Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ...

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Seite 1 von 9 Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 615 1. September 2021 2126-1-18-G Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege: Teil 1 Allgemein geltende Regelungen § 1 Allgemeine Verhaltensempfehlungen 1 Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2 In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten. 3 Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. § 2 Maskenpflicht (1) 1 In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht). 2 Die Maskenpflicht gilt nicht 1. innerhalb privater Räumlichkeiten, 2. am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören; diese Nummer findet keine Anwendung auf Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie bei der Schülerbeförderung, 3. für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen, 4. bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt, 5. für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, 6. aus sonstigen zwingenden Gründen. 3 § 13 bleibt unberührt.

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 615 1. September 2021

2126-1-18-G

Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV)

vom 1. September 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Teil 1 Allgemein geltende Regelungen

§ 1 Allgemeine Verhaltensempfehlungen

1Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. 2In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten. 3Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

§ 2 Maskenpflicht

(1) 1In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht). 2Die Maskenpflicht gilt nicht

1. innerhalb privater Räumlichkeiten,

2. am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören; diese Nummer findet keine Anwendung auf Fahrgäste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie bei der Schülerbeförderung,

3. für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen,

4. bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt,

5. für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist,

6. aus sonstigen zwingenden Gründen. 3§ 13 bleibt unberührt.

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(2) Unter freiem Himmel besteht vorbehaltlich speziellerer Regelung Maskenpflicht nur in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen.

(3) 1Von der Maskenpflicht sind befreit:

1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag;

2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.

2Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. 3Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen.

§ 3 Geimpft, genesen, getestet (3G)

(1) 1Überschreitet im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 35, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu

1. öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1 000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Tagungen, Kongressen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen,

2. Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind,

vorbehaltlich speziellerer Regelungen dieser Verordnung außerhalb einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind. 2Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet.

(2) 1Der Zugang zu Messen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen darf ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz außerhalb einer zur Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Zum Handel und zu den nicht von Abs. 1 und 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, zum öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, zur Schülerbeförderung, zu Prüfungen, Wahllokalen und Eintragungsräumen, Gottesdiensten, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie zu Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen bestehen für im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV nicht geimpfte, genesene oder getestete Personen keine durch diesen Paragraphen begründeten Zugangsbeschränkungen.

(4) Im Rahmen der Abs. 1 und 2 ist von getesteten Personen ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund

1. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,

2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

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3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.

(5) Getesteten Personen stehen gleich:

1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag;

2. Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen;

3. noch nicht eingeschulte Kinder.

(6) 1Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde macht unverzüglich amtlich bekannt, sobald in ihrem Gebietsbereich an drei aufeinanderfolgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 überschreitet. 2In diesem Fall finden ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag die für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen Anwendung. 3Die Kreisverwaltungsbehörde macht in gleicher Weise bekannt, sobald der Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde. 4Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend für das Ende der für diesen Inzidenzwert vorgesehenen Maßnahmen. 5Entsprechende Inzidenzbekanntmachungen während des Geltungszeitraums der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden auch für die vorliegende Verordnung weiter Anwendung.

§ 4 Größere Veranstaltungen

(1) 1Für größere Veranstaltungen jeder Art gilt:

1. Es dürfen gleichzeitig höchstens 25 000 Personen zugelassen werden.

2. In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten darf unbeschadet von Nr. 1 die Besucherkapazität bis einschließlich 5 000 Personen zu 100 % der Kapazität sowie für den 5 000 Personen überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität genutzt werden.

3. Sollen mehr als 1 000 Personen zugelassen werden, hat der Veranstalter das nach § 6 Abs. 1 nötige Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorzulegen.

2Der Veranstalter ist verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht nach § 2 sicherzustellen.

(2) Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen gilt außerdem:

1. Eintrittskarten dürfen nur personalisiert verkauft werden.

2. Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt.

3. Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden.

§ 5 Kontaktdatenerfassung

(1) Kontaktdaten sind zu erheben bei allen Veranstaltungen ab 1 000 Personen, von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, in der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, bei Tagungen, Kongressen, Messen, kulturellen Veranstaltungen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, vergleichbaren Kulturstätten sowie zoologischen und botanischen Gärten.

(2) 1Soweit nach Abs. 1 oder aufgrund der in dieser Verordnung vorgesehenen Infektionsschutzkonzepte zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Kontaktdaten erhoben werden, gilt § 28a Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit folgenden Maßgaben entsprechend:

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1. zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes;

2. werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.

2Die Erhebung der Kontaktdaten nach Satz 1 kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten nach Satz 1 Nr. 1 sichergestellt wird. 3Behörden, Gerichte und öffentliche Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls entsprechend der Sätze 1 und 2 personenbezogene Daten erheben.

§ 6 Infektionsschutzkonzepte

(1) 1Im Bereich des Handels, der Märkte und Einkaufszentren, der Dienstleistungen und des Handwerks mit Kundenverkehr, der Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 und 2 sowie in ambulant betreuten Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege, bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen, Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen, für Sportstätten und Sportveranstaltungen, Freizeiteinrichtungen jeder Art, die Gastronomie, das Beherbergungswesen, Tagungen, Kongresse, Messen, Hochschulen, Schulen, Angebote der Kindertagesbetreuung, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, die außerschulische Bildung, Bibliotheken, Archive, im Bereich der Kultur, für Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Laien- und Amateurensembles sowie in vergleichbaren Fällen hat der Betreiber oder Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten. 2Dies gilt nicht, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. 3Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts verlangen. 4Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die Infektionsschutzkonzepte der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen.

(2) 1Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium soll im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für besondere Bereiche infektionsschutzrechtliche Rahmenkonzepte bekanntmachen. 2In den hiervon erfassten Bereichen haben die davon betroffenen Betreiber oder Veranstalter Infektionsschutzkonzepte zu erstellen, die den Bestimmungen des Rahmenkonzepts zu entsprechen haben.

Teil 2 Ergänzende Regelungen für einzelne Bereiche

§ 7 Gottesdienste

Für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:

1. Gottesdienste oder Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können vorbehaltlich von § 4 ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich in Gebäuden die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.

2. Es besteht ein Infektionsschutzkonzept, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert.

§ 8 Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes

(1) 1Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) zuständigen Behörden haben erforderlichenfalls durch

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Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein vertretbares Maß beschränkt bleiben.

(2) Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, können vorbehaltlich von § 4 ohne Personenobergrenze abgehalten werden; andernfalls bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.

§ 9 Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser

(1) 1In vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte sich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. 2Das Infektionsschutzkonzept der Einrichtung muss ein entsprechendes Testkonzept enthalten. 3Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Tests organisieren. 4Für Besucher von Patienten oder Bewohnern dieser Einrichtungen gilt § 3 Abs. 2 entsprechend. 5Keine Anwendung finden § 3 Abs. 5 Nr. 3 sowie außerdem § 3 Abs. 5 Nr. 2 auf Schülerinnen und Schüler während der Schulferien.

(2) 1Das Infektionsschutzkonzept von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG), muss auch ein Testkonzept enthalten, das insbesondere die regelmäßige Testung der Beschäftigten der Einrichtung an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorsieht. 2Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren. 3Für Besucher von Patienten oder Bewohnern dieser Einrichtungen gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.

(3) Ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ihre nicht geimpften oder nicht genesenen Beschäftigten regelmäßig an drei verschiedenen Tagen pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.

(4) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

§ 10 Gastronomie

(1) Für gastronomische Angebote gilt ergänzend zu den allgemeinen Regelungen:

1. In geschlossenen Räumen ist Tanzen nicht zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.

2. In geschlossenen Räumen ist Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig, soweit es sich nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt.

3. Die §§ 3 und 5 finden keine Anwendung auf nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.

(2) Für erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gaststättengesetzes gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig sind.

(3) Die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken ist stets zulässig.

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§ 11 Beherbergung

Im Rahmen des § 3 müssen Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 nur bei der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden vorlegen.

§ 12 Messen

Für Messen gilt abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine tägliche Besucherobergrenze von 50 000 Personen.

§ 13 Schulen

(1) Für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern gilt § 2 mit folgenden Maßgaben:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 findet keine Anwendung.

2. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

3. Die Maskenpflicht entfällt

a) während des Sportunterrichts,

b) für Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen oder

c) während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums.

(2) 1Die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen oder schulischen Ferienkursen in Präsenz sowie an der Mittags- und Notbetreuung ist Schülerinnen und Schülern nur erlaubt, wenn sie drei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1, 2 erbringen oder in der Schule unter Aufsicht einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. 2Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle dreier wöchentlicher Selbsttests nach Entscheidung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zwei wöchentliche PCR-Pooltestungen treten können. 3Bei einem Infektionsfall in einer Klasse kann die Kreisverwaltungsbehörde für die Teilnehmer dieser Klasse tägliche Testnachweise anordnen. 4Die Schule verarbeitet das Testergebnis für die Zwecke nach Satz 1 und 2. 5Eine Übermittlung von Testdaten an Dritte findet im Übrigen vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht statt. 6Bei der Teilnahme an PCR-Pooltestungen gelten die mit der Testung beauftragten Labore und Transportpersonen nicht als Dritte im Sinne von Satz 5. 7Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt. 8Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ausnahmen bekanntmachen. 9Für die Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen sowie den Räumen der Mittagsbetreuung die Sätze 1 und 3 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist; soweit das Testergebnis für außerschulische Zwecke Verwendung finden soll, ist der Selbsttest unter Aufsicht in der Schule durchzuführen.

§ 14 Kindertagesbetreuung

(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten sowie Tagespflegepersonen haben für jedes noch nicht eingeschulte Kind pro Betreuungswoche zwei Tests in

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Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten oder die kostenlose Abholung von zwei Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen.

(2) 1Schülerinnen und Schüler dürfen an Angeboten der Kindertagesbetreuung nur teilnehmen, wenn sie entsprechend § 13 Abs. 2 negativ getestet sind. 2Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung am selben Tag gemäß § 13 Abs. 2 vorliegen, gilt § 13 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung tritt.

§ 15 Sonstige Einzelregelungen

(1) Volksfeste und öffentliche Festivitäten sowie das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind untersagt.

(2) 1Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. 2Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen.

(3) Im Rahmen des § 3 müssen die nicht geimpften oder nicht genesenen Passagiere bei Flusskreuzfahrten einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 nur bei der Einschiffung, wenn sie in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs vorlegen.

(4) Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.

Teil 3 Verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Belastung des Gesundheitssystems

(Krankenhausampel)

§ 16 Erhöhte Krankenhauseinweisungen

1Sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen landesweit mehr als 1 200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden, ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter Berücksichtigung einer Risikobewertung und Prognose des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Entwicklung des Infektionsgeschehens unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen, um eine weitergehende Belastung des Gesundheitssystems zu verhindern, beispielsweise:

1. Anhebung des allgemeinen Maskenstandards auf FFP2 oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard,

2. Anhebung der für einen Testnachweis erforderlichen Testqualität, insbesondere Notwendigkeit von PCR-Tests,

3. Kontaktbeschränkungen,

4. Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen. 2§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 17 Erhöhte Intensivbettenbelegung

1Sobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, ergreifen die Staatsregierung und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege über § 16 hinaus und unter Berücksichtigung einer Risikobewertung und Prognose des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Entwicklung des Infektionsgeschehens unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen, um eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. 2§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

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Teil 4 Schlussvorschriften

§ 18 Ergänzende Anordnungen, Ausnahmen

(1) 1Weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Infektionsschutzkonzepte bleiben unberührt. 2Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde soll zusätzliche Schutzmaßnahmen insbesondere bei einem regional hohen Ausbruchsgeschehen von COVID-19-Erkrankungen ergreifen.

(2) 1Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 2Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 der Maskenpflicht nicht nachkommt oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 als Veranstalter nicht sicherstellt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird,

2. entgegen §§ 3, 9, 11 oder § 15 Abs. 3 eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betritt oder eine dort genannte Dienstleistung in Anspruch nimmt oder als Veranstalter oder Inhaber eines Betriebs oder einer Einrichtung nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 sicherstellt, dass der Gast, Besucher oder Nutzer einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt,

3. entgegen § 4 größere Veranstaltungen durchführt,

4. entgegen § 5 als zur Erhebung Verpflichteter keine Kontaktdaten erfasst oder als zur Angabe Verpflichteter falsche Kontaktdaten angibt,

5. entgegen § 6 kein Infektionsschutzkonzept erstellt,

6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 an einer Versammlung teilnimmt oder entgegen § 8 Abs. 2 Versammlungen in geschlossenen Räumen durchführt,

7. entgegen § 9 als Betreiber einer der dort genannten Einrichtungen kein Infektionsschutzkonzept erstellt,

8. entgegen § 10 einen Gastronomiebetrieb betreibt,

9. entgegen § 12 Messen durchführt,

10. entgegen § 13 eine private Schule nach den Art. 90 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen betreibt, ohne den in § 13 Abs. 2 genannten Pflichten nachzukommen,

11. entgegen § 14 Angebote der Kindertagesbetreuung betreibt, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen,

12. entgegen § 15 Abs. 1 ein Volksfest oder eine öffentliche Festivität durchführt, auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert oder entgegen § 15 Abs. 2 Alkohol konsumiert,

13. entgegen § 15 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen betreibt.

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. September in Kraft und mit Ablauf des 1. Oktober 2021 außer Kraft.

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(2) Mit Ablauf des 1. September 2021 tritt die Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384, BayRS 2126-1-17-G), die zuletzt durch Verordnung vom 20. August 2021 (BayMBl. Nr. 584) geändert worden ist, außer Kraft.

München, den 1. September 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus H o l e t s c h e k , Staatsminister

Impressum Herausgeber: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München Telefon: +49 (0)89 2165-0, E-Mail: [email protected] Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München Druck: Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech Telefon: +49 (0)8191 126-725, Telefax: +49 (0)8191 126-855, E-Mail: [email protected] ISSN 2627-3411 Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) erscheint nach Bedarf, regelmäßiger Tag der Veröffentlichung ist Mittwoch. Es wird im Internet auf der Verkündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die Verkündungsplattform Bayern ist für jedermann kostenfrei verfügbar. Ein Ausdruck der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Nähere Angaben zu den Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden.

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 616 1. September 2021

2126-1-18-G

Begründung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 1. September 2021

Die Begründung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 11 SchAusnahmV und § 9 Nr. 5 DelV.

Die 14. BayIfSMV hat einen Paradigmenwechsel im Hinblick auf die Voraussetzungen von Maßnahmen zum Gegenstand. Die fortgeschrittene Impfkampagne erlaubt es, mit neuen Leitindikatoren einer Krankenhausampel vor allem die Belastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems in den Blick zu nehmen. Daher wird das System der Verordnung von einem inzidenzbasierten System grundsätzlich auf das in den §§ 16, 17 geregelte Ampelsystem umgestellt. Als Inzidenzwert bleibt lediglich derjenige von 35, der die Schwelle zum 3G-Prinzip bildet. Im Übrigen entfallen alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Basis für Öffnungen bleibt das 3G-Prinzip mit Freiheiten für Geimpfte, Genesene und Getestete.

Soweit in der 14. BayIfSMV Maßnahmen fortgeführt werden, wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6, Nr. 35, Nr. 55, Nr. 76, Nr. 113 und Nr. 150), auf die Begründung zur 12. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 172) sowie auf die Begründungen der Verordnung zur Änderung der 12. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 225, Nr. 262, Nr. 281, Nr. 288, Nr. 291, Nr. 308, Nr. 338, Nr. 352), die Begründung der 13. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 385) und die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 13. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 420, Nr. 468, Nr. 498, Nr. 517 und Nr. 585) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Von der letzten Aprilwoche bis Anfang Juli waren die Zahlen der neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten bundesweit kontinuierlich gesunken. Seitdem ist wieder ein Anstieg der Fallzahlen zu beobachten. Der Anstieg hat sich in den vergangenen Tagen wieder abgeflacht und die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle stabilisiert. Am 1. September 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Bayern mit 69,8 unter dem Bundesdurchschnitt von 75,7 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html).

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 1. September 2021 31 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle von unter 50, davon weisen 17 Landkreise und kreisfreie Städte eine 7-Tage-Inzidenz von unter 35 auf. 65 Landkreise und kreisfreie Städte liegen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50, davon weisen 14 Landkreise und kreisfreien Städte einen Wert von über 100 aus. Das Infektionsgeschehen in Bayern reicht von 7-Tage-Inzidenzen von jeweils 14,8 in den Landkreisen Cham und Hof bis zu dem Wert von 199,7 in der Stadt Rosenheim (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Damit zeigt sich in weiten Teilen Bayerns erneut ein erhöhtes Infektionsgeschehen, welches regionale Unterschiede im oben genannten Rahmen aufweist.

Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen über dem Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen vom 31. August 2021 liegt der 7-Tage-R-Wert für Bayern nunmehr bei 1,06 und für Deutschland bei 0,97. Der

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innerhalb der vergangenen Tagen gesunkene 7-Tage-R-Wert weist auf eine aktuell abnehmende Infektionsdynamik hin.

Während die Zahl der COVID-19-Patienten, die stationär behandelt werden mussten, seit Anfang Mai kontinuierlich sank, wird seit über drei Wochen wieder ein stetiger Anstieg beobachtet. Die Zahl der mit stationär zu versorgenden COVID-19-Patienten belegten Betten stieg insgesamt binnen der letzten drei Wochen um 406 auf nunmehr 592 an, d.h. die Gesamtzahl der mit COVID-19-Patienten belegten Betten hat sich mehr als verdreifacht. Auch im intensivmedizinischen Bereich spiegelt sich diese Entwicklung wider, wenn auch noch aktuell auf niedrigerem Niveau (Zunahme der auf Intensivstationen versorgten COVID-19-Fälle binnen der letzten drei Wochen um knapp 120, dies entspricht angesichts des niedrigen Ausgangsniveaus einer Steigerung von 230 %, Quelle: DIVI-IntensivRegister). Aktuell werden bayernweit 592 Patienten, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, stationär behandelt (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 1. September 2021). 169 COVID-19-Fälle werden derzeit intensivmedizinisch behandelt (Meldungen der Krankenhäuser im DIVI-IntensivRegister vom 1. September 2021).

Angesichts der inzwischen wieder steigenden Belegung mit COVID-19-Patienten und der gleichfalls steigenden Inzidenzwerte ist in den nächsten Wochen mit einer weiteren Anspannung der Situation in den Krankenhäusern zu rechnen. Daher gilt es, vor allem die Belegung der Intensivkapazitäten mit COVID-19-Patienten engmaschig zu beobachten, da diese Bettenkategorie die Engpassressource bei der Bekämpfung der Pandemie im stationären Bereich darstellt. Die Zahl der freien Intensivbetten liegt weiterhin unter dem früheren Höchstwert: Während am 28. Oktober 2020 laut DIVI-IntensivRegister noch 917 freie Intensivbetten verfügbar waren, sind es aktuell lediglich 473 freie Betten (Stand 1. September 2021).

In Bayern wurden bisher 15 528 431 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 8.179.636 entfallen dabei auf Erstimpfungen, bei 7 728 712 Personen besteht bereits ein vollständiger Impfschutz. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 62,2 % (Stand jeweils 1. September 2021). Seit 31. März 2021 finden auch Impfungen in Arztpraxen im Rahmen der Regelversorgung statt. Im Zeitraum bis 19. August 2021 wurden hier rund 6,4 Mio. Impfungen vorgenommen, die in den zuvor genannten Impfzahlen enthalten sind. Seit 7. Juni 2021 werden auch die Privatärzte und die Betriebsärzte vom Bund über den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken mit Impfstoff versorgt und tragen dadurch ebenfalls zum Impffortschritt bei. Insgesamt sind von den Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, 83,0 % mindestens einmal geimpft, im Alter von 18 bis 59 Jahren sind es 64,4 % und im Alter von 12 bis 17 Jahren 29,1 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 80,6 % der Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 63,5 % den vollständigen Impfschutz und im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 21,3 %.

Da inzwischen ausreichend Impfstoff für COVID-19-Schutzimpfungen vorhanden ist, besteht seit mehreren Wochen für alle Impfwilligen, für die ein Impfstoff zugelassen ist, die Möglichkeit ohne Wartezeit umgehend eine Schutzimpfung zu erhalten.

Insgesamt handelt es sich weltweit, in Europa und in Deutschland nach wie vor um eine ernst zu nehmende Situation. Deshalb sind weiterhin umfangreiche Testobliegenheiten, das Tragen von Gesichtsmasken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar. Unabdingbar für die Eingrenzung von Übertragungsrisiken bei den Öffnungsschritten ist weiterhin die Beachtung und Umsetzung von Hygienevorgaben (AHA+L-Regeln). Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen und damit auch die Begrenzung der Belastung des Gesundheitssystems ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Das RKI stuft die Gefährdung der Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Verbreitung von einigen besorgniserregenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote insgesamt weiterhin als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, wobei Menschen mit chronischen Erkrankungen und vulnerable Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind.

In den letzten Wochen ist es zu einem raschen Anstieg des Anteils von Infektionen mit der Delta-Variante gekommen, die längst die dominierende Variante in Deutschland – wie auch im europäischen Ausland – ist. Es liegen Daten vor, die auf potenziell schwerere Krankheitsverläufe bei Infektionen mit der Delta-Variante hinweisen. Der Anteil von Delta lag in Kalenderwoche 32/2021 in einer bundesweit zufällig für die Sequenzierung ausgewählten Stichprobe, und damit repräsentativ für Deutschland, bei über 99 %, der Anteil von Alpha betrug 0,3 %. Aufgrund der leichten Übertragbarkeit der Delta-Variante und der noch nicht ausreichenden Impfquoten muss mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden. Hinzu kommen die Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen und die

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Reisetätigkeit, die eine erneute Ausbreitung von SARS-CoV-2 begünstigen. Die Gesundheitsämter können nicht mehr alle Infektionsketten nachvollziehen. Der Anteil der Fälle mit einer bekannten wahrscheinlichen Exposition im Ausland liegt aktuell bundesweit bei einem Viertel aller gemeldeten Fälle mit Angaben zum Infektionsland.

Die konsequente Umsetzung der Hygieneanforderungen beim Erhalt der Öffnung in den verschiedenen Lebensbereichen ist daher unverzichtbar. Dies gilt insbesondere für das Tragen von medizinischen Masken und die Umsetzung von Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften.

Vor dem Hintergrund dieses Lagebilds sind folgende Regelungen vorgesehen:

Die 14. BayIfSMV ist grundsätzlich in zwei Teile unterteilt, wobei Teil 1 (§§ 1 bis 6) vor die Klammer gezogene allgemein geltende Regelungen und Teil 2 (§§ 7 ff.) ergänzende Regelungen für einzelne Bereiche enthält.

§ 1 führt den bereits in § 2 der 13. BayIfSMV enthaltenen Appell zu den AHA+L-Regelungen fort.

In § 2 findet sich nunmehr eine zentrale Norm zur Maskenpflicht, in der bisher geltende Regelungen zu Teilbereichen vereinheitlicht und zusammengezogen werden. Dabei gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Grundsatz, dass in Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht. Damit entfällt grundsätzlich die FFP2-Maskenpflicht. Neuer Standard ist die medizinische Maske („OP-Maske“). Aufgrund der steigenden Impfzahlen tritt der Aspekt des Eigenschutzes zunehmend in den Hintergrund. Für den Fremdschutz ist ein korrektes Tragen von medizinischen Masken ausreichend. Unter freiem Himmel gibt es künftig grundsätzlich keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1 000 Personen) gemäß § 2 Abs. 2.

