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Dr. Peter Laroche 1 10. NIVD Jahrestagung Konzerninsolvenzrecht in der richterlichen Praxis unter Berücksichtigung der neuen EuInsVO 2017 Berlin, 08.09.2017 Dr. Peter Laroche, 08.09.2017 1. Was ist ein Konzern? 2. Einzelne Besonderheiten im materiellen Recht 3. Internationale und örtliche Zuständigkeit 4. Koordination und Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Insolvenzverwaltern 5. Besonderheiten im Eröffnungsverfahren Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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10. NIVD Jahrestagung

Konzerninsolvenzrecht in der richterlichen Praxis unter Berücksichtigung der neuen

EuInsVO 2017

Berlin, 08.09.2017

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

1. Was ist ein Konzern?

2. Einzelne Besonderheiten im materiellen Recht

3. Internationale und örtliche Zuständigkeit

4. Koordination und Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Insolvenzverwaltern

5. Besonderheiten im Eröffnungsverfahren

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Was ist ein Konzern?

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KonzernKonzernKonzernKonzernaus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Als Konzern Konzern Konzern Konzern (von lat. concernere „(ver-)mischen“) bezeichnet man den ZusammenschlussZusammenschlussZusammenschlussZusammenschluss eines herrschendenherrschendenherrschendenherrschenden und eines oder mehrerer abhängiger abhängiger abhängiger abhängiger UnternehmenUnternehmenUnternehmenUnternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit wirtschaftlichen Einheit wirtschaftlichen Einheit wirtschaftlichen Einheit unter der Leitung des herrschenden Unternehmens, wobei jedes Unternehmen einen eigenen Jahresabschluss erstellt. Dafür geben die einzelnen Unternehmen ihre wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit auf, rechtlichrechtlichrechtlichrechtlich bleiben die Unternehmen selbständigselbständigselbständigselbständig.

Die dabei verbundenen Unternehmen nennt man Konzernunternehmen. Der Konzern wird von der Kooperation abgegrenzt, der es regelmäßig an einer einheitlichen Leitung fehlt.

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Wirtschaftswissenschaftliches Verständnis:

Regelmäßig werden drei Formen unterschieden:

� Horizontaler Konzern (Gleichordnungskonzern)

� Vertikaler Konzern (Unterordnungskonzern)

� Lateraler Konzern (Mischkonzern)

Des Weiteren wird nach der Wertschöpfungskette unterschieden

� Organischer Konzern (Herstellung eines Produktes auf verschiedenen Produktionsstufen, z.B. Auto mit Motorenhersteller, Getriebehersteller, Endfertigung)

� Anorganischer Konzern (Produkte haben keinen Bezug zueinander)

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Unternehmen 1 Unternehmen 2

Unter einem horizontalem Konzernen versteht man den Zusammenschluss von Firmen einzelner Unternehmen mit einheitlicher Leitung, wenn sich die einzelnen Unternehmen ähnlichen Produkten oder Dienstleistungen zuwenden. Klassisches Beispiel: Automobilindustrie mit mehreren selbständigen Marken innerhalb des Mutterkonzerns.

(Quelle: http://www.bwl-wissen.net/definition/konzern-2)

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Unter vertikalen Konzernenvertikalen Konzernenvertikalen Konzernenvertikalen Konzernen versteht man den Zusammenschluss von Firmen unter einer zentralen Leitung, wenn die einzelnen Firmen auf unterschiedlichen Stufen der Wertschöpfungskette arbeiten. So können Unternehmen, die sich der Rohstoffgewinnung verschrieben haben, mit anderen Unternehmen, die diese Rohstoffe weiterverarbeiten und veredeln, in einem vertikalen Konzern zusammengefasst werden.

(Quelle: http://www.bwl-wissen.net/definition/konzern-2)

Zusammenschluss im Ober-/Unterordnungsverhältnis (Mutter-/ Tochter-unternehmen)

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Konzernmutter (Holding)

Tochter 1

Enkel

Tochter 2

Lateraler Konzern: Lateraler Konzern: Lateraler Konzern: Lateraler Konzern: Mischform aus horizontalem und vertikalem Konzern (oft auch gleichzeitig anorganischer Konzern)

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Unternehmen 1 Unternehmen 2

Tochter 1 Tochter 2

Enkeltochter

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§§§§ 18 AktG Konzern 18 AktG Konzern 18 AktG Konzern 18 AktG Konzern und Konzernunternehmenund Konzernunternehmenund Konzernunternehmenund Konzernunternehmen(1) Sind ein herrschendesherrschendesherrschendesherrschendes und ein oder mehrere abhängigeabhängigeabhängigeabhängige Unternehmen unter

der einheitlichen Leitung einheitlichen Leitung einheitlichen Leitung einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohneohneohneohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängigabhängigabhängigabhängig ist, unter einheitlicher einheitlicher einheitlicher einheitlicher Leitung Leitung Leitung Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

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§§§§ 290 290 290 290 HGB Pflicht HGB Pflicht HGB Pflicht HGB Pflicht zur zur zur zur AufstellungAufstellungAufstellungAufstellung ((((eines Konzernabschlusses eines Konzernabschlusses eines Konzernabschlusses eines Konzernabschlusses –––– Konsolidierung)Konsolidierung)Konsolidierung)Konsolidierung)

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelunmittelunmittelunmittel---- oder mittelbar oder mittelbar oder mittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss einen beherrschenden Einfluss einen beherrschenden Einfluss einen beherrschenden Einfluss ausüben kannausüben kannausüben kannausüben kann. Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des §325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.

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Art. 2 EuInsVO 2017Art. 2 EuInsVO 2017Art. 2 EuInsVO 2017Art. 2 EuInsVO 2017

13. „Unternehmensgruppe“ ein Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen;

14. „Mutterunternehmen“ ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen entweder unmittelbar oder mittelbar kontrolliert. Ein Unternehmen, das einen konsolidierten Abschluss gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erstellt, wird als Mutterunternehmen angesehen.

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Art. 2 EuInsVO 2017Art. 2 EuInsVO 2017Art. 2 EuInsVO 2017Art. 2 EuInsVO 2017

Die EuInsVO knüpft damit an die EU-Bilanzrichtlinie an; eine Parallelregelung findet sich in Art. 2 Nr. 9 EU-Bilanzrichtlinie.

Die Auslegungen der Bilanzrichtlinie können deshalb auch für die EuInsVO fruchtbar gemacht werden.

Beachte: Die EuInsVO 2017 erfasst nur Die EuInsVO 2017 erfasst nur Die EuInsVO 2017 erfasst nur Die EuInsVO 2017 erfasst nur vertikalevertikalevertikalevertikale Konzerne Konzerne Konzerne Konzerne (Unterordnungskonzerne); Horizontale Konzerne werden nicht erfasst, obgleich auch dort Abstimmungsbedarf besteht (Kindler/Sakka, EuZW 2015, 460, 465; ausführlich zur Unternehmensgruppe: Eble, NZI 2016, 115 ff.)

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Gesetz Gesetz Gesetz Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung zur Erleichterung der Bewältigung zur Erleichterung der Bewältigung zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen von Konzerninsolvenzen von Konzerninsolvenzen von Konzerninsolvenzen Gesetz vom 13.04.2017 - Bundesgesetzblatt Teil I 2017 Nr. 22 21.04.2017 S. 866 , Inkrafttreten: 21.04.2018 (Materialien: BT-Drucksache 18/407 vom 30.01.2014; Beschlussempfehlung 6. Ausschuss (Rechtsausschuss) vom 08.03.2017, BT-Drs. 18/11436)

Gesetz führt den Begriff der UnternehmensgruppeUnternehmensgruppeUnternehmensgruppeUnternehmensgruppe in die Insolvenzordnung ein.

