Vorsicht Falle

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Rechtsfehler in Websites Die häufigsten Vorsicht Falle BusinessVillage

Transcript of Vorsicht Falle

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Rechtsfehler in Websites

Die häufigsten

Vorsicht Falle

BusinessVillage

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Vorsicht Falle: Die häufigsten Rechtsfehler in Websites

1. Auflage 2015von Martin Rätze, Trusted Shops GmbH© BusinessVillage GmbH, Göttingen

Bestellnummernpb-989 (Druckausgabe)eb-989 (E-Book, PDF)

Direktbezug www.BusinessVillage.de/bl/989

Bezugs- und VerlagsanschriftBusinessVillage GmbH Reinhäuser Landstraße 22 37083 GöttingenWeb: www.businessvillage.de

Layout und SatzSabine Kempke

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Inhalt

Über den Autor ......................................................................................... 4

Einleitung ................................................................................................ 5

1. Kurze Checkliste vorab .......................................................................... 7

2. Privater oder geschäftlich genutzter Webauftritt? .................................... 9

Impressum für Unternehmer ................................................................... 10Karrierenetzwerke ................................................................................. 11Inhalte eines Impressums ...................................................................... 12Disclaimer vermeiden ............................................................................ 13Datenschutzerklärung ............................................................................ 14

3. Urheberrecht ...................................................................................... 15

Was ist ein Urheber? ............................................................................. 16Einbinden fremder Inhalte ..................................................................... 17Besonderheiten bei Social Media (Facebook, Twitter, Instagram) .................. 18

4. Verkaufen (eBay, eBay-Kleinanzeigen, amazon, eigener Onlineshop) ....... 19

Privatverkauf versus Handeln als Unternehmer ........................................... 20Verwendung von Markennamen (wie zum Beispiel SWIRL W50) ..................... 21Weiterempfehlungslink (Tell-a-friend-E-Mail) ............................................. 21Social-Media-Buttons ............................................................................ 22Gewährleistung .................................................................................... 23

5. Häufige Rechtsverstöße in Onlineshops ................................................ 25

Häufige Abmahngründe 2015 .................................................................. 26Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ............................................................... 28Fehlerhafte Preisangaben ....................................................................... 29Marken- und Urheberrecht ...................................................................... 30E-Mail-Werbung ohne Einwilligung ........................................................... 31Unwirksame AGB-Klauseln ...................................................................... 32

6. Abmahnung erhalten – Was tun? .......................................................... 37

Was ist eine Abmahnung? ...................................................................... 38Ist die Abmahnung berechtigt? ............................................................... 40Was kostet eine Abmahnung? .................................................................. 41Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich? ....................................... 42Welche Reaktionsmöglichkeiten habe ich? ................................................ 42

7. Nach dem Verkauf ............................................................................... 45

Abwicklung des Widerrufs ...................................................................... 46

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4

Martin Rätze, Diplom-Wirtschaftsjurist, ist Legal Expert für die Länder

Deutschland, Österreich und Schweiz bei der Trusted Shops GmbH. Er

studierte deutsches und europäisches Wirtschaftsrecht an den Univer-

sitäten Siegen und Athen. Er ist Autor im www.shopbetreiber-blog.de

und berichtet regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung zum E-

Commerce. Martin Rätze ist Referent bei verschiedenen Industrie- und

Handelskammern zum Thema Onlinerecht und veröffentlicht regelmä-

ßig Fachartikel zu dem Thema.

Kontakt: shop.trustedshops.com

Über den Autor

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Einleitung

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Jeder mit einem eigenen Internetauftritt muss zahlreiche gesetzliche

Rahmenbedingungen beachten. Dabei ist es unwichtig, ob man eine

eigene Website oder ein Profil innerhalb eines sozialen Netzwerkes

betreibt. Noch mehr Vorschriften und Gesetze müssen beachtet wer-

den, wenn man über das Internet Waren oder Dienstleistungen ver-

kauft, egal ob über eine Plattform wie eBay, eBay-Kleinanzeigen oder

über einen eigenen Onlineshop.

Webseitenbetreiber, insbesondere gewerbliche, müssen sich unter an-

derem an das Datenschutz-, das Wettbewerbs- und das Verbraucher-

schutzrecht halten. In diesen Rechtsgebieten lauert eine Vielzahl von

Stolperfallen. Die Folgen von Rechtsverstößen sind Abmahnungen.

Mit dem folgenden Leitfaden erhalten Sie einen Überblick über die

häufigsten rechtlichen Stolperfallen im Internet und welche Folgen

diese Verstöße haben können. Dieser Leitfaden kann keine Rechtsbe-

ratung im Einzelfall ersetzen, sondern soll einen Überblick geben und

Problembewusstsein schaffen.

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1Kurze Checkliste vorab

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Jeder, der einen eigenen Webauftritt plant, sollte ein paar Vorabüber-

legungen durchführen.

1. Name der WebsiteEs ist wichtig, dass der Name der eigenen Website nicht gegen Marken-

oder Namensrechte von Dritten verstößt. Hierzu sollte man unbedingt

eine Vorabrecherche durchführen.

2. ImpressumJe nach Inhalt der Website gibt es unterschiedliche Anforderungen an

ein Impressum. Für geschäftlich genutzte Webseiten oder Profile gel-

ten strengere Maßstäbe als für einen privaten Blog mit Kochrezepten.

3. Keinen fremden Content klauenWenn man keine Erlaubnis hat, darf man grundsätzlich keine fremden

Bilder, Texte, Landkarten, Videos et cetera kopieren und in seine Web-

site einbauen.

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2

Privater oder geschäftlich genutzter Webauftritt?

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Es ist zunächst die Frage zu stellen, welchen Zwecken der eigene Web-

auftritt dienen soll, bevor man daran anschließend die rechtlichen Rah-

menbedingungen ermitteln kann. Eine der wichtigsten Fragen: Dient

die Website ausschließlich privaten oder aber geschäftlichen Zwecken?

