Vortrag: Testamente

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© 2015 Kanzlei Kellner Seite 1 KANZLEI KELLNER 30.12.2015 Erben und Vererben Judith Kellner Rechtsanwältin, Mediatorin und Testamentsvollstreckerin MITGLIED IM KRANKEN- UND ALTENPFLEGE- VEREIN MANNHEIM

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

Erben und VererbenJudith Kellner

Rechtsanwältin, Mediatorin und Testamentsvollstreckerin

MITGLIED IM KRANKEN- UND ALTENPFLEGE-

VEREIN MANNHEIM

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

Regelungen für den TodesfallRegelungen für den Todesfall

3 Regelungsformen:

Testament: Wichtigste Form

Gemeinschaftliches Ehegattentestament

Erbvertrag

3 Regelungsformen:

Testament: Wichtigste Form

Gemeinschaftliches Ehegattentestament

Erbvertrag

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

Formvorschriften für Formvorschriften für TestamenteTestamente

Vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben

Ungültig mit Schreibmaschine / PC

Änderungen: Ort, Datum und Unterschrift

Spätere Testamente heben frühere auf

Vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben

Ungültig mit Schreibmaschine / PC

Änderungen: Ort, Datum und Unterschrift

Spätere Testamente heben frühere auf

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30.12.2015

Notarielles TestamentNotarielles Testament

Vorteil: Gültigkeit sicher, da beurkundet

Notar überzeugt sich auch von der Testierfähigkeit des Erblassers

Gesetzl. festgelegte Gebührenstaffel nach gegenwärtigem Vermögen + 1/4-Gebühr für Verwahrung beim Amtsgericht

Vorteil: Gültigkeit sicher, da beurkundet

Notar überzeugt sich auch von der Testierfähigkeit des Erblassers

Gesetzl. festgelegte Gebührenstaffel nach gegenwärtigem Vermögen + 1/4-Gebühr für Verwahrung beim Amtsgericht

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30.12.2015

Gemeinschaftliches Gemeinschaftliches TestamentTestament

Notarielle Beurkundung oder eigenhändig

Bei eigenhändig:

1 Ehegatte schreibt handschriftlich

2. Ehegatte schreibt „Dies ist auch mein Testament“ handschriftlich darunter

Beide Ehegatten unterschreiben mit Ort und Datum

Alternative: 2 einzelne eigenhändige Testamente mit gegenseitiger Bezugnahme in gemeinsamem Umschlag

Notarielle Beurkundung oder eigenhändig

Bei eigenhändig:

1 Ehegatte schreibt handschriftlich

2. Ehegatte schreibt „Dies ist auch mein Testament“ handschriftlich darunter

Beide Ehegatten unterschreiben mit Ort und Datum

Alternative: 2 einzelne eigenhändige Testamente mit gegenseitiger Bezugnahme in gemeinsamem Umschlag

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30.12.2015

Wechselbezügliche Wechselbezügliche VerfügungenVerfügungen

Verfügungen voneinander abhängig

Jeder setzt den anderen zum Erben ein

Klarstellung, welche Verfügungen wechselbezüglich und welche einseitig sein sollen

Verfügungen voneinander abhängig

Jeder setzt den anderen zum Erben ein

Klarstellung, welche Verfügungen wechselbezüglich und welche einseitig sein sollen

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30.12.2015

Aufhebung gemein-Aufhebung gemein-schaftliches Testamentschaftliches Testament

Jederzeit von beiden Ehegatten zusammen

Von einem E. allein kann es nicht aufgehoben oder geändert werden

Zu Lebzeiten einseitiger Widerruf in notariell beurkundeter Form möglich

Jederzeit von beiden Ehegatten zusammen

Von einem E. allein kann es nicht aufgehoben oder geändert werden

Zu Lebzeiten einseitiger Widerruf in notariell beurkundeter Form möglich

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30.12.2015

Lösung aus Bindung bei Lösung aus Bindung bei gemeinschaftl. Testamentgemeinschaftl. Testament

