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    Verfassung der Deutschen Demokratischen Republikvom 9. April 1968

    gendert durchGesetz vom 7. Oktober 1974 (GBl. I S. 425)

    neu bekannt gemachtam 7. Oktober 1974 (GBl. I. S. 432)

    Prambel

    Getragen von der Verantwortung, der ganzen deutschen Nation den Weg in eine Zukunft desFriedens und des Sozialismus zu weisen,

    in Ansehung der geschichtlichen Tatsache, da der Imperialismus unter Fhrung der USA imEinvernehmen mit Kreisen des westdeutschen Monopolkapitals Deutschland gespalten hat, umWestdeutschland zu einer Basis des Imperialismus und des Kampfes gegen den Sozialismusaufzubauen, was den Lebensinteressen der Nation widerspricht,

    hat sich das Volk der Deutschen Demokratischen Republik,fest gegrndet auf den Errungenschaften der antifaschistisch - demokratischen und dersozialistischen Umwlzung der gesellschaftlichen Ordnung,

    einig in seinen werkttigen Klassen und Schichten das Werk der Verfassung vorn 7. Oktober 1949in ihrem Geiste weiterfhrend, und von dem Willen erfllt, den Weg des Friedens, der sozialenGerechtigkeit, der Demokratie, des Sozialismus und der Vlkerfreundschaft in freier Entscheidungunbeirrt weiterzugehen,

    diese sozialistische Verfassung gegeben.

    Durch 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt die Prambel folgende Fassung:

    "PrambelIn Fortsetzung der revolutionren Traditionen der deutschen Arbeiterklasse und gesttzt auf dieBefreiung vom Faschismus hat das Volk der Deutschen Demokratischen Republik inbereinstimmung mit den Prozessen der geschichtlichen Entwicklung unserer Epoche sein Rechtauf sozial-konomische, staatliche und nationale Selbstbestimmung verwirklicht und gestaltet dieentwickelte sozialistische Gesellschaft.Erfllt von dem Willen, seine Geschicke frei zu bestimmen, unbeirrt auch weiter den Weg desSozialismus und Kommunismus, des Friedens, der Demokratie und Vlkerfreundschaft zu gehen,hat sich das Volk der Deutschen Demokratischen Republik diese sozialistische Verfassunggegeben."

    Abschnitt IGrundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung

    Kapitel 1Politische Grundlagen

    Art. 1. Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat deutscher Nation. Sie istdie politische Organisation der Werkttigen in Stadt und Land, die gemeinsam unter Fhrung derArbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen.

    Die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik ist Berlin.

    Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus den Farben Schwarz-Rot-

    Gold und trgt auf beiden Seiten in der Mitte das Staatswappen der Deutschen DemokratischenRepublik.

    Das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus Hammer und Zirkel,

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    umgeben von einem hrenkranz, der im unteren Teil von einem schwarz-rot-goldenen Bandumschlungen ist.

    Durch 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt Artikel 1 Absatz 1 folgende Fassung:"Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie istdie politische Organisation der Werkttigen in Stadt und Land unter Fhrung der Arbeiterklasse undihrer marxistisch-leninistischen Partei."

    Art. 2. (2) Alle politische Macht in der Deutschen Demokratischen Republik wird von denWerkttigen ausgebt. Der Mensch steht im Mittelpunkt aller Bemhungen der sozialistischenGesellschaft und ihres Staates. Das gesellschaftliche System des Sozialismus wird stndigvervollkommnet.

    (2) Das feste Bndnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, denAngehrigen der Intelligenz und den anderen Schichten des Volkes, das sozialistische Eigentum anProduktionsmitteln, die Planung und Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung nach denfortgeschrittensten Erkenntnissen der Wissenschaft bilden unantastbare Grundlagen dersozialistischen Gesellschaftsordnung.

    (3) Die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen ist fr immer beseitigt. Was des VolkesHnde schaffen, ist des Volkes eigen. Das sozialistische Prinzip Jeder nach seinen Fhigkeiten,jedem nach seiner Leistung wird verwirklicht.

    (4) Die bereinstimmung der politischen, materiellen und kulturellen Interessen der Werkttigenund ihrer Kollektive mit den gesellschaftlichen Erfordernissen ist die wichtigste Triebkraft dersozialistischen Gesellschaft.

    Durch 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 2 wie folgt gendert:- Absatz 1 erhielt folgende Fassung:"(1) Alle politische Macht in der Deutschen Demokratischen Republik wird von den Werkttigen inStadt und Land ausgebt. Der Mensch steht im Mittelpunkt aller Bemhungen der sozialistischen

    Gesellschaft und ihres Staates. Die weitere Erhhung des materiellen und kulturellen Lebensniveausdes Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, derErhhung der Effektivitt des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums derArbeitsproduktivitt ist die entscheidende Aufgabe der entwickelten sozialistischen Gesellschaft."- Absatz 4 wurde gestrichen.

    Durch 10 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurden in Absatz 2 die Worte "Planung undLeitung" ersetzt durch: "Leitung und Planung"

    Art. 3. (1) Das Bndnis aller Krfte des Volkes findet in der Nationalen Front des demokratischenDeutschland seinen organisierten Ausdruck.

    (2) In der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vereinigen die Parteien undMassenorganisationen alle Krfte des Volkes zum gemeinsamen Handeln fr die Entwicklung dersozialistischen Gesellschaft. Dadurch verwirklichen sie das Zusammenleben aller Brger in dersozialistischen Gemeinschaft nach dem Grundsatz, da jeder Verantwortung fr das Ganze trgt.

    Durch 4 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurden in Absatz 1 die Worte "Nationalen Front desdemokratischen Deutschland" ersetzt durch: "Nationalen Front der Deutschen DemokratischenRepublik"

    Art. 4. Alle Macht dient dem Wohle des Volkes. Sie sichert sein friedliches Leben, schtzt diesozialistische Gesellschaft und gewhrleistet die planmige Steigerung des Lebensstandards, diefreie Entwicklung des Menschen, wahrt seine Wrde und garantiert die in dieser Verfassung

    verbrgten Rechte.Durch 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurden die Worte "planmige Steigerung desLebensstandards" ersetzt durch: "sozialistische Lebensweise der Brger".

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    Art. 5. (1) Die Brger der Deutschen Demokratischen Republik ben ihre politische Macht durchdemokratisch gewhlte Volksvertretungen aus.

    (2) Die Volksvertretungen sind die Grundlage des Systems der Staatsorgane. Sie sttzen sich inihrer Ttigkeit auf die aktive Mitgestaltung der Brger an der Vorbereitung, Durchfhrung undKontrolle ihrer Entscheidungen.

    (3) Zu keiner Zeit und unter keinen Umstnden knnen andere als die verfassungsmigvorgesehenen Organe staatliche Macht ausben.

    Art. 6. (1) Die Deutsche Demokratische Republik hat getreu den Interessen des deutschen Volkesund der internationalen Verpflichtung aller Deutschen auf ihrem Gebiet den deutschen Militarismusund Nazismus ausgerottet und betreibt eine dem Frieden und dem Sozialismus, derVlkerverstndigung und der Sicherheit dienende Auenpolitik.

    (2) Die Deutsche Demokratische Republik pflegt und entwickelt entsprechend den Prinzipien dessozialistischen Internationalismus die allseitige Zusammenarbeit und Freundschaft mit der Unionder Sozialistischen Sowjetrepubliken und den anderen sozialistischen Staaten.

    (3) Die Deutsche Demokratische Republik untersttzt die Bestrebungen der Vlker nach Freiheit

    und Unabhngigkeit und pflegt auf der Grundlage der Gleichberechtigung und gegenseitigenAchtung die Zusammenarbeit mit allen Staaten.

    (4) Die Deutsche Demokratische Republik erstrebt ein System der kollektiven Sicherheit in Europaund eine stabile Friedensordnung in der Welt. Sie setzt sich fr die allgemeine Abrstung ein.

    (5) Militaristische und revanchistische Propaganda in jeder Form, Kriegshetze und Bekundung vonGlaubens-, Rassen- und Vlkerha werden als Verbrechen geahndet.

    Durch 6 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielen die Abstze 1 bis 4 des Artikels folgendeFassung:"(1) Die Deutsche Demokratische Republik hat getreu den Interessen des Volkes und den

    internationalen Verpflichtungen auf ihrem Gebiet den deutschen Militarismus und Nazismusausgerottet. Sie betreibt eine dem Sozialismus und dem Frieden, der Vlkerverstndigung und derSicherheit dienende Auenpolitk.(2) Die Deutsche Demokratische Republik ist fr immer und unwiderruflich mit der Union derSozialistischen Sowjetrepubliken verbndet. Das enge und brderliche Bndnis mit ihr garantiertdem Volk der Deutschen Demokratischen Republik das weitere Voranschreiten auf dem Wege desSozialismus und des Friedens.Die Deutsche Demokratische Republik ist untrennbarer Bestandteil der sozialistischenStaatengemeinschaft. Sie trgt getreu den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus zu ihrerStrkung bei, pflegt und entwickelt die Freundschaft, die allseitige Zusammenarbeit und dengegenseitigen Beistand mit allen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft.

    (3) Die Deutsche Demokratische Republik untersttzt die Staaten und Vlker, die gegen denImperialismus und sein Kolonialregime, fr nationale Freiheit und Unabhngigkeit kmpfen, inihrem Ringen um gesellschaftlichen Fortschritt. Die Deutsche Demokratische Republik tritt fr dieVerwirklichung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz von Staaten unterschiedlicherGesellschaftsordnung ein und pflegt auf der Grundlage der Gleichberechtigung und gegenseitigenAchtung die Zusammenarbeit mit allen Staaten.(4) Die Deutsche Demokratische Republik setzt sich fr Sicherheit und Zusammenarbeit in Europafr eine stabile Friedensordnung in der Welt und fr die allgemeine Abrstung ein."

