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Wirtschafts- und Vertragsrecht Xpert Business 8x8 Wirtschaftswissen Baustein 2

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Wirtschafts- undVertragsrecht

Xpert Business 8x8 WirtschaftswissenBaustein 2

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Wirtschafts- und Vertragsrecht

Herausgeber: Dr. Bernd Arnold,Leiter der Masterprüfungszentrale Xpert Business

1. Auflage, POD-1.2 Druckversion: 20.02.2007

8x8-Konzeption, Projektkoordination: Ralf Schlötel, Diplom-Ingenieur

Beratende Mitarbeit: Elke-Heidrun Schmidt M.A.; Diplom-Ökonomin; Fachbereichsleiterin Wirtschaft und EDV der VHS Brunsbüttel

Mitarbeit: Michael Schmitt, Bietigheim-Bissingen

Umschlaggestaltung: fs-design, Ilmenau

Druck: Educational Consulting GmbH, Ilmenau

Printet in Germany

© EduMedia GmbH, Stuttgart 2007

Alle Rechte, insbesondere das Recht zu Vervielfältigung, Verbreitung oder Übersetzung, vorbehalten. Kein Teildes Werkes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form reproduziert oder unter Ver-wendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Der Verlag haftetnicht für mögliche negative Folgen, die aus der Anwendung des Materials entstehen.

www.edumedia.de

ISBN 978-3-86718-601-8

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Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

ich freue mich über Ihr Interesse an der Xpert Business Reihe. Gerade in der heutigen Zeit, in der mehr denn jeInteresse und Verständnis für volks- und betriebswirtschaftliche Fragen erwartet werden, spielt auch das in die-sem Band vorgestellte Thema eine wichtige Rolle für die Perspektive am Arbeitsplatz bzw. für die Perspektivederer, die vor dem Eintritt ins Berufsleben stehen.

Der vorliegende Band wurde entwickelt, um Ihnen das Lernen im Kurs und zu Hause zu erleichtern. Er fasst denLernstoff aktuell zusammen und hilft, das Mitschreiben zu minimieren. So kann Ihre wertvolle Aufmerksamkeitauf das Kursgeschehen gerichtet bleiben.

Der Inhalt des Bandes ist in enger Zusammenarbeit von Verlag und Masterprüfungszentrale entstanden; derAutor ist erfahrener Praktiker und lehrt an verschiedenen Institutionen der Erwachsenenbildung.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, aber auch Freude mit dem vorliegenden Band und hoffe, dass Sie durch die Arbeitmit den Büchern der Reihe Xpert Business nicht nur mehr Wissen und Können, sondern auch noch mehr Spaßam Lernen gewinnen.

Ihr

Dr. Bernd Arnold

Leiter der Masterprüfungszentrale Xpert Business

Anmerkung:

Damit unsere Unterrichtsmaterialien lebendig und lesbar bleiben, haben wir in dem vorliegenden Band aufWortungetüme wie „LeserInnen“ u.ä. verzichtet und stattdessen die männliche Form verwendet. Bitte haben SieVerständnis für unser Vorgehen, liebe Leserin. Sie sind selbstverständlich ebenso gemeint, wenn wir z.B. von„dem Unternehmer“ oder „dem Mitarbeiter“ sprechen.

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I

Inhaltsverzeichnis:

1 Unsere Rechtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9

1.1 Verträge, die wir täglich schließen... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

1.2 Recht und Rechtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

1.2.1 Unsere Rechtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10

1.2.2 Die Funktionen des Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11

1.2.3 Rechtsbegriffe und Arten des Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11

Objektives Recht (Öffentliches und privates und Recht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12

Subjektives Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .13

Geschriebenes und ungeschriebenes Recht/Gesetze und Gewohnheitsrecht . . . . . . . . . . . . . . .14

Zwingendes und dispositives Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15

Formelles und materielles Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15

1.3 Rechtsordnung und Gewaltenteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

1.3.1 Gewaltenteilung: Judikative, Exekutive, Legislative . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15

1.3.2 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16

Die Rechtssubjekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16

Die Rechtsobjekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16

1.3.3 Gesetzgebungsinstanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17

2 Rechts- und Geschäftsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19

2.1 Rechtliche Grundlagen der Rechts- und Geschäftsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

2.1.1 Rechtsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20

2.1.2 Geschäftsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20

2.1.3 Geschäftsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20

Exkurs: Handlungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21

2.1.4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21

2.2 Der Taschengeldparagraph . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

2.3 Fallbeispiele: Geschäfts-/Geschäftsunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

3 Kaufmännische Rechtsgeschäfte und mögliche Störungen . . . . . .27

3.1 Formen kaufmännischer Rechtsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

Weitere wichtige Grundbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28

3.1.1 Kategorien kaufmännischer Rechtsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29

Ein- und zweiseitige Rechtsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29

