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Herausgeber:

Bundesministerium der VerteidigungPersonal-, Sozial- und Zentralabteilung (PSZ) III 1

4. Auflage, Stand Januar 2008 Diese Broschüre ist im IntranetBw unter: Vorschriften Online / Dienstvorschriften / Druckschriften Einsatz / Nr. 12 (http://158.32.241.12/) eingestellt und gemäß den Anforderungsgrundlagen für Druckschriften Einsatz über das Streitkräfteamt (SKA) – Abteilung III 5 unter DSK SF009320165 zu beziehen.

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Inhaltsverzeichnis

A – Dienstbezüge / Arbeitsentgelt / Wehrsold Seite 8

B – Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) Seite 9

C – Reise- und trennungsgeldrechtliche Seite 12 Abfindungen

D – Reisebeihilfe für Heimfahrt / Heimflug Seite 13

Seite 15

A – Grundlagen für die Einsatzversorgung Seite 16 nach dem Soldatenversorgungsgesetz und Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz

B – Beschädigtenversorgung Seite 20 (Soldatinnen und Soldaten aller Statusgruppen)

C – Einmalige Entschädigung Seite 23 (Angehörige aller militärischen und zivilen Statusgruppen)

D – Statusabhängige Regelungen Seite 24 für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen

E – Statusabhängige Regelungen Seite 27 für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen

F – Statusabhängige Regelungen Seite 36 für übrige militärische Statusgruppen und ihre Hinterbliebenen

G – Statusabhängige Regelungen Seite 41 für Beamtinnen und Beamte und ihre Hinterbliebenen

H – Statusabhängige Regelungen Seite 44 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen

Vorwort

Finanzielle Leistungen

Versorgung und Weiterverwendung

Kapitel I

Kapitel II

Seite 7

Seite 5

Seite 15

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Seite 59

Seite 61

Seite 65

Seite 67

Seite 69

Kapitel VI

Zahlung der Bezüge / des Entgelts

Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes

Kapitel VII

Kapitel VIII

Kapitel IX

Steuerliche WerbungskostenKapitel X

Sicherung des Einkommens, Unterhaltssicherung

Arbeitsplatzschutz

Lebensversicherungsschutz

Privater Unfallversicherungsschutz

Entschädigungsleistungen des Bundes(„Schadensausgleich“)

Kapitel III

Kapitel IV

Kapitel V

Seite 47

Seite 49

Seite 53

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Vorwort

Die Bundeswehr ist eine Armee im weltweiten Einsatz. Militärische und zivile Auslandsverwendungen in Konfliktgebieten und Krisenregionen sind jedoch mit besonderen Gefahren für das eingesetzte Personal verbunden.

Der Gesetzgeber hat auf die Risiken der besonderen Auslandsverwen-dungen reagiert. So wurden die versorgungsrechtlichen Regelungen für Personen, die einen Einsatzunfall oder eine gesetzlich gleichgestellte gesundheitliche Schädigung bei einer besonderen Auslandsverwendung oder einer sonstigen Verwendung außerhalb Deutschlands mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage erlitten haben, stark verbessert. Mit dem am 18. Dezember 2007 in Kraft getretenen Einsatz-Weiterverwendungsgesetz wurde nunmehr ein noch fehlender Baustein zur Absicherung von Einsatzge-schädigten geschaffen.

Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen eine Zusammenfassung der einschlä-gigen Gesetze, Verordnungen und Erlasse in Bezug auf die besonderen Auslandseinsätze der Bundeswehr an die Hand. Sie soll über wichtige finan-zielle und versorgungsrechtliche Aspekte der Absicherung informieren. Auf individuelle Fragen kann die Broschüre naturgemäß nicht eingehen. Auch können nicht alle in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsvor-aussetzungen erwähnt werden. Jede bzw. jeder von Ihnen muss daher für sich selbst prüfen, ob die Inhalte dieser Broschüre für Sie persönlich ausrei-chen oder weiterer Klärungsbedarf besteht.

Ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihren Auslandseinsatz sowie eine gesunde und glückliche Rückkehr in die Heimat.

Im Auftrag

Bernd Krämer Referatsleiter PSZ III �im Bundesministerium der Verteidigung

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A – Dienstbezüge /Arbeitsentgelt / Wehrsold

B – Auslandsverwendungszuschlag (AVZ)

C – Reise- und trennungsgeldrechtliche Abfindungen

D – Reisebeihilfe für Heimfahrt / Heimflug

Finanzielle Leistungen

Kapitel I

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1. Die Ansprüche der Soldatinnen und Soldaten auf Inlandsdienstbezüge bzw. auf Wehrsold (Grundwehrdienst Leistende, Freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende und Wehrübende/Übende) bleiben grundsätzlich unberührt. Gleiches gilt für die Ansprüche der Beamtinnen und Beam-ten auf Dienstbezüge sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf Arbeitsentgelt, die in ihrem zivilen Dienst-/ Arbeitsverhältnis an einer besonderen Auslandsverwendung teilneh-men. Zulagen und Zuschläge werden jedoch nur gewährt, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen auch während der besonderen Auslandsverwendung erfüllt sind und die Gewährung neben dem Aus-landsverwendungszuschlag (AVZ) nicht aufgrund sonstiger Regelungen ausgeschlossen ist. Tarifvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (z.B. Zuschläge) sind nach Maßgabe der Regelungen über die Gewährung des AVZ zu verrechnen bzw. mindern die Höhe des AVZ.

Für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung erhalten ostbe-soldete Soldatinnen und Soldaten einen Zuschuss in Höhe des Unter-schiedsbetrages zwischen den Ost- und West-Bezügen. Gleiches gilt für ostbesoldete Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr, die in ihrem zivi-len Dienstverhältnis an besonderen Auslandsverwendungen teilnehmen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehr in den Entgelt-gruppen 10 bis 15, für die die Regelungen des Tarifgebietes Ost gelten und die in ihrem zivilen Arbeitsverhältnis an besonderen Auslandsver-wendungen teilnehmen, erhalten für die Zeit der besonderen Auslands-verwendung nach Maßgabe der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. Fundstelle) im Regelfall Entgelt des Tarifgebietes West.

2. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die im Soldatenstatus an besonderen Auslandsverwendungen teilnehmen, erhalten Besoldung bzw. ihr bisheriges Entgelt wie bei einem Erholungs-urlaub und daneben Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz, der auch den AVZ umfasst.

3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft und Selbstständige erhalten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-gesetz (siehe Kapitel VII) sowie Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz, der auch den AVZ umfasst.

Kapitel I – Finanzielle Leistungen

A – Dienstbezüge / Arbeitsentgelt / Wehrsold

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Kapitel I – Finanzielle Leistungen

B – Auslandsverwendungszuschlag (AVZ)

Zur Abgeltung der mit der besonderen Auslandsverwendung verbundenen materiellen und immateriellen Belastungen, Erschwernisse und Gefahren im Einsatzgebiet und am Einsatzort wird ein steuerfreier AVZ gewährt. Er wird einheitlich, d.h. unabhängig von Status und Dienstgrad, gezahlt und beträgt je nach dem Grad der Belastungen und Erschwernisse täglich in der

Stufe 1: bis zu 25,56 €, Stufe 2: 40,90 €, Stufe 3: 53,69 €, Stufe 4: 66,47 €, Stufe 5: 79,25 € und Stufe 6: 92,03 €.

Die Stufen des AVZ werden durch das Bundesministerium der Verteidigung für die einzelnen Einsatzorte / Einsatzgebiete nach Maßgabe der zu § 58a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ergangenen Auslandsverwendungs-zuschlagsverordnung festgesetzt. Bei Verschleppung oder Gefangenschaft wird die höchste Stufe gewährt.

Der AVZ steht für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird vom Tage des Eintreffens im Einsatzgebiet oder am Einsatzort bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes gewährt. Bei Verwendungen auf Schiffen, Booten oder in Luftfahr-zeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur Erfüllung des Auftrages bestimmten Verwendungsgebietes und / oder des zu diesem Zweck angelaufenen Hafens oder angeflogenen Flug-/ Landeplatzes inner-halb des Verwendungsgebietes.

Wichtig:

Für Tage der Verwendung außerhalb des Einsatzortes / Einsatzge-bietes, insbesondere für Hin- und Rückreise zum oder vom aus-ländischen Gebiet oder Ort der besonderen Verwendung wird kein AVZ gewährt. Auch während eines Erholungsurlaubs besteht kein Anspruch auf AVZ. Während einer Dienstbefreiung oder einer Erkran-kung wird der AVZ nur bei Aufenthalt im Einsatzgebiet oder am Ein-satzort gezahlt.

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Mit dem AVZ werden alle materiellen und immateriellen Belastungen abgegolten. Daher werden neben dem AVZ insbesondere nicht gewährt:

die Vergütung / der erhöhte Wehrsold für Soldatinnen und Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung,

die Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte,

die Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten,

die Erschwerniszulage für Wechselschicht- und Schichtdienst.

Nach § 58a Abs. 4 Satz 5 BBesG sind Leistungen, die von einem auswärtigen-Staat oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung für eine besonde-re Verwendung gezahlt werden, in vollem Umfang auf den AVZ anzurechnen, soweit damit nicht Unterkunft und Verpflegung abgegolten werden.

Tarifvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für besondere Belastungen (insbesondere Überstundenentgelte, Zeitzuschläge, Wechselschicht- und Schichtzulagen), die im Zivilstatus an besonderen Aus-landsverwendungen teilnehmen, entfallen nicht. Diese Bezüge sind jedoch dann auf den AVZ anzurechnen, wenn sie sich auf Belastungen beziehen, die bereits der AVZ berücksichtigt.

Auslandsdienstbezüge, auf die vor einer besonderen Verwendung bereits Anspruch bestand, werden neben dem AVZ weitergezahlt, wenn die beson-dere Auslandsverwendung unmittelbar im Wege der Abordnung oder Kom-mandierung aus der die Auslandsdienstbezüge begründenden Verwendung begonnen wird. Allerdings wird der Auslandszuschlag als Teil der Auslands-dienstbezüge teilweise auf den AVZ angerechnet.

Die Entscheidung über die Anrechnung anderweitiger Bezüge trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

Fundstellen Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), (nicht im VMBl)

Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 27. März 2002 (BGBl I S. 1243), (VMBl 2002 S. 249)

Tarifvertrag für Arbeitnehmer des Bundes über die Arbeitsbedingungen bei besonderen Verwendungen im Ausland (AuslandsV-TV) vom 9. No- vember 1993 in der Fassung vom 29. Mai 2000

Erlass BMVg vom 19. August 1997 – S II 3 (jetzt PSZ II 4) – Az 18-20-02/03/11 (BAG-Rechtsprechung / Anspruch auf Westbezüge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)

Kapitel I – Finanzielle Leistungen

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Ansprechstellen

Einheitsführerin/Einheitsführer, Verbandsführerin/Verbandsführer, Dienst-stellenleiterin/Dienststellenleiter

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum bzw. Einsatzwehrverwaltungsstelle Personal bearbeitende Dienststelle

Besonderer Hinweis für Einsatzreservistinnen und -reservisten

Bei Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen wird der Leistungszuschlag nach § 8a Abs. 2 des Wehrsoldgesetzes (WSG) nur insoweit gezahlt, als er den Betrag des Auslandsverwendungs-zuschlages übersteigt (bis zur Höchstgrenze von 1.278,23 € je Ver-pflichtungsjahr).

