Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der...

70
Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007

Transcript of Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der...

Page 1: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

Vorlesung EnergierechtNetzanschluss und Netzzugang

Dr. Jürgen KronebergMitglied des Vorstands der RWE Energy AG

04.05.2007

Page 2: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

2

Wiederholung zum Themenkomplex Entflechtung

Page 3: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

3

Vorlesung Energierecht – EntflechtungEntscheidend für Wettbewerb: Nicht-diskriminierender Netzzugang

Wettbewerb Wettbewerb

ErzeugungBörseHandel

OTCTransport Verteilung Kunden

Entflechtung des Netzes von Erzeugung, Handel, Vertrieb

Regulierung des Netzzugangs und der Netzentgelte

(Regulierungsbehörde)

Page 4: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

4RWE Energy 27.04.2007

Vorlesung Energierecht – Entflechtung

Arten der Entflechtung

Rechnerisch(§ 10 EnWG)

Rechtlich(§ 7 EnWG)

Verpflichtung zur getrennten Kontoführung; eigene Bilanz

und GuV

Informationell(§ 9 EnWG)

Operationell(§ 8 Abs. 2-4 EnWG)

Vertraulichkeit und

diskriminierungs-freier Zugang für

Informationen aus dem Netzbetrieb

Organisatorische Trennung des

Netzbetriebs vom vertikal integrierten

EVU; Gleichbe-handlungspro-

gramme/-beauftragter/ -bericht

Gesellschafts-rechtliche

Trennung des Netzbereichs vom

vertikal integrierten EVU (Errichtung einer

eigenen Netzgesellschaft)

Page 5: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

5

Überblick Netzebenen Strom und Gas

Page 6: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

6

Netzebenen Strom

Page 7: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

7

Netzebenen Gas

überregionalerüberregionaler Transport (national) Transport (national) Transit (international)Transit (international)

Aufschluss vonAufschluss von Regionen Regionen

Aufschluss vonAufschluss von Ortschaften/Städten Ortschaften/Städten

Ferntransport (5)

örtlicheVerteilung (ca. 700)

Industrie

GewerbeHaushalteKleinverbrauch

Kraftwerke/Großindustrie

regionaleVerteilung (20-25)

EGT (Ruhrgas), Wingas,

BEB, Ontras, RWE-TSO

Thüga, RWE-DSOs,

Stadtwerke

Produktion/Import

z.B. GVS, RWE-

TSO, Bayerngas,

SFG, Gas-Union

( ) = Anzahl der Unternehmen in D

Page 8: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

8

Druckstufen Gas

Man unterscheidet Hoch-, Mittel- und Niederdruckleitungen.

– Hochdruckleitungen: In den Haupttransportleitungen (Ferngasgesellschaften) wird das Erdgas unter Hochdruck befördert.

– Mittel- und Niederdruck: Über die Mittel- und Niederdruckleitungen der regionalen und örtlichen Gasversorgungsunternehmen kommt das Gas dann bis zum Kunden.

Druckstufen:

– Hochdruckleitungen: über 1 bar

– Mitteldruckleitungen: von 100 mbar bis 1 bar

– Niederdruckleitungen: bis 100 mbar

Page 9: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

9

Unterschiedliche Gasqualitäten

Page 10: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

10

„Gas ist nicht gleich Gas“ (unterschiedliche Gasqualitäten) Unterschiede von L-Gas und H-Gas

– Das generelle Bezeichnungskriterium “High Caloric” (H-Gas) und “Low Caloric” (L-Gas) für Erdgas wurde zur besseren Kategorisierung des Methangehaltes eingeführt

– Die Kategorisierung richtet sich nach dem Methangehalt im Erdgas:

• H-Gas Methangehalt von 87 bis 98,9 Vol. %

• L-Gas Methangehalt von 80,1 bis 87 Vol. %.

L-Gas wird überwiegend im norddeutschen Raum angeboten

Technische Konsequenzen

– L-Gas und H-Gas sind nicht mischbar und sind

– Zwingend in getrennten Gasnetzen zu transportieren / zu verteilen

– Unterschiedliche Bepreisung

Page 11: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

Austauschbarkeit von Gasen nur innerhalb technisch in sich geschlossener Netzgebiete möglich

H-Gas-Beschaffenheiten (in kWh/m³)

HNordsee 11,8..12,2

HRussisch 11,0..11,2

HNordverbund 11,5..11,8

L-Gas-Beschaffenheiten (in kWh/m³)

LHolland 10,1..10,3

LVerbund (inland) 9,7.. 9,9

Überblick über unterschiedliche Gasbeschaffenheiten in Deutschland (L- und H-Gas)

Page 12: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

12

Gasspeicher –

Gas ist speicherbar, Strom nicht

Page 13: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

13

Speicher

Strom: bisher keine Technik verfügbar, um Strom im großen Umfang zu speichern

Gas: ist speicherbar und Erdgasspeicher sind verfügbar, um Gas in erheblichem Volumen zwischenzuspeichern

– Erdgasspeicher sind notwendig, um saisonale Verbrauchsschwankungen auszugleichen und dauerhaft eine sichere Versorgung zu gewährleisten. Im Sommer, wenn der Verbrauch gering ist, wird Erdgas in die Untertagespeicher eingepresst und im Winter zur Deckung des erhöhten Verbrauchs wieder entnommen. Der Spitzenabsatz an einem sehr kalten Wintertag kann bspw. das Fünf- bis Sechsfache der Tagesabgabe an einem heißen Sommertag betragen

– Fragen des Speicheranschlusses und Speicherzugangs sind daher nur für den Gasbereich relevant

Besonderheiten Erdgas-Speicheranschluss und Speicherzugang

– Speicher als wesentliche Voraussetzung für die Abstimmung von Gaseinkauf und (schwankendem) Gasverkauf (Bsp.: heißester April seit 100 Jahren: geringerer Gasabsatz bei gleichbleibend hohem Gasbezug)

Page 14: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

14

Wozu braucht man Speicher ?

Importe

Inländische Produktion

Einspeicherung

Kältester Tag

Wärmster Tag

Gas

verb

rauc

h /

Ta

g

Importe und inl. Produktion

1.1. 31.12.

Gasnachfrage

Gas

verb

rauc

h /

Ta

gAusspeicherung

Kältester Tag

Wärmster Tag

Page 15: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

15

Unterschiedliche Typen von Gasspeichern erfüllen unterschiedliche AufgabenKavernen / Minenfür kurzfristige StrukturierungVolumen: geringAusspeicherleistung: hoch

Lagerstätten/Aquiferefür saisonale Strukturierung

Volumen: hochAusspeicherleistung: gering

Page 16: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

16

LNG - Flüssiggas

Page 17: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

17

LNG (Flüssiggas) LNG für engl. liquefied natural gas, kurz: Flüssigerdgas

Als LNG/ Flüssiggas bezeichnet man durch Abkühlung (auf ca. 160 Grad c.) verflüssigtes Erdgas

– LNG hat nur etwa 1/600stel des Volumens von Erdgas in Gasform

– Vorteile / Chancen von LNG

• Transport und Lagerung auch ohne Pipelines / Erdgas-Speicher (z.B. Transport auf der Straße, der Schiene und auf dem Wasser)

– Nachteile von LNG

• Bisher nur deutlich nachgelagerte Bedeutung von LNG in Europa verglichen zu Erdgas

• Problem: LNG bedarf der Kühlung, so dass ein Teil der Energie bereits für die Kühlung verbraucht wird

– LNG-Produzenten z.B.: Indonesien, Algerien

Page 18: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

18

Grundlagen / Begriffsbestimmungen

Page 19: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

19

Begriffe Anschlussnehmer, Anschlussnutzer, Netzbetreiber (Bsp. Definitionen StromNAV)

Anschlussnehmer:

– Regelmäßig der Gebäude- oder Grundstückseigentümer

– „Anschlussnehmer ist jedermann (…), in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.“ (§ 1 Abs. 2 StromNAV)

Anschlussnutzer:

– Regelmäßig der Mieter / Pächter

– „Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität/Gas nutzt.“ (vgl. § 1 Abs. 3 StromNAV)

Netzbetreiber:

– „Netzbetreiber … ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung ….“ (§ 1 Abs. 4 StromNAV)

Page 20: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

20

Begriffsbestimmungen und Abgrenzung (1)

Netzanschluss

– Der Netzanschluss bezeichnet die technische Anbindung von Kundenanlagen an ein Netz der allgemeinen Versorgung (Strom oder Gas)

– Der Netzanschluss umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage an das öffentliche Stromnetz bzw. der Gasanlage an ein öffentliches Gasnetz über einen Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb (vgl. beispielsweise die Definition in § 2 Abs. 1 StromNAV)

– Das Netzanschlussverhältnis nach der Strom-/ GasNAV besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber

Page 21: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

21

Begriffsbestimmungen und Abgrenzung (2)

Anschlussnutzung

– Anschlussnutzung ist die Entnahme von Energie aus dem öffentlichen Netz über den Netzanschluss (insbesondere über den Hausanschluss, Anschluss von Unternehmen)

– Dabei ist zwischen den Anschlussnehmern und den Anschlussnutzern zu unterscheiden

• Anschlussnehmer ist regelmäßig der Gebäude- oder Grundstückseigentümer

• Anschlussnutzer ist z.B. der Mieter eines Mehrfamilienhauses, wohingegen der Anschlussnehmer der Vermieter ist, also der Eigentümer des Mietobjektes; Anschlussnehmer und Anschlussnutzern können aber auch personenidentisch sein, bspw. bei selbstbewohnten Einfamilienhäusern

– Negativabgrenzung: Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Strom / Gas noch den Zugang zu dem Strom- oder Gasnetz i. S. des §20 EnWG

Page 22: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

22

Begriffsbestimmungen und Abgrenzung (3)

Netzzugang

– Unter Netzzugang ist die Nutzung des öffentlichen Netzes für die Beförderung / den „Transport“ von Energie (Strom und Gas)

– Der deutsche Gesetzgeber hat sich für den Begriff des Netzzugangs entschieden. Synonym werden oftmals die Begriffe Netznutzung, Durchleitung oder Transport gebraucht

– Die Begriffe Netzanschluss, Anschlussnutzung und Netzzugang sind juristisch klar voneinander zu unterscheiden. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass sich in technischer Hinsicht insbesondere die Bereiche Netzzugang und Anschlussnutzung überschneiden können

Page 23: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

23

Unterscheidung zwischen Anschlussnutzung und Netzzugang lt. Gesetzesbegründung

In der Regierungsbegründung zum EnWG werden die Sachverhalte Anschlussnutzung und Netzzugang wie folgt unterschieden(BT-Drs. 15/3917, S. 59):

„Die Anschlussnutzung ist von dem Netzzugang nach § 20 zu unterscheiden. Während die Netzzugangsregeln des § 20 auf den Transport von Energie über das Netz zielen, sind Gegenstand der Anschlussnutzung die Bedingungen der physischen Nutzung des Hausanschlusses zur Entnahme von Energie. Die Regelungen zum Netzanschluss und zur Anschlussnutzung enthalten damit die Be-

stimmungen, die zwischen dem Netzbetreiber und einem an das Netz angeschlossenen oder diesen Netzanschluss zur Entnahme von Energie nutzenden Kunden unabhängig davon gelten,

zwischen wem der Netzzugang vereinbart worden ist und von wem ein Kunde Energie bezieht. Der Netzanschluss oder die Anschlussnutzung sind Voraussetzungen des Netzzugangs und der Belieferung mit Energie.“

Page 24: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

24

Wirtschaftliche Hintergründe

Netzanschluss und Netzzugang stehen in einem engen Abhängigkeitsverhältnis

– Netzanschluss als wesentliche Voraussetzung für Netzzugang

– Netzzugang als wesentliche Voraussetzung für Wettbewerb in der leitungsgebundenen Energiewirtschaft

– Einschränkungen (z. B. Unterbrechungen des Netzanschlusses) schränken den Netzzugang ein und verhindern diesen; Folge: unmittelbare Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhalten des betroffenen Netznutzers / Lieferanten

Spannungsverhältnis des §1 EnWG: Preisgünstigkeit vs. Versorgungssicherheit

– „Niedrige“ Netzzugangsentgelte / weitergehende Senkungen der Netzentgelte werden politisch als wichtige Voraussetzung für mehr Wettbewerb bei Strom und Gas angesehen

– Angemessene Netzzugangsentgelte sind andererseits essentielle Voraussetzung für adäquaten Betrieb und Ausbau der Netze

Page 25: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

25

Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Netzanschluss- und Netzzugang und deren Regulierung

Page 26: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

26

Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Netzanschluss- und Netzzugang und deren Regulierung

Grundsätze des Netzzugangs und dessen maßgebliche Bedeutung zur Schaffung eines wettbewerblichen Strom- und Gasbinnenmarktes ergeben sich insbesondere aus den Erwägungen in der StromRL und der GasRL 2003

– Strombereich z.B. Erwägung (2), (5), (6), (7), (8), (15), (17)StromRL 2003

– Gasbereich z.B. Erwägungen (2), (5), (7), (8), (10), (13), (15), (16), (22) GasRL 2003

– Wesentliche Aussagen

• Schaffung gleicher wettbewerblicher Ausgangsbedingungen durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Übertragungs- und Verteilungstarife und entsprechendem Netzzugang

• Netzzugang muss nichtdiskriminierend, transparent und zu angemessenen Preisen erfolgen

Page 27: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

27

Relevante Einzelregelungen der Strom- und Gasbinnenmarktrichtlinien (1)

Vorgaben für das System des Netzzugangs

Vorgaben für Netzzugangsverweigerungstatbestände (Art. 20 StromRL, Art. 18 bzw. 21 GasRL)

Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen, d.h. insbesondere von Netzzugangsinformationen (Art. 12, 16 StromRL, Art. 10, 14 GasRL)

Sondertatbestände für

– Zugang zu Speicheranlagen (Art. 19 GasRL)

– Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen (z.B. Rohrleitungen in Gasfördergebieten zum Abtransport von gefördertem Gas ab Bohrloch) (Art. 20 GasRL)

Page 28: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

28

Relevante Einzelregelungen der Strom- und Gasbinnenmarktrichtlinien (2)

Aufgaben der Regulierungsbehörden in den Bereichen Netzanschluss und Netzzugang (Art. 23 StromRL, Art. 25 GasRL)

– Herstellung von Anschlüssen

– Objektive, transparente und nichtdiskriminierende Bedingungen und Tarife für Netzanschluss

– Festlegung / Genehmigung der Methoden zur Berechnung von Tarifen und zur Festlegung von Bedingungen für Netzanschluss und Netzzugang

– Informationspflichten zu Netznutzung und Kapazitätszuweisung

– Behebung von Kapazitätsengpässen

Page 29: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

29

Netzanschluss in Deutschland(§§ 17, 18, 19, 110 EnWG)

Page 30: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

30

Netzanschluss in Deutschland

Bestehende gesetzliche und verordnungsmäßige Ausgestaltung des Netzanschlusses in

§§ 17 bis 19 EnWG

Sonderregelung des § 110 EnWG (Objektnetze)

§ 4 EEG (erneuerbare Energien) / § 4 KWKG (Kraft-Wärme-Kopplung)

Untergesetzlichem Recht (§ 18 Abs. 3 EnWG)

– Niederspannungsanschlussverordnung (Strom)

– Niederdruckanschlussverordnung (Gas)

Page 31: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

31

Absehbare Rechtsentwicklung im Bereich Netzanschluss

Aktuell geplantes untergesetzliches Recht

– Kraftwerksanschlussverordnung (Verordnungsent-würfe liegen vor, Verabschiedung in 2007 erwartet; hoher politischer Druck zum Anschluss neuer Kraft-werke, insbesondere „neuer Marktteilnehmer“)

– Netzanschlussverordnungen für höhere Spannungs- oder Druckstufen (Verordnungsgebungsverfahren seit ca. 1 Jahr erwartet, Verordnungsentwürfe liegen aber noch nicht vor)

Page 32: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

32

„Jedermann-“Anschlusspflicht gemäß § 18 EnWG

Page 33: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

33

„Jedermann“-Anschlusspflicht gemäß § 18 EnWG (1)

Anspruchscharakter: Verpflichtung von Netzbetreibern zum Netzanschluss gemäß § 18 EnWG:

– Jedermann-Anschlusspflicht

– Allgemeine Anschlusspflicht

• Zweck: insbesondere zur Sicherstellung der Grundver-sorgung mit Strom und Gas gemäß § 36 ff. EnWG (Hintergrund: die bisherige Genehmigung von Stromtarifen gemäß der BTOElt – Bundestarifordnung Elektrizität – tritt am 01.07.2007 außer Kraft)

• Voraussetzungen des § 18 EnWG:

Betrieb eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung

Versorgung von Letztverbrauchern gemäß § 3 Ziffer 17 EnWG

bezogen nur auf das Gemeindegebiet

Page 34: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

34

„Jedermann“-Anschlusspflicht gemäß § 18 EnWG (2)

