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Europäisches Parlament 2019-2024 Ausschuss für Verkehr und Tourismus 2013/0186(COD) 09.2.2021 ÄNDERUNGSANTRÄGE 708 – 927 Entwurf eines Berichts Marian-Jean Marinescu (PE 662.138v01-00) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung) Vorschlag für eine Verordnung (COM(2020)0579 – C9-0334/2020 – 2013/0186(COD)) AM\1223970DE.docx PE680.905v01-00 DE In Vielfalt geeint DE

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Europäisches Parlament2019-2024

Ausschuss für Verkehr und Tourismus

2013/0186(COD)

09.2.2021

ÄNDERUNGSANTRÄGE708 – 927Entwurf eines BerichtsMarian-Jean Marinescu(PE 662.138v01-00)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung)

Vorschlag für eine Verordnung(COM(2020)0579 – C9-0334/2020 – 2013/0186(COD))

AM\1223970DE.docx PE680.905v01-00

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AM_Com_LegReport

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Änderungsantrag 708Petar Vitanov, Rovana Plumb, Ismail Ertug, Maria GrapiniVorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel 20 und dem vorliegenden Artikel genügen. Stellt die Agentur in ihrer Funktion als PRB fest, dass ein Gebührensatz diesen Anforderungen nicht genügt, so wird der Gebührensatz von der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde überprüft. Widerspricht ein Gebührensatz diesen Anforderungen weiterhin, so führt die Agentur in ihrer Funktion als PRB nach Artikel 24 Absatz 2 eine Untersuchung durch und übermittelt der Kommission eine Stellungnahme, und die Kommission kann Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 3 ergreifen.

(2) entfällt

Or. en

Begründung

An analysis of the possibilities for achieving the desired effect is much needed before the introduction of such concept. The choice of flight path depends not only on the cost of air navigation charges, but on a number of other important factors, such as dangerous weather conditions, military zones, prices of fuels, availability of technical infrastructure of the respective airline, etc. It is unclear how revenue neutrality will be guaranteed for each provider. The introduction of a common unit rate would potentially lead to the creation of significant cross-subsidies between Member States' airspaces. The redirection of revenues between States with different unit rates and cost-effectiveness will lead to hidden compensation for inefficient countries and redistribution of revenues.

Änderungsantrag 709Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 2 – Einleitung

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel 20 und dem vorliegenden Artikel genügen. Stellt die Agentur in ihrer Funktion als PRB fest, dass ein Gebührensatz diesen Anforderungen nicht genügt, so wird der Gebührensatz von der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde überprüft. Widerspricht ein Gebührensatz diesen Anforderungen weiterhin, so führt die Agentur in ihrer Funktion als PRB nach Artikel 24 Absatz 2 eine Untersuchung durch und übermittelt der Kommission eine Stellungnahme, und die Kommission kann Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 3 ergreifen.

(2) Die Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel 20 und dem vorliegenden Artikel genügen.

Or. en

Änderungsantrag 710Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel 20 und dem vorliegenden Artikel genügen. Stellt die Agentur in ihrer Funktion als PRB fest, dass ein Gebührensatz diesen Anforderungen nicht genügt, so wird der Gebührensatz von der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde überprüft. Widerspricht ein Gebührensatz diesen Anforderungen weiterhin, so führt die Agentur in ihrer Funktion als PRB nach Artikel 24 Absatz 2 eine Untersuchung durch und übermittelt der Kommission eine Stellungnahme, und die Kommission

(2) Die Gebührensätze werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von EUROCONTROL und in Übereinstimmung mit Artikel 19, Artikel 20 und dem vorliegenden Artikel festgelegt.

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kann Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 3 ergreifen.

Or. en

Änderungsantrag 711Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel 20 und dem vorliegenden Artikel genügen. Stellt die Agentur in ihrer Funktion als PRB fest, dass ein Gebührensatz diesen Anforderungen nicht genügt, so wird der Gebührensatz von der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde überprüft. Widerspricht ein Gebührensatz diesen Anforderungen weiterhin, so führt die Agentur in ihrer Funktion als PRB nach Artikel 24 Absatz 2 eine Untersuchung durch und übermittelt der Kommission eine Stellungnahme, und die Kommission kann Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 3 ergreifen.

(2) Die Gebührensätze werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, gegebenenfalls im Einklang mit der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von EUROCONTROL und in Übereinstimmung mit Artikel 19, Artikel 20 und dem vorliegenden Artikel.

Or. en

Begründung

Gemäß den EUROCONTROL-Bestimmungen werden die Streckengebührensätze von den Mitgliedstaaten genehmigt. Die vorgeschlagene Ex-ante-Überprüfung der Gebührensätze durch das Leistungsprüfungsgremium sorgt nicht nur für eine zusätzliche und unnötige Arbeitsbelastung für die betreffenden Einrichtungen, sondern auch für weitere Kosten, die letztendlich den Luftraumnutzern auferlegt werden, sowie eine zusätzliche Ausweitung des gesamten Genehmigungsprozesses für Gebühren.

Änderungsantrag 712Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 2 – Einleitung

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel 20 und dem vorliegenden Artikel genügen. Stellt die Agentur in ihrer Funktion als PRB fest, dass ein Gebührensatz diesen Anforderungen nicht genügt, so wird der Gebührensatz von der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde überprüft. Widerspricht ein Gebührensatz diesen Anforderungen weiterhin, so führt die Agentur in ihrer Funktion als PRB nach Artikel 24 Absatz 2 eine Untersuchung durch und übermittelt der Kommission eine Stellungnahme, und die Kommission kann Maßnahmen nach Artikel 24 Absatz 3 ergreifen.

(2) Die Gebührensätze werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren von EUROCONTROL und in Übereinstimmung mit Artikel 19, Artikel 20 und dem vorliegenden Artikel festgelegt. Um die Auswirkungen auf die Verkehrsprognosen der einzelnen ursprünglichen Gebührenzonen und auf die Gesamtzahl der Diensteinheiten beurteilen zu können, wird eine Ex-ante-Folgenabschätzung durchgeführt, bevor das Konzept eines einheitlichen Gebührensatzes als Teil der Rahmenverordnung übernommen wird. Eine Konsultation der Interessenträger findet ebenfalls statt, bevor der Entwurf einer Durchführungsverordnung, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen wird, den Mitgliedstaaten vorgelegt wird.

Or. en

Begründung

In the current system the Member States are responsible for setting the unit rates, which are verified by the Commission. This process takes place under the EUROCONTROL Multilateral Agreement relating to Route Charges (enlarged Commission). The proposed ex ante verification of the unit rates by the PRB not only generates additional and unnecessary workload for the entities concerned but also additional costs to be borne ultimately by the airspace users as well as further extension of the whole charges approval process. Whereas on the one hand there is an intention to strengthen and empower the NSAs, on the other hand the discharge of the new competence is restricted by being subject to verification by the PRB. Doubts also arise from the fact that the new PRB competence relating to unit rates assessment would cover not only en-route charges, but also NSAs are to be responsible under the performance scheme. In summary, there is no clear rationale provided to support the proposed change, and its added value is not clear.

Änderungsantrag 713Josianne CutajarVorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Zwecke der Gebührenerhebung und falls ein hohes Verkehrsaufkommen erhebliche Netzprobleme verursacht, die auch die Umweltleistung verschlechtern, kann die Kommission im Wege einer Durchführungsverordnung, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen wird, einen einheitlichen Gebührensatz für Streckenflugsicherungsdienste im gesamten einheitlichen europäischen Luftraum sowie detaillierte Vorschriften und Verfahren für dessen Anwendung festlegen. Der einheitliche Gebührensatz nach Unterabsatz 1 wird auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts der einzelnen Gebührensätze der betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten berechnet. Das aus dem einheitlichen Gebührensatz erzielte Einnahmeaufkommen wird neu aufgeteilt, um die Aufkommensneutralität bei den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen.

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 714Johan Van OvertveldtVorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Zwecke der Gebührenerhebung und falls ein hohes Verkehrsaufkommen erhebliche Netzprobleme verursacht, die auch die Umweltleistung verschlechtern, kann die Kommission im Wege einer Durchführungsverordnung, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen wird, einen einheitlichen Gebührensatz für Streckenflugsicherungsdienste im gesamten einheitlichen europäischen Luftraum sowie detaillierte Vorschriften

entfällt

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und Verfahren für dessen Anwendung festlegen. Der einheitliche Gebührensatz nach Unterabsatz 1 wird auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts der einzelnen Gebührensätze der betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten berechnet. Das aus dem einheitlichen Gebührensatz erzielte Einnahmeaufkommen wird neu aufgeteilt, um die Aufkommensneutralität bei den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen.

Or. en

Begründung

Ein einheitlicher Gebührensatz hätte wahrscheinlich einen Preisanstieg zur Folge. Ferner besteht die Gefahr, dass das System arbeitsaufwendig ist.

Änderungsantrag 715Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Zwecke der Gebührenerhebung und falls ein hohes Verkehrsaufkommen erhebliche Netzprobleme verursacht, die auch die Umweltleistung verschlechtern, kann die Kommission im Wege einer Durchführungsverordnung, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen wird, einen einheitlichen Gebührensatz für Streckenflugsicherungsdienste im gesamten einheitlichen europäischen Luftraum sowie detaillierte Vorschriften und Verfahren für dessen Anwendung festlegen. Der einheitliche Gebührensatz nach Unterabsatz 1 wird auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts der einzelnen Gebührensätze der betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten berechnet. Das aus dem einheitlichen Gebührensatz erzielte Einnahmeaufkommen wird neu aufgeteilt, um die Aufkommensneutralität bei den

Für die Zwecke der Gebührenerhebung und falls ein hohes Verkehrsaufkommen erhebliche Netzprobleme verursacht, die auch die Umweltleistung verschlechtern, kann die Kommission im Wege einer Durchführungsverordnung, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen wird, einen einheitlichen Gebührensatz für Streckenflugverkehrsdienste im gesamten einheitlichen europäischen Luftraum sowie detaillierte Vorschriften und Verfahren für dessen Anwendung festlegen. Um die Auswirkungen auf die Verkehrsprognosen der einzelnen ursprünglichen Gebührenzonen und auf die Gesamtzahl der Diensteinheiten beurteilen zu können, wird eine Ex-ante-Folgenabschätzung durchgeführt, bevor das Konzept eines einheitlichen Gebührensatzes von der Kommission gemäß dem vorstehenden Unterabsatz

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betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen.

vorgeschlagen wird. Die Kommission konsultiert zudem die Interessenträger, bevor der Entwurf einer Durchführungsverordnung gemäß dem vorstehenden Unterabsatz vorgelegt wird. Der einheitliche Gebührensatz nach Unterabsatz 1 wird auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts der einzelnen Gebührensätze der betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten berechnet. Das aus dem einheitlichen Gebührensatz erzielte Einnahmeaufkommen wird neu aufgeteilt, um die Aufkommensneutralität bei den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen.

Or. en

Änderungsantrag 716Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Zwecke der Gebührenerhebung und falls ein hohes Verkehrsaufkommen erhebliche Netzprobleme verursacht, die auch die Umweltleistung verschlechtern, kann die Kommission im Wege einer Durchführungsverordnung, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen wird, einen einheitlichen Gebührensatz für Streckenflugsicherungsdienste im gesamten einheitlichen europäischen Luftraum sowie detaillierte Vorschriften und Verfahren für dessen Anwendung festlegen. Der einheitliche Gebührensatz nach Unterabsatz 1 wird auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts der einzelnen Gebührensätze der betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten berechnet. Das aus dem einheitlichen Gebührensatz erzielte Einnahmeaufkommen wird neu aufgeteilt, um die Aufkommensneutralität bei den betreffenden Anbietern von

Der einheitliche Gebührensatz wird auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts der einzelnen Gebührensätze der betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten berechnet. Das aus dem einheitlichen Gebührensatz erzielte Einnahmeaufkommen wird neu aufgeteilt, um die Aufkommensneutralität bei den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen.

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Flugverkehrsdiensten sicherzustellen.

Or. en

Begründung

Es sollte kein einheitlicher Gebührensatz eingeführt werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass dieser sich positiv auf das Verkehrsaufkommen und die Umweltleistung auswirken würde. Hierfür sollten unter anderem eine Ex-ante-Folgenabschätzung und eine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

Änderungsantrag 717Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Zwecke der Gebührenerhebung und falls ein hohes Verkehrsaufkommen erhebliche Netzprobleme verursacht, die auch die Umweltleistung verschlechtern, kann die Kommission im Wege einer Durchführungsverordnung, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen wird, einen einheitlichen Gebührensatz für Streckenflugsicherungsdienste im gesamten einheitlichen europäischen Luftraum sowie detaillierte Vorschriften und Verfahren für dessen Anwendung festlegen. Der einheitliche Gebührensatz nach Unterabsatz 1 wird auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts der einzelnen Gebührensätze der betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten berechnet. Das aus dem einheitlichen Gebührensatz erzielte Einnahmeaufkommen wird neu aufgeteilt, um die Aufkommensneutralität bei den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen.

Für die Zwecke der Gebührenerhebung und falls ein hohes Verkehrsaufkommen erhebliche Netzprobleme verursacht, die auch die Umweltleistung verschlechtern, kann die Kommission im Wege einer Durchführungsverordnung, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen wird, einen einheitlichen Gebührensatz für Streckenflugsicherungsdienste im gesamten einheitlichen europäischen Luftraum sowie detaillierte Vorschriften und Verfahren für dessen Anwendung festlegen. Das aus dem einheitlichen Gebührensatz erzielte Einnahmeaufkommen wird neu aufgeteilt, um die Aufkommensneutralität bei den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen.

Or. en

Änderungsantrag 718Karima Delli

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Vorschlag für eine VerordnungArtikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Zwecke der Gebührenerhebung und falls ein hohes Verkehrsaufkommen erhebliche Netzprobleme verursacht, die auch die Umweltleistung verschlechtern, kann die Kommission im Wege einer Durchführungsverordnung, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen wird, einen einheitlichen Gebührensatz für Streckenflugsicherungsdienste im gesamten einheitlichen europäischen Luftraum sowie detaillierte Vorschriften und Verfahren für dessen Anwendung festlegen. Der einheitliche Gebührensatz nach Unterabsatz 1 wird auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts der einzelnen Gebührensätze der betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten berechnet. Das aus dem einheitlichen Gebührensatz erzielte Einnahmeaufkommen wird neu aufgeteilt, um die Aufkommensneutralität bei den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen.

Für die Zwecke der Gebührenerhebung und falls ein hohes Verkehrsaufkommen erhebliche Netzprobleme verursacht, die auch die Umwelt- und Klimaleistung verschlechtern, kann die Kommission im Wege einer Durchführungsverordnung, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen wird, einen einheitlichen Gebührensatz für Streckenflugsicherungsdienste im gesamten einheitlichen europäischen Luftraum sowie detaillierte Vorschriften und Verfahren für dessen Anwendung festlegen. Der einheitliche Gebührensatz nach Unterabsatz 1 wird auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts der einzelnen Gebührensätze der betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten berechnet. Das aus dem einheitlichen Gebührensatz erzielte Einnahmeaufkommen wird neu aufgeteilt, um die Aufkommensneutralität bei den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen.

Or. en

Änderungsantrag 719Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Von den Luftraumnutzern werden Gebühren für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu nichtdiskriminierenden Bedingungen erhoben, wobei der relativen produktiven Kapazität der verschiedenen betroffenen Luftfahrzeugtypen Rechnung zu tragen ist. Bei den Gebühren, die verschiedenen Luftraumnutzern für die Nutzung

(1) Von den Luftraumnutzern können Gebühren für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erhoben werden; diese Gebühren werden gegebenenfalls zu nichtdiskriminierenden Bedingungen erhoben, wobei der relativen produktiven Kapazität der verschiedenen betroffenen Luftfahrzeugtypen Rechnung zu tragen ist. Bei den Gebühren, die verschiedenen

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desselben Dienstes auferlegt werden, darf nicht nach der Staatszugehörigkeit oder der Kategorie des Luftraumnutzers unterschieden werden.

Luftraumnutzern für die Nutzung desselben Dienstes auferlegt werden, darf nicht nach der Staatszugehörigkeit oder der Kategorie des Luftraumnutzers unterschieden werden.

Or. en

Änderungsantrag 720Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Von den Luftraumnutzern werden Gebühren für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu nichtdiskriminierenden Bedingungen erhoben, wobei der relativen produktiven Kapazität der verschiedenen betroffenen Luftfahrzeugtypen Rechnung zu tragen ist. Bei den Gebühren, die verschiedenen Luftraumnutzern für die Nutzung desselben Dienstes auferlegt werden, darf nicht nach der Staatszugehörigkeit oder der Kategorie des Luftraumnutzers unterschieden werden.

(1) Von den Luftraumnutzern werden Gebühren für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu vollkommen transparenten Bedingungen erhoben, wobei der relativen Klima- und Umweltleistung der verschiedenen betroffenen Luftfahrzeugtypen Rechnung zu tragen ist. Bei den Gebühren, die verschiedenen Luftraumnutzern für die Nutzung desselben Dienstes auferlegt werden, darf nicht nach der Staatszugehörigkeit des Luftraumnutzers unterschieden werden.

