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Nattheim 950 Jahre jung Veröffentlichungen des Museumsvereins Geschichtswerkstatt e.V. Was isch’n früer gwea? Band 7 Verfasser: Hans-Rainer Schmid Titelblatt zur Gemeinderechnung von 1628/1629 Zur Verwaltung des Fleckens Nattheim 1623-1948 und vom Feld-, Schaf- und Viehhüten Herausgeber: Gemeinde Nattheim und Museumsverein Geschichtswerkstatt Nattheim e.V.

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Nattheim 950 Jahre jung

Veröffentlichungen des Museumsvereins Geschichtswerkstatt e.V.

Was isch’n früer gwea? Band 7

Verfasser: Hans-Rainer Schmid

Titelblatt zur Gemeinderechnung von 1628/1629

Zur Verwaltung des Fleckens Nattheim 1623-1948

und vom Feld-, Schaf- und Viehhüten

Herausgeber: Gemeinde Nattheim und Museumsverein Geschichtswerkstatt Nattheim e.V.

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Herausgeber Gemeinde Nattheim und Museumsverein Geschichtswerkstatt Nattheim e. V. Gesamtherstellung: OCE -Digitaldruck Im Hause Carl Zeiss 73477 Oberkochen 9.2005

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Vorwort Wer sich für die Nattheimer Geschichte interessiert, wird mit dem vorliegenden Buch

eine weitere gute Ergänzung dazu finden, wie sich die Gemeinde Nattheim in den

vergangenen Jahrhunderten entwickelt hat. Verwaltungskandidaten, sonstige Leser

und Familienforscher werden in diesem neuesten Werk unbezahlbare wichtige Infor-

mationen finden.

Zu Recht hat der Verfasser Herr Hans-Rainer Schmid für seine Arbeiten verschiedene

Auszeichnungen entgegen nehmen dürfen. Er hat sicherlich noch weitere verdient.

Uns bleibt zu hoffen, daß er seine Arbeit auch weiterhin so leidenschaftlich ausübt,

denn seine Entdeckungen im Nattheimer Archiv sind für unsere Gemeinde unschätz-

bar.

Allen Leserinnen und Lesern wünsche ich viele schöne Lesestunden.

Mein Dank gilt Herrn Hans-Rainer Schmid für seine wunderbare Arbeit im Rahmen

des „Museumsvereins Geschichtswerkstatt e.V.“!

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Der Herr ist mein Hirte,

mir wird nichts mangeln.

Er weidet mich auf einer grünen Aue

und führet mich zu frischem Wasser.

Er erquicket meine Seele.

Er führet mich auf rechter Straße

um seines Namens willen.

Und ob ich schon wanderte im finstern Tal,

fürchte ich kein Unglück;

denn du bist bei mir,

dein Stecken und Stab trösten mich.

Für mich ist dieser Abschnitt des Psalm 23 ein bedeutendes Leitwort. Ich führe den Psalm 23 mit aus dem Grunde an, weil sich die Wortwahl des Psalms (der Psalmen) auf das damalige und in vielen Ländern bis heute gültige Hirtenwesen bezieht. Genau solches finden wir im Abschnitt über das „Feld-, Schaf- und Viehhüten“.

Hans-Rainer Schmid

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Inhaltsverzeichnis

A Aus Gemeinderechnungen und Gemeindeordnungen 1 Zusammenfassung............................................................................................................ 13 2 Verwaltungsstrukturen bis 1817....................................................................................... 15

2.1 Gesetze im Herzogtum Württemberg....................................................................... 15 2.1.1 Gemeindeordnung vom 24.5.1663 und 27.3.1702 ........................................... 15 2.1.2 Gemeindeordnung vom 1.7.1758 ..................................................................... 15

3 Wilhelm I. übernimmt 1816 die Regierung im Königreich Württemberg....................... 19 3.1 Der Regierungswechsel 1816 bringt neue Gesetze und Verordnungen................... 19 3.2 Überblick zu Gesetzen und Verordnungen von 1817-1935 ..................................... 20 3.3 Auszüge aus Verwaltung- und Gemeindereformen ................................................. 24

3.3.1 Verwaltungsreform und Organisationsedikt 18.11.1817 ................................. 24 3.3.1.1 Präambel zur Verwaltungsreform ................................................................24 3.3.1.2 Gesetzesänderungen im Bereich der Grundrechte ....................................... 26 3.3.1.3 Gebietseinteilung Neuwürttemberg..............................................................26

4 Handbücher mit Interpretationen zu Verwaltungsgesetzen ab 1817................................ 27 4.1.1 Zusammenstellung von Änderungen und Ergänzungen 1832.......................... 27 4.1.2 Zusammenstellung von Änderungen und Ergänzungen 1849.......................... 27 4.1.3 Zusammenstellung der Württembergischen Gesetzgebung 1893 .................... 28 4.1.4 Württembergisches Verwaltungsrecht von 1907 ............................................. 29 4.1.5 Die deutsche Gemeindeordnung von 1935 ...................................................... 29

5 Geld- und Münzwesen ..................................................................................................... 30 5.1 Ulmer Währung........................................................................................................ 30 5.2 Württembergische Währung .................................................................................... 31

5.2.1 Anfänge der Münzgeschichte des Hauses Württemberg.................................. 31 5.2.2 General-Rescript vom 2.4.1662 zum Münzwesen ........................................... 32 5.2.3 Münzwesen ab 1700......................................................................................... 32 5.2.4 Herkömmliche übernommene Währungseinheiten bis 1871 ........................... 33 5.2.5 Währung des 2. Deutschen Reiches 1876-1923............................................... 34 5.2.6 Münzen der Hauptlinie des Hauses Württemberg............................................ 34

5.3 Währung in Deutschland.......................................................................................... 38 5.3.1 2. Deutsches Reich 1876-1918......................................................................... 38 5.3.2 Weimarer Republik 1919-1933........................................................................ 38 5.3.3 3. Deutsches Reich 1933-1945......................................................................... 39 5.3.4 Bundesrepublik Deutschland 1948-2001 ......................................................... 39 5.3.5 Europäische Währung ab 2002 ........................................................................ 40

6 Die Gemeinderechnung.................................................................................................... 41 6.1 Vorgaben zur Buchführung..................................................................................... 41

6.1.1 Einführung........................................................................................................ 41 6.1.2 Führung von Dorfbüchern................................................................................ 41 6.1.3 Führung der Gemeinderechnungen ..................................................................41 6.1.4 Haltung solcher Bücher nach der Gemeindeordnung 1758 ............................. 42 6.1.5 Rechnungsführer .............................................................................................. 42

6.2 Form der Gemeinderechnungsbücher ...................................................................... 42 6.2.1 Ungebundene Gemeinde- und Bürgermeisterrechnungen bis 1702................. 42 6.2.2 Gebundene Bücher bei Bürgermeisterrechnungen ab 1703............................. 44 6.2.3 Gemeindepflegrechnung 1821-1908 ................................................................ 47 6.2.4 Hauptbuch der Gemeindepflege 1908-1948 .................................................... 48 6.2.5 Buchform.......................................................................................................... 49

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6.2.6 Papierart ........................................................................................................... 50 6.2.6.1 Handgeschöpftes Papier ............................................................................... 50 6.2.6.2 Maschinengefertigte Papiere ........................................................................ 51 6.2.6.3 Unbedruckte Vorlage ................................................................................... 52 6.2.6.4 Bedruckte Vorlage........................................................................................ 53

6.3 Laufzeit und Gliederung der Gemeinderechnungen ................................................ 53 6.3.1 Laufzeiten der Gemeinderechnungen...............................................................53 6.3.2 Aufbau und Gliederung der Gemeinderechnungen.......................................... 54

6.3.2.1 Anno 1664, Gliederung der Gemeindepflegrechnung ................................. 54 6.3.2.2 Anno 1703, Gliederung der Bürgermeisterrechnung ................................... 54 6.3.2.3 Anno 1758, Gliederung der Bürgermeisterrechnung ................................... 55 6.3.2.4 Anno 1792, Gliederung der Bürgermeisterrechnung ................................... 57 6.3.2.5 Anno 1821, Gliederung der Gemeindepflegrechnung ................................. 59 6.3.2.6 Anno 1948, Gliederung des Haupt- oder Sachbuches.................................. 61

6.3.3 Erläuterung zur Gliederung am Beispiel der Gemeinderechnung 1821/1822 . 63 7 Auswertung diverser Gemeinderechnungen .................................................................... 67

7.1 Gemeinderechnungen von 1623-1699...................................................................... 67 7.1.1 Änderung des Ortsnamens festgehalten in den Gemeinderechnungen ............ 67 7.1.2 Gesamthaushalt 1623-1691 .............................................................................. 68 7.1.3 Gesamthaushalt 1693-1699 .............................................................................. 69 7.1.4 Erläuterungen zu den Einnahmen bis 1699...................................................... 69 7.1.5 Erläuterungen zu den Ausgaben bis 1699 ........................................................ 70 7.1.6 Die Schafweide, wichtigster Einnahmenposten von 1623-1699...................... 70

7.2 Gemeinde- bzw. Bürgermeisterrechnungen 1693-1820........................................... 71 7.2.1 Übersicht Einnahmen und Ausgaben 1693-1821............................................. 71 7.2.2 Titelblatt und Auszüge der Gemeinderechnung 1699/1700............................. 71

7.3 Gemeindepflegrechnung 1821-1908 ........................................................................ 74 7.3.1 Übersicht Einnahmen und Ausgaben 1821-1908............................................. 74 7.3.2 Titelblatt und Auszug der Gemeindepflegrechnung 1858/1859 ...................... 74

7.4 Hauptbuch der Gemeindepflege 1909-1948 ............................................................76 7.5 Hauptbuch der Gemeindepflege 1945...................................................................... 79

8 Verwaltung der Gemeinde Nattheim 1623 bis 1948........................................................ 80 8.1 Titel der im Dienst der Gemeinde stehenden Personen ........................................... 80

8.1.1 Gemeindebeamte auf Lebenszeit ..................................................................... 80 8.1.2 Gemeindebeamte auf Zeit ................................................................................ 80 8.1.3 Gemeindediener ............................................................................................... 80

8.2 Namen und Dienstzeit der Gemeindebeamten ......................................................... 81 8.2.1 Schultheiß und Vierleuth 1623-1692 ............................................................... 81 8.2.2 Schultheiß und 2 Bürgermeister 1693-1704..................................................... 82 8.2.3 Schultheiß und 1 Bürgermeister 1705-1820..................................................... 82 8.2.4 Schultheiß und Gemeindepfleger 1821-1930................................................... 84 8.2.5 Bürgermeister und Gemeindepfleger 1930-1948............................................. 85 8.2.6 Schulmeister bis 1960 ...................................................................................... 85

8.3 Namen und Dienstzeit der Gemeindediener............................................................. 86 8.3.1 Feldschützer ..................................................................................................... 86 8.3.2 Feldhirten ......................................................................................................... 86 8.3.3 Viehhirten......................................................................................................... 86

8.4 Namen und Dienstzeit von Hebammen.................................................................... 86 8.4.1 Hebammen 1623-1702 ..................................................................................... 86 8.4.2 Hebammen 1703-1950 ..................................................................................... 86 8.4.3 Bittel 1623-1705............................................................................................... 87

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8.5 Namen und Dienstzeiten von Richtern bzw. Gemeinderäten .................................. 88 8.5.1 Richter von 1732-1792..................................................................................... 88 8.5.2 Gemeinderäte von 1861-1919 .......................................................................... 89

9 Wahlen und Ernennung der Gemeindebediensteten lt. Gemeindeordnung ..................... 91 9.1 Übersicht zur Wahl des Schultheißen von 1623-1948 ............................................. 91 9.2 Übersicht zur Wahl der Gemeinderäte von 1623-1948............................................ 91 9.3 Ausführungen zu Wahlen und Ernennungen bis ca. 1820 ....................................... 91

9.3.1 Wahl des Schultheißen bis ca. 1820................................................................. 91 9.3.1.1 Auszug aus der Kommunordnung von 1758................................................ 91 9.3.1.2 Neuer Schultheiß laut Gerichtspotokollbuch 1762-82 ................................. 92

9.3.2 Anwaldswahl .................................................................................................... 92 9.3.3 Wahl der Richter bis 1819................................................................................ 93

9.3.3.1 Richterwahl nach der Kommunordnung von 1758...................................... 93 9.3.3.2 Wahl des Richters Maurer am 1.7.1773, Gerichtspr. 1762-82, S. 211......... 93 9.3.3.3 Richterwahl am 28.9.1775, Gerichtsprotokoll 1762-82, S. 245................... 94 9.3.3.4 Beeidung Gemeinderat, des Bürgerausschusses und Gemeindebeamten .... 94

9.3.4 Bürgermeisterwahl ........................................................................................... 94 9.3.4.1 Bestellung des Bürgermeisters anno 1744 ................................................... 94 9.3.4.2 Wahl des Bürgermeisters 1773 .................................................................... 94 9.3.4.3 Wahl des Bürgermeisters 1774 .................................................................... 95 9.3.4.4 Wahl des Bürgermeisters 1777 .................................................................... 95

9.3.5 Hebammenwahl und Geschworene Weiber ..................................................... 96 9.3.5.1 Hebammenwahlen in Nattheim....................................................................97 9.3.5.2 Hebammenwahl 28.2.1727 Kirchen Convents Protocoll 1707-1729........... 97 9.3.5.3 Hebammenwahl 7.7.1816, Kirchenkonventsprotokoll................................ 98

9.4 Bestimmen der Gemeindediensteten bis 1821 .........................................................99 9.4.1 Schäfer.............................................................................................................. 99 9.4.2 Hirten-, Schäfer- und Feldschützen-Beeidigung.............................................. 99 9.4.3 Hoch-, Nacht- und Schaarwächter ................................................................... 99 9.4.4 Gemeindeknecht............................................................................................... 99 9.4.5 Fleisch- und Bierschätzer ................................................................................. 99

9.5 Wahlen von Gemeindebediensteten ab 1822 ...........................................................99 9.5.1 Wahl bzw. Ernennung des Schultheißen.......................................................... 99

9.5.1.1 Ernennung des Schultheißen bis 1822-1891 ................................................ 99 9.5.1.2 Wahl des Schultheißen ab 1891 .................................................................100

9.5.2 Gemeinderatswahl ab 1817 ............................................................................ 100 9.5.3 Änderungen zur Wahl des Gemeinderates von 1849 ..................................... 101

9.5.3.1 Wahl- und Wählbarkeitsrechte................................................................... 101 9.5.3.2 Wahl der Gemeinderäte.............................................................................. 101

9.5.4 Wahl des Ratschreibers 1849 ......................................................................... 101 9.5.5 Wahl des Gemeindepflegers 1849..................................................................101 9.5.6 Wahl von Aufsehern 1849.............................................................................. 102 9.5.7 Wahl von Gemeindedienern 1849.................................................................. 102

9.6 Der Bürgerausschuß ............................................................................................... 102 9.6.1 Wahl des Bürgerausschusses 1822-1919 ....................................................... 102 9.6.2 Funktion des Bürgerausschuß ab 1849........................................................... 102 9.6.3 Funktion des Bürgerausschusses ab 1891 ...................................................... 102 9.6.4 Obmann des Bürgerausschusses 1849............................................................ 102 9.6.5 Zusammenarbeit des Gemeinderates mit dem Bürgerausschuß..................... 102

10 Bürger zu Nattheim .................................................................................................... 103 10.1 Zusammenfassung zum Bürger- und Beisitzrecht ................................................. 103

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10.2 Aufnahmebedingungen laut Kommunordnung von 1758...................................... 103 10.3 Bürgereid und Erb-Huldigung................................................................................ 104 10.4 Nattheimer Bürgerlisten ......................................................................................... 106

10.4.1 Bürgerliste von 1732 ...................................................................................... 106 10.4.2 Bürgerliste von 1776 ...................................................................................... 107 10.4.3 Bürgerliste von 1802 ...................................................................................... 108 10.4.4 Bürgerliste von 1828 ...................................................................................... 110

10.5 Beisitzer.................................................................................................................. 115 10.6 Bürgerrechts-Urkunden und Heimatscheine ..........................................................116

10.6.1 Erteile Bürgerrechte laut Gerichtsprotokollbüchern ...................................... 116 10.6.2 Bürgerrechts-Urkunden um 1880................................................................... 117 10.6.3 Heimatschein.................................................................................................. 118 10.6.4 Bürgergeld laut Gemeinderechnungen........................................................... 118

B Vom Feld- und Viehhüten 1 Zusammenfassung.......................................................................................................... 119 2 Beweidung der Gemarkung Nattheim............................................................................ 120

2.1 Weidevorschriften aus der Kommunordnung von 1758 ........................................ 120 2.1.1 Beschreibung der Weiden .............................................................................. 120 2.1.2 Bestimmung der Zahl, so die Weide erträgt................................................... 120 2.1.3 Weide-Zins ..................................................................................................... 120 2.1.4 Verbot von zuviel Vieh .................................................................................. 120 2.1.5 Schweine-, Geißen- und Gänse-Weiden ........................................................ 120 2.1.6 Rügungen der Übertreter ................................................................................ 120 2.1.7 Schonung der gepferchten Felder................................................................... 121 2.1.8 Weidesachen in den Kommun-Rechnungen .................................................. 121 2.1.9 Termine des Ausfahrens................................................................................. 121 2.1.10 Ordnung der Ausfahrtermine ......................................................................... 121 2.1.11 Vorbehalt ........................................................................................................ 121 2.1.12 Gemeinschaftlicher Zutrieb............................................................................ 121

2.2 Überblick über die vorhandenen Weideflächen ..................................................... 121 2.2.1 Gliederung der Gemarkung Nattheim ............................................................ 121 2.2.2 Nutzung als Weideflächen ............................................................................. 122

2.3 Gemeindeweide...................................................................................................... 123 2.3.1 Gemeindeweide um 1770............................................................................... 123 2.3.2 Gemeindeweide laut Primärkataster von 1835............................................... 123 2.3.3 Umnutzung der Allmende .............................................................................. 123

2.3.3.1 Ab 1776 als Erdbirenäcker am Lindlesberg............................................... 123 2.3.3.2 Weitere Umnutzung ................................................................................... 124

2.4 Weide im Wald und Rügungen .............................................................................. 124 2.4.1 Weideberechtigung......................................................................................... 124 2.4.2 Vergabe der Waldweide durch den Oberforstmeister .................................... 124

2.4.2.1 Bürgermeisterrechnung 1770/1771 ............................................................ 125 2.4.2.2 Bürgermeisterrechnungen 1790/1791 ........................................................ 125 2.4.2.3 Bürgermeisterrechnung 1793/1794, Fol. 139b........................................... 125 2.4.2.4 Bürgermeisterrechnung 1795/1796 ............................................................ 126

2.4.3 Landkarten zur zugeteilten Waldweide 1793-1795 ....................................... 126 2.4.4 Kennzeichnung der Weideflächen ................................................................. 128

2.4.4.1 Bürgermeisterrechnung 1795/1796 ............................................................ 128 2.4.5 Rügungen wegen schädlichen Weidens ......................................................... 128

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2.4.5.1 Bürgermeisterrechnungen 1770-1771 ........................................................ 128 2.4.5.2 Bürgermeisterrechnung 1794/1795 S. 37 b................................................ 129 2.4.5.3 Gemeinderatsprotokollbuch 1830 .............................................................. 129

2.4.6 Verbotenes Weiden der Schweine bei den Salztrögen der Schafe................. 130 2.4.7 Viehtränke beim Stephanshof ........................................................................ 130

2.5 Aufhebung des Weiderechts................................................................................... 131 2.5.1 Gemeinderatsprotokoll von 1842, Seite 79 .................................................... 131 2.5.2 Forstamtsprotokoll von 1843 zur Auflösung der Waldweide ........................ 132

3 Der Viehhirte.................................................................................................................. 132 3.1 Zusammenfassung.................................................................................................. 132 3.2 Alle Arten von Viehhirten zwischen 1695 und 1840............................................. 133

3.2.1 Der Roßhirte................................................................................................... 133 3.2.2 Die Rinderhirten............................................................................................. 134 3.2.3 Geiß-, Schweine- und Gänsehirte................................................................... 135

3.3 Zuständigkeit des Gerichts für Viehhirten ............................................................. 136 3.3.1 Zusammenfassung.......................................................................................... 136 3.3.2 Dingung der Viehhirten um 1770................................................................... 136

3.3.2.1 Gerichtsprotokoll 1770, S. 128 .................................................................. 137 3.3.2.2 Gerichtsprotokoll 1771, S. 159 .................................................................. 137 3.3.2.3 Gerichtsprotokoll 1772, S. 185 .................................................................. 137 3.3.2.4 Gerichtsprotokoll 1773, Fol. 203 b ............................................................137 3.3.2.5 1774 S. 221 b.............................................................................................. 138

3.3.3 Abrechnung der Viehhirten............................................................................ 138 3.3.3.1 Gerichtsprotokoll 1772............................................................................... 138 3.3.3.2 Gerichtsprotokoll 12.10.1773, Fol. 214 ..................................................... 139 3.3.3.3 Gerichtsprotokoll 1774 S. 228 ................................................................... 139

3.3.4 Dingung auswärtiger Personen....................................................................... 140 3.3.4.1 Gerichtsprotokoll 1780............................................................................... 140 3.3.4.2 Dingung Gerichtsprotokoll 1781................................................................140

3.3.5 Dingung und Bestimmungen zum Hüten um 1820........................................ 140 3.3.6 Dingung und Bestimmungen zum Hüten um 1830........................................ 141

3.3.6.1 Gemeinderatsprotokoll vom 28.2.1831...................................................... 141 3.3.6.2 Gemeinderatsprotokoll von 1832 ............................................................... 142

3.3.7 Dingung der Kälberhirten und Bestimmungen zum Hüten von Kälbern....... 142 3.3.8 Dingung von Hirten für Schaffkühe ab 1832 ................................................. 142 3.3.9 Beeidigung der Viehhirten ............................................................................. 142

3.3.9.1 Gemeinderechnung 1693/1694 .................................................................. 142 3.3.9.2 Bürgermeisterrechnung 1760/1761 ............................................................ 143 3.3.9.3 Bürgermeisterrechnung 1794/1795 ............................................................ 143 3.3.9.4 Aus der Kommunordnung 1758, 1. Kap, 9. Abschnitt § 2......................... 143

3.3.10 Kosten für das Viehhüten............................................................................... 143 3.3.11 Unterschiedliche Entlohnung von Mann und Frau ........................................ 144 3.3.12 Herkunft der Viehhirten ................................................................................. 144

4 Viehbestand.................................................................................................................... 145 4.1 Anzahl .................................................................................................................... 145

4.1.1 Pferde ............................................................................................................. 145 4.1.2 Rinder 1760-1840........................................................................................... 145 4.1.3 Viehbestand 1793/1794/1795......................................................................... 146 4.1.4 Ziegen............................................................................................................. 147 4.1.5 Schweine und Gänse 1762-1840 ....................................................................147

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4.2 Farrenhaltung ......................................................................................................... 148 4.2.1 Der Widumhof hat die Pflicht einen Farren zu halten.................................... 148 4.2.2 Anschaffung eines zweiten Farrens................................................................ 149 4.2.3 Welche Rinderrassen gab es 1842im Oberamt Heidenheim? ........................ 150

4.3 Vergleich Entwicklung Bevölkerung und Rinderbestand...................................... 150 4.4 Größe und Rasse der Rinder................................................................................... 151

4.4.1 Das Lebendgewicht der Rinder ...................................................................... 151 4.4.2 Rinderzucht um 1840 im Oberamt Heidenheim ............................................ 151 4.4.3 Rinderzucht um 1870 im Oberamt Neresheim............................................... 151 4.4.4 Rinder auf der Sommerweide 1981 in Kurdistan........................................... 152

4.5 Versteuern des Viehbestandes................................................................................ 154 4.5.1 Kriegsbedingte Viehsteuer 1693/1694 ........................................................... 154 4.5.2 Viehsteuer nach Kommunordnung 1758........................................................ 154

4.6 Viehseuchen ........................................................................................................... 155 4.6.1 Viehseuche anno 1776 ................................................................................... 155 4.6.2 Viehseuchen-Inspection ................................................................................. 156 4.6.3 Einfluß der Viehseuche auf das Viehhüten .................................................... 156

4.7 Abschneiden der Hörner......................................................................................... 157 4.7.1 Auszüge aus Gemeinderechnungen ............................................................... 157 4.7.2 Auszug aus der Kommunordnung von 1758.................................................. 158

5 Behüten des Feldes......................................................................................................... 159 5.1 Der Feldhirte .......................................................................................................... 159

5.1.1 Wahl und Vereidigung ................................................................................... 159 5.1.2 Feldhirten 1720-1840 ..................................................................................... 159 5.1.3 Namen der Feldhirten..................................................................................... 160 5.1.4 Bürgermeisterrechnung, Auszüge zu den Feldhutkosten............................... 162

5.1.4.1 Bürgermeisterrechnung 1720/1721, Fol. 97............................................... 162 5.1.4.2 Bürgermeisterrechnung 1739/1740 ............................................................ 162 5.1.4.3 Bürgermeisterrechnung 1740/1741, Fol. 94 b............................................ 162 5.1.4.4 Bürgermeisterrechnung 1742/1743, Fol. 76............................................... 162 5.1.4.5 Bürgermeisterrechnung 1770/1771, Fol. 85 b............................................ 162 5.1.4.6 Bürgermeisterrechnung 1775/1776, Fol. 115 b.......................................... 163 5.1.4.7 Bürgermeisterrechnung 1780-1781, Fol. 134 b......................................... 163 5.1.4.8 Bürgermeisterrechnung 1793/1794, Fol. 137b........................................... 163 5.1.4.9 Bürgermeisterrechnung 1794/1795, Fol. 141............................................. 163 5.1.4.10 Bürgermeisterrechnung 1795/1796, Fol. 110b....................................... 164 5.1.4.11 Bürgermeisterrechnung 1806/1807, Fol. 19 ½....................................... 164 5.1.4.12 Gemeindepfleg-Rechnung 1820/21, Fol. 143 b .................................... 164 5.1.4.13 Gemeindepfleg-Rechnung 1822/23, Fol. 55b ........................................ 164 5.1.4.14 Gemeindepfleg-Rechnung 1830/31, Fol. 47 .......................................... 164 5.1.4.15 Gemeindepfleg-Rechnung 1840/41, Fol. 7 und 43 b ............................. 165

5.1.5 Entlohnung ..................................................................................................... 165 5.1.6 Vorschrift zur Umlegung der Feldhutkosten.................................................. 165

5.1.6.1 Feldhutkosten 1740/1741 ........................................................................... 165 5.1.6.2 Feldhutkosten 1752 .................................................................................... 165

5.1.7 Beispiel Umlegungsverzeichnis Feldhutkosten anno 1776............................ 165 5.1.8 Bewaffnung des Feldhirten ............................................................................ 167 5.1.9 Jagdbericht und Wildschaden......................................................................... 167 5.1.10 Schußgeld für den Förster zur Wildschadensbekämpfung............................. 167

5.2 Der Feldschütz........................................................................................................ 168

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5.3 Das Feld.................................................................................................................. 169 5.3.1 Bewirtschaftung der Felder ............................................................................ 169 5.3.2 Schutzzeit ....................................................................................................... 170 5.3.3 Abgrenzung durch Waidsäulen und Behang.................................................. 171 5.3.4 Feldhütten....................................................................................................... 171

6 Zeitfenster zum Feldhüten während der Hungersnöte um 1807-1815........................... 173 6.1 Feldhirten um 1810 ................................................................................................ 173 6.2 Hütehunde für die Feldhirten ................................................................................. 176 6.3 Bewaffnung ............................................................................................................ 176 6.4 Das Jahr 1816 und 1817 ......................................................................................... 177

C Von der Nattheimer Schafweide 1 Zusammenfassung.......................................................................................................... 179 2 Gesetze und Verordnungen zur Schafweide .................................................................. 181

2.1 Von Gemeinde- und anderen Schäfereiangelegenheiten anno 1758...................... 181 2.1.1 Wer für die Gemeindeweide zuständig ist?.................................................... 181 2.1.2 Was bei der Verleihung der Schafweide zu beachten ist ............................... 181 2.1.3 Wer die Schafweide pachten kann .................................................................181 2.1.4 Verbotene Überlassung an Andere.................................................................181 2.1.5 Ersatz für den Abgang der Bürgerschafe ....................................................... 181 2.1.6 Qualitäten der Gemeindeschäfer .................................................................... 182 2.1.7 Ordnung wegen des Schafhaltens ..................................................................182 2.1.8 Schäferpflichten ............................................................................................. 182 2.1.9 Wer darf pferchen?......................................................................................... 182 2.1.10 Pferchlohn ...................................................................................................... 182 2.1.11 Verbotene Mißbräuche................................................................................... 182 2.1.12 Salzen ............................................................................................................. 183 2.1.13 Schaf- und Pferchpartikular............................................................................ 183 2.1.14 Schäfer- und Pferchkosten ............................................................................. 183 2.1.15 Winterhaltung von Schafen............................................................................ 183 2.1.16 Wintertrieb ..................................................................................................... 183 2.1.17 Pflichten der Land-Zahlmeister...................................................................... 183 2.1.18 Vorgaben für schlechte Schafe....................................................................... 183 2.1.19 Gebühren ........................................................................................................ 183 2.1.20 Schafseuchen.................................................................................................. 184 2.1.21 Überlandfahren............................................................................................... 184 2.1.22 Weitere Normen in Schäferei-Angelegenheiten............................................. 184

2.2 Bestimmungen zur Gemeindeweide....................................................................... 184 2.2.1 Beschreibung der Weide ................................................................................ 184 2.2.2 Bestimmung der Zahl, so die Weide trägt...................................................... 184 2.2.3 Weide-Zins ..................................................................................................... 185 2.2.4 Verbot einer größeren Zahl ............................................................................ 185 2.2.5 Schweine-, Geißen- und Gänse-Weiden ........................................................ 185 2.2.6 Rügungen der Übertreter ................................................................................ 185 2.2.7 Schonung der gepferchten Felder und Ansteckungsgefahr............................ 185 2.2.8 Weidesachen in den Gemeinde-Rechnungen................................................. 185 2.2.9 Termine des Ausfahrens................................................................................. 185 2.2.10 Ordnung desselben ......................................................................................... 185 2.2.11 Vorbehalt ........................................................................................................ 186 2.2.12 Gemeinschaftlicher Zutrieb............................................................................ 186

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3 Gemeinderechnungen und Beilagen zur Schafweide..................................................... 186 3.1 Verträge zur Verpachtung der Schafweide ............................................................ 186

3.1.1 Schafweidevertrag von 1771.......................................................................... 186 3.1.2 Schafweidevertrag von 1776.......................................................................... 188 3.1.3 Schafweidevertrag von 1790.......................................................................... 189 3.1.4 Schafweidevertrag von 1853.......................................................................... 189 3.1.5 Schafweidevertrag von 1888.......................................................................... 190 3.1.6 Schafweidevertrag von 1900.......................................................................... 190 3.1.7 Schafweidevertrag 1925................................................................................. 192

3.2 Schäferei zwischen 1623 und 1699........................................................................ 193 3.2.1 Erkenntnisse aus der Auswertung der Gemeinderechnungen 1623-1699...... 193

3.3 Schäferei von 1700-1948 ....................................................................................... 195 3.3.1 Erkenntnisse aus der Auswertung der Gemeinderechnung 1700-1880 ......... 195 3.3.2 Beständer und Schäfer der Nattheimer Schafwaid von 1691-2005 ............... 196 3.3.3 Ausschreibung der Schafweideverpachtung .................................................. 198 3.3.4 Verpachtung der Weide zu Kriegszeiten........................................................ 199 3.3.5 Winterweide ................................................................................................... 199 3.3.6 Abgabe des Spätlings am Pfingstmontag ....................................................... 199 3.3.7 Pachtgeld 1900-1948...................................................................................... 200

4 Der Pferch ...................................................................................................................... 201 4.1 Das Pferchgeld ....................................................................................................... 201

4.1.1 Vergabe des Pferches ..................................................................................... 201 4.1.2 Pferchverkauf 1815 ........................................................................................ 202 4.1.3 Pferchverkauf 1900/1901 ............................................................................... 203 4.1.4 Pferchverkauf 1925 ....................................................................................... 203 4.1.5 Unterhaltung der Schäfer und Hunde............................................................. 203 4.1.6 Pferchverkauf 1900-1948............................................................................... 204

4.2 Der Pferchkarren samt Zubehör ............................................................................. 204 5 Pächter der Sommerschafweide zu Nattheim................................................................. 207

5.1 Die Familie Wied(en)mann als Pächter der Schafweide seit 1854 ........................ 207 5.2 Wohnhaus der Familie Wiedenmann ..................................................................... 210

6 Schafhaltung in Gussenstadt und Gerstetten.................................................................. 211 6.1 Schafhaltung in Gussenstadt .................................................................................. 211

6.1.1 Hüten der Schafe ............................................................................................ 211 6.1.2 Größe der Schafherden................................................................................... 211 6.1.3 Sommerschafweide in Gussenstadt ................................................................ 212

6.1.3.1 Schafweidepachtvertrag von 1782 ............................................................. 212 6.1.3.2 Schafweidepachtvertrag von 1830 ............................................................. 212 6.1.3.3 Schafweidepachtvertrag von 1909 ............................................................. 212

6.1.4 Winterschafweide in Gussenstadt .................................................................. 212 6.1.5 Schaftriebe und Feldwege .............................................................................. 212 6.1.6 Durchreisende Schäfer ................................................................................... 212 6.1.7 Pferchrecht und Pferchmeister ....................................................................... 212

6.2 Schafhaltung in Gerstetten und Umgebung............................................................ 213 6.2.1 Zur Schäferei um 1544................................................................................... 213 6.2.2 Schäferei im Oberamt Heidenheim ................................................................ 214

7 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis............................................................................ 215 7.1 Abbildungsverzeichnis ........................................................................................... 215 7.2 Tabellenverzeichnis................................................................................................ 217

8 Glossar............................................................................................................................ 218

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Aus Gemeinderechnungen und Gemeindeordnungen

1 Zusammenfassung

Die Verwaltung der Gemeinde Nattheim ist ein Spiegelbild der jüngeren Zeitgeschichte. Die vorhandenen Dokumente der Gemeinde Nattheim im Rathausarchiv sind Zeugen der Ent-wicklung unserer Gesellschaft, die von den Zeitumständen geprägt ist. Die ausgewerteten Dokumente zeigen, was, wann und wie geschah etwas in der Verwaltungsebene Nattheims im Württemberger Land zwischen 1623 und 1948. Eine nachhaltige Veränderung der Gesellschaft wurde durch die Verfassung von 1817 unter König Wilhelm I. eingeleitet. Er schuf die Leibeigenschaft und das Lehenswesen ab. Die in den Gemeinderechnungen aufgeführten Lehensgaben wie Fasnachtshenne und Herbsthuhn traten jährlich in der Gemeinderechnung auf. Sie galten als Zeichen der Bestätigung der Ab-hängigkeit von verschiedenen Herrschaften. Das Verwaltungsgeschäft der Gemeinde Nattheim im Herzogtum Württemberg wurde mit den Gemeindeordnungen von 1663, 1702 und 1758 vorgegeben. In 16 Kapiteln mit 822 Paragra-phen ist exakt geregelt, was im Amt, in der Gemeinde und in den Stiftungen zu geschehen hat. Infolge der Umwandlung des Herzogtums Württemberg in das Königreich wurde mit der Ver-fassungsreform und dem Organisationsedikt von 1817 der Grundstein gelegt für eine erneuer-te Gemeindeordnung von 1822, in der allerdings einiges von 1758 fortgeschrieben wurde. Weitere Änderungen der Gemeindeordnung kamen in größeren Zeitabständen zur Wirkung anno 1849, 1906, 1930 und 1933. In diesem Zeitabschnitt war die Geburt des 2. Deutschen Reiches anno 1871 und 1918 die Umwandlung der Monarchie in eine Republik. Zu jeder Neuerung der Gemeindeordnung kamen Handbücher heraus, die für die Anwender Oberamt-mann, Schultheiß usw. eine Hilfe waren ebenso wie für die Auswertung der gesammelten Daten im Archiv. Die Währungsangabe in den Gemeinderechnungsbüchern wechselte von der Ulmer Währung um 1630 in die allgemein gültige Währung von Gulden, Kreuzer und Heller, dann in Mark, Reichsmark und schließlich in die Deutsche Mark. Die Abbildung der Münzen gewährt zur Wertangabe auch den optischen Eindruck. Ergänzend zu den Münzen wird der 2002 einge-führte Euro abgebildet. Die Darstellung der Entwicklungsgeschichte der Gemeinderechnungsbücher ist von besonde-rer Bedeutung. Das Gemeinderechnungsbuch wird vom Rechnungsführer geschrieben anfäng-lich tituliert als Vierleute, ab 1693 Bürgermeister und 1821-1973 als Gemeindepfleger. Bis 1702 sind die Gemeinderechnungen ungebunden. Ab 1703 werden die Blätter in Heiden-heim vom Buchbinder in Buchform gebracht. Bis 1834 werden die Rechnungsbücher aus handgeschöpftem Papier hergestellt. Das Rechnungsbuch von 1835 besteht als erstes aus ma-schinengefertigtem Papier aus der Papiermühle in Heidenheim. Einige Zeit später werden die bislang unbedruckten Blätter vorgedruckt geliefert. Die Gliederung der Gemeinderechnungsbücher geschieht in Einnahmen und Ausgaben. Die Bücher werden mit dem stetigen Wachstum der Gemeinde und der zunehmenden Industriali-sierung umfangreicher an Haushaltsstellen und Geldsummen. Auffällig sind die hohen Ein-nahmen aus der Schafhaltung und die temporären Ausgaben für Kriegdienstleistungen.

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Abbildung 1 Zeitbild 1600-1820 Das Diagramm zeigt die Abfolge von Gemeindeordnungen auf, die meistens an politische Veränderung angepaßt wurden. Mit der Gemeindeverfassung von 1817 tritt eine bedeutende Veränderung des Rechtsstaates und der Gemeindeverwaltung auf.

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Abbildung 2 Zeitbild 1800-1960 Die Zeit von 1817 bis 1948 weist 5 Änderungen der Gemeindeordnung auf. 1918 endet die Monarchie, sie wird durch die Demokratie abgelöst. Hervorzuheben ist die Änderung von Richter auf Gemeinderat anno 1819 und die Änderung der Bezeichnung des Ortsvorstehers von Schultheiß auf Bürgermeister anno 1930. Der Bürgermeister von 1693 bis 1820 ist zu-ständig für das Rechnungswesen. Erst ab 1930 ist der Bürgermeister der Ortsvorsteher.

ab 1806

1821-1973 Gemeindepfleger Bürgermeister

Schultheiß bis 1930 Bürgermeister

Monarchie bis 1918

Diktatur

Demokratie Demokr.

ab 1819 Gemeinderat Richter

Gemeindepflegrechnung bis 1702 Bürgermeisterrechnung 1703 bis 1821

Vierleuth bis 1692 ab 1693 Bürgermeister

Schultheiß bis 1930

Königreich

Herzogtum

Monarchie bis 1918

1600

bis 1803

Kurfürstentum

Kasse

Verwaltung

Regierung

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Im Kapitel zur Verwaltung der Gemeinde Nattheim wird ausführlich auf die Personen einge-gangen, die im Dienste der Gemeinde standen. Der Personenkreis reicht von den Beamten auf Lebenszeit, wie z.B. der Schultheiß, bis zu den einfachen Bediensteten wie den Hirten, Wächtern und Boten. Texte zu Wahlen und Wahlvorgaben, Tabellen und Diagramme zu Er-nennungen und Dienstzeit von Beamten und Bediensteten aus mehreren Jahrhunderten erlau-ben unter anderem den Nachkömmlingen die Spurensuche zu ihren Vorvätern. Die Geschich-te der Richter, die ab 1819 Gemeinderäte heißen, ist ausführlich wiedergegeben. Die Darstellung, wie man Bürger oder Beisitzer in der Gemeinde Nattheim werden konnte – es war nicht selbstverständlich in einen anderen Ort zu ziehen und dort ansässig zu werden – ist am Schluß der Abhandlung mit Bürgerlisten ergänzt.

2 Verwaltungsstrukturen bis 1817

Abbildung 3 Verwaltungsstruktur bis 1817 Will man das Gesicht vergangener Jahrhunderte aus dem Blickwinkel von heute verstehen, so ist eine vereinfachte systematische Darstellung erforderlich, die Zusammenhänge von Ver-waltung und Volk nachvollziehbar macht. Im Fließbild ist die Rangfolge der Hierarchie von links nach rechts und dann von oben nach unten aufgezeigt. Auslöser für damalige Zustände ist eine Jahrhunderte lange Entwicklung vom einst freien Menschen zur Dreierblockbildung der Gesellschaft: Adel, Bürger, Bauer. Letzterer mußte seine Abhängigkeit mit der Abgabe von Fasnachtshenne, Herbsthuhn und Leibhenne jährlich bestätigen. In dieser Abhängigkeit hatte das gemeine Volk Grundzins, Gült und Frondienste zu erbringen. Die Kirche verlangte ihrerseits den Zehnten.

2.1 Gesetze im Herzogtum Württemberg

2.1.1 Gemeindeordnung vom 24.5.1663 und 27.3.1702

Die Gemeindeordnungen von 1663 und 1702 sind der Vorläufer der Gemeindeordnung von 1758. Die Gemeindeordnung 1758 wird als Fortschreibung ihrer Vorgänger bezeichnet.

2.1.2 Gemeindeordnung vom 1.7.1758

Die Kommunordnung (Gemeindeordnung) von 1758 stellte das Handbuch für das Oberamt, die Gemeinde und die Stiftungen dar. Die Kommunordnung ist in Nattheim erhalten. Anhand dieser Kommunordnung können viele Vorgänge exakt nachvollzogen werden. Die nachste-

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hende Inhaltsangabe der Kommunordnung ist nicht vollständig wiedergegeben. Kapitel, Ab-schnitte und Paragraphen werden vom Verfasser unterschiedlich bewertet mit dem Blickwi-ckel auf die Gemeindearbeit. Die Kommunordnung von 1758 ist gegliedert in:

Gliederung in 16 Kapitel

1 Von den Kommun- Vorstehern 2 Von der Kommun- Vorsteher und Officianten Amtsverrichtung 3 Von der Kommunen Stadt- und Dorf-Büchern, Gebäuden, ... 4 Von der Kommun Einnahmen und Ausgaben 5 Von denen Steuren und Anlagen, auch Amts- und Kommun-Schäden. 6 Von der Kommunen ewigen Zinsen, Rügungen ... 7 Von der geist- und weltlichen Kommun-Vorstehere und Officianten 8 Von Verehrungen, auch Auslosungen 9 Von Fron-, Vorspann-, Postritt- und dergleichen Sachen 10 Von Marsch-, Quartier- und anderen Militär-Sachen 11 Von der Kommunen Frucht- Vorrath 12 Von der Verdienst- und Kostenzettel 13 Von den Kommun-Rechnungs- Führern 14 Von der Kommun-Rechnungen Stell-, Probier- und Abhörung 15 Von denen Kommun- Rechnungs- Resten, Restituendis und Ausständen 16 Von denen Berichten in Kommun-, Oeconimie- und Rechnungs-Sachen

Ergänzung: Schluß, Beilagen und Register

Untergliederung in 91 Abschnitte

1 Von den Kommun-Vorstehern 1.1 Von den Kommun- Vorstehere, Officianten ...Verzehrung 1.2 Von der Kommun- Ämter und Dienste 1.3 Von den Kommun-Rechnern auch Schultheißen 1.4 Von den Gerichts- und Rathsverwandten 1.5 Von den Stadt- und Amts-Schreibern... 1.6 Von den Stadt- und Amts-Pflegern 1.7 Von den Accisern 1.8 Von Hebammen 1.9 Von noch mehreren geringen Kommun-Diensten 1.10 Von Erlassung der Kommun- Vorsteher , Officianten und. ..

2 Von der Kommun-Vorsteher und Officianten Amtsverrichtung 2.1 Von denen Stabsamtlichen Verrichtungen 2.2 Von Gerichts- und Rechts-Tägen 2.3 Von Amts- Versammlungen und Deputations-Tägen 2.4 Von Reisen und Verschickungen 2.5 Von denen Jahrs-, Vogt- und Quartal-Rug-Gerichten

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2.6 Von den Kirchenvisitationen 2.7 Von Visitirung derer lateinischen Schulen 2.8 Von Visitirung der teutschen Schulen 2.9 Von Visitirung derer Apothecken 2.10 Von Examinierung der Hebammen 2.11 Von der Feuer-Schau 2.12 Von der Bürger und Beysizer Annahm 2.13 Von Handwerks-Obmannschafften 2.14 Die Legal-Inspectionen 2.15 Von Untergängern, Steinsezern und Feldbesichtigungen 2.16 Kuhhörner 2.17 Von den Unterpfands-Büchern 2.18 Von Vergantungen 2.19 Von Obsignationen, Inventuren und Theilungen 2.20 Von unterthänigsten Memorialien und Berichten 2.21 Von Sieglung 2.22 Von der Stadt- und Amt- auch Gerichts-Schreiber Verrichtung 2.23 Allgemeine Anmerckungen von der Kommun-Vorstehere 2.24 Von einigen forstamtlichen Verrichtungen

3 Von der Kommunen Stadt- und Dorf-Büchern, Gebäuden, ... 3.1 Von denen Stadt- und Dorfbüchern 3.2 Von Kommun-Gebäuden 3.3 Von den liegenden Kommun-Gütern überhaupt 3.4 Von Allmanden, oder ungebauten Gemeinde-Pläzen 3.5 Von denen Kommun-Wayden 3.6 Von Kommun- und anderen Schäferey-Sachen 3.7 Von Kommun-Waldungs-Sachen 3.8 Von denen Kommun-Mobilien und Materialien

4 Von der Kommun Einnahmen und Ausgaben 4.1 Von der Kommun-Oeconomie überhaupt 4.2 Von der Kommun Activ-Capitalien 4.3 Von denen Kommun-Schulden

5 Von denen Steuren und Anlagen, auch Amts- und Kommun-Schäden 5.1 Von der Freyheit von denen Steuern und Anlagen 5.2 Von Steuern und Anlagen 5.3 Von den Landschaftlichen Steuren und Anlagen 5.4 Von denen Amts-Schäden 5.5 Von den Kommun-Schäden 5.6 Von unvorgesehen starcken Ausgaben 5.7 Von den Steuer- und Güter-Büchern 5.8 Von der Bürger-Capitalien, Handwercks, Viehsteuer 5.9 Von dem Steuersaz 5.10 Von der Steuer und Anlagen Einzug 5.11 Von den Ausständen an Steuern

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6 Von der Kommunen ewigen Zinsen, Rügungen ... 6.1 Von den übrigen HeIler-Zinsen 6.2 Von Rügungen und Strafen 6.3 Von noch anderen Kommun-Gefällen

7 Von der geist- und weltlichen Kommun- Vorstehere und Officianten ..

7.1 Von denen Amtantritts-Kosten der Geistlichen 7.2 Von denen Vicariats-Kosten 7.3 Von denen Amtsantritts-Kosten weltlichen Kommun-Vorsteher

8 Von Verehrungen, auch Auslosungen 8.1 Von Verehrung 8.2 Von Zehr- und Auslosung 8.3 Noch einiges von Verehrung und Auslosung

9 Von Fron-, Vorspann-, Postritt- und dergleichen Sachen 9.1 Von Fron-Sachen 9.2 Von Vorspann-Sachen 9.3 Von Fron-Tax 9.4 Von Vergleichung der Fron- und Vorspannkosten 9.5 Von denen Salpeter-Holzfuhren

10 Von Marsch-, Quartier- und anderen Militär-Sachen 10.1 Von Marche-Sachen 10.2 Von Quartier-Sachen 10.3 Von der durchmarschirend- und einquartierten Zahlung 10.4 Von Excessen und anderen Klagen gegen Militärpersonen 10.5 Von Abrechnung und Vergleichung der Marschkosten

11 Von der Kommunen Frucht-Vorrath

12 Von der Verdienst- und Kostenzettel

13 Von den Kommun- Rechnungs- Führern

14 Von der Kommun-Rechnungen Stell-, Probier- und Abhörung 14.1 Von der Kommun-Rechnungs Stellung

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14.2 Von der Kommun-Rechnungs Probirung 14.3 Von Abhörung der Kommun-Rechnungen 14.4 Noch einiges von Kommun-Rechnungs-Sachen

15 Von denen Kommun-Rechnungs-Resten, Restituendis und Ausständen 15.1 Von Activ-Resten 15.2 Von Passiv- oder Cassen-Resten 15.3 Von Durchstreichen und Restituendis 15.4 Von Ausständen

16 Von denen Berichten in Kommun-, Oeconomie- und Rechnungs-Sachen 16.1 Von denen unterthänigsten Amts-Schadens-Berichten 16.2 Von denen unterthänigsten Berichten wegen der Kommun-Rechnung 16.3 Von denen unterthänigsten Berichten über die Kommun-Rechnungen 16.4 Von denen unterthänigsten Berichten wegen Kommun-Frucht-Vorraths 16.5 Von denen unterthänigsten Berichten in Kommun- Oeconomiesachen

3 Wilhelm I. übernimmt 1816 die Regierung im Königreich Württemberg

König Friedrich I. von Württemberg König Wilhelm I. von Württemberg Abbildung 4 Porträt von König Friedrich I. und Kö nig Wilhelm I.

3.1 Der Regierungswechsel 1816 bringt neue Gesetze und Verordnungen

In der Regierungszeit von Friedrich I. (1797-1816) lag der Aufstieg und Fall von Napoleon I. Als Friedrich die Regierungsgeschäfte übernahm, wurde er zum Herzog erhoben. Unter der Herrschaft Frankreichs erlangte er die Churfürstenwürde – 1803-1806 – und schließlich er-hielt er 1806 die Königskrone. Aus dem Herzogtum war das Königreich Württemberg gewor-den. Der Regierungsstil von Friedrich II. war ziemlich absolutistisch, das Volk hatte zu ge-

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horchen. Die Denkweise seines Nachfolgers Wilhelm I. war völlig anders und neu. Durch König Wilhelm I. erhielt das Volk viele Freiheiten, die in einer neuen Verfassung von 1817 umfassend beschrieben sind.

3.2 Überblick zu Gesetzen und Verordnungen von 1817-1935

Die neue Verfassung von 1817 bildete die Basis für neue Gesetze und Verordnungen. Die Ausführungen im Folgenden stellen nur einen ganz kleinen Ausschnitt aus diesen Verände-rungen dar. Die Ausführungen sind auf die Gemeinde Nattheim zugeschnitten. Der Auslöser für die Aufarbeitung des gesetzlichen Rahmens ist die Auswertung der Quellen, die im Rathausarchiv Nattheim aufbewahrt sind. Deren Inhalt, geprägt durch die erwähnten gesetzlichen Vorgaben, konnten daher in Zusammenhang gebracht werden. Eine Arbeit von Dr. Hermann Gugel von 1908 war dabei sehr hilfreich zur abgesicherten Darstellung der aus den Quellen des Archivs gewonnenen Erkenntnisse.

Auszug aus dem Württembergischen Verwaltungsrecht Bearbeitet und zusammengestellt von Dr. Hermann Gugel

II. Abschnitt, Die Kommunalverbände I. Kapitel Die Gemeinden § 31 Die Entwicklung der Gesetzgebung über die Verfassung und Verwaltung der Ge-

meinden S. 150-159

Verwaltungsedikt vom 1. März 1822 Bis zum Erscheinen der Gemeinde-Ordnung vom 28. Juli 1906 bildete das Verwaltungsedikt vom 1. März 1822 den Grundstock der Gesetzgebung über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden, Oberämter und Stiftungen, abgesehen von einigen Bestimmungen der Ver-fassungsurkunde vom 25. September 1819. Das Verwaltungsedikt hat die ersten organischen Edikte vom 31. Dezember 1818, die Ge-meindeverfassung, die Oberamtsverfassung und die Verwaltung der Stiftungen betreffend, mit denjenigen Änderungen wiedergegeben, welche durch den Landtagsabschied vom 30. Juni 1821 zugestanden wurden. Bis zur Zeit des Inkrafttretens der Edikte war beim Staat und bei den Gemeinden die Rechts-pflege und Verwaltung vereinigt. Ursprünglich lag die Verwaltung ganz in den Händen des Gerichts. Später kam zu dem Gericht noch der Rat und beide zusammen wurden als der Ma-gistrat bezeichnet, es kam aber die Hauptaufgabe stets dem Gericht zu, der Rat hatte nur eine sekundäre Bedeutung, welche nicht einmal derjenigen des späteren Bürgerausschusses gleichkam, da der Rat nach der Kommunordnung vom 1. Juni 1758 nur an den Kirchen- und Schulvisitationen, an der Entscheidung über die Benützung der Kommunalschafweide teil-nahm. Die Mitglieder des Gerichts (Gerichtsverwandte) und des Rats (Ratsverwandte) wurden bis zum Rescript vom 1. Juli 1811 auf Lebensdauer durch das Gericht gewählt. Die Wahl in den Dörfern bedurfte der Bestätigung durch die Stabsbeamten (seit 1. Februar 1759 Oberamtmann) Durch das Rescript vom 1. Juli 1811 wurde die Ernennung der Magistratsmitglieder durch die Regierung eingeführt. Bis zur Verordnung vom 29. August 1812 hatten die Dörfer 4 Gerichts- und 2 Ratsverwandte. Danach waren es 1 Bürgermeister und 4 Magistratspersonen. Die Gerichtsverwandten bezogen Sporteln und Erkenngeld.

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An der Spitze des Gerichts und des Magistrats stand in den Oberamtsstädten der Stabsbeamte – Oberamtmann -, in den übrigen Gemeinden der etwa vorhandene Amtmann oder Schult-heiß. Bis zur königlichen Verordnung vom 27. April/3. Mai 1808 erfolgte die Wahl des Schulthei-ßen durch die Bürgerschaft. Durch diese Verordnung wurde die Wahl der Schultheißen durch die Gemeinden aufgehoben und durch die Ernennung des Schultheißen seitens der Oberregie-rung auf Vorschlag der Oberämter ersetzt. Der Einfluß der Bürgerschaft auf die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten war in hohen Grade beschränkt. Jeder Bürger hatte bei den jährlichen Ruggerichten die Gelegenheit und das Recht, Beschwerden über die Gemeindeverwaltung und Vorschläge zur Verbesserung dem Oberamtmann vorzulegen. Außerdem mußten die Gemeinderechnungen in den Dörfern vor der ganzen Gemeinde verlesen werden, dabei erhobene Einwendungen aufgeschrieben und entweder sogleich oder dem Oberamtmann zur weiteren Untersuchung vorgelegt werden. Der Vorläufer des Bürgerausschusses wurde mit der Verordnung vom 7. Juni 1817 organisiert. Die drei ersten Edikte und dann das Verwaltungsedikt von 1822 – entstanden unter dem jun-gen König Wilhelm I. – waren ein Reformwerk von höchster Bedeutung. Sie trugen den we-sentlichsten Forderungen der Gemeinden zur Selbstverwaltung Rechnung. Die Verwaltung der Gemeinde wurde einem von der Bürgerschaft zu wählenden Gemeinderat übertragen, an dessen Spitze ein von der Regierung aus drei von der Bürgerschaft vorgeschla-genen Kandidaten ernannter Ortsvorsteher – Schultheiß – trat. Der Gemeinderat erhielt kein Gehalt mehr, wohl aber durfte er Gebühren für Verrichtungen in Anspruch nehmen. Dem Gemeinderat, dessen Mitglieder nach Verfluß von zwei Jahren seit ihrer ersten Wahl sich einer abermaligen Wahl unterziehen mußten und welche im Falle der Wiederwahl dann lebenslänglich bestellt waren, wurde der Bürgerausschuß als eine alle Jahre hälftig durch ge-heime Wahl zu erneuernde Vertretung der Bürgerschaft gegenübergestellt. Der Bürgerauss-chuß mußte einer Reihe von wichtigen Beschlüssen des Gemeinderats zustimmen, wenn diese in Vollzug gebracht werden sollten. Der Gemeinderat war rechtlich sehr selbständig. Die Gemeinden wurden nach ihrer Größe in drei Klassen eingeteilt. Nattheim gehörte zur Klasse 2. Eine Ergänzung fand das Verwaltungsedikt durch das Gesetz über das Gemeinde-Bürger- und Beisitzrecht vom 15. April 1828, welches später durch das revidierte Gesetz über das Ge-meinde-Bürger und Beisitzrecht vom 4. Dezember 1833 ersetzt wurde.

Gesetze zur Gemeindeordnung vom 6. Juni 1849 Wie auf vielen anderen Gebieten brachten die Jahre 1848 und 1849 auch auf dem Gebiete der Gemeindeverfassung eine Reformbewegung. Das Gesetz vom 18. Juni 1849 und dann vom 6. Juli 1849 betraf einige Abänderungen und Ergänzungen der Gemeindeordnung (Reg.-Bl. S. 277) Die hauptsächlichen Neuerungen, welche das Gesetz brachte, waren:

1. Die gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte wurden abhängig gemacht von der Teilnahme an der Gemeindebesteuerung.

2. Auch Auswärtige hatten unter gewissen Vorraussetzungen diese Rechte. 3. Die Wahl der Gemeinderatsmitglieder, welche bis dahin mündlich vorzunehmen war,

wurde in eine geheime Wahl mit Stimmzetteln umgewandelt; auch wurde das Wahl-verfahren des näheren geregelt.

4. Die Lebenslänglichkeit der Gemeinderatsmitglieder wurde beseitigt und die Amtsdau-er derselben auf sechs Jahre festgesetzt mit Drittelserneuerung je nach zwei Jahren.

5. Die Bestätigung der Gemeinderatswahl durch das Oberamt fiel weg. 6. Die Einführung gemeinderätlicher Abteilungen zur Erledigung bestimmter Gemeinde-

angelegenheiten wurde für größere Gemeinden zugelassen.

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7. Die Beschränkung der Wahl der Gemeinderechner auf Mitglieder des Gemeinderats wurde beseitigt wie auch die oberamtliche Bestätigung.

Es folgen noch weiter drei Punkte. Am 22. Dezember 1867 wurde der Kammer der Abgeordneten der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Organisation der inneren Verwaltung und einige Abänderungen der Gemeinde-ordnung übergeben. Wegen des Wechsels in der Person des Ministers des Innern und dann wegen der politischen Ereignisse der Jahre 1870 und 1871 wurde der Entwurf nicht fertig bearbeitet. Am 4. Dezember 1873 wurde von der Kammer der Abgeordneten um gesetzliche Einleitung zu zeitgemäßer Revision des Verwaltungsedikts im Sinne möglichster Vereinfachung der Verwaltung und Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden gebeten. Mit Rücksicht auf die weitgehende Umgestaltung der Verhältnisse, welche sich infolge der Reichsgesetzgebung vollzog, konnte jedoch dieser Bitte zunächst keine Folge gegeben wer-den. Die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung der Waldungen der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen öffentlichen Körperschaften ist durch Gesetz vom 16. August 1875 (Reg.-Bl. S. 198) geregelt worden. Das Gesetz vom 23. Juli 1877 über die Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Ge-meinden (Reg.-Bl. S. 198) regelte die Anwendung des Staatssteuergesetzes vom 28. April 1873. Durch das Gesetz vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit (Reg.-Bl. S. 257) hat der persönliche Gemeindeverband eine umfassende Regelung erfahren. Abweichend von dem durch die Novelle vom 6. Juni 1849 zur Geltung gebrachten Grundsatz kommen seither die Gemeindewahl- und Wählbarkeitsrechte nur noch Gemeindebürgern zu.

Gesetz zur Verwaltung vom 21. Mai 1891 Das Gesetz vom 21. Mai 1891 betrifft die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften (Reg.-Bl. S. 103) Durch dieses Gesetz wurde die Wahl des Ortsvorste-hers durch die Gemeinde eingeführt. Das Amt des Ratsschreibers wurde mit dem des Ortsvor-stehers vereinigt. Die Amtsdauer des Bürgerausschusses wird geändert und dessen Funktion eingeschränkt. Ein Gesetz vom 25. Juni 1894 (Reg.-Bl. S. 195) regelte die Amtsenthebung dienstunfähiger Körperschaftsbeamten und die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinter-bliebenen.

Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 Die Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 hat die Wahl des Ortsvorstehers auf Lebenszeit auf-gehoben auf 10 Jahre festgelegt. Die Wahl bedurfte nach wie vor der Bestätigung durch die Regierung. Die neue Gemeindeordnung nimmt auf die Verschiedenheit der größeren und kleineren Gemeinden in erheblich weiterem Umfang Rücksicht, als dies durch die Novelle vom 21. Mai 1891 geschehen war. Im übrigen läßt die Gemeindeordnung den seitherigen Charakter der württembergischen Gemeindeverfassung und Gemeindeverwaltung unberührt. Die aus der Gemeindeangehörigkeit fließenden Rechte und Pflichten, sowie die Vorausset-zungen des Erwerbs und Verlusts derselben sind durch das Gesetz vom 16. Juni 1885 neu geregelt worden. Im Gegensatz zum Verwaltungsedikt beschränkte sich sodann die Gemeindeordnung auf die Gemeinden und die bei denselben vorhandenen bürgerlichen Stiftungen. Der Entwurf der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1908 hat sich zur Aufgabe gestellt:

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1. Die tunlichst erschöpfende Zusammenstellung des gesamten Verfassungs- und Ver-waltungsrecht der Gemeinden.

2. Die weitere Ausbildung der Gemeindeverfassung auf der Grundlage der Selbstverwal-tung der Gemeinden durch

a. Ausbau der Unterscheidung größere Stadtgemeinden zu übrigen Gemeinden b. Abscheidung von Aufgaben der Vertretung der Gemeindegenossen ..., c. Vereinfachung der Verfassung der Landgemeinden und kleineren Stadtge-

meinden durch Aufhebung des Bürgerausschusses (1919 aufgehoben), d. Abschaffung der Lebenslänglichkeit des Ortsvorsteheramts, e. Berücksichtigung der Minderheiten bei den Gemeindewahlen durch Einfüh-

rung des Systems der Verhältniswahl in den größeren Stadtgemeinden. 3. Die Neuregelung des Verwaltungsaktuariats. 4. Die Zuziehung des Laienelements bei der Handhabung der Staatsaufsicht über die

Gemeindeverwaltung durch die Oberämter. Die Angaben zur Änderung der Gemeindeordnung 1930 und 1933 sind entnommen „Die Deutsche Gemeindeordnung“ vom 30.1.1935. Kommentar von Dr. Friedrich Kiefer und Di-rektor Carl Schmid. Erschienen im W. Kohlhammerverlag 1937.

Gemeindeordnung von 1930

Die neue Gemeindeordnung von 1930 setzte für den Fall der Wiederwahl des Ortsvorstehers die Amtsdauer auf 15 Jahre fest. Anstelle der Amtbezeichnung Schultheiß wurde Bürgermeister eingeführt. Der Bürgermeister erhielt das Recht zur Beanstandung von Beschlüssen des Gemeinderats, die seiner Ansicht nach für die Gemeinde nachteilig sein konnten. Der Bürgermeister erhielt auch das Recht, dringende Anordnungen an Stelle des Gemeinderats zu treffen. Im übrigen war es seine Aufgabe, die Verhandlungen des Gemeinderats vorzubereiten und dessen Be-schlüsse namens des Gemeinderats zu vollziehen (Art. 81, 91, 99, 100)

Änderungsgesetz vom 3.6.1933 Das Änderungsgesetz vom 3.6.1933 (Reg.-Bl. S. 175) behielt den Gemeinderat als beschlie-ßendes Organ der Gemeinde bei, beschränkte aber seine Befugnisse. Die Vertretung der Ge-meinde stand nicht mehr dem Gemeinderat, sondern dem Bürgermeister zu. Der Bürgermeis-ter hatte ferner das Recht und die Pflicht, Beschlüsse des Gemeinderats, die seiner Ansicht nach gesetzwidrig oder der Gemeinde nachteilig waren, zu beanstanden. Seine Erklärungen gab der Bürgermeister nicht mehr namens des Gemeinderats, sondern namens der Gemeinde ab. Das Änderungsgesetz (Reg.-Bl. S. 273) beseitigte die Wahl des Bürgermeisters, er wurde nunmehr von der Regierungsbehörde ernannt; der Gemeinderat hatte nur noch das Recht, bis zu drei Bewerber vorzuschlagen. Die Regierung war an die Vorschläge nicht gebunden. Der Bürgermeister wurde wieder auf Lebenszeit bestellt.

Deutsche Gemeindeordnung vom 30.1.1935 Die Deutsche Gemeindeordnung (Reg.-Bl. I S. 49) will die Gemeinden in enger Zusammen-arbeit mit Partei und Staat zu höchsten Leistungen befähigen und sie damit instand setzen, im wahren Geiste des Schöpfers gemeindlicher Selbstverwaltung, des Reichsfreiherrn vom Stein, mitzuwirken an der Erreichung des Staatszieles; in einem einheitlichen, von nationalem Wil-len durchdrungenen Volke die Gemeinschaft wieder vor das Einzelschicksal zu stellen, Ge-meinnutz vor Eigennutz zu setzen und unter Führung der Besten des Volkes die wahre

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Volksgemeinschaft zu schaffen, in der auch der letzte willige Volksgenosse das Gefühl der Zusammengehörigkeit findet. Die Deutsche Gemeindeordnung ist ein Grundgesetz des nationalsozialistischen Staates. Auf dem von ihr bereiteten Boden wird sich der Neubau des Reiches vollenden. Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz erlassen, das hiermit verkündet wird.

3.3 Auszüge aus Verwaltung- und Gemeindereformen

3.3.1 Verwaltungsreform und Organisationsedikt 18.11.1817

3.3.1.1 Präambel zur Verwaltungsreform

Wilhelm, von Gottes Gnaden

König von Württemberg In dem nähmlichen Augenblicke, in welchem die Vorsehung die Regierung Unseres getreuen Volkes Uns anvertraut hat, haben Wir demselben gelobt: „daß seine Wohlfahrt, sein Glück, das einzige Ziel Unserer Bemühungen, und daß es Unser erstes Bestreben seyn werde, die Erreichung dieser hohen Zwecke durch eine dem Zeitgeist und den Bedürfnissen unseres Vol-kes entsprechende, und seinen Wohlstand erhöhende Verfassung sicher zu stellen“. Wir haben diese Zusage erfüllt. Wir vertrauen auf die Anerkennung von Teutschland, Wir vertrauen auf die Überzeugung aller Unbefangenen in Unserm Volke, daß, wenn diese Ver-fassung bis jetzt noch nicht vollständig begründet ist, die Ursache davon nicht im Mangel an Zugestehung von allem dem liege, was das wahre Wohl des Volkes erheischt, mit welcher Wir vielmehr einer jeden Forderung zuvorgekommen sind. Zugleich vertrauen Wir aber auch, daß Unser getreues Volk dankbar die Sorgfalt erkennen werde, welche Wir der dauerhaften Be-gründung seines Wohls unermüdet gewidmet haben und welche Wir demselben auch ferner widmen werden. Wir haben in Unserm Organisations-Edict vom heutigen Tage, die Formen der Verwaltung so geordnet, wie Wir dieselben für die Erreichung der hohen Zwecke Unserer Regierung als unerläßlich nothwendig erachten. Wir haben Uns bestrebt, Änderungen, welche Wir als nothwendig erachten, so viel als möglich, an diejenigen Formen anzuschließen, welche ge-genwärtig bestehen, in deren Alter zugleich aber auch die Ursache liegt, aus welcher diesel-ben nicht mehr für Verhältnisse anwendbar seyn können, die so ganz anders als jene gestaltet sind, unter welchen sie den Zwecken der Regierung haben genügen können. Indem Wir durch diese Änderungen in der Gestaltung der Verwaltungs-Formen wesentliche Hemmnisse in dem Vorschreiten zum Ziele, welches Wir Uns gesetzt haben, beseitigen, ist Uns zugleich nicht entgangen, wie schwer diejenigen Lasten, welche die jüngst vergangene verhängnisvolle Zeit auf Unsere getreue Unterthanen gewälzet hat, auf diese überhaupt, ins-besondere aber auch auf die Ackerbau-treibende Classe drücken, und wie sehr hierdurch die durch die Natur uns sonstige glücklichen Verhältnisse begünstigte größere Entwicklung und Vervollkommnung der Landes-Cultur selbst unterdrückt wird. Wir haben Uns überzeugt, theils, daß der Aufwand, welchen die Zwecke und die Bedürfnisse der Regierung erfordern, auf die verschiedenen Quellen von Einkommen nicht gehörig vertheilt ist, daß ein zu großer Theil desselben auf das Grundeigenthum gewälzt, und daß dieses um so verderblicher ist, weil die ordinäre oder Grundsteuer, vor einem Jahrhundert nur unvollkommen angelegt, den gegenwärtigen Cultur-Verhältnissen nicht mehr angemessen seyn kann, und daß dieselbe theils aus dieser Ursachen, theils durch die Verschiedenartigkeit des Steuerfußes in dem Stammlande vereinigten neuen Erwerbungen, ungleich, endlich auch, daß dieselbe dadurch nachtheilig ist, daß in Besteuerung des Grund-Eigenthums, jene der Gewerbe und der Häuser mit hinein gezogen ist, welche nach ganz andern Ansichten und Grundsätzen geordnet werden muß.

