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Drucksache 15/ 5172 30.05.2006 15. Wahlperiode Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Vorlage – zur Beschlussfassung – Entwurf des Bebauungsplans I-202b für das Gelände zwischen Hannah-Arendt-Straße, Wilhelmstraße, Voßstraße und Ebert- straße im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte

Transcript of Vorlage – zur Beschlussfassung – Entwurf des ... · für das Gelände zwischen...

Drucksache 15/ 5172

30.05.2006

15. Wahlperiode

Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.

Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.

Vorlage – zur Beschlussfassung –

Entwurf des Bebauungsplans I-202b für das Gelände zwischen Hannah-Arendt-Straße, Wilhelmstraße, Voßstraße und Ebert-

straße im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte

Der Senat von Berlin Stadt II B 14 Tel.: 9020-5519 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über den Entwurf des Bebauungsplans I-202b für das Gelände zwischen Hannah-Arendt-Straße, Wilhelmstraße, Voßstraße und Ebertstraße im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- A. Problem Mit Aufstellung des Bebauungsplans I-202b (Ministergärten) wird den besonderen Erforder-nissen und Belangen gemäß § 247 Abs. 1 BauGB Rechnung getragen, die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt ergeben. Veranlasst wurde die Aufstellung des Bebauungsplans I-202b durch die Absicht, auf den Flächen der ehemaligen Ministergärten, einem Außenbereich gemäß § 35 BauGB, Landes-vertretungen der Bundesländer beim Bund zu errichten. Um die Zulässigkeit dieser Vorha-ben zu ermöglichen und so den Erfordernissen der Ansiedlung von Parlament und Regie-rung Rechnung zu tragen, war die Aufstellung eines Bebauungsplans geboten. Der westliche Teil des Plangebiets liegt im Entwicklungsbereich der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel". Der östliche Teil des Plangebiets liegt im Anpassungsgebiet der Entwicklungsmaßnahme und ist mit Wohnhäusern, einem Schulsportplatz und einer Kindertagesstätte bebaut. Er wurde in den Geltungsbereich einbe-zogen, um die Auswirkungen der Planungen im Entwicklungsbereich auf das Wohnen pla-nungsrechtlich bewältigen zu können. B. Lösung Durchführung des Bebauungsplanverfahrens I-202b Der Bebauungsplan hat die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erforderlichen Verfahrens-schritte durchlaufen: - Aufstellungsbeschluss am 16.05.1995 - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 23.06. bis 26.07.1995 - Öffentliche Auslegung vom 05.08.1996 bis 15.09.1996 - Erneute öffentliche Auslegung vom 03.11. bis 17.11.1997 - Erneute Beteiligung im vereinfachten Verfahren vom 23.03. bis 14.04.1998

- Zustimmung des Abgeordnetenhauses am 25.06.1998 - Zweite erneute Beteiligung im vereinfachten Verfahren vom 23.03. bis 12.04.1999 - Dritte erneute Beteiligung im vereinfachten Verfahren vom 10.07. bis 31.07.2002 - Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 12.08. bis 15.09.2005 - Zweite erneute öffentliche Auslegung vom 24.01. bis 24.02.2006 C. Alternative/ Rechtsfolgenabschätzung Keine D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine E. Gesamtkosten Vorbereitung/Planung Bebauungsplanverfahren 145.800 € Vermessung 28.200 € Erwerb von Straßenland 118.800 € Erschließung Neubau Gertrud-Kolmar-Straße 301.400 € Neubau Straße In den Ministergärten 585.000 € Umbau Ebertstraße 614.000 € Umbau Voßstrasse 200.000 €

Insgesamt: 1.993.200 € Die Finanzierung erfolgte bzw. erfolgt über die Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel". Ausgaben im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme, die nicht durch eigene Einnahmen gedeckt sind, werden aus Kapitel 1220, Titel 89443, finan-ziert. Der Bund beteiligt sich mit 64 v. H an diesen Ausgaben. Die Mittel des Bundes werden bei Kapitel 1220, Titel 33122, vereinnahmt. F. Flächenmäßige Auswirkungen Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von 10,7 ha. G. Auswirkungen auf die Umwelt Mit dem Bebauungsplan wird Planungsrecht geschaffen für die Anlage von Baugebieten auf bisherigen Außenbereichsflächen (§ 35 BauGB) und für den Bau von zwei Straßen (In den Ministergärten und Gertrud-Kolmar-Straße). Daraus ergeben sich Auswirkungen auf die Um-welt, die hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft durch Festsetzungen im Bebau-ungsplan gemindert bzw. überwiegend kompensiert werden. Die Auswirkungen des Bebau-ungsplans auf Luftschadstoffe und Lärm sind im Verhältnis zu den vorhandenen bzw. zu erwartenden Umweltbelastungen, die von den umgebenden Straßen ausgehen, gering. (Siehe auch unter III. der Begründung zum Bebauungsplan) H. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine

I. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Der Senat von Berlin Stadt II B 14 Tel.: 9020 - 5519 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung - über den Entwurf des Bebauungsplans I-202b für das Gelände zwischen Hannah-Arendt-Straße, Wilhelmstraße, Voßstraße und Ebertstraße im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Mitte __________________________________________________________________________ Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Das Abgeordnetenhaus stimmt dem vom Senat am 30. Mai 2006 beschlossenen Entwurf des Bebauungsplans I-202b zu. A. Begründung Mit Aufstellung des Bebauungsplans I-202b (Ministergärten) wird den besonderen Erforder-nissen und Belangen gemäß § 247 Abs. 1 BauGB Rechnung getragen, die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt ergeben. Veranlasst wurde die Aufstellung des Bebauungsplans I-202b durch die Absicht, auf den Flächen der ehemaligen Ministergärten, einem Außenbereich gemäß § 35 BauGB, Landes-vertretungen der Bundesländer beim Bund zu errichten. Um die Zulässigkeit dieser Vorha-ben zu ermöglichen und so den Erfordernissen der Ansiedlung von Parlament und Regie-rung Rechnung zu tragen, war die Aufstellung eines Bebauungsplans geboten. Der westliche Teil des Plangebiets liegt im Entwicklungsbereich der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel". Der östliche Teil des Plangebiets liegt im Anpassungsgebiet der Entwicklungsmaßnahme und ist mit Wohnhäusern, einem Schulsportplatz und einer Kindertagesstätte bebaut. Er wurde in den Geltungsbereich einbe-zogen, um die Auswirkungen der Planungen im Entwicklungsbereich auf das Wohnen pla-nungsrechtlich bewältigen zu können.

B. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt ge-ändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in Ver-bindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049/2076), in Verbindung mit dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. November 1996 (BGBl. I S. 1626). Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466). Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit dem Gesetz über Naturschutz und Land-schaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 1997 (BGBl. I S. 2081). Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel" vom 17. Juni 1993 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1999 (GVBl. S. 346). C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine D. Gesamtkosten Vorbereitung/Planung Bebauungsplanverfahren 145.800 € Vermessung 28.200 € Erwerb von Straßenland 118.800 € Erschließung Neubau Gertrud-Kolmar-Straße 301.400 € Neubau Straße In den Ministergärten 585.000 € Umbau Ebertstraße 614.000 € Umbau Voßstrasse 200.000 €

Insgesamt: 1.993.200 € Die Finanzierung erfolgte bzw. erfolgt über die Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel". Ausgaben im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme, die nicht durch eigene Einnahmen gedeckt sind, werden aus Kapitel 1220, Titel 89443, finan-ziert. Der Bund beteiligt sich mit 64 v. H an diesen Ausgaben. Die Mittel des Bundes werden bei Kapitel 1220, Titel 33122, vereinnahmt.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die Ausgaben der Entwicklungsmaßnahme, die nicht durch eigene Einnahmen ge-deckt sind, wurden bzw. werden aus Kapitel 1220, Titel 89443, finanziert. Der Bund beteiligt sich mit 64 v. H an diesen Ausgaben. Die Mittel des Bundes werden bei Ka-pitel 1220, Titel 33122, vereinnahmt. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine G. Flächenmäßige Auswirkungen Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von 10,7 ha. H. Auswirkungen auf die Umwelt Mit dem Bebauungsplan wird Planungsrecht geschaffen für die Anlage von Baugebieten auf bisherigen Außenbereichsflächen (§ 35 BauGB) und für den Bau von zwei Straßen (In den Ministergärten und Gertrud-Kolmar-Straße). Daraus ergeben sich Auswirkungen auf die Umwelt, die hinsichtlich der Eingriffe in Natur und Landschaft durch Festsetzungen im Be-bauungsplan gemindert bzw. überwiegend kompensiert werden. Die Auswirkungen des Be-bauungsplanes auf Luftschadstoffe und Lärm sind im Verhältnis zu den vorhandenen bzw. zu erwartenden Umweltbelastungen, die von den umgebenden Straßen ausgehen, gering. (Siehe auch unter III. der Begründung zum Bebauungsplan) Berlin, den 30. Mai 2006

D e r S e n a t v o n B e r l i n Wowereit Junge-Reyer ....................................... .............................................. Regierender Bürgermeister Senatorin für Stadtentwicklung Anlagen zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus: - Kopie des B-Plan-Entwurfs I-202b (A3 Verkleinerung) - Begründung zum B-Plan I-202b

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 5. Mai 2006 II B 14 - 6142 / I-202b (920) 9020 - 5519

Begründung

zum Bebauungsplan I-202b (Ministergärten) vom 23. Januar 2006 für das Gelände zwischen Hannah-Arendt-Straße, Wilhelmstraße, Voßstraße und Ebertstraße

im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte Seite I. Planungsgegenstand 3 I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit 3 I.2 Plangebiet 3 I.2.1 Gebietsentwicklung 3 I.2.2 Bestand 4 I.2.2.1 Baustruktur 5 I.2.2.2 Freiraumstruktur 5 I.2.2.3 Öffentliche Grünflächen 6 I.2.2.4 Natur und Landschaft 6 I.2.2.4.1 Altlasten, Schadstoffbelastung des Bodens 6 I.2.2.4.2 Landschaftsbild 6 I.2.2.5 Wohnen 7 I.2.2.6 Gemeinbedarf 7 I.2.2.7 Verkehr 7 I.2.2.8 Immissionen 8 I.2.2.8.1 Lärm - Straßenverkehr 8 I.2.2.8.2 Erschütterungen, sekundärer Luftschall 8 I.2.2.9 Eigentumsverhältnisse 8 I.3 Planerische Ausgangssituation 8 I.3.1 Geltendes Planungsrecht für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben 8 I.3.2 Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV) 9 I.3.3 Flächennutzungsplan 9 I.3.4 Landschaftsprogramm 9 I.3.5 Bereichsentwicklungsplanung 10 I.3.6 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme 10 I.3.7 Bebauungspläne 10 II. Planinhalt 12 II.1 Entwicklung der Planungsüberlegungen 12 II.1.1 Landesvertretungen 12 II.1.2 Wohnen 13 II.1.3 Eingriffe in Natur und Landschaft ) 13 II.1.3.1 Freiraumstruktur (Zustand 1994) 14

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II.1.3.2 Öffentliche Grünflächen (Zustand 1994) 14 II.1.3.3 Boden, Bodenwasser (Zustand 1994) 14 II.1.3.4 Altlasten (Zustand 1994) 16 II.1.3.5 Klima (Zustand 1994) 17 II.1.3.6 Arten und Biotope (Zustand 1994) 18 II.1.3.7 Landschaftsbild (Zustand 1994) 19 II.1.4 Geltungsbereich 19 II.2 Intention des Planes 20 II.3 Wesentlicher Planinhalt 20 II.3.1 Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen 21 II.3.1.1 Sondergebiet "Landesvertretungen" 21 II.3.1.2 Kerngebiet 22 II.3.1.3 Allgemeines Wohngebiet und Kindertagesstätte 23 II.3.1.4 Schulsportanlagen 25 II.3.1.5 Textliche Grünfestsetzungen 26 II.3.1.6 Zusammenfassende Abwägung der zeichnerischen und textlichen Grünfestsetzungen 27 II.3.1.7 Altlasten 28 II.3.1.8 Verkehr 28 II.3.1.9 Immissionsschutz 29 II.3.1.9.1 Lärm - Straßenverkehr 29 II.3.1.9.2 Lärm - Schulsport 30 II.3.1.9.3 Luftschadstoffe 30 II.3.1.9.4 Erschütterungen, sekundärer Luftschall 30 II.3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 31 III. Auswirkungen 32 III.1 Auswirkungen auf Wohnen und Arbeiten 32 III.2 Auswirkungen auf den Verkehr 32 III.3 Auswirkungen auf Natur und Landschaft 32 III.3.1 Boden, Bodenwasser 33 III.3.2 Altlasten 34 III.3.3 Klima 34 III.3.4 Arten und Biotope 34 III.3.5 Landschaftsbild 36 III.3.6 Auswirkungen auf Natur und Landschaft bezogen auf Eingriffsverursacher 36 III.4 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- bzw. Investitionsplanung 38 III.4.1 Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben 38 III.4.2 Personalwirtschaftliche Auswirkungen 38 IV. Verfahren 39 V. Rechtsgrundlagen 46 Anhang: Textliche Festsetzungen 47 Anhang: Hinweise 50 Anhang: Pflanzlisten 50

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I. Planungsgegenstand I.1 Veranlassung und Erforderlichkeit Veranlasst wurde die Aufstellung des Bebauungsplans I-202b durch die Absicht, auf den Flä-

chen der ehemaligen Ministergärten, einem Außenbereich gemäß § 35 BauGB, Landes-vertretungen der Bundesländer beim Bund zu errichten. Um die Zulässigkeit dieser Vorhaben zu ermöglichen und so den Erfordernissen der Ansiedlung von Parlament und Regierung des Bundes Rechnung zu tragen, war die Aufstellung eines Bebauungsplans geboten (§ 247 Abs. 1 und 4 BauGB).

Der westliche Teil des Plangebiets liegt im Entwicklungsbereich der Entwicklungsmaßnahme

"Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel". In städtebaulichen Entwicklungsberei-chen ist die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich. (§ 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Der östliche Teil des Plangebiets liegt im Anpassungsgebiet der Entwicklungsmaßnahme und

ist mit Wohnhäusern, einem Schulsportplatz und einer Kindertagesstätte bebaut. Er wurde in den Geltungsbereich einbezogen, um die Auswirkungen der Planungen im Entwicklungsbereich auf das Wohnen planungsrechtlich bewältigen zu können.

I.2 Plangebiet I.2.1 Gebietsentwicklung Karten des 17. Jahrhunderts weisen die Fläche der späteren Ministergärten als Teile des Tier-

gartens im Norden und der Feldflur im Süden aus. Mit der Erweiterung der Friedrichstadt ab 1734 wurden die Flächen in den stadträumlichen Kontext einbezogen. Mitte des 18. Jahrhun-derts wurde das zwischen Pariser und Leipziger Platz gelegene Areal durch die (heutige) Wil-helmstraße erschlossen.

Im Zusammenhang mit den auf Wunsch von König Friedrich Wilhelm I. entstandenen repräsen-

tativen Adelspalaisbauten entlang der Wilhelmstraße wurden auf ost-west-gerichteten, langge-streckten Parzellen barocke Gärten angelegt. Diese reichten bis an den damaligen Tiergarten-Park bzw. an die spätere Akzisemauer.

Mit Beginn des 19. Jahrhunderts wurden die Barockgärten allmählich dem sich wandelnden

Zeitgeist und Zeitgeschmack folgend zu landschaftlichen Gärten umgestaltet. Im Zuge des Nut-zungswandels und der Ansiedlung von Regierungsbauten an Stelle der ehemaligen Adelspa-lais' wurden die Gärten seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts Ministergärten genannt. Im Gegensatz zum benachbarten Tiergarten waren die Ministergärten allerdings nie öffentlich zugänglich.

Mit der Ansiedlung von Auswärtigem Amt und Reichskanzlei wurde das Gebiet der Ministergär-

ten für fast 75 Jahre zur "Machtzentrale" des Deutschen Reiches. 1872 wurde die Voßstraße quer durch die Ministergärten gebaut. Kontrovers diskutierte Planungen Ende der 20er Jahre für eine zweite Straße durch die Minis-

tergärten blieben unverwirklicht. Für den Bau der ab 1939 genutzten Neuen Reichskanzlei, entworfen von Speer im Auftrag von

Hitler, und die Anlage eines weitverzweigten Bunkersystems wurden nördlich der Voßstraße mehrere Parzellen zusammengefasst. Die historischen Bauten und Gestaltungsbezüge wurden beseitigt, nur der Baumbestand blieb teilweise erhalten.

Trotz schwerer Schäden im Bereich der Ministergärten überstanden die monumentalen Bauten

der Neuen Reichskanzlei den Krieg relativ gut, wurden aber ab 1949 auf Anordnung der sowje-

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tischen Besatzungsmacht abgerissen. Dabei wurden auch alle Reste der Gartenanlagen zer-stört, einschließlich der Bäume, die noch nicht als Brennmaterial nach Kriegsende abgeholzt worden waren. Bereits 1947 waren die Gebäude- und Gartenreste entlang der Wilhelmstraße abgeräumt worden.

Der 1943 bis 1945 gebaute Hauptbunker, der sogenannte Führerbunker, wurde 1948 teilweise

gesprengt. 1958/59 folgten der Abriss der Bunker-Ruine und das Überdecken der Reste mit Erdreich, so dass die Lage des Bunkers durch einen flachen, sich über das Geländeniveau er-hebenden Hügel erkennbar blieb.

Bereits mit der Gründung der DDR 1949 geriet das Plangebiet in eine Stadtrandlage. Nach

dem Bau der Berliner Mauer 1961 wurde der westliche Teil für die Grenzanlagen beansprucht, der östliche Teil gehörte zum Sperrgebiet. Mit dem Mauerbau - fast genau auf dem Verlauf der ehemaligen Akzisemauer des frühen 18. Jahrhunderts - und der Errichtung der "Grenzsiche-rungsanlagen" wurden die letzten Rudimente der ehemaligen Ministergärten überformt.

Erst 1984 begannen an der Wilhelmstraße (damals Otto-Grotewohl-Straße) wieder bauliche Ak-

tivitäten: Zunächst wurden die Grenzanlagen umgebaut und 1987 bis 1992 entstanden beider-seits der ehemaligen "Regierungsstraße" sowie auf den Flächen der ehemaligen Ministerien Wohngebäude in Plattenbauweise mit insgesamt über 1.000 Wohneinheiten (WE), darunter 669 WE und eine Kindertagesstätte im Plangebiet.

Im Zuge dieser Baumaßnahmen wurden 1988 weitere Teile der unterirdischen Bunkeranlagen

der ehemaligen Neuen Reichskanzlei, darunter der "Führerbunker", beseitigt. Vom "Führerbun-ker" blieb lediglich die massive Bodenplatte erhalten. Wegen der Mauer und des Grenzstrei-fens war im westlichen Bereich des Reichskanzleigeländes (etwa ein Drittel der Gesamtanlage) auf die Tiefenenttrümmerung verzichtet worden. So wurden nach dem Fall der Mauer zwischen 1990 und 1992 mehrere, zum Teil nicht bekannte Bunkerreste der ehemaligen Neuen Reichs-kanzlei entdeckt, begangen und dokumentiert.

Zu Beginn des 21. Jahrhunderts wurde die Mauerbrache im Bereich der Ministergärten inner-

halb weniger Jahre weitgehend bebaut. Die Brachflächen innerhalb des Plangebiets wurden durch die Straße In den Ministergärten, die Gertrud-Kolmar-Straße und die nördlich angren-zende Hannah-Arendt-Straße, die künftige Verlängerung der Französischen Straße, erschlos-sen. An der Straße In den Ministergärten wurden die Landesvertretungen der Bundesländer Schleswig-Holstein und Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Brandenburg und Mecklen-burg-Vorpommern sowie Hessen errichtet. Östlich der Landesvertretungen wurde der Schul-sportplatz der nahe gelegenen 10. Grundschule neu angelegt und südlich der Landesvertre-tungen ein Bürohaus für den Sitz des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall errichtet.

I.2.2 Bestand Das 10,7 ha große Plangebiet liegt im Bezirk Mitte am westlichen Rand des Ortsteiles Mitte. Im

Westen schließt der Ortsteil Tiergarten mit dem "Lenné-Dreieck" und dem Großen Tiergarten an. Nördlich des Plangebietes befindet sich das Denkmal für die ermordeten Juden Europas und östlich der Berliner Dienstsitz des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die Grundschule am Brandenburger Tor (10. Grundschule) sowie Wohnge-bäude. Südlich des Plangebiets stehen die Neubauten, die die nördliche Begrenzung des Leip-ziger Platzes bilden.

Der westliche Teil des Plangebiets, der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses für den

Bebauungsplan noch eine Brachfläche war, ist inzwischen, wie vorstehend dargestellt, über-wiegend bebaut. Nur im westlichen Abschnitt der Voßstraße ist das Gelände, wo die Neue Reichskanzlei gebaut wurde, aufgrund der lange strittigen Eigentumsverhältnisse noch weit-gehend unbebaut.

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I.2.2.1 Baustruktur Der Bereich der ehemaligen Ministergärten innerhalb des Plangebiets ist in den letzten Jahren

in offener Bauweise mit bis zu 20 m hohen Gebäuden (Landesvertretungen, Bürohaus) bebaut worden. Die östlich davon stehenden Wohnbauten - Gewerbe gibt es zumeist nur im Erdge-schoss - wurden 1987 bis 1992 errichtet und haben 7 bis 8 Vollgeschosse. Deren Baustruktur knüpft auch an historische Strukturen und Elemente an:

- Entlang der Wilhelmstraße wurde eine geschlossene Blockrandbebauung errichtet, die nach Westen zum Großen Tiergarten hin offen ist.

- Die Achse der Gertrud-Kolmar-Straße ist im südlichen Abschnitt genau auf den Mittelein-gang des ehemaligen preußischen Herrenhauses an der Leipziger Straße, heute Sitz des Bundesrates, ausgerichtet.

- Die Bauten an der Voßstraße stehen auf der Baugrenze der ehemaligen Neuen Reichskanz-lei.

Abweichend von der historischen Bebauung wurden die Gebäude entlang der Wilhelmstraße

um fast 20 m hinter die ursprüngliche Baugrenze nach Westen zurückgesetzt, im Bereich einer platzartigen Erweiterung sogar um mehr als 40 m. Auch die Zäsuren durch die Straße An der Kolonnade sowie in Höhe der geplanten Verlängerung der Französischen Straße entsprechen nicht der ursprünglichen Baustruktur.

