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24.11.2013 1 HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen HOAI 2013 Schwerpunkt Verkehrsanlagen Jens Böttcher Rechtsanwalt, Berlin Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen Themenübersicht Einführung in die HOAI 2013 - Praxisrelevante Neuerungen Zeitlicher Anwendungsbereich der HOAI 2013 Planen im Bestand nach der HOAI 2013 Sonstige Änderungen im Allgemeinen Teil der HOAI 2013 Änderungen im Bereich des Leistungsbildes Verkehrsanlagen Sonstige Änderungen im Bereich der Leistungsbilder Ingenieurbauwerke, Freianlagen, Tragwerksplanung und Technischen Ausrüstung, Flächenplanung

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

HOAI 2013

Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Jens BöttcherRechtsanwalt, Berlin

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Themenübersicht

• Einführung in die HOAI 2013 - Praxisrelevante Neuerungen

• Zeitlicher Anwendungsbereich der HOAI 2013

• Planen im Bestand nach der HOAI 2013

• Sonstige Änderungen im Allgemeinen Teil der HOAI 2013

• Änderungen im Bereich des Leistungsbildes Verkehrsanlagen

• Sonstige Änderungen im Bereich der Leistungsbilder Ingenieurbauwerke, Freianlagen, Tragwerksplanung und Technischen Ausrüstung, Flächenplanung

• Einführung in die HOAI 2013 - Praxisrelevante Neuerungen

• Zeitlicher Anwendungsbereich der HOAI 2013

• Planen im Bestand nach der HOAI 2013

• Sonstige Änderungen im Allgemeinen Teil der HOAI 2013

• Änderungen im Bereich des Leistungsbildes Verkehrsanlagen

• Sonstige Änderungen im Bereich der Leistungsbilder Ingenieurbauwerke, Freianlagen, Tragwerksplanung und Technischen Ausrüstung, Flächenplanung

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Einführung in die HOAI 2013:

Wesentliche Neuerungen

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

HOAI-Reform 2013

• Abschlussbericht zur Evaluierung der HOAI und Aktualisierung der Leistungsbilder aus September 2011 (www.bmvbs.de)

• Forschungsgutachten zum Aktualisierungsbedarf der Honorarstruktur aus Dezember 2012 (www.bmwi.bund.de)

• Referentenentwurf aus März 2013

• Kabinettsbeschluss vom 24.04.2013 (BR-Drs. 334/13)

• Abstimmung des Bundesrates im Juni 2013

• Inkrafttreten der neuen HOAI am 17.07.2013

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Gegenstand der Novellierung der HOAI 2013

• Baufachliche Überarbeitung und Aktualisierung der Leistungsbilder an die aktuelle Planungswirklichkeit und die rechtlichen Rahmenbedingungen (im Wesentlichen unverändert seit der HOAI 1976)

• Berücksichtigung neuer Planungsaufgaben wie z.B. Nachhaltigkeit, Klima- und Umweltschutz, Kosten- und Terminsicherheit

• Aktualisierung der Honorarsätze in den Honorartafeln entsprechend dem aktualisierten Planungsaufwand

• Überarbeitung und Vereinfachung einzelner Honorarvorschriften

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Ziele der HOAI 2013

• Sicherstellung einer hohen Bauqualität

• Verbraucherschutz

• Vereinfachung der HOAI

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Kostenfolgen aus der HOAI 2013

• Steigerung der Honorare im Mittel von 17 Prozent, teilweise sogar bis 203,03 Prozent beim Leistungsbild Wärmeschutz und Energiebilanzierung

• Gesamtbaukostensteigerungen im Vergleich zur HOAI 2009

für die Kommunen durchschnittlich um 3,39 Prozent

für die Bundesländer durchschnittlich um 2,23 Prozent

für den Bund durchschnittlich um 0,95 Prozent

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Wesentliche Neuerungen der HOAI 2013

• Anhebung der Honorartafeln

• Einführung neuer Grundleistungen

• Erweiterung des Kataloges der Besonderen Leistungen

• Verschiebung und Veränderung der Prozentsätze der Leistungsphasen

• Planen im Bestand: Neuer (alter) Umbauzuschlag und Wiederberücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubtanz

• Honorierung von Planungsänderungsleistungen

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Nicht umgesetzt:

• Keine Rückführung der Beratungsleistungen der Anlage 1 HOAI 2009

• Örtliche Bauüberwachung weiterhin eine Besondere Leistung

• Kein eigenes Leistungsbild für Bauen im Bestand

• Kein eigenes Leistungsbild für Brandschutz

• Keine Einführung der Leistungsphase 0

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Beibehaltung der Grundprinzipien der HOAI

• Preisrecht versus Vertragsrecht

• Höchst- und Mindestsatzcharakter

• Aufwandsneutralität der HOAI

• Leistungsbezogenheit der HOAI

• Differenzierung einerseits zwischen Planungsleistungen

und Beratungsleistungen und andererseits zwischen

Grundleistungen und Besonderen Leistungen

• Degression der Honorartafeln

• Preisrecht versus Vertragsrecht

• Höchst- und Mindestsatzcharakter

• Aufwandsneutralität der HOAI

• Leistungsbezogenheit der HOAI

• Differenzierung einerseits zwischen Planungsleistungen

und Beratungsleistungen und andererseits zwischen

Grundleistungen und Besonderen Leistungen

• Degression der Honorartafeln

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Aufbau der HOAI 2013

Teil 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16)Teil 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16)

Teile 2-4: Planungsleistungen (§§ 17 - 56)- Flächen-, Objekt-, Fachplanung -

Teile 2-4: Planungsleistungen (§§ 17 - 56)- Flächen-, Objekt-, Fachplanung -

Teil 5: Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 57, 58)Teil 5: Überleitungs- und Schlussvorschriften (§§ 57, 58)

Anlage 1: Beratungsleistungen

Anlagen 2 – 8: Leistungsbilder Flächenplanung

Anlage 9: Besondere Leistungen zur Flächenplanung

Anlage 10 - 15: Leistungsbilder Objekt- und Fachplanung

einschließlich Besondere Leistungen und Objektlisten

Anlage 1: Beratungsleistungen

Anlagen 2 – 8: Leistungsbilder Flächenplanung

Anlage 9: Besondere Leistungen zur Flächenplanung

Anlage 10 - 15: Leistungsbilder Objekt- und Fachplanung

einschließlich Besondere Leistungen und Objektlisten

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Planungsleistungen

Gebäude und raum-

bildender Ausbau

Gebäude und raum-

bildender Ausbau

Flächenplanung ObjektplanungObjektplanungFlächenplanung Fachplanung

- Teil 2 -- Teil 2 - - Teil 3 - - Teil 4 -

LandschaftsplanungLandschaftsplanung

BauleitplanungBauleitplanung

VerkehrsanlagenVerkehrsanlagen

FreianlagenFreianlagen

IngenieurbauwerkeIngenieurbauwerke

TragwerksplanungTragwerksplanung

Technische AusrüstungTechnische Ausrüstung

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Struktur der HOAI 2013

Teil 1: Allgemeine TeilTeil 1: Allgemeine Teil

GebäudeGebäude IngenieurbauwerkeIngenieurbauwerke VerkehrsanlagenVerkehrsanlagen

Teil 3: ObjektplanungTeil 3: Objektplanung

Besondere Grund-lagen des Honorars § 33Besondere Grund-lagen des Honorars § 33

Besondere Grund-lagen des Honorars § 42Besondere Grund-lagen des Honorars § 42

Besondere Grund-lagen des Honorars § 46Besondere Grund-lagen des Honorars § 46

Anwendungsbereich § 41Anwendungsbereich § 41 Anwendungsbereich § 45Anwendungsbereich § 45

Leistungsbild § 34Leistungsbild § 34 Leistungsbild § 43Leistungsbild § 43 Leistungsbild § 47Leistungsbild § 47

Honorar § 35Honorar § 35 Honorar § 44Honorar § 44 Honorar § 48Honorar § 48

Leistungen im BestandLeistungen im Bestand Leistungen im BestandLeistungen im Bestand Leistungen im BestandLeistungen im Bestand

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

HOAI 2009 oder HOAI 2013

Vertragsabschluss

vor Inkrafttreten der HOAI 2013

Vertragsabschluss

vor Inkrafttreten der HOAI 2013

Vertragsabschluss

nach Inkrafttreten der HOAI 2013

Vertragsabschluss

nach Inkrafttreten der HOAI 2013

Geltung der HOAI 2009Geltung der HOAI 2009 Geltung der HOAI 2013Geltung der HOAI 2013

§ 57 Übergangsvorschrift

Die Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten

vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Angebot vor und Annahme nach Inkrafttreten

der HOAI 2013

Beispiel:

Ein Planer hat ein Angebot vor Inkrafttreten der HOAI 2013

abgegeben. Die Vertragsunterzeichnung erfolgt nach dem

Inkrafttreten der neuen HOAI. Der Planer will wissen, welche

HOAI gilt und ob er an sein Angebot gebunden ist.

Beispiel:

Ein Planer hat ein Angebot vor Inkrafttreten der HOAI 2013

abgegeben. Die Vertragsunterzeichnung erfolgt nach dem

Inkrafttreten der neuen HOAI. Der Planer will wissen, welche

HOAI gilt und ob er an sein Angebot gebunden ist.

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Angebot vor und Annahme nach Inkrafttreten

der HOAI 2013

Beispiel:

Ein Planer hat ein Angebot vor Inkrafttreten der HOAI 2013

abgegeben. Die Vertragsunterzeichnung erfolgt nach dem

Inkrafttreten der neuen HOAI. Der Planer will wissen, welche

HOAI gilt und ob er an sein Angebot gebunden ist.

