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VBE - Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2016 Zusammengestellt von: M.Seebacher, Stellv. Vorsitzender VBE Landesbezirk Südbaden

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Schul-, Jugend- und Beamtenrecht

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Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2016

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Bewertungsmaßstab:Fakten mit Mängeln = Note 4Fakten = Note 3Fakten mit Begründung = Note 2Fakten mit Begründung und Zusammenhängen = Note 1

Grundwissen = Notenspanne 4-3Erfahrungsbereich des LA, Einzelfall, Anwendung, Reflexion, Interpretation =Notenspanne 3-2Auswertung: Verknüpfung, Begründungszusammenhang, Herleitung, Lösungen anbieten = Notenspanne 2-1

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Bearbeitung der Fallbeispiele:Kriterien:

Rechtliche Grundlagen,

Pädagogische Zusammenhänge,

Interpretation,

Begründung,

Herleitung der Strukturen nach der Normenpyramide

Zusammenhänge und Thematisierung betroffener Themenfelder,

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4 3 3 2 2 1

Grundwissen Erfahrungsbereich des RLA:Einzelfall, Anwendung, Reflexion, Interpretation

Auswertung:Verknüpfung Begründungs-zusammenhang , Herleitung, Lösungen anbieten

Inhalt:örtlich,zeitlich,Umfang

Alter, Reife, SituationSchulwegUnterrichtswegZuständigkeitMaßnahmenVorbeugungSchulgeländeBegriff "schulische Veranstaltung"

Anwendungsbeispiel

Besondere Situationen:− Erstsituation− Fahrschüler− Hohl- u.

Vertretungsstunden− Abwesenheit während des

Unterrichts− frei AusgangVerhalten bei UnfällenZuständigkeit

GrundRechtsgrundlagepäd. Problemtechn. ProblemHaftung:

- disziplinarrechtl.,- strafrechtl.,- Vermögensrechtl.,- Staatshaftung

Arbeitszeit des Lehrers

Vorbereitung der mündliche Prüfung in Schul-, Beamten- und Jugendrecht

Themenbereich: Aufsichtspflicht

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GG Art. 6 Elterlicher Erziehungsauftrag

GG Art. 7 Staatlicher Erziehungsauftrag

LV Art. 12 Erziehungsziele Träger der Erziehung

SchG § 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

Bildungspläne Der besondere Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schularten. Jahrgangspläne - Fächerverbindende Themen und Inhalte der Fächer einer Klassenstufe.

SchG § 38 Der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler. Dazu hat er einen pädagogischen Freiraum (Freiheit) z. B. bei der Lehr- und Lernmethode, den Lehr- und Lernmittel, bei der Schwerpunktbildung und Auswahl der Stoffe und der Art der Leistungskontrolle. Die Freiheit hat ihre Grenzen, wo der Schüler in seiner Entwicklung beeinträchtigt ist, bei Mißbrauch und Willkür und durch Einschränkungen der Gesetze, Verordnungen, Bildungspläne, Dienstanweisungen, Konferenzbeschlüsse.

Notenverordnung Neben der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ist auch deren Feststellung vorgeschrieben zur Kontrolle des Lernfortschritts und als Leistungsnachweis. Dabei hat der Lehrer einen pädagogischen Beurteilungsspielraum.

Normenhierarchie am Beispiel„Auftrag der Schule“

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Schulrechtliche Aspekte im GrundgesetzArtikel 1(1) Die Würde des Menschen [herabwürdigende Äußerungen] ist unantastbar.

Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.(2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschen-rechten als Grundlage

jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit [Notengebung, Strafen, ] in der Welt.(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar

geltendes Recht [Schulgesetz, Verwaltungsvorschriften].

Artikel 2(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit [Recht auf begabungsgerechte Ausbildung],

soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit [keine Körperstrafen,]. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes ingegriffen werden.

Artikel 3(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt [koedukativer Unterricht,]. Der Staat fördert die tatsächliche

Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat undHerkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden[Notengebung, Versetzung,] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses

sind unverletzlich.(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet [Schulgottesdienste].

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Artikel 5(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein

zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durchRundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt [Schülerzeitschriften].

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungenzum Schutze der Jugend [Rauchen, Suchtprophylaxe,] und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei [siehe § 38 Schulgesetz]. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. [Kommentar: gehört zu den Pflichten des Beamten]:

Artikel 6(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht

[Klassenpflegschaften, Anhörung bei Disziplinarmaßnahmen,] Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzesvon der Familie getrenntwerden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen ["Scheidungswaisen", Einbeziehung des Jugendamts, ] oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. [Kommentar: Bei Schwangerschaft von Schülerinnen ist die Schule in besonderem Maße gefordert! ]

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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Artikel 7(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. [Kommentar : Dieser

Passus ist die Grundlage des Schulrechts.](2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu

bestimmen [siehe Austrittsregelungen, § 100 Schulgesetz,].(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien

Schulen ordentliches Lehrfach [mit Bildungsplan, Klassenarbeiten, Zeugnissen,]. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

Artikel 30 [Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern]Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.[Kommentar: Dieser Artikel begründet die Kulturhoheit der Länder, also ihre Zuständigkeit für das Bildungswesen Der Bund hat nur „am Rande" Zuständigkeiten: Siehe z.B. den Versuch der Einflussnahme auf das Schulwesen durch Finanzhilfen für Ganztageskonzepte .]

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Die Aufsichtspflicht:

normative Grundlage:ergibt sich implizit aus elterterl. Sorgerecht gem. §1631 BGBgesetzl. Schulpflicht gem. § 72 SchG greift in elterl. Sorgerecht ein

Aufgaben des Schulleiters gem. §41 SchG

Personenkreis:1.Lehrer (§38 SchG)2.Schulleiter (§41 SchG)

Organisationspflicht Verkehrssicherheitspflicht

3.Schulträger Verkehrssicherheitspflicht

Ziele:1.Schutz von Körper, Gesundheit

u. Eigentum2.Schutz Dritter vor Schädigungen

durch S.

AUFSICHTSPFLICHTWo? Wann?

Schulgebäude,Schulgelände,SchulbushaltestelleUnterrichtswegebei außerunterrichtl. Veranstaltungen

während der Unterrichtszeit10-15 Min. vor Unterrichtsbeginn10-15 Min. nach Unterrichtsendewährend der Pausenwährend Hohlstundenbei außerunterrichtl. Veranstalt.

vorher Belehrungen durchführen diese im Klassenbuch vermerken auf Gefahrenquellen hinweisen Info über Vorhaben der S. einholen klare Verhaltensregeln aufstellen

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Begrifflichkeiten:Fahrlässigkeit

• gebotene und notwendige Sorgfalt bleibt außer acht• Voraussehbarkeit• Hinwegsetzen über Vorschriften und Weisungen

Grobe Fahrlässigkeit

• Sorgfaltspflicht in schwerem Maße vernachlässigtz. B. Sicherheitsvorkehrungen

Vorsätzlichkeit

• wenn Dienstpflichten bewusst verletzt werden

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Aufsichtspflichtverletzung(Voraussetzung: L. hat schuldhaft gehandelt)

Zivilrechtliche Haftung: (Schadensersatz)- Dienstherr haftet gem. Art.34 GG- Dienstherr kann L. regress-pflichtig machen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Strafrechtliche Folgen:

(gem. StGB, Strafverfahren)- hatte das Verhalten des L. dienst). Bezug, so kann das Land für die Prozesskosten ein zinsloses Darlehen oder einen Vorschuss gewähren

Disziplinarrechtl. Ahndung:(Dienstvergehen)Dienstvorgesetzter (Präsident des RP) hat Ermessensspielraum

- Einzelfallentscheidung- Disziplinarmaßnahmen:

z.B. Abmahnung u. Akteneintrag, Gehaltskürzung, Aberkennung des Beamtenstatus

Gesetzliche Schülerunfallversicherung (seit 1971)Wo? Was?

vgl. Aufsichtspflicht Körperschäden (keine Sachschäden)

Zusatzversicherung des BGV:+ Haftpflichtversicherung: Garderobe, Fahrrad, Musikinstrumente (Unfall muss binnen 3 Tagen mit blauem Formular gemeldet werden)

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MERKE:

ALTER, REIFE, SITUATION !

