VL Wirtschaftsbereiche Medien WS 2009/10 Kurt Reindl 1.
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VL Wirtschaftsbereiche
MedienWS 2009/10
Kurt Reindl
1
2
Medien
Klassische Medien
— Printmedien
• Tages- und Wochenzeitungen
• Magazine
— Physische Datenträger
• VHS, Compact Disk (CD), Digital Versatile Disk (DVD), BlueRay-Disk
— Kino
— Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk)
Neue Medien
— Mobiltelefondienste wie mobiles Fernsehen, MMS und SMS
— Internet mit Diensten wie E-Mail, World Wide Web (WWW)
• Voice over IP - VoIP
• Video-on-demand
• IPTV
3
Medien
Mediennutzung in Ö
Mediennutzungsdauer
— (siehe Kommunikationsbericht S 123, zu finden unter
http://www.rtr.at/de/komp/KBericht2008/K-Bericht_2008.pdf)
Printmedien:
— Tagesreichweiten Tageszeitungen (siehe Kommunikationsbericht S 127 ff)
Radio:
— Tagesreichweiten Radio (siehe Kommunikationsbericht S 125, 126; zum Begriff siehe
http://www.teletest.at/glossar.htm)
Fernsehen:
— Sehdauer (siehe Kommunikationsbericht S 119)
— Fernsehtagesreichweiten (siehe Kommunikationsbericht S 120; zum Begriff siehe
http://www.teletest.at/glossar.htm)
— Marktanteil (siehe Kommunikationsbericht S 122 ; zum Begriff siehe http://www.teletest.at/glossar.htm)
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Rechtsquellen (Auswahl)
Europarechtliche Vorgaben
Primärrecht:
— Medienpolitik als Teilbereich der Kulturpolitik
• Grundsätzlich Zuständigkeit der MS (Art 151 EGV)
— Massenmedien als Wirtschaftsgut
• Grundfreiheiten (insbes Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit)
• Europäisches Wettbewerbsrecht (Kartellverbot, Missbrauchsaufsicht, Zusammenschlusskontrolle,
Beihilfenrecht)
— (In Bezug auf öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter siehe auch die in der überarbeiteten
Rundfunkmitteilung vom 02.07.2009 genannten Rechtsquellen, zu finden unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:257:0001:0014:DE:PDF)
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Rechtsquellen (Auswahl) Sekundärrecht (Auswahl)
— RL für audiovisuelle Mediendienste
— E-Commerce-RL
— Rahmenrichtlinie
— Universaldienstrichtlinie
— Genehmigungsrichtlinie
— Richtlinie über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste
— Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur
Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)
6
Rechtsquellen (Auswahl)
Verfassungsrechtliche Vorgaben in Österreich
Kompetenzbestimmung im B-VG
— Art 10 Abs 1 Z 6: „Pressewesen“
— Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG: "Post- und Fernmeldewesen“
umfassende Rundfunkzuständigkeit (VfSlg 2721/1954)
— Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG –
Rundfunk)
Grundrechte:
— Art 13 StGG, Z 1 und 2 des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, Art
10 EMRK
— Kommunikationsfreiheit:
• Meinungsäußerungsfreiheit (Mitteilung von Ideen, Meinungen und Informationen) bzw
Informationsfreiheit (Empfang von Ideen und Nachrichten)
• Eingriffsvorbehalt (Art 10 Abs 2 EMRK)
7
Rechtsquellen (Auswahl)— Pressefreiheit:
• Äußerung und Verbreitung von Nachrichten und Meinungen durch das Mittel der Presse
• Eingriffsvorbehalt (Art 10 Abs 2 EMRK)
• Verbot einer Vorzensur und eines Konzessionssystems
— Rundfunkfreiheit
• Genehmigungsvorbehalt gem Art 10 Abs 1 Satz 3 EMRK
• spezifischer Gesetzesvorbehalt im BVG – Rundfunk: Legalkonzessionssystem
8
Rechtsquellen (Auswahl)Einfache Gesetze in Österreich (Auswahl):
Mediengesetz (MedienG)
ORF-Gesetz
Privatfernsehgesetz (PrTV-G)
Privatradiogesetz (PrR-G)
KommAustria-Gesetz (KOG)
Fernsehexklusivrechtegesetz - FERG
Rundfunkgebührengesetz
Zugangskontrollgesetz – ZuKG
Telekommunikationsgesetz (TKG)
E-Commercegesetz – ECG
Filmförderungsgesetz
Presseförderungsgesetz 2004
Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG)
9
RL für audiovisuelle MediendiensteRL „Fernsehen ohne Grenzen“ (Stammfassung 1989)
(= Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 298 vom 17.10.1989, S.
