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Brandschutz im Kraftwerk R 108 http://www.vgb.org

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Brandschutz im Kraftwerk

R 108

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Brandschutz im Kraftwerk

Ausgabe 2009

Herausgegeben von: VGB PowerTech e.V.

Zu beziehen bei: VGB PowerTech Service GmbH Verlag technisch-wissenschaftlicher Schriften Postfach 10 39 32, 45039 Essen Tel. +49 201 8128-200 Fax +49 201 8128-329 E-Mail: [email protected]

ISBN 978-3-86875-017-1

http://www.vgb.org Jegliche Wiedergabe ist nur mit vorheriger Genehmigung des VGB gestattet.

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Vorwort

Bedingt durch die Fortentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen war es erforderlich, die erst 5 Jahre alte Fassung dieser Richtlinie auf Kompatibilität zu untersuchen. Neue Rege-lungen nach europäischem Recht, sowie zwischenzeitlich entstandene neue nationale Rege-lungen wie z.B. die Betriebssicherheitsverordnung mit ihrem nachgeschalteten Regelwerk TRBS, die Industriebaurichtlinie, die überarbeiteten Fassungen der Muster-Bauordnung, der Feuerwehrdienstvorschrift und ähnliche sind beim Neubau von Kraftwerksanlagen zu be-rücksichtigen. Dieser Sachverhalt wurde genutzt, die Bezüge auf bestehende Regelwerke in dieser Richtlinie zu aktualisieren oder auch an der einen oder anderen Stelle Präzisierungen oder erläuternde Ergänzungen vorzunehmen. Die Weiterentwicklung der gesetzlichen Rah-menbedingungen führt auch dazu, dass einige Regelungen entfallen können. Da die TRBS nur einen gefährdungsbezogenen Regelungsansatz verfolgt, sind komponentenbezogene Präzisierungen erforderlich, um Missverständnisse zu vermeiden.

Diese Richtlinie versteht sich damit als erstes Branchenregelwerk, das den Informations- und Regelungsbedarf unterhalb des offiziellen Regelwerkes zu decken versucht

Die Substanz dieser Richtlinie hat sich seit Jahren bewährt, an ihr sollte daher nichts geän-dert werden. Gerade fehlende Präzisierungen in den Richtlinien der öffentlichen Institutionen, die dem Anwender besondere Herausforderungen auferlegen, werden hier erläutert und durch Beispiele mit Leben erfüllt Nachdem diese Erläuterungen seit Jahren auch von der Genehmigungsseite weitgehend akzeptiert sind, sollen sie auch weiterhin besonders dem Neuling die Anforderungen an den sicheren Kraftwerksbetrieb nahe bringen.

An der Bearbeitung dieser Ausgabe haben mitgewirkt:

DipL-Ing. Wilfried Bär

Dipl.-Ing. Gerhard Bayer

Dipl.-Ing. Claus-Peter Franke

Dipl.-Ing. Ulrich Hoischen Dipl.-Ing. Jörg Krümpelmann

Dipl.-Ing. Thomas Grünzig Dipl.-Ing. Bernt Hollstein

Dipl.-Ing. Uwe Noack

Dipl.-Ing. Jochen Pillekamp Dipl.-Ing. Erwin Großmann DipL-Ing. Doris Schwar Dipl.-Ing. Stephan Schwenker

Dipl.-Ing. Jörg Kaiser Dr. rer.nat Hartmut Krüger Dipl.-Ing. J. Lenz Dr. rer.nat Ulrich Schirmer

BSB Brandschutz Service Bär

Siemens AG, Sector Energy

E.ON Engineering GmbH

DMT GmbH DMT GmbH

Hochtief Construction AG Hochtief Construction AG

Vattenfatl Europe Generation AG & Co. KG

Vattenfall Europe AG RWE Power AG RWE Power AG RWE Power AG

VGB PowerTech e.V., Elektro- und Leittechnik VGB PowerTech e. V., Abgasreinigung VGB PowerTech e. V., Bautechnik, Kühltürme VGB PowerTech e. V., Brandschutz

Essen, im Dezember 2008 VGB PowerTech e. V.

ISBN 978-3-86875-017-1

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INHALT

1 Einleitung 7 2 Geltungsbereich 7 3 Planung 8 3.1 Brandlasten/Brandursachen 8 3.2 Brandverhütung 8 3.3 Brandabschnitte/Brandbekämpfungsabschnitte 8 3.4 Branderkennung/-meldung 9 3.5 Brandschadensbegrenzung 9 3.6 Brandbekämpfung 9 3.7 Rettungswege ... • 9 3.8 Rechtsvorschriften 10 3.9 Brandschutzkonzept 10 3.9.1 Erstellung 11 3.9.2 Umsetzung 11 4 Bautechnische Maßnahmen 12 4.1 Grundsätze 12 4.2 Bauliche Ausführung 12 4.2.1 Abstände/Abtrennungen 12 4.2.2 Doppelböden und Hohlraumestriche (Systemböden) 16 4.2.3 Lüftungsanlagen «16 4.2.4 Aufzüge 16 4.3 Schottungen/Abschlüsse 17 4.3.1 Feuerschutzabschlüsse 17 4.3.2 Abschottungen in Förderanlagen 18 4.3.3 Kabelschottungen 18 4.3.4 Rohrschottungen 19 4.3.5 Lüftungsleitungen 19 4.3.6 Verglasungen 20 4.3.7 Dehnfugen 20 5 Anlagentechnische Maßnahmen 21 5.1 Rauchabzugsanlagen 21 5.2 Branderkennung/-meldung 22 5.2.1 Grundsätze 22 5.2.2 Ausführung 23 5.2.3 Brandmelderzentrale (BMZ) 24 5.2.4 Stromversorgung, Leitungen 24 5.2.5 Überwachungsbereiche 24 5.3 Brandbekämpfung 25 5.3.1 Löschwasser 25 5.3.2 Ortsfeste Löschanlagen 28 5.3.3 Stationäre Löschanlagen 28 5.3.4 Halbstationäre Löschanlagen 32 5.3.5 Mobile Löscheinrichtungen 32 6 Maßnahmen an Anlagen, Systemen und Komponenten 32 6.1 Brennstoffversorgungsanlagen 32 6.1.1 Brennstoffversorgung Kohle 33

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6.1.2 Brennstoffversorgung Öl 37 6.1.3 Brennstoffversorgung Gas 39 6.1.4 Brennstoffversorgung nicht fossile, feste Brennstoffe (Biomasse) 39 6.1.5 Sekundärbrennstoff (SBS) 44 6.1.6 Brennstoffversorgung Klärschlamm 46 6.2 Kesselhaus 48

6.2.1 Brandlasten/Brandursachen 48 6.2.2 Brandschutzmaßnahmen - 49 6.2.3 Technische Einrichtungen 50 6.2.4 Luftvorwärmer 51 6.2.5 Dampferzeuger 52 6.2.6 Entaschung 52 6.2.7 Nicht befeuerte Dampfkessel (Abhitzekessel) 53 6.3 Maschinenhaus 53 6.3.1 Maschinenhaus (Dampfkraftwerk) 53 6.3.2 Hinweise zu Gasturbinen und GuD-Aniagen 57 6.3.3 Besondere Hinweise zu Generatoren 58 6.3.4 Besondere Hinweise zu Maschinenhauskränen / 59 6.4 Rauchgasreinigung 59 6.4.1 Elektrofilter 59 6.4.2 Rauchgasreinigungsaniagen (RRA) / Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA) 60 6.4.3 Zusätzliche Maßnahmen bei Aktivkohle-Verfahren 65 6.4.4 Zusätzliche Maßnahmen bei DENOX-Verfahren 66 6.4.5 Lagerung von Ammoniak (NH3) und Ammoniakwasser (NH4OH) 67 6.5 Elektro-/leittechnische Anlagen 68 6.5.1 Brandlasten/Brandursachen 68 6.5.2 Brandschutzmaßnahmen allgemein u 68 6.6 Prozesswasseranlagen " 75 6.7 Kühltürme und Kühler 75 6.7.1 Brandschutzmaßnahmen allgemein 76 6.7.2 Brandverhütung / betriebliche Maßnahmen 76 6.7.3 Hinweise zum abwehrenden Brandschutz 77 6.8 Zentrale Druckluftanlagen 77 6.8.1 Brandschutzmaßnahmen allgemein 77 6.8.2 Brandverhütung / betriebliche Maßnahmen 78 6.9 Blockheizkraftwerke (BHKW) 78 6.9.1 Brandlasten/Brandursachen 78 6.9.2 Brandschutzmaßnahmen aligemein 78 6.9.3 Brandverhütung / betriebliche Maßnahmen 80 6.9.4 Hinweise zum abwehrenden Brandschutz 80 7 Betriebliche und organisatorische Maßnahmen 80 7.1 Freigabeverfahren 80 7.2 Brandschutzordnung 81 7.3 Brandschutzpersonal 82 7.3.1 Aufgaben 82 7.3.2 Betriebseigene Feuerlöschkräfte 82 7.4 Brandschutzdokumentation 84 8 Besondere betriebliche und organisatorische Maßnahmen während der

Errichtung, Inbetriebnahme und Revision 86 8.1 Errichtung 86 8.2 Inbetriebnahme 87 8.3 Revision und Instandsetzung 87 9 Explosionsschutz 88

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10 Anhang 1: Auszug aus der Saarländischen Bauvorlagenverordnung (BauVorIVo) 2> Abschnitt: Bautechnische Nachweise 90 Anhang 2: Maßnahmen bei Auftreten eines LuVo-Brandes 92 Anhang 3: Erkenntnisse über schwerentflammbare Flüssigkeiten 94 Anhang 4: Begriffe 98 Anhang 5: Auswahl von Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Bestimmungen, Normen und Richtlinien zum Brandschutz in Kraftwerken 101

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1 Einleitung

(1) Für den Brandschutz gelten eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Normen, und Richtlinien. Ihre Umsetzung ist beim Kraftwerksbau nicht immer möglich oder sinnvoll, da die Eigenheiten der Kraftwerkstechnik nicht berücksichtigt sind. Für diese Fälle ist es erforderlich, insbesondere unter Verwendung dieser Richtlinie bei den zuständigen Behörden die Zustimmung zu notwendigen Erleichterungen zu erwirken.

(2) Diese Richtlinie VGB R 108 soll den Betreibern als Grundlage für die Erstellung eigener Brandschutzkonzepte dienen, die auf die jeweiligen Anlagen zugeschnitten sind. Zu diesem Zweck wurde eine Vielzahl geeigneter Maßnahmen beispielhaft dargestellt. Ein allgemeingültiges Brandschutzkonzept kann nicht gegeben werden, weil jedes Kraft-werk, ja oft jeder Block eines Kraftwerkes, individuelle Unterschiede aufweist. /

(3) Bei all diesen Überlegungen soll immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt blei-ben. Im Vordergrund steht hierbei der Personenschutz. Im Weiteren bestimmen die Größe der Brandiast und die Wichtigkeit der zu schützenden Anlagen den Aufwand für den Brandschutz.

2 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt grundsätzlich für neu zu planende konventionelle Kraftwerke, wie

• Kohlekraftwerke • Ölkraftwerke • Gaskraftwerke • GuD-Kraftwerke • Heizkraftwerke • Heizwerke • Abfallverwertungsaniagen (auch: Abfallverbrennungsanlagen) • Holzkraftwerke • Biomassekraftwerke • Kraftwerke für Brennstoffe, die aus anderen Stoffen gewonnen

wurden (z.B. Ersatzbrennstoffe).

(2) Sie gilt insbesondere für folgende Gebäude und Anlagen:

• Maschinenhaus • Dampferzeuger • elektrische Anlagen • Brennstoffversorgung (Kohle, Öl, Gas, Abfall) • Rauchgasreinigungsanlage (Entstaubung, DeNOx, Entschwefelung) • Ver- und Entsorgungsanlagen (z.B. Wasseraufbereitung, Reststoffaufbereitung,

Siioanlagen).

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(3) In den Bereichen nach (2) befinden sich in der Regel keine Aufenthaltsräume. Die Ar-beitsabläufe werden üblicherweise von zentralen Warten ferngesteuert und -überwacht. Im Normalbetrieb werden bedarfsorientiert Sichtkontrollen durch ortskundige Runden-gänger vorgenommen.

(4) Bauliche Anlagen, die nicht kraftwerksspezifisch sind, wie z.B. Sozialgebäude, Verwal-tungen, Werkstätten, Lager, Garagen usw., werden in dieser Richtlinie nicht behandelt. Der Brandschutz zu diesen Anlagen ist durch die gesetzlichen Vorschriften, z.B. die LBO, geregelt.

3 Planung

Der Brandschutz in Kraftwerksanlagen dient der Brandverhütung, der Rettung von Personen, der Begrenzung der Brandausbreitung, der Brandbekämpfung und dem Schutz der Umwelt und von Sachwerten.

3.1 Brandlasten/Brandursachen (1) Die Brandlasten im Kraftwerk bestehen in der Hauptsache aus

- den Brennstoffen (Kohle, Gas, Öl, nichtfossile Brennstoffe) - den Brennstofftransportsystemen wie z.B. Fördergurten - größere Anhäufungen von Kabeln und Kunststoffen (Kühltürme, REAs) - Betriebs- und Hilfsstoffe z.B. Öle, Wasserstoff - bei Revisionen vorhandene oder anfallende feste, flüssige und gasförmige

brennbare Stoffe.

(2) Die Brandursachen sind in der Hauptsache:

- Heißarbeiten - heiße Oberflächen - elektrische Betriebsmittel - mechanische Zündqueüen.

3.2 Brandverhütung (1) Unter Brandverhütung sind alle die Maßnahmen zu verstehen, die darauf ausgerichtet

sind, die Entstehung von Bränden zu vermeiden.

(2) Anlagenbedingte Zündquellen sind bei Konstruktion und Materialauswahl zu berück-sichtigen. Wenn dieses nicht möglich ist, werden geeignete Kompensationsmaßnah-men getroffen wie z.B. - Vermeidung von Überhitzung, - Trennung von Brandgut und Zündquelle - Begrenzung der Energieaufnahme des Brandgutes.

3.3 Brandabschnitte/Brandbekämpfungsabschnitte (1) Brandabschnitte (BA) sind Bereiche von Gebäuden, deren Umfassungsbauteile (Wän-

de, Decken, Abschlüsse von Öffnungen, Abschottungen von Durchbrüchen, Fugen) so feuerwiderstandsfähig sind, dass eine Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Gebäudeteile verhindert wird.

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(2) Brandbekämpfungsabschnitte (BBA) sind Unterabschnitte von Brandabschnitten, die aufgrund erhöhter Brandrisiken durch ausreichend feuerwiderstandsfähige Bauteile so abgetrennt werden, dass eine Brandausbreitung und unzulässige Brandauswirkungen auf andere Brandbekämpfungsabschnitte verhindert werden.

(3) Ein Kraftwerk mit Kesselhäusern, Maschinenhäusern, Bunkern, Brecheranlagen usw. kann einen gemeinsamen Brandabschnitt bilden, wenn Bereiche mit erhöhten Brandlasten als Brandbekämpfungsabschnitte ausgebildet werden.

3.4 Branderkennung/-meidung

(1) Voraussetzung für eine wirkungsvolle Brandbekämpfung ist eine frühzeitige Brander-kennung und Meldung an eine geeignete, ständig besetzte Stelle.

(2) Die Branderkennung erfolgt im Wesentlichen durch Brandmeideanlagen mit automati-schen Brandmeldern sowie durch visuelle Branderkennung (z.B. Kameraüberwachung) in ausgewählten Anlagen und Räumen.

(3) Die manuelle Brandmeldung durch Mitarbeiter hat unverzüglich zu erfolgen und wird im wesentlichen realisiert über - Druckknopfmelder - Telefon - Funk.

3.5 Brandschadensbegrenzung (3) Unter Brandschadensbegrenzung sind die Maßnahmen zu verstehen, die die Dauer

bzw. das Ausmaß eines Schadenfeuers minimieren. Hierzu gehören Maßnahmen des baulichen Brandschutzes, des betrieblichen Brandschutzes, der Brandfrüherkennung und der Brandbekämpfung. Hierzu dienen z.B. Wahl der Baustoffe in Bezug auf ihr Brandverhalten, die ausreichende Feuerwiderstandsdauer der Umfassungsbauteile (Kapselung) und/oder auch Maßnahmen an einzelnen Komponenten, wie z.B. geeigne-te Brandmeldeanlagen und Löscheinrichtungen.

(4) Zur Schadensbegrenzung gehören auch Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung.

3.6 Brandbekämpfung Für die erfolgreiche Brandbekämpfung ist die Bereitstellung geeigneter Löschmittel und Löscheinrichtungen erforderlich; außerdem soll für die Brandbekämpfung eines Entste-hungsbrandes unterwiesenes Personal zur Verfügung stehen. Ebenso sind Maßnahmen wie Rauchabzug und Löschwasserrückhaltung vorzuplanen. Darüber hinaus notwendige Einsatzkräfte sind durch betriebliche Löschkräfte, Werk-, oder öffentliche Feuerwehren abzu-sichern. Die Alarmierung und der Einsatz dieser Kräfte ist durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern (vgl. Kapitel 7).

3.7 Rettungswege

Rettungswege sind Wege zur Flucht und Rettung von Personen aus Notsituationen. Regeln enthalten die LBO, die ArbStättVO und die ASR A1.3 bzw. A2.3.

Darüber hinaus dienen sie den Einsatzkräften als Angriffswege für die Brandbekämpfung und zur Gefahrenabwehr.

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3.8 Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften und einschlägige technische Regeln sind in Kapitel 9, „Anhang", aufge-führt.

3.9 Brandschutzkonzept (1} Die Anforderungen an den Brandschutz sind einer ständigen Entwicklung unterworfen.

Diesen Entwicklungen ist durch das Brandschutzkonzept Rechnung zu tragen.

(2) Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen, anla-gentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes der baulichen An-lagen.

(3) Das muss mindestens folgende Angaben enthalten:

• Objektbeschreibung einschließlich brandschutzrelevanter Einzelheiten der Nutzung,

• Angaben darüber, weichen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche Kompensationsmaßnahmen stattdessen vorgesehen werden,

• höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage,

• System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte

• Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,

• Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie den Nachweis der Lösch-wasserve rso rg u ng,

• Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen,

• Angaben zum Brandverhalten der technischen Gebäudeausrüstung im Bereich von Rettungswegen,

• Angaben zu Blitzschutz- und Erdungsanlagen,

• Lage, Anordnung, Bemessung und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden,

• Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung (einschl. An-gaben zur Aufstellung der Verteiler, der Funktionserhaitverkabelung etc.),

• Beschreibung der Rauchabzugsanlagen natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA), maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA) und Rauchschutz-Druckanlagen (RDA),

• Beschreibung der Alarmierungseinrichtungen,

• Beschreibung der manuellen und automatischen Einrichtungen zur Brandbekämp-fung, wie z.B. Löschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschluss-ventile, Feueriöschgeräte,

• Hydrantenpläne,

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• Beschreibung der Brandmeldeanlage, z.B. Lage der Brandmeldezentrale (BMZ), überwachte Bereiche, Druckknopfmelder,

• Darstellung der Aufzugsanlagen/Feuerwehraufzüge,

• Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbe-kämpfung sowie zur Rettung von Personen.

(4) Neben dem Brandschutzkonzept sind zeichnerische Unterlagen mit Darstellung notwen-diger Brandschutzvorkehrungen vorzulegen.

(5) Bereits während der Bauzeit sind Feuerwehrpläne in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr zu ersteilen und regelmäßig fortzuschreiben.

3.9.1 Erstellung (1) Bestandteil der Antragsunterlagen zur Genehmigung einer Kraftwerksanlage ist ein

Brandschutzkonzept. Dies gilt auch für Teilanlagen.

(2) Bei Planung und Erstellung sind die standortspezifischen Vorschriften und Bestimmun-gen sowie die bau- und anlagenspezifischen Belange zu berücksichtigen.

(3) Brandschutzkonzepte sollen erstellt werden von

- staatlich anerkannten Sachverständigen,

- Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung hinreichend qua-lifiziert sind und die bereits regelmäßig Brandschutzkonzepte für Sonderbauten dieser Art aufgestellt haben. Dies ist im Einzelfall mit der Bauaufsicht abzustimmen.

- Personen, die die Befähigung zum höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen und eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im vorbeugenden Brand-schutz und bei der Erstellung von Brandschutzkonzepten nachweisen können. Dies ist im Einzelfall mit der Bauaufsicht abzustimmen.

Personen, die als Angehörige von Werksfeuerwehren auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit den vorbeugenden Brandschutz der baulichen Anlagen ihres Betrie-bes beurteilen können. Dies ist im Einzelfall mit der Bauaufsicht abzustimmen.

3.9.2 Umsetzung (4) Das Brandschutzkonzept ist bei Änderungen in der Planungs-, Errichtungs- und Be-

triebsphase fortzuschreiben.

(5) Mit der Überwachung der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes sollte von der Baulei-tung während der Bauphase eine Person mit ausreichendem Sachverstand, z.B. ein Fachbauleiter Brandschutz, betraut werden.

(6) Die Überwachung der im Brandschutzkonzept festgelegten Maßnahmen ist nach Fer-tigstellung des Kraftwerkes sicher zu stellen. Für diese Aufgabe sollte ein Brandschutz-beauftragte benannt werden.

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4 Bautechnische Maßnahmen

Im Brandschutzkonzept werden Schutzziele definiert. Soweit diese mit baulichen Maßnah-men erreicht werden sollen, sind nachstehend Empfehlungen aufgeführt.

4.1 Grundsätze (1) Grundsätzlich sind die brandschutztechnischen Vorgaben der einzelnen Landesbau-

ordnungen (LBO) zu beachten, hier beispielhaft zitiert; die Musterbauordnung (MBO).

(2) Gemäß § 51 MBO, Fassung November 2002 können an Sonderbauten im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach §3 Abs. 1 MBO besondere Anfor-derungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, „soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art und Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf". Erleichterungen können im baulichen Brandschutz unter anderem auch durch andere vorbeugende be-triebliche, organisatorische oder abwehrende Brandschutzmaßnahmen erreicht wer-den, wenn durch diese anderen Maßnahmen der Brandschutz sichergestellt ist und wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. /'

(3) Die möglichen Erleichterungen werden durch das Brandschutzkonzept begründet. Sie stellen keine Abweichungen im Sinne des § 67 MBO dar.

(4) Die Erleichterungen nach MBO § 51 Absatz 1 Satz 2 beziehen sich besonders auf:

• Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer für o tragende Wände und Stützen o Decken

• größere Abstände von Brandwänden • größere Rettungsweglängen • eingeschossige Bauweise

(5) Erleichterungen werden durch andere besondere Anforderungen kompensiert, z.B. durch:

• nichtbrennbare Baustoffe der baulichen Anlage RWA

• Brandmeldeanlagen • Kapselung Brand gefährdeter Komponenten und Anlagenteile • Löschanlagen • Werkfeuerwehr oder betriebliche Löschkräfte

4.2 Bauliche Ausführung (1) Bauteile mit Anforderung an die Feuerwiderstandsfähigkeit müssen nach DIN 4102,

Teil 4 ausgelegt werden oder eine „allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" haben.

(2) In der Regel werden nicht brennbare Baustoffe der Klasse A verwendet.

(3) Die Verwendung von Dämmstoffen der Klasse B1 ist zulässig, wenn von Seiten des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

4.2.1 Abstände/Abtrennungen

Kraftwerke sind entsprechend der Verfahrenstechnik in unterschiedliche Bereiche gliede-rungsfähig. Diese Bereiche können mit unterschiedlichen verfahrenstechnischen, bautechni-

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sehen und aniagentechnischen Mitteln verwirklicht werden. Es ergeben sich folgende bau-technische Unterteilungen. 4.2.1.1 Gebäude

(1) Die Mindestabstände von Gebäuden und Gebäudeteilen richten sich nach den Vorga-ben der jeweiligen LBO. Sofern die Tiefe der Abstandsflächen 3 m beträgt, werden an Außenwände von Gebäuden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes gestellt, wenn diese Wände einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Bau-stoffen bestehen.

A =Abs!and > 3,00m

Bild 1. Abstände zwischen Gebäuden

(2) Abweichend von (1) genügen vor Wänden ohne Öffnungen als Tiefe der Abstandsflä-chen 1,50 m, wenn die Wände einer Feuerwiderstandsklasse entsprechen und ein-schließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (min. F 30-A).

(3) Werden Gebäude unmittelbar aneinander gebaut (z.B. Kesselhaus und Schaltanlagen-gebäude), sind Brandwände vorzusehen oder vom Ersteller des Brandschutzkonzeptes geeignete Kompensationsmaßnahmen vorzugeben.

(4) An Außenwände und Decken können Brandschutzanforderungen gestellt werden, wenn eine Brandausbreitung (Feuerüberschlag) zwischen Gebäuden sowie zwischen den Geschossen eines Gebäudes verhindert werden soll. Ein Feuerüberschlag lässt sich durch Anordnung von feuerwiderstandsfähigen Bauteilen, die mindestens einen Meter als Brüstung, Sturz oder Auskragung (Bild 2) über die Außenwand austragen, verhindern.

(5) Außenwände und Decken einschließlich der Dämmstoffe sind gemäß DIN 4102, Teil 1, aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klasse A herzustellen.

4.2.1.2 Abtrennungen innerhalb von Gebäuden

(1) Brandschutzanforderungen werden nur an Trennwände zwischen Brandabschnitten bzw. Brandbekämpfungsabschnitten und an Wände von notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren gemäß LBO gestellt, siehe MBO § 32 und 33

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(2) Trennwände ohne Feuerwiderstandsanforderung sollten als Rauchschutz aus nicht-brennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A DIN 4102) hergestellt werden.

(3) Abtrennungen mit Feuerwiderstandsanforderung werden entsprechend den Vorgaben des Brandschutzkonzeptes als F 30, F 60, F 90 -Wände bzw. in der Bauart von Brand-wänden ausgeführt.

4.2.1.3 Dächer (1) Dächer bilden die obere Begrenzung von Gebäuden gegenüber dem Freien und kön-

nen hinsichtlich des Brandschutzes niedriger bewertet werden als z.B. Decken. Die Ausführung regelt die LBO.

(2) Die Dachhaut ist gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig auszubilden (z.B. harte Bedachung; DIN 4102, Teil 4 oder Teil 7).

(3) Die Dämmung sollte aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klasse A bestehen. Darüber hinaus gelten die Anforderungen der LBO in Verbindung mit der DIN 4102, Teil 4 oder Teil 7.

(4) Dachdecken (oberer Raumabschluss) oder Dächer von niedrigen Gebäuden, die an Wände höherer Gebäude anderer Nutzung anschließen, müssen innerhalb eines Ab-standes von 5 m von der Außenwand des höheren Gebäudes den brandschutztechni-schen Anforderungen der Trennwand entsprechen, wenn die aufgehende Wand des höheren Gebäudes den Brandschutz nicht sicherstellt (Bild 2).

Bild 2. Brandschutztechnische Anforderungen an Gebäudeunterschiedlicher Nutzung und Höhe, Möglichkeiten zur Vermeidung des Feuerüberschlags an Außenwänden

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4.2.1 A Rettungswege

(1) Bei der Anordnung der Gebäude auf dem Kraftwerksgelände sind die Erfordernisse der Zugänge für die Rettung und die Gefahrenbekämpfung zu berücksichtigen.

(2) An Rettungswege sind nachstehende Grundanforderungen zu stellen:

• Schutz vor Gefahreneinwirkung • Begehbarkeit zur Rettung Verletzter und zur Flucht • sichere Führung aus dem Gefahrenbereich • Transport von Geräten zur Brandbekämpfung

(3) Diese Anforderungen sind durch bauliche, technische und organisatorische Maßnah-men zu erfüllen. Hierbei sollte den baulichen Maßnahmen Vorrang eingeräumt werden. Es empfiehlt sich, die Anordnung der Rettungswege frühzeitig mit der Genehmigungs-behörde abzustimmen.

(4) Von regelmäßig begangenen Wegen innerhalb von Gebäuden müssen von jeder Stelle mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswegevorhanden sein, von'denen mindestens einer ins Freie oder in einen anderen gesicherten Bereich1 führt. Es wird empfohlen, dass mindestens einer davon in einen Treppenraum einer notwen-digen Treppe gemäß MBO § 35 führt. Der zweite Rettungsweg kann auch eine Steiglei-ter (Notleiter) oder ein Rettungsgerät der Feuerwehr sein. Auf den zweiten gesicherten Rettungsweg kann bei Anordnung eines Sicherheitstreppenraumes verzichtet werden.

(5) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsbereiches einer Anlage müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungsmöglichkeiten bestehen. Ausnahmen sind Stichgänge wie Bedienungs- und Überwachungsgänge bis 15 m Länge.

(6) Rettungswege müssen mindestens eine lichte Breite von 1 m und eine lichte Höhe von 2,10 m haben. Hinweis: Bei Wegen, die nur der Bedienung und Überwachung dienen (Zugänge), kön-nen in Ausnahmefällen die Breiten bis 0,60 m und Höhen bis 1,80 m verringert werden.

(7) Die Rettungsweglänge von jeder Steile eines Aufenthaltsbereiches bis zu einem gesi-cherten Bereich sollte in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und ständigen Arbeitsplät-zen 35 m nicht überschreiten,

(8) Längere Rettungswege sind möglich bei Gebäuden/baulichen Anlagen ohne Aufent-haltsräume und ständige Arbeitsplätze. Wenn aufgrund der Art und Nutzung des Ge-bäudes eine gute Übersicht besteht, wie z.B. Maschinenhaus, Rauchgasreinigungsan-lage, Kesselhaus, Kabelkanäle, Bandbrücken usw., können abweichend von (7) Ret-

1 Gesicherte Bereiche sind: - notwendige Treppen mit ihren Treppenräumen - offene Gänge und Treppen außerhalb von Gebäuden - Brandbekämpfungsabschnitte - Brandabsehnitte

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tungswege bis zu einer Länge von max. 50 m (Zirkelschiag ab gesichertem Punkt) vor-gesehen werden. Der tatsächliche Laufweg darf das 1,5-fache des Zirkelschlages nicht überschreiten.

(9) Längere Rettungswege als in (8) beschrieben sind unter Ausnutzung baulicher, techni-scher und/oder organisatorischer Brandschutzmaßnahmen möglich. Hierfür ist eine Zu-stimmung der Genehmigungsbehörde erforderlich.

(10) Türen sollten in Fluchtrichtung zu öffnen sein und müssen ohne fremde Hilfsmittel ge-öffnet werden können.

(11) Offene Treppen (Betriebstreppen) können in das Flucht- und Rettungssystem mit ein-bezogen werden.

(12) Rettungswege sind mit Symbolen nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheits-schutzkennzeichnung" zu beschildern.

4.2.2 Doppelböden und Hohlraumestriche (Systemböden) (1) Doppelböden und Hohlraumestriche (Systemböden) werden im Kraftwerk verwendet in

E- und Leittechnikräumen sowie Wartenräumen.

(2) Die Anforderungen an Doppelböden und Hohlraumestriche sind in der „Musterrichtiinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden" (MSysBöR 09/2005) ab-schließend geregelt.

4.2.3 Lüftungsanlagen (1) Lüftungs- und Klimaanlagen, die mehrere Brandbekämpfungsabschnitte oder Brandab-

schnitte versorgen, sind gegen diese Bereiche mindestens in der gleichen Feuerwider-standsklasse abzuschotten.

(2) Lüftungszentralen sind als eigene Brandbekämpfungsabschnitte auszubilden. Die „Bauaufsichtiiche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüf-tungsanlagen" ist zu beachten.

(3) Schächte und Kanäle sowie Gitter, Klappen und Bedienungseinrichtungen sollen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Lüftungsanlagen müssen so ausgeführt und betrieben werden, dass im Brandfall die Übertragung von Rauch- und Brandgasen in andere Brandbekämpfungsabschnitte ausgeschlossen ist.

4.2.4 Aufzüge (1) Für Aufzüge in Anlagen und Gebäuden gilt die MBO § 39.

(2) Bei Gebäudehöhen >30 m ist ein Aufzug als Feuerwehraufzug auszuführen.

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(3) Zur Durchführung des Feuerwehreinsatzes für Brandbekämpfungs- und Rettungsmaß-nahmen (z.B. im Kesselhaus) ausgerüstete Feuerwehraufzüge gemäß TRA 200 und DIN EN 81 erfüllen unter anderem folgende Anforderungen:

• eigener feuerbeständiger Bereich aus nichtbrennbaren Baustoffen mit eigener Be- und Entlüftung

• gesicherte Stromversorgung für die elektrischen Einrichtungen • RDA-Aniage (Rauchschutz-Druckanlage) für Aufzugschacht und Vorraum • Aufnahmemöglichkeit einer Krankentrage im Aufzugkorb (1200 x 2500) • Vorrangschaltung für die Feuerwehr • Anordnung einer Fernsprechstelle im Aufzugkorb mit Verbindung zu einer ständig

besetzten Stelle (z.B. Warte) • Kennzeichnung gemäß DIN 4066

(4) Jede Haltesteile muss einen Vorraum mit F-90-A-Bauteilen erhalten, der im Brandfall ausreichend rauchfrei gehalten werden kann und in dessen unmittelbarer Nähe ein Wandhydrant angeordnet ist.

(5) Eine typische Anordnung der unter (3) genannten Sicherheitsvorkehrungen findet man in Bild 3.

4.3 Schottungen/Abschlüsse

Sind aus betrieblichen oder bautechnischen Gründen Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen notwendig, sind diese mit Schottungen oder Abschlüsse zu verschließen, die als geeignetes Bauprodukt nach MBO § 17 z.B. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen.

4.3.1 Feuerschultzabschlüsse

(1) Feuerschutzabschlüsse (Türen, Tore, Klappen) dürfen in der Regel in der Feuerwider-standsklasse geringer als das Hauptbauteil ausgeführt werden, z.B.: Wand F 90 - Tür T 30 (Ausnahme: Brandwand, Batterieräume etc.).

Bild 3: RDA-System. Quelle: RDA-Arbeitskreis.de

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(2) Feuerschutzabschlüsse müssen dicht- und selbst schließend sein und im Weiteren die Anforderungen der DIN 4102 erfüllen. Die Einbauvorschriften entsprechend der jeweili-gen Zulassung sind einzuhalten.

(3) Ihre Brauchbarkeit muss durch eine eingeführte Norm oder eine allgemeine bauauf-sichtliche Zulassung nachgewiesen sein. Bei Sonderkonstruktionen und bei Über- und Untergrößen ist eine Zustimmung im Einzelfall gemäß MBO § 23 zu erwirken.

(4) Rauchschutztüren nach DIN 18 095, Teile 1 und 2, werden zur Abtrennung von not-wendigen Fluren zu Treppenräumen sowie zur Unterteilung von notwendigen Fluren in Rauchabschnitte eingebaut, sofern keine Feuerschutzabschiüsse mit einer gleichzeiti-gen Rauchdichtheit (z.B. T30-RS) erforderlich sind.

(5) Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren sind grundsätzlich geschlossen zu hal-ten. Sofern sie aus betrieblichen Gründen geöffnet bleiben sollen, müssen hierfür all-gemein bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen verwendet werden. Feststellan-lagen sind regelmäßig gemäß dem Zulassungsbescheid zu überprüfen. Brandschutztü-ren mit Feststellanlage sind außerhalb der Betriebszeit zu schließen.

4.3.2 Abschottungen in Förderanlagen

(1) Feuerschutzabschlüsse bei Wanddurchdringungen, vor allem bei Gurtförderanlagen, sollen den Durchtritt von Flammen und Rauch behindern. Für den Kraftwerkseinsatz sind geeignete, soweit verfügbar, bauaufsichtlich zugelassene Systeme zu verwenden.

(2) Öffnungen sollten jedoch soweit möglich mit nicht brennbaren Baustoffen verschlossen werden. Ergänzend können auch Wasserschleier oder gleichwertige Maßnahmen vor-gesehen werden.

(3) Bandbrücken sollen grundsätzlich jeweils durch geeignete brandschutztechnische Maßnahmen getrennte Abschnitte bilden. Eine Entrauchungsmöglichkeit der einge-hausten Bandbrücken ist sicherzustellen. (Siehe auch Kap. 6.1.1.3.)

4.3.3 Kabelschottungen (1) Hinweise zur Ausführung von Kabeldurchführungen durch brandschutztechnisch klassi-

fizierte Wände - insbesondere auch zu Erleichterungen - findet man in der Muster-Leitungsanlagen Richtlinie (MLAR). (Siehe: DIBt - Musterrichtlinie über brandschutz-technische Anforderungen an Leitungsanlagen (Fassung 11/2005))

(2) Einzeln verlegte Kabel können ohne zusätzliche Vorkehrungen auch durch feuerwider-standsfähige Wände hindurchgeführt werden. Hierbei sind die verbleibenden Restöff-nungen mit Mörtel der Mörtelgruppe III oder gleichwertig zu verschließen.

(3) Bei Durchführungen von mehreren Kabeln durch feuerwiderstandsfähige Bauteile sind Kabelabschottungen in gleicher Feuerwiderstandsklasse wie das Bauteil zu verwen-den. Die Schottungen müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen.

(4) Bei Kabeltrassen, in deren Verlauf Kabel schottungen erforderlich werden, sind die Ka-beltragekonstruktionen einschließlich der erforderlichen Verbindungs- und Befesti-gungselemente so auszuführen, dass der Raumabschluss durch das Kabelschott im Brandfall gewahrt bleibt. Der Einbau hat nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtli-chen Zulassung zu erfolgen.

18 V C B

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(5) Bei der Auswahl und Gestaltung der Kabeltragekonstruktion ist das unterschiedliche Verhalten von Hartschottungen (Festigkeit) und Weichschottungen (einfache Nachbe-legung) zu berücksichtigen.

(6) Sofern die getrennte Verlegung von Rohr- und Kabeltrassen nicht realisiert werden kann, sind kombinierte Schottungssysteme mit alfgemein bauaufsichtlicher Zulassung erforderlich.

(7) Bei Wartungs-/Instandhaltungs- oder Bauarbeiten sind geöffnete Kabelschotts arbeits-tägfich temporär zu verschließen (z.B. Kissenschotts).

(8) Die Wiederherstellung des Schotts nach Baumaßnahmen ist durch eine Fachfirma oder durch eine Fachfirma geschultes Betriebspersonal vorzunehmen und mit dem an dieser Stelle gemäß Zulassung (ABZ) vorgesehenen Material zu verschließen.

(9) Der Einbau der Kabelschotts ist zulassungskonform zu dokumentieren. (Aufbewahren der ABZ und der Übereinstimmungsbestätigung)

4.3.4 Rohrschottungen (1) Bei Abschottungen von Rohrleitungen ist zwischen nichtbrennbaren (z.B. Stahiieitung)

und sonstigen Leitungen (z.B. Aluminium, Faserzement oder brennbaren Materialien) unter Beachtung des Fördermediums zu unterscheiden.

(2) Rohrdurchführungen von Rohren aus nichtbrennbaren Werkstoffen, die Wasser oder Abwasser führen, können ohne besondere Maßnahmen und Nachweise durch Wände und Decken mit Brandschutzanforderungen geführt werden, wenn der Raum zwischen den Rohrleitungen und dem verbleibenden Öffnungsquerschnitt mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen mit der gleichen Feuerwiderstandsdauer vollständig ge-schlossen wird. Diese Ausführung gilt für Rohrleitungen bis Außendurchmesser <160mm; bei größeren Nennweiten ist eine Abstimmung mit der zuständigen Bauauf-sicht herbeizuführen.

