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Seite 1 von 17 Vertragspartnergruppenschlüssel AC/TK Apotheken 11 01 523 Orthopädietechnik 15 01 523 Orthopädieschuhtechnik 16 01 523 Sonstige Vertragspartner 19 01 523 Vertrag über die Abgabe von Hilfsmitteln gem. § 127 Abs. 2 SGB V, Produktgruppe 23, Orthesen, zwischen der AOK Baden-Württemberg, Presselstraße 19, 70191 Stuttgart, - im Folgenden AOK Baden-Württemberg“ genannt - und Fachverband Orthopädie-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Südwest e.V. Zettachring 2 70567 Stuttgart - im Folgenden „FOS“ genannt - - beide gemeinsam im Folgenden auch „Vertragsparteien“ genannt -

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Vertragspartnergruppenschlüssel AC/TK

Apotheken 11 01 523 Orthopädietechnik 15 01 523 Orthopädieschuhtechnik 16 01 523

Sonstige Vertragspartner 19 01 523

Vertrag

über die Abgabe von Hilfsmitteln

gem. § 127 Abs. 2 SGB V,

Produktgruppe 23, Orthesen,

zwischen

der AOK Baden-Württemberg, Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

- im Folgenden „AOK Baden-Württemberg“ genannt -

und

Fachverband Orthopädie-Technik, Sanitäts- und medizinischer

Fachhandel Südwest e.V. Zettachring 2

70567 Stuttgart

- im Folgenden „FOS“ genannt -

- beide gemeinsam im Folgenden auch „Vertragsparteien“ genannt -

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INHALTSVERZEICHNIS § 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages ............................................3 § 2 Eignungsvoraussetzungen .................................................................................3 § 3 Grundsätze der Leistungserbringung................................................................4 § 4 Vertragsärztliche Verordnung ............................................................................5 § 5 Genehmigung ......................................................................................................6

§ 6 Art und Umfang der Versorgung ........................................................................6 § 7 Reparaturen .........................................................................................................8 § 8 Vergütung .............................................................................................................8 § 9 Zuzahlung .............................................................................................................9 § 10 Abrechnung ..................................................................................................... 10

§ 11 Gewährleistung, Haftung, Insolvenz .............................................................. 12

§ 12 Öffentlichkeitsarbeit/Werbung ....................................................................... 13 § 13 Zusammenarbeit mit Dritten ........................................................................... 13

§ 14 Datenschutz/Schweigepflicht ......................................................................... 14 § 15 Maßnahmen bei Pflichtverletzungen.............................................................. 15 § 16 Inkrafttreten, Dauer, Beendigung und Kündigung........................................ 16 § 17 Schlussbestimmungen ................................................................................... 16

ANLAGEN Anlage 1 Preisvereinbarung Anlage 2 Kostenvoranschlag Anlage 3 Erklärung des Versicherten über eine das Maß des Notwendigen übersteigende Versorgung Anlage 4 Beitrittserklärung

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§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages 1. Dieser Vertrag regelt die qualitätsgesicherte Versorgung der Versicherten der

AOK Baden-Württemberg gemäß § 33 SGB V mit Orthesen der Produktgruppe 23 entsprechend des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V in der jeweils gül-tigen Fassung.

2. Der Geltungsbereich dieses Vertrages umfasst alle Hilfsmittelversorgungen mit den in der Anlage 1 aufgeführten Orthesen der Produktgruppe 23 für Versicherte der AOK Baden-Württemberg im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.

Dieser Vertrag gilt für die Mitgliedsbetriebe des FOS, soweit sie diesem Vertrag beigetreten sind (Anlage 4) (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt). Der Beitritt ist gegenüber der AOK Baden-Württemberg in schriftlicher Form zu erklären, nebst der Verpflichtung, die Vertragsinhalte in ihrer jeweils aktuellen Fassung un-eingeschränkt anzuerkennen. Der jeweilige Mitgliedsbetrieb des FOS sendet die Beitrittserklärung mit den dazugehörigen Präqualifizierungszertifikat oder mit den Nachweisen zur individuellen Eignungsfeststellung sowie Nachweisen zu den je-weiligen ggf. vertragsspezifischen Anforderungen an das zuständige Competen-ceCenter Hilfsmittel (CC Hilfsmittel) der AOK Baden-Württemberg (siehe Abs. 5). Der jeweilige Mitgliedsbetrieb des FOS erhält von der AOK Baden-Württemberg eine Bestätigung über den erfolgreichen Beitritt. Der Beitritt wird erst ab Datum des Bestätigungsschreibens wirksam.

3. Die Anlagen 1-4 sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Die Anlagen 2 und 3 dienen der Erleichterung der Kommunikation bzw. Administration zwischen Ver-tragspartner und der AOK Baden-Württemberg. Sie können in ihrem Layout von der im Vertrag abgebildeten Variante abweichen. Die vorgegebenen Inhalte müs-sen jedoch enthalten sein.

4. Andere Leistungserbringer haben gemäß § 127 Abs. 2 a SGB V die Möglichkeit, diesem Vertrag über das jeweils zuständige CC Hilfsmittel der AOK Baden-Württemberg zu gleichen Bedingungen beizutreten (Anlage 4). Die jeweils zu-ständigen Ansprechpartner der CC Hilfsmittel können im AOK-Gesundheits-partnerportal unter: http://www.aok-gesundheitspartner.de/bw/hilfsmittel/beitritt/ eingesehen werden.

§ 2 Eignungsvoraussetzungen

1. Voraussetzung für die Leistungserbringung nach diesem Vertrag ist, dass der

Vertragspartner die Anforderungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der vertragsgegenständli-chen Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfüllt. Dabei sind die Anforde-rungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. den Empfehlungen des Spitzen-verband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) in der jeweils gültigen Fassung für die gesamte Vertragslaufzeit einzuhalten.

2. Der Vertragspartner benennt einen fachlichen Leiter bzw. eine verantwortliche Person, der/die die personellen Anforderungen der Empfehlungen des GKV-SV gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der jeweils gültigen Fassung erfüllt. Der

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fachliche Leiter bzw. eine verantwortliche Person hat entsprechend dieser Emp-fehlungen die vertraglich geregelten Versorgungsprozesse des Vertragspartners zu leiten und zu überwachen. Dies impliziert die ständige Erreichbarkeit zu den üblichen Geschäftszeiten.

3. Der Vertragspartner ist nach Maßgabe dieses Vertrages nur zur Abgabe derjeni-

gen Hilfsmittel berechtigt, für welche er die Eignung nach den vorgenannten Re-gelungen gegenüber der AOK Baden-Württemberg nachgewiesen hat und darf Verordnungen nur für diese Produktbereiche entgegen nehmen.

4. Sofern der Vertragspartner die Leistungserbringung nach diesem Vertrag über

mehrere Betriebsstätten sicherstellt, so gelten die vorgenannten Anforderungen für jede einzelne Betriebsstätte. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflich-tet, der AOK Baden-Württemberg unverzüglich das Institutionskennzeichen für jede versorgende Betriebsstätte mitzuteilen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die jeweils aktuellen einschlägigen rechtlichen Regelungen und Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinproduk-ten (MPVerschrV), der Medizinprodukte-Verordnung (MPV), der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung, der DIMDI-Vorschriften (DIMDIV), der Hygiene-Sterilvorschriften und des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie die Empfehlungen des GKV-SV zum Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V einzuhalten.

5. Der Vertragspartner setzt in ausreichender Anzahl Fachkräfte zur direkten per-sönlichen produktbezogenen Einweisung und Beratung der Versicherten bzw. der betreuenden Personen ein, die in Bezug auf den Vertragsgegenstand über eine Befähigung als Medizinprodukteberater gemäß § 31 Medizinproduktegesetz (MPG) verfügen.

6. Änderungen, welche die Eignung des Vertragspartners – insbesondere § 2 Abs. 1 und/ oder 2 – berühren, hat der Vertragspartner der AOK Baden-Württemberg unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Grundsätze der Leistungserbringung 1. Der Vertragspartner gewährleistet eine ausreichende, zweckmäßige sowie wirt-

schaftliche Versorgung gemäß § 33 SGB V i. V. m. § 12 SGB V. Versorgungen nach diesem Vertrag erfolgen innerhalb der jeweiligen Produktart aufzahlungsfrei. Der Vertragspartner garantiert die aufzahlungsfreie Versorgung mit allen von ihm angebotenen Orthesen je Produktart.

2. Hilfsmittel, die nach §§ 33 i. V. m. 34 Abs. 4 SGB V von der Versorgung ausge-schlossen sind, dürfen zu Lasten der AOK Baden-Württemberg nicht abgegeben werden.

3. Der Vertragspartner behandelt alle Versicherten nach den gleichen Grundsätzen;

eine Risikoselektion ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner darf eine Versor-gung mit Orthesen nicht ablehnen. Ausgenommen sind Fälle, in denen das per-sönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertragspartner und dem Versicher-ten durch konkrete Vorkommnisse nachhaltig gestört ist.

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4. Es sind nur Materialien und Artikel einwandfreier Qualität (Qualitätsstandards nach dem Hilfsmittelverzeichnis) zu verwenden und abzugeben. Nicht im Hilfs-mittelverzeichnis gelistete Produkte haben mindestens die Vorgaben des MPG und der Richtlinie 93/42/EWG (CE-Kennzeichnung) sowie die im Hilfsmittelver-zeichnis festgeschriebenen Qualitätsstandards zu erfüllen. Ein geeigneter Nachweis ist zu erbringen. Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, sind ungeachtet der Anlage 1 stets genehmigungspflichtig und mittels Kos-tenvoranschlag (Anlage 2) bei den jeweils zuständigen CC Hilfsmittel zu bean-tragen.

5. Die AOK Baden-Württemberg behält sich vor, genehmigungspflichtige Hilfsmit-telversorgungen hinsichtlich der sozialmedizinischen Indikation durch den Medi-zinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen zu lassen. Der Ver-tragspartner stellt dafür die seitens des MDK für notwendig erachteten Unterla-gen unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung.

6. Im Fall von Versorgungspauschalen erwirbt die AOK Baden-Württemberg zu

keiner Zeit Eigentum an den nach diesem Vertrag abgegebenen Hilfsmitteln.

7. Die AOK Baden-Württemberg ist berechtigt, die Qualität der Versorgung in der ihr geeignet erscheinenden Form (u. a. durch Versichertenbefragung) zu über-prüfen oder überprüfen zu lassen. Insbesondere kann sie für fachliche Prüfun-gen nach § 275 Abs. 3 SGB V den MDK, und/oder eigene Orthopädietechnik-Fachkräfte der AOK Baden-Württemberg beauftragen. Anfragen der AOK Ba-den-Württemberg und/oder der beauftragten Gutachter zu Versorgungsfällen bzw. zur Versorgungsqualität sind unverzüglich und kostenfrei durch den Ver-tragspartner zu beantworten.

§ 4 Vertragsärztliche Verordnung

1. Der Versorgung mit Hilfsmitteln nach diesem Vertrag ist die Richtlinie des Ge-meinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der ver-tragsärztlichen Versorgung gemäß § 92 Abs.1 Nr. 6 SGB V (Hilfsmittelrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen.

2. Für die Versorgung des jeweiligen Versicherten ist eine Verordnung (Muster 16) eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes erforderlich. Neben den Verordnungen (Muster 16) zugelassener Vertragsärzte akzeptiert die AOK Baden-Württemberg auch nicht förmliche ärztliche Bescheinigungen durch zugelassene stationäre oder teilstationäre Einrichtungen, sofern das Hilfsmittel zur Krankenhausentlassung benötigt wird. In diesen Fällen kann die Form der Verordnung vom Muster 16 abweichen; es müssen jedoch mindestens alle Inhalte des Muster 16 vorhanden sein. Nicht zulässig sind Ankreuzformulare, vorgefertig-te Vordrucke oder Musterverordnungen von Herstellern.

3. Der behandelnde Arzt hat grundsätzlich nur die für die Versorgung notwendige Produktart zu verordnen. Die Auswahl der geeigneten Hilfsmittel obliegt dem Ver-tragspartner nach Maßgabe dieses Vertrages.

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4. Die vom Arzt auf der vertragsärztlichen Verordnung angegebene Indikation be-

stimmt die Versorgung des Versicherten. Sofern vom Arzt keine Indikation ange-geben wurde, ist der Vertragspartner berechtigt, den Arzt um Nachtrag zu bitten sowie sich durch erneute Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die weitere medizinische Notwendigkeit der Versorgung bestätigen zu lassen.

5. Die vertragsärztliche Verordnung gilt ausschließlich für die Person, für die sie ausgestellt wurde.

6. Änderungen oder Ergänzungen an der ausgestellten vertragsärztlichen Verord-nung dürfen nur durch den ausstellenden Arzt selbst oder den jeweils verantwort-lichen ärztlichen Vertreter vorgenommen werden und bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.

7. Wird die Versorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung vom Vertragspartner aufgenommen, verliert die Verordnung ihre Gül-tigkeit. Bei genehmigungspflichtigen Versorgungen gilt die Frist als gewahrt, wenn der Kostenvoranschlag innerhalb dieses Zeitraums bei der AOK Baden-Württemberg eingeht.

8. Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Ve-rordnungsblättern dürfen nicht beliefert und abgerechnet werden, wenn die Fäl-schung oder der Missbrauch bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war.

§ 5 Genehmigung 1. Die Abgabe eines Hilfsmittels nach diesem Vertrag bedarf grundsätzlich der vor-

herigen Genehmigung der AOK Baden-Württemberg. Anspruch auf eine nach-trägliche Bewilligung besteht grundsätzlich nicht.

2. Der Kostenvoranschlag (Anlage 2) ist an das zuständige CC Hilfsmittel zu richten. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Orthesen sind aus der Anlage 1 er-sichtlich. Soweit auf die Genehmigung verzichtet wurde, kann der Verzicht von der AOK Baden-Württemberg gegenüber dem Vertragspartner einseitig widerru-fen werden. Der Widerruf wird dem Vertragspartner vier Wochen vor Beginn der Genehmigungspflicht schriftlich angezeigt. Im Falle eines Widerrufs gelten die Absätze 2 und 4.

3. Die Vertragsparteien streben den elektronischen Kostenvoranschlag an. Die AOK Baden-Württemberg informiert die Vertragspartner, sobald die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung vorliegen.

§ 6 Art und Umfang der Versorgung

1. Zum Umfang der Leistungserbringung gehören insbesondere:

Abgabe des Hilfsmittels an den Versicherten inkl. Erprobung,

Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache,

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produktbezogene Einweisung des Versicherten und/oder dessen Betreuungs-person(en) in den sachgerechten Gebrauch des Hilfsmittels,

Anpassungen und Änderungen innerhalb von 6 Monaten nach Abgabe des Hilfsmittels. Ausgenommen hiervon sind dokumentierte Volumenveränderun-gen, die eine andere Größe gemäß Herstellermaßtabelle begründen. Bei Kin-derversorgungen ist eine "mitwachsende" Fertigungsweise im Rahmen der technischen Möglichkeiten anzustreben.

2. Der Vertragspartner setzt herstellerneutral die notwendigen Orthesen bedarfsge-

recht ein und trifft die individuelle Produktauswahl in Abstimmung mit dem Versi-cherten. Für die Produktauswahl gelten die Bestimmungen der Hilfsmittel-Richtlinie, die Ausführungen des Hilfsmittelverzeichnisses sowie das MPG.