Fundstelle

Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl I S. 1510)

Ansprechstellen

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum bzw. Einsatzwehrverwaltungsstelle Kreiswehrersatzamt

Kapitel I – Finanzielle Leistungen

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Die besonderen Auslandsverwendungen sind „Besondere Dienstgeschäfte der Bundeswehr im Ausland“.

Den Soldatinnen / Soldaten, Beamtinnen /Beamten und Arbeitnehmerinnen /Ar-beitnehmern wird während des Aufenthaltes am Einsatzort von Amts wegen unentgeltliche Unterkunft und grundsätzlich Gemeinschaftsverpflegung bereit-gestellt. Wegen der damit verbundenen geringeren Aufwendungen haben Sol-datinnen auf Zeit / Soldaten auf Zeit und Berufssoldatinnen / Berufssoldaten nach § 12 Abs. 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) i. V. m. § 9 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) Anspruch auf eine reisekosten-rechtliche Aufwandsvergütung. Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Wehrsold nach den Bestimmungen des Wehrsoldgesetzes sowie Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich. Insoweit besteht nach § 6 Abs. 2 BRKG kein Anspruch auf Tagegeld.

Aufgrund der besonderen militärischen Bedingungen ist für Soldatinnen und Soldaten auch die Zeltunterbringung oder Unterbringung in Behelfsunter-künften zumutbar.

Beamtinnen und Beamte, die nicht freiwillig an einem Auslandseinsatz im Soldatenstatus teilnehmen, sondern eine Tätigkeit in dem ihnen übertra-genen Amt wahrnehmen, können verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.

Fundstellen

Bundesreisekostengesetz Auslandstrennungsgeldverordnung Wehrsoldgesetz Auslandsreisekostenverordnung AuslandsV-TV Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslands-tage- und Auslandsübernachtungsgelder (VMBl 2005 S. 5 ff.)

Beamtenrechtsrahmengesetz, §133 f

Ansprechstelle

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (Nebengebührnisse) bzw. Einsatz-wehrverwaltungsstelle

C – Reise- und trennungsgeldrechtliche Abfindungen

Kapitel I – Finanzielle Leistungen

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D – Reisebeihilfe für Heimflug / Heimfahrt

Bei Trennung:

Berufssoldatinnen / Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit / Soldaten auf Zeit, Beamtinnen / Beamte und Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer, die mit ihren Ehepartnern / Ehepartnerinnen bzw. eingetragenen Lebenspartnern / Le-benspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und / oder ledi-gen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben (Anspruchsberechtigte nach § 4 Abs.1 i.V.m. § 13 ATGV) sowie alle Wehrsoldempfängerinnen / Wehr-soldempfänger (unabhängig vom Familienstand) erhalten nach einer ein-monatigen Wartezeit für je drei Monate der Trennung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt / einen Heimflug.

Soweit dienstliche Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden können, z.B. Mitflug in einem Luftfahrzeug der Bundeswehr oder dienstlich bereitge-stellten Luftfahrzeug, werden Fahrkosten nicht erstattet.

Bei Urlaub:

Kann aus dienstlichen Gründen kein Urlaub gewährt werden und ist somit eine Heimreise an den Wohnort nicht möglich, besteht unter der Voraus-setzung häuslicher Gemeinschaft Anspruch auf eine Reisebeihilfe für die Besuchsreise des Ehepartners / der Ehepartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners / der eingetragenen Lebenspartnerin nach dem Lebens-partnerschaftsgesetz oder eines ledigen Kindes. Hierbei werden die not-wendigen Kosten für dessen / deren Reise in der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zwischen Wohnort und Geschäftsort der / des Berechtigten berücksichtigt. Fahr- und Flugpreiser-mäßigungen sind zu berücksichtigen.

Eine Reisebeihilfe für die Reise der / des Berechtigten an den Urlaubsort des Ehepartners / der Ehepartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspart-ners / der eingetragenen Lebenspartnerin oder eines ledigen Kindes, mit dem diese / dieser in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird in dem gleichen Kostenrahmen gezahlt, wie wenn die / der Berechtigte die Familienheim-fahrt an ihren / seinen Wohnort unter Berücksichtigung der kostenlosen Mitflugmöglichkeit durchgeführt hätte. Die Aufwendungen des Ehepart-ners / der Ehepartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners / der ein-getragenen Lebenspartnerin und / oder des Kindes für die Reise an den Urlaubsort bleiben stets unberücksichtigt.

Kapitel I – Finanzielle Leistungen

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Wichtig:

Berufssoldatinnen / Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit / Soldaten auf Zeit, Beamtinnen / Beamte und Arbeitnehmerinnen /Arbeitneh-mer, die nicht mit ihrem Ehepartner / ihrer Ehepartnerin oder ihrem eingetragenen Lebenspartner / ihrer eingetragenen Lebenspartne-rin und / oder ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, haben keinen Anspruch auf eine Reisebeihilfe.

Für jeden Einsatz wird mit Befehl bekannt gegeben, ob und in wel-chem Umfang Urlaub in Anspruch genommen werden kann.

Fundstellen

Auslandstrennungsgeldverordnung Auslandsreisekostenverordnung Erlass BMVg – PSZ V 1 (jetzt PSZ III 1) – Az 23-04-00 /100 vom 5. Okto-

ber 2001

Ansprechstelle

Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (Nebengebührnisse) bzw. Einsatz- wehrverwaltungsstelle

Kapitel I – Finanzielle Leistungen

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Kapitel II

A – Grundlagen für die Einsatzversorgung nach dem Soldatenversorgungs- gesetz und Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz

B – Beschädigtenversorgung (Soldatinnen und Soldaten aller Statusgruppen)

C – Einmalige Entschädigung (Angehörige aller militärischen und zivilen Statusgruppen)

D – Statusabhängige Regelungen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen

E – Statusabhängige Regelungen für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen

F – Statusabhängige Regelungen für übrige militärische Statusgruppen und ihre Hinterbliebenen

G – Statusabhängige Regelungen für Beamtinnen und Beamte und ihre Hinterbliebenen

H – Statusabhängige Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen

Versorgung und Weiterverwendung

Kapitel II

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Sowohl die Einsatzversorgung als auch die Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz stellen auf einen Einsatzunfall ab. Deshalb wer-den in diesem Abschnitt zunächst die Umstände erläutert, unter denen man von einem Einsatzunfall spricht.

Voraussetzung ist zunächst eine besondere Verwendung im Ausland im versorgungsrechtlichen Sinn. Dies sind in erster Linie die besonderen Auslandsverwendungen nach § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes (vgl. Kapitel I). Darüber hinaus werden auch Verwendungen im Ausland mit ver-gleichbar gesteigerter Gefährdungslage erfasst. Dies sind zum Beispiel

Vorauskommandos zur Sondierung von Einsätzen, Reisen ins Einsatzgebiet zur Fach- und Dienstaufsicht, nationale Rettungsaktionen, Verifikationseinsätze in Krisengebieten, NRF/EUBG-Einsätze in gefährdeten Gebieten.

Eine besondere Auslandsverwendung beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebiets. Bei Flü- gen ist dies das Überfliegen der Grenzen des Einsatzgebiets. Außer-halb dieser Grenzen besteht der besondere Versorgungsschutz bei Eintritt einer vergleichbar gesteigerten Gefährdungslage (siehe oben).

Ein Einsatzunfall liegt vor, wenn während einer derartigen besonderen Verwendung im Ausland oder bei Verwendungen im Ausland mit vergleich-bar gesteigerter Gefährdungslage ein Dienstunfall im Sinne von § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes bzw. § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes eintritt (gilt auch für Berufskrankheiten, auf die wegen des Ausnahmecharak-ters hier nicht näher eingegangen wird). Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern tritt an die Stelle des Dienstunfalls ein entsprechender Unfall.

Dem Einsatzunfall gleichgestellt sind Erkrankungen oder deren Folgen und Unfälle, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich

A – Grundlagen für die Einsatzversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und Ansprüche

nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz

1. Besondere Auslandsverwendung und Verwendung im Aus-land mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage

2. Einsatzunfall

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind.

Gleichgestellt sind bei dienstlicher Verwendung im Ausland außerdem Gesundheitsschädigungen im Zusammenhang mit einer Gefangenschaft, Verschleppung oder Ähnlichem. Um eine zuvor beschriebene besonde-re Verwendung im Ausland muss es sich dabei nicht notwendigerweise handeln.

Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gilt nicht bei nur geringfügigen (bei-spielsweise schnell ausheilenden) gesundheitlichen Schädigungen.

Ansprüche auf Einsatzversorgung oder auf Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz bestehen nicht, falls Betroffene sich der Gefähr-dung vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgesetzt haben, es sei denn, der Leistungsausschluss würde eine unbillige Härte bedeuten. Dabei erfüllt nicht bereits besonders wagemutiges Verhalten den Tatbestand der groben Fahr-lässigkeit.

Im Falle einer Tätigkeit während einer öffentlichen Belangen oder dienst-lichen Interessen dienenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge werden unter denselben Voraussetzungen Einsatzversorgung oder Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gewährt (zum Beispiel bei einer Tätigkeit für die Vereinten Nationen). Leistungen von dritter Seite (beispielsweise Leistungen aus einer Direktversicherung) werden angerechnet.

Mit Ausnahme des Schadensausgleichs in angemessenem Umfang (Kapitel V) wird Einsatzversorgung in den Fällen gewährt, in denen der Einsatzunfall zu ei- ner Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent geführt hat.

Die Einsatzversorgung umfasst

eine einmalige Entschädigung (Buchstabe C),

erhöhte Dienstunfallversorgung für Berufssoldatinnen / Berufssol-daten und Beamtinnen / Beamte (Buchstaben D, G),

eine Ausgleichszahlung für bestimmte andere (nicht pensionsbe-rechtigte) Statusgruppen (Buchstaben E, F, H) und

einen Schadensausgleich in angemessenem Umfang für die Geschä- digten oder ihre Hinterbliebenen.

3. Besonderheiten

4. Einsatzversorgung

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Leistungen im Rahmen der Beschädigtenversorgung gehören nicht zur Einsatzversorgung. Dieser Anspruch besteht neben der Einsatzversorgung (vgl. Buchstabe B).

Auch auf die laufenden und einmaligen Geldleistungen der Einsatzversor-gung sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Scha-dens von anderer Seite erbracht werden.

Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen,

die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder über-staatlichen Einrichtungen (z. B. OSZE, Vereinte Nationen) gewährt oder veranlasst werden, und zwar auch dann,

wenn es sich um Leistungen aus einer Direktversicherung für die Betroffenen durch eine solche Organisation handelt (beispiels-weise bei Beobachtermissionen oder sog. „Blauhelmeinsätzen“ für die Vereinten Nationen).

