Vermoegensdelikte
-
Upload
ralfstein9265 -
Category
Documents
-
view
215 -
download
0
description
Transcript of Vermoegensdelikte
LernSystem ProAuto-Skript: Sonstige VermögensdelikteDatum: 23.03.2002 [LK Nr.]
Lernkarten von Lutz Hülsdunk, Stand Januar 2001
Strafrecht Besonderer Teil - Sonstige Vermögensdelikte
Die Referenzen beziehen sich auf die elektron. KarteikartenNichtvermögensdelikte von Dr. H.-F. Thomas
Die eKK können unter http://www.juracom.de erworben werden.Verwenden Sie die eKK, um die bewusst knappen Lernkartenbesser zu verstehen und den Stoff zu vertiefen.
(Bitte umdrehen)
Die Lernkarten und die eKK sind urheberrechtlich geschützt.
Nur für die Lernkarten gilt ergänzend Folgendes:
Sie dürfen die Inhalte der Lernkarten für eigene Zwecke beliebigverändern und erweitern. Es ist Ihnen aber ausdrücklich untersagtsolche geänderten Karten zu vervielfältigen oder weiterzugeben.
eKK VD [1]
� Überblick
Strafschutz der Zwangsvollstreckung
1. Öffentliche Rechte (Allgemeingut)a) Verstrickungsbruch § 136 Ib) Siegelbruch § 136 II
2. Private Rechte (Individualgut)a) EinzelZV § 288b) Konkurs §§ 283 ff.
eKK VD 26 [2]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten
Pfandkehr
1. Was wird von der Pfandkehr geschützt?2. Welche Pfandrechte fallen unproblematisch unter die
Norm?3. Welches Pfandrecht ist diesbzgl. umstritten?4. Welches nicht aufgezählte sonstige Recht ist auch
geschützt?5. Welches weitere Tatbestandsmerkmal des § 289 ist
umstritten?
§ 2891. Nicht der Besitz schlechthin, sondern die in der Norm
enumerierten Sicherungs- und Nutzungsrechte2. Vertragl. und gesetzl. Pfandrechte3. Str. Pfändungspfandrechte
AA: Nur § 136 I einschlägigHM: Auch § 289; ® Gleichstellung in § 804 II ZPO
4. Anwartschaftsrecht des EV-Verkäufers5. Wegnahme str.
eKK VD 28 [3]
� Meinungen
Wegnahme iSd § 289
1. Eng: Gewahrsamsbruch erforderlich wie § 2422. Weit:Jede rechtsvereitelnde Handlung3. hM: Vermittelnde Ansicht
¤ bei Besitzpfandrechten wie § 242¤ bei besitzlosen Pfandrechten:
Entziehung aus dem tatsächl. Machtbereich des Gl.® Sinn und Zweck: § 289 soll Gläubiger schon vor der
drohenden Zwangsvollstreckung iSd § 288 schützen;® wichtig. Fall des «rückenden» Mieters sonst nicht erfasst
eKK VD 28 [4]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten
Wilderei
1. Was ist Schutzgut der Wilderei?2. Woraus ergibt sich die Abgrenzung zu den Zueignungs-
delikten?3. Worin liegt (wohl) die einzige Klausurrelevanz der
Wilderei?4. Wonach ist der bewusste Erwerb von gewilderten Sachen
zu bestrafen?
§ 2921. HM: Aneignungsrecht des Jagdberechtigten
AA: auch Allgemeingut des Wildbestandes2. Keine Fremdheit:
Wild ist bis zur berechtigten Aneigung herrenlos3. Irrtumsfälle
¤ Täter hält herrenlose Sache für fremd¤ Täter hält fremde Sache für herrenlos
4. Nach hM nur gem. § 259 (Subsidiarität des § 292)
eKK VD 29 [5]
� Übungsfälle & Erklärungen
Wilderei
1. A entwendet dem B ein von diesem gewildertes Reh,meint jedoch, B habe das Tier beim Wildhändler gekauft.
2. A entwendet dem ihm als Wilderer bekannten W ein Reh,das dieser � vom Jagdglück verlassen � ordnungsgemäßbeim Wildhändler erstanden hatte.
1. HM: aliud-Verhältnisa) § 292 (�) mangels Vorsatz bzgl. Herrenlosigkeitb) untauglicher Versuch des § 242AA: Stufenverhältnis: § 292 vollendet® WildereiVS in Zueignungsabsicht als Minus enthalten
2. HM: aliud-Verhältnis, also straflosAA: Stufenverhältnis: obj. Aneignungsrecht als Minuszum Eigentum verletzt; VS ohnehin vorhanden (s.o.)Ergebnis: § 292 vollendet
eKK VD 30 [6]
� Tatbestand (Prüfungsschema)
§ 263
1. Objektiver Tatbestanda) Täuschungshandlung (TüT) |b) Irrtum des Getäuschten | Kausal-c) Vermögensverfügung des Getäuschten | zushg.d) Kausaler Vermögensschaden |
2. Subjektiver Tatbestanda) VS (DE bzgl. 1. a�d)b) Absicht der stoffgleichen Bereicherungc) Rechtswidrigkeit der Bereicherung (ähnl. § 242)
eKK VD 31 [7]
� Synonym & Definition� Merkposten
Täuschungshandlung iSd § 263
Sog. Täuschung über TatsachenJedes kommunikative Verhalten, das durch Einwirkung auf dasVorstellungsbild eines anderen bewusst einen Irrtum erzeugen oderaufrechterhalten soll
Wegen inhaltlicher Überschneidung werden so die in § 263aufgezählten Täuschungsmodalitäten zusammengefasst.
eKK VD 31 [8]
� Definition (4 Elemente) [§§] [zB]� 2 Abgrenzungen
Tatsachen iSd § 263
+ äußere oder innere (zB Zahlungswilligkeit)+ Verhältnisse oder Begebenheiten+ der Gegenwart oder Vergangenheit,+ die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind (vgl. § 186)
Abgrenzung1. Zukunftsprognosen2. Grds. Werturteile
Ausn. Urteil mit Tatsachenkern zB Echtheit eines Bildes
eKK VD 31 [9]
� 2 Voraussetzungen� 2 Abgrenzungen
Irrtum des Getäuschten bei § 263
1. Fehlvorstellung über Tatsachen2. Durch Irrtum erregt oder unterhalten (Kausalität!)
Abgrenzung1. Keinerlei Vorstellung des Getäuschten2. «Getäuschter» ist kein Mensch zB Computer vgl. § 263a
eKK VD 31 [10]
� Definition� Erklärung & Problembereich
Vermögensverfügung des Getäuschten bei § 263
Jedes tatsächliche Verhalten des Getäuschten(Handeln, Dulden oder Unterlassen),das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal!
