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VL Wirtschaftsbereiche

MedienWS 2009/10

Kurt Reindl

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Medien

Klassische Medien

— Printmedien

• Tages- und Wochenzeitungen

• Magazine

— Physische Datenträger

• VHS, Compact Disk (CD), Digital Versatile Disk (DVD), BlueRay-Disk

— Kino

— Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk)

Neue Medien

— Mobiltelefondienste wie mobiles Fernsehen, MMS und SMS

— Internet mit Diensten wie E-Mail, World Wide Web (WWW)

• Voice over IP - VoIP

• Video-on-demand

• IPTV

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Medien

Mediennutzung in Ö

Mediennutzungsdauer

— (siehe Kommunikationsbericht S 123, zu finden unter

http://www.rtr.at/de/komp/KBericht2008/K-Bericht_2008.pdf)

Printmedien:

— Tagesreichweiten Tageszeitungen (siehe Kommunikationsbericht S 127 ff)

Radio:

— Tagesreichweiten Radio (siehe Kommunikationsbericht S 125, 126; zum Begriff siehe

http://www.teletest.at/glossar.htm)

Fernsehen:

— Sehdauer (siehe Kommunikationsbericht S 119)

— Fernsehtagesreichweiten (siehe Kommunikationsbericht S 120; zum Begriff siehe

http://www.teletest.at/glossar.htm)

— Marktanteil (siehe Kommunikationsbericht S 122 ; zum Begriff siehe http://www.teletest.at/glossar.htm)

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Rechtsquellen (Auswahl)

Europarechtliche Vorgaben

Primärrecht:

— Medienpolitik als Teilbereich der Kulturpolitik

• Grundsätzlich Zuständigkeit der MS (Art 151 EGV)

— Massenmedien als Wirtschaftsgut

• Grundfreiheiten (insbes Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit)

• Europäisches Wettbewerbsrecht (Kartellverbot, Missbrauchsaufsicht, Zusammenschlusskontrolle,

Beihilfenrecht)

— (In Bezug auf öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter siehe auch die in der überarbeiteten

Rundfunkmitteilung vom 02.07.2009 genannten Rechtsquellen, zu finden unter

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:257:0001:0014:DE:PDF)

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Rechtsquellen (Auswahl) Sekundärrecht (Auswahl)

— RL für audiovisuelle Mediendienste

— E-Commerce-RL

— Rahmenrichtlinie

— Universaldienstrichtlinie

— Genehmigungsrichtlinie

— Richtlinie über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste

— Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur

Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)

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Rechtsquellen (Auswahl)

Verfassungsrechtliche Vorgaben in Österreich

Kompetenzbestimmung im B-VG

— Art 10 Abs 1 Z 6: „Pressewesen“

— Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG: "Post- und Fernmeldewesen“

umfassende Rundfunkzuständigkeit (VfSlg 2721/1954)

— Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG –

Rundfunk)

Grundrechte:

— Art 13 StGG, Z 1 und 2 des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, Art

10 EMRK

— Kommunikationsfreiheit:

• Meinungsäußerungsfreiheit (Mitteilung von Ideen, Meinungen und Informationen) bzw

Informationsfreiheit (Empfang von Ideen und Nachrichten)

• Eingriffsvorbehalt (Art 10 Abs 2 EMRK)

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Rechtsquellen (Auswahl)— Pressefreiheit:

• Äußerung und Verbreitung von Nachrichten und Meinungen durch das Mittel der Presse

• Eingriffsvorbehalt (Art 10 Abs 2 EMRK)

• Verbot einer Vorzensur und eines Konzessionssystems

— Rundfunkfreiheit

• Genehmigungsvorbehalt gem Art 10 Abs 1 Satz 3 EMRK

• spezifischer Gesetzesvorbehalt im BVG – Rundfunk: Legalkonzessionssystem

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Rechtsquellen (Auswahl)Einfache Gesetze in Österreich (Auswahl):

Mediengesetz (MedienG)

ORF-Gesetz

Privatfernsehgesetz (PrTV-G)

Privatradiogesetz (PrR-G)

KommAustria-Gesetz (KOG)

Fernsehexklusivrechtegesetz - FERG

Rundfunkgebührengesetz

Zugangskontrollgesetz – ZuKG

Telekommunikationsgesetz (TKG)

E-Commercegesetz – ECG

Filmförderungsgesetz

Presseförderungsgesetz 2004

Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG)

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RL für audiovisuelle MediendiensteRL „Fernsehen ohne Grenzen“ (Stammfassung 1989)

(= Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und

Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 298 vom 17.10.1989, S.

