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Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Gera VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ Planungsstand: Vorentwurf November 2018 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

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  • Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Stadt Gera

    VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“

    Planungsstand: Vorentwurf November 2018

    Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

  • Stadt Gera: Bebauungsplan VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ 2

    18004 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorentwurf November 2018 20.11.2018

    Inhaltsverzeichnis

    1 Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................................................... 4

    2 Rechtliche Grundlagen ....................................................................................................................... 4

    3 Datengrundlage ................................................................................................................................... 6

    4 Wirkungen der Planung ...................................................................................................................... 6

    4.1 Beschreibung des Vorhabens ........................................................................................................... 6

    4.2 Vorhabenbezogene Wirkfaktoren und Wirkbereiche ....................................................................... 7

    5 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen

    Funktionalität ....................................................................................................................................... 8

    5.1 Maßnahmen zur Vermeidung ............................................................................................................. 8

    5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG (Maßnahmen zur

    Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität) ....................................................... 9

    6 Bestand, Betroffenheit und Konfliktanalyse .................................................................................... 9

    6.1 Arten des Anhangs IV der FFH-RL .................................................................................................... 9

    6.1.1 Säugetiere: Fledermäuse....................................................................................................... 12

    Großer Abendsegler ................................................................................................... 12

    Mopsfledermaus ......................................................................................................... 15

    Mückenfledermaus ..................................................................................................... 18

    Rauhautfledermaus .................................................................................................... 21

    Zwergfledermaus ....................................................................................................... 25

    Fledermausarten der Gattung Myotis ........................................................................ 28

    Fledermausarten der Gattung Plecotus ..................................................................... 31

    Weitere Fledermausarten aus der Gruppe Nyctaloide: Arten der Gattungen

    Eptesicus, Nyctalus, Vespertilio ................................................................................. 34

    6.1.2 Kriechtiere: Zauneidechse ..................................................................................................... 37

    6.2 Europäische Vogelarten ................................................................................................................... 40

    6.2.1 Gelbspötter ............................................................................................................................ 47

    6.2.2 Wendehals ............................................................................................................................. 50

    6.2.3 Weitere freibrütende Vogelarten ............................................................................................ 52

    6.2.4 Bodenbrütende Vogelarten .................................................................................................... 55

    6.2.5 Weitere in Höhlen/Halbhöhlen/Nischen brütende Vogelarten ............................................... 57

    7 Zusammenfassung ............................................................................................................................ 60

    8 Literatur, Quellen und rechtliche Grundlagen ............................................................................... 61

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    Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Liste der in Thüringen vorkommenden sowie ausgestorbenen/verschollenen Arten des

    Anhangs IV der FFH-Richtlinie und Angaben zu aktuellen Vorkommen im

    Untersuchungsraum. ................................................................................................................... 9

    Tabelle 2: Liste der planungsrelevanten Vogelarten in Thüringen und Angaben zu aktuellen

    Vorkommen im Untersuchungsraum. ........................................................................................40

    Tabelle 3: Liste der gemeinsam zu betrachtenden Brutvogelarten mit relevanten Brutangaben und

    Einteilung in Gruppen. ...............................................................................................................46

    Anlagen

    Faunistische Gutachten:

    Erfassung der Fledermäuse im Rahmen der Erstellung eines B-Plans für ein Bauvorhaben „Möbelhaus

    XXXLutz“ in der Tinzer Straße in der Stadt Gera (KUPS & FRANZ 2018)

    Kartierung der Brutvögel (Aves), der Kriechtiere (Reptilia) und des Eremiten (Osmoderma eremita) im Jahr

    2018 (GÖL 2018)

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    1 Anlass und Aufgabenstellung

    Die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung umfasst den vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax Einrichtungshaus“ zum Stand des Vorentwurfes November 2018. Dabei ist

    zu prüfen, ob das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange führen kann.

    In der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden:

    die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich

    der Arten des Anhangs IV der FFH-RL und der europäischen Vogelarten, die durch das Vorhaben

    erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt,

    wenn notwendig, die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten

    gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.

    2 Rechtliche Grundlagen

    Der besondere Artenschutz umfasst die im BNatSchG als „besonders geschützt“ und darüber hinaus als

    „streng geschützt“ definierten Arten:

    Besonders geschützte Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG:

    Arten der Anhänge A und B der EG-ArtSchVO,

    Arten des Anhangs IV der FFH-RL,

    alle europäischen Vogelarten im Sinne des Artikel 1 der VSchRL und

    Arten, die in der Anlage 1 in Spalte 2 der BArtSchV mit einem Kreuz gekennzeichnet sind.

    Streng geschützte Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG besonders geschützte Arten, die:

    im Anhang A der EG-ArtSchVO aufgeführt sind,

    im Anhang IV der FFH-RL aufgeführt sind und

    die in Anlage 1 in Spalte 3 der BArtSchV mit einem Kreuz gekennzeichnet sind.

    In den §§ 44 - 47 BNatSchG wurden die europäischen Normen der Artikel 12, 13 und 16 FFH-RL sowie der

    Artikel 5 und 9 VSchRL in nationales Recht umgesetzt. Diese Vorschriften gelten unmittelbar, d. h. es be-

    steht keine Abweichungsmöglichkeit im Rahmen von Landesregelungen. Die Vorschriften sind striktes Recht

    und als solches abwägungsfest.

    Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG

    Die artenschutzrechtlichen Verbote sind in § 44 Abs. 1 BNatSchG definiert.

    „Es ist verboten,

    1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen

    oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu

    zerstören,

    2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der

    Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;

    eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen

    Population einer Art verschlechtert,

    3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der

    Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

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    4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur

    zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).“

    Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 BNatSchG zulässi-

    gen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässigen Vor-

    haben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht für sämtliche besonders geschützten Arten. Sie be-

    schränken sich auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL, auf die europäischen Vogelarten und die in einer

    Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten Arten:

    „Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die

    nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für

    Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote

    nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte

    Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54

    Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

    1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung

    durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betrof-

    fenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fach-

    lich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,

    2. das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung

    oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder

    ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere

    vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zer-

    störung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räum-

    lichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeid-

    bar sind,

    3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff

    oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter-

    hin erfüllt wird.

    Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standor-

    te wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten

    gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei

    Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz-

    und Vermarktungsverbote vor.“

    Eine Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG mit Nennung von Arten, die in ihrem Bestand ge-

    fährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist, liegt derzeit nicht

    vor. Dementsprechend werden in diesem Artenschutzfachbeitrag die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und

    die europäischen Vogelarten betrachtet. Diese werden nachfolgend als europarechtlich geschützte Arten

    bezeichnet.

    Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG

    Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG unter den folgen-

    den Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden:

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    zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher

    Schäden,

    zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,

    für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maß-

    nahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

    im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung

    und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt

    oder

    aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher so-

    zialer oder wirtschaftlicher Art.

    Darüber hinaus darf die Ausnahme nur zugelassen werden, wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt und

    sich der jetzige bzw. der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art nicht verschlechtert. Bei Erfüllung

    von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG sind folgende naturschutzfachliche Aus-

    nahmevoraussetzungen zu prüfen:

    a) im Falle einer betroffenen europäischen Vogelart:

    - Fehlen zumutbarer Alternativen in Bezug auf die Betroffenheit der Art,

    - Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner

    Verschlechterung des jetzigen Erhaltungszustandes der Populationen der Art führt.

    b) im Falle einer betroffenen Art des Anhangs IV der FFH-RL (weitergehende Anforderungen des Art. 16 (1)

    FFH-RL gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG):

    - Fehlen zumutbarer Alternativen in Bezug auf die Betroffenheit der Art,

    - Darlegung, dass die Gewährung einer Ausnahme für die Durchführung des Vorhabens zu keiner

    nachhaltigen Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes der Populationen der Art führt

    bzw. dass sich der jetzige ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert und die

    Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird.

    3 Datengrundlage

    Datengrundlage der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sind die in Vorbereitung der Planung erstell-

    ten faunistischen Gutachten zu den Artengruppen/Arten Fledermäuse, Kriechtiere, Vögel und Eremit (GÖL

    2018, KUPS & FRANZ 2018). Ergänzend werden in Kapitel 8 aufgeführte Quellen und Literaturangaben ver-

    wendet.

    4 Wirkungen der Planung

    4.1 Beschreibung des Vorhabens

    Gemäß den Festsetzungen zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes dient das Sonder-

    gebiet der Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes „Einrichtungshaus“ mit einer Gesam t-

    verkaufsfläche von maximal 36.000 m². Die Grundflächenzahl des Sondergebietes beträgt 0,8. Die maximale

    Gebäudehöhe über dem Bezugspunkt (198,00 m über NHN) beträgt, je nach Bauteil, 20 m bis 25 m. Für ein

    Werbepylon ist ausnahmsweise eine Höhe von bis zu 38 m zulässig. Innerhalb des Baufeldes sind Gebäude

    mit einer Länge von über 50 m zulässig. Die Gebäudefassaden sind aus Gründen des Vogelschutzes so

    auszubilden, dass sie keine spiegelnden Flächen und keine transparenten Glasflächen an exponierten Stel-

    len (Durchsicht) aufweisen. Die Dächer von Gebäuden sind zu 70 % extensiv mit Sedum/Gras/Kraut-

    Vegetation zu begrünen. Außerhalb von Gebäuden sind, mit Ausnahme des Pylons, für die Beleuchtung in-

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    sektenschonende und fledermausgerechte Beleuchtungsmittel einzusetzen. Das Beleuchtungsniveau ist auf

    das funktional notwendige Maß zu beschränken. Die Lampenstandorte sind so zu wählen, dass angrenzen-

    de Gehölzflächen nicht ausgeleuchtet werden. Es sind Leuchtmittel einzusetzen, bei denen der Ultraviolett-

    und Blauanteil im Lichtspektrum möglichst gering ist.

