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ARBEITSSICHERHEIT Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung und § 5 Arbeitsschutzgesetz Gefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen Checkliste Modul V Organisationseinheit (Institut/ Einrichtung/ Arbeitsgruppe): Klicken, um Text einzugeben. Verantwortliche Leitung: Erstellt durch: Klicken, um Text einzugeben. Klicken, um Text einzugeben. Datum: Datum eingeben. Erstbeurteilung: Ja Nein Letzte Beurteilung am: Datum eingeben. Anzahl der Beschäftigten: Klicken, um Anzahl einzugeben. Raum-Nummer/n: Klicken, um Zahlen einzugeben. Vorgaben aus dem geltenden Arbeitsschutzrecht, dem Stand der Technik oder den Standards der UzL erfüllt ent- fällt ja nein * 1. Grundsätzliches 1. Für den Umgang mit Gefahrstoffen wird nur fachkundiges Personal eingesetzt. 2. Personen, die noch nicht über die entsprechende Qualifikation für die durchzu-führenden Tätigkeiten / Versuche verfügen, benutzen die Laboreinrichtungen / Ver-suchsaufbauten erst nach Freigabe und Einweisung durch einen Verantwortlichen und werden beaufsichtigt. 3. Ein Gefahrstoffverzeichnis wird geführt und jährlich aktualisiert (unter Punkt 15 angeben wie es geführt wird, z. B. in Excel). 4. Für alle Gefahrstoffe sind aktuelle Sicherheitsdatenblätter und das Gefahrstoffverzeichnis jederzeit zugänglich. 5. Für die Gefahrstoffe sind aktuelle Einzel- oder Gruppenbetriebsanweisungen vorhanden, den Mitarbeitern bekannt und im Labor an geeigneter Stelle zugänglich. * falls nein, alternative Maßnahmen bzw. Mängelbeseitigung unter Punkt 15 aufführen! Stand: April 2018 - Modul V - Seite 1

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ARBEITSSICHERHEIT

Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung und§ 5 Arbeitsschutzgesetz

Gefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen

ChecklisteModul V     

Organisationseinheit(Institut/ Einrichtung/ Arbeitsgruppe):

Klicken, um Text einzugeben.

Verantwortliche Leitung:

Erstellt durch:

Klicken, um Text einzugeben.

Klicken, um Text einzugeben.

Datum: Datum eingeben.

Erstbeurteilung: Ja ☐ Nein ☐ Letzte Beurteilung am: Datum eingeben.

Anzahl der Beschäftigten: Klicken, um Anzahl einzugeben.

Raum-Nummer/n: Klicken, um Zahlen einzugeben.

Vorgaben aus dem geltenden Arbeitsschutzrecht, dem Stand der Technik oder den Standards der UzL

erfüllt ent-fälltja nein *

1. Grundsätzliches1. Für den Umgang mit Gefahrstoffen wird nur fachkundiges Personal eingesetzt. ☐ ☐ ☐2. Personen, die noch nicht über die entsprechende Qualifikation für die durchzu-führenden Tätigkeiten / Versuche verfügen, benutzen die Laboreinrichtungen / Ver-suchsaufbauten erst nach Freigabe und Einweisung durch einen Verantwortlichen und werden beaufsichtigt.

☐ ☐ ☐

3. Ein Gefahrstoffverzeichnis wird geführt und jährlich aktualisiert (unter Punkt 15 angeben wie es geführt wird, z. B. in Excel). ☐ ☐ ☐4. Für alle Gefahrstoffe sind aktuelle Sicherheitsdatenblätter und das Gefahrstoffverzeichnis jederzeit zugänglich. ☐ ☐ ☐5. Für die Gefahrstoffe sind aktuelle Einzel- oder Gruppenbetriebsanweisungen vorhanden, den Mitarbeitern bekannt und im Labor an geeigneter Stelle zugänglich.

☐ ☐ ☐6. Vor der Aufnahme der Arbeiten mit Gefahrstoffen wird sich über das Gefahren-potential und den sicherheitsgerechten Umgang anhand der Betriebsanweisungen informiert.

☐ ☐ ☐

7. Die Maßnahmen in den Betriebsanweisungen werden eingehalten. ☐ ☐ ☐8. Die in den Betriebsanweisungen genannten Mittel zur Ersten Hilfe (Antidots) sind vorhanden.

☐ ☐ ☐9. Es ist sichergestellt, dass alle Mitarbeiter (auch die nicht deutschsprachigen) die Inhalte der Laborordnung und der Betriebsanweisungen verstanden haben.

☐ ☐ ☐10. Die Mitarbeiter in einem Arbeitsbereich bzw. in einem Labor sind untereinander über das auftretende Gefährdungspotential informiert. ☐ ☐ ☐11. Versuchsapparaturen mit gefährlichen Stoffen und Reaktionen werden nicht ohne Aufsicht gelassen. ☐ ☐ ☐12. Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen werden nicht in Alleinarbeit ausgeführt bzw. wenn doch, sind zusätzlich organisatorische und technische Maßnahmen getroffen. Entsprechende Tätigkeiten und die Maßnahmen sind unter Punkt 15 aufgeführt.

☐ ☐ ☐

* falls nein, alternative Maßnahmen bzw. Mängelbeseitigung unter Punkt 15 aufführen!

Stand: April 2018 - Modul V - Seite 1

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Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV und § 5 ArbeitsschutzgesetzGefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen

ChecklisteModul V

erfüllt ent-fälltja nein *

1. Grundsätzliches - Fortsetzung13. Tätigkeiten und Arbeitsabläufe werden so gestaltet, dass im normalen täglichen Umgang kein Atemschutz getragen werden muss. ☐ ☐ ☐14. Für Arbeitskleidung und Straßenkleidung stehen getrennte Aufbewahrungs-möglichkeiten zur Verfügung. ☐ ☐ ☐15. Den Mitarbeitern ist bekannt, dass es zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Tragen von Schutzhandschuhen) Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge beim Betriebsärztlichen Dienst der UzL gibt, siehe hierzu auch Anhang 1.

☐ ☐ ☐

16. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐17. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐

2. Technische Schutzmaßnahmen1. Körpernotduschen befinden sich in Ausgangsnähe und sind innerhalb von 5 Sekunden von jedem Arbeitsplatz aus erreichbar. ☐ ☐ ☐2. Augenduschen sind am Ausgussbecken angebracht und werden mit Kaltwasser gespeist. ☐ ☐ ☐3. Die Funktion der Körper- und Augenduschen wird monatlich überprüft und protokolliert. ☐ ☐ ☐4. Mängel werden sofort behoben bzw. unverzüglich an die Störungsannahme Gebäudetechnik weitergeleitet. ☐ ☐ ☐5. Die Arbeitsflächen der Laborarbeitstische sind gegen die verwendeten Chemikalien beständig und mit einer Aufkantung versehen. ☐ ☐ ☐6. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐7. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐3. Umgang mit Feststoffen und Flüssigkeiten ☐ ¹(wenn nein, weiter bei

4.)

