Urheberrecht in der Schule Vortrag im Rahmen der Veranstaltung Meine Schule – meine Zukunft von...

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„Urheberrecht in der Schule“ Vortrag im Rahmen der Veranstaltung „Meine Schule – meine Zukunft“ von AIX Concept & Microsoft am 20.11.2007 in Bielefeld

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„Urheberrecht in der Schule“

Vortrag im Rahmen der Veranstaltung „Meine Schule – meine Zukunft“

von AIX Concept & Microsoft

am 20.11.2007 in Bielefeld

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Überblick / Gliederung

1) Einführung- Entstehung des Urheberrechts, Rechte des Urhebers- Privatkopie- Kopierschutz

2) Tauschbörse Schulhof- Musik, Filme, Software- Was ist erlaubt? -> Lizenzbestimmungen, Gesetz, Rechtsprechung- Ist Filesharing illegal? (Unterschiede Zivilrecht - Strafrecht)- Woran erkennt man legale / illegale Produkte?- Vorteile bei Verwendung von legaler Software

3) Unterrichtsmaterial- Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken- Voraussetzungen für „legalen Unterrichtsstoff“

4) Schul-Webseite im Internet / Intranet- Vieles technisch machbar, aber nicht alles rechtlich erlaubt- Texte, Fotos, Grafiken, Web-Designs = geschützte Werke?

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1) Einführung I

• was bedeutet überhaupt „Urheberrecht an einem Werk“? nur Urheber darf entscheiden, was mit seinem Werk geschieht, wer es wie wann wo und wozu verwendet

• das Urheberrecht an einem Werk (Text, Bild, Foto, Grafik…) entsteht gem. Urheberrechtsgesetz (UrhG) mit dessen Erschaffung – Bsp.: ein Bild wird gemalt, ein Foto geschossen, ein Text niedergeschrieben

• nicht entscheidend ist die Anbringung von Zeichen, wie © o.ä., solche Kennzeichnungen haben in Deutschland keine jur. Bedeutung

• Voraussetzung für urheberrechtlichen Schutz ist die ausreichende „Schaffenshöhe“, diese ist in der Regel bei Kunstwerken, wie Musik, Film, Fotos o.ä., gegeben

• „Schaffenshöhe“: beim Werk muss es sich um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln, also nicht nur um „alltägliche oder routinemäßige“ Leistung – Bsp.: Aufgabenstellung in einer Mathearbeit erreicht nicht die notwendige Schaffenshöhe

• geschützt ist immer das konkrete Werk, nicht die bloße Idee – Folge: Nicht der Inhalt eines Textes ist geschützt, sondern der konkrete Text selber

• auch die sog. „kleine Münze“ ist geschützt, also z.B. kurze Werbetexte, Produktbeschreibungen, Kurzgedichte usw.

• jedes Werk ist bis max. 70 Jahre nach Tod des Urhebers geschützt, danach steht es jedem zur freien Verwendung (Ausnahme: Urheberrecht an Fotos erlischt 50 Jahre nach Erscheinen desselben)

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1) Einführung II

• grdsl. dürfen urheberrechtlich geschützte Werke nur mit Zustimmung des Urhebers genutzt werden – egal, ob privat oder gewerblich

• das Urheberrecht liegt allein beim Erschaffer eines Werks; dieser bestimmt, was mit seinem Werk geschieht

• der Urheber hat Anspruch auf Nennung seiner Urheberschaft sowie auf die wirtschaftliche Verwertung seines Werks

• das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar (aber vererbbar), es können lediglich Nutzungsrechte (sog. „Lizenzen“) an Dritte übertragen werden, entweder einzeln oder im Ganzen

• das Urheberrecht ist nicht auf einzelne Medien beschränkt, d.h. es gilt selbstverständlich auch für Werke im Internet – Bsp.: Verwenden fremder Fotos in Ebay-Auktionen, Einbinden von Stadtplan-Ausschnitten auf der eigenen Homepage, Ausgeben von fremden Texten als die eigenen usw.