Diese Frage ist nicht immer leicht zu beantworten. Ein Facebook-Pro-

fil, das dazu dient, ausschließlich mit Freunden zu kommunizieren, ist

ganz klar ein privater Webauftritt – dagegen dient ein Onlineshop ganz

klar geschäftlichen Zwecken.

Impressum für Unternehmer

Als Betreiber eines geschäftsmäßigen Webauftritts sind Sie verpflich-

tet, umfassend und deutlich Angaben zu Ihnen beziehungsweise zu

Ihrem Unternehmen zu machen. Unvollständige oder unpräzise An-

gaben können zu Bußgeldern führen und werden häufig durch Wett-

bewerber und Verbände kostenpflichtig abgemahnt. Die Angaben des

Impressums können von jeder Seite der Website aus durch einen Link

»Impressum« verlinkt werden, alternativ kann der Link auch als »An-

bieterkennzeichnung« bezeichnet werden.

Kein Impressum benötigen dagegen Webauftritte, die rein persönlichen

oder familiären Zwecken dienen. Die Abgrenzung ist dabei nicht immer

leicht. Wer beispielsweise eine Website betreibt, auf der er ausschließ-

lich seine eigenen Bilder seiner Katzen veröffentlich, fällt nicht unter

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11

die Impressumspflicht. Die Schwelle zur Geschäftsmäßigkeit kann aber

schon dadurch überschritten werden, wenn man zusätzlich zu den Bil-

dern Empfehlungen für Katzenfutter gibt und mittels Affiliate-Links

auf einen Shop verlinkt und so mit seiner eigenen Website auch Geld

verdient. In diesen Fällen wird ein Impressum benötigt.

Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, also beim Be-

reithalten von Inhalten mit meinungsbildender Qualität, wie zum Bei-

spiel in einem Blog, muss zusätzlich ein Verantwortlicher für die jewei-

ligen Inhalte genannt werden (verantwortlich nach § 55 RStV).

Karrierenetzwerke

Die Impressumspflicht kann auch für soziale Netzwerke oder Karriere-

netzwerke greifen. Meldet man sich als Arbeitnehmer in einem Karrie-

renetzwerk an, benötigt man kein Impressum, da man in diesem Fall

keinen geschäftsmäßigen Internetauftritt betreibt. Erfolgt die Anmel-

dung jedoch als Arbeitgeber, zum Beispiel um geschäftliche Kontakte

zu pflegen oder um Mitarbeiter zu suchen, ist man geschäftsmäßig

tätig und man benötigt ein Impressum.

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Inhalte eines Impressums

Im Impressum muss der vollständige Vor- und Zuname des Webseiten-

betreibers stehen. Bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetra-

gen sind, auch die vollständige Firma inklusive Rechtsformzusatz. Zu-

sätzlich müssen die ladungsfähige Anschrift (also Straße, Hausnummer,

Postleitzahl und Ort – lediglich eine Postfachanschrift genügt nicht),

die E-Mail-Adresse und eine weitere Möglichkeit der schnellen Kon-

taktaufnahme wie zum Beispiel eine Telefonnummer genannt werden.

Sofern vorhanden, sind außerdem die Umsatzsteuer-Identifikations-

nummer und die Handelsregisterdaten anzugeben. Die Steuernummer

muss nicht im Impressum angegeben werden.

Ein Muster-Impressum für einen nicht im Handelsregister eingetrage-

nen Einzelunternehmer sieht so aus:

Max Muster

Musterstraße 1

12345 Musterstadt

Telefon: (01 23) 45 67 89

Fax: (01 23) 98 76 54

[email protected]

USt-IDNr.: DE123456789

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Disclaimer vermeiden

Disclaimer, das heißt Haftungsausschlüsse für Links oder Inhalte der

eigenen Seite, sind meist sinnlos und bewirken häufig das Gegenteil.

Sie erwecken den Eindruck, man sei sich darüber im Klaren, dass man

fragwürdige Seiten verlinkt. Links auf fremde Seiten sollten Sie bei

Erstellung sorgfältig überprüfen und müssen ab Kenntnis eines Rechts-

verstoßes entfernt werden, weil Sie sonst unter Umständen selbst haft-

bar für die fremden Inhalte sind. Disclaimer, mit denen Sie sich von

verlinkten Seiten pauschal distanzieren, sind rechtlich wirkungslos.

Auch Texte wie »Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt« sind

rechtlich wirkungslos. Man kann also ruhig darauf verzichten.

Disclaimer können sogar gefährlich sein. Schreibt man in das Impres-

sum seines Onlineshops den Text »Inhalt des Online-Angebotes: Der

Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Voll-

ständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.« so ist

dies wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

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Datenschutzerklärung

Werden auf der eigenen Website Daten der Besucher erhoben, gespei-

chert, verarbeitet und/oder genutzt, muss man den Nutzer darüber

ausführlich aufklären. Auf fast jeder Website werden Daten erhoben

und verarbeitet. So werden zum Beispiel sehr oft Cookies gesetzt. Hier-

über ist zu informieren. Über folgende Punkte ist in einer Datenschutz-

erklärung ausführlich aufzuklären:

• zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung,

• zur Übermittlung der Daten in Drittländer,

• über anonyme und pseudonyme Nutzungsmöglichkeiten,

• über eventuell bestehende Widerspruchs- und

Widerrufsmöglichkeiten,

• über Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsrechte,

• über Cookies,

• Bonitätsprüfungen sowie Übermittlung von Negativdaten an

Auskunfteien,

• Web-Analyse-Tools,

• Social-Plug-ins.

Oft liest man die Hinweise zum Datenschutz auch im Impressum. Diese

sollten dort nicht aufgeführt werden. Es empfiehlt sich vielmehr, die

Informationen zum Datenschutz auf einer eigenen Unterseite zu ver-

linken. Die Linkbezeichnung muss dabei so gewählt werden, dass der

Nutzer erkennen kann, welche Informationen sich hinter dem Link ver-

bergen, also zum Beispiel »Datenschutzerklärung« oder »Datenschutz«.