Im Detail wurde die Baustruktur auch durch die Reste der umfangreichen Bunkeranlagen der

ehemaligen Neuen Reichskanzlei bestimmt, die nur im Nahbereich der Wohnbauten beseitigt wurden. Bis heute sind an einigen Stellen des Plangebiets unterirdische bauliche Anlagen vor-handen.

I.2.2.2 Freiraumstruktur Das Plangebiet teilt sich in den durch die Wohnbebauung der späten 1980er Jahre geprägten

Ostteil, den mit den Landesvertretungen und der Schulsportanlage während der Planaufstel-lung bebauten Nordwesten und den durch Zwischennutzungen und eine Brachfläche geprägten Südwestteil.

Abgesehen von den temporären Bodenablagerungen auf den Grundstücken der Voßstraße 13

bis 15 ist die Oberfläche des Plangebiets nahezu eben. Das Relief steigt geringfügig von Nor-den nach Süden von 34,10 m ü. NN über 34,70 m ü. NN bis 36,20 m ü. NN an.

Freiraum- und nutzungsstrukturell lassen sich folgende Bereiche unterscheiden: - die das Plangebiet nach außen hin begrenzenden Straßen Wilhelm-, Voß-, Ebertstraße und

die neu angelegte Hannah-Arendt-Straße sowie die das Plangebiet querenden, ebenfalls neu angelegten Straßen In den Ministergärten und Gertrud-Kolmar-Straße,

- die wohnungsbezogenen Grün- und Freiflächen der Wohnbebauung Wilhelmstraße, beste-hend aus großflächigen Erschließungs- und Kfz-Stellplatzflächen, der Straße An der Kolon-nade und Vorgartenzonen,

- die moderne Schulsportanlage, die von der Umgebung durch dichte Hecken- und Baum-pflanzungen abgeschirmt wird,

- die Neubauten von sieben Landesvertretungen mit ihren repräsentativ gestalteten Außenan-lagen (locker mit Bäumen bestandene, intensiv gepflegte Zierrasenflächen, geschnittene Hecken, Terrassen mit Natursteinbelägen und Wasserbecken), geschützt durch massive Zäune oder Mauern,

- der mit temporären Nutzungen belegte Bereich an der Ebertstraße, bestehend u.a. aus ei-nem großflächigen Schotter-Parkplatz, sowie

- die oben erwähnte Brachfläche.

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I.2.2.3 Öffentliche Grünflächen Im Plangebiet gibt es keine öffentlichen Parkanlagen oder Kinderspielplätze. Während durch

die Nachbarschaft zum Großen Tiergarten die Versorgungssituation für Parkanlagen als gut bezeichnet werden kann, besteht im gesamten Bezirk Mitte weiterhin ein großes Versorgungs-defizit an öffentlichen Kinderspielplätzen.

Die ehemals von der 10. Grundschule genutzte Sportanlage wurde im Zuge der zwischen 1997

und 1998 stattgefundenen Beräumung des Geländes abgebrochen und durch die heute vor-handene Sportanlage ersetzt. Diese entspricht den beabsichtigten Festsetzungen des Bebau-ungsplans, wonach zeitlich begrenzt auch außerschulische Spielnutzungen zulässig sind.

I.2.2.4 Natur und Landschaft Den sich aus § 8a des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutz-

gesetz in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) ergebenden Anforderungen an die verbindliche Bauleitplanung wurde durch eine begleitende Untersuchung zur naturschutzrecht-lichen Eingriffsregelung Rechnung getragen. Diese ist Inhalt der Kapitel II.1.3 und III.3. Sie bezieht sich auf Erhebungen aus dem Jahr 1994, also auf den Zustand des Gebietes vor Be-ginn des aufgrund von Kontaminationen notwendigen Bodenabtrags und der bauvorbereitenden Maßnahmen. Die Bezugnahme auf das Jahr 1994 ist geboten, da die Genehmigungen der wäh-rend der Planaufstellung realisierten Vorhaben auf dieser Bezugnahme basieren.

Die Ergebnisse der Eingriffsregelung sind Gegenstand der Abwägung. Bei den Erläuterungen zum heutigen Zustand von Natur und Landschaft in diesem Kapitel han-

delt es sich um Ergänzungen zur städtebaulichen Beschreibung des Bestandes. Aufgrund der Verfahrensdauer und der während der Planaufstellung eingetretenen Veränderungen dienen sie zum Verständnis der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen.

I.2.2.4.1 Altlasten, Schadstoffbelastung des Bodens In einem im Jahr 1995 erarbeiteten Gutachten sind in weiten Teilen des Plangebiets Belastun-

gen der oberen Bodenschichten mit Überschreitungen der Richtwerte für sensible Nutzungen festgestellt worden, so dass zunächst das gesamte Plangebiet mit Ausnahme der Straßen als schadstoffbelastete Flächen gekennzeichnet werden musste (vgl. Kapitel II.1.3.4).

Seit 1997 wurden im Zuge von Baumaßnahmen, die der Realisierung von bereits während der

Bebauungsplanaufstellung genehmigten Vorhaben dienten, auf den entsprechenden Grundstü-cken der Boden abgetragen und die Kontaminationen beseitigt. Die betroffenen Flächen des Sondergebietes "Landesvertretungen" und die Fläche für Schulsportanlagen wurden daher in der Planzeichnung aus der Kennzeichnung herausgenommen. Für die nicht beräumten Flächen bestehen die festgestellten Belastungen weiterhin, gefährden aber nicht die Ausübung der vor-handenen Nutzungen.

I.2.2.4.2 Landschaftsbild Das Landschafts- bzw. Ortsbild im Plangebiet selbst und seiner näheren Umgebung unterlag in

den letzten Jahren einem massiven Wandel. Die vormals durch die ebenen, von Bebauung und größerer Vegetation freigehaltenen Flächen des ehemaligen Mauerstreifens und anderer Bra-chen, die den Westteil des Plangebiets prägten und nach Norden und Süden Bezüge weit über das Plangebiet hinaus zuließen, existieren in dieser Form nicht mehr. Stattdessen ist die bauli-che Entwicklung des gesamtstädtischen Zentrums vorangeschritten. Die während des Planver-

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fahrens auf den angrenzenden Flächen entstandenen Neubauten am Pariser Platz, am Leipzi-ger Platz und dem ehemaligen Lenné-Dreieck bilden nun eine nur noch durch wenige Baulü-cken unterbrochene räumliche Fassung des Plangebiets.

Die während der Planaufstellung entstandenen Neubauten der Landesvertretungen im Plange-

biet korrespondieren gestalterisch mit den Neubauten der angrenzenden Flächen. Der Bezug wird jedoch durch die temporären, relativ ungeordneten Nutzungen und noch bestehende Brachflächen entlang der Ebert- und der Voßstraße unterbrochen.

Der Verlauf des ehemaligen Mauerstreifens durch das Gebiet ist nicht mehr erkennbar. I.2.2.5 Wohnen Das Plangebiet wird in der östlichen Hälfte durch Wohnungsbauten geprägt. Die einst der städ-

tischen Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH (WBM) und heute einem Privateigentümer gehörende Neubausiedlung beiderseits der Wilhelmstraße umfasst 1.048 Wohnungen, von de-nen 669 mit insgesamt rund 1.300 Bewohnern im Plangebiet liegen. Die durchschnittliche Be-legung von zwei Bewohnern je Wohnung entspricht dem Durchschnitt im Bezirk Mitte. Ausstat-tungsmängel gibt es nicht.

Im Vergleich zu benachbarten innerstädtischen Lagen haben die Wohnungsbaugrundstücke im

Plangebiet große Freiflächen auf dem Grundstück, von denen allerdings ein erheblicher Teil für ebenerdige Stellplätze und Erschließungsflächen und weniger als die Hälfte für private Grün- und Spielflächen genutzt wird.

I.2.2.6 Gemeinbedarf Bei der Erarbeitung der Bezirksentwicklungsplanung Mitte 2004 hat das Bezirksamt Mitte auch

den Bedarf für Einrichtungen und Standorte der sozialen Infrastruktur ermittelt. Demnach sind der im Plangebiet vorhandene Kindertagesstättenstandort und der Standort für die Schulsport-anlage sowie an der Wilhelmstraße in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet der Stand-ort für die Grundschule am Brandenburger Tor (10. G) sowie eine Jugendfreizeiteinrichtung zu erhalten. Weitergehender Bedarf ist derzeit nicht erkennbar.

Auf dem Bezirksentwicklungsplan aufbauend wird das Bezirksamt Mitte fachspezifische Detail-

aussagen, Ziele und Maßnahmen in einem Fachplan soziale Infrastruktur darstellen. Auswir-kungen auf die Standortplanung im Plangebiet sind davon nicht zu erwarten.

I.2.2.7 Verkehr Das Plangebiet ist durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßen Ebert- und Wilhelm-

straße an das Hauptverkehrsstraßennetz angebunden. Beide Straßen gehören auch künftig zum Hauptverkehrsstraßennetz von Berlin. Alle anderen Straßen im Plangebiet dienen lediglich der örtlichen Erschließung, werden aber zum Teil auch zur Umfahrung von Staus genutzt.

Die Belastungen der Wohnbebauung durch die Luft- und Lärmbelastung des Straßenverkehrs sind in Teilbereichen erheblich.

Die Erschließung des Plangebiets mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist gut. Von allen Orten in-

nerhalb des Plangebiets ist mindestens ein S- oder U-Bahnhof mit weniger als 10 Minuten Fußweg erreichbar. Sowohl die Ebertstraße als auch die Wilhelmstraße sind durch Busverkehr erschlossen.

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I.2.2.8 Immissionen I.2.2.8.1 Lärm - Straßenverkehr Über die Lärmsituation im Bestand lassen sich keine quantifizierbaren Aussagen treffen, da

sich durch die Baumaßnahmen am Potsdamer/ Leipziger Platz, am Pariser Platz und an den Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich und damit einhergehenden Verkehrsumlenkungen und z.T. länger andauernden Straßenschließungen in der Vergangenheit permanent verändernde Verkehrsströme ergaben. Somit lässt sich lediglich festhalten, dass die höchste Schallbelas-tung von der Ebertstraße ausgeht.

I.2.2.8.2 Erschütterungen, sekundärer Luftschall Unterhalb der Ebertstraße, fast parallel zur Straßenachse, befindet sich der Nord-Süd-Tunnel

der Berliner S-Bahn, durch den die Züge tagsüber im Abstand von nur wenigen Minuten ver-kehren. Die Oberkante der Tunneldecke liegt im Süden ca. 4,37 m, im Norden 2,95 m unter der Straßenoberfläche. Die Tunnelsohle befindet sich 10,50 bis 11,50 m unter der Straße. Die Schienenoberkanten verlaufen in Tiefen zwischen 8 und 9 m (GUD 1996).

Bei der Planung von Bauwerken in der Nähe unterirdischer Gleistrassen ist grundsätzlich zu

berücksichtigen, dass der Zugverkehr Erschütterungen verursacht, die sich über den Baugrund in Form von elastischen Wellen auf die Gründung der Gebäude ausbreiten. Bei der weiteren Übertragung von der Gründung auf die Geschossdecken treten u.U. resonanzbedingte Verstär-kungen der Schwingungen auf. Die Erschütterungen können einerseits eine direkte Beeinträch-tigung des Befindens von Personen innerhalb der Gebäude bewirken, andererseits können sie mit störenden Sekundärluftschallemissionen verbunden sein.

I.2.2.9 Eigentumsverhältnisse Eigentümer der Flächen im Plangebiet sind die Bundesrepublik Deutschland, das Land Berlin,

mehrere Bundesländer und mehrere Privateigentümer. Alle Straßenverkehrsflächen sowie das Grundstück der Kindertagesstätte und der Schulsport-

anlagen sind im Eigentum des Landes Berlin. Die Baugrundstücke sind im Eigentum unter-schiedlicher öffentlicher und privater Eigentümer. Lediglich die Wohnbaugrundstücke sind im Eigentum eines einzelnen privaten Eigentümers. Bei den nicht bebauten Grundstücken entlang der Voßstraße ist die Eigentumszuordnung zum Teil noch nicht abschließend entschieden.

I.3. Planerische Ausgangssituation I.3.1 Geltendes Planungsrecht für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben Das Plangebiet lag zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses ungefähr zu drei Fünfteln im

Innenbereich (§ 34 BauGB) und zu etwa zwei Fünfteln im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die im Westen des Plangebiets gelegene Außenbereichsfläche wurde zwischenzeitlich mit dem Bau der Landesvertretungen um diese Flächen reduziert. Zugelassen wurden die Bauten der Lan-desvertretungen gemäß § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung).

Ein ca. 18 m breiter Streifen des Plangebiets im Bereich der Ebertstraße zwischen Voß- und

Lennéstraße ist im einfachen Bebauungsplan II-B 5, festgesetzt am 28. Juni 1994, als Stra-ßenverkehrsfläche ausgewiesen worden.

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I.3.2 Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV) Das Plangebiet liegt innerhalb eines im LEP eV vom 2. März 1998 (GVBl. S. 38) als Siedlungs-

bereich und Handlungsschwerpunkt "Zentrum Mitte und Regierungssitz" ausgewiesenen Be-reichs.

I.3.3 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl.

S. 95), zuletzt geändert am 14. April 2005 (ABl. S. 1595), ist der östliche Teil des Plangebiets als "Wohnbaufläche W1 (GFZ über 1,5)" dargestellt.

Der westliche Teil ist als "Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil mit der Zweckbestimmung

Hauptstadtfunktionen" ausgewiesen. Die Darstellung umfasst neben einer Teilfläche des Plan-gebiets auch zwei nördlich angrenzende Teilflächen der Bebauungspläne I-202a und I-202c. Vorgesehen sind auf der Sonderbaufläche - laut Erläuterungsbericht - die Landesvertretungen und ein Mahnmal für die ermordeten Juden Europas. Damit soll einerseits der historischen Vor-belastung des Gebietes Rechnung getragen werden, andererseits soll wegen der hohen ökolo-gischen und klimatischen Bedeutung dieser Fläche - am Rand des Großen Tiergartens - eine dichte Überbauung ausgeschlossen werden.

Da der dem Abgeordnetenhaus von Berlin vorgelegte Entwurf des Bebauungsplans I-202b in

der Fassung vom 18. März 1998 für das Gebiet der Sonderbaufläche ein höheres Nutzungsmaß vorsah, als mit dem Entwicklungsgebot vereinbar, hat das Abgeordnetenhaus in seiner Sitzung am 25. Juni 1998 mit der Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf auch "der Anpassung des Flächennutzungsplans Berlin im Wege der Berichtigung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans I-202b im Teilbereich 'Ministergärten/östlich Ebertstraße' zugestimmt."

Übergeordnete Hauptverkehrsstraßen sind im Bereich zwischen Invalidenstraße und Landwehr-

kanal und somit auch im Plangebiet nicht vorgesehen. Straßen anderer Kategorien werden im Berliner Flächennutzungsplan nicht dargestellt.

In der Ebertstraße ist die hier im Tunnel verkehrende S-Bahn und im östlichen Abschnitt der Voßstraße ist die hier im Tunnel verkehrende U-Bahn dargestellt.

Das Plangebiet liegt innerhalb der Flächennutzungsplan-Darstellung "Vorranggebiet für Luft-

reinhaltung", so dass gemäß Erläuterungsbericht "Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 und 24 BauGB (…) bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu prüfen" sind.

I.3.4 Landschaftsprogramm Im westlichen Bereich ist das Plangebiet im Teilplan Naturhaushalt/Umweltschutz als Bestand-

teil des "Vorranggebietes Klimaschutz" dargestellt. Als Entwicklungsziele und Maßnahmen werden der Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume, die Sicherung und Verbesserung des Luft-austausches und die Vermeidung bzw. der Ausgleich von Bodenversiegelung genannt.

Daneben ist das Plangebiet Bestandteil des die gesamte Innenstadt bedeckenden "Vorrangge-

bietes Luftreinhaltung" mit den Zielen der Emissionsminderung und des Erhalts von Freiflächen bzw. der Erhöhung des Vegetationsanteils.

Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung gehört das Plangebiet zum Bereich "Flächen mit

zentralen Nutzungen". Hiermit verbunden ist die Entwicklung und Neuanlage von repräsentati-ven Freiflächen mit hoher Gestalt- und Aufenthaltsqualität. Daneben werden die Entwicklung erholungswirksamer Freiraumstrukturen und die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten ge-nannt.

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Im Teilplan Landschaftsbild ist das westliche Plangebiet als landschafts- und siedlungsraumty-pische Grün- und Freifläche, Gestalttyp Stadtbrache, dargestellt, für die der Erhalt und die Entwicklung von städtischen Freiraumstrukturelementen gefordert wird.

Im Teilplan Biotop- und Artenschutz schließlich ist das westliche Plangebiet als Bestandteil der

"Grünen Mitte" dargestellt mit der vorrangigen Entwicklung von Arten der Grünanlagenbiotope. Mit Beschluss vom 19. Februar 2002 hat das Abgeordnetenhaus von Berlin Landschafts- und

Artenschutzprogramm um die gesamtstädtische Ausgleichskonzeption sowie um die Darstel-lung der Flora Fauna Habitat (FFH)-Gebiete ergänzt.

Die Flächenausweisungen der gesamtstädtischen Ausgleichskonzeption sollen sicherstellen, dass die Voraussetzung für die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich au-ßerhalb des Eingriffraumes erfüllt sind, indem sie die "Übereinstimmung zwischen den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung andererseits" gewährleisten.

Das Plangebiet liegt im Ausgleichssuchraum Innenstadt, in dem sich die Ausgleichsflächen ers-ter Priorität befinden. Hier erfordert die geplante Innenstadtverdichtung einschließlich zusätzli-cher Hauptstadtfunktionen im öffentlichen Raum vor allem qualitätvoll und repräsentativ gestal-tete Freiflächen.

Des Weiteren hat der Senat von Berlin am 21. September 2004 die Aktualisierung des Land-

schafts-/ Artenschutzprogramms für einige Teilbereiche beschlossen. Das Plangebiet und seine Umgebung sind davon jedoch nicht betroffen.

I.3.5 Bereichsentwicklungsplanung Nach der Zusammenlegung der Bezirke Mitte, Tiergarten und Wedding hat der neue Großbe-

zirk Mitte auf der Planungsebene "Bereichsentwicklungsplanung" für den gesamten Bezirk ein Nutzungskonzept erarbeitet, bezeichnet als Bezirksentwicklungsplan 2004. Am 18. November 2004 wurde das Ergebnis von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen.

Im Bezirksentwicklungsplan werden für das Plangebiet dem heutigen Bestand entsprechend

eine Fläche "Wohnen W1", eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Ungedeckte Sportanla-ge" und alle Straßen als "Sonstige Straße" (in Abgrenzung zur Hauptverkehrsstraße) ausge-wiesen. Der Bereich mit den Landesvertretungen zuzüglich des noch unbebauten Grundstücks an der Ecke Ebertstraße/In den Ministergärten wird als Sondergebiet mit Hauptstadtfunktion und der südlich angrenzende Bereich als Kerngebiet dargestellt.

I.3.6 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Das Plangebiet liegt im Bereich der förmlich festgelegten Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt

Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel". Der westliche Teil des Plangebiets gehört zum städtebaulichen Entwicklungsbereich, der östliche zum Anpassungsgebiet.

I.3.7 Bebauungspläne Für das Plangebiet wird mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche (siehe Kap. I.2.3.1) erstmalig

ein Bebauungsplan aufgestellt. Angrenzend an das Plangebiet gibt es zwei festgesetzte und drei im Verfahren befindliche Bebauungspläne:

Im Bebauungsplan I-202c, festgesetzt am 29. August 2005, wird nördlich des Plangebiets eine

Straßenverkehrsfläche zur Verlängerung der Französischen Straße von der Mauer- zur Ebert-straße ausgewiesen (Hannah-Arendt-Straße).

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Im einfachen Bebauungsplan II-B 5, festgesetzt am 28. Juni 1994, wurden südwestlich und

südlich des Plangebiets Straßenverkehrsflächen (für die Ebertstraße südlich der Lennéstraße und für die südliche Hälfte der Voßstraße) und Kerngebietsflächen festgesetzt. Eine Teilfläche der festgesetzten Straßenverkehrsfläche, ausgewiesen zur Verbreiterung der Ebertstraße nach Osten, liegt im Plangebiet I-202b und wird durch dessen Festsetzungen neu überplant.

Für Teilflächen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans II-B 5 wurde westlich der

Ebertstraße der qualifizierte Bebauungsplan II-163 und wird südlich der Voßstraße der qualifi-zierte B-Plan I-15 aufgestellt, am 3. November 2004 aufgeteilt in die Bebauungspläne I-15a und I-15b. Die Geltungsbereichsgrenzen der Pläne II-163 und I-15a liegen bei Ebert- und Voßstraße in der Straßenmitte (mittig in Bezug auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes II-B 5) und grenzen damit an das Plangebiet I-202b. In allen drei Bebauungsplänen werden die Ausweisungen des II-B 5 detailliert und ergänzt. Westlich der Ebertstraße und südlich der Voßstraße werden Kerngebietsflächen (MK) ausgewiesen.

Der Bebauungsplan II-163 (Lenné-Dreieck) ist am 10. Dezember 1996 festgesetzt worden.

Während das Bebauungsplanverfahren I-15b wegen noch nicht abschließend geklärter Eigen-tumszuordnung derzeit nicht weitergeführt wird, wurde der Bebauungsplanentwurf I-15a vom 29. November bis 29. Dezember 2004 öffentlich ausgelegt und hat am 10. November 2005 die Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin erhalten.

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II. Planinhalt II.1 Entwicklung der Planungsüberlegungen II.1.1 Landesvertretungen Am 20. Juni 1991 hatte der Bundestag beschlossen, künftig seinen Sitz in Berlin zu nehmen,

während der Bundesrat am 5. Juli 1991 entschieden hatte, vorerst in Bonn zu bleiben. Gleich-wohl hielten es die Bundesländer für erforderlich, auch in Berlin Vertretungen zu bauen. In dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 4. Dezember 1991 heißt es: "Die Vertre-tungen sind gleichgewichtig mit den Einrichtungen des Bundes in die städtebauliche Planung des Parlaments- und Regierungsviertels einzubeziehen. Hierfür benötigen die Länder Grund-stücke, die dem zukünftigen Sitz des Bundestages und der Dienststellen der Bundesregierung nahe gelegen sind und nach Lage und Größe eine individuelle Selbstdarstellung des jeweiligen Landes ermöglichen. Die Ansiedlung der Landesvertretungen in einem gemeinsamen Viertel erscheint unbeschadet der abweichenden Entscheidungen einzelner Länder zweckmäßig." In diesem Beschluss wurden dem Bundeskanzler als Standorte der Spreebogen oder die Flächen südlich des Pariser Platzes bis zur Voßstraße vorgeschlagen. Der Bundeskanzler bestätigte dies: "er gehe davon aus, dass es ungeachtet des Beschlusses des Bundesrates vom 5. Juli 1991 ein Fehler wäre, keine Ressourcen für den Bundesrat und die Länder in Berlin vorzuse-hen. Beide Kammern und das Kanzleramt sollten untereinander fußläufig erreichbar sein."