23–30 idF ABl. L 331 vom 16.11.1989, S. 51–51)

— Sicherstellen des freien Empfangs und der Weiterverbreitung audiovisueller Werke aus anderen

Mitgliedstaaten

• Ausnahmen zugunsten des Schutzes Minderjähriger

— Förderung europäischer audiovisueller Werke

• Hauptanteil der Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe-, Videotextleistungen und

Teleshopping besteht, soll der Sendung von europäischen Werken vorbehalten sein (Artikel 4 RL „Fernsehen ohne

Grenzen“)

• mindestens 10 % der Sendezeit bzw 10 % der Haushaltsmittel eines Fernsehveranstalters müssen für die

Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorbehalten sein (Artikel 5 RL

„Fernsehen ohne Grenzen“)

— Bestimmungen zu Fernsehwerbung und Sponsoring

— Schutz Minderjähriger

— Recht auf Gegendarstellung

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RL für audiovisuelle Mediendienste

Novelle 1997 der RL „Fernsehen ohne Grenzen“

(= Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie

89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60–70)

— Rechtshoheit abhängig von Hauptverwaltung bzw davon, wo die Entscheidungen über das Programmangebot

getroffen wird

— Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (insbesondere Sportveranstaltungen

— Teleshopping

— Ausweitung des Jugendschutzes

siehe http://europa.eu/legislation_summaries/audiovisual_and_media/l24101_de.htm

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RL für audiovisuelle Mediendienste

Novelle 2007 der RL „Fernsehen ohne Grenzen (nunmehr: RL für audiovisuelle Mediendienste“)

(= Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der

Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27–45)

— Unterscheidung:

• lineare Dienste („Push-Inhalte“, wie zB herkömmliche Fernsehdienste)

• nicht lineare Dienste („Pull-Inhalte“, wie zB Video on Demand Zuschauer trifft die Auswahl)

— Herkunftslandprinzip auch für nicht lineare Dienste:

• Dienste müssen ausschließlich den geltenden Rechtsvorschriften im Land der Niederlassung ihres

Anbieters genügen

— Mindeststandards auch für nicht lineare Dienste

• vor allem zum Schutz von Minderjährigen, zur Vermeidung von Rassenhass und zur Unterbindung von

Schleichwerbung

siehe http://europa.eu/legislation_summaries/audiovisual_and_media/l24101a_de.htm

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RL für audiovisuelle Mediendienste— Lockerung der Werbevorschriften

• Förderung der Selbstregulierung und Mitregulierung

• bisherige Begrenzung von drei Stunden Werbung pro Tag entfällt

• Mindestintervall von 20 Minuten zwischen zwei Werbebläcken entfällt

• Kinospielfilme, Kindersendungen sowie Nachrichten- und Informationssendungen dürfen höchstens

einmal je 35 Minuten unterbrochen werden

— klarer Rechtsrahmen für „product placement“

• Ausdrücklicher Hinweis zu Beginn der Ausstrahlung

• im Zusammenhang mit Informations- und Nachrichtensendungen, Dokumentarsendungen und

Kinderprogrammen verboten

— Medienpluralismus

• Insabes durch Gewährleistung der Unabhängigkeit nationaler Regulierungsbehörden

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Weitere Richtlinien (Auswahl)

Rahmenrichtlinie

— Art 2 lit a: "elektronisches Kommunikationsnetz": ua auch Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie

Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen

Richtlinie über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –

dienste

— Mitgliedstaaten sind gehalten, die ausschließlichen und besonderen Rechte im Zusammenhang mit der

Nutzung sämtlicher elektronischer Kommunikationsnetze und nicht nur der speziell zur Erbringung

elektronischer Kommunikationsdienste verwendeten Netze aufzuheben.

Genehmigungsrichtlinie

— Enthält Regelungen über Genehmigungen für das Betreiben von Kommunikationsinfrastrukturen

Universaldienstrichtlinie

— Relevant für die sog „must-carry“-Verpflichtungen für Rundfunkdienste für Betreiber von

Kommunikationsnetzen

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MedienG

Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere

publizistische Medien (Mediengesetz - MedienG), BGBl 1981/314 idF 2009/8

Gliederung

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktionsstatuten

3. Abschnitt: Persönlichkeitsschutz

4. Abschnitt: Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung

5. Abschnitt: Strafrechtliche Bestimmungen

6. Abschnitt: Bibliotheksstücke

7. Abschnitt: Veröffentlichung von Anordnungen und Entscheidungen

8. Abschnitt: Vorschriften über die Verbreitung

9. Abschnitt: Geltungsbereich

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

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MedienG

Impressum (§ 24 MedienG)

Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers

sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben (§ 24 Abs 1 MedienG)

"Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem

Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder

Darbietungen mit gedanklichem Inhalt (§ 1 Z 3 MedienG)

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MedienG

Impressum (§ 24 MedienG)

Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der

Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers

anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch

anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet (§ 24 Abs 2 MedienG)

In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium sind der Name oder die Firma sowie die

Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben

— wiederkehrendes elektronisches Medium: wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer

Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium) (§ 1 Z 5a lit c MedienG)

— zB Newsletter

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MedienG

Impressum (§ 24 MedienG)

Die Pflicht zur Veröffentlichung trifft den Medieninhaber (§ 24 Abs 4 MedienG)

"Medieninhaber": wer

— a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder

— b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung

entweder besorgt oder veranlasst oder

— c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen

Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder

— d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung,

Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt (§ 1 Z 8 MedienG)

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MedienG

Impressum (§ 24 MedienG)

— "Medienunternehmen": ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie

• a) seine Herstellung und Verbreitung oder

• b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit

entweder besorgt oder veranlasst werden (§ 1 Z 6 MedienG)

— "Mediendienst": ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift,

Ton oder Bild versorgt (§ 1 Z 7 MedienG)

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MedienG

Offenlegung (§ 25 MedienG)

periodische Medien: alljährliche Veröffentlichung von

— Beteiligungsverhältnissen (§ 25 Abs 2 MedienG)

— Mehrfachbeteiligungen (§ 25 Abs 3 MedienG)

— Erklärung über die grundlegende Richtung (§ 25 Abs 4 MedienG)

"periodisches Medium": ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium

(§ 1 Z 2 MedienG)

„periodisches elektronisches Medium“ (§ 1 Abs 1 Z 5a MedienG): ein Medium, das auf

elektronischem Wege

— a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder

— b) abrufbar ist (Website) oder

— c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes

elektronisches Medium) [zB Newsletter]

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MedienG

Offenlegung (§ 25 MedienG)

Verpflichtung trifft Medieninhaber jedes periodischen Mediums (§ 25 Abs 1 MedienG)

Ausnahmen:

— „kleine Websites“ gem § 25 Abs 5 MedienG:

„Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen

Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der

geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass nur der

Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des

Medieninhabers anzugeben sind.“

— Ausländische, amtliche und „harmlose“ Druckwerke (§ 50 MedienG)

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MedienG

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 26 MedienG)

periodische Medien:

— auch Websites und Newsletters (§ 1 Z 2 MedienG iVm § 1 Z 5a MedienG)

Entgeltleistungen für Veröffentlichung von

— Ankündigungen,

— Empfehlungen sowie

— sonstigen Beiträgen und Berichten

Kennzeichnung als

— "Anzeige",

— "entgeltliche Einschaltung" oder

— "Werbung„

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MedienG

Literatur zur Impressums-, Offenlegungs- und Kennzeichnungspflicht in Bezug auf Websites und Newsletters:

— Stomper-Rosam, Neue gesetzliche Regeln für Websites und Newslettere, Einbeziehung von Websites und Newsletters in den

Regelungsrahmen des MedienG, Mediengesetznovelle 2005, SWK Steuer- und WirtschaftsKartei 2005, W 109 (zu finden etwa über

die Rechtsdatenbank).

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MedienG

Bibliotheksstücke (§ 27 MedienG)

— Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken (§ 43 MedienG)

— Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken (§ 43a MedienG)

— Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien (§ 43b MedienG)

— Durchsetzung (§ 45 MedienG)

(siehe Regierungsvorlage zur MedienG-Novelle 2009, BGBl I 2009/9, 20 BlgNR XXIV GP, zu finden unter

http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/I_00020/fnameorig_144692.html )

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BVG - Rundfunk

Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des

Rundfunks (BVG - Rundfunk), BGBl 1974/396

„Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe.“ (Art I Abs 3 BVG - Rundfunk)

näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich

festzulegen (Art I Abs 2 BVG - Rundfunk)

— Betrieb von RF erfordert nach hL und RSp eine spezielle gesetzliche Ermächtigung

— Gesetz ist nicht Schranke, sondern Bedingung der Zulässigkeit der Veranstaltung von Rundfunk

Prinzipien (Art I Abs 2 BVG - Rundfunk)

— Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung;

— Berücksichtigung der Meinungsvielfalt

— Ausgewogenheit der Programme sowie

— Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung dieser Aufgaben betraut sind

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ORF

ORF

Bundesgesetz vom 8. Juli 1966 über die Aufgaben und die Einrichtung der „Österreichischer

Rundfunk Gesellschaft m. b. H." (Rundfunkgesetz), BGBl 1966/195

— Im Eigentum des Bundes und der Länder stehende Gesellschaft

Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen

Rundfunks (ORF-G), BGBl 397/1974 wv durch BGBl 1984/379

— Selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts („eigener Wirtschaftskörper“ mit Rechtspersönlichkeit)

Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G) BGBl 1984/379 (WV)

idF BGBl I 2007/102

— Seit BGBl I 2001/83: Stiftung „sui generis“ mit eigener Rechtspersönlichkeit

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ORFBundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G) BGBl 1984/379 (WV)

idF BGBl I 2007/102

Gliederung

1. Abschnitt: Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks

2. Abschnitt: Programmgrundsätze

3. Abschnitt: Werbung und Patronanzsendungen

4. Abschnitt: Inhaltliche Anforderungen an Teletext und Online-Dienste

5. Abschnitt: Organisation

6. Abschnitt: Programmentgelt

7. Abschnitt: Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter

8. Abschnitt: Rechtliche Kontrolle

9. Abschnitt: Finanzielle Kontrolle

10. Abschnitt: Zuständigkeit der Gerichte

11. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

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ORF

Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks

Stiftung "Österreichischer Rundfunk" (§ 1 ORF-G)

Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten (§ 2 ORF-G)

— § 2 Abs 3 iVm § 39 Abs 4 ORF-G (Verweis auf Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen

Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen idF RL 2005/81/EGABl. Nr. L 193, vom 29. Juli 2000,

S 75)

Versorgungsauftrag (§ 3 ORF-G)

Programmauftrag (§ 4 ORF-G)

Programmgrundsätze

Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz (§ 10 ORF-G)

Sendung europäischer Werke (§ 11 ORF-G)

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (§ 12 ORF-G)

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ORF

Organisation

Stiftungsrat (§§ 20 ff ORF-G)

Generaldirektor, Direktoren und Landesdirektoren (§§ 22 ff ORF-G)

Publikumsrat (§ 28 ff ORF-G)

Rechtliche Kontrolle

Rechtsaufsicht (§ 35 ORF-G)

Beschwerden und Anträge (§ 36 ORF-G)

Entscheidung (§ 37 ORF-G)

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ORF

Finanzierung des ORF im Jahr 2008

Programmentgelte 503,9 Mio. €

Werbeerlöse 263,3 Mio. €

— (183,4 Mio. € im Fernsehen und 80,0 Mio. € im Radio)

— (siehe http://kundendienst.orf.at/service/publikationen/gb_2008.pdf)

Beihilferechtlichliches Verfahren der Kommission

2004: Beschwerden über die staatliche Finanzierung des ORF— öffentlich-rechtliche Auftrag und die Finanzierung des ORF nicht transparent genug geregelt

— Fehlen einer angemessenen Aufsicht

— Beanstandung des Umfangs und der öffentlichen Finanzierung der Onlinetätigkeiten und der Sportsendungen des ORF

Jänner 2008: vorläufige Entscheidung— öffentlich-rechtlicher Auftrag des ORF insbesondere im Hinblick auf die Onlinetätigkeiten und die Sportsendungen nicht präzise

genug definiert

— Erfüllung dieses Auftrags nicht angemessen überwacht

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ORF— Fehlen von angemessenen Mechanismen, um eine Überkompensation auszuschließen und sicherzustellen,

dass der ORF seine kommerziellen Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen des Marktes ausübt.

Siehe http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/130&format=PDF&aged=1&language=DE&guiLanguage=en

Kommission hat in der Folge mögliche Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen

28.10.2009: Kommission stellt beihilferechtliches Verfahren aufgrund von Zusicherungen seitens

Österreichs

— Öffentlich-rechtlicher Auftrag des ORF wird präzisiert

— Finanzierung des ORF wird strikt auf das zur Erfüllung dieses Auftrags erforderliche Maß beschränkt

— Vor Einführung neuer Mediendienste wird eine öffentliche Konsultation durchgeführt

— Kommerzielle Tätigkeiten des ORF wird klar von dessen öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten getrennt

— Einrichtung einer neuen Medienaufsicht

(Erstmals Anwendung der überarbeiteten Rundfunkmitteilung vom 02.07.2009, zu finden unter

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:257:0001:0014:DE:PDF)

Siehe „Staatliche Beihilfen: Kommission gibt grünes Licht für Finanzierung des Österreichischen Rundfunk“ zu finden unter

http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/09/1603&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=de

(Entscheidung demnächst zu finden unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/register/ii/by_case_nr_e2008_0000.html#2)

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ORF

ORF-Gesetz Novelle 2009?