Str. ob Verfügungsbewusstsein erforderlich.
eKK VD 31 [11]
� Übungsfragen & Antworten
Vermögensverfügung des Getäuschten bei § 263
1. Was sind die Funktionen dieses Tatbestandsmerkmals?2. Wann wirkt sich die Vermögensverfügung unmittelbar
vermögensmindernd aus?3. Muss ein Verfügungsbewusstsein vorliegen?4. Wer muss identisch sein: Getäuschter und Geschädigter
oder Getäuschter und Verfügender?
1. a) Verknüpfung von Irrtum und Schadenb) Ggf. Abgrenzung zur Wegnahme
2. Unmittelbar, wenn keine weitere deliktische Zwischen-handlung des Täters erforderlich ist
3. Nach hM grds. nicht (aA Hansen); Ausn. SachbetrugAbgrenzung zur Wegnahme: bewusst und freiwillig
4. Identisch: Getäuschter und VerfügenderNicht zwingend identisch: Getäuschter und Geschädigter(dann sog. Dreiecksbetrug)
eKK VD 31 [12]
� 3 Möglichkeiten� Merkposten
Personenverhältnisse bei § 263
1. Normalfall: Zwei PersonenEigennütziger Betrug ggü A (auch zu dessen Lasten)
2. Drei Personen¤ eigennütziger Betrug ggü. A zu Lasten des B¤ fremdnütziger Betrug ggü. A (auch zu dessen Lasten)
3. Vier PersonenFremdnütziger Betrug ggü. A zu Lasten des B
Entsprechende Formulierung des Obersatzes notwendig!
eKK VD 31 [13]
� Grunddefinition� Zweck
Näheverhältnis beim Dreiecksbetrug
Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen¤ Aufgrund Gesetzes zB Richter¤ Kraft behördlichen Auftrags¤ Durch Rechtsgeschäft zB Vollmacht
ZweckÜberwindung der fehlenden Identität von Verfügendem undGeschädigtem beim sog. Dreiecksbetrug
eKK VD 31 [14]
� Übungsfall & Lösungshinweise
Näheverhältnis beim Dreiecksbetrug
A bringt durch Täuschung den Parkwächter P dazu, ihm das Autoder X herauszugeben. P denkt, A sei dazu berechtigt, da A dasAuto früher schon benutzt hatte.
Ist auch bei der täuschungsbedingten Weggabe von Sachen einerechtliche Verfügungsbefugnis erforderlich?
1. AA: Erforderlich® sonst keine Grundlage für HandlungszurechnungFolge: § 263 (�), § 242 ggf iVm § 25 I 2. F. (+)
2. HM: Verfügender muss nur im Lager des Gesch. stehen® Gewahrsam ist rein faktisches Verhältnis;Folge: nur § 263 (+) (vgl. BGH im «Sammelgaragen»-Fall)
eKK VD 31 [15]
� 2 Möglichkeiten
Täuschung über Tatsachen bei § 263
1. Durch positives TunVgl. die sich überschneidenden gesetzl. Möglichkeitena) Ausdrücklich (unproblematisch)b) Schlüssig
2. Durch Unterlassen gem. § 13 Inur sofern rechtliche Aufklärungspflichtandernfalls: strafloses Untätigbleiben
eKK VD 32 [16]
� Übungsfragen & Antworten
Täuschung über Tatsachen bei § 263durch positives Tun
1. Wann liegt eine Einwirkung auf die Vorstellung deszu Täuschenden vor und wann nicht?
2. Wann ist eine schlüssige Täuschung gegeben?3. Wo ist das Bewusstsein des Täters von der Unwahrheit zu
prüfen?
1. (+) Vorstellung ist nach Täuschung anders als vorherzB Austauschen eines Preisschildes(�) Vorstellung bleibt gleich, nur Bezugsobjekt wechseltzB Einschleichen als blinder Passagier
2. Schlüssige Täuschung (+), falls Verhalten im Verkehrbest. Erklärungswert hat; zB Zechprellerei, «Spätwette»
3. Bereits im obj. Tatbestand,sonst schon keine Täuschung
eKK VD 32 [17]
� Einschränkung� 4 Fallgruppen [zB]
Aufklärungspflichten bei Täuschung durch Unterlassen
Rechtliche Pflicht muss sich gerade auf die Vermögens-dispositionen des Getäuschten beziehen
1. Aus Gesetz zB § 60 I Nr. SGB I; § 100f AFG2. Aus Vertrauen zB lfd. Geschäftsbeziehung, insbes. Banken3. Aus Ingerenz zB nach versehentlicher Irrtumserregung4. Aus Treu und Glauben
sofern Tatsache für Vertragsschluss entscheidendzB Unfallwagen
eKK VD 32 [18]
� 2 Meinungen
Vermögen im Rahmen des § 263
1. Rs: Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriffalle geldwerten Güter einer Person® Vermeidung von Strafbarkeitslücken
2. AA: Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriffnur rechtlich geschützte wirtschaftliche Werte® Einheit der Rechtsordnung: Strafrecht darf nicht
privatrechtliche Sanktionierung unterlaufensonst zB § 823 II iVm § 263 statt §§ 611, 134
Achtung: Diskussion idR erst beim Vermögensschaden.
Lackner, Rn. 33 zu § 263;eKK VD 33 [19]
� Übungsfälle & Meinungen
Vermögensschaden und Vermögensbegriff
1. Der von D zum Verkauf einer gestohlenen Sachebeauftragte H, gibt einen geringeren Erlös an, um seineProvision zu erhöhen.
2. Dirne D kassiert von Freier F den Dirnenlohn, ohne dieHauptleistung zu erbringen.
3. Die werdende Mutter M zahlt für ein unwirksamesAbtreibungsmittel den Preis an Pharmaziestudent P.
4. A bringt B durch Täuschung um ein Lotterielos.5. Wie 2. für Telefonsex.
Für alle Fälle gilt:
1. Nach wirtschaftlichem Vermögensbegriff (+)® Vermeidung von Strafbarkeitslücken im sittenwidrigen
bzw. Ganovenmilieu; unabhängig von zivilrechtlicherWertung (zB § 817 BGB)
2. Nach juristisch-ökonmischem Vermögensbegriff (�)® Einheit der Rechtsordnung
eKK VD 33 [20]
� 2 Abgrenzungen
Vermögen im Rahmen des § 263
1. Obj. wertlose Gegenstände ohne Affektionsinteresse2. Geldwerte Positionen des öffentl. Rechts
zB Führerschein, Einbürgerung, Bußgelder und StrafenAusn. Subventionsbescheide
eKK VD 33 [21]
� Definition� 5 Problembereiche
Vermögensschaden iSd § 263
Negative Gesamtsaldierung der Vermögenslagenvor und nach der Verfügung
1. Berücksichtigung der Gegenleistung2. Schenkungen3. Bloße Vermögensgefährdung4. «Makeltheorie»5. Erneuter Vermögensschaden
~ Zweitzueignung bei § 242
eKK VD 34 [22]