Or. en

Änderungsantrag 721Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Gebühr für die Streckenflugsicherungsdienste eines bestimmten Flugs in einer bestimmten Streckengebührenzone wird auf der Grundlage des für diese Streckengebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der Streckendiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Die Gebühr setzt sich aus einer oder mehreren variablen Komponenten zusammen, die jeweils auf objektiven

(2) Die Gebühr für die Streckenflugsicherungsdienste eines bestimmten Flugs in einer bestimmten Streckengebührenzone wird auf der Grundlage des für diese Streckengebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der Streckendiensteinheiten für diesen Flug sowie zusätzlich der Klima- und Umweltabgabe nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d berechnet. Die Gebühr setzt

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Faktoren beruhen. sich aus einer oder mehreren variablen Komponenten zusammen, die jeweils auf objektiven Faktoren beruhen.

Or. en

Änderungsantrag 722Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Gebühr für die Streckenflugsicherungsdienste eines bestimmten Flugs in einer bestimmten Streckengebührenzone wird auf der Grundlage des für diese Streckengebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der Streckendiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Die Gebühr setzt sich aus einer oder mehreren variablen Komponenten zusammen, die jeweils auf objektiven Faktoren beruhen.

(2) Die Gebühr für die Streckenflugsicherungsdienste eines bestimmten Flugs in einer bestimmten Streckengebührenzone wird auf der Grundlage des für diese Streckengebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der Streckendiensteinheiten für diesen Flug berechnet.

Or. en

Begründung

In jedem Fall sollte sich die Gebühr aus dem Gebührensatz und den Diensteinheiten ergeben –  im Einklang mit den EUROCONTROL-Bestimmungen. In der Gebühr ist keine variable Komponente erkennbar. 

Änderungsantrag 723Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Gebühr für die Streckenflugsicherungsdienste eines bestimmten Flugs in einer bestimmten Streckengebührenzone wird auf der Grundlage des für diese Streckengebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der

(2) Die Gebühr für die Streckenflugsicherungsdienste eines bestimmten Flugs in einer bestimmten Streckengebührenzone wird auf der Grundlage des für diese Streckengebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der

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Streckendiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Die Gebühr setzt sich aus einer oder mehreren variablen Komponenten zusammen, die jeweils auf objektiven Faktoren beruhen.

Streckendiensteinheiten für diesen Flug berechnet.

Or. en

Änderungsantrag 724Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Gebühr für die Streckenflugsicherungsdienste eines bestimmten Flugs in einer bestimmten Streckengebührenzone wird auf der Grundlage des für diese Streckengebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der Streckendiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Die Gebühr setzt sich aus einer oder mehreren variablen Komponenten zusammen, die jeweils auf objektiven Faktoren beruhen.

(2) Die Gebühr für die Streckenflugsicherungsdienste eines bestimmten Flugs in einer bestimmten Streckengebührenzone wird auf der Grundlage des für diese Streckengebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der Streckendiensteinheiten für diesen Flug berechnet.

Or. en

Begründung

Solange nicht klargestellt ist, was mit den „variablen Komponenten“ einer Gebühr gemeint ist, sollte dieses Element aus dem Rechtsrahmen gestrichen werden.

Änderungsantrag 725Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Gebühr für die Streckenflugsicherungsdienste eines bestimmten Flugs in einer bestimmten Streckengebührenzone wird auf der Grundlage des für diese Streckengebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der

(2) Die Gebühr für die Streckenflugsicherungsdienste eines bestimmten Flugs in einer bestimmten Streckengebührenzone wird auf der Grundlage des für diese Streckengebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der

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Streckendiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Die Gebühr setzt sich aus einer oder mehreren variablen Komponenten zusammen, die jeweils auf objektiven Faktoren beruhen.

Streckendiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Die Gebühr setzt sich aus Komponenten zusammen, die auf objektiven Faktoren beruhen.

Or. en

Änderungsantrag 726Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Die Gebühr für die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug eines bestimmten Flugs in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone wird auf der Grundlage des für diese An- und Abfluggebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der An- und Abflugdiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Für die Zwecke der Berechnung der Gebühr für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug werden Anflug und Abflug eines Fluges als ein einziger Flug angesehen. Die Gebühr setzt sich aus einer oder mehreren variablen Komponenten zusammen, die jeweils auf objektiven Faktoren beruhen.

(3) Die Gebühr für die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug eines bestimmten Flugs in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone wird auf der Grundlage des für diese An- und Abfluggebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der An- und Abflugdiensteinheiten für diesen Flug sowie zusätzlich der Klima- und Umweltabgabe nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d berechnet. Für die Zwecke der Berechnung der Gebühr für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug werden Anflug und Abflug eines Fluges als ein einziger Flug angesehen. Die Gebühr setzt sich aus einer oder mehreren variablen Komponenten zusammen, die jeweils auf objektiven Faktoren beruhen.

Or. en

Änderungsantrag 727Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Die Gebühr für die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug eines bestimmten Flugs in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone wird auf der Grundlage des für diese An- und Abfluggebührenzone festgesetzten

(3) Die Gebühr für die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug eines bestimmten Flugs in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone wird auf der Grundlage des für diese An- und Abfluggebührenzone festgesetzten

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Gebührensatzes und der An- und Abflugdiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Für die Zwecke der Berechnung der Gebühr für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug werden Anflug und Abflug eines Fluges als ein einziger Flug angesehen. Die Gebühr setzt sich aus einer oder mehreren variablen Komponenten zusammen, die jeweils auf objektiven Faktoren beruhen.

Gebührensatzes und der An- und Abflugdiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Für die Zwecke der Berechnung der Gebühr für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug werden Anflug und Abflug eines Fluges als ein einziger Flug angesehen.

Or. en

Begründung

Wie bei den oben erwähnten Streckengebühren sollte sich die Gebühr in jedem Fall aus dem Gebührensatz und den Diensteinheiten ergeben. In der Gebühr ist keine variable Komponente erkennbar.

Änderungsantrag 728Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Die Gebühr für die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug eines bestimmten Flugs in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone wird auf der Grundlage des für diese An- und Abfluggebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der An- und Abflugdiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Für die Zwecke der Berechnung der Gebühr für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug werden Anflug und Abflug eines Fluges als ein einziger Flug angesehen. Die Gebühr setzt sich aus einer oder mehreren variablen Komponenten zusammen, die jeweils auf objektiven Faktoren beruhen.

(3) Die Gebühr für die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug eines bestimmten Flugs in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone wird auf der Grundlage des für diese An- und Abfluggebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der An- und Abflugdiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Für die Zwecke der Berechnung der Gebühr für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug werden Anflug und Abflug eines Fluges als ein einziger Flug angesehen.

Or. en

Änderungsantrag 729Bogusław Liberadzki

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DE

Page 17:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Die Gebühr für die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug eines bestimmten Flugs in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone wird auf der Grundlage des für diese An- und Abfluggebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der An- und Abflugdiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Für die Zwecke der Berechnung der Gebühr für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug werden Anflug und Abflug eines Fluges als ein einziger Flug angesehen. Die Gebühr setzt sich aus einer oder mehreren variablen Komponenten zusammen, die jeweils auf objektiven Faktoren beruhen.

(3) Die Gebühr für die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug eines bestimmten Flugs in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone wird auf der Grundlage des für diese An- und Abfluggebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der An- und Abflugdiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Für die Zwecke der Berechnung der Gebühr für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug werden Anflug und Abflug eines Fluges als ein einziger Flug angesehen.

Or. en

Begründung

Solange nicht klargestellt ist, was mit den „variablen Komponenten“ einer Gebühr gemeint ist, sollte dieses Element aus dem Rechtsrahmen gestrichen werden.

Änderungsantrag 730Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Die Gebühr für die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug eines bestimmten Flugs in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone wird auf der Grundlage des für diese An- und Abfluggebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der An- und Abflugdiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Für die Zwecke der Berechnung der Gebühr für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug werden Anflug und Abflug eines Fluges als ein einziger Flug angesehen. Die Gebühr setzt sich aus einer

(3) Die Gebühr für die Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug eines bestimmten Flugs in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone wird auf der Grundlage des für diese An- und Abfluggebührenzone festgesetzten Gebührensatzes und der An- und Abflugdiensteinheiten für diesen Flug berechnet. Für die Zwecke der Berechnung der Gebühr für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug werden Anflug und Abflug eines Fluges als ein einziger Flug angesehen. Die Gebühr setzt sich aus

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DE

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oder mehreren variablen Komponenten zusammen, die jeweils auf objektiven Faktoren beruhen.

Komponenten zusammen, die auf objektiven Faktoren beruhen.

Or. en

Änderungsantrag 731Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Bestimmte Luftraumnutzer, insbesondere Leichtflugzeuge und Staatsluftfahrzeuge, können von Flugsicherungsgebühren befreit werden, sofern die hierdurch entstehenden Kosten durch andere Mittel gedeckt und nicht an andere Luftraumnutzer weitergegeben werden.

(4) Bestimmte Luftraumnutzer können von Flugsicherungsgebühren befreit werden, allerdings nur, wenn es sich um emissionsfreie Flugsysteme handelt.

Or. en

Änderungsantrag 732Jens Gieseke, Sven SchulzeVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Die Gebühren werden so differenziert, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten

entfällt

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DE

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aufkommensneutral sein.

Or. de

Änderungsantrag 733Dominique Riquet, Jan-Christoph Oetjen, Pierre KarleskindVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Die Gebühren werden so differenziert, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral sein.

(5) Die Gebühren werden so differenziert, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral sein. Bei den Differenzierungen muss zumindest die Nutzung der zur Verfügung stehenden Strecken durch die Luftraumnutzer unter Reduzierung der Emissionen der Luftfahrzeuge in Betracht gezogen werden.

Or. fr

Änderungsantrag 734Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Die Gebühren werden so differenziert, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und

(5) Die Gebühren werden so differenziert, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und

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DE

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Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral sein.

Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Klima- und Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, die vollständig auf zusätzlichen erneuerbaren Energiequellen beruhen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss mindestens dazu dienen, dass Luftraumnutzer die verfügbaren Routen nutzen, mit denen die Flugzeugemissionen im operativen Kontext minimiert werden.

Or. en

Änderungsantrag 735Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Die Gebühren werden so differenziert, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral sein.

(5) Die Gebühren können nach einer Konsultation der Interessenträger so differenziert werden, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und ihr geht eine Analyse voran, mit der nachgewiesen

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DE

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wird, wie Aufkommensneutralität für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten sichergestellt wird.

Or. en

Begründung

There should be consultation with stakeholders to prevent any such decision being taken unilaterally. The word “shall” replaced with “may” to remove the obligatory nature of the solution. Air navigation service providers should be replaced with air traffic service providers and airports should deleted as they do not set/collect/pay charges. In addition, incentivisation of airports, for instance to deploy common projects in a timely manner, must therefore happen through a different mechanism, otherwise the proposed modulation could be discriminatory. Furthermore, It still needs to be demonstrated that the modulation of charges is a feasible concept and the best instrument for achievement of the expected results. Concerns include, among others, its mandatory nature, how to achieve revenue neutrality in practice (i.e. balancing disincentives with incentives) and how to retain fairness and non-discriminatory approach while avoiding administrative burdens.

Änderungsantrag 736Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Die Gebühren werden so differenziert, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral sein.

(5) Die Gebühren können nach einer Konsultation der Interessenträger so differenziert werden, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und ihr geht eine Analyse voran, mit der nachgewiesen wird, wie Aufkommensneutralität für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten

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DE

Page 22:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

sichergestellt wird.

Or. en

Begründung

Es sollte eine Konsultation der Interessenträger stattfinden, damit keine einseitigen Entscheidungen getroffen werden.

Änderungsantrag 737Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Elsi Katainen, Dominique RiquetVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Die Gebühren werden so differenziert, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral sein.

(5) Die Gebühren werden so differenziert, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe oder alternativer sauberer Antriebstechniken, oder der Dienstqualität, unter anderem durch Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen, direktere Streckenführung und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral sein.

Or. en

Änderungsantrag 738Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Die Gebühren werden so (5) . Die Gebühren sind so zu

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DE

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differenziert, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral sein.

differenzieren, dass die Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus Verbesserungen bei der Umweltleistung, der Dienstqualität und nachhaltige Entwicklung zu fördern, die beispielsweise zu geringeren Verspätungen führen, oder die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans zu unterstützen. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vorteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral sein.

Or. en

Änderungsantrag 739Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Die Gebühren werden so differenziert, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral sein.

(5) Die Gebühren können so differenziert werden, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral sein.

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DE

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Or. en

Änderungsantrag 740Petar Vitanov, Rovana Plumb, Ismail Ertug, Maria GrapiniVorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Die Gebühren werden so differenziert, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und muss für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral sein.

(5) Die Gebühren können so differenziert werden, dass die Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Flughäfen und Luftraumnutzer veranlasst werden, unter Beibehaltung eines optimalen Sicherheitsniveaus und insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans Verbesserungen bei der Umweltleistung oder der Dienstqualität, unter anderem durch verstärkte Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, Kapazitätserhöhungen, Abbau von Verspätungen und nachhaltige Entwicklung, zu fördern. Die Differenzierung besteht aus finanziellen Vor- oder Nachteilen und ist für die Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufkommensneutral.

Or. en

Begründung

Die Differenzierung der Gebühren sollte fakultativ sein und nur bei Bedarf unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten Anwendung finden. Eine vorläufige Folgenabschätzung und eine detaillierte Analyse, insbesondere hinsichtlich der Aufkommensneutralität, sind erforderlich.

Änderungsantrag 741Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Anwendung der Gebührenregelung legt die Kommission detaillierte Anforderungen und Verfahren für die Artikel 19, 20, 21

Um die einheitliche Anwendung und Einhaltung der in den Artikeln 19 bis 22 genannten Anforderungen sicherzustellen, erlässt die Kommission

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DE

Page 25:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

und 22 fest, insbesondere in Bezug auf die Kostengrundlagen und die festgestellten Kosten, die Festlegung von Gebührensätzen, die Anreizregelungen und Risikoteilungsmechanismen sowie die Differenzierung von Gebühren. Diese Anforderungen und Verfahren werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt, der gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 37 Absatz 2 erlassen wird.

im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 37 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen über:

a) die Regeln und Verfahren für die Festlegung der ermittelten Kosten und Kostengrundlagen gemäß den Artikeln 19 und 20

b) die Regeln und Verfahren für die Festsetzung der Gebührensätze gemäß Artikel 21

c) die Regeln und Verfahren für die Festlegung von Gebühren, einschließlich der Differenzierung der Gebühren.

Or. en

Änderungsantrag 742Andor DeliVorschlag für eine VerordnungArtikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Anwendung der Gebührenregelung legt die Kommission detaillierte Anforderungen und Verfahren für die Artikel 19, 20, 21 und 22 fest, insbesondere in Bezug auf die Kostengrundlagen und die festgestellten Kosten, die Festlegung von Gebührensätzen, die Anreizregelungen und Risikoteilungsmechanismen sowie die Differenzierung von Gebühren. Diese Anforderungen und Verfahren werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt, der gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 37 Absatz 2 erlassen wird.

Für die Anwendung der Gebührenregelung legt die Kommission detaillierte Anforderungen und Verfahren für die Artikel 19, 20, 21 und 22 fest, insbesondere in Bezug auf die Kostengrundlagen und die festgestellten Kosten, die Festlegung von Gebührensätzen, die Anreizregelungen sowie die Differenzierung von Gebühren. Diese Anforderungen und Verfahren werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt, der gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 erlassen wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um nicht wesentliche Aspekte des Verfahrens zur Teilung des Verkehrsrisikos zu ergänzen oder zu ändern.

Or. en

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DE

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Begründung

Since traffic risk sharing mechanisms could have the potential to override the principle of user financing of ATM, it would be more appropriate to include the main provisions concerning traffic risk sharing in this regulation and to open the possibility to adopt delegated acts in order to supplement or amend non-essential aspects of the risk sharing mechanism. Other aspects of the implementation of the charging scheme could be more appropriately regulated in the examination procedure, since usually the examination procedure should be applied for measures with a general scope and measures with a potentially important impact

Änderungsantrag 743Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Anwendung der Gebührenregelung legt die Kommission detaillierte Anforderungen und Verfahren für die Artikel 19, 20, 21 und 22 fest, insbesondere in Bezug auf die Kostengrundlagen und die festgestellten Kosten, die Festlegung von Gebührensätzen, die Anreizregelungen und Risikoteilungsmechanismen sowie die Differenzierung von Gebühren. Diese Anforderungen und Verfahren werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt, der gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 37 Absatz 2 erlassen wird.

Für die Anwendung der Gebührenregelung legt die Kommission detaillierte Anforderungen und Verfahren für die Artikel 19, 20, 21 und 22 fest, insbesondere in Bezug auf die Kostengrundlagen und die festgestellten Kosten, die Festlegung von Gebührensätzen, die Anreizregelungen und Risikoteilungsmechanismen sowie die Differenzierung von Gebühren. Diese Anforderungen und Verfahren werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt, der gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen wird.