Aufsichtsführung ist durch folgende Grundprinzipien geprägt:

vorausschauende Umsichtigkeitununterbrochene Beständigkeitkontrollierende Nachdrücklichkeit

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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ( §90 SchG )

Abs.1: ....dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der SchuleAbs.2: ....kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen.....Abs.3-9: schildern die einzelnen E&O

Pädagogische MaßnahmenPädagogische Maßnahmen auf der Grundlage der Erziehungsziele benötigen keine eigenständige gesetzliche Regelung. Sie sind immer die ersten Maßnahmen bei auftretenden Problemen.Hierzu zählen z.B.:

Pädagogisches Gespräch, Ermahnung, Tadel Veränderung der Sitzordnung zusätzliche Arbeit ( Strafarbeit ) Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers

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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ( §90 SchG )

Wer ist zuständig ? für was?

Klassen- oder Fachlehrer 1. Nachsitzen bis zu 2 Unterrichtsstunden

Schulleiter 2. Nachsitzen bis zu 4 Unterrichtsstunden *)3. Überweisung in eine Parallelklasse *)4. Androhung des zeitweiligen Schulausschlusses5. Ausschluss vom Unterricht bis zu 5 Unterrichtstagen

Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz bzw.Jahrgangsstufenkonferenz

7. Ausschluss vom Unterricht bis zu 4 Wochen **)8. Androhung des Ausschlusses aus der Schule9. Ausschluss aus der Schule ***)

Regierungspräsidium 10. Ausschluss aus der Schule für alle Schulen des Schulortes, des Landkreises, oder RP-Bezirks

Kultusministerium 11. Ausschluss aus der Schule für alle Schulen des Landes außer der für den Schüler geeigneten Sonderschule

*) Kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses verbunden werden. **) Kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. ***) Vor dem Ausschluss aus der Schule ist auf Wunsch des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten die

Schulkonferenz anzuhören. Nach dem Ausschluss aus der Schule kann eine neu aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit bis zu 6 Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet.

•Die Maßnahmen Nr. 4 bis Nr. 11 sind nur anzuwenden bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten.

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Formelle Maßnahmen auf der Grundlage des § 90 SchG

Hierbei handelt es sich um Verwaltungsakte, da in den Rechtsstatus des Schülers eingegriffen

wird! Allerdings ist Kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und

Anfechtungsklage entfallen - Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten!

Jede Art der körperlichen Züchtigung ist untersagt!

Beim Nachsitzen genügt die Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem

Schüler (den Erziehungsberechtigten) Gelegenheit zur Anhörung.

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Verfahrensablauf bei einer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme

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Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt îst eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde die zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer wesentlicher Rechtwirkung nach außen gerichtet ist.VA in der Schule:(Regelung eines Einzelfalls); (muss die Rechtsstellung des S. wesentlich betreffen)Begründung des öffentlich-rechtlichen SchulverhältnissesÄnderung sowie Aufhebung des Status eines S.

Schulische Verwaltungsakte sind z.B.:•Aufnahme in die Schule•Zulassung zu einer Prüfung•Versetzung•Zuerkennung eines Prüfungszeugnisses•Entlassung aus der Schule•Genehmigung eines Gastschulverhältnisses•Zurückstellung vom Schulbesuch•Ablehnung einer vorzeitigen Aufnahme•Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse•Ablehnung des Antrags auf freiwillige Wiederholung•zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht•Schulausschluss•Versagen der Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung (z.B. Schullandheim)•Beendigung der Schulpflicht

Bei Verwaltungsakten erhalten die Betroffenen (Erziehungsberechtigten) Rechtschutz, d.h. sie können ein Widerspruchsverfahren einleiten.

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Verwaltungsakt

Widerspruchsverfahren:Widerspruch der Erziehungsberechtigten gegen die Entscheidung bei der Schule( mündlich zur Niederschrift oder schriftlich ) Schule überprüft die Entscheidung nochmals Entweder schafft die Schule Abhilfe oder leitet den Widerspruch an das RP weiter RP erstellt einen Widerspruchsbescheid ( Zurückweisung des Widerspruchs oder Abhilfe ) ggf. Klage der Erziehungsberechtigten vor dem Verwaltungsgericht ( eventuell Antrag auf einstweilige Anordnung ) ggf. Berufung beim Verwaltungsgerichtshof ggf. Revision beim Bundesverwaltungsgericht

Enthält der Verwaltungsakt eine Rechtsmittelbelehrung ist die Widerspruchsfrist auf 4 Wochen nach Bekanntgabe befristet. Ohne Rechtsmittelbelehrung kann ein Widerspruch bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe erfolgen.

Gegen belastende Verwaltungsakte haben Widerspruch oder Klageerhebung aufschiebende Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt hat bis zur Entscheidung keine Wirkung.Dagegen hat ein Widerspruch gegen das Versagen eines begünstigenden Verwaltungsaktes ( z.B. Nichtversetzung ) keine aufschiebende Wirkung. Die Erziehungsberechtigten könnten hier "nur" einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht stellen.

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Leistungsmessung und Notengebung

1. Rechtsgrundlage für die Leistungsfeststellung:

KonferenzbeschlüsseFachkonferenzGesamtlehrerkonferenz(können weitere Regelungen im Rahmen der Notenverordnung beschließen)

RechtsverordnungVersetzungsordnungVerordnung über die Notengebung

2. Allgemein:orientiert sich Notengebung an

Bildungsplan Schulart Individueller Situation des Schülers Individuelle Situation der Klasse

Beurteilungsspielraum des Lehrers.(z.B. Anzahl der schriftl. Arbeiten, Notenskala) Päd. Freiheit ja, aber alle Noten müssen überprüfbar sein (mit Datum dokumentiert)!

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3. Funktion:

Berechtigung-, Zuteilungs-, Selektionsfunktion

Sozialisierungsfunktion

Rückmeldefunktion

Informationsfunktion

Anreizfunktion

Noten dürfen keine Disziplinierungsmaßnahme sein!Hierfür: Verhaltens-/ Mitarbeitsnote.

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4. Bildung der Note:

Päd.-fachl. Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.Es kann zu Abweichungen der errechneten Note kommen, wenn ein Grund besteht, aber das Prinzip der Gleichbehandlung muss gewahrt sein.

5. Wer?

Leistung: FachlehrerVerhalten / Mitarbeit: Klassenkonferenz

6. Notentransparenz:

§7 NotenverordnungGewichtung: Bekanntgabe zu Beginn des Unterrichts!Allg. Kriterien (Notenskala/ Erwartungshorizont): Bekanntgabe nur auf Nachfrage!Leistungsstand: Bekanntgabe auf Nachfrage zu jedem Zeitpunkt!

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7. Säumnis bei der Leistungsfeststellung:

Entschuldigtes Säumnis: bei Nachtermin: gleichwertige Arbeit,vergleichbare Bedingungen, auf Ankündigung kann verzichtet werden.Unentschuldigtes Säumnis: L. muss die Note „ungenügend" erteilen:Schulbesuchsverordnung, Notenverordnung

8. Täuschung oder Täuschungsversuch:

Notenverordung: Möglichkeit eines abgestuften Verfahrens: Wie üblich bewerten Notenabzug, wenn Täuschung auf einen Teil der Arbeit beschränkt Neuanfertigung Schwere oder wiederholte Täuschung: Note ungenügend

Grundsatz der Verhältnismäßigkeitl

Täuschung muss nachgewiesen sein, wenn der Anschein besteht mussder Schüler das Gegenteil beweisen.

