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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Referent: RD Uwe Robra Leiter Team 3 - technisch-organisatorischer Datenschutz; TelemedienR- -beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen 9. Kommunales 9. Kommunales IuK IuK - - Forum Forum Niedersachsen Niedersachsen 27. bis 28.08.2009 27. bis 28.08.2009 in in K K ö ö nigslutter nigslutter am Elm am Elm Web 2.0 Web 2.0 und Datenschutz – passt das zusammen?

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Referent: RD Uwe Robra

Leiter Team 3 - technisch-organisatorischer Datenschutz; TelemedienR--beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen

9. Kommunales 9. Kommunales IuKIuK--ForumForumNiedersachsenNiedersachsen

27. bis 28.08.200927. bis 28.08.2009in in KKöönigslutternigslutter am Elmam Elm

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Mein Thema:Mein Thema:

Web 2.0 und Datenschutz – passt das zusammen?

Nutzen fokussieren?

Oder

Persönlichkeitsrechte/Privatsphäre schützen?

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Neues vom Landesbeauftragten... Neues vom Landesbeauftragten...

KurzvorstellungKurzvorstellung

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• vom Niedersächsischen Landtag gewählt am 21.06.2006• die Wahldauer beträgt 8 Jahre • arbeitet weisungsunabhängig

(Art. 62 Niedersächsische Verfassung)

Aufgaben :• Beratung und Kontrolle der öffentlichen Stellen in

Niedersachsen in allen Fragen des Datenschutzes• Seit 01.02.2007 zugleich „Aufsichtbehörde für den nicht

öffentlichen Bereich“ im Sinne des § 38 Abs. 6 BDSG

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Joachim WahlbrinkJoachim Wahlbrink

KurzvorstellungKurzvorstellung

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Joachim Wahlbrink

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Joachim Wahlbrink

LandtagLandtag Nds. Ministerium für Inneres und SportNds. Ministerium

für Inneres und Sport

AufsichtUnternehmen der Wirtschaft,

Vereine, Verbände

AufsichtUnternehmen der Wirtschaft,

Vereine, Verbände

Oberste Aufsichtsbehörde fürDatenschutz in der Wirtschaft

Aufsicht

Kontrollebei ca. 5500

öffentlichen Stellen

Kontrollebei ca. 5500

öffentlichen Stellen

Seit 01.02.2007: Aufsichtsbehördenach § 38 VI BDSG

wählt für 8 Jahre

LandesregierungLandesregierung Dienst- aufsicht

Kurzvorstellung der Dienststelle LfDKurzvorstellung der Dienststelle LfD

KurzvorstellungKurzvorstellung

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Dienststelle LfDDienststelle LfD

Teamsäule ITeam 1 Grundsatzangelegenheiten, Personaldatenschutz,

Finanzwesen, Polizei, Verkehrsrecht, Rechtspflege, Strafvollzug, eGovernment, u. a.

Team 2 Gesundheits- und Sozialwesen, Bildung, Wiss./Forschung, Meldewesen, Statistik, Personenstandswesen, u. a.

Team 3 technisch-organisatorischer Datenschutz im ö.B., DS bei Telemediendiensten, Rundfunk, Presse u. a.

Team 4 Innere Verwaltung, Finanz- und Ressourcenmanagement, Systemverwaltung, DsIN

Teamsäule IITeam 5 Aufsicht im nicht öffentlichen Bereich (Handel, Banken,

Versicherungen, Vereine, Verbände, u. a.) Team 6 Aufsicht im nicht öffentlichen Bereich (…)Team 7 Bußgeldstelle; technisch-organisatorischer Datenschutz n.ö.B.

LfD-Geschäftsstelle mit derzeit 23 MA in 7 Teams:

KurzvorstellungKurzvorstellung

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Ansprechpartner Ansprechpartner ffüür Technischen Datenschutzr Technischen Datenschutz

Uwe Robra

Tel. 0511 [email protected]

seit Juli 2005 Teamleiter 3 beim

Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen

• Teamleitung technischer & organisatorischer Datenschutz

• Aktuelle Arbeitsschwerpunkte: RFID, Biometrie, technische Fragen der Video- / Videoüberwachungstechnik u.a.