    4.2 Vorhabenbezogene Wirkfaktoren und Wirkbereiche

    Baubedingte Wirkungen

    Zu den baubedingten Auswirkungen zählen alle auf die zeitlich befristeten Baumaßnahmen beschränkten

    Umweltauswirkungen durch Baufeldfreimachung, Baustellenverkehr, Baustelleneinrichtung und Baubetrieb.

    Dies sind beispielsweise die Entfernung von Vegetations- und Habitatstrukturen, Schadstoff- und Lärmim-

    missionen, Erschütterungen/Vibrationen, Staubentwicklung, optische Störungen durch Bewegungen und

    Licht, temporäre Flächeninanspruchnahme sowie Kollisions- und Barrierewirkungen.

    Für die Baufeldfreimachung ist im Plangebiet flächendeckend eine umfangreiche Gehölzbeseitigung (Bäume

    und Sträucher) notwendig. Im Umfeld der Baumaßnahmen wird es zu Lärmimmissionen und optischen Stör-

    wirkungen durch Bewegungen der Baufahrzeuge kommen. Zudem ist eine Staubentwicklung möglich, und

    es besteht ein bauzeitliches Kollisionsrisiko von Tieren mit dem Baustellenverkehr. Temporäre Schadstoff-

    einträge von z.B. Kraft- und Schmierstoffen aus Baumaschinen können sich negativ auf Boden und Gewäs-

    ser sowie die dort siedelnden Pflanzen- und Tierarten auswirken. Dies ist jedoch bei einer ordnungsgemä-

    ßen Bauausführung nicht zu erwarten.

    Anlagebedingte Wirkungen

    Unter die anlagebedingten Wirkungen fallen alle durch das Vorhaben dauerhaft verursachten Veränderun-

    gen in Natur und Landschaft. Relevant sind hier vor allem die dauerhafte Flächenbeanspruchung und Barrie-

    rewirkungen bzw. Zerschneidungseffekte. Daneben sind Wirkungen beispielsweise durch Veränderungen

    der Geländemorphologie, Silhouetteneffekte und Änderungen des Standortklimas von Bedeutung.

    Die geplante Nutzung als großflächiger Einzelhandelsbetrieb „Einrichtungshaus“ führt zu einer umfassenden

    Überprägung des Plangebietes. Die vorhandenen Biotop- und Habitatstrukturen werden fast vollständig be-

    seitigt. Es erfolgt eine großflächige Bebauung und Versiegelung der Flächen. Bei den geplanten Gebäuden

    handelt es sich um großdimensionierte vertikale Strukturen mit entsprechenden Kulissenwirkungen und

    Verschattungen angrenzender Biotopstrukturen. An sehr hohen Gebäuden und Anlagen besteht ein Kollisi-

    onsrisiko für nächtlich wandernde Zugvögel. Tagsüber besteht generell an Gebäudefassaden aus Glas oder

    stark spiegelnden Materialien eine Vogelschlaggefahr.

    Betriebsbedingte Wirkungen

    Betriebsbedingte Wirkungen sind Umweltauswirkungen, die durch den Betrieb und die Unterhaltung eines

    Vorhabens hervorgerufen werden.

    Die geplante Nutzung als „Einrichtungshaus“ ist mit Kunden- und Lieferverkehr und entsprechenden opti-

    schen und akustischen Störreizen verbunden. Zu den optischen Störreizen kommt es z.B. durch Bewegun-

    gen von Fahrzeugen und Menschen sowie die nächtliche Beleuchtung des Gebietes. Durch letzteres kann

    es zu Blend-, Scheuch- oder Anlockwirkungen von Tierarten kommen. Beispielsweise sind eine Anlockung

    und Gefährdung von Insekten und in deren Folge von Fledermäusen und von dämmerungs- und nachtakti-

    ven Greifvogel- und Eulenarten im Bereich von Verkehrswegen möglich.

    Vorbelastungen

    Das Plangebiet befindet sich im Bereich der zurückgebauten ehemaligen Panzerkaserne Tinz innerhalb ei-

    nes bestehenden Gewerbegebietes. Nördlich befindet sich die Anschlussstelle Gera-Langenberg der Bun-

    desautobahn A 4. Westlich verläuft die mehrspurige Siemensstraße. Das Vorhabengebiet wird teilweise

    durch Straßen und Gehwege begrenzt und gequert. Diese werden durch Fahrzeug- und Fußgängerverkehr

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    des südlich und östlich angrenzenden Gewerbegebietes genutzt (u.a. LKW-Verkehr, Mitarbeiter der umlie-

    genden Gewerbebetriebe). Somit sind insbesondere bezüglich akustischer und optischer Störreize teilweise

    umfangreiche Vorbelastungen vorhanden.

    5 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökolo-

    gischen Funktionalität

    5.1 Maßnahmen zur Vermeidung

    Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung sind durchzuführen, um Gefährdungen der prüfungsrelevanten Ar-

    ten des Anhangs IV der FFH-RL und der europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern.

    VSAP 1 Baufeldfreimachung im Zeitraum November bis Februar außerhalb der für Tierarten beson-

    ders sensiblen Zeiträume

    Baubedingte Tötungen im Zusammenhang mit brütenden Vogelarten (v.a. Gelege und Nestlinge)

    sind durch eine Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeiten der Vögel zu vermeiden. Konkret heißt

    das, dass vorhabenbedingte Gehölzbeseitigungen und die großflächige Beseitigung sonstiger Vege-

    tation (z.B. Ruderalfluren) im Zeitraum November bis Februar zu erfolgen haben. Hierdurch können

    auch Tötungen und Verletzungen von Fledermäusen in potenziellen Sommerquartieren (Höhlen- und

    Spaltenbäume) vermieden werden. Abweichend hiervon können in Abstimmung mit der Unteren Na-

    turschutzbehörde Teilflächen außerhalb dieses Zeitraumes freigestellt werden, wenn unmittelbar

    vorher durch eine Fachgutachter-Kartierung Brutvorkommen von Vogelarten und von besetzten Fle-

    dermausquartieren sicher ausgeschlossen werden können.

    VSAP 2 Kontrolle zu fällender Bäume und zu beseitigender Gebäude auf Vorkommen relevanter Arten

    Für das geplante Vorhaben sind Höhlen- und Spaltenbäume zu beseitigen. Zu fällende Bäume mit

    potenziellen Fledermausquartieren sind unmittelbar vor der Fällung (Zeitraum siehe VSAP 1) auf Be-

    satz mit Fledermäusen zu kontrollieren. Falls notwendig, sind vorkommende Tiere fachgerecht zu

    bergen / umzusetzen oder sind die Fällungen zeitlich zu verschieben.

    VSAP 3 Ausführung der Bauarbeiten während der Vegetationsperiode nur außerhalb der Dämmerung

    und der Nachtstunden

    Mit einer Ausführung der Bauarbeiten während der Vegetationsperiode nur außerhalb der Dämme-

    rung und der Nachtstunden kann das Risiko der Beeinträchtigung von im Gebiet jagenden Fleder-

    mäusen durch optische Störungen minimiert werden.

    VSAP 4 Anpassung der Gebäudefassaden zur Minimierung des Kollisionsrisikos für Vögel

    Zur Minimierung des Kollisionsrisikos von Vogelarten sind die Gebäudefassaden so auszubilden,

    dass sie keine spiegelnden Flächen und keine transparenten Glasflächen an exponierten Stellen

    (Durchsicht) aufweisen.

    VSAP 5 Anpassung der Beleuchtungseinrichtungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von

    Fledermäusen

    Außerhalb von Gebäuden sind, mit Ausnahme des Pylons, für die Beleuchtung insektenschonende

    und fledermausgerechte Beleuchtungsmittel einzusetzen. Das Beleuchtungsniveau ist auf das funk-

    tional notwendige Maß zu beschränken. Die Lampenstandorte sind so zu wählen, das angrenzende

    Gehölzflächen nicht ausgeleuchtet werden. Es sind Leuchtmittel einzusetzen, bei denen der Ultravio-

    lett- und Blauanteil im Lichtspektrum möglichst gering ist.

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    VSAP 6 Umsiedlung der Zauneidechse

    In den von den geplanten Maßnahmen direkt betroffenen Habitatflächen der Zauneidechse hat zur

    Vermeidung von baubedingten Tötungen und Verletzungen vor dem Baubeginn eine Umsiedlung der

    Zauneidechse zu erfolgen. Die Tiere sind in die als Ersatzlebensraum hergerichtete Fläche umzu-

    siedeln (ACEF 2).

    5.2 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG (Maßnahmen zur

    Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität)

    Die folgenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden durchgeführt, um die vom Vorhaben betroffe-

    nen ökologischen Funktionen im räumlichen Zusammenhang ununterbrochen zu gewährleisten.

