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Versicherungsschutz in privaten Bildungseinrichtungen Antworten auf die häufigsten Fragen aus der Praxis

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Versicherungsschutz in privaten BildungseinrichtungenAntworten auf die häufigsten Fragen aus der Praxis

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VBG – Ihre gesetzliche UnfallversicherungDie VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung mit circa 34 Mio.Versicherungs-verhältnissen in Deutschland. Versicherte der VBG sind Arbeitnehmer, freiwillig versicherte Unternehmer, Patienten in stationärer Behandlung und Rehabilitanden, Lernende in berufsbildenden Einrichtungen und bürgerschaftlich Engagierte. Zur VBG zählen über 970.000 Unternehmen aus mehr als 100 Branchen – vom Architekturbüro bis zum Zeitarbeitsunternehmen. Weitere Informationen: www.vbg.de

In dieser Publikation wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo dieses nicht möglich ist, wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche grammatische Geschlecht verwendet. Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit auch jeweils das andere Geschlecht angesprochen ist.

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Versicherungsschutz in privaten Bildungseinrichtungen – Antworten auf die häufigsten Fragen aus der Praxis

Sie haben Fragen zum Versicherungsschutz? Wir haben Antworten!

Teilnehmer an beruflichen Bildungsgängen

Abgrenzung Lernende – Schüler

Studierende an privaten Hochschulen

E–Learning

Abschlussprüfungen bei beruflicher Aus- und Fortbildung

Abgrenzung Beschäftigte – Lernende

Sprachförderangebote – Integrationskurse

Praktikanten

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Weitere Versicherte in privaten Bildungseinrichtungen

Ein-Euro-Jobber

Lehrkräfte im Beamtenverhältnis an Privatschulen

Ehrenamtlich Tätige im Bildungsbereich – Ehrenamtsträger

Beiträge für Lernende und Ehrenamtsträger

Beiträge für Lernende und Ehrenamtsträger

Beitrag nach der Zahl der Versicherten

Berechnung des Kopfbeitrages

Beitragserhebung

Nachweis der Versicherten innerhalb der Meldefrist

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Inhaltsverzeichnis

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Versicherungsschutz in privaten Bildungseinrichtungen – Antworten auf die häufigsten Fragen aus der Praxis

Sie haben Fragen zum Versicherungsschutz? Wir haben Antworten!

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Aufgrund der Vielfalt der Bildungsangebote ist es für die Betei-ligten manchmal nicht ganz einfach zu beurteilen, ob die Teil-nehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Zudem können, je nachdem, ob es sich bei den Teilneh-mern um Beschäftigte, Selbstständige, Schüler, Studierende, Teilnehmende an einer über die Bundesagentur für Arbeit oder

ein Jobcenter geförderten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme, oder Lernende handelt, unterschiedliche Unfallversicherungs-träger zuständig sein, auch innerhalb eines Bildungsganges. Auf den folgenden Seiten haben wir deshalb die häufigsten Fra-gen und unsere Antworten rund um das Thema „Versicherungs-schutz in Bildungseinrichtungen“ für Sie zusammengestellt.

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1. Teilnehmer an beruflichen Bildungsgängen

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1.1 Abgrenzung Lernende – Schüler

Wir sind eine private Bildungseinrichtung und bieten verschie-dene berufliche Bildungsgän ge an. In diesem Zusammenhang haben wir insbesondere Fragen zum Versicherungs schutz der Teilnehmer.

1.1.1 Sind die Teilnehmer an einem beruflichen Bildungsgang versichert?

Ja. Die Teilnehmer sind als Lernende versichert, wenn sie sich außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses beruflich aus-, fort- und weiterbilden, dabei keinen schulrechtlichen Abschluss erlangen oder mit dem Besuch nicht die Schulpflicht erfüllt wird.Versicherungsschutz besteht während der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ein schließlich der Prüfung. Dazu gehö-ren auch die Wege von und zur Bildungseinrichtung.Zuständig ist der Unfallversicherungsträger, dem die Bildungs-einrichtung angehört. Wird die Bildungsmaßnahme dagegen auf Kosten eines Rehabilitationsträgers durchgeführt, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem dieser angehört.Versicherungsschutz besteht dagegen nicht, wenn kein Bezug zu einer beruflichen Tätig keit besteht und der Bildungsgang nur aus reinem privaten Interesse (Hobby) besucht wird.

