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Was bringt die Steuerreform?

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Was bringt die Steuerreform?

2016: Die wichtigsten Eckpunkte der Steuerreform

• Der Eingangssteuersatz wird von 36,5 % auf 25 % gesenkt. Das bedeutet, steuerpflichtige Löhne

und Gehälter werden ab 2016 in der ersten Tarifstufe deutlich niedriger besteuert.

• Die Sprünge zwischen den Steuerstufen verlaufen flacher.

Statt bisher 3 gibt es jetzt 6 Steuerstufen. Damit steigt die Lohnsteuer sanfter an.

• Die Grenze für den 50-Prozent-Steuersatz wird von 60.000 auf 90.000 Euro pro Jahr hinaufgesetzt.

Der Spitzensteuersatz für Einkommen ab einer Million Euro pro Jahr wird auf 55 % angehoben.

• Bezieher/innen von kleinen Einkommen (unter 11.000 Euro pro Jahr) werden ebenfalls entlastet.

Trotz Lohnsteuerfreiheit wird eine jährliche Gutschrift von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe

von max. 400 Euro erstattet. Auch Pensionist/innen bekommen künftig eine Gutschrift von max.

110 Euro als kleinen Ausgleich für die Teuerung.

• Familien werden durch die Anhebung des Kinderfreibetrages entlastet.

• Auch für Pendlerinnen und Pendler gibt es steuerliche Verbesserungen.

Der Pendlerzuschlag wird erhöht.

Alter und neuer Steuertarif im Vergleich

Steuertarif derzeit Steuertarif ab 2016

EinkommenLohnsteuertarif/Grenzsteuers

ätze Einkommen

Lohnsteuertarif/Grenzsteue

rsätze

bis 11.000 € 0 % bis 11.000 € 0 %

11.001 – 25.000 € Eingangssteuersatz 36,5 % 11.001 – 18.000 € Eingangssteuersatz 25 %

25.001 – 60.000 € 43,2 % 18.001 – 31.000 € 35 %

ab 60.001 € 50 % 31.001 – 60.000 € 42 %

60.001 – 90.000 € 48 %

90.001 – 1.000.000 € 50 %

ab einer Million 55 %

Arbeitnehmerabsetzbetrag

Verkehrsabsetzbetrag

54 €

291 €Verkehrsabsetzbetrag 400 €

Pensionisten-Absetzbetrag 400 €Pensionisten-

Absetzbetrag400 €

Negativsteuer / Steuergutschrift Negativsteuer / Steuergutschrift

Arbeitnehmer/innen10 % der SV-Beiträge,

max. 110 €

Arbeitnehmer/innen 50 % der SV-Beiträge,

max. 400 €

Pensionist/innenKeine Negativsteuer,

keine SteuergutschriftPensionist/innen

50 % der SV-Beiträge,

max. 110 €

Alter und neuer Steuertarif im Vergleich

3.100,00 Monatsbrutto43,2 % von 440,00

190,00

35 % von 880,00

308,00

Ersparnis

2 Kinder 118,00

- 560,17 18,07 % SVjhrl. SV-Mehraufwand

18,6018,12 % SV - 561,72

2.539,83 mtl. BGL 2.538,28

30.477,96 jhrl. BGL 30.459,36

- 192,00 SAP/WKP - 192,00

30.285,96 30.267,36

- 11.000,00 steuerfrei bis 2015 ab 2016

19.285,96 36,5 % von 14.000,00 5.110,00 25 % von 7.000,00 1.750,00

43,2 % von 5.285,96 2.283,52 35 % von 12.267,36 4.293,58

Kontrollsumme 19.285,96 19.267,36

Tarifsteuer 7.393,52 6.043,58

Absetzbeträge - 345,00 - 400,00

Jahressteuer lt. Tarif 7.048,52 5.643,58

Steuer 13., 14. Bezug + 272,00 + 272,00

Lohnsteuer gesamt 7.320,52 5.915,58

jährliche Ersparnis 1.405 Euro

Auf einen Blick – die steuerliche Entlastung

Monatsbrutto mtl. Entlastung jährl. Entlastung

Franz Huber 3.100 Euro 117 Euro 1.405 Euro

Miriam 5 Jahre

Emil 8 Jahre118 Euro

Gesamtentlastung

Franz Huber1.523 Euro

Anna Huber1.000 Euro

290 Euro

Gesamtentlastung Familie Huber 1.813 Euro

Dazuverdienen –

die abgabenrechtlichen Auswirkungen

Dienstverhältnis

UND geringfügige Beschäftigung

Einkommen

monatlich

Teilzeitkraft

40 % 90 %Angestellter Tarifjahr

Monatsbezug (abzgl. SV) 600,00 1.100,00 1.640,00

Dazuverdienst + 350,00 + 350,00 + 400,00

Summe 950,00 1.450,00 2.040,00

SV-Nachzahlung rd. 15 % 52,00 52,00 60,00

Jahresbeträge:

Steuernachzahlung 36,5 % 1.305,00 36,5 % 1.489,002015

Negativsteuer - 110,00

Steuernachzahlung 25 % 894,00 35 % 1.428,002016

(SV)-Rückerstattung - 400,00

Entlastung 2015 / 2016 - 290,00 - 411,00 - 61,00

• Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der GKK für den geringfügigen Zuverdienst.

• Pflichtveranlagung durch das Finanzamt bei Überschreiten des Jahreseinkommens

von 12.000 Euro; Steuernachforderung in Höhe des Grenzsteuersatzes.

• Gutschrift für Kleinverdiener/innen.

Dienstverhältnis

UND Verrechnung auf Honorarbasis

Einkommen jährlich Beispiel A Beispiel B

Jahreseinkommen Dienstverhältnis 26.000,00 17.000,00

Gewinn aus dem Werkvertrag + 6.000,00 + 1.200,00

Summe 32.000,00 18.200,00

SVA-Beitragspflicht / Nachzahlung 1.675,00 keine!

Pflichtveranlagung Berechnung 6.000-1.675,80 = 4.324,20 1.200 – 730 = 470*2 = 940,00

abzüglich 13 % Gewinnfreibetrag - 562,15 - 122,20

steuerpflichtiger Gewinn 3.762,05 817,80

Steuernachforderung43,2 %

1.625,21 36,5 % 298,50 2015

Steuernachforderung35 %

1.316,7225 % 204,45 2016

Entlastung 2015 / 2016 - 308,49 - 94,05

• Keine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zuverdienst, sofern dieser

geringfügig bleibt; darüber Melde- und Beitragspflicht bei der SVA.

• Steuerfrei bleiben im Kalenderjahr 730,00 Euro Gewinn.

• Pflichtveranlagung durch das Finanzamt bei einem Gewinn von mehr als 730 Euro jährlich

und bei einem Jahreseinkommens von mehr als 12.000 Euro; Steuernachforderung in Höhe

des Grenzsteuersatzes.

Steuervorteile für Familien

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinverdiener-

/AlleinerzieherabsetzbetragBetrag

mit einem Kind € 494,00

mit zwei Kindern € 669,00

mit drei Kindern € 889,00

für jedes weitere Kind zusätzlich € 220,00

Einkommensgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag € 6.000,00

Der Steuervorteil wird vom Finanzamt erstattet, selbst wenn gar kein

steuerpflichtiges Einkommen erzielt wurde.

Das Ankreuzen bei der Arbeitnehmerveranlagung ist auch dann erforderlich,

wenn der Absetzbetrag bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Unterhaltsabsetzbetrag

Bei Unterhaltsleistungen

für nicht haushaltszugehörige Kinder:Betrag

für das erste Kind € 350,40

für das zweite Kind € 525,60

für jedes weitere Kind € 700,80

Kann sich nur auswirken, wenn das Einkommen über der Lohnsteuergrenze von € 11.000,00

jährlich liegt.

Mehrkindzuschlag

Für das dritte und jedes weitere Kind: Betrag

monatlich € 20,00

jährlich € 240,00

Familieneinkommen darf nicht höher sein als € 55.000,00

Der Steuervorteil wird vom Finanzamt auch ausbezahlt,

wenn gar kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wurde.

Kinderfreibetrag – Erhöhung ab ANV 2016

Alte Regelung:

• € 220,00 pro Kind und Jahr

• Bei Elternsplitting: € 132,00 pro Elternteil, Kind und Jahr

Neue Regelung:

• € 440,00 pro Kind und Jahr

• Bei Elternsplitting: € 300,00 pro Elternteil, Kind und Jahr

• Gültig ab der Arbeitnehmerveranlagung 2016

Wirkt sich nur bei einem Jahreseinkommen über € 11.000,00 aus!

Kinderbetreuungskosten

Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten

(Spielgruppe, Tagesmutter, Kindergarten, etc.)

• bis zum 10. Lebensjahr

• bis zu € 2.300,00 pro Kind und Jahr

• aufgeteilte Geltendmachung durch Mutter und Vater möglich

• Steuergutschrift nur dann, wenn das Jahreseinkommen über der Steuergrenze von € 11.000,00 liegt

Auswärtige Berufsausbildung des Kindes

Voraussetzungen:

• Ausbildungsort weiter als 80 km vom Wohnort entfernt

• Fahrzeit zum Ausbildungsort mit öffentlichem Verkehrsmittel

länger als eine Stunde

• bei Internatsunterkunft: weiter als 25 km vom Wohnort

entfernt

Steuervorteil (bei Jahreseinkommen über € 11.000,00):

• pauschaler Freibetrag von € 110,00 pro angefangenem Monat

• bei durchgehender Ausbildung während des Kalenderjahres

steht der Steuervorteil auch für die Ferienzeit zu

• gilt für Lehrlinge, Schüler/innen und Student/innen

Behinderung von Kindern

Ab 50% Behinderungsgrad:

• erhöhte Familienbeihilfe

• pauschaler Freibetrag von € 262,00 monatlich abzüglich Pflegegeld

• Abzugsfähigkeit von Kosten der Heilbehandlung, Medikamente, etc.

• Abzugsfähigkeit von Kosten für Sonder-/Pflegeschule, Behindertenwerkstätte, Wohnheim, etc.

• Steuergutschrift nur bei einem Jahreseinkommen über € 11.000,00

Übergangsbestimmungen

Allgemeines

Steuerreform 2015 / 2016

Übergangsbestimmungen 2015

• „Negativsteuer neu“ = Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

• Erstattung für Arbeitnehmer

• Erstattung für Pensionisten

• Steuerfreie Reisekosten für Betriebsräte

Allgemeines für 2016

• Änderung bei Sonderausgaben

Topf-Sonderausgaben werden abgeschafft

Automatische Berücksichtigung von Sonderausgaben

• Automatische Veranlagung

• Steuerbefreiungen/Sachbezüge

Gesundheitsvorsorge

Essensbons

Zuwendung für Begräbnisse

Mitarbeiterrabatte

Sachbezug PKW

• Kapitalertragssteuer

Übergangsbestimmungen für 2015

Rückerstattung

von SV-Beiträgenbis 2014 Übergangsbestimmungen 2015 ab 2016

Arbeitnehmer/innen € 110,00 € 220,00 € 400,00

Pendler € 400,00 € 450,00 € 500,00

Pensionisten – € 55,00 € 110,00

Reisekosten für Betriebsräte

Ab 2015 sind Reisekostenersätze an Betriebsräte im gesetzlichen Ausmaß steuerbefreit.

Änderungen bei Sonderausgaben

Private Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen,

Lebensversicherungen, ...

Beiträge zu privaten Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen, Lebensversicherungen, ...

deren Vertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen wurde, können bis 2020 abgesetzt werden.

Werden diese Verträge nach dem 31.12.2015 abgeschlossen, können sie NICHT mehr abgesetzt

werden.

Wohnraumschaffung

und Wohnraumsanierung

Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung können für die Veranlagungs-

jahre 2016 bis 2020 geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung

(Spatenstich) oder Sanierung vor dem 01.01.2016 begonnen wird.

Vertragsabschluss für Darlehen muss vor dem 01.01.2016 liegen.

Topf-Sonderausgaben werden abgeschafft!

Automatische Berücksichtigung

von Sonderausgaben

Sonderausgaben

• Kirchenbeiträge

• Spenden

• Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des

Nachkaufs von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung

für Veranlagungen ab 2017!

Automatische Veranlagung ab der ANV 2016

Unter bestimmten Umständen nimmt das Finanzamt automatisch eine Veranlagung vor,

insbesondere wenn:

• kein Pflichtveranlagungstatbestand

• sich eine Steuergutschrift aus der Veranlagung ergibt

Automatische Veranlagung

Gesundheitsvorsorge

Ab 2016 ist die zielgerichtete und wirkungsorientierte Gesundheitsförderung sowie

Prävention für Dienstnehmer steuerfrei, auch Impfungen und betriebsärztliche Dienste.

Steuerbefreiungen / Sachbezüge

Essensbons

Ab 2016 entfällt die bisherige Einschränkung auf „nahe gelegene“ Gaststätten.

Zuwendung für Begräbnisse

Ab 2016 sind Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers,

dessen (Ehe)Partner oder dessen Kinder (mit mind. 7 Monaten Familienbeihilfebezug im

Kalenderjahr) steuerfrei.

Sachbezug PKW

• Sachbezug beträgt 2 % der Anschaffungskosten des Fahrzeuges,

maximal € 960,00 pro Monat.

• Ab 2016 ist für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm

pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten, maximal € 720,00

anzusetzen.

• Die Grenzwerte für den CO2-Emissionswert werden ab 2017 pro Jahr um 3 Gramm

gesenkt.

Steuerbefreiungen / Sachbezüge

Mitarbeiterrabatte

Ab 2016 sind Mitarbeiterrabatte steuerfrei, wenn

• der Rabatt allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt wird.

• wenn er im Einzelfall 20 % nicht übersteigt.

Falls er 20 % übersteigt sind Mitarbeiterrabatte steuerpflichtig,

wenn ihr Gesamtbetrag € 1.000,00 im Kalenderjahr übersteigt.