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Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren gemäß Abschnitt A § 1 nicht beantragt und im Versicherungsschein nicht genannt ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen. VG 2107 04/2011 Paragraph Seite Abschnitt A 2 § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse...................................................................... 2 § 2 Feuer (Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge) ................................................. 2 § 3 Leitungswasser ................................................................................................................................................................................. 2 § 4 Naturgefahren .................................................................................................................................................................................... 3 § 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort ...................................................................................................... 4 § 6 Wohnungs- und Teileigentum.......................................................................................................................................................... 4 § 7 Versicherte Kosten............................................................................................................................................................................ 5 § 8 Mehrkosten ........................................................................................................................................................................................ 5 § 9 Mietausfall, Mietwert ......................................................................................................................................................................... 5 § 10 Versicherungswert, Versicherungssumme .................................................................................................................................... 5 § 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung ....................................... 6 § 12 Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung ..................................................................................... 6 § 13 Entschädigungsberechnung............................................................................................................................................................ 7 § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung................................................................................................................................. 8 § 15 Sachverständigenverfahren ............................................................................................................................................................. 8 § 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften .................................................................................................................................................................... 9 § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände ......................................................................................................................................... 9 § 18 Veräußerung der versicherten Sachen ........................................................................................................................................... 9 § 19 Anpassung des Beitrags .................................................................................................................................................................. 9 § 20 Nachlass für Gebäudealter ............................................................................................................................................................. 10 Abschnitt B 11 § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss ............................................... 11 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages ....................................................................................... 11 § 3 Beiträge, Versicherungsperiode .................................................................................................................................................... 12 § 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung ..................................................... 12 § 5 Folgebeitrag ..................................................................................................................................................................................... 12 § 6 Lastschriftverfahren........................................................................................................................................................................ 12 § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung................................................................................................................................. 13 § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ................................................................................................................................ 13 § 9 Gefahrerhöhung .............................................................................................................................................................................. 14 § 10 Überversicherung............................................................................................................................................................................ 14 § 11 Mehrere Versicherer........................................................................................................................................................................ 14 § 12 Versicherung für fremde Rechnung .............................................................................................................................................. 15 § 13 Aufwendungsersatz ........................................................................................................................................................................ 15 § 14 Übergang von Ersatzansprüchen .................................................................................................................................................. 15 § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall ...................................................................................................................................... 16 § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen ....................................................................................................................... 16 § 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen ............................................................................................................ 16 § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters ....................................................................................................................................... 16 § 19 Repräsentanten ............................................................................................................................................................................... 16 § 20 Verjährung ....................................................................................................................................................................................... 16 § 21 Gerichtsstand .................................................................................................................................................................................. 16 § 22 Anzuwendendes Recht ................................................................................................................................................................... 16

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Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2010)

Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren gemäß Abschnitt A § 1 nicht beantragt und im Versicherungsschein nicht genannt ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen.

V G 2 1 0 7 0 4 / 2 0 1 1

Paragraph Seite

Abschnitt A 2 § 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse...................................................................... 2 § 2 Feuer (Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge)................................................. 2 § 3 Leitungswasser ................................................................................................................................................................................. 2 § 4 Naturgefahren.................................................................................................................................................................................... 3 § 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort...................................................................................................... 4 § 6 Wohnungs- und Teileigentum.......................................................................................................................................................... 4 § 7 Versicherte Kosten............................................................................................................................................................................ 5 § 8 Mehrkosten ........................................................................................................................................................................................ 5 § 9 Mietausfall, Mietwert ......................................................................................................................................................................... 5 § 10 Versicherungswert, Versicherungssumme .................................................................................................................................... 5 § 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung ....................................... 6 § 12 Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung ..................................................................................... 6 § 13 Entschädigungsberechnung............................................................................................................................................................ 7 § 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung................................................................................................................................. 8 § 15 Sachverständigenverfahren ............................................................................................................................................................. 8 § 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall,

Sicherheitsvorschriften .................................................................................................................................................................... 9 § 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände ......................................................................................................................................... 9 § 18 Veräußerung der versicherten Sachen ........................................................................................................................................... 9 § 19 Anpassung des Beitrags .................................................................................................................................................................. 9 § 20 Nachlass für Gebäudealter............................................................................................................................................................. 10

Abschnitt B 11 § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss ............................................... 11 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages ....................................................................................... 11 § 3 Beiträge, Versicherungsperiode.................................................................................................................................................... 12 § 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung ..................................................... 12 § 5 Folgebeitrag..................................................................................................................................................................................... 12 § 6 Lastschriftverfahren........................................................................................................................................................................ 12 § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung................................................................................................................................. 13 § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ................................................................................................................................ 13 § 9 Gefahrerhöhung .............................................................................................................................................................................. 14 § 10 Überversicherung............................................................................................................................................................................ 14 § 11 Mehrere Versicherer........................................................................................................................................................................ 14 § 12 Versicherung für fremde Rechnung.............................................................................................................................................. 15 § 13 Aufwendungsersatz ........................................................................................................................................................................ 15 § 14 Übergang von Ersatzansprüchen.................................................................................................................................................. 15 § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall ...................................................................................................................................... 16 § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen ....................................................................................................................... 16 § 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen ............................................................................................................ 16 § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters ....................................................................................................................................... 16 § 19 Repräsentanten ............................................................................................................................................................................... 16 § 20 Verjährung ....................................................................................................................................................................................... 16 § 21 Gerichtsstand .................................................................................................................................................................................. 16 § 22 Anzuwendendes Recht ................................................................................................................................................................... 16

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Abschnitt A

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungs-fall), generelle Ausschlüsse

1. Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa-chen, die durch a) Feuer (Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,

Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft-fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung),

b) Leitungswasser, c) Naturgefahren

aa) Sturm, Hagel, bb) weitere Elementargefahren

zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Jede der Gefahrengruppen nach a), b) und c) aa) kann auch einzeln versichert werden. Die Gefahrengruppe nach c) bb) kann ausschließlich in Ver-bindung mit einer oder mehreren unter a) bis c) aa) genann-ten Gefahren versichert werden.

2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg

Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-wirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re-bellion oder Aufstand.

b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-wirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Un-ruhen.

c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-wirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernener-gie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

§ 2 Feuer (Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,

Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge)

1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa-chen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Überspannung durch Blitz, d) Explosion, Implosion, e) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile

oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

2. Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

3. Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versi-cherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich.

4. Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über-spannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes

oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten ent-steht.

5. Explosion, Implosion a) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von

Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Be-hälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

b) Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusam-menfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck in-folge eines inneren Unterdruckes.

6. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden

durch Erdbeben; b) Sengschäden; c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die

im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schal-tern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;

d) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch ent-stehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder wei-tergeleitet wird.

Die Ausschlüsse gemäß b) bis d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sa-chen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat.

§ 3 Leitungswasser

1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Ge-bäuden eintretende a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren

aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,

bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,

cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, dd) der Gasversorgung, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;

b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Ar-

maturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,

bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.

Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

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2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Ge-bäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschä-den an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen sowie der Gasversorgung soweit a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder

Anlagen dienen und b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befin-

den und c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

3. Nässeschäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa-chen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungs-wasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversor-gung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sons-tigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasser-betten und Aquarien ausgetreten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Lei-tungswasser gleich.

4. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-

sachen Schäden durch aa) Regenwasser aus Fallrohren; bb) Plansch- oder Reinigungswasser; cc) Schwamm; dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,

Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;

ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Lei-

tungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;

gg) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Exp-losion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft-fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;

hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Beriese-lungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckpro-ben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasser-lösch- oder Berieselungsanlage;

ii) Sturm, Hagel; jj) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sons-

tigen mobilen Behältnissen. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden

an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs-fertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäu-deteilen befindlichen Sachen.

§ 4 Naturgefahren

1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa-chen, die durch a) Sturm, Hagel, b) weitere Elementargefahren

aa) Überschwemmung, bb) Rückstau, cc) Erdbeben, dd) Erdsenkung,

ee) Erdrutsch, ff) Schneedruck, gg) Lawinen, hh) Vulkanausbruch

zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 2. Sturm, Hagel

a) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes-tens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versiche-rungsnehmer nachweist, dass aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Versiche-

rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in ein-wandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfä-higen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass

bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Ge-bäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.

b) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

c) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder ab-handen kommen aa) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder

Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,

bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,

cc) als Folge eines Schadens nach aa) oder bb) an ver-sicherten Sachen,

dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Ge-bäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind,

ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Ge-bäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

3. Weitere Elementargefahren a) Überschwemmung

Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-

ßenden) Gewässern; bb) Witterungsniederschläge; cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge

von aa) oder bb). b) Rückstau

Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

c) Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erd-bodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdin-neren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsneh-mer nachweist, dass aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in

der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an eben-so widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder

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bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

d) Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erd-bodens über naturbedingten Hohlräumen.

e) Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Ab-stürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

f) Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.

g) Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.

h) Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Mate-rialien und Gasen.

4. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende

Ursachen Schäden durch aa) Sturmflut; bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz

durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren (siehe Nr. 1 a) entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;

cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche ge-drungen (siehe Nr. 3 a) cc);

dd) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo-sion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, sei-ner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;

ee) Trockenheit oder Austrocknung. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden

an aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs-

fertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Ge-bäudeteilen befindlichen Sachen,

bb) Laden- und Schaufensterscheiben. 5. Selbstbehalt

Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag ver-einbarte Selbstbehalt abgezogen.

§ 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche-

rungsort

1. Beschreibung des Versicherungsumfangs Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichne-ten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäude-zubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude an-schließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück. Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind.

2. Definitionen a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erd-

boden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.

b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Ge-bäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind.

c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungs-grundstück.

d) Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbun-denen Sachen.

e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flur-stücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versi-cherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flur-stück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Ab-grenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichne-ten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.

3. Ausschlüsse a) Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren

zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montage-rahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Re-geltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).

b) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich einge-fügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mie-ter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten be-schafft oder übernommen hat und daher hierfür die Ge-fahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die Ge-fahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.

c) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungs-vertrag vereinbart ist.

4. Gesondert versicherbar a) Abweichend von Nr. 3 b) gelten in das Gebäude nach-

träglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen als versichert, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt.

b) Als Grundstückbestandteile gelten mitversichert, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden: aa) Carports; bb) Gewächs-, Geräte- und Gartenhäuser; cc) Grundstückseinfriedungen (auch Hecken); dd) Hof- und Gehwegbefestigungen; ee) Hundehütten; ff) Masten- und Freileitungen; gg) Wege- und Gartenbeleuchtungen.

§ 6 Wohnungs- und Teileigentum

1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungs-eigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzel-ner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungs-eigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungs-grund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.

2. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegen-über einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des ge-meinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwir-kungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.

3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.

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§ 7 Versicherte Kosten

1. Versicherte Kosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles not-wendigen und tatsächlich angefallenen a) Aufräumungs- und Abbruchkosten

für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ab-lagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten;

b) Bewegungs- und Schutzkosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederher-stellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt wer-den müssen.

Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß a) und b) ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

§ 8 Mehrkosten

1. Versicherte Mehrkosten Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Be-trag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich ent-standenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen; b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles; c) Technologiefortschritt.

2. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-schränkungen a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-

schränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entste-hen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wieder-beschafft werden darf.

b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versi-cherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entste-henden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nut-zung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entste-henden Mehrkosten nicht versichert.

c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wie-derherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Um-fang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.

d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch ent-stehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördli-che Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, wer-den gemäß Nr. 3 ersetzt.

e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neu-wert ersetzt.

3. Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen

für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden be-troffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungs-falles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.

b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.

c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbe-schränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der ver-sicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzö-

gern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerun-gen jedoch ersetzt.

d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neu-wert ersetzt.

4. Mehrkosten durch Technologiefortschritt a) Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Aufwen-

dungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstel-lung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Tech-nologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.

b) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-schränkungen werden gemäß Nr. 2 ersetzt.

c) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neu-wert ersetzt.

§ 9 Mietausfall, Mietwert

1. Mietausfall, Mietwert Der Versicherer ersetzt a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietneben-

kosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben;

b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließ-lich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die in-folge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann;

c) auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbe-schränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.

2. Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt

ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchs-tens jedoch für die vereinbarte Dauer seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbe-nutzung nicht schuldhaft verzögert.

3. Gewerblich genutzte Räume Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden.

§ 10 Versicherungswert, Versicherungssumme

1. Vereinbarte Versicherungswerte Als Versicherungswert kann der gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der gemeine Wert An-wendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft ent-wertet ist (siehe d). Der Versicherungswert bildet die Grund-lage der Entschädigungsberechnung. a) Gleitende Neuwert

aa) Der gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwen-den ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwer-tigem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren so-wie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.

bb) Nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind • Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die da-

durch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Tech-nologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre.

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• Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel-lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor-schriften nicht in derselben Art und Güte wieder-hergestellt werden dürfen.

• Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung.

Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.

cc) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe Abschnitt A § 12 Nr. 2). Es besteht insoweit Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.

dd) Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz.

b) Neuwert aa) Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um

Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zu-stand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren so-wie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.

bb) Nicht Bestandteil des Neuwertes sind • Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die da-

durch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Tech-nologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre.

• Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel-lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor-schriften nicht in derselben Art und Güte wieder-hergestellt werden dürfen.

• Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung.

Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.

c) Zeitwert Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe b) abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.

d) Gemeiner Wert Der gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versiche-rungswert lediglich der gemeine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.

Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grund-stücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, entspricht dem für das Gebäude vereinbarten Versicherungswert.

2. Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer

und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-trag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.

b) Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen.

c) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versiche-rungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisse dem jeweils gültigen Versi-cherungswert anpassen.

d) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Ver-sicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann

die Regelung über die Unterversicherung zur Anwen-dung kommen (siehe Abschnitt A §13 Nr. 9).

§ 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden

Neuwertversicherung, Unterversicherung

1. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neu-bauwert (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versiche-rungssumme „Wert 1914“). Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schät-

zung eines Bausachverständigen festgesetzt wird; b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in

Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet;

c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend be-antwortet und der Versicherer hiernach die Versiche-rungssumme „Wert 1914“ berechnet.

2. Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme

„Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsver-zicht).

b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 1 c) von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsab-schluss abweicht und ist dadurch die Versicherungs-summe „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeige-pflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche-rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.

c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde lie-gende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wert-steigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich an-gezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb des zum Zeitpunkt des Versiche-rungsfalles laufenden Versicherungsjahres durch bauli-che Maßnahmen erhöht wurde.

§ 12 Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und

deren Anpassung

1. Berechnung des Beitrags Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versiche-rungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Beitragssatz so-wie der Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a). Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Versi-cherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit dem Beitrags-satz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.

2. Anpassung des Beitrags a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung

des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.

b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr entsprechend dem Pro-zentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben.

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Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreis-indexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.

c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Bei-trags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mittei-lung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zuge-gangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-dung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versi-cherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ab-schnitt A § 10 Nr. 1 b) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungs-verzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversi-cherung bleibt unberührt.

§ 13 Entschädigungsberechnung

1. Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung a) Der Versicherer ersetzt

aa) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wieder-herstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles,

bb) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä-digten Sachen die notwendigen Reparaturkosten un-mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles zuzüg-lich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungs-wert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles,

cc) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonsti-gen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sa-chen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.

b) Behördliche Vorschriften, nach denen die noch vorhan-dene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versi-cherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt,

die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder

bb) nicht aufgrund behördlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt war.

Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die dadurch ent-stehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in der-selben Art und Güte infolge Technologiefortschritts ent-weder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre sowie Mehrkosten durch behörd-liche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden be-troffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrif-ten nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß a) nicht ersetzt. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.

c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) angerechnet.

2. Zeitwert Der Versicherer ersetzt a) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor

Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminde-rung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad;

b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädig-ten Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittel-bar vor Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminde-rung, höchstens jedoch den Zeitwert unmittelbar vor Ein-tritt des Versicherungsfalles;

c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen glei-cher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung eines Ab-zuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.

d) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent-schädigungsberechnung gemäß a) bis c) angerechnet.

3. Gemeiner Wert Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dau-erhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.

4. Kosten Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 7 und § 8) ist der Nachweis tat-sächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der je-weils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.

5. Mietausfall, Mietwert Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit.

6. Mehrwertsteuer a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versi-

cherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehr-wertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

b) Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kos-ten (siehe Abschnitt § 7 und § 8) und versicherten Miet-ausfalls bzw. Mietwerts (siehe Abschnitt A § 9) gilt a) entsprechend.

7. Neuwertanteil In der gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertver-sicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwert-schaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfal-les sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestim-mung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wie-derzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bun-desrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 1 a), Nr. 1 b) und Nr. 1 c) unter Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschä-digten Neuwertanteiles an den Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-fung der versicherten Sachen verwendet.

8. Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versi-cherers In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtent-schädigung für versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 5), versicherte Kosten (siehe Abschnitt A § 7 und § 8) und versi-cherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Abschnitt A § 9), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, je Versicherungs-fall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwen-dungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.

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9. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versiche-rungsfalles in der gleitenden Neuwertversicherung (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) ohne Vereinbarung eines Unterver-sicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe Ab-schnitt A § 10 Nr. 1 b) bis Nr. 1 c) niedriger als der Versiche-rungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach fol-gender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versi-cherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Abschnitt A § 7 und § 8) und versicherten Mietausfal-les bzw. Mietwerts (siehe Abschnitt A § 9).

§ 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

1. Fälligkeit der Entschädigung a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen

des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An-spruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel-dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge-führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe-schaffung sichergestellt hat.

2. Rückzahlung des Neuwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Ver-sicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung einschließ-lich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versiche-rungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

3. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines

Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.

b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.

c) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.

d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

4. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem in-folge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschä-digung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

5. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-

nehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen

den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;

c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzli-chen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi-gern nicht erfolgte.

§ 15 Sachverständigenverfahren

1. Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-rungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in ei-nem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

2. Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge-dehnt werden.

3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu

benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be-nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge-nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auf-fordernde Partei durch das für den Schadenort zuständi-ge Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.

b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge-schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.

c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Be-ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachver-ständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten

und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versi-cherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;

b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten

und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert; e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffe-

nen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versiche-rungsfalles, wenn kein Unterversicherungsverzicht ge-geben ist.

5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sach-verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststel-lungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nach-gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachla-ge erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Fest-stellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

6. Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obman-nes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

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7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.

§ 16 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des

Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften

1. Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende

Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen ange-brachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseiti-gen zu lassen,

b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jah-reszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusper-ren, zu entleeren und entleert zu halten,

c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtun-gen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,

d) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rück-stauschäden aa) bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausiche-

rungen funktionsbereit zu halten und bb) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück

freizuhalten. 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-tungsfrei.

§ 17 Besondere gefahrerhöhende Umstände

1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor

Vertragsschluss gefragt hat, b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäu-

des nicht genutzt wird, c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt wer-

den, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise ent-fernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutz-bar machen,

d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb auf-genommen oder verändert wird,

e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmal-schutz gestellt wird.

2. Folgen einer Gefahrerhöhung Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.

§ 18 Veräußerung der versicherten Sachen

1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer

veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsüber-gangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintra-ges) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhält-nis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche-rungsnehmers ein.

b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis er-langt.

2. Kündigungsrechte a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versi-

cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.

b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräu-ßerer allein für die Zahlung des Beitrags.

3. Anzeigepflichten a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer

oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht

zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versi-cherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer be-stehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung ver-pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

§ 19 Anpassung des Beitrags

1. Grundsatz Der Beitrag, auch soweit er für erweiterten Versicherungs-schutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versiche-rungsjahres nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zur Anpassung des Beitragssatzes steigen oder sinken.