(3) Für Rohrieitungsdurchführungen durch feuerwiderstandsfähige Bauteile sind Abschot-tungssysteme gemäß DIN 4102 Teil 11 (R 30 bis R 90) zu verwenden, Erleichterungen der Muster-Leitungsaniagenrichtlinie dürfen in Anspruch genommen werden.

4.3.5 Lüftungsleitungen (1) Für Lüftungsleitungen (Rohre, Kanäle, Schächte), die durch feuerwiderstandsfähige

Bauteile hindurchgeführt werden, sind Maßnahmen gegen den Übertritt von Feuer und Rauch zu treffen.

(2) Die entsprechenden Maßnahmen werden in den einzelnen Landesbauordnungen und ihren Verwaltungsvorschriften geregelt. Konkretisierungen zur Ausführung von Lüf-tungsanlagen findet man in der Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie.

(3) Werden feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen (ohne Öffnungen) durch feuerwider-standsfähige Bauteile geführt, kann auf Brandschutzklappen verzichtet werden.

(4) Nicht feuerwiderstandsfähig ausgeführte Lüftungsleitungen müssen im Bereich der Durchführung durch ein feuerwiderstandsfähiges Bauteil mit einem Feuerschutzab-schluss in der Feuerwiderstandsklasse des durchdrungenen Bauteils ausgeführt wer-den (z.B. Bauteil in F 90 mit einer Brandschutzklappe K 90 nach DIN 4102, Teil 6).

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(5) Brandschützklappen müssen eine aligemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen. Die Bestimmungen der Zulassung sind insbesondere beim Einbau zu berücksichtigen.

(6) Der Einbau der lüftungstechnischen Anlagen ist entsprechend den Anforderungen der Zulassungen bzw. Prüfzeugnisse zu dokumentieren.

(7) Maschinelle Rauchabzugs-Systeme können auch zur Raumlüftung verwendet werden.

4.3.6 Verglasungen

(1) Sind Verglasungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen erforderlich, so werden sie, je nach Erfordernis, als F-Verglasung (F 30/F 90) nach DIN 4102, Teil 2, oder als G-Verglasung {G 30/G 90) nach DIN 4102, Teil 13, ausgeführt (Bild 4). Das Brandschutz-glas ist mit dem Rahmen und den Befestigungselementen ein Bauteil und bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

G-ver £asung F-Vcglnsung

(2) F-Verglasungen sind notwendig für Wände mit geforderter Feuerwiderstandsklasse. Eine geregelte Ausnahme ist der Flur, dort dürfen oberhalb 1,80 m über Oberkante Fußboden OKF anstatt der F-Verglasungen G-Verglasungen eingebaut werden.

(3) Türen in F-Verglasungen in notwendigen Fluren sind in T30 auszuführen.

(4) Eine G-Verglasung kann alternativ eingesetzt werden, wenn eine Beeinträchtigung (Brandfortleitung) durch die Wärmestrahlung nicht zu befürchten ist und die Durchsich-tigkeit gewährleistet sein muss. Der Einsatz in notwendigen Fluren sollte mit der Bau-aufsicht abgestimmt werden.

(5) Bei Krankanzeln in Müllbunkeranlagen sind im Sichtbereich G-Verglasungen einzuset-zen. Einzelheiten sind in VGB-M 217 beschrieben.

4.3.7 Dehnfugen

(1) Dehnungs- .oder Bewegungsfugen in brandschutztechnisch klassifizierten Bauteilen zur Abgrenzung von Brandabschnitten und Brandbekämpfungsabschnitten sind mit Fugen-verschlüssen mit einem aligemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis zu verschließen.

(2) Bei Fugen, die nicht unter (1) fallen, sind die Füllungen und deren Abdeckung mindes-tens schwerentflammbar auszuführen (Baustoffe der Klasse B1).

Bild 4: Brandschutzverglasungen

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5 Anlagentechnische Maßnahmen

5.1 Rauchabzugsanlagen {1) Zur Entrauchung und Wärmeabführung können folgende Systeme eingesetzt werden:

• natürliche Rauchabzugsaniagen (NRA), • maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA), • Rauchschutz-Druck-Anlagen (RDA).

(1) Systeme zur Entrauchung und Wärmeabführung haben im Rahmen des Brandschutzes folgende Aufgaben:

• Aufrechterhaltung von Flucht- und Rettungsmöglichkeiten, • schnellere Lokalisierung des Brandherdes und dadurch erleichterte Brandbe-

kämpfung durch Entrauchung/Sichtverbesserung, • Verminderung von Schäden an Bau- und Anlagenteilen durch Abfuhr von Rauch

und Wärme. y-

(2) Brandgase sind möglichst rasch und direkt ins Freie zu leiten, um der Feuerwehr einen gezielten Löschangriff zu ermöglichen.

(3) Oft genügt es, den natürlichen Auftrieb auszunutzen und anfallende Rauchgase über ausgewiesene Dachöffnungen und geeignete Wandöffnungen, an höchster Stelle abzu-leiten. (NRA, Auslösung automatisch und ggf. zusätzlich manuell)

(4) Reicht die Rauchabführung durch thermischen Auftrieb nicht aus oder sind innen lie-gende Räume zu entrauchen, werden maschinelle Abzüge (MRA, Auslösung manuell, ggf. automatisch) eingesetzt. Die Rauch- bzw. Brandgastemperatur und die zu berück-sichtigende Entrauchungszeit ist bei der Auslegung zu beachten (siehe auch DIN 18 232 Teil 5 und 6 bzw. DIN EN 12 101 Teil 3).

(5) MRA-Systeme können auch zur Raumlüftung verwendet werden.

(6) Der für die Entrauchung erforderliche Zuluftvolumenstrom ist sicherzustellen. Türen dürfen nicht durch Unterdruck blockiert werden. Bei maschineller Entrauchung darf der erforderliche Zuluftvolumenstrom auch über die Zuluft einer raumlufttechnischen Anla-ge eingebracht werden.

(7) Entrauchungsleitungen müssen in der Feuerwiderstandsklasse L 90 nach DIN 4102, Teil 6, errichtet werden, wenn sie durch andere Brandabschnitte geführt werden.

(8) Um eine Brandübertragung über Entrauchungsleitungen in einen vom Brand nicht be-troffenen Bereich zu verhindern, müssen feuerwiderstandsfähige Entrauchungsklappen eingesetzt werden.

(9) Müssen notwendige Treppenräume (z.B. innen liegende, außen liegende je nach Ge-bäudehöhe) entraucht werden, kommen folgende Systeme zum Einsatz:

• Einrichtungen zur natürlichen Entrauchung (NRA) (5 % der Grundfläche, mindes-tens 1 m2 freie Querschnittsfläche) oder

• Rauchschutz-Druckanlagen (RDA).

(10) Zur Entrauchung von Aufzugschächten sind NRA mit 2,5 % Querschnitt, mindestens 0,1 m2 vorzusehen.

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(11) Mindestens 1 % der Grundfläche von Maschinenhaus, Kesselhaus, REA-Gebäude mit geringer Brandlast, auch Bandanlagen und Brennstoffbevorratung in der Bekohlung u. ä. sollte als Abzugsfläche für Rauch und Wärme (aerodynamisch freier Querschnitt) ausgebildet und so angeordnet werden, dass möglichst keine Wärmestauzonen auftre-ten. Bei Gebäuden mit größerer Brandlast sind abhängig von der Gebäudekonstruktion wesentlich größere Querschnitte erforderlich (z.B. REA-Gebäude mit hoher Brandlast, Bekohlungseinrichtungen; bei Mültbunker-Anlagen wählt man den konstruktiv größtmöglichen Querschnitt, i.d.R. 12 % aerodynamisch bzw. 15% geometrisch).

(12) Elektrische Antriebe von Entrauchungsanlagen müssen mit einer gesicherten Strom-versorgung versehen werden (Verkabelung mit Funktionserhalt).

(13) Regelungen zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind in DIN 18232 enthalten.

5.2 Branderkennung/-meldung

5.2.1 Grundsätze

(1) Einrichtungen zur Branderkennung und zur Brandmeldung haben folgende Aufgaben:

• Detektion eines Brandereignisses • Meldung an eine ständig besetzte Stelle • Steuerung von brandschutztechnischen/anlagentechnischen Einrichtungen.

(1) Es wird zwischen automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern unterschieden.

(2) Automatische Brandmelder sind Bestandteile einer Brandmeldeanlage BMA, die eine geeignete physikalische und/oder chemische Kenngröße zur Erkennung eines Bran°des im Überwachungsbereich ständig oder in aufeinander folgenden Zeitintervallen auswer-ten.

(3) Automatische Brandmeider, die entsprechend ihrer für eine Brandmeidung ausgewerte-ten Kenngröße definiert werden, sind im wesentlichen:

a) Wärmemelder

• Differenzialmelder, Punktmelder zur Anzeige einer Überschreitung eines Temperaturgradienten

• Maximalmelder, Punktmelder zur Anzeige einer Überschreitung einer definier-ten Temperatur

• Linienförmige Wärmemelder zur Anzeige einer Überschreitung definierter Temperaturen im Bereich einer Streckenführung

• Infrarotmelder werten die Wärmestrahlung der überwachten Objekte aus

b) Rauchmelder sprechen auf in der Luft enthaltene Verbrennungs- und/oder Pyro-lyseprodukte (Schwebstoffe) an. Hier unterscheidet man:

• optische Rauchmelder (Punktmeider) reagieren auf Dämpfung oder Streuung von Licht im infraroten, sichtbaren und/oder ultravioletten Bereich des Licht-spektrums durch Partikel

• lonisationsrauchmelder (Punktmelder) detektieren Änderungen des lonisati-onskammerstromes durch Partikel (Rauch, Staub, Aerosole, Tröpfchen); die-se Melderart wird in Neuanlagen nicht mehr verwendet.

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• Lineare Rauchmelder delektiert Lichtabschwächung innerhalb einer ausge-dehnten Messstrecke (bis ca. 100 m)

• Rauch-Ansaugsysteme (RAS) delektieren Rauch in einer Luftprobe, die über ein Leitungssystem dem Rauchmelder zugeführt wird.

c) Sondermelder:

• Gassensormelder (Punktmelder) sprechen stoffspezifisch auf gasförmige Verbrennungsprodukte an

• Flammenmelder sprechen auf die von Flammen ausgehende Lichtstrahlung an (UV-Strahiung und Flackerfrequenz)

• Kombination der vorgenannten Melder (in a), b) und c)) • Trafo-Eigenschutzsysteme (z.B. Buchholz)

(4) In Sonderfällen kann auch eine zusätzliche Kameraüberwachung (optisch z.T. IR) zur Anwendung kommen.

(5) Nichtautomatische Brandmelder (Druckknopfmeider, Handmelder) sind Teile der Brandmeldeanlage (BMA), mit denen eine Brandmeldung oder sonstige Alarmierung von Hand ausgelöst werden kann.

(6) Das betriebliche Telefonnetz kann zusätzlich zur Brandmeldung genutzt werden, wenn gesichert ist, dass der Notruf über eine bekannte Notrufnummer zu einer ständig be-setzten Stelle (z.B. Warte) geleitet werden kann, in der unverzüglich die weiteren Schritte eingeleitet werden. Dazu soll auch betriebsintern die 112 verwendet werden.

5.2.2 Ausführung (1) Einschlägige Bestimmungen sind in DIN VDE 0833, Teil 1 und Teil 2, enthalten.

(2) Weitere Regelungen über den Aufbau von Brandmeldeanlagen enthalten die DIN 14 675 und DIN EN 54.

(3) Die Festlegung der Meldebereiche hat so zu erfolgen, dass eine rasche und eindeutige Ermittlung des Melde- bzw. Brandortes möglich ist.

(4) Durch Art und Anordnung der Melder soll sichergestellt sein, dass die Brandkenngrö-ßen auch unter örtlichen Einflüssen, wie z.B. Luftströmung, Wärmestau, Fremdlicht, aggressive Atmosphäre oder staubbelastete Atmosphäre, vom Melder erkannt werden.

(5) Sind die Individualanzeigen von Brandmeldern vor Ort nicht einsehbar, so wird empfoh-len, das Ansprechen des Melders durch leicht einsehbare Parallelanzeigen im Zu-gangsbereich des überwachten Raumes kenntlich zu machen (lagerichtiges Abbild der Melderanordnung im Raum).

(6) Die Notwendigkeit von Brandmeldern richtet sich im Wesentlichen nach:

• Anlagenverfügbarkeit • Brandrisiko (Eintrittswahrscheinlichkeit, Schadensausmaß).

(7) Die Auswahl von Brandmeldern richtet sich nach:

• Brandlast, qualitativ und quantitativ • Brandverhalten (Flammenausbreitung, Rauchentwicklung).

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(8) Zur gesicherten Branderkennung, die z.B. zur Auslösung einer ortsfesten Löschanlage führt, ist eine Verifizierung des Alarmzustandes durch eine Zweigruppen- oder Zwei-melderabhängigkeit zu empfehlen. Im Einzelfall kann auch eine Auswertung unter-schiedlicher Brandkenngrößen sinnvoll sein.

(9) Druckknopfmelder sollen im Zuge von Rettungswegen, insbesondere an Ausgängen, sowie an Gefahrenschwerpunkten angeordnet werden. Sie dienen auch zur Alarmie-rung der Gefahrenabwehrkräfte nicht nur bei Brandereignissen.

5.2.3 Brandmelderzentrale (BMZ) (1) Das Bedientableau mit Anzeigetableau der Brandmelderzentrale muss an einer ständig

besetzten Stelle angeordnet sein (z.B. Wartenbereich, Werkfeuerwehr, Werkschutz-zentrale).

(2) Der Standort der Brandmelderzentrale kann unabhängig vom zugehörigen Bedien-tableau entsprechend den örtlichen Gegebenheiten gewählt werden. Der Zugang zur Brandmelderzentrale soll mit Schildern gekennzeichnet werden.

(3) Brandmeldungen sollen sich optisch und akustisch deutlich von anderen Signalen un-terscheiden.

5.2.4 Stromversorgung, Leitungen

(1) Die Stromversorgung der Brandmeldeanlagen ist gemäß DIN VDE 0833, Teil 1 und Teil 2, auszulegen.

(2) Leitungen zu Meldergruppen, auch die zur Ansteuerung von Übertragungs-, Steuer-und Alarmierungseinrichtungen, sollen im Bedarfsfall für einen Funktionserhalt von 30 Minuten ausgelegt sein, wenn sie nicht durch von automatischen Brandmeldern über-wachte Räume oder nicht durch Räume mit nur geringer Brandlast (weniger als 25 MJ/m2) führen.

5.2.5 Überwachungsbereiche

Automatische Brandmeldeanlagen sollen insbesondere in bzw. an folgenden verfahrens-technischen Anlagen vorgesehen werden:

• abgeschlossene elektrische Betriebsstätten und Schalträume, • begehbare und nicht begehbare Kabelkanäle und -Schächte, • Wartenbereiche mit Systemböden und abgehängten Decken • Leittechnik-, Prozessrechner- und EDV-Räume, • Brennstoffversorgungsanlagen in geschlossenen baulichen Anlagen (Kohle, Öl,

Gas, Ersatzbrennstoffe, Abfälle), • chemische Anlagen zur Emissionsminderung (Ammoniak, Aktivkohle bzw. Aktiv-

koks) • ölhydraulische Anlagen (z.B. Turbosatz, Dampferzeuger, Speisepumpen, Ver-

dichter), • Heizölzentrale, • Transformatoren mit Ölfüllung (Trafo-Eigenschutz). • Büros • Archivräume

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5.3 Brandbekämpfung

(1) Eine wirkungsvolle Brandbekämpfung ist abhängig von:

• einer frühest möglichen Branderkennung/Brandmeldung und • einem frühest möglichen Löschmitteleinsatz mit geeignetem Löschmittel.

(2) Das setzt voraus, dass in Abhängigkeit des Gefährdungspotentials in erforderlichen Umfängen die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen werden. Dazu gehö-ren:

• eine gesicherte Löschwasserversorgung, • technische Maßnahmen zur Sicherung der unverzüglichen

Brandbekämpfung durch: o ortsfeste Löschanlagen und Löscheinrichtungen sowie o mobile Brandbekämpfungstechnik, o die Verhinderung der weiteren Zufuhr von Brandgut.

(3) Bei der Brandbekämpfung und der Anwendung der Löschmitte! im Bereich elektrischer Anlagen sind die Gefahren der elektrischen Energie besonders zu berücksichtigen:

(4) Vor Beginn der Brandbekämpfung sind die betroffenen elektrischen Anlagen grundsätz-lich frei zu schalten.

(5) Ist ein Freischalten aus zwingenden Gründen nicht möglich, dann sind die Maßnahmen gemäß DIN VDE 0132 anzuwenden.

5.3.1 Löschwasser

5.3.1.1 Löschwasserversorgung

(1) Für die Bekämpfung von Bränden in Kraftwerksanlagen ohne ortsfeste Löschanlagen ist eine ausreichende, gesicherte Löschwasserversorgung von mindestens 3200 l/min bei 3 bar Fließdruck (abhängig oder unabhängig) über 2 Stunden vorzusehen.

(2) Bei Vorhandensein von ortsfesten Löschanlagen kann die Wassermenge für Hydranten von 3200 l/min auf 1600 l/min, 2 Stunden, reduziert werden. Zusätzlich zu der Was-sermenge der Hydranten ist die größte ortsfeste Wasserlöschanlage (z.B. Trafo) zu be-rücksichtigen. Die Gesamtwassermenge muss mindestens 3200 l/min betragen. Die Betriebszeit der Löschanlage ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten zu bemes-sen. Großbrände haben gezeigt, dass eine Betriebsdauer von mindestens 2 Stunden zu empfehlen ist.

(3) Die Löschwasserversorgung darf durch Frost nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die unabhängige Löschwasserversorgung umfasst alle natürlichen und künstlichen Wasservorräte, die unabhängig von einem Rohrnetz zum Löschen benutzt werden können. Im Einzelnen können dies sein:

• Flüsse, Bäche, Seen mit ausreichender Wasserführung • Löschwasserteiche nach DIN 14 210 (> 1.000 m3) • Löschwasserbrunnen nach DIN 14 220 (> 400 l/min über 3 h) • Löschwasserbehälter DIN 14 230 (> 75 m3) • Betriebliche Wasserbevorratungen > 75m3

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(5) Feuerlösch- und Druckerhöhungspumpen sind redundant auszuführen und müssen an die Notstromversorgung oder an eine zweite Stromversorgung angeschlossen sein. So-fern eine zweite Feuerlöschpumpe vorgesehen wird, kann diese durch einen selbst an-laufenden Verbrennungsmotor angetrieben werden.

(6) Feueriösch- und Druckerhöhungspumpen sowie deren Steuerschränke sind geschützt und leicht zugänglich außerhalb Staub belasteter Bereiche aufzustellen.

(7) Für Feuerlösch- und Druckerhöhungspumpen ist ein Funktionserhalt von 90 Minuten zu gewährleisten.

(8) Auf jedem Kraftwerksgelände muss eine Feuerlöschleitung, entsprechend den örtlichen Erfordernissen, vorhanden sein. Die Leitung soll im Endausbau als erdverlegte Ringlei-tung (mindestens DN 150) ausgebildet sein und zweifach eingespeist werden können. Die Ringleitung soll durch Absperrarmaturen unterteilt sein, um bei einer Leckage und bei Arbeiten nicht betroffene Leitungsabschnitte verfügbar zu halten.

(9) Bereits zu Baubeginn sollen erste provisorische Teilsysteme entsprechend den Erfor-dernissen zur Verfügung stehen.

(10) Für die außen liegenden Löschwasserentnahmestellen sind Überflurhydranten nach DIN 3222 vorzusehen. Sie sind in einem angemessenen Abstand von Gebäuden oder brandgefährdeten Objekten aufzustellen. Die Abstände zwischen den Hydranten sollten 80 m nicht überschreiten. Der Abstand zum zu schützenden Gebäude sollte zwischen 12 und 30 m betragen.

(11) Für geeignete Reparaturmöglichkeiten (z.B. Schieber vor Überflurhydrant bzw. Schie-berkreuze in Ringleitungen) ist zu sorgen. Weitere Hinweise findet man auch, im DVGW-Merkblatt W331.

(12) Der Fließdruck soll an jeder Entnahmestelle mindestens 3 bar, maximal 6 bar betragen, bei einer Löschwasserentnahme von mindestens 300 l/min.

Hinweis: Schaumstrahlrohre (Standard) benötigen einen Fließdruck von 5 bar.

(13) Abweichende Drücke sind mit der zuständigen Feuerwehr abzustimmen.

5.3.1.2 Steigleitungen

(1) Steigleitungen sind fest verlegte Löschwasserleitungen mit absperrbaren Feuerlösch-schlauch-Anschlusseinrichtungen (Wandhydrant oder Festkupplung). Sie sind in den Ausführungen „nass", „trocken" oder „nass/trocken" möglich, (siehe auch DIN 14462)

(2) Nasse Steigleitungen sind an das Versorgungsnetz angeschlossen und stehen perma-nent unter Druck. An der höchsten Abnahmestelle ist ein Fließdruck von 3 bar bei ei-nem Durchfluss von mindestens 300 l/min zu gewährleisten.

(3) In frostgefährdeten Bereichen können nass/trockene Systeme eingesetzt werden, sie sind an das Versorgungsnetz angeschlossen, werden aber erst durch Öffnen einer Ar-matur mit Wasser gefüllt.

(4) Trockene Steigleitungen werden durch die Feuerwehr eingespeist. Hierfür ist eine Ein-speisearmatur erforderlich, die an einer leicht zugängliche Stelle im gesicherten Be-reich zu installieren ist. Eine Verwendung für die Erstbrandbekämpfung durch die Mit-arbeiter ist nicht möglich.

(5) Die Entnahmestellen sowie die ggf. erforderliche Einspeisestelle sind zu kennzeichnen.

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(6) Trockene Steigleitungen sollten aus Gründen der Frostsicherheit zu Beginn der Frost-periode überprüft und, sofern Wasser enthalten ist, entleert werden.

(7) Zum Anschluss von Wandhydranten oder anderen Löscheinrichtungen, die der Brand-bekämpfung durch Mitarbeiter dienen, sind nur nasse Steigleitungen zu verwenden.

(8) Steigleitungen sind regelmäßig durch den Betreiber zu prüfen.

5.3.1.3 Wandhydranten

(1) Bei Wandhydranten handelt es sich um eine Löscheinrichtung bestehend aus einem Schlauch und einem Strahlrohr, welche geschützt in einem Kasten an einer Löschwas-serleitung (Steigleitung nass) permanent angeschlossen ist.

(2) Wandhydranten können mit formstabilen Schläuchen (DIN EN 671-1) oder Flach-schfäuchen (DIN EN 671-2) ausgerüstet sein. Dienen die Wandhydranten hauptsäch-lich der Bekämpfung von Entstehungsbränden durch unterwiesene Mitarbeiter, ist die Verwendung von formstabilen Schläuchen empfehlenswert.

(3) Eine Anrechnung von Wandhydranten bei der Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feu-erlöschern ist möglich. (BGR 133) /

(4) Die Installation von Wandhydranten sollte im Zugangsbereich der einzelnen Ebenen oder Geschosse erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass durch die Schlauchführung an-dere Brandschutzeinrichtungen (z.B. Türen) nicht in ihrer Funktion eingeschränkt wer-den.

(5) Ein zusätzlicher Schlauchanschluss neben dem Wandhydranten beschleunigt den Feuerwehreinsatz.

(6) Kommen Wandhydranten für die Brandbekämpfung brennbarer Flüssigkeiten zum Ein-satz, ist der Anschlusskasten mit einer Schaumzumischeinrichtung und „einem Schaummittelbehäiter zu ergänzen.

(7) Wandhydranten sind regelmäßig durch den Betreiber zu prüfen (siehe z.B. DIN EN 671-3)

5.3.1.4 Löschwasserrückhaltung

(1) In Kraftwerken kommen, verfahrenstechnisch bedingt, Wasser gefährdende Stoffe zum Einsatz. Grundsätzlich können im Schadensfall (z.B. im Brandfall) wassergefährdende Stoffe austreten und das anfallende Löschwasser verunreinigen. Dieses ist mit geeig-neten und ausreichend dimensionierten Einrichtungen zurückzuhalten. Neben den Re-gelungen aus dem Wasserrecht (WHG, VAwS, TRwS) sind auch baurechtliche Be-stimmungen (Musterrichtlinie „Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen bei La-gern von wassergefährdenden Stoffen" bzw. länderspezifisch als technische Baube-stimmung eingeführt) zu beachten.

(2) Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Löschwasserrückhaltung mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen.

(3) Am Einsatzort anfallendes verunreinigtes Löschwasser ist mit geeigneten Einrichtun-gen (z.B. Abwassernetz, Auffangbehälter, Rückhaltebecken, Kellerräume) zurückzuhal-ten.

(4) In Gebäuden mit stationären Löschanlagen wird die Wassermenge, die bei Betrieb der größten stationären Löschanlage während der erforderlichen Betriebszeit gemäß DIN bzw. VdS-Regeln anfällt, zugrunde gelegt.

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5.3.2 Ortsfeste Löschanlagen (1) Ortsfeste Löschanlagen werden in stationäre und halbstationäre Löschanlagen unter-

schieden.

(2) Stationäre Löschanlagen können automatisch oder manuell/halbautomatisch ausgelöst werden. Halbstationäre Löschanlagen sind Feuerlöschanlagen mit mobiler Löschmit-teleinspeisung (z.B. durch Fahrzeuge der Feuerwehr).

(3) Sie arbeiten mit den Löschmittein Wasser, Schaum, Pulver sowie mit gasförmigen Löschmitteln.

(4) Einsatzkriterien sind im Wesentlichen:

• Sicherheit und Verfügbarkeit des zu schützenden Anlagenteiles • Art, Menge und Brandverhalten der Brandlast • erschwerte Rauch- und Wärmeabfuhr • langer Angriffsweg der Feuerwehr (Zeitverlust) • erschwerte Zugänglichkeit (schlechte manuelle Löschmöglichkeit aufgrund der

Geometrie des Raumes oder der Anlage) 5.3.3 Stationäre Löschanlagen

(1) Stationäre Löschanlagen können automatisch oder manuell von einer gesicherten Stel-le ausgelöst werden. Sofern Löschanlagen manuell ausgelöst werden, sollte zusätzlich eine Fernbedienung, z.B. von der Warte aus, vorgesehen werden.

(2) Zur Vermeidung von Folgeschäden sind bei automatischer Auslösung Vorkehrungen gegen Fehlauslösungen zu treffen, z.B. bei Ansteuerung über Brandmelder durch Ver-knüpfung von zwei Meldern/Meldergruppen innerhalb des Löschbereiches.

5.3.3.1 Sprinkleranlagen

(1) Sprinkleranlagen sind selbsttätig wirkende Feuerlöschanlagen. Sie bestehen aus einem ortsfesten Rohrleitungssystem mit Sprinklern (Düse mit Auslöseelement) und einer Wasserversorgung. Die Auslösung erfolgt über thermische Auslöseelemente (z.B. Glasampulle mit niedrig siedender Flüssigkeit).In der Regel öffnen sich nur wenige Dü-sen.

(2) Vorgesteuerte Sprinkleranlagen sind Feuerlöschanlagen, die neben dem Auslöse-Element an der Düse über ein zweites Signal durch einen Brandmelder ausgelöst wer-den.

(3) Detaillierte Aussagen zu Planung und Einbau enthält die DIN 14 489. Weitere Hinweise findet man auch in der VdS-Richtiinie Nr. 2092 und NFPA 850.

(4) Mögliche Einsatzbereiche sind:

• Kabel- und Rohrkanäle, -schachte, -Verteilungsräume • Lagerbereiche mit erhöhter Brandlast • Turbosatzlager

5.3.3.2 Sprühwasser-Löschanlagen

(3) Das Rohrleitungsnetz der Sprühwasser-Löschanlagen ist mit offenen Löschdüsen aus-gerüstet, aus denen das Löschwasser im Einsatzfail über die gesamte Fläche des zu schützenden Bereiches versprüht wird. Hier liegt der wesentliche Unterschied zu Sprinkleranlagen.

(4) Aussagen zu Planung und Einbau von Sprühwasser-Löschanlagen sind in der DIN 14 494 enthalten. Weitere Hinweise findet man auch in der VdS-Richtlinie Nr. 2109.

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(5) Mögliche Einsatzbereiche sind:

• Kabelkanäie • Transformatoren • Teilbereiche von Turbosätzen • Ölbehälterräume • Brennstoffversorgungseinrichtungen

5.3.3.3 Feinsprühlöschanlagen

(1) Feinsprüh-Löschanlagen unterscheiden sich von Sprühwasserlöschanlagen durch die geringere Tröpfchengröße, also eine erheblich vergrößerte Wasseroberfläche verbun-den mit einer verbesserten Löschwirkung. Dies führt zu einem reduzierten Wasserbe-darf.

(2) Grundsätzlich ähnelt der Einsatzbereich dem der Sprühflutanlage, jedoch ergeben sich Einschränkungen aus der Wurfweite der Tröpfchen (Einsatz in Räumen/im Freien) und je nach Größe der Brandlast (Müllbunker, Transformatoren) aus der Kühlleistung..

(3) Feinsprühlöschanlagen stellen höhere Anforderungen an die Wasserqualität. Unter Umständen ist auch ein gegenüber der Löschwasserversorgung erhöhter Wasserdruck erforderlich.

5.3.3.4 Wassernebel-Löschanlagen

(1) Wassernebei-Löschanlagen sind Sonderformen der Wasserlöschanlagen. Der Unter-schied besteht in der geringen Größe der Wassertropfen, die eine schlagartige Ver-dampfung und damit effektivere Kühlung und Inertisierung ermöglicht.

(2) Die Vorteile der Wassernebel-Löschaniage beruhen auf dem reduzierten Löschwas-sereinsatz, daraus resultiert eine geringere Löschwasserbereitstellung, eine verkleiner-te Rohrleitungs- und Pumpentechnik sowie eine Reduzierung der Löschwasser-Rückhaltemenge und der Folgeschäden.

(3) Einsatzbereiche sind i. d. R. in geschlossenen Räumen:

• alternativ zu anderen ortsfesten Wasserlöschanlagen zur Vermeidung des Ein-satzes großer Wassermengen

• teilweise Alternative zu Gaslöschanlagen zur Vermeidung von Nachteilen wie Gesundheitsgefahren usw..

(4) Wassernebellöschanlagen stellen höhere Anforderungen an die Wasserqualität. Es ist ein gegenüber der Löschwasserversorgung erhöhter Wasserdruck erforderlich.

5.3.3.5 Schaum-Löschanlagen

(1) Schaum-Löschanlagen sind Löschanlagen, in denen als Löschmittel die Schaumarten Schwer-, Mittel- oder Leichtschaum verwendet werden.

(2) Einsatzbereiche sind z.B. :

• Blockbekohlung (Schwer- und Mittelschaum), • Müllbunker (Schwer- oder Mittelschaum) und • Ölbereiche einschließlich Tankanlagen (Schwer- oder Mittelschaum) • Brennerbereich bei freistehenden Gasturbinen.

5.3.3.6 Pulver-Löschanlagen

In Kraftwerken werden diese Anlagen sehr selten installiert, da insbesondere bei elek-tronischen Einrichtungen und im Turbinenbereich mit erheblichen Verschmutzungen gerech-

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net werden muss. Darüber hinaus wirkt das Löschpulver in Verbindung mit Feuchtigkeit kor-rosiv, 5.3.3.7 Gas-Löschanlagen

(1) Gas-Löschanlagen nutzen den Stickeffekt, d.h. dem Brand wird der Sauerstoff durch Verdünnung mit dem Inertgas entzogen. Übliche Löschgase sind C02, Stickstoff, Ar-gon, CHF3, geeignete inertgasgemische, Halon-ähnliche Gase sowie in Einzelfällen Wasserdampf.

Hinweis: Halone sind seit dem 01.01.1992 wegen der Auswirkungen auf die oberen Atmo-sphärenschichten verboten und werden heute nicht mehr eingesetzt.

(2) Die Anlagen sind vorwiegend für den Raumschutz (z.B. Gasturbinen-Schallein-hausung) und z. T. auch für den Objektschutz (z.B. Schattschränke) verwendbar.

(3) Das Gas wird in der Regel im Druckbehälter gespeichert und über Rohrleitungen und geeignete Düsenformen gas- oder aerosolförmig in den zu schützenden Raum einge-blasen.

(4) Die Räume, die Inertgas-Schutz erhalten, müssen so beschaffen sein, dass .das Löschmittel nicht entweichen kann. Öffnungen sollen sich selbständig und gleichzeitig mit dem Einsatz der Löschanlage schließen.

(5) Da das Einleiten von inertgas in allseitig dicht abgeschlossene Räume den Druck ge-fährlich erhöhen kann und um die Verdrängung der Luft zu ermöglichen, müssen für den Abzug der vom Inertgas verdrängten Luft möglichst selbsttätige Druckentlastungs-öffnungen vorhanden sein.

(6) Grundsätzlich läuft nach Auslösen der Löschanlage eine Vorwarnzeit an, um Personen das Verlassen des Löschbereiches zu ermöglichen.

(7) Einsatzbereiche sind abgeschlossene Räume wie:

• Leittechnikanlagenräume • Prozessrechnerräume • Gefahrstofflager • Ölbehälterräume

(8) Für die einzelnen Gase müssen folgende Unterschiede beachtet werden:

a) Kohlendioxid-Löschanlagen (C02)

• Die Sicherheitsregeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossen-schaften BGR 134 sind zu berücksichtigen. Dem Personenschutz ist aufgrund der Erstickungs- und Vergiftungsgefahr erhöh-te Aufmerksamkeit zu widmen. Ab einer Konzentration von 10 % besteht Ge-sundheitsgefahr.

• C02-Löschanlagen werden als Hochdruck oder als Niederdruckanlagen ausge-führt. Es wirkt durch Sauerstoffverdrängung (Stickeffekt), wobei mindestens eine Konzentration von 30 Vol. - % vorhanden sein muss.

• Aussagen zu Planung, Einbau und Betrieb findet man u. a. in den VdS-Richtlinien 2093 und 2325.

b) Argon-Löschanlagen

• Argon-Löschanlagen sind i. d. R. Hochdruckanlagen. • Argon-Löschanlagen verdrängen den Sauerstoff im Raum und ersticken das

Feuer. • Argon ist ein humanverträgliches Edelgas, absolut untoxisch und ohne Sekundär-

reaktionen im Stoffwechselbereich des menschlichen Organismus.

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• Für die Raumfiutung ist eine etwa 34 %-ige Löschmittelkonzentration erforderlich. • Argon wird in Flaschen von 80 I bei 160 bar vorgehalten. • Aussagen zu Planung und Einbau findet man u. a. in der VdS-Richtlinie 2380. • Die Sicherheitsregeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossen-

schaften BGR 134 sind zu berücksichtigen. c) Stickstoff-Löschan lagen

• Stickstoff -Löschanlagen verdrängen den Sauerstoff im Raum und ersticken das Feuer.

• Stickstoff ist untoxisch, • Für die Raumfiutung ist eine etwa 34 %-ige Löschmittelkonzentration erforderlich. • Aussagen zu Planung und Einbau findet man u. a. in der VdS-Richtlinie 2380. • Die Sicherheitsregeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossen-

schaften BGR 134 sind zu berücksichtigen.

d) Löschanlagen mit Gasgemischen

• Löschgasgemische verdrängen den Sauerstoff im Raum und ersticken das Feu-er. Sie werden zurzeit ausschließlich für den Raumschutz verwendet.

® Ein solches Gasgemisch kann z.B. aus 40 % Argon, 52 % Stickstoff und 8 % Kohlendioxid bestehen (Beispiel: Inergen). Nach der Flutung mit etwa 50 %-iger Löschmittelkonzentration ergeben sich in etwa folgende Konzentrationen in der Raumluft:

o 71 % Stickstoff, o 14% Argon, o 11 % Sauerstoff und o 4 % Kohlendioxid.

• Bei Austritt des Löschgases tritt keine Vernebelung auf. • Die Bevorratung von Inergen erfolgt in 80-l-Flaschen mit einem Fülldruck von 150

bzw. 200 bar. Die Flaschenbatterie kann auch in größerer Entfernung vom Löschbereich aufgestellt werden.

• Aussagen zu Planung und Einbau findet man u. a. in der VdS-Richtlinie 2380. • Die Sicherheitsregeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossen-

schaften BGR 136 sind zu berücksichtigen.

e) Wasserdampf

• Wasserdampf verdrängt ebenfalls den Sauerstoff und kann damit zur Inertisie-rung verwendet werden.

• Wegen der hohen Temperaturen ist der Einsatz beschränkt auf Anlagenkompo-nenten innerhalb der Verfahrenstechnik wie z.B.

• Brennstoffaufbereitung • Abgasreinigungsanlagen

f) Halon-Ersatzstoffe

• Die Wirkung der Haion-Ersatzstoffe beruht vor allem auf einer sog. antikatalyti-schen Reaktion.

• Heute gebräuchliche Halon-Ersatzstoffe sind z.B. FM 200, Novec 1230, FE 13, FE 25, FE 232, CN 1508, C4F10 , CHF3 u.a..

5.3.3.8 Sauerstoffreduzierungsanlagen

(1) Sauerstoffreduzierungsanlagen werden vorbeugend zur Verhinderung von Entste-hungsbränden eingesetzt.

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(2) Durch permanente Stickstoffzugabe wird der Sauerstoffgehait unter einem vorher fest-gelegten stoffspezifischen Grenzwert gehalten. Die Sauerstoffkonzentration liegt in der Regel zwischen 13 und 17 % 02 . Hinweise zur Handhabung gibt die VDS 3527.

5.3.4 Halbstationäre Löschanlagen

(1) Halbstationäre Löschanlagen sind nur dann wirkungsvoll einsetzbar, wenn eine Inbe-triebnahme in 5 min nach Branderkennung gesichert wird (Werkfeuerwehr oder geschultes Betriebspersonal).

(2) In den mit halbstationären Löschanlagen ausgestatteten Gebäuden, Gebäudeteilen und verfahrenstechnischen Anlagen sind automatische Brandmeldeanlagen vorzuse-hen.

(3) Halbstationäre Löschanlagen erlauben die Vermeidung von Löschmittelvorräten in Ge-bäuden, Gebäudeteilen oder verfahrenstechnischen Anlagen, die besondere Löschmit-tel benötigen.

5.3.5 Mobile Löscheinrichtungen (1) Es sind nur nach DIN EN 3 bzw. DIN 14 406 genormte Feuerlöscher zu verwenden,

(2) Feuerlöscher sollten nur von unterwiesenen Personen eingesetzt werden.

(3) Die Anzahl und örtliche Aufstellung der trag- und fahrbaren Feuerlöscher für die Anla-genbereiche nach Kapitel 6 sollte im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde festgelegt werden:

• Anordnung im Zugangsbereich von zu schützenden Räumen bzw. Anlagen bzw. in Rettungswegen an gut sichtbaren Stellen

• Anordnung im Gefahrenbereich von zu schützenden Anlagen an gut sichtbaren Stel-len

(4) Fahrbare Feuerlöscher sind eine sinnvolle Ergänzung zu den tragbaren Geräten in Be-reichen mit hohen Brandlasten.