    Art. 7. (1) Die Staatsorgane gewhrleisten die Unantastbarkeit des Staatsgebietes der DeutschenDemokratischen Republik ein schlielich des Luftraums und der Territorialgewsser sowie den

    Schutz und die Nutzung des Festlandsockels.(2) Die Deutsche Demokratische Republik organisiert die Landesverteidigung sowie den Schutz dersozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Brger. Die Nationale Volksarmee und die

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    anderen Organe der Landesverteidigung schtzen die sozialistischen Errungenschaften des Volkesgegen alle Angriffe von auen. Die Nationale Volksarmee pflegt im Interesse der Wahrung desFriedens und der Sicherung des sozialistischen Staates enge Waffenbrderschaft mit den Armeender Sowjetunion und anderer sozialistischer Staaten.

    Durch 7 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt Artikel 7 Absatz 1 folgende Fassung:"(1) Die Staatsorgane gewhrleisten die territoriale Integritt der Deutschen Demokratischen

    Republik und die Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenzen einschlielich ihres Luftraumes und ihrerTerritorialgewsser sowie den Schutz und die Nutzung ihres Festlandsockels."

    Art. 8. (1) Die allgemein anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Vlkerdienenden Regeln des Vlkerrechts sind fr die Staatsmacht und jeden Brger verbindlich. DieDeutsche Demokratische Republik wird niemals einen Eroberungskrieg unternehmen oder ihreStreitkrfte gegen die Freiheit eines anderen Volkes einsetzen.

    (2) Die Herstellung und Pflege normaler Beziehungen und die Zusammenarbeit der beidendeutschen Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung sind nationales Anliegen derDeutschen Demokratischen Republik. Die Deutsche Demokratische Republik und ihre Brgererstreben darber hinaus die berwindung der vom Imperialismus der deutschen Nationaufgezwungenen Spaltung Deutschlands, die schrittweise Annherung der beiden deutschen Staaten

    bis zu ihrer Vereinigung auf er Grundlage der Demokratie und des Sozialismus.

    Durch 8 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 8 wie folgt gendert:- Absatz 2 wurde gestrichen.- Absatz 1 Satz 2 wurde Absatz 2.

    Kapitel 2konomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur

    Art. 9. (1) Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik beruht auf demsozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln. Sie entwickelt sich gem den konomischen

    Gesetzen des Sozialismus auf der Grundlage der sozialistischen Produktionsverhltnisse. Diesozialistischen Produktionsverhltnisse entstanden als Ergebnis des Kampfes gegen dasmonopolkapitalistische Wirtschaftssystem, dessen aggressive und abenteuerliche Politik derdeutschen Nation bisher nur Unglck gebracht hat. Durch die Entmachtung der Monopole undGrogrundbesitzer, durch die Abschaffung der kapitalistischen Profitwirtschaft wurde die Quelleder Kriegspolitik und der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beseitigt.

    Das sozialistische Eigentum hat sich bewhrt.

    (2) Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik dient der Strkung dersozialistischen Ordnung, der stndig besseren Befriedigung der materiellen und kulturellenBedrfnisse der Brger, der Entfaltung ihrer Persnlichkeit und ihrer sozialistischen

    gesellschaftlichen Beziehungen.(3) In der Deutschen Demokratischen Republik gilt der Grundsatz der Planung und Leitung derVolkswirtschaft sowie aller anderen gesellschaftlichen Bereiche. Die Volkswirtschaft der DeutschenDemokratischen Republik ist sozialistische Planwirtschaft. Das konomische System desSozialismus verbindet die zentrale staatliche Planung und Leitung der Grundfragen dergesellschaftlichen Entwicklung mit der Eigenverantwortung der sozialistischen Warenproduzentenund der rtlichen Staatsorgane.

    (4) Die Festlegung des Whrungs- und Finanzsystems ist Sache des sozialistischen Staates,Abgaben und Steuern werden auf der Grundlage von Gesetzen erhoben.

    (5) Die Auenwirtschaft einschlielich des Auenhandels und der Valutawirtschaft ist staatlichesMonopol.

    Durch 9 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 9 wie folgt gendert:

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    - der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:"(1) Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik beruht auf dem sozialistischenEigentum an den Produktionsmitteln. Sie entwickelt sich gem den konomischen Gesetzen desSozialismus auf der Grundlage der sozialistischen Produktionsverhltnisse und der zielstrebigenVerwirklichung der sozialistischen konomischen Integration."- Absatz 3 Satz 3 erhlt folgende Fassung:

    "Die zentrale staatliche Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung ist mit derEigenverantwortung der rtlichen Staatsorgane und Betriebe sowie der Initiative der Werkttigenverbunden."

    Durch 10 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurden in Absatz 3 Satz 1 die Worte "Planung undLeitung" ersetzt durch: "Leitung und Planung"

    Art. 10. (1) Das sozialistische Eigentum besteht als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum, alsgenossenschaftliches Gemeineigentum werkttiger Kollektive sowie als Eigentum gesellschaftlicherOrganisationen der Brger.

    (2) Das sozialistische Eigentum zu schtzen und zu mehren ist Pflicht des sozialistischen Staatesund seiner Brger.

    Art. 11. (1) Das persnliche Eigentum der Brger und das Erbrecht sind gewhrleistet.Das persnliche Eigentum dient der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedrfnisse derBrger.

    (2) Die Rechte von Urhebern und Erfindern genieen den Schutz des sozialistischen Staates.

    (3) Der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und Erfinderrechten darf den Interessen derGesellschaft nicht zuwiderlaufen.

    Art. 12. (1) Die Bodenschtze, die Bergwerke, Kraftwerke, Talsperren und groen Gewsser, dieNaturreichtmer des Festlandsockels, grere Industriebetriebe, Banken undVersicherungseinrichtungen, die volkseigenen Gter, die Verkehrswege, die Transportmittel derEisenbahn, der Seeschiffahrt sowie der Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sindVolkseigentum. Privateigentum daran ist unzulssig.

    (2) Der sozialistische Staat gewhrleistet die Nutzung des Volkseigentums mit dem Ziel deshchsten Ergebnisses fr die Gesellschaft. Dem dienen die sozialistische Planwirtschaft und dassozialistische Wirtschaftsrecht. Die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums erfolgtgrundstzlich durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen. Seine Nutzung undBewirtschaftung kann der Staat durch Vertrge genossenschaftlichen oder gesellschaftlichenOrganisationen und Vereinigungen bertragen. Eine solche bertragung hat den Interessen der

    Allgemeinheit und der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums zu dienen.Durch 11 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde in Artikel 12 Absatz 1 das Wort "grere"gestrichen.

    Art. 13. Die Gerte, Maschinen, Anlagen, Bauten der landwirtschaftlichen; handwerklichen undsonstigen sozialistischen Genossenschaften sowie die Tierbestnde der landwirtschaftlichenProduktionsgenossenschaften und das aus genossenschaftlicher Nutzung des Bodens sowiegenossenschaftlicher Produktionsmittel erzielte Ergebnis sind genossenschaftliches Eigentum.

    Art. 14. (1) Die Nutzung und der Betrieb privater Wirtschaftsunternehmen und -einrichtungen zuErwerbszwecken mssen gesellschaftliche Bedrfnisse befriedigen, der Erhhung des

    Volkswohlstandes und der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums dienen.(2) Das enge Zusammenwirken von sozialistischen mit privaten Wirtschaftsunternehmen und -einrichtungen wird vom Staat gefrdert. In bereinstimmung mit den gesellschaftlichen

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    Erfordernissen knnen private Betriebe auf Antrag staatliche Beteiligung aufnehmen.

    (3) Privatwirtschaftliche Vereinigungen zur Begrndung wirtschaftlicher Macht sind nicht gestattet.

    Durch 12 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt der Artikel 14 folgende Fassung:"Art. 14. (1) Privatwirtschaftliche Vereinigungen zur Begrndung wirtschaftlicher Macht sind nichtgestattet.

    (2) Die auf berwiegend persnlicher Arbeit beruhenden kleinen Handwerks und anderenGewerbebetriebe sind auf gesetzlicher Grundlage ttig. In der Wahrnehmung ihrer Verantwortungfr die sozialistische Gesellschaft werden sie vom Staat gefrdert."

    Art. 15. (1) Der Boden der Deutschen Demokratischen Republik gehrt zu ihren kostbarstenNaturreichtmern. Er mu geschtzt und rationell genutzt werden. Land- und forstwirtschaftlichgenutzter Boden darf nur mit Zustimmung der verantwortlichen staatlichen Organe seinerZweckbestimmung entzogen werden.

    (2) Im Interesse des Wohlergehens der Brger sorgen Staat und Gesellschaft fr den Schutz derNatur. Die Reinhaltung der Gewsser und der Luft sowie der Schutz der Pflanzen- und Tierwelt undder landschaftlichen Schnheiten der Heimat sind durch die zustndigen Organe zu gewhrleisten

    und sind darber hinaus auch Sache jedes Brgers.Art. 16. Enteignungen sind nur fr gemeinntzige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegenangemessene Entschdigung zulssig. Sie drfen nur erfolgen, wenn auf andere Weise derangestrebte gemeinntzige Zweck nicht erreicht werden kann.

    Art. 17. (1) Wissenschaft und Forschung sowie die Anwendung ihrer Erkenntnisse sind wesentlicheGrundlagen der sozialistischen Gesellschaft und werden durch den Staat allseitig gefrdert.

    (2) Mit dem einheitlichen sozialistischen Bildungssystem sichert die Deutsche DemokratischeRepublik allen Brgern eine den stndig steigenden gesellschaftlichen Erfordernissenentsprechende hohe Bildung. Sie befhigt die Brger, die sozialistische Gesellschaft zu gestaltenund an der Entwicklung der sozialistischen Demokratie schpferisch mitzuwirken.

