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Versicherungsbedingungen – Sydbank MasterCard April 2012 Übersetzung : “Forsikringsbetingelser for Sydbank MasterCard”.

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Versicherungsbedingungen – Sydbank MasterCard

April 2012

Übersetzung :“Forsikringsbetingelser for Sydbank MasterCard”.

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Umfang des Versicherungsschutzes für Sydbank MasterCard (in DKK)

Ziffer Basisschutz für Classic, Gold und Platinum

Classic Gold Platinum Reisen im Wohnsitzstaat

Reisedauer: 60 Tage weltweitPrivatkarte: Ausschließlich UrlaubsreisenFirmenkarte: Urlaubsreisen für sämtliche Versicherte, Dienstreisen nur für Karten-inhaber

Der Wohnsitzstaat sind Mitgliedsstaa-ten der EU/des EWR

2

Wer ist vom Versicherungsschutz erfasst: Karteninhaber, Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Lebensgefährte sowie Kinder

3Wann beginnt der Versicherungsschutz: Nach erfolgter Registrierung der Bestellung der Karte.

4Geltungsbereich der Versicherung: Weltweite Reisen sowie Reisen im Wohn-sitzstaat.

5

Reiseservice Service vor Reiseantritt Medizinische Vorbeurteilung Medikamentenservice Rechtsbeistand Bargeldbeschaffung

Ja

7.500

Ja

7.500

Ja

7.500

Nein

6 Erkrankung und Heilbehandlungskosten Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Nein

7 Rücktransport Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Nein

8 Krankenbegleitung und Herbeirufung von Angehörigen

2 Personen und minderjährige Kinder

2 Personen und minderjährige Kinder

2 Personen und minderjährige Kinder Nein

9 Rückholung Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Nein

10 Krisenbetreuung10 BehandlungenTransport: 2.500Mitreisende Angehörige: 10.000

10 BehandlungenTransport: 2.500Mitreisende Angehörige: 10.000

10 BehandlungenTransport: 2.500Mitreisende Angehörige: 10.000

Ja

11 Anreise von Angehörigen bei Entführung Pro Person: 100.000Pro Karte: 200.000

Pro Person: 100.000Pro Karte: 200.000

Pro Person: 100.000Pro Karte: 200.000 Nein

12 Evakuierung Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Angemessen und erforderlich Nein

13 Aufenthalt und Rücktransport bei Untersa-gung der Ausreise

Pro Person: 50.000Verpflegung: 500 pro TagZeit: 3 Monate

Pro Person: 50.000Verpflegung: 500 pro TagZeit: 3 Monate

Pro Person: 50.000Verpflegung: 500 pro TagZeit: 3 Monate

Nein

14 VermisstensuchePro Person: 50.000Radius: 50 kmZeit: 14 Tage

Pro Person: 50.000Radius: 50 kmZeit: 14 Tage

Pro Person: 50.000Radius: 50 kmZeit: 14 Tage

Nein

15 Rettung Pro Person: 50.000 Pro Person: 50.000 Pro Person: 50.000 Nein

16 Sicherheitsleistung und Bürgschaftsstellung Summe: 100.000Pro Person: 100.000

Summe: 100.000Pro Person: 100.000

Summe: 100.000Pro Person: 100.000 Nein

17 PrivathaftpflichtPro Jahr: 10.000.000Hotel: 100.000 pro ReiseSelbstbehalt: 1.000

Pro Jahr: 10.000.000Hotel: 100.000 pro ReiseSelbstbehalt: 1.000

Pro Jahr: 10.000.000Hotel: 100.000 pro ReiseSelbstbehalt: 1.000

Nein

18 Rechtshilfe Pro Versicherungsfall 100.000 Pro Versicherungsfall: 100.000 Pro Versicherungsfall: 100.000 Nein

19Kostenerstattung bei Insolvenz einer Linienfluggesellschaft (ausschließlich Urlaubsreisen)

Pro Reise 50.000Essen und Hotel 7.500 pro VersicherungsfallBis zu 1.500 pro Person

Pro Reise: 50.000Essen und Hotel 7.500 pro VersicherungsfallBis zu 1.500 pro Person

Pro Reise: 50.000Essen und Hotel: 7.500 pro VersicherungsfallBis zu 1.500 pro Person

Nein

20 Reiserücktrittsversicherung Pro Reise: 40.000 Pro Reise: 75.000Pro Person: 40.000

Pro Reise: 120.000Pro Person: 60.000 Ja

Fortsetzung auf der nächsten Seite.Bitte beachten: Diese Übersicht über den Leistungsumfang des Versicherungs-schutzes ist richtungweisend. Im Schadensfall sind die jeweilige Police und die konkreten Versicherungsbedinungen für die Schadenregulierung maßgeblich.

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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung

Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Version 2.0 – Stand 1. April 2012

Umfang des Versicherungsschutzes für Syd-bank MasterCard (in DKK)

Ziffer Basisschutz für Classic, Gold und Platinum

Classic Gold Platinum Reisen im Wohnsitzstaat

21Ersatzreise und Entschädigung für den Urlaub (ausschließlich Urlaubsreisen)

Pro Reise: 25.000Pro Person: 10.000

Pro Reise: 60.000Pro Person: 20.000

Pro Reise: 90.000Pro Person: 30.000 Ja

22 Entschädigung wegen nicht erfüllten Urlaubszwecks

Pro Reise: 5.000Selbstbehalt: 1.000

Pro Reise: 7.500Selbstbehalt: 1.000

Pro Reise: 10.000Selbstbehalt: 1.000 Ja

ZifferZusatzdeckung für Gold- und Platinum-Karten Classic Gold Platinum

Reisen im Wohnsitzstaat

23 Reisegepäck Nein

Pro Reise: 25.000Barpositionen: 20 %Einzelgegenstand: 50 %IT und Sport: 50 %

Pro Reise: 50.000Barpositionen: 20 %Einzelgegenstand: 50 %IT und Sport: 50 %

Nein

24. a Gepäckverspätung NeinPro Reise: 10.000Pro Person: 3.000Zeit: Nach 3 Stunden

Pro Reise: 15.000Pro Person: 7.500Zeit: Nach 3 Stunden

Nein

24. b Gepäckverspätung – Vergütung NeinPro Reise: 1.500Pro Person: 750Zeit: Nach 3 Stunden

Pro Reise: 2.000Pro Person: 1.000Zeit: Nach 3 Stunden

Nein

25 Nachholen der Reisestrecke Nein

Transport: Angemessen und erforderlichHotel: 1.500 pro TagEssen: 500 pro Person/Tag

Transport: Angemessen und erforderlichHotel: 2.500 pro TagEssen: 500 pro Person/Tag

Nein

26 Aufenthalt und Transport bei Versäumnis eines Verkehrsmittels Nein

Pro Versicherungsfall: 30.000Transport: Innerhalb der SummeHotel: 1.500Essen: 500 pro Person/Tag

Pro Versicherungsfall: 50.000Transport: Innerhalb der SummeHotel: 2.500Essen: 500 pro Person/Tag

Nein

27 Entschädigung bei Flugverspätungen und ausgefallenen Flügen Nein

Pro Reise: 7.500Hotel: 1.500 pro TagEssen: 500 pro Person/TagNoteinkäufe: 1.500 pro ReiseZeit: Nach 4 StundenAusgefallene Flüge: 1.500 pro Versicherungsfall

Pro Reise: 10.000Hotel: 2.500 pro TagEssen: 500 pro Person/TagNoteinkäufe: 1.500 pro ReiseZeit: Nach 4 StundenAusgefallene Flüge: 2.500 pro Versicherungsfall

Nein

28 Überfall Nein Pro Person: 500.000 Pro Person: 500.000 Ja

29 Unfall Nein

Todesfall: 1.000.000Invaliditätsgrad 100 %: 1.000.000Pro Versicherungsfall: 3.000.000

Todesfall: 1.000.000Invaliditätsgrad 100 %: 1.000.000Pro Versicherungsfall: 3.000.000

Nein

ZifferZusatzdeckung für Platinum Classic Gold Platinum

Reisen im Wohnsitzstaat

30 Ersatzwagen Nein Nein

Hotel: 7.500 (3 Tage)Essen: 1.500 pro Person (3 Tage)Mietwagen: 45.000 (30 Tage)Selbstbehalt: 2.000

Nein

31 Zusatzdeckung zur Mietwagen-Kaskoversicherung Nein Nein Pro Reise: 300.000

Selbstbehalt: 2.000 Nein

32 Selbstbehaltsdeckung bei der Anmietung von Mietwagen Nein Nein Pro Reise: 10.000

Selbstbehalt: 2.000 Nein

33 Ersatzmitarbeiter (Firmenkarte) Nein Nein Pro Reise: 50.000 Nein

IF REJSE-Applikation für Smartphones. Sie können die IF REJSE-App für Ihr Smartphone herunterladen.

Mit der IF REJSE-App erhalten Sie Reisetipps, konkrete Anlei-tungen im Hinblick auf Versicherungsfälle sowie eine praktische Merkliste. Holen Sie die App auf der Website von Sydbank, über iTunes oder Android Market.

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58 Version 2.0 – Stand 1. April 2012 Version 2.0 – Stand 1. April 2012Version 2.0 – Stand 1. April 2012

Vom Versicherungsschutz erfasst ist außerdem der Ehepartner des Karteninhabers oder dessen eingetragener Lebenspart-ner, bzw. dessen Lebensgefährte, wenn diese als Mitreisende gemeinsam mit dem Karteninhaber eine Urlaubsreise bzw. individuelle Urlaubsreisen ohne den Karteninhaber unterneh-men. Mitreisende Kinder unter 24 Jahren (siehe Ziffer 42.4) sind ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst, wenn sie als Mitreisende gemeinsam mit dem Karteninhaber eine Urlaubsrei-se unternehmen oder gemeinsam mit dem Ehepartner oder dem eingetragenen Lebenspartner bzw. dem Lebensgefährten des Karteninhabers eine Urlaubsreise unternehmen. Als Bedingung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass:• derLebensgefährtebeimEinwohnermeldeamtunterder

Wohnadresse des Karteninhabers gemeldet ist, sowohl beim Buchen der Reise als auch zum Zeitpunkt des Reiseantritts;

• derEhepartnerbzw.dereingetrageneLebenspartnerimWohnsitzstaat des Kontoinhabers ansässig ist, sowohl beim Buchen der Reise als auch zum Zeitpunkt des Reiseantritts.

Kinder unter 24 Jahren, die alleine reisen:Kinder, die ohne den Karteninhaber oder den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner bzw. den Lebensgefährten des Karteninhabers reisen, sind vom Versicherungsschutz der Jugendreiseversicherung für Karteninhaber der Sydbank Master-Card (69-12A-MC-UNG) erfasst.Vom Versicherungsschutz umfasste Personen werden nachfol-gend “Versicherte” genannt.Als Bedingung gilt, dass der Versicherte von der öffentlichen Krankenversicherung nach dem dänischen Gesetz über Kran-kenversicherungen versichert oder durch eine gleichwertige private oder gesetzliche Versicherung in seinem Wohnsitzstaat eingedeckt ist.

3. Wann beginnt der Versicherungsschutz, und welche Reisetypen sind vom Versi-cherungsschutz erfasst?

Der Versicherungsschutz besteht für die Dauer, während der die Karte aktiv ist, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registrierung der Bestellung der Sydbank MasterCard erfolgt. Nach erfolgter Registrierung der Bestellung der Karte beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, wo der Versicherte seine Wohnung, seinen Aufenthaltsort oder seinen Arbeitsplatz

Versicherungsbedingungen

Reiseversicherung

– für Karteninhaber der Sydbank MasterCard Classic, Gold und Platinum

Der Versicherungsvertrag ist mit der If (Filiale der If Skadeförsäkring AB (publ.) Schweden abge-schlossen.

PersonenversicherungenVersicherungsbedingungen 69-12A-MCAllgemeine Versicherungsbedingungen im Rahmen des dä-nischen Gesetzes über Versicherungsverträge (dän.: Lov om Forsikringsaftaler).

Geltend ab April 2012

1. Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen mit:

If (Filiale der If Skadeförsäkring AB (publ.), Schweden)Stamholmen 159 DK-2650 Hvidovre

und vermittelt durch:

Sydbank A/S Peberlyk 4 Postfach 1038 DK-6200 Aabenraa

2. Wer ist vom Versicherungsschutz erfasst?

Vom Versicherungsschutz erfasst ist die Person, auf deren Namen die Sydbank MasterCard ausgestellt ist (Karteninhaber).

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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung

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im Wohnsitzstaat verlässt, um eine Reise innerhalb oder außer-halb des Wohnsitzstaates anzutreten.Der Versicherungsschutz, von dem der Versicherte im Rahmen von Reisen innerhalb und außerhalb des Wohnsitzstaates erfasst ist, geht aus der obigen Übersicht über den Umfang des Versi-cherungsschutzes hervor.

3.1 Reisen im WohnsitzstaatReisen im Wohnsitzstaat sind Reisen in Dänemark und in einem Mitgliedsstaat der EU bzw. des EWR (siehe Ziffer 42.5). Als Vor-aussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass:• dieReisezweiimVorausgebuchtenÜbernachtungenumfasst

und das Reiseziel bei Urlaubsreisen mehr als 50 km vom Wohnsitz des Versicherten bzw. bei Dienstreisen mehr als 50 km vom Arbeitsplatz des Karteninhabers entfernt liegt.

Welche Reisen im Wohnsitzstaat sind nicht vom Versiche-rungsschutz erfasst?Es besteht kein Versicherungsschutz:• währenddesHin-undRücktransportszwischenWohnung

und Arbeitsplatz/Schule, Bildungsinstitute und dem, was hiermit gleichgesetzt werden kann, sowie

• währenddesHin-undRücktransportszubzw.vonFrezeit-aktivitäten und dem, was hiermit gleichgesetzt werden kann, sowie

• währenddesHin-undRücktransportszurFerienwohnungdes Versicherten und während des Aufenthalts in der Ferien-wohnung des Versicherten im Wohnsitzstaat.

3.2 Wann endet der Versicherungsschutz?Nach einer Reise endet der Versicherungsschutz zum frühesten der nachstehenden Zeitpunkte:• mitderRückkehrdesVersicherteninseineWohnung,an

seinen Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz;• mitdemRücktransportdesVersichertenzwecksBehandlung

im Wohnsitzstaat des Versicherten;• wennderVersichertelängerals60Tageverreistgewesenist,

gerechnet ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für die betreffende Reise beginnt;

• mitdemTag,andemderVersichertehättezurücktranspor-tiert werden können, dies aber abgelehnt hat;

• mitdemAblaufderVersicherungsperiode,soweitdiesevorder Rückkehr des Versicherten abläuft.

3.3 Automatische Verlängerung des Versicherungsschutzes bei unfreiwilligem Aufenthalt

Der Versicherungsschutz wird automatisch über 60 Tage hinaus verlängert, bei unfreiwilligem Aufenthalt des Versicherten am Reiseort aufgrund eines vom Versicherungsschutz umfassten Versicherungsfalls gemäß den Bedingungen oder bei Untersa-gung der Ausreise seitens der örtlichen Behörden auf unbe-stimmte Zeit.

4. Geltungsbereich der Versicherung

Der nachstehenden Übersicht sind die vom Versicherungsschutz erfassten Reisetypen, die maximale Reisedauer sowie der räumliche Geltungsbereich der Versicherung, darunter wo der Versicherungsschutz geographisch besteht, zu entnehmen:

Sydbank MasterCard Private

Private Karten: Classic Gold Platinum

Urlaubsreisen*(alle versicherten Personen)

Ja Ja Ja

Dienstreisen** (nur Karteninhaber)

Nein Nein Nein

Maximale Reisedauer in Tagen 60 60 60

Versicherungsschutz weltweit? Ja Ja Ja

Sind Reisen im Wohnsitzstaat vom Versicherungsschutz erfasst?***

Ja Ja Ja

Sydbank MasterCard Business

Firmenkarten Classic Gold Platinum

Urlaubs- oder Studienreisen (alle versicherten Personen)

Ja Ja Ja

Dienstreisen (nur Karten-inhaber)

Ja Ja Ja

Maximale Reisedauer in Tagen 60 60 60

Versicherungsschutz weltweit? Ja Ja Ja

Sind Reisen im Wohnsitzland vom Versicherungsschutz erfasst?

Ja Ja Ja

*Siehe Definition einer Urlaubsreise unter Ziffer 42.12**Siehe Definition einer Dienstreise unter Ziffer 42.9***Der Versicherungsschutz, von dem der Versicherte im Rahmen von Reisen im Wohnsitzstaat erfasst ist, geht aus der Übersicht über den Umfang des Versiche-rungsschutzes hervor.

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Bei Urlaubsreisen mit einer Dauer von bis zu 30 Tagen ins europäische Ausland* hat die Geltung der gesetzlichen Reisekrankenversicherung Vorrang vor der Deckung dieser Versicherung. Die Reisekrankenversicherung deckt Kosten in Verbindung mit akuter Erkrankung und Unfällen sowie im Todesfall, soweit diese im ersten Monat der Reise eintreten.

*Eine Definition des räumlichen Geltungsbereiches der gesetzlichen Reisekrankenver-sicherung ist Ziffer 42.5 zu entnehmen.

4.1 Ankauf weiterer ReisetageÜberschreitet die Reisedauer 60 Tage, können gegen Zahlung weitere Reisetage angekauft werden. Bestellformular und Anlei-tung sind auf der Website der Sydbank erhältlich.

Basisversicherungs-schutz für Classic, Gold und Platinum

5. Reiseservice

Im Rahmen des Reiseservice werden dem Versicherten vielfälti-ge Dienstleistungen angeboten.

5.1 Reiseservice vor ReiseantrittDer Versicherte kann sich bei der If Assistance über Gesund-heitsrisiken, erforderliche Impfungen, Ärzte und Krankenhäuser sowie sonstige Risiken im Reiseland informieren.

5.2 Bestehende und chronische KrankheitenVersicherte, die an chronischen und bestehenden Krankhei-ten leiden, müssen vor Reiseantritt eine ärztliche Beurteilung darüber einholen, ob diese Krankheiten von der für die Reise relevanten Krankenversicherung und/oder von dem für die Reise vorgesehenen Versicherungsschutz erfasst sind. Der nachste-henden Übersicht ist zu entnehmen, wie sich der Versicherte zu verhalten hat:

Urlaubsreisen in Europa* mit einer Dauer von bis zu 30 TagenDer Versicherte hat sich bei der gesetzlichen Reisekranken-versicherung zu erkundigen, ob Kosten für die Behandlung chronischer bzw. bestehender Krankheiten während der Reise in den Deckungsschutz der Reisekrankenversicherung fallen.Adresse und Rufnummer entnehmen Sie bitte der Rückseite der Krankenversicherungskarte.

