Verkehrssicherung an Baustellen -...
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Verkehrssicherung an Baustellen
Bernd Brutscher
August 2009 Bernd Brutscher 2
Verkehrssicherung an Baustellen
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Verkehrssicherung an BaustellenInhalt
I n h a l t• Das System Straßenverkehr• Rechtsgrundlagen bzgl. der Verkehrssicherung an
Baustellen• Häufig gestellte Fragen – die verkehrsrechtliche
Anordnung• Häufig gestellte Fragen – Abnahme, Kontrolle und Wartung
der Baustellensicherung• Verkehrsschilder, -einrichtungen• Fahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung• Typische Problemfälle aus der Praxis
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Verkehrssicherung an BaustellenInhalt
I n h a l t• Das System Straßenverkehr• Rechtsgrundlagen bzgl. der Verkehrssicherung an
Baustellen• Häufig gestellte Fragen – die verkehrsrechtliche
Anordnung• Häufig gestellte Fragen – Abnahme, Kontrolle und Wartung
der Baustellensicherung• Verkehrsschilder, -einrichtungen• Fahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung• Typische Problemfälle aus der Praxis
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Quelle:
Das System Straßenverkehr
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Quelle:
Verkehrssicherung an BaustellenDas System Straßenverkehr
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Quelle:
“Baustelle”
Verkehrssicherung an BaustellenDas System Straßenverkehr
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Verkehrssicherung an BaustellenInhalt
I n h a l t• Das System Straßenverkehr• Rechtsgrundlagen bzgl. der Verkehrssicherung an
Baustellen• Häufig gestellte Fragen – die verkehrsrechtliche
Anordnung• Häufig gestellte Fragen – Abnahme, Kontrolle und Wartung
der Baustellensicherung• Verkehrsschilder, -einrichtungen• Fahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung• Typische Problemfälle aus der Praxis
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Verkehrssicherung an BaustellenRechtsgrundlagen
• Sinn und Zweck einer Absicherung
– Arbeitsstellen = Gefahrenstellen
• Leichtigkeit des Verkehrs• Verkehrssicherheit allgemein (siehe Statistiken)• Verkehrsteilnehmer individuell (vor Ort)• Personal (Arbeiter, Sicherungspersonal usw.)• Geräte/Maschinen auf/an der Baustelle
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Verkehrssicherung an BaustellenRechtsgrundlagen
• Daher sind Sicherungsmaßnahmen– sachlich erforderlich– rechtlich vorgeschrieben.
• Sie müssen aber auch allen Beteiligten– hinsichtlich ihrer Möglichkeiten bekannt sein
und– von ihnen in ihrer administrativen /
praktischen / technischen Umsetzung sicher beherrscht werden.
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Verkehrssicherung an BaustellenRechtsgrundlagen
• Maßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz der Arbeitskräfte, der Geräte und Maschinen.
• Maßnahmen sind immer dann erforderlich, wenn– Arbeitsstellen sich auf den öffentlichen Verkehr
auswirken – Verkehrsteilnehmer behindert werden– Verkehr unterbunden oder eingeschränkt wird.
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Verkehrssicherung an BaustellenRechtsgrundlagen
• Die wichtigsten Grundlagen– das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),– die Straßenverkehrsordnung (StVO),– die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)– die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen
(RSA),– die Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten (BG-
Vorschrift C 22 [=bisherige VBG 37]),– die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeits-stellen an Straßen (ZTV-SA 97),
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Verkehrssicherung an BaustellenRechtsgrundlagen
• Die wichtigsten Grundlagen– technische Lieferbedingungen (TL),– das Merkblatt über Rahmenbedingungen für
erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99) sowie
– die Baustellenverordnung.
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Verkehrssicherung an BaustellenInhalt
I n h a l t• Das System Straßenverkehr• Rechtsgrundlagen bzgl. der Verkehrssicherung an
Baustellen• Häufig gestellte Fragen – die verkehrsrechtliche
Anordnung• Häufig gestellte Fragen – Abnahme, Kontrolle und Wartung
der Baustellensicherung• Verkehrsschilder, -einrichtungen• Fahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung• Typische Problemfälle aus der Praxis
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• In welchen Fällen ist eine verkehrsrecht-liche Anordnung erforderlich?
– Immer, wenn sich Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken.
• Das ist auch der Fall, wenn sich eine Baustelle außerhalb des eigentlichen Verkehrsraumes befindet, die Baumaßnahme sich aber auf den Straßenverkehr auswirkt.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Wer muss sich darum kümmern, dass die passenden Anordnungen rechtzeitig vorliegen?