Gruppentäuschung:Nur die durch Täuschung verfälschte Arbeit darf sanktioniert werden!

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Bewertung von Gruppenarbeiten: keine Kollektivnote

9. Hausaufgaben:Notenverordnung §10:Wg. Chancengleichheit sind HA so zu stellen, dass S. sie selbständig erledigenkönnen.GLK kann mit Zustimmung von Schulkonferenz Vorgaben zu HA machen

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Klassenarbeiten

Zweck:

Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und des einzelnen Schülers,

Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen;

Ansetzung:i.d.R. nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, d.h. nach Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung

Wiederholungsarbeiten

Zweck:

Aufschluss über Unterrichtserfolg der vorangegangenen Unterrichtsstunden einer Klasse und

des einzelnen Schülers,

Hinweis auf notwendige Fördermaßnahmen,

Nachweis der erfolgreichen Bewältigung von Hausaufgaben;

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Anzahl der Klassenarbeiten/WiederholungsarbeitenKlasse 1 / 2:Keine Regelungen

Klasse 3 / 4:Mindestzahl von 10 schriftlichen Arbeiten je Schuljahr, davon 5 Aufsätze, im Fach Deutsch

Mindestzahl von 8 schriftlichen Arbeiten je Schuljahr in Mathematik

schriftliche Übungs- und Wiederholungsarbeiten über den zuletzt behandelten Unterrichtsstoff sind zur Sicherung der Notengebung in allen Fächern/Fächerverbünden, ausgenommen Fremdsprache, möglich;

Jeweils zum Ende des Schuljahres werden in den Klassen 2 und 4 in den Fächern D und Mzentrale Diagnosearbeiten gestellt, die nicht benotet werden.

Im 2. Schulhalbjahr der Kl. 2 und im 1. Schulhalbjahrder Klasse 4 wird im Fächerverbund MNK eine Projektpräsentation durchgeführt.

Sonstiges:a) Verteilung der schriftlichen Arbeiten auf das

ganze Schuljahr;b) nur 1 schriftliche Arbeit pro Tag

Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten in der GS

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Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten in der HSAnzahl der Klassenarbeiten/WiederholungsarbeitenKlasse 5 – 9:Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten, darunter 1 Nachschrift

Mathematik und Englisch: Anfertigung häufiger verschiedenartiger und weniger umfangreicher schriftl. Arbeiten (sollen);

übrige Fächer: höchstens 4 schriftl. Arbeiten je Schuljahr.

In den Klassen 5-8 werden insgesamt 2 Projektpräsentationen, darunter eine aus dem naturwiss.-techn. Bereich durchgeführt, die je einer Klassenarbeit gleichwertig sind.

In Kl. 6 werden unbeschadet (zusätzlich) obiger Aussagen zwei Klassenarbeiten (Vergleichsarbeiten) in 2 der Fächer D, M u. E angefertigt, bei denen der Termin, die Aufgaben und die Bewertungsmaßstäbe landeseinheitlich vom MKS vorgegeben sind.

Klasse 10:Deutsch: mindestens 5 Klassenarbeiten; darunter mindestens 3 Aufsätze je Schuljahr

Mathematik, Englisch : mindestens 5 Klassenarbeiten je Schuljahr;

übrige Fächer: höchstens 4 schriftl. Arbeiten je Schuljahr

Sonstiges:

a) gleichmäßige Verteilung auf das ganze Schuljahr, pro Tag höchstens eine Klassenarbeit,b) keine schriftliche Arbeit vor Rückgabe und Besprechung der vorangegangenen Arbeit,c) keine schriftliche Arbeit im gleichen Fach am Tag der Rückgabe der vorangegangenen Arbeitd) Klassenarbeiten werden i.d.R. angekündigt

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Klassenarbeiten/Wiederholungsarbeiten in der RS

Anzahl der Klassenarbeiten/WiederholungsarbeitenIn den Kernfächern im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten,Deutsch: mindestens 4 Klassenarbeiten, darunter 1 Nachschrift;

in den Fächern Technik sowie Mensch und Umwelt können zwei Klassenarbeiten durch fachpraktische Arbeiten, darunter auch Jahresarbeiten, ersetzt werden.

In den Nicht-Kernfächern, in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, dürfen höchstens vier schriftliche Arbeiten im Schuljahr angefertigt werden.

zusätzlich in den Klassen 7 und 9:zentrale Vergleichsarbeiten insgesamt 3/2 Arbeiten, vom MKS gewählt aus zwei Kernfächern und einem Nicht-Kernfach (Auswahl kann vom MKS auf GLK delegiert werden)

„gleichwertige Leistung“ (Referat, Projekt, Freiarbeit...) kann zusätzlich in Klasse 5 bis 7 nach Entscheidung des Fachlehrers, muss zusätzlich in Klasse 8 und 9 in einem Kernfach oder Nicht-Kernfach nach Wahl des Schülers verlangt werden

Klasse 10, 1. Schulhalbjahr: EuroKomPrüfung (ist eine „gleichwertige Leistung“) in der ersten Fremdsprache; sie zählt wie zwei Klassenarbeiten, ersetzt diese aber nicht. Die Prüfung muss zusätzlich durchgeführt werden.

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Voraussetzung für eine Grundschulempfehlung "Realschule": Notendurchschnitt von Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 Das bisherige Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung der

Leistungen in den übrigen Fächern/Fächerverbünden und die bisherige Leistungsentwicklung müssen erwarten lassen, dass den Anforderungen der Realschule entsprochen wird

Voraussetzung für eine Grundschulempfehlung "Gymnasium": Notendurchschnitt von Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 Das bisherige Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung der

Leistungen in den übrigen Fächern und die bisherige Leistungsentwicklung müssen erwarten lassen, dass den Anforderungen des Gymnasiums entsprochen wird

Aufnahmeverfahren auf eine auf die Grundschule aufbauende Schulart

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Aufnahmeverfahren /

Übergangsverfahren

von der Grundschule

zur weiterführenden

Schule

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schriftlich: 1 Nachschrift - 1 Aufsatz - 1 Mathematikarbeit( zentrale Aufgabenstellung durch das Kultusministerium )

Ggf. ist in Deutsch und Mathematik eine zusätzliche mündliche Prüfung notwendig. Für die Feststellung der Prüfungsleistung sind die Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung gleichwertig (1:1)

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn schon nach der schriftlichen Prüfung oder nach der zusätzlichen mündlichen Prüfung ein Schüler im Durchschnitt der Prüfungsfächer Deutsch und Mathematik mindestens die Note 3,0 (Realschule) bzw. mindestens die Note 2,5 (Gymnasium) erreicht hat.

Aufnahmeprüfung

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Für den Wechsel sind die Schularten und Niveaustufen folgenden Ebenen zugeordnet:

1. Ebene 1: Grundlegendes Niveau (G) an der Gemeinschaftsschule, Realschule, Werkrealschule oder Hauptschule,

2. Ebene 2: Mittleres Niveau (M) an der Gemeinschaftsschule oder Realschule,

3. Ebene 3: Erweitertes Niveau (E) an der Gemeinschaftsschule sowie am Gymnasium

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Zeitpunkte innerhalb des Schuljahres

Der Übergang zwischen den Schularten ist möglich zum Ende eines Schulhalbjahres oder Schuljahres. Abweichend hiervon ist der Wechsel in der Klasse 5 nur zum Ende des Schuljahres, der Wechsel in die Abschlussklassen einer Schulart nur zum Beginn des Schuljahres möglich.

