VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse...

73
VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht

Transcript of VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse...

Page 1: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010

Melderecht

Page 2: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

Programm

Vorstellung

1 Teil: Begriffsbestimmung im Melderecht

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Page 3: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1 Teil: Begriffsbestimmung im Melderecht

Page 4: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Welches sind die zentralen Anknüpfungsbegriffe im

Melderecht und wo finden sie ihre Grundlage?

Zentrale Begriffe:

- Wohnsitz

- Niederlassung

- Aufenthalt

Page 5: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Welches sind die zentralen Anknüpfungsbegriffe im

Melderecht und wo finden sie ihre Grundlage?

Grundlagen:

- bisher: Praxis und Gerichtsentscheide, plus Gemeindegesetz

- seit 1.11.2006 auf Bundesebene: plus Registerharmonisierungs-

gesetz und Registerharmonisierungsverordnung

- seit 1.4.2010 auf Kantonsebene: plus Rev. Gemeindegesetz

Page 6: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Wohnsitz = bestimmte rechtliche Qualifikation einer Person zu

einem bestimmten Ort. Es gibt verschiedene Arten von

Wohnsitz, je nach in Frage stehender Rechtsbeziehung

z.Bsp.: - zivilrechtlicher Wohnsitz

- polizeilicher Wohnsitz

- steuerrechtlicher Wohnsitz

- Sozialleistungswohnsitz, etc.

Page 7: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Zivilrechtlicher Wohnsitz = grundsätzlich der Ort, wo sich

jemand mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält.

Art. 23 ZGB: 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit

der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.3 (…)

Page 8: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Zivilrechtlicher Wohnsitz = ausnahmsweise fiktiv bei Wechsel im

Wohnsitz und blossem Aufenthalt:

Art. 24 ZGB1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines

neuen Wohnsitzes.2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland

begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.

(Achtung: Der fiktive Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB ist auf öffentliche Spezialdomizile wie die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar.)

Page 9: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Zivilrechtlicher Wohnsitz = ausnahmsweise fiktiv bei nicht

selbständigen Personen:

Art. 251 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern

oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

2 Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.

Page 10: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Polizeilicher Wohnsitz = Ort, wo jemand ihre Schriften

hinterlegt hat und seine politischen Rechte ausübt.

Betrifft und bestimmt die Niederlassung.

Page 11: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Steuerrechtlicher Wohnsitz = Ort, wo jemand seine

steuerrechtlichen Rechte ausübt und Pflichten

untersteht.

Page 12: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

2. Niederlassung = Ort, wo sich eine Person

- in der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält,

- um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen,

- welcher für Dritte erkennbar sein muss.

Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen be-

trachtet, in der sie ihre erforderlichen Dokument hinterlegt hat. Sie

kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben.

(§ 32 Abs. 2 Gemeindegesetz)

Page 13: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

entsprechend: Niederlassungsgemeinde

= Gemeinde, in der sich eine Person

- in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält,

- um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen,

- welcher für Dritte erkennbar sein muss;

eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in

der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine

Niederlassungsgemeinde haben;

(Art. 3 lit. b RHG)

Page 14: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Exkurs: Was ist die Niederlassungsfreiheit?

Page 15: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Niederlassungsfreiheit = gemäss Art. 24 BV 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an

jedem Ort des Landes niederzulassen.2 Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die

Schweiz einzureisen

(Aber Achtung: Die Niederlassungsfreiheit berechtigt Schweizerin-nen und Schweizer nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen.)

Page 16: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Aufenthalt = bestimmte rechtliche Qualifikation einer

Person zu einem bestimmten Ort. Es gibt verschiedene

Arten von Aufenthalt, je nach in Frage stehender

Rechtsbeziehung

z.Bsp.: - zivilrechtlicher Aufenthalt

- polizeilicher Aufenthalt

- statistischer Aufenthalt

Page 17: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Zivilrechtlicher Aufenthalt = Ort, wo eine Person zurzeit

verweilt, gleichgültig, ob nur vorübergehend, zu welchem

Zweck und ob für längere Dauer.

- Keine Gesetzesdefinition; nur durch Praxis

- sowie Art. 26 Aufenthalt in Anstalten

Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs—, Versorgungs—, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz

Page 18: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Polizeilicher Aufenthalt = Ort, wo sich eine Person zu

einem bestimmten Zweck, ohne Absicht dauernden

Verbleibens mindestens während dreier aufeinander

folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines

Jahres in der Gemeinde aufhält.

(§ 32 Abs. 2 Gemeindegesetz)

Page 19: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

entsprechend: Aufenthaltsgemeinde

= Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht

dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder

dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs

einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-,

Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde.

(Art. 3 lit. c RHG)

Page 20: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

1. Teil. Bestimmung der Begriffe

Unterschied der Definition der Aufenthaltsgemeinde nach RHG und des Aufenthalts nach

Gemeindesgesetz führte zur Einführung des statistischen Aufenthaltes (nicht Teil der PowPoint

Präs. im Seminar; nur mündlich referiert):

Die Definition gemäss RHG = analog Aufenthalt-Wohnsitz Regelung in Art. 26 ZGB Folge:

Eigentlich müssten sämtliche Insassen einer Strafanstalt mit ihrem Aufenthalt melderechtlich

erfasst werden.

War nicht Sinn des Gesetzgebers: vom Kt. ZH nicht übernommen.

Lösung des Bundes: Einführung des „statistischen Aufenthaltes“, der von den

Kollektivhaushalten direkt ans Bundesamt für Statistik zu melden ist.

