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Veröffentlichungen des Stadtarchivs und der Sllfdtischen Museen Band 15 Abbildungen Einband: Postkarten Villingen und Schwenningcn. 1916 (colorierte Zeichnungen, Luftpcrspckti%ýc) Im Hintergrund: Ersterwähnung son Villingcn und Schwenningcn, Stiftsarchiv St. Gallen, Urkunden, EE. 5. E. 15 /Aachen 4. Juni 817

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Veröffentlichungen des Stadtarchivs und der Sllfdtischen Museen Band 15

Abbildungen Einband: Postkarten Villingen und Schwenningcn. 1916 (colorierte Zeichnungen, Luftpcrspckti%ýc) Im Hintergrund: Ersterwähnung son Villingcn und Schwenningcn, Stiftsarchiv St. Gallen, Urkunden, EE. 5. E. 15 /Aachen 4. Juni 817

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Villingen und Schwenningen

Geschichte und Kultur

Herausgegeben von der Stadt Villingen-Schwenningen

aus Anlaß des Jubiläums 1000 Jahre Münz-, Markt- und Zollrecht Villingen im Jahre 1999

Hermann Kuhn Verlag

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Verleihung des Marktrechts

Thomas Zotz

Die Verleihung des Markt-, Münz- und Zollrechts durch Kaiser Otto M. an Graf Berthold für seinen Ort Villingen

Am 29. März 999 gewährte Kaiser Otto III. in Rom dem Grafen Berthold das Recht, in seinem Ort Villingen einen Markt zu grün- den. ' Dieser herrscherliche Akt, im origina- len Schriftstück auf Pergament und mit besie- gelnder Bleibulle uns überliefert, hat ein neu- es Kapitel in der Geschichte eines Ortes auf der westlichen Baar aufgeschlagen, der bis dahin wie die zahlreichen anderen Siedlun-

gen dieses Raumes agrarisch und grundherr- schaftlich geprägt war. 2 Künftig sollte sich Villingen nun durch die Existenz eines Mark- tes, verbunden mit Münze, Zoll und Gerichts- bann, aus diesem Kreis hervorheben und einen von der höchsten weltlichen Autorität legitimierten örtlichen Rahmen für Waren-

austausch und Handelsverkehr bieten. Welche Voraussetzungen brachte Villingen

für diese qualitative Veränderung mit? Was ist von den Trägern dieses römischen Aktes im Frühjahr 999 bekannt, und in welcher hi-

storischen Situation und persönlichen Be-

ziehung zueinander haben sie so gehandelt? Wie läßt sich schließlich die Villinger Markt-

gründung in die Politik der Ottonen, vor- nehmlich Ottos III., einordnen? All diese Fragen, denen im folgenden nachzugehen ist,

zielen auf das Verständnis des für Villingen

grundlegenden Ereignisses von 999, seiner Überlieferung und seines Hintergrunds. Die

nicht minder wichtige Frage nach der Wir- kungsgeschichte des Marktprivilegs bleibt hier hingegen bewußt ausgeklammert und ih-

re Beantwortung den folgenden Beiträgen

vorbehalten. Villingen wird erstmals im Jahre 817 in ei-

ner Urkunde Ludwigs des Frommen er- wähnt. Damals verfügte der Kaiser, daß die von 47 Bauernhufen in Alemannien bisher an

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die hiesigen Grafen als regionale Amtsträger des Königtums zu leistenden Naturalzinsen

und Arbeitsdienste künftig dem Kloster St. Gallen zukommen sollten; hierzu gehörten auch zwei Hufen in Villingen und in dessen

engster Nähe Hufen in Weilersbach, Nord-

stetten, Schwenningen und Klengen. 3 Mithin hat das seit der zweiten Hälfte des B. Jahrhun- derts auf Alemannien einwirkende karolingi-

sche Königtum Rechte in Villingen bean-

sprucht. Es muß dabei offenbleiben, ob hier,

wie es für Schwenningen oder Klengen belegt ist, 4 Grundbesitz des fränkischen Königtums

vorhanden war oder ob sich die leistungs-

verpflichteten Villinger Hufenbauern in ei- ne persönliche Abhängigkeit vom Herrscher begeben hatten.

Der Ort Villingen, in dem die zum Jahre 817 bezeugten Grundbesitzer siedelten, reicht an- gesichts seines mit -ingen gebildeten Namens

und nach Ausweis der im Bereich der Wü-

stung Altstadt östlich der Brigach entdeckten Friedhöfe sicher bis in die frühe Merowinger-

zeit (6. Jahrhundert) zurück. 5 Dabei deutet die vermutlich im 7. Jahrhundert angelegte, auf Villingen orientierte Ausbausiedlung Nordstetten auf ein Bevölkerungswachstum

zu jener Zeit hin. Mit Blick auf die hiesige Marktgründung

von 999 ist von Bedeutung, daß an Villingen die Römerstraße von Windisch (Vindonissa) über Zurzach (Tenedo), Schleitheim (Iulio-

magus) und Hüfingen (Brigobanne) nach Rottweil (Arae Flaviae) vorbeiführte, die

auch noch im frühen Mittelalter als Verkehrs-

achse fungiert hat. ', Bei Rottweil verzweigte sich die Straße nach Nordwesten zum Kinzig-

tal hin in Richtung Straßburg (Argentorate)

und nach Norden in Richtung Rottenburg

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(Sumelocenna). Insofern war Villingen gün- stig gewählt als Standort für einen über den Nahbereich hinausgreifenden Handelsver- kehr.

Damit ist wieder die Person des Grafen Berthold ins Blickfeld gerückt, der beim Kai-

ser-Otto III. das Maktgründungsprivileg er- wirkt hat. Dieser Berthold kann als Vorfahr der Zähringer gelten, einer Familie fürstli-

chen Ranges, die seit dem späten 11. Jahrhun- dert eine weitreichende Herzogsherrschaft im deutschen Südwesten aufgebaut hat? Ihren Schwerpunkt bildeten die namenge- bende Burg Zähringen, das um 1093 von Her-

zog Berthold II. von Weilheim am Neckar an den westlichen Schwarzwaldrand verlegte Kloster St. Peter und die 1091 durch densel- ben initiierte Burg und Stadt Freiburg. x Eine

um die Mitte des 12. Jahrhunderts durch Abt Wibald von Stablo angelegte, die Frühzeit der Staufer und der Zähringer betreffende Ver-

wandtschaftstafel spricht nun von einem Be-

zelin von Villingen, dem Vater Bertholds mit dem Barte. Dieser ist seit 1025 als Graf in der Ortenau, im Breisgau, Albgau und Thurgau

und als Herzog von Kärnten (1061-1077) be- kannt (t 1078); sein Sohn war der erwähnte Herzog Berthold II. von Zähringen. 9 Ob Be-

zelin von Villingen mit dem 999 das Markt-

recht für Villingen erwirkenden Grafen Berthold identisch ist oder als dessen Sohn zu gelten hat, ist nach dem derzeitigen For-

schungsstand nicht sicher zu entscheiden. ' Dessenungeachtet wird an dem genealogi- schen Zeugnis Wibalds deutlich, welche Be- deutung Villingen für die Vorfahren der Zähringer hatte und wie dies um 1150 in einer Zeit nachwirkte, als die Zähringerherrschaft durch den Rektorat in Burgund bereits we- sentlich erweitert war. '1

Doch läßt sich Graf Berthold nicht nur als Vorfahr der Zähringer ausmachen, sondern auch als bedeutender Adliger im Herzogtum Schwaben um die Jahrtausendwende. Zunächst verdient Beachtung, daß er nicht in

Verleihung des Marktrechts

der Baar, dem räumlichen Umfeld Villingens,

als Graf fungierte, denn in dieser Position ist damals mehrfach und auch im Villinger Marktprivileg von 999 ein Graf Hiltibald be-

zeugt. BertholdsTitel bezog sich vielmehr auf den Thurgau, wie sich aus einer das Kloster Petershausen betreffenden Papsturkunde

von 996 schließen läßt, in der ein Der! itoldus comes begegnet. 12 Berthold ist hier offen- sichtlich dem 991 verstorbenen Grafen Lan- dold nachgefolgt, der zusammen mit seiner Frau Liutgard zu den Gönnern des Klosters Einsiedeln gehörte. 13 Vielleicht spielte dabei die Einheirat Bertholds in die Familie des er- wähnten Thurgaugrafen Landold eine Rolle; doch kommt hier wieder das Problem von Verwandtschaft und Generationenfolge in der Geschichte der Zähringervorfahren ins Spiel. "

Der Wirkungskreis Graf Bertholds und sei- ner Familie im deutschen Südwesten blieb

aber nicht auf seinen Ort Villingen und auf die Grafschaft im Thurgau beschränkt, son- dern Berthold wurde von dem auf Otto III. 1002 folgenden Herrscher Heinrich II. als- bald offenbar auch im Breisgau, dem Zen- trum der späteren Herrschaftsbildung der Zähringer, eingesetzt, 15 wo im Jahre 1004 ein von dem bis dahin hier waltenden Grafen Birchtilo zu unterscheidender Graf Berthold begegnet; der 1016 als Graf in der Ortenau bezeugte Bezelin, in Begleitung Kaiser Hein-

richs II. 1021/22 in Italien, 16 ist als der Emp- fänger des Villinger Marktrechts bzw. als des- sen gleichnamiger Sohn anzusprechen. Zu 1024 wird schließlich der Tod eines Grafen Berthold/Benzelin gemeldet, welcher der Straßburger Kirche Besitz in Mußbach im

nördlichen Breisgau zu seinem Seelenheil

gestiftet hat; 17 dieser darf nun mit Sicherheit

als der aus \\"balds Verwandtschaftstafel be- kannte Bezelin von Villingen gelten.