Beispiel:

Ein Planer hat ein Angebot vor Inkrafttreten der HOAI 2013

abgegeben. Die Vertragsunterzeichnung erfolgt nach dem

Inkrafttreten der neuen HOAI. Der Planer will wissen, welche

HOAI gilt und ob er an sein Angebot gebunden ist.

Antwort:

Es gilt die HOAI 2013, weil die spätere Vertragsunterzeichnung

maßgeblich ist. Der Planer ist an sein Angebot gebunden, es sei

denn, bei der Anwendung der HOAI 2013 kommt es zu einer

Mindestsatzunterschreitung.

Antwort:

Es gilt die HOAI 2013, weil die spätere Vertragsunterzeichnung

maßgeblich ist. Der Planer ist an sein Angebot gebunden, es sei

denn, bei der Anwendung der HOAI 2013 kommt es zu einer

Mindestsatzunterschreitung.

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Beispiel:

Ein Auftraggeber hat mit einem Planer einen "Stufenvertrag" vor

Inkrafttreten der HOAI 2013 abgeschlossen. Der Auftraggeber

will jetzt wissen, ob für die noch nicht gesondert beauftragten

Stufen mit weiteren Leistungsphasen die HOAI 2009 oder die

HOAI 2013 gilt.

Beispiel:

Ein Auftraggeber hat mit einem Planer einen "Stufenvertrag" vor

Inkrafttreten der HOAI 2013 abgeschlossen. Der Auftraggeber

will jetzt wissen, ob für die noch nicht gesondert beauftragten

Stufen mit weiteren Leistungsphasen die HOAI 2009 oder die

HOAI 2013 gilt.

Stufenweise Beauftragung

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Beispiel:

Ein Auftraggeber hat mit einem Planer einen "Stufenvertrag" vor

Inkrafttreten der HOAI 2013 abgeschlossen. Der Auftraggeber

will jetzt wissen, ob für die noch nicht gesondert beauftragten

Stufen mit weiteren Leistungsphasen die HOAI 2009 oder die

HOAI 2013 gilt.

Beispiel:

Ein Auftraggeber hat mit einem Planer einen "Stufenvertrag" vor

Inkrafttreten der HOAI 2013 abgeschlossen. Der Auftraggeber

will jetzt wissen, ob für die noch nicht gesondert beauftragten

Stufen mit weiteren Leistungsphasen die HOAI 2009 oder die

HOAI 2013 gilt.

Stufenweise Beauftragung

Antwort:

Für die erst später abgerufenen Stufen gilt die HOAI 2013 (vgl. so

für die HOAI 2009: LG Koblenz, Urteil vom 28.02.2013 - 4 O

103/12 - nicht rechtskräftig; ebenso für die HOAI 1996: OLG

Düsseldorf BauR 1997, 340; LG Hamburg, Urt. v. 16.12.1992 - 319

O 343/92; LG München I BauR 1996, 576; LG Konstanz BauR

1996, 577; streitig).

Antwort:

Für die erst später abgerufenen Stufen gilt die HOAI 2013 (vgl. so

für die HOAI 2009: LG Koblenz, Urteil vom 28.02.2013 - 4 O

103/12 - nicht rechtskräftig; ebenso für die HOAI 1996: OLG

Düsseldorf BauR 1997, 340; LG Hamburg, Urt. v. 16.12.1992 - 319

O 343/92; LG München I BauR 1996, 576; LG Konstanz BauR

1996, 577; streitig).

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Abrufvertrag

Beispiel:

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren einen Abrufauftrag

über die Leistungsphasen 1 bis 9, bevor die HOAI 2013 in Kraft

tritt. Die Leistungsphasen 1 bis 4 werden jeweils isoliert vor

Inkrafttreten der HOAI 2013 abgerufen, die weiteren

Leistungsphasen jeweils isoliert danach. Der Auftraggeber

möchte wissen, welche Leistungsphasen der HOAI 2009 und

welche der HOAI 2013 unterliegen.

Beispiel:

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren einen Abrufauftrag

über die Leistungsphasen 1 bis 9, bevor die HOAI 2013 in Kraft

tritt. Die Leistungsphasen 1 bis 4 werden jeweils isoliert vor

Inkrafttreten der HOAI 2013 abgerufen, die weiteren

Leistungsphasen jeweils isoliert danach. Der Auftraggeber

möchte wissen, welche Leistungsphasen der HOAI 2009 und

welche der HOAI 2013 unterliegen.

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Abrufvertrag

Beispiel:

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren einen Abrufauftrag

über die Leistungsphasen 1 bis 9, bevor die HOAI 2013 in Kraft

tritt. Die Leistungsphasen 1 bis 4 werden jeweils isoliert vor

Inkrafttreten der HOAI 2013 abgerufen, die weiteren

Leistungsphasen jeweils isoliert danach. Der Auftraggeber

möchte wissen, welche Leistungsphasen der HOAI 2009 und

welche der HOAI 2013 unterliegen.

Beispiel:

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren einen Abrufauftrag

über die Leistungsphasen 1 bis 9, bevor die HOAI 2013 in Kraft

tritt. Die Leistungsphasen 1 bis 4 werden jeweils isoliert vor

Inkrafttreten der HOAI 2013 abgerufen, die weiteren

Leistungsphasen jeweils isoliert danach. Der Auftraggeber

möchte wissen, welche Leistungsphasen der HOAI 2009 und

welche der HOAI 2013 unterliegen.

Antwort:

Alle Leistungsphasen unterliegen der HOAI 2009.

Antwort:

Alle Leistungsphasen unterliegen der HOAI 2009.

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Rahmenvertrag

Beispiel:

Ein Auftraggeber hat einen "Rahmenvertrag" mit einem Planer

unter der Wirksamkeit der HOAI 2009 über eine Laufzeit von fünf

Jahren abgeschlossen. In dem Rahmenvertrag ist z. B.

vereinbart, wie einzelne Teilleistungen vergütet werden, die Höhe

der Stundensätze und die Nebenkosten (Einzelnachweis) sind

geregelt. Der Auftraggeber will nun wissen, ob für die Laufzeit

des Rahmenvertrags die HOAI 2009 gilt. In dem Rahmenvertrag

sind keine Honorare für konkrete Leistungen mit Bezug auf

bereits konkrete Projekte vereinbart.

Beispiel:

Ein Auftraggeber hat einen "Rahmenvertrag" mit einem Planer

unter der Wirksamkeit der HOAI 2009 über eine Laufzeit von fünf

Jahren abgeschlossen. In dem Rahmenvertrag ist z. B.

vereinbart, wie einzelne Teilleistungen vergütet werden, die Höhe

der Stundensätze und die Nebenkosten (Einzelnachweis) sind

geregelt. Der Auftraggeber will nun wissen, ob für die Laufzeit

des Rahmenvertrags die HOAI 2009 gilt. In dem Rahmenvertrag

sind keine Honorare für konkrete Leistungen mit Bezug auf

bereits konkrete Projekte vereinbart.

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Rahmenvertrag

Beispiel:

Ein Auftraggeber hat einen "Rahmenvertrag" mit einem Planer

unter der Wirksamkeit der HOAI 2009 über eine Laufzeit von fünf

Jahren abgeschlossen. In dem Rahmenvertrag ist z. B.

vereinbart, wie einzelne Teilleistungen vergütet werden, die Höhe

der Stundensätze und die Nebenkosten (Einzelnachweis) sind

geregelt. Der Auftraggeber will nun wissen, ob für die Laufzeit

des Rahmenvertrags die HOAI 2009 gilt. In dem Rahmenvertrag

sind keine Honorare für konkrete Leistungen mit Bezug auf

bereits konkrete Projekte vereinbart.

Beispiel:

Ein Auftraggeber hat einen "Rahmenvertrag" mit einem Planer

unter der Wirksamkeit der HOAI 2009 über eine Laufzeit von fünf

Jahren abgeschlossen. In dem Rahmenvertrag ist z. B.

vereinbart, wie einzelne Teilleistungen vergütet werden, die Höhe

der Stundensätze und die Nebenkosten (Einzelnachweis) sind

geregelt. Der Auftraggeber will nun wissen, ob für die Laufzeit

des Rahmenvertrags die HOAI 2009 gilt. In dem Rahmenvertrag

sind keine Honorare für konkrete Leistungen mit Bezug auf

bereits konkrete Projekte vereinbart.

Antwort:

Alle nach dem Inkrafttreten der HOAI 2013 beauftragten Projekte

unterliegen der HOAI 2013.

Antwort:

Alle nach dem Inkrafttreten der HOAI 2013 beauftragten Projekte

unterliegen der HOAI 2013.

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Tätigkeitsbeginn ohne schriftlichen Auftrag

Beispiel:

Ein Planer hat ein Angebot vor Inkrafttreten der HOAI 2013

abgegeben. Die vorgesehene Vertragsunterzeichnung wird bei

seinem Auftraggeber erst nach längerer Zeit, hier nach

Inkrafttreten der HOAI 2013, erfolgen. Der Auftraggeber verlangt

ausdrücklich, dass der Planer aber bereits vorher mit den

Arbeiten beginnt. Leistungen werden nachweislich erbracht,

Abschlagszahlungen werden geleistet. Er will wissen, welche

HOAI zur Abrechnung seiner Leistungen gilt.

Beispiel:

Ein Planer hat ein Angebot vor Inkrafttreten der HOAI 2013

abgegeben. Die vorgesehene Vertragsunterzeichnung wird bei

seinem Auftraggeber erst nach längerer Zeit, hier nach

Inkrafttreten der HOAI 2013, erfolgen. Der Auftraggeber verlangt

ausdrücklich, dass der Planer aber bereits vorher mit den

Arbeiten beginnt. Leistungen werden nachweislich erbracht,

Abschlagszahlungen werden geleistet. Er will wissen, welche

HOAI zur Abrechnung seiner Leistungen gilt.

