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Vorlesung 3: Vorlesung 3: Gutachtenerstellung Gutachtenerstellung PowerPoint Präsentation von Annalena Kubinger Psychologisches Diagnostizieren als Prozess Klärung der Fragestellung Auswahl der diagnostischen Verfahren Anwendung und Auswertung der diagnostischen Verfahren Interpretation und Gutachtenerstellung Festsetzen der Intervention

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Psychologisches Diagnostizieren als Prozess

� Klärung der Fragestellung

� Auswahl der diagnostischen Verfahren

� Anwendung und Auswertung der diagnostischen Verfahren

� Interpretation und Gutachtenerstellung

� Festsetzen der Intervention

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- dann scheint es angebracht, ziemlich am Beginn der Diagnostik-Ausbildung auch schon das Ende dieses Prozesses im Auge zu halten: Z.B. um abschätzen zu können, ob an uns gestellte Fragen tatsächlich auch eine „Fragestellung“ auftun, die wir gutachterlichbeantworten können; z.B. um die Auswahl, Anwendung und Auswertung diagnostischer Verfahren zielorientiert und nicht bloß danach durchzuführen, was alles interessant und möglich oder gar nur einfach wäre.Daher heute einiges Grundsätzliche zur Gutachtenerstellung.

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1. Reglementierungen und Definitionen

Aus den Richtlinien für die Erstellung Psychologischer Gutachten (Berufsverband Deutscher Psychologen, 1988) - sinngemäß auch enthalten in den jüngst (1999) vom sog. „Psychologenbeirat“ (des österreichischen BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales) verabschiedeten Richtlinien für Psychologische Gutachten:

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„Ein ... Psychologisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Leistung, die darin besteht, aufgrund wissenschaftlich anerkannter Methoden und Kriterien nach feststehenden Regeln der Gewinnung und Interpretation von Daten zu konkreten Fragestellungen Aussagen zu machen. Es handelt sich um die Antwort eines Experten, des Diplom-Psychologen, auf Fragen, zu denen er aufgrund seines Fachwissens, des aktuellen Forschungsstandes und seiner Erfahrung Stellung nimmt.“ (S.3).

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„Es liegt ... in der Verantwortung des jeweiligen Gutachters, welche Verfahren er aufgrund des aktuellen Forschungsstandes in der wissenschaftlichen Psychologie auswählt, welchen Umfang der Datenerhebung er für angemessen hält, was aus der Sicht der Fragestellung als mitteilensnotwendig gilt und was zum Schutz der Persönlichkeit des Begutachteten nicht mitzuteilen ist.“ (S.3).

„Seine Arbeit muss gekennzeichnet sein durch Bemühen um Objektivität. Er muss die Freiwilligkeit einer Teilnahme an psychologischer Begutachtung respektieren, soweit dem nicht ein Gesetz oder eine andere förmliche Norm entgegensteht, und er muss Sorge tragen für hinreichenden Datenschutz der von ihm gewonnenen Informationen.“ (S.2).

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Dazu passt ein sog. „fachautorisierter Appell“ (vgl. Kubinger, 1996; S. 17.) von Haubl (1984, S.73):

„Du darfst psychologisches WissenEntscheidung lebenspraktischer Fragen heranziehen und an deinen Klienten und/oder Auftraggeber 'fortgeben', wenn du erwartest, dass eine mit diesem Wissen begründete und durchgeführte Intervention im Lebenslauf des Klienten wenigstens in absehbarer Zeit zu einer Erweiterung seiner Selbsthilfefähigkeiten zu führen verspricht und dein Klient, nachdem er von dir über das Begutachtungsverfahren, dessen rechtliche und fachliche Grenzen, sowie über antizipierbare Konsequenzen verschiedener Begutachtungsausgänge informiert wurde, von seiner Chance überzeugt ist.“

dann und nur dann zur

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Dieser Appell wird allerdings in den in den Richtlinien angesprochenen Fällen, in denen „ein Gesetz oder eine andere förmliche Norm entgegensteht“, ungehört bleiben (müssen) - allerdings spricht Haubl eigentlich einschränkend (nur) von Begutachtungen bei „lebenspraktischen Fragen“!