Wenn eben davon die Rede war, daß Graf Bezelin Kaiser Heinrich 11. nach Italien be- gleitet hat, so fällt der Blick wieder auf die

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Verleihung des Marktrechts

Anwesenheit des Grafen Berthold bei Otto III. in Rom im Jahre 999, und damit sind die Rahmenbedingungen angesprochen, unter denen das Villinger Marktprivileg erteilt wur- de. 's Dem Kaiser war es nach seinem ersten Zugriff auf Rom im Jahre 996 gelungen, sei- nen Verwandten Bruno als Papst Gregor V.

auf den Apostolischen Stuhl zu setzen und so die bis dahin von dem einheimischen Adligen Crescentius dominierte Stadt unter seine Kontrolle zu bringen. "' Doch nach Ottos Ab- zug aus Italien im Herbst desselben Jahres

wurde Papst Gregor von Crescentius vertrie- ben, und es bestieg, durch diesen begünstigt, der Grieche Johannes Philagathos, Erzbi-

schof von Piacenza, als Johannes XVI. die Ca-

thedra Petri. 20 So sah sich der Kaiser veran- laßt, Ende 997 wieder nach Italien zu ziehen und im Februar 998 vor Rom zu erscheinen, um erneut gegen Crescentius vorzugehen. Bevor er dessen habhaft wurde und ihn Ende April in der Engelsburg enthaupten und dann öffentlich hängen ließ, 2' gelang es einer Heer-

schar unter Führung des kaiserlichen Vasal- len (vassor) Birchtilo, den aus Rom geflohe- nen Gegenpapst gefangenzunehmen, der dann grausam verstümmelt und schließlich in

einer Spottprozession rücklings auf einem Esel reitend durch Rom geführt wurde?

Wenn dieser Birchtilo mit Graf Berthold, dem Empfänger des Villinger Marktprivilegs,

personengleich ist, wie die Forschung seit lan-

gem annimmt, 23 dann mochte sich Berthold

mit dieser militärischen Tat gewiß die Gunst des Kaisers gewonnen und so eine gute Vor-

aussetzung für das ihm etwa ein Jahr später erteilte Marktprivileg geschaffen haben. Auch den zum Frühjahr 999 bezeugten Beze- lin, der vom Kaiser den ehrenvollen Auftrag

erhielt, Ottos III. Schwester Adelheid als Nachfolgerin der Äbtissin Mathilde von Quedlinburg den goldenen Amtsstab zu überbringen, setzt die Forschung mit Graf Berthold gleich 24 So gesehen hätte sich die-

ser über ein Jahr im Gefolge des Kaisers in

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Rom bzw. in Italien aufgehalten, bevor er dann am 29. März 999 sein Privileg erhielt.

In diese lange Phase von Bertholds Herr-

schernähe25 fällt nun die vielfältige Begünsti-

gung eines anderen Großen aus Schwaben, der gleichfalls nach Italien gezogen war, näm- lich Abt Alawich von Reichenau. Dies dürfte

als Rahmenbedingung für die Villingen be-

treffende Initiative eine nicht unwesentliche Rolle gespielt haben: Ausdrücklich wegen seiner treuen Dienste auf dem Romzug setzte sich Otto III. im April 998 dafür ein, daß Papst Gregor V. dem Reichenauer Abt eben- so wie seinen Nachfolgern das Vorrecht ge- währte, die Weihe durch den Papst zu emp- fangen und beim Gottesdienst Dalmatika

und Sandalen nach dem Brauch der römi- schen Äbte zu tragen; der Kaiser bestätigte dieses päpstliche Privileg und zudem das Abtswahlrecht des Konvents 26 Es spricht nun viel dafür, daß hiermit im Zusammen- hang Abt Alawich die allerdings nur in einer Urkunde des Abtes Ekkehard von Rei-

chenau von 1075 ohne genaueren Zeitbezug

referierte Erlaubnis Ottos III. erhielt, in Al- lensbach am Bodensee einen Wochenmarkt

und eine Münze einzurichten. 27 Man kann

sich gut vorstellen, daß Graf Berthold Zeuge dieser Marktgründungsinitiative in dem ihm

vertrauten Schwaben geworden ist und daß

er dadurch angeregt wurde, sich in gleicher Absicht an den Herrscher zu wenden. 28

Jedenfalls läßt die Einleitung des von Otto III. am 29. März 999 ausgegebenen Diploms

erkennen, daß Graf Berthold mit einer Bitte

an den Kaiser herangetreten war: �Wenn wir den berechtigten Bitten unserer Getreuen

zustimmen, glauben wir, daß sie uns dann

zweifellos noch ergebener sind. " Was erreich- te nun Berthold vom Kaiser? Dem gesamten Menschengeschlecht des gegenwärtigen und künftigen Zeitalters, wie ungewöhnlich allge- mein und hochtönend formuliert wird, ver- kündet der Herrscher, daß er seinem Grafen

Berthold (Berhtoldo comiti nostro) auf die in-

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tervenierende Bitte des erhabenen Herzogs Hermann H. von Schwaben hin (duce egregio Herimanno rogante) das Recht, die Erlaubnis

und die Gewalt geschenkt, verliehen und zu- gestanden habe, in seinem Ort (in quodam suo loco) Villingen einen öffentlichen Markt

mit Münze, (Waren-)Zoll und dem gesamten öffentlichen Bann einzurichten. Graf Bert- hold hatte sich also für sein Vorhaben der Un-

terstützung des offensichtlich auch in Rom

anwesenden Herzogs als der höchsten regio- nalen Autorität im Lande Schwaben versi- chert, 29 ging es doch um die Schaffung eines mit dem königlichen Gerichtsbann ausge- zeichneten Bezirks, eines publicum merka- tum30. Von dieser Neuerung auf der Baar war vor allem der dort waltende und die Gerichts- barkeit im Namen des Herrschers ausübende Graf betroffen, 31 und man gewinnt den Ein- druck, als ob hierauf besonders Rücksicht ge- nommen würde; denn es folgt nicht nur wie sonst üblich die knappe Nennung der Graf-

schaft und ihres derzeitigen Amtsträgers, son- dern die ausführliche Angabe:

�in der Graf-

schaft Baar, welche Graf Hildibald innehat

und in der er kraft Amtsgewalt Gericht hält (potenter videtur placitare). "

Nachdem der Beschluß des Herrschers

wiederholt worden ist, daß dieser von ihm au- torisierte Markt mit aller seiner öffentlichen Funktion ungeachtet jeglichen Widerspruchs

rechtmäßig (legitimus) sein würde, werden Einzelheiten dieser Rechtssetzung (iuris dis-

positio) aufgeführt: Alle, die jenen Markt zu besuchen wünschen, sollen in Sicherheit und Frieden kommen und gehen und ohne ir-

gendeinen Schaden ihrem Geschäft nachge- hen, nämlich Kauf und Verkauf und was im-

mer zu dieser Tätigkeit (ars) gehört. Falls

aber jemand die offenkundige Sicherung des besagten Marktes in irgendeinem Punkt zu stören oder brechen wagt, der soll wissen, daß

er eine kaiserliche Bannbuße leisten wird in der Höhe, wie jener zu leisten schuldig ist, der den Markt(frieden) zu Konstanz oder zu

Verleihung des Marktrechts

Zürich verwegen brechen oder entehren wür- de. Diese kaiserliche Bannbuße habe der Be- treffende dem Grafen Berthold oder demje-

nigen zu zahlen, dem Berthold die Verwal- tung des Marktes übertragen will. Schließlich

sei dem Grafen erlaubt, dieses mcrkattun, dieses Marktrecht zu behalten, zu vertau- schen, zu verschenken und, was immer ihn

gutdünkt, damit zu machen. Mit der Einrichtung eines merkauun publi-

cum bzw. legitinium sollte Villingen in die Reihe der seit der Mitte des 10. Jahrhunderts

sprunghaft vermehrten Marktorte im Reich treten, deren jeweiliger Herr von dem das Marktregal beanspruchenden König die Marktgerichtsbarkeit für die betreffende Stätte erhalten und damit einen Bannbezirk

geschaffen hat. 32 In ottonischer Zeit haben in

erster Linie Bischofskirchen und Klöster an ihrem Sitz selbst oder an einem zu ihrer Grundherrschaft gehörenden Ort, beispiels-

weise dem erwähnten Reichenauer Besitz Al- lensbach, einen Markt gegründet und hierfür die herrscherliche Konzession erhalten, doch begegnen vereinzelt auch weltliche Empfän-

ger von Marktprivilegien wie Graf Bert- hold 33 Zentraler Punkt war dabei die Siche-

rung von Frieden und Sicherheit der Markt- besucher434 und dies wird auch im Villinger Privileg angesprochen wie in vergleichbaren Marktgründungsurkunden dieser Zeit, etwa als Otto III. im Jahre 1000 dem Kloster Lorsch gestattete, in Weinheim ein publicum mercatum einzurichten35: �Alle

diesen Markt besuchenden und verlassenden Geschäfts- leute sollen Frieden halten, und dieser Markt soll jeden Mittwoch mit allem Zoll und Bann stattfinden in der Weise, wie ein öffentlicher Markt in anderen Städten (civitates) und Dörfern (villae) gepflegt wird. Wer sich aber an diesem Markt zu vergreifen wagt, wisse, daß er die kaiserliche Bannbuße entrichten wird. "

Auch das für die Reichenau ausgestellte Allensbachprivileg Ottos Ill. von wahr-

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\rerleihung des Marktrechts

scheinlich 998 hält fest, daß wer immerzu die- sem Markt kommen wolle, dies in Sicherheit und Friede tun, seine Kauf- und Verkaufsge- schäfte erledigen und mit jeglicher Friedens- sicherheit heimkehren solle. 36 Wer aber Münze und Markt in Allensbach schädigt oder jemand, der dorthin kommt, belästigt, der soll dieselbe Buße und den kaiserlichen Bann entrichten wie derjenige, welcher Markt und Münze zu Mainz, Worms und Konstanz anzugreifen wagt.