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Tätigkeitsbeginn ohne schriftlichen Auftrag

Beispiel:

Ein Planer hat ein Angebot vor Inkrafttreten der HOAI 2013

abgegeben. Die vorgesehene Vertragsunterzeichnung wird bei

seinem Auftraggeber erst nach längerer Zeit, hier nach

Inkrafttreten der HOAI 2013, erfolgen. Der Auftraggeber verlangt

ausdrücklich, dass der Planer aber bereits vorher mit den

Arbeiten beginnt. Leistungen werden nachweislich erbracht,

Abschlagszahlungen werden geleistet. Er will wissen, welche

HOAI zur Abrechnung seiner Leistungen gilt.

Beispiel:

Ein Planer hat ein Angebot vor Inkrafttreten der HOAI 2013

abgegeben. Die vorgesehene Vertragsunterzeichnung wird bei

seinem Auftraggeber erst nach längerer Zeit, hier nach

Inkrafttreten der HOAI 2013, erfolgen. Der Auftraggeber verlangt

ausdrücklich, dass der Planer aber bereits vorher mit den

Arbeiten beginnt. Leistungen werden nachweislich erbracht,

Abschlagszahlungen werden geleistet. Er will wissen, welche

HOAI zur Abrechnung seiner Leistungen gilt.

Antwort:

Es gilt die HOAI 2013.

Antwort:

Es gilt die HOAI 2013.

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Planen im Bestand nach der HOAI 2013

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Vergleich HOAI 1996 – 2009 - 2013

HOAI 1996• mitzuverar-

beitende

Bausubstanz

• Umbauzu-

schlag:

Wesentlicher

Eingriff

20 - 33 % bzw.

50 % bei HZ III

20 % ab HZ III

ohne HV

HOAI 1996• mitzuverar-

beitende

Bausubstanz

• Umbauzu-

schlag:

Wesentlicher

Eingriff

20 - 33 % bzw.

50 % bei HZ III

20 % ab HZ III

ohne HV

HOAI 2009• Keine

mitzuverar-

beitende

Bausubstanz

• Umbauzu-

schlag:

jeder Eingriff

bis 80 %

20 % ab HZ II

ohne HV

HOAI 2009• Keine

mitzuverar-

beitende

Bausubstanz

• Umbauzu-

schlag:

jeder Eingriff

bis 80 %

20 % ab HZ II

ohne HV

HOAI 2013• mitzuverar-

beitende

Bausubstanz

• Umbauzu-

schlag:

Wesentlicher

Eingriff

bis 33 % bzw.

50 % bei HZ III

20 % ab HZ III

ohne HV

HOAI 2013• mitzuverar-

beitende

Bausubstanz

• Umbauzu-

schlag:

Wesentlicher

Eingriff

bis 33 % bzw.

50 % bei HZ III

20 % ab HZ III

ohne HV

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Berücksichtigung mitverarbeiteter vorhandener

Bausubstanz (Vergleich):

Leistung Objektplanung Gebäude, Lph 1-9, HZ III Mindestsatz HOAI 2009

Anrechenbare Kosten 1 Mio. €, vorhandene Bausubstanz 200 T€

1. Anrechenbare Kosten 1,2 Mio. € 102.566,80€

20 % Umbauzuschlag 20.513,36€

Summe netto 123.080,16€

2. Anrechenbare Kosten 1,0 Mio. € 87.112,00€

20 % Umbauzuschlag 17.422,40€

Summe netto 104.534,40€

3. Anrechenbare Kosten 1,0 Mio. € 87.112,00€

42 % Umbauzuschlag 36.587,04€

Summe netto 123.699,04€

Berücksichtigung mitverarbeiteter vorhandener

Bausubstanz (Vergleich):

Leistung Objektplanung Gebäude, Lph 1-9, HZ III Mindestsatz HOAI 2009

Anrechenbare Kosten 1 Mio. €, vorhandene Bausubstanz 200 T€

1. Anrechenbare Kosten 1,2 Mio. € 102.566,80€

20 % Umbauzuschlag 20.513,36€

Summe netto 123.080,16€

2. Anrechenbare Kosten 1,0 Mio. € 87.112,00€

20 % Umbauzuschlag 17.422,40€

Summe netto 104.534,40€

3. Anrechenbare Kosten 1,0 Mio. € 87.112,00€

42 % Umbauzuschlag 36.587,04€

Summe netto 123.699,04€

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Mitzuverarbeitende Bausubstanz

• § 2 Abs. 7 HOAI: „(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil

des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen

hergestellt ist und durch Planungs- oder

Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch

mitverarbeitet wird.“

• § 4 Abs. 3 HOAI: „Der Umfang der mitzuverarbeitenden

Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den

anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang

und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum

Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine

Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung

objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. “

• § 2 Abs. 7 HOAI: „(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil

des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen

hergestellt ist und durch Planungs- oder

Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch

mitverarbeitet wird.“

• § 4 Abs. 3 HOAI: „Der Umfang der mitzuverarbeitenden

Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den

anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang

und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum

Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine

Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung

objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. “

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Mitzuverarbeitende Bausubstanz

• Ausgleich der Kostenersparnis des Auftraggebers

• Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz:

Technische oder gestalterische Mitverarbeitung:

Eingriffe in das Tragwerk

Öffnung von Bauteilen

Anschluss an die vorhandene Bausubstanz

Prüfung der Weiterverwendbarkeit der vorhandenen

Bausubstanz

Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung

des laufenden Betriebs

nicht nur bloße zeichnerische Darstellung

• Objektbezogen

• Zeitpunkt für Vereinbarung: Kostenberechnung bzw.

Kostenschätzung

• Ausgleich der Kostenersparnis des Auftraggebers

• Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz:

Technische oder gestalterische Mitverarbeitung:

Eingriffe in das Tragwerk

Öffnung von Bauteilen

Anschluss an die vorhandene Bausubstanz

Prüfung der Weiterverwendbarkeit der vorhandenen

Bausubstanz

Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung

des laufenden Betriebs

nicht nur bloße zeichnerische Darstellung

• Objektbezogen

• Zeitpunkt für Vereinbarung: Kostenberechnung bzw.

Kostenschätzung

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Mitzuverarbeitende Bausubstanz

• Bausubstanz = fest mit dem Bauwerk verbundene Bauteile

• Mitzuverarbeitende Bausubstanz =

Neupreis x Zustandsfaktor x Leistungsfaktor

• Neupreis:

Ortsüblicher Neupreis oder Ortsüblicher Preis

Kubikmeter-Methode

Element-Methode

• Zustandsfaktor: Abminderung für Erhaltungszustand

(Abnutzung, Alterung, Schäden)

• Leistungsfaktor: Grad der Mitverarbeitung in den

einzelnen Leistungsphasen

• Bausubstanz = fest mit dem Bauwerk verbundene Bauteile

• Mitzuverarbeitende Bausubstanz =

Neupreis x Zustandsfaktor x Leistungsfaktor

• Neupreis:

Ortsüblicher Neupreis oder Ortsüblicher Preis

Kubikmeter-Methode

Element-Methode

• Zustandsfaktor: Abminderung für Erhaltungszustand

(Abnutzung, Alterung, Schäden)

• Leistungsfaktor: Grad der Mitverarbeitung in den

einzelnen Leistungsphasen

24.11.2013

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Mitzuverarbeitende Bausubstanz

• Vorschlag des Abschlussberichtes zum Zustandsfaktor: Gebäude, Freianlagen 0,8 bis 1,0

Ingenieurbauwerke 0,6 bis 1,0

Verkehrsanlagen 0,8 bis 1,0

Tragwerksplanung 0,8 bis 1,0

Technische Ausrüstung 0,5 bis 1,0

• Vorschlag des Abschlussberichtes zum Leistungsfaktor Gebäude, Freianlagen 0,7 bis 0,9

Ingenieurbauwerke 0,7 bis 0,9

Verkehrsanlagen 0,85 bis 0,95

Tragwerksplanung 0,35 bis 0,475

Technische Ausrüstung 0,6 bis 0,9

• Vorschlag des Abschlussberichtes zum Zustandsfaktor: Gebäude, Freianlagen 0,8 bis 1,0

Ingenieurbauwerke 0,6 bis 1,0

Verkehrsanlagen 0,8 bis 1,0

Tragwerksplanung 0,8 bis 1,0

Technische Ausrüstung 0,5 bis 1,0

• Vorschlag des Abschlussberichtes zum Leistungsfaktor Gebäude, Freianlagen 0,7 bis 0,9

Ingenieurbauwerke 0,7 bis 0,9

Verkehrsanlagen 0,85 bis 0,95

Tragwerksplanung 0,35 bis 0,475

Technische Ausrüstung 0,6 bis 0,9

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Mitzuverarbeitende Bausubstanz

• Vorschlag Abschlussbericht zum Abminderungsfaktor: Gebäude, Freianlagen 0,56 bis 0,9

Ingenieurbauwerke 0,42 bis 0,9

Verkehrsanlagen 0,68 bis 0,95

Tragwerksplanung 0,28 bis 0,475

Technische Ausrüstung 0,3 bis 0,720

• Mitzuverarbeitende Bausubstanz als „sonstige

anrechenbare Kosten“?