2. Beitragsanpassungsklausel a) Der Beitragssatz für die einzelne Risikoart sowie die Bei-

tragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere Provisionen, Sach- und Personal-kosten und Rückversicherungsbeiträge), Gewinnansatz und gegebenenfalls Feuerschutzsteuer kalkuliert.

b) Bei der Neukalkulation des Beitragssatzes sowie der Bei-tragszuschläge für bestehende Verträge ist der Scha-denbedarf einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand dieser Versicherung sind, und die voraussichtliche künftige Entwicklung des unterneh-mensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung von Anpassungsfaktoren (z. B. gleitender Neuwertfaktor) ein-geflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden. Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Änderungen des Bei-tragssatzes sowie der Beitragszuschläge gelten mit Wir-kung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge, wenn ein Versicherungsmathema-tiker die der Kalkulation zugrunde liegenden Statistiken gemäß den anerkannten Grundsätzen der Versiche-rungsmathematik und -technik überprüft und die Ange-messenheit der Neukalkulation bestätigt hat.

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Diese Kalkulation wird dem Versicherungsnehmer auf Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt. Obergrenze für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz.

c) Die sich aus b) ergebenden Beitragserhöhungen werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frü-hestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bei-tragserhöhung kündigen oder die Umstellung des Ver-trages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungsrecht und die bei der Kündigung zu beachtenden Voraussetzungen ist der Versicherungsneh-mer in der Mitteilung über die Erhöhung des Beitrags-satzes zu informieren. Beitragssenkungen gelten auto-matisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.

§ 20 Nachlass für Gebäudealter

1. Gebäude mit einem Gebäudealter jünger als 20 Jahre erhalten einen Nachlass auf den Grundbeitrag. Der Nachlass baut sich kontinuierlich ab (siehe Nr. 5 Indextabelle). Bei zusätzlich zum Grundversicherungsschutz gewählten und beitragspflichtigen Einschlüssen wird der Nachlass nicht berücksichtigt.

2. Maßgebend für die Beitragseinstufung eines Neuvertrages ist das Alter des Gebäudes zu Beginn eines jeden Versiche-rungsjahres. Die Anpassung des Beitrages erfolgt zu jeder Hauptfälligkeit. Hierbei wird das Gebäudealter als Differenz der vollen Jahre zwischen dem jeweiligen Versicherungsjahr (Hauptfälligkeit des Vertrages) und dem Jahr der ersten Be-zugsfertigstellung des versicherten Gebäudes (Baujahr) be-stimmt. Im Falle einer Kernsanierung des Gebäudes tritt die-ser Zeitpunkt an die Stelle des ersten Bezugsfertigstellungs-zeitpunktes für die Einstufung in die Altersgruppenstaffel.

3. Kernsanierungen werden während der Vertragslaufzeit nur dann berücksichtigt, wenn Beginn und Abschluss dieser Maß-nahmen dem Versicherer spätestens innerhalb eines Monats nach deren Beginn und Abschluss schriftlich angezeigt wer-den. Für den Zeitraum vor Eingang der Fertigstellungsanzeige

einer Kernsanierungsmaßnahme kann deren Berücksichti-gung bei der Berechnung eines laufenden Beitrages nicht beansprucht werden.

4. Beitragsanpassungen bleiben hiervon unberührt und können neben dieser durchgeführt werden.

5. Indextabelle

Stufe Gebäudealter in Jahren Nachlass

0 bis 0 Jahre -57,56 %

1 über 0 Jahre bis 1 Jahr -57,56 %

2 über 1 Jahr bis 2 Jahre -55,66 %

3 über 2 Jahre bis 3 Jahre -54,38 %

4 über 3 Jahre bis 4 Jahre -53,19 %

5 über 4 Jahre bis 5 Jahre -51,91 %

6 über 5 Jahre bis 6 Jahre -50,64 %

7 über 6 Jahre bis 7 Jahre -49,16 %

8 über 7 Jahre bis 8 Jahre -46,50 %

9 über 8 Jahre bis 9 Jahre -43,35 %

10 über 9 Jahre bis 10 Jahre -39,78 %

11 über 10 Jahre bis 11 Jahre -34,54 %

12 über 11 Jahre bis 12 Jahre -26,46 %

13 über 12 Jahre bis 13 Jahre -22,68 %

14 über 13 Jahre bis 14 Jahre -19,11 %

15 über 14 Jahre bis 15 Jahre -15,83 %

16 über 15 Jahre bis 16 Jahre -12,68 %

17 über 16 Jahre bis 17 Jahre -9,73 %

18 über 17 Jahre bis 18 Jahre -7,00 %

19 über 18 Jahre bis 19 Jahre -4,72 %

20 über 19 Jahre bis 20 Jahre -2,36 %

21 über 20 Jahre entfällt

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Abschnitt B

§ 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver-tragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung

Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kennt-nis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versiche-rers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver-sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Ver-sicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in-nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versiche-rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungs-recht hinzuweisen.

b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-ten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die An-zeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeig-ten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-sächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige-pflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leis-tung verpflichtet.

c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi-cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.

d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versi-cherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.

e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti-ger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände inner-halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi-cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versiche-rer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-derte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-nehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vor-satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-treten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende

des Vertrages

1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun-gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versicherungs-schein angegebenen Zeitpunkt.

2. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-nen Zeitraum abgeschlossen.

3. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge-gangen ist.

4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-gesehenen Zeitpunkt.

6. Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Realgläubiger Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz oder An-

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prall eines Luftfahrzeuges nur wirksam, wenn der Versiche-rungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versi-cherungsvertrags nachgewiesen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grund-stück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Diese gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versi-cherungsfall.

7. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-cherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.

8. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-rungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.

§ 3 Beiträge, Versicherungsperiode

1. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Viertel-jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.

2. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungs-steuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Ge-setz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

§ 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen ver-

späteter Zahlung oder Nichtzahlung

1. Fälligkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an-gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag un-verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

3. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeits-zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis-tung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälli-gen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versi-cherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Folgebeitrag

1. Fälligkeit a) Ein Folgebeitrag wird zu Beginn der vereinbarten Versi-

cherungsperiode fällig. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des

im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.

2. Schadenersatz bei Verzug Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge-beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei

nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf des-sen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.

b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versiche-rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung ei-ner Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, so-fern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-sam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

4. Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs-nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, in-nerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.

§ 6 Lastschriftverfahren

1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren ver-einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

2. Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen-den Beiträge und zukünftigen Beiträge selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehl-geschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-nehmer in Rechnung gestellt werden.

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§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

1. Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem

Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz be-standen hat.

b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versiche-rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine

Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Beleh-rung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Ver-sicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versiche-rungsvertrag in Anspruch genommen hat.

b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Ver-tragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirk-samwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwer-den der Anfechtungserklärung zu.

d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei-trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann je-doch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes In-teresse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-

rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu er-füllen hat, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie

vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (Ab-schnitt A § 16),

bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbar-ten Obliegenheiten (Abschnitt A § 16).

b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,

nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.

c) Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlos-sen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.

2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-

rungsfalles aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung

des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er

von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;

cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-dung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefo-nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestat-ten;

dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;

ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;

ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;

gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti-gung durch den Versicherer aufzubewahren;

hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa-che und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;

ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-den kann.

b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenhei-ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit

nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrläs-siger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be-rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr-lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, so-weit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ver-letzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest-stellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi-cherers ursächlich ist.

c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklä-rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollstän-dig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche-rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

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§ 9 Gefahrerhöhung

1. Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der

Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Ver-größerung des Schadens oder die ungerechtfertigte In-anspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

b) Eine Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt A § 17 kann ins-besondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versi-cherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versi-

cherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versi-cherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge-fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versi-cherer a) Kündigungsrecht

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig-keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit-punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts-grundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo-nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kün-digungsrecht hinzuweisen.

4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags-anpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahr-erhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wieder-hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein,

so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be-rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr-lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs-sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche-rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr-erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.

c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass

die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leis-tungspflicht war oder

bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abge-laufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder

cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Ge-schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei-trag verlangt.

§ 10 Überversicherung

1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit so-fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herab-setzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt ge-schlossen worden wäre.

2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

§ 11 Mehrere Versicherer

1. Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die ande-re Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer un-ter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versiche-rer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der an-deren Versicherung erlangt hat.

3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-

selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-rungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent-schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Beste-hen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.

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Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum-men, aus denen der Beitrag errechnet wurde, nur in die-sem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Ver-einbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

4. Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den

die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlos-sen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teil-betrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versi-cherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags wer-den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.

b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Bei-träge verlangen.

§ 12 Versicherung für fremde Rechnung

1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versi-cherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi-cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-mung des Versicherungsnehmers verlangen.

3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-

rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kennt-nis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichti-gen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungs-nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen las-sen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche-rungsnehmers ist.

b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche-rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne

Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versiche-rer nicht darüber informiert hat.

§ 13 Aufwendungsersatz

1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der

Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfal-les den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um ei-nen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall ab-zuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, gel-tend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen ob-jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen.

d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs-nehmers vorzuschießen.

f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die

Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur er-setzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.

b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen

1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die

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Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall

1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs-verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schrift-form zu kündigen.

3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall

vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent-schädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräfti-ges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versi-cherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr-lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gel-ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

§ 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.

2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Brie-fes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Ent-sprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeig-ten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlas-sung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Be-stimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

§ 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters

1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzu-nehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-

vertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich

dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des

Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Erklärungen des Versicherers

Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun-gen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungs-vertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vor-nahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässig-keit nicht kannte.

§ 19 Repräsentanten

Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

§ 20 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An-spruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech-nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

§ 21 Gerichtsstand

1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver-mittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versi-cherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivil-prozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in des-sen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageer-hebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen sei-nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versi-cherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine An-sprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.

2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versi-cherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei-nen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versi-cherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Ge-werbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.

§ 22 Anzuwendendes Recht

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

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Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung – Standard (BB Standard VGB 2010)

Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren gemäß Abschnitt A § 1 VGB 2010, § 2 BB Glas 2010, § 2 BB EG 2010 nicht beantragt und im Versicherungsschein nicht genannt ist,

entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen. § 1 Vertragsgrundlage, allgemeine Bestimmungen

1. Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

2. Abweichend zu Abschnitt A § 13 Nr. 8 VGB 2010 sind alle unter § 4 BB Standard VGB 2010 genannten (zur besseren Übersicht mit einem gekennzeichnet) und als versichert vereinbarten Kostenpositionen je Versicherungsfall, unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstentschädigungs-grenzen und Selbstbehalte, in der Addition (summarisch) bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal jedoch bis zu 1.500.000 Euro, zusätzlich versichert. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versi-cherers verursacht werden, bleiben hierbei unberücksichtigt und werden unbegrenzt ersetzt.

§ 2 Weitere versicherte Gefahren und Schäden

Für die Gefahr Feuer: 1. Nutzwärmeschäden

Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 6 d) VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.

2. Schäden infolge eines versicherten Glasbruches a) Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag

auf Erstes Risiko Entschädigung auch für Schäden an nach Abschnitt A § 5 VGB 2010 versicherten Sachen hinter versicherten Scheiben, wenn gleichzeitig ein er-satzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die versicherten Sachen durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt wor-den sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrun-gen sind.

b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.

Für die Gefahr Leitungswasser: 3. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Terrarien

In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 3 VGB 2010 gelten Nässeschäden als versichert, die durch Leitungswasser ent-stehen, welches aus Terrarien bestimmungswidrig ausge-treten ist.

§ 3 Weitere versicherte und nicht versicherte Sachen

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Erweiterte Gefahren: 1. Photovoltaikanlagen

Abweichend zu Abschnitt A § 5 Nr. 3 a) VGB 2010 gelten Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert.

Für die Gefahr Feuer: 2. Rohbau-Feuerversicherung

In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) VGB 2010 sind die im Versicherungsschein genannten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück be-findlichen Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, während der Zeit des Rohbaus bis zur

Bezugsfertigkeit, maximal jedoch für 12 Monate, gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion ver-sichert. Die Versicherung erstreckt sich auf die unter Ab-schnitt A § 1 Nr. 1 a) VGB 2010 genannten Gefahren und Schäden. Die Bestimmungen unter Abschnitt A § 2 VGB 2010 behalten Ihre Gültigkeit.

Für die Gefahr Glasbruch: 3. Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und

-spiegel Die Entschädigung für künstlerisch bearbeitete Glasschei-ben, -platten und -spiegel (siehe § 3 Nr. 1 a) bb) BB Glas 2010) ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.

4. Scheiben und Platten aus Kunststoff Versichert gelten Scheiben und Platten aus Kunststoff ge-mäß § 3 Nr. 2 a) BB Glas 2010.

5. Glasbausteine und Profilbaugläser Versichert gelten Glasbausteine und Profilbaugläser gemäß § 3 Nr. 2 c) BB Glas 2010.

6. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff Versichert gelten Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff ge-mäß § 3 Nr. 2 d) BB Glas 2010.

§ 4 Weitere versicherte Kosten und Aufwendungen

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Glasbruch, Erweiterte Gefahren: 1. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

Die Entschädigung für Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens (siehe Abschnitt B § 13 Nr. 2 VGB 2010) ist je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 BB Standard VGB 2010 genannten Kostenpositionen auf die Versicherungssumme, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

2. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten Die Entschädigung für Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten (siehe Abschnitt A § 7 a) und b) VGB 2010, § 4 Nr. 2 c) BB Glas 2010, § 4 BB EG 2010) ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Ver-sicherungssumme begrenzt.

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Erweiterte Gefahren: In Erweiterung von § 4 BB EG 2010 gelten die nachfolgend auf-geführten Kosten auch für diese Gefahren versichert: 3. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-

schränkungen Die Entschädigung für Mehrkosten durch behördliche Wie-derherstellungsbeschränkungen (siehe Abschnitt A § 8 Nr. 1 a) VGB 2010) ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versi-cherungssumme begrenzt.

4. Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles Die Entschädigung für Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A § 8 Nr. 1 b) VGB 2010) ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.

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5. Mehrkosten durch Technologiefortschritt Die Entschädigung für Mehrkosten durch Technologiefort-schritt (siehe Abschnitt A § 8 Nr. 1 c) VGB 2010) ist je Versi-cherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.

6. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-

setzt der Versicherer die notwendigen Kosten für provi-sorische Reparaturmaßnahmen zum Schutz versicherter Sachen im Bereich des Versicherungsortes infolge eines versicherten Ereignisses.

b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.

7. Mietausfall Die vereinbarte Haftzeit nach Abschnitt A § 9 Nr. 2 a) VGB 2010 beträgt 18 Monate.

Für die Erweiterten Gefahren: In Erweiterung von § 4 BB EG 2010 gelten die nachfolgend aufgeführten Kosten auch für diese Gefahr versichert: 8. Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti

a) In Erweiterung von § 3 Nr. 2 BB EG 2010 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an der Außensei-te von versicherten Gebäuden im Sinne von Abschnitt A § 5 VGB 2010 verursacht werden.

b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzuzei-gen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegen-heit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Ab-schnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VGB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versiche-rungsjahr auf 5.000 Euro begrenzt.

d) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro gekürzt.

§ 5 Bestimmungen bei Arbeitslosigkeit

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Glasbruch, Erweiterte Gefahren: 1. Beitragsbefreiung

Wird der Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos, wird der Vertrag vorübergehend beitragsfrei weitergeführt. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Ver-sicherungsnehmer und sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben.

2. Leistungsfreiheit Kein Anspruch auf Gewährung von beitragsfreiem Versiche-rungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer a) wegen fristloser Kündigung seines Arbeitsverhältnisses

durch seinen Arbeitgeber arbeitslos geworden ist oder b) das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat.

3. Voraussetzungen Voraussetzungen für beitragsfreien Versicherungsschutz a) Vom Beginn dieser Leistungszusage an bis zum Eintritt

der Arbeitslosigkeit sind die Beiträge zu dieser Versiche-rung mindestens 36 Monate lang ununterbrochen ent-richtet worden.

b) Bei Beginn dieser Leistungszusage hat der Versiche-rungsnehmer das 50. Lebensjahr und bei Beginn der Arbeitslosigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.

c) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 3 Jahre als Arbeitnehmer ununterbrochen sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen.

d) Durch Bescheinigung seines Arbeitgebers weist der Ver-sicherungsnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß c) sowie die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach.

4. Nachweis Der Versicherungsnehmer legt eine Bescheinigung der Bundes-agentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der Arbeitslo-sigkeit ergibt.

5. Auszubildende, Studenten Die Beitragsbefreiung gilt auch für a) Auszubildende, die unmittelbar nach 3-jähriger ununter-

brochener Ausbildung arbeitslos werden. b) Auszubildende, wenn sie nach ununterbrochener Ausbil-

dung und sofort anschließender Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem unbefristeten sozialversiche-rungspflichtigen Arbeitsverhältnis arbeitslos werden und der Zeitraum der Ausbildung/Beschäftigung insgesamt mindestens 3 Jahre betragen hat.

c) Studenten in einem staatlich anerkannten Studiengang an einer Fachhochschule oder Universität, die eine min-destens 3-jährige ununterbrochene Studiendauer nach-weisen können und unmittelbar anschließend arbeitslos werden. Anstelle einer Bescheinigung des Arbeitgebers gemäß Nr. 3 d) ist eine Studienbescheinigung der Fachhoch-schule oder Universität erforderlich. Bei Studienabbruch besteht kein Anspruch auf Beitrags-befreiung.

d) Studenten in einem staatlich anerkannten Studiengang an einer Fachhochschule oder Universität, wenn sie nach mindestens 3-jähriger ununterbrochener Studien-dauer und sofort anschließender Beschäftigung als Ar-beitnehmer in einem unbefristeten sozialversicherungs-pflichtigen Arbeitsverhältnis arbeitslos werden.

6. Leistung a) Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Vertrag auf

Antrag beitragsfrei gestellt. Die Beitragsbefreiung gilt längstens für 12 Monate und beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eingang der unter Nr. 3 bis Nr. 5 genannten Bescheinigungen beim Versicherer folgt. Für diesen Zeitraum bereits ge-leistete Beitragszahlungen werden anteilig erstattet. Die Beitragsbefreiung endet mit Wiederaufnahme einer neuen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, die dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist. Während der Beitragsbefreiung muss der Versiche-rungsnehmer dem Versicherer den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vorlegen, aus dem sich die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld ergibt. Außer-dem ist das ununterbrochene Fortbestehen der Arbeits-losigkeit alle 3 Monate nachzuweisen. Unabhängig davon ist der Versicherer jederzeit berech-tigt, bei der Bundesagentur für Arbeit Auskünfte über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit einzuholen.

b) Hat eine Beitragsbefreiung gemäß a) weniger als den vereinbarten Zeitraum betragen und tritt nach Wieder-aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäf-tigung als Arbeitnehmer erneut unfreiwillige Arbeitslosig-keit ein, wird die Dauer der Beitragsbefreiung auf Antrag auf insgesamt den vereinbarten Zeitraum ausgedehnt.

c) Sofern der Versicherungsnehmer eine Beitragsbefreiung insgesamt für den vereinbarten Zeitraum in Anspruch genommen hat, müssen die Voraussetzungen für eine nochmalige Beitragsbefreiung neu erfüllt werden.

§ 6 Sonstiges

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Glasbruch, Erweiterte Gefahren: 1. Home-Service

a) Erreichbarkeit und Leistung Auch außerhalb der Geschäftszeiten steht dem Versi-cherungsnehmer ein spezieller Home-Service rund um die Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen, zur Verfügung. Im Notfall organisiert dieser rasche Hilfe und vermittelt qualifizierte Handwerker und Dienstleister.

b) Rufnummer Der Home-Service kann unter der im Versicherungs-schein genannten Telefonnummer in Anspruch genom-men werden.

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Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung – Plus (BB Plus VGB 2010)

Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren gemäß Abschnitt A § 1 VGB 2010, § 2 BB Glas 2010, § 2 BB EG 2010, § 2 BB UG 2010 nicht beantragt und im Versicherungsschein nicht genannt ist,

entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen. § 1 Vertragsgrundlage, allgemeine Bestimmungen

1. Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

2. Abweichend zu Abschnitt A § 13 Nr. 8 VGB 2010 sind alle unter § 4 BB Plus VGB 2010 genannten (zur besseren Über-sicht mit einem gekennzeichnet) und als versichert ver-einbarten Kostenpositionen je Versicherungsfall, unter Be-rücksichtigung der jeweiligen Höchstentschädigungsgrenzen und Selbstbehalte, in der Addition (summarisch) bis zur Hö-he der Versicherungssumme, maximal jedoch bis zu 1.500.000 Euro, zusätzlich versichert. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versi-cherers verursacht werden, bleiben hierbei unberücksichtigt und werden unbegrenzt ersetzt.