Der Begriff ist Der Begriff ist Der Begriff ist Der Begriff ist nichtnichtnichtnicht deckungsgleich mit der Unternehmensgruppe nach deckungsgleich mit der Unternehmensgruppe nach deckungsgleich mit der Unternehmensgruppe nach deckungsgleich mit der Unternehmensgruppe nach EuInsVO.EuInsVO.EuInsVO.EuInsVO.

Erfasst sind auch Gleichordnungskonzerne und sonstige Unternehmensgruppen, die nicht zwingend dem klassischen Konzernbegriff unterfallen, möglich bei GmbH & Co. KG.

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§ 3e InsO – Konzerninsolvenz

Unternehmensgruppe

Abs. 1:Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch

1. die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder

2. eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.

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§ 3e InsO – Konzerninsolvenz

Unternehmensgruppe

Abs. 2: Als Unternehmensgruppe im Sinne des Absatzes 1 gelten auch eine Gesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, wenn zu diesen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft zählt, an der eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.“.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Unternehmensgruppe nach Art. 2 Nr. 13, 14 EuInsVO Unternehmensgruppe nach Art. 2 Nr. 13, 14 EuInsVO Unternehmensgruppe nach Art. 2 Nr. 13, 14 EuInsVO Unternehmensgruppe nach Art. 2 Nr. 13, 14 EuInsVO (unmittelbar oder unmittelbare Kontrolle = Subordinationskonzerne)

≠ Unternehmensgruppe nach ≠ Unternehmensgruppe nach ≠ Unternehmensgruppe nach ≠ Unternehmensgruppe nach §§§§ 3e InsO 3e InsO 3e InsO 3e InsO (beherrschender Einfluss, Abs. 1 Nr. 1, oder einheitliche Leitung, Abs. 1 Nr. 2, auch GmbH & Co. KG, Abs. 2)

≠ Konzern≠ Konzern≠ Konzern≠ Konzern nach nach nach nach §§§§ 18 AktG 18 AktG 18 AktG 18 AktG (beherrschender Einfluss und einheitliche Leitung – Abs. 1; nur einheitliche Leitung Abs. 2)

≠ Konzern nach ≠ Konzern nach ≠ Konzern nach ≠ Konzern nach §§§§ 290 HGB290 HGB290 HGB290 HGB(nur beherrschender Einfluss)

Gleichwohl in der Praxis vielfach deckungsgleich!Gleichwohl in der Praxis vielfach deckungsgleich!Gleichwohl in der Praxis vielfach deckungsgleich!Gleichwohl in der Praxis vielfach deckungsgleich!

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Einzelne Besonderheiten im materiellen Recht gilt es stets zu beachten. Sie haben unmittelbar und erhebliche Auswirkungen auf

− Zuständigkeit− Gutachter-/Verwalterauswahl− Gestaltung des vorläufigen Verfahrens− Wahl der Verfahrensart

(Eigenverwaltung/Regelverwaltung)− Sanierungsszenarien (Insolvenzplan)

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� Intercompanyforderungen� Cashpooling� Treuhandverhältnisse� Ergebnisabführungsverträge� Dominoeffekt,

d.h. die Insolvenz eines Konzernunternehmens führt zur Insolvenz einer Vielzahl weiterer Konzerngesellschaften

Typische Sachverhalte, die diesen Effekt auslösen können, sind (nach Siemon/Frind: Der Konzern in der Insolvenz, NZI 2013, 1 ff.)

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Internationale Internationale Internationale Internationale und örtliche und örtliche und örtliche und örtliche ZuständigkeitZuständigkeitZuständigkeitZuständigkeit

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Fall:Fall:Fall:Fall:Ein deutscher Autozulieferer aus dem Bergischen (Bezirk AG Wuppertal) hat seine Produktion weitgehend ins Ausland verlagert, einerseits um näher am Kunden zu sein, andererseits, um kostengünstiger produzieren zu können. Solche Produktionsstätten gibt es u.a. in Tschechien (Insolvenzgericht Olmütz), Österreich (Insolvenzgericht Klagenfurt) und China (Insolvenzgericht Shanghai). Der Vertrieb und das lokale Marketing erfolgen sowohl durch örtlichen Vertriebsgesellschaften als auch durch die in Deutschland ansässige Muttergesellschaft.

Die Forschungs- und Entwicklungsabteilung sitzt noch in Deutschland, ebenso das zentrale Management, das die globale Preispolitik bestimmt, und entscheidet, an welcher Produktionsstätte was produziert wird.

Die Unternehmensgruppe gerät in Schieflage. Wo ist Insolvenzantrag zu stellen?

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◦ § 3 InsO – örtliche Zuständigkeit◦ Art. 3 EuInsVO 2017◦ Art. 102c §§ 1 – 5 EGInsO

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§§§§ 3 InsO3 InsO3 InsO3 InsOÖrtliche ZuständigkeitÖrtliche ZuständigkeitÖrtliche ZuständigkeitÖrtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

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Artikel 3 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 3 EuInsVO EuInsVO EuInsVO EuInsVO 2017201720172017

(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (im Folgenden „Hauptinsolvenzverfahren“). Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbarnachgeht und der für Dritte feststellbarnachgeht und der für Dritte feststellbarnachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Bei Gesellschaften oder juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist. …

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Artikel 3 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 3 EuInsVO EuInsVO EuInsVO EuInsVO 2017201720172017(1) (ab S. 4):Diese Annahme gilt nur, wenn der Sitz nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung ist. Diese Annahme gilt nur, wenn die Hauptniederlassung der natürlichen Person nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Bei allen anderen natürlichen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist. Diese Annahme gilt nur, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.

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Artikel 3 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 3 EuInsVO EuInsVO EuInsVO EuInsVO 2017201720172017

(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Hoheitsgebiet dieses letzteren Mitgliedstaats befindliche Vermögen des Schuldners beschränkt.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Artikel Artikel Artikel Artikel 3 EuInsVO 20173 EuInsVO 20173 EuInsVO 20173 EuInsVO 2017

Art. 3 Abs. 1 ist Kodifizierung der Rechtsprechung des EuGH zum COMI (Centre of Main Interests).

COMI ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist (EuGH, NZI 2006, 360 Rn. 34– Eurofood (Rs. C-341/04); Kindler/Sakka, EuZW 2015, 460, 461).

Es handelt sich um eine Kodifizierung der „Head Office Functions“-Theorie, die der EuGH schon für das alte Recht für maßgeblich gehalten hat (EuGH, NZI 2012, 147 Rn. 51Rastelli Davide). Die „Mind of Management“-Theorie hat sich nicht durchgesetzt (Parzinger NZI 2016, 63, 65).

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Artikel Artikel Artikel Artikel 3 EuInsVO 20173 EuInsVO 20173 EuInsVO 20173 EuInsVO 2017

Durch die Einschränkungen der Vermutungsregel durch „SuspektperiodenSuspektperiodenSuspektperiodenSuspektperioden“ gemäß Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 und 4 EuInsVO (3 bzw. 6 Monate) soll das Forum shopping eingeschränkt werden.

