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1. Änderung zum B-Plan „Am Rittergut“ OT Klingenberg Teil C: Begründung Vorentwurf i.d.F. vom 23.09.2019 PLANUNGSBÜRO SCHUBERT – ARCHITEKTUR & FREIRAUM – Rumpeltstraße 1 - 01454 Radeberg Seite 1 GEMEINDE KLINGENBERG 1. ÄNDERUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN AM RITTERGUTOT KLINGENBERG VORENTWURF TEIL C: BEGRÜNDUNG INHALT 1 Ziel der Planänderung, Städtebauliches Erfordernis ............................................................... 2 2 Planungsgrundlagen ................................................................................................................ 2 2.1 Lage des Plangebietes ............................................................................................................. 2 2.2 Abgrenzung und Größe des Plangebietes ................................................................................ 2 2.3 Topografie des Standortes ........................................................................................................ 3 2.4 Beschreibung des Plangebiets ................................................................................................. 3 2.5 Vorhandene Nutzungsbeschränkungen.................................................................................... 4 2.6 Bestehendes Planungsrecht ..................................................................................................... 5 3 Städtebauliche Konzeption der Planänderung ........................................................................ 7 4 Erschliessungskonzeption ....................................................................................................... 8 5 Grünordnerische Konzeption ................................................................................................... 8 6 Flächenbilanz ........................................................................................................................... 9 7 Wesentliche Auswirkungen der Planänderung ...................................................................... 10 7.1 Auswirkungen auf Europäische Schutzgebiete - Natura 2000 ............................................... 10 7.2 Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet .................................................................... 10 7.3 Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG ................................ 11 7.4 Auswirkungen auf artenschutzrechtliche Belange des § 44 BNatSchG ................................. 11 7.5 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt / Landschaftsbild / Boden, Wasser, Klima und Luft i.S. der Eingriffsregelung des BNatSchG ....................................................... 11 7.6 Auswirkungen in Form von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ........................................................................................ 16 7.7 Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung ................................................................ 16 7.8 Auswirkungen auf den Verkehr ............................................................................................... 16 7.9 Auswirkungen auf raumordnerische Belange ......................................................................... 16 Anlage: Biotopbestandsplan

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1. Änderung zum B-Plan „Am Rittergut“ OT Klingenberg Teil C: Begründung Vorentwurf i.d.F. vom 23.09.2019

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GEMEINDE KLINGENBERG

1. ÄNDERUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN „AM RITTERGUT“ OT KLINGENBERG

VORENTWURF

TEIL C: BEGRÜNDUNG INHALT 1 Ziel der Planänderung, Städtebauliches Erfordernis ............................................................... 2

2 Planungsgrundlagen ................................................................................................................ 2

2.1 Lage des Plangebietes ............................................................................................................. 2

2.2 Abgrenzung und Größe des Plangebietes ................................................................................ 2

2.3 Topografie des Standortes ........................................................................................................ 3

2.4 Beschreibung des Plangebiets ................................................................................................. 3

2.5 Vorhandene Nutzungsbeschränkungen.................................................................................... 4

2.6 Bestehendes Planungsrecht ..................................................................................................... 5

3 Städtebauliche Konzeption der Planänderung ........................................................................ 7

4 Erschliessungskonzeption ....................................................................................................... 8

5 Grünordnerische Konzeption ................................................................................................... 8

6 Flächenbilanz ........................................................................................................................... 9

7 Wesentliche Auswirkungen der Planänderung ...................................................................... 10

7.1 Auswirkungen auf Europäische Schutzgebiete - Natura 2000 ............................................... 10

7.2 Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet .................................................................... 10

7.3 Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG ................................ 11

7.4 Auswirkungen auf artenschutzrechtliche Belange des § 44 BNatSchG ................................. 11

7.5 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt / Landschaftsbild / Boden, Wasser, Klima und Luft i.S. der Eingriffsregelung des BNatSchG ....................................................... 11

7.6 Auswirkungen in Form von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ........................................................................................ 16

7.7 Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung ................................................................ 16

7.8 Auswirkungen auf den Verkehr ............................................................................................... 16

7.9 Auswirkungen auf raumordnerische Belange ......................................................................... 16

Anlage: Biotopbestandsplan

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1 ZIEL DER PLANÄNDERUNG, STÄDTEBAULICHES ERFORDERNIS

Entsprechend der örtlichen Gewerbeflächen-Entwicklungsstrategie unternimmt die Gemeinde Klingen-berg Anstrengungen zur weiteren wirtschaftlichen Stärkung der Kommune, verbunden mit der Sicherung vorhandener und ggf. Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze. Die Wirtschaftsstruktur des Gemeindegebietes ist durch mehrere kleinteilige Gewerbestandorte geprägt. Die Gewerbepark Klingenberg GmbH vermietet am historisch gewachsenen Gewerbestandort Salzstraße ca. 2 ha Gewerbefläche in vier Gebäuden. Erweiterungspotenziale sind hier aufgrund der Lage zwischen Eisenbahn und Wald nicht vorhanden. Am nördlichen Ortsrand von Klingenberg ist eine ca. 1,4 ha große Gewerbefläche planungsrechtlich gesichert. Die Gemeinde Klingenberg hat 1993 mit dem Bau des Ge-werbegebietes im Ortsteil Höckendorf einen wesentlichen infrastrukturellen und wirtschaftlichen Grund-stein für die Stärkung und weitere Entwicklung der Gemeinde gelegt. Das ca. 8 ha große Gewerbegebiet ist inzwischen nahezu vollständig ausgelastet. Bereits 2008 wurde mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Am Rittergut“ das Ziel verfolgt, eine ge-ordnete städtebauliche Entwicklung des ehemals durch drei Schweinemaststätten landwirtschaftlich in-tensiv genutzten Standortes in unmittelbarer Nachbarschaft zum denkmalgeschützten Rittergut zu er-möglichen und der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Gewerbenutzung Erweiterungsmöglich-keiten zu bieten. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans soll insbesondere die gewerbliche Entwicklung des Standor-tes weiter gestärkt und zukunftsfähig gestaltet werden. Die Erweiterung gewerblicher Bauflächen ist vorrangig auf Flst. 113/39 und dem nördlichen Teil des Flst. 113/35 Gemarkung Klingenberg im direkten Anschluss an die vorhandene Bausubstanz vorgesehen. Daneben besteht das Ziel, auf den südwestli-chen Teilen der Flurstücke 113/35 und 113/38 sowie dem Flurstück 113/30 die Bebauung gegenüber den vorhandenen Wohngebäuden mit einem straßenbegleitenden Mischgebiet maßvoll abzurunden. Das Flurstück 113/29 wurde in den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans in erster Linie zur Sicherung der Regenwasserbewirtschaftung aufgenommen. Für die Inanspruchnahme bishe-riger Außenbereichsflächen sind zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Folgende Planungsziele werden angestrebt:

• Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung ansässiger Ge-werbebetriebe

• Gewerbliche Nachnutzung des ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudebestandes

• Ergänzung des Mischgebietes für Wohnnutzung und nichtstörendes Gewerbe zwischen den Grundstücken am Rittergut 5 und 10 bis 14

• Sicherung der verkehrlichen und technischen Erschließung. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde Klingenberg erwartet dadurch eine weitere wirtschaftliche Stärkung der Kommune, ver-bunden mit der Sicherung vorhandener und ggf. Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze.