    ACEF 1 Anbringung von Nistkästen/Fledermauskästen

    Für das geplante Vorhaben sind Bäume mit Höhlen und Spalten zu beseitigen, die als nachgewiese-

    ne und potenzielle Lebensstätten von Brutvogel- und Fledermausarten von Bedeutung sind. Als vor-

    gezogene Ausgleichsmaßnahme sind insgesamt 20 vogel- und fledermaustaugliche Höhlenkästen

    und 5 Fledermausflachkästen an verbleibenden Gehölzstrukturen im Plangebiet anzubringen. Zu-

    dem sind zwei Ständerquartiere als Fledermausgroßraumquartiere aufzustellen. Im Bereich der

    Ausgleichsmaßnahme ACEF 2 sind zusätzlich 5 Höhlennistkästen für den Wendehals anzubringen

    (siehe dort).

    ACEF 2 Anlage/Aufwertung eines strukturreichen Ersatzlebensraumes für Wendehals und Zaunei-

    dechse

    Durch das Vorhaben werden die Habitatflächen von Wendehals und Zauneidechse beansprucht. Als

    Ausgleich für den Lebensraumverlust ist auf ca. 5.000 m² eine strukturreicher Ersatzlebensraum

    herzurichten1. Es sind die für den Wendehals und die Zauneidechse notwendigen Habitatstrukturen

    anzulegen (Steinriegel, Totholzhaufen, Sand-/Offenflächen, 5 Höhlennistkästen für den Wendehals).

    6 Bestand, Betroffenheit und Konfliktanalyse

    6.1 Arten des Anhangs IV der FFH-RL

    Bei den aktuellen Bestandserfassungen wurden im Plangebiet Vorkommen der Zauneidechse sowie Flugak-

    tivitäten mehrerer Fledermausarten nachgewiesen (GÖL 2018, KUPS & FRANZ 2018). Methodisch bedingt

    sind die Rufe der Fledermäuse teilweise nur auf Gattungsniveau bestimmt worden. Bei der nachfolgenden

    Konfliktanalyse werden deshalb Fledermausarten teilweise zusammenfassend betrachtet. Die Arten

    Schlingnatter und Eremit sind bei den gezielten Erfassungen im Plangebiet aktuell nicht nachgewiesen wor-

    den, so dass keine vorhabenbedingten Verbotsverletzungen zu erwarten sind. Für die weiteren Artengrup-

    pen erfolgt eine Abschichtung anhand der Verbreitung und Habitatansprüche der Arten in Thüringen

    (Tab. 1).

    1 Die Flächengröße ist u.a. vom Biotopbestand der Ausgleichsfläche abhängig, wobei die konkrete Fläche noch festzule-

    gen ist.

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    Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail: [email protected]

    Tabelle 1: Liste der in Thüringen vorkommenden sowie ausgestorbenen/verschollenen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und Abschichtung für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung.

    RL D /RL TH - Rote Liste der Tiere Deutschlands / Thüringens (BFN 1996, 1998, 2009, 2011; TLUG 2011): 0 - ausge-storben oder verschollen, 1 - Vom Aussterben bedroht, 2 – Stark gefährdet, 3 – Gefährdet, G – Gefährdung unbekannten Ausmaßes, V – ungefährdete Art der Vorwarnliste, * - ungefährdet, D – Daten unzureichend; Ehz TH - Erhaltungszu-

    stand in Thüringen 2007-2012 (LUX et al. 2014): FV - günstig; U1 - ungünstig-unzureichend; U2 - ungünstig-schlecht, XX - unbekannt. Abschichtungskriterien: A - Art in Thüringen ausgestorben oder verschollen B - Vorhabengebiet liegt außerhalb des aktuellen Verbreitungsgebietes der Art in Thüringen C - Erforderlicher Lebensraum/erforderliche Habitatbedingungen im Vorhabengebiet nicht vorhanden D - Wirkungsempfindlichkeit vorhabenspezifisch so gering ist, dass mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist,

    dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden

    Artengruppe Artname RL D

    RL TH

    Ehz TH

    Abschichtungskriterien Weitere Be-trachtung

    A B C D

    Säugetiere, oh-ne Fledermäu-se (Mammalia, pt.)

    Biber (Castor fiber) V 2 U1 x nein

    Braunbär (Ursus arctos) 0 0

    x nein

    Europäischer Nerz (Mustela lutreola) 0 0

    x nein

    Feldhamster (Cricetus cricetus) 1 1 U2 x nein

    Fischotter (Lutra lutra) 3 2 U1 x nein

    Haselmaus (Muscardinus avellanarius) G 3 FV x nein

    Luchs (Lynx lynx) 2 1

    x nein

    Wildkatze (Felis silvestris) 3 2 U1 x nein

    Wolf (Canis lupus) 1 0

    x nein

    Fledermäuse (Mammalia: Chiroptera)

    Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) 2 1 U2 ja2

    Braunes Langohr (Plecotus auritus) V 3 U1 ja3

    Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)

    G 2 U1 ja

    4

    Fransenfledermaus (Myotis nattereri) * 3 U1 ja2

    Graues Langohr (Plecotus austriacus) 2 1 U2 ja3

    Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) V 2 U1 ja2

    Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum)

    1 0

    x nein

    Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) V 3 U2 ja5

    Großes Mausohr (Myotis myotis) V 3 FV ja2

    Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)

    V 2 U2 ja

    2

    Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros)

    1 2 U2 x nein

    Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) D 2 U2 ja4

    Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)

    2 2 U1 ja

    5

    Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)

    D D XX ja

    5

    Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii) G 2 U1 x nein

    Nymphenfledermaus (Myotis alcathoe) 1 D U2 ja2

    2 Nachweis nur auf Gattungsniveau: Gruppe Myotis sp. (FRANZ & KUPS 2018).

    3 Nachweis nur auf Gattungsniveau: Gruppe Plecotus sp. (FRANZ & KUPS 2018).

    4 Nachweis nur auf Gattungsniveau: Gruppe Nyctaloid: Arten der Gattungen Eptesicus, Nyctalus, Vespertilio (FRANZ &

    KUPS 2018). 5 Art im Plangebiet nachgewiesen (FRANZ & KUPS 2018).

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    Artengruppe Artname RL D

    RL TH

    Ehz TH

    Abschichtungskriterien Weitere Be-trachtung

    A B C D

    Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) * 2 U2 ja5

    Teichfledermaus (Myotis dasycneme) D R XX ja2

    Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) * * U1 ja2

    Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus) D * XX ja4

    Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) * 3 FV ja5

    Kriechtiere (Reptilia)

    Schlingnatter (Coronella austriaca) 3 3 U1 nicht nachgewiesen nein

    Zauneidechse (Lacerta agilis) V * FV ja

    Lurche (Amphibia)

    Europäischer Laubfrosch (Hyla arborea) 3 2 U1 x nein

    Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans) 3 2 U2 x nein

    Gelbbauchunke (Bombina variegata) 2 1 U2 x nein

    Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae) G D FV x nein

    Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) 3 3 U2 x nein

    Kreuzkröte (Bufo calamita) V 3 U2 x nein

    Moorfrosch (Rana arvalis) 3 2 U1 x nein

    Nördlicher Kammmolch (Triturus cristatus) V 3 U1 x nein

    Rotbauchunke (Bombina bombina) 2 0

    x nein

    Springfrosch (Rana dalmatina) * * FV x nein

    Wechselkröte (Bufo viridis) 3 1 U2 x nein

    Fische und Rundmäuler (Pisces et Cyclostomata)

    Gemeiner Stör (Acipenser sturio) 0 0

    x nein

    Weichtiere (Mollusca)

    Bachmuschel (Unio crassus) 1 1 U2 x nein

    Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus) 1 0

    x nein

    Libellen (Insecta: Odonata)

    Asiatische Keiljungfer (Gomphus flavipes) G R U1 x nein

    Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)

    2 2 U1 x nein

    Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus ceci-lia)

    2 3 FV x nein

    Östliche Moosjungfer (Leucorrhinia albifrons)

    1 R

    x nein

    Käfer (Insecta: Coleoptera)

    Alpenbock (Rosalia alpina) 2 0

    x nein

    Breitrand (Dytiscus latissimus) 1 1

    x nein

    Eremit (Osmoderma eremita) 2 3 U2 nicht nachgewiesen nein

    Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo) 1 0

    x nein

    Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer (Graphoderus bilineatus)

    1 0

    x nein

    Schmetterlinge (Insecta: Lepi-doptera)

    Apollo-Falter (Parnassius apollo) 1 0

    x nein

    Blauschillernder Feuerfalter (Lycaena hel-le)

    1 0

    x nein

    Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glaucopsyche nausithous)

    3 * FV x nein

    Eschen-Scheckenfalter (Euphydryas maturna)

    1 0

    x nein

    Gelbringfalter (Lopinga achine) 1 0

    x nein

    Haarstrangwurzeleule (Gortyna borelii) 1 1 U2 x nein

    Hecken-Wollafter (Eriogaster catax) 1 1 U2 x nein

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    18004 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorentwurf November 2018 20.11.2018

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    Artengruppe Artname RL D

    RL TH

    Ehz TH

    Abschichtungskriterien Weitere Be-trachtung

    A B C D

    Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glaucopsyche teleius)