23–30 idF ABl. L 331 vom 16.11.1989, S. 51–51)
— Sicherstellen des freien Empfangs und der Weiterverbreitung audiovisueller Werke aus anderen
Mitgliedstaaten
• Ausnahmen zugunsten des Schutzes Minderjähriger
— Förderung europäischer audiovisueller Werke
• Hauptanteil der Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe-, Videotextleistungen und
Teleshopping besteht, soll der Sendung von europäischen Werken vorbehalten sein (Artikel 4 RL „Fernsehen ohne
Grenzen“)
• mindestens 10 % der Sendezeit bzw 10 % der Haushaltsmittel eines Fernsehveranstalters müssen für die
Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorbehalten sein (Artikel 5 RL
„Fernsehen ohne Grenzen“)
— Bestimmungen zu Fernsehwerbung und Sponsoring
— Schutz Minderjähriger
— Recht auf Gegendarstellung
10
RL für audiovisuelle Mediendienste
Novelle 1997 der RL „Fernsehen ohne Grenzen“
(= Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie
89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60–70)
— Rechtshoheit abhängig von Hauptverwaltung bzw davon, wo die Entscheidungen über das Programmangebot
getroffen wird
— Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (insbesondere Sportveranstaltungen
— Teleshopping
— Ausweitung des Jugendschutzes
siehe http://europa.eu/legislation_summaries/audiovisual_and_media/l24101_de.htm
11
RL für audiovisuelle Mediendienste
Novelle 2007 der RL „Fernsehen ohne Grenzen (nunmehr: RL für audiovisuelle Mediendienste“)
(= Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der
Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27–45)
— Unterscheidung:
• lineare Dienste („Push-Inhalte“, wie zB herkömmliche Fernsehdienste)
• nicht lineare Dienste („Pull-Inhalte“, wie zB Video on Demand Zuschauer trifft die Auswahl)
— Herkunftslandprinzip auch für nicht lineare Dienste:
• Dienste müssen ausschließlich den geltenden Rechtsvorschriften im Land der Niederlassung ihres
Anbieters genügen
— Mindeststandards auch für nicht lineare Dienste
• vor allem zum Schutz von Minderjährigen, zur Vermeidung von Rassenhass und zur Unterbindung von
Schleichwerbung
siehe http://europa.eu/legislation_summaries/audiovisual_and_media/l24101a_de.htm
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RL für audiovisuelle Mediendienste— Lockerung der Werbevorschriften
• Förderung der Selbstregulierung und Mitregulierung
• bisherige Begrenzung von drei Stunden Werbung pro Tag entfällt
• Mindestintervall von 20 Minuten zwischen zwei Werbebläcken entfällt
• Kinospielfilme, Kindersendungen sowie Nachrichten- und Informationssendungen dürfen höchstens
einmal je 35 Minuten unterbrochen werden
— klarer Rechtsrahmen für „product placement“
• Ausdrücklicher Hinweis zu Beginn der Ausstrahlung
• im Zusammenhang mit Informations- und Nachrichtensendungen, Dokumentarsendungen und
Kinderprogrammen verboten
— Medienpluralismus
• Insabes durch Gewährleistung der Unabhängigkeit nationaler Regulierungsbehörden
13
Weitere Richtlinien (Auswahl)
Rahmenrichtlinie
— Art 2 lit a: "elektronisches Kommunikationsnetz": ua auch Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie
Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen
Richtlinie über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –
dienste
— Mitgliedstaaten sind gehalten, die ausschließlichen und besonderen Rechte im Zusammenhang mit der
Nutzung sämtlicher elektronischer Kommunikationsnetze und nicht nur der speziell zur Erbringung
elektronischer Kommunikationsdienste verwendeten Netze aufzuheben.