Arten des Wechsels

Zum Ende eines Schuljahres ist der Wechsel in die nächsthöhere Klassemöglich, sofern die Schülerin oder der Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt wurde. Im Falle des Wechsels in eine niedrigere Ebene gilt dies auch dann, wenn nach der Versetzungsordnung der abgebenden Schulart oder der Niveaustufe kein Wechsel in die nächsthöhere Klasse erfolgen konnte, die Versetzungsanforderungen der aufnehmenden Schulart oder der Niveaustufe jedoch erfüllt würden.Zum Ende des Schuljahres ist der Wechsel auch mit Wiederholung der bereits besuchten Klassenstufe möglich.Zum Schulhalbjahr ist der Wechsel in die bisher besuchte Klassenstufe möglich

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Wechsel der Schulart ohne Wechsel der Ebene

Voraussetzungen für den Wechsel

Der Wechsel der Schulart ohne Wechsel der Ebene ist dann möglich, wenn die Ebene an der bisherigen Schulart weiterhin besucht werden könnte. Für den Wechsel in das Gymnasium ist ab Klasse 7 zudem Voraussetzung, dass eine zweite Fremdsprache besucht wurde.

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Wechsel in eine höhere Ebene

Voraussetzungen für den Wechsel um eine EbeneDer Wechsel von der Ebene 1 in die Ebene 2 ist möglich

1. in den Klassen 5 und 6, wenn in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie,Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht wurde,

2. ab Klasse 7, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und in allen an der Zielschulart oder in der Niveaustufe unterrichteten Pflichtfremdsprachen mindestens jeweils die Note »gut« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreichtwurde.

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Der Wechsel von der Ebene 2 in die Ebene 3 ist möglich,

1. in den Klassen 5 und 6, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnittvon 3,0 erreicht wurde,

2. in den Klassen 7 bis 10, wenn in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« und im dritten dieser Fächer mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens ein Durchschnitt von3,0 sowie mindestens die Note »befriedigend« in jeder Fremdsprache erreicht wurde, die in der Klasse der aufnehmenden Schulart ein für die Versetzung maßgebendes Fach ist. Abweichend hiervon ist eine Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule auch dann möglich, wenn an der abgebenden Schulart keine zweite Fremdsprache als ein für die Versetzung maßgebendes Fach besucht wurde.

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(3) Sind die Notenvoraussetzungen nicht erreicht, kann die Klassenkonferenzder abgebenden Schule ausnahmsweise mit Zweidrittelmehrheit eine Bildungsempfehlung für die Aufnahme auf Probe in die gewünschte Ebene aussprechen, wenn das Lern- und Arbeitsverhalten sowie die Artund Ausprägung der Leistungen in den übrigen Fächern und dem Fächerverbund erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Schulart oder Niveaustufe gewachsen sein wird.

(4) Der Wechsel ist zudem nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich, die in den Klassen 5 und 6 nur zum Ende des Schuljahres an zentralen, von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schulen, im Übrigen an der aufnehmenden Schule abgelegt wird. Die Prüfung umfasst eine schriftlichePrüfung in Deutsch, Mathematik und den Pflichtfremdsprachen der aufnehmenden Schulart; auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann zusätzlich zur schriftlichen Prüfung auch mündlich geprüft werden. Fürdas Bestehen sind die nach der Versetzungsordnung der aufnehmenden Schulart für die Kernfächer geltenden Anforderungen maßgebend.

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Voraussetzungen für den Wechsel in eine niedrigere Ebene

Voraussetzungen für den Wechsel

(1) Wer auf seiner bisherigen Ebene nach § 1 Absatz 2 in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wurde, kann diese Klassenstufe auch auf einer niedrigeren Ebene besuchen.

(2) Eine Klasse kann auf einer niedrigeren Ebene auch dann wiederholt werden, wenn eine Wiederholung dieser Klasse auf der bisher besuchten Ebene nicht möglich wäre.

(3) Abweichend kann in die Klassen 9 oder 10 nur wechseln, wer auf seiner bisherigen Ebene in diese Klassenstufe versetzt wurde oder diese Klasse auf dem bisherigen Niveau beziehungsweise in der bisherigen Schulart wiederholen könnte. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Aufnahme nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Schule möglich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht in diesem Fall nicht.

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Besondere Regeln für die Gemeinschaftsschule und die Orientierungsstufe der Realschule

Besondere Regeln für die Gemeinschaftsschule(1) An den Gemeinschaftsschulen werden für den Zweck des Wechsels auf eine andere Schulart Noten in allen Fächern einheitlich auf einer Niveaustufe ausgewiesen. Es wird die Niveaustufe ausgewiesen,die überwiegend für die Leistungsfeststellungen maßgeblich war.(2) Soweit diese Verordnung für den Wechsel der Schulart und der danach zu besuchenden Klassenstufe darauf abstellt, ob eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse an der bisher besuchten Schulart erfolgte, ist auf der Grundlage der festgelegten einheitlichen Niveaustufe eine fiktive Versetzungsentscheidung zu treffen. Bei dieser Entscheidung ist

1. für die Niveaustufe G die Werkrealschulverordnung,2. für die Niveaustufe M die Realschulversetzungsordnung,3. für die Niveaustufe E die Versetzungsordnung Gymnasien

entsprechend anzuwenden. Die maßgebliche Feststellung, ob die Versetzungsvoraussetzungen erfüllt sind, trifft die Lerngruppenkonferenz der abgebenden Gemeinschaftsschule.

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(3) Der Wechsel in eine Gemeinschaftsschule ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich wie der Wechsel in die Ebene 1

Besondere Regeln für die Orientierungsstufe der Realschulen

(1) Wurden die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers während der Orientierungsstufe der Realschule in allen Fächern auf einer einheitlichen Niveaustufe ausgewiesen, finden die §§ 6 bis 8 entspre-chende Anwendung.

(2) Wurden die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers während der Orientierungsstufe der Realschule nicht auf einer einheitlichen Niveaustufe ausgewiesen, kann die Schülerin oder der Schüler in dieEbene 3 wechseln,

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1. soweit die Leistungen auf Niveau G bewertetet wurden, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »gut« sowie in allen maßgebenden Fächern sowie dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 2,5 erreicht wurde,

2. soweit die Leistungen auf Niveau M bewertet wurden, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der Pflichtfremdsprache mindestens die Note »befriedigend« sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und dem Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik mindestens ein Durchschnitt von 3,0 erreicht wurde.

3. Der Wechsel in die Ebene 1 ist unabhängig von den erreichten Noten möglich. Soweit für die Zuordnung zu einer Klassenstufe darauf abzustellen ist, ob eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse erfolgte, ist für Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in den Fächern nicht auf einer einheitlichen Niveaustufe ausgewiesen wurden, durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters eine Entscheidung zu treffen, ob eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse in entsprechender Anwendung der Realschulversetzungsordnung sowie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen der Niveaustufen möglich gewesen wäre.