Or. en

Begründung

Die Gebührenregelung hat erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten in den Mitgliedstaaten. Die detaillierte Ausgestaltung und Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung erfordert aufgrund der grundlegenden Auswirkungen auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt, Flugsicherungsdienste bereitzustellen, eine sorgfältige Prüfung und ausdrückliche Genehmigung durch die Mitgliedstaaten. Der Durchführungsrechtsakt sollte daher im Prüfverfahren und nicht im Beratungsverfahren angenommen werden. Dementsprechend sollte Artikel 37 Absatz 2 geändert werden, um auf Artikel 5 der Verordnung 182/2011 statt auf Artikel 4 zu verweisen.

Änderungsantrag 744Kosma Złotowski, Tomasz Piotr Poręba

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DE

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Vorschlag für eine VerordnungArtikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Anwendung der Gebührenregelung legt die Kommission detaillierte Anforderungen und Verfahren für die Artikel 19, 20, 21 und 22 fest, insbesondere in Bezug auf die Kostengrundlagen und die festgestellten Kosten, die Festlegung von Gebührensätzen, die Anreizregelungen und Risikoteilungsmechanismen sowie die Differenzierung von Gebühren. Diese Anforderungen und Verfahren werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt, der gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 37 Absatz 2 erlassen wird.

Für die Anwendung der Gebührenregelung legt die Kommission detaillierte Anforderungen und Verfahren für die Artikel 19, 20, 21 und 22 fest, insbesondere in Bezug auf die Kostengrundlagen und die festgestellten Kosten, die Festlegung von Gebührensätzen, die Anreizregelungen und Risikoteilungsmechanismen sowie die Differenzierung von Gebühren. Diese Anforderungen und Verfahren werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt, der gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen wird.

Or. en

Begründung

Die Gebührenregelung hat erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten in den Mitgliedstaaten. Die detaillierte Ausgestaltung und Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung erfordert aufgrund der grundlegenden Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt, Flugsicherungsdienste bereitzustellen, eine sorgfältige Prüfung und ausdrückliche Genehmigung durch die Mitgliedstaaten. Der Durchführungsrechtsakt sollte daher im Prüfverfahren und nicht im Beratungsverfahren angenommen werden.

Änderungsantrag 745Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Anwendung der Gebührenregelung legt die Kommission detaillierte Anforderungen und Verfahren für die Artikel 19, 20, 21 und 22 fest, insbesondere in Bezug auf die Kostengrundlagen und die festgestellten Kosten, die Festlegung von Gebührensätzen, die Anreizregelungen und

Für die Anwendung der Gebührenregelung kann die Kommission detaillierte Anforderungen und Verfahren für die Artikel 19, 20, 21 und 22 festlegen, insbesondere in Bezug auf die Kostengrundlagen und die festgestellten Kosten, die Festlegung von Gebührensätzen, die Anreizregelungen und

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DE

Page 28:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Risikoteilungsmechanismen sowie die Differenzierung von Gebühren. Diese Anforderungen und Verfahren werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt, der gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 37 Absatz 2 erlassen wird.

Risikoteilungsmechanismen sowie die Differenzierung von Gebühren. Diese Anforderungen und Verfahren werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt, der gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 37 Absatz 2 erlassen wird.

Or. en

Änderungsantrag 746Markus Ferber, Jens Gieseke, Sven SchulzeVorschlag für eine VerordnungArtikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Für die Anwendung der Gebührenregelung legt die Kommission detaillierte Anforderungen und Verfahren für die Artikel 19, 20, 21 und 22 fest, insbesondere in Bezug auf die Kostengrundlagen und die festgestellten Kosten, die Festlegung von Gebührensätzen, die Anreizregelungen und Risikoteilungsmechanismen sowie die Differenzierung von Gebühren. Diese Anforderungen und Verfahren werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt, der gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 37 Absatz 2 erlassen wird.

Für die Anwendung der Gebührenregelung legt die Kommission detaillierte Anforderungen und Verfahren für die Artikel 19, 20, 21 und 22 fest, insbesondere in Bezug auf die Kostengrundlagen und die festgestellten Kosten, die Festlegung von Gebührensätzen, die Anreizregelungen und Risikoteilungsmechanismen sowie die Differenzierung von Gebühren. Diese Anforderungen und Verfahren werden in einem delegierten Rechtsakt festgelegt, der gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 37 Absatz 2 erlassen wird.

Or. en

Änderungsantrag 747Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 23 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 für die Festlegung von Gebühren, einschließlich der Differenzierung von Gebühren gemäß Artikel 22, zu erlassen;

Or. en

PE680.905v01-00 28/131 AM\1223970DE.docx

DE

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Änderungsantrag 748Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Kommission überprüft regelmäßig je nach Sachlage die Einhaltung der Artikel 10 bis 17 und der Artikel 19 bis 22 sowie der in den Artikeln 18 und 23 genannten Durchführungsrechtsakte durch die Anbieter von Flugverkehrsdiensten und die Mitgliedstaaten. Die Kommission handelt im Benehmen mit der Agentur in ihrer Funktion als PRB und mit den nationalen Aufsichtsbehörden.

(1) Unbeschadet der Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden und des PRB sorgt die Kommission für eine laufende Überprüfung der Einhaltung der Artikel 10 bis 17 und Artikel 19 bis 22 sowie der in den Artikeln 18 und 23 genannten Durchführungsrechtsakte durch die Anbieter von Flugverkehrsdiensten und die Mitgliedstaaten. Die Kommission handelt im Benehmen mit der Agentur in ihrer Funktion als PRB und mit den nationalen Aufsichtsbehörden.

7Or. en

Begründung

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass die Zuständigkeit der Kommission für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften weiterhin aus der Verordnung 550/2004 hervorgeht. Darin wird das Konzept der „fortlaufenden Überprüfung“ verwendet und nicht der Begriff der „regelmäßigen Überprüfung“, was eher eine obligatorische Überprüfung in regelmäßigen Abständen als eine laufende Überwachung und Überprüfung nach Bedarf impliziert. Es bedarf eines Verweises auf die nationalen Aufsichtsbehörden und das PRB, um sicherzustellen, dass ihre Aufgaben und Rollen durch eine solche Zuständigkeit der Kommission nicht beeinträchtigt werden.

Änderungsantrag 749Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Kommission überprüft regelmäßig je nach Sachlage die Einhaltung der Artikel 10 bis 17 und der Artikel 19 bis 22 sowie der in den Artikeln 18 und 23 genannten Durchführungsrechtsakte durch die Anbieter von Flugverkehrsdiensten und die Mitgliedstaaten. Die Kommission handelt im Benehmen mit der Agentur in ihrer

(1) Unbeschadet der Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden und der Agentur in ihrer Funktion als PRB, sorgt die Kommission für eine laufende Überprüfung der Einhaltung der Artikel 10 bis 17 und der Artikel 19 bis 22 sowie der in den Artikeln 18 und 23 genannten Durchführungsrechtsakte durch die Anbieter von Flugverkehrsdiensten und

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DE

Page 30:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Funktion als PRB und mit den nationalen Aufsichtsbehörden.

die Mitgliedstaaten. Die Kommission handelt im Benehmen mit der Agentur in ihrer Funktion als PRB und mit den nationalen Aufsichtsbehörden.

Or. en

Begründung

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass die Zuständigkeit der Kommission für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften weiterhin aus der Verordnung 550/2004 hervorgeht. Darin wird das Konzept der „fortlaufenden Überprüfung“ verwendet und nicht der Begriff der „regelmäßigen Überprüfung“, was eher eine obligatorische Überprüfung in regelmäßigen Abständen als eine laufende Überwachung und Überprüfung nach Bedarf impliziert. Es bedarf eines Verweises auf die nationalen Aufsichtsbehörden und das PRB, um sicherzustellen, dass ihre Aufgaben und Rollen durch eine solche Zuständigkeit der Kommission nicht beeinträchtigt werden.

Änderungsantrag 750Johan Van OvertveldtVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Kommission überprüft regelmäßig je nach Sachlage die Einhaltung der Artikel 10 bis 17 und der Artikel 19 bis 22 sowie der in den Artikeln 18 und 23 genannten Durchführungsrechtsakte durch die Anbieter von Flugverkehrsdiensten und die Mitgliedstaaten. Die Kommission handelt im Benehmen mit der Agentur in ihrer Funktion als PRB und mit den nationalen Aufsichtsbehörden.

(1) Die Kommission überprüft regelmäßig je nach Sachlage die Einhaltung der Artikel 10 bis 17 und der Artikel 19 bis 22 sowie der in den Artikeln 18 und 23 genannten Durchführungsrechtsakte durch die Anbieter von Flugverkehrsdiensten und die Mitgliedstaaten. Die Kommission handelt im Benehmen mit den Luftraumnutzern, der Agentur in ihrer Funktion als PRB und mit den nationalen Aufsichtsbehörden.

Or. en

Begründung

Die Luftraumnutzer sollten einbezogen werden.

Änderungsantrag 751Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 2

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DE

Page 31:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit.

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde, des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten und dessen Arbeitnehmervertretern ab. Werden insbesondere Ziele im Zusammenhang mit der Verringerung der klimawirksamen Emissionen mutmaßlich nicht eingehalten, fordert das PRB zusätzlich die Beurteilung durch wissenschaftliche Sachverständige im Bereich des Klimas an. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit.

Or. en

Änderungsantrag 752Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen

(2) Sind Strecken-Flugsicherungsdienste betroffen, führt die Agentur in ihrer Funktion als PRB auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen

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DE

Page 32:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit.

Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit. Die Ergebnisse der Untersuchung können angefochten werden.

Or. en

Begründung

Da die An- und Abflugdienste auf lokaler Ebene von den nationalen Aufsichtsbehörden zu regeln sind, sollten sich die Untersuchungen des PRB auf die Streckendienste beschränken.

Änderungsantrag 753Clare Daly, Anne-Sophie Pelletier, Leila Chaibi, Elena KountouraVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der

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DE

Page 33:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit.

betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde, des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten und dessen Arbeitnehmervertretern ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit.

Or. en

Änderungsantrag 754Johan DanielssonVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit.

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde, des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten und dessen Arbeitnehmervertretern ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit.

Or. en

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DE

Page 34:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Änderungsantrag 755Johan Van OvertveldtVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit.

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde, der Kommission, der Luftraumnutzer oder einer sie vertretenden relevanten Gruppe eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit.

Or. en

Begründung

Die Luftraumnutzer sollten einbezogen werden. 

Änderungsantrag 756Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer

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DE

Page 35:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit.

Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit. Die Ergebnisse der Untersuchung können angefochten werden.

Or. en

Änderungsantrag 757Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1

(2) Das PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann das PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt das PRB die Ergebnisse der

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DE

Page 36:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit.

Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit. Die Ergebnisse der Untersuchung können angefochten werden.

Or. en

Änderungsantrag 758Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao BarandicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, kann die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung einleiten. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit.

(2) Die Agentur in ihrer Funktion als PRB führt auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, einer nationalen Aufsichtsbehörde oder der Kommission eine Untersuchung zu mutmaßlichen Nichteinhaltungen nach Absatz 1 durch. Liegen Hinweise auf eine solche Nichteinhaltung vor, leitet die Agentur in ihrer Funktion als PRB von sich aus eine Untersuchung ein. Sie schließt die Untersuchung innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Antrags und nach Anhörung des Mitgliedstaats, der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde und des betreffenden benannten Anbieters von Flugverkehrsdiensten ab. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 teilt die Agentur in ihrer Funktion als PRB die Ergebnisse der Untersuchung den betreffenden Mitgliedstaaten, den betreffenden Anbietern von Flugverkehrsdiensten und der Kommission mit.

Or. en

Änderungsantrag 759Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao BarandicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 3

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DE

Page 37:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Die Kommission kann eine Stellungnahme dazu abgeben, ob die Artikel 10 bis 17 sowie 19 bis 22 und die in den Artikeln 18 und 23 genannten Durchführungsrechtsakte von den Mitgliedstaaten und/oder den Anbietern von Flugverkehrsdiensten eingehalten wurden, und übermittelt diese Stellungnahme dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten.

(3) Die Kommission gibt eine Stellungnahme dazu ab, ob die Artikel 10 bis 17 sowie 19 bis 22 und die in den Artikeln 18 und 23 genannten Durchführungsrechtsakte von den Mitgliedstaaten und/oder den Anbietern von Flugverkehrsdiensten eingehalten wurden, und übermittelt diese Stellungnahme dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten.

Or. en

Änderungsantrag 760Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder Rechtsform erstellen und veröffentlichen Anbieter von Flugsicherungsdiensten jährlich ihre Rechnungslegung. Die Rechnungslegung muss den von der Union angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Wenn aufgrund des Rechtsstatus des Anbieters von Flugsicherungsdiensten die volle Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht möglich ist, muss der Anbieter diese Einhaltung in größtmöglichem Maße erzielen. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten veröffentlichen einen jährlichen Geschäftsbericht und unterziehen sich bezüglich der in diesem Absatz genannten Rechnungslegung regelmäßig einer unabhängigen Prüfung.

(1) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder Rechtsform, vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen und sofern es sich nicht um Flugsicherungsdienste handelt, die gemäß Artikel 8 zu Marktbedingungen erbracht werden, erstellen und veröffentlichen Anbieter von Flugsicherungsdiensten jährlich ihre Rechnungslegung. Die Rechnungslegung muss den von der Union angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Wenn aufgrund des Rechtsstatus des Anbieters von Flugsicherungsdiensten die volle Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht möglich ist, muss der Anbieter diese Einhaltung in größtmöglichem Maße erzielen. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten veröffentlichen einen jährlichen Geschäftsbericht und unterziehen sich bezüglich der in diesem Absatz genannten Rechnungslegung regelmäßig einer

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DE

Page 38:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

unabhängigen Prüfung.

Or. en

Begründung

Unternehmen, die dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sollten nicht verpflichtet werden, detaillierte Finanzinformationen zu veröffentlichen, die den Wettbewerb verzerren könnten. Wenn der Preis einer Dienstleistung Gegenstand von Verhandlungen ist, werden diese Informationen als hochsensibel eingestuft. 

Änderungsantrag 761Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao BarandicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder Rechtsform erstellen und veröffentlichen Anbieter von Flugsicherungsdiensten jährlich ihre Rechnungslegung. Die Rechnungslegung muss den von der Union angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Wenn aufgrund des Rechtsstatus des Anbieters von Flugsicherungsdiensten die volle Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht möglich ist, muss der Anbieter diese Einhaltung in größtmöglichem Maße erzielen. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten veröffentlichen einen jährlichen Geschäftsbericht und unterziehen sich bezüglich der in diesem Absatz genannten Rechnungslegung regelmäßig einer unabhängigen Prüfung.

(1) Unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen oder ihrer Rechtsform erstellen und veröffentlichen Anbieter von Flugsicherungsdiensten jährlich ihre Rechnungslegung. Die Rechnungslegung muss den von der Union angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen. Wenn aufgrund des Rechtsstatus des Anbieters von Flugsicherungsdiensten die volle Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards nicht möglich ist, muss der Anbieter diese Einhaltung spätestens binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung erzielen. Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten veröffentlichen einen jährlichen Geschäftsbericht und unterziehen sich bezüglich der in diesem Absatz genannten Rechnungslegung regelmäßig einer unabhängigen Prüfung.

Or. en

Änderungsantrag 762Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 2

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DE

Page 39:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden und die Agentur in ihrer Funktion als PRB sind berechtigt, die Rechnungslegung der ihrer Aufsicht unterstehenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten einzusehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, anderen Aufsichtsbehörden Zugang zu dieser Rechnungslegung zu gewähren.

(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden und das PRB sind berechtigt, die Rechnungslegung der ihrer Aufsicht unterstehenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten einzusehen. Der Zugang zu diesen Konten wird dem PRB vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde in den Fällen gewährt, in denen dies nachweislich zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können beschließen, anderen Aufsichtsbehörden Zugang zu dieser Rechnungslegung zu gewähren.

Or. en

Begründung

Im Einklang mit den allgemeinen Regulierungsverpflichtungen der NSA gegenüber den Diensteanbietern sollte der Zugang zu den Konten der Flugsicherungsorganisationen in erster Linie den NSA und nicht dem PRB gewährt werden. Dem PRB sollte nur in Ausnahmefälle – wenn dies zur Ausführung der Funktionen des PRB erforderlich ist und nur mit der Zustimmung der NSA – Zugang gewährt werden.

Änderungsantrag 763Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden und die Agentur in ihrer Funktion als PRB sind berechtigt, die Rechnungslegung der ihrer Aufsicht unterstehenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten einzusehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, anderen Aufsichtsbehörden Zugang zu dieser Rechnungslegung zu gewähren.

(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden ist berechtigt, die Rechnungslegung der ihrer Aufsicht unterstehenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten einzusehen. Der Agentur in ihrer Funktion als PRB sollte nur Zugang zu dieser Rechnungslegung gewährt werden, wenn dies zur Ausführung der Funktionen des PRB erforderlich ist und nur mit der Zustimmung der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde. Die Mitgliedstaaten können beschließen, anderen Aufsichtsbehörden Zugang zu dieser Rechnungslegung zu gewähren.

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DE

Page 40:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Or. en

Begründung

Im Einklang mit den allgemeinen Regulierungsverpflichtungen der NSA gegenüber den Diensteanbietern sollte der Zugang zu den Konten der Flugsicherungsorganisationen in erster Linie den NSA und nicht dem PRB gewährt werden. Dem PRB sollte nur in Ausnahmefälle – wenn dies zur Ausführung der Funktionen des PRB erforderlich ist und nur mit der Zustimmung der NSA – Zugang gewährt werden.