3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Hilfsmittel nach Erhalt der Verordnung

bei Fertigartikeln binnen 4 Werktagen, bei handwerklich gefertigten Orthesen binnen 6 Wochen zu liefern. Sofern die Versorgung genehmigungspflichtig ist, beginnt die Frist gemäß Satz 1 mit Auftragserteilung durch die AOK Baden-Württemberg.

4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Versicherten bzw. dessen betreuende

Person(en) in sachgerechten Gebrauch des Hilfsmittels einzuweisen sowie wäh-rend der gesamten Versorgungszeit bei Bedarf umfassend zu beraten. Die Bera-tungsleistungen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und der AOK Baden-Württemberg auf Verlangen nachzuweisen.

5. Der Vertragspartner hat sich die Auslieferung des Hilfsmittels durch den Versi-

cherten bzw. gesetzlichen Vertreter oder seinen Bevollmächtigten mit dem Emp-fangsdatum, der Unterschrift und der Angabe des Namens in Druckbuchstaben quittieren zu lassen. Sofern der Bevollmächtigte/gesetzliche Vertreter die Hilfs-mittellieferung quittiert, ist der Status der Person nachvollziehbar zu dokumentie-ren. Mit dieser Unterschrift wird die Übergabe und die Einweisung in das Hilfsmit-tels bestätigt.

Genutzt werden kann dazu: - der Lieferschein, - die Rückseite der vertragsärztlichen Verordnung oder

- die Verordnung des Krankenhauses/der stationären Rehabilitationseinrich-

tung. 6. Änderungen und Anpassungen nach Ablauf von 6 Monaten und Reparaturen

können nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie verordnet werden und außer-halb der Garantie- und Gewährleistungspflichten liegen. Diese bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die AOK Baden-Württemberg (Anlage 2).

7. Vor einer notwendigen Ersatzversorgung ist der Vertragspartner verpflichtet, auf

etwaige Garantie-/Gewährleistungsansprüche zu achten. Die AOK Baden-Württemberg erhält vom Vertragspartner einen schriftlichen Hinweis, wenn an ei-nem Hilfsmittel ein Schaden festgestellt oder vermutet wird, der auf unsachge-mäße Behandlung bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist.

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8. Ergibt sich bei der Anpassung/Abgabe des verordneten Hilfsmittels, dass mit die-sem voraussichtlich das Versorgungsziel nicht erreicht werden kann oder dass der Versicherte auf das Hilfsmittel mit Gegenanzeigen, z. B. mit Unverträglichkeit oder Nebenwirkungen reagiert, hat der Vertragspartner unverzüglich den verord-nenden Arzt zu informieren und ggf. die Versorgung zu unterbrechen, bis dieser nach seiner Prüfung ggf. eine Änderung oder Ergänzung der Hilfsmittelverord-nung vornimmt.

9. Maßanfertigungen dürfen nur abgegeben werden, wenn sie im Einzelfall für die

Versorgung medizinisch notwendig und vertragsärztlich verordnet sind. Sie sind nicht zulässig, wenn die Versorgung mit Fertigartikeln (Konfektion oder Maßkon-fektion) denselben Zweck erfüllt. Bei ausdrücklicher Verordnung nach Maß sind serienmäßig angefertigte Hilfsmittel abzugeben und abzurechnen, wenn mit die-

sen Hilfsmitteln eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung gewährleistet ist. Zur Genehmigung ist ein Kostenvoranschlag mit einer aussagekräftigen Maßdokumentation (Fotodokumentation auf Verlangen der AOK Baden-Württemberg) einzureichen. Bei Maßanfertigungen ist der Versicherte darauf hin-zuweisen, dass die Passgenauigkeit und der Sitz durch den Vertragspartner nachzukontrollieren sind. Diese Leistung ist sowohl für den Versicherten als auch für die AOK Baden-Württemberg kostenlos als Qualitäts- und Servicestandard durch den Vertragspartner zu unterbreiten. Handwerklich angefertigte Produkte sind sichtbar mit einem Abgabedatum (Monat/Jahr), dem Namen des Versicher-ten und dem Namen des Vertragspartners zu versehen.

10. Stellt der Vertragspartner im Versorgungsverlauf fest, dass eine individuelle

Maßanfertigung erforderlich ist, ist die Verordnung durch den Arzt entsprechend nachträglich zu ändern und seitens des Vertragspartners ein Kostenvoranschlag mit einer aussagekräftigen Maßdokumentation (Fotodokumentation auf Verlan-gen der AOK Baden-Württemberg) einzureichen.

§ 7 Reparaturen 1. Vor der Durchführung einer Reparatur ist der Vertragspartner verpflichtet, auf et-

waige Garantie-/Gewährleistungsansprüche zu achten. Reparaturen bedürfen der Genehmigung mittels Kostenvoranschlag (Anlage 2).

2. Bei Reparaturen, die zum Funktionserhalt des Hilfsmittels erforderlich sind, erhält die Krankenkasse vom Vertragspartner einen schriftlichen Hinweis auf dem Kos-tenvoranschlag (Anlage 2), wenn die Reparatur auf die unsachgemäße Behand-lung bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen ist.

§ 8 Vergütung

1. Die Vergütung ist in der Anlage 1 geregelt. Mit der Vergütung nach Anlage 1 sind der in diesem Vertrag beschriebene Leistungsumfang und die damit im Zusam-menhang stehenden Kosten vollständig abgegolten, bei Versorgungspauscha-len/Miete für den gesamten Versorgungszeitraum entsprechend Anlage 1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der FOS stellt Angaben zu den Mehrwertsteuersät-

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zen seinen Mitgliedsbetrieben, die dem Vertrag beigetreten sind, zur Verfügung. Er gibt diese Informationen, sowie Änderungsmitteilungen durch die zuständigen Finanzbehörden an die AOK Baden-Württemberg weiter.

2. Die Haus-/Klinikbesuchspauschale kann bei in Anlage 1 gekennzeichneten Orthesen einmal je Versorgungsfall abgerechnet werden. Der Hausbesuch ist ve-rordnungspflichtig, die Verordnungspflicht entfällt bei Versorgungen aus Kranken-häusern und stationären Rehabilitationseinrichtungen.

3. Der Vertragspartner hat einen Anspruch auf die Vergütung, wenn er die Versor-

gungsleistungen nach diesem Vertrag erbracht hat. Verstirbt der Versicherte vor Abgabe eines individuell hergestellten bzw. teilkonfektionierten Hilfsmittels oder wird diese aus anderen Gründen nicht erforderlich, vergütet die AOK Baden-Württemberg den bisher angefallenen Aufwand für nicht wiederverwendbare Teile angemessen. In diesen Fällen reicht der Vertragspartner einen Kostenvoran-schlag mit detaillierter Kalkulation der bis dahin erbrachten Leistungen zur Prü-fung ein und hält das Hilfsmittel für eine etwaige Inaugenscheinnahme durch die AOK Baden-Württemberg bereit.

4. Wünscht der Versicherte neben den von diesem Vertrag umfassten Leistungen

eine über das Maß des Notwendigen hinausgehende Versorgung, können daraus ggf. entstehende Mehrkosten dem Versicherten in Rechnung gestellt werden (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Das mit der Hilfsmittelverordnung ärztlich gewollte Therapieziel darf durch die vom Versicherten gewünschte und das Maß des Not-wendigen übersteigende Versorgung nicht eingeschränkt werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte die Mehrleistung ausdrücklich gefordert hat, dem Ver-tragspartner hierüber eine schriftliche Erklärung (Anlage 3) des Versicherten vor-liegt und der Vertragspartner den Versicherten vor Abgabe des Hilfsmittels schrift-lich über die entstehenden Mehrkosten informiert hat. Dies beinhaltet auch die In-formation, dass eine Versorgung zum Vertragspreis, die der vertragsärztlichen Verordnung entspricht und ihren Zweck voll erfüllt, d.h. alle Produkte der jeweili-gen Produktart ohne Mehrkosten für den Versicherten sichergestellt ist. Die Hilfsmittelversorgung ohne Mehrkosten ist dem Versicherten vorzuzeigen und zur Anprobe anzubieten. Die Erklärung des Versicherten (Anlage 3) ist auf Verlangen der AOK Baden-Württemberg vorzulegen.

§ 9 Zuzahlung

1. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit einem Hilfsmittel versorgt werden, unterliegen der Zuzahlungspflicht, sofern sie nicht nach § 62 SGB V befreit sind. Der Vertragspartner hat den Versicherten mit Überlassung des Hilfsmittels über die gesetzlichen Zuzahlungen gemäß §§ 33 und 61 SGB V zu informieren.

2. Die gesetzliche Zuzahlung ist vom Vertragspartner in Höhe von jeweils 10 % des

Vertragspreises, bei Versorgungspauschale/Miete für jeden Vergütungszeitraum, mindestens jeweils in Höhe von 5,00 EUR bis höchstens jeweils in Höhe von 10,00 EUR, einzuziehen. Die geleistete Zuzahlung ist dem Versicherten kosten-los zu quittieren.

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3. Eine über die gesetzlichen Zuzahlungspflichten hinausgehende Forderung von Entgelten für die Versorgung gegenüber dem Versicherten ist unzulässig. Aus-genommen hiervon sind Mehrkosten gemäß § 8 Abs. 4 des Vertrages.

§ 10 Abrechnung 1. Es dürfen nur Leistungen abgerechnet werden, die vom Vertragspartner selbst

erbracht wurden.

2. Der Tag der Abgabe des Hilfsmittels an den Versicherten gilt als Tag der Leis-tungserbringung bzw. als Beginn des Versorgungszeitraumes. Der Vertragspart-ner kann seine Leistungen ab dem darauffolgenden Tag der Leistungserbringung gegenüber dem zuständigen CC Hilfsmittel der AOK Baden-Württemberg ab-rechnen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bereits beantragte Versorgungen sind zu den bisherigen Preiskonditionen abzurechnen.

3. Die Rechnungslegung erfolgt einmal monatlich für alle Versorgungs- und Ab-

rechnungsfälle in Form einer Sammelrechnung. Der Umfang der Sammelrech-nung ist grundsätzlich auf maximal 50 Verordnungen pro Rechnung zu begren-zen.

4. Für das Abrechnungsverfahren gelten § 302 SGB V und die Richtlinien der Spit-

zenverbände der Krankenkassen nach § 302 SGB Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens in der jeweils gültigen Fassung. Die Positionen dieses Vertrages sind mit dem auf der Titelseite angegebenen, passenden Ab-rechnungscode/Tarifkennzeichen/AC/TK) abzurechnen. Bei der Abrechnung ist die zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer anzugeben. Sofern keine vorhanden ist, ist die verordnete Produktart (Hilfsmittelpositionsnummer bis zur siebten Stel-le) anzugeben. Die insgesamt zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer ist mit den Ziffern „900“ zu vervollständigen. Der Schlüssel Spezifikation Anwendungsort ist gemäß Anlage 3 der DTA-Richtlinien bei Abrechnungen nach dem 01.05.2014 anzugeben, sofern das Hilfsmittel einem Anwendungsort zugeordnet werden kann.

5. Im Fall einer Versorgung, bei der Versicherte Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V zu tragen hat, hat der Vertragspartner bei der Abrechnung abwei-chend von dem jeweils in den Anlagen vereinbarten Verwendungskennzeichen das Kennzeichen 06 anzugeben. In diesem Fall ist bei der Abrechnung die ver-ordnete Produktart (Hilfsmittelpositionsnummer bis zur siebten Stelle) anzugeben. Die insgesamt zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer ist mit den Ziffern „900“ zu vervollständigen. Im Textfeld wird die zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer des tatsächlich abgegebenen Hilfsmittels aufgeführt. Falls keine zehnstellige Hilfsmit-telpositionsnummer vorhanden ist, ist der Name des tatsächlich abgegebenen Hilfsmittels anzugeben.

6. Die Abrechnung enthält grundsätzlich folgende Bestandteile:

Abrechnungsdaten (vgl. Anlage 1 der DTA-Richtlinien)

Gesamtaufstellung (§ 6 der DTA-Richtlinien)

Begleitzettel der Urbelege (vgl. Anlage 4 der DTA-Richtlinien)

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Urbelege: a. vertragsärztliche Verordnung im Original, b. genehmigter Kostenvoranschlag, c. unterschriebene Empfangsbestätigung des Hilfsmittels im Original.

7. Die maschinellen Datensätze gemäß § 9 Nr. 7 hat der Vertragspartner an die

zentrale Datenannahme- und Verteilstelle (DAV) der AOK Baden-Württemberg zu übermitteln. Die zahlungsbegründenden Unterlagen gemäß § 9 Nr. 7 (papierge-bundenen Unterlagen) sind an das zuständige CC Hilfsmittel der AOK Baden-Württemberg zu senden.

8. Werden die Abrechnungsdaten nicht auf elektronischem Wege übertragen bzw. nicht maschinell verwertbar übermittelt und hat dies der Vertragspartner zu vertre-ten, stellt die AOK Baden-Württemberg die mit der Nacherfassung verbundenen Kosten dem Vertragspartner durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 v. H. des Rechnungsbetrages in Rechnung (§ 303 SGB V). Die Rechnung wird entsprechend gekürzt.

9. Die gesetzliche Zuzahlung ist vom Gesamtbetrag abzuziehen und gesondert aus-

zuweisen.

10. Für Anspruchsberechtigte nach den verschiedenen Versorgungsgesetzen sowie für Betreute nach dem zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrecht ist eine zusätzliche Einzelrechnung in Papierform durch den Vertragspartner zu erstellen (vgl. § 2 Abs. 2 der DTA-Richtlinien).

11. Das Zahlungsziel beträgt 28 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach Eingang aller erforderlichen Abrechnungsbestandteile. Ist die Abrechnung fehlerbehaftet oder unvollständig, behält sich die AOK Baden-Württemberg vor, diese zur Prü-fung und Überarbeitung an den Vertragspartner zurück zu senden. Der Beginn der Zahlungsfrist verschiebt sich entsprechend. Bei Rechnungsbegleichung durch Überweisung gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb der Zahlungs-frist gegenüber dem Geldinstitut erteilt wurde. Fällt das Ende der Zahlungsfrist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich das Fristende auf den nächstfolgenden Arbeitstag.

12. Dem Vertragspartner obliegt die Beweispflicht für die ordnungsgemäße Anliefe-rung des Datenträgers (Abrechnungsdaten) und der papiergebundenen Unterla-gen.

13. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung der AOK Baden-Württemberg. Rechnungsreduzierungen durch die AOK Baden-Württemberg dürfen vom Vertragspartner nicht dem Versicherten in Rechnung gestellt werden.

14. Überträgt der Vertragspartner die Abrechnung einer zentralen Abrechnungsstelle, so hat der Vertragspartner die AOK Baden-Württemberg unverzüglich hierüber zu informieren sowie den Beginn und das Ende des Auftragsverhältnisses, den Na-men der beauftragten Abrechnungsstelle und deren Institutionskennzeichen mit-zuteilen.

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15. Zahlungen an die beauftragte Abrechnungsstelle erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung für die AOK Baden-Württemberg. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehung zwischen der beauftragten Abrech-nungsstelle und dem Vertragspartner mit einem Rechtsmangel behaftet ist. Dies gilt so lange, bis ein schriftlicher Widerruf des Abrechnungsauftrages durch den Vertragspartner bei der AOK Baden-Württemberg eingegangen ist.