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Multilaterale VersetzungsordnungDie Multilaterale Versetzungsordnung regelt die Übergänge zwischen den Schularten

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Rechtsgrundlage: SchG §44-46, Konferenzordnung

Konferenzarten:GLKKlassenkonferenz / NotenkonferenzFachkonferenzSchulkonferenz

Allgemein:Schulleiter: Weisungsrecht (administrativer Bereich, „Selbsteintrittsrecht") Lehrerkonferenz:Kollektivrechte (bindend für SL und Lehrer)Individualrechte (pad. Freiheit, Remonstrationspflicht)

Konferenzordnung

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Konferenzordnung Für alle Lehrerkonferenzen gilt entsprechend der Konferenzordnung: Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung ein.Eine Konferenz muss innerhalb von 7 Unterrichtstagen einberufen werden, wenn 1 / 4 der Stimmberechtigten dies verlangt.Einladung 6 Unterrichtstage vor der Konferenz ( außer in dringenden, begründbaren Fällen)Beschlüsse können gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten ( Teilnahmepflichtigen ) anwesend ist.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern im Einzelfall durch Vorschrift keine andere Bestimmung vorgesehen ist.Beratung und Beschlüssen erfolgen unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriftenund unter Beachtung der Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Konferenzen.In keiner Lehrerkonferenz können personale oder soziale Angelegenheiten der Lehrer erörtert werden.Gefasste Beschlüsse sind für Schulleitung und alle Lehrkräfte bindend. Bei schulrechtlichen Bedenken der Schulleitung, die nicht ausgeräumt werden können, ist eine Entscheidung der Schulaufsicht herbeizuführen.Über die Konferenz ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.Das Protokoll ist zu den Schulakten zu nehmen.Konferenz sind i.d.R. außerhalb der Unterrichtszeit der Schüler abzuhalten.Alle Konferenzen sind nicht öffentlich und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

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Dienstbesprechung: Eine Dienstbesprechung kann vom Schulleiter angeordnet werden. Innerhalb einer Dienstbesprechung können keine Beschlüsse gefasst werden. Sie dient i.d.R. zur Information des Kollegiums über aktuelle Sachverhalte. Für Dienstbesprechungen gilt die Konferenzordnung nicht.

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Gesamtlehrerkonferenz

Vorsitz: Schulleiter Teilnahmepflicht: Alle Lehrkräfte der Schule Teilnahmerecht: Schulaufsicht

Teilnahmemöglichkeit: wenn es die Tagesordnung gebietet z.B. Elternvertreter, Schulträger, Sachverständige

Sitzungen: mindestens 4 pro SchuljahrAufgaben: Beratung und Beschluss von Angelegenheiten, die für die

Schule als Ganzes relevant sind. Die Rechte der Schulkonferenz bleiben hiervon unberührt.

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Konkrete Aufgaben: Allgemeine Fragen der Erziehung und des Unterrichts

an der Schule Fragen der Lehrerfortbildung sowie Maßnahmen die die

Zusammenarbeit fördern und der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer dienen Erlass der Schul- Haus- und Pausenordnung Allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und

Hausaufgaben Empfehlungen für einheitliche Maßstäbe bei

Notengebung und Versetzung Einheitliche Durchführung von Rechts- u.

Verwaltungsvorschriften Verwendung der Haushaltsmittel Stellungnahmen gegenüber dem Schulträger

(Ausstattung, Einrichtung, Baumaßnahmen)

Allgemeine Empfehlung zur Lehrauftragsverteilung, StundenplangestaltungAufstellung von Grundsätzen über die Durchführung

besonderer SchulveranstaltungenAufstellung von Grundsätzen über die Durchführung

außerunterrichtlicher VeranstaltungenWahl der Vertreter in die SchulkonferenzGeschäftsordnungen für Lehrerkonferenzen an der

SchuleBeratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit

dem Schulträger, den Kirchen, den Berufsausbildungsstätten sowie sonstigen InstitutionenZusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigtensonstige Angelegenheiten, die der GLK auf Grund von

Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind•Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen

der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen der Bildungspläne

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Klassenkonferenz

Vorsitz: Klassenlehrer außer bei Versetzungskonferenzen oder Beratungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen entspr. §90 SchG (dort Schulleiter)

Teilnahmepflicht : Alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte

Teilnahmerecht: Schulleiter u. Schulaufsicht

Teilnahmemöglichkeit: wenn es die Tagesordnung gebietet z.B. Elternvertreter, Schulträger, Beratungslehrer, Schüler ( SMV )

Sitzungen: mindestens1 pro Schulhalbjahr

Aufgaben: Die Klassenkonferenz berät und beschließt Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind. Die Zuständigkeiten der anderer Lehrerkonferenzen bleiben unberührt.

Konkrete Aufgaben:

Zusammenwirken der Lehrer der Klasse Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten

im Rahmen der Grundsätze der GLK Gegenseitige Information über den Leistungsstand der

Schüler Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, soweit die

Klassenkonferenz hierfür zuständig ist Förderung der SMV der Klasse

Zuweisung von Schülern zu differenziert angebotenen Unterrichtsveranstaltungen Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen im

Rahmen der Grundsätze der GLK Förderung der Zusammenarbeit mit den Erziehungs-

berechtigten im Rahmen der Klassenpflegschaft sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz auf

Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind

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Fachkonferenz

Vorsitz: von der GLK oder Fachschaft gewählter Fachbetreuer

Teilnahmepflicht: Alle Lehrkräfte die das Fach unterrichten oder studiert haben

Teilnahmerecht: Schulleiter u. Schulaufsicht

Teilnahmemöglichkeit: wenn es die Tagesordnung gebietet z.B. Elternvertreter, Schulträger

Sitzungen: nach Bedarf

Aufgaben: Die Fachkonferenz berät und beschließt Angelegenheiten, die für das Fach von Bedeutung sind. Die Zuständigkeiten der anderer Lehrerkonferenzen bleiben unberührt.

Konkrete Aufgaben:

methodische und didaktische FragenVerwendung von Lehr- und Lernmitteln im betreffenden

FachVorschläge für die Fortbildung der Lehrer fachspezifische Fragen der NotengebungBeratung über die Verwirklichung der Lehr- und

BildungspläneAbstimmung der Stoffverteilungspläne im konkreten Fach

Zusammenarbeit mit sich ergänzenden FächernVorschläge für die Einrichtung von

Arbeitsgemeinschaften und sonstigen freiwilligen UnterrichtsangebotenBeratung des Schulleiters und der GLK über die

Anforderung und Verteilung von haushaltsmitteln sowie für die Ausstattung und Einrichtung der Schulesonstige Angelegenheiten, die derFachkonferenz auf

Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen sind

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JahrgangsstufenkonferenzVorsitz: von der GLK gewählter Jahrgangsstufenvertreter

Teilnahmepflicht: Alle in Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrkräfte

Teilnahmerecht: Schulleiter u. Schulaufsicht

Teilnahmemöglichkeit: wenn es die Tagesordnung gebietet z.B. Elternvertreter, Schulträger, Beratungslehrer, Schüler ( SMV )

Sitzungen: nach Bedarf

Aufgaben: Die Jahrgangsstufenkonferenz berät und beschließt Angelegenheiten, die für die Jahrgangsstufe von Bedeutung sind. Die Zuständigkeiten der anderer Lehrerkonferenzen bleiben unberührt.

Konkrete Aufgaben:

Zusammenwirken der Lehrer in der Jahrgangsstufe Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten

im Rahmen der Grundsätze der GLK Gegenseitige Information über den Leistungsstand der

Schüler Förderung der SMV in der Jahrgangsstufe

Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen im Rahmen der Grundsätze der GLK Förderung der Zusammenarbeit mit den Erziehungs-

berechtigtensonstige Angelegenheiten, die der

Jahrgangsstufenkon- ferenz auf Grund von Rechts-und Verwaltungsvorschriften übertragen sind

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Schulkonferenz

Vorsitz: Schulleiter

stv. Vorsitz: Elternbeiratsvorsitzender

weitere Mitgl.: gewählte Lehrkräfte, gewählte Elternvertreter, ggf. Schülersprecher und gewählte Schülervertreter

Teilnahmerecht: Schulaufsicht, ggf. Schulträger

Sitzungen: mindestens einmal pro Schulhalbjahr

Aufgaben: Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken aller an der Schule Beteiligten zu fördern, bei Meinungs-verschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule vonwesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und ggf. zu beschließen.

