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Vereine und Steuern

Ideeller Bereich, wirtschaftlicher Bereich,

Haftung und Steuern

Referent: Matthias Hartwig

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1. Einführung und rechtliche Grundlagen

2. Besteuerung von Vereinen

3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung

4. Vereine als Arbeitgeber

5. Besonderheiten

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1. Einführung und rechtliche Grundlagen

Vereine in Deutschland

600.000 Vereinein 2012 sind rd. 4,2 Mrd. € von 22,5 Mio. Personen gespendet wordenca. 2 Mio. sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätzedazu 300.000 sogenannte Mini-Jobs

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1. Einführung und rechtliche Grundlagen

Definition

Der Verein bezeichnet eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen und/oder juristischen Personen zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks, die in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist.

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1. Einführung und rechtliche Grundlagen

Gemeinnützigkeit

Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistlichem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 AO).

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1. Einführung und rechtliche Grundlagen

Grundsätzliche Vorteile der Gemeinnützigkeit

Befreiung von der Körperschaftsteuer und der GewerbesteuerVergünstigung bei der UmsatzsteuerSpendenbescheinigungenÜbungsleiterpauschale (2.400 €) und Ehrenamtsfrei-betrag (720 €)

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1. Einführung und rechtliche Grundlagen

Voraussetzungen

gemeinnütziger ZweckSatzung nach steuerrechtlichen Anforderungentatsächliche Geschäftsführungrechtsverbindliche Feststellung des Finanzamtes

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1. Einführung und rechtliche Grundlagen

Inhalt der Satzung

Regelung in § 60 der AbgabenordnungEmpfehlung:Formulierungen der Mustersatzung 1:1 übernehmen

(vgl. Anlage 1 Mustersatzung)gemeinnütziger ZweckAusschließlichkeitUnmittelbarkeitAllgemeinheitSelbstlosigkeit

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1. Einführung und rechtliche Grundlagen

Selbstlosigkeit

Vermögensbindung Mittelverwendung

bei Wegfall oder Auflösung des Vereins

sämtliche Mittel sind zu verwenden Mittel sind zeitnah zu verwenden

aber: Rücklagen-bildung möglich

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1. Einführung und rechtliche Grundlagen

Gemeinnützigkeitsprüfung

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen § 60a AONeues Verfahren: FeststellungsbescheidEinzureichende Unterlagen:

- Antrag- Satzung- Gründungsprotokoll

Basis für Ausstellung von SpendenbescheinigungenVorlage bei Banken wegen Zinseinbehalt

(vgl. Anlage 2: Feststellungsbescheid)

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1. Einführung und rechtliche Grundlagen

Verlust der Gemeinnützigkeit

Gründe:Nichteinhaltung der Satzungszweckemissbräuchliche Ausstellung von Zuwendungs-bestätigungenZweckentfremdung der Mittel

Folgen:Wegfall der Steuervergünstigungenu. U. SteuernachzahlungenWegfall des Spendenabzugskeine Übungsleiterpauschale mehr, kein Ehrenamts-freibetrag

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2. Besteuerung von Vereinen

Wesentliche Steuerarten

Schenkung- und ErbschaftsteuerKörperschaftsteuerGewerbesteuerUmsatzsteuer

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2. Besteuerung von Vereinen

Schenkung- und Erbschaftsteuer

Verein befreit, wenn im Zeitpunkt der Schenkung/Erbschaft der Verein als gemeinnützig anerkannt istdie Gemeinnützigkeit weitere 10 Jahre vorliegt, ansonsten Nachversteuerung die Schenkung/Erbschaft für den gemeinnützigen Bereich eingesetzt wird

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2. Besteuerung von Vereinen

Verein1) ideelle Tätigkeit

2) Vermögens-verwaltung

3)Steuerbegünstigter Zweckbetrieb

4)Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Tätigkeitsbereiche:

wirtschaftliche

Betätigung

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2. Besteuerung von Vereinen

Ideeller Bereich:

satzungsmäßige Aufgaben, gemeinnützig keine Umsatzsteuer Gewerbe- und Körperschaftsteuerbefreiung

Beispiele:- Beiträge - Spenden- Zuschüsse- Aufnahmegebühren- Schenkungen- Erbschaften

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2. Besteuerung von Vereinen

Vermögensverwaltung:

Nutzung des Vermögens zur Erzielung von Einnahmen Umsatzsteuer: 7 % oder steuerfrei, je nach Art der

Leistung Gewerbe- und Körperschaftsteuerbefreiung

Beispiele:- Zinsen- Vermietung Grundbesitz- Verpachtung Vereinsgaststätte

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2. Besteuerung von Vereinen

Zweckbetrieb:

Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der unter gewissen Voraussetzungen steuerbegünstigter Zweckbetrieb wird

Umsatzsteuer 7 % Gewerbe- und Körperschaftsteuerbefreiung

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2. Besteuerung von Vereinen

Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn folgende drei Voraus-setzungen erfüllt sind (§ 65 AO):

1.Verwirklichung der steuerbegünstigten Ziele des Vereins!

2. Zweckerfüllung nur durch diesen Zweckbetrieb, der unbedingt und unmittelbar benötigt wird!

3. Kein Wettbewerb im größeren Umfang mit nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art!

Beispiele:- Eintrittsgelder- Überlassung Sportanlagen an Mitglieder gegen Entgelt

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2. Besteuerung von Vereinen

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:

„Normales“ Unternehmen Umsatzsteuer 19 %, außer bei Waren die dem 7 %igen

Steuersatz unterliegen Gewerbe- und Körperschaftsteuerpflicht Ein Verein kann mehrere wirtschaftliche Geschäfts-

betriebe haben

Beispiele:- Betreiben einer Vereinsgaststätte- Verkauf von Speisen und Getränken- Kommerzielle Werbung- Überlassung von Sportanlagen an Nicht-Mitglieder

gegen Entgelt

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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Alle Einnahmen, die nicht in den übrigen Tätigkeitsbereichen

anfallen

Einnahmen < 35.000 € Einnahmen > 35.000 €

steuerfreiKörperschaftsteuer/

Gewerbesteuer

steuerpflichtigKörperschaftsteuer/

Gewerbesteuer

2. Besteuerung von Vereinen

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2. Besteuerung von Vereinen

Beispiel: Ein als gemeinnützig anerkannter Schützenverein hat im Jahr 2013 folgende Einnahmen:

Mitgliedsbeiträge 9.000 € ideeller Bereich

Spenden 5.000 € ideeller Bereich

Verkauf von Schützenartikeln 3.000 € Zweckbetrieb

Pacht für den Festwirt 9.000 €

Verkauf von Speisen undGetränken 11.000 €

steuerfrei

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

grds. steuerpflichtig, aber < 35.000 € daher steuerfrei

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2. Besteuerung von Vereinen

Abwandlung:

Mitgliedsbeiträge 9.000 € ideeller Bereich

Spenden 5.000 € ideeller Bereich

Verkauf von Schützenartikeln 3.000 € Zweckbetrieb

Photovoltaik 15.000 €

Verkauf von Speisen und Getränken 28.000 €

steuerfrei

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

steuerpflichtig, da > 35.000 €

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2. Besteuerung von Vereinen

Steuerpflicht:

Der Verein muss unter folgenden Voraussetzungen Steuern abführen:

Körperschaftsteuer:

1.Gesamteinnahmen (brutto) des wirtschaftlichen Geschäfts-betriebes > 35.000 € (Besteuerungsgrenze)

und2. Gewinn > 5.000 € Freibetrag; Steuersatz 15 %

Gewerbesteuer:

1.Gesamteinnahmen (brutto) des wirtschaftlichen Geschäfts-betriebes > 35.000 € (Besteuerungsgrenze)

und2. Gewinn > 5.000 € Freibetrag; Steuersatz ca. 12 % je nach Hebesatz

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2. Besteuerung von Vereinen

Weiterführung des Beispiels „Schützenverein“:

Einnahmen- Photovoltaik 15.000,00 €- Verkauf von Speisen und Getränken 28.000,00 €

43.000,00 €./. Ausgaben 33.000,00 €Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb 10.000,00 €./. Freibetrag 5.000,00 €zu versteuerndes Einkommen 5.000,00 €

Körperschaftsteuersatz 15 % 750,00 €Solidaritätszuschlag 5,5 % von 750,00 € 41,25 €

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2. Besteuerung von Vereinen

Zusätzlich belastet die Gemeinde den Verein bei einem Hebesatz von 340 % mit Gewerbesteuer wie folgt:

Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb 10.000,00 €./. Freibetrag 5.000,00 €zu versteuerndes Einkommen 5.000,00 €

x 3,5 % ergibt Gewerbesteuermessbetrag von 175,00 €x Hebesatz 340 % ergibt Gewerbesteuer von 595,00 €

GesamtsteuerbelastungKörperschaftsteuer 750,00 €Solidaritätszuschlag 41,25 €Gewerbesteuer 595,00 €

1.386,25 €

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2. Besteuerung von Vereinen

Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Grundsatz:

Verrechnung der Ergebnisse der verschiedenen wirtschaft-lichen Geschäftsbetriebe

bei Ausgleich der Verluste durch ideellen Bereich = Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot

Folge: Aberkennung der Gemeinnützigkeit

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2. Besteuerung von Vereinen

Ausnahmen:

1. Ausgleich durch Mittel aus dem ideellen Bereich, wenn diesem Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in mindestens gleicher Höhe zugeführt wurden.

2. Ausgleich durch Umlagen und Zuschüsse

3. Ausgleich durch ideellen Bereich bei Fehlkalkulationaber: Zuführung der Mittel innerhalb von 12 Monaten nach

dem Verlustjahr

4. Ausgleich durch ideellen Bereich bei Anlaufverlustenaber: Zuführung der Mittel innerhalb von 3 Jahren nach

dem Verlustjahr

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2. Besteuerung von Vereinen

Tätigkeitsbereiche – Zusammenfassung

1. ideelle Tätigkeit

2. Vermögensver-waltung

3. steuerbegünstigter Zweckbetrieb

4. steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

steuerfrei(KSt, GewSt)

steuerpflichtig,(KSt, GewSt)

wenn Einnahmen > 35.000 €

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2. Besteuerung von Vereinen

Exkurs „Sportliche Veranstaltungen“:… sind organisatorische Maßnahmen von Sportvereinen, die es

aktiven Sportlern (Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern) ermöglicht, Sport zu treiben. Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört nicht dazu.

Beispiele: Wettkampfveranstaltungen, Turniere, Volksläufe, Sportkurse

Wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 45.000 € p. a. nicht überschreiten, liegt ein Zweckbetrieb vor. Bei Einnahmen über 45.000 € handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Optionsmöglichkeit: Ein Verein kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch auf

die Zuordnung zum Zweckbetrieb verzichten, um gegebenenfalls Verluste aus der Sportveranstaltung mit Gewinnen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verrechnen.

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2. Besteuerung von Vereinen

Umsatzsteuer - Der Verein als Unternehmer

kein Leistungs-austausch

Verein erbringt Leistungen im Leistungsaustausch

Ideeller Bereich

Vermögens-verwaltung

Zweck-betrieb

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

unternehmerischer Bereichaußerunter-

nehmerischerBereich

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2. Besteuerung von Vereinen

Außerunter-nehmerischer

Bereichunternehmerischer Bereich

Ideeller Bereich

Vermögens-verwaltung

Zweck-betrieb

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Steuerbefreiungsvorschriften beachten!

nicht steuerbar

7 % UStgrds.

19 % USt

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2. Besteuerung von Vereinen

Besonderheit beim Kleinunternehmer

wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr < 17.500 €undim laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht > 50.000 € beträgt:

Keine Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer, aber grundsätzlich auch kein Vorsteuerabzug!

aber: Optionsmöglichkeit!

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2. Besteuerung von Vereinen

Beispiel: „Schützenverein“

Mitgliedsbeiträge 9.000 € ideeller Bereich

Spenden 5.000 € ideeller Bereich

Verkauf von Schützenartikeln 2.000 € Zweckbetrieb

Pacht für den wirtschaftlicherFestwirt 8.000 € Geschäftsbetrieb

Verkauf von Speisen und wirtschaftlicherGetränken 6.000 € Geschäftsbetrieb

nicht steuerbar!

steuerbar, aber Kleinunter-nehmerregelung möglich, da Umsätze < 17.500 €!

Umsatzsteuer

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2. Besteuerung von Vereinen

Abwandlung:

Mitgliedsbeiträge 9.000 € ideeller Bereich

Spenden 5.000 € ideeller Bereich

Verkauf von Schützenartikeln 2.000 € Zweckbetrieb

Pacht für den wirtschaftlicherFestwirt 8.000 € Geschäftsbetrieb

Verkauf von Speisen und wirtschaftlicherGetränken 10.000 € Geschäftsbetrieb

nicht steuerbar!

steuerbar und keine Kleinunter-nehmerregelung möglich, da Umsätze > 17.500 €!

Umsatzsteuer

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2. Besteuerung von Vereinen

Wichtig für den Vorsteuerabzug!

Aufwendungen möglichst direkt zuordnen

Ideeller Bereich

Vermögens-verwaltung

Zweck-betrieb

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Vorsteuerabzug grds. möglichKein

Vorsteuerabzug

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2. Besteuerung von Vereinen

V o r s t e u e r a b z u g

nicht steuerbarer(ideeller) Bereich

VorsteuerabzugKein

Vorsteuerabzug

Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach den Ausgangsumsätzen!

steuerbarer Bereich(Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb,

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)

steuerfrei steuerpflichtig

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2. Besteuerung von Vereinen

Beispiel: „Schützenverein“

Einnahmen AusgabenMitgliedsbeiträge 9.000 € 2.000 €Spenden 5.000 € 500 €Verkauf von Schützenartikeln 2.000 € 7 % 1.500 € 19 %Pacht für den Festwirt 8.000 € 19 % 4.000 € 19 %Verkauf von Speisen und Getränken 10.000 €19 % 8.000 € 19 %

Umsatzsteuerliche Auswirkungen

1. Verkauf von Schützenartikeln2.000 € darin enthalten 130 € Umsatzsteuer1.500 € darin enthalten -239 € Vorsteuer

-109 € Erstattungsanspruch

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2. Besteuerung von Vereinen

2. Pacht für den Festwirt

8.000 € darin enthalten 1.277 € Umsatzsteuer4.000 € darin enthalten -639 € Vorsteuer 638 € Zahlung

3. Verkauf Speisen und Getränke

10.000 € darin enthalten 1.597 € Umsatzsteuer 8.000 € darin enthalten -1.277 € Vorsteuer 320 € Zahlung

Gesamt: 1) -109 €2) 638 €3) 320 €

849 € Zahlung

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2. Besteuerung von Vereinen

Beispiel: „Jugendhilfeverein“

Einnahmen AusgabenBetreuung 300.000 € 200.000 € Personalkosten o. USt.Jugendlicher 75.000 €sonstige Kosten 19 %

Bistro 75.000 €25.000 €Personalkosten o. USt. 19 % 35.000 €Einkauf 7 %

10.000 €sonstige Kosten 19 %

1. BetreuungJugendlicher steuerfrei keine Vorsteuer

2. Bistro75.000 € darin enthalten 11.975 €Umsatzsteuer35.000 € darin enthalten -2.290 € Vorsteuer10.000 € darin enthalten -1.597 € Vorsteuer

8.088 € Zahlung

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2. Besteuerung von Vereinen

Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung

Gemeinnützige Vereine können vom Wahlrecht nach § 23a UStG Gebrauch machen und zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuern den Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes des Jahres anwenden.

Voraussetzungen:Der umsatzsteuerpflichtige Umsatz des Vorjahres hat 35.000 €/Jahr nicht überschritten.Der Verein ist nicht buchführungspflichtig.Der Verein hat bis zum 10. April des laufenden Jahres eine formlose Erklärung an die Finanzverwaltung abgegeben oder durch sogenanntes konkludentes Handeln Angaben in der Steuererklärung gemacht.

Aber: Bindungsfrist von fünf Jahren und kein weiterer Vorsteuerabzug!

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3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung

Mittelverwendung

zweckentsprechend zeitnah

Grundsatz:

erhaltene Mittel in 2014Verwendung für Satzungszwecke bis zum 31. Dezember 2016zu hohes Vermögen schädlich!Ausnahme: Rücklagenbildung!

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3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung

Zweckgebundene Rücklagen

konkrete Vorhaben und Projekte im steuerbegünstigten Bereich Umsetzung in überschaubarer Zeit (max. 6 Jahre)

Beispiele:Anschaffung Rasenmäher, FlutlichtanlageRenovierung Vereinsheim

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3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung

Betriebsmittelrücklagen

laufende Ausgaben bis zu einem Jahr wenn nicht durch laufende Einnahmen gedeckt

Beispiele:jährliche PachtzahlungenGehälter

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3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung

Wiederbeschaffungsrücklagen

für Ersatzinvestitionen in Höhe der Abschreibungen

Beispiele:VereinsfahrzeugVereinsheim

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3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung

Freie Rücklagen

1/3 Überschuss aus Vermögensverwaltung 10 % der Einnahmen aus dem ideellen Bereich 10 % des Überschusses aus Zweckbetrieb und

wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb Höhe unbegrenzt Nachzahlung bei nicht ausgeschöpftem Volumen in den zwei folgenden Jahren zulässig

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3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung

Rechnungslegung:

Die gesetzlichen Vertreter eines Vereins unterliegen nach dem BGB einer Rechenschaftpflicht. Dazu ist die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Vorlage von Belegen sowie eine Aufstellung des Vermögens erforderlich.

Im Handelsrecht ist die Buchführungspflicht für Kaufleute geregelt. Da Vereine in der Regel keine Kaufleute sind, ergibt sich hieraus keine Buchführungspflicht.

Ausnahme: umfangreicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

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3. Rücklagenbildung und Rechnungslegung

Rechnungslegung:

Für Zwecke der Besteuerung sind laut der Abgabenordnung ebenfalls Aufzeichnungen zu führen und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für alle 4 einzelnen Bereiche sowie eine Vermögensübersicht zu erstellen.

Eine Pflicht zur Buchführung (Bilanz & G+V) besteht nur dann, wenn

1. Jahresumsatz > 500.000 €oder

2. Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb > 50.000 €

Bei einmaligem Überschreiten kann ein Befreiungsantrag gestellt werden.

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4. Verein als Arbeitgeber

Tätigkeiten i. d. R.

Ehrenamtliche

Übungsleiter Kurzfristig Beschäftigte

Mini-Jobber

Bei größeren Vereinen: Normal-Beschäftigte!

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4. Verein als Arbeitgeber

Tatsächlich entstandene Auslagen dürfen problemlos erstattet werden. Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforder-lich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden sollen. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nummer 3 AO).

Beispiele:PortoTelefonFahrtkostenLehrgangsgebühren

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4. Verein als Arbeitgeber

Ehrenamtlicher Übungsleiter Nebenberuflich / max. 1/3 eines Vollzeiterwerbs

Gemeinnützig / Satzungszwecken dienend

Angemessen / Fremdvergleich entscheidend!

Ehrenamtspauschale720 € frei

Übungsleiterpauschale2.400 € frei

Vorstand Kassierer Platzwart Reinigungskraft

Trainer Chorleiter Betreuer Ausbilder Erzieher

Bei abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen sind beide Pauschalen nebeneinander nutzbar!

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4. Verein als Arbeitgeber

Besonderheiten beim Ehrenamtsfreibetrag:

Sollen Vorstandsmitglieder für ihre Vorstandstätigkeit diese steuerfreie Aufwandspauschale erhalten, ist Folgendes zu beachten:

Regelung in der SatzungHöhe muss angemessen seinkeine Pauschale für die Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung

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4. Verein als Arbeitgeber

Anforderungen an die Satzung:

Die Zahlung von Vergütungen an die Vorstandsmitglieder für deren Tätigkeit als Vorstand verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, wenn die Zahlungen nicht ausdrücklich durch die Satzung legitimiert wurden.

Wird dennoch gezahlt, führt dies zum Verlust der Gemein-nützigkeit!

In der Regel steht in der Satzung: „Die Tätigkeit des Vor-standes ist unentgeltlich.“

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4. Verein als Arbeitgeber

Wenn Vergütungen vorgesehen sind, besteht Handlungsbedarf!

Hier mögliche Formulierungen in der Satzung:

(1)Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeita) eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

oder alternativb) eine Vergütung in gesetzlich zulässiger Höhe gezahlt wird (siehe Ehrenamtspauschale).

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4. Verein als Arbeitgeber

Beispiel:Der Trainer der Amateurmannschaft eines gemeinnützigen Sportvereins erhält eine Übungsleitervergütung von insgesamt 1.500 €. Aufwendungen sind ihm entstanden in Höhe von 3.375 €.

Er erzielt Einkünfte wie folgt:Einnahmen 1.500 €./. Freibetrag 1.500 €zu versteuerndes Einkommen 0 €

Überschießende Werbungskosten 1.875 € uneingeschränkt abzugsfähig

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4. Verein als Arbeitgeber

Kurzfristig Beschäftigte Mini-JobberDienstverhältnis

Gelegentliche Beschäftigung(50 Tage bzw. 2 Monate

im Jahr)

Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

bis 450 €/Monat

Pauschale Lohnsteuer 25 %+ Solidaritätszuschlag+ Kirchensteuer

15 % Rentenversicherung13 % Krankenversicherung 2 % Lohnsteuer

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5. Besonderheiten

Haftung der Vorstandsmitglieder

Schuldhafte Pflichtverletzung

Entstehen eines Schadens

- beim Verein- bei Vereinsmitgliedern- bei Dritten

grundsätzlich Schadensersatzpflicht!

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5. Besonderheiten

Aber:

Unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder und Vorstands-mitglieder mit einer jährlichen Vergütung < 720 € haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Schäden, die dem Verein entstehen.

Bei Schäden gegenüber Mitgliedern oder Dritten ist die Haftung nicht beschränkt. Das Vorstandsmitglied hat jedoch gegenüber dem Verein ein Freistellungsanspruch, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

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5. Besonderheiten

Spendenabzug:

freiwillige Leistungenunentgeltlichin den ideellen/steuerbegünstigten Bereich20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte

oder4 ‰ der Umsätze und Löhne

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5. Besonderheiten

Spendenabzug - Form:

nach amtlichen Muster erstellt:www.bundesfinanzministerium.de (vgl. Anlage 3: Zuwendungsbestätigung )

Wortwahl des Musters nicht abändernkeine Danksagung oder Werbung auf der Zuwendungs-bescheinigungBetrag in Buchstaben und Ziffern

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5. Besonderheiten

Aufwandsspende:

Vergütungsanspruch angemessen, Anspruch aus Satzung oder VertragAnspruch nicht unter Bedingung des VerzichtsVerein muss wirtschaftlich leistungsfähig seinnachträglicher, zeitnaher Verzicht

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5. Besonderheiten

Aufwandsspende:

Beispiele:Handwerker repariert das Dach des Vereinsheims und verzichtet nachträglich auf den RechnungsbetragÜbungsleiter A verzichtet auf seine vereinbarte ÜbungsleitervergütungVorstand B verzichtet auf seinen Auslagenersatz (Fahrtkosten, Telefon, Porto usw.)

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5. Besonderheiten

Mindestlohn:

Wichtig für alle Vereine ab 2015:

Beachtung des Mindestlohngesetzes!ansonsten: Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit, da sich der Verein im Rahmen der geltenden Rechtsordnung bewegen und gesetzestreu verhalten muss!

Vorstandsmitglieder unterliegen nicht dem Mindestlohn-gesetz!

aber: Übungsleiter, Mini-Jobber, „normale“ Arbeitnehmer

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