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Europäisches Parlament 2019-2024 Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (2020)0106(COD) 2.9.2020 STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 und zur Schaffung eines Solvenzhilfeinstruments (COM(2020)0404 – C9-0156/2020 – 2020/0106(COD)) Verfasser der Stellungnahme: Robert Hajšel (*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung AD\1211936DE.docx PE654.115v02-00 DE In Vielfalt geeint DE

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Europäisches Parlament2019-2024

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

(2020)0106(COD)

2.9.2020

STELLUNGNAHMEdes Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie

für den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 und zur Schaffung eines Solvenzhilfeinstruments(COM(2020)0404 – C9-0156/2020 – 2020/0106(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Robert Hajšel

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 57 der Geschäftsordnung

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DE In Vielfalt geeint DE

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ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung als federführende Ausschüsse, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Von Unternehmensdaten abgeleitete Schätzungen der Kommission deuten darauf hin, dass der durch die Covid-19-Pandemie bedingte Kapitalbedarf sich 2020 in einer Größenordnung von 720 Mrd. EUR bewegen könnte. Er könnte sich weiter erhöhen, wenn die Ausgangsbeschränkungen länger als derzeit angenommen anhielten oder wegen eines erneuten Anstiegs der Infektionen nochmals verhängt werden müssten. Wird diesem Kapitalmangel nicht entgegengewirkt, könnte ein längerer Zeitraum mit niedrigeren Investitionen und höherer Arbeitslosigkeit die Folge sein. Der Kapitalmangel wird Wirtschaftszweige und Mitgliedstaaten unterschiedlich stark treffen, was zu ungleichen Verhältnissen im Binnenmarkt führt. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Gewährung staatlicher Beihilfen sehr unterschiedlich sind.

(1) Von Unternehmensdaten abgeleitete Schätzungen der Kommission deuten darauf hin, dass der durch die Covid-19-Pandemie bedingte Kapitalbedarf sich 2020 in einer Größenordnung von 720 Mrd. EUR bewegen könnte. Er könnte sich weiter erhöhen, wenn die Ausgangsbeschränkungen länger als derzeit angenommen anhielten oder wegen eines erneuten Anstiegs der Infektionen nochmals verhängt werden müssten. Wird diesem Kapitalmangel nicht entgegengewirkt, könnte ein längerer Zeitraum mit niedrigeren Investitionen, höherer Arbeitslosigkeit sowie sich daraus ergebenden erheblichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Union die Folge sein. Dies würde sich besonders nachteilig auf die industrielle Kapazität der Union auswirken, mit negativen Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die den Kern der europäischen Industrie bilden, und verringerten Investitionen in Forschung und Innovation, was zu einem technologischen Rückschritt und einem Verlust des technologischen Vorsprungs im globalen Wettbewerb führen würde. Darüber hinaus sind KMU, einschließlich Kleinstunternehmen, in Sektoren überdurchschnittlich vertreten, die besonders von der Krise betroffen sind, wodurch ihre Fähigkeit, den notwendigen

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ökologischen und digitalen Wandel zu vollziehen, erheblich eingeschränkt werden könnte. Der Kapitalmangel wird Wirtschaftszweige und Mitgliedstaaten unterschiedlich stark treffen, was zu ungleichen Verhältnissen und Ungleichheiten zwischen den Regionen und im Binnenmarkt führen wird. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Gewährung staatlicher Beihilfen sehr unterschiedlich sind. Die Umverteilung der Ressourcen im Rahmen des Solvenzhilfeinstruments sollte diese Fragen gerecht widerspiegeln, indem es eine angemessene finanzielle Unterstützung bietet und negative sozioökonomische Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitnehmer sowie jegliche negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt vermeidet.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1a) Die COVID-19-Pandemie hatte erhebliche, plötzliche und unvorhergesehene Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union, die wiederum die Union daran hinderten, Fortschritte bei ihren politischen Prioritäten zu erzielen, insbesondere beim europäischen Grünen Deal und den zugehörigen Zielen wie den Klimazielen, der Entwicklung der Energieinfrastruktur, der Wasserstoffstrategie, der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa, der neuen Industriestrategie für ein grünes und digitales Europa, sowie bei der Erreichung einer offenen strategischen Autonomie für eine wettbewerbsfähige, dynamische und nachhaltige Wirtschaft der Union. Das Solvenzhilfeinstrument soll als wichtiges Instrument dienen um

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sicherzustellen, dass der Fortschritt bei der Erreichung dieser politischen Ziele nicht an Fahrt verliert oder dass er sogar noch beschleunigt wird.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1b) Die störenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf den Binnenmarkt, auf die private Investitionskapazität und auf die Beschäftigung könnten die kollektiven Anstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten zur Erreichung der Energie- Klima- und Umweltziele bis spätestens 2030 sowie der Klimaneutralität bis spätestens 2050 gefährden. Das Solvenzhilfeinstrument sollte dazu beitragen, das Auftreten eines solchen Risikos zu verhindern und Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1c) Das Hauptziel des Solvenzhilfeinstruments sollte darin bestehen, so viele europäische Arbeitsplätze wie möglich zu erhalten, indem den Unternehmen, die langfristig eigentlich tragfähig sind, in allen Mitgliedstaaten eine an politischen Zielen orientierte Unterstützung geleistet wird und es ihnen ermöglicht wird, zu ihrer Kapazität zurückzukehren, ihre Produktivität und Innovation zu stärken und die Beschäftigung in der ganzen Union anzukurbeln. Tätigkeiten, die nicht

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mit der Unionspolitik vereinbar sind, sollten nicht aus dem Solvenzhilfeinstrument unterstützt werden.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Im Einklang mit der Verordnung [Aufbauinstrument der Europäischen Union] und unter Einhaltung der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfeinstrument“ durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [EURI] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist.

(2) Im Einklang mit der Verordnung [Aufbauinstrument der Europäischen Union] und unter Einhaltung der darin zugewiesenen Mittel sollten Aufbau- und Resilienzmaßnahmen im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfeinstrument“ durchgeführt werden, um den beispiellosen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf Unternehmen zu begegnen. Besonderes Augenmerk sollte auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Existenzgrundlagen gelegt werden, indem KMU, die zwei Drittel der Arbeitsplätze in der Union stellen, sowie Unternehmen und Menschen unterstützt werden um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird. Diese zusätzlichen Mittel sollten so eingesetzt werden, dass die Einhaltung der in der Verordnung [EURI] vorgesehenen Fristen gewährleistet ist, dass Beschäftigungsmöglichkeiten erhalten und erweitert werden, um soziale Ausgrenzung zu vermeiden, und dass gleichzeitig der technische Fortschritt unterstützt wird und Marktchancen für Unternehmen geschaffen werden, wodurch Arbeitsplätze geschaffen werden und Arbeitslosigkeit vermieden wird.

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Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) Der EFSI hat sich bei der Mobilisierung sowohl privater als auch öffentlicher Investitionen, die im Juni 2020 bei über 500 Mrd. EUR lagen, als besonders erfolgreich erwiesen und kam etwa 1,4 Millionen KMU zugute. Die Beteiligung des Privatsektors an der Mobilisierung von Investitionen nach der COVID-19-Pandemie ist von besonderer Bedeutung, wenn es gilt, die negativen Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft der Union zu bekämpfen, weshalb unter anderem die Mobilisierung von Privatinvestitionen im Rahmen des Solvenzhilfeinstruments im Mittelpunkt stehen sollte.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Um den schweren wirtschaftlichen Schäden der Covid-19-Pandemie in der Union entgegenzuwirken, sollte für Unternehmen, die aufgrund der pandemiebedingten Wirtschaftskrise in Schwierigkeiten geraten sind und sich aus eigener Kraft nicht ausreichend am Markt finanzieren können, sowie für Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen eines Solvenzhilfeinstruments dringend eine Fazilität für Solvenzhilfe zur Verfügung gestellt werden, die als drittes Finanzierungsfenster in den EFSI aufgenommen werden sollte.

(3) Um den schweren wirtschaftlichen und sozialen Schäden der COVID-19-Pandemie in der Union entgegenzuwirken, sollte für Unternehmen und insbesondere KMU und innovative und technologiebasierte Kleinstunternehmen und familiengeführte Unternehmen, die aufgrund der pandemiebedingten wirtschaftlichen und sozialen Krise in Schwierigkeiten geraten sind und sich aus eigener Kraft nicht ausreichend am Markt finanzieren können, sowie für Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen eines Solvenzhilfeinstruments dringend eine Fazilität für Solvenzhilfe zur Verfügung gestellt werden, die als drittes Finanzierungsfenster in den EFSI

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aufgenommen werden sollte.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) Das Solvenzhilfeinstrument wurde für die Überwindung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geschaffen. Es soll dazu beitragen zu verhindern, dass tragfähige Unternehmen in Konkurs gehen und Unionsbürger dadurch ihren Arbeitsplatz verlieren. Mit dem Instrument sollen die Volkswirtschaften in den Mitgliedstaaten nicht in eine bestimmte Richtung gelenkt werden. Ziel aller Maßnahmen im Rahmen des Solvenzhilfeinstruments sollte es sein, einen Anstieg der Arbeitslosenquoten verhindern.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die mit dem Solvenzhilfeinstrument unterstützten Unternehmen sollten in der Union niedergelassen und dort tätig sein, was bedeutet, dass sie ihren eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat haben sollten und ein wesentlicher Teil ihrer Mitarbeiter, ihrer Fertigung, ihrer Forschung und Entwicklung und ihrer sonstigen Geschäftstätigkeiten in der Union angesiedelt sein sollte. Sie sollten Tätigkeiten ausüben, die den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen förderlich sind. Sie sollten ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell besitzen und sich nach den Maßstäben des Rahmens für staatliche Beihilfen7 nicht schon am Jahresende 2019

(4) Die mit dem Solvenzhilfeinstrument unterstützten Unternehmen, die mehrheitlich KMU sein sollten, sollten in der Union niedergelassen und dort tätig sein, was bedeutet, dass sie ihren eingetragenen Sitz und ihren steuerlichen Sitz in einem Mitgliedstaat haben sollten und in Bezug auf Mitarbeiter, Fertigung, Forschung und Entwicklung und ihre sonstigen Geschäftstätigkeiten hauptsächlich in der Union tätig sein und nicht von einem Drittland kontrolliert werden sollten. Sie sollten keinem Konzern angehören, der über Tochtergesellschaften ohne reale Wirtschaftstätigkeit in einem Land verfügt, das in der Unionsliste nicht

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in Schwierigkeiten befunden haben. Unterstützt werden sollten in erster Linie förderfähige Unternehmen in Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweigen, die besonders schwer von der Covid-19-Krise getroffen wurden und/oder in denen staatliche Solvenzhilfen nur eingeschränkter verfügbar sind.

kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt ist6a. Sie sollten Tätigkeiten ausüben, die den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen förderlich sind. Sie sollten ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell, einschließlich geistigen Eigentums oder starker technischer Kompetenzen im Bereich Forschung und Entwicklung, besitzen und sich nach den Maßstäben des Rahmens für staatliche Beihilfen7 weder schon am Jahresende 2019 in Schwierigkeiten befunden haben noch in Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung verwickelt oder daran beteiligt gewesen sein. Im Falle von Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen ist es zulässig, dass sie sich bereits vor dem 31. Dezember 2019 nach den Maßstäben des Rahmens für staatliche Beihilfen in Schwierigkeiten befunden haben, sofern sie nicht Gegenstand eines Gesamtinsolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie keine Not- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben. Die Unterstützung förderfähiger Unternehmen sollte an die Bedingung geknüpft werden, dass sie in Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweigen tätig sind, die besonders schwer von der Covid-19-Krise oder einem plötzlichen Anstieg der Arbeitslosenquoten getroffen wurden oder in denen staatliche Solvenzhilfen nur eingeschränkter verfügbar sind, wobei eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union sichergestellt werden sollte. Unternehmen sollten sich verpflichten, ihre Tätigkeit fortzusetzen und ihre Belegschaft in der Union zu halten und gegebenenfalls Beschränkungen in Bezug auf Dividendenzahlungen, Vergütung von Führungskräften und Aktienrückkaufprogramme einzuführen. Sie sollten ferner im Einklang mit Standards und Rechtsvorschriften der Union im Sozial- und Umweltbereich

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stehen. Um das Wohlergehen und die wirtschaftliche Erholung in ihren jeweiligen Regionen zu fördern und weitere Störungen des Binnenmarkts zu vermeiden, sollten sich die Unternehmen, die Unterstützung erhalten, verpflichten, ihre Tätigkeit im selben Mitgliedstaat fortzusetzen und zumindest für die Dauer der gewährten Unterstützung keine Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland vorzusehen.

