Urlaubsrecht

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Ausgabe 2013

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Urlaubsrecht

Genießen Sie Ihren wohl verdienten Urlaub, und nützen Sie den Erholungswert für das restliche Arbeitsjahr. Damit Sie aber bei der Anmeldung Ihres Urlaubs oder bei der Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz keine unliebsamen Überraschungen erleben, sollen Ihnen Informationen zum Urlaubsrecht von Nutzen sein. Diese Broschüre bietet Ihnen eine Einführung in die wichtigsten Inhalte dieser Materie. Vielleicht finden Sie darin den entscheidenden Hinweis, den richtigen Tipp für die Lösung Ihres Problems. Wenn nicht, dann kommen Sie zu uns in die AK Vorarlberg, oder rufen Sie uns an. Unser Tipp: Fragen kostet nichts. Die Arbeitsrechtsexperten der AK Vorarlberg erreichen Sie unter 050/258-2000. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Rainer Keckeis Hubert HämmerleAK-Direktor AK-Präsident

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Urlaubsausmaß 5Zusammenrechnung von Dienstzeiten 5Verbrauch von Urlaub 6Ablöseverbot 8Verjährung des Urlaubs 8Verlängerung der Verjährungsfrist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs 8Urlaubsentgelt 8Krankheit unterbricht den Urlaub 9Erkrankung im Ausland 9Offener Urlaub bei Ende des Arbeitsverhältnissesq Urlaubsersatzleistung 9q Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruchs 10q Anrechnung von bereits konsumiertem Urlaub bei Berechnung der Ersatzleistung 10q Berechnung der Ersatzleistung für unverbrauchten Urlaub 12

Inhalt

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Das Urlaubsausmaß

Arbeitnehmer/innen gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlterUrlaub im Ausmaß von 30 Werktagen. Dieser Anspruch erhöht sich nach einer Dienstzeit von 25 Jahren auf 36 Werktage. Das Urlaubsausmaß wird im Gesetz in Werktagen und nicht in Arbeitstagen angegeben. Werktage sind alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonn- und gesetzlichen Feiertage. Daher werden als Urlaubstage auch an sich betrieblich arbeitsfreie Werktage (z. B.Samstage) berechnet. Umgekehrt zählt in einem solchen Fall auch ein Samstag-Feiertag, der in den Urlaub fällt, nicht als Urlaubstag.

Der Anspruch auf Urlaub entsteht:q in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe,q sonst mit Beginn des jeweils neuen Arbeitsjahres.

Achtung!Das Urlaubsjahr beginnt grundsätzlich jeweils mit dem Datumdes Eintrittstages. Eine rechtsverbindliche Umstellung des An- spruchszeitraumes auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum ist durch Kollektivvertrag, durch Betriebsver-einbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung möglich.

Zusammenrechnung von Dienstzeiten

Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin/demselben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung entfällt, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt, aus eigenem Verschulden entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitigaustritt.

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Fürs Urlaubsausmaß sind unter anderem anzurechnen:q Dienstzeiten aus einem im Inland bzw. im EU- und EWR- Raum eingegangenen Arbeitsverhältnis bzw. Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese mindestens sechs Monate gedauert haben, sowie Zeiten als Entwicklungs- helfer/in bis insgesamt höchstens fünf Jahre,q Schulzeiten einer höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bis höchstens vier Jahre,q Zeiten von Hochschulstudien, die mit Erfolg abgeschlossen wurden, im Ausmaß der gewöhnlichen Dauer, höchstens jedoch fünf Jahre.

Werden nebeneinander sowohl Vordienstzeiten als auch Schul-zeiten angerechnet, so sind für die Dauer des Urlaubs zusammen höchstens sieben Jahre anrechenbar. Abgeschlossene Hochschul-studien sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Der Verbrauch des Urlaubs

Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts und die Dauer des Urlaubs müssen zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in vereinbart werden, wobei auf die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitneh-merin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen ist. Es ist somit nicht möglich, dass dieArbeitgeberin/der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeit-nehmer den Urlaubstermin einseitig „aufzwingt“; umgekehrt darf aber auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Urlaub nicht einseitig antreten oder verlängern.

Wichtig!Für Zeiträume einer entgeltpflichtigen Arbeitsverhinderung(Krankenstand, Kuraufenthalt, Pflegefreistellung usw.) darf ein Urlaubsverbrauch nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bei Abschluss der Urlaubsvereinbarung bereits bekannt waren.

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Ablöseverbot

Sinn und Zweck des Urlaubs ist die Erholung. Im Arbeitsverhält-nis auf den Urlaub zu verzichten und ihn sich in Geld ablösen zu lassen, ist deshalb verboten.

Verjährung des Urlaubs

Der Urlaub sollte möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres,in dem er entstanden ist, verbraucht werden. Ist dies aber nicht möglich, so wird ein offener Urlaubsanspruch in das folgende Jahr übertragen.

Zu einer Urlaubsverjährung kann es erst dann kommen, wenn sich drei volle Urlaubsansprüche angesammelt haben und ein vierter Urlaubsanspruch entstehen würde. Mit jedem Urlaubsverbrauch wird zunächst immer der älteste noch offene Urlaub aufgebraucht.

Verlängerung der Verjährungsfrist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs

Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz um den Zeitraum der Karenz.

Urlaubsentgelt

Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer darf während des Urlaubs finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie/er arbeiten würde. Sie/Er hat daher jene Bezahlung zu erhalten, die gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre (Ausfall-prinzip). Bei unterschiedlicher Höhe des Entgelts (z. B. Akkord,leistungsbezogene Prämien und Überstunden) ist der Durchschnitt der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen zu berücksichtigen.

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Achtung!Der Kollektivvertrag kann andere Berechnungsarten regeln.

Krankheit unterbricht den Urlaub

Wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt oder verunglückt, so werden die Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Arbeitsunfähig-keit mehr als drei Kalendertage dauert.

Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer muss allerdings der Ar-beitgeberin/dem Arbeitgeber die Erkrankung (Unglücksfall)unverzüglich melden und nach Wiederantritt des Dienstes ein ärztliches Zeugnis vorweisen.

Erkrankung im Ausland

Bei Erkrankungen im Ausland muss neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung beigelegt werden, aus der hervorgeht, dass dieses ärztliche Zeugnis von einer zum Arztberuf zugelassenen Person ausgestellt wurde. Diese Bestätigung ist beieiner Behandlung in einem Krankenhaus (stationär oder ambu-lant) nicht notwendig.

Offener Urlaub bei Ende des Arbeitsverhältnisses

q Urlaubsersatzleistung Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, sind meist einige Urlaubstageoffen. Kann man sich mit der Chefin/dem Chef nicht darauf einigen, den Urlaub noch zu konsumieren, so müssen die Tage in Geld abgegolten werden. Den Beschäftigten gebührt also eine finanzielle Abgeltung des noch offenen Urlaubsanspruches – die so genannte Urlaubsersatzleistung.

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Allerdings wird der Urlaubsanspruch aliquotiert – das bedeutet, die Beschäftigten haben anteiligen Anspruch im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr. Diese Aliquotierung gilt nur für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Füroffenen Urlaub aus Jahren zuvor bekommt man das noch aus-ständige Urlaubsentgelt zur Gänze ausbezahlt.

Ausnahme: Bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt der/des Beschäf-tigten (etwa bei Nichteinhaltung der Kündigungsfristen) gibt es kein Geld für den Resturlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr!

Übrigens: Während der Zeit, in der die Urlaubsersatzleistunggebührt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld.