Eine von der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz in Auftrag

gegebene Baumassenstudie, die für den Neubau eines Außenministeriums die Standorte "Mi-nistergärten" und Reichsbank prüfte, kam im September 1992 zu dem Ergebnis, dass die Flä-che der "Ministergärten" für das Außenministerium ungeeignet ist, wohl aber für die Ansiedlung der Landesvertretungen erwägenswert sei. Daraufhin erhielt die Ministerpräsidentenkonferenz der Länder am 16. November 1992 das Einverständnis des Bundeskanzlers, "dass die Bundes-regierung das Gelände in Berlin-Mitte, soweit es im Eigentum des Bundes steht, nicht selber nutzen wird und sie damit einverstanden ist, dass die Ministergärten für eine Nutzung den Län-dern zur Errichtung von Landesvertretungen zur Verfügung gestellt werden."

Am 18. Februar 1993 beschloss der Senatsausschuss "Berlin 2000" zur künftigen Nutzung der

"Ministergärten", dass auf dem Gelände ein Mahnmal für die ermordeten Juden Europas, die Bundesländervertretungen, Wohnungen sowie Sportfreiflächen und Sporteinrichtungen unter-gebracht werden sollen.

Daraufhin wurde gemeinsam von den damaligen Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Umweltschutz und für Bau- und Wohnungswesen ein Gutachterverfahren für eine städtebauli-che Konzeption durchgeführt, wobei der Entwurf von der Arbeitsgruppe Machleidt / Müller / Schäche ausgewählt wurde. Dieser Entwurf, der das Denkmal im nördlichen Bereich der "Minis-tergärten" und die Ansiedlung der Landesvertretungen an der Voßstraße vorsieht, wurde am 15. Juli 1993 den Ländervertretern vorgestellt. Er ist seither die wichtigste Grundlage für die Bauleitplanung im Bereich der "Ministergärten".

Nachdem sich einige Bundesländer entschlossen hatten, ihre Landesvertretung beim Bund

nicht auf den "Ministergärten" zu errichten, wurde im Frühjahr 1996 entschieden, neben den Landesvertretungen auch die Ansiedlung diplomatischer Vertretungen zu ermöglichen.

Am 27. September 1996 hat der Bundesrat entschieden, seinen Sitz von Bonn nach Berlin zu

verlegen. Statt eines ursprünglich vorgesehenen Standortes im Tiergartener Spreebogen be-zog der Bundesrat im August 2000 das ehemalige Preußische Herrenhaus an der Leipziger Straße, das in fußläufiger Entfernung zum Plangebiet liegt.

Nachdem 2000/2001 sieben Bundsländer ihre Landesvertretungen im Plangebiet eröffnet hat-

ten und feststand, dass weder weitere Landesvertretungen noch diplomatische Vertretungen sich hier ansiedeln werden, aber der Arbeitgeberverband Gesamtmetall seinen Sitz nach Berlin

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in einen Neubau auf dem Grundstück Voßstraße 16 verlegen will, wurde im Mai 2002 entschie-den, die im Sondergebiet zulässige Nutzung auf den zu dieser Zeit noch nicht bebauten Flä-chen auf solche Verbände und Institute zu erweitern, deren Arbeit in Verbindung steht mit der Funktion Berlins als Sitz von Parlament und Regierung.

Der Ansiedlung des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall folgten jedoch keine weiteren. Dar-

aufhin wurde im September 2004 entschieden, die bisher von den Landesvertretungen genutz-ten Flächen wieder - wie bis 1996 - als Sondergebiet "Landesvertretungen" und die noch nicht bebauten Sondergebietsflächen sowie das bebaute Grundstück Voßstraße 16 als Kerngebiet auszuweisen. Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall wurde mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 und noch einmal im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 12. August 2005 über die veränderte Planungsabsicht informiert.

II.1.2 Wohnen Die zu Beginn der 90er Jahre fertiggestellte Wohnbebauung beiderseits der Wilhelmstraße und

die Wohnfolgeeinrichtungen, Kindertagesstätte und ungedeckte Schulsportanlage, sollen erhal-ten und planungsrechtlich gesichert werden. Zugleich soll gemäß den Ergebnissen des 2001 ausgelobten Realisierungswettbewerbs "Wohnen in den Ministergärten" eine Arrondierung der Wohnbebauung zwischen Wilhelm- und Gertrud-Kolmar-Straße ermöglicht werden. Die damit verbundenen Eingriffe in die wohnungsnahen Freiflächen und Stellplatzanlagen sollen u.a. durch die Verlagerung eines großen Teils der ebenerdigen Stellplätze in Tiefgaragen gemin-dert werden. Auf eine ursprünglich östlich der Gertrud-Kolmar-Straße vorgesehene Sporthalle wird entsprechend der aktuellen bezirklichen Infrastrukturplanung verzichtet.

II.1.3 Eingriffe in Natur und Landschaft Gemäß § 243 Abs. 2 BauGB (Überleitungsvorschriften für das Baugesetzbuch und das Bun-

desnaturschutzgesetz) wurde während der Planaufstellung entschieden, dass die Eingriffsrege-lung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fas-sung weiter angewendet werden soll.

Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden Eingriffe in Natur und Land-

schaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) ermöglicht. Danach sind Eingriffe "Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheb-lich oder nachhaltig beeinträchtigen können."Die Planungen im Rahmen des Bebauungsplans lassen sowohl erhebliche als auch dauerhafte Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes (vor al-lem bezogen auf die Schutzgüter Boden, Bodenwasser, Klima, Arten und Biotope) erwarten. Nach § 8a BNatSchG (in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) ist bei der Auf-stellung von Bauleitplänen, in denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege abschließend zu entscheiden.

Insbesondere wegen der o.g. Entscheidung über die Anwendung des Überleitungsrechts nach

§ 243 BauGB ist der Bezugspunkt, auf den sich die Untersuchungen zur Eingriffsregelung be-ziehen, das Jahr 1994. In diesem Jahr erfolgte die Bestandsaufnahme von Natur und Land-schaft. Der Bezugspunkt liegt damit zwischen der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens und den Veränderungen durch Baumaßnahmen und temporäre Nutzungen. Die nachfolgende Be-schreibung des Umweltzustandes (Kap. II.1.3.1 bis 1.3.7), welche die Grundlage für die Ein-griffsregelung und auch für die während der Planaufstellung nach § 33 BauGB zugelassenen Vorhaben war, bezieht sich demzufolge auf das Jahr 1994.

Die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter - unter Berücksichtigung der

im Plangebiet festgesetzten Kompensationsmaßnahmen - sind im Kapitel III.3 dargestellt.

14

II.1.3.1 Freiraumstruktur (Zustand 1994) Das Plangebiet teilt sich, analog der planungsrechtlichen Bestimmung von Innen- und Außen-

bereich, in einen durch Wohnbebauung geprägten Ostteil und einen durch städtische Ruderal-brachen gekennzeichneten Westteil.

Abgesehen von den temporären Bodenablagerungen ist die Oberfläche des Plangebiets nahe-

zu eben. Das Relief im ehemaligen Grenzstreifen steigt geringfügig von Norden nach Süden von 34,10 m ü. NN über 34,70 m ü. NN bis 36,20 m ü. NN an.

Nördlich der Voßstraße war bis vor kurzem eine rund zwei Meter über Terrain reichende, kup-penartige Erhöhung (mit 38,10 m ü. NN) deutlich wahrnehmbar. Darunter befand sich ein Be-tonturm mit Zugang zu den Bunkern der Neuen Reichskanzlei.

Freiraum- und nutzungsstrukturell lassen sich folgende Bereiche unterscheiden: - die großflächigen Stadtbrachen des ehemaligen Mauerstreifens, - wohnungsbezogene Grün- und Freiflächen der Wohnbauten Wilhelmstraße, bestehend aus - großflächigen Erschließungs- und Kfz-Stellplatzflächen, - der Straße "An der Kolonnade" und Vorgartenzonen sowie - großflächigen Zierrasenflächen mit lockerem Baumbestand, - die das Plangebiet nach außen hin begrenzenden Straßen Wilhelm-, Voß- und Ebertstraße. Das Areal des ehemaligen Grenzstreifens bot seit 1990 Raum für unterschiedliche kulturelle

und kommerzielle Veranstaltungen und wurde als Folge der Bautätigkeit im Umfeld in zuneh-mendem Maße zur Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub u.ä. genutzt, bis 1997 mit dem Bodenabtrag begonnen wurde. Dennoch war und ist dieser Bereich für die Anwohner der umgebenden Quartiere wie für Touristen als Übergang von den wohnungsbezogenen Grünflä-chen der Wohnbebauung Wilhelmstraße zum Großen Tiergarten erlebbar.

Innerhalb der Wohnungsfreiflächen liegt ein ca. 4.300 m² großes, eingezäuntes Schulsportge-

lände (z.T. außerhalb des Plangebiets). Diese Sportanlage mit Lauf-, Sprung- und Wurfeinrich-tungen sowie kleinteiligen Spielflächen wurde 1993 eigens für den Sportunterricht der nahe ge-legenen "Grundschule am Brandenburger Tor" (10. Grundschule) hergestellt. Die dafür benö-tigte Fläche wurde Mitte 1993 von der Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH (WBM) als damalige treuhänderische Verwalterin des Grundstücks an den Bezirk verpachtet. Die Grund-schule verfügte bis zu diesem Zeitpunkt über keine ungedeckten Sportflächen, da die von Ende der 80er Jahre datierenden Planungen, im Zuge des komplexen Wohnungsbaus großzügige Sportflächen zu integrieren, nach dem Fall der Mauer nicht umgesetzt werden konnten. Die Dringlichkeit zur Anlage dieser zunächst provisorisch geplanten Sportfläche ergab sich durch das große Defizit an Schulsportfreiflächen im gesamten Bezirk Mitte.

II.1.3.2 Öffentliche Grünflächen (Zustand 1994) Innerhalb des Plangebiets gibt es weder eine öffentliche Parkanlage noch einen öffentlichen

Kinderspielplatz. Während durch die benachbarte übergeordnete Parkanlage des Großen Tier-gartens die Versorgungssituation für Parkanlagen als gut bezeichnet werden kann, besteht im Plangebiet und seiner Umgebung ein sehr großes Versorgungsdefizit an öffentlichen Kinder-spielplätzen.

II.1.3.3 Boden, Bodenwasser (Zustand 1994) Boden Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Berliner Urstromtals, dessen durch Sedimentie-

rung entstandener, oberflächennaher Aufbau überwiegend aus Kiesen und Sanden sowie un-

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tergeordnet aus Faulschlämmen, Mudden und Torfen besteht. Diese Sedimente stehen in einer Mächtigkeit bis ca. 40,0 m an und bilden den oberen Grundwasserleiter mit relativ hohen Durchlässigkeitsbeiwerten. Eine natürliche Deckung bindiger Schichten, die das Eindringen von Schadstoffen in den oberen Grundwasserleiter verhindern könnten, fehlt im Plangebiet.

Flächendeckende Sondierbohrungen im Plangebiet ergaben, dass das gesamte Gelände auf-

geschüttet ist. Die Mächtigkeit dieser Aufschüttungen zwischen 0,5 m und 4,0 m lässt eine deutliche Zunahme von Norden nach Süden erkennen. Der Aufschüttungshorizont besteht flä-chendeckend aus mittelsandigen, teilweise schwachtonigen Feinsanden mit Ziegelresten, Be-tonbruchstücken und Bruchsteinen.

Im südöstlichen Teil des Plangebiets befinden sich kleinflächige, ca. 2 bis 3 m hohe Aufschüt-tungen mit Trümmer- und Bauschutt.

Der unter der Aufschüttung natürlich anstehende Boden besteht aus Fein- und Mittelsanden mit

grobsandigen und auch schwach schluffigen Einlagerungen. Wasserstauende Horizonte kom-men nicht vor.

Insgesamt besitzt der anstehende Boden in Bezug auf wasserlösliche und flüssige Schadstoffe

eine geringe bis sehr geringe Grundwasserschutzfunktion. Aufgrund des alkalischen Milieus (pH-Werte von 6,7 bis 7,8) ist von einer starken Bindungsfähigkeit des Bodens auf Metallionen (Schwermetalle) auszugehen.

Flächentyp Versiege-lung

Fläche Flächenfak-tor

Versiege-lung des Bestandes

Unversiegelte und unver-dichtete Flächen mit Vege-tation (Ruderalflora, Ra-sen, Ziergehölze, Bäume)

keine 40.560 m² 1 0

Unversiegelte, stark ver-dichtete, teildurchlässige Flächen, vegetationslos

mittel 14.316 m² 0,5 7.158 m²

Unversiegelte, teildurch-lässige Wegeflächen (was-sergebundene Decken, Sand)

mittel 1.111 m² 0,5 556 m²

Teilversiegelte Flächen (breitfugiges Pflaster, Ra-senfuge)

hoch 2.788 m² 0,3 1.952 m²

Pflasterflächen (Verbund, Klinker, Naturstein, Plat-ten)

sehr hoch 14.262 m² 0,15 12.123 m²

Vollversiegelte Flächen (Asphalt, Beton, Kunst-stoff)

vollständig versiegelt

7.330 m² 0 7.330 m²

Summe 80.367 m² 29.119 m² Tabelle: Versiegelung der Freiflächen im Jahr 1994 (ohne öffentliche Straßenverkehrsflächen) Für den Anteil aller versiegelten Flächen (einschließlich bestehender Wohnbebauung und öf-

fentlicher Straßen) am gesamten Plangebiet ergibt sich folgendes Bild:

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Flächentyp Fläche

(gerundet) davon versie-gelt (gerundet)

Versiegelungs-grad

Freiflächen 80.400 m² 29.100 m² 36 % Öffentliche Straßen 13.600 m² 13.600 m² 100 % Bestehende Wohnbebauung 12.900 m² 12.900 m² 100 % Summe 106.900 m² 55.600 m² 52 %

Tabelle: Versiegelung des Plangebiets insgesamt im Jahr 1994 Parallel zur Voßstraße erstrecken sich unter dem Zentralbereich der ehemaligen Neuen

Reichskanzlei und östlich der Ebertstraße die Reste der früheren Bunkeranlagen, deren ur-sprüngliche Größe ca. 100 m mal 25 m betrug. Von den westlich gelegenen Abschnitten sind noch ca. 1.500 m² Bunkerfläche vorhanden, die zwischen 1990 und 1992 zeitweilig zugänglich gemacht wurden. Werden sie als unterirdische Versiegelung berücksichtigt, steigt der Gesamt-versiegelungsgrad auf knapp 54 %.

Bezogen auf die Summe der vorhandenen Freiflächen von 80.367 m² sind 36 % der Freiflächen

versiegelt. Berücksichtigt man zusätzlich die unterirdische Versiegelung von Freiflächen durch die Reste der unterirdischen Bauwerke nördlich der Voßstraße, steigt der Versiegelungsgrad der Freiflächen auf 38 %.

Bodenwasser Der Grundwasserflurabstand im Untersuchungsgebiet schwankt zwischen 3,0 m und 3,5 m.

Aufgrund der durchgeführten Grundwasserstandsmessungen ergab sich für das Untersu-chungsgebiet ein genereller Grundwasserstrom in nördliche Richtung. Die großräumige Grund-wasserfließrichtung ist in ungestörtem Zustand von Südost nach Nordwest zur Spree hin ge-richtet. Aufgrund der sehr geringen Grundwasserfließgeschwindigkeit unterliegt die Fließrich-tung angesichts zahlreicher Bautätigkeiten im Urstromtal ständigen Veränderungen.

Die überschlägige Ermittlung der jährlichen Grundwasserneubildungsrate für die überwiegend

mit Ruderalfluren bestandenen Flächen des Geltungsbereichs erfolgt nach der Regressions-gleichung für Mischvegetationsflächen. Auf die Bestandssituation bezogen resultiert daraus für die vegetationsbestandenen Flächen von ca. 40.500 m² eine jährliche Grundwasserneubildung von ca. 5.400 m³.

Für die Ermittlung der Grundwasserneubildungsrate auf den vegetationslosen Flächen, die

teilweise stark verdichtet bzw. teilversiegelt sind, wird je nach Durchlässigkeit ein Anteil des Jahresniederschlages von 568 mm Grundwasserneubildung zugerechnet. Für diese Flächen ergibt sich eine jährliche Grundwasserneubildungsrate von ca. 6.100 m³.

Insgesamt beträgt die Grundwasserneubildung im Plangebiet ca. 11.500 m³ bei einer durch-

schnittlichen Grundwasserneubildungsrate der unversiegelten Flächen von 142,5 mm pro Jahr. Inwieweit die Reste der Keller und Bunker die Grundwasserneubildung beeinträchtigen, kann

hier nicht exakt quantifiziert werden. Es kann jedoch insgesamt aufgrund der großen Einbin-dungstiefe von einer vernachlässigbaren Beeinträchtigung ausgegangen werden.

II.1.3.4 Altlasten (Zustand 1994) Schadstoffbelastung des Bodens Westlich der bestehenden Wohnbebauung wurden Belastungen der oberen Bodenschichten

festgestellt.

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Bezogen auf die Brachflächen und die entsprechenden Richtwerte der Berliner Liste Kategorie

II (Urstromtal) wurden keine Überschreitungen festgestellt. Bei Anwendung der wesentlich strengeren Richtwerte der Kategorie Ib für sensible Nutzungen (wie die bestehenden Woh-nungsfreiflächen) ergaben sich z.T. erhebliche Überschreitungen mit umfangreichen Ausdeh-nungen.

Bei den polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) wurde eine flächendeckende

Überschreitung des Richtwertes der Eingreifwerte der Kategorie Ib (sensible Nutzung) festge-stellt. Bei den Schwermetallen wurden für Arsen, Blei und Quecksilber bereichsweise Über-schreitungen festgestellt. Westlich der Wohnbebauung, vor allem im Bereich der ehemaligen Grenzanlagen, wurde bei Blei der Einbauwert der Berliner Liste flächendeckend, bei Arsen und Quecksilber bereichsweise überschritten.

Im unmittelbaren Wohnbereich sowie östlich der Bebauung wiesen die obersten Bodenmeter

nahezu flächendeckend Überschreitungen des Richtwertes für sensible Nutzungen durch poly-cyclische aromatische Kohlenwasserstoffe und lokal durch das Schwermetall Blei auf.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich alle erkannten Belastungen auf den Aufschüt-

tungskörper und damit auf den oberflächennahen Bereich von 1 bis 4 m unter der Gelände-oberfläche beschränken. Ein akuter Handlungsbedarf zur Beseitigung der Belastungen wird aus Gutachtersicht aufgrund der Überdeckung mit unbelastetem gärtnerischem Substrat bzw. aufgrund der Versiegelung der Flächen nicht gesehen. Handlungsbedarf setzt erst mit der Durchführung von Grabungen, Schachtungen etc. im Zuge von Baumaßnahmen ein (vgl. Kenn-zeichnung im Plan und Hinweis Nr. 8).

Schadstoffbelastung des Grundwassers Entsprechend der begrenzten vertikalen Ausdehnung und der geringen Mobilität der Boden-

schadstoffe wurden im Grundwasser für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe keine und für Schwermetalle nur sehr geringe Belastungen festgestellt. Die chemische Analyse ergab im westlichen Plangebiet teilweise Richtwertüberschreitungen für die Parameter Nitrit, Nitrat, Phosphat, Sulfat und vor allem Herbizide. Im östlichen Bereich ist das Grundwasser flächende-ckend durch Kupfer, Nitrat, Phosphat und Sulfat belastet.

Sowohl die Herkunft der Stickstoffverbindungen bzw. des Phosphats als auch die Herkunft der

Herbizide (die nachgewiesenen Herbizide entsprechen nicht den üblicherweise im Grenzgebiet eingesetzten Substanzen) blieb ungeklärt.

Die nachgewiesenen Nährstoffbelastungen des Grundwassers werden insgesamt als nicht

problematisch betrachtet. Demgegenüber ist die Herbizid-Belastung im Hinblick auf durchzu-führende Wasserhaltungsmaßnahmen bei Baumaßnahmen zu beachten, da die nachgewiese-nen Konzentrationen über dem in der Berliner Liste aufgeführten Einleitwert liegen und Kosten zur Reinigung vor Wiedereinleitung anfallen.

II.1.3.5 Klima (Zustand 1994) Große Teile der Berliner Innenstadt gehören einem Bereich mit hohen stadtklimatischen Ver-

änderungen gegenüber Freilandverhältnissen an. Der Große Tiergarten wird in den geschlos-senen Vegetationsbereichen der Zone mit geringen stadtklimatischen Veränderungen zugeord-net, während die dort vorhandenen Verkehrsachsen und die Übergangsbereiche zu den bebau-ten Arealen der Umgebung die Bewertung der Zone mit mäßigen stadtklimatischen Verände-rungen erreichen. Messungen ergaben, dass die Freiflächen der ehemaligen Ministergärten ein beträchtliches Kaltluftpotenzial besitzen und somit in Verbindung mit dem Großen Tiergarten den Randbereich des Ortsteiles Mitte entlasten. Während das langjährige Mittel der Lufttempe-

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ratur im Großen Tiergarten 9 bis 9,5ΕC und im Plangebiet 10ΕC beträgt, erreichen die dichten Innenstadtquartiere mehr als 10,5ΕC. In austauscharmen Strahlungsnächten treten zwischen den Innenstadtquartieren und dem Plangebiet Temperaturunterschiede von bis zu 4ΕC und gegenüber dem Großen Tiergarten von bis zu 6ΕC auf.

Das Plangebiet stellt auch im Hinblick auf die relative Feuchtesättigung und die mittlere Häu-

figkeit von Tau-, Reif- und Nebelbildung einen Übergangsbereich zwischen dem Großen Tier-garten und der Friedrichstadt dar. Ebenfalls liegt die Schwülegefährdung niedriger als in den östlich angrenzenden Gebieten.

Die bodennahen Wind- und Austauschverhältnisse sind sowohl zu den Tages- als auch zu den

Nachtstunden vergleichsweise gut. Lediglich in einigen Straßenzügen verstärken sich die Windgeschwindigkeiten durch Düseneffekte.