__________________ __________________6a https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:52020XG0227(01)

7 Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

7 Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4a) Bei den Kriterien des Fonds des Solvenzhilfeinstruments sollten vor allem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in den verschiedenen Mitgliedstaaten und Sektoren und nicht so sehr die Gesundheitskrise berücksichtigt werden. Dies sollte sich in der Verteilung der Ressourcen auf die betroffenen Mitgliedstaaten widerspiegeln.

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Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4b) KMU sind das Rückgrat der europäischen Wirtschaft und für eine auf der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beruhenden wirtschaftliche Erholung von zentraler Bedeutung. Allerdings wurden KMU besonders schwer von der COVID-19-Krise getroffen, wobei 90 % der KMU in der Union wirtschaftliche Auswirkungen meldeten, insbesondere im Dienstleistungssektor, in der Fertigung, im Baugewerbe, im Tourismus und in der Kultur- und Kreativwirtschaft. Das Solvenzhilfeinstrument bildet einen Teil der strategischen Aufbaupolitik der Union und konzentriert sich darauf, die Menschen so schnell wie möglich wieder in Arbeit zu bringen, insbesondere indem KMU angemessen unterstützt werden.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4c) Die Unterstützung aus dem Solvenzhilfeinstrument sollte darauf abzielen, die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Märkte der Union zu erhalten. Durch das Solvenzhilfeinstrument sollte vermieden werden, dass Unternehmen mit einer stärkeren Marktposition ihre Marktdominanz im Vergleich zu ihren Wettbewerbern festigen können. Der Lenkungsrat sollte daher sicherstellen, dass vermieden wird, dass das Solvenzhilfeinstrument zu Marktkonzentrationen beiträgt.

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Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Zur Schaffung des dritten EFSI-Finanzierungsfensters – des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ – in dessen Rahmen die Solvenzhilfe bereitgestellt werden soll, sollte die Garantie der EU zugunsten der Europäischen Investitionsbank (EIB) um 66 436 320 000 EUR aufgestockt werden.

(5) Zur Schaffung des dritten EFSI-Finanzierungsfensters – des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ – in dessen Rahmen die Solvenzhilfe bereitgestellt werden soll, sollte die Garantie der EU zugunsten der Europäischen Investitionsbank (EIB) um 66 436 320 000 EUR aufgestockt werden. Im Rahmen des EU-Aufbauinstruments „Next Generation EU“ kann die Union die EIB direkt finanzieren, um verfügbare Mittel zu schaffen, um das Ziel des Solvenzhilfeinstruments so schnell wie möglich zu erreichen, ohne dass diese Mittel über die Finanzmärkte aufgebracht werden müssen.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Es wird geschätzt, dass die im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ zur Verfügung stehende EU-Garantie Investitionen in die Realwirtschaft von bis zu 300 000 000 000 EUR mobilisieren wird.

(7) Es wird geschätzt, dass die im Rahmen des Finanzierungsfensters „Solvenzhilfe“ zur Verfügung stehende EU-Garantie Investitionen in die Realwirtschaft von bis zu 300 000 000 000 EUR mobilisieren wird. Das Solvenzhilfeinstrument sollte zu Investitionen in die Realwirtschaft beitragen. Das Finanzierungsfenster ‚Solvenzhilfe‘ sollte ausdrücklich nicht zur Refinanzierung bestehender Schulden in irgendeiner Form oder auf irgendeine Weise beitragen.

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Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) Da jeder Mitgliedstaat einer eigenen Lösung bedarf, sollten die Hilfen flexibel bereitgestellt werden können. Umfassen sollten diese Lösungen unter anderem Finanzierungen der EIB-Gruppe, Garantien oder Investitionen in bestehende, unabhängig verwaltete Fonds oder Zweckgesellschaften, die ihrerseits in förderfähige Unternehmen investieren. Darüber hinaus könnten die Hilfen auch über neu aufgelegte, unabhängig verwaltete Fonds, darunter auch erstmalige Team-Zusammenschlüsse, oder über Zweckgesellschaften erfolgen, die auf europäischer, regionaler oder nationaler Ebene mit dem Ziel geschaffen wurden, die EU-Garantie für Investitionen in förderfähige Unternehmen zu nutzen. Auch könnte die EU-Garantie zur Absicherung oder Finanzierung von Maßnahmen nationaler Förderbanken oder -institute genutzt werden, wenn diese im Einklang mit den Beihilfevorschriften gemeinsam mit privaten Investoren förderfähige Unternehmen unterstützen. Eine ungebührliche Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt sollte vermieden werden.

(8) Die EIB und die Kommission sollten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Kommunikations- und technische Unterstützungsaktivitäten durchführen, die sich an potenzielle Begünstigte des Solvenzhilfeinstruments richten, wie z. B. relevante Unternehmen, KMU und andere förderfähige Akteure, um die weite Verbreitung und Absorption der Mittel des Solvenzhilfeinstruments zu unterstützen. Die europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) sollte sich ebenfalls aktiv am Prozess der Bereitstellung der notwendigen Informationen beteiligen und dazu beitragen. Da jeder Mitgliedstaat einer eigenen Lösung bedarf, sollten die Hilfen flexibel bereitgestellt werden können. Die Bereitstellung der Hilfe sollte für potenzielle Begünstigte des Solvenzhilfeinstruments, vor allem kleinste und kleine Betriebe sowie KMU im Allgemeinen, keine Kosten verursachen oder zumindest sollten dabei die Auswirkungen solcher Kosten minimiert werden, die vor der Inanspruchnahme des Solvenzhilfeinstruments abschrecken würden. Umfassen sollten diese Lösungen unter anderem Finanzierungen der EIB-Gruppe, Garantien oder Investitionen in bestehende, unabhängig verwaltete Fonds oder Zweckgesellschaften, die ihrerseits in förderfähige Unternehmen investieren. Darüber hinaus könnten die Hilfen auch über neu aufgelegte, unabhängig verwaltete Fonds, darunter auch erstmalige Team-Zusammenschlüsse, oder über Zweckgesellschaften erfolgen, die auf europäischer, regionaler oder nationaler Ebene mit dem Ziel geschaffen wurden, die EU-Garantie für Investitionen in