Ausnahmen zur Maskenpflicht sind in § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 geregelt.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt die Maskenpflicht nicht innerhalb privater Räumlichkeiten. Unter dem Begriff der Räumlichkeiten sind nicht nur Gebäude zu verstehen, sondern beispielsweise auch private Kraftfahrzeuge, sodass auch insoweit keine Maskenpflicht angeordnet wird. Vollstationäre Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen sind als solche keine privaten Räumlichkeiten in diesem Sinne.

Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Generell folgt § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dem Grundprinzip: „Je mehr Abstand (1,5 m) bei festen Plätzen, desto weniger Maske, und umgekehrt.“ Ein fester Steh- oder Arbeitsplatz im Sinne der Vorschrift ist ein solcher, der zugewiesen worden ist. So kann beispielsweise auch ein Restaurantmitarbeiter, der nur in der Küche eingesetzt worden ist, einen festen Steh- oder Arbeitsplatz in diesem Sinne haben, nicht jedoch das Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 findet für Fahrgäste keine Anwendung im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie bei der Schülerbeförderung. Das bedeutet, dass hier grundsätzlich auch dann Maskenpflicht gilt, wenn ein fester Sitz- oder Stehplatz besteht und der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Aufgrund der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 angelegten Wechselwirkung von Abstand und Maskenpflicht haben Veranstalter und Betreiber kultureller Einrichtungen damit künftig ein Wahlrecht, ob ein Mindestabstand von 1,5 m unter Wegfall der Maskenpflicht am Platz eingehalten oder bei Maskenpflicht am Platz auf Mindestabstände verzichtet wird.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sieht eine Ausnahme von der in geschlossenen Räumen grundsätzlich geltenden Maskenpflicht für Gäste am Tisch vor.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 übernimmt inhaltlich die bereits bisher in § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Regelungen und führt sie als allgemeine Regelung zusammen.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sieht wie bisher eine Ausnahme für das Personal von der Maskenpflicht vor, soweit in Kassen- und Thekenbereichen ein zuverlässiger Infektionsschutz durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände gewährleistet ist.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 beinhaltet eine Generalklausel zu sonstigen zwingenden Gründen. Zwingende Gründe im Sinne dieser Vorschrift können objektiv zwingende Gründe – beispielsweise die Abnahme der

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Maske zum Musizieren (bislang § 22 Abs. 3 Nr. 2 der 13. BayIfSMV) oder zur künstlerischen Darbietung (bislang § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der 13. BayIfSMV) – oder subjektiv zwingende Gründe (bislang § 3 Abs. 1 Nr. 4 der 13. BayIfSMV) sein. Dementsprechend wird die Befreiung bei Vorliegen (subjektiv) zwingender Gründe in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr wiederholt.

§ 2 Abs. 2 stellt klar, dass unter freiem Himmel grundsätzlich keine Maskenpflicht besteht. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen, weil hier durch das Aufeinandertreffen zahlreicher Menschen in zeitlichem Zusammenhang von einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgegangen werden muss, das durch eine lokal begrenzte Maskenpflicht verringert werden kann.

§ 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 führen die bereits in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Nr. 4 und Nr. 5 enthaltenen Ausnahmen bzw. Modifikationen hinsichtlich der Maskenpflicht fort.

§ 3 enthält die zentrale Norm zur 3G-Regelung. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 setzt sie zunächst voraus, dass die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 35 überschreitet. Ist dies der Fall, so darf im Hinblick auf geschlossene Räume der Zugang zu den in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Bereichen grundsätzlich nur durch geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne der SchAusnahmV erfolgen. Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen, insbesondere der Schulbereich des § 13, wo mit § 13 Abs. 2 eine Sonderregelung hinsichtlich der Testungen besteht. Ausgenommen sind zum Betrieb oder zur Durchführung nötige berufliche oder gemeinwohldienliche ehrenamtliche Tätigkeiten. Damit gilt beispielsweise am Arbeitsplatz kein 3G. Auch unterfallen regelmäßig die Anbieter und Beschäftigten der genannten Bereiche, für die es sich insoweit um eine berufliche Tätigkeit handelt, nicht der 3G-Regelung. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 enthält eine enumerative Aufzählung des Anwendungsbereiches, wobei als letzter Punkt der Aufzählung eine Auffangklausel die infektiologisch vergleichbaren Bereiche miteinbezieht. Nicht unter diese Bereiche fallen insbesondere öffentliche Einrichtungen wie etwa der Landtag, Gerichte, kommunale Gremien oder Behörden als vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 generell ausgenommene Institutionen mit eigener Organisationshoheit. Hinsichtlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist klarzustellen, dass sich die Regelung nicht auf betriebsinterne Veranstaltungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung bezieht, soweit diese dem rein arbeits-, dienst- bzw. arbeitsschutzrechtlichen Bereich unterfallen. Im Übrigen sind die im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 verwendeten Bezeichnungen aus der 13. BayIfSMV übernommen, sodass die zur 13. BayIfSMV bestehenden Auslegungen und Begriffsbestimmungen weiterhin Anwendung finden.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 regelt die gemäß § 19 Nr. 2 bußgeldbewehrte Pflicht des Anbieters, Veranstalters und Betreibers zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise.

§ 3 Abs. 2 regelt gesondert den Zugang zu Messen und zu Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen, unabhängig davon, ob diese unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfinden. Hier gilt die 3G-Regelung wegen der mit dem Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen einhergehenden erhöhten infektiologischen Gefahr inzidenzunabhängig. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt die Überprüfungspflicht hinsichtlich der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise aus § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 3 Abs. 3 enthält ausdrückliche Bereichsausnahmen von der 3G-Regelung. So bestehen für die nicht von § 3 Abs. 1 und 2 erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, zum öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, zur Schülerbeförderung, zu Prüfungen, Wahllokalen und Eintragungsräumen, Gottesdiensten, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie zu Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen keine durch die 3G-Regelung begründeten Zugangsbeschränkungen. Andere Vorschriften, insbesondere Sondervorschriften nach den §§ 7 ff., bleiben unberührt.

§ 3 Abs. 4 führt die bereits bisher in § 4 Nr. 1 der 13. BayIfSMV enthaltene Regelung zu den möglichen Testnachweisen fort.

§ 3 Abs. 5 enthält eine Regelung zu Ausnahmen vom Testerfordernis. Danach stehen getesteten Personen Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sowie noch nicht eingeschulte Kinder gleich. Dies gilt grundsätzlich auch in der Ferienzeit. Eine Ausnahme gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5, wonach § 3 Abs. 5 Nr. 3 und Nr. 2 auf Schülerinnen und Schüler während der Schulferien keine Anwendung finden.

§ 3 Abs. 6 führt schließlich den bisher in § 1 der 13. BayIfSMV enthaltenen Inzidenzschalter fort, da dieser im Hinblick auf die für die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 maßgebliche Inzidenz von 35 noch erforderlich ist. In Abweichung zur bisherigen Regelung genügt es gemäß § 3 Abs. 6 Satz 3 nunmehr auch für die Nicht-mehr-Überschreitung der Inzidenz von 35, wenn diese an drei aufeinander folgenden Tagen erfolgt ist. § 3

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Abs. 6 Satz 5 enthält eine Übergangsvorschrift zu bereits während des Geltungszeitraums der 13. BayIfSMV erfolgten Inzidenzbekanntmachungen, die fortgelten.

§ 4 enthält eine Regelung für größere Veranstaltungen. Hier werden die in der 13. BayIfSMV an verschiedenen Stellen zum Teil bereits enthaltenen Regelungen (etwa § 12 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 der 13. BayIfSMV) unter modifizierten Rahmenbedingungen fortgeführt. Dabei enthält § 4 Abs. 1 grundsätzliche Regelungen für größere Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1 000 Personen, unabhängig davon, ob diese unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfinden, und § 4 Abs. 2 Sonderregelungen für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ist der Veranstalter verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen. Diese Pflicht ist gemäß § 19 Nr. 3 bußgeldbewehrt.

§ 5 enthält eine zentrale Vorschrift zur Kontaktdatenerfassung. Während in § 5 der 13. BayIfSMV bereits eine Vorschrift zu inhaltlichen Vorgaben existierte, die in § 5 Abs. 2 inhaltlich unverändert fortgeführt wird, regelt § 5 Abs. 1 nunmehr auch, in welchen Bereichen eine Kontaktdatenerfassung erforderlich ist.

In § 6 ist nunmehr zentral geregelt, in welchen Bereichen Infektionsschutzkonzepte erarbeitet werden müssen. § 6 Abs. 1 Satz 1 enthält hierzu eine Aufzählung. Eine Ausnahme für kleine Veranstaltungen oder Versammlungen ist in § 6 Abs. 1 Satz 2 geregelt, wonach in diesen Bereichen die Pflicht zur Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts nicht gilt, wenn eine Veranstaltung oder Versammlung weniger als 100 Personen (z. B. private Geburtstagsfeier) umfasst. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, allgemein oder im Einzelfall gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts zu verlangen. § 6 Abs. 1 Satz 4 enthält den Grundsatz, dass Infektionsschutzkonzepte der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nur auf Verlangen vorzulegen sind. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz wird beispielsweise in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geregelt, wonach bei größeren Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1 000 zuzulassenden Personen das Infektionsschutzkonzept vorab und unverlangt vorzulegen ist.

§ 6 Abs. 2 Satz 1 regelt die Erstellung von Rahmenkonzepten. Danach soll das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem StMGP für besondere Bereiche infektionsschutzrechtliche Rahmenkonzepte bekanntmachen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 müssen die Betreiber bzw. Veranstalter in den hiervon erfassten Bereichen Infektionsschutzkonzepte erstellen, die den Bestimmungen des Rahmenkonzepts zu entsprechen haben.

Teil 2 der Verordnung (§§ 7 ff.) enthält ergänzende Regelungen für einzelne Bereiche. Dies bedeutet, dass die in den Vorschriften der §§ 7 ff. enthaltenen Regelungen zusätzlich zu den allgemeinen, in den §§ 1 bis 6 vor die Klammer gezogenen Regelungen gelten. Letztere bleiben allerdings stets anwendbar, sodass beispielsweise die Maskenpflicht und die 3G-Regelungen auch dann Anwendung finden, wenn sie in den §§ 7 ff. nicht gesondert erwähnt werden.

Mit § 7 werden die Regelungen für Gottesdienste erheblich vereinfacht. Gottesdienste unterfallen der Bereichsausnahme des § 3 Abs. 3, sodass hier keine 3G-Regelung gilt. Geregelt ist lediglich gemäß § 7 Nr. 1, dass Gottesdienste oder Zusammenkünfte, an denen ausschließlich im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der SchAusnahmV geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, vorbehaltlich von § 4 ohne Personenobergrenze abgehalten werden können; andernfalls bestimmt sich in Gebäuden die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen wie bislang nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Dementsprechend besteht bei Gottesdiensten eine Wahlmöglichkeit, entweder ohne Personenobergrenzen, aber mit den nach § 4 normierten Einschränkungen – soweit die Teilnehmer geimpft, genesen oder getestet sind –, oder mit einer anhand des Mindestabstands bemessenen Höchstbesucherzahl zu verfahren. § 7 Nr. 2 ordnet an, dass ein Infektionsschutzkonzept bestehen muss, das die je nach Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert. Da § 7 ergänzend zu den allgemeinen Regelungen gilt, finden hinsichtlich der Maskenpflicht § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 2 Anwendung. Dementsprechend besteht keine Maskenpflicht am festen Sitz- oder Stehplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Auf die Ausführungen unter § 2 wird insoweit verwiesen.

Mit § 8 werden die bereits erfolgten Erleichterungen für den Bereich des Versammlungsrechts fortgeschrieben. Entsprechend der konstituierenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die freiheitliche demokratische Staatsordnung (vgl. BVerfGE 69, 315, 344 f.; 128, 226, 250) waren aufgrund des derzeitigen

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Infektionsgeschehens grundlegende Änderungen an den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben für Versammlungen vorzunehmen:

Für Versammlungen im Sinne von Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel gilt weiterhin neben dem Bayerischen Versammlungsgesetz (BayVersG), dass zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden muss und die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben müssen. Dies haben die Versammlungsbehörden sicherzustellen. Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands ist zum Schutz vor den besonderen Infektionsgefahren des Versammlungsgeschehens weiterhin erforderlich, weil die Teilnahme an Versammlungen unter freiem Himmel sowohl im Hinblick auf den hohen verfassungsrechtlichen Rang der Versammlungsfreiheit wie auch aus Gründen der Praktikabilität nicht auf geimpfte, genesene oder getestete Personen beschränkt werden kann.

Eine allgemeine Maskenpflicht unter freiem Himmel sieht die 14. BayIfSMV dagegen nicht mehr vor. Im Einzelfall kann jedoch eine Maskenpflicht – wie auch andere Beschränkungen wie z. B. Teilnehmerobergrenzen, Verlegung des Versammlungsortes oder Einsatz von Ordnern – unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2 weiterhin angeordnet werden, wenn es aufgrund der konkreten Umstände einer Versammlung zur Verhinderung einer erhöhten Infektionsgefahr erforderlich ist. Die Vorschriften über die 3G-Regel nach § 3, die absoluten Teilnehmerobergrenzen nach § 4 sowie die Kontaktdatenerfassung nach § 5 finden auf Versammlungen unter freiem Himmel keine Anwendung.

Auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen wurden die geltenden Regelungen stark vereinfacht. Aufgrund der allgemeinen Regelung des § 2 gilt für solche Versammlungen in Gebäuden und geschlossenen Räumen Maskenpflicht; es genügt nunmehr das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Wird die Versammlung in einem gastronomischen Betrieb durchgeführt, kann neben den allgemeinen Ausnahmen (v. a. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) auch von der Ausnahme von der Maskenpflicht am Tisch (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) Gebrauch gemacht werden. Während der Ausübung der Leitungsbefugnisse durch den Versammlungsleiter sowie während der Redebeiträge der Teilnehmer muss ebenfalls keine Maske getragen werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6). Im Hinblick auf die zulässige Personenzahl hat der Veranstalter nach § 8 Abs. 2 die Wahl: Führt er eine Versammlung durch, an der ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der SchAusnahmV teilnehmen, besteht keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands (siehe aber die Empfehlung in § 1 Satz 1 der 14. BayIfSMV) und gilt grundsätzlich keine Personenobergrenze. Möchte der Veranstalter dagegen auch ohne 3G-Beschränkung eine Teilnahme an der Versammlung ermöglichen, ergibt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen der Mindestabstand zu anderen Plätzen gewahrt wird. Dabei sind auch geimpfte und genesene Personen zu berücksichtigen. Bei größeren Versammlungen in geschlossenen Räumen sind außerdem die Vorgaben des § 6 Abs. 1 sowie aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 8 Abs. 2 die Vorgaben des § 4 Abs. 1 zu beachten. Eine Kontaktdatenerfassung nach § 5 ist für Versammlungen nicht vorgesehen.

§ 9 führt im Wesentlichen die Regelungen zu Pflege- und Behinderteneinrichtungen und Krankenhäusern fort, die bereits in § 11 der 13. BayIfSMV enthalten waren. Aufgrund der Tatsache, dass die Maskenpflicht nunmehr in der zentralen Norm des § 2 geregelt ist, die allgemeine Geltung beansprucht – weil es sich bei den Regelungen in Teil 2 um „ergänzende Regelungen“ handelt (s.o.) – ist eine ausdrückliche Regelung in § 9 hierzu entbehrlich. Wie bereits unter § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dargestellt, handelt es sich insbesondere bei vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, sowie bei Altenheimen und Seniorenresidenzen als solche nicht um private Räumlichkeiten in diesem Sinne. Die inzidenzunabhängige 3G-Regelung für Besucher wird in § 9 Abs. 1 Satz 4 mittels Verweis auf § 3 Abs. 2 angeordnet.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 führt dabei die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der 13. BayIfSMV inhaltlich unverändert fort. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechen inhaltlich § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV. § 9 Abs. 1 Satz 4 ordnet eine inzidenzunabhängige 3G-Regelung für Besucher durch Verweis auf § 3 Abs. 2 an. Demnach gilt für Besucher, dass der Zugang zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz nur durch solche Personen erfolgen darf, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Die Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 finden § 3 Abs. 5 Nr. 3 und

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Nr. 2 auf Schülerinnen und Schüler während der Schulferien keine Anwendung. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen bei § 3 Abs. 5 verwiesen.

§ 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 übernimmt inhaltlich unverändert die Regelung von § 11 Abs. 1 Satz 3 der 13. BayIfSMV. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 gilt für Besucher von Patienten oder Bewohnern dieser Einrichtungen § 3 Abs. 1 entsprechend. Dies bedeutet, dass hier die 3G-Regelungen inzidenzabhängig ab einer Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 Anwendung finden. Insoweit wird die bisher in § 11 Abs. 2 Satz 2 der 13. BayIfSMV enthaltene Regelung fortgeführt.

Durch § 9 Abs. 3 und 4 werden die bislang in § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 enthaltenen Regelungen inhaltlich unverändert übernommen. Die Maskenpflicht für Beschäftigte der in § 9 Abs. 3 genannten Dienste ergibt sich aus der allgemeinen Vorschrift des § 2 Abs. 1.

An den Sonderregelungen für die Gastronomie (§ 10) wird festgehalten. Hiernach ist das Tanzen in geschlossenen Räumen weiterhin nicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) bzw. Musikbeschallung und -begleitung nur als Hintergrundmusik zulässig (§ 10 Abs. 1 Nr. 2), soweit es sich jeweils nicht um nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen handelt. Die ergänzenden Regelungen sind weiter erforderlich, da sowohl Tanzen als auch laute Musikbeschallung in gastronomischen Betrieben zum Erfordernis führen kann, lauter zu sprechen und die Einhaltung des empfohlenen Mindestabstands zu anderen Personen zu reduzieren. Entsprechend besteht in geschlossenen Räumen die Gefahr, dass die Aerosolkonzentration ansteigt bzw. durch die reduzierten Abstände das Infektionsrisiko steigt.

§ 10 Abs. 2 trägt dem spezifischen Infektionsrisiko in Schankwirtschaften Rechnung. Hier ist neben den für die Gastronomie allgemein geltenden Sonderregelungen zusätzlich erforderlich, dass in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig sind. Durch die Nähe zur Theke und zum Tresen bestünde anderenfalls bei einer unentdeckten Infektion eines Gastes die Gefahr, dass diese über die dort abgefüllten Getränke in der Schankwirtschaft verbreitet würde.

Nach § 10 Abs. 3 ist die Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken stets zulässig. Dies bedeutet, dass das für die Innengastronomie nach § 3 grundsätzlich geltende 3G-Erfordernis sowie die für die Gastronomie geltende Kontaktdatenerfassung keine Anwendung finden. Allerdings besteht bei der Abholung grundsätzlich Maskenpflicht in Gebäuden und geschlossenen Räumen nach den allgemeinen Regeln (§ 2).

§ 11 stellt klar, dass im Rahmen des § 3 Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 nur bei der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden vorlegen müssen, solange sie nicht im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 der SchAusnahmV als geimpft bzw. genesen gelten und einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Für Messen gilt gemäß § 12 abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine tägliche Besucherobergrenze von 50 000 Personen, da Messen im Vergleich zu anderen Veranstaltungen i. S. d. § 4 in der Regel nicht in einem eng begrenzten, sondern über einen längeren Zeitraum stattfinden. Hier passt die Personenobergrenze des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht.

§ 13 Abs. 1 regelt die Maskenpflicht im Hinblick auf den Unterricht, sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern. Zum Unterrichtsbeginn im neuen Schuljahr 2021/2022 gilt als besondere Schutzmaßnahme bis auf Weiteres eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht – auch nach Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes. Diese ist vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens – insbesondere auch mit Blick auf Reiserückkehrer – und die damit verbundene Infektionsgefahr in Schulen erforderlich. Inhaltlich gelten im Grundsatz die allgemeinen Regelungen des § 2 mit der Maßgabe, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 keine Anwendung findet. Dies bedeutet, dass für Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal auch bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m am festen Sitz- oder Stehplatz Maskenpflicht besteht. Außerhalb des Unterrichts, sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung an Schulen findet § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 jedoch Anwendung mit der Folge, dass insbesondere Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen, soweit sie sich an einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz (z. B. im Lehrerzimmer) befinden und zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt ist, nicht der in Gebäuden und geschlossenen Räumen geltenden Maskenpflicht unterfallen. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen zudem statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile

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Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Neben den Ausnahmebestimmungen des § 2 entfällt darüber hinaus die Maskenpflicht während des Sportunterrichts und für Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen sowie während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums. Der bisher in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV enthaltende Hinweis auf die Anforderungen des § 19 der 13. BayIfSMV während schulischer Abschlussprüfungen entfällt; dies ist aber eine redaktionelle Änderung. Dass die allgemeinen 3G-Regelungen keine Anwendung auf Prüfungen finden, ist nun in § 3 Abs. 3 geregelt. Auch insoweit gelten die Vorgaben zur Maskenpflicht des § 2 bzw. zu deren Ausnahmen (insbesondere § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Die Vorgabe zum Rahmenhygieneplan Schulen findet sich nunmehr in § 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1.

§ 13 Abs. 2 regelt die Einzelheiten zu den erforderlichen Testnachweisen. Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens sind möglichst engmaschige Testungen nach wie vor erforderlich, um Infektionen im Klassenverband frühzeitig zu erkennen und Infektionsketten so schnell wie möglich zu unterbrechen. Dementsprechend ist Schülerinnen und Schülern gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen oder schulischen Ferienkursen in Präsenz sowie an der Mittags- und Notbetreuung nur erlaubt, wenn sie drei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1, 2 erbringen oder in der Schule unter Aufsicht einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben.

Im Rahmen der Teststrategie des Freistaats Bayern erhalten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Schülerinnen und Schüler der Grundschulstufe sowie an Förderschulen mit den Schwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sehen das Angebot, an der Schule die Möglichkeit an einem vom Freistaat Bayern organisierten PCR-Pooltestverfahren auf eine SARS-CoV-2-Infektion teilzunehmen. In diesem Fall ist eine zweimalige Testung pro Woche erforderlich. Der Freistaat schafft derzeit die Voraussetzungen für die PCR-Pooltestungen und wird die teilnehmenden Schulen rechtzeitig über den konkreten Start der Testungen informieren. Sobald diese Voraussetzungen geschaffen sind, werden diese PCR-Pooltestungen an der Schule allgemein angewendet. Bis dahin bleibt es bei den dreimaligen Testungen mit Selbsttests pro Woche. Sofern die Erziehungsberechtigten eine Teilnahme am PCR-Pool-Testverfahren nicht wünschen, ist weiterhin der Nachweis eines negativen Testergebnisses nach § 3 Abs. 4 der 14. BayIfSMV möglich. Aufgrund der erhöhten Testfrequenz und der Gültigkeit der akzeptierten Tests ist ggf. eine vermehrte Beibringung eines solchen externen Testnachweises möglich. Die Durchführung eines Selbsttests zuhause ist dagegen weiterhin nicht als Testnachweis möglich.

Das PCR-Pooltestverfahren setzt sich aus einer PCR-„Pooltestung“ und einer PCR-Einzeltestung (Rückstellprobe) zusammen. Bei der „Pooltestung“ werden die Proben mehrerer Schülerinnen und Schüler über Abstrichtupfer gesammelt und gemeinsam ausgewertet. Um im Falle eines positiven Testergebnisses schnell zu ermitteln, welches Kind eine SARS-CoV-2-Infektion hat, und den nicht betroffenen Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der jeweils gültigen Vorgaben zu Quarantäne einen weiteren Schulbesuch zu ermöglichen, wird von jedem Kind zeitgleich auch eine zweite, individuelle Einzelprobe mittels Abstrichtupfer gesammelt. Die Pool- und Einzelproben werden von einer Transportperson (wie etwa einem beauftragten Kurierdienst) an der Schule abgeholt und an die mit der Auswertung beauftragten Labore übermittelt. Die Einzelproben werden nur in dem Fall vom Labor ausgewertet, dass der entsprechende Pool positiv getestet wurde und ansonsten entsorgt.