Genehmigungsrichtlinie
— Enthält Regelungen über Genehmigungen für das Betreiben von Kommunikationsinfrastrukturen
Universaldienstrichtlinie
— Relevant für die sog „must-carry“-Verpflichtungen für Rundfunkdienste für Betreiber von
Kommunikationsnetzen
14
MedienG
Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere
publizistische Medien (Mediengesetz - MedienG), BGBl 1981/314 idF 2009/8
Gliederung
1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt: Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktionsstatuten
3. Abschnitt: Persönlichkeitsschutz
4. Abschnitt: Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung
5. Abschnitt: Strafrechtliche Bestimmungen
6. Abschnitt: Bibliotheksstücke
7. Abschnitt: Veröffentlichung von Anordnungen und Entscheidungen
8. Abschnitt: Vorschriften über die Verbreitung
9. Abschnitt: Geltungsbereich
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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MedienG
Impressum (§ 24 MedienG)
Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers
sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben (§ 24 Abs 1 MedienG)
"Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem
Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder
Darbietungen mit gedanklichem Inhalt (§ 1 Z 3 MedienG)
16
MedienG
Impressum (§ 24 MedienG)
Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der
Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers
anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch
anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet (§ 24 Abs 2 MedienG)
In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die
Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben
— wiederkehrendes elektronisches Medium: wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer
Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium) (§ 1 Z 5a lit c MedienG)
— zB Newsletter
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MedienG
Impressum (§ 24 MedienG)
Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber (§ 24 Abs 4 MedienG)
"Medieninhaber": wer
— a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
— b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung
entweder besorgt oder veranlasst oder
— c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen
Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
— d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung,
Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt (§ 1 Z 8 MedienG)
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MedienG
Impressum (§ 24 MedienG)
— "Medienunternehmen": ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
• a) seine Herstellung und Verbreitung oder
• b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
entweder besorgt oder veranlasst werden (§ 1 Z 6 MedienG)
— "Mediendienst": ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift,
Ton oder Bild versorgt (§ 1 Z 7 MedienG)
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MedienG
Offenlegung (§ 25 MedienG)
periodische Medien: alljährliche Veröffentlichung von
— Beteiligungsverhältnissen (§ 25 Abs 2 MedienG)
— Mehrfachbeteiligungen (§ 25 Abs 3 MedienG)
— Erklärung über die grundlegende Richtung (§ 25 Abs 4 MedienG)
"periodisches Medium": ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium
(§ 1 Z 2 MedienG)
„periodisches elektronisches Medium“ (§ 1 Abs 1 Z 5a MedienG): ein Medium, das auf
elektronischem Wege
— a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
— b) abrufbar ist (Website) oder
— c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes
elektronisches Medium) [zB Newsletter]
20
MedienG
Offenlegung (§ 25 MedienG)
Verpflichtung trifft Medieninhaber jedes periodischen Mediums (§ 25 Abs 1 MedienG)
Ausnahmen:
— „kleine Websites“ gem § 25 Abs 5 MedienG:
„Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen
Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der
geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass nur der
Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des
Medieninhabers anzugeben sind.“
— Ausländische, amtliche und „harmlose“ Druckwerke (§ 50 MedienG)
21
MedienG
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 26 MedienG)
periodische Medien:
— auch Websites und Newsletters (§ 1 Z 2 MedienG iVm § 1 Z 5a MedienG)
Entgeltleistungen für Veröffentlichung von
— Ankündigungen,
— Empfehlungen sowie
— sonstigen Beiträgen und Berichten
Kennzeichnung als
— "Anzeige",
— "entgeltliche Einschaltung" oder
— "Werbung„
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MedienG
Literatur zur Impressums-, Offenlegungs- und Kennzeichnungspflicht in Bezug auf Websites und Newsletters:
— Stomper-Rosam, Neue gesetzliche Regeln für Websites und Newslettere, Einbeziehung von Websites und Newsletters in den
Regelungsrahmen des MedienG, Mediengesetznovelle 2005, SWK Steuer- und WirtschaftsKartei 2005, W 109 (zu finden etwa über
die Rechtsdatenbank).
23
MedienG
Bibliotheksstücke (§ 27 MedienG)
— Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken (§ 43 MedienG)
— Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken (§ 43a MedienG)
— Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien (§ 43b MedienG)
— Durchsetzung (§ 45 MedienG)
(siehe Regierungsvorlage zur MedienG-Novelle 2009, BGBl I 2009/9, 20 BlgNR XXIV GP, zu finden unter
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00020/fnameorig_144692.html )
