Vereinbarung Nutzung Prüfergenisse CE Kennzeichnung … Nutzung Pruefergebnisse... · Vereinbarung...

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Vereinbarung 01 10/2014 über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.V.m. der EN 14351-1 und der EN 13830 zwischen der RAICO Bautechnik GmbH vertreten durch Manfred Hebel und Dr. Stefan Lackner Gewerbegebiet Nord 2 87772 Pfaffenhausen – im Folgenden „Systemgeber“ genannt und vertreten durch – als Systemnehmer und Hersteller im Folgenden „Hersteller“ genannt I. Präambel Die Bauproduktenverordnung vom 09.03.2011 (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) legt europaweit harmo- nisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fest. Die Regelungen für Wirtschafts- akteure treten am 01.07.2013 in Kraft / sind am 01.07.2013 in Kraft getreten. Mit der Bauprodukten- verordnung (BauPVO) wurde die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) vom 21.12.1988 aufgehoben. Die BauPVO verpflichtet Hersteller von Bauprodukten, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind, zur Erstellung einer Leistungserklärung (vgl. Art. 4 - 7 BauPVO) und zur Kennzeichnung dieser Produk- te mit dem CE-Zeichen (vgl. Art. 8, 9 BauPVO), wenn bzw. bevor die Produkte in den Verkehr gebracht werden. Für die Bauprodukte „Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und/oder Rauchdichtigkeit“ gilt die harmonisierte Norm EN 14351-1, für Vorhangfassaden die EN 13830. Hersteller von Fenstern, Außentüren und Vorhangfassaden sind daher ab / seit dem 01.07.2013 zur Erstellung einer Leistungserklärung (LE) und darauf basierend zur CE-Kennzeichnung der Produkte verpflichtet. Als Grundlage für die LE haben die Hersteller eine technische Dokumentation zu erstellen und hierin alle wichtigen Elemente im Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zu beschreiben; das entsprechende System muss auch in der LE benannt werden (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b) BauPVO). Die möglichen Systeme werden im Anhang V der BauPVO beschrieben. Welches System Anwendung findet, ergibt sich aus der maßgeblichen Produkt- norm. Da die EN 14351-1 und EN 13830 älter sind als die BauPVO, verwenden die Normen (zum Zeit- punkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung) noch die Begrifflichkeiten der (alten) Bauprodukten- richtlinie (Beispiel: „Konformitätssysteme“).

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Vereinbarung

0110/2014

über die Nutzung von Prüfergebnissen der Typprüfung der RAICO Bautechnik GmbH nach der Bauproduktenverordnung i.V.m. der EN 14351-1 und der EN 13830

zwischen

der RAICO Bautechnik GmbHvertreten durch Manfred Hebel und Dr. Stefan LacknerGewerbegebiet Nord 287772 Pfaffenhausen

– im Folgenden „Systemgeber“ genannt

und

vertreten durch

– als Systemnehmer und Hersteller im Folgenden „Hersteller“ genannt

I. PräambelDie Bauproduktenverordnung vom 09.03.2011 (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) legt europaweit harmo­nisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fest. Die Regelungen für Wirtschafts­akteure treten am 01.07.2013 in Kraft / sind am 01.07.2013 in Kraft getreten. Mit der Bauprodukten­verordnung (BauPVO) wurde die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) vom 21.12.1988 aufgehoben.

Die BauPVO verpflichtet Hersteller von Bauprodukten, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind, zur Erstellung einer Leistungserklärung (vgl. Art. 4 ­ 7 BauPVO) und zur Kennzeichnung dieser Produk­te mit dem CE-Zeichen (vgl. Art. 8, 9 BauPVO), wenn bzw. bevor die Produkte in den Verkehr gebracht werden. Für die Bauprodukte „Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und/oder Rauchdichtigkeit“ gilt die harmonisierte Norm EN 14351-1, für Vorhangfassaden die EN 13830. Hersteller von Fenstern, Außentüren und Vorhangfassaden sind daher ab / seit dem 01.07.2013 zur Erstellung einer Leistungserklärung (LE) und darauf basierend zur CE­Kennzeichnung der Produkte verpflichtet.