• wird das Urheberrecht verletzt, kann der Urheber vom Verletzer Unterlassung und Schadensersatz, ggf. zusätzlich Schmerzensgeld verlangen

• darüber hinaus bestehen Straf- und Bußgeldvorschriften, die „vorsätzliche unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke“ wird bspw. mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Wer „Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen“ verkauft, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bestraft werden

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1) Einführung III - Privatkopie

• die Anfertigung von Privatkopien ist nach wie vor gesetzlich zugelassen (auch ab 2008 noch), unterliegt allerdings strengen Voraussetzungen (Details s. nächste Folie)

• insbesondere in Fälle der „Verwendung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage“ bzw. der „Umgehung von wirksamen technischen Schutzmaßnahmen“ handelt es sich nicht mehr um gesetzlich zugelassene Privat-, sondern um illegale Raubkopien

• Privatkopie auch dann, wenn sie Freunden (in der Regel bis zu 7) weitergegeben / ausgeliehen oder für diese angefertigt wird

• „Privatkopien“ von Computerprogrammen gibt es nicht, es ist lediglich eine sog. „Sicherungskopie“ zulässig, durch die der berechtigte Nutzer der Software sicherstellen kann, dass er sie auch dann noch verwenden kann, wenn der Originaldatenträger beschädigt werden sollte – Folge: 1 Sicherungskopie auch von kopiergeschützter Software kann zur eigenen Verwendung angefertigt werden – Aber: gem. Lizenzbestimmungen kann 1 Programm auch immer nur auf 1 PC eingesetzt werden

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1) Einführung III – Checkliste Privatkopie

• Umgehung von „geeigneten technischen Schutzmaßnahmen“ (i.d.R. digitaler Kopierschutz)? (-) bei analogen Kopien, z.B. beim Überspielen vom CD-Player via Soundkarte auf den PC, sofern kein analoger Kopierschutz (wie etwa Macrovision) vorhanden ist

• Verwenden einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten“ Vorlage? (-) wenn analoge Kopie (s.o.) oder digitale Kopie von Vorlage ohne Kopierschutz

• Verwenden einer „öffentlich zugänglich gemachten“ Vorlage? (-) wenn Kopie von selbst gekaufter CD, vom Freund geliehener DVD, aus (Web-) Radio aufgenommen etc.

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1) Einführung IV - Kopierschutz

• „wirksame technische Maßnahmen“: jegliche Formen von Kopierschutz / Zugangskontrolle, z.B. durch Verschlüsselung o.ä.

• digitaler Kopierschutz bei Kopien auf analogem Wege nicht wirksam – Folge: analoge Kopien zu privaten Zwecken sind zulässig (sofern kein analoger Kopierschutz besteht)

• Hinweise auf vorhandenen Kopierschutz auf DVDs, CDs etc. sind Pflicht• nach dem Wortlaut des UrhG ab 1. Januar 2008 sind alle Dateien in P2P-

Tauschbörsen illegal und damit nicht mehr zur Erstellung einer zulässigen Privatkopie geeignet – Folge: das Downloaden solcher Dateien wird auch zukünftig nicht strafbar sein, das Bereitstellen zum Upload allerdings schon

• Verkauf, Bewerbung usw. von Produkten zur Umgehung von Kopierschutz verboten, also z.B. Link auf Webseite oder Downloadmöglichkeit eines „Kopierschutz-Knackprogramms“

• bei Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe, bei gewerblichen Handeln drohen bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

• die kostenlose Weitergabe von illegalen Kopierprogrammen an Personen außerhalb der des Freundeskreises stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

• der Besitz von illegaler Kopiersoftware ist dann nicht strafbar, wenn er ausschließlich privaten Zwecken dient

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2) Tauschbörse Schulhof

• egal, ob Musik, Filme, Software, Spiele - alles unterliegt i.d.R. urheberrechtlichem Schutz

• eine Privatkopie ist zwar grdsl. erlaubt, allerdings muss immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden (s.o.)

• von Musik- & Film-CDs bzw. –DVDs dürfen nur dann digitale Kopien zu privaten Zwecken erstellt werden, wenn a) dabei keine Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden, b) keine öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen verwendet werden und wenn c) damit keine wirtschaftlichen, sondern rein private Ziele verfolgt werden – Folge: Filesharing ist illegal und kann zivil- und strafrechtliche Folgen haben

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2) Tauschbörse Schulhof II

• Lizenzbestimmungen, Rechtsprechung & Gesetze legen fest, was z.B. im Hinblick auf Software erlaubt und was verboten ist

• Filesharing an sich ist nicht illegal, der Tausch von urheberrechtlich geschützten Dateien über Filesharing-Software dagegen schon!

