgestaltet als das Urheberrecht

Page 23: Urheberrecht II

LeistungsschutzrechteLichtbilderschutz Bezieht sich auf alle Fotos, die keinen künstlerischen Gehalt haben (z.B. Satellitenfotos) Ausübende Künstler • Schauspieler, Tänzer, Sänger, Musiker, Dirigenten, Regisseure• Können sich gegen Beeinträchtigung ihrer Darbietung zur Wehr

setzen• Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlich Wiedergabe

sind ihnen vorbehalten

Page 24: Urheberrecht II

Leistungsschutzrechte

Hersteller wissenschaftlicher Ausgaben • Leistungsschutz besteht für Ausgaben urheberrechtlich nicht

geschützter Werke, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen oder sich wesentlich von bisher bekannten Ausgaben der Werke unterscheiden

• Gilt vor allem bei gemeinfrei gewordenen Werken, wenn sie einer geschützten Ausgabe entnommen werden sollen

Page 25: Urheberrecht II

LeistungsschutzrechteTonträgerhersteller • Umfasst alle Medien auf denen Musik zum wiederholten Abspielen

gespeichert ist

• Recht der ausschließlichen Vervielfältigung und Verbreitung der Tonträger

• „Digital Rights Management“: Hersteller dürfen ihre Produkte selbst gegen Kopieren schützen Verbot des Außerkraftsetzens von technischen Kopiersperren und strafrechtliche Sanktionierung bei Zuwiderhandlung Privatkopien ordnungsgemäß erworbener aber kopiergeschützter

CDs verboten!

Page 26: Urheberrecht II

Leistungsschutzrechte

Sendeunternehmen Ausschließliches Recht, Funksendungen

• Weiterzusenden• auf Bild-/Tonträger aufzunehmen• an Stellen, die der Öffentlichkeit nur durch Zahlung von Eintritt

zugänglich sind, öffentlich wahrnehmbar zu machen