1. Im Labor werden nur Mengen für den Handgebrauch vorgehalten, in der Regel sind das Behälter mit max. 1 l Nenninhalt. ☐ ☐ ☐2. Gefahrstoffe werden nicht in Gefäßen für Lebensmittel aufbewahrt. ☐ ☐ ☐3. Es befinden sich nur die für die Arbeiten notwendigen Gefahrstoffe am Arbeitsplatz - Tagesbedarf. ☐ ☐ ☐4. Die Gefahrstoffe werden nicht auf Arbeitstischen bzw. in Abzügen gelagert. ☐ ☐ ☐5. Alle Gefahrstoffe und Zubereitungen/Gemische sind ordnungsgemäß gekennzeichnet:

Name, Bestandteile der Zubereitung/ des Gemisches, bzw. nach CLP-VO Piktogramme und H- und P-Sätze

☐ ☐ ☐

6. Bei Laborgefäßen, die mittels des vereinfachten Kennzeichnungssystems nach CLP-VO gekennzeichnet sind, geht die vollständige Einstufung inklusive H- und P-Sätzen aus der Betriebsanweisung hervor.Weitere Informationen zur vereinfachten Kennzeichnung:http://www.bgrci.de/fachwissen-portal/start/laboratorien/laborrichtlinien/vereinfachtes-kennzeichnungssystem/

☐ ☐ ☐

7. Die Einsatzmengen an Gefahrstoffen je Versuch überschreiten folgende laborüblichen Mengen nicht:

Flüssigkeiten: 2,5 l Feststoffe: 1 kg

☐☐

☐☐

☐☐

¹ Zutreffendes ankreuzen* falls nein, alternative Maßnahmen bzw. Mängelbeseitigung unter Punkt 15 aufführen! Stand: April 2018 - Modul V - Seite

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Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV und § 5 ArbeitsschutzgesetzGefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen

ChecklisteModul V

erfüllt ent-fälltja nein *

8. Bei Arbeiten mit größeren Mengen, als die unter 7. genannten, werden besondere Maßnahmen getroffen. Die Tätigkeiten und Maßnahmen sind unter Punkt 15 aufgeführt.

☐ ☐ ☐

9. Wägevorgänge mit gefährlichen, pulverförmigen oder Aerosol bildenden Substanzen werden unter dem Abzug bzw. unter einer abgesaugten Einhausung, z. B. Sicherheits-Wägekabine, vorgenommen.

☐ ☐ ☐

10. Nach Entnahme von Gefahrstoffen werden die Behältnisse sofort wieder verschlossen. ☐ ☐ ☐11. Zum Pipettieren werden Pipettierhilfen benutzt. ☐ ☐ ☐12. Bei Gefahrstoffen mit bekannten oder vermuteten allergenem Potential wird Aerosolbildung vermieden, z. B. Verwendung von verschlossenen Gefäßen, Septumverwendung. Bei offenen Gefäßen wird unter dem weitestgehend geschlossenen Abzug gearbeitet.

☐ ☐ ☐

13. In einem Abzug werden nicht mehrere Versuche bzw. Apparaturen betrieben, die durch Wechselwirkung zu einer gegenseitigen Gefährdung führen können. ☐ ☐ ☐14. Beim Umgang mit größeren Mengen (≥ 2 l) an aggressiven Stoffen werden die Apparaturen in eine Auffangwanne gestellt. ☐ ☐ ☐15. Tätigkeiten mit sehr aggressiven Stoffen, z. B. Flusssäure, Perchlorsäure, Schwefelsäure, unter besonderen Arbeitsbedingungen (wie offene Aufschlüsse oder Abrauchen) werden unter einem Abrauchabzug (mit Abluftwäscher und ggf. Neutralisationsanlage) durchgeführt.

☐ ☐ ☐

16. Gefahrstoffe, z. B. konzentrierte Säuren und Laugen, bzw. Tätigkeiten wie Erwärmen oder Versprühen von Gefahrstoffen, die Gase / Dämpfe / Schwebstoffe in gefährlichen Konzentrationen oder Mengen freisetzen können, werden unter einem Abzug in möglichst geschlossenen Apparaturen oder in Einrichtungen, die eine vergleichbare Sicherheit bieten, z. B. Vakuumapparaturen, gehandhabt bzw. ausgeführt.

☐ ☐ ☐

17. Bei bestehender Nachtabsenkung der Lüftung bzw. bei Fehlen einer technischen Lüftung befinden sich keine Versuchsapparaturen oder offenen Behältnisse, aus denen gefährliche Gase oder Dämpfe freiwerden können, über Nacht im Abzug oder auf den Arbeitstischen.

☐ ☐ ☐

18. Versuchsapparaturen, die nicht ständig beaufsichtigt werden können bzw. die über Nacht laufen müssen, werden in Spezialräumen betrieben, z. B. Nachtlabor, oder es werden Maßnahmen getroffen, die unter Punkt 15 beschrieben werden.

☐ ☐ ☐

19. Versuchsapparaturen, die besonders geruchsintensive Stoffe freisetzen, werden in gesonderten Räumen, z. B. Stinkraum mit verstärkter Lüftung betrieben, oder es werden Maßnahmen getroffen, die unter Punkt 15 beschrieben werden.

☐ ☐ ☐

20. Kann beim Umgang mit geruchsintensiven Stoffen eine Geruchsbelästigung nicht vermieden werden, z. B. beim Einwägen, wird geeigneter Atemschutz getragen. Die Einsatzzeit wird so gering wie möglich gehalten.

☐ ☐ ☐

21. Kann beim Umgang mit staubförmigen Stoffen starke Staubbildung nicht vermieden werden, z. B. Füllen von Säulen mit feinkörnigem Kieselgel, wird geeigneter Atemschutz getragen.

☐ ☐ ☐

22. Gefährliche Emissionen freisetzende Apparaturen, Geräte und Anlagen, z. B. Säulenchromatographie, werden unter dem Abzug betrieben bzw. die Emissionen werden erfasst und in ein Abluftsystem abgeführt, z. B. Objektabsaugung.

☐ ☐ ☐

24. Versuche, in deren Verlauf ätzende, giftige / sehr giftige oder KMR-Stoffe frei-werden können, werden unter dem Abzug in möglichst geschlossenen Apparaturen bzw. in geschlossenen Systemen (Vakuumapparatur, Glovebox, dichte Apparaturen, deren Öffnungen an ein Abluftsystem angeschlossen sind) durchgeführt.