Die west-ost-gerichteten Kaltluftbewegungen aus dem Großen Tiergarten in die östlich angren-

zenden dicht bebauten Bereiche werden unterstützt durch die heute offenen Flächen der ehe-maligen Ministergärten, die ein Vordringen der Kaltluft entlang der Trassen von Behren-, Fran-zösischer und Voßstraße in den klimatisch belasteten Bereich um die Wilhelmstraße fördern. Daneben sind die Freiflächen der ehemaligen Ministergärten Bestandteil einer großräumigen süd-nord-gerichteten Belüftungsbahn, die sich vom Schöneberger Südgelände bis zum Hum-boldthafen erstreckt und die innerstädtische Wärmeinsel Berlins in einen westlichen und einen östlichen Bereich teilt.

Im UMWELTATLAS BERLIN (1993) wird das Plangebiet im Nordosten dem Belastungsbereich

4a (Friedrichstadt 4b) und im Südwesten dem Übergangsbereich 3 (Großer Tiergarten 1a) zu-geordnet. In beiden Bereichen gilt eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivie-rungen.

Entsprechend der klimatischen Bedeutung der offenen Flächen wurde in einem Fachgutachten

aus dem Jahr 1992 die Erhaltung der Freiflächen der ehemaligen Ministergärten als Kompen-sation für die Bauvorhaben im Spreebogen sowie am Pariser und am Potsdamer/Leipziger Platz empfohlen.

II.1.3.6 Arten und Biotope (Zustand 1994) Die Darstellung und Bewertung der realen Vegetation im Plangebiet beruht auf einer im April

1994 durchgeführten Kartierung. Da die Nutzungen im Bereich des ehemaligen Mauerstreifens dauernden Veränderungen unterliegen, treten auch dementsprechend Veränderungen in der Vegetationsstruktur auf. Den Bestandsbeschreibungen und der Eingriffsbewertung wurde aus rechtssystematischen Gründen der Bestand zum Zeitpunkt der Kartierung zu Grunde gelegt.

Im Plangebiet betrug zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme die Gesamtfläche vegetationsbe-

standener Flächen 40.560 m². Zählt man die teilversiegelten, krautig bewachsenen Flächen (2.788 m² Fugenpflaster) hinzu, ergeben sich insgesamt 43.348 m². Diese Flächen gliedern sich wie folgt:

- ruderale Gras-, Pionier und Staudenfluren incl. Klatschmohnansaaten 20.213 m² - Rasenflächen 12.285 m² - Kleinsträucher 6.112 m² - Großsträucher 1.788 m² - Stauden/Einjährige 162 m² - Fugenpflaster mit Rasen 2.788 m² 43.348 m²

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Auf dem Gelände des ehemaligen Mauerstreifens sind große Bereiche durch Verdichtung, Be-fahrung oder Sand- und Bauschuttablagerungen vegetationsfrei bzw. vegetationsarm (auf ca. einem Drittel der verbleibenden Fläche wurden im Frühsommer 1994 Mohnansaaten ausge-bracht). Daneben ist der Bereich durch ausgedehnte Pionierfluren sowie ruderale Gras- und Staudenfluren geprägt.

Der Bereich entlang der Ebertstraße weist, aufgrund der weitgehend versiegelten oder verdich-

teten Flächen, keine flächigen Vegetationsbestände, sondern nur im nördlichen Abschnitt z.T. zweireihige Baumpflanzungen auf. Der östliche Teil des Plangebiets mit den großen Innenhö-fen ist durch gärtnerisch angelegte Vegetationsbestände wie ausgedehnte Zierrasenflächen, Ziergehölz- und Baumpflanzungen gekennzeichnet. Im Bereich der Parkplätze und der großen Rasenfläche sind jedoch auch vergleichsweise ältere Baumbestände vorhanden.

Innerhalb des Plangebiets kommen 40 Bäume (Linden, Roßkastanien, Ahorne, Pappeln und

Ulmen) vor, die mit Stammumfängen von über 0,6 m der damaligen Baumschutzverordnung Berlin unterliegen, 15 davon auf den Freiflächen westlich der Wohnbebauung.

Dazu existieren insgesamt 267 Bäume mit Stammumfängen bis zu 0,6 m, davon 164 auf den

Grundstücken der Wohnbebauung. Am stärksten vertreten sind Ahorne, Linden, Eschen und Roßkastanien, ergänzt durch 16 weitere Arten mit nur jeweils wenigen Exemplaren.

Fauna Im Bereich des ehemaligen Grenzstreifens und der Grünflächen der Wohnbebauung treten vor

allem sogenannte Ubiquisten (wenig spezialisierte Vogelarten) und an Menschen angepasste Vogelarten auf. Seltene bzw. störungsempfindliche Arten haben ihre Reviere im Großen Tier-garten und in benachbarten Grünflächen; für sie erfüllen die Brachflächen nur lebensraumer-gänzende Funktionen.

Arten der Roten Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere von Berlin kommen im Untersu-

chungsgebiet nicht vor. II.1.3.7 Landschaftsbild (Zustand 1994) Hervorzuhebende landschaftsbildprägende Merkmale sind die Erlebbarkeit einer offenen

Stadtbrache, die großen Sichtweiten einer ebenen Freifläche in der Innenstadt sowie die Ele-mente der Einzelbäume und die Baudenkmäler der Umgebung. Von Bedeutung ist darüber hin-aus der Wert der Fläche als Übergang zweier sehr unterschiedlicher Stadtstrukturen: der Gro-ße Tiergarten und die östlich angrenzende dichte Bebauung. Die Fläche der offenen Stadtbra-che gewinnt einen zusätzlichen Erlebniswert durch die Überlagerung unterschiedlicher ge-schichtlicher Abschnitte vom Grenzstreifen über die ehemaligen Ministergärten zu den Relief-resten der Trümmer der Neuen Reichskanzlei sowie durch den räumlich-visuellen Bezug zu historischen Bauwerken wie dem Reichstagsgebäude und dem Brandenburger Tor.

Merkmale von beeinträchtigender Wirkung sind der "unfertige", unvermittelte Übergang der

Wohnbebauung Wilhelmstraße zu den Freiflächen der ehemaligen Ministergärten und eine nicht eindeutige visuelle Gliederung zwischen privatem und öffentlichem Freiraum.

II.1.4 Geltungsbereich Der ursprüngliche Geltungsbereich I-202 wurde bis zur Wilhelmstraße erweitert und später ge-

teilt. Nach einer Einschränkung des Geltungsbereichs umfasst der Bebauungsplan I-202b nun das Gelände zwischen Hannah-Arendt-Straße, Wilhelmstraße, Voßstraße und Ebertstraße.

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II.2 Intention des Planes Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte zunächst, um die planungsrechtlichen Vorausset-

zungen zu schaffen - für die Ansiedlung von Vertretungen der Bundesländer beim Bund, - für die Ansiedlung von Botschaften und anderen Vertretungen ausländischer Staaten, - für die Sicherung und Arrondierung der Wohnbebauung, - für die Sicherung und Ergänzung der öffentlichen Wohnfolgeeinrichtungen (insbesondere

Kindertagesstätte und Schulsport), - für die Sicherung der vorhandenen und geplanten Erschließung sowie - für die Umsetzung der naturschutzrechtlich und immissionsschutzrechtlich erforderlichen

Kompensationsmaßnahmen. Mit der Ansiedlung der Landesvertretungen soll ein wichtiger Bestandteil des Ausbaus von Ber-

lin als Sitz von Parlament und Regierung realisiert werden. Mit der Sicherung und Arrondierung des Wohnens einschließlich der Wohnfolgeeinrichtungen

soll das Wohnen als ein unentbehrlicher Bestandteil einer vielfältigen Nutzungsmischung in der Berliner Innenstadt erhalten bleiben.

Während der Planaufstellung sind die Ansiedlung der Landesvertretungen, der Neubau der un-

gedeckten Schulsportanlage, der Bau eines Bürohauses (Voßstraße 16) und der Bau der Er-schließungsstraßen bereits erfolgt. Da für die Sicherung weiterer Baugrundstücke für Haupt-stadtfunktionen im Plangebiet kein Bedarf besteht, soll auf den bisher für Hauptstadtfunktionen vorgesehenen, aber nicht bebauten Grundstücken die Entwicklung eines Kerngebietes mit ei-nem Mindestanteil Wohnen ermöglicht werden.

II.3 Wesentlicher Planinhalt Die Flächen für die Vertretungen der Bundesländer beim Bund werden als sonstiges Sonder-

gebiet gemäß § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Landesvertretungen" fest-gesetzt. Die zulässigen Nutzungen werden durch textliche Festsetzung und das zulässige Maß der Nutzung durch eine GRZ von 0,4, eine GFZ von 1,5 und ein Höchstmaß für die Gebäude-oberkante von 55 m über NHN, das entspricht 20 m über Gehweg, festgelegt. Die überbauba-ren Flächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Für die Bebauung wird offene Bauweise vor-gegeben.

Im Kerngebiet sind 20 % der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden. Die

Festlegungen zum Maß der Nutzung, zu den überbaubaren Flächen und zur Bauweise entspre-chen denen im Sondergebiet "Landesvertretungen".

Die Wohnbaugrundstücke werden als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Das zulässige

Maß der Nutzung wird bestimmt durch blockweise differenzierte Festsetzungen einer zulässi-gen GRZ (0,3, 0,4) und GFZ (2,0, 2,6, 3,4) und einer zusätzlichen Höchstmaßfestsetzung von 63,3 m über NHN für die Gebäudeoberkante eines Neubaus im WA2 entlang der Gertrud-Kolmar-Straße. Die überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen bestimmt, beim WA3 als erweiterte Baukörperausweisung, weshalb hier statt einer GRZ acht Vollgeschosse als Höchst-maß festgesetzt werden. Über die Wohnbaugrundstücke verlegte Leitungen und Kanäle von überörtlicher Bedeutung werden in der Regel planungsrechtlich gesichert, indem für die Tras-sen die Belastung der Fläche mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unterneh-mensträger festgesetzt wird.

Die Kindertagesstätte und die Schulsportanlagen, die auch für außerschulische Spielzwecke

zur Verfügung stehen sollen, werden als Gemeindbedarfsfläche "Kindertagesstätte" bzw. als Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck "Schulsportanlagen" planungsrechtlich gesichert.

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Auf dem Kita-Grundstück wird das Maß der zulässigen Nutzung durch eine GFZ von 0,6, eine Höchstmaßfestsetzung von zwei Vollgeschossen und eine Baukörperausweisung mit Baugren-zen bestimmt. Der Randbereich der Fläche für Schulsportanlagen ist in einer Tiefe von 4, 6 bzw. 8 m als Fläche zum Anpflanzen umgrenzt.

Durch textliche Festsetzungen werden Pflanzungen auf den Baugrundstücken und Begrünun-

gen baulicher Anlagen vorgeschrieben. Auf den nicht überbaubaren Flächen aller Bau-grundstücke sind Garagen und Stellplätze unzulässig, ausgenommen am westlichen Rand des WA1-Gebiets und in einem Streifen entlang der Wilhelmstraße. Außerdem sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Vorgartenflächen unzulässig.

Die öffentlichen Straßen werden als Straßenverkehrsfläche, begrenzt durch Straßenbegren-

zungslinien, festgesetzt. Lediglich die Straße An der Kolonnade wird als Verkehrsfläche be-sonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" ausge-wiesen. Auf den Straßenverkehrsflächen, deren Einteilung nicht festgesetzt wird, werden durch textliche Festsetzungen Baumpflanzungen vorgegeben.

II.3.1 Abwägung und Begründung einzelner Festsetzungen Der Bebauungsplan soll gemäß § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung

und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Bei der Aufstellung wurden insbesondere berücksichtigt

- die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,

- die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, - die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Belange des Bildungswesens und von

Sport und Freizeit, - die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile, - die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts-

pflege, - die Belange der Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen, - die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, - die Ergebnisse beschlossener städtebaulicher Entwicklungskonzepte. II.3.1.1 Sondergebiet "Landesvertretungen" Mit der Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Landesvertretungen"

wird der Standort von sieben Vertretungen der Bundesländer beim Bund planungsrechtlich für diese Nutzung gesichert. Der Standort "Ministergärten" ist hierfür aufgrund seiner Nähe zu Par-lament, Regierung und Bundesrat und seiner stadträumlich herausragenden Lage zwischen Brandenburger Tor und Potsdamer Platz in Nachbarschaft zum Großen Tiergarten besonders geeignet.

Durch textliche Festsetzung (Nr. 1.1) wird bestimmt, dass nur Anlagen für die Vertretungen der

Bundesländer beim Bund allgemein zulässig sind. Damit soll eine der Zweckbestimmung ent-sprechende Nutzung dieser städtebaulich herausragenden Flächen gewährleistet werden. Aus-nahmsweise können landesnahe Einrichtungen, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, Wohnungen, Einzelhandelsbetriebe, kleine Beherbergungsbetriebe sowie Schank- und Speise-wirtschaften auf bis zu 20 % der zulässigen Geschossfläche zugelassen werden, wenn dies nach Art und Umfang mit der Zweckbestimmung des Sondergebietes vereinbar ist. Damit wird eine Nutzungsmischung unter Wahrung des Gebietscharakters ermöglicht.

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Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grund-stücksflächen sollen die Eigenart dieses Quartiers (Solitärbauten, nicht höher als Bäume, um-geben von Gartenflächen) planungsrechtlich sichern. Im Vorgriff auf diese Festsetzungen sind bereits alle Vorhaben im Sondergebiet auf der Grundlage des § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) genehmigt worden.

Diese Qualität wird auch dann noch gewahrt, wenn alle Landesvertretungen von der mit der

textlichen Festsetzung Nr. 1.6 eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen sollten, im Sonderge-biet abweichend vom festgesetzten Höchstmaß für die Oberkante baulicher Anlagen je Lan-desvertretung einen Fahnenmast als Dachaufbau bis zu einer Höhe von 61,0 m über NHN zu errichten. Diese Abweichung berücksichtigt einerseits ein von der Landesvertretung Schleswig-Holstein vorgetragenes Anliegen, vermeidet aber einen städtebaulich nicht erwünschten "Fah-nenwald" oberhalb der zulässigen Gebäudeoberkante.

Der Sicherung der städtebaulichen Qualität dient auch die textliche Festsetzung Nr. 3.1, mit

der im Sondergebiet, ebenso wie im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet, Garagen und Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zugelassen werden. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, vor allem die Vorgärten, prägen den Charakter des Plange-biets wesentlich und grenzen dieses auf den ehemaligen Ministergärten entwickelte Baugebiet zur benachbarten Friedrichstadt ab. Würden auf diesen Flächen Garagen und Stellplätze zuge-lassen, könnte das den Charakter des Plangebiets erheblich beeinträchtigen. Das gilt gleich-falls für Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung, wenn diese in den Vor-gartenzonen errichtet würden. Deshalb werden durch textliche Festsetzung Nr. 3.2 im Sonder-gebiet und auch im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet auf den nicht überbaubaren Flächen in einer Tiefe von 6,0 m hinter der Straßenbegrenzungslinie Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung nicht zugelassen.

II.3.1.2 Kerngebiet Die westlich und südlich an das Sondergebiet angrenzenden, mit Ausnahme des Grundstücks

Voßstraße 16 unbebauten Flächen werden als Kerngebiet (MK) ausgewiesen. Im Flächennut-zungsplan sind diese Flächen als Sonderbaufläche "Hauptstadtfunktion" dargestellt, doch gibt es für entsprechende Nutzungen an dieser Stelle keinen Bedarf mehr. Andererseits ist dieser Bereich aufgrund seiner stadträumlich herausragenden Lage zwischen Brandenburger Tor und Potsdamer Platz in Nachbarschaft zum Großen Tiergarten und der hervorragenden Verkehrser-schließung für eine Erweiterung der westlich und südlich vorhandenen Kerngebietsnutzung be-sonders geeignet.

Maßstab für die städtebauliche Prägung des Kerngebiets soll das benachbarte Sondergebiet

"Landesvertretungen" sein. Deshalb orientieren sich die Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung und zur Bauweise im Kerngebiet an denen im Sondergebiet.

Da die Eigenart von Sondergebiet und Kerngebiet durch ihre Lage auf den ehemaligen Minis-tergärten und die Nachbarschaft zum Großen Tiergarten geprägt werden sollen, ist das zuläs-sige Maß der Nutzung auch im Kerngebiet niedriger als im östlich angrenzenden Wohngebiet und erst recht niedriger als im südlich angrenzenden Kerngebiet am Leipziger Platz.

Vergnügungsstätten und Tankstellen werden im Kerngebiet nicht zugelassen (textliche Fest-

setzungen Nrn. 1.2 und 1.3), da diese Nutzungen das benachbarte Sondergebiet funktional und gestalterisch beeinträchtigen würden. Für die Sicherung bzw. Entwicklung der in der Berli-ner Innenstadt angestrebten Nutzungsmischung wird auch für dieses Kerngebiet vorgeschrie-ben, dass auf den Grundstücken mindestens 20 % der zulässigen Geschossfläche für Wohnun-gen zu verwenden sind (textliche Festsetzung Nr. 1.4).

Ebenso wie im Sondergebiet werden auch im Kerngebiet eine GRZ von 0,4, eine GFZ von 1,5

und eine offene Bauweise festgesetzt und die überbaubaren Flächen durch Baugrenzen in der

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Weise abgegrenzt, dass eine Vorgartenzone und ein zusammenhängender, nicht überbauter Blockinnenbereich entstehen. Die Vorgartenzone soll eine Tiefe von 6 m haben, an der Ebert-straße allerdings nur 5 m, da hier die südlich anschließende Bauflucht aufgenommen wird.

Um die Eigenart dieses Raumes aufgrund seiner Geschichte (Ministergärten) und seiner Lage

im Übergangsbereich zwischen dem hochverdichteten Bereich um Potsdamer und Leipziger Platz und dem Großen Tiergarten zu erhalten, soll zusätzlich, wie im Sondergebiet, die zuläs-sige Gebäudeoberkante auf höchstens 55 m über NHN begrenzt werden. Das entspricht rund 20 m über Gehweg und ermöglicht bis zu fünf Vollgeschosse mit einer für qualitätvolle Büro-häuser angemessenen Geschosshöhe. Entsprechend der Regelung im Sondergebiet können auch im Kerngebiet im Einzelfall ausnahmsweise Dachaufbauten bis zu einer Höhe von 55,5 m über NHN und technische Aufbauten wie Antennen und Sendemaste bis zu einer Höhe von 57,0 m über NHN zugelassen werden (textliche Festsetzung Nr. 1.5). Damit werden kleine Spielräume für den Entwurf der Gebäude ermöglicht ohne das Ziel zu gefährden, dass die Be-bauung hier sichtbar niedriger sein soll als in der Umgebung.

II.3.1.3 Allgemeines Wohngebiet und Kindertagesstätte Zur Erhaltung bzw. Entwicklung einer innerstädtischen Nutzungsmischung und einer belebten

Innenstadt auch außerhalb der Arbeitszeiten soll das im Plangebiet vorhandene Wohngebiet mit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet (WA) gesichert werden. Die zulässige GRZ und GFZ orientieren sich am heutigen Bestand, erlauben aber im WA1 eine Arrondierung um ca. 2.350 m² Geschossfläche und im WA2 einen zusätzlichen Wohnungsbau östlich der Ger-trud-Kolmar-Straße, durch den die vorhandenen Wohnblöcke nach Westen hin arrondiert wer-den können, mit einer Geschossfläche bis zu rund 14.800 m².

Durch textliche Festsetzung Nr. 1.7 wird bestimmt, dass im allgemeinen Wohngebiet in den

Obergeschossen die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung nicht Be-standteil des Bebauungsplans. Somit sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes auch nicht ausnahmsweise zulässig.

Die Sicherung des Wohnens in zentraler innerstädtischer Lage, die überwiegend durch Nicht-

Wohnnutzungen geprägt ist, ist ein wesentliches Planungsziel des Bebauungsplanes. Dieses Ziel ist in allen formellen und informellen Planungen Berlins und des Bezirks Mitte enthalten und von hohem Gewicht. Diesem Ziel steht die im Plangebiet und vor allem in der Umgebung des Plangebiets zu beobachtende Umnutzung von Wohnungen zu Ferienwohnungen entgegen. Das zentralisierte Angebot solcher Ferienwohnungen in Büros und vor allem im Internet zeugt von der Professionalität und Dimension der Umwandlung gerade im Bezirk Mitte. Deshalb sol-len Betriebe des Beherbergungsgewerbes im Plangebiet in keinem Fall, also auch nicht aus-nahmsweise, zulässig sein.

Im Aufstellungsverfahren war während der zweiten erneuten öffentlichen Auslegung eingewen-

det worden, dass mit dieser Festsetzung das angestrebte Ziel "Ausschluss von Ferienwohnun-gen" nicht erreicht werde und die Festsetzung deshalb unwirksam sei. Eine „Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen“ – sofern dieses begrifflich überhaupt möglich sei – stelle je-denfalls keine baurechtlich relevante Nutzungsänderung dar. Da die Baunutzungsverordnung den Begriff der "Ferienwohnung" nicht kenne, würden diese – sofern sie zum dauerhaften Wohnen geeignet sind – nach nahezu einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung planungsrechtlich dem „Wohnen“ zugeordnet. Da es sich bei solchen "Ferienwohnungen" im Ergebnis (wie der Name auch schon zutreffend vermuten ließe) um „Wohnungen“ handele, ha-be der geplante Ausschluss von Beherbergungsbetrieben im Bebauungsplan nicht den gerings-ten Einfluss auf die Entstehung irgendwelcher Ferienwohnungen.

Selbstverständlich ist es jedoch begrifflich und planungsrechtlich möglich, Ferienwohnungen

von Wohnungen – d.h. Dauerwohnungen – zu unterscheiden und diese Formen ineinander um-

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zuwandeln. Es trifft nicht zu, dass Ferienwohnungen nach nahezu einhelliger Auffassung in Li-teratur und Rechtsprechung dem "Wohnen" zugeordnet werden. Vielmehr ist die Zuordnung von Ferienwohnungen zu den Kategorien der Baunutzungsverordnung in der Literatur umstrit-ten und in der Rechtsprechung uneinheitlich (vgl. hierzu Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg, BauGB, § 3 BauNVO, Rn. 20). Nach Bielenberg (ebenda) liegt im Hinblick auf Ferien-wohnungen jedenfalls dann ein Beherbergungsbetrieb vor, wenn die mietweise Überlassung von Wohnungen an Feriengäste den Umfang eines Betriebs erreicht, wobei der Begriff des Be-triebs planungsrechtlich – nicht gaststätten- oder gewerberechtlich – zu fassen ist. Nach der Rechtsprechung ist hierfür die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 27. November1987 - 4 B 230 u. 231.87); Fe-rienhäuser sind dann einem Betrieb zuzuordnen, wenn sie räumlich und organisatorisch so eng verknüpft sind, dass sie sich im Baugebiet als Einheit auswirken (OVG Lüneburg, Urt. v. 20. Mai 1987 – I A 124.86).