Als Grundlage für die LE haben die Hersteller eine technische Dokumentation zu erstellen und hierin alle wichtigen Elemente im Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zu beschreiben; das entsprechende System muss auch in der LE benannt werden (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. b) BauPVO). Die möglichen Systeme werden im Anhang V der BauPVO beschrieben. Welches System Anwendung findet, ergibt sich aus der maßgeblichen Produkt­norm. Da die EN 14351-1 und EN 13830 älter sind als die BauPVO, verwenden die Normen (zum Zeit­punkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung) noch die Begrifflichkeiten der (alten) Bauprodukten­richtlinie (Beispiel: „Konformitätssysteme“).

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Vereinbarung

0210/2014

Nach der Tabelle ZA.2 der EN 14351-1 und der EN 13830 können bei Fenstern, Außentüren und Vor­hangfassaden die Systeme 3 oder 1 zur Anwendung gelangen, deren Bestandteil eine Erstprüfung durch eine notifizierte Stelle (Anhang ZA der Normen) bzw. die Festlegung des Produkttyps anhand einer Typprüfung (s. Anhang V zur BauPVO) ist.

Bei der Bestimmung des Produkttyps kann ein Hersteller gem. Art. 36 Abs. 1 lit. c) BauPVO die Typ­prüfung oder die Typberechnung durch eine angemessene Technische Dokumentation ersetzen, mit der nachgewiesen wird, dass das von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukt ein System aus Bauteilen ist, die er „ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System – oder Bauteile-anbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat“ (sog. Cascading­Verfahren).

Der Systemgeber hat ein System/mehrere Systeme im Hinblick auf eines oder mehrere der wesentli­chen Merkmale des Produkts prüfen lassen; die Prüfergebnisse liegen in Form von ITT (= InitalType­Test) -Nachweisen vor. Mit dieser Vereinbarung gestattet der Systemgeber dem Hersteller, die LE auf der Grundlage der entsprechenden Prüfergebnisse zu erstellen.

II. ITT-Nachweise1. Der Systemgeber hat für seine Systeme einen ITT durch eine notifizierte Stelle durchführen lassen.

Die von dieser Stelle ausgestellten ITT­Nachweise stehen unter www.raico.de//de/Download/ Kundenbereich/Technische_Infos/CE­Kennzeichnung als Download zur Verfügung. Der System­geber stellt die ITT­Nachweise ausschließlich in deutscher Sprache zur Verfügung.

2. Dem Hersteller ist bekannt, dass er verpflichtet ist, die ITT-Nachweise als Bestandteil der techni­schen Dokumentation/Unterlagen und als Grundlage für die LE für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des jeweiligen Bauprodukts aufzubewahren (s. Art. 11 Abs. 2 BauPVO). Ändert die EU-Kommission diesen Zeitraum für die vom Hersteller hergestellten Produkte, hat der Hersteller entsprechend den neuen Zeitraum zu beachten (s. Art. 11 Abs. 2, Unterabs. 2 BauPVO).

3. Alle Rechte an den ITT-Nachweisen sowie den darin befindlichen Inhalten stehen dem System-geber zu, soweit sie nicht der notifizierten Stelle vorbehalten sind. Der Hersteller hat zudem etwaige Nutzungsbedingungen der notifizierten Stellen ergänzend zu beachten.

III. Systembeschreibungen / „Präzise Anleitung“1. Der Systemgeber hat für die unter II. bezeichneten Systeme jeweils eine Systembeschreibung /

„präzise Anleitung“ im Sinne des Art. 36 Abs. 1 lit. c) BauPVO erstellt; diese Systembeschreibun­gen/Anleitungen stehen (in deutscher Sprache) unter www.raico.de als Download zur Verfügung.

