UVP und SUP aus der Sicht von Nachbarn, Bürgerinitiativen und NGOs – Von positiven Erfahrungen,...

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UVP und SUP aus der Sicht von Nachbarn, Bürgerinitiativen und NGOs – Von positiven Erfahrungen, wie der U2-Verlängerung in Wien und negativen Erfahrungen, wie häufig im Straßenbau Mag. Thomas ALGE, ÖKOBÜRO [email protected]

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UVP und SUP aus der Sicht von Nachbarn, Bürgerinitiativen und NGOs –

Von positiven Erfahrungen, wie der U2-Verlängerung in Wien und negativen Erfahrungen, wie häufig im Straßenbau

Mag. Thomas ALGE, ÖKOBÜRO [email protected]

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I. Überblick

– Vorstellung ÖKOBÜRO/Rechtsservice– SUP– UVP

• Novelle 2004 – NGO Einschätzung• Probleme – Schwerpunkt Straße• NGO - Verbesserungsvorschläge

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II. ÖKOBÜRO - Umweltrechtsservice

Koordinationsstelle von 14 österr. Umwelt-NGOsdarunter GLOBAL 2000, Greenpeace CEE, WWF, VIER PFOTEN, VCÖ, Ökologie Institut

ArbeitsschwerpunkteUmweltrechtAarhusVernetzungJahresthemen

bspw DienstleistungsrichtlinieAbfall, REACH, Umwelt & Gesundheit

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• Umweltrecht/Aarhus– Tagungen/Workshops/Publikationen– Stellungnahmen zu Novellen und Politiken– Auskunft für Mitgliedsorganisationen– Umweltrechtsservice

• Newsflash Umweltrecht• Umweltrechtliche Informationstexte auf der Homepage• Hilfestellung im Einzelfall

– Information über Rechtslage und Möglichkeit– Unterstützung bei Suche nach Rechtsbeistand und

Sachverständige– Vernetzung von Gruppen

• Justice & Environment

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• Newsflash Umweltrecht– mehrmals jährlich– für NichtjuristInnen lesbar– aktuelle umweltrechtliche Entwicklungen

• Informationstexte– UVP-G Bundesstraßen– Verhandlungstipps mit Projektwerbern– Umweltinformationsgesetz– AVG, Parteistellung, Allgemeines– EG-Beschwerde– etc

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II. SUP Umsetzung in Österreich

• SUP-Richtlinie war bis Juli 2004 umzusetzen– wenig passiert– seit Sommer 2004 mehr Bewegung– Umsetzung aber idR unzureichend, insb bzgl

Öffentlichkeitsbeteiligung– unklar warum Bundesländer nicht den Vorschlägen

der Länderarbeitsgruppe zur Umsetzung der SUP-Richtlinie folgten

– Verkehrs-SUP: mutloser Versuch – möglichst keine Änderungen zum status-quo

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• SUP-Protokoll (Kiew 2003) zur Espoo Konvention– detaillierte Vorgaben bzgl

Öffentlichkeitsbeteiligung im Vgl zur SUP-RL• Artikel 5/3: Öffentlichkeitsbeteiligung im Screening

(Vorprüfung von Plänen)• Artikel 8: „frühzeitige, rechtzeitige und effektive

Möglichkeiten der Beteiligung ... zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind“..

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Kritik zur Umsetzung in Österreich

• Entscheidung über Plan und Programm ist schon gefallen– idR kann man zum inhaltlich fertigen Plan Stellung nehmen,

welcher dann nur noch formal abgesegnet werden muss– PlanerInnen und PolitikerInnen haben sich dann schon mit Plan

„identifiziert“• Plan ändert sich inhaltlich idR nicht mehr• politische Entscheidung bereits gefallen• keine „frühzeitige und effektive Beteiligung“

– bloße „pro-forma“ Beteiligung– Frage für Öffentlichkeit, ob sinnvoll, dafür Resourcen einzusetzen

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• Kundmachung „im Internet“ und „auf der Homepage“– Wo ist „im Internet“ und „auf der Homepage“?– Wie erfährt man, dass irgendwo „im Internet“ was zur

Einsicht aufliegt?• (Umwelt)Stakeholder müssen persönlich verständigt

werden• Minimum wären Kundmachungsvorschriften laut AVG und

UVP-G – Homepages von Ministerien und Landesregierungen

sind unübersichtlich– einheitliches Partizipationsportal wäre sinnvoll und

notwendig!