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Dann heißt es in den Richtlinien für die Erstellung Psychologischer Gutachten (S. 3):

„Im Dienste einer klaren Sprachregelung sollten ... Leistungen wie psychologische Stellungnahmen, gutachterliche Stellungnahmen oder Untersuchungsbefunde nicht als Psychologische Gutachten bezeichnet werden.“

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D.h., wir lernen hier, einzelne Begriffe zu unterscheiden, die in der Praxis erfahrungsgemäß nicht differenziert werden. Diese Differenzierung scheint jedoch hilfreich, um verschiedene psychologische Tätigkeiten, die mit Psychologischer Diagnostik zu tun haben, zu deklarieren bzw. um sich hinsichtlich der konkreten Aufgabenstellung orientieren zu können.

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Die Richtlinien definieren:

eine „Gutachterliche Stellungnahme“ als die psychologsche Antwort auf eine eingeschränkte Einzelfrage - zum Beispiel: „Wie ist das emotionale Milieu einzuschätzen, in der XY aufwuchs?“eine „Psychologische Stellungnahme“ als die Stellungnahme zu einem Gutachten oder einer Fragestellung ohne eigene Befunderhebungeinen „Untersuchungsbefund“ als die für Nicht-Psychologen verständlich aufbereitete Aussage über Ergebnisse einer psychologischen Untersuchung

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Rechtlich relevant und inhaltlich hilfreich ist die Unterscheidung zwischen „Gutachten“ und „Befund“; Befund und Gutachten sind nämlich laut (österreichischer) Zivilprozessordnung (§ 362 Abs. 1 ZPO) zwei unterschiedliche Gesetzesbegriffe:

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die Feststellung und Beschreibung von Tatsachen, die der Sachverständige durch Sinneswahrnehmung und mit wissenschaftlichen, künstlerischen oder gewerblichen Methoden ermittel hat.

die Schlussfolgerungen aus den ermittelten Tatsachen durch Anwendung des Fachwissens

Befund:

Gutachten:

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D.h., die rein deskriptiv abgefassten Ergebnisse von

• Anamneseerhebung (besser: Sammlung der typischerweise mit dem gegebenen Sachverhalt in Verbindung stehenden Informationen)

• Exploration (besser: entscheidungsorientiertes Gespräch, d.i. das nach Kriterien der psychologischen Wissenschaft geplante, durchgeführte und ausgewertete Gespräch zur Vorbereitung von Entscheidungen)

• Tests i.w.S.• und gegebenenfalls von Biographischem Inventar, Assessment

Center, Soziogramm, Arbeitsplatzanalyse

stellen innerhalb der Psychologischen Diagnostik (lediglich) den Befund dar.

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Was ein Gutachten erst zum Gutachten macht, ist dann die Interpretation und regelmäßig das Festsetzen der Intervention bzw. des Maßnahmenvorschlags.

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In Kliniken finden wir auch die Situation vor, dass Psycholog(inn)en in einer Fallbehandlung konsultatorischbeigezogen werden, und dabei von ihnen nichts anderes als ein Befund erbeten wird, etwa wie der Laborbefund eines Labormediziners vom behandelnden (praktischen) Arzt.

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Übrigens stellen Ergebnisberichte mit ausgewiesenen grünen Feldern als Zeichen für: „im Normbereich“, und roten Feldern als Zeichen für: „außerhalb des Normbereichs“ noch kein Gutachten, weil ohne Schlussfolgerung dar, sondern eben einen Befund! Fraglich in der eben geschilderten gelegentlichen Praxis an Kliniken ist allerdings, ob die Auftragegeber des Befunds, nämlich Mediziner(innen), die fachliche Qualifikation besitzen, den Befund psychologisch gutachterlich zu verwerten; rechtlich befugt sind sie es laut Psychologengesetz (österreichisches BGBl.Nr. 360/1990) nicht!

(?)

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2. Zur Theorie psychologischer Gutachten

Grundsätzlich finden wir zwei widersprüchliche Auffassungen:

„Nicht immer wird es eine schriftliche Abfassung geben, aber eine persönliche Information, eine Beratung wird im Regelfall doch erfolgen.“ (Kubinger, 1997; S. 13).

„... die schriftliche Fixierung der testpsychologischen Befunde [erfolgt] in irgendeiner Form wohl nach jeder Untersuchung“ (Rauchfleisch, 1994; S. 199).