☐ ☐ ☐

¹ Zutreffendes ankreuzen* falls nein, alternative Maßnahmen bzw. Mängelbeseitigung unter Punkt 15 aufführen! Stand: April 2018 - Modul V - Seite 3

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Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV und § 5 ArbeitsschutzgesetzGefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen

ChecklisteModul V

erfüllt ent-fälltja nein *

25. Neue Stoffe, Nanopartikel, im Reaktionsverlauf gewollt oder ungewollt entstehende Stoffe oder Nebenprodukte, bei denen die Eigenschaften nur unzureichend bekannt sind, werden mit besonderer Vorsicht gehandhabt: Arbeiten unter dem Abzug bzw. in der Glovebox und / oder Verwendung geschlossener Apparaturen, deren Abgasströme abgeführt

werden. Einsatz begrenzter Mengen Hautkontakt und Einatmen werden sicher vermieden. Zündquellen und Kontakt mit brennbaren Stoffen werden ausgeschlossen.

☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐

26. Kontaminationen am Arbeitsplatz werden vermieden bzw. sofort beseitigt. ☐ ☐ ☐27. Entleerte Behälter werden vor ihrer Entsorgung oder Wiederverwendung fachgerecht gereinigt. ☐ ☐ ☐28. Vor der Entsorgung von gereinigten Behältern werden die Gefahrstoffbezeich-nungen, die Gefahrensymbole bzw. das Etikett entfernt oder unkenntlich gemacht. ☐ ☐ ☐29. Ungereinigte, leere Behälter werden nicht in Glascontainern oder über den Haus- bzw. Restmüll entsorgt. ☐ ☐ ☐30. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐3.1 Umgang mit giftigen / sehr giftigen Feststoffen und Flüssig-keiten (akut toxisch) ☐ ¹1. Eine Ersatzstoffsuche wurde vorgenommen und dokumentiert. (Eine Substitution ergibt eine Verringerung der Gefahr.) ☐ ☐ ☐2. Die Stoffe und Zubereitungen werden unter Verschluss aufbewahrt bzw. nur Fachkundige haben Zugang zu diesen Stoffen. ☐ ☐ ☐3. Es liegen aktuelle Einzel-Betriebsanweisungen für diese Stoffe vor. Die dort aufgeführten Maßnahmen werden eingehalten. ☐ ☐ ☐4. Die Arbeiten werden unter einem funktionsfähigen Abzug in möglichst geschlossenen Apparaturen ausgeführt. ☐ ☐ ☐5. Der Frontschieber wird bei den Arbeiten geschlossen bzw. weitestgehend geschlossen gehalten. ☐ ☐ ☐6. Außerhalb des Abzuges wird in geschlossenen Systemen gearbeitet (siehe 3. Nr. 24). ☐ ☐ ☐7. Je Versuchsansatz werden folgende Maximalmengen nicht überschritten:

T Feststoffe: 0,5 kg T+ Feststoffe: 0,1 kg T Flüssigkeiten: 0,5 l T+ Flüssigkeiten: 0,1 l

☐☐☐☐

☐☐☐☐

☐☐☐☐

8. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐3.2. Umgang mit krebserzeugenden (K), erbgutverändernden (M) und fruchtbarkeitsgefährdenden (R) Stoffen der Kategorie 1 (1A) und 2 (1B) ☐ ¹Gefahrensätze: R45-46-49-60 bzw.Gefahrenhinweise: H340-350-350i-360F-360FD-360Fd1. Eine Ersatzstoffsuche wurde vorgenommen und dokumentiert. ☐ ☐ ☐2. Die Stoffe und Zubereitungen werden unter Verschluss aufbewahrt, bzw. nur Fachkundige haben Zugang zu diesen Stoffen. ☐ ☐ ☐3. Es liegen aktuelle Einzel-Betriebsanweisungen vor. Die Maßnahmen werden eingehalten. ☐ ☐ ☐4. Die Stoffe werden möglichst in anwendungsbereiter und nicht staubender Form eingesetzt. ☐ ☐ ☐

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ChecklisteModul V

erfüllt ent-fälltja nein *

5. Die Abgrenzung und Kennzeichnung des Arbeitsbereiches wird mit Kennzeichnungsschildern vorgenommen.Die Gefahrenbereiche sind gekennzeichnet mit „Zutritt für Unbefugte verboten" (D-P006 nach ASR A1.3) und „Warnung vor giftigen Stoffen" (W016 nach ASR A1.3).

☐ ☐ ☐

6. Je Versuchsansatz werden folgende Maximalmengen nicht überschritten: Flüssigkeiten: 0,5 l Feststoffe: 0,5 kg

☐☐

☐☐

☐☐

7. Der Umgang mit diesen Stoffen erfolgt folgendermaßen.1. Handhabung in geschlossenen Systemen wie:

Im geschlossenen Abzug aufgestellte, nicht offen betriebene Apparatur oder

Vakuumapparatur oder Glovebox oder Apparatur mit dichten Verbindungen, bei der alle Öffnungen

an ein wirksames Abluftsystem angeschlossen sind, z. B. Gaschromatographen

2. Die Anwendung eines geschlossenen Systems ist technisch nicht möglich. Es wird unter dem Abzug in möglichst geschlossenen

Apparaturen gearbeitet und die Abzugsscheiben werden geschlossen gehalten und es werden gleichzeitig keine Tätigkeiten mit einem anderen

Gefährdungspotential unter dem Abzug ausgeführt.

☐☐☐☐

☐☐☐

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☐☐☐

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8. Wägevorgänge werden unter dem Abzug, in einer Glovebox oder unter einer entsprechend abgesaugten Einhausung, z. B. Sicherheits-Wägekabine, vorgenommen.

☐ ☐ ☐

9. Ist keine Exposition über den Atemweg anzunehmen, wird der Wägevorgang an geschützter Stelle vorgenommen, z. B. abgeschirmter Laborplatz mit minimaler Luftbewegung.

☐ ☐ ☐

10. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐3.3 Zusätzliche Maßnahmen beim Umgang mit Zytostatika ☐ ¹1. Die aktuelle Version der GUV-I 8533 „Zytostatika im Gesundheitsdienst“ liegt vor und ist den Mitarbeitern bekannt. ☐ ☐ ☐2. Die Zubereitung wird unter einer Zytostatika-Sicherheitswerkbank nach DIN 12980 oder DIN EN 12469 (DIN 1295, Teil 10) durchgeführt.Im Einzelnen handelt es sich um:

Das Auflösen der Trockensubstanz Das Aufziehen von Spritzen mit der Arzneimittellösung Das Dosieren einer Arzneimittellösung, z. B. in eine Infusionslösung.