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Aus diesen gewiß vollgültigen Ursachen, haben Wir Uns daher zu einer Revision und zu einer neuen Ordnung des gesammten Abgaben-Wesen, und zugleich entschlossen, für die Grundsteuer ein neues Grundkataster aufnehmen und bearbeiten zu lassen, in welchen der rohe und reine Ertrag der Grundeigenthums nach richtigen ökonomischen Grundsätzen ge-würdiget, und durch welches ein Maßstab erzielet werden soll, wie diese Steuer mit derjeni-gen möglichst großen Gleichheit vertheilt werden kann, ohne welche keine Steuer gerecht ist. In gleicher Art werden Wir für die Besteuerung der Häuser in den Städten, und für jene der Gewerbs-Industrie, andere Besteuerungsnormen anordnen und ausführen lassen. Indem Wir Unserm getreuen Volke diese von Uns getroffene Maßregel ankündigen, durch welche, wenn sie zur Ausführung gediehen seyn wird, die Sicherheit des Besitzes und der Credit der Grund-Besitzer auf Grundlagen gegründet wird, eröffnen Wir demselben zugleich auch Unsern Entschluß, durch theilweise Aufhebung und Milderung der sogenannten Feudal-Abgaben, die Fesseln zerbrechen zu wollen, durch welche theils die persönliche Freiheit ge-fährdet, theils die Vervollkommnung der Landes-Cultur gehemmt wird, welche nur in dem Grade blühen kann, als das Grundeigenthum frey ist, und als der Landbauer, in seiner Thä-tigkeit nicht gehemmt, die Früchte seiner mühevollen Arbeit, voll erndten kann. Von dieser Überzeugung, und auch von jener durchdrungen, daß diese Abgaben zwar weni-ger beachtet, dennoch aber den Wohlstand der Landbauern untergraben, haben Wir den Be-schluß gefaßt:

a. daß alle Abgaben der Art, welche aus der persönlichen Leibeigenschaft herrühren, ohne Entschädigung für Unsere Kammern, für die übrigen Gutsherrschaften aber ge-gen eine gesetzlich zu regulirende Entschädigung, aufgehoben;

b. daß die sogenannten Küchengefälle nach billigen Sätzen in eine fixe Geld-Abgabe verwandelt;

c. daß diejenigen Abgaben der Art, welche auf einem größern Güter-Complexus ruhen, auf eine geringere Fläche radiciert, und daß die übrigen Grundstücke von aller Pflichtigkeit befreit;

d. daß die Fall-Lehengüter in freie Zinsgüter umgewandelt werden sollen; e. endlich, daß alle Real-Abgaben der Art, gegen eine gesetzlich zu regulirende Entschä-

digung der Berechtigten, sollen abgelöst werden können. Wir beziehen Uns auf das besondere Edict vom heutigen Tage, welches Wir in dieser Bezie-hung erlassen, und welches Wir der gegenwärtigen Bekanntmachung haben anhängen lassen. Wir werden bei näherer Bestimmung der Grundsätze, nach welchen die Ablösungen bewirkt werden sollen, die Eigenthums-Rechte möglichst schonend, das Interesse der Berechtigen mit jenem der Pflichtigen, und mit denjenigen Rücksichten zu vereinigen suchen, welche Wir dem Wohl des Ganzen schuldig sind, und vertrauen dabei auf die ersteren, daß sie die kleinen Op-fer, welche die Vollziehung dieser Maßregeln denselben kosten kann, dem Wohl des Ganzen willig darbringe werden. ... Wir hoffen jedoch, daß Wir, außer den Abgaben wegen persönlicher Leibeigenschaft, wel-che sogleich mit Erscheinung Unsers dießfallsigen Edicts aufgehoben seyn sollen, mit dem Anfang des Etat-Jahres auch noch nachfolgende Lasten, nämlich

• die Stamm-Miethe • den Gestüts-Beitrag und die Stall-Cassen-Gelder • die Hunde-Taxe, • die Accise von der Viehweide, • jene von Victualien, Feld- und Garten-Früchten, und • jene von den Marktwaaren,

werden erlassen, so wie, daß Wir andere Abgaben werden ermäßigen können. Wir vertrauen dagegen zu Unsern getreuen Unterthanen, daß sie diejenigen Abgaben, welche für den Staats-Aufwand unausweichlich erforderlich sind, pünktlich und willig entrichten, daß sie die Anordnungen, welche Wir zu ihrem Wohl vorkehren, befolgen, und daß sie die uner-

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müdete Sorgfalt, welche Wir diesem widmen, durch hingebendes Vertrauen dankbar anerken-nen werden.

Gegeben Stuttgart, den 18. November 1817. Unterzeichnet Wilhelm. Auf Befehl des Königs der Staats-Sekretär Vellnagel

3.3.1.2 Gesetzesänderungen im Bereich der Grundrechte

• Persönliche Leibeigenschaft • Lehenbarkeit der Bauerngüter

o Fall-Lehen o Erb-Lehen

• Ablösung der Grundabgaben o Ablösbarkeit der Laudemien (Weglösin) o Ablösbarkeit der jährlichen Grundabgaben o Ablösbarkeit der Theilgebühren o Allgemeine Bestimmungen der Ablösbarkeit o Frohnen und Frohngelder o Die lebendigen oder Blut-Zehenden aller Art o Das Hundehalten

• Verbot der Auferlegung neuer Grundabgaben

3.3.1.3 Gebietseinteilung Neuwürttemberg

• Neckar-Kreis, Sitz, Regierung und Finanzkammer Ludwigsburg • Schwarzwald-Kreis, Sitz, Regierung und Finanzkammer Reutlingen • Jaxt-Kreis, Sitz, Regierung und Finanzkammer Ellwangen • Donau-Kreis, Sitz, Regierung und Finanzkammer Ulm

Leitfaden zum Auffinden der Regierungsblätten, in den die Gesetze veöffentlicht wurden.

• Verfassungsurkunde vom 25.9.1819 Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819 für das Königreich Württemberg (Reg.Bl. S. 633)

• Verwaltungsedikt vom 1.3.1822 Verwaltungsedikt für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822 (Reg. Bl. S. 131)

Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg In Gemäßheit der mit Unsern getreuen Ständen getroffenen Verabschiedung verfügen und

verordnen Wir auf den Grund des Abschieds vom 30. Juni 1821 (Staats- und Regierungsblatt von 1821, S. 469 ff.), wie folgt.

An die Stelle der drei ersten organischen Edikte vom 31. Dezember 1818, die Gemeindeverfassung der Stiftungen betreffen, tritt das nachstehende Verwaltungsedikt für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen, welches Wir hiemit zur allgemeinen Nachachtung

bekannt machen. Erstes Kapitel

Von der Verwaltung der Gemeinden

• Änderung der Gemeindeordnung vom 6. Juni 1849 • 1849, Reg.-Bl. S. 277 und Gesetzesänderung von 1891, Reg.-Bl. S. 103 • Änderung der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 • Änderung der Gemeindeordnung von 1930 • Änderung der Gemeindeordnung vom 3. Juni 1933, Reg.-Bl. S 175 • Änderung der Gemeindeordnung vom 1. Januar 1935, Reg.-Bl. I. S. 49

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4 Handbücher mit Interpretationen zu Verwaltungsgesetzen ab 1817

4.1.1 Zusammenstellung von Änderungen und Ergänzungen 1832

„Das Verwaltungs-Edikt für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen im Königreich Würt-temberg“ zusammen gestellt von C.F. v. Weißer, Erste Abteilung. Dieser Band ist in der Württembergischen Landesbibliothek unter der Signatur Wirt. R. ocd. 1827 und 1808/2 abge-legt.

4.1.2 Zusammenstellung von Änderungen und Ergänzungen 1849

Das Inhaltsverzeichnis von 1849 zeigt bezogen auf die ausgewählten Paragraphen gegenüber 1885 keinen Unterschied in der Gliederung.

Kapitel 1 Von der Verwaltung der Gemeinden § 1 Bildung der Gemeinde § 4 Gemeinderat § 5 Wahl der Mitglieder des Gemeinderats § 9 Pflichten des Gemeinderats (6.7.1849) § 10 Gemeindevorsteher § 11 Wahl des Gemeindevorstehers § 19 Form der Verhandlungen im Gemeinderat

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§ 21 Verwaltung des Gemeindevermögens § 22 Gemeindepfleger § 42 Vollziehung der Gemeinderatsbeschlüsse § 44 Gemeindediener § 45 Form der Wahlen im Gemeinderat § 46 Bürger- und Beisitzrecht § 47 Bürgerausschuß § 48 Zahl der Mitglieder des Ausschusses § 49 Wählbarkeit § 52 Bestimmung der Fälle, in welchen der Ausschuß zu hören ist

Kapitel 2 Von der Verwaltung der Oberämter

Kapitel 3 Von der Verwaltung der Stiftungen

Die Kapitel zur Verwaltung der Oberämter und der Stiftungen werden nicht behandelt, da diese mit der Gemeinde nicht direkt etwas zu tun haben.

4.1.3 Zusammenstellung der Württembergischen Gesetzgebung 18931

„Die württembergische Gesetzgebung über die Verwaltung der Gemeinden, Amtskörperschaf-ten und Stiftungen nebst den dazu ergangenen Vollzugsbestimmungen“. Zusammengestellt und erläutert von Karl Fleischhauer. Stuttgart 1893. Verlag von W. Kohlhammer. Vorwort von K. Fleischhauer Im Vorwort wird in aller Kürze auf das Wesentliche „Der württembergischen Gesetzgebung über die Verwaltung der Gemeinden, Amtskörperschaften und Stiftungen“ eingegangen. Da-her werden einige Vorgänge und Handlungen auszugsweise wiedergegeben. Schon längst wurde in der Praxis der Verwaltungsbehörden eine übersichtliche Zusammen-stellung der auf die Verwaltung der Gemeinden, Amtskörperschaften und Stiftungen bezügli-chen Gesetze und Vollzugsbestimmungen als Bedürfnis empfunden. Eine solche hat seinerzeit Weissers Verwaltungsedikt (1832 und 1845), siehe oben, in anerkannt trefflicher Form gebo-ten. Dasselbe ist aber mit dem Fortschritt der Gesetzgebung mehr und mehr veraltet. Mit der Erlassung des Gesetzes vom 21. Mai 1891, durch welches die Gemeinde- und Amtskörper-schaftsverwaltung in einer Reihe von Punkten durchgreifende Änderungen erfahren hat, schien der Zeitpunkt gekommen, eine neue Zusammenstellung dieser Art in Angriff zu neh-men. Der Herausgeber stellt die Änderung und Ergänzung von Gesetzen durch unterschiedliche Schriften dar und erreicht damit einen verständlichen Vergleich. Auch die Wiedergabe des Inhaltsverzeichnisses geschieht nur auszugsweise. Seine Gliederung geht ein auf:

I. Auszug aus der Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819 betreffend die Gemeinden und Amtskörperschaften.

II. Verwaltungsedikt für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822. Abänderungen vom 6. Juli 1849 und 16. Juni 1885 und Abänderung vom 21. Mai 1891.

III. Gesetz, betreffend Änderungen und Ergänzungen der Gemeindeordnung vom 6. Juli 1849.

IV. Gesetz betreffend der Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen, Amtkörperschaften vom 21. Mai 1891.

1 Rathausarchiv Nattheim, Bücherei

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4.1.4 Württembergisches Verwaltungsrecht von 1907

Für die Fortsetzung zum Thema „Verwaltung der Gemeinde Nattheim“ wird ein jüngeres Buch von 1908 herangezogen. Es handelt sich um: „Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg. Systematisch dargestellt und erläutert von Dr. Hermann Gugel, Regierungsrat in Stuttgart. Heidelberg. Verlag von Adolph Emmerling & Sohn. 1908“. Das Buch steht in der Bücherei im Rathausarchiv Nattheim. Auszug des § 8. Als Quellen des württembergischen Verwaltungsrechts kommen in Betracht das Gesetz, die rechtsverbindliche Gewohnheit, der Vertrag und die Autonomie. In das Gebiet der Gesetzge-bung gehört auch die Rechtsverordnung. Die Gesetze und Rechtsverordnungen, welche die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden bestimmen und regeln, haben teils den Charakter von Landesrecht, teils von Reichsrecht; Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor. An der Spitze der landesrechtlichen Quellen des württembergischen Verwaltungsrechts steht die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819. Die Auflösung des deutschen Bundes im Jahre 1866 hat den § 3 der Verfassungsurkunde be-seitigt; der Eintritt Württembergs in das deutsche Reich gemäß dem Vertrage vom 25. No-vember 1870 und der Militärkonvention vom 21.-25. November 1870, sowie die Reichsgesetz-gebung, welche sich hieran angeschlossen hat, haben die völkerrechtliche und staatsrechtli-che Stellung Württembergs wesentlich verändert, die Selbständigkeit des württembergischen Staats in der Erledigung seiner Aufgaben nicht unbeträchtlich vermindert und auch die Ver-fassungsurkunde in zahlreichen Bestimmungen beeinflußt. Seit dem Eintritt Württembergs in das deutsche Reich sind zahlreiche landesrechtliche Be-stimmungen auf dem Gebiete der inneren Staatsverwaltung durch reichsrechtliche ersetzt worden, teils dadurch, daß anläßlich des Eintritts Württembergs in das deutsche Reich schon vorhandenes Recht auf Württemberg ausgedehnt wurde, teils dadurch, daß das Reich von der ihm nach Art. 4 der Reichsverfassung zustehenden Gesetzgebungsbefugnis, welche erweite-rungsfähig ist, Gebrauch gemacht hat. Da bei der Darstellung des württembergischen Verwaltungsrechts auch das für die öffentli-chen Korporationen geltende Recht zu berücksichtigen ist, so ist hier noch besonders zweier Gesetze zu erwähnen, durch welche das Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Gemeinden, sowie die sämtlichen, die Bezirksverwaltung betreffenden Vorschriften eine planmäßige Kodi-fikation (Gesetzessammlung) erhalten haben und welche mit dem 1. Dezember 1907 in Kraft getreten sind, nämlich der Gemeinde- und Bezirksverordnung vom 28. Juli 1906, Reg.-Bl. S. 323 und 442, mit den dazu erlassenen Vollzugsverfügungen des Königlichen Ministeriums des Innern vom 6. und 30. Oktober 1907, Reg.-Bl. S. 433 und 643.

4.1.5 Die deutsche Gemeindeordnung von 1935

„Die Deutsche Gemeindeordnung“ vom 30.1.1935. Kommentar von Dr. Friedrich Kiefer und Direktor Carl Schmid. Erschienen im W. Kohlhammerverlag 1937.

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5 Geld- und Münzwesen

5.1 Ulmer Währung

In den Gemeinde-Rechnungen vor 1634 wird die Bezahlung in ß (Schilling) Ulmer Währung verschiedentlich aufgeführt. In der Abrechnung wird dann die Ulmer Währung in Gulden, Kreuzern und Hellern um- und abgerechnet. Beispiel Gemeinderechnung 1625/16262: Peter Beringer, Bader gibt jährlich aus seiner Badstube 5 ß Ulmer Währung thut 8 z 4 hl. Aus dieser Angabe darf der Schluß gezogen werden, daß die Nattheimer Bürger bedingt durch ihren Leinenhandel mit Ulm auch anderes in Ulm geprägtes Geld in der Hand gehabt haben dürften. Aus diesem Grunde werden Auszüge aus der Abhandlung „Ulmer Münz- und Geld-geschichte“3 wiedergegeben. Um 1250 setzt die Ausbreitung des Heller aus Schwäbisch Hall ein. Den Anfang nimmt der Heller als überregionale Währung im verkehrsreichen und wirtschaftsintensiven Ulmer Ge-biet. Um 1300 ist das Gebiet des heutigen Kreises Ulm restlos im Hellerbereich aufgegangen. Die Ulmer Pfennige leben nur noch als „Geistergeld“ in den traditionsgebundenen Zinsanga-ben. Die Angaben Ulmer Währung dürfte auch einer traditionsgebundenen Zinsangabe in den Gemeinderechnungen zu Nattheim entsprechen, da derselbe Text zum Bader auch noch 1703 mit Ulmer Währung aufgeführt wird. 1356 gab Kaiser Karl IV. dem deutschen Münzwesen eine neue Ordnung. Die Hellerprägung wurde gesetzlich neu geregelt. Es wurden Schrot und Korn – Rau- und Feingewicht – ver-traglich festgelegt und vier Reichshellermünzstätten bestimmt: Nürnberg, Ulm, Schwäb. Hall und Frankfurt am Main. Die 1356 hergestellten Ulmer Heller unterlagen dem Münzfuß – 376 Heller, 1/3 fein, auf der Haller Mark: 0,634 g rauh, 0,213 g fein. 1386 betrug das Verhältnis 0,401 g rauh, 0,134 g fein, also von geringerem Wert. 1398 ging die Ulmer Hellermünzstätte in das Eigentum der Stadt über. Ulm durfte seit 1404 auch Schillinge prägen. 1423 prägte Ulm außer Heller und Schilling auch Pfennige. 1501 schlossen Baden und Württemberg einen neuen Münzvertrag zunächst mit dem Wert 1 fl (Gulden) entspricht 28 ß (Schilling) und dann 1 fl = 35 ß. Eine Vertragsmünzstätte war Ulm, die Dritteltaler, Plapparte, Schillinge, Dreier, Pfennige und Heller prägte.

Schilling 1502 Pfennig o.J. Heller ohne Jahreszahl

Abbildung 5 Ulmer Währung von 1502 1548 wurden Taler im Wert zu 68 Kreuzer und Halbtaler zu 34 Kreuzer geprägt. Nach der Reichsmünzordnung von 1559 entsprach ein Guldentaler 60 Kreuzer, ein Halbgulden 30 Kreuzer. Außerdem gab es noch 10er und 2er Kreuzerstücke. 1620 wurden die ersten Reichs-taler geprägt.

2 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 869 3 Elisabeth Nau, Ulm

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Ulm, Taler 1620 Ulm, Kreuzer 1624

Abbildung 6 Ulmer Währung von 1620

1621 prägte die Ulmer Stadtmünzstätte 60, 30, 15 und 6 Kreuzer. Die Ulmer Münze wurde 1621 eingestellt wegen Mängeln in den Geldstücken. 1680-1690 wurde wieder in Ulm Kleingeld geprägt wie Halbkreuzer, Kreuzer- und Zweikreu-zerstücke.1703/04, zur Zeit des Spanischen Erbfolgekrieges, wurden Batzen und Halbbatzen, Kreuzer sowie Gulden, Goldgulden und sechsfache Goldgulden geprägt. 1780 endete die Ul-mer Prägung von Halbkreuzer und Kupferheller. In der Zeit um 1700 dürfte das Geld in Nattheim allerdings aus der Württemberg Währung stammen.

5.2 Württembergische Währung

5.2.1 Anfänge der Münzgeschichte des Hauses Württemberg

Die Münzgeschichte des Hauses Württemberg begann am 17. Januar 1374, als Kaiser Karl IV. dem Grafen Eberhard II., dem Greiner (1344-1392), das Privileg zur Prägung von Hellern erteilte, und endete im Jahre 1916 mit der Ausgabe des 3-Mark-Stücks zum 25-jährigen Re-gierungsjubiläum von König Wilhelm II. (1891-1918). Umfangreiche Prägungen erfolgten meist nur dann, wenn die politischen Gegebenheiten dies erforderten oder wenn aufgrund der allgemeinen Geld- und Währungsverhältnisse die Aus-sicht bestand, daß bestimmte, durchweg den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechende Münzsorten mit Gewinn abgesetzt werden konnten. Die mit der Erhebung zum Herzogtum im Jahre 1495 verbundene Berechtigung zur Prägung aller silbernen und goldenen Nominale wurde erstmals von Herzog Ulrich (1498/1503-1519, 1534-1550) genutzt. Der Goldgulden war die erste württembergische Goldmünze. Von Be-deutung waren die 1537 und 1538 hergestellten Taler. Das Kleingeld kam bei den Münzord-nungen von 1524, 1551, 1559 und 1566 offensichtlich zu kurz. Aus diesen Münzordnungen stammen die

• Taler des Herzogs Christoph (1550-1568) aus dem Jahre 1554 im Wert zu 72 Kreu-zern,

• ein Guldentaler von 1573 aus der Zeit Herzogs Ludwig (1568-1593) zu 60 Kreuzern. • Der Doppeldukaten von 1597 stammt aus der Regierung des Herzogs Friedrich I.

(1593-1608) In Hinsicht auf den Umfang der Münzprägung gehört die Regierungszeit von Herzog Johann Friedrich (1608-1628) zu den bedeutendsten Epochen der württembergischen Geschichte. Ab 1612 taucht der Kaisernamen und Doppeladler auf den Münzen nicht mehr auf. Bedingt durch die zunehmende Inflation im Vorfeld zum Dreißigjährigen Krieg wurde zum einen enorm viel Geld in der sogenannten Kipper- und Wipperzeit geprägt, zum andern sollte aber auch eine wertensprechende Münze hergestellt werden. In dieser Zeit kamen auf den Geldmarkt:

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• 1621 der dicke Doppeltaler und • 1622 der halbe Hirschgulden.

Der Münzausstoß blieb unter den Herzögen Ludwig Friedrich (1628-1631), Julius Friedrich (1631-1633), Eberhard III. (1633-1674), Wilhelm Ludwig (1674-1677) und dem Administra-tor Friedrich Karl (1677-1693) sehr gering. Württemberg war durch den Dreißigjährigen und nachfolgende Kriege verarmt. Eine wertbeständige Münze stammt von

• 1645 aus der Zeit Eberhard III.

5.2.2 General-Rescript vom 2.4.1662 zum Münzwesen

Lieber Getreuer. Obwohl Wir Uns gnädigst versehen, es würden Unsere den 25. Februar An-no 1658 und den 10. März Anno 1660 ausgelassene General-Rescripta, die in Unsem Herzog-tum einreißende geringhaltige und des Reichs Schrot und Korn ungemäße Münz betreffend, in gebührendere Schuldige obacht genommen werden, so gibt doch die tägliche Erfahrung und befindet sich, daß solche mehrerteils Orten außer Augen gesetzt oder doch in schlechter Ob-servanz gehalten werden, in dem die in besagtem Ausschreiben abgewürdigte Sorten, neben andern Münzen, welch um ihres geringen halts willen in benachbarten Orten geäußert wer-den wollen, worunter dann auch die Churische halbe Kreuzer sind, häufig ins Land ein-geschleicht und unter den guten Sorten derselben im Wert gleich, mit eingeschoben und un-tergebracht, hergegen die gerechten und gültigen Münzen außer Landes verloren und ver-führt werden. Diese Anweisung vom Herzog weist auf den Handel mit schlechter, ausländischer Währung hin, insbesondere dem churischen halben Kreuzer. Der Metallwert der Münze, ausgedrückt in Schrot und Korn, stimmt nicht mehr mit den in der Münzordnung festgesetzten Werten über-ein. Das gute württembergische Geld würde außer Landes gebracht, während das schlechte im Handel und im Rechnungswesen mit untergeschoben wird. Mit dieser nochmaligen Anwei-sung wird die Bezahlung mit schlechtem Geld verboten.

5.2.3 Münzwesen ab 1700

Unter den Herzögen Eberhard Ludwig (1693-1733) und Carl Alexander (1733-1737) sollte mit der Münzprägung wieder Gewinn gemacht werden, da Repräsentationsausgaben wie der Bau von Ludwigsburg im Raume standen. In dieser Zeit entstand der repräsentative

• Taler von 1706 und

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• 1734 aus der Massenprägung die 30-Kreuzer-Münze. In der Regierungszeit von Herzog Carl Eugen (1744-1793) fällt das wichtigste münzpolitische Ereignis des 18. Jahrhunderts, die Einführung und Annahme des sogenannten Konventionsfu-ßes. Daraus stammt der

• Konventionstaler von 1781.

5.2.4 Herkömmliche übernommene Währungseinheiten bis 1871

In den folgenden Jahrzehnten mit bedeutenden politischen und wirtschaftlichen Veränderun-gen wie Herzogtum zum Königreich und Aufhebung der Zölle sind vier Legislaturperioden von Herrschern des Hauses Württemberg in Münzen festgehalten:

• 1812 Kronentaler (Herzog bzw. König Friedrich II 1797-1816) • 1854 Doppelgulden (König Wilhelm I. 1816-1864) • 1868 Vereinstaler (König Karl 1864-1891) • 1916 Drei-Mark (König Wilhelm II. 1891-1918)

Grundlage des Münzwesens war die Münzkonvention von 1753, nach der aus der Gewichts-mark Feinsilber (234 g) – Silber war das Währungsmetall – 10 Konventionstaler zu prägen waren, der Taler zu 2 Gulden gerechnet, der Gulden zu 60 Kreuzer, der Kreuzer zu 4 Pfennig, der Pfennig zu 2 Heller. Aus dem 10-Taler- oder 20-Gulden-Fuß wurde jedoch bald ein 24-Gulden-Fuß; d.h. der Konventionstaler wurde in Wirklichkeit höher bewertet als es seinem Nominalwert entsprach, nämlich mit 2 Gulden 24 Kreuzer, der Gulden demnach mit 72 Kreu-zer. Der Dresdener Münzvertrag von 1838 verband nun diesen süddeutschen 24-Gulden-Fuß, seit etwa 1800 ein 24 ½ -Gulden-Fuß, mit dem norddeutschen 14-Taler-Fuß in der Vereinsmünze, dem 3 ½ -Gulden- bzw. 2-Taler-Stück. Der Wiener Münzvertrag von 1857 setzte an Stelle der Gewichtsmark das Zollpfund von 500 g, demgemäß aus dem Pfund Feinsilber 30 Vereinstaler zu prägen waren. Außer den Konventionsmünzen lief in den süddeutschen Ländern während der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts der Kronentaler um, eine ursprünglich österreichisch-niederländische Mün-ze, die von mehreren Staaten übernommen wurde, so auch von Württemberg, das ihn bis 1837 prägte. Für die 1812/1813 in Rußland stehenden Truppen stellte die Münze in Stuttgart niederländi-sche Dukaten her. 1848 endet die reguläre Dukatenprägung in Württemberg. Gold wurde dann erst wieder seit 1872 vermünzt. Nominal Prägezeit Metall Gewicht in g 4 Dukaten 1841, 1844 Gold 13,96 Karolin (Friedrich d'or) 1810 Gold 7,63 10 Gulden 1824, 1825 Gold 6,68 Dukat 1803, 1804, 1808, 1813, 1818, 1840 bis1842,

1848 Gold 3,49

5 Gulden 1824, 1825, 1835, 1839 Gold 3,34 2 Konventionstaler 1798 Silber 50 Doppeltaler 1840, 1842, 1843, 1846, 1854, 1855 Silber 37,12 Doppeltaler 1869, 1871 Silber 37,04 Kronentaler 1810-1812, 1817, 1818, 1825-1835, 1837 Silber 29,49 Konventionstaler 1798, 1803, 1806, 1809, 1817, 1818 Silber 28,06 Nominal Prägezeit Metall Gewicht 2 Gulden 1824, 1825 Silber 25,45

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2 Gulden 1845-1856 Silber 21,21 Vereinstaler 1857 -1871 Silber 18,52 ½ Konventionstaler 1805 Silber 14,03 1 Gulden 1824, 1825 Silber 12, 72 1 Gulden 1837 -1856 Silber 10,61 ½ Gulden 1838-1841, 1844-1850, 1852-1856, 1858-1871 Silber 5,29 24 Kreuzer 1824, 1825 Silber 6,68 20 Kreuzer 1807-1810, 1812, 1818, 1823 Silber 6,68 12 Kreuzer 1824, 1825 Silber 3,90 10 Kreuzer 1808, 1809, 1812, 1818, 1823 Silber 3,90 6 Kreuzer 1838-1856 Billon 2,598 3 Kreuzer 1839-1856 Billon 1,299 1 Kreuzer 1839-1857 Billon 0,624 1 Kreuzer 1857-1864 Billon 0,837 Tabelle 1 Geldmünzen 1798-1871 Billon ist eine Metallmischung.

5.2.5 Währung des 2. Deutschen Reiches 1876-1923

Mit dem Münzgesetz von 1873 trat an Stelle der Landeswährung die Reichswährung, eine Goldwährung mit der Rechnungseinheit der Goldmark zu 100 Pfennig. Bewertungen : 1 Karolin = 11 Gulden 1 Dukat = 5 Gulden 45 Kreuzer 1 Kronentaler = 2 Gulden 42 Kreuzer 1 Konventionstaler = 2 Gulden 24 Kreuzer 1 Vereinstaler = 1 Gulden 24 Kreuzer 1 Gulden = 1,71 Mark (ab 1871) Aus dem württembergisches Verwaltungsrecht § 213, S. 676 Durch Art. 4 Ziff. 3 der Reichsverfassung ist das Reich für zuständig erklärt „zur Ordnung des Münzwesens“. Gebrauch machend von dieser Zuständigkeit hat das Reich das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (Reichges.-Bl. S. 236) erlassen und an die Spitze dieses Gesetzes den Grundsatz gestellt, daß an die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen die Reichsgoldwährung trete. Dieselbe ist mit dem 1. Januar 1876 mit der Wirkung in Kraft getre-ten, daß die Einzelstaaten nicht befugt sind, neben der Reichswährung noch Landeswährung einzuführen und Münzen nach der bisherigen Landeswährung zu prägen. In Württemberg erfolgte die Einführung der Reichswährung schon mit dem 1. Juli 1875.

5.2.6 Münzen der Hauptlinie des Hauses Württemberg

Auf den folgenden 3 Tafeln sind die Münzen aus 3 Epochen dargestellt: • Münzen von 1374-1597 • Münzen von 1621-1734 • Münzen von 1737-1916

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Abbildung 7 Münzen von 1374-1597

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Abbildung 8 Münzen von 1621-1734

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Abbildung 9 Münzen der Hauptlinie des Hauses Württemberg von 1737-1916

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5.3 Währung in Deutschland

Mit dem Beginn des 2. Deutschen Reiches wurde neben der in Teilen noch gültigen Württem-bergischen Währung die landeseinheitliche Währung eingeführt. Die abgebildeten Münzen sind nur eine Auswahl aus den vielerlei Mustern, die ein Münzstück erfuhr. Im 19. und 20. Jahrhundert wechselte die Währung vier mal: 1871 bis 1924 deutsche Währung in Mark und Pfennig = M und Pfg 1924-1948 deutsche Währung in Reichsmark und Pfennig = RM und Pfg 1948-2001 deutsche Währung in Deutsche Mark und Pfennig = DM und Pfg ab 2002 europäische Währung in Euro und Cent = € und Cent

5.3.1 2. Deutsches Reich 1876-1918

Die Währungseinheit war die Mark bis zur Inflation im Jahr 1924

Abbildung 10 Münzen des 2. Deutschen Reiches 1876-1924

5.3.2 Weimarer Republik 1919-1933

Die Mark des 2. Deutschen Reiches wird erst 5 Jahre nach dem Ende und infolge der Inflation anno 1924 durch die Reichsmark ersetzt.

Abbildung 11 Münzen aus der Weimarer Republik 1924-1933

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5.3.3 3. Deutsches Reich 1933-1945

Im 3. Reich wird die Währungseinheit Reichsmark fortgeführt, jedoch kommen anders gestal-tete Münzen in den Umlauf. Dieses Geld ist gültig bis zur Inflation 1948.

Abbildung 12 Münzen des 3. Deutschen Reiches von 1933-1948

5.3.4 Bundesrepublik Deutschland 1948-2001

Zahlenseite

Wappenseite

Abbildung 13 Deutsche Mark, Zahlen- und Wappenseite

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5.3.5 Europäische Währung ab 2002

Abbildung 14 Münzen der Europäischen Währung ab 2002

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6 Die Gemeinderechnung

6.1 Vorgaben zur Buchführung

6.1.1 Einführung

Für das Findbuch wurden zur besseren Handhabung entsprechende Titel, Untertitel und Find Nr. auf einen einheitlichen Nenner gebracht. Die tatsächlichen Titel der Dokumente im Ar-chiv wurden selbstverständlich nicht geändert. Diese Hilfsmaßnahme trifft aber nur für den Abschnitt des Gemeinderechnungswesens zu.

• Der Bereich Gemeinderechnung ist in den Dokumenten untergliedert in: o Gemeinderechnungen von 1623-1702 o Bürgermeisterrechnung von 1703-1820 o Gemeindepflegrechnung von 1821-1908 o Die Untertitel dazu lauten

� Rechnungsbuch � Beilage Rechnungsbeilagen und Urkunden � Rapiat � Kassentagebuch � Tagebuch

Die vorhandenen Gemeinderechnungen reichen bis 1623 zurück und sind ab 1664 mit weni-gen Ausnahmen durchgehend erhalten.

Abbildung 15 Zeitraum von Staatsform und Begriffen von 1600-2000

6.1.2 Führung von Dorfbüchern

Alle gemeindlichen Ereignisse bringen oder kosten Geld, d.h. in den pflichtgemäß zu führen-den Rechnungsbüchern sind die Einnahmen und Ausgaben aufgeteilt in mehrere „Haushalts-stellen“. Die Finanzen der Gemeinde werden in der Gemeinderechnung festgehalten, diejeni-gen der Kirche in den Heiligenrechnungen.

6.1.3 Führung der Gemeinderechnungen

Die Buchhaltung wird wie oben erwähnt durch die „verordneten Vierleuth“ (zwei Mannsper-sonen) ausgeführt. Ab 1693 sind es die „verordneten Bürgermeister“, zunächst zwei, dann nur noch eine Mannspersonen. Unter „verordneten“ ist ausgewählt und bestimmt zu verstehen.

1702

1930

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6.1.4 Haltung solcher Bücher nach der Gemeindeordnung 1758

Kapitel 3, Abschnitt 1 § 1 Alle Kommunen haben ein Stadt- oder Dorf-Buch anzufertigen. Die Notwendigkeit be-stimmt der Vorsteher, vor allem wenn ein Dorfbuch noch nicht vorhanden ist. Dies richtet sich aber nach dem Zustand ihrer Bürgermeister-Kasse. Die Buchführung muß durch eine dazu geeignete Person geschehen. In dem Dorfbuch muß verzeichnet sein, was der Ort für Commun-Gebäude und Güter, Gefälle, Recht- und Gerechtigkeiten und hin wiederum für Beschwerden habe, außerdem wie dessen Markung, Wege und Stege beschaffen sind, wer zu diesem oder jenem etwas beizutragen habe, und wieviel u.s.w. § 3 Der errichteten Authentisierung und Publikationen Und wenn ein derartiges Stadt- oder Dorf-Buch zu Stand gekommen ist, so ist es Unsern Fürstlichen Stabs- und verrechnenden Beamten zur Einsicht zu geben und allenfalls dabei die nötigen Erinnerungen zu geben. Wenn das Buch vollendet ist, muß es von Unsern fürstlichen Beamten und dem Gericht unterschrieben werden und der Bürgerschaft bekannt gemacht werden. Das Original wird in der Amtsstadt, eine beglaubte Abschrift aber im Ort zum be-ständigen Gebrauch gut aufbewahrt.

6.1.5 Rechnungsführer

Bis 1692 2 verordnete Vierleuth, die mindestens alle zwei Jahre gewechselt werden 1693-1704 2 verordnete Bürgermeister 1704-1821 1 verordneter Bürgermeister 1821-1973 1 Gemeindepfleger

6.2 Form der Gemeinderechnungsbücher

6.2.1 Ungebundene Gemeinde- und Bürgermeisterrechnungen bis 1702

Abbildung 16 Titelblatt der Gemeinderechnung von 1625/1626 Natten

Gemeind Rechnung Unßer Hanns Kohlers und Matheus Meyers

alls verordneter Vierleuth daselbsten, was wir von gemeins Fleckhen wegen, Eingenommen und Ausgeben

haben von Georgii Anno 1625 bis wirderumb solche Zeit Anno 1626

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Abbildung 17 Titelblatt der Gemeinderechnung von 1664 Nattheimb

Gemeind Rechnung Dieser (Sebastian Mayers und Morlag Kerners) Velltin Krollen und Georg Rüzen

als verordnete Vierleut daselbsten was wir von Gemeines Holtzes wegen eingenommen und widerumb ausgeben haben.

Von Invocavit ao 1664 bis solche Zeit ao 1665

Abbildung 18 Gemeinderechnungen 1674-1691 Das Bild soll den optischen Eindruck vermitteln, wie dünn die Gemeinderechnungsbücher trotz der Papierdicke des handgeschöpften Papiers sind.

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Die 15 aufeinander gestapelten Gemeinderechnungen der Jahrgänge 1674-1691 (Find Nr. 620-634) ergeben eine Gesamthöhe von 6,5 cm. Der Umfang einer Gemeinderechnung liegt bei ca. 25 Blättern. Die Gemeinderechnungen werden auf handgeschöpften Blättern geschrie-ben, die 31 cm hoch und 40 cm breit sind. Das Blatt wird gefaltet, so daß die Seitenbreite 20 cm beträgt. Mehrere gefaltete Blätter werden mit einem Faden in Heftform gebracht. Der Umfang der Gemeinderechnungen liegt bis 1692 wie erwähnt bei ca. 25 Blättern. Dann setzte eine deutliche Zunahme ein.

6.2.2 Gebundene Bücher bei Bürgermeisterrechnungen ab 1703

Die Gemeinderechnungen werden ab 1703 in Buchform herausgegeben. Der Beginn der Buchform könnte eine Vorgabe der Gemeindeordnung von 1702 sein.

Jahrgang Anzahl Blätter, beidseitig beschrieben 1693 36 1694 40 1695 56 1696 60 1697 43 1698 44 1699 38

Tabelle 2 Gemeinderechnungen 1693-1699 Der Umfang der Gemeinderechnung von 1693-1699 bewegt sich zwischen 36 und 60 beidsei-tig beschriebenen, handgeschöpften Blättern. Die Handschrift der Bürgermeister (Rechner) ist meistens ziemlich groß, was mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Art des Schreibwerkzeuges (Gänsekiel) zusammen hängen dürfte.

Abbildung 19 Titelblatt von den Bürgermeisterrechnungen 1703 und 1758 Die auf der buntgehaltenen Vorderseite des Buches aufgeklebten Titelblätter sind meistens sehr schwungvoll, fast künstlerisch beschrieben. Dies war auch ein Aushängeschild für den jeweiligen Bürgermeister. Die Bürgermeister waren durchweg Handwerker aus der Gemein-de. Sogar die Handschrift des Schmiedes ist erstaunlich schön.

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Abbildung 20 Titelblatt der Bürgermeisterrechnung von 1796/1797

Nattheim, Heidenhaimer OberAmts Bürgermaister Rechnung

Johann Georg Berner Bürger- und Kiefermaister auf der Zeit Verordneter Bürgermaister allhier anzaigend was der selbe gemeinen Fleckens wegen eingenommen und

dagegen wieder ausgegeben hat von Georgii 1796 bis Georgii 1797

Abbildung 21 Beispiel für umfangreiche Rechnungsbücher in der Kriegszeit 1795-1798

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Abbildung 22 Auszug aus der Bürgermeisterrechnung 1797/1798 Die Seiteneinteilung erfolgt in dieser Bürgermeisterrechnung in drei Spalten. In der mittleren Spalte steht der Text zur Haushaltsposition. In der linken Spalte werden die Nummern der zugehörigen Rechnungsbeilagen eingetragen und auf der rechten Seite ist der Rechnungsbe-trag eingefügt.

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6.2.3 Gemeindepflegrechnung 1821-1908

Ab 1821 wird der Titel Bürgermeisterrechnung durch Gemeindepflegrechnung abgelöst. Un-ter diesem Titel läuft die Gemeindepflegrechnung bis 1908.

Nattheim, Oberamt Heidenheim Gemeinde-Pfleg-Rechnung

vom 1. Julius 1821 bis dahin 1822 Rechner: Matthias Staudt, Gemeinderat

Abbildung 23 Titelblatt der Gemeinde-Pfleg-Rechnung von 1821

Nattheim, Oberamt Heidenheim Gemeindepflegs-Rechnung vom 1. April 1907 bis 1908

Abbildung 24 Titelblatt der Gemeindepflege-Rechnung von 1907

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6.2.4 Hauptbuch der Gemeindepflege 1908-1948

Nattheim, Oberamt Heidenheim Haupt-Buch der Gemeindepflege für das Rechnungsjahr 1908

Abbildung 25 Titelblatt Gemeindepflege 1908

Gemeinde Nattheim, Kreis Heidenheim Hauptbuch der Gemeindepflege Nattheim 1945

Abbildung 26 Titelblatt Hauptbuch der Gemeindepflege von 1945 Das Oberamt wird mit der Kreisreform in Landkreis umbenannt. Bei dieser Reform ändert sich auch die teilweise die Grenze des Verwaltungsbezirks.

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6.2.5 Buchform

In Nattheim gibt es seit 1623 die Gemeinderechnungen, ursprünglich in zusammengenähter Heftform. Die Buchform mit Einbanddeckel aus Karton beginnt in Nattheim mit der Gemein-derechnung von 1703/1704. In der Gemeindereform von 1702 wird offensichtlich diese Art der Buchform vorgeschrieben, da die Gemeinderechnung 1702/1703 noch „ungebunden“ ist. Die Bücher werden in Heidenheim von einem Buchbinder gebunden. Der Name des Buchbin-ders und die Kosten für die Herstellung des Buches sind in der Gemeinderechnung auf der Ausgabenseite unter der Rubrik „Inngemein“ – allgemeine Kosten – aufgeführt. Die Ausführung der Bücher von 1703-1834

Abbildung 27 Buchschluß mit Bändeln und Einband mit Herrnhuter Papier

Der Einband der Gemeinderechnungsbücher im Format 20 mal 30 cm besteht aus einem De-ckel und einem Rücken aus dickem Karton. Durch einen Lederrücken werden Deckel und Rücken zusammengehalten. Die fertigen Gemeinderechnungsbücher werden durch zwei Le-der- oder Stoffstreifen verschlossen. Die Einbanddeckel waren teilweise sehr bunt. Dieses Papier wurde von den Herrnhutern (Gründung 1730) produziert.

Abbildung 28 Herrnhuter Papier mit der typischen Musterung Ab 1835 wurden die Bücher wesentlich dünner wegen des maschinengefertigten Papiers.

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6.2.6 Papierart

6.2.6.1 Handgeschöpftes Papier

Die Blätter der Gemeinderechnung bestehen bis 1834 aus handgeschöpften Papieren mit Was-serzeichen, die in den umliegenden Papiermühlen gefertigt werden.

Abbildung 29 R.(Rau)V.(Voelter) Wasserzeichen in der Gemeindepflegrechnung 1821 In den handgeschöpften Blättern der Gemeindepflegrechnung 18214 der Gemeinde Nattheim sind die Buchstaben R.V. gut zu erkennen, d.h. die Gemeinde Nattheim bezog ihr Papier von der Papiermühle Heidenheim Rau und Völter. In der Gemeindepflegrechnung von 18345 steht das Wasserzeichen V.R. Die Reihenfolge der Buchstaben war wegen des Wechsel der Eigentümer geändert worden.

Abbildung 30 Handgeschöpftes Papier von 1834 und Maschinenpapier von 1835

4 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 2 5 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 272

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6.2.6.2 Maschinengefertigte Papiere

Die Heidenheimer Papierfabrikation der Papierfabrikanten Rau und Voelter6 Matthäus Rau hatte einen Sohn Christoph, der als gelernter Papierer anno 1726 die Papier-mühle in Heidenheim übernahm. Christoph Rau starb 1746. Laut Bericht des Oberamts scheint die Abgabe inzwischen auf 25 Ries Papier herabgesetzt worden zu sein. Christophs Witwe verkaufte 1747 die Papiermühle an einen Sohn des Papierers Rau zu Urach, der auch Christoph Rau hieß. Herzog Carl Eugen befreite den Papierer Christoph Rau 1751 von Steu-erabgaben und erteilte ihm Rechte zum Lumpensammeln bis Winnenden und Blaubeuren. Als letzter Rau wurde Christian Friedrich Rau 1813 als Besitzer der Papiermühle erwähnt. Chris-tian Friedrich Rau, geboren am 29. Januar 1751 in Heidenheim, gestorben daselbst am 13. Juni 1830, hat als Teilhaber und Mitarbeiter den Papierer Heinrich Voelter aufgenommen. Die beiden Inhaber hatten als Wasserzeichen im Jahre 1814 einen Luftballon, 1816 die Versal-buchstaben R. u. V. 1817 eine Schlange mit einem Stab, aus dem Blätter herauswuchsen. Fei-ne Schreibpapiere hatten als Wasserzeichen die Bezeichnung "Fein Canzlei R. u. V." oder "Propatiria R. u. V.". Rau und Voelter lieferten Papiere nach Beilstein, Aalen, Essingen und Schwäbisch Gmünd. Heinrich Voelter war ein Sohn des Knabenschullehrers Voelter in Heidenheim. Er heiratete eine Tochter von Rau; er wurde der Vater des nachmaligen Papierfabrikanten Christian Voel-ter und des Erfinders Heinrich Voelter, der die erste brauchbare Holzschleifmaschine kon-struierte. In der Nacht vom 30. zum 31. Oktober 1821 brannte die Papiermühle ab. 1822 wur-de sie mit behauenen Steinen von dem oberen Teil des Schlosses Hellenstein wieder aufge-baut. Im Jahre 1825 löste der Staat bei den Besitzern der Papiermühle Rau und Voelter die früher zugesicherten Fronleistungen mit 300 Gulden ab. 1830/31 erfolgte mit der Aufstellung einer neuen Papiermaschine die Eröffnung einer modernen Papierfabrik; Besitzer Christian und Heinrich Voelter jun. Gleichzeitig wurden vier Holländer in Betrieb genommen. 30 Ar-beiter waren in dem vergrößerten Betrieb beschäftigt. Es wurden alle Sorten von Schreibpa-pieren und auch Druckpapiere angefertigt. Die neue Papiermaschine, die zweite in Württem-berg, lieferte der Mechaniker Johann Widmann aus Heilbronn am Neckar.

Abbildung 31 1835 Erste Gemeindepflegrechnung aus maschinengefertigtem Papier

6 Wilhelm Schneider, Wirtschaftsgeschichte der Stadt Heidenheim und der Ostalb, S. 109

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6.2.6.3 Unbedruckte Vorlage

Gebrochene Blätter, Vorgabe zur Beschreibung und Randbemerkungen

Abbildung 32 Gemeindepflegrechnung 18447 ohne Spalten

Abbildung 33 Gemeindepflegrechnung 18458 mit handgezeichneten Spalten

7 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 656 8 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 322

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6.2.6.4 Bedruckte Vorlage

Abbildung 34 Erste Gemeindepflegrechnung 18469 mit vorgedruckten Spalten Die sichtbaren Spalten sind – wenn sie überhaupt vorgedruckt und nicht von Hand gezeichnet sind – von schlechter Qualität. Die Qualität wird wenig später deutlich besser.

6.3 Laufzeit und Gliederung der Gemeinderechnungen

6.3.1 Laufzeiten der Gemeinderechnungen

Auf dem Titelblatt werden folgende gleichbleibenden Angaben gemacht: • Gemeinde • Namen der Rechner • Zeitraum • Rechnungsdatum, Beginn und Ende

o Georgi-Georgi 23.04. 1623-1630 o Weihnacht-Weihnacht 25.12. 1653-1658 o Invocavit –Invocavit variabel 1660-1692 o Martini-Martini 11.11. 1692-1698 o Georgi-Georgi 23.04. 1699-1842

9 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 675

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6.3.2 Aufbau und Gliederung der Gemeinderechnungen

6.3.2.1 Anno 166410, Gliederung der Gemeindepflegrechnung

Einnahmen

1 Vom Rest 2 Jährlicher Zins aus den Gemeindehäusern 3 Jährlicher Zins aus den Gemeindekrautgärten 4 Jährlicher Zins aus den Gemeindeäckern 5 Ablösiger Zins 6 Hauptgut, damit Zins abgelöst 7 Aus verkauften Früchten 8 Wartgeld von der Schäferei 9 Bürgergeld 10 Strafen und Rügungen 11 Aus verkauften Gütern 12 Aus verkauftem Holz 13 Steuern und Anlagen 14 Von anderen Verwaltungen empfangen 15 Inngemein

Ausgaben

1 Zur Bezahlung des Restes 2 Hauptgut 3 Besoldung 4 Zins von aufgenommenen Hauptgütern 5 Steuern und Anlagen 6 Verbauen an Brunnen, Brücken, Wegen und Straßen 7 Auf die Auswahl gegangen 8 Zehrung 9 Inngemein 10 Dem Wasenmeister Remanet

Tabelle 3 Gliederung der Gemeindepflegrechnung von 1664 Die Rechnung ist gegliedert in 15 Haushaltsposten auf der Einnahmenseite und 10 auf der Ausgabenseite. Die Gemeinde liegt leitet noch stark und den Folgen von 1634.

6.3.2.2 Anno 170311, Gliederung der Bürgermeisterrechnung

Einnahmen

1 Vom Rest 2 Von anderen Verwaltungen empfangen 3 Ewig unablösiger Hellerzins 4 Nicht jährliche Steuern und Anlagen 5 Nicht jährlicher Wiesen- und Ackerzins 6 Nicht jährliches Waidgeld und Waidzins 7 Ablösige Hellerzinse 8 Hauptgut, Zinsablösung und Aufnahme 9 Rügungen und Strafen

10 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 501 11 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 7

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10 Verkauf und heimgefallene Güter 11 Nicht jährliches Bürger- und Beisitzgeld 12 Verkaufte Früchte, Bauholz, Brennholz, Baumaterialien 13 Vom Ausstand 14 Ingemein 15 Einnahmen aus Frucht, Baumaterialien usw.

Ausgaben 1 Jährlich unablösige Hellerzins 2 Ordinari-Steuern und Anlagen 3 Extraordinari-Steuern 4 Ablösige Hellerzins 5 Hauptgut 6 Besoldungen 7 Verehrungen 8 Verbauen am Armenhaus, Brunnen, Wegen usw. 9 Erkaufte Baumaterialien und Früchte 10 Holzhauerlöhne und Fuhrlohn 11 Taglohn und Schreibdienst 12 Lauch- und Untergangskosten 13 Almosen um Gottes Willen 14 Militärkosten Kriegs-, Commis- und herrschaftliche Fuhren Auswahl- und Schanzkosten

Französische Winterquartiers-

Verpflegung Französische Brandschatzung Salves-Gardes-Kosten

15 Kriegs-, Quartier-, Durchzugs- und Vorspannkosten 16 Ab- und Aufzugskosten 17 Rechnungs-, Probations- und Abhörkosten 18 Ingemein 19 Zehrungen und Auslosungen 20 Abgangen 21 Ausgaben für Frucht, Bauholz, Baumaterialien usw.

Tabelle 4 Gliederung der Bürgermeisterrechnung von 1703 Der Umfang des Rechnungsbuches wurde erweitert auf: 15 Haushaltsposten auf der Einnah-menseite und 21 Posten auf der Ausgabenseite.

6.3.2.3 Anno 175812, Gliederung der Bürgermeisterrechnung

Einnahmen

1 Vom Rest 2 Von anderen Verwaltungen, Amtspfleg Heidenheim 3 Ewig unablösige Hellerzins 4 nicht jährliche Steuern und Anlagen Ordinari-Steuer Sommer Anlage Extraordinari Sommeranlag

12 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 64

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Winteranlag Amtsschaden Verglichene Kosten 5 Bürger- und Capitalsteuer 6 Nicht jährlich Wiesenbestands-Zins 7 Nicht jährlich Gartenbestands-Zins

8 Nicht jährlich Ackerbestand-Zins, von den Reutenen in der Döllen, Michel Lienlen und Ländlen

9 Schafwaidgeld 10 Ablösige Zins 11 Haubtguth (Kapital), damit Zins abgelößt 12 Waldrügungen 13 Strafen vor Gericht erkannt 14 Strafen vom Untergang erkannt 15 Nicht jährlich Bürgergeld 16 Beisizgeld 17 Verkaufte Liegenschaften 18 Verkaufte Früchte Haber, Gerste, Stroh 19 Verkauftes Bauholz 20 Salzverkauf 21 Verkaufter Mörgel u. Koth aus oberer und hinterer Wetten 22 Steinsatzgeld 23 Umgelegte Feldhutkosten 24 Rechnungs-Restituendis Eingang 25 Vom Ausstand 26 Inngemein 27 Einnahmen aus Frucht, Holz, Salz, Öl, Fackeln usw. 28 Nicht jährlicher Güterzins

Ausgaben 1 Vom Rest 2 Von anderen Verwaltungen, Amtspfleg Heidenheim 3 Ewig unablösige Hellerzins 4 nicht jährliche Steuern und Anlagen Sommer Anlage Winteranlag Amtsschaden Verglichene Kosten 5 Capital-Ablösung 6 Ablösige Zins 7 Besoldungen 8 Verehrungen 9 Verbauen am Armenhaus Brechhaus und Flachsdörre Fruchtvorratsboden Zuchthaus Zeughaus Pferchkarren Gemeinde-Krautgarten Brunnen, Straßen und Wege

10 Inngemein 12 Erkaufte Früchte 13 Erkauftes Bauholz, Brennholz, Bretter, Nägel

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14 Holzmacherlohn 15 Taglohn und Schreibverdienst 16 Abhörkosten 17 Steuer-Executionskosten 18 Lauch- und Untergangskosten 19 Durchzugs-, Quartier-, Vorspann- und dergl. Kosten 20 Erhaltung der Feuerspritzen 21 Feldhutkosten 22 Fremde Arme 23 Auswahl- und Executionskosten 24 Zehr- und Auslosungen 25 Abgangen 26 Inngemein Summe Ausgaben an Geld Summe Ausgaben an Früchten usw.

Tabelle 5 Gliederung der Bürgermeisterrechnung von 1758

6.3.2.4 Anno 179213, Gliederung der Bürgermeisterrechnung

Einnahmen

1 Vom Rest 2 Von anderen Verwaltungen 3 Onablösige Hellerzins 4 Steuren und Anlaagen 5 Capitalsteuer 6 Ordinaristeuer 8 Bürgersteuer 9 Gütterbestand Zinns 10 Schafwaidgeld 11 Ablösige Zinns 12 Waldrügungen und Strafen 13 Bürgergeld, Reisegeld 14 Verkaufte Liegenschaften 15 Verkaufte Früchte Rocken Dinckel Einkorn Haaber Gerste

16 Verkauftes Holtz Aichen, Buchen, Hagenbuchen, Adelsbeerbäume(Elsbeere ), Meelbeerbäume, Linden, Aspen

17 Holzmacherlohn 18 Brennholz Reisich oder Wellen, Schwarten 19 Verkaufte Gemeindefarren Farren Widdumshof und Ochsen 20 Verkaufte Mörgel oder Koth (Düngung) 21 Stain Sazgeld 22 Inngemein Schafwaid Beständer Kühhirte Johann Georg Frey 140 Kühe Göllthirte Johann Örtler 66 Stück Ochsenhirte Joseph Fromm 70 paar Ochsen Kälberhirte Michael Eisenmaier 30 Kälber

13 R7athausarchiv Nattheim Find Nr. 102

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Schweine- und Gänsehirte 75 Schweine und 120 Gänse 23 Britter 24 Baumaterial Backen- oder Ziegelsteine Kalch, Tachblatten, Pflastersteine, Floß- Schweißsand Facklen, Pechkränze, Drath, Feueraimer, Laim, Baumöhl Summe Einnahmen Geld 6699 Gulden, 17 Kreuzer, 4 Hel.

Ausgaben 1 Onablösige Hellerzins 2 Amtspflege Heidenheim 3 Haubtgut (Kapital) 4 Besoldungen Schulmeister Joh. Matthäus Majer, Baur Förster Joh. Heinrich Baß Hebamme verordnet Waldburga Maier Pförchmeister Wolfgang Eberhard Scheuerlen Nachtrichter Johann Jacob Widenmann Brunnenmeister Joh. Wannenwetsch, Zimmerm.

6 Verzehrungen Kammerherr und Oberforstmeister Baron Schilling von Cannstatt,

Schnaitheim Oberamtmann Fischer zu Heidenheim Herrn Special Mr. Buttersack zu Heidenheim Herrn Stadt- und Amtsschreiber Ruoff zu Heidenheim Herr Statt- und Amtspfleger Huzelein zu Heidenheim 7 Verbauen am (an) Armenhaus, Brechhaus und Flachsdörre, Fruchtvorratsboden Erstmals wegen Unvermögenheit des Heiligen Kirchen, Uhr und Glocken Schulhaus Feuerhäuslen, Pförchkarren, Hurt Chaussee innerhalb des Dorfes Bronnen, Brücken, Weeg, Straß. Kübel zum Brunnenputzen Gemeinde-Krautgarten, Zuchth. Bahnschlitten, Wildprettkarren 8 Erhaltung der Feuerspritzen 9 Erkaufte Baumaterialien 10 Erkaufte Früchte 11 Kirchen- und Schulvisitation 12 Inngemein 13 Tag- und Schreiberlohn Tabelle 6 Gliederung der Bürgermeisterrechnung von 1792

Die Gemeinde Nattheim ist kräftig gewachsen. Es treten vielerlei Haushaltposten auf, die nur in einer größeren Gemeinde vorkommen können. Hinzu kommen Kriegslasten durch die Franzosen.

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6.3.2.5 Anno 1821, Gliederung der Gemeindepflegrechnung

Einnahmen in Geld

Haushaltsposten Haushaltsposten 1 Vom Rest 2 Von anderen Verwaltungen 3 Ewig unablösige Hellerzins 4 Nicht jährliche Steuern und Anlagen a Jahressteuer b Amtsschaden c Amts-Vergleichskosten d Bürgersteuer e Bürgerrechts-Reservationssteuer f Wohnsteuer, Schulmeister Balz g Beisitzsteuer h Commun Capitalsteuer i Capitalsteuer 5 Umgelegte Feldhutkosten 6 Gartenzins 7 Güterbestandszins Reutenen in der Döllen, Michellienlen, Ländlen 8 Schafwaid und Pförch-Geld 9 Ablösige Capitalzins 10 Hauptgut, damit Zins abgelöst 11 Verzinsung 12 An Rectitation eingeliehenem erhalten 13 Waldrügungen 14 Strafen 15 Bürgergeld 16 Verkaufte Liegenschaften 17 Verkaufte Früchte Dinkel, Haber 18 Verkauftes Holz Stammholz, Brennholz, usw. 19 Baumaterialien Bretter, Nägel, Dachplatten, Kalk, Sand usw. 20 Holzmacherlohn 21 Waidgeld Für auswärtige junge Pferde und Rindvieh 21 Steinsatzgeld 22 Vom Ausstand 23 Brandschadens Concurrenz 24 Inngemein a Allmosen-, Bettelordnung v. 1775

b Saumad-Weidwiesen 1821 verkauft an Obrist-Jägermeister v. Schilling zu Schnaitheim

Einnahmen Frucht Dinkel, Haber Einnahmen Holz, Baumaterialen usw.

Einnahmen in Geld Haushaltsposten Haushaltsposten 1 Vom Rest 2 Von anderen Verwaltungen 3 Ewig unablösige Hellerzins 4 Nicht jährliche Steuern und Anlagen a Jahressteuer b Amtsschaden c Amts-Vergleichskosten d Bürgersteuer

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e Bürgerrechts-Reservationssteuer f Wohnsteuer, Schulmeister Balz g Beisitzsteuer h Commun Capitalsteuer i Capitalsteuer 5 Umgelegte Feldhutkosten 6 Gartenzins 7 Güterbestandszins Reutenen in der Döllen, Michellienlen, Ländlen 8 Schafwaid und Pförch-Geld 9 Ablösige Capitalzins 10 Hauptgut, damit Zins abgelöst 11 Verzinsung 12 An Rectitation eingeliehenem erhalten 13 Waldrügungen 14 Strafen 15 Bürgergeld 16 Verkaufte Liegenschaften 17 Verkaufte Früchte Dinkel, Haber 18 Verkauftes Holz Stammholz, Brennholz, usw. 19 Baumaterialien Bretter, Nägel, Dachplatten, Kalk, Sand usw. 20 Holzmacherlohn 21 Waidgeld Für auswärtige junge Pferde und Rindvieh 21 Steinsatzgeld 22 Vom Ausstand 23 Brandschadens Concurrenz 24 Inngemein a Allmosen-, Bettelordnung v. 1775

b Saumad-Weidwiesen 1821 verkauft an Obrist-Jägermeister v. Schilling zu Schnaitheim

Einnahmen Frucht Dinkel, Haber Einnahmen Holz, Baumaterialen usw. Tabelle 7 Gliederung der Gemeindepflegrechnung 1821/1822

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6.3.2.6 Anno 1948, Gliederung des Haupt- oder Sachbuches

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Tabelle 8 Gliederung des Hauptbuches Mit der Einführung des Hauptbuches kommen nochmals einige Haushaltsstellen hinzu. Das Gemeindeleben hat sich im 20. Jahrhundert entsprechend der Umstellung auf die Industriege-sellschaft erheblich geändert.

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6.3.3 Erläuterung zur Gliederung am Beispiel der Gemeinderechnung 1821/182214

Die Gemeinderechnungen sind in zwei Hauptgruppen aufgeteilt und zwar in • Einnahmen und • Ausgaben

Einnahmen und Ausgaben werden weiter aufgeschlüsselt in zwei Gruppen • in Geld und • in Naturalien z.B. Früchte und Tierprodukte

Die weitaus größere Gruppe beinhaltet Haushaltsposten, die mit Geld abgeglichen werden. Die folgende Untergliederung in Einnahmen wie in Ausgaben basiert auf dem Inhaltsver-zeichnis des Hauptbuches von 1948. Die Untergliederung ist inhaltlich deckungsgleich mit 1821/22, sie weicht allerdings in der Reihenfolge ab.

• Steuern und sonstige Abgaben o Eigene o Für fremde Kasse

• Gemeindeverwaltung o Im Allgemeinen o Im Besonderen

Die Gemeinde Nattheim ist eingebunden in eine Reihe von adeligen und kirchlichen Herr-schaften. So untersteht Nattheim hauptsächlich der Herrschaft Heidenheim, d.h. dem Herzog-tum bzw. Königreich Württemberg und dem jeweiligen Regenten. Es sind allgemeine und spezielle Abgaben zu leisten, doch als Ausgleich gibt es auch Rückzahlungen. Gesamtbilanz Einnahmen 14 731 fl (Gulden) 5 z (Kreuzer) Ausgaben 13 109 fl 55 z Rest 1 621 fl 10 z Einnahmen Einzelposten I a. Gemeindevermögen

1. Vom Rest, d.h. Einnahmereste vom Vorjahr 2. Von anderen Verwaltungen, d.h. von der Herrschaft (Amtspflege, ...) werden Aus-

gleichszahlungen getätigt für Einquartierungen, Kriegskosten usw. 3. Ewig unablösiger Hellerzins, d.h. aus der Herrschaft gehörenden Gebäuden und Gü-

tern ist Pacht (Hellerzins) auf ewig zu entrichten. In Nattheim waren dies das Bad, ei-nige wenige Gebäude und Grundstücke.

I b. Gemeindevermögen, Grundstücke 4. Gartenzins, d.h. Pachtgeld aus den gemeindeeigenen Krautgärten in den Bohnäckern

und obere Krautgärten. 5. Güterbestandszins, d.h. Pachtgeld aus den gemeindeeigenen Reuttenen in der Döllen,

Michellienlen, Ländlen usw. 6. Schafweide, d.h. Einnahmen aus der Vergabe der Schafweide an einen Beständer. 7. Pferchgeld, d.h. Einnahmen aus der Verpachtung des Pferches auf den Feldern. 8. Waidgeld, d.h. wenn an Auswärtige ein Teil der Weide für junge Pferde und Rinder

verpachtet wird. 9. Verkaufte Liegenschaften, d.h. von Plätzen, Allmenden. 10. Steinsatzgeld, d.h. Einnahmen für das Setzen von Mark- und Grenzsteinen.

14 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 2

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I c. Gemeindevermögen, bewegliche Sachen 11. Verkaufte Früchte, d.h. Verkauf der angebauten Hauptsorten wie Dinkel (Veesen bzw.

Korn), Haber, Gerste (selten) und Roggen (selten) Weizen wird erst ab 1900 angebaut. 12. Verkauftes Holz, d.h. Bäume aus dem Kommunwald wie Eichen, Weißbuchen, Rot-

buchen, Aspen, Elsbeere, Mehlbeerbäume. Nadelholz gibt es bis 1850 nur ganz wenig. Zum verkauften Holz gehören Bretter, Schwarten usw. Hinzu kommt noch Brennholz in der Form von Scheitern und Wellen (ganz wichtig für die Bevölkerung)

13. Verkaufte Baumaterialien, d.h. Steine, Pflastersteine, gebranntes Material wie Dach-platten und Ziegelsteine, Kalk und Dung, verschiedene Sorten von Sand wie z.B. Flußsand,

14. Sonstiges, d.h. Pechkränze (zur nächtlichen Beleuchtung bei besonderen Anlässen), Fackeln, Feuer- und Brunneneimer, Stroh, Nägel wie ganze und halbe Leistnägel (Leiste = Knick in der Dachfläche auf Höhe der Dachrinne), ganze und halbe Bretter-nägel.

I d. Gemeindevermögen, Geldvermögen 15. Ablösige Kapitalzins 16. Hauptgut (Kapital), damit Zins abgelöst 17. Verzinsung von Kapital

II A. Eigene Steuern

1. Jahressteuer 2. Amts-Schaden, d.h. für Feuer- und Wetterschäden im Oberamt. 3. Amts-Vergleichskosten, d.h. Ausgleichszahlungen bei Militärbelastung. 4. Bürgersteuer, d.h. wenn ein Mann oder Frau in Nattheim mit Genehmigung des

Gemeinderates eingebürgert wurde, mußte eine Bürgersteuer entrichtet werden. 5. Wohnsteuer, d.h. für die Wohnung des Schulmeisters (im Dienste der Kirche stehend)

mußte Miete bezahlt werden. 6. Beisitzsteuer, d.h. Zahlung einer im Ort anwesenden Person ohne Bürgerrecht. 7. Kommun-Kapitalsteuer, d.h. aus dem Gemeindevermögen 8. Kapitalsteuer

II B. Steuern für fremde Kassen

9. Brandschadens-Konkurrenz, d.h. Umlagen von Schäden im Oberamt 10. Viehseuchenumlage

III A. Gemeindeverwaltung im allgemeinen

1. Umgelegte Feldhutkosten, d.h. bestellte Feldhirten bewachen Tag und Nacht während der Vegetationszeit die angebaute Flur. Deren Lohn wird umgelegt auf die Grund-stücksbesitzer.

2. Holzmacherlohn, d.h. Löhne für Holzhauer im Dienste der Gemeinde. 3. Waldrügungen, d.h. wenn jemand unerlaubt im Wald das Vieh hütet oder Holz ent-

wendet, wird eine Strafe erhoben. 4. Strafen, d.h. Einnahmen aus Strafen allgemeiner Art. 5. Ingemein, d.h. allgemeine Kosten für Schreibdienst, Taglohn usw.

III B. Gemeindeverwaltung im besonderen

1. Wehrwesen 2. Bauen und Erhaltung von Gebäuden 3. Bauen und Erhaltung von Brunnen 4. Bauen und Erhaltung von Straßen, Wegen, Stegen und Brücken

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Ausgaben Einzelposten I a. Gemeindevermögen

1. Ewig unablösiger Hellerzins, d.h. aus der Herrschaft gehörenden Gütern ist Pacht (Hellerzins) auf ewig zu entrichten. Hinzu kommen die Hirtenämter.

I b. Gemeindevermögen, Grundstücke 2. Lauch- und Untergangskosten, d.h. die Grundstücksgrenzen im Wald und im Feld wa-

ren durch Lauchbäume (Grenzbäume) und Grenzsteine markiert. Diese Grenzen wur-den durch den Untergang (vereidigte Personen = Untergänger) kontrolliert und dazu ein Bericht verfertigt über Zustand der Grenzen und Abhilfemaßnahmen vorgeschla-gen.

3. Aufgekaufte Liegenschaften I c. Gemeindevermögen, bewegliche Sachen

4. Aufgekaufte Früchte, d.h. die Gemeinde hatte die Pflicht, einen Mindestvorrat an Din-kel und Haber anzulegen bestimmt zur Aussaat oder für Hungersnöte.

5. Aufgekauftes Holz, d.h. Holz und Holzprodukte, die es in Nattheim nicht gab oder die nicht ausreichend vorhanden war.

6. Aufgekaufte Baumaterialien, d.h. Steine, Pflastersteine, gebranntes Material wie Dachplatten und Ziegelsteine, Salz, verschiedene Sorten von Sand.

7. Sonstiges, d.h. Pechkränze, Fackeln, Feuer- und Brunneneimer, Stroh, Nägel wie gan-ze und halbe Leistnägel, ganze und halbe Bretternägel.

I d. Gemeindevermögen, Geldvermögen 8. Ablösige Kapitalzins 9. Hauptgut (Kapital), damit Zins abgelöst 10. Hauptgut, damit Zins erkauft 11. Verzinsung von Kapital 12. Zehnt-Surrogat, d.h. statt Naturalien ersatzweise Geld

II A. Eigene Steuern s. oben II B. Steuern für fremde Kassen

1. Amtspflege Heidenheim, d.h. Oberamt Heidenheim 2. Andere Verwaltungen, d.h. Kirche, Klöster usw. 3. Beitrag zum Zucht- und Arbeitshaus in Ludwigsburg

III A. Gemeindeverwaltung im allgemeinen

1. Besoldungen a. Schultheiß b. Bürgermeister, Gemeindepfleger c. Schulmeister d. Hebamme, erste und zweite e. Förster f. Pferchmeister g. Holzwart (ab 1821) h. Chirurg i. Amtsbötin

2. Kirchen- und Schulvisitation 3. Feldhutkosten, d.h. Lohnzahlungen für die Feldhirten und den Feldschützen (Öschäu

oder Arwart) 4. Wachtkosten, d.h. Tag-, Nacht- und Nachmitternachtswächter, Schaarwächter. 5. Holzmacherlohn

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6. Strafen 7. Armenunterstützung 8. Zehrungen 9. Ingemein, d.h. allgemeine Kosten für Schreibdienst und Taglohn. Darunter fällt das • Abschneiden der Kuhhörner für die Armen, • Löhne für die Viehhirten, • Erstellung von Seelentabellen (Bürgerlisten), • Wahl des Schultheißen usw.

III B. Gemeindeverwaltung im besonderen

1. Wehrwesen a. Kriegs-, Quartiers- und Vorspannkosten b. Schanzkosten c. Auswahl (Musterung, Kriegsdienst)

2. Bauen und Erhaltung von Gebäuden a. Armenhaus b. Brechhaus und Flachsdörre c. Fruchtboden (wo?) d. Kirche, Uhr, Glocken und Orgel (ab 1789) e. Schulhaus f. Feuerhäuslein g. Zuchthäuslein

3. Bauen und Erhaltung von Brunnen a. Schachtbrunnen und der dazugehörige Brunnenaufbau b. Fließbrunnen, Brunnenaufbau und deren Zuleitung c. Brunnenreinigung

4. Bauen und Erhaltung von Straßen, Wegen, Stegen und Brücken a. Chaussee innerhalb des Etters b. Wege und Stege innerhalb und außerhalb des Etters

5. Erhaltung der Feuerspritzen

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7 Auswertung diverser Gemeinderechnungen

7.1 Gemeinderechnungen von 1623-1699

7.1.1 Änderung des Ortsnamens festgehalten in den Gemeinderechnungen

In den Gemeinderechnungen steht auf der Titelseite an erster Stelle der Ortsnamen. Nattheim war nie ein –heim, sondern Natta. Die Änderung der Schreibweise des Ortsnamens fiel in diese Zeit. Vor 1629 hieß Nattheim Natta(n), ab 1653 Nattheimb und ab 1665 durchgehende Nattheim. Man kann also annehmen, daß mit der Zerstörung von Nattheim anno 1634 der Ortsname von Natta(n) zu Nattheim wurde.

Abbildung 35 Natten auf der Gemeinderechnung 1628/1629

Natten Gemeind Rechnung

Unßer Mathens Meyer Webers und Georg Weyßens alls verordneten Vierleuth derselbsten was wir von gemeins Fleckhen wegen Eingenommen und Ausgeben haben von Georgy anno

1628 bis widerumbs Georgy anno 1629

Abbildung 36 Nattheimb auf der Gemeinderechnung 1653/1654

Nattheimb Gemeind Rechnung

Unser Valentin Krollen und Georg Wulzen deeß verordneten Vierleuth daselbsten, waß wir von gemeinsams Fleckhen wegen Eingenommen und Ausgeben haben, von Weyhennacht anno

1653 bis wieder dahin anno 1654

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Abbildung 37 Nattheim auf der Gemeinderechnung 1665/1666

Nattheim Gemeind Rechnung

Unser Veltin Krollen und Georg Rüzen als verordtneter Vierleuth daselbsten, was wir von Gemeinds Fleckhen wegen eingenommen und widerumb ausgeben haben

von Invocavit anno 1665 bis solche Zeit anno 1666

7.1.2 Gesamthaushalt 1623-1691

0

200

400

600

800

1000

1200

1400

1600

1800

1623

1626

1629

1632

1635

1638

1641

1644

1647

1650

1653

1658

1661

1664

1667

1670

1673

1676

1679

1682

1685

1688

1691

Gul

den

Einnahmen Ausgaben

1634

Sch

lach

t bei

Nör

dlin

gen

1648

Wes

tfälis

cher

Frie

den

Abbildung 38 Gemeinderechnungen 1623-1692 Im Diagramm sind alle vorhandenen Gemeinderechnungen ausgewertet. Die Einnahmen sind immer höher als die Ausgaben, Verschuldung mußte vermieden werden.

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7.1.3 Gesamthaushalt 1693-1699

0200400600800

10001200140016001800

1693

1694

1695

1696

1697

1698

1699

Gul

den

Einnahmen Ausgaben

Abbildung 39 Gemeinderechnungen 1693-1699

7.1.4 Erläuterungen zu den Einnahmen bis 1699

Gleichbleibende Einnahmeposten

1. Vom Rest (Übertrag aus dem Vorjahr) 2. Jährlich Zins aus Gemeindehäusern

Bis 1630 werden Einnahmen aus den Gemeindehäusern verbucht. Bis 1691 werden diese auf-geführt, jedoch immer mit der Einnahme 0 fl. Peter Beringer ist der Bader und zahlt für die Badstube, die 1634 aber abbrennt.

3. Jährlich Zins aus Gemeindekrautgärten Bis 1630 werden Einnahmen aus den Gemeindekrautgärten verbucht. Bis 1691 werden diese aufgeführt, jedoch immer mit der Einnahme 0 fl. Es wird von zwei Krautgärten geschrieben.

4. Jährlich Zins aus den Gemeindeäckern Bis 1630 werden Einnahmen aus den Gemeindeäckern verbucht. Bis 1691 werden auch diese aufgeführt, jedoch immer mit der Einnahme 0 fl. Vor 1634 ist vom alten und neuen Kirchberg die Rede. Vor 1634 wird die Döllin des Michel Lehnlen gebaut (angebaut) Erst ab 1660 werden die Döllin des Michel Linlen, das Lindlen und der alte und neue Kirch-berg im Wechsel gebaut.

5. Ablösige Zins 6. Haubtguth, damit Zins abgelöst 7. Aus verkauften Früchten 8. Waidgeld 9. Bürgergeld. Ab 1660 werden wieder Einnahmen aus Bürgergeld verbucht. Für Manns-

personen 2 fl. 10. Strafen 11. Um verkaufte Güter 12. Aus verkauftem Holz 13. Ingemein

Wechselnde Einnahmeposten

1. Stellschafe (Beständer) 2. Einnahmen aus Steuern. Dies sind

• Nicht jährliche Steuern

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• Steuern und Anlagen • von anderen Verwaltungen

3. Einnahmen aus Fruchtverkauf werden vor 1634 verbucht. Erstmals tauchen Einnah-men aus Fruchtverkauf wieder 1695 auf. Es kann demnach angenommen werden, daß die Nattheimer bis 1695 nicht in der Lage waren, mehr anzubauen als für den Eigen-bedarf notwendig!

7.1.5 Erläuterungen zu den Ausgaben bis 1699

Gleichbleibende Ausgabeposten

1. Bezahlung Rest 2. Haubtguth, Zinsaufnahme, -ablösung und -erkauf 3. Besoldungen 4. Steuern und Anlagen 5. Verbauen an Brunnen, Wegen, Gemeindehäusern. Ausgaben für Hirtenhaus, Armen-

haus, Brechhaus usw. werden in separaten Aufsätzen abgehandelt. 6. Zehrungen 7. Inngemein (Allgemein) 8. Wasenmeister. Ab 1653 taucht der Wasenmeister auf. Er bekommt 1 fl.

Wechselnde Ausgabeposten 9. Auf die Auswahl gangen (Musterung) 10. Quartier-, Marsch- und Durchzugskosten 11. Erwerb von Frucht 12. Taglohn und Schreibdienst 13. Holz, Frucht. 1663 werden 29 ½ Jauchert Gemeindholz an die Factorey Mergelstetten

verkauft.

7.1.6 Die Schafweide, wichtigster Einnahmenposten von 1623-1699

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

1623

1626

1629

1632

1635

1638

1641

1644

1647

1650

1653

1658

1661

1664

1667

1670

1673

1676

1679

1682

1685

1688

1691

1694

1697

Gul

den

1634

Sch

lach

t bei

N

ördl

inge

n

500 Schafe700 Schafekeine Schafhaltung

Schafweideverpachtungohne Anzahlangabe

Fremdverpachtung heimische Schäfer

Abbildung 40 Verpachtung der Schafweide 1623-1699 Die Nattheimer Schafweide wurde immer für 500 bis 700 Schafe verpachtet.

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7.2 Gemeinde- bzw. Bürgermeisterrechnungen 1693-1820

7.2.1 Übersicht Einnahmen und Ausgaben 1693-1821

0

5000

10000

15000

20000

25000

30000

1693

1697

1701

1705

1709

1713

1717

1721

1725

1729

1733

1737

1741

1745

1749

1753

1757

1761

1765

1769

1773

1777

1781

1785

1789

1793

1797

1801

1805

1809

1813

1817

1821

Ära Napoleon

max. 61 000 fl

bis 1803 Herzogtum Württemberg

Gulden

ab 1806Königreich

schwarze Linie Einnahmen

rote Linie Ausgaben

1702-1821 Bürgermeisterrechnung

Abbildung 41 Gemeinde- bzw. Bürgermeisterrechnungen 1693-1821 Ein Rechnungsbuch umfaßt die Einnahmen und Ausgaben von 1 Jahr. Es wurde von 1693-1702 von 2 Bürgermeistern (Rechnern) geführt und trug den Titel „Gemeinderechnung“. Die Gemeinderechnungsbücher waren bis 1702 ungebunden. Ab 1702 führte das Rechnungsbuch nur noch 1 Bürgermeister unter dem Titel „Bürgermeisterrechnung“. Diese Bücher waren gebunden. Das Diagramm zeigt an erster Stelle den Verlauf der gesamten Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde Nattheim von 1693-1821 auf. Die Einnahmen waren immer etwas höher als die Ausgaben. Bewußt getätigte Schulden waren strafbar. Von 1693-1793 stieg der Gemeinde-haushalt kontinuierlich von ca. 1 200 auf 5 000 Gulden an. In der Zeit der Herrschaft von Na-poleon stiegen die Ausgaben wegen hohen Kriegsbelastungen gewaltig an, 1806 sogar auf 61 000 Gulden.

7.2.2 Titelblatt und Auszüge der Gemeinderechnung 1699/1700

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Titelseite Gemeinde-Rechnung 1699/1700 Remanet (Übertrag auf das Folgejahr)

Transkripte

Gemeindt-Rechnung

Unser

Martin Faulen und Christian Spahren, Hafner als der ver-

ordneter Bürgermeister dasselbsten was wir Gemeinden Fleckens

eingenommen und widerum Aus- geben haben

von Georgy anno 1699 bis Georgy anno 1700

Remanet

Nach Vergleichung der Einnahmen und Ausgaben verbleiben dem Bür- germeister der Gemeind per Rest zu

bezahlen schuldig 92 fl 6 z 5 hlr

die werden folgenden Gesets liquidirt.

Neue Ausgaaben dem Gemeindknecht Andreas Eßlinger auf Georgy und Jaco bi 1700 2 Quartal Besoldung

2 x 16 fl ferner 1 fl 50 z

zusammen 17 fl 50 z Wolf Crafften Zimmermann in

Abschlag seines Verdiensts 6 fl 3 Brunnentrög 7 fl 45 z

Martin Buckenhofer und Mayländer daß sie zu

solchen Bronnentrögen 2 Aichen um- gehauen 45 z thut 25 fl 20 z

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Zusammenfassung aller Einnahmen Zusammenfassung aller Ausgaben

Transkripte

Abbildung 42 Gemeinde-Rechnung 1699/1700, Titelblatt und Auszüge mit Transkripten Auf den Blättern sind die Einnahmen in Geld – die Einnahmen in Früchten stehen auf einem anderen Blatt – und die Ausgaben in Geld und Früchten dargestellt. Die Hauptfrüchte waren Dinkel, Haber und Einkorn.

Einnammen Gelltt Insgemein

Michael Kohler und Balthes Rau haben Anno 1699 aus

der Wettin deren Schleim und kommen auf ihre Güther ge- führt und darvor zu bezahlen

jeder 2 fl thut 4 fl

Summarum der Einnahm Gellt 907 fl 29 z 4 hl

Summarum aller Ausgab

an Gelltt 835 fl 38 z 3 hl

Dinckel Nichts

Habern

1 Scheffel 2 Simri

Einkorn nichts

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7.3 Gemeindepflegrechnung 1821-1908

7.3.1 Übersicht Einnahmen und Ausgaben 1821-1908

Abbildung 43 Übersicht Einnahmen und Ausgaben 1821-1908

7.3.2 Titelblatt und Auszug der Gemeindepflegrechnung 1858/1859

Gemeindepflegrechnung 1858/1859 Titelblatt 1858/1859

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Nattheim Oberamt Heidenheim

Gemeindepfleg-Rechnung vom 1. July 1858 bis 30. Juni 1859

Alter Rechner: vom 1. July bis 29. November 1858 Johann Martin Illenberger, Bauer, neuerwählt am 10. August 1858 auf 3 Jahre von 1855/58

verpflichtet vom Gemeinderath am 28. October 1848. Neuer Rechner vom 29. November 1858 an

Adam Baß, Gemeinderath, erwählt am 8. November 1858 auf 3 Jahre von 1858/61

verpflichtet am 8. November 1858 Gemeinderathsprotokoll Fol. 81

Transkription zum Titelblatt 1858/1859

Aus diesem Titelblatt geht hervor, daß der alte Rechner Johann Martin Illenberger schon 1848 seine Tätigkeit aufnahm und diese 3 Wahlperioden innehatte. Er wurde abgelöst durch den auf 3 Jahre gewählten Adam Baß – 1858/1861 – aus der Mitte des Gemeinderats.

Summe aller Einnahmen Summe aller Ausgaben Abbildung 44 Gemeindepflegrechnung 1858/1859 Transkription zu Summe aller Einnahmen Transkription zu Summe aller Ausgaben Nur Soll nur Soll 3 400 fl 33 kr 6 hl I Reste s. Fol. 34 fl 6 kr 24 626 fl 38 kr 4 hl II Grundstock s. Fol. 8 089 fl 8 704 fl 33 kr 4 hl III Laufendes s. Fol. 5 557 fl 47 kr 1 hl 1 976 fl 20 kr IV Fremde Gelder s. Fol. 1 976 fl 17 kr Summe gesamt 39 003 fl 5 kr 6 hl 15 657 fl 10 kr 1 hl Das Beispiel der Gemeinderechnung von 1858/1859 bringt zum Ausdruck:

• Die Ablösung der Rechners. • Der Haushalt schließt mit deutlichem Plus ab.

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7.4 Hauptbuch der Gemeindepflege 1909-1948

Titelseite Gegenüberstellung Einnahmen und Ausgaben

Zusammenstellung Einnahmen Zusammenstellung Ausgaben Hauptbuch von 1913

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Einnahmen im Besonderen Ausgaben im Besonderen Abbildung 45 Hauptbuch 1913

Titelblatt Hauptbuch 1940/1941 Gesamtbilanz

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Summe aller Einnahmen Summe aller Ausgaben

Einnahmen im Besonderen Ausgaben im Besonderen Abbildung 46 Hauptbuch 1940/1941

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7.5 Hauptbuch der Gemeindepflege 1945

Summe aller Einnahmen Summe aller Ausgaben Abbildung 47 Auszug aus dem Hauptbuch der Gemeindepflege von 1945

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8 Verwaltung der Gemeinde Nattheim 1623 bis 1948

8.1 Titel der im Dienst der Gemeinde stehenden Personen

8.1.1 Gemeindebeamte auf Lebenszeit Titel 1.Nennung 1758 bis 1 Amtmann 1637 • 2 Schultheiß 1651 • 1930 3 Anwalt • 1773 4 Richter und Ratsverwandte 1623 • 1819 5 Schulmeister (bis 1906 der Kirche unterstellt, 1. Lehrer 1559) 1623 • 1948

8.1.2 Gemeindebeamte auf Zeit Titel Jahre 1.Nennung 1758 bis 1 2 Vierleut 2-3 1627 1693 2 2 Bürgermeister 2-3 1693 1704 3 1 Bürgermeister 1-8 1705 • 1820 4 Gemeindepfleger und Rechner 3 1821 1973 5 Waisenrichter (aus der Mitte der Richter) • 6 Untergänger 1704 • 1960 7 Weg- und Waldmeister 1 • 8 Holzwart • 9 Pferchmeister 1 • 10 Fronmeister • 11 Roß- und Viehbeschauer (vom Oberamt Heidenheim) • 12 Brotbeschauer 2 • 13 Fleischbeschauer 2 • dato 14 Feuer- und Baubeschauer • 15 Wasenmeister (Heidenheim, Zahlung dorthin) • 16 Gerichtsvollzieher dato 17 Katastergeometer (Heidenheim) 1830

8.1.3 Gemeindediener Titel Jahre 1.Nenng 1758 bis 1 Beisitzer • 2 Gemeindeknecht oder Amtsdiener • 3 Bettelvogt (nur zeitweise, von den Richtern bestimmt) • 4 Polizeidiener • 5 Büttel • 6 Tag- und Nachtwächter • 1934

7 Hirten (Ochsen-, Küh-, Gölt-, Kälber-, Schweine-, Gänsehirt Geißenhirt. Die Hirten wurden vom Gericht gedingt

1 um 1700 • 1843 1732

8 Feldschütz (Öschäu, Escheidt) 1 • 1956 9 Waldschütz • 1953 10 Totengräber 1707 • dato 11 Hebamme und geschworene Weiber 1623 • 1953

Tabelle 9 Übersicht der im Dienst der Gemeinde stehenden Personen Die Daten der Erstnennung (1. Nennung) und die Daten der letzten Nennung (bis) resultieren fast ausschließlich aus den Quellen Pfarrarchiv und Rathausarchiv in Nattheim.

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8.2 Namen und Dienstzeit der Gemeindebeamten

8.2.1 Schultheiß und Vierleuth 1623-1692

Jahr Schultheiß Vierleuth Vierleuth Jahr Schultheiß Vierleuth Vierleuth 1623 fehlt fehlt fehlt 1659 Hanns Bolsinger Mattheus Ziegler 1624 fehlt fehlt fehlt 1660

Christian Mayer Hanns Freytag Michael Mayländer

1625 1661 Hanns Freytag Michael Mayländer 1626 fehlt fehlt fehlt 1662 Hanns Freytag Michael Mayländer

1627 Matheus Meyer Georg Weys 1663 Sebastian Mayer Martin Berner 1628 Matheus Meyer Georg Weys 1664 Velltin Kroll Georg Rüz 1629 Matheus Meyer Georg Weiß 1665 Velltin Kroll Georg Rüz 1630 fehlt fehlt 1666 1631 fehlt fehlt 1667 1632 fehlt fehlt 1668 1633 fehlt fehlt 1669 1634 fehlt fehlt 1670 Georg Karg Georg Mayländer 1635 fehlt fehlt 1671 1636 fehlt fehlt 1672 1637 fehlt fehlt 1673 1638 fehlt fehlt 1674

Michael Kohler Conrad Mäule 1639 fehlt fehlt 1675 Georg Adam Mayer Georg Mayer 1640 fehlt fehlt 1676 Mayländer Adam Mayer Georg Mayer 1641 fehlt fehlt 1677 Martin Illenberger Georg Reßler 1642 fehlt fehlt 1678 Adam Kohler Hanns Faul 1643 fehlt fehlt 1679

Matthias Mayer Martin Illenberger Hanns Mich. Spar

1644 Christian Kargen Hanns Freytag 1680 Christoph Mayer Hanns Ritz 1645 fehlt fehlt 1681

Christoph Mayer Hanns Ritz 1646 fehlt fehlt 1682 Christoph Mayer Hanns Ritz 1647 fehlt fehlt 1683 Martin Illenberger Michael Kohler 1648 fehlt fehlt 1684 Martin Illenberger Michael Kohler 1649 fehlt fehlt 1685 Adam Kohler Jacob Holzbock 1650 fehlt fehlt 1686 Adam Kohler Jacob Holzbock 1651 Sebastian Mayer Martin Bühler 1687 Adam Majer Hanns Ritz 1652

Christian Mayer Martin Bühler Martin Kroll 1688 Adam Majer Hanns Ritz

1653 Valentin Kroll Georg Wulz 1689 Martin Illenberger Sebastian Baur 1654 Georg Bührle Christi Karge 1690

Martin Faul Martin Illenberger Sebastian Baur

1655 Christi Karge Michael Bührle 1691 Christi Hepner Christoph Meyer 1656 Michael Kohler Hans Bolsinger 1692 Christi Hepner Christoph Meyer 1657 Michael Kohler Martin Bühler 1693 Christoph Meyer Adam Kohler 1658 Hanns Bolsinger Martin Bühler Tabelle 10 Gemeinderechnungen bis 1693 mit Schultheißen und Vierleut Bei der obigen Darstellung der Gemeinderechnungen ist ersichtlich, welche Jahrgänge fehlen und welche vorhanden sind. Die Daten zu einigen Schultheißen sind durch den 30jährigen Krieg bedingt unvollständig. Christian Mayer war der erste Schultheiß nach 1634. Die Amtszeit der Vierleut vor 1634 be-trug offensichtlich mehrere Jahre. Von 1634 bis 1643 wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Gemeinderechnung geschrieben. 1644 werden zwei Vierleut genannt. Dann fehlen a-bermals die Gemeinderechnungen – nicht geschrieben oder verloren gegangen? – bis 1651. In der Folge sieht es so aus, daß die Vierleut auf zwei bzw. drei Jahre gewählt werden.

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8.2.2 Schultheiß und 2 Bürgermeister 1693-1704

Jahr Schultheiß Lebzeit Bürgermeister Bürgermeister 1693 Matthias Mayer Jacob Meyer Christian Heppner 1694 Matthias Mayer Jacob Meyer Sebastian Berner 1695 Matthias Mayer Sebastian Berner Hanns Georg Spahr 1696 Matthias Mayer Hanns Georg Spahr Hanns Hering 1697 Matthias Mayer Hanns Hering Martin Faul 1698 Johannes Faul 1652-1723 1699 Martin Faul Christian Spahr 1700 Christian Spahr 1701 Adam Mayländer Christian Spahr 1702 Adam Mayländer Hanns Georg Mäulen 1703 Jacob Mayer Hanns Georg Mäulen 1704 Jacob Mayer Hanns Georg Mäulen

Tabelle 11 1693-1704 Führung der Gemeinderechnung durch zwei Bürgermeister Der Schultheiß Matthias Maier, Schulmeister, tritt 1678 sein Amt an und wird 1689 durch Martin Faul, der 1689 von Schnaitheim einheiratet, abgelöst. Ihm folgt 1693 wiederum ein Matthias Mayer. 1698 wird Johannes Faul (1652-1723) zum Schultheißen gewählt. Er übt dieses Amt über 25 Jahre lang aus bis zum seinem Tod beim Garbenladen anno 1723. Um 1693 tritt eine Verwaltungsänderung in Kraft. Die Gemeinderechnungen wurden bis 1692 durch die Vierleute erstellt. Ab 1693 führen zwei Bürgermeister – nicht Schultheißen – die Gemeinderechnung und ab 1705 wird nur noch ein Bürgermeister zur Rechnungsführung ver-ordnet.

8.2.3 Schultheiß und 1 Bürgermeister 1705-1820

Der Schultheiß war auf Lebzeit gewählt. Von 1724-1752 ist Johann Martin Maier (1675-1752) 28 Jahre lang Schultheiß bis zu seinem Tod. Sein Nachfolger wird der Wagner Matthias Mailänder (1713-1771) Sein 1752 begonne-nes Amt endet mit seinem Tod 1771 im Alter von 58 Jahren. Der junge Johann Martin Maier (1724-1809) versieht das Amt bis 1780. Er wird unehrenhaft entlassen. Johann Georg Majer (1752-1813) ist Schulmeister. Er wird 1780 zum Schultheiß gewählt und ist bis 1802 im Amt. Sein Sohn Christian Jeremias Majer (1765-1821) übernimmt das Schultheißenamt bis kurz vor seinem Tod anno 1820. Im Gerichtsprotokollbuch von 1732-1761 fallen einige Bezeichnungen auf:

• Amtmann Johann Georg Cronmüller führt den Vorsitz von 1732-1735. Der Amtmann beaufsichtigt Nattheim von Schnaitheim aus.

• Als Anwald und Richter amtiert Johannes Maier von 1735-1738. • Schultheiß und Richter sind abwechselnd Johannes Maier und Johann Jacob Hopphan

von 1738-1755. • Schultheiß und Richter ist dann Matthäus Mailänder von 1756-1771.

Die aus den Gemeinderechnungen vom Archiv gewonnenen Daten dargestellt in den Tabellen zu den Schultheißen und deren Rechner werden bestätigt und ergänzt durch die Ausführungen von Albrecht Ritz in seinem Heimatbuch im Kapitel 24, S.203-205. Ritz fügt noch weitere familiäre Ausführungen hinzu. Die Daten zu den Bürgermeistern sind nur fragmentarisch ausgearbeitet. Sie sagen jedoch aus, daß auch die Bürgermeister über Jahre hinweg ihr Amt versahen.

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Tabelle 12 Schultheißen und Bürgermeister 1705-1820 Beschreibungen zur Tabelle s. oben

1675-1752

1652-1723

1724-1809

1752-1813

1713-1771

1765-1821

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8.2.4 Schultheiß und Gemeindepfleger 1821-1930

Nr Schultheiß Lebzeit Dienstzeit Jahr Gemeindepfleger Lebzeit Dienstzeit Jahr

1 Martin Baß 1776-1829 1821-1829 8 Matthias Staud 1772-1837 1821/23/25/ 27-29/31/33

2 Gottfried Majer 1783-1842 1829-1834 5 Johann Martin Bosch 1775-1845 1822/24/26/ 3 Julius Raaser 1804-1846 1834-1846 12 Johann Jacob Bosch ? 1830 4 ? Baß ? 1846-1848 2 Leonhard Bayer 1793-1875 1835-1843 8 5 Heinrich Baß 1801-1862 1848-1862 14 Johannes Greiner 1819-1909 1843-1847 4 6 Adam Baß 1819-1866 1863-1866 3 J. Greiner u. M. Illenber. 1848-1850 3 7 Gottfried Majer 1829-1897 1866-1897 31 Martin Illenberger 1806-? 1851-1857 6 8 Hugo Majer 1860-1900 1897-1900 3 Adam Baß 1819-1866 1858-1863 6 9 Robert Steck 1872- 1900-1906 6 Gottfried Majer 1829-1897 1864-1866 3 10 Karl Fuchs 1880- 1908-1924 16 Gottfried Baß 1824-1905 1867-1869 3 11 Friedrich Hauff 1898-1976 1924-1942 18 Andreas Baß 1817-1873 1870-1873 4 12 Karl Staud 1893-1970 1942-1945 3 Heinr. Wannenwetsch 1825-1900 1876-1900 24 13 Alex. Sedelmeyer 1883-1969 1945-1948 3 Jacob Wannenwetsch 1862-1918 1900-1905 6 14 Wilhelm Manz 1920-1981 1948-1966 18 Heinrich Majer 1864-1947 1906-1912 6 15 Christoph Wiedenmann 1878-1959 1912-1948 36

Tabelle 13 Schultheißen und Gemeindepfleger von 1821-1948 Die Schultheißen bis 1900 entstammen fast alle aus Nattheimer Familien mit Ausnahme des Schultheißen Julius Raaser, der 20jährig als Sohn des Pfarrers Raaser nach Nattheim kommt und bereits im Alter von 42 Jahren stirbt. Die Herkunft des Schultheißen Baß, der nach 2 Jah-ren Dienstzeit einen unrühmlichen Abgang hat, ist unbekannt. Die 3 Schultheißen zwischen 1900 und 1930 kommen von auswärts. Der erste Bürgermeister ist Friedrich Hauff (1924-1930 Schultheiß, 1930-42 Bürgermeister) Die 2 Bürgermeister in der Kriegszeit sind wieder-um gebürtige Nattheimer. Der Bürgermeister Manz kommt von Ennabeuren bei Münsingen.

Abbildung 48 Porträts der Schultheißen bzw. Bürgermeister von 1866-1966

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Ab 1821 führt der Gemeindepfleger – 1821 Umbenennung des Bürgermeisters in Gemeinde-pfleger – die Gemeinderechnungsbücher. In der Zeit von 1821-34 ist zunächst ein jährlicher Wechsel des Gemeindepflegers mit möglicher Wiederwahl zu vermelden. Ab 1835 wird der Gemeindepfleger vom Gemeinderat auf mindestens 3 Jahre gewählt. Da der Gemeindepfleger die Rechnungsführung auch abgeben kann, taucht manchmal auf den Einbandseiten der Ge-meinderechnung auch die Bezeichnung Rechner auf.

8.2.5 Bürgermeister und Gemeindepfleger 1930-1948

Ab 1930 wird die Bezeichnung der Stelle des Ortsvorstehers von Schultheiß auf Bürgermeis-ter geändert. Die Bezeichnung Gemeindepfleger bleibt davon unberührt. Mit dem letzten Ge-meindepfleger Karl Junginger, der 1973 in den Ruhestand tritt, endet die Ära des Gemeinde-pflegers. Seine Tätigkeit wird in der Folgezeit in mehrere Fachbereiche aufgegliedert.

8.2.6 Schulmeister bis 1960

Vorname Familienname Geb. Stellung Dienstzeit Anmerkung Joachim Stigerlin Schulmeister 1623-1630 8 fl/Jahr

Zeit des Dreißigjährigen Krieges

Sebastian Mayer Großva-ter

Schulmeister 1651-1660 6 fl

Matthäuß Mayer Vater Schulmeister 1660-1680 6 dann 8 fl Martin Mayer Sohn 1659 Schulmeister 1680-1713 8 fl Andreas Eßlinger 1684 Schulmeister 1713-1761 8 fl Johann Georg Maier 1724 Schulmeister 1761-1780 Matthäus Maier 1758 Schulmeister 1780-1795 David Gottlieb Balz 1770 Schulmeister 1795-1846 Dienst 51 Jahre Georg Christoph Molt 1796 Provisor Beutler Provisor 1832- Johann Friedrich Krößler 1815 Provisor 1836- Johann Georg Geckeler 1823 Hilfslehrer -1846 Matthias Öchsler 1803 Schulmeister 1846-1877 Johann Georg Rentschler 1833 2. Lehrer 1860-1877 1877 Ehrenbürger Schulmeister 1877-1898 Wilhelm Wöhrle 1853 Lehrer 1877-1885 Ludwig Saur 1861 Lehrer 1898-1905 Adolf Landerer 1868 Lehrer 1898-1907

Schulmeister und Lehrer nach 1900 Friedrich Hartmann 1869 Lehrer 1906-1912 Karl Friedrich Fröscher 1880 Lehrer 1907-1924 Georg Leonhard Glaser 1881 Lehrer 1913-1916 gefallen Karl Lämmermann 1891 Lehrer 19....-1927 Friedrich Hofmann 1895 Lehrer 1924-1937 Ernst Stegmaier 1898 Lehrer 1927-1933 Willy Metzger 1900 1. Rektor 1934-1945 1.1949-1964 Camilla Schirm 1902 Lehrerin 1939-1945 Otto Reber 1904 Lehrer 1941-1964 mit Unterbrechg. Gerhard Banzhaf 1925 Lehrer 1946-1950 Ruth Haase 1925 Lehrerin 1948-1964 Hiltraud Ballweg 1926 Lehrerin 1948-1952 Fritz Kohler 1926 Lehrer 1949-1953 Tabelle 14 Schulmeister von 1600-1960

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In der Tabelle sind alle Lehrer in der Zeit von 1600-1960 aufgelistet, die in Nattheim ihren Schuldienst als „Schulmeister oder Lehrer“ ausübten. Die Liste der Lehrer nach 1945 zeigt die Lehrer und Lehrerinnen, die zwischen 1945 und 1964 länger als drei Jahre in Nattheim Dienst taten.

8.3 Namen und Dienstzeit der Gemeindediener

Der Feldschütz, die Feld- und Viehhirten wurden alljährlich im Frühjahr durch den Gemein-derat gedingt, d.h. für ein Jahr für den Dienst bestellt. Im Aufsatz „Vom Feld- und Viehhüten“ von H.R.Schmid wird ausführlich auf die Tätigkeit, die Namen und die Dienstzeiten der Feld- und Viehhirten eingegangen.

8.3.1 Feldschützer

Der Feldschütz wird anfänglich Öschäu, dann Öscheid (Escheid) und schließlich Feldschütz genannt.

8.3.2 Feldhirten

Die Feldhirten wurden jährlich auf 1 Jahr gedingt.

8.3.3 Viehhirten Nr. 1699 1720 1732 1770 1806 1840 1843 1 Roß- Roß- Roß- Roß- 2 Ochsen- 1. und 2.

Ochsen- kein Ochsen- Ochsen-

3 Küh- Küh- Küh- Küh- Küh- 4 Kälber- Kälber- Kälber- 5 Göllt- Göllt- Göllt- Göllt- 6 Gaiß- Gaiß- 7/1 Schweine- Schweine- Schweine- 7/2 Gänse- Gänse- Gänse

Keine Viehhirten eingestellt

Am 1.7.1843 kommt der Ablösungserlaß heraus der besagt, daß keine Viehhirten mehr eingestellt werden

Tabelle 15 Art der Viehhirten und Zeiträume, kurzer Abriß

8.4 Namen und Dienstzeit von Hebammen

8.4.1 Hebammen 1623-1702

Die Haushaltsstelle Hebamme wird in der Gemeinderechnung pflichtgemäß aufgeführt. Nachdem jedoch keine Ausgaben gemacht werden, dürfte es in diesem Zeitraum keine ge-wählte Hebamme gegeben haben.

8.4.2 Hebammen 1703-1950

Nr. Name Vorname Dienstzeit Ende Flachmüller Anna ? - 1707? ? 1 Bolsinger 1707-1744 Alter 2 Mäusle Sibylle 1707-1728 krank 3 Eichmann Maria 1728-1744 4 Wiedemann Maria 1730-1768 Alter 5 Behringer Rosina 1744 -1744 Tod 6 Berner Maria 1744 - 1757 Tod 7 Illenberger Maria 1757-1767 Tod 8 Mayer Maria 1765-1793 Alter 9 Rau Elisabeth 1768-1779 Tod 10 Majer Waldburga 1779-1816 Alter 11 Scheerer Anna Maria 1793-1809 Tod 12 Majer Christina 1809-1836 Alter

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Nr. Name Vorname Dienstzeit Ende 13 Spahr Sibylla 1816- 14 Majer Anna Maria 1827- Alter 15 Erdle Brigitte 1836- 16 Nachweis fehlt 17 Nachweis fehlt 18 Eßlinger Susanne 1862-1902 19 Fahnauer Margarete 1895-1907 20 Kübler Maria 1907-1924 21 Bohn Maria 1925-1953

Tabelle 16 Hebammen im Zeitraum 1703-1950

Abbildung 49 Hebammen im Zeitraum 1703-1950 Die Darstellung Dienstzeit über der Zeitachse macht deutlich, die Länge der Dienstzeit einer Hebamme und wann sie Dienst tat. Die Nummer auf der y-Achse stimmt überein mit der ta-bellarischen Aufstellung über Name, Dienstzeit und Ende der Hebammentätigkeit.

8.4.3 Bittel 1623-1705

1623-1630 Bittel und Holzwart, Gemeindeknecht und Nachtwächter sind in diesem Zeitraum von der Commun bezahlte Tätigkeiten. 1670 wird erstmals wieder der Bittel erwähnt, ab 1674 wird wieder vom Gemeindeknecht gesprochen.

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8.5 Namen und Dienstzeiten von Richtern bzw. Gemeinderäten

8.5.1 Richter von 1732-1792

Nr. Lebzeit Dienstzeit Jahre Abgang Beruf A.Ritz Seite 1 Sebastian Berner 16..-1747 (1732)-1747 > 15 fehlt 2 Johann Georg Bosch 16..-1738? (1732)-1738 > 6 Bader 431 3 Johann Jacob Hopphan 1671-1749 (1732)-1748 > 16 Tod Bierbrauer 474 4 Hanns Michael Illenberger 1687-1752 (1732)-1747 > 15 Austritt Schmied 486 5 Martin Kohler 1680-1746 (1732)-1745 > 13 Tod 497 6 Hanns Martin Maier 1675-1752 (1732)-1751 > 19 Tod Bauer 508 7 Georg Mailänder 1669-1739 (1732)-1737 > 2 Alter Erzmeister 528 8 Melchior Faul 1696-1746 1738-1745 7 Tod Bauer 459 9 Christoph Mailänder 1695-1766 1738-1761 23 Alter Kohlmeister 534 10 Johann Caspar Spahr 1696-1760 1740-1760 20 Tod 574 11 Adam Maier 1723-1783 1740-1783 43 Tod 510 12 Stephan Widmann 1747-1756 9 Tod fehlt 13 Johann Jacob Bosch 1716-1771 1747-1770 23 Tod Bader 431 14 Georg Matthias Mäule 1714-1780 1747-1779 32 Tod Hufschmied 538 15 Johann Martin Baß 1702-1772 1750-1768 18 Alter? Metzger 413 16 Mattheis Meyer 1705-1772 1749-1772 23 Tod 513 17 Johann Martin Meyer 1725-1793 1755-1785 30 Alter? 508 18 Gottfried Illenberger 1723-1797 1757-1775 18 484 19 Christoph Wiedenmann 1737-1810 1766-(1792) > 26 586 20 Conrad Baß 1717-1783 1770-1783 13 Tod Schreiner 416 21 Johann Martin Illenberger 1734-1809 1771-(1792) > 21 Schmied 487 22 Christian Heppner 1772-(1792) > 20 Steiger fehlt 23 Christian Flachmüller 1719-1796 1776-(1792) > 16 Schneider 461 24 Martin Berner 1776-(1792) > 16 fehlt 25 Matthias Baß 1747-1810 1780-(1792) > 12 Metzger 412 26 Johannes Majer 1746-1824 1784-(1792) > 8 Bauer 513 27 Wolfg. Eberhard Scheurlen 1756- 1785-(1792) > 7 566 28 Conrad Majer 1756-1832 1786-(1792) > 6 Bauer 510 Tabelle 17 Dienstzeit und Abgang im untersuchten Zeitraum Die untere und obere Grenze der Dienstzeiten ergibt sich durch Beginn und Ende der ausge-werteten Gerichtsprotokollbücher von 1732-1792 (Find Nr. 1524-1526) Die Klammerwerte beziehen sich daher auf 1732 und 1792. Die tatsächlichen Dienstjahre, die vor 1732 beginnen bzw. nach 1792 enden, werden mit mehr als (>) die angegebene Dienstzeit bezeichnet. Die Richter waren auf Lebenszeit gewählt. Dies wird untermauert durch die Übereinstim-mung Lebenszeit und Dienstende.

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Abbildung 50 Richter und deren Dienstzeit zwischen 1732-1792 Die horizontalen schwarzen Balken symbolisieren die Dienstzeit der Richter. Das Diagramm bietet eine aufschlußreiche Übersicht zur jeweiligen Zusammensetzung des Gerichts. Die Numerierung ist nur aus Darstellungsgründen geschehen. Die längste Dienstzeit hat Adam Maier mit 43 Jahren absolviert.

8.5.2 Gemeinderäte von 1861-1919

Nr. Name Vorname Dienstzeit Nr. Name Vorname Dienstzeit 1 Aubele Georg 1876-1882 20 Maier Eberhard 1867-1885 2 Baß Adam 1861-1867 21 Maier Joh. Georg 1882-1893 3 Baß Andreas 1867-1873 22 Maier Melchior 1890-1903 4 Baß Christian 1865-1889 23 Mailänder Friedrich 1902-1919 5 Baß Conrad 1873-1885 24 Mailänder Georg 1880-1891 6 Baß Jakob 1908- 25 Majer Gottfried 1861-1867 7 Baß Matthias 1894-1901 26 Majer Sebastian 1902-1905 8 Bihr Martin 1886-1891 27 Rößler Eberhard 1912- 9 Bosch Adam 1894-1900 28 Scheerer Matthias 1865-1871 10 Büchele Jakob 1892-1900 29 Scheerer Matthias 1902- 11 Eber Joh. Georg 1904-1910 30 Scheerer Michael 1871-1877 12 Eßlinger Georg 1869-1877 31 Schlumberger Leonhard 1912- 13 Eßlinger Joh. Georg 1878-1884 32 Schlumberger Martin 1890-1904 14 Eßlinger Joh. Martin 1896-1901 33 Seitz Christan 1904- 15 Eßlinger Martin 1914- 34 Wannenwetsch Heinrich 1876-1899

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Nr. Name Vorname Dienstzeit Nr. Name Vorname Dienstzeit 16 Heilig Jakob 1886-1891 35 Wannenwetsch Jacob 1900-1906 17 Junginger Georg 1863-1869 36 Wiedenmann Matthias 1863-1869 18 Maier Andreas 1869-1875 37 Wiedmann Christian 1867-1879 19 Maier Conrad 1863-1893 38 Wiedmann Christoph 1884-1902

Tabelle 18 Gemeinderäte von 1861-1919 sortiert nach Namen

Nr. Name Vorname Dienstzeit Nr. Name Vorname Dienstzeit 1 Baß Adam 1861-1867 20 Wiedmann Christoph 1884-1902 2 Majer Gottfried 1861-1867 21 Bihr Martin 1886-1891 3 Junginger Georg 1863-1869 22 Heilig Jakob 1886-1891 4 Wiedenmann Matthias 1863-1869 23 Maier Melchior 1890-1903 5 Maier Conrad 1863-1893 24 Schlumberger Martin 1890-1904 6 Scheerer Matthias 1865-1871 25 Büchele Jakob 1892-1900 7 Baß Christian 1865-1889 26 Bosch Adam 1894-1900 8 Baß Andreas 1867-1873 27 Baß Matthias 1894-1901 9 Wiedmann Christian 1867-1879 28 Eßlinger Joh. Martin 1896-1901 10 Maier Eberhard 1867-1885 29 Wannenwetsch Jacob 1900-1906 11 Maier Andreas 1869-1875 30 Scheerer Matthias 1902- 12 Eßlinger Georg 1869-1877 31 Majer Sebastian 1902-1905 13 Scheerer Michael 1871-1877 32 Mailänder Friedrich 1902-1919 14 Baß Conrad 1873-1885 33 Seitz Christan 1904- 15 Aubele Georg 1876-1882 34 Eber Joh. Georg 1904-1910 16 Wannenwetsch Heinrich 1876-1899 35 Baß Jakob 1908- 17 Eßlinger Joh. Georg 1878-1884 36 Rößler Eberhard 1912- 18 Mailänder Georg 1880-1891 37 Schlumberger Leonhard 1912- 19 Maier Joh. Georg 1882-1893 38 Eßlinger Martin 1914-

Tabelle 19 Gemeinderäte von 1861-1919 sortiert nach Dienstzeitbeginn

0123456789

1011121314151617181920212223242526272829303132333435363738

1861

1863

1865

1867

1869

1871

1873

1875

1877

1879

1881

1883

1885

1887

1889

1891

1893

1895

1897

1899

1901

1903

1905

1907

1909

1911

1913

1915

1917

1919

1870 1880 1890 1900 1910

Abbildung 51 Dienstzeiten der Gemeinderäte von 1861-1919 Die Zahlen auf der Y-Achse sind identisch mit der obigen Tabelle. Dadurch ist die Zuordnung zu den Namen der Gemeinderäte gegeben. Einige sind länger als 10 Jahre im Amt.

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9 Wahlen und Ernennung der Gemeindebediensteten lt. Gemeindeordnung

9.1 Übersicht zur Wahl des Schultheißen von 1623-1948

Bis 1808 Der Schultheiß wird von der Bürgerschaft gewählt. 1808-1822 Der Schultheiß wird nicht mehr gewählt, sondern auf Vorschlag vom Oberamt

von der Regierung ernannt. 1822-1891 Der Schultheiß wird von der Regierung ernannt. Es muß einer von den drei

Kandidaten sein, die von der Bürgerschaft vorgeschlagen werden. Der Schult-heiß wird auf Lebenszeit ernannt.

1891-1906 Der Schultheiß wird nach 83 Jahren wieder von der Bürgerschaft gewählt. Die Wahl ist geheim und schriftlich. Der Schultheiß wird auf Lebenszeit gewählt.

1906-1930 Der Schultheiß wird auf 10 Jahre gewählt Eine Wiederwahl ist möglich. 1930-1933 1930 wird der Schultheiß in Bürgermeister umbenannt. Im Falle einer Wieder-

wahl wird die Amtszeit auf 15 Jahre verlängert. 1933-1945 Der Bürgermeister wird von der Regierungsbehörde ernannt und wieder auf

Lebenszeit bestellt.

9.2 Übersicht zur Wahl der Gemeinderäte von 1623-1948

Bis 1811 Die Mitglieder des Gerichts (Gerichtsverwandte oder Richter) und des Rats (Ratsverwandte) wurden bis zum Rescript vom 1. Juli 1811 auf Lebensdauer gewählt.

1811-1821 Die Mitglieder des Gerichts werden von der Regierung ernannt. 1821-1849 Die Mitglieder des Gemeinderats (Bezeichnung Gemeinderat seit Juli 1819)

werden von der Bürgerschaft gewählt. Der Gemeinderat wird zunächst auf 2 Jahre gewählt. Bei einer Wiederwahl war der Gemeinderat auf Lebzeit ge-wählt.

1849-1933 Das lebenslange Amt des Gemeinderats wird aufgehoben. In geheimer Wahl wird der Gemeinderat auf 6 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

1933 Die Rechte des Gemeinderates werden wesentlich beschnitten. In der Kommunordnung von 1758 werden im 1. Kapitel 1. Abschnitt Rahmenbedingungen zur Verwaltung vorgegeben: Von den Commun-Vorstehern, Officianten und gemeinen Be-dienten überhaupt. Im 2. Abschnitt werden die Rahmenbedingungen erweitert: Von den Kommunämtern und Dienste, Ersetzung und Ablösung. Im Folgenden werden nun Fakten an-geführt, die es erlauben, sich ein ungefähres Bild von der ehemaligen Verwaltung der Kom-mune Nattheim machen zu können.

9.3 Ausführungen zu Wahlen und Ernennungen bis ca. 1820

9.3.1 Wahl des Schultheißen bis ca. 1820

9.3.1.1 Auszug aus der Kommunordnung von 1758

§ 1 Das Nominations- und Wahlrecht des Magistrats Der Magistrat ist im Allgemeinen das Kollegium, das die Verwaltung einer Stadt (Dorf) führt. Nominationsrecht heißt Vorschlagsrecht. Den Kommunen soll ihr althergebrachtes Nominations- und Wahlrecht ihrer Kommunvorste-her, Officianten und gemeinen Bediensteten auch weiterhin uneingeschränkt erhalten bleiben. Zur Schultheißenwahl Kommunordnung 1758, Kapitel 1, Abschnitt 2 § 1 Wann die abgelaufenen Stellen wieder zu ersetzen sind Auf den Dörfer sind alle Kommunämter und Dienste auf Georgi zu ersetzen. Es soll nicht auf die ungewisse Haltung der Vogt-Rug-Gerichte gewartet werden.

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§ 2 Vorbereitung zur Wahl Wenn sich nun der Fall einer vorzunehmenden Wahl ergibt, so haben sich der Stabsbeamte (Oberamtmann) wie auch Bürgermeister und Gericht vor der Wahl zu besprechen:

1. Ob und was bei einer anstehenden Wahl zu beachten ist. 2. Der Stabsbeamte hat bei versammeltem Gericht Wort für Wort zu verlesen, was in

dem fürstlichen Land-Recht Part. I. Tit. 2 Seite 2 geschrieben steht; a. über den Verwandtschaftsgrad muß bei der Wahl hingewiesen werden, b. der Stabsbeamte muß sich völlig neutral verhalten, c. er muß entscheiden, wer ein geeigneter Kandidat ist, d. ob dieser Kandidat das Amt auch erfüllen kann.

§ 3 Wahldurchführung Nach der Verlesung haben alle abzutreten außer den Wahlhelfern. Von der Wahl sind Wahl-protokolle zu führen. Diese sind in der Registratur unter Verschluß zu halten. Im Gerichtspro-tokoll ist das Ergebnis summarisch einzutragen. Die Beamten wie auch der Schultheiß haben sich vor der Wahl völlig neutral zu verhalten. Sie dürfen weder durch Versprechungen noch Drohungen in die Wahl eingreifen. Der Schultheiß hat lediglich die Sache vorzutragen, die Stimmen zu sammeln und selbst darf er an der Ab-stimmung nicht teilnehmen. § 4 Wann und von wem das Ergebnis zu berichten Bei der Wahl von ungeeigneten Personen ist das Fürstliche Regierungsrats-Kollegium oder das Stabsamt zu unterrichten. Bei nachweisbarem Amtsmißbrauch des Schultheißen muß die Sache ernstlich geahndet werden. § 5 Kostenersatz für Wahlhelfer Für die Bemühungen bei der Wahl soll statt Tagesgeld und Verzehrung gezahlt werden: einem Schultheißen 30 z einem Bürgermeister oder Richter 20 z dem Dorfschützen 10 z § 8 Abwechslung Die Abwechslung in einem Amt hat ohne Ausnahme an Georgi zu geschehen. § 9 Eidbuch Bei allen Kommunen soll ein richtiges Eidbuch geführt werden. Darin sollen alle Rechte und Pflichten der Kommunvorsteher, Officianten und gemeinen Bediensteten beschrieben sein. Das Eidbuch soll jeder Bürger einsehen können, damit Gerechtigkeit im Dorf geschehen kann. Jeder neu Bestellte soll eine Abschrift seines Eides erhalten, damit er daraus ständig seine Tätigkeit kontrollieren kann.

9.3.1.2 Neuer Schultheiß laut Gerichtspotokollbuch 1762-82

Obwohl der Schultheiß Johann Martin Maier (1772-30.6.1780) durch den Schultheißen Jo-hann Georg Maier (1.7.1780-1803) zweifelsfrei abgelöst wird, ist im Gerichtsprotokoll – wie vorgeschrieben – keine Bemerkung über die Neuwahl enthalten. Der Wechsel ist dadurch belegt, daß Johann Martin am 20.6.1780 letztmals ein Gerichtsprotokoll unterschreibt und sein Nachfolger Johann Georg unterschreibt am 11.7.1780 bei der nächsten Sitzung sein ers-tes Gerichtsprotokoll. Dazwischen muß die Wahl des Schultheißen liegen, die im Gerichtspro-tokoll – wie erwähnt – nicht dokumentiert ist.

9.3.2 Anwaldswahl

Der Anwald wird durch das Gericht gewählt. 1773 befindet das Gericht, daß es keines An-walds mehr bedarf.

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9.3.3 Wahl der Richter bis 1819

9.3.3.1 Richterwahl nach der Kommunordnung von 1758

In der Kommunordnung von 1758 ist zwar von Richtern und Gericht die Rede, doch eine ein-deutige Aussage zur Wahl und Dienstzeit konnte nicht gefunden werden. So wurde versucht, auf dem Wege der Untersuchung der Gerichtsprotokollbücher 1732-1792 – die Gerichtspro-tokolle wurden pflichtgemäß durch den Schultheiß und die Richter unterschrieben – die Na-men der Richter und deren Dienstzeit aufgrund ihrer Unterschriften zu finden. Dabei ergab sich folgendes Ergebnis:

• Die Richter wurden aus der Reihe des Gerichts gewählt und • die Richter wurden auf Lebenszeit gewählt (bis zum Rescript 1.7. 1811) • Die Dienstzeit der Richter endete meist durch Tod oder altershalber. • Die Anzahl der Richter bewegte sich zwischen 7 und 8 Mitgliedern.

Abbildung 52 Unterschriften zum Gerichtsprotokoll von 1771 Im folgenden sind zwei Beispiele von Richterwahlen innerhalb eines kurzen Zeitraumes wie-dergegeben.

9.3.3.2 Wahl des Richters Maurer am 1.7.1773, Gerichtspr. 1762-82, S. 211

Da Matthies Majer, bisheriger Anwald mit Tod abgegangen, so wurde dessen Stelle nach vor-heriger Anwalden Wahl, durch Herrn Oberamtmann in Schnaitheim und Herrn Stadt... weil die ganze Bürgerschaft keinen Anwald mehr verlangt, nun durch einen Richter ergänzt und hat votirt. Richter Vorschlag eines Richters Matthes Mäulen auf Hanns Jerg Maurer, Hafner Adam Majer auf Hanns Jerg Maurer, Hafner Johann Martin Majer auf Hanns Jerg Maurer, Hafner Gottfried Illenberger auf Hanns Jerg Maurer, Hafner Christoph Widmann auf Hanns Jerg Maurer, Hafner Conrad Baß auf Hanns Jerg Maurer, Hafner Joh. Martin Illenberger auf Hanns Jerg Maurer, Hafner Christian Heppner auf Hanns Jerg Maurer, Hafner Diesem nach wurde Hanns Jerg Maurer, Hafner durch alle vota zum Richter erwählt.

Matthes Mayländer Mattheis Meyer Matthias Mäule Adam Mayer Johann Martin Meyer Gottfried Illenberger Christoph Widenmann Conrad Baß Johann Martin Illenberger

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9.3.3.3 Richterwahl am 28.9.1775, Gerichtsprotokoll 1762-82, S. 245

Nachdem der Richter Maurer, Hafner durch Tod abgegangen und der Richter Illenberger sich puncto des Alters einerseits so wurde zu der Wahl anderer geschritten. Da dann votirt Richter Vorschläge von Richtern Matthes Mäulen auf Christian Flachmüller und Martin Berner Adam Majer auf Christian Flachmüller und Martin Berner Johann Martin Majer auf Christian Flachmüller und Martin Berner Christoph Widmann auf Christian Flachmüller und Martin Berner Conrad Baß auf Christian Flachmüller und Martin Berner Joh. Martin Illenberger auf Christian Flachmüller und Jacob Schmid Christian Heppner auf Christian Flachmüller und Melchior Maurer Es sind als durch vota Majora zu Richtern erwählt worden: Christian Flachmüller und Mar-tin Berner.

9.3.3.4 Beeidung Gemeinderat, des Bürgerausschusses und Gemeindebeamten

Den zu Beeidigenden wird die nachstehende Eidesvorhalt vorgelesen: Sie werden einen feierlichen Eid zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden schwören, daß Sie seiner Majestät dem König treu und gehorsam sein und alle Obliegenheiten Ihrs Amtes nach den gesetzlichen Vorschriften mit Eifer, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit erfül-len wollen. Insbesondere geloben Sie, die Verfassung und die durch dieselben begründeten Rechte der Gemeinden und Körperschaften gewissenhaft zu wahren und das Wohl der Ge-meinde und ihrer Angehörigen nach Kräften zu fördern. Der zu Beeidigende spricht hierauf unter Erhebung der rechten Hand die Worte: Ich schwöre es, so wahr mit Gott helfe.

9.3.4 Bürgermeisterwahl

Der Bürgermeister ist für die Rechnungsführung in der Gemeinde verantwortlich, nicht für die Verwaltung. Es werden Beispiele aufgezeigt, wie der Bürgermeister gewählt wurde.

9.3.4.1 Bestellung des Bürgermeisters anno 1744

Gerichtsprotokollbuch 1732-1761, S. 67. Am 30.01.1744 ist die Ämter Versezung (Amtswech-sel) gewest. Ist Hanns Jerg Spahr, Hafner zum Bürgermeister bestellt worden. Aus der Be-merkung „bestellt worden“ ist abzuleiten, daß er vom Gericht bestimmt wurde.

9.3.4.2 Wahl des Bürgermeisters 1773

Gerichtsprotokoll 1762-8215, S. 204b vom 10.3.1773. Nachdem der Bürgermeister Mäulen das Bürgermeisteramt länger nimmer versehen will und kann, so wurde auf einen anderen votiert und zwar:

Nr. Wähler aus dem Gericht Stimme für 1 Matthes Mailänder Christian Flachmüller 2 Matthes Mäulen Sebastian Illenberger 3 Adam Majer Christian Flachmüller 4 Joh. Martin Majer Christian Flachmüller 5 Gottfried Illenberger Sebastian Illenberger 6 Christoph Widmann Christian Flachmüller 7 Conrad Baß Christian Flachmüller 8 Joh. Martin Illenberger Joh. Georg Mailänder 9 Christian Heppner Christian Flachmüller

15 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 1525

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Wähler aus der Gemeinde 1 Sebastian Majer Christian Flachmüller 2 Joh. Georg Majer, Schulmeister Christian Flachmüller 3 Conrad Baß, Zoller Sebastian Illenberger 4 Christian Flachmüller Sebastian Illenberger 5 Jacob ... Christian Flachmüller 6 Joh. Georg Mailänder Christian Flachmüller 7 Joh. Georg Majer Christian Flachmüller 8 Johannes Rau Jacob Eßlinger 9 Adam Illenberger Joh. Georg Mailänder

Tabelle 20 Wahlliste zur Bürgermeisterwahl von 1773 Es ist also durch vota Majora zum Bürgermeister erwählt worden: Christian Flachmüller

9.3.4.3 Wahl des Bürgermeisters 1774

Gerichtsprotokoll 1762-82, S. 221b vom 16.3.1774 Adam Majer wurde als Bürgermeister von Seiten des ganzen Gerichts erwählt und ist ferner beschlossen worden, daß vom Gericht von oben an bis unten aus ein jeder ein Jahr lang diesen Bürgermeister stellen versehen solle.

9.3.4.4 Wahl des Bürgermeisters 1777

Gerichtsprotokoll 1762-82, S. 258b vom 20.2.1777

Nr. Wähler aus dem Gericht Stimme für Stimme für 1 Matthes Mäule Christian Flachmüller Sebastian Illenberger 2 Adam Majer Christian Flachmüller Joh. Georg Bosch 3 Joh. Martin Majer Christian Flachmüller Sebastian Illenberger 4 Christoph Widmann Adam Majer Sebastian Illenberger 5 Conrad Baß Christian Flachmüller Sebastian Illenberger 6 Joh. Martin Illenberger Christian Flachmüller Sebastian Illenberger 7 Christian Heppner Christian Flachmüller Sebastian Illenberger 8 Christian Flachmüller Christoph Widmann Sebastian Illenberger 9 Martin Berner Christian Flachmüller Sebastian Illenberger Wähler von der Gemeinde Stimme für Stimme für 1 Georg Kohler Christian Heppner Jacob Eßlinger 2 Sebastian Majer Christian Flachmüller Jacob Eßlinger 3 Johannes Majer Christian Flachmüller Hanns Jerg Mailänder 4 Martin Bihr Christian Flachmüller Hanns Jerg Mailänder 5 Caspar Majer Christian Flachmüller Sebastian Illenberger 6 Conrad Baß, Zoller Christian Flachmüller Sebastian Illenberger 7 Friedrich Hiller Christian Heppner Melchior Faul 8 Melchior Faul... Christian Flachmüller Sebastian Illenberger 9 Joh. Georg Mailänder Christoph Widmann Joh. Georg Bosch 10 Jacob Bosch Christian Flachmüller Sebastian Illenberger 11 Jacob Eßlinger Christian Flachmüller Joh. Georg Bosch 12 Sebastian Illenberger Christian Flachmüller Joh. Georg Bosch

Tabelle 21 Wahlliste zur Bürgermeisterwahl 1774 Es ist also zu Bürgermeister erwählt worden: Vom Gericht Christian Flachmüller Von der Gemeinde Sebastian Illenberger

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9.3.5 Hebammenwahl und Geschworene Weiber

Richtlinien zur Hebammenwahl laut Kommunordnung von 1758, Kapitel 1, Abschnitt 8

§ 1 Hebammenwahl Wenn die Stelle einer Hebamme in der Stadt oder auf dem Land zu ersetzen ist, hat der Stabs-Beamte zuerst den Stadt- oder Amtsphysikum um sein gewissenhaftes schriftliches Gutachten zu ersuchen. Dieses Gutachten ist dann vor der Wahl öffentlich vorzulesen. Eine Hebamme muß von ehrlicher Herkunft, sie muß gottesfürchtig sein, einen guten Le-benswandel vorweisen und sie soll nicht zu alt und nicht zu jung sein. Sie soll selber etliche Kinder geboren, keine ansteckende Krankheit und einen guten Verstand haben. Sie soll auch Lesen und Schreiben können. Auch soll sie schon bei anderen Hebammen mitgewirkt haben und von ihnen unterrichtet worden sein. § 2 Ihr Examen und Beeidigung Die Apotheken beaufsichtigenden Medizinern „ob oder unter der Staig“ (Weinsteige in Stutt-gart) sollen das Wissen der neu gewählten Hebamme vermitteln und prüfen und dann durch den Stabsbeamten beeidigt werden. Dies soll in Gegenwart eines Predigers geschehen, der ihr die Wichtigkeit ihrer Pflichten nahebringt. Wenn andere gemeine Kommundienste neu besetzt werden, soll dann bei dem nächsten dar-auf folgenden Kirchenkonvent der abgelegte Eid der Hebamme erneut vorgelesen und da-durch ständig in Erinnerung gehalten werden. § 3 Weiterbildung Damit es an erfahrenen und geschickten Hebammen nicht fehlen möge, soll bei großen Äm-tern mindestens eine dazu gehörige Person mit entsprechenden Eigenschaften ausgesucht werden. Diese Person soll nach Stuttgart oder Tübingen zur Lehre bei erfahrenen Hebammen geschickt werden. Diese so Ausgebildete soll dann im Stande sein, anderen Hebammen mit Rat und Tat an die Hand gehen zu können. § 4 Anschaffung von Büchern für die Hebammen Es ist das Völterische Hebammen-Buch und der Rieckische Hebammen-Unterricht zu be-schaffen. § 5 Der Hebammen Wartgeld und Freiheiten Den Hebammen soll nach der Leistungsfähigkeit des Ortes ein entsprechendes Wartgeld ge-geben werden und bei stark wachsenden Gemeinde soll das Wartgeld auch erhöht werden. Die Männer der Hebammen sollen von Personalfrohnen, Hagen, Jagen, Hundführen usw. be-freit werden. Was die Einquartierung von Militär betrifft, sollen die Hebammen davon verschont werden, da sie öfters mehrere Tage von zuhause abwesend sind, weil sie sich bei gebärenden Weibern und Kindbetterinnen aufhalten Dafür sollen sie eine entsprechende unparteiische Abfindung erhalten. Die Stabsbeamten und die Kommunvorsteher haben darauf zu achten, daß die Frei-heiten auch eingehalten werden. § 6 Geschworene Frauen Die Stabsbeamten haben den Kommunvorstehern begreiflich zu machen, daß dem gemeinen Wesen viel an guten Hebammen liegt und um Fehler zu vermeiden, gute Hebammen nachzu-ziehen sind. Den Hebammen sollen geschworene Weiber beigestellt werden, damit diese et-was lernen und sehen. Zu diesem Zwecke sollen in jedem Ort eine oder zwei geschworene Frauen bestellt werden. § 7 Wer soll als geschworene Frau bestellt werden Zu diesem Dienste sollen ebenfalls vernünftige und christliche Frauen, nicht zu alt und nicht zu jung, mit gutem Ruf ausgewählt werden. § 8 Belohnung der geschworenen Frauen

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Sie sollen jeden Orts das herkömmliche und übliche erhalten und den Hebammen mit Rat und Tat Hilfe leisten.

9.3.5.1 Hebammenwahlen in Nattheim

Die Hebamme wird unter Aufsicht vom Kirchenkonvent gewählt. Über die Hebammenwahl wird ein Protokoll geführt, das in den Kirchenkonventsprotokoll-Büchern von 1707-1840 festgehalten ist. Obwohl es Kirchenkonventsprotokolle bis 1901 gibt, wird seit 1840 nicht mehr von einer Hebammenwahl berichtet. Für die Wahl war jetzt ein anderes Gremium zu-ständig. Die Wahl wurde einberufen, wenn eine Hebamme durch Alter oder Tod abging. Zur Wahl wurden die verheirateten Frauen aufgerufen, die noch gebährfähig waren. Die Wahl wurde von der Kanzel aus bekannt gegeben und Frauen aufgerufen, sich um das Amt der ersten (äl-teren) oder zweiten Hebamme zu bewerben. Voraussetzung war, daß sie lesen und schreiben konnten und einen guten Leumund hatten. Vor der Wahl wurden die Wählenden über Rechte und Pflichten informiert, dann schritten sie zur Wahl, bei der teilweise bis zu 5 Kandidaten zur Wahl standen. Die Frau mit der höchsten Stimmzahl galt als gewählt und wurde vom O-beramt bestätigt. Sie mußte zur Schulung, die vom Land ausgerichtet wurde. Im Folgenden werden Protokolle zu Hebammenwahlen aus den Kirchenkonventsbüchern wie-dergegeben:

9.3.5.2 Hebammenwahl 28.2.1727 Kirchen Convents Protocoll 1707-1729

In Gegenwart der unterzeichneten Frauen stand nur eine Hebamme zur Wahl. Die beiden geschworenen Weiber Maria Mayer und Barbara Rappweis wurden gefragt, ob eine von ih-nen wieder den Hebammendienst machen würde. Beide verzichten und stimmen einer ordent-lichen Wahl zu. Name der Wählenden Name der Gewählten

1. Maria Mayerin Waldpurgis Mayerin 2. Barbara Rappweis Sybilla Mäuslerin 3. Anna Barbara Kohlerin Walpurgis Mayerin 4. Waldpurgis Mayerin Sybilla Mäuslerin 5. Veronica Holtzböckhin Sybilla Mäuslerin 6. Anna Barbara Brennerin Sybilla Mäuslerin 7. Christine Büchlerin Sybilla Mäuslerin 8. Brigitta Fäulin Waldpurgis Mayerin 9. Elisabeth Bühnerin Waldpurgis Mayerin 10. Elisabeth Bühnerin Sybilla Mäuslerin 11. Anna Hennichen Waldpurgis Mayerin 12. Marie Brennerin Waldpurgis Mayerin 13. Anna Ritzen Anna Eßlinger

48. Barbara Widmann Waldpurgis Mayerin 49. Margareta Illenberger Waldpurgis Mayerin

Waldpurgis Mayerin hat 23 Vota Sibylle Mäußlerin 16 Anna Eßlinger 7 Catherina Eberhartin 3 Anna Maria Mayländer 1

Obwohl die Waldpurgis Mayerin die meistgewählte, so haben das die Vorsteher aus erhebli-chen Ursachen sie nicht zu solchen Dienst annehmen können. Sibylla Mäuslerin weil sie 16 Vota bekommen hatt zwar wegen schwers Ampt instand ge-macht, aber auf Bestrich der Vorsteher sich endlich darzu resolvirt im Nahmen des Herrn auf sich zu nehmen. ... sie soll nächsten vor löblichem Vogtamt die Beeidung thun.

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9.3.5.3 Hebammenwahl 7.7.1816, Kirchenkonventsprotokoll

Nattheim, Actum den 7. Juli 1816 Nachdem schon bey dem 21. März diesen Jahres gehaltenen KirchenConvent beschlossen worden, die Stelle einer zweiten Hebamme, welche durch die nothwendige Cevignation der durch Alter und Kränklichkeit zu Versehung dieses Dienstes untüchtig gewordenen bisherigen ersten Hebamme, Walburga Majerin, vacant wurde, wieder zu ersezen. Wurde dieses Vorha-ben der Gemeinde allhier schon vor einigen Wochen bekannt gemacht. Auf diß meldeten sich bey dem hiesigen gemeinschaftlichen Amt nachbenannte 3 Bürgersweiber als Competentinnen zu vorermeldetem Dienst als 1 Sabine, Matthäus Mailänders, Webers uxor 2 Margaretha, Jacob Mäuslens Schneiders uxor 3 Sibylla, Johann Caspar Baßens, Webers uxor Von diesen drei Weibspersonen wurde auf vorgänglichen Bericht an das Hochlöbliche Ober-amt von dem Herrn Oberamtsarzt Dr. Moerike zu Heidenheim, dem sich die Competentinnen zur Untersuchung ihrer psychischen Fähigkeiten persönlich vorgestellt hatten, ein amtliches Gutachten gestellt und damit die zwei jüngeren Weiber unselich, die Mäuslin und Bassin zum Hebammendienst für tüchtig erklärt. Weil nun von seiten hiesigen Vorstehersamt, der heutige Tag dazu bestimmt wurde, daß an demselben vor KirchenConvent die Wahl der neuen He-bamme vorgenommen werden solle. Es wurden die sämtlichen Frauen der hiesigen Bürger, die noch nicht 50 Jahre alt sind, aufgerufen, vor dem diesmaligen KichenConvent zu erschei-nen und nachdem sie sich wirklich eingefunden hatten, ihnen die Absicht der heutigen Ver-sammlung eröffnet, das Gutachten des hiesigen Oberamts-Physicat vorgelesen und sodann zur wirklichen Wahlhandlung geschritten. Dieses geschah in folgender Ordnung: Zuerst ließ man die sämtlichen wählenden Weiber eintreten und sagte denselben der Pfarrer, daß nun Jede zu Protokoll geben solle und dürfte, zu welcher von den beyden vorbenannten, vom Obe-ramtsphysical Versehung des Hebammendienstes für tüchtig erklärten Weiber sie das größere Vertrauen habe und welche Sie also ihre Stimme gebe. Hierauf mußten sie wieder abtreten bis eine nach der andern wieder beauftragt wurde, einzutreten. Nr. Name der Wählenden Name der Gewählten 1 Frau Schulheißin Majerin gibt ihr votum der Sibylle Bassin 2 Anna Margaretha, Johannes Majers eben derselben 49 Rosina, Conrad Illenbergers Schuhmachers uxor - 50 Luise, Martin Berners uxor - Aus dieser Versammlung erhellet nun vor selbsten, daß Sibylla des Johann Caspar Bassen Webers uxor, durch Mehrheit der Stimmen zur zweiten Hebamme allhier erwählt wurde. Die-ses wurde nun sowohl derselben, als gleich darauf auch denen übrigen Weibern bekannt ge-macht. Überdies ertheilte Pfarrer der neuerwählten Hebamme die nöthige Erinnerung zu ge-wissenhaften und weißlicher Verrichtung ihres künftigen Geschäfts und wünschte ihr in Ge-meinschaft mit den übrigen Kirchenkonvent-Beisizern allen göttlichen Segen. Noch wurde bei dieser Zusammenkunft beschlossen, daß die alte Hebamme, Waldburga Majerin ihre bisheri-ge Besoldung lebenslang behalten und genießen (kraft königl. Dienstverordnung dd 11. Febr. 1808, Reg.-Bl. 1808, pag 66) Die Anna Christina Majerin, als zweite Hebamme erst nach dem Ende derselben in den Genuß der eigentlichen Hebammenbesoldung eintreten, bis dahin aber sich mit ihrem bisherigen Wartgeld begnügen lassen solle. Der neuerwählten Sibylla Bassin aber werde einstweilen 3 fl Wartgeld an Besoldung statt von dem Kirchenkonvent ausgesezt mit der Bestimmung, daß sich die 2 fl 30 z von der Commun und ...lich von Pio Corpore zu erhalten habe und zwar alle von Jacobi läuft wieder Jacobi an dieses Wartgeld derselben gereicht und verrechnet werde. Diese Verhandlung attestiert Mr. Gmehlin, Pfarrer, Schultheiß Mayer, Conrad Majer, Illen-berger

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9.4 Bestimmen der Gemeindediensteten bis 1821

Die Gemeindebedienstete werden vom Gericht bzw. später Gemeinderat bestimmt und nicht gewählt. Sie haben sich dabei nach der Kommunordnung von 1758 zu richten. Im 1. Kapitel 9. Abschnitt ist von weiteren geringen Kommundiensten die Rede. Dabei handelt es sich um:

9.4.1 Schäfer

§ 1 Was bei der Einstellung neuer Kommunschäfer zu beachten ist, steht im 3. Kapitel.

9.4.2 Hirten-, Schäfer- und Feldschützen-Beeidigung

§ 2 Wenn ein Hirte (Feld- oder Viehhirte), Schäfer oder Feldschütz neu bestimmt wird, muß der Schultheiß diese alsbald dem Forstamt melden, ansonsten erhält er 10 fl Strafe. Darauf hat das Forstamt die Beeidigung vorzunehmen und erhält dafür 15 z pro Beeidigung. Bei Wiederbestimmung der Personen ist lediglich die Erinnerung an ihre Rechte und Pflichten vorzunehmen. Öschäu, Öscheidt oder Eschoid wird als Hüter des Feldes eingesetzt und vom Gericht be-stimmt.

9.4.3 Hoch-, Nacht- und Schaarwächter

§ 3 In Ansehung der Hoch-, Nacht- und Schaar-Wächter endlich lassen wir es bei dem Inhalt unserer Landfeuer-Ordnung vom Jahr 1775 Part. I, § 1 und 2 gnädigst bewenden.

9.4.4 Gemeindeknecht

Anfänglich hatte der Gemeindeknecht auch das Amt des Bittels und des Feldschützen zu ü-bernehmen.

9.4.5 Fleisch- und Bierschätzer

Gerichtsprotokollbuch S. 86b vom 11.3.1767 Matthes Mäule und Melchior Faul, Schreiner, werden vom Gericht auf 2 Jahre, 1767-1769 zu Bier- und Fleischschätzer gewählt.

9.5 Wahlen von Gemeindebediensteten ab 1822

Mit der Verfassungsurkunde von 1817 des neuen Staatengebildes Königreich Württemberg kommen einschneidende Veränderungen in Gang. Selbstverständlich sind dadurch auch die Gemeindeverwaltungen betroffen. Viele Bestimmungen aus der Kommunordnung von 1758 werden übernommen und behalten noch lange ihre Gültigkeit. Die neuen Regelungen sind im „Verwaltungsrecht für die Gemeinde, Oberämter und Stiftungen“, festgeschrieben und veröf-fentlicht im Königlich Württembergischen Staats- und Regierungsblatt Nr. 17 S. 131 am Donnerstag, 14. März 1822:

9.5.1 Wahl bzw. Ernennung des Schultheißen

9.5.1.1 Ernennung des Schultheißen bis 1822-1891

§ 10 Jede Gemeinde hat einen ersten Vorsteher, der den Vorsitz im Gemeinderat führt und Schultheiß genannt wird.

§ 11 Wahl des Schultheißen • Zu der Stelle des Schultheißen werden durch die Wahl der Gemeinde 3 Kandidaten in

Vorschlag gebracht. • Jeder, der auch wählbar für den Gemeinderat ist, kann aufgestellt werden. • Mindestens 2/3 der Bevölkerung muß zur Wahl gehen.

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• Die Wahlleitung geschieht durch den Oberamtmann. § 12 Ernennung des Schultheißen

• Zweidrittel-Stimm-Mehrheit • Ernennung auf Lebenszeit von der Regierung • Auch Auswärtige können sich der Wahl stellen

§§ 14-18 Aufgaben des Schultheißen

9.5.1.2 Wahl des Schultheißen ab 1891

Die Bürgerschaft darf den Schultheißen wieder direkt in geheimer und schriftlicher Wahl auf 10 Jahre wählen. Wahltermine des Schultheißen in Nattheim Schultheiß Wahltermin Dienstantritt Differenz Dienstzeit

Hugo Maier 31.03.1897 01.05.1897 31 Tage 1897-1900

Amtsende durch Tod

Robert Steck 22.06.1900 28.06.1900 6 Tage 1900-1906

Entlassung Alkoholiker

Karl Fuchs 1906-1908

Amtsverweser

Karl Fuchs 27.04.1908 16.05.1908 20 Tage 1908-1924

Wechsel Beutelsbach

Friedrich Hauff 06.12.1924 15.12.1924 9 Tage 1924-1942

Wechsel Kreispfleger Die Zeit zwischen der Wahl eines neuen Schultheißen und dessen Amtsantritt bewegt sich zwischen 6 und 31 Tagen.

9.5.2 Gemeinderatswahl ab 1817

Die Wahl des Richters auf Lebenszeit und aus der Mitte des Gerichts endet schon 1811, also elf Jahre vor dem Verwaltungsedikt von 1822. Seit 1.7.1819 werden die Richter bis heute als Gemeinderäte tituliert und das Gremium Gericht wird zum Gemeinderat umbenannt. Wichtige Paragraphen aus dem Verwaltungsedikt werden wegen der bedeutenden Verände-rung zitiert. § 5 Wahl der Mitglieder des Gemeinderats Die Mitglieder des Gemeinderats werden durch die Bürgerschaft aus ihrer Mitte - nicht mehr aus der Mitte des Gemeinderats – nach der Stimmenmehrheit gewählt. Diese Wahl geschieht unter der Leitung des ersten Ortsvorstehers, vorbehältlich der dem O-beramtmann zustehenden Befugnis, dieser Wahlhandlung, unter den im § 38 ausgedrückten Voraussetzungen, anzuwohnen. Die Stimmen werden durch den Ratsschreiber aufgezeichnet; die Zählung derselben geschieht unter Zuziehung des ältesten Gemeinderats und des Obmanns des Bürgerausschusses. § 6 Wählbarkeit Jeder Bürger ist als solcher verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl wenigstens für die nächs-ten zwei Jahre anzunehmen. § 7 Entlaßbarkeit Je nach Verfluß von zwei Jahren (von der Wahl eines Mitglieds an zu rechnen) wird zur a-bermaligen Wahl geschritten. Wird hiebei dasselbe Mitglied zum zweitenmal gewählt, so ist

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es von dort an als auf Lebensdauer gewählt zu betrachten und kann nur nach Maßgabe der bestehenden Gesetze von seiner Stelle wieder entfernt werden. § 8 Persönliche Rechte Die Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte genießen als solche keinen Gehalt, wohl aber die Personalfreiheit, die herkömmlichen Ehrenvorzüge und für einzelne Verrichtungen die gesetz-lichen und rechtmäßig hergebrachten Gebühren. § 9 Pflichten des Gemeinderats Dem Gemeinderat liegt es ob, die Rechte der Gemeinden vor den Staatsbehörden zu vertreten, im Namen der Gemeinde sich zu beraten, zu beschließen, zu sprechen und zu handeln. § 19 Form der Verhandlungen des Gemeinderats

• Der Schultheiß ruft den Gemeinderat ein. • Kein Gemeinderat kann ausgeschlossen werden außer bei Verwandtschaft. • Beschluß nach Stimmenmehrheit. • Es muß mehr als die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder zum Beschluß da sein.

9.5.3 Änderungen zur Wahl des Gemeinderates von 1849

Gesetz betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Gemeindeordnung vom 6.7.1849 (Reg.-Bl. S. 277)

9.5.3.1 Wahl- und Wählbarkeitsrechte

§ 1 Die gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte kommen allen denjenigen voll-jährigen oder für volljährig erklärten Gemeindegenossen (Bürger oder Beisitzer) zu, welche in dem Gemeindebezirk ihren Wohnsitz haben ... Ein Beisitzer, welcher in den Gemeinderat oder Bürgerausschuß gewählt wird, hat Anspruch auf das Bürgerrecht gegen Bezahlung einer Aufnahmegebühr.

9.5.3.2 Wahl der Gemeinderäte

§ 6 Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf 6 Jahre gewählt. Je nach 2 Jahren tritt ein Drittel aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt, wobei die Austretenden wieder gewählt werden können, die Wahl auf Lebenszeit entfällt. Die Wahl des Gemeinderates ist jedesmal im Dezember vorzunehmen. Es müssen mehr als die Hälfte der Einwohner zur Wahl gehen.

9.5.4 Wahl des Ratschreibers 1849

In Nattheim übte dieses Amt der Schultheiß in Personalunion aus. § 20 Zur Führung der Ratsprotokolle, zu der Ausfertigung derselben, zur Erhaltung der Re-gistratur und der öffentlichen Bücher usw. wird dieser vom Gemeinderat auf Lebenszeit ge-wählt. Der Ratsschreiber kann aus der Mitte des Gemeinderats gewählt werden (mit Aus-schluß des Gemeindepflegers) Er bezieht ein fixes Gehalt aus der Gemeindekasse.

9.5.5 Wahl des Gemeindepflegers 1849

§ 22 Für die Hauptrechnung wird durch den Gemeinderat aus seiner Mitte ein Gemeindepfle-ger gewählt.

• Der Gemeindepfleger wird auf Lebenszeit gewählt, jedoch mindestens auf 3 Jahre. Nur der Gemeinderat kann ihn entlassen.

• Die Wahl des Gemeindepflegers geschieht unter dem Vorsitz des Schultheißen. • Der Gemeindepfleger darf keine Gaststätte betreiben.

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9.5.6 Wahl von Aufsehern 1849

§ 23 Der Gemeinderat kann besondere Aufseher wählen wie Wald- und Pferchmeister und Fruchtvorratspfleger. In Nattheim gab es den Wald- und den Pferchmeister.

9.5.7 Wahl von Gemeindedienern 1849

§ 44 Der Gemeinderat wählt die Diener aus der Bürgerschaft, der Schultheiß verpflichtet die-se durch Handgelübde.

9.6 Der Bürgerausschuß

9.6.1 Wahl des Bürgerausschusses 1822-1919

1822 wird der Bürgerausschuß ins Leben gerufen. Die Mitglieder des Bürgerausschusses werden auf 4 Jahre gewählt. Je nach 2 Jahren tritt die Hälfte aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt, wobei die Austretenden wieder gewählt werden können.

9.6.2 Funktion des Bürgerausschuß ab 1849

§ 47 Die Bürgerschaft hat keinen unmittelbaren Einfluß auf die öffentliche Verwaltung. Sie darf sich nur mit Genehmigung des Schultheißen versammeln. Die Bürgerschaft wird gegen-über dem Gemeinderat durch den Bürgerausschuß ständig vertreten. Er wird von der Bürger-schaft gewählt.

• Die Zahl der Mitglieder im Bürgerausschuß ist analog der Zahl der Gemeinderäte. • Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf 2 Jahre. • Alljährlich hat die Hälfte aus dem Gremium auszutreten. • Die ausgetretenen Mitglieder können erst nach 1 Jahr wiedergewählt werden. • Verpflichtung durch Handeid des Schultheißen

9.6.3 Funktion des Bürgerausschusses ab 1891

Gesetz betreffend die Verwaltung, Stiftungen und Amtskörperschaften vom 21.5.1891 (Reg.-Bl. S. 103) Der Bürgerausschuß überwacht die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten durch den Gemeinderat. Er ist befugt, sich von der Ausführung der Beschlüsse, bei denen er mitgewirkt hat, sowie von der bestimmungsgemäßen Verwendung der Gemeindeeinnahmen und der ver-willigten Mittel, Überzeugung zu verschaffen. Insbesondere obliegt ihm die Kontrolle über die Führung des Gemeindehaushalts nach dem Voranschlag und die Durchsicht der Jahres-rechnung der Gemeinde. Er hat die Erlaubnis, Akten einzusehen. Er hat das Recht, über ordnungswidrige Verfahren und Pflichtversäumnisse des Gemeinderats oder der Gemeindebeamten Beschwerde zu führen. Der Bürgerausschuß ist befugt, in allen Gemeindeangelegenheiten dem Gemeinderat Vor-schläge zu machen; der Gemeinderat ist verpflichtet, über solche Anregungen Beschluß zu fassen und diesen unter Angabe seiner Gründe dem Bürgerausschuß mitzuteilen.

9.6.4 Obmann des Bürgerausschusses 1849

§ 51 Die Bürgerschaft wählt gleichzeitig mit der Wahl des Bürgerausschusses einen Obmann. Ein förmliches Protokoll ist nicht erforderlich.

9.6.5 Zusammenarbeit des Gemeinderates mit dem Bürgerausschuß

§ 52 Der Gemeinderat hat bei folgenden Anlässen die Zustimmung des Bürgerausschusses einzuholen;

• bei Regulierung des Gemeinde-Etats • bei unvorhergesehenen Ausgaben • bei Verleihungen und Verträgen über Gemeinde-Einkünfte

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• bei allen Verträgen mit einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates • bei außerordentlichen Belohnungen, Verordnungen usw. für einzelne Mitglieder des

Gemeinderates • bei Nachlässen der Gemeinde • bei allen und jeden Beschlüssen, wodurch der Gemeinde-Etat und dessen Ertrag für

die Zukunft vermehrt oder vermindert wird.

10 Bürger zu Nattheim

10.1 Zusammenfassung zum Bürger- und Beisitzrecht

Die Zahl der jährlichen Aufnahmen in das Bürgerrecht war abhängig von der politischen und wirtschaftlichen Lage des Dorfes. Die Jungbürger Nattheims – nicht die Töchter – erhielten durch die Erbhuldigung das Bürgerrecht, hereingezogene (zugezogene) Personen mußten Mindestbedingungen erfüllen und konnten nur mit Genehmigung des Gerichts das Bürger-recht erhalten. Dafür mußten sie das Bürgergeld entrichten. Am 15.4.1828 wird das Gesetz über Gemeinde-Bürger- und Beisitzrecht verabschiedet, wel-ches durch das Gesetz vom 4.12.1833 ersetzt wird. Die aus der Gemeindeangehörigkeit fließenden Rechte und Pflichten sowie die Voraussetzung des Erwerbs und Verlusts derselben sind durch das Gesetz vom 16.6.1885 betreffend die Ge-meindeangehörigkeit neu geregelt worden.

10.2 Aufnahmebedingungen laut Kommunordnung von 1758

Die Gesetze und Richtlinien Von der Annahme von Bürgern und Beisitzer, Versorgung und Erlassung sind im Kapitel 2, Abschnitt 12 beschrieben. § 1 Nichtduldung von Personen, die keine Bürger oder Beisitzer sind Niemand soll ohne unser gnädigstes Vorwissen und Bewilligung weder in den Städten noch auf dem Land wohnen dürfen. Dies ist gestattet, wenn er in fürstlichen Diensten steht oder ein Bürger oder Beisaße ist. § 2 Strafe im Übertretungsfall Wenn jemand dagegen handelt und einer fremden Person 8 oder gar 14 Tage Unterschlupf gewährt, ohne dies beim Schultheißen zu melden, wird eine Strafe von 3 Gulden erlassen. § 3 Erteilung des Bürgerrechts Was nun die Erteilung des Bürgerrechts anbelanget, so lassen wir es zunächst bei dem Inhalt unserer fürstlichen Landes-Ordnung Tit. 2 bewenden. § 4 Mindestvermögen zur Erlangung des Bürgerrechts In der Stadt darf keine Person als Bürger oder Bürgerin aufgenommen werden, wenn sie nicht wenigstens dreihundert Gulden an barem Geld, Capitalien oder liegenden Gütern im Vermö-gen hat. Zur Erlangung des Bürgerrechts auf den Dörfern sind aber zweihundert Gulden notwendig. Die hier von uns gnädigst bestimmte Summe darf von keinem Commun-Vorsteher ohne unser fürstliches Vorwissen und Bewilligung eigenmächtig abgeändert werden. § 5 Abweisung der Unbemittelten Andere unbemittelte Personen hingegen sollen ab- und dahin angewiesen werden. Sie sollen ihr Brot, wo sie können, durch dienen erwerben oder, wenn sie dazu tüchtig sind, sich in un-sere fürstliche Kriegsdienste begeben. § 6 Überbesetzte (übervölkerte) Orte Ferner solle bei der Annahme neuer Bürger darauf geachtet werden, daß der Ort nicht schon allzustark mit Bürgern übersetzt sei. § 7 Wer nicht abgewiesen werden solle Doch sollen nicht abgewiesen werden, sondern vielmehr auf alle Weise herbei gezogen und ihnen die Annahme zu Bürgern und Meistern möglichst erleichtert werden:

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1. Die, so sich mit Handlungen, Manufakturen, Künsten, Professionen und Handwerkern zu ernähren gedenken und das Vermögen dazu haben, welche im Land oder in den Or-ten noch gar nicht bekannt oder nicht hinlänglich besetzet sind, so dann

2. die, so öde Hofstätten überbauen oder abgegangene Felder wiederum in nutzbaren Stand stellen wollen und ebenfalls das Vermögen dazu haben. Doch beide Gattungen sollen der Landesreligion zugetan sein.

§ 8 Verbotene Nebenunkosten Auch sollen bei Annahme neuer Bürger, insbesondere wenn bei den Handwerkern Meister gemacht oder Lehrjungen ein- oder ausgeschrieben werden, nur die erlaubten von alters her-gebrachten Gaben oder was in den Handwerksordnungen ausdrücklich erlaubt und ausge-setzt ist, gereicht werden. Es darf weder Mahlzeit, Trunk oder Geld gegeben werden. § 13 Bürgerrechts-Erlaß und Vorbehaltung Für die Wiedererlangung von Bürgerrecht und Pflichten haben sich die Gerichte nach der Fürstlichen Landesordnung zu richten. Wenn jemand aus Unbesonnenheit oder Mutwillen in entfernte Länder und Weltteile ziehen will und ihr mitgenommenes Vermögen verbraucht haben und dann zurückkehren wollen, bedarf es einer besonderen Erlaubnis. Auch sollen diese nach dem ehemaligen ausdrückli-chen Verzicht auf das Bürgerrecht beim Auswandern nicht mehr Bürger werden dürfen.

10.3 Bürgereid und Erb-Huldigung16

In den meisten Dörfern des jetzigen Oberamts fand alljährlich das sogenannte Vogt-Ruggericht statt, bei dem von neu aufgenommenen Bürgern ins Bürgerrecht der Bürgereid, von volljährig gewordenen Bürgersöhnen die Erbhuldigung geleistet wurde. Der Begriff Erbhuldigung wird im Laufe der Zeit durch die Bezeichnung Huldigung abgelöst. Der letzte Eintrag zur Huldigung ist in der Gemeindevisitation von 1908 zu den Jahrgängen 1890-1892 festgehalten. Ob damit die Huldigung endete, kann daraus nicht mit Sicherheit abgeleitet wer-den. Der Bürgereid für zugezogene Personen, die das Bürgerrecht und den Bürgerbrief erhalten haben, wird letztmals 1904 schriftlich fixiert. Auch hier ist nicht mit Sicherheit abzuleiten, daß das Ablegen des Bürgereides eingestellt wurde. Was bei der Huldigung geschieht, ist folgendem Text von 1884 zu entnehmen: Bei dem an den obigen Tagen in der Gemeinde Nattheim abgehaltenen Ruggericht wurde folgendes verhandelt:

I. Gesetzespublikation Den Huldigungspflichtigen und den erschienenen Bürgern wurden die wichtigsten Gesetze und Verordnungen über die öffentlichen Rechte und Pflichten der Staats- und Gemeindebür-ger, über die Verwaltung des Gemeinde- und Stiftungsvermögens und die wichtigeren Polizei-vorschriften vorgetragen und erläutert. Es wäre interessant, den Text zum Bürgereid zu zitieren. Dieser konnte bislang nicht gefun-den werden. Im folgenden ein Beispiel für Erbhuldigung und Bürgereid von 1792:

Vorname Name Alter 1 Johann Martin Bosch 18 2 Georg Eßlinger 21 3 Mathäus Eßlinger 18 4 Gabriel Frey 18 Vorname Name Alter 5 Johann Georg Majer 19

16 Rathaus Nattheim Findbuch Nr. 1593, Ruggerichtsprotokollbuch 1792-1925

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6 Johann Martin Majer 18 7 Mathias Majer 18 8 Andreas Rau 18 9 Baltas Rau 18 10 Christian Riz 21 11 Melchior Riz 18 12 Jacob Schmid 18 13 Andreas Wiedmann 19

Tabelle 22 Ausführung der Erbhuldigung durch Jungbürger anno 1792 Die Söhne von Nattheimer Bürgern erhalten – wie die Altersangabe zeigt – bei Volljährigkeit automatisch das Bürgerrecht durch Abgabe der Erbhuldigung. Töchter und Ehefrauen hatten im eigentlichen Sinn kein Bürgerrecht. Eine Ausnahme bildeten die Witwen.

Vorname Name Tätigkeit 1 Mathias Baß Bäcker 2 Thomas Bitel Taglöhner 3 Gottfried Hodum Weber 4 Johann Georg Illenberger Söldner 6 Martin Mailänder Söldner 7 Andreas Majer Weber 8 Conrad Schmid Weber 9 Samuel Schmid Weber 10 Johann Wiedmann Weber

Tabelle 23 Fremde, die das Bürgerrecht erhalten und den Bürgereid ablegen müssen Bei den aufgeführten Mannspersonen handelt es sich ausschließlich um Zugezogene, die die Bedingungen zur Erreichung des Bürgerrechts erfüllt hatten. Frauenpersonen durften nach-weislich keinen Bürgereid abgeben.

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10.4 Nattheimer Bürgerlisten

10.4.1 Bürgerliste von 1732 Vorname Name Tätigkeit Vorname Name Tätigkeit 1 Conrad Baß Mezger 49 Jacob Holzbock 2 Conrad Baß Schreiner 50 Johannes Holzbock Wtb. 3 Matthes Baß 51 Johann Jacob Hopphan Würth 4 Caspar Bauer 52 Adam Illenberger 5 Christoph Bauer Wagner 53 Christoph Illenberger 6 Sebastian Bauer 54 Georg Illenberger 7 Hanns Jerg Bauser 55 Hanns Michel Illenberger 8 Georg Friedrich Berner 56 Martin Illenberger 9 Hanns Georg Berner Schuhmacher 57 Hanns Jerg Kohler 10 Jacob Berner 58 Martin Kohler 11 Sebastian Berner 59 Martin Köllin 12 Gottfried Bohner Forstknecht 60 Jerg Conrad Lager 13 Adam Bolsinger 61 Christian Mailänder 14 Conrad Bolsinger 62 Christoph Mailänder 15 Hanns Michel Bolsinger 63 Jerg Mailänder 16 Jerg Bolsinger 64 Martin Mailänder 17 Johannes Bolsinger 65 Melchior Mailänder 18 Andreas Bolz 66 Michel Mailänder 19 Hanns Jerg Bosch 67 Sebastian Mailänder 20 Simon Bozenhard 68 Adam Mailänder jun. 21 Andreas Brachold 69 Adam Mailänder sen. 22 Hanns Jerg Brenner Gemeindeknecht 70 Hanns Jerg Mäulen 23 Hanns Jerg Brenner jun. 71 Hanns Jerg Maurer 24 Georg Büchelen 72 Ulrich Mäuslen 25 Michel Buckenhofer 73 Adam Meyer Mezger 26 Martin Buckenhofer jun. 74 Georg Meyer Hafner 27 Martin Buckenhofersen. 75 Hanns Caspar Meyer 28 Hanns Jerg Bühler 76 Hanns Jerg Meyer Schneider 29 Melchior Bühr Kühhirt 77 Hanns Martin Meyer Hafner 30 Michel Bühr 78 Hanns Martin Meyer Bauer 31 Johannes Bühr 79 Hanns Martin Meyer Schneider 32 Melchior Bühr jun. 80 Jacob Meyer 33 Melchior Bühr sen. 81 Jerg Meyer Bauer 34 Melchior Bühr sen. 82 Johannes Meyer Anwald 35 Jacob Eberhard 83 Martin Meyer Maurer 36 Andreas Eßlinger Schulmeister 84 Matthes Meyer Bauer 37 Balthes Eßlinger 85 Matthes Meyer Weber 38 Matthes Eßlinger 86 Martin Meyer jun. 39 Christian Faul 87 Christian Meyer Wtb 40 Melchior Faul 88 Balthes Rau 41 Christoph Friedr. Flachmüller 89 Christian Reinhard Wtb 42 Matthes Frey 90 Jacob Rittter 43 Johannes Härttlen 91 Jerg Rittter 44 Christian Hemich 92 Christian Riz 45 Johannes Heppner 93 Martin Riz 46 Christian Heppner jun. 94 Benedikt Scherer? 47 Christian Heppner sen. 95 Christian Schmid 48 Johannes Herzog 96 Christoph Schmid

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Vorname Name Tätigkeit Vorname Name Tätigkeit 97 Samuel Schmid 107 Veit Staudacher 98 Hanns Jerg Schneider jun. 108 Hanns Thumm 99 Melchior Schneider jun. 109 Jacob Vetter 100 Hanns Jerg Schneider sen. 110 Christoph Widenmann 101 Hanns Jerg Schuster 111 Martin Widmann Erzknapp 102 Michael Schwaiger 112 Christian Wiedenmann 103 Hanns Caspar Spahr 113 Johannes Wiedenmann 104 Hanns Georg Spahr Hafner 114 Johannes Wiedenmann 105 Hanns Jerg Spahr Bauer 115 Martin Wiedenmann Pfeiffenmacher 106 Jacob Spies 116 Stephan Wiedenmann

Tabelle 24 Bürgerliste von 1732 Die Bürgerliste von 1732 ist im Gerichtsprotokollbuch 1732-1761 auf Seite 4 aufgeführt.

10.4.2 Bürgerliste von 1776

Nr. Vorname Name W Nr. Vorname Name W 1 Christian Bayer 37 Jacob Eßlinger 2 Johanna Baß 38 Johannes Eßlinger Witwe 3 Caspar Baß Witwe 39 Maria Eßlinger 4 Conrad Baß 40 Matthes Eßlinger 5 Martin Baß Witwe 41 Martin Faul 6 Matthes Baß 42 Melchior Faul 7 Herr Baß, Förster 43 Christian Flachmiller 8 Joh. Georg Bauder 44 Hanns Jerg Frey 9 Christoph Bauer 45 Johannes Herzog Witwe 10 Jacob Bauer 46 Friedrich Hiller 11 Christoph Baumann 47 Jacob Hörtten 12 Caspar Baußer 48 Adam Illenberger 13 Johannes Bauser 49 Gottlob Illenberger 14 Martin Berner 50 Joh. Martin Illenberger 15 Martin Bihler 51 Martin Illenberger 16 Johannes Bihr 52 Matthes G. Illenberger 17 Martin Bihr 53 Sebastian Illenberger 18 Traifer ? Bihr 54 Veit Illenberger Witwe 19 Martin Bolsinger 55 Lorenz Junginger 20 Martin Bolsinger 56 Adam Kohler 21 Jacob Bosch Witwe 57 Georg Kohler 22 Joh. Georg Bosch 58 Jacob Kohler 23 Georg Friedr. Brenner Witwe 59 Joh. Georg Kollmer 24 Jacob Brenner 60 Joh. Georg Kuhn 25 Joh. Georg Brenner 61 Johannes Maidenbauer 26 Joh. Georg Brenner 62 Adam Majer 27 Melchior Brenner 63 Adam Majer Witwe 28 Abraham Brezger 64 Andreas Majer 29 Gottlob Büchelen Witwe 65 Georg Majer 30 Georg Buckenhofer 66 Hanns Martin Majer 31 Johannes Endres 67 Joh. Georg Majer 32 Andreas Eßlinger Witwe 68 Joh. Martin Majer 33 Andreas Eßlinger 69 Johannes Majer 34 Baltes Eßlinger 70 Johannes Majer 35 Conrad Eßlinger Witwe 71 Johannes Majer 36 Heinrich Eßlinger 72 L. Caspar Majer

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Nr. Vorname Name W Nr. Vorname Name W 74 Martin Majer 99 Martin Ritz 75 Matthes G. Majer 100 Martin Rößler 76 Michel E. ? Majer 101 Melchior Ruof 77 Schultheiß Majer 102 Andreas Scheerer 78 Sebastian Majer 103 Gottfried Scheerer 79 Caspar Majer, Maßl. 104 Herr Scheurlen 80 Elisabeth Majer(in) 105 Michael Schirding Witwe 81 Adam Majländer 106 Christoph Schmid Witwe 82 Conrad Majländer 107 Conrad Schmidt 83 Hanns Jerg Majländer 108 Jacob Schmidt 84 Hanns Jerg Majländer 109 Johannes Schmoll 85 Hanns Jerg Majländer 110 Hanns Jerg Schneider Witwe 86 Jacob Majländer 111 Martin Schneider 87 Jacob Majländer 112 Martin Schneider Witwe 88 Matthes Mäulen 113 Herr Schulmeister 89 Joh. Georg Maurer Witwe 114 Martin Staudacher 90 Melchior Maurer 115 Andreas Widmann 91 Georg Mäußlen 116 Christian Widmann 92 Andreas Möhrlen 117 Christoph Widmann 93 Frau Pfarrer 118 Jacob Widmann 94 Baltes Rau 119 Jacob Widmann 95 Christoph Rau 120 Joh. Georg Widmann 96 Johannes Rau 121 Matthes Widmann 97 Christian Reppner 122 Melchior Zif ? 98 Conrad Ritter Witwe

Tabelle 25 Bürgerliste von 1776 zur Bürgergabe von Brennholz

10.4.3 Bürgerliste von 1802

Nr. Vorname Name Tätigkeit Nr. Vorname Name Tätigkeit 1 Georg Baier Schneider 23 Johann Jacob Bopf Chirurg 2 Balz Schulmeister 24 Johann Georg Bosch Chirurg 3 Hansjerg Bart Mezger 25 Caspar Brezger 4 Adam Baß Mezger 26 Christoph Brezger Kuhhirte 5 Caspar Baß Bauer 27 Johannes Brezger gebrochen 6 Conrad Baß Mezger 28 Michael Bühner 7 Johann Martin Baß 29 Hansmartin Bühr Schneider 8 Johannes Baß Förster 30 Johann Georg Bühr 9 Martin Baß Taglöhner 31 Johann Martin Bühr Waldschütz 10 Matthias Baß Mezger 32 Johannes Bühr Weber 11 Christoph jun Baur 33 Matthes Bühr Weber 12 Martin Baur Taglöhner 34 Melchior Bühr Erzknapp 13 Martin Bauser 35 Johann Georg Bürger 14 Christian Bayer 36 Johann Friedrich Buz Beck 15 Paul Berger 37 Michael Demppel Wegknecht 16 Hansjerg Berner Schuster 38 Andreas Eßlinger Weber 17 Johann Georg Berner Kiefer 39 Andreas jun Eßlinger 18 Johann Martin Berner Erzknapp 40 Heinrich Eßlinger Erzknappe 19 Sebastian Berner Bauer 41 Jacob Eßlinger Weber 20 Johannes Bickel 42 Mathes Eßlinger Weber 21 Johann Georg Bolsinger Maurer 43 Matthes Eßlinger 22 Martin Bolsinger 44 Matthes jun Eßlinger Weber

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Nr. Vorname Name Tätigkeit Nr. Vorname Name Tätigkeit 45 Christian Faul Schmied 85 Johann Georg Majer Gallenbauer 46 Hansjerg Faul Schmied, Zoller 86 Johann Georg Majer Schneider 47 Hansjerg Frei Erzknappe 87 Johann Georg Majer Schultheiß 48 Michael Frick 88 Johann Martin Majer Bauer 49 Matthias Michel Grüner 89 Johann Martin Majer Schultheiß 50 Johann Heinrich Hiller 90 Johann Martin Majer Taglöhner 51 Gottfried Hodum 91 Johann Martin Majer Weber 52 Johann Heinrich Hodum 92 Johann Michael Majer Bauer 53 Georg Caspar Holz Erzknappe 93 Johannes Majer Bauer 54 Melchior Holzbock 94 Johannes Majer Erzknappe 55 Adam Illenberger Schuster 95 Mathes Majer Erzknapp 56 Johann Georg Illenberger Mezger 96 Hansjerg Maurer 57 Johann Georg Illenberger Seldner 97 Johann Ulrich Mäuslen Erzknappe 58 Johann Martin Illenberger Heiligenpfleger 98 Johann Georg Minderbaur 59 Johann Martin Illenberger Schmied 99 Philipp Myreder Schäfer 60 Johann Michael Illenberger 100 Andreas Rau Weber 61 Martin Illenberger Bauer 101 Christoph Rau Schneider 62 Melchior Illenberger 102 Christian Ritz 63 Johann Georg Junginger 103 Jung Melchior Ritz 64 Wilhelm Jungk Erzmeister 104 Martin Ritz 65 Christian Keppner 105 Melchior Ritz 66 Jacob Knäulen 106 Johann Georg Röslin Erzknappe 67 Martin Kohler Erzmeister 107 Andreas Scheerer Erzknappe 68 Martin, jun Kohler Seldner 108 Balthes Scheerer 69 Adam Kollerer Erzknapp 109 Gottfried Scheerer Erzknappe 70 Johannes Kollmer 110 Wolfgang Scheuerlen Ochsenwirth 71 Christian jun Kuhn 111 Conrad Schmid 72 Johann Martin Mäck Erzknappe 112 Martin Schneider 73 Johann Georg Maier Bauer 113 Jakob Stammler 74 Christian Mailänder Erzknappe 114 Christian Staud Totengräber 75 Christian Mailänder Weber 115 Johannes Wannenwetsch 76 Christoph Mailänder 116 Andreas Wiedenmann 77 Johann Georg Mailänder Bauer 117 Christian Wiedenmann Schneider 78 Martin Mailänder Weber 118 Christoph Wiedenmann Taglöhner 79 Matthes Mailänder 119 Christoph Wiedenmann Ziegler 80 Adam Majer Maßlenbauer 120 Hansjerg Wiedenmann Schuster 81 Andreas Majer Kleeben 121 Johann Georg Wiedenmann Maurer 82 Conrad Majer Bauer 122 Johannes Wiedenmann 83 Gottfried Majer Bauer 123 Matthes Wiedenmann Bauer 84 Hans Caspar Majer 124 Andreas Wöhrlen

Tabelle 26 Bürgerschaft 1802

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10.4.4 Bürgerliste von 182817

Nr. Vorname Name Stand oder geb. gest. activer geb. in Erwerb des

Gewerbe Bürger Ort Bürgerrechts 1 Joh. Georg Aubelen Taglöhner 1784 18?5 Lauterburg Bürgersohn 2 Joh. Friedrich Baas Kaufmann 18?8 ? 1835 Setzingen Gemeinderat 3 Leinhard Baier Bauer 1792 ? 1825 Heldenfingen Gemeinderat 4 Thomas Baier Söldner 18?3 ? 1839 Fleinheim Gemeinderat 5 Christian Barth Mezger 18?1 1849 1825 Nattheim Bürgersohn 6 Joh. Martin Barth Mezger 1784 ? 1816 Nattheim Bürgersohn 7 Adam Baß Mezger 1767 1817 1798 Nattheim Bürgersohn 8 Caspar Baß Weber 178? 1845 18?7 Nattheim Bürgersohn 9 Conrad Baß Mezger 1776 1818 18?6 Nattheim Bürgersohn 1? Conrad Baß Weber 18?? ? 1829 Nattheim Bürgersohn 11 Conrad Baß Mezger 18?8 ? 1833 Nattheim Bürgersohn 12 Eberhard Baß Schreiner 1781 1843 18?5 Nattheim Bürgersohn 13 Heinrich Baß Waldschütz 18?1 1824 Fleinheim Bürgersohn 14 Heinrich Baß Taglöhner 1795 ? 1822 Nattheim Bürgersohn 15 Jacob Baß Weber 179? 1819 1819 Nattheim Bürgersohn 16 Joh. Georg Baß Küfer 1787 183? 1817 Nattheim Bürgersohn 17 Joh. Heinrich Baß Förster 176? 1823 1799 Nattheim Bürgersohn 18 Joh. Martin Baß Mezger 1776 1829 18?5 Nattheim Bürgersohn 19 Joh. Martin Baß Taglöhner 18?2 ? 1831 Nattheim Bürgersohn 2? Martin Baß Erzknappe 1768 1845 1794 Nattheim Bürgersohn 21 Martin jun Baß Weber 1779 1843 18?8 Nattheim Bürgersohn 22 Martin sen Baß Weber 1759 1835 1778 Nattheim Bürgersohn 23 Matthias Baß Weber 1793 ? 1821 Nattheim Bürgersohn 24 Sebastian Baß Söldner 179? 1845 1815 Nattheim Bürgersohn 25 Joh. Martin Bauer Taglöhner 178? ? 1819 Nattheim Bürgersohn 26 Johann Bauer Erzknappe 1812 ? 1836 Nattheim Bürgersohn 27 Martin sen Bauer Erzknappe 1757 1838 1783 Nattheim Bürgersohn 28 Joh. Georg Bauher Taglöhner 1757 1822 1783 Nattheim Bürgersohn 29 Martin Bauher Weber 1759 1825 1784 Nattheim Bürgersohn 3? Caspar Baur Weber 1788 ? 182? Nattheim Bürgersohn 31 Melchior Baur Schuster 1784 1839 181? Nattheim Bürgersohn 32 Christian Bayer Krämer 1746 1818 1777 Nattheim Bürgersohn 33 Joh. Georg Berner Küfer 1758 1825 1784 Nattheim Bürgersohn 34 Joh. Martin Berner Weber+Erzknapp 1792 ? 1817 Nattheim Bürgersohn 35 Martin Berner Obersteiger 1782 1839 18?6 Nattheim Bürgersohn 36 Joh. Heinrich Bihr Schreiner 18?6 ? 1833 Nattheim Bürgersohn 37 Joh. Martin Bihr Schreiner 1769 1835 1794 Nattheim Bürgersohn 38 Matthias Bihr Söldner 1757 1824 1782 Nattheim Bürgersohn 39 Christian Blum Dienstknecht 18?8 ? 1837 Söhnstetten Gemeinderat 4? Joh. Georg Bolsinger Maurer 1768 1838 1793 Nattheim Bürgersohn 41 Adam Bosch Erzknappe 1777 ? 18?8 Nattheim Bürgersohn 42 Joh. Georg Bosch Schuster 18?3 ? 1829 Nattheim Bürgersohn 43 Joh. Martin Bosch Hafner 1782 1847 18?5 Nattheim Bürgersohn 44 Joh. Martin Bosch Chirurg 1775 1845 18?6 Nattheim Bürgersohn 45 Caspar Brandstätter Wagner 179? ? 18?8 Hermaringen Gemeinderat 46 Joh. Georg Brenner Schuster 18?3 ? 1829 Nattheim Bürgersohn

17 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 1625

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Nr. Vorname Name Stand oder geb. gest. activer geb. in Erwerb des Gewerbe Bürger Ort Bürgerrechts

47 Johannes Brenner Weber 1788 ? 1814 Nattheim Bürgersohn 48 Christoph Brezger Taglöhner 1793 ? 182? Nattheim Bürgersohn 49 Joh. Georg Büchelen Hafner 1785 ? 1817 Hürben Gemeinderat 5? Johannes Bücher Bäcker 1779 1864 181? Offenhausen Gemeinderat 51 Adam Bühner Maurer 1777 1843 18?2 Nattheim Bürgersohn 52 Caspar Bühner Weber 1794 ? 1817 Nattheim Bürgersohn 53 Michael Bühner Maurer 18?7 ? 1834 Nattheim Bürgersohn 54 Jacob Friedrich Buz Bäcker 1755 1818 1796 Nagold Gemeinderat 55 Adam Dempel Taglöhner 1782 ? 18?7 Nattheim Bürgersohn 56 Christoph Dempel Taglöhner 18?9 ? 1835 Nattheim Bürgersohn 57 Michael Dempel Taglöhner 1753 183? 1782 Alerheim Bürgersohn 58 Jac. Friedrich Dieterich Schmied 18?3 ? 183? Kulmbach Bürgersohn 59 Joh. Christoph Dölkner Obersteiger 1765 1837 182? bei Annaberg Gemeinderat 6? Joh. Evangelist Eber Müller 1792 ? 1833 Dischingen Gemeinderat 61 Joh. Gottfried Ehrhardt Erzknappe 1798 ? 1824 Nattheim Bürgersohn 62 Conrad Eitel Taglöhner 18?4 ? 1831 Nattheim Bürgersohn 63 Andreas Eßlinger Weber 1774 ? 18?1 Fleinheim Gemeinderat 64 Andreas sen Eßlinger Weber 1768 1837 1795 Nattheim Bürgersohn 65 David Eßlinger Weber 1798 ? 1832 Nattheim Bürgersohn 66 Friedrich Eßlinger Weber 1783 ? 18?8 Nattheim Bürgersohn 67 Georg Eßlinger Taglöhner 1772 1817 18?4 Nattheim Bürgersohn 68 Joh. Martin Eßlinger Weber 1787 ? 1812 Nattheim Bürgersohn 69 Joh. Martin Eßlinger Weber 18?5 ? 1834 Nattheim Bürgersohn 7? Johannes Eßlinger Erzknappe 1789 1814 Nattheim Bürgersohn 71 Matthias jun Eßlinger Weber 1783 1828 18?8 Nattheim Bürgersohn 72 Matthias sen Eßlinger Weber 1746 1821 1782 Nattheim Bürgersohn 73 Michael Eßlinger Taglöhner 18?9 ? 1833 Nattheim Bürgersohn 74 Christoph Friedr. Faul Taglöhner 18?5 ? 1833 Nattheim Bürgersohn 75 Eberhard Faul Weber 1792 ? 1815 Nattheim Bürgersohn 76 Martin Faul Erzknappe 1796 1845 182? Nattheim Bürgersohn 77 Matthäus Faul Taglöhner 1765 1845 1794 Nattheim Bürgersohn 78 Michael Frick Erzknappe 1744 1826 1798 Plochingen Gemeinderat 79 Johannes Fromm Taglöhner 1787 1831 1823 Nattheim Bürgersohn 8? Joh. Georg Gösele Weber 18?2 1852 183? Steinheim Gemeinderat 81 Johann Greiner Schäfer 1753 18?9 1794 Weilheim Gemeinderat 82 Johannes Greiner Weber 1788 ? 1794 Gall Gemeinderat 83 Melchior Greiner Weber 1795 185? 1821 Nattheim Bürgersohn 84 Martin Grüner Wagner 1787 1827 1819 Nattheim Bürgersohn 85 Christian Häußler Bauer 1795 ? 1869 Setzingen Gemeinderat 86 Baltes Heilig Weber 18?2 ? 1829 Nattheim Bürgersohn 87 Johannes Herzog Weber 18?2 ? 1831 Nattheim Bürgersohn 88 Johannes sen Herzog Weber 1767 1837 18?? Nattheim Bürgersohn 89 Joh. Friedrich Hiller Wagner 1743 1819 1772 Hohenmemg. Gemeinderat 9? Joh. Friedrich Hiller Wagner 1796 ? 1822 Nattheim Bürgersohn 91 Johannes Hittelmaier Amtsdiener 1784 1837 1818 Nattheim Bürgersohn 92 Heinrich Hodum Krämer 176? 1836 179? Nattheim Bürgersohn 93 Johannes Hopfensitz Nagelschmied 1785 1845 1815 Hohenmemg. Gemeinderat 94 Adam Illenberger Taglöhner 1791 ? 1818 Nattheim Bürgersohn 95 Adam Illenberger Schuster 1761 183? 1796 Nattheim Bürgersohn 96 Conrad Illenberger Schuster 1782 ? 18?7 Nattheim Bürgersohn

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Nr. Vorname Name Stand oder geb. gest. activer geb. in Erwerb des Gewerbe Bürger Ort Bürgerrechts

97 Gottfried Illenberger Mezger 18?3 ? 1831 Nattheim Bürgersohn 98 Jacob Illenberger Weber 1798 1845 1828 Nattheim Bürgersohn 99 Joh. Georg Illenberger Söldner 1757 1828 1791 Nattheim Bürgersohn 1?? Joh. Georg Illenberger Mezger 1767 1849 1799 Nattheim Bürgersohn 1?1 Joh. Martin Illenberger Schmied 1793 ? 1822 Nattheim Bürgersohn 1?2 Joh. Martin Illenberger Schneider 1751 1837 1782 Nattheim Bürgersohn 1?3 Joh. Martin Illenberger Weber 1762 1832 1825 Nattheim Bürgersohn 1?4 Joh. Martin Illenberger Söldner 18?6 ? 1832 Nattheim Bürgersohn 1?5 Martin Illenberger Söldner 1764 1829 1794 Nattheim Bürgersohn 1?6 Matthias Illenberger ? ? ? ? ? 1?7 Melchior Illenberger Söldner 18?2 ? 1829 Nattheim Bürgersohn 1?8 Melchior Illenberger Söldner 1764 1831 1793 Nattheim Bürgersohn 1?9 Michael Illenberger Schmied 1761 ? 1793 Nattheim Bürgersohn 11? Michael Illenberger Schuster 1811 ? 1836 Nattheim Bürgersohn 111 Sebastian Illenberger Söldner 1799 1845 1828 Nattheim Bürgersohn 112 Sebastian Illenberger Taglöhner 1794 ? 1825 Nattheim Bürgersohn 113 Joh. Martin Junginger Weber 1787 1841 1814 Nattheim Bürgersohn 114 Matthias Junginger Bauer 179? ? 1814 Gerstetten Gemeinderat 115 Michael Junginger Ochsenwirth 1786 1834 181? Gerstetten Gemeinderat 116 Matthias Jungk Untersteiger 1812 ? 1836 Nattheim Bürgersohn 117 Conrad Junk Obersteiger 1789 1833 1814 Nattheim Bürgersohn 118 Melchior Junk Obersteiger 1779 1825 18?4 Nattheim Bürgersohn 119 Julius Kaaser Thierarzt 18?4 ? 1834 Maßstetten Gemeinderat 12? Jacob Kneule Taglöhner 1756 1828 1794 Herbrechting. Gemeinderat 121 Matthäus Kneule Maurer 1797 ? 1824 Nattheim Bürgersohn 122 Baltes Kohler Glaser 18?4 ? 1834 Nattheim Bürgersohn 123 Jacob Kohler Schuster 1769 1837 18?2 Nattheim Bürgersohn 124 Matthäus Kohler Untersteiger 1777 ? 1815 Nattheim Bürgersohn 125 Joh. Georg Kollmer Weber 1777 ? 18?2 Nattheim Bürgersohn 126 Johannes Kollmer Weber 1764 1843 1793 Nattheim Bürgersohn 127 Matthias Kröner Wagner 1751 183? 1779 Sontheim Gemeinderat 128 Joh. Georg Kuhn Söldner 1777 1851 18?5 Nattheim Bürgersohn 129 Joh. Georg Lupp Musikant, Erzkn. 1812 ? 1835 Trochtelfingen Gemeinderat 13? Georg Andreas Mäck Taglöhner 1794 ? 182? Nattheim Bürgersohn 131 Adam Maier Bauer 1755 1832 1788 Nattheim Bürgersohn 132 Andreas Maier Weber 1757 1791 1812 Nattheim Bürgersohn 133 Andreas Maier Taglöhner 1794 ? 1825 Nattheim Gemeinderat 134 Andreas Maier Schneider 18?7 ? 1832 Nattheim Bürgersohn 135 Conrad Maier Bauer 1756 1832 1784 Nattheim Bürgersohn 136 Georg jun Maier Schneider 1792 ? 1823 Nattheim Bürgersohn 137 Gottfried Maier Bauer 1759 1837 1782 Nattheim Bürgersohn 138 Gottfried Maier Küfer,Schultheiß 1783 1842 1811 Nattheim Bürgersohn 139 Gottfried Maier Erzknappe 18?8 ? 1834 Nattheim Bürgersohn 14? Heinrich Maier Bäcker 1768 1824 1818 Oggenhausen Gemeinderat 141 Jac. Friedrich Maier Bäcker 18?6 ? 1819 Nattheim Bürgersohn 142 Joh. Georg Maier Bauer 1787 ? 1811 Nattheim Bürgersohn 143 Joh. Georg Maier Bauer 1752 1813 1783 Nattheim Bürgersohn 144 Joh. Georg Maier Söldner 1776 1843 18?7 Nattheim Bürgersohn 145 Joh. Georg Maier Schuster 18?7 ? 1832 Nattheim Bürgersohn 146 Joh. Georg Maier Taglöhner, Weber 18?1 ? 1833 Nattheim Bürgersohn

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Nr. Vorname Name Stand oder geb. gest. activer geb. in Erwerb des Gewerbe Bürger Ort Bürgerrechts

147 Joh. Georg sen Maier Schneider 1774 1836 18?? Nattheim Bürgersohn 148 Joh. Martin Maier Schuster 1783 ? 181? Nattheim Bürgersohn 149 Joh. Martin Maier Bäcker 18?3 ? 1832 Nattheim Bürgersohn 15? Joh. Martin sen Maier Bauer 1785 ? 181? Nattheim Bürgersohn 151 Joh. Georg jun Maier Weber 1795 ? 1825 Nattheim Bürgersohn 152 Johannes Maier Taglöhner, Erzkn. 1785 1843 1818 Nattheim Bürgersohn 153 Johannes Maier Bauer 1788 185? 1812 Nattheim Bürgersohn 154 Martin (Joh) jun Maier Bauer 1796 1845 1822 Nattheim Bürgersohn 155 Martin sen Maier Taglöhner 1759 1821 1795 Nattheim Bürgersohn 156 Mathias Maier Weber, Ölmüller 1776 1848 18?3 Nattheim Bürgersohn 157 Mathias sen Maier Weber 1775 1853 18?1 Nattheim Bürgersohn 158 Matthäus Maier Untersteiger 1769 1847 1795 Nattheim Bürgersohn 159 Matthias Maier Bauer 1795 ? 1822 Nattheim Bürgersohn 16? Michael Maier Weber 18?2 ? 183? Nattheim Bürgersohn 161 Christian Mailänder Weber 1769 1831 1794 Nattheim Bürgersohn 162 Christian Mailänder Weber 18?6 ? 1832 Nattheim Bürgersohn 163 Christoph jun. Mailänder Weber 1799 ? 1825 Nattheim Bürgersohn 164 Christoph sen. Mailänder Schuster 1761 1834 1789 Nattheim Bürgersohn 165 Conrad Mailänder Weber 1796 ? 1824 Nattheim Bürgersohn 166 Heinrich Mailänder Schuster 1792 ? 1827 Nattheim Bürgersohn 167 Jacob Mailänder Mezger 179? 184? 1817 Hürben Gemeinderat 168 Joh. Caspar Mailänder Weber 1797 ? 1824 Nattheim Bürgersohn 169 Joh. Georg Mailänder Schneider 1769 1744 Nattheim Bürgersohn 17? Joh. Georg Mailänder Bauer 1793 1868 1821 Nattheim Bürgersohn 171 Joh. Martin Mailänder Bauer 1798 ? 1825 Nattheim Bürgersohn 172 Joh. Michael Mailänder Bauer 176? 1839 1785 Nattheim Bürgersohn 173 Martin Mailänder Söldner 1764 1822 1792 Nattheim Bürgersohn 174 Matthias Mailänder Weber 1779 1842 18?2 Nattheim Bürgersohn 175 Matthias Mailänder Schuster 18?1 ? 1826 Nattheim Bürgersohn 176 Matthias sen. Mailänder Weber 1786 1826 1794 Nattheim Bürgersohn 177 Jacob Mäuhlen Erzknappe 1778 1852 18?3 Nattheim Bürgersohn 178 Joh. Georg Maurer Hafner 1758 184? 1788 Nattheim Bürgersohn 179 Johannes Maurer Bäcker 178? 1839 1811 Deiningen Gemeinderat 18? Wilhelm Maurer Schmied 178? 1845 18?6 Ochsenberg Bürgersohn 181 Baltes Meck Erzknappe 1811 ? 1836 Nattheim Bürgersohn 182 Georg? Meineke Wirth 1771 1821 18?7 Heidelberg Gemeinderat 183 Mathias Mohrweiß Leineweber 178? ? 1814 Gerstetten Gemeinderat 184 Georg Müller Weber 1781 ? 1811 Göttingen Gemeinderat 185 Wilhelm Nusser Weber 1769 1837 18?2 Bächingen Gemeinderat 186 Christian Ocker Söldner 177? 185? 1826 Fleinheim Gemeinderat 187 Christian Oertle Taglöhner 179? ? 1831 Nattheim Bürgersohn 188 Johannes Oertle Weber 18?6 ? 1831 Nattheim Bürgersohn 189 Andreas Rau Weber, Erzknapp 1773 1836 18?1 Nattheim Bürgersohn 19? Baltes Rau Waldschütz 1779 1839 18?4 Nattheim Bürgersohn 191 Heinrich Rau Weber 1783 1845 181? Nattheim Bürgersohn 192 Joh. Georg Rau Bäcker, Erzknapp 1789 ? 1814 Nattheim Bürgersohn 193 Johann Rau Weber 1781 1817 18?5 Nattheim Bürgersohn 194 Matthias Rau Schneider 1779 1846 18?6 Nattheim Bürgersohn 195 Sebastian Rau Weber 1771 1848 1797 Nattheim Bürgersohn 196 Albrecht Ritz Erzknappe 18?5 ? 1831 Nattheim Bürgersohn

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Nr. Vorname Name Stand oder geb. gest. activer geb. in Erwerb des Gewerbe Bürger Ort Bürgerrechts

197 Melchior Ritz Söldner 1775 185? 18?7 Nattheim Bürgersohn 198 Christian Riz Erzknappe 1774 1836 1795 Nattheim Bürgersohn 199 Joh. Georg Riz Schneider 1798 ? 1823 Nattheim Bürgersohn 2?? Joh. Georg Roescher Weber 176? 1819 1785 Giengen Gemeinderat 2?1 Joh. Georg Roeßler Weber 1788 ? 1818 Nattheim Bürgersohn 2?2 Joh. Martin Rohrer Wagner 18?2 ? 1834 Fleinheim Gemeinderat 2?3 Friedrich Ruof Hafner 1769 1844 18?6 Schnaitheim Gemeinderat 2?4 Andreas Scheerer Schneider, Erzkn. 1786 ? 1811 Nattheim Bürgersohn 2?5 Baltes Scheerer Weber 1786 ? 1819 Nattheim Gemeinderat 2?6 Christian Scheerer Erzknappe 18?7 ? 1834 Nattheim Bürgersohn 2?7 Christoph Scheerer Taglöhner 1761 1813 18?3 Nattheim Bürgersohn 2?8 Joh. Georg Scheerer Weber 18?4 ? 1832 Nattheim Bürgersohn 2?9 Michael Scheerer Söldner 1782 185? 18?6 Nattheim Bürgersohn 21? Conrad Schmid Söldner 1775 185? 18?1 Nattheim Bürgersohn 211 Conrad sen. Schmid Söldner 1756 1821 1791 Nattheim Bürgersohn 212 Jacob Schmid Söldner 1773 185? 18?1 Nattheim Bürgersohn 213 Samuel Schmid Söldner 1751 1838 1791 Nattheim Bürgersohn 214 Matthias Schulz Weber 1776 1832 1811 Nattheim Bürgersohn 215 Conrad Spaeth Söldner 18?6 ? 1828 Hohenmemg. Gemeinderat 216 Philipp Spaeth Söldner 1775 1825 1823 Hohenmemg. Gemeinderat 217 Andreas Stammler Weber 1799 ? 1823 Nattheim Bürgersohn 218 Jacob Stammler Bäcker 1767 1737 1794 Hohenmemg. Gemeinderat 219 Jacob Staud Taglöhner 1799 ? 183? Fleinheim Gemeinderat 22? Joh. Georg Staud Erzknappe 1797 ? 1822 Oggenhausen Bürgersohn 221 Joh. Georg Staud Schneider 18?6 ? 1835 Nattheim Bürgersohn 222 Matthias Staud Bauer 1772 1837 18?4 Oggenhausen Gemeinderat 223 Christoph Waller Söldner 1792 ? 1818 Oggenhausen 224 Joh. Georg Wannenwetsch Zimmermann 1797 185? 182? Nattheim Bürgersohn 225 Johannes Wannenwetsch Zimmermann 1755 1816 1785 Hohenmemg. Gemeinderat 226 Matthias Wannenwetsch Sattler 1786 ? 1823 Steinheim Gemeinderat 227 Martin Weiß? Weber 1762 184? 1789 Nattheim Bürgersohn 228 Adam Widmann Bauer 177? 1816 181? Nattheim Bürgersohn 229 Baltes Widmann Weber 178? ? 1818 Nattheim Bürgersohn 23? Christian Widmann Schneider, Erzkn. 1759 1834 1799 Nattheim Bürgersohn 231 Christian Widmann Taglöhner 1791 1826 Nattheim Bürgersohn 232 Christian Widmann Maurer 178? 1841 18?8 Nattheim Bürgersohn 233 Heinrich Widmann Taglöhner 1787 1851 1817 Nattheim Bürgersohn 234 Jacob Widmann Weber 1794 ? 182? Nattheim Bürgersohn 235 Joh. Georg Widmann Schuster 1755 1828 1785 Nattheim Bürgersohn 236 Matthias Widmann Schäfer 1797 ? 1822 Nattheim Bürgersohn 237 Christian Wiedmann Erzknappe 18?6 ? 1835 Nattheim Bürgersohn 238 Christian Wöhrle Taglöhner 1787 1832 1826 Nattheim Bürgersohn Tabelle 27 Bürgerliste von 1828

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58

Abbildung 53 Tätigkeiten der Bürger laut Bürgerliste von 1828 In der Bürgerliste von 1828 sind 34 verschiedene Berufe und Tätigkeiten aufgeführt. Der Be-ruf des Webers dominiert eindeutig. Zu diesem Zeitpunkt ist der Erzknappe mit 16 gegenüber 58 Weber deutlich geringer vertreten.

10.5 Beisitzer

Beisitzer (Beisassen, Hausgenossen) war ursprünglich die niedrigste soziale Schicht des Dor-fes. Sie waren in der Gemeinde nur geduldet. Fielen sie irgendwie zur Last, mußten sie weg-ziehen. Für „Schutz und Schirm“ zahlten sie ein Beisitzgeld, im allgemeinen 1-2 fl pro Jahr. Im Gerichtsprotokollbuch von 1732 wird unter dem 23.02.1733 festgehalten: Es wird geklagt über die vielen Beisitzer, die sich im Flecken aufhalten, welche dem Flecken mit ihren Gaißen beschwerlich fallen, in den Waldungen mit Laubstreifen auch Beholzung schädlich seyen und armen Bürgern und Taglöhnern ihre Nahrung und Stück Brod abspan-nen, dahero Amtmann, Anwald und Richtern commiltiert worden, diesfalls eine Untersuchung vorzunemen; Als sind dato alle Beisizer verbeschieden und gerichtlich erkannt worden, daß folgend ohnnötig Personen aus dem Fleckhen geschafft und in ihr Heim wessen verwiesen. Zu dem Ende aber alle Bürger niemand von den alle bey herrschaftlicher Straf solche nicht mehr beherbergen, als

1. Friedrich Romer, samt Weib und Tochter 2. Andreas Nagel... 3. Johannes Hopphan, Christian Mailänder und Tochtermann

Gottfried Bohner, Forstknecht hat sich an Conrad Bassen Forstknechtstochter Susanne Bar-bara von Fleinheim verheiratet und bittet sie Bürgerrecht anzunehmen. § 9 Adelige Beisitzer Was die Annahme adeliger, im Land begütert- oder unbegütert, Beisassen anbelangt, so solle es damit nach dem fürstlichen Generalrescript vom 13.1.1662 gehalten werden und die Kom-munen sollen sich der Annehmung dergleichen Beisassen enthalten. § 10 Gemeine Beisitzer Die Annahme von gemeinen Beisassen bleibt frei, doch sollen sie niemand einlassen,

der nicht der Landesreligion zugehört, die von ihren Renten zu leben haben oder die anfallende Handarbeiten nicht annehmen wollen.

§ 11 Liderliche Bürger und Beisitzer

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Wenn sich sodann tatsächlich angenommene Bürger oder Beisitzer oder deren Kinder nicht durch Arbeiten oder Dienen nähren, sondern dem Bettel oder anderen verbotenen Lebensar-ten nachhängen, so sollen sie zunächst von dem Gericht mit der Ausschaffung aus dem Ort bedroht, auf nicht erfolgende Besserung aber ihretwegen untertänigst berichtet werden. § 12 Arme Hingegen haben die Stabs-Beamten und Kommun-Vorsteher auch Sorge zu tragen, daß dieje-nige, so Alters, Krankheit, Gebrechlichkeit oder anderer erheblicher Ursachen halber, ihr notdürftiges Brod nicht mehr verdienen können, ihren unentgeltlichen Unterhalt nach Maß-stab unserer wegen der Hausarmen ergangenen Fürstlichen Verordnung erlangen mögen.

10.6 Bürgerrechts-Urkunden und Heimatscheine

10.6.1 Erteile Bürgerrechte laut Gerichtsprotokollbüchern

22.12.1736, S. 36 b Gottfried Scheerer von Schweindorf 31.05.1737, S. 41 Dietrich Albring, Händler von Straßburg 31.05.1737 1748, S. 82 b Leonhard Eisenmajer von Ederheim 1750, S. 88 Heinrich Baß, Forstknecht von Fleinheim 6.2.1766, S. 66b Michael Scheidinger, Maurer. 6.2.1766 S. 66b Susanne Baß, Johann Martin Riz, Bürger und Bauer heiratet, die Toch-

ter des Fleinheimer Forstknechts Conrad Baß. 11.3.1767, S. 84b, Leutnant Martin Staudachers Frau und zwei Kinder.

