Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.V.

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Olaf Olaf Möllenkamp Möllenkamp Arbeitsgericht Lübeck Arbeitsgericht Lübeck Haftung der Geschäftsführung Haftung der Geschäftsführung für für sozialversicherungsrechtliche sozialversicherungsrechtliche Abgabeverpflichtungen – Abgabeverpflichtungen – insbesondere insbesondere Künstlersozialabgabe Künstlersozialabgabe Verband der Verband der Südholsteinischen Südholsteinischen Wirtschaft e.V. Wirtschaft e.V. Reinbek 12. März Reinbek 12. März 2008 2008

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Haftung der Geschäftsführung für sozialversicherungsrechtliche Abgabeverpflichtungen – insbesondere Künstlersozialabgabe. Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.V. Reinbek – 12. März 2008. I. Künstlersozialabgabe II. Haftung der Geschäftsführung. Eingangsfall 1: - PowerPoint PPT Presentation

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Haftung der Geschäftsführung für Haftung der Geschäftsführung für sozialversicherungsrechtliche sozialversicherungsrechtliche

Abgabeverpflichtungen –Abgabeverpflichtungen –insbesondere Künstlersozialabgabeinsbesondere Künstlersozialabgabe

Verband der Südholsteinischen Verband der Südholsteinischen Wirtschaft e.V.Wirtschaft e.V.

Reinbek – 12. März 2008Reinbek – 12. März 2008

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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

I. I. KünstlersozialabgabeKünstlersozialabgabe

II. II. Haftung der GeschäftsführungHaftung der Geschäftsführung

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Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Pharmaunternehmen P beschäftigt regelmäßig im Pharmaunternehmen P beschäftigt regelmäßig im Rahmen von Werkverträgen Selbständige, neben Rahmen von Werkverträgen Selbständige, neben dem handwerklichen Bereich vor allem im Bereich dem handwerklichen Bereich vor allem im Bereich Werbung, Gestaltung und Unternehmens-Werbung, Gestaltung und Unternehmens-kommunikation. Die Rechnungen hierfür belaufen kommunikation. Die Rechnungen hierfür belaufen sich in der Summe jährlich auf rund EUR 150.000.sich in der Summe jährlich auf rund EUR 150.000.

Die Deutsche Rentenversicherung verlangt Zahlung Die Deutsche Rentenversicherung verlangt Zahlung von EUR 7.650 an Künstlersozialabgabe und verhängt von EUR 7.650 an Künstlersozialabgabe und verhängt ein Bußgeld von EUR 15.000.ein Bußgeld von EUR 15.000.

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Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Arbeitgeberverband V veranstaltet ein mal jährlich Arbeitgeberverband V veranstaltet ein mal jährlich ein Sommertreffen der Mitglieder mit Big-Band-ein Sommertreffen der Mitglieder mit Big-Band-Auftritt. Im Rahmen der Überarbeitung des Auftritt. Im Rahmen der Überarbeitung des Internetauftritts wird ein Selbständiger Web-Designer Internetauftritts wird ein Selbständiger Web-Designer tätig. Die Fotos für die jährliche Pressepräsentation tätig. Die Fotos für die jährliche Pressepräsentation erstellt auf Rechnung ein künstlerischer Fotograf.erstellt auf Rechnung ein künstlerischer Fotograf.

Auch V wird zur Zahlung der KSA herangezogen.Auch V wird zur Zahlung der KSA herangezogen.Zu Recht?Zu Recht?

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I. I. KünstlersozialabgabeKünstlersozialabgabe

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• Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

• in Kraft getreten zum 01.01.1983in Kraft getreten zum 01.01.1983

• zunächst nur für kunstnahe Betriebe relevantzunächst nur für kunstnahe Betriebe relevant

• errichtet Künstlersozialkasseerrichtet Künstlersozialkasse

• Zuständigkeit bei Unfallkasse des BundesZuständigkeit bei Unfallkasse des Bundes

• erstmals Pflichtversicherung für Künstler und Publizistenerstmals Pflichtversicherung für Künstler und Publizisten

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Beitragsaufkommen der KünstlersozialkasseBeitragsaufkommen der Künstlersozialkasse

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Prinzipieller AblaufPrinzipieller Ablauf

Unternehmen beauftragt KünstlerUnternehmen beauftragt Künstler

Unternehmen bezahlt KünstlerUnternehmen bezahlt Künstler

Unternehmen führt ab an KünstlersozialkasseUnternehmen führt ab an Künstlersozialkasse