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Mit Sicherheit treffen beide Aussagen zu: Zum Beispiel im Bereich des Personalwesens werden Maßnahmen (-vorschläge) auf Grund psychologischen Diagnostizierens nicht obligatorisch schriftlich in Gutachten gefasst;

irgendwelche schriftliche Aufzeichnungen, zumindest für das eigene Archiv, muss es aber allein gemäß der Grundsätze der Berufsordnung des BDP [1] geben:

„Der Psychologe ist verpflichtet, über Beratungen und Behandlungen aussagefähige Aufzeichnungen zu erstellen.“

[1] in der Fassung von 1986; als Schriftenreihe ohne Jahresangabe erschienen im Deutschen Psychologen Verlag

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Walter (1998; S. 80):

„Für Gutachter - vielleicht mit Ausnahme besonders versierter und routinierter - ist es anstrengend, Testergebnisse und Beobachtungen schriftlich zusammenzufassen, in einem übersichtlichen Text zu integrieren. Oft drücken die zunächst formulierten Texte nicht das aus, was man mitteilen möchte, obwohl man glaubt, die Ergebnisse korrekt dargestellt zu haben.“

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1. Kataloge ethischer Ansprüche

2. Tipps zur formalen Gestaltung von Gutachten

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Haubls (1984; S. 73f.):

�Dann und nur dann, wenn du unter Berücksichtigung aller dir zur Verfügung stehender Informationen aus der vorbereitenden Beratung an der Stelle des Klienten selbst der Begutachtung zustimmen würdest, darfst du das Verfahren einleiten.

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�Organisiere deine Hypothesen und die ihnen zugeordneten Beobachtungs- und Befragungsmittel so, dass sie gezielt streuen und dich zwingen, Pro- und Contra-Belege zu sammeln.

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�Der Adressat deiner Begutachtung hat dann und nur dann die gutachterlichenBehauptungen und Empfehlungen einsichtig akzeptiert, wenn er fähig ist, sie seinerseits mit eigenen Erklärungen und Rechtfertigungen zu verteidigen, die du als Fortführung deiner Argumentation anerkennen kannst.

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�Argumentiere gutachterlich stets so, dass dein Adressat klar und deutlich die einzelnen Strukturstellen der Argumentation unterscheiden kann, die Prämissen, die er nicht selbst ohne größeren Aufwand zu erschließen vermag, kennen lernt, ...

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�Begutachte deinen Klienten taktvoll und zeige Achtung vor seinem Lebensentwurf, gleich wie sehr er dich auch erschüttern oder befremden mag; wähle deine Sprache so, dass sie Takt und Achtung zum Ausdruck bringt.

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�Richte die Darstellung einer Begutachtung so ein, dass dein Adressat das Verfahren, in das er einbezogen war, wieder erkennt und ausmachen kann, was er nicht versteht, so dass er in der Lage ist, ggf. gezielte Anschlussfragen zu stellen. Erschließe dir alle geeigneten rhetorischen Überzeugungsmittel, die sowohl Simplifizierung als auch Artistik vermeiden, aber deine Adressaten motivieren, sich für eine einsichtsvolle Rezeption anzustrengen.

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„Gutachten müssen für den Adressaten inhaltlich

nachvollziehbar sein.“

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Bei den Tipps zur formalen Gestaltung geht Thomae (1967) davon aus, dass der Zweck eines Gutachtens die Kommunikation zwischen dem Experten, dem Psychologen, und dem Laien, dem Fragesteller, ist.

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Gutachten ist unterwegs …

Gliederung:

Untersucher, diagnostische Frage, Fragesteller, Adressat, Datum, Vorgeschichte; Untersuchungsbericht samt Befund; Stellungnahme bzw. Schlussfolgerung sowie Maßnahmenvorschlag. Die erstgenannten Fakten sollten bereits aus dem Deckblatt eines Gutachtens ersichtlich sein, z.B.:

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Genauer geht es dann um die „angemessene Darstellung“ und um die Frage des „Umgangs mit dem Gutachten“ (wir können uns hier sehr eng an Rauchfleisch, 1994, halten):

� Zunächst ist der Adressat zu beachten: „Wird ein Bericht an psychologische Laien weitergegeben, so sollten darin Fachtermini vermieden werden. Besonders problematisch sind Begriffe, die aus der akademischen Psychologie stammen und Eingang in die Umgangssprache gefunden haben ... wie 'Hysterie' und 'Narzissmus' ... Sollten einzelne Termini unvermeidbar sein, so müssen sie im Bericht zumindest genau definiert werden.“ (S.200).