Brigitta, Jakob Hörtters Eheweib von Söhnstetten, Tochter des Johann Georg Bosch.

Catherina, Sebastian Herzogs Eheweib vom Stephanshof. Wolfgang Grüeber, Salzburger Emigrant mit Eheweib Catharina.

1.7.1773 S. 210 Eheweib von Joh. Friedrich Hiller, Wagner Anna Sophie Dorothea Hagstotz von Izelberg

21.7.1773 S. 212 Bürgerrecht für den Schafknecht Gmählen Matthes Gmählen, Schaafknecht von Göppingen gebürtig, bei dem Ochsenwirth Scheurlen alhier, erscheint abermaheln vor gesehenem Gericht und suchet noch-mahlen gnädigst und geziemend an, mann möchte ihn nebst seinem Weib Margare-the, eine gebohrene Ollot von Martk Eßingen und 4 noch jungen Kindern in das hießige Bürgerecht aufnehmen. Zumalen er wieder ein als ein Lands... Caut aus-gestellt oberamtlicher Legitimation Actum Göppingen 15. April 1773 angenom-men, auch hat er nicht nur seinen, sondern auch seines Weibs Geburtsbrief produ-cirt und dabey noch ferner gemeldet, daß er wirklich eine Gelegenheit habe, ein Häuschen zu erkaufen. So wurde demselben gerichtlich beschieden: Daß man ihn zwar nebst seinem Weib und Kindern in das hießige Bürgerecht auf- und annehmen wolle, jedoch mit dem vermelden, daß er vor sich vom Bürgermeis-teramt Vor sein Weib 10 fl Vor 3 Kinder à 1 fl 5 fl Das 4. Kind wurde demselben angreuzt 3 fl worden gratis angenommen. 0 Erlegen auf die Gerichts und anderer Costen ohnwigerlich abtragen solle.

Johann Georg Maydenbauer von Söhnstetten erhält das Bürgerrecht 16.10.1775, S. 247b Johann Caspar Majers Braut, Hofbauer

Das Bürgerecht wird für die Braut von J.C. Majer, die Anna Elisabetha, Tochter des Johannes Dauner, Hofbauer zu Küpfendorf erteilt.

16.11.1780 S. 313b Josef Fromm von Ederheim soll als Beisizer aufgenommen werden.

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21.06.1781 S. 322b Michael Demppel beantragt Bürgerrecht bzw. Beisiz Michael Demppel aus dem Ries von Allering, Hochfürstl. Wallersteinische Herr-schaft, welcher weiland Conrad Eßlingers Wtb. Tochter unehelich geschwängert, macht die Ansuchung, wo ihm nicht das Bürgerrecht doch als Beisiz auf- und an-zunehmen. Bescheid:

1. als Ausländer darf er weder Beisizer noch Bürger werden. 2. Die uneheliche Schwängerung ist kein Grund. 3. Durch diese Schwängerung ist der Ruf des Fleckens geschädigt.

Es wird im eine abschlägige Antwort gegeben. 17.01.1782 Michael Demppel stellt erneut einen Antrag, der widerum abgelehnt

wird. 02.05.1782 Michael Demppel wird das Bürgerrecht erteilt.

10.6.2 Bürgerrechts-Urkunden um 1880

Margaretha Waller, ledig von Nattheim Margarethe Bosch, ledig von Söhnstetten Abbildung 54 Bürgerrechts-Urkunden von 1880 und 1882

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10.6.3 Heimatschein

Der Heimatschein ist eine Urkunde, die von der Gemeinde ausgestellt wird, in der die in fremden Diensten stehende Person geboren ist.

Jakob Eckert von Nattheim Barbara Hässel von Niederstotzingen Abbildung 55 Heimatscheine von 1871 und 1872

10.6.4 Bürgergeld laut Gemeinderechnungen

Jahr Vornamen Name Bemerkung Bürgergeld 1644/45 Hanns Freytags für sein Weib 1 fl Andreas Schweiger 1 1660/61 Melchior Bühr für sein Weib 3 Michael Mailänder für sein Weib 3 1674/75 Georg König für Weib und Kind 2 1682/83 Mattheus Rau 2 1742/43 4

Bislang eingezogen für Mannsperson, für Weibsperson 2

10

ab 1721 werden eingezogen für Mannsperson, für Weibspersonen 5

1806/07 für Mannsperson 6 fl 40 z für Weibsperson 3 fl 20 z

Tabelle 28 Höhe des Bürgergeldes für Manns- und Weibspersonen ab 1640

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Vom Feld- und Viehhüten

1 Zusammenfassung

Das Leben in „Deutschland“ war bis zum Beginn des Industriezeitalters Mitte des 19. Jahr-hunderts völlig auf die Landwirtschaft ausgerichtet. Der Anteil der im Handwerk und Handel beschäftigten Personen lag weit unter 10 %. Die Handwerker auf dem Lande trieben außer ihrem Handwerksbetrieb auch noch eine eigene Landwirtschaft um. Die rein bäuerliche Gesellschaft der Dörfer und Weiler mußte Steuern und Abgaben in vieler-lei Formen an weltliche und kirchliche Institutionen entrichten. Die Einnahmen wurden aus dem Ackerbau und der Viehhaltung erwirtschaftet. Die Kommunen waren verpflichtet, über diese Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Für die Umsetzung von Gesetzen und Anordnungen (Rescripten) hatte das Gericht – der Ge-meinderat – zu entscheiden und ein Protokollbuch darüber zu führen. Diese schriftlichen Dokumente sind für die Erforschung des dörflichen Lebens ein wichtiger und fast ausschließlicher Schlüssel. An Quellen steht im Rathausarchiv Nattheim umfangrei-ches Material zur Verfügung:

• Gerichts- oder Gemeinderatsprotokolle • Gemeinderechnungen und Rechnungsbeilagen • Steuerbücher • Inventuren und Teilungen des Privateigentums

Im vorliegenden Aufsatz werden die Rahmenbedingungen zur Viehhaltung und der einherge-henden Feldwirtschaft beschrieben. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Hirtenwesen und den Weideflächen. Nach dem Dreißigjährigen Krieg werden in Nattheim erst mit Beginn des 18. Jahrhunderts Feld- und Viehhirten erwähnt. Exakte Nachweise liegen im 18. und 19. Jahrhundert vor, da die Vieh- und Feldhirten durch das Gericht bzw. den Gemeinderat ausgewählt und bestimmt (gedingt) werden. Deren ebenfalls vom Gericht beschlossener Lohn für das Feld- und Viehhü-ten wird auf die Landwirte umgelegt. Die Feld- und Viehhirten werden vom Forstamt verei-digt und müssen dazu nach Heidenheim oder Schnaitheim gehen. Mitte des 19. Jahrhunderts endet das Hirtenamt mit der Auflösung der Lehensherrschaft durch König Wilhelm I. und der Einführung der Stallwirtschaft. Wann, wer und welche Art von Viehhirten ihr Amt verrichteten, ist ebenfalls aus den Ge-meinderechnungen herauszulesen. Der Roßhirte wird in den Akten nur bis ca. 1780 erwähnt, hingegen treten die Hirten des gehörnten Viehs – der Ochsen-, Küh-, Göllt- und Kälberhirte – bis zum Ende der Weidewirtschaft um 1840 auf. Den Geißhirten gab es bis ca. 1730, also in der Zeit des Wiederaufbaues nach den furchtbaren Kriegsjahren. Jetzt wird der Schweine- und der Gänsehirte erwähnt. Schweine- und Gänsehirte war meistens dieselbe Person. Die Ära des Schweinehirten endet um 1817, dann nur noch sporadisches Auftreten. Eine gute Beschreibung der zu hütenden Flächen – Weide und Acker – ist möglich, da im Jahre 1830 genaue topographische Karten gezeichnet worden waren. So sind die Flächen der Waldweide in „in- und ausländischen“ Wäldern für gehörntes Vieh aufgeführt, die Allmenden oder Gemeindeweiden sind nachvollziehbar und selbst die Äcker in der Dreifelderwirtschaft sind durch die Flurnamen gut bestimmbar. Der durch die Hirtenlohnumlage dokumentierte Viehbestand beschreibt das Herdenvieh – wahrscheinlich gab es noch einige Stücke, die nicht mit der Herde gingen – und wird dadurch bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts verläßlich beschrieben. Der hohe Bestand an Rindvieh mit 350 Stück plus-minus auf der nutzbaren Weidefläche führt zu der Frage, wie das Vieh satt wurde? Die ausgewachsene Kuh hatte damals bei einer Widerristhöhe von 115 cm um die 200 kg Lebendgewicht. Eine Kuh von heute wiegt mehr als 600 kg bei 135 cm Widerristhöhe. Diese schwergewichtige Kuh wäre unter den damaligen Verhältnissen verhungert.

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2 Beweidung der Gemarkung Nattheim

Die bis Mitte des 19. Jahrhunderts herkömmliche Art der Viehhaltung wurde nach strengen Regeln ausgeführt. Willkür war nur zu Kriegs- und Notzeiten möglich. Die Regeln zu einer funktionierenden Weidewirtschaft sind ausführlich und über einen längeren Zeitraum doku-mentiert. Als inhaltsreichste Information kann die Kommunordnung von 1758 bezeichnet werden.

2.1 Weidevorschriften aus der Kommunordnung von 175818

Auszug: Drittes Kapitel, Fünfter Abschnitt, S. 79

2.1.1 Beschreibung der Weiden

Jeder Gemeindevorsteher hat dafür zu sorgen, daß die Gemeindeweide, deren Bezirk, Um-steinung (Grenzsteine) und Angrenzer festgelegt ist. Er ist zuständig, wieviel gehörntes und ungehörntes Vieh auf der Rinderweide sein darf. Auch die Schafe sollen das Egartengras, welches das Rindvieh nicht genießen kann, nicht mehr als nötig abfressen. Trotz des anfallen-den nützlichen Schafdunges soll keine Überweidung erfolgen. Die Bedingungen sollen im Stadt- oder Dorf- oder einem besonderen Buch beschrieben werden. Die möglichst genauen Kosten sollen von der Gemeinde erfaßt werden, aber nicht während einer Notzeit.

2.1.2 Bestimmung der Zahl, so die Weide erträgt

Ferner soll sich der Gemeindevorsteher gut überlegen, welches Vieh ein jeder Bürger – sei er begütert oder nicht – auf die gemeine Weide treiben darf. Dabei ist die Einwohnerzahl zu beachten. Hierüber ist ein Register anzulegen.

2.1.3 Weide-Zins

Wenn die Weide mehr ertragen könnte und ein Bürger aus Verdienstgründen mehr Vieh hal-ten möchte, kann ihm das vom Gericht erlaubt werden. Dafür muß aber ein zusätzlicher Wei-dezins bezahlt werden.

2.1.4 Verbot von zuviel Vieh

Kein Gemeindehirte darf einheimisches oder fremdes Vieh in die Herde aufnehmen wenn es mehr ist, als die Weide erträgt und was erlaubt ist, ansonsten wird er bestraft.

2.1.5 Schweine-, Geißen- und Gänse-Weiden

Die Schweine dürfen nur auf die Egarten getrieben werden. Die Geißen können auf die Schafweide und das nicht nutzbare Allmandgesträuch getrieben werden, ohne dabei den Wald zu berühren. Die Gänse dürfen auf die Geißweiden getrieben werden, auch auf Wasen bei der Stadt oder dem Dorf. Sie dürfen nicht auf die Rinder- oder Schafweide getrieben werden. Auch sollten die Gänse nicht zu oft zum Wasser getrieben werden. Die Haltung von Gänsen und Schweinen soll sich nach der Beschaffenheit und Lage der Fel-der richten.

2.1.6 Rügungen der Übertreter

Für den Fall, daß Haustiere auf falsche Weiden getrieben werden, sollen Rügungen festgelegt werden.

18 Kreisarchiv Heidenheim und Rathausarchiv Nattheim

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2.1.7 Schonung der gepferchten Felder

Die Gemeindevorsteher haben darauf zu achten, daß auf Feldern, auf denen Schafhurden standen oder in der Nacht gepfercht wurde, anderntags keine Schweine oder Gänse gehütet werden. Damit soll eine Ansteckung der Schafe verhindert werden.

2.1.8 Weidesachen in den Kommun-Rechnungen

Wenn der Weidezins fällig wird, ist dieser in einer eigenen Rubrik in der Gemeinderechnung aufzuführen und die Hirtenlohnliste und das Viehregister der Rechnung beizulegen.

2.1.9 Termine des Ausfahrens

Das gehörnte Vieh ist bis zum 1. Mai, die Schafe sind bis zum 3. März auf der Frühlingsweide zu dulden.

2.1.10 Ordnung der Ausfahrtermine

Die Kommunen haben zur Verhütung von Viehseuchen und Feldschaden zu beraten und zu verordnen:

1. Wieviel Tage das gehörnte Vieh hinausgetrieben werden darf. 2. Wann die Schafe auf die abgeernteten Äcker und Wiesen und andere Weiden getrie-

ben werden dürfen. 3. Wann die Schweine, Geißen und Gänse auf die Brachfelder getrieben werden dürfen. 4. Wo die Zugpferde und Ochsen weiden dürfen.

2.1.11 Vorbehalt

Bestehen schon abweichende und nützliche Verfügungen, sollen diese bestehen bleiben, so-lange keine Klagen oder anderweitige Verfügungen kommen.

2.1.12 Gemeinschaftlicher Zutrieb

Wo mehrere in- und ausländische Kommunen den Zutrieb auf gewisse Tage oder ganze Wo-chen zusammen haben, sollen diese sich absprechen, damit nicht mehr Vieh zusammengetrie-ben werde, als die Weide bei täglichem Gebrauch erträgt. Örtliche Verträge oder Tradition und auch das Verhältnis der Einwohnerschaft sollen berücksichtigt werden.

2.2 Überblick über die vorhandenen Weideflächen

2.2.1 Gliederung der Gemarkung Nattheim

Die Gemarkung Nattheim ist gegliedert in: 1. Feld und 2. Wald

Die Feldflur wiederum ist untergliedert in verschiedenartig genutzte Gebiete: a. in die Ackerflur, b. in die Wiesen, Mäder und Holzmäder und c. in die Allmenden.

Eine weitere Untergliederung der Ackerflur ergibt sich aus der Dreifelderwirtschaft in i. das Feld zu St. Stephan oder das Steffer Feld

ii. in das Fleinheimer Feld und iii. in das Giengener Feld.

Die rote gepunktete Linie deutet die ungefähren Grenzen zwischen den drei Feldern an. Die Felder werden auch Zelgen genannt.

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2.2.2 Nutzung als Weideflächen

1. Die jeweilige Brachfläche in der Ackerflur, solange es keine Grünbrache war, 2. zur zulässigen Ausfahrzeit die Mäder und Holzmäder, 3. die Flächen der Allmende und 4. der Wald nach Zuweisung durch den Oberforstmeister.

Abbildung 56 Flur Nattheim nach der Kartengrundlage von 1837 Die farbige Darstellung der für die Weide nutzbaren Flächen zeigt nur eine grobe Lageangabe auf. Die Flächen geben nur ungefähr die tatsächliche Größe an. Die Mäder (hellblau) dürfen nur vor dem 1. Mai und nach der Heuernte beweidet werden. Die Fläche der Allmende oder Gemeindeweide (hellbraun) im Südenwesten der Gemarkung erstreckt sich vom Rinderberg übers Reibertal hinein ins Lindletal bis hinauf zum Zimmertle. Im Rinderberg liegen die Holzmäder (gelb) Das jeweilige Brachfeld ist hauptsächlich für die Schafe bestimmt. Die ortsnahen Wiesen (mittelgrün) dürfen nur vor dem 1. Mai und im Herbst beweidet werden. Die umliegenden Wälder werden ausschließlich zur Waldweide für das gehörnte Vieh (Rin-der), und zwar durch den Oberforstmeister, freigegeben.

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2.3 Gemeindeweide

2.3.1 Gemeindeweide um 1770

Abbildung 57 Gemeindeweide um 1770 Die Gemeindeweide ist hellbraun angelegt. Es handelt sich insgesamt um ortsferne Flächen. Der Trieb auf die Weide erfolgte zum einen entlang der heutigen Oggenhauser Straße, zum andern wohl über die Bohnengasse ins Tal.

2.3.2 Gemeindeweide laut Primärkataster von 1835

Im Primärkataster ist die Gemeindeweidfläche – auch Allmenden genannt – aufgeführt. Es ist hauptsächlich die Parzelle 1132. Sie umfaßt das Reibertal, das Lindletal bis zum ehema-ligen Steinbruch an der Halde sowie Teile des Zimmertle und das Stephanstal.

2.3.3 Umnutzung der Allmende

2.3.3.1 Ab 1776 als Erdbirenäcker am Lindlesberg

Mit diesem Beispiel wird aufgezeigt, wie der Not gehorchend eine bisherige Weidefläche umgenutzt und dadurch die Weidefläche verkleinert wird. Die Umnutzung zum Anbau von Erdbiren – Kartoffeln – ist als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung für kommende Hungersnöte zu sehen. Mit den Erdbiren kann erfahrungsgemäß Ausfällen in der Getreideern-te entgegengewirkt werden.

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Abbildung 58 Lageplan der neu angelegten Erdbiren-Länder 1776 Die Allmendflächen des Reibertales werden im Norden durch den Lindlewald, im Süden durch das 1852 abgeholzte Scheiterhäule begrenzt. Insgesamt werden 132 Erdbirenäcker (hellbraun angelegt) ausgewiesen, die nachträglich 1830 mit den Parzellennummern 986-1128 bezeichnet werden. Die Parzellen dürfen nicht eingezäunt werden. Sie müssen mit einem tie-fen Graben begrenzt werden.

2.3.3.2 Weitere Umnutzung

Durch Anlage von Krautäckern gehen auch am Heidenheimer Weg und im Rinderberg nicht unerhebliche Flächen für die Beweidung verloren.

2.4 Weide im Wald und Rügungen

2.4.1 Weideberechtigung19

Auf den meisten Staatswaldungen haften Weideberechtigungen, theils lagerbüchliche theils observanzmäßige, jedoch darf das Weidevieh nur in solche Waldungen getrieben werden, welche in einem Alter stehen, daß es darin keinen erheblichen Schaden mehr verursachen kann. Da die Stallfütterung nur in wenigen Orten vollständig eingeführt ist, so lastet diese Servitut schwer auf den Waldungen des Staats.

2.4.2 Vergabe der Waldweide durch den Oberforstmeister

Der Oberforstrat war der obigen Liste zufolge berechtigt, eigentumsübergreifend Althölzer zur Beweidung durch die Viehhirten freizugeben. Dies geschieht jährlich im Frühjahr. Für diese Dienste werden ihm Auslagekosten erstattet. Für jede Zuweisung eines Waldstückes erhielt der Forstmeister über Jahrzehnte hinweg 1 fl 12 z. Jungbestände waren tabu und wur-den mit Strohbehängen gekennzeichnet. Das Vieh wurde nicht nur in die Nattheimer Huth, sondern auch in die Schnaitheimer Huth getrieben. Dabei mußte der Viehhirte mit seinem Vieh auf den Triebwegen bis zu drei Kilometer zurücklegen.

19 Beschreibung des Oberamts Heidenheim 1844, S. 64

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2.4.2.1 Bürgermeisterrechnung 1770/177120

Waidgeld an den Oberforstmeister Fol. 97 • Frühjahr 1770 Abhaltung sämtlicher Viehwayden 1 fl 12 • Für Beritt- und Beaugscheinung der Wayden 2 fl • Für Zugvieh im Birkhau, St. Stephan Stift Giengen 1 fl 12 z • Für Kälberwayd im Kammerwald Ascherhau und Rinderberg 1 fl 12 z • Stückwayd im Klosterwald Herbrechtingen, Trinkhau 1 fl 12 z

Da die Waldweide wegen den herzoglichen Treibjagden geschlossen worden war, mußte aus Not die Weide geöffnet werden, um Willkür auszuschließen 1 fl 12

2.4.2.2 Bürgermeisterrechnungen 1790/179121

Ausgaab Geld Inngemein Fol. 130 Und weilen die hiesige Kommun die Waiden größten Teils in ausländischen Waldungen zu suchen hat, ist es bis daher gebräuchlich gewesen, daß man einem jeweiligen Herrn Ober-forstmaister, wegen habender vielen Bemühungen etwas gewisses Loco Honorarii jeden Jars übereicht hat. In diesem Rechnungs-Kauf nun wurde denenselben durch den Herrn Schultheisen Johann Georg Maier folgendes überreicht.

• Im Frühjahr 1790 bei Anhaltung um sämtlich benötigte Waiden vor das Kühvieh 1 fl 12 z

• Um eine Kälberwaide in dem hiesigen Gemeindwald Leimengrubhäulen 1 fl 12 z

• Um Ochsenwaiden. Im Kloster Herbrechtingischen Wald 1. Margareten Hau 1 fl 12 z 2. Trinkhau 1 fl 12 z 3. Hart 1 fl 12 z

• Um eine Kühwaide in dem Churpfälzischen 1. Stürzelberg 1 fl 12 z 2. Schwarzenhau 1 fl 12 z

• Um Ochsenwaiden. Im Baron von Hornsteinischen Pfaffenstaig 1 fl 12 z • Um Ochsenwaiden. Reichs Statt Giengischen

1. Birk- und Hinteren Häules 1 fl 12 z 2. Hülbenhau 1 fl 12 z

• Um Ochsenwaiden. In denen herzoglichen Kammerwaldungen 1. Herrenhölzlen 1 fl 12 z 2. Sirgensteiner Hau 1 fl 12 z

• Um eine Kühwaide in dem Kl. Herbrechting. Trinkhau, auch In der hiesigen Hut 1 fl 12 z

Vor (für) Beaidigung der unten vorkommenden 3 Feld- und Viehhirten á 15 z 45 z Gesamtausgaben für die angeführten Punkte 16 fl 21 z

2.4.2.3 Bürgermeisterrechnung 1793/179422, Fol. 139b

Und weil die hiesige Gemeinde die Weiden größtenteils ... wurde solchgestalten den Herrn Schultheißen Johann Georg Maier wieder folgendes zu Händen gestellt:

• In der Schnaitheimer Huth • In der Nattheimer Huth

20 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 67 21 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 98 22 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 104

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2.4.2.4 Bürgermeisterrechnung 1795/179623

Und weil die hiesige Gemeinde die Weiden größtenteils in ausländischen Waldungen zu su-chen hat, so ist es bis daher gebräuchlich gewesen, daß man einen jeweiligen Herrn Oberforst-rat (Baron von Schilling) wegen habender vielen Bemühungen etwas gewisses Loco Honora-rii jeden Jahres überraicht hat. In diesem Rechnungslauf nun wurde solchgestalten den Herrn Schultheißen Johann Georg Maier wieder folgendes zu Händen gestellt:

• In der Schnaitheimer Huth Kühweide Hart Kloster Herbrechtingen 1 fl 12 x Ochsenweide Margarethenhau Kloster Herbrechtingen 1 fl 12 x Weide Pfaffensteig Baron von Hornstein 1 fl 12 x Kühweide Wolfskehl und Gehren 1 fl 12 x Kühweide Spindlen- oder Schwarzhau Churpfalz 1 fl 12 x

• In der Nattheimer Huth Ochsenweide Herrenhölzle Kameralwald 1 fl 12 x Kühweide Trinkhau Kloster Herbrechtingen 1 fl 12 x Ochsenweide Birkhäule Stadt Giengen 1 fl 12 x Ochsenweide Hintern Häule Stadt Giengen 1 fl 12 x Ochsenweide Harth Kloster Herbrechtingen 1 fl 12 x Ochsenweide Sulzhau Kloster Herbrechtingen 1 fl 12 x Kälberweide Arzhalde Gemeindewald 1 fl 12 x

2.4.3 Landkarten zur zugeteilten Waldweide 1793-1795

Abteilung Eigentümer 1793 1794 1795 Birkhäule Stift Giengen Ochsenweide Ochsenweide Ochsenweide Hint. Häule Stift Giengen Ochsenweide Ochsenweide Ochsenweide Wolfsbühl Stift Giengen Ochsenweide Hülben-, Spitzhau Stift Giengen Ochsenweide Ochsenweide Unterer Spitzhau Stift Giengen Kühweide Ochsenweide Hart Kl. Herbr. Ochsenweide Kühweide Kühweide Schwarzhau Kurpfalz Kühweide Pfaffensteig v.Hornstein Kühweide Kühweide Wolfskehl, Gehren Kühweide Arzhalde Gemeindewald Kälberweide Kälberweide Kälberweide Herrenhölzle Kameralwald Ochsenweide Ochsenweide Ochsenweide Syrgensteiner Hau Kameralwald Ochsenweide Ochsenweide Aalenberg Kl. Neresheim Ochsenweide Trinkhau Kl. Herbrechting. Ochsenweide Kühweide Kühweide Sulzhau Kl. Herbrechting. Ochsenweide Margarethenhau Kl. Herbrechting. Ochsenweide Kühweide Ochsenweide Tabelle 29 Waldabteilung genutzt als Waldweide 1793-1795 In der Tabelle sind alle Waldabteilung der Nattheimer und Schnaitheimer Hut enthalten, in die der Oberforstmeister gestattete, daß man dort das Vieh hüten durfte.

23 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 108

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Abbildung 59 Zugeteilte Wald-Weideflächen für das Rindvieh anno 1793 Die Weideflächen sind rings um Nattheim verteilt. Die weiteste Weide ist im Jahr 1793 im Wald Wolfsbühl in der Schnaitheimer Huth.

Abbildung 60 Zugeteilte Wald-Weideflächen für das Rindvieh anno 1795 In Jahr 1794 werden der Zitterberg und der Ahlenberg ganz von der Weide verschont.

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2.4.4 Kennzeichnung der Weideflächen

Kommun-Ordung 1758 3. Kap. 7. Abschnitt Von Kommun-Waldungs-Sachen, S. 87 § 5 Behängung der jungen und Öffnung der erwachsenen Haue Wo aber die Ordnung erfordert einen jungen Hau zu behängen, da solle der Forstmeister und ein Forst-Knecht, so dann von der Kommun ein Bürgermeister, Waldmeister und Waldschüz darzu gezogen werden.

2.4.4.1 Bürgermeisterrechnung 1795/179624

Zu Behängung der jungen Waldungen, in welchen das Vieh nicht weiden dürfen, item zu Be-hängung oder Bezeichnung der Viehweiden und Trieben im Sommer 1795 und Frühjahr 1796 wird an Stroh gebraucht 10 Stück Stroh

2.4.5 Rügungen wegen schädlichen Weidens

Häufig wurde das Vieh nicht satt. Der Not gehorchend und trotz hoher Strafen wurde das Vieh dann trotzdem in den Wald getrieben. Auszüge aus den folgenden Bürgermeisterrech-nung werden wiedergegeben.

2.4.5.1 Bürgermeisterrechnungen 1770-177125

Waldungen Fol. 23 An Rügungen im Gemeindewald sind zu bezahlen 134 fl 30 z Dies wird aufgeteilt in je 1/3 an das Oberforstamt Heidenheim, die Kommun Nattheim und dem Delatori (Anzeigender) Die Rechnung Nr. 12 gibt Einblick in den Vorgang.

Liste der Strafen für Hüten im Wald Haidenheim Oberforstamt

Extractus Dasigen Straff-Protocolli von Georgii 1770/71 besagend, was heuer dem Jahrgang von Ge-orgii 1770 bis Georgii 1771 in deren Nattheimer Commun Wäldern wegen verübter Excesse erkauft worden und dasiger Commun an Strafen zu 1/3tel Gebühr zugefallen und zwar in der Nattheimer Huth.

24 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 108 25 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 67

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Es folgen nun auszugsweise einige Beispiele: Den 2. Juni mittags um 10 Uhr haben im Nattheimer Commun Wald Kirchberg schädlich gewaidet. Von Nattheim mit 3 Stück Caspar Majer, Hofbauer (Widumhof) 3 fl 2 Stück Hanns Martin Majer, Gallenbauer 2 fl Den 11. Juni um 4 Uhr werden ob schädlichem einwaiden im Commun Wald Lindle angetroffen. Von Nattheim mit 2 Stück Mathes Majer, Anwalt 2 fl 4 Stück Caspar Majer, Maßlenbauer 4 fl Den 18. Juni mittags um 11 Uhr im Commun Wald Kirchberg mit 3 Stück Georg Kohler 3 fl Den 20. Juni vormittags um 9 Uhr im Commun Wald Rinderberg von dar mit 1 Stück Johannes Riz 1 fl Den 21. Juni morgens um 4 Uhr im Kirchberg mit 2 Stück Adam Majer, Lauxenbauer 2 fl Den 5. Juli mittags um 11 Uhr im Commun Wald Ländle mit 1 Stück Adam Majer, Lauxenbauer 1 fl Den 18. Juli vormittags um 8 Uhr hat Johannes Herzog, Ochsenhirt von Nattheim einen Theil seiner Herde in den Nattheimer Commun Wald Rinderberg verlaufen lassen, deswegen derselbe um solcher Unachtsamkeit willen gestraft worden um 1 Frevel 3 fl 15 z Bei der Auflistung der Bestraften fällt auf:

• Häufig genannt werden der Gallen-, Maßlen- und Lauxenbauer. • Einmal geht ein Teil der Herde des Ochsenhirten in den Rinderberg. • Üblicherweise liegt die Anzahl der Tiere zwischen 1 und 4 Stück. • Schädlich gehütet wird von Mitte Juni bis Mitte Oktober in den

Morgen- und Abendstunden. • Pro Stück muß eine Strafe von 1 fl bezahlt werden. • Schädlich gehütet wird in den Kommunwäldern Kirchberg, Rinder-

berg, Lindle.

Der Kommun Wald Halde wird im Zusammenhang mit Holzfrevel genannt.

2.4.5.2 Bürgermeisterrechnung 1794/1795 S. 37 b

Rechnung Nr. 1226 Für unerlaubtes Weiden im Wald muß eine Strafe bezahlt werden.

2.4.5.3 Gemeinderatsprotokollbuch 1830

17.8.1830 Wegen unerlaubten Weidens in den verhängten Gemeinde-Waldungen Scheut-terhäule und Schwalmenhau wurden nachfolgende Personen gestraft und über den ihnen zu-stehenden Rekkurs des königlichen Oberamts gehörig belehrt. Vorname Name Stück Vorname Name Stück Christian Barth 2 Matthias Maier, Bauer 2 Martin Baß 2 Matthias Maier, Bauer 2 Richter Baß 2 Matthias Maier, Bauer 3 Adam Bosch 2 Mattheus Maier, Ölmüller 2 Adam Bosch 2 Richter Mailänder 1 Adam Bühner 2 Jakob Mailänder, Metzger 2

26 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 107

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Vorname Name Stück Vorname Name Stück Johannes Dölkner 2 Jakob Mailänder, Metzger 2 Johannes Dölkner 2 Martin Mek 2 Obersteiger Dölkner 2 Christian Okker 2 Obersteiger Dölkner 2 Christian Okker 2 Martin Eßlinger 2 Heinrich Rau 2 Martin Eßlinger 2 Andreas Scheerer 2 Andreas Eßlinger, Söldner 2 Andreas Scheerer 2 Andreas Eßlinger, Söldner 2 Baltes Scheerer 2 Christian Häußler 2 Baltes Scheerer 1 Heinrich Hodum 2 Jakob Schmid 2 Heinrich Hodum 2 Jakob Schmid 2 Konrad Illenberger 2 Conrad Späth 2 Sebastian Illenberger 2 Konrad Späth 2 Melchior Illenberger, jun. 2 Andreas Stammler 2 Melchior Illenberger, jun. 2 Andreas Stammler 2 Martin Illenberger, Söldner 2 Jakob Stammler 2 Konrad Junk 4 Jakob Stammler 2 Adam Maier 4 Mattheus Staud 2 Adam Maier 4 Matthias Staud 2 Untersteiger Maier 1 Christoph Weller 2 Untersteiger Maier 1 Christoph Weller 2 Matthias Maier, alt 2 Jacob Wiedmann 2 Georg Maier, alt Schneider 2 Wiedmann, Maurer 4 Matthias Maier, alt Weber 2 Tabelle 30 Bestrafung für schädliches Weiden im Wald anno 1830 Obwohl 1830 Ochsen-, Küh- und Kälberhirten mit dem Vieh der Nattheimer Bürger auf die Weide zogen, sahen sich verschiedene Bürger veranlaßt, mit ihrem eigenen Vieh – überwie-gend zwei Stück, Ausnahme vier Stück – zur Weide zu fahren. Ob diese ihr Vieh nicht in der Herde mitweiden ließen oder ob es ein zusätzlich Weidgang war, diese Frage bleibt offen.

2.4.6 Verbotenes Weiden der Schweine bei den Salztrögen der Schafe Gerichtsprotokollbuch 1762-82, S. 76 vom20.6.1766 Der hiesige Schafknecht Hanns Georg Gmählen von Göppingen und Adam Boschens Ehe-weib, die als Schweine- und Gänsehirtin tätig ist, ließen die Schafe wie auch die Schweine zu den Salztrögen. Dies ist aus Seuchengründen verboten. Dafür bezahlt der Schafknecht eine Strafe eines kleinen Frevels von 3 fl 15 z und Adam Mailänders Eheweib zahlt 2 Weiberfrevel ebenfalls 3 fl 15 z.

2.4.7 Viehtränke beim Stephanshof

Rechnung Nro. 93, Fol 135 b für Viehtränktrog beim Stefanshof 1790 Nach anliegender Consignation sind auf Verferttigung eines neuen aichenen Vieh Tränk Trogs zur Hülben bei St. Stephans verwendet worden 59 fl 35z 4 hl

Consignation (Rechnung) Der auf Verfertigung eines neuen aichenen Vieh-Tränk-Trogs zur Hilben bei St. Stephan verwendeten – von den 4 Communen Nattheim, Schneitheim, Auernheim und Klein Kuchen auch dem Hospital zu Giengen gemeinschaftlich zu bezahlenden Unkosten. Dem löblichen Closter Neresheim wurden für eine 24 Schuh lange (ca. 7 m) Eiche bezahlt 18 fl Von löblicher Städt-Rechnerey alhier wurde zur Einfassung des in der Hilbe befindlichen Bronnenkastens an geschnittenem Holz folgendes abgegeben:

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32 (Stück) Schu Besez Hölzer á 9 z 4 fl 48 z 43 (Stück) Schu ganze Töll á 5 ½ z 3 fl 56 z 4 hl 31 (Stück) Schu halb Töll á 4 ½ z 2 fl 19 z 4 hl 30 (Stück) Schu Pfostenholz á 4 z 2 fl 58 (Stück) Schu Riegelholz zu Pfälen á 3 z 2 fl 54 z 1 aichen Brett zum Deckel 15 Schu lang 52 z 4 hl Fuhrlohn von diesem Holz von Giengen nach St. Stephan 2 fl 24z Sodann hat Werkmeister Martin alhier an Taglöhnen für sich und seine Gesellen verrechnet 20 fl 45 z hierzu kommt noch den Trog auf den Platz zu führen 1 fl 36 z

Tut zusammen 59 fl 35 z Wovon es Eingangs genannten 4 Communen und dem Hospital alhier, jedem 1/5 betrifft mit 11 fl 55 z. Giengen den 30.ten Dezember 1790 In der Bürgermeisterrechnung steht zum Viehtränketrog: An welchem Aufwand Nattheim, Schnaitheim, Auernheim, Kleinkuchen und das Hospital in Giengen, welche alle mit ihrem Vieh, Frühling-, Sommer- und Herbstzeitten Gebrauch davon machen, jeder Ortt den 5. ten Teil zu concurriren. Dieser Betreff nun wurde von mir an das löbliche Hospital Pfleegamt berichtiget mit 11 fl 55 z

2.5 Aufhebung des Weiderechts

2.5.1 Gemeinderatsprotokoll von 184227, Seite 79

Verhandelt am 7. Juni 1842, § 1 Nachdem der Gemeinderath unter Zustimmung des Bürgerausschusses die im anliegenden Protokollblatt unterm 17. Mai unter die hiesige Bürgerschaft Allmenden verkauft und dassel-be dem königlichen Oberamt zur Genehmigung vorgelegt hatte; so hat ... dieses unterm 27. d.J. jenes Protokoll mit der Bestimmung zurückgegeben; daß die Gründe, warum die Gemein-de die Allmende verkauft habe in einem besonderen Protokoll anzugeben und die Genehmi-gung hierdurch nachgeschickt werden müsse. Der Gemeinderath hat dasselben anzugeben; daß ihn folgende Gründe bestimmt hätten, den im anliegenden Verkaufsprotokoll aufgezeichneten Allmenden zu verkaufen.

1. Die Überzeugung, daß das Viehweiden aus Mangel an solchen Weiden, welche früher in den Staatswaldungen geduldet wurden, aufzulösen, die Stallfütterung nach und nach eingeführt werde und der Gemeinderath auf Mittel bedacht sein müßte, dem Viehbesitzer in den Stand zu setzen und Wiesen anlegen zu können, ist zunächst ein Motiv, welches unseres Erachtens in Hinsicht auf den Verkauf fraglicher Allmenden, welche sich besonders zum Futterbau eignen, sehr beachtenswert sein dürfte.

2. Durch Aufhebung des allgemeinen Weidens, welches vorderhand immer noch, doch nicht wie früher so schädlich getan wird, werden auch die Gemeindewaldungen ge-schont, wodurch vermutlich der Gemeinde in der Zukunft bedeutende Vorteile erwüch-sen, die demjenigen Bürger, der den Nutzen nicht zwischen verk. sieht, wohl Ärger bringen mögen.

3. Der Erlös von 1887 fl aus fraglichen Allmenden ist endlich so günstig, daß es keinem Zweifel unterworfen sein dürfte, die Gemeinde werde gerechte Zeit mit Ablösung ihrer Verschuldung, welche durch das Schulhausbauwesen so auch durch die Herstellung bedeutender Straßenstrecken fertig werden, weshalb beschlossen wurde:

27 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 1531

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Einem königlichen Oberamte das Verkaufsprotokoll vom 17. Mai wiederholt mit der Bitte vorzulegen, der Verkaufsgenehmigung höheren Orts gütigst auszuwirken.

2.5.2 Forstamtsprotokoll von 1843 zur Auflösung der Waldweide

Auszug aus dem Visitationsprotokoll des Forsts Heidenheim von April bis Juli 1843 durch den Kreis-Forstrath Gwinner aus Ellwangen. Seite II-1: Wo die Staatswaldungen an Mäder und Weiden grenzen, soll die eigentliche

Waldfläche durch Grabeneinfassung mehr geschützt werden. Nr. 4: Auflösung der Waldweide

"Unter allen auf den Staatswaldungen des Forsts stehende Dienstbarkeiten sind die Waid Rechte, die ausgedehntesten und ihrer vieljährigen Wirkung die schädlichste. Schon infolge der letztmaligen Visitation Sr. Königlichen Majestät befohlen, auf die Einführung der Stallfütterung zu drängen". ...“daß die Waiden nur in fähigen Distrikten angesprochen werden dürfen und ebenso wenig unterliegt es einem Zweifel, daß sich die Stallfütterung von selbst, aber nur äu-ßerst, Bahn bricht, wie denn auch mehrere Gemeinden freiwillig die Stallfütterung eingeführt haben und daß somit die Waldweide von selbst aufhört nach einer langen Reihe von Jahren.“ „Allein der Satz, daß die Ausübung der Waldwaide den Forsten auch bei fähigem Alter und geschlossenen Bestand gar keinen Schaden bringe, ist völlig unhaltbar, wie ich bei anderen Veranstaltungen schon oft und viel nachgewiesen habe.“ „Die Neigung zur Auflösung der Waldweide besteht. Da sich jedoch 1842 ein trocke-ner Sommer einstellt, ist dies ein ungünstiger Zeitpunkt zur Auflösung der Waldwei-de.“

7: Gras-Nutzungs-Recht neu feststellen. Ausstellung von Leseholzzetteln auf max. 2 Jahre. 7d: Beschränkung der Waldstreunutzung auf 3 Tage im Frühjahr und 3 Tage im Spätjahr. Ein Graszettel kostet 20 Kreuzer. Der Viehtrieb zwischen Gehrenhäule und Kohlhau wird eingetauscht, d.h. also aufgelöst. Diese stichwortartigen Zitate sollen den Übergang und die Probleme von der Waldweide zur Stallfütterung nach 1840 anreißen.

3 Der Viehhirte

3.1 Zusammenfassung

Viehhirten gab es mit Sicherheit schon vor dem 30jährigen Krieg. Die Aufzeichnung von ge-dingten Hirten in Nattheim liegt von 1699 bis 1839 vor. Den Roßhirten gab es bis zur Franzosenzeit um 1780. Einen Ochsen-, 1 oder 2 Küh- und Göllthirten gab es mehr oder weniger durchgehend bis 1839. Den Kälberhirten gab es eben-falls bis mindestens 1835, jedoch wurde hier öfters in der Vergabe des Hirtenamtes pausiert. Das Hüten von Geißen wurde um 1730 eingestellt. Dann taucht der Schweine- und Gänsehirte auf. Dessen Amt wird bis um 1817 vergeben. Sicherlich gibt es weiterhin Schweine und Gän-se, jedoch wird das zugehörige Hirtenamt amtlich nicht mehr geführt. Zeitweise gibt es zur Kontrolle sämtlicher Hirten – Feld- und Viehhirten – sogar einen Hirtenmeister.

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3.2 Alle Arten von Viehhirten zwischen 1695 und 1840

0

1

Jahr

1700

1706

1712

1718

1724

1730

1736

1742

1748

1754

1760

1766

1772

1778

1784

1790

1796

1802

1808

1814

1820

1826

1832

1839

Anz

ahl V

iehh

irten

Roßhirte Ochsenhirte Kühhirte Göllthirte Kälberhirte Gaißhirte Schweinehirte Gänsehirte17

04 S

chla

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1818

Auf

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1843

Ein

stel

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hhirt

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Die Linien deuten die Hütedauer einer Viehart bzw. des Hirtenamtes an

Abbildung 61 Viehhirten in der Zeit von 1695-1840 Das Diagramm zeigt den zeitlichen Verlauf von acht verschiedenen Viehhirten-Ämtern auf. Wenn in einem Jahr ein bestimmter Viehhirte nicht gedingt wurde, so ist auch dies festgehal-ten und auf der Null-Linie aufgetragen. 1839 wird letztmals über Viehhüten berichtet und 1843 wird das Amt des Viehhirten endgültig eingestellt.

3.2.1 Der Roßhirte

Jahr Zahl Name Jahr Zahl Name 1699 1 1740 1 Melchior Bihr

1703-1715 0 1745 1 Hanns Jerg Berner 1716 1 1750 1 Caspar Bauer 1720 1 Joseph Kuniger 1751 1 Veit Illenberger 1732 1 Christian Mayländer 1755 1 Melchior Schneider 1759 1 Veit Illenberger 1780 1 Johannes Rau 1769 1 Andreas Wiedenmann 1782 1 Melchior Frey 1770 1 Andreas Wiedenmann 1796 0 1775 1 Jerg Mäusle

Danach kein Hirte mehr aufgestellt

Tabelle 30 Roß- oder Pferdehirten Die Roß- oder Pferdehirten werden relativ selten in den Gemeinderechnungen erwähnt. Der Pferdebestand in Nattheim dürfte relativ niedrig gewesen sein.

an

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3.2.2 Die Rinderhirten

Jahr Ochsenhirte Kühehirte Göllthirte Kälberhirte 1699 1 1 0 1 1703 0 keine Nennung 0 keine Nennung 0 keine Nennung 0 keine Nennung 1710 0 0 0 0 1713 0 0 0 0 1714 0 0 0 0 1715 0 0 0 0 1716 1 1 1 0 1720 2 Christian Mayländer 1 Melchior Bühr 1 Ulrich Saringer 1 Hanns Rau 1732 0 1 Melchior Bühr 1 Michael Bühr 1 Balthes Eßlinger 1735 1 Martin Waldner 1 Melchior Bühr 1 Michael Bühr 1 Balthes Eßlinger 1740 2 Joh. Wackenhut und 1 Michel Bihr 1 Hanns Jerg Maurer 0

Johannes Eisenmeyer 1745 1 Johannes Wackenhut 1 LeonhardEisenmajer 1 Michel Bihr 0 1750 1 Christian Bauer 1 Melchior Schneider 1 Michel Bihr 1 1755 1 Christian Bauer 1 Hans Jerg Berner 1 Michel Bihr 1760 1 Abrahm Brezger 1 Michael Eisenmajer 1 Lorenz Junginger 0 1761 1 Abraham Brezger 1 Michael Eisenmajer Lorenz Junginger 1 Michel Bihr 1769 1 Johannes Herzog jun. 1 Abraham Brezger 1 Michel Bihr 0 1770 1 Johannes Herzog 1 Abraham Brezger 1 Michael Bihr 0 1775 1 Abraham Brezger 1 Michael Eisenmajer 1 Abraham Brezger 1 Joh. Mart. Majer 1780 1 Johannes Örtle 1 Michael Eisenmajer 1 Andreas Wiedenman 1 Andreas Wiedenmann 1782 1 Johannes Örtle 1 Joh. Georg Frey 1 Joseph Fromm 1 Jerg (Bub) Majer 1793 0 1 Johannes Örtle 1 Joseph Fromm 1794 1 Christian Rau 1 Johannes Örtle Joseph Fromm 1795 1 Christian Rau 1 Johannes Örtle 1 Joseph Fromm 1 Michel.Eisenmajer 1796 1 Christoph Brezger 1 Johannes Örtle 1 Joseph Fromm 0 Joh. Georg Illenberger 1806 1 Christoph Brezger 1 Johannes Örtle 1 Greiner 0 1807 1 Caspar Örtle 2 Joh. Örtle, Brezger 1 Fromm 0 1815 1 Caspar Örtle 1 Joh.Georg Örtle 1 Matthias Illenberger 0 1820 1 Caspar Örtle 1 Martin Bauser 1 Heinrich Widmann 1 Christoph Brezger 1821 1 Heinrich Wiedemann 2 Caspar Örtle 0 1 Christoph Brezger 1822 1 Caspar Örtle 2 J.G.Örtle, H.Widma 1 Christoph Brezger 1826 1 Caspar Örtle 2 J.G.Örtle, A. Maier 0 0 1830 1 Conrad Brezger 2 Casp. und J.G. Örtle 0 1 Adam Illenberger 1835 1 Johann Georg Rau 2 C.Bretzger,J.G.Örtle 0 0 1837 1 Heinrich Wiedemann 2 C.Bretzger,J.G.Örtle 0 1 1838 0 2 H.Wiedem,J.G.Örtle 0 0 1839 1 2 Casp. und J.G.Örtle 0 0 1840 Keine Angaben mehr weder über Hirtendingung noch Hirtenlohnumlage Tabelle 31 Hirten für das Rindvieh Die Brezger, Örtle und Bihr sind das Geschlecht der Viehhirten. Andere Namen treten nur sporadisch auf. Melchior Bihr (1686-1758) ist Bauer, dessen Vorfahren aus dem österreichischen eingewan-dert sind. Ob dieser identisch ist mit dem Kühhirten, ist fraglich. Michel Bihr ist in der Nattheimer Chronik nicht erwähnt. Abraham Brezger kommt 1755 von Ederheim und heiratet die Tochter des Kohlknechts Rie-der. Der Viehhirte Christoph Brezger (1755-1817) und Conrad Brezger sind mit der heutigen Brezgerlinie nicht verwandt. Michael Eisenmaier (1728-1798) ist der Schwiegervater von Josef Fromm, der ebenfalls aus Ederheim kommt.

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Johannes Örtle (1747-1807) – später Erdle – kommt von Schweindorf. Die Herkunft von Kaspar Örtle ist unbekannt. Johann Georg Örtle (1774-1840) ist der Sohn von Johannes.

3.2.3 Geiß-, Schweine- und Gänsehirte

Jahr Geißenhirte Schweinehirte Gänsehirte 1699 1 0 0

1703-1716 0 0 0 1720 1 0 0 1732 1 Christoph Schmid 1 Matthes Frey 1 Matthes Frey 1734 1 Christoph Schmid 1 Hanns Caspar Fischer 1 Hanns Caspar Fischer 1735 0 1 Hanns Caspar Fischer 1 Hanns Caspar Fischer 1740 0 1 Joh. Christoph Schmid 0 1745 0 1 Christoph Schmid 1 Christoph Schmid 1750 0 1 Jacob Berner 1 Jacob Berner 1755 0 1 Georg Illenberger 1 Georg Illenberger 1760 0 1 Veit Illenberger 1 Georg Bauer 1761 0 1 Veit Illenberger 1 Jerg Illenberger 1770 0 1 Gottfried Scheerer 1 Gottfried Scheerer 1775 0 1 Gottfried Scheerer 1 Gottfried Scheerer 1780 0 1 Heinrich Eßlinger 1 1782 0 1 Joseph Fromm 1 Georg Mäußlen 1793 0 1 Christian Wiedenmann 1 Michel Dempel 1794 0 1 Michel Dempel 1 Michel Dempel 1795 0 1 Michel Dempel 1 Michel Dempel 1796 0 1 Christian Rau 1 Christian Rau 1806 0 1 Christoph Brezger 1 Christoph Brezger 1807 0 1 Christoph Brezger 1 Christoph Brezger 1810 0 1 Christoph Brezger 1 Christoph Brezger 1812 0 1 Johannes Herzog 1 Johannes Herzog 1813 0 1 Johannes Herzog 1 Johannes Herzog 1815 0 0 0 1816 0 1 Johannes Rau 1 Johannes Örtle 1817 0 1 Johannes Rau? 1

1818-1830 0 Weder Schweine- noch Gänsehirte erwähnt 1831 0 1 Andreas Maier 1 Andreas Maier

danach 0 0 0 Tabelle 32 Geißen-, Schweine- und Gänsehirte

Abbildung 62 Geißen- und Gänsehirte

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3.3 Zuständigkeit des Gerichts für Viehhirten

3.3.1 Zusammenfassung

Die Hirten werden im Rahmen eines Gerichts-Tages (Gemeinderatssitzung) im Februar bis März (April) gedingt. Über die Auswahl der Viehhirten wird ein Protokoll verfaßt. Die Auswertung von Gerichts- und Gemeinderatsprotokollen zwischen 1770 und 1846, von Gemeinderechnungen und Rechnungsbeilagen lassen folgende Rückschlüsse zu:

• Die Dingung des Roßhirten erfolgt vom Gericht bzw. Gemeinderat. Er rechnet direkt mit den Besitzern ab. Sein Lohn hängt ab von der Anzahl der Pferde. Für ein Pferd er-hält er 1 Gulden und zusätzliches Futter.

• Mehrere einheimische Taglöhner bzw. Viehhirten geben ihr Angebot ab, welche Her-de sie hüten wollen und wieviel sie dafür verlangen.

• Um 1780 herum tritt häufiger der Fall ein, daß es kaum oder sogar keine heimischen Bieter gibt. Daher werden ferndige (auswärtige) Hirten in Dienst genommen. Laut Ge-richtsprotokollbücher kommt das Geschlecht der Örtlen von Schweindorf, Fromm von Ederheim und Dempel aus Alerheim im Ries nach Nattheim.

• In Abhängigkeit von der Anzahl der Bieter und deren Gebot entscheidet das Los in der Regel für den günstigsten Bieter. Bei zu wenig Bietern haben die Hirten einen guten Stand hinsichtlich ihrer Lohnforderungen.

• Der Lohn der Viehhirten wird auf die Anzahl der gehüteten Tiere umgelegt. Grund-sätzlich bewegt sich der Lohn der Viehhirten um 45 Gulden pro Jahr.

• Die Lohnhöhe des Hirten liegt über einen Zeitraum von 1770-1840 bei 45 fl. Der Preis pro Stück (Ochse, Rind oder Kalb) ergibt sich aus dem Hirtenlohn geteilt durch An-zahl der zu hütenden Tiere.

• Der Preis pro Stück Vieh ist für Ochsen und Kalbeln wegen der geringern Anzahl der Tiere bei gleichem Gesamtlohn höher als für Kühe und Gölltvieh. Er bewegt sich zwischen 10 und 20 Kreuzer pro Stück.

• An Johannistag, dem 24. Juni, erfolgt eine Zwischenabrechnung für die Hirten. • Um Martini, dem 11. November, wird der Hirtenlohn abgerechnet, d.h. zuviel bezahl-

tes muß der Hirte zurückzahlen, zu wenig bezahltes bekommt er nachbezahlt. • Der Viehstand an Johanni weicht gegenüber dem Viehbestand an Martini teilweise er-

heblich ab, insbesondere beim Gölltvieh. • Im Laufe der Jahrzehnte werden vom Gericht immer wieder Bedingungen für die

Viehhirten zum Halten des Viehes erlassen. o Sie dürfen das Vieh nicht verlassen. o Stellen auf den Brachäckern ist verboten. o Das Mittagsstellen im Wald muß stets auf neuer Stelle erfolgen. o Einzufahren auf die Stelle ist mittags um 11, auszufahren um 14 Uhr. o Es sollen kein Grobheiten wie Werfen oder Schlagen geschehen. o Bei den Kalbeln wird besonderer Wert auf gute Behandlung gelegt.

• Um 1820 tauchen die Begriffe „Oberdorfer und Unterdorfer“ Herde auf, d.h. das Vieh aus dem Oberdorf ergab eine Herde wie auch das Vieh aus dem Unterdorf.

• Um 1830 taucht der Begriff „Schaffkühe“ auf, d.h. die Kühe, die man einspannte, wurden in einer eigenen Herde mit anderen Bedingungen als die nichtarbeitenden Kü-he gehütet.

3.3.2 Dingung der Viehhirten um 1770

Die folgenden Angaben sind Auszüge aus dem Gerichtsprotokollbuch 1762-178228

28 Rathausarchiv Nattheim Find. Nr. noch zu bestimmen

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3.3.2.1 Gerichtsprotokoll 1770, S. 128

Aus dem untenstehenden Protokoll ist nicht zu entnehmen, wie die Auswahl der Hirten vor-genommen worden ist. Das Protokoll gibt eine kurze und sachliche Bekanntgabe des Ergeb-nisses der Hirtendingung wieder. Eine Abrechnung an Martini ist im Protokollbuch nicht aufgeführt. Actum zum 6.4.1770. Die Hirttendingung wurde heute folgender gestalten vorgenommen und auf diesen Jargang gedingt als Kühehirtt Abraham Brezger um den Lohn mit 46 fl Göllthirtten Michel Bihr um 46 fl Ochsenhirtten Johannes Herzog 58 fl Schwein- und Gännshirtt Gottfried Scheerer um 38 fl Roßhirtten keiner Des weiteren wird ein Feldhirt in das Winterfeld, im Stefferfeld, gedingt und zwar Tag und Nacht für wöchentlich 1 fl 50 z Andreas Widenmann. Die heutige Verhandlungen bekräftigen die Unterschriften: Amtmann, Schultheiß, Anwald und Richter Schoenfeld

3.3.2.2 Gerichtsprotokoll 1771, S. 159

Actum zum 12.2.1771, Dingung von Kühehürthen Michel Eisen Mayer 50 fl Göld Hürth Andreas Widenmann 47 fl Ochsenhürth Abraham Brezger 52 fl Schwein- und Gännshürthen Gottfried Scheerer 38 fl Zum Roßhürthen ist gedingt worden niemand Zum Kälberhürthen ist gedingt worden niemand

3.3.2.3 Gerichtsprotokoll 1772, S. 185

Actum zum 19.3.1772. Die Hirtendingung wurde heute folgender gestalten vorgenommen und auf diesen Jahrgang genehmigt als Kühhirth Michael Eisenmajer um den Lohn 50 fl Gölthirth Andreas Wiedenmann vor 47 fl Ochsenhirth Abraham Brezger vor 52 fl Schweinhirth Jerg Buckenhofer, muß bis Martini hüten gegen billige Zulaag, wenn ein Ä-ckerig gerathen 34 fl Roßhirthen niemand Kälberhirth niemand In diesem Jahrgang ist sowohl die Hirtendingung als auch die Hirtenumlage (Verrechnung der Hirtenlöhne) aufgeführt. Der Kälberhirt wird ebenfalls im Frühjahr gedingt. Die Hirten wer-den durch den Schultheiß und 9 Richter – das Gericht – bestimmt.

3.3.2.4 Gerichtsprotokoll 1773, Fol. 203 b

Actum vom 10.3.1773 zur Hirtendingung Schultheiß Joh: Martin Majer und des ganzen Gerichts auf heurigen Jahrgang wurden fol-gende Hirten gedingt als zu einem Kühhirten Michael Eißen Majer um den Lohn 50 fl zu einem Ochsenhirten Abraham Brezger 52 fl zu einem Gölthirten Andreas Wiedenmann um 47 fl zu einem Schweinhirten nebst Gäns Johannes Herzog 32 fl zu einem Roßhitren auch Andreas Wiedenmann vom Stück 1 fl und 1 Vtl. Gersten Kälberhirthen Gottfried Büchelens Wtb um wöchentlich 1 z 2 hlr vom Stück

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Abbildung 63 Gerichtsprotokoll 1773, Auszug zur Dingung der Viehhirten

3.3.2.5 1774 S. 221 b

16.3.1774 Zu Hirten wurden auf den heurig Sommer gedingt zu einem Kühhirten Michael Eisen Majer um den Lohn 50 fl zu einem Göllthirten Abraham Brezger um 44 fl zu einem Schwein- und Gänshirten Johannes Örtle 30 fl zu einem Kälberhirten Gottfried Scheerer 16 fl zu einem Roßhirten Caspar Brezger à Pferd 1 fl

3.3.3 Abrechnung der Viehhirten

3.3.3.1 Gerichtsprotokoll 1772

Actum 9.11.1772. Unter obigem dato wurden denen Hirthen hienach benahmst, ihr Lohn um-gelegt und zwar hat zu Lohn der Ochsenhirt Abraham Brezger 52 fl Davon ist demselben umgelegt worden auf Johanni 108 Stück à 15 z thut 27 fl auf Martini 104 Stück à 15 z 26 fl thut 53 fl Kühhirth Michel EyßenMajer 50 fl auf Johanni 128 Stück à 12 z thut 28 fl auf Martini 127 Stück à 12 z 25 fl thut 51 fl Gölthirth Andreas Wiedenmann 47 fl auf Johanni 66 Stück à 22 z thut 24 fl 12 z auf Martini 60 Stück à 23 z 23 fl thut 47 fl 12 z

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Schweinhirth Jerg Buckenhofer hat Lohn 34 fl auf Johanni 12 Schwein à 20 z thut 4 fl 90 Gänse à 5 x 7 fl 30 z auf Jacobii 23 Stück à 12 z 4 fl 36 z 90 Gänse à 3 z 4 fl 30 z auf Martini 52 Schwein à 10 z 9 fl 88 Gänse à 3 z 4 fl 24 z thut 34 fl Schultheiß und Richter: Johann Martin Majer

3.3.3.2 Gerichtsprotokoll 12.10.1773, Fol. 214

Ochsenhirt Abraham Brezger 52 fl Davon ist demselben umgelegt worden auf Johanni 116 Stück à 14 z thut 28 fl 4 z auf Martini 116 Stück à 14 z 27 fl 4 z thut 55 fl 8 z Kühhirth Michel EyßenMajer 50 fl auf Johanni 148 Stück à 11 z thut 25 fl 40 z auf Martini 116 Stück à 12 z 26 fl 4 z thut 51 fl 44 z Gölthirth Andreas Wiedenmann 47 fl auf Johanni 69 Stück à 21 z thut 24 fl 9 z auf Martini 68 Stück à 21 z 23 fl 48 z thut 47 fl 57 z Schweinhirth Johannes Herzogs Wtb hat Lohn auf Johanni 37 Schwein à 12 z thut 7 fl 24 z 104 Gänse à 2 z 3 fl 28 z auf Barthol. 54 Stück à 8 z 7 fl 12 z 144 Gänse à 1 z 2 fl 24 z auf Martini 69 Schwein à 7 z 8 fl 2 z 142 Gänse à 1 z 2 fl 22 z thut 32 fl 23 z

3.3.3.3 Gerichtsprotokoll 1774 S. 228

12.10.1774 Den sämtlichen Hirthen wurden umgelegt und zwar: Michael Eisen Maier, Kühhirthen an 50 fl Lohn auf Johanni 140 Stück à 11 z 25 fl 40 z auf Martini 140 Stück à 11 z 25 fl 40 z Abraham Brezger, Göllthirth an Lohn 40 fl auf Johanni 103 Stück à 13 z 22 fl 19 z auf Martini 90 Stück à 15 z 22 fl 30 z Andreas Widmann, Ochsenhirth an Lohn 54 fl auf Johanni 106 Stück à 16 z 28 fl 16 z auf Martini 106 Stück à 16 z 28 fl 16 z Schweinhirt Johannes Herzog an Lohn 30 fl auf Johanni 44 Schwein à 9 z 6 fl 36 z 120 Gäns à 2 z 3 fl auf Bartholomä 71 Schwein à 7 z 8 fl 17 z 120 Gäns à 2 z 3 fl auf Martini 66 Schwein à 6 z 6 fl 36 z 114 Gäns à 2 z 2 fl 51 z

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Kälberhirth Gottfried Scheerer an Lohn 16 fl auf Michaelis 46 Kälber à 21 z 16 fl 6 z Die Umlag wird nur durch den Schultheißen M. Majer und Adam Mayer unterzeichnet.

3.3.4 Dingung auswärtiger Personen

3.3.4.1 Gerichtsprotokoll 1780

Da der Fleck meistens von gemeinen Leuten in Erzknappen bestehet, nur 1 Beisitz sich hier aufhält, Frühlingszeiten die Hirten nicht wohl zu bekommen und überhaupt die Taglöhner solche rar sind, so wurde resolvirt, obigen Joseph Fromm (Ederheim) auf sein künftiges Wohlverhalten und mit der Bedingung als Beisiz gegen Erlegung der jährlichen ... der gnä-digsten Herrschaft und die Commun anzunehmen, da er sich jeder Zeiten von dem Gericht als einen Hirten gegen billigeren Lohn zur Winterzeit aber von einem Bürger zum Taglöhner sich gebrauchen lassen solle. Hingegen nicht befugt sein solle, sein Brod auf den Erzgruben zu suchen, welches er auch zugesagt hat. Daß er danach von Martini 1780 an als Beisiz im hie-sigen Flecken auf oberamtliche Ratification angenommen worden ist.

3.3.4.2 Dingung Gerichtsprotokoll 1781

Alle gedungenen Viehhirten sind von auswärts, da sich kein Einheimischer zur Wahl stellte. Joseph Fromm als Ochsenhirt 45 fl Michael Eisen Majer offeriert sich zum Kühhirten 50 fl Andreas Wiedenmann gibt sich als Gölthirt 48 fl Abraham Brezger übernimmt die Roßhut Johannes Örtlen übernimmt den Schwein- und Gänshirt 37 fl

3.3.5 Dingung und Bestimmungen zum Hüten um 1820

21.2.1822 Wurde Gerichtstag gehalten und wurden die Hürten gedinget und ihnen folgende Bedingungen gemacht. 1. Erstlich wird jedem der eine Vieh-Huth bekommt beauftragt, daß er allezeit bey seiner

Herde bleiben und nicht zu Weib und Kinder oder an angedingte Buben hängen solle, sollte ja der Mann eine nothwendige und bedürftige Arbeit haben, so muß er dieses dem Schulheiß zuzeigen, wo dann von da aus entschieden wird, ob solches erlaubt werden kann oder nicht, es wird genau darauf gedrungen werden, wann ein Bürger die Herde oh-ne den angedingten Mann antrifft solches anzuzeigen hat, oder dann das erstmahl von ei-ner Strafen mit 30 Kreuzer bestraft wird, übergeht er es aber öfter, so wird die Straf ver-doppelt.

2. Darf auch nicht wie schon geschehen, auf Brachacker gestellt werden bey oben bemelter Straf.

3. Auch ist das Stellen immer in einer Stelle verboten, weil solches nur aus Vortheil ge-schieht, um den Mist zu verkaufen. Es wird sowohl der Hirt als der Käufer des Mists mit einer Straf von 3 fl 15 z bestraft.

4. Werden die Hirten auch gewart, daß sie in die Jungen Schläg nicht einweiden sollen, wann sie gestraft werden, daß ihnen die Straf selbst anheim fällt.

5. Auch sollen sie Abwechslung auf die Weiden fahren, wer heute die Weid im Zitterberg betretten hat, soll den andern Tag eine andere betretten.

Johann Georg Örtle hat die Küh-Huth im oberen Dorf erhalten um 38 fl Christian Wiedenmann hat die Küh-Huth im unteren Dorf erhalten um 38 fl Christoph Brezger hat die Kalblen-Huth angenommen um 48 fl Caspar Örtlen hat die Ochsen-Huth angenommen um 48 fl Adam Dempel hat die Kälber-Huth erhalten um 18 fl

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Lorenz Meineke Wittib sind die Schwein und Gäns zum Hüten geben worden mit der Bedin-gung, daß sie alle 14 Tag ihren Lohn einziehen soll, von einem Schwein 3 z und einer Gans 1 z. Auch müssen die jungen Gäns von Jacobi an dem Hirten gegeben werden. Wer dieses nicht befolgt, soll von dem Hirten angezeigt werden, wodann solches bey einer Straf gesprochen wird.

3.3.6 Dingung und Bestimmungen zum Hüten um 1830

3.3.6.1 Gemeinderatsprotokoll vom 28.2.1831

In Bezug auf das Austreiben des Rindviehes und des Hütens desselben wurden folgende Be-stimmungen festgelegt:

1. Es soll ein besonderer Ochsenhirt aufgestellt und dessen Lohn von den Besitzern der Ochsen bestritten werden.

2. Für diejenigen Kühe welche angenannt und mit welchen gearbeitet wird, muß ein be-sonderer Viehhirt aufgestellt werden und wird dessen Lohn auf die Besitzer dieser Kühe umgelegt.

3. Denjenigen Kühen und jüngeren Rindvieh, welche unter den § 2 bezeichnende Klasse nicht gehören, werden 2 Viehhirten angeben und nach Verhältnis der Viehanzahl um-gelegt. Unter Zuge und Legung dieser Bestimmungen wurden die Verleihungen des betreffenden Hirtenlohnes unter folgenden Bedingungen und nach geschehnen Be-kanntmachung angenommen.

4. Die § 1 und § 2 bezeichneten Hirten sind gebunden morgens um 4 Uhr auszufahren und zwar der Ochsenhirte zuerst und der Hirte des unter § 2 bezeichneten Viehes als-bald nach diesem auszutreiben. Der Hirte des unter § 3 beschriebenen Rindviehes hat stets morgens um 5 Uhr auszutreiben.

5. Keiner der bezeichneten Hirten hat die dringensten Huth bei Straf seine Herde zu ver-lassen, dieselbe ebensowenig anderen unkundigen Personen wie einheimischer Kinder zu vertrauen.

6. Die Pläze, worein die Viehhirten von 10 Uhr vormittags bis nachmittags 2 das Vieh zu stellen verpflichtet sind, die fahren als solches früher benannte ... mit Ausnahme des Stürzelberges ein welchene bei 1 fl Straf nicht erstellt werden darf sondern statt des-sen die Reuttenen als Stellplaz bezeichnet und bestimmt, wird auch heuer wieder statt-finden.

7. Außer den ihnen angewiesenen Waidepläzen sollen die Viehhirten nirgends zu weiden befugt sein und geschieht also jenes unbefugte Weiden lediglich auf die Gefahr des Hirten auf dem freien Felde darf bei strenger Sommershitze nicht gestellt werden, auch dürfen sich die Hirten keine Mißhandlung ihres Viehes erlauben bei 1 Reichstha-ler Strafe.