Ob die Voraussetzungen eines Betriebes – und damit des Beherbergungsgewerbes – im Gel-

tungsbereich des Bebauungsplans im Einzelfall bereits vorliegen, kann indes dahinstehen. So-weit dies im Einzelfall bereits gegeben ist, besteht ein besonderes städtebauliches Interesse am Ausschluss dieser Nutzungsart (s.o.). Soweit in der Vermietung einzelner Wohnungen an Feriengäste ein Betrieb mangels städtebaulicher Außenwirkung noch nicht angenommen wer-den kann und damit kein Beherbergungsgewerbe im Sinne der Baunutzungsverordnung gege-ben ist, wirkt die textliche Festsetzung Nr. 1.7 präventiv. Es liegt auf der Hand, dass die "schleichende" Umwandlung von Dauerwohnungen in Ferienwohnungen bei entsprechender Häufung in einzelnen Gebäuden oder Aufgängen des Plangebiets die Schwelle zum Betrieb überschreiten kann. Da dies – wie oben ausgeführt – städtebaulich unerwünscht ist, ist die Festsetzung geeignet und erforderlich.

Die Regelungen der textlichen Festsetzung Nr. 1.7 erstrecken sich jedoch nur auf die Oberge-

schosse. Das Erdgeschoss wird in den vorhandenen Wohngebäuden überwiegend gewerblich genutzt, u.a. auch durch einen Beherbergungsbetrieb. Somit bedarf es einerseits mangels ei-ner ins Gewicht fallenden Wohnnutzung im Erdgeschoss keiner Sicherung des Wohnens im Erdgeschoss. Andererseits soll die allgemein bzw. ausnahmsweise gegebene Zulässigkeit der vorhandenen gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss nicht eingeschränkt werden, da die Mi-schung aus Wohnen in den Obergeschossen und nicht störenden gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss zur Attraktivität dieses innerstädtischen Wohngebiets beiträgt und deshalb städ-tebaulich erwünscht ist. Ein Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes im Erdge-schoss würde also nicht zur Sicherung der Planungsziele beitragen und ist somit nicht erforder-lich. Zugleich würde sie einen im Erdgeschoss vorhandenen Beherbergungsbetrieb in seinen Entwicklungsmöglichkeiten unverhältnismäßig einschränken. Daher sollen Betriebe des Beher-bergungsgewerbes im Erdgeschoss weiterhin ausnahmsweise zulässig sein.

Mit den Festsetzungen einer erweiterten Baukörperausweisung im WA3, die eine GRZ von 0,45

ermöglicht, einer festgesetzten GFZ von 2,0 im WA1, von 2,6 im WA2 und von 3,4 im WA3 wer-den die gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet von 0,4 für die GRZ und von 1,2 für die GFZ überschritten. Die Voraussetzungen für eine solche Überschreitung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO sind jedoch gegeben. Die Sicherung und Entwicklung eines Wohnungsstandortes in hervorragender Innenstadtlage, die unmittelbare Nachbarschaft zu Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (Kindertagesstätte, Grundschule, Jugendfreizeiteinrichtung) und zum Großen Tiergarten, die gute Verkehrserschließung sowie die Tatsache, dass öffentliche Belange nicht entgegenstehen, rechtfertigen die Überschreitung der Obergrenzen. Im Übrigen sieht bereits der Flächennutzungsplan mit der Darstellung einer Wohnbaufläche W 1 die Überschreitung der GFZ (größer 1,5) vor.

Für einen Neubau entlang der Gertrud-Kolmar-Straße wird ein Höchstmaß für die Gebäude-

oberkante von 63,3 m über NHN (das entspricht 28 m über Gehweg) festgesetzt. Diese Be-grenzung entspricht der Festsetzung im nördlich angrenzenden Bebauungsplan I-202a und er-

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möglicht eine Umsetzung der Ergebnisse des Realisierungswettbewerbs "Wohnen in den Minis-tergärten" von 2002, die eine Blockrandbebauung westlich von Gertrud-Kolmar- und Cora-Berliner-Straße vorsehen.

Im WA3 werden in Verbindung mit der erweiterten Baukörperausweisung als Höchstmaß acht

Vollgeschoss festgesetzt. Das entspricht dem Bestand, der überwiegend acht und lediglich bei den Gebäuden An der Kolonnade 1, 7 und 9 nur sieben Vollgeschosse ausweist.

Auf den anderen Baugrundstücken wird auf eine Festsetzung zur Begrenzung der Gebäudehö-

he verzichtet, da hierfür kein Regelungsbedarf erkennbar ist, weil die vorhandene Bebauung und die zulässige GFZ neuen höheren Häusern entgegenstehen. Sollte der Eigentümer in der Zukunft Pläne zu einer wesentlichen Veränderung der vorhandenen Bebauung entwickeln, wä-ren ohnehin die Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Zielen Berlins und das Planungserfor-dernis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut zu prüfen.

Während im WA1 und WA2 die überbaubaren Flächen durch Baugrenzen entlang der Block-

ränder ohne rückwärtige Baugrenzen bestimmt werden und lediglich die für die Bebauung auf den ehemaligen Ministergärten typischen Vorgartenzonen nicht überbaubar sind, erfolgt im WA3 eine Baukörperausweisung, um hier der besonderen städtebaulichen Situation Rechnung zu tragen. Wohnungsbau und Kindertagesstätte bildeten hier zum Zeitpunkt ihrer Errichtung ei-ne Einheit. Erst mit der Bildung eines heute privaten Wohnbaugrundstückes und eines dem Land Berlin gehörenden Kindertagesstättengrundstückes lagen die Abstandsflächen der ein-zelnen Gebäude nicht mehr vollständig auf dem eigenen Grundstück. Dadurch hat sich die gute Belichtung und Belüftung aller Gebäude aber nicht verschlechtert. Deshalb wird durch die Bau-körperausweisung eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu den Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 14 BauO Bln zugelassen.

Die Ausweisung des Kindertagesstättengrundstücks als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbe-

stimmung "Kindertagesstätte" und einer GFZ von 0,6 sowie zwei Vollgeschossen als Höchst-maßfestsetzung erfolgt bestandsorientiert und trägt der Absicht des Bezirks Rechnung, diesen Standort dauerhaft als Kita-Einrichtung zu erhalten.

Auf den Baugrundstücken vorhandene Leitungen, die der Versorgung Dritter dienen, werden in

der Straße An der Kolonnade und an der Ecke Voßstraße/Gertrud-Kolmar-Straße sowie entlang der Wilhelmstraße planungsrechtlich gesichert, indem die Flächen D, E, F und Z mit Leitungs-rechten zu belasten sind (textliche Festsetzungen Nrn. 6.1 und 6.4). Auf der Fläche entlang der Wilhelmstraße (Flächen E und F) werden außerdem Stellplätze zugelassen, indem die textliche Festsetzung Nr. 3.1 diese Flächen vom Verbot für Garagen und Stellplätze auf den nicht über-baubaren Grundstücksflächen ausnimmt. Das gilt ebenso für einen Streifen am westlichen Rand des WA1 (Fläche A). Mit der Zulässigkeit von Stellplätzen wird hier jeweils der Bestands-situation Rechnung getragen. Sollte der Eigentümer eines Tages wesentliche Änderungen auf seinen Grundstücken planen, erwächst daraus ein neues Planerfordernis, so dass dann auch über die planungsrechtliche Sicherung der Stellplätze neu entschieden werden kann.

II.3.1.4 Schulsportanlagen Die Schulsportanlagen im Plangebiet werden von der "Grundschule am Brandenburger Tor"

(01 G 08) genutzt und können von deren Standort unmittelbar östlich der Wilhelmstraße zu Fuß erreicht werden. Sie werden für den Schulsport benötigt und sind durch Neuanlage im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme in einem sehr guten Zustand. Sie werden deshalb planungsrecht-lich durch die Ausweisung einer Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung "Schulsportanlagen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB planungsrechtlich gesichert.

Das auf der Fläche für Sportanlagen vorhandene und für die Nutzung erforderliche Funktions-

gebäude mit einer Grundfläche von ca. 230 m² wird durch die textliche Festsetzung Nr. 3.4 pla-

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nungsrechtlich gesichert, wobei durch die Festsetzung einer zulässigen Grundfläche bis zu 250 m² ein Spielraum für geringfügige Veränderungen gegeben wird.

Mit der textlichen Festsetzung Nr. 3.5, die auf der Fläche für Schulsportanlagen auch eine Nut-

zung für außerschulische Spielzwecke zulässt, wird dem großen Defizit an öffentlichen Spiel-flächen insofern Rechnung getragen, als auf dieser Fläche eine Spielnutzung auch außerhalb der Schulzeiten (im Sinne einer Doppelnutzung) ermöglicht wird.

Zeichnerisch festgesetzt werden im Randbereich der Fläche für Schulsportanlagen Flächen mit

Bindungen zur Anpflanzung für eine vierseitige Rahmenpflanzung in einer Tiefe von mindes-tens 4 m. Im Süden entlang der Straße In den Ministergärten beträgt die Tiefe entsprechend dem Vorgartenstreifen im Sondergebiet 6 m und im Norden zur künftig stark befahrenen Han-nah-Arendt-Straße hin 8 m. Die Rahmenpflanzungen ermöglichen eine visuelle Einfassung bzw. gestalterische Einbindung der Sportanlagen in die Umgebung, erfüllen Funktionen für den Biotop- und Artenschutz und eine subjektiv-psychologische Abschirmwirkung für die Sportanla-ge gegenüber Verkehrslärm und für die Wohngebäude und Landesvertretungen gegenüber Sportlärm.

Eine objektive Minderung möglicher Beeinträchtigungen durch Sportlärm ist damit nicht zu er-

reichen, aber rechtlich auch nicht geboten, da eine Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der bestehenden Wohnnutzung nicht erforderlich ist (Weiteres zum Sportlärm siehe Kap. II.3.1.9.2).

II.3.1.5 Textliche Grünfestsetzungen Die textliche Festsetzung Nr. 4.1 dient der dauerhaften Sicherung der Flächen zum Anpflan-

zen. Es soll sichergestellt werden, dass bei Abgang der Vegetation oder temporärer Beseiti-gung der Pflanzflächen die anlegten Vegetationsflächen erhalten bleiben.

Um eine visuelle Abschirmung zum Sondergebiet zu erzielen, wird entlang der westlichen

Grenze der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung "Schulsportanlagen" eine Baumreihe mit Strauchunterpflanzung festgesetzt (textliche Festsetzung Nr. 4.2). Die Festlegung auf eine Baumart und Baumsorte begründet sich dadurch, dass die Säulen-Eiche aufgrund ihrer Größe, ihrer Wuchsform und ihrer Dauerhaftigkeit die erwünschte Wirkung am besten erzielt. Die Fortsetzung dieser raumbildenden Kante nach Süden auf Flächen des all-gemeinen Wohngebietes erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Damit wird eine erwünschte Raumgliederung zwischen dem allgemeinen Wohngebiet und dem Sondergebiet bzw. dem Kerngebiet erreicht.

Die Festsetzungen Nrn. 4.3 und 4.4 dienen der Umsetzung des Vorentwurfkonzeptes zur

Schulsportanlage. Sie sollen insbesondere zur visuellen Abschirmung der Fläche beitragen. Eine Unterpflanzung der säulenartigen Bäume mit Sträuchern ist kein Widerspruch. Ziel ist hierbei, insbesondere für die Nutzer der Freianlagen im Sondergebiet und Kerngebiet eine wirksame optische Abschirmung zu den Nachbarflächen hin zu erhalten. Die Anlage von He-cken dient darüber hinaus zur Ausbildung klarer Raumkanten entlang der öffentlichen Straßen-verkehrsflächen. Daneben tragen alle genannten Festsetzungen zum Ausgleich der zu erwar-tenden Eingriffe in Natur und Landschaft bei.

Mit der Festsetzung, im Kerngebiet und im Sondergebiet einen Baum je 50 m² nicht überbau-

barer Grundstücksfläche zu pflanzen (textliche Festsetzung Nr. 4.8), wird ein wesentlicher An-teil der naturschutzrechtlichen Kompensation der zu erwartenden Eingriffe in das Schutzgut Ar-ten und Biotope erbracht. Die Festsetzung bedeutet keine unzumutbare Einschränkung der Nutzbarkeit der Grünflächen, da mit einer Kronenbedeckung von 10 bis 20 % ein für private Gartenflächen vergleichsweise geringer Anteil festgesetzt wird.

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Die textlichen Festsetzungen Nrn. 4.9 bis 4.11 zur Begrünung von Dach- und Außenwandflä-chen erfolgen aus städtebaulichen und ökologischen Gründen. Dach- und Fassadenbegrünun-gen bewirken positive mikroklimatische Effekte durch Abkühlung und Staubbindung. Zudem mindern Dachbegrünungen den Niederschlagsabfluss erheblich und tragen bei Starkregener-eignissen zur Entlastung der Kanalnetze und zur Minderung der Belastung der Oberflächenge-wässer bei. Auch die textliche Festsetzung Nr. 4.7, je 250 m² Grundstücksfläche mindestens einen Laubbaum zu pflanzen, ist städtebaulich begründet. Sie soll aufgrund der Bestandssitua-tion und wegen der besonderen stadträumlichen Lage den Fortbestand einer parkähnlichen Gestaltung der privaten Wohnfreiflächen planungsrechtlich sichern.

Die durch textliche Festsetzung Nr. 4.14 bestimmten Baumpflanzungen auf den Straßenver-

kehrsflächen der Ebertstraße, der Voßstraße, der Straße In den Ministergärten und der Ger-trud-Kolmar-Straße stellen aus naturschutzrechtlicher Sicht ein großes Potenzial zur Kompen-sation der zu durch den Bebauungsplan zulässigen Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes dar. Zugleich unterstützen die Baumpflanzungen das städtebauliche Ziel, auf den ehemaligen Ministergärten ein hochwertiges, grüngeprägtes Quartier zu entwickeln. Bei der Ermittlung der Zahl der festzusetzenden Bäume wurden Baumabstände entsprechend den historischen Abständen im Umfeld (östlicher Tiergartenrand, Ebertstraße, Platz vor dem Bran-denburger Tor etc.) zugrunde gelegt. Zugleich wurden Abschläge eingerechnet, um Spielräume bei der späteren Realisierung zu ermöglichen.

Um die negativen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung und auf den Oberflächenab-

fluss des Niederschlagswassers zu mindern, soll das auf den Baugrundstücken anfallende Nie-derschlagswasser möglichst weitgehend dem örtlichen Wasserhaushalt zugeführt werden. Deshalb wird durch textliche Festsetzung Nr. 13 bestimmt, Wege und Zufahrten auf den Bau-grundstücken in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen. Tiefgaragenzufahr-ten sind aufgrund ihres Gefälles und ihrer starken Inanspruchnahme davon ausgenommen. Für die Straßenverkehrsflächen kommt eine solche örtliche Versickerung wegen der zu erwarten-den Schadstoffbelastung des dort anfallenden Niederschlagswassers nicht in Betracht.

II.3.1.6 Zusammenfassende Abwägung der zeichnerischen und textlichen Grünfestsetzungen Besondere Beachtung findet die Darstellung der Belange von Natur und Landschaft im Plange-

biet aufgrund der hohen klimatischen und freiraumstrukturellen Bedeutung des Ausgangszu-standes-Zustandes (1994) auch im Hinblick auf die Planungen im unmittelbaren und weiteren Umfeld. Die Aussagen verschiedener Gutachten zum "Zentralen Bereich" heben die Bedeutung der Stadtbrachen im Plangebiet hervor. Die Darstellungen von FNP und insbesondere Lapro folgen diesen Vorgaben im Grundsatz.

Die geplanten Bebauungen und Flächenversiegelungen bedeuten erhebliche und nachhaltige

Eingriffe in Natur und Landschaft. Die dargelegten zeichnerischen und textlichen Grünfestset-zungen können nach ihrer Realisierung jedoch die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht vollständig kompensieren. Trotz Verbesserungen auf Teilflächen des Plangebietes im Bereich Arten und Biotope im Vergleich vorher/nachher verbleiben in den Bereichen Boden und Klima nicht vollständig kompensierbare Eingriffe.

Da der Bebauungsplan I-202b der Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands dient, wird

diesen Belangen gemäß § 247 Abs. 1 BauGB besonders Rechnung getragen und Vorrang ge-genüber den Belangen von Natur und Landschaft eingeräumt. Die im Kapitel III.3 dargelegten Auswirkungen der Planung und ihrer Umsetzung auf Natur und Landschaft nach Verwirklichung der Grünfestsetzungen verdeutlichen dies im Einzelnen. In diesem Zusammenhang soll die sprachliche Inbeziehungsetzung zum Begriff "Vollkompensation" in erster Linie einen Bezugs-rahmen bilden, um den Umfang der festgesetzten Maßnahmen zu veranschaulichen. Ein Präju-diz über den Kompensationsumfang ist damit nicht ausgesprochen.

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Dem Ansatz, die Beeinträchtigungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten (Vermeidungsgebot) bzw. die Beeinträchtigungen an Ort und Stelle so weit wie möglich zu begrenzen und zu kompensieren (Minderung, Ausgleich, Ersatz) wird, so-weit das mit den städtebaulichen Zielen vereinbar ist, gefolgt.

II.3.1.7 Altlasten Entsprechend der in den Kapiteln I.2.2.4 und II.1.3.4 beschriebenen Belastungssituation sind

im Bebauungsplan alle Baugrundstücke im allgemeinen Wohngebiet einschließlich der Ge-meinbedarfsfläche "Kindertagesstätte" und im Kerngebiet als Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. Die Kennzeichnung erfolgt im Hinblick auf die bestehenden bzw. geplanten sensiblen Freiflächennutzungen.

Bei den geplanten Baumaßnahmen, die teilweise mit erheblichen Bodenbewegungen einherge-

hen, ist zu beachten, dass der ausgekofferte Boden nicht zur Wiederverfüllung an Ort und Stel-le verwendet werden darf. Die für diesen Fall zur Bewertung heranzuziehenden Einbauwerte der Berliner Liste werden durch die Parameter Blei und polycyclische aromatische Kohlenwas-serstoffe überschritten. Daneben liegen Überschreitungen des Einbauwertes durch Schwerme-talle vor.

Die Flächen der Schulsportanlagen und der Landesvertretungen wurden während des Planauf-

stellungsverfahrens von der Kennzeichnung ausgenommen, weil hier entsprechend den Emp-fehlungen der Gutachter die oberen Bodenschichten bis auf eine Tiefe von 2 m abgetragen worden sind. Das Gleiche ist auf den anderen Baugrundstücken geplant, allerdings nur im Rahmen von Bautätigkeiten.

Für die Freiflächen im allgemeinen Wohngebiet einschließlich der Gemeinbedarfsfläche "Kin-

dertagesstätte" ist aufgrund der vorliegenden Ergebnisse der Bodenuntersuchungen hinsicht-lich einer Belassung des Materials an Ort und Stelle kein akuter Handlungsbedarf abzuleiten. Aufgrund der Bedeckung mit unbelastetem gärtnerischem Bodensubstrat ist ein direkter Kon-takt, z.B. durch spielende Kinder, unterbunden. Die Grundwasseruntersuchungen zeigten dar-über hinaus, dass die vorgefundenen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe nicht vom Grundwasser in relevanten Mengen aufgenommen werden und eine Gefährdung demzu-folge nicht vorliegt.

Die im Bebauungsplan vorgenommene Kennzeichnung, ergänzt um einen Hinweis auf dem

Plan (Hinweis Nr. 8) zielt vorrangig darauf ab, dass bei baulichen Maßnahmen (auch Leitungs-bau) die oben beschriebenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Aushubmaterial beachtet werden. Aktuell stehen die Bodenbelastungen der derzeitigen Wohn- und Kita-Nutzung nicht entgegen, da durch ihre Einkapselung und aufgrund ihrer geringen Belastungsstärke weder ein mittelbarer noch ein unmittelbarer Kontakt zum Menschen besteht.

II.3.1.8 Verkehr Das vorhandene, teilweise erst während der Planaufstellung gebaute Straßennetz wird pla-

nungsrechtlich gesichert. Erweiterungen sind innerhalb des Plangebiets nicht vorgesehen und nicht erforderlich.

Die Wilhelm- und die Voßstraße liegen bis zur Straßenmitte im Geltungsbereich dieses Bebau-

ungsplans und werden in der vorhandenen Breite als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Bei der Ebertstraße der festgesetzte Bebauungsplan II-B 5 im Abschnitt südlich der Lennéstraße eine Verbreiterung auf 35,19 m vor, wofür ein ca. 8 m tiefer Streifen des Flurstückes 9 östlich der vorhandenen Ebertstraße als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen wurde. Da die Bauflucht-linie auf der Ostseite der Ebertstraße im Plangebiet eine geradlinige Fortführung der Bauflucht

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südlich des Plangebiets sein soll, wäre die Vorgartenzone im Sondergebiet entlang der Ebert-straße nur noch 1,80 m tief.

In einer Besprechung der zuständigen Verwaltungen und Leitungsunternehmen wurde am

13. Januar 1995 abgestimmt, dass die Ebertstraße (vorbehaltlich der Klärung zum Umbau ei-nes S-Bahn-Notausstiegs) in einer Breite von 32 m ausgebaut wird (im Westen 10,5 m für Gehweg, Radweg, Baumstreifen und Parkbuchten zwischen den Bäumen; 6 m Fahrbahn; 3 m Mittelstreifen; 6 m Fahrbahn; im Osten 6,5 m für Baumstreifen, Radweg, Gehweg). Diese Lö-sung ermöglicht für die Landesvertretungen eine 5 m tiefe Vorgartenzone. In den Jahren 2001 bis 2003 wurde die Ebertstraße entsprechend dieser Planung ausgebaut.

Aufgrund der geänderten Planung für die Ebertstraße wird die Ausweisung der Straßenver-

kehrsfläche im festgesetzten B-Plan II-B 5 mit dem B-Plan I-202b verändert. Deshalb wird durch die textliche Festsetzung Nr. 6.5 bestimmt, dass im Geltungsbereich dieses Bebauungs-plans alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Rege-lungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft treten.

Die Straße An der Kolonnade wird als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" mit der

Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" ausgewiesen. Damit wird dem Ziel, hier Durchgangsverkehr zu unterbinden, aber eine öffentliche Fußwegeverbindung, u.a. zwischen 10. Grundschule und deren Sportanlagen, zu sichern, entsprochen. Zugleich wird den Belan-gen der zuständigen Leitungsunternehmen Rechnung getragen.