    2 1 U2 x nein

    Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus pro-serpina)

    V 3 U1 x nein

    Quendel-Ameisenbläuling (Glaucopsyche arion)

    2 2 U1 x nein

    Schwarzer Apollo (Parnassius mnemosy-ne)

    1 1 U2 x nein

    Wald-Wiesenvögelchen (Coenonympha hero)

    1 1

    x nein

    Farn- und Blü-tenpflanzen (Pteridophyta et Spermatophyta)

    Echter Frauenschuh (Cypripedium calceolus)

    3 2 U1 x nein

    Einfacher Rautenfarn (Botrychium simp-lex)

    2 0

    x nein

    Prächtiger Dünnfarn (Trichomanes speciosum)

    * * U1 x nein

    Schlitzblättriger Beifuß (Artemisia laciniata)

    0 0

    x nein

    Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans)

    2 0

    x nein

    Sumpf-Engelwurz (Angelica palustris) 2 2 U1 x nein

    Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) 2 0

    x nein

    Sumpf-Siegwurz (Gladiolus palustris) 2 0

    x nein

    6.1.1 Säugetiere: Fledermäuse

    Großer Abendsegler

    Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

    1. Schutz- und Gefährdungsstatus

    FFH-Anhang IV-Art

    europäische Vogelart

    Rote Liste Status mit Angabe

    RL Deutschland: V

    RL Thüringen: 3

    Einstufung Erhaltungszustand Thüringen (LUX et al. 2014)

    FV günstig/ hervorragend

    U1 ungünstig - unzureichend

    U2 ungünstig – schlecht

    unbekannt

    2. Charakterisierung

    2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

    Lebensraum: Der große Abendsegler war ursprünglich ein Bewohner der Laubwälder der tieferen Lagen (Auewälder,

    Buchen- und Eichenwälder, die Reproduktionsgebiete liegen meist unter 550 m), jedoch wird heute ein weites Spekt-

    rum von Habitaten besiedelt, wobei dem Siedlungsbereich mit seinen Quartiermöglichkeiten in Parks und Ufergehöl-

    zen, in Flachdächern und Plattenbauten immer stärkere Bedeutung zukommt. Besiedelt (zumindest für bestimmte

    Zeiten im Jahresverlauf) werden fast alle Habitate soweit sie einen ausreichend großen Baumbestand und eine hohe

    dichte hoch fliegender Insekten (z. B. über Gewässern) aufweisen. Als Jagdgebiete werden in Wipfelhöhe und wahr-

    scheinlich im Bereich bis mehrere hundert Meter über dem Boden nahezu alle Landschaftstypen bejagt, wobei Na-

    delwälder unterproportional und Gewässer und Auwälder überproportional aufgesucht werden. Jagdflüge können

    mehr als 10 km vom Quartier wegführen, es wurden jedoch auch schon Quartierwechsel über Entfernungen über 20

    km beobachtet. Baumquartiere finden sich bevorzugt in Waldrandnähe oder längs von Wegen. Typischerweise wer-

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    Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

    den Spechthöhlen genutzt, die häufig auch deutlich durch eine dunkle Verfärbung (durch die eingefetteten Flughäu-

    te, bzw. Markierung durch Buccaldrüsen) als Fledermausquartier kenntlich sind. Die Quartiere werden alle 2 bis 3

    Tage gewechselt, so dass im Jahresverlauf von einer Population bis zu 60 Höhlenbäume (entsprach bei dieser Un-

    tersuchung 25 % des Gesamthöhlenangebots im Gebiet) genutzt werden, die sich auf 200 ha verteilen können. Als

    Mindestquartierdichte werden 8 genutzte Höhlenbäume pro 1 km² angegeben. In Gebäude- und Felsspalten werden

    im Sommer meist Männchen gefunden. Fortpflanzung: Zwischen Mitte März und Ende April erfolgt bei wandernden

    Individuen die Rückwanderung in die Wochenstubengebiete. Zwischen Ende Mai und Anfang Juni werden die Jung-

    tiere geboren, die nach vier Wochen flügge werden, so dass sich die Wochenstuben Ende Juli bereits wieder auflö-

    sen. Im August ist an großen Winterquartieren ein ausgeprägtes Schwarmverhalten zu beobachten. Gleichzeitig be-

    setzen die Männchen Paarungsquartiere und balzen mit charakteristischen Rufen um die Weibchen. Mobilität/ Aus-

    breitungspotenzial: Der Große Abendsegler ist eine sehr mobile Fledermausart und ein sehr schneller Flieger. Bei

    Tagbeobachtungen ist er leicht mit Schwalben zu verwechseln. Seine Wanderungen können bis zu 1.600 km betra-

    gen, wobei ganze Zuggruppen, möglicherweise durch Witterungsbedingungen determiniert, Strecken von über 100

    km pro Nacht überwinden, um sich dann an Zwischenrastplätzen für einige Tage aufzuhalten. Die Zugrouten durch

    Thüringen verlaufen von Nordost nach Südwest, d.h. durch Thüringen ziehen Reproduktionspopulationen aus Nord-

    ostdeutschland, Polen und ggf. sogar dem Baltikum (TLUG 2009a). Flugverhalten: wenig strukturgebunden (BRINK-

    MANN et al. 2008)

    2.2 Verbreitung in Deutschland / in Thüringen

    Deutschland: In Deutschland kommt der Große Abendsegler flächendeckend vor, allerdings führen die Wanderun-

    gen zu jahreszeitlichen Populationsverschiebungen. Während in Süddeutschland vor allem Sommerquartiere von

    Männchen sowie Winterquartiere bekannt sind, befindet sich der Wochenstubenschwerpunkt des Großen Abendseg-

    lers in Nordostdeutschland. Von dort ziehen die Tiere nach Auflösung der Wochenstuben in südwestlicher Richtung

    und werden in Süddeutschland, der Schweiz oder Südfrankreich im Winterquartier wieder gefunden (BfN 2011).

    Thüringen: Wochenstubenvorkommen sind sehr selten, jedoch scheint es weit verbreitet kleinere

    Männchenpopulationen zu geben. Unklar ist, ob in Thüringen Überwinterungen im größerem Umfang (z. B. wan-

    dernder Tiere) stattfinden. Eine Bestandsgrößenabschätzung ist nicht möglich (TLUG 2009a).

    2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum

    nachgewiesen potenziell möglich

    Im Rahmen der Fledermauskartierung wurden im Plangebiet Flugaktivitäten des Großen Abendseglers an den bei-

    den Batlogger-Standorten nachgewiesen. Die Aktivitätsmuster lässt auf Überflüge bzw. einzelne jagende Tiere

    schließen. Bei den Detektorbegehungen wurden Rufe nachgewiesen, die ebenfalls von Arten der Gattung Abend-

    segler stammen könnten. Es handelte sich vermutlich um Überflüge. Quartiere des Großen Abendseglers wurden im

    Plangebiet nicht nachgewiesen. Es wurden insgesamt drei Bäume erfasst, welche potentielle Quartierstrukturen für

    Fledermäuse aufweisen. Diese sind sowohl für spaltenbewohnende Fledermausarten als auch für baumhöhlenbe-

    wohnende Tiere, wie den Großen Abendsegler nutzbar (KUPS & FRANZ 2018).

    3. Prognose und Bewertung der Schädigungen oder Störungen nach § 44 BNatSchG

    Schädigungstatbestände

    Folgende Schädigungen sind zu erwarten

    3.1 Fang, Verletzen, Tötung (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG)

    Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein

    Mit der im Rahmen der Baufeldfreimachung notwendigen Beseitigung von Bäumen mit potenziellen Fledermaus-

    quartieren sind Tötungen und Verletzungen von Tieren möglich. Mit der Baufeldfreimachung im Zeitraum November

    bis Februar können Beeinträchtigungen von Tieren in Sommerquartieren ausgeschlossen werden (Vermeidungs-

    maßnahme VSAP 1). Zu beseitigende Höhlenbäume werden vor der Fällung auf Besatz mit potenziell überwinternden

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    Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

    Fledermäusen kontrolliert und diese gegebenenfalls fachgerecht geborgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 2). Ge-

    bäude oder sonstige Bauwerke mit potenziellen Quartierspalten sind vom Vorhaben nicht betroffen. Die Beleuchtung

    im Vorhabengebiet werden so gestaltet, so dass z.B. Anlockungen von Fledermäusen und Unfallrisiken im Bereich

    der Verkehrsflächen minimiert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5). Der Große Abendsegler zählt dabei zu den

    typischerweise an Straßenlaternen jagenden Arten (BfN 2016). Besondere Kollisionsrisiken oder sonstige Tötungen

    und Verletzungen sind durch das geplante Vorhaben für Fledermäuse ansonsten nicht zu erwarten.

    Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen

    a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung

    Bauzeitenregelungen sind erforderlich / vorgesehen

    das Baufeld wird vor dem Besetzen des Aufzuchtortes und nach dem Verlassen geräumt

    potenzielle Aufzuchtstätten und Ruhestätten der Art (z.B. Baumhöhlen) werden vor dem Eingriff auf Be-

    satz geprüft

    b) Weitergehende konfliktvermeidende Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten

    nicht notwendig

    Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

    3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung ... von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs1, Nr. 3 BNatSchG)

    Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

    beschädigt oder zerstört? ja nein

    Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein

    CEF-Maßnahmen erforderlich? ja nein

    Funktionalität wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt? ja nein

    Für das Vorhaben müssen Höhlenbäume beseitigt werden, die als potenzielle Quartierbäume des Großen Abend-

    seglers anzusehen sind. Die Beseitigung hat außerhalb der Fortpflanzungszeit der Fledermäuse zu erfolgen (Ver-

    meidungsmaßnahme VSAP 1). Als Ausgleich für den Verlust der Höhlenbäume werden im Umfeld Höhlen-Nistkästen

    angebracht (Ausgleichsmaßnahme ACEF 1). Zudem gehen im Plangebiet Nahrungsflächen des Großen Abendseg-

    lers verloren. Der bei KUPS & FRANZ (2018) vorgesehene Erhalt von Gehölzen ist aufgrund der geplanten Art der

    Nutzung (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) nicht möglich. In den Randbereichen werden jedoch sowohl lineare

    Baumbestände erhalten als auch im Rahmen des Vorhabens neue Bäume gepflanzt. Auch im Bereich der Parkplät-

    ze sollen neue Bäume gepflanzt werden, so dass teilweise neue potenzielle Nahrungsflächen geschaffen werden.

    Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem Verbot des §

    44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch

    die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte vollständig entfällt (LANA 2009). Davon ist in Anbetracht der ver-

    gleichsweise geringen Nachweise jagender Tiere und der im Plangebiet und im Umfeld verbleibenden Jagdhabitate

    nicht auszugehen. Insgesamt wird die Funktionalität der betroffenen (potenziellen) Fortpflanzungs- und Ruhestätten

    im räumlichen Zusammenhang gewahrt.

    Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein

    3.3 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG)

    Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ge-

    stört? ja nein

    Maßnahmen erforderlich? ja nein

    Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein

    Während der Bauzeit kommt es zu Störwirkungen durch akustische und optische Reize der Baumaßnahmen. Hier-

    durch sind Störungen im Bereich von Nahrungshabitaten möglich, wobei im Vorhabenbereich bzw. in dessen Umge-

    bung keine Quartiere des Großen Abendseglers bekannt sind. Zur Vermeidung von bauzeitlichen Störwirkungen auf

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    Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)

    jagende bzw. das Gebiet passierende Fledermäuse, sind die Bauarbeiten auf die Tageszeiten zu beschränken

    (Vermeidungsmaßnahme VSAP 3). Die Beleuchtungseinrichtungen sind im Vorhabengebiet so zu gestalten, dass Be-

    einträchtigungen von Fledermäusen minimiert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5)., wobei der Große Abend-

    segler zu den gering oder nicht lichtempfindlichen Arten zählt (BfN 2016). Zudem ist durch mögliche Störreize keine

    Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population des Großen Abendseglers zu erwarten.

    Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

    Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? nein Prüfung endet hiermit

    ja (Pkt. 4 ff.)

    4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (Veränderungen des Erhaltungszustandes der Population / günstigere Lösungen)

    5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

    Funktionskontrolle ist artenschutzrechtlich veranlasst

    6. Fazit Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

    zur Vermeidung

    zur Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen)

    weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)

    sind im zu verfügenden Plan (B-Plan) dargestellt.

    Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

    treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7

    BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist.

    ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum und in der biogeogra-

    phischen Region zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen

    die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind.

    Falls nicht zutreffend:

    Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind nicht erfüllt

    Mopsfledermaus

    Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)

    1. Schutz- und Gefährdungsstatus

    FFH-Anhang IV-Art

    europäische Vogelart

    Rote Liste Status mit Angabe

    RL Deutschland: 2

    RL Thüringen: 2

    Einstufung Erhaltungszustand Thüringen (LUX et al. 2014)

    FV günstig/ hervorragend

    U1 ungünstig - unzureichend

    U2 ungünstig – schlecht

    unbekannt

    2. Charakterisierung

    2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

    Lebensraum: Die Mopsfledermaus ist eine Art der Wälder und waldreichen Gebiete. Sie jagt sehr wendig in

    Wipfelhöhe dicht an Vegetationskanten entlang und taucht auch immer wieder in den Kronenbereich ein. Neben

    Wäldern werden auch Heckenreihen, Gewässer oder Gärten bejagt. Der Waldtyp oder die Baumartenzusammenset-

    zung scheinen eine untergeordnete Rolle zu spielen, wichtig ist vor allem ein hoher Strukturreichtum mit verschiede-

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    18004 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorentwurf November 2018 20.11.2018

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    Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)

    nen Altersklassen und Saumstrukturen. Baumquartiere befinden sich vor allem hinter abgeplatzter Rinde, oder in

    Stammanrissen, seltener in Spechthöhlen. Auch an Gebäuden werden enge Spalten als Quartiere bevorzugt. Typi-

    sche Quartiere sind Fensterläden, Holzverkleidungen oder Fachwerkspalten. Fledermaus-Flachkästen werden auch

    angenommen. Die Mopsfledermaus ist kältetolerant und wird im Winterquartier bevorzugt im Eingangsbereich oder

    in teilweise frostgefährdeten unterirdischen Stollen, Tunneln, Ruinen oder Felsspalten gefunden, dabei bilden sich

    auch teilweise freihängende Cluster von einigen bis mehreren hundert Tieren. Einzeltiere werden häufiger in Spalten

    gefunden. Fortpflanzung: Die Weibchen bilden in Baumquartieren kleine Wochenstuben mit selten mehr als 15 Tie-

    ren. In Gebäudequartieren können die Wochenstuben jedoch auch 100 Tiere und mehr Tiere umfassen. Im Juni

    werden pro Weibchen 1-2 Jungtiere geboren, die nach sechs Wochen flügge werden. Männchen können in der Wo-

    chenstubenzeit in Einzelquartieren und kleinen Gruppen sowohl räumlich getrennt als auch in der Nähe der Weib-

    chen beobachtet werden. Im Spätsommer finden sich Paarungsgruppen (ein Männchen mit mehreren Weibchen) in

    Baumquartieren. Die Paarung findet jedoch auch an Schwarmquartieren oder im Winterquartier statt. Mobilität/ Aus-

    breitungspotenzial: Die Mopsfledermaus zählt zu den sehr mobilen Fledermausarten mit einer hohen Dynamik im

    Quartierwechselverhalten. Ein Wochenstubenverband nutzt eine Vielzahl von Quartieren auf einer Fläche von mehr

    als 64 ha. Sie ist ein schneller, wendiger Flieger und ihre Jagdgebiete liegen bis zu 4,5 km vom Quartier entfernt.

    Dabei werden im Laufe der Nacht bis zu 10 Jagdgebiete angeflogen, die jeweils bis zu 9 ha groß sind. Auf den

    Transferflügen zwischen den Jagdgebieten werden feste Flugrouten genutzt, die in 2 bis 5 m Höhe beflogen werden.

    Sommer- und Winterquartiere liegen meist zwischen 20 und 40 km auseinander, Migrationssdistanzen von mehr als

    100 km sind sehr selten (TLUG 2009a). Flugverhalten: bedingt strukturgebunden (bis strukturgebunden) (BRINKMANN

    et al. 2008)

    2.2 Verbreitung in Deutschland / in Thüringen

    Deutschland: In Deutschland kommt die Mopsfledermaus in weiten Teilen vor und fehlt nur im äußersten Norden

    und Nordwesten. Verbreitungsschwerpunkte liegen in Brandenburg, Thüringen, Sachsen und Bayern (BfN 2011).

    Thüringen: Die Mopsfledermaus kommt in Thüringen nur stellenweise vor, Verbreitungsschwerpunkte liegen im Al-

    tenburger Lößgebiet, der Helme–Unstrut - Niederung sowie den Vorländern von Thüringer Wald und Schiefergebir-

    ge. Die Art scheint in Ausbreitung zu sein, da mittlerweile auch aus früher nicht besiedelten Bereichen (z.B. Thürin-

    ger Becken) mittlerweile Nachweise vorliegen. Winterfunde dominieren, bislang sind nur wenige Wochenstuben be-

    kannt. Bei den Winterquartieren ist eine Tendenz zu “Massenüberwinterungsquartieren” erkennbar (TLUG 2009a).

    2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum

    nachgewiesen potenziell möglich

    Im Rahmen der Fledermauskartierung wurden im Plangebiet Flugaktivitäten der Mopsfledermaus an den beiden

    Batlogger-Standorten nachgewiesen. Es handelte sich um Transferflüge, wobei die Gehölzreihen im Plangebiet

    vermutlich als Leitstrukturen genutzt werden. Vermutlich nutzt die Art das Plangebiet zumindest zeitweise auch als

    Nahrungshabitat. Quartiere der Mopsfledermaus wurden im Plangebiet nicht nachgewiesen. Es wurden insgesamt

    drei Bäume erfasst, welche potentielle Quartierstrukturen für Fledermäuse aufweisen. Diese sind sowohl für spalten-

    bewohnende Fledermausarten, wie die Mopsfledermaus, als auch für baumhöhlenbewohnende Fledermäuse nutz-

    bar (KUPS & FRANZ 2018).

