Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

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Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Externes Rechnungswesen Rechnungslegung Rechnungslegung

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Versicherungsbetriebslehre IKapitel 3.

Externes RechnungswesenExternes Rechnungswesen

RechnungslegungRechnungslegung

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3. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU

3.1. Grundlagen3.1. Grundlagen

3.2. Die Rechtsgrundlagen der Rechnungslegung3.2. Die Rechtsgrundlagen der Rechnungslegung

nach dem deutschen HGBnach dem deutschen HGB

3.3. Bilanz (nach HGB)3.3. Bilanz (nach HGB)

3.4. Gewinn- und Verlustrechnung (nach HGB)3.4. Gewinn- und Verlustrechnung (nach HGB)

3.5. Anhang und Lagebericht (nach HGB)3.5. Anhang und Lagebericht (nach HGB)

3.6. Hinweise zur Jahresabschlussanalyse3.6. Hinweise zur Jahresabschlussanalyse

3.7. Exkurs: Rechnungslegung nach IAS/IFRS3.7. Exkurs: Rechnungslegung nach IAS/IFRS

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3.1. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU (eRW)

- die Definition -Das externe Rechnungswesen im VU ...Das externe Rechnungswesen im VU ...- ist die Informationsabgabe über das Wirtschaftsgeschehen im VUist die Informationsabgabe über das Wirtschaftsgeschehen im VU- an Adressaten in der Umwelt des VUan Adressaten in der Umwelt des VU- Es ist damit der nach außen gerichtete Teil des RechnungswesensEs ist damit der nach außen gerichtete Teil des Rechnungswesens- Konkret hat das eRW die Aufgabe, den Jahresabschluss und den Lagebericht Konkret hat das eRW die Aufgabe, den Jahresabschluss und den Lagebericht

aufzustellen und bekannt zu machenaufzustellen und bekannt zu machen- Das Ergebnis ist der jährlich veröffentliche Geschäftsbericht. Dessen Teile Das Ergebnis ist der jährlich veröffentliche Geschäftsbericht. Dessen Teile

sind der sind der LageberichtLagebericht und der und der JahresabschlussJahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht . Der Jahresabschluss besteht wiederum aus den 3 Teilen wiederum aus den 3 Teilen BilanzBilanz, , ErfolgsrechnungErfolgsrechnung (G+V) und (G+V) und AnhangAnhang..

- Es gibt zahlreiche gesetzliche Vorschriften für alle Branchen und Es gibt zahlreiche gesetzliche Vorschriften für alle Branchen und Sondervorschriften für VU.Sondervorschriften für VU.

- Es gibt Einzel-Jahresabschlüsse und –Lageberichte. Auf die Es gibt Einzel-Jahresabschlüsse und –Lageberichte. Auf die Sondervorschriften für Konzerne wird nachfolgend nicht eingegangen.Sondervorschriften für Konzerne wird nachfolgend nicht eingegangen.

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3.1. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU (eRW)

- ein Vergleich –

Vergleich:Vergleich: Internes Internes

RechnungswesenRechnungswesen

Externes RechnungswesenExternes Rechnungswesen

Ziel bzw. ZweckZiel bzw. Zweck v.a. Unternehmenssteuerung,v.a. Unternehmenssteuerung,

auch Controlling undauch Controlling und

PreiskalkulationPreiskalkulation

Informationsfunktion,Informationsfunktion,

Ausschüttungsbemessung Ausschüttungsbemessung und Schutzfunktionund Schutzfunktion

AdressatenAdressaten Innerhalb des VU, v.a. dasInnerhalb des VU, v.a. das

Management des VUManagement des VU

Alle Interessenten in derAlle Interessenten in der

Umwelt des VU, v.a. Umwelt des VU, v.a. Unternehmensträger, Unternehmensträger, Faktorliefernaten, KundenFaktorliefernaten, Kunden

KernstückKernstück Kosten- und Kosten- und Leistungsrechnung, auchLeistungsrechnung, auch

DeckungsbeitragsrechnungDeckungsbeitragsrechnung

Jahresabschluss (Bilanz,Jahresabschluss (Bilanz,

Erfolgsrechnung/G+V, Erfolgsrechnung/G+V, Anhang) und LageberichtAnhang) und Lagebericht

RechtsgrundlageRechtsgrundlage keine Rechtsvorschriftenkeine Rechtsvorschriften

sondern alleine sondern alleine ZweckmäßigkeitsgedankenZweckmäßigkeitsgedanken

Die (Mindest-)Inhalte für das Die (Mindest-)Inhalte für das eRW sind gesetzlich eRW sind gesetzlich vorgeschrieben/definiertvorgeschrieben/definiert

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3.1. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU (eRW)

EinschubEinschub: Die interne Rechnungslegung im VU ...: Die interne Rechnungslegung im VU ...- Als interne Rechnungslegung bezeichnet man auch die Berichterstattung Als interne Rechnungslegung bezeichnet man auch die Berichterstattung

gegenüber dem BaFin (Versicherungsaufsichtbehörde); deren Aufgabe nach gegenüber dem BaFin (Versicherungsaufsichtbehörde); deren Aufgabe nach VAG die Überwachung der dauernden Leistungsfähigkeit des VU ist; dazu VAG die Überwachung der dauernden Leistungsfähigkeit des VU ist; dazu werden Informationen benötigt.werden Informationen benötigt.

- Rechtgrundlage bildet die BerVersV (die Verordnung über die Rechtgrundlage bildet die BerVersV (die Verordnung über die Berichterstattung von VU gegenüber der BaFin)Berichterstattung von VU gegenüber der BaFin)

- Hier ist detailliert geregelt, welche internen Berichte (Jahres-, Hier ist detailliert geregelt, welche internen Berichte (Jahres-, Quartalsberichte) abzugeben sindQuartalsberichte) abzugeben sind

- Ein Beispiel für interne Berichte ist: es sind detaillierte Sparten-Ein Beispiel für interne Berichte ist: es sind detaillierte Sparten-Erfolgsrechnungen erforderlichErfolgsrechnungen erforderlich

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3.1. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU (eRW)

- die Ziele -Ziele des externen Rechnungswesens:Ziele des externen Rechnungswesens:

- die Information anderer Wirtschaftsteilnehmer über die Geschäftstätigkeit die Information anderer Wirtschaftsteilnehmer über die Geschäftstätigkeit des VU, damit sie gute Entscheidungen über ihre Geschäftsbeziehungen des VU, damit sie gute Entscheidungen über ihre Geschäftsbeziehungen zum VU treffen können (z.B. Kunde)zum VU treffen können (z.B. Kunde)

Im einzelnen kann man drei Funktionen unterscheiden:Im einzelnen kann man drei Funktionen unterscheiden:

1.1. AusschüttungsbemessungsfunktionAusschüttungsbemessungsfunktion: Die Bemessungsgrundlage für : Die Bemessungsgrundlage für Ausschüttungen wird publiziert (z.B. Steuer, Dividende)Ausschüttungen wird publiziert (z.B. Steuer, Dividende)

2.2. InformationsfunktionInformationsfunktion: Es wird Rechenschaft über das unternehmerische : Es wird Rechenschaft über das unternehmerische Handeln abgelegt und erlaubt damit eine Kontrollfunktion für Externe.Handeln abgelegt und erlaubt damit eine Kontrollfunktion für Externe.

3.3. SchutzfunktionSchutzfunktion: Die rechtzeitige Info von Geschäftspartnern bewahrt vor : Die rechtzeitige Info von Geschäftspartnern bewahrt vor Risiken und Verlusten; wichtigste Funktion!!Risiken und Verlusten; wichtigste Funktion!!

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3.1. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU (eRW)

- die Adressaten -Die Publizitätspflicht ist im Versicherungssektor ausgeprägter als in anderenDie Publizitätspflicht ist im Versicherungssektor ausgeprägter als in anderen

Bereichen, da das lagfristige Versicherungsschutzversprechen nur wirksam ist,Bereichen, da das lagfristige Versicherungsschutzversprechen nur wirksam ist,

wenn das VU dann auch zahlungsfähig ist. Die Publizität soll einen Beitrag zurwenn das VU dann auch zahlungsfähig ist. Die Publizität soll einen Beitrag zur

Überwachung leisten.Überwachung leisten.

Adressaten des eRW:Adressaten des eRW:- KundenKunden: VN, Kapitalanlagekunden, sonstige Kunden: VN, Kapitalanlagekunden, sonstige Kunden- FaktorlieferantenFaktorlieferanten: Arbeitnehmer, Vermittler, RVU, Sachmittellieferanten: Arbeitnehmer, Vermittler, RVU, Sachmittellieferanten- Unternehmensträger/EigenkapitalgeberUnternehmensträger/Eigenkapitalgeber: Klein- und Großaktionäre der AG, : Klein- und Großaktionäre der AG,

VN der VVaG, Öffentliche Träger der öffentlich-rechtlichen VUVN der VVaG, Öffentliche Träger der öffentlich-rechtlichen VU- Weitere InteressentenWeitere Interessenten: Konkurrenten, Öffentlichkeit, Fiskus, : Konkurrenten, Öffentlichkeit, Fiskus,

VersicherungsaufsichtVersicherungsaufsicht

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3.1. Externes Rechnungswesen /Rechnungslegung im VU (eRW)

- die Informationsinteressen -

Die Informationsinteressen der einzelnen Interessengruppen unterscheiden sich. Die Informationsinteressen der einzelnen Interessengruppen unterscheiden sich.

VNVN: Interesse an Schadenzahlungen (d.h. Kapitalausstattung, Sicherheit) und : Interesse an Schadenzahlungen (d.h. Kapitalausstattung, Sicherheit) und Prämienkalkulation (d.h. Schadenquote und Betriebskostenquote)Prämienkalkulation (d.h. Schadenquote und Betriebskostenquote)

KapitalanlagekundenKapitalanlagekunden: Kennzahlen des KA-Bereiches: Kennzahlen des KA-Bereiches

Arbeitnehmer, VermittlerArbeitnehmer, Vermittler: Verdienstmöglichkeit und Unternehmenssicherheit: Verdienstmöglichkeit und Unternehmenssicherheit

RVURVU: Infos über die Qualität des Erstversicherungsgeschäftes: Infos über die Qualität des Erstversicherungsgeschäftes

WettbewerberWettbewerber: überbetriebliche Vergleiche: überbetriebliche Vergleiche

ÖffentlichkeitÖffentlichkeit: Sicherungsfunktion und Kapitalsammelbecken machen die : Sicherungsfunktion und Kapitalsammelbecken machen die Branche vwl. bedeutsamBranche vwl. bedeutsam

Fiskus und BafinFiskus und Bafin sind auf das eRW nicht primär angewiesen, da sie eigene Infos sind auf das eRW nicht primär angewiesen, da sie eigene Infos direkt erhaltendirekt erhalten

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW(nach dem deutschen HGB)

EinschubEinschub: IAS/IFRS: IAS/IFRS

Die HGB-Rechnungslegung steht im Gegensatz zur IAS/IFRS-Rechnungslegung.Die HGB-Rechnungslegung steht im Gegensatz zur IAS/IFRS-Rechnungslegung.

Im Rahmen der Globalisierung und Internationalisierung der KapitalmärkteIm Rahmen der Globalisierung und Internationalisierung der Kapitalmärkte

wurden zunehmend Stimmen laut, die die internationale Harmonisierung undwurden zunehmend Stimmen laut, die die internationale Harmonisierung und

Standardisierung der Rechnungslegungsvorschriften verlangten, um eineStandardisierung der Rechnungslegungsvorschriften verlangten, um eine

Vergleichbarkeit zu ermöglichen.Vergleichbarkeit zu ermöglichen.

Diese einheitlichen Vorschriften Diese einheitlichen Vorschriften IASIAS (International Accounting Standards) und (International Accounting Standards) und

IFRSIFRS (International Financial Reporting Standards) wurden in der (International Financial Reporting Standards) wurden in der EU 2005EU 2005

verpflichtend für alle Konzernbilanzen börsennotierter Unternehmen eingeführt.verpflichtend für alle Konzernbilanzen börsennotierter Unternehmen eingeführt.

Das Ziel der IAS/IFRS liegt in der realistischen Darstellung derDas Ziel der IAS/IFRS liegt in der realistischen Darstellung der

Unternehmenswerte und –gewinne, adressiert an Investoren, Analysten undUnternehmenswerte und –gewinne, adressiert an Investoren, Analysten und

Aufsichtsbehörden. Die Philosophie der HGB-Rechnungslegung folgt eher denAufsichtsbehörden. Die Philosophie der HGB-Rechnungslegung folgt eher den

Vorsichtsgrundsätzen, da sie v.a. den Schutz der VN zum Ziel hat.Vorsichtsgrundsätzen, da sie v.a. den Schutz der VN zum Ziel hat.

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWUnterschiedliche Jahresabschlussziele

Gläubigerschutz nach HGBGläubigerschutz nach HGB

- Erhaltung des Haftungsvermögens Erhaltung des Haftungsvermögens durch Begrenzung der durch Begrenzung der GewinnausschüttungGewinnausschüttung

- reine Informationsfunktion ist von reine Informationsfunktion ist von sekundärer Bedeutungsekundärer Bedeutung

Investorenschutz nach US-GAAPInvestorenschutz nach US-GAAP

- gegenwärtigen und potenziellen - gegenwärtigen und potenziellen Investoren als Eigenkapitalgebern Investoren als Eigenkapitalgebern einen möglichst vollständigen einen möglichst vollständigen Einblick in die tatsächlichen Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewähren.Finanz- und Ertragslage gewähren.

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW(nach dem deutschen HGB)

„„HGB-Rechnungslegung“ heißt nach dem bisher Gesagten also nicht, dass dasHGB-Rechnungslegung“ heißt nach dem bisher Gesagten also nicht, dass das

HGB die alleinige Rechtsquelle ist, sondern meint vielmehr – wie beschrieben –HGB die alleinige Rechtsquelle ist, sondern meint vielmehr – wie beschrieben –

die gesamte Rechnungslegung nach der „HGB-Philosophie“ wie sie überwiegenddie gesamte Rechnungslegung nach der „HGB-Philosophie“ wie sie überwiegend

für Einzel-VU in D gebräuchlich ist im Gegensatz zur IAS/IFAS-Philosophie.für Einzel-VU in D gebräuchlich ist im Gegensatz zur IAS/IFAS-Philosophie.

Die Rechtsgrundlagen der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind überDie Rechtsgrundlagen der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind über

verschiedene Gesetze verstreut und daher recht unübersichtlich. Die wichtigstenverschiedene Gesetze verstreut und daher recht unübersichtlich. Die wichtigsten

Bestimmungen finden sichBestimmungen finden sich- im HGB (Handelsgesetzbuch) undim HGB (Handelsgesetzbuch) und- in der RechVersV (Verordnung über die Rechnungslegung in VU).in der RechVersV (Verordnung über die Rechnungslegung in VU).

Daneben gibt es relevante VorschriftenDaneben gibt es relevante Vorschriften- im AktG (Aktionsgesetz) undim AktG (Aktionsgesetz) und- im VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz).im VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz).

