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Vermögen erhalten - Ihr gutes Recht! Altea, Hotel Villa Gadea Fachveranstaltung 12. Oktober 2011 Referenten: 18:00 Dr. Burckhardt Löber Fernando Lozano Rechtsanwalt und Abogado Abogado y Asesor Fiscal

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Vermögen erhalten - Ihr gutes Recht!

Altea, Hotel Villa Gadea Fachveranstaltung

12. Oktober 2011 Referenten:18:00

Dr. Burckhardt Löber Fernando LozanoRechtsanwalt und Abogado Abogado y Asesor Fiscal

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Vermögen erhalten – Ihr gutes Recht!

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A) Vorweggenommene Erbfolge

Konzept:

Steueroptimierte Vermögens- und Immobilienübertragung zu Lebzeiten

Ausgangsfall:

Ehepaar, Ende 60, Anfang 70, Nichtresidente in Spanien, mit einem Haus im aktuellen Verkehrswert von 800.000,-- Euro, hat zwei Kinder

Ein Verkauf des Bungalows kommt zur Zeit wegen niedriger Verkehrswerte nicht in Betracht

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A) Vorweggenommene Erbfolge

Gestaltungsmöglichkeiten:

1. Schenkweise Übertragung

2. Geldschenkung in Deutschland, Immobilienkaufvertrag in Spanien

3. Geltendmachnung von Pflichtteilsansprüchen

4. Übertragung durch Aufhebung der Eigentümergemeinschaft

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1. Schenkweise Übertragung

Die Schenkungsteuer entspricht in ihrer Höhe der Erbschaftsteuer, hat jedoch den Nachteil, dass bei der Schenkung keine Freibeträge gewährt werden

Kein steuerlicher Freibetrag für Nichtansässige: EU-Rechtswidrigkeit wegen Ungleichbehandlung Gebietsfremder gemäß EuGH - Urteil vom 22. April. 2010

Steuerlich ungünstigstes Modell, selbst wenn eine Schenkung des bloßen Eigentums (nuda propiedad) unter Beibehaltung des lebenslangen Nießbrauchsrechts zu Gunsten der aktuellen Eigentümer vereinbart wird:

• Steuerliche Belastung: insg. 126.000 Euro (63.000 Euro pro Kind), effektiver Steuersatz: 16%

• Zusätzliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne der Eltern

• Plusvalía fällt an

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2. Geldschenkung in Deutschland, Immobilienkaufvertrag in Spanien

Deutscher Kinderfreibetrag (400.000 Euro pro Kind) wird durch eine Geldschenkung in Deutschland ausgenutzt

7%-ige Grunderwerbsteuer in Höhe von 56.000,-- Euro

Steuersparnis gegenüber Schenkung: 70.000,-- Euro, steuerlich akzeptable Gestaltungsmöglichkeit

Geldfluss muss stattfinden (auch im Ausland möglich)

Beibehaltung eines Nießbrauchsrechts? Zusätzliche Milderung der Steuerbelastung durch Übertragung des bloßen Eigentums im Rahmen des Kaufvertrages

Nachteile:• Zusätzliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne der Eltern

• Plusvalía fällt an

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3. Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder

Sogenanntes „Berliner Testament“ als Steuerfalle: Der überlebende Ehepartner wird Alleinerbe, die Kinder Schlusserben. Beim zweiten Erbfall geht das gesamte Vermögen beider Ehegatten auf die Kinder über

Niedrige Freibeträge für Nichtansässige: 15.956 Euro für Ehegatte, Kinder (Diskriminierung EU-Bürger)

Lösung: Einvernehmliche Geltendmachung der Pflichtteilsrechte durch die Kinder nach Ableben des ersten Ehepartners

Vergleich der Erbschaftsteuerbelastung:• Berliner Testament: 1. Erbfall: 80.000 Euro, 2. Erbfall: 160.000

Euro, insgesamt 240.000 Euro, effektiver Steuersatz: 30%• Bei Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche: 1. Erbfall:

60.000 Euro, 2. Erbfall: 134.000 Euro, insgesamt: 194.000 Euro (Steuerersparnis: 46.000 Euro), effektiver Steuersatz: 24,25%

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4. Übertragung durch Aufhebung der Eigentümergemeinschaft

Extinción de Condominio: Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Immobilie zu Gunsten eines einzigen Miteigentümers

Vorgang unterliegt der Beurkundungsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 1% des Gesamtwertes

Beispiel: Überlebender Ehepartner besitzt wertmäßig am Grundstück 700.000 Euro, die Kinder je 50.000 Euro.

Wird in einer spanischen notariellen Urkunde vereinbart, dass die Witwe und ein Kind ihr Eigentum an der spanischen Immobilie zu Gunsten des zweiten Kindes übertragen im Rahmen der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums, so bedeutet dies bei einer Bemessungsgrundlage von 800.000Euro lediglich 8.000 Euro Steuern (1 %)

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B) Bankguthaben in Spanien, Wohnsitz in Deutschland

In diesem Falle findet eine Doppelbesteuerung in Bezug auf die Erbschaftsteuer statt:Spanien erhebt Erbschaftsteuer auf das in Spanien belegene Bankvermögen

Ausländische Bankguthaben gelten in Deutschland als inländisches Nachlassvermögen

Kein Erbschafts-DBA zwischen Deutschland/Österreich/Schweiz – Spanien!

Die Anrechnung der im anderen Staat bezahlten Erbschaftsteuer findet nicht statt

EuGH hat durch Urteil vom 12.02.2009 die Zulässigkeit der doppelten Erbschaftsbesteuerung auf Bankguthaben erklärt

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C) Das neue DBA Deutschland / Spanien (1)

Das noch geltende Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahre 1966 soll ab dem 1. Januar 2012 durch das neue, am 3. Februar 2011 unterzeichnete DBA ersetzt werden

Rentenbesteuerung:

• Der Grundsatz der Besteuerung im Sitzstaat bleibt im neuen DBA bestehen

• Ausnahme für Beamtenrenten bleibt ebenfalls bestehen: Stets in dem Staat steuerpflichtig, in dessen Diensten die Ansprüche generiert wurden

• Neuigkeit: Begrenztes Besteuerungsrecht des Kassenstaates bei Sozialversicherungsrenten, also etwa Renten der deutschen Rentenversicherung an Residente in Spanien.

Erst für Neurentner ab dem Jahr 2015. Der Quellensteuersatz beträgt 5% (10% für Neurentner ab 2030)

Die (deutsche) Quellensteuer wird auf die (spanische) Einkommensteuer angerechnet

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C) Das neue DBA Deutschland / Spanien (2)

Wesentliche Änderungen für Inhaber einer Immobiliengesellschaft:

• Gewinne aus der Übertragung von Anteilen an Immobiliengesellschaften (z.B. Beteiligungen an einer spanischen Immobilien-SL) können im Belegenheitsstaat der Immobilie besteuert werden (Art. 13)

Fazit: Der größte Steuervorteil der spanischen Immobiliengesellschaften fällt am 31.12.2011 weg

Kurzfristiger Gestaltungsspielraum für Anleger• Vermögensteuer: Vermögen, das auf Anteilen an

Immobiliengesellschaften beruht, kann im Belegenheitsstaat der Immobilie besteuert werden (Art. 21), z.B. Besteuerung einer deutschen GmbH mit Immobilieneigentum in Spanien

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D) Immobiliengesellschaften (1)

Konzept: Einbringung der Immobilie in eine Gesellschaft, z.B. in eine spanische SL (sociedad limitada) oder in eine deutsche GmbH, um die Erbfolge zu regeln

Anschließende Übertragung der Anteile an die Kinder (mit warmer oder kalter Hand)

Beim Weiterverkauf der Immobilie bestehen zwei Möglichkeiten:

• Verkauf der Immobilie durch die Gesellschaft

• Veräußerung der Anteile an den neuen Eigentümer

Vielfach von Beratern und Rechtskundigen empfohlen

Steuervor- und Nachteile?

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D) Immobiliengesellschaften (2)

Wesentliche Steuervorteile:

Einbringung von Immobilien in eine (ggf. neu zu gründende) Gesellschaft ist seit Dezember 2010 kapitalverkehrsteuerfrei

Erwerb von Beteiligungen an einer spanischen oder ausländischen Gesellschaft (idR einer span. GmbH, SL), die bereits eine Immobilie hält, ist grunderwerb- und mehrwertsteuerfrei

Ausnahme: Bei Anteilsübertragungen fällt Grunderwerbsteuer in Höhe von 7% an, wenn:

es sich um eine Immobiliengesellschaft handelt: > 50 % der Aktiva besteht aus Immobilien

der Erwerber der Anteile Kontrolle an der Gesellschaft erlangt: > 50 % der Anteile in einer Hand

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D) Immobiliengesellschaften (3)

Steuerliche Nachteile (1/2):

• Höhere Steuersätze beim Verkauf der Immobilie durch SL: Höhere Gewinnbesteuerung bei Körperschaften : 25-30% vs. 19% für nichtansässige Personen

• Zusätzliche Dividendenbesteuerung (15% gem. Art. 10 DBA-Spanien). Im Zuge der Steuerreform 2007 wurden die Steuervorteile für Vermögensgesellschaften (sog. sociedades patrimoniales) abgeschafft: früherer Steuersatz 15% sowie steuerfreie Dividendenauschüttung

• Ähnliche steuerliche Behandlung der Vermietungseinkünfte ab dem 1. Januar 2010: Absetzbarkeit aller Kosten, die „in direktem Zusammenhang“ mit der Vermietung stehen, auch beim direkten Halten der Immobilie möglich

• Die Einbringung einer Immobilie in eine Gesellschaft befreit nicht von der spanischen Erbschaftsteuer

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D) Immobiliengesellschaften (4)

Steuerliche Nachteile (2/2):

• Besteuerung des Wertzuwachses mit 19% bei Einbringung der Immobilie in eine Gesellschaft. Beispiel:Die Eltern haben für das Haus 300.000 Euro im Jahre 1995 bezahlt. Nach Berücksichtigung aller Erwerbskosten und der Inflation beläuft sich der steuerliche Anschaffungswert auf 450.000 Euro. Auf die Differenz zwischen dem heutigen Wert von 800.000 Euro und dem Erwerbswert fällt Einkommensteuer mit einem Steuersatz von 19% an:

800.000 € – 450.000 € = 350.000 € x 19% = 66.500 €

• Besteuerung in Spanien der Veräußerungsgewinne aus der Übertragung von Anteilen an Immobiliengesellschaften für Steueransässige in Deutschland (Art. 13 DBA Spanien)

Besteuerungsrecht Spaniens war im alten DBA abgeschnitten; dieser Vorteil ist ab dem 1. Januar 2012 weggefallen

Fazit: Die Einbringung einer Immobilie in eine Gesellschaft macht in wenigen Ausnahmefällen Sinn

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

© Jorge Castro

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Vermögen erhalten – Ihr gutes Recht!

Fachveranstaltung

Referenten:

Dr. Burckhardt Löber Fernando LozanoRechtsanwalt und Abogado Abogado und Asesor Fiscal

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