1.1.2 Wie sind die Teilnehmer versichert, wenn der Bildungs-gang einen sogenannten schulrechtlichen Abschluss beinhaltet oder Schulpflicht besteht?

Die Teilnehmer sind als Schüler versichert, wenn mit dem Besuch des beruflichen Bil dungsganges ein sogenannter schulrechtlicher Abschluss erlangt wird. Sie sind aber auch als Schüler versichert, wenn sie mit dem Besuch des Bildungs-ganges ihre Berufs schulpflicht erfüllen bzw. aufgrund dieses Besuches von der Berufsschulpflicht befreit wer den. Für Schüler ist regelmäßig der Unfallversicherungsträger im Landesbereich zustän dig.

1.1.3 Was ist unter einem sogenannten schulrechtlichen Abschluss zu verstehen?

Schulrechtliche Abschlüsse sind Abschlüsse, die man grund-sätzlich an einer öffentlichen (staatlichen) Schule oder an einer Schule in freier Trägerschaft erlangen kann.In den Schulgesetzen und in den einzelnen dazu erlassenen Schulordnungen der Länder werden die möglichen schulrecht-lichen Abschlüsse genannt.

1.1.4 Welche schulrechtlichen Abschlüsse kann man an öffentlichen Schulen erlangen?

An öffentlichen (staatlichen) Schulen, - zu diesen gehören unter anderem Haupt- und Real schulen, Gymnasien, Fachober-schulen, Fachgymnasien, Berufsschulen, Berufsfach-schulen, Fachschulen können sowohl allgemeinbildende als auch berufsbildende Abschlüsse erlangt werden. Näheres re-geln die Schulgesetze und die dazu erlassenen Schulordnungen der Länder (Abschlüsse nach Landesrecht).

1.1.5 Welche allgemein-/berufsbildenden Abschlüsse werden in den Schulgesetzen bzw. den dazu erlassenen Schulordnungen genannt?

Zu den allgemeinbildenden Abschlüssen gehören der Haupt-, Realschulabschluss, der Erweiterte Haupt- oder Realschulab-schluss, die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hoch-schulreife oder die allgemeine Hochschulreife.Die möglichen Fachrichtungen, die zu einem berufsbildenden Abschluss an einer öffentli chen (staatlichen) Schule führen, werden in den jeweiligen Verordnungen der Länder ge nannt, wie z. B. in der Verordnung über berufsbildende Schulen (Bbs-VO) oder in der Ordnung über Berufsfachschulen (BFSO) bzw. in der Ordnung über Fachschulen (FSO). Hierbei ist zu beachten, dass die jeweiligen Schulordnungen der Länder unterschiedliche Regelungen enthalten können.Private Bildungseinrichtungen können diese Bildungsgänge, die zu einem schulrechtlichen Abschluss führen, ebenso anbieten. In der Regel ist Voraussetzung, dass der jeweilige Bildungsgang als Ersatzschule genehmigt oder anerkannt ist. Genehmigte Ersatzschulen bereiten auf einen externen Abschluss vor, an-erkannte Ersatzschulen können selbst Prüfungen abnehmen.

1.1.6 Wenn die Schulordnungen der Länder unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der erzielbaren Abschlüsse beinhal-ten, was bedeutet das für die private Bildungseinrichtung?

In jedem Bundesland muss individuell geprüft werden, ob der je-weilige berufsbildende Ab schluss in der Schulordnung geregelt ist. Dabei gilt: Unterhält eine private Bildungseinrich tung bun-desweit mehrere Ausbildungsstätten, die denselben beruflichen Bildungsgang anbieten, ist für jedes Bundesland zu prüfen, ob dieser Bildungsgang in der Schulordnung vorgesehen ist.Nur dort sind Teilnehmer als Schüler über die Landesunfallkas-se versi chert. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der in der Schulordnung vorgesehene Bil dungsgang auch an einer staatlichen Schule angeboten wird oder nur an der privaten Bil-dungseinrichtung. Beispiel: In Niedersachsen kann ein berufsbildender Abschluss als staatlich geprüfte/ge prüfter Kosmetikerin/Kosmetiker an einer Ersatzschule erworben werden, da die Schul ordnung des Landes diesen Abschluss vorsieht. In Sachsen-Anhalt dagegen, ist dieser Abschluss nicht in der Verordnung über berufsbilden-de Schulen vorgesehen, so dass nur in Niedersachsen die Teil-nehmer an diesem Bildungsgang als Schüler über die Landesun-fallkasse versichert sind.