Siehe und höre http://oe1.orf.at/inforadio/115491.html?filter=3

Weitere Literatur

Infoblatt des BKA zu den zentralen Neuerungen im ORF-Gesetz im Jahr 2001, zu finden unter

http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=1581

„Rundfunk- und Medienrecht im Überblick“, zu finden unter http://www.bka.gv.at/site/4075/Default.aspx

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ORF-Monopol Liberalisierung Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des

Rundfunks (BVG - Rundfunk)

— Betrieb von RF erfordert spezielle gesetzliche Ermächtigung

Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen

Rundfunks (ORF-G), BGBl 397/1974 wv durch BGBl 1984/379

— faktisches Monopol des ORF

EGMR 24.11.1993, Informationsverein Lentia/Österreich:

— Verletzung des Art 10 EMRK

— Ausschluss Privater vom Rundfunk ein unverhältnismäßiges Mittel zur Sicherung der Meinungsvielfalt

(siehe: VfSlg 9909/1983 http://www.ris.bka.gv.at/Vfgh/; EGMR 24.11.1993, application no. 13914/88

http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/)

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Rundfunkmonopol Liberalisierung

In der Folge Liberalisierungsschritte

— Regionalradiogesetz BGBl 1993/917

• aufgehoben durch BGBl I 2001/20

— Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und

Satelliten-Rundfunkgesetz) BGBl 1997/42

• aufgehoben durch BGBl I 2001/84

— Rundfunkreform 2001

• PrivatradioG, BGBl I 2001/20 idF 2009/7

• PrivatfernsehG, BGBL I 2001/84 idF 2009/7

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PrR-G

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen

werden (Privatradiogesetz - PrR-G) BGBl I 2001/20 idF 2009/7

Gliederung

1. Abschnitt: Allgemeines, Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Zulassung, Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten, Antrag auf Zulassung, Auswahlgrundsätze,

3. Abschnitt: Hörfunkveranstalter, Ausschlussgründe, Beteiligungen von Medieninhabern

4. Abschnitt: Frequenzzuordnung, Überprüfung der Zuordnung, Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten,

Ausschreibung von Übertragungskapazitäten, Frequenzbuch, Mitbenutzung der Sendeanlagen

5. Abschnitt: Programmgrundsätze, Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter, Aufrufe in

Krisen- und Katastrophenfällen, Werbung, Werbung für Arzneimittel, Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter,

Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters

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PrR-G

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen

werden (Privatradiogesetz - PrR-G) BGBl I 2001/20 idF 2009/7

6. Abschnitt: Stellungnahmerecht

7. Abschnitt: Rechtsaufsicht, Beschwerden, Entscheidung, Verwaltungsstrafbestimmungen, Widerruf der Zulassung,

Änderung des Programmcharakters

8. Abschnitt: Bundesweite Zulassung, Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen

9. Abschnitt: Anwendung anderer Bundesgesetze, Anwendung des AVG und des VStG, Vollziehung,

Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

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PrR-G

Allgemeines

Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger

terrestrischer Übertragungstechniken. (§ 1 Abs 1 PrR-G)

Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch

Förderung des privaten Hörfunks. (§ 1 Abs 2 PrR-G)

Zulassung, Antrag auf Zulassung

Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf

zehn Jahre zu erteilen. (§ 3 Abs 1 PrR-G)

In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu

genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. (§

3 Abs 2 PrR-G)

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PrR-G Fachliche, finanzielle und organisatorische Qualifikation für regelmäßige Veranstaltung und

Verbreitung (§ 5 Abs 3 PrR-G)

Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5 Abs 3 PrR-G)

— Programmkonzept, geplantes Programmschema, in Aussicht genommenes Redaktionsstatut

Technisches Konzept (§ 5 Abs 2 Z 3 PrR-G)

(Siehe zB „Merkblatt Hoerfunkantraege Ausschreibung 04-2007“ der KommAustria, zu finden unter

http://www.rtr.at/de/rf/InfoAusschreibung/Merkblatt%20Hoerfunkantraege%20Ausschreibung%2004-2007.pdf , S 10

– 12)

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38

PrR-G

Auswahlgrundsätze

Beauty-Contest (§ 6 Abs 1 PrR-G)

— bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt

— eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot

— größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen samt Prognosen für die Dauerhaftigkeit der

Hörfunkveranstaltung

— bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt samt Prognosen für die

Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung

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PrR-G

Hörfunkveranstalter, Ausschlussgründe, Beteiligungen von Medieninhabern

Sitz im Inland (§ 7 PrR-G)

Ausgeschlossen: juristische Personen des öffentlichen Rechts, Parteien im Sinne des

Parteiengesetzes, ORF (§ 8 PrR-G)

mehrere Zulassungen möglich, solange sich die von den Zulassungen umfassten

Versorgungsgebiete nicht überschneiden (§ 9 PrR-G)

(Siehe „Merkblatt Hoerfunkantraege Ausschreibung 04-2007“ der KommAustria, zu finden unter

http://www.rtr.at/de/rf/InfoAusschreibung/Merkblatt%20Hoerfunkantraege%20Ausschreibung%2004-2007.pdf , S 8

bis 10.)