Ob dies gelingt, ist fraglich: Umgehungsmöglichkeiten bestehen (dazu Parzinger NZI 2016, 63, 65):

z.B. Umwandlung der deutschen Gesellschaft in eine KG, wenn als Komplementär eine in England registrierte (Vorrats-)Ltd ist, die seit mindestens 3 Monaten gewählt wird. Treten sodann die Kommanditisten aus der Gesellschaft aus, wächst das Vermögen der Ltd. an

(Migrationsmodell)

oder natürlich die tatsächliche Sitzverlegung, die für Dritte feststellbar ist, so dass auf die Vermutungen nicht zugrückgegriffen wird.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Ergänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsOErgänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsOErgänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsOErgänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsO

§ 1: Fehlt eine Zuständigkeit nach § 3 InsO ist für die Eröffnung das Insolvenzgericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen COMI hat.

Für andere Entscheidungen ist jedes Insolvenzgericht zuständig, an dem Schuldner Vermögen hat (Abs. 3 S. 1

§ 2 Vermeidung von Kompetenzkonflikten

Abs. 1: Dt. Gerichte sind unzuständig, wenn ausländisches Gericht seine Zuständigkeit bejaht

Abs. 2: Dt. Gerichte dürfen Zuständigkeit nicht verneinen, wenn ausl. Gericht deutsches Gericht für zuständig hält (europarechtlich problematisch, da Bindung an Art. 3 EuInsVO => ggf. muss EuGH über Zuständigkeit entscheiden)

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Ergänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsOErgänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsOErgänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsOErgänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsO

.

� § 4 regelt die Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) bei Rüge der Rüge der Rüge der Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeitfehlenden internationalen Zuständigkeitfehlenden internationalen Zuständigkeitfehlenden internationalen Zuständigkeit, und zwar

„gegen die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 (EuInsVO 2017)“.

� Beschwerdebefugt sind Schuldner und jeder Gläubiger

� => In Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen. Ggf. immer standardmäßig?!

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Beachte: Auch die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Beachte: Auch die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Beachte: Auch die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung Beachte: Auch die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und vorläufigen Eigenverwaltung ist Eröffnung eines Hauptverfahrens und vorläufigen Eigenverwaltung ist Eröffnung eines Hauptverfahrens und vorläufigen Eigenverwaltung ist Eröffnung eines Hauptverfahrens und vorläufigen Eigenverwaltung ist Eröffnung eines Hauptverfahrens iSd EuInsVO:iSd EuInsVO:iSd EuInsVO:iSd EuInsVO:

Dies ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen in Art. 2 Nr. 7 EuInsVO:

„Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“i)die Entscheidung eines Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder zur Bestätigung der Eröffnung eines solchen Verfahrens und ii)die Entscheidung eines Gerichts zur Bestellung eines Verwalters;

Wer Verwalter ist, ist in Anlage B definiert. Dort sind vorläufiger Sachwalter und vorläufiger Insolvenzverwalter genannt.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Ergänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsOErgänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsOErgänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsOErgänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsO

� Auch Erwägungsgrund 15 ist in der Lage zu unterscheiden:

� „Diese Verordnung sollte auch für Verfahren gelten, die nach dem Recht einiger Mitgliedstaaten für eine bestimmte Zeit vorläufig oder einstweilig eröffnet und durchgeführt werden können, bevor ein Gericht durch eine Entscheidung die Fortführung des Verfahrens als nicht vorläufiges Verfahren bestätigt. Auch wenn diese Verfahren als „vorläufig“ bezeichnet werden, sollten sie alle anderen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.“

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

⇒ Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung oder Eigenverwaltung Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung oder Eigenverwaltung Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung oder Eigenverwaltung Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung oder Eigenverwaltung ist Eröffnung im Sinne der EuInsVO! ist Eröffnung im Sinne der EuInsVO! ist Eröffnung im Sinne der EuInsVO! ist Eröffnung im Sinne der EuInsVO! (vgl. zur EuInsVO 2002: EuGH, Urteil vom 2.5.2006 - C-341/04 Eurofood IFSC Ltd, NZI 2006, 360 ff., insb. Rn. 54: Bezeichnung als Insolvenzverfahren nicht entscheidend, sondern Antrag auf Verfahrenseröffnung + Verwalterbestellung + Vermögensbeschlag; vorl. schwache IV reichte bereits aus: zutreffend: Herchen, NZI 2006, 435 ff.))

⇒ Nach Art. 24 Abs. 2 iVm 27 Abs. 2 EuInsVO besteht Nach Art. 24 Abs. 2 iVm 27 Abs. 2 EuInsVO besteht Nach Art. 24 Abs. 2 iVm 27 Abs. 2 EuInsVO besteht Nach Art. 24 Abs. 2 iVm 27 Abs. 2 EuInsVO besteht Veröffentlichungspflicht, auch für die vorläufige Eigenverwaltung Veröffentlichungspflicht, auch für die vorläufige Eigenverwaltung Veröffentlichungspflicht, auch für die vorläufige Eigenverwaltung Veröffentlichungspflicht, auch für die vorläufige Eigenverwaltung (wenn vorl. Sachwalter bestellt ist) (wenn vorl. Sachwalter bestellt ist) (wenn vorl. Sachwalter bestellt ist) (wenn vorl. Sachwalter bestellt ist) – a.A. denkbar, wenn man Art. 24 Abs. 2 c) EuInsVO „Art des Verfahrens nach Anhang A“ extrem betont => Vorlagepflicht an EuGH bei Ablehnung der Veröffentlichung ?

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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In NRW werden die bisherigen Eröffnungsbeschlüsse/Beschlüsse zur In NRW werden die bisherigen Eröffnungsbeschlüsse/Beschlüsse zur In NRW werden die bisherigen Eröffnungsbeschlüsse/Beschlüsse zur In NRW werden die bisherigen Eröffnungsbeschlüsse/Beschlüsse zur vorläufigen RMB formularmäßig um folgenden Annex ergänzt:vorläufigen RMB formularmäßig um folgenden Annex ergänzt:vorläufigen RMB formularmäßig um folgenden Annex ergänzt:vorläufigen RMB formularmäßig um folgenden Annex ergänzt:Beschlussergänzung:Beschlussergänzung:Beschlussergänzung:Beschlussergänzung:„„„„ wird wegen [Eröffnungsgrund] heute, am [Datum], um [Uhrzeit] das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.“

Ergänzung der RechtsmittelbelehrungErgänzung der RechtsmittelbelehrungErgänzung der RechtsmittelbelehrungErgänzung der Rechtsmittelbelehrung:„…Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll…“

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Ergänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsOErgänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsOErgänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsOErgänzt werden die Zuständigkeitsregelungen durch Art. 102c EGInsO

Nach § 5 soll der der Eröffnungsantrag des Schuldners auch folgende Angaben enthalten, wenn „Anhaltspunkte dafür (bestehen), dass auch die internationale Zuständigkeit eines andere Mitgliedstaats (…) begründet sein könnte“:

1. seit wann der Sitz, die Hauptniederlassung oder der gewöhnliche Aufenthalt an dem im Antrag genannten Ort besteht,

2. Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung

seiner Interessen in der Bundesrepublik Deutschland nachgeht,

3. in welchen anderen Mitgliedstaaten sich Gläubiger oder wesentliche Teile des Vermögens befinden oder wesentliche Teile der Tätigkeit ausgeübt werden und

4. ob bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Eröffnungsantrag gestellt oder ein

Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Gilt nicht in Verbraucherinsolvenzverfahren nach Gilt nicht in Verbraucherinsolvenzverfahren nach Gilt nicht in Verbraucherinsolvenzverfahren nach Gilt nicht in Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§§§ 305 Abs. 1 InsO!305 Abs. 1 InsO!305 Abs. 1 InsO!305 Abs. 1 InsO!