– Der (Bau-)Unternehmer oder– sein Beauftragter (z.B. der Bauleiter).– Rechtsgrundlage ist § 45 StVO
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Welche Qualifikation wird von demjenigen verlangt, der den Verkehrszeichenplan erstellt?
– Im Bereich der Straßenklassen 1, 2, 3 und 4, sowie dort wo die ZTV-SA Vertragsbestandteil ist, sind Fachkenntnisse nach MVAS 99 notwendig
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Welche Anforderungen werden an den in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannten Verantwortlichen gestellt?
– Jederzeitiger Zugriff auf die Baustelle,– Kompetenz, vorhandene Mängel abzustellen,– Erreichbarkeit während und nach der Arbeitszeit,– sofern Qualifikation notwendig – Teilnahme an
entsprechendem Seminar.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Zu welchem Zeitpunkt muss die Anordnung vorliegen
– Vor Beginn der Arbeiten.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Welche Unterlagen müssen bei der Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung vorgelegt werden?
– Bauunternehmer oder Beauftragter legen einen Verkehrszeichenplan vor, der folgende Einflussfaktoren berücksichtigen muss
• die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,• die Platz- und Verkehrsverhältnisse
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Wie wird der Verkehrszeichenplan erstellt?
– EDV-Programm oder– konventionelle Zeichnung, dabei sollten aber
• alle erforderlichen Angaben,• Maße,• Schilder,• Verkehrseinrichtungen usw. enthalten sein.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Kann ein Regelplan als Verkehrszeichen-plan genutzt werden?
– Grundsätzlich ja.– Die Eignung der Regelpläne für die gegebene
örtliche Situation ist aber unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Kann ein Regelplan als Verkehrszeichen-plan genutzt werden?
– Sind Änderungen erforderlich, so dient der Regelplan als Grundbaustein.
– Der Plan ist dann zu ergänzen oder zu ändern (RSA 95, Abschnitt A-1.5).
– Möglicherweise ist ein völlig eigenständiger Plan aufzustellen
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Kann ein Regelplan als Verkehrszeichenplan genutzt werden?
– Regelpläne dienen als Grundbaustein.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Welche Angaben muss die Anordnung bzw. der Verkehrszeichenplan enthalten?
– Beschreibung der Örtlichkeit, großräumig,– Lage der Arbeitsstelle,– Breiten und Restbreiten von eingeschränkten
Fahrbahnteilen,– zeitlicher Ablauf,– Beschilderung, Beleuchtung, Markierung,
Absperrgeräte,
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Welche Angaben muss die Anordnung bzw. der Verkehrszeichenplan enthalten?
– Abdeckung vorhandener Beschilderung,– Geschwindigkeitsbeschränkungen,– Name, Anschrift und Telefon des Verantwortlichen und
eventuell seines Stellvertreters,– bei Einsatz einer LSA: Signalplan, Verantwortlicher,– bei Umleitung zusätzlicher Lageplan inklusive
Beschilderung der Umleitungsstrecken.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Wer prüft die Sicherung der Arbeitsstelle vor Ort?
– Der Bauunternehmer bzw. sein Vertreter (z.B. der Bauleiter),
– Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei,
– die anordnende Behörde,– die Bauleitung des Bauherrn,– der Baustellenkoordinator.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Wer prüft die Sicherung der Arbeitsstelle vor Ort?
– Der Bauunternehmer bzw. sein Vertreter (z.B. der Bauleiter), weil er
• das Arbeitsverfahren und die Örtlichkeit kennt,• sich um die Anordnung bemühen und • prüfen muss, ob der VZ-Plan mit Örtlichkeit und
Verkehrssituation übereinstimmen.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Wer prüft die Sicherung der Arbeitsstelle vor Ort?
– Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei,
• prüfen die Zweckmäßigkeit sowie• die korrekte Umsetzung.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Wer prüft die Sicherung der Arbeitsstelle vor Ort?
– Von der anordnenden Behörde,• sind nach Inbetriebnahme der
Sicherungsmaßnahme Arbeitsstellen zu überprüfen.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Wer prüft die Sicherung der Arbeitsstelle vor Ort?
– Die Bauleitung des Bauherrn sowie seine Vertretung prüfen,
• die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und
• die Sicherheit des bautechnischen Betriebs.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Wer prüft die Sicherung der Arbeitsstelle vor Ort?