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRW(nach dem deutschen HGB)

Die genannten Rechtsgrundlagen gelten grundsätzlich für alle Erst- undDie genannten Rechtsgrundlagen gelten grundsätzlich für alle Erst- und

Rückversicherungsunternehmen (auch wenn sie keine AG sind). Die einzigeRückversicherungsunternehmen (auch wenn sie keine AG sind). Die einzige

Ausnahme sind kleinere VVaGs, für die z.T. Ausnahme sind kleinere VVaGs, für die z.T. erleichterndeerleichternde

VereinfachungsvorschriftenVereinfachungsvorschriften gelten. (um „... eine im Verhältnis zur Größe der VU gelten. (um „... eine im Verhältnis zur Größe der VU

unangemessene Belastung zu vermeiden.“).unangemessene Belastung zu vermeiden.“).

Für die Rechnungslegung von VU sind v.a. branchenspezifische VorschriftenFür die Rechnungslegung von VU sind v.a. branchenspezifische Vorschriften

maßgeblich. Der Jahresabschluss der VU ist maßgeblich. Der Jahresabschluss der VU ist tiefer zu gliedern und ausführlichertiefer zu gliedern und ausführlicher

zu erläuternzu erläutern., als der JA anderer Branchen.., als der JA anderer Branchen.

Diese branchenspezifischen Sondervorschriften finden sich v.a. in den §§ 341 bisDiese branchenspezifischen Sondervorschriften finden sich v.a. in den §§ 341 bis

341p des HGB und in der bereits zitierten RechVersV. (Beides wurde in einer EU341p des HGB und in der bereits zitierten RechVersV. (Beides wurde in einer EU

Novelle 1994 neu gefasst, die auch der EU-Harmonisierung diente.)Novelle 1994 neu gefasst, die auch der EU-Harmonisierung diente.)

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWFristen und Publizität der Rechnungslegung

Überblick über die Fristen:Überblick über die Fristen:

Für den JahresabschlussFür den Jahresabschluss- ErstVU: innerhalb von 4 MonatenErstVU: innerhalb von 4 Monaten- RVU: innerhalb von 10 Monaten (d.h. 6 Monate mehr)RVU: innerhalb von 10 Monaten (d.h. 6 Monate mehr)

Für die HauptversammlungFür die Hauptversammlung- ErstVU: innerhalb von 8 MonatenErstVU: innerhalb von 8 Monaten- RVU: innerhalb von 14 MonatenRVU: innerhalb von 14 Monaten

Für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im BundesanzeigerFür die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger- ErstVU: innerhalb von 12 MonatenErstVU: innerhalb von 12 Monaten- RVU: innerhalb von 15 MonatenRVU: innerhalb von 15 Monaten

Die Publizität:Die Publizität:

1.1. Jeder Versicherte kann den letzten Jahresabschluss anfordernJeder Versicherte kann den letzten Jahresabschluss anfordern

2.2. Dem BaFin ist der Jahresabschluss und Lagebericht unverzüglich einzureichen.Dem BaFin ist der Jahresabschluss und Lagebericht unverzüglich einzureichen.

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWAllgemeine und spezielle Ausweisprinzipien

Neben den genannten Rechtgrundlagen gibt es noch weitere Ausweisprinzipien:Neben den genannten Rechtgrundlagen gibt es noch weitere Ausweisprinzipien:

1.1. Generelle Abbildungsprinzipien, die für alle Unternehmen gelten – hier sind Generelle Abbildungsprinzipien, die für alle Unternehmen gelten – hier sind besonders die besonders die GOBGOB zu erwähnen. zu erwähnen.

2.2. Spezielle Abbildungsprinzipien, die grundsätzlich für alle Erst- und Spezielle Abbildungsprinzipien, die grundsätzlich für alle Erst- und Rückversicherungsunternehmen gelten.Rückversicherungsunternehmen gelten.

Die Die GOBGOB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) sind immer dann (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) sind immer dann

anzuwenden, wenn es Gesetzeslücken oder Zweifelsfragen gibt. Es handelt sichanzuwenden, wenn es Gesetzeslücken oder Zweifelsfragen gibt. Es handelt sich

hier um Usancen bzw. gewachsenes Recht, das früher gar nicht kodifiziert (=inhier um Usancen bzw. gewachsenes Recht, das früher gar nicht kodifiziert (=in

einem Gesetz festgeschrieben) war. Inzwischen sind einige der Normen in daseinem Gesetz festgeschrieben) war. Inzwischen sind einige der Normen in das

HGB aufgenommen.HGB aufgenommen.

Die speziellen Ausweisprinzipien für VU gibt es deshalb, weil VU im VergleichDie speziellen Ausweisprinzipien für VU gibt es deshalb, weil VU im Vergleich

zu anderen Branchen viele Besonderheiten aufzeigen (Vorausfinanzierung derzu anderen Branchen viele Besonderheiten aufzeigen (Vorausfinanzierung der

Schadenzahlungen, Zeitraumbezug, zufallsabhängige Schadenkosten,Schadenzahlungen, Zeitraumbezug, zufallsabhängige Schadenkosten,

Rückversicherung .... etc).Rückversicherung .... etc).

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWAllgemeine und spezielle Ausweisprinzipien

Überblick über die allgemeinen Ausweisprinzipien/Grundsätze:Überblick über die allgemeinen Ausweisprinzipien/Grundsätze:(GOB oder Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung)(GOB oder Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung)

1.1. Grundsätze der BilanzwahrheitGrundsätze der Bilanzwahrheit

2.2. Grundsätze des BilanzzusammenhangsGrundsätze des Bilanzzusammenhangs

3.3. PublikationsgrundsätzePublikationsgrundsätze

4.4. VorsichtsgrundsätzeVorsichtsgrundsätze

Die speziellen Ausweisprinzipien für VU:Die speziellen Ausweisprinzipien für VU:

1.1. Grundsätze für die Bildung von JahresabschlusspositionenGrundsätze für die Bildung von Jahresabschlusspositionen

2.2. Grundsätze für den Ausweis von Umsätzen und ErfolgenGrundsätze für den Ausweis von Umsätzen und Erfolgen

3.3. Grundsätze für den ErfolgsausweisGrundsätze für den Erfolgsausweis

4.4. Grundsätze für den Ausweis der passiven RückversicherungGrundsätze für den Ausweis der passiven Rückversicherung

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWAllgemeine Ausweisprinzipien (GOB)

Überblick über die allgemeinen Ausweisprinzipien/Grundsätze:Überblick über die allgemeinen Ausweisprinzipien/Grundsätze:

1. Grundsätze der Bilanzwahrheit1. Grundsätze der Bilanzwahrheit

- Richtigkeit (einschließlich Vollständigkeit)- Richtigkeit (einschließlich Vollständigkeit)

- Willkürfreiheit- Willkürfreiheit

2. Grundsätze des Bilanzzusammenhangs2. Grundsätze des Bilanzzusammenhangs

- (Bilanz-) Identität- (Bilanz-) Identität

- (Bilanz-) Stetigkeit- (Bilanz-) Stetigkeit

3. Publikationsgrundsätze3. Publikationsgrundsätze

- Klarheit- Klarheit

- Übersichtlichkeit- Übersichtlichkeit

4. Vorsichtsgrundsätze4. Vorsichtsgrundsätze

- Relisationsprinzip- Relisationsprinzip

- Imparitätsprinzip - Imparitätsprinzip

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWAllgemeine Ausweisprinzipien (GOB)

- im Einzelnen -zu 1. zu 1. Grundsätze der BilanzwahrheitGrundsätze der Bilanzwahrheit

- - RichtigkeitRichtigkeit: Die betrieblichen Tatbestände und Vorgänge müssen : Die betrieblichen Tatbestände und Vorgänge müssen zutreffend wiedergegeben werden. Der Jahresabschluss muss sämtliche zutreffend wiedergegeben werden. Der Jahresabschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Vermögensgegenstände und Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten. Aktiva und Passiva, sowie Aufwendungen und Erträge enthalten. Aktiva und Passiva, sowie Aufwendungen und Erträge dürfen nicht verrechnet werden.Aufwendungen und Erträge dürfen nicht verrechnet werden.

zu 2. zu 2. Grundsätze des BilanzzusammenhangsGrundsätze des Bilanzzusammenhangs

- - IdentitätIdentität: Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz müssen mit denen der : Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.

- - StetigkeitStetigkeit: Erfassung-, Ausweis-, Bewertungsmethoden dürfen nicht ohne : Erfassung-, Ausweis-, Bewertungsmethoden dürfen nicht ohne Grund von einem auf das andere Geschäftsjahr verändert werden.Grund von einem auf das andere Geschäftsjahr verändert werden.

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWAllgemeine Ausweisprinzipien (GOB)

- im Einzelnen -

zu 3. zu 3. PublikationsgrundsätzePublikationsgrundsätze

- - KlarheitKlarheit

- - ÜbersichtlichkeitÜbersichtlichkeit

alle Jahresabschlusspositionen sind der Art nach eindeutig zu bezeichnen alle Jahresabschlusspositionen sind der Art nach eindeutig zu bezeichnen und so zu ordnen, dass der Jahresabschluss verständlich und vergleichbar und so zu ordnen, dass der Jahresabschluss verständlich und vergleichbar ist. ist.

zu 4. zu 4. VorsichtsgrundsätzeVorsichtsgrundsätze

- - RelisationsprinzipRelisationsprinzip: Gewinne sind erst im JA auszuweisen, wenn sie : Gewinne sind erst im JA auszuweisen, wenn sie tatsächlich realisiert worden sind.tatsächlich realisiert worden sind.

- - ImparitätsprinzipImparitätsprinzip: Verluste sind auch dann im JA auszuweisen, wenn sie : Verluste sind auch dann im JA auszuweisen, wenn sie erst zwischen dem Abschluss-Stichtag und dem Tag der Aufstellung des JA erst zwischen dem Abschluss-Stichtag und dem Tag der Aufstellung des JA bekannt geworden sind.bekannt geworden sind.

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VU

Der Überblick1.1. Grundsätze der Bildung der JahresabschlusspositionenGrundsätze der Bildung der Jahresabschlusspositionen

- Primärprinzip- Primärprinzip

- Sekundärprinzip- Sekundärprinzip

2.2. Grundsätze für den Ausweis von Umsätzen und ErfolgenGrundsätze für den Ausweis von Umsätzen und Erfolgen

- Umsatzprinzip- Umsatzprinzip

- Erfolgsprinzip- Erfolgsprinzip

3.3. Grundsätze für den ErfolgsausweisGrundsätze für den Erfolgsausweis

- Gesamterfolgsprinzip- Gesamterfolgsprinzip

- Teilerfolgsprinzip- Teilerfolgsprinzip

- Gesamtrechnungsprinzip- Gesamtrechnungsprinzip

- Spartenrechnungsprinzip- Spartenrechnungsprinzip

4.4. Grundsätze für den Ausweis der passiven RückversicherungGrundsätze für den Ausweis der passiven Rückversicherung

- Bruttoprinzip- Bruttoprinzip

- Nettoprinzip- Nettoprinzip

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VU

zu 1. Grundsätze der Bildung der JA-PositionenDas PrimärprinzipDas Primärprinzip: Es besagt, dass Positionen in der Art in den JA eingehen, wie: Es besagt, dass Positionen in der Art in den JA eingehen, wie

sie im Verkehr des VU mit seiner Umwelt entstanden sind. Im JA erscheinen diesie im Verkehr des VU mit seiner Umwelt entstanden sind. Im JA erscheinen die

Positionen dann nach Arten.Positionen dann nach Arten.

Das SekundärprinzipDas Sekundärprinzip: Es besagt, dass die Positionen umgegliedert und aufgeteilt: Es besagt, dass die Positionen umgegliedert und aufgeteilt

werden und anderen Sekundärpositionen zugeordnet. Die Sekundärpositionen sindwerden und anderen Sekundärpositionen zugeordnet. Die Sekundärpositionen sind

demnach nicht nach Arten, sondern nach Funktionen gebildet.demnach nicht nach Arten, sondern nach Funktionen gebildet.

In der Praxis gibt es in den JA der VU beide Prinzipien, z.B.In der Praxis gibt es in den JA der VU beide Prinzipien, z.B.- Gebuchte Bruttobeiträge Gebuchte Bruttobeiträge Primärprinzip Primärprinzip- Personal- und Sachaufwendungen Personal- und Sachaufwendungen Sekundärprinzip, d.h. umgegliedert auf die Sekundärprinzip, d.h. umgegliedert auf die

folgenden Funktionsbereiche:folgenden Funktionsbereiche:

1. Regulierung von Versicherungsverträgen (VV), Rückkäufen und 1. Regulierung von Versicherungsverträgen (VV), Rückkäufen und

RückgewährsbeiträgenRückgewährsbeiträgen

2. Abschluss von VV2. Abschluss von VV

3. Verwaltung von VV3. Verwaltung von VV

4. Verwaltung von Kapitalanlagen 4. Verwaltung von Kapitalanlagen

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VU

zu 2. Grundsätze für den Ausweis von Umsätzen und Erfolgen

Die beiden folgenden Prinzipien beziehen sich ausschließlich auf die G+V.Die beiden folgenden Prinzipien beziehen sich ausschließlich auf die G+V.

Das UmsatzprinzipDas Umsatzprinzip: Es besagt, dass Einnahmen und Ausgaben sofort ausgewiesen: Es besagt, dass Einnahmen und Ausgaben sofort ausgewiesen

werden, unabhängig davon, ob sie in der entsprechenden Periode bereitswerden, unabhängig davon, ob sie in der entsprechenden Periode bereits

erfolgswirksam werden. Folglich müssen zur Ermittlung des Periodenerfolgeserfolgswirksam werden. Folglich müssen zur Ermittlung des Periodenerfolges

periodenfremde Anteile offen in der G+V durch Rechnungsabgrenzungspostenperiodenfremde Anteile offen in der G+V durch Rechnungsabgrenzungsposten

herausgerechnet werden.herausgerechnet werden.

Das ErfolgsprinzipDas Erfolgsprinzip: Es besagt, dass nur erfolgswirksame Erträge und: Es besagt, dass nur erfolgswirksame Erträge und

Aufwendungen ausgewiesen werden. Die notwendige RechnungsabgrenzungAufwendungen ausgewiesen werden. Die notwendige Rechnungsabgrenzung

erfolgt bereits in der vorgelagerten Buchhaltung.erfolgt bereits in der vorgelagerten Buchhaltung.

In der PraxisIn der Praxis der VU wird grundsätzlich nach dem Erfolgsprinzip ausgewiesen. Es der VU wird grundsätzlich nach dem Erfolgsprinzip ausgewiesen. Es

gibt aber auch Ausnahmen, z.B. die verdienten Beiträge – hier werden Positionengibt aber auch Ausnahmen, z.B. die verdienten Beiträge – hier werden Positionen

nach dem Umsatzprinzip in Unterpositionen bzw. Vorspalten ausgewiesen.nach dem Umsatzprinzip in Unterpositionen bzw. Vorspalten ausgewiesen.