Damit ist das Thema der in Marktprivilegi-

en genannten Bezugsorte angesprochen, das die Forschung immer wieder und auch im Hinblick auf Villingen beschäftigt hat 37 Es läßt sich beobachten, daß im letzten Jahr-

zehnt des 10. Jahrhunderts für neu einzurich- tende Märkte bereits bestehende, ferne wie nahe Orte als maßgeblich für die Frage der Bannbuße bzw. des Kaufleuterechts (für Quedlinburg 994 das rnercatoriun: ius, für Gandersheim 990 die ! er der Geschäftsleute

und der Einwohner dieses Ortes38) genannt werden. Kamen dabei zunächst noch Pfalzor- te wie Magdeburg (für Halberstadt 989) oder Dortmund (für Gandersheim 990) vor, 39 so traten alsbald die großen Bischofssitze wie Mainz oder Köln in den Vordergrund, etwa im Falle des Quedlinburger Marktprivilegs

von 994: Es nennt nach den beiden rheini- schen Metropolen noch das näher gelegene, durch einen königlichen, 965 dem dortigen Moritzkloster übertragenen Markt ausge- zeichnete Magdeburg. -10 In den um die Jahr- tausendwende ausgestellten Markturkunden dominieren dann die rheinischen Bischofs-

städte Köln, Mainz, Speyer, Worms, Straß- burg, Konstanz sowie Trier und Cambrai. Das Allensbach betreffende Privileg Ottos III. für die Abtei Reichenau folgt mit den fernen Bi-

schofssitzen Mainz und Worms und dem na- hen Konstanz ganz dieser Tendenz, während die Konstanz und Zürich nennende Villinger Marktgründungsurkunde eine Kombination

aus Bischofsstadt; ' und Pfalzorts= bietet und

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damit einer etwas älteren Tradition ent- spricht. 43 Zudem greift das Villinger Privileg

mit seinen Bezugsorten nicht über den Bo- denseeraum hinaus, worin die Forschung ein wirtschaftspolitisches Konzept Graf Bert- holds erkennen wollte. 43 Ist hier Vorsicht

geboten, so bleibt das von der sonst erkenn- baren Reichweite abweichende Bezugssy-

stem im Falle Villingens gleichwohl auffällig. Sicher wird man hierin eine Orientierung an den in der Region angestammten Marktorten Konstanz und Zürich, den für die zu erwar- tenden Besucher Villingens geläufigen Plät-

zen, erkennen können, ohne daß damit die Begrenzung eines Wirtschaftsraumes ange- zeigt wäre.

Von der neueren Forschung wird indes in

anderer Hinsicht der besondere Stellenwert der Villinger Urkunde im Rahmen der zahl- reichen ottonischen Marktprivilegien betont, insofern als es sich nach den Worten Berent Schwineköpers bei dieser

�Verleihung des

Marktrechts... um die älteste derartige Ver- leihung an einen weltlichen Großen" han- delt. 45 Ähnlich urteilt Gerd Althoff, wenn er die Königsnähe des Grafen Berthold als Grundlage

�für die Bereitschaft Ottos III.

(ansieht), seinem Gefolgsmann durch ein außergewöhnliches Privileg zu danken, wie er es bis dahin wohl geistlichen Institutionen

vorbehalten hatte, deren Kirchenherr er war". 46 Allerdings sind solche Privilegien, wie Althoff feststellt, kurze Zeit später auch für

andere Grafen bezeugt. So erscheint es loh-

nend, hier auf die Frage der Marktprivilegien für weltliche Empfänger in ottonischer Zeit

näher einzugehen, 47 um die Stellung und Be-

sonderheit der Villinger Urkunde heraus-

arbeiten zu können. Markt und Münze betreffende Begünsti-

gungen weltlicher Großer durch die ottoni- schen Herrscher setzen nun durchaus schon früher ein: Im Jahre 950 übereignete König Otto I. auf Intervention Herzog Konrads von Lothringen seinem Vasallen Ansfrid und des-

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sen Nachkommenschaft Markt und Münze in Cassallo (Neeroeteren bei Maeseik-18) im Gau Maasland und den von Echt dorthin ver- legten Zoll. 49 So beachtenswert dieses Markt-

privileg für einen weltlichen Großen ist - Ansfrid gilt als naher Verwandter des gleich- namigen, zur Familie der Königin Mathilde

zählenden Grafen Ansfrid, später Bischof

von Utrecht50 -, so liegt der Unterschied zum Villinger Privileg auf der Hand: Der Gunster-

weis für Ansfrid betraf einen bereits beste- henden Markt in der Hand des Herrschers, den dieser an einen ihm vasallitisch verbun- denen Großen auf Dauer übertrug. 51

Nicht anders verhält es sich bei der Schen- kung Ottos 111. von 985 an seinen Vetter Her-

zog Otto von Kärnten52: Otto empfing zusam- men mit dem Wasgauforst den Hof Kaisers- lautern nebst dem dortigen Zoll, Markt und Bann zur freien Verfügung, was dann später zum Hausgut der Salier zählte. 53 Noch ein weiteres �Marktprivileg"

für einen weltli- chen Großen vor der Villinger Urkunde

gehört diesem Typ an: Otto III. übereignete im Juni 985 dem bereits erwähnten Grafen Ansfrid den diesem bis dahin zu Lehen über- lassenen Teil der Einkünfte aus Zoll und Münze in Medemblik in Brabant. 54

Die genannten Begünstigungen lassen nun deutlich werden, worin sich das dem Grafen Berthold für Villingen erteilte Privileg von diesen unterschied und worin es zugleich an die vorausgehenden Gunsterweise für geistli- che Große anknüpfte: in der Erlaubnis, auf ei- genem Grund und Boden Markt und Münze

einzurichten und hierfür den herrscherlichen Bann zu empfangen. Insofern ließe sich die Villinger Urkunde von 999 präziser als erstes erhaltenes Marktgründungsprivileg für einen weltlichen Großen bezeichnen. Allerdings hat unsere Aufmerksamkeit auch noch einem Privileg Kaiser Ottos H. von 975 zu gelten, das wegen besonderer Umstände nicht im Hauptblickfeld der bisherigen Markt- und Stadtforschung gelegen hat. 55 Damals gestat-

Verleihung des Marktrechts

tete der Kaiser auf die Intervention seiner Gemahlin Kaiserin Theophanu, Erzbischof Geros von Köln und eines Grafen Dietrich hin der verwitweten Frau Imma, in Lieding im Kärntner Gurktal Markt und Münze ein- zurichten, übertrug dieses Recht aber so- gleich auf Immas Bitte hin dem dort von ihr initiierten Kloster zu Ehren Mariens, des hl. Martin und des hi. Gregor. 56 Dabei betont der Herrscher, daß er Imma die potestas, hier Markt und Münze einzurichten und Markt-

zoll zu erheben, verliehen habe wegen der

glorreichen Verdienste der am Ort verehrten Heiligen und zur Festigungseiner Herrschaft. Die Gewährung eines bereits klosterorien- tierten Marktrechts an eine Adlige als Zei-

chen kaiserlicher Frömmigkeit und im Zei-

chen kaiserlicher Herrschaftssicherung! Die in der Urkunde ausgedrückte Intention ließ

sich indes nicht verwirklichen, da das Kloster

wohl wegen des Widerstands Erzbischof Friedrichs von Salzburg nicht zustande kam. Das von Otto II. verliehene Marktrecht aber blieb dadurch in den Händen von Hemmas Nachkommenschaft 57

Wenn wir für Lieding 975 festhalten kön-

nen, daß hier Imma und ihr Kloster mit ganz außerordentlichen Rechten ausgestattet wur- den und daß

�Herrschaftsrechte, welche früher nur Bischöfe als Grundherren erhiel- ten, später auch seit langem bestehende Klö-

ster,... hier zum vorhinein einem ganz unfer- tigen Stifte zuteil (wurden)", so bedeutet das Villinger Privileg von 999 insofern etwas Neues, als hier von einem Kloster als künfti- gem Träger des Marktrechts nicht die Rede

war. Doch trifft diese Konfiguration wieder für eine andere Marktkonzession Ottos 111. zu, die in engem zeitlichen Zusammenhang

mit der Urkunde für Graf Berthold steht: das dem Grafen Eberhard im nördlichen Elsaß

erteilte Privileg Ottos Ill., in Altdorf (bei Molsheim) einen Markt einzurichten .m