    (3) Die Deutsche Demokratische Republik frdert Wissenschaft und Bildung mit dem Ziel, dieGesellschaft und das Leben der Brger zu schtzen und zu bereichern, die wissenschaftlich-technische Revolution zu meistern sowie den stndigen Fortschritt der sozialistischen Gesellschaftzu gewhrleisten.

    (4) Jeder gegen den Frieden, die Vlkerverstndigung, gegen das Leben und die Wrde desMenschen gerichtete Mibrauch der Wissenschaft ist verboten.

    Durch 13 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 18 wie folgt gendert:- Absatz 1 erhielt folgende Fassung:"(1) Die Deutsche Demokratische Republik frdert Wissenschaft, Forschung und Bildung mit dem

    Ziel, die Gesellschaft und das Leben der Brger zu schtzen und zu bereichern. Dem dient dieVereinigung der wissenschaftlich-technischen Revolution mit den Vorzgen des Sozialismus."- Absatz 3 wurde gestrichen.- Absatz 4 wurde Absatz 3.

    Art. 18. (1) Die sozialistische Nationalkultur gehrt zu den Grundlagen der sozialistischenGesellschaft. Die Deutsche Demokratische Republik frdert und schtzt die sozialistische Kultur,die dem Frieden, dem Humanismus und der Entwicklung der sozialistischenMenschengemeinschaft dient. Sie bekmpft die imperialistische Unkultur, die der psychologischenKriegfhrung und der Herabwrdigung des Menschen dient. Die sozialistische Gesellschaft frdertdas kulturvolle Leben der Werkttigen, pflegt alle humanistischen Werte des nationalen Kulturerbes

    und der Weltkultur und entwickelt die sozialistische Nationalkultur als Sache des ganzen Volkes.(2) Die Frderung der Knste, der knstlerischen Interessen und Fhigkeiten aller Werkttigen unddie Verbreitung knstlerischer Werke und Leistungen sind Obliegenheiten des Staates und aller

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    gesellschaftlichen Krfte. Das knstlerische Schaffen beruht auf einer engen Verbindung derKulturschaffenden mit dem Leben des Volkes.

    (3) Krperkultur, Sport und Touristik als Elemente der sozialistischen Kultur dienen der allseitigenkrperlichen und geistigen Entwicklung der Brger.

    Durch 14 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde in Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 das Wort

    "Menschengemeinschaft" ersetzt durch: "Gesellschaft".Abschnitt II.

    Brger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft

    Kapitel 1.Grundrechte und Grundpflichten der Brger

    Art. 19. (1) Die Deutsche Demokratische Republik garantiert allen Brgern die Ausbung ihrerRechte und ihre Mitwirkung an der Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung. Sie gewhrleistetdie sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit.

    (2) Achtung und Schutz der Wrde und Freiheit der Persnlichkeit sind Gebot fr alle staatlichenOrgane, alle gesellschaftlichen Krfte und jeden einzelnen Brger.

    (3) Frei von Ausbeutung, Unterdrckung und wirtschaftlicher Abhngigkeit hat jeder Brger gleicheRechte und vielfltige Mglichkeiten, seine Fhigkeiten in vollem Umfange zu entwickeln undseine Krfte aus freiem Entschlu zum Wohle der Gesellschaft und zu seinem eigenen Nutzen in dersozialistischen Gemeinschaft ungehindert zu entfalten. So verwirklicht er Freiheit und Wrde seinerPersnlichkeit. Die Beziehungen der Brger werden durch gegenseitige Achtung und Hilfe, durchdie Grundstze sozialistischer Moral geprgt.

    (4) Die Bedingungen fr den Erwerb und den Verlust der Staatsbrgerschaft der DeutschenDemokratischen Republik werden durch Gesetz bestimmt.

    Art. 20. (1) Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik hat unabhngig von seinerNationalitt, seiner Rasse, seinem weltanschaulichen oder religisen Bekenntnis, seiner sozialenHerkunft und Stellung die gleichen Rechte und Pflichten. Gewissens- und Glaubensfreiheit sindgewhrleistet. Alle Brger sind vor dem Gesetz gleich.

    (2) Mann und Frau sind gleichberechtigt und haben die gleiche Rechtsstellung in allen Bereichendes gesellschaftlichen, staatlichen und persnlichen Lebens. Die Frderung der Frau, besonders inder beruflichen Qualifizierung, ist eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe.

    (3) Die Jugend wird in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung besonders gefrdert.Sie hat alle Mglichkeiten, an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung

    verantwortungsbewut teilzunehmen.Art. 21. (1) Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, das politische,wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der sozialistischen Gemeinschaft und dessozialistischen Staates umfassend mitzugestalten. Es gilt der Grundsatz Arbeite mit, plane mit,regiere mit!

    (2) Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung ist dadurch gewhrleistet, da die Brgeralle Machtorgane demokratisch whlen, an ihrer Ttigkeit und an der Planung, Leitung undGestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitwirken;Rechenschaft von den Volksvertretungen, ihren Abgeordneten, den Leitern staatlicher undwirtschaftlicher Organe ber ihre Ttigkeit fordern knnen;

    mit der Autoritt ihrer gesellschaftlichen Organisationen ihrem Wollen und ihren ForderungenAusdruck geben;sich mit ihren Anliegen und Vorschlgen an die gesellschaftlichen, staatlichen und wirtschaftlichen

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    Organe und Einrichtungen wenden knnen;in Volksabstimmungen ihren Willen bekunden.

    (3) Die Verwirklichung dieses Rechts der Mitbestimmung und Mitgestaltung ist zugleich eine hohemoralische Verpflichtung fr jeden Brger.Die Ausbung gesellschaftlicher oder staatlicher Funktionen findet die Anerkennung undUntersttzung der Gesellschaft und des Staates.

    Durch 10 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurden in Absatz 2 die Worte "Planung, Leitung undGestaltung des gesellschaftlichen Lebens" ersetzt durch: "Leitung, Planung und Gestaltung desgesellschaftlichen Lebens"

    Art. 22. (1) Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik, der am Wahltage das 18.Lebensjahr vollendet hat, ist wahlberechtigt.

    (2) Jeder Brger kann in die rtlichen Volksvertretungen gewhlt werden, wenn er am Wahltage das18. Lebensjahr vollendet hat. Er kann in die Volkskammer gewhlt werden, wenn er am Wahltagedas 21. Lebensjahr vollendet hat.

    (3) Die Leitung der Wahlen durch demokratisch gebildete Wahlkommissionen, die Volksaussprache

    ber die Grundfragen der Politik und die Aufstellung und Prfung der Kandidaten durch die Whlersind unverzichtbare sozialistische Wahlprinzipien.

    Durch 15 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt Artikel 22 Absatz 2 folgende Fassung:"(2) Jeder Brger kann in die Volkskammer und in die rtlichen Volksvertretungen gewhlt werden,wenn er am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat."

    Art. 23. (1) Der Schutz des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes und seinerErrungenschaften ist Recht und Ehrenpflicht der Brger der Deutschen Demokratischen Republik.Jeder Brger ist zum Dienst und zu Leistungen fr die Verteidigung der Deutschen DemokratischenRepublik entsprechend den Gesetzen verpflichtet.

    (2) Kein Brger darf an kriegerischen Handlungen und ihrer Vorbereitung teilnehmen, die derUnterdrckung eines Volkes dienen.

    (3) Die Deutsche Demokratische Republik kann Brgern anderer Staaten oder Staatenlosen Asylgewhren, wenn sie wegen politischer, wissenschaftlicher oder kultureller Ttigkeit zurVerteidigung des Friedens, der Demokratie, der Interessen des werkttigen Volkes oder wegen ihrerTeilnahme am sozialen und nationalen Befreiungskampf verfolgt werden.

    Art. 24. (1) Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Arbeit. Er hatdas Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichenErfordernissen und der persnlichen Qualifikation. Er hat das Recht auf Lohn nach Qualitt undQuantitt der Arbeit. Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche haben das Recht auf gleichen

    Lohn bei gleicher Arbeitsleistung.(2) Gesellschaftlich ntzliche Ttigkeit ist eine ehrenvolle Pflicht fr jeden arbeitsfhigen Brger.Das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit bilden eine Einheit.

    (3) Das Recht auf Arbeit wird gewhrleistetdurch das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln;durch die sozialistische Planung und Leitung des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses;durch das stetige und planmige Wachstum der sozialistischen Produktivkrfte und derArbeitsproduktivitt;durch die konsequente Durchfhrung der wissenschaftlich-technischen Revolution;durch stndige Bildung und Weiterbildung der Brger und durch das einheitliche sozialistische

    Arbeitsrecht.Durch 10 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurden in Absatz 3 die Worte "Planung undLeitung" ersetzt durch: "Leitung und Planung"

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    Art. 25. (1) Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik hat das gleiche Recht aufBildung. Die Bildungssttten stehen jedermann offen. Das einheitliche sozialistischeBildungssystem gewhrleistet jedem Brger eine kontinuierliche sozialistische Erziehung, Bildungund Weiterbildung.

    (2) Die Deutsche Demokratische Republik sichert das Voranschreiten des Volkes zur sozialistischenGemeinschaft allseitig gebildeter und harmonisch entwickelter Menschen, die vom Geist des

    sozialistischen Patriotismus und Internationalismus durchdrungen sind und ber eine hoheAllgemeinbildung und Spezialbildung verfgen.

    (3) Alle Brger haben das Recht au f Teilnahme am kulturellen Leben. Es erlangt unter denBedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution und der Erhhung der geistigenAnforderungen wachsende Bedeutung. Zur vollstndigen Ausprgung der sozialistischenPersnlichkeit und zur wachsenden Befriedigung der kulturellen Interessen und Bedrfnisse wirddie Teilnahme der Brger am kulturellen Leben, an der Krperkultur und am Sport durch den Staatund die Gesellschaft gefrdert.