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Änderungen im KSVG zum 01.01.1988:Änderungen im KSVG zum 01.01.1988:

• Erweiterung des Kreises der beitragspflichtigen Erweiterung des Kreises der beitragspflichtigen UnternehmenUnternehmen

• vorher: nur kunstnahe Betriebevorher: nur kunstnahe Betriebe

• ab dort: alle Betriebe, die Eigenwerbung betreibenab dort: alle Betriebe, die Eigenwerbung betreiben

• in der Praxis von vielen Unternehmen kaum bemerktin der Praxis von vielen Unternehmen kaum bemerkt

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Änderungen im KSVG zum 15.06.2007:Änderungen im KSVG zum 15.06.2007:

• Zuständigkeit für Betriebsprüfungen bei Zuständigkeit für Betriebsprüfungen bei Unternehmen gewechseltUnternehmen gewechselt

• Verschärfung der BußgeldvorschriftenVerschärfung der Bußgeldvorschriften

• Folge:Folge: erheblich erweiterte Überprüfungspraxiserheblich erweiterte Überprüfungspraxis

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Zuständigkeit für BetriebsprüfungenZuständigkeit für Betriebsprüfungen

Unfallkasse des Bundes –Unfallkasse des Bundes –WilhelmshafenWilhelmshafen

Deutsche RentenversicherungDeutsche Rentenversicherung

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Anzahl der BetriebsprüferAnzahl der Betriebsprüfer

Unfallkasse des Bundes –Unfallkasse des Bundes –WilhelmshafenWilhelmshafen

Deutsche RentenversicherungDeutsche Rentenversicherung

1010 3.6003.600

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Erfasste Unternehmen bis Mitte 2007Erfasste Unternehmen bis Mitte 2007

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Verpflichtung der Unternehmen:Verpflichtung der Unternehmen:

• Zahlung der betrieblichen KünstlersozialabgabeZahlung der betrieblichen Künstlersozialabgabe

• bei Inanspruchnahme der Dienste selbständiger bei Inanspruchnahme der Dienste selbständiger Künstler und PublizistenKünstler und Publizisten

• für betriebliche Erwerbsbelangefür betriebliche Erwerbsbelange

• unabhängig von der Rechtsform des „Arbeitgebers“unabhängig von der Rechtsform des „Arbeitgebers“

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Zahlungsverpflichtung nur für:Zahlungsverpflichtung nur für:

• Selbständige Künstler und PublizistenSelbständige Künstler und Publizisten

• nicht:nicht: KapitalgesellschaftenKapitalgesellschaften

• aber: Einzelkaufleute und Personengesellschaftenaber: Einzelkaufleute und Personengesellschaften

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Abgabepflichtige Unternehmen seit Inkrafttreten:Abgabepflichtige Unternehmen seit Inkrafttreten:

• Verlag, Presseagentur, BilderdiensteVerlag, Presseagentur, Bilderdienste• Theater, Orchester, ChorTheater, Orchester, Chor• Theater-, Konzert- und GastspieldirektionTheater-, Konzert- und Gastspieldirektion• Rundfunk, FernsehenRundfunk, Fernsehen• Hersteller bespielter Bild- und TonträgerHersteller bespielter Bild- und Tonträger• Galerie, KunsthandelGalerie, Kunsthandel• Werbe- und PR-AgenturWerbe- und PR-Agentur• Variete- und Zirkusunternehmen, MuseumVariete- und Zirkusunternehmen, Museum• Ausbildungseinrichtungen für KünstlerAusbildungseinrichtungen für Künstler

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Abgabepflichtige Unternehmen seit 01.01.1989:Abgabepflichtige Unternehmen seit 01.01.1989:

Alle Unternehmen, die Eigenwerbung und/oder Alle Unternehmen, die Eigenwerbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben.Öffentlichkeitsarbeit betreiben.

damit faktisch:damit faktisch: allealle Unternehmen Unternehmen

aber:aber: mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahrmehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr(„nicht nur Gelegentlich“)(„nicht nur Gelegentlich“)

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Beispiele für Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit:Beispiele für Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit:

• Broschüren, Prospekte, FlyerBroschüren, Prospekte, Flyer• ProduktwerbungProduktwerbung• InternetauftrittInternetauftritt• MesseständeMessestände• PressemappenPressemappen• Kontaktpflege zur PresseKontaktpflege zur Presse• Tage der offenen TürTage der offenen Tür• Werbe- und Produkt-DVDsWerbe- und Produkt-DVDs

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Abgrenzungsschwierigkeiten:Abgrenzungsschwierigkeiten:

Unternehmen und lässt den Unternehmen und lässt den IntranetIntranetauftritt von auftritt von selbständigen Webdesigner erstellen.selbständigen Webdesigner erstellen.