16. Forderungen des Vertragspartners gegenüber der AOK Baden-Württemberg dür-fen nicht abgetreten oder verpfändet werden. Ausgenommen davon sind Abtre-tungen an die beauftragte Abrechnungsstelle.

§ 11 Gewährleistung, Haftung, Insolvenz 1. Der Vertragspartner übernimmt die Gewähr für eine einwandfreie Beschaffenheit,

insbesondere die Betriebs- und Funktionsfähigkeit, des Hilfsmittels.

2. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Leistungserbringung aus die-sem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist die AOK Baden-Württemberg berechtigt, nach Mahnung unter Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf der Frist an-stelle des Vertragspartners die Versorgung des Versicherten sicherzustellen (Er-satzversorgung). In diesem Fall hat der Vertragspartner die entstehenden Mehr-kosten der Ersatzversorgung zu tragen.

3. Der Vertragspartner haftet für die bei der Leistungserbringung nach diesem Ver-trag entstehenden Schäden, die dem Versicherten oder Dritten dadurch entste-hen, dass das Hilfsmittel fehlerhaft ausgeliefert worden ist. Der Vertragspartner trägt die Beweislast dafür, dass ein Fehler nicht schon bei der Auslieferung vor-handen gewesen ist; dies gilt nicht für Fehler, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar gewesen sind.

4. Der Vertragspartner stellt die AOK Baden-Württemberg von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere der Versicherten, die in ursächlichem Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit des Vertragspartners stehen, frei.

5. Der Vertragspartner haftet für sämtliche von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei Gelegenheit der vertraglichen Leistungserbringung entstehen. Ein eventueller Un-tergang, eine Verschlechterung oder der Verlust des Hilfsmittels gehen nicht zu Lasten der AOK Baden-Württemberg.

6. Die AOK Baden-Württemberg haftet nicht für Schäden und Verluste, die der Ver-tragspartner oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen erleiden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die AOK Baden-Württemberg von entsprechenden Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen jeglicher Art freizustellen.

7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung für Per-sonen-, Sach- sowie Vermögensschäden für die Laufzeit des Vertrages, entspre-chend den Empfehlungen des § 126 SGB V in der jeweils gültigen Fassung, vor-zuhalten.

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8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für vorsätzliche und grobe fahrlässige

Pflichtverletzungen der AOK Baden-Württemberg, ihrer Mitarbeiter oder Erfül-lungsgehilfen. Sie gelten auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer zumindest fahrlässigen Pflichtver-letzung der AOK Baden-Württemberg, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

9. Im Übrigen haftet der Vertragspartner nach den einschlägigen gesetzlichen Vor-schriften.

10. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der AOK Baden-Württemberg die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse unverzüglich anzuzeigen. Soweit es zu einer Liquidierung und/oder Rechtsnachfolge kommt, ist die AOK Baden-Württemberg auch hierüber unverzüglich zu informieren.

§ 12 Öffentlichkeitsarbeit/Werbung 1. Werbemaßnahmen des Vertragspartners dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht

der AOK Baden-Württemberg beziehen.

2. Eine gezielte Beeinflussung von Ärzten und/oder Versicherten durch den Ver-tragspartner, insbesondere hinsichtlich der Verordnung bzw. Beantragung be-stimmter Leistungen oder bestimmter Produkte, ist nicht zulässig.

§ 13 Zusammenarbeit mit Dritten

1. Annahmestellen für vertragsärztliche Verordnungen sowie die Annahme vertrags-ärztlicher Verordnungen unter Umgehung des Versicherten (direkte Weitergabe vom Arzt an den Vertragspartner) sind unzulässig.

2. Sprechstunden von Vertragspartnern in Arztpraxen, Krankenhäuser oder sonsti-gen medizinischen Einrichtungen sind nicht zulässig.

3. Der Vertragspartner hat die Regelungen des § 128 SGB V in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten, insbesondere: a. ist die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots in Arztpraxen,

Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden.

b. darf der Vertragspartner Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und

anderen medizinischen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln gewähren.

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c. ist die Zahlung einer Vergütung durch den Vertragspartner für zusätzliche pri-vatärztliche Leistungen, die im Rahmen der Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten erbracht werden, unzulässig.

d. sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Ma-

terialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür so-wie Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen des Vertragspartners, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maß-geblich beeinflussen, unzulässige Zuwendungen.

§ 14 Datenschutz/Schweigepflicht

1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die ihm im Rahmen dieses Vertrages von der AOK Baden-Württemberg übermittelten bzw. bekannt werdenden, zu schüt-zenden Daten (personenbezogene Patientendaten, Sozialdaten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), insbesondere die diagnosebezogenen Daten der Versi-cherten vor dem Zugriff durch Unbefugte zu schützen und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei der Abwicklung dieses Vertrages die gem. § 9 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg (LDSG), der Anlage zu § 78 a SGB X bzw. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und dessen Anlage er-forderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Insbe-sondere hat er die von ihm zur Durchführung dieses Vertrages beauftragten An-gestellten und sonstigen Dritten auf die Beachtung der Datenschutzvorschriften hinzuweisen, zu belehren und darauf schriftlich zu verpflichten.

3. Der Vertragspartner darf die ihm überlassenen, zu schützenden Daten nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie an ihn übermittelt wurden. Die Daten dürfen vom Vertragspartner nicht anderweitig verwendet und nicht länger gespeichert werden, als es für die Auftragserfüllung bzw. Abrechnung erforderlich ist, es sei denn, der Versicherte stimmt schriftlich zu. Die Geheimhaltungspflicht des Vertragspartners und der von ihm zur Durchführung dieses Vertrages beauf-tragen Angestellten und sonstigen Dritten reicht über das Vertragsende hinaus.

4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder noch bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Er verpflichtet sich, die ihm über-gebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff und der Einsichtnahme durch Dritte zu schützen.

5. Der Vertragspartner haftet gegenüber der AOK Baden-Württemberg für alle mate-riellen und immateriellen Schäden, die durch von ihm zu verantwortenden Ver-stöße gegen die datenschutzrechtlichen Anforderungen des LDSG, des BDSG oder des Sozialgesetzbuches (SGB) entstehen.

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§ 15 Maßnahmen bei Pflichtverletzungen 1. Erfüllt der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder ver-

stößt er in sonstiger Weise gegen Vertragspflichten, so kann ihn die AOK Baden-Württemberg unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verwar-nen, unter den in § 15 Abs. 3 genannten Voraussetzungen eine Vertragsstrafe aussprechen oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Verwarnung und Ver-tragsstrafe können auch nebeneinander verhängt werden.

2. Die AOK Baden-Württemberg gibt dem Vertragspartner vor Verhängung der in Abs. 1 benannten Maßnahmen die Möglichkeit zur Stellungnahme.

3. Als Verstöße im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere: a) Abrechnung nicht oder nicht selbst ausgeführter Leistungen und/oder Liefe-

rungen, b) Forderung unzulässiger Entgelte gemäß § 9 Abs. 3, c) Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten, Kran-

kenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen (vgl. § 13 Abs. 3), d) Beteiligung von Ärzten gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger Vorteile an

der Durchführung der Versorgung von Hilfsmitteln oder Gewährung solcher Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln (vgl. § 13 Abs. 3),

e) Nichterfüllung bzw. Wegfall der Eignungsvoraussetzungen gemäß § 2, f) Leistungserbringung mit groben Mängeln, welche die medizinische und thera-

peutische Zielsetzung gefährden, g) wiederholter oder schwerer Verstoß gegen den Datenschutz gemäß § 14.

4. Die AOK Baden-Württemberg kann bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. a) bis g) nach billigem Ermessen die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR je Einzelfall fordern. Die Gesamthöhe aller Vertragsstrafen innerhalb der Vertragslaufzeit ist beschränkt auf 5 % des Bruttorechnungsbetrages nach diesem Vertrag. Ggf. ge-mäß § 10 Abs. 8 erfolgte Kürzungen werden angerechnet.

5. Im Falle schwerwiegender und wiederholter Verstöße gegen die Regelungen des § 15 Nr. 3 c) oder d) kann der Vertragspartner für die Dauer von bis zu zwei Jah-ren von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden (vgl. § 128 Abs. 3 SGB V).

6. Unabhängig von den Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 1 bis 5 hat der Vertragspart-ner der durch den Verstoß gegen diesen Vertrag verursachte Schaden zu erset-zen. Ggf. gemäß § 15 Abs. 4 verhängte Vertragsstrafen werden angerechnet.

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§ 16 Inkrafttreten, Dauer, Beendigung und Kündigung 1. Dieser Vertrag tritt am 15.03.2014 in Kraft.

2. Der Vertrag kann ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum

Monatsende, frühestens zum 31.03.2016 gekündigt werden.

3. Sofern der GKV-SV nach § 36 Abs. 2 SGB V Festbeträge unterhalb der verein-barten Vertragspreise für Leistungen nach diesem Vertrag festsetzt, gelten die entsprechend vertraglich vereinbarten Preise als aufgehoben, ohne dass es hier-zu einer besonderen Kündigung bedarf. Die Festbeträge gelten ab dem Tag ihres Inkrafttretens (= Stichtag). Sie gelten für alle Versorgungen, bei denen die Abga-be der Leistung nach dem Stichtag erfolgt. Im Falle einer Festsetzung und/oder Änderung der Festbeträge nach § 36 Abs. 2 SGB V haben die Vertragsparteien das Recht bis 3 Monate nach deren Inkrafttreten, den Vertrag unabhängig von der Mindestvertragslaufzeit in Abs. 2 mit einer Frist von 3 Monaten zum Monats-ende zu kündigen.

4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Ver-tragsparteien unberührt. Ein wichtiger Grund besteht für die AOK Baden-Württemberg insbesondere, wenn: a) ein Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 vorliegt, b) durch eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere

durch eine gesetzliche Änderung oder durch eine gerichtliche oder behördli-che, insbesondere aufsichtsrechtliche Maßnahme die Erfüllung des Vertrages untersagt oder rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird.

5. Der Vertragspartner hat die begonnenen Versorgungen nach diesem Vertrag bis

zum Ende des jeweils vergüteten Versorgungszeitraumes in vollem Umfang si-cherzustellen, auch wenn der Vertrag durch Zeitablauf, Kündigung oder aus sonstigen Gründen endet.

6. Nach Beendigung des Vertrages ausgestellte Verordnungen hat der Vertrags-

partner, soweit sie an ihn übermittelt werden, unverzüglich an den Versicherten zurückzugeben.

§ 17 Schlussbestimmungen 1. Änderungen des Vertrages – einschließlich Änderungen dieser Klausel – bedür-

fen der Schriftform.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

3. Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch gesetzlich zulässige, dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechende Re-

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gelungen zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass der bestehende Vertrag Lücken enthält, die der Ergänzung bedürfen.

Stuttgart, den 06.03.2014

________________________ ___________________________________ Dr. Christopher Hermann Fachverband Orthopädie-Technik, Vorsitzender des Vorstandes Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Südwest e.V. Joachim Glotz, Vorstandsvorsitzender ___________________________________ Fachverband Orthopädie-Technik, Sanitäts- und medizinischer Fachhandel Südwest e.V. Raymund Weber, Geschäftsführer

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Orthesen, PG 23

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.01.01. Vor- und Mittelfußkorrekturorthesen

23.01.01.0 Hallux-Valgus-Korrekturorthesen 23A3 00,06 22,50 EUR N a N

23.01.01.1 Großzehen-Korrekturorthese 23A3 00,06 54,00 EUR N a N

23.02.01. Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung

23.02.01.0 Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung in definierter Position 23A3 00,06 115,00 EUR N a N

23.02.01.1 Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung in einstellbarer Position 23A3 00,06 KV N a J

23.02.02 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung

23.02.02.0 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung in einer Ebene 23A3 00,06 83,00 EUR N a N

23.02.02.1 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung in einer Ebene, einstellbar 23A3 00,06 92,00 EUR N a N

23.02.02.2. Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung in mind. zwei Ebenen 23A3 00,06 82,00 EUR N a N

23.02.02.3 Sprunggelenkorthesen zur Stabilisierung in mind. zwei Ebenen, einstellbar 23A3 00,06 89,00 EUR N a N

23.02.03. Sprunggelenkorthesen zur Redression

23.02.03.0 Sprunggelenkorthesen zur dynamischen Kontrakturbehandlung 23C3 00,06 KV N a J

23.02.04. NN (geplante Produktart: Sprunggelenkorthesen zur Mobilisierung in definierter Position,

abrüstbar)23.02.04.0 Sprunggelenkorthesen zur Mobilisierung in definierter Position, abrüstbar 23C3 00,06 172,00 EUR N a N

23.02.30. Individuell angefertigte Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur

des USG (AO)23.02.30.0 Individuell angefertigte Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur der

Sprunggelenke, aus FVW (AO)

Fußschaft, als seitliche Schalen (medial und lateral), ab ca. Fußunterkante bis oberhalb des

äußeren Knöchels reichend sprunggelenkübergreifend gearbeitet (Gießharz). Die seitlichen

Schalen sollen unterhalb des Fußes elastisch oder starr miteinander verbunden sein. Die Orthese

reicht gegebenenfalls bis in den distalen Unterschenkelbereich. Die Dorsal- und Plantarflexion

des Fußes wird mit dieser Orthese nicht beeinflusst. Alle Indikationen, bei denen eine

Stabilisierung des Sprunggelenks mit Begrenzung von Pro- und/oder Supination notwendig ist.

Die Herstellung erfolgt nach Formabdruck/Modell.

23E 00,06 858,00 EUR N b J

23.02.30.1 Individuell angefertigte Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur der

Sprunggelenke aus thermoplastisch verformbarem Kunststoff (AO)

Fußschaft, als seitliche Schalen (medial und lateral), ab ca. Fußunterkante bis oberhalb des

äußeren Knöchels reichend sprunggelenkübergreifend gearbeitet (Tiefziehtechnik). Die

seitlichen Schalen sollen unterhalb des Fußes elastisch oder starr miteinander verbunden sein. Die

Orthese verläuft auf der medialen und lateralen Seite des Fußes und reicht bis in den distalen

Unterschenkelbereich. Alle Indikationen, bei denen eine Stabilisierung des Sprunggelenks mit

Begrenzung von Pro- und/oder Supination notwendig ist. Die Herstellung erfolgt nach

Formabdruck/Modell.

23E 00,06 650,00 EUR N b J

23.02.31. Individuell angefertigte Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur der

Sprunggelenke (AO)

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Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.02.31.0 Individuell angefertigte Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur der

Sprunggelenke, aus FVW (AO)

Fußschaft, als Schale oder Stütze (medial, lateral oder dorsal), Mittelfuß und Sprunggelenk

umgreifend ab ca. Fußunterkante bis oberhalb des äußeren Knöchels reichend ggf. auch

schalenartig gearbeitet (Gießharz). Das dünnwandige Orthesensystem aus Faserverbundwerkstoff

basiert auf einer dem Fuß angepassten Bettung, die in Funktionssicherung das zu versorgende

OSG/USG umschließt. Stabilisierungselemente verriegeln die entsprechend betroffenen

Sprunggelenkachsen, wodurch eine ungewollte Bewegung verhindert wird. Alle Indikationen, bei

denen eine Stabilisierung des oberen und unteren Sprunggelenkes in mindestens zwei Ebenen

notwendig ist. Die Herstellung erfolgt nach Formabdruck/Modell.

