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Vollprobetest und Wirkprinzipprüfungen für

sicherheitstechnische Anlagen

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Prüfsachverständigentag14.November 2013

Zentrum für Gewerbeförderung Groß Kreutz

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Referenten

Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Sachverständigenbüro PVT mbHPrüfsachverständiger,Geschäftsführer,Dozent bei EIPOS GmbH

Dipl.‐Ing. (FH) Dirk Borrmann TÜV Rheinland Industrie Service GmbHPrüfsachverständiger,Geschäftsfeldleiter

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Inhalt des Vortrages

1. Grundlagen und Einführung2. Definition wichtiger Begriffe3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip‐Prüfung6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus7. Beispiele8. Zusammenfassung

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Gliederung

1. Grundlagen und Einführung2. Definition wichtiger Begriffe3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip‐Prüfung6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus7. Beispiele8. Zusammenfassung

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Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung 

Moderne, komplexe bauliche Anlagen sind einerseits durch ihre Nutzungs‐mischung und Größe sowie andererseits durch die Ausstattung mit einer Vielzahl von sicherheitstechnischen Anlagen geprägt. Dies sind z.B.Einkaufszentren, Veranstaltungszentren, Krankenhäuser und große Industriebetriebe usw.

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7 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Beispiele komplexer baulicher Anlagen

© BAM Deutschland

Der neue Brandenburger Landtag in Potsdam

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8 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Beispiele komplexer baulicher Anlagen

© Dirk Borrmann, TÜV Rheinland

Die O2-World in Berlin

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9 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Beispiele komplexer baulicher Anlagen

Die Europa Passage in Hamburg

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Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung

Komplexe Strukturen der baulichen Anlagen erfordern

komplexe Brandschutzkonzepte zur Umsetzung der Schutzziele der Bauordnung und der Sonderbauvorschriften

ein systemübergreifendes Wirken der sicherheitstechnischen Anlagen in Abhängigkeit von der Lage des Brandereignisses in der baulichen Anlage (Brandabschnitte, Geschosse, brandschutztechnisch getrennte Bereiche)

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12 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Technische Regelwerke über Schnittstellen

Deutschland:VDI 3819 Blatt 2 : 2013-07, Brandschutz in der Gebäudetechnik -Funktionen und WechselwirkungenVDI 6010 : 2005-09, Sicherheitstechnische Einrichtungen -Systemübergreifende FunktionenVDI 6010 Blatt 2 : 2011-05, Sicherheitstechnische Einrichtungen -Ansteuerung von automatischen BrandschutzeinrichtungenVDI 6010 Blatt 3 : Entwurf 2013-11, Sicherheitstechnische Einrichtungen - Vollprobetest

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13 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Technische Regelwerke über Schnittstellen

Schweiz:• Brandschutzerläuterungen 117-03d der Vereinigung Kantonaler

Feuerversicherer – Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS) vom 26.02.2008

• SIA 2046 – Integrale Tests von Gebäudetechniksystemen, Entwurf Stand 22.07.2013

Österreich:• TRBV S 151 – Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz –

Brandfallsteuerungen, Ansteuerung von automatischen Brandschutzeinrichtungen durch Brandmeldeanlagen gemäß TRBV S 123 von 1994

• Technische Richtlinie des Österreichischen Bundesfeuerwehr-verbandes und der österreichischen Brandverhütungsstellen

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14 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Gliederung

1. Grundlagen und Einführung2. Definition wichtiger Begriffe3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip-Prüfung6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus7. Beispiele8. Zusammenfassung

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15 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)

Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (sSK) und die Brandfallsteuermatrix sind die wesentlichen Grundlagen und Dokumente, die das Zusammenwirken der sicherheitstechnischen Anlagen beschreiben und damit auch die Prüfgrundlage für die Wirkprinzipprüfung darstellen.

Anforderungen an das sicherheits-technische Steuerungskonzept (sSK) werden bauordnungsrechtlich derzeit noch nicht gestellt.

Der Prüfplan gemäß VDI 6010 Blatt 3 entsteht aus diesen Grundlagendokumenten.

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sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)

Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept ist vom Brandschutzkonzept‐ersteller entsprechend der geforderten Schutzziele des Brandschutzkonzeptes aufzustellen. 

Dadurch wird sichergestellt, dass die technische Umsetzung des sicherheits‐technischen Steuerungskonzepts mit den Schutzzielen und Wirkprinzipien des Brandschutzkonzeptes übereinstimmt.

Das sicherheitstechnische Steuerungskonzept muss, wie das Brandschutz‐konzept, eine genehmigungspflichtige Bauvorlage werden. 

Dies ist erforderlich zur Erlangung der erforderlichen Rechtssicherheit und Schaffung einer verbindlichen Grundlage für Planung, Ausführung, Inbetriebnahme und Abnahme.Eine klare Abgrenzung der planerischen Leistung und der entsprechenden  Verantwortlichkeiten ist rechtsicher so erst möglich.

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Funktions‐ und Schnittstellenmatrix 

Die Funktions‐ und Schnittstellenmatrix ist laut VDI 6010 Blatt 3 ein Planungswerkzeug zur tabellarischen Darstellung der Funktionen  und Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen aller Gewerke in einem Gebäude.

Anmerkung 1: Die Funktionsmatrix und die Schnittstellenmatrix werden in VDI 6010 Blatt 1 getrennt dargestellt. Der Prüfplan nach dieser Richtlinie basiert im Wesentlichen auf der zusammengefassten Funktions‐ und Schnittstellenmatrix.