Formbedingte und formlose Rechtsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .29

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Inhalt

3.2 Störungen im Rechtsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

3.2.1 Nichtigkeit von Rechtsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30

Nichtigkeit wegen Mängeln in der Willenserklärung und aufgrund gesetzlicher Regelungen . .30

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts aufgrund von Mängeln in der Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30

3.2.2 Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32

Gründe zur Anfechtung von Rechtsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33

Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung und Drohung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34

3.2.3 Fallbeispiele: Anfechtung von Rechtsgeschäften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .35

4 Besitz und Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37

4.1 Vorstellung wichtiger Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

4.1.1 Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38

4.1.2 Besitz und unrechtmäßige Besitznahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38

Abgrenzung zum gutgläubigen Erwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38

4.1.3 Fallbeispiel: Besitz und Eigentum“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .39

4.2 Besitz und Eigentum als Sicherungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

4.2.1 Die Sicherungsübereignung (§ 939 BGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .39

Vor- und Nachteile der Sicherungsübereignung; Vergleich zum Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . .40

Praktische Hinweise zum Thema Sicherungsübereignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .40

4.2.2 Der Eigentumsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41

Das Eigentumsvorbehaltsrecht des Verkäufers als Vorsorgeform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41

Die Vereinbarung zum Eigentumsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41

Erlöschen der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .42

Fallbeispiel: Eigentumsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .43

5 Vertrag I: Allgemeines Vertragsrecht, wichtige Vertragsarten . . .47

5.1 Willenserklärung und Rechtsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

5.1.1 Der Begriff "Willenserklärung" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48

5.1.2 Der Antrag bzw. das Angebot als Willenserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .48

5.1.3 Über die Wirksamkeit einer Willenserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .49

5.1.4 Einzelaspekte der Willenserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50

5.1.5 Grundsätzliches Zustandekommen von Verträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .51

5.1.6 Das Vertragswerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .51

Antrag und Annahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .51

Freibleibendes Angebot; Kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Unbestellte Waren . . . . . . . .52

Das Erfüllungs- und Verpflichtungsgeschäft aus dem Kaufvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52

5.1.7 Exkurs: Der Vorvertrag im Verhältnis zur Willenserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .52

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I

5.2 Wichtige Vertragsarten im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

5.2.1 Der Kaufvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .54

5.2.2 Der Miet- bzw. Pachtvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .54

5.2.3 Der Leihvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .55

5.2.4 Der Darlehensvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .55

5.2.5 Der Werk- bzw. Werklieferungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .55

5.2.6 Der Dienstvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .56

6 Vertrag II: Kaufvertragsarten, AGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .57

6.1 Arten von Kaufverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

6.1.1 Kaufvertragsformen nach Liefer- und Zahlungsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .58

6.1.2 Verträge nach Art, Beschaffenheit und Güte der Ware . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .58

6.1.3 Kaufvertrag nach dem Erfüllungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59

6.1.4 Verträge nach der rechtlichen Stellung der Vertragspartner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .59

6.2 Grundsätze der Vertragsgestaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

6.2.1 Grundsatz der Vertragsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60

6.2.2 Vertragsgestaltung und -typisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .60

6.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

6.3.1 Klärung des Begriffs AGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .61

6.3.2 Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .61

6.3.3 Festlegung und Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .61

6.3.4 Inhaltliche Grenzen bei derAnwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .62

7 Vertrag III: Störungen auf Lieferanten- und Käuferseite . . . . . . . .63

7.1 Störung von Verträgen auf Lieferantenseite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

7.1.1 Mangelhafte Lieferung als Form der Störung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .64

Rechte des Käufers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .64

Verschiedene Mängelarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .65

Prüf- und Rügepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .66

7.1.2 Lieferverzug als Form der Störung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .66

Rechte des Käufers bei Lieferverzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .67

