Vorlesung ZPO Handlungen des Beklagten & Prozessmaximen 14. Juni 2007.

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Vorlesung ZPOHandlungen des Beklagten

& Prozessmaximen

14. Juni 2007

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Reaktion des Beklagten• Passivität ist häufig, aber gefährlich.

– Es droht ein Versäumnisurteil (§ 331).– Außerdem ggf. Ordnungsgeld gem. § 141 III.

• Der Beklagte kann auch anerkennen.– Dann ergeht ein Anerkenntnisurteil (§ 307).– Das Gericht prüft hierbei nur die (unverzichtbaren)

Prozessvoraussetzungen, nicht die Begründetheit.– Im Fall des § 93 trägt die Kosten der Kläger.

• Zumeist aber verteidigt sich der Bekl. aktiv bzw. geht zum Gegenangriff über.

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Angriffs- u. Verteidigungsmittel

• Prozesshandlungen und tatsächliches Vorbringen zur Durchsetzung oder Abwehr des eingeklagten Anspruchs.

• § 282 I nennt beispielhaft: „Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden“.

• Sie müssen rechtzeitig mitgeteilt bzw. vor-gebracht werden, sonst droht Präklusion.

• nicht: Rechtsvortrag, Angriff / Verteidigung

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Zulässigkeits-/Verfahrensrügen• Im Wesentlichen prüft das Gericht die

Zulässigkeit von Amts wegen.– Allerdings ist frgl., ob es selbst ermitteln muss, vgl.

BGH, NJW-RR 2000, 1156f., und NJW 1996, 1059f. • Der Bekl. kann und sollte gleichwohl auf alle

Bedenken (und zwar idR zugleich und frühzeitig, § 282 III) hinweisen.

• Einige wenige Rügen muss er aber auch erheben, damit das Gericht sie berücksichtigt.– zB Unzuständigkeit (§ 39), offene Kostenerstattung

(§ 269 VI), Schiedsvereinbarung (§ 1032)

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Sachrügen• In den meisten Fällen verteidigt sich der

Beklagte jedoch (primär) gegen die Begründetheit des Anspruchs.

• Ist die Klage bereits unschlüssig, ergibt der klägerische Vortrag also den Anspruch gar nicht, muss der Bekl. eigentlich nichts weiter tun.

• Der Bekl. kann insbesondere:– den kl. Vortrag (ggf. substantiiert!) bestreiten,– eigene Behauptungen zum Sachverhalt aufstellen

(etwa auch zu Einwendungen iSd BGB),– (evtl. Gegen-)Beweismittel anbieten,– Einreden iSd BGB erheben

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Bestreiten & Geständnis• § 138 II: Erklärungspflicht über Behauptungen• Bestreiten muss konkret erfolgen.

– nicht: „alles, was nicht zugestanden wird, wird bestritten“

• Je nach Detailliertheit der Behauptung und nach Einblick muss das Bestreiten substantiiert sein.– dies kann zu „sekundärer Behauptungslast“ führen

• Bestreiten „mit Nichtwissen“ § 138 IV• Geständnis (§§ 288f.) schwer widerruflich, § 290• Nichtbestrittenes gilt als zugestanden (§ 138 III)

– allerdings im Rahmen der Präklusion nachholbar!

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Einreden iSd ZPO• Jedes selbständige Gegenvorbringen:

1. rechtshindernd• Bsp.: §§ 105, 138 I, 275 I (anfgl.) BGB

2. rechtsvernichtend• Bsp.: §§ 362 I, 346 I, 275 I (nachtrgl.) BGB

3. rechtshemmend• Bsp.: §§ 214, 273, 320, 1000 BGB

• Im BGB: 1. und 2. = Einwendungen– übl. Abgrenzung: „von Amts wegen“ zu beachten– aber missverständlich: keine amtswegige Prüfung!– Unterschied vor allem bei Säumnis (Schlüssigkeit!)

• trägt Kl. Einwendung vor, ist die Klage unschlüssig, eine nicht erhobene Einrede hindert Schlüssigkeit nicht

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(Prozess-)Aufrechnung• Aufrechnung beliebtes Verteidigungsmittel

( Präklusion möglich!), da sie der Klage den Boden entzieht (§ 389 BGB).