Anmerkung 2: Eine Brandfallsteuermatrix ist in der Regel Bestandteil der Funktions‐ und Schnittstellenmatrix. Die Funktions‐ und Schnittstellenmatrix für den Brandfall unterscheidet prinzipiell sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die entweder als Quellen (Sensoren) oder als Senken (Aktoren) im Zusammenwirken der Anlagen dienen. 

Anmerkung 3: Es können Einrichtungen und Bauteile ohne brandschutztechnische Anforderungen in die Funktions‐ und Schnittstellenmatrix zusätzlich integriert werden.

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Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung 

Es bedarf einer eindeutigen Festlegung der Interaktionen untereinander:

Das Wirkprinzip ist in einer Funktions‐ und Schnittstellenmatrix festzulegen.

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18 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Weitere Begriffe

Brandmeldung ORM 10/1-4

Brandmeldung ORM 11/1-7

Brandmeldung ORM 12/1-5

Quellen

Auslösebereich z.B. BT A - UG - Ost 3

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19 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Weitere Begriffe

Übertragungseinrichtung

Entrauchungsventilator 1

Lüftungsanlage 3

Aufzug 7

Opt. Signalgeber 10-12

… n

Senken

Brandmeldung ORM 10/1-4

Brandmeldung ORM 11/1-7

Brandmeldung ORM 12/1-5

Quellen

Auslösebereich z.B. BT A - UG - Ost 3

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20 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Weitere Begriffe

Übertragungseinrichtung

Entrauchungsventilator 1

Lüftungsanlage 3

Aufzug 7

Opt. Signalgeber 10-12

… n

Senken

Brandmeldung ORM 10/1-4

Brandmeldung ORM 11/1-7

Brandmeldung ORM 12/1-5

Quellen

Auslösebereich z.B. BT A - UG - Ost 3

Auslösemuster

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21 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Weitere Begriffe

Übertragungseinrichtung

Entrauchungsventilator 1

Lüftungsanlage 3

Aufzug 7

Opt. Signalgeber 10-12

… n

Senken

Brandmeldung ORM 10/1-4

Brandmeldung ORM 11/1-7

Brandmeldung ORM 12/1-5

Quellen

Auslösebereich z.B. UG Ost 3

Prüfgruppe

Auslösemuster

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22 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Weitere Begriffe

Übertragungseinrichtung

Entrauchungsventilator 1

Lüftungsanlage 3

Aufzug 7

Opt. Signalgeber 10-12

… n

Senken

Brandmeldung ORM 10/1-4

Brandmeldung ORM 11/1-7

Brandmeldung ORM 12/1-5

Quellen

Auslösebereich z.B. BT A - UG - Ost 3

Prüfgruppe

Auslösemuster

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23 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Weitere Begriffe

PrüfszenarioÜbertragungseinrichtung

Entrauchungsventilator 1

Lüftungsanlage 3

Aufzug 7

Opt. Signalgeber 10-12

… n

Senken

Brandmeldung ORM 10/1-4

Brandmeldung ORM 11/1-7

Brandmeldung ORM 12/1-5

Quellen

Auslösebereich z.B. BT A - UG - Ost 3

Prüfgruppe

Auslösemuster

Auslöseszenario

Prüfbedingung: Schwarzschaltung

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Weitere Begriffe

• Auslösebereich; Örtlicher Bereich für ein Auslöseszenario• Auslösemuster; Zusammenfassung aller Steuerfunktionen einer Prüfgruppe • Auslöseszenario; Auslösemuster mit einer zugehörigen Prüfgruppe • Prüfanleitung; Alle Dokumente für ein Vollprobetest/ Wirkprinzipprüfung • Prüfbedingung; Rahmenbedingung für ein Prüfszenario• Prüfbericht; Zusammenfassung und Bewertung der Prüfergebnisse• Prüfplan; Einzelbeschreibung von Szenarien für den Vollprobetest/ WPP• Prüfgruppe; Alle Quellen die das gleiche Auslösemuster ansteuern• Prüfszenario; Eine ausgewählte Quelle mit entsprechendem Auslösemuster• Schwarzschaltung; Prüfbedingung der Wirkprinzipprüfung, Trennung von der 

allgemeinen Netzversorgung und nach deren Wiedereinschaltung• Vorgabedokumente; Dokumente, aus denen die Basisanforderungen an das 

Gesamtsystem und deren gefordertes Zusammenwirken hervorgeht 

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Auslösebereich, Auslösemuster, Auslöseszenario

Auslösebereich

… ist nach VDI 6010‐3 ein örtlicher Bereich/Fläche in einem Gebäude für ein definiertes Auslöseszenario.

Anmerkung: Dieser Bereich soll in Plänen visualisiert werden, so dass die Auslöseszenarien während des Vollprobetests schneller aufzufinden sind.

Auslösemuster

… ist nach VDI 6010‐3 die Zusammenfassung aller Steuerfunktionen, die von einer Prüfgruppe angesteuert werden.

Auslöseszenario

… ist nach VDI 6010‐3 das Auslösemuster mit einer zugehörigen Prüfgruppe.

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Prüfanleitung, Prüfbedingung, Prüfbericht, Prüfplan

Prüfanleitung

… gemäß VDI 6010‐3 ist die Summe aller Dokumente zur Vorbereitung und Durchführung eines Vollprobetests. 

Prüfbedingung

… gemäß VDI 6010‐3 ist die Rahmenbedingung für ein Prüfszenario. 

Prüfbericht

… ist nach VDI 6010‐3 die Zusammenfassung und Bewertung der Prüfergebnisse des Vollprobetests. 