Das PCR-Pooltestverfahren wird durch eine entsprechende digitale Schnittstelle unterstützt, in der die notwendigen personenbezogenen Daten der Beteiligten verarbeitet werden, sodass die Testungen zuordenbar sind und eine entsprechende Benachrichtigung der Beteiligten erfolgen kann.

Die im Zusammenhang mit dem Pooltestverfahren stattfindenden Datenverarbeitungen erfolgen auf Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Personen bzw. Erziehungsberechtigten, welche insbesondere auch die Übermittlung der erforderlichen Daten an die Transportunternehmen und Labore erfasst.

Nach der neu eingefügten Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 3 kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bei einem Infektionsfall in der Klasse für die Teilnehmer dieser Klasse tägliche Testnachweise anordnen.

Bei den weiterführenden Schulen bleibt es beim bisherigen Testverfahren, lediglich die Testfrequenz wird bis auf Weiteres erhöht.

Für die Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen gelten hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen sowie den Räumen der Mittagsbetreuung § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 3 bis 7 entsprechend der bisherigen Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 5 der 13. BayIfSMV mit der Maßgabe entsprechend, dass ein

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Selbsttest auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann, wenn die Person versichert, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist; soweit das Testergebnis für außerschulische Zwecke Verwendung finden soll, ist der Selbsttest unter Aufsicht in der Schule durchzuführen.

§ 14 regelt den Betrieb von Angeboten der Kindertagesbetreuung. § 14 Abs. 1 führt die bisherige Regelung fort, wonach die Träger von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten sowie Tagespflegepersonen für jedes noch nicht eingeschulte Kind pro Betreuungswoche zwei Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten oder die kostenlose Abholung von zwei Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen haben. Gemäß § 14 Abs. 2 dürfen Schülerinnen und Schüler an Angeboten der Kindertagesbetreuung nur teilnehmen, wenn sie entsprechend § 13 Abs. 2 negativ getestet sind.

§ 14 Abs. 2 ist insoweit lex specialis gegenüber § 3 Abs. 5 Nr. 2. Dementsprechend sind Schülerinnen und Schüler nur dann von der Testobliegenheit befreit, wenn sie in der Schule getestet werden. Umgekehrt unterliegen sie der Testobliegenheit, wenn sie während der Schulferien den Hort besuchen. Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenzunterricht oder der Notbetreuung am selben Tag gemäß § 13 Abs. 2 vorliegen, gilt § 13 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Schule die Betreuungseinrichtung tritt.

§ 15 führt im Wesentlichen bestimmte, zur Vermeidung von großflächigeren Infektionsereignissen nach wie vor erforderliche, Regelungen der 13. BayIfSMV fort. Gemäß § 15 Abs. 1 sind öffentliche Festivitäten wie insbesondere Volksfeste sowie das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen weiterhin untersagt. Insoweit wird § 7 Abs. 3 der 13. BayIfSMV aufgrund des mit solchen Ereignissen verbundenen gesteigerten Infektionsrisikos (große Menschenmengen auf engem, frei zugänglichen Raum, bei teils ausgelassener Stimmung) fortgeführt. Zudem ist gemäß § 15 Abs. 2 – wie bisher nach § 26 der 13. BayIfSMV – der Konsum von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen.

Bei Flusskreuzfahrten müssen gemäß § 15 Abs. 3, der insoweit § 13 Abs. 2 der 13. BayIfSMV fortführt, Passagiere, die nicht im Sinne der § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft bzw. genesen sind und entsprechende Nachweise vorlegen, einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 bei der Einschiffung, wenn sie in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs vorlegen.

Schließlich sind gemäß § 15 Abs. 4 – in Fortführung der Regelung aus § 13 Abs. 4 – Bordellbetriebe, Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen geschlossen. Die zuletzt steigenden Infektionszahlen insbesondere in der Altersgruppe der 16 bis 34-Jährigen und die zu beobachtende Zunahme der Hospitalisierungen auch von Jüngeren rechtfertigen gegenwärtig noch keine Öffnung in diesen Bereichen. Über das weitere Vorgehen ist unter Einbeziehung des Fortgangs der Impfkampagne und der weiteren Entwicklung zu entscheiden.

§ 16 und § 17 beschreiben die beiden Stufen der Bayerischen Krankenhausampel.

Die Kontrolle der Anzahl der Krankenhauseinweisungen mit COVID-19-Patienten innerhalb von 7 Tagen in Bayern (sogenannte 7-Tage-COVID-19-Hospitalisierungszahl) nach § 16 ermöglicht als Vorwarnstufe ein frühzeitiges Erkennen einer sich abzeichnenden kritischen COVID-19-Situation in den Krankenhäusern. Die Krankenhausneueinweisungen von COVID-19-Patienten stellen die Krankheitsschwere der COVID-19-Infektionen dar und fungieren als erster Warnwert für eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems. Darauf aufbauend ergreifen die Staatsregierung und das StMGP bei Vorliegen der in § 16 Satz 1 normierten Voraussetzungen in einem ersten Schritt weitere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus, um damit eine Belastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Der Höhepunkt in den bisherigen drei pandemischen Wellen lag bei etwa 1 750 COVID-19-Hospitalisierungen. Dieser Wert korrespondiert mit der zeitnahen Belastungsgrenze bei den Intensivkapazitäten, daher wird zur Gewährleistung einer ausreichenden Vorlaufzeit zur Ergreifung von Maßnahmen ein Grenzwert von 1 200 COVID-19-Hospitalisierungen innerhalb von 7 Tagen für die Vorwarnstufe festgelegt. Die Meldungen der Krankenhäuser nach § 6 Infektionsschutzgesetz bilden die Datengrundlage für die Ermittlung der 7-Tage-COVID-19-Hospitalisierungszahl. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ermittelt und veröffentlicht diese auf seiner Homepage.

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Bei den in § 16 Satz 1 Nr. 1 bis 4 benannten Maßnahmen handelt es sich um Regelbeispiele, die bei Erreichen der in § 16 Satz 1 bestimmten Grenze noch in Gestalt von konkreten Rechtsakten umgesetzt werden müssen.

§ 17 enthält eine Vorschrift zur erhöhten Intensivbettenbelegung. Der dort festgelegte COVID-19-Intensivbelegungswert weist als Warnstufe auf sich konkret abzeichnende Engpässe bei der Versorgung intensivpflichtiger COVID-19-Patienten hin. Die Intensivbettenkapazitätsauslastung stellt die kritische Größe bei der Bewältigung der Corona-Pandemie dar. Zur Vermeidung einer möglichen Überlastung der Krankenhäuser in Bayern in einer bevorstehenden vierten pandemischen Welle wird die Belegung der Krankenhäuser mit intensivbehandlungspflichtigen COVID-19-Patienten in Bayern überwacht. Aus den Erfahrungen der zweiten Welle der Corona-Pandemie ist eine Versorgung von rund 800 intensivbehandlungspflichtigen COVID-19-Patienten in Bayern als versorgungskritisches Maximum anzusehen. Zur Berücksichtigung einer Reaktionszeit von mindestens zwei Wochen, innerhalb derer die Belegungsentwicklung nicht mehr aktiv beeinflusst werden kann, da insbesondere das zeitlich vorgelagerte Infektionsgeschehen und der erst verzögert daraus eintretende Intensivbedarf voranschreiten, ist ein Grenzwert von maximal 600 belegten Intensivbetten mit COVID-19-Patienten in Bayern festzusetzen. Zur Verhinderung einer weitergehenden Überlastung des Gesundheitssystems setzt die Staatsregierung und das StMGP nach Überschreitung dieses Warnwertes unverzüglich weitere Schutzmaßnahmen um. Datenbasis für die Überwachung der Überschreitung des Warnwertes von mehr als 600 mit an COVID-19 erkrankten Personen belegten Intensivbetten in Bayern sind die aus der Ländertabelle des bundesweiten DIVI-Intensiv-Registers abzulesenden „Fälle COVID-19 aktuell in Behandlung“. Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht die jeweils aktuellen Daten ebenfalls auf seiner Homepage.

§ 18 Abs. 1 Satz 1 führt die bereits bisher in § 27 Abs. 1 der 13. BayIfSMV enthaltene notwendige Regelung, die den Infektionsschutzbehörden die Möglichkeit des Erlasses weitergehender oder ergänzender Anordnungen aufrechterhält, fort. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 soll die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zusätzliche Schutzmaßnahmen insbesondere bei einem regional hohen Ausbruchsgeschehen ergreifen.

In § 18 Abs. 2 wird die bisher in § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 der 13. BayIfSMV enthaltene Regelung zu Ausnahmegenehmigungen inhaltlich unverändert fortgeführt.

§ 19 normiert Bußgeldtatbestände.

§ 20 regelt das Inkrafttreten der 14. BayIfSMV und das Außerkrafttreten der 13. BayIfSMV. Die 14. BayIfSMV tritt am 2. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Oktober 2021 außer Kraft. Die Maßnahmen sind damit – wie durch § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – zeitlich befristet.

Impressum Herausgeber: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München Telefon: +49 (0)89 2165-0, E-Mail: [email protected] Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München Druck: Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech Telefon: +49 (0)8191 126-725, Telefax: +49 (0)8191 126-855, E-Mail: [email protected] ISSN 2627-3411 Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) erscheint nach Bedarf, regelmäßiger Tag der Veröffentlichung ist Mittwoch. Es wird im Internet auf der Verkündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die Verkündungsplattform Bayern ist für jedermann kostenfrei verfügbar. Ein Ausdruck der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Nähere Angaben zu den Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden.

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 661 15. September 2021

2126-1-18-G

Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 15. September 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Dem § 14 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G) wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Das Betreten von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten ist deren Beschäftigten und den sonstigen dort tätigen Personen nur erlaubt, wenn sie drei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1, 2 erbringen oder versichern, einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen zu haben. 2Soweit das Testergebnis eines Selbsttests für Zwecke außerhalb der Einrichtung Verwendung finden soll, ist der Selbsttest unter Aufsicht in der Einrichtung durchzuführen.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 20. September 2021 in Kraft.

München, den 15. September 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus H o l e t s c h e k , Staatsminister

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 662 15. September 2021

2126-1-18-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 15. September 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 661) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.

Gegenstand der Verordnung ist die Einführung von Testnachweiserfordernissen für Beschäftigte von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten sowie für sonstige dort tätige Personen.

Zunächst wird umfassend auf die Begründung der 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 616) Bezug genommen. Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung zur Änderung der 14. BayIfSMV stellt sich wie folgt dar:

Von der letzten Aprilwoche bis Anfang Juli waren die Zahlen der neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten bundesweit kontinuierlich gesunken. Seitdem ist wieder ein Anstieg der Fallzahlen zu beobachten. Der Anstieg hat sich in den vergangenen Tagen etwas abgeflacht. Am 15. September 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Bayern mit 81,7 über dem Bundesdurchschnitt von 77,9. Eine Woche zuvor, am 8. September 2021, lag die 7-Tage-Inzidenz für Bayern bei 77,5.

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 15. September 2021 19 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle von unter 50, davon weisen 9 Landkreise und kreisfreie Städte eine 7-Tage-Inzidenz von unter 35 auf. 21 Landkreise und kreisfreie Städte liegen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100, davon weisen 2 Landkreise einen Wert von über 200 aus (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Damit zeigt sich in weiten Teilen Bayerns erneut ein erhöhtes Infektionsgeschehen.

Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen um den Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen liegt der 7-Tage-R-Wert für Bayern am 15. September 2021 nunmehr bei 0,93 und für Deutschland bei 0,88.

Während die Zahl der COVID-19-Patienten, die stationär behandelt werden mussten, seit Anfang Mai kontinuierlich sank, wird seit etwa fünf Wochen wieder ein stetiger Anstieg beobachtet. Die Zahl der mit stationär zu versorgenden COVID-19-Patienten belegten Betten stieg insgesamt binnen der letzten fünf Wochen um 671 auf nunmehr 873 an, d. h. die Gesamtzahl der mit COVID-19-Patienten belegten Betten hat sich mehr als vervierfacht. Auch im intensivmedizinischen Bereich spiegelt sich diese Entwicklung wider, wenn auch noch aktuell auf etwas niedrigerem Niveau (Zunahme der auf Intensivstationen versorgten COVID-19-Fälle binnen der letzten fünf Wochen um rund 200, dies entspricht angesichts des niedrigen Ausgangsniveaus einer Steigerung von über 400 %, Quelle: DIVI-IntensivRegister). Aktuell werden bayernweit 873 Patienten, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, stationär behandelt (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 15. September 2021). 249 COVID-19-Fälle werden derzeit intensivmedizinisch behandelt (Meldungen der Krankenhäuser im DIVI-IntensivRegister vom 15. September 2021).

Angesichts der inzwischen wieder steigenden Belegung mit COVID-19-Patienten und der gleichfalls steigenden Inzidenzwerte ist in den nächsten Wochen mit einer weiteren Anspannung der Situation in den

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Krankenhäusern zu rechnen. Daher gilt es, vor allem die Belegung der Intensivkapazitäten mit COVID-19-Patienten engmaschig zu beobachten, da diese Bettenkategorie die Engpassressource bei der Bekämpfung der Pandemie im stationären Bereich darstellt.

In Bayern wurden bisher 15 901 546 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 8 342 378 entfallen dabei auf Erstimpfungen, bei 7 933 506 Personen besteht bereits ein vollständiger Impfschutz. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 63,5 % und die Quote der vollständig Geimpften 60,4 % (Stand jeweils 15. September 2021). Insgesamt sind von den Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, 83,4 % mindestens einmal geimpft, im Alter von 18 bis 59 Jahren sind es 65,9 % und im Alter von 12 bis 17 Jahren 33,4 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 81,3 % der Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 65,5 % den vollständigen Impfschutz und im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 25,7 %. Seit Mitte August besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, eine Auffrischungsimpfung zu erhalten. In Bayern wurden bisher 30 562 Auffrischungsimpfungen durchgeführt, die in der oben genannten Gesamtzahl der COVID-19-Schutzimpfungen enthalten sind.

Da inzwischen ausreichend Impfstoff für COVID-19-Schutzimpfungen vorhanden ist, besteht seit mehreren Wochen für alle Impfwilligen, für die ein Impfstoff zugelassen ist, die Möglichkeit ohne Wartezeit umgehend eine Schutzimpfung zu erhalten. Für Kinder unter 12 Jahren ist weiterhin kein Impfstoff zugelassen.

Insgesamt handelt es sich weltweit, in Europa und in Deutschland nach wie vor um eine ernst zu nehmende Situation. Deshalb sind weiterhin umfangreiche Testobliegenheiten, das Tragen von Gesichtsmasken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar. Unabdingbar ist weiterhin die Beachtung und Umsetzung von Hygienevorgaben (AHA+L-Regeln). Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen und damit auch die Begrenzung der Belastung des Gesundheitssystems ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Das RKI stuft die Gefährdung der Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Verbreitung von einigen besorgniserregenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote insgesamt weiterhin als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, wobei Menschen mit chronischen Erkrankungen und vulnerable Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind.

In Deutschland wie auch im europäischen Ausland werden fast alle Infektionen durch die Delta-Variante (B.1.617.2) verursacht. Andere Formen des Coronavirus SARS-CoV-2 inkl. weiterer besorgniserregender Varianten (VOC) werden nur selten nachgewiesen. Für Delta (B.1.617.2)-Infektionen sind im Vergleich zu Alpha (B.1.1.7)-Infektion höhere Raten an Hospitalisierungen, einer intensivmedizinischen Behandlungsbedürftigkeit und des Versterbens der Betroffenen beobachtet worden, was auf höhere Virulenz dieser Variante hinweist. Der Anteil von Delta liegt in KW 34/2021 bei 99,7 %, der Anteil von Alpha ist seit KW 21/2021 deutlich auf aktuell 0,2 % in KW 34/2021 gesunken. Aufgrund der leichten Übertragbarkeit der Delta-Variante und der noch nicht ausreichenden Impfquoten muss mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden. Hinzu kommen die Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen und die Reisetätigkeit, die eine weitere und erneut intensivierte Ausbreitung von SARS-CoV-2 begünstigen.

Die konsequente Umsetzung der Hygieneanforderungen beim Erhalt der Öffnung in den verschiedenen Lebensbereichen ist daher unverzichtbar. Dies gilt insbesondere für das Tragen von medizinischen Masken und die Umsetzung von Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften.

Aus infektiologischer Sicht soll eine Ansteckung der Kinder in großem Ausmaß („Durchseuchung“) verhindert werden. Zwar soll nach bisherigen Erkenntnissen der Manifestationsindex, also der Anteil der Infizierten, die Symptome entwickeln, bei Kindern etwas niedriger liegen als bei Erwachsenen, für die allgemein ein Wert zwischen 55 und 85 % angegeben wird. Dennoch sind schwere Krankheitsverläufe auch bei Kindern möglich; das RKI sieht hierfür insbesondere für Säuglinge und Kleinkinder ein höheres Risiko. Daher ist es besonders wichtig, dass alle Personen, die Kontakt zu Kindern in Betreuungseinrichtungen haben, geimpft, genesen oder negativ getestet sind.

Vor dem Hintergrund dieses Lagebilds sind folgende Regelungen vorgesehen:

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 der 14. BayIfSMV ist das Betreten von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten deren Beschäftigten und den sonstigen dort tätigen Personen nur erlaubt, wenn sie drei Mal wöchentlich einen Testnachweis erbringen oder versichern, einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen zu haben. Für Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen besteht bereits nach § 13 Abs. 2 Satz 9 der 14. BayIfSMV ein gleichsinniges Testnachweiserfordernis.

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BayMBl. 2021 Nr. 662 15. September 2021

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Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens sind möglichst engmaschige Testungen von Beschäftigten und sonstigen dort tätigen Personen nunmehr auch im Bereich der Kindertageseinrichtungen und der heilpädagogischen Tagesstätten erforderlich, um Infektionen frühzeitig zu erkennen und Infektionsketten so schnell wie möglich zu unterbrechen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass für die in den Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten überwiegend betreute Altersgruppe noch kein zugelassener Impfstoff zur Verfügung steht, der Mindestabstand häufig nicht eingehalten werden kann und die Kinder aufgrund ihres Alters mit Ausnahme der Hortkinder auch keine Maske tragen können.

Soweit das Testergebnis für Zwecke außerhalb der Einrichtung Verwendung finden soll, ist der Selbsttest unter Aufsicht in der Einrichtung durchzuführen, § 14 Abs. 3 Satz 2 der 14. BayIfSMV.

Impressum Herausgeber: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München Telefon: +49 (0)89 2165-0, E-Mail: [email protected] Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München Druck: Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech Telefon: +49 (0)8191 126-725, Telefax: +49 (0)8191 126-855, E-Mail: [email protected] ISSN 2627-3411 Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) erscheint nach Bedarf, regelmäßiger Tag der Veröffentlichung ist Mittwoch. Es wird im Internet auf der Verkündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die Verkündungsplattform Bayern ist für jedermann kostenfrei verfügbar. Ein Ausdruck der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Nähere Angaben zu den Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden.

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 710 30. September 2021

2126-1-18-G

Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 30. September 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die durch Verordnung vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Messen“ die Wörter „ , zu Volksfesten, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben sowie vergleichbaren Freizeiteinrichtungen“ eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1 werden nach den Wörtern „botanischen Gärten“ die Wörter „ , Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen“ eingefügt.

3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Amateurensembles“ die Wörter „ , Volksfeste, Clubs, Diskotheken und Bordellbetriebe“ eingefügt.

4. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. § 2 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.“

b) Nr. 3 wird aufgehoben.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.“

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt § 3 Abs. 2 für Besucher und Beschäftigte mit Kundenkontakt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nur durch einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 erbracht werden kann. 2Nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte mit Kundenkontakt müssen dabei einen entsprechenden Testnachweis an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro

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BayMBl. 2021 Nr. 710 30. September 2021

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Woche vorlegen. 3§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 finden für den von Satz 1 und 2 erfassten Personenkreis keine Anwendung; arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.“

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 15 Abs. 3“ die Angabe „ , 4“ eingefügt und werden nach dem Wort „Nutzer“ die Wörter „sowie im Falle des § 15 Abs. 4 der Beschäftigte“ eingefügt.

b) Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

12. „entgegen § 15 Abs. 1 auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert oder entgegen § 15 Abs. 2 Alkohol konsumiert,“.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Angabe „1. Oktober 2021“ wird durch die Angabe „29. Oktober 2021“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2 Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 4 am 4. Oktober 2021 in Kraft.

München, den 30. September 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus H o l e t s c h e k , Staatsminister

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 711 30. September 2021

2126-1-18-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 30. September 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 710) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 DelV.

Gegenstand der Verordnung sind die grundsätzliche Verlängerung der Maßnahmen um vier weitere Wochen und weitere Öffnungsschritte und Anpassungen in der 14. BayIfSMV.

Soweit in der 14. BayIfSMV bereits bestehende Maßnahmen fortgeführt werden, wird auf die Begründung der 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 616) und die Begründung der Verordnung zur Änderung der 14. BayIfSMV vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 662) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Von der letzten Aprilwoche bis Anfang Juli waren die Zahlen der neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten bundesweit kontinuierlich gesunken. Seitdem ist wieder ein Anstieg der Fallzahlen zu beobachten, der in der Gesamttendenz seit etwa zwei Wochen stagniert, wobei am 29. und 30. September 2021 wieder ein leichter Anstieg der Neuinfektionen zu verzeichnen ist. Ob sich dieser weiter fortsetzt, ist noch nicht abzusehen Am 30. September 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Bayern mit 86,4 über dem Bundesdurchschnitt von 63,0. Eine Woche zuvor, am 23. September 2021, lag die 7-Tage-Inzidenz für Bayern bei 80,5.

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 30. September 2021 16 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle von unter 50, davon weisen 6 Landkreise und kreisfreie Städte eine 7-Tage-Inzidenz von unter 35 auf. 22 Landkreise und kreisfreie Städte liegen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100, davon weisen 2 Landkreise einen Wert von über 200 aus (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Damit zeigt sich in weiten Teilen Bayerns erneut ein erhöhtes Infektionsgeschehen.

Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen um den Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen liegt der 7-Tage-R-Wert für Bayern am 29. September 2021 nunmehr bei 1,02 und für Deutschland bei 0,95.

Während die Zahl der COVID-19-Patienten, die stationär behandelt werden mussten, seit Anfang Mai kontinuierlich sank, wird seit etwa sieben Wochen wieder ein stetiger Anstieg beobachtet. Die Zahl der mit stationär zu versorgenden COVID-19-Patienten belegten Betten stieg insgesamt binnen der letzten sieben Wochen um 655 auf nunmehr 856 an, d.h. die Gesamtzahl der mit COVID-19-Patienten belegten Betten hat sich mehr als vervierfacht. Auch im intensivmedizinischen Bereich spiegelt sich diese Entwicklung wider, wenn auch noch aktuell auf etwas niedrigerem Niveau (Zunahme der auf Intensivstationen versorgten COVID-19-Fälle binnen der letzten sieben Wochen um rund 200, dies entspricht angesichts des niedrigen Ausgangsniveaus einer Steigerung von über 400 %, Quelle: DIVI-IntensivRegister). Aktuell werden bayernweit 856 Patienten, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, stationär behandelt (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 30. September 2021). 257 COVID-19-Fälle werden derzeit intensivmedizinisch behandelt (Meldungen der Krankenhäuser im DIVI-IntensivRegister vom 30. September 2021).