• entweder im Prozess oder Vortrag außerprozessualer Aufrechnung

• Prozessaufrechnung = Doppeltatbestand:– materiell-rechtlich: §§ 387ff. BGB– prozessuale Geltendmachung: Prozesshandlung– Verknüpfung: Prozessaufrechnung entfaltet Wirkung

grundsätzlich nur, wenn beide Teile wirksam sind• zB: bei prozessualer Präklusion keine materielle Wirkung• Begr.: § 139 BGB (analog) oder innerprozessuale Bedingung

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Wdh.: Die Aufrechnung

• Voraussetzungen:– Gegenseitigkeit / Gleichartigkeit / kein Ausschluss– Fälligkeit der Gegen- und Erfüllbarkeit der Hauptforderung– Aufrechnungserklärung, § 388 BGB

• Erfüllungssurrogat: Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB) – rückwirkend auf das Entstehen der Aufrechnungslage

Hauptforderung (Passivfd.) € 1.500

Gegenforderung(Aktivforderung)€ 1.250

Ich rechne auf!

€ 250

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Primär-/Eventualaufrechnung• Aufrechnung kann

– alleinige Verteidigung sein (Primäraufrechnung) oder– neben anderen Verteidigungsmitteln erfolgen (Eventual-

bzw. Hilfsaufrechnung) – kein Fall von § 388 S. 2 BGB.• Bei Hilfsaufrechnung muss die Klageforderung

geprüft werden, auch wenn die Aufrechnung jedenfalls zur Klageabweisung führen wird.– Beweiserhebungstheorie ( Klageabweisungstheorie)

• Erfolgreiche Aufrechnung führt zum Unterliegen des Klägers, bei der Hilfsaufrechnung aber trotzdem nur zur Kostenteilung (§ 92).– Kl. kann ggf. Erledigung erklären

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Grenzen der Aufrechnung• Konnexität der Forderungen nicht erforderlich

– bei Fehlen ggf. getrennte Verhandlung, § 145 III• drohende Verzögerung

– Möglichkeit, Vorbehaltsurteil (§ 302) über die entscheidungsreife Klageforderung zu erlassen

– Entscheidung über Aufrechnung im Nachverfahren• rechtswegfremde Forderung - § 17 II GVG?

– nach hM keine Prüfung möglich, da nicht nur „rechtlicher Gesichtspunkt“ (BFH, NJW 2002, 3126)

– zu beachten nur, wenn unbestritten oder rechtskräftig– ggf. Aussetzung nach § 148 ZPO mit Frist zur Klage– aA: § 17 II GVG (+), Prozessökonomie/Rechtsschutz

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Aufrechnung:Rechtshängigkeit/-kraft

• Gegenforderung wird nicht rechtshängig (hM)– vgl. § 204 I Nr. 5 BGB

• § 322 II enthält Sonderregelung zur Rechtskraft– Nichtbestehen der Gegenforderung– auch: Bestehen bis zur Aufrechnung– aber: nur bis zur Höhe der Klageforderung (auch bei

Nichtbestehen)– Risiko für Bekl.: zB fehlende Substantiierung– nicht bei Unzulässigkeit der Aufrechnung, etwa bei

fehlender Bestimmtheit / Gegenseitigkeit

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Widerklage• „Gegenangriff“ des Bekl.

keine Präklusion gem. § 296 (kein Angriffsmittel, sondern Angriff)

• begründet eigenes Prozessrechtsverhältnis beim selben Gericht; Dopplung der Parteirollen

• idR gemeinsame Verhandlung; bei fehlender Konnexität Trennung mgl., § 145 II

• Gebot der Waffengleichheit, aber auch prozessökonomisch und widersprüchliche Entscheidungen vermeidend

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Voraussetzungen der Widerklage

• grdstzl. wie bei normaler Klage• Besonderheiten:

– setzt Rechtshängigkeit der Hauptklage voraus– kann gem. § 261 II mündlich in der Verhandlung

erhoben werden (aber: § 297); vgl. auch § 147– zur sachl. Zuständigkeit vgl. §§ 5, 506

• aber: LG auch für Widerklage bis € 5.000 zuständig, wenn nicht ausschließliche AG-Zuständigkeit

– besonderer Gerichtsstand gem. § 33 I, wenn konnex– Konnexität keine generelle Voraussetzung (hL, aA BGH)– in bestimmten Verfahren ausgeschlossen (vgl. § 595 I)

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Wirkung der Widerklage

• nach wirksamer Erhebung eigenständiges Prozessrechtsverhältnis, das nicht mehr von Hauptklage abhängt

• Widerklageforderung wird rechtshängig Problem: darf nicht kontradiktorisches

Gegenteil zur Hauptklage sein• negative Feststellungsklage Leistungsklage

– BGH: versch. Streitgegenstand, Problem d. F‘interesses• 2 Feststellungsklagen, dass jew. Kl. Eigentümer ist

– möglich, da Gegenteil = Hauptkl. ist nicht Eigentümer

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Sonderformen der Widerklage

• Hilfswiderklage• Drittwiderklage / parteierweiternde W.