Rechtsfolge des § 18 EnWG

Bündel von Verpflichtungen des Netzbetreibers

– Schaffung allgemeiner Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher

– Veröffentlichung dieser allgemeinen Bedingungen

– Anschluss von jedermann zu diesen Bedingungen

– Gestattung der Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie

Rechtsverordnungsermächtigung: Die allgemeine Netzanschluss-verpflichtung gemäß § 18 EnWG wurde zwischenzeitlich durch die Niederspannungs- bzw. Niederdruck-Anschlussverordnungen im November 2006 durch Detailregelungen konkretisiert

Page 35: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

35

Rechtsverhältnisse nach Maßgabe der Niederspannungs- bzw. Niederdruckanschlussverordnung im Überblick

GrundstückseigentümerAnschlussnehmer Netzbetreiber

GrundstücksnutzerAnschlussnutzer Energielieferant

Netzanschluss-

vertrag (1)

Ansch

lussn

utzu

ngs-

verh

ältnis

(1)

Energielieferungs-

vertrag (2)

Net

znu

tzun

gs-

vert

rag

(3)

(1) NAV / NDAV(2) Strom-/Gas GVV(3) Strom-/Gas NZV

Rechts- und Vertragsverhältnisse

Page 36: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

36

Relevante Regelungsbereiche der Niederspannungs- / Niederdruckanschlussverordnungen (1) Art und Betrieb des Netzanschlusses (z.B. Spannung,

Einwirkung oder Beschädigung des Netzanschlusses, §§ 7, 8 NAV)

Kostenerstattung für Herstellung / Änderung des Netzanschlusses (z. B. aufgrund eines gewachsenen Leistungsbedarfs des Anschussnehmers; Möglichkeit zur pauschalen Berechnung, § 9 NAV)

Baukostenzuschüsse (§ 11 NAV)

– Der Netzbetreiber hat Kosten für den Bau und die Verstärkung seines Verteilnetzes insgesamt

– Hieran muss sich der Anschlussnehmer beteiligen, wenn diese Kosten bei effizienter Betriebsführung durch den Netzbetreiber notwendig sind und diese sich dem Hausanschluss örtlich zuzuordnen lassen

Page 37: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

37

Relevante Regelungsbereiche der Niederspannungs- / Niederdruckanschlussverordnungen (2) Grundstücksbenutzung durch den Netzbetreiber z.B. zur

Verlegung von Leitungen über ein Grundstück (§ 12 NAV)

Unterbrechung des Anschlusses oder der Anschlussnutzung (z. B. Sperrung bei betriebsnotwendigen Arbeiten am Netz oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs, § 17 NAV)

Haftung bei Störung der Anschlussnutzung (mittlerweile deutlich eingeschränkte Haftungsbegrenzung zugunsten des Netzbetreibers im Vergleich z.B. zur mittlerweile außer Kraft getretenen AVBEltV, § 18 NAV, vgl. nachfolgende Folien)

Mess- und Steuereinrichtung z.B. Anbringung von Stromzählern, um die Energieentnahme und die Netznutzung messen und abrechnen zu können (§ 22 NAV)

Kündigung oder Beendigung des Anschlussverhältnisses z.B. bei Wegfall einer Verpflichtung des Netzbetreibers zum allgemeinen Anschluss nach § 18 EnWG (vgl. §§ 25 bis 27 NAV)

Page 38: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

38

Überblick Haftung nach NAV (§ 18 NAV) (1) Haftung für Schäden durch Unterbrechung oder durch

Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung (§ 18 Abs. 1)

Haftung für Verschulden des Netzbetreibers oder seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen (§ 18 Abs. 1)

Erstreckung auf die Haftung des Netzbetreibers aufgrund Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung (§ 18 Abs. 1)

Widerlegliche Verschuldensvermutungen zulasten des Netzbetreibers differenziert nach Vermögens- und Sachschäden (§ 18 Abs. 1)

Differenzierte Haftungsbegrenzungen zugunsten des Netzbetreibers abhängig von

– Anzahl der angeschlossenen Kunden (§ 18 Abs. 2)

– Sach- oder Vermögensschäden (§ 18 Abs. 1 und 4)

Page 39: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

39

Überblick Haftung nach NAV (§ 18 NAV) (2)

Sonderregelungen für Haftung dritter Netzbetreiber aus unerlaubter Handlung (z.B. vorgelagerte Netzbetreiber, § 18 Abs. 3)

Auskunftsverpflichtungen des Netzbetreibers über Schadensverursachung durch dritte Netzbetreiber (§ 18 Abs. 3, letzter Satz)

Verhältnismäßige Kürzung von Einzelansprüchen bei Überschreiten der Höchstgrenze (§ 18 Abs. 5)

Wegfall der Ersatzpflicht bei Schäden unter 30 Euro bei fehlendem Vorsatz / fehlender grober Fahrlässigkeit (§ 18 Abs. 6)

Unverzügliche Mitteilungspflichten des Anschlussnutzers (§ 18 Abs. 7)

Page 40: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

40

Haftung gemäß NAV

Schadenstyp VerursachungsformHaftungsbegrenzung

Einzelfall

Gesamthaftung eigene Kunden inkl. Kunden

in vorgelagerten Spannungsebenen

Gesamthaftung Fremdkunden, wenn vergleichbare eigene

Kunden

Gesamthaftung Fremdkunden, wenn keine vergleichbare

eigenen Kunden

Vorsatz unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

grobe Fahrlässigkeit 5.000 € 0,5 / 2 / 4 / 6 / 8 Mio. €1,5 / 6 / 12 / 18 / 24 Mio.