2. Der Hersteller versichert, dass ihm mit den jeweiligen Systembeschreibungen/Anleitungen alle notwendigen Konstruktions-, Verarbeitungs-, Verwendungs-, Montage- und Wartungshinweise sowie Vorgaben für die werkseigene Produktionskontrolle vorliegen und dass er die Hinweise/Vorgaben in seine werkseigene Produktionskontrolle (WPK) aufgenommen hat bzw. aufnehmen wird.

3. Der Hersteller verpflichtet sich, ausschließlich unter Wahrung der Systembeschreibungen/An-leitungen gemäß vorstehend III. Ziffer 1 dieser Vereinbarung zu produzieren.

4. Der Hersteller bleibt verpflichtet, alle Maßgaben des jeweils maßgeblichen Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit ausschließlich eigenverantwortlich und selbst zu er­füllen; eine Haftung des Systemgebers für Leistungsmerkmale des hergestellten Bauprodukts wird insofern nicht übernommen.

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Vereinbarung

0310/2014

5. Dem Hersteller obliegt die Verantwortung, dass das von ihm hergestellte Produkt dem von dem Systemgeber geprüften Produkt, für das der jeweilige ITT-Nachweis ausgestellt wurde, entspricht. Dem Hersteller ist bekannt, dass er in der Lage sein muss, einen dokumentierten Nachweis zu erbringen, dass die von ihm verwendete Kombination von Bauteilen und sein Fertigungsprozess dem von dem Systemgeber geprüften Produkt, für das der jeweilige ITT-Nachweis ausgestellt wurde, entsprechen.

IV. Kein NutzungsentgeltFür die Nutzung der ITT­Nachweise/Systembeschreibungen wird kein Nutzungsentgelt erhoben.

V. Nutzungsberechtigung1. Der Systemgeber gestattet dem Hersteller während der Vertragsdauer nach VIII. die bestimmungs­

gemäße Nutzung der ITT­Nachweise und der Systembeschreibungen für die in II. 1. genannten Systeme unter Beachtung der BauPVO, der für die Bauprodukte geltenden Normen, insbesondere der EN 14351-1 und der EN 13830, sowie aller Festlegungen dieser Vereinbarung, insbesondere unter Beachtung der Systembeschreibung gemäß III.

2. Der Systemgeber ermächtigt ausschließlich den Hersteller zur Nutzung der ITT­Nachweise und der Systembeschreibungen gemäß vorstehend Ziffer 1.; eine Weitergabe der ITT­Nachweise und/oder Systembeschreibungen an Dritte zu nicht bestimmungsgemäßen Zwecken ist untersagt. Ein bestimmungsgemäßer Zweck liegt vor / eine Weitergabe ist gestattet, wenn der Hersteller hierzu aufgrund der BauPVO oder anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, wie beispielsweise im Rahmen einer Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörden.

3. Der Systemgeber ist berechtigt, während der Laufzeit gemäß VIII. die ordnungsgemäße Verwen­dung der ITT­Nachweise und der Systembeschreibungen beim Hersteller zu kontrollieren.

VI. UnterlassungsanspruchDer Hersteller ist verpflichtet, jede Nutzung der ITT-Nachweise und der Systembeschreibungen zu unterlassen, die gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstößt. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

Der Hersteller produziert nicht nach der Systembeschreibung gemäß III.

Die Produkte entsprechen nicht der in der LE und/oder im CE­Zeichen erklärten Leistung.

Der Hersteller gibt die ITT­Nachweise und/oder die Systembeschreibungen unbefugt (vgl. V.) an Dritte weiter.

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Vereinbarung

0410/2014

VII. Haftung1. Der Hersteller ist für die Einhaltung aller Herstellerpflichten gemäß der BauPVO verantwortlich.

Er ist insbesondere verantwortlich für:

die korrekte Verarbeitung der Produkte,

eine ordnungsgemäße werkseigene Produktionskontrolle (WPK),

die ordnungsgemäße Erstellung der LE (s. Art. 4 BauPVO),

den Inhalt der LE (s. Art. 6 iVm. Anhang III BauPVO) und die Zurverfügungstellung ggfls. erforder licher Angaben nach der sog. Reach-Verordnung (s. Art. 6 Abs. 5 BauPVO),