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

3. Zytostatika werden in einem abgetrennten Arbeitsraum zubereitet. Dieser ist nur Befugten zugänglich und gemäß GUV-I 8533, Seite 19 gekennzeichnet. ☐ ☐ ☐4. Der Arbeitsraum entspricht den Aufstellungsbedingungen für Sicherheitswerk-bänke - TRGS 525 „Anforderungen an den Betrieb von Sicherheitswerkbänken ...“ ☐ ☐ ☐5. Im Zubereitungsraum und unter der Sicherheitswerkbank werden gleichzeitig keine anderen Tätigkeiten ausgeführt. ☐ ☐ ☐6. Eine Betriebsanweisung für die Sicherheitswerkbank ist vorhanden und den Mitarbeitern bekannt. ☐ ☐ ☐7. Eine Betriebsanweisung für den Umgang mit Zytostatika ist vorhanden. Die genannten Anforderungen werden eingehalten. ☐ ☐ ☐8. Die Mitarbeiter werden anhand der Betriebsanweisung regelmäßig unterwiesen. ☐ ☐ ☐

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ChecklisteModul V

erfüllt ent-fälltja nein *

9. Die Sicherheitswerkbank wird jährlich überprüft und die Prüfung in einem Prüfprotokoll ausgewiesen. ☐ ☐ ☐10. Zur Kontrolle einer Kontamination der Arbeitsbereiche werden Wischtests durchgeführt. ☐ ☐ ☐11. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐4. Umgang mit Druckgasen und tiefkalt verflüssigten Gasen ☐ ¹1. Druckgase werden über eine zentrale Gasversorgung zugeführt, wenn nicht, werden

die Gasflaschen in Druckgasflaschenschränken (T90) betrieben, die Gaszufuhr erfolgt dabei über fest verlegte Leitungen, oder

im Labor aufgestellte Gasflaschen werden nach Arbeitsende in ein Gasflaschenlager bzw. einen Druckgasflaschenschrank gebracht.

☐☐

☐☐

☐☐

2. Druckgasflaschen mit inerten Gasen zur Versorgung von Geräten und Apparaturen sind nur in Räumen ohne erhöhte Brandgefahr (keine Tätigkeiten mit größeren Mengen brennbarer Flüssigkeiten, niedrige Brandlast) dauerhaft aufgestellt.

☐ ☐ ☐

3. Kann bei Verwendung brennbarer Gase für Apparaturen und Geräte die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, sind Warneinrichtungen z. B. Ex-Sensor, installiert.

☐ ☐ ☐

4. Vor Tätigkeiten mit Gasen, durch die eine Gefährdung nicht ausgeschlossen ist, z. B. Stickgase, brandfördernde Gase, wird die Apparatur auf Dichtheit geprüft, z. B. durch Einpinseln mit Detergenzlösung oder Besprühen mit Lecksuchspray.

☐ ☐ ☐

5. Für den Umgang und die Lagerung von Flüssigstickstoff bitte Checkliste Modul VI ausfüllen. Checkliste Modul VI ☐ ¹6. Aufstellen und Betreiben von Kryobehältern mit sonstigen tiefkalt verflüssigten Gasen erfolgt:

in Räumen mit geeigneter Absaugung in Räumen mit Lüftungsfunktionsanzeige außerhalb des Raumes in

Türnähe oder in Räumen mit Sauerstoffmangelanzeige oder im Freien

☐☐☐☐

☐☐☐☐

☐☐☐☐

7. Beim Umgang mit tiefkalten Gasen wird zusätzliche Schutzkleidung getragen, z. B. Kälteschutzhandschuhe, Gesichtsschutzschutzschirm. ☐ ☐ ☐8. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐9. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐4.1 Umgang mit sehr giftigen / giftigen Gasen (akut toxisch) und KMR-Gasen (Kategorie 1 / 1A und 2 / 1B) ☐ ¹1. Erfolgt die Gaszufuhr nicht über eine zentrale Gasversorgung, werden folgende Behältergrößen bei den Druckgasflaschen nicht überschritten:

T Gase: Kleinstmögliche Behälter, maximal 50 l T+ Gase: Lecture bootle oder maximal 10 l KMR-Gase: Lecture bottle oder maximal 10 l

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

2. Der Umgang mit giftigen / sehr giftigen und KMR-Gasen erfolgt in folgender Weise:

Die Gase werden zentral über fest verlegte Leitungen zugeführt, oder die Gasflaschen und mit Gas beaufschlagte Apparaturen werden im

geschlossenen Abzug betrieben und die Gasflaschen werden nach Arbeitsende in ein Gasflaschenlager bzw.

in einen Druckgasflaschenschrank gebracht, oder die Gasflaschen werden in Druckgasflaschenschränken betrieben, die

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

¹ Zutreffendes ankreuzen* falls nein, alternative Maßnahmen bzw. Mängelbeseitigung unter Punkt 15 aufführen! Stand: April 2018 - Modul V - Seite 6

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ChecklisteModul V

erfüllt ent-fälltja nein *

Gaszufuhr erfolgt dabei über fest verlegte, technisch dichte Leitungen. ☐ ☐ ☐3. Ist es technisch nicht möglich mit diesen Druckgasen, die zur Versorgung von Apparaturen und Geräten dauerhaft angeschlossen sein müssen, wie in unter 2. beschrieben umzugehen, sind Gaswarneinrichtungen vorhanden.

☐ ☐ ☐

4. Die Druckgasflaschenschränke werden mit 120-fachen Luftwechsel betrieben. ☐ ☐ ☐5. Mit Gas beaufschlagte Apparaturen werden vor Inbetriebnahme auf Dichtigkeit geprüft, z. B. durch Einpinseln mit Detergenzlösung oder Besprühen mit Leck-suchspray.

☐ ☐ ☐

6. Für den Umgang mit sehr giftigen Druckgasen werden geeignete Atemschutzgeräte außerhalb des gefährdeten Bereiches bereitgehalten. ☐ ☐ ☐7. Werden Druckgasflaschen mit Fluor, Phosgen, Phosphorwasserstoff oder Schwefelwasserstoff verwendet, werden Atemschutzgeräte mitgeführt. ☐ ☐ ☐8. Werden Druckgasflaschen mit KMR-Gasen unter dem Abzug betrieben, wird die Kennzeichnung der Arbeitsbereiche mit Kennzeichnungsschildern vorgenommen.Die Gefahrenbereiche sind gekennzeichnet mit „Zutritt für Unbefugte verboten" (D-P006 nach ASR A1.3), „Warnung vor giftigen Stoffen" (W016 nach ASR A1.3) und „Warnung vor Gasflaschen" (W029 nach ASR A1.3).

☐ ☐ ☐

9. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐5. Umgang mit brennbaren Stoffen und Zubereitungen

5.1 Brennbare Flüssigkeiten und Zubereitungen ☐ ¹1. Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55 °C sind für den Tagesbedarf am Arbeitsplatz nur in Behältern von maximal 1 l Nennvolumen vorhanden.