Informationsrecht der SchulkonferenzVorschlagsrechtMitwirkungsrechtEntscheidungsrecht.Zustimmungsrecht und BeratungsrechtAnhörungsrecht

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Schule: SchulkonferenzZahl der Lehrer

(Schulleiter und Lehrer mit mindestens

halbem Lehrauftrag)

(Schulen ohne Schülerrat) (Schulen mit Schülerrat und Elternbeirat)

2

1 Schulleiter/-in1 Elternbeiratsvorsitzende/r

1 Lehrer1 Eltern

1 Elternbeiratsvorsitzende/r1 Schülersprecher/in1 Lehrer:1 Eltern:1 Schüler:

3-6

1 Schulleiter/in1 Elternbeiratsvorsitzende/r

2 Lehrer2 Eltern

1 Schulleiter/in1 Elternbeiratsvorsitzende/r1 Schülersprecher/in1 Lehrer1 Eltern:1 Schüler:

7-13

1 Schulleiter/in1 Elternbeiratsvorsitzende/r

3 Lehrer3 Eltern

1 Schulleiter/in1 Elternbeiratsvorsitzende/r1 Schülersprecher/in2 Lehrer2 Eltern2 Schüler

14 und mehr

1 Schulleiter/in1 Elternbeiratsvorsitzende/r

5 Lehrer5 Eltern

1 Schulleiter/in1 Elternbeiratsvorsitzende/r1 Schülersprecher/in3 Lehrer3 Eltern3 Schüler

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Schulleiters/Schulleiterin. Der Verbindungslehrer/die Verbindungslehrerin nimmt an der Schulkonferenz teil, wenn allgemeine Angelegenheiten der SMV auf der Tagesordnung stehen; aber nur mit beratender Stimme (SchG § 47 Abs. 9 Nr. 6)Vertreter/-innen der Schüler erst ab Klasse 7

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1. rechtl. Grundlage:Mitwirkung im Schulleben (Demokratieprinzip),SchGSMV ist nicht rechtsfähig

2. Aufgaben:• Interessen der Schüler vertreten

3. Rechte• Anhörungsrecht• Beschwerderecht• Vermittlungsrecht

3. OrganisationKlassenschülerversammlung wählt Klassensprecher in den Schülerrat, diese wählen Schülersprecher + 2 Schüler in die Schulversammlung

Die Schülermitverantwortung - SMV

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4. Verbindungslehrer• vom Schülerrat gewählt• nicht gegen seinen Willen wählbar• hat mind. halben Lehrauftrag

5. Veranstaltungen der SMV• sind Schulveranstaltungen• Aufsichtspflicht durch Schulleitung• Versicherungsschutz• Schulleiter muss darüber informiert sein

Schulleitung muss bei event. Gefahr Veranstaltung verweigern

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• erscheinen relativ regelmäßig• sind von der Schule zu fördern• Pressefreiheit -> keine Zensur• Wahrheitsgebot• Impressum• Schulleiter erhält drei Tage vor Verkauf ein Exemplar• kann Verkauf verbieten (mit guten Gründen)• Vertrieb auf dem Schulgelände

Die Schülerzeitung

rechtl. Grundlage:Mitwirkung im Schulleben (Demokratieprinzip),SchGSchülerzeitschriftenverordnung

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1. rechtl. Grundlage:GG Art, 6 / LV Art. 14 / SchG §72 Pflichtschulen: GS, HS, BS

2. Beginn:Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zum 30.9.

auf Antrag kann ein Kind auch früher eingeschult oder ein Jahr zurückgestellt werden.Schule entscheidet (amtsärztliches und psych-päd. Gutachten müssen vorliegen)

3. Dauer:4 Jahre GS, 5 Jahre aufbauende Schulart, 3 Jahre Berufsschule (kann durch 1 Jahr Vollzeitschule ersetzt werden z.B. BEJ, BVJ) bis zum 18. Lebensjahr

4. Beendigung1. nach 10 J. ohne Abschluss2. nach 9 J. auf Antrag mit sinnvoller Förderung3. BS-Pflicht endet, wenn der S 18 ist4. Abschluss einer Ausbildung5. Beendigung des BVJ

Ausnahmen:1. Verhinderung wg. Krankheit, Entschuldigung spätestens am zweiten Fehltag, länger als drei Tage

krank =>ärztliches Attest2. Befreiung, z.B. Religionsunterricht, schriftl. Antrag nötig3. Beurlaubung: bis zu zwei Tagen vom Klassenlehrer, sonst Direktion, schriftl. Antrag nötig

Schulpflicht / Schulbesuchsverordnung

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Schularten; Schulstufen; Schultypen

1. SchulartenAls Schularten sind in Baden-Württemberg festgelegt:

Grundschule – Hauptschule/Werkrealschule - Realschule – Gemeinschaftsschulen - Gymnasium - Kolleg -Berufsschule - Berufsfachschule – Berufskolleg - Berufsoberschule - Fachschule – Sonderschule

Pflichtschulensind die Grundschule, die Hauptschule, die meisten Sonderschulen und die Berufsschulen. Sie umfassen einen klar definierten Schulbezirk der i.d.R. lokal begrenzt ist, oder im Berufsschulwesen bestimmte Berufsfelder regional abdeckt.

Wahlschulen sind Schulen ohne eigenständigen Schulbezirk.Schulverbund mehrere Schularten können organisatorisch in einer Schule verbunden sein.

Beispiele: Grund- und Hauptschule, Hauptschule mit Werkrealschule

2. SchulstufenPrimarstufe ( Klassenstufe 1 - 4 ) ;Sekundarstufe I ( Klassenstufe 5 - 10 ) ;Sekundarstufe II ( Klassenstufe 11 - 13 )

3. SchultypenEinzelne Schularten können verschiedene Schultypen umfassen. Beispiele:Gymnasium: Gymnasium der Normalform ( Klasse 5 - 13 ) ;

Gymnasium der Aufbauform ( Klasse 11 - 13 z.B. TG ) Sonderschule: Sonderschule für Lernbehinderte; Sonderschule für Erziehungshilfe; Sprachheilschule, ... Berufsfachschule: 1-jährige gewerblich-technische BFS; 2-jährige .... BFS

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Crashkurs Schul-, Jugend- und Beamtenrecht 2016

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Jeder Schulart weist das Schulgesetz explizite Ziele zu.

1. GrundschuleDie Grundschule vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten - Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang - Einübung von Verhaltensweisen für das Zusammenleben - Förderung der Kräfte des eigenen Gestaltens und des schöpferischen Ausdrucks

2. Hauptschule/WerkrealschuleDie Hauptschule vermittelt eine grundlegende allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie fördert in besonderem Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

3. RealschuleDie Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten orientiert und zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau führt. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

4. GymnasiumDas Gymnasium vermittelt eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt. Es fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können.

Ziele der Schularten

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Bildungswege

in Baden-Württemberg

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Der Religionsunterricht

rechtl. Grundlage:GG Art. 7 Eltern können über Teilnahme am RU bestimmen / RU ist ordentliches LehrfachLV Art. 18 Religion ist ordentliches Unterrichtsfach

• Teilnahme ist verpflichtend• Erteilung ist staatl. Aufgabe• versetzungsrelevant

SchG§96 • RU findet konfessionell getrennt stattVwV: Konfessionslose Schüler können mit Erlaubnis der Rel.gemeinschaft am RU teilnehmen

Abmeldung: schriftlich, spätestens 2 Wochen nach Beginn des HalbjahresGrund• Glaubens- und Gewissensgründemit 14 Jahren sind Jugendliche rel. mündigAbmeldevorgang:• vor 12 J.: schriftl. durch die Eltern (beide!)• 12 und 13 J.: schriftl. Abmeldung durch Eltern, nicht gegen Willen des Schülers• 14-18: Schüler gibt Abmeldung persönlich ab, Eltern werden eingeladen• ab 18: schriftl. Abgabe, keine Info an Eltern •

Ethik• Besuch ab Kl. 8 von allen Schülern, die keinen RU haben z.B. Schüler

• die keiner Rel.gemeinschaft angehören• für deren Rel.gem. kein RU angeboten wird (Ausnahme: wenn sie einen anerkannten RU ihrer

Glaubensgemeinschaft besuchen)• sich vom RU abgemeldet haben

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Geschlechtserziehung

rechtl. Grundlage:Staat ist auf Grund seines Erziehungsauftrags befugt Geschlechtserziehung vorzunehmenSchG

Es gilt• Altersgemäßheit• keine Indoktrination• Rücksichtnahme auf verschiedene Wertauffassungen

Informationsanspruch der Eltern über• Ziele• Inhalt und Form• verwendetet Lehr- und Lernmittel• Zeitpunkt der Geschlechtserziehung• Diese Unterrichtsinhalte dürfen nicht Grundlage von Leistungsmessung sein.