� Übungsfragen & Antworten
Berücksichtigung der Gegenleistung beim Vermögens-schaden iSd § 263
1. Nach welchem Maßstab ist die Wertdifferenz vor und nachder Vermögensverfügung zu beurteilen?
2. Was ist unter den beiden Komponenten dieses Maßstabszu verstehen?
3. Welche Kompensation bleibt bei der Saldierung immerunberücksichtigt?
1. Objektiv-individuell2. a) Grds. objektive Bewertung im Wirtschaftsverkehr
Subj. Wertgefühl unerheblichb) Ausn. Berücksichtigung subj. Schadenseinschlages
In eng umgrenzten Fallgruppen zB «Sprachkurs» für Gastarbeiter individuell unverwendbar, selbst wennPreis dafür obj. korrekt
3. Mittelbare Kompensationdurch zivilrechtl. Abwehrmöglichkeiten zB §§ 823 II, 123
eKK VD 34 [23]
� Synonym & 3 Fallgruppen [zB]
Vermögensschaden iSd § 263trotz obj. äquivalenter Gegenleistung
Berücksichtigung des subj. Schadenseinschlags1. Individuelle Unverwendbarkeit
zB Eltern wird Schulbuch verkauft, das an der Schuleüberhaupt nicht mehr verwendet wird
2. Zwang zu vermögensschädigenden Folgemaßn.zB Aufnahme hochverzinslichen Darlehen nötig
3. Erheblicher LiquiditätsverlustzB Rentner mit 800 DM Monatseinkommen wird mitForderung über 200 DM monatlich belastet
eKK VD 34 [24]
� 2 Arten
Vermögensschaden im Zusammenhangmit nachteiligen gegenseitigen Verträgen
1. EingehungsbetrugVergleich von Leistung und GegenleistungHM: Schaden schon durch Verbindlichkeit® jederzeitige Gefahr des Umschlags in einen SchadenAA: vor Erfüllung nur Versuchsstrafe verwirkt
2. ErfüllungsbetrugVergleich der Ansprüche mit der jeweilig erbrachtenLeistung bzw. Gegenleistung
eKK VD 34 [25]
� Voraussetzung� 2 Meinungen & Merkposten
Vermögensschaden iSd § 263 bei Schenkungen
Verfehlung des sozialen HandlungszweckszB Spendenbetrug
M1: Schon bei Hingabe vollendetM2: Erst bei tatsächlicher Verfehlungdh Nichtverwendung für vermeintl. Spendenempfänger
gilt auch bei zinslosem Darlehen, Subventionen
eKK VD 34 [26]
� Übungsfragen & Antworten
Vermögensgefährdung als Vermögensschaden iSd § 263
1. Wann ist bei einer Vermögensgefährdung schon einVermögensschaden anzunehmen?
2. Was ist der wichtigste Fall?3. Welche Gegenansicht wird dazu vertreten?4. Wann kommt es darauf nicht an?
1. Bei konkreter Umschlagsgefahr in einen Schadend h der endgültige Verlust der Vermögensposition hängtnicht mehr wesentlich von einem Verhalten desGetäuschten ab zB Erschwindeln einer Kontovollmacht
2. Der sog. Eingehungsbetrug3. AA: Nur versuchter Betrug vor Erfüllung4. Streit irrelevant
falls vermögensnachteilige Erfüllung tatsächlich erfolgt
eKK VD 35 [27]
� Übungsfragen & Antworten
«Makeltheorie» beim Vermögensschaden iSd § 263
1. Um welchen Fall geht es?2. Wann liegt nach der als «Makeltheorie» bezeichneten hM
ein Vermögensschaden vor? Warum?3. Mit welchem Argument lehnt die Gegenansicht diese
Sichtweise ab?4. Wann kommt es nicht darauf an?
1. Fall: Das Betrugsopfer kauft und erwirbt gutgläubig eineSache vom Täter, die diesem nicht gehörte.
2. Vermögensschaden nach hM (+),Wenn im Einzelfall das Eigentum makelbehaftet istzB Prozessgefahr, Rückgabepflicht aus Kulanz o.ä.® Sache ist im Wirtschaftverkehr nicht vollwertig
3. Vermögensschaden nach aA (�)® gutgl. Erwerb des BGB wird so entwertet
4. Bei Vorleistung wg. gefährdetem Übereignungsanspruch
eKK VD 35 [28]
� Übungsfragen & Antworten
Sog. erneuter Vermögensschaden bei § 263
1. Um welchen Fall geht es?2. Welche Parallelproblematik gibt es dazu?3. Welche Meinungen werden also auch hier dazu vertreten?
1. Fall: Täter hat Vermögensvorteil durch Vermögensent-ziehungsdelikt erlangt und verhindert durch Täuschungdie Geltendmachung von Ersatzansprüchen
2. Parallelproblem: Zweitzueignung bei § 2463. a) Konkurrenzlösung
mitbestrafte Nachtat (sog. Sicherungsbetrug)b) Tatbestandslösung
kein Vermögensschaden, sofern dem Opfer die Ersatz- möglichkeit nicht bewusst war; sonst wie a)
eKK VD 35 [29]
� Definition (3 Elemente)
Absicht der stoffgleichen Bereicherung bei § 263
+ Es kommt dem Täter als End- oder Zwischenziel darauf an+ sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu
verschaffen+ der spiegelbildlich zu Lasten des geschädigten Vermögens
geht.
eKK VD 36 [30]
� Übungsfragen & Antworten
Absicht der stoffgleichen Bereicherung bei § 263
1. Was reicht für einen Vermögensvorteil, was dagegen nicht?2. Welchen Schäden bleiben wegen des Erfordernisses
der Stoffgleichheit außer Betracht? Welche Vorteile?3. Wie kann uU dennoch eine Strafbarkeit gegeben sein?
1. a) Vermögensvorteiljede günstigere Gestaltung der Vermögenslage
b)Kein Vermögensvorteilbei lediglich immateriellem Vorteil zB Schadenfreude
2. a) Inkongruente Schäden (kein Vorteils des Täters)zB Begleit- oder Folgeschäden zB Prozesskosten
b) Inkongruente Vorteile (kein Nachteil des Opfers)zB Belohnung eines Dritten
3. Durch Fremdnützigkeit/zu Lasten des Dritten
eKK VD 36 [31]
� Übungsfragen & Antworten
Absicht der stoffgleichen Bereicherung bei § 263
1. A Bestellt unter fremdem Namen Waren bei B, um C zuärgern.
2. A rechnet eine Reise bei seinem Arbeitgeber Z ab, die ernicht unternommen hat, nur um diesen Umstand zuverheimlichen.
3. Provisionsvertreter P bringt Rentner R durch Täuschung zurBestellung einer für X wertlosen Zeitung beim VerlagshausV.
1. Eigennütziger § 263 ggü/zN Bbzgl. der Lieferung als Dienstleistung (Nebenziel!);aber nicht bzgl. der Ware (nur Schadenfreude als Motiv)
2. Kein eigennütziger § 263 ggü. Z!da A hier die Bereicherung nur als Nebenfolge hinnimmt,ohne sie anzustreben.
3. a) Fremdnütziger § 263 ggü/zN X bzgl. der Zeitungb) Eigennütziger § 263 ggü./zN V bzgl. der Provision
erst vollendet bei Auszahlung!