Prüfplan

… ist nach VDI 6010‐3 die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests.

Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A.

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Prüfgruppe, Prüfszenario

Prüfgruppe

… gemäß VDI 6010‐3 ist die Zusammenfassung von Quellen (Meldern, Meldegruppen, Sensoren), die das gleiche Auslösemuster ansteuern.

Anmerkung: Die Erstellung von Prüfgruppen und Auslösemustern ist eine wesentliche Planungsleistung. 

Prüfszenario

… gemäß VDI 6010‐3 ist eine ausgewählte Quelle mit entsprechendem Auslösemuster und gegebenenfalls zusätzlichen Rahmenbedingungen 

(zum Beispiel Auslösung bei Schwarzschaltung).

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Quelle

Die Quelle

… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Bauteil oder eine Einrichtung, über die ein Ereignis erfasst wird.

Quellen (Sensoren) sind zum Beispiel:

Automatische Melder der Brandmeldeanlage 

Nichtautomatische Melder der Brandmeldeanlage 

Rauchmelder in den Lüftungsleitungen der Lüftungsanlagen

Selbsttätige Feuerlöschanlagen (Alarmventil oder Strömungsschalter)

Alarmventil an nichtselbsttätigen Feuerlöschanlagen (z.B.: Löschmonitore der Schaumlöschanlage)

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Beispiele für Quellen

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Senke

Die Senke

… gemäß VDI 6010‐3 ist ein Bauteil oder eine Einrichtung, die durch ein Ereignis in einen definierten Betriebszustand versetzt wird. 

Senken (Aktoren) sind zum Beispiel:

Geräte der Feuerwehrperipherie 

Alarmierungsanlagen

Geräte und Komponenten der raumlufttechnischen Anlagen

Natürliche und Maschinelle Rauchabzugsanlagen (NRA, MRA)

Rauchschutzdruckanlagen (RDA)

Aufzugsanlagen mit Brandfallsteuerungen 

Feuerschutzabschlüsse und Feststelleinrichtungen, Gesicherte Fluchttüren 

Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Dampfkesselanlagen

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Beispiele für Senken

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Vorgabedokumente

Die Vorgabedokumente

… sind nach VDI 6010‐3 Dokumente, aus denen die Basisanforderungen an das Gesamtsystem und deren gefordertes Zusammenwirken eindeutig hervorgehen.

Anmerkung: Vorgabedokumente können z. B. aus bauordnungsrechtlichen sowie versicherungsrechtlichen Auflagen, Festlegungen des Betreibers und/oder Anforderungen sonstiger zuständiger Stellen bestehen. Zum Vollprobentest müssen die Prüfergebnisse der Teilsysteme bereits vorliegen. 

Beispiele für Vorgabedokumente:

Brandschutzkonzept/ ‐nachweis  

Baugenehmigung und Auflagen

Funktionsbeschreibungen

Brandmeldekonzept

Brandfallsteuermatrix

Übersichtspläne und Schemata

Prüfberichteberichte und Prüfprotokolle der Teilsysteme

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33 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Vollprobetest (integrated system test)

Der Vollprobetest… ist nach VDI 6010-3 ein gewerkeübergreifender Funktionsnachweis für sicherheitsrelevante Anlagen oder Anlagen mit hohem Verfügbarkeitsanspruch und Anlagen mit benutzerspezifischen Anforderungen der aus Wirkprinzipprüfung, Schwarzschaltung und zusätzlichen Prüfungen bestehen kann. Anmerkung: siehe auch VDI 3814 Blatt 3 und VDI 6010 Blatt 2

Wirkprinzipprüfungsicherheitstechnischer

Anlagen z.B. BMA, NEA, RWA, FLA

EMA

Kälteanlagen

EDV-Systeme

Kassensysteme

Beispiel: Vollprobetest

© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH

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34 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Wirkprinzipprüfung (system interaction test)

Die Wirkprinzipprüfung… ist nach VDI 6010-3 eine systemübergreifende Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitsrelevanter Anlagen zur Erfüllung der geforderten Schutzziele aus den bauordnungsrechtlichen Forderungen unter besonderer Berücksichtigung aller hiermit in Abhängigkeit stehender technischer Gewerke. Anmerkung: Die Wirkprinzipprüfung kann ein Teil des Vollprobetests sein.

Beispiel: Wirkprinzipprüfung

© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH

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Gliederung

1. Grundlagen und Einführung2. Definition wichtiger Begriffe3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip‐Prüfung6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus7. Beispiele8. Zusammenfassung

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VDI 3819 Blatt 2, VDI 6010 Blatt 2

Merkmale für die Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung

Verschiedene gebäudetechnische Anlagen und Systeme im Gebäude sind miteinander verknüpft.

Die Einzelanlagen/ Systeme erfüllen verschiedene Aufgaben und Funktionen.

Jedes System hat eine (seine) funktionale Systemgrenze.

In Abhängigkeit von der Ausstattung und den Vorgaben des Brandschutz‐konzepts sind systemübergreifende Funktionen erforderlich, damit das Gesamtsystem Gebäude im Gefahrenfall ordnungsgemäß funktioniert.

Im Brandfall erfolgt die Ansteuerung der Einzelanlagen/ Systeme entsprechend der für den Brandfall festgelegten Brandfallszenarien. 

Die Ansteuerung der Einzelanlagen/ Systeme erfolgt durch die Brandmelde‐anlage oder durch eine andere geeignete sicherheitsgerichtete Steuerung.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 37

VDI 3819 Blatt 2, VDI 6010 Blatt 2

© Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng., Dipl.-Ing. Steffen Tietze, MEng.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 38

Inhalte im BS‐Konzept für eine Brandfallsteuer‐Matrix

In Brandschutzkonzepten wird in der Regel an verschiedenen Stellen auf bestimmte Steuerfunktionen eingegangen. 