Nicht angerechnet werden Leistungen privater Schadensversiche-rungen, die auf Beiträgen der Betroffenen beruhen, mit Ausnahme von Sachschadensversicherungen.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass bei allen Auslandsverwendungen auf Beschluss der Bundesregierung und vergleichbar gefährlichen Verwen-dungen im Ausland, unabhängig davon, unter welcher Führung der Einsatz erfolgt, im Schädigungsfall eine einheitliche Versorgung gezahlt wird.

Die Regelungen des Einsatz-Verwendungsgesetzes umfassen

eine Schutzzeit während – der medizinischen Behandlung der Einsatzschädigung und – gegebenenfalls der beruflichen Qualifizierung (Rehabilitation),

die eine möglichst dauerhafte Weiterverwendung oder sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben sichern soll,

ein Entlassungsverbot bzw. einen besonderen Kündigungsschutz und die Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen während der Schutzzeit,

5. Anrechnung von Geldleistungen

6. Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

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einen Anspruch auf Weiterverwendung (je nach Statusgruppe) in einem militärischen oder zivilen Dauerdienst- oder -arbeitsverhält-nis, wenn die Betroffenen dies wünschen, und

eine Sicherung des Entgelts für Arbeitnehmerinnen / Arbeitneh- mer während der Schutzzeit und für den Fall, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr wahrgenommen werden kann.

Der Weiterverwendungsanspruch in einem militärischen oder zivilen Dauer-dienst- oder Dauerarbeitsverhältnis besteht wie beim Anspruch auf Einsatz-versorgung allerdings nur, wenn die Erwerbsfähigkeit durch den Einsatz-unfall um 50 Prozent oder mehr gemindert ist. Hintergrund ist, dass die Weiterverwendung als Alternativangebot zur Einsatzversorgung gedacht ist.

Fundstellen

Soldatenversorgungsgesetz, §§ 63c und 63g Beamtenversorgungsgesetz, §§ 31a und 46 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, §§ 1 bis 4, 7, 8, 11, 14 und 15

Ansprechstellen

Sozialdienst der Bundeswehr Berufsförderungsdienst der Bundeswehr

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

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B – Beschädigtenversorgung (Soldatinnen und Sol- daten aller Statusgruppen)

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Im Falle einer Wehrdienstbeschädigung erhält die Soldatin / der Soldat unabhängig vom Status Leistungen der Beschädigtenversorgung.

1. Begriff der Wehrdienstbeschädigung

Gesundheitliche Schädigung beispielsweise durch

Wehrdienstverrichtung,

einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes,

die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,

Kriegshandlungen, Aufruhr, Unruhen,

gesundheitsschädigende Verhältnisse,

vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse, denen die Sol-datin/der Soldat besonders ausgesetzt war (z. B. außerhalb des Dienstes durch Schlangenbiss, Erdbeben),

einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft oder

einen rechtswidrigen Angriff oder dessen Abwehr.

Die Beschädigtenversorgung umfasst Leistungen während des weiter fort-bestehenden Dienstverhältnisses und Leistungen nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

2. Leistungen während des Dienstverhältnisses

Ausgleich in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungs-gesetz je nach Grad der Schädigungsfolgen

= 119 € bis 624 €

und der Schwerstbeschädigtenzulage bei außergewöhnlich schwerem Körperschaden je nach Schwere der Schädigung

= 71 € bis 444 €,

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Geldleistungen der Wohnungshilfe zur Beschaffung oder zur Her-stellung behindertengerechten Wohnraumes.

Für die Festsetzung und Zahlung der Beschädigtenversorgung während des Dienstverhältnisses ist die Wehrbereichsverwaltung West oder die Wehr-bereichsverwaltung Süd zuständig.

Freie Heilbehandlung für Schädigungsfolgen,

Grundrente je nach dem Grad der Schädigungsfolgen = 119 € bis 624 €,

Schwerstbeschädigtenzulage bei außergewöhnlich schwerem Körperschaden je nach Schwere der Schädigung

= 71 € bis 444 €,

Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte mit geringen Einkünften nach dem Grad der Schädigungsfolgen

= 383 € bis 624 €,

Pflegezulage bei Hilflosigkeit je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit = 263 € bis 1.311 €,

Berufsschadensausgleich in individueller Höhe zur Abgeltung wirtschaftlicher Folgen = 42,5 v.H. des Einkommensverlustes,

Leistungen zur beruflichen Rehabilitation,

(bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Pro-

3. Wesentliche Leistungen (teils einkommensabhängig) nach Beendigung des Dienstverhältnisses

zent) Geldleistungen der Wohnungshilfe zur Beschaffung oder zur Herstellung behindertengerechten Wohnraumes.

Diese Leistungen müssen bei den Behörden der Versorgungsverwal-tungen der Länder beantragt werden.

Sachschadensersatz und

(bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Prozent)

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Wesentliche Leistungen der Hinterbliebenenversorgung

Grundrente (einkommensunabhängig) Witwe / Witwer = 374 € Vollwaise = 197 € Halbwaise = 106 €

Ausgleichsrente (einkommensabhängig) Witwe / Witwer = 414 € Vollwaise = 257 € Halbwaise = 185 €

Schadensausgleich = 42,5 v.H. des Einkommensverlustes

Elternteilrente (einkommensabhängig) bis zu 353 € Erhöhung in bestimmten Fällen um bis zu 208 €

Elternpaarrente (einkommensabhängig) bis zu 507 € Erhöhung in bestimmten Fällen um bis zu 287 €

Elternrente erhält, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Die Hinterbliebenenbezüge müssen ebenfalls bei den Behörden der Versor-gungsverwaltungen der Länder beantragt werden.

Die Renten der Beschädigtenversorgung kommen bei Berufssolda-tinnen und Berufssoldaten bzw. ihren Hinterbliebenen regelmäßig nicht zur Auszahlung, weil der Unterschiedsbetrag zwischen „Nor-malversorgung“ und erhöhter (sogenannter „qualifizierter“) Dienstun-fallversorgung (vgl. Buchstabe D) nach den Ruhensvorschriften im Bundesversorgungsgesetz darauf angerechnet wird.

Fundstelle

Soldatenversorgungsgesetz, §§ 80 bis 86

Ansprechstelle

Sozialdienst der Bundeswehr

4. Hinterbliebenenversorgung

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

C – Einmalige Entschädigung (Angehörige aller mili- tärischen und zivilen Statusgruppen)

Voraussetzung ist, dass eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent infolge des Einsatzunfalls festgestellt wird.

Die Entschädigungsleistung beträgt 80.000 € und ist steuerfrei.

Im Falle des Todes infolge des Einsatzunfalls erhalten die Hinterbliebenen der oder des Verstorbenen eine einmalige Entschädigung.

Die Entschädigungsleistung beträgt

für die Witwe / den Witwer und die versorgungsberechtigten Kinder insgesamt 60.000 € oder – falls solche nicht vorhanden sind –

für die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtigten Kinder insge-samt 20.000 € oder – falls solche ebenfalls nicht vorhanden sind –

für die Großeltern und Enkel insgesamt 10.000 €.

Sie ist ebenfalls steuerfrei.

Unter den genannten Voraussetzungen haben auch Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geschäftsbe-reich des Bundesministeriums der Verteidigung bzw. ihre Hinterbliebenen Anspruch auf eine einmalige Entschädigung.

Fundstelle

Soldatenversorgungsgesetz, §§ 63a, 63c Abs. 5 und § 63e

Ansprechstelle

Sozialdienst der Bundeswehr

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Im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Einsatz-unfalls wird Berufssoldatinnen und Berufssoldaten ein erhöhtes (auch als „qua- lifiziert“ bezeichnetes) Unfallruhegehalt gezahlt, wenn die auf den Unfall zurück-zuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung mindestens 50 Prozent beträgt.

Das erhöhte Unfallruhegehalt beträgt 80 Prozent der jeweils ruhe-gehaltfähigen Dienstbezüge aus der übernächsten anstelle der erreichten Besoldungsgruppe, mindestens jedoch aus folgenden Besoldungsgruppen:

A 16 bei Stabs- und Sanitätsoffizieren,

A 12 bei den übrigen Offizieren und

A 9 bei Unteroffizieren.

Hinweis: Auch Fähnriche und Oberfähnriche sind Unteroffiziere.

Ein Anspruch auf Weiterverwendung nach Beendigung der Schutzzeit (Buchstabe A Nr. 6) in einem anderen Status ist nach dem Einsatz-Weiterver-wendungsgesetz nicht vorgesehen. Tritt keine Dienstunfähigkeit ein, erfolgt die Weiterverwendung im bestehenden Dienstverhältnis als Berufssoldatin / Berufssoldat.

Ist die Soldatin / der Soldat infolge des Einsatzunfalls verstorben, erhalten die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen „qualifizierte“ Unfallversorgung.

Die Hinterbliebenenversorgung beträgt

für die Witwe / den Witwer: 60 Prozent des erhöhten Unfallruhege-halts,

D – Statusabhängige Regelungen für Berufssolda-tinnen und Berufssoldaten und ihre Hinterblie-benen

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

1. Einsatzversorgung

2. Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz

3. Hinterbliebenenversorgung

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

für jede Waise: 30 Prozent des erhöhten Unfallruhegehalts.

Insgesamt wird jedoch höchstens ein Betrag in Höhe der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der übernächsten als der von der /dem Verstorbenen erreichten Besoldungsgruppe gezahlt.

Verstirbt eine Soldatin im Ruhestand/ein Soldat im Ruhestand mit An-spruch auf Einsatzversorgung und ist der Tod nicht Folge des Einsatzun- falls, berechnet sich die Hinterbliebenenversorgung gleichwohl unter Zu- grundelegung der erhöhten Unfallversorgung. Allerdings erhalten der über- lebende Ehepartner / die überlebende Ehepartnerin und die Waisen dann nur den jeweiligen Anteilsatz des erhöhten Ruhegehalts wie bei „Normalversorgung“ (Witwe / Witwer: 55 Prozent, Halbwaise 12 Prozent, Vollwaise 20 Prozent; insgesamt höchstens das erhöhte Unfallruhegehalt der / des Verstorbenen).

Daneben wird ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts der / des Verstorbenen jeweils einschließlich etwaiger Unterschiedsbeträge des Familienzuschlags für Kinder gezahlt.

Maßgeblich ist folgende Anspruchsreihenfolge

überlebender Ehepartner/überlebende Ehepartnerin und die Ab-kömmlinge (Kinder, Enkel usw.),

Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkin-der sowie Stiefkinder, wenn sie mit der / dem Verstorbenen in häus-licher Gemeinschaft lebten oder sie / er ganz oder überwiegend ihre Ernährerin / ihr Ernährer war,

sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.

