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Veränderung des Wohnens durch das Bundesteilhabegesetz Was kommt auf Nutzer und Träger zu?

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Veränderung des Wohnens durch das

BundesteilhabegesetzWas kommt auf Nutzer und Träger zu?

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Das Betreute Wohnen ist totBTHG = Entinstitutionalisierng

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Fürsorgepflicht des Staates für psychisch erkrankte und behinderte Menschen:

Im 19. Jahrhundert an die Psychiatrie delegiert -Die Geburt der psychiatrischen Institution

Pinel: befreit die Irren von den Ketten

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Verschiebung in PflegeheimeJahresende 2011:

5.187 Personen unter 65 Jahren in Pflegeheimen 1.351 in Pflegestufe 0; also ohne fachliche Betreuung

RavensburgBodenseekreisKonstanz

WaldshutLörrach

Stadt Karlsruhe

Baden-Baden

Rastatt

Ortenaukreis

Breisgau-Hochschwarzwald

Freiburg

Emmendingen

Schwarzwald-Baar Tuttlingen

Rottweil

Freudenstadt Tübingen

Zollernalbkreis

Reutlingen

Biberach

Sigmaringen

Alb-Donau-Kreis

Ulm

Heidenheim

Ostalbkreis

Schwäbisch Hall

Heilbronn

Stadt Heilbronn

Ludwigsburg

Rems-Murr

GöppingenEsslingen

Stuttgart

BöblingenCalw

Enzkreis

Pforzheim

Karlsruhe

Rhein-Neckar

Heidelberg

Mannheim

Main-Tauber-KreisNeckar-Odenwald

Hohenlohekreis

0,4

0,5

2,9

4,53,3

0,5

6,22,5

1,1

3,6

3,5

4,1

3,4 0,7

3,2

0,3 1,0

1,1

0,8

1,0

2,4

1,4

1,8

2,6

2,0

2,1

2,8

2,8

1,1

1,6

3,23,3

3,6

1,62,0

2,8

0,0

2,3

1,4

0,10,0

1,03,2

1,4

keine (2)0 bis unter 1 (7)1 bis unter 2 (12)2 bis unter 3 (11)3 und mehr (12)

Leistungsempfängerje 10.000 Einwohner

2,6 Stadtkreise 2,0 Landkreise 2,1 Land

Durchschnitt

Zahl der Kreise in (...)

N=2.182

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Inklusion: Nach Artikel 19 UN-BRK ist zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die

Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind,

in besonderen Wohnformen zu leben;

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Personenzentrierung im BTHG Teilhabeplanung – Teilhabeziele - Unterstützung

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§ 2 SGB IX (neu)Neuer Behinderungsbegriff der WHO

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen,

• die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben,

• die sie in Wechselwirkung mit einstellungs-und umweltbedingten Barrieren

• an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können.

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Stärkung der Leistungsberechtigten imLeistungsdreieck

Leistungsträger (Fallmanagement)Rehabilitations-Träger

EingliederungshilfePflegeversicherungExistenzsicherung

Leistungsberechtigter Leistungsanbieter

Steuerung

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Eingliederungshilfe

Primat des selbstbestimmten Lebens

§ 90

Aufgabe der Eingliederungshilfe

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es,

•Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen,

• die der Würde des Menschen entspricht,

• und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

• Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führungmöglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

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Personenzentrierung =

Unterstützungsleistung statt Platz

§ 78

Assistenzleistungen

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung

• werden Leistungen für Assistenz erbracht.

• Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags

• wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.

• Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.

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§ 104 Abs. 3 SGB IX (neu).

Dem Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen ist der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird.

Nach § 116 Abs.2 SGB IX (neu), können Leistungen für mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden (»Poolen von Leistungen«),

Dadurch lassen sich auch Modelle intensiver Versorgung von Menschen mit herausfordernden Verhaltensweisen in vollständig ambulanten Strukturen organisieren (Langzeit-Soteria).

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§ 78 Abs. 6 SGB IX (neu).

Der neue Begriff der Assistenzleistung umfasst auch »Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer

konkreten Inanspruchnahme, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls

erforderlich ist«

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Neubestimmung der Beziehungsgestaltung zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringern

Der Begriff der Assistenz bringt in Abgrenzung zu förderzentrierten Ansätzen der Betreuung, die ein Über- /Unterordnungsverhältnis zwischen Leistungserbringern und Leistungsberechtigten bergen, auch ein verändertes Verständnis von professioneller Hilfe zum Ausdruck.

(Begründung zum Gesetzesentwurf S. 269)

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§ 122 SGB IX (neu)

Zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten wird

• eine Teilhabzielvereinbarung für die Dauer des Bewilligungszeitraums geschlossen,

• die ggf. während der Leistungserbringung angepasst werden muss.

• Die Zielvereinbarung bezieht sich nicht auf ein Angebot wie Betreutes Wohnen, sondern auf die einzelnen Assistenzleistungen.

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§ 13 Absatz 4a SGB XI und § 117 SGB IX (neu)

• Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Pflegekasse zu informieren, wenn er vermutet, dass auch ein Pflegebedarf besteht.

• Die Pflegekasse hat sich dann an der Gesamtplanung für den betreffenden Menschen beratend zu beteiligen.

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Häusliche Pflege nach SGB XI

als zusätzliches Leistungsangebot

2 Uwe Brucker

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Lebensbereiche der Komponente Aktivitäten und

Partizipation der ICF

Die Bedarfsermittlung erstreckt sich auf alle Lebensbereiche und gilt für Rehabilitation und für reformierte Eingliederungshilfe

Einheitliche Maßstäbe / Nicht einheitlich

I. Lernen und Wissensanwendung:

II. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen

III. Kommunikation:

IV. Mobilität:

V. Selbstversorgung:

VI. Häusliches Leben:

VII. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen:

VIII. Bedeutende Lebensbereiche:

IX. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben:

Zugang wird nicht mehr über Defizite, sondern über Einschränkungen

an der gesellschaftlichen Teilhabe definiert ( Vorgabe der UN BRK).

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134

377

495

174

216

209

7380

92

2004 2008 2012 2016

Anzahl der

KlientI

nnen

Entwicklung des Betreuten Wohnens im Gemeindepsychiatrischen Verbund

ABW Stat. BW BWF

davon 69 ABW plus

und 25 ABW Light

davon 49 Tabewo

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Das Nutzerverhalten ändert sich

108

45

21

Unterstützung zur sozialen und beruflichen Teilhabe U30 N=204

AmbulanteWohnbetreuung

Wohnheime

MedizinischeRehabilitationRPK

SpDi

AmbulanteArbeitsbetreuungIFD

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Behandlung

Angebote

des Wohnens

Nieder-

schwellige

Angebote

Psychiatrische

Institutsambulanz

(PIA)

Sozio-

therapie

Niedergel.

Fachärzte

Ambulante Pflege

SGB XI

Sozial-

psychiatrischer

Dienst (SpDi)

Hilfeplan-

Konferenz (HPK)

Koordinierende Bezugsperson

Rehabilitations-

Einrichtungen für

psychisch Kranke

(RPK)

Unterstützte

Beschäftigung

Berufsbildungswerk

Integrations-

fachdienst

Selbstbestimmtes

Wohnen

Assistenzleistungen

Auf Grundlage Teilhabeeinschränkung nach ICF

WfbM

Gemeindepsychiatrische Versorgung

Psycho-

therapie

Stationäre und

stationsäquivalente

Krisenintervention

Eingeschränkt Selbst-

bestimmtes Wohnen

Betreutes Wohnen

in Familien