Pr. => trotz „Soll“ Pflichtangaben, deren Fehlen zur Unzulässigkeit führt?Pr. => trotz „Soll“ Pflichtangaben, deren Fehlen zur Unzulässigkeit führt?Pr. => trotz „Soll“ Pflichtangaben, deren Fehlen zur Unzulässigkeit führt?Pr. => trotz „Soll“ Pflichtangaben, deren Fehlen zur Unzulässigkeit führt?

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 18

§§§§ 3a InsO 3a InsO 3a InsO 3a InsO ---- GruppenGruppenGruppenGruppen----GerichtsstandGerichtsstandGerichtsstandGerichtsstand

Auf Antrag eines SchuldnersAntrag eines SchuldnersAntrag eines SchuldnersAntrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene erklärt sich das angerufene erklärt sich das angerufene erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht Insolvenzgericht Insolvenzgericht Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen(Gruppen(Gruppen(Gruppen----Folgeverfahren) für zuständigFolgeverfahren) für zuständigFolgeverfahren) für zuständigFolgeverfahren) für zuständig, wenn in Bezug auf den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und der Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

§§§§ 3a InsO 3a InsO 3a InsO 3a InsO ---- GruppenGruppenGruppenGruppen----GerichtsstandGerichtsstandGerichtsstandGerichtsstand

…Haben mehrere gruppenangehörige Schuldner zeitgleich einen Antrag nach Satz 1 gestellt oder ist bei mehreren Anträgen unklar, welcher Antrag zuerst gestellt worden ist, ist der Antrag des Schuldners maßgeblichmaßgeblichmaßgeblichmaßgeblich, der die größere die größere die größere die größere Bilanzsumme Bilanzsumme Bilanzsumme Bilanzsumme aufweist; die anderen Anträge sind unzulässig.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 19

§§§§ 3a 3a 3a 3a InsO InsO InsO InsO ---- GruppenGruppenGruppenGruppen----Gerichtsstand Gerichtsstand Gerichtsstand Gerichtsstand

…Eine untergeordnete Bedeutung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr

1. die Zahl der vom Schuldner im Jahresdurchschnitt beschäftigten ArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmerArbeitnehmer mehr als 15 Prozent der in der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer ausmachte uuuundndndnd

2. die BilanzsummeBilanzsummeBilanzsummeBilanzsumme des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten Bilanzsumme der Unternehmensgruppe betrug, oderoderoderoder

3. die UmsatzerlöseUmsatzerlöseUmsatzerlöseUmsatzerlöse des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe betrugen.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

§§§§ 3a 3a 3a 3a InsO InsO InsO InsO ---- GruppenGruppenGruppenGruppen----Gerichtsstand Gerichtsstand Gerichtsstand Gerichtsstand

Pr.: HoldingPr.: HoldingPr.: HoldingPr.: Holding hat zwar beherrschenden Einfluss, erfüllt aber oft die vorgenannten Kriterien nicht => kein Gruppengerichtsstand am Sitz der Holding?

Aber: nur negative Regelbeispiele, keine Positivdefinition: „…untergeordnete Bedeutung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn…“

RegE , BT- Drs. 18/407, S. 26 zu § 3a InsO-E (Gruppen-Gerichtsstand) „„„„quantitativer Orientierungspunkt“

� Das herrschende Unternehmen hat zweifellos keine nur untergeordnete Das herrschende Unternehmen hat zweifellos keine nur untergeordnete Das herrschende Unternehmen hat zweifellos keine nur untergeordnete Das herrschende Unternehmen hat zweifellos keine nur untergeordnete Bedeutung.Bedeutung.Bedeutung.Bedeutung.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 20

§ 3c InsO - Zuständigkeit Zuständigkeit Zuständigkeit Zuständigkeit für Gruppenfür Gruppenfür Gruppenfür Gruppen----FolgeverfahrenFolgeverfahrenFolgeverfahrenFolgeverfahren

(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter der Richter der Richter der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.

(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

§ 3b InsO – Fortbestehen des GruppenFortbestehen des GruppenFortbestehen des GruppenFortbestehen des Gruppen----GerichtsstandsGerichtsstandsGerichtsstandsGerichtsstands,

wenn das Antragsverfahren betr. den antragstellenden Schuldner nicht eröffnet, eingestellt oder aufgehoben wird

§ 3d InsO – Verweisung an GruppenVerweisung an GruppenVerweisung an GruppenVerweisung an Gruppen----GerichtsstandGerichtsstandGerichtsstandGerichtsstand

Gericht kann an Gruppengerichtsstand verweisen, wenn über Vermögen eines gruppenangehörigen Schuldners ein Insolvenzantrag gestellt wird.

Es muss verwiesen werden, wenn Schuldner unverzüglich nach Kenntnis vom Fremdantrag einen Eigenantrag beim Gericht des Gruppengerichtsstand stellt.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 21

Bei Bildung eines Gruppengerichtsstandes findet eine Konzentrierung bei einem einzigen Richter einem einzigen Richter einem einzigen Richter einem einzigen Richter statt, § 3c Abs. 1 InsO.

„Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.“

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

PrPrPrPr.: Was, wenn kein Gruppengerichtsstand begründet .: Was, wenn kein Gruppengerichtsstand begründet .: Was, wenn kein Gruppengerichtsstand begründet .: Was, wenn kein Gruppengerichtsstand begründet wurde (werden wurde (werden wurde (werden wurde (werden kann?), kann?), kann?), kann?), weil ohnehin ein Gericht zuständig istweil ohnehin ein Gericht zuständig istweil ohnehin ein Gericht zuständig istweil ohnehin ein Gericht zuständig ist? ? ? ?

Sinnvoll sind dann Regelungen in den einzelnen GVP der Gerichte, wie sie teilweise jetzt schon im Vorgriff auf:

„Stehen mehrere Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren in wirtschaftlichem oder persönlichem Zusammenhang, so ist einheitlich der Richter zuständig, in dessen Zuständigkeit der erste Antrag fällt.“

Pr.: Pr.: Pr.: Pr.: Im eröffneten Verfahren sind wohl weiterhin verschiedene Rechtspfleger zuständig.

(Arg. Wortlaut des § 3c Abs. 1 InsO; eine entspr. Anwendbarkeit des § 3c Abs. 1 InsO ist im RPflG nicht geregelt, obwohl das G. zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen in Art. 2 Änderungen im RPflG vorgenommen hat; eine Analogie scheidet m.E. aus, da ein derart weitgehender Eingriff in die Organisationshoheit der Gerichte wohl nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung möglich sein dürfte).

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 22

Koordination Koordination Koordination Koordination und Zusammenarbeit und Zusammenarbeit und Zusammenarbeit und Zusammenarbeit zwischen Gerichten und zwischen Gerichten und zwischen Gerichten und zwischen Gerichten und

Insolvenzverwaltern Insolvenzverwaltern Insolvenzverwaltern Insolvenzverwaltern

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Deutliche Ausweitung der Regelungen zur Zusammenarbeit und Kommunikation durch die EuInsVO 2017� In Haupt- und Sekundärverfahren sowie

Partikularverfahren◦ Artikel 41 Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter◦ Artikel 42 Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte ◦ Artikel 43 Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und

Gerichten◦ Art. 44 Kostenregelung (Gerichte dürfen einander die Kosten der Zusammenarbeit

und Kommunikation nicht in Rechnung stellen )

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 23

Neu: Neu: Neu: Neu: Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Vermögensgruppe einer Vermögensgruppe einer Vermögensgruppe einer Vermögensgruppe (Kapitel V EuInsVO 2017) (Kapitel V EuInsVO 2017) (Kapitel V EuInsVO 2017) (Kapitel V EuInsVO 2017) „Konzerninsolvenz“„Konzerninsolvenz“„Konzerninsolvenz“„Konzerninsolvenz“

