Urheberschutzgesetz und CreativeCommons
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Transcript of Urheberschutzgesetz und CreativeCommons
02.08.08 StS Gym Fulda - © 2008 mh 1
UrheberrechtUrheberrechtin der Schulein der Schule
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Urheberrecht
n Vorteil:Vorteil:Schutz eigener Materialien vor Verwendung durch Dritte
n Nachteil:Hindernis bei Übernahme von Inhalten in eigene Unterrichtsmaterialien
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Was ist geschützt?
n Urheberrecht schützt Werke Werke als persönliche geistige Schöpfungenpersönliche geistige Schöpfungen
n geringe Anforderungen an Schöpfungshöhe...� Entstehung durch Schaffung des Werkes,
ohne dass es einer Registrierung bedarf
� Kennzeichnung ist nicht erforderlichà aber u.U. sinnvoll:
© [Jahr d. Veröffentl.] [Name des Autors]
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Inhalte von Dritten
� Mögliche Rechtsgrundlagen für die Verwendung:� Lizenzerwerb beim Rechteinhaber� Gemeinfreie Inhalte� Schranken des Urheberrechts� Inhalte stehen unter �freier� Lizenz
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Gemeinfreie Inhalte
� Amtliche Werke (§ 5 UrhG)� Gesetze, Verordnungen, u.Ä.
� Alle Werke nach Ablauf der Schutzdauer� 70 Jahre nach dem Tod des Autors
�post mortem auctoris��post mortem auctoris� (§ 64 ff. UrhG)� abweichende Schutzdauer für verwandte
Schutzrechte (in den meisten Fällen: 50 Jahre)
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Schranken des Urheberrechts
§ Zitate (§ 51 UrhG)
§ Privater Gebrauch (§ 53 UrhG)
§ Vervielfältigung für den Schulunterricht (§ 53 UrhG)
§ Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)
§ ...
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Öffentliche Zugänglichmachung
§ Recht auf öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
§ 52a I Nr. 1 UrhG erlaubt ohne Zustimmung der Urheber:
"veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeit- schriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern ... öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist"
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Umfang
� Anhaltspunkt: Hilfestellung der VG Wort
� als kleine Teile eines Werkes gelten maximal 10% eines Werkes, als Teile eines Werkes maximal 25%; insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als 100 Seiten öffentlich zugänglich gemacht werden
� öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 52 a UrhG ist nicht zulässig, wenn das Werk oder der benötigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung angeboten wird
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Freie Lizenzen
� Lizenzmodelle, die kostenlose Nutzung in gewissem Umfang erlauben� z.B. Creative Commons � Lizenzierung in der
Gemeinschaft der Werkschaffenden
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Creative Commons
Namensnennung
kommerzielle Nutzung
gestattet / nicht gestattet
Nur unveränderte Nutzung
gestattet
Veränderung zulässig;
Weitergabe nur unter den gleichen Bedingungen
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Schluss
n pixelio.de, aboutpixel.de, flickr.com, flickr.com/creativecommons, freephotobank.org, sxc.hu, Wikipedia, Wikimedia Commons, search.creativecommons.org...
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nicht strafbar!nicht strafbar!