2 PLANUNGSGRUNDLAGEN

2.1 Lage des Plangebietes Das Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Rittergut“ schließt sich unmittelbar nach Nordwesten, Südwesten und Südosten an den rechtskräftigen Bebauungsplan im Zentrum des Ortsteils Klingenberg zwischen Kirche und ehemaligem Rittergut an. Die Flächen des rechtskräftigen Bebau-ungsplans werden nahezu vollständig vom Unternehmensstandort Dr. Butze & Co. KG Großhandel ein-genommen. Teile des ehemaligen Rittergutes gehören ebenfalls zum bestehenden Gewerbegebiet.

2.2 Abgrenzung und Größe des Plangebietes Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Rittergut“ Klingenberg umfasst die Flurstücke 113/29, 113/30, 113/35 und Teile der Flurstücke 113/20, 113/21, 113/38 sowie 113/39 Ge-markung Klingenberg. Die Größe des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Rittergut“ beträgt ca. 3,8 ha, mit dem Ursprungsbebauungsplan zusammen wird eine Fläche von insgesamt ca. 4,9 ha pla-nungsrechtlich gesichert.

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Der Änderungsbereich wird wie folgt begrenzt:

• im Nordwesten von der südöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 113/38 Gemarkung Klingenberg (Grünfläche)

• im Südwesten von der nordöstlichen Grenze der Wohngrundstücke Am Rittergut 10 bis 14 (Flurstücke 113/12, 113/13, 113/14 sowie 113/32 Gemarkung Klingenberg)

• im Südosten von der nordöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 113/28 Gemarkung Klin-genberg (landwirtschaftliche Nutzfläche)

• im Osten der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 405/2 Gemarkung Klingenberg (be-waldete Hänge des Weißeritztals)

• im Nordosten von den gewerblichen Bauflächen, der Verkehrsfläche besonderer Zweckbe-stimmung und der Fläche für die Regenwasserrückhaltung und -versickerung bzw. für die Löschwasserbereitstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans „Am Rittergut“ sowie den süd-lichen Grenzen der bebauten Flurstücke 113/18 und 113/19 Gemarkung Klingenberg (Ge-werbe, Wohnen)

• im Norden von der südlichen Grenze des Wohngrundstücks Zum Weißeritztal 53 (Flurstück 111a Gemarkung Klingenberg).

2.3 Topografie des Standortes Die Topografie des Standortes wird von den Einschnittslagen des Tals der Wilden Weißeritz und dessen Nebentälchen geprägt, die den Änderungsbereich begrenzen. Die Fläche im Straßenring der Straße Am Rittergut, die den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans und wesentliche Teile der 1. Änderung umfasst, fällt als geneigte Hangfläche von ca. 385 m ü. NHN auf ca. 365 m ü. NHN von Südwesten nach Nordosten zum Tal des Klingenberger Bachs hin ab, was einem durchschnittlichen Gefälle von ca. 8,5 % entspricht. Infolgedessen wurden innerhalb des bestehenden Baugebietes Ter-rassierungen vorgenommen, um den Anforderungen an größere zusammenhängende Nutzungsebenen (Lagerhalle, Stellplätze) gerecht zu werden. Der südöstliche Teil der Erweiterung des Geltungsbereiches ist nach Südosten über einen kleinen Tal-einschnitt mit zwei Teichen zur Wilden Weißeritz hin abfallend. Das Gelände wurde hier bereits histo-risch im Zusammenhang mit dem Rittergut Altklingenberg terrassiert.

2.4 Beschreibung des Plangebiets Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Rittergut“ umfasst den derzeit über-wiegend unbebauten Umgebungsbereich des Firmenstandortes der Dr. Butze GmbH & Co. KG. Es handelt sich um private Grünflächen mit Baumgruppen (überwiegend aus Pappeln und Birken beste-hend) sowie Neupflanzungen von Einzellaubbäumen (Eichen) innerhalb des eingezäunten Gewerbe-standortes sowie südlich daran anschließend um landwirtschaftlich genutztes Grünland. Auf Flurstück 113/30 Gemarkung Klingenberg befindet sich Bestandsbebauung, die aus der landwirtschaftlichen Vornutzung (Schweinemastanlage) stammt. Die Straße Am Rittergut wird der Wohngebäude Nr. 10 bis 14 von einer straßenbegleitenden Baumreihe gesäumt. Im Süden des Änderungsbereichs befinden sich in einer Geländesenke zwei Teiche, die nach Osten zur Wilden Weißeritz hin entwässern. Der Abstand des Plangebietes zur Wilden Weißeritz, welche als Gewässer 1. Ordnung eingestuft ist, beträgt im Minimum 35 m. Die Plangebietsgrenze stellt gleichzeitig die Grenze des Landschaftsschutz-gebietes „Tal der Wilden Weißeritz“ und des Europäischen Vogelschutzgebietes Nr. 64 „Weißeritztäler“ dar. Das Überschwemmungsgebiet der Wilden Weißeritz hat aufgrund der tief eingeschnittenen Tallage des Flusses ebenfalls 35 m Abstand vom Plangebiet. Das Plangebiet berührt die denkmalgeschützte Sachgesamtheit „Kulturdenkmal Rittergut Altklingen-berg“, bestehend aus Herrenhaus mit Turmstumpf (Nr. 4), durch Torbogen verbundenes Nebengebäude (Nr. 2), das Gebäude der Westseite (Nr. 1) eines Rittergutes sowie Gutspark mit Terrassierung (Gartendenkmal). Die Terrassierung (Gartendenkmal) liegt im südlichen Teil des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplans, die übrigen Objekte befinden sich nordöstlich des bestehenden Fir-mengeländes. Nordwestlich des Erweiterungsbereiches befinden sich auf Flurstück 88 Gemarkung Klingenberg Kirche und Friedhof, ebenfalls als Kulturdenkmal unter Schutz stehend. Des Weiteren ist Wohnbebauung (Am Rittergut 10 bis 14, Schulberg, Zum Weißeritztal 49 bis 53) in der Umgebung des Plangebietes vorhanden. Das Häuslerhaus zum Weißeritztal 53 steht ebenfalls unter Denkmalschutz. Im Grundstück Schulberg Nr. 5 ist der Kindergarten untergebracht.

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Abbildung 1: westlicher Erweiterungsbereich des B-Plans „Am Rittergut“, Blick von Südwesten

Abbildung 2: Erweiterungsbereich im Anschluss an die be-stehende Halle

Abbildung 3: Versickerungsanlage im Norden der Halle Abbildung 4: Erweiterungsbereich im Anschluss an B-Plan

nach Süden

Abbildung 5: südöstlicher Erweiterungsbereich des B-Plans „Am Rittergut“, Blick von Osten

Abbildung 6: bestehende Böschung zur Teichkette

2.5 Vorhandene Nutzungsbeschränkungen Abstandsregelung gemäß § 5 Sächsisches Bestattungsgesetz Gemäß § 5 Abs. 5 Sächsisches Bestattungsgesetz ist zu Gewerbe- und Industrieanlagen einschließlich deren Nebenanlagen ist ein Grenzabstand von mindestens 75 m einzuhalten. Es können geringere Ab-stände zugelassen werden, wenn dies mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist und Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Im Fall der Errichtung oder Änderung eines zu einem Friedhof benachbarten Bauvorhabens wird die Entscheidung nach Anhörung des Friedhofs-trägers durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde getroffen; bei genehmigungsfreien Vorhaben ent-scheidet die untere Bauaufsichtsbehörde. Für den westlichen Erweiterungsbereich des Gewerbestandortes ist die Unterschreitung der Abstände zur Umsetzung der Planung erforderlich.