II.3.1.9 Immissionsschutz II.3.1.9.1 Lärm – Straßenverkehr Im Bebauungsplan werden Baugebiete an Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen festgesetzt.

Mit Schreiben - SenStadt VII B 14 - vom 13. September 2005 wurden für den Prognosehorizont 2015 folgende Belastungswerte (Kfz-Fahrten pro Tag) mitgeteilt:

Ebertstraße zwischen Voßstraße und Lennéstraße 19.800 Ebertstraße zwischen Lennéstraße und Hannah-Arendt-Straße 30.000 Hannah-Arendt-Straße 16.700 Wilhelmstraße zwischen Hannah-Arendt-Straße und Voßstraße 10.200 Voßstraße 2.700 Dennoch stehen diese für die Berliner Innenstadt eher typischen Belastungswerte einer bauli-

chen Nutzung im Plangebiet, auch für Wohnen, nicht entgegen. Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse sind jedoch im Einzelfall Maßnahmen zum passiven Schallschutz erforder-lich. Wo und in welchem Umfang das erforderlich ist, wird in Berlin nicht mehr im planungs-rechtlichen Verfahren, sondern im bauordnungsrechtlichen Verfahren geklärt, seitdem im No-vember 1997 die DIN 4109 als technische Baubestimmung eingeführt wurde, so dass die Ge-währleistung eines ausreichenden Schallschutzes im Rahmen der Baugenehmigung bzw. Bau-anzeige nachzuweisen ist. Ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen besteht jedoch erst im Fall einer genehmigungs- bzw. anzeigepflichtigen Veränderung der bestehenden Gebäude bzw. bei einem Neubau.

Anders verhält es sich bei Gebäuden an der Hannah-Arendt-Straße (Verlängerung der Franzö-

sischen Straße). Die geplante Verlängerung von der Mauerstraße bis zur Ebertstraße ist im Sinne der 16. BImSchV der Bau einer Straße. Demgemäß sind die Geräuschimmissionen in der angrenzenden Bebauung zu ermitteln und entsprechend den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zu beurteilen. Für ein allgemeines Wohngebiet gilt ein Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) am Tag (6.00 - 22.00 Uhr) und 49 dB(A) in der Nacht (22.00 - 6.00 Uhr). Überschrei-ten die berechneten Beurteilungspegel diese Immissionsgrenzwerte, so ist zu prüfen, ob die

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Schalldämmungen der von Überschreitungen betroffenen Fassadenabschnitte ausreichen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Schalldämmung getroffen werden müssen.

Da die Hannah-Arendt-Straße vollständig im Geltungsbereich des nördlich an das Plangebiet

angrenzenden Bebauungsplanes I-202c liegt, wurden die entsprechenden Untersuchungen im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans I-202c (Verlängerung der Französischen Straße) durchgeführt. Das Gutachten zur "Ermittlung der Geräuschimmission und Beurteilung gemäß der 16. BImSchV" vom 23. Juli 2001 ergab, dass für die Wohngebäude an der Hannah-Arendt-Straße auch im Plangebiet I-202b Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorliegen und sich daraus Änderungsansprüche (Verbesserung der Schalldämmung) ergeben.

Die im Plangebiet I-202b als Folge des Baus der Hannah-Arendt-Straße durchzuführenden

Schallschutzmaßnahmen sind vom Straßenbaulastträger (Land Berlin) zu finanzieren. Hierzu gibt es einen Vertrag zwischen dem Entwicklungsträger und dem Eigentümer der Wohngebäu-de.

Damit werden die Lärmbelastungen als Folge des Baus der Hannah-Arendt-Straße den gesetz-

lichen Erfordernissen entsprechend bewältigt, so dass eine Änderung der Festsetzungen im Plangebiet I-202b nicht erforderlich ist.

II.3.1.9.2 Lärm - Schulsport Für den Bebauungsplan wurde eine gutachterliche Prognoseberechnung durchgeführt. Danach

ist im Vergleich zu den Grenzwerten für allgemeine Sportanlagen bezogen auf die geplante Wohnbebauung keine nennenswerte und bezogen auf das Sondergebiet, das mit Blick auf sei-ne Nutzungsstruktur immissionsschutzrechtlich einem Kerngebiet gleichkommt, gar keine Grenzwertüberschreitung zu erwarten. Zudem werden die Sportanlagengeräusche durch stän-dig vorherrschende Fremdgeräusche (hier: Verkehrsgeräusche) überlagert. Auch für diesen Fall sieht die 18. BImSchV (Anlage 1.4) ein Absehen von Lärmschutzmaßnahmen vor. Mögliche Lärmentwicklungen durch den Schulsport sind somit für die Wohnbevölkerung als hinnehmbar einzustufen. Gleiches gilt für die Nutzung für außerschulische Spielzwecke. Da die Anlage ein-gefriedet ist, kann ein Ausschluss der Nutzung zu den besonders ruhebedürftigen Abend- und Nachtstunden gewährleistet werden.

II.3.1.9.3 Luftschadstoffe Durch die textliche Festsetzung Nr. 5.1 wird bestimmt, dass als Brennstoffe nur Erdgas oder

Heizöl EL oder andere Brennstoffe mit vergleichbar niedrigen Emissionswerten verwendet wer-den dürfen, da das Plangebiet in dem im Flächennutzungsplan ausgewiesenen "Vorranggebiet für Luftreinhaltung" liegt.

II.3.1.9.4 Erschütterungen, sekundärer Luftschall Die Baugrenzen entlang der Ebertstraße verlaufen auf einer Länge von rund 200 m in gerin-

gem Abstand entlang der unterirdischen Nord-Süd-S-Bahn. Bedingt durch die Tunnelaufwei-tung zur Einfahrt in den Bahnhof Potsdamer Platz wird unmittelbar nördlich der Einmündung der Voß- in die Ebertstraße mit ca. 8 m der geringste Abstand zur geplanten Bebauung er-reicht. Im nördlichen Bereich beträgt der Abstand 15 bis 17 m. Daher wurde im Rahmen eines 1996 erstellten Fachgutachtens zu den Erschütterungsimmissionen und zum zu erwartenden Sekundärluftschall anhand von Messungen untersucht, welche Erschütterungs- und Sekundär-luftschallimmissionen sich aus dem S-Bahn-Verkehr für die vorgesehene Bebauung ergeben können.

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Die Schwingungsmessungen beinhalteten sowohl Untersuchungen der Erschütterungsabnahme auf der Geländeoberfläche in verschiedenen Abständen zum S-Bahn-Tunnel als auch Schwin-gungsregistrierungen in zwei Bohrlöchern in unterschiedlichen Tiefen unter GOK.

Die Fahrgeschwindigkeit der S-Bahn-Züge ist bei Einfahren bzw. Verlassen des Bahnhofs Pots-damer Platz relativ gering. Zudem passieren die Züge im südlichen Bereich Weichen und Kreu-zungen. Im nördlichen Abschnitt treten dagegen normale Fahrgeschwindigkeiten der Züge zwi-schen 50 und 60 km/h auf.

Bei S-Bahn-Verkehr traten an der Geländeoberfläche spürbare Erschütterungen mit Schwing-geschwindigkeiten auf, die deutlich über den Werten bei reinem Straßenverkehr lagen. Anhand der Messergebnisse sind nach Gutachtereinschätzung zwar keine Gebäudeschäden zu erwar-ten, jedoch können in ungünstigen Fällen, insbesondere beim Auftreten von Deckenresonan-zen, Störungen und Beeinträchtigungen von Personen (nach DIN 4150) auftreten. Darüber hin-aus ist von einer Überschreitung der VDI-Anhaltswerte (VDI 2719 und 2058) für die sekundäre Schallimmission auszugehen. Erst in einem Abstand von mehr als 15 m zur nächsten Tunnel-wand kann mit einer Einhaltung der DIN-Anhaltswerte gerechnet werden, wobei die Schwin-gungsweiterleitung innerhalb des Bauwerks sowie die Wirkung schwimmender Estriche noch nicht berücksichtigt ist.

Daher werden durch die textliche Festsetzung Nr. 5.2 schwingungsdämmende Maßnahmen in

einem Bereich bis zu 20 m hinter der östlichen Straßenbegrenzungslinie der Ebertstraße vor-geschrieben. Die Dämmwirkungen können durch Maßnahmen an den einzelnen Gebäuden, an der S-Bahn-Trasse oder beidseitig vorgenommen werden.

Die Gutachtereinschätzung und die daraus resultierende textliche Festsetzung geht von Bedin-

gungen aus, wie sie während der Messungen Ende Mai 1996 vorlagen. Sie setzt voraus, dass sich der gegenwärtige Streckenzustand und das erfasste Wagenmaterial nicht wesentlich än-dern.

Die Gutachter empfehlen über das Bauleitplanverfahren hinaus, in Abstimmung mit den Bau-herren bzw. den beauftragten Tragwerksplanern anhand strukturdynamischer Berechnungen eine Optimierung der Baukonstruktion in schwingungstechnischer Hinsicht vorzunehmen.

II.3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der Nutzung können gemäß

den Grundsätzen für die Entwicklung von Bebauungsplänen aus den Darstellungen des Flä-chennutzungsplans (Erläuterungsbericht, S. 56f) entwickelt werden. Gemäß den Grundsätzen Nr. 1 und 3 können aus der Wohnbauflächendarstellung das allgemeine Wohngebiet mit Schul-sportanlagen und Gemeinbedarfsfläche und aus der Sonderbaufläche Hauptstadtfunktionen das Sondergebiet "Landesvertretungen" entwickelt werden. Gemäß Grundsatz Nr. 2 kann aus der Sonderbaufläche Hauptstadtfunktionen zur Förderung der Nutzungsmischung das Kernge-biet entwickelt werden.

Nicht entwickelbar ist die Festsetzung einer GRZ von 0,4 im Sondergebiet und im Kerngebiet.

Diese Festsetzung ermöglicht gemäß § 18 Abs. 4 BauNVO eine Versiegelung bis zu 60 %, während diese Gebiete im Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil (Anteil von unversiegelter Fläche über 60 %) dargestellt sind. Deshalb ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Da es sich hier aber lediglich um eine Nutzungsintensivie-rung auf einer im Flächennutzungsplan dargestellten Baufläche handelt, soll der Flächennut-zungsplan gemäß § 246 Abs. 3 BauGB 1997 nach Inkrafttreten des Bebauungsplans I-202b im Wege der Berichtigung angepasst werden. Diesem Verfahren hat das Abgeordnetenhaus von Berlin durch Beschluss vom 25. Juni 1998 zugestimmt.

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III. Auswirkungen III.1 Auswirkungen auf Wohnen und Arbeiten Mit der Ermöglichung von Wohnungsneubau in den allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA2

kann die vorhandene Bebauung mit dem Angebot zusätzlicher Wohnungen in attraktiver, gut erschlossener Innenstadtlage arrondiert werden. Damit kann die Innenstadt als Wohnstandort gestärkt werden. Zugleich wird damit zugelassen, dass die Grundstücksfreiflächen durch die Bebauung reduziert werden und einem großen Teil der Bewohner der vorhandenen Häuser Wil-helmstraße 82-90 der weite Blick nach Westen in Richtung Großer Tiergarten genommen wird.

Im WA3 werden die heute vorhandenen Unterschreitungen der bauordnungsrechtlich vorge-schriebenen Abstandsflächen zwischen Wohnbebauung und Kindertagesstätte zugelassen.

Mit der Ausweisung unbebauter Grundstücke als Kerngebiet kann in herausragender Lage (na-

he Potsdamer Platz und Großem Tiergarten mit fußläufiger Erreichbarkeit von Regionalbahn-, S-Bahn- und U-Bahn-Linien) ein hochwertiges Angebot von Arbeitsräumen geschaffen werden. Zugleich wird durch einen Mindestanteil Wohnen die kleinteilige Nutzungsmischung gefördert.

Damit unterstütz der Bebauungsplan auch die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse

der Raumordnung. - Unterstützt wird das Ziel der Raumordnung (Ziel 1.0.1 LEP eV), der Erneuerung und Ver-

dichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen zu geben und brachgefallene Bauflächen schnellstmöglich zu beplanen und einer neuen Nutzung zuzuführen.

- Unterstützt werden der Grundsatz der Raumordndung (Grundsatz 5.2 LEP eV), dem zufolge Hauptstadtfunktion und Stadterneuerung maßgebliche Handlungsziele in Handlungs-schwerpunkten in Berlin sind, und § 5 Abs. 1 des Landesentwicklungsprogramms der Län-der Berlin und Brandenburg (LEPro), dem zufolge Berlin Metropolenfunktion zu erfüllen hat und als Regierungszentrum zu stärken ist, sowie § 17 Abs. 4 LEPro, dem zufolge die Revi-talisierung von Innenstädten durch Stadterneuerung sicherzustellen ist.

III.2 Auswirkungen auf den Verkehr Die Ermöglichung zusätzlicher Nutzungen (Wohnen, Arbeiten) wird nach Realisierung der Neu-

bauten zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Plangebiet und seiner Umgebung füh-ren. Durch die hervorragende Erschließung mit öffentlichem Nah- und Regionalverkehr und die Innenstadtlage kann jedoch erwartet werden, dass der zusätzliche Verkehr zu einem gegen-über dem Berliner Durchschnitt weit überdurchschnittlichen Anteil mit den Verkehrsmitteln des sogenannten Umweltverbundes (Bahn, Bus, Rad, Laufen) bewältigt wird. Dennoch wird die Nutzungsintensivierung im Plangebiet zur Belastung des umgebenden Straßennetzes beitra-gen, allerdings im Verhältnis zum vorhandenen Verkehr nur geringfügig.

Mit der Ausweisung der Straße An der Kolonnade als verkehrsberuhigter Bereich wird diese für

Durchgangsverkehr unattraktiver. Zugleich wird ihre Funktion als Aufenthaltsort gestärkt. Wei-tere Maßnahmen zur Unterbindung von unerwünschtem Fahrverkehr durch das Plangebiet ("Schleichverkehr") sind bei Erfordernis durch die Straßenverkehrsbehörde zu treffen.

III.3 Auswirkungen auf Natur und Landschaft Die nachstehend bilanzierten Eingriffe in Natur und Landschaft basieren auf den Ergebnissen

der Bestandsermittlung zu Beginn der Planaufstellung (1994) sowie auf den Festsetzungen mit folgender Flächenbilanz:

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Festgesetzte Nutzung Flächen Flächenanteil

Sondergebiet nördlich "In den Ministergärten" 11.316 m² 10,6 % Sondergebiet südlich "In den Ministergärten" 6.138 m² 5,7 % Kerngebiet 16.384 m² 15,4 % Schulsportanlagen 7.266 m² 6,8 % Allgemeines Wohngebiet WA1 11.005 m² 10,3 % Allgemeines Wohngebiet WA2 20.302 m² 19,0 % Allgemeines Wohngebiet WA3 6.189 m² 5,7 % Gemeinbedarfsfläche / Kindertagesstätte 4.200 m² 4,0 % Verkehrsflächen besond. Zweckbestimmung 3.445 m² 3,2 % Straßenverkehrsflächen 20.655 m² 19,3 % Gesamtfläche Plangebiet 106.900 m² 100,0 %

III.3.1 Boden, Bodenwasser Boden Die Festsetzungen ermöglichen im Plangebiet eine zusätzliche Versiegelung von 24.790 m. Die

absolute Veränderung von 55.161 m² Gesamtversiegelung im Bestand auf 79.951 m² nach Um-setzung der Planung entspricht einer Zunahme von insgesamt 45 %.

Festgesetzte Nutzung Versiegelung

Bestand in m² Versiegelung Planung in m²

Zunahme Versiegelung in m²

Zunahme Versiegelung in %

zusätzliche Versiege-lung in %

Sondergebiet "In den Ministergär-ten"

2.967 10.472 7.505 253% 30%

Kerngebiet 2.949 9.830 6.881 233% 28%

Schulsportanlagen 3.162 5.813 2.651 84% 11%

Allgemeines Wohngebiet WA1 6.603 6.952 349 5% 1%

Allgemeines Wohngebiet WA2 13.805 15.681 1.876 14% 8%

Allgemeines Wohngebiet WA3 4.456 4.456 0 0% 0%

Gemeinbedarfsfläche Kindertagesst. 2.646 2.646 0 0% 0%

Verkehrsfläche besond. Zweckbest. 3.273 3.445 172 5% 1%

Straßenverkehrsflächen 15.300 20.655 5.355 35% 22%

Gesamtfläche Plangebiet 55.161 79.951 24.790 45% 100%

Bodenwasser Bei der ermittelten Zunahme der Versiegelung sind die teilversiegelten Flächen anteilig ihres

Versiegelungsgrades (Durchlässigkeit) rechnerisch berücksichtigt. Daraus folgt - eine durch-schnittliche Grundwasserneubildungsrate von 142,5 mm zugrunde gelegt - zunächst ein zu er-wartender Verlust für die Grundwasserneubildung von ca. 3.472 m³/a. Das entspricht dem Ver-lust von ca. 30 % im Vergleich zur Ist-Situation.

Der Regenabfluss für das gesamte Plangebiet nach Realisierung der Planung wurde über-

schlägig ermittelt, er beträgt 483,8 l/s. Das entspricht einem Volumen von ca. 435,5 m³ in 15 Minuten.

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III.3.2 Altlasten Mit Realisierung der geplanten Vorhaben erfolgt eine nahezu vollständige und ordnungsgemä-

ße Beseitigung der vorhandenen Belastungen des Bodens. III.3.3 Klima Im Hinblick auf die geplante Bebauung ist von einer geringen Erhöhung der Lufttemperatur im

langjährigen Mittel auszugehen. Jedoch erwärmen sich bei austauscharmen Wetterlagen die künftig bebauten Gebiete stärker, so dass die Wärmeinsel über dem Ortsteil Mitte näher an den Großen Tiergarten herantritt. Die relative Luftfeuchte verringert sich entsprechend der Tempe-raturzunahme. Eine leichte bis mäßige Erhöhung der Schwülegefährdung ist wahrscheinlich, wobei jedoch die erhöhte Schwülebelastung der dicht bebauten Areale der Friedrichstadt nicht erreicht wird.

Die Wind- und Austauschverhältnisse werden weniger durch die künftige Bebauungsstruktur

der "Ministergärten" als vielmehr durch die Bebauung des Pariser bzw. Potsdamer/Leipziger Platzes beeinträchtigt. Die Belüftungsachse in Süd-Nord-Richtung wird dann nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch der klimatische Einfluss der "Ministergärten" in Richtung der Straße Unter den Linden wird beseitigt.

Lediglich über die Behrenstraße, die Hannah-Arendt-Straße in Verlängerung der Französischen

Straße und teilweise über die Voßstraße erfolgt eine bodennahe klimatische Wechselwirkung vom Großen Tiergarten über die ehemaligen Ministergärten in den Ortsteil Mitte. Mit der Ab-nahme der Belüftungsfunktionen steigt im Bereich der "Ministergärten" auch die Immissionsbe-lastung.

Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohngebäude werden die klimatische Situation

der nach Westen hin offenen Bebauung an der Wilhelmstraße beeinträchtigen. Ein wesentli-cher Minderungseffekt könnte durch eine Öffnung der Zeilen, z.B. durch mehrere Tore, erreicht werden, wenn sich diese zumindest über die unteren zwei Stockwerke erstrecken. Durch aus-reichende Dimensionierungen der Öffnungen würden zudem unerwünschte Düsen- und Kanali-sierungseffekte vermieden.

III.3.4 Arten und Biotope Die Beschreibung der Auswirkungen auf die flächigen Biotope und geschützten Einzelbäume

bezieht sich auf die in Kapitel II.1.3 dargestellte Bestandssituation 1994 zu Beginn des Aufstel-lungsverfahrens.

Die Auswirkungen der Planungen auf die Flora ist mit dem vollständigen Verlust der vorhande-

nen Vegetationsbestände und Biotopstrukturen auf dem Areal des ehemaligen Grenzstreifens verbunden.

Im Bereich der geplanten Wohnbebauung, der Schulsportanlage und der Planstraßen geht der

weitaus größte Teil der Rasen- und Gehölzstrukturen verloren. Die Vegetations-/Biotop-strukturen der sonstigen Wohnhöfe, des unmittelbaren Umfeldes der Wohnbebauung an Wil-helm- und Voßstraße und der Gemeinbedarfsfläche der bestehenden Kindertagesstätte bleiben demgegenüber weitgehend erhalten.

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Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden insgesamt an vegetationsbestandenen Flächen baulich überplant:

mit einer Fläche von: - Ruderalfluren 18.145 m² - gärtnerische Rasen 7.130 m² - Strauchpflanzungen 1.580 m² - Pflaster mit Rasenfuge 1.577 m² - 48 Bäume, davon 15 Bäume nach damaliger Baumschutzverordnung geschützt

Festgesetzte Nutzung Freiflächen Bestand in m²

Bestand Wertpunkte gesamt

Veränderung, Bilanzergebnis (Wertpunkte n. Auhagen) o. Bäume

Veränderung gegenüber Ist-Zustand in %

Gesamt-verände-rung in %

Sondergebiet 14.487 15.766 -8.785 -56% 31%

Kerngebiet 13.435 14.553 -8.000 -55% 28%

Schulsportanlagen 4.104 4.549 -695 -15% 2%

Allgemeines Wohngebiet WA1 4.402 8.334 -1.699 -20% 6%

Allgemeines Wohngebiet WA2 6.497 8.334 -2.721 -33% 9%

Allgemeines Wohngebiet WA3 1.733 2.972 0 0% 0%

Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte 1.554 3.818 0 0% 0%

Verkehrsfläche besond. Zweckbest. 172 475 -475 -100% 2%

Straßenverkehrsflächen 5.355 3.191 -6.395 -200% 22%

Summen 51.739 61.992 -28.769 -46% 100%

Die mit Leitungsrechten zu belastenden Flächen D, E, F können weitere Baumverluste nach

sich ziehen, wenn Bäume zur Durchführung von Leitungsarbeiten bzw. zum Anlegen neuer Lei-tungen entfernt werden müssen.

Entlang der Wilhelmstraße können davon maximal 32 Bäume (darunter 16 geschützt nach

Baumschutzverordnung) und innerhalb der Fläche D 38 Bäume betroffen werden. Da dieser potentielle Eingriff nicht unmittelbar mit den originären Planungsabsichten im Plan-

gebiet zusammenhängt, ein tatsächlicher Ausgleich und Ersatz - im Gegensatz zu den festge-setzten Bau- und Verkehrsflächen als dauerhafte Eingriffsflächen - durch Um- bzw. Neuan-pflanzung von Bäumen auf diesen Flächen möglich und grundsätzlich anzustreben ist und weil schließlich die Verursacher (Leitungsträger) des Eingriffs als Planungsträger im Plangebiet an-sonsten nicht vertreten sind, wird der (potentielle) Eingriff hier genannt, er ist aber in die rech-nerische Eingriffsbilanzierung nicht eingeflossen.