Bei Soldatinnen / Soldaten mit „Ost-Besoldung“ bemessen sich die Leistungen nach den vollen „West-Bezügen“, wenn die erhöhte Unfallversorgung aufgrund eines Einsatzunfalls zusteht. Dies gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung.

4. Besonderheit für Soldatinnen und Soldaten mit „Ost-Be- soldung“

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Fundstellen

Soldatenversorgungsgesetz, §§ 27, 43, und 63d Beamtenversorgungsgesetz, §§ 18, 19, 20, 23, 24, 37, 42 Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung, § 2 Nr. 1 Satz 3

Ansprechstelle

Sozialdienst der Bundeswehr

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Neben der Beschädigtenversorgung (Buchstabe B) stehen im Falle des Aus-scheidens aus dem Dienst folgende Leistungen nach dem Soldatenversor-gungsgesetz zu:

Übergangsbeihilfe nach einer Dienstzeit von

bis zu neun Monaten: in Höhe des Entlassungsgeldes nach dem Wehrsoldgesetz und des Überbrückungsgeldes nach dem Unter-haltssicherungsgesetz (vgl. Buchstabe F),

mehr als neun und weniger als 18 Monaten: in Höhe des Einein-halbfachen,

18 Monaten und mehr, jedoch weniger als zwei Jahren: in Höhe des Einvierfünftelfachen,

zwei und mehr Jahren, jedoch weniger als vier Jahren: in Höhe des Zweifachen,

vier und mehr Jahren, jedoch weniger als acht Jahren: in Höhe des Vierfachen,

acht bis einschließlich 20 Jahren: in Höhe des Sechsfachen,

mehr als 20 Jahren (nur SanOffz): in Höhe des Achtfachen

der Dienstbezüge des letzten Monats in einer Summe.

Übergangsgebührnisse

Zeitlich befristete laufende Zahlung ab vierjähriger Dienstzeit in Höhe von monatlich 75 Prozent der letzten Dienstbezüge für die Zeit von

sieben Monaten nach einer Dienstzeit von vier und mehr Jahren, jedoch weniger als sechs Jahren,

zwölf Monaten nach einer Dienstzeit von sechs und mehr Jahren, jedoch weniger als acht Jahren,

E – Statusabhängige Regelungen für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihre Hinter-bliebenen

1. Dienstzeitversorgung

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

21 Monaten nach einer Dienstzeit von acht und mehr Jahren, jedoch weniger als zwölf Jahren und

36 Monaten nach einer Dienstzeit von zwölf und mehr Jahren.

Darüber hinaus wird im Falle der Dienstunfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls neben der einmaligen Entschädigung (Buchstabe C) eine Ausgleichszahlung gewährt, falls die Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst um mindestens 50 Prozent gemindert ist.

Es ist nicht notwendig, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses ursäch-lich auf den Einsatzunfall zurückzuführen ist. Die Ausgleichszahlung steht so- mit auch zu, wenn das Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit / Soldat auf Zeit we- gen Ablauf der Verpflichtungszeit endet und die o.g. Voraussetzungen vorliegen.

Höhe der Ausgleichszahlung

Sockelbetrag in Höhe von 15.000 €

zuzüglich eines Erhöhungsbetrages entsprechend der vor dem Ein-satzunfall zurückgelegten Dienstzeit als Soldatin / Soldat, und zwar 3.000 € für jedes Dienstjahr und 250 € für jeden weiteren vollende-ten Dienstmonat.

Früher abgeleistete Dienstverhältnisse (beispielsweise als Soldatin auf Zeit / Soldat auf Zeit) bleiben unberücksichtigt. Ein unmittelbar vorangegan-genes Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz oder als Eignungs-übende / Eignungsübender, das zur Ernennung als Soldatin auf Zeit / Soldat auf Zeit geführt hat, ist jedoch mit zu berücksichtigen.

Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold sind mit Aus-nahme von öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Beurlaubungen und Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu einer Dau-er von drei Jahren für jedes Kind nicht berücksichtigungsfähig.

Beispiele zur Berechnung der Ausgleichszahlung:

Soldatin auf Zeit / Soldat auf Zeit, Dienstzeit (Grundwehrdienst und Wehr-dienst als Soldatin auf Zeit/Soldat auf Zeit) bis zum Tag vor dem Einsatzun-fall = 7 Jahre 6 Monate 15 Tage.

2. Einsatzversorgung

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Fall 1: ohne Beurlaubungszeiten

SVG - §§ n

Sockel- 63f Abs. 2 betrag: Satz 1 = 15.000 €

Erhöhungs- 63f Abs. 2 7 Jahre x betrag: Satz 2 3.000 € /Jahr = 21.000 €

6 Monate x 250 € / Monat = 1.500 €

Erhöhung gesamt: = 22.500 €

Ausgleichs- 15.000 € +zahlung: 22.500 € = 37.500 €

Fall 2: mit Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. Wehrsold von 2 Jahren oder 730 Tagen

SVG - §§ n

Sockel- 63f Abs. 2 = 15.000 €betrag: Satz 1

Erhöhungs- 63f Abs. 2 7 Jahre xbetrag: Satz 2 3.000 € /Jahr = 21.000 €

6 Monate x 250 € / Monat = 1.500 €

Erhöhung gesamt: = 22.500 €

Abzug: 63f Abs. 2 a) 730 Tage / Satz 4 30 Tage = 24,33 Tage, gerundet 24 Tage

b) 24 Tage x 250 € = 6.000 €

Verbleibende Erhöhung: = 16.500 €

Ausgleichs- 15.000 € +zahlung: 16.500 € = 31.500 €

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Fall 3: mit Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. Wehrsold, die teilweise im dienstlichen Interesse oder zur Kindererziehung erfolgt

Dauer der Beurlaubung: 2 Jahre oder 730 Tage davon 1 Jahr oder 365 Tage im dienstlichen Interesse verbleiben für den Abzug 365 Tage

SVG - §§ n

Sockel- 63f Abs. 2 = 15.000 €betrag: Satz 1

Erhöhungs- 63f Abs. 2 7 Jahre xbetrag: Satz 2 3.000 € /Jahr = 21.000 €

6 Monate x 250 € / Monat = 1.500 €

Erhöhung gesamt: = 22.500 €

Abzug: 63f Abs. 2 a) 365 Tage / Satz 4 30 Tage = 12,17 Tage, gerundet 12 Tage

b) 12 Tage x 250 € = 3.000 €

Verbleibende Erhöhung: = 19.500 €

Ausgleichs- 15.000 € +zahlung: 19.500 € = 34.500 €

Die Versorgung der nach einem Einsatzunfall dienstunfähig aus dem Wehr-dienstverhältnis ausgeschiedenen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit besteht somit aus mehreren Leistungen:

Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung aufgrund der Nachversicherung für die abgeleistete Dienstzeit durch den Bund; dazu braucht die Soldatin / der Soldat keine eigenen Beiträge aufzubringen,

Beschädigtenversorgung (Buchstabe B),

Dienstzeitversorgung (Übergangsbeihilfe und ggf. Übergangsgebühr-nisse, Nr. 1) und

(bei Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls um minde-stens 50 Prozent) Ausgleichszahlung (Nr. 2).

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Dazu kommt noch die einmalige Entschädigung (Buchstabe C), die aber nicht zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zusteht, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls um mindestens 50 Prozent festgestellt wird, mithin gegebenenfalls bereits während des Dienstverhältnisses.

Endet das Dienstverhältnis während der Schutzzeit (Buchstabe A Nr. 6) durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten die Soldatinnen und Soldaten in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. Auch während dieses Wehrdienstverhältnisses besteht die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. Der sozialversicherungsrechtliche Status (z.B. Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit bzw. freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung) bleibt unverändert.

Hinweise zur Versorgung und Berufsförderung

Die Leistungen der Dienstzeitversorgung (siehe oben) und der Be-rufsförderung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit / Soldat auf Zeit wegen Zeitablauf zustehen, sowie eine Ausgleichszahlung (siehe oben) werden erst mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art gewährt, falls sich keine dauerhafte Weiterverwendung im Sinne der nachfolgenden Erläuterungen anschließt.

Durch die Zeit im Wehrdienstverhältnis besonderer Art können die Ansprüche auf Dienstzeitversorgung (siehe oben) und Berufsförde-rung nicht gesteigert werden.

Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist der Anspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst im Rahmen der Berufsför-derung abgegolten und die Gesamtförderungsdauer entsprechend herabgesetzt.

Wird die Schutzzeit vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit been-det und wurden während der Schutzzeit berufliche Qualifikationen erworben, vermindert sich der sachgleiche Anspruch auf Berufsför-derung und die Gesamtförderungsdauer entsprechend.

Die Berufsförderung wird insoweit durch die Ansprüche auf berufliche Qualifizierung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (Buchsta-be A) sichergestellt.

3. Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Wird die gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung des Wehrdienst-verhältnisses als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit erkannt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf schriftlichen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art für die Dauer der Schutzzeit wieder eingestellt zu werden.

Nach Beendigung der medizinischen Leistungen zur Behandlung der ge-sundheitlichen Schädigung und ggf. der Leistungen zur beruflichen Qualifi-zierung ist die Schutzzeit zu beenden. Den Soldatinnen und Soldaten bieten sich dann drei Möglichkeiten einer dauerhaften Weiterverwendung im Ge-schäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, falls ihre Erwerbs-fähigkeit infolge des Einsatzunfalls um mindestens 50 Prozent gemindert ist:

Weiterverwendungsmöglichkeiten als

Berufssoldatin / Berufssoldat

Beamtin auf Lebenszeit / Beamter auf Lebenszeit

Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer

Voraussetzung für die Weiterverwendung als Berufssoldatin/Berufssoldat ist die Dienstfähigkeit der / des Betroffenen.

Voraussetzung für eine Berufung in das Beamtenverhältnis ist, dass die Be- troffenen nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dau- ernd unfähig sind. Entsprechendes gilt für die Weiterverwendung im Arbeitnehmerbereich. Bei Weiterverwendung entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung (Nr. 1) nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Eine Ausgleichszahlung (Nr. 2) wird erst bei Beendigung der Weiterverwendung gezahlt, soweit die Voraussetzungen (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent und Dienstunfähigkeit infolge des Einsatzunfalls) dann noch vorliegen.

Die berufliche Qualifizierung für die vorgesehene Weiterverwendung (zum Beispiel Laufbahnprüfung für das Beamtenverhältnis) kann unter Umstän-den im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation während der Schutzzeit erworben werden. Für die Weiterverwendung in einer der drei Statusgrup-pen ist in jedem Fall die Bewährung in einer sechsmonatigen Probezeit vorgesehen.

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Probezeit

Soldatinnen / Soldaten, die ein Dienstverhältnis als Berufssol-datin / Berufssoldat anstreben und sich in einem Wehrdienstver-hältnis besonderer Art befinden, verbleiben während der Probezeit in diesem Wehrdienstverhältnis. Falls die Verpflichtungszeit erst während der Probezeit endet, wird die Soldatin / der Soldat in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art übernommen. Die Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin / eines Berufssoldaten erfolgt erst nach erfolgreicher Probezeit.