    3. Prognose und Bewertung der Schädigungen oder Störungen nach § 44 BNatSchG

    Schädigungstatbestände

    Folgende Schädigungen sind zu erwarten

    3.1 Fang, Verletzen, Tötung (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG)

    Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein

    Mit der im Rahmen der Baufeldfreimachung notwendigen Beseitigung von Bäumen mit potenziellen Fledermaus-

    quartieren sind Tötungen und Verletzungen von Tieren möglich. Mit der Baufeldfreimachung im Zeitraum November

  • Stadt Gera: Bebauungsplan VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ 17

    18004 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorentwurf November 2018 20.11.2018

    Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail: [email protected]

    Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)

    bis Februar können Beeinträchtigungen von Tieren in Sommerquartieren ausgeschlossen werden (Vermeidungs-

    maßnahme VSAP 1). Zu beseitigende potenzielle Quartierbäume werden vor der Fällung auf Besatz mit überwintern-

    den Fledermäusen kontrolliert und diese gegebenenfalls fachgerecht geborgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 2).

    Gebäude oder sonstige Bauwerke mit potenziellen Quartierspalten sind vom Vorhaben nicht betroffen. Die Beleuch-

    tung im Vorhabengebiet werden so gestaltet, so dass z.B. Anlockungen von Fledermäusen und Unfallrisiken im Be-

    reich der Verkehrsflächen minimiert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5). Besondere Kollisionsrisiken oder

    sonstige Tötungen und Verletzungen sind durch das geplante Vorhaben für Fledermäuse ansonsten nicht zu erwar-

    ten.

    Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen

    a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung

    Bauzeitenregelungen sind erforderlich / vorgesehen

    das Baufeld wird vor dem Besetzen des Aufzuchtortes und nach dem Verlassen geräumt

    potenzielle Aufzuchtstätten und Ruhestätten der Art (z.B. Baumhöhlen) werden vor dem Eingriff auf Be-

    satz geprüft

    b) Weitergehende konfliktvermeidende Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten

    nicht notwendig

    Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

    3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung ... von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs1, Nr. 3 BNatSchG)

    Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

    beschädigt oder zerstört? ja nein

    Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein

    CEF-Maßnahmen erforderlich? ja nein

    Funktionalität wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt? ja nein

    Für das Vorhaben müssen potenzielle Quartierbäume der Mopsfledermaus beseitigt werden. Die Beseitigung hat

    außerhalb der Fortpflanzungszeit der Fledermäuse zu erfolgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 1). Als Ausgleich für

    den Verlust werden im Umfeld Ersatzquartiere angebracht (Ausgleichsmaßnahme ACEF 1). Zudem gehen im Plange-

    biet Nahrungsflächen der Mopsfledermaus verloren. Der bei KUPS & FRANZ (2018) vorgesehene Erhalt von Gehölzen

    ist aufgrund der geplanten Art der Nutzung (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) nicht möglich. In den Randberei-

    chen werden jedoch sowohl lineare Baumbestände erhalten als auch im Rahmen des Vorhabens neue Bäume ge-

    pflanzt. Auch im Bereich der Parkplätze sollen neue Bäume gepflanzt werden, so dass teilweise neue potenzielle

    Nahrungsflächen geschaffen werden. Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterlie-

    gen als solche nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch

    tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte vollständig entfällt (LANA

    2009). Davon ist in Anbetracht der vergleichsweise geringen Nachweise jagender Tiere und der im Plangebiet und

    im Umfeld verbleibenden Jagdhabitate nicht auszugehen. Insgesamt wird die Funktionalität der betroffenen (poten-

    ziellen) Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt.

    Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein

    3.3 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG)

    Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ge-

    stört? ja nein

    Maßnahmen erforderlich? ja nein

    Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein

    Während der Bauzeit kommt es zu Störwirkungen durch akustische und optische Reize der Baumaßnahmen. Hier-

    durch sind Störungen im Bereich von Nahrungshabitaten möglich, wobei im Vorhabenbereich bzw. in dessen Umge-

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    Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)

    bung keine Quartiere der Mopsfledermaus bekannt sind. Zur Vermeidung von Störwirkungen auf jagende Fleder-

    mäuse, sind die Bauarbeiten auf die Tageszeiten zu beschränken (Vermeidungsmaßnahme VSAP 3). Die Beleuch-

    tungseinrichtungen sind im Vorhabengebiet so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen von Fledermäusen minimiert

    werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5). Zudem ist durch mögliche Störreize keine Verschlechterung des Erhal-

    tungszustandes der lokalen Population der Mopsfledermaus zu erwarten

    Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

    Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? nein Prüfung endet hiermit

    ja (Pkt. 4 ff.)

    4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (Veränderungen des Erhaltungszustandes der Population / günstigere Lösungen) t relevant

    5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

    Funktionskontrolle ist artenschutzrechtlich veranlasst

    6. Fazit Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

    zur Vermeidung

    zur Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen)

    weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)

    sind im zu verfügenden Plan (B-Plan) dargestellt.

    Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

    treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7

    BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist.

    ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum und in der biogeogra-

    phischen Region zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen

    die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind.

    Falls nicht zutreffend:

    Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind nicht erfüllt

    Mückenfledermaus

    Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)

    1. Schutz- und Gefährdungsstatus

    FFH-Anhang IV-Art

    europäische Vogelart

    Rote Liste Status mit Angabe

    RL Deutschland: D

    RL Thüringen: D

    Einstufung Erhaltungszustand Thüringen (LUX et al. 2014)

    FV günstig/ hervorragend

    U1 ungünstig - unzureichend

    U2 ungünstig – schlecht

    unbekannt

    2. Charakterisierung

    2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

    Lebensraum: Mückenfledermaus ist wesentlich stärker auf Auwälder, Niederungen und Gewässer angewiesen als

    die Zwergfledermaus. Vor allem während der Jungenaufzucht werden Gewässer und ihre Randbereiche als haupt-

    sächliche Jagdgebiete angenommen, während außerhalb der Fortpflanzungszeit auch Heckenstrukturen oder Wald-

    ränder bejagt werden. Wochenstubenquartiere finden sich hinter der Außenverkleidung von Gebäuden, Flachdach-

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    Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)

    abschlüssen oder Zwischendächern, in Baumhöhlen und in Fledermauskästen. Paarungsquartiere haben oft expo-

    nierte Standorte. Winterquartiernachweise sind bislang spärlich und stammen aus Gebäuden, Baumhöhlen und Fle-

    dermauskästen. Fortpflanzung: Daten zur Fortpflanzung liegen bislang kaum vor. Zwillingsgeburten scheinen die

    Regel zu sein. Adulte Männchen beziehen bereits ab Juni Balz- und Paarungsquartiere in die sie mit Balzflügen ab

    Ende Juli bis zu 12 Weibchen locken. Paarungsquartiere werden über Jahre aufgesucht. Mobili-

    tät/Ausbreitungspotenzial: Insgesamt scheint die Mückenfledermaus kleinräumiger, aber auf einem größeren Ge-

    samtareal als die Zwergfledermaus zu jagen. Die bislang beobachtete Jagdgebietsentfernung von 1,7 km ist etwas

    größer als die der Zwergfledermaus, aber die Teiljagdgebiete werden kleinräumiger beflogen. Das Auftreten von

    Paarungsgruppen in Gebieten, in denen die Art im Sommer nicht gefunden wurde, spricht für zumindest kleinräumi-

    ge Wanderungen (TLUG 2009a). Flugverhalten: bedingt strukturgebunden (BRINKMANN et al. 2008)

    2.2 Verbreitung in Deutschland / in Thüringen

    Deutschland: Nach dem heutigen Kenntnisstand zur Verbreitung der Mückenfledermaus ist die Art in ganz Deutsch-

    land vertreten, wenn auch nach wie vor aufgrund der lückenhaften Erfassung keine genauen Angaben zu ihrem Be-

    stand in Deutschland gemacht werden können. Jedoch zeichnet sich durch die intensivere Suche nach der Mücken-

    fledermaus in den vergangenen Jahren ab, dass die Art nicht so selten ist, wie man zunächst vermutete. So werden

    neben den mittlerweile zahlreichen Detektornachweisen in fast allen Bundesländern, auch zunehmend Winterquar-

    tiere, Sommer- und Paarungsquartiere, sowie Wochenstuben nachgewiesen (BFN 2011).

    Thüringen: Umfassende Aussagen zur Verbreitung der Mückenfledermaus in Thüringen liegen bisher nicht vor. Im

    Stadtgebiet von Gera wurde eine der größten derzeit bekannten Wochenstuben Deutschlands nachgewiesen (TRESS

    et al. 2012).

    2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum

    nachgewiesen potenziell möglich

    Im Rahmen der Fledermauskartierung wurden im Plangebiet Flugaktivitäten der Mückenfledermaus an den beiden

    Batlogger-Standorten sowie bei den Detektorbegehungen nachgewiesen. Es handelte sich um Transferflüge und po-

    tenzielle Jagdflüge. Die Art zeigte eine Aktivität in der ganzen Nacht bzw. eine erhöhte Aktivität zur Ausflugszeit.

    Dies deutet darauf hin, dass sich ein Sommerquartier von Mückenfledermäusen in der näheren Umgebung befindet.