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VUzu 3. Grundsätze für den Erfolgsausweis

Erträge und Aufwendungen in der G+VErträge und Aufwendungen in der G+V- GesamterfolgsprinzipGesamterfolgsprinzip: ... sind nur für das Gesamt-VU erkennbar.: ... sind nur für das Gesamt-VU erkennbar.- TeilerfolgsprinzipTeilerfolgsprinzip: ... werden nach einzelnen Geschäftsbereichen des VU getrennt : ... werden nach einzelnen Geschäftsbereichen des VU getrennt

dargestellt, sodass sich Bereichsgewinne bzw. –verluste berechnen lassen.dargestellt, sodass sich Bereichsgewinne bzw. –verluste berechnen lassen.

In der PraxisIn der Praxis lassen sich die Bereiche Versicherungs-, Kapitalanlagen-, sonstiges lassen sich die Bereiche Versicherungs-, Kapitalanlagen-, sonstiges Dienstleistungsgeschäft unterscheiden. Die Unterteilung der G+V folgt Dienstleistungsgeschäft unterscheiden. Die Unterteilung der G+V folgt ansatzweise dem Teilerfolgsprinzip mit der Unterteilung in ansatzweise dem Teilerfolgsprinzip mit der Unterteilung in versicherungstechnische und nicht-versicherungstechnische Rechnung.versicherungstechnische und nicht-versicherungstechnische Rechnung.

- GesamtrechnungsprinzipGesamtrechnungsprinzip: ... werden ohne weitere Untergliederung nach Sparten : ... werden ohne weitere Untergliederung nach Sparten ausgewiesen.ausgewiesen.

- SpartenrechnungsprinzipSpartenrechnungsprinzip: ... werden getrennt nach Versicherungszweigen : ... werden getrennt nach Versicherungszweigen ausgewiesenausgewiesen

In der PraxisIn der Praxis ist die Spartenpublizität 1994 weggefallen, in eingeschränkter Form ist die Spartenpublizität 1994 weggefallen, in eingeschränkter Form gibt es im Anhang Angaben zu den Sparten.gibt es im Anhang Angaben zu den Sparten.

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VU

zu 4. Grundsätze für den Ausweis der passiven Rückversicherung

Gilt für Bilanz- und G+V-Positionen!!Gilt für Bilanz- und G+V-Positionen!!

netto = synonym mit „f.e.R.“ (für eigene Rechnung)netto = synonym mit „f.e.R.“ (für eigene Rechnung)

Das BruttoprinzipDas Bruttoprinzip: Es besagt, dass Positionen unsaldiert, sowohl für das: Es besagt, dass Positionen unsaldiert, sowohl für das

Bruttogeschäft des Erstversicherers, als auch für den Anteil des RückversicherersBruttogeschäft des Erstversicherers, als auch für den Anteil des Rückversicherers

(=passive Rückversicherung) ausgewiesen wird.(=passive Rückversicherung) ausgewiesen wird.

Das NettoprinzipDas Nettoprinzip: Es besagt, dass Positionen nur netto saldiert nach pRV: Es besagt, dass Positionen nur netto saldiert nach pRV

ausgewiesen werden. (Die Berechnung „brutto – pRV = netto“ wird also bereitsausgewiesen werden. (Die Berechnung „brutto – pRV = netto“ wird also bereits

im Vorfeld in der Buchhaltung durchgeführt. Die Anteile des Rückversicherersim Vorfeld in der Buchhaltung durchgeführt. Die Anteile des Rückversicherers

sind nicht erkennbar.sind nicht erkennbar.

PraxisrelevantPraxisrelevant ist diese Frage in der G+V für die Positionen, die sich auf Prämien, ist diese Frage in der G+V für die Positionen, die sich auf Prämien,

Schäden, Betriebskosten und Kapitalerträge beziehen; in der Bilanz fürSchäden, Betriebskosten und Kapitalerträge beziehen; in der Bilanz für

Kapitalanlagen und versicherungstechnische Rückstellungen.Kapitalanlagen und versicherungstechnische Rückstellungen.

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VU

zu 4. Beispiel für den Ausweis der passiven Rückversicherung in der G+V

BruttoprinzipBruttoprinzip (=explizit: brutto – RV) (=explizit: brutto – RV)

+ Prämienerträge brutto – + Prämienerträge brutto – Aufwendungen für RV-PrämienAufwendungen für RV-Prämien

+ Erträge aus Kapitalanlagen brutto – + Erträge aus Kapitalanlagen brutto – Aufwendungen für DepotzinsenAufwendungen für Depotzinsen

- Aufwendungen für Vers.leistungen Aufwendungen für Vers.leistungen brutto + Anteil RV an brutto + Anteil RV an Vers.leistungenVers.leistungen

- - Aufwendungen für den - Aufwendungen für den Vers.betrieb brutto + Erträge aus Vers.betrieb brutto + Erträge aus RV-ProvisionenRV-Provisionen

NettoprinzipNettoprinzip

+ Prämienerträge f.e.R.+ Prämienerträge f.e.R.

+ Erträge aus Kapitalanlagen f.e.R.+ Erträge aus Kapitalanlagen f.e.R.

- Aufwendungen für Vers.leistungen - Aufwendungen für Vers.leistungen f.e.R.f.e.R.

- Aufwendungen für den Vers.betrieb - Aufwendungen für den Vers.betrieb f.e.R.f.e.R.

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VU

zu 4. Beispiel für den Ausweis der passiven Rückversicherung in der G+V

BruttoprinzipBruttoprinzip (=explizit: brutto – RV) (=explizit: brutto – RV)

+ Prämienerträge brutto – + Prämienerträge brutto – Aufwendungen für RV-PrämienAufwendungen für RV-Prämien

100 - 10100 - 10

+ Erträge aus Kapitalanlagen brutto – + Erträge aus Kapitalanlagen brutto – Aufwendungen für DepotzinsenAufwendungen für Depotzinsen

8 - 18 - 1

- Aufwendungen für Vers.leistungen - Aufwendungen für Vers.leistungen brutto + Anteil RV an brutto + Anteil RV an Vers.leistungenVers.leistungen

70 - 770 - 7

- Aufwendungen für den Vers.betrieb - Aufwendungen für den Vers.betrieb brutto + Erträge aus RV-Provisionenbrutto + Erträge aus RV-Provisionen

25 – 2,525 – 2,5

NettoprinzipNettoprinzip

+ Prämienerträge f.e.R.+ Prämienerträge f.e.R.

9090

+ Erträge aus Kapitalanlagen f.e.R.+ Erträge aus Kapitalanlagen f.e.R.

77

- Aufwendungen für Vers.leistungen - Aufwendungen für Vers.leistungen f.e.R.f.e.R.

6363

- Aufwendungen für den Vers.betrieb - Aufwendungen für den Vers.betrieb f.e.R.f.e.R.

22,522,5

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWSpezielle Ausweisprinzipien für VU

zu 4. Beispiel für den Ausweis der passiven Rückversicherung in der Bilanz

BruttoprinzipBruttoprinzip (=explizit: brutto – RV) (=explizit: brutto – RV)

+ Kapitalanlagen brutto – + Kapitalanlagen brutto – Depotverbindlichkeiten gegenüber Depotverbindlichkeiten gegenüber dem RVU (wegen einbehaltener dem RVU (wegen einbehaltener Sicherheiten)Sicherheiten)

+ Vers.technisches Fremdkapital brutto + Vers.technisches Fremdkapital brutto – Forderungen an den RV wegen – Forderungen an den RV wegen dessen Anteil am vers.techn. dessen Anteil am vers.techn. FremdkapitalFremdkapital

NettoprinzipNettoprinzip

+ Kapitalanlagen f.e.R.+ Kapitalanlagen f.e.R.

+ Versicherungstechnisches + Versicherungstechnisches Fremdkapital f.e.R.Fremdkapital f.e.R.

In der Praxis der VU-Rechnungslegung gilt das Nettoprinzip, z.T. werden in Vorspalten die Bruttobeträge ergänzend ausgewiesen. Dann spricht man vom modifizierten Nettoprinzip. Dies gilt in der G+V teilweise, in der Bilanzvollständig.

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3.2 Die Rechtsgrundlagen des eRWWeitere Vorschriften für die Rechnungslegung von VU

Formblätter:Formblätter:

Die handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften gelten nicht. In der Anlage zurDie handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften gelten nicht. In der Anlage zur

RechVersV gibt es Formblätter, die spezifische Gliederungsvorschriften für BilanzRechVersV gibt es Formblätter, die spezifische Gliederungsvorschriften für Bilanz

und G+V von VU vorsehen.und G+V von VU vorsehen.- Formblatt 1 BilanzFormblatt 1 Bilanz- Formblatt 2 G+V Leben- und Kranken-VUFormblatt 2 G+V Leben- und Kranken-VU- Formblatt 3 Schaden- und Unfall-VUFormblatt 3 Schaden- und Unfall-VU

Leerpositionen:Leerpositionen:

Sofern kein Betrag vorkommt, kann die Position weggelassen werden. AllerdingsSofern kein Betrag vorkommt, kann die Position weggelassen werden. Allerdings

nur, wenn auch im Vorjahr kein Betrag vorkam.nur, wenn auch im Vorjahr kein Betrag vorkam.

Vorjahresangaben:Vorjahresangaben:

Zu jeder Position werden auch die Vorjahresangaben gemacht. Das erleichtert denZu jeder Position werden auch die Vorjahresangaben gemacht. Das erleichtert den

Zeitvergleich.Zeitvergleich.

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3.3 Die Bilanz von VUBegriff und Struktur

Aktiva der BilanzAktiva der Bilanz

(erfasst im VU v.a. die Kapitalanlagen)(erfasst im VU v.a. die Kapitalanlagen)

VermögenVermögen (Werte der (Werte der

Vermögensgegenstände)Vermögensgegenstände)

KapitalverwendungKapitalverwendung (Mitteleinsatz) (Mitteleinsatz)

InvestitionInvestition

Passiva der BilanzPassiva der Bilanz

(erfasst im VU v.a. Eigenkapital und(erfasst im VU v.a. Eigenkapital und

vers.technisches Fremdkapital)vers.technisches Fremdkapital)

KapitalKapital (Werte des Kapitals; Eigen- (Werte des Kapitals; Eigen-

und Fremdkapital)und Fremdkapital)

KapitalbeschaffungKapitalbeschaffung (Mittelherkunft) (Mittelherkunft)

Finanzierung i.e.S.Finanzierung i.e.S.

In der Bilanz werden Vermögen und Kapital des VU zu einem bestimmten Stichtag (Ende der Rechnungsperiode) kontenförmig gegenübergestellt.

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3.3. Die Bilanz von VUAktiva / Vermögen

Bei dem Vermögen des VU handelt es sich um die Summe der Werte aller mitBei dem Vermögen des VU handelt es sich um die Summe der Werte aller mit

Kapital finanzierten realen und nominellen Güter.Kapital finanzierten realen und nominellen Güter.

Es wird unterschieden in Es wird unterschieden in Anlage- und UmlaufvermögenAnlage- und Umlaufvermögen, die in der, die in der

Versicherungsbilanz nicht eindeutig erkennbar sind.Versicherungsbilanz nicht eindeutig erkennbar sind.

Das Vermögen / die Aktiva wird dem Grunde nach unter Beachtung vonDas Vermögen / die Aktiva wird dem Grunde nach unter Beachtung von

Aktivierungsgeboten, Aktivierungswahlrechten und AktivierungsverbotenAktivierungsgeboten, Aktivierungswahlrechten und Aktivierungsverboten

ausgewiesen.ausgewiesen.

Bei der Aktivierung der Höhe nach sind als Wertansätze grundsätzlich das AHK,Bei der Aktivierung der Höhe nach sind als Wertansätze grundsätzlich das AHK,

das gemilderte und das strenge Niederstwertprinzip zu beachten.das gemilderte und das strenge Niederstwertprinzip zu beachten.

Die bedeutendste Aktivposition sind die Kapitalanlagen.Die bedeutendste Aktivposition sind die Kapitalanlagen.

Nicht zu den Vermögensgegenständen gehören die folgenden Aktiva:Nicht zu den Vermögensgegenständen gehören die folgenden Aktiva:- A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital (=Korrekturposten)A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital (=Korrekturposten)- G. Rechnungsabgrenzungsposten (=periodengerechte Abgrenzung)G. Rechnungsabgrenzungsposten (=periodengerechte Abgrenzung)- H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (=Überschuldungsbetrag)H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (=Überschuldungsbetrag)

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3.3. Die Bilanz von VUPassiva / Kapital

Das Kapital des VU ist die Summe aller dem VU überlassenen finanziellen Mittel.Das Kapital des VU ist die Summe aller dem VU überlassenen finanziellen Mittel.

Es wird unterschieden in Es wird unterschieden in Eigen- und FremdkapitalEigen- und Fremdkapital..

Zum Zum EigenkapitalEigenkapital zählen jene Mittel, die von den Trägern des VU für zählen jene Mittel, die von den Trägern des VU für

Finanzierungs- und Haftungszwecke bereitgestellt werden oder als erwirtschafteterFinanzierungs- und Haftungszwecke bereitgestellt werden oder als erwirtschafteter

Gewinn im Unternehmen belassen worden sind (Gewinnthesaurierung). EsGewinn im Unternehmen belassen worden sind (Gewinnthesaurierung). Es

unterliegt keiner Rückzahlungspflicht.unterliegt keiner Rückzahlungspflicht.

Das Das FremdkapitalFremdkapital umfasst die tatsächlichen und hinreichend wahrscheinlichen umfasst die tatsächlichen und hinreichend wahrscheinlichen

finanziellen Verpflichtungen des VU. Dazu gehören die versicherungstechnischenfinanziellen Verpflichtungen des VU. Dazu gehören die versicherungstechnischen

Rückstellungen als wichtigste Passivposition.Rückstellungen als wichtigste Passivposition.