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förderfähige Unternehmen zu nutzen. Auch könnte die EU-Garantie zur Absicherung oder Finanzierung von Maßnahmen nationaler Förderbanken oder -institute genutzt werden, wenn diese im Einklang mit den Beihilfevorschriften gemeinsam mit privaten Investoren förderfähige Unternehmen unterstützen. Eine ungebührliche Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt sollte vermieden werden. Mit dem Solvenzhilfeinstrument sollten weder die bestehenden Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten verschärft noch sollte der Binnenmarkt geschwächt werden. Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission bewerten, ob die Gesamtstruktur des Solvenzhilfeinstruments geeignet ist, sein vorrangiges Ziel zu erreichen, d. h. die zeitnahe Solvenzhilfe für förderfähige Unternehmen.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) Die Beteiligungsfonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken und -institute sollten förderfähigen Unternehmen Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital (wie Hybridkapital, Vorzugsaktien oder Wandelanleihen) zur Verfügung stellen, aber Finanzvehikel ausschließen, die auf Buy-outs oder Ersatzfinanzierungen zum Zweck des Ausschlachtens von Unternehmen („Asset-Stripping“) abzielen.

(9) Die Beteiligungsfonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen und nationalen Förderbanken und -institute sollten förderfähigen Unternehmen Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital (wie Hybridkapital, Vorzugsaktien, Wandelanleihen, nachrangige Darlehen, rückzahlungspflichtige Vorschüsse, stille Einlagen und sonstige Instrumente, die besonders geeignet für die Solvenzhilfe für KMU sind) zur Verfügung stellen, aber Finanzvehikel ausschließen, die auf Buy-outs (oder Ersatzfinanzierungen) zum Zweck des Ausschlachtens von Unternehmen („Asset-Stripping“) abzielen. Die Kommission sollte die Verwendung der Mittel regelmäßig überwachen und kontrollieren und die erforderlichen

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Schritte einleiten, um einen Missbrauch der Mittel durch die beteiligten Akteure zu ahnden.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 10

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10) Die Finanzierungen und Investitionen sollten nach den aktuellen politischen Prioritäten der Union, wie dem europäischen Grünen Deal und der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas ausgerichtet werden. Auch grenzübergreifende Tätigkeiten sollten unterstützt werden.

(10) Die Finanzierungen und Investitionen sollten im Einklang stehen mit den in der Verordnung (EU) 2020/852 [Taxonomieverordnung] festgelegten Kriterien, einschließlich des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“, und nach den aktuellen politischen Prioritäten der Union, wie dem europäischen Grünen Deal, der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, der neuen Industriestrategie für Europa, der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa , der Europäischen Säule sozialer Rechte, der (überarbeiteten) Europäischen Sozialcharta, den Energie- und Klimagesetzen der Union und der Darlehenspolitik der EIB ausgerichtet werden sowie einen Beitrag zu den Energie- und Klimazielen 2030 und 2050 leisten. Diese Vorhaben sollten die Schaffung oder Erhaltung hochwertiger und nachhaltiger Arbeitsplätze und grenzüberschreitender Tätigkeiten innerhalb der Union sowie die Bewältigung der Herausforderungen des ökologischen und digitalen Wandels, vor denen KMU stehen, unterstützen. Dies sollte eine wichtige Rolle bei der Abmilderung der negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise spielen, indem Chancen für Unternehmen und KMU geschaffen werden.

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Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 14

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(14) Sobald der nach der InvestEU-Verordnung eingesetzte Investitionsausschuss geschaffen ist, sollte dieser auch für die Gewährung der EU-Garantie im Rahmen der vorliegenden Verordnung zuständig sein.

(14) Sobald der nach der InvestEU-Verordnung eingesetzte Investitionsausschuss geschaffen ist, sollte dieser auch für die Gewährung der EU-Garantie im Rahmen der vorliegenden Verordnung zuständig sein. Der Investitionsausschuss sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter der aktiven Beteiligung von Gewerkschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen Interessenträgern diese Maßnahmen festlegen, die alle als Aufbauprogramme nach der Krise eine entscheidende Rolle spielen. Der Investitionsausschuss sollte Ressourcen des Solvenzhilfeinstruments umverteilen, um eine geografische Ausgewogenheit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(14a) Der Investitionsausschuss sollte Maßnahmen in einer Weise festlegen, die die Attraktivität des Solvenzhilfeinstruments für potenzielle Begünstigte fördert, indem einerseits Bürokratie, übermäßige Kosten und Verwaltungslasten vermieden werden und andererseits Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Erreichung der Ziele des Solvenzhilfeinstruments gewährleistet werden.

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Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

9. ‚Unternehmen‘ für die Zwecke des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ Unternehmen, Vorhabengesellschaften, öffentlich-private Partnerschaften und andere Rechtsstrukturen.

9. ‚Unternehmen‘ für die Zwecke des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ Unternehmen, Kleinstunternehmen und KMU, Vorhabengesellschaften, öffentlich-private Partnerschaften und andere Rechtsstrukturen.

Änderungsantrag 21

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) die Solvenz von Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sind.

c) die Solvenz von Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, nicht durch ein Drittland kontrolliert werden und in der Union tätig sind und Mitarbeiter beschäftigen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung von KMU.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Spiegelstrich 2 a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

– Unterstützung für Fonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen oder andere Vereinbarungen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘.

– Unterstützung für Fonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen oder andere Vereinbarungen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘; insbesondere für Projekte, an denen KMU beteiligt sind, die unmittelbar zur

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Erreichung der Energie- und Klimaziele für 2030 und 2050 beitragen oder im Einklang mit der Taxonomieverordnung stehen, werden andere finanziell günstigere Konditionen gewährt.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 1 a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Unterstützung im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ wird jedoch nur gewährt, wenn sie Unternehmen zugutekommt, die sich nach den Maßstäben der EU-Beihilfevorschriften8 nicht schon am Jahresende 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befanden, aber seither durch die Covid-19-bedingte Krise mit erheblichen Solvenzrisiken konfrontiert sind.