Bei „praktischen Anwendungsaufgaben" dürfen Eltern bestimmen, dass ihre Kinder nicht im Klassenzimmer sind.

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SchuleInnere

SchulangelegenheitenÄußere Schulangelegenheiten

Zuständig ist das Land Zuständig ist der Schulträger, dies ist je nach Schulart:

Ausgestaltung des Schulwesens, Lehrpläne, Fach und Dienstaufsicht der Lehrer und Schulleiter

Gemeinde Landkreis,Stadtkreis

Land

GrundschuleHauptschuleRealschuleGymnasiumSonderschule

Berufl. Gym.BerufssschuleBerufsoberschuleFachschuleBerufskollegsBerufsfachs.

HeimsondersschuleGymn. in Aaufbauform mit HeimKolleg

Schulträger

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Aufgaben des Schulträgers

1. Errichten, Einrichten (Inventar) und Unterhalten des Schulgebäudes2. Namensgebung3. Einstellung und Entlassung des nicht lehrenden Personals4. Festlegung des Schulbezirks bei OS, HS, SonderS, BerufsS5. Entscheidung über Verwendung der Schulräume zu nicht schulischen Zwecken6. Schülerbeförderung7. Lernmittelfreiheit::8. Schulgeldfreiheit: Der Unterricht an öffentlichen Schulen erfolgt unentgeltlich.

(Dennoch kann eine Kostenbeteiligung für andere Leistungen erhoben werden, z. B.Schullandheim)

Mitwirkung des Schulträgersbei Schulleiterbesetzung,beratend in den Lehrer- und Schulkonferenzen, Beratung des Elternbeirats

,.

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Lernmittelfreiheit:

LV Art. 14; SchG § 45, 48, 94; LernmittelVO

Der Schulträger muss den S die notwendigen Lernmittel leihweise überlassen.

Ausnahme:Gegenstände von geringem Wert und Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind. (In der Regel wird der Schulträger auchMaterialien von geringem Wert einheitlich für alle Schüler beschaffen, um gleicheArbeitsbedingungen zu schaffen.)

Stellen Schüler ein Werk-/Kunstobjekt her, so geht es automatisch in ihren Besitz über.

Auswahl des Lehrbuches findet in der Regel durch die Fachkonferenz statt.

Ein Wechsel der Schulbücher (müssen vom KM zugelassen sein) ist in der Regel erst nach 5 Jahren möglich.

Die Schulen dürfen aus urheberrechtlich geschützten Werken kleine Teile oder aus Zeitungen einzelne Artikel vervielfältigen.

Die Wartung von Lehrmitteln gehört nicht zu den Dienstaufgaben der im Landesdienststehenden Lehrkräfte (ausgenommen Kleinstreparaturen, z. B. Glühbirne)!

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Schulaufsicht:

Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates (Art. 7, Abs. 1)Aufsicht im weiteren Sinn:Planung, Ordnung, Förderung, Gestaltung

Fachaufsichtüber die Schulen

Dienstaufsicht:nur an staatlichen Schulen

Aufsicht über den Schulträger

GG Art. 7; SchG § 32 - 37

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Ebene Behörde Aufgabe Oberste Schulaufsichts-behörde

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport

Fachaufsicht über die RegierungspräsidienOrdnung der Schularten, Bildungspläne, Prüfungsordnungen, etc. Erlasse der erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwattungsvorschriften

Obere Schulaufsichts-behörde

Regierungs-präsidium

Fachaufsicht über die Schulen,Dienstaufsicht über Schulleiter und Lehrer, Dienst- und Fachaufsicht über SSA, Aufsicht über "Schulträger"

Untere Schulaufsichts-behörde

Schulamt Fachaufsicht über die GS, HS, RS, SoSchDienstaufsicht über die Schulleiter und LehrerAufsicht über den Schulträger

Schule Schulleiter Dienstaufsicht über Lehrer Seminar Seminarleiter Dienst- und Fachaufsicht über Lehrbeauftragte

Fachbereichsleiter, Anwärter

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Probezeitbeurteilung9 Monate nach Einstellung (Schulleitung)3 Monate vor Ende der Probezeit (Schulleitung)

AnlassbeurteilungBei Bewerbungen, Versetzungen

Dienstbericht (Schulleitung)Jeweils 5 Jahre nach letzter BeurteilungAusnahme:Anwärter, Lehrer in Probezeit, Lehrer älter als 50Im Dienstbericht werden Leistungen und pädagogisches Wirken gewürdigt und ggf. Möglichkeiten der Verbesserung aufgezeigt.

Aktuelle LeistungsfeststellungZur Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe bzw. Aufstiegshemmung

Dienstliche Beurteilungen

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Grundgesetz Artikel 33Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem

öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen

Grundsätze des Berufsbeamtentums

Öffentlich-rechtlich:frei von privatrechtlichen/ arbeitsrechtlichen BestandteilenBeamte sind keine ArbeitnehmerBeamte können haben: Bund, Länder, GemeindenRegelungen nur über den Staat -> kein Vertrag, sondern Verwaltungsakt

DienstverhältnisB. steht in einem dienendenVerhältnis zu einem Organ des GemeinwesensB. ist weisungsgebundenB. untersteht der Weisungsbefugnis des Vorgesetzten und der Disziplinargewalt des Dienstherrn

TreueverhältnisVerfassungstreue!!Gegenseitiges Treueverhältnis Dienstherr <-> BeamterTreue des Dienstherrn in Form der Fürsorgepflicht

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Dienstherr: Land Baden-WürttembergOberste Dienstbehörde: Ministerium für Kultus und UnterrichtDienstvorgesetzter: wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten zuständig ist:SA: Abordnung, VersetzungRP: Ernennung, Entlassung, Disziplinarverfügungen, VersetzungVorgesetzter: wer fachliche Anordnungen erteilen kann:Schulleiter, Schulrat, Seminarleiter

Grundprinzipien des Beamtenrechts1. Formstrenge:

Starke Formalisierung; Ernennungen sind Formalakte und somit stets mit einer Urkunde verbunden

2. Treue und Fürsorge:Rechtsschutz, Ermäßigung für ältere Lehrkräfte

3. Alimentation:Beamter hat seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und erhält dafür eine ausreichende LebenssicherungKein Leistungs- und Gegenleistungsprinzip!!

4. Jede Laufbahn setzt bestimmte Vorbildung voraus:Beamter muss sich in seiner Probezeit bewähren

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Freiheitli.Demokr.Gesinnung

Angehörigereines EU-Landes

Höchstalter

42 Jahre(Ausnahmen bis ….)

FachlicheLeistung

Leistungs-ziffer

Befähigung:

KenntnisseFertigkeiten

Eignung:

GesundheitCharakter

Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis:

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Regelprobezeit 3 Jahre

Anrechnungen auf dieRegelprobezeit

(je nach Umfang der Verzögerung oder Tätigkeit)

Es müssen angerechnet werden:Wehr- bzw. Ersatzdienst sowie Entwicklungshilfedienst, die tatsächlich zu einer beruflichen Verzögerung führten

Zusammen können nicht mehr als zwei Jahre

angerechnet werden; die

Mindestprobezeitbeträgt also ein Jahr.