Abschnitt 1 Zusammenarbeit und Kommunikation

Artikel 56 Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter

Artikel 57 Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte

Artikel 58 Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten

Artikel 59 Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Artikel Artikel Artikel Artikel 56 Zusammenarbeit und Kommunikation der 56 Zusammenarbeit und Kommunikation der 56 Zusammenarbeit und Kommunikation der 56 Zusammenarbeit und Kommunikation der VerwalterVerwalterVerwalterVerwalterAbs. 1Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von zwei oder mehr Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe arbeiten die VerwalterVerwalterVerwalterVerwalter dieser Verfahren zusammen, soweit diese soweit diese soweit diese soweit diese Zusammenarbeit die wirksame Abwicklung der Verfahren Zusammenarbeit die wirksame Abwicklung der Verfahren Zusammenarbeit die wirksame Abwicklung der Verfahren Zusammenarbeit die wirksame Abwicklung der Verfahren erleichtern kannerleichtern kannerleichtern kannerleichtern kann, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine 5.6.2015 L 141/47 Amtsblatt der Europäischen Union DE Interessenkonflikte nach sich zieht. Diese Zusammenarbeit kann in beliebiger Formin beliebiger Formin beliebiger Formin beliebiger Form, einschließlich durch den Abschluss von Vereinbarungen oder Verständigungen, erfolgen.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 24

Artikel 57 Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte

(1) Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen von zwei oder mehr Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe arbeitet ein GerichtGerichtGerichtGericht, das ein solches Verfahren eröffnet hat, mit Gerichtenmit Gerichtenmit Gerichtenmit Gerichten, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines anderen Mitglieds derselben Unternehmensgruppe befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, zusammen, soweitsoweitsoweitsoweit diese ZusammenarbeitZusammenarbeitZusammenarbeitZusammenarbeit eine wirksame wirksame wirksame wirksame Verfahrensführung erleichtern Verfahrensführung erleichtern Verfahrensführung erleichtern Verfahrensführung erleichtern kann, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht.

Die Die Die Die Gerichte können hierzu bei Bedarf eine unabhängige Person oder Stelle Gerichte können hierzu bei Bedarf eine unabhängige Person oder Stelle Gerichte können hierzu bei Bedarf eine unabhängige Person oder Stelle Gerichte können hierzu bei Bedarf eine unabhängige Person oder Stelle bestellen bzw. bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird, sofern dies mit bestellen bzw. bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird, sofern dies mit bestellen bzw. bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird, sofern dies mit bestellen bzw. bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird, sofern dies mit den für sie geltenden Vorschriften vereinbar ist. den für sie geltenden Vorschriften vereinbar ist. den für sie geltenden Vorschriften vereinbar ist. den für sie geltenden Vorschriften vereinbar ist.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Artikel Artikel Artikel Artikel 57 Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte 57 Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte 57 Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte 57 Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte

(2) Bei der Durchführung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können die die die die Gerichte Gerichte Gerichte Gerichte oder eine von ihnen bestellte bzw. bestimmte und in ihrem Auftrag tätige Person oder Stelle im Sinne des Absatzes 1 direkt miteinander direkt miteinander direkt miteinander direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt um Informationen und Unterstützung kommunizieren oder einander direkt um Informationen und Unterstützung kommunizieren oder einander direkt um Informationen und Unterstützung kommunizieren oder einander direkt um Informationen und Unterstützung ersuchenersuchenersuchenersuchen,

vorausgesetzt, bei dieser Kommunikation werden die Verfahrensrechte der die Verfahrensrechte der die Verfahrensrechte der die Verfahrensrechte der Verfahrensbeteiligten sowie die Vertraulichkeit der Informationen Verfahrensbeteiligten sowie die Vertraulichkeit der Informationen Verfahrensbeteiligten sowie die Vertraulichkeit der Informationen Verfahrensbeteiligten sowie die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt.

Der letzte Halbsatz kann potentiell zu erheblichen Problemen führen, da nicht ohne weiteres gewährleistet ist, dass die Vertraulichkeit im anderen Mitgliedstaat vergleichbar gewahrt ist (wer will das überprüfen?).

=> Eine nationale Ausführungsvorschrift zur Akteneinsicht wäre wünschenswert.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 25

Artikel Artikel Artikel Artikel 57 Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte 57 Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte 57 Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte 57 Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte (3) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 kann auf jedem von dem auf jedem von dem auf jedem von dem auf jedem von dem Gericht als geeignet erachteten Weg erfolgenGericht als geeignet erachteten Weg erfolgenGericht als geeignet erachteten Weg erfolgenGericht als geeignet erachteten Weg erfolgen. Sie kann insbesondere Folgendes betreffen:

a) die Koordinierung bei der Bestellung von Verwaltern, b) die Mitteilung von Informationen auf jedem von dem betreffenden Gericht als

geeignet erachteten Weg, c) die Koordinierung der Verwaltung und Überwachung der Insolvenzmasse und

Geschäfte der Mitglieder der Unternehmensgruppe, d) die Koordinierung der Verhandlungen, e) soweit erforderlich die Koordinierung der Zustimmung zu einer

Verständigung der Verwalter.=> Vorschrift soll insbesondere die formellen Wege der Rechtshilfe überflüssig => Vorschrift soll insbesondere die formellen Wege der Rechtshilfe überflüssig => Vorschrift soll insbesondere die formellen Wege der Rechtshilfe überflüssig => Vorschrift soll insbesondere die formellen Wege der Rechtshilfe überflüssig machen.machen.machen.machen.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Helfen kann Artikel Artikel Artikel Artikel 86 Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten 86 Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten 86 Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten 86 Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und der Union und der Union und der Union und der Union (in Kraft seit 26.06.2016)(in Kraft seit 26.06.2016)(in Kraft seit 26.06.2016)(in Kraft seit 26.06.2016)

Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des Europäischen Europäischen Europäischen Europäischen Justiziellen Netzes Justiziellen Netzes Justiziellen Netzes Justiziellen Netzes für Zivilfür Zivilfür Zivilfür Zivil---- und Handelssachenund Handelssachenund Handelssachenund Handelssachen eine kurze Beschreibung ihres nationalen Rechts Beschreibung ihres nationalen Rechts Beschreibung ihres nationalen Rechts Beschreibung ihres nationalen Rechts und ihrer Verfahren zum Insolvenzrecht, insbesondere zu den in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Aspekten (Voraussetzung, Durchführung, Beendigung des Verfahrens, incl. Wirkungen der Eröffnung), damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können. (2)Die Informationen sind von den Mitgliedstaaten regelmäßig zu aktualisieren. Die Kommission macht Informationen öffentlich verfügbar.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 26

Umgesetzt auf der Internetseite

e-justice.europa.eu(-> Arbeitshilfen für Gerichte und Juristen -> Zusammenarbeit in Zivilsachen -> Insolvenz -> hinter den Landesfahnen verbirgt sich jeweils die Einführung in das ausländische Recht)

Das Europäische Justizielle Netz Europäische Justizielle Netz Europäische Justizielle Netz Europäische Justizielle Netz für Zivilfür Zivilfür Zivilfür Zivil---- und und und und Handelssachen Handelssachen Handelssachen Handelssachen ist in Deutschland u.a. beim Bundesamt für Justiz in Bonn angesiedelt. Dieses kann ggf. in Einzelfällen auch helfend zur Seite stehen.