1.1.7 Bieten Bildungseinrichtungen auch andere berufliche Abschlüsse an, die nicht in den Schulordnungen genannt sind?

Ja. Öffentliche (staatliche) Schulen oder auch private Bildungseinrichtungen können auch auf andere berufliche Abschlüsse vorbereiten. Dazu gehören unter anderem Kammerabschlüsse (IHK, HWK) oder staatlich anerkannte Abschlüsse nach Bundesrecht, wie z. B. zum/zur Alten pfleger/-in oder zum/zur Krankenpfleger/-in. Solche beruflichen Abschlüsse fallen nicht unter das Schulrecht.

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1.1.8 Können schulrechtliche Abschlüsse auch an einer privaten Bildungseinrichtung angestrebt oder erlangt werden?

Ja. Auch private Bildungseinrichtungen können Bildungsgänge anbieten, die den Bil dungsgängen einer öffentlichen (staatli-chen) Schule entsprechen und somit auch zu ei nem schulrecht-lichen Abschluss führen können. Entsprechende Regelungen zum Gel tungsbereich der Schulordnungen für private Bildungs-einrichtungen findet man in den je weiligen Schulgesetzen bzw. dazu erlassenen Schulordnungen der Länder.Hierbei kommt es allerdings nicht auf die Bezeichnung der privaten Bildungseinrichtung an, sondern darauf, wel-cher Abschluss mit dem Besuch des speziellen beruflichen Bildungsgan ges erzielt werden kann. Sofern der angestrebte Abschluss (allgemeinbildend und/oder berufsbildend) an der privaten Bildungseinrichtung in der Schulordnung des jewei-ligen Landes geregelt ist, handelt es sich um einen schulrecht-lichen Abschluss. Es kommt auch nicht darauf an, welche Stelle zur Abnahme der Prüfung berechtigt ist. Auch die Vorbereitung auf eine sogenannte „Nichtschülerprüfung“ oder „Externenprü-fung“ an einer öffentlichen (staatlichen) Schule ist ausreichend. Auch anerkannte Ergänzungsschulen können auf einen solchen schulrechtlichen Abschluss vorbereiten, wenn der Bildungs-gang vom Land genehmigt wird. Zu beachten ist, dass aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen in den Schulgesetzen/-ordnungen jeder Bildungsgang in jedem Bun-desland individuell be trachtet werden muss. Allein die staatli-che Anerkennung eines Abschlusses sagt nichts darüber aus, ob es sich auch um einen schulrechtlichen Abschluss handelt.

1.1.9 Wie sind Teilnehmer versichert, die neben der Meisterprü-fung zusätzlich einen allgemeinbildenden Abschluss anstre-ben, wie zum Beispiel die Fachhochschulreife?

Die Teilnehmer, die neben der Meisterprüfung zusätzlich einen allgemeinbildenden Abschluss anstreben, sind während der Dauer der Aus- oder Weiterbildung als Schüler versichert.

1.2 Studierende an privaten Hochschulen 1.2.1 Sind Teilnehmer an Bildungsgängen an einer privaten Hochschule versichert?

Ja. Teilnehmer an Bildungsgängen, die sich an privaten Hoch-schulen aus- und fortbil den, sind als Studierende versichert. Voraussetzung ist, dass der besuchte Bildungsgang (Hoch-schule, Fachhochschule, Akademie) an der privaten Bil-dungseinrichtung nach den landesrechtlichen Regelungen im Hochschulgesetz einen staatlich anerkannten akademi schen Lehrauftrag verfolgt. Für den Versicherungsschutz der Studieren-den ist die Immatrikulation maßgebend, auf die Berufsbezogen-heit der Ausbildung kommt es dagegen nicht an.Zuständig ist der Unfallversicherungsträger im Landesbereich.Allerdings werden im allgemeinen Sprachgebrauch Begriffe wie Studium oder Studie rende auch von Bildungsträgern benutzt, obwohl der so bezeichnete Bildungsgang die er forderliche ge-setzliche Voraussetzung (Anerkennung nach Hochschulrecht) nicht erfüllt. In diesem Fall können die Teilnehmer, sofern es sich um einen beruflichen Bildungsgang handelt, als Lernende versichert sein.