die ordnungsgemäße Zurverfügungstellung der LE (s. Art. 7 BauPVO),

das ordnungsgemäße Inverkehrbringen der Produkte, insbesondere für die ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung (s. Art. 8, 9 BauPVO) und

die Einhaltung der weiteren Herstellerpflichten gem. Art. 11 BauPVO, insbesondere für die Erstellung und Beifügung der Gebrauchsanleitung und der Sicherheitsinformationen in der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache (s. Art. 11 Abs. 6 BauPVO), wobei der Herstel­ler be rechtigt ist, für die Erstellung der Gebrauchsanleitung und der Sicherheitsinformationen die Systembeschreibungen gem. III. zu nutzen.

2. Soweit die EU­Kommission Hinweise zur Auslegung der BauPVO erteilt und/oder delegierte Rechtsakte (s. Art. 60 BauPVO) erlässt, ist der Hersteller zur Beachtung dieser Hinweise/Rechts­akte verpflichtet. Er ist insofern verpflichtet, sich regelmäßig über den aktuellen Sach- und Rechts­stand zu informieren. Dem Hersteller ist bekannt, dass es sich bei der BauPVO um eine noch junge Verordnung handelt, deren Auslegung noch nicht abschließend geklärt ist. Alle damit im Zusam­menhang stehenden Risiken gehen zu Lasten des Herstellers.

3. Für den Fall, dass sich Dritte wegen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Herstellers aus dieser Vereinbarung an den Systemgeber wenden, ist der Hersteller verpflich­tet, den Systemgeber von jedweden Ansprüchen Dritter aus oder im Zusammenhang mit Produk­ten, für deren Kennzeichnung der Hersteller einen ITT-Nachweis des Systemgebers nutzt, freizu­stellen.

VIII. Vertragsdauer und Kündigung1. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

2. Die Laufzeit dieser Vereinbarung richtet sich nach der Dauer der Gültigkeit der ITT­Nachweise. Nach Ablauf der Gültigkeit eines oder mehrerer ITT­Nachweise schuldet der Systemgeber keine Verlängerung oder Neubeschaffung der jeweiligen ITT­Nachweise.

3. Während der Laufzeit der Vereinbarung ist der Systemgeber berechtigt, die Vereinbarung zu kün­digen, soweit ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Hersteller gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstößt. Eine Kündigung ist daher insbesondere in folgenden Fällen möglich:

Der Hersteller produziert Produkte nicht nach der Systembeschreibung gemäß III.

Die Produkte entsprechen nicht der in der LE und/oder im CE­Zeichen erklärten Leistung.

Der Hersteller gibt die ITT­Nachweise und/oder die Systembeschreibungen unbefugt (vgl. Ziffer V) an Dritte weiter.

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Vereinbarung

0510/2014

4.

4.1 Mit Ablauf der Laufzeit gemäß vorstehend Ziffer 2 erlischt die Nutzungsberechtigung gemäß V. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Herstellers, die ITT-Nachweise als Bestandteil der technischen Dokumentation und als Grundlage für die LE für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des jeweiligen Bauprodukts aufzubewahren. Innerhalb dieses Zeitraums bleibt dem Hersteller nach Ablauf der Laufzeit die Weitergabe der Unterlagen gestattet, wenn er hierzu aufgrund der BauPVO oder anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, wie beispiels­weise im Rahmen einer Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörden.

4.2 Im Falle einer Kündigung gemäß vorstehend Ziffer 3 erlischt die Nutzungsberechtigung gemäß V. mit Zugang des Kündigungsschreibens des Systemgebers beim Hersteller. Die Regelung unter Ziffer 4.1. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

IX. Sonstiges1. Alle Änderungen/Ergänzungen zu dieser Vereinbarung werden zu Beweiszwecken schriftlich

geschlossen und sollen der Schriftform unterliegen.

2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung nichtig oder rechtsunwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

3. Bei Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung findet deutsches Recht An­wendung.

Ort, Datum Ort, Datum

Unterschrift Systemgeber Unterschrift Hersteller