☐ ☐ ☐

2. Es befinden sich nur die für den Fortgang der Arbeiten notwendigen brennbaren Flüssigkeiten am Arbeitsplatz. ☐ ☐ ☐3. Bei erhöhtem Tagesbedarf werden Glasbehälter mit maximal 5 l Nennvolumen bzw. bruchsichere Behälter, z. B. Salzkotten-Gefäße, mit maximal 10 l Nennvolumen im Sicherheitsschrank (T90) bereitgehalten.

☐ ☐ ☐

4. Werden im Labor aus Behältern mit maximal 10 l Nennvolumen größere Mengen abgefüllt, geschieht dieses im Abzug unter Verwendung von Metalltrichtern.

☐ ☐ ☐

5. Die Flüssigkeiten werden langsam und nicht im freien Fall umgefüllt. ☐ ☐ ☐6. Der Trichter wird bis dicht auf den Boden des Gefäßes geführt. ☐ ☐ ☐7. Ab einer Umfüllmenge ≥ 5 l werden Behälter und Metalltrichter zur Vermeidung von elektrostatischen Aufladungen geerdet. ☐ ☐ ☐8. Für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 35 °C werden keine Kunststoffbehälter > 5 l Nenninhalt verwendet, es sei denn sie sind elektrostatisch ausreichend ableitfähig.

☐ ☐ ☐

9. Brennbare Flüssigkeiten werden nicht über Griffhöhe aufgestellt. ☐ ☐ ☐10. Brennbare Flüssigkeiten werden nicht auf Arbeitstischen, in Regalen, im Abzug oder auf dem Fußboden gelagert. ☐ ☐ ☐11. Entstehende Gase und Dämpfe in gefährlichen Konzentrationen werden an der Entstehungsstelle abgeführt (Objektabsaugung) bzw. Arbeiten unter dem Abzug.

☐ ☐ ☐

12. Offenes Verdampfen oder Erhitzen erfolgt im geschlossenen Abzug. Zündquellen werden ausgeschlossen. ☐ ☐ ☐

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ChecklisteModul V

erfüllt ent-fälltja nein *

13. Bei Umgang mit größeren Mengen an brennbaren Flüssigkeiten werden keine dünnwandigen Glasgefäße, sondern dickwandige bzw. beschichtete Glasgefäße oder Metallgefäße verwendet.

☐ ☐ ☐

14. Bei Umgang mit größeren Mengen (≥ 2 l) an hoch- und leichtentzündlichen Flüssigkeiten in Glasgefäßen wird die Apparatur in eine geeignete Auffangwanne mit Gittereinsatz oder Spezialfüllung gestellt.

☐ ☐ ☐

15. Beim Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten werden Zündquellen (offene Flammen, heiße Flächen, Funken) vermieden. ☐ ☐ ☐16. Die Entstehung eines explosionsfähigen Gemisches beim Trocknen von Produkten, aus denen leichtentzündliche Gase freigesetzt werden, wird verhindert. Maßnahmen sind unter Punkt 15 aufgeführt.

☐ ☐ ☐

17. Für leichtentzündliche Spülflüssigkeiten werden keine Behältnisse aus dünnwandigem Glas verwendet. ☐ ☐ ☐18. Kühlschränke oder Tiefkühlschränke zum Bereithalten brennbarer Flüssigkeiten sind innen zündquellenfrei. ☐ ☐ ☐19. Diese sind mit dem Hinweis „Nur Innenraum frei von Zündquellen“ gekennzeichnet. ☐ ☐ ☐20. Es werden nur die für den Arbeitsgang notwendigen Mengen in Behältnissen von maximal 1 l Nennvolumen im Kühlschrank bereitgehalten (Lagerung siehe Punkt 8).

☐ ☐ ☐

21. Leere, ungereinigte Behälter werden wie volle Behälter gehandhabt und nicht auf Arbeitstischen, in Regalen oder auf dem Fußboden gelagert. ☐ ☐ ☐22. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐5.2 Stäube und Granulate ☐ ¹1. Bei Arbeiten mit brennbaren Stäuben und Granulaten wird eine Aufwirbelung vermieden. Zündquellen werden ferngehalten. ☐ ☐ ☐2. Staubablagerungen werden sofort durch feuchtes Wischen beseitigt. ☐ ☐ ☐3. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐5.3 Selbstentzündliche Stoffe ☐ ¹1. Arbeiten mit selbstentzündlichen Stoffen werden unter dem Abzug ausgeführt. Der Frontschieber wird so weit wie möglich geschlossen gehalten. ☐ ☐ ☐2. Alle brennbaren Stoffe, die nicht benötigt werden, werden aus dem Abzug entfernt. ☐ ☐ ☐3. Am Arbeitsplatz werden geeignete Löschmittel bereitgehalten und entsprechende Löschmaßnahmen festgelegt. Die Maßnahmen sind unter Punkt 15 aufgeführt.

☐ ☐ ☐

4. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐5.4 Explosionsgefährliche Stoffe ☐ ¹1. Es finden spezielle Unterweisungen zum Umgang mit diesen Stoffen statt und werden durch Unterschrift der Unterwiesenen bestätigt. ☐ ☐ ☐2. Es halten sich nur die mit den Versuchen beschäftigten Personen im Gefahrenbereich auf. ☐ ☐ ☐3. Die Handhabung erfolgt nur in kleinen Mengen an abgeschirmten Plätzen bzw. unter dem Abzug oder in der Glovebox. ☐ ☐ ☐4. Überhitzung, offene Flammen, Funkenbildung, Schlag, Reibung, gefährlicher Einschluss (Verdämmung) wird vermieden. ☐ ☐ ☐5. Geeignete persönliche Schutzausrüstung, z. B. Gesichtsschutzschirm, ☐ ☐ ☐

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Lederschürze, Ledermantel, Schutzhandschuhe, Gehörschutz, steht zur Verfügung und wird getragen6. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐5.4.1 Stoffe, die bei besonderen Bedingungen explosions-gefährlich reagieren können ☐ ¹1. Mischungen von oxidierenden Stoffen, z. B. Nitrate, Chromate, Perchlorate, rauchende Salpetersäure, konz. Perchlorsäure, Wasserstoffperoxidlösungen >30 %, mit brennbaren oder reduzierenden Stoffen können explosionsgefährliche Eigen-schaften aufweisen und werden wie explosionsgefährliche Stoffe gehandhabt.