    (4) In der Deutschen Demokratischen Republik besteht allgemeine zehnjhrige Oberschulpflicht,die durch den Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden Oberschule zu erfllen ist. In

    bestimmten Fllen kann die Oberschulbildung in den Einrichtungen der Berufsausbildung oder derAus- und Weiterbildung der Werkttigen beendet werden. Alle Jugendlichen haben das Recht unddie Pflicht, einen Beruf zu erlernen.

    (5) Fr Kinder und Erwachsene mit psychischen und physischen Schdigungen bestehenSonderschul- und -ausbildungseinrichtungen.

    (6) Die Lsung dieser Aufgaben wird durch den Staat und alle gesellschaftlichen Krfte ingemeinsamer Bildungs- und Erziehungsarbeit gesichert.

    Art. 26. (1) Der Staat sichert die Mglichkeit des bergangs zur nchsthheren Bildungsstufe biszu den hchsten Bildungssttten, den Universitten und Hochschulen, entsprechend dem

    Leistungsprinzip, den gesellschaftlichen Erfordernissen und unter Bercksichtigung der sozialenStruktur der Bevlkerung.

    (2) Es besteht Schulgeldfreiheit. Ausbildungsbeihilfen und Lernmittelfreiheit werden nach sozialenGesichtspunkten gewhrt.

    (3) Direktstudenten an den Universitten, Hoch- und Fachschulen sind von Studiengebhren befreit.

    Stipendien und Studienbeihilfen werden nach sozialen Gesichtspunkten und nach Leistung gewhrt.

    Art. 27. (1) Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, den Grundstzendieser Verfassung gem seine Meinung frei und ffentlich zu uern. Dieses Recht wird durch keinDienst- oder Arbeitsverhltnis beschrnkt. Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem

    Recht Gebrauch macht.(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens ist gewhrleistet.

    Art. 28. (1) Alle Brger haben das Recht, sich im Rahmen der Grundstze und Ziele der Verfassungfriedlich zu versammeln.

    (2) Die Nutzung der materiellen Voraussetzungen zur unbehinderten Ausbung dieses Rechts, derVersammlungsgebude, Straen und Kundgebungspltze, Druckereien und Nachrichtenmittel wirdgewhrleistet.

    Art. 29. Die Brger der Deutschen Demokratischen Republik haben das Recht auf Vereinigung, umdurch gemeinsames Handeln in politischen Parteien, gesellschaftlichen Organisationen,

    Vereinigungen und Kollektiven ihre Interessen in bereinstimmung mit den Grundstzen undZielen der Verfassung zu verwirklichen.

    Art. 30. (1) Die Persnlichkeit und Freiheit jedes Brgers der Deutschen Demokratischen Republik

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    sind unantastbar.

    (2) Einschrnkungen sind nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einerHeilbehandlung zulssig und mssen gesetzlich begrndet sein. Dabei drfen die Rechte solcherBrger nur insoweit eingeschrnkt werden, als dies gesetzlich zulssig und unumgnglich ist.

    (3) Zum Schutze seiner Freiheit und der Unantastbarkeit seiner Persnlichkeit hat jeder Brger den

    Anspruch auf die Hilfe der staatlichen und gesellschaftlichen Organe.Art. 31. (1) Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzbar.

    (2) Sie drfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschrnkt werden, wenn es die Sicherheit dessozialistischen Staates oder eine strafrechtliche Verfolgung erfordern.

    Art. 32. Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik hat im Rahmen der Gesetze dasRecht auf Freizgigkeit innerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik.

    Art. 33. (1) Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik hat bei Aufenthalt auerhalb derDeutschen Demokratischen Republik Anspruch auf Rechtsschutz durch die Organe der DeutschenDemokratischen Republik.

    (2) Kein Brger der Deutschen Demokratischen Republik darf einer auswrtigen Macht ausgeliefertwerden.

    Art. 34. (1) Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Freizeit undErholung.

    (2) Das Recht auf Freizeit und Erholung wird gewhrleistetdurch die gesetzliche Begrenzung der tglichen und wchentlichen Arbeitszeit,durch einen voll bezahlten Jahresurlaub unddurch den planmigen Ausbau des Netzes volkseigener und anderer gesellschaftlicher Erholungs-und Urlaubszentren.

    Art. 35.

    (1) Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Schutz seinerGesundheit und seiner Arbeitskraft.

    (2) Dieses Recht wird durch die planmige Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, diePflege der Volksgesundheit, eine umfassende Sozialpolitik, die Frderung der Krperkultur, desSchul- und Volkssports und der Touristik gewhrleistet.

    (3) Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungssystems werden bei Krankheit und Unfllenmaterielle Sicherheit, unentgeltliche rztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinischeSachleistungen gewhrt.

    Art. 36. (1) Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Frsorge derGesellschaft im Alter und bei Invaliditt.

    (2) Dieses Recht wird durch eine steigende materielle, soziale und kulturelle Versorgung undBetreuung alter und arbeitsunfhiger Brger gewhrleistet.

    Art. 37. (1) Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Wohnraum frsich und seine Familie entsprechend den volkswirtschaftlichen Mglichkeiten und rtlichenBedingungen. Der Staat ist verpflichtet, dieses Recht durch die Frderung des Wohnungsbaus, dieWerterhaltung vorhandenen Wohnraumes und die ffentliche Kontrolle ber die gerechte Verteilungdes Wohnraums zu verwirklichen.

    (2) Es besteht Rechtsschutz bei Kndigungen.

    (3) Jeder Brger hat das Recht auf Unverletzbarkeit seiner Wohnung.

    Art. 38. (1) Ehe, Familie und Mutterschaft stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.

    Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Achtung, Schutz und

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    Frderung seiner Ehe und Familie.

    (2) Dieses Recht wird durch die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Ehe und Familie, durchdie gesellschaftliche und staatliche Untersttzung der Brger bei der Festigung und Entwicklungihrer Ehe und Familie gewhrleistet. Kinderreichen Familien, alleinstehenden Mttern und Vterngilt die Frsorge und Untersttzung des sozialistischen Staates durch besondere Manahmen.

    (3) Mutter und Kind genieen den besonderen Schutz des sozialistischen Staates.Schwangerschaftsurlaub, spezielle medizinische Betreuung, materielle und finanzielleUntersttzung bei Geburten und Kindergeld werden gewhrt.

    (4) Es ist das Recht und die vornehmste Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu gesunden undlebensfrohen, tchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewuten Brgern zu erziehen.Die Eltern haben Anspruch auf ein enges und vertrauensvolles Zusammenwirken mit dengesellschaftlichen und staatlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen.

    Art. 39. (1) Jeder Brger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, sich zu einemreligisen Glauben zu bekennen und religise Handlungen auszuben.

    (2) Die Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften ordnen ihre Angelegenheiten und ben ihre

    Ttigkeit aus in bereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen derDeutschen Demokratischen Republik. Nheres kann durch Vereinbarungen geregelt werden.

    Art. 40. Brger der Deutschen Demokratischen Republik sorbischer Nationalitt haben das Rechtzur Pflege ihrer Muttersprache und Kultur. Die Ausbung dieses Rechts wird vom Staat gefrdert.

    Kapitel 2.Betriebe, Stdte und Gemeinden in der sozialistischen Gesellschaft

    Art. 41. Die sozialistischen Betriebe, Stdte, Gemeinden und Gemeindeverbnde sind im Rahmender zentralen staatlichen Planung und Leitung eigenverantwortliche Gemeinschaften, in denen dieBrger arbeiten und ihre gesellschaftlichen Verhltnisse gestalten. Sie sichern die Wahrnehmung der

    Grundrechte der Brger, die wirksame Verbindung der persnlichen mit den gesellschaftlichenInteressen sowie ein vielfltiges gesellschaftlich-politisches und kulturell-geistiges Leben. Siestehen unter dem Schutz der Verfassung. Eingriffe in ihre Rechte knnen nur auf der Grundlage vonGesetzen erfolgen.

    Durch 10 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurden in Satz 1 die Worte "Planung und Leitung"ersetzt durch: "Leitung und Planung"

    Art. 42. (1) Im Betrieb, dessen Ttigkeit die Grundlage fr die Schaffung und Mehrung desgesellschaftlichen Reichtums ist, wirken die Werkttigen unmittelbar und mit Hilfe ihrer gewhltenOrgane an der Leitung mit. Nheres regeln Gesetze oder Statuten.

    (2) Zur Erhhung der gesellschaftlichen Produktivitt knnen von den staatlichen Organen, denBetrieben und Genossenschaften Vereinigungen und Gesellschaften gebildet sowie andere Formender kooperativen Zusammenarbeit entwickelt werden.

    Art. 43. (1) Die Stdte, Gemeinden und Gemeindeverbnde der Deutschen DemokratischenRepublik gestalten die notwendigen Bedingungen fr eine stndig bessere Befriedigung dermateriellen, sozialen, kulturellen und sonstigen gemeinsamen Bedrfnisse der Brger. Zur Lsungdieser Aufgaben arbeiten sie mit den Betrieben und Genossenschaften ihres Gebietes zusammen.Alle Brger nehmen daran durch die Ausbung ihrer politischen Rechte teil.

    (2) Die Verantwortung fr die Verwirklichung der gesellschaftlichen Funktion der Stdte undGemeinden obliegt den von den Brgern gewhlten Volksvertretungen. Sie entscheideneigenverantwortlich auf der Grundlage der Gesetze ber ihre Angelegenheiten. Sie tragen dieVerantwortung fr die rationelle Nutzung aller Werte des Volksvermgens, ber die sie verfgen.

    Kapitel 3.