Nur wenige Möglichkeiten:

Ausschlagung

Schwere Verfehlungen

Anfechtung, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen

Nur wenige Möglichkeiten:

Ausschlagung

Schwere Verfehlungen

Anfechtung, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen

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30.12.2015

„„Berliner Testament“Berliner Testament“

Gegenseitige Einsetzung

Erbe des Längstlebenden ist Dritter (z.B. Kind)

Vor- oder Nacherbfolge oder Vollerbschaft

Gegenseitige Einsetzung

Erbe des Längstlebenden ist Dritter (z.B. Kind)

Vor- oder Nacherbfolge oder Vollerbschaft

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30.12.2015

ErbvertragErbvertrag

Nur notariell möglich

Beide müssen gleichzeitig beim Notar anwesend sein

Nur notariell möglich

Beide müssen gleichzeitig beim Notar anwesend sein

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30.12.2015

AufbewahrungAufbewahrung

Selbst aufbewahren, Gefahren:

Kann verloren gehen

Kann nicht gefunden werden

Kann beiseite geschafft werden

Amtliche Verwahrung:

Hinterlegungsschein z. B. für Herausgabe zur Änderung

Selbst aufbewahren, Gefahren:

Kann verloren gehen

Kann nicht gefunden werden

Kann beiseite geschafft werden

Amtliche Verwahrung:

Hinterlegungsschein z. B. für Herausgabe zur Änderung

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30.12.2015

Amtliche VerwahrungAmtliche Verwahrung

Amtsgericht / Notariat Info an Standesamt des Geburtsortes

Eintrag im Geburtenbuch

Standesamt Info an Verwahrungsstelle über Todesfall

Amtsgericht / Notariat Info an Standesamt des Geburtsortes

Eintrag im Geburtenbuch

Standesamt Info an Verwahrungsstelle über Todesfall

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30.12.2015

ErbfallErbfall

Erbe wird festgestellt durch:

Letztwillige Verfügung, wenn vorhanden

Gesetzliche Erbfolge

Erbe muss beweisen

Erbschaft muss angenommen werden

Erbe wird festgestellt durch:

Letztwillige Verfügung, wenn vorhanden

Gesetzliche Erbfolge

Erbe muss beweisen

Erbschaft muss angenommen werden

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30.12.2015

Annahme der ErbschaftAnnahme der Erbschaft

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht

Erteilung dauert häufig sehr lange

Erbe erbt auch Schulden

Ohne Erbschein keine Kontenbedienung Kontovollmacht über den Tod hinaus wichtig

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht

Erteilung dauert häufig sehr lange

Erbe erbt auch Schulden

Ohne Erbschein keine Kontenbedienung Kontovollmacht über den Tod hinaus wichtig

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30.12.2015

Auflösung Verträge des Auflösung Verträge des ErblassersErblassers

Mietverhältnis: Durch Erbe oder Vermieter möglich, außerordentlich mit gesetzl. Frist ohne Verlängerungsfristen (wegen langer Wohndauer)

An andere Verträge (z.B. Telefon, GEZ, Energieversorger, etc.) denken

Alle Erben müssen gemeinsam kündigen

Nachweis der Erbenstellung erforderlich

Bei Unsicherheiten: anwaltliche Hilfe

Mietverhältnis: Durch Erbe oder Vermieter möglich, außerordentlich mit gesetzl. Frist ohne Verlängerungsfristen (wegen langer Wohndauer)

An andere Verträge (z.B. Telefon, GEZ, Energieversorger, etc.) denken

Alle Erben müssen gemeinsam kündigen

Nachweis der Erbenstellung erforderlich

Bei Unsicherheiten: anwaltliche Hilfe

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30.12.2015

Haftung der ErbenHaftung der Erben

Ggf. zunächst auf Nachlass beschränkbar

Nach Annahme der Erbschaft haften Erben auch mit ihrem eigenen Vermögen

Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Testament

Ggf. zunächst auf Nachlass beschränkbar

Nach Annahme der Erbschaft haften Erben auch mit ihrem eigenen Vermögen

Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Testament

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30.12.2015

PflichtteilsrechtPflichtteilsrecht

Ansprüche haben:

Ehegatte

„Abkömmlinge“ (Kinder)

Eltern

Ansprüche haben nicht:

Geschwister

Onkel + Tanten

Ansprüche haben:

Ehegatte

„Abkömmlinge“ (Kinder)

Eltern

Ansprüche haben nicht:

Geschwister

Onkel + Tanten

Höhe: 50% des gesetzlichen ErbteilsHöhe: 50% des gesetzlichen Erbteils

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30.12.2015

Geltendmachung des Geltendmachung des PflichtteilsPflichtteils

Auskunftsanspruch des Pflichtteilberechtigten:

Nachlassverzeichnis mit allen Aktiv- und Passivpositionen

Wertermittlungen (Grundstücke, Firmen, etc.)

Nachweis durch Belege

Auskunft über Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre Einrechnung in den Nachlass

Auskunftsanspruch des Pflichtteilberechtigten:

Nachlassverzeichnis mit allen Aktiv- und Passivpositionen

Wertermittlungen (Grundstücke, Firmen, etc.)

Nachweis durch Belege

Auskunft über Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre Einrechnung in den Nachlass

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30.12.2015

Ausschlussgründe für Ausschlussgründe für PflichtteilPflichtteil

Wenige im Gesetz genannte Gründe:

Schwerwiegende Verfehlungen

Verbrechen

Schwere vorsätzliche Vergehen gegen den Erblasser (z.B. körperliche Misshandlung, böswillige Verletzung von Unterhaltspflichten)

Wenige im Gesetz genannte Gründe:

Schwerwiegende Verfehlungen

Verbrechen

Schwere vorsätzliche Vergehen gegen den Erblasser (z.B. körperliche Misshandlung, böswillige Verletzung von Unterhaltspflichten)

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30.12.2015

Ehegattenanspruch bei Ehegattenanspruch bei gesetzlicher Erbfolgegesetzlicher Erbfolge

Dem Überlebenden stehen die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke zu

Dem Überlebenden stehen die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke zu

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30.12.2015

Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung und Erbrechtund Erbrecht

Die RSV deckt nur eine Erstberatung (analog auch so im Familienrecht)

Diese Deckung nur, wenn Erbfall bereits eingetreten ist

Die RSV deckt nur eine Erstberatung (analog auch so im Familienrecht)

Diese Deckung nur, wenn Erbfall bereits eingetreten ist

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30.12.2015

§ 1374 BGB§ 1374 BGB

Erbschaften oder Geschenke zählen zum Anfangsvermögen vor Ehebegründung

Im Rahmen eines familienrechtlichen Zugewinnausgleichs partizipiert der andere Ehegatte also nicht daran

Erbschaften oder Geschenke zählen zum Anfangsvermögen vor Ehebegründung

Im Rahmen eines familienrechtlichen Zugewinnausgleichs partizipiert der andere Ehegatte also nicht daran

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30.12.2015

Sonstige erbrechtliche Sonstige erbrechtliche RegelungenRegelungen

10-Jahresfrist für Geschenke gilt auch bei Heimunterbringung

Dürftigkeitseinrede bei Überschuldung des Nachlasses

Gleichstellung nicht ehelicher mit ehelichen Kindern

Adoption Verwandtschaft Erbanspruch

Formvorschriften beachten, z.B. Umschreibung geerbter Immobilien im Grundbuch

10-Jahresfrist für Geschenke gilt auch bei Heimunterbringung

Dürftigkeitseinrede bei Überschuldung des Nachlasses

Gleichstellung nicht ehelicher mit ehelichen Kindern

Adoption Verwandtschaft Erbanspruch

Formvorschriften beachten, z.B. Umschreibung geerbter Immobilien im Grundbuch

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30.12.2015

LebensversicherungLebensversicherung

Fällt nur in den Nachlass, wenn im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter (BB) eingetragen ist