(5) Die Brandkfasseneinteilung gemäß DIN EN 2 ist zu berücksichtigen. (6) Es sollen solche Löschmittel verwendet werden, die möglichst nur geringe oder keine

Löschmittelschäden verursachen, z.B. C02-Löschmittel zur Entstehungsbrandbekämp-fung in eiektro- und leittechnischen Anlagen.

(7) Auf die Einsatzbeschränkungen in elektrischen Anlagen > 1000 V für NS-Anlagen (VDE 0132) wird hingewiesen.

Hinweis: Verschiedene Hersteller bieten Löschgeräte für Betriebsspannungen bis 30 kV an.

6 Maßnahmen an Anlagen, Systemen und Komponenten

Aus brandschutztechnischer Sicht lassen sich Kraftwerke insbesondere nach Anlagen und Gebäudeteilen gliedern.

6.1 Brennstoffversorgungsanlagen (1) Alle elektrischen Betriebsmittel im Bereich der Brennstoffversorgung für feste Brenn-

stoffe jedoch außerhalb von definierten Explosionsschutzzonen (Zonen 20 bis 22) müssen in der Schutzart IP 51 ausgeführt werden. Soweit dies nicht möglich ist, dürfen

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sie eine maximale Oberflächentemperatur von 2/3 der Zündtemperatur des Staubes nicht überschreiten.

(2) Alle elektrisch leitfähigen Anlagenteile sind zu erden.

6.1.1 Brennstoffversorgung Kohle (1) Die BGV C15 (VBG 3) „Kohlenstaubanlagen" ist bei Anlagen mit Kohlenstaub zu be-

rücksichtigen.

(2) Bei Kohlelagergebäuden ist das VGB-Merkblatt M 206 H „Kohlenbunker" zu berück-sichtigen.

(3) Bei Kohleförderung und -lagerung ist das VGB-Merkblatt M 211 „Bekohlungsaniagen" zu berücksichtigen.

6.1.1.1 Brandlasten; Brandursachen

(1) Unterschiedliche Kohiearten haben unterschiedliches Zünd- und Brandverhalten. Bei Bekohlungsanlagen sind daher die spezifischen Eigenschaften der eingesetzten Kohle zu berücksichtigen. Die im Folgenden gegebenen Empfehlungen sind auf Kohlearten mit erhöhtem Brandrisiko abgestimmt.

(2) Bei der Betrachtung der Brandlasten im Bereich der Bekohlung sind zu berücksichti-gen:

• Ablagerungen trockener brennbarer Stäube im gesamten Bereich der Brennstoff-förderung Kabel

• Fördergurte, Tragrolien • Bunkerauskleidungen • Schmierstoffe, Hydraulikfiüssigkeiten • der Brennstoff Kohle selbst

(3) Brandursachen können sein:

• Selbstentzündung bestimmter Kohlearten • Eintrag von Gfutnestern bei Anlieferung • Unsachgemäß ausgeführte Heißarbeiten • Reibungswärme • Fehler in elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln • Fehleinschätzungen bei der Projektierung

6.1.1.2 Allgemeine Brandschutzmaßnahmen

(1) Kohle-, Abrieb- und Staubablagerungen sind zu verhindern bzw. regelmäßig zu beseiti-gen. Zur Vermeidung von Staubabfagerungen sind Gebäude so zu errichten bzw. nach-zurösten, dass Staubabiagerungen an Wand- und Dachkonstruktionen weitgehend verhindert werden können. Träger, Konstruktionen und Mauervorsprünge, die innerhalb von Gebäuden angeordnet sind, sind mit einem Winkel von ca. 60° glatt abzuschrägen oder einer regelmäßigen Reinigung zu unterziehen. Offene Hohlräume müssen ver-mieden werden. Dies gilt nicht für Ablagerungsflächen mit einer Breite < 40 mm.

(2) Aufgrund der Explosionsgefahr ist eine Reinigung mit Druckluft unzulässig.

(3) Bereiche, in denen Heißarbeiten nur mit Freigabe durchgeführt werden dürfen, sind festzulegen. Die Freigabe einschließlich Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen er-folgt durch eine verantwortliche Person.

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6.1.1.3 Besondere Brandschutzmaßnahmen bei Förderanlagen

(1) Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich sowohl auf oberirdische als auch auf un-terirdische Förderanlagen.

(2) Bautechnische Brandschutzmaßnahmen sind insbesondere in Kapitel 4 behandelt. Siehe dort: 4.3.2 Abschottungen in Förderanlagen

(3) Bei Förderanlagen ist die Rauch- und Wärmeableitung sicherzustellen.

(4) Rettungsweglängen in begehbaren Förderanlagen sollen grundsätzlich nicht länger als 50 m sein. Sind automatische Brandmeldeanlagen mit Alarmierung der Personen im Gefahrenbereich vorhanden, kann sich die Rettungsweglänge auf 75 m vergrößern. Die ausgeführten Längen sollten bei Bandbrücken auf die Stützenabstände abgestimmt werden.

(5) Kabel und elektrische Leitungen dürfen aus Brandschutzgründen nicht innerhalb der Bandbrücke verlegt werden, wenn sie nicht unmittelbar zum Betrieb einer Gurtförderan-lage erforderlich sind, sowie zusätzlich die für sicherheitstechnische Einrichtungen not-wendigen Verkabelungen.

(6) Es wird empfohlen, selbstverlöschende Gurtqualitäten (neu: DIN 12882, Kategorie 4, entspricht alt: Qualität S nach DIN 22 118 oder DIN 22 103 (Vt+ -Gurt)) zu verwenden.

(7) Lager von Antriebs-, Druck-, ümlenk- und Tragrollen sollen leicht prüfbar und zugäng-lich sein, um Lagerschäden zu erkennen (z.B. außen liegende Lager). Bewährt haben sich Temperaturanzeigen an den Antriebsrollen.

(8) Um durch „Heißläufer" an Tragroilen eine Schadenausweitung zu vermeiden, empfeh-len sich ausschlagbare bzw. ausklinkbare Bandrollen sowie Schlupf- und Schieflauf-überwachungen.

(9) Aussagen zur Branderkennung/-meldung sind in Kapitel 5.2 enthalten. Zur Brander-kennung wird der Einsatz von Halbleiter-Gassensormeldern empfohlen.

(10) Bandanlagen sind in die Löschwasserversorgung mit einzubeziehen. Je nach betriebli-chen Gegebenheiten können trockene Feuerlöschleitungen nach DIN 14 462 ggf. mit Anschluss an das vorhandene Löschwassernetz oder nasse Feuerlöschleitungen ein-gesetzt werden. Wandhydranten (soweit erforderlich auch mit Schaumzumischung) sind in den Bandbrücken mindestens im Bereich der Zugänge/Notausgänge anzuord-nen.

(11) Vor Stillständen der Förderanlagen (z.B. Wochenendstillstand, Revision, Reparatur) sind die Bänder und Vorlagebehälter leer zu fahren oder entsprechende Ersatzmaß-nahmen zu treffen. Staubablagerungen sind zu entfernen.

(12) Es wird empfohlen, regelmäßige Sichtkontrollen durchzuführen. Dabei ist insbesondere auf heißgelaufene Tragrollen zu achten. Diese Sichtkontrollen sollten auf jeden Fall im Zusammenhang mit dem Stillsetzen der Bandanlagen erfolgen.

6.1.1.4 Besondere Brandschutzmaßnahmen bei der Lagerung im Freien (Haldenlagerung, Grabenbunker

(1) Bei Kohlen mit höheren Feuchtegehalten (z.B. Rohbraunkohle) sind abgesehen von ei-ner Beschränkung der Lagerzeit keine besonderen Maßnahmen erforderlich.

(2) Eine Selbstentzündung von Kohle mit geringer Feuchte (insbesondere Steinkohle) im Reihen- oder Rundlager kann bei kurzfristiger Lagerung vermieden werden durch:

• Überwachen der maximal zulässigen Einlagerungstemperatur • Festlegen der maximalen Lagerzeit (abhängig vom Selbstentzündungsverhalten

der Kohle)

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• Möglichst kornschonendes Ein- und Ausspeichern der Kohle, um Feinkornanfall durch mechanische Zerstörung möglichst zu vermeiden

• Einhalten des Lagerprinzips „First-In-First-Out" • Vor Neubelegung des Lagers die Lagerfläche weitestgehend von Kohlengrus be-

freien • Regelmäßige Begehung des Kohlelagers mit Temperaturüberwachung (z. B. mit

Temperatur-Einstoß-Sonden oder ggf. mit Infrarot-Messtechnik) • Umgehender Verbrauch'bei beginnender Erwärmung der Kohle • Umsetzen und Kühlen bei Feststellung einer fortgeschrittenen Erwärmung der

Kohie (3) Eine Selbstentzündung der Steinkohle bei strategischer Reserve/Krisenvorrat (langfris-

tige Lagerung) kann über die in (2) genannten Empfehlungen hinaus durch folgende zusätzliche Maßnahmen vermieden werden:

• Längsachse des Lagers möglichst in Hauptwindrichtung ausrichten • Einspeichern der Kohie lagenweise und verdichtet (z. B. mit Radlader) • Einhalten der zulässigen Böschungsneigung (mindestens 1:2 oder flacher).. • Einhalten der zulässigen Schütthöhen, welche für den Einzelfall festzulegen sind • Vorhalten von Freiflächen zur Zwischenlagerung und Kühlung (Wasser) von stark

erwärmter Kohle.

(4) Das Kohlelager ist in die Löschwasserversorgung (u. a. Überflurhydranten) mit einzu-beziehen.

(5) Hinweise sind auch im „Bergbau-Betriebsblatt BB 23015" enthalten.

6.1.1.5 Besondere Brandschutzmaßnahmen bei Schlitzbunkern

(1) Schlitzbunker sind eigenständige Gebäude.

(2) Unterirdische Anlagen sollten mit einer stationären Löschanlage ausgerüstet werden.

(3) Wandhydranten (soweit erforderlich auch mit Schaumzumischung) sind mindestens im Bereich der Zugänge/Notausgänge sowie entlang der Bandanlage beidseitig im Ab-stand von max. 50 m anzuordnen. Zum Abpumpen von Löschwasser ist ein Pumpen-sumpf vorzusehen.

(4) Rettungswege innerhalb der Schlitzbunkeranlage müssen sicher gestaltet werden, z.B. als Rettungstunnel mit Rauchschutzanlagen. Die Rettungswege bis zum Erreichen ei-nes Rettungstunnels sollen grundsätzlich mit nicht länger als 50 m sein. Sind automati-sche Brandmeldeanlagen mit Alarmierung der Personen im Gefahrenbereich vorhan-den, kann sich die Rettungsweglänge auf 75 m vergrößern.

(5) Kabel und elektrische Leitungen, dürfen aus Brandschutzgründen nicht innerhalb der Anlage verlegt werden, wenn sie nicht unmittelbar zum Betrieb der Schlitzbunkeranla-gen, für erforderliche Beleuchtungsanlagen und für sicherheitstechnische Einrichtungen erforderlich sind.

(6) Der Bereich des Bunkeraustrages ist mit automatischen Brandmeidern zu überwachen. Hinweise zur Branderkennung/-meldung sind in Kapitel 5.2 enthalten. Zur Branderken-nung wird der Einsatz von Halbleiter-Gassensormeldern empfohlen.

6.1.1.6 Besondere Brandschutzma ßnahmen bei Kesselbunkern

(1) Kesselbunker sind Brennstoff-Vorlagen zur Vergleichmäßigung des Brennstoffstromes. Die Lagerkapazität ist für wenige Betriebsstunden ausgelegt. Die eigentliche Brenn-

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Stofflagerung erfolgt außerhalb des Kesselhauses. Als erste Maßnahme im Brandfall wird daher das Leerfahren angesehen.

(2) Kesseibunker sind im Bereich der Brennstoffzuführung bis zum Bereich des Brenn-stoffaustrages gegenüber anderen Bereichen brandschutztechnisch abzutrennen (Aus-nahme: Brennstoffaustrag) bzw. eine unterseitige Brandbeaufschlagung des Kessel-bunkers durch andere Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) zu verhindern. Wird auf eine brandschutztechnische Abtrennung im Bereich des Daches (Siehe Kap. 4.2.1.5) verzichtet, sind Ersatzmaßnahmen zu treffen.

(3) Bunker sind mit in die Löschwasserversorgung einzubeziehen.

(4) Zur Brandbekämpfung sind vorzugsweise Schaum-Löscheinrichtungen vorzusehen.

(5) Bei Bunkern insbesondere mit brennbaren Auskleidungen sind bei Reparaturarbeiten, und im Zusammenhang mit Heißarbeiten, Brandschutzvorkehrungen gemäß Kapitel 8.3 durchzuführen.

6.1.1.7 Besondere Brandschutzmaßnahmen bei der Silolagerung

(1) Siloanlagen sind im Gegensatz zu Bunkeranlagen geschlossene Behältersysteme.

(2) Kohlenstaub darf nur in Silos gelagert und bereitgestellt werden.

(3) Kohlenstaub kann mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden. Zu beachten ist, dass sich bei Bildung von hybriden Gemischen aus Kohlenstaub und brennbaren Gasen die Explosionsgrenzen verändern.

(4) Das Innere eines befüllten Kohlenstaubsilos entspricht der Zone 20 der 1EC 60 079/VDE 0165. Bei nicht inerter Fahrweise müssen die elektrischen Betriebsmittel eine Baumusterprüfbescheinigung nach der 11. Verordnung zum Geräte- und Produkt-sicherheitsgesetz besitzen.

(5) Kohlenstaubsilos werden abhängig von der Fahrweise (inert bzw. atmosphärisch) aus-gelegt. Bei atmosphärischer (nicht inerter) Fahrweise wird die druckstoßfeste oder druckfeste Ausführung gewählt.

(6) Bei druckstoßfester Auslegung wird in der Regel für die Bemessung der Wandstärke ein Überdruck von 3 bar zugrunde gelegt. Durch Druckentlastungseinrichtungen muss dann für Einhaltung dieses Wertes gesorgt werden. Die druckstoß- bzw. druckfeste Auslegung ist abhängig vom maximalen Explosionsdruck des gelagerten Kohlenstau-bes. Dieser beträgt für die Stäube aus Kohlen der deutschen Reviere maximal etwa 11 bar.

(7) Im Aufstellungsraum eines Kohlenstaubsilos können durch undichte Stellen an den Ap-paraturen unerwünschte Staubablagerungen entstehen. Sie können durch Aufwirbe-lung zur Entstehung expiosionsfähiger Atmosphäre führen. Eine regelmäßige Beseiti-gung der Staubablagerungen ohne Aufwirbelung ist daher notwendig.

(8) Zur Branderkennung werden Temperaturfühler oder Gassensormelder empfohlen.

(9) Bei Einhausungen von Siloanlagen ist die Rauch- und Wärmeableitung sicherzustellen.

(10) Silos sind mit in die Löschwasserversorgung einzubeziehen.

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(11) Zur Brandbekämpfung sind vorzugsweise Inertisierungseinrichtungen vorzusehen.

(12) Öffnungen zur Brandbekämpfung mit Sondermaßnahmen werden empfohlen.

(13) Bei Reparaturarbeiten und im Zusammenhang mit Heißarbeiten sind Brandschutzvor-kehrungen gemäß Kapitel 8.3 durchzuführen.

(14) Bei Silos sind die im VGB-Merkblatt M 206 H „Kohlenbunker" unter Kapitel 7 „Koh-lenstaubsilos" enthaltenen Maßnahmen hinsichtlich Inertisierung, Maßnahmen bei nicht inertem Betrieb und bei Instandsetzungsarbeiten zu berücksichtigen.

(15) Auf die VDI-Richtlinien 2263 und 3673 wird hingewiesen.

6.1.2 Brennstoffversorgung Öl Die folgenden Aussagen schließen Feuerungen von Ölkesseln, Hilfskesseln und Zünd- und Stützfeuerungen und Gasturbinen ein.

6.1.2.1 Brandlasten/Brandursachen

Hinweis: Die notwendigen Brandschutzmaßnahmen werden durch die Brennstoffqualität (z.B. DIN 51 601 Teile 1 bis 5) bestimmt.

(1) Die wesentliche Brandlast ist der Brennstoff Öl.

(2) Brandursachen können sein:

Versagen von Ölleitungen (z. B. flexible Metallgeflecht-'Verbindungen an Brennern und Regelventilen, vibrationsbeiastete starre Leitungen) und deren Verbindungen bei gleichzeitigem Vorhandensein von Zündquellen, wie z.B. Reibungswärme, statische Aufladung, Heißarbeiten, Autoxidation, heiße Anlagenteile (Anordnung von Ölleitungen oberhalb heißer Anlagenteile / Dampfleitungen).

(3) Als Brandauswirkungen sind zu erwarten:

Wegen Druck bedingter großflächiger Ausbreitung auslaufenden Öls können schnell sehr große Brände entstehen.

6.1.2.2 Brandschutzmaßnahmen

(1) Für die Lagerung von Heizöl S und Heizöl EL wird auf die einschlägigen Bestimmungen (übergangsweise noch TRD 411, TRbF 20) sowie VGB-R 200 verwiesen.

(2) Bereiche, in denen Heißarbeiten nur mit Freigabe durchgeführt werden dürfen, sind festzulegen. Die Freigabe einschließlich Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen er-folgt durch eine verantwortliche Person.

(3) Bei ölbefeuerten Dampfkesseln sind Ölpump- und Vorwärmerstationen brandschutz-technisch abzutrennen.

(4) Die Einspritzkits öibefeuerter Gasturbinen können frei im Maschinenhaus aufgestellt werden, wenn geeignete Schutzmaßnahmen wie z. B. Auffangwannen, Gehäu-se/Teileinhausungen als Spritzschutzmaßnahmen sowie Brandmelde- und Löschtech-nik installiert sind. Eine Verknüpfung der Brandmeldeanlage mit der Brennstoffversor-gung wird empfohlen.

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(5) Tankheizurigen und beheizte Rohrleitungen (Begleitheizung) müssen mit einer von der Temperaturregelung unabhängigen Temperaturbegrenzungseinrichtung ausgerüstet werden, die bei Versagen der Temperaturregelung die Beheizung bei einer Temperatur von 20 °C unterhalb des Flammpunktes des Heizöls abschaltet und verriegelt Die Funktion der Begrenzungseinrichtung soll jederzeit prüfbar sein.

(6) Beheizte Öltanks sind mit einem Niveauwächter auszurüsten, der bei Unterschreiten des nach TRbF 20 bzw. die diese ersetzenden TRBS zulässigen Minimaifüllstandes Alarm gibt. Der Alarm darf erst nach Abschalten der Beheizung quittiert werden kön-nen.

(7) Die Niveauwächter der Öltanks mit Einsteckbündeln und Bodenheizschiangen sollen mit zwei Schaltschwellen zur Aiarmierung eines Minimalfüiistandes ausgerüstet wer-den:

• mindestens 50 mm vor Austauchen des Einsteckbündels und • mindestens 50 mm vor Austauchen der Bodenheizschlangen.

(8) Aus Sicherheitsventilen austretendes Heizöl muss gefahrlos abgeleitet werden.

(9) Für Entleersteilen von Heizöl S wird auf die einschlägigen Bestimmungen (übergangs-weise noch TRbF 30) verwiesen.

(10) Bei flexiblen Brennstoffleitungen sind die Lebensdauerangaben des Herstellers zu be-achten.

6.1.2.3 BranderkennungZ-meldung

(1) Der Bereich der Ölpump- und Vorwärmerstationen, sollte mit in die Brandmeldeanlage einbezogen werden. Als automatische Melder sind optische Rauchmelder und Flam-menmelder geeignet. Im Bereich der Brennerebene werden manuelle Druckknopfmei-der empfohlen.

(2) Weitere Aussagen sind in Kapitel 5.2 enthalten.

6.1.2.4 Brandbekämpfung

(1) Zur Brandbekämpfung an Tankanlagen für Heizöl EL werden empfohlen:

• Im Bereich der Ölpump- und Vorwärmerstationen: Schaumwandhydranten. • Stationäre Schwerschaum-Löschanlage nach DIN 14 493, Teil 2. • Dach- und Wandberieselung (Behälterberieselung, DIN 14 495) zum Schutz vor

benachbarten brennenden Objekten (Schutz vor Strahlungswärme).

(2) Zur Brandbekämpfung an Tankanlagen für Heizöl S genügt in der Regel die Einbezie-hung in die Löschwasserversorgung (Vorhandensein von Hydranten). (TRbF 20).

6.1.2.5 Verfahrenstechnische Maßnahmen

(1) Geeignete verfahrenstechnische Maßnahmen sind z.B.

• Schnellschlussventile • Drucküberwachung • Motorschieber • leittechnische Verknüpfungen • sichere Leitungsverlegung (keine Ölleitungen oberhalb von Dampfleitungen) und

andere

(2) Sie dienen im gesamten Brennstoffweg dem vorbeugenden Brandschutz.

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6.1.3 Brennstoffversorgung Gas

Hinweis: Die Qualität des Gases (CO bzw. CH4) hat entscheidenden Einfluss auf die Aus-führung der Anlagen, die Sicherheitstechnik und den Umfang sonstiger sicher-heitstechnischer Maßnahmen.

(1) Hinweise für den Explosionsschutz werden im „VGB Leitfaden zur Umsetzung der Be-triebssicherheitsverordnung'1 VGB-R 104 O gegeben. Es wird auf folgende Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung verwiesen:

• DVGW-Arbeitsblatt G 490, 491, 495, 496, BGR 500 BGV C6 und

• BetrSichV / TRBS 2152 (Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre).

(2) Gas-Druckregelanlagen werden in der Regel im Freien aufgestellt.

(3) Bei Aufstellung von Gas-Druckregelanlagen und Kompressoren in Gebäuden ist für ei-ne ausreichende Durchlüftung zu sorgen (Ex-Schutz). Der Aufstellungsraum ist gegen-über angrenzenden Räumen in F90 abzutrennen.

(4) Bei Gasturbinen wird ein sog. Erdgaskit in der Maschinenhalle frei aufgestellt oder so-gar mit in die Gasturbinen-Schallschutzhaube eingebracht. In diesem Falle muss eben-falls in der Maschinenhalle bzw. in der GT-Haube für entsprechende Lüftungsmaß-nahmen gesorgt werden.

(5) Bereiche, in denen Heißarbeiten nur mit Freigabe durchgeführt werden dürfen, sind festzulegen. Die Freigabe einschließlich Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen er-folgt durch eine verantwortliche Person.

(6) Das Betriebspersonal ist auf die Besonderheiten der Gasbrandbekämpfung vorzuberei-ten. Auf Schulungsstätten bei Gasversorgungsunternehmen wird hingewiesen.

(7) Für Anlagen zur Bereitstellung von Zündgas (Flaschenbatterien oder Druckgastanks) stehen eigene Regelwerke zur Verfügung (z. Zt. TRG 280).

6.1.3.1 Verfahrenstechnik

(1) Geeignete verfahrenstechnische Maßnahmen sind z.B.

• Schnellschlussventile, • Druckentlastung, • ieittechnische Verknüpfungen und andere.

(2) Sie dienen im gesamten Brennstoffweg dem vorbeugenden Brandschutz.

6.1.4 Brennstoffversorgung nicht fossile, feste Brennstoffe (Biomasse) 6.1.4.1 Brand lasten; Brandursachen (1) Unterschiedliche Biomassearten haben unterschiedliches Zünd- und Brandverhalten.

Bei Brennstoffaufbereitungs- und -lageranlagen sind daher die spezifischen Eigen-schaften der eingesetzten Brennstoffe zu berücksichtigen.

(2) Die Erfahrung zeigt, dass die Neigung zur Selbstentzündung bei der Gemischtlagerung unterschiedlicher Bio-Brennstoffe höher ist als bei ungemischten Stoffen.

(3) Bei der Betrachtung der Brandlasten im Bereich der Brennstoffaufbereitung, -förderung und -lagerung sind zu berücksichtigen:

• Ablagerungen trockener brennbarer Stäube im Bereich der Brennstoffförderung • Kabel

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• Fördergurte, Kunststoffolien • Bunker-/Siloauskleidungen • Schmierstoffe, Hydraulikfiüssigkeiten, Öisysteme (z.B. zur Kühlung) • der Brennstoff selbst • Folgeprodukte aus Brennstofflagerung

(4) Brandursachen können sein:

• Selbstentzündung - infolge biologischer Prozesse insbesondere bei hohem Feuchtegehalt - bei zu langer Einlagerungsdauer - infolge zu hoher Einlagerung

• Ausbildung von Kernfluss am Siloauslauf • Brückenbildung im Silo • Eintrag von Glutnestern bei Anlieferung • Eintrag von Glutnestern bei der Brennstoffzerkleinerung (insbesondere aus

Hammermühlen) • Funkenbildung in Übergabeschurren • Unsachgemäß ausgeführte Heißarbeiten • Reibungswärme (Kettenförderer, Hammermühlen, Antriebe, Magnetabscheider) • Fehler in elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln • Mutwillige Einwirkungen

6.1.4.2 Allgemeine Brandschutzmaßnahmen

(1) Holzschnitzel-, Abrieb- und Staubablagerungen sind zu verhindern bzw. regelmäßig zu beseitigen.

(2) Vermeidung von Staubentstehung:

Der Staubaustritt ist möglichst weitgehend zu unterbinden durch Maßnahmen wie:

• Minimierung des Feinanteils bei der Aufbereitung bzw. Zerkleinerung (z.B. Lang-samläufer anstelle von Hammermühlen und Schnellläufern

• Geschlossene Förderwege (Trogkettenförderer, abgedeckte Gurtförderer, Schlauchförderer)

• Einhausung von Entladestellen staubender Brennstoffe, Staubabsaugung bzw. Staubniederschlagung durch Benebelung. Eintrag des abgefilterten Staubes so, dass keine neuen Staubabwirbelungen entstehen (Aufgabe nach Förderweg, se-parate Staubfeuerung bzw. Staubbindung durch Benebelung)

• Staubniederschlagung ist durch Wasservernebelung in geschlossenen Räumen oder vom Wind abgeschirmten Räumen möglich. Bei Einfluss durch Wind ist die Verteilung der Benebelung durch Ventilatoren oder Druckluft vorteilhaft.

Vermeiden und Beseitigen von Staubablagerungen:

• Zur Vermeidung von Staubablagerungen sind Gebäude so zu errichten bzw. nachzurüsten, dass Staubablagerungen an Wand- und Dachkonstruktionen weit-gehend verhindert werden können, Träger, Konstruktionen und Mauervorsprün-ge, die innerhalb von Gebäuden angeordnet sind und nicht einer regelmäßigen Reinigung unterzogen werden, sind mit einem Winkel von ca. 60° glatt abzu-schrägen. Dies gilt nicht für Ablagerungsflächen mit einer Breite < 40 mm. Offene Hohlräume und Wannen müssen vermieden werden.

(3) Reinigungsanweisungen zur Beseitigung von Staubablagerungen:

• Aufgrund der Explosionsgefahr ist eine Reinigung mit Druckluft nicht zulässig.

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Maximale Dicke der Staubschicht: max. 0,5 mm; Faustregel: Im Fußabdruck muss man den Untergrund erkennen.

• Bei Nassreinigung: o alle E-Anlagen in IP64 ausführen o auch in abgedeckten Trägern für ausreichend Abflüsse sorgen o keine Hochdruckreiniger einsetzen

• Reinigungsanweisungen in die Betriebsanweisungen aufnehmen

(4) Im Bereich von Staubablagerungen können Explosionszonen entstehen. (5) Kabelbahnen im Bereich der Brennstoffförderung sind unten offen herzustellen und o-

ben schräg abzudecken (>60 bei entsprechender Reinigungsmöglichkeit auch weni-ger).

(6) Bereiche, in denen Heißarbeiten nur mit Freigabe durchgeführt werden dürfen, sind festzulegen. Die Freigabe einschließlich Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen er-folgt durch eine verantwortliche Person.

6.1.4.3 Besondere Brandschutzmaßnahmen bei Förderanlagen

(1) Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich sowohl auf oberirdische als auch auf un-terirdische Förderanlagen.

• 4.3.2 Abschottungen in Förderanlagen

(2) Bei Förderanlagen ist die Rauch- und Wärmeableitung sicherzustellen. Dies kann durch Öffnungsflächen von mindestens 1 % (aerodynamisch) der Grundfläche erreicht werden.

(3) Rettungsweglängen in begehbaren Förderanlagen sollen grundsätzlich nicht länger als 50 m sein (siehe auch Kapitel 4.2.2 (7) und (8) und 4.2.4.2). Sind automatische Brand-meldeanlagen mit Alarmierung der Personen im Gefahrenbereich vorhanden, kann sich die Rettungsweglänge auf 75 m vergrößern. Die ausgeführten Längen sollten bei Band-brücken auf die Abstände der Stützen abgestimmt werden.

(4) Kabel und elektrische Leitungen dürfen aus Brandschutzgründen nicht innerhalb der Bandbrücke verlegt werden, wenn sie nicht unmittelbar zum Betrieb einer Gurtförderan-lage erforderlich sind.

(5) Es werden, selbstverlöschende Gurtbänder (neu: DIN 12882, Kategorie 4, entspricht alt: Qualität S nach DIN 22 118 oder DIN 22 103 (VT-Gurt)) verwendet. (Siehe auch 6.1.1.3(6).)

(6) Lager von Antriebs-, Druck-, Umlenk- und Tragrollen sollen leicht prüfbar und zugäng-lich sein, um Lagerschäden zu erkennen (z.B. außen liegende Lager). Bewährt haben sich Temperaturanzeigen an den Antriebsrollen.

(7) Um durch „Heißläufer" an Tragroilen eine Schadenausweitung zu vermeiden, empfeh-len sich ausschlagbare bzw. ausklinkbare Bandrollen sowie Schlupf- und Schieflauf-überwachungen.

(8) Bandanlagen sind in die Löschwasserversorgung mit einzubeziehen. Je nach betriebli-chen Gegebenheiten können trockene Feuerlöschleitungen nach DIN 14 462 ggf. mit Anschluss an das vorhandene Löschwassernetz oder nasse Feuerlöschleitungen ein-gesetzt werden. Wandhydranten (soweit erforderlich auch mit Schaumzumischung) sind in den Bandbrücken mindestens im Bereich der Zugänge/Notausgänge anzuord-nen. Zur Ableitung von Löschwasser sollen ausreichende Abflussmaßnahmen vorge-sehen werden.

(9) Die Auslösung der Löschanlagen erfolgt von Hand.

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(10) Vor Stiilständen der Förderanlagen (z.B. Wochenendstillstand, Revision, Reparatur) sind die Bänder und Vorlagebehälter leer zu fahren oder entsprechende Ersatzmaß-nahmen zu treffen. Staubablagerungen sind (auch an Tragkonstruktionen) zu entfer-nen.

(11) Es wird empfohlen, regelmäßige Sichtkontrollen durchzuführen. Dabei ist insbesondere auf heißgelaufene Tragrollen zu achten. Diese Sichtkontrollen sollten auf jeden Fall im Zusammenhang mit dem Stillsetzen der Bandanlagen erfolgen.

6.1.4.4 Besondere Brandschutzmaßnahmen bei der Lagerung im Freien

(1) Eine Selbstentzündung von fester Biomasse im Reihen- oder Rundiager kann bei kurz-fristiger Lagerung vermieden werden durch:

• Überwachen der maximal zulässigen Einlagerungstemperatur (z.B. durch IR-Kameras),

• Festlegen der maximalen Lagerzeit (abhängig von Feuchte und Selbstentzün-dungsverhaiten der Brennstoffe),

• Einhalten des Lagerprinzips „First-In-First-Out", • Vor Neubelegung des Lagers die Lagerfläche weitestgehend von Staub befreien, • Regelmäßige Begehung des Brennstofflagers mit Temperaturüberwachung (z. B.

mit Temperatur-Einstoß-Sonden oder ggf. mit Infrarot-Messtechnik), • Umgehender Verbrauch der Brennstoffe bei beginnender Erwärmung, • Umsetzen und Kühlen der Brennstoffe bei Feststellung einer fortgeschrittenen

Erwärmung.

(2) Das Brennstofflager ist in die Löschwasserversorgung (u. a. Überflurhydranten, ggf. Löschmonitore) mit einzubeziehen.

(3) Einschränken der Größe der Lagerbereiche durch Zwischenwände u. dergl.

6.1.4.5 Besondere Brandschutzmaßnahmen bei Kesselbunkem

(1) Kesselbunker sind Brennstoff-Vorlagen zur Vergleichmäßigung des Brennstoffstromes. Die Lagerkapazität ist für wenige Betriebsstunden ausgelegt. Die eigentliche Brenn-stofflagerung erfolgt außerhalb des Kesselhauses. Als erste Maßnahme im Brandfall wird daher das Leerfahren angesehen.

(2) Kesselbunker sind im Bereich der Brennstoffzuführung für den Bereich des Brennstoff-austrages gegenüber anderen Bereichen brandschutztechnisch abzutrennen (Aus-nahme: Brennstoffaustrag) bzw. eine unterseitige Brandbeaufschlagung des Kessel-bunkers ist durch andere Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) zu verhindern. Wird auf eine brandschutztechnische Abtrennung im Bereich des Daches (siehe Kap. 4.2.1.5) verzichtet, sind Ersatzmaßnahmen zu treffen.

(3) Förderanlagen sind entsprechend Kap. 4.3.2 abzuschotten. Im Bereich des Brennstoff-austrages sind geeignete Wandhydranten zu installieren.

(4) Die Rauch- und Wärmeableitung ist sicherzustellen. Dies kann durch Öffnungsflächen von mindestens 1 % (aerodynamisch) der Grundfläche erreicht werden.

(5) Bunker sind mit in die Löschwasserversorgung einzubeziehen. Die entstehende Was-serlast ist in der Statik zu berücksichtigen. Eine Löschwasserrückhaltung ist ggf. vorzu-sehen.

(6) Zur Brandbekämpfung sind vorzugsweise Schaum-Löscheinrichtungen vorzusehen. Bei gesicherter Dampfversorgung ist eine Dampflöschung möglich. Inertisierung ist er-fahrungsgemäß die sicherste Methode.

(7) Für Reparaturarbeiten und längere Stillstände ist der Kesselbunker möglichst vollstän-dig zu entleeren.

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(8) Bei Bunkern insbesondere mit brennbaren Auskleidungen sind bei Reparaturarbeiten, und im Zusammenhang mit HeiBarbeiten, Brandschutzvorkehrungen gemäß Kapitel 8.3 durchzuführen.

6.1.4.6 Besondere Brandschutzma ßnahmen bei der Silolagerung

(1) Siloanlagen sind im Gegensatz zu Bunkeranlagen geschlossene Behältersysteme. Sie eignen sich für die Lagerung von Hackschnitzeln oder Staub, wobei sich die Anforde-rungen unterscheiden.

(2) Holzstaub darf nur in Silos gelagert und bereitgestellt werden. Der Explosionsschutz ist zu beachten.

(3) Holzstaub kann mit Luft ein expiosionsfähiges Gemisch bilden. Zu beachten ist, dass sich bei Bildung von hybriden Gemischen aus Holzstaub und brennbaren Gasen die Explosionsgrenzen verändern.

(4) Bei Holzschnitzeisilos muss die Zusammensetzung der Holzhackschnitzel und des Staubanteils berücksichtigt werden. Im günstigsten Fall ist die Einstufung in Zone 22 möglich. Bei stark staubendem Brennstoff muss von Zone 21 ausgegangen werden. Eine Druckentlastung ist vorzusehen.

(5) Das innere eines befüllten Holzstaubsilos entspricht der Zone 20. Bei nicht inerter Fahrweise müssen die elektrischen Betriebsmittel eine Baumusterprüfbescheinigung nach der 11. Verordnung zum GPSG besitzen.

(6) Holzstaubsilos werden abhängig von der Fahrweise (inert bzw. atmosphärisch) ausge-legt. Bei atmosphärischer (nicht inerter) Fahrweise wird die druckstoßfeste oder druck-feste Ausführung gewählt.

(7) Bei druckstoßfester Auslegung wird in der Regel für die Bemessung der Wandstärke ein Überdruck von 3 bar zugrunde gelegt. Durch DruckentlastungseinrichtungerT muss dann für Einhaltung dieses Wertes gesorgt werden. Die druckstoß- bzw. druckfeste Auslegung ist abhängig vom maximalen Explosionsdruck des gelagerten Holzstaubes.

(8) Im Aufsteilungsraum eines Holzstaub- oder Schnitzelsilos können durch undichte Stel-len an den Apparaturen unerwünschte Staubablagerungen entstehen. Sie können durch Aufwirbelung zur Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre führen.

(9) Eine Minimierung der Staubentstehung und die regelmäßige Beseitigung der Staubab-lagerungen ohne Aufwirbelung ist daher notwendig.

(10) Zur Branderkennung werden Temperaturfühler oder Gassensormelder empfohlen. Die Eignung der Sensoren für staubende und feuchte Atmosphäre ist sicherzustellen.

(11) Silos sind gegen Staubemissionen zu sichern. Rauch- und Wärme- und Dampfschwa-denableitung ist sicherzustellen. (Dampfschwaden aus Selbsterwärmung!)

(12) Silos sind mit in die Löschwasserversorgung einzubeziehen. / Zur Brandbekämpfung sind vorzugsweise Inertisierungseinrichtungen vorzusehen.

(13) Öffnungen zur Brandbekämpfung mit Sondermaßnahmen werden empfohlen. (Öffnun-gen müssen oben liegen, um die Sauerstoffzufuhr gering zu halten. Beim Löschen muss auf geringst mögliche Sauerstoffzufuhr geachtet werden.)

(14) Bei der Beräumung des Silos ist zu beachten:

• Beim Öffnen des Silos darf der Brand (die Explosion) nicht durch zusätzliche Frischluftzufuhr angefacht werden.

• Ein Löschwasserstrahl kann Staub aufwirbeln und zur Explosion führen. • Die Beräumung muss unter Beachtung der Arbeitssicherheit so erfolgen, dass ein

Verschütten aus hohen Brennstoffwänden vermieden wird.

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(15) Bei Reparaturarbeiten und im Zusammenhang mit Heißarbeiten sind Brandschutzvor-kehrungen gemäß Kapitel 8.3 durchzuführen.

(16) Bei Silos sind die im VGB-Merkblatt M 206 H „Kohlenbunker" unter Kapitel 7 „Koh-lenstaubsilos" enthaltenen Maßnahmen hinsichtlich Inertisierung, Maßnahmen bei nicht inertem Betrieb und bei Instandsetzungsarbeiten sinngemäß anzuwenden.

(17) Weitere Hinweise findet man auch in VDl 2263 / VDi 3673

(18) Überwachung einer festzulegenden maximal zulässigen Einlagerungstemperatur (Holz: üblicherweise 60°C).

(19) Festlegen der maximalen Lagerzeit (Selbstentzündung)

(20) Regelmäßiger Umlauf im Holzlager (auch gegen Brückenbildung) (21) Die Böschungswinkel am Bunkerauslauf dürfen nicht zu Kernfluss mit entsprechenden

Ablagerungen führen. (22) Die Böschungswinkel des Bunkerauslaufes müssen eine unterschiedliche Neigung ha-

ben, um Brückenbildung zu vermeiden.