Wird ein Dienstverhältnis als Beamtin auf Lebenszeit / Beamter auf Lebenszeit angestrebt, werden die Betroffenen auf ihren schriftlichen Antrag hin zum Zwecke der Probezeitableistung in ein Dienstverhältnis als Beamtin auf Probe / Beamter auf Probe beru-fen. Das Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit / Soldat auf Zeit oder das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist damit beendet. Die Verleihung der Eigenschaften einer Beamtin auf Lebenszeit / eines Beamten auf Lebenszeit erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit.

Soldatinnen und Soldaten, die als Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer übernommen werden wollen, erhalten einen Arbeitsvertrag, der während der Probezeit bei Nichtbewährung gekündigt werden kann. Das Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit / Soldat auf Zeit bzw. ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet mit der Einstellung.

Falls die Soldatin / der Soldat bei dem Unfall verstirbt, erhalten die Hinter-bliebenen folgende Leistungen:

Übergangsbeihilfe (Nr. 1): anspruchsberechtigt sind der überlebende Ehe-partner / die überlebende Ehepartnerin oder die Abkömmlinge; falls solche nicht vorhanden sind, die Eltern,

Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge der / des Verstor-benen an die Hinterbliebenen wie bei Berufssoldatinnen und Berufssol-daten (Buchstabe D Nr. 3) und im Falle einer Wehrdienstzeit bis zu neun Monaten in Höhe von 2.557 € an die Eltern, wenn sie mit der / dem Ver-storbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und keine einmalige Entschädigung (Buchstabe C) zusteht; das Sterbegeld in Höhe des Zwei-fachen der Dienstbezüge wird auf die 2.557 € angerechnet,

4. Hinterbliebenenversorgung

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Beschädigtenversorgung (Buchstabe B),

Ausgleichszahlung in der Höhe, in der sie die oder der Verstorbene erhalten hätte (Nr. 2) an den überlebenden Ehepartner/die überlebende Ehepartnerin und die nach dem SVG versorgungsberechtigten Kinder; die Beurteilung der Versorgungsberechtigung von Kindern richtet sich nach dem Anspruch auf Übergangsbeihilfe gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Satz 2 SVG (andere Abkömmlinge, z.B. Enkelkinder, haben demnach keinen Anspruch auf die Ausgleichszah-lung),

Einmalige Entschädigung (Buchstabe C), soweit die/der Verstorbene noch keine erhalten hat, und

Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Nachversicherung für die abgeleistete Dienstzeit des/der Verstorbenen durch den Bund.

Bei Soldatinnen / Soldaten mit „Ost-Besoldung“ bemessen sich die Leistungen der Dienstzeitversorgung (Übergangsbeihilfe / Übergangs-gebührnisse) und das Sterbegeld nach dem SVG nach den vollen

„West-Bezügen“.

Verstirbt die Soldatin / der Soldat während der Schutzzeit aus Gründen, die weder auf den Einsatzunfall noch auf eine Wehrdienstbeschädigung zurück-zuführen sind, steht weder Einsatzversorgung noch Beschädigtenversorgung zu. In diesen Fällen kann neben dem Sterbegeld und der Übergangsbeihilfe (siehe jeweils Nr. 4) eine laufende Unterstützung bis zur Höhe der Über-gangsgebührnisse (Nr. 1) gezahlt werden, solange Bedürftigkeit vorliegt. Die laufende Zahlung kann dem überlebenden Ehegatten / der überlebenden Ehegattin und den unterhaltsberechtigten Kindern zuerkannt werden. An-derweitige Einkünfte, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen (beispielsweise Erwerbseinkommen und Renten aus der gesetzlichen Ren-tenversicherung), sind anzurechnen.

5. Besonderheit für Soldatinnen und Soldaten mit „Ost-Be- soldung“

6. Versterben aus anderen Gründen

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Fundstellen

Soldatenversorgungsgesetz, §§ 11 bis 13b, 41, 42 und 63f Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung, § 2 Nr. 1 Satz 3 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, §§ 6 bis 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI – Gesetzliche Rentenver- sicherung)

Ansprechstellen

Sozialdienst der Bundeswehr Rentenversicherungsträger

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Hierunter fallen Grundwehrdienst Leistende, Freiwilligen zusätzlichen Wehr-dienst Leistende und sonstige Wehrdienst Leistende in besonderen Aus-landsverwendungen.

Bei Erfüllung der rentenrechtlichen Voraussetzungen (z.B. – ggf. teilweise – Erwerbsminderung) werden die Leistungen der Beschädigtenversorgung (Buchstabe B) durch Versichertenrenten nach dem Sechsten Buch Sozi-algesetzbuch (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung) in individueller Höhe ergänzt. Die abgeleistete Dienstzeit in der Bundeswehr wird dabei berücksichtigt. Nähere Auskünfte dazu erteilt der im Einzelfall zuständige Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund usw.).

Grundwehrdienst Leistende erhalten nach einem Grundwehrdienst von min-destens 30 Tagen ein Entlassungsgeld.

Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten bei Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst von mindestens einem Monat ein Überbrückungsgeld.

Hinweis: Nach freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst wird nach § 2 Satzteil 2 Unterhaltssicherungsgesetz (USG) kein Überbrückungsgeld gewährt.

1. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

2. Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz

3. Überbrückungsgeld nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

Entlassungsgeld

je Wehrdiensttag 2,56 €

insgesamt höchstens 690,24 €

für jeden Tag eines freiwilligen zusätzlichen Wehr- dienstes erhöht sich das Entlassungsgeld um 2,56 €

F - Statusabhängige Regelungen für übrige militä-rische Statusgruppen und ihre Hinterbliebenen

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Überbrückungsgeld

für den Ehepartner / die Ehepartnerin oder den Lebenspartner / die Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 357,90 €

für jedes Kind als Familienangehöriger im engeren Sinne 102,26 €

Darüber hinaus wird im Falle der Dienstunfähigkeit infolge eines Einsatzun-falls neben der einmaligen Entschädigung (Buchstabe C) eine Ausgleichs-zahlung gewährt, falls die Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst um mindestens 50 Prozent gemindert ist.

Einzelheiten zur Ausgleichszahlung siehe bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (Buchstabe E Nr. 2).

Die Versorgung beim Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis nach einem Einsatzunfall mit Dienstunfähigkeit setzt sich somit aus mehreren Komponenten zusammen:

Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenver- sicherung aufgrund der pauschalen Beiträge für die abgeleistete Dienst-zeit durch den Bund (Nr. 1) und der Zurechnungszeit gemäß dem Sechs-ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung),

Beschädigtenversorgung (Buchstabe B),

ggf. Entlassungsgeld (Nr. 2) und Überbrückungsgeld (Nr. 3) und

(bei Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls um min-destens 50 Prozent) Ausgleichszahlung (Nr. 4).

Dazu kommt noch die einmalige Entschädigung (Buchstabe C), die aber nicht zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zusteht, sondern

4. Einsatzversorgung

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zu dem Zeitpunkt, zu dem eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls um mindestens 50 Prozent festgestellt wird, mithin ggf. bereits während des Dienstverhältnisses.

Endet das Dienstverhältnis während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten die Soldatinnen und Solda-ten in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. Während dieses Wehrdienstverhältnisses besteht die Rechtsstellung (einschließlich Besoldungsansprüche) einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit. Der sozialversicherungsrechtliche Status (z. B. Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung) bleibt jedoch unverändert.

Wird die gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung des Wehrdienst-verhältnisses erkannt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Mög-lichkeit, auf schriftlichen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art für die Dauer der Schutzzeit wieder eingestellt zu werden.

Nach Beendigung der medizinischen Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung und ggf. der Leistungen zur beruflichen Qua-lifizierung ist die Schutzzeit zu beenden. Den Soldatinnen und Soldaten bieten sich dann drei Möglichkeiten einer dauerhaften Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, falls ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls um mindestens 50 Prozent gemindert ist:

Weiterverwendungsmöglichkeiten als

Berufssoldatin / Berufssoldat

Beamtin auf Lebenszeit / Beamter auf Lebenszeit

Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer

In diesen Fällen wird eine Ausgleichszahlung (Nr. 4) erst bei Beendigung der Weiterverwendung gezahlt, soweit die Voraussetzungen (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent und Dienstunfähigkeit infolge des Einsatzunfalls) dann noch vorliegen.

Voraussetzung für die Weiterverwendung als Berufssoldatin / Berufssoldat ist die Dienstfähigkeit der / des Betroffenen.

5. Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

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Voraussetzung für eine Berufung in das Beamtenverhältnis ist, dass die Betroffenen nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheit-lichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienst-pflichten dauernd unfähig sind. Entsprechendes gilt für die Weiterverwendung im Arbeitnehmerbereich.

Die berufliche Qualifizierung für die vorgesehene Weiterverwendung (zum Beispiel Laufbahnprüfung für das Beamtenverhältnis) kann unter Umständen im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation während der Schutzzeit erwor-ben werden. Für die Weiterverwendung in einer der drei Statusgruppen ist in jedem Fall die Bewährung in einer sechsmonatigen Probezeit erforderlich.

Wegen Einzelheiten zur Probezeit siehe Buchstabe E Nr. 3.

Sind die einsatzgeschädigten Soldatinnen / Soldaten zivilberuflich zugleich Beamtinnen / Beamte oder Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer des Bundes, kommt ein Statuswechsel nur dann in Betracht, wenn eine unbefristete Weiterverwendung im bisherigen Status nicht möglich ist. Sind diese Ein-satzgeschädigten zivilberuflich nicht Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, sind sie in ihrem bisherigen Ressort bzw. Geschäftsbereich weiter zu verwenden.

Einsatzgeschädigte Soldatinnen / Soldaten, die zivilberuflich Beamtinnen /Beamte anderer Dienstherren, Richterinnen / Richter der Länder sowie Arbeit-nehmerinnen / Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben einen Weiterbeschäftigungsanspruch im Geschäftsbereich des Bundesmini-steriums der Verteidigung nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheitlichen Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis weiter verwendet werden können.

Falls die Soldatin / der Soldat bei dem Unfall verstirbt, erhalten die Hinter-bliebenen folgende Leistungen:

Beschädigtenversorgung (Buchstabe B),

Ausgleichszahlung in der Höhe, in der sie die oder der Verstorbene er-halten hätte (Nr. 4), an den überlebenden Ehepartner / die überlebende Ehepartnerin und die nach dem SVG versorgungsberechtigten Kinder; die Beurteilung der Versorgungsberechtigung von Kindern richtet sich nach

6. Hinterbliebenenversorgung

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

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dem Anspruch auf Übergangsbeihilfe gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 in Verbin-dung mit § 11 Abs. 5 Satz 2 SVG (andere Abkömmlinge, z.B. Enkelkinder, haben demnach keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung),

Einmalige Entschädigung (Buchstabe C), soweit die / der Verstorbene noch keine erhalten hat,

Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der pauschalen Beiträge für die abgeleistete Dienstzeit des / der Verstor-benen durch den Bund (Nr. 1) und

Sterbegeld, falls ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehr-pflichtgesetzes leistet, an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (Buchstabe B) verstirbt, in Höhe von 2.557 € an die Eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und keine einmalige Entschädigung zusteht (Buchstabe C).