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Denkmalschutz Die oben genannten Kulturdenkmale innerhalb und angrenzend an den Änderungsbereich sind im wei-teren Planverfahren zu berücksichtigen.

Abbildung 7: denkmalgeschützte Objekte im Umfeld des B-Plans „Am Rittergut“ Leitungsbestand Das Plangebiet wird von einer Trinkwasserleitung und einem Schmutzwasserkanal gequert. Der Lei-tungsbestand ist einschließlich seiner Schutzabstände im weiteren Planverfahren zu beachten. Abstandsregelung gemäß § 25 Sächsisches Waldgesetz Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 Meter entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Der Bebauungsplan setzt innerhalb des 30m-Waldabstandes keine Baugebiete fest.

2.6 Bestehendes Planungsrecht Der Ursprungsbebauungsplan beinhaltet folgende festgesetzte Nutzungsarten:

• Gewerbegebiet GE für Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (Baufeld Lagerhalle 1 und 2) mit Baugrenzen, GRZ 0,8, geschlossene Bauweise, Flachdach 0° oder Satteldach 15°, gestaffelte maximale Firsthöhen (382,50 m ü. NN bzw. 384,60 m ü. NN)

• Mischgebiet MI für Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude sowie sonstige Gewerbebetriebe (südlicher Teil des Geltungsbereiches) mit Baugrenzen, GRZ 0,6, offene Bau-weise, für Büro-, Verwaltungs- oder Gewerbebauten Flachdach 0° und max. Firsthöhe 383 m ü. NN; für Wohngebäude Satteldach 37-49°, max. Firsthöhe 389,50 m ü. NN

• Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (private Vorhabenerschließung inklusive Stell-plätze)

• Fläche für die Löschwasserversorgung und Regenwasserversickerung

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Abbildung 8: rechtskräftiger B-Plan „Am Rittergut“ Im rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplan sind zudem auf Flst. 113/39 Gemarkung Klingenberg die Anlage einer 1.020 m² umfassenden 3-reihigen Hecke (Ersatzmaßnahme 2) entlang der nordwestlichen Flurstücksgrenze zum Talgrund (außerhalb des eingezäunten Bereiches) sowie die Neuanlage einer 2.840 m² großen Streuobstwiese (Ersatzmaßnahme 3) auf dem angrenzenden Intensivgrünland festge-setzt.

Abbildung 9: rechtskräftiger B-Plan „Am Rittergut“, Lage der Kompensationsmaßnahmen Die Heckenpflanzung erfolgte außerhalb des Zauns auf Flurstück 113/38 Gemarkung Klingenberg. Die Streuobstwiese wurde bislang nicht realisiert.

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3 STÄDTEBAULICHE KONZEPTION DER PLANÄNDERUNG

Westliche Erweiterung Gewerbegebiet Durch die Planänderung wird die städtebauliche Grundkonzeption des Ursprungsbebauungsplans auf-gegriffen, indem das festgesetzte Gewerbegebiet unter Beibehaltung der sonstigen Festsetzungen nach Nordwesten und Süden erweitert wird. Während die nordwestliche Erweiterung bisherige Flächen des unbeplanten Außenbereichs in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezieht, umfasst die Er-weiterung des Baugebietes GE nach Süden wesentliche Teile der bisher im Ursprungsbebauungsplan als Mischgebiet festgesetzten Flächen. Bis auf ein verbleibendes Grundstück von ca. 1.000 m² um das Bestandsgebäude Am Rittergut 5 wird damit der Gewerbestandort in kompakter Form arrondiert und für die südlichen Baufelder eine separate Anbindung an die Straße Am Rittergut ermöglicht. Wertgelegt wird auf die Beibehaltung der hangparallelen Staffelung der maximal zulässigen Gebäude-oberkanten. Diese wird entsprechend des Ursprungsbebauungsplans im nördlichen Teil des Gewerbe-gebietes mit 382,50 m ü. NHN und im mittleren Teil mit 384,60 m ü. NHN übernommen und liegt damit wie bisher jeweils ca. 9,5 m über der mittleren Geländehöhe des jeweiligen Baufeldes. Für den südlichen Erweiterungsbereich der gewerblichen Bauflächen wird die maximal zulässige Gebäudeoberkante auf 386,00 m ü. NHN festgesetzt, so dass die Gebäudehöhe hier auf ca. 8 m über der vorhandenen mittleren Geländehöhe im Baufeld begrenzt ist. Das betrifft auch einen schmalen Streifen der bereits bisher als Gewerbegebiet festgesetzten Fläche auf den Flurstücken 113/20 und 113/21. Der Änderungsbereich ist so gefasst, dass die überbaubaren Flächen der 1. Änderung unmittelbar an die überbaubaren Flächen des Ursprungsbebauungsplans anschließen und somit die technologisch notwendige Erweiterung der bestehenden Hallen in geschlossener Bauweise möglich ist. Ein Teil des südlichen Erweiterungsbereiches des Gewerbegebietes wird explizit als Pkw-Stellplatz fest-gesetzt. Im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Befestigung durch Schotterrasen kann damit eine flächenkonkrete Minimierung der Bodenversiegelung und des Oberflächenwasserabflusses er-reicht werden. Die städtebauliche Anordnung in randlicher Lage ergibt sich aus dem beabsichtigten Bebauungszusammenhang der Hochbaukörper des Gewerbegebietes. Mischgebiet Da mit der gewerblichen Nutzung ein Abstand zur Wohnbebauung Am Rittergut 10 bis 14 einzuhalten ist, wird der bisher nicht überplante Teil des Flurstücks 113/35 und der südwestliche Teil des Flst. 113/38 als Mischgebiet festgesetzt. Die im südlichen Teil des rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplans gel-tenden Festsetzungen werden auch hier fortgeführt, angepasst wird aufgrund der ansteigenden Gelän-detopografie lediglich die maximal zulässige absolute Gebäudehöhe, damit die als zulässig festgesetzte Zweigeschossigkeit auch umgesetzt werden kann. Aufgehoben wird außerdem – auch in Bezug auf das bereits planungsrechtlich gesicherte Mischgebiet - die Differenzierung des Nutzungsmaßes für Wohn- und andere Gebäude innerhalb der gemischten Baufläche, da die unterschiedlichen Nutzungen grund-sätzlich auch innerhalb eines Gebäudes möglich sind (z.B. Erdgeschoss mit Büronutzung, Oberge-schoss mit Wohnnutzung). Südöstlicher Erweiterungsbereich Im südöstlichen Teil des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplans soll lediglich für die bereits vorhandene Bestandsbebauung eine Baugebietsfestsetzung erfolgen. Notwendig ist diese, weil die ursprünglich landwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich privilegiert war und somit kein Bauge-bietscharakter im Sinne des § 34 BauGB besteht. Da für das nördliche Gebäude ein Nachnutzungsin-teresse durch den ansässigen Fachgroßhandel besteht, wird dieser Teil zur perspektivischen Planungs-sicherheit als Gewerbegebiet im Sinne § 8 BauNVO festgesetzt, der südliche Teil analog der westlich jenseits der Straße Am Rittergut gelegenen Flächen zum Schutz der Bestandswohnbebauung Am Rit-tergut 10 bis 14 als Mischgebiet. Angrenzend soll die private Grünfläche mit den Teichen beibehalten werden. Über diese Grünfläche war bereits mit dem Ursprungsbebauungsplan (aber außerhalb von dessen Geltungsbereich) eine Re-genwasserableitung und Versickerung vorgesehen, diese erhält nunmehr Festsetzungscharakter und dient auch der Regenwasserbewirtschaftung des höher gelegenen Teils der Erweiterungsflächen. Zulässig sein soll darüber hinaus die Verschiebung der Böschungskante der terrassierten Fläche um ca. 5 m, damit unbelasteter Bodenaushub, der wegen der Geländenivellierung im westlichen Baugebiet GE anfällt, unmittelbar im Umfeld des Bauvorhabens abgelagert werden kann. Die Böschungsneigung