– Der Baustellenkoordinator überprüft gem. Baustellenverordnung, ob z.B.
• die im Sicherheits- und Gesundheitsplan festgelegten Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Darf vor Ort von der vorhandenen Anordnung abgewichen werden?
– N E I N !!!– Verpflichtung zur 1 : 1 Umsetzung.– Nur die Polizei darf bei Gefahr im Verzuge vorläufige
Maßnahmen treffen (§ 44 Abs. 2 StVO)• Anordnungen der Polizei sind im VZ-Plan einzutragen und vom
Anordnenden zu unterzeichnen.• Zuständige Behörde ist schriftlich zu verständigen (RSA 95,
Abschnitt A-1.6)
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Was tun, wenn Änderungen erforderlich sind?
– Unverzügliches Einholen einer erneuten Anordnung der zuständigen Behörde.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Wohin mit der verkehrsrechtlichen Anordnung?
– Muss auf der Arbeitsstelle vorliegen.– Umsetzung der Anordnung durch Bauleiter oder
Aufsicht führende Mitarbeiter.– Deshalb müssen diese Mitarbeiter auch Einsicht in die
Anordnung haben.– Bauleiter, Baustellenkoordinator und Vertreter müssen
zur Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben ebenfalls die Anordnung kennen.
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Verkehrssicherung an BaustellenDie verkehrsrechtliche Anordnung
• Wie lange gilt die verkehrsrechtliche Anordnung?
– Für den genehmigten Zeitraum.– Falls Frist abzulaufen droht, muss
Verlängerung beantragt werden.• Dann Prüfung, ob die Voraussetzungen für die
verkehrsrechtliche Anordnung sich inzwischen geändert haben.
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Verkehrssicherung an BaustellenInhalt
I n h a l t• Das System Straßenverkehr• Rechtsgrundlagen bzgl. der Verkehrssicherung an
Baustellen• Häufig gestellte Fragen – die verkehrsrechtliche
Anordnung• Häufig gestellte Fragen – Abnahme, Kontrolle und Wartung
der Baustellensicherung• Verkehrsschilder, -einrichtungen• Fahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung• Typische Problemfälle aus der Praxis
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Verkehrssicherung an BaustellenAbnahme, Kontrolle und Wartung der Baustellensicherung
• Wann ist eine Abnahme erforderlich?
– Bei Tageslicht und bei Dunkelheit.– Niederschrift fertigen (ZTV-SA 97, Abschnitt 8)
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Verkehrssicherung an BaustellenAbnahme, Kontrolle und Wartung der Baustellensicherung
• Wer ist für die Kontrolle und Wartung zuständig?
– Der in der Anordnung genannte.– Bei Nennung anderer Personen, bleibt der
„Genannte“ trotzdem verantwortlich (ZTVSA 97, Abschnitt 7).
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Verkehrssicherung an BaustellenAbnahme, Kontrolle und Wartung der Baustellensicherung
• Wie oft muss kontrolliert werden?
– Bei Geltung der ZTV-SA• bei Arbeitsstellen von längerer Dauer – zweimal täglich
(Tagesanbruch und bei Eintritt der Dunkelheit),• an arbeitsfreien Tagen - einmal täglich,• bei Unwetter, Sturm oder Ähnlichem – unverzüglich.
– Unabhängig von der ZTV-SA• Kontrollen hängen ab von den Umständen und den örtlichen
Verhältnissen.
– Kontrollen immer dokumentieren
August 2009 Bernd Brutscher 41
Verkehrssicherung an BaustellenAbnahme, Kontrolle und Wartung der Baustellensicherung
• Wie oft muss kontrolliert werden?
August 2009 Bernd Brutscher 42
Verkehrssicherung an BaustellenAbnahme, Kontrolle und Wartung der Baustellensicherung
• Was passiert, wenn die Sicherung Mängel aufweist, die zuständige Firma aber nicht kurzfristig erreichbar ist?
– Beseitigung der Mängel muss durchgeführt werden,
– notfalls durch Beauftragung eines Dritten.
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Verkehrssicherung an BaustellenInhalt
I n h a l t• Das System Straßenverkehr• Rechtsgrundlagen bzgl. der Verkehrssicherung an
Baustellen• Häufig gestellte Fragen – die verkehrsrechtliche
Anordnung• Häufig gestellte Fragen – Abnahme, Kontrolle und Wartung
der Baustellensicherung• Verkehrsschilder, -einrichtungen• Fahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung• Typische Problemfälle aus der Praxis
August 2009 Bernd Brutscher 44
Verkehrssicherung an BaustellenVerkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen
• Es gibt so genannte– Gefahrzeichen (z.B.