§ 2 Weitere versicherte Gefahren und Schäden

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Glasbruch, Erweiterte Gefahren, Unbenannte Gefahren: 1. Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles

a) Der Versicherer wird sich bei einem Versicherungsfall eines ansonsten ersatzpflichtigen Schadens abweichend von Abschnitt B § 16 Nr. 1 b) VGB 2010 nicht auf die Einrede der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versi-cherungsfalles berufen. Bei der Feststellung der Scha-denhöhe werden die versicherten Kosten mit einge-rechnet.

b) Für den Teil des ersatzpflichtigen Schadens der den vereinbarten und im Versicherungsschein genannten An-teil übersteigt ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

c) Der Einredeverzicht gilt nicht für Obliegenheitsver-letzungen sowie Verstöße gegen Sicherungsvorschriften gemäß Abschnitt A § 16 und Abschnitt B § 8 VGB 2010 durch den Versicherungsnehmer.

Für die Gefahr Feuer: 2. Fahrzeuganprall

a) In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) VGB 2010 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sa-chen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschä-digt werden oder infolge eines solchen Ereignisses ab-handen kommen.

b) Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versi-cherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden, oder Schienenfahrzeuge.

c) Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen.

3. Verpuffung, Rauch und Ruß In Erweiterung von Abschnitt A § 2 VGB 2010 erstreckt sich die Versicherung auch auf Schäden durch a) Verpuffung, b) Rauch und Ruß. Rauch und Ruß muss plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-,

Koch- oder Trockenanlagen austreten und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirken. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches oder Rußes ent-stehen.

4. Nutzwärmeschäden Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 6 d) VGB 2010 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.

5. Marderbiss an elektrischen Anlagen a) In Erweiterung von Abschnitt A § 2 VGB 2010 ersetzt der

Versicherer auch Schäden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb von versicherten Gebäuden, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wildlebender Kleinnager entstehen.

b) Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektri-scher Spannung, fallen nicht unter den Versicherungs-schutz.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.

6. Sengschäden a) Abweichend zu Abschnitt A § 2 Nr. 6 b) VGB 2010 er-

streckt sich der Versicherungsschutz auch auf Seng-schäden, die nicht durch ein Feuer entstanden sind.

b) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro gekürzt.

7. Explosionsschäden durch Blindgänger In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 2 VGB 2010 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen.

Für die Gefahr Leitungswasser: 8. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Schwimm-

becken In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 3 VGB 2010 gelten Nässeschäden als versichert, die durch Leitungswasser ent-stehen, welches aus Schwimmbecken bestimmungswidrig ausgetreten ist.

9. Regenwasser aus Zisternen Regenwasser aus Zisternen gilt ab Übergang in das Lei-tungswassersystem versicherter Gebäude als Leitungs-wasser gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 3 VGB 2010.

10. Regenrohre innerhalb des Gebäudes a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 4 a) aa) VGB 2010

gelten Nässeschäden als versichert, die durch Leitungs-wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausge-treten ist.

b) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenrohren versichert.

11. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 3 VGB 2010 gelten Nässeschäden als versichert, die durch Leitungswasser ent-stehen, welches aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen be-stimmungswidrig ausgetreten ist.

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12. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Terrarien In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 3 VGB 2010 gelten Nässeschäden als versichert, die durch Leitungswasser ent-stehen, welches aus Terrarien bestimmungswidrig ausgetre-ten ist.

Für die Gefahr Glasbruch: 13. Glasbeschädigungen

a) Abweichend zu § 2 Nr. 2 a) aa) BB Glas 2010 sind Be-schädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schram-men, Muschelausbrüche) der versicherten Sachen mit-versichert.

b) Nicht versichert sind Beschädigungen der versicherten Sachen durch aa) Verschleiß, bb) Gebrauch, cc) Umwelteinflüsse, dd) Reinigung.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

14. Schäden infolge eines versicherten Glasbruches a) Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag

auf Erstes Risiko Entschädigung auch für Schäden an nach Abschnitt A § 5 VGB 2010 versicherten Sachen hinter versicherten Scheiben, wenn gleichzeitig ein er-satzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die versicherten Sachen durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt wor-den sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind.

b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.

§ 3 Weitere versicherte und nicht versicherte Sachen

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Glasbruch, Erweiterte Gefahren, Unbenannte Gefahren: 1. Vorsorge für bauliche Maßnahmen in der gleitenden

Neuwertversicherung a) Soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert (Abschnitt A

§ 10 Nr. 1 a) VGB 2010) vereinbart und im Versiche-rungsschein genannt ist und sich durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen der Wert der Gebäude erhöht, be-steht in Erweiterung von Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) VGB 2010 für den Zeitraum von einem Jahr ab Baubeginn auch in-soweit Versicherungsschutz.

b) Diese Vorsorge entfällt jedoch rückwirkend, sofern dem Versicherer die Veränderung nicht innerhalb eines Jah-res ab Baubeginn mitgeteilt und die Versicherungssumme 1914 entsprechend angepasst wurde.

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Erweiterte Gefahren, Unbenannte Gefahren: 2. Weiteres Gebäudezubehör sowie sonstige Grundstücks-

bestandteile a) Mitversichert gelten die in Abschnitt A § 5 Nr. 4 b)

VGB 2010 aufgeführten Grundstücksbestandteile. b) In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 4 b) VGB 2010

sind nachfolgend genannte Sachen auf dem im Versi-cherungsschein bezeichneten Grundstück versichert, so-fern sich diese Sachen im Eigentum des Versicherungs-nehmers befinden und er hierfür die Gefahr trägt: aa) Bänke, bb) Fahnenstangen, cc) Fahrradständer, dd) Gemeinschaftswaschmaschinen, ee) Gemeinschaftswäschetrockner, ff) Papierkörbe, gg) Pergolen, hh) Schilder,

ii) Schutz- und Trennwände, jj) Schwimmbecken im Freien, kk) Spielplatzeinrichtungen, ll) Ständer, mm) Transparente, nn) Überdachungen, oo) Vitrinen, pp) Pavillons (auf Fundament), qq) Grillhütten, rr) Gartenkamine, ss) Windkraftkleinanlagen (z. B. Windräder) und ober-

flächennahe geothermische Anlagen (z. B. Wärme-pumpenanlagen mit Erdwärmekollektoren oder Erd-wärmesonde).

c) Die Entschädigung für diese Sachen ist je Versiche-rungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.

3. Photovoltaikanlagen Abweichend zu Abschnitt A § 5 Nr. 3 a) VGB 2010 gelten Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert.

Für die Gefahr Feuer: 4. Rohbau-Feuerversicherung

In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) VGB 2010 sind die im Versicherungsschein genannten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück be-findlichen Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, während der Zeit des Rohbaus bis zur Be-zugsfertigkeit, maximal jedoch für 24 Monate, gegen Schä-den durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion versichert. Die Versicherung erstreckt sich auf die unter Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) VGB 2010 genannten Gefahren und Schäden. Die Bestimmungen unter Abschnitt A § 2 VGB 2010 behalten Ihre Gültigkeit.

Für die Gefahr Leitungswasser: 5. Sonstige Bruchschäden an Armaturen

a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) VGB 2010 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.

b) Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit die-ser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 im Bereich der Rohr-bruchstelle notwendig ist.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.

6. Weitere Zuleitungsrohre auf dem und außerhalb des Grundstücks a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 leis-

tet der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserver-sorgung, an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar-heizungsanlagen oder an Gasrohren, die auf dem Versi-cherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versor-gung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

b) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 leis-tet der Versicherer auch Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserver-sorgung, an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar-heizungsanlagen oder Gasrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

c) Für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, gilt a) und b) nicht.

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d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.

7. Weitere Ableitungsrohre auf dem und außerhalb des Grundstücks a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 leis-

tet der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserver-sorgung, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder An-lagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Ge-fahr trägt.

b) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 leis-tet der Versicherer auch Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserver-sorgung, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.

d) Abweichend zu c) ist die Entschädigung je Versiche-rungsfall auf 10.000 Euro begrenzt, sofern der Versiche-rungsnehmer im Schadenfall nachweist, dass in den letz-ten 10 Jahren vor Eintritt des Schadenfalls eine Dicht-heitsprüfung der Ableitungsrohre durchgeführt wurde und keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden.

e) Die Mitversicherung weiterer Ableitungsrohre auf dem und außerhalb des Grundstücks kann vom Versiche-rungsnehmer oder vom Versicherer jederzeit ohne Ein-haltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.

Für die Gefahr Glasbruch: 8. Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und

-spiegel Die Entschädigung für künstlerisch bearbeitete Glasschei-ben, -platten und -spiegel (siehe § 3 Nr. 1 a) bb) BB Glas 2010) ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro be-grenzt.

9. Scheiben und Platten aus Kunststoff Versichert gelten Scheiben und Platten aus Kunststoff ge-mäß § 3 Nr. 2 a) BB Glas 2010.

10. Glasbausteine und Profilbaugläser Versichert gelten Glasbausteine und Profilbaugläser gemäß § 3 Nr. 2 c) BB Glas 2010.

11. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff Versichert gelten Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff ge-mäß § 3 Nr. 2 d) BB Glas 2010.

§ 4 Weitere versicherte Kosten und Aufwendungen

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Glasbruch, Erweiterte Gefahren, Unbenannte Gefahren: 1. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

Die Entschädigung für Kosten der Ermittlung und Feststel-lung des Schadens (siehe Abschnitt B § 13 Nr. 2 VGB 2010) ist je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 BB Plus VGB 2010 genannten Kostenpositionen auf die Versicherungssumme, maximal 1.500.000 Euro, be-grenzt.

2. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten Die Entschädigung für Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten (siehe Abschnitt A § 7 a) und b) VGB 2010, § 4 Nr. 2 c) BB Glas 2010, § 4 BB UG 2010, § 4 BB EG 2010) ist je Versicherungsfall sum-marisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 BB Plus VGB 2010 genannten Kostenpositionen auf die Versicherungssumme, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Erweiterte Gefahren, Unbenannte Gefahren: In Erweiterung von § 4 BB UG 2010 und § 4 BB EG 2010 gelten die nachfolgend aufgeführten Kosten auch für diese Gefahren versichert: 3. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-

beschränkungen Die Entschädigung für Mehrkosten durch behördliche Wieder-herstellungsbeschränkungen (siehe Abschnitt A § 8 Nr. 1 a) VGB 2010) ist je Versicherungsfall summarisch mit den wei-teren unter § 1 Nr. 2 BB Plus VGB 2010 genannten Kosten-positionen auf die Versicherungssumme, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

4. Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles Die Entschädigung für Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A § 8 Nr. 1 b) VGB 2010) ist je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 BB Plus VGB 2010 genannten Kostenpositionen auf die Versicherungssumme, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

5. Mehrkosten durch Technologiefortschritt Die Entschädigung für Mehrkosten durch Technologiefort-schritt (siehe Abschnitt A § 8 Nr. 1 c) VGB 2010) ist je Versi-cherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 BB Plus VGB 2010 genannten Kostenpositionen auf die Ver-sicherungssumme, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

6. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-

setzt der Versicherer die notwendigen Kosten für provi-sorische Reparaturmaßnahmen zum Schutz versicherter Sachen im Bereich des Versicherungsortes infolge eines versicherten Ereignisses.

b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 BB Plus VGB 2010 ge-nannten Kostenpositionen auf die Versicherungssumme, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

7. Sachverständigenkosten a) Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner

Höhe 20.000 Euro übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß Abschnitt A § 15 Nr. 6 VGB 2010 zu tragenden Kosten des Sachver-ständigenverfahrens.

b) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 15 Prozent gekürzt.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 BB Plus VGB 2010 ge-nannten Kostenpositionen auf die Versicherungssumme, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

8. Rückreisekosten a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-

setzt der Versicherer die notwendigen Mehrkosten für den vorzeitigen Abbruch einer vom Versicherungsnehmer getätigten mindestens 4-tägigen Reise, sofern der er-satzpflichtige Schaden voraussichtlich 5.000 Euro über-steigt.

b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.

9. Aufwendungen für Darlehenszinsen a) Der Versicherer ersetzt die anfallenden Darlehenszinsen

für noch laufende Verpflichtungen des abgeschlossenen Darlehensvertrages, sofern das versicherte Gebäude in-folge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 1 VGB 2010 einen Totalschaden erlitten hat.

b) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt bei Beendigung des abgeschlossenen Darlehensvertrages.

c) Die Entschädigung ist auf einen Zeitraum von maximal 12 Monaten und auf 10.000 Euro begrenzt.

10. Mietausfall Die vereinbarte Haftzeit nach Abschnitt A § 9 Nr. 2 a) VGB 2010 beträgt 24 Monate.

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11. Hotelkosten a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-

setzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die in-folge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn seine Wohnung unbe-wohnbar wurde und ihm auch die Beschränkung auf ei-nen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

b) Der Versicherer entschädigt dem Versicherungsnehmer Hotelkosten je Versicherungsfall maximal für 1 Jahr pro Tag 100 Euro unter Anrechnung der aus Abschnitt A § 9 VGB 2010 erbrachten Leistung.

c) Sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung für Hotelkosten beanspruchen kann, leistet der Versicherer keine Ent-schädigung.

12. Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene ener-getische Modernisierung a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-

setzt der Versicherer bei der Wiederherstellung der ver-sicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische und tatsächlich durchgeführte Modernisie-rungsmaßnahmen, soweit diese für Neubauten dem Stand der Technik entsprechen.

b) Soweit Maßnahmen nach a) bereits vor Eintritt des Ver-sicherungsfalles veranlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300 Euro begrenzt.

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren: 13. Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Hecken

und Bäume inkl. Stumpfentsorgung a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-

setzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch ei-ne versicherte Gefahr umgestürzter Bäume und Hecken inkl. Stumpfentsorgung, die auf dem Versicherungs-grundstück stehen oder auf das Versicherungsgrund-stück gefallen sind, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.

b) Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

14. Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-

setzt der Versicherer bei Zwei- oder Mehrfamilien-häusern die notwendigen Kosten, die dem Versiche-rungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, da-durch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter aa) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder

mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,

bb) versucht, durch eine Handlung gemäß aa) in ein versichertes Gebäude einzudringen.

b) Sofern Versicherungsschutz für Kosten gemäß a) bereits über einen anderen Vertrag (z. B. Einbruchdiebstahlver-sicherung) besteht, leistet der Versicherer keine Ent-schädigung.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.

15. Wiederherstellung von Gartenanlagen a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-

setzt der Versicherer auch die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Gartenanlagen auf dem Versiche-rungsgrundstück. Ersetzt werden die Kosten für die Wie-derbepflanzung durch Brand, Blitzschlag, Leitungswas-ser oder Sturm beschädigter und/oder umgestürzter Bäume, Hecken, Sträucher und Zierpflanzen, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.

b) Bereits abgestorbene Bäume, Hecken, Sträucher und Zierpflanzen sind von der Versicherung ebenso ausge-schlossen wie Topfpflanzen jeder Art.

c) Die Wiederaufforstung von Bäumen umfasst das Ein-pflanzen junger Bäume bis maximal 1,50 m Höhe.

d) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 200 Euro gekürzt.

e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser: 16. Kosten für die Dekontamination von Erdreich

a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-setzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnun-gen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um: aa) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersu-

chen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen; bb) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete De-

ponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;

cc) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versi-cherungsfalles wiederherzustellen.

b) Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-

gangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfal-les erlassen waren und

bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich in-folge dieses Versicherungsfalles entstanden ist;

cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versi-cherungsfalles ergangen sind. Der Versicherungs-nehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zu-gang einer behördlichen Anordnung ohne Rück-sicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu mel-den. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Oblie-genheit ergeben sich aus Abschnitt B § 8 VGB 2010.

c) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kon-tamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Auf-wendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der be-stehenden Kontamination erforderlichen Betrag über-steigen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.

d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anord-nungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.

e) Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 1 a) VGB 2010.

f) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 BB Plus VGB 2010 ge-nannten Kostenpositionen auf die Versicherungssumme, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

g) Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jah-reshöchstentschädigung in Höhe der Versicherungs-summe begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versi-cherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jah-reshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versi-cherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstent-schädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.

Für die Gefahr Feuer: 17. Feuerlöschkosten

a) Abweichend von Abschnitt B § 13 Nr. 1 f) VGB 2010 sind Feuerlöschkosten versichert, wenn diese Kosten vom Versicherungsnehmer zu tragen sind.

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b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 BB Plus VGB 2010 ge-nannten Kostenpositionen auf die Versicherungssumme, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

Für die Erweiterten Gefahren: In Erweiterung von § 4 BB EG 2010 gelten die nachfolgend aufgeführten Kosten auch für diese Gefahr versichert: 18. Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti

a) In Erweiterung von § 3 Nr. 2 BB EG 2010 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an der Außen-seite von versicherten Gebäuden im Sinne von Ab-schnitt A § 5 VGB 2010 verursacht werden.

b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der Polizei unverzüglich anzu-zeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-genheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Ab-schnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VGB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versiche-rungsjahr auf 5.000 Euro begrenzt.

d) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro gekürzt.

Für die Gefahr Leitungswasser: 19. Wasserverlust

a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-setzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frisch-wasser, der infolge eines Versicherungsfalles entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rech-nung stellt.

b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

20. Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 VGB 2010 sind die

notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfun-gen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert.

b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300 Euro begrenzt.

Für die Gefahr Glasbruch: 21. Kosten für zusätzliche Leistungen (z. B. Kran- oder Ge-

rüstkosten) und das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen a) Versichert gelten die in § 4 Nr. 2 a) und b) BB Glas 2010

aufgeführten Kosten. b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro

begrenzt. § 5 Bestimmungen bei Arbeitslosigkeit

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Glasbruch, Erweiterte Gefahren, Unbenannte Gefahren: 1. Beitragsbefreiung

Wird der Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos, wird der Vertrag vorübergehend beitragsfrei weitergeführt. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer und sein Arbeitgeber das Arbeitsver-hältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben.

2. Leistungsfreiheit Kein Anspruch auf Gewährung von beitragsfreiem Versiche-rungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer a) wegen fristloser Kündigung seines Arbeitsverhältnisses

durch seinen Arbeitgeber arbeitslos geworden ist oder b) das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat.

3. Voraussetzungen Voraussetzungen für beitragsfreien Versicherungsschutz a) Vom Beginn dieser Leistungszusage an bis zum Eintritt

der Arbeitslosigkeit sind die Beiträge zu dieser Versiche-rung mindestens 36 Monate lang ununterbrochen ent-richtet worden.

b) Bei Beginn dieser Leistungszusage hat der Versiche-rungsnehmer das 50. Lebensjahr und bei Beginn der Ar-beitslosigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.

c) Der Versicherungsnehmer ist unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 3 Jahre als Arbeitnehmer ununterbrochen sozialversicherungspflichtig in einem un-befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen.

d) Durch Bescheinigung seines Arbeitgebers weist der Ver-sicherungsnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß c) sowie die Gründe für die Beendigung des Ar-beitsverhältnisses nach.

4. Nachweis Der Versicherungsnehmer legt eine Bescheinigung der Bundes-agentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der Arbeits-losigkeit ergibt.

5. Auszubildende, Studenten Die Beitragsbefreiung gilt auch für a) Auszubildende, die unmittelbar nach 3-jähriger ununter-

brochener Ausbildung arbeitslos werden. b) Auszubildende, wenn sie nach ununterbrochener Ausbil-

dung und sofort anschließender Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem unbefristeten sozialversiche-rungspflichtigen Arbeitsverhältnis arbeitslos werden und der Zeitraum der Ausbildung/Beschäftigung insgesamt mindestens 3 Jahre betragen hat.

c) Studenten in einem staatlich anerkannten Studiengang an einer Fachhochschule oder Universität, die eine min-destens 3-jährige ununterbrochene Studiendauer nach-weisen können und unmittelbar anschließend arbeitslos werden. Anstelle einer Bescheinigung des Arbeitgebers gemäß Nr. 3 d) ist eine Studienbescheinigung der Fachhoch-schule oder Universität erforderlich. Bei Studienabbruch besteht kein Anspruch auf Beitrags-befreiung.

d) Studenten in einem staatlich anerkannten Studiengang an einer Fachhochschule oder Universität, wenn sie nach mindestens 3-jähriger ununterbrochener Studien-dauer und sofort anschließender Beschäftigung als Ar-beitnehmer in einem unbefristeten sozialversicherungs-pflichtigen Arbeitsverhältnis arbeitslos werden.