Page 21: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Page 22: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Fallbeispiel 1: Die ungewollte Niederlassung des Herrn UrsprungGrundlage: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26.2.2009 (VB.2008.00531)

 

Herr Ursprung wurde 1980 geboren und wuchs in der Gemeinde X auf. Im April 2007  – nach Abschluss seines Studiums an der Uni-versität W – trat er in V eine unbefristete Vollzeitstelle als Portfolio-manager einer mittelgrossen Vermögensverwaltungs-Gesellschaft an. Seither wohnt der ledige und kinderlose Herr Ursprung unter der Woche in V – anfangs zusammen mit einem Mitbewohner in einer 4.5-Zimmer-Wohnung, seit dem 1. Juli 2008 als Alleinmieter einer schicken 2.5-Zimmer-Wohnung an bester Lage. Am Wochenende kehrt er jeweils zu seinen Eltern nach X zurück, wo seine beiden Schwestern wohnen. Vom Kind einer Schwester ist er der Paten-onkel. Zudem hat er in X noch einige Freunde und Bekannte, und er trat dort im Sommer 2008 einem Golf Club bei.

Page 23: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Am 22. Juli 2007 bewilligte der Stadtrat V ein Gesuch des Herrn Ursprung um Anerkennung des Status als Wochenaufenthalter. In der Rubrik „Beurteilung Einwohnerkontrolle“ war auf dem Gesuchs-bogen vermerkt: „Für 1 Jahr bewilligt. Nachher kommt nur Festan-meldung in Frage“ (act. 7/4/2). Am 12. April 2008 ersuchte Herrn Ursprung um Verlängerung seiner Bewilligung als Wochenauf-enthalter. Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 lehnte der Stadtrat V dieses Gesuch ab und verpflichtete ihn stattdessen, innert 30 Tagen seinen Heimatschein in V zu hinterlegen. Er begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für den Status als Wochenaufenthalter nicht mehr gegeben seien.

Am 24. Juni 2008 erhob Herrn Ursprung beim Bezirksrat V Rekurs gegen die Verfügung des Stadtrats V vom 19. Mai 2008 und belegte seine Verbundenheit zu X mit verschiedenen Bestätigungsschreiben seiner Verwandten und Freunde. Der Rekurs wurde abgewiesen.

Page 24: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Am 3. November 2008 erhob Herrn Ursprung Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats bzw. der Stadt V sowie die Anerkennung des Status als Wochenaufenthalter, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Page 25: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

1. Um welches Problem geht es hier?

Darum, ob Herr Ursprung sich in der Gemeinde V niedergelassen hat und sich entsprechend anmelden muss.

Wo ist das geregelt?

Page 26: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

1. Um welches Problem geht es hier?

Darum, ob Herr Ursprung sich in der Gemeinde V niedergelassen hat und sich entsprechend anmelden muss.

Im Gemeindegesetz:

Eine Person meldet sich bei der politischen Gemeinde an, wenn sie sich dort niederlässt oder dort einen Aufenthalt begründet (§ 32 Abs. 1 lit. a und b GemeindeG).

Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen (§ 36 GemeindeG).

Bei der Anmeldung zum Aufenthalt kann der Nachweis verlangt werden, dass der Wohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GemeindeG).

Page 27: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

2. Welches sind Argumente für eine Anmeldung von AS in V? 

Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers = in V, da

- zu X keine familiäre oder sittliche Pflichten gegenüber Familienan-gehörigen (z.Bsp. Kinder, Lebenspartnerin, pflegebed. Eltern).

- Übertritt in Erwerbsleben = Lockerung der Bindung zu Eltern und Beginn der wirtschaftlichen Selbständigkeit = Ort der Arbeit = neuer Lebensmittelpunkt.

- unbefristete Vollzeitstelle = Indiz längeren Verbleibens- Sorge für Nichten, Neffen oder Patenkinder nur relativ wichtig- Pflege kollegialer Beziehungen am Arbeitsort dagegen wichtig.

- Soziale Vernetzung durch die Mitgliedschaft im Golfclub B nicht relevant.

- höhere Infrastrukturkosten am Arbeits- als am Wohnort mit 2,5-Zimmerwohnung höheren Standards.

Page 28: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

3. Welches sind Argumente gegen eine Anmeldung von AS in V? 

Lebensmittelpunkt = in X, da

- dort stärkere familiäre und kollegiale Beziehungen als an seinem Arbeitsort in V (Eltern und Schwestern, Patenkind, zahlreiche Kollegen und Cousins).

- U. ist noch jung und hat sich noch nicht vollständig vom Elternhaus und Heimatort gelöst, was regelmässige Rückkehr zeigt, inklusive Mitgliedschaft im Golfclub B.

- Fraglich ob effektiv sozialen Kontakte in V. - Fragliche Absicht betr. Dauer des Verbleibs in V; Wohnung nur

gemietet.

Page 29: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

4.  Hat sich AS in V niedergelassen? Wie entschied das Verwaltungsgericht?

- Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil, nicht der zivilrechtliche Wohnsitz oder andere Spezialwohnsitze.

- Ort der Niederlassung bestimmt sich in der Regel nach den gleichen Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz; massgebendes Kriterium = Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen.

- Die Anmeldung zur Niederlassung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wobei objektive Merkmale (feststellbare Sachverhalte) und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind.

Page 30: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

- Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Lebensmittel-punkt = in der Regel am Arbeitsort, wenn eine ledige Person unter der Woche am Arbeitsort wohnt und am Wochenende zum Wohnort der Eltern und Geschwister zurückkehrt. Vor allem wenn die Person dort eine Wohnung eingerichtet hat, in einer Partnerschaft lebt oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Ausnahmsweise: Lebensmittelpunkt = wo sich die Person am Wochenende aufhält, z.B. wenn mehr als nur familiäre Beziehungen ein Übergewicht zu diesem Ort begründen. Relevante Faktoren = Dauer des Arbeitsverhältnisses, Alter der Person, Wohnort und Beziehung zu Eltern und Freunden. Wohnsituation am Arbeitsort.