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    Die Gewerkschaften und ihre Rechte

    Art. 44. (1) Die freien Gewerkschaften, vereinigt im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, sind dieumfassende Klassenorganisation der Arbeiterklasse. Sie nehmen die Interessen der Arbeiter,Angestellten und Angehrigen der Intelligenz durch umfassende Mitbestimmung in Staat,Wirtschaft und Gesellschaft wahr.

    (2) Die Gewerkschaften sind unabhngig. Niemand darf sie in ihrer Ttigkeit einschrnken oderbehindern

    (3) Die Gewerkschaften nehmen durch die Ttigkeit ihrer Organisationen und Organe, durch ihreVertreter in den gewhlten staatlichen Machtorganen und durch ihre Vorschlge an die staatlichenund wirtschaftlichen Organe mageblich teilan der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft,an der Planung und Leitung der Volkswirtschaft,an der Verwirklichung der wissenschaftlich-technischen Revolution,an der Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes,der Arbeitskultur, des kulturellen und sportlichen Lebens der Werkttigen. Die Gewerkschaftenarbeiten in den Betrieben und Institutionen an der Ausarbeitung der Plne mit und sind in denGesellschaftlichen Rten der Vereinigungen, Volkseigener Betriebe und in den Produktionskomiteesder Betriebe und Kombinate vertreten. Sie organisieren die Stndigen Produktionsberatungen.

    Durch 10 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurden in Absatz 3 die Worte "Planung undLeitung" ersetzt durch: "Leitung und Planung"

    Durch 16 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt Artikel 44 Absatz 3 Satz 2 und 3 folgendeFassung:"Die Gewerkschaften arbeiten in den Betrieben und Institutionen an der Ausarbeitung der Plne mit.Sie leiten die Stndigen Produktionsberatungen."

    Art. 45. (1) Die Gewerkschaften haben das Recht, ber alle die Arbeits- und Lebensbedingungen

    der Werkttigen betreffenden Fragen mit staatlichen Organen, mit Betriebsleitungen und anderenwirtschaftsleitenden Organen Vereinbarungen abzuschlieen. (2) Die Gewerkschaften nehmenaktiven Anteil an der Gestaltung der sozialistischen Rechtsordnung. Sie besitzen das Recht derGesetzesinitiative sowie der gesellschaftlichen Kontrolle ber die Wahrung der gesetzlichgarantierten Rechte der Werkttigen.

    (3) Die Gewerkschaften leiten die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten auf derGrundlage der Selbstverwaltung der Versicherten. Sie nehmen an der umfassenden materiellen undfinanziellen Versorgung und Betreuung der Brger bei Krankheit, Arbeitsunfall, Invaliditt und imAlter teil.

    (4) Alle Staatsorgane und Wirtschaftsleiter sind verpflichtet, fr eine enge und vertrauensvolle

    Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften Sorge zu tragen.Kapitel 4.

    Die sozialistischen Produktionsgenossenschaften und ihre Rechte

    Art. 46. (1) Die landwirtschaftlichen Produktionsgenosschschaften sind die freiwilligenVereinigungen der Bauern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur stndig besserenBefriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedrfnisse und zur Versorgung des Volkes und derVolkswirtschaft. Sie gestalten auf der Grundlage der Gesetze eigenverantwortlich ihre Arbeits- undLebensbedingungen.

    (2) Durch ihre Organisationen und ihre Vertreter in den Staatsorganen nehmen die

    landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften aktiv an der staatlichen Planung und Leitung dergesellschaftlichen Entwicklung teil.

    (3) Der Staat hilft den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, die sozialistische

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    Groproduktion auf der Grundlage fortgeschrittener Wissenschaft und Technik zu entwickeln.

    (4) Fr die sozialistischen Produktionsgenossenschaften der Fischer, der Grtner und derHandwerker gelten die gleichen Grundstze.

    Durch 10 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurden in Absatz 2 die Worte "Planung undLeitung" ersetzt durch: "Leitung und Planung"

    Abschnitt III.Aufbau und System der staatlichen Leitung

    Art. 47. (1) Der Aufbau und die Ttigkeit der staatlichen Organe werden durch die in dieserVerfassung festgelegten Ziele und Aufgaben der Staatsmacht bestimmt.

    (2) Die Souvernitt des werkttigen Volkes, verwirklicht auf der Grundlage des demokratischenZentralismus, ist das tragende Prinzip des Staatsaufbaus.

    Kapitel 1.Die Volkskammer

    Art. 48. (1) Die Volkskammer ist das oberste staatliche Machtorgan der Deutschen DemokratischenRepublik. Sie entscheidet in ihren Plenarsitzungen ber die Grundfragen der Staatspolitik.

    (2) Die Volkskammer ist das einzige verfassungs- und gesetzgebende Organ in der DeutschenDemokratischen Republik. Niemand kann ihre Rechte einschrnken.

    Die Volkskammer verwirklicht in ihrer Ttigkeit den Grundsatz der Einheit von Beschlufassungund Durchfhrung.

    Art. 49. (1) Die Volkskammer bestimmt durch Gesetze und Beschlsse endgltig und fr jedermannverbindlich die Ziele der Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik.

    (2) Die Volkskammer legt die Hauptregeln fr das Zusammenwirken der Brger, Gemeinschaftenund Staatsorgane sowie deren Aufgaben bei der Durchfhrung der staatlichen Plne dergesellschaftlichen Entwicklung fest.

    (2) Die Volkskammer gewhrleistet die Verwirklichung ihrer Gesetze und Beschlsse. Sie bestimmtdie Grundstze der Ttigkeit des Staatsrates, des Ministerrates, des Nationalen Verteidigungsrates,des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts.

    Art. 50. Die Volkskammer whlt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Staatsrates, denVorsitzenden und die Mitglieder des Ministerrates, den Vorsitzenden des NationalenVerteidigungsrates, den Prsidenten und die Richter des Obersten Gerichts und denGeneralstaatsanwalt. Sie knnen jederzeit von der Volkskammer abberufen werden.

    Art. 51. Die Volkskammer besttigt Staatsvertrge der Deutschen Demokratischen Republik und

    andere vlkerrechtliche Vertrge, soweit durch sie Gesetze der Volkskammer gendert werden. Sieentscheidet ber die Kndigung dieser Vertrge.

    Art. 52. Die Volkskammer beschliet ber den Verteidigungszustand der DeutschenDemokratischen Republik. Im Dringlichkeitsfalle ist der Staatsrat berechtigt, denVerteidigungszustand zu beschlieen. Der Vorsitzende des Staatsrates verkndet denVerteidigungszustand.

    Art. 53. Die Volkskammer kann die Durchfhrung von Volksabstimmungen beschlieen.

    Art. 54. Die Volkskammer besteht aus 500 Abgeordneten, die vom Volke auf die Dauer von 4Jahren in freier, allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl gewhlt werden.

    Durch 17 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde im Artikel 54 die Ziffer "4" durch "5" ersetzt.Art. 55 (1) Die Volkskammer whlt fr die Dauer der Wahlperiode ein Prsidium.Das Prsidium besteht aus dem Prsidenten der Volkskammer, einem Stellvertreter des Prsidenten

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    und weiteren Mitgliedern.

    (2) Dem Prsidium obliegt die Tagungsleitung der Plenarsitzungen. Weitere Aufgaben regelt dieGeschftsordnung der Volkskammer.

    Durch 18 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt Artikel 55 Absatz 2 folgende Fassung:"(2) Das Prsidium leitet die Arbeit der Volkskammer gem ihrer Geschftsordnung."

    Art. 56. (1) Die Abgeordneten der Volkskammer erfllen ihre verantwortungsvollen Aufgaben imInteresse und zum Wohle des gesamten Volkes.

    (2) Die Abgeordneten frdern die Mitwirkung der Brger an der Vorbereitung und Verwirklichungder Gesetze in Zusammenarbeit mit den Ausschssen der Nationalen Front des demokratischenDeutschland, den gesellschaftlichen Organisationen und den staatlichen Organen.

    (3) Die Abgeordneten halten enge Verbindung zu ihren Whlern. Sie sind verpflichtet, derenVorschlge, Hinweise und Kritiken zu beachten und fr eine gewissenhafte Behandlung Sorge zutragen.

    (4) Die Abgeordneten erlutern den Brgern die Politik des sozialistischen Staates.

    Durch 19 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurden in Absatz 2 die Worte "Nationalen Front desdemokratischen Deutschland" ersetzt durch: "Nationalen Front der Deutschen DemokratischenRepublik"

    Art. 57. (1) Die Abgeordneten der Volkskammer sind verpflichtet, regelmig Sprechstunden undAussprachen durchzufhren sowie den Whlern ber ihre Ttigkeit Rechenschaft zu legen.

    (2) Ein Abgeordneter, der seine Pflichten grblich verletzt, kann von den Whlern gem demgesetzlich festgelegten Verfahren abberufen werden.

    Art. 58. Die Abgeordneten der Volkskammer haben das Recht, an den Tagungen der rtlichenVolksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

    Art. 59. Jeder Abgeordnete der Volkskammer hat das Recht, Anfragen an den Ministerrat und jedesseiner Mitlieder zu richten.

    Art. 60. (1) Alle staatlichen und wirtschaftlichen Organe sind verpflichtet, die Abgeordneten bei derWahrnehmung ihrer Aufgaben zu untersttzen.

    (2) Die Abgeordneten der Volkskammer besitzen die Rechte der Immunitt. Beschrnkungen derpersnlichen Freiheit, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen oder Strafverfolgungen sind gegenAbgeordnete der Volkskammer nur mit Zustimmung der Volkskammer oder in der Zeit zwischenihren Tagungen mit Zustimmung des Staatsrates zulssig. Die Entscheidung des Staatsrates bedarfder Besttigung durch die Volkskammer.