Dieser Gunsterweis für den elsässischen Großen aus dem Hause der späteren Grafen

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Verleihung des Marktrechts

von Egisheim-Dagsburg59 ist uns im Unter-

schied zur Privilegierung Bertholds nur in

einer darauf Bezug nehmenden Urkunde König Friedrichs I. vom Jahre 1153 greifbar, in welcher dem Cyriakkloster in Altdorf die Gerechtsame bestätigt werden, wie sie einst Kaiser Otto (1II. ) dem Grafen Eberhard ver- liehen hatte. 61 Zudem hat wohl im späten 12. Jahrhundert eine in demselben Kloster

angefertigte Fälschung das echte Diplom Kaiser Ottos als Vorlage benutzt und Teile, darunter das Datum 20. Mai 999, übernom- men. So wäre das Marktprivileg für Graf Eberhard rund zwei Monate nach der Villin-

ger Urkunde von Otto III. in Rom ausgestellt worden 62

\Vas läßt sich nun aus der Urkunde Frie- drichs I. fürAbt Berthold von Altdorf im Hin- blick auf den Grafen Eberhard entnehmen? Otto III. habe diesem das Recht gewährt, 63 in

seinem Eigenbesitz (in quodant sue pro- prietatis allodio) Altdorf einen öffentlichen Markt mit Münze, Schenke (tabertta) und Zoll einzurichten und rechtmäßig zu handha- ben. Berührt sich dies alles, von der Nennung der Schenke abgesehen, mit dem Villinger Privileg, so unterschied sich die Situation in Altdorf allerdings in einem wichtigen Punkt: Hier hatte Hugo raucus, Graf im elsässischen Nordgau, um 974 die von seinem Vater ge- plante Stiftung eines Klosters zu Ehren des des hl. Bartholomäus und des hl. Gregor voll- endet; Hugos Sohn und Nachfolger Eber- hard, der Empfänger des Marktgründungs-

privilegs für Altdorf von 999, blieb kinderlos,

so daß sich die Familie mit Eberhards Bruder Hugo, dem Vater Papst Leos IX., fortsetzte, der dem Kloster Altdorf die fortan namenge- bende Cyriak-Reliquie geschenkt hat 64

Zur Zeit der von Otto III. dem Grafen Eberhard konzedierten Marktgründung in Altdorf bestand hier also ein Kloster, und die Existenz dieser dauerhaften geistlichen Ein-

richtung darf gewiß als günstige Rahmenbe- dingung für den am Ort geplanten Marktver-

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kehr gelten. Zu einem uns nicht näher be- kannten Zeitpunkt (vielleicht noch unter Graf Eberhard) sind die Markt-, Münz- und Zollgerechtsame in Altdorf an ebendiese Institution übergegangen, wie dem Diplom Friedrich Barbarossas von 1153 zu entnehmen ist.

So rückt die Privilegierung des Grafen Eberhard für Altdorf eher in die Nähe der Marktrechtsverleihung Ottos II. für Imma in Lieding, als daß sie eine Parallele zu Villingen 999 darstellte; allerdings läßt sich aus Über-

lieferungsgründen zu Einzelheiten, etwa zur Konfiguration Graf Eberhard - Marktgrün- dung - Kloster, nichts Genaueres sagen. Auch das dritte uns bekannte Marktgründungspri-

vileg Ottos III. für einen weltlichen Großen, den Adligen Aribo in Donauwörth, ist nur aus späterer Überlieferung bekannt: Wie aus einem Diplom Kaiser Konrads II. von 1030 hervorgeht, 65 hat Aribo, der übrigens gesell- schaftlich unterhalb des Grafen Berthold

rangierte, 66 von Kaiser Otto III., also zwi- schen 996 und 1002, die Erlaubnis erhalten, in Donauwörth im Riesgau einen samstags stattfindenden Wochenmarkt mit Münze und Zoll und allem öffentlichen Geschäft einzu- richten. Aribos Sohn Manegold suchte im Jahre 1030 bei Kaiser Konrad 11. um Bestäti-

gung dieses Rechts nach, erreichte dabei aber aufgrund seines treuen Dienstes für den Herrscher noch eine qualitative Änderung: die Einrichtung eines dreitägigen, Anfang Mai stattfindenden Jahrmarkts. 67

Wenn mit diesem zweistufigen Marktprivi- leg Ottos III. bzw. Konrads II. für Donau-

wörth eine edelfreie Familie im schwäbisch- bayerischen Grenzbereich, die Herren von Werd, gefördert wurde, die von der Burg Mangoldstein aus den Donauwörther Raum beherrschten, 68 so wird an diesem Beispiel

mit Blick auf Villingen deutlich, daß ein um 1000 mit herrscherlicher Konzession ins Le- ben gerufener Marktort einer adligen Familie durchaus so aufblühen konnte, daß er in der

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nächsten Generation erweiterungsfähig war. Zugleich läßt sich hieran verfolgen, wie eine adlige Familie als Trägerin und Herrin des Marktes in den ersten Jahrzehnten nach des-

sen Einrichtung gehandelt hat: Sie hat die Nähe zum Herrscher als Garanten für Markt-

recht und Marktfriede gehalten. Auch die Träger des Villinger Marktes, die Nachkom-

men Graf Bertholds, sind immer wieder in dieser Nähe zu König und Kaiser bezeugt 69

Die Einordnung des Villinger Privilegs in die ottonische Marktpolitik und sein Ver-

gleich mit anderen ähnlichen Gunsterweisen Ottos III. für weltliche Große haben deutlich

werden lassen, daß es bereits seit der Mitte des 10. Jahrhunderts Beispiele für die Über-

tragung der Marktkonzession an Adlige un- terschiedlichen Ranges gegeben hat; dabei handelte es sich mit den beiden Ansfriden in den Jahren 950 und 985 und mit Herzog Otto

von Kärnten im Jahr 985 um hohe Adlige, die dem ottonischen Haus verwandtschaftlich nahestanden. Betrafen alle diese Gunsterwei-

se bereits bestehende Märkte auf Reichsgut, so hat Otto II. mit seinem Markt- und Münz-

privileg für Imma und ihr Kloster in Lieding einen neuen Weg beschritten, den sein Sohn Otto III. dann offenbar verstärkt fortgesetzt hat: Dieser gestattete nachweislich mehreren weltlichen Großen, Markt und Münze auf ei- genem Grund und Boden einzurichten, und weitete damit eine bis dahin auf geistliche Empfänger beschränkte Praxis aus. Diese Po- litik paßt zu dem Eindruck, daß gerade Kai-

ser Otto 111.70 dem Laienadel ein verstärktes Interesse entgegengebracht hat? '

Graf Berthold gehörte zu den weltlichen Großen, die von dieser neuen ottonischen Po- litik gegenüber dem Adel profitiert haben. Das ihm im März 999 von Otto III. gewährte Privileg darf dabei, wie der Vergleich mit an- deren ottonischen Marktkonzessionen für nichtgeistliche Empfänger gezeigt hat, durch- aus eine Sonderstellung beanspruchen: Es ist das erste erhaltene Marktgründungsprivi-

Verleihung des Marktrechts

leg dieser Art, das nicht im Kontext einer Klostergründung erteilt wurde.

Damit wird zum Schluß noch einmal der Blick auf die Rahmenbedingungen von Bertholds Begünstigung gelenkt. Entsprang

seine Petition beim Kaiser einer sorgfältigen Planung von langer Hand, oder ließ sich der Graf, wie oben schon vermutungsweise ange- sprochen, n vielleicht eher ad hoc von der of- fenbar im April 998 gewährten Marktkonzes- sion für den Reichenauer Abt in Allensbach zu seinem Vorstoß beim Kaiser anregen? Diese Frage ist nicht schlüssig zu beantwor- ten, aber es erscheint für diesen Zusammen- hang bedeutsam, was am Schluß der Urkunde

vermerkt ist: Der Kaiser erteilt dem Grafen die Erlaubnis, mit dem merkation nach Gut- dünken zu verfahren, es zu behalten, zu ver- tauschen oder verschenken. Eine solche Klausel über die freie Verfügungsgewalt ist uns aus zahllosen Güterschenkungen geläu- fig und kommt auch im unmittelbaren Um- feld des Villinger Privileges vor; 73 sie findet

sich aber, soweit zu sehen, sonst in keinem der vorangehenden zahlreichen ottonischen Marktgründungsprivilegien 74

Wie ist diese Wendung im Villinger Privileg

zu verstehen? Anders als bei Güterschenkun-

gen waren hier nicht Grund und Boden Ge- genstand des herrscherlichen Gunsterweises, sondern verschiedene vom König bean- spruchte Rechte, Regalicn, wie in späterer Zeit formuliert wurde 75 Insofern konnte es dem Kaiser nicht darum gehen, dein Grafen die freie Verfügung über den Ort Villingen anheimzustellen, die Berthold als Grundherr bereits besaß, sondern seine als Geschenk er- scheinende Rechtsgewährung (donavinnts, largiti swnus ei concessintus) betraf (in unge- wohnter Weise) den spezif ischen Gegenstand dieser Urkunde, das Markt-, Münz- und Zoll- recht samt Bann. Diese Rechte zu behalten, an jemanden zu schenken oder zu verkaufen oder sie mit jemandem gegen eine günstiger erscheinende Alternative zu vertauschen - all