24
BVG - Rundfunk
Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des
Rundfunks (BVG - Rundfunk), BGBl 1974/396
„Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe.“ (Art I Abs 3 BVG - Rundfunk)
näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich
festzulegen (Art I Abs 2 BVG - Rundfunk)
— Betrieb von RF erfordert nach hL und RSp eine spezielle gesetzliche Ermächtigung
— Gesetz ist nicht Schranke, sondern Bedingung der Zulässigkeit der Veranstaltung von Rundfunk
Prinzipien (Art I Abs 2 BVG - Rundfunk)
— Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung;
— Berücksichtigung der Meinungsvielfalt
— Ausgewogenheit der Programme sowie
— Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung dieser Aufgaben betraut sind
25
ORF
ORF
Bundesgesetz vom 8. Juli 1966 über die Aufgaben und die Einrichtung der „Österreichischer
Rundfunk Gesellschaft m. b. H." (Rundfunkgesetz), BGBl 1966/195
— Im Eigentum des Bundes und der Länder stehende Gesellschaft
Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen
Rundfunks (ORF-G), BGBl 397/1974 wv durch BGBl 1984/379
— Selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts („eigener Wirtschaftskörper“ mit Rechtspersönlichkeit)
Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G) BGBl 1984/379 (WV)
idF BGBl I 2007/102
— Seit BGBl I 2001/83: Stiftung „sui generis“ mit eigener Rechtspersönlichkeit
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ORFBundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G) BGBl 1984/379 (WV)
idF BGBl I 2007/102
Gliederung
1. Abschnitt: Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks
2. Abschnitt: Programmgrundsätze
3. Abschnitt: Werbung und Patronanzsendungen
4. Abschnitt: Inhaltliche Anforderungen an Teletext und Online-Dienste
5. Abschnitt: Organisation
6. Abschnitt: Programmentgelt
7. Abschnitt: Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter
8. Abschnitt: Rechtliche Kontrolle
9. Abschnitt: Finanzielle Kontrolle
10. Abschnitt: Zuständigkeit der Gerichte
11. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
27
ORF
Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks
Stiftung "Österreichischer Rundfunk" (§ 1 ORF-G)
Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten (§ 2 ORF-G)
— § 2 Abs 3 iVm § 39 Abs 4 ORF-G (Verweis auf Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen
Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen idF RL 2005/81/EGABl. Nr. L 193, vom 29. Juli 2000,
S 75)
Versorgungsauftrag (§ 3 ORF-G)
Programmauftrag (§ 4 ORF-G)
Programmgrundsätze
Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz (§ 10 ORF-G)
Sendung europäischer Werke (§ 11 ORF-G)
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (§ 12 ORF-G)
28
ORF
Organisation
Stiftungsrat (§§ 20 ff ORF-G)
Generaldirektor, Direktoren und Landesdirektoren (§§ 22 ff ORF-G)
Publikumsrat (§ 28 ff ORF-G)
Rechtliche Kontrolle
Rechtsaufsicht (§ 35 ORF-G)
Beschwerden und Anträge (§ 36 ORF-G)
Entscheidung (§ 37 ORF-G)
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ORF
Finanzierung des ORF im Jahr 2008
Programmentgelte 503,9 Mio. €
Werbeerlöse 263,3 Mio. €
— (183,4 Mio. € im Fernsehen und 80,0 Mio. € im Radio)
— (siehe http://kundendienst.orf.at/service/publikationen/gb_2008.pdf)
Beihilferechtlichliches Verfahren der Kommission
2004: Beschwerden über die staatliche Finanzierung des ORF— öffentlich-rechtliche Auftrag und die Finanzierung des ORF nicht transparent genug geregelt
— Fehlen einer angemessenen Aufsicht
— Beanstandung des Umfangs und der öffentlichen Finanzierung der Onlinetätigkeiten und der Sportsendungen des ORF
Jänner 2008: vorläufige Entscheidung— öffentlich-rechtlicher Auftrag des ORF insbesondere im Hinblick auf die Onlinetätigkeiten und die Sportsendungen nicht präzise
genug definiert
— Erfüllung dieses Auftrags nicht angemessen überwacht
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ORF— Fehlen von angemessenen Mechanismen, um eine Überkompensation auszuschließen und sicherzustellen,
dass der ORF seine kommerziellen Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen des Marktes ausübt.
Siehe http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/130&format=PDF&aged=1&language=DE&guiLanguage=en
Kommission hat in der Folge mögliche Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen
28.10.2009: Kommission stellt beihilferechtliches Verfahren aufgrund von Zusicherungen seitens
Österreichs
— Öffentlich-rechtlicher Auftrag des ORF wird präzisiert
— Finanzierung des ORF wird strikt auf das zur Erfüllung dieses Auftrags erforderliche Maß beschränkt
— Vor Einführung neuer Mediendienste wird eine öffentliche Konsultation durchgeführt
— Kommerzielle Tätigkeiten des ORF wird klar von dessen öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten getrennt
— Einrichtung einer neuen Medienaufsicht
(Erstmals Anwendung der überarbeiteten Rundfunkmitteilung vom 02.07.2009, zu finden unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:257:0001:0014:DE:PDF)
Siehe „Staatliche Beihilfen: Kommission gibt grünes Licht für Finanzierung des Österreichischen Rundfunk“ zu finden unter
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/09/1603&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=de
(Entscheidung demnächst zu finden unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/register/ii/by_case_nr_e2008_0000.html#2)
31
ORF
ORF-Gesetz Novelle 2009?