1.2.2 Sind auch Beschäftigte während eines berufsbegleiten-den Studiums als Studierende versichert?

Besucht ein Beschäftigter neben seiner beruflichen Tätigkeit (in Teilzeit) einen Studien gang an einer privaten oder öffentlichen Hochschule, besteht während des Studiums grundsätzlich Versi-cherungsschutz als Studierender.Besucht der Beschäftigte auf Veranlassung oder zumindest im wesentlichen Interesse seines Arbeitgebers diesen Studi-engang (z. B. Weiterbildung zum Versicherungs mathematiker, Informatiker), besteht auch während des Studiums weiterhin Versi cherungsschutz als Beschäftigter über den Unfallversiche-rungsträger des Arbeitgebers. Für das wesentliche Interesse des Arbeitgebers sprechen die Freistellung des Beschäftigten von der Arbeit, die Gewährung zusätzlicher Freizeit oder die Über-nahme der Kosten. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass die erworbenen Kenntnisse als Neben zweck auch dem Arbeitgeber zugute kommen könnten.

1.2.3 Wie sind die Teilnehmer an dualen Studiengängen versichert?

Duale praxisintegrierte Studiengänge beinhalten neben den theoretischen Studienphasen an der Hochschule oder Fach-hochschule regelmäßig einen hohen Anteil an Praxisphasen in einem Betrieb. Während der Praxisphasen sind Teilnehmer an

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diesen dualen Studiengängen als Beschäftigte über den Unfall-versicherungsträger des Betriebes versichert, wenn sie arbeit-nehmertypisch weisungsgebunden tätig werden und in den Betrieb eingegliedert sind. Während der Studienphasen an einer Hochschule oder Fachhochschule in öffentlicher oder privater Trägerschaft hingegen besteht für die Studierenden Versiche-rungsschutz bei der regional zuständigen Unfallkasse. Zahlt der Arbeitgeber Entgelt, hat er nur für die Praxisphasen im Betrieb Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten.

1.3 E–Learning

Besteht Versicherungsschutz bei Teilnahme an virtuellen beruf-lichen Bildungsmaßnahmen, wie z. B. E–Learning?

Für den Versicherungsschutz gilt: Im häuslichen Bereich besteht kein Versicherungs schutz. Während der Teilnahme an lehrplanmäßigen Zusammenkünften, sogenannte Präsenz-veranstaltungen (z. B. Seminare, Kollegtage oder Prüfungen) besteht dagegen Versicherungsschutz. Der Versicherungs schutz für Lernende oder Studierende erstreckt sich auf die Zeit der Präsenzveranstaltung selbst sowie auf die An- und Abreise. Für Lernende ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem der Bildungsträ ger angehört. Für Studierende (Fernstudium) ist der Unfallversicherungsträger im Landes bereich zuständig.

1.4 Abschlussprüfungen bei beruflicher Aus- und Weiterbildung

Ist auch die Abschlussprüfung im Rahmen der berufli chen Aus- und Fortbildung versichert?

Ja. Prüfungen sind in der Regel Bestandteil einer versicherten Tätigkeit und teilen deren Versiche rungsschutz. Gemeint sind damit Prüfungen, die den natürlichen Abschluss der berufli chen Aus- oder Fortbildung darstellen, wie z. B. die Gesellenprüfung. Unerheblich ist, welche Stelle die Prüfung abnimmt. Versichert sind auch die Wege von und zur Prüfung.Besteht während der Teilnahme an der beruflichen Aus- bzw. Fortbildung Versicherungs schutz, dann ist auch die Prüfung ent-sprechend versichert. Prüfungen dagegen, die ohne Anbindung an eine berufliche Aus- oder Fortbildung abge legt werden, sind grundsätzlich unversichert. Für diese Prüfungsteilnehmer kann aufgrund der Satzungsregelung der VBG bei Aufenthalt auf der Unternehmensstätte Unfallversicherungsschutz be stehen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in diesem Fall die Wege von und zur Prüfung.

1.5 Abgrenzung Beschäftigte – Lernende

Wann ist ein Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaß-nahme über seinen Ar beitgeber versichert?

Wenn ein Arbeitnehmer auf Veranlassung oder zumindest im wesentlichen Interesse sei nes Arbeitgebers an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnimmt, besteht weiterhin Versicherungs-schutz über den Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers.