☐ ☐ ☐

2. Es ist sichergestellt, dass Acetylen nicht mit Kupfer oder Kupferlegierungen (> 70 % Cu) in Berührung kommen kann. ☐ ☐ ☐3. Ammoniakalische Silbersalzlösung wird nach ihrer Herstellung sofort weiterver-arbeitet. ☐ ☐ ☐4. Bei Tätigkeiten mit Perchlorsäure wird sichergestellt, dass sich keine explosions-gefährlichen Perchlorate bilden können. ☐ ☐ ☐5. Alkalimetalle und deren Amide werden vor Luftzutritt geschützt, z. B. durch Überschichten mit Schutzflüssigkeit. ☐ ☐ ☐6. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐5.5 Peroxidbildende Flüssigkeiten ☐ ¹1. Zur Peroxidbildung neigende Flüssigkeiten werden vor der Destillation oder dem Abdampfen auf Peroxide untersucht und diese entfernt. ☐ ☐ ☐2. Zur Peroxidbildung neigende Flüssigkeiten werden vor Licht, insbesondere UV-Strahlung, geschützt aufbewahrt. ☐ ☐ ☐3. Besonders reaktive Flüssigkeiten werden unter Luftausschluss, z. B. Schutzgas, aufbewahrt. ☐ ☐ ☐4. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐

6. Umgang mit Narkosemitteln und Medikamenten ☐ ¹1. Narkosegase werden in geschlossenen Systemen eingesetzt oder an der Entstehungsstelle abgesaugt. ☐ ☐ ☐2. Narkotika und Medikamente, z. B. Antibiotika, werden unter Verschluss aufbewahrt. ☐ ☐ ☐3. Aktuelle Betriebsanweisungen sind vorhanden und werden beachtet. ☐ ☐ ☐4. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐

7. Umgang mit Desinfektions- und Reinigungsmitteln ☐ ¹1. Beim Umgang mit Konzentraten, z. B. ätzend oder reizend, werden Schutzbrille bzw. Gesichtsschutz und geeignete Schutzhandschuhe getragen. ☐ ☐ ☐2. Zubereitungen aus ätzenden oder reizenden Konzentraten werden unter dem Abzug / bei ausreichender Belüftung hergestellt. ☐ ☐ ☐3. Beim Einsatz größerer Mengen, z. B. bei Flächendesinfektion, wird für ausreichende Lüftung gesorgt. ☐ ☐ ☐4. Bei Flächendesinfektion mit alkoholischen Lösungen wird der Kontakt zu Zünd-quellen, z. B. heiße Oberflächen, Zündfunken, offene Flammen, ausgeschlossen. ☐ ☐ ☐5. Händedesinfektionsmittelspender werden nur mit originalen Spenderflaschen bestückt. ☐ ☐ ☐6. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐

¹ Zutreffendes ankreuzen* falls nein, alternative Maßnahmen bzw. Mängelbeseitigung unter Punkt 15 aufführen! Stand: April 2018 - Modul V - Seite 9

Page 10: Vorlage Brief IIB4 - uni-luebeck.de · Web view5. Grundstoffe der Kategorie 2 nach EG 273/2004 (Essigsäureanhydrid, Kalium-permanganat, Anthranilsäure und ihre Salze, Phenylessigsäure

Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV und § 5 ArbeitsschutzgesetzGefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen

ChecklisteModul V

erfüllt ent-fälltja nein *

8. Lagerung und Transport ☐ ¹1. Werden Gefahrstoffe einschließlich Druckgase in Lagerräumen aufbewahrt, wird zusätzlich Anhang 1 ausgefüllt. ☐ ☐ ☐2. Brennbare Flüssigkeiten, auch giftige, werden in belüfteten Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1: 2006 (T90) bzw. DIN 12925-1 (T90) aufbewahrt.

☐ ☐ ☐

3. Die Höchstlagermengen an extrem und leichtentzündbaren (hoch- und leichtent-zündlichen) Flüssigkeiten, die in Sicherheitsschränken in einem Labor aufbewahrt werden dürfen, werden nicht überschritten:

in zerbrechlichen Gefäßen 60 l in nicht zerbrechlichen Gefäßen 450 l

☐☐

☐☐

☐☐

4. Folgende Stoffe werden nicht in Sicherheitsschränken aufbewahrt: Selbstentzündliche bzw. instabile Stoffe, deren Eigenschaften zur

Entstehung von Bränden und Explosionen führen können, explosionsgefährliche Stoffe Stoffe mit einem Zündpunkt ≤ 100 °C (z. B. Schwefelkohlenstoff).

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

5. Alle im Sicherheitsschrank befindlichen Behälter sind dicht geschlossen. ☐ ☐ ☐6. Im Sicherheitsschrank werden Gefahrstoffe mit unterschiedlichem Gefahrenpotential möglichst in verschiedenen Lagerebenen untergebracht. ☐ ☐ ☐7. Brennbare Flüssigkeiten, die gekühlt gelagert werden müssen, sind in temperierten Lagerräumen bzw. in Kühl-Sicherheitsschränken untergebracht. ☐ ☐ ☐8. Leere, ungereinigte Behälter von brennbaren Flüssigkeiten werden im Sicherheitsschrank oder Gefahrstofflagerraum aufbewahrt. ☐ ☐ ☐9. Explosionsgefährliche Stoffe der Lagerklassen 1 und 4.1A werden unter Verschluss, von Arbeitsplätzen entfernt und nicht mit anderen Gefahrstoffen zusammen aufbewahrt.

☐ ☐ ☐

10. Vorratskartuschen von Kartuschenbrennern werden im Sicherheitsschrank oder Gefahrstofflagerraum aufbewahrt. ☐ ☐ ☐11. Druckgasflaschen werden im belüfteten Druckgasflaschenschrank (T90) bzw. im Lagerraum aufbewahrt. ☐ ☐ ☐12. Der Transport von Druckgasflaschen erfolgt immer mit aufgeschraubter Schutzkappe und Transportwagen. ☐ ☐ ☐13. Gefahrstoffe, deren Behälter gesundheitsgefährdende oder korrosive Dämpfe abgeben, werden an dauerhaft abgesaugten Orten aufbewahrt, z. B: Säure/Laugen-Schrank, belüfteter Unterschrank.

☐ ☐ ☐

14. Arzneimittel werden getrennt von Gefahrstoffen aufbewahrt. ☐ ☐ ☐15. Nicht bruchsichere Behältnisse mit Gefahrstoffen werden nur mit Hilfsmitteln getragen, die sicheres Halten und Tragen ermöglichen, z. B. Tragekörbe. ☐ ☐ ☐16. Der Transport größerer Mengen erfolgt in entsprechenden Transportmitteln, z. B. Handwagen, die mit einer Auffangwanne ausgestattet sind bzw. in denen die Behälter in geeigneten Wannen stehen.