23E 00,06 770,00 EUR N b J

23.00.02.3101 Ringorthese ohne Verschluss

Individuell angefertigte Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur der

Sprunggelenke, aus FVW (AO). Fußschaft als TR-Ringorthese ohne Verschluss gearbeitet. Bei

Indikationen wie korrigierbarem Knick-Plattfuß, Knick-Hackenfuß. Die Herstellung erfolgt nach

Formabdruck/Modell.

23E 00,06 610,00 EUR N b J

23.00.02.3102 Ringorthese mit Verschluss

Individuell angefertigte Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur der

Sprunggelenke, aus FVW (AO). Fußschaft als TR-Ringorthese mit Verschluss gearbeitet. Bei

Indikationen wie korrigierbarem Knick-Plattfuß, Knick-Hackenfuß. Die Herstellung erfolgt nach

Formabdruck/Modell.

23E 00,06 650,00 EUR N b J

23.02.31.1 Individuell angefertigte Sprunggelenkorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur der

Sprunggelenke aus thermoplastisch verformbarem Kunststoff (AO).

Fußschaft, sprunggelenkübergreifend als Schale oder Stütze (medial, lateral oder dorsal),

Mittelfuß und Sprunggelenk umgreifend ab ca. Fußunterkante bis oberhalb des äußeren

Knöchels reichend gearbeitet (Tiefziehtechnik). Das dünnwandige Orthesensystem basiert auf

einer dem Fuß angepassten Bettung, die in Funktionssicherung das zu versorgende OSG/USG

umschließt. Stabilisierungselemente verriegeln die entsprechend betroffenen Sprunggelenkachsen,

wodurch eine ungewollte Bewegung verhindert wird. Die Herstellung erfolgt nach Formabdruck/Modell.

23E 00,06 650,00 EUR N b J

23.02.32. Individuell angefertigte Sprunggelenkorthesen zur Entlastung (AO)

23.02.32.0 Sprunggelenkorthesen aus FVW (AO)

Fußschaft, Mittelfuß und Sprunggelenk sowie Teilunterschenkel über- und umgreifend ab ca.

Fußunterkante bis oberhalb des äußeren Knöchels reichend gearbeitet (Gießharz). Ggf.

Metallverstärkungen als seitliche Schienen, Wadenband und abrollunterstützende Sohle. Das

Orthesensystem basiert auf einer dem Fuß angepassten Bettung, die in Funktionssicherung das

zu versorgende OSG/USG/Fersenbein vollständig umschließt. Stabilisierungselemente (aus

Kunststoff, Metall oder GFK) verriegeln die entsprechend betroffenen Sprunggelenkachsen.

Eine notwendige Teilentlastung wird mit orthopädischen Zusatzarbeiten (wie z.B. Bügelkomponente,

Abrollhilfe an der Orthese) erreicht. Indikation: Vollständige oder teilweise Entlastung des

Rückfußes, Ruhigstellung des Sprunggelenkes. Die Herstellung erfolgt nach Formabdruck/Modell.

23E 00,06 820,00 EUR N b J

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Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.02.32.1 Sprunggelenkorthesen aus thermoplastische verformbarem Kunststoff (AO)

Fußschaft, Mittelfuß und Sprunggelenk sowie Teilunterschenkel über- und umgreifend ab ca.

Fußunterkante bis oberhalb des äußeren Knöchels reichend gearbeitet (Tiefziehtechnik). Ggf.

Metallverstärkungen als seitliche Schienen, Wadenband und abrollunterstützende Sohle. Das

Orthesensystem basiert auf einer dem Fuß angepassten Bettung, die in Funktionssicherung das

zu versorgende OSG/USG/Fersenbein vollständig umschließt. Stabilisierungselemente (aus

Kunststoff, Metall oder GFK) verriegeln die entsprechend betroffenen Sprunggelenkachsen.

Eine notwendige Teilentlastung wird mit orthopädischen Zusatzarbeiten (wie z.B. Bügelkomponente,

Abrollhilfe an der Orthese) erreicht. Indikation: Vollständige oder teilweise Entlastung des

Rückfußes, Ruhigstellung des Sprunggelenkes. Die Herstellung erfolgt nach Formabdruck/Modell.

23E 00,06 700,00 EUR N b J

23.03.01. Fußorthesen zur Immobilisierung

23.03.01.0 Fußlagerungsorthesen 23C3 223,00 EUR N a J

23.03.02. Fußorthesen zur Korrektur und/oder Entlastung

23.03.02.0 Fußheberorthesen mit Stabilisierungselementen auf dem Fußrücken (Dorsal) 23A3 00,06 103,00 EUR N a N

23.03.02.1 Klumpfußkorrekturorthesen 23C3 00,06 247,00 EUR J a J

23.00.03.0211 Klumpfußkorrekturschiene wie z. B. Alfa-Flex, PEAcare Schiene; nur Nachlieferung Schuh 23C3 00,06 EK+20%+1h AZ N a J

23.00.03.0212 Klumpfußkorrekturschiene wie z. B. Alfa-Flex, PEAcare Schiene; Schiene mit Schuh 23C3 00,06 EK+20%+1,5h AZ N a J

23.03.02.2 Sichelfußorthesen 23C3 00,06 247,00 EUR J a J

23.03.02.3 Rückfußentlastungsorthesen 23C3 00,06 770,00 EUR N a J

23.03.02.4 Korrekturorthesen mit dreidimensionaler Einstellung 23C3 00,06 KV N a J

23.03.02.5 Peronaeusfedern, thermoplastisch verformbar 23C3 00,06 146,00 EUR N a N

23.03.02.6 Fußheberorthesen, dynamisch (dauerhaft), bei hoher Mobilität 23C3 00,06 550,00 EUR N a J

23.03.30. Individuell angefertigte Fußgelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung,

Stützung oder Redression (AFO)

23.03.30.0 Individuell angefertigte Fußgelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung,

Stützung oder Redression, aus FVW (AFO)

Fußschaft (fußumschließend) Mittelfuß und Sprunggelenk über- und umgreifend, sowie z.T.

Unterschenkel über- und umgreifend bzw. gefenstert gearbeitet (Gießharz). Das

Orthesensystem basiert auf einer dem Fuß angepassten Bettung, die in Funktionssicherung das

Fußgelenk entsprechend umschließt. Seitliche Schienen mit Knöchelgelenken, frei beweglich,

sperrbar, einstellbar im Sinne einer Bewegungsbegrenzung, dynamisch (z.B. Federkraft) oder statisch

redressierend wirkend. Stabilisierungselemente (aus Kunststoff, Metall oder GFK) dienen der

zusätzlichen Verstärkung. Die Höhe dieser Orthese reicht je nach Indikation und Schweregrad

der Funktionseinschränkung bis zum 1. Drittel des Unterschenkels, bis Mitte Unterschenkel,

bis unter das Knie, ggf. mit Kondylenfassung zur Lastaufnahme am Knie. Die Herstellung erfolgt

nach Formabdruck/Modell.

23E 00,06 1.565,00 EUR J b J

Seite 3 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.03.30.1 Individuell angefertigte Fußgelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung,

Stützung oder Redression, aus thermoplastisch verformbarem Kunststoff (AFO)

Fußschaft (fußumschließend) Mittelfuß und Sprunggelenk über- und umgreifende sowie

Unterschenkel z.T. über- und umgreifende bzw. gefenstert gearbeitet (Tiefziehtechnik). Das

Orthesensystem basiert auf einer dem Fuß angepassten Bettung, die in Funktionssicherung das

Fußgelenk entsprechend umschließt. Seitliche Schienen mit Knöchelgelenken, frei beweglich,

sperrbar, einstellbar im Sinne einer Bewegungsbegrenzung, dynamisch (z.B. Federkraft) oder statisch

redressierend wirkend. Stabilisierungselemente (aus Kunststoff, Metall oder GFK) dienen der

zusätzlichen Verstärkung. Die Höhe dieser Orthese reicht je nach Indikation und Schweregrad

der Funktionseinschränkung bis zum 1. Drittel des Unterschenkels, bis Mitte Unterschenkel,

bis unter das Knie, ggf. mit Kondylenfassung zur Lastaufnahme am Knie. Die Herstellung

erfolgt nach Formabdruck/Modell.

23E 00,06 1.140,00 EUR J b J

23.03.31. Individuell angefertigte Fußorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur (AFO)

23.03.31.0 Fußorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, aus Leder (AFO) 23E

23.00.03.3101 Innenschuh (Arthrodesenhülse) mit Versteifungen aus FVW (AFO)

Unterschenkelschaft bis oberhalb der Wade reichend. Die Herstellung erfolgt nach

Formabdruck/Modell.

23E 00,06 990,00 EUR N b J

23.00.03.3102 Innenschuh (Arthrodesenhülse) mit Versteifungen aus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen

(AFO)

Unterschenkelschaft bis oberhalb der Wade reichend. Die Herstellung erfolgt nach

Formabdruck/Modell.

23E 00,06 930,00 EUR N b J

23.03.31.1 Individuell angefertigte Fußgelenkorthesen zur Immobilisierung , Lagerung, Korrektur aus FVW (AFO)

Diese Fuß-Unterschenkel-Schaftorthese ist eine umschließende Konstruktion aus FVW, welche mit

Stabilisierungselementen (aus Thermoplast oder Metall) das obere und untere Sprunggelenk gegen

Bewegung sperren. Die Höhe dieser Orthesen reicht je nach Indikation und Schweregrad der

Funktionseinschränkung bis zum 1. Drittel des Unterschenkels, bis Mitte Unterschenkel, bis unter das

Knie, ggf. mit Kondylenfassung zur Lastaufnahme am Knie.

23E 00,06 950,00 EUR N b J

23.03.31.2 Fußorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, aus thermoplastisch verformbaren

Kunststoffen (AFO)

23E 00,06

23.00.03.3121 Individuell angefertigte Fußorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur aus

thermoplastisch verformbaren Kunststoff (AFO)

Diese Fuß-Unterschenkel-Schaftorthese ist eine umschließende Konstruktion aus thermoplastisch

verformbaren Kunststoffen mit innenliegender Lasche sowie ggf. seitlichen Schienen ohne Gelenk.

Basierend auf einer den Fuß korrigierenden Bettung, welche mit Stabilisierungselementen (aus

Thermoplast oder Metall) das obere und untere Sprunggelenk gegen Bewegung sperren. Je nach

Indikation und Schweregrad der Funktionseinschränkung bis zum 1. Drittel des Unterschenkels, bis

Mitte Unterschenkel bis unter das Knie, mit Kondylenfassung bei

Unterschenkelpseudarthrosen. Die Herstellung erfolgt nach Formabdruck/Modell.

23E 00,06 670,00 EUR N b J

23.00.03.3122 Klump-Sichelfußorthese

Fußgelenkorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur aus thermoplastisch verformbaren

Kunststoffen (AFO)

23E 00,06 550,00 EUR N b J

Seite 4 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.00.03.3123 Klump-Sichelfußorthese verstellbar

Fußgelenkorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur aus thermoplastisch verformbaren

Kunststoffen (AFO)

23E 00,06 650,00 EUR N b J

23.00.03.3124 Klump-Sichelfußorthese mit Oberschenkelteil

Fußgelenkorthesen aus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen mit Oberschenkelteil (AFO)

23E 00,06 770,00 EUR N b J

23.00.03.3125 Klump-Sichelfußorthese verstellbar mit Oberschenkelteil

Fußgelenkorthesen aus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen mit Oberschenkelteil (AFO)

23E 00,06 870,00 EUR N b J

23.03.32. Individuell angefertigte dynamische Fußorthesen (AFO)

23.03.32.0 Individuell angefertigte Dynamische Fußorthesen aus FVW (AFO)

Stabilisierende Korrekturorthese, fußeinschließendes vom Vorfuß bis ca. handbreit über

Knöchel reichendes, sprunggelenkübergreifendes Schaftsystem (Gießharz). Das

Orthesensystem basiert auf einer dem Fuß angepassten dynamischen Bettung, die in

Funktionssicherung den zu korrigierenden Fuß achsgerecht umschließt. Erkrankungen, die eine

Stabilisierung des unteren Sprunggelenks bei dosierter Bewegungsfreigabe im oberen Sprunggelenk

erfordern, z.B. bei ICP. Zur Sicherung einer achsengerechten Fußposition (Funktionssicherung bei

intraartikulären Fehlstellungen). Die Herstellung erfolgt nach Formabdruck/Modell.

23E 00,06 775,00 EUR N b J

23.03.32.1 Individuell angefertigte Dynamische Fußorthesen aus thermoplastisch verformbarem Kunststoff (AFO,

DAFO)

Stabilisierende Korrekturorthese, fußeinschließendes vom Vorfuß bis ca. handbreit über

Knöchel reichendes, sprunggelenkübergreifendes Schaftsystem (Tiefziehtechnik). Das

Orthesensystem basiert auf einer dem Fuß angepassten dynamischen Bettung, die in

Funktionssicherung den zu korrigierenden Fuß achsgerecht umschließt. Erkrankungen, die eine

Stabilisierung des unteren Sprunggelenks bei dosierter Bewegungsfreigabe im oberen Sprunggelenk

erfordern, z.B. bei ICP. Zur Sicherung einer achsengerechten Fußposition (Funktionssicherung bei

intraartikulären Fehlstellungen). Die Herstellung erfolgt nach Formabdruck/Modell.

23E 00,06 718,00 EUR N b J

23.03.33. Individuell angefertigte Fußheberorthesen, federnd gearbeitet (AFO)

23.03.33.0 Individuell angefertigte Fußheberorthesen, federnd gearbeitet, aus Metall, zur Befestigung am Schuh

(AFO) nach Eichler

23E 00,06 330,00 EUR N b J

23.03.33.1 Individuell angefertigte Fußheberorthesen, federnd gearbeitet, aus Metall, mit Metall- oder

Kunststoffeinlage (AFO), z.B. Heidelberger Winkel

23E 00,06 320,00 EUR N b J

23.03.33.2 Individuell angefertigte Fußheberorthesen, federnd gearbeitet, aus FVW (AFO) 23E 00,06 KV N b J

23.03.33.3 Individuell angefertigte Fußheberorthesen, federnd gearbeitet, aus thermoplastisch verformbaren

Kunststoffen (AFO)

23E 00,06 550,00 EUR N b J

23.03.34. Individuell angefertigte Fußheberorthesen, gelenkig gearbeitet (AFO)

23.03.34.0 Individuell angefertigte Fußheberorthesen mit Gelenk, aus Metall, zur Befestigung am Schuh (AFO)

Mit Wadenfassung/Unterschenkelschaft und Fußschaft und Gelenksystem aus Metall, zur Befestigung

am Schuh. z.B. Valenser Schiene.

23E 00,06 340,00 EUR J b J

Seite 5 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.03.34.1 Individuell angefertigte Fußheberorthesen mit Gelenk, aus Metall, mit Metall- oder Kunststoffeinlage

(AFO)

Mit Wadenfassung/Unterschenkelschaft und Fußschaft und Gelenksystem aus Metall.

23E 00,06 345,00 EUR J b J

23.03.34.2 Individuell angefertigte Fußheberorthesen mit Gelenk, aus FVW (AFO)

Mit Wadenfassung/Unterschenkelschaft und Fußschaft aus FVW.