Für das we sentliche Interesse des Arbeitgebers sprechen die Freistellung des Beschäftigten von der Ar beit, die Gewährung zusätzlicher Freizeit oder die Übernahme der Kosten. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass die erworbenen Kenntnisse als Nebenzweck auch dem Arbeitgeber zugute kom-men könnten. Trifft dies nicht zu, gehört der Teilnehmer in der Regel zu der Gruppe der Lernenden.

Beispiele aus der Praxis

Fallgruppe 1Die Teilnahme ist beruflich bedingt und erfolgt auf Veranlassung des Arbeitgebers; die Rechnung geht an den Arbeitgeber.Hier handelt es sich in der Regel um berufliche Qualifizierungs- bzw. Personalentwicklungsseminare, die Unternehmen bei externen Bildungseinrichtungen durchführen lassen. Die Teilnahme wird durch das bestehende Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis begründet. Die Teilnehmer sind auch wäh-rend der beruflichen Bildungsmaßnahme als Beschäftigte über den Unfallversicherungsträger versichert, dem der Arbeitgeber angehört.

Fallgruppe 2Die Teilnahme erfolgt auf eigene Initiative, die Rechnung geht an den Teilnehmer.a) Für die Teilnahme wird Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Gehaltes gewährt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber durch die Arbeitsbefreiung zum Ausdruck gebracht, dass er ein wesentliches Interesse an der beruflichen Aus- und Weiterbil- dung seines Beschäftigten hat. Es besteht Unfallversiche- rungsschutz als Beschäftigter über den Unfallversicherungs- träger, dem der Arbeitgeber angehört.

b) Der Arbeitgeber sichert dem Teilnehmer vor Beginn der Maß nahme, eine uneingeschränkte Kostenübernahme zu. Auch hier hat der Arbeitgeber ein wesentliches Interesse an der Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit seines Mitarbeiters. Versicherungsschutz wie a).

c) Für die Teilnahme erfolgt eine teilweise Arbeitsbefreiung (z. B. für Prüfungstermin, Gruppenarbeiten...). Gewährt der Arbeitgeber dem Teilnehmer eine teilweise Arbeitsbefreiung für Prüfungstermine bzw. Gruppenarbeit, steht weiterhin das Interesse des Teilnehmers im Vorder- grund. Es genügt nicht, dass die Kenntnisse als Nebenzweck auch dem Unternehmen zugute kommen. Die Teilnehmer sind dann als Lernende über den Unfallversicherungsträger versi- chert, der für den Bildungsträger zuständig ist.

d) Für die Teilnahme erhält der Teilnehmer von seinem Arbeit geber im Vorwege eine Zusage über eine Kostenbeteiligung. Diese ist aber erfolgsabhängig – nach Notendurch schnitt oder bestandener Prüfung. Ein wesentliches betriebliches Interesse ist nicht erkennbar, da der Arbeitgeber sich nur dann an den Kosten der Bil- dungsmaßnahme beteiligen würde, wenn der Beschäftigte das vorgegebene Ziel erreicht. Auch hier gilt, dass die Interes- sen des Teilnehmers im Vordergrund stehen. Für diesen Teil- nehmer kommt nur Versicherungsschutz als Lernender in frage.

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1.6 Sprachförderangebote – Integrationskurse

1.6.1 Wann besteht Versicherungsschutz bei Teilnahme an einem Sprachförderangebot (Sprachkurs)?

Die Teilnehmer sind als Lernende bei der VBG versichert, wenn der Besuch des Sprachförderangebots als berufliche Aus- und Fortbildung anzuerkennen ist.Bei der Beurteilung, ob der Besuch eines Sprachförderangebots (Sprachkurs) als berufli che Aus- und Fortbildung anzuerkennen ist, ist Voraussetzung, dass das Erlernte für eine berufliche Tätig-keit verwertet werden kann. Die Teilnehmer stehen also beim Besuch von Sprachkursen nur dann unter Versicherungsschutz, wenn das Erlernen der (deut schen) Sprache in erster Linie zum Zweck der besseren Eingliederung in das Erwerbsle ben erfolgt und somit ein unmittelbarer Bezug zu einem gegenwärtigen oder künftigen Beruf besteht. Der Zusammenhang mit einer konkreten oder möglichen beruflichen Tätig keit des Lernenden (Zweckorientie-rung) muss erkennbar sein. Die Beurteilung richtet sich immer nach dem verfolgten Bildungsziel und/oder den Kursinhalten.Zur beruflichen Aus- und Fortbildung zählen solche Sprachkurse, die berufs-/fachspezifi sche Sprachkenntnisse vermitteln, die die Teilnehmer am Arbeitsplatz, im Beruf oder für die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme/Ausbildung (Fachsprache) benötigen. Zur beruflichen Aus- und Fortbildung gehören auch diejenigen Sprachförderan gebote (Deutsch) mit Qualifizierungsmodulen, die in erster Linie das Ziel der beruf-lichen Integration der Teilnehmer verfolgen. Beispiele: Deutsch für Akademiker (Akademikerprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung) oder auch spezielle berufsbezogene Sprachkurse für Personen, die z. B. in Hotels/Restaurants, im Pflegebe reich, Reinigungsbereich oder EDV-Bereich eine Erwerbstätigkeit ausüben bzw. aufnehmen wollen.