Achtung!Bauarbeiter unterliegen einem brancheneigenen Urlaubsgesetzmit teilweise abweichenden Bestimmungen.

q Berechnung des aliquotenUrlaubsanspruchs a) Berechnung in Werktagen:30 Werktage : 365 Kalendertage x Anzahl der im Urlaubsjahrzurückgelegten Kalendertageb) Berechnung in Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche:25 Arbeitstage : 365 Kalendertage x Anzahl der im Urlaubsjahrzurückgelegten Kalendertage

q Anrechnung von bereits konsumiertem Urlaub bei Berechnung der Ersatzleistung

Bereits verbrauchte Urlaubstage sind vom aliquoten Urlaubsan-spruch abzuziehen, der verbleibende Resturlaub ist in Form einer Ersatzleistung auszuzahlen.

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q Berechnung der Ersatzleistung für unverbrauchten Urlaub

Berechnungsbeispiel (Monatslohn)1 Monatsbezug (inklusive regelmäßig gewährter Zulagen, regelmäßiger Überstunden, Provisionen usw.)+ 1/12 Weihnachtsremuneration+ 1/12 UrlaubszuschussSumme : 26 = 1 Werktag (6-Tage-Woche)Summe : 22 = 1 Arbeitstag (5-Tage-Woche)multipliziert mit der Zahl der offenen Urlaubstage= Urlaubsersatzleistung

Berechnungsbeispiel (Stundenlohn)1 Stundenlohn x wöchentliche Arbeitszeit x 4,33 (zuzüglich Zulagen, Überstunden, Prämien usw.) = umgerechneter Monatslohn+ 1/12 Weihnachtsremuneration+ 1/12 UrlaubszuschussSumme : 26 = 1 Werktag (6-Tage-Woche)Summe : 22 = 1 Arbeitstag (5-Tage-Woche)multipliziert mit der Zahl der offenen Urlaubstage= Urlaubsersatzleistung

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Wohin bei Fragen

Arbeitsrechtsberatung der AK VorarlbergWidnau 2 – 4, 6800 FeldkirchTelefonische Beratung: 050/258-2000Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und13.00 – 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 – 12.00 UhrPersönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung 050/258-2500,[email protected], www.ak-vorarlberg.at

Steuerrechtsberatung der AK VorarlbergWidnau 2 – 4, 6800 FeldkirchTelefonische Beratung: 050/258-3100Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und13.00 – 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 – 12.00 UhrPersönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,[email protected], www.ak-vorarlberg.at

Sozialrechtsberatung der AK VorarlbergWidnau 2 – 4, 6800 FeldkirchTelefonische Beratung: 050/258-2200Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und13.00 – 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 – 12.00 UhrPersönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,[email protected], www.ak-vorarlberg.at

AK-Büro für Familien und FrauenfragenWidnau 2 – 4, 6800 FeldkirchTelefonische Beratung: 050/258-2600Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und13.00 – 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 – 12.00 UhrPersönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,[email protected], www.ak-vorarlberg.at

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Geschäftsstellen für Arbeitsrechts- und Sozialrechtsberatung

Geschäftsstelle BregenzReutegasse 11, 6900 BregenzTelefonische Beratung: 050/258-5000Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und13.00 – 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 – 12.00 UhrPersönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,[email protected], www.ak-vorarlberg.at

Geschäftsstelle DornbirnRealschulstraße 6/2, 6850 DornbirnTelefonische Beratung: 050/258-6000Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und13.00 – 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 – 12.00 UhrPersönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,[email protected], www.ak-vorarlberg.at

Geschäftsstelle BludenzBahnhofplatz 2, 6700 BludenzTelefonische Beratung: 050/258-7000Montag bis Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr und13.00 – 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 – 12.00 UhrPersönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung,[email protected], www.ak-vorarlberg.at

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ImpressumStand: Oktober 2013Herausgeber: AK Vorarlberg Widnau 2 – 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0, Fax 050/258-1001 [email protected], www.ak-vorarlberg.atAutor der Broschüre: Mag. Klaus Kirchberger (AK OÖ)Bilder: © BilderboxDruck: Hugo Mayer GmbH, Dornbirn

Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung.

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Interessenvertretungfür Arbeitnehmer/innen

Widnau 2 – 4, 6800 FeldkirchTelefon 050 258-0Fax 050 258-1001

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