Änderungsantrag 764Johan Van OvertveldtVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden und die Agentur in ihrer Funktion als PRB sind berechtigt, die Rechnungslegung der ihrer Aufsicht unterstehenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten einzusehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, anderen Aufsichtsbehörden Zugang zu dieser Rechnungslegung zu gewähren.

(2) Die nationalen Aufsichtsbehörden, die Luftraumnutzer oder eine sie vertretende relevante Gruppe und die Agentur in ihrer Funktion als PRB sind berechtigt, die Rechnungslegung der ihrer Aufsicht unterstehenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten einzusehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, anderen Aufsichtsbehörden Zugang zu dieser Rechnungslegung zu gewähren.

Or. en

Begründung

Die Luftraumnutzer sollten einbezogen werden.

Änderungsantrag 765Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Zur Verhinderung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Anbieter von Flugsicherungsdiensten in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für ihre Flugsicherungsdienste in derselben Weise, wie sie das tun müssten, wenn die

(3) Unbeschadet des Artikels 46 Absatz 2 führen Anbieter von Flugsicherungsdiensten zur Verhinderung von Diskriminierung, Quersubventionen im Sinne von Artikel 20 Absatz 5 und Wettbewerbsverzerrungen in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für ihre Flugsicherungsdienste in derselben

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DE

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jeweiligen Dienste von verschiedenen Unternehmen ausgeführt würden. Darüber hinaus führen Anbieter von Flugsicherungsdiensten getrennte Konten für die jeweiligen Tätigkeiten, wenn sie

Weise, wie sie das tun müssten, wenn die jeweiligen Dienste von verschiedenen Unternehmen ausgeführt würden. Darüber hinaus führen Anbieter von Flugsicherungsdiensten getrennte Konten für die jeweiligen Tätigkeiten, wenn sie

Or. en

Änderungsantrag 766Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Zur Verhinderung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Anbieter von Flugsicherungsdiensten in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für ihre Flugsicherungsdienste in derselben Weise, wie sie das tun müssten, wenn die jeweiligen Dienste von verschiedenen Unternehmen ausgeführt würden. Darüber hinaus führen Anbieter von Flugsicherungsdiensten getrennte Konten für die jeweiligen Tätigkeiten, wenn sie

(3) Unbeschadet des Artikels 46 Absatz 2 führen Anbieter von Flugsicherungsdiensten zur Verhinderung von Diskriminierung, Quersubventionen im Sinne von Artikel 20 Absatz 5 und Wettbewerbsverzerrungen in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für ihre Flugsicherungsdienste in derselben Weise, wie sie das tun müssten, wenn die jeweiligen Dienste von verschiedenen Unternehmen ausgeführt würden. Darüber hinaus führen Anbieter von Flugsicherungsdiensten getrennte Konten für die jeweiligen Tätigkeiten, wenn sie

Or. en

Begründung

Für die Anpassung der internen Prozesse und die Einführung neuer Verfahren und Systeme durch die Flugsicherungsorganisationen ist eine Übergangsfrist erforderlich. Daher wird auf Artikel 46 Absatz 2 verwiesen, der entsprechend geändert werden sollte.

Änderungsantrag 767Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) Flugsicherungsdienste erbringen und andere Tätigkeiten gleich welcher Art ausführen, einschließlich gemeinsamer

b) Flugsicherungsdienste erbringen und andere Tätigkeiten gleich welcher Art

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DE

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Informationsdienste; ausführen, einschließlich UAVIS-Dienste;

Or. en

Änderungsantrag 768Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die festgestellten Kosten, die tatsächlichen Kosten und die Einnahmen aus Flugsicherungsdiensten werden in Personalkosten, andere Betriebskosten als Personalkosten, Abschreibungskosten, Kapitalkosten, Kosten für die an die Agentur in ihrer Funktion als PRB gezahlte Gebühren und Entgelte sowie außergewöhnliche Kosten aufgeschlüsselt und unter Wahrung des Schutzes vertraulicher Informationen öffentlich zugänglich gemacht.

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 769Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die festgestellten Kosten, die tatsächlichen Kosten und die Einnahmen aus Flugsicherungsdiensten werden in Personalkosten, andere Betriebskosten als Personalkosten, Abschreibungskosten, Kapitalkosten, Kosten für die an die Agentur in ihrer Funktion als PRB gezahlte Gebühren und Entgelte sowie außergewöhnliche Kosten aufgeschlüsselt und unter Wahrung des Schutzes vertraulicher Informationen öffentlich zugänglich gemacht.

entfällt

Or. en

PE680.905v01-00 42/131 AM\1223970DE.docx

DE

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Änderungsantrag 770Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die festgestellten Kosten, die tatsächlichen Kosten und die Einnahmen aus Flugsicherungsdiensten werden in Personalkosten, andere Betriebskosten als Personalkosten, Abschreibungskosten, Kapitalkosten, Kosten für die an die Agentur in ihrer Funktion als PRB gezahlte Gebühren und Entgelte sowie außergewöhnliche Kosten aufgeschlüsselt und unter Wahrung des Schutzes vertraulicher Informationen öffentlich zugänglich gemacht.

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 771Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die festgestellten Kosten, die tatsächlichen Kosten und die Einnahmen aus Flugsicherungsdiensten werden in Personalkosten, andere Betriebskosten als Personalkosten, Abschreibungskosten, Kapitalkosten, Kosten für die an die Agentur in ihrer Funktion als PRB gezahlte Gebühren und Entgelte sowie außergewöhnliche Kosten aufgeschlüsselt und unter Wahrung des Schutzes vertraulicher Informationen öffentlich zugänglich gemacht.

Die festgestellten Kosten, die tatsächlichen Kosten und die Einnahmen aus Flugsicherungsdiensten werden in Personalkosten, andere Betriebskosten als Personalkosten, Abschreibungskosten, Kapitalkosten, Kosten für die an die nationale Aufsichtsbehörde, die zuständige nationale Behörde, die Agentur und die Agentur in ihrer Funktion als PRB gezahlte Gebühren und Entgelte sowie außergewöhnliche Kosten aufgeschlüsselt und unter Wahrung des Schutzes vertraulicher Informationen öffentlich zugänglich gemacht.

Or. en

Änderungsantrag 772Clare Daly, Anne-Sophie Pelletier, Leila Chaibi, Elena Kountoura

AM\1223970DE.docx 43/131 PE680.905v01-00

DE

Page 44:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die festgestellten Kosten, die tatsächlichen Kosten und die Einnahmen aus Flugsicherungsdiensten werden in Personalkosten, andere Betriebskosten als Personalkosten, Abschreibungskosten, Kapitalkosten, Kosten für die an die Agentur in ihrer Funktion als PRB gezahlte Gebühren und Entgelte sowie außergewöhnliche Kosten aufgeschlüsselt und unter Wahrung des Schutzes vertraulicher Informationen öffentlich zugänglich gemacht.

Die festgestellten Kosten, die tatsächlichen Kosten und die Einnahmen aus Flugsicherungsdiensten werden in Betriebskosten, Abschreibungskosten, Kapitalkosten, Kosten für die an die Agentur in ihrer Funktion als PRB gezahlte Gebühren und Entgelte sowie außergewöhnliche Kosten aufgeschlüsselt und unter Wahrung des Schutzes vertraulicher Informationen öffentlich zugänglich gemacht.

Or. en

Änderungsantrag 773Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die gemäß Artikel 19 Absatz 6 gemeldeten Finanzdaten zu den Kosten und Einnahmen sowie sonstige für die Berechnung der Gebührensätze relevante Informationen werden von der nationalen Aufsichtsbehörde oder einer von dem betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten unabhängigen und von der nationalen Aufsichtsbehörde zugelassenen Stelle geprüft oder kontrolliert. Die Ergebnisse der Prüfung werden öffentlich zugänglich gemacht.

(4) Die gemäß Artikel 19 Absatz 6 gemeldeten Finanzdaten zu den Kosten sowie sonstige für die Berechnung der Gebührensätze relevante Informationen werden von der nationalen Aufsichtsbehörde oder einer von dem betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten unabhängigen und von der nationalen Aufsichtsbehörde zugelassenen Stelle geprüft oder kontrolliert. Die Ergebnisse der Prüfung werden von der nationalen Aufsichtsbehörde an die Flugsicherungsorganisation, den betreffenden Mitgliedstaat und – wenn Streckendienste betroffen sind – an die Agentur in ihrer Funktion als PRB übermittelt.

Or. en

PE680.905v01-00 44/131 AM\1223970DE.docx

DE

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Begründung

Aus dem Vorschlag geht nicht hervor, wie die Ergebnisse der Prüfung öffentlich zugänglich gemacht und die darin enthaltenen vertraulichen Informationen geschützt werden sollen.

Änderungsantrag 774Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die gemäß Artikel 19 Absatz 6 gemeldeten Finanzdaten zu den Kosten und Einnahmen sowie sonstige für die Berechnung der Gebührensätze relevante Informationen werden von der nationalen Aufsichtsbehörde oder einer von dem betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten unabhängigen und von der nationalen Aufsichtsbehörde zugelassenen Stelle geprüft oder kontrolliert. Die Ergebnisse der Prüfung werden öffentlich zugänglich gemacht.

(4) Die gemäß Artikel 19 Absatz 6 gemeldeten Finanzdaten zu den Kosten sowie sonstige für die Berechnung der Gebührensätze relevante Informationen werden von der nationalen Aufsichtsbehörde oder einer von dem betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten unabhängigen und von der nationalen Aufsichtsbehörde zugelassenen Stelle geprüft oder kontrolliert. Die Ergebnisse der Prüfung werden von der nationalen Aufsichtsbehörde an die Flugsicherungsorganisation, den betreffenden Mitgliedstaat und – wenn Streckendienste betroffen sind – an das PRB übermittelt.

Or. en

Begründung

Diese Änderung stellt klar, wie die Ergebnisse der in Artikel 25 Absatz 4 genannten Überprüfung öffentlich zugänglich gemacht und die darin enthaltenen vertraulichen und sensiblen Informationen geschützt werden sollen.

Änderungsantrag 775Johan Van OvertveldtVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die gemäß Artikel 19 Absatz 6 gemeldeten Finanzdaten zu den Kosten und Einnahmen sowie sonstige für die Berechnung der Gebührensätze relevante

(4) Die gemäß Artikel 19 Absatz 6 gemeldeten Finanzdaten zu den Kosten und Einnahmen sowie sonstige für die Berechnung der Gebührensätze relevante

AM\1223970DE.docx 45/131 PE680.905v01-00

DE

Page 46:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Informationen werden von der nationalen Aufsichtsbehörde oder einer von dem betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten unabhängigen und von der nationalen Aufsichtsbehörde zugelassenen Stelle geprüft oder kontrolliert. Die Ergebnisse der Prüfung werden öffentlich zugänglich gemacht.

Informationen werden von der nationalen Aufsichtsbehörde oder einer von dem betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten unabhängigen und von der nationalen Aufsichtsbehörde zugelassenen Stelle nach Konsultation der Luftraumnutzer geprüft oder kontrolliert. Die Ergebnisse der Prüfung werden öffentlich zugänglich gemacht.

Or. en

Begründung

Die Luftraumnutzer sollten einbezogen werden.

Änderungsantrag 776Johan Van OvertveldtVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 25 a

Branchenpartnerschaften

Flugsicherungsorganisationen können zur Gründung von Industriepartnerschaften zusammenarbeiten. Die Branchenpartnerschaften können einen funktionalen Luftraumblock oder mehrere unterstützen oder sich zur Optimierung der Leistung an einem oder mehreren dieser Blöcke beteiligen.

Or. en

Begründung

Dies ist Teil der Änderung 128 des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2014. Wir sind der Auffassung, dass es nach wie vor relevant ist, diesen Verweis im Text beizubehalten.

Änderungsantrag 777Johan Van OvertveldtVorschlag für eine VerordnungArtikel 25 b (neu)

PE680.905v01-00 46/131 AM\1223970DE.docx

DE

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 25b

Funktionale Luftraumblöcke

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass funktionale Luftraumblöcke umgesetzt werden, damit die erforderliche Kapazität und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums erreicht und ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten sowie ein Beitrag zur Gesamtleistung des Luftverkehrssystems und zur Verringerung der Umweltauswirkungen erbracht wird.

Die Mitgliedstaaten können Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen dieser Verordnung in Hinblick auf funktionale Luftraumblöcke gemeinsam wahrnehmen. Gegebenenfalls kann sich die Zusammenarbeit auch auf Drittländer erstrecken, die an funktionalen Luftraumblöcken teilnehmen.

Or. en

Begründung

Wir fügen einen Teil des ursprünglichen Artikels 9 a über funktionale Luftraumblöcke wieder ein, der im Kommissionsvorschlag gestrichen wurde, um eine freiwillige Fortführung der funktionalen Luftraumblöcke zu ermöglichen.

Änderungsantrag 778Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen gewährleisten. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer

(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen gewährleisten. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer

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DE

Page 48:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Flugverkehr auf ökologisch optimalen Flugwegen durchführen können, und dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen und sich nach betrieblichen Anforderungen richten.

Flugverkehr auf ökologisch optimalen Flugwegen durchführen können, um eine aggregierte Verringerung der klimawirksamen Emissionen um insgesamt mindestens 10 % zu gewährleisten, und dabei einen transparenten, diskriminierungsfreien Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele, insbesondere den im europäischen Klimagesetz festgelegten zeitnahen Emissionsreduktionen und die vollständige Angleichung an die Ziele des europäischen Grünen Deal unterstützen und sich nach betrieblichen Anforderungen richten.

Or. en

Änderungsantrag 779Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen gewährleisten. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf ökologisch optimalen Flugwegen durchführen können, und dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen und sich nach betrieblichen Anforderungen richten.

(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes streben die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen an. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf ökologisch optimierten Flugwegen durchführen können, und dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen und sich, unter Beachtung der Trennung von Regulierungs- und Betriebsaufgaben unbeschadet der Souveränität der Mitgliedstaaten über ihren Luftraum und ihrer Zuständigkeiten in den Bereichen

PE680.905v01-00 48/131 AM\1223970DE.docx

DE

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öffentliche Ordnung, Sicherheit und Verteidigung, nach betrieblichen Anforderungen richten.

Or. en

Änderungsantrag 780Johan Van OvertveldtVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen gewährleisten. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf ökologisch optimalen Flugwegen durchführen können, und dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen und sich nach betrieblichen Anforderungen richten.

(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen gewährleisten. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf ökologisch optimalen Flugwegen durchführen können, und dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen, sich nach betrieblichen Anforderungen richten, auf die Unterstützung von Initiativen auf nationaler Ebene und auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke abzielen und in einer Weise ausgeführt werden, die die Trennung von Regulierungs- und Betriebsaufgaben wahrt.

Or. en

Begründung

Wir fügen Text wieder ein, der von der Kommission gestrichen wurde, um sicherzustellen, dass funktionale Luftraumblöcke auf freiwilliger Basis weitergeführt werden können.

Änderungsantrag 781Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 1

AM\1223970DE.docx 49/131 PE680.905v01-00

DE

Page 50:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen gewährleisten. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf ökologisch optimalen Flugwegen durchführen können, und dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen und sich nach betrieblichen Anforderungen richten.

(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen gewährleisten. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf optimalen Flugwegen durchführen können, und dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen, sich nach betrieblichen Anforderungen richten, auf die Unterstützung von Initiativen auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auch auf multinationaler Ebene abzielen und in einer Weise ausgeführt werden, die die Trennung von Regulierungs- und Betriebsaufgaben wahrt.

Or. en

Begründung

Der Schwerpunkt auf „ökologisch optimale Flugwegen“ kann zu Engpässen im Luftraum führen, die Fokussierung auf „optimale“ Flugwegen ermöglicht die Berücksichtigung aller Faktoren. Angesichts des Verweises auf „relevante Initiativen auf multinationaler Ebene“ ist z. B. wichtig zu beachten, dass Kooperationen im Bereich der funktionalen Luftraumblöcke auf „freiwilliger Basis“ fortgesetzt werden können. Die Verordnung sieht bisweilen keine obligatorische Beendigung von Initiativen im Bereich der funktionalen Luftraumblöcke vor.

Änderungsantrag 782Andor DeliVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen gewährleisten. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer

(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens von Chicago gewährleisten.

PE680.905v01-00 50/131 AM\1223970DE.docx

DE

Page 51:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Flugverkehr auf ökologisch optimalen Flugwegen durchführen können, und dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen und sich nach betrieblichen Anforderungen richten.

Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf ökologisch optimalen Flugwegen durchführen können, und dabei einen fairen und vernünftigen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen, sich nach betrieblichen Anforderungen richten und in einer Weise ausgeführt werden, die die Trennung von Regulierungs- und Betriebsaufgaben wahrt.