-> E-justice.europa.eu -> EJN für Zivil- und Handelssachen -> Richter und andere Justizbehörden

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 28

„Das EJN steht als Serviceeinrichtung insbesondere den Gerichten und Justizverwaltungen zur Verfügung. Unter anderem unterstützt es in Einzelfällen, die eine Zusammenarbeit mit einem anderen Mitgliedstaat verlangen. Ziel ist es, eine reibungslose Abwicklung von Verfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen innerhalb der EU zu gewährleisten.Wenn Sie als Richterin oder Richter mit einem grenzüberschreitenden Rechtsstreit befasst sind, können Sie sich an die deutschen deutschen deutschen deutschen KontaktstellenKontaktstellenKontaktstellenKontaktstellen wenden. Diese nehmen sodann Kontakt mit der jeweiligen Kontaktstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat auf und unterstützen Sie so bestmöglich bei der Lösung der aufgetretenen Probleme. Hilfestellungen können von der Unterstützung bei der Formulierung und Erledigung von Rechtshilfeersuchen bis zur Einholung von Auskünften über den Inhalt ausländischen Rechts reichen.“

So die Beschreibung auf der Homepage www.bundesjustizamt.de

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 29

Artikel 58 Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Artikel 58 Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Artikel 58 Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Artikel 58 Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten Gerichten Gerichten Gerichten

Ein VerwalterVerwalterVerwalterVerwalter, der in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds einer Unternehmensgruppe bestellt worden ist,

a) arbeitet mit jedem Gerichtmit jedem Gerichtmit jedem Gerichtmit jedem Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines anderen Mitglieds derselben Unternehmensgruppe befasst ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat, zusammen und kommuniziert mit diesem zusammen und kommuniziert mit diesem zusammen und kommuniziert mit diesem zusammen und kommuniziert mit diesem und

b)b)b)b) kannkannkannkann dieses GerichtGerichtGerichtGericht um Informationen um Informationen um Informationen um Informationen zum Verfahren über das Vermögen des anderen Mitgliedes der Unternehmensgruppe oder um Unterstützung oder um Unterstützung oder um Unterstützung oder um Unterstützung in dem Verfahren, für das er bestellt worden ist, ersuchenersuchenersuchenersuchen, soweit eine solche Zusammenarbeit und Kommunikation die wirkungsvolle Verfahrensführung wirkungsvolle Verfahrensführung wirkungsvolle Verfahrensführung wirkungsvolle Verfahrensführung erleichtern erleichtern erleichtern erleichtern können, keine Interessenkonflikte nach sich ziehen und mit den für die Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar sind.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Artikel 59 EuInsVO 2017Artikel 59 EuInsVO 2017Artikel 59 EuInsVO 2017Artikel 59 EuInsVO 2017

Kosten Kosten Kosten Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation bei Verfahren der Zusammenarbeit und Kommunikation bei Verfahren der Zusammenarbeit und Kommunikation bei Verfahren der Zusammenarbeit und Kommunikation bei Verfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe

Die Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation nach den Artikeln 56 bis 60, die einem Verwalter oder einem Gericht entstehen, gelten als Kosten und Auslagen des Verfahrens, in dem sie angefallen sind.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 30

Das GruppenGruppenGruppenGruppen----Koordinationsverfahren Koordinationsverfahren Koordinationsverfahren Koordinationsverfahren nach Art. 61 - 77 EuInsVO 2017:Ziel ist nicht eine Konsolidierung der Verfahren. Es wird lediglich ein geregeltes Verfahren zur Koordinierung zur Verfügung gestellt.Vorbild des Verfahrens war der deutsche RegE Konzerninsolvenzrecht mit seinem Koordinationsverfahren gemäß §§ 269 d – 269 i InsO RegE (vgl. Parzinger, NZI 2016, 63, 68). Die Verfahren sind deshalb sehr ähnlich ausgestaltet.

• Zum Gruppenkoordinationsverfahren siehe zunächst die Erwägungsgründe 55-59 der EuInsVO 2017.

• Ergänzt werden die Regelungen der EuInsVO durch Art. 102 §§ 23, 24 EGInsO RegE (Beteiligung der Gläubiger und Rechtsmittel).

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Das Koordinationsverfahren wird eingeleitet durch Antrag eines Antrag eines Antrag eines Antrag eines InsolvenzverwaltersInsolvenzverwaltersInsolvenzverwaltersInsolvenzverwalters eines Mitglieds der Unternehmensgruppe (Art. 61) – anders nach dem deutschen Konzerninsolvenzrecht–dort auch Schuldner und Gläubigerausschuss, § 269d InsO).

Zuständig ist das Gericht, bei dem zuerst ein Koordinationsantrag gestellt wurde, Art. 62.

Nach Art. 66 können die Verwalter aber mit 2/3-Mehrheit ein anderes (zuständiges) Gericht eines anderen Mitgliedstaates wählen.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 31

KoordinationsverwalterKoordinationsverwalterKoordinationsverwalterKoordinationsverwalter

Es wird ein Koordinationsverwalter bestimmt (Vorschlagsrecht beim Ast., Art. 61 Abs. 3; Bestellung durch das Gericht, Art. 68 Abs. 1).

Nach Art. 71 muss er eine Person sein, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats geeignet ist, als Verwalter tätig zu geeignet ist, als Verwalter tätig zu geeignet ist, als Verwalter tätig zu geeignet ist, als Verwalter tätig zu werdenwerdenwerdenwerden.

Er darf keiner der Verwalter keiner der Verwalter keiner der Verwalter keiner der Verwalter sein, die für ein Mitglied der Gruppe die für ein Mitglied der Gruppe die für ein Mitglied der Gruppe die für ein Mitglied der Gruppe bestellt bestellt bestellt bestellt sind, und

es darf kein Interessenkonflikt kein Interessenkonflikt kein Interessenkonflikt kein Interessenkonflikt hinsichtlich der Mitglieder der Gruppe, ihrer Gläubiger und der für die Mitglieder der Gruppe bestellten Verwalter vorliegen.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

KoordinationsverwalterKoordinationsverwalterKoordinationsverwalterKoordinationsverwalterDer Koordinationsverwalter hat AnhörungsAnhörungsAnhörungsAnhörungs---- und Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsrechte und Mitwirkungsrechte (zB durch Anwesenheitsrecht in Gl-Versammlung) in den einzelnen Verfahren und darf bei Streitigkeiten vermitteln, Art. 72 Abs. 2.

Er kann einen Antrag auf Aussetzung Antrag auf Aussetzung Antrag auf Aussetzung Antrag auf Aussetzung von Verfahren von Verfahren von Verfahren von Verfahren über das Vermögen jedes Mitglieds der Gruppe für bis zu sechs für bis zu sechs für bis zu sechs für bis zu sechs Monate Monate Monate Monate stellen, sofern die Aussetzung notwendig ist, um die ordnungsgemäße Durchführung des Plans sicherzustellen, und den Gläubigern des Verfahrens, für das die Aussetzung beantragt wird, zugute käme, oder die Aufhebung jeder bestehenden Aussetzung zu beantragen. Ein derartiger Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, das das Verfahren eröffnet hat, für das die Aussetzung beantragt wird, Art. 72 Abs. 2 e).

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 32

GruppenGruppenGruppenGruppen----KoordinationsplanKoordinationsplanKoordinationsplanKoordinationsplanDer Koordinationsverwalter legt Empfehlungen für Koordination der Verfahren fest und schlägt einen Gruppen-Koordinationsplan vor. Dieser soll einen „integrierten Ansatz zur Bewältigung der Insolvenz der Gruppenmitglieder“ enthalten, Art. 72 Abs. 1 S. 1 b). Dabei geht es insbesondere um Maßnahmen zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit, die Beilegung von gruppeninternen Streitigkeiten (zB wegen Anfechtungsklagen) und Vereinbarungen zwischen den Verwaltern der insolventen Gruppenmitglieder (Art. 72 Abs. 1 S. 2).