1 Eine Definition des räumlichen Geltungsbereiches der gesetzlichen Reisekrankenver-sicherung ist Ziffer 42.5 zu entnehmen.

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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung

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Für alle Reisen gilt (auch für Reisen, die von der gesetzlichen Reisekrankenver-sicherung umfasst sind.)Die Kosten für die Behandlung chronischer und bestehender Krankheiten fallen grundsätzlich nicht in den Deckungsschutz dieser Versicherung, soweit die Krankheit innerhalb der letz-ten 2 Monate (bei einer geplanten Reisedauer von mehr als 30 Tagen innerhalb der letzten 6 Monate) vor Reiseantritt• einestationäreAufnahme,• eineärztlicheBeurteilungoderärztlicheBehandlung,die

nicht im Rahmen einer ärztlichen Kontrolle erfolgt ist, oder• eineÄnderungderMedikamentierung(Dosisänderung, Wechsel der Medikamente u. dgl.) erforderlich war.

Der Versicherte kann sich jedoch vor Reiseantritt zwecks einer medizinischen Vorabbeurteilung an die If Assistance wenden. Unter einer medizinischen Vorabbeurteilung ist eine verbindliche Vorabentscheidung zu verstehen, inwieweit eine bestehende oder chronische Krankheit vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst ist oder nicht.If Assistance - Tel.: + 45 38 48 82 50

Hinweise zur blauen EU-Krankenversicherungskarte:Bei Urlaubsreisen mit einer Dauer von mehr als 1 Monat sowie bei Dienstreisen in einen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR (siehe Ziffer 42.5) oder in die Schweiz sollten Versicherte mit be-stehender oder chronischer Krankheit stets die besondere blaue EU-Krankenversicherungskarte mitführen.Die blaue EU-Krankenversicherungskarte bietet Kostendeckung für ärztliche und stationäre Behandlung, Medikamente, zahnärzt-liche Behandlung etc. insoweit, als während eines Aufenthalts von bis zu einjähriger Dauer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR ein Behandlungsbedarf entsteht.Kostenerstattung wird unter den gleichen Bedingungen gewährt wie für Personen, denen im Rahmen der gesetzlichen Kranken-versicherung des jeweiligen Aufenthaltslandes ein Leistungs-anspruch zusteht. Das bedeutet, dass der Versicherte u. U., soweit dies für die Bürger des jeweiligen Landes üblich ist, einen Selbstkostenanteil an den Behandlungskosten zu tragen hat. Die blaue Krankenversicherungskarte ist bei der Wohnsitzge-meinde des Versicherten erhältlich.

5.3 ArzneimittelserviceSind dem Versicherten während der Auslandsreise rezeptpflich-tige Arzneimittel abhanden gekommen, kann die If Assistance bei der Neubeschaffung von Arzneimitteln oder der Besorgung gleichwertiger Ersatzmedikamente behilflich sein.

5.4 RechtsschutzDer Versicherte kann während einer Reise für Personen- oder Sachschäden haftbar gemacht werden, ebenso wie ihm Verstö-ße gegen die örtlichen Gesetze vorgeworfen werden können. Dem Versicherten kann auch ein Schaden zugefügt werden, für welchen er Schadenersatz beansprucht. Für den Versicher-ten kann diese Situation aufgrund kultureller und politischer Verschiedenheiten sowie Verständigungsschwierigkeiten schwer durchschaubar sein, weshalb er sich zuweilen dazu genötigt sehen mag, unangemessenen Forderungen nachzukommen. In solchen Fällen sollte deshalb unbedingt mit folgenden Stellen Kontakt aufgenommen werden:• derörtlichendänischenBotschaft/demörtlichendänischen

Konsulat; • demReiseleiter,soweitessichumeinevoneinemReisebüro

veranstaltete Pauschalreise handelt;• derIfAssistanceunterAngabevonNamen,Adresseund Personenkennziffer (CPR-Nr.) des Versicherten sowie Karten- nummer der Sydbank MasterCard.

5.5 Beschaffung von BargeldSind dem Versicherten während der Auslandsreise Bargeld, Reiseschecks oder Zahlungskarten abhanden gekommen oder entwendet worden, wird die If Assistance dafür sorgen, dass dem Versicherten Bargeld zur Verfügung gestellt wird (jedoch maximal 7.500 DKK pro Karte pro Reise).Ist der Bedarf an Bargeld nicht auf einen vom Versicherungs-schutz erfassten Schaden zurückzuführen, wird der dem Versi-cherten zur Verfügung gestellte Betrag nachträglich vom Konto des Karteninhabers abgebucht.

6. Erkrankung und Heilbehandlungskosten

Im Falle akut eingetretener Krankheit oder bei Unfallverletzun-gen während einer Reise, die vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst sind, werden dem Versicherten anfallende Heilbehandlungskosten erstattet, wie nachfolgend unter Ziffer 6.1 beschrieben.

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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung

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6.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderli-che Kosten für:a. ärztlich verordnete stationäre Behandlung in 1- oder 2-Bett-

zimmern oder auf der Intensivstation;b. Untersuchungen und Behandlungen durch Vertragsarzt, Kran-

kenpfleger oder sonstiges Gesundheitspflegepersonal sowie ärztlich verordnete Medikamente;

c. ärztlich verordnete Therapien bei Krankengymnasten und Chiropraktiker, bis zu 10 Behandlungen;

d. zusätzliche Kosten für akute, schmerzstillende Zahnbehand-lung durch Vertragszahnarzt in Höhe eines Betrages von bis zu 10.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall;

e. örtliche Transportkosten des Versicherten mit Taxi oder Kran-kenwagen zum Krankenhaus, behandelnden Arzt oder zur Apotheke und zurück. Erstattet werden außerdem die Kosten für Anrufe bei der If oder der If Assistance;

f. bei unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten am Aufent-haltsort des Versicherten erstattet der Versicherer die Kosten für die Überführung des Versicherten zur nächst gelegenen geeigneten Behandlungsstelle. Die Entscheidung, inwieweit eine Überführung des Versicherten zu einer geeigneten Behandlungsstelle erforderlich und vertretbar ist, liegt im Ermessen des Arztes der If Assistance;

g. Behandlung eines zu früh geborenen Kindes/zu früh gebore-ner Kinder bei Entbindungen bis zu 1 Monat vor dem durch den Arzt errechneten voraussichtlichen Geburtstermin;

h. Behandlung chronischer oder bestehender Krankheiten, es sei denn, die Krankheit hat innerhalb der letzten 2 Monate (6 Monate bei geplanter Reisedauer von mehr als 30 Tagen) vor Reiseantritt eine stationäre Behandlung, ärztliche Beurteilung/Behandlung, die nicht Teil einer Kontrollbehandlung ist, oder im gleichen Zeitraum eine ärztlich begründete Änderung der Arzneimittelgabe herbeigeführt. Siehe ferner Ziffer 5.2.

Erstattet werden außerdemi. bei stationärer Aufnahme des Versicherten für die Dauer von

mehr als 24 Stunden die Kosten für den örtlichen Transport von Angehörigen, für den Einkauf von Lektüre etc. in Höhe eines Betrages von 500 DKK pro Woche pro Person;

j. zusätzliche Kosten für ärztlich verordnete Ruhe und Verpfle-gung des Versicherten im Hotel, falls die Behandlung am-bulant durchgeführt werden kann. Der Versicherungsschutz besteht auch nach Beendigung der stationären Behandlung fort, bis die Rückreise, der Rücktransport oder das Nachho-len der im Voraus geplanten Reisestrecke erfolgen kann.

6.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Behandlungskosten, welche der Versicherte bei Behandlung

im Wohnsitzstaat selbst hätte entrichten müssen.b. Behandlung von chronischen oder bestehenden Krankheiten,

für welche nicht im Voraus von der If und/oder der gesetzli-chen Reisekrankenversicherung1 eine medizinische Vorab-entscheidung angefordert wurde, von denen der Versicherte Kenntnis hatte oder hätte Kenntnis haben müssen. Dies trifft auch auf Behandlungsbedarf zu, der darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherte

1. es unterlassen hat, wegen der Krankheit, nachdem ihm diese bekannt wurde oder hätte bekannt werden müssen, oder bei einer Verschlimmerung der Krankheit einen Arzt aufzusuchen;

2. eine Behandlung abgelehnt oder aufgegeben hat oder von den Ärzten als unheilbar krank aufgegeben worden ist bzw. ihm von den Ärzten die Behandlung verweigert wurde;

3. von einer vereinbarten ärztlichen Kontrolle ferngeblieben ist oder die üblichen Kontrollbesuche beim Arzt aufgege-ben hat.

1 Eine Definition des räumlichen Geltungsbereiches der gesetzlichen Reisekrankenver-sicherung ist Ziffer 42.5 zu entnehmen.

c. Nicht während der Reise entstandene Zahnleiden, nicht als ausschließlich vorübergehend schmerzstillend zu bezeich-nende Zahnbehandlungen und Zahnbehandlungen, die nach Rückkehr in den Wohnsitzstaat vorgenommen werden können.

d. Behandlungen, die nicht medizinisch bedingt und gerecht-fertigt sind, um die Gesundheit des Versicherten bei akut eingetretener Krankheit oder nach Unfallverletzung aufrecht zu erhalten oder zu verbessern.

e. Austausch oder Reparatur von Zahnprothesen, Brillen, Kon-taktlinsen, Hörgeräten, Prothesen und sonstigen Hilfsmitteln.

f. Fortsetzung der Behandlung oder des Aufenthalts, falls der Versicherte eine Überführung oder den Rücktransport ab-lehnt, obwohl im Ermessen des Arztes der If Assistance und des behandelnden Arztes die Überführung bzw. der Rück-transport medizinisch vertretbar ist.

g. Behandlung und Aufenthalt im Ausland, wenn sich der Arzt der If Assistance und der behandelnde Arzt darüber einig sind, dass eine Behandlung nach Rückkehr in den Wohnsitz-staat erfolgen kann.

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h. Durch Nichtbefolgung der Anordnungen des behandelnden Arztes oder des Arztes der If Assistance entstehende Kosten.

i. Alternative Behandlung wie Akupunktur, Biopathie, Ernäh-rungstherapie, Chinesiologie, klassische Homöopathie, Cranio-Sakral-Therapie, Phytotherapie, Zonentherapie, Behandlung bei Heilpraktikern u. dgl.

j. Plastische oder kosmetische Operationen, es sei denn, dass der Eingriff infolge einer vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfassten Unfallverletzung notwendig ist und nicht nach Rückkehr des Versicherten in den Wohnsitzstaat erfolgen kann.

6.3 Einschränkung der LeistungspflichtBei stationärer Aufnahme mit einer Dauer von mehr als 3 Tagen ist der Versicherungsfall der If Assistance so schnell wie möglich nach der stationären Aufnahme zu melden. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten kann u. U. zum Erlöschen des Anspruchs des Versicherten auf Entschädigung führen.

7. Rücktransport

Bei akut eingetretener Krankheit oder Unfallverletzung während einer Reise, die vom Deckungsschutz dieser Versicherung er-fasst ist, erstattet der Versicherer die mit dem Rücktransport des Versicherten in den Wohnsitzstaat verbundenen zusätzlichen Kosten.

7.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforder-liche Kosten für den Transport des Versicherten in den Wohn-sitzstaat oder zu einer anderen, geeigneten Behandlungsstelle, wenn im Ermessen des Arztes der If Assistance der Transport erforderlich und vertretbar ist oder der geplante Reiseablauf aus medizinischen Gründen geändert werden muss.Im Falle des Ablebens des Versicherten während einer Reise, die vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst ist, erstattet der Versicherer die Kosten für die Überführung des Verstorbenen sowie für gesetzlich vorgesehene Maßnahmen wie Balsamierung und Zinksarg. Falls die Möglichkeit besteht, kann der Verstorbe-ne nach Wahl der Angehörigen eingeäschert und in einer Urne oder aber in einem Sarg überführt werden.

7.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossenRücktransport infolge chronischer oder bestehender Krankhei-ten, soweit innerhalb der letzten 2 Monate (bei einer geplanten Reisedauer von mehr als 30 Tagen innerhalb der letzten 6 Mona-te) vor Reiseantritt eine stationäre Behandlung, ärztliche Beur-teilung oder ärztliche Behandlung, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Kontrolle erfolgt ist, erforderlich war oder im gleichen Zeitraum eine ärztlich verordnete Änderung der Arzneimittelgabe erfolgt ist, vgl. dazu auch Ziffer 5.2.

7.3 Einschränkung der Leistungspflichta. Wird der Rücktransport ohne Einbeziehung der If Assistance

organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstat-tet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls der Rücktransport mithilfe der If Assistance organisiert worden wäre.

b. Die Entscheidung über einen eventuellen Rücktransport, dar-unter wann und wie dieser erfolgen kann, wird vom Arzt der If Assistance gemeinsam mit dem behandelnden Arzt getroffen.

8. Krankenbegleitung und Anreise von Angehörigen

Im Falle des Ablebens, der stationären Behandlung oder des Rücktransports in den Wohnsitzstaat des Versicherten infolge einer schweren Unfallverletzung oder akuter Erkrankung können der Versicherte oder die nahen Angehörigen des Versicherten (vgl. Ziffer 42.16), über die Kinder des Versicherten unter 18 Jahren hinaus, nach eigener Wahl bis zu 2 Personen als Beglei-ter benennen, bzw. vom Wohnsitzstaat des Versicherten aus anreisen lassen. Als Voraussetzung für die Anreise von Angehörigen gilt, dass im Ermessen des behandelnden Arztes wie auch des Arztes der If Assistance der stationäre Aufenthalt des Versicherten minde-stens 3 Tage dauern wird oder der Zustand des Versicherten lebensbedrohlich ist. Vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst ist/sind des Weiteren die Person(en), die anreist/anreisen. Dies trifft auch auf solche Personen zu, die den Versicherten begleiten, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das im Voraus geplante Rückkehr-datum überschritten wird. Der Deckungsschutz dieser Versiche-rung hört mit der Beendigung der Krankenbegleitung/Rückkehr der anreisenden Angehörigen auf.

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8.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer erstattet während der Begleitung des Versicher-ten angemessene und erforderliche Kosten für:a. anreisende Personen: Flugtickets für den Hin- und Rückflug

sowie angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für Hotelunterkunft, örtlichen Transport und Verpflegung für die Dauer von bis zu 14 Tagen;

b. Begleitpersonen: Kosten für die Rückreise sowie angemesse-ne und erforderliche zusätzliche Kosten für Hotelunterkunft, örtlichen Transport und Verpflegung für die Dauer von bis zu 14 Tagen.

8.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossenKrankenbegleitung und Anreise von Angehörigen unter Inan-spruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungs-karten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

8.3 Einschränkung der LeistungspflichtWerden Krankenbegleitung und Herbeirufung von Angehörigen ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls Krankenbegleitung und Her-beirufung von Angehörigen unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wären.

9. Rückholung

Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderli-che zusätzliche Kosten für die vorzeitige Rückreise des Versi-cherten in den Wohnsitzstaat infolge eines der nachstehenden Ereignisse:a. bei plötzlichem und unerwartetem Ableben eines nahen An-

gehörigen (vgl. Ziffer 42.16) des Versicherten, bei Feststellung einer schweren Krankheit bei einem nahen Angehörigen, die eine stationäre Aufnahme erfordert, oder bei einer erlittenen Unfallverletzung eines nahen Angehörigen, die derart schwer ist, dass der Betroffene zur stationären Behandlung aufge-nommen wird;

b. bei Schäden an der Privatwohnung des Versicherten durch Feuer, Überschwemmung oder bei Einbruch in die Privatwoh-nung des Versicherten oder das im Besitz des Versicherten

stehende Unternehmen, soweit dem Versicherer der entspre-chende Nachweis vorgelegt wird;

c. bei betrügerischen Handlungen, die von einem Mitarbei-ter des Versicherten gegen das in seinem Besitz stehende Unternehmen verübt werden, soweit dem Versicherer eine entsprechende Strafanzeige vorgelegt wird;

d. bei tarifwidriger Arbeitsniederlegung in dem sich im Be-sitz des Versicherten befindlichen Unternehmen oder bei unerwarteter Insolvenz des sich im Besitz des Versicherten befindlichen Unternehmens.

Mit dem Versicherten wird bei der Anmeldung des Versiche-rungsfalls der Zeitpunkt für den Antritt der Rückreise abge-stimmt, die daraufhin, soweit möglich, dementsprechend organisiert wird.

9.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderli-che zusätzliche Kosten für:a. die vorzeitige Rückreise des Versicherten mit Linienflug

gleicher Klasse wie das für den Hinflug gebuchte Flugti-cket. Erfolgt die Rückreise nicht per Flugzeug, sondern mit anderen Verkehrsmitteln, werden vom Versicherer die Kosten der vorzeitigen Rückreise des Versicherten mit Linienflug der Economy-Klasse erstattet. Handelt es sich beim benutzten Verkehrsmittel um einen Pkw (unter 3.500 kg Gesamtge-wicht), werden vom Versicherer auch die Kosten für den Rücktransport des Pkw erstattet.

b. Unternimmt der Versicherte die Reise gemeinsam mit Mitreisenden, die vom Deckungsschutz dieser Versicherung nicht erfasst sind, werden vom Versicherer außerdem unter gleichen Bedingungen wie für den Versicherten die Kosten der vorzeitigen Rückreise eines Mitreisenden erstattet.

c. Bei Wiederaufnahme der Reise werden vom Versicherer angemessene zusätzliche Kosten für die erneute Anreise mit Linienflug gleicher Klasse wie das für die Hinreise gebuchte Flugticket erstattet. Dabei gilt jedoch als Voraussetzung, dass von der ursprünglich geplanten Reisedauer mindestens 15 Tage verbleiben.

9.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Zurückberufung des Versicherten, wenn der Versicherte vor

Reiseantritt das die Zurückberufung begründende Ereignis kannte oder hätte kennen müssen.