23E 00,06 1.580,00 EUR J b J

23.03.34.3 Individuell angefertigte Fußheberorthesen mit Gelenk aus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen

(AFO)

Mit Wadenfassung/Unterschenkelschaft und Fußschaft (Tiefziehtechnik)

23E 00,06 520,00 EUR J b J

23.04.01. Knieorthesen zur Immobilisierung

23.04.01.0 Knieorthesen zur Immobilisierung, gerade 23A3 00,06 86,00 EUR N a N

23.04.01.1 Knieorthesen zur Immobilisierung, gebeugt 23A3 00,06 86,00 EUR N a N

23.04.01.2 Knieorthesen zur Immobilisierung, einstellbar 23A3 00,06 105,00 EUR N a J

23.04.01.3 Knieorthesen zur Immobilisierung und Entlastung (nur PCL) 23A3 00,06 210,00 EUR N a J

23.04.02. Knieorthesen zur Mobilisierung

23.04.02.0 Knieorthesen zur Mobilisierung 23C3 00,06 270,00 EUR N a N

23.04.03. Knieorthesen zur Führung und Stabilisierung

23.04.03.0 Knieführungsorthesen ohne Extensions-/Flexionsbegrenzung 23C3 00,06 119,00 EUR N a N

23.04.03.0999 Maßanfertigung für Knieführungsorthesen ohne Extensions-/Flexionsbegrenzung 23C3 00,06 KV N a J

23.04.03.1 Knieführungsorthesen mit Extensions-/Flexionsbegrenzung 23C3 00,06 222,00 EUR N a N

23.04.03.2 Knieführungsorthesen mit 4-Punkt-Prinzip und Extensions-/Flexionsbegrenzung 23C3 00,06 298,00 EUR N a N

23.04.03.3 Rahmenorthesen zur Führung und Stabilisierung des Kniegelenks mit Extensions-

/Flexionsbegrenzung

23.00.04.0331 Rahmenorthesen zur Führung und Stabilisierung des Kniegelenkes mit Extensions-

/Flexionsbegrenzung. Versorgungspauschale bei Nutzung bis 4 Monate. Die

Versorgungspauschale beinhaltet alle für die Versorgung des Versicherten erforderlichen Leistungen

im Mietzeitraum ab dem Tag der Abgabe. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht ist die

postoperative Versorgung bei Bandruptur.

23C3 08 465,00 EUR N _ J

23.00.04.0332 Rahmenorthesen zur Führung und Stabilisierung des Kniegelenkes mit Extensions-

/Flexionsbegrenzung. Dauerversorgung / Wandlung von Versorgungspauschale zu Kauf nach

Ablauf des Versorgungszeitraumes (4 Monate)

23C3 00 225,00 EUR N _ J

23.04.04 Knieorthesen zur Entlastung und Korrektur

23.04.04.0 Knieorthesen zur Entlastung 23C3 00,06 560,00 EUR N a J

23.04.04.1 Knieorthesen zur Entlastung und Führung 23C3 00,06 KV N a J

23.04.04.2 Rahmenorthesen (OA-Orthesen) zur Entlastung und Stabilisierung des Kniegelenks a

23.00.04.0421 Rahmenorthesen (OA-Orthesen) zur Entlastung und Stabilisierung des Kniegelenkes.

Versorgungspauschale bei Nutzung bis 4 Monate. Die Versorgungspauschale beinhaltet alle für

die Versorgung des Versicherten erforderlichen Leistungen im Mietzeitraum ab dem Tag der Abgabe.

23C3 08 545,00 EUR N _ J

23.00.04.0422 Rahmenorthesen (OA-Orthesen) zur Entlastung und Stabilisierung des Kniegelenkes. Wandlung von

Versorgungspauschale zu Kauf nach Ablauf der Versorgungszeitraumes (4 Monate)

23C3 00 220,00 EUR N _ J

23.04.05. Orthesen zur Korrektur und/oder Entlastung des Femoropatellargelenks

23.04.05.0 Orthesen zur Beeinflussung des Patellagleitweges 23A3 00,06 87,00 EUR N a N

Seite 6 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.04.05.1 Orthesen mit Gelenken zur Korrektur und Sicherung des Patellagleitweges 23C3 00,06 210,00 EUR N a N

23.04.05.2 Orthesen mit einstellbaren Gelenken zur Korrektur und Sicherung des Patellagleitweges 23C3 00,06 310,00 EUR N a J

23.04.06 Kniegelenkorthesen zur Redression

23.04.06.0 Kniegelenkorthesen zur dynamischen Redression 23C3 00,06 KV N a J

23.04.07. NN (geplante Produktuntergruppe Kniegelenkorthesen bei Genu recuvatum)

23.04.07.0 Kniegelenkorthesen bei Genu recuvatum 23C3 00,06 KV N a J

23.04.30. Individuell angefertigte Kniegelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung,

Entlastung, Stützung und Redression (KO)

23.04.30.0 Kniegelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung, Stützung oder Redression,

aus Leder (KO)

23E 00,06 KV J b J

23.04.30.1 Kniegelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung, Stützung oder Redression,

aus FVW (KO)

23E 00,06 1.760,00 EUR J b J

23.00.04.3010 Testorthese zu Kniegelenksorthesen gemäß 23.04.30.1. Eine orthopädietechnische Begründung /

aussagekräftige Dokumentation ist dem Kostenvoranschlag beizulegen.

23E 00,06 260,00 EUR N - J

23.04.30.2 Kniegelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung, Stützung oder Redression,

aus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen (KO)

23E 00,06 1.150,00 EUR J b J

23.04.31. Individuell angefertigte Knieorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur (KO)

23.04.31.0 Knieorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, aus Leder (KO) 23E 00,06 KV N b J

23.04.31.1 Knieorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, aus FVW (KO) 23E 00,06 KV N b J

23.04.31.2 Knieorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, aus thermoplastisch verformbaren

Kunststoffen (KO)

23E 00,06 740,00 EUR N b J

23.04.32. Individuell angefertigte Patellaorthesen zur Stabilisierung und Korrektur

23.04.32.0 Patellaorthesen zur Stabilisierung und Korrektur 23E 00,06 KV N b J

23.05.01 Hüftorthesen zur Mobilisierung

23.05.01.0 Hüftgelenkorthesen mit einstellbarer Bewegungsbegrenzung in einer Bewegungsebene 23D3 00,06 KV N a J

23.05.01.1 Hüftgelenkorthesen mit einstellbarer Bewegungsbegrenzung in zwei Bewegungsebenen. Von der

Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn die Versorgung im Rahmen der stationären Behandlung

bei dokumentierter H-Tep Luxation erfolgt.

23D3 00,06 935,00 EUR N a J

23.05.02. Hüftorthesen zur Korrektur und/oder Entlastung

23.05.02.0 Spreizorthesen mit Bügel 23D3 00,06 170,00 EUR N a N

23.05.02.1 Spreizschalen 23D3 00,06 90,00 EUR N a N

23.05.30. Individuell angefertigte Hüftgelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung,

Stützung oder Redression (HO)

23.05.30.0 Hüftgelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung, Stützung oder Redression,

aus Leder (HO)

23G3 00,06 KV J b J

23.05.30.1 Hüftgelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung, Stützung oder Redression,

aus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen (HO)

23G3 00,06 KV J b J

23.05.31. Individuell angefertigte Hüftgelenkorthesen zur Führung und Korrektur bei Kindern (HO)

Seite 7 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.05.31.0 Hüftgelenkspreizorthesen bei Kindern (HO) 23G3 00,06 KV J b J

23.06.01. Unterschenkel-Fußorthesen zur Immobilisierung

23.06.01.0 Unterschenkel-Fußorthesen zur Immobilisierung in vorgegebener Position, inkl. 3 cm

Längenausgleich, Versorgungspauschale für gesamten Versorgungszeitraum

23C3 08 225,00 EUR N - N

23.06.01.1 Unterschenkel-Fußorthesen zur Immobilisierung in definierten, einstellbaren Positionen, inkl. 3 cm

Längenausgleich, Versorgungspauschale für 4 Monate

23C3 08 240,00 EUR N - N

23.06.02. Unterschenkel-Fußorthesen zur Mobilisierung

23.06.02.0 Unterschenkel-Fußorthesen zur Mobilisierung in einstellbaren Bewegungsumfängen, inkl. 3 cm

Längenausgleich, Versorgungspauschale für 16 Wochen

23C3 08 250,00 EUR N - N

23.06.03. Unterschenkel-Fußorthesen zur Führung und Stabilisierung

23.06.03.0 Unterschenkel-Fuß-Stabilisierungsorthesen mit Gelenken 23C3 00,06 148,00 EUR N a N

23.06.04. Knie-Unterschenkel-Fußorthesen zur Führung und Stabilisierung

23.06.04.0 Knie-Unterschenkel-Fußorthesen zur Stabilisierung 23C3 00,06 KV N a J

23.06.04.1 Knie-Unterschenkel-Fußorthesen zur Stabilisierung/Mobilisierung in einstellbaren

Bewegungsumfängen

23C3 00,06 KV N a J

23.06.04.2 Knie-Unterschenkel-Fuß-Stabilisierungsorthesen, mechanische Gangphasensteuerung 23C3 00,06 KV N a J

23.06.04.3 Knie-Unterschenkel-Fuß-Stabilisierungsorthesen, elektronische Gangphasensteuerung 23C3 00,06 KV N a J

23.06.05. Hüft-Knie-Unterschenkel-Fußorthesen zur Führung und Stabilisierung

23.06.05.0 Hüft-Knie-Unterschenkel-Fuß-Stabilisierungsorthesen mit Gelenken 23D3 00,06 KV N a J

23.06.05.1 Hüft-Knie-Unterschenkel-Fuß-Stabilisierungsorthesen mit einstellbaren Gelenken 23D3 00,06 KV N a J

23.06.06. Beinorthesen zur Entlastung

23.06.06.0 Unterschenkel-Fußorthesen zur Entlastung 23D3 00,06 KV N a J

23.06.06.1 Beinorthesen zur Entlastung 23D3 00,06 KV N a J

23.00.06.0610 contralateraler Schuhausgleich zu Pos. 23.06.06.1 23D3 00,06 26,00 EUR N - J

23.06.30. Individuell angefertigte Beinorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung oder

Stützung (KAFO)

23.06.30.0 Beinorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung oder Stützung, aus Leder (KAFO),

inkl.Testorthese (bei Bedarf)

23G3 00,06 2.720,00 EUR J b J

23.06.30.1 Beinorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung oder Stützung, aus FVW (KAFO),

inkl. Testorthese (bei Bedarf)

23G3 00,06 2.800,00 EUR J b J

23.06.30.2 Beinorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung oder Stützung, aus thermoplastisch

verformbaren Kunststoffen (KAFO)

23G3 00,06 b

23.00.06.3021 Beinorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung oder Stützung, aus thermoplastisch

verformbaren Kunststoffen (KAFO) zur Immobilisierung, ohne Gelenke, inkl. Testorthese (bei Bedarf)

23G3 00,06 920,00 EUR N b J

Seite 8 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.00.06.3022 Beinorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung oder Stützung, aus thermoplastisch

verformbaren Kunststoffen (KAFO) mit Quengelelenken, inkl. Testorthese (bei Bedarf)

23G3 00,06 1.200,00 EUR J b J

23.00.06.3023 Beinorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung oder Stützung, aus thermoplastisch

verformbaren Kunststoffen (KAFO) mit Gelenken, als Gehorthesen, inkl. Testorthese (bei Bedarf)

23G3 00,06 1.700,00 EUR J b J

23.06.31. Individuell angefertigte Bein-/Hüftgelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung,

Entlastung oder Stützung (HKAFO)

23.06.31.0 Bein-/Hüftgelenkorthesen aus Leder zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung oder Stützung

(HKAFO)

23G3 00,06 KV J b J

23.06.31.1 Bein-/Hüftgelenkorthesen aus FVW, zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung oder Stützung

(HKAFO), inkl. Testorthese (bei Bedarf)

23G3 00,06 4.400,00 EUR J b J

23.06.31.2 Bein-/Hüftgelenkorthesen aus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen, zur Funktionssicherung,

Stabilisierung, Entlastung oder Stützung (HKAFO), inkl. Testorthese (bei Bedarf)

23G3 00,06 3.340,00 EUR J b J

23.00.06.3121 Bein-/Hüftgelenkorthesen aus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen, zur Funktionssicherung,

Stabilisierung, Entlastung oder Stützung (HKAFO), BBF-Schale beidseitig

23G3 00,06 1.440,00 EUR N b J

23.07.01. Daumenorthesen zur Immobiliserung

23.07.01.0 Daumen-/Fingerorthesen zur Immobilisierung der Interphalangealgelenke 23B3 00,06 62,00 EUR N a N

23.07.01.1 Daumenorthesen zur Immobilisierung des Sattel- und/oder Grundgelenks 23B3 00,06 50,00 EUR N a N

23.07.01.2 Daumenorthesen zur Immobilisierung des Sattel-, Grund- und Endgelenkes 23B3 00,06 62,00 EUR N a N

23.07.02. Handorthesen zur Immobilisierung

23.07.02.0 Handgelenksorthesen zur Immobilisierung in eine Bewegungsrichtung 23B3 00,06 62,00 EUR N a N

23.07.02.1 Handgelenksorthesen mit Fingerfixierung zur Immobilisierung 23B3 00,06 72,00 EUR N a N

23.07.02.2 Handgelenkorthesen mit Daumenfixierung zur Immobilisierung 23B3 00,06 72,00 EUR N a N

23.07.02.3 Handgelenkorthesen mit Finger- und Daumenfixierung zur Immobilisierung 23B3 00,06 120,00 EUR N a N

23.07.02.4 Handgelenkorthesen zur Immobilisierung in mind. zwei Bewegungsrichtungen 23B3 00,06 72,00 EUR N a N

23.07.02.5 Handgelenkorthesen in Schalenbauweisen 23B3 00,06 101,00 EUR N a N

23.07.03. Handorthesen zur Mobilisierung

23.07.03.0 Daumen-/Fingerorthesen zur Mobilisierung der Interphalangealgelenke 23D3 00,06 89,00 EUR N a N

23.07.03.1 Handgelenkorthesen zur Mobilisierung in einer Ebene 23D3 00,06 KV N a J

23.07.04. Handorthesen zur Redression

23.07.04.0 Handgelenkorthesen zur dynamischen Redression 23D3 00,06 KV N a J

23.07.30. Individuell angefertigte Handgelenkorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung,

Lagerung oder Korrektur (WHO)

23.07.30.0 Handgelenkorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, aus Leder

(WHO)

23G3 00,06 610,00 EUR N b J

Seite 9 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.07.30.1 Handgelenkorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, aus FVW

(WHO)

23G3 00,06 550,00 EUR N b J

23.07.30.2 Handgelenkorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, aus

thermoplastisch verformbaren Kunststoffen (WHO)

23G3 00,06 475,00 EUR N b J

23.07.31. Individuell angefertigte Hand-/Fingerorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung,

Lagerung oder Korrektur mit Fingerauflage (WHFO)

23.07.31.0 Hand-/Fingerorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, mit

Fingerauflage aus FVW (WHFO)

23G3 00,06 575,00 EUR N b J

23.07.31.1 Hand-/Fingerorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, mit

Fingerauflage aus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen (WHFO)

23G3 00,06 550,00 EUR N b J

23.07.32. Individuell angefertigte Hand-/Daumenorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung,

Lagerung oder Korrektur mit Daumenführung

23.07.32.0 Hand-/Daumenorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, mit

Daumenführung aus Leder (HFO)