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Verleihung des Marktrechts

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Allensbach (ca. 998);

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Markt- und Münzorte in Schwaben im Zeitalter der Ottonen (bis 1024)

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Markt-/Münzort Q Adelsbesitz

Bistum 999 Jahr der Privilegierung

Kloster mit Bezug zu Markt-/Münzort (ca. 998) Ungefähres Datum der Privilegierung

Herzogliche Münzstätte _

Grenzsaum des Herzogtums Schwaben,

einschließlich des Elsaß

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20 Verleihung des Marktrechts

dies stellte Otto III. dem Grafen frei, wahr- scheinlich auf seinen Wunsch hin. Davon war grundsätzlich die Dauerhaftigkeit des gerade erst geplanten Marktverkehrs in Villingen betroffen, und im Verständnis des Empfän-

gers mag auch zu der ihm gewährten licentia

gehört haben, das Marktrecht an einem ande- ren seiner Orte zur Anwendung zu bringen, falls sich Villingen als ungünstiger Standort

erweisen sollte 76 Wenn wir abschließend noch einmal die

Beispiele von Marktgründungen auf adligem Eigengut wie Lieding 975 und Altdorf 999

zum Vergleich heranziehen, welche die Marktiniatioren in enger Verbindung mit ihrem (geplanten) Eigenkloster zeigen - hier ließen sich auch noch Markt und Münze in Selz anführen, von Otto III. der Kaiserin-

witwe Adelheid 993 im Rahmen ihrer dorti-

gen Klosterstiftung geschenkt und zugestan- den77 -, dann erscheint die Ausgangssituation für den Markt in Villingen in klareren Kontu-

ren, eine Ausgangssituation, die wohl auch für Aribos Marktgründung in Donauwörth ge- golten hat: Hier wie dort bestand kein Klo-

ster, das als dauerhafte Einrichtung zusätzlich ein günstiger Faktor für den Marktverkehr

gewesen wäre. Unter solchen Bedingungen hatte sich der von Graf Berthold gegründete Villinger Markt im Kreis der bereits vorhan- denen Märkte und Münzstätten im Südwe-

sten des Reiches78 zu etablieren und zu be- haupten, jener, die seit langem schon existier- ten an den Bischofssitzen Konstanz und Straßburg, 'an den königlich-herzoglichen Orten wie Zürich, Breisach und Esslingen 79

ebenso wie jener, die erst seit der Mitte des 10. Jahrhunderts zusätzlich auf der Bildfläche

erschienen sind wie die Märkte der Abtei St. Gallen in Rohrschach (947)8Ö, des Klosters Selz (993) am Ort oder der Abtei Reichenau in Allensbach, letzterer wohl unmittelbar vor Villingen gleichfalls in Rom und gleichfalls von Kaiser Otto III. ins Leben gerufen.

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Verleihung des Marktrechts 21

Anhang

Privileg Kaiser Ottos 111. für Graf Berlhold vorn 29. März 999

Edition: MGH D 0111 311 (nach dem im GLAK verwahrten Orginal). Zur Urkunde vgl. auch den Beitrag von Alfons Zettler im Katalogband zur Villinger Ausstellung

�Menschen, A, iächte, Märkte" 1999.

In nomine sanctae ei individuae trinitatis. Otto superna favente dementia Romanorum im-

perator augustus. Si dignis fidelium nostrorum petitionibus assensum prebuerimus, nobis inde illos fideliores esse procul dubio credimus. Qua de causa universe etati scilicet presentis secli ac futuri aevi notum esse volumus, quoniam nos duce egregio Herimanno rogante Berhtoldo co- miti nostro donavimus largiti sumus ei concessimus ius fas et potestatem in quodam suo loco Vilingun dicto publicum faciendi ei construendi merkatum cum moneta theloneo ac totius pu- blice rei banno, in comitatu quoque Bara quem Hildibaldus comes tenere et potenter videtur placitare, atque idem nostrae concessionis auctoritative merkatum fore legitimum cum omni publica functione intperiali decrevimus preceptione, omnium hominum postposita contradic- tione, tali videlicet iuris dispositione ut cuncti qui illud iam dictum merkatum visitare cupiant, secure ei cum totius tranquillitatis pace eant redeant et sine iniusto quolibet dampno negocium suum excolant, scilicet comparando emendo vendendo et quicquid huius artis nominari potest faciendo. Et si hoc quod patet predicti mercati firmamentum quisquam mortalium in aliquo violare irritare seu infringere presumpserit, se sciat compositurum talem talem nostrae rei pu- blicae bannum qualem ille componeret debitus qui illud merkatum Constancie aut illud Ture-

gum aliqua temeritate frangeret sive contaminaret; persolvat ergo hunc ipsum bannum impe-

rialem prehabito Bertholdo comiti aut cui ipse dare voluerit, habeatque idem modo dictus co- mes licenciam tenendi commutandi donandi et quicquid sibi placuerit de prenominato merka- to disponendi. Ei ut ista concessio nostrae auctoritatis permaneat indissolubilis et perseverans, hanc paginam ut videtur subtus manu propria corroboravimus sigilloque nostro plumbeo sigil- lare precepimus.

Signum domni Ottonis caesaris invictissimi. Heribertus cancellarius vice Uuilligisi archiepiscopi novit. Data III!. kal. april. anno dominice incarnationis DCCCCXCVIIII, indictione XII, anno tercii Ottonis regnantis XVI, imperii III; actum Rome; feliciter.

Übersetzung (Alfons Zenier und Thomas Zotz)

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Otto, von Gottes Gnaden erha- bener Kaiser der Römer. Wenn Wir den be- rechtigten Bitten Unserer Getreuen Zustim- mung gewähren, dürfen Wir zweifellos darauf vertrauen, daß diese Uns künftig um so treu- er dienen werden. Aus diesen Grund tun Wir allen Menschen dieser Welt und auch den

künftigen Generationen kund und zu wissen, daß Wir auf Ersuchen des erlauchten Her-

zogs Hermann Unserem Grafen Berthold das Recht, die allerhöchste Erlaubnis und die Ge-

walt gegeben, verliehen und bewilligt haben,

an einem bestimmten Ort, seinem Flecken Villingen nämlich, einen öffentlichen Markt

mit Münze, Zoll und der gesamten öffent-

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lichen Gerichtsbarkeit abzuhalten und auf Dauer einzurichten. Dieser Ort Villingen liegt bekanntlich in der Grafschaft auf der Baar, die der Graf Hildibald innehat und wo dieser von Amts wegen zu Gericht sitzt. Und Wir haben mit Unserem kaiserlichen Erlaß bestimmt, daß dieser von Uns autorisierte Markt rechtmäßig mit allen öffentlichen Funktionen ausgestattet sein soll, unbescha- det jeglichen Widerspruchs. Im einzelnen gilt folgende Rechtsordnung: Jeder, der den be-

sagten Markt aufsuchen will, möge sicher und in Ruhe und Frieden dorthin gehen und auch wieder weggehen. Ohne Unrecht, Schaden

oder Verlust befürchten zu müssen, soll er sei- ne Geschäfte wahrnehmen, sei es Handel, sei es An- und Verkauf, oder welches Treiben

auch immer zu diesem Gewerbe gehören mag. Und jeder, der diese hiermit festgelegte Ordnung des besagten Marktes auf irgendei-

ne Weise zu verletzen, zu stören oder zu bre-

chen sich anmaßen sollte, muß wissen, daß er dafür gemäß Unserer öffentlichen Gerichts-

ordnung jene Summe als Buße zu erlegen hat,

wie sie jener entrichten muß, der es wagt, die

allseits bekannten Märkte zu Konstanz oder Zürich zu stören oder zu beeinträchtigen. Er

muß das in der kaiserlichen Gerichtsordnung festgesetzte Bußgeld entweder an den er- wähnten Grafen Berthold abführen oder an jemanden, den dieser dazu bestimmt. Der so- eben genannte Graf soll im übrigen nicht nur das Recht haben, den Markt in seinem Besitz

zu behalten, sondern es sei ihm auch gestat- tet, diesen weiterzugeben, nämlich zu vertau- schen oder zu verschenken, und überhaupt in jeglicher Weise darüber zu verfügen, wie es ihm gefällt. Und damit diese Unsere kaiserli-

che Verleihung unauflöslichen und dauerhaf-

ten Bestand habe, haben Wir, wie man hier

unten sehen kann, diese Urkunde mit Unse-

rer eigenen Hand bekräftigt und angeordnet, sie mit Unserem Bleisiegel zu versehen.

Das Zeichen Herrn Ottos, des unbesieg- baren Kaisers.

Verleihung des Iviarktrechts

Der Kanzler Heribert hat dies anstelle des Erzbischofs Willigis beglaubigt.

Gegeben am 29. März im Jahr 999 nach Christi Geburt, in der zwölften Indiktion, im 16. Jahr der Regierung des dritten Ottos und im dritten Jahr seines Kaisertuns; verhandelt in Rom; möge es zum Glück gereichen!

1 Monumenta Germaniac tiistorica (im folgenden: MGN). Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser 2.2: Die Urkunden Ottos des 111. Fig. von Theodor Sick-el. Berlin 1893. ND 1980. Nr. 311 (im folgenden: D 0111).