6.1.4.7 Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen in der Holzaufbereitung

(1) Die Ausführung der Staubabsaugung entspricht folgender Zoneneinteilung:

• Absaugrohre: Zone 21 • Filterinneres: Zone 20

(2) Der Saugzug des Filters ist auf der Reingasseite zu installieren, um Funkenbildung durch Materialschiäge zu vermeiden.

(3) in der Absaugeleitung vor dem Filter sind Explosionsunterdrückungsanlagen zu instal-lieren.

(4) Holzzerkleinerung: Das Innere von Hammermühlen entspricht Zone 20. Der Austrag aus der Zerkleinerung / Hammermühle ist mit Funkenüberwachung und Temperaturüberwachung (Temperaturen unterhalb Ansprechgrenze der Funkenüber-wachung) ausgestattet zur Vermeidung von Austrag von Funken, Glutnestern und hei-ßen Teilen ab max. 80 ^C (müssen zur Zündung nicht glühen!!!)

6.1.5 Sekundärbrennstoff (SBS) (1) Sekundärbrennstoff, SBS, entzündet sich bedeutend schneller als Kohlenstaub. Er

brennt mit offener Flamme ab. Diese Erscheinung tritt auch bei einem Gemisch von SBS und Kohlenstaub ein. SBS wirkt somit als Katalysator. Daraus ist ein höherer Ge-fährdungsgrad abzuleiten.

(2) Je nach Feuerungsart erfolgt eine begrenzte SBS-Zumischung deren prozentualer An-teil einerseits von der Feuerungsart, andererseits i.d.R. vom Chlorgehalt abhängt.

(3) Ein wesentliches Gefährdungsmerkmal ist die Flusenbiidung. Durch das Absetzen der Flusen an den Bauteilen der Bandanlagen erhöht sich die Gefahr einer schnelleren Ausbreitung eines Brandes. (Die Brandausbreitung erfolgt im Gegensatz zu abgelager-tem Kohlenstaub mit hoher Geschwindigkeit.)

6.1.5.1 Brandlasten/Brandursachen

Brandlasten

(1) Bei dem Brennstoff SBS handelt es sich um die heizwertreiche Fraktion aus der me-chanischen und mechanisch- biologischen Aufbereitung von Haus- und Siedlungsabfäl-len bzw. Gewerbeabfällen sowie getrennt erfassten und aufbereiteten Abfällen.

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(2) Es ist ein heterogen zusammengesetztes Gemisch verschiedener Abfälle; es besteht im Wesentlichen aus:

• Pappe/ Papier ® Textilien « Holzresten • Kunststoffen © Gummi • Verbundstoffen • Schaum polystyrol

(3) In Kraftwerken wird SBS in den Formen von Pellets, anpelletiert und Fluff (unverpress-tes Material) eingesetzt.

(4) Entsprechend den Einsatzbedingungen im Kraftwerk ergeben sich unterschiedliche An-forderungen an die SBS- Qualität.

Brandursachen

Neben den bereits bei Bekohlungsanlagen und bei Brennstoffversorgungsanlagen von Holz-feuerungen (Kapitel 6.1.4) beschriebenen Ursachen muss man bei der Brennstoff-Versorgung mit SBS auch mit Selbstentzündungsvorgängen rechnen.

6.1.5.2 Brandschutzma ßnahmen

(1) Der Transport des SBS über die Bandanlagen ist unabhängig von seinem Mischungs-verhältnis mit einer Flusenbildung verbunden, die sich als Gemisch gemeinsam mit dem Kohlenstaub auf Anlagenteile ablagern. Die Gefahr der Brandausbreitungsgeschwindigkeit wird durch das sich auf den Anlagen ablagernde Gemisch von Flusen und Kohlenstaub deutlich erhöht. Aus diesem Grund sollte der Weg des SBS bis in den Verbrennungsraum so kurz wie möglich gehalten werden.

(2) Zum Schutz der Bereiche des technologisch bedingt notwendigen Transportweges sind gefahrmindernde Maßnahmen wie zum Beispiel:

• Staubabsaugung • Befeuchtung des SBS/Staubbindung durch eine Dustexanlage® • Abschrägen von Ablagerungsflächen

(3) Die Lagerung der mit z.B. 2-5 % SBS vermischten Kohle in den Kesselbunkern stellt hinsichtlich der Brandentstehung/Brandausbreitung keine wesentliche Veränderung des bisherigen Gefahrenpotentials dar.

6.1.5.2.1 Bautechnische Ma ßnahmen

(1) Ausführung wie bei Bekohlung bzw. Holzversorgung.

(2) Die Anlieferung und Lagerung/Bereitstellung erfolgen in eigenen Brandbekämpfungs-abschnitten.

6.1.5.2.2 Anlagentechnischer Brandschutz

(1) Alle Bereiche sind wirksam zu entrauchen.

(2) Alle Bereiche sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage zu überwachen. Die er-hebliche Staubbeiastung ist bei der Melderauslegung zu berücksichtigen. Zusätzlich sind an den Ausgängen manuelle Melder vorzusehen.

(3) Alle Bereiche sind in die Löschwasserversorgung des Kraftwerkes einzubeziehen.

(4) Im Gebäudeinneren sind Wandhydranten (Schaum/Wasser) vorzusehen.

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(5) Lagerbereiche sind mit einer Sprühwasser-Löschanlage mit Schaumzumischung zu schützen.

(6) Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung kann es notwendig werden, in der Entstau-bungsanlage eine Löschanlage/Explosionsunterdrückungsanlage zu installieren.

6.1.5.2.3 Brandverhütung / betriebliche Maßnahmen

(3) Das Betriebs-, Wartungs- und Reparaturpersonal ist regelmäßig in die Besonderheiten der Anlage einschließlich der besonderen Eigenschaften der Brennstoffe und der be-trieblichen Abläufe einzuweisen.

(4) Die gesamte SBS- Anlage ist regelmäßig von anfallendem Staub zu reinigen. Es ist ein Reinigungsplan zu erstellen. Hinweis: Eine Nassreinigung ist sicherheitstechnisch von Vorteil, schafft aber zusätzli-che Entsorgungsprobleme. Saugenden Verfahren ist der Vorzug zu geben. Ein Aufwir-beln von abgelagertem Staub ist zu vermeiden.

(5) Förderer sind staubdicht herzustellen und zu erhalten.

(6) Im gesamten Bereich der SBS-Anlage ist Rauchen, offenes Licht und Feuer verboten.

Hinweis: Eine entzündete/brennende Staubschicht stellt ihrerseits eine „langlebige" Zündquelle (Glimmnest) dar, die zwar nicht als „betriebsmäßig" bezeichnet werden kann, hinsichtlich ihrer Auftrittswahrscheinlichkeit aber durchaus gleichwertig angese-hen werden muss.

(7) Bereiche, in denen Heißarbeiten nur mit Freigabe durchgeführt werden dürfen, sind festzulegen. Die Freigabe einschließlich Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen er-folgt durch eine verantwortliche Person.

(8) Durch entsprechende Verriegelungen muss sichergestellt sein, dass die SBS- För-dereinrichtung nur dann betrieben werden kann, wenn die betreffende Bandstrasse Kohle fördert.

(9) Alle elektrischen Betriebsmittel im Bereich der Brennstoffversorgung jedoch außerhalb von definierten Explosionsschutzzonen müssen in der Schutzart IP 5X ausgeführt wer-den. Soweit dies nicht möglich ist, dürfen sie eine maximale Oberflächentemperatur von 2/3 der Zündtemperatur des Staubes nicht überschreiten.

(10) Alle elektrisch leitfähigen Anlagenteile sind zu erden.

(11) Eine Befeuchtung von Fluff zur Einschränkung der Staubentwicklung bei der Entladung ist insbesondere dann zu vermeiden, wenn der Fluff mehrere Tage gelagert werden muss (störungsbedingte Stillstände). Hinweis: Feuchtigkeit fördert mikrobiologische Selbsterwärmungsprozesse.

(12) Zur Erkennung von kritischen Temperaturbereichen im Lagerbereich kann zusätzlich zur Brandmeldetechnik und zur Fernbeaufsichtigung mit Video-Kamera eine Infrarot-kamera installiert werden.

6.1.6 Brennstoffversorgung Klärschlamm (1) Unter dem Begriff Klärschlamm wird im Folgenden ein kommunaler Klärschlamm ver-

standen, der bereits einen Ausfaulungsprozess durchlaufen hat und mechanisch ent-wässert ist.

(2) Er kann als getrockneter Klärschlamm oder als Nassschlamm angeliefert werden.

(3) In Abhängigkeit vom Wassergehalt unterscheidet man Nassschlamm, teilgetrockneten Klärschlamm und (thermisch) getrockneten Klärschlamm.

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6.1.6.1 Brand- und Explosionsgefahren

(1) Nassschlamm (mechanisch entwässerter Schlamm) beinhaltet keine besondere Brandgefahr. Im Gegensatz dazu kann dieser Nassschlamm aufgrund seiner mögli-chen CH4-Freisetzung eine Explosionsgefahr bilden. Die CH4-Bildung ist abhängig von der Güte des Faulungsprozesses. Eine Grenze, bei der CH4-Ausfaulungsprozess ab-geschlossen ist, kann nicht angegeben werden.

(2) Teilgetrockneter Klärschlamm kann sich brand- und explosionsschutztechnisch sowohl wie Nassschlamm als auch wie getrockneter Klärschlamm verhalten. Bei längerer La-gerung (bereits nach 2-3 Tagen) ist mit CH4-Bildung zu rechnen.

(3) Bei Nassschlamm und bei teijgetrocknetem Klärschlamm sollte daher eine sichere Brü-denabführung und eine CH4-Überwachung installiert werden.

(4) Hochgetrockneter Klärschlamm stellt neben der Brandgefahr auch ein Staubexplosi-onsrisiko dar. Hinsichtlich seiner Brand- und Explosionsgefahr ist er mit dem Brennstoff Braunkohlenstaub vergleichbar.

6.1.6.2 Verfahrenstechnische Brandschutzmaßnahmen

6.1.6.2.1 Brand- und Explosionsschutzma ßnahmen im Nassschlammbereich

(1) Weil der Nassschlamm keine besondere Brandgefahr darstellt, sind die allgemeinen Brandschutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie, insbesondere die Maßnahmen des Abschnittes 6.1.1 „Brennstoffversorgung Kohle", anzuwenden.

(2) Explosionsfähige Gasgemische im Nassschlammbereich treten insbesondere bei der Förderung und Lagerung auf.

(3) Die Ausgasungsrate des Nassschlammes ist unter anderem abhängig

- von Ausfauiungsgrad des Nassschlamms, - von der organischen Trockensubstanz (oTS) des Schlammes - von der Temperatur und - der Lagerzeit.

(4) Mit Spitzenwerten der Ausgasung ist insbesondere bei Bewegungsvorgängen (Durch-mischen) des Nassschlamms zu rechnen.

Hinweis: Störungen in der Faulung können die CH4-Ausgasungsrate sprunghaft anstei-gen lassen.

(5) Das in Bunkern, Silos und Förderwegen entstehende CH4 ist zu überwachen.

(6) Das in Bunkern, Silos und Förderwegen entstehende CH4 ist kontinuierlich und sicher abzuführen.

(7) In Bunkern, Silos und Förderwegen sind alle Betriebsmittel Ex-geschützt auszuführen, sofern nicht sichergestellt werden kann, dass 50 % UEG nicht überschritten werden.

(8) Bei Abgabe von CH4-haltigen Gasen aus dem Bunker/Silobereich in die freie Atmo-sphäre ist dann diese Leitung mit einer Fiammenrückschlagsicherung auszurüsten, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass die abgeleiteten Gase 50 % UEG nicht überschreiten.

(9) Die Überschreitung der Grenzwerte der CH4-Messungen sind mittels akustischem und optischem Alarms an eine ständig besetzte Stelle zu meiden.

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6.1.6.2.2 Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen bei getrocknetem Klärschlamm (1) Thermisch getrockneter Klärschlamm ist in seinen Eigenschaften dem Brennstoff

Braunkohienstaub vergleichbar. (2) Als geeignete Brandfrüherkennung bei Silolagerung wird zur Zeit die Erfassung der

Brandkenngröße Kohlenmonoxid über die Gas-Sensorik angesehen. Dabei ist die Be-stimmung der festzulegenden Alarmschwelle von einer Reihe produktionsbedingter, veränderlicher Parameter abhängig (siehe Hinweis M116 (Klärschlamm) Punkt 4.1).

(3) Im Rahmen einer gesicherten Brandfrüherkennung wird eine Überwachung der Gas-emissionen empfohlen. Üblicherweise werden bei CO Konzentration und Anstiegsver-halten überwacht. Weitere Gaskomponenten sind möglich; sie sind im Einzelfall zu prü-fen.

(4) Die Überwachungswerte sind an einer ständig besetzten Steile anzuzeigen.

(5) Für den Fall des Auftretens eines Silobrandes sind entsprechend einem im Vorfeld festgelegten Plan abgestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Das können sein:

• Unterbrechung des Produkteintrages in das Silo • Unterbrechung des Siloaustrages • Einleitung der Inertisierung • kontrollierte Entleerung

6.1.6.2.3 Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen von teilgetrocknetem Klärschlamm

(1) Teilgetrockneter Klärschlamm muss je nach Trocknungsgrad als Nassschlamm oder als getrockneter Schlamm behandelt werden.

(2) Es ist zu prüfen, ob Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich sind.

6.2 Kesselhaus Das Kesselhaus beinhaltet den Dampferzeuger mit oder ohne Feuerung sowie die dazuge-hörige Brennstoffversorgung ohne Bevorratung, außerdem Hilfsaggregate. Die Brand-schutzmaßnahmen für Abhitzekessel werden unter Kap. 6.2.7 beschrieben.

6.2.1 Brandlasten/Brandursachen

(1) Die Tragkonstruktion des Kessels hat keine definierte Feuerwiderstandsdauer.

(2) Aus diesem Grund sind die Brandlasten innerhalb des Kesselhauses zu minimieren. Die Lagerung, auch die Zwischenlagerung von Brand- und Brennstoffen innerhalb des Kesselhauses ist zu unterbinden.

(3) Brennstoffe wie z.B. Öl, Kohle, Gas, nicht fossile Brennstoffe wie z.B. SBS (in der Re-gel gekapselt) findet man in den für den Prozess notwendigen Mengen sowie brennba-re Stäube innerhalb und außerhalb des Dampferzeugers (z.B. Ablagerungen im Brennstoffaufbereitungs- und -Zuführungsbereich in der Brennkammer und Ablagerun-gen in den Rauchgaswegen),

(4) außerdem:

• Schmier- und Hydrauliköle, (gekapselt) • Kabelisolierungen der Steuer- und Versorgungsleitungen des jeweiligen Kessels, • Förderbänder (gekapselt).

(5) Brandursachen können sein:

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• Heißarbeiten und Funkenflug, insbesondere im Bereich der Mühlen, Sichter, Koh-lezuteiler, Transportbänder und Brennstoffvorlagebehälter, Ölleitungen, Pumpen, Gasleitungen, Ventile, Regelarmaturen,

• ausgetretene heiße Stoffe wie Asche oder Schlacke, • Undichtigkeit oder Bruch von Brennstoff- und Hydraulikleitungen (Öl, Gas) und

damit verbunden Entzündung an heißen Oberflächen, • Selbstentzündung von Kohlenstaubablagerungen (2/3 der Zündtemperatur), • Fehler in elektrischen Anlagen, • Heißlaufen von Aniagenteilen (z.B. unzureichende Lagerschmierung bei Trans-

portbändern). 6.2.2 Brandschutzmaßnahmen

6.2.2.1 Bautechnische Brandschutzmaßnahmen

(1) Bautechnische Brandschutzmaßnahmen sind in Kap. 4 behandelt, insbesondere 4.1 „Grundsätze" und 4.2 „Bauliche Ausführung".

(2) Eine Brandwand zwischen Kessel- und Maschinenhaus sowie ein Schutz der Stahlkon-struktion (Beschichtung, Bekleidung) sind nicht erforderlich, weil die wesentlichen Brandlasten bautechnisch geschottet, gekapselt und/oder durch ortsfeste Löschanla-gen geschützt sind. Eine Rauchtrennwand aus nichtbrennbaren Baustoffen wird jedoch empfohlen.

(3) Der Bunker- und Bekohlungsbereich innerhalb des Kesselhauses soll einen eigenen Brandbekämpfungsabschnitt (F 90-Qualität) bilden.

(4) Ölpump- und Vorwärmerstationen innerhalb des Kesselhauses sollen in einem eigenen Brandbekämpfungsabschnitt (F 90-Qualität) untergebracht werden oder mindestens brandschutztechnisch abgetrennt sein.

(5) Gasdruck-Reduzierstationen sollen einen eigenen Brandbekämpfungsabschnitt (F 90) bilden und sind ausreichend zu be- und entlüften, um Ansammlungen von unzulässigen Gaskonzentrationen zu vermeiden.

(6) Aussagen zu Aufzügen sind in Kap. 4.2.11 „Aufzüge" enthalten.

(7) Flucht- und Rettungswege sind in Kap. 4.2.1.6 "Rettungswege" behandelt.

6.2.2.2 Anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen

(1) Aussagen zum anlagentechnischen Brandschutz sind in Kap. 5 enthalten.

(2) Im Bereich der Brenner, Ölpump- und Vorwärmerstationen werden geeignete Wasser-oder kombinierte Schaum-Wasser-Wandhydranten empfohlen.

(3) Im Bereich der ölpump- und Vorwärmerstationen werden optische Rauchmelder, Flam-menmelder bzw. Wärmemelder empfohlen.

(4) Im Bereich von Gas-Druckregelstationen, bei Gashaupt- und Zündfeuerungen in Ge-bäuden werden Flammenmelder und Wärmemelder sowie Gasmelder empfohlen.

(5) Bei Brennstoffstationen und Brennstoffanschlüssen auf der Brennerebene werden Druckknopfmelder empfohlen.

(6) Kesselhäuser sind wirksam zu entrauchen (siehe Kap. 5.1 (13)). Die Raumhöhe ist da-bei zu berücksichtigen.

6.2.2.3 Brandverhütung/betriebliche Maßnahmen

(1) Allgemeine Hinweise zu betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen sind in Kap. 7 beschrieben.

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(2) Manuelle und automatische Maßnahmen für den Brandfall z. B. Abschaltung der ge-samten Feuerung oder einzelner Brenner usw. müssen festgelegt und dokumentiert werden.

6.2.3 Technische Einrichtungen Unter den technischen Einrichtungen sind Frischlüfter, Luftvorwärmer (LUVO) Feuerungen und Dampfkessel zu verstehen.

6.2.3.1 GasVÖlfeuerungen

(1) Die Anforderungen an Öl- bzw. Gasfeuerungen sind in der TRD 411 bzw. TRD 412 (ü-bergangsweise, gültig bis 2012) beschrieben. Für kombinierte Feuerungen mit Koh-lenstaub ist für diesen Teil die TRD 413 (übergangsweise, gültig bis 2012) anwendbar.

(2) Die Anforderungen an Öl-/Gas-Feuerungen sowie kombinierte Feuerungen sind auch in VGB-R 200 „Auslegung und Betrieb von Kraftwerksfeuerungen" zusammengefasst.

(3) Die BetrSichV mit den zugehörigen TRBS ist anzuwenden.

(4) Die Richtlinien für Brennstoffleitungen für Öl bzw. Gas gemäß TRR, TRD, TRB, TRbF und TRBS 2152 incl. Teile 1 bis 4 sind anwendbar.

(5) Leckagestellen, z.B. an Ölpump- und Vorwärmerstationen, Armaturenstationen, sind durch Auffangwannen und Abschirmbleche (eventuell Leckageüberwachung) abzusi-chern.

(6) Flexible Öl- und Gasschiäuche müssen knick-, drall- und berührungsfrei verlegt wer-den. Durch Nichteinhalten der vorgeschriebenen Biegeradien kommt es zur Vorschädi-gung und Versagen. Sicherheitstechnische Anforderungen sind in DIN EN 982 und in ZH 1/74 (4/2005) enthalten.

6.2.3.2 Kohlefeuerungen

(1) Die Anforderungen an Kohiefeuerungen sind in der TRD 413 bzw. an Wirbelschichtfeu-erungen in der TRD 415 (übergangsweise, gültig bis 2012) beschrieben. Bei kombinier-ten Feuerungen ist für den Brennstoff Gas die TRD 412 (übergangsweise, gültig bis 2012), für den Brennstoff Öl die TRD 411 (übergangsweise, gültig bis 2012) anwend-bar. Diese Anforderungen sind auch in der VGB-R 200 Abschnitt I zusammengefasst.

(2) Die BetrSichV mit den zugehörigen TRBS ist anzuwenden.

(3) Die Sichtertemperaturen sind zu überwachen; empfohlen wird eine optische und akus-tische Grenzwertmeldung für den oberen und unteren Temperaturgrenzwert. Eine Sperrschaltung ist zweckmäßig. Hinweis: Siehe auch VGB-R 200, Abschnitt II Nr. 3.5.3.2.

(4) Hinweise zur Vermeidung von Bränden und Explosionen in Kohlenmahlanlagen sind im Merkblatt VGB-M 213 H „Kohlenmahlanlagen", Abschnitt 6.2, und in VGB-R 200, Ab-schnitt II Nr. 3.5.3.2 enthalten.

(5) Folgende Löschmaßnahmen werden empfohlen:

a) Ortsfeste Löscheinrichtungen mit Inertisierung durch Rauchgasrückführung oder I-nertgas oder Dampf innerhalb der Kohle-Mahlanlagen bzw.

b) Einsatz von Wasser ggf. mit Netzmittel innerhalb der Kohlezuteiler.

c) Ortsfeste Schaum- oder Sprühwasserlöschanlagen an besonders gefährdeten Stellen der Bekohlungsanlagen.

(6) Auf die Abschaltmöglichkeiten gemäß TRD bzw. VGB-R 200, Abschnitt II Nr.3.9.9.2 wird hingewiesen.

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(7) Bei längeren Stillständen (geplant und ungeplant) ist die Überwachung von Zuteilern durch mobile Brandmelder zu empfehlen.

6.2.3.3 Müllfeuerungen

(1) Die Anforderungen an Holzfeuerungen werden in der TRD 414 (übergangsweise, gültig bis 2011) beschrieben, sie gelten weitgehend auch für Müllfeuerungen. Für Zünd- und Stützfeuerungen ist für den Brennstoff Gas die TRD 412 (übergangsweise, gültig bis 2011), für den Brennstoff Öl die TRD 411 (übergangsweise, güitig bis 2012) anwend-bar. Die Anforderungen der TRD sind in der VGB-R 200 Abschnitt I zusammengefasst.

(2) Die BetrSichV mit den zugehörigen TRBS ist anzuwenden.

6.2.3.4 Biomassefeuerungen

Die Forderungen der TRD 414 „Holzfeuerungen" bzw. bei Wirbelschichtfeuerungen die der TRD 415 (übergangsweise, güitig bis 2011; neu: TRBS 2152 incl. Teile 1 bis 4) sind einzu-halten. Bei Zünd- und Stützfeuerungen ist für den Brennstoff Gas die TRD 412 (übergangs-weise, gültig bis 2011; neu: TRBS 2152 incl. Teile 1 bis 4), für den Brennstoff Öl die TRD 411 (übergangsweise, gültig bis 2011; neu: TRBS 2152 incl. Teile 1 bis 4) einzuhalten. Die Anfor-derungen der TRD sind auch in der VGB-R 200 Abschnitt l zusammengefasst. J

6.2.3.5 Feuerungen für die Mitverbrennung anderer Brennstoffe

Für die Mitverbrennung anderer als in der Auslegung vorgesehener Brennstoffe ist eine Ein-zelfallprüfung mit Festlegung entsprechender Maßnamen erforderlich. 6.2.3.6 Wirbelschichtfeuerungen

Die Forderungen der TRD 415 (übergangsweise, gültig bis 2012; neu: TRBS in Vorbereitung) sind einzuhalten. Bei Zündfeuerungen ist für den Brennstoff Gas die TRD 412 (übergangs-weise, gültig bis 2012; neu: TRBS 2152 incl. Teile 1 bis 4), für den Brennstoff Öl die TRD 411 (übergangsweise, gültig bis 2012; neu: TRBS 2152 incl. Teile 1 bis 4) einzuhalten. Die Anfor-derungen der TRD sind auch in der VGB-R 200 Abschnitt I zusammengefasst.

6.2.4 Luftvorwärmer 6.2.4.1 (Drehluvo)

(1) Luftvorwärmer sind regelmäßig auf Funkenflug oder Brandnester zu überwachen (Kon-trollgänger, Inspektionsfenster, alternativ geeignete Überwachungseinrichtungen).

(2) Antriebe werden heute in der Regel elektrisch betrieben. Hydraulische Antriebe sollten grundsätzlich mit schwerentflammbaren Flüssigkeiten entsprechend VDMA-Einheitsblatt 24317 betrieben werden.

(3) Bei Bränden, z.B. in den Luftvorwärmerheizflächen, ist der Dampferzeuger bzw. bei An-lagen mit mehreren Luftvorwärmern der gefährdete Luftvorwärmer sofort außer Betrieb zu nehmen und luft- und rauchgasseitig direkt abzusperren. Die dazugehörigen Geblä-se sind abzuschalten. Der Rotor des Luvos soll so lange wie möglich weiter gedreht werden.

(4) Die Luftvorwärmerheizflächen sollten mit Überwachungsgeräten für Verschmutzungs-anstieg (Ap-Messung), Luvo-Drehzahl, Rauchgas-, Luft- und Blechtemperatur (AT-Messung) versehen sein.

(5) Abgestellte Anlagen sind bis zur ausreichenden Abkühlung zu überwachen.

(6) Im Luvo-Bereich ist eine ortsfeste Feueriöschanlage auf der Basis Sprühwasser zu empfehlen. Üblicherweise sind Luvoanlagen mit Waschanlagen ausgerüstet. Diese eignen sich uneingeschränkt als Löschanlagen. Die Löschwasserabfuhr ist sicherzu-stellen. Auch Dampf wird als Löschmittel empfohlen.

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Hinweis: Siehe auch Anhang: „Maßnahmen bei einem Luvobrand".

6.2.5 Dampferzeuger (1) Für den Dampferzeuger sind keine zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen erforderlich.

(2) Sämtliche erforderlichen Maßnahmen beziehen sich auf den Brennstoffeinsatz. Sie sind daher unter Kap. 6.2.4 bzw. in den TRD 411 bis 415 (alt) und TRBS 2152 incl. Tei-le 1 bis 4 bzw. in der VGB-R200 behandelt.

6.2.6 Entaschung (1) Die Entaschungsanlagen unterscheiden sich sowohl nach dem eingesetzten Brennstoff

als auch nach der Feuerungsart. Im Allgemeinen müssen die anfallenden Schla-cken/Aschen auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden. Das geschieht mit Hilfe ei-nes Wasserbades. Beim Eintauchen in das Wasserbad sind unterschiedliche physikali-sche und chemische Reaktionen möglich:

(2) Schmelzschlacken tauchen im Normalbetrieb problemlos ins Wasserbad ein. Bei der Bildung von Schiackeansätzen oberhalb des Löschbades kann es zu Abbrächen grö-ßerer Schlackebrocken kommen, die sogar Wasserdampfexplosionen auslösen kön-nen. Bei wechselnder Brennstoffqualität kann es zur Bildung von Schwimmschlacke kommen, die diskontinuierlich durch den Schlackefluss zum Eintauchen gezwungen wird und ebenfalls zu plötzlicher Dampfbildung und sogar Wasserdampfexplosionen führt.

(3) Bei sog. Trockenfeuerungen verbrennt der Kohlenstaub im Flug. Praktisch der gesamte Verbrennungsrückstand wird vom Elektrofilter abgeschieden, d.h. sie befinden sich auf dem Temperaturniveau des Rauchgases nach Kesselende. Eine Brandgefahr geht damit on dieser Asche nicht aus. Allein ein störungsbedingt erhöhter Gehalt an Unver-branntem bildet eine potenzielle Brandgefahr.

(4) Bei Rostfeuerungen sind die Verbrennungsrückstände in der Regel nicht aufgeschmol-zen (Asche). Diese können insbesondere wegen ihrer Temperatur (bis 500°C) mit dem Wasser reagieren. Dabei entstehen häufig Gase, insbesondere Wasserstoff, bei Verbrennung von Tiermehl auch Phosphin.

(5) Die mit Wasser und Schlacke/Asche in Berührung stehenden AnSagenteile einschließ-lich Förderanlagen sind in der Regel vollständig metallisch ausgeführt. Zwecks Trock-nung werden die Verbrennungsrückstände vor allem bei Rostfeuerungen anschließend auf einen Schwingförderer gegeben, der in bestimmten Fällen als Gummirinne ausge-führt ist.

(6) Die meisten Förderanlagen für Verbrennungsrückstände verwenden Gurtförderer zur Überwindung längerer Transportwege. •

6.2.6.1 Brandlasten Brandursachen

(1) Brandlasten ergeben sich aus der Maschinentechnik. Es handelt sich im Wesentlichen um die Fördergurte, die aufgrund von Störungen (heißgelaufene Rollen, Schieflauf, Bandstillstand) als Brandlast wirksam werden.

(2) In Sonderfällen können brennbare Gase in zündfähigen Konzentrationen auftreten (H2, PH4).

6.2.6.2 Brandschutzma ßnahmen allgemein

(1) Bei Transport über Bandanlagen können Maßnahmen gemäß Kapitel 6.1.4.3 (Förder-anlagen für Kohle) angewendet werden.

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(2) Die Brandschutzmaßnahmen im Bereich der Asche/Schlackeförderung von Rostfeue-rungen erübrigen sich in der Regel. Sie beschränken sich auf die Überwachung der Gurtförderer durch den Rundengänger. Zur Abführung eventueller brennbarer Gase werden die notwendigen Be- und Entlüf-tungen in der Regel bereits konstruktionsseitig berücksichtigt Die Gase werden dabei in die Feuerung zurückgeführt.

6.2.6.2.1 Bautechriische Maßnahmen

Die Trennungen/Schottungen/Abschlüsse und die Flucht- und Rettungswege ähneln denen bei der Brennstoffversorgung, siehe Kap. 6.1.4.3

Anlagentechnischer Brandschutz

RWA

Die Bereiche der Entaschung/Entschlackung sind wirksam zu entrauchen.

BMA

Die Bereiche der Entaschung/Entschlackung sind in das bestehende Brandmeldesystem ein-zubinden.

6.2.6.2.2 Löschwasserversorgung und -rückhaltung

Weitergehende Anforderungen an die Löschwasserversorgung als in 5.3.1.1 werden nicht gesteilt.

6.2.6.3 Brandverhütung / betriebliche Maßnahmen

Leittechnik Der Transport der Verbrennungsrückstände wird häufig mit Videoanlagen überwacht Diese Methode erlaubt neben der Feststellung mechanischer Störungen auch die Entdeckung von Bränden vom Leitstand aus.

Abschaltung

Die Abschaltung erfolgt entweder vom Leitstand aus, von Hand oder durch selbsttätig wir-kende Maßnahmen wie Abreißen von Antriebsketten an Förderbändern.

6.2.7 Nicht befeuerte Dampfkessel (Abhitzekessel) (1) Für den Dampferzeuger sind keine zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen erforderlich.

(2) Es werden folgende Brandbekämpfungsmaßnahmen angewendet:

• Hydranten • Handfeuerlöscher

6.3 Maschinenhaus Das Maschinenhaus beinhaltet im Wesentlichen die Turbinenanlage (Dampfturbine bzw. Gasturbine) sowie die Generatoranlage. Wegen der technischen/konstruktiven Unterschiede werden die Maschinenhäuser von Dampfkraftwerken, Gasturbinen und GuD-Anlagen einzeln beschrieben.

6,3.1 Maschinenhaus (Dampfkraftwerk)

6.3.1.1 Brandlasten/Brandursachen

Bei Dampfturbinenanlagen, insbesondere großen Kraftwerksblöcken, ist das Öisystem zur Versorgung der hydraulischen Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen sowie der Turbo-satzlager sehr umfangreich und stellt somit eine latente Brandgefahr dar.

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6.3.1.1.1 Brandlasten

Die Brandlast im Maschinenhausbereich wird im Wesentlichen bestimmt durch

• Mineralöle für Hydraulik und Lagerschmierung des Turbosatzes und der Neben-aggregate,

• Wasserstoff (Generatorkühlung), • Mineralöl zur Abdichtung der Generatorwelle gegen Wasserstoffaustritt (Dichtöl), • Kabelisolierungen und Ähnliches.

6.3.1.1.2 Brandursachen Brandentstehung durch Austreten von Mineralöl durch Leckagen am Rohrleitungssystem, an Lager- und Wellendichtungen und Entzündung an heißen Oberflächen (Turbinengehäuse, Ventile, Dampfleitungen, ggf. Lager).

6.3.1.2 Brandschutzma ßnahmen

6.3.1.2.1 Bautechnische Maßnahmen

Trennungen/Schottungen/Abschlüsse

(1) Bautechnische Brandschutzmaßnahmen für den Maschinenhausbereich werden insbe-sondere in Kapitel 4.1: Grundlagen und 4.2: Bautechnische Ausführung dargestellt.

(2) Die Abtrennung des Maschinenhauses zum Dampferzeuger kann ohne Feuerwider-standsanforderung aus nicht brennbaren Baustoffen rauchdicht erstellt werden.

(3) Der Turbinenölbehälter einschließlich Filter, Kühler und Pumpen soll einen eigenen Brandbekämpfungsabschnitt mit raumabschließenden Bauteilen in F 90 bilden. Druck-führende Ölleitungen werden in der Regel in einem Ölrohrkanal (separater Brandbe-kämpfungsabschnitt) entlang des Turbinentisches geführt. Die Anschlussbereiche der druckführenden Ölleitungen an die Lagerböcke sollten gekapselt werden.

(4) Der Boden des Sammelkanals wird als Wanne mit ölfestem Anstrich ausgebildet Die Ableitung des Lecköls erfolgt über eine Rohrschleife in den Ölsumpf des Ölraumes. Flammsperre zum Ölraum, Ablauf in den Ölraum.

(5) Leitstände innerhalb des Maschinenhauses sind feuerwiderstandsfähig (mind. F 30) abzutrennen. Darin enthaltene Verglasungen müssen die gleiche Feuerwiderstands-klasse aufweisen.

(6) Leitwarten sind so auszurüsten, dass eine Verrauchung von außen ausgeschlossen ist

(7) Bei Aufstellung mehrerer Maschinen ist eine Unterteilung des Maschinenhauses durch Brandwände aufgrund der ausreichenden Abstände zwischen den Maschinen nicht er-forderlich. Ein Übergreifen des Brandes wird in der Regel ausgeschlossen.

(8) Ein Schutz der Stahlkonstruktion (Beschichtung, Bekleidung) ist nicht erforderlich, weil die wesentlichen Brandlasten bautechnisch geschottet, gekapselt und/oder durch orts-feste Löschanlagen geschützt sind.

Flucht- und Rettungswege In den Bereichen ohne Aufenthaltsräume im Sinne der Bauordnung sind Flucht- und Ret-tungsweglängen bis zu 50 m möglich.

Anlagentechnischer Brandschutz

RWA

(1) Das Maschinenhaus sowie Ölraum und Leitstand sind wirksam zu entrauchen.

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(2) Die Entrauchung des Ölraumes muss unmittelbar ins Freie, möglichst über Dach, ge-führt werden. Wird die Entrauchungsieitung durch andere Brandbekämpfungsabschnit-te (Maschinenhaus) geführt, muss die Leitung in L 90 ausgeführt werden.

(3) Bei ausgedehnten Gebäuden ist eine Unterteilung in Rauchabschnitte durch Rauch-schürzen/-vorhänge zu empfehlen.

BMA

(1) Insbesondere folgende Bereiche sind mit automatischen Meldern zu überwachen:

• Dichtölsystem • Innenraum Schallschutzhaube • Kabelkanäle • Lagerbereiche des Turbosatzes • Leckölsammeisysteme • Öibehälterraum • Ölrohrkanal • Reglerschränke und Versorgungseinheiten im Turbinenbereich, auch wenn keine

Schallschutzhauben vorhanden sind. • Speisewasserpumpen incl. -antriebe • Dampfumleitstation und Ventilgruppen,

(2) Zusätzlich werden an folgenden Positionen Druckknopfmelder empfohlen:

• im Bereich alier Ausgänge von Rettungswegen • in Bereichen mit besonderer Brandgefahr wie z.B. Ölraum etc.

Löschwasserversorgung und -rückhaltung

(1) Weitergehende Anforderungen an die Löschwasserversorgung als in 5.3.1.1 werden nicht gestellt.

(2) Bei Einsatz einer Wasserlöschanlage sind geeignete Löschwasserrückhaltemöglichkei-ten zu schaffen.

(3) Bei der Auslegung des Ölbehälterraumes muss die Löschwasserrückhaltung berück-sichtigt werden.

Löschanlagen

(1) Folgende Bereiche sind mit Löschanlagen auszurüsten:

• Ölraum: z.B. automatische Sprühwasserlöschaniage oder automatische Nieder-druck-Wassemebel-Löschanlage

• Ölrohrkanal: z.B. automatische Sprühwasserlöschaniage oder automatische Nie-derdruck-Wassernebel-Löschanlage

• Dichtölpumpenbereich: automatische Sprühwasserlöschaniage oder automati-sche Niederdruck-Wassernebel-Löschanlage

• Dampfturbosatz: Lagerbereiche/Ventile mit fest installierten Wasserlöschanlagen, z.B. mit Niederdruck-Wassernebel-Löschanlage oder vorgesteuerte Sprinkleran-lagen

• Speisewasserantriebsturbine: Lagerbereiche z.B. mit Wassernebel-Löschanlage

(2) Für örtliche Leitstände/Warten (Doppelböden) ist im Einzelfall der Einsatz automati-scher Gaslöschanlagen zu prüfen.

Löscheinrichtungen

(1) Löscheinrichtungen sind unter Kap. 5.3.5 bis 5.3.7 beschrieben, weitere Löscheinrich-tungen sind nicht erforderlich.

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(2) Als Brandbekämpfungsmaßnahme für den Turbosatz werden auch fahrbare Pulverlö-scher eingesetzt.

6.3.1.2.2 Hinweise zum abwehrenden Brandschutz

(1) Der Bereich unterhalb des Turbinentisches ist aufgrund der technologisch bedingten Einbauten wie Rohrleitungen, Pumpen, Kabeltrassen u. dergl. unübersichtlich.

a) Nur Metall ummantelte Druckschläuche verwenden und knick-, drall- und berüh-rungsfreifrei verlegen. Sicherheitstechnische Anforderungen sind in DIN EN 982 und in der ZH 1/74 (4/2005) sowie VGB R 503 „Richtlinie für die internen Rohrlei-tungen des Turbo Satzes", Kapitel 2.2 und 3.1 enthalten.

b) Konsequente Verlegung aller druckführenden Ölleitungen in kontrollierbaren Öllei-tungskanälen aus Stahlblech oder Stahlbeton mit Ablauf zu einem Ölsammelbehäl-ter mit Leckageüberwachung; eventuell ist im Einzelfall eine Rohr-in-Rohr-Veriegung sinnvoll.

c) Anordnung eines Spritzschutzes zwischen den Reglergestellen und heißen Turbi-nenteilen.

d) Gegebenenfalls ist die Installation einer Löschaniage im Einzelfall zu prüfen. , '

6.3.1.2.3 Brandverhütung /betriebliche Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die über den Eigenschutz der Dampfturbine hinausgehen, sind nicht er-forderlich.