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3.3. Die Bilanz von VUDer Kontenrahmen (nach Formblatt 1 RechVersV)

AktivaAktivaA. Ausstehende Einlagen auf das A. Ausstehende Einlagen auf das

gezeichnete Kapitalgezeichnete Kapital

B. Immaterielle B. Immaterielle VermögensgegenständeVermögensgegenstände

C. KapitalanlagenC. Kapitalanlagen

D. Kapitalanlagen für Rechnung + D. Kapitalanlagen für Rechnung + Risiko von Inhabern von LV-Risiko von Inhabern von LV-PolicenPolicen

E. ForderungenE. Forderungen

F. Sonstige VermögensgegenständeF. Sonstige Vermögensgegenstände

G. RechnungsabgrenzungspostenG. Rechnungsabgrenzungsposten

H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter FehlbetragFehlbetrag

PassivaPassivaA. EigenkapitalA. Eigenkapital

B. GenussrechtkapitalB. Genussrechtkapital

C. Nachrangige VerbindlichkeitenC. Nachrangige Verbindlichkeiten

D. Sonderposten mit RücklagenteilD. Sonderposten mit Rücklagenteil

E.+F.Versicherungstechnische E.+F.Versicherungstechnische RückstellungenRückstellungen

G. Andere RückstellungenG. Andere Rückstellungen

H. Depotverbindlichkeiten (pRV)H. Depotverbindlichkeiten (pRV)

I. Andere VerbindlichkeitenI. Andere Verbindlichkeiten

K. RechnungsabgrenzungspostenK. Rechnungsabgrenzungsposten

Page 32: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.3. Die Bilanz von VUDie wichtigsten Positionen

AktivaAktivaA. Ausstehende Einlagen auf das A. Ausstehende Einlagen auf das

gezeichnete Kapitalgezeichnete Kapital

B. Immaterielle B. Immaterielle VermögensgegenständeVermögensgegenstände

C.C. KapitalanlagenKapitalanlagen

D.D. Kapitalanlagen für Rechnung + Kapitalanlagen für Rechnung + Risiko von Inhabern von LV-Risiko von Inhabern von LV-PolicenPolicen

E. ForderungenE. Forderungen

F. Sonstige VermögensgegenständeF. Sonstige Vermögensgegenstände

G. RechnungsabgrenzungspostenG. Rechnungsabgrenzungsposten

H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter FehlbetragFehlbetrag

PassivaPassivaA. EigenkapitalA. Eigenkapital

B. GenussrechtkapitalB. Genussrechtkapital

C. Nachrangige VerbindlichkeitenC. Nachrangige Verbindlichkeiten

D. Sonderposten mit RücklagenteilD. Sonderposten mit Rücklagenteil

E.+F.Versicherungstechnische E.+F.Versicherungstechnische RückstellungenRückstellungen

G. Andere RückstellungenG. Andere Rückstellungen

H. Depotverbindlichkeiten (pRV)H. Depotverbindlichkeiten (pRV)

I. Andere VerbindlichkeitenI. Andere Verbindlichkeiten

K. RechnungsabgrenzungspostenK. Rechnungsabgrenzungsposten

Page 33: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.3. Die Bilanz von VUDie Aktivierung dem Grunde nach

Bei der Aktivierung dem Grunde nach gehrt es um die Frage: „WasBei der Aktivierung dem Grunde nach gehrt es um die Frage: „Was

muss/kann/darf nichtmuss/kann/darf nicht aktiviert werden?“, d.h. ob überhaupt aktiviert wird. aktiviert werden?“, d.h. ob überhaupt aktiviert wird.

Es lassen sich 3 Fälle unterscheiden:Es lassen sich 3 Fälle unterscheiden:

1. 1. AktivierungsgebotAktivierungsgebot: „Was muss aktiviert werden?“ (§§246, 272 HGB): „Was muss aktiviert werden?“ (§§246, 272 HGB)

sämtliche Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten; (auch A.sämtliche Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten; (auch A.

Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital und H. Nicht durch EKAusstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital und H. Nicht durch EK

gedeckter Fehlbetrag)gedeckter Fehlbetrag)

2. 2. AktivierungswahlrechtAktivierungswahlrecht: „Was kann aktiviert werden?“ (§§ 255, 269 HGB): „Was kann aktiviert werden?“ (§§ 255, 269 HGB)

derivativer Geschäfts- oder Firmenwert; Aufwendungen für die Ingangsetzungderivativer Geschäfts- oder Firmenwert; Aufwendungen für die Ingangsetzung

und Erweiterung des Geschäftsbetriebesund Erweiterung des Geschäftsbetriebes

3. 3. AktivierungsverboteAktivierungsverbote: „Was darf nicht aktiviert werden?“ (§§248, 255 HGB): „Was darf nicht aktiviert werden?“ (§§248, 255 HGB)

selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Außenorganisation,selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände (z.B. Außenorganisation,

Versicherungsbestand oder Software); Aufwendungen für die Gründung desVersicherungsbestand oder Software); Aufwendungen für die Gründung des

Unternehmens bzw. für die Beschaffung von Eigenkapital.Unternehmens bzw. für die Beschaffung von Eigenkapital.

Page 34: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.3. Die Bilanz von VUDie Aktivierung der Höhe nach

Es geht um die Höhe der Wertansätze, d.h. um die Frage: „Wie viel wird aktiviert?“. Dabei lassen sich drei Es geht um die Höhe der Wertansätze, d.h. um die Frage: „Wie viel wird aktiviert?“. Dabei lassen sich drei Bewertungsgrundsätze unterscheiden:Bewertungsgrundsätze unterscheiden:

1. 1. AHK oder Anschaffungs- und HerstellungskostenprinzipAHK oder Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip (§§ 253 Abs. 1,2 HGB): (§§ 253 Abs. 1,2 HGB):

„ „Vermögensgegenstände sind höchstens mit den AHK, vermindert um AbschreibungenVermögensgegenstände sind höchstens mit den AHK, vermindert um Abschreibungen

anzusetzen ...“. Diese Obergrenze kann also höchstens durch alternative, niedrigere Werteanzusetzen ...“. Diese Obergrenze kann also höchstens durch alternative, niedrigere Werte

unterschritten werden.unterschritten werden.

Das Niederstwertprinzip lässt sich grundsätzlich aus dem Vorsichtsgrundsatz ableiten undDas Niederstwertprinzip lässt sich grundsätzlich aus dem Vorsichtsgrundsatz ableiten und

konkretisiert das Imparitätsprinzip (Ausweis von drohenden Verlusten, auch wenn nochkonkretisiert das Imparitätsprinzip (Ausweis von drohenden Verlusten, auch wenn noch

nicht realisiert)nicht realisiert)

2. 2. Gemildertes NiederstwertprinzipGemildertes Niederstwertprinzip: (§§ 253 Abs. 2, 341b Abs. 1 HGB): (§§ 253 Abs. 2, 341b Abs. 1 HGB)

= Wahlrecht zu einer außerplanmäßigen Abschreibung auf diesen, falls am Bilanzstichtag= Wahlrecht zu einer außerplanmäßigen Abschreibung auf diesen, falls am Bilanzstichtag

der Wert niedriger wäre (als AHK); falls es sich um eine dauerhafte Wertminderung der Wert niedriger wäre (als AHK); falls es sich um eine dauerhafte Wertminderung

handelt, dann muss abgeschrieben werden (z.B. Börsenschwankungen)handelt, dann muss abgeschrieben werden (z.B. Börsenschwankungen)

3. 3. Strenges NiederstwertprinzipStrenges Niederstwertprinzip: (§§ 253 Abs. 3, 341b Abs. 2 HGB): (§§ 253 Abs. 3, 341b Abs. 2 HGB)

= Es ist stets der niedrigere Wertansatz zu wählen, entweder am Bilanzstichtag= Es ist stets der niedrigere Wertansatz zu wählen, entweder am Bilanzstichtag

beizulegende Werte (Börsen- oder Marktpreis) oder der um die Abschreibungenbeizulegende Werte (Börsen- oder Marktpreis) oder der um die Abschreibungen

geminderte AHKgeminderte AHK

Page 35: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.3. Die Bilanz von VUDie Aktivierung der Höhe nach

Gemildertes NiederstwertprinzipGemildertes Niederstwertprinzip: gilt grds. für das Anlagevermögen: gilt grds. für das Anlagevermögen

Strenges NiederstwertprinzipStrenges Niederstwertprinzip: gilt grds. für das Umlaufvermögen: gilt grds. für das Umlaufvermögen

Bei VU ergibt sich daraus das Problem, dass die größte Aktivposition Bei VU ergibt sich daraus das Problem, dass die größte Aktivposition KapitalanlagenKapitalanlagen nicht nicht

eindeutig zugeordnet werden kann. Es ist schwer zu sagen, ob die einzelnen KA dazueindeutig zugeordnet werden kann. Es ist schwer zu sagen, ob die einzelnen KA dazu

bestimmt sind „dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen“ (=Anlage V) oder nichtbestimmt sind „dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen“ (=Anlage V) oder nicht

(=Umlauf V).(=Umlauf V).

Seit 2002 gibt es eine Novelle, nach der die VU wählen können, welche KA sie wie Anlage-Seit 2002 gibt es eine Novelle, nach der die VU wählen können, welche KA sie wie Anlage-

und welche sie wie Umlaufvermögen behandeln. Neu ist also, dass die Abschreibung vonund welche sie wie Umlaufvermögen behandeln. Neu ist also, dass die Abschreibung von

Wertpapieren unterbleiben kann, wenn diese dauerhaft gehalten werden sollen und dieWertpapieren unterbleiben kann, wenn diese dauerhaft gehalten werden sollen und die

Wertminderungen nicht dauerhaft sind. Wertminderungen nicht dauerhaft sind. Vorsicht:Vorsicht: Es können stille Lasten entstehen!Es können stille Lasten entstehen!

WertaufholungsgebotWertaufholungsgebot: Besteht der Grund für die Abwertung nach Niederstwertgebot nicht: Besteht der Grund für die Abwertung nach Niederstwertgebot nicht

mehr, dann muss später wieder aufgewertet werden. mehr, dann muss später wieder aufgewertet werden. (Ausnahme: KA für fondsgebundene(Ausnahme: KA für fondsgebundene

LV-Policen: Zeitwert)LV-Policen: Zeitwert)

Page 36: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.3. Die Bilanz von VUAktiva – einzelne Positionen

A. A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete KapitalAusstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital::

Wenn ein Teil des gezeichneten Kapitals nicht zur Finanzierung benötigt wird, sondernWenn ein Teil des gezeichneten Kapitals nicht zur Finanzierung benötigt wird, sondern

als Sicherungsmittel, dann kann es sein, dass es (noch) nicht eingefordert ist. Dann wirdals Sicherungsmittel, dann kann es sein, dass es (noch) nicht eingefordert ist. Dann wird

es entweder auf der Passivseite vom Eigenkapital abgezogen oder auf der Aktivseite alses entweder auf der Passivseite vom Eigenkapital abgezogen oder auf der Aktivseite als

Gegenposition zum Eigenkapital ausgewiesen.Gegenposition zum Eigenkapital ausgewiesen.

B B Immaterielle VermögensgegenständeImmaterielle Vermögensgegenstände::

- Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert- Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert

- sonstige immaterielle Vermögensgegenstände (Softwäre, Versicherungsbestände ...)- sonstige immaterielle Vermögensgegenstände (Softwäre, Versicherungsbestände ...)

- Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes- Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes

(Vorsicht: Bilanzierungshilfe, Zeitverteilung von Aufwendungen, kein (Vorsicht: Bilanzierungshilfe, Zeitverteilung von Aufwendungen, kein Vermögensgegenstand !!)Vermögensgegenstand !!)

Page 37: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.3. Die Bilanz von VUAktiva – einzelne Positionen

C. C. Die Kapitalanlagen sind bei der VU der größte Aktivposten!!!Die Kapitalanlagen sind bei der VU der größte Aktivposten!!!

Es sind renditeorientierte Vermögenswerte, die mit Eigenkapital oderEs sind renditeorientierte Vermögenswerte, die mit Eigenkapital oder

versicherungstechnischem Fremdkapital finanziert sind.versicherungstechnischem Fremdkapital finanziert sind.

Im Im AnhangAnhang befindet sich ein befindet sich ein KapitalanlagespiegelKapitalanlagespiegel, der Buchwerte zu Beginn und Ende des, der Buchwerte zu Beginn und Ende des

Geschäftsjahres angibt und die Bewegungen dazwischen (Zu- und Abgänge; Umbuchungen;Geschäftsjahres angibt und die Bewegungen dazwischen (Zu- und Abgänge; Umbuchungen;

Zu- und Abschreibungen). Er beinhaltet neben den KA die immateriellenZu- und Abschreibungen). Er beinhaltet neben den KA die immateriellen

Vermögensgegenstände, nicht aber die Depotforderungen.Vermögensgegenstände, nicht aber die Depotforderungen.

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3.3. Die Bilanz von VU (Aktiva C.)Verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Ausleihungen

Verbundene UnternehmenVerbundene Unternehmen sind solche Unternehmen, die als Mutter- und sind solche Unternehmen, die als Mutter- und

Tochterunternehmen (§290 HGB) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nachTochterunternehmen (§290 HGB) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach

den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind.den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind.

BeteiligungenBeteiligungen stellen nach § 271 Abs. 1 HGB Anteile an anderen Unternehmen dar, „die stellen nach § 271 Abs. 1 HGB Anteile an anderen Unternehmen dar, „die

bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerndenbestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden

Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen“. Eine Beteiligung wird gesetzlich dannVerbindung zu jenen Unternehmen zu dienen“. Eine Beteiligung wird gesetzlich dann

Vermutet, wenn die Anteilsquote 20 v. H. überschreitet.Vermutet, wenn die Anteilsquote 20 v. H. überschreitet.

AusleihungenAusleihungen stellen Finanzforderungen dar, die auf der Grundlage eines schuldrechtlichen stellen Finanzforderungen dar, die auf der Grundlage eines schuldrechtlichen

Austauschvertrages gegen Hingabe von Kapital erworben werden.Austauschvertrages gegen Hingabe von Kapital erworben werden.

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3.3. Die Bilanz von VU (Aktiva C.)Depotforderungen pRV und KA von Inhabern LV-Policen

Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft:Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft:

Einbehalt von Prämien zur Absicherung der Zahlungsfähigkeit des RückversicherersEinbehalt von Prämien zur Absicherung der Zahlungsfähigkeit des Rückversicherers

(Bardepot).(Bardepot).

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von LV-Produkten:Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von LV-Produkten:- Form der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko beim Versicherungsnehmer Form der Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko beim Versicherungsnehmer

liegt und der Wert der Versicherungsleistung vom Verlauf eines Anlagestocks liegt und der Wert der Versicherungsleistung vom Verlauf eines Anlagestocks (fondsgebundene Lebensversicherung) oder eines Index (aktiengebundene (fondsgebundene Lebensversicherung) oder eines Index (aktiengebundene Lebensversicherung) abhängt.Lebensversicherung) abhängt.

- Bewertung zum ZeitwertBewertung zum Zeitwert

Page 40: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.3. Die Bilanz von VU die restlichen Aktiva F. G. H.

F. Sonstige VermögensgegenständeF. Sonstige Vermögensgegenstände

I. Sachanlagen und Vorräte (Betriebs- und Geschäftsausstattung ...)I. Sachanlagen und Vorräte (Betriebs- und Geschäftsausstattung ...)

II. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und KassenbestandII. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand

III. Eigene AnteileIII. Eigene Anteile

IV. Andere VermögensgegenständeIV. Andere Vermögensgegenstände

G. G. RechnungsabgrenzungspostenRechnungsabgrenzungsposten

... dienen der richtigen Zuordnung von Ausgaben und Einnahmen auf die... dienen der richtigen Zuordnung von Ausgaben und Einnahmen auf die

Rechnungsperioden, in denen sie erfolgswirksam werden. Eine transitorischeRechnungsperioden, in denen sie erfolgswirksam werden. Eine transitorische

Rechnungsabgrenzung ist dann vorzunehmen, wenn die Ausgaben des Bilanzjahres erstRechnungsabgrenzung ist dann vorzunehmen, wenn die Ausgaben des Bilanzjahres erst

nach dem Bilanzstichtag zum Aufwand werden (=ARAP). Beispiel: Mietzahlungen fürnach dem Bilanzstichtag zum Aufwand werden (=ARAP). Beispiel: Mietzahlungen für

Gesamtjahr, die auch einen Mietzeitraum im Folgejahr einschließen; (Analog fürGesamtjahr, die auch einen Mietzeitraum im Folgejahr einschließen; (Analog für

Einnahmen und Erträge, =PARAP).Einnahmen und Erträge, =PARAP).