Erstreckung der Widerklage auf Dritte– Voraussetzungen (BGH, i.E. str.):

• Zulässigkeit der Klage gegen Dritten (ohne § 33)• Widerklage zugleich gegen den Kl. (§§ 59ff.)

– Ausnahmen denkbar, vgl. BGH, NJW 2001, 2094• rechtlicher Zusammenhang mit Klage• Voraussetzungen der Klageänderung (§ 263)• nicht hilfsweise erhoben

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Sonderformen der Widerklage II• Zwischenfeststellungswiderklage, § 256 II• „petitorische Widerklage“

– gegen possessorische Ansprüche (§§ 861f. BGB) kann Besitzrecht grdstzl. nicht eingewendet werden,§ 863 BGB

– aber: Widerklage auf Feststellung des Besitzrechts (§ 864 BGB) möglich (hM)

– bei gleichzeitiger Entscheidungsreife wird Klage abgewiesen

• Wider-Widerklage– zulässig ohne Beachtung des § 263

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Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen

• Leitbild: Parteiherrschaft• Dispositionsmaxime ( Offizialmaxime)

– Parteien bestimmen, ob und worüber sie streiten („wo kein Kläger, da kein Richter“)

• Ausdruck in § 308 I: „ne (eat iudex) ultra petita (partium)“, sowie §§ 91a, 269, 306, 307, Vergleich

• Ausnahmen: Kosten (§ 308 II), vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708ff.), §§ 308a, 617

• bezieht sich grdstzl. nicht auf die Verfahrensweise, sie bestimmt das Gericht (Amtsbetrieb)

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Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen II

• Verhandlungs-/Beibringungsgrundsatz( Untersuchungs-/Inquisitionsgrundsatz)– Parteien müssen Tatsachen vortragen,

grdstzl. keine Ermittlungen von Amts wegen• „da mihi facta, dabo tibi ius“ (vgl. „iura novit curia“)

– Prinzip der formellen Wahrheit: Gericht ist an Parteivortrag gebunden (aber: § 138 I)

– zahlreiche Aufweichungen: zB Aufklärungs-pflicht, § 139; §§ 142ff., 273 II Nrn. 2 u. 5, 448 (Grenze ≈ Ausforschung); pers. Erscheinen

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Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen III

• Mündlichkeit, §§ 128 I, 286 I– Hintergrund: weg vom Geheimprozess– aber: Aufweichungen ( Prozessökonomie)

• Schriftsätze (§ 129) / Bezugnahme (§§ 137 III, 297 II)• schriftl. Verf., §§ 128 II, III, 495a; Beschlüsse, § 128 IV

• Öffentlichkeit, § 169 GVG– absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 5)– Einschränkungen: §§ 169 S. 2, 170ff., 193 GVG– Parteiöffentlichkeit, §§ 299, 299a, 357, 364 IV

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Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen IV

• Unmittelbarkeit, §§ 128 I, 355 I, 309– Verhandlung/Beweisaufnahme vor

erkennenden Richtern (ggf. gem. § 128a)– Durchbrechungen: v.a. beauftragter/ersuchter

Richter (vgl. §§ 361f.): §§ 278 V, 375• Einheit der mündlichen Verhandlung

– mehrere Termine bilden Einheit, die Prozesshandlungen wirken fort

– Richter können wechseln (§ 309)

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Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen V

• Konzentrations-/Beschleunigungsmaxime– Verfahren soll schnell und auf möglichst einen Termin

konzentriert (§ 272 I) geführt werden– vgl. erneut etwa §§ 282, 296

• Treu & Glauben im Prozess– Formenstrenge begrenzt Anwendbarkeit von § 242

BGB (zudem: „Kampf ums Recht“)– Fallgruppen:

• arglistiges Schaffen von Prozesslagen (etwa gem. § 23)• venire contra factum proprium (zB bei pactum de non agendo)• Missbrauch prozessualer Befugnisse (zB Verschleppung)• Verwirkung

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Verfahrensprinzipien / Prozessmaximen VI

• Faires Verfahren (fair trial), Art. 6 I EMRK– Gericht muss Parteien als Verfahrenssubjekte

behandeln und auf sie angemessen eingehen– Entscheidung binnen angemessener Zeit– Übung zu Formalien nicht überraschend ändern

• vgl. BVerfG, NJW 1988, 2787, zur Unterschrift

• Rechtliches Gehör, Art. 103 I GG– auch: Vortrag muss zur Kenntnis genommen und

berücksichtigt werden, Hinweise auf Lücken, § 139 II– vgl. §§ 156 II Nr. 1, 321a

• Chancen-/Waffengleichheit– zB PKH, Widerklage, Recht auf Beweis und seine Prfg.