eKK VD 36 [32]
� Voraussetzungen (Prüfungsschema)� Merkposten
Rechtswidrigkeit der Bereicherung bei § 263
1. Objektivkein fälliger und einredefreier Anspruch auf denGegenstand der Vermögensverfügung
2. SubjektivDE diesbzgl. (Irrtum über § 16 I 1 beachtlich)
Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff, ist diesesMerkmal überflüssig, da bei bestehendem Anspruchschon kein Vermögensschaden besteht.
eKK VD 36 [33]
� Übungsfragen & Antworten
Rechtswidrigkeit der Bereicherung bei § 263
1. Gläubiger G erschleicht von seinem Schuldner S einDarlehen, um gegen dessen Rückforderung mit seineralten Geldforderung aufzurechnen.
2. Wie 1. nur haben A und B Barzahlung für das Darlehenvereinbart.
3. A erschleicht sich eine Sache des B, um sich später ausdem Veräußerungserlös zu befriedigen.
1. Rechtswidrigkeit (�),wenn Anspruch fällig und einredefrei (sog. strafloserSelbsthilfebetrug)
2. Rechtswidrigkeit (+),da Barzahlung = Aufrechnungsausschluss
3. Rechtswidrigkeit (+),da A keinen Anspruch auf Übereignung der Sache, sondernnur auf Zahlung seiner alten Schuld hat
eKK VD 36 [34]
� Übungsfragen & Antworten
Sog. «Prozessbetrug»
1. Was versteht man unter einem «Prozessbetrug»?2. Was ist beim ihm unumstritten gegeben?3. Welches Tatbestandsmerkmal ist problematisch?4. Wann ist der «Prozessbetrug» vollendet?
1. Fall: Richter wird in einer vermögensrechtlichen Streitig- keit durch Täuschung veranlasst eine für das Opfer
nachteilige Entscheidung zu treffen.2. Näheverhältnis im Sinne eines Dreiecksbetruges
zw. Getäuschtem (Richter) und Geschädigtem (Opfer)3. Kausalität
zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensvefügung zw.4. Vollendung schon mit Erlaß des Urteils,
da durch Vermögen bereits unmittelbar gefährdet
eKK VD 37 [35]
� Übungsfragen & Antworten
Kausalität beim «Prozessbetrug»
1. Wann liegt beim Gebrauch falscher Beweismittel einekausale Verfügung vor?
2. Wie verhält es sich mit unwahren Parteibehauptungen?3. Wie wird der einseitig unwahre Parteivortrag im
Versäumnisverfahren beurteilt?4. Wie ist die Rechtslage diesbezüglich im Mahnverfahren?
1. Kausalität (+)wenn Richter sich in der Entscheidung darauf stützt
2. Kausalität möglich vgl. Wahrheitspflicht in § 138 I ZPO,auch bei Entscheidung aufgrund von Beweislastregeln,sofern sich Behauptung unvereinbar gegenüberstehen
3. HM: (+), da Richter bewusst unwahren Vortrag gem. § 138 Inicht berücksichtigen darfAA: (�) nur Säumnis der Beklagten führt zur Entscheidung
4. Kausalität idR nicht möglich wegen § 692 I Nr. 2 ZPO!
eKK VD 37 [36]
-üa� Übungsfragen & Antworten
Vermögensschaden beim sog. «Anstellungsbetrug»
1. Wann ist hier grundsätzlich ein Schaden zu verneinen?2. Welche Ausnahmen sind zu machen?3. Wie ist es bei Täuschungen, die zur Aufnahme in das
Beamtenverhältnis führen?
1. Bei Arbeits- und Anstellungsverträgen kein Schaden,wenn die fachlichen Leistungen des Täters einwandfreisind und den gezahlten Lohn rechtfertigen
2. Ausn. (bei Täuschung über das jeweilige Kriterium)a) Hohe Bezahlung für Vertrauensstellungb) Hohe Bezahlung für besondere Qualifikationc) Vermögensgefährdung durch einschläg. Vorstrafen (str.)
3. Vermögensschaden (+) aus Alimentationsgedankenbei Täuschung über Laufbahnvorr. oder Unwürdigkeit
eKK VD 37 [37]
� Übungsfragen & Antworten
Missbrauch von Legitimationspapieren als Betrug
1. Was ist das wichtigste Beispiel für diese Fallgruppe?2. Liegt eine Täuschungshandlung vor?3. Kann man bejahendenfalls von einem Irrtum des
Leistenden ausgehen?4. Was gilt bejahendenfalls für die Kausalität der Verfügung?5. Was ist schließlich auf Konkurrenzebene zu
berücksichtigen?
1. Fall: Unberecht. Vorlage fremder Sparbücher (§ 808 BGB)2. M1: (�), da Behauptung der formellen Legitimation richtig
M2: (+), da konkludente Behauptung der Forderungs-inhaberschaft oder Verfügungsberechtigung
3. HM: (�), da keine Reflektion wg. LegitimationswirkungAA: (+), da Reflektion wg. Haftung bei grober FL (§ 808)
4. (�), falls nur in Hinblick auf formelle Legitimation verfügt5. § 263 nur mitbestrafte Verwertungstat zu, (idR vor- liegenden) Zueignungsdelikt an dem Legitimationspapier.
eKK VD 38 [38]