H. H. Nicht durch Eigenkapital gedeckter FehlbetragNicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Wäre Kennzeichen von Überschuldung Wäre Kennzeichen von Überschuldung BaFin-Anzeige BaFin-Anzeige Insolvenz!!! Insolvenz!!!

Page 41: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4.G+V / Erfolgsrechnung von VUVergleich Bilanz mit G+V

BilanzBilanz G+VG+V

InhaltInhalt Aktiva und PassivaAktiva und Passiva Erträge und Erträge und

AufwendungenAufwendungen

ZweckZweck Vermögen/KapitalVermögen/Kapital

dargestelltdargestellt

Gersamterfolg des VUGersamterfolg des VU

ermitteltermittelt

GrößenGrößen BestandsgrößenBestandsgrößen StromgrößenStromgrößen

FormForm KontenmäßigeKontenmäßige

GegenüberstellungGegenüberstellung

StaffelformStaffelform

Struktur derStruktur der

KontenKonten

Formblatt 1 Anlage Formblatt 1 Anlage zur RechVersVzur RechVersV

(für alle VU)(für alle VU)

Formblätter 2 + 3Formblätter 2 + 3

Page 42: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUStrukturen und Inhalte

StaffelformStaffelform Die GuV wird in Form einer Staffelrechnung ausgewiesen.Die GuV wird in Form einer Staffelrechnung ausgewiesen.

Sie gliedert sich in eine versicherungstechnische und eine Sie gliedert sich in eine versicherungstechnische und eine nichtversicherungstechnische Rechnung nichtversicherungstechnische Rechnung (Teilerfolgsprinzip).(Teilerfolgsprinzip).

EinheitstheorieEinheitstheorie

LVULVU

Die Struktur der Erfolgsrechnung von Lebens- und Die Struktur der Erfolgsrechnung von Lebens- und Krankenversicherern ergibt sich in einer Art Krankenversicherern ergibt sich in einer Art „Einheitstheorie“ zwischen Versicherungsgeschäft und „Einheitstheorie“ zwischen Versicherungsgeschäft und Kapitalanlagegeschäft aufgrund von Sparprozessen.Kapitalanlagegeschäft aufgrund von Sparprozessen.

Page 43: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUStrukturen und Inhalte

Trennungstheorie Schaden / Unfall-VU

Die Erträge aus Kapitalanlagen und Aufwendungen für Kapitalanlagen stehen mit dem Die Erträge aus Kapitalanlagen und Aufwendungen für Kapitalanlagen stehen mit dem Versicherungsgeschäft in Zusammenhang und werden unter der Versicherungsgeschäft in Zusammenhang und werden unter der versicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen.versicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen.

Die Struktur der Erfolgsrechnung von Schaden- und Unfallversicherer weist eine Art Die Struktur der Erfolgsrechnung von Schaden- und Unfallversicherer weist eine Art „Trennungstheorie“ zwischen Versicherungsgeschäft und Kapitalanlagen auf, da Erträge „Trennungstheorie“ zwischen Versicherungsgeschäft und Kapitalanlagen auf, da Erträge aus Kapitalanlagen und Aufwendungen für Kapitalanlagen mit dem aus Kapitalanlagen und Aufwendungen für Kapitalanlagen mit dem Versicherungsgeschäft nicht in Zusammenhang stehen.Versicherungsgeschäft nicht in Zusammenhang stehen.

Die Erträge aus Kapitalanlagen und Aufwendungen für Kapitalanlagen werden unter der Die Erträge aus Kapitalanlagen und Aufwendungen für Kapitalanlagen werden unter der nichtversicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen. Lediglich im Umfang der nichtversicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen. Lediglich im Umfang der Verzinsung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt eine Umbuchung Verzinsung der versicherungstechnischen Rückstellungen erfolgt eine Umbuchung technischer Zinserträge in die versicherungstechnische Rechnung.technischer Zinserträge in die versicherungstechnische Rechnung.

Page 44: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:

I.1. verdiente Beiträge f.e.R.

BeiträgeBeiträge ist eigentlich der Begriff für die Prämien, die die Mitglieder von VVaG zahlen ist eigentlich der Begriff für die Prämien, die die Mitglieder von VVaG zahlen PrämienPrämien ist für die übrigen Rechtsformen der treffendere Ausdruck ist für die übrigen Rechtsformen der treffendere Ausdruck

Die Einzelpositionen:Die Einzelpositionen:

VerdientVerdient sind Prämien dann, wenn sie einen Ertrag für das Geschäftsjahr darstellen; (d.h. sind Prämien dann, wenn sie einen Ertrag für das Geschäftsjahr darstellen; (d.h. nach Korrektur der gebuchten Beiträge um die Beitragsüberträge (BÜ).nach Korrektur der gebuchten Beiträge um die Beitragsüberträge (BÜ).

Gebuchte BruttobeiträgeGebuchte Bruttobeiträge: sind ...: sind ...

- alle im Geschäftsjahr fällig gewordenen Prämien und Prämienraten (einschließlich der - alle im Geschäftsjahr fällig gewordenen Prämien und Prämienraten (einschließlich der Ratenzuschläge) – inklusive der Teile, die sich auf die Risikodeckung im Folgejahr Ratenzuschläge) – inklusive der Teile, die sich auf die Risikodeckung im Folgejahr beziehen;beziehen;

- zuzüglich der tarifmäßigen Nebengebühren (z.B. Aufnahme-, Ausfertigungs-, zuzüglich der tarifmäßigen Nebengebühren (z.B. Aufnahme-, Ausfertigungs-, Hebegebühren)Hebegebühren)

- ohne Versicherungssteuer (nicht erfasst, weil das nur ein durchlaufender Posten ist)ohne Versicherungssteuer (nicht erfasst, weil das nur ein durchlaufender Posten ist)

Page 45: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:

I.1. verdiente Beiträge f.e.R.

Die Einzelpositionen:Die Einzelpositionen:

Abgegebene RückversicherungsbeiträgeAbgegebene Rückversicherungsbeiträge sind die Anteile der gebuchten Bruttobeiträge, die sind die Anteile der gebuchten Bruttobeiträge, die die Rückversicherer erhalten;die Rückversicherer erhalten;

Gebuchte NettobeiträgeGebuchte Nettobeiträge können aus den beiden vorgenannten Größen als Saldo ermittelt können aus den beiden vorgenannten Größen als Saldo ermittelt werden;werden;

Veränderung der BÜVeränderung der BÜ- dienen der periodengerechten Zuordnung der Beiträgedienen der periodengerechten Zuordnung der Beiträge- durch die Saldierung mit den gebuchten Beiträgen entstehen verdiente Beiträgedurch die Saldierung mit den gebuchten Beiträgen entstehen verdiente Beiträge- der ausgewiesene Wert wird wie folgt ermittelt:der ausgewiesene Wert wird wie folgt ermittelt:

+ BÜ-Eröffnungsbilanz (aufgelöste BÜ aus dem Vorjahr)+ BÜ-Eröffnungsbilanz (aufgelöste BÜ aus dem Vorjahr)

- BÜ-Schlussbilanz (gebildete BÜ an das Folgejahr)- BÜ-Schlussbilanz (gebildete BÜ an das Folgejahr)

= +/- Veränderung der BÜ= +/- Veränderung der BÜ

Page 46: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:

I.2. Technischer Zinsertrag f.e.R.

- Trennung von Versicherungsgeschäft und Kapitalanlagegeschäft in der S-/U-Trennung von Versicherungsgeschäft und Kapitalanlagegeschäft in der S-/U-VersicherungVersicherung

- Auch hier Zweige (Unfall mit Prämienrückgewähr), bei denen ein Sparanteil in der Auch hier Zweige (Unfall mit Prämienrückgewähr), bei denen ein Sparanteil in der Prämie enthalten ist (Verzinsung der Renten-Deckungsrückstellungen)Prämie enthalten ist (Verzinsung der Renten-Deckungsrückstellungen)

- Technische Zinsen zunächst unter den Erträgen aus KapitalanlagenTechnische Zinsen zunächst unter den Erträgen aus Kapitalanlagen- Umbuchung eines technischen Zinses aus dem nichtversicherungstecnischen Teil in die Umbuchung eines technischen Zinses aus dem nichtversicherungstecnischen Teil in die

VersicherungstechnikVersicherungstechnik- Gegenbuchung unter korrespondierendem Posten „technischer Zinsertrag“ (eigentlich Gegenbuchung unter korrespondierendem Posten „technischer Zinsertrag“ (eigentlich

Aufwandsbuchung)Aufwandsbuchung)- Ausbuchung der technischen Zinsen aus der Nichtversicherungstechnik (brutto), Ausbuchung der technischen Zinsen aus der Nichtversicherungstechnik (brutto),

Einbuchung netto (Differenz unter den sonstigen Aufwendungen)Einbuchung netto (Differenz unter den sonstigen Aufwendungen)

Page 47: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:I.3. sonstige vers.-technische Erträge f.e.R

Sonstige versicherungstechnische ErträgeSonstige versicherungstechnische Erträge

- Ausweis von Mahngebühren und Verzugszinsen der VNAusweis von Mahngebühren und Verzugszinsen der VN

- Nicht abgehobene, verjährte Beitragsrückerstattungen (Aufwendungen in selber Höhe)Nicht abgehobene, verjährte Beitragsrückerstattungen (Aufwendungen in selber Höhe)

Diesen stehen Aufwendungen in derselben Höhe gegenüber, da die Beiträge sofort neu Diesen stehen Aufwendungen in derselben Höhe gegenüber, da die Beiträge sofort neu in die RfB einzustellen sind.in die RfB einzustellen sind.

Page 48: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:

I.4. Aufwendungen für Versicherungsfälle f.e.R.

Aufwendungen für Versicherungsfälle f.e.R.Aufwendungen für Versicherungsfälle f.e.R.- Ausweis von Zahlungen für Versicherungsfälle sowie Veränderungen der Ausweis von Zahlungen für Versicherungsfälle sowie Veränderungen der

SchadenrückstellungSchadenrückstellung (ihre Berechnung wird nach einem ähnlichen Prinzip (ihre Berechnung wird nach einem ähnlichen Prinzip vorgenommen, wie bereits bei den BÜ erläutert)vorgenommen, wie bereits bei den BÜ erläutert)

- Aufwendungen für Versicherungsfälle als Saldo von Versicherungsleistungen, Aufwendungen für Versicherungsfälle als Saldo von Versicherungsleistungen, Rückgewährbeiträge, Rückgewährbeiträge, FunktionsbetriebsaufwendungenFunktionsbetriebsaufwendungen (Anwalts-, Gerichts- und (Anwalts-, Gerichts- und Prozesskosten, Honorare, Sach- und Personalkosten)Prozesskosten, Honorare, Sach- und Personalkosten)

+ Regresse, Provenues, Teilungsabkommen, Erträge aus erstatteten Prozessen+ Regresse, Provenues, Teilungsabkommen, Erträge aus erstatteten Prozessen

Page 49: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:

I.5. + I.6. Veränderung vt Rückstellungen f.e.R.

Position I.5. f.e.R.Position I.5. f.e.R.

Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen (Storno-Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen (Storno-Rückstellung, DVRS (=Drohverlust-Rst.)Rückstellung, DVRS (=Drohverlust-Rst.)

Position I.6. f.e.R.Position I.6. f.e.R.

Aufwendungen für die erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige BeitragsrückerstattungAufwendungen für die erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung

erfolgsabhängige BR = Gewinnverwendungerfolgsabhängige BR = Gewinnverwendung

erfolgsunabhängige BR = nachträgliche Prämienkorrektur (und damit Aufwand)erfolgsunabhängige BR = nachträgliche Prämienkorrektur (und damit Aufwand)

Page 50: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUI. Die versicherungstechnische Rechnung:

I.7. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb f.e.R.

Bestandteile der AfdVb sind:Bestandteile der AfdVb sind:

- Abschluss von Versicherungsverträgen (Abschlussprovisionen, Werbe- und Abschluss von Versicherungsverträgen (Abschlussprovisionen, Werbe- und Sachaufwendungen)Sachaufwendungen)

- Verwaltung von Versicherungsverträgen (Aufwendungen für den Prämieneinzug, die Verwaltung von Versicherungsverträgen (Aufwendungen für den Prämieneinzug, die allgemeine Bestandsverwaltung und für Schadenverhütung)allgemeine Bestandsverwaltung und für Schadenverhütung)

Page 51: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUII. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung

II.1. Erträge aus Kapitalanlagen

- Erträge aus BeteiligungenErträge aus Beteiligungen- Erträge aus anderen KapitalanlagenErträge aus anderen Kapitalanlagen

- aus Grundstücken (Miet- und Pachtverträge), Gegenbuchung der kalkulatorischen - aus Grundstücken (Miet- und Pachtverträge), Gegenbuchung der kalkulatorischen Mieten)Mieten)

- Erträge aus anderen Kapitalanlagen (Zinserträge aus Aktien, Investmentfonts, Inhaber- - Erträge aus anderen Kapitalanlagen (Zinserträge aus Aktien, Investmentfonts, Inhaber- und Namensschuldverschreibungen)und Namensschuldverschreibungen)

- Erträge aus dem Abgang von Kapitalanlagen (realisierter Gewinn aus KA-Verkauf)- Erträge aus dem Abgang von Kapitalanlagen (realisierter Gewinn aus KA-Verkauf)

Page 52: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUII. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung

II.2. Aufwendungen aus Kapitalanlagen

- Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zinsaufwendungen und sonstige Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, Zinsaufwendungen und sonstige AufwendungenAufwendungen

- Abschreibungen auf KapitalanlagenAbschreibungen auf Kapitalanlagen

- Verluste aus dem Abgang von KapitalanlagenVerluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen

- Aufwendungen aus Verlustübernahme (bei Konzerngesellschaften für ihre Töchter)Aufwendungen aus Verlustübernahme (bei Konzerngesellschaften für ihre Töchter)

- Einstellungen in den SonderpostenEinstellungen in den Sonderposten

Page 53: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUII. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung

II.4. Sonstige Erträge

Sonstige Erträge sind die nichtversicherungstechnischen Erträge, die keiner anderen PositionSonstige Erträge sind die nichtversicherungstechnischen Erträge, die keiner anderen Position

zugewiesen werden können.zugewiesen werden können.

zu Position II.4. gehörenzu Position II.4. gehören

- Eingänge abgeschriebener Forderungen bzw. Verminderung von Eingänge abgeschriebener Forderungen bzw. Verminderung von PauschalwertberichtigungenPauschalwertberichtigungen

- Erträge aus Dienstleistungen für Dritte (z.B. die Vermittlung an andere VU)Erträge aus Dienstleistungen für Dritte (z.B. die Vermittlung an andere VU)- Erträge aus der Auflösung des SoPo, der nicht KA betrifftErträge aus der Auflösung des SoPo, der nicht KA betrifft- Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (z.B. aus Einlagen bei Kreditinstituten)Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (z.B. aus Einlagen bei Kreditinstituten)

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3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUII. Die nicht-versicherungstechnische RechnungII.6. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit

Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit ist der Saldo aller bisherigen Erträge undErgebnis der normalen Geschäftstätigkeit ist der Saldo aller bisherigen Erträge und

Aufwendungen.Aufwendungen.