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bleibt mit mindestens 1:3 unverändert, die Böschung wird im Anschluss an den Bodenauftrag wieder begrünt.

4 ERSCHLIESSUNGSKONZEPTION

Verkehrserschließung Die Verkehrserschließung des Standortes ist durch die Straße Am Rittergut gegeben. Da die Erweite-rung der Bauflächen vornehmlich dem ansässigen Unternehmen dient, sind zusätzliche öffentliche Er-schließungsstraßen nicht erforderlich. Technische Infrastruktur Die Versorgungsmedien für Trinkwasser, Elektroenergie, Telekommunikation sowie ein Schmutzwas-serkanal liegen im Bereich der Bestandsbebauung an. Trinkwasserleitung Die Trinkwasserleitung liegt in den Baugebietsflächen des Ursprungsbebauungsplans sowie im neu überplanten Bereich. Um Baufreiheit zu gewährleisten, ist eine Verlegung in den öffentlichen Straßen-raum der Straße am Rittergut vorgesehen. Schmutzwasserleitung Der Schmutzwasserkanal DN 200 liegt ebenfalls im neu überplanten Bereich, die Lage kann aber auch unter Berücksichtigung der Schutzabstände durch Teilung der Baufenster im Mischgebiet beibehalten werden. Die Schutzstreifen werden als Fläche, die mit einem Leitungsrecht zu belasten ist, festgesetzt. Niederschlagswasserentsorgung Das Niederschlagswasser der bestehenden gewerblichen Nutzung erfolgt über das nördlich der Halle liegende Versickerungsbecken. Die nördlich und damit topografisch niedriger gelegenen Teile der Er-weiterungsflächen sollen ebenfalls an diese Anlage angeschlossen werden. Die die Niederschlagswasserbewirtschaftung der südlichen (topografisch höher gelegenen) Teile des Plangebietes soll auf Flurstück 113/29 eine Rückhaltung- und Versickerungsanlage hergestellt werden, deren Überlauf den Teichen im Süden des Geltungsbereiches zugeführt wird. Diese stellen ihrerseits ebenfalls nochmal einen Retentionsraum dar, bevor das Wasser der Wilden Weißeritz zufließt. Löschwasserversorgung Für die Löschwasserversorgung stehen innerhalb der Fläche für Ver- und Entsorgung des rechtskräfti-gen Bebauungsplans zwei jeweils 100 m³ umfassende Löschwasserzisternen (ehemalige Silobehälter) zur Verfügung. Außerdem besitzt der Teich an der Straße Zum Weißeritztal (Flurstück 199 Gemarkung Klingenberg) eine Löschwasserentnahmestelle.

5 GRÜNORDNERISCHE KONZEPTION

Das Grünkonzept des Ursprungsbebauungsplans sah eine breite Randeingrünung im Westen der ge-werblichen Bauflächen und die Anlage einer 2.840 m² großen Streuobstwiese vor, welche aber bislang nicht realisiert wurde und mit der 1. Änderung des Bebauungsplans vollständig überplant wird. Da diese Streuobstwiese der Kompensation der durch den Ursprungsbebauungsplan verursachten Eingriffe die-nen sollte, ist dieses Maßnahmeziel der Eingriffsermittlung zugrunde zu legen. Daneben ist durch die zusätzliche Inanspruchnahme von bisher unversiegelten Grünflächen und landwirtschaftlichen Nutzflä-chen ein Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten, für den im Rahmen des Bebauungsplans Flächen zur Kompensation festzusetzen sind. Grundsätzlich sind zur Kompensation von neuen Flächenversiegelungen Entsiegelungsmaßnahmen heranzuziehen. Da der Gemeinde Klingenberg keine Entsiegelungsflächen zur Verfügung stehen, sieht das grünordnerische Maßnahmekonzept eine Fortsetzung bzw. Verlagerung der bereits im Ursprungs-bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen (Heckenpflanzung, Anlage einer Streuobstwiese) sowie er-gänzend eine Lebensraumaufwertung von Habitaten streng oder besonders geschützter Arten (Brutvö-gel, Amphibien, Fischotter, Zauneidechse) durch Nutzungsextensivierung und Einbringung geeigneter Strukturen vor. Außerdem sollen Teile des Baugebietes mit 25 hochstämmigen Einzelbäumen zu durch-grünt werden. Maßnahme M 1: Heckenpflanzung, Gesamtfläche ca. 830 m² Analog des Ursprungsbebauungsplans soll die bereits realisierte Heckenpflanzung zwischen einge-zäuntem Betriebsgelände und Talgrund entlang der Grenze des Gewerbegebietes GE nach Südwesten