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b. Rücktransport des Verkehrsmittels des Versicherten, soweit es sich dabei nicht um einen Pkw (unter 3.500 kg Gesamtge-wicht) handelt, sowie Rücktransport sonstiger Gegenstände, deren Mitführung besonderer Maßnahmen oder Genehmigun-gen bedarf.

c. Zurückberufung des Versicherten unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versiche-rungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

9.3 Einschränkung der LeistungspflichtWird bei Rückholung des Versicherten die Rückreise ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müs sen, falls die Rückreise unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wäre.

10. Krisenbetreuung

Der Versicherer erstattet Kosten für Krisenbetreuung des Versi-cherten, falls dieser während einer Reise einem lebensbedrohli-chen Ereignis ausgesetzt wird, das zu einer akuten psychischen Krise führt, so z. B. falls der Versicherte einem der folgenden Ereignisse zum Opfer fällt bzw. Zeuge eines solchen wird, und zwar Raub, Überfall, Drohungen, Unfall, Feuer, Explosion, Ein-bruch oder Entführung.

10.1 Umfang der Leistungspflichta. Psychologische oder psychiatrische Betreuung. Der Versiche-

rer erstattet Kosten für bis zu 10 Behandlungen pro versicher-te Person pro Versicherungsfall.

b. Transportkosten zur Behandlungsstelle hin und zurück, jedoch höchstens 2.500 DKK pro Versicherungsfall.

c. Krisenbetreuung der mitreisenden nahen Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16) des Versicherten, jedoch höchstens 10.000 DKK pro Angehörigen pro Versicherten.

10.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossenKrisenbetreuung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versi-cherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte

der Versicherungsschutz für die Krisenbetreuung in Anspruch genommen werden soll.

10.3 Einschränkung der LeistungspflichtWird Krisenbetreuung ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls die Krisenbetreuung unter Einbeziehung der If Assistance organisiert wor den wäre.

11. Anreise von Angehörigen bei Entführung

Wird der Versicherte während einer Reise entführt, erstattet der Versicherer angemessene zusätzliche Kosten, die den nahen Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16) aus diesem Anlass entstehen.

11.1 Umfang der LeistungspflichtDie Versicherungssumme beträgt pro entführte Person 100.000 DKK pro Versicherungsfall, jedoch höchstens 200.000 DKK pro Karte. Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche Reise- und Übernachtungskosten, die aus dem Versammeln der Familie des Versicherten an einem Ort in der Nähe des Versi-cherten anfallen, sowie Verdienstausfall der nahen Angehörigen.

11.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossenDie Anreise von Angehörigen bei Entführung unter Inanspruch-nahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

11.3 Einschränkung der Leistungspflichta. Der Versicherungsfall ist dem Versicherer durch Vorlage

entsprechender Dokumentation in Form von Strafanzeige und Bestätigung des Außenministeriums des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt, nachzuweisen.

b. Wird Herbeirufung von Angehörigen bei Entführung ohne Einbeziehung der If oder der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If oder der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls die Herbeirufung von Angehörigen unter Einbeziehung der If oder der If Assistance organisiert worden wäre.

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12. Evakuierung

Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zu-sätzliche Kosten für die Evakuierung des Versicherten in Fällen, in denen sich der Versicherte unabsichtlich plötzlich in einem Gebiet befindet, in dem die nachstehend angeführten Zustände herrschen bzw. die Gefahr für das Entstehen dieser unmittelbar droht:a. Krieg, bürgerliche Unruhen, Terror, militärischer Ausnahmezu-

stand oder ähnliche Zustände;b. lebensbedrohliche Epidemien, soweit dem Versicherer ent-

sprechende Dokumentation und Bestätigung des dänischen Außenministeriums vorgelegt werden;

c. Naturkatastrophen.

12.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten für die Evakuierung und/oder Rückreise des Versicherten.Er gewährt darüber hinaus Kostenerstattung für beschädigtes Gepäck oder Gepäck, das infolge einer in den Deckungsschutz dieser Versicherung fallenden Evakuierung oder Rückreise hin-terlassen werden muss, jedoch unter der Voraussetzung, dass Gepäck vom Versicherungsschutz erfasst ist (nur bei Gold- und Platinum-Karten), siehe Ziffer 23.

12.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossenEvakuierung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versiche-rungsschutz in Anspruch genommen werden soll. 12.3 Einschränkung der LeistungspflichtAls Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dassa. der Zustand unvorhersehbar war und nach der Einreise des

Versicherten in das betreffende Gebiet eingetreten ist;b. vom dänischen Außenministerium, einer dänischen Botschaft

oder einer ähnlichen Institution Evakuierung oder Rückreise empfohlen wird und der Versicherte es nicht unterlassen hat, zu einem früheren Zeitpunkt während der Reise einer entspre-chenden Evakuierungsaufforderung des dänischen Außenmi-nisteriums oder des Staatlichen Seruminstituts Kopenhagen (dän.: Statens Serum Institut) Folge zu leisten;

c. die zuerst angebotene Transportgelegenheit genutzt wird. Die If kann nicht dafür haftbar gemacht werden, ob und inwieweit ein Transport organisiert werden kann, sie wird jedoch soweit erfor-derlich den örtlichen Behörden kooperierend zur Seite stehen;

d. der Versicherungsfall vor der Organisation der Evakuierung der If gemeldet wird. Bei Versäumnis der Meldepflicht werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assi-stance hätte gezahlt werden müssen, falls die Evakuierung unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wäre.

13. Aufenthalt und Rücktransport bei Untersagung der Ausreise

Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten, falls dem Versicherten während einer Reise durch die örtlichen Behörden die Ausreise aufgrund der nachste-henden Zustände untersagt wird:a. Krieg, bürgerliche Unruhen, Terror, militärischer Ausnahmezu-

stand oder ähnliche Zustände;b. lebensbedrohliche Epidemien, soweit dem Versicherer ent-

sprechende Dokumentation und Bestätigung des dänischen Außenministeriums vorgelegt werden;

c. Naturkatastrophen.

13.1 Umfang der LeistungspflichtDie Versicherungssumme beträgt 50.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall. Der Versicherer gewährt Kostenerstattung für übliche, angemessene und notwendige an Behörden und ähnliche Stellen zu entrichtende zusätzliche Kosten und ferner Kosten für Übernachtung und Rücktransport sowie zusätzliche Kosten für Verpflegung in Höhe von bis zu DKK 500 pro Tag. Der Versicherungsschutz besteht für die Dauer von bis zu 3 Mo-naten ab Untersagung der Ausreise fort, soweit dem Versicherer für den Versicherungsfall angemessene Dokumentation vorgelegt wird.

13.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossenUnterbringung und Rücktransport unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungs-schutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versiche-rungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zah-lungskarte der Versicherungsschutz für die Unterbringung und den Rücktransport im Falle der Untersagung der Ausreise in Anspruch genommen werden soll.

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13.3 Einschränkung der LeistungspflichtAls Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dassa. die in Ziffer 13a-c angeführten Zustände nach der Einreise

des Versicherten eingetreten sind; b. der Versicherte es zu einem früheren Zeitpunkt während der

Reise nicht unterlassen hat, einer entsprechenden Evakuie-rungs- oder Rückreiseaufforderung des dänischen Außenmi-nisteriums, einer dänischen Botschaft oder einer ähnlichen Institution Folge zu leisten.

c. Werden bei Untersagung der Ausreise Übernachtung und Rücktransport ohne Einbeziehung der If Assistance orga-nisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls Übernachtung und Rücktransport unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wären.

14. Vermisstensuche

Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforderli-che Kosten, welche während einer Reise im Ermessen der ört-lichen Behörden für erforderlich gehalten werden, um eine Ver-misstensuche in die Wege zu leiten. Im Rahmen der gebotenen Kostendeckung können entweder die Kosten der Vermissten-suche entrichtet oder aber für die Kosten der Vermisstensuche Sicherheitsleistung durch Bürgschaftsstellung erbracht werden.

14.1 Umfang der Leistungspflicht Die Versicherungssumme beträgt 50.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall. Der Versicherer gewährt Kostenerstattung für angemessene und erforderliche Kosten der Vermisstensuche für die Dauer von bis zu 14 Tagen innerhalb eines Radius von 50 km von dem Ort, an dem der Versicherte zuletzt gesehen wurde.

14.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossenVermisstensuche unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versi-cherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

14.3 Einschränkung der Leistungspflichta. Ausgeschlossen sind Kosten für Vermisstensuche in Verbin-

dung mit Entführung, Kidnapping oder Hijacking wie auch

ähnliche Kosten, die von der öffentlichen Hand für Personen ohne Versicherung gedeckt werden.

b. Wird Vermisstensuche ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstat-tet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls die Vermisstensuche unter Einbeziehung der If Assi-stance organisiert worden wäre.

15. Rettung Der Versicherer erstattet übliche, angemessene und erforder-liche Kosten, welche während einer Reise im Ermessen der örtlichen Behörden für erforderlich gehalten werden, um eine Rettungsaktion in die Wege zu leiten. Im Rahmen der gebotenen Kostendeckung können entweder die Kosten der Rettungs-aktion entrichtet oder für die Kosten der Rettungsaktion Sicher-heitsleistung erbracht werden.

15.1 Umfang der LeistungspflichtDie Versicherungssumme beträgt 50.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall. Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche Kosten für die Rettung oder Bergung des Versi-cherten.

15.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossenRettung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versiche-rungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

15.3 Einschränkung der Leistungspflichta. Ausgeschlossen sind Kosten für Rettungsaktionen in Verbin-

dung mit Entführung, Kidnapping oder Hijacking wie auch Kosten, die von der öffentlichen Hand gedeckt werden.

b. Werden Rettungsaktionen ohne Einbeziehung der If Assi-stance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls die Rettungsaktionen unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wären.

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16. Sicherheitsleistung und Bürgschafts-stellung

Der Versicherer gewährt ein unverzinsliches Darlehen zum Zwecke der Sicherheitsleistung oder Bürgschaftsstellung, wo-durch während einer Reise, dauerhaft oder vorübergehend, die Freigabe des Versicherten oder dessen persönlicher Habe bei den örtlichen Behörden erwirkt werden kann. Das vom Versicherer gewährte unverzinsliche Darlehen ist der If unverzüglich nach Rückgabe der Sicherheitsleistung durch die Behörden zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei Beschlagnahme der Sicherheitsleistung, die darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherte:•einegegenihnverhängteGeldstrafeodervonihmzuentrich-

tende Entschädigung nicht zahlt; •vonGerichtsterminenfernbleibt;•insonstigerArtundWeisefürdienichterfolgteRückgabeder

Sicherheitsleistung verantwortlich oder haftbar ist.

16.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer gewährt ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von bis zu 100.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall.

16.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossenSicherheitsleistung und Bürgschaftsstellung unter Inanspruch-nahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

16.3 Einschränkung der LeistungspflichtAusgeschlossen vom Deckungsschutz dieser Versicherung sind die Sicherheitsleistung und Bürgschaftsstellung in Gerichtsver-fahren, die im Wesentlichen Vertrags-, Berufs- und Arbeitsver-hältnisse sowie Kfz-Haftpflichtschäden zum Gegenstand haben, sowie Strafverfahren.

17. Privathaftpflicht

Der Versicherer gewährt Kostenerstattung, falls der Versicherte während einer Reise nach geltendem Recht in dem Land, in dem der Versicherungsfall eintritt, für Personen- oder Sachschä-den haftbar gemacht wird.

17.1 Umfang der LeistungspflichtDie Versicherungssumme beträgt 10.000.000 DKK pro Jahr. Der Versicherer gewährt Kostenerstattung für:a. Schadenersatzbeträge, zu denen der Versicherte verurteilt

wird;b. die bei der Klärung von Schadenersatzfragen anfallenden

Kosten;c. die an Hotel oder Mietwohnung verursachten Schäden

einschl. Habeschäden in Höhe von bis zu 100.000 DKK pro Reise.

17.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Die dem Versicherten obliegende Schadenersatzpflicht: 1. im Rahmen der Vertragshaftung, der Berufshaftung und

der Haftung im Arbeitsverhältnis; 2. infolge einer dem Versicherten nach der fremden Rechts-

ordnung auferlegten, weitergehenden Haftpflicht bezogen auf die dem Versicherten nach den allgemeinen Vorschrif-ten des dänischen Rechts über die außervertragliche Verpflichtung zum Schadenersatz obliegende Haftpflicht;

3. für Schäden an im Besitz des Versicherten stehenden Sachen oder Sachen, welche dem Versicherten leih- oder mietweise oder zur Aufbewahrung, Benutzung, Beförde-rung, Bearbeitung oder Behandlung zur Verfügung gestellt worden sind, oder an Sachen, die sich der Versicherte angeeignet hat oder die ihm aus sonstigen Gründen anver-traut worden sind;

4. für von Hunden verursachte Schäden; 5. für Schäden infolge von Krankheiten, die vom Versicherten

durch Ansteckung oder in sonstiger Art und Weise auf Dritten übertragen werden;

6. für Schäden, die durch Benutzung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen mit einer Länge von mehr als 3 Metern oder Wasserfahrzeugen mit einer Motorkraft von mehr als 3 PS entstehen oder verursacht werden;

7. für Schäden, welche vom Versicherten als Jäger verur-sacht werden.

b. Privathaftpflichtschäden unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit Versiche-rungsschutz der If. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

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17.3 Einschränkung der Leistungspflichta. Die in Ziffer 34.1 angeführte Versicherungssumme stellt die

obere Grenze der Leistungspflicht der If pro Versicherungsfall dar, und zwar unabhängig davon, ob etwa mehrere Personen für die verursachten Schäden haftbar gemacht werden und ob aus einem oder mehreren Versicherungsscheinen der If Deckungsschutz beansprucht werden kann.

b. Der Versicherte kann für die verursachten Schäden mit Rechtswirkung für die If keine Verpflichtung zum Schadener-satz anerkennen, ob ganz oder teilweise.

17.4 SelbstbehaltDer Selbstbehalt des Versicherten beträgt 1.000 DKK pro Versi-cherungsfall.

18. Rechtshilfe

Der Versicherer gewährt Kostenerstattung für Verfahrenskosten in Verbindung mit während der Reise entstandenen privaten Streitigkeiten, welche•denordentlichenGerichtenodereinemSchiedsgerichtzur

Prüfung vorgelegt werden können;•nichtmitderAusübungderBerufstätigkeitdesVersicherten

im Zusammenhang stehen.

Im Rahmen der Rechtsschutzdeckung werden außerdem an-fallende Reisekosten erstattet, falls der Versicherte in einem im Ausland anhängigen Verfahren als Zeuge oder Partei vernom-men werden soll.

18.1 Umfang der LeistungspflichtDie Versicherungssumme beträgt 100.000 DKK pro Versiche-rungsfall. Der Versicherer erstattet angemessene und erforderli-che Verfahrenskosten sowie anfallende Reisekosten in Verbin-dung mit Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder vor einem Schiedsgericht in Fällen, in denena. die Anwesenheit des Versicherten für die Durchführung des

Verfahrens eine Voraussetzung ist und in denen der Versi-cherte geladen worden ist, um vor Gericht eine Parteienaus-sage zu machen;

b. der Versicherte als Zeuge geladen worden ist und eine zeu-genschaftliche Vernehmung des Versicherten im Wohnsitz-staat nicht möglich ist.

18.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Kosten in Verbindung mit gerichtlichen und schiedsgericht-

lichen Verfahren zwischen dem Versicherten und Reisebüro, Reiseveranstalter oder Reisevermittler sowie zwischen dem Versicherten und der If.

b. Kosten für Rechtsberatung oder für die Prüfung der Sache durch einen Beschwerdeausschuss, es sei denn, dass die Verweisung der Sache an den Beschwerdeausschuss durch das Gericht erfolgte.

c. Rechtsberatung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungs-schutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zah-lungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

18.3 SelbstbehaltBei einem jeden von der Rechtsschutzdeckung erfassten Schaden ist vom Versicherten ein Selbstbehalt zu übernehmen. Dieser Selbstbehalt beträgt 10 % der Gesamtkosten, jedoch mindestens 2.500 DKK pro Versicherungsfall.

19. Kostenerstattung bei Insolvenz einer Linienfluggesellschaft

Der Versicherer gewährt Kostenerstattung, falls der geplante Urlaub infolge Zahlungsunfähigkeit einer Linienfluggesellschaft (Insolvenz und/oder Umschuldung) nicht durchgeführt werden kann, abgebrochen oder geändert wird.

19.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer gewährt bis zur Höhe der Versicherungssumme von 50.000 DKK pro Reise Kostenerstattung für alle versicherten Personen.

Vor Reiseantritt:a. den Teil des Flugticketpreises, der nicht anderweitig erstattet

wird, oderb. angemessene und erforderliche zusätzliche Kosten bis zur

Höhe der Versicherungssumme für das Nachholen der ur-sprünglich geplanten Reisestrecke.

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Nach Reiseantritt:a. angemessene und notwendige zusätzliche Kosten für Ersatz-

flugtickets gleicher Klasse wie die ursprünglich gebuchten Flugtickets für die Rückreise;

b. angemessene und notwendige zusätzliche Kosten für Unter-kunft und Verpflegung von bis zu 1.500 DKK pro Tag pro Ver-sicherten, jedoch höchstens 7.500 DKK pro Versicherungsfall für sämtliche versicherte Personen, in dem Zeitraum, in dem die Rückkehr des Versicherten gegenüber dem ursprüngli-chen Reiseplan verspätet ist.

19.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Flugtickets, die bei Linienfluggesellschaften gebucht sind,

welche im Handelsregister eines der nordischen Länder oder eines Mitgliedsstaates der EU bzw. des EWR nicht eingetra-gen sind.

b. Kosten, die von der Insolvenzmasse oder von anderen Scha-denersatzpflichtigen erstattet werden.

c. Flugtickets, die mit Zahlungskarten bezahlt sind, soweit der Versicherte gegenüber der Zahlungskartengesellschaft Rück-buchung geltend machen kann.

d. Kostenerstattung bei Zahlungsunfähigkeit einer Linienflug-gesellschaft, wenn der Versicherte zum Buchungszeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass die Zahlungsunfähig-keit festgestellt oder unmittelbar bevorstehend war.

e. Nach Bekanntmachung der Zahlungsunfähigkeit an die Lini-enfluggesellschaft erfolgte Einzahlungen.

f. Kosten, für die Dritte haftbar gemacht werden können.