• Vorschlag Abschlussbericht zum Abminderungsfaktor: Gebäude, Freianlagen 0,56 bis 0,9

Ingenieurbauwerke 0,42 bis 0,9

Verkehrsanlagen 0,68 bis 0,95

Tragwerksplanung 0,28 bis 0,475

Technische Ausrüstung 0,3 bis 0,720

• Mitzuverarbeitende Bausubstanz als „sonstige

anrechenbare Kosten“?

24.11.2013

17

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Umbauzuschlag

• § 2 Abs. 5 HOAI: Umbauten sind Umgestaltungen eines

vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder

Bestand.• § 6 Abs. 2 HOAI: Honorare für Leistungen bei Umbauten und

Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

(…) dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.

Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter

Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich

zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den

jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4

geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird

unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem

durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.

• § 2 Abs. 5 HOAI: Umbauten sind Umgestaltungen eines

vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder

Bestand.• § 6 Abs. 2 HOAI: Honorare für Leistungen bei Umbauten und

Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

(…) dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.

Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter

Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich

zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den

jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4

geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird

unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem

durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Umbauzuschlag

Ziel: Berücksichtigung der Erschwernis

Vereinbarung unter Berücksichtigung des

Schwierigkeitsgrades

Schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung?

Mindestumbauzuschlag von 20 % ab einem

durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad

Wertspanne in Teilen 3 und 4 nur für

durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad

Ziel: Berücksichtigung der Erschwernis

Vereinbarung unter Berücksichtigung des

Schwierigkeitsgrades

Schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung?

Mindestumbauzuschlag von 20 % ab einem

durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad

Wertspanne in Teilen 3 und 4 nur für

durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad

24.11.2013

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Umbauzuschlag

Gebäude (§ 36): bei HZ III bis 33 %

Freianlagen (§ 40 VI): bei HZ III bis 33 %

Ingenieurbauwerke (§ 44 VI): bei HZ III bis 33 %

Verkehrsanlagen (§ 48 VI) : bei HZ III bis 33 %

Tragwerksplanung (§ 52 IV): bei HZ III bis 50 %

Techn. Ausrüstung (§ 65 V): bei HZ II bis 50 %

Gebäude (§ 36): bei HZ III bis 33 %

Freianlagen (§ 40 VI): bei HZ III bis 33 %

Ingenieurbauwerke (§ 44 VI): bei HZ III bis 33 %

Verkehrsanlagen (§ 48 VI) : bei HZ III bis 33 %

Tragwerksplanung (§ 52 IV): bei HZ III bis 50 %

Techn. Ausrüstung (§ 65 V): bei HZ II bis 50 %

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Umbauzuschlag (§ 6 Abs. 2 HOAI)

Umbauzuschlag von weniger als 20 %?

Amtliche Begründung zur HOAI 2013:

„Die Höhe des Zuschlags ist im Wege einer

schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung frei

vereinbar. Es steht den Vertragsparteien wie bisher

auch frei, bei Auftragserteilung einen Zuschlag von

weniger als 20 % zu vereinbaren.“

Umbauzuschlag von weniger als 20 %?

Amtliche Begründung zur HOAI 2013:

„Die Höhe des Zuschlags ist im Wege einer

schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung frei

vereinbar. Es steht den Vertragsparteien wie bisher

auch frei, bei Auftragserteilung einen Zuschlag von

weniger als 20 % zu vereinbaren.“

24.11.2013

19

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Sonstige Änderungen im Allgemeinen Teil der

HOAI 2013

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Anwendungsbereich (§ 1)

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die

Leistungen der Architekten und Architektinnen und der

Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftrag-

nehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch

diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die

Leistungen der Architekten und Architektinnen und der

Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftrag-

nehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen durch

diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

• Geltung für Nichtarchitekten und Nichtingenieure?

• Geltung für Paketanbieter (gleichzeitige Erbringung von

Bauleistungen, z.B. durch Totalübernehmer)?

• Verträge zwischen Architekten und/oder Ingenieuren?

• Räumlicher Anwendungsbereich der HOAI

24.11.2013

20

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Anwendungsbereich (§ 1)

HOAI ist weiterhin nicht anwendbar:

• Honorar des Prüfstatikers

• Entsorgung von Altlasten

• Abbruch von Verkehrsanlagen

• Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo)

• Projektsteuerung

Höhe der Vergütung?

HOAI ist weiterhin nicht anwendbar:

• Honorar des Prüfstatikers

• Entsorgung von Altlasten

• Abbruch von Verkehrsanlagen

• Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo)

• Projektsteuerung

Höhe der Vergütung?

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Neue Begriffsbestimmungen (§ 2)

• Aufteilung der „Objekte“ in Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wegenVerweis in § 54 HOAI 2013

• Wegfall der Definition für Gebäude

Problem Abgrenzung Gebäude zu Ingenieurbauwerke

(Z.B. Pumpenhaus, Tiefgarage) § 2 Ziff. 2 HOAI 2009:

„Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, überdeckte

bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden

können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz

von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;• Begriff der Freianlagen nunmehr in § 39 Abs. 1 HOAI 2013

• Aufteilung der „Objekte“ in Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 wegenVerweis in § 54 HOAI 2013

• Wegfall der Definition für Gebäude

Problem Abgrenzung Gebäude zu Ingenieurbauwerke

(Z.B. Pumpenhaus, Tiefgarage) § 2 Ziff. 2 HOAI 2009:

„Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, überdeckte

bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden

können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz

von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;• Begriff der Freianlagen nunmehr in § 39 Abs. 1 HOAI 2013

24.11.2013

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Neue Begriffsbestimmungen (§ 2)

• Wegfall der Definition der allgemein anerkannten Regelnder Technik (§ 2 Nr. 12 HOAI 2009)

• Wegfall der Definition der Honorarzonen (§ 2 Nr. 15 HOAI)

• Kostenschätzung: nunmehr mindestens bis zur erstenGliederungsebene (§ 2 Abs. 10 HOAI 2013)

• Kostenberechnung: nunmehr mindestens bis zur zweitenGliederungsebene (§ 2 Abs. 11 HOAI 2013)

Grund: vgl. 2 f) bzw. 3 f Anlage 15 (Leistungsbild der

Technischen Ausrüstung)

• Wegfall der Definition der allgemein anerkannten Regelnder Technik (§ 2 Nr. 12 HOAI 2009)

• Wegfall der Definition der Honorarzonen (§ 2 Nr. 15 HOAI)

• Kostenschätzung: nunmehr mindestens bis zur erstenGliederungsebene (§ 2 Abs. 10 HOAI 2013)

• Kostenberechnung: nunmehr mindestens bis zur zweitenGliederungsebene (§ 2 Abs. 11 HOAI 2013)

Grund: vgl. 2 f) bzw. 3 f Anlage 15 (Leistungsbild der

Technischen Ausrüstung)

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Leistungen und Leistungsbilder (§ 3)

• Abs. 1 unverändert (Planungs- und Beratungsleistungen)

• Abs. 2 Wiedereinführung des Begriffs der GrundleistungenWegfall von § 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI:Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des

Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer

Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den

Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu

vergüten.

• Abs. 3 Besondere Leistungen für andere Leistungsbilder

und Leistungsphasen – im Übrigen unverändert: freie

Vereinbarkeit, kein Schriftformerfordernis

• Neuer Abs. 4: „Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets

zu beachten“

• Abs. 1 unverändert (Planungs- und Beratungsleistungen)

• Abs. 2 Wiedereinführung des Begriffs der GrundleistungenWegfall von § 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI:Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des

Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer

Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den

Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu

vergüten.

• Abs. 3 Besondere Leistungen für andere Leistungsbilder

und Leistungsphasen – im Übrigen unverändert: freie

Vereinbarkeit, kein Schriftformerfordernis

• Neuer Abs. 4: „Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets

zu beachten“

24.11.2013

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Anrechenbare Kosten (§ 4)

• Abs. 1 und 2 im Wesentlichen unverändert, insbesondere

Beibehaltung der Verwaltungsvorschriften

(Kostenvorschriften, z.B. AKS)

• Abs. 3 neu: Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden

Bausubstanz

• Angemessene Berücksichtigung über Fläche, Volumen,

Bauteile oder Kostenanteile

• Objektbezogen

• Zeitpunkt für Vereinbarung: Kostenberechnung bzw.

Kostenschätzung

• Abs. 1 und 2 im Wesentlichen unverändert, insbesondere

Beibehaltung der Verwaltungsvorschriften

(Kostenvorschriften, z.B. AKS)

• Abs. 3 neu: Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden

Bausubstanz

• Angemessene Berücksichtigung über Fläche, Volumen,

Bauteile oder Kostenanteile

• Objektbezogen

• Zeitpunkt für Vereinbarung: Kostenberechnung bzw.

Kostenschätzung

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarzonen (§ 5)

• Abs. 1: unverändert

• Abs. 2: Technische Ausrüstung und Flächenplanung

(vormals 2 Honorarzonen) nunmehr einheitlich drei

Honorarzonen

• Abs. 3: Punktebewertung, Wegfall von Verweis auf

Anlage 3

• Abs. 1: unverändert

• Abs. 2: Technische Ausrüstung und Flächenplanung

(vormals 2 Honorarzonen) nunmehr einheitlich drei

Honorarzonen

• Abs. 3: Punktebewertung, Wegfall von Verweis auf

Anlage 3

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Grundlagen des Honorars (§ 6)

• Regelungsinhalt weitestgehend unverändert• Abs. 1: Verweis auf vormals §§ 35, 36 entfällt

• Neuer Abs. 2: Regelung beim Umbau/Modernisierung

• Abs. 3 unverändert: Baukostenvereinbarungsmodell

• Regelungsinhalt weitestgehend unverändert• Abs. 1: Verweis auf vormals §§ 35, 36 entfällt

• Neuer Abs. 2: Regelung beim Umbau/Modernisierung

• Abs. 3 unverändert: Baukostenvereinbarungsmodell

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Grundlagen des Honorars (§ 6)

• schriftliche Vereinbarung • schriftliche Vereinbarung

• keine Planung für Kostenschätzung/-berechnung

bei Auftragserteilung vorhanden

• keine Planung für Kostenschätzung/-berechnung

bei Auftragserteilung vorhanden

Baukostenvereinbarung nach § 6 Abs. 3:Baukostenvereinbarung nach § 6 Abs. 3:

• Nachprüfbarkeit- vergleichbare Referenzobjekte

- Bedarfsplanung (DIN 18205; RBBau etc.)