Or. en

Begründung

Network functions should be arranged in line with the provisions of the Chicago Convention. Maximising access to airspace cannot be an objective in itself, since the Green Deal objectives and the Sustainable and Smart Mobility Strategy of the European Commission call for a more complex approach that also considers the impact of aviation, calling for a smarter, more innovative approach to policy-making and regulation. It should be ensured that access to airspace is fair and reasonable. Within the context of network functions, a clear distinction should be made between regulatory and operational tasks in order to ensure legal certainty

Änderungsantrag 783Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen gewährleisten. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf ökologisch optimalen Flugwegen durchführen können, und dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen und sich nach

(1) Die Netzfunktionen müssen die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen gewährleisten. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf ökologisch optimalen Flugwegen durchführen können, und dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele unterstützen, sich nach betrieblichen Anforderungen richten,

AM\1223970DE.docx 51/131 PE680.905v01-00

DE

Page 52:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

betrieblichen Anforderungen richten. darauf abzielen, Initiativen auf regionaler und lokaler Ebene zu unterstützen und werden in einer Weise ausgeführt, die die Trennung zwischen Regulierungs- und Betriebsaufgaben wahrt.

Or. en

Begründung

In Bezug auf den Verweis auf relevante Initiativen auf regionaler und lokaler Ebene muss betont werden, dass die Netzfunktionen Initiativen und operative Aktivitäten auf jeder möglichen Ebene unterstützen müssen, da diese Initiativen und Aktivitäten in hohem Maße zur Erreichung der unionsweit geltenden Leistungsziele beitragen.

Änderungsantrag 784Jens Gieseke, Sven SchulzeVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen gewährleisten. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf ökologisch optimalen Flugwegen durchführen können, und dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionweit geltenden Leistungsziele unterstützen und sich nach betrieblichen Anforderungen richten .

(1) Die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes müssen die nachhaltige und effiziente Nutzung des Luftraums und knapper Ressourcen gewährleisten. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die Luftraumnutzer Flugverkehr auf ökologisch optimalen Flugwegen durchführen können, und dabei einen größtmöglichen Zugang zum Luftraum und zu Flugsicherungsdiensten ermöglichen. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Netzfunktionen müssen die Erreichung der unionweit geltenden Leistungsziele unterstützen, sich nach betrieblichen Anforderungen richten und nationale Initiativen ausreichend beachten.

Or. de

Änderungsantrag 785Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 2

PE680.905v01-00 52/131 AM\1223970DE.docx

DE

Page 53:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die  in Absatz 1 genannten Netzfunktionen umfassen Folgendes:

entfällt

a) die Auslegung und Verwaltung der europäischen Luftraumstrukturen;

b) die Verkehrsflussregelung;

c) die Koordinierung knapper Ressourcen innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im allgemeinen Luftverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und Koordinierung von Radar-Transponder-Codes.

Or. en

Änderungsantrag 786Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die  in Absatz 1 genannten Netzfunktionen umfassen Folgendes:

entfällt

a) die Auslegung und Verwaltung der europäischen Luftraumstrukturen;

b) die Verkehrsflussregelung;

c) die Koordinierung knapper Ressourcen innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im allgemeinen Luftverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und Koordinierung von Radar-Transponder-Codes.

Or. en

AM\1223970DE.docx 53/131 PE680.905v01-00

DE

Page 54:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Begründung

Der Begriff „Netzfunktionen“ umfasst Funktionen und Dienste gleichermaßen. Daher ist es unnötig, sie in alte und neue aufzuspalten und in zwei separaten Absätzen zu behandeln. 

Änderungsantrag 787Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) die Auslegung und Verwaltung der europäischen Luftraumstrukturen;

a) die Auslegung und Verwaltung der europäischen Luftraumstrukturen, insbesondere mit dem Ziel, die klimawirksamen Emissionen des Luftverkehrs insgesamt zu minimieren;

Or. en

Änderungsantrag 788Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) die Auslegung und Verwaltung der europäischen Luftraumstrukturen;

a) die Förderung der Entwicklung der Auslegung und Verwaltung der europäischen Luftraumstrukturen;

Or. en

Änderungsantrag 789Clare Daly, Anne-Sophie Pelletier, Leila Chaibi, Elena KountouraVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) die Auslegung und Verwaltung der europäischen Luftraumstrukturen;

a) die Auslegung und Verwaltung des europäischen Streckennetzes;

Or. en

Änderungsantrag 790Petar Vitanov, Rovana Plumb, Ismail Ertug, Maria Grapini

PE680.905v01-00 54/131 AM\1223970DE.docx

DE

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Vorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) die Auslegung und Verwaltung der europäischen Luftraumstrukturen;

a) die Auslegung des europäischen Streckennetzes;

Or. en

Änderungsantrag 791Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) die Verkehrsflussregelung; b) die Verkehrsflussregelung zur Optimierung der Flugwege jedes Fluges, um den Treibstoffverbrauch zu minimieren und maximale Sicherheit zu gewährleisten;

Or. en

Änderungsantrag 792Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) die Verkehrsflussregelung; b) die Koordinierung der Verkehrsflussregelung;

Or. en

Änderungsantrag 793Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Die in Absatz 1 genannten Netzfunktionen müssen zudem Folgendes beinhalten:

(3) Die Netzfunktionen müssen zudem Folgendes beinhalten:

AM\1223970DE.docx 55/131 PE680.905v01-00

DE

Page 56:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Or. en

Begründung

Ausgehend von der Annahme, dass Netzfunktionen als Ganzes zu betrachten sind, wird vorgeschlagen, die Absätze 2 und 3 zusammenzufassen und einige Änderungen einzuführen, um den Interessen aller am Prozess ihrer Ausführung beteiligten Parteien zu sichern und besser zur Erreichung der in Absatz 1 definierten Ziele beizutragen. In Anbetracht der neuen Definition der Netzfunktionen sollten alle Funktionen und Dienste von allen relevanten Akteuren ausgeführt werden, wobei der Netzmanagementprozess gegebenenfalls als Erleichterung und Optimierung der von Flugsicherungsorganisationen, Netzmanagern und anderen Akteuren unternommenen Anstrengungen verstanden wird.

Änderungsantrag 794Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) Optimierung der Luftraumauslegung für das Netz und Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten durch Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten und den Behörden der Mitgliedstaaten;

a) Optimierung der Luftraumauslegung für das Netz zur kontinuierlichen Minimierung des Gesamttreibstoffverbrauchs und Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten durch Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten und den Behörden der Mitgliedstaaten;

Or. en

Änderungsantrag 795Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) Optimierung der Luftraumauslegung für das Netz und Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten durch Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten und den Behörden der Mitgliedstaaten;

a) Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten, sofern dies von den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen wird, durch die Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten und den Behörden der Mitgliedstaaten;

Or. en

PE680.905v01-00 56/131 AM\1223970DE.docx

DE

Page 57:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Änderungsantrag 796Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) Optimierung der Luftraumauslegung für das Netz und Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten durch Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten und den Behörden der Mitgliedstaaten;

a) Gestaltung der europäischen Luftraumstrukturen, Optimierung der Luftraumauslegung für das Netz und Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten durch Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten und den Behörden der Mitgliedstaaten;

Or. en

Änderungsantrag 797Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) Optimierung der Luftraumauslegung für das Netz und Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten durch Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten und den Behörden der Mitgliedstaaten;

a) Erleichterung und Optimierung der Luftraumauslegung und der Luftraumstrukturen für das Netz und Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten durch Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten und den Behörden der Mitgliedstaaten;

Or. en

Änderungsantrag 798Petar Vitanov, Rovana Plumb, Ismail Ertug, Maria GrapiniVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) Optimierung der Luftraumauslegung für das Netz und Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten durch Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten und den Behörden

a) Koordinierung der Optimierung der Luftraumauslegung für das Netz und Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten durch Zusammenarbeit mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten und den Behörden

AM\1223970DE.docx 57/131 PE680.905v01-00

DE

Page 58:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

der Mitgliedstaaten; der Mitgliedstaaten;

Or. en

Begründung

The accountability and responsibility for airspace, capacity and infrastructure management belong entirely to the Member States/ANSP and not to the Network Managers. Network management decisions must be taken jointly with stakeholders who have the best knowledge and competence to make operational decisions and are therefore responsible for those decisions. Centralized management of airspace structures and capacity management at the local level would lead to micromanagement. Member States and ANSPs know the local specificities to the best of their ability and are able to manage the local factors and resources that underlie the achievement and maintenance of optimal capacity, such as number of air traffic controllers, engineering and technical staff, civil-military coordination, investments in new systems, etc. The binding nature of the Network Operational Plan (NOP) should be deleted, as it gives regulatory functions to the NM.

Änderungsantrag 799Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) Verwaltung der Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz nach Maßgabe des verbindlichen Netzbetriebsplans (NOP);

b) Erleichterung der Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz nach Maßgabe des gemäß Artikel 27 Absatz 7 angenommenen verbindlichen Netzbetriebsplans (NOP);

Or. en

Änderungsantrag 800Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) Verwaltung der Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz nach Maßgabe des verbindlichen Netzbetriebsplans (NOP);

b) Erleichterung der Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz nach Maßgabe des Netzbetriebsplans (NOP);

Or. en

PE680.905v01-00 58/131 AM\1223970DE.docx

DE

Page 59:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Änderungsantrag 801Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) Verwaltung der Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz nach Maßgabe des verbindlichen Netzbetriebsplans (NOP);

b) Erleichterung der Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz nach Maßgabe des Netzbetriebsplans (NOP);

Or. en

Änderungsantrag 802Petar Vitanov, Rovana Plumb, Ismail Ertug, Maria GrapiniVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) Verwaltung der Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz nach Maßgabe des verbindlichen Netzbetriebsplans (NOP);

b) Erleichterung der Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz nach Maßgabe des Netzbetriebsplans (NOP);

Or. en

Änderungsantrag 803Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Elsi Katainen, Caroline NagtegaalVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) Verwaltung der Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz nach Maßgabe des verbindlichen Netzbetriebsplans (NOP);

b) Verwaltung der Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz nach Maßgabe des Netzbetriebsplans (NOP);

Or. en

Änderungsantrag 804Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe d

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DE

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

d) Verkehrsflussreglung und Kapazitätsmanagement;

d) Verkehrsflussreglung und Kapazitätsmanagement, um eine Gesamtreduktion der klimawirksamen Emissionen von mindestens 10 % zu gewährleisten;

Or. en

Änderungsantrag 805Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

d) Verkehrsflussreglung und Kapazitätsmanagement;

d) Verkehrsflussregelung samt Kapazitätsmanagementdienst;

Or. en

Änderungsantrag 806Petar Vitanov, Rovana Plumb, Ismail Ertug, Maria GrapiniVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

d) Verkehrsflussreglung und Kapazitätsmanagement;

d) Koordinierung von Verkehrsflussreglung und Kapazitätsmanagement;

Or. en

Änderungsantrag 807Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

e) Verwaltung der Planung, Überwachung und Koordinierung der Umsetzungsmaßnahmen für den Aufbau der Infrastruktur im europäischen ATM-Netz im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan unter Berücksichtigung

e) Beitrag zur Verwaltung der Planung, Überwachung und Koordinierung der Umsetzungsmaßnahmen für den Aufbau der Infrastruktur im europäischen ATM-Netz im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan unter

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DE

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der betrieblichen Erfordernisse und der damit verbundenen Betriebsverfahren;

Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der damit verbundenen Betriebsverfahren durch eine Partnerschaft unter Leitung der betrieblichen Akteure;

Or. en

Änderungsantrag 808Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

e) Verwaltung der Planung, Überwachung und Koordinierung der Umsetzungsmaßnahmen für den Aufbau der Infrastruktur im europäischen ATM-Netz im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der damit verbundenen Betriebsverfahren;

e) Beitrag zur Planung, Überwachung und Koordinierung der Umsetzungsmaßnahmen für die zur Ausführung der Netzfunktionen erforderlichen Infrastruktur im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der damit verbundenen Betriebsverfahren durch eine Partnerschaft unter Leitung der betrieblichen Akteure;

Or. en

Änderungsantrag 809Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

e) Verwaltung der Planung, Überwachung und Koordinierung der Umsetzungsmaßnahmen für den Aufbau der Infrastruktur im europäischen ATM-Netz im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der damit verbundenen Betriebsverfahren;

e) Unterstützung bei der Planung, Überwachung und Koordinierung der Umsetzungsmaßnahmen für den Aufbau der Infrastruktur im europäischen ATM-Netz im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan durch eine Partnerschaft mit den betrieblichen Akteuren und unter Berücksichtigung der militärischen und betrieblichen Erfordernisse und der damit verbundenen Betriebsverfahren;

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DE

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Or. en

Änderungsantrag 810Petar Vitanov, Rovana Plumb, Ismail Ertug, Maria GrapiniVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

e) Verwaltung der Planung, Überwachung und Koordinierung der Umsetzungsmaßnahmen für den Aufbau der Infrastruktur im europäischen ATM-Netz im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der damit verbundenen Betriebsverfahren;

e) Koordinierung der Planung, Überwachung sowie der Umsetzungsmaßnahmen für den Aufbau der Infrastruktur im europäischen ATM-Netz im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der damit verbundenen Betriebsverfahren;

Or. en

Änderungsantrag 811Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

fa) die Koordinierung knapper Ressourcen innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im allgemeinen Luftverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und Koordinierung von Radar-Transponder-Codes.

Or. en

Begründung

Combines 2a and 3a, adds 2c. Clarifies the role of the network management in enabling all parts of the network by exchanging wording from “manage” to “facilitate”. Deletes “binding” to avoid false expectations of the possibility to 100% align a rolling/dynamic plan for capacity with a fixed date determined performance plan for several key performance areas. Includes in 3e the alternative partnering between operational stakeholders (NM, ANSPs, AUs and AOs) for the implementation of the deployment and infrastructure management functions who have all already displayed their intention to work together to execute this function.

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DE

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Änderungsantrag 812Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

fa) die Koordinierung knapper Ressourcen innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im allgemeinen Luftverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und Koordinierung von Radar-Transponder-Codes.

Or. en

Änderungsantrag 813Andor DeliVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) Der Netzmanager ist für die Ausführung der Netzfunktionen verantwortlich. Der Netzmanager beteiligt die Mitgliedstaaten und die betrieblichen Akteure durch Kooperationsvereinbarungen an der Ausführung der Netzfunktionen.

Or. en

Begründung

The Network Functions are the most fundamental functions of the European ATM network carried out at the EU level. These functions do not only ensure the synchronised and efficient operation of the network, they also serve as the building blocks of an increasingly centralised and harmonized common European ATM infrastructure. Unless there is one entity that is in fact legally responsible for the execution of such essential tasks, it would be difficult to ensure their execution. This could have a negative impact on network efficiency. Therefore, we suggest that the Network Manager is explicitly tasked with the execution of the network functions. While the Network Manager is de facto already carrying out such activities, EUROCONTROL is also ideally placed to bear such responsibilities, since some of those already exist in the EUROCONTROL Convention. The participation of the Member States and the operational stakeholders should be ensured in the execution of the network functions in order to achieve the best possible cooperation between the stakeholders involved.

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DE

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Änderungsantrag 814Johan Van OvertveldtVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Funktionen umfassen nicht die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner Tragweite oder die Ausübung politischen Ermessens. Sie werden in Koordinierung mit Militärbehörden gemäß vereinbarter Verfahren für die flexible Nutzung des Luftraums wahrgenommen.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Funktionen umfassen nicht die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner Tragweite oder die Ausübung politischen Ermessens. Sie berücksichtigen Vorschläge, die auf nationaler Ebene sowie auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke erarbeitet wurden. Sie werden in Koordinierung mit Militärbehörden gemäß vereinbarter Verfahren für die flexible Nutzung des Luftraums wahrgenommen.

Or. en

Begründung

Es ist unklar, warum dieser Vermerk gelöscht wurde, daher fügen wir ihn wieder ein.

Änderungsantrag 815Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Funktionen umfassen nicht die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner Tragweite oder die Ausübung politischen Ermessens. Sie werden in Koordinierung mit Militärbehörden gemäß vereinbarter Verfahren für die flexible Nutzung des Luftraums wahrgenommen.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Funktionen können die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner Tragweite umfassen, wenn dies, z. B. durch die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Einhaltung der Emissionsreduktionsziele, hinreichend begründet ist. Sie werden gegebenenfalls in Koordinierung mit Militärbehörden gemäß vereinbarter Verfahren wahrgenommen.

Or. en

Änderungsantrag 816Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider,

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DE

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Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Funktionen umfassen nicht die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner Tragweite oder die Ausübung politischen Ermessens. Sie werden in Koordinierung mit Militärbehörden gemäß vereinbarter Verfahren für die flexible Nutzung des Luftraums wahrgenommen.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Funktionen umfassen nicht die Annahme verbindlicher Maßnahmen allgemeiner Tragweite oder die Ausübung politischen Ermessens. Sie werden in Koordinierung mit zivilen und militärischen Behörden gemäß vereinbarter Verfahren für die flexible Nutzung des Luftraums wahrgenommen.

Or. en

Änderungsantrag 817Robert RoosVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Funktionen zu ergänzen, wenn dies für die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes erforderlich ist.

entfällt

Or. en

Begründung

Entsprechend seinem Mandat kann der Netzmanager nur bestimmte Netzfunktionen unterstützen und koordinieren. Die Netzfunktionen werden in dieser grundlegenden Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums festgelegt. Die Kommission kann keine Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Netzfunktionen in einem delegierten Rechtsakt beschließen. 

Änderungsantrag 818Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 5

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DE

Page 66:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Funktionen zu ergänzen, wenn dies für die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes erforderlich ist.

entfällt

Or. en

Begründung

Die Grundpfeiler der Netzfunktionen sollten durch das Primärrecht festgelegt werden, die Einzelheiten sollten in den Durchführungsverordnungen vorgeschrieben werden, und Änderungen sollten nach Maßgabe des in Artikel 27 Absatz 8 vorgesehen Verfahrens beschlossen werden. 