☐ ☐ ☐

17. Beim Transport wird das Anschlagen von nicht bruchsicheren Behältern untereinander verhindert, z. B. durch Polsterung oder Einstellen in Überbehälter. ☐ ☐ ☐18. Flüchtige Gefahrstoffe einschließlich verflüssigter Gase und Druckgase werden nicht zusammen mit Personen im Aufzug befördert. ☐ ☐ ☐19. Der Transport von Gefahrstoffen zusammen mit Personen im Aufzug erfolgt nur, wenn:

eine Gefahrstofffreisetzung ausgeschlossen ist, z. B. bruchsichere Originalbehälter oder Gebinde in fest verschlossenen bruchsicheren Überbehältern,

☐ ☐ ☐¹ Zutreffendes ankreuzen* falls nein, alternative Maßnahmen bzw. Mängelbeseitigung unter Punkt 15 aufführen! Stand: April 2018 - Modul V - Seite 10

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Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV und § 5 ArbeitsschutzgesetzGefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen

ChecklisteModul V

erfüllt ent-fälltja nein *

bei einer möglichen Gefahrstofffreisetzung keine gefährlichen Gase, Dämpfe oder Aerosole freiwerden. ☐ ☐ ☐

20. Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten bzw. Druckgasflaschen-schränke werden jährlich geprüft. ☐ ☐ ☐21. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐22. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐

9. Besondere Vorschriften nach Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) und

Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ☐ ¹1. Für den Umgang mit Grundstoffen der Kategorie 1 nach GÜG und Verordnung EG 273/2004 (1-Phenyl-2-propanon, N-Acetylanthranilsäure, Isosafrol (cis & trans), 3,4-Methylendioxyphenylpropan-2-on, Piperonal, Safrol, Ephedrin, Pseudoephedrin, Norephedrin, Ephedra/Meertäubel, Ergometrin, Ergotamin, Lysergsäure, deren stereoisomerischen Formen und Salze) besteht eine gültige Erlaubnis.

☐ ☐ ☐

2. Der Erlaubnisantrag des verantwortlichen Beauftragten wurde an die Bundes-opiumstelle (am BfArM – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) gestellt.

☐ ☐ ☐

3. Änderungen des Namens oder der Kontaktdaten des verantwortlichen Beauftragten sowie Raumänderungen werden dem BfArM binnen 10 Tagen schriftlich mitgeteilt.

☐ ☐ ☐

4. Die jährlichen Meldungen nach GÜG werden bis zum 15. Februar für das zurückliegende Kalenderjahr abgegeben. ☐ ☐ ☐5. Grundstoffe der Kategorie 2 nach EG 273/2004 (Essigsäureanhydrid, Kalium-permanganat, Anthranilsäure und ihre Salze, Phenylessigsäure und ihre Salze, Piperidin und seine Salze) sind lediglich für den UzL-internen Gebrauch bestimmt. Die verwendende Einrichtung stellt sicher, dass kein Handel und keine Weitergabe an Dritte erfolgt.

☐ ☐ ☐

6. Wenn bei der Weiterverarbeitung von Stoffen der Kategorie 2 im Ergebnis dieses Prozesses ein Grundstoff entsteht, der wieder unter die Grundstoffüberwachung fällt, werden die Anforderungen auch für diesen Stoff erfüllt.

☐ ☐ ☐

7. Für den Einsatz von Betäubungsmitteln, z. B. Codeine, Morphine, Barbiturate, Amphetamine, liegt eine Erlaubnis nach § 3 BtMG vor. ☐ ☐ ☐8. Die vorhandenen Betäubungsmittel werden unter Verschluss und nur für Befugte zugänglich aufbewahrt. ☐ ☐ ☐9. Die Aufzeichnungen werden entsprechend § 17 BtMG geführt. ☐ ☐ ☐10. Die halbjährlichen Meldungen nach § 18 BtMG werden mithilfe der amtlichen Formblätter an die Bundesopiumstelle gesendet. ☐ ☐ ☐11. Änderungen bezüglich des Erlaubnisinhabers nach § 3 BtMG werden der Aufsichtsbehörde im Vorfeld mitgeteilt. ☐ ☐ ☐12. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐

10. Hautschutz1. Ein Hautschutzplan ist erstellt, den Mitarbeitern bekannt und gut zugänglich ausgelegt bzw. an entsprechender Stelle ausgehängt (z. B. Waschbecken). ☐ ☐ ☐2. Es werden geeignete Mittel für den Hautschutz zur Verfügung gestellt und benutzt.

Reinigungsmittel Hautschutzmittel

☐☐

☐☐

☐☐

¹ Zutreffendes ankreuzen* falls nein, alternative Maßnahmen bzw. Mängelbeseitigung unter Punkt 15 aufführen! Stand: April 2018 - Modul V - Seite 11

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Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV und § 5 ArbeitsschutzgesetzGefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen

ChecklisteModul V

erfüllt ent-fälltja nein *

Hautpflegemittel ☐ ☐ ☐3. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐

11. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)1. Die Einsatzzeit von PSA wird so gering wie möglich gehalten. ☐ ☐ ☐2. Für den Augenschutz stehen Gestellbrillen mit ausreichendem Seitenschutz zur Verfügung. ☐ ☐ ☐3. Für den Umgang mit Gefahrstoffen stehen geeignete Schutzhandschuhe (gemäß Gefahrstoffbetriebsanweisung) zur Verfügung und werden bei Bedarf benutzt.

☐ ☐ ☐

4. Die Schutzhandschuhe werden vor Gebrauch auf Beschädigungen kontrolliert. Beschädigte Handschuhe werden nicht getragen und sofort ausgetauscht. ☐ ☐ ☐5. Bei Einsatz von Latexhandschuhen werden nur ungepuderte Handschuhe benutzt. ☐ ☐ ☐6. Bei Latex-Allergien stehen Handschuhe aus geeignetem Ersatzmaterial zur Verfügung. ☐ ☐ ☐7. Flüssigkeitsdichte Handschuhe werden nicht länger als 4 Stunden pro Tag getragen. ☐ ☐ ☐8. Zur Vermeidung von Schweißbildung werden bei längerem Tragen (Tragezeit > 1 Stunde) von Schutzhandschuhen zusätzlich Baumwoll-Unterziehhandschuhe benutzt.

☐ ☐ ☐

9. Zur Vermeidung von Kontamination werden mit Schutzhandschuhen keine Lichtschalter, Telefone, Türklinken usw. angefasst. ☐ ☐ ☐10. Mit Gefahrstoffen benetzte PSA wird sofort gereinigt oder sachgerecht entsorgt. ☐ ☐ ☐11. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐11.1 Atemschutzgeräte ☐ ¹1. Im Umgang mit den Atemschutzgeräten sind die Mitarbeiter geschult. ☐ ☐ ☐2. Atemschutzgeräte werden regelmäßig auf Funktionsfähigkeit überprüft. ☐ ☐ ☐3. Atemschutzgeräte werden nach Gebrauch gereinigt und desinfiziert. ☐ ☐ ☐4. Bei den Filtern wird die Haltbarkeit beachtet und diese regelmäßig ausgetauscht. ☐ ☐ ☐5. Arbeitsmedizinische Vorsorge

wird angeboten für das Tragen von Filtergeräten mit Partikelfiltern der Klasse P1 und P2 und partikelfiltrierenden Halbmasken, wenn diese mehr als 0,5 Stunden je Tag getragen werden,

wird veranlasst beim Tragen von Filtergeräten mit Partikelfiltern der Klasse P3, mit Gasfiltern und mit Kombinationsfiltern aller Filterklassen.