€40 Mio. €

sonstige Fahrlässigkeit keine Haftung keine Haftung keine Haftung keine Haftung

Vorsatz unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

grobe Fahrlässigkeit unbegrenzt2,5 / 10 / 20 / 30 / 40

Mio. €7,5 / 30 / 60 / 90 / 120

Mio. €200 Mio. €

sonstige Fahrlässigkeit 5.000 €2,5 / 10 / 20 / 30 / 40

Mio. €7,5 / 30 / 60 / 90 / 120

Mio. €200 Mio. €

Vorsatz unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

grobe Fahrlässigkeit unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

sonstige Fahrlässigkeit unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt

Gesamthaftungs-grenzen, wenn

nicht unbegrenzt- -

2,5 / 10 / 20 / 30 / 40 Mio. €

7,5 / 30 / 60 / 90 / 120 Mio. €

200 Mio. €

Haftungsregeln NAV

Personen-schäden

Haftung bei Verschulden durch das Unternehmen oder eines seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen

Vermögens-schäden

Sachschäden

Einteilung: bis 25.000 Anschlussnutzer / 25.001 bis 100.000 Anschlussnutzer / 100.001 bis 200.000 Anschlussnutzer / 200.001 bis 1.000.000 Anschlussnutzer / mehr als 1.000.000 Anschlussnutzer

Page 41: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

41

Anschlusspflicht gemäß § 17 EnWG

Page 42: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

42

§ 17 EnWG: Netzanschlusspflicht gegenüber allen potentiellen Netzanschlusspetenten

Flankierende Anspruchsgrundlage zum „Jedermann-Anschlussrecht für Letztverbraucher gemäß § 18 EnWG

Altes EnWG kannte Anschlusspflicht grds. nur im Hinblick auf Tarifkunden (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG a.F.)

Nach altem EnWG§§ 6, 6a EnWG a.F. konnte ein Anschlussanspruch - wenn überhaupt - nur sehr mittelbar hergeleitet werden. Begründung: Ohne Netzanschluss und die Möglichkeit zur Anschlussnutzung wären die in §§ 6, 6 a EnWG a. F. geregelten Ansprüche auf Netzzugang/Durchleitung praktisch leergelaufen

§ 17 EnWG schafft die maßgebliche Verpflichtung zum Anschluss von Anschlusspetenten insbesondere in höheren Spannungsebenen oder Druckstufen (höher als Niederspannung und Niederdruck gemäß § 18 EnWG)

Page 43: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

43

Begünstigte / Adressaten des § 17 EnWG

Maßgebliche Adressaten des § 17 Abs. 1 EnWG sind daher

– Letztverbraucher (z.B. Industriekunden mit hohem Energiebedarf) in höheren Spannungsebenen bzw. Druckstufen als Niederspannung bzw. Niederdruck

– Gleich- oder nachgelagerte Netzbetreiber des anschließenden Netzbetreibers (z.B. Anschluss von örtlichen Verteilnetzen an vorgelagerte Netze / Strom-Übertragungsnetze / Gas-Fernleitungsnetze)

– Erzeugungsanlagen (Strom - Kraftwerke)

– Speicheranlagen (Gas)

Page 44: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

44

Voraussetzungen des § 17 EnWG

Voraussetzung für den Anschluss ist der Abschluss eines Anschlussvertrags

– Aus § 17 EnWG folgt für den Netzbetreiber lediglich ein Anspruch auf Vertragsabschluss

– Vertragsinhalt muss grundsätzlich auf einem Verhandlungs-ergebnis der Vertragsparteien beruhen

– § 17 EnWG macht keine Vorgaben für ein Schuldver-hältnis im Einzelnen, so dass die Vertragsinhalte im Einzelnen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer auszuverhandeln sind

– Aus §17 EnWG folgt daher zunächst nur ein zivilrechtlicher Kontrahierungszwang

Page 45: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

45

Anforderungen an den Netzbetreibergemäß § 17 EnWG

Anforderungen des Anschlussnetzbetreibers an die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen müssen sein

– angemessen

– diskriminierungsfrei

– transparent

– nicht ungünstiger, als die vom Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden

Rechtsverordnungsermächtigung

– Die Netzanschlussverpflichtung gemäß § 17 EnWG kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates konkretisiert werden

– Hinweis: Ein Verordnungsentwurf für den Kraftwerksanschlussbereich liegt bereits vor (dazu später)

Page 46: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

46

Besondere Anschlussregelungen

Page 47: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

47

Besondere Regelungen für Objektnetze / Objektnetzbetreiber (§ 110 EnWG)

Typische Objektnetze: Bsp. Werknetze auf einem Industriegelände, die maßgeblich der Versorgung von Industriebetrieben dienen und gerade nicht der Versorgung Dritter, d.h. nicht der allgemeinen Versorgung

Privilegierung von Betreibern von Objektnetzen

– Grund: Eigen- und Industrieversorgung mit eigenen Netzen (z.B. unternehmensinterne Energienetze auf einem Werkgelände) unterscheiden sich von öffentlichen Netzen, denn sie sind für einen bestimmten Eigenzweck gebaut und gerade nicht für den Anschluss von jedermann. Daher sollen solche Objektnetze nicht der Regulierung und den Netzbetreiberpflichten unterliegen

– Wie jeder Ausnahmetatbestand ist auch der Begriff des Objektnetzes restriktiv auszulegen

Rechtsfolge: grds. keine Verpflichtung für Betreiber von Objektnetzen, Dritte an ihr Netz anzuschließen, da Teil 3 des EnWG (damit §§ 17, 18 EnWG) keine Anwendung auf Objektnetze findet

Page 48: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

48

OLG Düsseldorf zu Objektnetzen (§ 110 EnWG)

Leitsatz OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 05.04.2006, RdE 2006, 196-199

1. Die Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 1 EnWG sind eng auszulegen, da der Gesetzgeber nur bestimmte Objektnetze und nicht sämtliche - nicht der allgemeinen Versorgung dienende - Arealnetze von der Regulierung ausnehmen wollte (Rn.26)