Die Unterstützung im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ wird jedoch nur gewährt, wenn sie Unternehmen zugutekommt, die sich nach den Maßstäben der EU-Beihilfevorschriften8 nicht schon am Jahresende 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befanden, oder Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen, die sich schon am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befanden, sofern sie nicht Gegenstand eines Gesamtinsolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie keine Not- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, oder aber als langfristig wirtschaftlich tragfähige Unternehmen eingestuft werden, aber seither durch die COVID-19-bedingte Krise mit erheblichen Solvenzrisiken konfrontiert sind. Bei neu gegründeten Unternehmen wird nicht davon ausgegangen, dass sie in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeiten im entsprechenden Tätigkeitsfeld unter die Begriffsbestimmung „in Schwierigkeiten“ fallen. Unternehmen, die Unterstützung erhalten, verpflichten sich, den Betrieb fortzusetzen und ihre Belegschaft zu erhalten sowie keine Verlagerung von Arbeitsplätzen, Kapital und Produktionsprozessen in ein Drittland vorzunehmen, gleiche Bezahlung zwischen Männern und Frauen für

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gleichwertige Arbeit durchzusetzen und für die Dauer der Unterstützung und sechs Monate danach Begrenzungen in Bezug auf Dividenden, gegebenenfalls die Vergütung von Führungskräften und Aktienrückkaufprogramme einzuführen. Die Unterstützung wird Unternehmen nicht gewährt, die in den zehn Jahren zuvor wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung verurteilt wurden oder die Teil eines Konzerns sind, der Tochtergesellschaften ohne reale Wirtschaftstätigkeit in einem Land hat, das in der Unionsliste nicht-kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt ist.

__________________ __________________8 Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

8 Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

Derzeitiger Wortlaut Geänderter Text

5a. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b) mit der Unionspolitik vereinbar sind, einschließlich des Ziels intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts,

„b) mit den Energie- und Klimavorschriften und den Energie- und Klimazielen für 2030 und 2050, der europäischen Säule sozialer Rechte, den Umweltzielen der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel, den Zielen des ökologischen und digitalen Wandels, der technologischen Autonomie, des

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nachhaltigen und integrativen Wachstums sowie des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und der Innovation vereinbar sind.“

Begründung

(Mit diesem Änderungsantrag soll eine Bestimmung des geltenden Rechtsakts geändert werden, die im Vorschlag der Kommission nicht erwähnt wird, nämlich Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.)

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5b. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„da) „die Beschäftigung in der Union maximieren“;

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Unbeschadet des Absatzes 1 können mit den Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ nur Unternehmen unterstützt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sind.

Unbeschadet des Absatzes 1 können mit den Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ nur Unternehmen unterstützt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sind und Mitarbeiter beschäftigen.

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Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die betreffenden Vorhaben stehen mit der Unionspolitik einschließlich des europäischen Grünen Deals9 und der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas10 sowie zur Unterstützung einer inklusiven und symmetrischen Erholung nach der COVID-19-Pandemie in Einklang und dienen einem der folgenden allgemeinen Ziele:

„Die betreffenden Vorhaben stehen mit der Unionspolitik, insbesondere mit den Energie- und Klimazielen der Union für 2030 sowie mit den Klimazielen, die in der [Verordnung (EU)2020/XXX zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität („Europäisches Klimagesetz“)] festgelegt sind, der Europäischen Säule sozialer Rechte, dem europäischen Grünen Deal9, der Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas10, einer neuen Industriestrategie für Europa und einer KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa und den Ambitionen von Horizont Europa sowie zur Unterstützung einer inklusiven und symmetrischen Erholung nach der COVID-19-Pandemie in allen Mitgliedstaaten in Einklang, wobei der Schaffung hochwertiger und nachhaltiger Arbeitsplätze und produktiver Investitionen in KMU, einschließlich Neugründungen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, und sie dienen einem der folgenden allgemeinen Ziele:“

__________________ __________________9 COM(2019) 640 final. 9 COM(2019) 640 final.10 COM(2020) 67 final. 10 COM(2020) 67 final.

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Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 9 – Absatz 2a – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) sicherstellen, dass die Mehrheit der EFSI-Finanzierungen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ zur Unterstützung förderfähiger Unternehmen in den Mitgliedstaaten und Sektoren eingesetzt wird, die wirtschaftlich am stärksten von der Covid-19-Pandemie in Mitleidenschaft gezogen wurden;

b) sicherstellen, dass die Mehrheit der EFSI-Finanzierungen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ zur Unterstützung förderfähiger Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und KMU, verwendet wird, die sozial und wirtschaftlich am stärksten von der Covid-19-Pandemie in Mitleidenschaft gezogen wurden und die das Ziel verfolgen, die Zahl ihrer Beschäftigten in der Union zu halten oder möglicherweise zu erhöhen, wobei eine ausgewogene geografische Verteilung über die Mitgliedstaaten gewährleistet und eine Marktkonzentration vermieden werden muss;

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 9 – Absatz 2a – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

c) sicherstellen, dass die Mehrheit der EFSI-Finanzierungen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ zur Unterstützung förderfähiger Unternehmen in den Mitgliedstaaten eingesetzt wird, in denen staatliche Solvenzhilfe in eingeschränkterem Maße zur Verfügung steht.

c) sicherstellen, dass die Mehrheit der EFSI-Finanzierungen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ zur Unterstützung förderfähiger Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und KMU, in den Mitgliedstaaten und Regionen verwendet wird, in denen staatliche Solvenzhilfe in eingeschränkterem Maße zur Verfügung steht.

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Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 9 – Absatz 2a – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ca) sicherstellen, dass technische Hilfe Mitgliedstaaten und Unternehmen, insbesondere KMU, gewährt wird. Das Solvenzhilfeinstrument wird bei förderfähigen Unternehmen und KMU durch Nutzung bestehender Instrumente im Rahmen des EFSI, wie der Europäischen Plattform für Investitionsberatung (EIAH), bekannt gemacht, insbesondere bei KMU, die möglicherweise mit einem übermäßigen Verwaltungsaufwand konfrontiert sind.

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 9 – Absatz 2a – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

cb) sicherstellen, dass die EFSI-Finanzierungen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ dazu verwendet werden, förderfähige Unternehmen zu unterstützen, die das Ziel verfolgen, einen Beitrag zu den Klima- und Energiezielen in den Mitgliedstaaten zu leisten und die die Erreichung des Klimaneutralitätsziels bis 2050 fördern, sowie förderfähige Unternehmen in den Mitgliedstaaten, die sich verpflichten, nachhaltige und hochwertige Arbeitsplätze im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der Union zu erhalten oder zu schaffen.