    Die Abgeordneten der Volkskammer sind berechtigt, ber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaftals Abgeordnete Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Ausbung ihrer Abgeordnetenttigkeitsolche Tatsachen anvertraut haben, sowie ber diese Tatsachen selbst die Aussage zu verweigern.

    (3) Den Abgeordneten drfen aus ihrer Abgeordnetenttigkeit keinerlei berufliche oder sonstigepersnliche Nachteile entstehen. Sie sind von ihrer beruflichen Ttigkeit freigestellt, soweit dieWahrnehmung ihrer Aufgaben als Abgeordnete es erfordert. Gehlter und Lhne sindweiterzuzahlen.

    Art. 61. (1) Die Volkskammer bildet aus ihrer Mitte Ausschsse. Ihnen obliegt in engerZusammenarbeit mit den Whlern die Beratung von Gesetzentwrfen und die stndige Kontrolleder Durchfhrung der Gesetze.

    (2) Die Ausschsse knnen die Anwesenheit der zustndigen Minister und Leiter anderer staatlicherOrgane in ihren Beratungen zum Zwecke der Erteilung von Ausknften verlangen. AlleStaatsorgane sind verpflichtet, den Ausschssen die erforderlichen Informationen zu erteilen.

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    (3) Die Ausschsse haben das Recht, Fachleute zur stndigen oder zeitweiligen Mitarbeitheranzuziehen.

    Art. 62. (1) Die Volkskammer tritt sptestens am 30. Tage nach ihrer Wahl zusammen. Ihre ersteTagung wird vom Staatsrat einberufen.

    (2) Die Tagungen der Volkskammer sind ffentlich. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der

    anwesenden Abgeordneten kann die ffentlichkeit ausgeschlossen werden.Durch 20 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde Artikel 62 wie folgt gendert:- Absatz 2 wird Absatz 4- die Abstze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"(2) Die weiteren Tagungen der Volkskammer werden vom Prsidium der Volkskammer einberufen.(3) Das Prsidium der Volkskammer ist verpflichtet, die Volkskammer einzuberufen, wenn dieVolkskammer darber Beschlu gefat hat oder mindestens ein Drittel der Abgeordneten esverlangt."

    Art. 63. (1) Die Volkskammer ist beschlufhig, wenn mehr als die Hlfte der Abgeordnetenanwesend ist.

    (2) Die Volkskammer fat ihre Beschlsse mit Stimmenmehrheit. Verfassungsndernde Gesetzesind beschlossen, wenn mindestens zwei Drittel der gewhlten Abgeordneten zustimmen.

    Art. 64. (1) Vor Ablauf der Wahlperiode findet eine Auflsung der Volkskammer nur durch eigenenBeschlu statt.

    (2) Ein solcher Beschlu bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gewhltenAbgeordneten.

    (3) Sptestens am 60. Tage nach Ablauf der Wahlperiode oder am 45. Tage nach Auflsung derVolkskammer mu deren Neuwahl stattfinden.

    Art. 65. (1) Das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorlagen haben die Abgeordneten der in der

    Volkskammer vertretenen Parteien und Massenorganisationen, die Ausschsse der Volkskammer,der Staatsrat, der Ministerrat und der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund.

    (2) In Vorbereitung der Tagungen der Volkskammer behandelt der Staatsrat Gesetzesvorlagen undprft deren Verfassungsmigkeit.

    (3) Die Ausschsse der Volkskammer beraten die Gesetzesvorlagen und legen ihre Auffassung demPlenum der Volkskammer vor. Sie werden in ihrer Ttigkeit vom Staatsrat untersttzt.

    (4) Entwrfe grundlegender Gesetze werden vor ihrer Verabschiedung der Bevlkerung zurErrterung unterbreitet. Die Ergebnisse der Volksdiskussion sind bei der endgltigen Fassungauszuwerten.

    (5) Die von der Volkskammer verabschiedeten Gesetze werden vom Vorsitzenden des Staatsratesinnerhalb eines Monats im Gesetzblatt verkndet.

    (6) Gesetze treten am 14. Tage nach ihrer Verkndung in Kraft, soweit sie nichts anderesbestimmen.

    Durch 21 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde Artikel 65 wie folgt gendert:- Absatz 2 wurde gestrichen.- Absatz 3 Satz 2 wurde gestrichen.- die Abstze 3 bis 6 wurden Abstze 2 bis 5.

    Kapitel 2.

    Der StaatsratArt. 66. (1) Der Staatsrat erfllt als Organ der Volkskammer zwischen den Tagungen derVolkskammer alle grundstzlichen Aufgaben, die sich aus den Gesetzen und Beschlssen der

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    Volkskammer ergeben. Er ist der Volkskammer fr seine Ttigkeit verantwortlich.

    (2) Der Vorsitzende des Staatsrates vertritt die Deutsche Demokratische Republik vlkerrechtlich.Der Staatsrat entscheidet ber den Abschlu der Staatsvertrge der Deutschen DemokratischenRepublik. Sie werden vom Vorsitzenden des Staatsrates ratifiziert. Der Staatsrat kndigtStaatsvertrge.

    Durch 22 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt der Artikel 66 folgende Fassung:"Art. 66. (1) Der Staatsrat nimmt als Organ der Volkskammer die Aufgaben wahr, die ihm durch dieVerfassung sowie die Gesetze und Beschlsse der Volkskammer bertragen sind. Er ist derVolkskammer fr seine Ttigkeit verantwortlich. Zur Durchfhrung der ihm bertragenen Aufgabenfat er Beschlsse.(2) Der Staatsrat vertritt die Deutsche Demokratische Republik vlkerrechtlich. Er ratifiziert undkndigt Staatsvertrge und andere vlkerrechtliche Vertrge, fr die die Ratifizierung vorgesehenist."

    Art. 67. (1) Der Staatsrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, den Mitgliedern unddem Sekretr.

    (2) Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder und der Sekretr desStaatsrates werden von der Volkskammer auf ihrer ersten Tagung nach der Neuwahl auf die Dauervon 4 Jahren gewhlt.

    (3) Nach Ab lauf der Wahlperiode der Volkskammer setzt der Staatsrat seine Ttigkeit bis zur Wahldes neuen Staatsrates durch die Volkskammer fort.

    Durch 23 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde Artikel 67 wie folgt gendert:- in Absatz 2 wurde die Ziffer "4" ersetzt durch: "5".- Absatz 3 wurde Absatz 4.- Absatz 3 erhielt folgende Fassung:"(3) Der Vorschlag fr die Wahl des Vorsitzenden des Staatsrates wird von der strksten Fraktion

    der Volkskammer unterbreitet."Art. 68. Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder und der Sekretr desStaatsrates leisten bei ihrem Amtsantritt der Volkskammer folgenden Eid:

    Ich schwre, da ich meine Kraft dem Wohle des Volkes der Deutschen Demokratischen Republikwidmen, ihre Verfassung und die Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfllen undGerechtigkeit gegenber jedermann ben werde.

    Art. 69. Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Staatsrates.

    Durch 24 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde dem Artikel 69 folgender Satz angefgt:"Im Falle seiner Verhinderung nimmt ein beauftragter Stellvertreter des Vorsitzenden des Staatsrates

    diese Aufgabe wahr."Art. 70. (1) Der Staatsrat behandelt Vorlagen an die Volkskammer und veranlat ihre Beratung inden Ausschssen der Volkskammer.

    (2) Auf Beschlu der Volkskammer oder aus eigener Initiative beruft der Staatsrat die Tagungen derVolkskammer ein.

    (3) Der Staatsrat ist verpflichtet, die Volkskammer jederzeit einzuberufen, wenn mindestens einDrittel der Abgeordneten es verlangt.

    Durch 25 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt der Artikel 70 folgende Fassung:"Im Auftrage der Volkskammer untersttzt der Staatsrat die rtlichen Volksvertretungen als Organe

    der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht, frdert deren demokratische Aktivitt bei derGestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und nimmt Einflu auf die Wahrung sowiedie stndige Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit in der Ttigkeit der rtlichen

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    Volksvertretungen."

    Art. 71. (1) Der Staatsrat regelt die grundstzlichen Aufgaben, die sich aus den Gesetzen undBeschlssen der Volkskammer ergeben, durch Erlasse. Sie werden der Volkskammer zurBesttigung vorgelegt.

    (2) Erlasse und Beschlsse des Staatsrates sind rechtsverbindlich.

    (3) Der Staatsrat legt die Verfassung und die Gesetze verbindlich aus, soweit dies nicht durch dieVolkskammer selbst erfolgt.

    Durch 26 Ziffer 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 71 gestrichen; statt dessenwurde durch 26 Ziffer 2 des genannten Gesetzes der bisherige Artikel 75 zu Artikel 71.

    Art. 72. Der Staatsrat schreibt die Wahlen zur Volkskammer und zu den anderen Volksvertretungenaus.

    Art. 73. (1) Der Staatsrat fat grundstzliche Beschlsse zu Fragen der Verteidigung und Sicherheitdes Landes. Er organisiert die Landesverteidigung mit Hilfe des Nationalen Verteidigungsrates.

    (2) Der Staatsrat beruft die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates. Der Nationale

    Verteidigungsrat ist der Volkskammer und dem Staatsrat fr seine Ttigkeit verantwortlich.Art. 74. Der Staatsrat nimmt im Auftrage der Volkskammer die stndige Aufsicht ber dieVerfassungsmigkeit und Gesetzlichkeit der Ttigkeit des Obersten Gerichts und desGeneralstaatsanwalts wahr.

    Durch 27 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel zum Absatz 1 des Artikels; derWortlaut des Artikels 77 wurde Absatz 2.

    Art. 75. (1) Der Vorsitzende des Staatsrates ernennt die bevollmchtigten Vertreter der DeutschenDemokratischen Republik in anderen Staaten und beruft sie ab. Er nimmt Beglaubigungs- undAbberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten Vertreter anderer Staaten entgegen.