2. Als Dienstleistungsnetz i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG kann nur ein Netz privilegiert sein, das dazu dient, durch einen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen, so dass ein rein versorgungsbezogener Geschäftszweck nicht ausreicht (Rn.28) (Rn.35)

3. Ein Eigenversorgungsnetz i.S. des § 110 Abs. 1 Nr. 3 EnWG liegt nur dann vor, wenn die Versorgung des Letztverbrauchers aus einer ausschließlich oder überwiegend für ihn errichteten und betriebenen Stromerzeugungsanlage erfolgt. Da der Gesetzgeber der Eigenversorgung durch eine eigene Stromerzeugungsanlage das sog. "Contracting" gleichstellen wollte, fallen hierunter auch solche Netze, durch die der Letztverbraucher aus einer nicht von ihm selbst, sondern von einem Contractor betriebenen Stromerzeugungsanlage versorgt wird. Nicht ausreichend ist es, dass allein das Netz von einem Contractor errichtet und betrieben wird (Rn.40

Page 49: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

49

Besondere Privilegierung von EEG-Anlagen

Privilegierung von EEG-Anschlusspetenten

Privilegierte Regelungen für den Anschluss von Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung gemäß § 4 EEG (lex specialis)

– EEG-Anlagen sind z. B. Windkraft, Photovoltaik, Biomasse

Vorrangige unverzügliche Anschlussverpflichtung des Netzbetreibers für EEG-Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 EEG

Umfassende Privilegierung: Flankiert wird diese Privilegierung für EEG-Anlagen / EEG-Anlagenbetreiber beim Netzanschluss durch Abnahme- und Vergütungspflichtungen des Netzbetreibers für den regenerativ erzeugten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom

Page 50: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

50

Einschränkung / Ausnahmen im Hinblick auf den Netzanschluss an öffentliche Netze im Rahmen von § 18 und § 17 EnWG

Page 51: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

51

Ausnahmen / Einschränkungen von den Anschlusspflichten gemäß 17 EnWG

Anschlussverweigerungsrecht für den Netzbetreiber bei Nachweis, dass die Gewährung des Netzanschlusses nicht möglich oder nicht zumutbar ist

Aber Einschränkung auf enge Gründe / Tatbestände (§ 17 Abs. 2 EnWG)

– betriebsbedingte Gründe (Beispiele: Kapazitätsgründe / Engpässe)

– sonstige wirtschaftliche oder technische Gründe (Beispiele, z.B. Unmöglichkeit des Anschlusses)

– Einhaltung besonderer formeller Voraussetzungen bei Verweigerung

• Textform

• Auf Verlangen auch Informationen zur Begründung der Verweigerung zu Ausbaumaßnahmen

Page 52: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

52

Ausnahmen / Einschränkungen von Anschlusspflichten gemäß § 18 EnWG

Unzumutbarkeit des Netzanschlusses oder der Anschlussnutzung aus wirtschaftlichen Gründen, z. B. feststehende Zahlungsunfähigkeit, Anhaltspunkte für zu befürchtenden Strom-diebstahl (§ 18 Abs. 1 S. 2 EnWG)

Gegenüber Betreibern von Stromerzeugungsanlagen zur Deckung des Eigenbedarfs besteht keine allgemeine Anschlusspflicht nach § 18 EnWG

– Grund: Wer sich selbst versorgt, benötigt keinen Anschluss nach § 18 EnWG. Eigenversorgern ist es zumutbar, gemäß § 17 EnWG vertraglich mit dem Netzbetreiber die Bedingungen des Anschlusses individuell zu verhandeln. Der Anschluss eines eigenversorgten Kunden verursacht regelmäßig abweichende Aufwendungen (höher oder geringer, je nach Einzelfall), als für einen „normalen“ Haushaltskunden, der vollständig über das öffentliche Netz versorgt wird. Jedenfalls bedarf es maßgeschneiderter Anschlussbedingungen abgestimmt auf die Eigenerzeugungsanlage.

– Jedoch Anspruch auf Netzanschluss gemäß § 17 EnWG(vgl. § 18 Abs. 2 EnWG)

– Aufgrund des Bestehens einer doppelten Gegenausnahme ist die Eigenbedarfsdeckung von Betreibern von kleineren KWK-Anlagen bzw. von EEG-Anlagen aber gesichert (§ 18 Abs. 2 S. 3 EnWG)

Page 53: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

53

Exkurs: „Missbrauch“ durch unzulässige Anschlussverweigerung

EnWG sieht in §§ 30 ff. eine besondere energiewirtschaftliche Missbrauchskontrolle der Regulierungsbehörden gegenüber den Netzbetreibern vor

Dabei kann auch eine rechtlich unzulässige Verweigerung des Netzanschlusses ein missbräuchliches Verhalten des Netzbetreibers gemäß § 30 Abs. 1 (insbesondere Nr. 1) EnWG darstellen

Rechtsfolge einer solchen missbräuchlichen Anschlussverweigerung kann darin bestehen, dass die Regulierungsbehörde

– den Netzbetreiber verpflichtet, die Zuwiderhandlung dadurch abzustellen, dass er den Anschluss an das Netz vornimmt (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 EnWG)

– hierzu erforderliche Maßnahmen aufgibt (z.B. Verpflichtung zum Vertragsabschluss auf Basis diskriminierungsfreier Bedingungen, insbesondere angemessener Entgelte)

Page 54: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

54

Verpflichtung zur Veröffentlichung von technischen Mindestanforderungenfür den Anschluss gemäß § 19 EnWG

Page 55: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

55

Verpflichtung zur Veröffentlichung von technischen Mindestanforderungenfür den Anschluss gemäß § 19 EnWG

Technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb der anzuschließenden Anlagen / Netze sind vom Netz-betreiber festzulegen (Verpflichtung und Recht des Netzbetreibers)

Verpflichtung zur Veröffentlichung in der jeweils aktuellen Fassung

Ziel dieser Mindestanforderungen u.a.:

– Sicherstellung der Interoperabiltät der Netze

• D.h. der technischen Befähigung der Netze zur technischen Zusammenarbeit (z.B. Systeme, Technik, Organisation) in der Regel über die Einhaltung gemeinsamer Standards. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Vielzahl der Netze in Deutschland als auch hinsichtlich der Netze verschiedener Staaten, die über grenzüberschreitende Netzkoppelpunkte verbunden sind

– Sicherstellung der Netzverträglichkeit für das Anschlussnetzund weitere verbundene Netze (z. B. Gasbeschaffenheit)

Page 56: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

56

Besonderheiten für Gasanlagen im Rahmen des Netzanschlusses

Page 57: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

57

Besonderheiten für Gasanlagen im Rahmen des Netzanschlusses (1)

Besonderheiten im Gasbereich ergeben sich einerseits im Hinblick auf die Anlagenart; d.h. hier sind Anschlussverhältnisse zu regeln, die im Strombereich nicht vorkommen

– Anschluss von Speichern

– Anschluss von LNG-Anlagen zur Verarbeitung etc. von verflüssigtem Gas

– vgl. Legaldefinitionen in § 3 Nr. 26 und 31 EnWG

Besonderheiten aber auch im Hinblick auf die besonderen Sicherheitsvorkehrungen / die hervorgehobene Gefährlichkeit von Gasanschlüssen (Vorkehrungen gegen Explosionsgefahr etc.)

Page 58: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

58

Besonderheiten für Gasanlagen im Rahmen des Netzanschlusses (2)

Technische Besonderheiten z.B.

– Besondere technische Anforderungen an Herstellung des Anschlusses (insbesondere unter Einhaltung von DVGW*-Regelwerken)

– Unterschiedliche Gassorten (H-Gas und L-Gas) verhindern eine Interoperabilität von H-Gas und L-Gas-Systemen, so dass auch H-Gas-Anlagen nicht an L-Gas-Netze angeschlossen werden können

– Unterschiedliche Gasqualitäten insbesondere in Abhängigkeit vom Herkunftsland (Methan-Gehalt, Off-spec-Gas etc.)

Die vorgenannten Besonderheiten werden insbesondere im Rahmen der technischen Mindestanforderungen des § 19 EnWG relevant und sind vom Netzbetreiber dort zwingend zu berücksichtigen, was auch zu Einschränkungen des Netzanschlusses führen kann

*Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. technisch-wissenschaftlicher Verein

Page 59: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

59

Exkurs: Kraftwerksanschlussverordnung

Page 60: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

60

Inhalt Kraftwerksanschlussverordnung (1)

Anwendungsbereich: Kraftwerke mit mindestens 100 MW Nennleistung; Netze ab 110 kV

Veröffentlichungspflichten des Netzbetreibers, insbes. verfügbare Leitungskapazitäten, Standard-Bedingungen für Netzanschlussvertrag (§ 3 Abs. 1)

Zeitliche und inhaltliche Vorgaben für Prüfung eines Kraftwerksanschlussbegehrens (§ 3 ff.)

Anschlusszusage als verbindliche Reservierung von Netzanschlussleistung an einen bestimmten Netzanschlusspunkt (§ 4)

„Verhandlungsfahrplan“ zur Gewährleistung eines zügigen Abschlusses eines Netzanschlussvertrags, Regel: innerhalb von max. 12 Monaten Vertragsabschluss (§ 4 Abs. 2)

Mindestregelungsinhalt Netzanschlussvertrag (§ 4 Abs. 4)

Realisierungsfahrplan, inbes. zur Bestimmung von Verantwortlichkeiten für Errichtungs- und Anschlussschritte (§ 4 Abs. 5 und 7)

Page 61: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

61

Inhalt Kraftwerksanschlussverordnung (2) Konflikte zwischen parallelen Anschlussbegehren (§ 4 Abs. 6)

Detaillierte Informationspflichten des Netzbetreibers im Rahmen der Anschlussprüfung (§ 5)

Anschlussverweigerungsrechte, insbes. technische Ungeeignetheit von Anschlusspunkten (§ 6)

Bevorzugter Netzzugang bei Engpässen für 10 Jahre für Kraftwerke, für die bis 31.12.2007 ein vollständiges Netzanschlussbegehren eingereicht wurde und die zwischen 1.1.2007 und 31.12.2012 an das Netz angeschlossen werden (§ 7 Abs. 2)

Kostentragung durch Anschlussnehmer für Kosten der Verbindung zwischen Kraftwerk und Anschlusspunkt (§ 8 Abs. 1); keine Kostentragung für Netzverstärkung und Baukostenzuschuss (§ 8 Abs. 3)

Transparenz durch gemeinsames Kraftwerksanschlussregister der Netzbetreiber (§ 9)

Weitergehende Festlegungskompetenz der Reg.behörden im Sinne des § 29 EnWG hinsichtlich Anschlussverfahren, insbes. zur Konkretisierung von Informationspflichten, Vorleistungspflichten, Fristen, standardisierten Bedingungen ( § 10)

Page 62: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

62

Bewertung Kraftwerksanschlussverordnung (1)

Spezielle Regelungen zu Kraftwerksanschluss sind aus Gründen der Rechtssicherheit und Diskriminierungsfreiheit zu begrüßen

Wichtig für Investitionen: uneingeschränkter Anspruch auf Kraftwerks-anschluss, der lediglich aus technischen Gründen abgelehnt werden kann

Klare Verfahrensregeln sind zu begrüßen, insbesondere

– zur Abwicklung eines Netzanschlussbegehrens

– die umfassenden Pflichten zur Information des Anschlussnehmers durch den Netzbetreiber zur Beurteilung der Netzsituation (aber Sicherstellung der diskriminierungsfreien Verwendung der Daten)

– Forderung: Kraftwerksbetreiber sind unabhängig von der Erzeugungsart, dem Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage und der Spannungsebene, in die das Kraftwerk einspeist, gleich zu behandeln. Vorrangregelungen für z.B. neue Kraftwerke - wie im aktuellen Entwurf für alle bis 2012 ans Netz gehenden Neukraftwerke vorgesehen - sind grundsätzlich mit einer markt-konformen Bewirtschaftung nicht in Einklang zu bringen und stehen im Widerspruch zum EU-Recht, stellen somit eine Inländerdiskriminierung dar. § 7 des VO-Entwurfs ist daher sehr problematisch.