� Übungsfragen & Antworten
Missbrauch von Codekarten zur Beschaffung von Geld
1. Welche Fälle sind zu unterscheiden, und woraus ergibtsich nach dem Willen des Gesetzgebers die Bestrafung?
2. Welche Tatbestände sind jedenfalls nicht erfüllt?3. Woraus kann sich zusätzlich zu 1. eine Bestrafung ergeben?
1. ¤ Unerlaubte Abhebung mit fremder Karte § 263a¤ Kreditüberschreitung mit eigener Karte § 266b
2. a) § 263 (�) keine Täuschung ggü. Menschenb) § 265a (�) keine entgeltl. Leistung; kein Erschleichenc) § 281 (�) nicht ausweisähnlich; i.ü. wie a)
3. UU Zueignungsdelikt an dem Geld (Details str.)
eKK VD 38 [39]
� 3 Meinungen [±]
Zueignungsdelikt an dem angehobenen Geld beimCodekartenmissbrauch
1. M1: Geld schon nicht fremd® Übereignung an formell Berechtigten gewollt© Übereignung nur berechtigten Karteninhaber bei
vertragsgemäßer Nutzung gewollt2. M2: § 246, da Gewahrsamsübertragung gewollt
a) Bestehender Gewahrsam für § 246 notwendig?b) Tatbestandslose Zweitzueignung, da vorher § 263a?© obiges Argument gilt auch für Gewahrsamsübertragung
3. HM: § 242 (aber idR verdrängt durch § 263a als lex spec.)
eKK VD 38 [40]
� 2 Merkposten
Strafschärfung beim Betrug
1. Benannte schwere Fällein den Regelbeispielen des § 263 III
2. Auch für §§ 263a, 266 etc.per Verweisungsnorm
eKK VD 38 [41]
� Ausgangsnorm� Tatbestand (Prüfungsschema)
Computerbetrug
§ 263a1. Objektiver Tatbestand
a) Computermanipulation | Kausal-b) Ergebnis DV-Vorgang beeinflusst | zushg.c) Kausaler Vermögensschaden |
2. Subjektiver Tatbestanda) VS (DE bzgl. 1. a�d)b) Absicht der stoffgleichen Bereicherung (wie § 263)c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung (ähnl. § 242)
eKK VD 38 [42]
� Übungsfragen & Antworten
Computerbetrug
1. An welchem Tatbestandsmerkmal wird der praktischwichtigste Fall � die unerlaubte Verwendung vonCode-Karten zum Geldabheben � problematisiert?
2. Was vertritt eine Minderheitsmeinung dazu und wie wirddieser Ansicht von der herrschenden Meinung begegnet?
3. Was ist für den Vermögensschaden erforderlich?
1. «Unbefugte Verwendung von Daten...beeinflußt»2. AA: (�) bei Codekarten, da es sich dabei um ein Ingang- setzen handelt, während § 263a 3. F. einen Eingriff in
einen laufenden Vorgang voraussetztHM (+)® Ingangsetzen = stärkste Form der Beeinflussung
3. Eine unmittelbar vermögensmindernde Dispositiondes Systems zu Lasten des Systembetreibers/eines Dritten(Näheverhältnis immer +, wg. Vertragsbeziehung)
eKK VD 38 [43]
� Übungsfragen & Antworten
§ 265a
1. Welchen Regelungszweck hat § 265a?2. Welche Automaten schützt die Vorschrift?3. Was ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für alle
Varianten des § 265a?4. Was ist bezüglich des «Erschleichens» umstritten?
1. Schließung von Strafbarkeitslücken (Aufffang-TB)2. reine Leistungsautomaten
zB Spielautomaten, Musikboxen i.ü. Subsidiaritätsklauselggü. § 242 bei Geldspielgeräten oder Warenautomaten
3. Entgeltlichkeit der Leistung4. Heimlichkeit beim Erschleichen erforderlich?
HM inkorrekte Inanspruchnahme ausreichendAA Heimlichkeit bzw. täuschungsähnl. Handlung nötig
eKK VD 38 [44]
� Ausgangsnorm & 2 Merkposten
Versicherungsmissbrauch
§ 2651. Erweiterte Anwendungsbereich2. Formell subsidiär zu § 263
eKK VD 38 [45]
� Voraussetzungen� Merkposten
Subjektiver Tatbestand bei § 265
1. VS2. Absicht,
die Versicherungsleistung sich oder einem Drittenzu verschaffen
Die Leistung kann auch rechtmäßig sein; zB Hoferbe Hzündet ohne Wissen des Versicherungsnehmers V den Hofan: § 265 des H (+).
eKK VD 38 [46]
� Ausgangsnorm� Tatbestand
(Räuberische) Erpressung
(§ 255) § 2531. Objektiver Tatbestand
a) (Qualifiziertes) Nötigungsmittelb) Motivationskausales Opferverhaltenc) Vermögensnachteil (wie Schaden iSd § 263)
2. Subjektiver Tatbestanda) VS bzgl. 1.b) Absicht der stoffgleichen Bereicherung (wie § 263)c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung (wie § 263)
eKK VD 42 [47]
� 2 Meinungen [±]
Opferverhalten bei § 253
1. HL: Vermögensverfügung® Strukturverwandtschaft mit § 263® Randscharfe Abgrenzung zu § 249 nur so möglich© Gesetzeswortlaut entspricht § 240© Bei § 253/255 kann von Freiwilligkeit keine Rede sein
2. Rs: Jedes Verhalten® Sonst vis absoluta zB durch Bewusstlosschlagen in
Gebrauchsabsicht oder bei eigenen Sachen straflos© Entwertung des ansonsten straflosen furtum usus
eKK VD 42 [48]
� Übungsfall & Lösungshinweise
Opferverhalten bei §§ 249 ff.
A will heimlich seine dem G verpfändete Uhr zurückholen; als Gsich ihm in den Weg stellt, schlägt er ihn bewusstlos und entläuftmit der Uhr.
1. HL:a) § 249 (�), da keine fremde Sacheb) § 255 (�), da keine Vermögensverfügung (vis absoluta)c) § 289 (+)d) §§ 223, 240, 52 (+)© Wertungswiderspruch; hL bei Drohung mit Ohrfeige: § 255!
2. Rs: § 255® jedes Verhalten ausreichend, das zu einem Vermögens-
schaden führt (hier: Unterlassung)
eKK VD 42 [49]
� Übungsfragen & Antworten
(Räuberische) Erpressung
1. Was ist mit der Rechtswidrigkeit des § 253 II?2. Welche Fälle bleiben nur für § 253 im Verhältnis zu § 255
übrig?3. Wo sind weitere Erschwerungen zu finden?4. Was ist das gängige Beispiel für fehlende Motivations-
kausalität des Erpressungsmittels für das Opferverhalten?
1. Gesondert festzustellen (wie bei § 240)idR (+), da Absicht rw. Bereicherung vorliegt
2. Anwendungsbereich des § 253a) Gewalt gegen Sachenb) Drohung mit sonstigen Übeln
3. a) Zu § 253 in § 253 IV als Regelbeispieleb) Zu § 255 in §§ 250 f. («gleich einem Räuber»)
4. Fall: Opfer handelt in Absprache und auf Anraten derPolizei, damit diese den Täter fassen kann.
eKK VD 39 [50]
� Übungsfragen & Antworten
Konkurrenzverhältnis des § 255 zu § 249
1. Welche Meinungen stehen sich gegenüber?2. Wo wird der Streit ausgetragen und wie werden dort die
Positionen benannt?3. Worauf kommt es nach der hL im Detail an?4. Welche Folgen hat die Bejahung von § 249 jeweils für
§ 255?