Siehe und höre http://oe1.orf.at/inforadio/115491.html?filter=3
Weitere Literatur
Infoblatt des BKA zu den zentralen Neuerungen im ORF-Gesetz im Jahr 2001, zu finden unter
http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=1581
„Rundfunk- und Medienrecht im Überblick“, zu finden unter http://www.bka.gv.at/site/4075/Default.aspx
32
ORF-Monopol Liberalisierung Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des
Rundfunks (BVG - Rundfunk)
— Betrieb von RF erfordert spezielle gesetzliche Ermächtigung
Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen
Rundfunks (ORF-G), BGBl 397/1974 wv durch BGBl 1984/379
— faktisches Monopol des ORF
EGMR 24.11.1993, Informationsverein Lentia/Österreich:
— Verletzung des Art 10 EMRK
— Ausschluss Privater vom Rundfunk ein unverhältnismäßiges Mittel zur Sicherung der Meinungsvielfalt
(siehe: VfSlg 9909/1983 http://www.ris.bka.gv.at/Vfgh/; EGMR 24.11.1993, application no. 13914/88
http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/)
33
Rundfunkmonopol Liberalisierung
In der Folge Liberalisierungsschritte
— Regionalradiogesetz BGBl 1993/917
• aufgehoben durch BGBl I 2001/20
— Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und
Satelliten-Rundfunkgesetz) BGBl 1997/42
• aufgehoben durch BGBl I 2001/84
— Rundfunkreform 2001
• PrivatradioG, BGBl I 2001/20 idF 2009/7
• PrivatfernsehG, BGBL I 2001/84 idF 2009/7
34
PrR-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen
werden (Privatradiogesetz - PrR-G) BGBl I 2001/20 idF 2009/7
Gliederung
1. Abschnitt: Allgemeines, Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt: Zulassung, Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten, Antrag auf Zulassung, Auswahlgrundsätze,
3. Abschnitt: Hörfunkveranstalter, Ausschlussgründe, Beteiligungen von Medieninhabern
4. Abschnitt: Frequenzzuordnung, Überprüfung der Zuordnung, Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten,
Ausschreibung von Übertragungskapazitäten, Frequenzbuch, Mitbenutzung der Sendeanlagen
5. Abschnitt: Programmgrundsätze, Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter, Aufrufe in
Krisen- und Katastrophenfällen, Werbung, Werbung für Arzneimittel, Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter,
Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters
35
PrR-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen
werden (Privatradiogesetz - PrR-G) BGBl I 2001/20 idF 2009/7
6. Abschnitt: Stellungnahmerecht
7. Abschnitt: Rechtsaufsicht, Beschwerden, Entscheidung, Verwaltungsstrafbestimmungen, Widerruf der Zulassung,
Änderung des Programmcharakters
8. Abschnitt: Bundesweite Zulassung, Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen
9. Abschnitt: Anwendung anderer Bundesgesetze, Anwendung des AVG und des VStG, Vollziehung,
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
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PrR-G
Allgemeines
Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger
terrestrischer Übertragungstechniken. (§ 1 Abs 1 PrR-G)
Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch
Förderung des privaten Hörfunks. (§ 1 Abs 2 PrR-G)
Zulassung, Antrag auf Zulassung
Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf
zehn Jahre zu erteilen. (§ 3 Abs 1 PrR-G)
In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu
genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. (§
3 Abs 2 PrR-G)
37
PrR-G Fachliche, finanzielle und organisatorische Qualifikation für regelmäßige Veranstaltung und
Verbreitung (§ 5 Abs 3 PrR-G)
Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5 Abs 3 PrR-G)
— Programmkonzept, geplantes Programmschema, in Aussicht genommenes Redaktionsstatut
Technisches Konzept (§ 5 Abs 2 Z 3 PrR-G)
(Siehe zB „Merkblatt Hoerfunkantraege Ausschreibung 04-2007“ der KommAustria, zu finden unter
http://www.rtr.at/de/rf/InfoAusschreibung/Merkblatt%20Hoerfunkantraege%20Ausschreibung%2004-2007.pdf , S 10
– 12)
38
PrR-G
Auswahlgrundsätze
Beauty-Contest (§ 6 Abs 1 PrR-G)
— bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt
— eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot
— größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen samt Prognosen für die Dauerhaftigkeit der
Hörfunkveranstaltung
— bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt samt Prognosen für die
Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung
39
PrR-G
Hörfunkveranstalter, Ausschlussgründe, Beteiligungen von Medieninhabern
Sitz im Inland (§ 7 PrR-G)
Ausgeschlossen: juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien im Sinne des
Parteiengesetzes, ORF (§ 8 PrR-G)
mehrere Zulassungen möglich, solange sich die von den Zulassungen umfassten
Versorgungsgebiete nicht überschneiden (§ 9 PrR-G)
(Siehe „Merkblatt Hoerfunkantraege Ausschreibung 04-2007“ der KommAustria, zu finden unter
http://www.rtr.at/de/rf/InfoAusschreibung/Merkblatt%20Hoerfunkantraege%20Ausschreibung%2004-2007.pdf , S 8
bis 10.)