= Vgl. Paul Resellio, Beiträge zur Geschichte der Stadt V II- lingen. illingcn1964-. illingcnunddieWesihaar. llg. von Wolfgang Müller (Veröffentlichung des Alemannischen Instituts Freiburg i. Br. 32). Bühl 1972. und jüngst zusam- menfassend Alfons Zettler. V Illingcn. in: Lexikon des Mit- telalters8, München 1997, Sp. 16951.

3 Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen 1.11g. von Her- mann Warimann. Zürich 1863. Nr. 2-16. S. 217. Dazu vgl. Michael Borgolte, Das Königtum am oberen Neckar (5-11. Jahrhundert). in: Zsischen Schsarzwald und Schwäbischer Alb. Das Land am oberen Neckar. 1 lg. von Franz Quarthal (Veröffentlichung des Alemannischen In- stituts Freiburg i. Br. 52). Sigmaringcn 1984.5.67-110, hier S 110 L und Karte S. 95. Vgl, außer Borgolte, Königtum, 1984, noch Manfred Glunk. Die Karolingischen Königsgüter in der Baar. Ein Beitrag zur Geschichte der Baar im B. und 9. Jahrhundert. in: SVGBaar in Donaueschingen 27.1965. S. 1-33. und liansmartin Schuarzmaier. Das Königsgut in karolingi- schcr, ottonischcr und saliseher Zeit, in: I listorischcr Atlas von Baden-Württemberg. Karte V. 2 mit Bciss ort. Stuttgarr 1975.

5 Vgl. Paul Resellio, Die Besiedlung des Schwarzwaldran- des scstlich und südlich son %illingen. in: Dem, Beiträge, 1964. S. 16-t0, und neuerdings Konrad Spindler. ZurTopo- graphie der Villinger Altstadt, in: Fundberichte aus Ba- den-'%'ürttembcrg 4.1979, S. 391-413. hier S. 395 ff. mit Übersichtskarte S. 392. - Zur Namcnsform und ihrer Aus- sagefähigkeit vgl. Dieter Gcuenich. Der Landcsausbau und seineTrägcr (8. -I I. Jahrhundcrt). in: Archäologie und Geschichte des ersten Jahrtausends in Südwestdeutsch- land (Archäologie und Geschichte. Freiburger Forschun- genzum ersten Jahrtausend in Süds estdeutschland 1). Sig- maringen 1990. S. 207-218, hier S. 209 ff.. und beispielhaft für das südliche Oberrheingebict Michael t loeper. Ala- mannische Besiedlungsgeschichte im Breisgau. Reihen- gräberfelder und Gemarkungsgrenzen, in: Römer und Alamannen im Breisgau. Studien zur Bcsicdlungsge- schichie in Spätantike und frühem Mittelalter (Archäolo. gie und Geschichte. Freiburger Forschungen zum ersten Jahrtausend in Süducstdcutschland 6). Sigmaringen 1994, S. 9-12.4.

6 Vgl. Paul Rcscllio. Auf den Spuren alter Verkchrssscge in der Umgebung von V illingen. in: Rcvcllio, Beiträge, 1964. 5.41 ff.; Philipp Fltzingcr. Die militärische Besitznahme durch die Römer. in: l listorischcr Atlas von Badcn-11'ürt- temberg, Karte 111.3 mit Bciwori, Stutigari 1979; Gerhard Fingerlin, Vom Ilochnccin zur Donau. ArchäologischcAn- merkungen zu einer s iehtigen Römerstraße in: Archäolo- gische Nachrichten aus Bad= 32,1984. S. 3-12. Neuer-

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Verleihung des Marktrechts

dings zur Frage der römischen Straßenverbindung von Hüfingen über den Schwarzwald nach Breisach Johannes Humpen. Eine römische Straße durch den südlichen Schwarzwald. in: Archäologische Nachrichten aus Baden 45.1991. S. 19-32.

7 Vgl. hierzu grundlegend Eduard Heyck. Geschichte der Hcrzoge von Zhringen. Freiburg im Breisgau 1891, ND Aalen 1950; Veröffentlichungen zur Zähringer-Ausstel- lung 1: Die Zähringcr. Eine Tradition und ihre Erfor- schung. Hg. von Karl Schmid. Sigmaringen 1956: 2. - Die Zähringer. Anstoß und Wirkung. Hg. von Hans Schadek und Karl Schmid. Sigmaringen 1956; 3: Die Zähringer. Schweizer Vorträge und neue Forschungen. Hg. von Karl Schmid. Sigmaringen 1990. Ulrich Parlow. Die Zihringer. Kommentierte Quellendokumentation zu einem südccest- deutschen Herzogsgcschlecht des hohen Mittelalters(V er- öffentlichungen der Kommission für geschichtliche Lan- deskunde in Baden-Württemberg. Reihe A 50), Stuttgart (im Druck). und übcrblickhaft Thomas Zotz, Zähringer, in: Lexikon des Mittelalters 9. München 199S (im Druck).

S Vgl. Alfons Zcttler. Zähringerburgen - Versuch einer lan- desgeschichilichen und burgenkundlichen Beschreibung der wichtigsten Monumente in Deutschland und in der Schw eiz. in: Die Zhringer 3,1990. S. 95-176, hier S. 101 fL; Freiburg 1091-1120. Neue Forschungen über die Anfänge der Stadt. Hg. von Hans Schadek und Thomas Zotz (Ar- chäologie und Geschichte. Freiburger Forschungen zum ersten Jahrtausend in Südwestdeutschland 7). Sigmarin- gen 1995; Das Kloster St. Peter auf dem Schwarzwald. Aspekte seiner Geschichte von der Gründungsphase uni 1093 bis zur Frühen Neuzeit. Hg. von Heinz-Otto Mühlei- sen. Hugo Ott und Thomas Zotz (in Druckvorbereitung).

9 Vgl. Die Zähringer 2,19S6, Nr. 6.5.14 ff� Leopold Auer, Berthold 1., Herzog c an Kärnten. in: Lexikon des Mittelal- ters 1, München-Zürich 19S0. Sp. 2026.

10 Dazu mit allen Nachweisen Parlow. Die Zähringer, Nr. 1, 21.

11 Vgl. HartmutHeinemann. DieZähringerundBurgund, in: Die Zähringcr 1.19S6, S. 59-74.

12 Vgl. Regesta Imperii 11.5: Papstregesten 911-1024. Bearb. von Harald Zimmermann. \Vien-Köln-Graz 1969, Nr. 755.

13 Dazu Hagen Keller. Kloster Einsiedeln im ottonischen Schwaben (Forschungen zur oberrheinischen Landesge- schichte 13). Freiburg im Breisgau 1964, Register S. 183 s. v. Landold. Graf im'Ihurgau.

14 Keller, Einsiedeln. 1964, S. 111 Anm. 110.122, betrachtet mit Hilfe der spätereren Einsiedler Überlieferung Lan- dold und Liutgard als Schwiegereltern Graf Bertholds. während Heyek. Zähringer. 1891, Übersicht derMitglieder und Verwandten des zähringischen Hauses, Landolds gleichnamigen Sohn als Schwiegervater Bezelins von V il- lingen (t 1024) anspricht, der ihm als Sohn des'limurgau- grafen und \larktprivilegenipfängersvon 999 gilt. Wenn- gleich sich lle)ck bei seiner Unterscheidung zwischen dem 999 bezeugten Grafen Berthold und Bezclin von Mit- fingen von der Identifizierung Graf Bertholds mit dem Breisgaugrafen Birchtilo leiten ließ. der seiner Ansicht ca. 1005 gestorben sei, löst die inzwischen von der neueren Forschung vorgenommene Unterscheidung der beiden ge- nannten Grafen (vgl. die folgende Anm. ) das Problem dennoch nicht restlo5. ob Graf Berthold von 999 und Beze- Iin von Villingen personengleich oder im Vater-Sohn-\er- hältnis zu sehen sind.

15 Zu diesem Ergebnis der neueren Forschungen vgl. Keller, Einsiedcln. 1964. S. 119: ThomasL. Zotz, DerBreisgauund das alemannische Herzogtum. Zur Verfassungs- und Be-

23

sitzgeschichte im 10. und beginnenden 11. Jahrhundert (Vorträge und Forschungen Sonderbd. 15), Sigmaringen 1974, S. 178ff., und zuletzt Alfons Zeltler, Sulzburg im früheren Mittelalter, in: Geschichte der Stadt Sulzburg 1, Freiburg i. Br. 1993, S. 277-333, hier S. 294 ff. Danach ist der zu Beginn des 11. Jahrhunderts im Breisgau bezeugte Graf Berthold nicht identisch mit dem hier unter Otto 111. waltenden Grafen Birchtilo, wovon z. B. Heyck, Zähringer, 1891, S. 5 ff. ausgegangen ist.

16 Vgl. Regesta Imperii 11,4: Die Regesten des Kaiserreiches unter Heinrich II. 1002-1024. Bearb. von Theodor Graff, Wien-Köln-Graz 1971, Nr. 1573,1881.2013,2015. Wenn Thietmar von Merseburg in seiner Chronik zum Jahr 1015 von einer wundersamen Begebenheit in einer Gegend Schwabens berichtet, wo ein Graf Bezelin amtiere, so dürf- te hiermit der Breisgau oder der Thurgau gemeint sein. Thietmar von Merseburg, Chronicon. Hg. von Robert Holtzmann (MGH SS rer. Germ. NS. 9), Berlin 1955, VII/32, S. 436 f.

17 Vgl. Zotz, Breisgau, 1974, S. 183 f. 18 Hierzu ausführlich Gerd Althoff, Warum erhielt Graf

Berthold im Jahre 999 ein Marktprivileg?, in: Die Zährin- ger 3.1990, S. 269-274, und neuerdings Ders., Otto III., Darmstadt 1996,5.100 ff.

19 Vgl. Tilman Struve, Gregor V., in: Lexikon des Mittelalters 4. München/Zürich 1989, Sp. 1668. Zur römischen Adelsfa- milie der Crescentier vgl. Herbert Zielinski, Crescentier, in: Lexikon des Mittelalters 3, München/Zürich 1986, Sp. 343 ff.

20 Dazu Harald Zimmermann, Johannes XVI., in: Lexikon des Mittelalters 5, München/Zürich 1991, Sp. 5421.

21 Vgl. Regesta Imperii 11,3: Die Regesten des Kaiserreiches unter Otto 111.980(983)-1002. Bearb. von Mathilde Uhlirz, Graz-Köln 1956, Nr. 1272a.

22 Vgl. Regesta Imperii 11,5,1969, Nr. 817,819. 23 Heyck, Zähringer, 1891, S. 7f.; Althoff, Graf Berthold,

1990, S. 270 f. Birchtilo ist ebenso wie Bezelin eine Neben- form zu Berthold.

24 Vgl. Regesta Imperii 11,3,1956, Nr. 1305a. Dar `, I, hoff, Graf Berthold, 1990, S. 272 f. Es ist aber zu bea

.... a, daß dieser Bczelin ebensowenig wie der die Gefangennahme des Gegenpapstes betreibende Birchtilo in den Quellen als Graf erscheint. Handelt es sich hier vielleicht um den Sohn des Grafen Berthold, der zusammen mit dem Vater nach Italien gezogen war? In ihm ließe sich dann der seit dem z%Neiten Dezennium des 11. Jahrhunderts bezeugte Graf Bezelin (von Villingen) sehen.

25 Sie wird auch von Althoff, Graf Berthold, 1990, S. 273, be- tont.

26 Regesta Imperii 11,5,1969, Nr. 825; 11,3,1956, Nr. 1264. 27 Vgl. Regesta Imperii 11,3,1956, Nr. 1265. MGH DOIII

250. ZtirAllensbacher Marktgründung vgl. Konrad Beyer- le, Die Marktgründungen der Reichenauer Äbte und die Entstehung der Gemeinde Reichenau, in: Die Kultur der Abtei Reichenau 1. Hg. von Konrad Beyerle, München 1925, S. 513-539, und Hertha Borchers, Untersuchungen zur Geschichte des Marktwesens im Bodenseeraum (bis zum 12. Jahrhundert), in: ZGO 104,1956, S. 315-360, hier S. 327 ff. Zur Förderung der Reichenau durch Otto 111. vgl. Helmut Maurer, Rechtlicher Anspruch und geistliche Würde der Abtei Reichenau unter Kaiser Otto III., in: Die Abtei Reichenau. Neue Beiträge zur Geschichte und Kultur des Inselklosters. Hg. von Helmut Maurer (Boden- sec-Bibliothek- 20), Sigmaringen 1974, S. 255-275, hier S. 262 ff.

28 Zur inhaltlichen Nähe der beiden Privilegien vgl. Bor- chers, Untersuchungen, 1956, S. 330.

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29 Vgl. Helmut Maurer, Der Herzog von Schwaben. Grund- lagen, Wirkungen und Wesen seiner Herrschaft in ottoni- scher, salischer und staufischer Zeit. Sigmaringen 1978. S. 129 ff.

30 Dazu überblickhaft Rolf Sprandel. Markt (1), in: Lexikon des Mittelalters 6, München-Zürich 1993. Sp. 308-311. VgL insbesondere Walter Schlesinger. Der Markt als Frühform der deutschen Stadt, in: Vor- und Frühformen der europäi- schen Stadt im Mittelalter 1. Hg. von Herbert Jankuhn. Walter Schlesinger und Heiko Steuer (Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen. phil. -hist. Klasse, 3. Folge Nr. 83), Göttingen 1973. S. 262-293.

31 Vgl. Dieter Willoweit, Graf, Grafschaft (1-IV), in: Hand- wörterbuch der deutschen Rechtsgeschichte 1. Berlin 1971, Sp. 1775-1785.

32 Vgl. dazu Schlesinger, Markt, 1973, S. 271 ff. 33 Eine Liste der Markt-, Münz- und Zoll-Orte (ohne Villin-

gen! ) und eine Übersicht über die geistlichen Empfänger bietet Friederun Hardt-Friederichs, Markt, Münze und Zoll im Ostfränkischen Reich bis zum Ende der Ottonen. in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 116,1980. S. 1-31, hier S. 21 ff. Zu den weltlichen Empfängern vgl. Schlesinger, Markt, 1973, S. 276 mit Anm. 87.

34 Vgl. dazu allgemein Wolfgang Metz. Marktrechtsfamilie und Kaufmannsfriede in ottonisch-salischer Zeit, in: Blät- ter für deutsche Landesgeschichte 108.1972.5.28-55.

35 MGH D 0111372. 36 MGH D 0111280. Vgl. Borchers, Untersuchungen, 1956.

S. 327ff. 37 Vgl. Hertha Borchers, Beiträge zur rheinischen Wirt-

schaftsgeschichte, in: Hessisches Jahrbuch für Landesge- schichte 4,1954, S. 64-80; Dies., Untersuchungen, 1956. S. 328 ff.; Metz, Marktrechtsfamilie, 1972. passim; Edith Ennen, Die europäische Stadt des Mittelalters. Göttingen 1972, S. 75 ff.; Schlesinger, Markt, 1973. S. 281 f.

38 Vgl. MGHD 0111155,66. 39 MGH D 011155,66. 40 MGH D 0111 155. Vgl. jüngst Ulrich Reuling, Quedlin-

burg: Königspfalz - Reichsstift - Markt, in: Deutsche Kö- nigspfalzen 4: Pfalzen - Reichsgut - Königshöfe. Hg. %on Lutz Fenske (Veröffentlichungen des Max-Planck-Insti- tuts für Geschichte 11,4), Göttingen 1996. S. 184-247, hier S. 233 ff.

41 Zu Konstanz in ottonischer Zeit vgl. Helmut Maurer. Kon- stanz im Mittelalter 1. Von den Anfängen bis zum Konzil. Konstanz 1989, S. 52ff.

42 Dazu Reinhold Kaiser, Vom Früh- zum Hochmittelalter. in: Geschichte des Kantons Zürich 1, Zürich 1995. S. 130 ff., ferner Maurer, Herzog, 1978. S. 57 ff.

43 Sie ist auch noch im MarktgründungsprivilegOttos ll 1. für das Kloster Helmarshausen an der Diemel aus dem Jahre 1000 belegt, in dem außer Mainz und Köln der Pfalzort Dortmund aufgeführt wird. NIGH D 0111357.

44 Borchers, Untersuchungen, 1956, S. 3366 45 Bercnt Schwincköper, Die heutige Stadt Villingen - eine

Gründung Herzog Bertholds V. von Zähringen (1186-1218), in: Die Zähringer 1.1986, S. 75-100, hier S. 81.

46 Althoff, Graf Berthold, 1990, S. 273. Vgl. auch Ders., Otto 111., 1996, S. 104 (�das älteste für einen Laien ausgestellte und erhaltene Marktprivileg")

47 Auf sie hat bereits Schlesinger, Markt, 1973, S. 276 Anm. 87, aufmerksam gemacht.

48 Vgl. zu dieser Identifizierung Guido Rolthoff. Studien zur Geschichte des Reichsguts in Niederlothringen und Fries- land während der sächsisch-salischen Kaiserzeit (Rheini- sches Archiv 44), 1953, S. 96 und Exkurs S. 164 ff.

Verleihung des Marktrechts

49 NIGH Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser 1: Die Urkunden Konrads I.. Heinrichs 1. und Ottos 1. Hg. vonlhcodorSickcl. Berlin 1884. ND 1980. Nr. 129 (im (ol- genden: D 01). Regesta Impcrii II. 1: Die Regesten des Kaiserreichs unter Heinrich 1. und Otto 1.919-973. Bearb. son Emil 'on Ottcnthal. Innsbruck 1893. ND Hildesheim 1967. Nr. 191.

50 Rotihoff. Reichsgu1,1953. S. 167ff. 51 So verfuhr Otto 1. auch gegenüber geistlichen Institutio-

nen, wenn er etwa dem Magdeburger Moritzklostcr 965 den Markt. die Münze und den gesamten Zollertrag am Ort schenkte. MGII D 01301.

52 Otto war der Sohn Herzog Konrads von Lothringen und Liudgards, einerTochter Ottos 1. Ab 978 vcns altetc er das Herzogtum Kärnten, mußte hierauf jedoch 985 zugunsten des Liutpoldingers Heinrich verzichten, der seinerseits im Zuge der Aussöhnung Ottos II. mit Herzog Heinrich dem Zänker das Herzogtum Bayern abtreten mußte. Vgl. Heinz Dopsch. Otto

�von Worms-. Herzog von Kärnten.

in: Lexikon des Mittelalters 6, München-Zürich 1993. Sp. 1577.

53 MGH D 01119. Vgl. jetzt Volker Rödel. Der Lauterer Reichsgutkomplex. Eine Zwischenbilanz, in: Deutsche KSnigspfalzen 4.1996,5.409-445. hier S. 411.