1. a) HL: Exklusivität (wg. Vermögensverfügung)b) Rs: Nur Spezialität des § 249 (auch Duldung derWegnahme von § 255 tatbestandlich erfasst)
2. Bei der Wegnahme im Rahmen des § 249a) HL: Innere Willensrichtung des Opfersb) Rs: Äußerer Anschein von Geben oder Nehmen
3. Wegnahme, wenn Täter meint, den Verlust ohnehinnicht verhindern zu können (Opfermitwirkung entbehrl.)
4. HL: § 255 (�); Rs: § 255 (+), aber wg. Spez. verdrängt
eKK VD 43 [51]
� Übungsfälle & Fallgruppen
Konkurrenzverhältnis von § 253/255 zu § 263
1. A bedroht B mit einem ungeladenen Revolver. B denkt, derRevolver sei geladen und hebt daraufhin 1000 DM mitseiner ec-Karte ab, die er dem B aushändigt.
2. E ist zu schnell gefahren; Polizist P hält ihn an, schreibt ihnauf und erklärt sodann, E könne das verwirkte Bußgeld vonDM 90 sparen, wenn er ihm, P, für drei Wochen mit einemDarlehen von DM 200 aushelfe. Aus Furcht und weil erdenkt, so das Bußgeld zu vermeiden, zahlt E.
1. Täuschung im Dienst der Drohunga) § 255 (+); aber § 250 I Nr. 1 (�), da Waffe ungeladenb) § 263?
M1: (�), da keine unbewusste SelbstschädigunghM: (+), aber Konsumtion (§ 255 intensiver)
2. Selbstständige Täuschung neben der Drohunga) § 253 (+)b) § 263: hM (+) iVm § 52
aA: § 263 konsumiert (§ 253 ebenfalls intensiver; s.o.)
eKK VD 43 [52]
� 2 Meinungen [±] & Merkposten
Verhältnis von § 253/255 zu vorangegangenenZueignungsdelikten
1. HM: Schaden des Opfers nicht «durch» Erpressung® Sonst Entwertung des § 252, da ggf. alle Bereicherungs-
delikte durch Anschlussnötigung zur Raubstrafe führen2. AA: Weiterer Schaden durch Beutesicherung
® Ausschaltung auf Konkurrenzebene als mitbestrafteNachtat (sog. Sicherungserpressung)
Strafbarkeit aus § 240 bleibt unberührt und muss klargestelltwerden (idR gem. § 52 vor Beendigung).
eKK VD 43 [53]
� 2 Merkposten [§§]
Sonstige typische Delikte im Zusammenhang mit räuberischerErpressung
1. Erpresserischer Menschenraub § 239auU Geiselnahme § 239b
2. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer § 316a
eKK VD 44 [54]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten
Erpresserischer Menschenraub
1. Was ist der Unterschied zwischen «entführen» und «sichbemächtigen»?
2. Was setzt die Erpressungsabsicht voraus?3. Wieso ist für diese Vorschrift die Abgrenzung zwischen
Raub und räuberischer Erpressung so relevant?
§ 239a1. a) Entführen: Verbringen an einen anderen Ort
b) Sich bemächtigen: Tatsächliches Herrschaftsverhältnis(Ortsveränderung nicht erforderlich)
2. Täter will § 253/§ 255 verwirklichen (genau prüfen!)3. Bei § 249 keine Strafe aus § 239a möglich!
eKK VD 44 [55]
� Grundsatz [...] & Folgen (2 Möglichkeiten)
Verhältnis des § 239a (und auch § 239b)zu §§ 253, 255 nach Auffassung der Gr. Strafsenats
Unvollkommen zweiaktige Delikte:Funktionaler Zusammenhang zwischen dem objektiv verwirklichtenTeilakt des Entführens oder Sichbemächtigens erforderlich
1. Ausnutzen gerade der örtlichen Veränderungzu einer weiteren Erpressung/Nötigung (Entführen)
2. Ausnutzen einer stabilisierten Zwangslagezu einer weiteren Erpressung/Nötigung (Sichbemächtigen)
Trondle/Fischer, § 239a, Rn. 7 [56]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten
Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer
1. Wie wird der Angriff definiert und wann ist er verübt?2. Auf welches Tatbestandsmerkmal kommt es entscheidend
an? Wann liegt es vor?3. Wie ist das Verhältnis zu den genannten Raub-
Vorschriften?4. Historische Herkunft der Vorschrift?
§ 316a1. a) Jede feindselige Handlung in Richtung auf die RGüter
b) Vollendet (Erfolgsdelikt!; früher: Unternehmensdelikt)2. Ausnutzung der bes. Verhältnisse d. Straßenverkehrs
liegt vor bei Einbeziehen der Verkehrssituation in denTäterplan zB erschwerte Flucht, Ablenkung durch Lenken
3. Zur Klarstellung Tateinheit § 524. Historisch: «Stahlseilfälle» auf Autobahnen im 3. Reich
eKK VD 44 [57]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten
Untreue
1. Wie ist die Norm generell aufgebaut? Welchen beidenTatbestände werden im ersten Teil unterschieden?Welcher ist enger, welcher ist weiter gefasst?
2. Warum ist der enger gefasste so selten?3. Wie verhalten sich schließlich die beiden Tatbestands-
alternativen zueinander?
§ 2661. a) Alternativer Teil
¤ § 266 I 1. F. Mißbrauchstatbestand (enger)¤ § 266 I 2. F. Treubruchstatbestand (weiter)
b) Kumulativer Teil«Pflicht verletzt (str.) ... und dadurch ... Nachteil zufügt»
2. § 266 I 1 F. wirksames Rechtsgeschäft erforderlich, in- nerhalb des rechtl. Könnens/außerhalb des rechtl. Dürfens3. Folglich ist § 266 I 1 1. F. das speziellere Delikt (str.)
eKK VD 45 [58]
� Gegenüberstellung
Missbrauchs- und Treubruchtatbestand bei § 266
1. Mißbrauchstatbestand 2. TreubruchstatbestandTQ: 6x Befugnis TQ: 4x PflichtStr. ob zusätzl. qualifizierte Unstr. qualifizierte Ver-Vermögensbetreuungspfl. mögensbetreuungspfl.TH: «missbraucht» TH: «verletzt»+ Rechtsgeschäftlich Gerade die bedeutsame+ Wirksam Hauptpflicht+ PflichtwidrigTE: Vermögensnachteil TE: Vermögensnachteil
eKK VD 45 [59]
� Meinungen
Qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht als Voraussetzungfür den Missbrauchstatbestand bei § 266?
1. AA: Nicht erforderlich® Begriff dient nur der Einengung des Treubruchstatbe-
standes, der sonst viel zu weit gefasst wäre® Art. 3 I GG: bei Anwendung auf den Mißbrauchs-
tatbestand würde dieser vom Unrecht überwiegen2. HM: Erforderlich
® Normsystematik: befindet sich im kumulativen Teil!Entschärfung: Wer die Möglichkeit zum Missbrauch hat, wird wohlidR eine Vermögensbetreuungspflicht haben.
eKK VD 45 [60]
� 3 Voraussetzungen� Merkposten
Missbrauch iSd § 266 I 1. F.