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fortgesetzt werden. Außerdem wird zwischen Gewerbegebiet GE und Mischgebiet MI (mit Ausnahme der Stellplatzzufahrt an der nordöstlichen Grenze des Mischgebietes) eine 5 m breite private Grünfläche als Pufferstreifen angelegt, welcher ebenfalls mit einer dreireihigen Hecke zu bepflanzen ist. Die Maß-nahme dient der Kompensation der Eingriffe in den Biotop- und Bodenhaushalt und der Einbindung des Standortes in das umgebende Landschaftsbild. Daneben kann die Hecke nach Erreichen der Zielgröße auch bioklimatische und lufthygienische Funktionen erfüllen (Filter für Luftschadstoffe, Windbremsfunk-tion). Bei der Anlage der Hecke ist der südlich gelegene Leitungsschutzstreifen des Schmutzwasserka-nals zu beachten (nur Saumstreifen, erste Gehölzreihe der Hecke in mindestens 2,5 m Abstand zur Leitungsachse). Maßnahme M 2: Anpflanzung einer Streuobstwiese, Gesamtfläche ca. 915 m² Am nördlichen Ende des vorhandenen Versickerungsbeckens wird auf dem Nachbarflurstück 113/34 vorhandene Streuobstwiese um ca. 900 m² ergänzt. Die Maßnahme dient unmittelbar dem Ausgleich eines Teils der im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Kompensationsmaßnahme „Streuobst-wiese“. Durch die Angrenzung an den vorhandenen Altbestand ergibt sich ein zusammenhängender Biotoptyp, der in der Lage ist, Habitatfunktionen für Brutvögel, Wirbellose und Fledermäuse zu erfüllen. Maßnahme M 3: Entwicklung von Extensivgrünland mit Gebüschinseln sowie Versteckstruktu-ren für Reptilien, Gesamtfläche ca. 7.500 m² In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde1 ist mit der Aufwertung der Flächen um die beiden vorhandenen Kleinteiche eine eingriffsnahe Kompensation durch eine Flächenextensivierung mit gleich-zeitiger Schaffung von Lebensraumstrukturen besonders und streng geschützter Arten möglich. Durch die direkte Angrenzung der Maßnahmefläche an das Weißeritztal ist zusätzlich ein Vernetzungseffekt innerhalb des überregional bedeutsamen Biotopverbundes „Weißeritztäler“ gegeben. Die Fläche soll überwiegend in landwirtschaftlicher Nutzung bleiben. Die Maßnahmefläche soll zukünftig extensiv bewirtschaftet werden, um v.a. in Bezug auf den Arten- und Biotopschutz und –verbund besser als bisher die zugewiesenen Funktionen erfüllen zu können. Pflanzgebot für Einzelbäume Gemäß Planeintrag sind ist die vorhandene und zur Erhaltung festgesetzte Straßenbaumreihe entlang der Straße Am Rittergut bis zur Grenze des Änderungsbereiches zu ergänzen. Die Voraussetzung für eine Fortführung der straßenbegleitenden Baumreihe nach Norden ist aufgrund des engen Straßen-raums und der angrenzenden Nutzungen nicht gegeben, stattdessen soll eine Durchgrünung des fest-gesetzten Pkw-Stellplatzes auf Flurstück 113/35 mit 20 hochstämmigen Laubbäumen zur Kompensa-tion der Eingriffe in die Freiflächen am Betriebsstandort erfolgen.

6 FLÄCHENBILANZ

Geltungsbereich der 1. Änderung: ca. 37.695 m² Baugebiet GE ca. 13.070 m² Baugebiet MI ca. 7.940 m² Verkehrsfläche ca. 1.715 m² Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser ca. 1.165 m² Private Grünfläche ca. 13.535 m²

davon Fläche für Aufschüttung ca. 1.550 m² Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ca. 8.960 m²

Wasserfläche ca. 270 m²

1 UNB LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Herr Dr. Werthschütz, Ortsbegehung Juni 2019

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1. Änderung zum B-Plan „Am Rittergut“ OT Klingenberg Teil C: Begründung Vorentwurf i.d.F. vom 23.09.2019

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7 WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANÄNDERUNG

7.1 Auswirkungen auf Europäische Schutzgebiete - Natura 2000 Östlich des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes befindet sich das Europäische Vogelschutzgebiet (SPA-Gebiet) Nr. 64 „Weißeritztäler“. Das Vogelschutzgebiet ist durch Kerb- und Kerbsohlentäler mit strukturreichem Flussbett, Auwald, Hochstaudenfluren und Grünland, an den Hän-gen Fichtenforsten und Laubmischwälder, Felsbildungen und Block- bzw. Schutthalden sowie mesophi-les Grünland und Bergwiesen gekennzeichnet. Im Gebiet sind 12 Vogelarten nach Sächsischem SPA-Fachkonzept (Anhang I-Arten der EG-Vogelschutzrichtlinie, Kategorie 1 und 2 der Roten Liste Sach-sens) nachgewiesen. Ziel des Schutzgebietes ist es, in dem von einem insgesamt vielfältigen Standortformenmosaik geprägten Naturraum des Osterzgebirges mit strukturreichen, teils fast durchgängig naturnahen Fließgewässern in engen Kerbtälern mit reich gegliederten, bewaldeten und teils felsigen Hängen einschließlich der Auenwälder und Teiche in Talmulden sowie den Bergwiesen und mesophilen Grünland in den offenen Hangbereichen, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße zu gewährleisten oder diesen wiederherzustellen, wobei bestehende funktionale Zusammengehörigkeiten zu berücksichtigen sind. Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten im Gebiet sind insbesondere die fast durchgängig naturnahen Fließgewässer, Ufer und Auen mit feuchten Hochstaudenfluren und Erlen- Eschen-Auenwald; an den Hängen im Oberlauf vorwiegend fichtenreiche Wälder, im Unterlauf artenreiche Laubmischwälder, Felsbildungen und Block- bzw. Schutthalden sowie offene Hangbereiche mit mesophilem Grünland und Bergwiesen. Es erfolgt keine direkte Flächeninanspruchnahme des Vogelschutzgebietes durch die 1. Änderung des Bebauungsplans. Die Abgrenzung des Vogelschutzgebietes erfolgte im Wesentlichen an den äußeren Baumkronen des Waldbestandes auf Flurstück 405/2 Gemarkung Klingenberg. Die Teile des Flurstücks 113/29 Gemarkung Klingenberg, die damit im Vogelschutzgebiet liegen, sind hinsichtlich ihrer Nut-zungsart entsprechend des Bestandes als Grünfläche festgesetzt. Beeinträchtigungen durch Immissionen (Störungen durch Lärm, Licht, Bewegungsunruhe, Stoffimmis-sionen über den Luftpfad) können ausgeschlossen werden, da die geplanten Bauflächen nicht näher als die Bestandsbebauung zum Vogelschutzgebiet liegen. Die für die Neubebauung vorgesehenen Flä-chen befinden sich westlich und südlich des bestehenden Gewerbegebietes. Das Schmutzwasser aus dem Gewerbegebiet wird über die örtliche Schmutzwasserkanalisation zur Kläranlage geführt. Unbelastetes Regenwasser wird aus dem südlichen Teil des B-Plangebietes zwar indirekt der Wilden Weißeritz zugeführt, die Versickerungsanlagen bzw. die Retentionsfunktion der bei-den vorhandenen Teiche puffern aber die zuzuführenden Mengen. Gewässerverunreinigungen im Vo-gelschutzgebiet können damit ausgeschlossen werden.

> es sind keine negativen Auswirkungen auf europäische Schutzgebiete zu erwarten

7.2 Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet Die im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans liegen keine nach BNatSchG geschütz-ten Gebiete. Östlich des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes grenzt direkt das Landschaftsschutzgebiet „Tal der Wilden Weißeritz“ an. Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet, welche den Charakter des Gebietes verändern bzw. Beeinträchtigungen von Naturhaushalt, Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft bzw. der besonderen Bedeutung für die Erholung hervorrufen und damit dem Schutzzweck widersprechen, können aufgrund der Tatsache, dass die geplanten Bauflächen nicht näher als die Bestandsbebauung zum Landschaftsschutzgebiet liegen und die geplanten Baukörperhöhen das bisher zulässige Maß nicht überschreiten, ausgeschlossen werden. Die für die Neubebauung vorgesehenen Flächen befinden sich westlich und südlich des bestehenden Gewerbegebietes.