Verstirbt die Soldatin / der Soldat während der Schutzzeit aus Gründen, die weder auf den Einsatzunfall noch auf eine Wehrdienstbeschädigung zurück-zuführen sind, steht weder Einsatzversorgung noch Beschädigtenversorgung zu. In diesen Fällen kann eine laufende Unterstützung bis zur Höhe der Übergangsgebührnisse (Buchstabe E Nr. 1) gezahlt werden, die einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit mit demselben Dienstgrad zustehen würden. Die Zahlung erfolgt, solange Bedürftigkeit vorliegt. Die laufende Zah-lung kann dem überlebenden Ehegatten / der überlebenden Ehegattin und den unterhaltsberechtigten Kindern zuerkannt werden. Anderweitige Einkünfte, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen (beispielsweise Erwerbseinkom-men und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung), sind anzurechnen.

Fundstellen

Soldatenversorgungsgesetz, §§ 41, 63f Wehrsoldgesetz (BGBI 2005 I S. 1510) in der jeweils gültigen Fassung Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI – Gesetzliche Rentenversiche-rung

Unterhaltssicherungsgesetz (BGBl 2002 I S. 972) in der jeweils gültigen Fassung, §§ 5a, 18

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, §§ 6 bis 9

Ansprechstellen

Sozialdienst der Bundeswehr Rentenversicherungsträger

7. Versterben aus anderen Gründen

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

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G – Statusabhängige Regelungen für Beamtinnen und Beamte und ihre Hinterbliebenen

Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erhalten als Einsatzversorgung alle Leistungen im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, insbesondere:

Unfallausgleich je nach dem Grad der Minderung der Erwerbs-fähigkeit in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungs-gesetz =119 € bis 624 €,

erhöhtes Unfallruhegehalt unter denselben Voraussetzungen wie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (Buchstabe D Nr. 1); als Mindestbesoldungsgruppe, aus der sich das erhöhte Unfallruhe-gehalt berechnet, gilt hier für Beamtinnen und Beamte des

– höheren Dienstes A 16– gehobenen Dienstes A 12– mittleren Dienstes A 9 – und übrige Beamte A 6,

einmalige Entschädigung (Buchstabe C),

Schadensausgleich in angemessenem Umfang (Kapitel V) und

Geldleistungen der Wohnungshilfe nach dem Neunten Buch Sozial- gesetzbuch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen).

Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit gilt dasselbe wie für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (Buchstabe D Nr. 2): Tritt keine Dienstunfähigkeit ein, erfolgt die Weiterverwendung im bestehenden Dienst-verhältnis als Beamtin auf Lebenszeit / Beamter auf Lebenszeit. Ein Status-wechsel ist nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz nicht vorgesehen.

Wird die gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung eines Beam-tenverhältnisses auf Zeit erkannt, besteht unter bestimmten Voraus- setzungen die Möglichkeit, auf schriftlichen Antrag in ein Beamtenverhält-nis auf Widerruf für die Dauer der Schutzzeit (Buchstabe A Nr. 6) berufen zu werden.

1. Einsatzversorgung

2. Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

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Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, auf Zeit oder auf Probe bieten sich im Anschluss an die Schutzzeit folgende Möglichkeiten einer dauer-haften Weiterverwendung in ihrem Ressort bzw. Geschäftsbereich, falls ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls um mindestens 50 Prozent gemindert ist:

Weiterverwendungsmöglichkeiten als

Beamtin auf Lebenszeit / Beamter auf Lebenszeit

Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer

Voraussetzung ist, dass die Betroffenen nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind.

Entsprechendes gilt für die Weiterverwendung im Arbeitnehmerbereich. Die berufliche Qualifizierung für die vorgesehene Weiterverwendung (zum Beispiel Laufbahnprüfung für das Beamtenverhältnis) kann unter Umständen im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation während der Schutzzeit erworben werden. Für die Weiterverwendungen in einer der beiden Statusgruppen ist in jedem Fall die Bewährung in einer sechsmonatigen Probezeit erforderlich.

Probezeit

Wird ein Dienstverhältnis als Beamtin auf Lebenszeit / Beamter auf Lebenszeit angestrebt, ist die Probezeit im Beamtenverhältnis auf Probe zurückzulegen. Den Betroffenen werden auf ihren schrift-lichen Antrag hin zu diesem Zwecke die Eigenschaften einer Beam-tin auf Probe/eines Beamten auf Probe verliehen. Die Verleihung der Eigenschaften einer Beamtin auf Lebenszeit / eines Beamten auf Lebenszeit erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit.

Beamtinnen und Beamte, die als Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer übernommen werden wollen, erhalten einen Arbeitsvertrag, der während der Probezeit bei Nichtbewährung gekündigt werden kann. Das Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter wird beendet.

Wegen der Leistungen vergleiche Buchstabe D Nr. 3.

3. Hinterbliebenenversorgung

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

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4. Besonderheit für Beamtinnen und Beamte mit „Ost-Be- soldung“

Bei Beamtinnen / Beamten mit „Ost-Besoldung“ bemessen sich die Leistungen nach den vollen „West-Bezügen“, wenn die erhöhte Unfallversorgung aufgrund eines Einsatzunfalls zusteht. Dies gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung.

Zu den Ansprüchen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz für Beam-tinnen und Beamte, die im Soldatenstatus an einer besonderen Auslands-verwendung teilnehmen: siehe Buchstabe F Nr. 5.

Beamtinnen und Beamte der Wehrverwaltung, die in Erfüllung der ihnen als Beamtin / Beamter übertragenen Aufgaben aus dienst-lichen Gründen im Soldatenstatus an besonderen Auslandseinsät-zen der Streitkräfte teilnehmen, stehen unter beamtenrechtlichem Dienstunfallschutz.

Fundstellen

Beamtenversorgungsgesetz, §§ 30 bis 32, 36 und 37, 39, 42 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung, § 2 Nr. 2 Satz 3 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, §§ 8, 10 und 11 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)

Ansprechstelle

Sozialdienst der Bundeswehr

5. Besonderheit im Falle der Wehrdienstleistung

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

H – Statusabhängige Regelungen für Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmer und ihre Hinter-bliebenen

Arbeitnehmerinnen /Arbeitnehmer haben bei einer besonderen Auslands-verwendung gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherungs-schutz wie bei einer Beschäftigung im Inland.

Einmalige Entschädigung (Buchstabe C) und Schadensausgleich in angemessenem Umfang (Kapitel V) werden unter denselben Vorausset-zungen wie für Soldatinnen und Soldaten gewährt.

Mit dem Einsatzversorgungsgesetz wurde u. a. auch das Siebte Buch Sozial-gesetzbuch (SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung) dahingehend geän-dert, dass die Satzung des Unfallversicherungsträgers (hier: Unfallkasse des Bundes) künftig Mehrleistungen für Arbeitnehmerinnen /Arbeitnehmer der Bundeswehr vorsehen kann, wenn sie an einer besonderen Auslandsverwen-dung im Sinne des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teilnehmen und hierbei einen einsatzbedingten Körper- oder Gesundheitsschaden erleiden. Eine entsprechende Satzungsänderung ist bislang allerdings noch nicht erfolgt. Bis dahin gelten für Arbeitnehmerinnen /Arbeitnehmer die im Ein-satzversorgungsgesetz getroffenen Regelungen zur Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (Buchstabe E Nr. 2) unter den Voraussetzungen, wie sie auch für Soldatinnen / Soldaten Anwendung finden, mit der Maßgabe, dass ausschließlich der Sockelbetrag von 15.000 € gezahlt wird.

Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter werden bis zum Ende der Schutzzeit (Buchstabe A Nr. 6) verlängert. Wird die gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses erkannt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf schriftlichen Antrag in ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer der Schutzzeit wieder eingestellt zu werden.

Sofern während der Schutzzeit das Entgelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung) die Höhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts unterschreitet, wird ein entsprechender Ausgleichsbetrag gezahlt.

1. Versicherungsschutz

2. Einsatzversorgung

3. Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz

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Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhält-nissen bieten sich im Anschluss an die Schutzzeit folgende Möglichkeiten einer dauerhaften Weiterverwendung in ihrem bisherigen Ressort bzw. Geschäftsbereich, falls ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls um mindestens 50 Prozent gemindert ist:

Weiterverwendungsmöglichkeiten als

Beamtin auf Lebenszeit / Beamter auf Lebenszeit

Arbeitnehmerin /Arbeitnehmer

Voraussetzung ist, dass die Betroffenen nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind.

Entsprechendes gilt für die Weiterverwendung im Arbeitnehmerbereich. Kann die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden, besteht aber im Falle der gesundheitlichen Eignung Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung zu geän- derten Bedingungen. Führt die Weiterbeschäftigung zu einer niedrigeren Ent- geltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenent-gelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gezahlt. Die berufliche Qualifizierung für die vorgesehene Weiterverwendung (zum Beispiel Laufbahnprüfung für das Beamtenverhältnis) kann unter Umständen im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation während der Schutzzeit erwor-ben werden. Für die Weiterverwendung in einer der beiden Statusgruppen ist in jedem Fall die Bewährung in einer sechsmonatigen Probezeit erforderlich.

Probezeit

Wird ein Dienstverhältnis als Beamtin auf Lebenszeit / Beamter auf Lebenszeit angestrebt, ist die Probezeit im Beamtenverhältnis auf Probe zurückzulegen. Zu diesem Zwecke werden die Betrof-fenen auf ihren schriftlichen Antrag hin in ein Dienstverhältnis als Beamtin auf Probe / Beamter auf Probe berufen. Die Verleihung der Eigenschaften einer Beamtin auf Lebenszeit / eines Beamten auf Lebenszeit erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit.

Betroffene, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer wei-terbeschäftigt werden wollen, erhalten einen Arbeitsvertrag, der während der Probezeit bei Nichtbewährung gekündigt werden kann.

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In diesen Fällen wird eine Ausgleichszahlung (Nr. 2) erst bei Beendigung der Weiterverwendung gezahlt, soweit die Voraussetzungen (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent und Dienstunfähigkeit infolge des Einsatzunfalls) dann noch vorliegen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im unbefristeten Arbeitsver-hältnis ist ein Statuswechsel nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz nicht vorgesehen. Soweit nach Beendigung der Schutzzeit die geschuldete Arbeitsleistung erbracht werden kann, bleibt es beim bisherigen Arbeitsver-hältnis. Kann die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden, besteht aber unter den o. g. Voraussetzungen Anspruch auf eine Weiterbe-schäftigung zu geänderten Bedingungen. Führt die Weiterbeschäftigung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als persönliche Zulage gezahlt.