- Beweislast eines vom Arbeitsort abweichenden Lebensmittel-punktes = beim Beschwerdeführer. Falls dieser aber engere Beziehungen zum Ort der Familie darzulegen vermag, so hat die Arbeitsortgemeinde den gegenteiligen Nachweis zu erbringen.

Page 31: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

- Vorliegend: Beschwerdeführer = 29 Jahre alt, seit 2007 in V und jedes Wochenende zu Eltern nach X zurückkehrt, wo er seine Kindheits- und Jugendzeit verbracht hat. U. brachte zudem mehrere Briefe zum Beleg seiner Behauptungen; demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin keine Angaben gemacht, die auf einen engen Bezug des Beschwerdeführers zum Arbeitsort schliessen liessen; sie äussert sich lediglich in Form von Vermutungen über mögliche soziale Kontakte des Beschwerdeführers in V. Vor dem Hintergrund der geschilderten Beweislage ist davon auszugehen, dass sich das gesellschaftliche Leben des Beschwerdeführers überwiegend am Wochenende in X abspielt.

der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers momentan immer noch in X.

Demgemäss entschied das Gericht: Gutheissung der Beschwerde

Page 32: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Fallbeispiel 2: Das ungewollte Abmelden des Angelo NontantofideleGrundlage: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22.1.2009 (VB.2008.00521)

Herr Nontantofidele, geb. 1969, von C, zog mit seiner Ehefrau per 1. April 2004 nach B. Nach der Trennung des Ehepaares per 1. Mai 2005 blieb die Ehefrau in der ehelichen Wohnung, während ihr Mann keine feste Bleibe mehr hatte. Nachdem die Ehefrau am 31. Januar 2006 wegzog, blieb Nontantofidele, welcher der Gemein-de B lediglich eine Postadresse bei seinen Eltern in D bekannt gab, auf Zusehen hin in B angemeldet. Nach einer entsprechenden An-meldung leistete die Gemeinde B dem Ehemann Nothilfe, nachdem Herr Nontantofidele seine Arbeitsstelle bei einer Baureinigung in X verlor. Das Ehepaar wurde am 30. August 2006 rechtskräftig ge-schieden. Am 24. Juli 2007 meldete die Einwohnerkontrolle von B den Mann per 31. Juli 2007 nach D ab, worauf er eine rekursfähige

Page 33: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Abmeldeverfügung verlangte. Nachdem die Einwohnerdienste von D seine Anmeldung ablehnten, beschloss die Einwohnerkontrolle von B am 3. Dezember 2007, die Abmeldung per 31. Juli 2007 auf "nach Unbekannt" zu ändern und den Mann wegen Unterlassung der Abmeldung eine Busse von Fr. 80.- aufzuerlegen.

Mit Rekurs vom 3. Januar 2008 an den Bezirksrat von W wandte sich Nontantofidele sowohl gegen die Abmeldung als auch gegen die auferlegte Busse und beantragte die Aufhebung des Beschlus-ses vom 3. Dezember 2007. Zur Begründung wies er darauf hin, dass er noch keinen neuen anderen Wohnsitz begründet habe und deshalb nach wie vor in B wohne. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs in Bezug auf die Aufhebung der Busse mangels Zuständigkeit nicht ein und wies den Rekurs im Übrigen ab. Dagegen erhob Nontanto-fidele Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte seine Rekursanträge.

Page 34: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

1. Um welches Problem geht es hier?

Wo hat Herr Nontantofidele seinen polizeilichen Wohnsitz und wo ist er niedergelassen? Hat er einen Anspruch auf Anmeldung in der Gemeinde

Ist geregelt im ….., und zwar so dass…..

Page 35: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Vgl. Fallbeispiel 1: Geregelt im Gemeindegesetz:

Eine Person meldet sich bei der politischen Gemeinde an, wenn sie sich dort niederlässt oder dort einen Aufenthalt begründet (§ 32 Abs. 1 lit. a und b GemeindeG).

Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen (§ 36 GemeindeG).

Bei der Anmeldung zum Aufenthalt kann der Nachweis verlangt werden, dass der Wohnsitz in einer anderen Gemeinde liegt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GemeindeG).

Plus:- Zur Meldepflicht gehört auch das Ab- und Ummelden (§ 32 Abs. 1

lit. d.-f. GemeindeG)- Die Meldefrist beträgt 14 Tage ab Eintritt des zu meldenden Ereig-

nisses (§ 34 Abs. 1 GemeindeG).- Es wird mit Busse bestraft, wer die Meldepflicht verletzt (§ 39g

GemeindeG).

Page 36: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

2. Wo hatte Nontantofidele seine Niederlassung, wo seinen polizeilichen Wohnsitz nach dem Auszug aus der Wohnung und wie hat das Verwaltungsgericht entschieden?

Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort massgebend. Die Niederlassung ist dort, wo die engsten Beziehungen besteht. Die engste Beziehung bestimmt sich 1) nach der Absicht des dauernden Verbleibens und 2) der Qualität des Ortes als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Dies muss sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen.

- Niederlassung des Beschwerdeführers in B erlosch bei Verlassen der ehelichen Wohnung im Mai 2005. Grund: die Rechtsordnung kennt keine fiktive Verlängerung der Niederlassung und aus der  

Page 37: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Niederlassungsfreiheit gibt es keines Anspruch einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen.

- Kein objektiver Nachweis der Verbundenheit mit B erbracht.

- Aber auch keine Neubegründung eines Wohnsitzes. Der Beschwerdeführer erfülle in keiner Gemeinde das erforderliche objektive Merkmal des tatsächlichen Wohnens (weder in B noch sonstwo) und verfügt somit über keine Niederlassung, weshalb die Gemeinde B zu Recht dessen Abmeldung nach Unbekannt verfügte.

- Die Tatsache, dass die Gemeinde B dem Beschwerdeführer Nothilfe im Sinn ausgerichtete, präjudizierte ebenfalls kein Niederlassung.

Die Abmeldung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden.

Page 38: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

- Zur Busse: Hier ist der Bezirksrat nicht zuständig. Das Verfahren zur Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Busse nach der Polizeiverordnung läuft über ein Begehren um gerichtliche Beurteilung an das zuständige Bezirksgericht, da es sich dabei um eine strafrechtliche Angelegenheit handelt.

Demgemäss entschied das Gericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

 

 

Page 39: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Fallbeispiel 3: Griechischer Wein statt Zürcher Kirsch Grundlage: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28.2.2008 (VB.2007.00545)

Agorastos Feistos und seine Frau wohnten in ihrer Mehrfamilien-hausliegenschaft an der L-Strasse 01 in R, wo sie sich zeitweise auch heute noch aufhalten. Seit dem 1. März 2003 lebte Herr Feistos und seine Frau jedoch offenbar vorwiegend in Griechenland und waren bei der Einwohnerkontrolle R nicht mehr gemeldet. Auf sein entsprechendes Begehren wurde er rückwirkend auf 1. Januar 2004 wieder angemeldet, wobei vorausgesetzt wurde, dass ihm die Brief- und Paketpost, insbesondere für den amtlichen Verkehr, reibungslos zugestellt werden könne. In der Folge blieben indessen in der Zeit zwischen Februar 2004 und Juni 2007 zahlreiche postalische Zustellungsversuche erfolglos. Mit Präsidialverfügung des Gemeinderats vom 15. März 2006 wurden Herr Feistos und

Page 40: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

seine Frau mit Wirkung ab 16. April 2006 in der Gemeinde abge-meldet, welche Anordnung allerdings ebenfalls nicht zugestellt werden konnte. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 wurde die Abmeldung wieder aufgehoben.

Der Gemeindepräsident verfügte am 8. Juni 2007 erneut die Abmel-dung von Herr und Frau Feistos, welche Verfügung ihnen erst auf-grund eines zweiten Versuchs zugestellt werden konnte. Dagegen wandten sie sich am 6. Juli 2007 mit einer Einsprache an den Ge-meinderat R, welcher diese am 17. Juli 2007 abwies.

Am 22. August 2007 erhob Herr Feistos dagegen einen Rekurs. In der Rekursschrift führte er aus, er beziehe seit dem Jahr 2000 je eine halbe Rente der IV und der BVK; trotz seiner häufigen Aufenthalte im Ausland, insbesondere in Griechenland, wo er sich namentlich aus gesundheitlichen Gründen aufhalte, habe er die Verbindungen zu R nicht abgebrochen; er sei auch nirgends im

Page 41: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Ausland registriert. In der ihm gehörenden Liegenschaft an der L-Strasse 01 sei die Wohnung im Erdgeschoss an eine Drittperson vermietet; im Obergeschoss wohne sein Sohn C, während die Dachwohnung mit Kochnische, Dusche, WC und Lavabo von ihm benutzt werde. Im Jahr 2006 habe er sich viereinhalb Monate in R aufgehalten, im Jahr 2007 (bis zum Zeitpunkt der Rekurserhebung Ende August) etwas mehr als einen Monat. Ab Mitte Oktober 2007 werde er sich wegen verschiedener Amtsgeschäfte (Vorladungen beim Steuerkommissär und beim früheren Arbeitgeber) wieder in R aufhalten. Als Belege für seine Anwesenheit in R reichte er Abrech-nungen über Benzinbezüge und andere Garagendienstleistungen, Bankauszüge über seine Konten bei der G-Bank-Filiale in R sowie Leistungsabrechnungen der F-Krankenversicherung ein. Der Sohn C sei bevollmächtigt, die Post in R in Empfang zu nehmen, wenn sie sich nicht in der Schweiz aufhielten; Schwierigkeiten bei postali-schen Zustellungsversuchen hingen mit vorübergehenden Abwe-

Page 42: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

senheiten des Sohnes zusammen. Der Bezirksrat von R wies den Rekurs am 29. Oktober 2007 ab.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2007 ersuchte Herr Feistos das Ver-waltungsgericht um Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats R vom 17. Juli 2007 sowie des Rekursentscheids vom 29. Oktober 2007. Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 wurde er da-rauf hingewiesen, dass die Beschwerdeschrift keine Originalunter-schrift enthalte und keine Unterschrift seiner Ehefrau aufweise; es wurde ihm eine Nachfrist angesetzt, um den erstgenannten Mangel zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Innert Frist reichte der Mann das Original seiner Eingabe vom 8. Dezember 2007 (mit Originalunterschrift) ein.

Page 43: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

1. Wer ist Beschwerdeführer bzw. stellt das Einreichung der Beschwerde ohne Unterschrift der Frau einen erheblichen Mangel dar?

In welchem Namen erfolgte die Beschwerde? – Nur durch Herr Feistos. Zwar ist es, namentlich unter Ehepartnern, nicht ausge-schlossen, eine stillschweigende Bevollmächtigung anzunehmen. Eine solche Annahme würde sich hier aber angesichts des geschil-derten Verfahrensablaufs (Hinweis an den Beschwerdeführer per Verfügung) verbieten.

War er zur Beschwerde nur in eigenem Namen berechtigt? – Herr Feistos ist in der streitbetroffenen Angelegenheit auch ohne Beteili-gung der Ehefrau parteifähig und daher auch im Sinn von § 21 VRG zur alleinigen Beschwerdeführung legitimiert; es liegt keine notwen-dige Streitgenossenschaft vor, welche die Mitwirkung der Ehefrau voraussetzen würde.

Page 44: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

2. Was spricht für, was gegen den polizeilichen Wohnsitz des Herrn Feistos in R?

Pro:- Keine Anmeldung im Ausland- Eigentum an der Liegenschaft an der L-Strasse 01 - Aufenthalt in R im Jahr 2006 viereinhalb Monate in R, im Jahr 2007

(bis zum Rekurs) etwas mehr als einen Monat, seither wieder vermehrt.

- Verschiedene Belege zur Bestätigung. - Sohn besorge Postverkehr sonst postalische Erreichbarkeit

gegeben.

Page 45: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

2. Was spricht für, was gegen den polizeilichen Wohnsitz des Herrn Feistos in R?

Contra:

- die kurze Dauer, während welcher sich der Rekurrent 2006 und 2007 in R aufhielt Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht mehr in R.

- Von seiner Ehefrau wurde in der Rekursschrift mit keinem Wort geltend gemacht, dass sie sich überhaupt je in der Schweiz aufhalte.

- Herr Feistos selbst kehrt offenbar immer wieder für Arztbesuche und Behördentermine in die Schweiz zurück daraus lässt sich bei nur kurzem Aufenthalt in R kein Lebensmittelpunkt ableiten, ebenso wenig aus der Führung von Bankkonten in der dortigen Filiale, sowie aus dem Umstand, dass er in R eine Liegenschaft besitze, deren Dachwohnung von ihm bei seinen dortigen Aufenthalten benutzt wird.

Page 46: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

- Fehlende Erreichbarkeit von Hr. Feistos durch die zahlreichen misslungenen Zustellungsversuche an die L-Strasse 01 in R widerlegt.

- Fehlende Anmeldung bei einer Botschaft oder einem Konsulat im Ausland lässt auch nicht auf eine Beibehaltung des polizeilichen Domizils in R schliessen; dieser Umstand kann auch damit zusam-menhängen, dass er Verpflichtungen im Ausland entgehen oder Vorteile in der Schweiz erlangen will. In diesem Zusammenhang ist auch die Behauptung, bei den Aufenthalten im Ausland stets bei Verwandten und Bekannten zu wohnen, nicht glaubhaft.

Page 47: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

3. Wie entschied das Verwaltungsgericht?

- Entsprechend den Argumenten Contra- Plus: nicht auf blosse Vermutungen abgestützt, sondern abgestützt

auf Behauptungen des Herrn Feistos selbst.

- Erhebliches Gewicht: Scheitern der erwiesenermassen zahlreiche postalische Zustellungsversuche zwischen Februar 2004 und Juni 2007. Die postalische Erreichbarkeit im Hinblick auf amtliche Zu-stellungen ein wichtiger Aspekt des polizeilichen Domizils. Zumal es der Beschwerdeführer gerade mittels dieses wichtigen Indizes (postalische Erreichbarkeit) in der Hand gehabt hätte, durch geeignete Vorkehren eine neue Sachlage zu schaffen, die allenfalls eine Neubeurteilung im Sinn einer Anpassung der ergangenen Verfügung erlauben würde.

Page 48: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

- Vorbringen, sich ab Oktober 2007 wieder während längerer Zeit in R aufgehalten zu haben, = irrelevant, weil das Verwaltungsgericht die Rechts- und Sachlage zu überprüfen hat, wie sie im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Beschwerdegegner (im Juni/Juli 2007) bestand. Zudem bilden die Ausführungen in der Beschwerdeschrift über die Verhältnisse seit Oktober 2007 keinen hinreichende Grund-lage für eine abweichende Neubeurteilung der Frage, ob der Be-schwerdeführer sein polizeiliches Domizil nun wiederum in R habe.

Demgemäss entschied das Gericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

 

 

Page 49: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Fallbeispiel 4: Der lange Arm des VaterlandsGrundlage: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7.2.2006 (VB.2005.00570)

A, B, C und D wurden mit Scheidungsurteil vom 29. November 2004 unter die elterliche Sorge ihres Vaters Sürtük Müslüm, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C, gestellt. Sie wohnten damals in Y. Am 5. Januar 2005 schloss der Vater einen Mietvertrag über eine Woh-nung an der L-Strasse in X ab, welche Wohnung, inklusive Telefon-anschluss auf den Namen des Vaters per Ende Januar 2005 be-zugsbereit war. Auf den 31. Januar 2005 meldete Herr Müslüm sich und seine vier Kinder in Y ab. Bevor er eine Anmeldung in X vor-nehmen konnte, wurde er auf einer Reise in die Türkei wegen nicht geleistetem Militärdienst durch die dortigen Behörden eingezogen und musste am 10. März 2005 einen 13 Monate dauernden Militär-dienst beginnen. Seither leben die Kinder zusammen mit der Mutter

Page 50: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

in der Wohnung in X. Die Mutter, die an sich nicht mehr mit der Fa-milie zusammenleben wollte, zog in die Wohnung, um die Kinder während der Abwesenheit des Vaters zu betreuen. Der Vater hatte bereits die Kinder in der Schule Y abgemeldet, und sie gingen seit Mitte Januar 2005 in X zur Schule.

Im Hinblick auf die Auslandabwesenheit des Vaters beschloss die Vormundschaftsbehörde Y am 19. April 2005, eine bestehende Er-ziehungsbeistandschaft über die Kinder nach Art. 308 ZGB weiter-zuführen sowie zusätzlich eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 3 ZGB zu errichten.

Der Beistand sprach am 27. April 2005 bei der Einwohnerkontrolle X vor, um die Kinder dort anzumelden, was vom Amtschef verweigert wurde. Der Beistand ersuchte hierauf am 3. Mai 2005 den Stadtrat X, den Amtschef aufsichtsrechtlich zur Entgegennahme der Anmel-dung anzuweisen oder in dieser Sache einen beschwerdefähigen

Page 51: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Entscheid zu fällen. Der Stadtrat X beschloss am 23. Juni 2005, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben und die Anmeldung zu verweigern.

Den dagegen am 21. Juli 2005 erhobenen Rekurs hiess der Bez-irksrat Z am 5. Oktober 2005 gut; er wies den Stadtrat X an, die An-meldung der Rekurrenten rückwirkend auf den 1. Februar 2005 vor-zunehmen.

Mit Beschwerde vom 28. November 2005 beantragte die Stadt X dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des Bezirksrats Z vom 5. Oktober 2005 aufzuheben und den Entscheid des Stadtrates X vom 23. Juni 2005 zu bestätigen. Sie stellt die Feststellung in Fra-ge, dass der Vater vor seiner Abreise in die Türkei noch für mehrere Wochen in der neuen Wohnung in X gewohnt habe, und es sei un-geklärt, wann genau der Vater in die Türkei abgereist sei und ob er sich zuvor noch in der neuen Wohnung aufgehalten habe. Zudem

Page 52: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

sei noch die Vormundschaftsbehörde in Y zuständig, und damit sei der Wohnsitz der unmündigen Kinder ebenfalls in Y zu suchen, sich dort mit der Vormundschaftsbehörde der vorübergehende Inhaber der elterlichen Gewalt befinde.

Der Bezirksrat Z beantragte dem Gericht am 14. Dezember 2005 sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag liessen A, B, C und D durch ihren Beistand bzw. durch den von diesem bestellten Rechtsvertreter stellen. 

Page 53: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

1. Was ist hier das Problem?

Wo ist das polizeiliche Domizil und die Niederlassung der minderjährigen Kinder A – D?

Wurde für dies Personen in der Gemeinde X eine Niederlassung begründet?

Gesetzliche Regelung wie in den vorgehenden Fällen im gemäss Gemeindegesetz.

Die Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen anhand objektiver Merkmale bestehen.

Page 54: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

2. Was spricht für die Annahme der Niederlassung der Kinder

in der Gemeinde X?

- A, B, C und D wurden mit Scheidungsurteil vom 29. November 2004 unter die elterliche Sorge ihres Vaters gestellt,

- Vater schloss anfangs Januar 2005 einen Mietvertrag über eine Wohnung in X ab, welche Wohnung per Ende Januar 2005 bezugsbereit war.

- Auf den 31. Januar 2005 meldete Herr Müslüm sich und seine vier Kinder in Y ab.

- Vater lebte mit den Kindern vor Abreise auch mehrere Wochen in der Wohnung in X.

- Kinder leben seither in X und gehen dort seit Mitte Januar zur Schule

Page 55: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

3. Was spricht gegen die Annahme der Niederlassung der

Kinder in der Gemeinde X?

- Lediglich Absicht der Anmeldung und der Bekanntgabe des Lebensmittelpunkts in X.

- Erziehungsbeistandschaft indiziert als vormundschaftliche Massnahme einen zivilrechtlichen Wohnsitz noch in Y. Zusatzargument: Die von der Vormundschaftsbehörde Y ange-ordnete Beistandschaft ist unverhältnismässig, weil ungeeignet; korrekt wäre: eine Vormundschaft errichten und dem Vormund den Auftrag erteilen, einen Pflegeplatz zu finden dann klar, dass Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB am Ort der VB in Y.

- Unklare Zeitverhältnisse betreffend die Abreise des Vaters in die Türkei und nicht belegt, dass Vater bereits in neuer Wohnung lebte.

Page 56: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

4. Was entschied das Verwaltungsgericht ?

- Das Gericht erwog zuerst die geltenden Ab- und Anmeldepflichten gemäss GemeindeGesetz.

- plus: Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort massgebend. Die Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person muss sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen.

- plus: Bei Gleichwertigkeit zweier örtlicher Anknüpfungspunkte gilt der Ort als Niederlassung, an welchem zuerst eine Wohnsitznahme erfolgte. Der Grundsatz der Priorität hat aber keine absolute Geltung; massgeblich die Abwägung des Einzelfalls.

Page 57: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

- plus: Unmündige sind am Ort des Inhabers der elterlichen Sorge zur Niederlassung angemeldet. Das Meldeverhältnis in einer zürcher-ischen Gemeinde darf aufrechterhalten werden, wenn der Ausland-aufenthalt zu Sonderzwecken erfolgt und die jederzeitige Rückkehr gewährleistet erscheint.

- Herr Müslüm wollte im Frühjahr 2005 lediglich für einen kurzen Aufenthalt in die Türkei reisen und wurde dort gegen seinen Willen arretiert eine Wohnsitzverlegung ins Ausland steht nicht zur Diskussion.

- Mit der Abmeldung in Y und der Miete der Wohnung in X bestand kein Zweifel, dass der Vater beabsichtigte, sich dauernd in X nieder-zulassen und vor seiner Abreise in die Türkei auch bereits den Mit-telpunkt seiner Lebensbeziehungen dorthin verlegte.

- Mit der Abmeldung bestand kein Bezug mehr zur Gemeinde Y.

Page 58: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

- Umstünde zeigen, dass der Vater zusammen mit den Kindern (den Beschwerdegegnern) seinen Lebensmittelpunkt von Y nach X verlegen wollte und dass diese Absicht jedenfalls insoweit bereits umgesetzt wurde, als die Kinder dort wohnen und zur Schule gehen. Unter diesen – besonderen – Umständen kommt für die Bestim-mung des polizeilichen Domizils der Frage, ob und wie lange er sich vor der Abreise in die Türkei noch selber in der neuen Wohnung aufgehalten habe, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Wesentlich: Die vier Kinder leben seit Mitte Januar 2005 in einer Wohnung in X und gehen dort auch zur Schule.