(2) Aussagen zu Konstruktionen und Ausführungen des Ölleitungssystems am Turbosatz, die auch dem vorbeugenden Brandschutz dienen, sind in der VGB-R 503 M „Richtlinie für die internen Rohrleitungen des Turbosatzes", Kapitel 2.2 und 3,1, enthalten. (Ma-schinentechnische Ausführung zur Vermeidung von diversen Schäden, Ausführungs-fehler, mangelhafte Montage, mangelhafte Schweißnähte)

(3) Zur Koordinierung von Brandminderungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in kürzester Zeit wird eine Brandschutzdruckknopfschaltung verwendet: An geeigneten Stellen, z.B. am Turbosatz, in der Warte und an einem geeigneten Fluchtweg wie dem Maschinentreppenhaus, wird ein Druckknopf unter Glas (Not-Aus-Taster), ähnlich einem Druckknopfmelder jedoch unterschiedlich gefärbt, verplombt an-geordnet. Bei Betätigung des Not-Aus-Schalters wird eine Reihe von Maßnahmen ge-zielt eingeleitet:

a) Auslösen des Turbinenschnellschlusses; hiervon abgeleitet wird die Eigenbe-darfsumschaltung angeregt,

b) Abschalten der Steuerölpumpen bzw. Schließen des Brandschutzschiebers (oder Abschalten der Hauptpumpe/Steueröi).

c) Ausschalten der Funktionsgruppenautomatik.

d) Abschalten der Lagerhilfsölpumpen. Die Lagerölversorgung übernehmen die Notöl- und/oder die Anhebeölpumpen.

e) Hinweis: Die Dichtölversorgung ist unabhängig von der Turbinenölversorgung si-cherzustellen (siehe auch Kapitel 6.2.7).

Organisatorische Maßnahmen

Für einen möglichen Ölbrand während der Inbetriebsetzungszeit eines Dampfturbosatzes, müssen Löschanlagen, -einrichtungen und -geräte bereits vor dem Befüllen mit Öl vor der Erstinbetriebnahme der Turbine voll einsatzbereit sein.

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6.3.2 Hinweise zu Gasturbinen und GuD-Anlagen

(1) Die Anforderungen an Dampfturbinen gelten weitgehend auch bei GuD-Anlagen.

(2) Gasturbinenbauarten, die in der Energiewirtschaft zum Einsatz kommen, haben in der Regel eine elektrische Leistung größer als 150 MW. Sie werden mit den Brennstoffen Brenngas oder Öl (HS, EL, Diesel und andere) betrieben.

(3) Die Masc'ninenhausdächer sind so auszuführen, dass sich keine Gasansammlungen (CH4 und H2) im Dachbereich bilden können.

(4) Zusätzlich zu den Aussagen in Kapitel 6.3.1. „Maschinenhaus (Dampfkraftwerk)" sollen berücksichtigt werden:

(5) Bei Gasturbinen ist aus technischen Gründen eine Abtrennung der Brennstoffversor-gung und der Schmier- und Steuerölsysteme in der Regel nicht möglich. Daher werden diese Bereiche gezielt mit Brandschutzsystemen ausgestattet.

(6) Turbinenhilfssysteme wie z.B. Schmierölmodul oder Brennstoffeinspritzkit werden frei im Maschinenhaus aufgestellt oder aus Schallschutzgründen mit separaten Hauben versehen. Hier soll austretendes Öl/Brennstoffe aufgefangen werden. Eine Leckage-überwachung ist zu empfehlen.

(7) Zur Absperrung des Brennstoffes wird eine leittechnische Verknüpfung (z.B. Zwei-Meider-Abhängigkeit) der Brandmeldeanlage mit der Brennstoffzufuhr und deren Ab-sperrung außerhalb des Maschinenhauses empfohlen. Bei gasgefeuerten Anlagen ist die Gaswarnanlage mit der Brennstoffabschaltung verknüpft.

(8) Durch Betätigung der Turbinen-Not-Aus-Schalter (fernbedient und vor Ort) sollten fol-gende Maßnahmen eingeleitet werden:

a) Auslösen des Turbinenschnellschlusses; hiervon abgeleitet wird die Eigenbe-darfsumschaltung angeregt.

b) Abschalten der Steuerölpumpen bzw. Schließen des Brandschutzschiebers (oder Abschalten der Hauptpumpe/Steueröi).

c) Ausschalten der Funktionsgruppenautomatik.

d) Abschalten der Lagerhilfsölpumpen. Die Lagerölversorgung übernehmen die Notöl- und/oder die Anhebeölpumpen.

(9) Bei GuD-Anlagen (Einwellen-Anlagen) geht der gesamte Turbosatz in Schnellschluss; bei Mehrwellen-Aniagen kann der Dampfturbosatz ggf. geregelt abgefahren werden.

(10) Bei Gasinstallationen außerhalb von Gasturbinenschallschutzhauben (die gesondert belüftet werden) sind die Maschinenhausdächer so auszuführen, dass es nicht zu Gas-ansammlungen kommen kann.

6.3.2.1 BranderkennungZ-meldung

(1) Aussagen zur Branderkennung/Brandmeldung sind in Kapitel 5.2 enthalten.

(2) Neben der manuellen Auslösung sollen vorzugsweise Rauchmelder bzw. Flammen-melder (in Zwei-Melder-Abhängigkeit) eingesetzt werden, z.B. in den Bereichen:

• oberhalb der Brennkammer • Einspritzkit (Öl)

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• Erdgaskit • Schmieröl-/Steuerolblock

(3) Sofern ein Lagertunnel im Abgasdiffusor vorhanden ist, wird die Anordnung von Wär-memeldern empfohlen.

(4) Bei gasbefeuerten Anlagen werden zusätzlich Gasmelder im Bereich der Brennkammer und des Erdgaskits empfohlen. Sollte die Gasturbine in einer Schallschutzhaube auf-gestellt sein, hat es sich bewährt, Gasmelder im Abluftkanal der GT-Haube vorzuse-hen.

6.3.2.2 Brandbekämpfung

(1) Aussagen zur Brandbekämpfung sind in Kapitel 5.3 enthalten.

(2) Empfohlen werden Wasser- oder kombinierte Schaum-Wasser-Wandhydranten mit Mit-teischaum-/Schwerschaum-Ausrüstung.

(3) Bei eingehausten Gasturbinen empfiehlt sich der Einsatz von Gaslöschanlagen. Es ist darauf zu achten, dass vor Einsetzen des Flutungsvorganges die Brennstoffversorgung außerhalb des Maschinenhauses abgeschaltet wird, die Lüftungsanlage abgeschaltet wird und zeitverzögert Zu- und Abluftöffnungen geschlossen werden. Um Rückzühdun-gen aufgrund der hohen Oberflächentemperaturen zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass die inerte Atmosphäre über eine gewisse Zeit (ca. 20 min) gehalten wird.

(4) Bei frei im Maschinenhaus aufgestellten Gasturbinen hat sich der Einsatz von Schaum-löschsystemen beschränkt auf den Brennkammerbereich bewährt und wird empfohlen. Auch hier ist darauf zu achten, dass die Brennstoffzufuhr außerhalb des Maschinen-hauses abgesperrt wird.

(5) Die Auslösung sollte von Hand vor Ort und fernbedient erfolgen. Bei automatischer Auslösung über elektrische Melder wird die Auslösung über Zwei-Meider-Abhängigkeit empfohlen.

(6) Für das Erdgaskit sollte keine separate LÖschaniage vorgesehen werden, die Brandlö-schung erfolgt über das Abschalten der Erdgaszufuhr außerhalb des Maschinenhau-ses. Eine Verknüpfung der Brandmeldeanlage mit der Brennstoffzufuhr sollte vorgese-hen werden.

(7) Ölsysteme wie Hydraulik-Kit oder Einspritzskit (Öl) werden üblicherweise mit Sprinkler-oder Sprühflutanlagen geschützt. Die Auslösung der Sprühflutanlage kann sowohl e-lektrisch als auch über Anregesprinkler erfolgen.

(8) Ölleitungsbereiche außerhalb von Schallschutzhauben und Bereichen, in denen sich Ölleckagen sammeln können, sollten ebenfalls mit Löschanlagen geschützt werden.

(9) Für Turbosatzlager außerhalb von Schallschutzhauben empfiehlt sich der Einsatz von vorgesteuerten Sprinkleranlagen, um die Gefahr von Fehlauslösungen zu minimieren.

6.3.3 Besondere Hinweise zu Generatoren

(1) Dieser Abschnitt gilt für alle Generatoren, unabhängig von Strom- und Kühlungsart, insbesondere jedoch für Generatoren mit Wasserstoffkühlung (H2)

(2) Durch Einhaltung der Bestimmungen der iEC 34 Teil 3, und der VGB-Richtlinie „Emp-fehlungen zur Verbesserung der „H2-Sicherheit" wasserstoffgekühlter Generatoren", VGB R 165, insbesondere Kapitel 6.1 „Brandschutz" und 6.2 „Schneller Abbau des H2Gehäusedruckes"~, sind auch Brandschutz- und Explosionsschutzanforderungen für

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Generatoren berücksichtigt. Auf die in diesen technischen Regeln auch angesprochene auf die BGV C14 „Wärmekraftwerke" wird hingewiesen.

(3) Insbesondere werden folgende Maßnahmen empfohlen:

• Der gesamte H2-Vorrat mit Wasserstoffversorgungsgerüst und Noteinspeisege-rüst soll außerhalb des Maschinenhauses untergebracht sein.

• Eine Wasserstoff-Verbrauchsmengenmessung incl. selbsttätiger Absperrung soll-te unabhängig von der bevorrateten Wasserstoffmenge ebenfalls außerhalb des Maschinenhauses vorgesehen werden.

• Zum Füllen eines Generators für eine eventuelle Notversorgung sowie für Mess-und Versuchszwecke ist das Einbringen einer begrenzten Zahl von H2-Druckgasflaschen in das Maschinenhaus ausnahmsweise zulässig.

• Wenn im Gefahrenfall der Generator entleert werden muss, ist er zu inertisieren; die erforderlichen Ventile sollten fernbedient werden.

• Es ist sicherzustellen, dass der Wasserstoff jederzeit fernbedient über Dach ab-geblasen werden kann (Druckentlastung).

• Auch die Schwadenabsaugung ist über das Dach abzuleiten.

(4) Bei luftgekühlten Generatoren ist sicherzustellen, dass kein Lageröl in das Ständerge-häuse eindringen und durch innere Fehler in der Maschine zur Entzündung kommen kann.

(5) Bei wasserstoffgekühlten Generatoren sind die Maschinenhausdächer so auszuführen, dass sich keine Gasansammlungen im Dachbereich bilden können.

6.3.4 Besondere Hinweise zu Maschinenhauskränen

Im Maschinenhaus ist aufgrund der erschwerten Rettungssituation aus der Krankanzel flur-gesteuerte Krane den kanzelgesteuerten vorzuziehen.

6.4 Rauchgasreinigung Die Rauchgasreinigung erfolgt in mehreren verfahrenstechnisch unterschiedlichen Schritten, die sich auch hinsichtlich des Brandschutzes unterscheiden.

6.4,1 Elektrofilter

6.4.1.1 Brandlasten/Brandursachen

Brandlasten

Das Brandrisiko im Elektrofilter wird bestimmt durch die Fahrweise des Dampferzeugers und damit durch den Anteil an (Jnverbranntem. Eine Brandlast kann ab einem Anteil > 5 % von Unverbranntem in der Flugasche gegeben sein. In Pyrolysesituationen kann das Unver-brannte als Gas vorliegen. Ein zulässiger Anteil an brennbaren Gasen kann nur für einzelne Gaskomponenten angegeben werden (CO < 4 %; siehe TRD 604 T2 bzw. VGB-R 200; we-gen der komplexen Gaszusammensetzung bei Abfallverbrennungsanlagen CO < 2 %).

Brandursachen

Zündquellen können durch elektrische Fehler (elektrischer Überschlag), durch Lufteinbruch oder durch Autooxidation (z.B. von Ölruß) gegeben sein.

6.4.1.2 Brandschutzmaßnahmen allgemein

6.4.1.2.1 Bautechnische Maßnahmen

Soweit E-Filter eingehaust werden, sind nichtbrennbare Baustoffe zu verwenden.

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6.4.1.2.2 Anlagentechnischer Brandschutz

RWA

Für den Betrieb des E-Filters notwendige E-Räume sollten Öffnungen zur Abfuhr von Brand-gasen haben. (Siehe auch Kapitel 5.1) BMA/Systemtechnische Installationen

(1) Zur Erkennung von Brandnestern oder Bränden im Filter bzw. in den Filtertrichtern wird eine CO-Differenzmessung (Eingang - Ausgang) empfohlen. Eine Temperatur Überwa-chung kann ebenfalls zweckmäßig sein.

(2) Eine Überwachung der Schaltschränke bzw. der Schaltaniagenräume wird empfohlen.

(3) An den Zugängen zu den Schaltanlagenräumen sind Druckknopfmelder erforderlich.

Löscheinrichtungen

Eine Steigleitung, trocken wird empfohlen.

Tragbare Löschgeräte sind vorzusehen.

6.4.1.3 Brandverhütung /betriebliche Maßnahmen

Eine regelmäßige Reinigung der Elektroden ist sicherzustellen. Die Filtertrichter sollen mög-lichst regelmäßig entleert werden.

Leittechnik

E-Filter werden verfahrenstechnisch überwacht.

Abschaltung

Durch die messtechnische Überwachung wird die Spannung bei Spannungsüberschlägen zurückgenommen; im Extremfall wird die Spannung auf 0 gesetzt.

Revisionen

Vor dem Beginn von Wartungs-/Instandsetzungsarbeiten wird der Filter abgeschaltet und ge-reinigt.

6.4.1.4 Hinweise zum abwehrenden Brandschutz

Zur Brandbekämpfung werden organisatorische Maßnahmen aufgrund des Betriebshand-buchs empfohlen:

• Beidseitiges Absperren des Rauchgasweges • Kühlung des Gehäuses • Leerfahren des oder der Filtertrichter in einen inertisierten Container

6.4.2 Rauchgasreinigungsaniagen (RRA) / Rauchgasentschwefeiungsanlagen (REA) Hinweis: Das Brandrisiko in Rauchgasreinigungsanlagen/RRA ist im Wesentlichen während

der Errichtung, der Revision und der Instandsetzung gegeben. Aus diesem Grunde liegt der Schwerpunkt der Aussagen auf dem organisatorischen und anlagentechni-schen Brandschutz während Errichtung, Revision und Instandsetzung. Bezüglich der Aussagen zum baulichen Brandschutz wird auf die Kapitel 3 „Planung", 4 „Bautechni-sche Maßnahmen", insbesondere Rettungswege, und 5 „Anlagentechnische Maßnah-men" verwiesen.

6.4.2.1 Brandlasten/Brandursachen

(1) Wesentliche Brandlasten in bzw. an Einbauten:

• Innen gummierte / beschichtete Rohrleitungen, Behälter, Kompensaioren,

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• Rohrleitungen und Behälter aus Kunststoff (GFK), • Einbauten aus Kunststoff, • Kompensatoren aus brennbaren Stoffen, • Aktivkoks- und Aktivkohlefilter.

(2) Variable Brandlasten:

• Material zur Beschichtung und Gummierung, • brennbare Flüssigkeiten', z.B. brennbare Lösungsmittel, Kleber, Farben, Öle usw., • brennbare Gase, • Folien aus brennbaren Kunststoffen, • brennbare Verpackungen wie Transportbehälter, Paletten usw.

(3) Brandursachen:

• Heißarbeiten wie Schweißen, Schneiden, Brennen, Trennen, Löten, Schleifen usw.,

• Umgang mit offenem Feuer (Rauchen), • mobile Heizgeräte und Heizstrahler, • Beleuchtung, • Defekte oder unsachgemäß installierte Elektroanlagen.

6.4.2.2 Brandschutzmaßnahmen allgemein

6.4.2.2.1 Bautechnische Maßnahmen

Trennungen/Schottungen/Abschlüsse (1) Zu verschließende Öffnungen, z.B. Öffnungen für noch einzubauende Kompensatoren,

sind grundsätzlich durch nichtbrennbare Materialien abzudecken. Die als Wetterschutz dienende äußere Folie ist mindestens in der Baustoffklasse B1 auszuführen, Abdich-tungen sind aus nichtbrennbaren Matten oder Folien, z.B. Glasfasermatten, Bleche usw., auszuführen.

(2) Temporäre Abtrennungen, die z.B. zur Sicherstellung der klimatischen Voraussetzung bei Beschichtungsarbeiten notwendig sind, sollen aus Baustoffe der Klasse A sowohl für die Tragkonstruktion als auch für die eigentliche Schottung (z.B. Gipsfaserplatten) hergestellt werden.

(3) Gerüste, Stützen, Abdeckungen, Laufflächen usw. sind grundsätzlich aus nichtbrenn-baren Baustoffen herzusteilen.

6.4.2.2.2 Anlagentechnischer Brandschutz

RWA Für den Betrieb der RRA/REA notwendige E-Räume sollten Öffnungen zur Abfuhr von Brandgasen haben. (Siehe auch Kapitel 5.1)

BMA

Für die Dauer von Revisionen sind mobile automatische und manuelle Brandmeldeanlagen mit Alarmierung vor Ort und an einer ständig besetzten Stelle vorzusehen.

Löschanlagen

Bei Revisionen haben sich fest montierbare provisorische unmittelbar betriebsbereite Lösch-anlagen bewährt.

Lösch wasserrückhaltung

siehe 5.3.1.2 (3)

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Löscheinrichtungen

Wandhydranten und tragbare Löschgeräte werden empfohlen.

6.4.2.3 Brandverhütung / betriebliche Maßnahmen

Errichtung, Revisionen (1) Bei Arbeiten während Revisions-, Reparatur-, Wartungs- und Bau-/Umbauarbeiten im

Innenbereich von gummierten /beschichteten Wäschern und Rauchgaskanälen ist die Installation einer mobilen Brandmeldeanlage erforderlich. Sie sollte schnell montier-und demontierbar sein. Es sollten Anschlussstellen an die ortsfeste, zum Gebäude ge-hörende Brandmeldeanlage vorgesehen werden.

(2) Vor Arbeitsbeginn sind im Bereich der kritischen Arbeitsplätze an/in gummier-ten/beschichteten Wäschern/Rauchgaskanäien unter Druck stehende C-Schläuche mit geeignetem Strahlrohr auszulegen.

(3) Für Rauchgaswäscher wird der Einbau einer halbstationären Sprühflutanlage, die sich in kürzester Zeit montieren und demontieren lässt, empfohlen.

(4) Gerüste, Stützen, Abdeckungen, Laufflächen usw. sind aus nichtbrennbaren Baustof-fen herzustellen. Hoizeinrüstungen sind nur dort zulässig, wo Aussparungen oder sonstige Anpassungen zwingend notwendig werden.

(5) Abgase von ölbefeuerten Heizgeräten sind immer ins Freie abzuführen. Sicherheitsab-stände zu brennbaren Materialien von mindestens 1,5 m sind einzuhalten und die Ab-schirmung in Baustoffklasse A auszuführen.

(6) Beschichtungsmaterialien, Kleber, Lösungsmittel usw. dürfen nur für max. 1/2 Schicht-bedarf im Arbeitsbereich vorgehalten werden. Alle anderen Vorräte sind in sicheren Abständen zur Arbeitsstelle außerhalb des Gebäudes zu lagern.

Hinweis: Für den Einsatz von Beschichtungsstoffen gilt die GefStVO und die BGR 500 Kap 2.29.

(7) Kunststoffeinbauten, z.B. Tropfenabscheider im Wäscher, sollten nach Möglichkeit erst nach Abschluss der Gummierungsarbeiten eingebracht werden.

Hinweis: In neueren Anlagen werden Auskleidungen bzw. Einbauten aus nichtbrennba-ren Werkstoffen (z.B. Edelstahl) verwendet.

(8) Die nicht für die unmittelbaren Arbeitsverfahren benötigten brennbaren Stoffe sind ins-besondere in den RRA-/REA-Gebäuden' gering zu halten und nach Gebrauch sofort zu entfernen.

(9) Bei Beschichtungsarbeiten ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen. Die Atmo-sphäre innerhalb des Rauchgaswäscherkanals ist ständig mit einem Ex-Warngerät zu überwachen. Bei Auslösung des Alarms (20 % UEG) ist die Arbeit einzustellen. Der Ar-beitsbereich muss geräumt und stromlos geschaltet werden.

(10) Bei Beschichtungsarbeiten sind geeignete Feuerlöscher in unmittelbarer Nähe bereit-zuhalten.

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Brandwache

(1) Die Brandwache ist bei allen Arbeiten notwendig, die in Bereichen mit einer erhöhten bzw. hohen Brandlast ausgeführt werden. Das gilt insbesondere für das Befahren von gummierten oder aus GFK bestehenden BehälternAA/äschern.

(2) Die Brandwache ist zu benennen.

(3) Die Brandwache darf für die Zeit der Beaufsichtigung nicht mit anderen Aufgaben be-traut werden.

(4) Die Brandwache soll rund um die Uhr eingesetzt werden. Die Einsatzdauer muss sich mindestens ab Öffnen der Luken bzw. Montageöffnungen an den gefährdeten Anlagen-teilen bis zum wieder Verschließen erstrecken. Bei umfangreichen Arbeiten empfiehlt sich der Einsatz von mehreren Brandwachen.

Hinweis: Folgende Aufgaben werden für die Brandwache empfohlen: • Kontrolle auf Einhaltung der Brandschutzmaßnahmen, um Gefahrenherde bzw.

Entstehungsbrände rechtzeitig zu erkennen und zu melden. • Kontrolle auf Einhaltung aller für diesen Bereich geltenden Berechtigungen, Fehl-

verhalten und gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen. • Ständiger Ruf- und Sichtkontakt zu dem in diesem Bereich tätigen Personal. • Die Brandwache hat sich vor Arbeitsaufnahme über die nächstgelegenen Telefo-

ne, Druckknopfmelder und die ortsbeweglichen sowie ortsfesten Löscheinrich-tungen zu überzeugen und diese durch Sichtkontrolle zu prüfen.

• Durchsetzen des absoluten Rauchverbotes und der Heißarbeit mit Berechti-gungsschein.

• Freihalten der Rettungswege. • Warnung des Personals bei einer unmittelbaren Gefahr. • Kontrolle auf Einhaltung, dass alle brennbaren und nicht benötigten Arbeitsmate-

rialien während der Arbeit aus dem Arbeitsbereich entfernt werden oder aber brandsicher abgedeckt sind.

• Kontrolle nach Arbeitsende, dass alle Personen den Behälter/Wäscher bzw. die Rohrkanäle verlassen haben, alle elektrischen Geräte (z.B. Lampen) spannungs-frei und die Luken geschlossen sind.

Unterweisung

(1) Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden und als solche gekennzeichnet sein.

Hinweis: Mitarbeiter sind vor erstmaligem Arbeitsbeginn und bei jeder Änderung zu unterweisen.

(2) Im gesamten RRA-/REA-Gebäude besteht generell Rauchverbot. Rauchverbotsschil-der müssen an den Zugangstüren, -toren, Durchgängen und im Anlagenbereich ange-bracht sein.

(3) Bei Arbeiten mit Lösemitteln ist eine Unterweisung der Mitarbeiter anhand einer Be-triebsanweisung entsprechend § 14 GefStVO vorzunehmen. In der Betriebsanweisung sind z.B. die erforderlichen Lüftungs- und Brandschutzmaßnahmen enthalten.

(4) Bei Arbeiten innerhalb von aus brennbaren Baustoffen bestehenden oder mit brennba-ren Beschichtungen versehenen Reaktoren und Kanälen sind mobile Sicherheitsleuch-ten mit geringer Oberflächentemperatur zu verwenden. (Kennzeichnung: F bzw. FP einschließlich Sicherheitsstarter). Die Ausleuchtung des Arbeitsplatzes kann auch mit

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anderen Leuchten mit einer maximalen Oberflächentemperatur von 135 °C (T5) erfol-gen. Die Lampen sind zusätzlich mit einem Schutzkorb oder Schutzglas ausgestattet. Die Leuchten müssen gegen Um- oder Herabfallen besonders gesichert werden.

6.4.2.4 Hinweise zum abwehrenden Brandschutz

(1) Brandbekämpfungseinrichtungen werden für die Beherrschung eines Entstehungs-brandes empfohlen.

(2) Da die Brandbekämpfungsmöglichkeiten von außen beschränkt sind, müssen mobile Löscheinrichtungen ebenso eingesetzt werden wie vorhandene Sprüh- oder Beriese-lungseinrichtungen der REA.

6.4.2.4.1 Nutzungsmöglichkeiten der Anlagentechnik

Schutzmaßnahmen für Absorber

(1) Die hohe Brandgefahr im Absorber macht den Einsatz von stationären oder temporären Löschanlagen unabdingbar.

(2) Die meisten Absorber (Nass- beziehungsweise Sprühabsorber) sind für den bestim-mungsgemäßen Betrieb bereits mit Sprüheinrichtungen ausgerüstet. Folgende Kompo-nenten können bei der Auslegung der Löscheinrichtungen berücksichtigt werden:

• Notbedüsungsebenen • Sprühabsorptionsebenen oder • Sprüheinrichtungen der Tropfenabscheider

(3) Es wird empfohlen, auch während der Stillstandszeiten der REA die Suspensionspum-penanlagen betriebsbereit zu halten, so dass die oberste Sprühebene für Löschzwecke ausreichend mit Wasser oder Suspension versorgt werden kann.

(4) Sofern die Notbedüsungsebenen oder Sprüheinrichtungen der Tropfenabscheider in Funktion bleiben, sind sie entweder ständig an das Feuerlöschnetz anzuschließen oder über C-Kupplungsanschlüsse von der Feuerwehr mit Löschwasser zu versorgen.

(5) Unterschiedliche technische Gründe oder verschiedene sicherheitstechnischen Aufla-gen können eine „Bereitschafts-Funktion" (stand-by) der Anlagentechnik verhindern, zum Beispiel Freischaltungsanforderung an in Revision befindlichen Anlagen.

(6) Aus diesem Grunde sind ungeachtet vorhandener Sprühvorrichtungen immer besonde-re Sprühwasser-Löscheinrichtungen für eine wirkungsvolle Brandbekämpfung zu emp-fehlen. Diese Sprühwasser-Löscheinrichtungen (Hydroschild) sind vor Beginn der In-nengummierung/Beschichtung und für alle weiteren Reparaturarbeiten im Absorber so zu montieren, dass eine löschwirksame Berieselungsdichte von mindestens 2,5 mm/min auf der inneren Behälteroberfläche sichergestellt ist.

(7) Horizontale Sprühebenen im Absorber sollten in Abständen von maximal 30 m ange-ordnet werden. Die Eindüsung im Absorber muss so erfolgen, dass die Wände ausrei-chend besprüht werden.

(8) Besonders zu beachten sind in diesem Zusammenhang horizontale Abschnittsbildun-gen im Absorber, die aus arbeits- und klimatechnischen Gründen errichtet VdS 2371: 1993-10 (01) Rauchgas-Entschwefelungs-Anlagen (REA) werden. Es ist erforderlich, jeweils unterhalb vollflächig geschlossener Ebenen, die eine vollständige Behälterin-

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nenwand-Berieselung verhindern können, eine zusätzliche Sprühwasser-Löscheinrich-tung zu installieren.

Schutzmaßnahmen für Reingaskanäle

(1) Aufgrund der Form und Größe der Reingaskanäle kann sich die Brandbekämpfung in-nerhalb dieser Kanäle außerordentlich schwierig gestalten. Es sind daher folgende Brandbekämpfungsmöglichkeiten zu prüfen und eine geeignete auszuwählen:

(2) Es werden mobile Sprühwasser-Löscheinrichtungen installiert, (Löschwasserbeauf-schlagung mindestens 2,5 mm/min bezogen auf die Innenoberfläche) die durch ein An-regerrohrnetz oder über eine Brandmeldeanlage ausgelöst werden können.

(3) Für die Brandbekämpfung mit Leicht- oder Mittelschaum sind Schaumiöschgeräte an den Mannlöchern und an den Revisionsöffnungen bereitzuhalten.

(4) Hierzu kommen Leichtschaumgeneratoren oder Mittelschaumrohre infrage.

6.4.3 Zusätzliche Maßnahmen bei Aktivkohle-Verfahren

6.4.3.1 Brandlasten/Brandursachen

Brandlasten

Die eigentliche Brandlast ist das Sorptionsmitte!.

Brandursachen (1) Bei Rauchgasreinigungsverfahren durch adsorbierende und katalytisch wirkende Aktiv-

kohle bzw. Aktivkoks sind die aus dem Betrieb sich ergebenden Gefahren im Wesentli-chen die Bildung heißer Steilen (Hotspot) im Adsorber bzw. Absorber zu berücksichti-gen.

(2) Ungleichmäßige Strömungsverteiiung (Strömungskurzschiüsse, Totzonen etc.) führt häufig zur Selbstentzündung. Sogar nasse Stellen auf der Bettoberfläche (z.B. infolge Flüssigkeitsdurchbrüchen aus der nassen REA) können dadurch zum Ausgangspunkt einer Selbstentzündung werden.

6.4.3.2 Brandschutzmaßnahmen

Folgende Maßnahmen werden empfohlen:

• Behälter mit Aktivkoks/-kohle sind möglichst mit Überdruck zu betreiben, um eine Entzündung des Sorptionsmittels durch eindringende sauerstoffreiche Luft zu verhindern.

• Wenn ein Hotspot festgestellt wird, ist mit inerter Atmosphäre möglichst im ge-schlossenen Kreislauf (Seibstinertisierung bzw. mit Hilfe von Stickstoffzusatz) zu spülen. Die Spül-Atmosphäre ist zu kühlen.

• Es sind Möglichkeiten vorzusehen, die Reaktorfüllung gefahrlos zu entleeren und danach zu behandeln.

• In der Rege! kann durch A-CO-Überwachung die Bildung von Hot Spots frühzeitig erkannt werden.

• Solange der Behälter mit Aktivkoks bzw. -kohle befüllt ist, sind Inertisierungsein-richtungen betriebsbereit zu halten.

• Zum Schutz des Personals ist eine ständige Messung innerhalb der Behälter und Rauchgaskanäle von CO, S02, sowie 02 sicherzustellen.

• Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe.

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• Vor Stillständen ist das Kaltblasen des warmen Aktivkokses mit größeren Luft-mengen möglich, wenn vorher die ZOndtemperatur nicht überschritten wurde.

• Bei längeren Stillständen sollte der Absorber grundsätzlich entleert werden.

6.4.4 Zusätzliche Maßnahmen bei DENOX-Verfahren (1) Als DENOX-Verfahren sind sog. SNCR-Verfahren (selektive nichtkatalytische Redukti-

on) sowie SCR-Verfahren (selektive katalytische Reduktion) im Einsatz. (2) Bei SNCR-Verfahren wird das Reaktionsmittel im Bereich der Feuerung als Additiv zu-

gegeben. Als Additive kommen gasförmiger Ammoniak oder Ammoniaklösung, Harn-stoff, in wenigen Fällen auch Kunststoffpulver, die bei Erwärmung Ammoniak freiset-zen, zum Einsatz.

(3) Die SCR-Technik wird in zwei Varianten, der High-Dust-Variante (vor der endgültigen Abkühlung der Rauchgase durch den Dampfkessel) als auch als Low-Dust-Variante (als letzte Stufe der Abgasreinigung) betrieben. Bei den Low-Dust-Verfahren kommen unterschiedliche Varianten zur Wiederaufheizung der Abgase auf Reaktionstemperatur zum Einsatz. SCR-Verfahren nutzen als Reaktionsmittel entweder Ammoniak oder Ammoniaklösung. Der Katalysator besteht aus Titandioxid-Keramik und stellt damit selbst keine Brandlast dar, er kann jedoch die Entzündung brennbarer gasförmiger Ab-gasinhaltsstoffe (speziell bei Rostfeuerungen) fördern.

(4) Vorwiegend in Müllverbrennungsanlagen wird für die Abgas-Wiedererwärmung z. T. Erdgas eingesetzt.

(5) Andere Wiedererwärmungsvarianten nutzen Dampf-Wärmetauscher oder auch Mi-schung mit warmen recyclierten Rauchgasen (z.B. bei Gasturbinen).

6.4.4.1 Brandlasten/Brandursacheri

Die häufigsten Brandereignisse wurden bei Abfallverbrennungsanlagen mit Rostfeuerungen (d.h. mit Feuerungen mit Brennstoffinventar) beobachtet. Daher beziehen sich die folgenden Hinweise hauptsächlich auf Dampfkessel mit Rostfeuerungen.

Brandlasten

(1) Bei SNCR-Verfahren besteht ggf. eine Brandlast in dem gasförmigen Ammoniak.

(2) Bei SCR-Verfahren kommen insbesondere bei Rostfeuerungen u.U. Verschmutzungen oder auch Abgasbestandteile (Pyrolysegase) als mögliche Brandlasten in Frage.

Brandursachen

(1) Bei Rostfeuerungen kann es in bestimmten Betriebssituationen zur Zündung von brennbaren Rauchgasbestandteilen (Pyrolysegase) am Katalysator bzw. an heißen Stahloberflächen kommen.

(2) In reduzierender Atmosphäre kann sich aus den Oxidschichten an den oxydierten Stahl Oberflächen pyrophores Eisen bilden, das sich bei Luftzutritt spontan entzündet und auch den Stahl in das Brandgeschehen einbeziehen kann.

6.4.4.2 Brandschutzmaßnahmen allgemein

(1) Begrenzung eventuell auftretender brennbarer Abgasbestandteile durch Feuerungsre-gelung.

(2) Lässt sich die Bildung von Pyrolysegasen durch die Feuerungsregeiung nicht vermei-den (z.B. wenn beim Anfahren der Brennstoff sehr schnell zündet und die Luftmengen-regelung aus mechanischen Gründen nicht schnell genug reagieren kann), müssen schnell wirkende Klappen den Abgasstrom in einen Bypass umleiten. Für die Feststel-lung eines derartigen Zustandes werden meistens ca. 60 bis 90 Sekunden benötigt;

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danach stehen für die Bypasskiappen meist nur Reaktionszeiten von höchstens 60 Se-kunden zur Verfügung.

6.4.4.3 Bautechnische Maßnahmen

Schottungen der Rauchgaswege/Bypässe, die in Gefahrensituationen die Abgase schneiist möglich an der DENOX-Anlage vorbeiführen, unterbrechen die Verbrennungsreaktion im Ka-talysator bzw. Kreuzstromwärmetauscher. 6.4.4.4 Anlagentechnischer Brandschutz

RWA

Geeignete Öffnungen im Rauchgaskanal können im Brandfali zur Abkühlung der Katalysato-ren geöffnet werden.

BMA

Nicht erforderlich, da sich der gesamte Vorgang durch Emissionsüberwachung ständig unter Kontrolle befindet. Bei Anlagen mit Betriebstemperaturen >300 °C Temperaturüberwachung mit Alarm (340°C) ausrüsten.

6.4.4.5 Brandverhütung /betriebliche Maßnahmen

Leittechnik

Im gesamten Bereich der DENOX-Anlagen finden im Zusammenhang mit Brandgeschehen fast ausschließlich Gasreaktionen statt. Daher besteht die wirksamste Maßnahme in recht-zeitigem gezieltem Eingreifen (Abschalten von gasförmigem Heizgas, und Reaktionsmitteln wie NH3 bzw. NH4OH) sowie Umschalten auf Bypassbetrieb. Kriterien für eine Maßnahme sind erhöhte Reaktortemperatur oder Anstieg des CO-Gehaltes im Abgas über den Schwell-wert. Diese Maßnahmen sollten grundsätzlich automatisch erfolgen, eine Möglichkeit zur Handabschaltung sollte gegeben sein.

Unterweisung

Die Betriebsmannschaft sollte in das Verhalten der Anlage in Ausnahmesituationen einge-führt und in den notwendigen Maßnahmen unterwiesen sein.

6.4.4.6 Hinweise zum abwehrenden Brandschutz

Gasreaktionen im Bereich des Katalysators können mit erheblichen Geschwindigkeiten ab-laufen. In diesem Falle ist das Verfahren durch Bypassbetrieb zu unterbrechen und die Zu-gabe von Reaktionsmittel zu unterbrechen. Die Katalysatoranlage ist mit allen verfügbaren Mitteln zu kühlen (Besprühen mit Wasser, Öffnen sämtlicher Mannlöcher im Bereich der De-NOx-Anlage.

6.4.5 Lagerung von Ammoniak (NH3) und Ammoniakwasser (NH4OH)

(1) Das Reaktionsmittel Ammoniak wird zur Stickstoffoxid-Reduktion wird gasförmig (Am-moniak, NH3) oder in gelöster Form als sog. Ammoniakwasser (NH4OH, 25 bis 30%-ige Lösung) gelagert und eingesetzt. Ammoniakwasser wird auch zur Speisewasseraufbe-reitung verwendet.

(2) Ammoniak (NH3) ist ein farbloses, sehr leicht wasserlösliches, chemisch stabiles, kaum entzündbares, stark ätzendes, giftiges Gas, bildet mit oxidierenden Gasen explosions-fähige Gemische (siehe Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten). Das Gas ist leichter als Luft. Es bildet aber mit Wasserdampf Nebel, der schwerer als Luft ist.

(3) Bei Errichtung und Betrieb sind insbesondere die TRD 451 „Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampfkesselanlagen" nebst Anlagen und 452 „Auf-

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Stellung, Ausrüstung und Betrieb von Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak" nebst Anlagen (gültig bis 31.12.2012} zu berücksichtigen.

6.5 Elektro/Ieittechnische Anlagen Unter elektro/leittechnischen Anlagen werden

• Schaltanlagen/Schaltanlagenräume incl, Systemböden (Hohlraum- und Doppei-böden)

• Freiluftschaltanlagen • Gas-isolierte Schaltanlagen (SF6) • Kabelkanäle und -Schächte • Kabelräume • Leitstände und Wartenräume sowie Serverräume • Batterieräume • Transformatoren/Drosselspulen • Generatorschalter • Generatoren (siehe Kap. 6.3.3)

verstanden

6.5.1 Brandlasten/Brandursachen

Brandlasten

Die Brandlasten in eiektro- und leittechnischen Anlagen sind feste und flüssige Isolierstoffe, z.B. PVC, PE, Öle und Harze. Brandursachen

(1) Brände in und an eiektro- und leittechnischen Anlagen können durch innere und/o°der äußere Fehler bei der Herstellung sowie bei Planung, Errichtung, Betrieb, Inspektion, Wartung und Instandsetzung entstehen.

(2) Besonderes Augenmerk ist deshalb auf die Dimensionierung der einzelnen Komponen-ten, Systeme und deren Zusammenwirken sowie der Einstellung und Prüfung der zu-geordneten Strom- und Spannungsschutzorgane zu legen.

(3) Brände sind auf die thermische Überlastung fester Isolierstoffe aufgrund interner Fehler oder Überbelegung von Kabelpritschen und auf Leckagen bei der Verwendung flüssi-ger und gasförmiger Isolier- und Kühlmittel zurückzuführen.