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PrR-G

Programmgrundsätze

Grundsatz der Objektivität und Meinungsvielfalt (§ 16 Abs 1 PrR-G)

In angemessener Weise Darstellung insbesondere des öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen

Lebens im Versorgungsgebiet (§ 16 Abs 2 erster Satz PrR-G)

Nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Ermöglichung der Darstellung der Meinungen von im

Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen (§ 16 Abs 2

zweiter Satz PrR-G)

Keine pornographische oder gewaltverherrlichende Inhalte (§ 16 Abs 3 PrR-G)

Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die

Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion

und Nationalität aufstacheln. (§ 16 Abs 4 PrR-G)

Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen

Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen

gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. (§ 16 Abs 5 PrR-G)

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PrR-G

Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter

Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des

Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in

einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie

unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden. (§ 17

Abs 1 PrR-G)

Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des

Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte

Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden. (§ 17 Abs 2 PrR-G)

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PrTV-G

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen

werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G) BGBl I 2001/84 idF 2009/7

Gliederung

1. Abschnitt: Allgemeines

2. Abschnitt: Niederlassungsprinzip

3. Abschnitt: Zulassungen und Anzeigeverpflichtungen

4. Abschnitt: Zulassungsvoraussetzungen

5. Abschnitt: Frequenzen und Verbreitungsauftrag

6. Abschnitt: Digitalisierung

7. Abschnitt: Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme

8. Abschnitt: Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

9. Abschnitt: Rechtsaufsicht

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PrTV-G

Allgemeines

Anwendungsbereich

— Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg

(terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen) sowie von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen

(Kabelrundfunk) und über Satellit (Satellitenrundfunk). (§ 1 Abs 1 PrTV-G)

• Terrestrisches Fernsehen (analog und digital)

• Kabelrundfunk (Radio und Fernsehen)

• Satellitenrundfunk (Radio und Fernsehen)

— Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des

privaten Rundfunks sowie die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks. (§ 1 Abs 2 PrTV-G)

Siehe „Rundfunk- und Medienrecht im Überblick“ http://www.bka.gv.at/site/4075/Default.aspx

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PrTV-G

Zulassungen

Verbreitung digitaler Programme über terrestrische Multiplex-Plattform (§ 28 PrTV-G)

(Terrestrisches Analoges Fernsehen; § 3 Abs 1 iVm §§ 4 ff PrTV-G)

Satellitenrundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) (§ 3 Abs 1 iVm §§ 4 ff PrTV-G)

Weiterverbreitung von Kabelrundfunkprogrammen über Satellit (§ 3 Abs 6 PrTV-G)

Anzeigeverpflichtungen

Kabelrundfunkveranstaltungen sind vom Kabelrundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der

Verbreitung der Regulierungsbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen

(§ 9 Abs 1 PrTV-G)

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PrTV-G

Digitalisierung

Ausschreibung der Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform (§

23 PrTV-G)

— § 2 Z 6 PrTV-G: „Multiplex: eine technische Einrichtung zur Umwandlung von analogen in

digitale Signale und/oder zur Bündelung derselben in einen digitalen Datenstrom;“

Auswahlgrundsätze (§ 24 PrTV-G)

— MUX-Auswahlgrundsätzeverordnungen, zu finden unter http://www.rtr.at/de/rf/RFVerordnungen

• für die Erteilung einer terrestrischen Multiplex-Zulassung 2005:

• Österreichweit (MUX A und B)

• für die Erteilung einer terrestrischen Multiplex-Zulassung 2007:

• Lokale und regionale Multiplex-Zulassungen (MUX C)

• Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk (MUX D)

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PrTV-G Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber (§ 25 Abs 2 PrTV-G)

Zugang zu Multiplex-Plattformen (§ 27 PrTV-G)

Bestehende Zulassungen zum Betrieb einer Multiplex-Plattform:

— MUX A und B: bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform

• (Zulassung zum Betrieb einer bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform für die Österreichische

Rundfunksender GmbH & Co KG vom 23.02.2006, zu finden unter

http://www.rtr.at/de/rf/KOA4200-06-02-MUX-ORS)

— MUX C: regionale terrestrische Multiplex-Plattform

• (zB Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk im versorgten Gebiet

"weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich“ (KOA 4.215/08-001), zu finden unter

http://www.rtr.at/de/rf/KOA421508001 )

— MUX D: Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk

• (Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk

(DVB-H, "MUX D"), zu finden unter http://www.rtr.at/de/rf/KOA425008033 )

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PrTV-G

Inhaltliche Anforderungen an Rundfunkprogramme

Programmgrundsätze (§ 30 PrTV-G)

Allgemeine Anforderungen an Rundfunkprogramme (§ 31 PrTV-G)