Exkurs: Das Fixgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .67

7.2 Störung von Verträgen auf der Käuferseite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68

7.2.1 Störung des Vertrages durch käuferseitigen Annahmeverzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .68

Pflichten des Käufers bei Annahmeverzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .68

Rechte des Verkäufers beim Annahmeverzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .68

7.2.2 Störung des Vertrages durch käuferseitigen Zahlungsverzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .69

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Inhalt

Rechtliche Folgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .69

Außergerichtliches Mahnverfahren (Briefliches Mahnverfahren) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .70

Gerichtliches Mahnverfahren (mit Übersichtsschema) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .71

Schema: Gerichtliches Mahnverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .71

7.2.3 Fallbeispiele: Störungen auf der Käuferseite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .74

Fallbeispiele zum Lieferungsverzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .74

Fallbeispiele zum Annahmeverzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .75

8 Vertrag IV: Verjährung von Ansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .77

8.1 Über die Verjährung von Ansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78

8.1.1 Die wichtigsten Verjährungsfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .78

Bestimmungsgrößen der Verjährungsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .79

8.1.2 Die Wirkung der Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .80

8.2 Fallbeispiele: Verjährung von Ansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81

9 Sachwortverzeichnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .85

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1Unsere Rechtsordnung

Das erste Kapitel dieses Bandes bietet eine Einführungin das Recht und die Rechtsordnung; wichtige Funktio-nen, Begriffe und Arten des Rechts werden vorgestelltund geklärt. In einem zweiten Teil geht das Kapitel aufdie Gewaltenteilung ein, es befasst sich mit Rechtssub-jekten und -objekten sowie mit den Instanzen der Ge-setzgebung.

Inhalte:

Recht und Rechtsordnung

Die Funktionen des Rechts

Rechtsbegriffe und Arten des Rechts

Rechtsordnung und Gewaltenteilung

Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Gesetzgebungsinstanzen

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Unsere Rechtsordnung

1.1 Verträge, die wir täglich schließen...über die allgemeinen

Rechtsgrundlagen, die imBürgerlichen Gesetzbuch

niedergelegt sind

In der Hauptsache beschäftigen wir uns im Kapitel der allgemeinen Rechtsgrundla-gen mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Deshalb an dieser Stelle einige In-formationen zu eben diesem Gesetzbuch:

Das BGB ist das Resultat einer langen Rechtsentwicklung. Dabei wurden dieErfahrungen des römischen wie auch des deutschen Rechtes als Basis genutzt: Essollte grundsätzlich für die Lösung einer Vielzahl von Rechtsproblemen geeignetsein. In seinen wichtigsten Teilen ist es deshalb auch den Problemen seit demJahr 1900 im wesentlichen gerecht geworden, obgleich zwei Weltkriege zu gra-vierenden staatlichen, gesellschaftlichen wie auch technischen Veränderungengeführt haben. Schlussendlich ist dies darauf zurückzuführen, dass immer wiederneue Rechtsgedanken erarbeitet und auf Rechtsvorschriften des BGB ange-wandt wurden. Bis zum heutigen Tage war dies nur deshalb möglich, weil diesesGesetzbuch eine derartige Fortentwicklung durch Auslegung ermöglichte.

Gerade deshalb aber ist das BGB für Laien recht schwierig zu verstehen. Die Rege-lungen sind so allgemein gefasst, dass sie auslegungsbedürftig sind und für eineVielzahl ähnlicher Fälle anwendbar sind; es beinhaltet keine Einzelfallregelungen,wie die Praxis ja täglich zeigt:

Haben Sie schon einmal für ein entliehenes Buch aus Ihrer Bibliothek einen Be-trag gefordert? Ganz bestimmt nicht. Aber Sie müssen in mancher Bibliotheketwas zahlen, weil Sie dort dann nämlich nicht leihen, sondern mieten. Undwenn wir beim Bäcker ein Brötchen kaufen, so schließen wir bei diesem alltägli-chen Geschäft einen Vertrag, ohne dass wir uns dessen unbedingt bewusst sind.

Unser tägliches Leben ist vollgepflastert mit Verträgen. Oft wundern wir uns späterdarüber, wenn irgendwelche Partner Rechte oder Pflichten uns gegenüber herleitenund wenn wir vielleicht sogar dann verurteilt werden. Die stehende Redensart, dasswir noch nie etwas mit dem Gericht zu tun gehabt haben, sollte uns nicht dazuverleiten, die rechtlichen Probleme des Alltags zu ignorieren. Wenn wir uns beiunserem Tun oder Lassen darüber im Klaren sind, was wir dürfen und was nicht,kann häufig großer Schaden oder viel Ärger noch rechtzeitig, eventuell vor unan-genehmen Gerichtsverhandlungen, vermieden werden.

1.2 Recht und RechtsordnungDie Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland als "sozialer Rechtsstaat", zeigt,welche Bedeutung "Recht und Rechtsordnung" für die Gesamtheit unseres Lebenshaben. Zum allgemeinen Verständnis ist es sinnvoll, einige Begriffe auf ihre recht-liche Bedeutung hin zu erläutern.

1.2.1 Unsere Rechtsordnung

Rechtsordnungenstellen Regeln für das

menschliche Zusammen-leben auf.

Jeder Mensch steht von der Geburt (im Erbrecht sogar schon davor) bis zum Todein persönlichen und rechtlichen Beziehungen zu seiner Umwelt. Seine Rechtsbezie-hungen sind in der Rechtsordnung geregelt. Jeder Staat hat seine eigene Rechtsord-nung; in Deutschland manifestiert sie sich in der Verfassung. Sie steht im Rangüber dem Gesetz, das heißt, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Rechtsordnung inGesetzen geregelt sein müssen. Gesetze sind Teil der Rechtsordnung. Diese be-schränken mittels der ihnen innewohnenden Verordnungen den Wirkungskreisdes einzelnen im Interesse eines geordneten Zusammenlebens mit seinen Mit-menschen und regelt seine Rechte und Pflichten gegenüber den anderen und ge-genüber dem Staat. Sie verfolgt damit das gleiche Ziel wie die "Sitte" und die "Mo-ral", die wesentliche Grundlage für die Entstehung rechtlicher Regelungen sind. Imeinzelnen bestehen allerdings wesentliche Unterschiede.

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1.2.2 Die Funktionen des Rechts

Recht und SitteSowohl die Rechtsordnung als auch die Sitte beschränken sich in ihrer Zielstellungauf das äußere Verhalten des Menschen. Im Rahmen der Sitte tut man etwas, weiles so üblich ist. Es wird nicht nach dem "Warum" gefragt, nach der Rechtfertigungdes jeweiligen Verhaltens. Im Unterschied zum Recht steht hinter der Sitte keinZwang. Wer jedoch gegen Rechtsnormen verstößt, muss mit den jeweils aufgestell-ten Sanktionen, das heißt mit Strafen rechnen: Wer gegen das Strafrecht verstößt,wird bestraft.

Recht und MoralDie Moral wendet sich im Unterschied zum Recht an die innere Gesinnung desMenschen, an sein Gewissen. Im Unterschied zum Recht besteht hier keineZwangsmöglichkeit zur Durchsetzung ihrer Forderungen. Gebote der Moral verlan-gen vom einzelnen ein Verhalten, welches sich an der Werterelation zwischen demGuten und dem Bösen orientiert. Der Mensch hat sozusagen sein Verhalten anhandseines Gewissens vor sich selbst zu rechtfertigen.

1.2.3 Rechtsbegriffe und Arten des Rechts

Der Begriff "Recht" wird in verschiedener Weise verwandt

Die Rechtsordnung ist die Gesamtheit aller Vorschriften, die das Rechtsleben imStaat regelt. Dabei können diese Vorschriften in Gesetzen, Verordnungen und Er-lassen geregelt sein. Der Begriff "Recht" wird in verschiedener Weise verwandt. Diefolgende Abbildung veranschaulicht die wichtigsten Rechtsbegriffe:

Objektives Recht umfasst die Summe aller rechtlichen Regelungen. SubjektivesRecht gibt dem Einzelnen einen Anspruch gegenüber dem Staat oder den anderenMenschen in der Gesellschaft.

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Unsere Rechtsordnung

Objektives Recht (Öffentliches und privates und Recht)

Überblick über dieRechtsordnung

Das objektive Recht wird nach den Sachgebieten in öffentliches und privates Rechtgetrennt. Entscheidend für diese Unterteilung ist hier das Rangverhältnis der vonder jeweiligen Rechtsnorm angesprochenen Beteiligten. Nachfolgende Abbildungzeigt einen Überblick über die Rechtsordnung. Dabei vermittelt sie gleichzeitig, dasses Rechtsgebiete gibt, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Re-gelungen beeinhalten.

Das objektive Recht ist in der Rechtsordnung eines Staates verankert und umfasstdie Gesetze und Verordnungen der verschiedenen Rechtsgebiete. Die Rechtsord-nung legt fest, welche Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Staatsbürgernuntereinander und zwischen den einzelnen Staatsbürgern zum Staat gelten sollen.Die "Summe dieser Rechtsvorschriften" nennt man objektives Recht. Zu diesemRechtsgebiet gehört zum Beispiel das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und Sozialrecht.

Öffentliches Recht(= zwingendes Recht)

Vom öffentlichen Recht spricht man, wenn es sich um ein Rechtsgebiet handelt,welches das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürger und den staatlichen Instan-zen (Behörden) regelt.

Es regelt die Rechtsbeziehungen des einzelnen zur Gesellschaft; es liegt ein Sozial-interesse vor. Im Gegensatz zum Privatrecht besteht hier ein Über- bzw. Unterord-nungsverhältnis zwischen dem einen Partner (Bürger) und dem anderen, demStaat. Dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind daher z.B. das Verfassungsrecht,(die Grundrechte beschäftigen sich mit den Rechten des Staates gegenüber demBürger und den Rechten des Bürgers gegenüber dem Staat), das Verwaltungsrecht,das Finanzrecht, das Strafrecht.

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offentliches Recht kann nicht durch private Vereinbarungen geändert werden

Das öffentliche Recht ist im allgemeinen "zwingendes Recht" - unabänderlichesRecht - da es nicht durch private Vereinbarungen geändert werden kann (Straf-recht, Steuerrecht etc.). Die öffentliche Gewalt, z.B. durch die Polizei vertreten,achtet darauf, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.Dies in Form von Geboten, z.B. Rechtsfahrgebot und in Form von Verboten, z.B.Verbot der Fahrerflucht. Bei Verstößen sorgt die Rechtssprechung dafür, dass dieStraftat verfolgt wird, um die Ordnung in der Gesellschaft zu erhalten (Diebstahl,Betrug, Körperverletzung usw.). Es gibt aber auch Verstöße gegen die Rechtsord-nung, die nur dann verfolgt werden, wenn der Geschädigte es verlangt (Beleidi-gung, Verleumdung, Hausfriedensbruch etc.).

Privates Recht (Bürgerliches Recht, Zivilrecht)

Das private Recht regelt die Rechtsbeziehungen von untereinander gleichgeordne-ten Personen (Individualinteresse). Es ist gekennzeichnet durch den Grundsatzder Gleichordnung der am Rechtsverhältnis Beteiligten, d.h. es regelt das gleichbe-rechtigte Zusammenleben der Bürger unter einander.

Das Privatrecht ist vielfach "nachgiebiges", änderbares Recht, weil es durch ver-tragliche Vereinbarungen geändert werden kann - im Gegensatz zum öffentlichenRecht: Die Gewinnverteilung einer OHG oder KG kann in einem Gesellschaftsver-trag vom Gesetz abweichend geregelt werden (§§ 109, 121 HGB). Abweichend vondieser Regelung gibt es dennoch zwingende Rechtsvorschriften im Privatrecht überFormvorschriften, Nichtigkeit und Anfechtung von Verträgen, Testamentsfor-men, Firma, Prokura etc. Beispielsweise ist ein Grundstückskauf nur über einen no-tariell beurkundeten Vertrag gültig (Formvorschrift).

Privatrechtliche Ansprüche

Privatrechtliche Ansprüche zielen im allgemeinen auf

Vertragserfüllung,

Unterlassung und

Schadensersatz ab,

nicht aber auf Strafen.

Der Staat darf nur dann eingreifen, wenn durch die privaten Handlungen oder Un-terlassungen gleichzeitig öffentlich-rechtliche Belange berührt werden (z.B. beiKörperverletzung, bei Betrug).

ArbeitsrechtDas Arbeitsrecht beinhaltet Teile privat-rechtlicher wie öffentlich-rechtlicher Rege-lungen: Der angestellte Speditionsfahrer bei einem fahrlässig verursachten Unfallmit dem Firmenfahrzeug nach öffentlichem Recht bestraft (gemäß Gesetzen ausdem Strafgesetzbuch, Strafprozess) und muss nach dem Zivilrecht, d.h. nach priva-tem Recht (BGB) Schadensersatz leisten.

Subjektives Recht

Anspruch auf Tun oder Unterlassen

Unter dem subjektiven Recht versteht man die "Berechtigung" bzw. das Recht, voneinem anderen, ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch vgl. § 194BGB). Im Rahmen der Rechtsordnung erhält der einzelne Bürger persönliche, d.h.subjektive Rechte und Machtbefugnisse, die er mit Hilfe der Gesetze durchsetzenoder verteidigen kann.

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Unsere Rechtsordnung

Hierbei wird der Staat nicht tätig, sondern überlässt, im Gegensatz zum objektivenRecht, die Initiative dem Einzelnen. Wenn Käufer und Verkäufer einen Kaufvertragabschließen, so können sie im Rahmen der geltenden Gesetze beispielsweise dieLiefer- und Zahlungsbedingungen selbst gestalten und festlegen. Im Falle eines Zah-lungsverzuges kann der Gläubiger einen Mahnbescheid beantragen oder unmittel-bar Klage erheben.

Geschriebenes und ungeschriebenes Recht/Gesetze und Gewohnheitsrecht

GeschriebenesRecht = Gesetz

Wir sprechen von geschriebenem Recht, wenn die Rechtsnormen in einem Gesetzniedergelegt worden sind.

Es handelt sich hierbei also um die in einem Gesetzbuch niedergelegten Bestim-mungen. Der größte Anteil des Rechts ist geschriebenes Recht. Seit Bestehen derBundesrepublik Deutschland wurden buchstäblich tausende von Gesetzen durchden Bundestag und Bundesrat beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündetmit dem Ziel, Rechtsbeziehungen zu regeln.

Gesetze undGesetzesrecht

Das Gesetzesrecht, auch geschriebenes oder kodifiziertes Recht genannt (kodex,lat.= Schreibtafel, Gesetzbuch), ist die Grundlage der Rechtsordnung unseres Staates.Bestehende Gesetze wie beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder dasHandelsgesetzbuch (HGB) wurden gegebenenfalls geändert und neuen Rechtssitua-tionen angepasst. Zu den Aufgaben des Gesetzgebers zählt es, bestehende Gesetzes-lücken zu schließen. Die Gesetze stehen rangmäßig unter der Verfassung (Grundge-setz - GG) und dürfen dieser nicht widersprechen. Das heißt, Ländergesetze dürfenkeine den Bundesgesetzen widersprechende Bestimmungen enthalten. Sollte diestrotzdem aber einmal der Fall sein, so gilt das Bundesgesetz. Der Artikel 31 desGrundgesetzes bringt dies deutlich zum Ausdruck: "Bundesrecht bricht Landes-recht".

Ungeschriebenes Recht= Gewohnheitsrecht

Im Unterschied zum geschriebenen Recht fehlt es beim ungeschriebenen Recht aneiner Fixierung in einem Gesetzesblatt. Das ungeschriebene Recht ist identisch mitdem Gewohnheitsrecht (von Gewohnheitsrecht spricht man allerdings erst dannwenn eine Regel mehr 30 Jahre Bestand hat). Das Gewohnheitsrecht zählt zwar nichtzum geschriebenem Recht, sondern zum geltenden Recht, obgleich es nicht Gesetzes-recht ist. Gesetzesrecht und Gewohnheitsrecht haben dennoch denselben Rang.

Da sich unsere Gesellschaft ständig weiter entwickelt, kann ein Gesetzgeber nichtmit ausreichender Sicherheit alle regelungsbedürftigen Rechtsfälle vorhersehenund regeln. Deshalb entstehen immer wieder rechtliche Regeln, die nicht in Formvon Gesetzen gefasst sind. Diese ungeschriebenen, allgemein und dauernd alsrechtsverbindlich geltenden Rechtsregeln heißen Gewohnheitsrecht. Dabei kannes sich aber durchaus lediglich um Handelsbräuche handeln, die mit der Recht-sprechung nichts zu tun haben.

Voraussetzungen fürGewohnheitsrecht

Voraussetzungen für die Existenz des Gewohnheitsrechtes sind:

Es muss sich in der Praxis eine entsprechende Übung herausgebildet haben, d.h.die Rechtsgenossen handeln stets in einer bestimmten Weise.

Diese Praxis muss langanhaltend sein1, d.h. eine vorübergehende Erscheinunggenügt nicht und

schließlich muss, damit aus der tatsächlichen Handhabung auch eine Rechts-norm wird, die sogenannte "Rechtsüberzeugung" dazu kommen.

1 Siehe auch weiter oben: von Gewohnheitsrecht spricht man erst, wenn eine Regel mehr 30 JahreBestand hat.

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Durch zum Beispiel mehrjährige und nicht durch Vorbehalte eingeschränkte Zah-lung von Weihnachtsgeld entsteht ein Gewohnheitsrecht; im Arbeitsrecht sprichtman an dieser Stelle auch von der "betrieblichen Übung"1,2.

Zwingendes und dispositives Recht

Zwingendes RechtVon zwingendem Recht spricht man, wenn eine bestimmte Rechtsnorm vertrag-lich nicht abgeändert werden darf. Verstöße hiergegen machen dann die Abredenichtig (§ 134 BGB). Ob es sich um zwingendes Recht handelt, ist jeweils anhandder einzelnen Vorschrift zu überprüfen. Wenn zum Beispiel das Gesetz ausdrücklichvorschreibt, dass "andersartige Abreden unzulässig" sind, so handelt es sich offen-kundig um zwingendes Recht. Oft verwendet das Gesetz Ausdrücke wie "kannnicht", "darf nicht", um den zwingenden Charakter deutlich zum Ausdruck zubringen.

Dispositives Recht Das nachgiebige Recht steht im Gegensatz zum zwingenden Recht zur Dispositionder Vertragspartner, d.h. es kann geändert werden. Es findet sich überall dort, woder Gesetzgeber es den Vertragsparteien freistellen wollte, ihre Angelegenheitenselbst zu regeln. Man spricht hier auch von Privatautonomie.

Formelles und materielles Recht

Formelles RechtDarunter versteht man die Normen, die sich mit den Formalien beschäftigen, Dinge,die den Verfahrensablauf betreffen. In erster Linie sind hiermit die Vorschriften desProzessrechtes (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung usw.) angesprochen.

Materielles RechtZum materiellen Recht gehören die Vorschriften, die für die Rechtslage als solcheentscheidend sind. Dazu gehört das bürgerliche Recht, das Handelsrecht, das Ge-sellschaftsrecht.

1.3 Rechtsordnung und GewaltenteilungDie rechtliche Ordnung wird durch verschiedene Instanzen garantiert: die Gesetz-gebung (= Legislative), die Verwaltung (= Exekutive) und durch die Rechtsspre-chung (= Judikative).

1.3.1 Gewaltenteilung: Judikative, Exekutive, Legislative

Judikative3Unter Judikation wird eine Beurteilung, Aburteilung verstanden. Die Judikativestellt somit die rechtssprechende Gruppe der Organe des Staates dar (= Rechtspre-chung), beispielsweise als Oberlandesgericht mit den darin ablaufenden Prozessen.

ExekutiveDie Exekutive ist die ausführende beziehungsweise vollziehende Gruppe derStaatsorgane, beispielsweise repräsentiert durch Instanzen, die Verordnungen her-ausgeben.

LegislativeDie Legislative stellt das gesetzgebende Organ des Staates dar.

1 Diese kann unter Umständen aber auch die Verwirkung von Unterlassungsansprüchen zur Folgehaben (§ 242 BGB).

2 Praxis: Aus einem langjährigen Dulden einer nicht öffentlichen Zufahrt auf ein fremdes Grund-stück kann eine betriebliche Übung abgeleitet werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, dasfremde Grundstück zu erreichen.

3 Oft wird synonym der Begriff „Jurisdiktion“ verwendet, der jedoch wesentlich die Rechtsprechung als Vorgang im institiutionellenSinne meint.

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Unsere Rechtsordnung

1.3.2 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

Die Rechtssubjekte

Jedes in der Rechtsordnung verankerte Recht und auch jede dort festgelegte Pflichtsetzt einen Träger voraus. Dieser Träger von Rechten und Pflichten ist immer einePerson. Man unterscheidet natürliche Personen und juristische Personen:

Natürliche Personenals Rechtssubjekte

Jeder lebende Mensch ist eine natürliche Person, das heißt ein Rechtssubjekt. Imrechtlichen Sinne sind bestimmte Fähigkeiten an die Rechtssubjekte gebunden(Rechtsfähigkeit; Geschäftsfähigkeit; Deliktfähigkeit; Parteifähigkeit)

Juristische Personenals Rechtssubjekte

Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung von natürlichen Personenoder eine Vermögensmasse (§§ 21 ff. BGB). Jede juristische Person kann durch einenatürliche Person vertreten werden - insbesondere klagen und verklagt werden.

Die Rechtsobjekte

Rechtsobjekte sind Gegenstände im rechtlichen Sinne, die den Rechtssubjekten,d.h. den natürlichen Personen dienen. Man unterscheidet Sachen und Rechte.

Sachen Sachen sind ausschließlich körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Sie können fest,flüssig oder gasförmig sein: Das Propangas in der Campingflasche ist eine Sache;nicht so die Luft. Sachen können noch weiter unterschieden werden:

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RechteDas Recht, von einem anderen etwas verlangen zu können, ist im Prinzip ein un-körperlicher Gegenstand. Gleiches gilt für das Recht auf Unterlassung, wie es zumBeispiel im Urheber- oder Markenrecht Anwendung findet.

1.3.3 Gesetzgebungsinstanzen

Gesetzgebung des Bundes

Der Gesetzgebung steht das Recht zum Erlass von Gesetzen zu. Entsprechend derAufgliederung unseres Grundgesetzes ist die Gesetzgebungskompetenz verteilt aufden Bund, die Länder und die Gemeinden. Man unterscheidet zwischen der aus-schließlichen Gesetzgebung und der konkurrierenden Gesetzgebung sowie der Rah-mengesetzgebung.

Ausschließliche Gesetzgebung

Unter der ausschließlichen Gesetztgebung versteht man das Recht, einen bestimm-ten Bereich selbst regeln zu dürfen. Der Bund besitzt gemäß dem Artikel 73 desGrundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebung unter anderem für die Bereiche:Prozessrecht, Strafrecht, Verteidigung, Zivilschutz, auswärtige Angelegenheiten,Ein- und Auswanderung, Auslieferung, Staatsangehörigkeits- und Passwesen, Wäh-rungs-, Geld- und Münzwesen, Postwesen und Telekommunikation, Verlagsrechtund andere.

Konkurrierende Gesetzgebung

Unter der konkurrierenden Gesetzgebung versteht man die Gesetzgebungsbefugnisfür den Fall, dass ein anderer von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauchmacht. Die Länder haben hier die Befugnis zur Gesetzgebung nur solange, wie derBund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 74 GG)1.

Gesetzgebung der Länder

Soweit nicht dem Bund die Gesetzgebung zugewiesen ist, steht sie den Ländern zu.Im einzelnen kann die Kompetenzabgrenzung zu Streitigkeiten führen. Das Bun-desverfassungsgericht hat schon oft über die Frage zu entscheiden gehabt, ob einvom Bund erlassenes Gesetz deshalb unwirksam sei, weil es in den Zuständigkeits-bereich der Länder gefallen ist. Wie bereits schon einmal darauf hingewiesen giltungeachtet der Satz (Art 31 GG): "Bundesrecht bricht Landesrecht".

Rechtsetzung durch die Gemeinden

Gemäß Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes ist den Gemeinden das Recht vorbehal-ten, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze ineigener Verantwortung zu regeln. Dazu gehört das Recht zur Ordnung der ge-meindlichen Verhältnisse "Gesetze zu erlassen". Dabei handelt es sich um Gesetzevon besonderer Art: Verordnungen und Satzungen. Sowohl die Verordnung wieauch die Satzung stehen dem Range nach unter dem förmlichen Gesetz. Verord-nungen werden erlassen aufgrund einer Ermächtigung im Gesetz (z.B. eine Polizei-verordnung in Bezug auf die Sperrstunde), während Satzungen vom Rat der Ge-meinde erlassen werden2.

1 In der Praxis zeigt sich die konkurrierende Gesetzgebung als Rechtsanwaltschaft, als Notariat undRechtsberatung, als Vereins- und Versammlungsrecht, als Niederlassungsrecht für Ausländer etc.

2 Praxis: Bebauungsplan.

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