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Weitgehende Unverbindlichkeit des Koordinationsverfahrens Weitgehende Unverbindlichkeit des Koordinationsverfahrens Weitgehende Unverbindlichkeit des Koordinationsverfahrens Weitgehende Unverbindlichkeit des Koordinationsverfahrens nach EuInsVOnach EuInsVOnach EuInsVOnach EuInsVO

Die Verwalter einzelner Gesellschaften können der Teilnahme am Verfahren widersprechen, „Opt-out“ (Art. 64), oder nachträglich in das Verfahren eintreten, „Opt-in“ (Art. 69).

Die Insolvenzverwalter sind nicht verpflichtet, den Empfehlungen des Gruppen-Koordinationsplans zu folgen (Art. 70 Abs. 2). Er muss darüber allerdings die national für die Berichterstattung zuständigen Stellen (in D. Gericht; Gl-Ausschuss; Gl.-Versammlung) darüber informieren.

Das Verfahren kann deshalb nur dann Erfolg haben, wenn die beteiligten Verwalter hieran ein Interesse haben (Parzinger, NZI 2016, 63, 68).

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 33

Mitwirkung des GläubigerausschussesMitwirkung des GläubigerausschussesMitwirkung des GläubigerausschussesMitwirkung des Gläubigerausschusses

Art. 102c § 23 EGInsO:

Beabsichtigt der Verwalter die Einleitung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens hat der nach §§ 160, 161 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung einzuholen, sofern das Koordinationsverfahren von besonderer Bedeutung für das Insolvenzverfahren ist.

Entsprechendes gilt, wenn der Verwalter gegen die Einbeziehung Einwände geltend machen will.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Die Regelungen des deutschen Konzerninsolvenzrechts sind ganz ähnlich:

�§§§§ 269a InsO Zusammenarbeit der Gericht269a InsO Zusammenarbeit der Gericht269a InsO Zusammenarbeit der Gericht269a InsO Zusammenarbeit der Gericht

�§§§§ 269b InsO Zusammenarbeit der Verwalter269b InsO Zusammenarbeit der Verwalter269b InsO Zusammenarbeit der Verwalter269b InsO Zusammenarbeit der Verwalter

�§§§§ 269c InsO Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse 269c InsO Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse 269c InsO Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse 269c InsO Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse

„Gruppen-Gläubigerausschuss“: jeder Gläubigerausschuss eines

gruppenangehörigen Schuldners stellt ein Mitglied im Gruppenausschuss

�§§§§ 269d InsO Koordinationsgericht 269d InsO Koordinationsgericht 269d InsO Koordinationsgericht 269d InsO Koordinationsgericht (= Gericht des Gruppen-Gerichtsst.)

�§ 269e, f InsO Verfahrenskoordinator 269e, f InsO Verfahrenskoordinator 269e, f InsO Verfahrenskoordinator 269e, f InsO Verfahrenskoordinator (im RegE noch

„Koordinationsverwalter“)

�§§§§ 269h InsO 269h InsO 269h InsO 269h InsO –––– Koordinationsplan Koordinationsplan Koordinationsplan Koordinationsplan (Zustimmung vom Gruppen-Gl-

Ausschuss und Bestätigung vom Gruppengericht)

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 34

Die nationalen Vorschriften sind strenger als die nach EuInsVO:� §§§§ 269a InsO 269a InsO 269a InsO 269a InsO IV sind zur Zusammenarbeit und

Informationsaustausch verpflichtet� §§§§ 269b InsO 269b InsO 269b InsO 269b InsO Gerichte sind zur Zusammenarbeit verpflichtet� §§§§ 269f Abs. 1 InsO 269f Abs. 1 InsO 269f Abs. 1 InsO 269f Abs. 1 InsO Der Verfahrenskoordinator hat für eine

abgestimmte Abwicklung der Verfahren zu sorgen� §§§§ 269f Abs. 2 InsO 269f Abs. 2 InsO 269f Abs. 2 InsO 269f Abs. 2 InsO Die (vorläufigen) IV sind zur

Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordinator verpflichtet� §§§§ 269i Abs. 2 InsO 269i Abs. 2 InsO 269i Abs. 2 InsO 269i Abs. 2 InsO Auf Beschluss der Gl-versammlung ist der

Koordinationsplan einem vom IV auszuarbeitenden Insolvenzplan zugrunde zu legen.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Nicht zuletzt deshalb ist das Verhältnis Nicht zuletzt deshalb ist das Verhältnis Nicht zuletzt deshalb ist das Verhältnis Nicht zuletzt deshalb ist das Verhältnis Koordinationsverfahren nach EuInsVO Koordinationsverfahren nach EuInsVO Koordinationsverfahren nach EuInsVO Koordinationsverfahren nach EuInsVO –––– Konzerninsolvenzrecht Konzerninsolvenzrecht Konzerninsolvenzrecht Konzerninsolvenzrecht nach InsO zu klärennach InsO zu klärennach InsO zu klärennach InsO zu klären

� Gelöst durch Art. 102c Gelöst durch Art. 102c Gelöst durch Art. 102c Gelöst durch Art. 102c §§§§ 22 EGInsO => Eingeschränkte 22 EGInsO => Eingeschränkte 22 EGInsO => Eingeschränkte 22 EGInsO => Eingeschränkte Anwendbarkeit Anwendbarkeit Anwendbarkeit Anwendbarkeit de de de de §§§§ 56b 56b 56b 56b und und und und §§§§§§§§ 269a bis 269i 269a bis 269i 269a bis 269i 269a bis 269i InsOInsOInsOInsO

Kein Problem hingegen betreffend die weiteren Regelungen des deutschen Konzerninsolvenzrechts (§§ 3a – 3d und 56b InsO), da weder örtliche Zuständigkeit noch Mitwirkung bei der Verwalterbestellung durch EuInsVO geregelt werden.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 35

Gehören Unternehmen einer Unternehmensgruppe im Sinne von §3e InsO auch einer Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 EuInsVO 2017 an, finden die nationalen Regelungen zur ZusammenarbeitZusammenarbeitZusammenarbeitZusammenarbeit gemäß Art. 102c § 22 EGInsO keine Anwendung, soweit Art 56, 57 EuInsVO 2017 anzuwenden ist (betr. § 56b Abs. 1, 269a, 269b InsO – Zusammenarbeit der Verwalter und der Gerichte) bzw. die Wirksamkeit des Koordinationsverfahrens nach EuInsVO beeinträchtigt würde (betr. §§ 269d – 269i InsO).

Soweit eine innerstaatliche KoordinationKoordinationKoordinationKoordination die Koordination nach EuInsVO nicht beeinträchtigt, sondern unterstützen kann, ist sie gerade nicht ausgeschlossen (BT-Drs. 18/12154 zu Art. 102c § 23).

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Die Anwendung der Vorschriften der EuInsVO verlangt m.E. nicht, dass die Unternehmen den COMI in verschiedenen Mitgliedstaaten haben oder die Verfahren in unterschiedlichen Staaten eröffnet wurden (vgl. auch BT-Drs. 18/12154 zu Art. 102c § 23 m.w.N.). Denn nur so kann die bestmögliche Wirkung der VO erreicht werden (effet utile) und sind die Gläubigerrechte der EuInsVO effektiv gewahrt.