1. Rechtsgeschäftliches Handeln nach außen2. Wirksam gerade aufgrund der Befugnis
(also gutgläubiger Erwerb nicht ausreichend!)3. Im Widerspruch zu den Pflichten im Innenverhältnis
Liegt nur ein Merkmal nicht vor, kommt allein § 266 I 2. F.in Betracht (Treubruchstatbestand).
eKK VD 45 [61]
� Grundsatz & Ausnahme
Vermögensnachteil iSd § 266
1. Grds. Wie beim Vermögensschaden des § 2632. Ausn. Rückgewähransprüche werden berücksichtigt
bei vorhandener Ersatzfähigkeit und -bereitschaft desTäters
eKK VD 45 [62]
� Zweck & Merkposten
Qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht iSd § 266
ZweckEinengung des ansonsten uferlosen, da jede Vertragsverletzungumfassenden Treubruchstatbestandes
Str. ob auch für Mißbrauchstatbestand erforderlich
eKK VD 46 [63]
� 2 Voraussetzungen [zB]� Problembereich
Qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht iSd § 266
1. Bedeutsame Hauptpflicht+ Einer als fremdnützig typisierte Geschäftsbesorgung+ Tatsächliche Natur ausreichend (zB nichtiger Vertrag)
2. Bei einer Tätigkeit von gewisser BedeutungIndizien: Selbstständigkeit, Eigenverantwortlichkeit,Bedeutung der Angelegenheit, Dauer der Tätigkeit
ProblembereichTreueverhältnisse zu sitten-/gesetzeswidrigen Zwecken
eKK VD 46 [64]
� Übungsfälle & Erklärungen
Taugliche Täter für § 266 IiSd qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht
1. Kassenverwalter in einer Bank2. Programmierer3. Bote4. Hausverwalter5. Architekt oder Bauträger6. Anlageberater7. Fahrer eines Geldtransporters8. Kommissionär9. Supermarktkassiererin
1. (+), da eigenverantwortliche/bedeutsame Tätigkeit2. (�), da mechanische Tätigkeit ohne Dispositionsbefugnis3. (�), da weisungsgebunden (fremde WE!)4. (+), da für Hausgeschäfte mit Handlungsspielraum befugt5. (+), da für das Bauvorhaben selbstständig befugt6. (+), sozusagen Prototyp des Vermögensbetreuers7. (�), da nur allg. Arbeitnehmerpflicht (keine Disposition)8. (+), da Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung9. (�), da keine Freiheit über Höhe der Preise/Weisungsgeb.
eKK VD 46 [65]
� 2 Meinungen
Treueverhältnisse zu sitten-/gesetzeswidrigen Zweckenals qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht iSd § 266
1. HM: AusreichendSofern überschießende faktische FürsorgepflichtenBsp. V verwaltet das Vermögen des A, dazu gehört auchSchwarzgeld, das V für sich behält; Gegenbsp. X behältGeld, mit dem er für A Falschgeld besorgen sollte.
2. AA: Nicht geschützt® Einheit der Rechtsordnung (vgl. Parallelwertung des
§ 817 S. 2 im Zivilrecht sowie generell den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff)
eKK VD 46 [66]
� 2 Voraussetzungen [zB]
Verletzt iSd § 266 I 2. F.
1. Jedes vermögensbeeinträchtigende Verhalten,also auch rein tatsächliches VerhaltenzB Zerstören von Sachen, nachlässige Buchführung
2. Innerhalb des qualifizierten PflichtenkreisesGegenbsp. Prokurist zertrümmert Geschirr in der Kantine
eKK VD 46 [67]
� Merkposten
Strafschärfung bei § 266
Gem. § 266 II iVm § 263 III.
[68]
� Ausgangsnorm� Übungsfragen & Antworten
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
1. Wer ist nur tauglicher Täter eines § 266b?2. Was unterscheidet Scheck- und Kreditkarte?3. Wie ist das Verhältnis zu §§ 263, 263a und § 2664. Wann ist nach hM der Vermögensschaden teleologisch
zu reduzieren?
§ 266b1. Nur berechtigter Inhaber («eingeräumt»)2. a) Scheckkarte: Bank garantiert für einen bestimmten
Betrag bei Scheckeinlösungb) Kreditkarte: Aussteller garantiert dem Vertragsunter-
nehmer die Zahlung einer bestimmten Summe3. § 266b ist abschließende Sonderregelung4. Kein Vermögensschaden, wenn Täter willens und
imstande ist, den Schaden unverzüglich auszugleichen
eKK VD 47 [69]
� 2 Problembereiche� Merkposten
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten
1. Benutzung der Scheckkarte als CodekarteNach hM (�), da keine Garantie des Ausstellers; diff. beiinstitutsfremden Automaten ohne Liq-Überprüfung
2. Mißbrauch nur bei tatsächlicher Verpflichtungdes garantierenden Unternehmens, also (�) beiFehlverhalten des Vertragsunternehmens, zB durchGeldauszahlung auf Kreditkarte
Soweit § 266b nicht einschlägig ist, können §§ 263, 263ageprüft werden.
eKK VD 47 [70]
� Ausgangsnormen� Überblick
Sog. «Anschlussstraftaten» (mit Schutzgütern)
§§ 257 ff.1. Begünstigung § 257
Schutz vor Restitutionsvereitelung zugunsten des Täters2. Strafvereitelung §§ 258, 258a
Schutz der Rechtspflege (<> VD!)3. Hehlerei § 259
Schutz vor der Perpetuierung rechtswidrigen Besitzes4. Geldwäsche §§ 261
Schutz des legalen Wirtschaftsverkehrs/der Rechtspflege
eKK VD 48 [71]
� Gegenüberstellung (2/2) [§§] [...]
Restitutionsvereitelung und Perpetuierung
1. Restitutionsvereitelung (§ 257)+ Sicherung des Vorteils beim Täter+ Unter Erschwerung von Ersatzansprüchen des Opfers
2. Perpetuierung (§ 259)+ Verwertung des Vorteils zugunsten der eigenen
Person, des Täters oder eines Dritten+ Unter Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Besitzes
eKK VD 48 [72]
� Tatbestand (Prüfungsschema)
Hehlerei
1. Objektiver Tatbestanda) TO: Sache, die anderer ... durch rw. Tat erlangt hatb) TH: «Perpetuierungshandlung» (4 wesentl. Varianten)
2. Subjektiver Tatbestanda) VSb) Bereicherungsabsicht (<> § 263)
bzgl. wirtschaftlicher Besserstellung ausreichend
eKK VD 48 [73]
� Übungsfragen & Antworten
Tatobjekt des § 259
1. Wie unterscheidet sich das Tatobjekt des § 259 von demdes § 242? Wie von dem der §§ 257, 261?
2. Woraus ergibt sich, dass «der Dieb nicht sein eigenerHehler» sein kann? Wer kann hingegen unproblematischTäter des § 259 sein?