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Dazu scheint allerdings die Beschränkung notwendig, als Adressat sowieso nur psychologisch vorgebildete Personen (!) vorzusehen; d.s. Absolventen anderer Studienrichtungen, in denen psychologische Teilbereiche abgedeckt werden (vor allem Pädagog(inn)en, Lehrer(innen); u.U. auch Mediziner(innen)), oder Personen mit Berufsausbildungen, in denen gesetzlich vorgeschriebene Einführungen insbesondere in die Psychologische Diagnostik vorgesehen sind (d.s. vor allem Psychotherapeut(inn)en) - auf den Fall, dass die Testperson selbst der Adressat sei (oder seine Angehörigen), muss extra eingegangen werden (vgl. weiter unten).

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� „Als grobe 'Faustregel' kann zunächst einmal gelten, dass man sich in Berichten strikt an die vom Auftraggeber gestellten Fragen halten sollte. Es gilt - in der Regel -, diese Fragen zu beantworten und nicht die ganze Fülle von Informationen weiterzuleiten, die dem Diagnostiker aus den durchgeführten Tests sichtbar geworden sind.“ (S.202). Vor allem bei diagnostischen Anfängern ist dem zuwiderlaufend, aber oft zu beobachten, dass sie Tests, u.U. bestimmte Projektive Verfahren einsetzen, die letztlich nur dieeigene „Neugier“ befriedigen.

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� „In jedem Fall ... müssen die verwendeten Tests alle namentlichaufgeführt werden.“ (S. 203f.).

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� Zu achten ist darauf, nicht „die Grenzen zwischen Deskription und Interpretation [zu verwischen], diese[n] zwei Schritte[n] der Diagnostik, die unbedingt - auch für den Leser deutlich sichtbar - voneinander getrennt werden sollten.“ (S. 204).

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� „... notwendig ist es ..., dem Leser nicht nur eine Fülle von Daten vorzulegen, sondern auch die gewonnenen Resultate zueinander in Beziehung zu setzen, zu gewichten und die an den Diagnostiker gestellten Fragen zu beantworten.“ (S.205).

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„Nichts ist schlimmer an einem Gutachten als am Ende die sinngemäße Bemerkung, dass es zur Beantwortung der Fragestellung noch weiterer Befunde (insbesondere psychologischer) bedarf.

Bevor diese, psychologischen, nicht vorliegen, ist kein Fall abzuschließen; und ist der betroffene Psychologe, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage, diese Befunde zu ‘besorgen’, so ist ihm nicht der Vorwurf zu ersparen, diesen Umstand von Anbeginn gewusst haben zu müssen - um wenigstens die Testperson entsprechend zu informieren. �

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Sind die weiteren, notwendigen Befunde medizinischer Art, so hätte auch diese Möglichkeit der Psychologe von Anfang an berücksichtigen müssen. In jedem Fall dürfte kein Psychologe einen Fall zur diagnostischen Begutachtung übernehmen, wenn er nicht schon ohne Ergebnisse weiß, wie er am Ende, so oder so, raten wird können.“ (Kubinger, 1996, S. 260).

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� „Zu einem sachgemäßen Umgang mit testpsychologischen Befunden gehört auch das Gespräch des Untersuchers mit dem Probandenüber die Testresultate. Der Proband sollte prinzipiell über die Ergebnisse seiner Untersuchung informiert werden.“ (Rauchfleisch, 1994; S.207). „Dies gilt auch - vielleicht sogar: insbesondere - für Kinder, bei denen man fälschlicherweise häufig meint, man könne Resultate aus Untersuchungen nicht mit ihnen direkt besprechen, sondern müsse quasi 'über ihren Kopf hinweg' mit den Eltern verhandeln.“ (S.207).

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„Schriftliche Berichte über eine Untersuchung sollten dem Probanden selbst nicht gegeben werden“ (S.208) -wiewohl „sich an eine Testuntersuchung stets ein ausführliches Beratungsgesprächanschließen sollte.“

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„Es besteht sonst die Gefahr, dass sie [die schriftlichen Berichte] für Zwecke missbraucht werden, mit denen sich der Diagnostiker aus ethischen Erwägungen u.U. nicht mehr einverstanden erklären kann. Ein solcher Bericht kann, da ein Adressat ja nicht von vornherein bekannt ist, einerseits niemals die Informationen enthalten, die für einen späteren Empfänger wichtig sein könnten. Andererseits enthält er vielleicht Details, die für den späteren Leser nicht geeignet sind. Die Weigerung, dem Probanden selbst einen schriftlichen Bericht über die Testuntersuchung auszuhändigen, darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, als wolle man dem Betreffenden Informationen vorenthalten.“(S.208f.).

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In der Praxis bewährt sich in diesem Zusammenhang,

die Testperson im abschließenden Beratungsgespräch zu ermuntern, sich selbst über dieses Gespräch und die Testergebnisse Notizen zu machen!