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3Urheberrecht

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Wer eine eigene Website betreibt, möchte darauf Inhalte einem brei-

ten Publikum zugänglich machen, sei es zum Zwecke des Verkaufs, der

Information oder einfach nur zum Spaß. Dabei sollte man immer das

Urheberrecht im Hinterkopf haben. Verstößt man gegen die Urheber-

rechte eines anderen, können teure Abmahnungen die Folge sein.

Was ist ein Urheber?

Die gesetzliche Definition des Urhebers ist denkbar kurz. In § 7 UrhG

steht: »Urheber ist der Schöpfer eines Werkes.«

Eine Auflistung der geschützten Werke findet sich ebenfalls im Ge-

setz. Dazu gehören zum Beispiel Sprachwerke, wie Schriftwerke, Re-

den und Computerprogramme; Werke der Musik; Lichtbildwerke (Fotos)

oder Videos. Damit diese den Schutz des Urheberrechts genießen, be-

dürfen sie jedoch einer gewissen »Schöpfungshöhe«, es bedarf einer

persönlichen geistigen Schöpfung des Urhebers. Das Werk muss sich

also – vereinfacht ausgedrückt – durch das Kriterium der Individualität

von anderen unterscheiden. Die Abgrenzung ist nicht immer leicht und

muss im Einzelfall vorgenommen werden. Als Faustregel sollte man be-

achten: Man darf keine fremden Inhalte (gleich welcher Art) kopieren

und in die eigene Website einbauen, sofern man nicht die Erlaubnis

des Inhabers des Urheberrechtes hat. Im Zweifel sollte man auf einen

bestimmten Inhalt also lieber verzichten.

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Hat man Bilder oder Texte gefunden, die man gerne auf der eigenen

Website nutzen möchte, bietet es sich an, beim Urheber nachzufragen,

ob er etwas gegen eine Nutzung einzuwenden hat. Dies sollte man

schriftlich machen, um später einen Nachweis der Erlaubnis zu haben.

Antwortet der Urheber auf eine Anfrage nicht, ist das als Nein zu ver-

stehen und auf den Einsatz der Bilder beziehungsweise Texte muss

verzichtet werden.

Wichtig für Arbeitgeber: Beschäftigen Unternehmen Mitarbeiter spe-

ziell zur Produktion von Content, sei es für einen Blog oder Produkt-

beschreibungen, dann bleibt der Mitarbeiter immer der Urheber, das

Unternehmen wird niemals Urheber. Der Mitarbeiter räumt seinem

Arbeitgeber lediglich eine Nutzungslizenz ein. Es sollten daher arbeits-

vertragliche Regelungen speziell mit diesen Mitarbeitern vereinbart

werden, insbesondere zur Zeit nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters

aus dem Arbeitsverhältnis.

Einbinden fremder Inhalte

Die meisten Video-Plattformen bieten ihren Usern an, Videos mit ein

paar Klicks in die eigene Website einzubinden (Framing). Dieses Ein-

binden in die eigene Website kann jedoch ebenfalls eine Urheber-

rechtsverletzung darstellen – nämlich immer dann, wenn das Video

ohne Erlaubnis des Rechteinhabers bei der Video-Plattform hochgela-

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den wurde. Hat ein User zum Beispiel einen Konzertmitschnitt ohne

die notwendige Erlaubnis auf eine Video-Plattform hochgeladen, stellt

das Einbinden dieses Videos auf die eigene Website erneut einen Ver-

stoß gegen das Urheberrecht dar. Lädt der Rechteinhaber ein solches

Video aber selbst hoch, dann stellt das Framing keine Urheberrechts-

verletzung dar. Man sollte mit dem Einbinden fremder Videos daher

sehr vorsichtig sein, weil man nicht immer erkennen kann, ob ein Vi-

deo mit Erlaubnis des Rechteinhabers auf einer Plattform hochgeladen

wurde oder nicht.

Besonderheiten bei Social Media

(Facebook, Twitter, Instagram)

Die Rechte der Urheber gelten unabhängig von der jeweiligen Platt-

form. Für den Betrieb einer Website muss man also die gleichen Rechte

von Dritten beachten wie beim Posten in Social-Media-Plattformen.

Selbstverständlich haben auch Onlinehändler die Urheberrechte von

Dritten zu beachten und dürften zum Beispiel nicht einfach fremde

Produktfotos in ihrem Shop nutzen. Auch die unerlaubte Übernahme

von Produktbeschreibungen kann eine Urheberrechtsverletzung dar-

stellen, gleiches gilt für das Kopieren fremder AGB oder Datenschutz-

erklärungen.

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4Verkaufen (eBay, eBay-Kleinanzeigen,

amazon, eigener Onlineshop)

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Privatverkauf versus Handeln als

Unternehmer

Wer online Waren oder Dienstleistungen verkauft, muss sich zunächst

fragen, ob er dies als Verbraucher oder als Unternehmer tut. Je nach

Beantwortung dieser Frage fallen die Pflichten unterschiedlich aus.

Es gibt allerdings keine scharfe Trennlinie. Die Übergänge sind flie-

ßend. Ein Indiz für eine unternehmerische Verkaufstätigkeit ist die

Anzahl der Verkäufe innerhalb der letzten Monate, die man gerade bei

eBay anhand der abgegebenen Bewertungen gut erkennen kann. Auch

die Verwendung von AGB oder einer Widerrufsbelehrung spricht für eine

unternehmerische Tätigkeit, ebenso eine professionelle Gestaltung der

Angebotsseiten.

Diese Vorabfrage spielt aber nicht nur hinsichtlich der zu erfüllenden

Informationspflichten eine Rolle, sondern auch steuerrechtlich. So

kann der planvolle Verkauf von Waren für das Finanzamt interessant

werden und dann müssen womöglich Umsatz- und Einkommenssteuer

nachgezahlt werden. So erging es beispielsweise einer eBay-Verkäufe-

rin. Diese dachte, sie verkaufte als Privatperson die alten Pelzmäntel

ihrer Schwiegermutter, insgesamt circa einhundertfünfzig Mäntel. Das

Finanzamt und die Finanzgerichte stuften die Händlerin aber als Unter-

nehmerin ein und verlangten Umsatz- und Einkommenssteuer nach.