6. Leistung a) Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Vertrag auf

Antrag beitragsfrei gestellt. Die Beitragsbefreiung gilt längstens für 12 Monate und beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eingang der unter Nr. 3 bis Nr. 5 genannten Bescheinigungen beim Versicherer folgt. Für diesen Zeitraum bereits ge-leistete Beitragszahlungen werden anteilig erstattet. Die Beitragsbefreiung endet mit Wiederaufnahme einer neuen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, die dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen ist. Während der Beitragsbefreiung muss der Versiche-rungsnehmer dem Versicherer den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vorlegen, aus dem sich die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld ergibt. Außer-dem ist das ununterbrochene Fortbestehen der Arbeitslo-sigkeit alle 3 Monate nachzuweisen. Unabhängig davon ist der Versicherer jederzeit berech-tigt, bei der Bundesagentur für Arbeit Auskünfte über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit einzuholen.

b) Hat eine Beitragsbefreiung gemäß a) weniger als den vereinbarten Zeitraum betragen und tritt nach Wieder-aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäf-tigung als Arbeitnehmer erneut unfreiwillige Arbeitslosig-keit ein, wird die Dauer der Beitragsbefreiung auf Antrag auf insgesamt den vereinbarten Zeitraum ausgedehnt.

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c) Sofern der Versicherungsnehmer eine Beitragsbefreiung insgesamt für den vereinbarten Zeitraum in Anspruch genommen hat, müssen die Voraussetzungen für eine nochmalige Beitragsbefreiung neu erfüllt werden.

§ 6 Sonstiges

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Glasbruch, Erweiterte Gefahren, Unbenannte Gefahren: 1. Home-Service

a) Erreichbarkeit und Leistung Auch außerhalb der Geschäftszeiten steht dem Versi-cherungsnehmer ein spezieller Home-Service rund um die Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen, zur Verfügung.

Im Notfall organisiert dieser rasche Hilfe und vermittelt qualifizierte Handwerker und Dienstleister.

b) Rufnummer Der Home-Service kann unter der im Versicherungs-schein genannten Telefonnummer in Anspruch genom-men werden.

2. Künftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen (Update-Garantie) Werden die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversiche-rung (VGB 2010), die Besonderen Bedingungen oder Zu-satzbedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versiche-rungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der neuen Bedingungen mit Einführung auch für die-sen Vertrag.

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Produktinformationsblatt zur Verbundenen Wohngebäudeversicherung (ohne Elementar)

zum Angebot vom __.__.____ für ..................................................................................................................

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen ge-wünschte Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.

1. Um welche Art der Versicherung handelt es

sich? Die von Ihnen gewünschte Versicherung ist eine Ver-bundene Wohngebäudeversicherung. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Wohngebäude-Versiche-rungsbedingungen (VGB 2005) sowie die weiter im Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Ver-einbarungen. 2. Welche Risiken sind versichert, welche Risiken

sind nicht versichert? Wir versichern in der Verbundenen Wohngebäude-versicherung Ihr Gebäude gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm (soweit dieser eine Windstärke von mindestens 8 Beaufort, d. h. 62 km/h erreicht) und Hagel. Näheres hierzu finden Sie in Teil B Ziffer 4 VGB 2005. Je nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeit-wert des Gebäudes. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Teil B Ziffern 11 bis 15 VGB 2005. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den reinen Baukörper Ihres Gebäudes. Auch ver-schiedene Einbauten (z. B. fest verlegte Fußbodenbe-läge, Zentralheizung) zählen zum Gebäude. Selbst das Zubehör, welches zur Instandhaltung des Gebäu-des notwendig ist oder das dessen Nutzung erst mög-lich macht, ist versichert; hierzu zählen u. a. außen am Gebäude angebrachte Antennen und Markisen. Bitte vergessen Sie nicht, im Versicherungsantrag Neben-gebäude und Garagen anzugeben, damit diese vom Versicherungsschutz erfasst werden. Einzelheiten lesen Sie bitte in Teil B Ziffer 1 VGB 2005. Versicherungsschutz für Glasbruch- und weitere Ele-mentarschäden kann gegen einen Mehrbeitrag mitver-sichert werden. Die vereinbarten Leistungen und Versicherungssum-men ergeben sich aus den Angaben im Antrag und Ihrem Versicherungsschein. Die Einschränkungen des Versicherungsschutzes ent-nehmen Sie bitte den Ausführungen in Ziffer 4 dieses Produktinformationsblattes.

3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was sind die Folgen, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen?

Beitrag inkl. Versicherungsteuer und __ % Ratenzahlungszuschlag ___ , __ Euro

Beitragsfälligkeit

monatlich, jeweils zum Ersten eines Monats

jährlich zum __.__

halbjährlich zum __.__ und __.__

vierteljährlich, zum __.__ , __.__ , __.__

und __.__

erstmals zum Versicherungsbeginn am __.__.____

Vertragslaufzeit ___ Jahre

Durch eine Änderung des Beitragsanpassungsfaktors kann der im Versicherungsschein ausgewiesene Bei-trag abweichend sein. Der im Versicherungsschein genannte Erstbeitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-scheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unver-züglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. Alle Folgebeiträge sind jeweils zu dem/n oben angegebenen Termin/en zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte zu den Fälligkeitsterminen für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zahlung des Erstbeitrages. Solange der Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt ist, können wir vom Vertrag zurück-treten. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, gefährden Sie Ihren Versicherungs-schutz. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und Teil A Ziffer 1 VGB 2005 sowie Ziffer I.6 der Verbraucherinformation (Beitrags-zahlung).

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4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst wäre der Beitrag nicht bezahlbar. Deshalb sind nicht mitversichert insbesondere Schäden, die vor Bezugsfertigkeit des Gebäudes eintreten oder wenn das Gebäude wegen Umbauarbeiten nicht bewohnt werden kann sowie Sengschäden. Schäden durch weitere Elementargefahren; dies sind Überschwem-mung, Sturmflut, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und Vulkanausbruch sind ebenfalls nicht mitversichert. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgrün-de finden Sie jeweils im Anschluss an die Beschrei-bung der versicherten Gefahren (Teil B Ziffern 4 bis 8 VGB 2005). Darüber hinaus finden Sie eine Darstel-lung der nicht versicherten Sachen in Teil B Ziffer 1 VGB 2005. 5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss

und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?

Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen kön-nen, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Andernfalls können wir von dem Vertrag zurücktreten oder diesen vorzeitig kündigen. Gegebe-nenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge anpassen. Näheres entnehmen Sie bitte Teil A Zif-fer 3.1 VGB 2005. 6. Welche Pflichten haben Sie während der Ver-

tragslaufzeit und welche Folgen können Verlet-zungen dieser Pflichten haben?

Ihre Pflichten während der Vertragslaufzeit entnehmen Sie bitte Teil A Ziffern 3.2 und 4 VGB 2005. Beispiels-weise müssen Sie uns über An- und Umbauten an Ihrem Gebäude informieren. Darüber hinaus müssen Sie uns vorab über besondere Gefahrerhöhungen informieren (z. B. wenn das Dach infolge Baumaß-nahmen abgedeckt wird). Beachten Sie die genannten Verpflichtungen mit Sorg-falt. Die Verletzung einer dieser Pflichten kann schwer-wiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versi-cherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen (siehe Teil A Ziffer 3.4 VGB 2005). Im Zweifel

sind Angaben erheblich, nach denen wir bereits bei Antragsstellung gefragt haben – und: Lieber eine In-formation zu viel als zu wenig! 7. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und

welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?

Bitte erleichtern Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind, um Ursache und Höhe des Schadens festzustel-len. Das bedeutet insbesondere, den Schadenfall unverzüglich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Versu-chen Sie den Schaden gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit zu gefährden. Rufen Sie im Brand-fall sofort die Feuerwehr, schließen Sie bei Leitungs-wasserschäden den Haupthahn. Die Verletzung einer dieser Pflichten kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Weiteres lesen Sie bitte unter Teil A Ziffern 3.3 und 3.4 VGB 2005. 8. Wann beginnt und wann endet Ihr Versiche-

rungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versiche-rungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zah-lung des Beitrags rechtzeitig erfolgt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-jahres kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kün-digung drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versi-cherungsjahres zugehen muss. Einzelheiten entneh-men Sie bitte Teil A Ziffer 2 VGB 2005. 9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu. Hierzu gehört das Recht, dass Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen können, wenn wir eine Leistung erbracht haben. Näheres entnehmen Sie bitte Teil A Ziffern 2.3 und 2.4 VGB 2005.

Wir haben uns bemüht, die wichtigsten Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages zu erläutern. Vielleicht sind noch Fragen offen geblieben. Bitte sprechen Sie hierüber mit Ihrer/m

Versicherungsfachfrau/mann, die/der Sie gerne beraten wird.

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Produktinformationsblatt zur Verbundenen Wohngebäudeversicherung (mit Elementar)

zum Angebot vom __.__.____ für ..................................................................................................................

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen ge-wünschte Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.

1. Um welche Art der Versicherung handelt es

sich? Die von Ihnen gewünschte Versicherung ist eine Ver-bundene Wohngebäudeversicherung. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Wohngebäude-Versiche-rungsbedingungen (VGB 2005) sowie die weiter im Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Ver-einbarungen. 2. Welche Risiken sind versichert, welche Risiken

sind nicht versichert? Wir versichern in der Verbundenen Wohngebäude-versicherung Ihr Gebäude gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm (soweit dieser eine Windstärke von mindestens 8 Beaufort, d. h. 62 km/h erreicht) und Hagel. Näheres hierzu finden Sie in Teil B Ziffer 4 VGB 2005. Je nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeit-wert des Gebäudes. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Teil B Ziffern 11 bis 15 VGB 2005. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den reinen Baukörper Ihres Gebäudes. Auch ver-schiedene Einbauten (z. B. fest verlegte Fußbodenbe-läge, Zentralheizung) zählen zum Gebäude. Selbst das Zubehör, welches zur Instandhaltung des Gebäu-des notwendig ist oder das dessen Nutzung erst mög-lich macht, ist versichert; hierzu zählen u. a. außen am Gebäude angebrachte Antennen und Markisen. Bitte vergessen Sie nicht, im Versicherungsantrag Neben-gebäude und Garagen Carports anzugeben, damit diese vom Versicherungsschutz erfasst werden. Ein-zelheiten lesen Sie bitte in Teil B Ziffer 1 VGB 2005. Zusätzlich versichern wir in der Versicherung weite-rer Elementarschäden Ihr Gebäude gegen Über-schwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erd-rutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Die Entschädigung wird bei jedem Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Teil B Zif-fer 9 VGB 2005. Versicherungsschutz für Glasbruchschäden kann ge-gen einen Mehrbeitrag mitversichert werden. Die vereinbarten Leistungen und Versicherungssum-men ergeben sich aus den Angaben im Antrag und Ihrem Versicherungsschein.

Die Einschränkungen des Versicherungsschutzes ent-nehmen Sie bitte den Ausführungen in Ziffer 4 dieses Produktinformationsblattes. 3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn

bezahlen und was sind die Folgen, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen?

Beitrag inkl. Versicherungsteuer und __ % Ratenzahlungszuschlag ___ , __ Euro

Beitragsfälligkeit

monatlich, jeweils zum Ersten eines Monats

jährlich zum __.__

halbjährlich zum __.__ und __.__

vierteljährlich, zum __.__ , __.__ , __.__

und __.__

erstmals zum Versicherungsbeginn am __.__.____

Vertragslaufzeit ___ Jahre

Durch eine Änderung des Beitragsanpassungsfaktors kann der im Versicherungsschein ausgewiesene Bei-trag abweichend sein. Der im Versicherungsschein genannte Erstbeitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-scheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unver-züglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. Alle Folgebeiträge sind jeweils zu dem/n oben angegebenen Termin/en zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte zu den Fälligkeitsterminen für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zahlung des Erstbeitrages. Solange der Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt ist, können wir vom Vertrag zurück-treten. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, gefährden Sie Ihren Versicherungs-schutz. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und Teil A Ziffer 1 VGB 2005 sowie Ziffer I.6 der Verbraucherinformation (Beitrags-zahlung).

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4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst wäre der Beitrag nicht bezahlbar. Deshalb sind nicht mitversichert insbesondere Schäden, die vor Bezugsfertigkeit des Gebäudes eintreten oder wenn das Gebäude wegen Umbauarbeiten nicht bewohnt werden kann sowie Sengschäden. In der Versicherung weiterer Elementarschäden sind insbesondere Schäden, die vor Beginn des Versiche-rungsschutzes, d. h. innerhalb der Wartezeit eingetre-ten sind, nicht versichert. Ebenfalls sind Schäden durch Grundwasser, welches in das Haus einsickert, ohne vorher an die Erdoberfläche gedrungen zu sein sowie Schäden durch eine Sturmflut nicht mitversichert. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschluss-gründe finden Sie jeweils im Anschluss an die Be-schreibung der versicherten Gefahren (Teil B Ziffern 4 bis 9 VGB 2005). Darüber hinaus finden Sie eine Dar-stellung der nicht versicherten Sachen in Teil B Ziffer 1 VGB 2005. 5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss

und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?

Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen kön-nen, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Andernfalls können wir von dem Vertrag zurücktreten oder diesen vorzeitig kündigen. Gegebe-nenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge anpassen. Näheres entnehmen Sie bitte Teil A Zif-fer 3.1 VGB 2005. 6. Welche Pflichten haben Sie während der Ver-

tragslaufzeit und welche Folgen können Verlet-zungen dieser Pflichten haben?

Ihre Pflichten während der Vertragslaufzeit entnehmen Sie bitte Teil A Ziffern 3.2 und 4 VGB 2005. Beispiels-weise müssen Sie uns über An- und Umbauten an Ihrem Gebäude informieren. Darüber hinaus müssen Sie uns vorab über besondere Gefahrerhöhungen infor-mieren (z. B. wenn das Dach infolge Baumaßnahmen abgedeckt wird). Beachten Sie die genannten Verpflichtungen mit Sorg-falt. Die Verletzung einer dieser Pflichten kann schwer-wiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versi-cherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter

Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen (siehe Teil A Ziffer 3.4 VGB 2005). Im Zweifel sind Angaben erheblich, nach denen wir bereits bei Antragsstellung gefragt haben – und: Lieber eine In-formation zu viel als zu wenig! 7. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und

welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?

Bitte erleichtern Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind, um Ursache und Höhe des Schadens festzustel-len. Das bedeutet insbesondere, den Schadenfall unverzüglich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Versu-chen Sie den Schaden gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit zu gefährden. Rufen Sie im Brand-fall sofort die Feuerwehr, schließen Sie bei Leitungs-wasserschäden den Haupthahn. Die Verletzung einer dieser Pflichten kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Weiteres lesen Sie bitte unter Teil A Ziffern 3.3 und 3.4 VGB 2005. 8. Wann beginnt und wann endet Ihr Versiche-

rungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versiche-rungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zah-lung des Beitrags rechtzeitig erfolgt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-jahres kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kün-digung drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versi-cherungsjahres zugehen muss. Einzelheiten entneh-men Sie bitte Teil A Ziffer 2 VGB 2005. 9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu. Hierzu gehört das Recht, dass Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen können, wenn wir eine Leistung erbracht haben. Näheres entnehmen Sie bitte Teil A Ziffern 2.3 und 2.4 VGB 2005.

Wir haben uns bemüht, die wichtigsten Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages zu erläutern. Vielleicht sind noch Fragen offen geblieben. Bitte sprechen Sie hierüber mit Ihrer/m

Versicherungsfachfrau/mann, die/der Sie gerne beraten wird.

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Produktinformationsblatt zur Gebäudeglasversicherung

zum Angebot vom __.__.____ für ..................................................................................................................

Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen ge-wünschte Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.

1. Um welche Art der Versicherung handelt es

sich? Die von Ihnen gewünschte Versicherung ist eine Ver-bundene Wohngebäudeversicherung. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Wohngebäude-Versiche-rungsbedingungen (VGB 2005) sowie die weiter im Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Ver-einbarungen. 2. Welche Risiken sind versichert, welche Risiken

sind nicht versichert? Wir entschädigen alle versicherten Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Hierbei kommt es auf die Ursache des Schadens nicht an; so kann der Bruchschaden z. B. durch umherflie-gende Äste bei einem Unwetter, Materialfehler oder den Steinwurf spielender Kinder verursacht worden sein. Zu den versicherten Sachen zählen insbesondere an ihrem bestimmungsgemäßen Platz fertig eingesetzte oder montierte Außen- und Innenscheiben, Kunststoff-scheiben, -platten und -lichtkuppeln, Glasbausteine. Nicht versichert sind insbesondere Bildschirme, opti-sche Gläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Hand-spiegel. Näheres hierzu finden Sie in Teil B Ziffern 2.3 und 2.4 VGB 2005. Im Schadenfall erbringen wir eine Sachleistung, d. h. wir veranlassen die Entsorgung der beschädigten oder zerstörten Sachen und kümmern uns um Ersatz in gleicher Art und Güte. Die neuen Sachen werden so-mit durch uns beschafft, zu Ihnen geliefert und dort eingesetzt bzw. montiert. Ein Schadenersatz in Form einer Geldleistung ist nur in Ausnahmefällen vorgese-hen, etwa, wenn die Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Teil B Ziffer 14 VGB 2005. Die vereinbarten Leistungen und Versicherungssum-men ergeben sich aus den Angaben im Antrag und Ihrem Versicherungsschein. Die Einschränkungen des Versicherungsschutzes ent-nehmen Sie bitte den Ausführungen in Ziffer 4 dieses Produktinformationsblattes.

3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was sind die Folgen, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen?

Beitrag inkl. Versicherungsteuer und __ % Ratenzahlungszuschlag ___ , __ Euro

Beitragsfälligkeit

monatlich, jeweils zum Ersten eines Monats

jährlich zum __.__

halbjährlich zum __.__ und __.__

vierteljährlich, zum __.__ , __.__ , __.__

und __.__

erstmals zum Versicherungsbeginn am __.__.____

Vertragslaufzeit ___ Jahre

Der im Versicherungsschein genannte Erstbeitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-scheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unver-züglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. Alle Folgebeiträge sind jeweils zu dem/n oben angegebenen Termin/en zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte zu den Fälligkeitsterminen für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zahlung des Erstbeitrages. Solange der Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt ist, können wir vom Vertrag zurück-treten. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, gefährden Sie Ihren Versicherungs-schutz. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und Teil A Ziffer 1 VGB 2005 sowie Ziffer I.6 der Verbraucherinformation (Beitrags-zahlung).

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4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst wäre der Beitrag nicht bezahlbar. Deshalb sind nicht mitversichert insbesondere Schäden an Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, sowie Kosten für besondere Aufwendungen (z. B. Kräne und Gerüste), soweit diese Kosten den von Ihnen mit uns vereinbarten Betrag überschreiten. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschluss-gründe finden Sie jeweils im Anschluss an die Be-schreibung der versicherten Gefahren (Teil B Ziffer 10 VGB 2005). Darüber hinaus finden Sie eine Darstel-lung der nicht versicherten Sachen in Teil B Ziffern 2.3 und 2.4 VGB 2005. 5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss

und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?

Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen kön-nen, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Andernfalls können wir von dem Vertrag zurücktreten oder diesen vorzeitig kündigen. Gegebe-nenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge an-passen. Näheres entnehmen Sie bitte Teil A Ziffer 3.1 VGB 2005. Wenn die Verglasung bereits versichert war, nennen Sie uns bitte zudem den letzten Versiche-rer der Verglasung sowie alle Schäden, die an diesen gemeldet wurden. 6. Welche Pflichten haben Sie während der Ver-

tragslaufzeit und welche Folgen können Verlet-zungen dieser Pflichten haben?