1.6.2 Besteht Versicherungsschutz bei Teilnahme an Integra-tionskursen mit ausschließlich aufenthaltsbezogener Zweck-bestimmung?

Nein. Für Teilnehmer an Integrationskursen mit ausschließlich aufenthaltsbezogener Zweckbestimmung nach dem Aufent-haltsgesetz bzw. Bundesvertriebenengesetz besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, da diese Kurse nach der Integrationsverordnung ausschließlich der gesellschaftlichen und kulturellen Integrati on dienen.

1.7 Praktikanten

1.7.1 Während der beruflichen Bildungsmaßnahme ist ein Prakti-kum über vier Wochen in einem Handwerksbetrieb vorgesehen.Sind die Teilnehmer auch während des Praktikums versichert?Ja. Die Teilnehmer sind auch während des Praktikums grundsätz-lich als Lernende versi chert, da Praktika in der Regel wesent-liche Bestandteile der beruflichen Bildungsmaßnahme sind. Auch bei einem Praktikum außerhalb der Bildungseinrichtung bleibt daher der Unfallversi cherungsträger zuständig, dem der Bildungsträger angehört.

1.7.2 Wie sind die Teilnehmer versichert, wenn sie vom Prakti-kumsbetrieb für ihre Tätigkeit Entgelt bekommen?

Erhält der Teilnehmer vom Praktikumsbetrieb ein Entgelt, gilt er als Beschäftigter des Be triebes und ist für die Dauer seines Praktikums über den Unfallversicherungsträger des Praktikums-betriebes versichert.

1.7.3 Im Rahmen einer beruflichen Bildungsmaßnahme ist ein Praktikum über zwei Monate in Frankreich vorgesehen. Sind die Teilnehmer auch im Ausland versichert?

Ja. Sofern das Praktikum fester Bestandteil der Bildungsmaß-nahme ist, besteht auch Versicherungsschutz im Ausland.

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2. Weitere Versicherte in privaten Bildungseinrichtungen

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Zu den versicherten Personen in privaten Bildungseinrich-tungen können auch sogenann te Ein-Euro-Jobber, Lehrkräfte im Beamtenverhältnis und ehrenamtlich Tätige gehören.

2.1 Ein-Euro-Jobber

2.1.1 Welcher Unfallversicherungsträger ist für Ein-Euro-Jobber zuständig?

Unfallversicherungsschutz besteht über den Unfallversiche-rungsträger des Sachkostenträgers.

2.1.2 Was ist unter einem Sachkostenträger zu verstehen?

„Sachkostenträger“ ist das Unternehmen, welches dieMaßnahme institutionell durchführt, indem Räume, Personal und Unterrichtsmittel bereitgestellt und die Maßnahme in ei-gener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchgeführt wird (sogenannter „Maßnahmeträger“). Beispiel: Der Ein-Euro-Jobber wird von dem Jobcenter direkt einem Maß nahmeträger zugewiesen, dem das Jobcenter die Arbeitsgelegenheit bewilligt hat. Der Maßnahmeträger hat z. B. mit einem kom munalen Gartenbauamt die Reinigung und Pflege von Grünflächen vereinbart. Unter Auf sicht des Maßnahmeträ-gers (Kolonne) werden die Arbeiten ausgeführt.

2.1.3 Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig, wenn der Maßnahmeträger die Ein-Euro-Jobber z.B. an Vereine vermittelt?