Darunter fallen speziell:

Abhängigkeiten von bestimmten Ereignissen im Zuge des Brandgeschehens       (z.B. die Erkennung von Brandrauch) 

oder

Abhängigkeiten der Funktionalität einer Brandschutzmaßnahme von anderen Brandschutzmaßnahmen (Wechselwirkungen, z.B. das Öffnen von Zuluft‐flächen bei Aktivierung von Entrauchungsventilatoren).

Nach vfdb sind die Informationen über die Wechselwirkungen und Abhängigkeiten an einer zentralen Stelle zusammenzufassen

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 39

VDI 3819 Blatt 2, VDI 6010 Blatt 2

verschiedene gebäudetechnische Anlagen und Systeme im Gebäude

• Anlagen erfüllen verschiedene Aufgaben und Funktionen

• jedes System hat eine funktionale Systemgrenze 

• in Abhängigkeit von der Ausstattung und dem Brandschutzkonzept sind systemübergreifende Funktionen erforderlich

• im Brandfall Ansteuerung der Einzelanlagen entsprechend dem Brandszenario 

• Ansteuerung durch die Brandmeldeanlage

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 40

Inhalte im BS‐Konzept für eine Brandfallsteuer‐Matrix

Damit  in  der  Praxis  der  späteren  Bewertung  und  Umsetzung  dieser Brandschutzkonzepte  die  nachfolgenden  Prüfstellen  bzw.  Fachplaner  sich nicht  der Mühe  unterziehen müssen,  diese  „verstreuten  Informationen“ im Sinne des Brandschutzkonzepts zu  finden und zu    interpretieren, sind  ‐ nach Auffassung des Referates 1 der vfdb ‐ die Ersteller des Brandschutzkonzeptes aufgefordert,  die  von  ihnen  konzeptionell  vorgesehenen,  konzeptionellen Beziehungen  im  Brandschutzkonzept  angemessen  an  zentraler  Stellezusammenzuführen.

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41 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung

Es bedarf einer eindeutigen Festlegung der Interaktionen

untereinander:

Das Wirkprinzip ist in einer Funktions- und Schnittstellenmatrix

festzulegen.

© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH

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42 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Planungsschritte für eine Gewerke übergreifende BetrachtungErstellung eines „groben“ sicherheitstechnischen Steuerungskonzepts

für den Brandfall in der Planungsphase, in der über die Ausstattung des Gebäudes entschieden wird.Fortschreibung und Verfeinerung des Steuerungskonzepts und Überführung

in eine Funktions- und Schnittstellenmatrix für den Brandfall im weiteren PlanungsprozessErstellung einer detaillierten

Brandfallsteuermatrix für die Ausführung und für den gesamten Lebenszyklus des GebäudesErstellung eines Prüfplans

für die Wirkprinzipprüfung

Notwendigkeit der gewerkeübergreifenden Betrachtung

© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH

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43 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Vom sicherheitstechnischen Steuerungskonzept zum Prüfplan

Planungsschritte der gewerkeübergreifenden Betrachtung

© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH

Sicherheitstechnisches Steuerungskonzept (sSK)

Brandfallsteuermatrix

Prüfplan nach VDI 6010 Bl.3

Konzeptphase

Vorplanungsphase

Detailplanungsphase

Abnahmephase(Prüfphase)

Funktions- und Schnittstellenmatrix

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44 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Brandfallsteuermatrix, was ist das?

Die Brandfallsteuermatrix unterscheidet prinzipiell sicherheits-technische Anlagen und Einrichtungen, die entweder als Quellen (Sensoren) oder als Senken (Aktoren) im Zusammenwirken der Anlagen dienen.

Brand-meldung

Senke 1 Senke 2 Senke 3 Senke n

Quelle 1 X X

Quelle 2 X X X

Quelle 3 X

Quelle n X X

© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Grundstruktur einer Brandfallsteuermatrix

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45 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Brandfallsteuermatrix, was ist das?

Die Brandfallsteuermatrix stellt die logische Verknüpfung zwischen den Quellen und Senken her und beschreibt die Steuerungsfunktionen. Die Brandfallsteuermatrix ist das Muster für die Steuerungsfunktionen einer Brandmeldeanlage oder einer sicherheitsgerichteten Steuerung.

© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH

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46 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Brandfallsteuermatrix, was ist das?

Die Brandfallsteuermatrix unterscheidet prinzipiell sicherheits-technische Anlagen und Einrichtungen, die entweder als Quellen (Sensoren) oder als Senken (Aktoren) im Zusammenwirken der Anlagen dienen.Die Brandfallsteuermatrix stellt die logische Verknüpfung zwischen den Quellen und Senken her und beschreibt die Steuerungsfunktionen. Die Brandfallsteuermatrix ist das Muster für die Steuerungsfunktionen einer Brandmeldeanlage oder einer sicherheitsgerichteten Steuerung.

© TÜV Rheinland Industrie Service GmbH

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 47

Brandfallsteuermatrix, was ist das?

Die Funktions‐ und Schnittstellenmatrix und später die Brandfallsteuermatrix koordiniert und steuert die Funktionsweise und die Wechselwirkung der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen aller Gewerke auf Grundlage der Anforderungen eines Brandschutzkonzeptes.