Änderungsantrag 819Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Funktionen zu ergänzen, wenn dies für die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes erforderlich ist.

(5) Im Wege von Durchführungsrechtsakten, die nach dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen werden, legt die Kommission detaillierte Regeln für die Wahrnehmung der Netzfunktionen fest, in denen die Zuständigkeiten aller beteiligten betrieblichen Akteure, die Aufgaben des Netzmanagers, die Lenkungsmechanismen einschließlich der Entscheidungsprozesse und das Krisenmanagement klar definiert werden.

Or. en

Begründung

Die Grundpfeiler der Netzfunktionen sollten durch das Primärrecht festgelegt werden, die Einzelheiten sollten auf der bestehenden Durchführungsverordnung zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements beruhen, und Änderungen sollten nach Maßgabe des in Artikel 27

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DE

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vorgesehen Verfahrens beschlossen werden.

Änderungsantrag 820Andor DeliVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Funktionen zu ergänzen, wenn dies für die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes erforderlich ist.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Funktionen zu ergänzen, wenn dies für die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes erforderlich ist. Neue Funktionen verbleiben im Bereich der bestehenden Zuständigkeiten der EU und lassen die Vorrechte der Mitgliedstaaten und die von ihnen wahrgenommenen Funktionen unberührt.

Or. en

Begründung

Es ist wichtig, dass neu hinzugefügte Netzfunktionen mit den Zuständigkeiten der Union im Einklang sind. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und angesichts der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten im Bereich des Flugverkehrsmanagements beibehalten haben und sie auch Funktionen auf der Grundlage des Abkommens von Chicago wahrnehmen, ist eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten notwendig.

Änderungsantrag 821Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 26 a

Kooperative Entscheidungsfindung

1. Die in Artikel 26 genannten Netzfunktionen werden im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung unter Beteiligung aller relevanten Akteure, insbesondere der betrieblichen Akteure – die Anbieter von

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DE

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Flugverkehrsdiensten, Flugsicherungsorganisationen, Netzmanager und gegebenenfalls auch die Flughafenbetreiber und Luftraumnutzer – ausgeführt. Die kooperative Entscheidungsfindung sollte so weit wie irgend möglich darauf abzielen, das Funktionieren und die Leistung des Netzes zu verbessern.

2. Die Mitgliedstaaten sind in dem in Artikel 26 Absatz 5 genannten Durchführungsverordnung festgelegten Umfang an der kooperativen Entscheidungsfindung zu beteiligen, wenn keine Entscheidung gefällt werden konnte.

3. Im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die von der Kommission in der in Artikel 26 Absatz 5 genannten Durchführungsverordnung festgelegten Grundsätze koordiniert der Netzmanager die Entwicklung kooperativer Entscheidungsprozesse.

4. Sofern in dieser Verordnung oder in der in Artikel 26 Absatz 5 genannten Durchführungsverordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Netzfunktionen, unabhängig von ihrer Form oder Art, im Wege der kooperativen Entscheidungsfindung getroffen.

Or. en

Begründung

Die Netzfunktionen müssen von allen Beteiligten ausgeführt werden, insbesondere von den Flugsicherungsorganisationen (Air Traffic Service Provider), die die Hauptakteure im europäischen Flugverkehrsmanagementnetz sind. Aus diesem Grund und um die Grundsätze des Netzmanagements besser widerzuspiegeln, sollte die kooperative Entscheidungsfindung in den Mittelpunkt der Verordnung gestellt werden. Dieser Ansatz wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, zu verstehen, wie der Entscheidungsprozess organisiert ist, und die Gewissheit bieten, dass ihre Zuständigkeiten im Prozess der Ausführung der Netzfunktionen erhalten bleiben.

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DE

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Änderungsantrag 822Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Um die in Artikel 26 genannten Ziele zu erreichen, stellt die Kommission gegebenenfalls mit Unterstützung der Agentur sicher, dass der Netzmanager durch Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben die Durchführung der in Artikel 26 genannten Netzfunktionen unterstützt.

(1) Um die in Artikel 26 genannten Ziele zu erreichen, stellt die Kommission gegebenenfalls mit Unterstützung der Agentur sicher, dass der Netzmanager durch Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben die Durchführung der in Artikel 26 genannten Netzfunktionen unterstützt.

Die Ausführung der Aufgaben des Netzmanagers wird an einer klaren Spezifikation der geforderten Dienste und Leistungen gemessen, einschließlich geeigneter Vereinbarungen, wie z. B. Dienstleistungsvereinbarungen zwischen der Kommission und dem Netzmanager sowie zwischen den betrieblichen Akteuren und dem Netzmanager in Bezug auf Aufgaben und Qualität der Dienste und Bedingungen.

Or. en

Begründung

Addition should ensure that the entrusted entity has a benchmark to be measured against. Otherwise the NM would need to report about its own performance without a reference point.

Änderungsantrag 823Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Um die in Artikel 26 genannten Ziele zu erreichen, stellt die Kommission gegebenenfalls mit Unterstützung der Agentur sicher, dass der Netzmanager durch Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben die Durchführung der in Artikel 26 genannten Netzfunktionen unterstützt.

(1) Um die in Artikel 26 genannten Ziele zu erreichen, stellt die Kommission gegebenenfalls mit Unterstützung der Agentur sicher, dass der Netzmanager durch Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben die Durchführung der in Artikel 26 genannten Netzfunktionen unterstützt. Die Ausführung der Aufgaben

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DE

Page 70:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

des Netzmanagers wird an einer klaren Spezifikation der geforderten Dienste und Leistungen gemessen, einschließlich geeigneter Vereinbarungen, wie Dienstleistungsvereinbarungen zwischen der Kommission und dem Netzmanager und zwischen den betrieblichen Interessengruppen und dem Netzmanager in Bezug auf Aufgaben und Qualität der Dienste und Bedingungen.

Or. en

Begründung

Die Bestimmungen der Verordnung müssen sicherstellen, dass die betraute Einrichtung einen Maßstab hat, anhand dessen sie bewertet werden können. Andernfalls müsste der Netzmanager über seine eigene Leistung berichten, ohne einen Referenzpunkt zu haben.

Änderungsantrag 824Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Um die in Artikel 26 genannten Ziele zu erreichen, stellt die Kommission gegebenenfalls mit Unterstützung der Agentur sicher, dass der Netzmanager durch Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben die Durchführung der in Artikel 26 genannten Netzfunktionen unterstützt.

(1) Um die in Artikel 26 genannten Ziele zu erreichen, stellt die Kommission mit Unterstützung der Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 sicher, dass der Netzmanager durch Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben die Durchführung der in Artikel 26 genannten Netzfunktionen unterstützt.

Or. en

Änderungsantrag 825Andor DeliVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Um die in Artikel 26 genannten Ziele zu erreichen, stellt die Kommission gegebenenfalls mit Unterstützung der Agentur sicher, dass der Netzmanager

(1) Um die in Artikel 26 genannten Ziele zu erreichen, stellt die Kommission mit Unterstützung der Agentur, gegebenenfalls in Absprache mit dem

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DE

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durch Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben die Durchführung der in Artikel 26 genannten Netzfunktionen unterstützt.

Ausschuss, sicher, dass der Netzmanager die in Artikel 26 genannten Netzfunktionen wahrnimmt.

Or. en

Begründung

The Network Functions are the most fundamental functions of the European ATM network carried out at the EU level. These functions do not only ensure the synchronised and efficient operation of the network, they also serve as the building blocks of an increasingly centralised and harmonized common European ATM infrastructure. Unless there is one entity that is in fact legally responsible for the execution of such essential tasks, it would be difficult to ensure their execution. This could have a negative impact on network efficiency. Therefore, we suggest that the Network Manager is explicitly tasked with the execution of the network functions. While the Network Manager is de facto already carrying out such activities, EUROCONTROL is also ideally placed to bear such responsibilities, since some of those already exist in the EUROCONTROL Convention.

Änderungsantrag 826Clare Daly, Anne-Sophie Pelletier, Leila Chaibi, Elena Kountoura, João FerreiraVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Kommission kann eine unparteiische und kompetente Stelle benennen, die die Aufgaben des Netzmanagers wahrnimmt. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt. Dieser Ernennungsbeschluss enthält die Bedingungen für die Benennung, darunter auch Angaben zur Finanzierung des Netzmanagers.

entfällt

Or. en

Änderungsantrag 827Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Kommission kann eine (2) Die Kommission benennt eine

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DE

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unparteiische und kompetente Stelle benennen, die die Aufgaben des Netzmanagers wahrnimmt. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt. Dieser Ernennungsbeschluss enthält die Bedingungen für die Benennung, darunter auch Angaben zur Finanzierung des Netzmanagers.

unabhängige, unparteiische und kompetente Stelle, die die Aufgaben des Netzmanagers wahrnimmt. Dieser Ernennungsbeschluss enthält die Bedingungen für die Benennung, darunter auch Angaben zur Finanzierung des Netzmanagers. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt über:

a) Ernennungsvoraussetzungen und -verfahren,

b) Bedingungen der Unabhängigkeit von öffentlichen und privaten Interessen,

c) im Falle einer Stelle, die einer anderen Einheit zugeordnet ist, Anforderungen an die funktionale und hierarchische Trennung von dieser Einheit,

d) Anforderungen an die Kompetenz,

e) Finanzierung

Or. en

Änderungsantrag 828Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Kommission kann eine unparteiische und kompetente Stelle benennen, die die Aufgaben des Netzmanagers wahrnimmt. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt. Dieser Ernennungsbeschluss enthält die Bedingungen für die Benennung, darunter auch Angaben zur Finanzierung des Netzmanagers.

(2) Die Kommission benennt eine unparteiische und kompetente Stelle, die die Aufgaben des Netzmanagers wahrnimmt. Zu diesem Zweck erlässt die Kommission gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt. Dieser Ernennungsbeschluss enthält die Bedingungen für die Benennung, darunter auch Angaben zur Finanzierung des Netzmanagers.

Or. en

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DE

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Änderungsantrag 829Jens Gieseke, Sven SchulzeVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Die Aufgaben des Netzmanagers werden auf unabhängige, unparteiische und kosteneffiziente Weise ausgeführt. Sie unterliegen einer angemessenen Lenkung unter Anerkennung getrennter Rechenschaftspflichten für die Erbringung von Diensten und die Regulierung für den Fall, dass die als Netzwerkmanager benannte zuständige Stelle auch Regulierungsaufgaben wahrnimmt. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Netzmanager die Erfordernisse des gesamten ATM-Netzes und bezieht die Luftraumnutzer, Anbieter von Flugsicherungsdiensten , Flugplatzbetreiber und das Militär umfassend ein.

(3) Die Aufgaben des Netzmanagers werden auf unabhängige, unparteiische und kosteneffiziente Weise ausgeführt. Sie unterliegen einer angemessenen Lenkung unter Anerkennung getrennter Rechenschaftspflichten für die Erbringung von Diensten und die Regulierung für den Fall, dass die als Netzwerkmanager benannte zuständige Stelle auch Regulierungsaufgaben wahrnimmt. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Netzmanager die Erfordernisse des gesamten ATM-Netzes und bezieht die Luftraumnutzer, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flugplatzbetreiber und das Militär nicht nur im Wege der Konsultation, sondern auch bei der Erstellung der Leistungsziele, der grundsätzlichen Entscheidungsfindung und Abgrenzung der Entscheidungshoheit umfassend ein. Dabei wird die jeweilige operative Betriebs- und Haftungsverantwortung zwingend in die Entscheidungsfindung einbezogen. Die Beteiligungs- und Initiativrechte der bislang im ‚Industry Consultation Committee (ICB)“ vertretenen Stakeholder werden erhalten.

Or. de

Änderungsantrag 830Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Die Aufgaben des Netzmanagers werden auf unabhängige, unparteiische und kosteneffiziente Weise ausgeführt. Sie unterliegen einer angemessenen Lenkung

(3) Die Aufgaben des Netzmanagers werden auf unabhängige, unparteiische und kosteneffiziente Weise ausgeführt. Sie unterliegen einer angemessenen Lenkung

AM\1223970DE.docx 73/131 PE680.905v01-00

DE

Page 74:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

unter Anerkennung getrennter Rechenschaftspflichten für die Erbringung von Diensten und die Regulierung für den Fall, dass die als Netzmanager benannte zuständige Stelle auch Regulierungsaufgaben wahrnimmt. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Netzmanager die Erfordernisse des gesamten ATM-Netzes und bezieht die Luftraumnutzer, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flugplatzbetreiber und das Militär umfassend ein.

unter Anerkennung von anderen Tätigkeiten, die gegebenenfalls von der als Netzmanager benannten Stelle ausgeführt werden, getrennter Rechenschaftspflichten für die Erbringung von Diensten und die Regulierung für den Fall, dass die als Netzmanager benannte zuständige Stelle auch Regulierungsaufgaben wahrnimmt. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Netzmanager die Erfordernisse des gesamten ATM-Netzes und bezieht die Luftraumnutzer, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flugplatzbetreiber und das Militär umfassend ein.

Der Netzmanager trifft Entscheidungen in einem Netzmanagementgremium, das alle Akteure einschließt, die durch die entsprechenden kooperativen Entscheidungsprozesse zum Netzbetriebsplan beitragen.

Or. en

Begründung

Der Grundsatz der Trennung von Erbringung von Diensten und Regulierung sollte beibehalten werden. Es sollte klargestellt werden, dass es sich bei dem Netzmanager um eine EU-Funktion handelt und die mit der Bereitstellung dieser Funktion betraute Stelle selbst von jeder Regulierungsinstitution unabhängig sein muss.

Die Einbeziehung der betroffenen Unternehmen in die endgültige Entscheidungsfindung des Netzmanagers stellt sicher, dass der Netzbetriebsplan als Selbstverpflichtung der Industrie angesehen werden kann und dass als solche die Übereinstimmung zwischen z. B. dem Netzbetriebsplan und den Leistungsplänen so eng wie möglich ist.

Änderungsantrag 831Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Die Aufgaben des Netzmanagers werden auf unabhängige, unparteiische und kosteneffiziente Weise ausgeführt. Sie unterliegen einer angemessenen Lenkung

(3) Die Aufgaben des Netzmanagers werden auf unabhängige, unparteiische und kosteneffiziente Weise ausgeführt. Sie unterliegen einer angemessenen Lenkung

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DE

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unter Anerkennung getrennter Rechenschaftspflichten für die Erbringung von Diensten und die Regulierung für den Fall, dass die als Netzmanager benannte zuständige Stelle auch Regulierungsaufgaben wahrnimmt. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Netzmanager die Erfordernisse des gesamten ATM-Netzes und bezieht die Luftraumnutzer, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flugplatzbetreiber und das Militär umfassend ein.

unter Anerkennung von anderen vom Netzmanager ausgeführten Tätigkeiten getrennter Rechenschaftspflichten für die Erbringung von Diensten Tätigkeiten. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Netzmanager die Erfordernisse des gesamten ATM-Netzes und bezieht die Luftraumnutzer, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flugplatzbetreiber und das Militär umfassend ein.

Or. en

Änderungsantrag 832Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Die Aufgaben des Netzmanagers werden auf unabhängige, unparteiische und kosteneffiziente Weise ausgeführt. Sie unterliegen einer angemessenen Lenkung unter Anerkennung getrennter Rechenschaftspflichten für die Erbringung von Diensten und die Regulierung für den Fall, dass die als Netzmanager benannte zuständige Stelle auch Regulierungsaufgaben wahrnimmt. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Netzmanager die Erfordernisse des gesamten ATM-Netzes und bezieht die Luftraumnutzer, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flugplatzbetreiber und das Militär umfassend ein.

(3) Die Aufgaben des Netzmanagers werden auf unabhängige, unparteiische und kosteneffiziente Weise ausgeführt. Sie unterliegen einer angemessenen Lenkung unter Anerkennung von anderen von der als Netzmanager benannten Stelle ausgeführten Tätigkeiten getrennter Rechenschaftspflichten für die Erbringung von Diensten. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Netzmanager die Erfordernisse des gesamten ATM-Netzes und bezieht die Luftraumnutzer, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Flugplatzbetreiber und das Militär umfassend ein.

Or. en

Begründung

Der Grundsatz der Trennung von Erbringung von Diensten und Regulierung sollte beibehalten werden. Es sollte klargestellt werden, dass es sich bei dem Netzmanager um eine EU-Funktion handelt und die mit der Bereitstellung dieser Funktion betraute Stelle selbst von jeder Regulierungsinstitution unabhängig sein muss. 

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DE

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Änderungsantrag 833Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Der Netzmanager trägt zur Wahrnehmung der Netzfunktionen durch Unterstützungsmaßnahmen bei, die auf Sicherheit und Effizienz bei der Planung und dem Betrieb des Netzes unter normalen Bedingungen und in Krisensituationen abzielen, sowie durch Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum und der Gesamtleistung des Netzes, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Leistungssystems. Bei den Maßnahmen des Netzmanagers wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Flughäfen vollständig in das Netz zu integrieren.