Wird die Maßnahme ganz oder teilweise außerhalb der Betriebs-stätte des Maßnahmeträgers durchgeführt, d.h. bei einem Verein oder einen anderen Kooperationspartner, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach demjenigen Unternehmen oder der Einrichtung, das/die den jeweiligen Teil der Maßnahme durchführt. Voraussetzung ist, dass Maßnahmeträger und Kooperationspartner gemeinsam den Antrag auf Förderung gestellt haben. Beispiel: Ein Sportverband (Maßnahmeträger) führt die Maßnah-me nicht selbst durch, sondern ein Sportverein. Dieser hat gegen über dem Verband entsprechende Arbeitsgelegenheiten angeboten und gemeinsam mit dem Verband einen Förderantrag beim Jobcenter gestellt. In diesem Fall ist der Verein Sachkosten-träger im Sinne der Unfallversicherung und somit der Unfallversi-cherungsträger zuständig, dem der Verein angehört.

2.1.4 Neben der Arbeitsgelegenheit nimmt der erwerbsfähige Hilfebedürftige an einer beruflichen Bildungsmaßnahme (z. B. Gabelstaplerfahrer) teil. Wie ist er versichert?

Wird neben dem Zusatzjob mit dem Ein-Euro-Jobber ergänzend die Teilnahme an einer berufliche Qualifizierungsmaßnahme über ein Jobcenter gefördert, ist der Ein-Euro-Jobber während der Teilnahme über den Unfallversicherungsträger versichert, dem das Unternehmen angehört, das die Qualifizierungsmaßnahme durchführt.

2.1.5 Ist die gezahlte Mehraufwandsentschädigung beitrags-pflichtiges Arbeitsentgelt und der VBG im Entgeltnachweis zu melden?

Nein. Die Mehraufwandsentschädigungen (SGB II) sind kein Arbeitsentgelt und daher auch nicht beitragspflichtig.

2.2 Lehrkräfte im Beamtenverhältnis an Privatschulen

2.2.1 Wir sind eine Privatschule und haben auch beurlaubte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis an unserer Schule. Sind diese Lehrkräfte über die VBG versichert?

Ja. Beurlaubte Lehrkräfte im Beamtenverhältnis an Privatschulen unterliegen während der Dauer ihrer Tätigkeit an der Privatschu-le grundsätzlich der gesetzlichen Unfallversicherung und nicht der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.Bei einer Beurlaubung, trotz Fortzahlung der Dienstbezüge, übt die Lehrkraft keinen akti ven Dienst mehr für seinen Dienst-herrn aus, sondern geht einer Beschäftigung in einer privaten Schule nach. Dieses Beschäftigungsverhältnis begründet den Versicherungs schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Daher können beurlaubte staatliche Lehr kräfte im Beamtenver-hältnis bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit an einer privaten Schu le keinen Dienstunfall mit der Folge beamtenrechtlicher Fürsorgeleistungen erleiden.

2.2.2 Sind auch Lehrkräfte im Beamtenverhältnis über die VBG versichert, die nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) der Privatschule zugewiesen worden sind?

Nein. Soweit staatliche Lehrkräfte im Beamtenverhältnis aufgrund einer Zuweisung nach dem BRRG einem privaten Schulträger zugeordnet wurden, besteht kein Versicherungs-schutz über die Berufsgenossenschaft. Sie haben während ihrer Tätigkeit an der Privat schule weiterhin Anspruch auf Dienstun-fallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften gegen ihren Dienstherrn.

2.3 Ehrenamtlich Tätige im Bildungsbereich – Ehren-amtsträger

In mehreren Anfragen ist die Reichweite des Unfallversiche-rungsschutzes ehrenamtlich Engagierter im Schulbereich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzes zur Verbesse-rung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaft-lich Engagierter thematisiert worden.Versichert ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII grundsätzlich jede ehrenamtlich im Bil dungsbereich (dazu gehören auch Hoch-schulen, berufsbildende Schulen, Kindergärten) tätige Person, auch wenn sich die Tätigkeit nicht in der reinen Lehre erschöpft.

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2.3.1 Wir sind ein gemeinnütziger Schulträgerverein. Sollte unser Vorstand sich freiwillig bei der VBG versichern?

Eine freiwillige Versicherung bei der VBG ist für diesen Per-sonenkreis nicht erforderlich. Ehrenamtlich tätige Personen (Ehrenamtsträger) in Gremien von Schulträgervereinen sind Kraft Gesetzes versichert (z. B. Vorstandstätigkeit oder Tätigkeit in besonderen Ausschüssen).