Eigentlich keine Eigenwerbung/ÖffentlichkeitsarbeitEigentlich keine Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit

aber:aber: wenn grundsätzlich Eigenwerbung/Ö-Arbeit wenn grundsätzlich Eigenwerbung/Ö-Arbeit betrieben wird, wohl auch dies beitragspflichtigbetrieben wird, wohl auch dies beitragspflichtig

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Beitragspflicht damit i.d.R. auch für:Beitragspflicht damit i.d.R. auch für:

• BlumengeschäftBlumengeschäft• BäckerBäcker• EntsorgungsbetriebEntsorgungsbetrieb• AutohausAutohaus• VersicherungsagentVersicherungsagent• u.v.a.m.u.v.a.m.

aber:aber: erst ab 4. Veranstaltung im Kalenderjahrerst ab 4. Veranstaltung im Kalenderjahr

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Beitragshöhe für 2007:Beitragshöhe für 2007:

5,1 % der Summe der Entgelte, die im Laufe des 5,1 % der Summe der Entgelte, die im Laufe des Kalenderjahres für künstlerische/publizistische Leistungen an Kalenderjahres für künstlerische/publizistische Leistungen an selbständige Künstler/Publizisten gezahlt worden ist.selbständige Künstler/Publizisten gezahlt worden ist.

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Entwicklung der Beitragshöhe in Prozent:Entwicklung der Beitragshöhe in Prozent:

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Entgelt-Definition:Entgelt-Definition:

AllesAlles, was ein Unternehmen aufwendet, um eine , was ein Unternehmen aufwendet, um eine künstlerische/publizistische Leistung zu erhalten oder zu künstlerische/publizistische Leistung zu erhalten oder zu nutzen.nutzen.

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Beispiel:Beispiel:

Rechnung eines GrafikersRechnung eines Grafikers

Idee, Entwurf, GestaltungIdee, Entwurf, Gestaltung EUR 1.500EUR 1.500LayoutLayout EUR 1.000EUR 1.000FotoshootingFotoshooting EUR 3.000EUR 3.000BildrechteBildrechte EUR 1.200EUR 1.200VeröffentlichungshonorarVeröffentlichungshonorar EUR 1.000EUR 1.000Model-GageModel-Gage EUR 2.000EUR 2.000Reisekosten ModelReisekosten Model EUR 1.000EUR 1.000StudiomieteStudiomiete EUR 800EUR 800Netto gesamtNetto gesamt EUR 11.5000EUR 11.5000

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Beispiel:Beispiel:

Netto gesamtNetto gesamt EUR 11.5000EUR 11.5000

Der Netto-Betrag unterliegt der Beitragspflicht.Der Netto-Betrag unterliegt der Beitragspflicht.

5,1 % = EUR 586,50 Künstlersozialabgabe (hierauf)5,1 % = EUR 586,50 Künstlersozialabgabe (hierauf)

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Beispiele für Künstler/Publizisten:Beispiele für Künstler/Publizisten:

keine gesetzliche Definition, Fallrechtsprechungkeine gesetzliche Definition, Fallrechtsprechung

• Afro-DanceAfro-Dance• BeipackzettelBeipackzettel• CatchenCatchen• Gesellschafter-Geschäftsführer-GehaltGesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt• KatalogfotografieKatalogfotografie• KonzeptberatungKonzeptberatung• UnterhaltungsshowUnterhaltungsshow• ZufallshonorarZufallshonorar

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Bei Zweifeln über Künstler/Publizisten-EigenschaftBei Zweifeln über Künstler/Publizisten-Eigenschaft

Nachfrage bei KünstlersozialkasseNachfrage bei Künstlersozialkasse

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Selbständig ist, werSelbständig ist, wer

im abgabepflichtigen Unternehmen nicht als im abgabepflichtigen Unternehmen nicht als abhängig abhängig Beschäftigter nach den üblichen Beschäftigter nach den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Kriterien abgerechnet sozialversicherungsrechtlichen Kriterien abgerechnet wirdwird