Zu den Ansprüchen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz für Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Soldatenstatus an einer beson-deren Auslandsverwendung teilnehmen: siehe Buchstabe F Nr. 5.

Fundstellen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung) Soldatenversorgungsgesetz, § 63c Abs. 5 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, §§ 8 und 12 bis 15

Ansprechstelle

Sozialdienst der Bundeswehr

4. Besonderheit im Falle der Wehrdienstleistung

Kapitel II – Versorgung und Weiterverwendung

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Lebensversicherungsschutz

Kapitel III

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Kapitel III – Lebensversicherungsschutz

Die in den Allgemeinen Lebensversicherungs-Bedingungen (ALB) enthaltene sog. Kriegsklausel, die eine Leistung bei Ableben der / des Ver-sicherten in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriege-rischen Ereignissen grundsätzlich ausschließt, kommt bei humanitären oder unterstützenden Einsätzen der Bundeswehr für Soldatinnen / Soldaten und Zivilpersonal nur eingeschränkt zur Anwendung. Das heißt: Die Versiche-rungsgesellschaft kann sich auf die Kriegsklausel dann nicht berufen, wenn die / der Versicherte „im Ausland stirbt und an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war“ (sogenanntes „passives Kriegsrisiko“).

Achtung:

Versicherungsangebote können davon abweichen. Die dem Versiche-rungsvertrag im Einzelfall zugrunde liegenden Versicherungsbedin-gungen ergeben sich aus den Unterlagen, die bei Vertragsabschluss an die Versicherungsnehmerinnen /Versicherungsnehmer ausge-händigt werden, und aus ggf. danach zugehenden Änderungsmit-teilungen. Enthält der Versicherungsvertrag einen Ausschluss des passiven Kriegsrisikos, kann bei dessen Verwirklichung kein Scha-densausgleich (Kapitel V) gezahlt werden.

Wichtig:

Vor Beginn der besonderen Auslandsverwendung haben Betroffene im Rahmen ihrer Obliegenheitspflichten nach den Versicherungs-bedingungen Kontakt mit ihrem Versicherer aufzunehmen und ihm den Auslandseinsatz anzuzeigen. Verweigert ein Versicherer unter Hinweis auf die Verletzung einer Obliegenheitspflicht die Versiche-rungsleistung, kann grundsätzlich kein Schadensausgleich (Kapitel V) gezahlt werden.

Ansprechstellen

Sozialdienst der Bundeswehr Versicherungsunternehmen

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Privater Unfallversicherungsschutz

Kapitel IV

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Kapitel IV – Privater Unfallversicherungsschutz

Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist die Kriegsklausel nicht – wie bei den Lebensversicherungen – auf die aktive Beteiligung beschränkt. Bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verur- sacht sind, ist daher nicht auszuschließen, dass sich Unfallversicherer bereits bei passiver Betroffenheit auf die Kriegsklausel berufen und die Leistung verweigern.

Liegen einem Unfallversicherungsvertrag die Allgemeinen Unfallversiche-rungs-Bedingungen (AUB) von 1994, 1988 oder früher zugrunde, ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag während einer besonderen Auslandsver-wendung einseitig zum Ruhen zu bringen. Dies bedeutet einerseits, dass die Zahlung der Versicherungsprämie während des Auslandseinsatzes entfällt, dass aber andererseits im Schädigungsfall kein Anspruch auf die vereinbar-te Versicherungsleistung besteht. Ein Widerspruch gegen die entsprechende Ankündigung des Versicherungsunternehmens ist nicht erforderlich, damit der grundsätzliche Anspruch auf angemessenen Schadensausgleich durch den Bund (Kapitel V) erhalten bleibt.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Versicherer anbietet, auf das Ruhen des Versicherungsverhältnisses während der Auslandsverwen-dung zu verzichten und den Versicherungsschutz auf Unfälle während der Freizeit zu beschränken. In diesem Fall muss das Angebot des Versicherers angenommen werden, weil sonst kein angemessener Schadensausgleich nach Kapitel V gezahlt werden kann.

Die AUB 99, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-schaft e.V. an die Vorstände seiner Mitgliedsunternehmen übersandt wurden, sehen ein Ruhen des Versicherungsschutzes während eines besonderen Auslandseinsatzes nicht mehr vor.

Bei Versicherungsneuabschlüssen ist deshalb darauf zu achten, dass die Versicherungsverträge keine Ruhensklausel für den Fall von Bundeswehreinsätzen wie in Afghanistan enthalten. Denn bringt der Versicherer die Versicherung zum Ruhen, entfällt die Möglichkeit eines Schadensausgleichs nach Abschnitt V.

Hinweise:

Zu den im Einzelfall geltenden Versicherungsbedingungen und zu den Obliegenheitspflichten: siehe unter Kapitel III.

Zum Schadensausgleich durch den Bund: siehe unter Kapitel V.

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Kapitel IV – Privater Unfallversicherungsschutz

Ansprechstellen

Sozialdienst der Bundeswehr Versicherungsunternehmen

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Entschädigungsleistungen des Bundes(„Schadensausgleich“)

Kapitel V

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Kapitel V – Entschädigungsleistungen des Bundes

Während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne von § 63c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (Kapitel II Buchstabe A Nr. 1) infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen entstan-dene Sach- und Vermögensschäden werden unter Anwendung von § 63b dieses Gesetzes in angemessenem Umfang ersetzt. Dies gilt entsprechend bei

einem Einsatzunfall,

einem Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maß-nahmen,

Maßnahmen einer ausländischen Regierung anlässlich einer besonderen Auslandsverwendung und

Verschleppung, Gefangenschaft oder Ähnlichem bei dienstlicher Verwen-dung im Ausland.

Anspruch auf Schadensausgleich in den genannten Fällen besteht auch im Falle einer Tätigkeit im Ausland, zu deren Zweck die Soldatin oder der Soldat ohne Dienstbezüge beurlaubt wurde, wenn die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient (Kapitel II Buchstabe A Nr. 3).

Bei einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne von § 63c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder bei einem Einsatzunfall richtet sich der angemessene Ausgleich von Sach- und Vermögensschäden anderer Angehöriger des Geschäftsbereichs des Bundesmini-steriums der Verteidigung nach § 63b dieses Gesetzes. In anderen Fällen (keine besondere Auslandsverwendung und kein Einsatzunfall) findet für Beamtinnen und Beamte § 43a des Beamtenversorgungs-gesetzes Anwendung.

Berufen sich Versicherer auf die Kriegsklausel (Kapitel III und IV) und verweigern deshalb Leistungen, werden dadurch entstehende Vermögens-schäden „in angemessenem Umfang“ vom Bund ausgeglichen.

1. Anspruchsgrundlagen

2. Schadensausgleich bei Vermögensschäden im Fall privater Versicherungen

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Kapitel V – Entschädigungsleistungen des Bundes

„In angemessenem Umfang“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Leistung an einem üblichen Versicherungsschutz unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse der Betrof-fenen und an den sonstigen Umständen des Einzelfalles orientiert. Lediglich eine weit überhöhte Versicherungssumme könnte insofern nur im o. g. Umfang ersetzt werden. Umfasst sind beispielsweise Lebens- und Unfallversicherungsverträge, die aufgrund persönlicher Entscheidung zur Absicherung der Finanzierung von Wohneigentum oder auch zur Alterssicherung abgeschlossen werden. Eine Begren-zung auf einen bestimmten Schadensbetrag ist nicht vorgesehen. Lebensversicherungssummen bis zur Höhe von 250.000 € werden ohne weitere Prüfung als angemessen angesehen.

Im Rahmen des Schadensausgleichs wird eine persönliche Vorsorge der Betroffenen berücksichtigt. Das bedeutet, dass der grundsätzliche Anspruch auf die Versicherungsleistung durch eigene Beitragszahlung der Betrof-fenen erworben sein muss. Dies setzt voraus, dass die Betroffenen selbst Versicherungsnehmerinnen /Versicherungsnehmer sind.

Wichtig:

Bei Ausfall von Versicherungen, die von anderen Personen (z.B. den Eltern) abgeschlossen wurden, ist deshalb ein Schadensausgleich nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 43a des Beam-tenversorgungsgesetzes ausgeschlossen.

Bei Todesfällen sind im Falle des Ausfalls von Versicherungen die im Versi-cherungsvertrag begünstigten natürlichen Personen anspruchsberechtigt.

Bitte unbedingt beachten:

Ein Schadensausgleich kann nicht gezahlt werden, wenn die Bezugsrechte aus dem Lebensversicherungsvertrag (beispiels-weise an eine Bank) abgetreten worden sind. Verlangt eine Bank

3. Hinterbliebene

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Kapitel V – Entschädigungsleistungen des Bundes

im Rahmen der Finanzierung von Wohneigentum als Sicherheits-leistung die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag, wird deshalb empfohlen, im Hinblick auf einen möglichen Schadensausgleich auf die Ausgestaltung der Abtretungserklärung zu achten. Denkbar wäre beispielsweise eine rechtliche Ausgestaltung, in der Bezugsberechtigte aus dem Ver-sicherungsvertrag (z. B. die Ehepartnerin / der Ehepartner) für den Versicherungsfall einen Betrag bis zur Höhe der Ansprüche aus der Versicherung an die Bank abtreten.

Falls statt der Versicherung der Schadensausgleich zur Aus-zahlung kommt, liefe die Abtretung der Versicherung sowieso ins Leere. Für diesen Fall könnte auch vereinbart werden, dass Zahlungen aus dem Schadensausgleich an den Gläubiger weiter-geleitet werden.

Vorsicht ist auch geboten, wenn von einer Bausparkasse zur Sicherung eines Bauspardarlehens ein Gruppenversicherungsschutz angeboten wird und die Bausparkasse Versicherungsnehmer ist. Es wird angeraten, die Unterlagen bezüglich der Darlehensbeantragung genau durchzulesen, bevor etwas unterschrieben wird, denn in diesem Fall wäre ein Schadens-ausgleich im Falle der Verwirklichung des „Kriegsrisikos“ ausgeschlossen.

Ein Schadensausgleich kann nur gewährt werden, wenn wegen der Art des Schadensrisikos ein Versicherungsschutz aus bestehenden Verträgen ausgeschlossen bzw. zu zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist. Falls sich jemand privat versichern möchte, sollte dies beim Versicherungs-abschluss im Hinblick auf mögliche Auslandsverwendungen berücksichtigt werden.

Als zumutbar wird ein Versicherungsabschluss unter Zugrundelegung der Allgemeinen Lebensversicherungs-Bedingungen (ALB – siehe Kapitel III) bzw. der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 99 – siehe Kapitel IV) angesehen. Falls eine Lebens- bzw. Unfallversicherung zu den genannten Bedingungen abgeschlossen wird, zahlt der Bund bei Anwendung der „Kriegs-klausel“ einen Schadensausgleich in angemessenem Umfang.

4. Pflicht zur Schadensabwehr oder Schadensminderung

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Kapitel V – Entschädigungsleistungen des Bundes

Dies gilt auch für andere Versicherungen wie beispielsweise pri-vate Rentenversicherungen mit Hinterbliebenenleistung, für die die ALB als Maßstab gelten.