• Zivilrecht: Urheber haben gegen Filesharer Unterlassungs- & Schadensersatzansprüche

• Strafrecht: das Bereitstellen zum Upload (z.B. in P2P-Tauschbörsen) von urheberrechtlich geschütztem Material ist strafbar, Filesharer werden vom Staat verfolgt und bestraft

• inzwischen breites Angebot an legalen Download-Portalen für Musik, Filme & Software (Musicload.de, Softwareload.de, Maxdome.de etc.)

• Vorteile durch Nutzung von legaler Software: keine Virengefahr, regelmäßige Updates, Support

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3) Unterrichtsmaterial I

• gem. § 53 Abs. 3 UrhG ist es zulässig, dass eine Lehrkraft „Kopien in Klassenstärke“ von Werken geringen Umfangs oder auch von einzelnen Zeitungsbeiträgen erstellt, um diese im Unterricht zu verwenden – aber: strittig bei Fotos, Grafiken etc.

• „öffentlich Zugänglichmachen“, etwa durch Einstellen des Unterrichtmaterials auf Schulhomepage (Internet / Intranet), nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn z.B. die Lizenzbestimmungen dies erlauben

• § 53 Abs. 3 UrhG wird zum 1. Januar 2008 geändert. Ab dann entfällt die Beschränkung auf den Schulunterricht und die Klassenstärke. Abzustellen ist dann auf die „Veranschaulichung des Unterrichts an Schulen“ und auf die „Unterrichtsteilnehmer“, so dass Kopien auch außerhalb des Unterrichts in der Klasse von Lehrkräften ausgegeben werden dürfen (bspw. bei der Hausaufgabenbetreuung, bei Projektenarbeiten etc.)

• Zitaterecht: das Zitat muss als Beleg für das eigene Werk dienen und nicht Selbstzweck sein (Details s. nächste Folie)

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3) Unterrichtsmaterial II - Checkliste

Voraussetzungen für legales Unterrichtsmaterial:• eigene Leistungen: eigene Texte, Fotos usw. dürfen uneingeschränkt verwendet

werden• „gemeinfreie“ Werke: dürfen grsl. verwendet werden (u.a. Werke, die nicht dem

Urheberrecht unterliegen, wie z.B. amtliche Verordnungen, Gesetzes- & Urteilstexte etc., Werke ohne ausreichende Schaffenshöhe sowie Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist)

• „Freeware“: Material, welches ausdrücklich zur freien Verwendung steht• Zitate: sog. Klein- und Großzitate grdsl. zulässig, solange sie als Beleg für eine

eigene Leistung dienen und mit einem Quellennachweis versehen werden• Unterrichtsnutzung: auch fremdes urheberrechtlich geschütztes Material darf

verwendet werden, wenn a) kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs oder einzelne Zeitungsbeiträge, b) zum eigenen Gebrauch, c) im Schulunterricht, d) in der für Schulklassen erforderlichen Anzahl oder e) für staatliche Prüfungen in Schulen, Hochschulen etc. verwendet werden

• Genehmigung: jegliches fremdes urheberrechtlich geschütztes Material kann selbstverständlich mit entsprechender Genehmigung des Urhebers verwendet werden

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4) Schul-Homepage I – Inhalte

• grdsl. darf jegliches Material verwendet werden, wie auch im Unterricht, also eigene Werke, urheberrechtlich nicht (mehr) geschützte und „gemeinfreie“ Werke, Zitate (mit Quellennachweis) sowie Werke mit Genehmigung des Urhebers – Ausnahme: fremdes urheberrechtlich geschütztes Material Dritter ohne Genehmigung, online gilt die Ausnahmeregelung für Schulmaterial nicht!

• tabu sind strafbare Inhalte, wie Beleidigungen, pornografisches bzw. rassistisches Material o.ä.