    (2) Der Staatsrat legt die militrischen Dienstgrade, die diplomatischen Rnge und andere spezielleTitel fest.

    Durch 26 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 75 in neuer Fassung zumArtikel 71 und somit an dieser Stelle gestrichen.

    Art. 76. Der Staatsrat stiftet staatliche Orden, Auszeichnungen und Ehrentitel, die von seinemVorsitzenden verliehen werden.

    Durch 28 Ziffer 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Art. 76 zum Art. 75.

    Art. 77. Der Staatsrat bt das Amnestie- und Begnadigungsrecht aus.

    Durch 28 Ziffer 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Art. 76 zum Art. 74 Abs. 2.

    Kapitel 3.Der Ministerrat

    Durch 29 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 76 an dieser Stelle neu eingefgt:"Art. 76. (1) Der Ministerrat ist als Organ der Volkskammer die Regierung der DeutschenDemokratischen Republik. Er leitet im Auftrage der Volkskammer die einheitliche Durchfhrungder Staatspolitik und organisiert die Erfllung der politischen, konomischen, kulturellen undsozialen sowie der ihm bertragenen Verteidigungsaufgaben. Fr seine Ttigkeit ist er derVolkskammer verantwortlich und rechenschaftspflichtig.(2) Der Ministerrat leitet die Volkswirtschaft und die anderen gesellschaftlichen Bereiche. Er sichert

    die planmige proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft, die harmonisch abgestimmteGestaltung der gesellschaftlichen Bereiche und Territorien sowie die Verwirklichung dersozialistischen konomischen Integration.

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    (3) Der Ministerrat leitet die Durchfhrung der Auenpolitik der Deutschen DemokratischenRepublik entsprechend den Grundstzen dieser Verfassung. Er vertieft die allseitigeZusammenarbeit mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den anderensozialistischen Staaten und gewhrleistet den aktiven Beitrag der Deutschen DemokratischenRepublik zur Strkung der sozialistischen Staatengemeinschaft.(4) Der Ministerrat entscheidet entsprechend seiner Zustndigkeit ber den Abschlu und die

    Kndigung vlkerrechtlicher Vertrge. Er bereitet Staatsvertrge vor."Durch 30 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 77 an dieser Stelle neu eingefgt:"Der Ministerrat arbeitet die zu lsenden Aufgaben der staatlichen Innen- und Auenpolitik aus undunterbreitet der Volkskammer Entwrfe von Gesetzen und Beschlssen."

    Art. 78. (1) Der Ministerrat organisiert im Auftrage der Volkskammer die Erfllung der politischen,konomischen, kulturellen und sozialen sowie die ihm bertragenen Verteidigungsaufgaben dessozialistischen Staates. Er ist ein kollektiv arbeitendes Organ.

    (2) Der Ministerrat arbeitet wissenschaftlich begrndete Prognosen aus, organisiert die Gestaltungdes konomischen Systems des Sozialismus und leitet die planmige Entwicklung derVolkswirtschaft.

    Durch 31 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt der Artikel 78 folgende Fassung:"Art. 78. (1) Der Ministerrat leitet koordiniert und kontrolliert die Ttigkeit der Ministerien, deranderen zentralen Staatsorgane und der Rte der Bezirke. Er frdert die Anwendungwissenschaftlicher Leitungsmethoden und die Einbeziehung der Werkttigen in die Verwirklichungder Politik des sozialistischen Staates. Er gewhrleistet, da die ihm unterstellten staatlichen Organedie wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen ihre Ttigkeit auf der

    Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften ausben.(2) Im Rahmen der Gesetze und Beschlsse der Volkskammer erlt der Ministerrat Verordnungenund fat Beschlsse."

    Art. 79. (1) Der Ministerrat arbeitet auf der Grundlage der Gesetze und Beschlsse derVolkskammer sowie der Erlasse und Beschlsse des Staatsrates. Er erlt im Rahmen der Gesetzeund Erlasse Verordnungen und fat Beschlsse.

    (2) Der Ministerrat leitet, koordiniert und kontrolliert die Ttigkeit der Ministerien, der anderenzentralen Staatsorgane und der Rte der Bezirke entsprechend den Erkenntnissen derOrganisationswissenschaft.

    (3) Der Ministerrat entscheidet ber den Abschlu und die Kndigung vlkerrechtlicher Vertrge,die in seinem Namen abgeschlossen werden.

    Durch 32 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt der Artikel 79 folgende Fassung:"Art. 79. (1) Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates, den Stellvertretern

    des Vorsitzenden und den Ministern.(2) Der Vorsitzende des Ministerrates wird von der strksten Fraktion der Volkskammervorgeschlagen und von der Volkskammer mit der Bildung des Ministerrates beauftragt.(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden nach der Neuwahl derVolkskammer von ihr auf die Dauer von 5 Jahren gewhlt.(4) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden vom Vorsitzenden des Staatsratesauf die Verfassung vereidigt."

    Art. 80. (1) Der Vorsitzende des Ministerrates wird vom Vorsitzenden des Staatsrates derVolkskammer vorgeschlagen und von ihr mit der Bildung des Ministerrates beauftragt.

    (2) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden nach der Neuwahl der

    Volkskammer von ihr auf die Dauer von 4 Jahren gewhlt.(3) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates werden vom Vorsitzenden des Staatsratesauf die Verfassung vereidigt.

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    (4) Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden und denMinistern. Er wird vom Vorsitzenden des Ministerrates geleitet.

    (5) Der Ministerrat bildet aus seiner Mitte das Prsidium des Ministerrates. Es wird vomVorsitzenden des Ministerrates geleitet.

    (6) Jeder Minister leitet verantwortlich das ihm bertragene Aufgabengebiet.

    Fr die Ttigkeit des Ministerrates tragen alle seine Mitglieder die Verantwortung.(7) Der Ministerrat ist der Volkskammer verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

    (8) Nach Ablauf der Wahlperiode der Volkskammer setzt der Ministerrat seine Ttigkeit bis zurWahl des neuen Ministerrates durch die Volkskammer fort.

    Durch 33 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt der Artikel 80 folgende Fassung:"Art. 80. (1) Der Ministerrat ist ein kollektiv arbeitendes Organ. Fr die Ttigkeit des Ministerratestragen alle seine er die Verantwortung. Jeder Minister leitet verantwortlich das ihm bertrageneAufgabengebiet.Der Ministerrat bildet aus seiner Mitte das Prsidium des Ministerrates.

    (3) Der Vorsitzende des Ministerrates leitet den Ministerrat und das Prsidium.Nach Ablauf der Wahlperiode der Volkskammer setzt der Ministerrat seine Ttigkeit zur Wahl desneuen Ministerrates durch die Volkskammer fort."

    Kapitel 4.Die rtlichen Volksvertretungen und ihre Organe

    Art. 81. (1) Die rtlichen Volksvertretungen sind die von den wahlberechtigten Brgern gewhltenOrgane der Staatsmacht in den Bezirken, Kreisen, Stdten, Stadtbezirken, Gemeinden undGemeindeverbnden.

    (2) Die rtlichen Volksvertretungen entscheiden auf der Grundlage der Gesetze in eigenerVerantwortung ber alle Angelegenheiten, die ihr Gebiet und seine Brger betreffen. Sie

    organisieren die Mitwirkung der Brger an der Gestaltung des politischen, wirtschaftlichen,kulturellen und sozialen Lebens und arbeiten mit den gesellschaftlichen Organisationen derWerkttigen zusammen.

    (3) Die Ttigkeit der rtlichen Volksvertretungen ist darauf gerichtet, das sozialistische Eigentum zumehren und zu schtzen, die Arbeits- und Lebensbedingungen der Brger stndig zu verbessern unddas gesellschaftliche und kulturelle Leben der Brger und ihrer Gemeinschaften zu frdern, dassozialistische Staats- und Rechtsbewutsein der Brger zu heben und die ffentliche Ordnung zusichern, die sozialistische Gesetzlichkeit zu festigen und die Rechte der Brger zu wahren.

    Art. 82. (1) Die rtlichen Volksvertretungen fassen Beschlsse, die fr ihre Organe undEinrichtungen sowie fr die Volksvertretungen, Gemeinschaften und Brger ihres Gebietesverbindlich sind. Diese Beschlsse sind zu verffentlichen.

    (2) Die rtlichen Volksvertretungen haben eigene Einnahmen und verfgen ber ihre Verwendung.

    Art. 83. (1) Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung whlt jede rtliche Volksvertretung ihren Ratund Kommissionen. Die Mitglieder des Rates sollen nach Mglichkeit Abgeordnete sein. In dieKommissionen knnen auch Mitglieder berufen werden, die nicht Abgeordnete sind.

    (2) Der Rat sichert die Entfaltung der Ttigkeit der Volksvertretung und organisiert die Leitung dergesellschaftlichen Entwicklung in deren Verantwortungsbereich. Er ist der Volksvertretung fr seinegesamte Ttigkeit verantwortlich und dem bergeordneten Rat rechenschaftspflichtig. Der Rat istein kollektiv arbeitendes Organ.

    (3) Die Kommissionen organisieren die sachkundige Mitwirkung der Brger bei der Vorbereitungund Durchfhrung der Beschlsse der Volksvertretung. Sie kontrollieren die Durchfhrung der,Gesetze, Erlasse, Verordnungen und der Beschlsse der Volksvertretung durch den Rat und dessen

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    Fachorgane.

    Durch 34 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt Artikel 83 Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung:"Sie kontrollieren die Durchfhrung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften sowie dieBeschlsse der Volksvertretung durch den Rat und dessen Fachorgane."