Bei den Verlustbäumen ergibt sich ein Gesamtstammumfang von rund 21 m (ohne rechnerische

Einbeziehung der möglichen Baumverluste auf Leitungsflächen). Mit der Pflanzung von Alleen und Baumreihen sowie der Anlage von öffentlichen und privaten

Grünflächen einschließlich der Tiefgaragenbegrünungen können nach der Biotopwertermittlung nach AUHAGEN die Verluste vorhandener Vegetationsstrukturen vollständig kompensiert wer-den. Dem absoluten Verlust flächiger Kraut- und Gehölzflächen steht mit den textlichen und zeichnerischen Pflanzbindungen auf den Bau-, Sport- und Verkehrsflächen ein deutlicher Zu-gewinn von Baumpflanzungen gegenüber. Vor allem diese Baumpflanzungen ergeben in ihrer

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Summe sogar eine Verbesserung gegenüber der Ist-Situation. Dies gilt zusätzlich auch für eine Bilanzierung nach den Anforderungen der Berliner Baumschutzverordnung.

Festgesetzte Nutzung Verlust

(Stk.) Verlust (StU in m)

Anzahl Bäume n. TF (n. Abzug vorh. Bäume)

Bilanz: Vorher / Nachher (StU in m)

Sondergebiet 0 0,00 151 30,22

Kerngebiet 0 0,00 124 24,74

Schulsportanlagen 14 3,85 46 5,35

Allgemeines Wohngebiet WA1 10 7,00 21 -2,80

Allgemeines Wohngebiet WA2 10 7,15 21 -2,91

Allgemeines Wohngebiet WA3 0 0,00 0 0,00

Gemeinbedarfsfläche / Kindertagesstät-te

0 0,00 0 0,00

Verkehrsfläche besond. Zweckbest. 0 0,00 0 0,00

Straßenverkehrsflächen 14 3,38 155 27,62

Summen 48 21,38 518 82,22

III.3.5 Landschaftsbild Die voraussichtlichen Veränderungen des Landschaftsbildes ergeben sich aus der Vielzahl der

geplanten Vorhaben zwischen dem Pariser Platz und dem Potsdamer Platz. Eine isolierte Be-trachtung der Auswirkungen durch die Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs des Bebau-ungsplans "Ministergärten" kann daher nicht die Summe der tatsächlich zu erwartenden Verän-derungen wiedergeben.

Durch die Planungen sind Beeinträchtigungen der folgenden Qualitätsmerkmale zu erwarten: - Verlust der Eigenart als offene Stadtbrache, - Verlust der Erlebbarkeit als zusammenhängende Freiflächen, - bauliche Überformung eines historischen Freiraums, - Beeinträchtigung der strukturellen Vielfalt durch den Verlust der Bäume. Andererseits sind durch die Planungen Aufwertungen des Orts- und Landschaftsbildes zu er-

warten. Es erfolgt eine deutliche Gliederung zwischen öffentlichen und privaten Flächen. Her-vorzuheben sind die geplanten Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum wie auch (mit den zeichnerischen Pflanzbindungen) auf den Bauflächen im allgemeinen Wohngebiet und auf der Schulsportfläche.

Durch eine anspruchsvolle Neugestaltung des öffentlichen Raums in Anlehnung an den Bereich

Ebertstraße bzw. in Fortführung der Straßenraumgestaltung der angrenzenden Friedrichstadt, z.B. durch eine entsprechende Materialwahl im Gehwegbereich sowie eine Auswahl besonde-rer Einzel- und Ausstattungselemente, können weitere Qualitäten geschaffen werden.

III.3.6 Auswirkungen auf Natur und Landschaft bezogen auf Eingriffsverursacher (Flächennutzung) Im Wege der Abwägung wurde entschieden, die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft

mittels Grünfestsetzungen innerhalb des Geltungsbereichs zu sichern. Hierdurch kann nur ein Teil der Eingriffe ausgeglichen werden. Aufgrund der besonderen stadtentwicklungspolitischen Bedeutung vor al-lem der Sondergebiete und ihrer Erschließung wurde diesen Belangen in der Abwägung Vorrang einge-räumt. Bei der Entscheidung fand auch die planerische Ausgangssituation zum Zeitpunkt des

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Aufstellungsbeschlusses (Zulässigkeit von Vorhaben gemäß §§ 34 bzw. 35 BauGB) Berück-sichtigung. Danach war der bauliche Bestand zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme im Jahr 1994 den bestehenden Baurechten nach § 34 BauGB gleichzusetzen.

Das Verhältnis der durch die Planung vorbereiteten Eingriffe und ihrer Kompensation stellt sich

für die verschiedenen Eingriffsverursacher im Plangebiet unterschiedlich dar. Das Verhältnis zwischen Eingriffsfolgen und Ausgleichsverpflichtungen wird im Folgenden verursacher- und schutzgutbezogen jeweils zusammengefasst dargestellt.

Straßenverkehrsflächen Das ungünstigste Verhältnis zwischen Eingriff und Kompensation ergibt sich für den Straßen-

bau. Die zusätzliche Versiegelung und die damit einhergehende proportional größte Abnahme der Grundwasserneubildung (sehr geringe Grundwasserneubildung, hoher Oberflächenabfluss) können auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht ausgeglichen werden. Entsiegelungsflächen stehen nicht zur Verfügung. Beim Schutzgut Arten und Biotope wird der Verlust von Biotopflä-chen (Ruderalflur, Rasen und Kleinsträucher, zu geringeren Teilen Großsträucher und Pflaster mit Rasenfuge) durch die Anrechnung der Baumpflanzungen in den Planstraßen sowie in den bereits vorhandenen Straßen im Plangebiet nahezu kompensiert. Hinsichtlich der Anzahl der Bäume ergibt sich mit der Planung eine deutlich positive Veränderung.

Sondergebiet, Kerngebiet Da diese Gebiete sowohl in der Bestandssituation (1994) als auch in der Überplanung nahezu

identisch sind, können sie im Zusammenhang betrachtet werden. Mit der Ausweisung des Son-dergebietes und des Kerngebietes geht in der Bilanz der größte Anteil zusätzlicher Versiege-lung im Plangebiet einher. Dieser wird in den Gebieten selbst nur zu einem geringen Anteil (12 %) kompensiert. Damit verbunden ist auch die oben beschriebene Abnahme der Grund-wasserneubildung. Anders stellt sich die Situation bei den Arten und Biotopen dar Hier ist der Ausgleich höher zu bewerten als der Verlust von Biotopflächen (fast ausschließlich Rude-ralflur). Diese positive Bilanz resultiert hier, wie bereits bei den Straßenverkehrsflächen, aus der Anrechnung der festgesetzten Baumpflanzungen, die in der Bilanz vorher / nachher eine erhebliche Verbesserung aufweisen. Die insgesamt moderaten klimatischen Auswirkungen sind nur teilweise kompensierbar.

Fläche für Sport- und Spielanlagen Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen können die zusätzliche Versiegelung nur zu 10 %

und die Abnahme der Grundwasserneubildung zu rund 50 % ausgeglichen werden. Demgegen-über kann der durch die Anlage der Sportfläche verursachte Biotopflächenverlust (hauptsäch-lich Rasen, zu geringeren Teilen Ruderalflur, Großsträucher und Pflaster mit Rasenfuge) auf der Fläche vollständig kompensiert werden. Wie bei den Straßenverkehrsflächen wirken sich hier die Baumpflanzungen mit ihrer positiven Bilanz als Kompensationseffekt aus.

Allgemeines Wohngebiet, Gemeinbedarfsfläche Für das allgemeine Wohngebiet WA1 und WA2 weist die Bilanz jeweils geringe Eingriffsüber-

hänge bei den Schutzgütern Boden, Bodenwasser sowie Arten und Biotope auf, die nicht voll-ständig ausgeglichen werden können.

Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung im allgemeinen Wohngebiet WA3 sowie auf der Ge-meinbedarfsfläche "Kindertagesstätte" sichern den Bestand. Sie sind daher nicht eingriffsrele-vant.

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III.4 Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung III.4.1 Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben Zur Umsetzung des Bebauungsplans I-202 b wurden folgende Ausgaben ermittelt: a) Vorbereitung/Planung - B-Planverfahren und Landschaftsplanerischer Fachbeitrag 145.800 € - Vermessung 28.200 € b) Grunderwerb - Verkehrsfläche Ebertstraße 118.800 € c) Erschließung - Neubau Gertrud-Kolmar-Straße 301.400 € - Neubau Straße In den Ministergärten 585.000 € - Umbau Ebertstraße 614.000 € - Umbau Voßstrasse 200.000 € Summe der Kosten 1.993.200 € Die Finanzierung erfolgte bzw. erfolgt über die Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin -

Parlaments- und Regierungsviertel. Ausgaben im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme, die nicht durch eigene Einnahmen gedeckt sind, werden aus Kapitel 1220, Titel 89443, finanziert. Der Bund beteiligt sich mit 64 v. H. an diesen Ausgaben. Die Mittel des Bundes werden bei Kapitel 1220, Titel 33122, vereinnahmt.

III.4.2 Personalwirtschaftliche Auswirkungen Keine.

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IV. Verfahren IV.1 Aufstellungsbeschluss Am 8. Dezember 1993 hatte die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen be-

schlossen, für das Gelände zwischen der südlichen Begrenzung der künftigen Behrenstraße zwischen Ebertstraße und Wilhelmstraße, der westlichen Bebauung an der Wilhelmstraße, der nördlichen Bebauung an der Voßstraße (Teilfläche des Grundstückes Wilhelmstraße 12/18, An der Kolonnade 2/18, Voßstraße 10-20), der Voßstraße, der östlichen Begrenzung der Ebert-straße bis zur Lennéstraße und der Bezirksgrenze sowie einem Abschnitt der Ebertstraße im Bezirk Mitte den Bebauungsplan I-202 aufzustellen.

Vom 25. April bis 25. Mai 1994 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1

BauGB durchgeführt, in deren Rahmen am 26. April 1994 eine Erörterungsveranstaltung mit Vorstellung und Diskussion der Planung stattfand. In 26 schriftlichen Äußerungen, darunter ei-ne mit 447 Unterschriften, wurden vor allem die zusätzlichen Wohnbauten und Verkehrsflächen kritisiert. Es wurden erhebliche nachteilige Auswirkungen insbesondere auf die Wohnbevölke-rung zwischen Plangebiet und Wilhelmstraße befürchtet. Deshalb wurde zur Bewältigung die-ser Konflikte und zur Sicherung des vorhandenen Wohnens mit Beschluss der Senatsverwal-tung für Bau- und Wohnungswesen vom 28. Februar 1995 der Geltungsbereich nach Osten bis zur Wilhelmstraße erweitert. Auf einer Erörterungsveranstaltung am 2. März 1995 wurden die Bürger darüber informiert und hatten Gelegenheit, sich zu äußern.

Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Verfahrensschritte ist jedoch zweifelhaft, da sie auf der

Grundlage des ab dem 6. April 1993 geltenden § 4 Abs. 4a AGBauGB erfolgten, der vom Wort-laut her das vorliegende Planverfahren nicht erfasste.

Am 21. März 1995 stellte der Senat im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister durch Be-

schluss fest, dass der Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Par-laments- und Regierungsviertel" ein Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung im Sinne des ab dem 19. Juli 1994 geltenden § 4c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBauGB ist. Der Gel-tungsbereich des Bebauungsplans I-202 liegt innerhalb dieses Bereichs.

Aufgrund dieses Senatsbeschlusses und wegen der o.g. Zweifel an der rechtlichen Verbind-

lichkeit des bisherigen Verfahrens hatte die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Woh-nungswesen im April 1995 entschieden, einen neuen Aufstellungsbeschluss zu fassen.

Der Beschluss der damaligen Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 16. Mai

1995 über die Aufstellung des Bebauungsplans I-202 wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994, in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 4c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 4b Abs. 1 AGBauBG in der Fassung vom 11. Dezember 1987, zuletzt geändert durch Arti-kel IV des Gesetzes vom 19. Juli 1994, im Amtsblatt für Berlin Nr. 29 vom 2. Juni 1995 auf Sei-te 1762 bekannt gemacht.

Von der öffentlichen Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und der Anhö-

rung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 BauGB-MaßnahmenG in der Fassung vom 28. April 1993 abgesehen, denn in das neue Verfahren sind die zuvor gewonnenen Erkenntnisse eingeflossen, die Grundzüge der Planung wurden nicht verändert. Da zu neuen Erkenntnissen führende Bedenken und Anregungen zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten waren, wurde von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung zu verzichten.

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IV.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 16. Mai 1995 wurde als erster Verfahrensschritt die Be-

teiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, fand gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 23. Juni bis 26. Juli 1995 statt. Beteiligte, die bis Fristablauf nicht Stellung genommen hatten, wurden erneut zur Stellungnahme bis zum 11. August 1995 aufgefordert.

Beteiligt wurden insgesamt 55 Träger öffentlicher Belange, Dienststellen und Institutionen. 16

Beteiligte äußerten sich nicht, 13 hatten keine Bedenken. Fünf gaben Hinweise und 21 schick-ten Stellungnahmen mit zum Teil umfangreichen Anregungen und Bedenken. Die Auswertung der TÖB-Stellungnahmen zeigte, dass es hinsichtlich der Planungen für das Denkmal für die ermordeten Juden Europas und für die Verlängerung der Französischen Straße noch Klärungs-bedarf gibt. Zum einen wurde der nach einem Wettbewerb ausgewählte Entwurf für das Denk-mal in der Öffentlichkeit sehr kontrovers diskutiert. Zum anderen wurden von mehreren Trägern öffentlicher Belange zur Verlängerung der Französischen Straße Bedenken geäußert.

Da es geboten war, für die Ansiedlung der Vertretungen der Länder beim Bund zügig Pla-

nungsrecht zu schaffen, beschloss die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswe-sen am 30. Oktober 1995, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans I-202 zu tei-len und für diesen Bereich die Bebauungspläne I-202a und I-202b aufzustellen.

IV.3 Teilung und Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs Der Beschluss der damaligen Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom

30. Oktober 1995 über die Teilung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans I-202 und die Aufstellung des Bebauungsplans I-202b wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. No-vember 1994, im Amtsblatt für Berlin Nr. 58 vom 17. November 1995 auf Seite 4551 bekannt gemacht.

Am 7. Mai 1996 beschloss der damalige Senatsausschuss "Berlin 2000", für die im Plangebiet

I-202a gelegene künftige Verlängerung der Französischen Straße ein eigenes Bebauungsplan-verfahren durchzuführen. Der vorgeschlagene Geltungsbereich umfasste auch den im Plange-biet I-202b gelegenen Kreuzungsbereich Ebertstraße/Lennéstraße.

Daraufhin beschloss die damalige Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen am 3. Juli

1996, für die Verlängerung der Französischen Straße einschließlich des genannten Kreu-zungsbereiches den Bebauungsplan I-202c aufzustellen und den Geltungsbereich des Bebau-ungsplans I-202b entsprechend einzuschränken.

Der Beschluss vom 3. Juli 1996 über die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des

Bebauungsplans I-202b wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994, im Amtsblatt für Berlin Nr. 38 vom 26. Juli 1996 auf Seite 2571 bekannt gemacht.

IV.4 Öffentliche Auslegung Der nach den Beschlüssen zur Änderung des räumlichen Geltungsbereichs überarbeitete Ent-

wurf des Bebauungsplans I-202b wurde anschließend gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus-gelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden benachrichtigt.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 5. August bis einschließlich 5. September 1996 ist am 26. Juli 1996 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 2571 fristgerecht be-kannt gemacht worden (§ 3 Abs. 2 BauGB).

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In insgesamt sieben Schreiben, darunter eines der Stadtteilvertretung mit 50 Unterschriften,

wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung Anregungen und Bedenken geäußert. Die Be-denken bezogen sich vor allem auf die Beeinträchtigung der Wohnqualität für die Bewohnerin-nen und Bewohner in den Neubauten an der Wilhelmstraße. Bezüglich der Verlängerung der Französischen Straße galten sie einer Planung außerhalb des Plangebietes, bezüglich der an-deren Bedenken wurde abgewogen, dass mit den vorliegenden Planungen den Belangen des Wohnens angemessen Rechnung getragen wird und eine Veränderung nicht erforderlich ist.

Während der öffentlichen Auslegung gaben auch fünf Träger öffentlicher Belange sowie neun

Bundesländer, vertreten durch den Bevollmächtigten des Landes Hessen beim Bund, Stellung-nahmen ab. Als Ergebnis der Abwägung wurde von der damaligen Senatsverwaltung für Bau-en, Wohnen und Verkehr entschieden, einige Festsetzungen im Sondergebiet "Landesvertre-tungen und diplomatische Vertretungen" zu ändern, um die Realisierung der für einige Landes-vertretungen inzwischen konkretisierten Planungen zu ermöglichen, ohne das städtebauliche Konzept insgesamt infrage zu stellen. Weitere kleine Änderungen erfolgten bei den Festset-zungen für die damals noch geplante Sporthalle und bei Leitungsrechten.

IV.5 Erneute öffentliche Auslegung Vor allem die nach der öffentlichen Auslegung geänderten Ausweisungen im Sondergebiet

machten es erforderlich, den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszu-legen. Diese Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans in der Zeit vom 3. November bis einschließlich 17. November 1997 ist am 24. Oktober 1997 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 3850 fristgerecht bekannt gemacht worden (§ 3 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3 und 19 Abs. 1 Satz 2 BauGB-MaßnahmenG). In einer Stellungnahme und drei Äußerungen wurden schriftliche Anregungen, Bedenken und Hinweise gegeben. Deren Prüfung und Abwägung führte zu keiner Änderung des Plans.

IV.6 Erneute Beteiligung im vereinfachten Verfahren Zwischenzeitlich wurden die ersten Realisierungswettbewerbe für die Landesvertretungen ab-

geschlossen. Daraufhin baten die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Saarland um Änderungen im Bebauungsplan zur Realisierung ihres gemeinsamen Tiefgaragenprojektes. Da diese Änderungen nur geringfügig waren und die Grundzüge der Planung nicht berührten, war eine erneute Beteiligung im vereinfachten Verfahren möglich. Mit Schreiben vom 23. März 1998 wurde den betroffenen Grundstückseigentümern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die erneute Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer und der berührten Träger öf-

fentlicher Belange in der Zeit vom 23. März bis 14. April 1998 fand gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB a.F. (Planänderung im vereinfachten Verfahren) und § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB n.F. statt.

Im Rahmen der erneuten Beteiligung im vereinfachten Verfahren gingen zwölf Stellungnahmen

ein. Nach deren Prüfung und Abwägung wurde der Plan mit Ausnahme einer Schreibfehlerkor-rektur in einer textlichen Festsetzung nicht verändert.

IV.7 Zustimmung des Abgeordnetenhauses Durch Beschluss vom 25. Juni 1998 hat das Abgeordnetenhauses von Berlin dem Entwurf des

Bebauungsplans I-202b in der Fassung vom 18. März 1998 gemäß § 4c Abs. 3 i.V. mit § 4 Abs. 1 AGBauGB und der Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung

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entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans I-202b im Teilbereich "Ministergär-ten/östlich Ebertstraße" zugestimmt.

IV.8 Zweite erneute Beteiligung im vereinfachten Verfahren Die zwischenzeitlich vorliegenden Architekten-Entwürfe für die Landesvertretungen zeigten,

dass es von den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans Abweichungen gibt, die einer Zulässigkeit der Vorhaben gemäß § 33 BauGB entgegen standen. Daraufhin wurde ent-schieden, den Bebauungsplan zu ändern und Vordächer in der Vorgartenzone ausnahmsweise zuzulassen sowie die überbaubare Fläche auf dem Grundstück der Landesvertretungen von Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern geringfügig zu erweitern.

Da diese Änderungen nur geringfügig waren und die Grundzüge der Planung nicht berührten,

war eine zweite erneute Beteiligung im vereinfachten Verfahren möglich. Mit Schreiben vom 23. März 1999 und 1. April 1999 wurde den betroffenen Grundstückseigentümern und den be-rührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die zweite erneute Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer und der berührten Trä-

ger öffentlicher Belange in der Zeit vom 23. März bis 12. April 1999 fand gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB a.F. (Planänderung im vereinfachten Verfahren) und § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB n.F. statt.

Im Rahmen der zweiten erneuten Beteiligung im vereinfachten Verfahren gingen sieben Stel-

lungnahmen ein. Da die Beteiligten keine Bedenken äußerten, wurde der Plan nicht verändert. IV.9 Dritte erneute Beteiligung im vereinfachten Verfahren Anfang 2002 äußerte der Arbeitgeberverband Gesamtmetall die Absicht, sich auf dem Grund-

stück Voßstraße 16 anzusiedeln. Dem Stand die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Landesvertretungen und diplomatische Vertretungen" entgegen. Da es je-doch keinen Bedarf mehr für die Ansiedlung von Landesvertretungen gab und auch ein Bedarf für die Vorhaltung von Flächen für diplomatische Vertretungen nicht erkennbar war, wurde ent-schieden, auf den noch nicht bebauten Flächen des Sondergebietes auch Verbände und Insti-tute zuzulassen, deren Grundstücksnutzung in Verbindung steht mit der Funktion Berlins als Sitz von Parlament und Regierung.

Da die Änderungen nur geringfügig waren und die Grundzüge der Planung nicht berührten, war

eine dritte erneute Beteiligung im vereinfachten Verfahren möglich. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 wurde den betroffenen Grundstückseigentümern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die dritte erneute Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer und der berührten Trä-

ger öffentlicher Belange in der Zeit vom 10. Juli bis 31. Juli 2002 fand gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB a.F. (Planänderung im vereinfachten Verfahren) und § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB n.F. statt.

Im Rahmen der dritten erneuten Beteiligung im vereinfachten Verfahren gingen acht Stellung-

nahmen ein. Drei Beteiligte regten weitergehende Änderungen an. Die Vertretungen der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern regten an, die erwei-

terte Zulässigkeit im Sondergebiet nicht nur für die unbebauten Grundstücke, sondern auch für die bebauten Grundstücke der Landesvertretungen vorzunehmen. Der Anregung wurde nicht gefolgt, da sie den Planungszielen für das Gebiet der Landesvertretungen entgegensteht.