3. Wie ist das zeitliche Verhältnis der Hehlerei zur Vortat?Meinungen?
4. Welche allgemeinen strafrechtlichen Anforderungen sindan die «Tat» iSd § 259 zu stellen?
1. a) Entgegen § 242auch unbewegliche, eigene und herrenlose Sachen
b) Entgegen § 257, 261Forderungen und andere Rechte nicht erfasst
2. Aus der Formulierung «..., die ein anderer begangen hat»Aber: Gehilfen/Anstifter zur Vortat können Hehler sein!
3. HM: Vortat muss vollendet seinAA: Hehlerei kann gleichzeitig erfolgen
4. Rechtswidrige Tat iSd § 11 I Nr. 5 (TB+RWi)
eKK VD 48 [74]
� 2 Voraussetzungen� 2 Abgrenzungen
Gestohlen/gegen fremdes Vermögen gerichtet iSd § 259
1. Unmittelb. Verletzung fremder Vermögensinteressen2. Noch andauernde, rechtlich mibilligte Vermögenslage
(sog. Perpetuierungstheorie: Test §§ 812, 985 BGB?)
Abgrenzung:1. Straflose Ersatzhehlerei an mittelbaren Vorteilen2. Rechtfertigung des Besitzes zB durch Ersitzung,
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung; gutgläubigerErwerb (problemat. bei Rückerwerb), Erwerb in der ZV
eKK VD 48 [75]
� Übungsfälle & Lösungshinweise
Hehlerei
1. A hat im Laden des B ein Fahrrad unter Eigentumsvorbe-halt gekauft. Lehrling L nimmt das Rad dem A heimlichweg und bringt es dem erfreuten B zurück.
2. Dieb D verkauft die gestohlene Münzsammlung an HehlerH; die Hälfte des Erlöses schenkt er seiner Freundin F, dievon der Herkunft des Geldes weiß.
1. L: § 242 (�) mangels Zueignungsabsicht § 289 (+)B: § 259 (+); Sache braucht nicht fremd zu sein
2. D: § 242; (+); § 26, 259 (+), aber GK als mitbestrafteVerwertungstat
H: § 259 (+)F: § 259?
HM: Gegenstand nicht unmittelbar aus Vortat erlangt;Sog. straflose Ersatzhehlerei; also Erg. (�)
eKK VD 48 [76]
� Überblick [...]
Perpetuierungshandlung bei § 259
1. Handlungen aus dem «Lager des Erwerbers»(Interesse an niedrigem Preis)¤ Ankaufen/sich verschaffen¤ Einem Dritten verschaffen
2. Handlungen aus dem «Lager des Vortäters»(Interesse an hohem Preis)¤ Absetzen¤ Absetzenhelfen
eKK VD 49 [77]
� 3 Voraussetzungen [zB]
Sich oder einem Dritten verschafft iSd § 259
1. Erlangung selbstständiger tatsächl. VerfügungsgewaltBesitz nicht erforderlich, also zB Erhalt eines Legitimations-papiers (zB Pfandschein) oder weisungsgemäße Aus-händigung an Dritten ausreichend
2. Zu eigenen oder fremden Zwecken (<> Vortäter!)zB nicht bei bloßer Verwahrung, Miete, Leihe, etc.
3. Im Einverständnis mit dem VortäterzB nicht bei Gewalt oder Betrug
eKK VD 49 [78]
� Erklärung [...]
Ankauft iSd § 259
Sonderfall der VerschaffungFolge: Da der Oberbegriff das Beispiel prägt ist der bloßeVertragsschluss nicht ausreichend, sondern die Erlangung tat-sächlicher Verfügungsgewalt muss hinzukommen.
eKK VD 49 [79]
� Gegenüberstellung
Absetzt und absetzen hilft iSd § 259
1. Absetztselbstständige wirtschaftliche Verwertung im Interessedes Vortäters
2. Absetzen hilftunselbstständige Unterstützung des Vortäters bei derfür ihn selbst tatbestandlosen Beuteverwertung
eKK VD 49 [80]
� 2 Meinungen [±]
Vollendung des § 259 durch Absetzen
1. HL: Absatzerfolg erforderlich® Sonst kein vergleichbarer Unwertgehalt mit dem Ver-
schaffen, das einen Gewahrsamswechsel als Perpe-tuierungserfolg voraussetzt.
© Nähe zum Delikt schafft zusätzliches Unrecht.® Für § 22 bliebe sonst allenfalls der untaugl. Versuch.
2. Rs: Vom Absatzwillen getragene Vorbereitung ausr.® Kriminalpolitik: besonders gefährliche Handlungen
blieben sonst straflos; zB gestohlenes Auto umfrisieren.
eKK VD 49 [81]
� Übungsfragen & Antworten
Erschwerungen der Hehlerei
1. Welcher Erschwerung des Diebstahls entspricht § 260 INr. 1? Welches Problem stellt sich hier wie dort?
2. Was ist der Unterschied zwischen § 260 I Nr. 2 und§§ 240 I Nr. 3, 250 I Nr. 4?
3. Welche allgemeine strafrechtliche Einordnung ist bei§ 260 I Nr. 1 anerkannt und und bei Nr. 2 umstritten?
4. Was ist der kriminalpolitische Zweck des § 260a?
1. § 260 I Nr. 1 ~ Regelbeispiel § 243 I 1 Nr. 3Nach hM eine Tat ausreichend bei entspr. Absicht (aA2)
2. § 260 I Nr. 2: Tat braucht nicht «unter Mitwirkung einesanderen Bandenmitglieds» begangen zu sein
3. Nr. 1: Bes. persönliches Merkmal iSd § 28 IINr. 2: § 28 II str. (wie bei §§ 244 I Nr. 3, 250 I Nr. 4)
4. Zweck des § 260a: Hochstufung zum Verbrechen,damit diese Taten bereits im Vorbereitungsstadiumüber § 30 bestraft werden können.
eKK VD 50 [82]
� Ausgangsnorm� Zweck & Merkposten
Geldwäsche
§ 261Schließung von Strafbarkeitslücken aus §§ 257�2591. Nicht nur unmittelbare Vorteile (<> § 257)2. Nicht Absicht/Wissen der Vereitelung erforderlich (<> 258)3. Nicht nur Sachen/unmittelbare Vorteile (<> § 259)
eKK VD 50 [83]
� Tatbestand (Prüfungsschema)� Merkposten
§ 261
1. Objektiver Tatbestanda) TO: «Gegenstand» der aus Katalogtat «herrührt»
insbes. Gewinne, Produkte, Entgelteb) TH: 12x in § 261 I; 5x in § 261 II (Verstoß § 103 II GG?)
2. Subjektiver TatbestandGrds. VSAusn. nach § 261 V zT Leichtfertigkeit ausreichend
Tätige Reue in § 269 IX/X.
eKK VD 50 [84]