- Unter diesen besonderen Umständen: Grundsatz, dass Unmündige am Ort des Inhabers der elterlichen Sorge zur Niederlassung anzumelden sind = irrelevant. Es kann hier offen bleiben, wo der Vater den Wohnsitz hat. Denn einerseits ist die Regel von Art. 25 Abs. 1 ZGB, wonach als Wohnsitz des Kindes der Wohnsitz der Eltern bzw. jener des Elternteils, dem das Sorgerecht zukommt, gilt,

Page 59: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

zwingend nur für den zivilrechtlichen Wohnsitz massgebend und irrelevant für polizeiliches Domizil.

- Ebenso kein Spezialdomizil aus verlängerter Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde Y, selbst wenn diese falsch wäre. Für die Bestimmung des polizeilichen Domizils kommt es nicht auf die Rechtmässigkeit und Angemessenheit vormundschaftlicher Massnahmen ankommen.

- Und schliesslich: Auch kein fiktiver Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB ist auf öffentlichrechtliche Spezialdomizile wie die polizeiliche Niederlassung nicht anwendbar.

Demgemäss entschied das Gericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Page 60: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Fallbeispiel 5: Schöner Wohnen im BriefkastenGrundlage: Urteil Bundesgericht vom 13. März 2009 (2C_20/2009; Beschwerde gegen ein Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Dezember 2008)

Die Y. meldete sich am 11. September 1996 auf der Gemeinde G. als unter der Adresse L-Strasse 100 Niedergelassene an. Am 3. Juli 2000 meldete sich auch ihr Ehemann mit derselben Adresse an. Nachdem die Einwohnerkontrolle G. im Februar 2006 davon Kennt-nis erhalten hatte, dass Y. und X. an dieser Adresse nie eine Woh-nung gemietet hatten, sondern dort lediglich über eine Briefkasten-adresse verfügten, meldete sie das Ehepaar am 22. September 2006 "nach unbekannt" ab und stellte fest, dass sich der Wohnsitz von X. und Y. nicht in G. befinde. Y. und X. stellten den Antrag, die Abmeldung Rückgängig zu machen. Am 5. Februar 2007 hinterlegte das Ehepaar X.-Y. seine Schriften bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern. Das zuvor gestellte Gesuch, die Abmeldung rück-gängig zu machen, erklärte der Gemeinderat G. am 29. März 2007

Page 61: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

mangels rechtserheblichen Interesses als erledigt.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern hiess die von Y. und X. dagegen gerichtete Beschwerde gut und stellte fest, der Entscheid des Gemeinderates vom 29. März 2007 sei nich-tig, soweit er feststellt, der Wohnsitz der Beschwerdeführer befinde sich nicht in G.; eine solche Feststellung ist nur im Zusammenhang mit einer konkreten Streitfrage möglich, welche an den Wohnsitz anknüpfe.

Auf Beschwerde der Gemeinde G. hob das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern diesen Entscheid auf und stellte fest, dass die registerrechtliche Abmeldung aus der Gemeinde G. rechtmässig sei.

X. und Y. erhoben hiergegen Beschwerde und beantragten, ihr Niederlassungsrecht zu schützen bzw. wiederherzustellen. Zur Be-gründung führen sie aus, dass sie eine Wohngelegenheit an der L-Strasse 101 beim ehemaligen Nachbarn hätten nützen können. Es sei damit zumindest ein relevanter Aufenthalts begründet worden.

 

Page 62: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

1. Worum geht es hier ?

Ist die Abmeldung zu Recht geschehen oder ist mindestens von einem relevanten Aufenthalt auszugehen?

Streitgegenstand bildet der polizeiliche Wohnsitz und damit die Niederlassung der Beschwerdeführer.

Gesetzliche Grundlage:

- Das kantonale Gesetz vom 1. Dezember 1948 über die Nieder-lassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (NG/LU) (ähnlicher Inhalt wie GemG) bzw.

- das Registerharmonisierungsgesetz RHG (i.K. seit 1.11.2006) und die dort enthaltenen Definitionen einer Niederlassungs- und einer Aufenthaltsgemeinde.

Page 63: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

2. Wurde die Beschwerde zu Recht erhoben?

Eine Gemeinde ist eine Niederlassungsgemeinde, wenn sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens dort aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss;

als Aufenthaltsgemeinde bezeichnet sie jene, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält.

Auch die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 BV) berechtigt nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Page 64: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

X. und Y. meldeten sich in G. an, ohne dort je Mieter oder Unter-mieter von bewohnbaren Räumen gewesen zu sein und auch auf Nachfrage konkretisierten sie ihre tatsächlichen Wohnverhältnisse nicht.

Eine Wohngelegenheit beim Nachbarn wurde ebenfalls nie belegt.

Es kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer während dreier Monate Gastrecht im Haushalt der ehemaligen Nachbarn beanspruchten.

Eine höchstens sporadischen Anwesenheiten kann mangels der erforderlichen Intensität weder eine Niederlassung noch einen Aufenthalt begründen.

Somit entschied das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen

 

Page 65: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Fallbeispiel 6: Das nicht so lustige ZigeunerlebenGrundlage: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3.8.2004 (VB.2004.00153)

Django Heimatlos ist deutscher Staatsangehöriger und gehört zur Bevölkerungsgruppe der Fahrenden. Am 21. Januar 2000 meldete er sich auf der Gemeinde X zur Niederlassung an. Für die Winter-semester 1999/2000, 2000/2001 und 2001/2002 erhielt er von der Gemeinde eine Bewilligung zum Bezug eines Standplatzes an der L-Strasse, wo er in der Folge jeweils auch den Winter verbrachte, das letzte Mal bis zum 26. März 2002. Als ihm die gleiche Stand-platzbewilligung für das Wintersemester 2002/2003 verweigert worden war, liess er sich in diesem Winter nicht mehr in X nieder.