Dabei werden Einrichtungen und Bauteile ohne brandschutztechnische Anforderungen in die Brandfallsteuermatrix zusätzlich integriert, wenn ihre Funktion für das Zusammenwirken der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen erforderlich ist.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 48

Brandfallsteuermatrix, Qualifikation des Erstellers

• Grundkenntnisse der Wirk‐Prinzipien auf allen Gebieten der zu steuernden Anlagen,

• übergreifendes Wissen auf den objektspezifisch vorhandenen Teilgebieten des Brandschutzes, 

• Kenntnis der landespezifischen bauordnungsrechtlichen Anforderungen und

• Überdurchschnittliches Wissen der zentralen Anlagentechnik, der MSR und BMA (Brandmeldetechnik oder SIL‐geprüfte Gebäudeleittechnik, je nach Anwendungsfall)

Welche Qualifikation muss der Ersteller der Brandfallsteuermatrix haben?

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 49

Brandfallsteuermatrix, Qualifikation des Erstellers

© Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 50

Forderung einer Brandfallsteuermatrix

Die Erstellung einer Brandfallsteuermatrix muss als Auflage der Baugenehmigung beziehungsweise als Auflage im Prüfbericht des Prüfingenieurs für  Brandschutz verankert werden.

Beispiel aus dem Jahr 2011

Bericht über die Prüfung des Brandschutzkonzeptes für eine Wohnstätte für Erwachsene mit geistigen und mehrfachen Behinderungen 

Punkt 10 Prüfbemerkungen…Punkt 10.4.16„Die unter Punkt 6.2.5.1 des Brandschutzkonzeptes geforderte Funktionsmatrix für den Brandfall ist vor den Installationsarbeiten dem unterzeichnenden Prüfingenieur vorzulegen.“

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 51

Forderung einer Brandfallsteuermatrix

Die Brandfallsteuermatrix als zentrales Element der Planung der Funktionsabläufe im Brandfall ist durch den Prüfingenieur für Brandschutz zu prüfen?! Kann er dies allein?

Es muss geprüft werden, ob die bei den Planungen vorgegebenen Funktionen, Sicherheitsketten und Prozessabläufe im Gebäude erfüllt sind. 

Die Prüfungen sollen bis ins Detail erfolgen und aufzeigen, wie zum Beispiel die Steuerungen und Regelkreise auf Basis der Anlagenbeschreibung und der ermittelten oder vorgegebenen Anlagenparameter regeln und steuern.

Sicherheitsrelevante Vorgaben sind hierbei zwingend einzuhalten.So ist beispielsweise das Prüfen der Signaldurchgängigkeit und Funktion vom Feldgerät über Verkabelung, Trennklemmen, Feldbussystem, Schaltschrank, Koppelrelais mit Handebene, Automationsebene, Bus‐System zur Gebäudeautomation durchzuführen.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 52

Voraussetzungen für die Wirkprinzipprüfung (Ist‐Status) 

Bei  der  konsequenten  Anwendung  der  Prüfinhalte  bei  einer  ordnungs‐gemäßen Prüfung durch den Prüfsachverständigen (PSV) wird deutlich, dass die Umsetzung ohne Weiteres nicht möglich ist!

Folgende Sachverhalte sind noch nicht rechtssicher geregelt bzw. festgelegt:

Wer erstellt das sicherheitstechnische Steuerungskonzept (sSk) ?

Soll das sSk Bestandteil des Brandschutznachweises werden ?

Welche Form, Inhalt und Detaillierungsgrad muss das sSk aufweisen ?

Welche fachliche Qualifikation muss der Ersteller eines sSk aufweisen ? 

Wer erstellt die Brandfallsteuermatrix,muss diese geprüft und muss diese genehmigt werden ?

Wer prüft die Brandfallsteuermatrix ?

Welche Grundlagen und Vorgaben gibt es für Wirkprinzipprüfungen ?

Zu welchem Zeitpunkt ist die Wirkprinzipprüfung durchzuführen ? 

Welcher PSV führt anhand der Brandfallsteuermatrix und des Prüfplans die Wirkprinzipprüfung durch (fachliche Schnittstellen) ?

sieheVDI 6010 Blatt 3

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 53

Bauordnungsrechtliche Grundlagen

Wer prüft die Brandfallsteuermatrix, ein zentrales Element der Brandschutzplanung?

Brandschutzplaner, Prüfingenieure / Prüfsachverständige für Brandschutz, die Bauaufsicht …………?

Wer prüft die korrekte Umsetzung der Brandfallsteuermatrix, das nach der Genehmigung geforderte und ordnungsgemäße Zusammenwirken der Anlagen?

Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen, siehe MPrüfVO !

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 54

Bauordnungsrechtliche Grundlagen

© Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 55

Bauordnungsrechtliche Grundlagen

In § 2 Absatz 1 Satz 1 der MPrüfVO : 2011‐03 heißt es: „Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk‐Prinzip‐Prüfung) geprüft werden: ...“

Es ist somit eine Wirkprinzipprüfung durchzuführen, das heißt, die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen müssen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen prüfen.

Dies wurde nun eindeutig formuliert, war aber schon seit Jahrzehnten so interpretierbar in den Prüfvorschriften.

Muster‐Prüfverordnung

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 56

Bauordnungsrechtliche Grundlagen

1. Lüftungsanlagen ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben  

Geschoß unmittelbar ins Freie be‐ oder entlüften,

2. CO‐Warnanlagen,

3. Rauchabzugsanlagen,

4. Druckbelüftungsanlagen,

5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit 

trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,

6. Brandmelde‐ und Alarmierungseinrichtungen,

7. Sicherheitsstromversorgungen.

Die sicherheitstechnischen Anlagen werden nach den Prüfverordnungen explicit als eigenständige Anlagen geführt.