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Verwendung von Markennamen

(wie zum Beispiel SWIRL W50)

Bei der Verwendung von Markennamen sollte man besonders vorsichtig

sein – und wenn man Zweifel hat, lieber darauf verzichten. Wird ein

Markenname ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet, stellt

dies grundsätzlich eine Markenrechtsverletzung dar. Allerdings kann

ein Vergleich von kompatiblen Produkten mit dem Original zulässig

sein. Solche Vergleiche sollte man im eigenen Onlineshop aber nie

selbstständig ohne rechtliche Beratung aufnehmen.

Weiterempfehlungslink (Tell-a-friend-E-Mail)

In Onlineshops oder auf Shopping-Plattformen finden sich häufig soge-

nannte Tell-a-Friend-Funktionen. Hier gibt ein Besucher der Seite die

E-Mail-Adresse eines Bekannten in ein Feld, welcher dann eine E-Mail

des Webseitenbetreibers erhält. Je nach Ausgestaltung der Funktion

kann der Webseitenbetreiber für diese E-Mails auf Unterlassung in An-

spruch genommen werden. Möglich wäre die Einbindung eines Mail-To-

Links. Klickt der Besucher auf diesen, öffnet sich sein eigenes Mail-

Programm und er kann dann die Empfehlung eines Produktes oder des

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Shops komplett selbst formulieren und an seine Freunde schicken. In

diesem Fall wäre der Webseitenbetreiber für diese E-Mail nicht haftbar.

Hintergrund sind die in Deutschland sehr strengen Vorgaben zum Ver-

sand von Werbung per E-Mail. Als Werbung wird dabei jede Äußerung

verstanden, die unmittelbar oder mittelbar der eigenen Absatzförde-

rung oder der von Dritten dient. Darunter fallen unter anderem klas-

sische Newsletter, aber auch sogenannte Bestellabbrecher-Mails oder

Glückwunsch-Mails eines Onlineshops zum Geburtstag des Kunden.

Solche Mails sind nur zulässig, wenn der Empfänger dieser Mail seine

ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt von Werbemails erteilt hat.

Das bedeutet, er muss sich dafür aktiv angemeldet haben, zum Beispiel

per nicht vorangekreuzter Checkbox.

Social-Media-Buttons

Beim Einsatz von Social-Media-Plug-ins wie dem Facebook-Like-But-

ton sollte man vorsichtig sein. Insbesondere nachdem der EuGH die

sogenannte SafeHarbor-Entscheidung der EU-Kommission für ungültig

erklärt hat, da hiermit Daten in die USA übertragen werden, ohne dass

der Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt. Häufig wird die sogenannte

2-Klick-Lösung empfohlen, bei der der Nutzer die Funktion des Buttons

zunächst aktivieren muss, bevor er den Button selbst nutzen kann.

Aber auch dies stellt streng genommen keine wirksame Einwilligung in

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die komplexe Datenübertragung und -verarbeitung dar. Wer derartige

Social-Media-Plug-ins auf der eigenen Website einsetzt, sollte ganz

genau die Tätigkeiten der Datenschutzbehörden beobachten und ge-

gebenenfalls reagieren, wenn diese gegen die Verwendung der Buttons

vorgehen.

GewährleistungKunden können Ware auch im Rahmen der Gewährleistung zurückge-

ben. Im Unterschied zum Widerrufsrecht muss eine Rückgabe im Rah-

men des Gewährleistungsrechtes begründet sein. Die Ware muss bei

Übergabe an den Verbraucher mangelhaft sein beziehungsweise nicht

der bestellten entsprechen. Mangelhaft ist eine Ware, wenn sie nicht

die vereinbarte Beschaffenheit aufweist beziehungsweise wenn keine

besondere Beschaffenheit vereinbart wurde, wenn sie nicht für die ge-

wöhnliche Verwendung geeignet ist.

In diesen Fällen steht dem Verbraucher eine zweijährige Gewährleis-

tungsfrist für Neuwaren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) zu. Das bedeutet,

in dieser Zeit kann er sich beim Händler melden und Reparatur oder

Neulieferung verlangen. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Liefe-

rung gilt dabei eine gesetzliche Vermutung: Es wird vermutet, dass der

Mangel bereits bei Übergabe an den Verbraucher vorlag, wenn er sich

innerhalb der ersten sechs Monate zeigt. Nach diesen sechs Monaten

muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits

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vorlag. Das Gewährleistungsrecht garantiert also nicht die Nutzbarkeit

der Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist, sondern soll lediglich die

Mangelfreiheit bei Übergabe sicherstellen. Eine Verkürzung dieser Fris-

ten durch AGB ist nicht möglich.

Kann keine mangelfreie Ware geliefert werden oder ist eine Reparatur

nicht möglich, kann der Verbraucher den Kaufpreis mindern oder die

Rückerstattung des Kaufpreises verlangen (§ 437 Nr. 2 BGB). Zusätzlich

kann der Kunde auch Schadensersatz verlangen.

Hat der Verbraucher ein Produkt, zum Beispiel eine Spülmaschine oder

Fließen, bereits eingebaut und stellt sich dann heraus, dass dieses

mangelhaft ist, ist der Händler nicht nur zur Nacherfüllung verpflich-

tet, sondern er muss auch die Kosten für den Ausbau des mangelhaften

und für den Einbau des neu gelieferten Produktes tragen.

Schickt der Kunde die Ware zur Reparatur oder zum Austausch zurück,

muss der Händler die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun-

gen tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos-

ten (§ 439 Abs. 2 BGB).

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5Häufige Rechtsverstöße in Onlineshops

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26

Onlineshops sind häufig von Abmahnungen betroffen. Grund dafür sind

zahlreiche und komplexe Informationspflichten, die nur schwer ohne

gründliche rechtliche Beratung erfüllt werden können. Hinzu kommt,

dass im Internet durch eine einfache Suche in Suchmaschinen Fehler

schnell gefunden werden können. Die häufigsten Rechtsverstöße in

Onlineshops sind:

• die Verwendung einer fehlerhaften oder veralteten

Widerrufsbelehrung,

• fehlerhafte oder unvollständige Preisangaben (Nettopreise im

Endkundenvertrieb, keine Grundpreise bei Waren, die nach Gewicht,

Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, kein Hinweis auf

MwSt. und Versandkosten),

• Marken- und Urheberrechtsverletzungen,

• Versand von Werbung per E-Mail, ohne dass die Einwilligung des

Empfängers vorliegt,

• die Verwendung unzulässiger Klauseln in den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen.