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„In Gesprächen über Intelligenzuntersuchungen kann sich mitunter ein Problem daraus ergeben, dass manche Probanden gerne den aus ihren Testresultaten errechneten Intelligenzquotienten erfahren möchten. Man kann einerseits der Ansicht sein, dass der Betreffende ein Recht darauf habe, nicht nur allgemein über seine Testbefunde beraten zu werden, sondern auch die genaue Zahl seines Intelligenzquotienten zu erfahren. Andererseits sollte man aber bedenken, dass die Mitteilung eines Intelligenzquotienten im Grunde den Probanden wenig sagt und insbesondere zu einer verhängnisvollen 'Zahlenakrobatik' führen kann, beispielsweise zu einem gegenseitigen Vergleichen von Zahlenwerten, die im Grunde, ohne andere Informationen, wenig Aussagewert haben. Es ist deshalb zu empfehlen, genaue Zahlenangaben zu vermeiden“ (S. 208).

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„Hingegen sollte der Proband nach einer Intelligenzuntersuchung sorgfältig darüber beraten werden, wo seine Begabungsschwerpunkte liegen und in welchen Bereichen er weniger gute Resultate erbringt.“ (S.208).

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Boerner (1995):„Zum Abschluss ist es ratsam, Fragestellung, Methoden und

das abschließende Ergebnis des Gutachtens in einigen Sätzen zusammenzufassen, jedoch sollten dabei keine neuen Gedanken aufgeführt werden.“ (S. 44).

• Sie dient dem besseren Einprägen durch das wiederholte Lesen der wesentlichen Belange

• Sie konzentriert die Fallbehandlung auf die wesentlichen Aussagen, so dass verlorene Zusammenhänge infolge der im Gutachten gegebenen Fülle an Information wieder gefunden werden können

• Sie genügt wohl allein, wenn der Adressat zum wiederholten Male die Begutachtung erfahren will.

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Schließlich empfiehlt Kubinger (1996; S.263), die Seriosität des Gutachtens - sofern gegeben(!) -durch folgenden Zusatz zu bescheinigen:

„Ich versichere, dieses Gutachten nach sorgfältiger psychologischer Testung und nach genauer Erhebung der im Gutachten zu beurteilenden Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der berufsethisch festgeschriebenen Richtlinien für die Erstellung Psychologischer Gutachten abgefasst zu haben.“

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3. Gestaltungsprinzipien im Detail

(Fisseni, 1997; S. 445):

„Die Informationsquelle wird eindeutig angegeben. (An keiner Stelle der Vorgeschichte darf unklar bleiben, woher eine Information stammt.)... zur Kennzeichnung der mittelbaren Wiedergabe [sollte] die Aussage in den Konjunktiv treten. (Angaben wie etwa Geburt, Geburtsort, Beruf usw. können auch im Indikativ erscheinen.)“

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„Die Beziehung zu den Eltern stellt der Pb als _ _ _ dar./ Er legt ihnen zur Last, dass/es habe ihn gestört, dass _ _ _ / er habe vermisst, dass _ _ _ / habe sich immer gewünscht, dass _ _ _ .“ (Boerner, 1995; S. 18).

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Die Mahnung zur vorsichtigen Verwertung auch beim Einsatz von Persönlichkeitsfragebogen:

Wenn zum Beispiel auf die Frage (aus dem FPI-R) „Ich bin ungern mit Menschen zusammen, die ich noch nicht kenne“ mit „stimmt nicht“ geantwortet wird, dann heißt das noch nicht, dass die betreffende Testperson extravertiert ist, sondern dass sie sich im Fragebogen so darstellt

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In Anlehnung an Boerner (1995) sollte jedes Mal reflektiert werden, ob tatsächlich Fähigkeiten beurteilt werden können oder (vorsichtshalber) nicht bloß die erbrachten (Test-) Leistungen.

Stets müssen bei der Interpretation von Testergebnissen die mit dem jeweiligen Test verbundenen möglichen Messfehler mit einkalkuliert werden.

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Wesentlich ist - selbst wenn die mit einem bestimmten Test (i.w.S.) erfassten Eigenschaften einführend beschrieben werden -, bei der Interpretation der Testergebnisse nicht nur die Namen der (Unter-) Tests in der wohl nur psychologisch-innen-perspektivisch zu rechtfertigenden Meinung zu verwenden, sie sprächen für sich, anstatt jedes Mal die Interpretation an den konkret gemessenen Eigenschaften zu orientieren.