    Art. 84. Die rtlichen Volksvertretungen knnen zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben

    Verbnde bilden.Art. 85. Die Aufgaben und Befugnisse der rtlichen Volksvertretungen, ihrer Abgeordneten,Kommissionen und ihrer Rte in den Bezirken, Kreisen, Stdten, Stadtbezirken, Gemeinden undGemeindeverbnden werden durch Gesetz festgelegt.

    Abschnitt IV.Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege

    Art. 86. Die sozialistische Gesellschaft, die politische Macht des werkttigen Volkes, ihre Staats-und Rechtsordnung sind die grundlegende Garantie fr die Einhaltung und die Verwirklichung derVerfassung im Geiste der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brderlichkeit und Menschlichkeit.

    Art. 87. Gesellschaft und Staat gewhrleisten die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Brgerund ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolleber die Einhaltung des sozialistischen Rechts.

    Art. 88. Die Verantwortlichkeit aller leitenden Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft gegenber denBrgern ist durch ein System der Rechenschaftspflicht gewhrleistet.

    Art. 89. (1) Gesetze und andere allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften der DeutschenDemokratischen Republik werden im Gesetzblatt und anderweitig verffentlicht.

    (2) Rechtsvorschriften der rtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe werden in geeigneter Formverffentlicht.

    (3) Rechtsvorschriften drfen der Verfassung nicht widersprechen. ber Zweifel an derVerfassungsmigkeit von Rechtsvorschriften des Ministerrates und anderer staatlicher Organeentscheidet der Staatsrat.

    Durch 35 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 erhielt Artikel 89 Absatz 3 folgende Fassung:"(3) Rechtsvorschriften drfen der Verfassung nicht widersprechen. ber Zweifel an derVerfassungsmigkeit von Rechtsvorschriften entscheidet die Volkskammer."

    Art. 90. (1) Die Rechtspflege dient der Durchfhrung der sozialistischen Gesetzlichkeit, demSchutz und der Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Staats- undGesellschaftsordnung. Sie schtzt die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte und die Wrde derMenschen.

    (2) Die Bekmpfung und Verhtung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen sindgemeinsames Anliegen der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Brger.

    (3) Die Teilnahme der Brger an der Rechtspflege ist gewhrleistet. Sie wird im einzelnen durchGesetz bestimmt.

    Art. 91. Die allgemein anerkannten Normen des Vlkerrechts ber die Bestrafung von Verbrechengegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen sind unmittelbar geltendesRecht. Verbrechen dieser Art unterliegen nicht der Verjhrung.

    Art. 92. Die Rechtsprechung wird in der Deutschen Demokratischen Republik durch das ObersteGericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte und die gesellschaftlichen Gerichte im Rahmen der

    ihnen durch Gesetz bertragenen Aufgaben ausgebt. In Militrstrafsachen ben das ObersteGericht, die Militrobergerichte und die Militrgerichte die Rechtsprechung aus.

    Art. 93. (1) Das Oberste Gericht ist das hchste Organ der Rechtsprechung.

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    (2) Das Oberste Gericht leitet die Rechtsprechung der Gerichte auf der Grundlage der Verfassung,der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik. Es sichertdie einheitliche Rechtsanwendung durch alle Gerichte.

    (3) Das Oberste Gericht ist der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem Staatsratverantwortlich.

    Art. 94.(1) Richter kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben istund ber ein hohes Ma an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und

    Charakterfestigkeit verfgt.

    (2) Die demokratische Wahl aller Richter, Schffen und Mitglieder gesellschaftlicher Gerichtegewhrleistet, da die Rechtsprechung von Frauen und Mnnern aller Klassen und Schichten desVolkes ausgebt wird.

    Art. 95. Alle Richter, Schffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte werden durch dieVolksvertretungen oder unmittelbar durch die Brger gewhlt. Sie erstatten ihren Whlern Berichtber ihre Arbeit. Sie knnen von ihren Whlern abberufen werden, wenn sie gegen die Verfassungoder die Gesetze verstoen oder sonst ihre Pflichten grblich verletzen.

    Art. 96. (1) Die Richter, Schffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sind in ihrerRechtsprechung unabhngig. Sie sind nur an die Verfassung, die Gesetze und anderenRechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebunden.

    (2) Die Schffen ben die Funktion eines Richters in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrechtwie die Berufsrichter aus.

    Art. 97. Zur Sicherung der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung und der Rechte derBrger wacht die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriftender Deutschen Demokratischen Republik ber die strikte Einhaltung der sozialistischenGesetzlichkeit. Sie schtzt die Brger vor Gesetzesverletzungen. Die Staatsanwaltschaft leitet denKampf gegen Straftaten und sichert, da die Personen, die Verbrechen oder Vergehen begangenhaben, vor Gericht zur Verantwortung gezogen werden.

    Art. 98. (1) Die Staatsanwaltschaft wird vom Generalstaatsanwalt geleitet.

    (2) Dem Generalstaatsanwalt unterstehen die Staatsanwlte der Bezirke und Kreise sowie dieMilitrstaatsanwlte.

    (3) Die Staatsanwlte werden vom Generalstaatsanwalt berufen und abberufen, sie sind ihmverantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

    (4) Der Generalstaatsanwalt ist der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem Staatsratverantwortlich.

    Art. 99. (1) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird durch die Gesetze der DeutschenDemokratischen Republik bestimmt.

    (2) Eine Tat zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur nach sich, wenn diese zur Zeit derBegehung der Tat gesetzlich festgelegt ist, wenn der Tter schuldhaft gehandelt hat und die Schuldzweifelsfrei nachgewiesen ist. Strafgesetze haben keine rckwirkende Kraft.

    (3) Eine strafrechtliche Verfolgung ist nur in bereinstimmung mit den Strafgesetzen mglich.

    (4) Die Rechte des Brgers drfen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur insoweiteingeschrnkt werden, wie dies gesetzlich zulssig und unumgnglich ist.

    Art. 100. (1) ber die Zulssigkeit von Untersuchungshaft hat nur der Richter zu entscheiden.

    Verhaftete sind sptestens am Tage nach ihrer Verhaftung dem Richter vorzufhren.(2) Der Richter oder der Staatsanwalt haben im Rahmen ihrer Verantwortung jederzeit zu prfen, obdie Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen.

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    (3) Der Staatsanwalt hat nchste Angehrige des Verhafteten innerhalb von 24 Stunden nach derersten richterlichen Vernehmung zu benachrichtigen.

    Ausnahmen sind nur zulssig, wenn durch die Benachrichtigung der Zweck der Untersuchunggefhrdet wird. In diesen Fllen erfolgt die Benachrichtigung nach Wegfall der Gefhrdungsgrnde.

    Art. 101. (1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

    (2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft.Art. 102. (1) Jeder Brger hat das Recht, vor Gericht gehrt zu werden.

    (2) Das Recht auf Verteidigung wird whrend des gesamten Strafverfahrens gewhrleistet.

    Art. 103. (1) Jeder Brger kann sich mit Eingaben (Vorschlgen, Hinweisen, Anliegen oderBeschwerden) an die Volksvertretungen, ihre Abgeordneten oder die staatlichen undwirtschaftlichen Organe wenden. Dieses Recht steht auch den gesellschaftlichen Organisationenund den Gemeinschaften der Brger zu. Ihnen darf aus der Wahrnehmung dieses Rechts kein

    Nachteil entstehen.

    (2) Die fr die Entscheidung verantwortlichen Organe sind verpflichtet, die Eingaben der Brger

    oder der Gemeinschaften innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu bearbeiten und denAntragstellern das Ergebnis mitzuteilen.

    Durch 36 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 103 um folgenden Absatz ergnzt:"(3) Das Verfahren der Bearbeitung der Eingaben wird durch Gesetz bestimmt."

    Art. 104. (1) Fr Beschwerden gegen Entscheidungen zentraler Organe des Ministerrates ist derMinisterrat zustndig.

    (2) Fr Beschwerden gegen Leitungsentscheidungen des Ministerrates, des Obersten Gerichts oderdes Generalstaatsanwalts ist der Staatsrat zustndig.

    Durch 37 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 104 gestrichen

    Art. 105. (1) Fr Beschwerden gegen Entscheidungen rtlicher Staatsorgane ist der Leiter desOrgans zustndig, welches die angefochtene Entscheidung getroffen hat. ndert der Leiter dieEntscheidung nicht, ist der Beschwerdefhrer berechtigt, sich an den Beschwerdeausschu derzustndigen Volksvertretung zu wenden.

    (2) Die Aufgaben und Rechte der Beschwerdeausschsse werden durch Erla geregelt.

    Durch 37 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 105 gestrichen.

    Art. 106. (1) Fr Schden, die einem Brger oder seinem persnlichen Eigentum durchungesetzliche Manahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane zugefgt werden, haftet das staatlicheOrgan, dessen Mitarbeiter den Schaden verursacht hat.

    (2) Voraussetzungen und Verfahren der Staatshaftung werden durch Gesetz geregelt.

    Durch 37 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 106 zum Artikel 104.

    Abschnitt V.Schlubestimmungen

    Durch 38 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde die berschrift "Abschnitt V. -Schlubestimmungen" vor den Artikel 105 verschoben.

    Art. 107. Die Verfassung ist unmittelbar geltendes Recht.

    Durch 38 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 107 zum Artikel 105.

    Art. 108. Die Verfassung kann nur von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republikdurch Gesetz gendert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrcklich ndert oder ergnzt.

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    Durch 38 des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 wurde der Artikel 108 zum Artikel 106.

    Gem 39des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 (GBl. I S. 432) wurde die Verfassung der DDR von1968 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Oktober 1974 neu bekanntgemacht; dadurch entstand dieVerfassung der DDR von 1974

    Quellen: Gesetzblatt der DDR 1968 I. S. 199von Mnch, Dokumente des geteilten Deutschland, Krner Verlag Stuttgart 1974

    30. September 2000 - 12. April 2004

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