• Nachprüfbarkeit- vergleichbare Referenzobjekte

- Bedarfsplanung (DIN 18205; RBBau etc.)

Alternative: Vereinbarung einer BaukostenobergrenzeAlternative: Vereinbarung einer Baukostenobergrenze

24.11.2013

24

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvereinbarung (§ 7)

• Regelungsinhalt weitestgehend unverändert• Abs. 5 a.F. in § 10 Abs. 1 überführt

• Weiterhin Schriftformerfordernis bei

Honorarvereinbarungen (§ 7 Abs. 1); nicht ausreichend: Faxe, E-Mail

• keine schriftliche Vereinbarung: Mindestsätze (§ 7 Abs. 5)

• Weiterhin Zulässigkeit von Pauschalhonoraren,

Vereinbarung einer bestimmten Honorarzone, eines

Zeithonorars, anderer Prozentsätze oder

Kostenermittlungsarten• Anrechenbare Kosten außerhalb der Tafelwerte (§ 7 Abs.

2): Honorar frei vereinbar

• Regelungsinhalt weitestgehend unverändert• Abs. 5 a.F. in § 10 Abs. 1 überführt

• Weiterhin Schriftformerfordernis bei

Honorarvereinbarungen (§ 7 Abs. 1); nicht ausreichend: Faxe, E-Mail

• keine schriftliche Vereinbarung: Mindestsätze (§ 7 Abs. 5)

• Weiterhin Zulässigkeit von Pauschalhonoraren,

Vereinbarung einer bestimmten Honorarzone, eines

Zeithonorars, anderer Prozentsätze oder

Kostenermittlungsarten• Anrechenbare Kosten außerhalb der Tafelwerte (§ 7 Abs.

2): Honorar frei vereinbar

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvereinbarung (§ 7)

• Ausnahme Mindestsatzunterschreitung (§ 7 Abs. 3):

Enge Bindung rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer

oder persönlicher Art; Ständige Geschäftsbeziehung

(z.B. durch Rahmenvertrag) • Bonus-Malus-Regelung (§ 7 Abs. 6):

Schriftformerfordernis auch für das Malus Honorar

• Ausnahme Mindestsatzunterschreitung (§ 7 Abs. 3):

Enge Bindung rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer

oder persönlicher Art; Ständige Geschäftsbeziehung

(z.B. durch Rahmenvertrag) • Bonus-Malus-Regelung (§ 7 Abs. 6):

Schriftformerfordernis auch für das Malus Honorar

24.11.2013

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Berechnung des Honorars in besonderen Fällen (§ 8)

• Regelungsinhalt weitestgehend unverändert

• Abs. 1: nunmehr Schriftformerfordernis

• Abs. 2: Bezeichnung „Grundleistung“ und

Schriftformerfordernis

Kürzung der vorgesehenen Prozentsätze bzw.

anteilige Reduzierung nach z.B. Siemon-Tabellen,

Locher/Koeble/Frik, TSP-Tabellen, etc.

• Neuer Abs. 3 (vormals Abs. 2 Satz 3): zusätzlicher

Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand –

Freie Vereinbarkeit

• Regelungsinhalt weitestgehend unverändert

• Abs. 1: nunmehr Schriftformerfordernis

• Abs. 2: Bezeichnung „Grundleistung“ und

Schriftformerfordernis

Kürzung der vorgesehenen Prozentsätze bzw.

anteilige Reduzierung nach z.B. Siemon-Tabellen,

Locher/Koeble/Frik, TSP-Tabellen, etc.

• Neuer Abs. 3 (vormals Abs. 2 Satz 3): zusätzlicher

Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwand –

Freie Vereinbarkeit

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen (§ 9)

• Regelungsinhalt weitestgehend unverändert

• Abs. 1: Einbeziehung der Tragwerksplanung

• Abs. 2 neu: für Bauleitplanung und

Landschaftsplanung

• Abs. 3 (vormals Abs. 2): im Wesentlichen unverändert

• Weiterhin bloße Kann-Bestimmung

• Regelungsinhalt weitestgehend unverändert

• Abs. 1: Einbeziehung der Tragwerksplanung

• Abs. 2 neu: für Bauleitplanung und

Landschaftsplanung

• Abs. 3 (vormals Abs. 2): im Wesentlichen unverändert

• Weiterhin bloße Kann-Bestimmung

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (§ 10)

• Zusammenfassung von § 3 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 5

und § 10 HOAI 2009

• Abs. 1: entspricht § 7 Abs. 5 HOAI 2009: Aber

Einigung über Umfang der beauftragten Leistung

• Abs. 2: Wiederholung von Grundleistung ohne

Änderung der anrechenbaren Kosten

• In beiden Fällen: Anspruch auf Honoraranpassung,

Schriftformerfordernis

• Zusammenfassung von § 3 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 5

und § 10 HOAI 2009

• Abs. 1: entspricht § 7 Abs. 5 HOAI 2009: Aber

Einigung über Umfang der beauftragten Leistung

• Abs. 2: Wiederholung von Grundleistung ohne

Änderung der anrechenbaren Kosten

• In beiden Fällen: Anspruch auf Honoraranpassung,

Schriftformerfordernis

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Planungsänderungsleistungen

1. Entwurfsplanung (§ 47 Abs. 1 HOAI, Bewertung LP 3

25%, AK 1.000.000,00 € netto, HZ III, keine Zuschläge) -

Honorar: netto € 20.482,00

2. Entwurfsplanung mit Änderungen auf einem Drittel des Planungsbereiches (§ 47 Abs. 1 HOAI, Bewertung

LP3neu 20%, AKneu 330.000,00 € netto, HZ III, keine

Zuschläge) - Honorar:

Variante a) AK Kosten des gesamten Objekts von

1.000.000,00 € netto = netto € 16.385,60 ./. Abschlag 1/3 =

netto € 5.461,87

Variante b) AK der reduzierten Planung von netto €

330.000,00 = netto € 7.219,55

1. Entwurfsplanung (§ 47 Abs. 1 HOAI, Bewertung LP 3

25%, AK 1.000.000,00 € netto, HZ III, keine Zuschläge) -

Honorar: netto € 20.482,00

2. Entwurfsplanung mit Änderungen auf einem Drittel des Planungsbereiches (§ 47 Abs. 1 HOAI, Bewertung

LP3neu 20%, AKneu 330.000,00 € netto, HZ III, keine

Zuschläge) - Honorar:

Variante a) AK Kosten des gesamten Objekts von

1.000.000,00 € netto = netto € 16.385,60 ./. Abschlag 1/3 =

netto € 5.461,87

Variante b) AK der reduzierten Planung von netto €

330.000,00 = netto € 7.219,55

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Auftrag für mehrere Objekte (§ 11)

• Regelungsinhalt weitestgehend unverändert

• Abs. 1: Grundsatz

• Abs. 2 (vormals Abs. 1 Satz 2): „vergleichbare

Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und

Tragwerke mit weitgehend gleichartigen

Planungsbedingungen“ = geminderter

Planungsaufwand aufgrund gleicher

Planungsbedingungen wie z.B. Baugrund,

Nutzungsart, bauliche Gestaltung

• Regelungsinhalt weitestgehend unverändert

• Abs. 1: Grundsatz

• Abs. 2 (vormals Abs. 1 Satz 2): „vergleichbare

Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen und

Tragwerke mit weitgehend gleichartigen

Planungsbedingungen“ = geminderter

Planungsaufwand aufgrund gleicher

Planungsbedingungen wie z.B. Baugrund,

Nutzungsart, bauliche Gestaltung

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Zusammenfassung und Trennung von Objekten

Beispiel: Siedlungsanlage mit 10 Wiederholungen

Abs. 1: getrennte Abrechnung 11 Objekte = 100 %

Abs. 2: Zusammenfassung zu 1 Objekt = 49 %

Abs. 3: Serienbauten = 69 %

(Quelle Statusbericht 2000plus)

Beispiel: Siedlungsanlage mit 10 Wiederholungen

Abs. 1: getrennte Abrechnung 11 Objekte = 100 %

Abs. 2: Zusammenfassung zu 1 Objekt = 49 %

Abs. 3: Serienbauten = 69 %

(Quelle Statusbericht 2000plus)

24.11.2013

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Auftrag für mehrere Objekte (§ 11)

• Abs. 3 vormals Abs. 2): „im Wesentlichen gleiche

Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder

Tragwerke“ und Typenplanung oder Serienbauten -

gilt nur für Lph. 1 bis 6: 1.-4. W. 50%, 5.-7. W. 60%, ab

8. W. 90%

• Abs. 4 (vormals Abs. 3): Begrenzung auf

Folgeaufträge

• Abs. 3 vormals Abs. 2): „im Wesentlichen gleiche

Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder

Tragwerke“ und Typenplanung oder Serienbauten -

gilt nur für Lph. 1 bis 6: 1.-4. W. 50%, 5.-7. W. 60%, ab

8. W. 90%

• Abs. 4 (vormals Abs. 3): Begrenzung auf

Folgeaufträge

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Instandsetzungen und Instandhaltungen (§ 12)

• § 12 a.F. „Planausschnitte“ entfallen

• Übernahme der Regelung in § 36 a.F.