Ihre Pflichten während der Vertragslaufzeit entnehmen Sie bitte Teil A Ziffern 3.2 und 4 VGB 2005. Beispiels-weise müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die versi-cherten Sachen fachmännisch nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt und eingebaut sind. Beachten Sie die genannten Verpflichtungen mit Sorg-falt. Die Verletzung einer dieser Pflichten kann schwer-wiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versi-cherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen (siehe Teil A Ziffer 3.4 VGB 2005). Im Zweifel sind

Angaben erheblich, nach denen wir bereits bei An-tragsstellung gefragt haben – und: Lieber eine Informa-tion zu viel als zu wenig! 7. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und

welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?

Bitte erleichtern Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind, um Ursache und Höhe des Schadens festzustel-len. Das bedeutet insbesondere, den Schadenfall unverzüglich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Versu-chen Sie den Schaden gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit zu gefährden. Die Verletzung einer dieser Pflichten kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Weiteres lesen Sie bitte unter Teil A Ziffern 3.3 und 3.4 VGB 2005. 8. Wann beginnt und wann endet Ihr Versiche-

rungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versiche-rungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zah-lung des Beitrags rechtzeitig erfolgt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-jahres kündigen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren, können Sie diesen schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass uns Ihre Kün-digung drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versi-cherungsjahres zugehen muss. Einzelheiten entneh-men Sie bitte Teil A Ziffer 2 VGB 2005. 9. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu. Hierzu gehört das Recht, dass Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen können, wenn wir eine Leistung erbracht haben. Näheres entnehmen Sie bitte Teil A Ziffern 2.3 und 2.4 VGB 2005.

Wir haben uns bemüht, die wichtigsten Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages zu erläutern. Vielleicht sind noch Fragen offen geblieben. Bitte sprechen Sie hierüber mit Ihrer/m

Versicherungsfachfrau/mann, die/der Sie gerne beraten wird.

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Besondere Bedingungen für die Glasversicherung (BB Glas 2010)

§ 1 Vertragsgrundlage

Es gelten die vereinbarten 1. Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversiche-

rung (VGB 2010) oder 2. Allgemeinen Bedingungen für die Wohnungsversicherung

(VHB 2010) (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. § 2 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus-

schlüsse

1. Versicherungsfall Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche),

bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehr-scheiben-Isolierverglasungen.

b) Nicht versichert sind Schäden, die durch aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall

oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,

bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus, cc) Sturm, Hagel, dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch,

Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen und soweit für diese anderweitig Versiche-rungsschutz besteht.

c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Krieg, innere Unruhen und Kernenergie (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 2 VGB 2010 bzw. Abschnitt A § 1 Nr. 2 VHB 2010).

§ 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen

1. Versicherte Sachen a) Versichert sind

aa) fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;

bb) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versiche-rungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

b) Versichert ist in der Wohngebäudeversicherung (so-fern vereinbart und im Versicherungsschein genannt) aa) die Verglasung des gesamten Gebäudes:

alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben des gesamten Gebäudes – aus-genommen Werbeanlagen, Außen- und Innenver-glasungen von gewerblich genutzten Räumen –; oder

bb) die Verglasung von Räumen oder Gebäudeteilen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen: alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben, soweit sie zu Räumen oder

Gebäudeteilen gehören, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (z. B. in Treppenhäusern, Ge-meinschafts-, Keller- und Bodenräumen, von Windfängen und Wetterschutzvorbauten) – ausge-nommen Werbeanlagen, Außen- und Innenvergla-sungen von gewerblich genutzten Räumen.

c) Versichert sind in der Wohnungsversicherung (sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt) aa) Gebäudeverglasungen:

fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutz-vorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen;

bb) Mobiliarverglasungen: fertig eingesetzte und montierte Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand- und Schrank-spiegeln; Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfens-ter von Öfen, Elektro- und Gasgeräten (Haushalt-glasversicherung).

2. Gesondert versicherbar Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten a) Scheiben und Platten aus Kunststoff, b) Platten aus Glaskeramik, c) Glasbausteine und Profilbaugläser, d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, e) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren

Rahmen, f) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein aus-

drücklich benannt sind. 3. Nicht versicherte Sachen

Nicht versichert sind a) Glasscheiben von Aquarien und Terrarien, b) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungs-

körper und Handspiegel, c) Photovoltaikanlagen, d) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, e) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Be-

standteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays).

§ 4 Versicherte Kosten

1. Versicherte Kosten Abweichend zu Abschnitt A § 7 VGB 2010 bzw. Abschnitt A § 8 VHB 2010 sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich versichert die infolge eines Versicherungs-falles notwendigen Kosten für a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverscha-

lungen, Notverglasungen), b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten

Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungs-kosten).

2. Gesondert versicherbar Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungs-falles notwendigen Kosten für

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a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten),

b) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutz-gitter, Schutzstangen, Markisen usw.),

c) Bewegungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbe-schaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

§ 5 Versicherungsort

Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeich-neten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes. § 6 Entschädigung als Sachleistung

Abweichend zu Abschnitt A § 13 VGB 2010 bzw. Abschnitt A § 12 VHB 2010 erfolgt für die Gefahr Glasbruch folgende Entschädi-gungsberechnung: 1. Sachleistung

a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sach-leistung, zu der er den Auftrag erteilt.

b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rech-nung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe § 3) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.

c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remon-tage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwen-dungen werden nur – soweit dies besonders vereinbart ist – in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe § 4). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer

in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.

d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbe-dingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Er-scheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.

2. Abweichende Entschädigungsleistung a) Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt

der Versicherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nr. 1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.

b) Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, so-weit eine Ersatzbeschaffung durch den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.

c) Wird Unterversicherung nach Nr. 5 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in Geld.

d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versi-cherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehr-wertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

3. Notverglasung / Notverschalung Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasun-gen und Notverschalungen) können vom Versicherungs-nehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.

4. Kosten a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe § 4) ist

der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles. b) Kürzungen nach Nr. 2 d) gelten entsprechend für die

versicherten Kosten. 5. Unterversicherung

Es gelten die Regelungen gemäß Abschnitt A § 13 Nr. 9 VGB 2010 bzw. Abschnitt A § 12 Nr. 5 VHB 2010.

6. Restwerte Restwerte werden angerechnet.

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Seite 17 von 18 Seiten Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008 – OVAG)

VorbemerkungVersicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elek-tronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Ver-tragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietetdie EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor miss-bräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. DieVerarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wirddurch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist dieDatenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSGoder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffeneeingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenerhebung, -verarbeitung und-nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung einesrechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissesgeschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der ver-antwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahmebesteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-schluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.

EinwilligungserklärungUnabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessen-abwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für dieDatenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungser-klärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Be-endigung des Versicherungsvertrags hinaus, endet jedoch – außer in derLebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oderdurch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzenvon Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung beiAntragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Um-ständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw.teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbei-tung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlichen zulässigen Rahmen,wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

SchweigepflichtentbindungserklärungDaneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt,einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Be-troffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken-und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag aucheine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.

Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Daten-erhebung, -verarbeitung und -nutzung nennen.

1. Datenspeicherung bei Ihrem VersichererWir erheben und speichern Daten, die für den Versicherungsvertragnotwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antrags-daten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Datenwie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versiche-rungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die An-gaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen odereines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall spei-chern wir Ihre Angaben zum Schaden und gegebenenfalls auch Angabenvon Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit,die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschadenoder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis-tungsdaten).

2. Datenübermittlung an RückversichererIm Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets aufeinen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalbgeben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entspre-chende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungs-nummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos undRisikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rück-versicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werdenihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Ineinigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückver-sicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

3. Datenübermittlung an andere VersichererNach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antrag-stellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer allefür die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wich-tigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten undVersicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versiche-rungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Ver-sicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in denAngaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel-

lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlichsein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Aus-künfte auf Anfragen zu erteilen.

Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherungen,gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) einesAustauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name undAnschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und desRisikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

4. Hinweis- und Informationssystem (HIS)

SchadenDie Informa (IRFP) GmbH betreibt das Hinweis- und Informations-system der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir –ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risikensowie Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könntenund daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antrag-stellung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eineSache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich,wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. dasSchadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringenist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeugschwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schoneinmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grund melden wirFahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, ge-stohlen worden sind, sowie im Falle von Abrechnungen ohne Re-paraturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine un-gewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Im-mobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fallüber die Einmeldung von uns benachrichtigt.

Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsver-trags oder Regulierung eines Schadens, richten wir Anfragen zur Per-son oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisseder Anfragen. Im Schadenfall kann es nach einem Hinweis durch dasHIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von denVersicherern, die Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auchdiese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Ver-sicherungsfalls relevant sind. Es kann auch dazu kommen, dass wirAnfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beant-worten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen.

RechtsschutzDie Informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informations-system der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir –ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken.Ver-träge werden gemeldet, wenn ungewöhnlich häufig Rechtsschutzfällegemeldet werden. Sollten wir Sie an das HIS melden, werden wir Siedarüber benachrichtigen. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschlusseines Versicherungsvertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person andas HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einenHinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wirvon Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund derMeldung benötigen.

Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unterwww.informa-irfp.de

5. Datenverarbeitung in und außerhalb der UnternehmensgruppeEinzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversiche-rung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen,Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unter-nehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungs-schutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unter-nehmensgruppen zusammen.

Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wiedas Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nureinmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unter-nehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer,die Art der Verträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Kontonummerund Bankleitzahl, das heißt Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leis-tungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.

Dabei sind die sogenannten Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kunden-nummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allenUnternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehendePost immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort derzuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so inZweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden.

V. Merkblatt zur Datenverarbeitung

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Seite 18 von 18 Seiten Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008 – OVAG)

7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre RechteSie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangserwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmtenVoraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder LöschungIhrer in einer Datei gespeicherten Daten.

Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Siesich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Ver-sicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Be-richtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer ge-speicherten Daten stets an Ihren Versicherer.

Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind da-gegen nur von den jeweiligen Versicherungsunternehmen der Gruppe ab-fragbar.

Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligenKunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht dasGesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften desBDSG zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesund-heits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Ver-fügung der jeweiligen Unternehmen.

Der Versicherungsgruppe Versicherungskammer Bayern gehören zurzeitfolgende Unternehmen an:

– Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichenRechts

– Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft– Bayerische Landesbrandversicherung AG– Bayerische Beamtenkrankenkasse AG– Bayern Versicherung Lebensversicherung AG– Versicherungskammer Bayern Konzern-Rückversicherung AG– Union Krankenversicherung AG– Union Reiseversicherung AG– SAARLAND Feuerversicherung AG– SAARLAND Lebensversicherung AG– Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG– Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg AG– Ostdeutsche Versicherung AG

Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zurumfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanz-dienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immo-bilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- undImmobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeitkooperieren wir mit den Sparkassen, der Landesbausparkasse, denRaiffeisen- und Volksbanken, der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AGund der ProTect Versicherung AG.

Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung derjeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenenKunden. So vermitteln z. B. die genannten Kooperationspartner im Rah-men einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzungzu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbei-tung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unterPunkt 6.

6. Betreuung durch VersicherungsvermittlerIn Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigenDienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. Koopera-tionspartner werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Siemit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzangelegenheiten berät.Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungs-gesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienst-leistungen auch die unter Ziffer 5 genannten Kooperationspartner.

Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Ver-mittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratungnotwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten,z. B.Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes unddes Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungs-leistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über anderefinanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparver-trags. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Per-sonenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesund-heitsdaten übermittelt werden.

Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbe-zogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung desKunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kunden-relevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglichverpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Ver-schwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zubeachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mit-geteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündi-gung des Vermittlervertrags oder bei Pensionierung), regelt das Unter-nehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

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Zusatzbedingungen zur Wohngebäudeversicherung – Kosten (ZB Kosten VGB 2010)

Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren gemäß Abschnitt A § 1 VGB 2010,

§ 2 BB Glas 2010, § 2 BB EG 2010 nicht beantragt und im Versicherungsschein nicht genannt ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen.

§ 1 Vertragsgrundlage, allgemeine Bestimmungen

1. Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) und die Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung Standard (BB Standard VGB 2010) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

2. Abweichend zu Abschnitt A § 13 Nr. 8 VGB 2010 sind alle unter § 4 BB Standard VGB 2010 und § 2 ZB Kosten VGB 2010 genannten (zur besseren Übersicht mit einem gekenn-zeichnet) und als versichert vereinbarten Kostenpositionen je Versicherungsfall, unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstentschädigungsgrenzen und Selbstbehalte, in der Addition (summarisch) bis zur Höhe der Versicherungs-summe, maximal jedoch bis zu 1.500.000 Euro, zusätzlich versichert. Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-kosten, die auf Weisung des Versicherers verursacht wer-den, bleiben hierbei unberücksichtigt und werden unbegrenzt ersetzt.

§ 2 Weitere versicherte Kosten und Aufwendungen

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Glasbruch, Erweiterte Gefahren: 1. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und

Schutzkosten Abweichend zu § 4 Nr. 2 BB Standard VGB 2010 ist die Ent-schädigung für Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie Be-wegungs- und Schutzkosten (siehe Abschnitt A § 7 a) und b) VGB 2010, § 4 Nr. 2 c) BB Glas 2010) je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 ZB Kosten VGB 2010 genannten Kostenpositionen auf die Versiche-rungssumme, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Erweiterte Gefahren: In Erweiterung von BB EG 2010 gelten die nachfolgend aufge-führten Kosten auch für diese Gefahren versichert: 2. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-

beschränkungen Abweichend zu § 4 Nr. 3 BB Standard VGB 2010 ist die Ent-schädigung für Mehrkosten durch behördliche Wiederher-stellungsbeschränkungen (siehe Abschnitt A § 8 Nr. 1 a) VGB 2010) je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 ZB Kosten VGB 2010 genannten Kostenpositio-nen auf die Versicherungssumme, maximal 1.500.000 Euro, be-grenzt.

3. Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles Abweichend zu § 4 Nr. 4 BB Standard VGB 2010 ist die Ent-schädigung für Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Ein-tritt des Versicherungsfalles (siehe Abschnitt A § 8 Nr. 1 b) VGB 2010) je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 ZB Kosten VGB 2010 genannten Kostenpositio-nen auf die Versicherungssumme, maximal 1.500.000 Euro be-grenzt.

4. Mehrkosten durch Technologiefortschritt Abweichend zu § 4 Nr. 5 BB Standard VGB 2010 ist die Ent-schädigung für Mehrkosten durch Technologiefortschritt

(siehe Abschnitt A § 8 Nr. 1 c) VGB 2010) je Versicherungs-fall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 ZB Kosten VGB 2010 genannten Kostenpositionen auf die Versiche-rungssumme, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

5. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen Abweichend zu § 4 Nr. 6 BB Standard VGB 2010 ist die Ent-schädigung für Reparaturkosten für provisorische Maßnah-men je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 ZB Kosten VGB 2010 genannten Kostenpositionen auf die Versicherungssumme, maximal 1.500.000 Euro, be-grenzt.

6. Sachverständigenkosten a) Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner

Höhe 20.000 Euro übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß Abschnitt A § 15 Nr. 6 VGB 2010 zu tragenden Kosten des Sachver-ständigenverfahrens.

b) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 15 Prozent gekürzt.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 ZB Kosten VGB 2010 genannten Kostenpositionen auf die Versicherungs-summe, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

7. Rückreisekosten a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-

setzt der Versicherer die notwendigen Mehrkosten für den vorzeitigen Abbruch einer vom Versicherungs-nehmer getätigten mindestens 4-tägigen Reise, sofern der ersatzpflichtige Schaden voraussichtlich 5.000 Euro übersteigt.

b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.

8. Aufwendungen für Darlehenszinsen a) Der Versicherer ersetzt die anfallenden Darlehenszinsen

für noch laufende Verpflichtungen des abgeschlossenen Darlehensvertrages, sofern das versicherte Gebäude in-folge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 1 VGB 2010 einen Totalschaden erlitten hat.

b) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt bei Beendigung des abgeschlossenen Darlehensvertrages.

c) Die Entschädigung ist auf einen Zeitraum von maximal 12 Monaten und auf 10.000 Euro begrenzt.

9. Mietausfall Abweichend zu § 4 Nr. 7 BB Standard VGB 2010 beträgt die vereinbarte Haftzeit nach Abschnitt A § 9 Nr. 2 a) VGB 2010 24 Monate.

10. Hotelkosten a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-

setzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die in-folge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn seine Wohnung unbe-wohnbar wurde und ihm auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

b) Der Versicherer entschädigt dem Versicherungsnehmer Hotelkosten je Versicherungsfall maximal für 1 Jahr pro

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Tag 100 Euro unter Anrechnung der aus Abschnitt A § 9 VGB 2010 erbrachten Leistung.

c) Sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung für Hotelkosten beanspruchen kann, leistet der Versicherer keine Ent-schädigung.

11. Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene ener-getische Modernisierung a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-

setzt der Versicherer bei der Wiederherstellung der ver-sicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische und tatsächlich durchgeführte Modernisie-rungsmaßnahmen, soweit diese für Neubauten dem Stand der Technik entsprechen.

b) Soweit Maßnahmen nach a) bereits vor Eintritt des Ver-sicherungsfalles veranlasst wurden, werden diese Kos-ten nicht ersetzt.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300 Euro begrenzt.

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren: 12. Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte

a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-setzt der Versicherer bei Zwei- oder Mehrfamilienhäu-sern die notwendigen Kosten, die dem Versicherungs-nehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, da-durch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter aa) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder

mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,

bb) versucht, durch eine Handlung gemäß aa) in ein versichertes Gebäude einzudringen.

b) Sofern Versicherungsschutz für Kosten gemäß a) bereits über einen anderen Vertrag (z. B. Einbruchdiebstahl-versicherung) besteht, leistet der Versicherer keine Ent-schädigung.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser: 13. Kosten für die Dekontamination von Erdreich

a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-setzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnun-gen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um aa) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu unter-

suchen oder zu dekontaminieren oder auszu-tauschen;

bb) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete De-ponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;

cc) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versi-cherungsfalles wiederherzustellen.

b) Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-

gangen sind, die vor Eintritt des Versicherungs-falles erlassen waren und

bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich in-folge dieses Versicherungsfalles entstanden ist;

cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versi-cherungsfalles ergangen sind. Der Versicherungs-nehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zu-gang einer behördlichen Anordnung ohne Rück-sicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Abschnitt B § 8 VGB 2010.

c) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kon-tamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Auf-wendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der be-stehenden Kontamination erforderlichen Betrag über-steigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.

d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anord-nungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.

e) Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 1 a) VGB 2010.

f) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 ZB Kosten VGB 2010 genannten Kostenpositionen auf die Versicherungs-summe, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

g) Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jah-reshöchstentschädigung in Höhe der Versicherungs-summe begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versi-cherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jah-reshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versi-cherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstent-schädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.

Für die Gefahr Feuer: 14. Feuerlöschkosten

a) Abweichend von Abschnitt B § 13 Nr. 1 f) VGB 2010 sind Feuerlöschkosten versichert, wenn diese Kosten vom Versicherungsnehmer zu tragen sind.

b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall summarisch mit den weiteren unter § 1 Nr. 2 ZB Kosten VGB 2010 genannten Kostenpositionen auf die Versicherungs-summe, maximal 1.500.000 Euro, begrenzt.

Für die Gefahr Leitungswasser: 15. Wasserverlust

a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-setzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frisch-wasser, der infolge eines Versicherungsfalles entsteht und den das Wasserversorgungsunternehmen in Rech-nung stellt.

b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.

16. Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 VGB 2010 sind die

notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfun-gen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert.

b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300 Euro begrenzt.

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Zusatzbedingungen zur Wohngebäudeversicherung – Garten (ZB Garten VGB 2010)

Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren gemäß Abschnitt A § 1 VGB 2010,

§ 2 BB EG 2010 nicht beantragt und im Versicherungsschein nicht genannt ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen.