> es sind keine negativen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet „Tal der Wilden Weißeritz“ zu erwarten

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7.3 Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG Im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans liegen mit den Kleingewässern in der süd-östlichen Talsenke zwei nach BNatSchG geschützte Objekte. Diese werden in der 1. Änderung des Bebauungsplans entsprechend ihres Bestandes als Wasserfläche festgesetzt und damit gesichert. Außerdem grenzt im Nordosten des Plangebietes auf Flst. 113/38 Gemarkung Klingenberg eine nach § 30 BNatSchG geschützte Streuobstwiese an, diese wird von der Planänderung aber nicht berührt.

> es sind keine negativen Auswirkungen auf besonders geschützte Biotope i.S. § 30 BNatSchG zu erwarten

7.4 Auswirkungen auf artenschutzrechtliche Belange des § 44 BNatSchG Das Plangebiet ist als potenzieller Lebensraum v.a. störungstoleranter Vogelarten des Siedlungsrand-bereiches zu betrachten, wobei der südliche, als Grünland genutzte Teil eine größere Eignung aufweist als das eingezäunte und intensiv genutzte / gepflegte Firmengelände. Die Senke mit den beiden Tei-chen im Süden des Änderungsbereiches stellt einen potenziellen Amphibienlebensraum dar. Für beide Artengruppen ist von einer eventuellen baubedingten Betroffenheit auszugehen. Das Beeinträchtigungspotenzial für Amphibien im Gewässerumfeld ist jedoch gering, da lediglich eine Anlage zur Versickerung von Regenwasser auf dem als Grünfläche genutzten Plateau errichtet und der Überlauf der Versickerungsanlage in den westlichen Teich eingebunden wird. Eine weitere Inanspruch-nahme bisher unbebauter Flächen südöstlich der Straße Am Rittergut erfolgt nicht (Festsetzung als private Grünfläche). Unter Berücksichtigung der Abgrenzung des Baubereiches mit temporären Amphi-bienschutzzäunen können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden werden. In Bezug auf die Vogelarten des Siedlungsrandes kann das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG durch Einschränkung der Zeiten für Fällung und Rodung von Bäumen und Sträuchern ge-mäß der gesetzlichen Vorgabe des § 39 BNatSchG außerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeit vermie-den werden. Neben den direkt betroffenen potenziellen Lebensraumstrukturen sind weiterhin mögliche Störungen auf Lebensräume im Umfeld zu berücksichtigen. Hierzu zählen vor allem die alten Gehölzbestände der Weißeritztalhänge und im Umfeld des Friedhofs als potenzieller Lebensraum für Baumhöhlenbrüter und Freibrüter mit Bindung an Gehölzbestände sowie die Gebäude u.a. des Rittergutes als potenzielle Som-mer- und Winterquartiere für Fledermäuse. Aufgrund bestehender Vorbelastungen durch zulässige Vorhaben im rechtskräftigen Bebauungsplan kommt es zu keiner zusätzlichen Belastung durch Störungen.

> Das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG kann vermieden werden.

7.5 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt / Landschaftsbild / Boden, Wasser, Klima und Luft i.S. der Eingriffsregelung des BNatSchG

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (Eingriffsregelung) Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans werden nordwestlich der Straße Am Rittergut folgende Flächen in Anspruch genommen:

Nr. CIR Biotoptyp Fläche Biotopwert

1 931 rechtskräftig festgesetztes Gewerbegebiet 1.290 m² ohne (0)

2 922 rechtskräftig festgesetztes Mischgebiet 4.245 m² gering (5)

3 230 Speicher / Versickerungsbecken 175 m² nachrangig (12)

4 653 Sonstige Hecke 320 m² hoch (21)

5 948 Grün- und Freiflächen im Betriebsgelände 4.190 m² nachrangig (10)

6 67 Mesophiles Grünland mit lockerem Gehölzaufwuchs, im rechtskräftigen B-Plan mit Maßnahmeziel Streu-obstwiese festgesetzt

2.840 m² hoch (22)

7 413 Intensiv genutztes Dauergrünland frischer Standorte 5.870 m² nachrangig (10)

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Unverändert hinsichtlich ihres Biotopwertes bleiben die Straße Am Rittergut sowie die Flächen südöst-lich davon:

Nr. CIR Biotoptyp Fläche Biotopwert

7 933 Ehem. Landwirtschaftlicher Betriebsstandort (keine Wertminderung durch Festsetzung als MI bzw. GE)

4.610 m² gering (2)

8 232 Ausdauernde Kleingewässer mit Röhrichtsaum / ru-deralem Saum (Erhaltung)

270 m² sehr hoch (27)

9 614 2 Feldgehölz westlich bzw. östlich der 2 Teiche (Erhaltung)

1.070 m² hoch (23)

10 41 Wirtschaftsgrünland z.T. auf Aufschüttung (nur Aufschüttung neuer Böschungsrand, Versicke-rungsfläche als offenes Rasenbecken ohne Bio-topwertminderung)

11.100 m² nachrangig (10)

11 951 Straße Am Rittergut 1.715 m² ohne (0)

Die Lage der Biotoptypen ist dem Biotopbestandsplan (Anlage zur Begründung ) zu entnehmen. Die Habitatfunktion für allgemein verbreitete, störungsunempfindliche Arten wird über die Biotopfunktion (s.o.) mit abgebildet. Ausweichhabitate mit ähnlicher Ausstattung für diese Arten sind in der näheren Umgebung vorhanden bzw. werden durch Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle geschaffen. Der östlich benachbart ausgewiesene überregionale Biotopverbundkorridor „Weißeritztäler“ ist von der Planänderung nicht betroffen.

> Kompensationsmaßnahmen erforderlich Landschaftsbild und Erholung Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Rittergut“ werden ggü. dem rechtswirksamen Be-bauungsplan keine unbelasteten Landschaftsräume oder landschaftsbildprägenden Strukturen zusätz-lich in Anspruch genommen oder verstellt und keine erholungsrelevanten Wegeverbindungen zerschnitten.

> es sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild zu erwarten Fläche und Boden Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Rittergut“ wird eine Flächeninanspruchnahme durch Versiegelung in folgendem Umfang begründet: Maximale Versiegelung Planung : 1,307 ha Baugebiet GE x GRZ 0,8 = 1,05 ha

davon 0,167 ha Teilversiegelung mit Schotterrasen - 0,08 ha 0,794 ha Baugebiet MI x GRZ 0,6 zzgl. Überschreitung bis 0,8 = 0,63 ha = ca. 1,6 ha abzüglich:

Versiegelung Bestand: 0,129 ha Baugebiet GE des UrsprungsBPlans x GRZ 0,8 = 0,10 ha 0,425 ha Baugebiet MI des UrsprungsBPlans x GRZ 0,6 zzgl. Überschreitung bis 0,8 = 0,34 ha Gebäude- und versiegelter Freiflächenbestand Flst. 113/30 = 0,20 ha = ca. 0,64 ha

Differenz (zusätzliche Flächeninanspruchnahme durch Versiegelung) = ca. 0,96 ha Betroffen sind vorwiegend Böden aus anthropogenen Sedimenten in Siedlungs-, Industrie und Bergbaugebieten mit geringer natürlicher Bodenfruchtbarkeit, geringem Wasserspeichervermögen und geringem Puffer- und Speichervermögen für Schadstoffe (Lockersyrosem-Regosol aus gekipptem Schuttsand). Aufgrund der Nährstoffarmut besitzen die Böden potenziell eine besondere Standorteigen-schaft für die Ausbildung von Biotopen, allerdings ist dies aufgrund der Lage innerhalb des Betriebsge-ländes nicht zu erwarten.

