Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen

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Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Bindefristen Thomas Ferber [email protected] http://www.fachverlag-ferber.de

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Der folgende Vortrag aus dem Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bindefristen beschäftigt sich mit wichtigen Fragestellungen rund um das Thema Bindefristen und gibt Antworten dazu. Im Einzelnen werden behandelt: Die Bedeutung der Bindefristen. Wie lange sollen oder dürfen Bindefristen sein? Dürfen die Bindefristen verlängert werden? Darf ich als Bieter andere Bindefristen als gefordert ansetzen? Kann ich als Bieter mein bereits abgegebenes Angebot zurückziehen? Wie reagiere ich als Bieter auf utopisch lange Bindefristen? Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.

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Thomas Ferber

[email protected]://www.fachverlag-ferber.de

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Thomas Ferber

Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems.

Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe-werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur.

Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an.

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Inhalt

● Ausschreibungen und Angebote

● Bindefrist

● Bindefrist abgelaufen

● Zuschlagsfrist

● Lange Bindefristen

● Unzulässige Änderung der Bindefrist

● Können Angebote zurückgezogen werden?

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Zivilrechtliche Verträge

● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1

● Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge geschlossen.1

● Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande.

1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008

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Ausschreibungsverfahren

Veröffentlichung einer Ausschreibung

=

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Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung

Veröffentlichung einer Ausschreibung

=

Einladung an die Bieter Angebote abzugeben

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Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter

Die Angebote der Bieter im Ausschreib-ungsverfahren sind Angebote im Sinne des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149 BGB.

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Ausschreibungsverfahren - Zuschlag

Der Zuschlag durch den Auftraggeber stellt die Annahme des Angebotes dar(§§ 150 ff. BGB).

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Pacta sund servanda

● Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts.

● Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen Vertrag lösen.

● Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung der Parteien.

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Bindefrist, Zuschlagsfrist

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Wie lange gelten die Angebote?

● Die Bindefrist bezeichnet die Spanne, bis zu deren Ablauf ein Bieter an sein Angebot gebunden ist.

AngebotsfristAngebotsfrist

AngebotsöffnungAngebotsöffnung

AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung

ZuschlagserteilungZuschlagserteilung

BindefristBindefrist

WertungWertung WartefristWartefrist

AbgabeterminAbgabetermin

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Bindefrist

§ 12 EG Abs. 1, Satz 2 VOL/A: Die Auftraggeber bestimmen eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist).

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Bindefrist

Was passiert, wenn die Bindefrist abgelaufen ist und noch keine Auftragsvergabe erfolgt ist?

AngebotsfristAngebotsfrist

AngebotsöffnungAngebotsöffnung

AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung

BindefristBindefrist

WertungWertung

AbgabeterminAbgabetermin

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Bindefrist

Was passiert, wenn die Bindefrist abgelaufen ist und noch keine Auftragsvergabe erfolgt ist?

AngebotsfristAngebotsfrist

AngebotsöffnungAngebotsöffnung

AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung

BindefristBindefrist

WertungWertung

AbgabeterminAbgabetermin

Verlängerung der BindefristVerlängerung der Bindefrist

ZuschlagserteilungZuschlagserteilung

WartefristWartefrist

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§ 10 EG Abs. 9 VOB/A

Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Eröffnungstermin.

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§ 10 EG Abs. 10 VOB/A

Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§ 16 EG) benötigt.

Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden.

Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.

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§ 10 EG Abs. 11 VOB/A

Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.

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Lange Bindefristen

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VK Baden-Württemberg, Beschluss 1 VK 43/07

Die Bindefrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als für eine zügige Prüfung und Wertung notwendig ist. Die Interessen der Beteiligten sind bei der Fristbemessung zu berücksichtigen. Auf Seiten der Bieter ist zu berücksichtigen, dass sie während der Wartezeit in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen eingeschränkt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bewerbung um andere Aufträge und der Finanzierung weiterer Aufträge.

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VK Schleswig-Holstein, VK-SH 03/12

Das Vergabeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Mangel. Die mit insgesamt 8 Monaten bemessene Binde-/Zuschlagsfrist verstößt gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A.

In Bezug auf die Bindefrist regelt § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A, dass Auftraggeber eine „angemessene“ Frist bestimmen, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.

Eine nähere Ausgestaltung des Merkmals der Angemessenheit findet sich in § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A zwar nicht. Diese Vorschrift ist jedoch im Lichte des § 19 Abs. 2 VOL/A 2006 auszulegen. Diese Vorschrift sah ausdrücklich vor, dass (jedenfalls) die Zuschlagsfrist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen ist, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt.

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VK Schleswig-Holstein, VK-SH 03/12 – Forts.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A ist eine bieterschützende Norm und soll eine für den Bieter unzumutbar lange Bindung an sein Angebot verhindern. Bei der Festlegung der Binde-/Zuschlagsfrist ist zu Gunsten der Bieter zu berücksichtigen, dass diese während der Bindefrist in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen erheblich eingeschränkt sind.

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Unzulässige Änderung der Bindefrist

● Die Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist wird durch den Auftraggeber im Ausschreibungsverfahren festgesetzt.

● Diese Frist muss für alle Bieter gleich sein, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre.

● Ändert ein Bieter die in den Verdingungsunterlagen aufge-führte Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist eigenmächtig ab, so muss das Angebot des Bieters von der Vergabestelle zwingend ausgeschlossen werden.

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Unzulässige Änderung der Bindefrist

Bieter müssen hier mit größter Sorgfalt die Konsistenz und Korrektheit des abzugebenden Angebotes vor der Abgabe prüfen:

● Stimmt die Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist in allen Exemplaren des Angebotes?

● Was steht im Angebotsbegleitschreiben? Hier können Standardformulierungen wie "Angebotsgültigkeit 30 Tage" oder der Verweis auf die AGB etc. zum zwingenden Ausschluss führen.

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3. VK Bund, Beschluss VK 3 - 60/10

[..] hat durch die Verwendung einer eigenen, abweichenden Angebotsfrist die Verdingungsunterlagen geändert.

Nach [..] sind Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig.

[..]

Die Verkürzung der Frist stellt eine abweichende Bestimmung gegenüber den verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen dar.

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Vergabekammer Rheinland-Pfalz VK 23/04

Die Zuschlagsfrist wird einseitig durch den Auftraggeber gegenüber dem Bieter festgesetzt (Höfler, BauR 2000, 964).

Der Auftraggeber muss einen einheitlichen Zeitpunkt für den Fristablauf festlegen, weil er den Zuschlag nur auf ein Angebot erteilen kann und es insbesondere wegen des geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes darauf ankommt, dass für sämtliche Bieter dieselbe Annahmefrist gilt (Franke/Grünhagen in Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB Kommentar, Rdnr . 18 zu § 19 VOB/A).

Ein Bieter ist nicht berechtigt, die in den Verdingungsunterlagen vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern. [..]

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2. VK Bund, Beschluss vom 03.04.2006, VK 2 - 14/06

Die Zuschlags- / Bindefrist ist Bestandteil der Verdingungsunter-lagen. Das Verbot der Änderung an Verdingungsunterlagen gilt für jede Ausfertigung des Angebots.

[..]

muss sich darauf verlassen können, identische Exemplare zu erhalten, die jeweils das Veränderungsverbot beachten.

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OLG München, 21. Februar 2008, Verg 01/08

Das Begleitschreiben ist Bestandteil des Angebots. Die auf der Rückseite des Begleitschreibens abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin wären inhaltlich in den Vertrag bei Zuschlag einbezogen worden, Daher liegt eine unzu-lässige Abweichung gegenüber den Verdingungsunterlagen vor.

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Können Angebote zurückgezogen werden?

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Können Angebote zurückgezogen werden?

● § 10 Abs. 2 VOL/A: Bis zum Ablauf der Angebots-frist können Angebote in allen für deren Einreich-ung vorgesehenen Formen zurückgezogen werden.

● § 12 EG Abs. 10 VOL/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurück-gezogen werden.

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Können Angebote zurückgezogen werden?

● § 10 Abs. 3 VOB/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.

● § 10 EG Abs. 8 VOB/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.

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Textform

Textform bedeutet, dass aus Dokumentations- und Nachweisgründen eine mündliche oder telefonische Angebotsrücknahme nicht ausreichend ist.

Der Bieter kann aber zwischen Brief, Fax oder auch E-Mail frei wählen, wenn der Empfänger durch Mitteilung seiner E-Mail-Anschrift, Fax-Nummer oder durch sonstige Weise zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer Übermittlung per E-Mail oder Fax einverstanden ist.(siehe hierzu Ellenberger in Palandt, BGB, § 126b Rn. 3)

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ISBN 978-3-942766-03-6

3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)

Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren

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Seminar - Bieterstrategien

12.03.2014 Darmstadt20.03.2014 Dortmund

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

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Seminar - IT-Vergabe

19.03.2014 in Dortmund26.03.2014 in München07.05.2013 in Darmstadt14. 05.2014 in Leipzig02.05.2014 in München

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html

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Vielen Dank!

Thomas Ferber

[email protected]://www.fachverlag-ferber.de

http://www.fachverlag-ferber.dehttp://vergaberecht-schulung.de

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Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Buch berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.