Häufige Abmahngründe 2015

In einer von Trusted Shops durchgeführten Studie zum Thema Abmah-

nungen im Online-Handel wurden unter anderem die Gründe für eine

Abmahnung abgefragt, die Onlinehändler seit 13. Juni 2104 erhalten

haben. Hier die Ergebnisse im Detail.

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27

Abgemahnter Verstoß (Mehrfachnennung möglich)

Anteil in Prozent

Markenrechtsverletzung 17,67

Grundpreisangabe fehlt oder falsch platziert 11,33

Urheberrechtsverletzung 9,33

Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung 7,33

Unzureichende/nicht vorhandene Textilkennzeichnung 5,67

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung 5,33

Fehlendes oder fehlerhaftes Muster-Widerrufsformular 4,67

Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln 4,33

Unzureichende/nicht vorhandene Lebensmittelkennzeichnung

4,00

Versand von Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers

4,00

Werbung mit Siegeln, Auszeichnungen oder Bewertungen, ohne dass Bedingungen klar sind

2,67

Testbericht: Fundstelle nicht genannt oder nicht lesbar oder Testbericht veraltet

2,33

Unzureichende/nicht vorhandene Energiekennzeichnung 2,33

Fehlerhafte Beschriftung des Bestellbuttons 2,33

Werbung mit Selbstverständlichkeiten 2,33

Impressum: fehlende oder fehlerhafte Angaben 2,00

Preisangaben: durchgestrichene Preise ohne Erklärung 1,67

Kein Hinweis auf Garantien oder unvollständige Information bei Garantiewerbung

1,67

Kein Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht 1,67

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Abgemahnter Verstoß (Mehrfachnennung möglich)

Anteil in Prozent

Keine Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung 1,33

Widerrufsbelehrung gar nicht oder falsch im Bestellprozess verlinkt

1,33

Unzureichende Auflistung der wesentlichen Produktmerkma-le auf der Bestellseite

1,33

Preisangaben: Hinweis auf MwSt. und/oder Versandkosten nicht korrekt

1,00

Fehlende oder unzureichende Angabe der Lieferzeit 1,00

Hinweis auf nicht mehr existierende Ausnahmen vom Wider-rufsrecht

0,67

Unzulässige Erhebung von Gebühren für die Auswahl einer bestimmten Zahlungsart

0,33

Vorangekreuzte kostenpflichtige Zusatzleistung im Bestell-prozess

0,33

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Verbrauchern steht beim Onlineshopping grundsätzlich ein vierzehn-

tägiges Widerrufsrecht zu. Das bedeutet, man kann sich innerhalb von

vierzehn Tagen nach Lieferung der Ware ohne Angaben von Gründen

vom Vertrag lösen. Dann erhält der Verbraucher Geld zurück, muss aber

auch die Ware zurückschicken.

Page 30: Vorsicht Falle

29

Der Onlinehändler ist verpflichtet, den Verbraucher ausführlich über

dieses Recht zu informieren, genauer über die Bedingungen, Fristen

und das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechtes sowie über das

Muster-Widerrufsformular.

Der Gesetzgeber hat den Unternehmern zur Erfüllung dieser Pflicht

ein gesetzliches Muster zur Verfügung gestellt, welches auch unbe-

dingt verwendet werden sollte. Auf der letzten Bestellseite sollte die

Widerrufsbelehrung inklusive des Muster-Widerrufsformulares verlinkt

werden. Außerdem ist beides dem Verbraucher auf einem dauerhaften

Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dafür bietet sich die Bestellbe-

stätigungsmail an. In deren Anhang kann man zum Beispiel ein PDF

mit der Widerrufsbelehrung und dem Widerrufsformular bereitstellen.

Eine Verlinkung auf eine entsprechende Shop-Seite in der E-Mail ge-

nügt nicht!

Fehlerhafte Preisangaben

Im Onlineshop müssen nicht nur die Brutto-Preise für die angebotenen

Waren angegeben werden. Im Handel mit Verbrauchern muss daneben

auf allen Seiten, auf denen ein Produkt in den Warenkorb gelegt wer-

den kann, auch ein Hinweis erfolgen, dass in dem Preis die Mehrwert-

steuer enthalten ist und ob zuzüglich Versandkosten anfallen. Ist dies

der Fall, müssen diese ebenfalls genannt werden. Durchgesetzt hat sich

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30

zur Erfüllung dieser Pflicht der Hinweis »inkl. MwSt., zzgl. Versand-

kosten«, wobei das Wort »Versandkosten« mit einer entsprechenden

Übersichtsseite verlinkt ist. Auf dieser müssen dann die Versandkosten

der Höhe nach genannt werden. Die Angabe »Versandkosten auf Anfra-

ge« ist unzulässig. Auf der letzten Bestellseite sind die Versandkosten

dann nochmals in konkreter Höhe zu nennen, eine Verlinkung auf eine

Übersichtsseite ist dort nicht mehr möglich.

Immer, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche in Fer-

tigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne

Umhüllung dem Verbraucher angeboten werden, muss zusätzlich der

Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden.

Der Grundpreis ist dabei der Preis, der pro Kilogramm, Liter, Quadrat-

meter oder Meter anfällt. Der Grundpreis ist immer zu nennen, also

nicht nur auf Seiten, von denen aus das Produkt in den Warenkorb

gelegt werden kann.