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Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 9 – Absatz 2a – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

cc) Unternehmen, die in Ländern registriert sind, die in der Unionsliste nicht-kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, kommen für finanzielle Unterstützung nicht in Betracht.

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 9 – Absatz 2a –Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Lenkungsrat stellt bei Bedarf detaillierte Leitlinien zu den Buchstaben a bis c zur Verfügung.

Bevor das Solvenzhilfeinstrument operationell wird, stellt der Lenkungsrat detaillierte Leitlinien für die Methodik und die Sektoren und Mitgliedstaaten gemäß den Buchstaben a bis cb zur Verfügung. Nur Finanzierungen und Investitionen, die mit den Klimazielen der Union in Einklang stehen, sind im Rahmen dieser Verordnung förderfähig.

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ infrage kommenden Instrumente müssen dazu führen, dass den in Artikel 3 Buchstabe c genannten

Die im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ infrage kommenden Instrumente müssen dazu führen, dass den in Artikel 3 Buchstabe c genannten

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Unternehmen Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital zur Verfügung gestellt wird. Hybride Instrumente können nach Maßgabe des Anhangs II eingesetzt werden, sofern der Zweck des Finanzierungsfensters damit erfüllt wird.

Unternehmen Eigenkapital oder Quasi-Eigenkapital zur Verfügung gestellt wird. Hybride Instrumente können nach Maßgabe des Anhangs II eingesetzt werden, sofern der Zweck des Finanzierungsfensters damit erfüllt wird und sie die vereinbarten und in den betreffenden Mitgliedstaaten angewandten Vorschriften erfüllen. Werden Finanzierungen oder Garantien Institutionen, Investitionsplattformen, Zweckgesellschaften oder Fonds gewährt, die sich mehrheitlich in Besitz eines Mitgliedstaats befinden oder von einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, sind lediglich Hybridkapitalinstrumente wie Vorzugsaktien, Genussrechte oder stille Einlagen im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ förderfähig, die eine passive Rolle des Mitgliedstaats sicherstellen. Der Lenkungsrat stellt detaillierte Leitlinien zu diesem Punkt bereit.

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 10 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Intermediäre im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ müssen in einem Mitgliedstaat niedergelassen und in der Union tätig sein. Der Lenkungsrat legt unter Berücksichtigung aller etwaigen Belange der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit alle erforderlichen Anforderungen für die Kontrolle von Intermediären (Fonds, Zweckgesellschaften u. ä.) fest.

Die Intermediäre im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ müssen in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein, dürfen nicht von einem Drittland kontrolliert werden und müssen in der Union tätig sein. Der Lenkungsrat legt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Union sowie von Belangen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit alle erforderlichen Anforderungen für die Kontrolle von Intermediären (Fonds, Zweckgesellschaften u. ä.) fest.

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Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 26Verordnung (EU) 2015/1017Artikel 14a – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Ein Betrag von bis zu 100 000 000 EUR wird für die Deckung von Kosten, für Beratungsdienste sowie für technische und administrative Hilfe bei der Einrichtung und Verwaltung von Fonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen und anderen Zweckgesellschaften für das Finanzierungsfenster ‚Solvenzhilfe‘ zur Verfügung gestellt, einschließlich der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe i genannten Unterstützung und mit besonderem Schwerpunkt auf Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Märkten für Kapitalbeteiligungen. Die technische Hilfe steht auch zur Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels von Unternehmen zur Verfügung, die im Rahmen dieses Finanzierungsfensters finanziert werden.

Ein Betrag von bis zu 100 000 000 EUR wird für die Deckung von Kosten, für Beratungsdienste sowie für technische und administrative Hilfe bei der Einrichtung und Verwaltung von Fonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen und anderen Zweckgesellschaften für das Finanzierungsfenster ‚Solvenzhilfe‘ zur Verfügung gestellt, einschließlich der in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe i genannten Unterstützung. Besondere Betonung liegt auf der technischen Unterstützung von KMU. Ein Schwerpunkt der technischen Hilfe liegt auch auf der Unterstützung des ökologischen und des digitalen Wandels von Unternehmen, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, die im Rahmen dieses Finanzierungsfensters finanziert werden. Beratungsdienste und technische Hilfe bieten förderfähigen Unternehmen und KMU Verfahren zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands. Die Europäische Plattform für Investitionsberatung (EIAH) befasst sich ebenfalls mit diesen Themen.

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 – Punkt 2 – Buchstabe aVerordnung (EU) 2015/1017Anhang II – Abschnitt 2 – Buchstabe b – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) Die EU-Garantie wird zur direkten oder indirekten Unterstützung der Finanzierung neuer Geschäfte gewährt. Im

b) Die EU-Garantie wird zur direkten oder indirekten Unterstützung der Finanzierung neuer Geschäfte gewährt. Im

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Bereich der Infrastruktur sollten Neuansiedlungsinvestitionen (Schaffung von Vermögenswerten) gefördert werden. Investitionen auf ungenutzten Flächen (Ausweitung und Modernisierung bestehender Vermögenswerte) können ebenfalls gefördert werden. Im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ zielt die Finanzierung darauf ab, die Eigenkapitalbasis von Unternehmen und ihre Solvenz zu verbessern. Mit den Finanzierungsbedingungen sollte eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen vermieden werden. Generell wird die EU-Garantie nicht zur Unterstützung von Refinanzierungsgeschäften gewährt (wie etwa dem Ersatz bestehender Darlehensvereinbarungen oder andere Formen finanzieller Unterstützung für Vorhaben, die bereits teilweise oder vollständig durchgeführt wurden), es sei denn, die Gewährung erfolgt im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ oder es liegen außergewöhnliche und hinreichend gerechtfertigte Umstände vor, wenn dargelegt wird, dass eine solche Transaktionen eine neue Investition in einer Höhe ermöglichen würde, die mindestens der Höhe der Transaktion entspricht, und die die Förderkriterien gemäß Artikel 6 erfüllen und den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 9 Absatz 2 entsprechen würde.

Bereich der Infrastruktur sollten Neuansiedlungsinvestitionen (Schaffung von Vermögenswerten) gefördert werden. Investitionen auf ungenutzten Flächen (Ausweitung und Modernisierung bestehender Vermögenswerte) können ebenfalls gefördert werden. Im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ zielt die Finanzierung darauf ab, die Eigenkapitalbasis von Unternehmen – mit besonderem Schwerpunkt auf KMU – und ihre Solvenz zu verbessern. Mit den Finanzierungsbedingungen sollte eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen vermieden werden. Generell wird die EU-Garantie nicht zur Unterstützung von Refinanzierungsgeschäften gewährt (wie etwa dem Ersatz bestehender Darlehensvereinbarungen oder andere Formen finanzieller Unterstützung für Vorhaben, die bereits teilweise oder vollständig durchgeführt wurden), es sei denn, es liegen außergewöhnliche und hinreichend gerechtfertigte Umstände vor, wenn dargelegt wird, dass eine solche Transaktionen eine neue Investition in einer Höhe ermöglichen würde, die mindestens der Höhe der Transaktion entspricht, und die die Förderkriterien gemäß Artikel 6 erfüllen und den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 9 Absatz 2 entsprechen würde.

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 – Punkt 3Verordnung (EU) 2015/1017Anhang II – Abschnitt 6 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

– Die EU-Garantie kann eingesetzt werden, um EIB- oder EIF-Finanzierungen oder Garantien für oder Investitionen in Fonds, Zweckgesellschaften oder andere Investitionsplattformen, auch über

– Die EU-Garantie kann eingesetzt werden, um EIB- oder EIF-Finanzierungen oder Garantien für oder Investitionen in Fonds, Zweckgesellschaften oder andere Investitionsplattformen, auch über

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nationale Förderbanken oder -institute oder andere einschlägige Vereinbarungen, abzusichern, die Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Investitionen in Unternehmen tätigen.

nationale Förderbanken oder -institute, über Direktinvestitionen oder über andere einschlägige Vereinbarungen, abzusichern, die Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Investitionen in Unternehmen tätigen. Die Inanspruchnahme der EU-Garantie hat keinen Einfluss auf die Entscheidungsunabhängigkeit und Autonomie der Begünstigten.

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 – Punkt 3Verordnung (EU) 2015/1017Anhang II – Abschnitt 6 – Buchstabe d – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

– Das Finanzierungsfenster ‚Solvenzhilfe‘ stellt insbesondere auf Fonds, Zweckgesellschaften oder Investitionsplattformen ab, die in Unternehmen mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten innerhalb der Union und/oder hohem Potenzial für den ökologischen oder den digitalen Wandel investieren.

– Das Finanzierungsfenster ‚Solvenzhilfe‘ stellt insbesondere auf Fonds, Zweckgesellschaften oder Investitionsplattformen ab, die in Unternehmen mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten innerhalb der Union, KMU und/oder Unternehmen, die ein hohes Potenzial für den ökologischen oder den digitalen Wandel oder einen hohen Bedarf daran haben oder sich mitten in einem solchen Wandel befinden, investieren sowie auf die Unterstützung und Schaffung nachhaltiger und hochwertiger Arbeitsplätze.

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 – Punkt 3Verordnung (EU) 2015/1017Anhang II – Abschnitt 6 – Buchstabe d – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

– Die Zielunternehmen der Fonds, Zweckgesellschaften oder Investitionsplattformen werden ermutigt, so weit wie möglich hohe soziale und ökologische Mindestgarantien zu erfüllen,

– Die Zielunternehmen von Fonds, Zweckgesellschaften, Investitionsplattformen, Direktinvestitionen oder anderen einschlägigen Vereinbarungen müssen

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DE

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die den vom Lenkungsrat vorgegebenen Leitlinien entsprechen. Diese Leitlinien sollten angemessene Bestimmungen zur Vermeidung übermäßiger Bürokratielasten umfassen, die der Größe der Unternehmen Rechnung tragen und leichtere Auflagen für KMU beinhalten. Unternehmen, die in einem gewissen Maße in umweltschädlichen Tätigkeiten aus einer vorab festgelegten Liste, insbesondere den unter das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallenden Sektoren, engagiert sind, werden ermutigt, fortan Pläne für den ökologischen Wandel aufzustellen. Die Unternehmen werden auch ermutigt, ihre Digitalisierung voranzutreiben. Um die Unternehmen bei diesen Umwandlungen zu unterstützen, wird technische Hilfe zur Verfügung gestellt.

hohe soziale und ökologische Garantien auf der Grundlage der Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen, die den vom Lenkungsrat vorgegebenen Leitlinien entsprechen und im Einklang mit den Energie- und Klimagesetzen stehen. Diese Leitlinien enthalten angemessene Bestimmungen zur Erhaltung hochwertiger Arbeitsplätze und zur Sicherstellung, dass übermäßige Bürokratielasten, insbesondere für KMU, vermieden werden. Sie tragen der Größe der Unternehmen Rechnung und beinhalten leichtere Auflagen für KMU. Unternehmen, die gemäß Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, nichtfinanzielle Informationen zu veröffentlichen, stellen Pläne für den ökologischen und gerechten Wandel auf. Die Unternehmen müssen auch ihre Digitalisierung vorantreiben und gleichzeitig im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der Union so viele nachhaltige und hochwertige Arbeitsplätze wie möglich erhalten und schaffen. Um die Unternehmen bei diesen Umwandlungen zu unterstützen, wird technische Hilfe angeboten. KMU sollten vereinfachte Muster nutzen können, die von der Kommission erstellt werden, und gezielte finanzielle und technische Hilfe bei der Umsetzung ihre Pläne für den Wandel erhalten.

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 – Punkt 3Verordnung (EU) 2015/1017Anhang II – Abschnitt 6 – Buchstabe d – Spiegelstrich 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

– Im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ förderfähig sind Produkte, die Direktinvestitionen oder andere einschlägige Vereinbarungen oder über Intermediäre bereitgestelltes Eigenkapital

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oder Quasi-Eigenkapital für Unternehmen und Vorhaben bewirken.

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 – Punkt 4Verordnung (EU) 2015/1017Anhang II – Abschnitt 8 – Buchstabe b – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) Geografische Konzentration b) Geografische Konzentration und Diversifizierung

Änderungsantrag 43

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 – Punkt 4Verordnung (EU) 2015/1017Anhang II – Abschnitt 8 – Buchstabe b – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Lenkungsrat legt im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ spezifische Diversifizierungs- und Konzentrationslimits fest, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Vorgaben des Artikels 9 Absatz 2a Buchstaben b und c erfüllt werden und gleichzeitig eine übermäßige Konzentration auf eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten vermieden wird. Der Lenkungsrat zieht regelmäßig eine Bilanz der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Mitgliedstaaten und Sektoren. Aufgrund dieser Bilanz kann der Lenkungsrat beschließen, diese Limits nach Anhörung des Investitionsausschusses zu verändern.

Der Lenkungsrat legt im Rahmen des Finanzierungsfensters ‚Solvenzhilfe‘ spezifische Diversifizierungs- und Konzentrationslimits fest, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Vorgaben des Artikels 9 Absatz 2a Buchstaben b und c erfüllt werden, um eine übermäßige Konzentration auf eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten oder Märkten zu vermeiden. Der Lenkungsrat zieht regelmäßig eine Bilanz der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Unternehmen in der gesamten Union. Aufgrund dieser Bilanz kann der Lenkungsrat beschließen, diese Limits nach Anhörung des Investitionsausschusses zu verändern.

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Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 – Punkt 4Verordnung (EU) 2015/1017Anhang II – Abschnitt 8 – Buchstabe b – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Lenkungsrat erläutert seine Beschlüsse über die vorläufigen Limits und die spezifischen Limits beim Finanzierungsfenster ‚Solvenzhilfe‘ schriftlich dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der EFSI sollte einen alle Mitgliedstaaten umfassenden Empfängerkreis anstreben.

Der Lenkungsrat stellt diese Analyse unverzüglich zur Verfügung und erläutert seine Beschlüsse über die vorläufigen Limits und die spezifischen Limits beim Finanzierungsfenster ‚Solvenzhilfe‘ schriftlich dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Empfängerkreis des EFSI umfasst in fairer und angemessener Weise alle Mitgliedstaaten, und er unterstützt eine gleiche und nachhaltige Entwicklung aller Regionen der Union.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 1 – Absatz 1 – Nummer 31 – Punkt 4Verordnung (EU) 2015/1017Anhang II – Abschnitt 8 – Buchstabe b – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Lenkungsrat berichtet in regelmäßigen Abständen ab ... [1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Begünstigten des Solvenzhilfeinstruments und über die unterstützten Tätigkeiten, um eine vollständige, sachgerechte und zeitnahe Transparenz des Programms zu gewährleisten.

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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 und Schaffung eines Solvenzhilfeinstruments

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer COM(2020)0404 – C9-0156/2020 – 2020/0106(COD)

Federführende Ausschüsse       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG17.6.2020

ECON17.6.2020

Stellungnahme von       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE17.6.2020

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

23.7.2020

Verfasser(in) der Stellungnahme       Datum der Benennung

Robert Hajšel6.7.2020

Artikel 58 – Gemeinsames Ausschussverfahren       Datum der Bekanntgabe im Plenum

              23.7.2020

Prüfung im Ausschuss 16.7.2020

Datum der Annahme 1.9.2020

Ergebnis der Schlussabstimmung +:–:0:

5478

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Nicola Beer, François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Michael Bloss, Manuel Bompard, Paolo Borchia, Marc Botenga, Markus Buchheit, Cristian-Silviu Buşoi, Carlo Calenda, Andrea Caroppo, Maria da Graça Carvalho, Ignazio Corrao, Ciarán Cuffe, Josianne Cutajar, Nicola Danti, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Valter Flego, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Claudia Gamon, Nicolás González Casares, Bart Groothuis, Christophe Grudler, András Gyürk, Henrike Hahn, Robert Hajšel, Ivo Hristov, Ivars Ijabs, Romana Jerković, Eva Kaili, Seán Kelly, Izabela-Helena Kloc, Łukasz Kohut, Zdzisław Krasnodębski, Andrius Kubilius, Miapetra Kumpula-Natri, Thierry Mariani, Marisa Matias, Eva Maydell, Joëlle Mélin, Iskra Mihaylova, Angelika Niebler, Ville Niinistö, Aldo Patriciello, Mauri Pekkarinen, Tsvetelina Penkova, Morten Petersen, Markus Pieper, Manuela Ripa, Robert Roos, Sara Skyttedal, Maria Spyraki, Jessica Stegrud, Beata Szydło, Riho Terras, Grzegorz Tobiszowski, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Isabella Tovaglieri, Henna Virkkunen, Pernille Weiss, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Klemen Grošelj, Tomas Tobé

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Page 33:  · Web view(1)Von Unternehmensdaten abgeleitete Schätzungen der Kommission deuten darauf hin, dass der durch die Covid-19-Pandemie bedingte Kapitalbedarf sich 2020 in einer Größenordnung

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

54 +EPP François-Xavier Bellamy, Hildegard Bentele, Tom Berendsen, Vasile Blaga, Cristian-Silviu Buşoi, Maria Da

Graça Carvalho, Pilar Del Castillo Vera, Christian Ehler, András Gyürk, Seán Kelly, Andrius Kubilius, Eva Maydell, Angelika Niebler, Aldo Patriciello, Markus Pieper, Sara Skyttedal, Maria Spyraki, Riho Terras, Tomas Tobé, Henna Virkkunen, Pernille Weiss

S&D Carlo Calenda, Josianne Cutajar, Niels Fuglsang, Lina Gálvez Muñoz, Nicolás González Casares, Robert Hajšel, Ivo Hristov, Romana Jerković, Eva Kaili, Łukasz Kohut, Miapetra Kumpula-Natri, Tsvetelina Penkova, Patrizia Toia, Carlos Zorrinho

RENEW Nicola Beer, Nicola Danti, Valter Flego, Claudia Gamon, Klemen Grošelj, Christophe Grudler, Ivars Ijabs, Iskra Mihaylova, Mauri Pekkarinen, Morten Petersen

ID Thierry Mariani, Joëlle Mélin

GREENS François Alfonsi, Michael Bloss, Ciarán Cuffe, Henrike Hahn, Ville Niinistö, Manuela Ripa

NI Ignazio Corrao

7 -RENEW Bart Groothuis

ID Markus Buchheit

ECR Robert Roos, Jessica Stegrud

GUE Manuel Bompard, Marc Botenga, Marisa Matias

8 0ID Paolo Borchia, Andrea Caroppo, Isabella Tovaglieri

ECR Izabela-Helena Kloc, Zdzisław Krasnodębski, Beata Szydło, Grzegorz Tobiszowski, Evžen Tošenovský

Erklärung der benutzten Zeichen:+ : dafür- : dagegen0 : Enthaltung

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