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Als selbständig gelten auch nebenberufliche Tätigkeiten vonAls selbständig gelten auch nebenberufliche Tätigkeiten von

• BeamtenBeamten• Schülern, StudentenSchülern, Studenten• RentnernRentnern• Ausländern im In- und AuslandAusländern im In- und Ausland

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Pflichten der Unternehmen:Pflichten der Unternehmen:

• AbgabepflichtAbgabepflicht• MeldepflichtMeldepflicht• VorauszahlungspflichtVorauszahlungspflicht• AufzeichnungspflichtAufzeichnungspflicht• Auskunfts- und VorlagepflichtAuskunfts- und Vorlagepflicht

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Meldepflicht:Meldepflicht:

• bis 31.03. des Folgejahres muss Jahressumme an bis 31.03. des Folgejahres muss Jahressumme an KSK gemeldet werdenKSK gemeldet werden

• KSK versendet zum Jahresende an erfasste KSK versendet zum Jahresende an erfasste Unternehmen MeldebögenUnternehmen Meldebögen

• es folgt ein Beitragsbescheides folgt ein Beitragsbescheid

bei Verstoß bei Verstoß Bußgeld bis EUR 25.000 Bußgeld bis EUR 25.000 möglichmöglich

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Vorauszahlungspflicht:Vorauszahlungspflicht:

• monatliche Vorauszahlungen wie UStmonatliche Vorauszahlungen wie USt

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Aufzeichnungspflicht:Aufzeichnungspflicht:

• für Betriebsprüfungen und Beleganforderungen für Betriebsprüfungen und Beleganforderungen durch KSK oder DRVdurch KSK oder DRV

bei Verstoß bei Verstoß Bußgeld bis EUR 50.000 Bußgeld bis EUR 50.000 möglichmöglich

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Auskunfts- und Vorlagepflichten:Auskunfts- und Vorlagepflichten:

• umfassender Pflichtenkatalogumfassender Pflichtenkatalog

• von Verträge über Bilanzen zu Einzelbelegenvon Verträge über Bilanzen zu Einzelbelegen

bei Verstoß bei Verstoß Bußgeld bis EUR 5.000 Bußgeld bis EUR 5.000 möglichmöglich

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Ordnungswidrigkeiten:Ordnungswidrigkeiten:

• nicht rechtzeitige oder unrichtige Meldung der nicht rechtzeitige oder unrichtige Meldung der abgabepflichtigen Entgelteabgabepflichtigen Entgelte bis EUR 25.000bis EUR 25.000

• unterbliebene, unrichtige oder unvollständige unterbliebene, unrichtige oder unvollständige AufzeichnungenAufzeichnungen bis EUR 50.000bis EUR 50.000

• Missachtung von Auskunfts- und Missachtung von Auskunfts- und VorlagepflichtenVorlagepflichten

bis EUR 5.000bis EUR 5.000

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Ordnungswidrigkeiten:Ordnungswidrigkeiten:

• vorsätzliche oder fahrlässige Begehungvorsätzliche oder fahrlässige Begehung

• keine Handelndenhaftungkeine Handelndenhaftung

• sog. Organhaftung (Geschäftsführer, Vorstände)sog. Organhaftung (Geschäftsführer, Vorstände)

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Schätzverfahren:Schätzverfahren:

• wird durchgeführt, falls nicht, nicht rechtzeitig, wird durchgeführt, falls nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig gemeldet wirdfalsch oder unvollständig gemeldet wird

• orientiert an der Höhe der durchschnittlichen orientiert an der Höhe der durchschnittlichen Entgeltmeldungen der jeweiligen BrancheEntgeltmeldungen der jeweiligen Branche

• Verfahren droht auch bei nicht gehöriger Verfahren droht auch bei nicht gehöriger Aufzeichnung und unverhältnismäßigem Aufzeichnung und unverhältnismäßigem PrüfungsaufwandPrüfungsaufwand

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Entwicklung seit Gesetzesänderung in 2007:Entwicklung seit Gesetzesänderung in 2007:

• Herbst 2007:Herbst 2007:Versand von Erfassungsbögen durch DRV an alle Versand von Erfassungsbögen durch DRV an alle registrierten Unternehmenregistrierten Unternehmen