    Das Plangebiet stellt aufgrund der vorhandenen Biotop- und Nutzungsstrukturen ein gutes Jagdhabitat für die Mü-

    ckenfledermaus dar. Im Plangebiet wurden keine Quartiere der Mückenfledermaus nachgewiesen. Es wurden insge-

    samt drei Bäume erfasst, welche potentielle Quartierstrukturen für Fledermäuse aufweisen. Diese sind sowohl für

    spaltenbewohnende Fledermausarten als auch für baumhöhlenbewohnende Fledermäuse nutzbar (KUPS & FRANZ

    2018).

    3. Prognose und Bewertung der Schädigungen oder Störungen nach § 44 BNatSchG

    Schädigungstatbestände

    Folgende Schädigungen sind zu erwarten

    3.1 Fang, Verletzen, Tötung (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG)

    Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein

    Mit der im Rahmen der Baufeldfreimachung notwendigen Beseitigung von Bäumen mit potenziellen Fledermaus-

    quartieren sind Tötungen und Verletzungen von Tieren möglich. Mit der Baufeldfreimachung im Zeitraum November

    bis Februar können Beeinträchtigungen von Tieren in Sommerquartieren ausgeschlossen werden (Vermeidungs-

    maßnahme VSAP 1). Zu beseitigende potenzielle Quartierbäume werden vor der Fällung auf Besatz mit überwintern-

    den Fledermäusen kontrolliert und diese gegebenenfalls fachgerecht geborgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 2).

    Gebäude oder sonstige Bauwerke mit potenziellen Quartierspalten sind vom Vorhaben nicht betroffen. Die Beleuch-

    tung im Vorhabengebiet werden so gestaltet, so dass z.B. Anlockungen von Fledermäusen und Unfallrisiken im Be-

    reich der Verkehrsflächen minimiert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5). Die Mückenfledermaus zählt dabei zu

  • Stadt Gera: Bebauungsplan VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ 20

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    Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)

    den typischerweise an Straßenlaternen jagenden Arten (BfN 2016). Besondere Kollisionsrisiken oder sonstige Tö-

    tungen und Verletzungen sind durch das geplante Vorhaben für Fledermäuse ansonsten nicht zu erwarten..

    Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen

    a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung

    Bauzeitenregelungen sind erforderlich / vorgesehen

    das Baufeld wird vor dem Besetzen des Aufzuchtortes und nach dem Verlassen geräumt

    potenzielle Aufzuchtstätten und Ruhestätten der Art (z.B. Baumhöhlen) werden vor dem Eingriff auf Be-

    satz geprüft

    b) Weitergehende konfliktvermeidende Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten

    nicht notwendig

    Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

    3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung ... von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs1, Nr. 3 BNatSchG)

    Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

    beschädigt oder zerstört? ja nein

    Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein

    CEF-Maßnahmen erforderlich? ja nein

    Funktionalität wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt? ja nein

    Für das Vorhaben müssen potenzielle Quartierbäume der Mückenfledermaus beseitigt werden. Die Beseitigung hat

    außerhalb der Fortpflanzungszeit der Fledermäuse zu erfolgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 1). Als Ausgleich für

    den Verlust werden im Umfeld Ersatzquartiere angebracht (Ausgleichsmaßnahme ACEF 1). Zudem gehen im Plange-

    biet Nahrungsflächen der Mückenfledermaus verloren. Der bei KUPS & FRANZ (2018) vorgesehene Erhalt von Gehöl-

    zen ist aufgrund der geplanten Art der Nutzung (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) nicht möglich. In den Randbe-

    reichen werden jedoch sowohl lineare Baumbestände erhalten als auch im Rahmen des Vorhabens neue Bäume

    gepflanzt. Auch im Bereich der Parkplätze sollen neue Bäume gepflanzt werden, so dass teilweise neue potenzielle

    Nahrungsflächen geschaffen werden. Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterlie-

    gen als solche nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch

    tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte vollständig entfällt (LANA

    2009). Die Ergebnisse der Fledermauskartierung deuten auf ein Sommerquartier von Mückenfledermäusen in der

    näheren Umgebung. Unter Berücksichtigung der im Plangebiet und im Umfeld verbleibenden Jagdhabitate wird da-

    von ausgegangen, dass die Funktion des möglichen Sommerquartiers in der Umgebung durch das Vorhaben nicht

    vollständig entfällt. Insgesamt wird die Funktionalität der betroffenen (potenziellen) Fortpflanzungs- und Ruhestätten

    im räumlichen Zusammenhang gewahrt.

    Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein

    3.3 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG)

    Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ge-

    stört? ja nein

    Maßnahmen erforderlich? ja nein

    Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein

    Während der Bauzeit kommt es zu Störwirkungen durch akustische und optische Reize der Baumaßnahmen. Hier-

    durch sind Störungen im Bereich von Nahrungshabitaten möglich, wobei im Vorhabenbereich keine Quartiere der

    Mückenfledermaus bekannt sind. Die Ergebnisse der Fledermauskartierung deuten jedoch darauf hin, dass sich ein

    Sommerquartier von Mückenfledermäusen in der näheren Umgebung befindet. Zur Vermeidung von Störwirkungen

    auf jagende Fledermäuse, sind die Bauarbeiten auf die Tageszeiten zu beschränken (Vermeidungsmaßnahme VSAP

    3). Die Beleuchtungseinrichtungen sind im Vorhabengebiet so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen von Fleder-

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    Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)

    mäusen minimiert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5), wobei die Mückenfledermaus zu den gering oder nicht

    lichtempfindlichen Arten zählt (BfN 2016). Zudem ist durch mögliche Störreize keine Verschlechterung des Erhal-

    tungszustandes der lokalen Population der Mückenfledermaus zu erwarten.

    Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

    Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? nein Prüfung endet hiermit

    ja (Pkt. 4 ff.)

    4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (Veränderungen des Erhaltungszustandes der Population / günstigere Lösungen)

    5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

    Funktionskontrolle ist artenschutzrechtlich veranlasst

    6. Fazit

    Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

    zur Vermeidung

    zur Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen)

    weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)

    sind im zu verfügenden Plan (B-Plan) dargestellt.

    Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

    treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7

    BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist.

    ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum und in der biogeogra-

    phischen Region zu befürchten, so dass in Verbindung mit dem Vorliegen der weiteren Ausnahmebedingungen

    die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL erfüllt sind.

    Falls nicht zutreffend:

    Die Ausnahmebedingungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind nicht erfüllt

    Rauhautfledermaus

    Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)

    1. Schutz- und Gefährdungsstatus

    FFH-Anhang IV-Art

    europäische Vogelart

    Rote Liste Status mit Angabe

    RL Deutschland

    RL Thüringen: 2

    Einstufung Erhaltungszustand Thüringen (LUX et al. 2014)

    FV günstig/ hervorragend

    U1 ungünstig - unzureichend

    U2 ungünstig – schlecht

    unbekannt

    2. Charakterisierung

    2.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen

    Lebensraum: Die Rauhautfledermaus ist, auch auf dem Zug, eine Art der reich strukturierten und feuchten Laub-

    mischwälder, der Au- und Niederungswälder, aber auch der Parklandschaften. Sie jagt in schnellen geradlinigen

  • Stadt Gera: Bebauungsplan VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ 22

    18004 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorentwurf November 2018 20.11.2018

    Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail: [email protected]

    Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)

    Flug an linearen Elementen von Gewässerufern, Waldrändern, Schilf- und Feuchtflächen, selten auch in lichten Alt-

    holzbeständen in Höhen von 3 bis 20 m. Sie bevorzugt Baumhöhlen, Holzspalten und Stammrisse in Laub- oder Kie-

    fernwälder als Wochenstubenquartier, aber es werden auch Wochenstuben an Holzverkleidungen von Scheunen

    und Häusern gefunden. Einzel- und Paarungsquartiere finden sich vor allem in Baumhöhlen und –spalten, aber auch

    in Felsspalten oder in Dehnungsfugen von Brücken. Paarungsquartiere sind gerne an exponierten Stellen wie Alleen

    oder am Flussufer / Waldrand oder einzeln stehenden Bauwerken und Gebäuden. Winterquartiere finden sich vor al-

    lem in Baumhöhlen. Die Überwinterung erfolgt einzeln oder in kleinen Gruppen. Im Siedlungsbereich werden die Tie-

    re typischerweise in Brennholzstapeln gefunden. Fortpflanzung: Ende Mai, Anfang Juni werden die Jungtiere in den

    (nordostdeutschen) Wochenstuben geboren und können nach 4 Wochen bereits fliegen. Zwillinge sind die Regel.