• Gilt auch für die Bauoberleitung bei

Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

• Weiterhin Kann-Bestimmung

• § 12 a.F. „Planausschnitte“ entfallen

• Übernahme der Regelung in § 36 a.F.

• Gilt auch für die Bauoberleitung bei

Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

• Weiterhin Kann-Bestimmung

24.11.2013

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Weitere Vorschriften

• § 15 „Zahlungen“: (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen

und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht

worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich

vereinbart.

• Unverändert: § 13 Interpolation

§ 14 Nebenkosten

§ 16 Umsatzsteuer

• § 15 „Zahlungen“: (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen

und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht

worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich

vereinbart.

• Unverändert: § 13 Interpolation

§ 14 Nebenkosten

§ 16 Umsatzsteuer

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Änderungen im Teil 3 „Verkehrsanlagen“

der HOAI 2013

24.11.2013

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarerhöhung im Bereich der Verkehrsanlagen von +3,93 % bis +37,23 %

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung Verkehrsanlagen

Anwendungsbereich § 45 (§ 44 a.F.) unverändert:

• Nr. 1: Anlagen des Straßenverkehrs (Wege,

außerörtliche Straßen, innerörtliche Straßen und

Plätze, verkehrsberuhigte Bereiche)

• Nr. 2: Anlagen des Schienenverkehrs (innerörtliche

Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke,

Gleis- und Bahnsteiganlagen)

• Nr. 3: Anlagen des Flugverkehrs (Verkehrsflächen

von Landeplätze und Flughäfen)

• Erfasste Objekte (siehe Anlage 13.2)

Anwendungsbereich § 45 (§ 44 a.F.) unverändert:

• Nr. 1: Anlagen des Straßenverkehrs (Wege,

außerörtliche Straßen, innerörtliche Straßen und

Plätze, verkehrsberuhigte Bereiche)

• Nr. 2: Anlagen des Schienenverkehrs (innerörtliche

Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke,

Gleis- und Bahnsteiganlagen)

• Nr. 3: Anlagen des Flugverkehrs (Verkehrsflächen

von Landeplätze und Flughäfen)

• Erfasste Objekte (siehe Anlage 13.2)

24.11.2013

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Verkehrsanlagen

• Besondere Grundlagen des Honorars § 46 neu formuliert:

Kein Verweis auf Regelungen der Ingenieurbauwerke,

sondern sinngemäße Übernahme dieser bedingt oder

gemindert anrechenbaren Kosten (Technische Ausrüstung,

Erdarbeiten [40%], Ingenieurbauwerke [10 %],

Mehrfahrspur- und -gleisanlagen)

Wiedereinführung: Regelung zur „freien vertraglichen

Vereinbarkeit“ des Honorars für Gleis- und

Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder

Bahnsteigen

Anrechenbarkeit der Entwässerungsanlagen in

Verkehrsanlagen

• Besondere Grundlagen des Honorars § 46 neu formuliert:

Kein Verweis auf Regelungen der Ingenieurbauwerke,

sondern sinngemäße Übernahme dieser bedingt oder

gemindert anrechenbaren Kosten (Technische Ausrüstung,

Erdarbeiten [40%], Ingenieurbauwerke [10 %],

Mehrfahrspur- und -gleisanlagen)

Wiedereinführung: Regelung zur „freien vertraglichen

Vereinbarkeit“ des Honorars für Gleis- und

Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder

Bahnsteigen

Anrechenbarkeit der Entwässerungsanlagen in

Verkehrsanlagen

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Verkehrsanlagen

• § 46 Abs. 1: Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit

der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des

Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der

darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der

Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant

oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch

entstehenden Kosten anrechenbar.

• Was gehört zur Ausstattung i.S.v. § 46 Abs. 1 HOAI und

was zur Technischen Ausrüstung?

• § 46 Abs. 1: Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen

sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit

der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des

Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der

darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der

Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant

oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch

entstehenden Kosten anrechenbar.

• Was gehört zur Ausstattung i.S.v. § 46 Abs. 1 HOAI und

was zur Technischen Ausrüstung?

24.11.2013

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Verkehrsanlagen

• Amtliche Begründung: „Unter Ausstattung von Anlagen des Straßen-

und Flugverkehrs fallen zum Beispiel Signalanlagen, Schutzplanken

und Beschilderungen. Bei den Entwässerungsanlagen handelt es

sich um Straßenabläufe, Sammelleitungen und zugehörige

Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen, die nicht als

eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe

2, aufgeführt sind, vergleiche Anlage 12, Nummer 12.2. Unter

Ausstattung von Anlagen des Schienenverkehrs fallen

Oberleitungsanlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen,

die den Zugbetrieb beeinflussen, und Weichenheizungsanlagen.“

• Amtliche Begründung: „Unter Ausstattung von Anlagen des Straßen-

und Flugverkehrs fallen zum Beispiel Signalanlagen, Schutzplanken

und Beschilderungen. Bei den Entwässerungsanlagen handelt es

sich um Straßenabläufe, Sammelleitungen und zugehörige

Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen, die nicht als

eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe

2, aufgeführt sind, vergleiche Anlage 12, Nummer 12.2. Unter

Ausstattung von Anlagen des Schienenverkehrs fallen

Oberleitungsanlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen,

die den Zugbetrieb beeinflussen, und Weichenheizungsanlagen.“

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Verkehrsanlagen

• HVA F-StB (Mai 2010):

Die Honorare für die Technische Ausrüstung von Verkehrsanlagen (z. B. Lichtsignalanlagen, Verkehrsbeeinflussungsanlagen, Straßenbeleuchtung) sind nicht in Teil 4, Abschnitt 2 HOAI erfasst. Diese Leistungen sind, soweit sie mit der Objektplanung für Verkehrsanlagen erbracht werden, nach Teil 3, Abschnitt 4 HOAI zu vergüten. Soweit diese Leistungen gesondert erbracht werden, kann ein Honorar frei vereinbart werden.

• HVA F-StB (Mai 2010):

Die Honorare für die Technische Ausrüstung von Verkehrsanlagen (z. B. Lichtsignalanlagen, Verkehrsbeeinflussungsanlagen, Straßenbeleuchtung) sind nicht in Teil 4, Abschnitt 2 HOAI erfasst. Diese Leistungen sind, soweit sie mit der Objektplanung für Verkehrsanlagen erbracht werden, nach Teil 3, Abschnitt 4 HOAI zu vergüten. Soweit diese Leistungen gesondert erbracht werden, kann ein Honorar frei vereinbart werden.

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HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Verkehrsanlagen

• HVA F-StB (Mai 2010):

Die Definition der Technischen Anlagen ergibt sich aus der DIN 276-1 i. d. F. vom Dezember 2008. Die in der Kostengruppe 400 aufgeführten Technischen Anlagen sind jedoch gegenüber der DIN 276, Fassung April 1985, erweitert worden. Einschlägig für Verkehrsanlagen sind hier insbesondere

- die Kostengruppe 445 „Beleuchtungsanlagen“ (Beleuchtung der Verkehrsanlage),

- die Kostengruppe 551 „Telekommunikationsanlagen“ (Notrufanlagen) sowie

- die Kostengruppe 452 „Signalanlagen“.

• HVA F-StB (Mai 2010):

Die Definition der Technischen Anlagen ergibt sich aus der DIN 276-1 i. d. F. vom Dezember 2008. Die in der Kostengruppe 400 aufgeführten Technischen Anlagen sind jedoch gegenüber der DIN 276, Fassung April 1985, erweitert worden. Einschlägig für Verkehrsanlagen sind hier insbesondere

- die Kostengruppe 445 „Beleuchtungsanlagen“ (Beleuchtung der Verkehrsanlage),

- die Kostengruppe 551 „Telekommunikationsanlagen“ (Notrufanlagen) sowie

- die Kostengruppe 452 „Signalanlagen“.

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Verkehrsanlagen

BGH, BauR 2004, 1963:

Für eine Autobahn errichtete Regenrückhalte-becken und Lärmschutzwälle sind gesonderte Ingenieurbauwerke neben der Verkehrsanlage und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.

KG, NJW-RR 2004, 670:

„Bei den Sammlern handelt es sich um unterirdische Betonrohrleitungen mit Schächten, die zu Regenrückhalte- und Versickerungsbecken führen, und zwar um (...) getrennte Systeme. (...) die Abwasserentsorgungsanlagen (dienen) funktional nicht dem Verkehr, sondern der Entsorgung der von der Verkehrsfläche abgeleitet gefassten Abwässer. (...) In einem solchen Fall bestünden aber keine Zweifel, dass die dann zu planenden Abwasserentsorgungsanlagen als selbständige Ingenieurbauwerke abgerechnet werden können.“

BGH, BauR 2004, 1963:

Für eine Autobahn errichtete Regenrückhalte-becken und Lärmschutzwälle sind gesonderte Ingenieurbauwerke neben der Verkehrsanlage und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.