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Nach Boerner (1995; S. 68):1 Alltagswissen Der Pb ist im Vergleich zu seinen Altersgefährten gut/weniger gut2 in der Lage, sich Sachkenntnisse über Inhalte anzueignen, die in der heutigen Gesellschaft alltäglich sind.2 RealitätssicherheitDer Pb kann die Wirklichkeit um die Dinge des Alltags leicht/weniger leicht verstehen bzw. kontrollieren.3 Angewandtes RechnenEs fällt ihm leicht/schwer, bei der Problemlösung alltäglicher Aufgabenstellungen durch entsprechende Schlußfolgerungen die passenden Rechenoperationen anzuwenden.

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4 Soziale und Sachliche FolgerichtigkeitDer Pb hat keine Schwierigkeiten/Mühe, die Abfolge des sozialen Geschehens bzw. alltäglicher Sachgegebenheiten zu verstehen und zu kontrollieren.5 Unmittelbares Reproduzieren-nume-rischEr verfügt unter verbal-akustischem Aspekt über eine recht hohe/ ziemlich schwache Konzentrationsfähigkeit.6 Synonyme FindenDer Pb verfügt über einen großen/kleinen Bestand an sprachlichen Kenntnissen.7 Kodieren und AssoziierenEr kann im manuell-visuellen Bereich (symbolische) Informationen schnell/nur langsamverarbeiten.

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8 Antizipieren und Kombi-nie-ren-figuralDem Pb fällt es leicht/schwer, Teile eines konkreten Ganzen zu erkennen und auf dem Wege des schlussfolgernden Denkens dieses Ganze zu gestalten.9 Funktionen AbstrahierenDem Pb gelingt es recht gut/nur schlecht, durch Abstraktion zu Begriffsbildungen zu kommen.10 Analysieren und Synthetisieren-abstraktEr ist gut/nur mit Mühe in der Lage, komplexe geometrische Gestalten zu erkennen und durch geeignete Strukturierung zu reproduzieren.11 Soziales Erfassen und Sachliches ReflektierenDer Pb begreift Sachzusammenhänge der „gesellschaftlichen Umwelt“ gut/weniger gut. Er weiß über sozial angepasste Verhaltensweisen und gesellschaftliche Bedingungen Bescheid/kaum Bescheid.2) die Möglichkeit von „durchschnittlich“ wird hier wie im folgenden nicht explizit angeführt

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Übrigens sollte auf den Begriff „Proband“ (Pb) besser verzichtet werden; die Übersetzung als „Versuchsperson“ indiziert wohl bei wenig wohlgesinnten Rezipienten den Eindruck, die Psychologische Diagnostik mache mit den ihr anvertrauten Personen Versuche, experimentiere mit ihnen. Vorzuziehen sind daher, wenn sie passen, die Begriffe „Klient(in)“ oder „Patient(in)“, oder ganz unverfänglich: „Testperson“.

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Tabellarische Darstellungen der Ergebnisse vereinfachen zwar die Abfassung des Gutachtens für den/die Psychologen/in, es bleibt aber fraglich, ob der Adressat diese Information a) überhaupt rezipiert (liest) bzw. b) versteht, d.h. Quantoren (Zahlen und Mengen) in inhaltliche Vorstellungen transponieren kann: Sinn eines Gutachtens ist es ja gerade, die fachpsychologisch fundierten Befunde für den Adressaten verständlich aufzubereiten.

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„Fast selbstverständlich dürfte sein, dass bei der Abfassung des Gutachtens auf ein gewisses Maß an äußerer Form geachtet wird, damit durch Unsauberkeit und Unübersichtlichkeit nicht das Verständnis erschwert wird.“ (Boerner, 1995; S. 12).

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Vermutlich geht es jedoch beim Anspruch höchster Sorgfalt nicht nur um die Bewahrung der Verständlichkeit, sondern um Vermeidung von Halo-Effekten seitens des Adressaten:

Verfasser(innen) von Gutachten sind nicht davor gefeit, dass Rechtschreib-, Grammatik- oder Tippfehler generalisierend bewertet werden, indem beobachtete Fehler „da“ mögliche Fehler „dort“ wahrscheinlich machen, und zwar dort, wo es Inhaltliches betrifft.

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4. Fehler bei und Kritik an der GutachtenerstellungLaut Götsch (1997, S. 26) sind die häufigsten Beanstandungen bei

psychologischen Gutachten, von denen der Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs erfährt:

„Verschwommene Ausdrucksweise und ausweichende Stellungnahmen,

‘Pseudoobjektivität’ = fehlende Objektivierbarkeit von Befund und Gutachten,

schwache Korrelationen zwischen Test und Aussage werden als gesicherte Erkenntnisse dargestellt,

schlechte Treffsicherheit der Prognosen, psychologische Gutachten sind selbst dann, wenn sie für einen

Fachkollegen nachvollziehbar wären, für den Entscheidungsträger (Richter, Rechtspfleger, Jugendamt), also für einen interessierten Fach-Laien, nicht einsichtig, nicht brauchbar und nicht umsetzbar.“

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Allerdings belegen zwei Dissertationen aus Deutschland (Klüber, 1998; Terlinden-Arzt, 1998) empirisch und detailliert die Mängel der Nachvollziehbarkeit, und zwar bei einer sehr großen Anzahl sicher von Psycholog(inn)en stammenden Gutachten, die im Auftrag des Familiengerichts erstellt wurden!

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Nun könnte man argumentieren, die genannten Beanstandungen werden zwar einschlägig vorgebracht, haben aber keine besonderen Konsequenzen. Dem widerspricht jedoch ein Urteil des (deutschen) Bundesgerichtshofs, über das sich jüngst eine Bericht von Rode (1999, S.799) in der Zeitschrift Report Psychologie des BDP findet:

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„Am 30.7.1999 hat der Bundesgerichtshof ein interessantes Urteil zum Thema der Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten gesprochen. ... Ein Landgericht in Bayern hatte es abgelehnt, eine zweites Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag zu geben, nachdem ein Angeklagter fachliche Mängel in dem ersten Gutachten aufgezeigt hatte. Der BGH stellte fest, dass nach anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben im ersten Gutachten Mängel vorlagen. Die wesentlichen Mängel wurden wie folgt benannt:

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1. Ein wesentlicher Teil des Begutachtungsprozesses ist die Bildung relevanter Hypothesen, dieses grundlegenden Erfordernis wird im Erstgutachten nicht erfüllt.

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2. Die Darstellung der Begutachtung und der dabei erzielten Ergebnisse beim Erstgutachten genügt wissenschaftlichen Mindeststandards zum Teil ebenfalls nicht. Diese ist zwar in erster Linie dem Sachverständigen zu überlassen, steht aber unter dem Vorbehalt der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Begutachtung. Dies bedeutet, dass die diagnostischen Schlussfolgerungen vom Sachverständigen nachvollziehbar dargestellt werden müssen, namentlich durch Benennung und Beschreibung der Anknüpfungs-und Befundtatsachen. Zudem muss überprüfbar sein, auf welchem Weg der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist.

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Der BGH hob das Urteil der ersten Instanz auf, welches auf dem mit Mängeln behafteten Gutachten beruhte und verwies die Sache an das Landesgericht zurück.“

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„... dass Gutachten in der Praxis häufig insofern nicht nachvollziehbar sind, als nicht einmal ein Fachkollege aus dem Geschriebenen nachvollziehen könnte, aus welchen Sachverhalten folgend eine bestimmte Empfehlung, ein Interventionsvorschlag gegeben wird: Die wesentliche Information fehlt zumeist. ... ‘Transparenz’ ... fehlt ... unbegründet oft; das geht unter Umständen sogar so weit, dass nicht einmal die Tests namentlich angeführt werden, die eingesetzt wurden.“ (Kubinger, 1997; S.13)

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„ ... dass für den Klienten, die Klientin die Intervention oft mißverständlich ist - nachvollziehbar vielleicht sowieso nicht!“ (Kubinger, 1997; S.13)

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„Ein ganz entscheidender Missstand in ... Gutachten ist ... der, dass die Grenzen der Aussagekraft zu wenig deutlich oder gar nicht aufgezeigt werden, also zum Beispiel die Einschränkung aller Schlussfolgerungen vielleicht auf bestimmte Situationen, die Einschränkungen auf bestimmte Bedingungen. Um solche Grenzen geht es aber bei der Begutachtung regelmäßig, zum Beispiel um die Einschränkung, bestimmte diagnostizierte Eigenschaften nicht zwingend auf ganz spezifische Verhaltensweisenprognostizieren zu können.“

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„... in der Forschung ganz explizit damit auseinandersetzen, ‘was geschieht mit dem Gutachten?’, ‘wer liest genau das heraus, was wir als Verfasser von Gutachten gemeint haben?’, ‘wer hält sich daran?’ und ‘was geht in den entsprechenden Personen, den Klienten eigentlich vor?’. “ (Kubinger, 1997; S. 13).

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‘Wenn wir kritisch die Gutachten in der Praxis anschauen, und hier auch nur solche, bei denen tatsächlich Deskription und Interpretation getrennt erfolgt, so finden sich darin die verschiedensten Normwerte - Centil-Werte, IQ-, T-Werte, Stanine-Werte und noch manches andere -, die die darauf fußenden Interpretationen nur schwerlich nachvollziehbar machen, selbst für einen Fachkollegen; wer kann diese verschiedenen Normwerte, um sie vergleichbar zu machen, ‘auf die Schnelle’ umrechnen? Und Nicht-PsychologInnen sind dabei überhaupt ‘verloren’. Es wäre aber ein leichtes, jedes Testergebnis in Form von Prozenträngen auszudrücken; ... Mein Vorschlag ...: nämlich die Strategie zu verfolgen, die Interpretation ausschließlich an Prozenträngen zu orientieren.“ (Kubinger, 1997; S. 14).

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„... ‘wäre es nicht ein praktikabler Weg, die Testperson den von uns gegebenen Interventionsvorschlag samt der psychologenseits gegebenen Begründung in eigene Worte fassen zu lassen?’. Wir hätten damit die beste Kontrolle, dass das, was wir vorhaben, was wir meinen und was wir raten auch tatsächlich entsprechend verstanden wird!“ (Kubinger, 1997; S. 14).

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Weiterführende Literatur:

Boerner, K. (1995). Das psychologische Gutachten. Weinheim: PVU.

Hartmann, H.A. & Haubl, R. (1984). Psychologische Begutachtung. München: Urban & Schwarzenberg.

Kubinger, K.D. (1996a). Einführung in die Psychologische Diagnostik. Weinheim: PVU.

Kubinger, K.D. & Teichmann, H. (Hrsg.)(1997). Psychologische Diagnostik und Intervention in Fallbeispielen. Weinheim: PVU.

Westhoff, K. & Kluck, M.L. (1991). Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen. Berlin: Springer

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Literatur:Berufsverband Deutscher Psychologen (1988). Richtlinien für die

Erstellung Psychologischer Gutachten. Bonn: Deutscher Psychologen Verlag.

Boerner, K. (1995). Das psychologische Gutachten. Weinheim: PVU.Fisseni, H.J. (19972). Lehrbuch der psychologischen Diagnostik.

Göttingen: Hogrefe.Haubl, R. (1984). Praxeologische und epistemologische Aspekte

psychologischer Begutachtung. In H.A. Hartmann & R. Haubl (Hrsg.), Psychologische Begutachtung. München: Urban & Schwarzenberg, 33-74.

Götsch, G. (1997). Qualitätssicherung psychologischer Diagnostik bei befundung und Begutachtung. Aus der Sicht des Hauptverbands der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs. Psychologie in Österreich, 17, 23-26.

Klübert, A. (1998). Psychologische Gutachten für das Familiengericht. Lengerich: Pabst.

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Kubinger, K.D. (1996a). Einführung in die Psychologische Diagnostik. Weinheim: PVU.

Kubinger, K.D. (1997). Richtlinien zur Qualitätssicherung von psychologischen Gutachten. Psychologie in Österreich, 17, 10-16.

Kubinger, K.D. & Teichmann, H. (Hrsg.)(1997). Psychologische Diagnostik und Intervention in Fallbeispielen. Weinheim: PVU.

Rauchfleisch, U. (1994). Testpsychologie. Göttingen: UTB.Rode, I. (1999). Glaubhaftigkeitsgutachten: Urteil des

Bundesgerichtshofs. Report Psychologie, 24, 799.

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Terlinden-Arzt, P. (1998). Psychologische Gutachten für das Familiengericht. Lengerich: Pabst.

Thomae, H. (1967). Prinzipien und Formen der Gestaltung psychologischer Gutachten. In K. Gottschaldt, P. Lersch, F. Sander & H. Thomae (Hrsg.), Handbuch der Psychologie, Forensische Psychologie (S. 743-767). Göttingen: Hogrefe.

Walter, P. (1998). Gutachten als Kommunikationsprozeß. Explorative Untersuchungen sonderpädagogischer Gutachtenpraxis. In Grubitzsch, S. (Hrsg.), Psychodiagnostik (S. 80-96). Pfaffenweiler Centaurus.

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