Das nationale Verfahren zur Zusammenarbeit dürfte deshalb fast immer vom EuInsVO-Verfahren verdrängt sein, auch für Koordination dürfte kaum ein Anwendungsbereich sein.

Beachte aber auch: § 269c InsO: Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse ist gerade nicht verdrängt, da insoweit in EuInsVO keine Regelung.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 36

Europarechtlich problematisch erscheint Art. 102c § 23 EGInsO, soweit der die Verwalterrechte in Bezug auf Verfahrenskoordination (insb. Einleitung, „opt-in“, „opt-out“) den Zustimmungsregeln der §§ 160, 161 InsO unterstellt.

Kein Problem hingegen betreffend die weiteren Regelungen des deutschen Konzerninsolvenzrechts (§§ 3a – 3d und 56b InsO), da weder örtliche Zuständigkeit noch Mitwirkung bei der Verwalterbestellung durch EuInsVO geregelt werden.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Besonderheiten Besonderheiten Besonderheiten Besonderheiten im im im im EröffnungsverfahrenEröffnungsverfahrenEröffnungsverfahrenEröffnungsverfahren

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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� Genaue Prüfung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit

� Leitentscheidung zur Bestellung von Sachverständigem und vorläufigem Verwalter◦ Ein/mehrere Sachverständige?

=> Koordination zwischen Richtern/Gerichten sinnvoll

z.B.: Verbraucherinsolvenz/ehemalige (Klein-)Unternehmer

◦ Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters?

=> Das Gesetz gibt hier nichts vorDas Gesetz gibt hier nichts vorDas Gesetz gibt hier nichts vorDas Gesetz gibt hier nichts vor: Durch die Regelungen zur Koordination kann aber jedenfalls abgelesen werden, dass die Bestellung mehrerer Verwalter nicht grundsätzlich ungewünscht ist.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Die Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung ist hier ergebnisoffen, hat das Problem in ist hier ergebnisoffen, hat das Problem in ist hier ergebnisoffen, hat das Problem in ist hier ergebnisoffen, hat das Problem in §§§§ 56b InsO aber gesehen: 56b InsO aber gesehen: 56b InsO aber gesehen: 56b InsO aber gesehen:

§56b Abs. 1 InsO

Wird über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung eines Insolvenzverfahren beantragt, so haben die angegangenen Insolvenzgerichte sich sich sich sich darüber abzustimmendarüber abzustimmendarüber abzustimmendarüber abzustimmen, , , , obobobob es im Interesse es im Interesse es im Interesse es im Interesse der der der der Gläubiger Gläubiger Gläubiger Gläubiger liegt, lediglich eine Person liegt, lediglich eine Person liegt, lediglich eine Person liegt, lediglich eine Person zum Insolvenzverwalter zu zum Insolvenzverwalter zu zum Insolvenzverwalter zu zum Insolvenzverwalter zu bestellen. bestellen. bestellen. bestellen. Bei der Abstimmung ist insbesondere zu erörtern, ob diese Person alle Verfahren über die Gruppenangehörigen Schuldner mit der gebotenen Unabhängigkeit wahrnehmen kann und ob mögliche Interessenkonflikte durch die Bestellung von Sonderinsolvenzverwaltern ausgeräumt werden können.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 38

§56b Abs. 2 InsO

Von dem Vorschlag oder den Vorgaben eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 56a kann das Gericht abweichen, wenn der für einen anderen gruppenangehörigen Schuldner bestellte vorläufige Gläubigerausschuss eine andere Person einstimmig vorschlägt, die sich für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 eignet. Vor der Bestellung dieser Person ist der vorläufige Gläubigerausschuss anzuhören. Ist zur Auflösung von Interessenkonflikten ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, findet § 56a entsprechende Anwendung.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Auch die EuInsVO 2017 ist ergebnisoffen und hält die Bestellung eines einheitlichen Verwalters nicht für erforderlich, wenn die Koordination anderweitig sichergestellt ist.

Vgl. Erwägungsgrund 50: „können dieselbe Person zum Verwalter für mehrere Insolvenzverfahren (…) verschiedener Mitglieder einer Unternehmensgruppe bestellen, vorausgesetzt, dies ist mit den für die jeweiligen Verfahren geltenden Vorschriften – insbesondere mit etwaigen Anforderungen an die Qualifikation und Zulassung von Verwaltern – vereinbar“.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 39

Für das Konzerninsolvenzrecht lässt sich aus den Regelungen der EuInsVO 2017 und des RegE Konzerninsolvenzrecht jedenfalls folgern:

Eine Koordination der Verfahren ist sinnvoll und notwendig. Dies gilt sowohl für Verwalter als auch für Gerichte. Je weniger Entscheider mitreden, umso besser.

In Deutschland wird vielfach diskutiert, nur einen Verwalter für alle Gesellschaften zu bestellen. Das hat Vorteile bei der Koordination, aber auch Nachteile, z.B. bei der Geltendmachung von Intercompany-Forderungen und Haftungsansprüchen => die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist unvermeidlich.

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters führt zu Kompetenzproblemen, z.B. Forderungsanmeldung; Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen; Intercompanyforderungen

⇒ Genaue Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen materiell-rechtlichen Probleme im Konzern (s.o. Dominoeffekt).

⇒ Wird der Verlust an Neutralität und die Gefahr von Interessenkonflikten aufgewogen durch Effizienzsteigerungen?

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

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Dr. Peter Laroche 40

• HHHHorizontaler Konzernorizontaler Konzernorizontaler Konzernorizontaler Konzern: wenig Kollisionsgefahr => eher einheitlicher IV

• Anorganischer KonzernAnorganischer KonzernAnorganischer KonzernAnorganischer Konzern: wenig gemeinsame Wertschöpfung => eher verschiedene Verwalter

• Organischer KonzernOrganischer KonzernOrganischer KonzernOrganischer Konzern: hohe Integration bei der Wertschöpfung => Erhalt des Organismus im Gläubigerinteresse – jedenfalls einheitliche Strategie/Koordination

� Vertikaler KonzernVertikaler KonzernVertikaler KonzernVertikaler Konzern: viele Kollisionsproblematiken: homogene oder heterogene Gläubigerstruktur (Haftungsregime) – z.B. GmbH & Co KG? Abhängigkeit in der Wertschöpfung? => je integrierter, umso eher ein IV.

� Mischkonzern:Mischkonzern:Mischkonzern:Mischkonzern: Ggf. auch hier Kombination nach Unterscheidung Organisch - anorganisch

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017

Arcandor AG, AG Essen – Beschl. v. 28.12.2012 - 162 IN 161/09Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt N., Z.-straße 28 - 30, 45130 Essen, mit dem Aufgabenkreis: - Anmeldung der Insolvenzforderungen der Schuldnerin gegen andere

insolvente Gesellschaften des ARCANDOR-Konzerns. - Überprüfung, Verhandlung und ggf. Neuvereinbarung der Preise für Lieferungen und Leistungen der Schuldnerin an andere insolvente Gesellschaften des ARCANDOR Konzerns. - Ausübung des Stimmrechtes für von ihm als Sonderinsolvenzverwalter angemeldete Forderungen (Beschl. v. 05.11.2009).- Abschluss von Vereinbarungen, die gerichtet sind auf eine Abtretung etwaiger Ansprüche der Schuldnerin an die P. GmbH wegen Zahlungen an Mitglieder von Organen der P. GmbH oder von Tochtergesellschaften der P. GmbH, wobei sicherzustellen ist, dass der Insolvenzmasse der Schuldnerin ein wirtschaftliches Äquivalent für die Abtretung zufließt (Beschl. v. 28.12.2012).

Dr. Peter Laroche, 08.09.2017