Eingetragener BB erhält Versicherungssumme unabhängig von seiner Erbenstellung

Die Erben haben keinerlei Anspruch auf die Versicherungssumme, wenn ein BB eingetragen ist

Fällt nur in den Nachlass, wenn im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter (BB) eingetragen ist

Eingetragener BB erhält Versicherungssumme unabhängig von seiner Erbenstellung

Die Erben haben keinerlei Anspruch auf die Versicherungssumme, wenn ein BB eingetragen ist

Page 25: Vortrag: Testamente

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

StiftungsgründungStiftungsgründung

Zu Lebzeiten oder durch eine Verfügung für den Todesfall kann Stiftung errichtet werden

Vermögenserhalt für den gewünschten Zweck

Zustiftungen sind ebenfalls möglich

Zu Lebzeiten oder durch eine Verfügung für den Todesfall kann Stiftung errichtet werden

Vermögenserhalt für den gewünschten Zweck

Zustiftungen sind ebenfalls möglich

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30.12.2015

Professionelle Professionelle TestamentsvollstreckungTestamentsvollstreckung

Wenn keine Nachkömmlinge vorhanden

Wenn Unternehmer nur sehr jungen Nachfolger hat

Im Testament enthaltene diesbezügliche Verfügung

Wenn keine Nachkömmlinge vorhanden

Wenn Unternehmer nur sehr jungen Nachfolger hat

Im Testament enthaltene diesbezügliche Verfügung

Testamentsvollstrecker ist Träger eigenen Amtes

Gesetzlicher Vertreter des Erblassers

Unabhängig und selbständig

Testamentsvollstrecker ist Träger eigenen Amtes

Gesetzlicher Vertreter des Erblassers

Unabhängig und selbständig

Page 27: Vortrag: Testamente

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

Testamentsvollstrecker-Testamentsvollstrecker-PflichtenPflichten

Erklärung gg. Nachlassgericht über Annahme des Amtes

Antrag auf TV-Zeugnis an Gericht als Legitimation nach außen

Entrichtung der ErbSt aus dem Nachlass

Verbindlichkeiten begleichen und Forderungen eintreiben

Einrichtung Nachlasskonto

Erklärung gg. Nachlassgericht über Annahme des Amtes

Antrag auf TV-Zeugnis an Gericht als Legitimation nach außen

Entrichtung der ErbSt aus dem Nachlass

Verbindlichkeiten begleichen und Forderungen eintreiben

Einrichtung Nachlasskonto

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

TestamentsvollstreckungTestamentsvollstreckung

TV sollte guten Kontakt zu Erben halten

Erben haben Recht auf Information und müssen bei einigen Angelegenheiten zustimmen

Erben sind jedoch durch TV eingeschränkt

TV hat auch Rechte gg. Erben:

Herausgabe des Nachlasses

Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen

Angemessene Vergütung

TV unterliegt nicht der Aufsicht des Nachlassgerichtes

TV sollte guten Kontakt zu Erben halten

Erben haben Recht auf Information und müssen bei einigen Angelegenheiten zustimmen

Erben sind jedoch durch TV eingeschränkt

TV hat auch Rechte gg. Erben:

Herausgabe des Nachlasses

Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen

Angemessene Vergütung

TV unterliegt nicht der Aufsicht des Nachlassgerichtes

Page 29: Vortrag: Testamente

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

TestamentsvollstreckungTestamentsvollstreckung

Arten:

Abwicklungsvollstreckung

Dauer-Testamentsvollstreckung

Aufgabenkreis durch Erblasser einschränkbar

Angemessene Vergütung nach Vergütungstabellen

Fälligkeit nach Beendigung des Amtes

Arten:

Abwicklungsvollstreckung

Dauer-Testamentsvollstreckung

Aufgabenkreis durch Erblasser einschränkbar

Angemessene Vergütung nach Vergütungstabellen

Fälligkeit nach Beendigung des Amtes

Page 30: Vortrag: Testamente

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

Gesetzl. Änderungen ab Gesetzl. Änderungen ab 01.01.201001.01.2010

Keine Abschaffung oder wesentliche Einschränkung des Pflichtteilsrechts erfolgreicher Pflichtteilsentzug bleibt Ausnahmefall

Keine Einführung eines allg. Zerrüttungstatbestands

Bisher: 10-Jahresfrist bei Schenkungen Ergänzung des Pflichtteils

Neu: Abschmelzung

Keine Abschaffung oder wesentliche Einschränkung des Pflichtteilsrechts erfolgreicher Pflichtteilsentzug bleibt Ausnahmefall

Keine Einführung eines allg. Zerrüttungstatbestands

Bisher: 10-Jahresfrist bei Schenkungen Ergänzung des Pflichtteils

Neu: Abschmelzung

Page 31: Vortrag: Testamente

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

Abschmelzung ab Abschmelzung ab 01.01.201001.01.2010

Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall: vollständige Berücksichtigung

Im zweiten Jahr zu 9/10

Im dritten Jahr zu 8/10

u.s.w.

Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall: vollständige Berücksichtigung

Im zweiten Jahr zu 9/10

Im dritten Jahr zu 8/10

u.s.w.

Page 32: Vortrag: Testamente

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

Voraussetzung für Fristbeginn Voraussetzung für Fristbeginn bei Schenkungbei Schenkung

Wie bisher: Erblasser muss seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgeben und darauf verzichten, den Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen (Niesbrauch etc.)

Wie bisher: Erblasser muss seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgeben und darauf verzichten, den Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen (Niesbrauch etc.)

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

Ausgleichsansprüche Ausgleichsansprüche zwischen Abkömmlingenzwischen Abkömmlingen

Bisher: Pflegeleistungen unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen

Neu ab 01.01.2010: Auch ohne Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen

Bisher: Pflegeleistungen unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen

Neu ab 01.01.2010: Auch ohne Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

VerjährungVerjährung

Ab 01.01.2010 nach 3 Jahren, nicht mehr wie bisher nach 30 JahrenAb 01.01.2010 nach 3 Jahren, nicht mehr wie bisher nach 30 Jahren

Anwaltliche Beratungdringend zu empfehlen

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

Kanzlei Judith KellnerCottbuser Weg 1868309 MannheimTel. +49 (0)621 71 26 15Fax +49 (0)621 71 26 [email protected]

Kanzlei Judith KellnerCottbuser Weg 1868309 MannheimTel. +49 (0)621 71 26 15Fax +49 (0)621 71 26 [email protected]

Straßenbahn: Haltestelle Potsdamer WegEinen Routenplaner sowie ausdruckbare Fahrpläne des VRN und der Deutschen Bundesbahnfinden Sie unter “Anfahrt” auf unserer Homepage.

Kontakt und AnfahrtKontakt und Anfahrt

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT !VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT !

© Thomas Kellner

Page 37: Vortrag: Testamente

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KANZLEI KELLNER

30.12.2015

ImpressumImpressum

Rechtsanwältin Judith KellnerCottbuser Weg 18, D-68309 MannheimTelefon: (0621) 71 26 15Telefax: (0621) 71 26 47Email: [email protected]

Alle Pflichtangaben gemäß Telemediengesetz und Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung finden Sie auf unserer Homepage: http://www.kanzlei-kellner.org/impressum.php

Rechtsanwältin Judith KellnerCottbuser Weg 18, D-68309 MannheimTelefon: (0621) 71 26 15Telefax: (0621) 71 26 47Email: [email protected]

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