Es soll unterschieden werden können, was aus der „normalen“, „ordentlichen“Es soll unterschieden werden können, was aus der „normalen“, „ordentlichen“

Geschäftstätigkeit resultiert und was aus außerordentlichen bzw. Sondereffekten, die in denGeschäftstätigkeit resultiert und was aus außerordentlichen bzw. Sondereffekten, die in den

nachfolgenden Positionen erfasst werden.nachfolgenden Positionen erfasst werden.

Page 55: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUII. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung

II.7.-II.14. Sonstige nichtversicherungstechnische Positionen

Position II.7+8Position II.7+8 Außerordentliche Erträge und AufwendungenAußerordentliche Erträge und Aufwendungen

Position II.9Position II.9 Außerordentliches ErgebnisAußerordentliches Ergebnis

Position II.10Position II.10 Steuern vom Einkommen und ErtragSteuern vom Einkommen und Ertrag- KörperschaftssteuerKörperschaftssteuer (bedeutendste Steuerart) (bedeutendste Steuerart)- KapitalertragssteuerKapitalertragssteuer- GewerbeertragssteuerGewerbeertragssteuer

Position II.11Position II.11 Sonstige SteuernSonstige Steuern

Position II.12Position II.12 Erträge aus VerlustübernahmeErträge aus Verlustübernahme

Position II.13Position II.13 Abgeführte Gewinne aufgrund GewinnabführungsvertragAbgeführte Gewinne aufgrund Gewinnabführungsvertrag

Position II.14Position II.14 Jahresüberschuss / JahresfehlbetragJahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

Page 56: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUII. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung

II.7.-II.14. Sonstige nichtversicherungstechnische Positionen

zu II.7. – II.9.zu II.7. – II.9.

Außerordentliche(s) Erträge/Aufwendungen/Ergebnis sind nach HGB alle Erfolge, dieAußerordentliche(s) Erträge/Aufwendungen/Ergebnis sind nach HGB alle Erfolge, die

betriebsfremd sind. Dabei ist das ao-Ergebnis der Saldo aus den beiden vorhergehendenbetriebsfremd sind. Dabei ist das ao-Ergebnis der Saldo aus den beiden vorhergehenden

Positionen ao-Ertrag und ao-AufwendungenPositionen ao-Ertrag und ao-Aufwendungen ..Beispiele:Beispiele:

ao-Ertrag = Erlös aus der Veräußerung von Versicherungsbeständenao-Ertrag = Erlös aus der Veräußerung von Versicherungsbeständen

ao-Aufwand = Bußgelder oder ander Geldstrafenao-Aufwand = Bußgelder oder ander Geldstrafen

zu II.11.zu II.11.

Sonstige Steuern sind alle Steuern, die nicht schon in der vorherigen oder einer anderenSonstige Steuern sind alle Steuern, die nicht schon in der vorherigen oder einer anderen

Position erfasst sind (z.B. die Feuerschutzsteuer in der Position „SonstigePosition erfasst sind (z.B. die Feuerschutzsteuer in der Position „Sonstige

versicherungstechnische Aufwendungen“). Hierzu gehören v.a. die Vermögenssteuernversicherungstechnische Aufwendungen“). Hierzu gehören v.a. die Vermögenssteuern

(=Grund- und Gewerbekapitalsteuer), die Umsatzsteuer und die KFZ-Steuer für(=Grund- und Gewerbekapitalsteuer), die Umsatzsteuer und die KFZ-Steuer für

betriebseigene PKW.betriebseigene PKW.

Page 57: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUII. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung

II.7.-II.14. Sonstige nichtversicherungstechnische Positionen

zu II.10.zu II.10. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Die Körperschaftssteuer:Die Körperschaftssteuer:

Bemessungsgrundlage ist II.14 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag.Bemessungsgrundlage ist II.14 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag.

Dieses wird korrigiert um BeträgeDieses wird korrigiert um Beträge- die nicht nach Steuerrecht abzugsfähig sind oderdie nicht nach Steuerrecht abzugsfähig sind oder- die steuerbegünstigt sind (z.B. Zinserträge aus steuerbefreiten Wertpapieren)

Der Körperschaftssteuersatz beträgt für alle VU 40%. Allerdings gibt es einen Unterschied

für die Gewinnbeträge, die ausgeschüttet werden:- Ausschüttungen an Aktionäre: Steuersatz beträgt 30 %- Ausschüttungen an VVaG-Mitglieder: Steuersatz beträgt 0% (steuerfrei)

Page 58: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.4. G+V / Erfolgsrechnung von VUII. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung

II.7.-II.14. Sonstige nichtversicherungstechnische Positionen

zu II.12zu II.12. Erträge aus Verlustübernahmen:. Erträge aus Verlustübernahmen:

Beispiel: Tochter-VU erhält vom Mutterunternehmen im Vertragskonzern eineBeispiel: Tochter-VU erhält vom Mutterunternehmen im Vertragskonzern eine

Ausgleichzahlung zur Deckung des Jahresfehlbetrages.Ausgleichzahlung zur Deckung des Jahresfehlbetrages.

zu II.13.zu II.13. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines

Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne

Beispiel: ist der umgekehrte Fall, d.h. Tochter führt an das Mutterunternehmen aufgrundBeispiel: ist der umgekehrte Fall, d.h. Tochter führt an das Mutterunternehmen aufgrund

eines Unternehmensvertrages Gewinne ab.eines Unternehmensvertrages Gewinne ab.

zu II.14.zu II.14. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag: Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag:- Beinhaltet das im Geschäftsjahr entstandene Ergebnis !!Beinhaltet das im Geschäftsjahr entstandene Ergebnis !!- Rechnerisch der Saldo der bisherigen Größen der G+V.Rechnerisch der Saldo der bisherigen Größen der G+V.

(Hier endet das Formblatt 2 – die übrigen Angaben, die noch zu machen sind („verlängerte(Hier endet das Formblatt 2 – die übrigen Angaben, die noch zu machen sind („verlängerte

G+V“), können entweder noch ergänzt werden oder im Anhang gemacht werden.)G+V“), können entweder noch ergänzt werden oder im Anhang gemacht werden.)

Page 59: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.5. Anhang und LageberichtÜberblick

Der Anhang Der Anhang ist Bestandteil des Jahresabschlusses.ist Bestandteil des Jahresabschlusses.

Die folgenden Inhalte sind zu nennenDie folgenden Inhalte sind zu nennen- angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, v.a. im Hinblick auf die angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, v.a. im Hinblick auf die

versicherungstechnischen Rückstellungenversicherungstechnischen Rückstellungen- Erläuterungen zu einzelnen Positionen von Bilanz und G+V (z.B. Kapitalanlagespiegel, Erläuterungen zu einzelnen Positionen von Bilanz und G+V (z.B. Kapitalanlagespiegel,

Betriebs- und persönliche Aufwendungen)Betriebs- und persönliche Aufwendungen)- Spartenpublizität: bestimmte Positionen müssen nach Sparten bzw. Spartenpublizität: bestimmte Positionen müssen nach Sparten bzw.

Versicherungszweiggruppen aufgeschlüsselt werden.Versicherungszweiggruppen aufgeschlüsselt werden.

Der LageberichtDer Lagebericht

- steht neben dem Jahresabschluss und ist eine zusätzliche Infoquelle. Der wichtigste Inhalt - steht neben dem Jahresabschluss und ist eine zusätzliche Infoquelle. Der wichtigste Inhalt ist die wirklichkeitsgetreue Schilderung des Geschäftsverlaufes und der Lage des VU ist die wirklichkeitsgetreue Schilderung des Geschäftsverlaufes und der Lage des VU (ergänzende Angaben zum Kapitalanlagegeschäft etc.)(ergänzende Angaben zum Kapitalanlagegeschäft etc.)

Page 60: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.5. Anhang und LageberichtDer Anhang des Jahresabschlusses- zu Einzelpositionen im Anhang -

Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Es gibt Vorschriften über Pflichtangaben, Wahlfreiheit und Unterlassungsgebote fürEs gibt Vorschriften über Pflichtangaben, Wahlfreiheit und Unterlassungsgebote für

Angaben.Angaben.

Pflichtangaben sind:Pflichtangaben sind:- Angaben über Bilanzierungs- und BewertungsmethodenAngaben über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden- Angaben über Änderungen dieser Methoden im Vergleich zum Vorjahr und der Angaben über Änderungen dieser Methoden im Vergleich zum Vorjahr und der

Auswirkungen dieser ÄnderungenAuswirkungen dieser Änderungen- Methoden der Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer RfB)Methoden der Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer RfB)- Grundlagen für die Umrechnung von fremden Währungen in EuroGrundlagen für die Umrechnung von fremden Währungen in Euro

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3.5. Anhang und LageberichtDer Anhang des Jahresabschlusses- zu Einzelpositionen im Anhang -

Der KapitalanlagespiegelDer Kapitalanlagespiegel

- ist eine Matrix mit vertikal all B. Immateriellen Vermögensgegenständen und C I. – C III. Kapitalanlagen (ohne ARV-ist eine Matrix mit vertikal all B. Immateriellen Vermögensgegenständen und C I. – C III. Kapitalanlagen (ohne ARV-Depotforderungen).Depotforderungen).

- Horizontal ist das folgende Gliederungsschema vorgeschrieben:Horizontal ist das folgende Gliederungsschema vorgeschrieben:

- Auch Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen sind in der Matrix vorgesehen. Die Pflichtangaben (falls Beteiligung >= Auch Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen sind in der Matrix vorgesehen. Die Pflichtangaben (falls Beteiligung >= 20%): Name und Sitz des Unternehmens, Höhe des Kapitalanteils, des Eigenkapitals, Ergebnis des letzten Bilanzjahres20%): Name und Sitz des Unternehmens, Höhe des Kapitalanteils, des Eigenkapitals, Ergebnis des letzten Bilanzjahres

- Angaben über Zeitwerte sind zu machenAngaben über Zeitwerte sind zu machen

Bilanz VorjahrBilanz Vorjahr ZugängeZugänge UmbuchungenUmbuchungen AbgängeAbgänge ZuschreibungenZuschreibungen AbschreibungenAbschreibungen Bilanz JahrBilanz Jahr

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3.5. Anhang und LageberichtDer Anhang des Jahresabschlusses- zu Einzelpositionen im Anhang -

Die Angabe von Zeitwerten bei Kapitalanlagen.Die Angabe von Zeitwerten bei Kapitalanlagen.- ist für alle Kapitalanlagen zu machen, die zum Anschaffungswert ausgewiesen werden. ist für alle Kapitalanlagen zu machen, die zum Anschaffungswert ausgewiesen werden.

Dazu gehören nicht die KA, die zum Nennbetrag ausgewiesen werden, wie z.B. Dazu gehören nicht die KA, die zum Nennbetrag ausgewiesen werden, wie z.B. Namensschuldverschreibungen oder Hypothekendarlehen.Namensschuldverschreibungen oder Hypothekendarlehen.

- Vorgeschrieben ist nur die Angabe des Zeitwertes der Kapitalanlagen in einer Summe. Vorgeschrieben ist nur die Angabe des Zeitwertes der Kapitalanlagen in einer Summe. In der Praxis werden jedoch häufig die Angaben getrennt für einzelne KA-Positionen In der Praxis werden jedoch häufig die Angaben getrennt für einzelne KA-Positionen gemacht.gemacht.

- Es entstehen Es entstehen BewertungsreservenBewertungsreserven wenn der Zeitwert höher ist als der Buchwert.Durch wenn der Zeitwert höher ist als der Buchwert.Durch die Angabe des Zeitwertes sind diese nun offen ausgewiesen. Der Hintergrund ist eine die Angabe des Zeitwertes sind diese nun offen ausgewiesen. Der Hintergrund ist eine Unterbewertung aufgrund der Anwendung des Vorsichtsprinzips. Je nachdem, ob es sich Unterbewertung aufgrund der Anwendung des Vorsichtsprinzips. Je nachdem, ob es sich um eine Bewertungspflicht handelt, die dahinter steht, handelt es sich um eine um eine Bewertungspflicht handelt, die dahinter steht, handelt es sich um eine Zwangsreserve oder eine Ermessensreserve (Zwangsreserve oder eine Ermessensreserve ( wenn Wahlrecht). wenn Wahlrecht). Die Die Bewertungsreserven zählen zu den Rücklagen (Bewertungsreserven zählen zu den Rücklagen ( Teil des Eigenkapitals). Teil des Eigenkapitals).

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3.5. Anhang und LageberichtDer Anhang des Jahresabschlusses- zu Einzelpositionen im Anhang -

Die Spartenpublizität.Die Spartenpublizität.

- Die versicherungstechnischen Rückstellungen, sowie verschiedene G+V-Positionen sind Die versicherungstechnischen Rückstellungen, sowie verschiedene G+V-Positionen sind differenziert nach Sparten darzustellen.differenziert nach Sparten darzustellen.

- Die in der Schaden-/Unfallversicherung erforderlichen Angaben je Sparte:Die in der Schaden-/Unfallversicherung erforderlichen Angaben je Sparte:

- Prämie: Gebuchte und verdiente Bruttoprämie, verdiente Nettoprämie- Prämie: Gebuchte und verdiente Bruttoprämie, verdiente Nettoprämie

- Aufwendungen für Versicherungsfälle (brutto)- Aufwendungen für Versicherungsfälle (brutto)

- Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (brutto)- Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (brutto)

- Rückversicherungssaldo- Rückversicherungssaldo

- Bruttorückstellungen gesamt, SchadenRSt, SchwankungsRSt- Bruttorückstellungen gesamt, SchadenRSt, SchwankungsRSt

- Anzahl Versicherungsverträge (mindestens 1 Jahr)- Anzahl Versicherungsverträge (mindestens 1 Jahr)

- Die Sparten die zu unterscheiden sind: 1) Unfall / Kranken, 2) Haftpflicht, 3) - Die Sparten die zu unterscheiden sind: 1) Unfall / Kranken, 2) Haftpflicht, 3) Kraftfahrthaftpflicht, 4) sonstige KFZ, 5) Feuer und Sach, 6) Transport und Luftfahrt, 7) Kraftfahrthaftpflicht, 4) sonstige KFZ, 5) Feuer und Sach, 6) Transport und Luftfahrt, 7) Kredit- und KautionsVers. 8) Rechtschutz, 9) Assistance, 10) SonstigeKredit- und KautionsVers. 8) Rechtschutz, 9) Assistance, 10) Sonstige

Page 64: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.5. Anhang und LageberichtDer Anhang des Jahresabschlusses- zu Einzelpositionen im Anhang -

Die Spartenpublizität ...Die Spartenpublizität ...