KG, NJW-RR 2004, 670:

„Bei den Sammlern handelt es sich um unterirdische Betonrohrleitungen mit Schächten, die zu Regenrückhalte- und Versickerungsbecken führen, und zwar um (...) getrennte Systeme. (...) die Abwasserentsorgungsanlagen (dienen) funktional nicht dem Verkehr, sondern der Entsorgung der von der Verkehrsfläche abgeleitet gefassten Abwässer. (...) In einem solchen Fall bestünden aber keine Zweifel, dass die dann zu planenden Abwasserentsorgungsanlagen als selbständige Ingenieurbauwerke abgerechnet werden können.“

24.11.2013

34

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Verkehrsanlagen

• Zurück zur HOAI 1996:

Anforderung an die Einbindung in die Umgebung - wieder

15 statt 5 Punkte

Fachspezifische Bedingungen - wieder 5 statt 15 Punkte

• Örtliche Bauüberwachung bleibt Besondere Leistung

• Umbau- und Modernisierungszuschlag bis 33 %

• Zurück zur HOAI 1996:

Anforderung an die Einbindung in die Umgebung - wieder

15 statt 5 Punkte

Fachspezifische Bedingungen - wieder 5 statt 15 Punkte

• Örtliche Bauüberwachung bleibt Besondere Leistung

• Umbau- und Modernisierungszuschlag bis 33 %

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Verkehrsanlagen

Änderung der Bewertung der Leistungsphasen:

Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent - unverändert

Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent statt 15 Prozent

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent statt 30 Prozent

Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent statt 5 Prozent

Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent - unverändert

Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent - unverändert

Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent statt 5 Prozent

Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent - unverändert

Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 1 Prozent statt 3 Prozent

Änderung der Bewertung der Leistungsphasen:

Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent - unverändert

Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent statt 15 Prozent

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent statt 30 Prozent

Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent statt 5 Prozent

Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent - unverändert

Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent - unverändert

Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent statt 5 Prozent

Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent - unverändert

Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 1 Prozent statt 3 Prozent

24.11.2013

35

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Leistungsbild (Anlage 13.1)

Leistungsphase 1

a) Klären der Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder

der Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten

zum gesamten Leistungsbedarf

e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der

Ergebnisse

Leistungsphase 1

a) Klären der Aufgabenstellung aufgrund der Vorgaben oder

der Bedarfsplanung des Auftraggebers

b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten

zum gesamten Leistungsbedarf

e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der

Ergebnisse

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Leistungsbild (Anlage 13.1)

Leistungsphase 2

e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich

Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen

Anforderungen

g) Vorabstimmen (statt: Vorverhandlungen) mit Behörden und

anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die

Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei

Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegen über

Dritten an bis zu 2 Terminen

k) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen

Rahmenbedingungen

l) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren

Leistungsphase 2

e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich

Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen

Anforderungen

g) Vorabstimmen (statt: Vorverhandlungen) mit Behörden und

anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die

Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei

Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung

h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegen über

Dritten an bis zu 2 Terminen

k) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen

Rahmenbedingungen

l) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren

24.11.2013

36

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Leistungsbild (Anlage 13.1)

Leistungsphase 3

a) (…) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen

an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination

der Fachplanungen

e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten

an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf

Grund von Bedenken und Anregungen

f) Vorabstimmen (statt: Verhandlungen) der Genehmigungsfähigkeit mit

Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung,

Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

o) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

Leistungsphase 3

a) (…) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen

an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination

der Fachplanungen

e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten

an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf

Grund von Bedenken und Anregungen

f) Vorabstimmen (statt: Verhandlungen) der Genehmigungsfähigkeit mit

Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung,

Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

o) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Leistungsbild (Anlage 13.1)

Leistungsphase 4

d) Abstimmen (statt: Verhandlungen) mit Behörden

e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der

Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen

f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu

Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien

Leistungsphase 4

d) Abstimmen (statt: Verhandlungen) mit Behörden

e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der

Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen

f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu

Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien

24.11.2013

37

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Leistungsbild (Anlage 13.1)

Leistungsphase 5

d) Vervollständigen (statt: Fortschreiben) der

Ausführungsplanung während der Objektausführung

Leistungsphase 6

e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer

(Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse

f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer

(Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit

der Kostenberechnung

g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

Leistungsphase 5

d) Vervollständigen (statt: Fortschreiben) der

Ausführungsplanung während der Objektausführung

Leistungsphase 6

e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer

(Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse

f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer

(Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit

der Kostenberechnung

g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Leistungsbild (Anlage 13.1)

Leistungsphase 7

d) Führen von Bietergesprächen (statt: Verhandlung mit

Bietern)

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des

Vergabeverfahrens

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom

Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der

Kostenberechnung

Leistungsphase 7

d) Führen von Bietergesprächen (statt: Verhandlung mit

Bietern)

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des

Vergabeverfahrens

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom

Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der

Kostenberechnung

24.11.2013

38

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Leistungsbild (Anlage 13.1)

Leistungsphase 8a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der

Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf

Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren

Freigabe

b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans

(Balkendiagramm)

d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung

der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und

Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer

Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der

Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

Leistungsphase 8a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der

Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf

Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren

Freigabe

b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans

(Balkendiagramm)

d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung

der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und

Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigen einer

Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der

Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Leistungsbild (Anlage 13.1)

Leistungsphase 9

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen

für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel,

längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit

Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger

Begehungen

(Hinweis: Keine Überwachung der Mängelbeseitigung mehr)

Leistungsphase 9

a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen

für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel,

längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit

Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger

Begehungen

(Hinweis: Keine Überwachung der Mängelbeseitigung mehr)

24.11.2013

39

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Besondere Leistungen (Anlage 13.1)

Leistungsphase 2

Erstellen von Leitungsbestandsplänen

Untersuchungen zur Nachhaltigkeit

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Leistungsphase 3

Detaillierte signaltechnische Berechnung

Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden

öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme

Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

Leistungsphase 5

Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

Koordination des Gesamtprojekts

Leistungsphase 2

Erstellen von Leitungsbestandsplänen

Untersuchungen zur Nachhaltigkeit

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Leistungsphase 3

Detaillierte signaltechnische Berechnung

Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden

öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme

Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)

Leistungsphase 5

Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung

Koordination des Gesamtprojekts

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Besondere Leistungen (Anlage 13.1)

Leistungsphase 8

Prüfen von Nachträgen

Erstellen von Bestandsplänen

Örtliche Bauüberwachung:

Plausibilitätsprüfung der Absteckung

Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme

(Bauanlaufbesprechung)

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur

Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des

Auftraggebers

Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen

Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen

Dokumentation des Bauablaufs (statt: Führen eines Bautagebuchs)

Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der

Auftragssumme

Leistungsphase 8

Prüfen von Nachträgen

Erstellen von Bestandsplänen

Örtliche Bauüberwachung:

Plausibilitätsprüfung der Absteckung

Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme

(Bauanlaufbesprechung)

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur

Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des

Auftraggebers

Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen

Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen

Dokumentation des Bauablaufs (statt: Führen eines Bautagebuchs)

Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der

Auftragssumme

24.11.2013

40

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Besondere Leistungen (Anlage 13.1)

Leistungsphase 9

• Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der

Verjährungsfristen

Leistungsphase 9

• Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der

Verjährungsfristen

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Sonstige Änderungen im Teil 3

der HOAI 2013

24.11.2013

41

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Gebäude und Innenräume

• §§ 33 bis 37 entsprechen weitgehend den bisherigen

Regelungen

• Honoraränderungen: 0,7 % bis 45,83 %

• Umbau- und Modernisierungszuschlag bis 33 %

(Gebäude) bzw. 50 % (Innenräume)• Aufträge für Gebäude und Innenräume (§ 37 Abs. 2):

Keine getrennte Abrechnung

• §§ 33 bis 37 entsprechen weitgehend den bisherigen

Regelungen

• Honoraränderungen: 0,7 % bis 45,83 %

• Umbau- und Modernisierungszuschlag bis 33 %

(Gebäude) bzw. 50 % (Innenräume)• Aufträge für Gebäude und Innenräume (§ 37 Abs. 2):

Keine getrennte Abrechnung

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Gebäude und Innenräume

Änderung der Bewertung der Leistungsphasen:

Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent statt 3 Prozent

Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 7 Prozent - unverändert

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent statt 11 Prozent

Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent statt 6 Prozent

Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent - unverändert

Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent - unverändert

Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent - unverändert

Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) mit 32 Prozent statt 31 Prozent

Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 2 Prozent statt 3 Prozent

Änderung der Bewertung der Leistungsphasen:

Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent statt 3 Prozent

Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 7 Prozent - unverändert

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent statt 11 Prozent

Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent statt 6 Prozent

Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent - unverändert

Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent - unverändert

Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent - unverändert

Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) mit 32 Prozent statt 31 Prozent

Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 2 Prozent statt 3 Prozent

24.11.2013

42

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Freianlagen

• §§ 38 bis 40 entsprechen weitgehend den bisherigen

Regelungen

• Neu: Umbau- und Modernisierungszuschlag durch Verweis auf § 36 Abs. 1

• § 11 Abs. 2 HOAI nicht anwendbar

• Honoraränderungen: -3,48 % bis 41,90 %

• §§ 38 bis 40 entsprechen weitgehend den bisherigen

Regelungen

• Neu: Umbau- und Modernisierungszuschlag durch Verweis auf § 36 Abs. 1

• § 11 Abs. 2 HOAI nicht anwendbar

• Honoraränderungen: -3,48 % bis 41,90 %

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Freianlagen

Änderung der Bewertung der Leistungsphasen:

Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent - unverändert

Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent - unverändert

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent statt 15 Prozent

Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent statt 6 Prozent

Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent statt 24 Prozent

Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent - unverändert

Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent - unverändert

Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) mit 30 Prozent statt 29 Prozent

Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 2 Prozent statt 3 Prozent

Änderung der Bewertung der Leistungsphasen:

Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent - unverändert

Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent - unverändert

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent statt 15 Prozent

Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent statt 6 Prozent

Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent statt 24 Prozent

Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent - unverändert

Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent - unverändert

Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) mit 30 Prozent statt 29 Prozent

Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 2 Prozent statt 3 Prozent

24.11.2013

43

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Ingenieurbauwerke

• §§ 41 bis 44 entsprechen weitgehend den bisherigen

Regelungen

• Umbau- und Modernisierungszuschlag bis 33 %• § 44 Abs. 7: Fall einer zulässigen