KurzvorstellungKurzvorstellung

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Manfred GrabowTel. 0511 [email protected]

seit Februar 1997 beim

Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen

• fachliche Aufgaben aus dem Bereich des technisch-organisatorischen Datenschutzes mit dem SchwerpunktTechnik

• Betreuung und Weiterentwicklung der Systemtechnik der Geschäftsstelle

KurzvorstellungKurzvorstellung

Ansprechpartner Ansprechpartner ffüür Technischen Datenschutzr Technischen Datenschutz

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Michael WünschTel. 0511 [email protected]

seit März 2005 beim

Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen

• fachliche Aufgaben aus dem Bereich des technisch-organisatorischen Datenschutzes mit dem Schwerpunkt Konzeption und Organisation

Ansprechpartner Ansprechpartner ffüür Technischen Datenschutzr Technischen Datenschutz

KurzvorstellungKurzvorstellung

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• Definitionen zum Thema...

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Kollaboration durch Social Software•Wikis•Community-Software•Blogs / Weblogs•Instant Massaging (IMS)/Chat •Social Bookmarking

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Abonnementdienste• Feeds im RSS- oder Atom-

Format

• Wieviele Daten sind für ein Feed-Abo erforderlich…?

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Foto- und Video-Portale• Flickr.com mit Geotagging und

Gruppenbildung (soziale Transparenz…?)

• YouTube.de• Clipfish.de RTL• MyVideo.de Pro7Sat1• Recherche möglich: z. B.

Ashampoo ClipFinder

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Foto- und Video-Portale - Augenscheinliche Risiken:

• Authentizität kann fraglich sein

• Aufnahmen unter Verstoß gegen Recht am eigenen Bild

• Mengenproblem• Videoblogging ergibt Aufgabe

der Privatheit

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Soziale Netzwerk Plattformen• Unterschiede der Geschäftsmodelle (z.

B. XING = Geschäftskontakte, Stayfriends = Schulfreunde finden) setzen verschiedene Maßstäbe der pb Daten

• Registration mit unterschiedlicher Dataillierungstiefe persönlicher Angaben

• Unterschiedliche Ausprägung der Gruppierungsmöglichkeit (Teilanonymisierung von Daten)

• Unterschiede in der Implementierung der Benutzer gesteuerten Konfiguration zum Löschen und Verbergen

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• Berliner Pflanze: VZnet Netzwerke Ltd.

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• „Tipps, die bei der Nutzung von sozialen Netzwerken helfen können“ des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit v. 17.02.2009 http://www.datenschutz- berlin.de/content/themen-a-z/internet/soziale-

netzwerke-und-datenschutz/tip

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1. Das Auftreten im sozialen Netzwerk sollte unter Verwendung von Pseudonymen (Spitznamen) erfolgen!

2. Der “echte” Namen sollte nur zur ersten Kontaktaufnahme genutzt werden!

3. Fotos, auf denen die Person erkennbar ist, sollten vermieden werden!

4. Der Grundsatz der Datensparsamkeit sollte beachtete werden!

5. Kontaktdaten sollten grundsätzlich nicht angegeben werden!

6. Der Datenzugriff für die allgemeine Öffentlichkeit sollte beschränkt werden!

7. Der Datenzugriff sollte auf die Mitglieder beschränkt und für Suchmaschinen ausgeschlossen werden!

8. Anwendungen von Drittherstellern sollte kein Zugriff auf die Profildaten ermöglicht werden!

9. Vorsicht bei netzwerkübergreifenden Verknüpfungen!10.Die Rechte Dritter müssen beachtet werden!

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• Live.com von Microsoft

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Podcast• Audio- und Videostreams

abonnieren (mit Clients wie z. B. iTunes, Juice,…)

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Blog (Weblog)• Tagebuch, ad-hoc-Publikation• Risiko 1: Ewiges Gedächtnis• Risiko 2: Selbstdatenschutz!

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Denunziation 2.0• RottenNeighbor.com

gute Nachbarn – schlechte Nachbarn!

• Steuerverrat.de „Pilotprojekt“ Zumwinkel-Fall als Ideengeber

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Bewertung? Oder Mobbing 2.0?• freie Meinungsäußerung vers.

Persönlichkeitsrechte• www.spickmich.de

BGH v. 23.06.2009 zu Spickmich (zulässig)

• www.schulradar.de Anonymität: hier Anfälligkeit für Missbrauch?

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Web 2.0 für Kommunen?• Kollaboration ist

unterstützbar, aber…• Nicht alles darf ins Netz!• Rechtsgrundlage im Einzelfall

erforderlich – anders als im BDSG per Einwilligung

• Unterschied

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• Adressat: Auftraggeber (Verantwortung, SLA, …) § 6 NDSG

§ 6 NDSG Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag(1) 1Werden personenbezogene Daten im Auftrag öffentlicher Stellen verarbeitet, sobleiben diese für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und andererVorschriften über den Datenschutz verantwortlich. 2Die im Dritten Abschnitt genanntenRechte sind ihnen gegenüber geltend zu machen.(2) 1Die Auftragnehmer dürfen personenbezogene Daten nur im Rahmen der Weisungender Auftraggeber verarbeiten. 2Auftraggeber haben sich über die Beachtungder Maßnahmen nach § 7 und der erteilten Weisungen zu vergewissern.(3) 1Auftragnehmer müssen Gewähr für die Einhaltung der technischen und

organisatorischen Maßnahmen nach § 7 bieten. 2Aufträge, Weisungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen und die Zulassung von Unterauftragsverhältnissen sind schriftlich festzuhalten.

(4) 1Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes auf Auftragnehmer keine Anwendungfinden, hat die Daten verarbeitende Stelle den Auftragnehmer zu verpflichten,jederzeit vom Auftraggeber veranlasste Kontrollen zu ermöglichen. 2Wird der Auftragaußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchgeführt, so unterrichtet derAuftraggeber die zuständige Datenschutzkontrollbehörde.

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Auftragsdatenverarbeitung / Outsourcing

• Arbeitspapier des Arbeitskreises Grundsatzfragen der Verwaltungsmodernisierung (AK GdV) der Konferenz der DSB des Bundes und der Länder, Stand 08./09.10.2008: „Datenschutzrechtliche Grundlagen bei Auftragsdatenverarbeitung / Outsourcing in der öffentlichen Verwaltung“

• LfD NI: „Auftragsdatenverarbeitung Orientierungshilfe und Checkliste“, Stand: 02.12.2002

• LfD NI: „ Spezielle Vertragsbedingungen für die Auftragsdatenverarbeitung und „Ergänzende Hinweise zu den Speziellen Vertragsbedingungen für die Auftragsdatenverarbeitung“, Stand: 09.01.2004

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• Kontrolle oder Vertrauen...?

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• Adressat: Plattformbetreiber

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Datenschutz-Anforderungen

• Schutzbedarf und Risiken: Ganzheitlicher Ansatz Bei sozialen Netzwerken liefert die Kombination mehrer Datenquellen eine neue Qualität von Information Tools: Data Mining Missbrauchspotential

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Handlungs-empfehlungen

Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

Vorabkontrolle nach § 7 Abs. 3 NDSG:

• Zur Prüfung der Zulässigkeit einer automatisierten Verarbeitung sind Verfahren, die wegen der Art der zu verarbeitenden Daten oder der Verwendung neuer Technologien besondere Risiken in sich tragen, vor ihrer Einführung einer Vorabkontrolle (früher: Technikfolgenabschätzung) zu unterziehen, um festzustellen, ob die mit der automatisierten Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte der Betroffenen durch technische und organisatorische Maßnahmen wirksam beherrscht werden können.

• Die Vorabkontrolle hat zu erfolgen, bevor ein neues Verfahren seinen Wirkbetrieb aufnimmt.

• Zwingende Schriftform

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Handlungs-empfehlungen

Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

Allgemeine Gefahren für soziale Netzwerk- Plattformen:

• schnelles Wachstum: Datenschutzpolicies entwickeln sich verzögert

• Programmierfehler bei Policy- Enforcement

• Exhibitionismus ohne Kenntnis der Tragweite

• Datenschutzprofileinstellung: Unkenntnis oder fehlende Verständlichkeit

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Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

LeitplankenLeitplankenGrundsGrundsäätze:tze:• Was nicht ausgewertet wird,

braucht und darf auch nicht protokolliert zu werden (Datensparsamkeit)

• Löschfristen so kurz wie möglich• Jede Protokollierung wird nur zu einem

ihm bestimmten Zweck in Betrieb genommen (Zweckbindung)

• § 7 NDSG und § 9 BDSG fordern (nur) angemessene Maßnahmen im Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck (Verhältnismäßigkeit)

• Risiken und Gefährdungspotentiale richtig und umfassend analysieren!

• Je zentraler ein IT-Verfahren oder eine Komponente, desto weitreichender ein Fehler

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Handlungs-empfehlungen

Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

• Datensparsamkeit• Verbotsgrundsatz /

Erlaubnisvorbehalt für den öffentlichen Bereich

• Einwilligungsprinzip (Zustimmung) bei Plattformen im nicht öffentlichen Bereich – aber wie weit??

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Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

• Elektronische Einwilligung (§ 13 Abs. 2 TMG)

z. B. bestätigende Einwilligung, bei der die Einwilligung nach dem Setzen eines Häkchens durch einen anschließenden Klick auf einen Button bestätigt wird. Darüber hinaus muss die Protokollierung und Abrufbarkeit sichergestellt sein. Hoeren, 2008

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Handlungs-empfehlungen

Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

•• Legaldefinitionen? Indirekt!Legaldefinitionen? Indirekt!

§§ 10 IV NDSG 10 IV NDSG

§§ 7 NDSG7 NDSGt. & o. Mat. & o. Maßßnahmennahmen„„10 + 1 Gebote10 + 1 Gebote““

§§ 31 BDSG31 BDSG

§§ 9 BDSG 9 BDSG t. & o. Mat. & o. Maßßnahmennahmen

ÖÖffentlicher ffentlicher Bereich:Bereich:

Nds. LandesbehNds. Landesbehöördenrden und Kommunen und Kommunen

in Niedersachsenin Niedersachsen

Öffentlicher Bereich:

Bundesbehörden

Nicht öffentlicher Bereich:

Alle privaten Institutionen

(Unternehmen, Selbständige,

Vereine, Verbände)

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Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

Leitplanken en DetailLeitplanken en Detail§§ 7 NDSG 7 NDSG

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Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

Leitplanken (1)Leitplanken (1)§§ 7 NDSG 7 NDSG SpeicherkontrolleSpeicherkontrolleBenutzerkontrolleBenutzerkontrolleZugriffskontrolleZugriffskontrolle

– Erläuterungen zu Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5

• 8. Die unbefugte Eingabe in ein Datenverarbeitungssystem sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Daten ist zu verhindern. Das gilt nicht nur für Fremde, sondern auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Daten verarbeitenden Stelle, soweit der Zugriff nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

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Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

Leitplanken (2) Leitplanken (2) §§ 7 NDSG 7 NDSG SpeicherkontrolleSpeicherkontrolleBenutzerkontrolleBenutzerkontrolleZugriffskontrolleZugriffskontrolle

– Erläuterungen zu Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5

• Bevor mit der Datenverarbeitung begonnen werden kann, müssen die Benutzerinnen und Benutzer ihre Berechtigung im Einzelfall nachgewiesen haben. Dies geschieht heute überwiegend durch die Eingabe einer Benutzerkennung (Login und Passwort). Neu sind chipkartenbasierte oder biometrische Identifikationsverfahren, die zunehmend eingesetzt werden. Zugriffe, mit denen Änderungen an automatisierten Verfahren bewirkt werden können, sind zu protokollieren und zu kontrollieren..

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Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

Leitplanken (3) Leitplanken (3) §§ 7 NDSG 7 NDSG

OrganisationskontrolleOrganisationskontrolle– Erläuterungen zu Abs. 2 Nr.11

• „14. Organisatorische Maßnahmen treten neben technische Datensicherungsmaßnahmen. Mit Ihnen lassen sich technische Sicherheitsdefizite kompensieren. Beispiele:

- Anweisungen zur Passwortgestaltung - Anweisung zum Umgang mit dem Internet - Löschungsfristen für Textdokumente - Vernichtung von Altakten - Prüfung und Aufbewahrung von Benutzungsprotokollen- Überwachung von Administrations- und Wartungsarbeiten- Verfahrensentwicklung, Verfahrensdokumentation und Freigabe.

• Eine Dienstanweisung zum datenschutzgerechten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik sollte alle Festlegungen dokumentieren und damit für alle Benutzerinnen und Benutzer transparent machen.

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Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

Leitplanken (4) Leitplanken (4)

ZweckbindungZweckbindung: : §§ 10 Abs. 4 NDSG,10 Abs. 4 NDSG, §§ 31 BDSG 31 BDSG

Daten, die zur Daten, die zur

•• Datenschutzkontrolle, Datenschutzkontrolle, •• Datensicherung oder Datensicherung oder •• Sicherstellung des ordnungsgemSicherstellung des ordnungsgemäßäßen Betriebs en Betriebs

gespeichert wurden, unterliegen einer strengen gespeichert wurden, unterliegen einer strengen Zweckbindung!Zweckbindung!

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Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

Leitplanken (5) Leitplanken (5) §§ 7 NDSG 7 NDSG

Organisationskontrolle Organisationskontrolle –– wo verlwo verlääuft die Grenze?uft die Grenze?• Kontrolle der Tätigkeit (Admin, Remotezugriffe Wartung, Nutzer)

geboten• Aber: kontrollierte Grenze zu einer Verhaltenskontrolle der

Administratoren • Das Heft selbst in der Hand halten! (Vergabe, Eigenentwicklung,

Mandantschaft/SLA beim Dienstleister)• Softwareprodukte „von der Stange“ sollten datenschutzfreundliche

Architektur aufweisen: offene Formate, offene Schnittstellen, transparente Protokollierung

• Realität: zumindest aber Customizing ermöglichen, Einstelloptionen für Protokoll-Parameter statt Wildwuchs und Vollprotokollierung

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Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

Leitplanken (6) Leitplanken (6) GrundsGrundsäätze:tze:• Was nicht ausgewertet wird,

braucht und darf auch nicht protokolliert zu werden (Datensparsamkeit)

• Löschfristen so kurz wie möglich• Jede Protokollierung wird nur zu einem

ihm bestimmten Zweck in Betrieb genommen (Zweckbindung)

• § 7 NDSG und § 9 BDSG fordern (nur) angemessene Maßnahmen im Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck (Verhältnismäßigkeit)

• Risiken und Gefährdungspotentiale richtig und umfassend analysieren!

• Je zentraler ein IT-Verfahren oder eine Komponente, desto weitreichender ein Fehler http://user.cs.tu-berlin.de

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Datenschutz-Risiken

Datenschutz-Anforderungen

Leitplanken (7) Leitplanken (7) GrundsGrundsäätze:tze:• Verhältnismäßigkeit

...

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• TKG:

• Abschnitt 2: Datenschutz• § 91 Anwendungsbereich• § 92 Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche Stellen• § 93 Informationspflichten• § 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren• § 95 Vertragsverhältnisse• § 96 Verkehrsdaten• § 97 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung• § 98 Standortdaten• § 99 Einzelverbindungsnachweis• § 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch

von Telekommunikationsdiensten• § 101 Mitteilen ankommender Verbindungen• § 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung• § 103 Automatische Anrufweiterschaltung• § 104 Teilnehmerverzeichnisse• § 105 Auskunftserteilung• § 106 Telegrammdienst• § 107 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung

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Datenschutz-Anforderungen

• TKG:

• Abschnitt 3: Öffentliche Sicherheit• § 108 Notruf• § 109 Technische Schutzmaßnahmen• § 110 Technische Umsetzung von

Überwachungsmaßnahmen• § 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden• § 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren• § 113 Manuelles Auskunftsverfahren• § 113a Speicherungspflichten für Daten• § 113b Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten• § 114 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes• § 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

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• TMG:

Abschnitt 4 Datenschutz§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis§ 12 Grundsätze§ 13 Pflichten des Diensteanbieters§ 14 Bestandsdaten§ 15 Nutzungsdaten§ 16 Bußgeldvorschriften

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• Rundfunkstaatsvertrag:

Abschnitt IV bis IV für Telemedien• IV. Abschnitt• Revision, Ordnungswidrigkeiten• § 48 Revision zum Bundesverwaltungsgericht• § 49 Ordnungswidrigkeiten• V. Abschnitt• Plattformen, Übertragungskapazitäten• § 50 Grundsatz• § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten• § 51 a Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die• zuständige Landesmedienanstalt• § 51 b Weiterverbreitung• § 52 Plattformen• § 52 a Regelungen für Plattformen• § 52 b Belegung von Plattformen• § 52 c Technische Zugangsfreiheit• § 52 d Entgelte, Tarife• § 52 e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für• Telekommunikation• § 52 f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt• § 53 Satzungen, Richtlinien• § 53 a Überprüfungsklausel• § 53 b Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden• Plattformen• VI. Abschnitt• Telemedien• § 54 Allgemeine Bestimmungen• § 55 Informationspflichten und Informationsrechte• § 56 Gegendarstellung• § 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken• § 58 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele• § 59 Aufsicht• § 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen• § 61 Notifizierung

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Vielen Dank fVielen Dank füür Ihrer IhreAufmerksamkeit !Aufmerksamkeit !

Kontakt:Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen- Geschäftsstelle -Uwe Robra, Leiter Team 3Technischer und organisatorischer Datenschutz

Tel. 0511/120-4530Fax zu eMail: 0511/120-994599Brühlstr. 9, 30169 HannoverEmail: [email protected]

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