... in der Lebens- und Krankenversicherung als Einspartenversicherung gibt es diese... in der Lebens- und Krankenversicherung als Einspartenversicherung gibt es diese

umfassende Pflicht nicht. Es ist zu differenzieren nach:umfassende Pflicht nicht. Es ist zu differenzieren nach:

Lebensversicherung.Lebensversicherung.- Einzel- und KollektivversicherungEinzel- und Kollektivversicherung- Laufende Prämien und EinmalprämienLaufende Prämien und Einmalprämien- Verträge mit und ohne GewinnbeteiligungVerträge mit und ohne Gewinnbeteiligung- Fondgebundene LebensversicherungsverträgeFondgebundene Lebensversicherungsverträge

Krankenversicherung.Krankenversicherung.- KrankenkostenversicherungenKrankenkostenversicherungen- KrankentagegeldversicherungenKrankentagegeldversicherungen- Selbstständige KrankenhaustagegeldversicherungenSelbstständige Krankenhaustagegeldversicherungen- PflegepflichtversicherungenPflegepflichtversicherungen- Sonstige selbstständige VersicherungenSonstige selbstständige Versicherungen- BeihilfeablöseversicherungenBeihilfeablöseversicherungen- Restschuld-/LohnfortzahlungsversicherungenRestschuld-/Lohnfortzahlungsversicherungen- AuslandsreisekrankenversicherungenAuslandsreisekrankenversicherungen

Page 65: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.5. Anhang und LageberichtDer Anhang des Jahresabschlusses- zu Einzelpositionen im Anhang -

Die Betriebsaufwendungen.Die Betriebsaufwendungen.- Setzen sich aus den Abschluss- und den Verwaltungsaufwendungen zusammen. Die Setzen sich aus den Abschluss- und den Verwaltungsaufwendungen zusammen. Die

Aufteilung zwischen diesen beiden Bereichen muss im Anhang als Gesamtbetrag bekannt Aufteilung zwischen diesen beiden Bereichen muss im Anhang als Gesamtbetrag bekannt gegeben werden.gegeben werden.

- Die gesamten Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind an keiner Stelle des Die gesamten Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind an keiner Stelle des Jahresabschlusses in einer Summe ausgewiesen – oder könnten durch Nebenrechnungen Jahresabschlusses in einer Summe ausgewiesen – oder könnten durch Nebenrechnungen ermittelt werden !!!ermittelt werden !!!

- Persönliche Aufwendungen: Weitere Teile der Betriebsaufwendungen sind im Anhang Persönliche Aufwendungen: Weitere Teile der Betriebsaufwendungen sind im Anhang auszuweisen, insbesondere gilt dies für die „Persönlichen Aufwendungen“. Hierzu gehören:auszuweisen, insbesondere gilt dies für die „Persönlichen Aufwendungen“. Hierzu gehören:

- Provisionen der VV- Provisionen der VV

- Löhne und Gehälter- Löhne und Gehälter

- Aufwendungen für die Altersversorgung- Aufwendungen für die Altersversorgung

- Soziale Abgaben- Soziale Abgaben

- Zu den Betriebsaufwendungen können auch gezählt werden die Bezüge des Vorstandes, der - Zu den Betriebsaufwendungen können auch gezählt werden die Bezüge des Vorstandes, der Aufsichtsräte bzw. der BeiräteAufsichtsräte bzw. der Beiräte

Page 66: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.5. Anhang und LageberichtDer Anhang des Jahresabschlusses- zu Einzelpositionen im Anhang -

Weitere Erläuterungen.Weitere Erläuterungen.

Es gibt eine Vielzahl weiterer Offenlegungspflichten, hier kann nur eine Auswahl genanntEs gibt eine Vielzahl weiterer Offenlegungspflichten, hier kann nur eine Auswahl genannt

werden, z.B.:werden, z.B.:

- Namentliche Nennung aller Mitglieder des Vorstandes und des AufsichtsratesNamentliche Nennung aller Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates

- Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten ArbeitnehmerDurchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer

- Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen. Das sind Beträge, die nicht in Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen. Das sind Beträge, die nicht in der Bilanz erscheinen, aber für die Beurteilung der Finanzlage des VU bedeutend sind.der Bilanz erscheinen, aber für die Beurteilung der Finanzlage des VU bedeutend sind.

Page 67: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.5. Anhang und LageberichtDer Lagebericht

Die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichtes ist in § 341 a Abs. 1 HGB geregeltDie Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichtes ist in § 341 a Abs. 1 HGB geregelt

(Lagebericht allgemein in § 289 HGB). (Lagebericht allgemein in § 289 HGB).

Inhalte:Inhalte:- Lage der Gesellschaft am BilanzstichtagLage der Gesellschaft am Bilanzstichtag- Vorgänge von besonderer Bedeutung nach BilanzstichtagVorgänge von besonderer Bedeutung nach Bilanzstichtag- Voraussichtliche Entwicklung (auch Risiken)Voraussichtliche Entwicklung (auch Risiken)- Forschung und EntwicklungForschung und Entwicklung- ZweigniederlassungenZweigniederlassungen- Versicherungszweige und –arten. Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Versicherungszweige und –arten. Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen

Sparten(bei VVaG: Art und Weise eines evtl. Nachschusses)Sparten(bei VVaG: Art und Weise eines evtl. Nachschusses)

Page 68: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.6. Analyse des JahresabschlussesÜberblick: Methode und Objekt

Im Rahmen der Jahresabschlussanalyse wird ...Im Rahmen der Jahresabschlussanalyse wird ...

- der gesamte Geschäftsbericht von VU ausgewertet (Bilanz, G+V, Anhang, Lagebericht)der gesamte Geschäftsbericht von VU ausgewertet (Bilanz, G+V, Anhang, Lagebericht)- um die darin enthaltenen Infos für die externen Publizitätse,pfänger aussagekräftiger zu um die darin enthaltenen Infos für die externen Publizitätse,pfänger aussagekräftiger zu

machenmachen- Je nach Informationsinteresse sieht das unterschiedlich aus.Je nach Informationsinteresse sieht das unterschiedlich aus.

Die Arten der Jahresabschlussanalyse sind ...Die Arten der Jahresabschlussanalyse sind ...- Nach der Analyseart: Einzel- oder Vergleichsanalysen (Nach der Analyseart: Einzel- oder Vergleichsanalysen ( diese können unterschieden diese können unterschieden

werden in Zeit- oder Unternehmensvergleiche)werden in Zeit- oder Unternehmensvergleiche)- Nach den untersuchten Objekten: Analyse des Versicherungsbestandes, der Bilanzstruktur Nach den untersuchten Objekten: Analyse des Versicherungsbestandes, der Bilanzstruktur

oder der Erfolgsstruktur, sowie Detailanalysen.oder der Erfolgsstruktur, sowie Detailanalysen.

Das Ergebnis ist ein System von Kennzahlen oft zu Prämien, Schäden, Betriebskosten,Das Ergebnis ist ein System von Kennzahlen oft zu Prämien, Schäden, Betriebskosten,

Erfolg, Kapitalanlagen und Kapitalanlageerfolg, sowie Eigenkapital.Erfolg, Kapitalanlagen und Kapitalanlageerfolg, sowie Eigenkapital.

Page 69: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.6. Analyse des JahresabschlussesDie Arten der Jahresabschlussanalyse

Die Arten der Jahresabschlussanalyse nach der Analyseart sind ...Die Arten der Jahresabschlussanalyse nach der Analyseart sind ...

- Die Die EinzelanalyseEinzelanalyse ist die Untersuchung eines einzelnen VU für ein einzelnes Jahr. Die ist die Untersuchung eines einzelnen VU für ein einzelnes Jahr. Die Aussagemöglichkeiten sind begrenzt, weil keine Relativierungen möglich sind.Aussagemöglichkeiten sind begrenzt, weil keine Relativierungen möglich sind.

- Die Die VergleichsanalysenVergleichsanalysen sind deshalb von größerer Bedeutung. Sie lassen sich in Zeit- sind deshalb von größerer Bedeutung. Sie lassen sich in Zeit- und Unternehmensvergleiche unterteilen.und Unternehmensvergleiche unterteilen.

- Die Die ZeitvergleichsanalyseZeitvergleichsanalyse hat den Vorteil, dass zufällige Abweichungen bzw. hat den Vorteil, dass zufällige Abweichungen bzw. Verzerrungen gut erkannt werden können. Diese sind in der Schaden- und Verzerrungen gut erkannt werden können. Diese sind in der Schaden- und Unfallversicherung im Schadenverlauf nicht untypisch.Unfallversicherung im Schadenverlauf nicht untypisch.

- Die Die UnternehmensvergleichsanalyseUnternehmensvergleichsanalyse dient dem Vergleich mit anderen VU oder der dient dem Vergleich mit anderen VU oder der Branche. Die Vergleichsunternehmen müssen eine ähnliche (Bestands-)Struktur haben, Branche. Die Vergleichsunternehmen müssen eine ähnliche (Bestands-)Struktur haben, sonst sind die Vergleiche wenig aussagekräftig. Für den Vergleich mit dem sonst sind die Vergleiche wenig aussagekräftig. Für den Vergleich mit dem Branchendurchschnitt stellt insbesondere der GDV, aber auch das BAFin etc. sehr Branchendurchschnitt stellt insbesondere der GDV, aber auch das BAFin etc. sehr fundierte Materialien zur Verfügung.fundierte Materialien zur Verfügung.

Page 70: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.6. Analyse des JahresabschlussesDie Analyse des Versicherungsbestandes

Die BestandsstrukturDie Bestandsstruktur (hier v.a. die Spartenstruktur) (hier v.a. die Spartenstruktur)

Ihre Analyse steht meist am Anfang jeder JA-Analyse. Der Grund dafür ist, dass dieIhre Analyse steht meist am Anfang jeder JA-Analyse. Der Grund dafür ist, dass die

Bestandszusammensetzung erhebliche Auswirkungen auf alle möglichen Kenngrößen hat.Bestandszusammensetzung erhebliche Auswirkungen auf alle möglichen Kenngrößen hat.

Vorgehensweise:Vorgehensweise:- Zuerst werden die verfügbaren Infos herausgesucht – für Sparten sind diese besonders Zuerst werden die verfügbaren Infos herausgesucht – für Sparten sind diese besonders

im Anhang und Lageberichtim Anhang und Lagebericht- Dann werden diese je nach Informationsinteresse aufbereitet (d.h. umsortiert, Dann werden diese je nach Informationsinteresse aufbereitet (d.h. umsortiert,

Kennzahlen ermittelt etc.)Kennzahlen ermittelt etc.)

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3.6. Analyse des JahresabschlussesDie Analyse der Bilanz- und Erfolgsstruktur

Die Bilanzstruktur.Die Bilanzstruktur.

Ihre Analyse ist in VU wenig aussagekräftig. Die interessantesten Einzelpositionen sindIhre Analyse ist in VU wenig aussagekräftig. Die interessantesten Einzelpositionen sind

Kapitalanlagen, Eigenkapital und versicherungstechnische Rückstellungen. Hier kann manKapitalanlagen, Eigenkapital und versicherungstechnische Rückstellungen. Hier kann man

Umfang und Struktur einzeln oder in Relation zu bestimmten G+V-Größen analysieren.Umfang und Struktur einzeln oder in Relation zu bestimmten G+V-Größen analysieren.

Die ErfolgsstrukturDie Erfolgsstruktur (G+V-Struktur) (G+V-Struktur)

Die G+V-Positionen werden umgegliedert in eine andere Struktur vonDie G+V-Positionen werden umgegliedert in eine andere Struktur von- ErtragskennzahlenErtragskennzahlen- DeckungsbeitragskennzahlenDeckungsbeitragskennzahlen- AufwendungskennzahlenAufwendungskennzahlen

die aussagekräftiger bzw. interpretationsfähiger sind. Dabei werden die G+V-Positionendie aussagekräftiger bzw. interpretationsfähiger sind. Dabei werden die G+V-Positionen

diesen neuen Kennzahlen zugeordnet. Teilweise werden auch ergänzendediesen neuen Kennzahlen zugeordnet. Teilweise werden auch ergänzende

Zusatzinformationen verwendet, z.B. aus Anhang und Lagebericht.Zusatzinformationen verwendet, z.B. aus Anhang und Lagebericht.

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3.6. Analyse des JahresabschlussesDie Analyse der Prämien

Prämienkennzahlen.Prämienkennzahlen.

Neben den bereits erwähnten Kennzahlen zur Bestands- bzw. Spartenstruktur gibt es weitereNeben den bereits erwähnten Kennzahlen zur Bestands- bzw. Spartenstruktur gibt es weitere

Prämienkennzahlen.Prämienkennzahlen.

Häufig genutzt werden Häufig genutzt werden

- Zuwachsraten (=Veränderung Geschäftsjahr – Vorjahr in %); kann bzgl. Brutto- oder Zuwachsraten (=Veränderung Geschäftsjahr – Vorjahr in %); kann bzgl. Brutto- oder Nettoprämien ermittelt werdenNettoprämien ermittelt werden

- Marktanteile (=%-Satz den die eigenen Bruttoprämien am Gesamtmarkt haben; Marktanteile (=%-Satz den die eigenen Bruttoprämien am Gesamtmarkt haben; Zahlenergänzung für die Marktseite sind erforderlich, z.B. vom GDV, BaFin etc. Zahlenergänzung für die Marktseite sind erforderlich, z.B. vom GDV, BaFin etc.

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3.6. Analyse des JahresabschlussesDie Analyse der Betriebsaufwendungen

Betriebsaufwendungen.Betriebsaufwendungen.

die Produktivität bzw. Wirtschaftlichkeit soll beurteilt werden. Die Höhe derdie Produktivität bzw. Wirtschaftlichkeit soll beurteilt werden. Die Höhe der

Betriebsaufwendungen ist von den unterschiedlichsten Einflussgrößen abhängig, z.B.Betriebsaufwendungen ist von den unterschiedlichsten Einflussgrößen abhängig, z.B.

Bestandsstruktur, Vertriebssystem, Neugeschäftswachstum etc.Bestandsstruktur, Vertriebssystem, Neugeschäftswachstum etc.

Die wichtigsten Kennzahlen in der Praxis sind:Die wichtigsten Kennzahlen in der Praxis sind:

- KostenquoteKostenquote oder „Betriebskostenquote (=Aufwendungen für den oder „Betriebskostenquote (=Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb / Verdiente Prämien. Diese Quote kann brutto und netto ermittelt Versicherungsbetrieb / Verdiente Prämien. Diese Quote kann brutto und netto ermittelt werden.)werden.)