(4) Als weitere Brandursache ist die Beschädigung von Isolierungen zu nennen (mecha-nisch durch Arbeiten im Verlegungsbereich, thermisch, chemisch, Ungezieferfraß).

(5) Kontaktwiderstände an Steck- und Schraubverbindungen bilden sich z. B. durch Tem-peraturwechsei sowie Oxidation der Kontaktstelle, insbesondere bei nicht ausreichen-dem Anpressdruck.

6.5.2 Brandschutzmaßnahmen allgemein 6.5.2.1 Bautechnische Maßnahmen

(1) Bautechnische Brandschutzmaßnahmen für eiektro- und leittechnische Anlagen sind auch in Kapitel 4 behandelt. Siehe insbesondere dort:

• 4.2.1 „Abstände/Abtrennungen" • 4.2.1.4 „Rettungswege" • 4.2.2 „Doppelböden und Hohlraumestriche" • 4.3 „Schottungen/Abschiüsse"

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(2) Abweichend hiervon wird bei Kompaktanlagen verfahren, die innerhalb oder näher als 5 m an einem Gebäude aufgestellt werden. Die Containerunterbringung der betroffenen Komponenten bedingt den Einsatz einer automatischen Löschanlage.

(3) Darüber hinaus sind folgende spezifische Maßnahmen zu berücksichtigen;

Trennungen/Schottungen/Abschlüsse

(1) Bei Abschottungen in Schächten sind Vorkehrungen zu treffen, um Folgeschäden durch Löschwasser an Einrichtungen in tiefergelegenen Räumen zu vermeiden. (Siehe auch Kap. 4.2.3.2)

(2) Sämtliche Betondecken sind als wasserundurchlässig anzusehen. Es sind Vorkehrun-gen zu treffen, um Löschwasser abzuführen.

(3) Werden in Kabeiräumen Be- und Entfüftungseinrichtungen installiert, so sind diese so anzuordnen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Räume verschleppt werden kön-nen. Hinweis: Siehe auch Kapitel 5.1 „Lüftungsanlagen sowie Rauch- und Wärmeabzugsan-lagen (RWA)".

(4) Bei Zwischenböden sollte die Unterkonstruktion nicht brennbar und die Platten mindes-tens schwerentflammbar ausgeführt werden. (Siehe Systembödenrichtiinie, MSysBöR)

(5) Bei der räumlichen Aufteilung und Abschottung ist auch der Druckaufbau infolge von Störlichtbogen zu berücksichtigen.

(6) Öl-Transformatoren und ähnliche Geräten oder Anlagen sind gegen Brandübertragung zu schützen, z.B. durch

• mind. F-90-Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen (Siehe DIN VDE 0101) • räumliche Trennung (Siehe DIN VDE 0101).

(7) Voll eingehauste Öl-Transformatoren und ähnliche Anlagen sind mit einer Löschanlage (z.B. C02-, Wassernebel- oder Sprühwasser-Löschanlage) zu schützen.

(8) Bei Freiluftaufstellung von Öl-Trafos ist eine entsprechende Ausrüstung sinnvoll.

(9) Es müssen bauliche Vorkehrungen getroffen werden, die auslaufendes Öl sofort dem Brandgeschehen entziehen (z.B. Flammhemmende Abdeckung von Ölsammelgruben). (Siehe DIN VDE 0101 oder gleichwertig)

Flucht- und Rettungswege

(1) Nach HD 637 bzw. DIN VDE 0101-9/2000, Abschnitt 6.5.4, müssen Ausgänge so an-geordnet sein, dass die Länge des Fluchtwegs innerhalb des Raums 40 m für Bemes-sungsspannungen über 52 kV und 20 m für Bemessungsspannungen bis 52 kV nicht überschreitet. Dies gilt nicht für begehbare Sammelschienenkanäle oder Kabelkanäle

(2) Für Niederspannungsschaltanlagen (bis 1000 V) gilt nach DIN VDE 0100, Teil 729, 412.6.3: „Gänge mit einer Länge von mehr als 20 m müssen von beiden Seiten zu-gänglich sein", das heißt, die tatsächliche Länge der Rettungswege darf 40 m nicht ü-berschreiten. Zitat übernehmen

6.5.2.2 Anlagentechnischer Brandschutz

RWA

(1) Eine Rauchabführung muss möglich sein.

(2) Der Umfang der Entrauchungsmaßnahmen richtet sich nach den Randbedingungen des jeweiligen Raumes. Zu diesen zählen Größe des Raumes, der Brandlast und der Anlage sowie Angriffsmöglichkeiten für eine Brandbekämpfung. (Siehe Kap 5.1)

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BMA

(1) Elektrische Anlagenräume werden grundsätzlich überwacht (entweder über automati-sche Brandmelder oder über ein Auslösesignai einer automatischen Löschanlage).

(2) Aussagen zur Branderkennung und -meidung sind in Kapitel 5.2 enthalten.

(3) Zur Branderkennung sollen vorzugsweise Rauchmelder eingesetzt werden.

Löschwasserversorgung und -rückhaltung

Die elektrischen Anlagenräume sind in das Löschwassersystem mit einzubeziehen.

Löschanlagen

(1) Für Räume ohne ständig besetzte Arbeitsplätze wie Schaltanlagenräume, Leittechnik-räume und Serverräume inklusive Doppelböden sind Gaslöschanlagen oder Hoch-druckwassernebel-Anlagen geeignet.

(2) Alternativ zum Raumschutz können Schaltschränke und Kabelwege auch einzeln ge-schützt werden.

(3) In Kabelgeschossen und Kabelkanälen sollten automatische Wasserlöschanlagen vor-gesehen werden. (Siehe Kap. 5.3)

(4) Bei Vorhandensein geeigneter Löschkräfte können haibstationäre Löschanlagen einge-setzt werden.

Brandverhütung /betriebliche Maßnahmen

Elektrische Betriebsräume aller Art dürfen nicht als Lager- und Abstellmöglichkeiten genutzt werden.

Manuelle Löscheinrichtungen

(1) Manuelle Löscheinrichtungen dienen der Erstbrandbekämpfung.

(2) Bei der Auswahl der Löschmittel im Bereich elektrischer Anlagen sind die Gefahren der elektrischen Energie besonders zu berücksichtigen.

(3) Geeignete Löschgeräte sind C02-Löscher.

Brandbekämpfung durch die Feuerwehr

(1) Vor Beginn der Brandbekämpfung sollten die betroffenen elektrischen Anlagen grund-sätzlich freigeschaltet werden.

(2) Ist ein Freischalten aus zwingenden Gründen nicht möglich, dann sind die Maßnahmen gemäß DIN VDE 0132 (z. Z. Entwurf 2008) anzuwenden.

(3) Über Zweckmäßigkeit und Zeitpunkt von. Abschaltungen muss im Einzelfall entschieden werden. Hierzu können Abschaltpläne (Checklisten) hilfreich sein. Hinweis: Siehe auch DIN VDE 0132 „Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anla-gen".

6.5.2.3 Besondere Hinweise zu Kabeln/Leitungen

Kabel und Leitungen werden zur Übertragung elektrischer Energie und leittechnischer Signa-le benötigt. Sie sind in Kanälen, Kellern, Böden und Schächten (Kabeiräume) sowie auf offe-nen und geschlossenen Kabelwegen in verfahrenstechnischen Anlagen verlegt. (Siehe auch Kap. 4.3 „Schottungen/Abschfüsse".)

6.5.2.3.1 Brandschutzma ßnahmen

(1) Mit der Bedeutung für die Betriebssicherheit der Anlagen, Systeme und Komponenten sowie mit dem Grad der Gefährdung müssen die Anforderungen an die Sicherheit der

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Kabelwege steigen. Zu diesem Zweck sind Abdeckungen, Abschottungen bzw. ge-trennte Kabelwege vorzusehen.

(2) Für Isolations- und Mantelwerkstoffe der Kabel und Leitungen werden schwerent-flammbare oder selbstverlöschende Kunststoffe empfohlen.

(3) Kabel für Brandschutzeinrichtungen, wie Alarmierungs-Lautsprecheranlagen, RWA-Anlagen, und Brandmeldeanlagen sowie für Feuerlöschpumpen, Feuerwehraufzüge oder dergleichen sind entweder in getrennten feuerwiderstandsfähigen Kabelwegen zu verlegen, oder es sind nach DIN 4102, Teil 12, geprüfte E 30-/E 90-Kabel zu verwen-den. Siehe auch Leitungsanlagen-Richtlinie, LAR. Letztere haben den Vorteil der Halogenfreiheit und der relativ geringen Gualmentwick-iung.

(4) In Fällen, in denen die Funktionstüchtigkeit von Kabeln für den sicheren Anlagenbetrieb auch unter Brandeinwirkung über einen bestimmten Zeitraum sichergestellt bleiben muss, sollen Kabel mit wärmebeständiger Ummantelung verwendet oder durch andere geeignete Maßnahmen geschützt werden (z.B. Beschichtungen mit Dämmschichtbil-dern).

(5) Kabelpritschen und -befestigungen, insbesondere Kabeldruckschellen, sollen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. Bei E 30-/E 90-Kabein ist das Prüfzeugnis und die darin enthaltenen Nebenbestimmungen zu beachten. Aluminium ist als Kabelpritschen-Befestigungsmaterial aufgrund des niederen Schmelzpunktes zu vermeiden.

(6) Kabel- und Leitungswege sind so anzuordnen, dass eine Ablagerung von brennbaren Fremdmaterialien, z.B. Staub auf den Kabeln, erschwert wird. In staubenden Bereichen wird eine Pult- oder sattelförmige Abdeckung empfohlen, wobei der Schrägenwinkel ca. 60° betragen soll.

(7) Kabel- und Leitungswege sind regelmäßig auf Sauberkeit zu kontrollieren und im Be-darfsfall zu reinigen.

(8) In Bereichen mit erhöhten Temperaturen sowohl in Wärmestrahlungs- ais auch in Wärmestaubereichen sind erforderliche Kabel mit der entsprechenden Temperaturbe-ständigkeit einzusetzen oder durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

(9) Kabel- und Leitungswege sollen möglichst nicht durch brandgefährdete Bereiche ge-führt werden (z.B. Brennerbereiche, Bekohlung, Öl- und Gasräume, Lagerräume für brennbare Materialien).

(10) Kann die Trennung der Kabelwege von brandgefährdeten Bereichen nach (9) nicht durchgeführt werden, so sind für diese Wege besondere Maßnahmen zu treffen, z.B.:

• Kabelkanäle/Kabelschächte, • Brandschutzbeschichtungen, • feuerwiderstandsfähige Verkleidungen.

(11) Die Belegung der Pritschen sollte begrenzt werden, um die Wirkung von Löschanlagen nicht zu behindern.

(12) Leistungs- und Leittechnikkabel sowie Leitungen mit Funktionserhalt sind jeweils ge-trennt zu verlegen, z.B. getrennte Wege auf Pritschen bzw. getrennte Pritschen.

(13) Bei Mehrblockanlagen sollte jeder Block eigene, getrennte Kabelwege erhalten.

(14) Heißarbeiten im Bereich von Kabelwegen dürfen nur mit schriftlicher Freigabe und ge-eigneten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

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6.5.2A Brandbekämpfung

(1) Aussagen zu Löscheinrichtungen sind in Kapitei 5.3 enthalten.

(2) Entscheidungskriterien für den Einsatz von Löschanlagen sind:

• Kabel > 1kV, die nicht sicher frei geschaltet werden können (siehe DIN VDE 0132)

• erschwerte Zugänglichkeit für einen manuellen Löschangriff, • stark belegter Kabeikanai, ' • Personalverfüg barkeit, • Eingreifzeit von Feuerwehren.

(3) Für die ortsfeste Brandbekämpfung auf Kabelwegen sind vorzugsweise Wasserlösch-anlagen, Sprühwasser oder Wassernebel geeignet.

(4) Es ist fallweise zu entscheiden, ob die Auslösung der Löschanlage automatisch oder von Hand (vor Ort und/oder fernbedient) durchzuführen ist.

(5) Bei Vorhandensein geeigneter Einsatzkräfte können auch halbstationäre Löschanlagen zum Einsatz kommen.

6.5.2.5 Besondere Hinweise zu Schaltanlagen / leittechnische Anlagen

(1) In den Schaltanlagen wird die zur Speisung der Haupt- und Hilfsantriebe sowie die zur Beleuchtung, Belüftung, Beheizung usw. benötigte Energie verteilt.

(2) Leittechnische Anlagen sind Mess-, Regelungs- und Steuerungsanlagen, Prozessre-chenanlagen, Warten, die sowohl in separaten Räumen als auch im Feldbereich in Schränken untergebracht sind.

6.5.2.5.1 Brandschutzmaßnahmen

(1) In Schaltanlagen sind möglichst Geräte mit geringem Anteil an brennbaren Materialien einzusetzen (z.B. ölarme oder öllose Schalter und Wandler).

(2) Innenraum-Schaltaniagen sollen weitgehend in gekapselter Bauweise ausgeführt wer-den.

(3) Elektrische Bauteile sollen, soweit möglich, aus nichtbrennbaren, zumindest jedoch aus schwerentflammbaren oder selbstverlöschenden Materialien bestehen.

(4) Hingewiesen wird auch auf die „DIBt-Musterrichtlinie über brandschutztechnische An-forderungen an Leitungsanlagen (LAR)".

(5) In den Leittechnikräumen sind brennbare Einrichtungsgegenstände nach Möglichkeit zu vermeiden.

(6) Elektronikschränke sind gegeneinander, z.B. durch Blechwände, zu trennen. Soweit möglich, sollte auch eine interne Trennung erfolgen. (Siehe (3))

(7) Leittechnikräume, E-Räume etc. sind von Datenträgern und Papierdokumentationen, die nicht unmittelbar den dort aufgestellten Anlagen zuzuordnen sind, frei zu halten. Datenträger und Papierdokumentationen sollten in gesonderten, feuerwiderstandsfähig abgetrennten Lagerräumen aufbewahrt werden.

(8) Im Bereich von Abluftöffnungen oder im Wärmestaubereich von Schränken sind Ka-beiwege zu vermeiden.

6.5.2.5.2 Löscheinrichtungen

(1) Aussagen zu Löscheinrichtungen sind in Kapitel 5.3 enthalten.

(2) Entscheidungskriterien für den Einsatz von Löschanlagen sind:

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• erschwerte Zugänglichkeit für einen manuellen Löschangriff, • stark belegter Kabelkanal, • Personalverfügbarkeit, • Eingreifzeit von Feuerwehren.

(3) Es ist fallweise zu entscheiden, ob die Auslösung der Löschanlage automatisch oder von Hand (vor Ort und/oder fernbedient) durchzuführen ist.

(4) Für die Brandbekämpfung sind vorzugsweise Gas-Löschanlagen geeignet.

(5) Bei Vorhandensein geeigneter Einsatzkräfte können auch halbstationäre Löschanlagen zum Einsatz kommen.

6.5.2.6 Besondere Hinweise zu Transformatoren/Drosselspulen

(1) Transformatoren dienen der Umspannung elektrischer Wechsel- und Drehstromener-gien. Es werden flüssigkeitsgekühlte und -isolierte Transformatoren sowie Trocken-transformatoren auf Gießharzbasis eingesetzt.

(2) Transformatoren mit PCB-haitigen Füllungen dürfen nicht verwendet werden.

6.5.2.6.1 Brandschutzmaßnahmen

(1) DIN VDE 0101 (HD 637) Abschnitt 7.6.2 ist zu berücksichtigen.

(2) Transformatoren mit brennbarer Kühl- und Isofierflüssigkeit (Niederspannungstrafos (10/0,4 kV), Maschinen-, Eigenbedarfs- und Netztrafos sowie Längs- und Querregler) sind mit Temperaturüberwachungen (Komponentenüberwachung) auszurüsten. Transformatoren mit Ölausdehnungsgefäß sollen mit Buchholz-Schutz sowie alle Tra-fos ab etwa 5 MVA mit Überstrom- und Differentiaischutz ausgestattet sein. Neuere Trafos werden z.T. mit Öl-Monitoring-Systemen ausgerüstet, mit denen die Notwendigkeit eines Ölwechsels und ggf. ein Isolierungsdefekt rechtzeitig erkannt wer-den kann.

Hinweis: Anstelle von Mineralöl können auch schwer entflammbare Esterflüssigkeiten eingesetzt werden.

(3) Abschaltung und Löschanlagenauslösung erfolgen automatisch durch die Trafoschutz-einrichtungen, welche meist auf die einem Brand vorausgehenden Trafofehler anspre-chen.

(4) Bei manueller Auslösung der Löschanlage sollte die Spannungsfreischaltung des Transformators mit der Einschaltung der Löschanlage gekoppelt sein.

(5) Trockentransformatoren der Brandschutzklasse F1 und F2 dürfen im Freien und in Räumen ohne weitere Brandschutzmaßnahmen aufgestellt werden. Bei der Brand-schutzklasse F0 müssen Schutzabstände eingehalten bzw. feuerbeständige Abtren-nungen errichtet werden.

6.5.2.6.2 BranderkennungZ-meldung

(1) Trafos und Drosselspulen verfügen über Eigenschutzeinrichtungen. (2) Der Eigenschutz ist eine empfindliche Überwachung, die frühzeitig auf Problemsituatio-

nen reagiert. Die Auslösung erfolgt daher vor einer Brandentstehung.

(3) Trafoschutzeinrichtungen (z.B. Buchholz-Schutz) erkennen die einem eventuellen Brand vorausgehenden elektrischen Fehler. Sie sind zur Auslösung von Löscheinrich-tungen geeignet

(4) Daneben sind auch Temperatursensoren mit kurzer Wärmeübergangszeit geeignet.

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6.5.2.6,3 Brandbekämpfung

(1) Die installierte Löschanlage hat in erster Linie die Aufgabe, den Transformator zu küh-len und damit den Brand über eine endliche Zeit zu beherrschen.

(2) Löschverfahren, Löschwasserbevorratung und Löschwasserrückhaltung sind den indi-viduellen Gegebenheiten anzupassen.

(3) Entscheidungskriterien für den Einsatz von Löschanlagen sind:

• Brandlast (Trockenisolierung / Isolierfiüssigkeit Öl, Synthetikflüssigkeit), • Aufstellungsort (Gefährdung benachbarter Anlagen), • Verfügbarkeit.

(4) Die Auslösung der Löschanlagen soll bevorzugt automatisch durch Schutzeinrichtun-gen des Trafos erfolgen. Darüber hinaus kann sie fern bedient oder vor Ort an einer geschützten Stelle in der Nähe des Transformators erfolgen. Zur automatischen Auslö-sung können - jeweils allein oder in Kombination - folgende Schutzeinrichtungen he-rangezogen werden:

9 Trafo-Eigenschutz • Wärmemelder • Rauchmelder.

(5) Für im Freien stehende Transformatoren kommen nur Sprühwasser-Löschanlagen in Frage. Bei Innenraumtrafos sind auch andere Löscheinrichtungen möglich, z.B. mit den Löschmitteln Wassernebeltechnik (HD/ND) oder Schaum.

(6) Bei der Brandbekämpfung ist DIN VDE 0132 zu berücksichtigen.

(7) Bei Verwendung brennbarer Kühl- und Isolierflüssigkeiten ist ab 1 m3 Inhalt eine Auf-fangwanne mit Flammensperre vorzusehen - siehe auch (VDE 0101/HD637, Ausgabe 2000, Abschnitt 7.7.1.1).

(8) Bei Aufstellung im Freien ist die Auffangwanne so einzurichten, dass durch anfallendes Regenwasser im Schadensfall kein Öl in die Kanalisation gelangt.

(9) Für die bauliche Ausführung von Räumen für Transformatoren sind auch die Anforde-rungen gemäß AGl-Arbeitsblatt S 11 zu berücksichtigen.

6.5.2.7 Besondere Hinweise zu Akkumulatoren

Zur Erhaltung bzw. Erhöhung der Versorgungssicherheit des Eigenbedarfsnetzes bei Stö-rungen der Betriebseinspeisungen muss eine unabhängige, möglichst unterbrechungsfreie Stromversorgung zur Verfügung stehen. Hierzu werden sowohl 220-V- als auch 60-V- bzw. 24/48-V-G!eichstrombatterien mit in Reihe geschalteten Zellen (Akku) verwendet.

6.5.2.7.1 Brandschutzmaßnahmen

(1) Größere offene Akkumulatorenbatterien sind in Batterieräumen nach DIN EN 50272 T2 unterzubringen.

(2) Ladeanlagen sind von Batterien räumlich zu trennen.

(3) Zur Vermeidung von Brandlast sind bei größeren Stromstärken für die Batterieableitun-gen Stromschiensysteme einzusetzen.

(4.) Die Übergangswiderstände sind möglichst gering zu halten, die Klemmenverbindungen sind zu kontrollieren.

(5) Vor Beginn von Arbeiten an Batterien ist der Erdungsgriff zwecks Potentialausgleich anzufassen.

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(6) Als Batteriegesteile sind kunststoffbeschichtete Stahlgestelle einzusetzen. Sie weisen eine geringere Brandlast als Holzgestelle auf.

(7) Die Lüftungsanlage ist so auszulegen, dass eine H2-Konzentration von 2 % (Vol.) si-cher unterschritten wird.

(8) Rekombinationsverschlüsse an den Akkumulatoren vermindern die H2-Freisetzung um 50%.

(9) Entlüftungskanäle sind mindestens aus Baustoffen der Klasse B1 herzustellen.

6.5.2.7.2 BranderkennungZ-meldung

(1) Aussagen zur Branderkennung sind in Kapitel 5.2 enthalten.

6.5.2.7.3 Brandbekämpfung (1) Aussagen zur Brandbekämpfung sind in Kapitel 5.3 enthalten.

(2) Es werden Feuerlöscher z.B. mit Kohlendioxid empfohlen.

(3) Ist der Batterieraum in die Löschanlage einbezogen (z.B. bei Schaltanlagen in Contai-neraufstellung), ist auf ausreichende Erdung der Löschanlage zu achten; die Ausströ-mung der Löschgase darf nicht zu statischer Aufladung führen.

6.6 Prozesswasseranlagen (1) Unter Prozesswasseranlagen werden hier die Einrichtungen zur Speisewasseraufberei-

tung und zur Bereitstellung sonstiger Brauchwässer einschließlich Kühlwasser zusam-mengefasst.

(2) Diese Anlagen stellen während des Betriebes kein besonderes Brandrisiko dar.

(3) Der Bereich sollte einen eigenen Brandbekämpfungsabschnitt bilden.

(4) Die Möglichkeit einer Brandentstehung ist durch Kunststoffeinbauten bzw. -beschichtungen bei Reparaturen in Verbindung mit Heißarbeiten gegeben.

(5) Prozesswasseranlagen sind daher in die allgemeine Löschwasserversorgung mit ein-zubeziehen.

6.7 Kühltürme und Kühler (1) Kühltürme steilen bei Stillstand grundsätzlich eine Brandgefahr dar. Diese Brandgefahr

ist besonders bei Revisionen und Instandhaltungsarbeiten gegeben, wenn Zündquel-len, z.B. bei Heißarbeiten, vorliegen.

(2) Neben den Einbauten aus Holz oder Kunststoff bilden im Laufe des Betriebes abgela-gerte Schichten von biologischem Material eine zwar geringe aber wegen ihrer Zünd-freudigkeit und hohen ihrer Abbrandgeschwindigkeit nennenswerte Brandlast. Trocken sind diese Beläge sehr schlecht benetzbar, dadurch werden Löschmaßnahmen prak-tisch unwirksam.

(3) Eine Brandbekämpfung hat vor allem den Sinn, Personen, die sich im Kühlturm aufhal-ten die Flucht zu ermöglichen. Ansonsten ist die Brandbekämpfung normalerweise aus-sichtslos.

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6.7.1 Brandschutzmaßnahmen allgemein 6.7.1.1 Bautechnische Maßnahmen

Als einzige wirkungsvolle Maßnahme ist die Verwendung nicht brennbarer bzw. selbst verlö-schender Materialien bekannt. Über das Langzeitverhalten selbst verlöschender Materialien liegen noch keine Erkenntnisse vor.

Trennungen/Schottungen/Abschlüsse

Die Kühlturmeinbauten sollten bereichsweise angeordnet werden, so dass ein Übergreifen eines Brandes in einen benachbarten Bereich möglichst verhindert wird.

Flucht- und Rettungswege

Wegen der Länge der Fluchtwege (Durchmesser des Kühlturms) sind in der Regel zwei Zu-gänge erforderlich. 6.7.1.2 Anlagentechnischer Brandschutz

BMA

Während Wartungs-/lnstandhaltungsarbeiten sollte eine mobile Brandmeldeanlage für die Zeiten eingesetzt werden, in denen sich keine Personen im Kühlturm aufhalten. Solange sich Personen dort aufhalten, ist eine Brandwache mit sofort arbeitsbereiten Löschgeräten unmit-telbar am Arbeitsort erforderlich.

Löschwasserversorgung und -rückhaltung

(1) Zum Schutz von Personen während Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten ist die Installa-tion einer stationären Löschwasserversorgung sinnvoll.

(2) Als Löschwasserrückhaltemöglichkeit bietet sich die Kühlturmtasse an.

Löschanlagen und Löscheinrichtungen

(1) Durch Anfeuchten des Arbeitsbereiches kann eine Brandentstehung behindert werden.

(2) Vorbeugender Einsatz von gelförmigen Löschmitteln bewirkt ebenfalls eine Verzöge-rung der Brandentwicklung.

6.7.2 Brandverhütung / betriebliche Maßnahmen

(1) Zur Vorbeugung gegen Entstehungsbrände werden folgende Maßnahmen empfohlen:

• Vor Beginn der Arbeiten sind die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen festzu-legen.

• Heißarbeiten sind im Rahmen der allgemeinen schriftlich zu gebenden Arbeits-freigabe besonders zu genehmigen.

• Im Kühlturm ist ein generelles Rauchverbot auszusprechen. • Während der Dauer der Heißarbeiten und während einer angemessenen Zeit da-

nach soll eine Brandwache die Arbeiten auf Einhaltung der Brandschutzmaß-nahmen und auf Auswirkungen der Heißarbeiten überwachen.

• Bei den Heißarbeiten ist der Funkenflug so zu begrenzen, dass keine brennbaren Bereiche mit glühenden Metallteilen oder Funken beaufschlagt werden. Das kann geschehen durch Abdeckung mit nicht brennbaren Brandschutzplanen aus Glas-vlies der Baustoffklasse A, jedoch mindestens aus schwerentflammbaren Folien der Baustoffklasse Bt (kein PVC). Dabei sollten insbesondere auch tieferliegende Ebenen abgedeckt werden.

• Bei den Heißarbeiten sind in unmittelbarer Nähe, im schnellen Zugriffsbereich, Feuerlöscher, z.B. ABC-Pulverlöscher, bereitzustellen.

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• Vor Arbeitsbeginn sollen vorsorglich für eine eventuell notwendig werdende Brandbekämpfung C-Schläuche mit Mehrzweckstrahlrohren sofort betriebsbereit ausgelegt werden.

• Prophylaktischer Einsatz von Firesorp® o.ä.

Hinweis: Siehe auch Kapitel 6.3.4.1 und 6.3.4.2 sowie die VGB-Richtlinie R 135 P „Pla-nung von Kühlturmanlagen".

(2) Abgestellte Kühltürme sollten regelmäßig feucht gehalten werden.

6.7.3 Hinweise zum abwehrenden Brandschutz

Aufgrund der Konstruktion der Kühltürme erfolgt die Brandentwicklung und -ausbreitung mit extremen Geschwindigkeiten. Daher ist der Versuch einer Brandbekämpfung in der Regel aussichtslos.

6.8 Zentrale Druckluftanlagen

(1) Bei Luftverdichtern ist der Funktionserhalt für das Kraftwerk aus Verfügbarkeitsgraden wesentlich. Daher wird der Verdichter in erster Linie vor Brandeinwirkung aus der Um-gebung geschützt.

(2) in Bezug auf die Brandgefahr steht die Vermeidung von Ölbränden im Vordergrund. Die UVV 10 D „Verdichter" bzw. DIN EN 1012 (05/2007) machen hierzu wie auch für den sonstigen Brandschutz entsprechende Aussagen.

(3) Entscheidungskriterien für Brandschutzmaßnahmen sind:

• Verfügbarkeitsrelevanz • Bauart

Größe

6.8.1 Brandschutzmaßnahmen allgemein

6.8.1.1 Bautechnische Ma ßnahmen

(1) Bautechnische Maßnahmen für Druckluftanlagen sind grundsätzlich in Kapitel 4 be-handelt. Es sollte eine Ausführung als Brandbekämpfungsabschnitt in F 30, erfolgen.

Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen zweckmäßig:

• Sicherstellung einer guten Durchlüftung. • Die Fußböden und Fundamente sollten durch entsprechende Beschichtungen

gegen das Eindringen von Öl, Lösungsmitteln, Staub usw. geschützt sein.

(2) Kabel- und Leitungswege sollten nicht innerhalb des Druckluftanlagenraumes angeord-net werden. Ist das nicht möglich, sind sie in F 30 zu schützen. Hinweis: Siehe auch Maßnahmen in Kapitel 6.3.2 Maschinenhaus Dampfkraftwerk.

6.8.1.2 Anlagentechnischer Brandschutz

RWA

Für ausreichende Rauchabführung ist zu sorgen.

BMA

Eine automatische Brandmeldung ist vorzusehen.

Löschwasserversorgung

Verdichteranlagen sind in die Lösch Wasserversorgung mit einzubeziehen.

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6.8.2 Brandverhütung / betriebliche Maßnahmen Abschaltung

(1) AuBerhalb des Verdichterbereiches ist eine Notabschaltmöglichkeit vorzusehen.

(2) Die Lagerung mobiler Brandlasten in der Nähe von Verdichteranlagen ist zu vermeiden.

6.9 Blockheizkraftwerke (BHKW)

(1) Unter Blockheizkraftwerken versteht man allgemein Kraftwerke, in denen nach dem Prinzip der Kraftwärmekopplung gleichzeitig Strom und Wärme produziert werden kann. Die Palette der Anlagen reicht von kleinen Stirling-Motoren mit elektrischen Leis-tungen von 5 kWei über transportable Containeraniagen von 50 kWel bis zu großtechni-schen Anlagen von 150 MWei und mehr.

(2) Die hier dargestellten Brandschutzmaßnahmen beziehen sich auf fest umbaute BHKW-Anlagen zur zentralen Energieversorgung, die über Gebäude und Gebäudeteile nach Kapitel 2. 2 verfügen.

(3) Sie gelten bedingt auch für mobile BHKW-Container, mit denen einzelne Objekte de-zentral versorgt werden oder die der energetischen Verwertung von Gruben- oder Bio-gas dienen, in diesen Fällen wird auf BHKW-Container explizit hingewiesen.

6.9.1 Brandlasten/Brandursachen 6.9.1.1 Brandlasten

(1) Die Brandlasten im BHKW-Gebäude entsprechen weitgehend denen in einem Maschi-nenhaus und sind im Wesentlichen bestimmt durch;

• Mineralöle für Hydraulik und Lagerschmierung des Motors sowie der Nebenag-gregate,

• Kabelisolierungen und Ähnliches

(2) I. d. R. sind die v. g. Brandlasten (Mineralöle) gekapselt, sie können austreten durch Leckagen am Rohrleitungssystem, an Lager- und Wellendichtungen aufgrund von Be-triebseinflüssen und Gewalteinwirkungen,

(3) Brandlasten durch die Brennstoffe sind vernachlässigbar, wenn im Brandfall die Brenn-stoffzufuhr automatisch außerhalb des Gebäudes oder Containers abgesperrt wird.

6.9.1.2 Brandursachen

(1) Brandentstehung durch Austreten von Mineralöl und Entzündung an heißen Oberflä-chen (Turbinengehäuse, Ventile, Dampfleitungen, ggf. Lager).

(2) Bei Öl- bzw. Gasfeuerungen können sich austretende Brennstoffe ebenfalls an heißen Oberflächen entzünden.

6.9.2 Brandschutzmaßnahmen allgemein

6.9.2.1 Bautechnische Maßnahmen

Trennungen/Schottungen/Abschlüsse

(1) Bautechnische Brandschutzmaßnahmen sind in Kapitel 4 behandelt, siehe dortige Ab-schnitte 4.1 „Grundsätze" und 4.2 „Bauliche Ausführung".

(2) Mineralölbehälter größer 10 m3 sollten einschließlich Filter, Kühler und Pumpen einen eigenen Brandbekämpfungsabschnitt mit Raum abschließenden Bauteilen in F 90 bzw. T 30 bilden. Prüfung durch DMT

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(3) Kleinere Mineralölbehälter sollten doppelwandig ausgeführt und mit einer Leckage-überwachung ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Behälter mit Frischöl und Altöl wenn die Ölwechsel automatisch erfolgen. Diese Behälter können dann innerhalb des BHKW-Moduls aufgestellt werden.

(4) Bei Aufstellung mehrerer BHKW-Module (bis 10 MWei) in einem Gebäude ist eine brandschutztechnische Trennung i. d. R. nicht erforderlich, wenn die Module in Abstän-den von min. 2 m aufgestellt werden oder mit nichtbrennbaren Baustoffen z. B. Trapez-blech-Container eingehaust sind. Da die wesentlichen Brandlasten umschlossen bzw. gekapselt sind, ist ein Übergreifen des Brandes nicht zu erwarten. Bei größeren Module sind im Einzelnen zu betrachten.

(5) Ein Schutz der tragenden Stahlkonstruktion des Gebäudes (Beschichtung, Bekleidung) ist nicht erforderlich, weil die wesentlichen Brandlasten bautechnisch geschottet bzw. gekapselt sind. Bei größeren BHKW-Modulen wird der Einsatz von ortsfesten Löschan-lagen empfohlen.

(6) Im Freien aufgestellte mobile BHKW-Container müssen von Gebäuden einen Mindest-abstand von 6 m aufweisen. Dieser Abstand ergibt sich aus den erforderlichen Ab-standsflächen von jeweils 3 m nach Kapitel 4.2.1.1: Abstände zwischen Gebäuden. Ge-ringere Abstandsflächen sind bei Einhaltung der in Kapitel 4.2.1.1 genannten Vorgaben möglich.

(7) Mobile BHKW-Container müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen errichtet sein.

Flucht- und Rettungswege

(1) In BHKW sind i.d.R. keine Aufenthaltsräume im Sinne der Bauordnung vorhanden, so dass gemäß 4.2.2.8 Flucht- und Rettungsweglängen bis zu 50 m möglich sind.

(2) In größeren BHKW mit Personalbesetzung dürfen die Rettungsweglängen gemäß 4.2.2.7 von jeder Stelle eines Aufenthaltsbereiches 35 m nicht überschreiten.

(3) In mobilen BHKW-Containern entspricht die Flucht- und Rettungsweglänge max. der Containerlänge von i.d.R. 6 m bis 12 m. Weitere Anforderungen sind nicht zu stellen.

6.9.2.2 Anlagentechnischer Brandschutz

RWA

(1) Anlagen zur Rauch- und Wärmefreihaltung sind unter Kap. 5.1 behandelt, weitere BHKW-spezifische Anforderungen werden nicht erhoben.

(2) Für kleinere BHKW (< 200 m2 Grundfläche) oder für BHKW-Container sind keine, über die technisch notwendige Entlüftung hinausgehende, Entrauchungsmaßnahmen not-wendig.

BMA

(1) BHKW's oder BHKW-Container ohne ständige Personalbesetzung sind mit einer auto-matischen Brandmeldeanlage auszustatten. Die Alarme sind auf eine ständig besetzte Stelle des Anlagenbetreibers aufzuschalten.

Löschwasserversorgung und -rückhaltung

(1) Weitergehende Anforderungen an die Löschwasserversorgung als in 5.3.1.1 werden nicht gestellt.

(2) Wegen der Einstufung der i. d. R. verwendeten Mineralöle als wassergefährdend ist die Löschwasserrückhalterichtline anzuwenden. Für die jeweilige Wassergefährdungsklas-se der eingesetzten Betriebsstoffe ist eine Überschreitung der Schwellenwerte für die Lagermenge zu überprüfen.

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Löschanlagen

Generelle Vorgaben für den Einsatz von Löschaniagen in BHKW-Aniagen sind aufgrund der großen Palette unterschiedlicher Bauformen und Größe nicht sinnvoll. Bei größeren BHKW sind Löschanlagen im Einzelfall im Hinblick auf den Sachwertschutz und die Sicherung der Verfügbarkeit zu prüfen.

Löscheinrichtungen

Löscheinrichtungen sind unter Kap. 5.3.5 bis 5.3.7 behandelt, weitere BHKW-spezifische An-forderungen werden nicht erhoben.

Lüftungsanlagen

Belange des Explosionsschutzes hinsichtlich der Be- und Entlüftung sind zu beachte. Hierzu wird auf die Kapitel 6.1.3 und 10 verwiesen.

6.9.3 Brandverhütung / betriebliche Maßnahmen

Leittechnik

(1) Bei gasbefeuerten BHKW (Erdgas, Grubengas, Biogas) ist eine Gaswarnanlage zu in-stallieren, deren Signal leittechnisch verarbeitet wird

(2) Das Signal der Brandmeldeanlage ist ebenfalls für Schaltmaßnahmen dem Prozess-leitsystem zu zuführen.

(3) Öl- und Lagertemperaturen sind zu überwachen.

(4) Automatische Verknüpfung der Anlagen- und Prozessgrenzwerte ist vorzusehen.

Abschaltung

(1) Bei Überschreitung der Öl- oder Lagertemperaturen bzw. der Anlagen- oder Prozess-grenzwerte ist die BHKW-Anlage in einen sicheren Zustand zu fahren (Notabschal-tung).

(2) Bei Gas- oder Branddetektion ist über die Notabschaltung hinaus die Brennstoffzufuhr (Erdöl oder Gas) außerhalb des Gebäudes bzw. des Containers automatisch abzu-schiebern.

6.9.4 Hinweise zum abwehrenden Brandschutz

Anlagenspezifische Hinweise zum abwehrenden Brandschutz in BHKW werden nicht gege-ben.

7 Betriebliche und organisatorische Maßnahmen

7.1 Freigabeverfahren Freigabescheinverfahren

(1) Vor Beginn der Arbeiten in den Rauchgaswäschern, Behältern und sonstigen engen Räumen ist eine Arbeitserlaubnis zu erstellen. Diese Arbeitserlaubnis muss vom Ver-antwortlichen des betreffenden Bereiches/Anlage oder einer beauftragten Person un-terschrieben sein.

(2) Für Gummierungs- und Beschichtungsarbeiten wird eine schriftliche Freigabe benötigt.

(3) Für Heißarbeiten Schweißen, Schneiden, Brennen, Schleifen, Trennen, Löten wird ein Feuererlaubnisschein benötigt.

i

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Hinweis: Dabei sollen folgende Hinweise beachtet werden:

• Der Feuererlaubnisschein ist von der verantwortlichen Person oder deren Beauf-tragter zu erstellen und zu unterzeichnen.

• Feuererlaubnisscheine sollten nur für eine Arbeit auf einer Ebene und nur bei Bedarf für eine Arbeit auf/über mehreren Ebenen genehmigt werden.

• Die auf dem Feuererlaubnisschein festgelegten Brandschutzmaßnahmen sind einzuhalten.

• Der Verantwortliche der ausführenden Firma/Abteilung hat sicherzustellen, dass die ausführenden Personen über die Brand- und Sicherungsmaßnahmen vor Be-ginn der Arbeiten aktenkundig belehrt werden.