• jeder ist für eigene Beiträge in interaktiven Webseiten, z.B. Foren, Blogs usw., selbst verantwortlich, aber auch Betreiber des Forums / Blogs kann u.U. für unzulässige Beiträge Dritter zur Verantwortung gezogen werden (sog. „Störerhaftung“)

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4) Schul-Homepage II – jur. Rahmen

• Domainname: grdsl. können alle nicht namens- oder urheberrechtlich geschützten Begriffe verwendet werden (also keine fremden Eigennamen), auch generische Begriffe (z.B. „Zirkelkasten“ o.ä.), die eigene Schulbezeichnung (z.B. „Waldschule-Aachen“)

• Inhalte: Texte, Fotos etc. (Details s. vorherige Folie)• Lehrer- / Schüler-Fotos: Einwilligung von jeder volljährigen Person bzw. der

Erziehungsberechtigten von Nicht-Volljährigen, wenn betreffende Person direkt erkennbar abgebildet ist (entscheidend: Bildschwerpunkt) – Bsp: Portraitfotos für Schulzeitung

• keine Einwilligung erforderlich bei Massenaufnahmen etc., auf denen z.B. das Schulgebäude und auch die eine oder andere Person zu sehen ist – Achtung: in NRW greift Ausnahmevorschrift des § 120 Abs. 5 S. 3 SchulG NRW, so dass stets Einwilligung erforderlich ist, sobald Einzelpersonen eindeutig erkennbar sind

• Interaktive Inhalte: Beiträge im Forum, Blog usw. müssen nicht regelmäßig vom Betreiber kontrolliert werden; nur dann Tätigwerden Pflicht, wenn Rechtsverstoß bekannt – Tipp: Kontrolle / Stichproben dennoch ratsam, da im Zivilrecht teilweise hohe Anforderungen durch einzelne Gerichte

• Impressum: eine Schul-Homepage muss ein Impressum haben, welches die notwendigen Pflichtangaben enthält und gut sichtbar in der Seitennavigation untergebracht ist (Details s. Folie „Impressum“)

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4) Schul-Homepage II – Screenshot

Pius Gymnasium, Aachen – Foto Aula

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4) Schul-Homepage II – Screenshot

Homepage Couven Gymnasium, Aachen – Vorlage für Foto-Verbot

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4) Schul-Homepage II - Impressum

• Pflichtangaben: Schulbezeichnung, Namen der Schulleiter, Anschrift, Kontaktdaten (zumindest Telefonnr. & E-Mail Adresse), Schulträger / Aufsichtsbehörde (inkl. Anschrift + Kontaktdaten)

• bei „journalistisch-redaktionellen“ Inhalten, bspw. Online-Ausgabe der Schülerzeitung etc., muss inhaltlich Verantwortlicher (natürliche Person) benannt werden

• empfehlenswert (aber keine Pflicht) ist ein Haftungsausschluss für Links auf andere Webseiten (trotzdem müssen Links vorher auf etwaige unzulässige Inhalte überprüft werden)

• Menüpunkt muss nicht zwingend mit „Impressum“ betitelt werden (Begriff ist inzwischen aber allgemeinverständlich), muss aber unproblematisch von jedem gefunden werden können – Tipp: eigener Menüpunkt in Navigation, von jeder Einzelseite erreichbar

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4) Schul-Homepage II – Screenshot

Einhard Gymnasium, Aachen - Impressum

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4) Schul-Homepage II – Screenshot

Inda Gymnasium, Aachen – veraltete Pflichtangaben

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4) Schul-Homepage III - Urheberrecht

• grdsl. sind alle eigenen Werke (Texte, Fotos etc.) auch auf Internetseiten urheberrechtlich geschützt, sofern sie die nötige „Schaffenshöhe“ erreichen – Folge: Dritte dürfen die eigenen Werke nur mit entsprechender Genehmigung nutzen

• Grafiken / Cliparts und Layout einer Webseite sind als mittels Computer erzeugte Werke grdsl. nicht nach Urheberrecht schutzfähig und dürfen daher von Dritten auch ohne Einwilligung verwendet werden – Ausnahme: u.U. besteht ein das Urheberrecht ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz von für Suchmaschinen optimierten Webseiten o.ä.

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Kontaktdaten

Rechtsanwalt Michael RohrlichFriedrichstraße 5652146 WürselenTel.: 02405 – 140 80 40Fax: 02405 – 140 80 41Mobil: 0177 – 555 44 62WWW: RA-Rohrlich.de & Rechtssicher.info