40
PrR-G
Programmgrundsätze
Grundsatz der Objektivität und Meinungsvielfalt (§ 16 Abs 1 PrR-G)
In angemessener Weise Darstellung insbesondere des öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen
Lebens im Versorgungsgebiet (§ 16 Abs 2 erster Satz PrR-G)
Nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Ermöglichung der Darstellung der Meinungen von im
Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen (§ 16 Abs 2
zweiter Satz PrR-G)
Keine pornographische oder gewaltverherrlichende Inhalte (§ 16 Abs 3 PrR-G)
Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die
Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion
und Nationalität aufstacheln. (§ 16 Abs 4 PrR-G)
Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen
Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. (§ 16 Abs 5 PrR-G)
41
PrR-G
Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter
Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des
Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in
einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie
unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden. (§ 17
Abs 1 PrR-G)
Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des
Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte
Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden. (§ 17 Abs 2 PrR-G)
42
PrTV-G
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen
werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G) BGBl I 2001/84 idF 2009/7
Gliederung
1. Abschnitt: Allgemeines
2. Abschnitt: Niederlassungsprinzip
3. Abschnitt: Zulassungen und Anzeigeverpflichtungen
4. Abschnitt: Zulassungsvoraussetzungen
5. Abschnitt: Frequenzen und Verbreitungsauftrag
6. Abschnitt: Digitalisierung
7. Abschnitt: Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme
8. Abschnitt: Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
9. Abschnitt: Rechtsaufsicht
43
PrTV-G
Allgemeines
Anwendungsbereich
— Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg
(terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen) sowie von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen
(Kabelrundfunk) und über Satellit (Satellitenrundfunk). (§ 1 Abs 1 PrTV-G)
• Terrestrisches Fernsehen (analog und digital)
• Kabelrundfunk (Radio und Fernsehen)
• Satellitenrundfunk (Radio und Fernsehen)
— Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des
privaten Rundfunks sowie die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks. (§ 1 Abs 2 PrTV-G)
Siehe „Rundfunk- und Medienrecht im Überblick“ http://www.bka.gv.at/site/4075/Default.aspx
44
PrTV-G
Zulassungen
Verbreitung digitaler Programme über terrestrische Multiplex-Plattform (§ 28 PrTV-G)
(Terrestrisches Analoges Fernsehen; § 3 Abs 1 iVm §§ 4 ff PrTV-G)
Satellitenrundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) (§ 3 Abs 1 iVm §§ 4 ff PrTV-G)
Weiterverbreitung von Kabelrundfunkprogrammen über Satellit (§ 3 Abs 6 PrTV-G)
Anzeigeverpflichtungen
Kabelrundfunkveranstaltungen sind vom Kabelrundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der
Verbreitung der Regulierungsbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen
(§ 9 Abs 1 PrTV-G)
45
PrTV-G
Digitalisierung
Ausschreibung der Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform (§
23 PrTV-G)
— § 2 Z 6 PrTV-G: „Multiplex: eine technische Einrichtung zur Umwandlung von analogen in
digitale Signale und/oder zur Bündelung derselben in einen digitalen Datenstrom;“
Auswahlgrundsätze (§ 24 PrTV-G)
— MUX-Auswahlgrundsätzeverordnungen, zu finden unter http://www.rtr.at/de/rf/RFVerordnungen
• für die Erteilung einer terrestrischen Multiplex-Zulassung 2005:
• Österreichweit (MUX A und B)
• für die Erteilung einer terrestrischen Multiplex-Zulassung 2007:
• Lokale und regionale Multiplex-Zulassungen (MUX C)
• Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk (MUX D)
46
PrTV-G Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber (§ 25 Abs 2 PrTV-G)
Zugang zu Multiplex-Plattformen (§ 27 PrTV-G)
Bestehende Zulassungen zum Betrieb einer Multiplex-Plattform:
— MUX A und B: bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform
• (Zulassung zum Betrieb einer bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform für die Österreichische
Rundfunksender GmbH & Co KG vom 23.02.2006, zu finden unter
http://www.rtr.at/de/rf/KOA4200-06-02-MUX-ORS)
— MUX C: regionale terrestrische Multiplex-Plattform
• (zB Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk im versorgten Gebiet
"weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich“ (KOA 4.215/08-001), zu finden unter
http://www.rtr.at/de/rf/KOA421508001 )
— MUX D: Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk
• (Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk
(DVB-H, "MUX D"), zu finden unter http://www.rtr.at/de/rf/KOA425008033 )
47
PrTV-G
Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme
Programmgrundsätze (§ 30 PrTV-G)
Allgemeine Anforderungen an Rundfunkprogramme (§ 31 PrTV-G)
Schutz von Minderjährigen (§ 32 PrTV-G)
Berichterstattung (§ 33 PrTV-G)
Werbung und Teleshopping (§§ 34 ff PrTV-G)
48
PrTV-G
Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit muss die Möglichkeit erhalten bleiben, bestimmte
Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus
objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder
Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen (§ 55 Abs 1 PrTV-G)
Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4 bis
7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, anzuwenden. (§ 55 Abs 4
PrTV-G)
49
PrTV-G
Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen (Sog „Must-Carry-Verpflichtung“)
Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks
(§ 3 ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist
(§ 20 Abs 1 PrivTV-G)
Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung
sowie das im Versorgungsgebiet des Kabelnetzes empfangbare Programm eines Inhabers einer
nichtbundesweiten Zulassung (§ 8) auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu
verbreiten (§ 20 Abs 2 PrivTV-G)
Siehe zB http://www.rtr.at/de/rf/KOA1900-01-16-Mustcarry
Rechtsaufsicht
Beschwerden (§§ 61 ff PrTV-G)
50
FERG
Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh
Exklusivrechtegesetz - FERG), BGBl 2001/85
Gliederung
Geltungsbereich (§ 1 FERG)
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (§ 2 FERG)— Umsetzung des Art 3j der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit idF RL 2007/65/EG (RL für audiovisuelle Mediendienste)
Verpflichtungen der Fernsehveranstalter (§ 3 FERG)
Verordnung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (§ 4 FERG)
Recht der Kurzberichterstattung (§ 5 FERG)
Bundeskommunikationssenat (§ 6 FERG)
Strafbestimmungen und Verfahren (§ 7 FERG)
Verweisungen (§ 8 FERG)
Vollziehung (§ 9 FERG)
Umsetzungshinweis (§ 10 FERG)
In-Kraft-Treten (§ 11 FERG)
51
FERG
Verordnung der Bundesregierung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher
Bedeutung, BGBl II 2001/305
Rechtsgrundalge: § 4 Abs 1 FERG
Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind (§ 1 der VO)— 1. Olympische Sommer- oder Winterspiele;
— 2. Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft
teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
— 3. Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft
teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;
— 4. Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);
— 5. Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;
— 6. Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;
— 7. Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;
— 8. Wiener Opernball.
Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen
erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen
zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können. (§ 2 der VO)
52
KOG
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria
("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz -
KOG), BGBl 2001/32 idF 2009/52
Gliederung
1. Abschnitt: Kommunikationsbehörde Austria [und Bundeskommunikationssenat]
— Aufgaben und Ziele sowie Organisation der KommAustria
— Rundfunkbeirat
— Organisation und Aufgaben der sowie Aufsicht über die RTR-GmbH
— Transparenz (Veröffentlichung von Entscheidungen auf der Webseite der RTR-GmbH)
— Kompetenzzentrum RTR-GmbH
— Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung sowie Verwendung der Mittel; Richtlinien über die Gewährung von
Mitteln, Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, Besondere Voraussetzungen
— Fernsehfilmförderungsfonds (FERNSEHFONDS AUSTRIA), Ziele, Aufbringung der Mittel; Besondere
Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung; Fachbeirat
53
KOG— Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks sowie Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;
Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen; Fachbeirat
— Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation
— Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation
— Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk
2. Abschnitt: Bundeskommunikationssenat
— Aufgaben
— Anzeige beim Bundeskommunikationssenat (durch die KommAustria bei Werbeverstößen des ORF)
— Zusammensetzung und Mitglieder
— Entscheidungsfindung
[3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen]
Verfahrensvorschriften; Verwaltungsstrafen
Verweisungen; Sprachliche Gleichbehandlung; In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung; Vollziehung
54
KOG
Entstehung
Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (Privatrundfunkbehörde)
— gem VfSlg 15.886/2000 als verfassungswidrig qualifiziert
Regierungsvorlage zur Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde für die Bereiche