(4) Der Netzmanager trägt zur Wahrnehmung der Netzfunktionen durch Unterstützungsmaßnahmen bei, die auf die sichere und effiziente Planung und den Betrieb des Netzes unter normalen Bedingungen und in Krisensituationen abzielen, sowie durch Maßnahmen, die auf die kontinuierliche Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum und der Gesamtleistung des Netzes abzielen, vor allem im Hinblick auf die Verringerung der klimawirksamen Emissionen in Übereinstimmung mit den Zielen des europäischen Klimagesetzes und des europäischen Grünen Deals. Bei den Maßnahmen des Netzmanagers wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Flughäfen vollständig in das Netz zu integrieren, mit dem primären Ziel, die Anzahl der unnötigen Flüge und Zwischenstopps zu minimieren.

Or. en

Änderungsantrag 834Jens Gieseke, Sven SchulzeVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Der Netzmanager trägt zur Wahrnehmung der Netzfunktionen durch Unterstützungsmaßnahmen bei, die auf Sicherheit und Effizienz bei der Planung und dem Betrieb des Netzes unter normalen Bedingungen und in Krisensituationen abzielen, sowie durch Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum und

(4) Der Netzmanager trägt zur Wahrnehmung der Netzfunktionen durch Unterstützungsmaßnahmen bei, die auf Sicherheit und Effizienz bei der Planung und dem Betrieb des Netzes unter normalen Bedingungen und in Krisensituationen abzielen, sowie durch Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum und

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DE

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der Gesamtleistung des Netzes, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Leistungssystems. Bei den Maßnahmen des Netzmanagers wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Flughäfen vollständig in das Netz zu integrieren.

der Gesamtleistung des Netzes, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Leistungssystems. Bei den Maßnahmen des Netzmanagers wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Flughäfen vollständig in das Netz zu integrieren, um sicherzustellen, dass es zu keinen negativen Einschränkungen im lokalen Bereich kommt und um die Einhaltung der jeweiligen lokalen Leistungspläne und Leistungsziele zu gewährleisten.

Or. de

Änderungsantrag 835Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Der Netzmanager trägt zur Wahrnehmung der Netzfunktionen durch Unterstützungsmaßnahmen bei, die auf Sicherheit und Effizienz bei der Planung und dem Betrieb des Netzes unter normalen Bedingungen und in Krisensituationen abzielen, sowie durch Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum und der Gesamtleistung des Netzes, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Leistungssystems. Bei den Maßnahmen des Netzmanagers wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Flughäfen vollständig in das Netz zu integrieren.

(4) Der Netzmanager trägt zur Wahrnehmung der Netzfunktionen durch Unterstützungsmaßnahmen bei, die auf eine sichere und effiziente Planung und einen sicheren und effizienten Betrieb der betrieblichen Akteure innerhalb des Netzes unter normalen Bedingungen und in Krisensituationen abzielen, sowie durch Maßnahmen, die auf eine kontinuierliche Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum und der Gesamtleistung des Netzes abzielen, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung des Leistungssystems. Bei den Maßnahmen des Netzmanagers wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Flughäfen vollständig in das Netz zu integrieren.

Or. en

Begründung

Der Betrieb, auch auf Netzebene, wird von den Beteiligten und nicht vom Netzmanager ausgeführt; dies sollte im Text entsprechend berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 836Kosma Złotowski, Tomasz Piotr Poręba

AM\1223970DE.docx 77/131 PE680.905v01-00

DE

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Vorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Der Netzmanager trägt zur Wahrnehmung der Netzfunktionen durch Unterstützungsmaßnahmen bei, die auf Sicherheit und Effizienz bei der Planung und dem Betrieb des Netzes unter normalen Bedingungen und in Krisensituationen abzielen, sowie durch Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum und der Gesamtleistung des Netzes, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Leistungssystems. Bei den Maßnahmen des Netzmanagers wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Flughäfen vollständig in das Netz zu integrieren.

(4) Der Netzmanager trägt zur Wahrnehmung der Netzfunktionen durch Unterstützungsmaßnahmen bei, die auf eine sichere und effiziente Planung und einen sicheren und effizienten Betrieb der betrieblichen Akteure innerhalb des Netzes unter normalen Bedingungen und in Krisensituationen abzielen, sowie durch Maßnahmen, die auf eine kontinuierliche Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum und der Gesamtleistung des Netzes abzielen, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung des Leistungssystems. Bei den Maßnahmen des Netzmanagers wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Flughäfen vollständig in das Netz zu integrieren.

Or. en

Begründung

Der Betrieb, auch auf Netzebene, wird von den Beteiligten ausgeführt; dies sollte im Text entsprechend berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 837Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Der Netzmanager trägt zur Wahrnehmung der Netzfunktionen durch Unterstützungsmaßnahmen bei, die auf Sicherheit und Effizienz bei der Planung und dem Betrieb des Netzes unter normalen Bedingungen und in Krisensituationen abzielen, sowie durch Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum und der Gesamtleistung des Netzes,

(4) Der Netzmanager trägt zur Wahrnehmung der Netzfunktionen durch Unterstützungsmaßnahmen bei, die auf Sicherheit und Effizienz bei der Planung und dem Betrieb des Netzes unter normalen Bedingungen und in Netzkrisensituationen abzielen, sowie durch Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum und der Gesamtleistung des Netzes,

PE680.905v01-00 78/131 AM\1223970DE.docx

DE

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insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Leistungssystems. Bei den Maßnahmen des Netzmanagers wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Flughäfen vollständig in das Netz zu integrieren.

insbesondere in Bezug auf die Anwendung des Leistungssystems. Bei den Maßnahmen des Netzmanagers wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Flughäfen vollständig in das Netz zu integrieren.

Or. en

Änderungsantrag 838Andor DeliVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Der Netzmanager trägt zur Wahrnehmung der Netzfunktionen durch Unterstützungsmaßnahmen bei, die auf eine sichere und effiziente Planung und einen sicheren und effizienten Betrieb des Netzes unter normalen Bedingungen und in Krisensituationen abzielen, sowie durch Maßnahmen, die auf eine kontinuierliche Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum und der Gesamtleistung des Netzes abzielen, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung des Leistungssystems. Bei den Maßnahmen des Netzmanagers wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Flughäfen vollständig in das Netz zu integrieren.

(4) Der Netzmanager führt die Netzfunktionen durch unverbindliche Unterstützungsmaßnahmen aus, die auf eine sichere und effiziente Planung und einen sicheren und effizienten Betrieb des Netzes unter normalen Bedingungen und in Krisensituationen abzielen, sowie durch andere unverbindliche Maßnahmen, die auf eine kontinuierliche Verbesserung des Netzbetriebs im einheitlichen europäischen Luftraum und der Gesamtleistung des Netzes abzielen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Leistungssystems. Der Netzwerkmanager muss die Flughäfen im Netzwerk unter Verwendung von Prozessen der kollaborativen Entscheidungsfindung vollständig integrieren.

Or. en

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass der Grund, warum die Verordnung keinen Rechtsbehelfsmechanismus in Bezug auf die Entscheidungen des Netzmanagers vorsieht, darin liegt, dass diese Entscheidungen keinen Regulierungscharakter haben und daher nicht bindend sind.

Änderungsantrag 839Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 5

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DE

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Der Netzmanager arbeitet eng mit der Agentur in ihrer Funktion als Leistungsüberprüfungsgremium zusammen, um sicherzustellen, dass die von den einzelnen Anbietern von Flugsicherungsdiensten bereitzustellende und zwischen dem Netzmanager und diesen Anbietern im Netzbetriebsplan vereinbarte Kapazität den in Artikel 10 genannten Leistungszielen angemessen Rechnung trägt.

(5) Der Netzmanager arbeitet eng mit der Agentur in ihrer Funktion als Leistungsüberprüfungsgremium zusammen, um sicherzustellen, dass die von den einzelnen Anbietern von Flugsicherungsdiensten bereitzustellende und zwischen dem Netzmanager und diesen Anbietern im Netzbetriebsplan vereinbarte Planung der Gesamtkapazität sowie die Teilkapazität den in Artikel 10 genannten Leistungszielen, insbesondere im Bereich Klima und Umwelt, angemessen Rechnung trägt.

Or. en

Änderungsantrag 840Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Der Netzmanager arbeitet eng mit der Agentur, die als Leistungsüberprüfungsgremium fungiert, zusammen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 10 genannten Leistungsziele sich angemessen in der von den einzelnen Flugsicherungsorganisationen zu erbringenden Kapazität niederschlagen und zwischen dem Netzmanager und diesen Flugsicherungsorganisationen im Netzbetriebsplan vereinbart werden.

(5) Der Netzmanager arbeitet eng mit der als Leistungsüberprüfungsgremium fungierenden Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass sich die in Artikel 10 genannten Leistungsziele angemessen in der von den einzelnen Anbietern von Flugverkehrsdiensten zu erbringenden Kapazität niederschlagen und zwischen dem Netzmanager und diesen Anbietern von Flugverkehrsdiensten im Netzbetriebsplan vereinbart werden.

Or. en

Änderungsantrag 841Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Der Netzmanager arbeitet eng mit der Agentur, die als

(5) Der Netzmanager arbeitet eng mit dem Leistungsüberprüfungsgremium

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DE

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Leistungsüberprüfungsgremium fungiert, zusammen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 10 genannten Leistungsziele sich angemessen in der von den einzelnen Flugsicherungsorganisationen zu erbringenden Kapazität niederschlagen und zwischen dem Netzmanager und diesen Flugsicherungsorganisationen im Netzbetriebsplan vereinbart werden.

zusammen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 10 genannten Leistungsziele sich angemessen in der von den einzelnen Flugsicherungsorganisationen zu erbringenden Kapazität niederschlagen und zwischen dem Netzmanager und diesen Flugsicherungsorganisationen im Netzbetriebsplan vereinbart werden.

Or. en

Änderungsantrag 842Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 6 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) Der Netzmanager; (6) Der Netzmanager muss in Abstimmung mit den betrieblichen Akteuren, die über den entsprechenden kooperativen Entscheidungsprozess zum Netzbetriebsplan beitragen, Folgendes tun:

Or. en

Änderungsantrag 843Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 6 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) entscheidet über Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des verbindlichen Netzbetriebsplans und der Erreichung der verbindlichen Leistungsziele;

a) entscheidet über Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des verbindlichen Netzbetriebsplans und der Erreichung der verbindlichen Leistungsziele. Derartige Einzelmaßnahmen enthalten die Befugnis, einen bereits aufgegebenen Flugplan zu korrigieren, um seine Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt unter betrieblichen Bedingungen zu minimieren, in welchem Falle Absatz 7 nicht anwendbar ist;

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DE

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Or. en

Änderungsantrag 844Dominique Riquet, Jan-Christoph Oetjen, Pierre KarleskindVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 6 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) entscheidet über Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des verbindlichen Netzbetriebsplans und der Erreichung der verbindlichen Leistungsziele;

a) entscheidet über Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des verbindlichen Netzbetriebsplans und der Erreichung der verbindlichen Leistungsziele. Diese Maßnahmen beinhalten die Korrektur eines aufgegebenen Flugplans, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten. In diesem Fall findet Absatz 7 keine Anwendung;

Or. fr

Änderungsantrag 845Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 6 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) entscheidet über Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des verbindlichen Netzbetriebsplans und der Erreichung der verbindlichen Leistungsziele;

a) empfiehlt in Abstimmung mit den am Betrieb Beteiligten Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des Netzbetriebsplans und der Erreichung der verbindlichen Leistungsziele;

Or. en

Begründung

Zur Klärung der Rolle und Befugnisse der beauftragten Stelle. Der Netzbetriebsplan (NOP) ist eine (Selbst-)Verpflichtung der am Betrieb Beteiligten, die entweder durch Leistungspläne oder Verordnungen gebunden sind. Der Netzbetriebsplan (NOP) als solcher ist ein fortlaufender/dynamischer Plan und kann nicht als rechtsverbindlich betrachtet werden.

Änderungsantrag 846Johan Van Overtveldt

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DE

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Vorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 6 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) entscheidet über Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des verbindlichen Netzbetriebsplans und der Erreichung der verbindlichen Leistungsziele;

a) entscheidet im Rahmen eines kooperativen Entscheidungsprozesses über Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des verbindlichen Netzbetriebsplans und der Erreichung der verbindlichen Leistungsziele;

Or. en

Begründung

Es ist angebracht, auf die „kooperative Entscheidungsfindung“ in Artikel 2, Nummer 26 Bezug zu nehmen.

Änderungsantrag 847Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 6 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) entscheidet über Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des verbindlichen Netzbetriebsplans und der Erreichung der verbindlichen Leistungsziele;

a) empfiehlt in Abstimmung mit den am Betrieb Beteiligten Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des verbindlichen Netzbetriebsplans und der Erreichung der verbindlichen Leistungsziele;

Or. en

Begründung

Der Netzbetriebsplan (NOP) ist eine (Selbst-)Verpflichtung der am Betrieb Beteiligten, die entweder durch Leistungspläne oder Verordnungen gebunden sind. Der Netzbetriebsplan (NOP) als solcher ist ein fortlaufender/dynamischer Plan und kann nicht als rechtsverbindlich betrachtet werden. 

Änderungsantrag 848Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe Olivier

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DE

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Vorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 6 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) entscheidet über Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des verbindlichen Netzbetriebsplans und der Erreichung der verbindlichen Leistungsziele;

a) entscheidet über Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des Netzbetriebsplans und der Erreichung der aufgeschlüsselten Werte;

Or. en

Änderungsantrag 849Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Elsi Katainen, Caroline NagtegaalVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 6 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

a) entscheidet über Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des verbindlichen Netzbetriebsplans und der Erreichung der verbindlichen Leistungsziele;

a) entscheidet über Einzelmaßnahmen zur Umsetzung der Netzfunktionen sowie zur Unterstützung der effektiven Durchführung des Netzbetriebsplans und der Erreichung der verbindlichen Leistungsziele;

Or. en

Änderungsantrag 850Kosma ZłotowskiVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 6 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) berät die Kommission und stellt der Agentur in ihrer Funktion als PRB relevante Informationen über den Aufbau der ATM-Netzinfrastruktur im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan zur Verfügung, insbesondere zur Ermittlung der für das Netz erforderlichen Investitionen.

b) berät die Kommission im Rahmen der Kooperation mit den am Betrieb Beteiligten und stellt der Agentur in ihrer Funktion als PRB relevante Informationen über die Überwachung der Infrastruktur, die für die Ausführung der Netzfunktionen notwendig ist, zur Verfügung, insbesondere zur Ermittlung der für das Netz erforderlichen

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DE

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Investitionen.

Or. en

Begründung

Zur weiteren Klärung der Funktionen und Befugnisse des Netzmanagers sollten die am Betrieb Beteiligten in die Beratung der Kommission eingebunden sein und dem PRB relevante Informationen zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag 851Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 6 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

b) berät die Kommission und stellt der Agentur in ihrer Funktion als PRB relevante Informationen über den Aufbau der ATM-Netzinfrastruktur im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan zur Verfügung, insbesondere zur Ermittlung der für das Netz erforderlichen Investitionen.

b) berät die Kommission im Rahmen der Kooperation mit den am Betrieb Beteiligten und stellt dem PRB relevante Informationen über den Aufbau der ATM-Netzinfrastruktur im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan zur Verfügung, insbesondere zur Ermittlung der für das Netz erforderlichen Investitionen.

Or. en

Änderungsantrag 852Jens Gieseke, Sven SchulzeVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen.

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung und im Einklang mit Kapitel III, Art. 18 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen, und dabei gleichzeitig eine faire, ausgewogene und nicht

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DE

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diskriminierende Herangehensweise in Bezug auf Leistungsanforderungen und -pläne des Luftverkehrs im An- und Abflugverkehr der Flughäfen sicherstellen.

Or. de

Änderungsantrag 853Dominique Riquet, Pierre Karleskind, Nathalie LoiseauVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen.

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen und dabei die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten und ihre Kompetenzen zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit berücksichtigen.

Or. fr

Änderungsantrag 854Brice HortefeuxVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen.

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen und dabei die

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DE

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grundlegenden Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten und ihre Zuständigkeit in Bezug auf die Sicherstellung der nationalen Sicherheit berücksichtigen.

Or. en

Begründung

Der Grund für diesen Änderungsantrag ist der Wunsch, sicherzustellen, dass Verteidigungs- und nationalen Sicherheitsbedürfnissen Vorrang gegenüber den Interessen des Netzwerks eingeräumt wird.

Änderungsantrag 855Johan DanielssonVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen.

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen und dabei die örtlichen Sicherheitsbedenken angemessen berücksichtigen.

Or. en

Änderungsantrag 856Clare Daly, Anne-Sophie Pelletier, Leila Chaibi, Elena KountouraVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu

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DE

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verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen.

verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen, ohne dass sie dabei die örtlichen Sicherheit beeinträchtigt.

Or. en

Änderungsantrag 857Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen.

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung, es sei denn, es liegen Gründe entsprechend Absatz 6a vor. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen.

Or. en

Änderungsantrag 858Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen.

(7) Der Netzmanager trifft seine Entscheidungen im Rahmen einer kooperativen Entscheidungsfindung. Die an der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern. Die kooperative Entscheidungsfindung muss den Interessen des Netzes dienen, wobei ein Konsens der Mitgliedstaaten angestrebt werden muss.

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DE

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Or. en

Änderungsantrag 859Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) Andere als die in Artikel 26 Absätze 2 und 3 genannten Aspekte der Auslegung von Luftraumstrukturen werden von den Mitgliedstaaten behandelt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in diesem Zusammenhang die Luftverkehrsnachfrage, die Saisonabhängigkeit sowie die Komplexität des Luftverkehrs und der Leistungspläne. Bevor sie über diese Aspekte entscheiden, konsultieren sie die betreffenden Luftraumnutzer oder Gruppen, die diese Luftraumnutzer vertreten, sowie gegebenenfalls die militärischen Stellen.