Schutz von Minderjährigen (§ 32 PrTV-G)

Berichterstattung (§ 33 PrTV-G)

Werbung und Teleshopping (§§ 34 ff PrTV-G)

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PrTV-G

Exklusivrechte an Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit muss die Möglichkeit erhalten bleiben, bestimmte

Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus

objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder

Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen (§ 55 Abs 1 PrTV-G)

Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4 bis

7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001, anzuwenden. (§ 55 Abs 4

PrTV-G)

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PrTV-G

Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen (Sog „Must-Carry-Verpflichtung“)

Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks

(§ 3 ORF-G) weiter zu verbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist

(§ 20 Abs 1 PrivTV-G)

Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm des Inhabers einer bundesweiten Zulassung

sowie das im Versorgungsgebiet des Kabelnetzes empfangbare Programm eines Inhabers einer

nichtbundesweiten Zulassung (§ 8) auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu

verbreiten (§ 20 Abs 2 PrivTV-G)

Siehe zB http://www.rtr.at/de/rf/KOA1900-01-16-Mustcarry

Rechtsaufsicht

Beschwerden (§§ 61 ff PrTV-G)

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FERG

Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh

Exklusivrechtegesetz - FERG), BGBl 2001/85

Gliederung

Geltungsbereich (§ 1 FERG)

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (§ 2 FERG)— Umsetzung des Art 3j der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der

Fernsehtätigkeit idF RL 2007/65/EG (RL für audiovisuelle Mediendienste)

Verpflichtungen der Fernsehveranstalter (§ 3 FERG)

Verordnung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (§ 4 FERG)

Recht der Kurzberichterstattung (§ 5 FERG)

Bundeskommunikationssenat (§ 6 FERG)

Strafbestimmungen und Verfahren (§ 7 FERG)

Verweisungen (§ 8 FERG)

Vollziehung (§ 9 FERG)

Umsetzungshinweis (§ 10 FERG)

In-Kraft-Treten (§ 11 FERG)

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FERG

Verordnung der Bundesregierung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher

Bedeutung, BGBl II 2001/305

Rechtsgrundalge: § 4 Abs 1 FERG

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind (§ 1 der VO)— 1. Olympische Sommer- oder Winterspiele;

— 2. Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft

teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

— 3. Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft

teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel;

— 4. Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups);

— 5. Alpine FIS Skiweltmeisterschaften;

— 6. Nordische FIS Skiweltmeisterschaften;

— 7. Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker;

— 8. Wiener Opernball.

Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in § 1 genannten Ereignissen

erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen

zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können. (§ 2 der VO)

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KOG

Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria

("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz -

KOG), BGBl 2001/32 idF 2009/52

Gliederung

1. Abschnitt: Kommunikationsbehörde Austria [und Bundeskommunikationssenat]

— Aufgaben und Ziele sowie Organisation der KommAustria

— Rundfunkbeirat

— Organisation und Aufgaben der sowie Aufsicht über die RTR-GmbH

— Transparenz (Veröffentlichung von Entscheidungen auf der Webseite der RTR-GmbH)

— Kompetenzzentrum RTR-GmbH

— Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung sowie Verwendung der Mittel; Richtlinien über die Gewährung von

Mitteln, Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, Besondere Voraussetzungen

— Fernsehfilmförderungsfonds (FERNSEHFONDS AUSTRIA), Ziele, Aufbringung der Mittel; Besondere

Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung; Fachbeirat

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KOG— Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks sowie Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks;

Richtlinien und gemeinsame Bestimmungen; Fachbeirat

— Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation

— Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation

— Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Rundfunk

2. Abschnitt: Bundeskommunikationssenat

— Aufgaben

— Anzeige beim Bundeskommunikationssenat (durch die KommAustria bei Werbeverstößen des ORF)

— Zusammensetzung und Mitglieder

— Entscheidungsfindung

[3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen]

Verfahrensvorschriften; Verwaltungsstrafen

Verweisungen; Sprachliche Gleichbehandlung; In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung; Vollziehung

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KOG

Entstehung

Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (Privatrundfunkbehörde)

— gem VfSlg 15.886/2000 als verfassungswidrig qualifiziert

Regierungsvorlage zur Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde für die Bereiche

audiovisuelle Medien und Telekommunikation (400 BlgNR XXI. GP)

— Gesetzesvorschlag in zweiter Lesung: abgelehnt (Gesetzentwurf findet nicht die erforderliche

Zweidrittelmehrheit)

In der Folge: Initiativantrag 370/A BlgNR XXI. GP

— KommAustria-Gesetz (KOG) BGBl 2001/32 idgF

• Errichtung der KommAustria (KOA) zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung

• Gründung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)