§ 1 Vertragsgrundlage, allgemeine Bestimmungen

1. Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) und die Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung Standard (BB Standard VGB 2010) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

2. Abweichend zu Abschnitt A § 13 Nr. 8 VGB 2010 sind alle unter § 4 BB Standard VGB 2010 und § 3 ZB Garten VGB 2010 genannten (zur besseren Übersicht mit einem gekenn-zeichnet) und als versichert vereinbarten Kostenpositionen je Versicherungsfall, unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstentschädigungsgrenzen und Selbstbehalte, in der Addition (summarisch) bis zur Höhe der Versicherungssum-me, maximal jedoch bis zu 1.500.000 Euro, zusätzlich versi-chert. Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-kosten, die auf Weisung des Versicherers verursacht wer-den, bleiben hierbei unberücksichtigt und werden unbegrenzt ersetzt.

§ 2 Weitere versicherte und nicht versicherte Sachen

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren, Erweiterte Gefahren: 1. Weiteres Gebäudezubehör sowie sonstige Grundstücks-

bestandteile a) Mitversichert gelten die in Abschnitt A § 5 Nr. 4 b) VGB 2010

aufgeführten Grundstücksbestandteile. b) In Erweiterung von Abschnitt A § 5 Nr. 4 b) VGB 2010

sind nachfolgend genannte Sachen auf dem im Versi-cherungsschein bezeichneten Grundstück versichert, so-fern sich diese Sachen im Eigentum des Versicherungs-nehmers befinden und er hierfür die Gefahr trägt: aa) Bänke, bb) Fahnenstangen, cc) Fahrradständer, dd) Gemeinschaftswaschmaschinen, ee) Gemeinschaftswäschetrockner, ff) Papierkörbe, gg) Pergolen, hh) Schilder, ii) Schutz- und Trennwände, jj) Schwimmbecken im Freien, kk) Spielplatzeinrichtungen, ll) Ständer, mm) Transparente, nn) Überdachungen,

oo) Vitrinen, pp) Pavillons (auf Fundament), qq) Grillhütten, rr) Gartenkamine, ss) Windkraftkleinanlagen (z. B. Windräder) und ober-

flächennahe geothermische Anlagen (z. B. Wärme-pumpenanlagen mit Erdwärmekollektoren oder Erd-wärmesonde).

c) Die Entschädigung für diese Sachen ist je Versiche-rungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.

§ 3 Weitere versicherte Kosten und Aufwendungen

Für die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Naturgefahren: 1. Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Hecken

und Bäume inkl. Stumpfentsorgung a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-

setzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch eine versicherte Gefahr umgestürzter Bäume und He-cken inkl. Stumpfentsorgung, die auf dem Versiche-rungsgrundstück stehen oder auf das Versicherungs-grundstück gefallen sind, soweit eine natürliche Regene-ration nicht zu erwarten ist.

b) Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

2. Wiederherstellung von Gartenanlagen a) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 er-

setzt der Versicherer auch die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Gartenanlagen auf dem Versiche-rungsgrundstück. Ersetzt werden die Kosten für die Wie-derbepflanzung durch Brand, Blitzschlag, Leitungswasser oder Sturm beschädigter und/oder umgestürzter Bäume, Hecken, Sträucher und Zierpflanzen, soweit eine natürli-che Regeneration nicht zu erwarten ist.

b) Bereits abgestorbene Bäume, Hecken, Sträucher und Zierpflanzen sind von der Versicherung ebenso ausge-schlossen wie Topfpflanzen jeder Art.

c) Die Wiederaufforstung von Bäumen umfasst das Ein-pflanzen junger Bäume bis max. 1,50 m Höhe.

d) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 200 Euro gekürzt.

e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.

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Zusatzbedingungen zur Wohngebäudeversicherung – Wasser (ZB Wasser VGB 2010)

§ 1 Vertragsgrundlage, allgemeine Bestimmungen

Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) und die Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung Standard (BB Standard VGB 2010) soweit sich aus den folgenden Be-stimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 2 Weitere versicherte Gefahren und Schäden

Für die Gefahr Leitungswasser: 1. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Schwimmbecken

In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 3 VGB 2010 gelten Nässeschäden als versichert, die durch Leitungswasser ent-stehen, welches aus Schwimmbecken bestimmungswidrig ausgetreten ist.

2. Regenwasser aus Zisternen Regenwasser aus Zisternen gilt ab Übergang in das Leitungs-wassersystem versicherter Gebäude als Leitungswasser gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 3 VGB 2010.

3. Regenrohre innerhalb des Gebäudes a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 4 a) aa) VGB 2010

gelten Nässeschäden als versichert, die durch Leitungs-wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetre-ten ist.

b) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenrohren versichert.

4. Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Terrarien In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 3 VGB 2010 gelten Nässeschäden als versichert, die durch Leitungswasser ent-stehen, welches aus Terrarien bestimmungswidrig ausge-treten ist.

§ 3 Weitere versicherte und nicht versicherte Sachen

Für die Gefahr Leitungswasser: 1. Sonstige Bruchschäden an Armaturen

a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) VGB 2010 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.

b) Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit die-ser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 im Bereich der Rohr-bruchstelle notwendig ist.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 Euro begrenzt.

2. Weitere Zuleitungsrohre auf dem und außerhalb des Grundstücks a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 leis-

tet der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasser-versorgung, an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar-heizungsanlagen oder an Gasrohren, die auf dem Versi-cherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versor-gung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

b) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 leis-tet der Versicherer auch Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasser-versorgung, an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solar-heizungsanlagen oder Gasrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

c) Für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, gilt a) und b) nicht.

d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.

3. Weitere Ableitungsrohre auf dem und außerhalb des Grundstücks a) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 leis-

tet der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserver-sorgung, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind und der Entsorgung versicherter Gebäude oder An-lagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Ge-fahr trägt.

b) In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB 2010 leis-tet der Versicherer auch Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserver-sorgung, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt.

d) Abweichend zu c) ist die Entschädigung je Versiche-rungsfall auf 10.000 Euro begrenzt, sofern der Versiche-rungsnehmer im Schadenfall nachweist, dass in den letz-ten 10 Jahren vor Eintritt des Schadenfalls eine Dicht-heitsprüfung der Ableitungsrohre durchgeführt wurde und keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden.

e) Die Mitversicherung weiterer Ableitungsrohre auf dem und außerhalb des Grundstücks kann vom Versiche-rungsnehmer oder vom Versicherer jederzeit ohne Ein-haltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.

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Zusatzbedingungen zur Wohngebäudeversicherung – Feuer (ZB Feuer VGB 2010)

§ 1 Vertragsgrundlage, allgemeine Bestimmungen

Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) und die Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung Standard (BB Standard VGB 2010) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 2 Weitere versicherte Gefahren und Schäden

Für die Gefahr Feuer: 1. Fahrzeuganprall

a) In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) VGB 2010 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sa-chen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschä-digt werden oder infolge eines solchen Ereignisses ab-handen kommen.

b) Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versi-cherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden, oder Schienenfahrzeuge.

c) Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen.

2. Verpuffung, Rauch und Ruß In Erweiterung von Abschnitt A § 2 VGB 2010 erstreckt sich die Versicherung auch auf Schäden durch a) Verpuffung, b) Rauch und Ruß. Rauch und Ruß muss plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort befindlichen Feuerungs-, Heizungs-,

Koch- oder Trockenanlagen austreten und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirken. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches oder Rußes ent-stehen.

3. Sengschäden a) Abweichend zu Abschnitt A § 2 Nr. 6 b) VGB 2010 er-

streckt sich der Versicherungsschutz auch auf Seng-schäden, die nicht durch ein Feuer entstanden sind.

b) Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro gekürzt.

4. Explosionsschäden durch Blindgänger In Erweiterung von Abschnitt A § 1 Nr. 2 VGB 2010 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen.

§ 3 Weitere versicherte und nicht versicherte Sachen

Für die Gefahr Feuer: 1. Rohbau-Feuerversicherung

Abweichend zu § 3 Nr. 2 BB Standard VGB 2010 sind die im Versicherungsschein genannten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindli-chen Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, während der Zeit des Rohbaus bis zur Bezugs-fertigkeit, maximal jedoch für 24 Monate, gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion versichert. Die Versicherung erstreckt sich auf die unter Abschnitt A § 1 Nr. 1 a) VGB 2010 genannten Gefahren und Schäden. Die Bestimmungen unter Abschnitt A § 2 VGB 2010 behalten Ihre Gültigkeit.

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Bauartklassen

Bauartklassen (BAK)

BAK Außenwände Dacheindeckung Versicherbarkeit

I Massiv (Mauerwerk, Beton) versicherbar, ohne Zuschlag

II

Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Material (z. B. Profilblech, Asbestzement, kein Kunststoff)

Hart (z. B. Ziegel, Schiefer,

Betonplatten,

versicherbar, mit Zuschlag

III

Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Holz oder Kunststoff, Gebäude mit einer oder mehreren offenen Seiten

Asbestzementplatten, Metall, gesandete

Dachpappe)

IV wie BAK I oder II Weich (z. B. vollständige oder

Anfrage Direktion

V wie BAK III teilweise Eindeckung mit Holz, Ried, Schilf, Stroh)

Anmerkung: Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere, wenn auf diese ein Anteil von mehr als 25 % entfällt. Fertighausgruppen (FHG)

FHG Außenwände Dacheindeckung Versicherbarkeit

I In allen Teilen einschließlich der tragenden Konstruktion aus feuerbeständigen Bauteilen (massiv)

versicherbar, ohne Zuschlag

II

Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Holz, Leichbauteilen oder dergleichen, außen mit feuerhemmenden Bauteilen bzw. nicht brennbaren Baustoffen verkleidet (z. B. Putz, Klinkersteine, Gipsplatten, Asbestzement, Profilblech, kein Kunststoff)

Hart (z. B. Ziegel, Schiefer,

Betonplatten, Asbestzementplatten,

Metall, gesandete Dachpappe)

versicherbar, mit Zuschlag

III wie FHG II, jedoch ohne feuerhemmende Ummantelung bzw. Verkleidung Anfrage Direktion

Anmerkung: Bei gemischter Bauweise gilt die ungünstigere, wenn auf diese ein Anteil von mehr als 25 % entfällt.

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Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (BPV 2010)

§ 1 Vertragsgrundlage

Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäude-versicherung (VGB 2010) (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 2 Versicherte Sachen und versicherter Ertragsausfall

1. Versicherte Sachen Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikan-lagen der im Versicherungsvertrag genannten Gebäude bis zu einer Leistung von 15 kW-Spitzenleistung, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Er-probung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Pro-bebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Be-triebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versi-cherungsortes. Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerah-men, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verka-belung.

2. Versicherter Ertragsausfall Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisever-gütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikan-lage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Er-tragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchs-tens jedoch für 6 Monate seit dem Eintritt des Versicherungs-falles. Jeweils 30 Kalendertage gelten als ein Monat.

§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus-

schlüsse

1. Der Versicherer leistet – soweit nach den VGB 2010 versi-chert – Entschädigung für Schäden durch a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,

Implosion, Luftfahrzeuge nach Abschnitt A § 2 VGB 2010, b) Leitungswasser nach Abschnitt A § 3 VGB 2010, c) Naturgefahren

aa) Sturm, Hagel nach Abschnitt A § 4 Nr. 1 a) VGB 2010 sowie

bb) weitere Elementargefahren nach Abschnitt A § 4 Nr. 1 b) VGB 2010.

2. Der Versicherer leistet ferner – soweit versichert – Entschä-digung für Schäden durch „Ergänzende technische Gefah-ren“ nach § 4. Diese Gefahrengruppe nach Nr. 2 kann nur in Verbindung mit einer der Gefahrengruppe nach Nr. 1 versichert werden.

3. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Krieg, in-nere Unruhen und Kernenergie (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 2 VGB 2010).

§ 4 Ergänzende technische Gefahren

1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versi-cherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsneh-mer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorher-gesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen kön-nen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines

Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 a) bereits versichert;

e) Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 b) be-reits versichert;

f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung soweit nicht nach § 3 Nr. 1 c) bereits versichert.

2. Elektronische Bauelemente Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird je-doch Entschädigung geleistet.

3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be-

reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;

b) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt;

c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Ent-schädigung, wenn der Schaden nicht durch die Repara-turbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;

d) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.

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Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Ver-sicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versi-cherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

4. Gefahrendefinitionen Im Sinne dieser Bedingungen gilt: a) Raub

Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicher-ten Sachen ausüben.

b) Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl

oder durch Raub an sich gebracht hatte; bb) falscher Schlüssel oder cc) anderer Werkzeuge eindringt.

§ 5 Versicherte Kosten

Abweichend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 sind aus-schließlich die nachfolgend aufgeführten, infolge eines Ver-sicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten bis zur Höhe der Versicherungssumme der Photovol-taikanlage zusätzlich versichert.

1. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungs-kosten a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge

eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwen-den muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versiche-rungsortes befinden – aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; – zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete

Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen.

b) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamina-tion und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kos-ten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.

c) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versiche-rungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

2. Bewegungs- und Schutzkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbe-schaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Auf-wendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erwei-tern von Öffnungen.

3. Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss.

4. Feuerlöschkosten Abweichend von Abschnitt B § 13 Nr. 1 f) VGB 2010 sind Feuerlöschkosten versichert, wenn diese Kosten vom Versi-cherungsnehmer zu tragen sind. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauf-füllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwen-dungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämp-fung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leis-tungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Inte-resse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu.

5. Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden Mitversichert gelten Reparaturarbeiten an Dächern und Fas-saden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.

§ 6 Umfang der Entschädigung

1. Geltungsbereich Bei Gefahren nach § 3 Nr. 1 regelt sich die Entschädigung nach Abschnitt A § 13 VGB 2010; bei Gefahren nach § 3 Nr. 2 regelt sich die Entschädigung nachfolgend nach Nr. 2 bis Nr. 7.

2. Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskos-ten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Total-schaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.

3. Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des frühe-ren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere

aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch über-

tarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkos-ten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden so-wie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;

cc) De- und Remontagekosten; dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Ex-

pressfrachten; ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssys-

tems, welches für die Grundfunktion der versicher-ten Sache notwendig ist;

ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontami-nieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Tei-len in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseiti-gungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.

b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit-teln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfah-rungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicher-ten Sache zerstört oder beschädigt werden.

c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnah-

men, die auch unabhängig von dem Versiche-rungsfall notwendig gewesen wären;

bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserun-gen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;

cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;

dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eige-ner Regie;

ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;

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ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher-stellung erforderlich sind, aber nicht an der versi-cherten Sache selbst ausgeführt werden;

gg) Vermögensschäden. 4. Totalschaden

Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Alt-materials.

5. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädigungsleis-tung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-rungsfalles begrenzt, wenn a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe-

schaffung (Totalschaden) unterbleibt oder b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Er-

satzteile nicht mehr zu beziehen sind. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, so-weit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Ent-schädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekom-menen Sachen verwenden wird.

6. Zusätzliche Kosten Zusätzliche Kosten nach § 5, die infolge eines ersatzpflichti-gen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.

7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

8. Selbstbehalt Der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelte Betrag wird je Versiche-rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt je-weils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwi-schen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.

9. Ertragsausfall Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsausfall für die Photovoltaikanlage, soweit nichts anderes vereinbart ist, in pauschaler Form. Die Tagesentschädigung beträgt – vom 01. April bis 30. September 2,50 Euro/kWp – vom 01. Oktober bis 31. März 1,50 Euro/kWp. Bei Teilausfall der Anlage, z. B. wenn nur ein Wechselrichter beschädigt ist, wird der Ausfallschaden anteilig vergütet.

10. Vorsorgeversicherung Für die während des Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen bzw. Erweiterungen der versicherten Photo-voltaik-Anlage gilt ein Vorsorgebetrag von 20 Prozent der Versicherungssumme als vereinbart. Die eingetretenen Veränderungen sind innerhalb der ersten 3 Monate des jeweiligen neuen Versicherungsjahres anzu-zeigen.

§ 7 Wiederherbeigeschaffte Sachen

1. Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlan-gung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.

2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschä-digung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. An-dernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurück-zugeben.

3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-

den gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Ver-sicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stel-len. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht in-nerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftli-chen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhan-den gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behal-ten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versiche-rers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüg-lich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.

4. Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschä-digung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

5. Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-langte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versi-cherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.

§ 8 Besondere Obliegenheiten

Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Her-

steller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen,

b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Photo-voltaikanlagen aufzubewahren.

Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 VGB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

§ 9 Kündigung

1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-tung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Pho-tovoltaikanlagen in Textform kündigen. Kündigt der Versiche-rungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirk-sam wird.

2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeit-punkt kündigen.

§ 10 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages

Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen.

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Besondere Bedingungen für die Mietnomadenversicherung (BB MN 2010)

§ 1 Vertragsgrundlage

Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§ 2 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren,

Ausschlüsse

1. Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung a) für den Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag

bezeichneten Wohnung innerhalb der Haftzeit, wenn aa) das Mietverhältnis vom Vermieter wirksam gekün-

digt wurde und bb) der Mieter nach einer Kündigung des Mietvertrages

die Wohnung weiter in Anspruch nimmt cc) und die Mietkaution zum Ausgleich des Ausfalls

endgültig verbraucht worden ist, diese aber nicht ausreicht oder bereits anderweitig aufgebraucht ist;

b) darüber hinaus für die Dauer von 2 Monaten für den Mietausfall auf Basis des bisherigen Mietzinses ohne Mietnebenkosten für die Zeit einer nach Räumung der Wohnung erforderlichen Renovierung bzw. Sanierung;

c) für Sachschäden in Abhängigkeit eines ersatzpflichtigen Mietausfallschadens gemäß Nr. 3.

2. Mietausfallschaden Der Mietausfallschaden besteht aus dem Mietausfall ein-schließlich fortlaufender Mietnebenkosten.

3. Sachschäden in Abhängigkeit eines ersatzpflichtigen Mietausfallschadens Der Versicherer leistet – sofern ein ersatzpflichtiger Mietaus-fallschaden eingetreten ist – Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Tun oder Unterlassen des Mieters durch a) Mutwilligkeit, b) Verwahrlosung oder c) den Befall von Ungeziefer, Ratten oder Mäuse, infolge

der durch die Verwahrlosung entstandenen Verunreini-gung oder durch Tod des Mieters

zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 4. Haftzeit

Die Haftzeit beginnt zum wirksamen Kündigungstermin. Mietausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem der Mieter die Wohnung nicht mehr in Anspruch nimmt, höchs-tens jedoch für die vereinbarte Dauer.

5. Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-

sachen Schäden durch aa) Gefahren, die nach den zugrundeliegenden Allge-

meinen Bedingungen (VGB 2010), Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen oder Klausel-einschlüssen versicherbar sind;

bb) durch Verschleiß oder Abnutzung.

b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs-fertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäu-deteilen befindlichen Sachen.

c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Krieg, innere Unruhen und Kernenergie (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 2 VGB 2010).

§ 3 Versicherte Sachen, Versicherungsort

1. Versichert sind die vom Vermieter eingebrachten Gebäude-bestandteile und -zubehör nach Abschnitt A § 5 Nr. 2 b) und c) VGB 2010 innerhalb der im Versicherungsvertrag be-zeichneten Wohnung (Versicherungsort).

2. Zur Wohnung gehören auch Nebenräume im Gebäude (z. B. Einzelkeller, Dachspeicher) sowie Räume in Neben-gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück, die aus-schließlich dieser Wohnung zuzurechnen sind.

§ 4 Versicherte Kosten

Abweichend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 sind aus-schließlich versichert die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen

1. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Die Entschädigung für Kosten der Ermittlung und Feststel-lung des Schadens (siehe Abschnitt B § 13 Nr. 2 VGB 2010) und die Entschädigung für den versicherten Mietausfall und versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Ver-sicherungssumme je vereinbarter Position.

2. Aufräumungs- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablage-rungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für versi-cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versiche-rungssumme je vereinbarter Position.

3. Reinigungs- und Renovierungskosten die entstehen, um den Zustand der versicherten Sachen vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für versi-cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versiche-rungssumme je vereinbarter Position.

4. Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungskosten die entstehen, um den Zustand der versicherten Sachen vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für versi-cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versiche-rungssumme je vereinbarter Position.

§ 5 Versicherungswert

Versicherungswert für versicherte Sachen (§ 3) ist der Neu-wert nach Abschnitt A § 10 Nr. 1 b) VGB 2010.