• Der Feuererlaubnisschein ist von der ausführenden Person mitzuführen und auf Verlangen des Brandpostens oder einer anderen mit der Sicherheit beauftragten Person vorzuzeigen.

• Bei Arbeiten an/in gummierten und beschichteten Behältern sind ggf. zusätzliche Brandschutzmaßnahmen festzulegen.

• In unmittelbarer Nähe der Arbeiten muss ein geeigneter Feuerlöscher mit ausrei-chender Löschleistung bereitstehen. /

• Bei Arbeiten mit Funkenflug ist dieser so zu begrenzen, dass keine brennbaren Bereiche mit heißen Metallspänen oder Funken beaufschlagt werden.

• Die Arbeitsbereiche sind durch die Brandwache auch nach erfolgten Reparaturen bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes besonders zu kon-trollieren.

(4) Nach Beendigung der Arbeiten oder bei Arbeitsunterbrechungen, bei denen der Ar-beitsplatz verlassen wird, sind Beleuchtungen und Elektrowerkzeuge auszuschalten. Die Abschaltung der Leitung hat so zu erfolgen, dass keine Leitung unter Spannung steht, die durch Luken oder andere Öffnungen ins Innere der Rauchgaswäscher führt. Strahler, Gebläse usw. sind an einem sicheren Platz abzulegen.

7.2 Brandschutzordnung (1) Eine Brandschutzordnung ist eine auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittene Zusam-

menfassung von Regeln für die Brandverhütung und das Verhalten im Brandfall (DIN 14 096, Teil 1).

(2) Für jedes Kraftwerk ist eine Brandschutzordnung aufzustellen.

(3) Inhalt und Umfang der Brandschutzordnung haben die Anforderungen aus DIN 14 096, Teile 1 bis 3, zu erfüllen, (siehe Anhang)

(4) Der Teil A ist als Aushang auf einer Seite an zentraler Stelle eines Gebäudes auszu-hängen. In Abhängigkeit der Größe des Gebäudes können auch mehrere Aushänge notwendig sein.

(5) Der Teil B richtet sich an Beschäftigte, Besucher und Beschäftigte von Fremdfirmen. Der Teil B sollte als Broschüre oder Informationsblatt jedem Beschäftigten und Fremd-firmenmitarbeiter ausgehändigt werden.

(6) Der Teil C richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben, denen über ihre allgemeinen Pflichten hinaus spezielle Aufgaben im Brandschutz übertragen sind (z. B. Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsingenieure, Schichtleiter, Vorarbeiter).

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7.3 Brandschutzpersonal

7.3.1 Aufgaben

(1) Die personelle Betriebsorganisation muss den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz berücksichtigen. Dazu gehört, dass insbesondere die nachfolgenden Auf-gaben von entsprechend ausgebildeten Fachleuten, Brandschutzbeauftragten, wie in der vfdb-Richtlinie 12/09-01 beschrieben bzw. Leiter der Werk- oder Betriebsfeuerwehr, wahrgenommen bzw. koordiniert- werden. Hierzu wird ein betrieblicher Brandschutzbe-auftragter besteilt.

• Aufsicht über die Einhaltung von Brandschutzmaßnahmen. • Aufsicht über die betriebliche Feuerwehr und die Zusammenarbeit mit der zu-

ständigen Brandschutzbehörde sowie kommunalen Feuerwehren. • Feststeilung der Brand- und Explosionsgefahren bei der Verarbeitung und Lage-

rung von feuergefährlichen Stoffen. • Mitwirkung bei der Planung von vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz-

maßnahmen, deren Durchführung und Überwachung. • Unterrichten und Beraten der Unternehmensleitung über Erfordernisse -des

Brandschutzes. • Durchführung von Einsatzübungen. • Aufstellung und Überprüfung der Brandschutzordnung sowie der Brandschutz-

und Feuerwehreinsatzpläne. • Einflussnahme auf Freihaltung der Flucht- und Rettungswege sowie Aufstellflä-

chen für die Feuerwehr. • Einflussnahme auf die turnusmäßige Überprüfung und erforderliche Reparatur

von Brandschutzeinrichtungen. • Ausbildung des Betriebspersonals zum brandschutzgerechten Verhalten sowie

zur Erstbrandbekämpfung. • Unterweisung von Fremdfirmen in erforderliche Brandschutzmaßnahmen.

7.3.2 Betriebseigene Feuerlöschkräfte

7.3.2.1 Erfordernisse

(1) Für die Brandbekämpfung sind die ersten Minuten nach Ausbruch eines Brandes die wichtigsten und am meisten Erfolg versprechend. Daher ist es erforderlich, dass in je-der Schicht Feuerlöschkräfte für die Erstbrandbekämpfung ausgebildet und einsatzbe-reit sind.

(2) In jeder Schicht sollten mindestens zwei Feuerlöschkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, die zuständige Feuerwehr auch unter Atemschutz einzuweisen.

(3) Die Aufgaben nach (1) und (2) können nebenberuflich wahrgenommen werden. Ausfäl-le wegen Krankheit und Freizeit sind zu berücksichtigen.

(4) Feuerlöschkräfte, die auch zum Einsatz unter Atemschutz herangezogen werden, müs-sen eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung nach dem Grundsatz G 26 III (Träger von Atemschutzgeräten für Rettung) durchlaufen sowie entsprechend ausge-bildet sein.

(5) Unabhängig von den Feuerlöschkräften sind Schaltberechtigte für elektrische Anlagen vorzuhalten, da das manuelle Löschen in Anlagen >1 kV in geschlossenen Räumen auf Grund der Verrauchung aus Gründen des Personenschutzes nicht zulässig ist (DIN VDE 0132).

Hinweis: In verqualmten Räumen ist die Sicherstellung des erforderlichen Mindest-abstandes nicht zweifelsfrei zu beurteilen.

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7.3.2.2 Ausbildung

(1) Das gesamte Personal ist mit der Handhabung von Feuerlöschern sowie innerhalb ih-res Arbeitsbereiches zusätzlich mit den dort vorhandenen Feueriöscheinrichtungen re-gelmäßig {z.B. im Abstand von 2 Jahren) vertraut zu machen.

(2) Den Feuerlöschkräften, z.B. denen des Schichtdienstes (Fahrpersonal), sollten ausrei-chende Grundkenntnisse vermittelt werden, z.B. über:

• Feuerwehrgerätekunde,' • Wirkungsweise von Feuerlöschmitteln, • Aufbau und Einsatz von Feuerlöschgeräten und ortsfesten Löschaniagen, • Erläuterung der Brandklassen, • Gefahren der Einsatzstelle, • Atemschutz und • „Erste Hilfe".

(3) Ausbildung und Brandschutzübungen für Feuerlöschkräfte können durchgeführt wer-den z.B.

• durch den Brandschutzbeauftragten, • durch die Werkfeuerwehr, • bei der öffentlichen Feuerwehr und • bei den Landes-Feuerwehrschuien sowie • bei den Brandschutz-Seminaren mit praktischen Übungen der

KRAFTWERKSSCHULE E.V.

7.3.2.3 Betriebseigene Feuerwehren

(1) Betriebsfeuerwehren entsprechen heute den Werkfeuerwehren. Durch die Anerken-nung und Aufsicht seitens der Genehmigungsbehörde wird aus einer Betriebsfeuer-wehr eine Werkfeuerwehr.

(2) Als Ergebnis einer Gefährdungsanalyse kann eine Werkfeuerwehr erforderlich werden.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann eine Werkfeuerwehr anordnen.

(4) Werkfeuerwehren sollten möglichst aus betriebseigenem Personal bestehen.

7.3.2.4 Personal

(1) Die Art und Anzahl des vorzuhaltenden Feuerwehrpersonals wird durch die Genehmi-gungsbehörde bestimmt.

(2) Hauptberufliche Feuerwehrkräfte müssen den Ausbildungsstand der Berufsfeuerweh-ren, nebenberuflichen Feuerwehrkräften den der freiwilligen Feuerwehren entsprechen.

(3) Die Feuerwehrtaugiichkeit (G 26, G 25, G 41) ist nachzuweisen. Die Ausbildung erfolgt an den zuständigen Kreisfeuerwehrschulen, Landesfeuerwehrschulen, Hauptsteilen für das Gasschutz- und Grubenrettungswesen sowie an der KRAFTWERKSSCHULE E.V.

7.3.2.5 Technik

(1) Der technische Ausstattungsgrad der betriebseigenen Feuerwehr richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen.

(2) Den technischen Mindeststandard der Werkfeuerwehr legt die Genehmigungsbehörde fest.

(3) Weitere technische Voraussetzungen können erforderlich sein für:

• die Menschenrettung einschließlich der Unfallerstversorgung, • Eingrenzung von Gefahrenstellen,

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• Begrenzung plötzlich auftretender Umwelt belastender Ereignisse, • Wartung/Instandhaltung der Feuerlösch- und Atemschutzgeräte sowie

Schutzanzüge, • Betreuung des anlagentechnischen Brandschutzes, • Serviceleistungen wie Höhenarbeiten usw..

7.4 Brandschutzdokumentation (1) Die Maßnahmen des Brandschutzkonzeptes werden in Form zeichnerischer Darstel-

lungen der grundsätzlichen Anforderungen (Brandbekämpfungsabschnitte, erkennende und abwehrende Brandschutzmaßnahmen) auf der Basis von Gebäudeplänen (Grund-risse) erstellt und sind Bestandteil der Genehmigungsunterlagen. Das sind insbesonde-re:

• Aufteilung der Gebäude in Brandbekämpfungsabschnitte • Festlegung der Flucht- und Rettungswege • Kennzeichnung von Räumen/Bereichen, die mit automatischen Brandmeldern

überwacht werden • Kennzeichnen der Räume bzw. Bereiche, die mit automatischen Löschanlagen

geschützt werden. • Darstellung der Löschwasserversorgung • Kennzeichnen der Lage von Wandhydranten.

(2) Die Brandschutztechnischen Maßnahmen sind sachgerecht zu dokumentieren. Zur Brandschutzdokumentation gehört z.B.:

• den Brandschutz betreffende Genehmigungsunterlagen mit sämtlichen Anlagen • allgemeinbauaufsichtiiche Prüfzeugnisse • allgemeinbauaufsichtiiche Zulassungen • Konformitätszertifikate • Übereinstimmungserklärungen zum fachgerechten Einbau z.B. von Feuerschutz-

abschlüssen • Prüf- und Abnahmebescheinigungen • Systemschaftpläne • Betriebs- und Wartungsanweisungen • Ausführungsunterlagen für brandschutztechnische Einrichtungen (BMA, Feuer-

löschanlagen, RWA, Lüftungsanlagen usw.)

in der Praxis empfiehlt sich eine Software-Verknüpfung mit den betreffenden Dokumen-tationen der Einzelkomponenten.

(3) Zu der Brandschutzdokumentation gehören zusätzlich die in zeichnerischen Darstel-lungen zusammengefassten Brandschutzmaßnahmen. Sie dienen zum besseren Ver-ständnis und der Lokalisierung der beschriebenen Brandschutzmaßnahmen und wer-den fortgeschrieben. Dies sind z.B.

• Flucht- und Rettungspläne nach DIN 4844-3 (sofern erforderlich) • Feuerwehrpläne nach DIN 14 095 Teil 1

(4) Für die Kennzeichnung der in (3) genannten Maßnahmen sind die Symbole der DIN 14 095, DIN 4066, DIN 4844 und der BGV A 8 zu verwenden.

(5) Feuerwehrpläne sind mit den zuständigen Feuerwehren abzustimmen.

(6) Auf der Basis der Feuerwehrpläne erstellt die Feuerwehr ihre Einsatzpläne für das betreffende Objekt. Diese Einsatzpläne (nach DIN 14 011, Teil 2) enthalten weiterge-hende Angaben über das taktische Vorgehen der Einsatzkräfte.

(7) Flucht- und Rettungspläne werden gemäß DIN 4844 Teil 3 und ASR A2.3 erstellt.

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(8) Dem in der Anlage befindlichen Personal dienen die Flucht- und Rettungspiäne im Ge-fahrenfali als Orientierungshilfe, einen gesicherten Bereich oder den direkten Weg ins Freie gefahrlos und schnell zu erreichen.

Kennzeichnung von Einrichtungen zur Brandbekämpfung

Richtungsangabe Richtungsangabs (nur m Vetbindung mit 8randschutz2oichen F02 bis F07)

Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung Eolfo*tfofl*Mfi/3!li In it* Aisatt-rcictw)

Leiter Feuerlöscher Brandmelder

Rettungszeichen

Rettungsweg Notausgang

Richtungsangabe Erste Hilfe Krankentrage

Notdusche Augenspül-einrichtung

Ar2t

Gebotszeichen

Rettungsweg Notausgang

Gebrauchs-anweisung beachten

Handschutz benutzen

Schutzkleidung benutzen

Gesichtsschutz benutzen

Auffanggurt anlegen

Für Fußgänger

Bild 5: Legende der verwendeten Symbole.

Brand-meidetelefon

Wandhydrant Löschschlauch

Rettungsweg Notausgang

Richtung sangabe Sammelstelle fOr Ecslä+litö-Einrichtung«!. Reüungsv/Qge und Noiausnänno

Automatisierter exferner Defibrillator (AED)

Notruftelefon

Obergang benutzen

Sicherheilsgurt benutzen

Vor Öffnen Netzstecker ziehen

Vor Arbeiten freischalten

Rettungsweste anfegen

Allgemeines Gebotszeichen

Augenschutz benutzen

Kopfschutz benutzen

Gehörschutz benutzen

Atemschutz benutzen

Fußschufc benutzen

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(9) Flucht- und Rettungspläne werden mit weiteren Symbolen versehen, die auf weitere betriebliche Sicherheitseinrichtungen hinweisen, wie z.B.

• Telefone, • manuelle Feuermelder (Druckknopfmeider), • Krankentragen und Erste-Hilfe-Einrichtungen, • tragbare Feuerlöscher, • Standort des Betrachters.

(10) Flucht- und Rettungspläne sind in der Größe von DIN A 3 anzufertigen und mit farbigen Symbolen zu versehen. Je Geschossebene sind diese Pläne an exponierten Stellen gut sichtbar anzubringen.

8 Besondere betriebliche und organisatorische Maßnahmen während der Errichtung, Inbetriebnahme und Revision

Hinweis: Die Verantwortlichkeit für den Brandschutz und seine Maßnahmen ist für alle Phasen (Errichtung und Inbetriebnahme bzw. Revision) eindeutig festzulegen.

Spezifische Aussagen für den Bereich der Rauchgasreinigung sind in Kapitel 6.4.2 enthalten.

8.1 Errichtung

(2) Bei Beginn der Errichtung eines Kraftwerkes sind brandschutztechnische Maßnahmen z.B. in einer Baustellenordnung/Baustellenbrandschutzordnung festzulegen und ein A-larmplan zu erstellen.

(3) In der Ausschreibungsphase, spätestens im Auftragsschreiben sind alle Bau- und Mon-tagefirmen auf die Belange des Brandschutzes aufmerksam zu machen und zu ausrei-chenden Schutzmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich zu verpflichten. (Berücksichti-gung von ausländischen Mitarbeitern!)

(4) Für die Überwachung der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes sollte ein Fachbaulei-ter Brandschutz bestellt werden. (Bauordnung der Länder / Genehmigungsbescheid)

(5) Vor Beginn der Bauarbeiten ist mit der Brandschutzbehörde und mit der zuständigen Feuerwehr Verbindung aufzunehmen und mit diesen für das im Bau befindliche Kraft-werk die Brandschutzordnung, die Anfahrtswege, Aufstellplätze für Feuerwehrfahrzeu-ge und die Wasserversorgung festzulegen.

(6) Für die Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen nach (4) ist von der Bauleitung ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen.

(7) Bereits zu Baubeginn ist eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen, ggf. über temporäre Maßnahmen.

(8) Mobile Löschgeräte sind an geeigneten Stellen vorzuhalten.

(9) Das Löschwassersystem ist dem Baufortschritt anzupassen. Alle gebäudeinternen Löschwasserleitungen sollten baubegleitend verlegt werden, so dass sie frühestmög-lich betriebsbereit sind.

(10) Feuerlöschübungen in Verbindung mit der Feuerwehr werden empfohlen.

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(11) Für Heißarbeiten in gefährdeten Bereichen ist eine schriftliche Genehmigung einzuho-len (Feuererlaubnisschein). Andere Verfahrensweisen sind schriftlich festzulegen.

Hinweis: Auf die Gefahr von Schalungsbränden an Betonbauwerken sowie auf Brand-gefahren bei Arbeiten mit offener Flamme wird besonders hingewiesen.

(12) Bau- und Tagesunterkünfte sollen vom direkten Baubereich getrennt errichtet werden. Die Errichtung der Baracken ist gemäß Landesbauordnung (LBO) vorzunehmen. Auch hier sind Hydranten und tragbare Feuerlöscher anzuordnen.

Hinweis: Wohnunterkünfte sind im unmittelbaren Baustellenbereich zu vermeiden. Für deren Errichtung in der näheren Umgebung gelten weitergehende Anforderungen.

(13) Nicht benötigtes Verpackungsmaterial ist sofort in dafür vorzuhaltenden, nicht brennba-ren Behältern (Containern) zu lagern.

(14) Dämmstoffe sind so zu lagern, dass eine Brandausbreitung nicht möglich ist.

8.2 Inbetriebnahme (1) Brandschutzmaßnahmen gemäß Brandschutzkonzept sollen bei Fertigstellung der zu

schützenden Komponente betriebsbereit sein.

(2) Bei Komponenten mit brennbaren Betriebsstoffen (Öle/Gase) muss die Betriebsbe-reitschaft der Brandschutzmaßnahme bereits bei der Befüllung der Komponente hergestellt sein. Gleiches gilt für Räume mit hohen Brandlasten (Kabelkanäle, Schalträume).

8.3 Revision und Instandsetzung (1) Während des Zeitraumes von Großreparaturen oder Revisionen fallen zwangsläufig

erhöhte Mengen brennbarer Stoffe an (z.B. Reinigungsmittel, Isolierungen, Abdeckfo-lien usw.). Zur Absicherung hierdurch bedingter erhöhter Gefahren sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Neumaterial ist maximal auf Tagesbedarfsmengen zu be-schränken. Altmaterial ist halbtäglich geordnet zu entfernen.

(2) Die Bau- und Montagestellen für die Revisionsarbeiten sind in ordentlichem und saube-rem Zustand zu halten. Schutt und Abfälle sind von den Arbeitsplätzen zu entfernen.

(3) Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten und nicht durch Gegenstände einzu-engen.

(4) Die während der Revisionsarbeiten tätigen Firmen und das Eigenpersonal sind ver-pflichtet, die Brandschutzordnung zu beachten und deren Einhaltung zu überwachen.

(5) Heißarbeiten sind vor Arbeitsbeginn schriftlich zu genehmigen. Gegebenenfalls erfor-derliche Brandwachen und Kontrollgänger sind hierbei aufzuführen.

(6) Beim Elektroschweißen ist darauf zu achten, dass das Massekabel nur an das zu schweißende Objekt in unmittelbarer Nähe der Schweißstelle - niemals aber an belie-bige Bauteile - angeschlossen werden darf.

(7) Die Durchführung von Heißarbeiten in und in der unmittelbaren Nähe feuergefährlicher Objekte ist ausschließlich unter Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen und nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung zulässig. Bei Schweißarbeiten über Gitterrosten oder an offenen Bühnen sind unter den

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Schweißstellen nichtbrennbare Abdeckungen anzubringen, welche eine Gefährdung durch Funken und Schweißperlen sicher ausschließen. Dieser Hinweis ist umso wichti-ger, je weiter der Baufortschritt eingetreten ist und je größer die Wertkonzentration wird.

(8) Es dürfen nur so viele brennbare Stoffe, Flüssigkeiten, gefährliche Arbeitsstoffe und Gase am Arbeitsplatz vorgehalten werden, wie es für die Arbeitsausführung notwendig ist (Tagesbedarf).

(9) Die Lagerung und Handhabung von brennbaren Stoffen (Heiz- und Schmieröle, Fette, Lösungsmittel, brennbare Gase, Lacke, Kleber usw.) darf nur unter Beachtung der ein-schlägigen Bestimmungen und nach Einholung einer Arbeitserlaubnis durchgeführt werden.

(10) Entleerte Behälter, die mit brennbaren Stoffen, insbesondere Flüssigkeiten, gefüllt wa-ren, sind ordnungsgemäß zu handhaben und zu lagern.

(11) Nach Abschluss von Kabelverlegearbeiten sind die Schottungen wieder fachgerecht zu schließen. Sollten diese Arbeiten von längerer Dauer sein, sind die Schottungen wäh-rend arbeitsfreier Zeiten provisorisch abzudichten (z.B. mit Brandschutzkissen). .. , •

(12) Brandschutztüren und ähnliche bewegliche Brandschutzverschlüsse dürfen auch" nicht während Reparaturen/Revisionen mit unzulässigen Mitteln offen gehalten werden. Das Durchführen von Leitungen durch diese Öffnungen ist unzulässig. Dies muss bei der Planung berücksichtigt werden.

(13) Für unvermeidbare Leitungsdurchführungen sind Wandöffnungen vorzusehen, die mit geeigneten Verschlussmitteln (z.B. Kabeikissen, Brandschutzstopfen, Mineralwolle mit SMP>1000°C DIN 4102 Teil 17) zu verschließen sind.

9 Expiosionsschutz

In Kraftwerken kommen neben den Brennstoffen (Kohle/Kohlenstaub, staubförmige Biomas-se, Gas, bestimmte flüssige Abfälle) verschiedene gasförmige brennbare Betriebsstoffe (Schweißgase, Messgase, Wasserstoff) vor, die erfahrungsgemäß als Explosiv einzustufen sind.

Bezüglich des Handlings und der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen gelten die TRD (bis 2012), die VGB-Richtlinie R 200 „Auslegung und Betrieb von Kraftwerksfeuerungen, die ein-schlägigen Regelwerke aus dem Bereich der Chemie und der Mineralölwirtschaft. Weiterhin gelten als gesetzliches Regelwerk die Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der diese präzisierenden Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS 1201, TRBS 1203, TRBS 2152, TRBS 2153 (in Vorbereitung) TRBS 2154 (in Vorbereitung)).

Die Betriebssicherheitsverordnung verfolgt abweichend von den traditionellen Regelwerken einen gefährdungsbezogenen Regelungsansatz. Da diese_ Betrachtung für die Kraftwerks-praxis eine Neuerung darstellt, deren Einführung mit in der Übergangszeit mit Handhabungs-problemen verbunden ist, stellt die VGB-Geschäftsstelle mit der On-Line-Richtlinie R 104 O „Leitfaden für die Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung" zur Verfügung. In diesem Leitfaden wird auch eine Anleitung zur Erstellung des seit dem 01.01.2005 erforderlichen Explosionsschutz-Dokumentes gegeben.

In die Betrachtung sind einzubeziehen:

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• die Brennstoffiagerung • das Brennstoffhandling (Aufbereitung und -zufuhrung) • Feuerungen • sämtliche Anlagen für brennbare Gase

o Lager o Werkstätten o Batterieräume

• sonstiges

Die zu treffenden Maßnahmen beinhalten:

• Lüftung • Sauberkeit • Überwachung • Regelungstechnik • Prozessleittechnik

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10 Anhang

10.1 Anhang 1: Auszug aus der Saarländischen Bauvorlagenverordnung (BauVorlVo) 2. Abschnitt: Bautechnische Nachweise

§ 11 Brandschutzkonzept bei Sonderbauten (1) Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 LBO ist den Bauvorlagen zusätzlich ein Brandschutzkonzept beizufügen:

Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes der baulichen Anlagen und muss insbesondere folgende Angaben enthalten;

1 • Objektbeschreibung einschließlich brandschutzrelevanter Einzelheiten der Nutzung,

Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder Vor-schriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche ausglei-

2. chenden Maßnahmen, einschließlich „Risikobetrachtung", stattdessen vorgesehen wer-den {nicht für erforderlich gehaltene, ausgleichende Maßnahmen sind zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen).

3- höchstzulässige Zahl der Nutzerinnen und Nutzer der baulichen Anlage,

System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte oder Brandbe-4. kämpfungsabschnitte sowie das System der Rauchabschnitte mit Angaben über die La-

ge und Anordnung und zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen,

verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden 5- des Brandschutzingenieurwesens (angewandte Nachweisverfahren und die zu Grunde

gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert darzulegen),

6- Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,

7 Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie den Nachweis der Löschwasser-versorgung (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis),

8 Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis),

Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, ge-9. gebenenfalls mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen; Blitz-

schutzanlage,

Lage, Anordnung, Bemessung (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Anga-ben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen,

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1 ^ Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung (gegebenenfalls durch rechnerischen Nachweis),

Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (gegebenen-12- falls durch rechnerischen Nachweis) mit Eintragung der Querschnitte oder Luftwechsel-

raten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,

Alarmierungseinrichtungen und die Darstellung der elektroakustischen Alarmierungsan-lage (ELA-Anlage),

Lage, Anordnung und gegebenenfalls Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Ge-räten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten,

14- Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln (gegebenenfalls durch rechnerischen Nach-weis),

Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brand-^ 5 schutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes, der Sicherheitsstromversorgungsan-

lagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,

16. Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche,

17 Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehr-tableaus, Auslösestellen,

18. Feuerwehrpläne,

19- Aufzugsanlagen mit Evakuierungsschaltungen/Feuerwehraufzüge,

Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämp-2q fung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeu-

erwehr, Brandschutzordnung, Benennung der oder des Brandschutzbeauftragten, Maß-nahmen zur Räumung, Räumungssignale),

21 Prüfungen sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen durch nach Bauordnungs-recht anerkannte Sachverständige.

(2) Zum Brandschutzkonzept sind zusätzlich zeichnerische Unterlagen mit Darstellung notwendiger Brandschutzvorkehrungen nach Absatz 1 vorzulegen.

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Anhang 2: Maßnahmen bei Auftreten eines LuVo-Brandes Hinweis: Brände im Bereich von Drehluvos sind selten. Sofern jedoch ein Brand auftritt und

nicht rechtzeitig bekämpft wird, kann er zu erheblichen Betriebsstörungen führen. Zur Verdeutlichung der Problematik sind nachfolgende Maßnahmen zum Brand-schutz wiedergegeben. Sie entstammen sinngemäß den Betriebsanweisungen für Drehluvo der Kraftanla-gen AG, Heidelberg.

1. Sofort-Maßnahmen und Sofort-Kontrollen:

• Kontrolle, ob Löscheinrichtung betriebsklar.

• Sichtkontrolle der Speichermasse durch die Inspektionsfenster in den Luft- und Rauchgaskanälen auf der heißen und kalten Seite: Liegt örtlich konzentrierter Funkenflug vor oder ist der Brandherd gesichtet, müssen die Bekämpfungsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden, um den Brand be-reits in seiner Entstehungsphase zu löschen: Verhinderung eines Eisenbrandes aus dem Heizflächenbelagbrand

2. Folgende Maßnahmen sind sofort und zeitlich parallel zu treffen:

• Schließen des Entwässerungsventils und der Belüftungsventile.

• Öffnen des Hauptabsperrventils und der Löschventile.

• Sicherstellung des Löschwasserabflusses.

• Abschaltung der Kesselfeuerung.

• Stillsetzen der Frischlüfter und der Saugzüge.

• Schließen der Luft- und Rauchgasklappen, um Lufteintritt zum LuVo-Brandherd zu vermeiden.

• Zur Unterstützung der Löscheinrichtung kann zusätzlich die Spülvorrichtung in Be-trieb genommen werden.

Achtung! Löschung über die Spülvorrichtung jedoch nur, solange der Rotor sich in Dre-hung befindet.

3. Arbeitsschutzmaßnahmen

Als Folge eines Luvobrandes können sich Rauchgase im Kesselhaus ansammeln. Falls nicht für einen hinreichenden Abzug dieser Rauchgase gesorgt werden kann, sind Atemschutzge-räte anzulegen, um Rauchgasvergiftungen zu vermeiden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem fortgeschrittenen Luvobrand glühend flüssige Eisenschlacke entsteht, die beim Durchbrennen von Kessel- bzw. Kanalwänden eventuell ohne Vorwarnung nach außen ab-fließen kann. Der Aufenthalt unter einem brennenden LuVo ohne ausreichende Schutzmaß-nahmen ist zu vermeiden.

4. Wichtige Hinweise

Es ist zu versuchen, den LuVo mit allen Mitteln solange wie möglich zu drehen, um zu ver-meiden, dass bei Rotor-Stillstand die Brandherde von den Radialdichtflächen überdeckt und dadurch vom Löschwasser nicht mehr erreicht werden. Sollte sich der Rotor nicht mehr in Drehung befinden, muss durch die Inspektionsfenster möglichst schnell die Lage des Brand-herdes festgestellt werden. Hat man den Brand auf diese Weise lokalisiert, kann der Lösch-vorgang direkt auf den Brandherd konzentriert werden, in dem nur noch die dazu benötigten Löschventile geöffnet bleiben. Dadurch wird auch die Gefahr eventueller Folgeschäden an der Kesselanlage vermindert.

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Wenn der Rotor bei fortgeschrittenem Brandstadium infoige Verformung der Rotorstruktur oder austretenden Brandprodukten an der Abdichtung festläuft, kann eine direkte Brandbe-kämpfung nach Offnen der Einsteigeöffnungen in den Kanälen mittels Feuerwehrschlauch manuell erfolgen.

Achtung: Siehe 3. „Arbeits-Schutzmaßnahmen"

Erfahrungsgemäß werden die Löschvorgänge zu frühzeitig abgebrochen. Empfohlen wird ei-ne Mindestlöschzeit von 10 Stunden. Die Beendigung des Löschvorganges darf erst nach Kontrolle der Heizfläche 'auf Restbrandherde durch Begehung des LuVos erfolgen. Nach dem Löschen ist eine ausreichend lange Feuerwache am LuVo dringend erforderlich, um im Falle einer Neuentzündung den Löschvorgang fortzusetzen.

Vor Kesselinbetriebnahme sind stichprobenweise Heizbleche zu ziehen, eine Verschmut-zungskontrolle vorzunehmen und im Bedarfsfälle eine LuVo-Spülung zur Beseitigung der Restbeläge durchzuführen!

Ist nach einem Brandschaden ein längerer Stillstand erforderlich, so ist eine Passivierung der Speichermasse, der Abdichtorgane und der angrenzenden Kanäle durchzuführen.

5. Bemerkungen für Anlagen mit Seewasseranschluss

Anlagen, deren Löscheinrichtungen am Seewassersystem angeschlossen sind, müssen nach Gebrauch der Löscheinrichtung unbedingt mit Frischwasser (Süßwasser) nachgespült werden, um größere Korrosionsschäden zu vermeiden. Es ist empfehlenswert, die Anlage mit der Spülvorrichtung gründlich auszuwaschen, bis alle Seewasserreste entfernt sind.

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Anhang 3: Erkenntnisse über schwerentflammbare Flüssigkeiten Der Einsatz von schwerentfiammbaren Flüssigkeiten (HFD)1 - im englischen Sprachraum als Fire Resistant Lubricant (FRL) bezeichnet - beschränkt sich im Dampfturbinenbereich von VGB-Mitgliedsunternehmen fast ausschließlich auf Regel- und Steuersysteme großer Turbo-sätze in fossilbefeuerten Anlagen und Kernkraftwerken.

Um den Einsatzbereich von HFD an Turbosätzen zu erweitern, wurde in einem von der VGB geförderten Forschungsvorhaben in Zusammenarbeit mit Turbinenhersteilern und der Mine-ralölindustrie in den Jahren 1974/75 der Nachweis erbracht, dass HFD auch in Schmiersys-temen von Dampfturbinen mit Getrieben betriebssicher verwendet werden kann. Seit dieser Zeit sind bis heute zwei kleinere Dampfturbinen im HKW der Uni München und seit 1983 eine 8-MW-Turbine (inzwischen etwa 48 000 Betriebsstunden) sowie seit 1985 eine 5-MW-Gasturbine (inzwischen rund 45 000 Betriebsstunden) im HKW Klybeck, Basel, mit HFD im Steuer- und Schmiersystem ausgerüstet.

Die Erfahrungen sind sehr positiv, in zwei Fällen konnten bei Fluidleckagen an der Gasturbi-ne Brände, die bei der Verwendung von Mineralöl entstanden wären, vermieden werden. .Aus Produktionsgründen war es sogar möglich, trotz der Leckagen die Anlagen bis zu einem vor-gesehenen Planstillstand weiter zu betreiben.

Inzwischen sind weltweit mehr als 100 Gasturbinen, vor allem in Erdgasverdichterstationen (USA, Kanada), und viele Dampfturbinen bis 1000 MW in russischen Kraftwerken auf HFD umgerüstet worden bzw. gehen, mit HFD befüllt, als Neuanlagen in Betrieb. Erfahrungen mit 10 verschiedenen HFD-Produkten in 38 Kraftwerken wurden von der Arbeitsgruppe aufgrund einer Umfrage ausgewertet. In den Steuer- und Regelsystemen kann man Einsatzzeiten bis über 100 000 Betriebsstunden zurückverfolgen. Einblicke gewährt der Fragebogen auch auf verschiedene Fluidpflegemethoden.

Mit den neuen Produkten, die gegenüber den alten Substanzen unter anderem eine wesent-lich höhere hydrolytische Stabilität aufweisen, lassen sich früher des öfteren beobachtete Gel-Bildungen vermeiden.

Beim Einsatz von HFD mit hoher hydrolytischer Stabilität in Steuer- und Schmiersystemen sollten als Fluidpflegeeinrichtung lonenaustauschersysteme verwendet werden, die kontinu-ierlich oder intermittierend betrieben werden können. Bei natürlichen Fluiden genügen auch Bleicherdefilter, wobei auf die Qualität der Bleicherde zu achten ist. Bei Kreisläufen mit syn-thetischen Fluiden sind bevorzugt Ionenaustauscher einzusetzen. Erfahrungen zeigen, dass man insbesondere die Neutrafisationszahl (NZ) und das Luftabscheidevermögen (LAV) über Jahre in den zulässigen Grenzen halten bzw. sogar die Aniieferungswerte unterschreiten kann.

Bei Einsatz von HFD in Steuer- und Schmiersystemen ist aus Kostengründen das Einkreis-system, d.h. nur ein Fluidtank, auszufahren. Um Leckagen gezielt abzuführen, kommen auch weiterhin Konstruktionsprinzipien, wie Verlegung von Fluidleitungen in Kanälen, guarded pi-pes, und Spritzschutz zur Anwendung.

Bezeichnung nach VDMA 34 317 „Schwerentflammbare Druckflüssigkeiten": HF steht für Hydrauiik-Flüssigkeiten; D steht für die Gruppe D: wasserfreie, synthetische Flüssigkeiten.

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Bei neuen Anlagen mit HFD für das Steuer- und Schmiersystem und bei der Umrüstung alter Anlagen auf HFD ist zu beachten:

HFD-verträgliche Dichtungen und Werkstoffe im gesamten Fluidsystem für z.B. Pumpen, Rohrleitungen, Armaturen, Druckspeicher, Kühler, Filter, Dunstabsaugung, Fluidabscheider.

Fluidkühler sind als Sicherheitskühler mit Leckageüberwachung oder als Zwischenkühisys-teme auszufahren.

Anstelle von kupferlegierten Werkstoffen sollten bevorzugt Kühlerrohre aus nichtrostenden Stählen bzw. Titan verwendet werden.

Die höhere Dichte von HFD hat Einfluss auf die Pumpenkennlinien. Bei älteren Kreiselpum-pen genügt gegebenenfalls ein Abdrehen der Laufräder. Die Kennlinien der verschiedenen Pumpen sind aufeinander abzustimmen.

In die Saugleitung der Hauptpumpe ist, falls erforderlich, ein Injektor einzubauen.

Die Isolierung der Generatorwicklungen ist auf HFD-Beständigkeit zu überprüfen.

Eventuell mit Epoxydharz überstreichen (Micalastic ist HFD-beständig).

Das Dichtölsystem ist ebenfalls auf HFD umzustellen. Der Fluidtank kann innen ohne Farbanstrich ausgeführt werden. Für einen eventuellen Innen-und für den Außenanstrich ist ein Zweikomponentenanstrich zu verwenden. (HFD hat gute konservierende Eigenschaften und verhindert Rostbildungen in Leitungen und Behältern.) Je nach Aufstellungsort ist eventuell eine Fluidbehälterheizung vorzusehen.

Für die HFD-Pflege ist eine Reinigungseinrichtung auszuführen, bzw. es sind Vorkehrungen für Anschlüsse zu treffen.

Die Entsorgung oder Wiederaufbereitung des Fluids - es fällt wegen des Orthocrysolanteils <1 nicht unter die Gefahrstoffverordnung - ist kein besonderes Problem mehr.

Mit der DIN 51 518 „Schwerentflammbare Schmier- und Reglerflüssigkeiten - Mindestanfor-derungen", die im Entwurf vorliegt, wird der neuen Situation Rechnung getragen. Die in die-ser Norm diskutierten Mindestanforderungen werden von den neuen Fluiden erfüllt. Außer-dem soll das VDEW-Ölbuch überarbeitet werden, um dem Stand der Technik zu genügen.

Zusammenfassung: Schwerentflammbare Fluide auf Triacrylphosphatbasis können betriebssicher in Regel- und Schmiersystemen von Gas- und Dampfturbosätzen eingesetzt werden. Die Autoxidati-onstemperatur beträgt z.B. bei Reoloube Omti etwa 590 °C. Die schwerentfiammbaren Flüs-sigkeiten sind thermisch höher belastbar - Regelsysteme, Lager-/Getriebeschmierung - als Mineralöl.

Aufgrund eines erheblich kleineren LAV bei höherer Belastbarkeit des HFD sind kleinere Be-hälterfüllmengen möglich.

In Versuchen und in der Praxis sind z.B. die gute Hydrolysebeständigkeit, die Oxidationssta-bilität es Fluids und das ausgezeichnete Lüftabscheidevermögen bestätigt worden, so dass Einsatzzeiten bei einzuhaltenden Randbedingungen weit über 60 000 h (Garantie einschließ-lich Produkthaftung) erwartet werden können.

Die Brandgefahr im Turbosatzbereich wird eliminiert.

