Verwaltungsdirektion Abteilung Rechnungswesen und Einkauf Problematik des Personalverleihs gemäss...

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Verwaltungsdirektion Abteilung Rechnungswesen und Einkauf Problematik des Personalverleihs gemäss Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) per 01.01.2001 L:\MWST\MWSTG NEU\2001 MWSTG PERSONALVERLEIH-TREUHANDVERTRAG 7.11.2001

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VerwaltungsdirektionAbteilung Rechnungswesen und Einkauf

Problematik des Personalverleihs gemäss Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) per

01.01.2001

L:\MWST\MWSTG NEU\2001 MWSTG PERSONALVERLEIH-TREUHANDVERTRAG 7.11.2001

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Abteilung Rechnungswesen + Einkauf

Personalverleih

Rechtsgrundlagen

Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) (Art. 14. 3. g und Art. 18.12)

Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz

Wegleitung 2001 (Randziffer (RZ) 128 / 607-613)

Branchenbroschüren (BB)

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Pauschalsteuersätze (BB 19 Art. 2.11.3.2) Die Universität rechnet mit Pauschalsteuersätzen ab und kann somit keine Vorsteuern geltend machen.

Steuersätze für die Fakturierung (MWSTG Art. 36)

Normalsatz 7.6 %

Reduzierter Satz 2.4 % (Drucksachen, Medikamente, Vieh etc.)

Sondersatz 3.6 % (Beherbergung)

Personalverleih

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Personalverleih

Als steuerbare Dienstleistung gilt grundsätzlich jedes entgeltliche Verleihen von Arbeitskräften, ungeachtet der Tätigkeiten, die sie ausführen. (Wegleitung 2001 RZ 128)

Beispiele ‚steuerbarer Personalverleih‘ (Wegleitung 2001 RZ 609)

Einsatz für administrative Zwecke- Finanzchef, Buchhalter, - Sekretärin, Sekretariatsführung- Beratung- Handwerker für Bauleistungen- Hauswirtschaftliche Leistungen- Gewerbsmässiger Personalverleih- etc.

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Personalverleih

Ausnahme: Zwei zwingende Voraussetzungen, damit der

Personalverleih nicht steuerbar ist.

Nicht gewinnstrebigeInstitutionen

Personaleinsatz für bestimmte Zwecke

Wegleitung 2001 RZ 607 Wegleitung 2001 RZ 608ff

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Personalverleih

Ausnahme: nicht steuerbarer Personalverleih

Nicht gewinnstrebige Institutionen wie:(Wegleitung 2001 RZ 607)

- Öffentliche Spitäler- Altersheime- Spitex-Organisationen- Privat-Spitäler (im Sinne der Gleichbehandlung zu den öffentlichen Spitälern)- Öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Universitäten etc.

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Personalverleih

Ausnahme: nicht steuerbarer Personalverleih Personal darf ausschliesslich für bestimmte Zwecke eingesetzt werden (Wegleitung 2001 RZ 608ff):

1. Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin2. Andere Heilbehandlungen z.B. Grund- und Krankenpflege, jedoch ohne hauswirtschaftliche Leistungen3. betreuerische und pflegerische Leistungen im Rahmen der Sozialfürsorge4. Betreuung von Kindern 5. Erziehung von Kindern und Jugendlichen6. Erteilen von Unterricht, Kursen, Seminaren7. Kirchliche Zwecke8. Karitative oder gemeinnützige Zwecke

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Personalverleih

Ausnahme: nicht steuerbarer Personalverleih Die Darstellung des Vertrages unterliegt bestimmten MWSTG-Anforderungen:(Wegleitung 2001 RZ 610):

Ein von der MWST ausgenommenes Zurverfügungstellen von Personal wird nur dann angenommen, wenn zu diesem Zweck ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem Einsatzbetrieb (Leiher) abgeschlossen wurde, der mindestens die folgenden Angaben enthält:

1. Name und Adresse des Verleihers2. Berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers und Art der Arbeit3. Arbeitsort und Beginn des Einsatzes4. Dauer des Einsatzes oder Kündigungsfristen5. Kosten des Verleihs, einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen, Spesen etc.

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Personalverleih

Ausnahme: nicht steuerbarer Personalverleih Die Darstellung der Rechnung unterliegt bestimmten MWSTG-Anforderungen:(Wegleitung 2001 RZ 612)

Wird ein von der MWST ausgenommenes Zurverfügungstellen von Personalgeltend gemacht, muss die Rechnung

1. den Namen 2. die Berufsbezeichnung (Qualifikation)

der zur Verfügung gestellten Arbeitskraft sowie

3. einen Hinweis auf den schriftlichen Vertrag gemäss RZ 610

enthalten.

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Abteilung Rechnungswesen + EinkaufH

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Zahlungen an Universität Berndamit die Gehälter bezahlt werden können.

Universität BernEigene Rechtspersönlichkeit

Eigenes Steuersubjekt

Unternehmung xyEigene Rechtspersönlichkeit

Eigenes Steuersubjekt

Anstellungsvertag / AHV-Abrechnung / Pensionskasse /

Gehaltszahlungen

mit /für Person xy welche bei derUnternehmung xa das Sekretariat

führt.

Drittkreditxx -xxx

Geschäftsstelle:

Führung derselben,Sekretariatsarbeiten

Gegenleistung der Universität Bernerfolgt durch den Personalverleih.

Personalverleih

MWST-relevante Geschäftsvorgänge

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Personalverleih

TreuhandvertragUniversität Bern mit Unternehmung xy

Universität BernEigene Rechtspersönlichkeit

Eigenes Steuersubjekt

Unternehmung xyEigene Rechtspersönlichkeit

Eigenes Steuersubjekt

Gehaltszahlungen / AHV- undPensionskassenabrechnung erfolgt

an ArbeitnehmerIn wie bis anhin,jedoch im Auftrag der

Unternehmung xy.

Treuhand - Drittkreditxx- xxx

Volle finanzielleVerantwortung undEigentum bei derUnternehmung xy

Geschäftsstelle:

führen der Geschaftsstelle,Sekretariasarbeiten etc.

Anstellungsvertag

Person xy

Geldtransfer

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Homepage der

Eidgenössischen Steuerverwaltung, HA-MWST

www.estv.admin.ch/data/mwst/index.htm Mit Informationen zu Gesetz, Verordnung, Telefonnummern, Download verschiedener Formulare, Bestellformulare für Broschüren und Merkblätter;

Abteilung Rechnungswesen und Einkauf, Mehrwertsteuer

www.advd.unibe.ch/fin_uni/MWST/Mehrwertsteuerseite.htm Mit Informationen zu Publikationen, Links, Mustervorlagen, Entscheiden der HA-MWST etc.