audiovisuelle Medien und Telekommunikation (400 BlgNR XXI. GP)
— Gesetzesvorschlag in zweiter Lesung: abgelehnt (Gesetzentwurf findet nicht die erforderliche
Zweidrittelmehrheit)
In der Folge: Initiativantrag 370/A BlgNR XXI. GP
— KommAustria-Gesetz (KOG) BGBl 2001/32 idgF
• Errichtung der KommAustria (KOA) zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung
• Gründung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
• Fachbereich Rundfunk der RTR-GmbH ist Geschäftsapparat der KommAustria (KOA)
• Einrichtung des Bundeskommunikationssenats (BKS)
55
Rundfunkbehörden
KommAustria (KOA)
Der Aufsicht und dem Weisungsrecht des Bundeskanzlers unterliegende Medienbehörde
Übernahme der Agenden der Privatrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung des
Regionalradiogesetzes und der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-
Rundfunkgesetzessiehe „Rundfunk- und Medienrecht im Überblick“ http://www.bka.gv.at/site/4075/Default.aspx
Aufgaben der KommAustria (KOA) - Auszug:
— Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung (§ 2 iVm § 1 Abs 1 KOG)
• Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G
• Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen
• Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk
• Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen
technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003
• Vergabe von Frequenzen (zB §§ 51 ff TKG 2003, §§ 10 ff PrR-G, §§ 12 ff PrTV-G
• Bewilligung von terrestrischen Multiplex-Betreibern (§§ 25 ff PrTV-G
56
Rundfunkbehörden
• Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren
nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie nach dem ZuKG
• Werbebeobachtung (ORF und private Rundfunkveranstalter)
— Befugnisse im Bereich des allgemeinen Wettbewerbsrechts gem Wettbewerbsgesetz
— Regulierung der Kommunikationsinfrastruktur zur Verbreitung von Rundfunk gem TKG 2003
— Vergabe von Presseförderung und Publizistikförderung
— Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
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Rundfunkbehörden
Bundeskommunikationssenat (BKS)
Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag
— Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind zulässig
Aufgaben
— Rechtsmittelbehörde gegenüber Entscheidungen der KommAustria
— Entscheidungen über Beschwerden und Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf
Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes (I. und letzte Instanz)
Siehe die Abbildung „Weisungszusammenhänge und Instanzenzüge“, zu finden unter
http://www.rtr.at/de/komp/KBericht2008/K-Bericht_2008.pdf, S 28.
58
Förderungen
Europäische Kommission: Media 2007
Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006
zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)
— Ziele (Artikel 1 Abs 2)
• a) die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe
zu wahren und zu stärken, der Öffentlichkeit den Zugang zu diesem Erbe zu gewährleisten und den
Dialog zwischen den Kulturen zu fördern;
• b) die Verbreitung europäischer audiovisueller Werke und die Zahl ihrer Zuschauer innerhalb und
außerhalb der Europäischen Union zu erhöhen, unter anderem durch eine intensivierte Zusammenarbeit
zwischen den Akteuren;
• c) die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Branche im Rahmen eines offenen,
wettbewerbsfähigen und beschäftigungsfördernden europäischen Marktes zu stärken, unter anderem
durch die Förderung von Verbindungen zwischen Audiovisions-Fachleuten.
59
Förderungen
— Mittel
• Erwerb und die Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich (Aus- und Fortbildung)
• Entwicklung europäischer audiovisueller Werke
• Vertrieb europäischer audiovisueller Werke
• Förderung des Absatzes europäischer audiovisueller Werke (Marketingmaßnahmen; Filmfestivals)
• Pilotprojekte, um die Anpassung des Programms an Marktentwicklungen zu gewährleisten
60
Förderungen
Europarat
— Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
(Eurimage)
• Förderung er Entwicklung mehrseitiger europäischer Gemeinschaftsproduktionen von Kinofilmen
• Gewährleistung der Freiheit der künstlerischen Gestaltung und der freien Meinungsäußerung
• Schutz der kulturellen Vielfalt in den verschiedenen Ländern Europas
• (siehe http://www.coe.int/t/dg4/eurimages/default_en.asp )
61
Förderungen
Bund
— Kinofilmfilmförderung (Österreichisches Filminstitut) (http://www.filminstitut.at )
— Digitalisierungsfonds (RTR-GmbH)
— Fernsehfonds (RTR-GmbH)
— Presseförderung (KommAustria)
— Selbstkontrolleinrichtungen (KommAustria)
— Publizistikförderung (KommAustria)
— Nichtkommerzieller Rundfunkfonds (RTR-GmbH)
— Privatrundfunkfonds (RTR-GmbH)
(http://www.rtr.at/de/foe/Foerderungen )
Länderfilmförderungen
— Filmfonds Wien (https://www.filmfonds-wien.at )
— Cine Styria (https://www.cinestyria.at
— Cine Tirol (https://www.cinetirol.at )
— Sonstige Fördertöpfe der Länder