2.3.2 Sind Eltern versichert, wenn sie sich ehrenamtlich für den Schulträgerverein engagieren?

Ja. Ehrenamtlich in Trägervereinen engagierte Vereinsmitglieder, insbesondere El tern und Lehrer, sind als ehrenamtlich im Bildungswesen Tätige (Ehrenamtsträger) bereits kraft Gesetzes versichert ( z. B. im Zusammenhang mit der Schule durchge-führte Betreuungsmaßnahmen, Elternhilfe beim Renovieren von Klassenräumen).

3.1 Beiträge für Lernende und Ehrenamtsträger

Die VBG erhebt neben den Beiträgen für Beschäftigte auch sogenannte Kopfbeiträ ge für Lernende und pflichtversicherte ehrenamtlich Tätige, die als Ehrenamtsträger im Entgeltnachweis bezeichnet werden.

3.2 Beitrag nach der Zahl der Versicherten

Die Satzung der VBG bestimmt, dass die Beiträge für Lernende und Ehrenamtsträger nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichti gung der Gefähr-dungsrisiken berechnet wird.

3.3 Berechnung des Kopfbeitrages

Die VBG hat die Beiträge so zu bemessen, dass sie die gesetz-lich vorgeschriebenen Auf gaben abdecken. Hierzu legen wir unsere Aufwendungen nach dem Ende eines Kalender jahres auf alle Beitragspflichtigen um.Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind die Leistungs-aufwendungen der Versicherten (Gefährdungsrisiken) pro Jahr zuzüglich der prozentual auf die Versichertenart (Lernende, Ehrenamtsträger) entfallenden Verwaltungskosten.

3.4 Beitragserhebung

Für Lernende werden Beiträge je Lernenden pro Monat erhoben, und zwar auch dann, wenn Lernende nicht den vollen Monat die Bildungseinrichtung in Anspruch genom men haben. Eine Diffe-renzierung nach Vollzeit- oder Teilzeitlernenden oder anderen Krite rien findet nicht statt. Für Ehrenamtsträger erhebt die VBG einen Beitrag je Versicher-ten pro Jahr.

Die Anzahl der Versicherten sind der VBG im Nachweis der Lernenden bzw. im Entgeltnachweis zur Beitragserhebung nach-zuweisen. Ggf. ist eine Fehlanzeige zu erstatten. Eine formlose Meldung ist ebenfalls möglich.

3.5 Nachweis der Versicherten innerhalb der Meldefrist

Wird die Frist versäumt, müssen die Entgelte der Beschäftigten und die Anzahl der Versicherten für die Beitragserhebung ge-schätzt werden.Die Einreichfrist der Meldung für die Beitragserhebung finden Sie auf Ihrem Entgelt-/Lernendennachweis.

3. Beiträge für Lernende und Ehrenamtsträger

Herausgeber

VBG - Ihre gesetzliche UnfallversicherungDeelbögenkamp 422297 HamburgPostanschrift: 22281 Hamburg

Artikelnummer: 62-05-3671-0 Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung der VBGAusgabe 2012-09Der Bezug dieser Informationsschrift ist für Mitglieds-unternehmen der VBG im Mitgliedsbeitrag enthalten.

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So finden Sie Ihre VBG-Bezirksverwaltung:ww.vbg.de/Kontakt aufrufen und die Postleitzahl Ihres Unternehmens eingeben.

Bezirksverwaltung Bergisch Gladbach Kölner Straße 20 51429 Bergisch GladbachTel.: 02204 407-444, Fax: 02204 407-217E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung BerlinMarkgrafenstraße 18, 10969 BerlinTel.: 030 77003-444, Fax: 030 77003-233E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung BielefeldNikolaus-Dürkopp-Straße 8 33602 BielefeldTel.: 0521 5801-444, Fax: 0521 5801-144E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung DresdenWiener Platz 6, 01069 DresdenTel.: 0351 8145-444, Fax: 0351 8145-432E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung DuisburgWintgensstraße 27, 47058 DuisburgTel.: 0203 3487-444, Fax: 0203 3487-201E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung ErfurtKoenbergkstraße 1, 99084 ErfurtTel.: 0361 2236-444, Fax: 0361 2236-282E-Mail: [email protected]

Bezirksverwaltung HamburgFriesenstraße 22, 20097 HamburgFontenay 1a, 20354 HamburgTel.: 040 23656-444, Fax: 040 23656-418E-Mail: [email protected]

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