(Gilt nicht für Geräte ohne Atemwiderstand, Selbstretter bzw. Fluchthauben)

6. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐12. Maßnahmen für den Havariefall

1. Maßnahmen für durchgehende Reaktionen sind getroffen (in der Betriebsanweisung bzw. Arbeitsanweisung festgelegt) und allen bekannt. ☐ ☐ ☐2. Für den Gefahrfall werden Atemschutzgeräte mit entsprechenden Filtern bereitgehalten. ☐ ☐ ☐3. Zur Rettung von Personen nach einem Gefahrstoffunfall werden Fluchthauben ☐ ☐ ☐

¹ Zutreffendes ankreuzen* falls nein, alternative Maßnahmen bzw. Mängelbeseitigung unter Punkt 15 aufführen! Stand: April 2018 - Modul V - Seite 12

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Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV und § 5 ArbeitsschutzgesetzGefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen

ChecklisteModul V

erfüllt ent-fälltja nein *

oder ähnliche Rettungsgeräte bereitgehalten. Die Standorte sind bekannt.4. Unbeabsichtigte Verschüttungen und Verunreinigungen werden sofort (Maßnahmen entsprechend der Betriebsanweisung) beseitigt. ☐ ☐ ☐5. Bei größerem Gefahrstoffaustritt wird der Bereich geräumt und die Umgebung gewarnt. ☐ ☐ ☐6. Bei Druckgasflaschen wird vor Verlassen des Gefahrenbereiches möglichst das Ventil geschlossen. ☐ ☐ ☐7. Ist das Ausmaß der Gefahr abschätzbar, z. B. Verschüttung von Gefahrstoffen mit bekanntem Gefahrenpotential, kleinere Gefahrstoffmenge, Kleinstbrand, wird der Bereich zur Beseitigung der Gefahr unter Selbstschutz betreten, z. B. ggf. Atemschutz.

☐ ☐ ☐

8. Kann die Gefahr nicht abgeschätzt werden, z. B. anhaltender Gefahrstoffaustritt, große Gefahrstoffmenge, hohes Gefahrenpotential, größerer Brand, wird umgehend die Feuerwehr gemäß Notfallplan alarmiert.

☐ ☐ ☐

9. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐13. Umgang mit Gefahrstoffabfällen

1. Die Entsorgung von Gefahrstoffen erfolgt gemäß den Entsorgungsvorgaben der Dienststelle. ☐ ☐ ☐2. Zu entsorgende Gefahrstoffe werden an das Zentrale Chemikalienlager der UzL abgegeben. ☐ ☐ ☐3. Für flüssige Abfälle werden Behälter mit Schraubdeckel benutzt. ☐ ☐ ☐4. Stoffe mit besonders gefährlichen Eigenschaften, z. B. Alkalimetalle, werden vor der Entsorgung deaktiviert. Dafür sind spezielle Betriebsanweisungen bzw. Verfahrensanweisungen vorhanden.

☐ ☐ ☐

5. Für die Entsorgung von Zytostatika werden BAM-geprüfte Behälter des beauftragten Vertragsunternehmens verwendet. ☐ ☐ ☐6. Für Abfälle brennbarer Flüssigkeiten werden nur Behälter mit maximal 5 l Nenninhalt verwendet. ☐ ☐ ☐7. Werden für brennbare Flüssigkeiten größere Behälter verwendet, sind diese ableitfähig, z. B. Metallbehälter. ☐ ☐ ☐8. Es werden keine Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren könnten, zusammengegeben. ☐ ☐ ☐9. Behälter für wässrige Abfälle werden in

mit einer Auffangwanne versehenen Stauräumen, die an eine wirksame Abluftleitung angeschlossen sind, z. B. Untertischauszüge oder

belüfteten Lagerräumen aufbewahrt.

☐☐

☐☐

☐☐

10. Behälter für brennbare flüssige Abfälle werden im Sicherheitsschrank für brennbare Flüssigkeiten oder in belüfteten Lagerräumen aufbewahrt.

☐☐

☐☐

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11. Klicken, um Text einzugeben. ☐ ☐ ☐

¹ Zutreffendes ankreuzen* falls nein, alternative Maßnahmen bzw. Mängelbeseitigung unter Punkt 15 aufführen! Stand: April 2018 - Modul V - Seite 13

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Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV und § 5 ArbeitsschutzgesetzGefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen

ChecklisteModul V

14. Sonstige Gefährdungen und entsprechende SchutzmaßnahmenGefährdung Schutzmaßnahmen (vorhanden)

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15. Zusätzliche Maßnahmen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigungzu

PunktBeschreibung Maßnahmen Realisierung

(Datum)

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Stand: April 2018 - Modul V - Seite 14

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Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV und § 5 ArbeitsschutzgesetzGefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen

ChecklisteModul V

Die Beurteilungsbögen dieser Checkliste Modul V zur Beurteilung der Gefährdungen für den Umgang mit Gefahrstoffen stellen zusammen mit den Beurteilungsbögen der Checkliste Modul I für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten und ggf. erforderlicher Checklisten weiterer Module die vollständige Gefährdungs-beurteilung dar.Zutreffendes wurde in den Beurteilungsbögen gekennzeichnet (X). Vorhandene (bereits getroffene) Schutzmaßnahmen sind wirksam. Noch zu treffende Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen sind mit Termin für deren Umsetzung aufgeführt. Besondere Gefährdungen und Maßnahmen, die nicht in den Beurteilungsbögen vorgegeben sind, wurden ergänzt.

Ich bestätige, dass eine erneute Beurteilung durchgeführt wird, wenn sich die Tätigkeiten, Arbeitsverfahren, Arbeitsbedingungen oder die Arbeitsorganisation und die damit

verbundenen Gefährdungen wesentlich ändern; sich Arbeitsunfälle ereignen; arbeitsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten; bei Begehungen Mängel festgestellt werden.

Name der Verantwortlichen Leitung Klicken, um Text einzugeben.     

Unterschrift      

Bei Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an die Fachkraft für Arbeitssicherheit der UzL, Frau Esther Wachholz, Dezernat VI, Tel. 0451 / 3101 - 1405 oder [email protected] .(Infos im UzL-Internet unter https://www.uni-luebeck.de/arbeitsschutz.html ).

Anhang 1: In Bearbeitung, s. b.a.w. ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen VorsorgeAnhang Teil 1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Anhang 2: In Bearbeitung, s. b.a.w. TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichenBehältern

Stand: April 2018 - Modul V - Seite 15