Mindestsatzunterschreitung

• Honoraränderungen: 4,13 % bis 34,06 %

• §§ 41 bis 44 entsprechen weitgehend den bisherigen

Regelungen

• Umbau- und Modernisierungszuschlag bis 33 %• § 44 Abs. 7: Fall einer zulässigen

Mindestsatzunterschreitung

• Honoraränderungen: 4,13 % bis 34,06 %

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Objektplanung

Ingenieurbauwerke

Änderung der Bewertung der Leistungsphasen:

Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent - unverändert

Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent statt 15 Prozent

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent statt 30 Prozent

Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent - unverändert

Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent - unverändert

Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent statt 10 Prozent

Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent statt 5 Prozent

Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent - unverändert

Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 1 Prozent statt 3 Prozent

Änderung der Bewertung der Leistungsphasen:

Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent - unverändert

Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent statt 15 Prozent

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent statt 30 Prozent

Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent - unverändert

Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent - unverändert

Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent statt 10 Prozent

Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent statt 5 Prozent

Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent - unverändert

Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 1 Prozent statt 3 Prozent

24.11.2013

44

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Änderungen im Teil 4der HOAI 2013

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Fachplanung

Tragwerksplanung

• Neu: Definition des Anwendungsbereiches in § 49

• § 50: Straffung hinsichtlich der anrechenbaren Kosten bei

Ingenieurbauwerken (§ 48 Abs. 3, 4 a.F.) = 90 % der

Baukonstruktionskosten und 15 % der Technischen

Ausrüstung

• Umbau- und Modernisierungszuschlag bis 50 %

• Honoraränderungen: 2,57 % bis 32,80 %

• Neu: Definition des Anwendungsbereiches in § 49

• § 50: Straffung hinsichtlich der anrechenbaren Kosten bei

Ingenieurbauwerken (§ 48 Abs. 3, 4 a.F.) = 90 % der

Baukonstruktionskosten und 15 % der Technischen

Ausrüstung

• Umbau- und Modernisierungszuschlag bis 50 %

• Honoraränderungen: 2,57 % bis 32,80 %

24.11.2013

45

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Fachplanung

Tragwerksplanung

Änderung der Bewertung der Leistungsphasen:

Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent - unverändert

Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent - unverändert

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent statt 12 Prozent

Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent - unverändert

Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent statt 42 Prozent

Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent statt 6 Prozent

Änderung der Bewertung der Leistungsphasen:

Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent - unverändert

Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent - unverändert

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent statt 12 Prozent

Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent - unverändert

Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent statt 42 Prozent

Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent statt 6 Prozent

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Anwendungsbereich (§ 53)

• § 53 HOAI entspricht weitestgehend § 51 a.F.

• Weiterhin technische Ausrüstungen nicht nur für

Gebäude und Ingenieurbauwerke, sondern auch für

Innenräume, Freianlagen und Verkehrsanlagen

• Nicht erfasst weiterhin:

Fachplanungen für ein Umspannwerk

Fachplanungen für Großapparate und Anlagen

der Maschinentechnik

Stromerzeugungsanlagen zum Fremdverbrauch

• Geminderte Anrechnung bei der Honorarermittlung

des Objektplaners mit Ausnahme der Freianlagen

• Gründe für die Nichtanrechnung?

• § 53 HOAI entspricht weitestgehend § 51 a.F.

• Weiterhin technische Ausrüstungen nicht nur für

Gebäude und Ingenieurbauwerke, sondern auch für

Innenräume, Freianlagen und Verkehrsanlagen

• Nicht erfasst weiterhin:

Fachplanungen für ein Umspannwerk

Fachplanungen für Großapparate und Anlagen

der Maschinentechnik

Stromerzeugungsanlagen zum Fremdverbrauch

• Geminderte Anrechnung bei der Honorarermittlung

des Objektplaners mit Ausnahme der Freianlagen

• Gründe für die Nichtanrechnung?

24.11.2013

46

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Fachplanung

Technischen Ausrüstung

Getrennte Abrechnung der nutzungsspezifischen Anlagen, wenn die

Anlagen nicht funktional gleichwertig sind:

Küchentechnische Anlagen

Wäscherei- und Reinigungsgeräte/-anlagen

Medizin- und labortechnische Anlagen

Feuerlöschgeräte/-anlagen

Entsorgungsanlagen

Bühnentechnische Anlagen

Medienversorgungsanlagen

Badetechnische Anlagen

Prozesswärmeanlagen

Technische Anlagen für Tankstellen

Lagertechnische Anlagen

Taumittelsprüh- und Enteisungsanlagen

Getrennte Abrechnung der nutzungsspezifischen Anlagen, wenn die

Anlagen nicht funktional gleichwertig sind:

Küchentechnische Anlagen

Wäscherei- und Reinigungsgeräte/-anlagen

Medizin- und labortechnische Anlagen

Feuerlöschgeräte/-anlagen

Entsorgungsanlagen

Bühnentechnische Anlagen

Medienversorgungsanlagen

Badetechnische Anlagen

Prozesswärmeanlagen

Technische Anlagen für Tankstellen

Lagertechnische Anlagen

Taumittelsprüh- und Enteisungsanlagen

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Leistungsbild Technische Ausrüstung (§ 55)

Änderung der Bewertung der Leistungsphasen:

Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent statt 3 Prozent

Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent statt 11 Prozent

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent statt 15 Prozent

Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent statt 6 Prozent

Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent statt 18 Prozent

Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent statt 6 Prozent

Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent - unverändert

Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) mit 35 Prozent statt 33 Prozent

Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 1 Prozent statt 3 Prozent

Änderung der Bewertung der Leistungsphasen:

Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent statt 3 Prozent

Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent statt 11 Prozent

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent statt 15 Prozent

Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent statt 6 Prozent

Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent statt 18 Prozent

Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent statt 6 Prozent

Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent - unverändert

Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) mit 35 Prozent statt 33 Prozent

Leistungsphase 9 (Objektbetreuung/Dokumentation) mit 1 Prozent statt 3 Prozent

24.11.2013

47

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung (§ 56)

• Abs. 5: Umbau- und Modernisierungszuschlag bis

50 %

Gebäudesanierung mit komplett neuer Planung

und Errichtung der Technischen Anlagen?

• Abs. 6: Zulässige Mindestsatzunterschreitung bei

Planung der Technischen Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung ►Verweis auf § 7 Abs. 3

• Abs. 5: Umbau- und Modernisierungszuschlag bis

50 %

Gebäudesanierung mit komplett neuer Planung

und Errichtung der Technischen Anlagen?

• Abs. 6: Zulässige Mindestsatzunterschreitung bei

Planung der Technischen Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung ►Verweis auf § 7 Abs. 3

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Änderungen im Teil 2 „Flächenplanung“

der HOAI 2013

24.11.2013

48

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Flächenplanung

• Deutliche Anhebung der Honorartafelwerte• Abschaffung der sog. Verrechnungseinheiten ►

Maßgeblich: Fläche des Plangebiets

Fläche des Plangebiets außerhalb der

Honorartafeln?

Künftige Anpassung der Honorarwerte?

• Deutliche Anhebung der Honorartafelwerte• Abschaffung der sog. Verrechnungseinheiten ►

Maßgeblich: Fläche des Plangebiets

Fläche des Plangebiets außerhalb der

Honorartafeln?

Künftige Anpassung der Honorarwerte?

HOAI 2013 – Schwerpunkt Verkehrsanlagen

Honorarvorschriften zur Flächenplanung

• Bauleitplanung:

Begrenzung auf drei Leistungsphasen

Einheitlich drei Honorarzonen

Änderung bzw. Bearbeitung von Teilflächen

bereits aufgestellter Flächennutzung- und

Landschaftspläne: Honorar frei vereinbar

Honorar für Leistungen beim Städtebaulichen

Entwurf weiterhin frei vereinbar

Teilnahme im Rahmen der

Öffentlichkeitsbeteiligung künftig Besondere

Leistung

• Bauleitplanung:

Begrenzung auf drei Leistungsphasen

Einheitlich drei Honorarzonen

Änderung bzw. Bearbeitung von Teilflächen

bereits aufgestellter Flächennutzung- und

Landschaftspläne: Honorar frei vereinbar

Honorar für Leistungen beim Städtebaulichen

Entwurf weiterhin frei vereinbar

Teilnahme im Rahmen der

Öffentlichkeitsbeteiligung künftig Besondere

Leistung

24.11.2013

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Honorarvorschriften zur Flächenplanung

• Landschaftsplanung:

Begrenzung auf vier Leistungsphasen mit

jeweils denselben Prozentsätzen

Einheitlich drei Honorarzonen

Teilnahme im Rahmen der

Öffentlichkeitsbeteiligung künftig Besondere

Leistung

Landschaftspflegerischer Begleitplan:

Zwingendes Preisrecht – keine freie

Vereinbarkeit mehr!

• Landschaftsplanung:

Begrenzung auf vier Leistungsphasen mit

jeweils denselben Prozentsätzen

Einheitlich drei Honorarzonen

Teilnahme im Rahmen der

Öffentlichkeitsbeteiligung künftig Besondere

Leistung

Landschaftspflegerischer Begleitplan:

Zwingendes Preisrecht – keine freie

Vereinbarkeit mehr!

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

RA Jens BöttcherFachanwalt für Bau- und Architektenrecht

TSP Theißen Stollhoff & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft

Leipziger Platz 1110117 Berlin

Telefon (030) 399776-0Telefax (030) 399776-22

[email protected]

www.ts-law.de

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