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§ 6 Entschädigungsberechnung, Versicherung auf Erstes Risiko, Jahreshöchstentschädigung

1. Entschädigungsberechnung a) Mietausfall

Abweichend zu Abschnitt A § 13 Nr. 5 VGB 2010 ersetzt der Versicherer den versicherten Mietausfall bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit, höchstens jedoch bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. Bei der Entschädigungsberechnung des Mietausfalls wird davon ausgegangen, dass eine Mietkaution im Sin-ne von § 2 Nr. 1 a) cc in Höhe von 3 Monatsmieten ge-stellt wurde – unabhängig von der tatsächlichen Höhe.

b) Sachschaden Es gelten die Bestimmungen zur Neuwertversicherung nach Abschnitt A § 13 Nr. 1 VGB 2010.

2. Versicherung auf Erstes Risiko Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung nach Abschnitt A § 13 Nr. 9 VGB 2010 nicht berücksichtigt.

3. Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu: a) der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung. Sofern

nichts anderes vereinbart ist, ist die Entschädigung je Ver-sicherungsjahr auf die Versicherungssumme begrenzt. Schäden die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.

Maßgebend ist der niedrigere Betrag. § 7 Selbstbehalt

Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den verein-barten Selbstbehalt gekürzt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt der vereinbarte Selbstbehalt zu § 2 Nr. 1 c) je Versicherungsfall 20 Prozent des Schadens, mindestens 250 Euro, höchstens 1.000 Euro.

§ 8 Wartezeit

1. Für bei Abschluss des Vertrages bereits vermietete Woh-nungen besteht erst nach Ablauf von sechs Monaten – ge-rechnet ab Abschluss dieser Versicherung – Versicherungs-schutz für neu eingetretene Versicherungsfälle.

2. Bei neuen Mietverhältnissen entfällt die Wartezeit. § 9 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des

Versicherungsnehmers, Sicherheitsvorschriften

1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer:

a) einen Nachweis zu führen, dass er die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters geprüft hat (z. B. durch Selbst-auskunft des Mieters, Schufa-Auskunft) und diese bei Antragstellung geordnet sind;

b) einen Nachweis zu führen bzw. sofern das Mietverhältnis bereits seit mehr als 6 Monaten besteht, bestätigen kann, das der Mieter den Verpflichtungen aus dem Miet-vertrag rechtzeitig nachgekommen ist;

c) vor Vermietung der Wohnung ein gegengezeichnetes Übergabeprotokoll bei Wohnungsübergabe zu erstellen, aus welchem der Zustand der Wohnung deutlich hervor-geht.

2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer: a) bei Zahlungsverzug von 2 Monaten den Mietvertrag wirk-

sam zu kündigen; b) sofern sich der Mieter trotz Kündigung des Mietvertrages

mit dem Mietzins in Zahlungsverzug befindet, unverzüg-lich die gerichtliche Zwangsräumung der Wohnung zu betreiben.

3. Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 VGB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

§ 10 Dauer und Ende des Vertrages

In Erweiterung zu Abschnitt B § 2 VGB 2010 endet der Ver-sicherungsschutz, wenn die Wohneinheit nicht länger ver-mietet wird.

§ 11 Besondere Kündigungsfrist

a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Mietnoma-denversicherung in Textform kündigen. Kündigt der Ver-sicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versiche-rungsjahres wirksam wird.

b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungs-nehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

§ 12 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages

Sofern die Mietnomadenversicherung in Ergänzung zu einer Wohngebäudeversicherung abgeschlossen wurde, erlischt die Mietnomadenversicherung mit Beendigung des Haupt-versicherungsvertrages.

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Besondere Bedingungen für die Versicherung unbenannter Gefahren (BB UG 2010)

§ 1 Vertragsgrundlage

Es gelten die vereinbarten 1. Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversiche-

rung (VGB 2010) oder 2. Allgemeinen Bedingungen für die Wohnungsversicherung

(VHB 2010) (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. § 2 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus-

schlüsse

1. Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 5 VGB 2010 bzw. Abschnitt A § 6 VHB 2010), für die dies vereinbart ist, die durch ein plötzli-ches und unvorgesehenes Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsneh-mer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorherge-sehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätig-keit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versi-cherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Ver-änderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschä-digung liegt nicht vor, soweit ein vorhandener Mangel offen-kundig wird oder es sich um reine Fehlfunktionen von Daten-verarbeitungsanlagen, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine Fehlfunktion liegt insbeson-dere vor, wenn die betroffenen Anlagen nicht funktionieren, falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur Verfü-gung stehen.

2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Nicht versichert sind Schäden durch a) Gefahren, die nach den zugrundeliegenden Allgemeinen

Bedingungen (VGB 2010 bzw. VHB 2010), Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen oder Klauseleinschlüs-sen versicherbar sind oder dort ausgeschlossen sind;

b) Eingriffe oder Verfügung von hoher Hand – ohne Rück-sicht auf mitwirkende Ursachen –, z. B. Wegnahme, Be-schädigung oder Vernichtung unter Quarantäne oder aufgrund von Zollbestimmungen, Konfiskationen, Be-schlagnahme oder Regierungsanordnung;

c) natürliche Beschaffenheit von Sachen; d) Abnutzung, Verschleiß, Alterung; dauernde Einwirkung

von Gasen, Dämpfen oder Staub; korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Rost, übermäßigen Ansatz von Kessel-stein; Schlamm oder sonstige Ablagerungen;

e) normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperatur-schwankungen sowie normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhält-nisse gerechnet werden muss;

f) Kontamination, Vergiftung, Verseuchung mit Krankheits-erregern (Bakterien, Viren), es sei denn, diese treten als Folge eines versicherten Ereignisses ein;

g) Ablagerung, Verrußung, Verstaubung, Beaufschlagung, es sei denn, diese treten als Folge eines versicherten Ereignisses ein;

h) Zufuhr oder Ausbleiben von Wasser, Gas, Elektrizität oder sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung;

i) Versagen oder mangelnde Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen;

j) Reißen, Setzen, Schrumpfen oder Dehnen der versicher-ten Gebäude, Gebäudebestandteile und Fundamente aufgrund von baulichen oder statischen Mängeln sowie Verstöße gegen bauliche Vorschriften;

k) Erdsenkung über nicht naturbedingten Hohlräumen wie z. B. Tunnel, Bergwerksstollen;

l) Planungs-, Konstruktions-, Material- oder Ausführungs-fehler;

m) Vögel, Nagetiere, Haustiere, Schädlinge, Ungeziefer aller Art, Pflanzen, Pilze oder Schwamm, inneren Verderb, Mikroorganismen;

n) Flüssigkeiten aus festen oder mobilen Gefäßen und Be-hältnissen;

o) Löschen oder Ändern von Daten, insbesondere durch Computerviren, ohne gleichzeitige Zerstörung oder Be-schädigung des Datenträgers, auf dem die Daten ge-speichert waren oder der Anlage, durch die sie verarbei-tet wurden;

p) fehlende äußere Einwirkung oder Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;

q) Ver- oder Bearbeitung oder Reparatur, Wartung; r) nicht geschlossene Fenster oder andere Öffnungen, es

sei denn, dass diese Öffnungen durch versicherte Ge-fahren entstanden sind;

s) Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Ab-wasserkanalisation, es sei denn, diese treten als Folge eines versicherten Ereignisses ein;

t) Überschwemmung durch andere als die nach Abschnitt A § 4 Nr. 3 a) VGB 2010 bzw. Abschnitt A § 5 Nr. 3 a) VHB 2010 versicherbaren Sachverhalte;

u) Trockenheit oder Austrocknung; v) Grundwasser; w) Meteoriteneinschlag.

3. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-sachen keine Entschädigung für Schäden durch Krieg, inne-re Unruhen und Kernenergie (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 2 VGB 2010 bzw. Abschnitt A § 1 Nr. 2 VHB 2010).

§ 3 Nicht versicherte Sachen

Nicht versichert sind Schäden an 1. Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind

und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befind-lichen Sachen;

2. Sachen während des Transportes; 3. lebenden Tieren und Pflanzen; 4. Gewässern, Grund und Boden.

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§ 4 Versicherte Kosten

Abweichend zu Abschnitt A § 7 VGB 2010 bzw. Abschnitt A § 8 VHB 2010 sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus-schließlich versichert die infolge eines Versicherungsfalles not-wendigen und tatsächlich angefallenen 1. Aufräumungs- und Abbruchkosten

für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablage-rungsplatz und für das Ablagern und Vernichten,

2. Bewegungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstel-lung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß Nr. 1 und Nr. 2 ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt. § 5 Jahreshöchstentschädigung

Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu 1. der je Position vereinbarten Versicherungssumme; 2. den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; 3. der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung. Sofern nichts

anderes vereinbart ist, ist die Entschädigung je Versiche-rungsjahr auf die Versicherungssumme begrenzt. Schäden,

die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insge-samt unter die Jahreshöchstentschädigung.

Maßgebend ist der niedrigere Betrag. § 6 Selbstbehalt

Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um den vereinbar-ten Selbstbehalt gekürzt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt der vereinbarte Selbstbehalt 250 Euro. § 7 Kündigung

1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-tung einer Frist von einer Woche die Versicherung unbe-nannter Gefahren in Textform kündigen. Kündigt der Versi-cherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündi-gung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.

2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeit-punkt kündigen.

§ 8 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages

Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung unbenannter Gefahren.

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Besondere Bedingungen für die Versicherung erweiterter Gefahren (BB EG 2010)

§ 1 Vertragsgrundlage

Es gelten die vereinbarten 1. Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversiche-

rung (VGB 2010) oder 2. Allgemeinen Bedingungen für die Wohnungsversicherung

(VHB 2010) (Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. § 2 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus-

schlüsse

1. Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) innere Unruhen, b) böswillige Beschädigung, c) Streik, Aussperrung, d) Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Krieg, in-nere Unruhen und Kernenergie (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 2 VGB 2010 bzw. Abschnitt A § 1 Nr. 2 VHB 2010).

§ 3 Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik,

Aussperrung, Überschalldruckwellen

1. Innere Unruhen Der Versicherer leistet abweichend von § 2 Nr. 2 sowie Ab-schnitt A § 1 Nr. 2 b) VGB 2010 bzw. VHB 2010 (Ausschluss Innere Unruhen) Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen abhan-den kommen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht un-erhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

2. Böswillige Beschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die von unbefugten Dritten unmittelbar durch böswillige Be-schädigung zerstört oder beschädigt werden. Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-chen Schäden, die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen, mit Ausnahme von Schäden an versicherten Ge-bäuden.

3. Streik, Aussperrung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung abhanden kommen. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhält-nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete plan-mäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

4. Überschalldruckwellen Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schall-grenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.

5. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur-

sachen Schäden durch aa) Gefahren, die nach den zugrundeliegenden Allge-

meinen Bedingungen (VGB 2010 bzw. VHB 2010), Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen oder Klauseleinschlüssen versicherbar sind;

bb) Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch innere Unruhen entstan-den, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen ihrer Teile oder Ladung;

cc) Erdbeben; dd) Verfügung von hoher Hand.

b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs-fertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäu-deteilen befindlichen Sachen, es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von inneren Unruhen (siehe Nr. 1).

6. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-gungsrechts beansprucht werden kann.

7. Besonderes Kündigungsrecht a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter

Einhaltung einer Frist von einem Monat die Versicherung erweiterter Gefahren in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass sei-ne Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versiche-rungsjahres wirksam wird.

b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungs-nehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

§ 4 Versicherte Kosten

Abweichend zu Abschnitt A § 7 VGB 2010 bzw. Abschnitt A § 8 VHB 2010 sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus-schließlich versichert die infolge eines Versicherungsfalles not-wendigen und tatsächlich angefallenen 1. Aufräumungs- und Abbruchkosten

für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablage-rungsplatz und für das Ablagern und Vernichten,

2. Bewegungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstel-lung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß Nr. 1 und Nr. 2 ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

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§ 5 Jahreshöchstentschädigung

Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu 1. der je Position vereinbarten Versicherungssumme; 2. den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; 3. der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung. Sofern nichts

anderes vereinbart ist, ist die Entschädigung je Versiche-rungsjahr auf die Versicherungssumme begrenzt. Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insge-samt unter die Jahreshöchstentschädigung.

Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

§ 6 Selbstbehalt

Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbar-te Selbstbehalt abgezogen. § 7 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages

Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung erweiterter Gefahren.

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Besondere Bedingungen für den Schutzbrief zur Wohnungs- und Wohngebäudeversicherung

(BB HSW 2010)

Der Versicherer erbringt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen durch einen von ihm beauftragten Dienstleister Serviceleistungen mit Kostenübernahme (nachfolgend Leistungen genannt).

§ 1 Leistungsvoraussetzungen

1. Voraussetzung für die Erbringung der Leistung des Versiche-rers ist, dass eine versicherte Person (siehe § 3) im Versi-cherungsfall gemäß § 4 bis § 20 das im Versicherungsschein genannte Notruf-Telefon anruft. Das Notruf-Telefon steht hierfür an allen Tagen des Jahres, 24 Stunden am Tag, zur Verfügung.

2. Ruft die versicherte Person nicht das Notruf-Telefon an, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Kostenüber-nahme frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vor-satz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrläs-siger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit zur Kosten-übernahme verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Höhe der zu übernehmenden Kosten gehabt hat.

3. Der Versicherer zahlt die von ihm gemäß § 4 bis § 20 zu übernehmenden Kosten direkt an den Dienstleister. Sofern jedoch die gemäß § 4 bis § 20 vom Versicherer zu überneh-menden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht aus-reichen, stellt der Dienstleister den darüber hinausgehenden Betrag der versicherten Person in Rechnung, die ihn beauf-tragt hat.

§ 2 Versicherungsfall

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn 1. die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf

Leistungen des Versicherers gemäß § 4 bis § 20 vorliegen und

2. der Anspruch auf Leistung durch eine versicherte Person beim Notfall-Telefon tatsächlich geltend gemacht wird.

§ 3 Versicherte Person

Versicherte Personen sind der Versicherungsnehmer sowie Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft in der versi-cherten Wohnung leben. § 4 Schlüsseldienst im Notfall

1. Der Versicherer organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn die versicherte Person nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhanden gekommen oder abgebrochen ist oder weil sich die versicherte Person versehentlich ausgesperrt hat.

2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst, maximal jedoch 500 Euro je Versicherungsfall.

§ 5 Notfallschloss

Der Versicherer übernimmt die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funkti-onsunfähig werden sollte, maximal jedoch 500 Euro je Versiche-rungsfall.

§ 6 Rohrreinigungsservice im Notfall

1. Der Versicherer organisiert den Einsatz einer Rohrreini-gungsfirma, wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann (Rohrverstopfung).

2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die behelfsmäßige Wiederherstellung dringend benötigter Funktionen ("Not-fallreparatur") und Schadenbegrenzung, maximal jedoch 500 Euro je Versicherungsfall.

3. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn a) die Rohrverstopfung bereits vor Beginn dieses Vertrages

vorhanden und einer versicherten Person bekannt war, b) die Ursache für die Rohrverstopfung außerhalb der ver-

sicherten Wohnung lag und dies der versicherten Person bekannt war.

§ 7 Sanitär-Installateurservice im Notfall

1. Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Sanitär-Instal-lateurbetriebes, wenn aufgrund eines Defekts an einer Arma-tur, an einem Boiler, an der Spülung des WCs oder Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung a) das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt wer-

den kann, b) die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist.

2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die behelfsmäßige Wiederherstellung dringend benötigter Funktionen ("Not-fallreparatur") und Schadenbegrenzung, maximal jedoch 500 Euro je Versicherungsfall.

3. Der Versicherer erbringt keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Beginn

dieses Vertrages vorhanden und einer versicherten Per-son bekannt waren,

b) für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern,

c) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitär-Installation in der versicherten Wohnung.

§ 8 Elektro-Installateurservice im Notfall

1. Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten Wohnung organisiert der Versicherer den Einsatz eines Elektro-Installateurbetriebes.

2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die behelfsmäßige Wiederherstellung dringend benötigter Funktionen ("Not-fallreparatur") und Schadenbegrenzung, maximal jedoch 500 Euro je Versicherungsfall.

3. Der Versicherer erbringt keine Leistungen für die Behebung von a) Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie

z. B. Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen,

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Herden sowie Backöfen einschließlich Dunstabzugshau-ben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühl-schränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehge-räten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern,

b) Defekten an Stromverbrauchszählern, c) Defekten, die bereits vor Beginn dieses Vertrages vor-

handen und einer versicherten Person bekannt waren. § 9 Heizungs-Installateurservice im Notfall

1. Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installateurbetriebes, wenn a) Heizkörper in der versicherten Wohnung wegen eines

Defekts an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Be-trieb genommen werden können,

b) aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heiz-körper in der versicherten Wohnung repariert oder er-setzt werden müssen.

2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die behelfsmäßige Wiederherstellung dringend benötigter Funktionen ("Not-fallreparatur") und Schadenbegrenzung, maximal jedoch 500 Euro je Versicherungsfall.

3. Der Versicherer erbringt keine Leistungen für die Behebung von a) Defekten, die bereits vor Beginn dieses Vertrages vor-

handen und einer versicherten Person bekannt waren, b) Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Hei-

zungsrohren, c) Schäden durch Korrosion.

§ 10 Notheizung

1. Der Versicherer stellt maximal 3 elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungs-anlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen aus-fällt und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateurservice im Notfall nicht möglich ist.

2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte, maximal jedoch 500 Euro je Versiche-rungsfall. Nicht ersetzt werden zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehen.

3. Die Heizperiode beginnt am 1. September und endet am 31. Mai eines jeden Jahres.

§ 11 Schädlingsbekämpfung

1. Bei Befall der versicherten Wohnung durch Schädlinge, der aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt wer-den kann, organisiert der Versicherer die Schädlingsbe-kämpfung durch eine Fachfirma.

2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Schädlingsbe-kämpfung, maximal jedoch 300 Euro je Versicherungsfall.

3. Als "Schädlinge" gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kaker-laken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.

4. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn der Befall der versicherten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Be-ginn dieses Vertrages vorhanden und einer versicherten Person bekannt war.

§ 12 Entfernung von Wespennestern

1. Der Versicherer organisiert die fachmännische Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden.

2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespennests, maximal jedoch 500 Euro je Versicherungsfall.

3. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn a) das Wespennest bereits vor Beginn dieses Vertrages

vorhanden und einer versicherten Person bekannt war, b) das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich be-

findet, der nicht der versicherten Wohnung zugeordnet werden kann,

c) dies aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist.

§ 13 Unterbringung von Tieren im Notfall

1. Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Unterbringung und Versorgung von Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen, Fischen und Schildkröten, die in der versicherten Wohnung leben, wenn die versicherte Person durch Unfall, Noteinwei-sung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. Tierheim. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Tiere dem Leistungserbringer über-geben werden.

2. Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich, wenn für das Tier ein gültiger Impfpass vorhanden ist und das Tier keine ansteckenden Krankheiten und / oder Parasitenbefall aufweist.

3. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Versorgung der Haustiere, maximal jedoch 300 Euro je Versicherungsfall.

§ 14 Kinderbetreuung im Notfall

Der Versicherer organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die in der versicherten Wohnung leben, wenn die versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvor-hergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert ist und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Woh-nung, und zwar solange, bis sie anderweitig, z. B. durch einen Verwandten des Versicherungsnehmers, übernommen werden kann, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Der Versi-cherer übernimmt die hierfür entstandenen Kosten. § 15 Hilfe in besonderen Notfällen

Gerät eine versicherte Person im Zuge eines Schadenfalles in eine besondere Notlage, die in § 4 bis § 20 nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erheblichen Nach-teil für Ihre Gesundheit und Ihr Vermögen zu vermeiden, organi-siert der Versicherer die erforderlichen Maßnahmen und über-nimmt für die Hilfe in besonderen Notfällen die Kosten des Leis-tungserbringers bis maximal 200 Euro je Versicherungsfall. § 16 Dokumentendepot

1. Der Versicherer archiviert auf Wunsch einer versicherten Per-son Kopien wichtiger Dokumente bis zu maximal 15 DIN A4-Seiten. Kommen die Originaldokumente auf einer Reise ab-handen, so stellt der Versicherer der versicherten Person die archivierten Kopien nach Benachrichtigung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unter-stützt der Versicherer die versicherte Person bei der Beschaf-fung von Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen Behörden und liefert Informationen, welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind.