Marken- und Urheberrecht

Marken- und auch Urheberrechtsverletzungen führen dazu, dass der

Rechtsinhaber einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch sowie

bei Verschulden auch einen Schadensersatzanspruch hat (§ 97 UrhG,

§ 14 MarkenG). Der Unterlassungsanspruch setzt eine Wiederholungs-

gefahr voraus, die bei einmal erfolgter Rechtsverletzung zu vermuten

ist. Häufige Rechtsverstöße im Zusammenhang mit Onlineshops sind:

Page 32: Vorsicht Falle

31

• Verwendung markenrechtlich geschützter Begriffe als

Domainnamen,

• nicht autorisierter Vertrieb von Markenprodukten (ohne

Einverständnis des Herstellers beziehungsweise »Erschöpfung« im

Sinne von § 24 MarkenG), Verwendung von Markennamen auf der

Website ohne Vertrieb der Markenprodukte,

• ungenehmigte Verwendung fremder Inhalte wie Produktabbildungen

oder Artikelbeschreibungen (Herstellerfotos, Produktfotos anderer

Websites).

Eine Markenverletzung kann aber nicht nur vorliegen, wenn fremde

Marken im eigenen Shop verwendet werden, sondern auch im Zusam-

menhang mit Google AdWords, zum Beispiel wenn bei Eingabe von

Markennamen Werbeanzeigen für Ihre Seite auftauchen, ohne dass Sie

mit diesen Markenprodukten handeln.

E-Mail-Werbung ohne Einwilligung

Wie oben schon kurz beschrieben, dürfen E-Mails mit werblichem In-

halt nur dann verschickt werden, wenn der Empfänger seine ausdrück-

liche Einwilligung hierzu erteilt hat. Im Onlineshop kann die Einwilli-

gung am besten über nicht vorangekreuzte Checkboxen im Rahmen des

Bestellprozesses eingeholt werden.

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32

Die Einwilligung muss dabei sehr klar formuliert sein und deutlich ma-

chen, dass der Kunde eine Einwilligung in den Erhalt von Werbung per

E-Mail erteilt, aus der auch die Produkte klar hervorgehen müssen, für

die zukünftig Werbung verschickt wird.

Da man als Versender von E-Mail-Werbung in der Beweispflicht ist,

dass der Empfänger eine entsprechende Einwilligung erteilt hat, sollte

man das Double-Opt-In-Verfahren verwenden. Hierbei erhält der Nutzer

unmittelbar nachdem er im Shop seine Einwilligung erklärt hat, eine

E-Mail, in der er auf einen Bestätigungslink klicken muss. Erst dann ist

seine Einwilligung für den Händler abgeschlossen und er darf zukünftig

Werbemails erhalten.

Widerruft der Kunde seine Einwilligung später, ist dies unbedingt zu

berücksichtigen und die entsprechende E-Mail-Adresse ist sofort aus

dem Verteiler zu entfernen.

Unwirksame AGB-KlauselnEin Grund für wettbewerbswidrige Abmahnungen kann auch die Ver-

wendung unwirksamer AGB-Klauseln sein. Wenn Sie eine (oder gar

mehrere) der nachfolgend aufgeführten AGB-Klauseln, sollten Sie Ihren

Shop unbedingt einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen, denn

dann sind Sie akut abmahngefährdet.

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33

»Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz recht-

zeitiger Disposition aus von XY nicht zu vertretenden Gründen nicht ver-

fügbar sein, ist XY berechtigt, anstatt des bestellten Produktes ein in

Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern.« (BGH)

Hintergrund ist, dass Onlinehändler immer nur die Waren verkaufen

dürfen, die sie auch tatsächlich liefern können. Das Angebot von Pro-

dukten, die gar nicht mehr lieferbar sind, ist wettbewerbswidrig. Auch

darf der Onlinehändler von sich aus nicht einfach entscheiden, dass er

statt des bestellten einfach ein anderes Produkt liefert.

»Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der

Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunterneh-

men verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.« (BGH)

Hintergrund ist, dass im Handel mit Verbrauchern die sogenannte

Transportgefahr der Händler trägt. Das bedeutet, er ist für Schäden,

die auf dem Lieferwege zum Verbraucher geschehen, verantwortlich. In

AGB kann diese gesetzliche Regelung nicht anderes vereinbart werden.

»Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der

Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim

Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck.« (BGH)

Page 35: Vorsicht Falle

34

Hintergrund ist, dass dem Verbraucher im Falle des Widerrufes der

Kaufpreis erstattet werden muss. Dafür ist das gleiche Zahlungsmittel

zu wählen, das auch der Verbraucher für seine Zahlung gewählt. Eine

Erstattung lediglich auf das Kundenkonto unterwandert diese gesetz-

liche Pflicht des Händlers und ist daher unzulässig.

»Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig.« (KG Berlin)

Das Gesetz verbietet im Grundsatz Teillieferungen. Dieses Verbot darf

zwar in AGB umgegangen werden, allerdings kommt es dabei immer auf

die Formulierung an. Teillieferungen sind nur dann zulässig, wenn sie

für den Verbraucher auch zumutbar sind.

»Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach

Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen circa 7 bis 10

Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten Sie bei der Bestellung, dass

die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern können. Bei H…

circa 4 bis 6 Tage.« (KG Berlin)

Hintergrund der Untersagung dieser Klausel ist, dass der Verbraucher

über den Liefertermin, also den Zeitpunkt, wann die Ware bei ihm

eintrifft, zu informieren ist. Dabei muss die Information so formuliert

sein, dass sich der Verbraucher die Ankunft der Sendung einfach er-

rechnen kann. Dies war bei dieser Klausel nicht der Fall.

Page 36: Vorsicht Falle

35

»Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführ-

bar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirk-

same und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder

undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten

kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.« (OLG Frankfurt)

Solche salvatorischen Klauseln liest man in vielen AGB. Im Handel mit

Verbrauchern sind sie aber unzulässig. Das Gesetz regelt ganz klar, was

passiert, wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist: Dann gilt die gesetz-

liche Regelung. Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Folge ist im

Handel mit Verbrauchern nicht möglich.

»Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie uns die Ware in der Originalver-

packung zurück, legen Sie den beigefügten Rücksendeschein ausgefüllt

dazu und verwenden Sie für die Rücksendung den Retourenaufkleber

(nur für Artikel dieser Lieferung).« (OLG Hamm)

Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpa-

ckung zurückzusenden oder einen Rücksendeschein auszufüllen. Die

Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf sind abschließend im

Gesetz geregelt: Der Verbraucher muss seinen Widerruf fristgerecht er-

klären. Andere Voraussetzung kann der Händler nicht an die wirksame

Ausübung des Widerrufsrechtes knüpfen.

Page 37: Vorsicht Falle

36

»Der Kunde hat die angelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf

Transportschäden zu untersuchen.« (OLG Hamm, LG Hamburg, LG Frank-

furt am Main)

Eine solche Klausel ist im Handel mit Unternehmern zulässig, nicht

jedoch im Handel mit Verbrauchern. Der Verbraucher hat insgesamt

zwei Jahre aber Lieferung der Ware Zeit, seine Gewährleistungsrechte

auszuüben.

»Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch

wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.« (LG München I)

Auch diese Klausel mag im Handel mit Unternehmern zulässig sein,

nicht jedoch im Handel mit Verbrauchern. Bei Verträgen mit Verbrau-

chern müssen die AGB bei jedem Vertrag neu vereinbart werden.

Page 38: Vorsicht Falle

6Abmahnung erhalten – Was tun?

Page 39: Vorsicht Falle

38

Ist das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen, das heißt, hat zum

Beispiel ein Mitbewerber einen Rechtsfehler auf der Website gefunden,

geht dieser häufig im Wege der Abmahnung vor. Aber was ist eigentlich

eine Abmahnung und was können Sie bei Erhalt einer Abmahnung tun?

Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist grundsätzlich ein legitimes Mittel, einen Unterlas-

sungsanspruch wegen einer Rechtsverletzung außergerichtlich geltend

zu machen. Sie soll dem Rechtsverletzer die Möglichkeit geben, zur

Vermeidung eines Rechtsstreits die Erklärung abzugeben, dass die be-

anstandete Handlung künftig unterlassen wird. Seit August 2004 heißt

es dazu sogar im Gesetz:

»Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten

sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens

abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abga-

be einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unter-

lassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist,

kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.« (§ 2

Abs. 1 UWG)

Page 40: Vorsicht Falle

39

Die Abmahnung durch einen Mitbewerber oder Verband enthält:

• den Vorwurf eines Rechtsverstoßes, das heißt eine genaue

Schilderung des beanstandeten Verhaltens und eine rechtliche

Bewertung,

• eine Aufforderung, das gerügte Verhalten künftig zu

unterlassen und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine

Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben,

• eine (meist sehr kurze) Fristsetzung unter Androhung einer

gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs, falls die Frist erfolglos

verstreicht.

Mit der Abmahnung werden meist eine vorformulierte Unterlassungs-

erklärung und eine Rechnung über entstandene Schäden (vor allem

Rechtsanwaltskosten) verschickt. Auch Abmahnungen per E-Mail oder

telefonische Abmahnungen sollten ernst genommen werden, weil eine

bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. Aus Beweisgründen erfolgen

Abmahnungen jedoch meistens per Post oder Fax.

Ein Unterlassungsanspruch kann auch ohne vorherige Abmahnung ge-

richtlich durchgesetzt werden, in diesem Fall riskiert der Mitbewerber

allerdings, dass der Abgemahnte den Unterlassungsanspruch sofort an-

erkennt. In diesem Fall hätte dann der Abmahnende die Kosten des Ge-

richtsverfahrens zu tragen. Daher werden Unterlassungsansprüche re-

gelmäßig zunächst im Wege der Abmahnung geltend gemacht. Verhilft

Page 41: Vorsicht Falle

40

die Abmahnung dem Mitbewerber nicht zu seinem Ziel, kann er seinen

Anspruch im Wege eines Gerichtsverfahrens durchsetzen. Hierbei wird

oft ein Eilfahren, die sogenannte einstweilige Verfügung, gewählt. Da

eine einstweilige Verfügung nur innerhalb eines kurzen Zeitraums nach

Kenntnis der Rechtsverletzung beantragt werden kann, sind die in Ab-

mahnungen gesetzten Fristen häufig sehr kurz.

Ob die Abmahnung berechtigt ist, hängt von vielen Faktoren ab und

sollte im Zweifel unbedingt durch einen Rechtsanwalt geprüft werden,

auch wenn dieser dann noch zusätzlich bezahlt werden muss. In den

meisten Fällen hat sich der Mitbewerber genau überlegt, ob er den

Rechtsverstoß abmahnen will, und der abmahnende Anwalt macht dies

nicht zum ersten Mal.

Es gibt nur sehr wenige Fälle, in denen eine Abmahnung völlig unbe-

rechtigt ist, zum Beispiel wenn

• eindeutig kein Rechtsverstoß vorliegt, was selten ganz klar der Fall

ist,

• der Abmahnende nicht zur Abmahnung befugt ist, zum

Beispiel weil er gar kein Mitbewerber oder kein legitimierter

Wirtschaftsverband ist, was im Einzelfall geprüft werden muss,

Ist die Abmahnung berechtigt?

Page 42: Vorsicht Falle

41

• die Abmahnung missbräuchlich erfolgt, zum Beispiel vorwiegend

dazu, um einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder

Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Was kostet eine Abmahnung?

Während Verbände nur eine Pauschale in Höhe von circa 200 Euro gel-

tend machen dürfen, ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch von

Mitbewerbern aus einer Gebührentabelle in Abhängigkeit vom Gegen-

standswert. Hier werden schnell über 1.000 Euro Anwaltskosten fällig.

Denn: Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Abgemahnte den An-

walt des Abmahners bezahlen.

Die Höhe der Abmahnkosten hängt vom sogenannten Gegenstands-

beziehungsweise Streitwert ab. Dieser wird vom Gericht nach freiem

Ermessen geschätzt und richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeu-

tung der Angelegenheit. Der Gegenstandswert in wettbewerbsrecht-

lichen Verfahren liegt im Bereich von 2.500 bis 20.000 Euro. Domain-

streitigkeiten liegen im Bereich ab 25.000 Euro, bei markenrechtlichen

Angelegenheiten liegt der Wert meist deutlich über 50.000 Euro.