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Die Oberfinanzdirektion Berlin forderte eine Ausweisung der unbebauten Grundstücke als Kerngebiet, da auch die erweiterte Zulässigkeit im Sondergebiet für eine Bebauung der Brach-flächen nicht geeignet sei. Der Anregung wurde seinerzeit nicht gefolgt, da sie für die Zuläs-sigkeit des Vorhabens des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall nicht erforderlich war, aber die Grundzüge der Planung berührt und damit eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungs-planes erfordert hätte.

Seit 1. Januar 2004 werden alle Verfahrensschritte gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB (1998)

nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 durchge-führt.

IV.10 Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Ergebnisse des Realisierungswettbewerbs "Wohnen in den Ministergärten" von 2002, der

2004 von der Bezirksverordnetenversammlung Mitte beschlossene Bezirksentwicklungsplan mit seinen Aussagen u.a. zur sozialen Infrastruktur, die absehbare Rückübertragung einiger der unbebauten Grundstücke im Sondergebiet an Private und der für das Plangebiet nicht mehr er-kennbare Bedarf zur Vorhaltung von Grundstücken für Hauptstadtfunktionen und weiterer Ak-tualisierungsbedarf veranlassten die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, den Entwurf für den Bebauungsplan I-202b ab Herbst 2004 umfassend zu überarbeiten.

Da die Überarbeitung die Grundzüge der Planung berührte, wurde für den geänderten Plan,

Stand 1. August 2005, eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB (1998) mit Schreiben vom 12. August 2005 durchgeführt. Außerdem wurden die Eigen-tümer des Grundstücks Voßstraße 16 und der Wohngebäude beteiligt. Da mit den Landesver-tretungen und den Dienststellen des Bezirksamtes Mitte im Rahmen der TÖB-Beteiligung zugleich die Eigentümer der anderen Gebäude im Plangebiet beteiligt wurden, sind somit alle Gebäudeeigentümer beteiligt worden.

Die erneute Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, fand

gemäß § 4 BauGB (1998) in der Zeit vom 12. August bis 15. September 2005 statt. Von den 47 beteiligten Trägern öffentlicher Belange und Dienststellen des Landes Berlin gaben

29 Stellungnahmen ab. Außerdem äußerten sich die beiden beteiligten Eigentümer. In der Abwägung mehrerer Stellungnahmen zur Ausweisung der Straße "An der Kolonnade" als

"private Verkehrsfläche" wurde entscheiden, diese Ausweisung in "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" mit der Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" zu ändern Damit wird der während der Planaufstellung eingetretenen Änderung der Eigentumsverhältnisse Rechnung getragen, da die Fläche dem Land Berlin zugeordnet worden ist und nicht, wie ur-sprünglich beabsichtigt, an den Eigentümer der angrenzenden Baugrundstücke verkauft wurde. Mit der Änderung wird das Ziel, hier Durchgangsverkehr zu unterbinden, nur noch in der Weise erreicht, dass ein verkehrsberuhigter Bereich für Durchgangsverkehr erfahrungsgemäß unatt-raktiv ist. Sollte künftig eine weitergehende Beschränkung des Durchgangsverkehrs erforder-lich werden, kann dies durch straßenverkehrsbehördliche Maßnahmen erfolgen.

Auf Anregung des Eigentümers wurde im WA1-Gebiet die vorhandene Stellplatzfläche weitge-

hend vom Verbot der Anlage von Stellplätzen (textliche Festsetzung Nr. 3.1) ausgenommen, da eine Verlagerung der ebenerdigen Stellplätze in Tiefgaragen nur im Zusammenhang mit we-sentlichen baulichen Veränderungen möglich wäre, was im Widerspruch zum Planungsziel stünde, das vorhandene Wohngebiet durch den Bebauungsplan zu stabilisieren.

Auf Anregung des Bezirksamts Mitte wurden im allgemeinen Wohngebiet die ausnahmsweise

zulässigen Beherbergungsbetriebe ausgeschlossen, um das vorhandene innerstädtische Woh-nen zu sichern und eine vor allem in der Nachbarschaft des Plangebiets erfolgte Umwandlung

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von Wohnungen in Ferienwohnungen planungsrechtlich nicht zuzulassen. Auf Anregung des Bezirksamts Mitte wurde die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne von

§ 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Vorgartenflächen als unzulässig bestimmt, um der städtebaulich herausragenden Bedeutung der Vorgärten im Plangebiet Rechnung zu tragen.

Auf Anregung des Bezirksamts Mitte wurden mehrere Grünfestsetzungen im Sinne der bereits

bisher verfolgten Ziele ergänzt. Zugleich wurden Dachterrassen von der Verpflichtung zur Be-grünung flacher Dächer ausgenommen, um diese für innerstädtisches Wohnen und Arbeiten attraktive Form der Dachnutzung nicht zu auszuschließen.

Auf Anregung der Berliner Wasserbetriebe wird bei der Fläche Z, die mit einem Leitungsrecht

zugunsten der für das Elektrizitätsnetz zuständigen Unternehmensträger zu belasten ist, die Begünstigung auf alle Unternehmensträger erweitert, da der über die Fläche Z führende über-örtlich bedeutsame Mischwasserkanal nur mit erheblichem Aufwand umzulegen wäre und diese Änderung keine erkennbar nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzung des Baugrundstücks hat. Demgegenüber wird der Anregung, auch für die vorhandenen, außerhalb der Straßenver-kehrsflächen liegenden Wasserversorgungsleitungen eine Verpflichtung zur Belastung der Baugrundstücke mit Leitungsrechten festzusetzen, nicht gefolgt, da kein Erfordernis für eine öf-fentlich-rechtliche Sicherung erkennbar ist und da die städtebaulichen Ziele für die Nutzung der Baugrundstücke bzw. für die Gestaltung der Vorgartenzonen beeinträchtigt werden könn-ten.

Den Anregungen, die Ausweisung der Sondergebietsflächen in Kerngebiet (MK) zu ändern, die

Ausweisung des Kerngebiets in Mischgebiet (MI) zu ändern, auf die textlichen Festsetzungen zur Begrünung von Dach- und Außenwandflächen zu verzichten, weitere auf Baugrundstücken vorhandene Bewag-Kabel planungsrechtlich zu sichern und die allgemein und die ausnahms-weise zulässigen Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet weitgehend einzuschränken, wurde nicht entsprochen.

IV.11 Zweite erneute öffentliche Auslegung Der Bebauungsplan wurde in der Zeit vom 24. Januar bis einschließlich 24. Februar 2006 mit

neuem Plandokument vom 23. Januar 2006 erneut öffentlich ausgelegt. Diese zweite erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 3 BauGB (1998) ist am 13. Januar 2006 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 85 fristgerecht bekannt gemacht worden. Die zuvor be-teiligten Träger öffentlicher Belange und Dienststellen des Landes Berlin wurden benachrich-tigt.

In der Zeit der Auslegung äußerten sich schriftlich sechs Bürger, ein Umweltverband, drei TÖB

und eine Dienststelle. Zwei nicht im Plangebiet wohnende Bürger kritisierten, dass die Festsetzungen im allgemeinen

Wohngebiet (WA) sich überwiegend an den bestehenden Plattenbauten orientieren. Den Anre-gungen wurde nicht gefolgt, da mit den Festsetzungen im WA keine Bestandssicherung für Plattenbauten erfolgt, sondern eine Sicherung des Wohngebietes im Hinblick auf die Art der Nutzung und den Städtebau.

Ein Bürger kritisierte, dass durch den B-Plan eine Überbauung der Flächen des ehemaligen

Führerbunkers zugelassen wird. Der Anregung wurde nicht gefolgt, da die Fläche selbst und ih-re Umgebung nicht unter Denkmalschutz stehen und die zuständigen Dienststellen des Landes Berlin keine Bedenken gegen das Zulassen einer Überbauung geäußert haben.

Ein Bürger regte an, dass die Neubauten im Plangebiet sich gestalterisch an den Neubauten

am Pariser Platz orientieren sollten. Der Anregung wurde nicht gefolgt, da für derartige Fest-

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setzungen keine städtebauliche Begründung erkennbar ist, sondern vielmehr der Bereich der ehemaligen Ministergärten, zwischen Friedrichstadt und Großem Tiergarten gelegen, eine ei-gene Prägung entwickeln bzw. erhalten soll.

Ein Bürger wandte sich gegen die Festsetzung Nr. 1.7, mit der bestimmt wird, dass Beherber-

gungsgewerbe im WA nicht zulässig ist, und verwies auf einen vorhandenen erhaltenswerten Hotelbetrieb. Der Anregung wurde teilweise gefolgt, indem die textliche Festsetzung Nr. 1.7 auf die Obergeschosse begrenzt wird. Ein Ausschluss des im EG befindlichen Hotelbetriebes wür-de das mit der Festsetzung verfolgte Ziel, das Wohnen zu sichern, nicht unterstützen, da es im Erdgeschoss fast keine Wohnungen gibt und das EG im Plangebiet zum Wohnen auch nur be-dingt geeignet ist.

In einem Bürgerschreiben wurde die Ermöglichung von Anbauten an die vorhandene Wohnbe-

bauung abgelehnt. Der Anregung wurde nicht gefolgt, da aus städtebaulichen Gründen eine Ar-rondierung des Blockes zugelassen wird. Diese steht einer Sicherung gesunder Wohnverhält-nisse (Belichtung, Belüftung) im bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht entgegen, zumal die Hofgröße immer noch deutlich über der in der Friedrichstadt liegen wird und im Falle der Aus-führung der Blockrandschließung die Schallbelastung bei den zum Blockinnenbereich orientier-ten Räumen deutlich vermindert wird.

Ein Umweltverband forderte eine Vollkompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft. Der

Anregung wurde nicht gefolgt, da zum einen durch die Festssetzungen des Bebauungsplanes eine überwiegende Kompensation geregelt wird und da zum anderen das gesetzliche Erforder-nis der Vollkompensation bei diesem B-Plan-Verfahren nicht gegeben ist, da gemäß § 243 BauGB die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angewendet wird.

In den drei TÖB-Stellungnahmen wurden Details angesprochen, die keine Abwägung erforder-

ten oder die in der Abwägung nicht berücksichtigt wurden. Auch die Stellungnahme der Dienststelle des Landes Berlin hatte keine Auswirkungen auf den

Bebauungsplan, da nach Schriftwechsel im Ergebnis keine Einwände erhoben wurden, die eine Abwägung erforderten.

Im Ergebnis der zweiten erneuten öffentlichen Auslegung wurde eine textliche Festsetzung er-

gänzt. Daraufhin wurde einem betroffenen Bürger und dem berührten Bezirksamt Mitte mit Schreiben vom 16. März 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme im vereinfachten Verfahren ge-mäß § 13 BauGB (1998) gegeben. Der betroffene Bürger äußerte sich schriftlich. Er nahm je-doch zu der Ergänzung der textlichen Festsetzung nur insofern Stellung, als dass er darauf verwies, dass mit dieser Änderung seine grundsätzlichen Bedenken zur Festsetzung Nr. 1.7 nicht ausgeräumt seien. Diese textliche Festsetzung als solche war jedoch nicht Gegenstand der Beteiligung vom 16. März, weshalb zu den Einwänden keine Abwägung erfolgte.

IV.12 Anwendung der Eingriffsregelung Für die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist § 243 Abs. 2 BauGB ange-

wendet worden, wonach die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin angewendet werden kann.

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V. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt

geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049/2076), in Verbindung mit dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), geändert durch Ar-tikel 6 des Gesetzes vom 01. November 1996 (BGBl. I S. 1626).

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November

1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)

in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-setzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der

Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 1997 (BGBl. I S. 2081).

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches und der

zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel" vom 17. Juni 1993 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1999 (GVBl. S. 346).

Aufgestellt: Berlin, den 05.05.2006 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Referat II B ........................... Schoen Referatsleiterin

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Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan I-202b vom 23. Januar 2006 Die Überschriften (mit einstelliger Ordnungszahl) sind nicht Bestandteil der Festsetzungen. 1. Art und Maß der baulichen Nutzung 1.1 Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Vertretungen der Bundesländer. Zulässig sind - Vertretungen der Bundesländer beim Bund. Ausnahmsweise können - landesnahe Einrichtungen, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsnutzungen, - Wohnungen, - Einzelhandelsbetriebe, - kleine Beherbergungsbetriebe, - Schank- und Speisewirtschaften auf bis zu 20 v.H. der zulässigen Geschossfläche zugelassen werden, wenn dies nach Art und

Umfang mit der Zweckbestimmung des Sondergebietes vereinbar ist. 1.2 Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten und die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 der Baunutzungsverordnung

genannten Nutzungen nicht zulässig. 1.3 Im Kerngebiet sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung nicht

Bestandteil des Bebauungsplanes. 1.4 Im Kerngebiet sind auf den Grundstücken mindestens 20 v.H. der zulässigen Geschossfläche

für Wohnungen zu verwenden. 1.5 Im Kerngebiet und im Sondergebiet können im Einzelfall ausnahmsweise Dachaufbauten bis zu

einer Höhe von 55,5 m über NHN und technische Aufbauten wie Antennen und Sendemaste bis zu einer Höhe von 57,0 m über NHN zugelassen werden.

1.6 Im Sondergebiet ist abweichend vom festgesetzten Höchstmaß für die Oberkante baulicher An-

lagen je Landesvertretung ein Fahnenmast als Dachaufbau bis zu einer Höhe von 61,0 m über NHN zulässig.

1.7 Im allgemeinen Wohngebiet sind in den Obergeschossen die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1

der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 2. Bauweise 2.1 Im Sondergebiet kann entlang der Straße In den Ministergärten für Vordächer bis zu einer Brei-

te von 24,0 m ein Vortreten vor die Baugrenze bis zu 3,0 m ausnahmsweise zugelassen wer-den.

3. Weitere Arten der Nutzung 3.1 Im allgemeinen Wohngebiet, im Kerngebiet und im Sondergebiet sind auf den nicht überbauba-

ren Grundstücksflächen Garagen und (ausgenommen die Flächen A, E und F) Stellplätze unzu-lässig.

3.2 Im allgemeinen Wohngebiet, im Kerngebiet und im Sondergebiet sind auf den nicht überbauba-

ren Flächen in einer Tiefe von 6,0 m hinter der Straßenbegrenzungslinie Nebenanlagen im Sin-

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ne des § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig. 3.3 (weggefallen) 3.4 Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung "Schulsportanlagen" ist

ein eingeschossiges Funktionsgebäude zulässig. Die Grundfläche des Funktionsgebäudes darf 250 m² nicht überschreiten.

3.5 Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung "Schulsportanlagen" ist

auch eine Nutzung für außerschulische Spielzwecke zulässig. 3.6 Auf der Fläche U7/U8/U9/U10/U7 ist eine Tiefgaragenein- und -ausfahrt zulässig. 3.7 Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim-

mung ist nicht Gegenstand der Festsetzung. 4. Grünfestsetzungen 4.1 Die Flächen zum Anpflanzen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzun-

gen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Wege und Zufahrten.

4.2 Die Flächen G, H, I und K sind mit säulenartig wachsenden Bäumen der Art Quercus robur

'Fastigiata' (Säulen-Eiche) mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm in einer Reihe in der Weise zu bepflanzen, dass der Eindruck einer geschlossenen Abpflanzung und geschlos-senen Raumkante entsteht. Auf der Fläche G sind mindestens 27 Bäume, auf der Fläche I 11 Bäume und auf den Flächen H und K zusammen mindestens 35 Bäume derselben Größe an-zupflanzen. Die Baumpflanzungen sind zu unterhalten und bei Abgang durch Neupflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu ersetzen.

4.3 Auf den Flächen G, H und I sind die Bäume mit Sträuchern zu unterpflanzen. 4.4 Auf den Flächen I, J und K ist straßenseitig eine Hecke einheitlicher Art anzulegen. 4.5 (weggefallen) 4.6 (weggefallen) 4.7 Im allgemeinen Wohngebiet WA1 und WA2 ist je 250 m² Grundstücksfläche mindestens ein

standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu pflanzen. Die Baumpflanzungen sind zu unterhalten und bei Abgang durch Neupflanzungen mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzen-den Bäume sind die vorhandenen Laubbäume einzurechnen. Weitergehende Verpflichtungen nach der Baumschutzverordnung Berlin bleiben unberührt.

4.8 Im Kerngebiet und im Sondergebiet ist je 50 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindes-

tens ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu pflan-zen. Die Baumpflanzungen sind zu unterhalten und bei Abgang durch Neupflanzungen mit ei-nem Stammumfang von mindestens 20 cm zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen Laubbäume einzurechnen. Weitergehende Verpflich-tungen nach der Baumschutzverordnung Berlin bleiben unberührt.

4.9 Im allgemeinen Wohngebiet sind 50 v.H. der den Blockinnenbereichen zugewandten Außen-

wandflächen baulicher Anlagen mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen. Die Anpflanzungen sind zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.

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4.10 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die Außenwandflächen von Nebenanlagen im

Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung, Garagen als selbstständige Gebäude, und über-dachte Stellplätze mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen. Die Anpflanzungen sind zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.

4.11 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Flachdächer bzw. Dachflächen mit einer Nei-

gung von weniger als 15° zu begrünen. Dies gilt nicht für Dachterrassen, technische Einrich-tungen und Belichtungsflächen.

4.12 (weggefallen) 4.13 Im allgemeinen Wohngebiet, im Kerngebiet und im Sondergebiet ist eine Befestigung von We-

gen und Zufahrten, ausgenommen Tiefgaragenzufahrten, in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig.

4.14 Auf den Straßenverkehrsflächen der Ebertstraße, der Voßstraße, der Straße In den Minister-

gärten und der Gertrud-Kolmar-Straße sind zusammen mindestens 155 standortgerechte Laub-bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu pflanzen.

5. Immissionsschutz 5.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als

Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sicherge-stellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm Schadstoff pro Tera Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes ver-gleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen.

5.2 Im Kerngebiet und im Sondergebiet sind an Gebäuden, die Fundamente in einem Bereich bis

zu 20 m hinter der Straßenbegrenzungslinie entlang der Ebertstraße haben, konstruktive Maß-nahmen zur Minderung der vom S-Bahn-Verkehr ausgehenden und über den Baugrund einge-tragenen Erschütterungen vorzunehmen. Die Dämmwirkung der Maßnahmen muss im Fre-quenzbereich von 10 bis 35 Hz insgesamt mindestens 5 dB und im Frequenzbereich über 35 Hz insgesamt mindestens 20 dB, bei Gebäuden ohne Wohnnutzung insgesamt mindestens 15 dB betragen. Dies gilt nicht, wenn schwingungsmindernde Maßnahmen an den S-Bahn-Anlagen mit derselben Mindestdämmwirkung erfolgen.

6. Sonstige Festsetzungen 6.1 Die Fläche D ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der für das Elektrizitätsnetz zuständigen

Unternehmensträger zu belasten und darf nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.

6.2 (weggefallen) 6.3 (weggefallen) 6.4 Die Flächen E, F und Z sind mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unterneh-

mensträger zu belasten. 6.5 Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und bau-

rechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.

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Hinweise zum Bebauungsplan I-202b vom 23. Januar 2006 1. Das Plangebiet liegt innerhalb des förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsberei-

ches und den zugehörigen Anpassungsgebieten zur Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel".

2. (weggefallen) 3. Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 4.3 wird die Verwendung von Arten der beige-

fügten Pflanzliste 1 empfohlen. 4. Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 4.4 wird die Verwendung von Arten der beige-

fügten Pflanzliste 2 empfohlen. 5. Bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 4.7 und Nr. 4.8 wird die Verwendung von Ar-

ten der beigefügten Pflanzliste 3 empfohlen. 6. Bei Anwendung der textlichen Festsetzung Nr. 4.14 wird die Verwendung von Arten der beige-

fügten Pflanzliste 4 empfohlen. 7. Im Kerngebiet und im Sondergebiet in einem Bereich bis zu 30 m hinter der Straßenbegren-

zungslinie entlang der Ebertstraße kann der Einbau von schwimmenden Estrichen in den Ge-bäuden zu störenden Dröhngeräuschen führen.

8. Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen

belastet sind, besteht Handlungsbedarf, wenn Grabungen, Aushub oder ähnliche Veränderun-gen des Bodens vorgenommen werden. Auf den gekennzeichneten Flächen im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet besteht der Handlungsbedarf bei Bodenveränderungen in der Regel erst bei Erreichen einer Tiefe von 0,30 m unter der Oberkante Gelände.

Pflanzlisten zum Bebauungsplan I-202b vom 23. Januar 2006 Pflanzliste 1: Frei wachsende Sträucher Cornus mas (Kornelkirsche) Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) Corylus avellana (Gewöhnliche Hasel) Eleagnus angustifolia (Schmalblättrige Ölweide) Ligustrum vulgare (Gewöhnlicher Liguster) Ligustrum vulgare 'Atrovirens' (Wintergrüner Liguster) Philadelphus coronarius (Europäischer Pfeifenstrauch) Salix caprea 'Mas' (Kätzchen-Weide) Syringa josikea (Ungarischer Flieder) Syringa vulgaris (Gewöhnlicher Flieder) Syringa vulgaris-Hybriden Weigelia in Sorten (Weigelie) Pflanzliste 2: Heckenpflanzen Acer campestre (Feld-Ahorn) Buxus sempervirens var. arborescens (Buchsbaum) Carpinus betulus (Hainbuche) Crataegus monogyna (Weißdorn) Cotoneaster dielsianus (Graue Felsenmispel) Fagus sylvatica (Rot-Buche)

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Ligustrum vulgare (Gewöhnlicher Liguster) Ligustrum vulgare 'Atrovirens' (Wintergrüner Liguster) Spiraea x arguta (Braut-Spiere) Spiraea x cinerea 'Grefsheim' (Schnee-Spiere) Spiraea thunbergii (Frühlings-Spiere) Spiraea x vanhouttei (Pracht-Spiere) Taxus baccata (Eibe) Pflanzliste 3: Laubbäume im Sondergebiet Wie Pflanzliste 4, zusätzlich: Acer campestre (Feld-Ahorn) Betula pendula (Hänge-Birke) Betula pubescens (Moor-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Carpinus betulus "Fastigiata" (Säulen-Hainbuche) Crataegus monogyna (Weißdorn) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Fraxinus excelsior (Esche) Prunus padus (Traubenkirsche) Salix alba (Weide) Sorbus aucuparia (Eberesche) Pflanzliste 4: Großkronige Straßenbäume Acer platanoides (Spitz-Ahorn) Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Aesculus carnea (Scharlach-Roßkastanie) Aesculus hippocastanum (Roßkastanie) Platanus acerifolia (Platane) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Robinia pseudoacacia (Scheinakazie) Tilia cordata (Winter-Linde) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) Tilia tomentosa (Silber-Linde) Ulmus carpinifolia (Feld-Ulme) Ulmus laevis (Flatter-Ulme)