In der Folge stellte die Einwohnerkontrolle von X im Dezember 2002 in Aussicht, dass sie Herrn Heimatlos von Amtes wegen aus dem Einwohnerregister der Gemeinde streiche. Auf seinen Protest hin verfügte der Gemeinderat X am 14. Juli 2003 die rückwirkende

Page 66: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Sache durchzuführen und es sei die angefochtene Verfügung aufzu-heben. Die Beschwerde begründete er damit, dass die Gemeinde ihm ohne triftige Gründe den Standplatz für den Winter 2002/2003 verweigert und ihm damit die Möglichkeit der Niederlassung ent-zogen habe. Wenn daran angeknüpft werde, dass er den Winter 2002/2003 nicht in X verbracht habe, obwohl er dies doch beab-sichtigt hätte, so geschähe dies zu Unrecht und es dies sei ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot.

Page 67: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

1. Gibt es öffentliche Verfahren in solchen Angelegenheiten?

Nein! Die Garantien eines fairen Gerichtsverfahrens nach Art. 6 EMRK können beansprucht werden, wenn entweder über zivil-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stich-haltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden ist. Das ist bei Streitigkeiten über den Aufenthalt, Niederlassung, Asylge-währung, Ausweisung oder Wegweisung ausländischer Personen nicht der Fall, und es ergibt sich auch aus der Europäischen Men-schenrechtskonvention kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Page 68: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

2. Worum geht es hier?

Darum, ob Herr Heimatlos einen Anspruch auf Anmeldung zufolge polizeilicher Wohnsitznahme hat und ob die Abmeldung zu Recht erfolgte.

Gesetzliche Regelung wie in den vorgehenden Fällen im gemäss Gemeindegesetz.

Die Anmeldung zur Niederlassung hat am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen anhand objektiver Merkmale bestehen.

Page 69: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

3. Wurde die Beschwerde zu Recht erhoben?

- Die Niederlassung ergibt sich alleine aus dem Aufenthalt zum Wohnen. Es komme dabei auf das tatsächliche Wohnen an, für das nur feststellbare objektive Merkmale, nicht subjektive Wünsche, Mo-tive oder mentale Verbundenheit mit einem Ort massgeblich sind.

- Fahrende sind dort zur Niederlassung angemeldet, wo sie über einen festen Standplatz für längere Aufenthalte – z.B. für ein Winterquartier – verfügen.

- Da Herr Heimatlos seinen Standplatz in X am 26. März 2002 ver-liess, ohne im folgenden Winter dorthin zurückzukehren, hatte er keinen festen Standplatz mehr für das Winterquartier in X. Wenn ein Fahrender den Winter an einem anderen als dem gewöhnlichen Winterstandort verbringe, so begründe er damit grundsätzlich in der neuen Aufenthaltsgemeinde einen polizeilichen Wohnsitz.

Page 70: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

- Ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe ist betreffend die Festsetzung des polizeilichen Wohnsitzes ebenfalls nicht ausschlaggebend, da dieser vom Unterstützungswohnsitz differieren.

4. Wurde Herr Heimatlos von der Gemeinde X diskriminiert?

……………

Page 71: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

4. Wurde Herr Heimatlos von der Gemeinde X diskriminiert?

Art. 8 BV bestimmt: 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der

Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Frage: Wirkt sich die vom Bezirksrat praxiskonform vorgenommene Auslegung und Anwendung des kantonalen Gemeindegesetzes im Einzelfall gegenüber dem Beschwerdeführenden als Mitglied einer nach Art. 8 Abs. 2 BV zu schützenden Bevölkerungsgruppe indirekt diskriminierend aus?

…………..

Page 72: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

a) Fahrende = Anerkannte nationale Minderheit.

b) Es kann nicht von vornherein angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer aus der polizeilichen Abmeldung überhaupt kein Nachteil erwächst, auch wenn die Anknüpfung für den zivilrecht-lichen Wohnsitz oder für Spezialdomizile grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist. Immerhin erleichtert eine bestehende polizeiliche Anmeldung die verschiedenen anderen Anknüpfungen, die in der Praxis vermutungsweise folgen.

Eine indirekte Diskriminierung liegt gemäss BGer vor: Wenn eine Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Ange-hörige der einen gegenüber denjenigen einer anderen Bevölke-rungsgruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre.

Frage: Wirkt sich die die kantonale Regelung über das polizeiliche Domizil und deren praxisgemässe Handhabung sich im Ergebnis und im Vergleich mit der sesshaften Bevölkerung nachteilig für die Fahrenden aus?..............

Page 73: VZE – Forum Arosa 14.6. – 16.6.2010 Melderecht. Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich Programm Vorstellung 1 Teil: Begriffsbestimmung.

Birgelen Wehrli Rechtsanwälte, Zollikerstrasse 27, 8008 Zürich

2 Teil: Fallbeispiele anhand von Gerichtsentscheiden zum Melderecht

Nein. Herr Heimatlos ist nicht anders gestellt als irgendein sess-hafter Mieter, der für die Begründung eines polizeilichen Domizils ebenfalls darauf angewiesen ist, mit privaten Vermietern oder mit der öffentlichen Hand einen Mietvertrag über eine Wohnung zu schliessen. Verliert ein Niedergelassener diese Wohnung – wenn auch wider Willen – und muss er in der Folge aus der Gemeinde wegziehen, so führt dies zum Verlust des polizeilichen Domizils. Da-bei kann er sich zwar gegen die Wohnungskündigung mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen des Mietrechtes wehren, nicht aber gegen die aus dem Wohnungsverlust resultierende Folge der Abmeldung.

Herr Heimatlos hätte sich bereits gegen den Entzug, Verlust oder die Verweigerung einer Standplatzbewilligung zur Wehr setzen kön-nen. Das unterliess er, und es kann dies nicht nachgeprüft werden.

Demgemäss entschied das Gericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.