Page 63: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

63

Bewertung Kraftwerksanschlussverordnung (2)

Die vorgeschlagene Kostenaufteilung, nach der der Kraftwerksinvestor die Kosten für den Netzanschluss und der Netzbetreiber die Kosten für Ver-stärkungsmaßnahmen im vorgelagerten Netz trägt, ist grundsätzlich sach-gerecht. Allerdings sollten die Kosten für Betriebsmittel, deren Errichtung ausschließlich durch den Neuanschluss verursacht wird und die allein vom Anschlussnehmer genutzt werden, auch dann von diesem getragen werden, wenn die Betriebsmittel in das Eigentum des Netzbetreibers übergehen. Wie bereits heute geübte Praxis, gehen diese Anlagen gleichwohl nicht in den der Netzentgeltregulierung unterliegenden Anlagenbestand ein (keine „Doppel-abrechnung“). Insofern ist § 8 Abs. 3 Satz 3 des VO-Entwurfs problematísch.

Eine adäquate Haftungsregelung zum Schutz der Kraftwerksbetreiber ist dringend erforderlich: Unter den gegebenen rechtlichen Rahmenbedin-gungen unterlägen die Kraftwerksbetreiber in möglichen Schadensfällen sowohl gegenüber den Netzbetreibern als auch gegenüber Endverbrauchern der uneingeschränkten BGB-Haftung. Eine Haftungsbegrenzung der Kraft-werksbetreiber analog § 18 Niederspannungsnetzanschlussverordnung (NAV) ist zu fordern.

Page 64: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

64

Rechtsprechung und Literatur Zu Netzanschluss und Netzzugang

– Holznagel, Netzanschluss, Netzzugang und Grundversorgung im EnWG 2005, ZNER 2006, 218 ff.

– Salje, Kommentar zum EnWG, 2006, Kommentierung zu §§ 17, 18 EnWG

– OLG München, Entscheidung v. 03.08.2006, CuR 2006, 141 ff. u. ZNER 2006, 264 ff.

Zu Objektnetzen

– OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 24.01.2007, VersorgW 2007, 86 ff. u. CuR 2007, 18 ff.

– OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 05.04.2006, RdE 2006, 196 ff.

Page 65: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

65

Back-up: Entwicklung von der Deregulierung zur Regulierungdes Netzbereichs

Page 66: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

66

Von der Deregulierung zur Regulierung (1)

Modelle zur Organisation des Netzzugangs

– Verhandelter Netzzugang

– Regulierter Netzzugang

Page 67: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

67

Von der Deregulierung zur Regulierung (2)

Verhandelter Netzzugang

– Deutschland hatte – anders als das Gros der anderen europäischen Staaten – seit Ende der 90er-Jahre bis zum Inkrafttreten des neuen EnWG 2005 und der Netzzugangsverordnungen Strom und Gas auf das Modell des sog. verhandelten Netzzugangs gesetzt

– Der verhandelte Netzzugang basierte auf den sog. Verbändevereinbarungen im Strom und Gasbereich, in denen die erforderlichen Netzzugangsbedingungen von den relevanten Marktteilnehmern auf freiwilliger Basis vereinbart wurden

– Entscheidend war hierbei, dass die freiwilligen Verbändevereinbarungen Strom und Gas als Form der „Selbstregulierung“ als vorteilhaft gegenüber Formen der staatlichen Regulierung begriffen wurden

Page 68: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

68

Von der Deregulierung zur Regulierung (3) Das Modell des verhandelten Netzzugangs in Gestalt der Verbändeverein-

barungen wurde später auch im Rahmen des EnWG 2003 „verrechtlicht“:

– § 5 i.V.m. § 6 (Strom) und § 6a (Gas) EnWG 2003 statuierten als Netzzugangsmodell nunmehr auch gesetzlich den sog. verhandelten Netzzugang

– Hiernach war von den Netzbetreibern gefordert, ihr Netz zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen,

Die guter fachlicher Praxis entsprechen und

Nicht ungünstiger sind, als sie von Netzbetreibern in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen (z. B. für den sog. „assoziierten“ Vertrieb) tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden

Später Einführung einer gesetzlichen Vermutungsregelung: befristete Vermutung der Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis bei Einhaltung der sog. Verbändevereinbarungen (Strom VV II plus, Gas VV II)

Page 69: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

69

Vom verhandelten zum regulierten Netzzugang (3)

Übergang zum regulierten Netzzugang erst mit dem EnWG 2005 (Juli 2005), gleichzeitig für Strom- und Gasnetze

Gleichwohl verhandelter Netzzugang nach wie vor gemäß §§ 26 ff. EnWG maßgeblich für

– Gasspeicheranlagen (§ 28 EnWG)

– vorgelagerte Rohrleitungsnetze (§ 27 EnWG)

Page 70: Vorlesung Energierecht Netzanschluss und Netzzugang Dr. Jürgen Kroneberg Mitglied des Vorstands der RWE Energy AG 04.05.2007.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!