Falls die Anwendung der „Kriegsklausel“ im Einzelfall nicht sachge-recht erscheint, wird der Bund gegen Abtretung der Versicherungs-ansprüche durch die Bezugsberechtigte / den Bezugsberechtigten mit dem Schadensausgleich in Vorleistung treten und gegebenen-falls die Versicherungssumme bei der Versicherungsgesellschaft geltend machen.

Ob darüber hinaus – d.h. neben den Leistungen nach dem Soldatenversor-gungsgesetz einschließlich eines möglichen Schadensausgleichs bei Lebens-versicherungsverträgen nach den ALB – eine Absicherung des „aktiven Kriegsrisikos“ während eines Auslandseinsatzes in einer privaten Lebens-versicherung gewünscht wird, bleibt jeder Einzelnen / jedem Einzelnen selbst überlassen. Ein Schadensausgleich durch den Bund für darin vereinbarte Versicherungsleistungen käme allerdings nicht in Betracht, weil diese Versi-cherung auch bei Verwirklichung des „aktiven Kriegsrisikos“ fällig wäre.

Der Schadensausgleich gilt auch für Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahr-zeugführer sowie sonstige Besatzungsangehörige von Luftfahrzeugen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass eine Lebens- oder Unfallversicherung abgeschlossen ist. Fliegerisches Personal sollte darauf achten, dass das Flug-risiko mitversichert ist. Dies empfiehlt sich insbesondere im Hinblick auf Flug- unfälle, in denen die Unfallursache nicht auf kriegerischer Einwirkung beruht. Verweigert ein Versicherer in so einem Fall die Leistung unter Hinweis, dass das Flugrisiko nicht mitversichert war, scheidet auch ein Schadensausgleich aus.

Vor einem Auslandseinsatz sollten deshalb alle, die noch keine private Lebens- oder Unfallversicherung abgeschlossen haben, prüfen, ob ihre persönliche Risikovorsorge ausreicht. Bei Unfall- und Dienstunfähigkeits-versicherungen, die zusammen mit einer Lebensversicherung abgeschlos-sen werden sollen, sollten die verschiedenen Tarife des Bundeswehr- rahmenvertrages, die das passive Kriegsrisiko mit einschließen, beson-ders beachtet werden (VMBl 1993 S. 271). Danach ist es auch möglich, das (militärische und zivile) Flugrisiko ohne Zahlung eines Risikozu-schlages mitzuversichern.

5. Weitere Hinweise

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Versicherungsgesellschaften erwarten im Allgemeinen, dass Lebens- und Unfallversicherungen nicht nur für die Zeit des Auslandseinsatzes, son-dern längerfristig im Rahmen der eigenen Daseinsvorsorge abgeschlos-sen werden.

Einige Versicherer sind dazu übergegangen, Soldatinnen und Soldaten Lebensversicherungen im Hinblick auf Auslandseinsätze nur eingeschränkt oder unter Erhebung von Risikozuschlägen anzubieten. Es wird deshalb empfohlen, vor Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages die Ange-bote mehrerer Versicherer einzuholen. Dabei ist zu beachten, dass ohne vertragliche Absicherung des „passiven Kriegsrisikos“ der Schadensaus-gleich gefährdet wird. Für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung vom Versicherer erhobene Prämienaufschläge sind grundsätzlich zumut-bar, da unter anderem zum Ausgleich derartiger Mehraufwendungen ein Auslandsverwendungszuschlag gezahlt wird.

Zusicherungen von Versorgungsleistungen vor Eintritt des Versor-gungsfalles sind nicht zulässig. Entsprechende Anträge auf „Übernahme der Ausfallbürgschaft durch den Bund“ erübrigen sich deshalb. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf den Schadensausgleich in angemessenem Umfang, und zwar abhängig von den Umständen in jedem einzelnen Schädigungsfall. Über den Schadensausgleich wird im Zusammenhang mit dem jeweils konkreten Schadensereignis entschieden.

Fundstellen

Soldatenversorgungsgesetz, § 63b Beamtenversorgungsgesetz, § 43a

Ansprechstelle

Sozialdienst der Bundeswehr

Kapitel V – Entschädigungsleistungen des Bundes

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Arbeitsplatzschutz

Kapitel VI

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Kapitel VI – Arbeitsplatzschutz

Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes oder Dienstleistungs-pflichtige nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes, die im Zeit-punkt der Einberufung / Heranziehung in einem unbefristeten Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, besteht für die gesamte Dauer des Grundwehr-dienstes /des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes /einer besonderen Auslandsverwendung grundsätzlich gesetzlicher Arbeitsplatzschutz. Es gibt allerdings Einschränkungen, z.B. im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten für Unverheiratete bei Kleinbetrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern /Arbeitnehmerinnen.

Fundstelle

Arbeitsplatzschutzgesetz (BGBl 2001 I S. 253) in der jeweils gültigen Fassung

Ansprechstelle

Sozialdienst der Bundeswehr

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Sicherung des Einkommens,Unterhaltssicherung

Kapitel VII

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Kapitel VII – Sicherung des Einkommens, Unterhaltssicherung

1. Angehörige des öffentlichen Dienstes (Beamtinnen / Beamte, Richterinnen / Richter, Arbeitnehmerinnen /Arbeitnehmer)

Bei einer besonderen Auslandsverwendung findet für die gesamte Zeit das Arbeitsplatzschutzgesetz Anwendung. Dies bedeutet, dass die Bezüge während der besonderen Auslandsverwendung vom Dienstherrn /Arbeitge-ber fortgezahlt werden.

2. Arbeitnehmerinnen /Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft

Die Arbeitgeberin / Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Gehalt fortzuzahlen. Statt dessen besteht für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

Die Verdienstausfallentschädigung wird in Höhe des Nettoarbeitsentgel-tes – bis zu einer Höchstgrenze – gezahlt, das zustehen würde, wenn für die Zeit des Wehrdienstes Erholungsurlaub gewährt worden wäre (zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden). Darüber hat der Arbeitgeber eine Bescheinigung (Formblatt) auszustellen.

3. Selbstständige

Zur Fortführung des Betriebs während der besonderen Auslandsverwen-dung werden die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft bis zu einer Höchstgrenze gewährt. Kann der Betrieb jedoch nicht fortgeführt werden aus Gründen, die Selbstständige nicht zu vertreten haben mit der Folge, dass der Betrieb während des Wehrdienstes vollständig ruht, wird für die ihnen während des Wehrdienstes entfallenden Einkünfte eine Ent-schädigung bis zu einer Höchstgrenze gewährt.

Beachte (zu 2. und 3.):

Das Unterhaltssicherungsgesetz sieht eine Mindestleistung vor. Sie wird gewährt, wenn keine oder nur geringe Leistungen zustehen.

4. Grundwehrdienst Leistende und Freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende

Auch GWDL und FWDL im Ausland haben Anspruch auf Unterhaltssiche-rung. Hierbei können z.B. folgende Leistungen in Betracht kommen:

allgemeine Leistungen, d.h. laufender monatlicher Unterhalt für Ehe- partnerinnen bzw. eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspart- nerschaftsgesetz und Kinder,

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Kapitel VII – Sicherung des Einkommens, Unterhaltssicherung

Mietbeihilfe für alleinstehende Wehrpflichtige, die Mieter von Wohnraum sind,

Wirtschaftsbeihilfe für beruflich selbstständige Wehrpflichtige,

Einzelleistungen für sonstige Familienangehörige.

Wichtig:

Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind bei den Unterhalts-sicherungsbehörden zu beantragen. Zuständig ist in der Regel der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bereich Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einberufung wohnen. Diese Stelle gibt auch Auskünfte im Einzelfall. Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendi-gung des Wehrdienstes.

Fundstellen

Unterhaltssicherungsgesetz (BGBl 2001 I S. 972) in der jeweils gültigen Fassung

Arbeitsplatzschutzgesetz (BGBl 2001 I S. 253) in der jeweils gültigen Fassung

Ansprechstellen

Unterhaltssicherungsbehörden Sozialdienst der Bundeswehr

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Kapitel VIII

Zahlung der Bezüge / des Entgelts

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Kapitel VIII – Zahlung der Bezüge / des Entgelts

Der Auslandsverwendungszuschlag wird – bis zum Abschluss der Verwen-dung unter Vorbehalt – zum gleichen Zeitpunkt wie die laufenden monat-lichen Bezüge bzw. das monatliche Entgelt überwiesen.

Wichtig:

Es sollte jeder prüfen, ob der Ehepartnerin / dem Ehepartner oder einer Person des Vertrauens die Verfügungsberechtigung über das Empfangskonto übertragen werden soll.

Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten und ihren Wehrsold in den Standorten noch bar ausgezahlt bekommen, wird empfohlen, spätestens bei einem Einsatz rechtzeitig bei einem deutschen Geldinstitut im Inland ein Girokonto zu eröffnen, auf das ihr Wehrsold und evtl. weitere Gelder während des Einsatzes gezahlt werden können. Einer Person des Vertrauens sollte die Ver-fügungsberechtigung über dieses Konto erteilt werden.

Ansprechstellen

Sozialdienst der Bundeswehr Bundeswehr-Dienstleistungszentrum bzw. Einsatzwehrverwaltungsstelle

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Beihilfe nach denBeihilfevorschriften des Bundes

Kapitel IX

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Kapitel IX – Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes

Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Es gilt eine Ausschluss-frist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstel-lung der Rechnung. Ein dienstlicher Auslandsaufenthalt kann als Hinde-rungsgrund für eine verspätete Antragstellung nicht anerkannt werden.

Wichtig:

Falls notwendig kann z.B. der Ehepartner den Beihilfeantrag mit dem vorgeschriebenen Formblatt im Namen des Beihilfeberechtigten stellen (nicht in eigenem Namen, er ist nicht selbst berechtigt). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte für diese Fälle vorsorglich eine ausdrückliche Vollmacht erteilt werden.

Fundstelle

Beihilfevorschriften

Ansprechstelle

Sozialdienst der Bundeswehr

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Kapitel X

Steuerliche Werbungskosten

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Kapitel X – Steuerliche Werbungskosten

Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten ist abhängig von den unterschiedlichen Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles. Die Gel-tendmachung der Werbungskosten erfolgt im Rahmen der persönlichen Ein-kommensteuererklärung, also im privaten Bereich des Steuerbürgers. Der Dienstherr ist grundsätzlich nicht befugt, Hilfeleistung in Steuerangelegen-heiten zu gewähren oder gar in Einzelfallentscheidungen der alleine zustän-digen Landesfinanzbehörden einzugreifen. In Zweifelsfällen wird empfohlen, Auskünfte des örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen und/oder die Hil-fe von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, Lohnsteuerhilfevereinen usw. in Anspruch zu nehmen.

Ansprechstellen

Steuerberaterin / Steuerberater Finanzamt

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Notizen

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Notizen

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