54 MGH D 0111 14. Regesta Impcrii 11.3.1956. Nr. 970. Rotthoff. Rcichsgut. 1953. S. 1091.

55 Es fehlt denn auch in der von Schlesinger. Markt. 1973, S. 276. gegebenen Liste.

56 HIGH Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser 2, Z Die Urkunden Otto des il. t ig. vonTheodor Sickcl. Ber- lin 1558. ND 1980. Nr. 110. Zu der hochrangigen Adligen Imma vgl. Claudia Fräss"Ehrfeld, Geschichte Kärntens 1: Das Mittelalter. Klagenfurt 1984.5.1191.

57 Vgl. August Jaksch. Geschichte Kämtcns bis 1335 1, Kla- genfurt 1925. S. 138. Hieraus das imTcxt folgende Zitat.

58 . MGH D 0111325. Regcsta Impcrii 11,3.1956. Nr. 132-1 59 Vgl. Franz Xaver Vollmer. Die Etichonen, in: Studien und

Vorarbeiten zur Geschichte des großfränkischen und früh- deutschen Adels. Hg. son Gerd Tellenbach (Forschungen zur oberrheinischen Landesgeschichte 4), Freiburg i. Br. 1957, S. 137-184, hier S. ISO f.. und Eduard ll lawitschka, Die Anfänge des Hauses I Iabsburg-Lothringen. Genealo- gische Untersuchungen zur Geschichte Lothringens und des Reiches im 9.. 10. und 11. Jahrhundert (Veröffentli- chungen der Kommission für saarländische Landesge- schichte und Volksforschung 4). Saarbrücken 1969, S. 113 f1.

60 Zur Geschichte dieses Klosters vgl. Germania Pontificia 111,3. Hg. von Albert Brackmann. Berlin 1935, ND 1960, S. 261(., und Medard Barth, Bandbuch der elsässischen Kirchen im Mittelalter. Straßburg 1960-1963. Sp. 35 f1.

61 MGH Die Urkunden derdeutschcn Könige und Kaiser 10. I: Die Urkunden Friedrichs 1.1152-1158.1lg. son lleinrich Appelt. Hannover 1975. Nr. 46. Regesta Intperii IV. 2: Die Regesten des Kaiserreiches unter Friedrich 1. 1152(112-1)-1190.1. Lfg. 1152(1122)-1155. Bearb. von Fer- dinand Opll. ien/KßlnJGraz 1980. Nr. 158.

62 Vgl. die das Itincrar des Kaiscrs betreffende Vorbemer- kung Sickels zu MGl1 D 0111 325. Die entsprechenden Aussagen in den Rcgcsta Impcrii 11.3.1956. Nr. 1322-sind nicht ganz korrekt.

63 Die in der Urkunde Friedrich Barbarossas vorkommende Formulierung cancessit. targiuu cst et pcrdottavit. sciticct fas, ius ei potestatcnt, berührt sich aufs engste mit der ent- sprechenden Wendung in der Villingcr Urkunde. Beide Stücke werden son der diplomatischen Forschung denn Notar der Reichskanzlei 1 leribert C zugeschrieben. Vgl.

Page 18: Veröffentlichungen des Stadtarchivs und der Sllfdtischen ... · tal hin in Richtung Straßburg (Argentorate) und nach Norden in Richtung Rottenburg . 12 (Sumelocenna). Insofern war

Verleihung des Marktrechts

Paul Fridolin Kehr, Die Urkunden Ottos 11I., Innsbruck 1930. S. 300 fL

64 Vgl. die in Anm. 57 und 58 genannten Werke. 65 MGH Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser 4:

Die Urkunden Konrads 11. Hg. von Harry Bresslau, Berlin 1909, ND 1950, Nr. 144.

66 Schwineköper. tllingen, 19S6. S. 97, Anm. 7S, undAlthoff, Graf Berthold, 1990. S. 273, Anm. IS, sprechen ihn als Gra- fen an.

67 Vgl. obcnAnm. 56. 6S Handbuch der bah erischen Geschichte 3: Franken, Schwa-

ben. Oberpfalz bis zum Ausgang des 1S. Jahrhunderts Hg. von Max Spindler. München 1979. S. 566,10331.

69 Vgl. Heyck, Herzoge, 1591, S. 131., 17 ff.; Parlow, Zährin- ger.

70 Zur Geschichte und Bedeutung dieses Herrschers zuletzt Knut Görich, Otto III. Romanus Saxonicus et Italicus. Kai- serliche Rompolitik und sächsische Historiographie, Sig- maringen 1995; Althoff, Otto III. 1996; Otto 111. -Heinrich ! I. Eine Wende? Hg von Bernd Schneidmüller und Stefan Weinfurter (Mittelalter-Forschungen 1), Sigmaringen 1997.

71 Vgl. etwa die �protokollwidrige"

Position der weltlichen Großen zur Rechten des Kaisers auf dem \\idmungsbild des Aachener Evangeliars, auf die Johannes Fried im Anschluß an Percy Ernst Schramm aufmerksam gemacht hat. Johannes Fried, Otto 111. und Boleslaw Chrobry. Das N idmungsbild des Aachener Evangeliars, der

�Akt von Gnesen" und das frühe polnische und ungarische König- tum (Frankfurter Abhandlungen 30), Wiesbaden 19S9, S. 29,361. Ergänzend läßt sich darauf hinweisen, daß im Kapitular Ottos 111. über die scn'i (996-1002) die weltlichen Großen unüblicherseise vorden kirchlichen Würdenträgem genannt werden. MGH Constitutiones 1. Hg. von Ludwig Weiland, Hannover IS93, ND 1963, Nr. 21.

72 Vgl. oben S. 13. 73 MGH D 0111320 vom 15.4.999 Schenkung der Kucken-

burg (bei Querfurt) an den Grafen Esiko:... ut idenr Esiko de illopredio liberant dchinc faciendi quod velit potestatein Ira beat, sirr can tradcre corrunutarc Wendere scu magis Bibi tencre coluerit. D 0111 321 vom 26.4.999 Schenkung von Besitz in Sachsen an Ottos Schwester Adelheid:.. ut cadenn de prefata proprictate... liberan ina rea bobcat potesrarcnr dandi vendcndi eonunruandi scu pro anirnasua tradendi rel quicquid Bibi placrrcrit indc faciendi

74 Für die Hilfe bei der Materialaufarbeitung möchte ich Herrn Andre Bechtold, Mitarbeiter am Institut für Lan- desgeschichte in Freiburg, an dieser Stelle meinen herzli- chen Dank aussprechen.

75 Vgl. Dieter Hägcrrnann, Regalien, -politik, -recht, in: Lexi- kon des Mittelalters 7.1995. Sp. 556fL

76 Daß sich ein weltlicher Großer einen solchen Handlungs- spielraum in seinem Herrschaftsbereich bisweilen aus- drücklich verbriefen ließ, zeigt das Marktprivileg Kaiser Heinrichs 11. für den Kärntner Grafen \\ ilhelm (It. ), einen Enkel übrigens der oben erwähnten Imma: Heinrich ge- stand dem Grafen zu, einen Markt in Fricsach oder auf ei- ner seiner Besitzungen, wo immer es ihm gefällt, zu haben. Die Wahlmöglichkeit des Empfängers wird in diesem Di- plom unmißverständlich angesprochen! Regesta Imperii 11,3.1971, Nr. ISSO. Zu Graf Wilhelm v'gl. Jaksch, Kärnten, 1928. L

77 MGH D O[11 130: conccssinucs atque pcrdo»a"inurs. Zu dem 992 mit Königsschutz versehenen Kloster Setz vgl. jetzt überblickhaft Hubertus Seibert, in: Lexikon des Mit- telalters 7.1995, Sp. 173S.

25

78 Zu den Märkten vgl. Hektor Ammann, Städte des Mittel- alters, in: Historischer Atlas von Baden-Württemberg, Karte IV, 4 mit Beiwort von Karl-Otto Bull, Stuttgart 1973; zu den Münzstätten vgl. die Übersicht von Ulrich Klein, Die Münzprägung im südwestlichen Schwaben. Stand und Aufgaben der Forschung, in: Fernhandel und Geldwirt- schaft. Beiträge zum deutschen Münzwesen in sächsischer und salischer Zeit. Hg. von Bernd Kluge (Römisch-germa- nisches Zentralmuseum. Monographien 31), Sigmaringen 1993, S. 89-109, zu den Villinger Denaren aus der Mitte des 11. Jahrhunderts S. 90,104 f. 109.

79 Vgl. die Übersicht über die Vororte des Herzogs bei Mau- rer, Herzog, 1978, S. 33 ff.; Ders., Breisach, in: Die deut- schen Königspfalzen 3: Baden-Württemberg, Lfg. 1, Göt- tingen 1988, S. 46 ff., Ders., Esslingen, ebd. S. 95 ff. Zu Ess- lingen jüngst Franz Quarthal, Die Geschichte der Fulrads- zelle in Esslingen nach der schriftlichen Überlieferung, in: Die Stadtkirche St. Dionysius in Esslingen a. N. 1 (For- schungen und Berichte der Archäologie des Mittelalters in Baden-Württemberg 13,1), Stuttgart 1995, S. 483-510.

80 Vgl. Borchers, Untersuchungen, 1956, S. 326f.