Sicherheitstechnische  Anlagen im Sinne des Baurechts sind:

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 57

Bauordnungsrechtliche Grundlagen

Neben den sicherheitstechnischen Anlagen aus den Prüfverordnungen, kann es weitere Anlagen geben, die sicherheitsrelevante Funktionen  erfüllen:

Sicherheitsrelevante Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechtes können zusätzlich auch sein: 

Mess‐ Steuer‐ und Regelungstechnik (MSR)

Gebäudeautomation (GA), Gebäudeleittechnik (GLT)

Diese beiden sicherheitsrelevanten Anlagensysteme werden in den Prüfverordnungen nicht explizit aufgeführt. Eine separate Prüfung dieser Anlagen ist nicht vorgesehen. Eine Berücksichtigung bei der Einzelprüfung ist gemäß Prüfgrundsätzen gefordert. 

Das Zusammenspiel dieser Anlagensysteme wird zukünftig im Rahmen der Wirkprinzipprüfung geprüft.

Die Prüfung der Wechselwirkungen und Verknüpfungen ist  bereits seit Einführung der Prüfgrundsätze : 2001‐12 verpflichtend. 

Sicherheitsrelevante Anlagen 

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58 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Bauordnungsrechtliche Grundlagen

Am 01./ 02.Juli 2010 fand die 280. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht statt. Hinsichtlich der Prüfungen von technischen Anlagen wurde festgelegt, dass

• eine Überarbeitung der Prüfgrundsätze und • eine Ergänzung und Anpassung der Muster-Prüfverordnung

erfolgen sollte.

Im Zusammenhang mit den bereitzustellenden Unterlagen wurde über die Darstellung und Prüfung von Wechselwirkungen von sicherheitstechnischen Anlagen diskutiert. Gemäß dem Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht sind die beschreibbaren, zur Schutzzielsicherstellung erforderlichen Wechselwirkungen als Bestandteil des Brandschutznachweises zu betrachten.

Die Beschreibung der Wechselwirkungen sicherheitstechnischer Anlagen soll in der nächsten Novellierung der Muster-Bauvorlagenverordnung Bestandteil des Brandschutznachweises sein.

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59 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Bauordnungsrechtliche Grundlagen

Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige, Fassung November 2010

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60 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Die bauordnungsrechtliche Anforderungen aus der MPrüfVO : 2011-03 wird in den Muster-Prüfgrundsätzen : 2010-11 mit Redaktionsstand vom 21.04.2011 konkretisiert.

Dementsprechend wurde der Prüfumfang auf alle Anlagen erweitert mit der Forderung der Prüfung der:

„Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept“

Bauordnungsrechtliche Grundlagen

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 61

Beispiele für Forderungen ‐Wirkprinzipprüfung 

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 62

Beispiele für Forderungen ‐Wirkprinzipprüfung 

Niedersachsen

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 63

Gliederung

1. Grundlagen und Einführung2. Definition wichtiger Begriffe3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip‐Prüfung6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus7. Beispiele8. Zusammenfassung

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64 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Vorbereitung der Wirkprinzipprüfung bei Erstprüfung

© Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

1:1 Test der Anlagen

Erstprüfung durchPrüfsachverständige /

Sachkundige

Fertig gestellte Anlagen

Vorbereitung der Wirkprinzipprüfung bei Erstprüfung

Ohne wesentliche Mängel

Wirkprinzipprüfung

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65 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Vorbereitung der Wirkprinzipprüfung bei Erstprüfung

Es muss allen Beteiligten klar sein, dass nur durch das betriebssichere und wirksame Zusammenwirken der

einzelnen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, die im Brandschutznachweis aufgestellten Schutzziele erfüllt werden können. erst auf der Grundlage der abgeschlossenen Einzelprüfungen der

Beteiligten Anlagen, die ohne wesentliche Einbau- und Funktionsmängel sein müssen, erst die Wirkprinzipprüfung durchgeführt werden kann. es für die Durchführung einer Wirkprinzipprüfung einer umfangreichen

Vorbereitung und eines Prüfplans bedarf um nachvollziehbare und reproduzierbare Ergebnisse zu erlangen.

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66 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Vorgabedokumente für Wirkprinzipprüfungen

Baugenehmigung und Auflagen geprüfter Brandschutznachweis die Abnahme- und Prüfprotokolle aller Teilsysteme Nachweis der Prüfung der Schnittstellen der Teilsysteme Funktionsbeschreibung des Gesamtsystems einschließlich derWechselwirkungen zwischen den Teilsystemen Schnittstellen- und Funktionsmatrix z.B. nach VDI 6010 Blatt 1 Brandmeldekonzept, Konzept für Rauchableitung und -freihaltungAnlagendokumentationenSteuerungsfunktionen der Einrichtungen und Bauteile Übersichtspläne zur Identifikation von Quellen und Senken

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67 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Prüfplan

Prüfplan… ist nach VDI 6010-3 die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests.Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A.

Prüfszenario für Auslöseszenario: NrPrüfgruppe: Quellen 1-3Senken Auslöse-

musterPrüfergebnis Bem.

Ja NeinSenke 1 XSenke 2 XSenke 3Senke 4 XSenke n

Grundstruktur und Beispiel für einen Prüfplan © TÜV Rheinland Industrie Service GmbH

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Prüfplan

Prüfplan… ist nach VDI 6010-3 die Einzelbeschreibung von Szenarien innerhalb eines Gesamtsystems zur Durchführung und Dokumentation des Vollprobetests.Anmerkung: Der Prüfplan ist Teil der Prüfanleitung nach Anhang A.