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III. UVP in Österreich aus NGO Sicht

• Novelle 2004

• Interessenlage der Beteiligten

• Probleme, Schwerpunkt Straße

• Erfahrungsberichte von BürgerInnen

• NGO Verbesserungsvorschläge

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1. Novelle 2004• Umsetzung von Europarecht, Judikatur und

Aarhus Konvention• positiv

• fristgerechte Umsetzung• Abschaffung TrassenVO als Genehmigung• Parteistellung für NGOs (war Pflicht);

Verbesserungen im Parlament durch SPÖ• Befreiung Umweltanwaltschaften von

Barauslagen

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• Abschaffung TrassenVO als Genehmigung– war europarechtswidrig (VwGH 2003 und

Regierungsvorlage)– Sanierung erst für Verfahren, die nach 1. Juni

2006 begonnen wurden– Flut von neuen Verfahren vor 1. Juni!– altes Verfahren rechtswidrig, wird trotzdem

angewendet?• UVP-Verfahren rechtswidrig?

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• Parteistellung/Rechtsschutz– NGO Rechtsschutz eingeschränkt

• im vereinfachten Verfahren nur bis zum Umweltsenat (VwGH im normalen Verfahren, Ausnahme Juni 05 bis Mai 06)

– Schlechterstellung im Vgl zu anderen Parteien– keine VfGH Beschwerdebefugnis

– Bürgerinitiativen (BIs)• nur „Beteiligte“ im vereinfachten Verfahren• kein Rechtsschutz!

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2. Interessenlage der Beteiligten

• Aarhus Konvention– Idee dahinter (nach Ludwig KRÄMER):

• Nicht Staat alleine, sondern BürgerInnen sind Eigentümer der Umwelt und dafür verantwortlich

• Es gibt keinen Grund, weshalb der Staat den BürgerInnen im Bereich der Umwelt den Zugang zu Gerichten, Beteiligung und Informationen verwehrt

– In Österreich/Deutschland häufig:• Behörden fühlen sich „angegriffen“ und „kritisiert“, wenn

man sich „einmischt“– umdenken ist erforderlich

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• Interessenlage aus unserer Sicht– Projektwerber

• möchte Projekt durchziehen• bei UVP (= sehr große Projekte) häufig

Naheverhältnis zu Politik/Staat

– Behörde• steht oft unter Druck der Politik, welche best.

Projekte politisch unbedingt wollen• enger informaler Kontakt zu

Behörden/Sachverständigen notwendig für Projektverwirklichung

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• Bürgerinitiativen/NachbarInnen– Projekt verhindern/abändern– großes Eigeninteresse

• Eigeninitiative• zT Selbstschutz

– sehr engagierte Menschen– sehr auf Projekt fixiert– Umwelt (selten) Mittel zum Zweck (Florianiprinzip)

• NGOs– strategische/umweltpolitische Überlegungen– begrenzte Resourcen

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3. Problemzonen(Schwerpunkte der ÖKOBÜRO Erfahrungen liegen

im Straßenbau)

• Feststellungsverfahren und Einzelfallprüfung– Wesentl mehr Feststellungsverfahren als UVP-Verfahren– IdR Entscheidung, dass keine UVP zu machen:

• seit UVP-G Novelle 2000 bis Frühling 2004: 200 Feststellungsverfahren vs 79 UVP-Verfahren

• viele UVPs wurden ohne vorheriges Feststellungsverfahren eingeleitet– daraus ergibt sich, dass idR negativer Feststellungsbescheid

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Problemzone Feststellungsverfahren (2)

– keine Beteiligung und Rechtsschutz für Öffentlichkeit im Feststellungsverfahren:

• potentiell rechtswidrige Entscheidungen von Landesregierungen (LReg) und BMVIT sind möglich und dem ÖKOBÜRO auch bekannt

• aktuell: EKZ Stadion Wien, möglich auch in SPIELBERG II und Stadion Klagenfurt

– möglicherweise europarechtswidrig aufgrund EuGH Judikatur und Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie

– Naheverhältnis Umweltanwaltschaft – LReg in versch. Bundesländern

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• Salamitaktik/Stückelung– mögliche Intention:

• Umgehung von Grenzwertüberschreitungen• Einschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung

(vereinfachtes Verfahren)

– „Gesamtprojekt“ muss berücksichtigt werden, zB Ring um Wien (Traismauer – Nordautobahn – S1 inkl Lobauquerung)

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• Naheverhältnis/Abhängigkeit - Behörde/Projektwerber/Sachverständige– Bundesstraßen

• BMVIT und LReg Auftraggeber – ASFINAG Projektwerber – BMVIT UVP-Behörde

– LReg idR an Großprojekten interessiert (vgl etwa Spielberg)

– Druck auf Behörde mitunter beträchtlich

– Sachverständige• wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis im Verhältnis zu

Behörde und Projektwerber• Gefälligkeitsgutachten ?

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• Verhältnis BürgerIn – Behörde/Projektwerber/Sachverständige– BürgerInnen fühlen sich „überfahren“

• keine Konzentration auf das Wesentliche• UVP Unterlagen: Quantität statt Qualität – für „normale Menschen“

nicht lesbar

– Entscheidungen zum Zeitpunkt der UVP schon gefallen– Beteiligte sind „einzementiert“ - geringe Flexibilität– BMVIT – Verfahren TrassenVO:

• intransparent, was im BMVIT passiert• zugesicherte Änderungen werden nicht gemacht• Änderung von Gutachten werden nicht öffentlich kundgemacht –

plötzlich erscheint TrassenVO

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4. Erfahrungsberichte von NGOs und BIs• Einschätzung von BIs häufig

– Frustration, Ohnmacht– Einschüchterung

• Ausübung von massivem persönlichen und wirtschaftlichem Druck, insb in kleinen Gemeinden und in den Bundesländern

– Zeit und Energie – Auswirkungen auf Familie/Beruf– Mangel an finanzieller und fachlicher Ressourcen

• Rechtsbeistand• Sachverständige und Gutachter

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• Einschätzung ÖKOBÜRO– Projekte werden aus Sicht der Umwelt „besser“

durch Beteiligung• Projektwerber versuchen idR Projekt genehmigungsfähig zu

machen• ohne Kontrolle durch Öffentlichkeit wäre dies idR wohl

schlechter

– BürgerInnen haben großen Respekt vor Behörden und dem Recht

• es dauert einige Zeit, damit umgehen zu lernen• „Recht“ erscheint als kompliziert und nicht verständlich

– sollte besser vermittelt werden

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• Positive Erfahrungen– U2 Wien

• Frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit• Intensiver informaler Kontakt zwischen Behörde

und Öffentlichkeit– Informationen wie geänderte Gutachten oder Daten etc

wurden an Öffentlichkeit sofort und unbürokratisch weitergeleitet

– Herstellung eines persönlichen Verhältnisses zur Öffentlichkeit wie mit Projektwerber

• Nicht Orientierung nur an Gesetzeswortlaut, welcher lediglich Minimalvorgaben vorgibt.

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• Positive Erfahrungen– Oberösterreich

• zuletzt IKEA Ansfelden– runder Tisch mit Projektwerber, Landesrat, UVP-

Behörde etc– mehrere Sitzungen– akzeptables Ergebnis

• wichtig ist, dass Projekt ergebnisoffen ist und die Beteiligten miteinander reden und kompromissbereit sind

• positive Berichte auch bei VOEST Erweiterung in Linz

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5. ÖKOBÜRO Verbesserungsvorschläge

• Aarhus Fonds• zur Unterstützung der Öffentlichkeit in UVP-Verfahren

• Kosten für Gutachten• Rechtsbeistand• Könnte ein kleiner Promillesatz der Projektkosten sein

• NGO-Parteistellung im Feststellungsverfahren• besser aufbereitete UVP-Dokumentation

• Qualität statt Quantität• elektronische Verfügbarmachung aller Dokumente

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• Mitspracherecht bei Auswahl der Sachverständigen

• Frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit im Vorfeld des UVP-Verfahren

• mehr Kooperationsbereitschaft seitens Behörde und Projektwerber – auch informale Kontakte

• NGO Zugang zu VwGH und VfGH in allen Verfahren