Zeichen 123 „Baustelle“),
– Vorschriftzeichen (z.B. Zeichen 276 „Überholverbot“ oder Zeichen 283)
– Richtzeichen (z.B. Zeichen 454 „Umleitung“)
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Verkehrssicherung an BaustellenVerkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen
• Qualitätsanforderungen• Bei der Auswahl der Schilder sind folgende
Anforderungen zu beachten:– Nur Schilder aus dem Verkehrszeichenkatalog nutzen– Nur Schilder mit z.B. RAL-Gütezeichen nutzen– Anforderungen an die Folien
• voll retroreflektierend
– Schildergrößen• Innerorts, Landstraßen: Größe 2• Autobahnen: Größe 3
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Verkehrssicherung an BaustellenVerkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen
• Aufstellmaße quer zur Fahrbahn
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Verkehrssicherung an BaustellenVerkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen
• Aufstellhöhe von Schildern
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Verkehrssicherung an BaustellenVerkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen
• Anbringen von Schildern je Pfosten– max. 3 Schilder– max. 2 Vorschrift-
zeichen– max. 1 Gefahrzeichen– Geschwindigkeitsbe-
grenzung und Über-holverbot an einem Pfosten
– Gefahrzeichen über Vorschriftzeichen
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Verkehrssicherung an BaustellenVerkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen
• Definition:– Absperrgeräte
– Warneinrichtungen
– Lichtsignalanlagen
August 2009 Bernd Brutscher 50
Verkehrssicherung an BaustellenVerkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen
• Aufstellen von Leitbaken und Anbringen von Warnleuchten auf Leitbaken
August 2009 Bernd Brutscher 51
Verkehrssicherung an BaustellenVerkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen
• Abstand – allgemein
– Zwischen Leitbaken und Fahrbahnbe-grenzung ist ein Abstand von 0,25 m vorzusehen (RSA-A 2.2)
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Verkehrssicherung an BaustellenVerkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen
• Aufstellabstände in Längs- und Quer-richtung, Anbringen von Warnleuchten
– Hier: innerorts
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Verkehrssicherung an BaustellenVerkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen
• Aufstellabstände in Längs- und Quer-richtung, Anbringen von Warnleuchten
– Hier: Landstraßen
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Verkehrssicherung an BaustellenVerkehrsschilder, Verkehrseinrichtungen
Teilsperrung Vollsperrung
August 2009 Bernd Brutscher 55
Verkehrssicherung an BaustellenInhalt
I n h a l t• Das System Straßenverkehr• Rechtsgrundlagen bzgl. der Verkehrssicherung an
Baustellen• Häufig gestellte Fragen – die verkehrsrechtliche
Anordnung• Häufig gestellte Fragen – Abnahme, Kontrolle und Wartung
der Baustellensicherung• Verkehrsschilder, -einrichtungen• Fahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung• Typische Problemfälle aus der Praxis
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Verkehrssicherung an BaustellenFahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung
• Kennzeichnung bei Inanspruchnahme von „Sonderrechten“
– Fahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, die Sonderrechte im Sinne von § 35 Abs. 6 StVO nutzen, müssen mit einer weiß-rot-weißen Sicherheitskennzeichnung versehen sein.
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Verkehrssicherung an BaustellenFahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung
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Verkehrssicherung an BaustellenFahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung
• Sollen Fahrzeuge zur Absicherung einer Arbeitsstelle eingesetzt werden, sind zusätzlich weitere Maßnahmen erforderlich.
– Zusätzliche Montage von zwei blinkenden, gelben Warnleuchten (Durchmesser: 300 mm),
– alternative Anbringung eines Blinkpfeiles
August 2009 Bernd Brutscher 59
Verkehrssicherung an BaustellenFahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung
August 2009 Bernd Brutscher 60
Verkehrssicherung an BaustellenFahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung
• Warnkleidung
– Personen, die bei Bau, Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum eingesetzt sind, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen (§ 35 Abs. 6 StVO).
August 2009 Bernd Brutscher 61
Verkehrssicherung an BaustellenFahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung
• Warnkleidung
– Die Warnkleidung muss DIN EN 471 entsprechen
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Verkehrssicherung an BaustellenFahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung
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Verkehrssicherung an BaustellenInhalt
I n h a l t• Das System Straßenverkehr• Rechtsgrundlagen bzgl. der Verkehrssicherung an
Baustellen• Häufig gestellte Fragen – die verkehrsrechtliche
Anordnung• Häufig gestellte Fragen – Abnahme, Kontrolle und Wartung
der Baustellensicherung• Verkehrsschilder, -einrichtungen• Fahrzeuge, Baumaschinen und –geräte, Warnkleidung• Typische Problemfälle aus der Praxis
August 2009 Bernd Brutscher 64
Verkehrssicherung an BaustellenTypische Problemfälle aus der Praxis
• Geschwindigkeits-beschränkungen im Arbeitsbereich– nur dort, wo Verkehrs-
teilnehmer oder im Arbeitsbereich Tätige gefährdet sind.
• Innerorts– von 50 km/h auf 30
km/h• Landstraßen
– von 100 km/h über 70 km/h auf 50 km/h (Ausnahme: 80, 60)
• Autobahnen– über 100 km/h auf 80
km/h (Ausnahme: 60, 40)
August 2009 Bernd Brutscher 65
Verkehrssicherung an BaustellenTypische Problemfälle aus der Praxis
• Akzeptanz der Geschwindigkeitsbe-schränkung
• Nur bei Gefahrenstelle, nicht
• vorsorglich,
• Aufheben oder Anpassen in arbeitsfreier Zeit
August 2009 Bernd Brutscher 66
Verkehrssicherung an BaustellenTypische Problemfälle aus der Praxis
• Aufgabe eines Warnpostens
• Warnen vor einer Gefahr.
• Verkehrsregelung ist nicht zulässig,
• dies darf ausschließlich die Polizei
August 2009 Bernd Brutscher 67
Verkehrssicherung an BaustellenTypische Problemfälle aus der Praxis
• Verbotene Verkehrsregelung durch Warnposten
• Beachtet werden muss:– Tragen von Warnkleidung.– Bei Dunkelheit oder bei
schlechter Sicht nur in Notfällen Warnposten einsetzen.
– Auf Landstraßen Warnwinkbaken einsetzen. Warnposten nur in Ausnahmefällen.
– Auf Autobahnen keinen Warnposten einsetzen.
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Verkehrssicherung an BaustellenTypische Problemfälle aus der Praxis
August 2009 Bernd Brutscher 69
Verkehrssicherung an BaustellenTypische Problemfälle aus der Praxis
• Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
– Eine Arbeitsstelle von kürzerer Dauer wird idR bei Tageslicht eingerichtet, betrieben und wieder geräumt.
– Man spricht auch dann von einer Arbeitsstelle kürzerer Dauer, wenn die Baumaßnahme über mehrere Tage geht, die Arbeitsstelle aber abends geräumt und am nächsten Morgen neu eingerichtet wird.
August 2009 Bernd Brutscher 70
Verkehrssicherung an BaustellenTypische Problemfälle aus der Praxis
• Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
– Diese Arbeiten werden idR mit geringem Absperr- und Beschilderungsaufwand abgesichert.
– Die RSA sieht hierfür entsprechende Regelpläne vor.
– Findet man keinen passenden Regelplan, dürfen Maßnahmen aus den Plänen für Arbeitsstellen längerer Dauer abgeleitet werden.
August 2009 Bernd Brutscher 71
Verkehrssicherung an BaustellenTypische Problemfälle aus der Praxis
• Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
– Innerorts und auf Landstraßen kann eine Arbeitsstelle kürzerer Dauer mit Leitkegeln (Höhe mindestens 500 mm), mit einer fahrbaren Absperrtafel oder aber durch ein Sicherungsfahrzeug abgesichert werden.
– Hierbei ist je nach Verfahren mehr oder weniger Vorwarnaufwand erforderlich.
August 2009 Bernd Brutscher 72
Verkehrssicherung an BaustellenTypische Problemfälle aus der Praxis
• Arbeitsstellen von kürzerer Dauer
– Wird die Arbeitsstelle durch eine fahrbare Absperrtafel oder ein Sicherungsfahrzeug gesichert, so muss die Arbeitsstelle im Schutz der Absicherung liegen.
– Verkehrsteilnehmer sehen also zuerst die Absperrtafel/das Sicherungsfahrzeug und erst später beim Vorbeifahren die Arbeitsstelle.
August 2009 Bernd Brutscher 73
Verkehrssicherung an BaustellenTypische Problemfälle aus der Praxis
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Bernd Brutscher