19.3 Einschränkung der LeistungspflichtAls Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dassa. das Flugticket direkt bei einer Linienfluggesellschaft oder

bei einem Reisebüro gebucht wurde, die/das der Stiftung “Gesetzlicher Garantiefonds der dänischen Reisebranche“ (dän.: Rejsegarantifonden) oder einem ähnlichen Institut der Kundengeldabsicherung als Mitglied beigetreten ist;

b. der Flug nicht Bestandteil einer Pauschalreise ist. Unter Pauschalreisen sind Reiseveranstaltungen zu verstehen, die komplett einschl. Transport, Übernachtung etc. gebucht wer-den, vgl. § 2 des dänischen Gesetzes über Pauschalreisen (dän: Lov om pakkerejser, Gesetz Nr. 472 vom 30.06.1993).

20. Reiserücktrittsversicherung

Der Versicherungsschutz besteht in der Zeit zwischen der An-zahlung der Reise und dem Reiseantritt.Der Versicherer gewährt Kostenerstattung, sofern dem Versi-cherten infolge eines der nachstehenden Ereignisse die Durch-führung der Reise verwehrt ist:a. Todesfall oder akut eingetretene schwere Krankheit (vgl. Ziffer

42.2) oder schwere Unfallverletzung (vgl. Ziffer 42.3) des Ver-sicherten oder eines dessen nächsten Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16);

b. Todesfall oder akut eingetretene schwere Krankheit oder schwere Unfallverletzung eines Reiseteilnehmers, falls be-absichtigt war, dass die Reise von weniger als 10 Personen gemeinsam unternommen werden sollte. Der betreffende Rei-seteilnehmer muss in derselben Rechnung bzw. in denselben Reisedokumenten eingetragen sein wie der Versicherte, bzw. es muss anderweitig der Nachweis erbracht werden, dass der Reiseteilnehmer eine Reise in der Absicht gebucht hat, diese gemeinsam mit dem Versicherten zu unternehmen;

c. Erkrankung oder Unfallverletzung des Versicherten mit der Folge, dass der Versicherte aus medizinischen Gründen (sie-he Ziffer 42.15) nicht die im Voraus gebuchten und geplanten physischen Aktivitäten durchführen kann, die Hauptzweck der Reise sind (siehe Ziffer 42.13). Der Versicherte muss nachweisen, dass der Hauptzweck der Reise die Teilnahme an die physischen Aktivitäten ist. Dies kann zum Beispiel den Reisedokumenten oder Reservierungen entnommen werden;

d. schwere Schäden an oder Einbruch in die Privatwohnung des Versicherten oder in das im Besitz des Versicherten stehen-de Unternehmen, soweit diese Ereignisse innerhalb von 10 Tagen vor geplantem Reiseantritt eintreten;

e. umfassende von einem Mitarbeiter des im Besitz des Ver-sicherten stehenden Unternehmens verübte betrügerische Handlungen unmittelbar vor der Abreise, soweit diese Hand-lungen innerhalb von 10 Tagen vor geplantem Reiseantritt festgestellt werden;

f. tarifwidrige Arbeitsniederlegungen bei dem im Besitz des Versicherten stehenden Unternehmen, die unmittelbar vor Reiseantritt eingeleitet werden;

g. wenn der Versicherte von Streik oder Aussperrung betroffen ist und deshalb den Urlaub nicht antreten kann, vgl. § 13 Abs. 3 des dänischen Urlaubsgesetzes (dän.: Ferieloven);

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h. falls die Anwesenheit des Versicherten als Zeuge, Geschwo-rener oder Schöffe vor Gericht erforderlich ist und eine Verta-gung beantragt, jedoch vom Gericht abgelehnt wurde;

i. wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen die für die Einreise in ein Land, in dem ein Aufenthalt mit einer Dauer von mindestens 3 Tagen geplant ist, erforderlichen Impfungen nicht erhalten kann;

j. falls der Versicherte plötzlich entlassen wird und die im Vor-aus geplante Reise nicht während seiner Kündigungsperiode vornehmen kann;

k. falls der Versicherte nach einer plötzlichen Entlassung eine neue Stellung findet und deshalb die geplante Reise nicht vor Antritt der neuen Stellung durchführen kann;

l. Kaskoschäden, welche innerhalb von 10 Tagen vor Reisean-tritt am eigenen Pkw des Versicherten eintreten insoweit, als es sich um einen im Voraus geplanten Autourlaub mit dem eigenen Pkw handelt.

20.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer erstattet jenen Teil der Reisekosten, der nicht rückerstattungsfähig ist und vom Reiseveranstalter nach Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherten abverlangt werden kann. Der Versicherer gewährt bei Reiserücktritt Entschädigung, wie folgt:

Umfang der Leistungspflicht

Kartentyp: Classic Gold Platinum

Die Entschädigung erfolgt in DKK

Summe pro Reise 40.000 75.000 120.000

Max. pro Personbis zu der Summe

40.000 60.000

20.1.1 Ankauf einer Erhöhung der Versicherungssumme für Stornierung

Die Versicherungssumme der Reiserücktrittsversicherung kann gegen Zahlung um weitere 250.000 DKK pro Reise erhöht werden.Bestellformular und Anleitung sind auf der Website der Sydbank erhältlich.

20.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Stornierung der Reise, die darauf zurückzuführen ist, dass

Erkältung, Schnupfen, Durchfall, leichte Verstauchungen oder ähnliche leichtere Erkrankungen oder Verletzungen den Versicherten an der Teilnahme an Aktivitäten der Urlaubsreise verhindern.

b. Wenn die Schadenursache dem Versicherten vor Buchung/Zahlung der Reise bzw. vor Beginn des Versicherungsschut-zes bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

c. Nach Eintritt des Schadens an den Reiseveranstalter gelei-stete Zahlungen unabhängig davon, ob das Ausmaß des Schadens ärztlich bestätigt oder anderweitig bescheinigt war, es sei denn, dem Versicherten obliegt eine vertragliche Zahlungsverpflichtung.

d. Schadenursachen, welche in Stress, Depression oder Gemütsleiden sonstiger Art begründet sind, es sei denn, der Versicherte war für die Dauer von mindestens 4 Wochen beim Studium, beim Arbeitgeber oder beim Arbeitsamt krankge-meldet. War der Versicherte nicht krankgemeldet, vgl. vorste-hend, so gilt als Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Konzert- und Festivalversicherung, dass der Zustand minde-stens 4 Wochen vor Reiseantritt von einem Arzt diagnostiziert wurde.

e. Leistungen, welche durch eine anderweitig abgeschlossene Versicherung abgedeckt sind. Diese Versicherung steht nach sonstigen Versicherungsverträgen, d. h. dass etwaiger Ver-sicherungsschutz durch andere Versicherungsverträge oder Vereinbarungen von einem evtl. Ersatz aus dieser Versiche-rung abgezogen wird.

20.3 Einschränkung der LeistungspflichtAls Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dassa. die Stornierung durch den Versicherten am ersten Werktag

nach Eintritt des Schadens erfolgt. Bei Unterlassung der fristgerechten Stornierung ermäßigt sich die dem Versicherten gewährte Kostenerstattung um die etwa infolge der verspäte-ten Stornierung erhöhten Stornokosten;

b. dem Versicherer die in der nachstehenden Übersicht aufge-führte Dokumentation vorgelegt wird:

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Dokumentation

Schadenanzeige nach Dokumentationsanforderungen

Ziffer 20 a und b Im Todesfall: Sterbeurkunde ausgestellt von einem Arzt oder einem Krankenhaus.Im Falle eingetretener Krankheiten oder Unfallverletzungen: ärztliches Attest, das frühestens 3 Tage vor Reiseantritt und spätestens am ersten Werktag nach ge-plantem Reiseantritt vom behandelnden Arzt ausgestellt worden ist. Das ärztliche Attest soll bescheinigen, dass die ge-plante Reise aus medizinischen Gründen unverantwortlich ist.Bei Schäden nach Ziffer 20.2 d ist eine Bestätigung der Krankmeldung durch die Lehranstalt, den Arbeitgeber oder das Arbeitsamt der Schadenanzeige beizufügen.

Ziffer 20 b Kopie der Rechnung/Reisedokumente oder anderweitiger Nachweis, dem zu entnehmen ist, dass der Reiseteilneh-mer eine Reise gebucht hat, um diese gemeinsam mit dem Versicherten zu unternehmen.

Ziffer 20 c Vom Hausarzt bzw. behandelnden Arzt im Krankenhaus unmittelbar nach Fest-stellung der Verletzung auszufüllendes ärztliches Attest, wenn vorhersehbar ist, dass die Ausübung der vom Sporturlaub erfassten Aktivitäten durch die Verletzung verhindert wird.In dem ärztlichen Attest muss bestätigt werden, dass eine Teilnahme an den vom Sporturlaub/Aktivurlaub umfassten Aktivitäten nicht möglich ist. Auch muss der Nachweis erbracht werden, dass die Ausübung der vom Sporturlaub/Aktivur-laub erfassten Aktivitäten sich über einen Zeitraum erstreckt, der mehr als die Hälfte der geplanten Reisezeit ausmacht. Dies kann z. B. den Reisedokumenten oder Reservierungen entnommen werden.

Ziffer 20 d und l Polizeibericht, Kopie der bei der Versiche-rung eingereichten Schadenanzeige o. ä.

Ziffer 20 e Polizeibericht

Ziffer 19 f, g und h Kopien des Schriftwechsels der Parteien oder anderweitige Dokumentation.

Ziffer 20 f, g und h Von dem Hausarzt, der den Fall beurteilt hat, ausgestelltes ärztliches Attest.

Ziffer 20 i Von dem Hausarzt, der den Fall beurteilt hat, ausgestelltes ärztliches Attest.

Ziffer 20 j Kopie des Kündigungsschreibens des Arbeitgebers.

Ziffer 20 k Kopie des Entlassungsschreibens des Arbeitgebers sowie des Anstellungsver-trages.

Ziffer 20 l Nachweis für die im Voraus geplante Autoreise.

Bitte beachten: Legt der Versicherte der If die erforderliche Dokumentation nicht vor, so erfolgt eine Beurteilung des zur Stornierung der Reise führenden Ereignisses durch die If, die dabei auch zur möglichen Anspruchsgrundlage des Versicherten Stellung nehmen wird.

21. Entschädigung für den Urlaub oder Ersatzreise

Wird die Urlaubsreise des Versicherten wegen akut eingetretener Krankheit oder Unfallverletzung ganz oder teilweise vertan oder wird der Versicherte unter Inanspruchnahme des Deckungs-schutzes aus dieser Versicherung oder aus der gesetzlichen Reisekrankenversicherung in seinen Wohnsitzstaat zurück trans-portiert, gewährt der Versicherer den nachstehenden Personen bzw. Personengruppen entweder eine Entschädigung für den Urlaub oder eine Ersatzreise:a. versicherten Personengruppen (siehe Ziffer 2), die im Rahmen

derselben Sydbank MasterCard versichert sind. Haben ein oder mehrere Versicherte Anspruch auf Entschädigung, so wird der gesamten Personengruppe vom Versicherer entwe-der finanzielle Entschädigung gewährt oder eine Ersatzreise bezahlt;

b. dem Versicherten selbst und bis zu 2 Reisebegleitern, die in derselben Rechnung bzw. in denselben Reisedokumenten aufgeführt sind wie der Versicherte oder in sonstiger Art und Weise den Nachweis erbringen können, eine Reise gebucht zu haben, um diese gemeinsam mit dem Versicherten zu unternehmen.

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21.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer gewährt Entschädigung, siehe nachstehende Versicherungssummen für private Urlaubsreisen:

Umfang der Leistungspflicht

Kartentyp: Classic Gold Platinum

Die Entschädigung erfolgt in DKK

Summe pro Reise 25.000 60.000 90.000

Max. pro Person 10.000 20.000 30.000

Entschädigung wird entweder in Gestalt einer Entschädigung für den Urlaub oder einer Ersatzreise gewährt, wenn eine bereits angetretene Urlaubsreise des Versicherten infolge eines der nachstehenden Ereignisse ganz oder teilweise vertan wird: a. aufgrund einer akut eingetretenen Krankheit oder Unfallverlet-

zung verordnete stationäre Aufnahme des Versicherten oder ärztlich verordnete Bettruhe/Ruhe, die vom Versicherungs-schutz dieser Versicherung oder der gesetzlichen Reisekran-kenversicherung erfasst ist, oder

b. aufgrund eines Rücktransports des Versicherten infolge einer vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfassten Verlet-zung bzw. Schadens, oder

c. aufgrund einer Erkrankung oder Unfallverletzung des Versi-cherten mit der Folge, dass der Versicherte aus medizinischen Gründen (siehe Ziffer 42.15) nicht die im Voraus gebuchten und geplanten physischen Aktivitäten durchführen können, die Hauptzweck der Reise sind (siehe Ziffer 42.13).

Der Versicherte muss nachweisen, dass der Hauptzweck der Reise die Teilnahme an die physischen Aktivitäten ist, die die Urlaubsreise umfasst. Dies kann zum Beispiel den Reisedoku-menten oder Reservierungen entnommen werden.Ferner muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, dass der Versicherte daran verhindert ist, die im Voraus gebuchten bzw. geplanten physischen Aktivitäten durchzuführen, die Hauptzweck der Urlaubsreise sind (siehe Ziffer 42.13).

Ankauf einer Erhöhung der Versicherungssumme für ErsatzreiseDie Versicherungssumme der Ersatzreise kann gegen Zahlung um weitere 250.000 DKK pro Reise erhöht werden.Bestellformular und Anleitung sind auf der Website der Sydbank erhältlich.

21.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Dienstreisen oder kombinierte Dienst- und Urlaubsreisen.b. Visumkosten, Kosten für Impfungen und Versicherungen.

21.3 Dokumentation Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Einholung eines ärztlichen Attestes beim behandelnden Arzt im Ausland durch den Versicherten. Dieses Attest muss mindestens die ge-stellte Diagnose und die Dauer der Krankheitsperiode bzw. der ärztlich verordneten Ruhe umfassen oder bestätigen, dass der Versicherte die im Voraus gebuchten oder geplanten physischen Aktivitäten nicht durchführen kann. Ferner muss die Dauer, für die der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung/Unfallverletzung daran verhindert ist, hervorgehen. Liegt vom behandelnden Arzt im Ausland keine hinreichende Dokumentation vor, entscheidet die If aufgrund der vorliegenden Dokumentation die Entschädigung. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Arzt, ob und für welche Periode ein Anspruch des Versicherten auf Entschädigung besteht.

21.4 Ermittlung der EntschädigungDer Zeitraum, in dem vom Versicherer Entschädigung gewährt wird, errechnet sich ab 00:00 Uhr nach dem ersten nachge-wiesenen Besuch beim Arzt oder ab 00:00 Uhr an dem Tag, an dem der Rücktransport eingeleitet wird, bis zum 00:00 Uhr am geplanten Tag der Rückreise. Für Ereignisse, die innerhalb der ersten Hälfte des Urlaubs ein-treten und sich über mehr als die Hälfte des Urlaubs erstrecken, gewährt der Versicherer eine Ersatzreise, deren Wert wie folgt ermittelt wird:a. Der Versicherer erstattet entrichtete Transportkosten sowie

Kosten für das Anmieten von Ferienwohnung, Mietwagen, Sportausrüstung u. dgl. unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Kosten vor Eintritt der Verletzung zur Zahlung fällig waren und nachweisbar sowie nicht rückerstattungsfähig sind, obwohl die Stornierung durch den Versicherten so schnell wie möglich nach Eintritt der Verletzung erfolgt ist.

b. Für Verpflegung entrichtete zusätzliche Kosten in angemesse-ner Höhe.

c. Bei Urlaub mit dem eigenen Pkw werden die Transportkosten zum Urlaubsort und zurück über die jeweils kürzeste Strecke nach dem niedrigsten staatlichen Kilometertarif für den dienstlichen Transport im eigenen Pkw über 20.000 km pro Jahr pro km erstattet. Können nicht alle Insassen des Pkw Entschädigung beanspruchen, wird Kostenerstattung unter Zugrundelegung eines anteiligen Kostenausgleichs gewährt.

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Für Ereignisse, die innerhalb der ersten Hälfte des Urlaubs ein-treten und sich über mehr als die Hälfte des Urlaubs erstrecken, gewährt der Versicherer eine Ersatzreise, deren Wert wie folgt ermittelt wird:d. Die finanzielle Entschädigung für den Urlaub errechnet sich

unter Zugrundelegung des Gesamtpreises der Reise nach Maßgabe der Ziffer 21.4 a-c, verteilt auf die geplante, doku-mentierte Anzahl von Reisetagen. Sie wird für die Anzahl von Tagen geleistet, an denen der Versicherungsfall nachweislich vorlag. Beispiel:

Gesamtpreis der ReiseX Anzahl zerrüttete Tage

Gesamtzeit der Reise

e. Der entschädigungsberechtigten Gruppe von Versicherten, vgl. Ziffer 21 a und b, wird für die gleiche Periode wie dem Versicherten eine Entschädigung gewährt, die jeweils indivi-duell ermittelt wird.

22. Entschädigung wegen nicht erfüllten Urlaubszwecks gebucht nach der Abreise

Der Versicherer gewährt dem Versicherten finanzielle Entschä-digung, falls dieser aufgrund einer Erkrankung oder Unfallverlet-zung, die vom Versicherungsschutz dieser Versicherung oder der gesetzlichen Reisekrankenversicherung erfasst ist, aus medizini-schen Gründen (siehe Ziffer 42.15) nicht an den physischen Aktivi-täten teilnehmen kann, die nach dem Reiseantritt gekauft worden sind. Der Versicherer gewährt einer der folgenden Personengrup-pen eine Entschädigung:a. versicherten Personengruppen (siehe Ziffer 2), die im Rahmen

derselben Sydbank MasterCard versichert sind. Haben ein oder mehrere Versicherte Anspruch auf Entschädigung, so wird der gesamten Personengruppe vom Versicherer entweder fi-nanzielle Entschädigung gewährt oder eine Ersatzreise bezahlt;

b. dem Versicherten selbst und bis zu 2 Reisebegleitern, die in derselben Rechnung bzw. in denselben Reisedokumenten aufgeführt sind wie der Versicherte oder in sonstiger Art und Weise den Nachweis erbringen können, eine Reise gebucht zu haben, um diese gemeinsam mit dem Versicherten zu unter-nehmen.

22.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer erstattet die vom Versicherten getragenen Kosten für die physischen Aktivitäten, die nach dem Reiseantritt gekauft worden sind. Der Versicherer gewährt Entschädigung für Kosten für unbenutzte Aktivitäten, die nicht vom Veranstalter nach Eintritt der Verletzung erstattet werden können.

Der Versicherer gewährt Entschädigung, siehe nachstehende Versicherungssummen für private Urlaubsreisen:

Umfang der Leistungspflicht

KartenvarianteEntschädigung in DKK

Classic Gold Platinum

Summe pro Reise 5.000 7.500 10.000

Selbstbehalt 1.000 1.000 1.000

22.2 Dokumentation Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Einholung eines ärztlichen Attestes beim behandelnden Arzt im Ausland durch den Versicherten. Dieses Attest muss mindestens die ge-stellte Diagnose und die Dauer der Krankheitsperiode bzw. der ärztlich verordneten Ruhe umfassen oder bestätigen, dass der Versicherte die im Voraus gebuchten oder geplanten physischen Aktivitäten nicht durchführen kann. Ferner muss die Dauer, für die der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung/Unfallverletzung daran verhindert ist, hervorgehen. Liegt vom behandelnden Arzt im Ausland keine hinreichende Dokumentation vor, entscheidet die If aufgrund der vorliegenden Dokumentation die Entschädigung. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Arzt, ob und für welche Periode ein Anspruch des Versicherten auf Entschädigung besteht.

22.3 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Dienstreisen oder kombinierte Dienst- und Urlaubsreisen.b. Visumkosten, Kosten für Impfungen und Versicherungen.

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Zusatzdeckung für Gold- und Platinum-Karten

23. Reisegepäck

Vom Versicherungsschutz erfasst ist während einer Reise abhanden gekommenes und/oder beschädigtes übliches Reise-gepäck des Versicherten aufgrund von:a. Raub;b. Einbruchsdiebstahl aus verschlossenem Hotelzimmer,

verschlossener Ferienwohnung (einschl. Wohnwagen und Wohnmobil), aus Schließfach und aus dem Kofferraum/Hand-schuhfach eines Pkw bei offensichtlichen Anzeichen eines Einbruchsdiebstahls;

c. Diebstahl von Gegenständen, welche am Körper des Versi-cherten oder vom Versicherten getragen werden unter der Voraussetzung, dass der Diebstahl vom Versicherten zum Tatzeitpunkt wahrgenommen wird;

d. Zufallsschäden, Feuer- oder Wasserschäden, die während der Auslandsreise eingetreten sind;

e. Abhandenkommen, Beschädigung oder Verwechslung von aufgegebenem Reisegepäck (vgl. Ziffer 42.14), ausgenom-men jedoch Bargeld, Reisedokumente, Wertpapiere, PC, Fotoausrüstung und sonstige technische Ausrüstung sowie Schmuck. Das Gepäck gilt erst dann als abhanden gekom-men, wenn der Beförderer die Aufgabe der Nachsuche bestä-tigt.

23.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer gewährt Kostenerstattung bis zur Höhe der für die betreffende Sydbank MasterCard geltende Versicherungs-summe:

Umfang der Leistungspflicht

KartenvarianteEntschädigung in DKK

Classic Gold Platinum

Insgesamt pro Reise 0 25.000 50.000

Im Rahmen der Versicherungssumme gewährt der Versicherer Kostendeckung, wie folgt:a. übliches Reisegepäck des Versicherten, darunter Kleidungs-

stücke, Toilettenartikel, PC-Ausrüstung, Handy, Kamera, Bargeld und Zahlungskarten, Reisetickets, Reisepass, Wert-papiere, welche vom Versicherten auf der Reise mitgeführt oder während der Reise angeschafft werden;

b. Sportausrüstung, welche in Verbindung mit physischen Akti-vitäten im Rahmen von Urlaubsreisen verwendet werden (vgl. Ziffer 42.13). Siehe Ziffer 23.2 c für Sportausrüstung, die vom Versicherungsschutz nicht erfasst ist;

c. Kosten für die Wiederbeschaffung von Reisetickets, Reise-schecks, Kreditkarten, Wertpapieren und Reisepass. Die Kosten umfassen den erforderlichen Transport, Gebühren, Foto u. a. m., jedoch nicht den Zeitaufwand im Rahmen der Wiederbeschaffung solcher Gegenstände.

23.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossen a. Einfacher Diebstahl.b. Gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienende Gegen-

stände, darunter Werkzeuge, Warenmuster, Handelswaren und Kollektionen.

c. Sportausrüstung (Sportausrüstung im Sinne der Ziffer 23.1 b jedoch ausgenommen), Jagdausrüstung, Fahrräder, Buggies, Ersatz- und Zubehörteile für Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge u. dgl.

d. Gesondert (als Frachtgut o. ä.) verschickte Gegenstände, da diese während des Transports vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie vom Versicherten abgeholt werden.

e. Verschleiß oder natürliche Abnutzung, kleine Schnitte, Kratzer und Schrammen an Koffern oder Gepäckstücken sonstiger Art, soweit der Nutzungswert nach dem Schaden im Wesent-lichen unverändert ist.

f. Schäden verursacht durch im Reisegepäck verstaute Lebens-mittel, Flaschen, Gläser u.dgl., sowie Schäden an diesen, hierunter auch solche Schäden, die auf unzureichende oder unzweckmäßige Verpackung zurückzuführen sind.

g. Vergessene, verlorene oder verlegte Gegenstände sowie Diebstahl von unbeaufsichtigt belassenen Gegenständen, es sei denn, diese befinden sich in einem abgeschlossenen Raum, Kofferraum eines Kfz, Gepäckschließfach o. ä.

h. Indirekte Verluste und Folgeschäden.i. Entschädigung für Reisegepäck unter Inanspruchnahme von

Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit Versiche-

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rungsschutz der If. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

23.3 Einschränkung der LeistungspflichtFür die nachstehend angeführten Typen von Gegenständen begrenzt sich die Leistungspflicht des Versicherers in Prozent der Versicherungssumme (vgl. Ziffer 23.1), wie folgt:

Einschränkung der Leistungspflicht

Gegenstand in %

Bargeld, Zahlungskarten, Wertpapiere: 20 %

Schadenersatz für eine Einzelsache: 50 %

Entschädigung für PC- und Fotoausrüstung, elektronische Ausrüstung sonstiger Art, Handys, Tablets, Sportausrüstung sowie Wertgegenstände, Brillen und Prothesen:

50 %

Filme, Videoaufnahmen, Tonbandaufnahmen, Zeich-nungen, Manuskripte u. dgl.:

Wert des Rohmaterials

Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt außerdem, dass:a. das Reisegepäck des Versicherten sorgsam behandelt und

aufbewahrt wird und der Versicherte beim Umgang mit dem Gepäck die erforderliche Sorgfalt aufbringt;

b. PC- und Fotoausrüstung, elektronische Ausrüstung sonstiger Art, Handys, Brillen, Prothesen sowie alle Arten von Wertge-genständen im Handgepäck aufbewahrt werden. Werden diese Gegenstände im aufgegebenen Reisegepäck transportiert (vgl. Ziffer 42.14), sind sie vom Deckungsschutz dieser Versicherung ausgeschlossen;

c. der Versicherte bei Abhandenkommen von aufgegebenem Reisegepäck (vgl. Ziffer 42.14) den Gepäckverlust dem verant-wortlichen Beförderer meldet. Nachweis im Original über die Verlustmeldung in Form von Schadensbericht, PIR (Property Irregularity Report), sowie Flugtickets im Original sind bei der If einzureichen;

d. der Versicherte im Falle von Diebstahl/Raub bei der nächsten Polizeidienststelle Strafanzeige erstattet. Der Nachweis über die Erstattung der Strafanzeige ist bei der If im Original einzureichen.

23.4 Ermittlung der Entschädigunga. Bei Schadeneintritt unbeschädigte Gegenstände, die unter 2

Jahre alt sind und für die dem Versicherer eine Originalquit-tung vorgelegt wird, werden zum Wiederbeschaffungspreis neuer Gegenstände gleicher Art und Güte entschädigt.

b. Bei Schadeneintritt unbeschädigte Gegenstände, die unter 2 Jahre alt sind und für die dem Versicherer keine Originalquit-tung vorgelegt wird, werden wie Gegenstände entschädigt, die mehr als 2 Jahre alt sind, siehe Ziffer 23.4 c.

c. Für Gegenstände, die mehr als 2 Jahre alt sind, gebraucht angeschafft wurden oder bereits beschädigt waren, wird Entschädigung zum Wiederbeschaffungspreis von neuen Sa-chen gleicher Art und Güte abzüglich Wertminderung infolge Alters und Gebrauchs2 sowie verminderter Brauchbarkeit oder Wertverminderung infolge sonstiger Umstände gewährt.

2 Bei persönlichen Gebrauchsgegenständen u. dgl. erfolgt jedoch kein Abzug für Wertverringerung infolge Alters und Nutzung.

d. Die If kann nach ihrer Wahl den/die beschädigten Gegen-stand/Gegenstände reparieren lassen oder dem Versicherten einen Betrag in Höhe der Reparaturkosten zahlen. Die If ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Naturalersatz zu leisten.

e. Gegenstände, für welche Entschädigung gewährt wurde, sind Eigentum der If und sind im Rahmen der Schadenermittlung oder nach ihrem Auffinden der If zu übersenden.

24. Gepäckverspätung

Ist das aufgegebene Gepäck des Versicherten um mehr als 3 Stunden nach Eintreffen des Versicherten am Bestimmungsort verspätet, umfasst der Versicherungsschutz die Erstattung von angemessenen und erforderlichen Kosten für Ersatzkäufe (siehe Ziffer 42.17). Beispielsweise Medikamente, übliche Kleidung und Körperpflegeartikel.Ist das aufgegebene Gepäck des Versicherten um mehr als 24 Stunden nach geplanter Rückkehr des Versicherten in den Wohnsitzstaat verspätet und tritt der Versicherte innerhalb von 72 Stunden nach seiner Rückkehr erneut eine Auslandsreise an, erstattet der Versicherer Kosten für notwendige Ersatzkäufe in Höhe eines Betrages von bis zu 1.000 DKK pro Person.Handelt es sich dabei um eine Dienstreise, kann die If vom Arbeitgeber eine Bestätigung der Reise und des Reiseplans einholen.

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Ersatzkäufe sind stets unter Berücksichtigung der Gepäck-verspätung zu werten und können lediglich für angemessene und erforderliche Kleidungsstücke, Körperpflegeartikel und Medikamente in Anspruch genommen werden.

24.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherte kann Erstattung (A) oder Entschädigung (B) wählen, siehe nachstehend:

A. Erstattung laut Originalbelegen für die Einkäufe im Rahmen der Versicherungssumme (siehe nachstehende Übersicht)

Umfang der Leistungspflicht

KartenvarianteEntschädigung in DKK

Classic Gold Platinum

Summe pro Reise 0 10.000 15.000

Max. pro Person 0 3.000 7.500

B. Der Versicherer gewährt dem Versicherten finanzielle Entschädigung zur vollständigen und endgültigen Abgel-tung. Es müssen keine Originalbelege für die Einkäufe als Dokumentation vorliegen.

Umfang der Leistungspflicht

KartenvarianteEntschädigung in DKK

Classic Gold Platinum

Summe pro Reise 0 1.500 2.000

Max. pro Person 0 750 1.000

24.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Unterlassung der Einhaltung der empfohlenen Transfer-/Tran-

sitzeiten für Fluggesellschaft(en) und Flughafen/-häfen.b. Bei verschiedenen Fluggesellschaften, Reisebüros oder

ähnlichen Reiseanbietern gebuchte Flüge, wobei zwischen den planmäßigen Ankunfts- und Abflugzeiten weniger als 1½ Stunden zu Verfügung stehen.

c. Gepäckverspätung bei Reisen von einer Dauer von weniger als 24 Stunden, die nicht mindestens eine im Voraus geplante Übernachtung umfassen.

d. Ersatzkäufe, die nach Ankunft des Gepäcks am Bestim-mungsort vorgenommen werden, sowie Miete/Kauf von Sportausrüstung, Handys oder technischer Ausrüstung sonstiger Art.

e. Mit der Gepäckverspätung in Verbindung stehende mittelbare Kosten, etwa Transportkosten, Übernachtungskosten, Kosten für Verpflegung und Telefongespräche, soweit es sich dabei nicht um Ferngespräche mit der If oder der If Assistance handelt.

f. Gepäckverspätung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungs-schutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zah-lungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

24.3 Einschränkung der LeistungspflichtAls Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dassa. der Versicherte einen Schadensbericht der Fluggesellschaft

im Original (Property Irregularity Report) o. dgl. vorlegt. Aus dem Schadensbericht müssen Datum und Uhrzeit des Ein-treffens des Gepäcks hervorgehen, sowie dass das Gepäck verspätet war;

b. die gekauften Gegenstände am Reiseort erworben wurden. Ersatzkäufe gelten als Eigentum der If, die vor Gewährung von Kostenerstattung die Einsendung der gekauften Gegen-stände verlangen kann;

c. der Versicherte Flugtickets im Original und Originalbelege für die entrichteten Kosten bei der If einreicht;

d. der Versicherte das Eintreffen des verspäteten Gepäcks für die Dauer von bis zu 3 Tagen am Reiseort abwartet, sofern er an einer Urlaubsreise teilnimmt, die eine Rundreise beinhaltet. Unterlässt es der Versicherte, das Eintreffen des Gepäcks abzuwarten, ermäßigt sich die Versicherungssumme um 50 %;

e. der Versicherte im Falle des erneuten Antritts einer Auslands-reise den Nachweis erbringen kann, dass die Reise vor seiner Rückkehr geplant wurde.

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25. Nachholen der Reisestrecke

Kann der Versicherte wegen Erkrankung oder Unfallverletzung seine geplante und im Voraus gebuchte Reisestrecke nicht durchführen, erstattet ihm der Versicherer anfallende, angemes-sene und erforderliche zusätzliche Kosten für das Nachholen der im Voraus geplanten Reisestrecke.

25.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätz-liche Kosten, wie folgt:

Umfang der Leistungspflicht

VersicherungsschutzDie Entschädigung erfolgt in DKK

Classic Gold Platinum

Transport gleicher Klasse wie ursprünglich gebucht

0Angemessene und notwendige zusätzliche Kosten

Hotelunterkunft pro Tag 0 1.500 2.500

Verpflegung und örtlicher Transport pro Tag pro Person

0 500 500

25.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossenNachholen der Reisestrecke unter Inanspruchnahme von Leist-ungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungs-schutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versi-cherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

25.3 Einschränkung der Leistungspflichta. Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers

gilt, dass die eingetretene Verspätung auf Erkrankung/Un-fallverletzung des Versicherten zurückzuführen ist und vom behandelnden Arzt Bettruhe, stationäre Aufnahme oder akute ambulante Behandlung verordnet wurde.

b. Der Versicherer erstattet für das Nachholen einer im Voraus geplanten Reisestrecke nur dann Transportkosten gleicher Klasse wie ursprünglich gebucht, wenn der Reiseantritt be-reits erfolgt ist und die im Voraus geplante Reisestrecke nicht durchgeführt werden kann.

c. Wird das Nachholen der Reisestrecke ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, die von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls das Nachholen der Reisestrecke unter Einbeziehung der If Assistance organisiert worden wäre.

26. Aufenthalt und Transport bei Versäumnis eines Verkehrsmittels

Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätz-liche Kosten für das Nachholen der ursprünglich geplanten Rei-sestrecke, falls der Versicherte bei bereits erfolgtem Reiseantritt unverschuldet und von ihm unvorhersehbar ein öffentliches oder vom Reiseveranstalter gebuchtes Verkehrsmittel versäumt.

26.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zu-sätzliche Kosten, die in Form von Originalbelegen dokumentiert werden, siehe nachstehend:

Umfang der Leistungspflicht

KartenvarianteDie Entschädigung erfolgt in DKK

Classic Gold Platinum

Versicherungssumme pro Versicherungsfall

0 30.000 50.000

Transport gleicher Klasse wie ursprünglich gebucht

0Angemessene und notwendige zusätzliche Kosten

Hotelunterkunft pro Tag 0 1.500 2.500

Verpflegung und örtlicher Transport pro Tag pro Person

0 500 500

26.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Verspätete Ankunft weil der Versicherte zu wenig Zeit für den

Transport zum geplanten Verkehrsmittel unter Berücksichti-gung des Reiseplans vorgesehen hat.

b. Umsteigen während einer Auslandsreise von einem Verkehrs-mittel auf ein anderes, wenn zwischen planmäßiger Ankunft und planmäßiger Abfahrt/planmäßigem Abflug weniger als 2 Stunden vergehen.

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c. Vom Versicherten beim Einchecken im Flughafen oder Hafen oder bei Reisen mit dem Zug, Bus oder einem sonstigen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Angaben des Reiseplans selbst verschuldeter Anschlussverlust.

d. Versäumnis eines Verkehrsmittels unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Kreditkarte mit Versiche-rungsschutz der If. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

e. Versäumnis eines Verkehrsmittels, wenn die Reise weniger als 24 Stunden vor geplantem Reiseantritt gebucht und bezahlt wurde.

26.3 Einschränkung der Leistungspflicht Werden bei Versäumnis eines Verkehrsmittels Transport und Übernachtung ohne Einbeziehung der If Assistance organisiert, werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der von der If Assistance hätte gezahlt werden müssen, falls das Nachholen der Reisestrecke unter Einbeziehung der If Assistance organi-siert worden wäre.

27. Entschädigung bei Flugverspätungen oder ausgefallenen Flügen

Noteinkäufe und Übernachtung bei Flugverspätung:Bei Flugverspätungen mit einer Dauer von mehr als 4 Stunden erstattet der Versicherer angemessene und erforderliche Kosten des Versicherten für Toilettenartikel, Kleidungsstücke, Verpfle-gung, Erfrischungen, Zeitungen und Zeitschriften, Übernachtung und Transportkosten zum Flughafen und von dorthin zurück.

Entschädigung bei eingestellten Flügen:Fällt die geplante Flugverbindung aus, erstattet der Versicherer angemessene und erforderliche Transportkosten, die der Versi-cherte im Rahmen des Transports zum und vom Flughafen laut Reiseplan getragen hat.

27.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer erstattet angemessene und erforderliche Kosten, siehe nächste Seite:

Umfang der Leistungspflicht

KartenvarianteDie Entschädigung erfolgt in DKK

Classic Gold Platinum

Flugverspätung:Die maximale Versicherungs-summe pro Reise, ungeachtet der an der Reise teilnehmen-den Anzahl Personen.

Bei:Reisen nach oder in Grönland und den Färöernsonstigen Reisen

00

2.5007.500

2.50010.000

Im Rahmen der Versiche-rungssumme können maximal folgende Beträge verwendet werden, und zwar für:

Noteinkäufe bei Flugverspä-tung, ungeachtet der an der Reise teilnehmenden Anzahl Personen

0 1.500 1.500

Hotelunterkunft pro Tag, un-geachtet der an der Reise teil-nehmenden Anzahl Personen

0 1.500 2.500

Verpflegung und örtlicher Transport pro Tag pro Person

0 500 500

Transportkosten pro Versicherungsfall bei eingestellten Flügen

0 1.500 2.500

Umfang der Leistungspflicht bei Flugverspätung ohne Übernachtung:a. Noteinkäufe: Angemessene und erforderliche Kosten für

Verpflegung, Erfrischungen, Zeitungen und Zeitschriften, vgl. Übersicht.

Umfang der Leistungspflicht bei Flugverspätung mit Übernachtung:Wird die Herausgabe von aufgegebenem Gepäck des Versicher-ten verweigert und werden infolge der Flugverspätung außer-planmäßige Übernachtungen erforderlich, wird vom Versicherer Kostenerstattung gewährt für:

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b. Hotelunterkunft, vgl. Übersicht;c. Verpflegung und örtlichen Transport, vgl. Übersicht;d. Noteinkäufe: Angemessene und erforderliche Kosten für

Körperpflegeartikel und Kleidungsstücke, Verpflegung, Erfri-schungen, Zeitungen und Zeitschriften, vgl. Übersicht.

27.2 Versicherungsschutz bei eingestellten FlügenWird der Flug des Versicherten eingestellt, umfasst der Versiche-rungsschutz die Erstattung von angemessenen und erforderli-chen Kosten für:a. die vom Versicherten getragenen Transportkosten (mit Flug,

Zug, Bus und eigenem Pkw) im Rahmen des vergeblichen Transports zum Flughafen. Bei Transport mit eigenem Pkw werden die Transportkosten nach dem niedrigsten staatlichen Kilometertarif für den dienstlichen Transport im eigenen Pkw über 20.000 km pro Jahr pro km erstattet.

27.3 Dokumentation a. Dokumentation der Fluggesellschaft für die Flugverspätung

und den eingestellten Flug.b. Dokumentation für die getragenen Kosten für Transport,

Noteinkäufe und Aufenthalt in Form von Originalbelegen.

27.4 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Leistungen, welche der Versicherte von der Fluggesellschaft

erhalten hat – etwa Transport, Übernachtung im Hotel, Ver-pflegung oder zur Verfügung gestellte Körperpflegeartikel.

b. Flugverspätungen oder Flugeinstellung, welche auf Streiks, Arbeitskonflikte oder Naturkatastrophen zurückzuführen sind, die bereits vor dem Tag, an dem der fragliche Teil der Reise angetreten wurde, eingeleitet oder angekündigt waren.

c. Flugverspätungen, welche darin begründet sind, dass der Flug auf behördliche Weisung außer Betrieb genommen wor-den ist, soweit dies bereits vor dem Tag, an dem der fragliche Teil der Reise angetreten wurde, angekündigt war.

d. Kostenerstattung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungs-schutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zah-lungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

e. Erstattung von mehr als einer Flugverspätung, da mehrere Flugverspätungen, die alle in ein und derselben Flugverspä-tung begründet sind, versicherungstechnisch als ein und dieselbe Verspätung gelten.

28. Überfall

Der Versicherer gewährt dem Versicherten finanzielle Entschädi-gung, falls dieser während der Reise einem Überfall durch einen Dritten mit körperlichen Schäden oder tödlichem Ausgang zur Folge ausgesetzt wird.

28.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer gewährt Entschädigung und Kostenerstattung bis zur Höhe der Versicherungssumme von 500.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall, wie folgt:a. bei einem Überfall auf den Versicherten mit nachweisbaren

körperlichen Schäden zur Folge: 1. Entschädigung für Verdienstausfall; 2. Kostenerstattung für ärztliche Untersuchungen; 3. Schmerzensgeld.

Die Höhe der in den obigen Fällen zu entrichtenden Entschädi-gung errechnet sich nach den allgemeinen Regeln des däni-schen Rechts über außervertraglichen Schadenersatz, darunter den Bestimmungen des dänischen Gesetzes über die Verpflich-tung zum Schadenersatz (dän.: Erstatningsansvarsloven) in Höhe von max. 500.000 DKK pro Person pro Versicherungsfall.Verstirbt der Versicherte infolge des Überfalls, erstattet der Ver-sicherer angemessene Bestattungskosten und gewährt für den Verlust des Versorgers Entschädigung in Höhe des Betrages, der unter entsprechenden Umständen in Dänemark von einem Schädiger, der deliktsfähig ist, zu entrichten gewesen wäre. Die Entschädigung beschränkt sich auf 500.000 DKK.

28.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Schäden, welche dem Versicherten von einer Person zu-

gefügt werden, die die gesamte Reise gemeinsam mit dem Versicherten unternimmt.

b. Schäden, die dem Versicherten infolge dessen Beteiligung an Straftaten zugefügt werden.

c. Entschädigung infolge eines Überfalls unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versi-cherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

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28.3 Einschränkung der LeistungspflichtAls Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass:a. der Versicherte wegen des Überfalls bei der nächsten Poli-

zeidienststelle Strafanzeige erstattet. Der Polizeibericht ist bei der If im Original einzureichen;

b. der Versicherte nach dem Überfall einen örtlichen Arzt, Zahn-arzt oder ein örtliches Krankenhaus aufsucht, um sich die körperlichen Schäden infolge des Überfalls durch ärztliches Attest bescheinigen zu lassen.

29. Unfall

Der Versicherer gewährt Entschädigung, falls der Versicherte während einer Auslandsreise einen Unfall erleidet, der den Tod des Versicherten oder eine dauernde Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit herbeiführt.

29.1 Umfang der LeistungspflichtVom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst sind Unfälle, die unmittelbar und ohne Einwirkung einer Krankheit den Tod oder eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten herbeiführen. Als Unfälle gelten plötzlich eintretende Ereignisse, die nachweisbare Personenschäden verursachen. Vom Deckungsschutz der Versi-cherung erfasst sind außerdem:a. Unfälle infolge von Ohnmacht oder Unwohlsein, soweit dieser

Zustand nicht auf eine bestehende oder latente Krankheit zurückzuführen ist;

b. Ertrinken und Kohlenmonoxidvergiftung, unabhängig davon, ob dies auf einen Unfall zurückzuführen ist oder nicht;

c. Gesundheitsschäden infolge von Erfrierungen, Hitzeschlag oder Sonnenstich;

d. Unfälle in Verbindung mit Maßnahmen zur Abwehr von Schä-den an anderen Personen oder fremdem Eigentum.

Unabhängig von der Zahl der Versicherten beträgt der Deckungs-schutz dieser Versicherung pro Versicherungsfall maximal:

Umfang der Leistungspflicht

Versicherungsschutz DKK

Gesamtversicherungssumme 3.000.000

Im Rahmen der Gesamtversicherungssumme beträgt der Deckungsschutz dieser Versicherung bis zur Höhe der Versiche-rungssumme pro Person pro Versicherungsfall:

Umfang der Leistungspflicht

Versicherungsschutz DKK

Todesfall 1.000.000

Invaliditätsgrad 100 % 1.000.000

29.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Überanstrengung oder Überlastung.b. Unfälle infolge Krankheit sowie dauernde Beeinträchtigungen

der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die auf Krankheiten ungeachtet welcher Art zurückzuführen sind.

c. Krankheit und/oder Auslösen von latent vorhandenen Krank-heitsveranlagungen unabhängig davon, ob die Krankheit infolge eines Unfalls eingetreten oder verschlimmert worden ist, ferner Verschlimmerung der Folgen eines Unfalls, soweit die Verschlimmerung auf eine Krankheit zurückzuführen ist.

d. Folgen einer ärztlichen oder chiropraktischen Behandlung, die nicht durch einen vom Versicherungsschutz erfassten Unfall erforderlich gemacht worden war.

e. Verletzungen des Versicherten infolge der Teilnahme an oder des Trainings im Rahmen von besonderen Sport- und Freizeit-aktivitäten. (Siehe Liste über Sport- und Freizeitaktivitäten, die nicht von Ziffer 42.10 umfasst sind).

f. Für eine bereits vor dem Unfall bestehende dauernde Beein-trächtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit wird vom Versicherer keine Entschädigung gewährt. Eine bereits vor dem Unfall bestehende dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit kann des-halb gegenüber dem Nichtvorliegen einer solchen Beeinträch-tigung nicht zu einer höheren Einstufung des Invaliditätsgra-des führen.

g. Der Versicherer gewährt keine Entschädigung, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadeneintritts das 80. Lebensjahr vollendet hat.

29.3 Todesfallleistunga. Tritt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall als unmittelba-

re Folge desselben der Tod des Versicherten ein, zahlt der Versicherer die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

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b. Wurde vom Versicherer wegen desselben Unfalls bereits für eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit Entschädigung gewährt, wird dieser Betrag auf die Todesfallleistung angerechnet.

c. Soweit der If nicht etwas anderes schriftlich mitgeteilt wurde, wird die Versicherungssumme an die nahen Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16) des Verstorbenen ausgezahlt – oder wenn es keine nahen Angehörigen gibt – an die Abkömmlinge des Ver-storbenen, oder aber, wenn es auch keine Abkömmlinge gibt, an die durch Verfügung von Todes wegen bestimmten Erben oder die gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Hinterlässt der Verstorbene weder gesetzliche Erben noch Begünstigte, kommt ein Betrag in Höhe von 20.000 DKK zur Auszahlung.

d. Bei Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird eine Entschädigung in Höhe von 20.000 DKK an die Person oder Personen ausgezahlt, die das Sorgerecht für den Minderjährigen ausübt/ausüben. Eine an einen Minderjäh-rigen zur Auszahlung kommende Entschädigung ist nach den Regeln des dänischen Rechts über Mündelvermögen anzule-gen.

29.4 Invaliditätsleistunga. Hat ein vom Deckungsschutz der Versicherung erfasster Unfall

zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 5 % geführt, wird dem Versicherten eine Invaliditätsleistung gewährt. Der Inva-liditätsgrad infolge ein und desselben Unfalls kann insgesamt höchstens 100 % betragen.

b. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigung erfolgt, sobald die dauernden Folgen des Unfalls feststellbar sind oder nach Be-endigung der eigentlichen Heilmaßnahmen, spätestens jedoch 3 Jahre nach dem Unfall.

c. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art und Umfang des Schadens aus medizinischer Sicht, aufgrund der vorliegenden ärztlichen Feststellungen und im Einklang mit der vom Staat-lichen Versicherungsamt für Arbeitsunfälle (dän.: Arbejdsska-destyrelsen) zum Zeitpunkt des Schadeneintritts zugrunde gelegten Invaliditätstabelle.

d. Bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades bleiben Beruf des Versicherten und sonstige individuelle Umstände unberücksichtigt.

e. Liegt bei minderjährigen Versicherten ein Invaliditätsgrad von 30 % oder darüber vor, so stehen 10 % der Entschädigung dem gesetzlichen Vertreter zu. Der restliche Betrag der Entschädi-gung steht dem Minderjährigen zu und ist nach den Regeln des dänischen Rechts über Mündelvermögen anzulegen. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 30 % steht die Entschädigung dem gesetzlichen Vertreter zu.

29.5 Einschränkung der Leistungspflichta. Hat der Versicherte zum Zeitpunkt des Schadeneintritts das

70. Lebensjahr vollendet, ermäßigt sich die Leistungspflicht des Versicherers um 50 % der vereinbarten Versicherungs-summe.

b. Bei Unfallbetroffenen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zum Zeitpunkt des Unfalls Fahrer oder Beifahrer eines Zweirad-Kfz waren, ermäßigt sich die Leistungspflicht des Versicherers um 50 % der vereinbarten Versicherungssumme.

c. Der Versicherte muss in der erforderlichen ärztlichen und/oder zahnärztlichen Behandlung sein und hat die ärztlichen Anweisungen zu befolgen. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten kann u. U. zum Erlöschen des Anspruchs des Versicherten auf Entschädigung führen.

29.6 Verjährunga. Bei Ablehnung der Leistungspflicht: Weist die If die Zahlung

von Entschädigung ab, entfällt der Anspruch des Versicher-ten, es sei denn, der Versicherte legt die Sache innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Abweisungsbescheides dem dänischen Beschwerdeausschuss für Versicherungen (dän: Ankenævnet for Forsikring), dem dänischen Arbeits-unfallamt (dän: Arbejdsskadestyrelsen) oder den Gerichten zur Entscheidung vor. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte von der If eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung der Leistungspflicht erhalten hat. Der Mitteilung der If sind nähere Angaben zum Ablauf bzw. Unterbrechung der Verjährungsfrist sowie zu den Folgen eines Fristversäumnisses zu entnehmen.

b. Bei Spätfolgen: Vom Deckungsschutz dieser Versicherung nicht erfasst sind Unfall-Spätfolgen, darunter die Verschlim-merung von Unfallfolgen, die erst 5 Jahre nach Eintritt des Unfalls in Erscheinung treten.

c. Bei verspäteter Schadenanzeige: Vom Deckungsschutz dieser Versicherung nicht erfasst sind Ansprüche auf Entschädi-gung, welche später als 6 Monate, nachdem der Versicherte bleibende Schäden eines Unfalls festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden.

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Zusatzdeckung für Platinum-Karten

30. Ersatzwagen

Der Versicherer erstattet angemessene und erforderliche Kosten für einen Ersatzwagen, falls der eigene Pkw des Versicherten (vgl. Ziffer 42.6) während einer Reise beschädigt oder entwendet wird oder falls am Pkw ein mechanischer Defekt entsteht, der die Fortsetzung einer bereits angetretenen Reise unmöglich und/oder unvertretbar macht.

30.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer erstattet angemessene und erforderliche zusätzli-che Kosten für:a. Hotelunterkunft mit bis zu 2.500 DKK pro Tag für höchstens 3

Tage;b. Verpflegung und örtlichen Transport mit 500 DKK pro Tag pro

Person für höchstens 2 Tage;c. Mit bis zu 1.500 DKK pro Tag für höchstens 30 Tage angemes-

sene und erforderliche Kosten für: 1. die Anmietung eines dem beschädigten/entwendeten Pkw

gleichwertigen, gewöhnlichen Pkw zwecks Fortsetzung einer bereits angetretenen Reise;

2. die Anmietung eines gleichwertigen Pkw, bis der eigene Pkw (vgl. Ziffer 42.6) zurücktransportiert und repariert bzw. bis ein neuer Pkw angeschafft worden ist.

30.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Kosten, die über die üblichen Kosten für die Anmietung eines

gewöhnlichen Pkw hinausgehen. b. Mit dem Rücktransport des Pkw sowie mit der Anmietung von

Zusatzausrüstung jeglicher Art verbundene Kosten. c. Schäden an Pkw, dessen Erstzulassung bezogen auf das

Unfalldatum mehr als 10 Jahre zurückliegt.d. Anforderung von Ersatzwagen unter Inanspruchnahme von

Leistungen aus mehr als einer Kreditkarte mit If-Versiche-rungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

30.3 Einschränkung der LeistungspflichtAls Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dassa. Ansprüche auf Kostenerstattung noch während der Reise des

Versicherten geltend gemacht werden und vom Versicherer noch während der Reise entsprechende Maßnahmen in die Wege geleitet werden können;

b. der Versicherte an der Reise teilnimmt und einen gültigen Führerschein besitzt;

c. der Pkw nicht repariert werden kann bzw. innerhalb von 24 Stunden nicht wieder aufgefunden wird und in verkehrssiche-ren Zustand gebracht werden kann;

d. der Fahrer des Ersatzfahrzeugs zwischen 23 und 74 Jahre alt ist;

e. der Schaden in Europa verursacht wurde.

30.4 SelbstbehaltDer Selbstbehalt des Versicherten beträgt 2.000 DKK.

31. Zusatzdeckung zur Mietwagen-Kaskoversicherung

Sind in der Standard-Kaskoversicherung für einen Mietwa-gen, der während einer Reise angemietet wird, in Bezug auf bestimmte Teile des Mietwagens Versicherungsvorbehalte ent-halten, z. B. in Bezug auf Reifen, Unterbau etc., sind diese Teile vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst.

Der Deckungsschutz dieser Versicherung kann nicht an die Stelle der für den Mietwagen abgeschlossenen Haftpflicht-versicherung oder der vom Autovermieter angebotenen Kaskoversicherung treten. Dem Versicherten wird angeraten, sich über den Deckungs-schutz der vom Autovermieter angebotenen Versicherungen genau zu informieren.

31.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer erstattet Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme von insgesamt 300.000 DKK pro Reise für:

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a. den am Mietwagen angerichteten Schaden bis zur Höhe des tatsächlichen Barwertes des Mietwagens zum Zeitpunkt des Vermietens;

b. die aus einem in den Deckungsschutz dieser Versicherung fallenden Schaden entstandenen, angemessenen und erfor-derlichen Abtransportkosten zur nächsten Werkstatt, deren Zahlung der Autovermieter dem Versicherten laut Mietvertrag auferlegt;

c. die dem Autovermieter während der tatsächlichen Dauer der Reparatur des Mietwagens entstandenen, angemessenen und gewöhnlichen Betriebsverluste/Nutzungsausfälle, welche durch das Nutzungsprotokoll des Autovermieters belegt werden können und deren Zahlung der Autovermieter dem Versicherten laut Mietvertrag auferlegt;

d. Wertminderung des Mietwagens infolge eines in den De-ckungsschutz dieser Versicherung fallenden Schadens, soweit der Autovermieter dem Versicherten laut Mietvertrag den Ausgleich dieser Wertminderung auferlegt.

31.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossena. Schäden, welche allein an den mechanischen Teilen des Pkw

entstehen und auf diese begrenzt sind (etwa Motor, Getriebe und Lenkung), soweit solche Schäden nicht infolge von Feuer, Explosion, Kurzschluss, Blitzschlag, Diebstahl, Vandalismus oder während des Abtransports des Pkw entstanden sind.

b. In Fertigungs- und Konstruktionsfehlern begründete Schäden, Korrosionsschäden, Frostschäden, Lackschäden u. dgl.

c. Schäden, welche nicht nachweisbar während der Mietdauer des Mietwagens entstanden sind.

d. Schäden infolge des Fahrens ohne Kühlwasser und Öl oder Schäden infolge der Nichterfüllung des Mietvertrages durch den Versicherten oder einen anderen zugelassenen Fahrer des Mietwagens.

e. Diebstahl von angemietetem Autozubehör (etwa GPS-Aus-rüstung, Kindersitz u. dgl.).

f. Kostenerstattung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versicherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungs-schutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zah-lungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

31.3 Einschränkung der Leistungspflichta. Der Deckungsschutz dieser Versicherung besteht subsidiär

zur Kaskoversicherung des Vermieters und kann während ein und derselben Mietperiode nur für einen einzelnen Mietwagen in Anspruch genommen werden.

b. Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass:

1. der Versicherte im Mietvertrag angeführt ist und einen gültigen Führerschein besitzt;

2. für den Mietwagen eine Standard-Haftpflicht- und Kasko-versicherung abgeschlossen ist;

3. das Versicherungsereignis außerhalb des Wohnsitzstaates des Versicherten eingetreten ist;

4. der Fahrer des Mietwagens vom Versicherungsschutz erfasst und zwischen 23 und 74 Jahre alt ist.

31.4 SelbstbehaltBei einem vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfassten Schaden beträgt der Selbstbehalt des Versicherten 2.000 DKK. Im Falle eines kombinierten Schadens nach Ziffer 31 und 32 kann der Selbstbehalt höchstens 2.000 DKK betragen.

32. Selbstbehaltsdeckung bei der Anmietung von Mietwagen

Ist in der für einen während einer Reise angemieteten Mietwagen abgeschlossenen Standard-Kaskoversicherung ein Selbstbe-halt vorgesehen, der den Betrag von 2.000 DKK übersteigt, so erstattet der Versicherer jenen Teil des Selbstbehalts mit bis zu 10.000 DKK pro Reise, der den Betrag von 2.000 DKK übersteigt, soweit das Versicherungsereignis außerhalb des Wohnsitzstaates des Versicherten eingetreten ist.

Der Deckungsschutz dieser Versicherung kann nicht an die Stelle der für den Mietwagen abgeschlossenen Haftpflicht-versicherung oder der vom Autovermieter angebotenen Kaskoversicherung treten. Dem Versicherten wird angeraten, sich über den Deckungs-schutz der vom Autovermieter angebotenen Versicherungen genau zu informieren.

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32.1 Von der Leistungspflicht ausgeschlossenKostenerstattung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versi-cherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

32.2 Einschränkung der Leistungspflichta. Der Deckungsschutz dieser Versicherung besteht subsidiär

zur Kaskoversicherung des Vermieters und kann während ein und derselben Mietperiode nur für einen einzelnen Mietwagen in Anspruch genommen werden.

b. Als Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass:

1. der Versicherte im Mietvertrag angeführt ist und einen gültigen Führerschein besitzt;

2. für den Mietwagen eine Standard-Haftpflicht- und Kasko-versicherung abgeschlossen ist;

3. das Versicherungsereignis außerhalb des Wohnsitzstaates des Versicherten eingetreten ist;

4. der Fahrer des Mietwagens vom Versicherungsschutz erfasst und zwischen 23 und 74 Jahre alt ist.

33. Ersatzmitarbeiter

Verstirbt ein Versicherter während einer Dienstreise, die vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst ist, oder wird er wegen Erkrankung, Unfallverletzung oder Rückholung arbeits-unfähig und ist er durch eine andere Person zu ersetzen, so erstattet der Versicherer angemessene zusätzliche Kosten für die Hin- und Rückreise des Ersatzmitarbeiters.

33.1 Umfang der LeistungspflichtDer Versicherer gewährt in Höhe der Versicherungssumme von bis zu 50.000 DKK pro Reise Kostenerstattung für den Hin- und Rückflug des Ersatzmitarbeiters mit Linienflug gleicher Klasse/einem Verkehrsmittel gleicher Art wie ursprünglich vom Versi-cherten gebucht sowie für angemessene und erforderliche zu-sätzliche Kosten für Hotelunterkunft, Verpflegung und örtlichen Transport des Ersatzmitarbeiters.Vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasst sind die folgenden Ereignisse:

a. Ableben des Versicherten, stationäre Aufnahme des Versi-cherten oder vom behandelnden Arzt aufgrund akut eingetre-tener Krankheit (vgl. jedoch Ziffer 6.2) oder Unfallverletzung verordnete Bettruhe/verordneter Verbot, sich im Freien aufzuhalten, für die Dauer von mindestens 3 Tagen;

b. Rücktransport oder Rückreise des Versicherten infolge eines vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfassten Versiche-rungsereignisses.

33.2 Von der Leistungspflicht ausgeschlossenKostenerstattung unter Inanspruchnahme von Leistungen aus mehr als einer Zahlungskarte mit If-Versicherungsschutz. Versi-cherte, die mehrere Zahlungskarten mit If-Versicherungsschutz besitzen, können frei wählen, mittels welcher Zahlungskarte der Versicherungsschutz in Anspruch genommen werden soll.

33.3 Einschränkung der LeistungspflichtAls Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass:a. die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten voraussichtlich

mindestens 3 aufeinander folgende Tage dauern wird oder der Rücktransport/die Rückreise des Versicherten an einem Zeitpunkt erfolgt, der bezogen auf die geplante Rückkehr des Versicherten um mindestens 2 Tage vorverlegt ist;

b. der Versicherte ein Attest des behandelnden Arztes vor Ort einholt. Aus diesem Attest muss hervorgehen, dass der ursprünglich entsandte Mitarbeiter wegen akut eingetretener Erkrankung oder akut eingetretenen Gesundheitsschadens die von dem Unternehmen angewiesene Arbeit nicht ausüben kann. Angaben zur gestellten Diagnose und zur Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit müssen ebenfalls dem ärztlichen Attest zu entnehmen sein.

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Allgemeine Versicherungs-bedingungen

Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden auf die abgeschlossene Versicherung in ihrer Gesamtheit Anwendung.Die Versicherung wurde bei der If, Filiale der If Skadeförsäkring AB (publ.), Schweden, Eintr.-Nr.: 2420 3212 – schwedische Eintr.-Nr. (Finanzamt): 516401 -8102 44 61, abgeschlossen.

34. Versicherungssummen

Maßgebend für die Leistungspflicht des Versicherers sind die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts jeweils vereinbarten Versi-cherungssummen, vgl. jedoch nachstehend:

34.1 Generelle Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers

Die der If insgesamt unter dem im Anschluss an die Sydbank MasterCard abgeschlossenen Versicherungsvertrag obliegende Leistungspflicht ist nach oben hin auf 100.000.000 DKK pro Versicherungsschein pro Versicherungsjahr limitiert, ohne Rück-sicht auf die unter dem jeweiligen Deckungsschutz aufgeführten Versicherungssummen.Der Versicherungsschutz besteht im Anschluss an die von der Sydbank A/S auf den Namen des Karteninhabers ausgestellten Sydbank MasterCard, wobei die Versicherungsdauer der Ge-bührenperiode der Zahlungskarte entspricht. Die Versicherungs-periode läuft jedoch jeweils höchstens 12 Monate, wonach sich der Versicherungsvertrag stillschweigend um weitere 12 Monate verlängert.Der Versicherungsschutz erlischt mit der Kündigung des Syd-bank MasterCard-Kreditkartenvertrages unabhängig davon, ob der Kreditkartenvertrag durch die Sydbank A/S oder durch den Karteninhaber gekündigt wird.Eine Indexierung der Versicherungssummen ist ausgeschlossen.

34.2 Kündigung im VersicherungsfallNach jedem angezeigten Versicherungsfall und bis zu 14 Tagen nachdem die If die Entschädigung gezahlt bzw. die Zahlung von Entschädigung abgewiesen hat, können der Versicherte wie auch die If die Versicherung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Statt die Versicherung zu kündigen, kann die If innerhalb des gleichen Zeitraums die Versicherungsbedingungen ändern, beispielsweise durch Ermäßigung des Versicherungs-schutzes oder Erhöhung des Preises. Gegebenenfalls können Sie die Versicherung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände-rung auslaufen lassen. Die If ist vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich zu benachrichten.

35. Generelle Ausschlüsse

Im Rahmen dieser Versicherung wird in dem Land, in dem der Versicherte seinen festen Wohnsitz hat und/oder dem Versi-cherten ein Anspruch auf Sozialleistungen zusteht, begrenzten Versicherungsschutz geboten, siehe Übersicht über den Umfang des Versicherungsschutzes.Vom Versicherungsschutz insgesamt ausgeschlossen:a. der Deckungsschutz dieser Versicherung besteht bei Urlaubs-

reisen innerhalb Europas von einer Dauer von bis zu 30 Tagen subsidiär zur gesetzlichen Reisekrankenversicherung, die vorleistungspflichtig ist;

b. Ereignisse und Schäden, welche vom Versicherten selbst durch eine vorsätzliche Handlung (absichtlich) oder durch grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen/verursacht worden sind;

c. Schäden, die der Versicherte selbst erleidet oder anderen aufgrund seines selbst verschuldeten Konsums von Alkohol, Drogen oder anderen Rauschmitteln sowie infolge Medi-kamentenmissbrauchs zufügt, soweit die Einwirkung der Rauschmittel oder Medikamente auf den Versicherten für den Schaden oder dessen Ausmaß wesentliche mitwirkende Ur-sache war. Davon ausgenommen ist indessen der Deckungs-schutz gemäß den Ziffern 6, 7 und 8 dieser Versicherung;

d. Beteiligung des Versicherten an Schlägereien, Handgemen-gen oder Straftaten, ohne Rücksicht auf den Geisteszustand und die Zurechnungsfähigkeit des Versicherten zum Tatzeit-punkt;

e. Besatzungsmitglieder von Schiffen und Luftfahrzeugen, Reiseleiter etc., wenn diese beruflich oder im Rahmen ihrer Ausbildung auf Reisen sind;

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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung

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f. Beförderung mit Flugzeug ohne Nationalitätskennzeichen; g. Schäden, welche unmittelbar oder mittelbar auf Folgendes

zurückzuführen sind: 1. Konflikte in Form von Krieg, kriegsähnlichen Zuständen,

Aufruhr oder bürgerlichen Unruhen, wenn der Konflikt be-reits vor der Einreise des Versicherten in das vom Konflikt betroffene Land existierte, ungeachtet ob eine Kriegserklä-rung erfolgt ist oder nicht;

2. ansteckende Krankheiten, wenn bereits vor der Einreise des Versicherten das Staatliche Seruminstitut Kopenhagen (dän. Statens Serum Institut) vor Einreise und Aufenthalt im fraglichen Gebiet gewarnt hat;

3. Freisetzung von Kernenergie oder radioaktiven Kräften un-ter welchen Umständen auch immer, sowie Strahlenexpo-sition durch nukleare Brennstoffe oder radioaktive Abfälle;

h. medizinische stationäre Behandlung, Operation und nicht akute Behandlung, die unter medizinisch verantwortbaren Bedingungen auch nach Rückkehr des Versicherten in den Wohnsitzstaat erfolgen können;

i. Nichtbefolgen bzw. Widersetzen der Anweisungen des be-handelnden Arztes oder des Arztes der If Assistance seitens des Versicherten;

j. ärztliche Atteste und Kosten für anderweitige Nachweise, die nicht von der If oder der If Assistance angefordert wurden.

36. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht des König-reichs Dänemark Anwendung, darunter - neben den Versiche-rungsbedingungen und Konditionen dieses Versicherungs-scheins - das dänische Gesetz über Versicherungsverträge (dän. Lov om Forsikringsaftaler), soweit nicht im Einzelfall vom Gesetz abgewichen wird, und das dänische Gesetz über die Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Kreditinstituten und sonstigen finanziellen Einrichtungen (dän.: Lov om Finansiel Virksomhed). Siehe jedoch auch Ziffer 39.

37. Im Versicherungsfall

Sollten Sie einen Schaden erleiden, für den Sie Leistungen aus dieser Versicherung in Anspruch nehmen möchten, beach-ten Sie bitte die Modalitäten für den Deckungsschutz und die besonderen Dokumentationserfordernisse hinsichtlich des eingetretenen Schadens sowie die Ihnen in Bezug auf die Einreichung der Schadenanzeige obliegenden Pflichten. In den Ausführungen zum jeweiligen Deckungsschutz können Sie mehr darüber erfahren.

Akut eingetretene und während der Reise entstandene Schäden:Bei einem während der Reise eingetretenen Schaden sollten Sie sich so schnell wie möglich mit der If Assistance in Verbindung setzen, die Ihnen im Rahmen des Schadenservice Hilfe leistet und Unterstützung bietet. Das bedeutet, dass u. U. bei einem unter den Deckungsschutz dieser Versicherung fallenden Scha-den eine Schadenregulierung ganz oder teilweise noch während der Reise erfolgen kann.

Bevor Sie Hilfe, Behandlung, Übernachtung oder Transport organisieren, wofür Sie Leistungen aus dieser Versicherung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie stets mit der If Assistance Kontakt aufnehmen. Ohne Einbeziehung der If As-sistance werden nur Kosten in Höhe des Betrages erstattet, der bei Einbeziehung der If Assistance hätte gezahlt werden müssen.

Im Rahmen der geleisteten Schadenhilfe kann vom Versicherer entweder vor Ort eine Entschädigung in bar gewährt werden und/oder gegenüber den örtlichen Ärzten und dem Krankenhaus für die Behandlungskosten des Versicherten Sicherheitsleistung durch Bürgschaftsstellung erbracht werden. Die vom Versicherer gewährte Entschädigung kann hinsichtlich der Höhe etwaigen Begrenzungen unterliegen und ist u. U. durch den jeweils sofortigen Bedarf des Versicherten an finanzi-eller Hilfe bedingt, die Reise wie ursprünglich geplant fortführen zu können. Die endgültige Schadenregulierung erfolgt immer erst dann, wenn der Versicherte von der Reise zurückgekehrt ist.

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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung

Kontaktinfo:

Akut eingetretene Schäden:If Assistance Stamholmen 159DK-2650 HvidovreTelefon: + 45 70 13 13 34Telefax: + 45 70 13 13 36E-Mail: [email protected]äftszeiten: rund um die Uhr erreichbar

Nicht akut eingetretene und nach der Rückkehr des Versi-cherten entstandene SchädenNach Rückkehr oder in Fällen, in denen keine Soforthilfe erfor-derlich ist, setzen Sie sich bitte mit der If in Verbindung.

Kontaktinfo:

Nicht akut eingetretene SchädenIfStamholmen 159DK-2650 HvidovreTelefon: + 45 36 87 45 25Telefax: + 45 36 87 48 76E-Mail: [email protected]äftszeiten: Werktags von 8:30 bis 16:00 Uhr.

37.1 Auszahlung von EntschädigungDie Auszahlung der Entschädigung oder Kostenerstattung erfolgt, sobald der If oder der If Assistance die für die Feststel-lung der Leistungspflicht der If dem Grunde und der Höhe nach erforderlichen Angaben vorliegen.Mit der Auszahlung von Entschädigungs- oder Kostenerstat-tungsbeträgen tritt die If oder die If Assistance uneingeschränkt in die Rechte des Versicherten und/oder des Versicherungsneh-mers ein.Insoweit als durch die If oder die If Assistance Sicherheitsleis-tung erbracht worden ist, tritt die If oder die If Assistance in jeglicher Hinsicht in etwa ige Ansprüche des Versicherten auf Freigabe der Sicherheit oder etwaige Ansprüche des Versi-cherten gegenüber anderen Versicherungen auf Erstattung von Anwaltsgebühren und/oder Ansprüche des Versicherten auf sonstige Entschädigungsleistungen ein.

37.2 Einschränkung der LeistungspflichtAls Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers gilt, dass der Versichertea. die unter dem jeweiligen Deckungsschutz vorgesehenen,

vom behandelnden Arzt oder von behördlichen Stellen vor Ort auszustellenden Atteste und Bescheinigungen, Strafanzeigen und sonstige Nachweise beschafft. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten kann u. U. zum Erlöschen des Anspruchs des Versi-cherten auf Entschädigung führen.

b. Originalbelege für die entrichteten Kosten bei der If einreicht und die If über bereits entrichtete oder geplante Kosten in Kenntnis setzt. Die Nichtbefolgung dieser Pflichten kann u. U. zum Erlöschen des Anspruchs des Versicherten auf Entschä-digung führen.

37.3 Auskunftspflicht des VersichertenBei der Geltendmachung eines jeden Schadens ist die für den Schaden relevante Schadenanzeige mit präzisen Angaben zum Schadenfall und den Schadenumständen auszufüllen. Origi-nalbelege sowie sonstige Dokumentation, die zur Aufklärung und zum Verständnis des Schadens beitragen können, sind der Schadenanzeige beizufügen.Dem Versicherten obliegt der If und der If Assistance gegenüber eine Auskunftspflicht in Bezug auf sachdienliche Informationen jeglicher Art, welche zur Aufklärung des Falles beitragen können, ebenso wie der Versicherte verpflichtet ist, der If und der If Assistance die jeweilige Dokumentation vorzulegen in Form von Krankenakten, Rechnungsunterlagen, Kontoauszügen, Polizeibericht im Original oder entsprechenden Nachweis der Anzeigeerstattung bei der Polizei mit präzisen Angaben zum Geschehensablauf und Namen und Adresse aller Beteiligten.Der Versicherte ist des Weiteren verpflichtet, die If und die If Assistance über etwa anderweitig abgeschlossene Versi-cherungsverträge, aus denen Deckungsschutz in Anspruch genommen werden kann, Zeugenaussagen, Einzelaufstellungen zur Schadenhöhe u. dgl. in Kenntnis zu setzen.

37.4 Rechte der IfDie If und die If Assistance sind im Versicherungsfall jederzeit berechtigt, über Namen, Adresse und Rufnummer von behörd-lichen Stellen, Krankenhäusern, Ärzten und anderen, die über Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten verfügen oder in Zukunft verfügen werden oder denen Einzel-heiten zum Schadeneintritt oder Schadenumfang bekannt sind oder in Zukunft bekannt werden, in Kenntnis gesetzt zu werden.

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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung

Right of Subrogation: If PC Insurance shall be fully and completely subrogated to the rights of the Insured against parties who may be liable to provide an indemnity or make a contribution with respect to any matter which is the subject of a claim under this certificate. If PC Insurance may at its own expense take over Insured‘s rights against third parties to the extent of its payment made. Insured shall cooperate with the If PC Insurance and provide such information and documentation reasonably required by If PC Insurance in order to collect and enforce its rights of subrogation. If PC Insurance may institute any proceedings at its own expense against such third parties in the name of the Insured.

40. Selbstbehalt

a. Rechtsschutz: Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 10 % der anfallenden Kosten, jedoch mindestens 2.500 DKK.

b. Mietwagen: Für ein und dasselbe Versicherungsereignis, das vom Deckungsschutz der Ziffern 31 und 32 erfasst ist, kann der Selbstbehalt den Betrag von 2.000 DKK nicht überstei-gen.

c. Privathaftpflicht: Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 1.000 DKK.

d. Entschädigung wegen nicht erfüllten Urlaubszwecks: Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 1.000 DKK.

41. Beschwerdemöglichkeiten und Beschwerdestellen

41.1 Ombudsstelle der IfIst der Versicherte mit der von der If in einem Fall getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Sache diese der Ombudsstelle der If zur Prüfung vorlegen. Das Verfahren vor der Ombudsstel-le der If ist für den Versicherten kostenlos.Der Versicherte kann sich entweder direkt über die Website www.if.dk durch Anklicken des Feldes ‚Kontakt os‘ oder telefonisch unter der Rufnummer +45 70 22 01 32 an die Ombudsstelle der If wenden. Auch kann er sich direkt mit der Ombudsstelle der If unter der Rufnummer +45 70 22 01 32 in Verbindung setzen.

Die If und der Arzt der If Assistance können bei den genannten behördlichen Stellen, bei Krankenhäusern, Ärzten und anderen Auskunft suchen, ebenso wie die If und der Arzt der If Assi-stance behördliche Stellen und die behandelnden Ärzte gege-benenfalls über die vom Versicherten gegenüber der If und der If Assistance gemachten Angaben in Kenntnis setzen können.

37.5 Ärztliche Untersuchung und ObduktionBei Personenschäden steht der If und der If Assistance das Recht zu, den Versicherten durch einen Arzt nach Wahl der If untersuchen zu lassen, ebenso wie beim Ableben des Ver-sicherten der If und der If Assistance das Rech zusteht, eine Obduktion zu verlangen. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der If.

38. Anderweitiger Deckungsschutz

Können Leistungen eines anderen Versicherers in Anspruch genommen werden, ist Deckungsschutz im Rahmen dieser Versicherung ausgeschlossen, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Leistungen aus der Unfallversicherung jedoch ausgenommen.Beim Zusammentreffen dieses Vorbehaltes mit einem entspre-chenden Vorbehalt des anderweitigen Versicherers hat zwischen den betroffenen Gesellschaften nach den Regeln der Doppelver-sicherung ein Ausgleich des Schadens zu erfolgen.Die nachstehende Bestimmung findet dann Anwendung, wenn ein Fall nach fremdem Recht zu entscheiden ist:

Other insurance: If, at the time that loss or damage insured by this certificate shall occur, there is any other insurance against such loss or damage or any part thereof, If PC Insurance shall be liable under this insurance for its propor-tionate share of loss or damage only.

39. Regress

Im Falle von geleisteter Entschädigung aus diesem Versiche-rungsvertrag tritt die If in sämtliche Rechte des Versicherten ein. Insoweit, als ein vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfasstes Versicherungsereignis nach fremdem Recht zu ent-scheiden ist, gilt Folgendes:

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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung

sekretariat) oder beim dänischen Verbraucherrat (dän.: Forbru-gerrådet) angefordert werden kann. Bevor eine Behandlung der Beschwerde durch den Beschwerdeausschuss erfolgen kann, ist vom Versicherten auf das Postscheckkonto des Be-schwerdeausschusses Kto.Nr. 9 07 86 30 eine kleine Gebühr einzuzahlen, die dem Versicherten zurückerstattet wird, falls dessen Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben wird oder falls eine Behandlung der Beschwerde vom Beschwerde-ausschuss abgelehnt wird.

42. Begriffsbestimmungen

42.1 Akut eingetretene KrankheitUnter akut eingetretener, vom Deckungsschutz dieser Versi-cherung erfasster Krankheit ist eine Krankheit zu verstehen, die nicht früher festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen, sowie der begründete Verdacht einer nicht früher festgestellten Krankheit. Eine vom Versicherungsschutz umfasste, akut eingetretene Krankheit kann auch eine uner-wartete Verschlimmerung einer bestehenden oder chronischen Krankheit sein. Siehe Ziffer 5.2.

42.2 Schwere KrankheitUnter schwerer Krankheit ist eine Krankheit zu verstehen, bei der die Reise die Krankheit oder die Unfallfolgen wesentlich verschlimmern oder in anderer Weise die Gesundheit beein-trächtigen würde, und bei der der allgemeine Gesundheitszu-stand des Versicherten die Durchführung der Reise verhindert.

42.3 Schwere UnfallverletzungUnter schwerer Unfallverletzung ist eine Unfallverletzung zu verstehen, bei der die Reise die Krankheit oder die Unfall-folgen wesentlich verschlimmern oder in anderer Weise die Gesundheit beeinträchtigen würde, und bei der der allgemeine Gesundheitszustand des Versicherten die Durchführung der Reise verhindert.

42.4 Bei Kindern unter 24 JahrenDie Gruppe von Kindern, die von der Reiseversicherung der Karte erfasst ist, umfasst:biologische Kinder, nicht gemeinschaftliche Kinder, Adoptivkin-der und Pflegekinder.

41.2 Kundenpanel der IfSchließt sich der Versicherte der Entscheidung der Ombuds-stelle der If nicht an, so kann er den Fall dem Kundenpanel der If zur Prüfung vorlegen. Das Kundenpanel setzt sich haupt-sächlich aus Kunden zusammen.Nicht zum sachlichen Zuständigkeitsbereich des Kundenpa-nels zählen Sachen betreffend Personenschäden, soweit es sich dabei um die Höhe der Entschädigung oder die medizini-sche Beurteilung des Schadens handelt, ferner Schuldfragen bei Verkehrsunfällen, Sachen betreffend Arbeitsunfälle, von anderen Versicherern geltend gemachte Ansprüche, Sa-chen, in denen Verdacht des Versicherungsbetrugs vorliegt, Sachen, welche von den Parteien dem nach Maßgabe des dänischen Gesetzes über Sturmflut und Windwurf (dän.: Lov om Stormflod og Stormfald) gebildeten staatlichen Ausschuss “Stormrådet“ zur Prüfung vorgelegt werden, und vor externen Beschwerdestellen oder den ordentlichen Gerichten einge-brachte Sachen.

Der Versicherte kann sich unter der nachstehenden Postan-schrift an das Kundenpanel der If wenden:

If Z.Hd.: Kundenpanel, SekretariatStamholmen 159DK-2650 Hvidovre.

41.3 Beschwerdeausschuss für Versicherungen (dän.: Ankenævnet for Forsikring)

Sind zwischen dem Versicherten und der If Meinungsverschie-denheiten aufgekommen hinsichtlich des Versicherungsschut-zes der Krankenversicherung und hat eine erneute Bearbeitung des Falles durch die Gesellschaft nicht zu einem zufrieden-stellenden Ergebnis geführt, so kann der Versicherte bei dem dänischen Beschwerdeausschuss für Versicherungen unter der nachstehenden Postanschrift Beschwerde erheben:

Ankenævnet for ForsikringAnker Heegaards Gade 2DK-1572 København VTelefon +45 33 15 89 00, Geschäftszeiten 10:00 – 13:00 Uhrwww.ankeforsikring.dk

Die Beschwerdeerhebung erfolgt mittels eines Sonderfor-mulars für die Beschwerdeerhebung, das bei der If, beim Sekretariat des Beschwerdeausschusses (dän.: Ankenævnets

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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung

rungsfalls entrichtet werden müssen, handelt es sich nicht um zusätzliche Kosten.

42.9 Dienst- und StudienreisenUnter Dienst- und Studienreisen sind nicht Urlaubszwecken dienende Reisen des Versicherten zu verstehen, z. B.:• Reisen,beideneneinefinanzielleBezuschussunginForm

von Lohn/Gehaltszahlung, Beförderung, Übernachtung und Verpflegung etc. gewährt wird;

• Reisen,dieganzoderteilweisevomArbeitgeberdesVersi-cherten bezahlt werden;

• Studienreisenwiez.B.Soforthilfeodersonstigeehrenamtli-che/freiwillige humanitäre Soforthilfe;

• mitUrlaubkombinierteDienstreisenoderStudienaufenthalte;• StudienaufenthalteimAusland,wennderVersichertean

einer Lehranstalt aufgenommen ist; • AuslandsreisenimRahmenderJobsucheoderinVerbin-

dung mit Berufspraktika.

42.10 Gefährliche Sportarten und Sport- und Freizeitaktivitäten besonderer Natur

Unfallverletzungen des Versicherten infolge der Teilnahme am Training oder der Ausübung einer der nachstehend angeführ-ten Sportarten sind vom Deckungsschutz der Unfallversiche-rung nicht erfasst. Als gefährliche Sportarten gelten:• professionelleSportausübung,d.h.leistungsorientierte

Sportausübung gegen Entgelt sowie Sportausübung auf Nationalmannschaftsebene oder Sportaktivitäten, die hiermit gleichzusetzen sind;

• Sportaktivitäten,welcheindenGeltungsbereichdesdäni-schen Gesetzes über die Absicherung von Arbeitnehmern gegen die Folgen von Arbeitsunfällen (dän.: Lov om Sikring mod Følger af Arbejdsskade) oder den Geltungsbereich eines vergleichbaren Gesetzes fallen;

• Rennsport,MilitaryoderähnlichePferderennenaufRenn-bahn;

• Kampfsport,etwaBoxen,Ringen,Judo,Karateu.dgl.;• Bergsteigen,KletterninKletterhalleundähnlicheKletter-

sportaktivitäten;• FlugsportjeglicherArt,Linien-undCharterflügeausgenom-

men; • Fallschirmspringen,Bungee-JumpingundähnlicheSprung-

aktivitäten;• TauchenunterAnwendungvonSporttaucherausrüstung,

Schnorcheln ausgenommen;

42.5 Die gesetzliche Reisekrankenversicherung – Mitgliedstaaten der EU/des EWR

Vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Reisekrankenver-sicherung erfasst sind reine Urlaubs- und Studienreisen, nicht aber kombinierte Urlaubs- und Dienstreisen oder Reisen im Rahmen der Jobsuche oder in Verbindung mit Berufspraktika oder humanitärer Soforthilfe. In den Geltungsbereich der gesetzlichen Reisekrankenversi-cherung fallen Reisen außerhalb Dänemarks nach Andorra, den Azoren, Belgien, Bulgarien, Zypern, Estland, Finnland, Frankreich, den Färöern, Gibraltar, Griechenland, Grönland, Isle of Man, Irland, Island, Italien, den Kanarischen Inseln, den Ka-nalinseln, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madeira, Malta, Monaco, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Großbritannien, Schweden, Tschechien, Deutschland, Ungarn, dem Vatikan und Österreich.Reisen mit einer Dauer von bis zu einem Monat fallen in den Deckungsschutz der gesetzlichen Reisekrankenversicherung. Mehr über die gesetzliche Reisekrankenversicherung erfahren Sie in der Publikation ”Rejsesygesikringen” (nur in dänischer Fassung) der dänischen Regionen, die Sie unter der Tel. +45 35 29 83 72 oder auf der Website www.regioner.dk anfordern können.

42.6 Eigener PkwUnter dem eigenen Pkw ist ein Pkw zu verstehen, der auf den Namen des Versicherten oder eines im gemeinsamen Haushalt mit diesem lebenden nächsten Angehörigen (vgl. Ziffer 42.16) zugelassen ist. Handelt es sich um einen Firmen-Pkw oder einen geleasten Pkw, so ist der Nachweis zu erbringen, dass der Versicherte als Nutzer des Pkw eingetragen ist und Kosten für Fahrten ins Ausland nicht vom Deckungsschutz anderweitig abgeschlossener Versicherungen erfasst sind.

42.7 Bestehende KrankheitEine vor Reiseantritt bestehende Krankheit, von der der Versi-cherte Kenntnis hatte oder hätte haben müssen bzw. die vor Reiseantritt diagnostiziert war oder hätte diagnostiziert werden müssen.

42.8 Zusätzliche KostenUnter zusätzlichen Kosten sind Kosten zu verstehen, die dem Versicherten ausschließlich infolge eines vom Deckungsschutz dieser Versicherung erfassten Versicherungsfalls erstattet werden. Hätten die Kosten auch ohne Eintritt des Versiche-

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Versicherungsbedingungen – Reiseversicherung

42.15 Medizinische GründeBedeuten, dass ärztlich festgestellt und dokumentiert wurde, dass der Versicherte aufgrund einer akut eingetretenen Erkran-kung oder Unfallverletzung nicht an einer gegebenen Aktivität teilnehmen kann. Die Dokumentation muss schriftlich sein und eine Diagnose umfassen.

42.16 Naher AngehörigerEin “naher Angehöriger” ist nach diesen Bedingungen:• derEhepartneroderderimWohnsitzstaatdesKarteninha-

bers ansässige eingetragene Lebenspartner des Versi-cherten. Ein zum Zeitpunkt des Reiseantritts beim Einwoh-nermeldeamt unter der Wohnadresse des Karteninhabers gemeldeter Lebensgefährte;

• eigeneKinderundKinderderVorstehenden,Adoptivkin-der, nicht gemeinschaftliche Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger.

42.17 ErsatzkäufeUnter Ersatzkäufe sind Kosten für angemessene und erforder-liche für den Einkauf von persönlichen Gegenständen wie bei-spielsweise Kleidung, Körperpflegeartikeln und Medikamenten zu verstehen. Der Einkauf von Kleidung, Körperpflegeartikeln und Medikamenten muss einem akuten Bedarf abhelfen, um die Reise und den Zweck der Reise fortsetzen zu können, bis das verspätete Gepäck bei dem Versicherten ankommt.

42.18 MitreisendeUnter Mitreisenden sind Personen zu verstehen, die eine Reise gebucht haben, um diese gemeinsam nach demselben Ort zu unternehmen und sich dort im selben Zeitraum aufzuhalten. Gilt als Voraussetzung für den Deckungsschutz der Versi-cherung, dass es sich bei Personen um Mitreisende handeln muss, sind diese Personen nur insoweit vom Deckungsschutz der Versicherung erfasst, als dass sie sich physisch am selben Ort aufhalten.

42.19 Geplante ReisestreckeUnter geplanter Reisestrecke ist eine Reisestrecke zu verste-hen, die anhand der Reisebeschreibung des Reisebüros, der gebuchten Flug-, Zug- oder Buskarten oder der im Voraus gebuchten Übernachtungen nachverfolgt werden kann.

• amerikanischerFußball,RugbyundähnlicheBallsportarten;• Rafting,Rennbootsport,darunterOffshore-Hochgeschwin-

digkeitsrennen und Rennbootfahren in Rennboten mit Spezialausrüstung;

• Fahrrad-,Motor-,Moped-undGoKart-RennenjederArt;• ExpeditioneninPolargebieten,Wüstenoderanderen

unbewohnten Gebieten sowie Reisen in Gebiete, in denen ein Aufenthalt durch eine von den örtlichen Behörden zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis bedingt ist.

Vom Versicherungsschutz erfasst ist jedoch die Teilnahme an Firmen- und Personalverein-Veranstaltungen (etwa Team-building-Veranstaltungen etc.), die unter der Anleitung eines fachkundigen Trainers abgewickelt werden.

42.11 FerienwohnungUnter Ferienwohnung sind Hotelzimmer, Mietwohnungen, Ferienhütten, Wohnwagen oder Wohnmobile zu verstehen.

42.12 UrlaubsreisenUnter Urlaubsreisen sind Reisen des Versicherten zu verste-hen, die Urlaubszwecken dienen und deshalb nicht als Dienst-reise eingestuft werden können.

42.13 Physische Aktivitäten als HauptzweckUnter physischer Aktivität ist eine rekreative Aktivität zu verste-hen, die physisch herausfordernd ist. Dabei könnte es sich um eine Freizeit- oder Sportaktivität wie beispielsweise Skifahren, Badminton, Kanu/Kajak, Segelurlaub, Tennis, Golf, Wan-derurlaub auf dem Land oder in der Stadt, Reiten, Tauchen, Radfahren, Laufen und das, was hiermit gleichgesetzt werden kann. Badeurlaub jeglicher Art oder Aufenthalt am Strand oder Pool gelten nicht als physische Aktivitäten.Unter Hauptzweck ist zu verstehen, dass das Obige 2/3 der Dauer der geplanten Reisezeit ausmachen soll.

42.14 Aufgegebenes GepäckUnter aufgegebenem Gepäck ist sich in Gewahrsam Dritter befindliches Gepäck zu verstehen oder Gepäck, das gegen Quittung einem Transportunternehmen (Fluggesellschaft, Chartergesellschaft u. dgl.) aufgegeben wurde. Als Frachtgut verschicktes Gepäck, das die Reisestrecke des Versicherten nicht verfolgt, gilt nicht als "aufgegebenes Gepäck".

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Versicherungsbedingungen – Jugend-Reiseversicherung

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42.20 RundreiseUnter Rundreise sind Reisen zu verstehen, bei denen nach dem Eintreffen am ersten Bestimmungsort im Ausland inner-halb eines Zeitraums von 3 Tagen mehr als eine Aufenthalts-adresse in mehr als einer Stadt vorgesehen ist.

42.21 Begleitperson des VersichertenUnter Begleitperson des Versicherten ist eine Person zu verste-hen, die im selben Fahrausweis oder Teilnehmerausweis wie der Versicherte eingetragen ist oder die Reise gebucht hat, um diese gemeinsam mit dem Versicherten zu unternehmen.

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Mehr über Ihre Versicherungen erfahren Sie im Internet auf: www.if.dk www.forsikringsoplysningen.dkwww.ankeforsikring.dk

If-69-12A-MC, Stand 1. April 2012

Anschrift: Stamholmen 159Postleitzahl: DK-2650 HvidovreTelefon: +45 70 12 12 12Telefax: +45 36 87 47 46

If Skadeforsikring, Filiale derIf Skadeförsäkring AB (publ), SchwedenCVR-Nr.: 24 20 32 12Schwedische Eintr.-Nr. (Finanzamt):516401 -8102

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