• Fachbereich Rundfunk der RTR-GmbH ist Geschäftsapparat der KommAustria (KOA)

• Einrichtung des Bundeskommunikationssenats (BKS)

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Rundfunkbehörden

KommAustria (KOA)

Der Aufsicht und dem Weisungsrecht des Bundeskanzlers unterliegende Medienbehörde

Übernahme der Agenden der Privatrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung des

Regionalradiogesetzes und der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-

Rundfunkgesetzessiehe „Rundfunk- und Medienrecht im Überblick“ http://www.bka.gv.at/site/4075/Default.aspx

Aufgaben der KommAustria (KOA) - Auszug:

— Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung (§ 2 iVm § 1 Abs 1 KOG)

• Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G

• Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen

• Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk

• Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen

technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003

• Vergabe von Frequenzen (zB §§ 51 ff TKG 2003, §§ 10 ff PrR-G, §§ 12 ff PrTV-G

• Bewilligung von terrestrischen Multiplex-Betreibern (§§ 25 ff PrTV-G

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Rundfunkbehörden

• Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie Verwaltungsstrafverfahren

nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie nach dem ZuKG

• Werbebeobachtung (ORF und private Rundfunkveranstalter)

— Befugnisse im Bereich des allgemeinen Wettbewerbsrechts gem Wettbewerbsgesetz

— Regulierung der Kommunikationsinfrastruktur zur Verbreitung von Rundfunk gem TKG 2003

— Vergabe von Presseförderung und Publizistikförderung

— Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften

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57

Rundfunkbehörden

Bundeskommunikationssenat (BKS)

Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

— Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind zulässig

Aufgaben

— Rechtsmittelbehörde gegenüber Entscheidungen der KommAustria

— Entscheidungen über Beschwerden und Anträge sowie in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen auf

Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes (I. und letzte Instanz)

Siehe die Abbildung „Weisungszusammenhänge und Instanzenzüge“, zu finden unter

http://www.rtr.at/de/komp/KBericht2008/K-Bericht_2008.pdf, S 28.

Page 58: VL Wirtschaftsbereiche Medien WS 2009/10 Kurt Reindl 1.

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Förderungen

Europäische Kommission: Media 2007

Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006

zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007)

— Ziele (Artikel 1 Abs 2)

• a) die kulturelle und sprachliche Vielfalt und das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe

zu wahren und zu stärken, der Öffentlichkeit den Zugang zu diesem Erbe zu gewährleisten und den

Dialog zwischen den Kulturen zu fördern;

• b) die Verbreitung europäischer audiovisueller Werke und die Zahl ihrer Zuschauer innerhalb und

außerhalb der Europäischen Union zu erhöhen, unter anderem durch eine intensivierte Zusammenarbeit

zwischen den Akteuren;

• c) die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Branche im Rahmen eines offenen,

wettbewerbsfähigen und beschäftigungsfördernden europäischen Marktes zu stärken, unter anderem

durch die Förderung von Verbindungen zwischen Audiovisions-Fachleuten.

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Förderungen

— Mittel

• Erwerb und die Vertiefung von Kompetenzen im audiovisuellen Bereich (Aus- und Fortbildung)

• Entwicklung europäischer audiovisueller Werke

• Vertrieb europäischer audiovisueller Werke

• Förderung des Absatzes europäischer audiovisueller Werke (Marketingmaßnahmen; Filmfestivals)

• Pilotprojekte, um die Anpassung des Programms an Marktentwicklungen zu gewährleisten

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Förderungen

Europarat

— Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

(Eurimage)

• Förderung er Entwicklung mehrseitiger europäischer Gemeinschaftsproduktionen von Kinofilmen

• Gewährleistung der Freiheit der künstlerischen Gestaltung und der freien Meinungsäußerung

• Schutz der kulturellen Vielfalt in den verschiedenen Ländern Europas

• (siehe http://www.coe.int/t/dg4/eurimages/default_en.asp )

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Förderungen

Bund

— Kinofilmfilmförderung (Österreichisches Filminstitut) (http://www.filminstitut.at )

— Digitalisierungsfonds (RTR-GmbH)

— Fernsehfonds (RTR-GmbH)

— Presseförderung (KommAustria)

— Selbstkontrolleinrichtungen (KommAustria)

— Publizistikförderung (KommAustria)

— Nichtkommerzieller Rundfunkfonds (RTR-GmbH)

— Privatrundfunkfonds (RTR-GmbH)

(http://www.rtr.at/de/foe/Foerderungen )

Länderfilmförderungen

— Filmfonds Wien (https://www.filmfonds-wien.at )

— Cine Styria (https://www.cinestyria.at

— Cine Tirol (https://www.cinetirol.at )

— Sonstige Fördertöpfe der Länder