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BayMBl. 2021 Nr. 711 30. September 2021

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Angesichts der inzwischen gestiegenen Belegung mit COVID-19-Patienten und der gleichfalls gestiegenen Inzidenzwerte stellt sich die Lage in den bayerischen Krankenhäusern zunehmend angespannt dar. Regional berichten Kliniken, vor allem im intensivmedizinischen Bereich, von sehr starken Belastungen, die voraussichtlich in den nächsten Wochen nicht nachlassen werden und zum Teil bereits jetzt wieder überregionale Patientensteuerungen erforderlich machen. Daher gilt es, vor allem die Belegung der Intensivkapazitäten mit COVID-19-Patienten engmaschig zu beobachten, da diese Bettenkategorie die Engpassressource bei der Bekämpfung der Pandemie im stationären Bereich darstellt.

In Bayern wurden bisher 16 303 948 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 8 501 083 entfallen dabei auf Erstimpfungen, bei 8 145 219 Personen besteht bereits ein vollständiger Impfschutz. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 64,7 % und die Quote der vollständig Geimpften 62,0 % (Stand jeweils 30. September 2021). Insgesamt sind von den Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, 83,9 % mindestens einmal geimpft, im Alter von 18 bis 59 Jahren sind es 67,4 % und im Alter von 12 bis 17 Jahren 37,5 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 82,0 % der Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 67,6 % den vollständigen Impfschutz und im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 30,3 %. Seit Mitte August besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, eine Auffrischungsimpfung zu erhalten. In Bayern wurden bisher 84 717 Auffrischungsimpfungen durchgeführt, die in der oben genannten Gesamtzahl der COVID-19-Schutzimpfungen enthalten sind.

Da inzwischen ausreichend Impfstoff für COVID-19-Schutzimpfungen vorhanden ist, besteht seit mehreren Wochen für alle Impfwilligen, für die ein Impfstoff zugelassen ist, die Möglichkeit ohne Wartezeit umgehend eine Schutzimpfung zu erhalten. Für Kinder unter 12 Jahren ist weiterhin kein Impfstoff zugelassen.

Mit steigenden COVID-19-Impfquoten und dem Aufbau einer schützenden Grundimmunität in der Bevölkerung befindet sich Deutschland in der Übergangsphase von einem pandemischen in ein endemisches Geschehen. Insgesamt handelt es sich weltweit, in Europa und in Deutschland nach wie vor um eine ernstzunehmende Situation.

Das Ziel der infektionspräventiven Maßnahmen ist weiterhin die Minimierung schwerer Erkrankungen durch SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der öffentlichen Gesundheit (Minimierung der Krankheitslast, Verfügbarkeit von ausreichend medizinischen Kapazitäten zur Versorgung der Bevölkerung, Reduktion der langfristigen durch Long COVID verursachten Folgen sowie der Non-COVID-19-Effekte). Hierfür bleibt es wichtig, die Infektionszahlen nachhaltig niedrig zu halten. Deshalb sind weiterhin umfangreiche Zugangsbeschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete, das Tragen von Gesichtsmasken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar. Unabdingbar ist weiterhin die Beachtung und Umsetzung von Hygienevorgaben: Abstandhalten, Hygiene beachten, Maskentragung im Alltag und Lüften (AHA+L-Regeln). Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen und damit auch die Begrenzung der Belastung des Gesundheitssystems ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Das RKI stuft die Gefährdung der Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Verbreitung von einigen besorgniserregenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote insgesamt weiterhin als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, wobei Menschen mit chronischen Erkrankungen und besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind.

In Deutschland, wie auch im europäischen Ausland, werden derzeit fast alle Infektionen durch die besorgniserregende Delta-Variante verursacht. Andere Varianten von SARS-CoV-2 werden nur selten nachgewiesen. Für Delta-Infektionen sind im Vergleich zu Alpha-Infektion höhere Raten an Hospitalisation, Intensivpflichtigkeit der Betroffenen und Tod beobachtet worden, was auf eine höhere Virulenz dieser Variante hinweist. Der Anteil der VOC Delta steigt weiterhin kontinuierlich leicht an und liegt in KW 36/2021 bei 99,9 %. Die ehemals stark verbreitete Variante Alpha ist mittlerweile nahezu vollständig durch Delta verdrängt worden.

Das RKI empfiehlt weiterhin dringend, unabhängig vom Impf-, Genesenen- oder Teststatus, das grundsätzliche Infektionsrisiko und den eigenen Beitrag zur Verbreitung von SARS-CoV-2 zu reduzieren.

Vor dem Hintergrund dieses Lagebilds ist die Verlängerung der 14. BayIfSMV um vier Wochen erforderlich und es sind folgende neuen Regelungen vorgesehen:

Durch die Änderung von § 3 Abs. 2 werden Volksfeste, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, die gemäß der bisherigen Regelung von § 15 Abs. 1 und 4 untersagt

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BayMBl. 2021 Nr. 711 30. September 2021

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bzw. geschlossen waren, in den Kreis derjenigen Bereiche aufgenommen, hinsichtlich derer die 3G- bzw. (wegen § 15 Abs. 4 n.F.) 3G plus-Regelung wegen der mit dem Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen einhergehenden erhöhten infektiologischen Gefahr inzidenzunabhängig gilt.

Nach der neuen Fassung von § 5 Abs. 1 gilt für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen wie für die bisher dort aufgeführten Bereiche das Erfordernis der Kontaktdatenerfassung.

Durch die Änderung in § 6 Abs. 1 Satz 1 wird für Volksfeste, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen die Verpflichtung zur Erstellung und Beachtung eines individuellen Infektionsschutzkonzepts begründet.

Durch die Änderung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 entfällt ab dem 4. Oktober 2021 (s. § 2 Satz 2 dieser Verordnung) die Maskenpflicht im Schulunterricht, sonstigen Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung, und zwar auch dann, wenn am Platz der Mindestabstand zum Sitznachbarn nicht eingehalten wird. § 13 Abs. 1 Nr. 1 gilt aufgrund des Einleitungssatzes von § 13 Abs. 1 nur für den Schulunterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern. Nur insoweit ist § 2 Abs. 1 Satz 1 gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 nicht anwendbar. Außerhalb des Schulunterrichts, sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung an Schulen finden die allgemeinen Maskenregelungen des § 2 weiterhin Anwendung. Es gilt damit grundsätzlich Maskenpflicht im Schulgebäude, etwa in Verkehrs- und Begegnungsbereichen auf den Gängen, sofern kein Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 eingreift. Für Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätige Personen kann daher etwa die außerhalb des Schulunterrichts, sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung grundsätzlich in Gebäuden und geschlossenen Räumen geltende Maskenpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 entfallen, soweit sie sich an einem festen Sitz- Steh- oder Arbeitsplatz (z. B. im Lehrerzimmer) befinden und zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt ist.

§ 15 Abs. 1 war anzupassen, weil die bislang untersagten Volksfeste und öffentlichen Festivitäten nunmehr zulässig sind. Das Verbot des Feierns auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist mit Blick auf infektionsschutzrechtliche Erfordernisse – insbesondere zur Verhinderung einer unkontrollierbaren Ausbreitung von Infektionen – aufrechtzuerhalten.

§ 15 Abs. 4 enthält nunmehr eine Regelung hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die Öffnung von Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen. Für Besucher und Beschäftigte mit Kundenkontakt in diesen Einrichtungen gilt eine 3G plus-Regelung. Das bedeutet, dass die 3G-Regelung des § 3 Abs. 2 inzidenzunabhängig mit der Maßgabe entsprechend gilt, dass ein negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nur durch einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1, also einen PCR-Test, PoC-PCR-Test oder einen Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, erbracht werden kann, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde. Während die 3G plus-Regelung für Besucher für jeden einzelnen Besuch Anwendung findet, müssen Beschäftigte mit Kundenkontakt, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 einen entsprechenden Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 finden § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 für den von Satz 1 und 2 erfassten Personenkreis keine Anwendung. Das bedeutet, dass in den betroffenen Einrichtungen die in der Gastronomie fortgeltenden Beschränkungen im Hinblick auf das Tanzen und die Musikbeschallung sowie zur Bedienung am Tisch bzw. zur Unzulässigkeit der Abgabe und zum Verzehr von Getränken an Theke oder Tresen in Schankwirtschaften nicht anwendbar sind. Hintergrund dafür ist, dass im Hinblick auf Clubs und Diskotheken mit der 3G plus-Regelung sowohl für Besucher als auch für Beschäftigte mit Kundenkontakt wesentlich schärfere Zugangsbeschränkungen bestehen als in der allgemeinen Gastronomie. Die Nichtanwendbarkeit von § 2 Abs. 1 aufgrund von § 15 Abs. 4 Satz 3 führt dazu, dass in den entsprechenden Bereichen die grundsätzlich in Gebäuden und geschlossenen Räumen geltende Maskenpflicht für Besucher und Beschäftigte mit Kundenkontakt nicht auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage angeordnet wird. Diesbezüglich stellt § 15 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 klar, dass arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben. Soweit also auf arbeitsschutzrechtlicher Grundlage Maskenpflicht besteht, erfolgt durch die vorliegende Verordnung keine anderweitige Regelung. Für Beschäftigte ohne Kundenkontakt gelten die allgemeinen Maskenregelungen nach § 2.

Durch die Änderungen in § 19 Nr. 2 und Nr. 12 werden die erforderlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände an die neue Rechtslage angepasst.

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BayMBl. 2021 Nr. 711 30. September 2021

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Die Änderung in § 20 ermöglicht die erforderliche Verlängerung der 14. BayIfSMV bis zum 29. Oktober 2021. Die Maßnahmen sind damit – wie durch § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – zeitlich befristet.

§ 2 der vorliegenden Verordnung regelt das gespaltene Inkrafttreten von verschiedenen Regelungen. Während die vorliegende Verordnung gemäß § 2 Satz 1 grundsätzlich am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt, tritt abweichend hiervon die Regelung zum Entfall der Maskenpflicht im Schulunterricht, sonstigen Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung erst am 4. Oktober 2021 in Kraft.

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 733 14. Oktober 2021

2126-1-18-G

Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 14. Oktober 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1 Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Kontaktdaten sind zu erheben bei allen größeren Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1 000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten, von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, im Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte, in Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen sowie in der Gastronomie, soweit § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 keine Anwendung findet.“

b) In Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „oder aufgrund der in dieser Verordnung vorgesehenen Infektionsschutzkonzepte zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ gestrichen.

2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern findet § 2 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung. 2Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen im Übrigen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“

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BayMBl. 2021 Nr. 733 14. Oktober 2021

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§ 2 Weitere Änderung der

Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 werden die Wörter „außerhalb einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die“ durch die Wörter „nur durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Betreiber“ die Wörter „zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie“ eingefügt.

cc) Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:

„3Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige ohne Kundenkontakt.“

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „außerhalb einer zur Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nur durch solche Personen erfolgen, die“ durch die Wörter „nur durch in Abs. 1 Satz 1 genannte Personen erfolgen, soweit diese“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.

2. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „außerhalb einer zum Betrieb oder Durchführung nötigen beruflichen oder gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit ausschließlich Personen gestatten, die“ durch die Wörter „den in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen ausschließlich gestatten, soweit diese“ ersetzt und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „ ; § 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „ , das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung“ durch die Wörter „und das Geburtsdatum“ ersetzt und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „ ; § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„2§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

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BayMBl. 2021 Nr. 733 14. Oktober 2021

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3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Besucher von Patienten von Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG), sowie für Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Patientenkontakt gilt § 3 Abs. 1 entsprechend.“

4. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „für Besucher sowie Betreiber und Beschäftigte mit Kundenkontakt“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Satz 3 wird Satz 2.

d) Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

„3§ 3a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend; im Übrigen finden §§ 3a und 3 Abs. 5 keine Anwendung.“

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Wörter „im Falle des § 15 Abs. 4 der Beschäftigte“ durch die Wörter „der Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige“ ersetzt und nach dem Wort „vorlegt“ werden die Wörter „oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 als Anbieter, Veranstalter oder Betreiber seinen eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahrt“ eingefügt.

b) In Nr. 2a wird das Wort „besucht“ durch das Wort „betritt“ ersetzt.

§ 3 Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 19. Oktober 2021 in Kraft.

München, den 14. Oktober 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus H o l e t s c h e k , Staatsminister

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BayMBl. 2021 Nr. 733 14. Oktober 2021

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Impressum Herausgeber: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München Telefon: +49 (0)89 2165-0, E-Mail: [email protected] Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München Druck: Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech Telefon: +49 (0)8191 126-725, Telefax: +49 (0)8191 126-855, E-Mail: [email protected] ISSN 2627-3411 Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) erscheint nach Bedarf, regelmäßiger Tag der Veröffentlichung ist Mittwoch. Es wird im Internet auf der Verkündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die Verkündungsplattform Bayern ist für jedermann kostenfrei verfügbar. Ein Ausdruck der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Nähere Angaben zu den Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden.

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 734 14. Oktober 2021

2126-1-18-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 14. Oktober 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 14. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 733) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 11 SchAusnahmV und § 9 Nr. 5 DelV.

Gegenstand der Verordnung sind weitere notwendige Anpassungen und Klarstellungen in der 14. BayIfSMV. Insbesondere unterfallen zukünftig auch die Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen mit unmittelbarem Kundenkontakt von Einrichtungen, die der 3G-Regel unterliegen, einem 3G-Erfordernis.

Soweit in der 14. BayIfSMV bereits bestehende Maßnahmen fortgeführt werden, wird auf die Begründung der 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 616) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 14. BayIfSMV vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 662), vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 711) und vom 5. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 716) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Von der letzten Aprilwoche bis Anfang Juli waren die Zahlen der neu mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten kontinuierlich gesunken. Nach einem daran anschließenden Anstieg der Fallzahlen zeigt sich bei den Infektionszahlen in Bayern in der Gesamttendenz seit etwa einem Monat eine Plateaubildung bzw. steigen die Zahlen leicht an, wobei die 7-Tage-Inzidenz gewisse Schwankungen aufweist. So ist am 14. Oktober 2021 wieder ein leichter Anstieg der 7-Tage-Inzidenz im Vergleich zum Vortag zu verzeichnen. Ob sich dieser fortsetzt, bleibt abzuwarten. Am 14. Oktober 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Bayern mit 96,7 über dem Bundesdurchschnitt von 67,0. Eine Woche zuvor, am 7. Oktober 2021, lag die 7-Tage-Inzidenz für Bayern bei 87,9, vor einem Monat, am 14. September 2021, lag der Wert bei 85,8.

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 14. Oktober 2021 13 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle von unter 50, davon weisen 2 Landkreise und kreisfreie Städte eine 7-Tage-Inzidenz von unter 35 auf. 35 Landkreise und kreisfreie Städte liegen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100, davon weisen 5 Landkreise einen Wert von über 200 auf (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Damit zeigt sich in weiten Teilen Bayerns erneut ein erhöhtes Infektionsgeschehen.

Die Reproduktionszahl schwankte in den vergangenen Tagen um den Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen lag der 7-Tage-R-Wert für Bayern am 14. Oktober 2021 bei 1,06 und für Deutschland bei 1,04.

Während die Zahl der COVID-19-Patienten, die stationär behandelt werden mussten, seit Anfang Mai kontinuierlich sank, werden seit etwa neun Wochen wieder deutlich höhere Zahlen, aktuell auf einem Niveau von um die 900, beobachtet. Die Zahl der mit stationär zu versorgenden COVID-19-Patienten belegten Betten stieg insgesamt binnen der letzten neun Wochen um 751 auf nunmehr 952 an, d. h. die Gesamtzahl der mit COVID-19-Patienten belegten Betten hat sich mehr als vervierfacht. Auch im intensivmedizinischen Bereich spiegelt sich diese Entwicklung wider, wenn auch aktuell noch auf etwas niedrigerem Niveau (Zunahme der auf Intensivstationen versorgten COVID-19-Fälle binnen der letzten neun Wochen um rund 200, dies entspricht angesichts des niedrigen Ausgangsniveaus einer Steigerung von rund 450 %, Quelle: DIVI-Intensivregister). Aktuell werden bayernweit 952 Patienten, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2

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BayMBl. 2021 Nr. 734 14. Oktober 2021

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nachgewiesen wurde, stationär behandelt (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 14. Oktober 2021). 259 COVID-19-Fälle werden derzeit intensivmedizinisch behandelt (Meldungen der Krankenhäuser im DIVI-Intensivregister vom 14. Oktober 2021).

Angesichts der inzwischen gestiegenen Belegung mit COVID-19-Patienten und der gleichfalls gestiegenen Inzidenzwerte stellt sich die Lage in den bayerischen Krankenhäusern zunehmend angespannt dar. Regional berichten Kliniken, vor allem im intensivmedizinischen Bereich, von sehr starken Belastungen, die voraussichtlich in den nächsten Wochen nicht nachlassen werden und zum Teil bereits jetzt wieder überregionale Patientensteuerungen erforderlich machen. Deshalb wurde es den Regierungen per Allgemeinverfügung vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 709) ermöglicht, im Bedarfsfall und in Abhängigkeit des prozentualen Anteils von COVID-19-Patienten an den in einem Zweckverbandsgebiet für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF-Gebiet) insgesamt belegten Intensivbetten regional und zeitlich befristet erneut die während der ersten drei pandemischen Wellen bewährten Organisationsstrukturen einzurichten. Dies betrifft insbesondere die Einsetzung der Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung für einzelne ZRF-Gebiete, die zur Steuerung der Patientenströme (jedoch nicht zu Freihalteanordnungen) befugt sind. Von dieser Befugnis haben bereits einige Regierungen in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Daher gilt es nach wie vor, vor allem die Belegung der Intensivkapazitäten mit COVID-19-Patienten engmaschig zu beobachten, da diese Bettenkategorie die Engpassressource bei der Bekämpfung der Pandemie im stationären Bereich darstellt.

In Bayern wurden bisher 16 619 221 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 8 609 759 entfallen dabei auf Erstimpfungen, bei 8 304 126 Personen besteht bereits ein vollständiger Impfschutz. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 65,5 % und die Quote der vollständig Geimpften 63,2 % (Stand jeweils 14. Oktober 2021). Insgesamt sind von den Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, 84,1 % mindestens einmal geimpft, im Alter von 18 bis 59 Jahren sind es 68,4 % und im Alter von 12 bis 17 Jahren 40,0 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 82,4 % der Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 69,2 % den vollständigen Impfschutz und im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 34,3 %. Seit Mitte August besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, eine Auffrischungsimpfung zu erhalten. In Bayern wurden bisher 146 840 Auffrischungsimpfungen durchgeführt, die in der oben genannten Gesamtzahl der COVID-19-Schutzimpfungen enthalten sind.

Da inzwischen ausreichend Impfstoff für COVID-19-Schutzimpfungen vorhanden ist, besteht seit mehreren Wochen für alle Impfwilligen, für die ein Impfstoff zugelassen ist, die Möglichkeit, ohne Wartezeit umgehend eine Schutzimpfung zu erhalten. Für Kinder unter 12 Jahren ist weiterhin kein Impfstoff zugelassen.

Mit steigenden COVID-19-Impfquoten und dem Aufbau einer schützenden Grundimmunität in der Bevölkerung befindet sich Deutschland in der Übergangsphase von einem pandemischen in ein endemisches Geschehen. Insgesamt handelt es sich weltweit, in Europa und in Deutschland nach wie vor um eine ernstzunehmende Situation.

Das Ziel der infektionspräventiven Maßnahmen ist weiterhin die Minimierung schwerer Erkrankungen durch SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der öffentlichen Gesundheit (Minimierung der Krankheitslast, Verfügbarkeit von ausreichend medizinischen Kapazitäten zur Versorgung der Bevölkerung, Reduktion der langfristigen durch Long-COVID verursachten Folgen sowie der Non-COVID-19-Effekte). Hierfür bleibt es wichtig, die Infektionszahlen nachhaltig niedrig zu halten. Deshalb sind weiterhin umfangreiche Zugangsbeschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete, das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar. Unabdingbar ist weiterhin die Beachtung und Umsetzung von Hygienevorgaben: Abstandhalten, Hygiene beachten, Maskentragung im Alltag und Lüften (AHA+L-Regeln). Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen und damit auch die Begrenzung der Belastung des Gesundheitssystems ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Das RKI stuft die Gefährdung der Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insbesondere aufgrund der Verbreitung von einigen besorgniserregenden Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 (Variants of Concern, VOC) sowie der noch nicht ausreichend hohen Impfquote insgesamt weiterhin als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, wobei Menschen mit chronischen Erkrankungen und besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen besonders betroffen sind.

In Deutschland, wie auch im europäischen Ausland, werden derzeit fast alle Infektionen durch die besorgniserregende Delta-Variante verursacht; ihr Anteil an allen Infektionen liegt seit KW 34/2021 bei über 99,8%. Andere Varianten von SARS-CoV-2 werden nur selten nachgewiesen; die ehemals stark verbreitete

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BayMBl. 2021 Nr. 734 14. Oktober 2021

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Variante Alpha wurde mittlerweile vollständig durch Delta verdrängt. Für Delta-Infektionen sind im Vergleich zu Alpha-Infektion höhere Raten an Hospitalisation, Intensivpflichtigkeit der Betroffenen und Tod beobachtet worden, was auf eine höhere Virulenz dieser Variante hinweist.

Das RKI empfiehlt weiterhin dringend, unabhängig vom Impf-, Genesenen- oder Teststatus, das grundsätzliche Infektionsrisiko und den eigenen Beitrag zur Verbreitung von SARS-CoV-2 zu reduzieren.

Vor dem Hintergrund dieses Lagebilds sind folgende neue Regelungen vorgesehen:

Durch § 1 der vorliegenden Verordnung werden die §§ 5 und 13 der 14. BayIfSMV geändert.

Durch die Änderung in § 5 der 14. BayIfSMV wird der Kreis derjenigen Betriebe und Veranstaltungen, die Kontaktdaten zu erheben haben, wesentlich begrenzt. Kontaktdaten sind künftig zunächst bei allen größeren Veranstaltungen jeder Art mit mehr als 1 000 Personen in Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten zu erheben. Bei anderweitig zutrittsbeschränkten Stätten handelt es sich um Örtlichkeiten im Innenbereich oder unter freiem Himmel, bei denen der Veranstalter den Zutritt durch natürliche oder künstliche Begrenzungen wie Türen, Zäune, Absperrungen oder schlichte Kontrollen begrenzt. Bei größeren Veranstaltungen, die von jedermann jederzeit auf verschiedenen Wegen besucht und verlassen werden können, etwa Märkten, nicht zutrittsbeschränkten Musikdarbietungen im öffentlichen Raum und vergleichbaren Veranstaltungen besteht keine Pflicht zur Kontaktdatenerfassung.

Abgesehen von den größeren Veranstaltungen in zutrittsbeschränkten Stätten sind Kontaktdaten künftig, wie bereits bislang, von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und in Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen zu erheben. In der Gastronomie ist eine Kontaktdatenerhebung künftig nur noch bei den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 4 genannten Fällen, also insbesondere bei lauter Tanzmusik in geschlossenen Räumen, erforderlich. Bei dem Besuch von Gastronomiebetrieben ohne laute Tanzmusik, aber auch bei Veranstaltungen innerhalb der Gastronomie, die bereits bislang als zulässige Veranstaltungen von dem Tanz- und Musikverbot ausgenommen waren, insbesondere privaten Feiern in geschlossenen Gesellschaften, entfällt künftig die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung, es sei denn, es handelt sich um eine größere Veranstaltung mit mehr als 1 000 Personen.

Im Beherbergungswesen sind Kontaktdaten künftig nur noch bei einer Beherbergung in Gemeinschaftsunterkünften zu erheben. Eine Beherbergung in Gemeinschaftsunterkünften besteht, wenn Personen, die aus mehr als einem Hausstand stammen, in Schlafsälen, Matratzenlagern oder vergleichbaren sonstigen Mehrbettzimmern (z. B. in Jugendherbergen oder Berghütten) gemeinschaftlich untergebracht werden.

In allen anderen, bislang zur Kontaktdatenerhebung verpflichtenden Fällen entfällt die Kontaktdatenerhebung. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand der betroffenen Einrichtungen spürbar verringert.

Die Änderung in § 13 der 14. BayIfSMV ist redaktionell. Sie dient dazu, die Anordnung klarer zu fassen. Wie bislang soll in Schulgebäuden während des Unterrichts und bei sonstigen Schulveranstaltungen, bei der Mittagsbetreuung an Schulen und bei dem Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern keine Maskenpflicht gelten. Außerhalb des Unterrichts, sonstigen Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung in den Schulen und damit insbesondere auf dem Weg von und zu den Klassenzimmern und Unterrichtsräumen, auf sonstigen Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie im Verwaltungsbereich der Schulen besteht weiterhin eine Maskenpflicht nach der allgemeinen Regelung in § 2 der 14. BayIfSMV, soweit nicht im Einzelfall einer der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 14. BayIfSMV erfüllt wird.

Soweit eine Maskenpflicht im schulischen Bereich besteht, also im Schulgebäude beispielsweise auf dem Weg zum Klassenzimmer, dürfen Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Durch § 2 werden die §§ 3, 3a, 9, 15 und 19 der 14. BayIfSMV geändert.

Durch die Änderungsverordnung wird bei den von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erfassten Einrichtungen, Dienstleistungen und Veranstaltungen die bereits bislang für Kunden und Besucher geltende 3G-Regel um Testnachweiserfordernisse für nicht geimpfte und nicht genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen ergänzt.

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BayMBl. 2021 Nr. 734 14. Oktober 2021

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Die 3G-Regel ist die zentrale Infektionsschutzmaßnahme der 14. BayIfSMV. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 2a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) kann insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises eine notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sein. Die Vorschrift wurde durch Artikel 12 des Aufbauhilfegesetz 2021 in § 28a IfSG eingefügt. Der Gesetzgeber des Aufbauhilfegesetz 2021 führt hierzu in BT-Drs. 19/32275 aus: „Durch die Aufnahme der neuen Nummer 2a in den Katalog der Regelbeispiele zulässiger Schutzmaßnahmen wird unterstrichen, dass allgemeine Vorlagepflichten hinsichtlich eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises beispielsweise als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr vorgesehen werden können. Es ist jeweils durch den Verordnungsgeber eine sorgfältige Abwägung auf Grundlage der verfassungsrechtlichen Vorgaben einschließlich der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung durchzuführen“. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder haben durch Beschluss in der 94. Gesundheitsministerkonferenz vom 11.Oktober 2021 bekräftigt, dass § 28a Abs. 1 Nummer 2a IfSG die rechtliche Grundlage für Testvorlagepflichten für Beschäftigte bildet und auf dieser Rechtsgrundlage eine Testvorlagepflicht für die Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt durch Landesrecht erlassen werden können.

Künftig gilt bei den von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erfassten Einrichtungen nicht nur, wie bislang, ein Testnachweiserfordernis für Kunden und Besucher, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, sondern zusätzlich auch für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit unmittelbarem Kundenkontakt. Die Ergänzung der 3G-Regel ist erforderlich, um mit Blick auf die zuletzt leicht steigenden Infektionszahlen, die zunehmend angespannte Lage in den Krankenhäusern und den Beginn des Herbstes, bei dem jahreszeitlich bedingt eine erhöhte Gefahr der Verbreitung von Coronaviren besteht, die weitere Ausbreitung der Pandemie zu bekämpfen. Das Weiterverbreitungsrisiko besteht bei den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bereichen durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit unmittelbarem Kundenkontakt in gleicher Weise wie durch Kunden und Besucher dieser Einrichtung. Testungen sind geeignet, Ansteckungsketten zu unterbrechen. Der mit der Testung verbundene Eingriff ist niederschwellig, zugleich dient das Testnachweiserfordernis dem Gesundheits- und Lebensschutz und damit dem Schutz von Verfassungsgütern, denen ein überragender Rang zukommt.

Als Beschäftigte gelten hierbei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber darüber hinaus auch sonstige Personen, die auf Veranlassung des Veranstalters oder Betreibers in der Einrichtung oder Veranstaltung mit unmittelbarem Kundenkontakt tätig werden. Personen, die aus beruflichen Gründen die Einrichtung betreten, ohne zu der Einrichtung oder dem Veranstalter in einem – im weiteren Sinne – Beschäftigungsverhältnis zu stehen, wie etwa Angehörige der Polizei oder von anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, fallen hingegen nicht unter das Testnachweiserfordernis.

Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt ohne Impf- oder Genesenennachweis müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Anbieter, Veranstalter und Betreiber müssen die sie selbst betreffenden Testnachweise zwei Wochen aufbewahren und die von Kunden, Besuchern, Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen vorzulegenden Testnachweise überprüfen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 der 14. BayIfSMV). Durch die Begrenzung der Testnachweise von Anbietern, Veranstaltern, Betreibern, Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen mit Kundenkontakt auf zwei Testnachweise pro Woche wird sichergestellt, dass auch bei einer regelmäßigen, insbesondere (werk-)täglichen Beschäftigung die Testnachweiserfordernisse nicht überspannt werden. Zugleich bietet eine regelmäßige, zweimal wöchentliche Testung hinreichende Sicherheit gegen eine unentdeckte Infektion und die daraus folgende Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Nach § 4 der Corona-ArbSchV haben Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

Es ist grundsätzlich die Entscheidung der jeweils betroffenen Person, ob die Nachweiserfordernisse der 3G-Regel durch Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises oder durch Vorlage der Testnachweise erfüllt werden.

Als Besucher gelten dabei auch weiterhin insbesondere Kunden, Gäste und Nutzer der in § 3 genannten Bereiche.

Durch die Änderung von § 3a der 14. BayIfSMV wird die Ergänzung der 3G-Regel um Testnachweiserfordernisse für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit Kundenkontakt im Rahmen des freiwilligen 2G und des freiwilligen 3G plus nachvollzogen.

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BayMBl. 2021 Nr. 734 14. Oktober 2021

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Dabei gelten auch für nicht geimpfte und nicht genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit Kundenkontakt im Rahmen von 2G und 3G plus die erhöhten Nachweiserfordernisse, d. h. im Falle von freiwilligem 3G plus insbesondere die Pflicht, an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Nukleinsäuretestnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 zu verfügen. Dasselbe gilt bei freiwilligem 2G für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit Kundenkontakt, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Der Verweis von § 3a auf die Vorschriften des § 3 stellt insoweit eine Rechtsfolgenverweisung dar.

Durch die Neufassung von § 9 Absatz 2 wird angeordnet, dass bei einer 7 Tage-Inzidenz über 35 im Bereich der Krankenhäuser und der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, neben dem bereits bisher geltenden Testnachweiserfordernis für Besucher, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, künftig auch für Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit Patientenkontakt das Nachweiserfordernis nach § 3 Abs. 1 entsprechend gilt. Nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Patientenkontakt müssen daher zweimal wöchentlich über einen Testnachweis verfügen; die Einrichtungen müssen die vorzulegenden Testnachweise überprüfen. Bislang musste das Infektionsschutzkonzept der Krankenhäuser und Rehakliniken ein Testkonzept enthalten, das eine mindestens zweimal wöchentliche Testung der Beschäftigten vorzusehen hatte. Diese Anordnung wird in Übereinstimmung mit der künftig auch für Beschäftigte der betroffenen Einrichtungen geltenden 3G-Regel in ein verbindliches Testnachweiserfordernis umgestaltet. Die in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Einrichtungen haben nach § 6 weiterhin ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Einrichtungen können auch weiterhin in ihren Hygienekonzepten ergänzende und weitergehende Regelungen treffen.

Die Anpassungen in § 15 Abs. 4 sind Folgeänderungen. Der in § 15 Abs. 4 weiterhin enthaltene Verweis auf § 3 Abs. 2 erfasst durch dessen Änderung nunmehr auch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen mit Kundenkontakt.

Durch die Änderungen in § 19 Nr. 2 und Nr. 2a werden die erforderlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände an die neue Rechtslage angepasst. Die für Anbieter, Veranstalter und Betreiber neu geschaffene Pflicht, die eigenen Testnachweise für die Dauer von zwei Wochen aufzubewahren, wird durch die Änderung in § 19 Nr. 2 bußgeldbewehrt.

§ 3 der vorliegenden Verordnung regelt das Inkrafttreten der Änderungen. Die Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft, die in § 2 der vorliegenden Verordnung getroffenen Änderungen treten hiervon abweichend am 19. Oktober 2021 in Kraft.

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 757 27. Oktober 2021

2126-1-18-G

Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 27. Oktober 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

In § 20 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 14. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 733) geändert worden ist, wird die Angabe „29. Oktober 2021“ durch die Angabe „24. November 2021“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 28. Oktober 2021 in Kraft.

München, den 27. Oktober 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus H o l e t s c h e k , Staatsminister

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BayMBl. 2021 Nr. 757 27. Oktober 2021

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 772 5. November 2021

2126-1-18-G

Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 5. November 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1 Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern gilt § 2 mit folgenden Maßgaben:

1. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 findet keine Anwendung.

2. Die Maskenpflicht entfällt

a) während des Sportunterrichts,

b) für Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen oder

c) während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums. 2Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“

b) Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„4Nach Bekanntwerden eines Infektionsfalls in einer Klasse haben die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse fünf Unterrichtstage lang täglich Testnachweise zu erbringen.“

2. In § 15 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

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3. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

„§ 16 Landesweit erhöhte Krankenhauseinweisung oder Intensivbettenbelegung

(1) 1Sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen landesweit mehr als 1 200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden, gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies unverzüglich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 2Satz 1 gilt entsprechend, sobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters landesweit mehr als 450 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind. 3Ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag gilt landesweit:

1. Soweit Maskenpflicht besteht, ist außerhalb des Anwendungsbereichs von § 13 und vorbehaltlich § 2 Abs. 3 Satz 3 eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht); Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

2. In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Hochschulen, der außerschulischen Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Bibliotheken und Archive sowie in den Fällen des § 11 und des § 15 Abs. 3 kann ein negativer Testnachweis nur durch einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 erbracht werden; § 3a Abs. 2 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

3. In den Fällen des § 15 Abs. 4 ist der Zugang für Besucher nur zulässig, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind; § 3a Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Sobald beide in Abs. 1 Satz 1 und 2 festgelegten Grenzen jeweils an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten werden, gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies unverzüglich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 2In diesem Fall entfallen die Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 3 am nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

§ 17 Landesweit stark erhöhte Intensivbettenbelegung

1Sobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies unverzüglich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 2Ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag gilt landesweit:

1. Für Gastronomie, Beherbergung und Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 entsprechend.

2. In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Hochschulen, der außerschulischen Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Bibliotheken und Archive ist der Zugang für Besucher nur zulässig, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 3a Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

3. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der von Nr. 2 erfassten Betriebe und Veranstaltungen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 verfügen; § 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

4. Zu Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers dürfen Beschäftigte und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen

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haben können und die sonst nach den Bestimmungen von Teil 1 und 2 dieser Verordnung keinen nach dem Impf-, Genesenen- oder Teststatus differenzierenden Zutrittsregelungen unterliegen, im Hinblick auf geschlossene Räume nur Zutritt erhalten, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ausgenommen hiervon ist der Handel, der öffentliche Personennah- und -fernverkehr sowie die Schülerbeförderung.

5. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3, Abs. 2 entsprechend.“

4. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a Regional erhöhte Belastung

(1) 1Liegt

1. im Leitstellenbereich, dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt gemäß Art. 1 Satz 3 des Integrierte Leitstellen-Gesetzes in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und Anlage 1 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes angehört, nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters die Belegung der verfügbaren Intensivbetten bei mindestens 80 %, und zugleich

2. im Gebietsbereich dieser Kreisverwaltungsbehörde die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz über einem Wert von 300,

macht die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekannt. 2In diesem Fall gelten ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt die in § 17 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen entsprechend.

(2) Sobald eine der in Abs. 1 Satz 1 festgelegten Grenzen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde, gibt die Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekannt; in diesem Fall entfallen die Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 am nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag, soweit sie nicht aufgrund der §§ 16 und 17 fortgelten.“

5. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 2“ die Wörter „auch in Verbindung mit §§ 16, 17, 17a“ eingefügt.

b) In Nr. 2 werden die Angabe „§§ 3, 9, 11 oder § 15 Abs. 3, 4“ durch die Wörter „§§ 3, 9, 11, 15 Abs. 3 und 4 jeweils auch in Verbindung mit §§ 16, 17, 17a“ und die Wörter „entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit §§ 15 Abs. 4“ durch die Wörter „entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit §§ 15 Abs. 4, 16, 17, 17a“ ersetzt.

c) In Nr. 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nr. 14 wird angefügt:

„14. entgegen § 17 Satz 2 Nr. 4 auch in Verbindung mit § 17a als Inhaber nicht sicherstellt, dass der Beschäftigte einen erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt oder als Inhaber seinen eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahrt.“

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§ 2 Weitere Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

§ 13 Abs. 1 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern gilt:

1. In der Grundschulstufe findet § 2 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

2. Im Übrigen gilt:

a) § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 findet keine Anwendung.

b) Die Maskenpflicht entfällt

aa) während des Sportunterrichts,

bb) für Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtsführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen oder

cc) während einer Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums. 2Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen im Übrigen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“

§ 3 Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 6. November 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 15. November 2021 in Kraft.

München, den 5. November 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus H o l e t s c h e k , Staatsminister

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Impressum Herausgeber: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München Telefon: +49 (0)89 2165-0, E-Mail: [email protected] Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München Druck: Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech Telefon: +49 (0)8191 126-725, Telefax: +49 (0)8191 126-855, E-Mail: [email protected] ISSN 2627-3411 Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) erscheint nach Bedarf, regelmäßiger Tag der Veröffentlichung ist Mittwoch. Es wird im Internet auf der Verkündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die Verkündungsplattform Bayern ist für jedermann kostenfrei verfügbar. Ein Ausdruck der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Nähere Angaben zu den Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden.

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 773 5. November 2021

2126-1-18-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 5. November 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 5. November 2021 (BayMBl. Nr. 772) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 11 SchAusnahmV und § 9 Nr. 5 DelV.

Durch die Verordnung wird in den Schulen eine Maskenpflicht für einen begrenzten Zeitraum auch wieder während des Unterrichts angeordnet. Die Belegung von landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Patienten wird als alternativer Auslösewert der Stufe „gelb“ der Krankenhausampel bestimmt und es wird festgelegt, welche verschärfenden Maßnahmen bei Erreichen der Stufen „gelb“ und „rot“ der Krankenhausampel gelten. Schließlich werden die Kriterien für eine regional erhöhte Belastung des Gesundheitssystems festgelegt und die bei Erreichen der Schwellenwerte erforderlichen regionalen Beschränkungsmaßnahmen angeordnet.

Soweit in der 14. BayIfSMV bereits bestehende Maßnahmen fortgeführt werden, wird auf die Begründung der 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 616) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 14. BayIfSMV vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 662), vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 711), vom 5. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 716), vom 14. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 734) und vom 27. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 758) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Nach einem Anstieg der Fallzahlen beginnend im Juli zeigte sich bei den Infektionszahlen in Bayern in der Gesamttendenz über sechs Wochen eine Plateaubildung, wobei die 7-Tage-Inzidenz gewisse Schwankungen aufwies. Seit Mitte Oktober ist ein deutlicher Anstieg der Meldefälle zu beobachten. Am 5. November 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Bayern mit 256,8, über dem Bundesdurchschnitt von 169,9. Eine Woche zuvor, am 29. Oktober 2021, lag die 7-Tage-Inzidenz für Bayern bei 221,9, vor vier Wochen, am 8. Oktober 2021, lag der Wert bei 90,5. Seit 29. Oktober 2021 überschreitet die 7-Tage-Inzidenz in Bayern den bisherigen Höchststand von 217,8 vom 20. Dezember 2020.

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 5. November 2021 zwei kreisfreie Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle von unter 100. 94 Landkreise und kreisfreie Städte liegen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100, davon weisen 61 Landkreise und kreisfreie Städte einen Wert von über 200 auf, 29 davon einen Wert von über 300. Von diesen weisen 6 einen Wert von 400 bis 500 auf, 3 einen Wert von 500 bis 600, 3 einen Wert von 600 bis 700 und ein Landkreis liegt über dem Wert von 700 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Dabei reicht die Spannbreite der Werte der 7-Tage-Inzidenz von 71,6 in der kreisfreien Stadt Bayreuth bis 715,7 im Landkreis Miesbach. In der Gesamtbetrachtung zeigt sich in Bayern damit ein sehr hohes Infektionsgeschehen mit regionalen Unterschieden.

Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen um den Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen lag der 7-Tage-R-Wert für Bayern am 5. November 2021 bei 1,06 für Deutschland bei 1,11.

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Das Infektionsgeschehen unterscheidet sich stark zwischen der geimpften und der ungeimpften Bevölkerung. Nach den Daten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 3. November 2021 beträgt die 7-Tage-Inzidenz der Ungeimpften mit 537,1 rund das Neunfache der 7-Tage-Inzidenz der Geimpften, die derzeit mit 60,1 angegeben wird. (https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/ karte_coronavirus/index.htm#inzidenzgeimpft)

Während die Zahl der COVID-19-Patienten, die stationär behandelt werden mussten, seit Anfang Mai kontinuierlich sank, werden seit etwa Mitte August wieder deutlich höhere Zahlen, aktuell auf einem Niveau von um die 2 300, beobachtet. Die Zahl der mit stationär zu versorgenden COVID-19-Patienten belegten Betten stieg seitdem insgesamt um 2 118 auf nunmehr 2 319 an, d. h. die Gesamtzahl der mit COVID-19-Patienten belegten Betten hat sich mehr als elffach vervielfältigt. Insbesondere in den letzten Wochen wurde ein alarmierend starker Anstieg der Anzahl der bayernweit stationär behandelten COVID-19-Patienten beobachtet. So erhöhte sich die Zahl seit der vergangenen Woche um rund 44 %, innerhalb der letzten beiden Wochen sogar um rund 100 %. Auch im intensivmedizinischen Bereich spiegelt sich diese Entwicklung wider (Zunahme der auf Intensivstationen versorgten COVID-19-Fälle seit Mitte August um rund 500, dies entspricht angesichts des niedrigen Ausgangsniveaus einer Steigerung von rund 1050 %, Quelle: DIVI-IntensivRegister). Aktuell werden bayernweit 2 319 Patienten, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, stationär behandelt (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 5. November 2021). 541 COVID-19-Fälle werden derzeit intensivmedizinisch behandelt (Meldungen der Krankenhäuser im DIVI-Intensivregister vom 5. November 2021).

Angesichts der inzwischen stark gestiegenen Belegung mit COVID-19-Patienten und der gleichfalls gestiegenen Inzidenzwerte stellt sich die Lage in den bayerischen Krankenhäusern zunehmend angespannt dar.

Die gegenwärtige Situation auf den Intensivstationen ist durch eine bayernweit insgesamt sehr hohe Auslastung sowie regional drohende oder bereits eingetretene Überlastungen gekennzeichnet. Überregionale Verlegungen bzw. Patientenzuweisungen sind teilweise erforderlich. Die durchschnittliche Auslastung der Intensivstationen liegt bei 90,1 % (DIVI-Meldungen, Stand 5. November 2021). Lediglich in 17 kreisfreien Städten bzw. Landkreisen weisen die Intensivstationen der Kliniken noch eine Auslastung von weniger als 80 % auf. Demgegenüber liegt in 32 kreisfreien Städten bzw. Landkreisen die Auslastung über 95 %. Auch auf Ebene der Integrierten Leistellen (ILS) liegen nur in 4 der insgesamt 26 ILS die Auslastung der Intensivkapazitäten unter 80 %, ebenso viele ILS weisen demgegenüber jedoch eine Auslastung von über 95 % auf (DIVI-Meldungen, Stand 5. November 2021).

Regional berichten Kliniken, vor allem im intensivmedizinischen Bereich, von sehr starken Belastungen bis hin zu vollständigen Auslastungen der Intensivkapazitäten, die voraussichtlich in den nächsten Wochen nicht nachlassen werden und bereits jetzt wieder in größerem Umfang überregionale Patientensteuerungen erforderlich machen. Deshalb wurde es den Regierungen per Allgemeinverfügung vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 709) ermöglicht, im Bedarfsfall und in Abhängigkeit des prozentualen Anteils von COVID-19-Patienten an den in einem Zweckverbandsgebiet für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF-Gebiet) insgesamt belegten Intensivbetten regional und zeitlich befristet erneut die während der ersten drei pandemischen Wellen bewährten Organisationsstrukturen einzurichten. Dies betrifft insbesondere die Einsetzung der Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung für einzelne ZRF-Gebiete, die zur Steuerung der Patientenströme (jedoch nicht zu Freihalteanordnungen) befugt sind. Von dieser Befugnis haben bereits alle Regierungen Gebrauch gemacht. Nach Beschluss des Ministerrats vom 3. November 2021 wird darüber hinaus für alle Rettungsdienstgebiete des Landes die Bestellung Ärztlicher Leiter Krankenhauskoordinierung verbindlich angeordnet. Ebenfalls sämtliche Regierungen haben mittlerweile Ärztliche Koordinatoren auf Bezirksebene eingesetzt, die die Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung bei der überregionalen Steuerung der Patientenströme unterstützen. Daher gilt es nach wie vor, vor allem die Belegung der Intensivkapazitäten mit COVID-19-Patienten engmaschig zu beobachten, da diese Bettenkategorie die Engpassressource bei der Bekämpfung der Pandemie im stationären Bereich darstellt.

In Bayern wurden bisher 17 183 422 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 8 754 110 entfallen dabei auf Erstimpfungen, bei 8 524 994 Personen besteht bereits ein vollständiger Impfschutz. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 66,6 % und die Quote der vollständig Geimpften 64,9 % (Stand jeweils 5. November 2021). Insgesamt sind von den volljährigen Personen in Bayern 77,0 % mindestens einmal geimpft, im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 43,7 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 83,1 % der Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 71,3 % den

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vollständigen Impfschutz und im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 39,6 %. Seit Mitte August besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, eine Auffrischungsimpfung zu erhalten. In Bayern wurden bisher 360 103 Auffrischungsimpfungen durchgeführt, die in der oben genannten Gesamtzahl der COVID-19-Schutzimpfungen enthalten sind.

Da inzwischen ausreichend Impfstoff für COVID-19-Schutzimpfungen vorhanden ist, besteht seit mehreren Wochen für alle Impfwilligen, für die ein Impfstoff zugelassen ist, die Möglichkeit, ohne Wartezeit umgehend eine Schutzimpfung zu erhalten. Für Kinder unter 12 Jahren ist weiterhin kein Impfstoff zugelassen.

Die 7-Tage-Inzidenzen steigen derzeit in allen Altersgruppen an. Die Fallzahlen sind höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen ist zu erwarten. Gründe dafür sind unter anderem die derzeit dominierende hochansteckende Delta-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2, die noch immer große Zahl ungeimpfter Personen, mehr Kontakte in Innenräumen sowie der Wegfall der saisonalen Effekte der wärmeren Jahreszeiten. Hinzu kommt eine im zeitlichen Verlauf gerade bei älteren oder immunsupprimierten Personen nachlassende Schutzwirkung der Impfung bei derzeit noch geringem Anteil von Personen mit einer Auffrischungsimpfung sechs Monate nach Abschluss des ersten Impfzyklus.

Die Zahl der Todesfälle zeigt eine steigende Tendenz. Die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus eventuell auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, steigt ebenfalls wieder an. Es lassen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen. Zudem treten Ausbrüche in vielen verschiedenen Umfeldern auf.

Insgesamt handelt es sich weltweit, in Europa, in Deutschland und in Bayern nach wie vor um eine ernstzunehmende Situation.

Das Ziel der infektionspräventiven Maßnahmen ist weiterhin die Minimierung schwerer Erkrankungen durch SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der öffentlichen Gesundheit (Minimierung der Krankheitslast, Verfügbarkeit von ausreichend medizinischen Kapazitäten zur Versorgung der Bevölkerung, Reduktion der langfristigen durch Long-COVID verursachten Folgen sowie der Non-COVID-19-Effekte). Hierfür bleibt es wichtig, die Infektionszahlen nachhaltig niedrig zu halten. Deshalb sind weiterhin umfangreiche Zugangsbeschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete, das Tragen von Masken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar. Unabdingbar ist weiterhin die Beachtung und Umsetzung von Hygienevorgaben: Abstandhalten, Hygiene beachten, Maskentragung im Alltag und Lüften (AHA+L-Regeln). Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen und damit auch die Begrenzung der Belastung des Gesundheitssystems ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Das RKI hat am 4. November 2021 seine Risikobewertung für Deutschland verschärft. Aktuell wird die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch eingeschätzt. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, sie steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen an.

In Deutschland, wie auch im europäischen Ausland, werden derzeit fast alle Infektionen durch die besorgniserregende Virusvariante (Variant of Concern, VOC) Delta verursacht; ihr Anteil an allen SARS-CoV-2-Infektionen liegt weiterhin bei über 99 %. Andere Varianten von SARS-CoV-2 werden nur selten nachgewiesen. Für Delta-Infektionen sind im Vergleich zu Alpha-Infektion höhere Raten an Hospitalisation, Intensivpflichtigkeit der Betroffenen und Tod beobachtet worden, was auf eine höhere Virulenz dieser Variante hinweist.

Das RKI empfiehlt, dass unabhängig vom Impf-, Genesenen- oder Teststatus das grundsätzliche Infektionsrisiko und der eigene Beitrag zur Verbreitung von SARS-CoV-2 reduziert werden sollte.

Vor dem Hintergrund dieses Lagebilds sind folgende neuen Regelungen vorgesehen:

Durch die Änderung von § 13 Abs. 1 wird eine Maskenflicht auch für den Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern eingeführt. Die zusätzliche Maskenpflicht ist im Unterricht und in den anderen genannten Bereichen erforderlich, um die nach den Herbstferien und der ferienbedingten Unterbrechung der regelmäßigen Schultestungen auch im Schulbereich bestehenden Infektionsgefahren zu verringern. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 findet hierbei nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 keine Anwendung. Die Maskenpflicht gilt in den genannten Bereichen deshalb auch dann, wenn am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Schülerinnen und Schülern bzw. zu anderen Personen gewahrt

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wird. Die übrigen in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Ausnahmen bleiben anwendbar und werden für den Anwendungsbereich von § 13 durch § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 um weitere Ausnahmen ergänzt. So entfällt die Maskenpflicht im Schulbereich aus den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 genannten zwingenden Gründen während des Unterrichts im Blasinstrument und Gesang. Durch das Entfallen der Maskenpflicht während der Stoßlüftung des Klassen- oder Aufenthaltsraums wird sichergestellt, dass während des Unterrichts regelmäßige Tragepausen bestehen.

Außerhalb des Unterrichts, sonstiger Schulveranstaltungen, der Mittagsbetreuung und des Lehr- und Studienbetriebs an den in § 13 Abs. 1 genannten Staatsinstituten gilt daneben, wie bereits bislang, die allgemeine Maskenpflicht nach § 2 auch in Schulgebäuden. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 dürfen hier und in den von § 13 Abs. 1 erfassten Bereichen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Durch die Regelungen in § 2 dieser Änderungsverordnung wird gewährleistet, dass die erweiterte Maskenpflicht in der Grundschulstufe vorerst nur für die erste Schulwoche nach den Herbstferien gilt. Für die weiterführenden Schulen gilt die Regelung bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung. Die gegenüber den weiterführenden Schulen vorerst kürzere Dauer der erweiterten Maskenpflicht in der Grundschulstufe berücksichtigt, dass die Grundschulstufe von jüngeren Kindern besucht wird. Jüngere Kinder können die mit der Maske verbundenen Beeinträchtigungen, insbesondere der mimischen Kommunikation, häufig schwerer kompensieren als ältere Kinder. Die verkürzte Dauer ist infektiologisch vertretbar, weil in der Grundschulstufe die mit dem Schulbeginn nach den Herbstferien wieder einsetzenden Testungen in der Regel durch sensitivere PCR-Pooltestungen erfolgen.

Durch die Änderung in § 13 Abs. 2 wird angeordnet, dass nach Bekanntwerden eines Infektionsfalls die Schülerinnen und Schüler der betroffenen Klasse für den Besuch des Präsenzunterrichts fünf Unterrichtstage lang täglich einen Testnachweis zu erbringen haben. Die bisherige Regelung wird dadurch zu einer Testnachweispflicht verschärft und gilt qua Verordnung. Ein positiver PCR-Pooltest gilt auch dann als Infektionsfall, wenn alle Einzelproben des Pools ein negatives Ergebnis erbringen. Der Testnachweis kann durch das negative Ergebnis eines über die Schule zur Verfügung gestellten und dort unter Aufsicht verwendeten Selbsttests und durch die Teilnahme an PCR-Pooltestungen ersetzt werden. Die Anordnung ist erforderlich, um den im Schulbereich bestehenden, an den Infektionszahlen der betroffenen Altersgruppe ersichtlichen Infektionsgefahren zu begegnen und gleichzeitig möglichst vielen Schülerinnen und Schülern eine Teilnahme am Präsenzunterricht zu ermöglichen. Schülerinnen und Schüler, die im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen sind, stehen nach den bundesrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung getesteten Personen gleich. Diese Schülerinnen und Schüler sind daher auch von der erweiterten Testnachweispflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 4 ausgenommen. Das zuständige Gesundheitsamt kann aber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vor Ort auch für geimpfte und genesene Schüler eine erweiterte Testnachweispflicht anordnen. Solche Anordnungen im Einzelfall werden weder durch diese Verordnung, noch durch die SchAusnahmV ausgeschlossen.

Durch die Neufassung der Vorschriften des § 16 wird zunächst eine Belegung von landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit an COVID-19 erkrankten Patienten als alternativer Auslösewert der Stufe „gelb“ der Krankenhausampel bestimmt. Die Stufe gelb ist danach erreicht, wenn entweder landesweit mehr als 1 200 an COVID-19 erkrankte Personen in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden oder landesweit mehr als 450 Krankenausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind. Bereits das Überschreiten eines der Schwellenwerte eröffnet den Anwendungsbereich von § 16. Ist einer oder sind beide Schwellenwerte überschritten, so gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies unverzüglich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. Ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag gelten sodann die in § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 angeordneten Verschärfungen der Coronamaßnahmen. Sobald die festgelegten Schwellenwerte an mindestens drei aufeinanderfolgen Tage nicht mehr überschritten wurden, ist auch dies vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im bayerischen Ministerialblatt unverzüglich bekannt zu geben. Die verschärften Maßnahmen entfallen dann an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gilt, soweit Maskenpflicht besteht, in der Stufe gelb ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag landesweit FFP2-Maskenpflicht. Es ist somit grundsätzlich eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu verwenden. Von dieser Verschärfung ist der Schulbereich ausgenommen, für den auch bei Stufe „gelb“ die spezielleren

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Regelungen des § 13 gelten. Für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag ist eine medizinische Gesichtsmaske ausreichend. Auch die gesteigerte Maskenpflicht der Stufe „gelb“ gilt für Beschäftigte während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen. Der Vorrang der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen gilt hier nicht nur für das „ob“ einer Maskenpflicht und das „wie“ (Tragepausen), sondern bestimmt auch, ob die erhöhte Anforderung an die Art der Maske (FFP2-Standard) greift.

Nach 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 gilt während der Stufe „gelb“ statt der 3G-Regel des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in den Fällen des § 11 und des § 15 Abs. 3 eine verpflichtende 3G plus-Regelung. Soweit daher nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 von § 3 für den Zugang zu den dort genannten Veranstaltungen oder Einrichtungen oder die Inanspruchnahme oder Erbringung einer dort genannten Dienstleistung ein Testnachweis für Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis erforderlich ist, kann dieser Testnachweis nur auf der Grundlage eines PCR-Tests, POC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der jeweils vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde (Nukleinsäuretest), erbracht werden. Dies gilt entsprechend für Testnachweise, über die Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich tätige Personen verfügen müssen. Als Besucher gelten dabei auch weiterhin insbesondere Kunden, Gäste und Nutzer der in § 3 genannten Bereiche.

Die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmen bleiben auch innerhalb der Stufe gelb anwendbar. Für den Zugang zu den in § 3 Abs. 3 genannten Einrichtungen und Veranstaltung besteht daher auch bei Stufe „gelb“ kein Testnachweiserfordernis für Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis. Das Gleiche (kein Testnachweiserfordernis) gilt auch für Einrichtungen und Personen, die von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 nicht erfasst werden und auch für die in § 9 genannten Einrichtungen bleiben während der Stufe „gelb“ die Testerfordernisse unverändert.

Soweit Testnachweiserfordernisse nach § 3 Abs. 1 Satz 3, § 11 und § 15 Abs. 3 nicht für jeden Zugang zu der betroffenen Veranstaltung oder Einrichtung, sondern nur in der dort festgelegten Frequenz erforderlich sind, gilt diese Erleichterung auch innerhalb der Stufe „gelb“. Hier sind dann von nicht geimpften und nicht genesenen Personen in der in § 3 Abs. 1 Satz 3, § 11 und § 15 Abs. 3 jeweils festgelegten Frequenz Nukleinsäuretestnachweise nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 zu erbringen. Nicht im Sinne von § 2 Nr. 2 und 4 der SchAusnahmV geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt müssen daher an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Nukleinsäuretestnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 verfügen.

Die Verschärfung des Testnachweiserfordernisses gilt nicht für Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote, Bibliotheken und Archive. In diesen Bereichen bleibt es auch in Stufe „gelb“ bei dem 3G-Erfordernis nach § 3 Abs. 1. Der Zugang zu diesen Einrichtungen kann somit nach Maßgabe von § 3 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 auch bei Stufe „gelb“ mit einem Testnachweis auf der Grundlage eines negativen Antigentests oder eines vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests erfolgen. Der Begriff der außerschulischen Bildungsangebote in § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 entspricht demjenigen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die Ausnahme von der Verschärfung der Testnachweiserfordernisse gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 greift daher für außerschulischen Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort-, und Weiterbildung, Musikschulen, Fahrschulen und Erwachsenenbildung.

Auch für die in der Stufe „gelb“ verschärften Testnachweiserfordernisse gelten darüber hinaus die Ausnahmen bzw. Gleichstellungen nach § 3 Abs. 5. Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen und noch nicht eingeschulte Kinder benötigen daher auch in der Stufe „gelb“ für den Zutritt zu Einrichtungen, für die das verschärfte Testnachweiserfordernis gilt, keinen zusätzlichen Testnachweis.

Für Einrichtungen, die bei Stufe „gelb“ einem verpflichtenden 3G plus-Erfodernis unterliegen, gelten dann im Gleichklang zu freiwilligem 3G plus die in § 3a Abs.1 Satz 3 vorgesehenen Erleichterungen. Personenobergrenzen entfallen und eine Maskenpflicht besteht also auch dort nicht, wo der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht sicher gewahrt werden kann.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 gilt in der Stufe „gelb“ für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie für die Fälle des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 (d. h. bei Tanz und lauter Musikbeschallung in der Gastronomie) für Besucher verpflichtendes 2G. Der Zutritt darf dann grundsätzlich nur Besuchern gestattet werden, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und Nr. 4 der SchAusnahmV geimpft oder genesen sind. § 3a Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend anwendbar. Die Betreiber oder Veranstalter können daher Besucher, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch

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Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der betroffenen Person enthält, nachweisen, bei Vorlage eines Testnachweises nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 ausnahmsweise zulassen. Betreiber und Beschäftigte der betroffenen Einrichtungen mit Kundenkontakt, die weder geimpft noch genesen sind, müssen auch in der Stufe „gelb“ gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 1, an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 verfügen.

Sobald die in § 16 definierten Schwellen überschritten sind, besteht eine landesweit erhöhte Krankenhauseinweisung oder Intensivbettenbelegung. Damit droht eine akute Überlastung des Gesundheitssystems. Die in § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 angeordneten Maßnahmen sind in diesem Fall erforderlich, um Gesundheit und Leben der Bevölkerung zu schützen und damit dem staatlichen Schutzauftrag zu genügen.

Hierzu ist eine Verschärfung der Maskenpflicht zu einer FFP2-Maskenpflicht erforderlich. FFP2-Masken haben gegenüber einer medizinischen Gesichtsmaske bzw. einem medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS) entscheidende Vorteile: Wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) darlegt, ist ein MNS für den Fremdschutz konzipiert. MNS schützt nach Angabe des BfArM vor Tröpfchen, bieten aber weniger Schutz vor Aerosolen als FFP2-Masken (siehe dazu https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html). Demgegenüber sind FFP2-Masken auch für den Eigenschutz ausgelegt und schützen dabei auch vor Aerosolen. Gerade bei erhöhtem Infektionsgeschehen durch COVID-19 Varianten und hoher Infektionsdynamik ist daher einer FFP2-Maske unter dem Aspekt eines Eigen- und Fremdschutzes der Vorzug zu geben.

Erforderlich ist darüber hinaus eine Verschärfung der Testnachweispflichten innerhalb der 3G-Regel zu einem 3G plus-Erfordernis. Die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 genannten Nukleinsäuretestungen weisen gegenüber den anderen in § 3 Abs. 4 genannten Testverfahren eine erhöhte Sensitivität auf. Sie bieten damit eine größere Gewähr, infizierte Personen zu erkennen. Gilt verpflichtendes 3G plus, dann können – wie bereits bei freiwilligem 3G plus – Personenobergrenzen und eine Maskenpflicht auch dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, entfallen.

Bei den in § 15 Abs. 4 genannten Einrichtungen besteht eine erhöhte Gefahr, Infektionen mit SARS-CoV-2 zu verbreiten. Es ist deshalb erforderlich, bei Erreichen der Stufe „gelb“ den Zugang zu diesen Einrichtungen nur Besuchern zu ermöglichen, die im Sinne der SchAusnahmV geimpft oder genesen sind. Für Personen, die aufgrund einer vollständigen Impfung oder durch eine natürliche Infektion eine Immunisierung erworben haben, ist die Gefahr, sich mit Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren, deutlich geringer, als für nicht geimpften oder nicht genesenen Personen. Nach den eingangs zitierten Daten des LGL vom 3. November 2021 beträgt die 7-Tage-Inzidenz der Ungeimpften rund das Neunfache der 7-Tage-Inzidenz der Geimpften. Zusätzlich schützt die Impfung auch vor einem schweren Verlauf der Erkrankung. Damit sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Geimpfter aufgrund einer Erkrankung mit COVID-19 stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden muss. Hierbei kommt hinzu, dass Testergebnisse – auch bei Testungen mittels Nukleinsäuretests – stets eine Momentaufnahme mit kurzer Aussagkraft darstellen. Die Begründung der SchAusnahmV führt auf Seite 17 diesbezüglich aus: „Eine Person kann innerhalb der Inkubationszeit jederzeit ansteckend werden, auch vor Symptombeginn. Das heißt, das Restrisiko nimmt bereits in den Stunden nach Testentnahme kontinuierlich zu. Im Gegensatz zu Genesenen oder Geimpften haben Personen mit einem negativen Testergebnis keinerlei Immunität. Das heißt, sie haben, wenn sie infiziert sind, wahrscheinlich hohe Viruslasten und können potenziell leichter anstecken als Genesene oder Geimpfte, wenn diese infiziert sein sollten. Aus diesen genannten Gründen erscheint es gerechtfertigt, bei negativ Getesteten höheres Infektionsschutzniveau zu verlangen, als bei Geimpften und Genesenen.“

Diese Unterschiede gebieten es, Geimpfte und Genesene von den erforderlichen Beschränkungsmaßnahmen weitgehend auszunehmen und diesen auch in der Stufe „gelb“ einen Zutritt zu den besonders ansteckungsgefährdeten Einrichtungen zu ermöglichen. Für Inhaber und Beschäftigte dieser Einrichtungen nach § 15 Abs. 4 verbleibt es mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsausübung bei einem Testnachweiserfordernis nach der 3G plus-Regel; erforderlich ist also ein negativer Nukleinsäuretestnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1. Personen, bei denen ein Antikörpernachweis Antikörper auf SARS-CoV-2 nahelegt, können hierbei nicht Personen gleichgestellt werden, die im Sinne der SchAusnahmV genesen sind. Derzeit sind keine serologischen Korrelate definiert, die als Surrogatmarker (Ersatzparameter) für bestehende Immunität geeignet wären, sodass kein Schwellenwert für die Anzahl der Antikörper angegeben werden kann, ab dem ein sicherer Schutz anzunehmen ist. Eine generelle

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serologische Überprüfung der Immunantwort wird daher derzeit weder vor noch nach der Impfung empfohlen.

Das RKI äußert sich hierzu auf seiner Homepage wie folgt: „Nach derzeitigem Kenntnisstand lässt ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper keine eindeutige Aussage zur Infektiosität oder zum Immunstatus zu. Der Nachweis von SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpern weist auf eine früher durchgemachte oder noch bestehende SARS-CoV-2 Infektion hin. Er schließt die Infektiosität eines Patienten nicht aus und erlaubt keine Rückschlüsse hinsichtlich des Infektionszeitpunktes. Ob und in welchem Ausmaß ein positiver Antikörpertest mit einem immunologischen Schutz vor transmissionsrelevanter SARS-CoV-2 Infektion, bzw. vor leichter oder schwerer COVID-19 Erkrankung einhergeht, ist nicht etabliert“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html).

Durch die Neufassung des § 17 werden diejenigen Maßnahmen angeordnet, die bei einer landesweit stark erhöhten Intensivbettenbelegung gelten. Sobald landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies unverzüglich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. Ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag gelten zusätzlich zu den Maßnahmen der Stufe gelb – die in diesem Fall auch dann eingreifen, wenn die Schwelle des § 17 zugleich mit der Schwelle des § 16 erreicht wird – folgende Verschärfungen:

Grundsätzlich ist für Besucher der Zugang zu denjenigen in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Einrichtungen, die auf der Stufe „gelb“ einem 3G plus-Erfordernis unterliegen, nur zulässig, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 der SchAusnahmV geimpft oder genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Bereits bei der Stufe „gelb“ ausgenommenen Hochschulen, außerschulischen Bildungsangebote, Bibliotheken und Archive bleibt es auch auf der Stufe „rot“ bei dem 3G-Erfordernis. Darüber hinaus ist für Besucher auch bei Stufe „rot“ der Zugang zu Gastronomiebetrieben, dem Beherbergungswesen und den körpernahen Dienstleistungen (soweit diese von § 3 erfasst werden), weiterhin mit einem Nukleinsäuretestnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 (3G plus) möglich. Die weiteren Ausnahmen bleiben ebenfalls bestehen.

Wie bei freiwilligem 3G plus und freiwilligem 2G obliegt es auch im Rahmen von § 17 dem jeweiligen Veranstalter, zu prüfen, ob eine Veranstaltung unter Ausschluss ungeimpfter oder nicht genesener Personen möglich ist. Soweit ein Ausschluss nicht möglich ist, kann die Veranstaltung nicht als reine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

Für nicht geimpfte und nicht genesene Inhaber und Beschäftigte verbleibt es nach § 17 Satz 2 Nr. 3 mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsausübung auch bei der Stufe „rot“ bei der Möglichkeit, Zugang zu erhalten, wenn diese an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Nukleinsäuretestnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 verfügen.

Zusätzlich dürfen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben, und die nicht bereits nach anderen Bestimmungen der Verordnung einem Testnachweiserfordernis unterliegen, nur Zutritt zu geschlossen Räumen erhalten, wenn sie im Sinne der SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Erfasst werden hiervon zum einen Betriebe und Einrichtungen, die bislang keinen Zugangsregelungen nach § 3 unterliegen, zum anderen diejenigen Inhaber und Beschäftigten von Betrieben und Einrichtungen nach § 3, die keinen Kundenkontakt haben und von den dortigen Testnachweiserfordernissen deshalb nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ausgenommen sind.

Der Begriff des Betriebes ist weit zu verstehen. Erfasst werden Betriebe von Wirtschaftsunternehmen ebenso wie Behörden und Verwaltungen. Ausgenommen sind nach § 17 Nr. 4 der Handel sowie der öffentliche Personennah- und -fernverkehr sowie die Schülerbeförderung. Ausgenommen sind darüber hinaus diejenigen Einrichtungen, die aufgrund einer besonderen verfassungsrechtlichen Autonomie von den Regelungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht erfasst werden. Dies betrifft insbesondere den Landtag, die Gerichte – bei denen die richterliche Unabhängigkeit einem Testnachweiserfordernis als Voraussetzung des Zugangs zu Gerichtsgebäuden entgegensteht – und vergleichbare Einrichtungen. Nicht erfasst werden darüber hinaus Mitglieder von kommunalen Selbstverwaltungsgremien.

Als Beschäftigter im Sinne des § 17 Nr. 4 gilt, wer in einem auf einige Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis zu dem Betriebsinhaber steht und in die Arbeitsorganisation des jeweiligen Betriebes eingegliedert ist.

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Das Überschreiten der landesweiten Stufe „rot“ signalisiert eine akute Überlastung des Gesundheitssystems. Zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sind daher weitere Beschränkungen unverzichtbar. Aus den bereits zur Stufe „gelb“ dargelegten Gründen sind auch bei Stufe „rot“ im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 der SchAusnahmV geimpfte und genesene Personen von den Beschränkungen auszunehmen. Die als Alternative allein mögliche Schließung der betroffenen Einrichtung und eine damit verbundene unterschiedslose Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten für Geimpfte und Genesene ebenso wie für Ungeimpfte würde die erheblichen Unterschiede, die gerade auch mit Blick auf den Beitrag der jeweiligen Gruppe zu der pandemiebedingten Belastung des Gesundheitssystems bestehen, außer Acht lassen und damit den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Dieser gebietet auch, Ungleiches nicht willkürlich gleich zu behandeln.

Der neu eingeführte § 17a ergänzt die Regelungen der Krankenhausampel um Anordnungen für Gebietskörperschaften mit einer regional erhöhten Belastung des Gesundheitssystems. Nach dieser Vorschrift hat eine Gebietskörperschaft, die kumulativ einem Leitstellenbereich angehört, bei dem mindestens 80 % der verfügbaren Intensivbetten belegt sind und in deren Gebietsbereich die vom RKI veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz über 300 liegt dies unverzüglich amtlich bekannt zu machen. Ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag gelten sodann in diesem Landkreis oder in dieser kreisfreien Stadt die in § 17 Satz 2 für die landesweite Stufe „rot“ vorgesehenen Maßnahmen entsprechend. Hiervon sind zugleich die vorgelagerten Maßnahmen der Stufe gelb erfasst.

Die Grenzwerte des § 17a werden täglich ab dem 6. November 2021 unter www.stmgp.bayern.de sowie www.coronavirus.bayern.de abrufbar sein.

§ 17a Abs. 2 bestimmt, dass die verschärften Maßnahmen am darauffolgenden Tag entfallen, wenn mindestens einer der beiden für das Eingreifen erforderlichen Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten und dies von der Kreisverwaltungsbehörde amtlich bekannt gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Maßnahmen landesweit wegen des Erreichens der Stufe „gelb“ oder der Stufe „rot“ gelten.

Soweit beide Schwellenwerte des § 17a erreicht oder überschritten sind, besteht eine regional erhöhte Belastung des Gesundheitssystems. Es ist deshalb erforderlich, regional weitergehende Beschränkungen vorzunehmen. Hierbei gelten die zu der Neufassung von § 16 und von § 17 angegebenen Gründe entsprechend.

In § 19 werden die erforderlichen Anpassungen der Bußgeldsanktionen vorgenommen.

§ 3 der vorliegenden Verordnung regelt das Inkrafttreten der Änderungen.

Impressum Herausgeber: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München Telefon: +49 (0)89 2165-0, E-Mail: [email protected] Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München Druck: Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech Telefon: +49 (0)8191 126-725, Telefax: +49 (0)8191 126-855, E-Mail: [email protected] ISSN 2627-3411 Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) erscheint nach Bedarf, regelmäßiger Tag der Veröffentlichung ist Mittwoch. Es wird im Internet auf der Verkündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die Verkündungsplattform Bayern ist für jedermann kostenfrei verfügbar. Ein Ausdruck der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Nähere Angaben zu den Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden.

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 776 9. November 2021

2126-1-18-G

Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 9. November 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1 Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 5. November 2021 (BayMBl. Nr. 772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 4“ die Wörter „und § 17 Satz 2 Nr. 2 Teilsatz 2“ eingefügt.

2. In § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern „erbracht werden;“ die Wörter „Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtliche Tätige in der Gastronomie, in der Beherbergung und bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, können abweichend von Teilsatz 1 anstelle der Testnachweise nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 an jedem Arbeitstag über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 verfügen;“ eingefügt.

3. In § 17 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „vollendet haben;“ die Wörter „abweichend von Teilsatz 1 ist der Zugang für minderjährige Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 2 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten zulässig;“ eingefügt.

§ 2 Änderung der Verordnung zur Änderung der

Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. November 2021

§ 2 und § 3 Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. November 2021 (BayMBl. Nr. 772) werden aufgehoben.

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BayMBl. 2021 Nr. 776 9. November 2021

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§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 10. November 2021 in Kraft.

München, den 9. November 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus H o l e t s c h e k , Staatsminister

Impressum Herausgeber: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München Telefon: +49 (0)89 2165-0, E-Mail: [email protected] Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München Druck: Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech Telefon: +49 (0)8191 126-725, Telefax: +49 (0)8191 126-855, E-Mail: [email protected] ISSN 2627-3411 Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) erscheint nach Bedarf, regelmäßiger Tag der Veröffentlichung ist Mittwoch. Es wird im Internet auf der Verkündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die Verkündungsplattform Bayern ist für jedermann kostenfrei verfügbar. Ein Ausdruck der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Nähere Angaben zu den Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden.

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 777 9. November 2021

2126-1-18-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 9. November 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 9. November 2021 (BayMBl. Nr. 776) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 11 SchAusnahmV und § 9 Nr. 5 DelV.

Durch die Verordnung werden die Vorschriften zu den Stufen „gelb“ und „rot“ der Krankenhausampel in erforderlichem Umfang angepasst und es wird die Regelung zur Maskenpflicht in der Grundschulstufe für die weitere Laufzeit der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entfristet.

Soweit in der 14. BayIfSMV bereits bestehende Maßnahmen fortgeführt werden, wird auf die Begründung der 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 616) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 14. BayIfSMV vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 662), vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 711), vom 5. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 716), vom 14. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 734) vom 27. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 758) und vom 5. November 2021 (BayMBl. Nr. 773) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Nach einem Anstieg der Fallzahlen beginnend im Juli zeigte sich bei den Infektionszahlen in Bayern in der Gesamttendenz über sechs Wochen eine Plateaubildung, wobei die 7-Tage-Inzidenz gewisse Schwankungen aufwies. Seit Mitte Oktober ist ein starker Anstieg der Meldefälle zu beobachten. Am 9. November 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Bayern mit 348,0 über dem Bundesdurchschnitt von 213,7. Eine Woche zuvor, am 2. November 2021, lag die 7-Tage-Inzidenz für Bayern bei 248,9, vor vier Wochen, am 12. Oktober 2021, lag der Wert bei 92,3. Seit 29. Oktober 2021 überschreitet die 7-Tage-Inzidenz in Bayern den bisherigen Höchststand von 217,8 vom 20. Dezember 2020.

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 9. November 2021 alle Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle von über 100. Im Einzelnen liegen 4 Landkreise bei einem Wert der 7-Tage-Inzidenz über 800, weitere 3 über 700, weitere 6 über 600, weitere 7 über 500 sowie weitere 9 über 400. 27 Landkreise und kreisfreie Städte weisen einen Wert der 7-Tage-Inzidenz von 300 bis 400 auf, 30 Kreise einen Wert von 200 bis 300 und 10 Landkreise und kreisfreie Städte einen Wert von 100 bis 200 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Dabei reicht die Spannbreite der Werte der 7-Tage-Inzidenz von 104,6 in der Landeshauptstadt München bis 868,4 im Landkreis Miesbach. In der Gesamtbetrachtung zeigt sich in Bayern damit ein sehr hohes Infektionsgeschehen mit regionalen Unterschieden.

Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen über dem Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen lag der 7-Tage-R-Wert für Bayern am 9. November 2021 bei 1,13, für Deutschland bei 1,07.

Das Infektionsgeschehen unterscheidet sich stark zwischen der geimpften und der ungeimpften Bevölkerung. Nach den Daten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 3. November 2021 beträgt die 7-Tage-Inzidenz der Ungeimpften mit 537,1 rund das Neunfache

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der 7-Tage-Inzidenz der Geimpften, die derzeit mit 60,1 angegeben wird (https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/ coronavirus/karte_coronavirus/index.htm#inzidenzgeimpft).

Während die Zahl der COVID-19-Patienten, die stationär behandelt werden mussten, seit Anfang Mai kontinuierlich sank, werden seit etwa Mitte August wieder deutlich höhere Zahlen, aktuell auf einem Niveau von um die 2 800, beobachtet. Die Zahl der mit stationär zu versorgenden COVID-19-Patienten belegten Betten stieg seit August insgesamt um 2 608 auf nunmehr 2 809 an, d. h. die Gesamtzahl der mit COVID-19-Patienten belegten Betten hat sich rund vierzehnfach vervielfältigt. Insbesondere in den letzten Wochen wurde ein alarmierend starker Anstieg der Anzahl der bayernweit stationär behandelten COVID-19-Patienten beobachtet. So erhöhte sich die Zahl allein seit der vergangenen Woche um rund 24 %, innerhalb der letzten beiden Wochen sogar um rund 95 %. Auch im intensivmedizinischen Bereich spiegelt sich diese Entwicklung wider (Zunahme der auf Intensivstationen versorgten COVID-19-Fälle seit Mitte August um rund 600, dies entspricht angesichts des niedrigen Ausgangsniveaus einer Steigerung von rund 1 300 %, Quelle: DIVI-Intensivregister). Aktuell werden bayernweit 2 809 Patienten, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, stationär behandelt (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 9. November 2021). 650 COVID-19-Fälle werden derzeit intensivmedizinisch behandelt (Meldungen der Krankenhäuser im DIVI-Intensivregister vom 9. November 2021).

Angesichts der inzwischen enorm stark gestiegenen Belegung mit COVID-19-Patienten und der gleichfalls extrem gestiegenen Inzidenzwerte stellt sich die Lage in den bayerischen Krankenhäusern höchst angespannt dar.

Die gegenwärtige Situation auf den Intensivstationen ist durch eine bayernweit insgesamt äußerst hohe Auslastung sowie regional drohende oder bereits eingetretene Überlastungen gekennzeichnet. Überregionale Verlegungen bzw. Patientenzuweisungen sind längst wieder an der Tagesordnung, ebenso das Zurückfahren oder die Aussetzung sogenannter planbarer Eingriffe durch die Kliniken. Die durchschnittliche Auslastung der Intensivstationen liegt bei 91,3 % (DIVI-Meldungen, Stand 9. November 2021). Lediglich in 15 kreisfreien Städten bzw. Landkreisen weisen die Intensivstationen der Kliniken noch eine Auslastung von weniger als 80 % auf. Demgegenüber liegt in 37 kreisfreien Städten bzw. Landkreisen die Auslastung über 95 %. Auch auf Ebene der Integrierten Leistellen (ILS) liegt nur in einer der insgesamt 26 ILS die Auslastung der Intensivkapazitäten unter 80 %, zwei ILS weisen demgegenüber jedoch eine Auslastung von über 95 % auf (DIVI-Meldungen, Stand 9. November 2021).

Regional berichten Kliniken, vor allem im intensivmedizinischen Bereich, von sehr starken Belastungen bis hin zu vollständigen Auslastungen der Intensivkapazitäten, die voraussichtlich in den nächsten Wochen nicht nachlassen werden und bereits jetzt wieder in größerem Umfang überregionale Patientensteuerungen erforderlich machen. Die hohe Zahl der COVID-19-Patienten auf den Normal- und Intensivstationen führt bereits jetzt zu Beeinträchtigungen in der medizinischen Versorgung von Nicht-COVID-19-Patienten; auch insoweit ist mit einer erheblichen weiteren Verschlechterung der Situation zu rechnen. Deshalb wurde es den Regierungen per Allgemeinverfügung vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 709) ermöglicht, im Bedarfsfall und in Abhängigkeit des prozentualen Anteils von COVID-19-Patienten an den in einem Zweckverbandsgebiet für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF-Gebiet) insgesamt belegten Intensivbetten regional und zeitlich befristet erneut die während der ersten drei pandemischen Wellen bewährten Organisationsstrukturen einzurichten. Dies betrifft insbesondere die Einsetzung der Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung für einzelne ZRF-Gebiete, die zur Steuerung der Patientenströme (jedoch nicht zu Freihalteanordnungen) befugt sind. Von dieser Befugnis haben bereits alle Regierungen Gebrauch gemacht. Nach Beschluss des Ministerrats vom 3. November 2021 wurde darüber hinaus für alle Rettungsdienstgebiete des Landes die Bestellung Ärztlicher Leiter Krankenhauskoordinierung verbindlich angeordnet. Ebenfalls sämtliche Regierungen haben mittlerweile Ärztliche Koordinatoren auf Bezirksebene eingesetzt, die die Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung bei der überregionalen Steuerung der Patientenströme unterstützen. Daher gilt es nach wie vor, vor allem die Belegung der Intensivkapazitäten mit COVID-19-Patienten engmaschig zu beobachten, da diese Bettenkategorie die Engpassressource bei der Bekämpfung der Pandemie im stationären Bereich darstellt. Zudem sind zur Reduzierung der Zahl der COVID-19-Patienten in den Kliniken in Bayern zwingend Maßnahmen insbesondere zur drastischen Reduzierung der Inzidenzen erforderlich.

In Bayern wurden bisher 17 281 897 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 8 778 739 entfallen dabei auf Erstimpfungen, bei 8 551 981 Personen besteht bereits ein vollständiger Impfschutz. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 66,8 % und die Quote der vollständig Geimpften 65,1 % (Stand jeweils

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9. November 2021). Insgesamt sind von den volljährigen Personen in Bayern 77,2 % mindestens einmal geimpft, im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 44,3 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 83,2 % der Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 71,6 % den vollständigen Impfschutz und im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 40,2 %. Seit Mitte August besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, eine Auffrischungsimpfung zu erhalten. In Bayern wurden bisher 409 873 Auffrischungsimpfungen durchgeführt, die in der oben genannten Gesamtzahl der COVID-19-Schutzimpfungen enthalten sind.

Da inzwischen ausreichend Impfstoff für COVID-19-Schutzimpfungen vorhanden ist, besteht seit mehreren Wochen für alle Impfwilligen, für die ein Impfstoff zugelassen ist, die Möglichkeit, ohne Wartezeit umgehend eine Schutzimpfung zu erhalten. Für Kinder unter 12 Jahren ist weiterhin kein Impfstoff zugelassen.

Die 7-Tage-Inzidenzen steigen derzeit in allen Altersgruppen stark an. Die Fallzahlen sind höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen ist zu erwarten. Gründe dafür sind unter anderem die derzeit dominierende hochansteckende Delta-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2, die noch immer große Zahl ungeimpfter Personen, mehr Kontakte in Innenräumen sowie der Wegfall der saisonalen Effekte der wärmeren Jahreszeiten. Hinzu kommt eine im zeitlichen Verlauf gerade bei älteren oder immunsupprimierten Personen nachlassende Schutzwirkung der Impfung bei derzeit noch geringem Anteil von Personen mit einer Auffrischungsimpfung sechs Monate nach Abschluss des ersten Impfzyklus.

Die Zahl der Todesfälle zeigt eine steigende Tendenz. Die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus eventuell auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, steigt ebenfalls wieder an. Es lassen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen. Zudem treten Ausbrüche in vielen verschiedenen Umfeldern auf.

Insgesamt handelt es sich weltweit, in Europa, in Deutschland und in Bayern nach wie vor um eine ernstzunehmende Situation.

Das Ziel der infektionspräventiven Maßnahmen ist weiterhin die Minimierung schwerer Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der öffentlichen Gesundheit (Minimierung der Krankheitslast, Verfügbarkeit von ausreichend medizinischen Kapazitäten zur Versorgung der Bevölkerung, Reduktion der langfristigen durch Long-COVID verursachten Folgen sowie der Non-COVID-19-Effekte). Hierfür bleibt es wichtig, die Infektionszahlen nachhaltig niedrig zu halten. Deshalb sind weiterhin umfangreiche Zugangsbeschränkungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete, das Tragen von Masken sowie die Identifizierung und Isolation infizierter Personen unverzichtbar. Unabdingbar ist weiterhin die Beachtung und Umsetzung von Hygienevorgaben: Abstandhalten, Hygiene beachten, Maskentragung im Alltag und Lüften (AHA+L-Regeln). Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen und damit auch die Begrenzung der Belastung des Gesundheitssystems ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Das RKI hat am 4. November 2021 seine Risikobewertung für Deutschland verschärft. Aktuell wird die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch eingeschätzt. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, sie steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen an.

In Deutschland, wie auch im europäischen Ausland, werden derzeit fast alle Infektionen durch die besorgniserregende Virusvariante (Variant of Concern, VOC) Delta verursacht; ihr Anteil an allen SARS-CoV-2-Infektionen liegt weiterhin bei über 99 %. Andere Varianten von SARS-CoV-2 werden nur selten nachgewiesen. Für Delta-Infektionen sind im Vergleich zu Alpha-Infektion höhere Raten an Hospitalisation, Intensivpflichtigkeit der Betroffenen und Tod beobachtet worden, was auf eine höhere Virulenz dieser Variante hinweist.

Das RKI empfiehlt, dass unabhängig vom Impf-, Genesenen- oder Teststatus das grundsätzliche Infektionsrisiko und der eigene Beitrag zur Verbreitung von SARS-CoV-2 reduziert werden sollte.

Vor dem Hintergrund dieses Lagebilds sind folgende neuen Regelungen vorgesehen:

Durch die Anpassung in § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wird bestimmt, dass nicht geimpfte und nicht genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt in der Gastronomie, in der Beherbergung und bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, bei der Stufe „gelb“ anstelle der Testnachweise nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 (Nukleinsäuretestnachweis) an jedem Arbeitstag über

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einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 3 verfügen können. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt müssen für einen Zugang zu den genannten Bereichen bei der Stufe „gelb“ daher entweder an zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis auf der Grundlage eines PCR-Tests, POC-PCR-Test oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, oder an jedem Arbeitstag über einen Testnachweis aufgrund eines PoC-Antigentests oder eines vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests verfügen.

Diese Wahlmöglichkeit – zwei Mal pro Woche Nukleinsäuretest oder an jedem Arbeitstag Antigentests oder vor Ort beaufsichtigter Selbsttest – besteht für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt in den genannten Bereichen aufgrund der Verweisung in § 17 Satz 2 Nr. 1 auch bei der Stufe „rot“. Als Arbeitstag gilt dabei jeder Tag, an dem der Betreiber oder der Beschäftigte vor Ort in der in § 17 Satz 2 Nr. 1 erfassten Einrichtung arbeitet. Da der Testnachweis bereits für den Zugang zu der Arbeitsstätte erforderlich ist, muss die betroffene Person bei Beginn des jeweiligen Arbeitstages über einen aktuellen Testnachweis verfügen oder den Selbsttest täglich bei Beginn der Arbeitstätigkeit unter Aufsicht durchführen.

Bei den in § 17 Satz 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen gilt bereits insofern eine Besonderheit, als hier auch auf der Stufe „rot“ Kunden, Gäste und Nutzer, die keinen Impf- oder Genesenenausweis vorlegen, Zugang durch einen Testnachweis auf der Basis eines Nukleinsäuretests erhalten können. Diese Einrichtungen sind in der Regel privatwirtschaftlich organisiert und werden von den Gästen und Kunden in höherer Frequenz besucht. Die Sonderstellung wird durch die Regelung auch für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt berücksichtigt. Die geringere Sensitivität von Antigentests und Selbsttests kann insoweit durch die in der Regel höhere Testfrequenz und die größere Aktualität der Testung ausgeglichen werden.

Diese Wahlmöglichkeit gilt nur für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der in § 17 Satz 2 Nr. 1 genannten Bereiche. Sie ist in der Gastronomie in den gesondert geregelten Fällen des § 15 Abs. 4, also bei Tanz oder lauter Musikbeschallung nicht anwendbar. Bei Tanz und lauter Musikbeschallung in der Gastronomie müssen nach § 15 Abs. 4 nicht geimpfte und nicht genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt weiterhin sowohl in der Stufe „gelb“ als auch in der Stufe „rot“ an zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis auf der Basis eines Nukleinsäuretests verfügen.

Die Wahlmöglichkeit gilt in den in § 17 Satz 2 Nr. 1 genannten Bereichen zudem nur für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt. Nicht geimpfte und nicht genesene Besucher, Kunden und Gäste der in § 17 Satz 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen und Dienstleistungen müssen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und § 17 Satz 2 Nr. 1 bei den Ampelstufen „gelb“ und „rot“ für den Zugang weiterhin einen Testnachweis auf der Grundlage eines Nukleinsäuretests vorlegen (3G plus).

Durch die Anpassung in § 17 Satz 2 Nr. 2 werden minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, von dem in der Stufe „rot“ geltenden 2G-Erfordernis auch dann ausgenommen, wenn diese das zwölfte Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Ausnahme gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die das zwölfte Lebensjahr bereits vollendet haben aber nur, wenn der Zugang zu der dem 2G-Erfordernis unterfallenden Einrichtung, Kultur- oder Sportstätte zur eigenen Ausübung von sportlichen, schauspielerischen oder musikalischen Aktivitäten erfolgt. Nicht von der Ausnahme erfasst sind daher insbesondere Konstellationen, in denen die Schülerinnen und Schüler als Zuschauer an einer Musik-, Theater- oder Sportveranstaltung teilnehmen möchten. Erfasst ist hingegen die eigene Sportausübung – auch in Mannschaften –, einschließlich des Trainings sowie die eigene musikalische oder dramatisch-gestaltende, schöpferische Tätigkeit einschließlich der jeweiligen Proben. Auf diese Weise soll auch denjenigen minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die trotz der bestehenden Impfempfehlung noch ungeimpft und auch nicht genesen sind, die aktive Ausübung von Sport und von schauspielerischen sowie musikalischen Tätigkeiten ohne das Erfordernis von Nukleinsäuretestungen ermöglicht werden. Beachtlich erscheint, dass Schülerinnen und Schüler in der Regel kein eigenes Einkommen haben und von den Testkosten in besonderer Weise betroffen werden. Beachtlich ist darüber hinaus, dass für Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren die Impfempfehlung erst seit 16. August 2021 besteht. Die aktive Ausübung von Sport sowie von schauspielerischen und musikalischen Tätigkeiten ist für die Persönlichkeitsentwicklung von besonderer Bedeutung und die mit dem Verzicht auf das 2G-Erfordernis verbundenen infektiologischen Risiken sind – auch mit Blick auf die

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regelmäßigen Testungen in der Schule – in diesem Bereich in Abwägung der genannten Gesichtspunkte vertretbar.

Durch die korrespondierende Anpassung der Vorschrift von § 3a wird diese Ausnahme für minderjährige Schülerinnen und Schüler auch bei freiwilligem 2G ermöglicht.

Durch die Änderungen von § 2 und § 3 der Änderungsverordnung vom 5. November 2021 wird die dort vorgesehen Befristung der Maskenpflicht in der Grundschulstufe aufgehoben. Wie bereits bisher gilt damit auch in der Grundschulstufe bis auf Weiteres für den Unterricht, für sonstige Schulveranstaltungen und für die Mittagsbetreuung an Schulen die Maskenpflicht nach Maßgabe von § 13 Abs. 1.

§ 3 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung zum 10. November 2021.

Impressum Herausgeber: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München Telefon: +49 (0)89 2165-0, E-Mail: [email protected] Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München Druck: Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech Telefon: +49 (0)8191 126-725, Telefax: +49 (0)8191 126-855, E-Mail: [email protected] ISSN 2627-3411 Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) erscheint nach Bedarf, regelmäßiger Tag der Veröffentlichung ist Mittwoch. Es wird im Internet auf der Verkündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die Verkündungsplattform Bayern ist für jedermann kostenfrei verfügbar. Ein Ausdruck der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Nähere Angaben zu den Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden.

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 796 15. November 2021

2126-1-18-G

Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 15. November 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2021 (GVBl. S. 499) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 615, BayRS 2126-1-18-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 9. November 2021 (BayMBl. Nr. 776) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Teilsatz 2“ durch die Angabe „Buchst. b Doppelbuchst. aa“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ jeweils durch das Wort „drei“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 1 Satz 3 werden die Nrn. 2 und 3 durch die folgenden Nrn. 2 bis 4 ersetzt:

„2. In den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2, der §§ 11 und 15 Abs. 3 mit Ausnahme der Hochschulen, Bibliotheken, Archive und der außerschulischen Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt:

a) Ein negativer Testnachweis kann nur durch einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 erbracht werden.

b) Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige in der Gastronomie, in der Beherbergung und bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, können abweichend von Buchst. a anstelle der Testnachweise nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 an jedem Arbeitstag über einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 verfügen.

c) Der Anbieter, Veranstalter oder Betreiber hat durch wirksame Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson sicherzustellen, dass Zugang nur bei Vorlage der erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweise erfolgt.

d) § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 sowie § 12 finden keine Anwendung.

e) Es besteht Maskenpflicht nach den Vorgaben des § 2; sie entfällt in den Fällen des freiwilligen 2G.

3. In den Fällen des § 15 Abs. 4 gilt:

a) Der Zugang für Besucher ist nur zulässig, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind.

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b) Besucher, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, können abweichend von Buchst. a bei Vorlage eines Testnachweises nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 ausnahmsweise zugelassen werden.

c) § 15 Abs. 4 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn der Anbieter, Betreiber oder Veranstalter freiwillig vorsieht, dass der Zugang ausschließlich Besuchern gestattet wird, die ergänzend über einen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 verfügen (freiwilliges 2G plus).

4. In den Fällen des § 9 Abs. 1 sowie für Besucher auch in den Fällen des § 9 Abs. 2 gilt:

a) Für Beschäftigte kann ein negativer Testnachweis nur durch einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 erbracht werden; Nr. 2 Buchst. b gilt entsprechend.

b) Auch geimpfte oder genesene Besucher bedürfen eines negativen Testnachweises nach § 3 Abs. 4.“

4. § 17 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter „Gastronomie, Beherbergung und“ gestrichen.

b) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 11 und 15 Abs. 3 mit Ausnahme der Hochschulen, Bibliotheken, Archive und der außerschulischen Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt:

a) Der Zugang ist für Besucher nur zulässig, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

b) Abweichend von Buchst. a ist der Zugang zulässig

aa) für minderjährige Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 2 zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten sowie

bb) für Besucher, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, bei Vorlage eines Testnachweises nach § 3 Abs. 4 Nr. 1.

c) Der Anbieter, Veranstalter oder Betreiber hat durch wirksame Zugangskontrolle samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson sicherzustellen, dass Zugang nur bei Vorlage der erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweise erfolgt.

d) § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 sowie § 12 finden keine Anwendung.

e) Es besteht Maskenpflicht nach den Vorgaben des § 2; abweichend von § 2 Abs. 2 besteht Maskenpflicht bei allen Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen unter freiem Himmel auch außerhalb von Eingangs- und Begegnungsbereichen.“

c) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ ; für Gastronomie und Beherbergung gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b entsprechend.“ ersetzt.

d) Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

„5. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Betreuung der Kinder in festen Gruppen erfolgt.“

e) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3, Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3, 4, Abs. 2“ ersetzt.

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5. In § 19 Nr. 11 werden nach der Angabe „§ 14“ die Wörter „oder § 17 Satz 2 Nr. 5“ eingefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 16. November 2021 in Kraft.

München, den 15. November 2021

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus H o l e t s c h e k , Staatsminister

Impressum Herausgeber: Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München Telefon: +49 (0)89 2165-0, E-Mail: [email protected] Technische Umsetzung: Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München Druck: Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech Telefon: +49 (0)8191 126-725, Telefax: +49 (0)8191 126-855, E-Mail: [email protected] ISSN 2627-3411 Erscheinungshinweis / Bezugsbedingungen: Das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) erscheint nach Bedarf, regelmäßiger Tag der Veröffentlichung ist Mittwoch. Es wird im Internet auf der Verkündungsplattform Bayern www.verkuendung.bayern.de veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich verkündete Fassung. Die Verkündungsplattform Bayern ist für jedermann kostenfrei verfügbar. Ein Ausdruck der verkündeten Amtsblätter kann bei der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech gegen Entgelt bestellt werden. Nähere Angaben zu den Bezugsbedingungen können der Verkündungsplattform Bayern entnommen werden.

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Bayerisches Ministerialblatt BayMBl. 2021 Nr. 797 15. November 2021

2126-1-18-G

Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 15. November 2021

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 15. November 2021 (BayMBl. Nr. 796) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 3 IfSG in Verbindung mit § 11 SchAusnahmV und § 9 Nr. 5 DelV.

Durch die Verordnung werden die bestehenden Maßnahmen mit Blick auf das dynamische Infektionsgeschehen und die Überlastung der Krankenhäuser verschärft und im erforderlichen Umfang angepasst.

Soweit in der 14. BayIfSMV bereits bestehende Maßnahmen fortgeführt werden, wird auf die Begründung der 14. BayIfSMV vom 1. September 2021 (BayMBl. Nr. 616) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 14. BayIfSMV vom 15. September 2021 (BayMBl. Nr. 662), vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 711), vom 5. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 716), vom 14. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 734) vom 27. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 758), vom 5. November 2021 (BayMBl. Nr. 773) und vom 9. November 2021 (BayMBl. Nr. 777) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Seit Mitte Oktober ist ein starker Anstieg der Meldefälle zu beobachten. Derzeit zeigt sich in Bayern eine deutlich ansteigende, exponentiell wachsende Infektionsdynamik. Am 15. November 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Bayern mit 525,7 über dem Bundesdurchschnitt von 303,0. Eine Woche zuvor, am 8. November 2021, lag die 7-Tage-Inzidenz für Bayern bei 316,2, vor vier Wochen, am 18. Oktober 2021, lag der Wert bei 112,9. Seit 29. Oktober 2021 überschreitet die 7-Tage-Inzidenz in Bayern den bisherigen Höchststand von 217,8 vom 20. Dezember 2020.

Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 15. November 2021 alle Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern eine 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle von über 100. Im Einzelnen liegen 4 Landkreise bei einem Wert der 7-Tage-Inzidenz über 1 000, weitere 6 Landkreise über 900, weitere 6 Landkreise über 800, weitere 5 Landkreise und kreisfreie Städte über 700, weitere 7 über 600, weitere 18 über 500 sowie weitere 23 über 400. 15 Landkreise und kreisfreie Städte weisen einen Wert der 7-Tage-Inzidenz von 300 bis 400 auf, 10 Kreise einen Wert von 200 bis 300 und 2 Landkreise und kreisfreie Städte einen Wert von 100 bis 200 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Dabei reicht die Spannbreite der Werte der 7-Tage-Inzidenz von 180,7 in der kreisfreien Stadt Amberg bis 1 262,7 im Landkreis Rottal-Inn. In der Gesamtbetrachtung zeigt sich in Bayern damit ein sehr hohes Infektionsgeschehen mit regionalen Unterschieden.

Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen über dem Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen lag der 7-Tage-R-Wert für Bayern am 15. November 2021 bei 1,11, für Deutschland bei 1,09.

Das Infektionsgeschehen unterscheidet sich stark zwischen der geimpften und der ungeimpften Bevölkerung. Nach den Daten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 10. November 2021 beträgt die 7-Tage-Inzidenz der Ungeimpften mit 953,2 mehr als das Neunfache der 7-Tage-Inzidenz der Geimpften, die derzeit mit 97,6 angegeben wird

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(https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/ karte_coronavirus/index.htm#inzidenzgeimpft).

Während die Zahl der COVID-19-Patienten, die stationär behandelt werden mussten, seit Anfang Mai kontinuierlich sank, werden seit etwa Mitte August wieder deutlich höhere Zahlen, aktuell auf einem Niveau von um die 3 500, beobachtet. Die Zahl der mit stationär zu versorgenden COVID-19-Patienten belegten Betten stieg seit August insgesamt um 3 318 auf nunmehr 3 519 an, d. h. die Gesamtzahl der mit COVID-19-Patienten belegten Betten hat sich rund siebzehnfach vervielfältigt. Insbesondere in den letzten Wochen wurde ein alarmierend starker Anstieg der Anzahl der bayernweit stationär behandelten COVID-19-Patienten beobachtet. So erhöhte sich die Zahl allein seit der vergangenen Woche um rund 33 %, innerhalb der letzten beiden Wochen sogar um rund 93 %. Auch im intensivmedizinischen Bereich spiegelt sich diese Entwicklung wider (Zunahme der auf Intensivstationen versorgten COVID-19-Fälle seit Mitte August um rund 750, dies entspricht angesichts des niedrigen Ausgangsniveaus einer Steigerung von rund 1 600 %, Quelle: DIVI-Intensivregister). Aktuell werden bayernweit 3 519 Patienten, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, stationär behandelt (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 15. November 2021). 802 COVID-19-Fälle werden derzeit intensivmedizinisch behandelt (Meldungen der Krankenhäuser im DIVI-Intensivregister vom 15. November 2021). Dabei bestehen – bei insgesamt hoher Inanspruchnahme der Intensivkapazitäten durch Nicht-COVID-19-Patienten – immer weniger regionale Unterschiede in der Belastung mit COVID-19-Intensivpatienten, wobei die Belastung in Südbayern sich derzeit tendenziell noch höher darstellt.

Angesichts der seit Wochen (regional teils stark) gestiegenen Belegung mit COVID-19-Patienten und infolge der geradezu explodierenden Inzidenzen weiter stark steigenden Krankenhausbelegung mit COVID-19-Patienten ist in den nächsten Wochen mit einer weiteren Belastung der Situation im Intensivbettenbereich der Krankenhäuser zu rechnen, die sich bereits in den meisten Regionen Bayerns höchst angespannt darstellt. Die gegenwärtige Situation auf den Intensivstationen ist durch eine bayernweit insgesamt äußerst hohe Auslastung sowie regional drohende oder bereits eingetretene Überlastungen gekennzeichnet. Überregionale Verlegungen bzw. Patientenzuweisungen sind längst wieder an der Tagesordnung, ebenso das Zurückfahren oder die Aussetzung sogenannter planbarer Eingriffe durch die Kliniken. Nicht auszuschließen ist daher, dass erstmalig in der Pandemie seitens Bayern die bundesweite Kleeblattstruktur aktiviert werden muss, um in einem geordneten Verfahren Patientenabverlegungen in andere, weniger belastete Bundesländer zu ermöglichen. Die durchschnittliche Auslastung der Intensivstationen liegt bei 90,2 % (DIVI-Meldungen, Stand 15. November 2021). Lediglich in 17 kreisfreien Städten bzw. Landkreisen weisen die Intensivstationen der Kliniken noch eine Auslastung von weniger als 80 % auf. Demgegenüber liegt in 33 kreisfreien Städten bzw. Landkreisen die Auslastung über 95 %. Auch auf Ebene der Integrierten Leistellen (ILS) liegt nur in einer der insgesamt 26 ILS die Auslastung der Intensivkapazitäten unter 80 %, zwei ILS weisen demgegenüber jedoch eine Auslastung von über 95 % auf (DIVI-Meldungen, Stand 15. November 2021).

Regional berichten Kliniken, vor allem im intensivmedizinischen Bereich, von sehr starken Belastungen bis hin zu vollständigen Auslastungen der Intensivkapazitäten, die voraussichtlich in den nächsten Wochen nicht nachlassen werden und bereits jetzt wieder in größerem Umfang überregionale Patientensteuerungen erforderlich machen. Deshalb wurde es den Regierungen per Allgemeinverfügung vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 709) ermöglicht, im Bedarfsfall und in Abhängigkeit des prozentualen Anteils von COVID-19-Patienten an den in einem Zweckverbandsgebiet für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF-Gebiet) insgesamt belegten Intensivbetten regional und zeitlich befristet erneut die während der ersten drei pandemischen Wellen bewährten Organisationsstrukturen einzurichten. Dies betrifft insbesondere die Einsetzung der Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung für einzelne ZRF-Gebiete, die zur Steuerung der Patientenströme (jedoch nicht zu Freihalteanordnungen) befugt sind. Von dieser Befugnis haben bereits alle Regierungen Gebrauch gemacht. Nach Beschluss des Ministerrats vom 3. November 2021 wurde darüber hinaus für alle Rettungsdienstgebiete des Landes die Bestellung Ärztlicher Leiter Krankenhauskoordinierung verbindlich angeordnet. Ebenfalls sämtliche Regierungen haben mittlerweile Ärztliche Koordinatoren auf Bezirksebene eingesetzt, die die Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung bei der überregionalen Steuerung der Patientenströme unterstützen. Nach erneuter Feststellung der Katastrophe nach Art. 4 Abs. 1 BayKSG wurde die Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern mit Wirkung vom 12.11.2021 neu gefasst. Dadurch werden u. a. die Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung (ÄL KHK) in die Katastrophenschutzstruktur eingebunden und mit erweiterten Anordnungsbefugnissen ausgestattet (z. B. Freihalteanordnungen bzw. Verbote aufschiebbarer Behandlungen)

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Mit dieser Organisations- und Befugnisstruktur können je nach Bedarf vor Ort die notwendigen Anordnungen getroffen werden. Hierzu können sowohl Verbote aufschiebbarer Behandlungen als auch Umschichtungen von Personal gehören. Insoweit haben bereits zahlreiche Kliniken alle planbaren Eingriffe, soweit dies medizinisch vertretbar ist, abgesagt und personelle Umorganisationen veranlasst. Daher gilt es nach wie vor, vor allem die Belegung der Intensivkapazitäten mit COVID-19-Patienten engmaschig zu beobachten, da diese Bettenkategorie die Engpassressource bei der Bekämpfung der Pandemie im stationären Bereich darstellt. Zudem sind zur Reduzierung der Zahl der COVID-19-Patienten in den Kliniken in Bayern zwingend Maßnahmen insbesondere zur drastischen Reduzierung der Inzidenzen erforderlich.

In Bayern wurden bisher 17 587 103 COVID-19-Schutzimpfungen durchgeführt; 8 846 734 entfallen dabei auf Erstimpfungen, bei 8 614 539 Personen besteht bereits ein vollständiger Impfschutz. Die Erstimpfquote beträgt damit derzeit rund 67,3 % und die Quote der vollständig Geimpften 65,6 % (Stand jeweils 15. November 2021). Insgesamt sind von den volljährigen Personen in Bayern 77,7 % mindestens einmal geimpft, im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 46,4 %. Einen vollständigen Impfschutz haben 83,4 % der Personen in Bayern, die 60 Jahre oder älter sind, im Alter von 18 bis 59 Jahren haben 72,2 % den vollständigen Impfschutz und im Alter von 12 bis 17 Jahren sind es 41,3 %. Seit Mitte August besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, eine Auffrischungsimpfung zu erhalten. In Bayern wurden bisher 591 451 Auffrischungsimpfungen durchgeführt, die in der oben genannten Gesamtzahl der COVID-19-Schutzimpfungen enthalten sind. Die Impfquote bei den Auffrischungsimpfungen liegt damit bezogen auf die bayerische Bevölkerung derzeit bei rund 4,5 %.

Da inzwischen ausreichend Impfstoff für COVID-19-Schutzimpfungen vorhanden ist, besteht seit mehreren Wochen für alle Impfwilligen, für die ein Impfstoff zugelassen ist, die Möglichkeit, zeitnah eine Schutzimpfung zu erhalten. Für Kinder unter 12 Jahren ist weiterhin kein Impfstoff zugelassen.

Die 7-Tage-Inzidenzen steigen derzeit in allen Altersgruppen stark an. Die Fallzahlen sind höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen ist zu erwarten. Gründe dafür sind unter anderem die derzeit dominierende hochansteckende Delta-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2, die noch immer große Zahl ungeimpfter Personen und Kontakte in Innenräumen. Hinzu kommt eine im zeitlichen Verlauf gerade bei älteren oder immunsupprimierten Personen nachlassende Schutzwirkung der Impfung bei derzeit noch geringem Anteil von Personen mit einer Auffrischungsimpfung sechs Monate nach Abschluss des ersten Impfzyklus.

Die Zahl der Todesfälle zeigt eine steigende Tendenz. Die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus eventuell auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, steigt ebenfalls wieder an. Es lassen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen. Zudem treten Ausbrüche in vielen verschiedenen Umfeldern auf.

Die aktuelle Entwicklung ist sehr besorgniserregend und es ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden.

Das Ziel der infektionspräventiven Maßnahmen ist es, die Infektionszahlen nachhaltig niedrig zu halten, insbesondere um schwere Erkrankungen und Todesfälle möglichst zu vermeiden. Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Vermeidung von Langzeitfolgen, die auch nach milden Krankheitsverläufen auftreten können, und deren langfristige Auswirkungen noch nicht absehbar sind. Daher sollten von jedem Bürger und jeder Bürgerin möglichst alle anwendbaren Maßnahmen des Infektionsschutzes umgesetzt werden: die Kontaktreduktion, die Einhaltung des Mindestabstands, Beachtung der Hygiene, das Tragen von Masken sowie das regelmäßige und gründliche Lüften von Innenräumen vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen (AHA+L Regeln). Diese Empfehlungen gelten auch für Geimpfte und Genesene.

Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen und damit auch die Begrenzung der Belastung des Gesundheitssystems ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Das RKI hat am 4. November 2021 seine Risikobewertung für Deutschland verschärft. Aktuell wird die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch eingeschätzt. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, sie steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen an.

In Deutschland, wie auch im europäischen Ausland, werden derzeit fast alle Infektionen durch die besorgniserregende Virusvariante (Variant of Concern, VOC) Delta verursacht; ihr Anteil an allen SARS-CoV-2-Infektionen liegt weiterhin bei über 99 %. Andere besorgniserregende SARS-CoV-2 Varianten

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(VOC) sowie unter Beobachtung stehende Varianten (VOI) werden nur sehr selten nachgewiesen. Für Delta-Infektionen sind im Vergleich zu Alpha-Infektion höhere Raten an Hospitalisation, Intensivpflichtigkeit der Betroffenen und Tod beobachtet worden, was auf eine höhere Virulenz dieser Variante hinweist.

Vor dem Hintergrund dieses Lagebilds sind folgende neue Regelungen vorgesehen:

Durch die Anpassung in § 14 Abs. 1 wird die Anzahl der kostenlosen Tests, welche die Träger von Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten sowie Tagespflegepersonen für jedes noch nicht eingeschulte Kind pro Betreuungswoche zu ermöglichen haben, von zwei auf drei erhöht. Testungen tragen dazu bei, Infektionen zu erkennen und Infektionsketten zu unterbrechen. Eine Erhöhung des Testangebots schafft daher zusätzliche Sicherheit im Bereich der Kinderbetreuung. Dabei geht die neu festgelegte Zahl von drei Tests pro Betreuungswoche von Selbsttests aus. Werden anstelle der Selbsttests seitens der oben genannten Einrichtungen sensitivere PCR-Pooltestungen ermöglicht, so genügt es, wie bislang, eine zweimal wöchentliche Testung anzubieten.

Durch die Neufassung der Nummern 2 bis 3 und die neu hinzukommende Nummer 4 von § 16 Abs. 1 Satz 3 werden erforderliche Anpassungen und Verschärfungen in der Ampelstufe „gelb“ vorgenommen. Über § 17 Satz 2 Nr. 6 gelten unter anderem die neu gefasste Nr. 3 und die neu hinzu gekommene Nr. 4 in der Ampelstufe „rot“ entsprechend.

Unverändert gilt für die in § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Einrichtungen in der Ampelstufe „gelb“ für Besucher und Beschäftigte mit Kundenkontakt ein 3G plus-Erfordernis. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige in der Gastronomie, in der Beherbergung und bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, können anstatt zweimal pro Woche über einen Testnachweis auf der Basis eines Nukleinsäuretests (PCR-Test, PoC-PCR-Test oder anderer Test auf der Grundlage der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auch an jedem Arbeitstag über einen Testnachweis auf der Basis eines PoC-Antigentests oder eines vor Ort überwachten Selbsttests nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 verfügen.

§ 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe c) bestimmt, dass Anbieter, Veranstalter oder Betreiber die Einhaltung des verpflichtenden 3G plus durch wirksame Zugangskontrollen, bei denen auch die Identität der Zugang begehrenden Person festgestellt werden muss, sicherzustellen haben. Durch die Buchstaben d) und e) dieser Vorschrift wird neu bestimmt, dass bei verpflichtendem 3G plus zwar die Personenobergrenzen nach § 4 Abs. 1 und § 12 sowie das Alkoholverbot in den Fällen des § 4 Abs. 2 entfallen, dass aber auch bei verpflichtendem 3G plus – insoweit anders als bei freiwilligem 3G plus – Maskenpflicht nach den Vorgaben des § 2 besteht. Damit wird zugleich klargestellt, dass die allgemeinen Ausnahmen von der Maskenpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 auch bei verpflichtendem 3G plus anwendbar bleiben. Auch hier gilt daher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 für Gäste der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen, keine Maskenpflicht.

Schließlich bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe c), dass für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie bei Tanz und lauter Musik in der Gastronomie die Maskenpflicht nur dann entfällt, wenn der Veranstalter freiwillig vorsieht, dass der Zugang ausschließlich Besuchern gestattet wird, die nach Maßgabe der 2G-Regelung Zugang erhalten können und die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. Bei freiwilligem 2G plus benötigen daher auch geimpfte und genesene Personen einen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 4.

Die neue Nr. 4 des § 16 Abs. 1 Satz 3 bestimmt, dass ab der Ampelstufe „gelb“ Beschäftigte der in § 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen entweder an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, über einen Testnachweis auf der Basis eines Nukleinsäuretests, § 3 Abs. 4 Nr. 1, oder an jedem Arbeitstag über einen Testnachweis auf der Basis eines PoC-Antigentests oder eines vor Ort überwachten Selbsttests verfügen müssen. Zusätzlich wird bestimmt, dass ab der Ampelstufe „gelb“ auch geimpfte und genesene Besucher von Patienten und Bewohnern von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 und auch geimpfte und genesene Besucher von Patienten in Krankenhäusern sowie sonstigen Einrichtungen nach § 9 Abs. 2 einen negativen Testnachweis benötigen. Durch die zusätzlichen Testungen sollen weitere Infektionen – auch bei Impfdurchbrüchen – erkannt und Ansteckungen in diesen Bereichen verhindert werden.

Durch die Änderungen in § 17 Satz 2 wird bestimmt, dass 2G auch für die Gastronomie und die Beherbergung gilt. In diesen Bereichen ist der Zugang zu geschlossenen Räumen daher nur Gästen möglich, die geimpft oder genesen sind oder die noch nicht 12 Jahre alt sind. Zusätzlich ist der Zugang für Personen möglich, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, soweit diese

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zusätzlich einen negativen Testnachweis auf der Basis eines Nukleinsäuretests vorlegen. Schließlich gilt auch bei Gastronomie und Beherbergung die Ausnahme für minderjährige Schülerinnen und Schüler zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten.

Wie bei verpflichtendem 3G plus der Stufe „gelb“ haben auch bei verpflichtendem 2G der Stufe „rot“ Anbieter, Veranstalter oder Betreiber in Bezug auf jede Einzelperson wirksame Zugangskontrollen einschließlich einer Identitätsfeststellung vorzunehmen.

Für Beschäftigte gilt auch künftig in der Ampelstufe „rot“ lediglich ein 3G plus-Erfordernis. Beschäftigte in Gastronomie und Beherbergung können wie bislang anstelle von wöchentlich zwei Testnachweisen auf Basis einer Nukleinsäuretestung an jedem Arbeitstag über einen Testnachweis auf der Basis eines PoC-Schnelltests oder eines vor Ort überwachten Selbsttests verfügen. Wie bereits bislang entfallen bei verpflichtendem 2G die Personenobergrenzen nach § 4 Abs. 1 und § 12 sowie das Alkoholverbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 2. Neu ist, dass auch bei verpflichtendem 2G die Maskenpflicht nach den Vorgaben des § 2 gilt und dass künftig auch bei allen Veranstaltungen mit mehr als 1 000 Personen unter freiem Himmel Maskenpflicht auch außerhalb von Eingangs- und Begegnungsbereichen gilt.

Durch die neue Nr. 5 von § 17 Satz 2 wird bestimmt, dass in der Ampelstufe „rot“ in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder die Betreuung in festen Gruppen erfolgen muss.

In § 19 werden die erforderlichen Anpassungen bei den Bußgeldbewehrungen vorgenommen.

Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.

§ 2 der Änderungsverordnung bestimmt das Inkrafttreten der Änderungen.

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