8. Dem Gemeinderath bleibt überlassen, wenn die vorausstehenden Bedingungen nicht Folge leisten und der Gemeinderath überhaupt Ursache zu haben glaubt mit dem Hir-ten nicht zufrieden zu seyn, solche zu entlassen und der rückständigen Schuld zu ver-weigern.

9. Die betreffenden Stellpläze sind je nach 3 Tagen aufzuschlagen und darf die Erden nicht hiermit weggenommen werden, wogegen der Dünger der Disposition der Hirten überlassen bleibt.

10. Für des Hüten des unter § 3 bezeichneten Viehes und ferner im oberen Dorf forderte Christoph Brezger 44 fl Caspar Örtle 39 fl Joh. Georg Örtle 39 fl, Nach weiteren Abstreichen verblieb diese Hut dem Kaspar Örtle für 29 ½ fl.

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Für das Hüten des Viehs im unteren Dorf forderte Georg Örtle 30 fl, in welchem Be-trag von 30 fl ihm die Viehhuten blieb. Für das Hüten des unter § 2 beschriebenen Viehes, womit gefuhrwerkt wird und wel-che mittags 10 Uhr eingetrieben und um 3 Uhr wieder ausgefahren werden muß, wird von Heinrich Wiedmann gefordert 29 ½ fl, welcher Abstreich demselben auch verblieb. Wiedmann unterschreibt mit 3 Kreuzen. Die Huth der Ochsen hat übernommen Conrad Brezger für die Summe von 37 ½ fl. Für das Hüten der Schweine und Gänse hat Andreas Maier auf 14 Tage pro Schwein und 1 Gans für ... gefordert, welches Offert gemeinderathlich genehmigt und dem Hirten noch weiter aufgegeben wurde, daß er an Georgi laufenden Jahres die Hut anzufangen und wenn die Wiesen im Herbst mit Rindvieh befahren werden, solche zu beendigen haben.

3.3.6.2 Gemeinderatsprotokoll von 1832

Es naht die Zeit heran, in welcher Hirten zu dingen sind. Der Gemeinderath hat unter Zu-stimmung des Bürgerausschusses beschlossen aufzustellen:

1. 1 Ochsenhirten, dessen Lohn von den Besizern der Ochsen bestritten werde. 2. Für die jenige Kühe, welche angespannt und mit welchen gearbeitet wird, muß ein be-

sonderer Viehhirte aufgestellt werden, dessen Lohn auf die Besizer dieser Kühe umzu-legen ist.

3. Das Hüten derjenigen Kühe und des jüngern Rindviehs, welche unter die ad 2 be-zeichnete Klasse nicht gehören, wird 2 Viehhirten übergeben und nach Verhältnis der Viehanzahl deren Belohnung umgelegt.

4. Von Aufstellung eines Hirtenmeisters abzustehen.

3.3.7 Dingung der Kälberhirten und Bestimmungen zum Hüten von Kälbern

Die Dingung der Kälberhirten erfolgt in der Regel nicht zeitgleich im Frühjahr mit den Och-sen-, Kühe-, Göllt-, Schweine- und Gänsehirten. Bei den ausgewerteten Daten kommt heraus, daß die Dingung der Kälberhirten mehrmals um den 25.6. erfolgt. Die Dingung des Kälberhir-ten ist auch im Frühjahr belegt. Diese Dingung wird ebenso im Aufstreich vergeben. 25.6.1827 Heinrich Rau erhält die Huth der Kälber um 16 fl. Zur Bedingung wird gemacht: Daß er fleißig sein soll und nicht grob mit den Kälbern verfahren auch nicht zu lang in der Stelle bleiben soll und keinen Morast in der Stelle haben soll, um daß die Kälber sich auch in der Stelle legen können.

3.3.8 Dingung von Hirten für Schaffkühe ab 1832

Für die Kühe, die eingespannt werden, d.h. für die Schaffkühe, wird ein separater Hirte einge-stellt. Gemeinderatsprotokoll vom 12.4.1832 Für die jenige Kühe, welche angespannt und mit wel-chen gearbeitet wird, muß ein besonderer Viehhirte aufgestellt werden, dessen Lohn auf die Besizer dieser Kühe umzulegen ist.

3.3.9 Beeidigung der Viehhirten

3.3.9.1 Gemeinderechnung 1693/1694

Die Gemeindhirthen zur Vergelübdung nach Schnaitheim zum Forstmeister 1 fl Bei Dingung der Hirthen 33 z

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3.3.9.2 Bürgermeisterrechnung 1760/1761

Beeidung der Hirten in Schnaitheim beim Forstmeister Baron von Schilling

3.3.9.3 Bürgermeisterrechnung 1794/179529

Beeidung von 7 Hirten in Schnaitheim beim Forstmeister Baron von Schilling

3.3.9.4 Aus der Kommunordnung 1758, 1. Kap, 9. Abschnitt § 2

Wenn ein Hirte, Schäfer, Feld- oder Weingarten-Schütz neu eingestellt wird, sollen die Kommunvorsteher dies alsbald beim Forstamt anzeigen, ansonsten muß 10 Gulden Strafe bezahlt werden. Dann hat das Forstamt sie zu „beeidigen“ und empfängt hierfür 10 Kreuzer. Die Vereidigung muß bei längerer Dienstzeit nicht wiederholt werden.

3.3.10 Kosten für das Viehhüten

Bürgermeisterrechnung 1770/177130 Der Lohn der Viehhirten wird auf die Anzahl des gehüteten Viehs umgelegt werden. Dadurch läßt sich der Viehstand errechnen. Die Stückkosten verändern sich hauptsächlich durch die Anzahl des zu hütenden Viehes, da der Hirtenlohn sich von 1770 bis 1835 nur unwesentlich verändert. Hirte 1732 1740 1750 1760 1770 1780 1793 1794 1795 1806 1807 1820 1830 Ochsen- 15 15 15 0 13 16 15 20 15 11 Küh- 10 11 11 12 10 10 17 19 15 10 Göllt- 19 23 17 29 22 22 17 20 Kälber- 15 12 12 15 11 Geißen- 2 Schweine- 11 6 8 8 8 30 30 Gänse- 2 2 1 ½ 1 ½ 1 ½ 4 4 Tabelle 33 Entlohnung pro Stück Vieh in Kreuzer Der Wechsel der Kosten pro Stück Vieh hängt im wesentlichen – mit Ausnahmen – von der Anzahl der Tiere ab, da die Gesamtkosten auf die Tiere umgelegt werden. Die höchsten Kos-ten werden für das Gölltvieh verrechnet, die niedrigsten für die Gänse.

29 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 106 30 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 67

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Abbildung 64 Entlohnung Kreuzer pro Stück Vieh Ochsen-, Küh- und Göllthirten verdienten pro Jahr ca. 40-55 Gulden. Der Kälberhirte etwa die Hälfte, da die Stückzahl auch nur etwa die Hälfte des Kühebestandes betrug. Der Geißhirte verdiente am wenigsten. 1732 bekam er für Geiß, Bock und Kitz wöchentlich je 2 Pfg. Der Schweinehirte war meistens zugleich der Gänsehirte. Sein Einkommen kam auf 20-30 Gulden.

3.3.11 Unterschiedliche Entlohnung von Mann und Frau

Der Schweinehirt Jerg Buckenhofer bekommt an Johanni 1772 pro Schwein 20 z und 5 z pro Gans, die Schweinehirtin Herzogs Wtb. bekommt an Johanni 1773 hingegen nur 12 z pro Schwein und 2 z pro Gans und damit als Frau deutlich weniger als der Mann.

3.3.12 Herkunft der Viehhirten

Die Viehhirten kommen bis um 1770 hauptsächlich aus Nattheim. In der Folge werden die Herden hauptsächlich von fremdigen (auswärtigen) Hirten gehütet mit der Begründung: Da der Fleck meistens von gemeinen Leuten in Erzknappen bestehet, nur 1 Beisitz sich hier auf-hält, Frühlingszeiten die Hirten nicht wohl zu bekommen und überhaupt die Taglöhner solche rar sind, werden ferndige Hirten zugelassen.

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4 Viehbestand

4.1 Anzahl

Die Anzahl der aufgeführten Tiere bezieht sich auf die Angaben, die im Zusammenhang mit den Viehhirten gemacht werden. Vielleicht weicht der gesamte Viehbestand in der Gemeinde ab von den Zahlen der Tiere, die man zum Hüten führte.

4.1.1 Pferde

Zahlenangaben über Pferde wurden nicht gefunden, da Direktabrechnung mit den Besitzern.

4.1.2 Rinder 1760-1840

Jahr Ochsen Kühe Gölltvieh Kälber Gesamt

Johanni Martini Johanni Martini Johanni Martini Johanni Martini Johanni Martini 24.6. 11.11. 24.6. 11.11. 24.6. 11.11. 24.6. 11.11. 24.6. 11.11.

1699 Keine Aufzeichnung vorhanden 1710 1720 1740 1750 1758 Einführung der Kommunordnung Jahr Ochsen Kühe Gölltvieh Kälber Gesamt 1760 106 108 150 140 76 65 0 0 332 313 1761 107 102 135 107 97 82 0 0 339 291 1762 96 136 90 322 1770 118 118 130 130 62 62 ? ? 310 310 1772 108 104 128 127 66 60 1773 116 116 140 136 69 68 0 0 325 320 1774 106 106 140 140 103 90 0 0 349 336 1780 98 94 132 128 85 85 40 40 355 347 1784 100 100 125 120 39 38 43 264 301 1785 98 102 125 124 55 54 40 278 320 1790 120 141 150 134 102 77 36 40 408 392 1793 ? ? 150 136 52 49 35 36 237 235 1794 130 132 140 130 75 53 50 50 395 365 1795 130 130 102 130 75 53 50 50 357 365 1796 90 91 150 151 85 85 50 50 375 377 1806 110 ? 90 ? 107 ? 40 ? 347 1807 110 116 116 69 52 48 0 0 278 233 1810 126 132 194 193 0 0 0 0 300 325 1812 114 124 210 193 0 0 0 0 324 317 1813 100 102 216 200 0 0 0 0 316 302 1814 100 106 187 193 0 0 287 299 1815 107 106 193 195 0 0 0 0 300 301 1816 107 104 200 208 0 0 0 0 307 312 1817 98 104 210 193 0 0 0 0 308 304 1818 104 102 169 154 0 0 42 39 315 295 1820 90 86 88 90 77 69 66 66 321 311 1826 380 ca. 380 1830 90 90 90 90 90 90 70 70 380 ca. 340 1837 48 148 176 33 148 257 1838 179 187 179 187 1839 50 230 280 1840 61 245 144 450 Oamt Tabelle 34 Viehbestand laut Abrechnung mit den Viehhirten

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Die Daten wurden den Gemeinderechnungen, Rechnungsbeilagen, Gerichts- bzw. Gemeinde-ratsprotokollbüchern entnommen.

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Stü

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hl OchsenKüheGölltvieh

KälberGesamtzahl

Abbildung 65 Viehbestand Rinder laut Abrechnung mit den Viehhirten bis 1830 Die Kurven werden nach 1830 aufgrund unsicherer Daten nicht fortgeführt.

4.1.3 Viehbestand 1793/1794/1795

Da sich der Viehbestand im Laufe der Hütezeit verändert, wird – wie bereits erwähnt – eine Bestandsaufnahme zu Johanni, dem 24. Juni und an Martini, dem 11. November, gemacht. Ein deutlicher Unterschied zeigt sich bei den Kühen und dem Gölltvieh. Wegen Mangel an Winterfutter mußte häufig Vieh geschlachtet werden.

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Summe

1793 237 Stück

1794 395

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Abbildung 66 Viehbestand 1793/1794/1795 Stand an Johanni ( 24. Juni)

Lt. OA-Beschreibung

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Ochsen Kühe Göllt Kälber

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1793 221 Stück

1794 365 Stück

1795 363 Stück

Abbildung 67 Viehbestand 1793/1794/1795 Stand an Martini den 11.11. Die Angabe des Ochsenbestandes anno 1793 fehlt, daher ist die Zahl des Gesamtbestandes unvollständig.

4.1.4 Ziegen

Zum Bestand der Ziegen liegen keine Zahlen vor.

4.1.5 Schweine und Gänse 1762-1840

Jahr Schweine Gänse Johanni Martini Johanni Martini 24.6. 11.11. 24.6. 11.11. 1732 Keine Aufzeichnung gefunden 1762 66 1772 12 52 90 88 1773 27 69 104 142 1774 44 66 120 114 1775 70 85 140 135 1780 104 108 111 100 1784 96 75 90 70 1785 64 79 70 70 1790 55 72 125 80 1793 90 84 115 115 1794 70 88 120 90 1795 70 88 120 90 1806 20 45 1807 26 26 35 35 1810 21 38 80 68 1812 39 47 94 84 1813 69 70 60 55 1814 10 73 1815 kein Hirte kein Hirte 1816 20 24 99 80 1817 7 11 80 66 1818 kein Hirte kein Hirte 1831 Hirte ohne Anzahl Hirte ohne Anzahl 1840 92 OAmt

Tabelle 35 Bestand Schweine und Gänse laut Abrechnung mit den Hirten

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Abbildung 68 Anzahl der gehüteten Schweine 1762-1817 Die Bezahlung des Schweinehirten erfolgte in Teilzahlungen zu Johanni 24.6., Bartholomä und Martini 11.11.

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Johanni Martini

Abbildung 69 Anzahl der gehüteten Gänse 1762-1817

4.2 Farrenhaltung

4.2.1 Der Widumhof hat die Pflicht einen Farren zu halten

Gerichtsprotokollbuch 1762-82, S. 59b 30.4.1765 Der Farren des Hofbauern Caspar Majer ist untüchtig. Unter Androhung von

Strafe muß er einen neuen Farren beschaffen. Bürgermeisterrechnung 1807 Der Widumhof-Bauer hat von jeher einen Farren. Außerdem hat auch der jeweilige Ochsen-wirt seit 17 Jahren einen Farren auf seine Kosten anzuschaffen und zu verhalten, wogegen von Dritten in der Commun er- und verkauft werden dürfen. Bürgermeisterrechnung 1820 Widumhofbauer Matthias Staud

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4.2.2 Anschaffung eines zweiten Farrens

1782 Erneuerung des Güter- und Steuerbuches, Auszug betreffend Ochsenwirt Zu wißen, daß, nachdem von Schultheiß und Richtern, als von gemeinen Fleckens wegen mit dem gegenwärtigen Innhaber der hiesigen Tafern-Wirtschaft Wolfgang Eberhard Scheuerlen jun. wegen beständiger Haltung eines tüchtigen zweiten Gemeind-Farren, auf dieser Wirt-schaft in ao: 1788 und 1789 einmal und immerfort dauernder Contract auf Ihn und alle tüch-tigen Possessoren dieser Wirtschaft getroffen worden. Dieser Sache Verlauf nach seiner ganzen Beschaffenheit und Vorgang, der Nothwendigkeit gemäs zu dinglich Nachricht auf die Zukunft, diesem Steuer und Güther-Schild, einverleibet worden. Wie alles auch in dem hiesigen Schultheißenamts-Registratur befindlichen Herzogli-che Befehl und Rescripten Buch, de ao: 1783 Fol 21 b inserirter vorkommt, und zwar folget der zur Herzoglichen Landrechnung Deputation ad Ratificandum ein ergebene. Extractus Gerichts Protocollbuchs de ao 1782 Fol. 217 pp. Hannß Caspar Maier, Kloster Herbrechtinger Widdum-Hofbauer allhier, hat das Onus (Recht) des Fasselvieh allhier. Und nach dem Extract Kl. Herbrechtingens Lagerbuchs unter anderem auch einen Farren zu halten. Dieser und seine Vorfahren hielten sich bißher an das Wort: Einen (1) Farren. Schon bei Mannsgedencken aller Einwendungen vom Flecken ohnerachtet, wurde auch nie-malens auf diesem Hof weiter gehalten, als ein Farren. Bei bisher zugenommener Anzahl Bürger und Viehes aber ist es unmöglich gewesen, daß ein Farr eine Herde Kühe von 150 Stück und jährlich ohngefähr gegen 20 biß 30 Stück anlaufende Kalbelen zur Fruchtbarkeit bringen können. Aus diesem Grund Fleckens halber zu Zeiten schon auch sommers Zeiten noch ein Farr gehalten worden, wiewol diese nicht hinlänglich und bald etwas bald nichts gewesen. Gleichwie nun der Übelstand und Schaden an der Viehzucht je länger je größer wird, so daß höchst notwendig ist, dem verbreitenden Verderben einmal vorzubeugen, also hat man bei dem im September 1788 abgehaltenen Vogt Ruggericht über diese so wichtige Sache nothwendig delibriret und zwar dem selben Schultheiß und Richter den Befehl ertheilt, bei nächstem Gerichtstag sich angelegen sein zu laßen, bedacht zu sein, wie es anzugreifen wäre, von nun an den zweiten Farren auf beständige Zeiten bei zuschaffen und zu erhalten. Auf welches hin man bei dem dermaligen Ochsenwirth Scheuerlen einen Versuch gemacht. Der sich dann engagiert beständig einen Farren auf seine Wirtschaft zu halten, wann man ihn zu gedacht seiner Wirtschaft 4 gemeßener Jauchert Allmand Plaz von der sogenannten Halden vor Erb und aigen auf sich, seine Erben und Nachkommen abtretten, solche ihm übergeben, vermarcken und zum Acker und Kleebau auch andern willkührlichen Anbau ohnentgeldtlich wie schon erwehnet, vor sich seine Erben und Nachkommen auch über Ambt allen künftigen Innhabern der Wirtschaft ohne Steuren und Anlagen, den Zehenden ausgenommen, überlaßen und darneben gestatten wollte, daß er solchen Plaz zur Verhütung Schadens mit Ziegelstöcken und Stangen auf seine Kosten einmachen und verwahren dürfte, mit dem geringen Anhang, daß er sich nur die erforderlichen Stangen von Commun-Waldungen um billige Bezahlung ausbäte. Bescheid Der Magistrat siehet die Sache vor gut an und conventirt vollkommen in den scheuerlinischen Vorschlag, nur mit dem Anhang, daß die abgebende Stangen nach richterlichen Anschlag vom Bürgermeisteramt bezalt und in Zukunft hingegen nichts mehr zur Reparation von der-gleichen Stangen weder ums Geldt noch weniger umsonst abgegeben. Übrigens aber vorder-samst bei gnädigster Herrschaft die erforderliche gnädigste Ratification ausgewürckt werden soll. Das hierauf erfolgte Herzogliche gnädigste Decret den 29. Maii 1789 lautete also:

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Ab Seiten Herzoglicher Landrechnungs-Deputation will man die von denen Commun-Vorstehern zu Nattheim auf in vermeldte Art vorhabende Einrichtung zu künftig bestibiger Haltung eines zweiten Fleckenfarren in der ... gnädigst genehmiget haben, daß die Commun-Vorsteher dafür sorgen wollen, daß, wenn in vermeldter Wirtschaft etwa veräußert werden sollte, die in Frag befangene 4 Jauchert Allmand Felds niemals davon getrennt werden. Decretum Stuttgart in Deput: Den 29. Mai 1789

Zorer J.W.Hauff Auf jetzt beschriebene Art und Weise gehören also auf ewige Zeiten zu dieser hinfornen be-schriebenen Tafern-Wirthschaft 4 Jauchert steuerfrei Ackers an der Halden genannt, zwischen dem gemeinen Feldweeg und denen zum Commun-Wald Halden gehörigen Allmanden, stoßen oben und unten auf die Gemaind.

4.2.3 Welche Rinderrassen gab es 1842im Oberamt Heidenheim?31

Es wäre interessant zu wissen, zu welcher Rasse die Nattheimer Farren zuzuordnen waren. Bei der Viehzählung im Bezirk im Sommer 1842 ergaben sich folgende Rassen: Limpurger 8 Schweizer 2 Allgäuer 2 Holländer 1 Gewöhnliche Landrace 69 Die Farrenhaltung ist Angelegenheit der Gemeinde.

4.3 Vergleich Entwicklung Bevölkerung und Rinderbestand

0

50

100

150

200

250

300

350

400

450

1700

1730

1760

1773

1793

1796

1812

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1818

1822

1825

1828

Anz

ahl R

inde

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200

400

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800

1000

1200

Anz

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ohne

r

Rinderbestand

Einwohner

Nap

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Abbildung 70 Entwicklung Einwohner und Rinderbestand 1700-1835 Die Zunahme der Bevölkerung von 1700 bis 1820 ist linear. Es beginnt bei rund 350 Einwoh-nern und erhöht sich auf 900 Einwohner. Ab 1820 steigt die Bevölkerung stark an (Höhepunkt um 1865 mit 1220 Einwohnern) Eine Abhängigkeit des Kurvenverlaufes Rinderbestand (Summe Ochsen, Kühe, Göllt- und Kalbvieh) zur Bevölkerungsentwicklung ist nicht gegeben. In der Zeit der Napoleonischen Kriege bricht der Rinderbestand etwas ein, d.h. es muß Vieh an das Militär geliefert werden. Danach steigt der Viehbestand wieder an.

31 Oberamtsbeschreibung Heidenheim, S. 69

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4.4 Größe und Rasse der Rinder32

4.4.1 Das Lebendgewicht der Rinder

• In der Zeit 1800-1870

Zeit Geschätztes Lebendgewicht

in kg Index

Kühe Ochsen Kühe Ochsen um 1800 250 350 100 100 um 1850 300-350 450-500 120-140 130-140 um 1870 350 500 140-150 140-150

Im „Wochenblatt“ (ZS des Landwirtschaftlichen Vereins) wird das mittlere Gewicht des Schlachtviehs aus dem Jahr 1820 berichtet: Vieh stammt von Kühe Ochsen Lebendgewicht Schlachtgewicht Lebendgewicht Schlachtgewicht in kg München 300-350 150 450 200 auf dem Lande 200-250 100 280 125 Auszüge aus Bayerns Agrarproduktion 1800-1870 von Max Böhm S. 249 und 250

• Widerristhöhe bei 250 kg Lebendgewicht ca. 115 cm, bei 600 kg ca. 135 cm • Um 2000: Lebendgewicht von Kühen 600 kg und mehr

Durch Zucht hat das Lebendgewicht der Kühe von 1840-2000 von 250 kg auf 600 kg zuge-nommen, also eine Steigerung um ca. das Zweieinhalbfache!

4.4.2 Rinderzucht um 1840 im Oberamt Heidenheim33

Die bei weitem vorherrschende Viehgattung im Bezirk ist der sogenannte Landschlag. Die Farbe ist meistens rotbraun und gelbfalch. Hie und da trifft man Allgäuer und bei einigen größeren Landwirten Simmenthaler Schweizer Vieh. Der Landschlag gehört zu 2/3 zu dem bessern und größern. Er ist dem Limpurger Schlag am meisten ähnlich, hat leichten Kopf, guten Hornansatz, der Hals ist schwach, die Brust weit, der Rücken gerade; der Schweif ist gut angesetzt, die Füße sind kräftig, nicht zu lang; er nährt sich leicht und gibt viel Milch; die Farbe ist beliebt.

4.4.3 Rinderzucht um 1870 im Oberamt Neresheim34

Die Rindviehzucht ... wird mit Eifer betrieben; man hält verschiedene Racen, vorherrschend sind Kreuzungen von Landschlag mit Simmenthaler oder mit Limpurger, ferner die Rieser-race, zuweilen Allgäuer und reiner Landschlag gepflegt. Aus dem Vergleich der Rinderzucht von 1840 zu 1870 ist abzuleiten, daß zur Veredelung des Viehes verschiedene Rassen herangezogen wurden. Die Rasse des vorhandenen Landschlags ging in kurzer Zeit stark zurück.

32 Studien zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte Band 10, Scripta Merccturae Verlag 33 Beschreibung des Oberamts Heidenheim 1844, S.68 34 Beschreibung des Oberamts Neresheim 1872, S. 109

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Abbildung 71 Kühe, Studie 1879 Friedrich Eckenfelder

Abbildung 72 Vermutlich dem "Landschlag" zugehörige Kuh In der von Friedrich Eckenfelder 1879 angestellte Studie über Kühe dürfte wohl die braune Kuh am unteren Bildrand dem Landschlag entsprechen. Für diese Vermutung sprechen Zeit, Situation, Landschaft und die Beschreibung im Oberamt Heidenheim. Genaue Unterlagen konnten nicht gefunden werden.

4.4.4 Rinder auf der Sommerweide 1981 in Kurdistan

Der Vergleich mit dem Hochland in Kurdistan wird deshalb angestellt, weil vor 150 Jahren die Weiden in Nattheim auch sehr spärlich waren und nur kleine Rassen überleben konnten. Bei einer Exkursion ins „wilde Kurdistan“ fielen die auf die Weide ausfahrenden kleinen Rin-der auf. Die Annahme, daß es sich um Jungvieh handelt, stellte sich nachträglich als falsch heraus. Es waren nämlich ausgewachsene Rinder, die der kargen Sommerweide auf über 2000 m Höhe angepaßt sind. Der Größenvergleich der Viehhirten mit der rastenden Herde soll die Größe der Kühe verdeutlichen.

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Aufnahme H.R.Schmid

Abbildung 73 1981 Rastende Viehherde auf der Sommerweide in Kurdistan

Abbildung 74 1981 Flötender Viehhirte auf der Sommerweide in Kurdistan Eine eigenartige Atmosphäre ging von der mit nasalen Tönen begleiteten Hirtenflöte aus. Das Vieh stand entweder in Gruppen zusammen oder legte sich zum Wiederkäuen nieder.

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Abbildung 75 1981 Pflügender Bauer am Karakulpaß in Kurdistan Die im Gespann gehenden kleinen Kühe sind stark abgemagert und ebenfalls wesentlich klei-ner als unsere Kühe des 20. Jahrhunderts. Man beachte das hölzerne Doppeljoch, das in Euro-pa im 19. Jahrhundert verboten worden war. Der schneebedeckte Berg im Hintergrund ist der Ararat.

4.5 Versteuern des Viehbestandes

4.5.1 Kriegsbedingte Viehsteuer 1693/1694

Nach dener nun erstgedachten Brandschätzung zu Contentirung der Cron Frankreich nicht erklöcklich gewesen Würde nach Maßgab hochfürstlichen Befehls und darin enthaltener In-struction auch eine allgemeine Steur auf das im Land befindliche Vieh und Wein angelegt aus hiesigem Flecken unterm 4. Januar ao 1694 solchergestalten zu Entrichten angesagt 124 fl.

4.5.2 Viehsteuer nach Kommunordnung 1758

§ 5/29 S. 120 Was bey der Vieh-Steuer? Wegen der Versteuerung der Schaf-Waar und andern Viehes ist es also zu halten:

1. Was ein jeder Bürger an Schafen oder anderem Vieh auf die Kommun-Wayd zu schla-gen berechtigt ist, wir nicht versteuert.

2. Wer mehrere Stücke hält, solche aber über dem auf seinen eigenen steuerbaren, oder als einen Theil der Besoldung genießenden Gütern erzeugten Futter, oder von dem als einen Theil der Besoldung empfangenden Heu-Zehend, überwintert, der ist ebenfalls frey davon.

3. Wer hingegen mehrere über erkauft- oder sonst an sich gebrachtem fremden Futter überwintert, muß sie versteuern; so auch

4. wer fremdes Vieh annimmt und endlich 5. wer sein eigenes Vieh verstell und damit handelt.

Und zwar ist als ein Capital in die Steuer zu nehmen jährlich: • Ein Hammel für 1 fl • Ein Schaf für 40 kr • Ein Lamm für 20 kr • Eine Kuh für 3 fl • Ein paar Ochsen oder Stier 6 fl • Pferde nach Gutdünken.

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Und eben dieses auch bei Melkereyen und Schäfereyen zu beobachten.

4.6 Viehseuchen

Es gab immer wieder Viehseuchen aus unterschiedlichen Gründen. Wenn eine Viehseuche auftrat, war dies meist eine Folge von Truppenbewegungen, bei denen das Vieh als Fleisch-versorger mitgetrieben wurde. Die Viehkrankheiten waren dabei verschiedener Art.

4.6.1 Viehseuche anno 1776

Nr. Name Vorname Rinderart Wert des Tieres Schaden

Stier Ochse Kuh Kalb Stier Ochse Kuh Kalb fl z 1 Kohler Jacob 1 1 1 30 18 8 46 2 Majer Andreas 1 18 12 15 3 Widmann Andreas 1 15 11 24 4 Faul Martin 1 17 13 30 5 Mäulen Matthes 1 12 8 36 6 Majer Sebastian 1 1 13 36 42 45 7 Majer Schulmei. 1 7 5 8 Illenberger Gottfried 2 24 18 40 9 Bauser Johannes 1 16 12 36 10 Maidenbauer Joh. Georg 1 16 12 11 Schmoll Johannes 1 10 7 12 Eßlinger Andreas 1 17 13 45 13 Baß, Wwe Martin 1 12 9 24 14 Bihr Martin 1 14 10 24 15 Majer Hanns Mart. 1 30 24 16 Kuhn Joh. Georg 1 12 8 36 17 Baß Förster 1 18 14 30 18 Bauder Joh. Georg 1 8 6 19 Braun Hanns Jerg 1 8 6 20 Brenner Joh. Georg 1 17 13 21 Maurer Melchior 1 18 14 36 22 Majer Georg 1 14 11 30 23 Majer Martin 1 18 14 30 24 Brezger Abraham 1 8 7 15 25 Majer Schultheiß 2 20 6 25 26 Maurer Wwe Joh. Georg 1 14 10 40 27 Rau Balthes 1 13 9 45 Summe 3 3 20 5

Summe des erlittenen Schadens 372 26 Tabelle 36 Viehseuchen Schadenstabelle vom 4. August 177635 In dem Verzeichnis sind 27 Betroffene aufgeführt. Üblicherweise werden nun Mannspersonen genannt. Die Ausnahme bilden die Nennung von verwitweten Frauen (Wwe) 31 Tiere waren von der Seuche befallen und mußten getötet werden. Die Kosten für das Abziehen der Haut lagen zwischen 3 und 5 Gulden, die vom Schaden abgezogen wurden. Der Schadensbetrag in der letzten Spalte ist abzüglich der Kosten fürs Häuten. Offensichtlich traf die Seuche besonders die Kühe. Der Preis für die Ochsen lag mit über 30 fl deutlich über den Preis für die Kühe, deren Wert zwischen 12 und 18 fl lag. Der Wert der Kälber lag bei 8 fl, die der tragenden Kalbeln um 12 fl. Der Wert der Stiere bewegte sich zwischen 8 und 16 fl.

35 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 506, Rg. Nr. 66, Fol. 122 b

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4.6.2 Viehseuchen-Inspection36

Durch Anbefehlen des Herrn H. Oberamtmann haben vier verpflichte Roß- und Viehhauer nach Nattheim gehen müßen und Infeccion einsichern müßen wägen dem kranken Vieh und bey 3 Stück welche gestochen und geschlagen wordten sind bey der Öffnung beywohnen mü-ßen und einen ganzen Tag damit zu gebracht so ist uns von dem Bürgermeister auch an Thag-lohn bezahlt wordten vor eines indes à 1 fl thut 3 fl Und vor einen Imbjß vor eines indes 24 z thut 1 fl 12 z Thut in allem 4 jl12 z Bezeugt unter Unterschrift Haumeister von Heidenheim Joh. Georg Bauder

Schriftwechsel zur Entschädigung Viehseuche Geliebter Schultheiß37 Da auf den Martini 1776 zur hochlöblichen Landschaft eingeschikter Bericht wegen in eini-gen Orten dieses Oberamts erlittenen Vieh-Seuch-Schadens von da eine Bonification von 22 fl im 8. Febr. d.J. dergestallten verwilligt worden ist, daß solche an der Ordinari Steuer in Ab-rechnung kommen sollen und es nun hieran dem Ort Nattheim 17 fl12z in Subrepartition be-trifft. So habt Ihr als Schultheiß solches nunmehro unter die Schaden gelittenen Untergebenen pflichtgemäß austheilen und durch den Bürgermeister Euren Orts behörig verrechnen zu las-sen. Dessen sich verläßt: Den 22. Februar 1777, Oberamtmann zu Heidenheim, Streicher

Geliebter Schultheiß38 Bei der am 17. die abgehaltene Amtsversammlung ist denen im vorigen Jahr durch Gewitter und Vieh Seuchen verunglückten Kommunen dieses Oberamts über die vor Hochlöblicher Landschaft erhaltene Bonification ein noch weiterer Nachlaß von 42 fl nach den bisherigen Vorgängen amtsrichterlich verwilligt und dem erlittenen Schaden gemäß daran die dem Ort Nattheim 5 fl44 z zugeschieden werden, welches Ihr, der Schultheiß, dem verrechnenden Bür-germeister zu eröffnen habt, damit derselbe sich bei der nächstigen Amts Pfleeg Abrechnung darnach zu richten wissen möge. Der beläuft selbsten aber ist mit dem von der Landschaft erhaltenen an die Untergebenen, welche den Schaden wirklich gehabt, pflichtmäßig auszutei-len. Dessen sich verläßt, den 22. Februar 1777 Oberamtmann zu Heidenheim, Streicher

4.6.3 Einfluß der Viehseuche39 auf das Viehhüten

13.10.1775 Gerichtsprotokoll 1762-1782, S. 246b

Viehhirt Viehart Johanni Martini Kosten in fl Name Vorname Stück Stück Brezger Abraham Ochsen 120 122 58 Eisenmajer Michel Kühe 150 144 53 Frey Hanns Jerg Göllt 132 120 46 Kälber 0 0 Gesamt 402 386 Scheerer Gottfried Schweine 70 90 25 Gänse 140 100 7

Tabelle 37 Hirtenumlage anno 1775 Im Jahre 1775 waren im Frühjahr die Hirten gedingt worden, die nach ihrer Arbeit im Som-merhalbjahr in der Abrechnungstabelle im Herbst aufgeführt sind.

36 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 506, Rg. Nr. 53, Fol. 113 37 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 506, Rg. Nr. 64, Fol. 122 38 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 506, Rg. Nr. 65, Fol. 122 39 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 1525

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29.2.1776 Gerichtsprotokoll 1762-1782, S. 250 Die Hirttendingung wurde folgender gestallten vorgenommen:

• Martin Illenberger wurde als Bettelvogt von Georgii 1776/77 gedingt um jährlich 30fl • Johann Rau als Feldschüz um 26 • Lorenz Junginger, als Gemeindknecht und Nachtwächter 45 • Ochsenhirtt Johannes Erdle 50 • Kuhhirtt Michel Eisenmajer 50 • GölltHirtten Abraham Brezger 46 • Schwein- und Gänsehirtt Johannes Schmoll 36 • Roßhirtt Jerg Mäußle von jedem Pferd 1 • Kälberhirtt Johannes Herzogs Witwe 12

Im Frühjahr 1776 werden 6 Viehhirten gedingt. Die Hirtenumlage – die Abrechnung der Viehhirten mit den Viehhaltern – konnte in den Unterlagen nicht gefunden werden. Die in den Sommermonaten auftretende Viehseuche dürfte vermutlich zu einer vorübergehenden Einstel-lung des Viehhütens geführt haben. Offensichtlich durften auch die Schweine und Gänse nicht gemeinsam getrieben werden. 19.10.1777 Gerichtsprotokoll 1762-1782, S. 267b

Viehhirt Viehart Johanni Martini Kosten in fl Name Vorname Stück Stück Örtle Johannes Ochsen 120 117 53 Frey Hanns Jerg Kühe 145 144 48 Eisenmajer Michel Göllt 92 89 46 Kälber 0 0 Rinder Gesamt 357 350 Schweine 35 76 26 Gänse 129 105 8

Abbildung 76 Hirtenumlage anno 1775 Durch die Viehseuche hat sich keine große Viehbestandsänderung ergeben. Waren es 1775 auf Johanni insgesamt 402 Rinder, so waren es 1777 immerhin noch 357 und auf Martini statt 386 dann 350 Rinder.

4.7 Abschneiden der Hörner

4.7.1 Auszüge aus Gemeinderechnungen

Gemeinderechnung 1623/24 Es werden den Kühen die Hörner abgeschnitten im Beisein vom Schultheiß 2 fl 30 z Gemeinderechnung 168240 Wie man den Kühen die Hörner abgeschnitten 1 fl 42 z Am 19.3.1700 hat man den Kühen und Ochsen durch die Hirten die Horn abgeschnitten und folgenden Taglohn ausgelegt, dem Schultheißen, beiden Rechnern, dem Ochsen- und Kühhirten und dem Gemeindeknecht zu je 10 z Am 15. März 1705 wurden den Kühen die Horn abgeschnitten und nach verrichteter Sache zu Lohn gereicht dem Schultheiß, Bürgermeister, dem Küh- und Ochsenhirt 52 z Gemeindepflegrechnung 1835 Den beiden Kühhirten für das Hornabschneiden 30 z Gemeindepflegrechnung 1840 Den beiden Kühhirten für das Hornabschneiden 30 z

40 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 627

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4.7.2 Auszug aus der Kommunordnung von 1758

Hornschneiden Dem jährlichen Abschneiden von Kuhhörnern solle in den Amtsorten nur ein einziger Bür-germeister, Gerichts- oder Rathsverwander nebst dem Kuhhirten beiwohnen. Unkosten An Unkosten müssen täglich bezahlt werden: Dem Bürgermeister etc. 20 z Dem Kuhhirten 15 z Das Abschneiden der Kuhhörner wird durch die Kuhhirten getätigt. Anfangs geschah dies im Beisein des Schultheißen. Bezahlung für das Abschneiden von Kuhhörnern tritt bis mindes-tens 1840 in den Gemeinderechnungen auf.

Verwendung des Kuhhornes als Pulverhorn Der Bäcker bläst ins Horn Daß auch der Nachtwächter ins Horn blies, ist einer Bemerkung der Bürgermeisterrechnung von 1796 zu entnehmen: Das Horn des Nachtwächter Andreas Scheerer wird repariert. Die Verwendung des Horns war weit verbreitet: Das Horn diente unter anderem als Material für Pulverhörner, Meßschalen, (Laus)Kämme, Bestecke, Hornbrillen.

Pulverhorn

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5 Behüten des Feldes

5.1 Der Feldhirte

5.1.1 Wahl und Vereidigung

Die Feldhirten werden wie die Viehhirten von der Gemeinde auf 1 Jahr gedingt (Dienstleis-tung für Entgelt) Da die Feldhirten eine öffentliche Aufgabe übernehmen, müssen sie verei-digt werden. Die Vereidigung wird durch den Forstmeister in Schnaitheim vorgenommen. Für die Vereidigung bzw. für den Gang zur Vereidigung wird eine Ersatzzahlung geleistet.

5.1.2 Feldhirten 1720-1840

Hütekosten pro Kosten/Jahr

Jahr Hütezeit in Anzahl Woche Nacht Tage Nächte Hirten Gulden Kreuzer fl z

1720 0 178 3 2 10 33 12 1739 0 217 6 38 47 1740 0 271 6 2 10 51 44 1742 0 225 4 41 30 1770 84 372 6 1 50 12 54 10 1775 483 0 6 98 52 1780 339 128 6 1 30 91 37 1793 382 179 6 13 130 47 1794 364 186 6 1 144 47 1795 605 69 7 191 1806 560 0 5 217 1807 517 20 7 2 141 40 1808 425 67 7 111 41 1809 540 40 5 1 52 154 1810 584 87 6 149 5 1811 527 37 5 140 48 1812 567 51 7 203 17 1813 737 0 6 2 12 13 225 26 1814 554 0 5 190 9 1815 578 38 5 14 170 28 1816 674 0 5 213 52 1817 504 41 5 190 9 1818 461 0 4 147 17 1820 336 0 3 1 48 1822 133 0 2 39 1826 125 0 1 26 1830 121 0 1 1 30 25 30 1840 0 0 0 0

Tabelle 38 1720-1840 Die Feldhut, Anzahl Hirten, Hütezeiten und Kosten Die Felder wurden stets bei Tag durch mehrere Feldhirte behütet. Zeitweise mußten die Feld-hirten auch in der Nacht Dienst tun. Die Dauer der Feldhut stand fast immer im Zusammen-hang mit Hungersnöten. Die Gesamtzahl der gehüteten Tage sind in der zweiten Spalte, die Gesamtzahl der gehüteten Nächte in der dritten Spalte aufgeführt. Nach 1820 geht das Hüten des Feldes deutlich zurück und endet ca. ein Jahrzehnt später gänzlich. Die Diagramme Hüte-zeit, Feldhutkosten und Anzahl der Feldhirten geben ein anschauliches Bild der Entwicklung des Feldhüten von 1720 bis 1840, einem Zeitraum von 120 Jahren.

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Tage Nächte Gulden

Hüten nur nachts Hüten bei Tag und Nacht

Abbildung 77 1720-1840 Hütezeit und Feldhutkosten

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4

5

6

7

8

1720

1740

1770

1780

1794

1806

1808

1810

1812

1814

1816

1818

1822

1830

Anh

ahl F

eldh

irten

Abbildung 78 1720-1840 Anzahl der Feldhirten

5.1.3 Namen der Feldhirten 1739 Dietrich Albing 1775 David Heber 1740 Georg Ritter 1739 Chistoph Bauer 1776 Adam Illenberger 1742 Georg Ritter 1742 Christoph Bauer 1739 Martin Kölle 1770 Melchior Ritz 1739 Friedrich Bauer 1742 Martin Kölle 1770 Johannes Schmid 1740 Friedrich Bauer 1720 Adam Mailänder 1740 Michel Schwaiger 1740 Hanns Jerg Bauer 1720 Christian Mailänder 1742 Michel Schwaiger 1740 Hanns Jerg Bihler 1739 Christian Mailänder 1770 Andreas Wiedenmann 1739 Jerg Bitter 1770 Johannes Majer 1775 Andreas Wiedenmann 1775 Abraham Brezger 1775 Johannes Majer 1776 Andreas Wiedenmann 1720 Martin Buckenhofer 1776 Jerg Offenhäuser 1775 Christoph Wiedenmann 1770 Michel Eisenmajer 1775 Christian Rau 1776 Christoph Wiedenmann 1776 Heinrich Eßlinger 1776 Christoph Rau

Tabelle 39 1720-1776 Namen der Feldhirten in alphabetischer Reihenfolge

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Tabelle 40 1793-1795 Namen der Feldhirten über drei ausgewählte Jahre In dem beobachteten Zeitraum von drei Jahren werden pro Jahr 7 Feldhirten verdingt. Die Feldhirten, die sich bewerben, werden teilweise ausgewechselt. Martin Bauser und Melchior Riz werden durchgehend drei Jahre gedingt.

1811 Friedrich Bachmann 1815 Joh. Georg Illenberger 1813 Matthias Münz 1816 Johannes Baumann 1817 Joh. Georg Illenberger 1814 Matthias Münz 1808 Martin Bauser 1808 Martin Illenberger 1817 Matthias Münz 1808 Paulus Bauser 1810 Matthäus Illenberger 1807 Joh. Georg Örtle 1816 Baltes Beiswanger 1812 Matthäus Illenberger 1809 Johannes Örtle 1812 Paulus Berner 1814 Matthäus Illenberger 1812 Kaspar Örtle 1806 Martin Beusel 1817 Matthäus Illenberger 1813 Kaspar Örtle 1807 Martin Beusel 1818 Matthäus Illenberger 1820 Kaspar Örtle 1810 Christoph Brezger 1811 Johann Laminet 1808 Andreas Rau 1810 Johannes Brezger 1813 Johann Laminet 1810 Andreas Rau 1812 Jerg Eßlinger 1811 Frau Liebel 1806 Christian Rau 1813 Melchior Feil 1810 Wolfgang Liebel 1809 Johannes Rau 1815 Melchior Feil 1811 Wolfgang Liebel 1809 Ludwig Rieber 1812 Johann Fischer 1814 Joh. Martin Mack 1806 Michel Rosenbein 1807 Michel Fried 1817 Joh. Martin Mack 1806 Johannes Scheerer 1806 Joseph Fromm 1818 Joh. Martin Mack 1812 Joseph Schmid 1807 Joseph Fuchs 1815 Martin Mack 1813 Maritz Schmid 1808 Andreas Greß 1816 Martin Mack 1812 Sträßlin 1808 Michel Greß 1814 Martin Maier 1809 Georg Viecht 1816 Matthäus Gutknecht 1815 Martin Maier 1811 Joh. Georg Vöklen 1815 Johannes Herzog 1809 Christian Mailänder 1818 Baltes Wiedenmann 1807 Anne Hirschbolz 1810 Christian Mailänder 1818 Christian Wiedenmann 1807 Joh. Georg Huber 1820 Heinrich Majer 1820 Christian Wiedenmann 1813 Joh. Georg Illenberger 1808 Jacob Mäußlen 1814 Joh. Georg Illenberger 1807 Georg Michel

Tabelle 41 1807-1820 Namen der in- und ausländischen Feldhirten Die rot markierten Namen weisen darauf hin, daß diese Hirten von auswärts kommen. Sie kommen aus der näheren Umgebung, jedoch auch aus der Gegend um Stuttgart und sogar von Kempten, s. unter Abschnitt Feldhirten zwischen 1807-1820.

1793 1794 1795 1 Hans Martin Baß Hans Martin Baß 2 Martin Bauser Martin Bauser Martin Bauser 3 Christoph Brezger Christoph Brezger 4 Johannes Brezger Johannes Brezger 5 Michel Dempel Michel Dempel 6 Michael Eisenmaier 7 Christoph Mailänder 8 Matthes Mailänder 9 Hans Jerg Maurer Hans Jerg Maurer 10 Christian Rau 11 Melchior Riz Melchior Riz Melchior Riz 12 Andreas Wiedenmann

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5.1.4 Bürgermeisterrechnung, Auszüge zu den Feldhutkosten

5.1.4.1 Bürgermeisterrechnung 1720/172141, Fol. 97

Im Frühling für die Feldhirten 41 Nächte Christi Mayländer á 10 z/Nacht 6 fl 50 z 41 Nächte Martin Buckenhofer 6 fl 50 z im Herbst für die Feldhirten 48 Nächte Martin Buckenhofer á 12 z 9 fl 36 z 48 Nächte Adam Mayländer 9 fl 36 z

5.1.4.2 Bürgermeisterrechnung 1739/174042

Das Sommer- und Winterfeld wird in der Nacht von Feldhütern beaufsichtigt. Ist hier ein Zu-sammenhang mit der großen Armut und somit wahrscheinlich auch Hunger zu sehen? Kosten für die Feldhirten Fol. 72 b Bewachen des Feldes in der Nacht 45 fl 27 z 30 Nächte Friedrich Bauer hat das Winterfeld gehütet 5 fl 18 Nächte Friedrich Bauer das Sommerfeld 3 fl 18 z 33 Nächte Martin Kölle hütete das Sommerfeld 6 fl 3 z 45 Nächte Christoph Baur hat das Feld gehütet 8 fl 5 z 44 Nächte Jerg Bitter hat das Sommerfeld gehütet 8 fl 4 z 28 Nächte Christian Mayländer hat das Feld auch gehütet 5 fl 8 z 19 Nächte Dietrich Albing hat nur das Feld gehütet 3 fl 9 z

5.1.4.3 Bürgermeisterrechnung 1740/174143, Fol. 94 b

Kosten für die Feldhirten 49 fl 43 z 60 Nächte Georg Ritter hat das Feld gehütet à 11 z/Nacht 11 fl 22 Nächte Michel Schwaiger hütete das Feld 4 fl 2 z 71 Nächte Christoph Bauren hütete 13 fl 1z 33 Nächte Hanns Jerg Bihler hütete 6 fl 3 z 49 Nächte Hanns Jerg Bauren hütete 8 fl 59 z 36 Nächte Friedrich Bauren hütete 6 fl 36 z

5.1.4.4 Bürgermeisterrechnung 1742/174344, Fol. 76

42 Nächte Michel Schwaiger im Sommerfeld à 11 z 7 fl 42 z 56 Nächte Christoph Baur im Feld 17 fl 3z 37 Nächte Christoph Baur im Krautgartten 54 Nächte Georg Ritter im Feld 9 fl 54 z 36 Nächte Martin Köllen im Feld 6 fl 36 z

5.1.4.5 Bürgermeisterrechnung 1770/177145, Fol. 85 b

Kosten für die Feldhirten gesamt 129 fl 14 z 62 Nächte Andreas Wiedenmann, 11.4.- 18.9.im Winterfeld á 50 z 41 fl 53 z 50 Nächte Michael Eisenmajer, 6.5.-24.6.im Winterfeld á 12 z 10 fl 54 Nächte Johannes Schmid, 25.7.-16.9. im Winterfeld á 12 z 10 fl 48 z für Aufsicht am Kirchberg

41 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 31 42 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 47 43 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 48 44 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 50 45 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 67

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53 Nächte Melchior Ritz, 25.7.- 15.9. im Winterfeld á 12 z 10 fl 36 z 153 Nächte Johannes Majer, 18.4.-17.9. á 12 z 30 fl 36 z Tag- und Nachthut im Sommerfeld durch Michael Eisenmajer vom 25.6. bis 20.9.

für wöchentlich 1 fl 50 z, für 12 Wochen 22 fl 32 z wegen häufigen Wildpretts kam noch einen Mann hinzu 1 fl 2 z

Kaspar Majer, Maßlenbauer hat zum Feldhüten eine Pistole hergelehnt. Pulver verbraucht durch die Feldhirten zu Abtreibung des Wildpretts. Ab hier sind die Zeitangaben für das Feldhüten hauptsächlich in Wochen angegeben!

5.1.4.6 Bürgermeisterrechnung 1775/177646, Fol. 115 b

20 Wochen Andreas Wiedenmann hütet im Winterfeld 30 fl 19 Wochen Johannes Majer hütet im Winterfeld 25 fl 14 Wochen Christian Rau hütet im Sommerfeld 21 fl 10 Wochen David Heber hütet im Sommerfeld 13 fl 20 z 3 Wochen Abraham Brezger hütet im Sommerfeld 4 fl 3 Wochen Christoph Wiedenmann hütet im Sommerfeld 4 fl 32 z

5.1.4.7 Bürgermeisterrechnung 1780-1781, Fol. 134 b

Rechnungsbeilage47 Rg. Nr. 66 21 ½ Wochen Jerg Offenhäuser hütet im Winterfeld 28 fl 40 z 20 Wochen Christoph Rau hütet im Winterfeld Ländle 26 fl 40 z 30 Nächte Andreas Wiedenmann im Winterfeld 5 fl 7 Wochen Christoph Wiedenmann 9 fl 30 z Tag- und Heinrich Eßlinger 6 fl 27 z Nachthut Adam Illenberger 16 fl 20 z

5.1.4.8 Bürgermeisterrechnung 1793/1794, Fol. 137b

Im Fleinheimer Feld als Winterfeld 20 Wochen Christoph Brezger hütet vom 11.4.-29.8.1793

Tag und Nacht 40 fl 52 Nächte Melchior Ritz hütet vom 11.8.-19.8. auf dem Kirchberg

im Winterfeld 13 z/Nacht 11 fl 16 z 43 Nächte Christian Rau hütet vom 12.7.-23.8. 9 fl 19 z 31 Nächte Christoph Mailänder hütet an der Straße, da die Früchte angefangen zu reifen 6 fl 43 z Im Gienger Feld, das Sommerfeld 13 Wochen Johann Brezger hütet vom 3.6.-2.9.1794 auf dem Ländle

Tag und Nacht 26 fl 13 Wochen Melchior Riz hütet vom 3.6.-2.9.1792 bei der Grub

Tag und Nacht 26 fl 53 Nächte Johann Martin Baß, Weber hütet vom 12.6.-2.9. auf den Reuttenen in allen Nächten 13 z/Nacht 11 fl 29 z

5.1.4.9 Bürgermeisterrechnung 1794/179548, Fol. 141

Im Steffer Feld als Winterfeld 19 Wochen Andreas Wiedenmann hütet vom 28.3.-11.8.1794

46 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 503 47 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 80 48 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 106

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im Winterfeld Tag und Nacht 38 fl 34 z 20 Wochen Melchior Ritz hütet vom 28.3.-19.8. auf dem Kirchberg

im Winterfeld Tag und Nacht 2 fl/Woche 41 fl 8 z 138 Nächte Christian Rau hütet im Klein Feldlen 27 fl 36 z 37 Nächte Michael Dempel hütet vom 14.7.-19.8 auf der Halde 9 fl 15 z In Fleiner Feld als Sommerfeld 13 Wochen Martin Bauser hütet vom 25.5.-23.8. 1794 im Sommer-

feld Tag und Nacht 26 fl 11 Nächte Matthes Mailänder hütet im Sommerfeld 2 fl 12 z

5.1.4.10 Bürgermeisterrechnung 1795/179649, Fol. 110b

Im Gienger Feld als Winterfeld 21 ½ Wochen Melchior Riz hütet vom 8.4.-5.9.1795

im Winterfeld Tag und Nacht à 2 z 43 fl 21 ½ Wochen Johannes Brezger hütet vom 8.4.-5.9. auf dem Ländle

im Winterfeld Tag und Nacht 2 fl/Woche 43 fl 19 Nächte Hanns Martin Baß hütet vom 24.6.-13.7.in der Reuttenen

15 z/Nacht 4 fl 45 z 50 Nächte Hanns Jerg Maurer hütet vom 14.7.-3.9 13 fl 15 z Im Stefferfeld als Sommerfeld 14 ½ Wochen Martin Bauser hütet vom 7.6.-16.9.1795 Tag und Nacht

à 2 fl/Woche 29 fl 13 ½ Wochen Michel Dempel hütet vom 15.6.-16.9. auf dem Kirchberg

Tag und Nacht à 2 fl/Woche 27 fl 15 ½ Wochen Christoph Brezger hütet vom 1.6.-16.9. im Kleinen Feldle Tag und Nacht à 2 fl/Woche 31 fl

5.1.4.11 Bürgermeisterrechnung 1806/180750, Fol. 19 ½

Für die Aufsicht im Feld Tag und Nacht – Feldhutkosten - bringt die Gemeinde bedeutende Kosten auf. Einnahmen umgelegte Feldhuts-Kosten.

• Kosten für Feldschützen 30 fl • Kosten für die Feldhirten 183 fl 53 z

5.1.4.12 Gemeindepfleg-Rechnung 1820/2151, Fol. 143 b

17 Wochen Caspar Örtle für á 1 fl 17 fl 16 Wochen Christian Widmann 16 fl 15 Wochen Heinrich Majer 15 fl

5.1.4.13 Gemeindepfleg-Rechnung 1822/2352, Fol. 55b

Feldhutskosten für 2 Personen vom 25.4.-7.9. 19 ½ Wochen 59 fl 15 z

5.1.4.14 Gemeindepfleg-Rechnung 1830/3153, Fol. 47

Feldhuts- und Viehhirtkosten Der Feldhirt Heinrich Wiedmann hat das Winterfeld vom 29.4.-26.8.1830 bewacht. Dafür erhielt er wöchentlich 1 fl 30 z, gesamt also 25 fl 30 z Außerdem erhielt er für seinen Hund 24 z 49 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 108 50 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 136 51 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 201 52 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 211 53 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 254

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5.1.4.15 Gemeindepfleg-Rechnung 1840/4154, Fol. 7 und 43 b

Feldhut- und Viehhirtenkosten Betreffend umgelegte Feldhutskosten und Besoldung der Viehhirten. Da 1840 keine Feldhirten aufgestellt waren, so ist nichts umzulegen oder einzuziehen. Auch Viehhirten sind keine aufgestellt worden. Der Feld- und Viehhirtendienst wird eingestellt. Die Ursache dafür liegt darin, daß die Gemeinde die Allmanden verkaufen und der Wechsel zu der Stallwirtschaft eingeführt werden muß.

5.1.5 Entlohnung

Der Dienst der Feldhirten wird gegliedert in • Hüten des Feldes bei Tag oder bei Tag und Nacht. Dafür werden 1 fl 30 z bis 2 Gul-

den/Woche bezahlt. • Hüten nur bei Nacht. Dafür werden 10-15 Kreuzer/Nacht bezahlt.

Die Entlohnung legt das Gericht fest.

5.1.6 Vorschrift zur Umlegung der Feldhutkosten

5.1.6.1 Feldhutkosten 1740/1741

Die Kosten für die Feldhut wird dem Jauchert nach auf die Besitzer umgelegt und eingezogen. Die anfallenden Kosten müssen laut Gerichtsbeschluß von 1756 künftig vom Bürgermeister-amt bezahlt werden. Die Fläche einer Zelge liegt bei ca. 250 Jauchert entsprechend ca. 140 Hektar. Die Gesamtflä-che der drei Zelgen liegt bei 420 Hektar,

5.1.6.2 Feldhutkosten 175255

Es sind zwar solche Kosten ehedem aus der Kammerkasse bezahlt worden. Nach einem in Gerichtsprotokoll 1752 (Find Nr. 1574) enthalten vogtruggerichtlichen Schluß hier gegen pflegt man selbige dem Jauchert nach umzulegen, ohne daß dem Bürgermeisteramt etwas davon zur Verrechnung kommen. Nachdem aber disfals der Rechnung von 1775/78 Fol. 52 in margine reflectirt worden, daß diese Kosten künftig hienach dem Remanets-Rescript vom 9. August 1756 public verrechnet worden. So wird das inzwischen befolgt.

5.1.7 Beispiel Umlegungsverzeichnis Feldhutkosten anno 1776

Nr. Jcht Vtl Vorname Name Nr. Jcht Vtl Vorname Name 1 2 Caspar Baß Witwe 54 1 3 Joh. Georg Kollmer 2 1 Christoph Baß 55 10 Joh. Georg Kuhn 3 3 3 Conrad Baß 56 1 Christoph Lautenschlager 4 3 3 Jacob Baß 57 3 3 Joh.Georg Maidenbauer 5 14 Matthes Baß 58 18 1 Adam Majer 6 5 1 Zoller Baß 59 2 Andreas Majer 7 2 Heinrich Baß Förster 60 35 Caspar Majer Maßlenbauer 8 10 Martin Baß Witwe 61 3 Caspar Majer Kinder 9 2 2 Joh. Georg Bauder 62 1 1 Georg Majer 10 1 1 Jacob Bauer 63 20 Hans Caspar Majer 11 1 2 Joh. Georg Bauer 64 15 3 Herr Majer Schulmeister 12 3 Joh. Georg Bauer 65 12 Joh. Georg Majer 13 1 Georg Friedr. Bauer Witwe 66 2 Johannes Majer 14 2 Christoph Baur 67 14 2 Johannes Majer

54 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 302 55 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 1574

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Nr. Jcht Vtl Vorname Name Nr. Jcht Vtl Vorname Name 15 1 1 Hanns Caspar Bauser 68 1 2 Martin Majer 16 1 Johannes Bauser 69 1 2 Matthes Majer 17 2 2 Johannes Bihr 70 1 Michel Majer 18 3 3 Martin Bihr 71 16 Sebastian Majer 19 2 1 Traifer Bihr 72 11 Majer Gallenbauer 20 2 2 Martin Bolsinger 73 6 Majer Schultheiß 21 1 Martin Bolsinger 74 11 3 Elisabetha Majerin 22 1 3 Joh. Georg Bosch 75 3 Conrad Majländer 23 2 2 Jacob Bosch Witwe 76 1 3 Hanns Jerg Majländer 24 2 2 Martin Brenner 77 2 3 Hanns Jerg Majländer 25 1 3 Abraham Brezger 78 1 2 Jacob Majländer ledig 26 1 3 Jerg Buckenhofer 79 3 Jacob Majländer 27 1 1 Martin Bühler 80 10 Joh. Georg Majländer Bauer 28 1 Gottfried Bührlen Witwe 81 6 Mattheus Mäulen 29 3 Johannes Endres 82 1 3 Melchior Maurer 30 5 1 Andreas Eßlinger 83 1 2 Joh. Georg Maurer Witwe 31 1 2 Balthes Eßlinger 84 2 Leonhardt Mayer 32 3 1 Matthes Eßlinger 85 1 2 Baltes Rau 33 2 3 Andreas Eßlinger Witwe 86 3 Johannes Rau 34 2 2 Jacob Eßlinger 87 1 Jacob Rittner Witwe 35 3 Johannes Eßlinger Witwe 88 3 Martin Ritz 36 3 3 Martin Faul 89 1 Melchior Ritz 37 2 1 Melchior Faul 90 1 4 Martin Rößler 38 3 Christian Flachmiller 91 1 Andreas Scheerer 39 5 2 Christian Heppner 92 1 1 Christian Scheerer 40 7 2 Joh.Friedrich Hiller 93 28 3 Herr Scheurlen 41 4 1 Veit Hodum 94 3 Michel Schirdinger 42 1 3 Jacob Hörtter 95 5 2 Conrad Schmidt 43 2 Adam Illenberger 96 5 2 Jacob Schmidt 44 7 4 Gottfried Illenberger 97 1 1 Johannes Schmoll 45 1 Joh. Georg Illenberger 98 1 Martin Schneider 46 2 2 Joh. Martin Illenberger 99 1 Andreas Widenmann 47 2 Joh.Martin Illenberger 100 2 Christian Widmann 48 2 1 Sebastian Illenberger 101 3 Christoph Widmann 49 2 Lorenz Junginger 102 13 Christoph Widmann 50 2 3 Adam Kohler 103 1 Jacob Widmann 51 4 2 Georg Kohler 104 3 Matthes Widmann 52 7 3 Jacob Kohler 105 1 Jacob Widmann Husar 53 2 3 Martin Kohler 106 1 Elisabetha Widmännin

Tabelle 42 Feldhutkosten für Sommer 1776 gleich 136 fl 32 z

0

5

10

15

20

25

30

0,25

0,75 2,5

4,5

6,5

10 12 15 18 28

Bewachte Fläche in Jauchert

Anz

ahl B

esitz

er

Gesamtfläche 24,9 Hektar

Abbildung 79 Verteilung der bewachten Fläche auf die 106 Besitzer

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5.1.8 Bewaffnung des Feldhirten

Aus vorliegenden Bürgermeisterrechnungen geht hervor, daß zum Schutze der Felder „vor dem Wild“ geschossen wird, d.h. es wird nicht das Wild geschossen – das Hochwild gehört dem Adel – sondern das Wild soll durch den Knall vertrieben werden. So werden jährlich ca. 5 Pfund Pulver in Pistolen oder Gewehren verschossen.

5.1.9 Jagdbericht und Wildschaden

Jagdbericht von 1770 Der Herzog Karl auf der Jagd im Heidenheimer Forst56 (Aus dem Tagebuch des Generaladjutanten v. Buwinghausen) Am 25. November 1770 fuhr der Herzog mit seiner Begleitung über Göppingen und Eybach nach Heidenheim. Er nahm in der "Krone" Quartier. Die Garde zu Pferd kam nach Stein-heim, Mergelstetten und Bolheim, meine Husaren aber nach Herbrechtingen, Hohenmemmin-gen, Nattheim, Schnaitheim, Königsbronn, Itzelberg und Aufhausen. Bei unsrer Ankunft trafen wir den Oberjägermeister v. Wöllwart an, welcher im Namen der Gräfin von Wallerstein dem Herzog das Kompliment zu der allhiesigen Ankunft machte. Den 29. November war Treibjagen in der Schnaitheimer Hut. Der Sammelplatz war auf dem Erbisberg und die Kalte Kuche bei Schmalaich. Es wurde getrieben: der Schmittenberg bis ins Flehnstäle, Buchschorn, Wolfskehl, die Hardt und der Schwarze Hau, und geschossen: 2 Re-he, 19 Füchse, 14 Hasen. Diesen Abend präsentierte sich Herr v. Pöllnitz, Kavalier von dem Fürsten von Öttingen, welcher im Namen seines Herrn dem Herzog das Kompliment machte. Den 3. Dezember war Treibjagen in der Nattheimer Hut. Der Sammelplatz war auf dem Nattheimer Feld am Kirchberg und die Kalte Kuche am Zitterhofer Feld. Es wurde getrieben: der Schwalbenhau, der Ahleberg, die Burg und Benzel, der Zitterberg, die Betzhalde, und geschossen: ein Tier, ein Keuler (junger Eber), 2Haselhühner, 5 Rehe; 4 Häher, ein Sperber, 34 Füchse, 23Hasen. Der Prälat von Neresheim ging alle Tage mit auf die Jagd, und ohne den Herzog sind es gemeiniglich 20 Schützen. Den 4. Dezember war wieder Treibjagen in der Nattheimer Hut. Der Sammelplatz war ober des Schäfers Hau und die Kalte Kuche am Zitterhof. Es wurde getrieben: der Eichert, Schä-fers Hau, die Schwärz, der Buchwald; Aurnemer Gemeinde und Kuchemer Gemeinde Wald, der Hellwig, Kohleichert und Hülbenhau, und geschossen: ein Keuler, eine Bache, ein Frisch-ling [junges Wildschwein], 7 Rehe, 25 Füchse, 2 Häher, 47 Hasen. Das Wild im Heidenheimer Forst gehört dem Herzog. Er ist darauf bedacht, daß möglichst viel Wild in den Wäldern vorkommt, damit die höfischen Jagden eine möglichst gute Strecke aufweisen. Der Förster ist gehalten, wegen des Wildschadens Wild zu erlegen. Die Anzahl von Rotwild – Hirsch und Tier – und die Anzahl der Sauen lassen auf einen hohen Wildbe-stand schließen. Das Wild bleibt aber nicht nur im Wald, sondern es geht auch auf die Felder zur Nahrungsaufnahme und kann dabei großen Schaden anrichten. Mit König Wilhelm I., dem Bauernfreund, wird die herrschaftliche Jagd und der Wildstand stark reduziert.

5.1.10 Schußgeld für den Förster zur Wildschadensbekämpfung

Bürgermeisterrechnung 1790/1791 Fol. 135, Rechnung Nro. 92 Herzoglichen Commun Ordnung, das Schußgeld denen Förstern extrario publicio bezalet werden muß. So wird hier premitirt, daß das paßirliche Schußgeld in folgenden bestehe. Vor 1 Hirsch 1 fl 1 Tier 30 z 1 Schwein 1 fl 1 Keiler 30 z 1 Bache 30 z

56 Heimatbach Nattheim und Oggenhausen, A. Ritz S. 127

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1 Frischling 15 z Zahlen zum geschossenen Hochwild Solchergestalten habe heuer 15.ten mals zu bezahlen gehabt, von denen durch den hiesigen Förster Herrn Baß allhier ausgehauenen 6 Hirsch 6 fl 2 Tier 1 fl 3 Keiler 1 fl 30 z 3 Bachen 1 fl 30 z

5.2 Der Feldschütz

Der Feldschütz oder früher auch Öschäu, dann Öschaidt oder Escheid genannt, wurde in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts jährlich bestimmt. Er hatte gleichzeitig das Amt des Ge-meindeknechtes und des Nachtwächters inne. Die späteren Feldschützen waren ausschließlich zum Schutze des Feldes bestimmt und wurden auf längere Dienstzeiten eingestellt. Gerichtsprotokollbuch 1762-82, S. 89 vom 28.4.1767 Johannes Eßlinger wird wieder zum Gemeindeknecht, Öschäu und Tag- und Nachtwächter bestimmt. Gerichtsprotokollbuch 1762-82, S. 257b vom 20.2.1777 Johannes Rau wird von den Richtern zum Öschaidt ernannt. Er erhält als Lohn 26 fl. Rechnungsj. Fol. Weitere Tätigkeiten Kosten 1739/174057 Sebastian Baur Gemeindeknecht, Nachtwächter 38 1742/174358 79 Jacob Berner Gemeindeknecht, Nachtwächter 1767 89 Johannes Eßlinger Öschäu 1775/177659 115 b Johannes Rau ausschließlich Feldschütz 26 177760 257 b Johannes Rau Öschaidt 26 1793/179461 137 b Michael Eisenmaier 30 1794/179562 141 Christoph Wiedenmann 30 1806/180763 110 b Christoph Wiedenmann 30 1807-1808 Christian Rau 30 1809 Christian Bauser 30 1811-1817 Johannes Rau 30 1818-1820 Martin Majer 25 30 1830 Baltes Wiedmann Nachtwächter und Öschäu 40 1840 niemand Tabelle 43 1739-1840 Namen von Feldschützen Den Feldschützen gibt es auch nach 1840 mehr oder weniger durchgehend bis mindestens 1955. Zwischendurch hat sich eine verwaltungsmäßige Änderung ergeben, jedoch die Funkti-on des Feldschützen ist dadurch nicht wesentlich verändert worden. Erwähnenswert ist der folgende Beschluß des Gemeinderates vom 2.7.1948: Die Erfahrung der letzten Jahre hat ge-zeigt, daß die Felddiebstähle überhand nehmen. Daher beschließt der Gemeinderat für seine Gemeindeordnung, daß der Aufenthalt in der Feldflur während der Dunkelheit verboten ist, d.h. in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang darf sich niemand im Feld aufhalten.