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1. Änderung zum B-Plan „Am Rittergut“ OT Klingenberg Teil C: Begründung Vorentwurf i.d.F. vom 23.09.2019

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Im Südwesten des Plangebietes der 1. Änderung sind auf 0,25 ha Böden aus Löss und Lössderivaten über tiefem Fest- oder Lockergestein mit sehr hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit, sehr hohem Was-serspeichervermögen und hohem Puffer- und Speichervermögen für Schadstoffe anzutreffen (Pseu-dogley aus periglaziärem Schluff (Lösslehm) über tiefem periglaziärem Gruslehm). Der quantitative Verlust der Böden mit allgemeinen Bodenfunktionen wird über den Biotopwert mit ab-gebildet2. Der Verlust von ca. 0,25 ha Boden mit besonderer Bodenfunktion ist darüber hinaus funktional auszugleichen.

> Kompensationsmaßnahmen erforderlich Wasser Das Plangebiet befindet sich in keinem Gebiet mit besonderem wasserrechtlichen Schutzstatus, so dass die Anforderungen des Allgemeinen Gewässerschutzes einzuhalten sind. Oberflächenwasser Die Entsorgung von Schmutzwasser sowie die Niederschlagswasserentsorgung sind analog dem Ur-sprungsbebauungsplan gesichert. Die Ableitung von unbelastetem Niederschlagswasser erfolgt über die vorhandene Versickerungsanlage nördlich der vorhandenen Lagerhalle bzw. über eine neu zu er-richtende Versickerungsanlage im Südosten des Änderungsbereiches mit indirekter Einleitung des Überlaufs über die 2 vorhandenen Teiche in die Wilde Weißeritz. Grundwasser Durch die weitgehende Versickerung ergeben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Menge des Gebietswasserhaushalts. Das Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung ist als ungünstig einzustufen3. Bei einem fachge-rechten Umgang mit Abfällen und einem Schmutzwasseranschluss an das örtliche Trennsystem sind erhebliche Auswirkungen durch die Planänderung nicht zu erwarten. Im Geltungsbereich sowie dessen Umfeld befindet sich keine Trinkwasserschutzgebiete. Das Über-schwemmungsgebiet der Wilden Weißeritz hat aufgrund der tief eingeschnittenen Tallage des Flusses ebenfalls 35 m Abstand vom Plangebiet und ist von der Planänderung nicht betroffen.

> es sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten Klima und Luft Die Taleinschnitte nordwestlich und südöstlich des Plangebietes fungieren als Abflussbahnen für Kalt- und Frischluftzufuhr in die Ortslage Klingenberg. Die Talmulden werden von Bebauung freigehalten, so dass die Kaltluft, die auf den westlich an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Offenlandflächen entsteht, weiterhin der Ortslage zufließen kann. Das Plangebiet selbst besitzt auf-grund der vorhandenen Bebauung und kleinteiligen Strukturierung keine Funktion als Kaltluftentste-hungsgebiet. Die für die Frischluftproduktion wesentlichen angrenzende Gehölzbestände sind ebenfalls von der Überplanung ausgenommen.

> es sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Luft- und Klimahaushalt zu erwarten Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung Zum Nachweis des naturschutzfachlichen Ausgleichs des Eingriffs erfolgt die Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich nach den HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN ZUR BEWERTUNG UND BILANZIERUNG VON

EINGRIFFEN IM FREISTAAT SACHSEN, 2009. Die quantifizierende Bilanzierung zielt darauf ab, den notwendigen Umfang an Kompensationsmaßnah-men gestützt auf einheitliche Bezugsgrößen (Werteinheiten) zu bestimmen. Sie dient dem nachvollzie-henden Nachweis der Gleichwertigkeit ungleichwertiger Kompensation. Für das Schutzgut Boden liegen für eine Teilfläche Werte und Funktionen besonderer Bedeutung vor, so dass in diesem Bereich die funktionalen Eingriffe gesondert erfasst werden. Für die übrigen Schutz-güter konnte die Beeinträchtigung von Werten und Funktionen besonderer Bedeutung ausgeschlossen werden, daher wird der Kompensationsbedarf für diese auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung

2 Handlungsempfehlungen zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen, 2009 3 https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/pages/map/default/index.xhtml

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ermittelt, wobei die in der „Vorläufigen Biotoptypenliste Sachsen“4 dokumentierten Biotopwerte für die einzelnen im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen herangezogen werden. Im Folgenden wird die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung in tabellarischer Form dargestellt.

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

413 intensiv genutztes

Dauergrünland frischer

Standorte

10 922 dörfliches Mischgebiet 6 4 5.357 21.428 A

67 festgesetzte Fläche für

Maßnahmen zum Schutz, zur

Pflege und zur Entwicklung

von Natur und Landschaft A1

(Streuobstwiese)

22 931 Gewerbegebiet, Versiegelung >

60%

0 22 2.840 62.480 A

413 intensiv genutztes

Dauergrünland frischer

Standorte

10 931 Gewerbegebiet, Versiegelung >

60%

0 10 56 560 A

922 dörfliches Mischgebiet 6 931 Gewerbegebiet, Versiegelung >

60%

0 6 1.094 6.564 A

922 dörfliches Mischgebiet 6 9523 Gewerbegebiet, Parkplatz mit

wasserdurchlässiger Befestigung

3 3 1.665 4.995 A

948 sonstige Grün- und

Freiflächen im

Betriebsgelände

10 931 Gewerbegebiet, Versiegelung >

60%

0 10 3.418 34.180 A

14.430 130.207 130.207

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Formblatt I: Ausgangswert und Wertminderung der Biotope

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natürliche

Bodenfunk

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1,00 2.500

2.500 0 -2.500

Formblatt II: Wertminderung und funktionsbezogene Kompensation für den Eingriff in das Schutzgut Boden

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4 Quelle SMUL 2010

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14 15 16 17 18 19 20 21 22 24 25

spezifische

Lebensraumfunktion

-- M 3 Verbesserung /

Neuschaffung von

Habitaten streng oder

besonders geschützter

Arten (Brutvögel,

Amphibien, Fischotter,

Zauneidechse)

2 7.500 15.000

0 15.000 15.000

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27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