- Anteil einzelner Anteil einzelner BetriebsaufwendungsbestandteileBetriebsaufwendungsbestandteile an den gesamten Aufwendungen für an den gesamten Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb; z.B. des Anteils der Personalaufwendungen; alternativ ist den Versicherungsbetrieb; z.B. des Anteils der Personalaufwendungen; alternativ ist auch der Anteil der Betriebsaufwendungsbestandteile an den Prämien interessant.auch der Anteil der Betriebsaufwendungsbestandteile an den Prämien interessant.

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3.6. Analyse des JahresabschlussesDie Analyse der Schäden

Schadenaufwendungen.Schadenaufwendungen.

Kennzahlen in der Lebensversicherung sind wenig aussagefähig, da sowohl Prämien, alsKennzahlen in der Lebensversicherung sind wenig aussagefähig, da sowohl Prämien, als

auch Aufwendungen für Versicherungsleistungen Sparanteile enthalten; deshalb hier auf auch Aufwendungen für Versicherungsleistungen Sparanteile enthalten; deshalb hier auf

Schaden-/Unfallversicherung konzentriert.Schaden-/Unfallversicherung konzentriert.

Die Die Schadenquote f.e.RSchadenquote f.e.R. ist die wichtigste Kennzahl in der Praxis:. ist die wichtigste Kennzahl in der Praxis:

Die Angaben können direkt der G+V entnommen werden. Diese Quote kann auch bruttoDie Angaben können direkt der G+V entnommen werden. Diese Quote kann auch brutto

oder für die pRV ermittelt werden.oder für die pRV ermittelt werden.

Die Die Versicherungsleistungsquote nettoVersicherungsleistungsquote netto: weniger gebräuchlich, aber ebenfalls: weniger gebräuchlich, aber ebenfalls

aussagekräftig ist die VLQu. Ausgehend von der o.g. Schadenquote werden im Zähleraussagekräftig ist die VLQu. Ausgehend von der o.g. Schadenquote werden im Zähler

zusätzlich die Veränderungen der (1) Deckungs- und (2) sonstiger versicherungstechnischerzusätzlich die Veränderungen der (1) Deckungs- und (2) sonstiger versicherungstechnischer

Rückstellungen, sowie (3) sonstige versicherungstechnische Aufwendungen und ErträgeRückstellungen, sowie (3) sonstige versicherungstechnische Aufwendungen und Erträge

berücksichtigt, außerdem im Nenner die technischen Zinsen f.e.R.berücksichtigt, außerdem im Nenner die technischen Zinsen f.e.R.

= = Aufwendungen für Versicherungsfälle f.e.R. * 100Aufwendungen für Versicherungsfälle f.e.R. * 100 in % in %

Verdiente Prämie f.e.R.Verdiente Prämie f.e.R.

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3.6. Analyse des JahresabschlussesDie Analyse des Erfolges

Erfolgskennzahlen.Erfolgskennzahlen.

Hierfür werden in der Praxis herangezogenHierfür werden in der Praxis herangezogen- der Jahresüberschuss / Fehlbetrag: dient als Näherung für den wirtschaftlichen der Jahresüberschuss / Fehlbetrag: dient als Näherung für den wirtschaftlichen

Gesamterfolg des VU im BilanzjahrGesamterfolg des VU im Bilanzjahr- das versicherungstechnische Ergebnis (=Position I.9. [1.8. C bei AG] – vor das versicherungstechnische Ergebnis (=Position I.9. [1.8. C bei AG] – vor

Schwankungsrückstellung); dient als Näherung für den wirtschaftlichen Erfolg im Schwankungsrückstellung); dient als Näherung für den wirtschaftlichen Erfolg im Kernbereich VersicherungsgeschäftKernbereich Versicherungsgeschäft

Beide Kennzahlen sind nur begrenzt geeignet, da sie z.B. nicht ganz willkürfrei sind undBeide Kennzahlen sind nur begrenzt geeignet, da sie z.B. nicht ganz willkürfrei sind und

auch außerordentliche Positionen enthalten.auch außerordentliche Positionen enthalten.

Deshalb hat Farny eine Formel entwickelt, die den ordentlichen, d.h. betriebsbedingten undDeshalb hat Farny eine Formel entwickelt, die den ordentlichen, d.h. betriebsbedingten und

periodengerechten Erfolg besser erkennen lässt. Hierzu müssen aus dem o.g.periodengerechten Erfolg besser erkennen lässt. Hierzu müssen aus dem o.g.

Jahresüberschuss /-fehlbetrag herausgerechnet werden:Jahresüberschuss /-fehlbetrag herausgerechnet werden:- die außerordentlichen Größendie außerordentlichen Größen- die periodenfremden Größendie periodenfremden Größen- Gewinnverwendungen bzw. VerlustdeckungenGewinnverwendungen bzw. Verlustdeckungen

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3.6. Analyse des JahresabschlussesDie Analyse des Erfolges

Der so ermittelte wirtschaftliche Erfolg kann zur Ermittlung weiterer Kennzahlen, wie z.B.Der so ermittelte wirtschaftliche Erfolg kann zur Ermittlung weiterer Kennzahlen, wie z.B.

der Rentabilität verwendet werden. In der Praxis wird hier wiederum auch derder Rentabilität verwendet werden. In der Praxis wird hier wiederum auch der

Jahresüberschuss oder eine andere Ergebnisgröße genommen.Jahresüberschuss oder eine andere Ergebnisgröße genommen.

EigenkapitalrentabilitätEigenkapitalrentabilität

EK-Rentabilität gibt an, in welchem Ausmaß sich der Einsatz des Kapitals der EigentümerEK-Rentabilität gibt an, in welchem Ausmaß sich der Einsatz des Kapitals der Eigentümer

im betrachteten Zeitraum gelohnt hat.im betrachteten Zeitraum gelohnt hat.

UmsatzrentabilitätUmsatzrentabilität

Aufspaltung des Jahresüberschusses in ordentliches Ergebnis, außerordentliches ErgebnisAufspaltung des Jahresüberschusses in ordentliches Ergebnis, außerordentliches Ergebnis

und Steuern ermöglicht eine Analyse der Erfolgsquellen des VUund Steuern ermöglicht eine Analyse der Erfolgsquellen des VU

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3.6. Analyse des JahresabschlussesKennzahlen zur Sicherheit

Das Qualitätsmerkmal Sicherheitsgrad ist von herausragender Bedeutung. Deshalb sind jaDas Qualitätsmerkmal Sicherheitsgrad ist von herausragender Bedeutung. Deshalb sind ja

auch Solvabilitätsmittel zu bilden, d.h. „freie, unbelastete Eigenmittel in Höhe derauch Solvabilitätsmittel zu bilden, d.h. „freie, unbelastete Eigenmittel in Höhe der

Solvabilitätsspanne“. Die Solvabilitätskennzahlen sind allerdings nur intern bekannt und ausSolvabilitätsspanne“. Die Solvabilitätskennzahlen sind allerdings nur intern bekannt und aus

dem Jahresüberschuss weder erkennbar noch ermittelbar.dem Jahresüberschuss weder erkennbar noch ermittelbar.

So muss auf andere Art und Weise ein Indikator für die Sicherheitsmittel definiert werden,So muss auf andere Art und Weise ein Indikator für die Sicherheitsmittel definiert werden,

die im Fall außergewöhnlicher Schadenlasten zum Verlustausgleich heran gezogen werdendie im Fall außergewöhnlicher Schadenlasten zum Verlustausgleich heran gezogen werden

können.können.

Die Kennzahlen:Die Kennzahlen:

1)1) Sichtbares Eigenkapital (=Eigenkapital ohne Jahresüberschuss/-fehlbetrag, inklusive Sichtbares Eigenkapital (=Eigenkapital ohne Jahresüberschuss/-fehlbetrag, inklusive Genussrechtkapital mit Eigenkapitalcharakter)Genussrechtkapital mit Eigenkapitalcharakter)

2)2) Versicherungstechnisches Spezialkapital (=Position 2a. Schwankungs- und ähnliche Versicherungstechnisches Spezialkapital (=Position 2a. Schwankungs- und ähnliche Rückstellungen, 2b. Drohverlustrückstellungen)Rückstellungen, 2b. Drohverlustrückstellungen)

3)3) Gesamtes Sicherheitskapital (=Summe der Position 1. + 2.)Gesamtes Sicherheitskapital (=Summe der Position 1. + 2.)

4)4) Cover (= Summe aus Position 1. Sichtbares Eigenkapital + sämtliche Cover (= Summe aus Position 1. Sichtbares Eigenkapital + sämtliche versicherungstechnische Rückstellungen f.e.R.)versicherungstechnische Rückstellungen f.e.R.)

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3.6. Analyse des JahresabschlussesKennzahlen zu den Kapitalanlagen

Bei den Kapitalanlagen kann ausgewertet werden:Bei den Kapitalanlagen kann ausgewertet werden:

1)1) die Kapitalanlagenstrukturdie Kapitalanlagenstruktur; der Anlagespiegel ermöglicht Aussagen über die ; der Anlagespiegel ermöglicht Aussagen über die Zusammensetzung nach KA-Arten, ihre Verschiebung im Zeitablauf und z.B. Zusammensetzung nach KA-Arten, ihre Verschiebung im Zeitablauf und z.B. Tendenzaussagen über Risikoeinstellungen.Tendenzaussagen über Risikoeinstellungen.

2)2) die Bewertungsreservendie Bewertungsreserven; Da häufig die Zeitwerte pro KA-Art genannt werden (; Da häufig die Zeitwerte pro KA-Art genannt werden (Muss Muss für den Gesamtbetrag!für den Gesamtbetrag!), kann das Verhältnis der Zeitwerte zu den Buchwerten ), kann das Verhältnis der Zeitwerte zu den Buchwerten angegeben werden. Dies ist ein Anhaltspunkt für die Bewertungsreserven (angegeben werden. Dies ist ein Anhaltspunkt für die Bewertungsreserven ( gehören zu den stillen Rücklagen, damit zum Eigenkapital) und damit eine gehören zu den stillen Rücklagen, damit zum Eigenkapital) und damit eine Kenngröße für die Sicherheit.Kenngröße für die Sicherheit.

3)3) die Renditedie Rendite;;

Das Ergebnis ist eine Art Durchschnittsrendite, die man sich vorstellen kann wie Das Ergebnis ist eine Art Durchschnittsrendite, die man sich vorstellen kann wie einen Zinssatz, der netto durch die Kapitalanlagen erzielt wird.einen Zinssatz, der netto durch die Kapitalanlagen erzielt wird.

Ergebnis aus KapitalanlagenErgebnis aus Kapitalanlagen = Erträge für KA ./. Aufwand für KA = Erträge für KA ./. Aufwand für KA

Bestand an Kapitalanlagen = ½ * (Endbestand + Anfangsbestand) Bestand an Kapitalanlagen = ½ * (Endbestand + Anfangsbestand)

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3.6. Analyse des JahresabschlussesRanking und Rating

Rating:Rating:- standardisierte Kennziffern zur Beurteilung und Einstufung der Bonität eines standardisierte Kennziffern zur Beurteilung und Einstufung der Bonität eines

SchuldnersSchuldners- Klassifikation des Risikos der Zahlungsunfähigkeit eines SchuldnersKlassifikation des Risikos der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners- Beurteilung durch Rating-AgenturenBeurteilung durch Rating-Agenturen- schlechtes Rating kann die Finanzierungskosten in die Höhe treiben, da man als schlechtes Rating kann die Finanzierungskosten in die Höhe treiben, da man als

schlechter Schuldner zum Ausgleich hohe Zinsen zahlen mussschlechter Schuldner zum Ausgleich hohe Zinsen zahlen muss- Ratings im Versicherungsbereich analysieren die Sicherheit, Ertragskraft und das Ratings im Versicherungsbereich analysieren die Sicherheit, Ertragskraft und das

Wachstum von VU (Unternehmensratings) oder einzelne Produkte (Produktratings)Wachstum von VU (Unternehmensratings) oder einzelne Produkte (Produktratings)

Ranking:Ranking:

Methode, die Objekte nach bestimmten Merkmalen in eine Rangreihe bringt (jedesMethode, die Objekte nach bestimmten Merkmalen in eine Rangreihe bringt (jedes

Unternehmen nimmt einen Platz ein)Unternehmen nimmt einen Platz ein)

Page 80: Versicherungsbetriebslehre I Kapitel 3. Externes Rechnungswesen Rechnungslegung.

3.7. Rechnungslegung nach IAS / IFRSDie Bedeutung von US-GAAP

- Zunehmende Internationalisierung und Globalisierung bei Zunehmende Internationalisierung und Globalisierung bei Versicherungsunternehmen erfordert Listing an internationalen BörsenVersicherungsunternehmen erfordert Listing an internationalen Börsen

- New York Stock Exchange (NYSE) als weltweit größter Börsenplatz (z.B. Notierung New York Stock Exchange (NYSE) als weltweit größter Börsenplatz (z.B. Notierung der Allianz AG am 03.11.2000 and der NYSE)der Allianz AG am 03.11.2000 and der NYSE)

- Forderungen nach einheitlichen Börsenzulassungsbedingungen (internationale Forderungen nach einheitlichen Börsenzulassungsbedingungen (internationale Vergleichbarkeit)Vergleichbarkeit)

- Amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde SED (Securities and Amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde SED (Securities and Exchange Commission) fordert in Form 20-F für eine Notierung and der NYSE einen Exchange Commission) fordert in Form 20-F für eine Notierung and der NYSE einen US-GAAP-Abschluss oder eine Überleitungsrechnung von HGB auf US-GAAPUS-GAAP-Abschluss oder eine Überleitungsrechnung von HGB auf US-GAAP

- z.B. Allianz AG bilanziert nach IAS. Zur Notierung an der NYSE erfolgte eine z.B. Allianz AG bilanziert nach IAS. Zur Notierung an der NYSE erfolgte eine Überleitungsrechnung (reconciliation) von Erfolg und Eigenkapital auf US-GAAPÜberleitungsrechnung (reconciliation) von Erfolg und Eigenkapital auf US-GAAP

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3.7. Rechnungslegung nach IAS / IFRSDie Bedeutung von IFRS (früher IAS)

- 1973 Gründung des IASC als Reaktion auf die kontinental-europäische EG-Richtlinie 1973 Gründung des IASC als Reaktion auf die kontinental-europäische EG-Richtlinie (heute IASB)(heute IASB)

- Ziel des IASC ist insbesondere eine weltweite Anerkennung und Befolgung der IAS Ziel des IASC ist insbesondere eine weltweite Anerkennung und Befolgung der IAS (International Accounting Standards)(International Accounting Standards)

- IOSCO (International Organization of Securities Commissions) spricht im Mai 2000 IOSCO (International Organization of Securities Commissions) spricht im Mai 2000 eine Empfehlung zur Anerkennung von IAS-Abschlüssen als Börsengrundlage auseine Empfehlung zur Anerkennung von IAS-Abschlüssen als Börsengrundlage aus

- Nach 2005: Anwendung der IFRS in Konzernabschlüssen (EU-Verordnung)Nach 2005: Anwendung der IFRS in Konzernabschlüssen (EU-Verordnung)