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Einsatz von HFD für Steuer-, Regel- und Schmiersysteme von Dampf- und Gasturbinen

(1) Brandgefahr wird eliminiert

(2) Entsorgung HFD kein Problem

(3) Handhabung wie Mineralöl (,Handling")

(4) HFD thermisch höher belastbar als Mineralöl

(5) Nur noch ein Fluidsystem mit einem Behälter, einem Ölkühler, einem Filtersystem, ei-ner Reinigungsanlage/Fluidpfiegeanlage

Bleicherde - Aluoxid

Ionenaustauscher

(6) Ständiger Betrieb der Fluidpflegeanlage erhöht die Standzeit von Bleicherde auf zwei bis drei Jahre

(7) Behältervolumen kleiner ausführbar, gegenüber Mineralöl bis zu 60 % kleiner

(8) Hohe Standzeit HFD, thermisch höher belastbar als Mineralöl

(9) Verminderung von Korrosionsprodukten in Rohrleitungen und Fluidbehältern

- Häufigkeit des Filterwechsels reduziert längere Standzeit des Fluids, keine vorzeitige Alterung durch Kondensat, Schwitzwasser, Ausfall von Additiven, Temperatureinwirkung

(10) Brandmelder (Rauch/Feuer) im Turbinenbereich nur noch in verminderter Ausführung bzw. nicht mehr erforderlich

(11) keine Löschanlagen erforderlich, wie

- Sprühflut Sprinkler Fine water Spray

(12) Keine Gaslöschanlagen erforderlich

(13) Löschwassersysteme (Pumpen, Leitungen) weniger aufwendig. Löschwasser-Rückhaltebecken mit kleinerem Auffangvolumen

(14) Reduzierung des Aufwandes für die Feuerwehr

Fuhrpark Geräte

- Personal

(15) Die Beseitigung von Brand- und Löschwässerschäden entfällt

(16) Keine Folgeschäden an Kabeln, elektrischen Einrichtungen. Betriebssicherheit der An-lagen erhöht

(17) Bauliche, erhöhte Maßnahmen, wie z.B. Forderung der Behörde nach einer Brandwand zwischen Maschinenhaus und Kesselhaus entfällt Einfache - wie bisher praktizierte -Abschottung genügt, d.h., Rauchtrennwand gemäß VGB-Standard

(Bei Kesselschäden sind Brände als Folge äußerst selten bzw. nicht bekannt.)

(18) Verbleibende Brandlast im Turbosatzbereich

- Wasserstoff bei H2-gekühlten Generatoren, deshalb bis 300 MVA luftgekühlte Gene-ratoren einsetzen Damit entfällt Aufwand für H2-Versorgungssystem und H2-Sicherheitsauflagen

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Kabel, Steuer-/Starkstromeinrichtungen Abhilfe: Feuerbeständige Kabel Abschottungen

(Brand von Kabeln meistens als Folgeschäden bei Mineralölbränden im Turbosatzbe-reich)

(19) NFPA (National Fire Protection Agency/USA) empfiehlt HFD für Regelung und Schmie-rung z.B. von Gasturbinen

(20) Feuerversicherung, z.B. Allianz, gewährt einen Rabatt auf die Prämie bei Verwendung von HFD

(21) HFD-Einsatz besonders gefordert für neue Dampfturbosätze mit überkritischen Para-metern und hohen FD-/und ZÜ-Temperaturen. Außerdem besteht der Trend zu Steuer-öldrücken > 100 bar.

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Anhang 4: Begriffe Brandlast Die Brandiast ist die Verbrennungsenergie (Masse x spezifische Verbrennungswärme) der in einem Raum enthaltenen brennbaren Stoffe, zu denen auch Wandverkleidungen, Trennwän-de, Böden, Decken und ihre Anstriche gehören können - Q = M x H, (kWh).

Brandwand Eine Brandwand dient zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten.

Sie hat die Aufgabe, die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnit-te zu verhindern. Eine Brandwand muss nach DIN 4102, Teil 3, aus Baustoffen der Klasse A bestehen. Außerdem muss sie bei mittiger und außermittiger Belastung durch Stoßbean-spruchung die Standsicherheit und den Raumabschluss wahren sowie den Anforderungen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen.

Brandabschnitte Brandabschnitte (BA) sind Bereiche von Gebäuden, deren Umfassungsbauteile (Wände/De-cken, Abschlüsse von Öffnungen, Abschottungen von Durchbrüchen, Fugen) so feuerwider-standsfähig sind, dass eine Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Gebäudeteile ver-hindert wird.

Brandbekämpfungsabschnitte 1. Brandbekämpfungsabschnitte (BBA) sind Unterabschnitte von Brandabschnitten, die auf-grund erhöhter Brandrisiken durch ausreichend feuerwiderstandsfähige Bauteile so abge-trennt werden, dass eine Brandausbreitung und unzulässige Brandauswirkungen auf andere Brandbekämpfungsabschnitte verhindert werden. Quelle: RE KTA 2101.3 (6194)

Brandschutzklappen Brandschutzklappen (BK) sind Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch, die durch die Brandkenngrößen Wärme oder Wärme und Rauch ausgelöst werden.

Bauliche Brandschutzmaßnahmen Bauliche Brandschutzmaßnahmen sind bautechnische und anlagentechnische Brand-schutzmaßnahmen, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorbeugen und bei ei-nem Brand die Rettung von Menschen sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

a) Bautechnische Brandschutzmaßnahmen sind solche, die sich aus Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (z.B. Wände, Decken und Abschlüsse), an die Lage von Brandabschnitten und Anordnung von Brandwänden, an die Lage, Anord-nung und Ausbildung der Rettungswege sowie an Zufahrten und Flächen für die Feuer-wehr auf dem Grundstück ergeben.

b) Anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen sind Anlagen und Einrichtungen zur Brand-erkennung und -bekämpfung (Brandschutzaniagen und -einrichtungen), soweit sie mit den Gebäuden fest verbunden sind, wie Feuerlöscher-, Brandmeide-, Alarmanlagen und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Aniagentechnische Brandschutzmaßnahmen sind auch solche Maßnahmen, die mit dem Ziel der Brandverhütung an maschinen- und elekt-rotechnischen Anlagenteilen durchgeführt werden. Das sind z.B. Maßnahmen aus Anfor-derungen an das Brandverhalten von Komponenten und Systemen.

Quelle: R KTA 2101.1 (12/85)

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Betriebliche Brandschutzmaßnahmen Betriebliche Brandschutzmaßnahmen sind organisatorische Maßnahmen (z.B. betriebliche Feuerwehr, Regelungen für den Umgang mit brennbaren Betriebs- und Arbeitsstoffen) sowie bewegliche Geräte zur Brandbekämpfung (z.B. Feuerlöscher) und zur Rettung von Personen (z.B. Atemschutzgeräte). Hinweis: Betriebliche Brandschutzmaßnahmen sind in der Brandschutzordnung dargestellt. Quelle: RKTA 2101.1 (12/85)

Feuerschutzabschlüsse Feuerschutzabschlüsse sind selbst schließende Türen, Tore, Klappen und Rollläden, die da-zu bestimmt sind, im eingebauten Zustand den Durchtritt eines Feuers durch Öffnungen in Wänden und Decken zu verhindern.

Feuerschutzabschlüsse sind entweder in DIN 4102, Teil 4 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe und Bauteile", aufgeführt und müssen nach DIN 4102, Teil 5 „Feuerschutzabschlüsse, Begriffe, Anforde-rungen und Prüfungen", geprüft werden. Ihr Brandverhalten wird durch die Feuerwider-standsdauer und weitere in DIN 4102, Teil 5, genannte Forderungen gekennzeichnet. .Wegen dieser Forderungen gelten für sie eigene Feuerwiderstandsklassen, T 30 bis T 180. Feuer-schutzabschlüsse müssen bauaufsichtlich zugelassen sein. Brandbelastung Die Brandbelastung ist die auf eine Fläche bezogene Brandlast eines Raumes oder Brand-abschnittes.

Werkfeuerwehr Die Werkfeuerwehr ist eine behördlich anerkannte Feuerwehr mit haupt- und/oder nebenbe-ruflichen Einsatzkräften.

Die Anerkennung wird von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde (z.B. Landratsamt, Regierungspräsidium) ausgesprochen.

Die Werkfeuerwehr wird von der Verwaltungsbehörde in regelmäßigen Abständen geprüft.

Für die Werkfeuerwehr besteht keine Verpflichtung zur Nachbarschaftshilfe, sofern hierdurch der abwehrende Brandschutz für den eigenen Betrieb nicht mehr gewährleistet ist.

Quelle: VdS; DIN 14011.9

Betriebsfeuerwehr Die Betriebsfeuerwehr ist eine behördlich nicht anerkannte Feuerwehr mit haupt- und/oder nebenberuflichen Einsatzkräften.

Quelle: VdS; DIN 14011.9

Brandklasse Eine Brandklasse kennzeichnet eine Gruppe brennbarer Stoffe mit gleichartigen Brand-erscheinungen, der bestimmte Löschmittel als geeignet zugeordnet werden.

Quelle: DIN 14011.2

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Rettungsweg Der Rettungsweg ist ein baurechtlich notwendiger Teil der baulichen Anlage, über den Per-sonen die Anlage verlassen oder gerettet werden können.

Anmerkung; Als Rettungswege gelten unter anderem Flure, Treppenräume, Ausgänge, Ret-tungsbalkone, Rettungstunnel. Quelle: DIN 14 011.5 Feuerwehraufzug Der Feuerwehraufzug ist ein besonders ausgestatteter und angeordneter sowie ständig be-triebsbereiter Aufzug, der im Bedarfsfall ausschließlich der Feuerwehr zur Verfügung steht.

Quelle: DIN 14 011.5

Feuerschutzabschluss Der Feuerschutzabschluss ist eine selbstschließende Tür oder ein selbstschließender ande-rer Abschiuss (z.B. Klappe, Tor), der dazu bestimmt ist, im eingebauten Zustand den Durch-tritt eines Brandes durch Öffnungen in Wänden oder Decken zu verhindern.

Quelle: DIN 4102, Teil 5

Feuerwiderstandsklassen Feuerwiderstandsklassen sind Klassen, in die Bauteile nach ihrer Feuerwiderstandsdauer eingestuft werden.

Hinweis: In DIN 4102, Teil 2, sind den jeweiligen Feuerwiderstandsklassen entsprechende Prüfverfahren und Anforderungen festgelegt. Quelle: DIN 14 011.5

Feuerwiderstandsdauer Die Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestdauer in Minuten, während der ein Bauteil unter festgelegten Prüfbedingungen vorgeschriebene Anforderungen erfüllt.

Hinweis: In DIN 4102, Teil 2, sind den jeweiligen Feuerwiderstandsklassen entsprechende Prüfverfahren und Anforderungen festgelegt.

Kapselung Unter Kapselung wird der Einschluss brennbarer Stoffe mit nichtbrennbaren Ummantelungen sowie mit Brandschutzbeschichtungen (z.B. Dämmschichtbildner) verstanden, so dass die Möglichkeit einer Entzündung und die Wärmeentwicklung im Brandfall wesentlich reduziert ist. Beispiele sind Mineralöl oder Aktivkohle in Stahlbehältern, oder Wärmedämmmaterial in Blechummantelungen.

Sicherheitstreppenraum Die Anforderungen an einen Sicherheitstreppenraum sind in dem Muster für Richtlinien über die bauaUfsichtliche Behandlung von Hochhäusern (Hochhaus-Richtlinien) der Fachkommis-sion Bauaufsicht der ARGEBAU definiert.

Notwendiger Treppenraum Die Anforderungen an einen notwendigen Treppenraum sind in den Bauordnungen der Län-der (LBO) bzw. in der Musterbauordnung (MBO) definiert.

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Anhang 5: Auswahl von Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Bestimmun-gen, Normen und Richtlinien zum Brandschutz in Kraftwerken

Vorbemerkung

Nachfolgend ist eine Übersicht (Auflistung) über die wichtigsten Regelwerke zum Brand-schutz- wiedergegeben. Diese Übersicht ist nicht vollständig, sie beschränkt sich darauf, we-sentliche, die den Brandschutz betreffende Regeln im verfahrenstechnischen Kraftwerksbe-reich aufzulisten. Dabei folgt sie folgender Wertigkeit:

1. Gesetze 2. Rechtsverordnungen 3. Besondere Rechts- u. Verwaltungsvorschriften der Länder 4. Richtlinien 5. Anerkannte Regeln der Technik 6. Regeln von Verbänden 7. Betriebsinterne Spezifikationen

Gesetze sind Rechtsnormen, die von der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) auf dem in der Verfassung vorgesehenen Weg erlassen worden sind.

Verordnungen dürfen nur aufgrund einer Ermächtigung in einem Gesetz und nur von der dort genannten Behörde erlassen werden.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder sowie Richtlinien sind - im Zusam-menhang mit Verordnungen - ergänzende Bestimmungen, die anlagen-, personen- und um-weltbezogene Mindestanforderungen steilen.

Regeln der Technik gelten dann als anerkannt, wenn sie von der Wissenschaft als theore-tisch richtig bewertet werden, bei geschulten Technikern generell bekannt sind und sich in der Fachpraxis bewährt haben; z.B. DIN-Normen.

Regeln von Verbänden sind Richtlinien, Empfehlungen oder Merkblätter, die erfahrungsge-mäße, praxisbezogene Aussagen zur Aufrechterhaltung und Hebung der Sicherheit, Verfüg-barkeit und Wirtschaftlichkeit von technischen Anlagen beinhalten. Ihre Anwendung ist im Anwendungsfall zwischen den Vertragsparteien bzw. auch mit der Behörde zu vereinbaren; z.B. VGB-Richtlinien.

Betriebsinterne Spezifikationen haben eine den Regeln von Verbänden entsprechende Wertigkeit, sie dienen aber auch einer herstellerinternen Fertigung von Geräten, Komponen-ten und Anlagen.

Gesetze und Verordnungen haben mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt oder im Gesetz- und Verordnungsblatt der Länder grundsätzlich Rechtskraft im jeweiligen Gel-tungsbereich und müssen somit eingehalten werden. Die Nichteinhaltung der darin enthalte-nen Bestimmungen kann Ahndungen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat zur Folge ha-ben.

Gesetze Grundgesetz (GG), Art. 2 , Abs.2: (Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...Insbesondere durch Brände können Sicherheit und das Leben von Personen gefährdet werden).

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG)

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Chemikaliengesetz Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Öffentli-chen Notfällen (FSHG). Gesetz über technische Arbeitsmittel Gerätesicherungsgesetz (GSG) Landesbauordnungen (LBO) z.B.: Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) Stand: 03.00 Musterbauordnung (MBO); Stand: 11.02 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG)

Bezugsquelle:

Carl Heymann Verlag 50939 Köln

Verordnungen Hinweis: Zur Umsetzung dieser Verordnungen sind Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Zusam-menhang mit Richtlinien, technischen Regeln, DIN-Normen usw. geschaffen worden.

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV); Stand: 2004 § 13 enthält Bestimmungen zum Schutz gegen Entstehungsbrände § 55 enthält Aussagen zu Flucht- und Rettungsplänen Konkrete Forderungen sind in den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) enthalten

Aufzugsverordnung Konkrete Forderungen sind in den Technischen Regeln für Aufzüge (TRA) enthalten

Brandschauverordnung (BraSchV); Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftfger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitschutzes

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSich V); Stand: 08

Die Anforderungen an den Arbeitsschutz sowie an überwachungsbedürftigen Anlagen wer-den derzeit durch eine Vielzahl gesetzlicher und berufsgenossenschaftlicher Einzelvorschrif-ten geregelt (z.B. Verordnungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, Arbeitsstätten-richtlinien (ASR), Unfallverhütungsvorschriften (UVV), berufsgenossenschaftliche Vorschrif-ten (VBG, BG, GUV, ZH)).

Die im Aufbau befindliche Betriebssicherheitsverordnung hat daher zum Ziel:

o Schaffung eines einheitlichen betrieblichen Anlagensicherheitsrechts;

o Neuordnung der Betriebsvorschriften im Bereich der überwachungsbedürfti-gen Anlagen;

o Beseitigung bestehender doppelter Regelungen zwischen staatlichen Rege-fungen (Verordnungen) und Vorschriften der Unfallversicherungsträger

o Umsetzung einschlägiger EG-Richtlinien (Harmonisierung)

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C)

Dampfkesselverordnung (DampfkV) Konkrete Forderungen sind in den Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) enthalten

Druckbehälterverordnung Konkrete Forderungen sind in den Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) und den Tech-nischen Regeln Druckgase (TRG) enthalten. Ordnungsbehördliche Verordnung über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte (Feuer-lösch V)

Verordnung über Acetylenanlagen (AcetV)

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch staatlich aner-kannte Sachverständige und durch Sachkundige. (Technische Prüfverordnung, TprüfV) Stand: 12.95

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Strahlenschutzverordnung

Verordnung über Feuerlöschmittel und -gerate (FeuerLöschV)

Störfallverordnung (StörfVO)

Bezugsquelle:

Carl Heymann Verlag KG 50939 Köln

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Brandschutz sind bzw. werden vom Bund bzw. von den Bundesländern eingeführt. Auf entsprechende Vorschriften wird u. a. im DIN-Kataiog für technische Regeln, jeweils neueste Ausgabe hingewiesen.

Konzentration der Vorschriften in einem Regelwerk

Bezugsquelle:

Beuth Verlag GmbH 10772 Berlin

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Richtlinien Arbeitsstättenrichtlinien (ASR); Vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebene Regeln und Empfeh-lungen zur Gestaltung betrieblicher Arbeitsplätze hinsichtlich sicherheitstechnischer, arbeits-medizinischer und hygienischer Anforderungen. Sie gelten für alle gewerblich genutzten Ge-bäude/Einrichtungen mit Arbeitsplätze. ASR 10/1: Türen und Tore ASR 13/1.2: Feuerlöscheinrichtungen (06/97) (identisch mit BGR 133: „Regeln für die Aus-rüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen")

Industriebau Richtlinie (IndBauR) Stand: 05.01

MLöschwRückhAnIRL; LöschwRückhAnIRLM 08.92 Muster einer Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie - LöRüRL)

LöschwRückhAnIRLRdErl NW Stand: 10.92 Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefähr-dender Stoffe (LöRüRL)

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) Stand: 03.00

Richtlinie über brandschutztechnische Forderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR NRW) Stand: 03.00

Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Dop-pelböden. Stand: 12.98

Regelwerk des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG): Hinweis: Der HVBG unterscheidet zwischen

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) (bisher: VBG Unfallverhütungsvorschriften)

Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR) (bisher: ZH 1-Regeln)

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BGI) (ZH 1-Schriften) (bisher: ZH 1-Regeln) Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BGG) (bisher: ZH 1-Regeln)

Vorschriften, Regeln und Informationen des HVBG

Bezugsquelle: Carl Heymann Verlag 50939 Köln

BGV A1 (VBG 1) Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention" BGV A4 Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge" BGVD1 „Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" BGR 190 (ZH 1/701) „Benutzung von Atemschutzgeräten" BGR 117 (ZH 1/77) BGV D2 (VBG 50)

„Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen". „Arbeiten an Gasleitungen"

BGR 128 BGI 693 (ZH 1/606)

„Kontaminierte Bereiche" „Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte"

BGV D16 (VBG 43) „Heiz-, Flamm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten" BGV D 25 (VBG 23) 01.93 Verarbeiten von Beschichtungsstoffen

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LfAS-Regein (Bayrisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik)

LfAS 040

Lf AS 080

10.02

07.03

Gesetz über technische Arbeitsmittel - Gerätesicherheitsgesetz (GSG) - Ein Wegweiser für Arbeitgeber und Beschäftigte

Brandschutz - Brandverhütung; Brandbekämpfung - Ein Wegweiser für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

LfAS 073 11.01 Gefahrstoffverordnung - Teil 1: Überblick; Ein Ratgeber für Arbeitge-ber und Arbeitnehmer

LfAS 074 11.01 Gefahrstoffverordnung - Teil 2: Umgang mit Gefahrstoffen; Ein Rat-geber für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

LfAS 101 07.01 Persönliche Schutzausrüstungen - Atemschutz - Ein Wegweiser für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

BGV D 25 DA (VBG 23) 01.93 Durchführungsanweisungen zur Unfailverhütungsvor-schrift „Verarbeiten von Beschichtungsstoffe" BGR 132 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung" BGR 133 (ZH1/201) „Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"

(Identisch mit: ASR 13/1,2) BGR 134 (ZH1/206) „Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Sauerstoff verdrängenden Gasen" BGV C14 (VBG 2) „Wärmekraftwerke und Heizwerke" BGV C15 (VBG 3) „Kohlenstaubanlagen" BGV B6 (VBG 61) „Gase" BGI536 (ZH1/117) „Merkblatt: Brandschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten" BGI560 (ZH1/112) „Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" VBG 16 Verdichter

Bezugsquelle: Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik, München

Bezugsquelle: Bundesverband der Unfallkassen e. V. (BUK) Postfach 900262, 81502 München

GUV Regeln des Bundesverbandes der Unfallkassen e.V.

GUV-G 9102,01.02 Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr GUV-I 8528, 04.99 Sicherheit und Gesundheitsschutz im und um das Feuerwehrhaus GUV-I 8558, 03.00

GUV-V C14, 01.97

Sicherer Feuerwehr-Dienst - für Feuerwehrangehörige bei Übung und Einsatz UVV Wärmekraftwerke und Heizwerke (identisch mit: BGV C14)

GUV-V D1, 02.01 UVV Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

Bezugsquelle: Carl Heymann Verlag KG, 50939 Köln

ZH 1-Schriften (übergangsweise noch gültig) ZH 1/74 04.88 Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen ZH1/116 08.93 (BGI 562) ZH 1/201 04.94 (BGR 133)

Merkblatt: Brandschutz Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

ZH 1/455 03.78 Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas

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Technische Regeln

Technische Regeln Aufzüge (TRA):

TRA 200 12.95 Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge

Technische Regeln Dampferzeuger (TRD) Gültig bis zum 31.12.2012, soweit nicht bereits durch entsprechende TRBS ersetzt:

TRD 403 06.84 Aufstellung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV TRD 411 02.97 Ölfeuerungen an Dampfkesseln TRD 412 06.98 Gasfeuerungen an Dampfkesseln TRD 413 12.96 Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln TRD 414 08.96 Holzfeuerungen an Dampfkesseln TRD 415 08.01 Wirbelschichtfeuerungen an Dampfkesseln TRD 452 12.96 Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampf-

kesselanlagen; Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb TRD 460 12.96 Anlagen zur Verminderung von luftverunreinigenden Stoffen in Rauch-

gasen von Dampfkesselanlagen - Rauchgasreinigungsanlagen / Technische Regeln Druckbehälter TRB TRB 801 Nr. 34 Anlage 09.02 Ammoniaklagerbehälteranlagen Technische Regein Druckgase TRG Technische Regeln Rohrleitungen TRR

Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS) TRGS 201 07.02 Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Um-

gang TRGS 220 04.02 Sicherheitsdatenblatt TRGS 524 03.98 Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Sicherheitstechnische Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) KTA 2101.1 12.00 Brandschutz in Kernkraftwerken - Teil 1: Grundsätze des Brandschutz KTA 2101.1 12.00 Brandschutz in Kernkraftwerken - Teil 1: Grundsätze des Brandschutz KTA 2101.3 12.00 Brandschutz in Kernkraftwerken - Teil 3: Brandschutz an maschinen-

und elektrotechnischen Anlagen

DIN-Normen Das DIN (Deutsches Institut für Normung) versteht Normen als Regeln der Technik; sie die-nen der Rationalisierung, Qualitätssicherung, Der Sicherheit, Dem Umweltschutz und der Verständigung in Wirtschaft, Technik, Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit".

DIN 3222 01.86 Überflurhydranten PN 16 DIN 4066 07.97 Hinweisschilder für den Brandschutz

Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG. 50939 Köln

Bezugsquelle: W. Kohlhammer GmbH

Bezugsquelle Carl Heymanns Verlag KG, 50939 Köln

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DIN 4102-1 05.98 Brandverhalteri von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

DIN 4102-6 09.77 (Ersetzt durch: DIN EN 1366-1 und 1366-2; 10.99) Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Lüftungsleitungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

DIN 4102-7 07.98 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bedachungen; Begrif-fe, Anforderungen und Prüfungen

DIN 4102-2 09.77 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

DIN 4102-3 09.77 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandwände und Nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfun-gen

DIN 4102-4 03.94 Brandverhaiten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbau-teilen

DIN 4102-9 05.90 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Kabelabschottungen; Begriffe, Anforderungen, Prüfungen.

DIN 4102-11 12.85 (Ersetzt durch: DIN EN 1363-2 10.99) Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Rohrummantelungen, Rohrabschottungen, Installationsschächte und -kanäle sowie Ab-schlüsse ihrer Revisionsöffnungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

DIN 4102-12 11.98 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen; Anforderungen und Prüfungen

DIN 4102-13 05.90 Brandverhaiten von Baustoffen und Bauteilen; Brandschutzvergla-sungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

DIN 4102-18 03/91 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzab-schlüsse; Nachweis der Eigenschaften „selbstschließend" (Dauer-funktionsprüfung).

DIN 4102-21 08/02 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Beurteilung des Brandverhaltens von feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen.

DIN 4844-1 11.02 Sicherheitskennzeichnung - Teil 1: Maße, Erkennungsweite DIN 4844-1 Berichtigung 1 03.04 Sicherheitskennzeichnung - Teil 1: Maße, Erkennungsweite

DIN 4844-2 02.01 Sicherheitskennzeichnung - Teil 2: Darstellung von Sicherheitszei-chen Suchbegriffe Darstellung; Sicherheitskennzeichnung; Sicherheitszeichen Geändert durch: DIN 4844-2/A1 vom Mai 2004

DIN 4844-3 09.03 Sicherheitskennzeichnung - Teil 3: Flucht- und Rettungspläne DIN 12882 01.05 Fördergurte für allgemeine Verwendung DIN 14937 01.05 Fördergurte für die Verwendung unter Tage E-DIN 14011-2 07.91 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen; Abwehrender Brandschutz

einschl. Wasserversorgung DIN 14011-5 05.80 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen; Brandschutzeinrichtungen E-DIN 14011-5 07.91 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen; Brandschutzeinrichtungen DIN 14011-9 03.85 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen; Organisation E-DIN 14011-9 07.91 Begriffe aus dem Feuerwehrwesen; Organisation DIN 14090 05.03 (Gilt in Verbindung mit DIN 14701)

Fläche für die Feuerwehr auf Grundstücken DIN 14095 08.98 Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen

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DIN 14096-1 01/00 Brandschutzordnung; Allgemeines und Regeln für das Erstellen des Teils A (Aushang)

DIN 14096-2 01/00 Brandschutzordnung; Regeln für das Erstellen des Teils B (für Per-sonen ohne besondere Brandschutzaufgaben)

DIN 14096-3 01/00 Brandschutzordnung; Regeln für das Erstellen des Teils C (für Per-sonen mit besonderen Brandschutzaufgaben)

DIN 14406-4 12.84 Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung E-DIN 14406-4 02.96 Tragbare Feuerlöscher Teil 4: Instandhaltung (Vorschlag für eine

Europäische Norm) DIN 14406 Beibl att 1 Öl 3.86 Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung; Informationen zur An-

wendung E-DIN 14461-1 07.03 Feuerlösch-Schlauchanschlussleitungen; Teil 1: Wandhydrant mit

formstabilem Schlauch E-DIN 14461-2 01.89 Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen; Einspeiseeinrichtung

und Entnahmeeinrichtung für Steigleitung trocken DIN 14461-4 01.89 Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen; Einspeisearmatur PN

16 für Steigleitung „trocken" DIN 14461-5 06.84 Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen; Schlauchanschluss-

armatur PN 16 für.Steigleitung „trocken" DIN 14462-1 01.88 Löschwasserleitungen; Begriffe, Schematische Darstellungen DIN 14462-2 01.88 Löschwasserleitungen, fest verlegte Steigleitungen „trocken" PN 16

in baulichen Anlagen DIN 14489 05.85 Sprinkleranlagen; Allgemeine Grundlagen DIN 14493-1 07.77 Ortsfeste Schaumlöschanlagen; Allgemeines DIN 14493-2 07.77 Ortsfeste Schaumlöschanlagen; Schwerschaum-Löschanlagen DIN 14493-3 07.77 Ortsfeste Schaumlöschanlagen; Mittelschaum-Löschanlagen DIN 14493-100 09.02 Ortsfeste Schaumlöschanlagen - Teil 100: Anforderungen und Prü-

fung für Schaumlöscheinrichtungen für Schwer- und Mittelschaum DIN 14494 03.79 Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest mit offenen Düsen DIN 14675 11.03 Brandmeldeanlagen; Aufbau und Betrieb DIN 18093 06.87 Einbau von Feuerschutztüren in massive Wände aus Mauerwerk

oder Beton; Ankerlagen, Ankerformen, Einbau DIN 18095-1 10.88 Türen; Rauchschutztüren; Begriffe und Anforderungen DIN 18095-2 03.91 Türen; Rauchschutztüren; Bauartprüfung der Dauerfunktionstüchtig-

keit und Dichtheit DIN 18095-3 06.99 Rauchschutzabschlüsse - Teil 3: Anwendung von Prüfergebnissen DIN 18230-1 05.98 Baulicher Brandschutz im Industriebau - Teil 1: Rechnerisch erfor-

derliche Feuerwiderstandsdauer Geändert durch DIN 18230-1 Berichtigung 1 vom Dezember 1998

DIN 18230-2 01.99 Baulicher Brandschutz im Industriebau - Teil 2: Ermittlung des Ab-brandverhaltens von Materialien in Lageranordnung - Werte für den Abbrandfaktor m

DIN 18230-3 08.02 Baulicher Brandschutz im Industriebau - Teil 3: Rechenwerte DIN 18232-1 2002-C )2 Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 1: Begriffe, Aufgabenstel-

lung DIN 18232-2 2003-C )6 Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 2:Natürliche Rauchab-

zugsanlagen (NRA); Bemessung, Anforderungen und Einbau DIN 18232-1 02.02 Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 1: Begriffe, Aufgabenstellung DIN 18232-2 06.03 Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 2: Natürliche Rauchabzugsan-

lagen (NRA); Bemessung, Anforderungen und Einbau DIN 18232-4 04.03 Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 4: Wärmeabzüge (WA); Prüf-

verfahren DIN 18232-5 04.03 Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 5: Maschinelle Rauchabzugs-

anlaqen (MRA); Anforderungen, Bemessung

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DIN 18232-5 04.03 Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 5: Maschinelle Rauchabzugs-anlagen (MRA); Anforderungen, Bemessung

DIN V 18232-6 10.97 (Vornorm) Rauch- und Wärmeableitung - Maschinelle Rauchabzüge (MRA) - Teil 6: Anforderungen an die Einzelbauteile und Eignungs-nachweise Ersetzt durch: DIN EN 12101-3 (06.02)

DIN 18234-1 09.03 Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer - Brandbeanspruchung von unten - Teil 1: Begriffe, Anforderungen und Prüfungen; Ge-schlossene Dachflächen

DIN 18234-3 09.03 Baulicher Brandschutz großflächiger Dächer ~ Brandbeanspruchung von unten - Teil 3: Begriffe, Anforderungen und Prüfungen, Durch-dringungen, Anschlüsse und Abschlüsse von Dachflächen

DIN 22103 04.94 (ISO 340-1988) Schwerentflammbare Stahlseil-Fördergurte; Anfor-derungen, Prüfung

DIN 22118 08.91 Textil-Fördergurte für den Steinkohlenbergbau; Brandtechnische Prüfung

DIN 51515-1 06.01 Schmierstoffe und Reglerflüssigkeiten für Turbinen - Anforderungen - Teil 1: L-TD für normale thermische

DIN 51515-2 06.01 Schmierstoffe und Reglerflüssigkeiten für Turbinen - Teil 2: L-TG für erhöhte thermische Beanspruchungen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, D1 0787 Berlin

DIN EN-Nori nen DIN EN 2 01.93 Brandklassen DIN EN 3 Be (iblatt 1, 03.00 Tragbare Feuerlöscher - Feuerlöschmittel und Umweltschütz DIN EN 3 Be siblatt 2, 01.01 Interpretationsdokument zu EN 3 - Tragbare Feuerlöscher; DIN EN 3-3 06.94 Tragbare Feuerlöscher; Konstruktive Ausführung, Druckfestig-

keit, mechanische Prüfungen DIN EN 3-6 07.99 Tragbare Feuerlöscher - Teii 6: Festlegungen für die Bestäti-

gung der Konformität tragbarer Feuerlöscher nach EN 3 DIN EN 3-7 04.04 Tragbare Feuerlöscher - Teii 7: Eigenschaften, Löschleistung,

Anforderungen und Prüfungen DIN EN 54-1 10.96 Brandmeldeanlagen - Teil 1 : Einleitung DIN EN 982 09.96 Sicherheit von Maschinen Sicherheitstechnische Anforderungen

an fluidtechnischen Anlagen und deren Bauteile - Hydraulik;

Bezugsquelle: Beuth Verlao GmbH, Buroarafenstraße 6. DI 0787 Berlin

DIN-VDE-Normen

DIN VDE 0100 05.73 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V.

DIN VDE 0100 Beiblatt 1; DIN 57100 Beiblatt 1; VDE 0100 Beiblatt 1 11.88 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000

V; Entwicklungsgang der Errichtungsbestimmungen DIN VDE 0100 Beiblatt 2; VDE 0100 Beiblatt 2 05.01 Errichten von Niederspannungsanlagen - Verzeichnis der ein-

schlägigen Normen und Übergangsfestlegungen DIN VDE 0100 Beiblatt 3; DIN 57100 Beiblatt 3;

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Regeln von Verbänden DVGW-Regeln (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.):

G459-2 / 07.99 Gas-Druckregelung mit Eingangsdrücken bis einschl. 4 bar für Gasinstal-lationen

G495 / 11.94 Gasanlagen-Instandhaltung; Arbeitsblatt G496/12/86 Rohrleitungen in Gasanlagen W405 / 02/2008 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversor-

gung; Arbeitsblatt

VDI-Richtlmien (Verband Deutscher Ingenieure e.V. Düsseldorf)

VDE 0100 Beiblatt 3 03.83 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Struktur der Normenreihe

DIN VDE 0100-482; VDE 0100 Teil 482 06.03 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4: Schutzmaß-

nahmen; Kapitel 48: Auswahl von Schutzmaßnahmen; Hauptabschnitt 482: Brandschutz bei besonderen Risiken oder Gefahren

DIN VDE 0101; VDE 0101 01.00 Starkstromanlagen mit Nennwechselspannungen über 1 kV; DIN VDE 0132; VDE 0132 08.01 Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen DIN VDE 0105-100 06.00 Betrieb von elektrischen Anlagen

Geändert durch: DIN VDE 0105-100/A3 11.03 DIN VDE 0185-1 11.82 Blitzschutzanlage; Allgemeines für das Errichten

(VDE-Richtlinie) DIN VDE 0185-2 11.82 Blitzschutzanlage; Errichten besonderer Anlagen

(VDE-Richtlinie) DIN VDE 0530-3 04,91 (s. auch: IEC 60034-3 88; IEC 60842 88)

Umlaufende elektrische Maschinen; Besondere Anforderungen an Dreiphasen-Turbogeneratoren

IEC 60842 88 Leitfaden zum Einsatz und zum Betrieb von wasserstoffgekühl-ten Turbo-Synchronmotoren

DIN VDE 0833-1; (VDE 0833 Teil 1) 05.03 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall -

Teil 1: Allgemeine Festlegungen DIN VDE 0833-2; (VDE 0833 Teil 2) 02.04 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall -

Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen (BMA) Bezugsquelle: VDE- Verlag GmbH, Postfach 122305, 10591 Berlin

Bezugsquelle: Verlags- und Wirtschaftsgesellschaft der Elektrizitätswerke mbH Rebstöcker Straße 59, D-60326 Frankfurt (Main)

Bezugsquelle: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser GmbH Postfach 140151, 53056 Bonn VDEW-Schriften (Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke e.V. Frankfurt a. M.) VDEW Wasserstoff-Sicherheit: Empfehlungen zur Verbesserung der „H2-Sicherheit" was-

serstoffgekühiter Generatoren (1989)

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VD1 2263 05.92 Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen

VDI 2263, Blatt 1 05.90 Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen; Untersuchungsmethoden zur Ermittlung von sicher-heitstechnischen Kenngrößen von Stäuben

VDl 2263, Blatt 2 05 Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen; Inertisierung

VDI 2263, Blatt 4 04.92 Staubbrände und Staubexplosionen ; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen; Unterdrückung von Staubexplosionen

VDI 2263 Blatt 5 03.02 Staubbrände und Staubexplosionen - Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen - Explosionsschutz bei Wirbelschichtaniagen

VDI 2263 Blatt 5.1 02.04 Staubbrände und Staubexplosionen - Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen - Explosionsschutz bei Wirbelschichtaniagen; Hinwei-se und Ausführungsbeispiele für Hersteller und Betreiber (Gilt nur in Ver-bindung mit VDI 2263 Blatt 5)

VDI 3673 Blatt 1 11.02 Druckentlastung von Staubexplosionen

VGB-Richtlinien und -Merkblätter

R129P 01.88 Empfehlung über den Winterbetrieb von Kraftwerks-Nasskühltürmen R135P 01.97 Richtlinie für die Planung von Kühlturmanlagen R165 01.06 Sicherheit von H2-gekühlte Generatoren R503M 02.86 Richtlinie für interne Rohrleitungen des Turbosatzes M109M 01.93 Empfehlung für Steuer-, Regel- und Schmiersysteme von Dampf- und

Gasturbinenanlagen M115 01.97 Konsequenzen für die Löschwasserrückhaitung aus VAwS und LöRüRl

beim Lagern von wassergefährdenden Stoffen M206H 02.88 Kohlenbunker - Planung, Gestaltung, Ausrüstung und Betrieb M213H 01.81 Kohlenmahlanlagen M217H (1998) Besonderheiten des Brandschutzes in Abfailverbrennungsanlagen M621 (2000) Einsatzmöglichkeiten von Kunststoffen in Kühitürmen

Bergbau-Betriebsblätter

BB23015 10 Empfehlungen für das Auf- und Abhalden von Steinkohlen auf nicht ständig genutzten Lagern

LUA-Merkblätter (Landesu imweitamt NRW, Essen)

Merkblatt 64: Stand:2004 Löschen von Flüssigkeitsbränden als Entstehungsbrand in La-gern mit Hochdruck-Wassernebel (nur im Internet verfügbar)

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, D 0787 Berlin

Bezugsquelle: VGB-Power Tech Service GmbH, Postfach 10 39 32, 45039 Essen

Bezugsquelle: Normenausschuss Bergbau (FABERG) im DIN Franz-Fischer-Weg 61, 45307 Essen

Bezugsquelle: Landesumweltamt NRW, Postfach, 45023 Essen

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VSR-Richtlinien (Verein selbständiger Revisionsingenieure e.V.)

VSR 210 08.00 Prüfung von Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in Lüftungsieitungen (Brandschutzklappen)

Bezugsquelle: Verlag W. Kohlhammer; 70549 Stuttgart

Bezugsquelle: Verein Selbständiger Revisionsingenieure (VSR) e.V., 20095 Hamburg

AlHanz-Brandschutz-Risiko-Merkblätter

ABS 1.1.1.2 09.83 Gefahren für Sprinkleraniagen im Winter ARS-6OO6ZO 07.94 Ortsfeste Feuerlöschanlagen ARS-6OO8ZO 02.94 Sicherheitsvorkehrungen beim Schweißen, Brennschweißen und

sonstigen feuergefährliche Arbeiten ARS-6022ZO 09.89 Acetylen-Versorgungsanlagen; Acetylen-Einzelflaschenanlagen; Ace-

tylen-Fiaschenbatterieanlagen; Acetylen-Dauerleitungen ARS-6025ZO 06.93 Sauerstoff ARS-6009ZO 05.94 Brandschutztüre und -tore ARS-6Q13ZO 03.83 Flüssiggas

Feuerwehr-Dienstvorschriften - FwDV (Auswahl)

FwDV 1 Grundtätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz FwDV 2/1 Rahmenvorschriften für die Ausbildung freiwilliger Feuerwehren FwDV 3 Einheiten im Löscheinsatz FwDV 7 Atemschütz FwDV 8 FwDV 10

Tauchen Die tragbaren Leitern

FwDV 13/1 Die Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz FwDV 100 Führung und Leitung im Einsatz FwDV 500 Einheiten im ABC-Einsatz PDV/DV 810.3 Sprechfunkdienst