M1 413 A: Intensiv genutztes Dauergrünland

frischer

Standorte

10

651 Z: sonstige Hecke 20 10 455 4.550

922 A: dörfliches Mischgebiet 6

651 Z: sonstige Hecke 20 14 375 5.250

M2 949 A: sonstige Grün- und Freiflächen im

Betriebsgelände

10

67 Z: Streuobstwiese 22 12 770 9.240

931 A: Gewerbegebiet, Versiegelung >

60%

0

67 Z: Streuobstwiese 22 22 145 3.190

M3 949 A: sonstige Grün- und Freiflächen im

Betriebsgelände

10

412 Z: sonstige extensiv genutzte Weide

frischer Standorte

22 12 6160 73.920

pfg 9523 A: Parkplatz, wasserdurchlässig

befestigt

3

64 Z: Einzelbaumpflanzung (30

m²/Baum, 20 Stück)

22 19 600 11.400

922 A: dörfliches Mischgebiet 3

64 Z: Einzelbaumpflanzung (30

m²/Baum, 5 Stück)

22 19 150 2.850

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Co

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[m²]

Formblatt III: Wertminderung und biotopbezogene Kompensation

Dif

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)

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35-3

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WE

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Maß

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)

40 41 42 44 45 47 48

Eingriff Kompensation Kompensationsüberschuss / Defizit

Biotophaushalt biotopbezogene

Wertminderung

WE Mind. Bio

130.207

biotopbezogene

Kompensation

WE Kompensation Bio

110.400

biotopbezogener

Kompensationsüberschuss (+)

bzw. Defizit (-) WE Bio

-19.807

Schutzgut Boden Funktionsverlust von

Böden mit besonderer

Bodenfunktion2.500

Funktionsaufwertung

WE Kompensation Bo 0

funktionsbezogener

Kompensationsüberschuss (+)

bzw. Defizit (-) WE Bo

-2.500

Schutzgut Tiere und

Pflanzen

--- Funktionsaufwertung

WE Kompensation T+P 15.000

funktionsbezogener

Kompensationsüberschuss (+)

bzw. Defizit (-) WE T+P

15.000

Gesamt WE Mind. Gesamt 132.707 WE Komp. Gesamt 125.400 WE über/def Gesamt -7.307

Formblatt IV: Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung (Übersicht)

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1. Änderung zum B-Plan „Am Rittergut“ OT Klingenberg Teil C: Begründung Vorentwurf i.d.F. vom 23.09.2019

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Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans erfolgen Eingriffe in Natur und Landschaft im Umfang von 132.707 Werteinheiten. Durch die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen M1, M2 und M3 sowie das Pflanzgebot für 25 Einzelbäume kann dieser Eingriff bis auf eine Differenz von 7.307 Werteinheiten kompensiert werden. Für die vollständige Kompensation sind weitere 20 Einzelbäume im Gemeindegebiet zu pflanzen. Alter-nativ wäre auch die Anpflanzung einer ca. 600 m² großen Gehölzfläche möglich. Konkrete Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich des verbleibenden Kompensationsdefizites werden im Entwurf der 1. Än-derung des Bebauungsplans festgesetzt.

7.6 Auswirkungen in Form von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes

Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zäh-len insbesondere erhebliche Lärm-, Abgas– und Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft durch ge-werbliche Nutzungen. Durch die Festsetzung eines ca. 40 m breiten Mischgebietes zwischen dem Gewerbegebietserweite-rung und der Wohnbebauung Am Rittergut 10 bis 14 bzw. einer ca. 35 m breiten Fläche für die Versi-ckerung von Niederschlagswasser zwischen Gewerbegebietserweiterung und der Wohnbebauung Zum Weißeritztal 53 wird dem Schutzanspruch Rechnung getragen. Die Kindertagesstätte liegt ebenfalls in ca. 40 m Abstand zur gewerblichen Baufläche. Da die 1. Änderung des Bebauungsplans vornehmlich der Betriebserweiterung des ansässigen Unter-nehmens innerhalb deren Flächeneigentum dient, kann auf eine Gliederung der Baugebiete GE hin-sichtlich des Emissionsverhaltens der Betriebe verzichtet und der Nachweis der Einhaltung der zulässi-gen Grenzwerte nach TA Lärm auf der Ebene der Baugenehmigung erbracht werden.

> es sind keine erheblichen negativen Auswirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu erwarten

7.7 Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung liegen vor, wenn die ordnungsgemäße stadttechni-sche Erschließung des Vorhabens nicht gewährleistet ist. Das gilt vor allem dann, wenn Anlagen der technischen Infrastruktur fehlen oder unzureichend dimensioniert sind. Eine gesicherte Medienerschließung ist vorhanden. Als Hauptleitungstrassen (auch zur Verlegung der derzeit das Plangebiet querenden Trinkwasserleitung) stehen die öffentlichen Verkehrsflächen zur Ver-fügung. Die Lage der Schmutzwasserleitung wird planungsrechtlich gesichert. Das Regenwasser wird über die im Norden vorhandene bzw. die im Süden zu errichtenden Anlagen versickert.

> es sind keine negativen Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung zu erwarten.

7.8 Auswirkungen auf den Verkehr Auswirkungen auf den Straßenverkehr betreffen sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr. Sie sind anzunehmen, wenn vorhandene Verkehrseinrichtungen durch den vom Vorhaben ausgehen-den zusätzlichen Verkehr überlastet beziehungsweise ihrer bestimmungsmäßigen Nutzung entzogen werden oder wenn Verkehrsbehinderungen auftreten. Auf das Erfordernis einer hinreichenden Stell-platzzahl wird hingewiesen, vergleiche auch § 49 SächsBO in Verbindung mit den entsprechenden Aus-führungen zu Stellplatzrichtzahlen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung. Die äußere Verkehrserschließung des Baugebietes ist mit Anbindung an das überörtliche Straßennetz S 190 Zum Weißeritztal vorhanden und wird durch die innere Erschließungsstraße Am Rittergut ergänzt. Änderungen am örtlichen Straßennetz sind nicht erforderlich.

> es sind keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr

7.9 Auswirkungen auf raumordnerische Belange Raumordnerische Auswirkungen betreffen die Konformität des Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung und der örtlichen vorbereitenden Bauleitplanung. Grundsätzlich ist die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Gemeinde Klingen-berg wurde im Regionalplan Oberes Elbtal-Osterzgebirge, 1. Gesamtfortschreibung 2009 die Funktion

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eines Grundzentrums zugewiesen. Damit hat die Gemeinde die Aufgabe, ausreichend Bauflächen für den Bedarf innerhalb ihres Verflechtungsbereiches bereitzustellen. Der Regionalplan Oberes Elbtal-Osterzgebirge, 1. Gesamtfortschreibung 2009, weist für das Plangebiet selbst keine Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete aus. Die Gemeinde Klingenberg besitzt keinen rechtskräftigen Flächennutzungsplan. Die 1. Änderung des Bebauungsplans wird daher nach § 8 Abs. 4 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt. > keine negativen Auswirkungen auf raumordnerische Belange

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GEMEINDE KLINGENBERG

1. ÄNDERUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN „AM RITTERGUT“ OT KLINGENBERG

VORENTWURF

TEIL C-2: UMWELTBERICHT Gemäß § 2a BauGB ist im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbe-richt zu erstellen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans ange-messener Weise verlangt werden kann (§ 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB). Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde um Äußerung zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebeten.