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Vorlesung Bauwirtschaft und Baubetrieb; HafenCity Universität Hamburg Bedeutung von Bauverträgen für die Baustelle

LUTZ | ABEL Rechtsanwalts GmbH Hamburg, 05.01.2016

1

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AGENDA

PROJEKTBETEILIGTE 1

VERTRAGSVERHÄLTNISSE 2

VERTRAGSARTEN 3

NACHTRÄGE 6

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG 7

05.01.2016

TEIL I: VERTRAGSARTEN IM BAU

TEIL II: PRAXISBERICHT

DER EINHEITSPREISVERTRAG 3.1 DER PAUSCHALPREISVERTRAG DER STUNDENLOHNVERTRAG

3.2 3.3

VERTRAGSCHLUSS 4

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5 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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PROJEKTBETEILIGTE

DR. RENÉ POEW 3 05.01.2016

Planung

- Gebäude, Innenräume

- Ingenieurbauwerke,Verkehrsanlagen

Fachplanung - Tragwerksplanung- TGA

Sonstige Fachleute -Vermessungsingenieure- Bauphysiker- etc.

Ausführung

Hochbau

Tiefbau

Elektro

Sicherheitstechnik

Lüftung

Sonstiges…

Auftraggeber

Objektüberwachung

3

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AGENDA

PROJEKTBETEILIGTE 1

VERTRAGSVERHÄLTNISSE 2

VERTRAGSARTEN 3

NACHTRÄGE 6

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG 7

05.01.2016

TEIL I: VERTRAGSARTEN IM BAU

TEIL II: PRAXISBERICHT

DER EINHEITSPREISVERTRAG 3.1 DER PAUSCHALPREISVERTRAG DER STUNDENLOHNVERTRAG

3.2 3.3

VERTRAGSCHLUSS 4

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5 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

4

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VERTRAGSVERHÄLTNISSE

DR. RENÉ POEW 5

2

05.01.2016

Auftraggeber

Generalplaner

Fachplaner Sonstige Fachleute

Generalunternehmer oder

Generalübernehmer

Nachunternehmer

5

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VERTRAGSVERHÄLTNISSE

DR. RENÉ POEW 6

2

05.01.2016

Auftraggeber

Objektplanung Fachplanung Sonstige Fachleute Tiefbau Elektro Lüftung Sonstiges

6

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VERTRAGSVERHÄLTNISSE

DR. RENÉ POEW 7

2

05.01.2016

Auftraggeber

Totalübernehmer

Planung Ausführung

7

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VERTRAGSVERHÄLTNISSE

DR. RENÉ POEW 8

2

05.01.2016

Auftraggeber

Hauptplaner

Fachplaner

GU

8

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AGENDA

PROJEKTBETEILIGTE 1

VERTRAGSVERHÄLTNISSE 2

VERTRAGSARTEN 3

NACHTRÄGE 6

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG 7

05.01.2016

TEIL I: VERTRAGSARTEN IM BAU

TEIL II: PRAXISBERICHT

DER EINHEITSPREISVERTRAG 3.1 DER PAUSCHALPREISVERTRAG DER STUNDENLOHNVERTRAG

3.2 3.3

VERTRAGSCHLUSS 4

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5 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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DER EINHEITSPREISVERTRAG

05.01.2016 DR. RENÉ POEW 10

3.1

10

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DER EINHEITSPREISVERTRAG

DR. RENÉ POEW 11

3.1

05.01.2016

MERKMALE:

a) Vertragsmerkmale

Vertragsgegenständlich ist ein Leistungsverzeichnis

Abrechnung durch Aufmaß

Das Risiko der Richtigkeit und Vollständigkeit des Leistungsverzeichnisses

und das Planungsrisiko trägt der Auftraggeber

b) Leistungsumfang (Bausoll)

Maßgeblich ist das Leistungsverzeichnis

Aber: Erfolgshaftung

c) Nachtragsfähigkeit

Mengenänderungen § 2 Abs. 3 VOB/B

Geänderte/zusätzliche Leistungen § 2 Abs. 5, 6 VOB/B

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DER EINHEITSPREISVERTRAG

DR. RENÉ POEW 12

3.1

05.01.2016

12

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DER EINHEITSPREISVERTRAG

DR. RENÉ POEW 13

3.1

05.01.2016

Aufwendige Abrechnung (gemeinsames Aufmaß konfliktträchtig).

Keine Kostensicherheit für den Auftraggeber.

13

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DER PAUSCHALPREISVERTRAG

05.01.2016 DR. RENÉ POEW 14

3.2

14

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DER PAUSCHALPREISVERTRAG

DR. RENÉ POEW 15

3.2

05.01.2016

BEGRIFFE:

Detail-Pauschalpreisvertrag

Global-Pauschalpreisvertrag

15

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DER PAUSCHALPREISVERTRAG

DR. RENÉ POEW 16

3.2

05.01.2016

MERKMALE (DETAIL-PAUSCHALVERTRAG):

a) Vertragsmerkmale

Vertragsgegenständlich ist ein Leistungsverzeichnis

b) Leistungsumfang (Bausoll)

Maßgeblich ist das Leistungsverzeichnis

Aber: Erfolgshaftung

c) Nachtragsfähigkeit

Geänderte/zusätzliche Leistungen § 2 Abs. 7 i.V.m. § 2 Abs. 5, 6 VOB/B

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DER PAUSCHALPREISVERTRAG

DR. RENÉ POEW 17

3.2

05.01.2016

P a u s c h a l p r e i s v e r t r a g

zwischen A-GmbH ..... und B-GmbH Über die Errichtung eines Bauvorhabens

§ 1 Leistungsumfang

Leistungsverzeichnis S. 1 – 100, ANLAGE 1 des Vertrages.

§ 2 Vergütung

EUR 10.000.000,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

§ 3 VOB/B findet Anwendung. ___________________________ ______________________________ Auftraggeber Auftragnehmer

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DER PAUSCHALPREISVERTRAG

DR. RENÉ POEW 18

3.2

05.01.2016

MERKMALE (GLOBAL-PAUSCHALVERTRAG): a) Vertragsmerkmale Vertragsgegenständlich ist eine Leistungsbeschreibung Definiert wird das Ziel: funktional, schlüsselfertig Teile des Planungsrisikos trägt der Auftragnehmer in dem „Spielräume“

eröffnet werden

b) Leistungsumfang (Bausoll) Maßgeblich ist die Leistungsbeschreibung Aber: Erfolgshaftung

c) Nachtragsfähigkeit Geänderte/zusätzliche Leistungen §§ 2 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5, 6 VOB/B

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DER PAUSCHALPREISVERTRAG

DR. RENÉ POEW 19

3.2

05.01.2016

P a u s c h a l p r e i s v e r t r a g

zwischen A-GmbH ..... und B-GmbH Über die Errichtung eines Bauvorhabens

§ 1 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer hat ein schlüsselfertiges, funktions- und gebrauchsfertiges Bürogebäude mit 3.000 m² Nutzfläche zu erbringen.

§ 2 Vergütung

EUR 10.000.000,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

§ 3 VOB/B findet Anwendung. ___________________________ ______________________________ Auftraggeber Auftragnehmer

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DER PAUSCHALPREISVERTRAG / VORTEILE

DR. RENÉ POEW 20

3.2

05.01.2016

Vereinfachte Abrechnung, relative Kostensicherheit, geringerer Angebotsaufwand.

Risiko: Abrechnungsprobleme bei Änderungen, vorzeitiger Beendigung.

Hinweis: §§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B bleiben anwendbar, d.h. Vergütungsänderung bei Leistungsänderung „was detailliert geregelt ist, bleibt detailliert geregelt“

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DER PAUSCHALPREISVERTRAG

05.01.2016 DR. RENÉ POEW 21

„KOMPLETTHEITSKLAUSELN“

„Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung schlüsselfertig. Der

Auftragnehmer hat all das zu erbringen, was für eine funktionsgerechte

und gebrauchsfertige Nutzung des Objektes erforderlich ist, auch wenn

Leistungen hierfür im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt sind.“

3.2

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DER STUNDENLOHNVERTRAG

05.01.2016 DR. RENÉ POEW 22

3.3

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DER STUNDENLOHNVERTRAG

05.01.2016 DR. RENÉ POEW 23

3.3

I.d.R. nur für bestimmte Arbeiten im Rahmen eines Pauschal- oder EP-Vertrages („auf Regie“)

I.d.R. sind Architekten und Bauleiter bevollmächtigt, die Stundenlohnzettel entgegenzunehmen. Bescheinigung der Stundenlohnzettel bedeutet in aller Regel nur, dass diese Arbeiten mit den angegebenen Stunden tatsächlich erbracht sind. AG muss dann Gegenteil beweisen.

Im Rahmen eines Pauschal-/ oder EP-Vertrages bedeutet Unterschrift des Architekten/Bauleiters noch nicht, dass diese Leistungen tatsächlich nach Stunden zu vergüten sind.

Verpflichtung des AN zur wirtschaftlichen Betriebsführung.

Beachte: Auch der Stundenlohnvertrag ist ein Werkvertrag, wenn ein Erfolg geschuldet ist. .

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DER STUNDENLOHNVERTRAG

05.01.2016 DR. RENÉ POEW 24

§ 15 – Stundenlohnarbeiten

(1)

1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet

2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

3.3

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DER STUNDENLOHNVERTRAG

05.01.2016 DR. RENÉ POEW 25

§ 15 – Stundenlohnarbeiten

(2)

Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

(3) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten,

längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16.

3.3

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DER STUNDENLOHNVERTRAG

DR. RENÉ POEW 26

3.3

05.01.2016

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DER STUNDENLOHNVERTRAG

DR. RENÉ POEW 27

3.3

05.01.2016

UNTERZEICHNUNG VON STUNDENLOHNZETTELN

a) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn diese Vergütungsart vor

Beginn der Arbeiten ausdrücklich vereinbart worden ist.

b) Der Architekt oder der Bauleiter ist ohne besondere Vollmacht des Bauherrn

nicht befugt, Stundenlohnarbeiten zu beauftragen.

c) Die Unterzeichnung von Stundenzetteln stellt im Hinblick auf die tatsächlichen

Angaben zu einem Anerkenntnis.

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AGENDA

PROJEKTBETEILIGTE 1

VERTRAGSVERHÄLTNISSE 2

VERTRAGSARTEN 3

NACHTRÄGE 6

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG 7

05.01.2016

TEIL I: VERTRAGSARTEN IM BAU

TEIL II: PRAXISBERICHT

DER EINHEITSPREISVERTRAG 3.1 DER PAUSCHALPREISVERTRAG DER STUNDENLOHNVERTRAG

3.2 3.3

VERTRAGSCHLUSS 4

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5 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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VERTRAGSCHLUSS

DR. RENÉ POEW 29

4

05.01.2016

Der Vertrag kommt durch Angebot (§ 145 BGB) und gleichlautende Annahme (§147 BGB) zustande.

Angebot: - nicht bei Übersendung von Angebotsunterlagen - nachträgliche Abänderung im Verhandlungsprotokoll - Bindefrist

Annahme: - beim öffentlichen Auftraggeber auch „Zuschlag“ genannt - abändernde Annahme („ja aber“) = neues Angebot

Beachte: Angebot und Annahme können auch mündlich oder stillschweigend erfolgen. .

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4

Die Schlüsselfertig GmbH übersendet der Rohbauer AG ein Leistungsverzeichnis für die Rohbauarbeiten mit der Bitte, ein Angebot abzugeben. Die Rohbauer AG füllt das LV aus. Das LV endet – auf Grundlage der Einheitspreise - mit einem Angebotspreis von € 550.800,00. Die Schlüsselfertigbau GmbH teilt daraufhin mit, dass die Rohbauer AG die Arbeiten ausführen könne, aber nur, wenn die Leistungen auf Grundlage des LV für einen Betrag von € 500.000,00 pauschaliert würden. Die Rohbauer AG reagiert auf dieses Schreiben nicht, sondern fängt am nächsten Tag mit den Arbeiten an. Nach Abschluss der Arbeiten erstellt die Rohbauer AG ein Aufmaß und verlangt auf Grundlage der Einheitspreise eine Vergütung i. H. v. € 654.786,00.

Fallbeispiel

VERTRAGSCHLUSS

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VERTRAGSCHLUSS

DR. RENÉ POEW 31

4

05.01.2016

Zu Recht?

31

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© LUTZ ABEL RECHTSANWALTS GMBH 05.01.2016 DR. RENÉ POEW 32

4

Die Übersendung des LV ist kein Angebot, sondern nur die Aufforderung, ein Angebot anzugeben. Das Angebot hat daher die Rohbauer AG in Form des ausgefüllten LV gemacht. Die Schlüsselfertig GmbH hat keine Annahme erklärt, da das Angebot nicht uneingeschränkt („ja“) angenommen wurde. Das Schreiben der Schlüsselfertig GmbH stellt daher ein neues Angebot dar („ja, aber“). => bis hierher kein Vertrag! Dieses neue Angebot hat die Rohbauer AG aber konkludent durch schlüssiges Verhalten angenommen, indem sie die Arbeiten ausgeführt hat. Damit ist der Vertrag auf Grundlage des neuen Angebotes der Schlüsselfertig GmbH (mit Pauschalierung) zustande gekommen. Merke: Es kommt nicht darauf an, was einer heimlich denkt, sondern darauf, wie sein Verhalten verstanden werden kann.

Lösung

VERTRAGSCHLUSS

32

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VERTRAGSCHLUSS / MINDESTINHALT

DR. RENÉ POEW 33

4

05.01.2016

Bestimmbarkeit der Leistung

Nicht: Fristen und Termine (vgl. § 271 BGB)

Nicht: Höhe der Vergütung (vgl. § 632 BGB)

33

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VERTRAGSCHLUSS / WEITERE SINNVOLLE REGELUNGEN

DR. RENÉ POEW 34

4

05.01.2016

Die im Gegenzug geschuldete Vergütung nach Art und Umfang (Pauschal-, Einheitspreis, Stundenlohnvertrag)

Ggf. Vereinbarung der VOB/B

Fristen und Termine

Abnahme und gemeinsame Feststellung tatsächlicher Vertragsgrundlagen (Aufmaß)

Dauer der Mängelhaftung (Gewährleistungsfrist)

Sicherheitsleistung

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AGENDA

PROJEKTBETEILIGTE 1

VERTRAGSVERHÄLTNISSE 2

VERTRAGSARTEN 3

NACHTRÄGE 6

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG 7

05.01.2016

TEIL I: VERTRAGSARTEN IM BAU

TEIL II: PRAXISBERICHT

DER EINHEITSPREISVERTRAG 3.1 DER PAUSCHALPREISVERTRAG DER STUNDENLOHNVERTRAG

3.2 3.3

VERTRAGSCHLUSS 4

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5 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DR. RENÉ POEW 36

5

05.01.2016

Vertragsbedingungen

Vorformuliert (nicht, soweit im Einzelnen ausgehandelt)

Für eine Vielzahl von Fällen

Von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen gestellt

Einbeziehung: Hinweis, Möglichkeit zumutbarer Kenntnis, Einverständnis des Vertragspartner

36

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AGB / VERTRAGSBEDINGUNGEN

DR. RENÉ POEW 37

5

05.01.2016

Sämtliche Regelungen, die die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gestalten, egal ob Haupt- oder Nebenpunkte, insbesondere Abnahme Gewährleistungsdauer Mängelhaftung Vertragsstrafen Sicherheiten Zahlungsmodalitäten

Abgrenzung zur Leistungsbeschreibung

37

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AGB / VORFORMULIERUNG

DR. RENÉ POEW 38

5

05.01.2016

Auszug aus einem Verhandlungsprotokoll: Sind die Regelungen unter Ziff. 15 vorformulierte AGB oder nicht ?

38

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AGB/ AUSHANDEN, § 305 I 3 BGB

DR. RENÉ POEW 39

5

05.01.2016

Bei einem Aushandeln ist die betreffende Regelung (und nur diese !) keine allgemeine Geschäftsbedingung (ACHTUNG: Vor Gericht ist ein Aushandeln kaum zu beweisen; scheidet bei öffentlicher Vergabe ohnehin aus, da Verhandlungsverbot).

Mehr als bloßes Verhandeln.

Gesetzesfremder Inhalt muss ernsthaft zur Disposition gestellt werden. Anderer Teil muss die reale Möglichkeit erhalten, Einfluss auf Inhalt der Bedingung zu nehmen.

Änderungen der Klausel sind nicht notwendig.

Restliche Klauseln bleiben AGB.

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AGB/ BEWEISLAST

DR. RENÉ POEW 40

5

05.01.2016

Derjenige, der sich auf den Schutz der AGB-rechtlichen Vorschriften beruft, muss beweisen, dass die Regelung eine AGB ist.

Beweiserleichterungen (Schriftbild, Branchenüblichkeit, Formelhaftigkeit).

40

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AGB / FOLGE DES VORLIEGENS VON AGB

DR. RENÉ POEW 41

5

05.01.2016

Inhaltskontrolle anhand §§ 309, 308, 307 BGB.

Bei Verwendung ggü. Unternehmen nur nach der Generalklausel des §307 BGB.

Unwirksamkeit der Regelung, sofern Vertragspartner unangemessen benachteiligt wird.

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AGB / UNANGEMESSENE BENACHTEILIGUNG

DR. RENÉ POEW 42

5

05.01.2016

Eine unangemessene Benachteiligung liegt im Zweifel vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen

Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,

so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist oder bei Intransparenz

42

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AGB / SCHRANKEN DER INHALTSKONTROLLE

DR. RENÉ POEW 43

5

05.01.2016

Reine Leistungsbeschreibungen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle: Sie legen Art, Umfang und Güte fest, lassen aber die für die Leistungen geltenden rechtlichen (gesetzlichen) Regelungen unberührt (=> „Essentialia negotii“)

Aber Transparenzkontrolle

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263

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AGB / FOLGEN DER UNWIRKSAMKEIT

DR. RENÉ POEW 44

5

05.01.2016

Restvertrag bleibt wirksam, § 306 Abs. 1 BGB

An die Stelle entfallener Klauseln tritt das Gesetz, § 302 Abs. 2 BGB

Verbot der sog. „geltungserhaltenden Reduktion“ (d.h. die Klausel ist nicht soweit wirksam, wie es gesetzlich zulässig wäre)

Achtung: Verwender kann sich nicht auf Unwirksamkeit berufen!

Merksatz: Sie sind an die Regelungen gebunden, die Sie in den Vertrag einführen. .

44

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AGB / AGB IM BAUVERTRAG

DR. RENÉ POEW 45

5

05.01.2016

Regelungen der VOB/B sind AGB

Branchenüblichkeit vieler Klauseln, auch wenn VOB/B insgesamt nicht vereinbart wird

Konsequenz: Ggf. hohes Risiko, dass sich eine Klausel als unwirksam herausstellt

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AGB / VOB/B

DR. RENÉ POEW 46

5

05.01.2016

Verbraucherverträge: Stets uneingeschränkte Inhaltskontrolle (vgl. auch BGH VII ZR 55/07 v. 24.07.2008)

Zwischen Unternehmern: wird die VOB/B abgeändert, so unterliegen sämtliche Regelungen der VOB/B

der Inhaltskontrolle (bspw. veränderte Zahlungsfristen, Veränderung Gefahrtragung, Ausschluss fiktive Abnahme, spätere Rückgabe der Mängelsicherheit)

VOB/B als Ganzes vereinbart: Keine Inhaltskontrolle • Auch bei jeder noch so kleinen Abweichung von der VOB/B, insbesondere

bspw. Änderung der Gefahrtragung, Zahlungsfristen etc. • Umstritten bei Öffnungsklauseln („sofern nichts anderes vereinbart“), bspw.

verlängerte Gewährleistung, andere Rückgabe Mängelhaftungssicherheit.

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AGENDA

PROJEKTBETEILIGTE 1

VERTRAGSVERHÄLTNISSE 2

VERTRAGSARTEN 3

NACHTRÄGE 6

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG 7

05.01.2016

TEIL I: VERTRAGSARTEN IM BAU

TEIL II: PRAXISBERICHT

DER EINHEITSPREISVERTRAG 3.1 DER PAUSCHALPREISVERTRAG DER STUNDENLOHNVERTRAG

3.2 3.3

VERTRAGSCHLUSS 4

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5 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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QUACK´SCHE ABGRENZUNGSFORMEL:

Was als Leistung beschrieben ist , kann kein Nachtrag sein,

oder

was als Nachtrag gefordert wird, kann nicht schon kraft Leistungsbeschreibung

geschuldet sein.

sog. Quack´sche Abgrenzungsformel nach Prof. Friedrich Quack,

Richter am BGH von 1982 bis 1999

6 NACHTRÄGE

DR. RENÉ POEW

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NACHTRÄGE 6

BAUSOLL

• Vertraglich beschriebene Leistung

BAUIST

• Tatsächlich auszuführende Leistung (aufgrund von Anordnungen oder sonstigen Erfordernissen)

VORAUSSETZUNG FÜR JEDEN NACHTRAG:

Abweichung BAUSOLL von BAUIST

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NACHTRÄGE

DR. RENÉ POEW 50

6

05.01.2016

DER ABGELTUNGSCHARAKTER DER VERTRAGLICHEN PREISE

Nebenleistungen – Besondere Leistungen DIN 18299 VOB/B-Vertrag: Grundsätzlich gehören Nebenleistungen zur vertraglichen Leistung, Besondere Leistungen grundsätzlich nur, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind. Die ATV DIN 18299 sowie die fachspezifischen ATV DIN 18300 ff. enthalten für die besonderen Leistungen umfangreiche Kataloge: Die meisten der in diesen Katalogen benannten „Besonderen Leistungen“ müsste der Unternehmer bei einem Bauvertrag nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB ohne Weiteres ausführen. Die Leistungspflicht des Unternehmers wird im VOB-Vertrag durch die Einbeziehung der VOB/C gewissermaßen „künstlich“ eingeschränkt.

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NACHTRÄGE

DR. RENÉ POEW 51

6

05.01.2016

DIN 18299 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen 4.1. Nebenleistungen Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören (§ 2 Nr. 1 VOB/B). Nebenleistungen sind demnach insbesondere: 4.1.1 Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und dergleichen. 4.1.2 Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen 4.2. Besondere Leistungen Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen gemäß Abschnitt 4.1. sind und nur dann zur vertraglichen Leistung gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind. Besondere Leistungen sind z. B.: 4.2.1. Maßnahmen nach den Abschnitten 3.1 und 3.3. 4.2.2 Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer 4.2.3 Erfüllen von Aufgaben des Auftraggebers (Bauherrn) hinsichtlich der Planung der Ausführung des Bauvorhabens oder

der Koordinierung gemäß Baustellenverordnung. 4.2.4 Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer. 4.2.5 Besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, z. B. messtechnische

Überwachung, spezifische Zusatzgeräte für Baumaschinen und Anlagen, abgeschottete Arbeitsbereiche.

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NACHTRÄGE

DR. RENÉ POEW 52

6

05.01.2016

DER ABGELTUNGSCHARAKTER DER VERTRAGLICHEN PREISE

Besondere Leistungen gemäß VOB/C werden nicht immer zusätzlich vergütet!

Enthält die Leistungsbeschreibung nach einer Unterposition einen Vermerk, wonach in die "Positionen dieses Unterloses" bauzeitliche Verbaue einzurechnen sind, und folgen sodann weitere (Unter-)Positionen, ohne dass die Verbaue darin erneut erwähnt werden, kann für ihre Ausführung keine zusätzliche Vergütung verlangt werden. Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Verbaumaßnahmen um besondere Leistungen im Sinne der VOB/C handelt.

so der BGH, Beschluss vom 10.04.2014 - VII ZR 144/12, in IBR 2014, 328

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NACHTRÄGE

DR. RENÉ POEW 53

6

05.01.2016

DER ABGELTUNGSCHARAKTER DER VERTRAGLICHEN PREISE Vorrang der Vertragsauslegung:

Stets prüfen, ob die in den Katalogen der Abschnitte 4.2 der ATV genannten

„Besonderen Leistungen“ nach der Gesamtheit der Vertragsunterlagen und den Umständen des Einzelfalls auch ohne besondere Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung nach § 2 Abs. 1 VOB/B gehören (sollen).

Vorrang der Individualabrede:

Die auf den konkreten Vertrag bezogenen Vereinbarungen sind vorrangig gegenüber den Regelungen der ATV DIN 18299 ff (§ 305b BGB). Diese sollten aber auch eindeutig sein!

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NACHTRÄGE

DR. RENÉ POEW 54

6

05.01.2016

DER ABGELTUNGSCHARAKTER DER VERTRAGLICHEN PREISE Grundsätze der Vertragsauslegung:

Vorrang der detaillierten Festlegung Vorrang der individuellen Festlegung Der Vertrag ist als sinnvolles Ganzes auszulegen (kein „Tunnelblick“)

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AGENDA

PROJEKTBETEILIGTE 1

VERTRAGSVERHÄLTNISSE 2

VERTRAGSARTEN 3

NACHTRÄGE 6

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG 7

05.01.2016

TEIL I: VERTRAGSARTEN IM BAU

TEIL II: PRAXISBERICHT

DER EINHEITSPREISVERTRAG 3.1 DER PAUSCHALPREISVERTRAG DER STUNDENLOHNVERTRAG

3.2 3.3

VERTRAGSCHLUSS 4

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5 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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7

Der AN bietet Bauleistungen auf der Grundlage eines detaillierten Leistungsverzeichnisses mit Einheits-preisen an. Bei dem schriftlichen Vertragsschluss wird der vorherige Angebotsendpreis (=Summe der Einheitspreise) dann nach unten abgerundet. € 1.149.577,83 ----- € 1.145.000,00 Der AN rechnet seine Leistung später nach Einheitspreisen ab und verlangt Zahlung von Restwerklohn. Der AG verweist auf die „geschlossene Pauschalvereinbarung“. Wie würden Sie entscheiden? Wurde hier ein Pauschalpreis vereinbart?

Der Fall

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 1

Angebotsendpreis abgerundet: Pauschalpreisvertrag geschlossen?

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7

1. Ein Pauschalvertrag kann bereits dann vorliegen, wenn das Angebot des Auftragnehmers nach Einheitspreisen aufgemacht und bei der Auftragserteilung lediglich der Angebotsendpreis geringfügig auf- oder abgerundet worden ist.

2. Wird der Angebotsendpreis abgerundet und dadurch ein Pauschalpreisvertrag geschlossen, kann der Auftragnehmer seine Leistungen nicht nach Einheitspreisen abrechnen. OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2012 - 17 U 30/11; BGH, Beschluss vom 09.01.2014 - VII ZR 138/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Die Entscheidung

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 1

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7

Der AN hatte die Beweislast. Da es ihm nicht gelang, zu beweisen, dass keine Pauschalpreisabrede getroffen worden ist, verlor er den Rechtsstreit.

Fazit

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 1

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7

Der AG hatte den AN mit dem Winterdienst für ein Grundstück mit zwei Gebäuden

für einen Zeitraum von 2 Kalenderjahren für pauschal € 134.837,59 beauftragt. Im Rahmen der Arbeiten stellt sich heraus, dass die zu reinigende Fläche um einige hundert Quadratmeter größer ist, als von beiden Parteien noch bei Vertragsschluss angenommen. Bekommt der AN mehr Vergütung? Wie würden Sie entscheiden?

Der Fall

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 2

Pauschal ist pauschal?

59

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7

Haben die Parteien eines Werkvertrages für die Ausführung der Leistung einen Pauschalpreis (hier: € 134.837,59) vereinbart, bleibt dieser Pauschalpreis auch dann unverändert, wenn es nach Vertragsschluss zu erheblichen Massenmehrungen kommt. OLG Bamberg, Beschluss vom 21.04.2015 - 4 U 184/14

Die Entscheidung

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 2

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7

Der AN schuldete den Winterdienst für das komplette Grundstück, unabhängig von den konkret anfallenden Flächen und Zeiten. Er hat insoweit das Mengen-ermittlungsrisiko übernommen. Eine geänderte Leis-tung lag insoweit nicht vor, weil die Mehrfläche nicht außerhalb des vertragsgegenständlichen Areals lag. Der AN hätte daher einen Mehrvergütungsanspruch allenfalls auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB stützen können (schwerwiegende, nicht vorhersehbare Änderung der Leistungs-pflichten). Die Zumutbarkeitsgrenze hierfür liegt aber hoch.

Fazit

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 2

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7

Der AN soll auf der Grundlage eines detaillierten Leistungsverzeichnisses neben anderen Gewerken eine Heizungsanlage errichten und dabei Heizungs-rohre verlegen. Als Vergütung wird ein Pauschalpreis vereinbart. Später stellt sich der AG auf den Standpunkt, er müsse weniger bezahlen. Begründung: Der AN habe statt der vorgesehenen 14.400 m nur 7.500 laufende Meter Rohre verlegt, was technisch ausreichend war. Bekommt der AN seine volle Vergütung? Wie würden Sie entscheiden?

Der Fall

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 3

Mengenminderung beim Detail-Pauschalvertrag: Muss der AG trotzdem voll zahlen?

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7

Wird als Vergütung einer detailliert beschriebenen Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, kann der Auftraggeber den Pauschalpreis bei geringeren Mengen grundsätzlich nicht kürzen. OLG Brandenburg, Urteil vom 27.08.2014 - 11 U 63/12

Die Entscheidung

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 3

63

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7

Das Festhalten an einer Pauschalpreisvereinbarung ist nur unter strengen Voraussetzungen nicht zumutbar. Im VOB-Bauvertrag eröffnet § 2 Abs. 7 VOB/B vor allem unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (BGB § 313) eine Änderung des Pauschalpreises. Bei Abschluss eines Pauschalpreisvertrages trägt der AN grundsätzlich das Risiko von Mehrleistungen, da er durch eine solche Preisvereinbarung die mit einer etwaigen Fehlberechnung im Leistungsverzeichnis verbundenen Risiken bewusst in Kauf nimmt. Gleichzeitig hat der AG aber auch grundsätzlich keinen Rückforderungs-anspruch wegen überhöhter Vergütung bei geringeren Mengen. Ein Kürzungsanspruch setzt vielmehr voraus, dass die ausgeführte von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht mehr zuzumuten ist. Wann bei Änderungen der Bauleistungen bei einem Pauschalvertrag eine Anpassung des Vertragspreises in Betracht kommt, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Fazit

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 3

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7

Der AN soll gemäß eines detaillierten Leistungs-verzeichnisses Arbeiten zu einem Pauschalfestpreis erbringen. Der AN soll dann zusätzliche Leistungen erbringen, die in dem Leistungsverzeichnis nicht erfasst sind. Bekommt der AN zusätzliche Vergütung? Wie würden Sie entscheiden?

Der Fall

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 4

Notwendige Zusatzarbeiten beim Detail-Pauschalvertrag: Muss der AG mehr zahlen?

65

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7

Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass die auf der Grundlage einer detaillierten Leistungsbeschreibung angebotene Leistung abzüglich eines Nachlasses zu einem Pauschalpreis erbracht wird, bezieht sich der Pauschalpreis auf den im Einzelnen festgelegten Leistungsumfang. Später geforderte oder notwendige Zusatzarbeiten sind in diesem Fall nicht mit dem Pauschalpreis abgegolten. OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2011 - 8 U 127/10; BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - VII ZR 152/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Die Entscheidung

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 4

66

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7

Dies bedeutet, dass sich die Vergütung erhöht, wenn nicht beschriebene Leistungen später gefordert oder notwendig werden. Andererseits ist ein Abzug von der Vergütung dann vorzunehmen, wenn sich der Leistungsumfang dadurch reduziert, dass zunächst erfasste Leistungen (nicht Mengen!) nachträglich entfallen.

Fazit

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 4

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7

Ein AN wird zum Pauschalpreis mit dem „Abbruch einer Klinik“ beauftragt. In den Vertragsunterlagen finden sich jedoch zum Teil Einzelangaben. Z.B. Schätzung des Estrichstärke mit 3 cm. Wegen des anfallenden Mehraufwands für Estrichstärken über 3 cm fordert der AN Mehrvergütung. Bekommt der AN mehr Vergütung? Wie würden Sie entscheiden?

Der Fall

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 5

Welche Bedeutung haben Detail-Angaben bei einer ansonsten global gehaltenen Leistungsbeschreibung? Welche Auswirkungen ergeben sich für einen Pauschalpreis?

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7

Das kommt darauf an! Die pauschale Leistung („Abbruch einer Klinik“) umfasst die gesamten Abbrucharbeiten, gleich welcher Stärke. Aber: Eine Detail-Angabe zu "die Mengen beeinflussenden Faktoren", die erhebliche Bedeutung für die Kalkulation hat, ist in der Regel "Geschäftsgrundlage des Vertrages". Diese fällt weg und die Vergütung ist anzupassen, wenn die falsche Angabe zu einem Verlustauftrag führt. BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 13/10

Die Entscheidung

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 5

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Es handelt sich rechtlich um eine Art Zwitter. Detaillierte Elemente können je nach der Art des Einzelfalls zu einer Geschäftsgrundlage des Vertrages werden oder – anders als im BGH-Fall – dazu führen, dass ein Teil des Global-Pauschalvertrages als Detail-Pauschalvertrag zu werten ist.

Fazit

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 5

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7

Der AN bietet die Ausführung von Fassaden- und Sanierungsarbeiten auf der Grundlage eines detaillierten Leistungsverzeichnisses zu Einheitspreisen an. Im Vertrag wird eine Pauschalvergütung vereinbart. Ferner wird im Vertrag festgelegt, dass die Leistung des AN alle notwendigen Arbeiten umfasst, "welche für eine komplette, in sich abgeschlossene, gebrauchs- und nutzungsfertige Ausführung erforderlich sind (durchzuführende Arbeiten entsprechend Angebot. Material entsprechend Ausschrei-bung)". Der AG meint, man hätte einen Global-Pauschalvertrag geschlossen und dadurch den Leistungsumfang in Abweichung vom Leistungsverzeichnis erweitert. Wie würden Sie entscheiden?

Der Fall

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 6

Erweiterung des Leistungsumfangs durch Komplettheitsklauseln?

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7

Die Formulierung in einem Bauvertrag, wonach die Leistung des Auftragnehmers sämtliche notwendigen Arbeiten umfasst, die für eine komplette, in sich abgeschlossene, gebrauchs- und nutzungsfertige Ausführung erforderlich sind, führt nicht zu einer Erweiterung des Leistungsumfangs, wenn die Leistung im Angebot des Auftragnehmers mit einem Leistungsverzeichnis detailliert beschrieben ist. OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2009 - 4 U 84/05; BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - VII ZR 114/09 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Die Entscheidung

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 6

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7

Eine solche Regelung macht eben noch keinen Global-Pauschalvertrag.

Fazit

PAUSCHALVERTRAG IN DER RECHTSPRECHUNG / FALL 6

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