23G3 00,06 430,00 EUR N b J

23.07.32.1 Hand-/Daumenorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, mit

Daumenführung aus FVW (HFO)

23G3 00,06 430,00 EUR N b J

23.07.32.2 Hand-/Daumenorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, mit

Daumenführung aus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen (HFO)

23G3 00,06 380,00 EUR N b J

23.07.33. Individuell angefertigte Hand-/Fingerorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung,

Lagerung oder Korrektur mit Fingerauflage und Daumenführung (WHFO)

23.07.33.0 Hand-/Fingerorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, mit

Fingerauflage und Daumenführung aus FVW (WHFO)

23G3 00,06 575,00 EUR N b J

23.07.33.1 Hand-/Fingerorthesen zur Funktionssicherung, Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, mit

Fingerauflage und Daumenführung aus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen (WHFO)

23G3 00,06 550,00 EUR N b J

23.07.34. Individuell angefertigte Daumenorthesen zur Immobilisierung, Stützung, Korrektur,

Funktionssicherung (FO)

23.07.34.0 Daumenorthesen zur Immobilisierung, Stützung, Korrektur, Funktionssicherung aus FVW (FO) 23G3 00,06 KV J b J

23.07.34.1 Daumenorthesen zur Immobilisierung, Stützung, Korrektur, Funktionssicherung aus thermoplastisch

verformbaren Kunststoffen (FO)

23G3 00,06 KV J b J

23.07.35. Individuell angefertigte Fingerorthesen zur Immobilisierung, Stützung, Korrektur,

Funktionssicherung (FO)

23.07.35.0 Fingerorthesen zur Immobilisierung, Stützung, Korrektur, Funktionssicherung (FO) 23G3 00,06 KV J b J

23.07.36. Individuell angefertigte Finger-/Hand-/Handgelenkorthesen zur Redression (WHFO)

23.07.36.0 Finger-/Hand-/Handgelenkorthesen zur Redression (WHFO) 23G3 00,06 KV J b J

23.07.37. Individuell angefertigte Hand-/Finger-/Daumenorthesen zur Redression (HFO)

23.07.37.0 Hand-/Finger-/Daumenorthesen zur Redression (HFO) 23G3 00,06 KV J b J

Seite 10 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.07.38. Individuell angefertigte Finger-/Daumenorthesen zur Redression (FO)

23.07.38.0 Finger-/Daumenorthesen zur Redression (FO) 23G3 00,06 KV J b J

23.08.01. Ellenbogenorthese zur Immobilisierung

23.08.01.0 Ellenbogenorthesen zur Immobilisierung, gebeugt 23D3 00,06 KV N a J

23.08.01.1 Ellenbogenorthesen zur Immobilisierung, einstellbar 23D3 00,06 KV N a J

23.08.01.2 Ellenbogenorthesen zur Immobilisierung, mit Immobilisierung des proximalen Radius-Ulnar-Gelenks 23D3 00,06 KV N a J

23.08.02. Ellenbogenorthesen zur Mobilisierung

23.08.02.0 Ellenbogenorthesen zur Mobilisierung bei freier Beweglichkeit des proximalen Radius-Ulnar-Gelenks 23D3 00,06 230,00 EUR N a N

23.08.02.1 Ellenbogenorthesen zur Mobilisierung mit Immobilisierung des proximalen Radius-Ulnar-Gelenks 23D3 00,06 230,00 EUR N a N

23.08.02.2 Ellenbogenorthesen zur Mobilisierung mit einstellbarer Immobilisierung des proximalen Radius-Ulnar-

Gelenks

23D3 00,06 295,00 EUR N a N

23.08.03. Ellenbogenorthese zur Führung und Stabilisierung

23.08.03.0 Ellenbogenführungsorthese mit Extensions- und/oder Flexionsbegrenzung 23D3 00,06 223,00 EUR N a N

23.08.04. Ellenbogenorthesen zur Entlastung

23.08.04.0 Epicondylitisorthesen zur Entlastung der Muskelursprünge 23B3 00,06 40,00 EUR N a N

23.08.05. Ellenbogenorthesen zur Redression

23.08.05.0 Ellenbogenorthesen zur statischen Redression 23D3 00,06 KV N a J

23.08.05.1 Ellenbogenorthesen zur dynamischen Redression 23D3 00,06 KV N a J

23.08.30. Individuell angefertigte Ellenbogengelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung,

Entlastung, Stützung oder Redression (EO)

23.08.30.0 Ellenbogengelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung, Stützung oder

Redression, aus Leder (EO)

23G3 00,06 1.300,00 EUR J b J

23.08.30.1 Ellenbogengelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung, Stützung oder

Redression, aus FVW (EO)

23G3 00,06 1.100,00 EUR J b J

23.08.30.2 Ellenbogengelenkorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung, Stützung oder

Redression, aus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen (EO)

23G3 00,06 941,00 EUR J b J

23.08.31. Individuell angefertigte Ellenbogenorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur (EO)

23.08.31.0 Ellenbogenorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, aus Leder (EO) 23G3 00,06 1.100,00 EUR J b J

23.08.31.1 Ellenbogenorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, aus FVW (EO) 23G3 00,06 880,00 EUR J b J

23.08.31.2 Ellenbogenorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur, aus thermoplastisch verformbaren

Kunststoffen (EO)

23G3 00,06 763,00 EUR J b J

23.09.01. Schultergelenkorthesen zur Immobilisierung

23.09.01.0 Schultergelenkorthesen zur Immobilisierung in definierter Position 23B3 00,06 99,00 EUR N a N

Seite 11 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.09.01.1 Schultergelenkorthesen zur Immobilisierung, einstellbar in einer Ebene 23D3 00,06 KV N a J

23.09.01.2 Schultergelenkorthesen zur Immobilisierung, einstellbar in zwei Ebenen 23D3 00,06 KV N a J

23.09.01.3 Schultergelenkorthesen zur Immobilisierung, einstellbar in drei Ebenen 23D3 00,06 KV N a J

23.09.02. Schultergelenkorthesen zur Mobilisierung

23.09.02.0 Schultergelenkorthesen zur Mobilisierung in einer Ebene 23D3 00,06 KV N a J

23.09.03. Schultergelenkorthesen zur Führung und Stabilisierung

23.09.03.0 Schultergelenkorthesen mit definierbarer Bewegungsbegrenzung 23D3 00,06 230,00 EUR N a N

23.09.04. Schultergelenkorthesen zur Entlastung und Korrektur

23.09.04.0 Schultergelenkorthesen zur Immobilisierung und Entlastung 23D3 00,06 164,00 EUR N a N

23.09.30. Individuell angefertigte Schultergelenkorthesen mit Schulterkappe, zur Funktionssicherung,

Fixierung (SO)

23.09.30.0 Schultergelenkorthesen mit Schulterkappe zur Funktionssicherung, Fixierung (SO) 23G3 00,06 814,00 EUR J b J

23.09.31. Individuell angefertigte Schultergelenkorthesen mit Schulterkappe und Oberarmfassung, zur

Funktionssicherung, Fixierung, Immobilisierung (SO)

23.09.31.0 Schultergelenkorthesen mit Schulterkappe und Oberarmfassung, zur Funktionssicherung, Fixierung,

Immobilisierung (SO)

23G3 00,06 919,00 EUR J b J

23.09.32. Individuell angefertigte Schultergelenkorthesen mit Schulterkappe, Oberarmfassung,

Unterarmfassung und Rumpfabstützung, zur Immobilisierung (SEO)

23.09.32.0 Schultergelenkorthesen mit Schulterkappe, Oberarmfassung, Unterarmfassung und

Rumpfabstützung, zur Immobilisierung (SEO)

23G3 00,06 KV J b J

23.09.33. Individuell angefertigte Schultergelenkorthesen mit Armschale/Schlaufe zur Führung,

Entlastung

23.09.33.0 Schultergelenkorthesen mit Armschale/Schlaufe zur Führung, Entlastung (SEO) 23G3 00,06 KV J b J

23.10.01. Armorthesen zur Immobilisierung

23.10.01.0 Armorthesen zur Immobilisierung 23D3 00,06 KV N a J

23.10.30. Individuell angefertigte Armorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung,

Stützung oder Redression

23.10.30.0 Armorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung, Stützung oder Redression (hand-,

ellenbogengelenk-, schultergelenkübergreifend, Rumpfabstützung) (SEWHO)

23G3 00,06 KV J b J

23.10.30.1 Armorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung, Stützung oder Redression (hand-,

ellenbogengelenk-, schultergelenkübergreifend) (SEWHO)

23G3 00,06 KV J b J

23.10.30.2 Armorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung, Stützung oder Redression (hand-,

ellenbogengelenkübergreifend) (EWHO)

23G3 00,06 KV J b J

Seite 12 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.10.31. Individuell angefertigte Armorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung,

Stützung oder Redression (SEO)

23.10.31.0 Armorthesen zur Funktionssicherung, Stabilisierung, Entlastung, Stützung oder Redression

(ellenbogengelenk- und schultergelenkübergreifend) (SEO)

23G3 00,06 KV J b J

23.10.32. Individuell angefertigte Armsegmentorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur

(unterarm- und handgelenkübergreifend) (WHO)

23.10.32.0 Armsegmentorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur (unterarm- und

handgelenkübergreifend) (WHO)

23G3 00,06 KV J b J

23.10.33. Individuell angefertigte Armsegmentorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur

(unterarm-, handgelenk- und ellenbogengelenkübergreifend) (EWO)

23.10.33.0 Armsegmentorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur (unterarm-, handgelenk- und

ellenbogengelenkübergreifend) (EWO)

23G3 00,06 KV J b J

23.10.34. Individuell angefertigte Armsegmentorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur

(SEO)

23.10.34.0 Armsegmentorthesen zur Immobilisierung, Lagerung oder Korrektur (unterarm-, ellenbogen-, oberarm-

und schultergelenkübergreifend) (SEO)

23G3 00,06 KV J b J

23.11.01. Beckenorthesen zur Stabilisierung

23.11.01.0 Beckenorthesen 23B3 00,06 89,00 EUR N a N

23.11.01.1 NN (geplante Produktart: Beckenorthese, elastisch) 23B3 00,06 158,00 EUR N a N

23.11.30. Individuell gefertigte Beckenringorthesen zur Stabilisierung (SIO)

23.11.30.0 Beckenringorthesen zur Stabilisierung (SIO), z. B. Symphysenspange 23G3 00,06 KV N b J

23.12.01. HWS-Orthesen zur Immobilisierung

23.12.01.0 HWS-Orthesen mit Brustbeinabstützung und Hinterkopfstabilisierung, inkl. Wechselpolsterung 23D3 00,06 190,00 EUR N a J

23.12.01.1 HWS-Orthesen mit Rumpffixierung 23D3 00,06 622,00 EUR N a J

23.12.02. HWS-Orthesen zur Mobilisierung

23.12.02.0 HWS-Immobilisierungsorthesen mit Mobilisierungsfunktion 23D3 00,06 60,00 EUR N a N

23.12.03. HWS-Orthesen zur Stabilisierung

23.12.03.0 HWS-Stabilisierungsorthesen 23B3 00,06 40,00 EUR N a N

23.12.03.1 HWS-Stabilisierungsorthesen mit Verstärkung 23B3 00,06 53,00 EUR N a N

23.12.03.2 HWS-Stabilisierungsorthesen mit Brustbeinauflage 23B3 00,06 84,00 EUR N a N

23.12.30. Individuell angefertigte Halswirbelsäulenorthesen zur Immobilisierung, Fixierung, Korrektur der

HWS (CO)

23.12.30.0 Halswirbelsäulenorthesen zur Teilfixierung, aus Schaumstoff (CO) 23G3 00,06 KV N b J

23.12.30.1 Halswirbelsäulenorthesen zur Teilfixierung, aus flexiblem Kunststoff (CO) 23G3 00,06 KV N b J

23.12.30.2 Halswirbelsäulenorthesen zur Fixierung und Teilentlastung, aus thermoplastischem Kunstsstoff (CO) 23G3 00,06 KV N b J

Seite 13 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.12.30.3 Halswirbelsäulenorthesen zur Immobilisierung und Korrektur, mit Schulterabstützung, aus

thermoplastischem Kunststoff (CTO)

23G3 00,06 KV N b J

23.12.30.4 Halswirbelsäulenorthesen zur Immobilisierung und Korrektur, mit Schulter- und Rumpfabstützung, aus

thermoplastischem Kunststoff (CTO)

23G3 00,06 KV N b J

23.13.01. BWS-Orthesen zur Entlastung und/oder Korrektur

23.13.01.0 Geradehalter 23B3 00,06 63,00 EUR N a N

23.13.01.1 BWS-Orthesen zur Aufrichtung und Entlastung 23D3 00,06 KV N a J

23.13.30. Individuell angefertigte Brustwirbelsäulenorthesen zur Korrektur

23.13.30.0 Brustwirbelsäulen-/Thorax-Orthesen bei Kielbrust/Hühnerbrust (Thoraxgibbus) 23G3 00,06 840,00 EUR N b J

23.13.30.1 Geradehalter 23G3 00,06 KV N b J

23.14.01. LWS-Orthesen zur Immobilisierung

23.14.01.0 LWS-Orthesen zur Immobilisierung 23D3 00,06 KV N a J

23.14.02. LWS-Orthesen zur Mobilisierung

23.14.02.0 Lumbalstützorthesen mit Mobilisierungsfunktion 23D3 00,06 240,00 EUR N a J

23.14.02.1 Überbrückungorthesen mit Mobilisierungsfunktion 23D3 00,06 609,00 EUR N a J

23.14.02.2 Flexionsorthesen mit Mobilisierungsfunktion 23D3 00,06 670,00 EUR N a J

23.14.03. Individuell gefertigte LWS-Orthesen zur Korrektur und/oder Entlastung (LSO)

23.14.03.0 Stabilisierungsorthesen 23B3 00,06 115,00 EUR N a N

23.14.03.1 Stabilisierungsorthesen mit Zugelementen 23B3 00,06 116,00 EUR N a N

23.14.03.2 Stabilisierungsorthesen mit Pelotte 23B3 00,06 133,00 EUR N a N

23.14.03.3 Stabilisierungsorthesen mit Pelotte und Zugelementen 23B3 00,06 140,00 EUR N a N

23.14.03.4 Stabilisierungsorthesen, Hosenform, mit Pelotte und Zugelementen 23D3 00,06 147,00 EUR N a N

23.14.03.5 Stabilisierungsorthesen mit zusätzlicher Abdominalsuspension 23D3 00,06 KV N a J

23.14.04. LWS-Orthesen zur Entlastung und/oder Korrektur

23.14.04.0 Lumbalstützorthesen 23D3 00,06 225,00 EUR N a N

23.14.04.1 Überbrückungsorthesen 23D3 00,06 410,00 EUR N a N

23.14.04.2 Flexionsorthesen 23D3 00,06 540,00 EUR N a N

23.14.30. Individuell gefertigte LWS-Orthesen zur Korrektur und/oder Entlastung (LSO)

23.14.30.0 LWS-Orthesen zur Korrektur und/oder Entlastung (LSO) 23G3 00,06 1.140,00 EUR N b J

23.15.01. WS-Orthesen zur Immobilisierung

23.15.01.0 WS-Orthesen zur Immobilisierung LWS/BWS 23D3 00,06 KV N a J

23.15.02. WS-Orthesen zur Mobilisierung

23.15.02.0 Immobilisierungsorthesen mit Mobilisierungsfunktion LWS/BWS 23D3 00,06 KV N a J

23.15.02.1 Orthesen zur Entlastung und/oder Korrektur der LWS/BWS in Sagittalebene mit

Mobilisierungsfunktion

23D3 00,06 530,00 EUR N a J

23.15.02.2 Orthesen zur Entlastung und/oder Korrektur der LWS/BWS in Sagittal- und Frontalebene mit

Mobilisierungsfunktion

23D3 00,06 790,00 EUR N a J

23.15.03. WS-Orthesen zur Stabilisierung

23.15.03.0 Stabilisierungsorthesen LWS/BWS 23D3 00,06 404,00 EUR N a J

23.15.03.1 Stabilisierungsorthesen LWS/BWS mit zusätzlicher Abdominalsuspension (mit Innenbinde) 23D3 00,06 465,00 EUR N a J

Seite 14 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.15.04. WS-Orthesen zur Entlastung und/oder Korrektur

23.15.04.0 Orthesen zur Entlastung der LWS/BWS (Bewegungseinschränkung in Sagittalebene). Von der

Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn die Versorgung im Rahmen der stationären Versorgung

bei dokumentierter WK-Fraktur erfolgt.