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69 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

Gliederung des Vortrages

1. Grundlagen und Einführung2. Definition wichtiger Begriffe3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip-Prüfung6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus7. Beispiele8. Zusammenfassung

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70 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand)

Erscheinungstermin der Erscheinungstermin der VDI 6010 Blatt 3 war der VDI 6010 Blatt 3 war der 1. November 2013.1. November 2013.

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71 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand)

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72 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand)

Quelle: www.beuth.de

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 73

VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand)

AnwendungsbereichDie VDI 6010 Blatt 3 soll angewendet werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen vorliegt:

Bei jeder Art einer Ansteuerung einer sicherheitstechnischen Anlage oder eines Systems durch ein Fremdsystem

Bei Verknüpfung sicherheitsrelevanter Anlagen mit nicht‐sicherheitstechnischen Systemen zur Feststellung der Rückwirkungsfreiheit nicht‐sicherheitsrelevanter Systeme auf Systeme, die Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen

Der in dieser Richtlinie dargestellte Ablauf und die darin vorgestellten Hilfsmittel dienen der Unterstützung von Vollprobetests.

Der Vollprobetest besteht aus mehreren Arbeitsschritten, die nacheinander vollständig abgearbeitet werden müssen. Das Ergebnis ist eine dokumentierte Prüfung des Gesamtsystems.

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VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand)

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VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand)

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

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VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) ‐ Übersicht

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 77

VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) ‐ Detail

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

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VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) ‐ Detail

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 79

VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand)

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 80

Qualifikation des Verantwortlichen für den Vollprobetest

Verantwortlicher für Vollprobentest

(zum Beispiel leitender Prüfsachverständiger)

Grundlegende Kenntnisse

bauordnungsrechtlicherAnforderungen

Grundlegende Kenntnisse

über Anlagenfunktionen

der anzusteuernden Systeme

Besondere Kenntnisse im Bereich

BMA und MSR (GA),im Besonderen

der Schnittstellen

Qualifikationen des Verantwortlichen für den Vollprobetestes© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 81

VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand)

Prüfanleitung mit PrüfplänenEine vollständige Prüfanleitung mit Prüfplänen ist eine unverzichtbare Voraus‐setzung für die Durchführung eines Vollprobetests. Prüfanleitung und Prüfpläne sind vor dem Vollprobetest zu erstellen. 

Zur Erstellung der Prüfanleitung und der Prüfpläne sind die Vorgabedokumente heranzuziehen. 

Der Verantwortliche für den Vollprobetest bestimmt, welche Prüfszenarien zu prüfen sind. 

Bei der Aufstellung der Prüfanleitung mit den Prüfplänen für die einzelnen Prüfszenarien sind u.a. die folgenden Prüfbedingungen zu beachten:

Brand/Explosion

Bombenalarm/Amokalarm

Ausfall der Energieversorgung

Witterungseinflüsse (Wind, Hochwasser, Blitzschlag‐ und Überspannungen)

Nutzungsbezogene Betreiberanforderungen

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 82

VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand)

Prüfanleitung mit Prüfplänen

Durch die Prüfanleitung für den Vollprobetest werden keine neuen Anforderungen an die Systeme gestellt. 

Mit den Einzelprüfungen und der erforderlichen Dokumentation der Teilsysteme gemäß Abschnitt 5.4 wird die Prüfgrundlage für das Gesamtsystem erstellt. 

Hierzu zählen:

Alle Vorgabedokumente aus Abschnitt 5.4 

Vereinfachung von Prüfschritten (z.B. Stichprobenregelungen, Auslösen von Prüfgruppen) 

Prüfpläne entwerfen und als Anhang bereitstellen

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 83

VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand)

© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. H. Berger

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 84

VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand)

Brandmeldung 0112/1-10(Quelle)

Übertragungseinrichtung

Brandmeldung 0113/1-5(Quelle)

Entrauchungsventilator 34/2

Abschalten Lüftungsanlage

Prüfgruppe 112

Brandmeldung 0116/1-17(Quelle)

Optischer Signalgeber

Aufzug 6

Alarmierungsgruppe 15

Löschbereich 12/5

Auslöseszenario 23-1

Auslösemuster 15

Senke(n):

: ausgewähltes Prüfszenario

Beispiel für ein Prüfszenario innerhalb eines Auslöseszenarios © VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. H. Berger

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 85

VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) ‐ Prüfplan

Excel-Empfehlung für einen Prüfplan © VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 86

VDI 6010 Blatt 3 (Normungsstand) ‐ Prüfplan

Excel-Empfehlung für einen Prüfplan© VDI 6010 Blatt 3/Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 87

Gliederung

1. Grundlagen und Einführung2. Definition wichtiger Begriffe3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip‐Prüfung6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus7. Beispiele8. Zusammenfassung

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 88

Wiederkehrender Vollprobetest

Die Fristen für den regelmäßigen Vollprobetest gemäß VDI 6010 Blatt 3 können im Prüfplan (Drehbuch) festgelegt werden. Dies wird in der Schweiz derzeit in dieser Form praktiziert. Ist im Prüfplan keine Festlegung getroffen, ist in Anlehnung an die jeweils geltende Prüfverordnung über Prüfungen von technischen Anlagen nach Bauordnungsrecht, eine wiederkehrende Prüfung mindestens innerhalb einer Frist von derzeit drei Jahren durchzuführen. Kürzere Intervalle können sich beispielsweise aus Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder als notwendige Maßnahme zur Erhöhung der funktionalen Sicherheit ergeben.Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erfordern vielfach deutlich kürzere Wartungs‐ und Prüfintervalle. Diese Prüfungen haben unabhängig vom Vollprobetest zu erfolgen. Der Vollprobetest ersetzt die erforderlichen Einzelprüfungen nicht. Bei wiederkehrenden Prüfungen kann eine gleichzeitige gemeinsame Durchführung von Prüfungen wirtschaftlich sinnvoll sein (z.B. natürliche Entrauchungsanlagen mit CO2‐Patronen, Stromerzeugungsaggregate, Feuerlöschanlagen mit Probeflutungen u.s.w) 