2. Der Versicherer verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrages zu vernichten.

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§ 17 Organisation der Rückreise oder Reiseabbruch im Schadenfall

Erweist sich anlässlich eines Versicherungsfalles die Rückkehr einer versicherten Person von einer Auslandsreise innerhalb Europas im geographischen Sinne als notwendig, organisiert der Versicherer die notwendigen Maßnahmen einer Rückreise. Die Kosten für die Rückreise trägt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person, sofern kein entsprechender Versi-cherungsschutz im Rahmen dieses Versicherungsvertrages besteht. § 18 24-Stunden Handwerkerservice

Unabhängig von einem Schadenfall steht dem Versicherungs-nehmer und den versicherten Personen unser Netzwerk zur Verfügung. Auf Wunsch werden Handwerker aus folgenden Gewerken benannt: • Sanitärinstallateure, • Dachdecker, • Elektroinstallateure, • Gas- und Heizungsinstallateure, • Glaser, • Schlüsseldienste, • Haushüter, • Fachleute für Alarmanlagen, • Rohrreinigungsfirmen. Die Kosten für die Handwerker tragen der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte Person.

§ 19 Datenrettung

Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektro-nisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) durch eine Fachfirma. Voraussetzung ist, dass die Daten durch einen Defekt an einem im Eigentum einer versicherten Person stehenden Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Wir übernehmen die Kosten für die Datenrettung bis zu 500 Euro je Versicherungsfall. Die erfolgreiche technische Wiederherstel-lung der Daten garantieren wir nicht. Wir erbringen keine Leistungen 1. für die Wiederbeschaffung der Daten, 2. für einen neuerlichen Lizenzerwerb, 3. für die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem

anderen Medium (z. B. Rücksicherungs- oder Installations-medium) vorhalten,

4. für die Rettung von Daten strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind,

5. wenn der Datenträger vorsätzlich beschädigt wurde. § 20 Psychologische Betreuung nach Einbruchdiebstahl

Durchführung eines Erstgespräches durch einen Psychothera-peuten/Psychologen, Feststellen des konkreten Hilfebedarfs, Vermittlung von Kontaktadressen von Psychotherapeuten bzw. Einrichtungen zur psychologischen Betreuung. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro je Versicherungs-fall.

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V G 2 7 1 3 0 4 / 2 0 1 1 1 von 3 = m i t v e r s i c h e r t

Vergleich Leistungsübersicht Wohngebäudeversicherung Standard / Plus Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren gemäß Abschnitt A § 1 VGB 2010, § 2 BB Glas 2010, § 2 BB EG 2010, § 2 BB UG 2010 nicht beantragt und im Versicherungsschein nicht genannt ist, entfallen die diese Gefahren betreffenden Bestimmungen. Die in der nachstehenden Leistungsübersicht angegebenen Bedingungsverweise beziehen sich auf die BB Plus VGB 2010, sofern nicht etwas anderes genannt ist. Die Leistungsübersicht definiert nicht die versicherten Gefahren. Abweichend zu Abschnitt A § 13 Nr. 8 VGB 2010 sind alle unter § 4 BB Plus VGB 2010 genannten (zur besseren Übersicht mit einem gekennzeichnet) und als versichert vereinbarten Kostenpositionen je Versicherungsfall, unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstentschädigungsgrenzen und Selbstbehalte, in der Addition (summarisch) bis zur Höhe der Versicherungs-summe, maximal jedoch bis zu 1.500.000 Euro, zusätzlich versichert. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers verursacht werden, bleiben hierbei unberücksichtigt und werden unbegrenzt ersetzt.

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Die in Prozent oder Promille angegeben Entschädigungsgrenzen ergeben sich aus der Multiplikation des Prozent-/ Promillesatzes mit der Versiche-rungssumme.

Standard Plus

Weitere versicherte Gefahren und Schäden

Verzicht auf Prüfung grober Fahrlässigkeit § 2 Nr. 1 nicht versichert

Fahrzeuganprall § 2 Nr. 2 nicht versichert

Verpuffung, Rauch, Ruß § 2 Nr. 3 nicht versichert

Nutzwärmeschäden § 2 Nr. 4

Marderbiss an elektrischen Anlagen § 2 Nr. 5 nicht versichert 3.000 Euro

Sengschäden (Selbstbehalt 500 Euro) § 2 Nr. 6 nicht versichert

Explosionsschäden durch Blindgänger § 2 Nr. 7 nicht versichert

Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung

VGB 2010, A § 2 Nr. 1 e)

Implosion VGB 2010, A § 2 Nr. 1 d)

Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden

VGB 2010, A § 2 Nr. 1 c)

Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Schwimmbecken § 2 Nr. 8 nicht versichert

Regenwasser aus Zisternen § 2 Nr. 9 nicht versichert

Regenrohre innerhalb des Gebäudes § 2 Nr. 10 nicht versichert

Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen § 2 Nr. 11 nicht versichert

Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Terrarien § 2 Nr. 12 nicht versichert

Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Warmwasser- oder Dampfheizung einschließlich der Fußbodenheizung

VGB 2010, A § 3 Nr. 3

Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Klima-, Wärme-pumpen- oder Solarheizungsanlagen

VGB 2010, A § 3 Nr. 3

Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen

VGB 2010, A § 3 Nr. 3

Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Aquarien, Wasser-betten

VGB 2010, A § 3 Nr. 3

Wasserdampf und Wärme tragende Flüssigkeiten VGB 2010, A § 3 Nr. 3

Glasbeschädigungen § 2 Nr. 13 nicht versichert bis 1.000 Euro

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Die in Prozent oder Promille angegeben Entschädigungsgrenzen ergeben sich aus der Multiplikation des Prozent-/ Promillesatzes mit der Versiche-rungssumme.

Standard Plus

Schäden infolge eines entschädigungspflichtigen Glasbruchschadens § 2 Nr. 14 bis 250 Euro bis 250 Euro

Weitere versicherte Sachen

Vorsorge für bauliche Maßnahmen (soweit Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart und im Versicherungsschein genannt ist)

§ 3 Nr. 1

bis zum Schluss des laufenden

Versicherungs-jahres

bis 1 Jahr nach Baubeginn

Weiteres Gebäudezubehör sowie sonstige Grundstücks-bestandteile § 3 Nr. 2 nicht versichert bis 10.000 Euro

Photovoltaikanlagen § 3 Nr. 3

Rohbau-Feuerversicherung § 3 Nr. 4 bis 12 Monate bis 24 Monate

Sonstige Bruchschäden an Armaturen § 3 Nr. 5 nicht versichert bis 250 Euro

Weitere Zuleitungsrohre sowie Gasrohre auf dem und außerhalb des Grundstücks § 3 Nr. 6 nicht versichert bis 2.500 Euro

Weitere Ableitungsrohre auf dem und außerhalb des Grundstücks § 3 Nr. 7 nicht versichert

mind. 2.000 Euro, max. 10.000 Euro*

*) bei Nachweis einer bestandenen Dichtheitsprüfung in

den letzten 10 Jahren (zum Zeitpunkt des

Schadens)

Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Klima-, Wärme-pumpen- oder Solarheizungsanlagen

VGB 2010, A § 3 Nr. 2

Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel § 3 Nr. 8 bis 500 Euro bis 1.000 Euro

Scheiben und Platten aus Kunststoff § 3 Nr. 9

Glasbausteine und Profilbaugläser § 3 Nr. 10

Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff § 3 Nr. 11

Weitere versicherte Kosten und Aufwendungen

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens VGB 2010, A § 13 Nr. 1

Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens § 4 Nr. 1

Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten § 4 Nr. 2 bis 5 %

Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-beschränkungen § 4 Nr. 3 bis 5 %

Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles § 4 Nr. 4 bis 5 %

Mehrkosten durch Technologiefortschritt § 4 Nr. 5 bis 5 %

Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungs-beschränkungen für Restwerte

VGB 2010, A § 13

Kosten für provisorische Maßnahmen infolge eines versicher-ten Ereignisses § 4 Nr. 6 bis 500 Euro

Sachverständigenkosten zu 85 % ab einem entschädigungs-pflichtigen Schaden von 20.000 Euro § 4 Nr. 7 nicht versichert

Rückreisekosten ab einem Schaden von 5.000 Euro § 4 Nr. 8 nicht versichert bis 10.000 Euro

Aufwendungen für Darlehenszinsen § 4 Nr. 9 nicht versichert bis 12 Monate, max. 10.000 Euro

Mietausfall oder Mietwert für zu Wohnzwecken genutzten Räumen § 4 Nr. 10 bis 18 Monate bis 24 Monate

Hotelkosten § 4 Nr. 11 nicht versichertbis 100 Euro

je Tag, max. 1 Jahr

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Die in Prozent oder Promille angegeben Entschädigungsgrenzen ergeben sich aus der Multiplikation des Prozent-/ Promillesatzes mit der Versiche-rungssumme.

Standard Plus

Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung § 4 Nr. 12 nicht versichert bis 300 Euro

Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Hecken und Bäume inkl. Stumpfentsorgung § 4 Nr. 13 nicht versichert bis 5.000 Euro

Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte § 4 Nr. 14 nicht versichert bis 10.000 Euro

Wiederherstellung von Gartenanlagen (Selbstbehalt 200 Euro) § 4 Nr. 15 nicht versichert bis 5.000 Euro

Kosten für die Dekontamination von Erdreich § 4 Nr. 16 nicht versichert

Feuerlöschkosten § 4 Nr. 17 nicht versichert

Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Selbstbehalt 500 Euro) § 4 Nr. 18 5.000 Euro 5.000 Euro

Wasserverlust § 4 Nr. 19 nicht versichert bis 1.000 Euro

Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen § 4 Nr. 20 nicht versichert bis 300 Euro

Kosten für zusätzliche Leistungen (z. B. Kran- oder Gerüst-kosten) und das Beseitigen und Wiederanbringen von Hindernissen

§ 4 Nr. 21 nicht versichert bis 1.000 Euro

Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasung und Notverschalung)

BB Glas 2010, § 4 Nr. 1 a)

Bestimmungen bei Arbeitslosigkeit

Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (gilt nicht für Selbstständige) § 5 bis 12 Monate bis 12 Monate

Sonstiges

Home-Service § 6 Nr. 1

Künftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen (Update-Garantie) § 6 Nr. 2 nicht versichert

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Verbraucherinformation zur Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherung

I. Allgemeines

1. Identität des Versicherers Name, Rechtsform, ladungsfähige Anschrift: Rhion Versicherung AG, RheinLandplatz, 41460 Neuss, vertreten durch die Vorstände: Christoph Buchbender, Udo Klanten; Aufsichtsratsvorsitzender: Wilhelm Ferdinand Thywissen. Handelsregistereintrag: Amtsgericht Neuss, HRB 13420. 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers /

zuständige Aufsichtsbehörde Hauptgeschäftstätigkeit: Die Rhion Versicherung AG gehört zur RheinLand Versi-cherungsgruppe und betreibt die Haftpflicht-, Sach- und Unfallversicherung. Aufsichtsbehörde: Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach vorliegendem Antrag aus den hierfür maßgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sowie ggf. Be-sonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Klauseln, Pauschaldeklarationen und Sicherungsrichtlinien sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Unterlagen ent-halten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung. 4. Gesamtpreis der Versicherung Der konkrete Gesamtpreis (Beitrag) zur Versicherung ist im Angebot bzw. Antrag detailliert ausgewiesen. 5. Zusätzliche Kosten Besondere Gebühren und Kosten werden, mit Ausnahme der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ge-nannten, nicht erhoben. Falls besondere Kosten für Tele-kommunikationsgebühren anfallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, werden diese mit der jewei-ligen Nummer angegeben.

6. Beitragszahlung Grundsätze: Die Grundsätze der Beitragszahlung sind in den Allge-meinen Versicherungsbedingungen beschrieben. Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem die neue Versicherungsperiode beginnt. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sind diese am Ersten des jeweiligen Monats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für monatliche Zahlungsweise ist Einzugsermächtigung Voraussetzung. Ist monatliche Zahlungsweise vereinbart und entfällt das Lastschriftverfahren oder kann eine Ab-buchung nicht durchgeführt werden, so wird auf viertel-jährliche Zahlungsweise umgestellt. Einzugsermächtigung: Im Falle einer Erteilung einer Einzugsermächtigung gilt Folgendes: Sie ermächtigen uns widerruflich, die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge zu Lasten des von Ihnen genann-ten Kontos mittels Einziehungsauftrag (Lastschrift) einzu-ziehen. Wenn Ihr Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Geldinsti-tuts keine Verpflichtung zur Einlösung. Kosten aus dem Widerspruch gegen eine berechtigte Abbuchung oder Rücklastschrift mangels ausreichender Kontodeckung gehen zu Ihren Lasten. Sie haben das Recht, eine bereits durchgeführte Abbu-chung innerhalb einer Frist von sechs Wochen rückgän-gig zu machen. 7. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten

Informationen Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Ange-botsinformationen bzgl. der Bedingungen, Bestimmungen und Beiträge ist auf zwei Monate befristet, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum benannt ist. 8. Zustandekommen des Vertrages / Vertragsbeginn /

Antragsbindefrist Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungs-scheins beim Versicherungsnehmer zustande. Der Versi-cherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist zahlt. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden.

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9. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen ein-schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverord-nung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht-zeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Rhion Versicherung AG, RheinLandplatz, 41460 Neuss.

Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versiche-rungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Bei-träge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versiche-rungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbe-halten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt errechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz be-standen hat, multipliziert mit • 1/360 des jährlichen SHU-Gesamtbeitrags bzw. • 1/180 des halbjährlichen SHU-Gesamtbeitrags bzw. • 1/90 des vierteljährlichen SHU-Gesamtbeitrags bzw. • 1/30 des monatlichen SHU-Gesamtbeitrags. Den SHU-Gesamtbeitrag finden Sie im Antrag unter der Überschrift „Beitragsberechnung“. Die von Ihnen ge-wünschte Zahlungsweise können Sie dem Antrag den Ausführungen mit der Überschrift „Versicherungsdauer und Zahlweise“ entnehmen. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt un-verzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Wider-rufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Versicherungsver-trägen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprüng-licher Vertrag weiter.

Ende der Widerrufsbelehrung 10. Vertragslaufzeit, Vertragsverlängerung Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn eine schriftliche Kündigung nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf einem der beiden Vertragspartner zugegangen ist. 11. Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen worden ist, kann zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten seitens des Ver-sicherungsnehmers gekündigt werden.

Eine Kündigung des Vertrages ist nur dann rechtswirk-sam, wenn sie innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Frist beim Versicherer eingetroffen ist. Weitere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 12. Gerichtsstand / Anwendbares Recht Gerichtsstand: Die Gerichtsstände für Klagen aus dem Versicherungs-vertrag ergeben sich aus den Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen. Anwendbares Recht: Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. 13. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. 14. Schlichtung / Beschwerde Die Rhion Versicherung AG ist Mitglied im Verein „Versi-cherungsombudsmann e.V.“. Bei Meinungsverschieden-heiten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag besteht somit die Möglichkeit des Streitschlichtungsverfah-rens vor dem Ombudsmann, sofern der Versicherungs-vertrag von Ihnen als natürliche Person abgeschlossen wurde und weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbst-ständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin (www.versicherungsombudsmann.de). Weiterhin können Sie eine Beschwerde an die Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, richten. Unabhängig hiervon können Sie den Rechtsweg nutzen. 15. Einwilligungsklausel nach dem Bundesdaten-

schutzgesetz Sie willigen ein, dass wir im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertrags-durchführung (z. B. Versicherungsfälle, Risiko- oder Ver-tragsänderung) ergeben, an Rückversicherer zur Beurtei-lung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversiche-rung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprü-che an andere Versicherer und an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermitteln. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten Versicherungsverträgen und bei künftigen Anträgen. Des Weiteren willigen Sie ein, dass wir die Antragsanga-ben zu Vorname, Name, Geburtsdatum, Straße und Haus-nummer sowie Postleitzahl und Wohnort bei der Firma Creditreform Experian GmbH, Hellersbergstraße 14, 41460 Neuss, zur Bonitätsprüfung nutzen. Sie willigen ferner ein, dass wir innerhalb der RheinLand Versiche-rungsgruppe Ihre allgemeinen Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung Ihrer Versicherungsangelegenheiten dient. Gesundheits-daten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer über-mittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willigen Sie weiter ein, dass die Vermittler Ihre allgemei-nen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen dürfen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn Sie bei Antragsstellung vom Inhalt des Merkblatts zur Datenverarbeitung Kennt-nis nehmen konnten, das Ihnen zusammen mit weiteren gesetzlich vorgesehenen Verbraucherinformationen über-lassen wird.

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II. Wichtige Hinweise zur Erhaltung des Versicherungsschutzes Wer diese Hinweise nicht beachtet, läuft Gefahr, seinen Versicherungsschutz zu verlieren!

Obliegenheiten vor Vertragsabschluss - Vorvertragli-che Anzeigepflichten Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die dort gestell-ten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungs-vermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmit-telbar gegenüber der Rhion Versicherung AG, RheinLand-platz, 41460 Neuss, schriftlich nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige An-gaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachste-henden Information entnehmen.

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich-tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge-mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Text-form nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragli-che Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässig-keit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungs-falles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angege-bene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklä-rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-de, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr-umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-schlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeige-pflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begrün-det, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträg-lich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-gung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig-keit der Anzeige kannten. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeige-pflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsände-rung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen beachten Sie bitte die weiteren Bestimmun-gen in unseren Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

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Merkblatt zur Datenverarbeitung - RheinLand Versicherungsgruppe -

Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektroni-schen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnis-se korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen bes-seren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt ge-gebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betrof-fene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufge-nommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch - außer in der Lebens- und Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teil-weise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbe-merkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schwei-gepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbin-dungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Daten-verarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer

Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernum-mer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfä-higkeit oder die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-TotaIschaden (Leistungsdaten).

2. Datenübermittlung an Rückversicherer

Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungs-technische Angaben von uns, wie Versicherungsscheinnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden Ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

3. Datenübermittlung an andere Versicherer

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstel-lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstän-de anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungs-fälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzu-klären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bit-ten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzli-cher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

4. Zentrale Hinweissysteme

Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhin-derung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachver-band bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfra-gen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtver-band der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und beim Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur so-weit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Allgemeine Haftpflichtversicherung - Registrierung von auffälligen Scha-denfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs-missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.

Kfz-Versicherung - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versiche-rungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Lebensversicherung - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versi-cherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung. Sachversicherung - Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstif-tung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmiss-brauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Transportversicherung - Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versiche-rungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversiche-rung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmiss-brauch. Unfallversicherung - Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Scha-

denfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, - außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbrin-

gung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.

5. Datenverarbeitung in der Versicherungsgruppe

Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversiche-rung) werden durch rechtlich selbständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbei-ten die Unternehmen häufig in Versicherungsgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das In-kasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal ge-speichert, auch wenn Sie Versicherungsverträge mit verschiedenen Unter-nehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsscheinnum-mer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleit-zahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sogenannten Partner-daten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf die-se Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefoni-schen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geld-eingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht wer-den. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dage-gen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kun-den durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von "Datenübermittlung", bei der die Vorschriften des Bundesdaten-schutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten - wie z. B. Ge-sundheitsdaten - bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören z. Z. folgende Unternehmen an: RheinLand Versicherungs AG, RheinLand Lebensversicherung AG, ONTOS Versicherung AG, ONTOS Lebensversicherung AG, Rhion Versicherung AG, RiMaXX International N.V., Credit Life International N.V.

6. Betreuung durch Versicherungsvermittler

In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch einen unserer Ver-mittler betreut. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versiche-rungsscheinnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risi-kos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversi-cherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufs-geheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertra-ges oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte

Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter be-stimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö-schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Rich-ten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.