23D3 00,06 410,00 EUR N a J

23.15.04.1 Orthesen zur Entlastung der LWS/BWS (Bewegungseinschränkung in Sagittal- und Frontalebene).

Von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn die Versorgung im Rahmen der stationären

Versorgung bei dokumentierter WK-Fraktur erfolgt.

23D3 00,06 415,00 EUR N a J

23.15.04.2 Orthesen zur Entlastung und/oder Korrektur der LWS/BWS in Sagittalebene 23D3 00,06 510,00 EUR N a J

23.15.04.3 Orthesen zur Entlastung und/oder Korrektur der LWS/BWS in Sagittal- und Frontalebene 23D3 00,06 700,00 EUR N a J

23.15.04.4 Orthesen zur aktiven Entlastung und Korrektur der LWS/BWS in Sagittalebene 23D3 00,06 380,00 EUR N a J

23.15.30. Individuell angefertigte Wirbelsäulenorthesen zur Fixierung/Teilfixierung (TLSO)

23.15.30.0 Kreuzstützmieder

23.15.30.0001 Kreuzstützmieder mit festen Stäben 23G3 00,06 525,00 EUR N b J

23.15.30.0002 Kreuzstützmieder mit kleinem Rahmen 23G3 00,06 495,00 EUR N b J

23.15.30.0003 Stützmieder nach Lindemann mit/ohne Pelotte 23G3 00,06 475,00 EUR N b J

23.15.30.0004 Stabgitter-Bandagen 23G3 00,06 KV N b J

23.15.30.1 Flexionskorsett 23G3 00,06 1.050,00 EUR N b J

23.15.30.2 Überbrückungsmieder 23G3 00,06 N b J

23.15.30.2001 Überbrückungsmieder nach Hohmann, ohne Gips 23G3 00,06 740,00 EUR N b J

23.15.30.2002 Überbrückungsmieder als Lumbosacralorthese aus Kunststoff, ohne Gips 23G3 00,06 650,00 EUR N b J

23.00.15.3021 Gips zum Überbrückungsmieder zu Pos. 23.15.30.2001 und 23.15.30.2002 (Begründung erforderlich) 23G3 00,06 100,00 EUR N - J

23.15.30.3 Hyperextensionsorthesen 23G3 00,06 1.750,00 EUR N b J

23.15.30.4 Rahmenstützkorsett 23G3 00,06 1.875,00 EUR N b J

23.15.31. Individuell angefertigte Wirbelsäulenorthesen zur Korrektur (TLSO)

23.15.31.0 Reklinationsorthesen (TLSO) - z.B. Boston 23G3 00,06 1.775,00 EUR N b J

23.15.31.1 Skolioseorthesen (TLSO) (CTLSO) - z.B, Cheneau, Milwaukee, Stagnara 23G3 00,06 2.300,00 EUR N b J

23.00.15.3110 Skolioseorthesen (TLSO) (CTLSO) - TRIAC 23G3 00,06 1.465,00 EUR N b J

23.16.01. Bruchbänder

23.16.01.0 Bruchbänder, einseitig 23D3 00,06 92,00 EUR N a N

23.16.01.1 Bruchbänder, doppelseitig 23D3 00,06 135,00 EUR N a N

23.16.01.2 Bruchbänder für Kinder, einseitig 23D3 00,06 KV N a J

23.16.01.3 Bruchbänder für Kinder, doppelseitig 23D3 00,06 KV N a J

23.16.01.4 Maßgefertigte Bruchbänder, einseitig 23G3 00,06 KV N a J

23.16.01.5 Maßgefertigte Bruchbänder, doppelseitig 23G3 00,06 KV N a J

23.16.01.6 Zusätze für Bruchbänder 23G3 00,06 KV N - J

23.16.02. Nabelbruchbänder

23.16.02.0 Nabelbruchbänder 23B3 00,00 97,00 EUR N a N

23.16.02.1 Nabelbruchbänder für Kinder 23B3 00,00 KV N a J

23.16.02.2 Maßgefertigte Nabelbruchbänder 23G3 00,00 KV N a J

23.16.03. Suspensorien

23.16.03.0 Suspensorien 23B3 00,06 42,00 EUR N a N

23.16.03.1 Wasserbruchsuspensorien 23B3 00,06 50,00 EUR N a N

Seite 15 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.29.01. Ganzkörperorthesen zur Funktionssicherung und/oder Mobilisierung

23.00.29.0101 Reziproke Gehorthesen aus Kunststoff 23G3 00,06 5.500,00 EUR J b J

23.00.29.0102 Reziproke Gehorthesen aus FVW 23G3 00,06 6.800,00 EUR J b J

23.29.01.1 Gehapparate 23G3 00,06 KV J b J

23.99.01. Fußbügel ohne Gelenk

23.99.01.0 Fußbügel gerade 00,06 EK+20% N - J

23.99.01.1 Fußbügel gegabelt 00,06 EK+20% N - J

23.00.99.0110 Mehraufwand für anrichten eines Fußbügel gegabelt (nur bei Lederorthesen zusätzlich möglich) 00,06 68,00 EUR N - J

23.99.02. Fußgelenkkonstruktionen Fußbügel

23.99.02.0 Fußbügel mit Knöchelgelenken 00,06 EK+20% N - J

23.99.03. Fußgelenkkonstruktionen Schuhbügel

23.99.03.0 Schuhbügel mit Gelenken 00,06 EK+20% N - J

23.99.04. Gehbügel

23.99.04.0 Gehbügel für Entlastungsorthesen 00,06 EK+20% N - J

23.99.05. Fußbügel mit Feder

23.99.05.0 Fußbügel mit Gelenken und Fußhebermechanismus 00,06 EK+20% N - J

23.99.06. Schuhbügel mit Feder

23.99.06.0 Schuhbügel mit Gelenken und Fußhebermechanismus 00,06 EK+20% N - J

23.99.07. Fußbügel mit Quengeleinrichtung

23.99.07.0 Fußbügel mit Quengeleinrichtung (statisch) 00,06 EK+20% N - J

23.99.11. Fußgelenkkonstruktionen Systemschuhbügel mit Teleskop

23.99.11.0 Systemschuhbügel mit Teleskop und Gelenkbuchse 00,06 EK+20% N - J

23.99.12. Systemknöchelgelenke

23.99.12.0 Systemknöchelgelenke 00,06 EK+20% N - J

23.99.13. Systemfußbügel

23.99.13.0 Systemfußbügel 00,06 EK+20% N - J

23.99.15. Systemschuhbügel

23.99.15.0 Systemschuhbügel 00,06 EK+20% N - J

23.99.23. Kniegelenkkonstruktionen

23.99.23.0 Knieschienen ohne Gelenk 00,06 EK+20% N - J

23.99.24. Kniegelenkkonstruktionen (monozentrisch)

23.99.24.0 Kniegelenkschienen, monozentrisch, frei beweglich 00,06 EK+20% N - J

23.99.24.1 Kniegelenkschienen, monozentrisch, mit Schweizer Sperre 00,06 EK+20% N - J

23.00.99.2410 Mehraufwand für Einbau eines handwerklich gefertigten Sperrbügels (zu Pos. 23.99.24.1) 00,06 136,25 EUR N - J

23.99.24.2 Kniegelenkschienen, monozentrisch, mit Fallschlosssperre 00,06 EK+20% N - J

23.99.24.3 Kniegelenkschienen, monozentrisch, mit elektromechanischer Sperre 00,06 EK+20% N - J

Seite 16 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.99.26. Kniegelenkkonstruktionen (polyzentrisch)

23.99.26.0 Kniegelenkschienen, polyzentrisch 00,06 EK+20% N - J

23.99.26.1 Kniegelenkschienen, polyzentrisch mit Zahnsegment 00,06 EK+20% N - J

23.99.26.2 Kniegelenkschienen, polyzentrisch mit Zahnsegment, einstellbar 00,06 EK+20% N - J

23.99.27. Kniegelenkkonstruktionen mit automatischer Kniegelenksperre, mechanisch

23.99.27.0 Kniegelenkkonstruktionen mit automatischer Kniegelenksperre, mechanisch 00,06 EK+20% N - J

23.99.28. Kniegelenkkonstruktionen mit automatischer Kniegelenksperre, elektromechanisch

23.99.28.0 Kniegelenkkonstruktionen mit automatischer Kniegelenksperre, elektromechanisch 00,06 EK+20% N - J

23.99.31. Kniegelenkkonstruktionen mit Quengeleinrichtung

23.99.31.0 Kniegelenkschienen mit Quengeleinrichtung (statisch) 00,06 EK+20% N - J

23.99.32. Kniegelenkkonstruktionen, Systemkniegelenke (monozentrisch)

23.99.32.0 Systemkniegelenke, monozentrisch, frei beweglich 00,06 EK+20% N - J

23.99.32.1 Systemkniegelenke, monozentrisch, mit Schweizer Sperre 00,06 EK+20% N - J

23.00.99.3210 Mehraufwand für Einbau eines handwerklich gefertigten Sperrbügels (zu Pos. 23.99.32.1) 00,06 136,25 EUR N - J

23.99.32.2 Systemkniegelenke, monozentrisch, mit Fallschlosssperre 00,06 EK+20% N - J

23.99.32.3 Systemkniegelenke, monozentrisch, mit elektromechanischer Sperre 00,06 EK+20% N - J

23.99.33. Kniegelenkkonstruktionen, Systemkniegelenke (polyzentrisch)

23.99.33.0 Systemkniegelenke, polyzentrisch 00,06 EK+20% N - J

23.99.33.1 Systemkniegelenke, polyzentrisch, mit Zahnsegment 00,06 EK+20% N - J

23.99.33.2 Systemkniegelenke, polyzentrisch, mit Zahnsegment, einstellbar 00,06 EK+20% N - J

23.99.39. Hüftgelenkkonstruktionen (Gelenkschienen)

23.99.39.0 Hüftgelenkschienen 00,06 EK+20% N - J

23.99.39.1 Hüftgelenkschienen sperrbar 00,06 EK+20% N - J

23.99.39.2 Hüftgelenkschienen mit Abduktionsgelenk 00,06 EK+20% N - J

23.99.39.3 Hüftgelenkschienen sperrbar mit Abduktionsgelenk 00,06 EK+20% N - J

23.99.40. System-Hüftgelenkkonstruktionen

23.99.40.0 Systemhüftgelenke 00,06 EK+20% N - J

23.99.40.1 Systemhüftgelenke sperrbar 00,06 EK+20% N - J

23.99.40.2 Systemhüftgelenke mit Abduktionsgelenk 00,06 EK+20% N - J

23.99.40.3 Systemhüftgelenke sperrbar mit Abduktionsgelenk 00,06 EK+20% N - J

23.99.41. Hüftgelenkkonstruktionen mit Quengeleinrichtung

23.99.41.0 Hüftgelenkschienen mit Quengeleinrichtung (statisch) 00,06 EK+20% N - J

23.99.44. Armgelenkkonstruktionen (monozentrisch)

23.99.44.0 Ellenbogengelenkschienen, monozentrisch 00,06 EK+20% N - J

23.99.44.1 Ellenbogengelenkschienen, monozentrisch, sperrbar 00,06 EK+20% N - J

23.99.44.2 Ellenbogengelenkschienen, monozentrisch, definierbar 00,06 EK+20% N - J

23.99.45. Armgelenkkonstruktionen (polyzentrisch)

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Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.99.45.0 Ellenbogengelenkschienen, polyzentrisch 00,06 EK+20% N - J

23.99.46. Armgelenkkonstruktionen mit Quengeleinrichtung

23.99.46.0 Ellenbogengelenkschienen, polyzentrisch 00,06 EK+20% N - J

23.99.47. Systemverlängerungsteile

23.99.47.0 Systemverlängerungsteile 00,06 EK+20% N - J

23.00.99.4700 Systemverlängerungsteile, wachstumsgerechte Anpassung. sämtliche in diesem Zusammenhang

anfallenden Arbeiten.

00,06 163,50 EUR N - J

23.99.99. Abrechnungspositionen

23.99.99.0 Abrechnungspositionen für Zubehör 00,06 KV N - J

23.99.99.1 Abrechnungspositionen für Verbrauchsmaterialien 00,06 KV N - J

23.99.99.2 Abrechnungspositionen für Zusätze/Zuschläge

23.99.99.2001 Extensionsgamaschen für Beinorthesen, knöchelumgreifende Bandage zur Extension des Fußes bei

Spitzfuß

00,06 165,00 EUR N - J

23.99.99.2002 Tuberaufsitz am Oberschenkelschaft 00,06 109,00 EUR N - J

23.99.99.2005 Oberschenkelfassung an Fußkorrekturorthesen In Grundposition

enthalten

N -

23.99.99.2006 Im Schaftsystem integriertes Gelenk ( Ferrari) In Grundposition

enthalten

N -

23.99.99.2007 Fußteil als Einlage, aus Aluminium oder Stahl an der Bein- oder Fußorthese In Grundposition

enthalten

N -

23.99.99.2008 Fußteil als Einlage, aus FVW an der Bein- oder Fußorthese In Grundposition

enthalten

N -

23.99.99.2009 Fußteil als Einlage, aus thermoplastisch verformbarem Kunststoff an der Bein- oder Fußorthese In Grundposition

enthalten

N -

23.99.99.2010 Fußteil als Sandale, aus Leder an der Bein- oder Fußorthese aus FVW oder thermoplastisch

verformbarem Kunststoff

00,06 295,00 EUR N - J

23.99.99.2011 Fußteil als Sandale, aus FVW an der Bein- oder Fußorthese In Grundposition

enthalten

N -

23.99.99.2012 Fußteil als Sandale, aus thermoplastisch verformbarem Kunststoff an der Bein- oder Fußorthese In Grundposition

enthalten

N -

23.99.99.2013 Gewalkte Kniekappe mit 4 Riemen 00,06 140,00 EUR N - J

23.99.99.2014 Kniegummizug 00,06 60,00 EUR N - J

23.99.99.2015 Fußgummizug 00,06 30,00 EUR N - J

23.99.99.2016 Getriebenes Sitzband am Beinstützapparat In Grundposition

enthalten

N -

23.99.99.2017 Hosenschutzpolster an der Oberschenkelhülse aus Leder 00,06 50,00 EUR N - J

23.99.99.2101 Angewalkte Schulterwölbung zum Hülsenapparat für Ober und Unterarm 00,06 300,00 EUR N - J

23.99.99.2201 Überbrückende Lumbalpelotte bei LWS Orthesen In Grundposition

enthalten

N -

23.99.99.2202 Korrekturzügel an Wirbelsäulenorthesen 00,06 40,00 EUR N - J

23.99.99.2203 Thorakalbügel 00,06 100,00 EUR N - J

23.99.99.2204 Thorakalspange 00,06 105,00 EUR N - J

23.99.99.2205 Halsring zum Kyphosekorsett 00,06 160,00 EUR N - J

23.99.99.2301 Zusätzliche Kopfabstützung für HWS Orthesen 00,06 KV N - J

23.99.99.2302 Craniale Verlängerung mit Stirnband 00,06 KV N - J

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Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.99.99.2401 Verstärkungsband zusätzlich 00,06 In Grundposition

enthalten

N -

23.99.99.2402 Einfacher Traggurt über eine Schulter mit Befestigungsteilen am Stützapparat 00,06 KV N - J

23.99.99.2403 Einfacher Traggurt über beide Schulter mit Befestigungsteilen am Stützapparat 00,06 KV N - J

23.99.99.2404 Einfacher Traggurt mit Trochanterriemen und Befestigungsteilen am Stützapparat 00,06 KV N - J

23.99.99.2405 Gleitunterlage für eine Schulter 00,06 KV N - J

23.99.99.2406 Unterfütterung eines Schultergurtes 00,06 KV N - J

23.99.99.2407 Eine Schiene mit Leder bekleiden In Grundposition

enthalten

N -

23.00.99.9920 Verkürzungsausgleich an der Orthese, je angefangenem cm 00,06 29,00 EUR N - J

23.00.99.9921 Lange Sohle, Vorfuß rigide aus FVW hergestellt, zur Orthese aus FVW 00,06 60,00 EUR N - J

23.00.99.9922 Carbonfeder (Mehraufwand für den Einbau einer vorgefertigten Carbonfeder). Nur bei

Grundpositionen, welche kein Knöchelgelenk enthalten.