• ab Anfang 2008:ab Anfang 2008:turnusmäßige Prüfung durch DRV im Rahmen der turnusmäßige Prüfung durch DRV im Rahmen der gängigen Betriebsprüfungengängigen Betriebsprüfungen

• unbekannt, ob Vorrang für „Nichtmelder“unbekannt, ob Vorrang für „Nichtmelder“

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Prüfungsumfang bei Betriebsprüfung:Prüfungsumfang bei Betriebsprüfung:

• bislang:bislang:vorrangig Unterlagen betreffend Entgeltabrechnungvorrangig Unterlagen betreffend Entgeltabrechnung

• jetzt zusätzlich auch:jetzt zusätzlich auch:Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, Summen- Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, Summen- und Saldenlisten, Sachkonten und Belegeund Saldenlisten, Sachkonten und Belege

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Eingangsfall 1:Eingangsfall 1:

Pharmaunternehmen P beschäftigt regelmäßig im Pharmaunternehmen P beschäftigt regelmäßig im Rahmen von Werkverträgen Selbständige, neben Rahmen von Werkverträgen Selbständige, neben dem handwerklichen Bereich vor allem im Bereich dem handwerklichen Bereich vor allem im Bereich Werbung, Gestaltung und Unternehmens-Werbung, Gestaltung und Unternehmens-kommunikation. Die Rechnungen hierfür belaufen kommunikation. Die Rechnungen hierfür belaufen sich in der Summe jährlich auf rund EUR 150.000.sich in der Summe jährlich auf rund EUR 150.000.

Die Deutsche Rentenversicherung verlangt Zahlung Die Deutsche Rentenversicherung verlangt Zahlung von EUR 7.650 an Künstlersozialabgabe und verhängt von EUR 7.650 an Künstlersozialabgabe und verhängt ein Bußgeld von EUR 15.000.ein Bußgeld von EUR 15.000.

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Eingangsfall 2:Eingangsfall 2:

Arbeitgeberverband V veranstaltet ein mal jährlich Arbeitgeberverband V veranstaltet ein mal jährlich ein Sommertreffen der Mitglieder mit Big-Band-ein Sommertreffen der Mitglieder mit Big-Band-Auftritt. Im Rahmen der Überarbeitung des Auftritt. Im Rahmen der Überarbeitung des Internetauftritts wird ein Selbständiger Web-Designer Internetauftritts wird ein Selbständiger Web-Designer tätig. Die Fotos für die jährliche Pressepräsentation tätig. Die Fotos für die jährliche Pressepräsentation erstellt auf Rechnung ein künstlerischer Fotograf.erstellt auf Rechnung ein künstlerischer Fotograf.

Auch V wird zur Zahlung der KSA herangezogen.Auch V wird zur Zahlung der KSA herangezogen.Zu Recht?Zu Recht?

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II. II. Haftung der GeschäftsführungHaftung der Geschäftsführung

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Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Die A-GmbH befindet sich in Liquiditätsschwierigkeiten. Die A-GmbH befindet sich in Liquiditätsschwierigkeiten. Geschäftsführer G weist die Mitarbeiterin der Geschäftsführer G weist die Mitarbeiterin der Buchhaltung B an, die Arbeitnehmer- und Buchhaltung B an, die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in diesem Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in diesem Monat erst 15 Tage später zu überweisen. B folgt der Monat erst 15 Tage später zu überweisen. B folgt der Anordnung.Anordnung.

Haben sich G und B strafbar gemacht?Haben sich G und B strafbar gemacht?

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Eingangsfall 4:Eingangsfall 4:

Geschäftsführer G hält wenig von der Künstlersozialabgabe. Geschäftsführer G hält wenig von der Künstlersozialabgabe. Am Meldeverfahren nimmt die von ihm geführte A-GmbH Am Meldeverfahren nimmt die von ihm geführte A-GmbH nicht teil. Die DRV prüft und erstattet Strafanzeige gegen G. nicht teil. Die DRV prüft und erstattet Strafanzeige gegen G. Sie verhängt hierneben einen Bußgeldbescheid in Höhe von Sie verhängt hierneben einen Bußgeldbescheid in Höhe von EUR 10.000 gegen die GmbH.EUR 10.000 gegen die GmbH.

Hat sich G strafbar gemacht?Hat sich G strafbar gemacht?