-> Laufbahnverordnung (KM) § 8 Abs. 1

Es können angerechnet werden: Inanspruchnahme von Pflegezeit oder

Elternzeit, Zeiten im öffentlichen Dienst bzw.

Tätigkeiten, die der Lehramtsausbildung entsprechen (z.B. als Krankheitsvertretung, an anerkannten Ersatzschulen usw.)

Verkürzung derRegelprobezeit

(um maximal je ein Jahr;Kann-Regelung)

Weit überdurchschnittliche Bewährung in der bisher zurückgelegten Probezeit (Mindestnote 1,5 in der dienstl. Beurteilung)

� Laufbahnverordnung (KM) § 8 Abs. 2

Hervorragendes Ergebnis (Mindestnote 1,4) in der zweiten Staatsprüfung

� Laufbahnverordnung-KM § 8 Abs. 3

Verlängerung derRegelprobezeit

(auf maximal fünf Jahre;Kann-Regelung)

Voraussetzung: Die Bewährung konnte in der bisher zurückgelegten Probezeit z.B. wegen Leistungsmängeln, behebbaren Gesundheitsproblemen, Mutterschutzfrist, Krankheit - noch nicht festgestellt werden (� �Beamtengesetz § 19 1 Abs. 6); der Bezirkspersonal wirkt bei der Verlängerung der Probezeit mit (��Personalvertretungsgesetz § 80 Abs. 1 Nr. 3).

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Beendigung des Beamtenverhältnisses

Durch TodEntfernung nach disziplinarischen VorschriftenBeamter auf Probebei Dienstvergehen

Verluste der Beamtenrechte

aufgrund Verurteilung von mindestens 1 Jahr wegen vorsätzlicher Straftat

Eintritt in den Ruhestand

- mit Ablauf des Schuljahres, in demdas 64 Lebensjahr erreicht wird

- auf Antrag mit 63 Jahren (Versorgungsabschlag)

Entlassung, wenn Voraussetzungen nicht erfüllt sind:

- Dienstunfähigkeit (noch keine 5 Jahre Dienstzeit)- auf Antrag

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1. Dienstleistungspflichten: Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf kein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst Gehorsams-, Beratungs- und Unterstützungspflicht Pflicht zur rechtmäßigen Amtsführung Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten z.B. Mitwirkung in Prüfungsausschüssen Residenzpflicht

2. Treuepflichten: Verfassungstreuepflicht Streikverbot Pflicht zur Gemeinwohlorientierung Pflicht zur Leistung des Diensteides Loyalitätspflicht /

Remonstrationspflicht.

3. Verhaltenspflichten: Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten Pflicht zur Uneigennützigkeit Pflicht zur Unparteilichkeit Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung Pflicht zur Amtsverschwiegenheit Pflicht zum Datenschutz

Pflichten des Beamten

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Rechte des Beamten

1. Vermögenswerte RechteBesoldungAltersversorgungBeihilfeDienstunfallfürsorge, SachschadenersatzReise- und Umzugskosten

2. Fürsorgerechteallgemein:- Ermäßigung des Regelstundenmaßes- UrlaubAmtsbezeichnung Frauenförderung

3. SchutzrechteGrundrechtePersonalaktenführungDienstliche Beurteilung, DienstzeugnisBeschwerderechtKlagerechtBeteiligungsrechtePersonalvertretung

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Folgen von PflichtverletzungenDienstvergehen: vorsätzliche oder fahrlässige PflichtverletzungDisziplinarische Folgen:

Vorermittlungeingeleitet vom Präsidenten des RPVernehmung von Zeugen, Einsicht von Klassentagebüchern,

Anhörung von Betroffenen

1. Erlass einer Disziplinarverfügung durch Dienstvorgesetzten (Oberschulamt) Verweis, Geldbuße 1/2 der rnonatl. Besoldung (OS), bis 1 monatl.

Besoldung (MKS) Beschwerdemöglichkeiten (innerhalb 2 Wochen):

1. bei MKS2. bei Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts

2. Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch RP oder Kultusministerium Untersuchungsverfahren (Bericht des Untersuchungsführers an einleitende Behörde = RP oder MKS) Anschuldigungsschrift an Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts

> hier Hauptverhandlung Disziplinarstrafe: Gehaltskürzung, Degradierung, Entfernung aus dem

Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts Berufung zum Verwaltungsgerichtshof durch Beschuldigten oder

Einleitungsbehörde innerhalb 2 Wochen

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Vermögensrechtliche Folgen:

Amtshaftung > Dienstherr muss einem Dritten (Schüler) entstandenen Schaden ersetzen Dienstherr kann Beamten in Regress nehmen > Beamte muss Schadensersatz leisten (bei grob

fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung); Schulträger kann Lehrer nicht unmittelbar in Regressnehmen; Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung hat unmittelbaren Rückgriffsanspruch

Strafrechtliche Folgen:

Verletzung einer Beamtenpflicht kann gleichzeitig gegen ein Strafgesetz verstoßen( Bestechlichkeit; Körperverletzung im Amt; Bruch der Amtsverschwiegenheit)

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Fallbeispiel 1

Wegen der Noten „mangelhaft" im Fach Deutsch und im Fach

Mathematik wird die Schülerin Felsenbein nicht versetzt. Die Eltern

widersprechen mit der Begründung, dass die Note „mangelhaft" in

Mathematik rechtswidrig sei, da die Leistungsanforderungen zu

hoch gewesen seien, der Lehrer eine persönliche Abneigung

gegen die Schülerin habe und er nicht in der Lage sei, eine

entsprechende Arbeitsatmosphäre im Unterricht herzustellen.

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Fallbeispiel 2

Frau Macke unterrichtet in ihrem Kunstunterricht sehr

projektorientiert und verwendet dabei u.a. Materialien, die nicht

gerade preiswert sind. Da die Schule nicht alles über den

Lernmitteletat decken kann, erwartet sie von den Eltern einen

Unkostenbeitrag von € 15,00 pro Schuljahr. Sie möchte auch mit

ihren Schülern häufiger auf Ausstellungen gehen, die ebenfalls

finanziell zu Buche schlagen.

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Fallbeispiel 3

Während der Versetzungskonferenz zur Klasse R 7 b kommt es zu

einer Diskussion um die Note im Fach Französisch. Die Lehrerin,

die eine 5 gegeben hat, stellt fest, dass auch in Englisch eine 5 in

der Notenliste steht und die beiden anderen Kernfächer Deutsch

und Mathematik nur eine 3 aufweisen. Der Schüler habe somit

keinen Ausgleich und müsse die Klasse wiederholen.

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Fallbeispiel 4

Biologielehrer Hanser beauftragt einen Schüler seiner

Biologieklasse, Tümpelwasser und Heu zu besorgen, um Aufgüsse

herzustellen, die mikroskopisch untersucht werden sollen. Der

Schüler besorgt nachmittags aus einem Tümpel Wasser. Auf dem

Rückweg nach Hause, den er mit einem Fahrrad zurücklegt, wird

er bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.

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Fallbeispiel 5

Nach den Herbstferien beschweren sich bei Ihnen als

Klassenlehrerin die Eltern von Holger aus der 5b: schon vor Beginn

des Schuljahres war den als Eltern klar gewesen, dass Holger

eigentlich auf das Gymnasium gehört und nicht auf die Realschule.

Nach 8 Schulwochen hat sich das bestätigt und sie verlangen nun

die sofortige Überweisung ins Gymnasium, da beim nun mehr 8

jährigem Gymnasium schließlich jeder Monat zählt.

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Unterlagen unter

http://www.vbe-suedbaden.de

ab übermorgen