    Paarungen erfolgen teils in Wochenstubennähe oder auf dem Zug. Männchen beziehen im Herbst Paarungsquartie-

    re in der Nähe von Wochenstuben und längs der Zugwege und locken mit Balzrufen vorbeiziehende Weibchen. Sie

    vermitteln so den ortsunkundigen Weibchen auch Übertragungsmöglichkeiten. In den Paarungsquartieren finden

    sich Harems von 3 bis 10 Tieren, zusammen mit dem männlichen Quartierbesitzer. Mobilität/Ausbreitungspotenzial:

    Jagdgebiete werden in Entfernungen von bis zu 6,5 km vom Quartier angeflogen. Die Aktionsräume eines Individu-

    ums betragen bis zu 22 km². Innerhalb dieser Fläche werden 4 bis 11 kleinere, wenige ha große Teiljagdgebiete an-

    geflogen. Die Rauhautfledermaus ist ein saisonaler Weitwanderer, dessen Zugverhalten seit Jahrzehnten untersucht

    wird. Die Überwinterungsgebiete liegen über 1.000 km von den Sommergebieten entfernt. Aus den Wochenstuben-

    gebieten ziehen im August zuerst die Weibchen und im September dann die Männchen ab. Die Zugleistung liegt im

    Schnitt zwischen 30 und 50 km pro Nacht. Dabei wandern die Tiere nicht jede Nacht, sondern „hüpfen“ von einem

    Rastgebiet zum anderen. Zugnächte könnten, ähnlich wie beim Abendsegler, durch Außenfaktoren determiniert sein

    (TLUG 2009a). Flugverhalten: bedingt strukturgebunden (BRINKMANN et al. 2008)

    2.2 Verbreitung in Deutschland / in Thüringen

    Deutschland: Für Deutschland liegen aus allen Bundesländern Nachweise der Rauhautfledermaus vor. Die Nach-

    weise von Wochenstuben sind aber weitgehend auf Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg beschränkt. Es ist

    jedoch anscheinend eine Ausweitung des Reproduktionsgebietes zu beobachten. So liegen Einzelfunde von Wo-

    chenstuben aus Schleswig-Holstein, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen vor. Die übrigen Gebiete

    Deutschlands werden vor allem während der Durchzugs- und Paarungszeit, sowie zur Überwinterung besiedelt. Die

    Überwinterungsgebiete befinden sich in Deutschland vor allem südwestlich der Elbe, wobei ein Nachweisschwer-

    punkt im Bodenseeraum liegt (BFN 2011).

    Thüringen: Thüringen ist als klassisches Durchzugsgebiet der Rauhautfledermaus einzustufen. Nachweise gibt es

    aus den meisten Teilen Thüringens, wobei auffällig ist, dass sich die Beobachtungen entsprechend dem Zugge-

    schehen in der Nähe von Fließgewässern konzentrieren (TRESS et al. 2012).

    2.3 Verbreitung im Untersuchungsraum

    nachgewiesen potenziell möglich

    Im Rahmen der Fledermauskartierung wurden im Plangebiet Flugaktivitäten der Rauhautfledermaus an den beiden

    Batlogger-Standorten nachgewiesen. Es handelte sich um Transferflüge und potenzielle Jagdflüge. Das Plangebiet

    stellt aufgrund der vorhandenen Biotop- und Nutzungsstrukturen ein gutes Jagdhabitat für die Rauhautfledermaus

    dar. Quartiere der Rauhautfledermaus wurden im Plangebiet nicht nachgewiesen. Es wurden insgesamt drei Bäume

    erfasst, welche potentielle Quartierstrukturen für Fledermäuse aufweisen. Diese sind sowohl für spaltenbewohnende

    Fledermausarten als auch für baumhöhlenbewohnende Fledermäuse nutzbar (KUPS & FRANZ 2018).

    3. Prognose und Bewertung der Schädigungen oder Störungen nach § 44 BNatSchG

    Schädigungstatbestände

    Folgende Schädigungen sind zu erwarten

  • Stadt Gera: Bebauungsplan VB/87/17 „XXXLutz- und Mömax-Einrichtungshaus“ 23

    18004 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorentwurf November 2018 20.11.2018

    Gesellschaft für Ökologie und Landschaftsplanung mbH Schlossberg 7, 07570 Weida, Tel.: 036603-714790, Fax: 714794, e-mail: [email protected]

    Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)

    3.1 Fang, Verletzen, Tötung (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG)

    Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein

    Mit der im Rahmen der Baufeldfreimachung notwendigen Beseitigung von Bäumen mit potenziellen Fledermaus-

    quartieren sind Tötungen und Verletzungen von Tieren möglich. Mit der Baufeldfreimachung im Zeitraum November

    bis Februar können Beeinträchtigungen von Tieren in Sommerquartieren ausgeschlossen werden (Vermeidungs-

    maßnahme VSAP 1). Zu beseitigende potenzielle Quartierbäume werden vor der Fällung auf Besatz mit überwintern-

    den Fledermäusen kontrolliert und diese gegebenenfalls fachgerecht geborgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 2).

    Gebäude oder sonstige Bauwerke mit potenziellen Quartierspalten sind vom Vorhaben nicht betroffen. Die Beleuch-

    tung im Vorhabengebiet werden so gestaltet, so dass z.B. Anlockungen von Fledermäusen und Unfallrisiken im Be-

    reich der Verkehrsflächen minimiert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5). Die Rauhautfledermaus zählt dabei zu

    den typischerweise an Straßenlaternen jagenden Arten (BfN 2016). Besondere Kollisionsrisiken oder sonstige Tö-

    tungen und Verletzungen sind durch das geplante Vorhaben für Fledermäuse ansonsten nicht zu erwarten.

    Angaben zu erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Individuen

    a) Konfliktvermeidende Bauzeitenregelung

    Bauzeitenregelungen sind erforderlich / vorgesehen

    das Baufeld wird vor dem Besetzen des Aufzuchtortes und nach dem Verlassen geräumt

    potenzielle Aufzuchtstätten und Ruhestätten der Art (z.B. Baumhöhlen) werden vor dem Eingriff auf Be-

    satz geprüft

    b) Weitergehende konfliktvermeidende Maßnahmen für besonders kollisionsgefährdete Tierarten

    nicht notwendig

    Der Verbotstatbestand „Fangen, Töten, Verletzen“ tritt ein. ja nein

    3.2 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung ... von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs1, Nr. 3 BNatSchG)

    Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen,

    beschädigt oder zerstört? ja nein

    Vermeidungsmaßnahmen erforderlich? ja nein

    CEF-Maßnahmen erforderlich? ja nein

    Funktionalität wird im räumlichen Zusammenhang gewahrt? ja nein

    Für das Vorhaben müssen potenzielle Quartierbäume der Rauhautfledermaus beseitigt werden. Die Beseitigung hat

    außerhalb der Fortpflanzungszeit der Fledermäuse zu erfolgen (Vermeidungsmaßnahme VSAP 1). Als Ausgleich für

    den Verlust werden im Umfeld Ersatzquartiere angebracht (Ausgleichsmaßnahme ACEF 1). Zudem gehen im Plange-

    biet Nahrungsflächen der Rauhautfledermaus verloren. Der bei KUPS & FRANZ (2018) vorgesehene Erhalt von Gehöl-

    zen ist aufgrund der geplanten Art der Nutzung (großflächiger Einzelhandelsbetrieb) nicht möglich. In den Randbe-

    reichen werden jedoch sowohl lineare Baumbestände erhalten als auch im Rahmen des Vorhabens neue Bäume

    gepflanzt. Auch im Bereich der Parkplätze sollen neue Bäume gepflanzt werden, so dass teilweise neue potenzielle

    Nahrungsflächen geschaffen werden. Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterlie-

    gen als solche nicht dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch

    tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vollständig entfällt (LANA

    2009). Unter Berücksichtigung der im Plangebiet und im Umfeld verbleibenden Jagdhabitate wird davon ausgegan-

    gen, dass dies nicht der Fall ist. Insgesamt wird die Funktionalität der betroffenen (potenziellen) Fortpflanzungs- und

    Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt.

    Der Verbotstatbestand „Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ tritt ein. ja nein

    3.3 Störungstatbestände (§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG)

    Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ge-

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    18004 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorentwurf November 2018 20.11.2018

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    Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)

    stört? ja nein

    Maßnahmen erforderlich? ja nein

    Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population? ja nein

    Während der Bauzeit kommt es zu Störwirkungen durch akustische und optische Reize der Baumaßnahmen. Hier-

    durch sind Störungen im Bereich von Nahrungshabitaten möglich, wobei im Vorhabenbereich bzw. in dessen Umge-

    bung keine Quartiere der Rauhautfledermaus bekannt sind. Zur Vermeidung von Störwirkungen auf jagende Fle-

    dermäuse, sind die Bauarbeiten auf die Tageszeiten zu beschränken (Vermeidungsmaßnahme VSAP 3). Die Be-

    leuchtungseinrichtungen sind im Vorhabengebiet so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen von Fledermäusen mini-

    miert werden (Vermeidungsmaßnahme VsaP 5), wobei die Rauhautfledermaus zu den gering oder nicht lichtempfind-

    lichen Arten zählt (BfN 2016). Zudem ist durch mögliche Störreize keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes

    der lokalen Population der Rauhautfledermaus zu erwarten.

    Der Verbotstatbestand „erhebliche Störung“ tritt ein. ja nein

    Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? nein Prüfung endet hiermit

    ja (Pkt. 4 ff.)

    4. Prüfen der fachlichen Ausnahmebedingungen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (Veränderungen des Erhaltungszustandes der Population / günstigere Lösungen)

    5. Angaben zur artenschutzrechtlich veranlassten Funktionskontrolle

    Funktionskontrolle ist artenschutzrechtlich veranlasst

    6. Fazit

    Die fachlich geeigneten und zumutbaren Vorkehrungen

    zur Vermeidung

    zur Funktionssicherung (CEF-Maßnahmen)

    weitere Maßnahmen zur Sicherung des (günstigen) Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen)

    sind im zu verfügenden Plan (B-Plan) dargestellt.

    Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose einschl. vorgesehener Maßnahmen

    treten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 nicht ein, so dass keine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7

    BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist.

    ist keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen Art im Bezugsraum und in der bi