57 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 47 58 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 50 59 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 503 60 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 1574/1 61 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 104 62 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 106 63 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 108

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Der letzte Feldschütz war Hans Maier (22.1.1898-1956) Er wird noch 1949 im Aktenplan erwähnt ebenso wie der letzte Waldschütz Adolf Mailänder (1.10.1907-1953)

5.3 Das Feld

5.3.1 Bewirtschaftung der Felder

Die Gemarkung wird nach der Dreifelderwirtschaft – Winterfeld, Sommerfeld, Brache – be-wirtschaftet. Beim Winterfeld wird im Herbst, beim Sommerfeld im Frühjahr angeblümt (ausgesät) Da die Felder nur natürlich gedüngt werden, kann sich der Boden während der nicht angeblümten Zeit von der Ernte der Sommerfrucht im Herbst bis zum Einsäen der Win-terfrucht im Herbst des folgenden Jahres für die Dauer von ca. 1 Jahr erholen. Als hervorra-gende Düngung werden die Schafe auf der Brache gepfercht. Hierfür wird Pferchgeld bezahlt. Zu bestimmten Zeiten kommen auch die Rinder auf das Brachfeld.

Abbildung 80 Lage des Steffer-, Fleiner- und Gienger Feldes Das Ackerland im Steffer- und im Fleiner Feld erstreckt sich hauptsächlich in der Talebene. Die Äcker in der südlichen Gemarkung im Gienger Feld sind uneben und liegen auf den Hö-henzügen des Kirchberges, des Riederberges und am Lindle.

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Abbildung 81 1793-1795 Wechsel der Fruchtfolge Winter-, Sommerfeld und Brache Die Nattheimer Feldflur wird wegen der Dreifelderwirtschaft in drei Zelgen (zusammenhän-gende, gleichartig bewirtschaftete Ackerflächen) aufgeteilt. Der Flächeninhalt einer Zelge (Flurabschnitt) liegt bei ca. 140 Hektar, d.h. die Zelgen müssen deshalb in etwa flächengleich sein, damit eine ungefähr gleiche Erntemenge/Jahr eingefahren werden kann. Die Lage der drei Zelgen, des Steffer-, Fleiner - und Gienger Feldes, und deren ungefähre Abgrenzung ist in der voranstehenden Abbildung aufgezeigt. Der Rhythmus des Fruchtwech-sels in den drei Zelgen ist ebenfalls abgebildet. Hier ist der Versatz von Winter-, Sommerfeld und Brache gut erkennbar.

5.3.2 Schutzzeit

Das Hüten der Felder beginnt bei einer bestimmten Größe des keimenden Getreides abhängig von Winter- oder Sommerfrucht. Da die Winterfrucht im Frühjahr bereits gekeimt hat, be-ginnt die Hütezeit in Abhängigkeit von der Witterung Ende März-Anfang April mit einer Zeitverschiebung von rund zwei Wochen. Mit der Ernte der Winterfrucht ca. zwei Wochen vor der Ernte der Sommerfrucht endet die Hütezeit des Feldhirten im Winterfeld. Die Hütezeit bei der Sommerfrucht beginnt Ende Mai Anfang Juni. Die Hütezeit bei der Winterfrucht liegt zwischen 20 und 22 Wochen, bei der Sommerfrucht um 14 Wochen. Zur Reifezeit wird auch nachts gehütet.

Abbildung 82 Zeitdauer des Feldhütens 1793-1795 Das Hüten des Winterfeldes begann rund 2 Monate vor dem Sommerfeld. Der Zeitunterschied erklärt sich von selbst, da das Winterfeld schon im Herbst keimte, das Sommerfeld erst im Frühjahr ausgesät wurde.

20.9

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5.3.3 Abgrenzung durch Waidsäulen und Behang

Für das Beweiden durch Vieh und Schafe in der Brache werden Waidsäulen aufgestellt oder durch Strohbuschen die Weidegrenzen markiert. In der Verdienstabrechung des Bürgermeisters 1776/1777 ist für das Behängen der Triebe und Weiden folgendes aufgeführt: Mit Behäng- und Eröffnung der Commun Waldung, Viehwayden und Trieben bemüht gewesen mit Herrn Oberförster Bauder in Schnaitheim mit Behängung

• des Kammerwald Gockenschabel zur Kühwaide 1 Tag 20 z • des Baron von Hornstein Pfaffensteigs zu einem Trieb 20 • des Churpfälzischen Schwarzhaus 20 • des dahin gehörigen Stürzelberges 20 • der Vogtshalden 20 • der Gemaind Waldung Ramenstain 20

Mit dem hiesigen Förster Herr Bassen mit Behängung der sämtlichen hiesigen jungen Ge-maind Waldungen 4 Tag à 20 z 1 fl 20 z Dreier Schaftrieben

• 1 durch den Gemaind Wald Arzhalden • auf St. Stephan und • auf den Walberg à 20z 1 fl

eines Triebes auf das was er zwischen dem Kloster Herbrechtingen • Margarethenhau und Matthäus Bassen Hofholz 20 • Auszaichnung einer Kälberwaide im Lindle 20 • In Klosterwald Trinkhau eine Ochsenwaide 20 • Im Gemaind Wald Kirchberg eine Kalbelwaide 20 • Im Kammeral Wald Buchen eine Ochsenwaide 20 • In Klosterwald Trinkhau eine solche 20 • Von Behängung des Kommunwaldes Kirchberg zu Ochsenwaide 20

Summe 23 fl Den Empfang durch Abrechnung mit 23 fl bescheint Bürgermeister Sebastian Illenberger Vorspecificirte Verrichtungen beurkunden Schultheiß und Richter J.M.Majer, Matthias Mäule, Joh. Martin Meyer, Christian Sapperer, Christian Flachmiller.

5.3.4 Feldhütten

Die Feldhirten, die wochenlang Tag und Nacht oder nur nachts draußen hüten, können sich zum Ruhen, bei schlechtem Wetter oder an heißen Sommertagen in Feldhütten (Strohhütten) zurückziehen. Die Feldhütten werden nur so lange genützt wie im Feld gehütet wird. Für die neuen oder auszubessernden Feldhütten kauft die Gemeinde frische Strohgarben und das ver-brauchte Stroh wird laut Angaben in den Gemeinderechnungen verkauft. Vermutlich war der Standort der Feldhütten in den drei Zelgen immer derselbe. Die Annahme, daß das Gerippe der Feldhütten aus Holz gezimmert war, wird durch die Meldung des Verbrechens, „unerlaub-ter Abriß einer Feldhütte“ bestätigt. Gerichtsprotokollbuch 1762-82, S. 297b vom 11.7.1780 Christoph Wiedenmann, Erzknapp, hat dies Frühjahr 1780 die Feldhütte an der Arzhalde aigenmächtig weggerissen und als Feldhütte nach seiner Willkür an einen andern Plaz eine andere gesezt. Bei dem Abbruch deren aber einiges Holz entwendet, weshalb derselbe vorgefordert und wegen seines Verbre-chens um 1 fl zu gnädigster Herrschaft bestraft worden. Ferner hat ermeldter Wiedenmann

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seine 2 Klafter Gemeindeholz verbraucht und folglich für heuer nichts zu brennen, außer er entwendet solches. Daher ihm aufgegeben worden, 1 Klafter Holz zum Haus zu schaffen in der Zeit von 14 Tagen bei Straf von 1 fl.

Abbildung 83 Feldhütte aus Stroh So oder ähnlich könnte die Feldhütte für die Nattheimer Feldhirten ausgesehen haben. Als Gerippe eine Zeltdachkonstruktion aus Pfählen und Stangen, an denen die Strohbündel befes-tigt wurden. Der Feldschütz schoß von Zeit zu Zeit, um das Wild zu vertreiben.

Abbildung 84 Feldhütten am Neusiedler See und in Rumänien anno 1975 Da es kein Bild von den ehemaligen Feldhütten in Nattheim gibt wird versucht, auf verglei-chendem Weg nachzuempfinden, wie die Hütten ausgesehen haben könnten. Bei Reisen um 1975 konnten am Neusiedler See und in Rumänien noch benützte Feldhütten entdeckt werden. Diese Feldhütten sind im Gegensatz zu Nattheim mit Schilf bedeckt. Es besteht wohl kaum ein Zweifel, daß die Nattheimer Feldhütten sehr ähnlich aussahen.

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6 Zeitfenster zum Feldhüten während der Hungersnöte um 1807-1815

Für die Untermauerung von Beobachtungen in den Gemeinderechnungen um 1815 wurde ein Zeitraum von 1807 bis 1818 analysiert. Als Ergebnis kann daraus eindeutig gefolgert werden:

• Die Feldhirten kamen teilweise aus dem „Ausland“, wenn sich nicht genügend Ein-heimische nicht meldeten. Die Einheimischen waren im Erzbau beschäftigt.

• Die Zahl der Feldhirten bewegte sich mit 5 bis 7 Hirten über der normalen Anzahl von Feldhirten vor und nach dieser Zeit.

• Die Bewachung der Felder mit einer Gesamtzeit von 80 bis fast 100 Wochen liegt deutlich über der sonstigen Felderbewachung. Es ist daher denkbar, daß der Schutz weniger gegen Wildschaden, sondern eher gegen „Stehlen aus Hunger“ gerichtet war.

• Die in Wochen ausgedrückte Bewachung beinhaltet das Feldhüten bei Tag und Nacht. • Der Strohverbrauch für die Feldhütten war in diesem Zeitraum ebenfalls auffällig

hoch. Das könnte bedeuten, daß mehr Feldhütten als sonst in Stand gehalten werden mußten.

6.1 Feldhirten um 1810

Bürgermeisterrechnung 1807 S. 189 b Zu bewachende Fläche 492 Jauchert ½ Viertel Name Wochen Tage Gulden Kreuzer Hirschbolz Anne 19 30 24 Huber Johann Georg 19 38 Michel Georg 9 18 Fuchs Josef 15 3 27 25 Fried Michel 7 3 14 51 Beusel Martin 4 8 Örtle Joh. Georg 20 Nächte 5

Bürgermeisterrechnung 1808/0964 S. 219 b

Name Wochen Tage Gulden Kreuzer Illenberger Martin 17 2 34 51 Rau Andreas 17 4 35 8 Greß Andreas, Untergmünd 3 2 5 56 Mäuslen Jacob 10 4 21 8 Greß Michael, Mechbronn 12 23 8 Bauser Martin 46 Nächte Bauser Paulus 21 Nächte

Bürgermeisterrechnung1809/1065 S. 200 b

Name Wochen Tage Gulden Kreuzer Rieber Ludwig, Ebingen 20 4 38 24 Viecht Georg, Sulzbach 20 5 38 40 Örtle Johannes 15 28 Rau Johannes 20 6 38 56 Mailänder Christian 40 Nächte 10

64 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 144 65 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 148

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Bürgermeisterrechnung 1810/1166 S. 25 Zu bewachende Fläche 495 Jauchert ½ Viertel Name Wochen Tage Gulden Kreuzer Liebel Wolfgang, Neukirch 16 4 28 40 Illenberger Matthäus 9 18 Rau Andreas 15 4 24 52 Brezger Johannes 21 1 32 9 Brezger Christoph 21 1 36 24 Mailänder Christian 63 Nächte 3 45 21 Nächte 5 15

Bürgermeisterrechnung 1811/1267 S. 205 Name Wochen Tage Gulden Kreuzer Liebel Wolfg., Neukirch 21 3 37 30 Bachmann Friedr., Hechingen 20 5 36 Vöklen J.G., Mühlhausen 16 3 28 48 Laminet Johann 16 5 29 15 Liebel Frau 37 Nächte 9 15

Bürgermeisterrechnung 1812/1368 S. 24 Zu bewachende Fläche 492 Jauchert ½ Viertel

Name Wochen Tage Gulden Kreuzer Fischer Johann, Nassau 21 3 42 51 Sträßlin Burgberg 22 6 45 42 Örtlen Kaspar 22 1 44 17 Schmid Joseph, Oberstotz. 16 6 37 42 Eßlinger Jerg 15 Nächte 3 45 Illenberger Matthäus 15 Nächte 3 45 Berner Paulus 21 Nächte 5 15

Bürgermeisterrechnung 1814/1569 S. 24 Zu bewachende Fläche 470 Jauchert ½ Viertel

Name Wochen Tage Gulden Kreuzer Münz Mattheus, Klingenst 22 55 Illenberger Joh. Georg 22 55 Illenberger Mattheus 14 5 36 45 Mack Joh. Martin 14 4 36 24 Maier Martin 41

Bürgermeisterrechnung 1815/1670 S. 201

Name Wochen Tage Gulden Kreuzer Feil Melchior 23 50 36 Mack Martin 23 50 36 Illenberger Joh. Georg 22 48 24 Herzog 14 4 32 Maier Martin 28 Nächte 8 52

Bürgermeisterrechnung 1816/1771 S. 13 b Zu bewachende Fläche 468 Jauchert 2 ½ Viertel 66 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 153 67 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 157 68 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 162 69 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 171 70 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 175

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Name Wochen Tage Gulden Kreuzer Gutknecht Matthäus, Zang 23 3 49 58 Beiswanger Balthas, Wäschenbeuren 23 3 49 58 Baumann Johannes 18 4 39 36 Baumann Johannes, jun 18 4 39 36 Mack Martin 12 2 34 44

Bürgermeisterrechnung 1817/1872 S. 24 Zu bewachende Fläche 470 Jauchert ½ Viertel

Name Wochen Tage Gulden Kreuzer Munz Mattheus, Klingenstein 22 55 Illenberger Joh. Georg 22 55 Illenberger Mattheus 14 5 36 45 Mack Joh. Martin 14 4 36 24 Maier Martin 41

Bürgermeisterrechnung 1818/19 S. 24 Zu bewachende Fläche 470 Jauchert ½ Viertel

Name Wochen Tage Gulden Kreuzer Wiedenmann Balthas 18 43 12 Wiedenmann Christian 18 4 30 56 Illenberger Mattheus 14 5 36 45 Mack Joh. Martin 14 4 36 24

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Hüte-Nächte

Hüte-Wochen

Feldhirten

Abbildung 85 1807-1818 Anzahl Feldhirten und gehütete Zeit in Wochen und Nächten Das Diagramm zeigt eine Zunahme der Hütezeit bis zum Höhepunkt der Ernteausfälle anno 1816. Die Tendenz der Anzahl Feldhirten ist in der kritischen Zeit zwischen 1812 und 1816 eher fallend. Anno 1816, dem Höhepunkt der schlechten Ernten, wird nachts nicht gehütet. Vielleicht gab es da nicht viel zu hüten. Mit der guten Ernte von 1817 fällt die Intensität der Feldbewachung durch Feldhirten.

71 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 180 72 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 185

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Anteil auswärtiger Feldhirten

Abbildung 86 1807-1818 Heimische und auswärtige Feldhirten Die zunehmende Hungersnot um 1812 hat einen Einfluß auf die Zahl der auswärtigen Feldhir-ten, eine eindeutige Tendenz ist aber nicht zu erkennen.

6.2 Hütehunde für die Feldhirten

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Abbildung 87 Anzahl Hirtenhunde in der Zeit 1807-1818 Hunde zum Feldhüten tauchten bislang in den Feldhutkosten nicht auf. Ganz offensichtlich scheinen ab 1809 die Felder gefährdet gewesen zu sein, denn über acht Jahre wurden nun fortan Hunde zur Unterstützung der Feldhirten eingesetzt. Folgender Text wird als Begrün-dung zur Haltung von Hunden als höchst nötig in den Rechnungen festgehalten: Zum Accis Amt dahir ist wegen 4 Hunden, welche zum Feldhüten höchst nötig waren, das Tax davon pro ¼ Jahr aus dem Grunde bezahlt worden, weil dem Hirten solches zu bezahlen bei der Annahme nicht Aufbedungen worden (pro Hund 30 z) 2 fl 1815 wurde sogar noch 1 Hund von Burgberg entliehen. Für das Hin- und Zurückbringen mußten 1 fl 24 z bezahlt werden.

6.3 Bewaffnung

Das Rechnungsjahr 1815/16 ist das eigentlich kritischste Hungerjahr in einer Abfolge von mehreren Hungerjahren. Durch die Reparaturkosten von Pistolen tauchen solche hie und da in den Gemeinderechnungen auf, aber die Erwähnung von 5 Pistolen ist einmalig. Der Büchsenmacher erhielt für die Reparatur von 5 Pistolen, die im Ausland entlehnt und nach Gebrauch wieder zurückgegeben wurden 5 fl 44 z

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6.4 Das Jahr 1816 und 181773

Zur Abrundung des Bildes bezüglich der Hungerszeit bis 1816 und der ersten außergewöhnli-chen Ernte von 1817 soll ein Augenzeugenbericht aus einem Lesebuch aus der Mitte des 19. Jahrhunderts wiedergegeben werden. Der Frühling des Jahrs 1816 kündigte sich mit heftigen Regengüssen an, welche mit schauer-lichen Gewittern und Hagel, bei empfindlicher Kälte, den ganzen Sommer hindurch fortdauer-ten. Hatte dies ungünstige Witterung zur Folg, daß fast kein Gewächs der Erde zu seiner völ-ligen Reife gelangte, so konnten noch dazu viele Früchte wegen des frühe fallenden Schnees nicht einmal eingeheimst werden. Auf der Alb vermoderten zwei drittheile der Haberernte unter Eis und Schnee. Das Getraide war kern- und mehlarm und hatte keine nährende Kraft; die Kartoffeln, die Hauptnahrung der ärmeren Leute, schlugen auf nie erhörte Weise fehl; die Traube kamen nicht zu Zeitigung; die Futterkräuter, von der Nässe verdorben, gaben auch dem Vieh schlechte und sogar schädliche Nahrung. Das Vieh wurde deswegen mager und häufig krank, und bald hatte man auch kein gutes Fleisch mehr. So stieg in kurzer Zeit das Elend zu einer furchtbaren Höhe; eine unerhörte Theurung aller Lebensmittel trat ein. Völlig ungenießbarer Wein kostete 70-80 fl der Eimer, ein mittlerer 150 und ein guter Wein 250 fl. Der Scheffel Dinkel wurde zu Tübingen für 40 fl, zu Göppingen für 91, zu Metzingen für 96 fl verkauft. Der achtpfündige Laib Brod kostete zu Tübingen 2 fl 16 kr, das Pfund Butter galt 3-40 kr, ein junges Huhn 48 kr, ein Pfund Rindfleisch 17 kr, ein Ei 2-2 ½ kr, das Simri Kartoffeln 4 fl, das Pfund Mehl kostete mehr als ein Pfund Zucker. An Brod von Kleie und Mehlstaub, oft sogar mit gemahlenem Stroh und Sägspänen vermischt, waren die Armen noch froh; sie nahmen ihre Zuflucht zu Gras, Klee, Wurzeln und Heu; auch Pferdefleisch wurde gegessen; bei Rottweil sollen die Pferde auf Angern wieder ausgegraben und verzehrt worden sein. Die Menschen wandelten wie Leichen umher; Haufen von Kindern schrieen nach Brod. Viele raffte der langsame Hungertod hinweg. Die Verzweiflung trieb manchen ehrlichen Hausvater zum Diebstahl. Die Regierung that was sie konnte, um den Jammer zu steuern. Eine strenge Sperre verhinderte jede Ausfuhr von Lebensmitteln, auf dem Rhein wurden 78 672 Scheffel Getraide herbeigeschafft, welches samt den auf den öffentlichen Fruchtkästen noch vorräthi-gen Früchten in herabgesetzten Preisen verkauft wurde; es wurde dem Wucher Einhalt gethan, alle Privatvorräthe von Getraide in Beschlag genommen, für Bestellung der Saatfel-der gesorgt, und die Königin Catharina, diese edle Menschenfreundin und Wohlthäterin der Armen, stiftete einen Verein, der sich die Unterstützung der Armen durch Speiseanstalten, durch Beschäftigung und durch andere Mittel zur Aufgabe machte. Zum Glück setzte Gott selbst bald der Noth ein Ziel; die reichliche Ernte des Jahrs 1817 half dem Mangel ab. Mit welchen Dankgefühlen alle Herzen erfüllt waren, als der erste Erntewa-gen unter dem Geläute der Glocken, dem Lobgesang der Kinder und von allen Einwohnern begleitet, mit Kränzen geschmückt, einzog, das wissen diejenigen wohl, welchen jene Nothzeit noch im Andenken lebt. Völter. Württemberg, sein Land und seine Geschichte Eine weitere Situationsbeschreibung ist im Heidenheimer Jahrbuch 2003-2004, S. 218 aufge-führt: „Die Jahre 1812-15 hatten lauter Mißernten gebracht“. „Im Durchschnitt belief sich der Ernteausfall im Königreich Württemberg im Hauptkrisenjahr 1816 nur auf 16 Prozent, aber; Die Folgen waren rigorose Preissteigerungen. Alle landwirtschaftlichen Produkte stiegen im Preis auf das Vier- und Fünffache. Ein Brotlaib üblicher Größe (8-Pfünder) kostete statt üblicher 12-14 Kreuzer nunmehr 1 Gulden 24 Kreuzer.“

73 Lesebuch von 1851, Teil 1

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Abbildung 88 Einzug des ersten Erntewagens in Schnaitheim anno 1817 Das Bild zeigt den Einzug des ersten Erntewagens in Schnaitheim anno 1817. Bei der Kirche im Hintergrund handelt es sich um die Michaelskirche. Das Bild hängt in der Michaelskirche zu Schnaitheim.

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Die Nattheimer Schafweide

1 Zusammenfassung

„Die Schäferei war von jeher für jede Landgemeinde und deren Zugehörige Gegenstand be-sonderen Interesses, da bei ihr Licht- und Schattenseiten schroff gegenüberstehen und ihr Nutzen und Schaden täglich in Erscheinung treten. Zu allen Zeiten gab es Scherereien, Unan-nehmlichkeiten und Streitereien mit den Schäfern, die stets darauf bedacht waren, für ihre Tiere zu sorgen, wenn es auch auf Kosten der Güterbesitzer geschah. Die Klagen sind so alt wie die Schäferei selbst. Doch hing man mit Zähigkeit an ihr, man schätzte den Nutzen höher als den Schaden. Und wenn der Schäfer durchs Dorf zog, vielleicht ein schwächliches Lämm-chen tragen, hinaus auf die Weidebezirke (Weidgang), dann sah jung und alt ihm gerne nach. Voraus schritt der Schäfer mit dem wallendem Mantel, die Schippe unter dem Arm. Scharf schaute er aus, vor-, rück- und seitwärts, ob sich keines seiner Anbefohlenen auf eigene Wege begebe oder gar verirre. Sein treuer Begleiter und Helfer, der Hund, meist gut abgerichtet und auf den Pfiff gehend, verstand jeden Wink, jeden Ruf seines Herrn; er wußte den Haufen zusammenzutreiben und zusammenzuhalten. Und wenn draußen ein Schaf abirrte oder der Hund eigensinnig war, dann wußte der Schäfer mit wunderbarer Treffsicherheit die Schippe zu gebrauchen und die Übertäter durch eine abgestochene Erdscholle an ihre Pflicht zu mahnen. Vor den Schäfern alten Schlags hatte die Bevölkerung eine gewisse Ehrfurcht und auch Scheu, denn Sie konnten mehr als Brot essen. Sie galten als Heilkünstler, Wunderdokto-ren und Kurpfuscher. Verderben wollte man es mit ihnen nicht. Und draußen auf dem Felde stand der Pferchkarren, das Schäferhaus auf den zwei Rädern, nachts treu bewacht von dem auf einem Büschel Stroh unter ihm liegenden Hund. Gibt es denn etwas Idyllischeres, Lieblicheres als eine weidende Schafherde auf grüner Flur, geschart um den sich auf dem Schippenstecken stützenden, sinnenden Schäfer mit dem wachsamen Hunde. Es ist zum Ergötzen.“ Diese inhaltsreichen Angaben stammen von Georg Thierer aus Gussenstadt, dessen Kindheit in der Mitte des 19. Jahrhunderts lag. Was für uns heute historisch ist, war für ihn Alltag. Eine treffendere Situationsbeschreibung aus der zeitlichen Distanz von einhundert Jahren ist kaum möglich. Aus diesem Grunde wurde dieser Eingang gewählt. In Nattheim war es damals sicher ähnlich wie in Gussenstadt, Gerstetten und all den anderen Orten mit Schafweiden und Schäfern. Selbst in der Mitte des 20. Jahrhunderts war noch ein Hauch der oben beschriebenen Vergangenheit zu spüren. Um sich in der Geschichte der Schäferei zu vertiefen, gibt es im Nattheimer Archiv umfang-reiches Dokumentenmaterial, das bis 1623 zurückreicht. Und die Schäferei war ein finanziell sicheres Standbein für die Finanzen der Gemeinde. Gerade weil die Schäferei so wichtig war – sei es im Hinblick auf die Einnahmen aus der Pacht, das Pachtgeld oder im Blick auf die hohen Einnahmen aus der Verpachtung des Pferches, das Pferchgeld zum Zwecke der Dün-gung der Äcker – wurden von der herzoglichen Regierung im Rahmen der Gemeindeverord-nungen von 1663, 1702 und 1758 genaue Vorgaben zur Verpachtung der Schafweide und zum allgemeinen Weiderecht formuliert. Auf diese Anordnungen und Vorgaben greifen die Pachtverträge zurück, die in der Regel auf 3 Jahre zwischen der Gemeinde und dem Beständer abgeschlossen wurden mit einer Durch-gängigkeit von über dreihundert Jahren. Im Vertrag wurde dem Beständer – das ist der Eigen-tümer der Schafherde – vorgegeben, daß er mit maximal 700 Schafen auf die Sommerweide fahren durfte zwischen dem 4. April (Ambrosius) und dem 28. Oktober (Simon und Judä) Dem Schäfer war vorgegeben, auf welchen Flächen er zu welchen Zeiten seine Schafe weiden

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lassen durfte, wann er aus dem Pferch (Schafgatter) und wann in den Pferch zu fahren hatte. Ebenso wurde mit Unterbrechung die Winterweide vergeben. Der Pferchkarren mit Zubehör, die Schafhurten und Pfähle wurden meistenteils von der Ge-meinde gestellt und unterhalten und mit dem Pferchgeld verrechnet. Ab 1901 mußte der Schä-fer die gesamte Einrichtung selbst beschaffen und unterhalten. Der Beständer stellte zum Hüten der Schafe Knechte ein. Die Knechte und deren Hunde muß-ten mit guter Hausmannskost und Azung versorgt werden. Die Kosten wurden ebenfalls mit dem Pferchgeld verrechnet. Normalerweise war 2-3 Knechte und 2-3 Hunde im Dienst. 1902 löste die Gemeinde die Verpflichtung gegenüber dem Beständer auf. Die Beständer kamen ursprünglich aus der Gemeinde Nattheim. Mit dem Niedergang des Dorfes am 6. September 1634 ruhte die Schafweide bis 1661. Bis 1680 fuhren wieder Nattheimer Schäfer auf die Weide. Aus diesen zwanzig Jahren fehlen Zahlenangaben zur An-zahl der Schafe. Von 1681 bis 1853 wird die Nattheimer Schafweide an auswärtige Beständer aus dem Raum Murrhardt, Filstal und Remstal verpachtet. 1854 wird erstmals wieder ein Pachtvertrag mit einem Nattheimer Beständer abgeschlossen. Es ist Matthias Wiedmann, ein Schäfer aus der Familie Wied(en)mann. Die Nachkommen des Matthias sind bis heute die Pächter der Sommer- und Winterschafweide zu Nattheim. Die Namen der Beständer sind (fast) lückenlos bekannt. Über 100 Vergaben – Pachtdauer 3 Jahre – der Schafweide sind von 1623 bis 1948 dokumentiert. Die Zeit von 1948 bis 2005 – die Schafweide gehört immer noch der Familie Wiedenmann – wurde erfaßt, aber nicht dar-gestellt, da der Titel Schafweide in Verbindung mit den Gemeinderechnungen steht, die eben-falls nur bis 1948 beschrieben worden sind.

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2 Gesetze und Verordnungen zur Schafweide

2.1 Von Gemeinde- und anderen Schäfereiangelegenheiten anno 1758

2.1.1 Wer für die Gemeindeweide zuständig ist?

Wenn einer Gemeinde eine berechtigte Schafweide zusteht, solle nicht nur der Gemeinderat, sondern auch die Bürgerschaft mitbestimmen können, ob die Weide ganz oder teilweise ver-liehen werden solle oder aber mit eigener Herde belegt werden soll.

2.1.2 Was bei der Verleihung der Schafweide zu beachten ist

Wo nun eine Verleihung vorgenommen wird, da ist: 1. Die Verleihung soll aus Kostengründen möglichst auf mehrere Jahre erfolgen und öf-

fentlich versteigert werden. 2. Wenn die Versteigerung einer Weide ansteht oder erstmals verliehen wird, so ist die

Verleihung frühzeitig in den Stuttgarter Anzeigen – wöchentliches erscheinen - be-kannt zu geben und auch in den benachbarten schafhaltenden Orten. Dies muß schrift-lich geschehen und ein ausreichender Zeitraum gewährt werden.

3. Zum Termin der Verleihung haben die Gemeindevorsteher zu beraten. 4. Dabei sind die fürstliche Schäfereiordnung und das vorhandene Zahlbuch zu beach-

ten. 5. Keine Gemeinde darf mehr Stücke zulassen als die Weide auf lange Sicht erträgt. 6. Den bewerbenden Beständern sind die Bedingungen mitzuteilen. Über die Person und

über ihre Schafhaltung sollen Auskünfte eingeholt werden und ob sie aufgrund der fürstlichen Verordnungen zugelassen werden können.

7. Die ganze Verhandlung ist in zweifacher Ausfertigung zu Papier zu bringen, ein Ex-emplar ist der Gemeinderechnung beizulegen, das andere ist für den Beständer. Dem Beständer sind die Kosten aufzulisten und der Brief detailliert sein. Die ganze Ver-handlung muß von den Gemeindevorstehern unterschrieben sein. Der fürstliche Land-zahlmeister muß informiert werden.

2.1.3 Wer die Schafweide pachten kann

Es solle in Städten und Dörfern kein Bürger mehr eine Weide erhalten, es sei denn, daß er 1. sich zuvor bei der angewiesenen Schäfer-Lade eingekauft und die Gebühr für das

Meisterrecht bezahlt hat, auch 2. bei der Lade angegeben hat, wieviel er eigene Morgen Wiesen habe, und wie viele

Schafe er darauf halten und überwintern könne. Und auch ein solcher solle nur eine Weide erstehen und beschlagen dürfen.

2.1.4 Verbotene Überlassung an Andere

Ferner solle niemand eine Weide im Aufstreich (Versteigerung) erstehen und hernach diese wiederum einem Andern gegen einen nutzenden Vorteil überlassen oder damit Wuchern und Handeln.

2.1.5 Ersatz für den Abgang der Bürgerschafe

Ist dem Beständer die Bedingung vorgegeben, daß er eine gewisse Anzahl Schafe von Bürgern umsonst mit auf die Weide nehmen muß und die Bürgerschaft dies nicht in Anspruch nimmt, so kann der Beständer eigene Schafe nach vorheriger Genehmigung gegen Gebühren einstel-len.

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2.1.6 Qualitäten der Gemeindeschäfer

Als Gemeindeschäfer sind jederzeit tüchtige, des Landes kundige und in gutem Ruf stehende Leute zu bestellen. Hierzu ist der Stabsbeamte zu hören.

2.1.7 Ordnung wegen des Schafhaltens

Im Schafhalten solle kein Untertan vor dem andern belastet werden. Keinem soll erlaubt sein, mehr oder weniger Stücke auf die Weide zu schlagen als er nach dem Steuer-Fuß oder gülti-gem altem Herkommen zu halten berechtiget ist. Widrigenfalles hat der Beschuldigte bei dem Magistrat Hilfe zu suchen und wenn er solche allda nicht erhielte, hat er es Unserer Fürstlichen Land-Rechnungs-Deputation geziemend anzuzeigen. Hingegen hat kein Untertan - wenn er keine eigenen Schafe hat - ausländische Schafe in Be-stand zu nehmen, auch kein Schäfer, Hirte oder Knecht, andernfalls wird er nach der Fürstli-chen Landes-Ordnung bestraft.

2.1.8 Schäferpflichten

Ein Schäfer solle schlechterdings sich mit der Weide begnügen, die ihm für seine Schafe zuge-teilt ist. Bei Zuwiderhandlung wird er mit einem kleinen Frevel bestraft. Auf die für Rind-viehweide vorbehaltenen Allmanden und andere Plätze dürfen keine Schafe getrieben werden. Auch haben die Einwohner der Orte, welche an Fürstliche Mayer- und Erb-Lehen-Höfe gren-zen, die eine gewisse Anzahl Schafe zu halten berechtiget sind, darauf zu achten, daß diese in denen ihnen gesetzten Schranken und Grenzen verbleiben. Im Übertretungsfall sind sie durch den Stabs-Beamten dazu anzuhalten. Endlich dürfen die Schäfer außerhalb der geschlossenen und verbotenen Zeiten nicht auf die sonst erlaubten Weiden fahren.

2.1.9 Wer darf pferchen?

Was das Pferchen anbetrifft, ist der Pferch entweder im Aufstreich zu verleihen oder nach dem Steuersatz oder nach der Anzahl des Ackerfeldes zu verteilen, wie solches jeden Orts herkömmlich ist oder künftig gut gefunden werden wird.

2.1.10 Pferchlohn

Auf jede Nacht ist ein gewisser Pferchlohn und zwar an Geld - nicht aber an Frucht - von denen den Pferch genießenden Äckern anzusetzen. Die Einnahmen sind zur Anschaffung und Unterhaltung des Pferches, Schäferkarrens, des Schäfers und dessen Hunde anzuwenden. Reicht dies nicht, so ist dies auf die Anzahl der Schafe umzulegen.

2.1.11 Verbotene Mißbräuche

Die Schäfer oder deren Knechte sollen nicht über die gebührende Zeit pferchen weder für die Gemeindevorsteher noch den Vermögenden oder andern Bürgern, von welchen sie etwas da-für bezahlt bekommen. Ferner sollen sie des nachts nicht den Pferch durch andere Leute oder ihre Jungen hüten las-sen, um dann dem Zechen oder anderen Geschäften nachgehen. Sie sollen sich nicht unterstehen, die bürgerlichen oder andere Bestandschafe zu melken. Endlich sollen sie bei früher Tageszeit aus dem Pferch fahren. Für alle Vorgänge erfolgt eine Strafe mit 10 Gulden, die sowohl der Schäfer, als auch nach Umstände der Untertan im Übertretungsfall zu zahlen hat. Dem Meldenden soll aber der vier-te Teil von dieser Strafe gebühren.

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2.1.12 Salzen

Für das Salzen der Schafe haben die bestellten Salz- und Pferchmeister beständige pflichtge-mäße Aufsicht zu führen.

2.1.13 Schaf- und Pferchpartikular

So solle auch ein eigenes Schaf- und Pferch-Partikular (Liste von Anteilseigner) durch die Pferchmeister geführt und jährlich der Bürgermeister-Rechnung beigelegt werden.

2.1.14 Schäfer- und Pferchkosten

Die auf das Schaf- und Pferchwesen wie auch auf dessen Rechnungen gehenden Unkosten sind nicht aus den Gemeindekassen zu bestreiten, sondern nur auf die umzulegen, welche Schafe halten. Das Geld soll zur Verhütung von Nebenausgaben von dem Bürgermeister eingezogen werden.

2.1.15 Winterhaltung von Schafen

In Ansehen der Winterhaltung von Schafen haben die Gemeindevorsteher an denjenigen Or-ten, wo Gemeindeschafe gehalten werden, darauf zu achten, daß die Schafstallungen so gut als möglich an sauberen und von Schwein-, Feder- und anderem Vieh abgesonderten Orten eingerichtet werden. Auch der Stabs-Beamte hat darüber zu wachen. Die Pferchmeister sollen auch die privaten Schafställe zu Winterszeit immer wieder visitieren und Sorge tragen, daß auch diese Schafställe reinlich gehalten werden.

2.1.16 Wintertrieb

Ferner haben die zur Aufsicht bestellten Personen Sorge zu tragen, daß die Schäfer zur Zeit der Winterung, insbesondere wenn der Schnee zerschmolzen und der Boden offen ist, die Ge-meinde- und andere Wiesen bei dem Wintertrieb nicht durch zu häufige und starke Ausfahrt verderben, sondern sich derselben nach den ihnen vorgeschriebenen Maße bedienen.

2.1.17 Pflichten der Land-Zahlmeister

Übrigens haben unsere Land-Zahlmeister auch die Gemeindeweide und Schafe in Augen-schein zu nehmen, und

1. darauf zu achten, daß dieses alles in gesunder inländischer und unverbotener Ware bestehe;

2. darauf den ganzen Haufen abzuzählen und nicht zuzulassen, daß mehr Stücke als in der Vereinbarung genannt oder die Weide ertragen mag, gehalten werden. Widrigen-falls soll der Schäfer ernstlich und bei Strafe angehalten werden, daß die zu vielen Schafe unverzüglich und sofort fortgeschafft werden.

2.1.18 Vorgaben für schlechte Schafe

Besonders sind da, wo die Gemeinde ihre Weiden mit eigenen Schafen beschlagen, die Schafe wohl zu beschauen und - wenn sich wegen der etwa bei schlechter oder unsauberer Wartung in der Winterhaltung einige Unsauberkeit oder Räude feststellen läßt - daß diese Herde nicht unter die übrige gesunde Herde gelassen werden darf, um eine Ansteckung zu verhindern.

2.1.19 Gebühren

Sämtliche Land-Zahlmeister haben sich mit dem vorgegebenen Lohn zu begnügen, damit die Gemeinden nicht zu sehr belastet werden. Keinesfalls dürfen Getränke und Essen in Anspruch genommen werden. Widerhandlungen sind anzuzeigen und zu rügen.

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2.1.20 Schafseuchen

Wenn sich unter den Schafen eine Seuche äußert, hat das Gericht des Orts sogleich die Ver-fügung zu machen, daß eine angesteckte Herde in der Markung eingeschlossen wird. Die benachbarten Orte sind anzuhalten, daß zur Verhütung weiteren Unglücks auf angrenzenden Weiden nicht gehütet werde. Dann hat das Gericht den Vorfall sogleich an den Stabs-Beamten zu berichten und sich des-sen Rat zu holen. Dieser aber hat nach Umständen der Fürstlichen Rent-Kammer einen Be-richt zu erstatten.

2.1.21 Überlandfahren

Den zum Überlandfahren berechtigten Mayer- und Erb-Lehen-Höfen solle der Bezirk - unter oder ober der Staig – in dem sie sich befinden, angewiesen werden. Dies trifft nur für eigene oder überwinterte Bestandsware zu. Die Schäfer, die einen Land-Gefährt-Brief haben, sollen ohne Unterschied visitiert werden. Bei Falschangaben sollen sie in Arrest genommen werden. Wenn zwei Haufen auf einer Markung zusammenstoßen, solle der zuletzt Angekommene gleich weiterfahren. Es solle sich keiner unterstehen des nachts auf einer anderen Markung als am Tage zu wei-den. Wenn eine solcher Schäfer weiterfährt, solle er sich die Zeit seiner Anwesenheit beurkunden lassen. Auch daß er keinen Schaden an Wiesen, eingesäten Gütern, Bäumen, Hägen und Zäu-nen angerichtet hat. Diese Urkunden hat er nach beendigter Landfahrt der Schäfereiverwaltung auszuhändigen.

2.1.22 Weitere Normen in Schäferei-Angelegenheiten

Die derzeitige fürstliche Weide- und Schafordnung ist anzuwenden. Weitere Anordnungen können durch den Stabs-Beamten oder die Kommunvorsteher gegeben werden.

2.2 Bestimmungen zur Gemeindeweide

2.2.1 Beschreibung der Weide

Jeder Gemeindevorsteher soll dafür besorgt sein, daß ihr Gemeindeweide-Bezirk umsteint und die Angränzer genannt werden. Er hat festzuhalten, wieviel die Weide erträgt an gehörn-tem und ungehörntem Vieh, insbesondere an Schafen - ohne Abbruch der Rinderweide – und so viel zur Abfressung des Egarten-Grases, welches das Rindvieh nicht genießen kann – wie auch zu Anschaffung benötigten Schafdunges nützlich. Dies soll in dem Stadt- oder Dorfbuch oder auch besonders ordentlich beschrieben werden. Doch soll geschehen in genau möglichs-ten Kostenangaben und zu einer Zeit, da es der Kommun wegen anderer obliegender Be-schwerden nicht allzu schwer fället.

2.2.2 Bestimmung der Zahl, so die Weide trägt

Ferner haben die Gemeindevorsteher wohl zu überlegen und ein Register darüber zu halten, was – nach der zugleich anzumerkenden Anzahl der Einwohnerschaft – jeder Bürger, er sei begütert oder nicht, für verschiedenes Vieh auf die gemeine Weide zu treiben berechtiget sein solle?

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2.2.3 Weide-Zins

Könnte aber die Weide noch mehr ertragen und ein oder anderer Bürger wäre gesonnen, auf Gewinn mehr Vieh zu halten – es würde ihm auch solches von dem Gericht erlaubt – so ist ihm dafür ebenfalls gerichtlich ein billiger Weidezins anzusetzen.

2.2.4 Verbot einer größeren Zahl

Kein Gemeindehirte darf etwas von einheimischem oder fremden Vieh unter die Herde neh-men, wenn es den Ertrag der Weide überschreitet oder die genehmigte Anzahl es vebietet.

2.2.5 Schweine-, Geißen- und Gänse-Weiden

Die Schweine sind allein auf die zu ordentlichen Rind- oder Schaf-Vieh-Weiden nicht dienli-che Egarten zu treiben. Die Geißen können mit auf die Schweine-Weiden und auf das unnütze Allmand-Gesträuch getrieben werden, jedoch ohne die ordentliche Waldungen zu berühren. Die Gänse endlich sind auf die Geiß-Weiden zu treiben; außerdem auf die gemeine Wasen bei Städten und Dörfern, so diese nicht zu der Rind- oder Schaf-Weide gebracht werden können, auch, soweit möglich, an das Wasser einzuschränken. Überhaupt aber solle sich die Haltung der Schweine und der Gänse nach Beschaffenheit und Lage der Felder richten.

2.2.6 Rügungen der Übertreter

Ferner sind gewisse Rügungen darauf zu setzen, wann eine oder andere dieser Gattungen Viehes auf einen andern, als den ihnen bestimmten und erlaubten Platz getrieben würde.

2.2.7 Schonung der gepferchten Felder und Ansteckungsgefahr

Insbesondere aber haben die Gemeindevorsteher allen Ernstes darüber zu wachen, daß auf den Feldern, worauf das Hurden-Lager geschlagen gewesen oder bei Nacht gepfercht worden ist, anschließend nicht bei Tag Schweine und Gänse gehütet werden, weil die Schafe dadurch leicht angesteckt werden können.

2.2.8 Weidesachen in den Gemeinde-Rechnungen

Wo ein Weidezins anfällt, ist solcher in der Gemeinde-Rechnung unter einer eigenen Rubrik unter Einnahme zu bringen, und das Hirten-Lohn- auch Vieh-Ansatz-Register der Rechnung beizulegen.

2.2.9 Termine des Ausfahrens

Das gehörnte Vieh ist bis zum 1. Mai, die Schafherde aber bis zum 3. März auf der Früh-lingsweide zu dulden.

2.2.10 Ordnung desselben

Zur Verhütung der Vieh-Seuche und des Feld-Schadens haben die Communen aller Orten zu beratschlagen und zu verordnen:

1. Wie viel Tage mit dem gehörnten Vieh ausgetrieben werden darf. 2. Wann mit der Schafherde auf denen abgeleerten Äckern und Wiesen und andern Wei-

den nachzufahren? 3. Wann so dann die Weiden nur den Schweinen, Geißen und Gänsen auf denen Brach-

Feldern nachzufahren? 4. Wo die Zugpferde und Ochsen zu weiden haben?

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2.2.11 Vorbehalt

Wo aber an dem einen oder anderen Ort die Gemeindevorsteher nach den örtlichen Umstän-den bereits eine anderwärtige und nützliche Verfügung gemacht haben, da soll es belassen werden wie es war, solange keine Klage deswegen entsteht und bis auf Unsere anderweitige gnädigste Verfügung dabei bewenden bleibe.

2.2.12 Gemeinschaftlicher Zutrieb

Wo etliche heimische oder fremde Kommunen den Zutrieb auf gewisse Tage oder ganze Wo-chen hindurch zusammen haben, da sollen sich dieselben untereinander vergleichen, daß nicht zuviel Vieh zusammengetrieben werde, als die Weide bei täglich ordentlichem Gebrauch ertragen mag und jedem Ort, nach Inhalt der etwa vorhandenen Verträge oder des ruhigen alten Herkommens zukommt. Außerdem richtet sich dies auch nach dem Verhältnis der Ein-wohnerschaft.

3 Gemeinderechnungen und Beilagen zur Schafweide

Die Auswertung der Dokumente – Gemeinderechnungen und Rechnungsbeilagen –, die nach Vorschrift geführt werden müssen, ist in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt und zwar in

• Schäferei zwischen 1623 und 1699 und • Schäferei zwischen 1700 und 1950.

Auf der Einnahmenseite in den Gemeinderechnungen sind wie vorgeschrieben unter der Rub-rik „Schafwaid ...“ und „Pferch...“ die höchsten Geldeinnahmen über mehr als 2 ½ Jahrhun-derte aufgeführt. Auf der Ausgabenseiten tauchen dann verschiedene Rubriken auf, die mit dem Pförch samt Zubehör und der Besoldung mit der Schäferei in Zusammenhang stehen. Fast lückenlos ist nachweisbar, wer und wann die Schafweide gepachtet hatte zu welchem Preis und zu welchen Bedingungen, die in Weidepachtverträgen festgeschrieben und immer wieder neue artikuliert wurden.

3.1 Verträge zur Verpachtung der Schafweide

Die Gemeinde Nattheim verpachtete ihre Schafweide von 1623 bis um 1925 überwiegend auf 3 Jahre. Bei jeder Verpachtung an einen neuen Beständer wurde ein schriftlicher Vertrag – wie vorgeschrieben – gemacht, in dem neben den Rahmenbedingungen der Kommunordnung von 1758 zusätzlich fixiert wurde, wie die Schafweide zu nutzen ist. Die beiden Verträge von 1771 und 1776 sind nicht ganz identisch.

3.1.1 Schafweidevertrag von 177174

Abbildung 89 Schafweidevertrag von 1771 Transkription: Nattheim, Haidenheimer Oberamtes Schaaf Waid Bestand Brief von Ambrosii 1771(4. April) biß dahin 1774, de dato 7. Junii 1770

74 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 68, Rg. Nr. 11 Fol. 19 b

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Zwischen Schultheiß, Anwald und Richtern allhier, eines sodann Herr Wolfgang Eberhard Scheurlen, Ochsenwirthen hinselbsten, andern Theils, ist unter heutigem dato nachfolgender Schaafwaid Bestandt mit beigesezten Bedingnissen wißent und wohlbedächtlich getroffen und abgeschlossen worden.

1. Solle der Bestand 3 Jahr, nemlich von Ambrosius 1771 bis wieder dahin 1774 dauern. 2. Ist die Waid mit 700 Stück /:25 mehr oder weniger:/ zu beschlagen und dieselbe

so weit des Fleckhens Markung, Zwänge und Bännen gehen, zu besuchen und zu ge-brauchen dergestalten wie es von alters her üblich und gebräuchlich gewesen.

3. Solle zu Frühlingszeiten der Pförch zeitich ins Feld geschlagen und zu Herbstzeiten mit denen Schaafen nicht bälder ab der Waiden als bei andern benachbarten Schäfern auch abfahren, abgefahren werden.

4. Solle einem jeden Bürger auf sein Verlangen ohnwaigerlich und zu jeden Zeiten der Pförch um 12 z jedesmal für sich (weiter) geschlagen werden.

5. Hat ein Beständer alljährlich auf den Pfingstmontag denen Commun Vorstehern und Richtern vor den sogenannten alt herkömmlichen Spätling75 2 fl und 2 Käß jeder zu 10 Pfund gerechnet, ingemein einem hiesigen Bürger vor die Milch zur Ergözlichkeit abzureichen Vier Kreuzer.

6. Zoll, Accis und dasjenige was zu herzoglichem Oberforstamt wegen der Hund und Pförchkäs zu entrichten, hat der Beständer allein zu leiden.

7. Wird von Seiten der Commun der Pförchkarren, die Hurthen und und die Pförch Pfähl angeschafft und auch auf deren Kosten in gutem Stand erhalten. In dem Bett im Pförchkarren aber jährlich 3 fl bey zutragen. Und hat ein Beständer von der hiesigen Bürgerschaft vor denen Fremden um das nemliche Bestandsgeld als hier accordirt Schaafe anzunehmen und auf der Sommerwaid laufen zu lassen. Kann aber ein Be-ständer mit eigener Waar die Waid beschlagen, so fällt dieser Punkt gar hinweg.

8. Hat die Bürgerschaft den Pförch umsonst zu gaudiren (sich freuen) und dagegen 3 Knecht und 2 Hund mit der ordentlichen und gewöhnlichen Azung zu versorgen und zu verpflegen.

9. Sollen die Stoppeläcker ehender nicht als 10 Tag nach dem Melck Vieh und von Wal-burgis an die Mäder nicht mehr befahren werden, ferner

10. sollte der Beständer durch einen Commun Fortuitum ex. gr. mit einer Seuche auf der hiesigen Waide verunglückt werden, so aber Gott in Gnaden verhüten wolle, so enga-giert sich die Commun zu einem billigen Nachlaß an dem Bestandgeldt.

11. Hat ein Beständer die bei einer Verleihung ausgehend üblichen Unkosten auf sich zu leiden, worunter auch die Gebühren der Vorsteher und Richter zu verstehen, endlich

12. hat ein Beständer zu allhiesigem Bürgermeisteramt jährlich jedes Hundert Stück SchafWaar Dreißig Gulden, folglich 700 Stück Schaaf zwey Hundert Gulden und ze-hen Kreuzer und zwar helftig in der Schur und helftig auf Martini in allem aber in der dreijährigen Bestandszeit 630 Gulden an guten gangbaren Sorten zu bezahlen.

In welcher Urkund deßen allem haben sich eingangs gemeldter Personen eigenhändig unter-schrieben. So geschehen den 19 ten Junii 1770 Beständer Wolfgang Eberhard Scheurlen Verleyher: Schultheiß, Anwald und Richter Matthäus Mayländer, Matthias Mayer, Adam Mayer, Matthias Mäule, Johann Jacob Bosch, Johann Martin Meyer, Gottfried Illenberger, Christoph Wiedenmann, Conrad Baß.

75 „Spätling“ im Herbst geborenes Vieh oder spät geerntetes Obst, Fischers Schwäb. Lexikon

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3.1.2 Schafweidevertrag von 177676

1. Zwischen Schultheiß und Richtern allhier, eines sodann Herr Leonhard Wiest, Schult-heißen von Luizlingen, Cl. Lorcher Oberamts andern Theils, ist unter heutigem dato nachfolgender Schaafwaid Bestandt mit beigesezten Bedingnissen wißent und wohlbe-dächtlich getroffen und abgeschlossen worden.

2. Solle der Bestand 3 Jahr, nemlich auf den Sommer 1777, 1778 und 1779 dauern. 3. Ist die Waid mit 700 Stück 25 mehr oder weniger Exclusiv der gewöhnlichen Eingabe

zu beschlagen und dieselbe so weit des Fleckhens Markung, Zwäng und Bannen ge-hen, zu besuchen und zu gebrauchen dergestalten wie es von alters her üblich und ge-bräuchlich gewesen.

4. Solle der Pförch zu Frühlingszeiten zeitich ins Feld geschlagen und zu Herbstzeiten mit denen Schaafen nicht bälder ab der Waiden als bei andern benachbarte Schäfer auch abfahren, abgefahren werden.

5. Solle einem jeden Bürger auf sein Verlangen ohnwaigerlich und zu jeden Zeiten der Pförch um 12 z jedesmal für sich geschlagen werden.

6. Hat ein Beständer alljährlich auf den Pfingstmontag denen Commun Vorstehern und Richtern vor den sogenannten alt herkömmlichen Spätling77 2 fl und 2 Käß jeder zu 10 Pfund gerechnet, ingemein einem hiesigen Bürger vor die Milch zur Ergözlichkeit ab-zureichen 4 z.

7. Zoll, Accis und dasjenige was zu herzoglichem Oberforstamt wegen der Hund und Pförchkäs zu entrichten, hat der Beständer allein zu leiden auch die Besoldung vor den Pförchmeister und die Taglöhner vor Abzählung der Schaafwaide über sich zu nehmen.

8. Muß ein Beständer den Pförchkarren, Hurthen und Bett ohne Beitrag von der Com-mun anschaffen und in gutem Stand erhalten zu welchem Ende der Pförchkarren und Hurthen bei dem Antretten, den Bestand von gerichtswegen astimiert (anerkannt) werden die sodann der Beständer nach der verflossenen Bestandzeit der Commun wieder in den nemlichen Stand als er solchen angetretten, übergeben oder den verur-sachten Schaden vergüthen muß. Die Pförch Pfähl hingegen werden ihm von der Commun gratis abgegeben und hat ein Beständer von der hiesigen Bürgerschaft als von einem Bauern 8 und von einem Söldner 4 Stück aigen Schaafe vor denen Fremden um das nemliche Bestandsgeld als hier accordirt anzunehmen und auf der Sommer-waid laufen zu lassen. Falls aber der Beständer mit eigener Waar die ganze Waid be-schlagen könnte, so darf von den Bürgern keines angenommen werden.

9. Hat die Bürgerschaft den Pförch umsonst gaudiren (sich freuen) und dagegen 3 Knecht und 2 Hund mit der ordentlichen und gewöhnlichen Azung zu versorgen und zu verpflegen, hingegen hat ein Beständer bei thunlicher Witterung die Morgen Melck auf dem Feld vorzunehmen, damit der Bürger an einem Pförchgenuß kein Nachteil zu-gefügt werde.

10. Sollen die Stoppeläcker ehedem nicht als 10 Tag nach dem Melck Vieh und von Wal-burgis an die Mäder nicht mehr befahren werden.

11. Sollte der Beständer durch einen Commun Fortuitum ex. gr. mit einer Seuche auf der hiesigen Waide verunglückt werden, so aber Gott in Gnaden verhüten wolle, so enga-giert sich die Commun zu einem billigen Nachlaß an dem Bestandgeldt.

12. Hat ein Beständer die bei einer Verleihung aufgefundenen Unkosten zu leiden so be-stehen in dem Schultheiß 24 z, 9 Richter à 20 z 3 fl und 1 Bürgermeister 20 z.

13. Hat ein Beständer zu allhiesigem Bürgermeisteramt jährlich 700 Stück Schaaf Fünf-hundert Gulden und zwar helftig in der Schur und helftig auf Martini in allem aber in

76 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 506 Rg. Nr. 11, Fol. 30 77 „Spätling“ im Herbst geborenes Vieh oder geerntetes Obst Fischers Schwäb. Lexikon

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der dreijährigen Bestandszeit 1 500 Gulden an guten gangbaren Sorten zu bezahlen zu Wahren dessen allem haben sich Eingangs gemelte Personen aigenhändig unter-schrieben.

So geschehen 9 ten Maii 1776 Beständer Leonhard Wiest

3.1.3 Schafweidevertrag von 179078

Der Vertrag steht in der Rubrik Einnahmen Geld, nicht jährlich: Schafweidgeld auf Martini 1790 verfallen. Nach vorgehender Rechnung Fol. 31 et seqq. hat die hiesige Schafwaide Michael Mezger von Murrhard, auf die 3 Jargänge 1788, 1789 und 1790 mit nachgesezten Conditionen in Bestand übernommen.

1. Solle die Waide mit 700 Stück Schafwaare - 25 Stück mehr oder weniger excl. die Kahnen und gewonliche Eingaab – beschlagen und über diese noch, vermög Herzog-lich gnädigster Resolution dd. 22. Junii 1784 einem jeweiligen Pfarrer alljärlich 25 Stück in natura frey laufen gelassen worden.

2. Hat der Beständer denen hiesigen Commun Vorstehern und Richtern alljärlich auf den Pfingstmontag vor den sogenannten alt herkömmliche und nach Herzoglich gnä-digster Befehl dd. 27. August 1776 neuerlich concedirten Spätling 4 fl und zwey Kä-se, jeder zu 10 Pfund, denen Bürgern aber vor die Milch, jedem 4 z abzuraichen.

3. Zoll, Accis und dasjenige, was zu Herzoglichem Oberforstamt wegen deren Hunden und Pförchkäß zu prästieren ist, muß von dem Beständer bestritten, auch von ihm die Besoldung vor den Pförchmaister und die Taglöne wegen Abzälung der Schafwaare, berichtiget werden.

4. Muß der Beständer mit dem benötigten Pförchkarren, Hurtten, Schleegel und Bett auf seine aigen Kosten sich versehen, dahin gegen demselben die erforderliche Pförchpfä-le von der Gemainde umsonst abgegeben werden.

5. Wird bei einem erfolgenden Unglückfall in Gemäßheit des mit vom 15. Julii anno 1784 ergangenen Herzoglich gnädigsten Circular-Rescripts dem Beständer von Seit-ten der Gemainde nicht der mindeste Nachlaß an dem Bestandgeld zugesichert, end-lich

6. hat Beständer Michael Mezger zu hiesigem Bürgermaisteramt auf 700 Stück Schaf-waar järlich Bestandgeld 205 fl, folglich auf die ganze 3 Bestandjar 615 fl zu bezah-len.

An welchem derselbe noch reflirt auf die Schur 1790 102 fl 30 z und Martini 102 fl 30 z zu-sammen 205 fl. Unterm 27. Maii 1790 wurde die hiesige Schafwaide vermög der Anlage wieder neuerdingen auf die 3 Jargänge 1791, 1792 und 1793 an den vorigen Beständer Michael Mezger von Murrhard als dem Maistgebottenen verliehen.

3.1.4 Schafweidevertrag von 1853

Nach dem anliegenden Protokoll vom 8.12.1853 ist die Sommerschafweide auf 3 Jahre Som-mer 1854, 1855, 1856 unter folgenden Bedingungen verliehen:

1. Beständer hat diejenigen 25 Stücke Schafe, welche einem jeweiligen Pfarrer lt. Com-petenz vom 9.1.1838, S. 4 zukommen, unentgeltlich auszuschlagen oder wenn dies nicht verlangt wird, hiefür eine Geldentschädigung zu geben und zwar die Weide zu 750 Stück gerechnet.

2. An Georgi muß aufgefahren, an Simon und Judä (28. Oktober) aber ab der Weide ge-fahren werden. Gestattet die Witterung dem Pächter vor Georgi aufzufahren, so wird der Pferch auch vom Bezug der Weide an für die Gemeinde verkauft.

78 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 98

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3. muß der Beständer auf Verlangen des Pferchkäufers auch das zweitemal um 12 z vorschlagen.

4. Die Gemeinde zahlt die Verleihungssporteln der Beständer über die Schäferei-Visitationskosten.

5. Der Beständer hat auf eigene Kosten anzuschaffen und zu unterhalten den Pferchkar-ren samt Inhalt, Hurden, Pfähle, Schlegel und Salztrog.

6. Der Pferch gehört der Gemeinde, sie ist aber verbunden, 3 Knechte und 3 Hunde des Beständes mit guter Hausmannskost in Abzug zu verpflegen, der Knecht, welcher nur den Pferch vorschlägt, hat kein Essen anzusprechen.

7. Der Beständer hat unter keinen Umständen Nachlaß von Pachtkosten anzusprechen. 8. Das Bestandgeld muß hälftig nach der Schur im Juni und hälftig bei der Abfahrt an

Simon und Judä bar bezahlt werden. Als Sicherheit hiefür hat der Pächter 2 tüchtige Bürger zu stellen, welche sich als Selbstschuldner und Selbstzahler verbindlich ma-chen.

9. Der Beständer ist verbunden sogleich nach der Wasch wieder auf die hiesige Weide zu fahren und hier die Schur womöglich vornehmen zu lassen. Für jede Nacht Pferch, die der Gemeinde mutwilliger Weise entgeht, hat der Pächter 1 fl zu ersetzen.

Unter diesen Bedingungen hat nun die Weide gepachtet und ist schuldig Matthias Wiedmann

Bürgen Johann Georg Baß und Georg Ritz jährlich und 1854/55 erstmals derselbe bezahlte den 30. Juni 1855 340 fl den 29. Oktober 1855 340 fl, gesamt 680 fl.

Die Winterschafweide wurde nach anliegendem Auszug aus dem Gemeinderats-Protokoll vom 10.11.1854 dem Matthias Wiedmann gegen ein Pachtgeld von 7 fl und dem Pferch auf Marti-ni bis Frühjahr bis Weidschafe kommen, überlassen. Derselbe bezahlt am 30.4.1854 7 fl.

3.1.5 Schafweidevertrag von 188879

In der Gemeindepflegrechnung erscheint bei Einnahmen über Jahre hinweg ein fast gleich bleibender Text: Aus nutzbaren Rechten, Schafweidpacht. Nach Verhandlung vom 4. August 1887, Beilage Nr. 99 von 1888/1889 wurde die hiesige Sommerschafweide für die 3 Sommer 1888, 1889 und 1890 an Matthäus Wiedmann, Schäfer hier, für jährlich 1800 Mark unter der Bedingung verliehen, daß die Auffahrt an Georgi und die Abfahrt an Simon und Judä, die Bezahlung des Pachtgeldes in der Schur im Juni und bei der Abfahrt an Simon und Judä zu erfolgen habe, wobei jedoch der Pächter das Kostgeld für Schäfer und Hunde in Abrechnung bringen darf, da solches durch die Gemeinde von den Pförchkäufern erhoben wird.

3.1.6 Schafweidevertrag von 190080

Eintrag in der Gemeindepflegrechnung unter Schafweideverkauf: Nach Beschluß vom 14. November 1899 wurde die hiesige Sommerschafweide mit der Winterweide unter den im Ver-pachtungsprotokoll niedergelegten Bedingungen an Michael Wiedenmann, Schäfer hier, unter Bürgschaft des Matthäus Wiedenmann und Jakob Wiedenmann um 1550 Mark auf 3 Jahre verpachtet. Die Auffahrt hat an Georgi und die Abfahrt an Simon und Judä zu erfolgen. Das Bestandgeld muß hälftig nach der Schur im Juni und hälftig bei der Abfahrt an Simon und Judä bezahlt werden, wobei jedoch der Pächter das Kostgeld für Schäfer und Hunde in Ab-rechnung bringen darf.

79 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 451 80 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 554

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Beilage Nr. 86 Auszug aus dem Gemeinderatsprotokollbuch Band XXIV, S. 365 Den 14. November 1899. Die Sommerschafweide ist am 28. Oktober d.J. um die jährliche Pachtsumme von 1550 Mark auf 3 Jahre wiederverpachtet worden. Der Pächter Michael Wiedenmann, Schäfer hier, bittet, ihm für diesen Preis auch die Winterweide mit zu überlas-sen, wie dies auch seither üblich war. Beschluß: mit Rücksicht auf den erheblichen Mehrerlös gegen seither diesem Ansuchen zu entsprechen. Beilage Nr. 85 Vertragstext zum Pachtvertrag für die Schafweide:

1. Die Waide wird auf 3 Jahre verpachtet. Es muß an Georgi (23. April) auffahren und an Simon und Judä (28. Oktober) von der Weide abgefahren werden. Eine Abwei-chung von diesem Termin ist nur mit Genehmigung des Gemeinderats zulässig. Ges-tattet die Witterung vor Georgi aufzufahren, so wird der Pförch auch vor Bezug der Waide für Rechnung der Gemeinde verkauft.

2. Der Beständer muß 24 Stück Schafe, welche dem jeweiligen Pfarrer zukommen, un-entgeltlich aufschlagen oder die Pfarrer, wenn dies nicht geschieht, mit Geld entschä-digen à zu 750 Stück gerechnet.

3. Esper und Klee dürfen nie, das Weisch 6 Tage nach dem Rindvieh und die Wiesen und Mäder am Freitag vor der Kirchweih beweidet werden, auch wird dem Pächter von § 1 und 3 des Weide-Ablösungsgesetzes Eröffnung gemacht und hauptsächlich Anbe-dungen, daß ad. 3 das Befahren von Wiesen, solange dieselben durch Schnee oder Re-gen erweicht sind, verboten ist. Neugebaute oder angebaute Wiesen dürfen während der ersten 2 Jahre nach Ausführung der Anlage mit keiner Art von Weidvieh befahren werden. Verfehlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Strafe von 2 Mark für je 100 Stück Schafe versehen nebst vollem Schadensersatz.

4. Der Pförch wird für Rechnung der Gemeinde in 2 Abteilungen verkauft. Der Pförch-käufer muß für 3 Knechte und 3 Hunde für Mann 1 Mark 50 Pfg. Kostgeld bezahlen, was bei der jeweiligen Zahlung des Pachtgeldes vom Pächter in Abzug gebracht wer-den darf. Der Knecht, welcher den Pförch vorschlägt, hat kein Essen anzusprechen.

5. Der Beständer muß auf Verlangen des Käufers auch das zweitemal um 15 Pfg. pro Haufen vorschlagen.

6. Der Pächter hat auf eigene Rechnung anzuschaffen und zu unterhalten: den Pförch-karren samt Bett, sowie sämtliche Pförchgerätschaften als Hurden usw.

7. Nachlaß an der Pachtsumme wird unter keinen Umständen gewährt. 8. Wenn zum Abgraben irgend ein Boden verkauft wird, hat der Beständer sich dieses

ohne Entschädigung gefallen zu lassen. Die Friedenshöhe darf nicht beweidet werden. 9. Die Gemeinde übernimmt die Verleihungskosten, der Pächter dagegen die Visitati-

onsgebühren für seine Herde. 10. Der Pächter ist verbunden, sogleich nach der Wasch wieder auf die hiesige Gemein-

deweide zurückzufahren, auch wenn möglich hier die Schur vornehmen zu lassen. Für jede Nacht Pförch, die der Gemeinde mutwilligerweise entgeht, hat der Pächter der-selben 5 Mark zu ersetzen.

11. Ohne Wissen und Genehmigung des Gemeinderats darf eine Afterpacht von den Wei-depächtern nicht vorgenommen werden.

12. Die Weide muß mit wenigstens 700 Stück Schafen beschlagen werden. Kann der Päch-ter ohne Schaden anzurichten mehr erreichen, so bleibt ihm dies unbenommen. Darf jedoch die Zahl von 900 Stück nicht übersteigen, auch muß derselbe zu gehöriger Zeit mit seinen Schafen in und aus dem Pförch fahren.

13. Das Bestandsgeld muß hälftig nach der Schur im Juni, die andere Hälfte aber bei der Abfahrt an Simon und Judä bar bezahlt werden und hat der Pächter zur Sicherheit der Gemeinde 2 zahlungsfähige Bürger, die sich als Selbstschuldner und Selbstzahler für die Pachtsumme verbindlich machen, zu stellen.

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14. Jeder Steigerer ist an sein Wort gebunden, dagegen behält sich der Gemeinderat die Genehmigung dieser Verhandlung sowie das Recht bevor, unter Steigerern nach Be-lieben und ohne Rücksicht auf die Höhe des Angebots den Pächter auszuwählen.

15. Dem Gemeinderat unbekannte Pachtliebhaber und Bürger haben sich durch Vermö-genszeugnisse ihrer Heimatbehörde neuesten Datums über ihre Zahlungsfähigkeit auszuweisen.

16. Nachgebote werden nicht angenommen. Nachdem vorstehende Bedingung wörtlich und deutlich verlesen worden sind, bietet im letz-ten Streich Michael Wiedenmann, Schäfer hier, pro Jahr 1550 Mark. Unterschrift Michael Wiedenmann Unterschrift Bürger und Selbstzähler Matthias Wiedenmann und Georg Wiedenmann.

Abbildung 90 Unterschriften zum Pachtvertrag der Schafweide 1900-1902

3.1.7 Schafweidevertrag 1925

Nach dem Verpachtungsprotokoll vom 15. September 1924 hat • Michael Wiedenmann, Schäfer als Pächter für die obere Weide zu bezahlen 1800

Mark, • Fritz Reichert, Schäfer hier, als Pächter für die untere Weide zu bezahlen 1100 Mark.

Mehr Text ist im Hauptbuch unter Gemeindevermögen, Schafweide, Pachtgeld nicht aufge-führt. Dieser Eintrag hebt hervor, daß die obere und untere Weide an 2 verschiedene Schäfer verpachtet worden ist.

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3.2 Schäferei zwischen 1623 und 1699

3.2.1 Erkenntnisse aus der Auswertung der Gemeinderechnungen 1623-1699

Pächter und Pachtdauer: • Vor 1634 wird die Weide an Martin Kroll, Nattheim auf jeweils 1 Jahr verpachtet. • Ab 1661 wird die Weide nach 1634 erstmals wieder verpachtet und zwar auf 1 Jahr. • 1662-1680, also 18 Jahre, hatte Melchior Bihr, Nattheim, die Schafweide in Pacht. • Ab 1681 wird die Schafweide an auswärtige Beständer (Schafhalter) verpachtet. • Ab 1682 beträgt die Pachtdauer 1 x 5 Jahre, dann 3 Jahre.

Schafbestand: • Vor 1634 beträgt der Schafbestand um 500 Schafe. • Zwischen 1661-1680 wird die Weide verpachtet ohne Angabe des Schafbestandes. • Erst ab 1681 wird wieder ein Schafbestand von 600 bzw. 700 Schafen genannt.

Pachtpreis: • Bis 1634 werden für 100 Schafe 14 fl verrechnet. • Ab 1682 werden für 100 Schafe 9 fl verlangt. • 1695 und 1696 werden nur noch 7 fl verlangt. • ab 1697 steigt der Preis wieder auf 11 fl pro 100 Schafe.

Waidgeld Pacht Jahr Stück fl fl/100 fl Beständer Schäfer Jahr Bemerkung 1623 493 69,00 14 20 Michael Kroll 1 Schäferey alle Jahr verliehen 1624 Michael Kroll 1 1625 Michael Kroll 1 1626 Michael Kroll 1 1627 482 67,33 20 Michael Kroll 1 1628 525 73,30 20 Michael Kroll 1 1629 150 15,00 0 niemand 0 1630 bis 1642 keine Gemeinderechnungen 1644 x 0 0 niemand 1. Gemeinderg. nach 1634 1645 bis 1650 keine Gemeinderechnungen 1651 x 0 0 niemand 1652 x 0 0 niemand 1653 x 0 0 niemand 1654 x 0 5 niemand 1655 x 0 5 niemand 1658 x 0 0 niemand 1659 x 0 0 niemand 1660 x 0 0 niemand 1661 x 0 40 Georg Bauer Heidenheim 1 1662 x 0 40 Melchior Bihr 1 1663 x 0 40 Melchior Bihr 1 1664 x 0 40 Melchior Bihr 1 1665 x 0 40 Melchior Bihr 1 1666 x 0 40 Melchior Bihr 1 1667 x 0 26 Melchior Bihr 1 1668 x 0 40 Melchior Bihr 1 1669 x 0 40 Melchior Bihr 1 1670 x 0 50 Melchior Bihr 1

Ab 1651 Gemeinderechnun-gen lückenlos erhalten

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Waidgeld Pacht

Jahr Stück fl fl/100 fl Beständer Schäfer Jahr 1671 x 0 70 Melchior Bihr 1 1672 x 0 70 Melchior Bihr 1 1673 x 0 64 Melchior Bihr 1 1674 x 0 55 Melchior Bihr Jacob Härter 1 1675 x 0 56 Melchior Bihr Jacob Härter 1 1676 x 0 57 Melchior Bihr Jacob Härter 1 1677 x 0 63 Melchior Bihr Jacob Härter 1 1678 x 0 30 Melchior Bihr Jacob Härter 1 1679 x 0 63 Melchior Bihr Jacob Härter 1 1680 x 0 72 Melchior Bihr Jacob Härter 1 1681 600 0 60 Jacob Dobler Schw,Gmünd 1682 700 0 9 63 Hans Chr. Göltz Göppingen 5 1683 700 0 9 63 Hans Chr. Göltz Göppingen 1684 700 0 9 63 Hans Chr. Göltz Göppingen 1685 700 0 9 63 Hans Chr. Göltz Göppingen 1686 700 0 9 63 Hans Chr. Göltz Göppingen 1687 700 0 9 66 Hans Chr. Göltz Göppingen 1688 700 0 9 66 Hans Chr. Göltz Göppingen 1689 700 0 9 63 Gottfried Bühr Mattheus Huntzberger 3 1690 700 0 9 63 Gottfried Bühr Mattheus Huntzberger 1691 700 0 9 63 Gottfried Bühr Mattheus Huntzberger 1692 700 0 9 63 Gottfried Bühr Mattheus Huntzberger 3 1693 700 0 9 63 Gottfried Bühr Mattheus Huntzberger 1694 700 0 9 63 Gottfried Bühr Mattheus Huntzberger 1695 700 0 7 49 Gottfried Bühr 3 1696 700 0 7 49 Gottfried Bühr 1697 700 0 11 77 Joh. Conrad Stark Joh.G. Holsterich 3 1698 700 0 11 77 Joh. Conrad Stark Göppingen 1699 700 0 11 77 Joh. Conrad Stark Joh.G. Holsterich

Tabelle 44 Schafweidverpachtung 1623-1699 Die Tabelle gibt Auskunft über die Anzahl der Schafe und wieviel Gulden pro 100 Schafe bezahlt werden mußten. Die Schafweide wurde von einem Beständer (Schafhalter), der von Nattheim und von auswärts sein konnte, auf durchschnittlich 3 Jahre gepachtet. Abbildung 91 Schafhaltung 1623-1699 am Beispiel Waidgeld

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

1623

1626

1629

1632

1635

1638

1641

1644

1647

1650

1653

1658

1661

1664

1667

1670

1673

1676

1679

1682

1685

1688

1691

1694

1697

Gul

den

1634

Sch

lach

t bei

Nör

dlin

gen

500 Schafe 700 Schafe

keine Schafweideverpachtung

keine Zahlenangabe

Auswärtige Schäferheimische Schäfer

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Das Diagramm für den Zeitraum 1623 bis 1699 sagt in erster Linie aus, in welchen Jahren die Schafweide verpachtet worden war. Zwischen 1634 bis 1661 liegen keine oder nur geringe Angaben vor. Die Schafhalter kamen von Nattheim und später von der weiteren Umgebung. Die Anzahl der Schafe lag bei 500 bzw. 700 Schafen.

3.3 Schäferei von 1700-1948

3.3.1 Erkenntnisse aus der Auswertung der Gemeinderechnung 1700-1880

• Die Schafweide ist für 700 Schafe plus/minus 25 Schafe bestimmt. • Die Schafweide wird auf drei Jahre verpachtet. • Der Pachtpreis wird auf 100 Schafe/Jahr berechnet. • Der Pachtpreis schwankt in 1 ½ Jahrhunderten zwischen 110 und 240 fl. • Der Pachtpreis ist hälftig nach der Schur (Juni) und bei der Abfahrt zu entrichten. • Die Schafweide ist eine bedeutende Einnahmequelle der Gemeinde. • Die Schafweide wird von der Gemeinde an einen Beständer verpachtet. • Der Beständer kann auch von außerhalb z.B. Murrhardt kommen. • Der Beständer kann einen Schäfer bestellen oder selbst hüten. • Ab 1820 taucht der Begriff Winterweide auf, die nicht jährlich vergeben wird. • 1851 taucht als Beständer bzw. als Schäfer die Familie Wiedenmann auf. • Die Gemeinde besitzt den Pferchkarren mit Zubehör (Gatter, Bett usw.) Diese Einrich-

tung wird an den Schäfer verliehen. Ab 1900 muß der Schäfer selbst für die Einrich-tung aufkommen.

• Der Schäfer hat zu gehöriger Zeit in und aus dem Pferch zu fahren. • Die Pferchnächte werden an die Nattheimer verkauft zur Düngung der Felder. • Schon vor 1760 muß der Beständer dem Schultheiß, den Richtern und Bürgern den

Spätling geben. • Ab 1776 wird der althergebrachte Spätling, der am Pfingstmontag gereicht wird, per

Gesetz vom 27.8.1776 erneuert. Diese Tradition scheint um 1820 zu enden. • Die Pflicht der Pferchkäufer, Knechten und Hunden zu versorgen, entfällt ab 1902

0,2

1,2

1691

1697

1700

1716

1719

1739

1742

1768

1771

1821

1845

1848

1851

1854

1857

1860

1863

1866

1869

1873

1876

1878

1879

1882

1885

1888

Auswärtige Schäfer Matthias ChristianWied(en)mann

Abbildung 92 Beständer (Schafhalter) von 1691 bis 1900 Die bis 1853 überwiegend von auswärts kommenden Beständer – von Murrhardt, Göppingen, Beutelsbach, Schnait usw. – sind im Diagramm nicht namentlich aufgeführt. Mit Matthias Wiedenmann kommt die Schafweide wieder an einen Nattheimer Schäfer. Die Familie Wiedenmann ist bis heute – 2005 – der Pächter der Schafweide.

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3.3.2 Beständer und Schäfer der Nattheimer Schafwaid von 1691-2005

Lfd.Nr. Pachtbeginn Beständer Herkunft der Beständer

1 1691 Mathäus Huntzberger 2 1694 3 1697 Joh. Con. Stahl + J.G.Helferich Göppingen 4 1700 Gottfried Bühler Nattheim 5 1703 6 1706 7 1709 8 1712 9 1715 Verwalter Steckh Göppingen 10 1718 Hanns Jerg Kohler Nattheim 11 1721 12 1724 13 1727 14 1729 Johann Jacob Hopphan Nattheim 15 1732 Johann Jacob Hopphan Nattheim 16 1735 Johann Jacob Hopphan Nattheim 17 1738 Johann Jacob Hopphan Nattheim 1741 nicht verpachter wegen fehlender Schafwaar

18 1742 Joh. Hostelen, Leo. Frey Steinheim, Göppingen 19 1745 Ferdinand Schwarz Göppingen 20 1749 Johann Georg Bäuchlen Göppingen 21 1752 Johann Georg Bäuchlen Göppingen 22 1755 Bäuchlen und Scheuerlen Göppingen/Nattheim 23 1758 Eberh. Wolfgang Scheuerlen Nattheim 24 1761 Leonhard Wüster Kieglingen 25 1765 26 1768 Eberh. Wolfgang Scheuerlen Nattheim 27 1771 28 1774 29 1777 30 1780 31 1783 32 1786 33 1789 34 1792 Michael Mezger Murrhardt 35 1795 Leonhard Bäuchlen Göppingen, Jockenhof 36 1798 37 1801 38 1804 39 1807 40 1810 Christian Nett 41 1813 Eberhard Blezinger Königsbronn 42 1816 Eberhard Blezinger Königsbronn 43 1818 Samuel Oettinger Lauterbach 44 1821 Samuel Oettinger Schnaith 45 1824 Matthäus Basler Hermaringen 46 1827 47 1830 Samuel Oettinger Schnaith 48 1833 Jacob Oettinger Beutelsbach 49 1836 Jacob Oettinger Beutelsbach 50 1839 Jacob Oettinger Beutelsbach

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Lfd.Nr. Pachtbeginn Beständer Herkunft der Beständer 51 1842 Jacob Oettinger Beutelsbach 52 1845 Jacob Oettinger Beutelsbach 53 1848 Johannes Oettinger Adelsberg 54 1851 Georg G. Müller Anhausen 55 1854 Matthias Wiedenmann Nattheim 56 1857 Matthias Wiedenmann Nattheim 57 1860 Matthias Wiedenmann Nattheim 58 1863 Matthias Wiedenmann Nattheim 59 1866 Matthias Wiedenmann Nattheim 60 1869 Matthias Wiedenmann Nattheim 61 1872 Matthias Wiedenmann Nattheim 62 1875 Christian Wiedenmann Nattheim 63 1878 Christian Wiedenmann Nattheim 64 1881 Christian Wiedenmann Nattheim 65 1884 Christian Wiedenmann Nattheim 66 1887 Christian Wiedenmann Nattheim 67 1890 Christian Wiedenmann Nattheim 68 1893 Christian Wiedenmann Nattheim 69 1896 Christian Wiedenmann Nattheim 70 1899 Matthäus Wiedenmann Nattheim

Tabelle 45 Übersicht und Namen der Beständer 1691-1899 Die Verpachtung der Schafweide erfolgte überwiegend auf 3 Jahre bis um 1925.

Lfd.Nr. Jahr Schäfer Wohnort 1 1900 Michael Wiedenmann Nattheim 2 1901 Michael Wiedenmann Nattheim 3 1902 Michael Wiedenmann Nattheim 4 1903 Michael Wiedenmann Nattheim 5 1904 Michael Wiedenmann Nattheim 6 1905 Michael Wiedenmann Nattheim 7 1906 Michael Wiedenmann Nattheim 8 1907 Michael Wiedenmann Nattheim 9 1908 Michael Wiedenmann Nattheim 10 1909 Michael Wiedenmann Nattheim 11 1910 Michael Wiedenmann Nattheim 12 1911 Jacob Wiedenmann Nattheim 13 1912 Jacob Wiedenmann Nattheim 14 1913 Jacob Wiedenmann Nattheim 15 1914 Jacob Wiedenmann Nattheim 16 1915 Jacob Wiedenmann Nattheim 17 1916 Fritz Reichert Nattheim

18/1 1917 Michael Wiedenmann Nattheim 18/2 1917 Fritz Reichert Nattheim 19/1 1918 Michael Wiedenmann Nattheim 19/2 1918 Melchior Mayer Wahlberg 20/1 1919 Michael Wiedenmann Nattheim 20/2 1919 Melchior Mayer Wahlberg 21/1 1920 Michael Wiedenmann Nattheim 21/2 1920 Melchior Mayer Wahlberg 22 1921 Melchior Mayer Wahlberg

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Lfd.Nr. Jahr Schäfer Wohnort 23/1 1922 Jacob Wiedenmann Nattheim 23/2 1922 Melchior Mayer Wahlberg 24 1923 Jacob Wiedenmann Nattheim

25/1 1924 Jacob Wiedenmann Nattheim 25/2 1924 Fritz Reichert Nattheim 26 1925 Fritz Reichert Nattheim 27 1926 Jacob Wiedenmann Nattheim 28 1927 Jacob Wiedenmann Nattheim

29/1 1928 Jacob Wiedenmann Nattheim 29/2 1928 Michael Burger Oggenhausen 30/1 1929 Jacob Wiedenmann Nattheim 30/2 1929 Michael Burger Oggenhausen 31/1 1930 Jacob Wiedenmann Nattheim 31/2 1930 Michael Burger Oggenhausen 32/1 1931 Jacob Wiedenmann Nattheim 32/2 1931 Michael Burger Oggenhausen 33 1932 Jacob Wiedenmann Nattheim 34 1933 Jacob Wiedenmann Nattheim 35 1934 Jacob Wiedenmann Nattheim 36 1935 Jacob Wiedenmann Nattheim 37 1936 Jacob Wiedenmann Nattheim 38 1937 Jacob Wiedenmann Nattheim 39 1938 Jacob Wiedenmann Nattheim 40 1939 Jacob Wiedenmann Nattheim 41 1940 Matthias Wiedenmann Nattheim 42 1941 Matthias Wiedenmann Nattheim 43 1942 Marie Wiedenmann Nattheim 44 1943 Marie Wiedenmann Nattheim 45 1944 Marie Wiedenmann Nattheim 46 1945 Marie Wiedenmann Nattheim 47 1946 Marie Wiedenmann Nattheim 48 1947 Marie Wiedenmann Nattheim 49 1948 Marie Wiedenmann Nattheim 50 1949 Marie Wiedenmann Nattheim 51 1950 Marie Wiedenmann Nattheim

Tabelle 46 Übersicht und Namen der Schäfer von 1900-1950 Die Hauptpacht der Nattheimer Schafweide lag im Zeitraum 1900-1950 in der Hand der Fa-milie Wiedenmann. Michael pachtete die Schafweide bis 1910. Es folgte ein Wechsel in der Pacht zwischen den Brüdern Michael und Jakob bis 1922. Ab 1917 wird die Schafweide in eine obere und untere Weide aufgeteilt. Als Pächter der unteren Weide tauchen nun die Schä-fer Fritz Reichert, Melchior Mayer vom Wahlberg und Michael Burger von Oggenhausen auf. 1932 geht die gesamte Weide wieder an den inzwischen 60jährigen Jacob Wiedenmann. Der Sohn von Jacob, Matthias, bekommt die Weide im Jahre 1940. Nach dessen frühen Tod über-nimmt die Ehefrau von Matthias, Marie geb. Mailänder, die Schafweide bis zur Geschäftsfä-higkeit ihres Sohnes Werner, der die Schafweide von 1957 Bis 2005 innehat.

3.3.3 Ausschreibung der Schafweideverpachtung

GR 1776 Die Stadtschreibung von Heidenheim verfügt am 30.4.1776 die Ausschreibung der Schafweide zu Nattheim. Es ist dreimal im Wochenblatt zu inserieren, Kosten 36 Kreuzer. Dieses Verfahren wird weitgehend fortgeführt.

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3.3.4 Verpachtung der Weide zu Kriegszeiten

GR 1704. Von 1704 bis 1712 wird die Schafweide auf 9 Jahre verpachtet. Anno 1704 – Schlacht bei Blindheim am 13.8.1704 – kann die Weide wegen „Kriegs Trouble“ gar nicht befahren werden.

3.3.5 Winterweide

GR 1850. Die Winterweide wird nicht jährlich verpachtet. Am 21.1.1851 wird die Winter-weide an Matthias Wiedenmann verpachtet. 1908 wird die Winterweide für 1 Mark pro Tag an Michael Wiedenmann verpachtet. Er fährt insgesamt 50 Tage auf die Winterweide.

3.3.6 Abgabe des Spätlings am Pfingstmontag

Der Vorgang zur Reichung eines Geschenkes am Pfingstmontag wird bereits 1771 erwähnt. In der Gemeindepflegrechnung wird im Vertrag zur Schafweide-Verpachtung unter § 5 aus-gesagt: Hat ein Beständer alljährlich auf den Pfingstmontag denen Commun Vorstehern und Richtern vor den sogenannten alt herkömmlichen Spätling 2 fl und 2 Käß jeder zu 10 Pfund gerechnet, zudem einem hiesigen Bürger vor die Milch zur Ergözlichkeit abzureichen 4 z. Hier wird auf den alt herkömmlichen Spätling hingewiesen. Die Bedeutung Spätling wird unter anderem für im Herbst geborenes Vieh verwendet. lm Falle des Schäfers dürfte es sich dabei um die im Herbst geborenen Lämmer handeln. Die Abgabe von Naturalien wurde teil-weise in Geld umgewandelt. Abrechnung des Spätlings durch den Ochsenwirt anno 1776

Abbildung 93 Abrechnung zum Spätling an Pfingstmontag 177681 Bey Subsigniertem wurde am Pfingstmontag 1776 gewöhnlicher maßen verzehret durch Schultheißen und Richter 6 fl40 z, von der gesamten Bürgerschaft 7 fl 50 z, Summa 14 fl 30 z welche der Schaafwaid Beständer Kolmer krafft seines accords richtig ausbezahlt haben, hiermit bescheint. Nattheim auf den Pfingst Montag 1776 Ochsenwirt daselbst Wolfgang Eberhard Scheurlen.

81 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 506, Rg. Nr. 82, Fol. 124

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In der Gemeinderechnung von 1780, S. 146 b, Rg. Nr. 86 steht: Auf den Pfingstmontag 1780 wurde bei Unterzogenem (Unterzeichner), wegen der Schafwai-de gewöhnlicher maßen verzehrt von Schultheiß und Richtern 6 fl 40 z. Von der gesamten hiesigen Bürgerschaft 7 fl 50 z, zusammen 14 fl 30 z. Welcher belauf, von mir, als dermahli-ger Schaf-Waid Beständer, richtig gemacht worden. Nattheim, 28. Juni 1780. Ochsenwirth daselbst, Scheurlen In der Gemeinderechnung von 1796 wird ausgeführt: Der Schafweidbeständer Leonhard Bäuchle vom Jauchenhof Oberamt Göppingen muß für den Pfingstmontag laut Herzoglicher hochlöblichen Landrechnungs Deputation unterm 27. August 1776 17 fl 20 x bezahlen. Davon sind zum Verzehr für die ganze Bürgerschaft 6 fl 40 x vorgesehen, also auf jeden Bürger 4 Kreuzer und jeder Witwe 1 Maß Bier und 1 Pfund Brot, Kosten 17 fl 20 z. Bürgermeister-Rechnung82 1806/1807, Ausgaben Ingemein: An dem Pfingstmontag 1806 altüblicherweise zu verzären 6 fl 40 z von gesammter Bürger-schaft auch auf Inn gedachten Pfingstmontag, und zwar auf einen Bürger 4 z und soviel auch auf jede Wittfrau, nemlich 1 Maß Bier und 1 Kreuzer Brod 11 fl 20 z, Summe 18 fl welcher Belauf dem diesfals von Königlicher Hochlöblicher Land-Rechnungs Deputation unterm 27. August 1776 ergangenen gnädigsten Befehl zu Folge wieder bezogen und von dem hiesigen Schafwaid-Beständer Ritt verwendet worden mit 18 fl. Die richtige Verwendung bezeugen Schultheiß und Richter Majer. Der Inhalt der Landrechnungs-Deputation vom 27.8.1776 konnte im Staatsarchiv nicht gefun-den werden. Es handelt sich jedoch um die Fortschreibung eines alten Rechts.

3.3.7 Pachtgeld 1900-1948

0

500

1000

1500

2000

2500

3000

3500

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4500

5000

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1900

1902

1904

1906

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1912

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1916

1917

1918

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1921

1922

1923

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1929

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1931

1932

1934

1936

1938

1940

1942

1944

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1948

Mar

k bz

w. R

eich

smar

k

ReichsmarkInflationMark

ab 1917 obere und untere Weide

rot = untere Weide

schwarz = obere Weide

Abbildung 94 Pachtgeld 1900-1948 Die Bedeutung der Schafweide hatte in Nattheim bis weit ins 20. Jahrhundert Bestand. Das Pachtgeld, das der Schäfer – der Begriff Beständer taucht nicht mehr auf – zu bezahlen hatte, lag zwischen 1500 und 2000 Mark (bis 1924) bzw. Reichsmark ab 1924. Ab 1917 wurde die Nattheimer Schafweide in eine obere und untere Weide aufgeteilt. Die untere Weide war etwa um ein Drittel billiger, d.h. die Weide war kleiner. Die Weide wurde

82 Rathausarchiv Nattheim Find. Nr. 136

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zeitweise an 2 Schäfer verpachtet. Im Diagramm ist das Pachtgeld aus der oberen Weide mit schwarzen, aus der unteren Weide mit roten Symbolen gekennzeichnet.

4 Der Pferch

4.1 Das Pferchgeld

4.1.1 Vergabe des Pferches

Die Vergabe des Pferches wird als bedeutender Wirtschaftsfaktor gesetzlich geregelt. • General-Rescript vom 26.4.1798 zur Besetzung der Kommun-Pferchmeister-Stellen. • General-Dekret vom 4.11.1808 zur Kultivierung und Verteilung der Allmanden. • Verordnung vom 8.6.1809 betreffend der Kommun-Schafweide-Verleihung.

Anno 1806 wird der Pferch im Aufstreich, d.h. an den Meistbietenden verkauft. In diesem Jahr erfolgt der Verkauf alle 8 Tage. Das Pferchgeld gehört der Gemeinde. Das Pferchgeld ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Gemeinde. Anno 1854 wird erwähnt, daß der Pferch in der Zeit vom 20.4.-11.11. verkauft wird. Am 21.5.1891 beschließt der Gemeinderat, daß künftig der Ortsvorsteher und der Gemeinde-pfleger den Verkauf alleine genehmigen dürfen.

Jahr Nächte Einnahme in fl 1 1806 327 2 1812 293 3 1821 307 4 1822 290 5 1854 200 396 6 1856 206 546 7 1860 194 641 8 1862 211 814 9 1871 380 1472 Einnahme in Mark

10 1880 455 1528 11 1908 424 1541

Tabelle 47 Einnahmen aus dem Pferchverkauf im 19. Jahrhundert Die Einnahmen aus dem Pferchverkauf steigen bis 1862 ständig. Dies könnte jedoch eine Fol-ge des Geldwertes sein. Eine klare Aussage kann zur Anzahl der Pferchnächte getroffen wer-den; ab ca. 1870 ist eine Verdoppelung der Pferchnächte zu beobachten und damit auch eine deutliche Erhöhung der Einnahmen aus dem Pferchgeld.

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4.1.2 Pferchverkauf 1815

Nattheim, Oberamt Heidenheim

Auszug aus dem Gemeindeverkaufsbuch. Den Pförchverkauf vom Jahrgang 1815 betr.

Monat Tage Pferchkäufer Nächte Kosten Bemerkung April 24./25. Schultheiß Maier 2

26.-30. Johann Georg Rösch à 3 fl 50 z Mai 1./2. dto. 7 26, 50

3.-7. Schultheiß Maier 5 8.-13. Herr Pfarrer 6 14. Conrad Baß 1 15.-17. Wirth Junginger à 3 fl 34 z 3 10,42 18. in die Wesch gefahren 19.-20. gewaschen 21. getrocknet 22.-23. geschoren 24.-25. im Stall wegen Nässe und Kälte 26.-29. Adam Maier à 1 fl 20 z 4 5,20 30.-31. Conrad Maier à 2 fl 4 z

Juni 1.-5. dto. 7 14,28 6.-12. Christian Riz à 2 fl 48 z 6 16,48 13.-19. Adam Wiedenmann à 2 fl 12 z 7 15,24 20.-26. Joh. Georg Maier, Bauer à 1 fl 52 z 7 13,4 27.-30. Martin Kohler à 1 fl28 z

Juli 1.-3. dto. 7 10,16 4.-10. Joh. Martin Eßlinger à 2 fl 32 z 7 17,44 11.-17. Martin Illenberger à 2 fl 36 z 7 18,12 18.-24. Samuel Schmid à 3 fl 8 z 7 21,56 25.-31. Conrad Baß, Bauer à 3 fl 12 z 7 22,24

Aug. 1.-7. Conrad Junck à 3 fl 20 z 7 23,20 8.-14. Michel Mailänder à 3 fl 8 z 7 21,56 15.-21. Alt Conrad Schmid à 3 fl 4 z 7 21,28 22.-28. Joh. Maier, Gallenbauer à 2 fl 36 z 7 18,12 29.-31. Joh. Georg Maier à 3 fl 36 z

Sept. 1.-4. dto. 7 25,12 5.-11. Joh. Martin Illenberger à 4 fl 7 28 12.-18. Alt Mathes Eßlinger à 3 fl 7 21 19.-25. Schultheiß Maier à 2 fl 30 z 7 17,30 26.-30. Adam Maier à 2 fl 30 z

Okt. 1.-2. dto. 7 16,48 3.-9. Johann Maier, Gallenb. à 3 fl 20 z 7 23,20 10.-16. Wirth Junginger à 2 fl 8 z 7 14,56 17.-23. Wirth Junginger à 1 fl 36 z 7 11,12 24.-27. Conrad Maier à 1 fl 20 z 3 4 Summe 177 440 fl

Tabelle 48 Pferchverkauf anno 1815

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Der Pferch wird in der Zeit vom 23.4. (Georgi) und 28.10. (Simon und Judä) verkauft. Aus insgesamt 177 Pferchnächten nimmt die Kommune 440 Gulden ein. Ab Juni wird der Pferch jeweils auf 1 Woche versteigert. Hierbei bewegt sich der Preis für die Pferchnacht zwischen 2 und 4 fl. Der Schultheiß und der Pfarrer haben einige Pferchnächte frei. Beim Verkauf im Aufstreich kommen offensichtlich nur die besser gestellten Bauern zum Zugriff. Das Waschen, Trocknen und Scheren der Schafe erfolgt in der Zeit vom 18.-23. Mai. Weitere 2 Tage entfallen anschließend wegen schlechten Wetters.

4.1.3 Pferchverkauf 1900/1901

Rechungsbeilage Nr. 87 Bedingungen: Der Pferch wird in 2 Abteilungen verkauft und zwar bei der 1. Abteilung 2 Haufen und bei der 2. Abteilung 1 Haufen Wahr (Schafe), wovon der 1. Pferch ins Sommerfeld gekauft wer-den kann, aber ein auf den gleichen Acker mit dem 1., hauptsächlich aber auf Allmanden und Anbau von Äckern bestimmt ist. An Kostgeld ist zu bezahlen: Für 1. Abteilung mit 2 Haufen 2 M 10 Pfg Für 2. Abteilung mit 1 Haufen 1 M 05 Pfg Die Verkaufskommission bestehend aus dem Ortsvorsteher und dem Gemeindepfleger, wird zum Voraus ermächtigt, die Verkaufsliste zu genehmigen. Nattheim, 16. April 1900. Der umfangreichen Verkaufsliste ist zu entnehmen, daß der Pferch fast immer auf 3 Nächte verkauft wurde. Das Pferchgeld betrug bei 424 Nächten 762 Mark.

4.1.4 Pferchverkauf 192583

Das umfangreiche „Pförch-Verkaufsprotokoll“ – separates Buch – vom Jahr 1925 ist abgelegt als Rechnungs-Beilage Nr. 54. Die Vergabe des Pferches erfolgte wie 1900 aufgeteilt in 2 Abteilungen auf 2-3 Nächte. Das Pferchgeld ergab 2206 Reichsmark.

4.1.5 Unterhaltung der Schäfer und Hunde

Im Schwafweidevertrag von 1771 und 1776 steht: Hat die Bürgerschaft den Pförch umsonst gaudiren (sich freuen) und dagegen 3 Knecht und 2 Hund mit der ordentlichen und gewöhnli-chen Azung zu versorgen und zu verpflegen, hingegen hat ein Beständer bei thunlicher Witte-rung die Morgen Melck auf dem Feld vorzunehmen, damit der Bürger an einem Pförchgenuß kein Nachteil zugefügt werde. In den Gemeinderechnungen von 1854 und 1856 steht, daß der Pferchkäufer die 3 Schäfer und deren 2 bzw. 3 Hunde mit guter Hausmannskost und Azung versorgen muß. Diese Pflicht endet mit dem Beschluß vom 23.10.1902.

83 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 777

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4.1.6 Pferchverkauf 1900-1948

0

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1000

1500

2000

2500

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w. R

eich

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200

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Pfe

rchn

ächt

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Mark Reichsmark

Pferchnächte

Pferchgeld

Inflation

Abbildung 95 Pferchgeld und Pferchnächte von 1900-1948 Bis zum Beginn des 1. Weltkrieges lag das Pferchgeld bei ca. 1500 Mark. Dann stieg das Pferchgeld durch Geldentwertung an bis auf die astronomische Höhe von 11,4 Billionen. Nach der Inflation fiel die Höhe des Pferchgeldes ständig bis zum Beginn des 2. Weltkrieges. Die Zahl der Pferchnächte hingegen blieb stabil bei rund 400 Nächten.

4.2 Der Pferchkarren samt Zubehör

Die Gemeinde ist seit alters her der Eigentümer des Pferchkarrens und dessen Zugehör. Die Gemeinde muß den Pferchkarren und das Zugehör unterhalten bzw. neu beschaffen. Die Ge-meinde verleiht den Karren samt Zubehör. 1682 Der Pförchkarren gehört der Gemeinde und wird verliehen. Der Pferchkarren samt Zubehör besteht aus:

• Dem zweirädrigen Pferchkarren, dem Schlupfkarren, • den Hurten und Pfählen, • den Betten und • einem Schlegel.

168284 Hanns Häring, Wagner hat ein Rad zum Pförchkarren gemacht 56 z Nachdem der Pförchkarren von denen Engelländer nicht nur völlig ruinirt, sondern auch die Bett daraus genommen worden, mußte Conrad Baß, Schreiner allhier denselben wieder repa-riren. Da er dann mit Machung eines neuen Tachs (Dach) und Bodens auch 2 neue Gibelwändlin (Giebelwände), auch Schwenckhen in die Gestell item (und) Hergebung Holz und Farb in allem daran verdint, so wie eine laut Quittung entrichtet 6 fl 30 z Denen Personen aber, welchen die Bett zugehört, hat man folgendes zusezen müssen Melchior Bühren vor 1 Bett 5 fl Johannes Meyer vor 1 Bett 5 fl Martin Illenberger auch vor eines 3 fl 30 z ... weiter ein Blech an das Thürlen und Nägel darzu 6 z

84 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 627

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... Hanns Melcior Miller, Schlosser in Heydenheimb, hat das Schloß an den Pförchkarren aufgebuzt und ein Weichblech darzu gemacht, dessentwegen aber daran verdient 10 z 1771/7285 Auszug aus Schafweidepachtvertrag bezüglich Pferchkarren

• Wird von Seiten der Commun der Pförchkarren, die Hurthen und und die Pförch Pfähl angeschafft und auch auf deren Kosten in gutem Stand erhalten. In dem Bett im Pförchkarren aber järlich 3 fl beizutragen. Und hat ein Beständer von der hiesigen Bürgerschaft vor denen Fremden um das nemliche Bestandsgeld als hier accordirt Schaafe anzunehmen und auf der Sommerwaid laufen zu lassen. Kann aber ein Beständer mit eigener Waar die Waid beschlagen, so fällt dieser Punkt gar hinweg.

• Hat die Bürgerschaft den Pförch umsonst zu gaudiren (sich freuen) und dagegen 3 Knecht und 2 Hund mit der ordentlichen und gewöhnlichen Azung zu versorgen und zu verpflegen

1776/7786 Auszug aus Schafweidepachtvertrag bezüglich Pferchkarren

• Muß ein Beständer den Pförchkarren, Hurthen und Bett ohne Beitrag von der Commun anschaffen und in gutem Stand erhalten zu welchem Ende der Pförchkar-ren und Hurthen bei dem Antretten, den Bestand von gerichtswegen astimiert (an-erkannt) werden die sodann der Beständer nach der verflossenen Bestandzeit der Commun wieder in den nemlichen Stand als er solchen angetretten, übergeben oder den verursachten verursachten Schaden vergüthen muß. Die Pförch Pfähl hingegen werden ihm von der Commun gratis abgegeben und hat ein Beständer von der hiesigen Bürgerschaft als von einem Bauern 8 und von einem Söldner 4 Stück aigen Schaafe vor denen Fremden um das nemliche Bestandsgeld als hier accordirt anzunehmen und auf der Sommerwaid laufen zu lassen. Falls aber der Beständer mit eigener Waar die ganze Waid beschlagen könnte, so darf von den Bürgern keines angenommen werden.

Abbildung 96 Alter Pferchkarren, der sogenannte Schlupfkarren Diese Art von Pferchkarren wurde 1982 im nördlichen Jugoslawien beobachtet.

85 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 69 86 Rathausarchiv Nattheim Find Nr. 506

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Abbildung 97 Schäferkarren im 20. Jahrhundert Der Schäferkarren des 20. Jahrhunderts war weit bequemlicher wie der Schlupfkarren. Man konnte aufrecht in den Wagen gehen, der sogar beheizbar war. Auch das Essen konnte darin eingenommen werden.

Abbildung 98 Schafherde beim Ausfahren aus dem Pferch Auf dem Gemälde von Eckenfelder um 1920 vom ausfahrenden Schäfer aus dem Pferch sind die wichtigsten Geräte des Schäfers festgehalten; der zweirädrige Pferchkarren (Schlupfkar-ren) und die Schafhurten. Zur Schafherde gehört selbstverständlich auch der Hütehund.

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5 Pächter der Sommerschafweide zu Nattheim

5.1 Die Familie Wied(en)mann als Pächter der Schafweide seit 1854

Matthias Wiedmann 1787-1876 Matthias Wiedmann Christian Wiedmann 1831-1898 1828-1912 Jakob Wiedenmann Michael Wiedenmann 1873-1953 1867-1938 1897 Marie Wannenwetsch 1876-1900 Matthäus Wiedenmann 1904-1941 1932 Marie geb. Mailänder 1904-1991 Werner Wiedenmann 1939-2005 Werner Wiedenmann 1965-

Abbildung 99 Matthäus Wiedenmann und Hans Dempel um 1940 Matthäus Wiedenmann ist der Ehemann von Marie geb. Mailänder. Nachdem er bereits 1941 stirbt, übernimmt seine Ehefrau unter Mithilfe des Schwiegervaters Jacob die Schafweide. Der Sohn Werner wird einmal nach der Stellvertretung durch die Mutter die Schafweide ü-bernehmen. Neben Matthäus Wiedenmann steht Hans Dempel, der im Sommer als Gipser arbeitete und im Winter als Schäfer auf die Winterweide fuhr.

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Abbildung 100 Marie Wiedenmann im Reibertal/ Flachsbreite Bis ins hohe Alter hütete Marie Wiedenmann – genannt die Schäfermarie – bei ihrem Sohn Werner mit. Auf dem Bild ist die Schafherde im weiten Gehüt am Fuße der Flachsbreite im Reibertal auf dem ehemaligen Käsmädlin zu sehen.

Aufnahme: Ernst Rößler Abbildung 101 Werner Wiedenmann auf der Halde um 1965 Werner Wiedenmann ist Schäfer mit allen Facetten. Er baut den Schafbetrieb mit seiner Frau Waltraud enorm aus. Zu seiner Jugendzeit stand der Schäferkarren noch beim Pferch.

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Abbildung 102 Auf der Winterweide in der Pfalz

Abbildung 103 Hans Dempel auf der Sommerweide in Nattheim Hans Dempel half bis zu seinem 83sten Lebensjahr beim Hüten aus.

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5.2 Wohnhaus der Familie Wiedenmann

Das Wohnhaus der Schäferfamilie wurde 1867 in der Neresheimer Straße am Ende des Dorfes errichtet. Es gehört durchgehend bis heute – 2005 – der Familie Wiedenmann.

Abbildung 104 1866 Bauplan Neresheimer Straße 31

Abbildung 105 Anwesen Wiedenmann Neresheimer Straße 31 Die Aufnahme stammt aus dem Jahre 1950. Im rechten Teil des Hauses wird gewohnt, im linken Teil befinden sich ein kleiner Stall und die Scheuer. Insgesamt ein kleines Anwesen, wie es zu dieser Zeit eben war. Einen Schafstall gab es noch nicht.

Scheuer

Viertel

Viehstall

Speiskammer

Kammer Wohnzimmer

Küche

Süd

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Richtung Neresheim Abbildung 106 1866 Situationsplan Neresheimer Straße 31 Der Standort des Wohnhauses mit Scheuer ist mit nur 4 Zoll Abstand von der Grundstücks-grenze mit der Witwe des Schultheißen Baß geplant. Dies führt zu Schwierigkeiten. Trotzdem wird das Haus an der Neresheimer Straße genehmigt und 1867 ausgeführt.

6 Schafhaltung in Gussenstadt und Gerstetten

6.1 Schafhaltung in Gussenstadt

6.1.1 Hüten der Schafe87

In früheren Zeiten wurde das Rindvieh den ganzen Sommer über auf die Weide getrieben. 1884 ist die Stallfütterung allgemein; nur die minder begüterten Bauern treiben auf die Stop-pelweide. Höchst selten hüten jetzt noch Kinder im Herbst einzelne Stücke Vieh auf der eige-nen Wiese. Die Schafweide wird beinahe nur von fremden Schafen beschlagen. Bis vor etwa 20 Jahren waren immer noch auch hiesige Schafherren, neben auswärtigen, Mitpächter der Schafweide. Bis 1839/40 mußte derjenige, der den Pferch hatte, dem Schafknecht die Kost geben. Die Schafe gehen von Georgi bis Martini auf die Weide.

6.1.2 Größe der Schafherden88

1822 Schafweide mit 650 Stück (450 alte, 200 junge), davon 25 für den Oberamtmann. 1824 anstatt bisheriger drei, erstmals vier Haufen Schafe mit mehr als 600 Stück. 1830 Vier Haufen mit 800-1000 Schafen. 1846 Fünf Haufen mit 1400-1500 Schafen. 1894 Vier Haufen mit 800 Schafen. 87 Georg Thierer, Ortsgeschichte von Gussenstadt Band 1, S. 241 88 Georg Thierer, Ortsgeschichte von Gussenstadt Band 1, S. 318-323

Forsthaus 1823

1867 Neresheimer Straße 31

Neresheimer Straße 32/34

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6.1.3 Sommerschafweide89 in Gussenstadt

6.1.3.1 Schafweidepachtvertrag von 1782

1. Ausschreibung der Verleihung in 10 Städten und Ämtern. 2. Weidebeginn allgemein: Ambrosius (4. April), Weideende Martini (11. November),

abweichend für Gussenstatt vom 24. April bis 2. November. 3. Schafbestand 637 Stück plus 25 Stück für den Schäfer. 4. Für den Pferchgenuß muß die Bürgerschaft für zwei Schäfer und Hunde Speise und

Unterhaltung kostenlos zur Verfügung zu stellen. 5. Pferchkarren und Hurthen beschafft die Gemeinde, die Unterhaltung obliegt dem

Beständer. 6. Der Beständer muß dem Pferchmeister und Anwalt statt 4 Pferchnächten 4 fl zahlen. 7. Egärten im Sommer- und Winterfeld dürfen nur zu zulässiger Zeit besucht werden. 8. Der Termin für die Auf- und Abfahrt ist genau einzuhalten. 9. Die Mäder dürfen nach dem 1. Mai nicht mehr besucht werden. 10. Das Brachfeld – außer Klee und Flachsfelder – wird nach der Ordnung zum Weiden

überlassen.

6.1.3.2 Schafweidepachtvertrag von 1830

1. Die Weide darf auf Widerruf in 4 Haufen mit 800-1000 Stück beschlagen werden. 2. Der Pfarrer genießt 12 Freischafe oder das Geld. 3. Der Pferchmeister bekommt statt 4 Pferchnächten 3 fl. 4. Auffahrt Georgii (23. April), Abfahrt Allerheiligen (1. November) 5. Das Jahresweidgeld ist hälftig zur Schur und hälftig bei der Abfahrt zu bezahlen. 6. Der Schäfer erhält für nachts einmal Vorwärtsschlagen 24 z, für 2 x 48 z. 7. An Unkosten hat der Beständer 22 fl zu bezahlen. Dieses Geld geht an Schreibdienst,

Materialverbrauch, Ausschreiben.

6.1.3.3 Schafweidepachtvertrag von 1909

1. Entrichtung des Schafweidegeldes. 2. Beitrag zur Unterhaltung der Pferchgerätschaften 50 Mark. 3. Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft 137 Mark. 4. Der Pfarrer erhält statt der 12 Freischafe 21 Mark.

6.1.4 Winterschafweide in Gussenstadt

Neben der Sommerschafweide, auf die sich die vorhergehenden Angaben beziehen, konnte in manchen Jahren über die für die Sommerweide bestimmte Zeit hinausgegangen und teilweise auch im Winter die Weide benützt werden. Man hatte dann die Winterschafweide.

6.1.5 Schaftriebe und Feldwege

1660 mußten vor dem Austreiben des Viehs die verwachsenen Gassen etwas gesäubert wer-den.

6.1.6 Durchreisende Schäfer

Die Gussenstadter Markung wurde zum Durchfahren von Schäfern benützt.

6.1.7 Pferchrecht und Pferchmeister

Der Schafdung wurde als sehr wichtig angesehen. Der Bürger hatte Anspruch auf eine be-stimmte Anzahl von Pferchen, die durch Verlosung (bis 1808) festgelegt wurde.

89 Georg Thierer, Ortsgeschichte von Gussenstadt Band 2, S. 89 ff

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Der Pferchmeister verwaltete die Pferchgerätschaften wie Pferchkarren, Hurden, Pferchpfäh-le, Pferchschlegel usw.

6.2 Schafhaltung in Gerstetten und Umgebung

6.2.1 Zur Schäferei um 1544

Um 154490. Die getroffenen Abmachungen geben uns erstmals einen bescheidenen Einblick in das Funktionieren eines solchen Schafhofes. Danach durften in Heuchstetten nur noch 700 Schafe aufgetrieben werden (Art.1) Im Interesse der Schaftriebe nötige Weidzäune sollten durch die Gemeinde (die Bauern) und den Schäfer gemeinsam erstellt werden (Art.4) Beide hatten auch gemeinsam eine Nachtweide für Pferde zu "hayen", d.h. abzugrenzen (Art.5) Ab Sankt Galli (16.Okt.) sollen alle Weideflächen, d.h. das Brachfeld, sonstige unbebaute Felder, alle Wiesen und Mäder, gemeinsam für Bauern und Schäfer zur Verfügung stehen (Art.6). Im Frühjahr mußte der Schäfer erst dem Rindvieh 3 Tage den Vortrieb auf den Wiesen lassen, ehe auch er mit seiner Herde darüberfahren durfte (Art.3) Vierzehn Tage vor Georgi (23.4.) mußte er dann die Wiesen bis zum Herbst verlassen (Art.2) Was zum Betrieb der Schäferei notwendig war, hatte der jeweilige Inhaber des Schafhofs auf seine Kosten zu stellen: Den Stall, die Schafsknechte, die Hirten und Hunde, den Pferch und anderes Zubehör, ebenso "die Melkerei und Molk". Mit letzterem war eine Melkhütte samt ihrem Zubehör gemeint. Die Schafe wurden also nicht nur der Wolle oder des Fleisches, son-dern auch der Milch wegen gehalten. Diese wurde zu Käse verarbeitet. Der Hof hatte 1556 insgesamt 52 1/2 Käse jährlich zur Kastnerei in Heidenheim zu liefern, wobei wir leider nichts über deren Größe wissen. Das weltliche Lagerbuch von 1556 nennt den Schafhalter Michael Bühler von Heuchstetten. Er benötigte natürlich auch Unterkünfte für seine Schäfer oder Schafknechte. Nach der Tür-kensteuerliste von 1542 beschäftigte Bühler 3 Knechte und 2 Mägde (ohne Schäfer); sein Vermögen hatte damals 400 fl betragen. Für den Schafhof erwarb Bühler im Jahre 1556 die Erbgerechtigkeit um 70 Gulden (s. Lagerbuch 1622 Fol.463) Die Schafweide war Michael Bühler zunächst nur als Fallgut übertragen gewesen. Im Jahr 1565 kaufte er jedoch die Erb-gerechtigkeit an dieser Weide samt allem Zubehör um 300 rheinische Gulden (=450 fl), von denen 100 in bar und dann jährlich 50 fl abzubezahlen waren. Außerdem waren als jährliche Gült nun 20 fl (vorher 20 Pfd. Heller), zu Handlohn und Weglaß je 15 fl zu geben. Die Zahl der aufzutreibenden Schafe war wieder auf 700 festgelegt worden. Von der Weide ist gesagt, sie erstrecke sich zu Holz und zu Feld und sei ringsum versteint (Grenzsteine) Im Jahre 1612 hat dann der Herzog von Lienhart Bühler, dem Sohn Michaels, "den Weidgang und die Schäfereigerechtigkeit" wieder zurückgekauft. Ob die Weide weiterhin belegt oder unbelegt sein sollte, das stand fortan allein im Belieben des Herzogs. Dem Hof verblieb aber die Melkerei sowie der Pferch. Der Inhaber des Hofs sollte weiterhin Schafsknechte, Hirten und Hunde selbst erhalten, ebenso Pferch und Huten. Er war von diesem Zeitpunkt an zur Lieferung von nur noch 10 Schafskäsen in die Kastnerei verpflichtet. Als Lienhart Bühler um 1615 gestorben war, übertrug der Herzog das Hofgut und die Schäferei an Jerg Eckart von Heldenfingen.

90 Guther, Heimatbuch Gerstetten Band 1 S.342

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6.2.2 Schäferei im Oberamt Heidenheim

Aus Oberamt Heidenheim 179091. Die einzigen Orte im Oberamt, welche gar nicht zunehmen wollen, sind Nattheim und Flein-heim. Teils haben sie wenig guten Boden, teils liegt es an ihrem Hang zur Bequemlichkeit. Demgegenüber ist die Schafzucht von desto größerer Bedeutung. In jedem Frühjahr werden rund 13000 Stück auf die um viel Geld verliehenen Sommerweiden ins Brachfeld getrieben. Die Hälfte davon gehört Unterländern, die im Herbst wieder abziehen, während die hiesigen Schafe in großen Ställen überwintern. Viele hundert Hammel werden an die Metzger verkauft, die Wolle nach Calw oder Göppingen. Auszug92 1844. Was die Schafzucht betrifft, so ist über die Zahlen der Tabelle hinaus noch folgendes zu sagen: Die Weiden der Orte Gerstetten, Hausen und Heldenfingen waren 1844 nur von ein-heimischen Schafen belegt, jene von Heuchlingen und Gussenstadt ganz von auswärtigen, während in Dettingen und Söhnstetten gemischt aufgetrieben wurde. Weidepacht und Pförch-verkauf bildeten immer noch eine Haupteinnahmequelle der Gemeinden. Die bekannten Er-träge lagen zwischen 250 fl (Hausen) und 2500-3000 fl bei den größeren Orten. Auf den beiden Heidenheimer Schafmärkten wurden durchschnittlich pro Jahr 15000 Schafe verkauft (gut 100000 fl)

91 Guther, Heimatbuch Gerstetten Band 2 S.217 92 Guther, Heimatbuch Gerstetten Band 2 S.334

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7 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

7.1 Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Zeitbild 1600-1820............................................................................................ 14 Abbildung 2 Zeitbild 1800-1960............................................................................................ 14 Abbildung 3 Verwaltungsstruktur bis 1817 ........................................................................... 15 Abbildung 4 Porträt von König Friedrich I. und König Wilhelm I........................................ 19 Abbildung 5 Ulmer Währung von 1502................................................................................. 30 Abbildung 6 Ulmer Währung von 1620................................................................................. 31 Abbildung 7 Münzen von 1374-1597 .................................................................................... 35 Abbildung 8 Münzen von 1621-1734 .................................................................................... 36 Abbildung 9 Münzen der Hauptlinie des Hauses Württemberg von 1737-1916 ................... 37 Abbildung 10 Münzen des 2. Deutschen Reiches 1876-1924 ............................................... 38 Abbildung 11 Münzen aus der Weimarer Republik 1924-1933 ............................................ 38 Abbildung 12 Münzen des 3. Deutschen Reiches von 1933-1948 ........................................ 39 Abbildung 13 Deutsche Mark, Zahlen- und Wappenseite ..................................................... 39 Abbildung 14 Münzen der Europäischen Währung ab 2002 ................................................. 40 Abbildung 15 Zeitraum von Staatsform und Begriffen von 1600-2000 ................................ 41 Abbildung 16 Titelblatt der Gemeinderechnung von 1625/1626........................................... 42 Abbildung 17 Titelblatt der Gemeinderechnung von 1664.................................................... 43 Abbildung 18 Gemeinderechnungen 1674-1691 ................................................................... 43 Abbildung 19 Titelblatt von den Bürgermeisterrechnungen 1703 und 1758......................... 44 Abbildung 20 Titelblatt der Bürgermeisterrechnung von 1796/1797 .................................... 45 Abbildung 21 Beispiel für umfangreiche Rechnungsbücher in der Kriegszeit 1795-1798 ... 45 Abbildung 22 Auszug aus der Bürgermeisterrechnung 1797/1798 ....................................... 46 Abbildung 23 Titelblatt der Gemeinde-Pfleg-Rechnung von 1821 ....................................... 47 Abbildung 24 Titelblatt der Gemeindepflege-Rechnung von 1907 ....................................... 47 Abbildung 25 Titelblatt Gemeindepflege 1908...................................................................... 48 Abbildung 26 Titelblatt Hauptbuch der Gemeindepflege von 1945 ...................................... 48 Abbildung 27 Buchschluß mit Bändeln und Einband mit Herrnhuter Papier........................ 49 Abbildung 28 Herrnhuter Papier mit der typischen Musterung............................................. 49 Abbildung 29 R.(Rau)V.(Voelter) Wasserzeichen in der Gemeindepflegrechnung 1821..... 50 Abbildung 30 Handgeschöpftes Papier von 1834 und Maschinenpapier von 1835 .............. 50 Abbildung 31 1835 Erste Gemeindepflegrechnung aus maschinengefertigtem Papier ......... 51 Abbildung 32 Gemeindepflegrechnung 1844 ohne Spalten................................................... 52 Abbildung 33 Gemeindepflegrechnung 1845 mit handgezeichneten Spalten ....................... 52 Abbildung 34 Erste Gemeindepflegrechnung 1846 mit vorgedruckten Spalten.................... 53 Abbildung 35 Natten auf der Gemeinderechnung 1628/1629 ............................................... 67 Abbildung 36 Nattheimb auf der Gemeinderechnung 1653/1654 ......................................... 67 Abbildung 37 Nattheim auf der Gemeinderechnung 1665/1666 ........................................... 68 Abbildung 38 Gemeinderechnungen 1623-1692 ................................................................... 68 Abbildung 39 Gemeinderechnungen 1693-1699 ................................................................... 69 Abbildung 40 Verpachtung der Schafweide 1623-1699........................................................ 70 Abbildung 41 Gemeinde- bzw. Bürgermeisterrechnungen 1693-1821.................................. 71 Abbildung 42 Gemeinde-Rechnung 1699/1700, Titelblatt und Auszüge mit Transkripten .. 73 Abbildung 43 Übersicht Einnahmen und Ausgaben 1821-1908............................................ 74 Abbildung 44 Gemeindepflegrechnung 1858/1859 ............................................................... 75 Abbildung 45 Hauptbuch 1913 .............................................................................................. 77 Abbildung 46 Hauptbuch 1940/1941 ..................................................................................... 78 Abbildung 47 Auszug aus dem Hauptbuch der Gemeindepflege von 1945 .......................... 79

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Abbildung 48 Porträts der Schultheißen bzw. Bürgermeister von 1866-1966....................... 84 Abbildung 49 Hebammen im Zeitraum 1703-1950 ............................................................... 87 Abbildung 50 Richter und deren Dienstzeit zwischen 1732-1792......................................... 89 Abbildung 51 Dienstzeiten der Gemeinderäte von 1861-1919.............................................. 90 Abbildung 52 Unterschriften zum Gerichtsprotokoll von 1771............................................. 93 Abbildung 53 Tätigkeiten der Bürger laut Bürgerliste von 1828......................................... 115 Abbildung 54 Bürgerrechts-Urkunden von 1880 und 1882................................................. 117 Abbildung 55 Heimatscheine von 1871 und 1872 ............................................................... 118 Abbildung 56 Flur Nattheim nach der Kartengrundlage von 1837...................................... 122 Abbildung 57 Gemeindeweide um 1770.............................................................................. 123 Abbildung 58 Lageplan der neu angelegten Erdbiren-Länder 1776 .................................... 124 Abbildung 59 Zugeteilte Wald-Weideflächen für das Rindvieh anno 1793........................ 127 Abbildung 60 Zugeteilte Wald-Weideflächen für das Rindvieh anno 1795........................ 127 Abbildung 61 Viehhirten in der Zeit von 1695-1840........................................................... 133 Abbildung 62 Geißen- und Gänsehirte................................................................................. 135 Abbildung 63 Gerichtsprotokoll 1773, Auszug zur Dingung der Viehhirten ...................... 138 Abbildung 64 Entlohnung Kreuzer pro Stück Vieh ............................................................. 144 Abbildung 65 Viehbestand Rinder laut Abrechnung mit den Viehhirten bis 1830 ............. 146 Abbildung 66 Viehbestand 1793/1794/1795 Stand an Johanni ( 24. Juni).......................... 146 Abbildung 67 Viehbestand 1793/1794/1795 Stand an Martini den 11.11. .......................... 147 Abbildung 68 Anzahl der gehüteten Schweine 1762-1817.................................................. 148 Abbildung 69 Anzahl der gehüteten Gänse 1762-1817....................................................... 148 Abbildung 70 Entwicklung Einwohner und Rinderbestand 1700-1835 .............................. 150 Abbildung 71 Kühe, Studie 1879 Friedrich Eckenfelder ................................................. 152 Abbildung 72 Vermutlich dem "Landschlag" zugehörige Kuh ........................................... 152 Abbildung 73 1981 Rastende Viehherde auf der Sommerweide in Kurdistan .................... 153 Abbildung 74 1981 Flötender Viehhirte auf der Sommerweide in Kurdistan ..................... 153 Abbildung 75 1981 Pflügender Bauer am Karakulpaß in Kurdistan ................................... 154 Abbildung 76 Hirtenumlage anno 1775 ............................................................................... 157 Abbildung 77 1720-1840 Hütezeit und Feldhutkosten........................................................ 160 Abbildung 78 1720-1840 Anzahl der Feldhirten ................................................................ 160 Abbildung 79 Verteilung der bewachten Fläche auf die 106 Besitzer................................. 166 Abbildung 80 Lage des Steffer-, Fleiner- und Gienger Feldes ............................................ 169 Abbildung 81 1793-1795 Wechsel der Fruchtfolge Winter-, Sommerfeld und Brache ...... 170 Abbildung 82 Zeitdauer des Feldhütens 1793-1795 ............................................................ 170 Abbildung 83 Feldhütte aus Stroh........................................................................................ 172 Abbildung 84 Feldhütten am Neusiedler See und in Rumänien anno 1975 ........................ 172 Abbildung 85 1807-1818 Anzahl Feldhirten und gehütete Zeit in Wochen und Nächten... 175 Abbildung 86 1807-1818 Heimische und auswärtige Feldhirten......................................... 176 Abbildung 87 Anzahl Hirtenhunde in der Zeit 1807-1818 .................................................. 176 Abbildung 88 Einzug des ersten Erntewagens in Schnaitheim anno 1817 .......................... 178 Abbildung 89 Schafweidevertrag von 1771......................................................................... 186 Abbildung 90 Unterschriften zum Pachtvertrag der Schafweide 1900-1902 ...................... 192 Abbildung 91 Schafhaltung 1623-1699 am Beispiel Waidgeld........................................... 194 Abbildung 92 Beständer (Schafhalter) von 1691 bis 1900 .................................................. 195 Abbildung 93 Abrechnung zum Spätling an Pfingstmontag 1776....................................... 199 Abbildung 94 Pachtgeld 1900-1948..................................................................................... 200 Abbildung 95 Pferchgeld und Pferchnächte von 1900-1948 ............................................... 204 Abbildung 96 Alter Pferchkarren, der sogenannte Schlupfkarren .......................................205 Abbildung 97 Schäferkarren im 20. Jahrhundert ................................................................. 206 Abbildung 98 Schafherde beim Ausfahren aus dem Pferch................................................. 206

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Abbildung 99 Matthäus Wiedenmann und Hans Dempel um 1940..................................... 207 Abbildung 100 Marie Wiedenmann im Reibertal/ Flachsbreite .......................................... 208 Abbildung 101 Werner Wiedenmann auf der Halde um 1965............................................. 208 Abbildung 102 Auf der Winterweide in der Pfalz ............................................................... 209 Abbildung 103 Hans Dempel auf der Sommerweide in Nattheim....................................... 209 Abbildung 104 1866 Bauplan Neresheimer Straße 31......................................................... 210 Abbildung 105 Anwesen Wiedenmann Neresheimer Straße 31.......................................... 210 Abbildung 106 1866 Situationsplan Neresheimer Straße 31 ............................................... 211

7.2 Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Geldmünzen 1798-1871 ......................................................................................... 34 Tabelle 2 Gemeinderechnungen 1693-1699 .......................................................................... 44 Tabelle 3 Gliederung der Gemeindepflegrechnung von 1664 ............................................... 54 Tabelle 4 Gliederung der Bürgermeisterrechnung von 1703 ................................................. 55 Tabelle 5 Gliederung der Bürgermeisterrechnung von 1758 ................................................. 57 Tabelle 6 Gliederung der Bürgermeisterrechnung von 1792 ................................................. 58 Tabelle 7 Gliederung der Gemeindepflegrechnung 1821/1822 ............................................. 60 Tabelle 8 Gliederung des Hauptbuches.................................................................................. 62 Tabelle 9 Übersicht der im Dienst der Gemeinde stehenden Personen ................................. 80 Tabelle 10 Gemeinderechnungen bis 1693 mit Schultheißen und Vierleut........................... 81 Tabelle 11 1693-1704 Führung der Gemeinderechnung durch zwei Bürgermeister ............. 82 Tabelle 12 Schultheißen und Bürgermeister 1705-1820........................................................ 83 Tabelle 13 Schultheißen und Gemeindepfleger von 1821-1948............................................ 84 Tabelle 14 Schulmeister von 1600-1960................................................................................ 85 Tabelle 15 Art der Viehhirten und Zeiträume, kurzer Abriß ................................................. 86 Tabelle 16 Hebammen im Zeitraum 1703-1950 .................................................................... 87 Tabelle 17 Dienstzeit und Abgang im untersuchten Zeitraum............................................... 88 Tabelle 18 Gemeinderäte von 1861-1919 sortiert nach Namen............................................. 90 Tabelle 19 Gemeinderäte von 1861-1919 sortiert nach Dienstzeitbeginn ............................. 90 Tabelle 20 Wahlliste zur Bürgermeisterwahl von 1773......................................................... 95 Tabelle 21 Wahlliste zur Bürgermeisterwahl 1774................................................................ 95 Tabelle 22 Ausführung der Erbhuldigung durch Jungbürger anno 1792............................. 105 Tabelle 23 Fremde, die das Bürgerrecht erhalten und den Bürgereid ablegen müssen ....... 105 Tabelle 24 Bürgerliste von 1732 .......................................................................................... 107 Tabelle 25 Bürgerliste von 1776 zur Bürgergabe von Brennholz........................................108 Tabelle 26 Bürgerschaft 1802 .............................................................................................. 109 Tabelle 27 Bürgerliste von 1828 .......................................................................................... 114 Tabelle 28 Höhe des Bürgergeldes für Manns- und Weibspersonen ab 1640 ..................... 118 Tabelle 29 Waldabteilung genutzt als Waldweide 1793-1795............................................ 126 Tabelle 30 Roß- oder Pferdehirten ....................................................................................... 133 Tabelle 31 Hirten für das Rindvieh ...................................................................................... 134 Tabelle 32 Geißen-, Schweine- und Gänsehirte................................................................... 135 Tabelle 33 Entlohnung pro Stück Vieh in Kreuzer .............................................................. 143 Tabelle 34 Viehbestand laut Abrechnung mit den Viehhirten............................................. 145 Tabelle 35 Bestand Schweine und Gänse laut Abrechnung mit den Hirten ........................ 147 Tabelle 36 Viehseuchen Schadenstabelle vom 4. August 1776...........................................155 Tabelle 37 Hirtenumlage anno 1775 .................................................................................... 156 Tabelle 38 1720-1840 Die Feldhut, Anzahl Hirten, Hütezeiten und Kosten ....................... 159 Tabelle 39 1720-1776 Namen der Feldhirten in alphabetischer Reihenfolge...................... 160

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Tabelle 40 1793-1795 Namen der Feldhirten über drei ausgewählte Jahre ......................... 161 Tabelle 41 1807-1820 Namen der in- und ausländischen Feldhirten................................... 161 Tabelle 42 Feldhutkosten für Sommer 1776 gleich 136 fl 32 z ........................................... 166 Tabelle 43 1739-1840 Namen von Feldschützen................................................................. 168 Tabelle 44 Schafweidverpachtung 1623-1699..................................................................... 194 Tabelle 45 Übersicht und Namen der Beständer 1691-1899 ............................................... 197 Tabelle 46 Übersicht und Namen der Schäfer von 1900-1950 ............................................198 Tabelle 47 Einnahmen aus dem Pferchverkauf im 19. Jahrhundert.................................... 201 Tabelle 48 Pferchverkauf anno 1815 ................................................................................... 202

8 Glossar

Aufstreich Versteigerung an den Meistbietenden Abstreich Das geringste Gebot kommt zum Zug Accidenzien Nebeneinnahmen, Emolment Allmanden Allmend = Gemeindeland aus Weidland, Wald und Wasser bestehend;

zumeist Weid-, wohl auch Wiesland, dessen Nutzung auf verschiedenen Weisen durch die einzelnen Gemeindeangehörigen erfolgen kann

Amt Dienstliche Verrichtung dauerhafter Art Amthaus Gebäude, in welchen ein Amt ist Amtsversammlung Repräsentativ-Versammlung eines württembergischen Oberamtes für

gemeinsame Zwecke des Oberamtsbezirks Anlehen Entleihung Anwald Rechtsbeistand, Bevollmächtigter, überhaupt wer einer Sache im Na-

men und Auftrag eines anderen zu führen hat Ausländer Wer aus dem Ausland ist, z.B. schon aus der Nachbargemeinde Beeidigung Aus der Amtssprache geläufiges Wort für Vereidigung Beisitz Wohnung eines Beisitzers, Nichtbürgers. Es sind Handlanger, Taglöh-

ner, auch Handwerker oder ausgediente Soldaten Besoldung Bezahlung für Beamte und Soldaten Beständer Eigentümer einer Schafherde Boten Überbringen von Nachrichten oder Gegenständen, sei es beruflich oder

gelegentlich. Früher sehr ausgedehnt und in verschiedenen Anwendun-gen

Bürger Jeder, der das volle Bürgerrecht einer Stadt oder Dorfes hat im Unter-schied zu Beisitzer, Pfahlbürger usw.

Bürger-Annahmegeld Bei der Aufnahme ins Bürgerrecht zu bezahlendende Summe Bürgerrecht civitas, ehemals Burgrecht dann Stadtrecht Consignation Rechnung Feldschütz Feldhüter oder Flurschütz Feldsteußler Besichtiger, Aufseher über die Flur Gefälle Zahlung Gericht Gemeinderat Göllt Rinder, die noch keine Kälber hatten oder keine mehr haben können. Egarten Wiesenfläche im Dorf Holländer Eine Zerkleinerungsmaschine im Papiermaschinenbau Kipper- und Wipperzeit Vergleichbar mit dem Schwarzmarkt Kommune Gemeinde Ruggericht Gerichtstag, an dem jedermann rügen kann. Rug kommt von Rüge, es

ist das Gericht, wo Streitereien verhandelt werden Rügung Strafe

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Schrot und Korn Diese Bezeichnung beschreibt das Grob- und Feingewicht bei Münzen Sportel Nebenabgabe an eine (gerichtliche o.ä.) Behörde wie z.B. Zahlung bei

Konfirmation, Beerdigung Zelge Flurabschnitt in der Dreifelderwirtschaft