00,06 163,50 EUR N - J

23.00.99.9923 Dynamische Fußbettung bei neurologischen Indikationen, wie z.B. ICP 00,06 160,00 EUR N - J

23.00.99.9924 Abrollsohle an der Orthese 00,06 40,00 EUR N - J

23.00.99.9925 Fußgelenkübergreifende Fehlstellungskorrektur, bei nicht oder nur ungenügend korrigierbarem

Klumpfuß. Nur bei Position 23.03.30.0, 23.03.30.1, 23.06.30.1, 23.06.30.2, 23.00.06.3023,

23.06.31.1, 23.06.31.2 zusätzlich möglich.

00,06 110,00 EUR N - J

23.00.99.9926 Gelenkübergreifende Kondylenfassung zur Entlastung, ggf. mit Patellaeinbettung 00,06 230,00 EUR N - J

23.00.99.9927 Ventrale Unterschenkelführung, integriert 00,06 70,00 EUR N - J

23.00.99.9928 Ventrale Unterschenkelführung, zweiter Guß für Klappe oder Zweischalentechnik an AFO, KAFO, und

HKFO

00,06 300,00 EUR N - J

23.00.99.9929 Hohe OS-Hülsenführung mit Beckenanlage, trochanterübergreifend gearbeitet 00,06 200,00 EUR N - J

23.00.99.9930 Flexibler Hülsenrand am Fußteil, doppeltes Gießverfahren bei Randexostosen und Lipversorgungen 00,06 100,00 EUR N - J

23.00.99.9931 Flexibler Hülsenrand an der Unterschenkelhülse, doppeltes Gießverfahren bei Randexostosen und

Lipversorgungen

00,06 100,00 EUR N - J

23.00.99.9932 Flexibler Hülsenrand an der Oberschenkelhülse, doppeltes Gießverfahren bei Randexostosen und

Lipversorgungen.

00,06 100,00 EUR N - J

23.00.99.9933 Halbelastisches Gußverfahren, bei Randexostosen und Lipversorgungen. Nur bei Position 23.06.31.1

zusätzlich möglich

00,06 100,00 EUR N - J

23.00.99.9934 Handwerklich angefertigter limitierter Gelenkanschlag je Gelenkebene 00,06 54,50 EUR N - J

23.00.99.9935 Mehraufwand für Montage und Einweisung zu Pos. 23.99.24.3, 23.99.27.0, 23.99.28.0, 23.99.32.3 00,06 KV N - J

23.00.99.9936 Mehraufwand für Einguß eines Eingußankers für Systemgelenke 00,06 22,00 EUR N - J

23.00.99.9943 Handgelenkskonstruktion mit Quengeleinrichtung 00,06 EK+20% N - J

23.99.99.3 Abrechnungspositionen für Reparaturen 01 KV a,b J

23.99.99.4 Abrechnungspositionen für Wartungen 01 KV a,b J

23.00.99.3000 Material (Angabe der genauen Bezeichnung auf dem Kostenvoranschlag) 00,06 KV - J

23.00.99.4000 Aufschlagsatz 00,06 20% - J

23.00.99.5000 Stundenverechnungssatz bis 14.03.2015 00,06 54,50 EUR J

Seite 19 von 20

Anlage 1 AC/TK xx 01 523

Abrechnungs-

Positionsnummer Bezeichnung

PQ Kennzeichen

Hilfsmittel

(VWKZ)*

Nettopreis / Stück Passteile/

Zusätze zzgl.

möglich

Ja (J)

Nein (N)

Hausbesuch,

Klinikbesuch

Kennzeichen

a/b

Gen.pflichtig

Ja (J)

Nein (N)

23.00.99.5000 Stundenverechnungssatz ab 15.03.2015 00,06 55,20 EUR J

23.00.99.1001 Kennzeichen "a":

Haus- / Klinikbesuchs-Pauschale für konfektionierte Orthesen, bei krankheitsbedingter Immobilität,

verordnungspflichtig. Verordnungspflicht entfällt bei Klinikverordnung.

00,06 11,50 EUR N a N

23.00.99.2001 Kennzeichen "b":

Haus- / Klinikbesuchs-Pauschale für vollhandwerklich hergestellte Orthesen. Bei krankheitsbedingter

Immobilität, verordnungspflichtig. Verordnungspflicht entfällt bei Klinikverordnung.

00,06 30,00 EUR N b N

Bei Hilfsmitteln, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, besteht grundsätzlich eine

Genehmigungspflicht.

00,06 J

Kostenvoranschlag:

Bei den mit Kostenvoranschlag vereinbarten Positionsnummern, ist jedem Kostenvoranschlag die

jeweilige Hilfsmittelpositionsnummer (Grundposition), welche die Art und den Ort der Orthese abbildet,

voranzustellen. Diese Position ist mit einem Preis von 0,01 EUR zu versehen. Dies gilt auch für

Reparaturen.

00, 01, 06 0,01 EUR J

Reparaturen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig 01 J

Bei der Abrechnung ist der Schlüssel Spezifikation Anwendungsort gemäß Anlage 3 der DTA-

Richtlinien bei Abrechnungen nach dem 01.05.2014 anzugeben, sofern das Hilfsmittel einem

Anwendungsort zugeordnet werden kann.

00, 01, 06

Im Fall einer Versorgung, bei der der Versicherte Mehrkosten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V zu

tragen hat, hat der Vertragspartner bei der Abrechnung abweichend von dem in dieser Anlage

vereinbarten Verwendungskennzeichen das Kennzeichen 06 für die höherwertige Versorgung

anzugeben.

06

Bei Versorgungen über Versorgungspauschale mit definiertem Zeitraum ist der gesamte

Versorgungszeitraum (4 Monate, beginnend mit dem Tag der Abgabe) bei der

Genehmigung/Abrechnung in den vorgesehenen Segmenten (Versorgungszeitraum von - bis)

anzugeben. Bei Versorgungspauschalen ohne zeitliche Begrenzung (23.06.01.0) ist bei der

Genehmigung/Abrechnung der Tag der Abgabe anzugeben.

08

* Kennzeichen Hilfsmittel lt. Anlage 3 zum DTA:

00 = Neulieferung

06 = Abgabe eines von der Verordnung abweichenden, höherwertigen Hilfsmittels

08 = Vergütungspauschale

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1

Anlage 2 AC/TK xx 01 523

Kostenvoranschlag

Der Kostenvoranschlag enthält mindestens folgende Angaben: - Name, Geburtsdatum, Anschrift des Versicherten und KV-Nummer aus der vertrags-

ärztlichen Hilfsmittelverordnung - Lebenslange Arztnummer und Betriebsstättennumer aus der vertragsärztlichen Hilfs-

mittelverordnung - Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail und IK des Leistungserbringers - Bezeichnung des Hilfsmittels, Menge, Verwendungskennzeichen und Spezifikation

Anwendungsort - 10-stellige Hilfsmittelpositionsnummer nach dem Hilfsmittelverzeichnis oder die kas-

senspezifische Abrechnungsnummer (Anlage 1) - Hersteller - Abrechnungsbetrag mit und ohne Mehrwertsteuer - Höhe der Zuzahlung, soweit zutreffend - ist kein Vertragspreis vereinbart, sind die Preise der jeweils aktuellen Preislisten der

Hersteller für alle Einzelkomponenten/Optionen anzugeben - bei höherwertigen Versorgungen gemäß § 8 Abs. 7 Bezeichnung des Hilfsmittels,

Menge, Angabe des Gesamtabgabepreises und des Differenzbetrages (den der Versi-cherte trägt)

Menge Hilfsmittel Einzelbetrag (Stück) (Hilfsmittelpositionsnummer des Grundhilfsmittels) 0,01 EUR (Stück) (Bezeichnung) X,XX EUR _____________

1. Zwischensumme

+ Kalkulationsaufschlag (23.00.99.4000) 20 % auf 1. Zwischensumme X,XX EUR

_____________

2. Zwischensumme

+ Tätigkeitsbeschreibung/Material (23.00.99.3000), AZ x Std.-Verrechnungssatz (23.00.99.5000) = X,XX EUR _____________

3. Zwischensumme

+ MwSt. xx% von 3. Zwischensumme X,XX EUR _____________

Gesamtbetrag

- Abzüglich Zuzahlung gem. § 33 Abs. 2 SGB V X,XX EUR (Berechnung von Gesamtbetrag) _____________ Abrechnungsbetrag Genehmigungsvermerk der AOK (Genehmigungsnummer) Anlage(n) ärztliche Verordnung

Anlage 3 AC/TK xx 01 523

Erklärung des Versicherten über eine das Maß des Notwendigen übersteigende Versorgung mit Orthesen Vertragspartner Name, Adresse, IK-Nummer ___________________ Ansprechpartner, Telefon, Fax __________________ Name, Vorname des Versicherten: ________________________________ Versicherten-Nr. alt ______________ neu ___________________ Geburtsdatum: __________________________ Verordnete Produktart/Produkt:___________________________________ Die AOK Baden-Württemberg hat eine qualitativ hochwertige, aufzahlungsfreie Ver-sorgung mit Orthesen für ihre Versicherten vertraglich geregelt.

Ich bin über die Möglichkeit einer aufzahlungsfreien Versorgung, die der vertrags-ärztlichen Verordnung entspricht und ihren Zweck voll erfüllt, informiert worden. Für diese Versorgung würden mir (über die gesetzliche Zuzahlung hinaus) keine Mehrkosten entstehen.

Obwohl ich über die Möglichkeit einer aufzahlungsfreien Hilfsmittelversorgung aufgeklärt worden bin, wünsche ich ausdrücklich die Versorgung mit einem auf-zahlungspflichtigen Hilfsmittel, das über das Maß der medizinischen Notwendig-keit hinausgeht. Es handelt sich dabei um: Hilfsmittelnummer: ___________________________________ Hersteller: ___________________________________ Modell/Art. Nr.: ___________________________________ Die von mir zu tragende freiwillige Aufzahlung ist durch folgenden Grund bedingt:

Komfort/Ästhetik Sonstiges: ____________________________________ Die daraus entstehenden Mehrkosten in Höhe von _____ EUR trage ich selbst.

Mit dem/den von mir ausgewählte(n) Hilfsmittel(n) und den/die dadurch ggf. ent-stehenden Mehrkosten, auch für Reparaturen, bin ich einverstanden.

Mir ist bekannt, dass ich für meine freiwillige Aufzahlung keinen Erstattungsan-spruch gegen meine Krankenkasse habe.

Datum:________________ Unterschrift des Versicherten:____________________________________________ Unterschrift des Vertragspartners:________________________________________

Anlage 4 des Vertrages gem. § 127 Abs. 2 SGB V über die Produktgruppe 23 Orthesen

Erklärung zum Beitritt gemäß § 127 Abs. 2a SGB V

(Name und ggf. Rechtsform des Beitretenden) (Telefon/Fax) (Straße/Hausnummer) (E-Mail) (Postleitzahl/Ort) (Institutionskennzeichen) (Name des Geschäftsführers/Inhabers)

Allgemeine Beitrittsbedingungen

§ 1 Grundsätzliches Leistungserbringer können zu gleichen Bedingungen den gemäß § 127 Abs. 2 SGB V geschlossenen Verträgen der AOK Baden-Württemberg als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind.

§ 2 Erfüllung der Voraussetzungen für den Vertragsbeitritt Der Beitretende sichert mit der Unterzeichnung zu, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsbeitritts und während des gesamten Versorgungszeitraumes sowohl die vertraglichen als auch gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V in Verbindung mit den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils gültigen Fassung erfüllt. Die hierfür gegebenenfalls noch zu erbringenden Nachweise sind dieser Beitrittserklärung beizufü-gen. Änderungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Voraussetzungen sind der AOK Baden-Württemberg unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Nachträgliche Änderungen von Verträgen Nachträgliche Vertragsänderungen werden für Beigetretene ohne weitere Anerkennung verbindlich. Der über den Beitritt geschlossene Vertrag kann innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme fristlos schriftlich gekündigt werden, wenn hinsichtlich der Änderungen kein Einverständnis besteht. Dies gilt nicht für Mitglieder eines Verban-des, der den Vertrag für seine Mitglieder geschlossen hat.

§ 4 Kündigung von Verträgen Wird einer der u. g. Verträge gekündigt, besteht ab dem Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages auch für Beige-tretene kein Anspruch mehr auf die Abgabe von Hilfsmitteln nach diesem Vertrag.

§ 5 Wirksamkeit des Beitritts Der Beitritt wird wirksam, sobald die AOK Baden-Württemberg diesen nach Prüfung schriftlich bestätigt.

Vertragstitel Vertrag

vom

AC/TK bzw.

Vertragscode

Vertrag über die Abgabe von Hilfsmitteln gem. § 127 Abs. 2 SGB V, Produktgruppe 23, Orthesen

1101523

1501523

1601523

1901523

Anzahl der aufgeführten Verträge:

Ggf. weitere Verträge bitte auf einer weiteren Erklärung notieren. Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir den Leitfaden zum Vertragsbeitritt zur Kenntnis genommen habe/n. Ich/Wir bin/sind umfassend über die Inhalte der Verträge informiert. Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir den aufgeführten Verträgen der AOK Baden-Württemberg beitreten möchte/n.

_________________________________ Ort/Datum Stempel/ Unterschrift des Beitretenden