Kann die GmbH die EUR 10.000 von G zurückverlangen?Kann die GmbH die EUR 10.000 von G zurückverlangen?

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Vorenthalten und Veruntreuen von ArbeitsentgeltVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt§ 266a StGB:§ 266a StGB:

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des des ArbeitnehmersArbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oderunrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässterhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt

und dadurch dieser Stelle und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgebervom Arbeitgeber zu tragende zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung … vorenthält.Beiträge zur Sozialversicherung … vorenthält.

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Vorenthalten:Vorenthalten:

• schlichte Nichtzahlungschlichte Nichtzahlung

• trotz Fälligkeittrotz Fälligkeit

• unabhängig von der Zahlung von Entgeltunabhängig von der Zahlung von Entgelt

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Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung:Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung:

• AN-Anteil zu Renten-, Arbeitslosen- und AN-Anteil zu Renten-, Arbeitslosen- und KrankenversicherungKrankenversicherung

• Urlaubskassenbeiträge pp.Urlaubskassenbeiträge pp.

• nicht:nicht: Künstlersozialabgabe Künstlersozialabgabe kein Arbeitnehmer kein Arbeitnehmer

• nicht:nicht: vermögenswirksame Leistungenvermögenswirksame Leistungen

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Als Arbeitgeber gilt:Als Arbeitgeber gilt:

• BetriebsinhaberBetriebsinhaber

• Leitungsbefugte (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB)Leitungsbefugte (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

• Abgrenzungsschwierigkeiten bei nicht leitenden Abgrenzungsschwierigkeiten bei nicht leitenden Arbeitnehmern auf Anweisung von Arbeitnehmern auf Anweisung von

LeitungsbefugtenLeitungsbefugten

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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Vorsatzdelikt:Vorsatzdelikt:

• Absicht, Inkaufnahme oder wenigstens BilligungAbsicht, Inkaufnahme oder wenigstens Billigung

• nicht:nicht: bloße Fahrlässigkeitbloße Fahrlässigkeit

• Abgrenzungsschwierigkeiten bei bewusster Abgrenzungsschwierigkeiten bei bewusster FahrlässigkeitFahrlässigkeit

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Straffreiheit bei:Straffreiheit bei:

• rechtzeitiger Mitteilung der nicht möglichen rechtzeitiger Mitteilung der nicht möglichen fristgerechten Zahlung oderfristgerechten Zahlung oder

• tatsächlicher Unmöglichkeit der Zahlungtatsächlicher Unmöglichkeit der Zahlung

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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Haftung des GmbH-Geschäftsführers:Haftung des GmbH-Geschäftsführers:

• Grundsatz: Grundsatz: alleinige Haftung der GmbHalleinige Haftung der GmbH(§ 13 Abs. 2 GmbHG)(§ 13 Abs. 2 GmbHG)

• beschränkt auf Stammkapitalbeschränkt auf Stammkapital

• keine direkte Haftung des Geschäftsführerskeine direkte Haftung des Geschäftsführers

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers:Haftung des GmbH-Geschäftsführers:

• ausnahmsweise:ausnahmsweise: DurchgriffshaftungDurchgriffshaftung

Geschäftsführer haftet persönlich und Geschäftsführer haftet persönlich und unbeschränktunbeschränkt

• Fallrechtsprechung: Fallrechtsprechung: sittenwidrige Schädigung sittenwidrige Schädigung und Treu und Glaubenund Treu und Glauben

• Nichtabführung:Nichtabführung: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m.§ 266a StGB§ 266a StGB

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Fallgruppen der Durchgriffshaftung:Fallgruppen der Durchgriffshaftung:

• substantielle Unterkapitalisierungsubstantielle Unterkapitalisierung(Gesellschafter-Geschäftsführer)(Gesellschafter-Geschäftsführer)

• existenzvernichtender Eingriffexistenzvernichtender Eingriff(Bremer Vulkan)(Bremer Vulkan)

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Haftung auf Schadensersatz:Haftung auf Schadensersatz:

• § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB

• nicht beschränkt auf Geschäftsführernicht beschränkt auf Geschäftsführer

• jeder, der ursächlich und vorsätzlich beteiligt warjeder, der ursächlich und vorsätzlich beteiligt war(z.B. angewiesene Buchhalterin)(z.B. angewiesene Buchhalterin)

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Rechtsverhältnisse bei Nichtabführung:Rechtsverhältnisse bei Nichtabführung:

EinzugsstelleEinzugsstelle

UnternehmenUnternehmen

GeschäftsführerGeschäftsführer

weitere Beteiligteweitere Beteiligte

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bei Liquiditätsengpässen:bei Liquiditätsengpässen:

• notfalls Nettolohnkürzungnotfalls Nettolohnkürzung

• Stundungsvereinbarung mit EinzugsstelleStundungsvereinbarung mit Einzugsstelle

• Tilgungsreihenfolge nach § 4 BVV bestimmenTilgungsreihenfolge nach § 4 BVV bestimmen(AN-Anteile zuerst)(AN-Anteile zuerst)

• nie:nie: schlichte Nichtzahlung, auch im schlichte Nichtzahlung, auch im TagesbereichTagesbereich

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Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen:Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen:

• fällt ebenfalls unter § 266a StGB (Abs. 2)fällt ebenfalls unter § 266a StGB (Abs. 2)

• auch für Unfallversicherungauch für Unfallversicherung

• einschlägig bei bloßem Bestehen der einschlägig bei bloßem Bestehen der ZahlungspflichtZahlungspflicht

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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Haftung für ordnungsgemäße Beitragsnachweise:Haftung für ordnungsgemäße Beitragsnachweise:

• u.U. strafbar nach § 266a Abs. 2 StGBu.U. strafbar nach § 266a Abs. 2 StGB

• elektronisch abzugeben 2 Tage vor Fälligkeitelektronisch abzugeben 2 Tage vor Fälligkeit

• setzt ordnungsgemäße Führung von setzt ordnungsgemäße Führung von Entgeltunterlagen vorausEntgeltunterlagen voraus

• Risiko der Schätzung bei nicht ohne erheblichen Risiko der Schätzung bei nicht ohne erheblichen Aufwand reproduzierbaren BelegenAufwand reproduzierbaren Belegen

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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Haftung bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht:Haftung bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht:

• praktisch relevant häufig bei Gewährung praktisch relevant häufig bei Gewährung geldwerter Vorteilegeldwerter Vorteile

• Risiko der Schätzung bei nicht ohne erheblichen Risiko der Schätzung bei nicht ohne erheblichen Aufwand reproduzierbaren BelegenAufwand reproduzierbaren Belegen

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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 3:Eingangsfall 3:

Die A-GmbH befindet sich in Liquiditätsschwierigkeiten. Die A-GmbH befindet sich in Liquiditätsschwierigkeiten. Geschäftsführer G weist die Mitarbeiterin der Geschäftsführer G weist die Mitarbeiterin der Buchhaltung B an, die Arbeitnehmer- und Buchhaltung B an, die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in diesem Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in diesem Monat erst 15 Tage später zu überweisen. B folgt der Monat erst 15 Tage später zu überweisen. B folgt der Anordnung.Anordnung.

Haben sich G und B strafbar gemacht?Haben sich G und B strafbar gemacht?

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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Eingangsfall 4:Eingangsfall 4:

Geschäftsführer G hält wenig von der Künstlersozialabgabe. Geschäftsführer G hält wenig von der Künstlersozialabgabe. Am Meldeverfahren nimmt die von ihm geführte A-GmbH Am Meldeverfahren nimmt die von ihm geführte A-GmbH nicht teil. Die DRV prüft und erstattet Strafanzeige gegen G. nicht teil. Die DRV prüft und erstattet Strafanzeige gegen G. Sie verhängt hierneben einen Bußgeldbescheid in Höhe von Sie verhängt hierneben einen Bußgeldbescheid in Höhe von EUR 10.000 gegen die GmbH.EUR 10.000 gegen die GmbH.

Hat sich G strafbar gemacht?Hat sich G strafbar gemacht?

Kann die GmbH die EUR 10.000 von G zurückverlangen?Kann die GmbH die EUR 10.000 von G zurückverlangen?

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Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampArbeitsgericht LübeckArbeitsgericht Lübeck

Olaf MöllenkampOlaf MöllenkampRichter am ArbeitsgerichtRichter am Arbeitsgericht

Arbeitsgericht LübeckArbeitsgericht LübeckNeustraße 2aNeustraße 2a23568 Lübeck23568 Lübeck

Tel. (0451) 389 78 45Tel. (0451) 389 78 45Fax (0451) 389 78 50Fax (0451) 389 78 50

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