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 89

Vollprobetest nach wesentlicher Änderung

Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung einer technischen Anlage mit Auswirkung auf die Schnittstellen oder das Zusammenwirken mit anderen Anlagen/Systemen hat bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen unverzüglich ein Vollprobetest zu erfolgen (Anlehnung an Muster‐PrüfVO). Bei allen anderen Anlagen wird ein erneuter Vollprobetest empfohlen. Die Verantwortung für die Veranlassung eines Vollprobetests nach wesentlicher Änderung liegt beim Bauherrn/Betreiber. Es wird empfohlen einen Sachverständigen zur Beurteilung dieser Notwendigkeit einzubeziehen, dies kann der leitende Prüfsachverständige aus der Erstprüfung bzw. der letzten Wiederkehrenden Prüfung sein.Hinweis: Auch die Änderung des sSK, der Brandfallsteuermatrix und / oder des Prüfplanes stellen wesentliche Änderungen dar, die eine unverzügliche Prüfung der Funktionsabläufe im Hinblick auf die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der betroffenen angesteuerten sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen erfordern.

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 90

Erstmalig,  Wiederkehrend,  nach Änderung

Durchführung des Vollprobetests/ der Wirkprinzipprüfung

Erstprüfung; Erstmalig vor Inbetriebnahme bei Neubau

Wiederkehrende Prüfung; Nach Bauordnungsrecht innerhalb einer Frist von derzeit drei Jahren.

Prüfung nach Änderung; Nach einer technischen Änderung der baulichen Anlage sowie nach einer wesentlichen Änderung einer technischen Anlage mit Auswirkung auf die Schnittstellen oder das Zusammenwirken mit anderen Anlagen/ Systemen hat bei bauordnungsrechtlich geforderten Anlagen unverzüglich ein Prüfung zu erfolgen.

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Gliederung

1. Grundlagen und Einführung2. Definition wichtiger Begriffe3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip-Prüfung6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus7. Beispiele8. Zusammenfassung

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© Dipl.-Ing. Dirk Borrmann

Beispiel Tagesablauf einer Wirkprinzipprüfung

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93 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

© Dipl.-Ing. Dirk Borrmann

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94 14.11.2013 Wirkprinzipprüfungen

© Dipl.-Ing. Steffen Tietze, MEng.

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© Dipl.-Ing. Dirk Borrmann

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© Dipl.-Ing. Dirk Borrmann

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 97

Gliederung

1. Grundlagen und Einführung2. Definition wichtiger Begriffe3. Zusammenspiel der einzelnen Anlagen 4. Vorbereitung, Vorgabedokumente und Prüfplan 5. Vollprobetest / Wirkprinzip‐Prüfung6. Das Wirkprinzip im Lebenszyklus7. Beispiele8. Zusammenfassung

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 98

Zusammenfassung

1. Die Anforderungen im anlagentechnischen Brandschutz in Verbindung mit erforderlichen Ansteuerungen verschiedener Anlagen und Einrichtungen nimmt zunehmend breiteren Raum in der Gebäudeplanung, insbesondere bei der Erstellung von Brandschutznachweisen/‐konzepten ein. 

2. Neben dem Bauordnungsrecht (Personenschutz) können Umweltschutz oder Sachschutz eine vertragliche Rolle spielen. Dies kann über die bauordnungsrechtlich erforderliche Wirkprinzipprüfung hinausgehend detailliertere Prüfungen im Rahmen eines Vollprobetests nach sich ziehen. 

3. Es ist unstrittig, dass sich die Ausführungsqualität sowie die Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Funktionssicherheit von Brandschutzmaßnahmen in der Praxis verbessern muss. 

4. Die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen setzt Sachkenntnis und Fachkompetenz der Prüfenden voraus. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur durch Prüfsachverständige prüfpflichtige Bestandteile funktionsfähig sein müssen, sondern auch die nicht prüfpflichtigen Komponenten. 

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 99

Zusammenfassung

5. Die Inbetriebnahmen aller Brandschutzeinrichtungen sind durch die jeweils Verantwortlichen (zum Beispiel Fachbauleiter, Bauüberwachende) zu begleiten und sicherzustellen. 

6. Durch Erstellung und Realisierung einer Brandfallsteuermatrix erfolgt die Koordinierung und Steuerung der Funktionsweisen der sicherheits‐technischen Anlagen und Einrichtungen. Nach allen bauordnungs‐rechtlichen Prüfungen der Einzelanlagen ist in der Regel ein Vollprobetest beziehungsweise eine Wirkprinzipprüfung auf der Basis der Brandfallsteuermatrix erforderlich. 

7. Die Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen ist eine elementare Aufgabe des Bauherrn/Betreibers. Diese ist zur Sicherstellung von wiederkehrenden Prüfungen an den einzelnen Anlagen als auch bei der Wirkprinzipprüfung elementare Grundlage zur Sicherstellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit. 

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© Dipl.‐Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2013  Folie 100

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