Page 43: Vorsicht Falle

42

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Auch sogenannte Massenabmahnungen sind nicht zwangsläufig rechts-

missbräuchlich. Zwar kann eine Vielzahl gleichlautender Abmahn-

schreiben ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch bieten. Wenn aber zum

Beispiel jemand den Download eines illegal verbreiteten MP3-Musik-

stücks verhindern will, ist dies nur dadurch möglich, dass alle Website-

Betreiber angeschrieben werden, die dieses Stück zum Download

anbieten. An einem solchen Verhalten ist nichts auszusetzen, da be-

rechtigte Schutzinteressen verfolgt werden. Es gab aber in letzter Zeit

einige Entscheidungen, in denen der Rechtsmissbrauch bejaht und die

Abmahnung zurückgewiesen wurde.

Welche Reaktionsmöglichkeiten

habe ich?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren:

• die vorformulierte Unterlassungserklärung uneingeschränkt

abgegeben,

• eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben,

• die Abmahnung aktiv zurückweisen (eventuell Gegenangriff),

• auf eine gerichtliche Entscheidung hinwirken.

Page 44: Vorsicht Falle

43

Alle Reaktionsmöglichkeiten sind mit erheblichen Risiken verbunden,

sodass es immer ratsam ist, einen Rechtsanwalt mit der Einzelfallprü-

fung zu beauftragen!

Eine Studie von Trusted Shops hat ergeben, dass Widerstand gegen

Abmahnungen sich häufig auszahlt, weil Gegenstandswerte zu hoch

angesetzt werden, die Unterlassungserklärung zu weit formuliert wird

oder es beim Gegner auch etwas zu beanstanden gibt. Sie sollten in

jedem Fall innerhalb der gesetzten Frist reagieren, auch wenn der Vor-

wurf unberechtigt ist.

Wenn Sie die geforderte Unterlassungserklärung uneingeschränkt abge-

geben, verlieren Sie wirtschaftliche Freiheiten. Sie sollten also vorher

genau prüfen, wie weit die Unterlassungsverpflichtung reicht, und ob

Sie die Pflicht überhaupt erfüllen können. Zudem dürfen Sie sich auch

künftig keinen gleichartigen Verstoß leisten, weil sonst die vereinbarte

Vertragsstrafe fällig wird (auch noch nach mehreren Jahren und/oder

mehrfach). Schließlich erkennen Sie auch die geforderten Anwaltskos-

ten in voller Höhe an.

Sie haben auch die Möglichkeit, gerichtlich feststellen zu lassen, dass

die Abmahnung gegen Sie unberechtigt ist, um Rechtssicherheit zu

haben (sogenannte negative Feststellungsklage).

Page 45: Vorsicht Falle

44

Viele Anwälte empfehlen mittlerweile, im Falle einer Abmahnung keine

Unterlassungserklärung abzugeben, sondern auf eine Verfügung vom

Gericht zu warten.

Auf keinen Fall sollten Sie eine Abmahnung einfach bei Seite legen und

ignorieren. Lassen Sie sich unbedingt von einem im Wettbewerbsrecht

spezialisierten Anwalt beraten. Dieser kann Ihnen die Handlungsmög-

lichkeiten und die damit jeweils verbundenen Risiken genau erklären.

Page 46: Vorsicht Falle

7Nach dem Verkauf

Page 47: Vorsicht Falle

46

Rechtliche Fallen lauern nicht nur im Online-Shop bezüglich der Infor-

mationspfl ichten, sondern auch nachdem der Kunde eingekauft hat. So

hat der Verbraucher grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.

Er kann also innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware er-

klären, dass er diese doch nicht möchte. In dem Fall muss er die Ware

zurückschicken und erhält seinen Kaufpreis zurück. Die Versandkosten,

die der Kunde für den ursprünglichen Versand der Ware zu ihm bezahlt

hat, müssen ihm ebenfalls in Höhe der günstigsten im Shop angebote-

nen Standardlieferung erstattet werden. Die Kosten der Rücksendung

können dem Verbraucher auferlegt werden, zum Beispiel durch einen

entsprechenden Zusatz innerhalb der Widerrufsbelehrung. Hat der Ver-

braucher also zum Beispiel im Shop eine Expresslieferung gewählt, für

die höhere Kosten als für eine Standardlieferung angefallen sind, muss

der Händler lediglich die Kosten erstatten, die für die Standardliefe-

rung angefallen wären.

Der Verbraucher muss die Ware innerhalb von vierzehn Tagen nach Ab-

sendung seines Widerrufes zurücksenden, der Händler muss das vom

Verbraucher erhaltene Geld innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt

des Widerrufs erstatten. Der Händler kann aber ein Zurückbehaltungs-

recht ausüben, das heißt er kann die Rückzahlung verweigern, bis er

die Ware oder einen eindeutigen Nachweis vom Verbraucher erhalten

Abwicklung des Widerrufs

Page 48: Vorsicht Falle

47

hat, dass dieser die Ware ordnungsgemäß verschickt hat. In diesem

Fall muss der Händler das Geld unverzüglich erstatten.

Der Verbraucher muss Wertersatz für den Wertverlust der Ware zahlen,

wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen

ist, der über die Prüfung der Eigenschaften, Funktionsweise und Be-

schaffenheit der Ware zurückzuführen ist. Das Prüfungsrecht des Ver-

brauchers geht dabei sehr weit. So darf er zum Beispiel eine Wasser-

bettenmatratze befüllen oder auf einer Matratze zwei Nächte schlafen

ohne in diesen Fällen zum Wertersatz verpflichtet zu sein, selbst wenn

die Ware nach der Rücksendung für den Händler unbrauchbar wurde.

Häufig geht das wertersatzfreie Prüfungsrecht des Verbrauchers im On-

line-Handel über die Möglichkeiten in einem Ladengeschäft hinaus.

Page 49: Vorsicht Falle

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