(9) Andere als die in Artikel 26 Absätze 2 und 3 genannten Aspekte der Auslegung von Luftraumstrukturen werden von den Mitgliedstaaten behandelt. Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang, vorbehaltlich der Machbarkeit vor dem Hintergrund der Komplexität des Luftverkehrs und der Leistungspläne bis zu einem gewissen Grad die Saisonabhängigkeit berücksichtigen, und damit insbesondere die Einhaltung der Ziele zur Reduzierung der Emissionen klimaschädlicher Gase sicherstellen. Bevor sie über diese Aspekte entscheiden, konsultieren sie die Arbeitnehmervertreter des Sektors, die betreffenden Luftraumnutzer oder Gruppen, die diese Luftraumnutzer vertreten, wissenschaftliche Klima- und Umweltexperten, sowie gegebenenfalls die militärischen Stellen.

Or. en

Änderungsantrag 860Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) Andere als die in Artikel 26 Absätze 2 und 3 genannten Aspekte der Auslegung von Luftraumstrukturen werden von den Mitgliedstaaten behandelt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in diesem Zusammenhang die Luftverkehrsnachfrage, die Saisonabhängigkeit sowie die Komplexität des Luftverkehrs und der Leistungspläne. Bevor sie über diese

(9) Andere als die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Aspekte der Auslegung von Luftraumstrukturen werden von den Mitgliedstaaten behandelt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in diesem Zusammenhang die Luftverkehrsnachfrage, die Saisonabhängigkeit sowie die Komplexität des Luftverkehrs und der Leistungspläne und schenken den

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Page 90:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Aspekte entscheiden, konsultieren sie die betreffenden Luftraumnutzer oder Gruppen, die diese Luftraumnutzer vertreten, sowie gegebenenfalls die militärischen Stellen.

Erfordernissen der betreffenden Luftraumnutzer oder Gruppen, die diese Luftraumnutzer vertreten, sowie gegebenenfalls den militärischen Stellen angemessen Beachtung.

Or. en

Begründung

Im Hinblick auf die von der Kommission vorgeschlagenen Formulierung des Artikels 9 muss darauf hingewiesen werden, dass in Artikel 2 und 3 keine bestimmten Luftraumstrukturen erwähnt werden. Es wird einzig auf europäische Luftraumstrukturen verwiesen, wobei dieser Begriff in der Verordnung nicht definiert ist. Die Lösung dieser Art von Angelegenheiten sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, da sie in hohem Maße von lokalen Bedingungen abhängig sind.

Änderungsantrag 861Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 29

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein. Die Luftraumnutzer werden auch bei der Genehmigung strategischer Investitionspläne einbezogen. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Konsultation und der Beteiligung von Luftraumnutzern an der Genehmigung von Investitionsplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen ein.

Or. en

PE680.905v01-00 90/131 AM\1223970DE.docx

DE

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Begründung

Die Luftraumnutzer sind bei der Festlegung der Leistungspläne bereits auf nationaler Ebene involviert, sowie Teil des gemeinsamen Unternehmens SESAR und der neuen Partnerschaft für die SESAR-Errichtung. Diese Regelung bringt keinen Mehrwert mit sich, nur zusätzliche Belastungen.

Änderungsantrag 862Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 29

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein. Die Luftraumnutzer werden auch bei der Genehmigung strategischer Investitionspläne einbezogen. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Konsultation und der Beteiligung von Luftraumnutzern an der Genehmigung von Investitionsplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein.

Or. en

Änderungsantrag 863Petar Vitanov, Rovana Plumb, Ismail Ertug, Maria GrapiniVorschlag für eine VerordnungArtikel 29

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten

AM\1223970DE.docx 91/131 PE680.905v01-00

DE

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richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein. Die Luftraumnutzer werden auch bei der Genehmigung strategischer Investitionspläne einbezogen. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Konsultation und der Beteiligung von Luftraumnutzern an der Genehmigung von Investitionsplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein.

Or. en

Begründung

Der Vorschlag, dass Luftraumnutzer am Prozess zur Genehmigung strategischer Investitionspläne teilnehmen, ist abwegig, da die Luftraumnutzer bei der Festlegung der Leistungspläne bereits auf nationaler bzw. FAB-Ebene involviert, sowie Teil des gemeinsamen Unternehmens SESAR und der neuen Partnerschaft für die SESAR-Errichtung sind. Diese Regelung bringt keinen Mehrwert mit sich, nur zusätzliche Belastungen.

Änderungsantrag 864Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 29

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das

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DE

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Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein. Die Luftraumnutzer werden auch bei der Genehmigung strategischer Investitionspläne einbezogen. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Konsultation und der Beteiligung von Luftraumnutzern an der Genehmigung von Investitionsplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein.

Or. en

Begründung

Die Anforderung, Luftraumnutzer in den Prozess zur Genehmigung strategischer Investitionspläne einzubeziehen, ist zu weitreichend. Die Rolle der Luftraumnutzer sollte auf eine Beratungsfunktion beschränkt sein. Aktuell finden solche Beratungen unter anderem bei der Entwicklung von Leistungsplänen statt, denn größere Investitionspläne stellen ein Element von Leistungsplänen dar. 

Änderungsantrag 865Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 29

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein. Die Luftraumnutzer werden auch bei der Genehmigung strategischer Investitionspläne einbezogen. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein. Die Luftraumnutzer werden auch bei der Genehmigung strategischer Investitionspläne einbezogen, insbesondere mit Blick auf Fragen, die eine Synchronisierung des Einsatzes von

AM\1223970DE.docx 93/131 PE680.905v01-00

DE

Page 94:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Konsultation und der Beteiligung von Luftraumnutzern an der Genehmigung von Investitionsplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

Luft- und Bodenausrüstung erfordern. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Konsultation und der Beteiligung von Luftraumnutzern, der Agentur in ihrer Funktion als PRB und des Netzmanagers an der Erstellung und Genehmigung von Investitionsplänen, um sicherzustellen, dass sie insbesondere dem ATM-Masterplan und den gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 35 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

Or. en

Änderungsantrag 866Clare Daly, Anne-Sophie Pelletier, Leila Chaibi, Elena KountouraVorschlag für eine VerordnungArtikel 29

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein. Die Luftraumnutzer werden auch bei der Genehmigung strategischer Investitionspläne einbezogen. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Konsultation und der Beteiligung von Luftraumnutzern an der Genehmigung von Investitionsplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

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DE

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Or. en

Änderungsantrag 867Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 29

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein. Die Luftraumnutzer werden auch bei der Genehmigung strategischer Investitionspläne einbezogen. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Konsultation und der Beteiligung von Luftraumnutzern an der Genehmigung von Investitionsplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer, Flugplatzbetreiber und Arbeitnehmervertreter, sowie wissenschaftlicher Experten und relevanter nichtstaatlicher Organisationen im Klima- und Umweltbereich zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen, wie diejenigen, die sich aus den erforderlichen Bemühungen zur Reduzierung von Emissionen ergeben, oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein.

Or. en

Änderungsantrag 868Jens Gieseke, Sven SchulzeVorschlag für eine VerordnungArtikel 29

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen,

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten richten Konsultationsverfahren zur Konsultation der relevanten Luftraumnutzer und Flugplatzbetreiber zu allen wesentlichen Aspekten der erbrachten Dienste, einschließlich der einschlägigen Änderungen der Luftraumkonfigurationen,

AM\1223970DE.docx 95/131 PE680.905v01-00

DE

Page 96:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein. Die Luftraumnutzer werden auch bei der Genehmigung strategischer Investitionspläne einbezogen. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Konsultation und der Beteiligung von Luftraumnutzern an der Genehmigung von Investitionsplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

oder zu strategischen Investitionen mit erheblichen Auswirkungen auf das Flugverkehrsmanagement und die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und/oder die Gebühren ein. Die an der Konsultation und Entscheidungsfindung beteiligten Stakeholder werden bei der Genehmigung strategischer Investitionspläne und in die Entwicklung einer nationalen Luftraumstrategie einbezogen. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Konsultation und der Beteiligung von Stakeholdern an der Genehmigung von Investitionsplänen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

Or. de

Änderungsantrag 869Jens Gieseke, Sven SchulzeVorschlag für eine VerordnungArtikel 30

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik sicher, dass zwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen für die Verwaltung bestimmter Luftraumblöcke geschlossen oder erneuert werden , und setzen die Kommission darüber in Kenntnis .

Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik sicher, dass zwischen den zuständigen zivilen und militärischen Stellen schriftliche Vereinbarungen oder gleichwertige rechtliche Abmachungen für die Verwaltung bestimmter Luftraumblöcke geschlossen oder erneuert werden und setzen die Kommission darüber in Kenntnis. Um die zivil-militärische Zusammenarbeit (flexible Luftraumnutzung) zu fördern, erlässt die Kommission Durchführungsvorschriften gem. dem Verfahren des Art. 37 Abs. 3 dieser VO.

Or. de

Änderungsantrag 870Jens Gieseke, Sven Schulze

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DE

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Vorschlag für eine VerordnungArtikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Im Hinblick auf den allgemeinen Luftverkehr müssen relevante Betriebsdaten von allen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughäfen und dem Netzmanager unbeschadet sicherheits- oder verteidigungspolitischer Interessen in Echtzeit und diskriminierungsfrei verfügbar gemacht werden, auch grenzüberschreitend und auf Unionsebene. Diese Verfügbarkeit muss zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Anbietern von Flugverkehrsdiensten, Stellen mit einem nachweislichen Interesse an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern und Flughäfen sowie dem Netzmanager zugutekommen. Die Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden.

(1) Im Hinblick auf den allgemeinen Luftverkehr müssen relevante Betriebsdaten von allen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughäfen und dem Netzmanager unbeschadet sicherheits- oder verteidigungspolitischer Interessen in Echtzeit und diskriminierungsfrei verfügbar gemacht werden, auch grenzüberschreitend und auf Unionsebene, sofern diese zur Prozesssteuerung bei den involvierten Stakeholdern erforderlich sind. Diese Verfügbarkeit muss zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Anbietern von Flugverkehrsdiensten, Stellen mit einem nachweislichen Interesse an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern und Flughäfen sowie dem Netzmanager zugutekommen. Die Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden. Datenlieferant, Datenempfänger, Datenart und der Zweck deren Bereitstellung müssen genau definiert werden, um eine Datenkonsistenz und technische, operative sowie wirtschaftliche Realisierbarkeit sicherzustellen.

Or. de

Änderungsantrag 871Andor DeliVorschlag für eine VerordnungArtikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Im Hinblick auf den allgemeinen Luftverkehr müssen relevante Betriebsdaten von allen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughäfen und dem Netzmanager unbeschadet sicherheits- oder

(1) Bestimmte Arten von Betriebsdaten, die sich auf den allgemeinen Luftverkehr beziehen, müssen von am Betrieb Beteiligten zur Unterstützung der betrieblichen Effizienz verfügbar gemacht werden. Der

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DE

Page 98:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

verteidigungspolitischer Interessen in Echtzeit und diskriminierungsfrei verfügbar gemacht werden, auch grenzüberschreitend und auf Unionsebene. Diese Verfügbarkeit muss zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Anbietern von Flugverkehrsdiensten, Stellen mit einem nachweislichen Interesse an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern und Flughäfen sowie dem Netzmanager zugutekommen. Die Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden.

Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 36 zu erlassen, um den Umfang der Betriebsdaten, die zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Anbietern von Flugverkehrsdiensten, militärischen Flugverkehrsdiensten, Luftraumnutzern und Flughäfen sowie dem Netzmanager von allen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughäfen und dem Netzmanager unbeschadet sicherheits- oder verteidigungspolitischer Interessen und diskriminierungsfrei verfügbar gemacht werden, sowie die technischen Einzelheiten einer solchen Datenweitergabe einschließlich finanzieller und haftungstechnischer Aspekte zu bestimmen. Diese Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden.

Or. en

Begründung

Während es im Bereich des Flugverkehrs zwar eindeutig Bedarf zur Regulierung des Datenaustausches und des Zugangs zu Daten gibt, ist die in der Verordnung empfohlene sektorbezogene Datenschutzregelung noch nicht ausgereift. Verschiedene Aspekte sind noch nicht geklärt. Darunter fallen unter anderem die rechtliche Natur der betroffenen Aktivitäten, die Folgen des höheren Haftungsrisikos, die Finanzierung der notwendigen Infrastruktur, die Auswirkungen auf Marktstrukturen usw. Daher könnte der Artikel gelöscht oder der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, sobald das Konzept ausgereifter ist.

Änderungsantrag 872Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Im Hinblick auf den allgemeinen Luftverkehr müssen relevante Betriebsdaten von allen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughäfen und dem Netzmanager unbeschadet sicherheits- oder verteidigungspolitischer Interessen in Echtzeit und diskriminierungsfrei

(1) . Im Hinblick auf den allgemeinen Luftverkehr müssen relevante Betriebsdaten von allen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughäfen und dem Netzmanager unbeschadet sicherheits- oder verteidigungspolitischer Interessen in Echtzeit und diskriminierungsfrei

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DE

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verfügbar gemacht werden, auch grenzüberschreitend und auf Unionsebene. Diese Verfügbarkeit muss zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Anbietern von Flugverkehrsdiensten, Stellen mit einem nachweislichen Interesse an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern und Flughäfen sowie dem Netzmanager zugutekommen. Die Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden.

verfügbar gemacht werden, auch grenzüberschreitend und auf Unionsebene. Diese Verfügbarkeit muss zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern und Flughäfen sowie dem Netzmanager zugutekommen. Die Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden.

Or. en

Änderungsantrag 873Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Julie Lechanteux, Philippe OlivierVorschlag für eine VerordnungArtikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Im Hinblick auf den allgemeinen Luftverkehr müssen relevante Betriebsdaten von allen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughäfen und dem Netzmanager unbeschadet sicherheits- oder verteidigungspolitischer Interessen in Echtzeit und diskriminierungsfrei verfügbar gemacht werden, auch grenzüberschreitend und auf Unionsebene. Diese Verfügbarkeit muss zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Anbietern von Flugverkehrsdiensten, Stellen mit einem nachweislichen Interesse an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern und Flughäfen sowie dem Netzmanager zugutekommen. Die Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden.

(1) Im Hinblick auf den allgemeinen Luftverkehr müssen relevante Betriebsdaten von allen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughäfen und dem Netzmanager unbeschadet sicherheits- oder verteidigungspolitischer Interessen in Echtzeit und diskriminierungsfrei verfügbar gemacht werden, auch grenzüberschreitend und auf Unionsebene. Diese Verfügbarkeit muss zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, militärischen Flugverkehrsdiensten, Stellen mit einem nachweislichen Interesse an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern und Flughäfen sowie dem Netzmanager zugutekommen. Die Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden.

Or. en

AM\1223970DE.docx 99/131 PE680.905v01-00

DE

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Änderungsantrag 874Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Im Hinblick auf den allgemeinen Luftverkehr müssen relevante Betriebsdaten von allen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughäfen und dem Netzmanager unbeschadet sicherheits- oder verteidigungspolitischer Interessen in Echtzeit und diskriminierungsfrei verfügbar gemacht werden, auch grenzüberschreitend und auf Unionsebene. Diese Verfügbarkeit muss zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Anbietern von Flugverkehrsdiensten, Stellen mit einem nachweislichen Interesse an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern und Flughäfen sowie dem Netzmanager zugutekommen. Die Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden.

(1) Im Hinblick auf den allgemeinen Luftverkehr müssen relevante Betriebsdaten von allen Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughäfen und dem Netzmanager in einem interoperablen Format unbeschadet sicherheits- oder verteidigungspolitischer Interessen in Echtzeit, transparent und diskriminierungsfrei verfügbar gemacht werden, auch grenzüberschreitend und auf Unionsebene. Diese Verfügbarkeit muss zertifizierten oder aufgrund einer Erklärung zugelassenen Anbietern von Flugverkehrsdiensten, Stellen mit einem nachweislichen Interesse an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern und Flughäfen sowie dem Netzmanager zugutekommen. Die Daten dürfen nur für Betriebszwecke verwendet werden.

Or. en

Änderungsantrag 875Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Preise für den in Absatz 1 genannten Dienst basieren auf den Grenzkosten für die Bereitstellung der Daten.

entfällt

Or. en

Begründung

Mit Blick auf die Ziele des Verordnungsentwurfs der Kommission und insbesondere unter Berücksichtigung der Annahme, dass ein Markt für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten geschaffen werden soll, muss die Verpflichtung, alle Daten zu dem

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Preis ihrer Übermittlung an andere Stellen zur Verfügung zu stellen, negativ bewertet werden. Die Entscheidung hierüber sollte ganz den betroffenen Parteien überlassen werden, die diesbezügliche Vereinbarungen oder sonstige förmliche Regelungen treffen. Nur so erscheint es möglich zu sein, einen echten Datenmarkt zu schaffen.

Änderungsantrag 876Andor DeliVorschlag für eine VerordnungArtikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Preise für den in Absatz 1 genannten Dienst basieren auf den Grenzkosten für die Bereitstellung der Daten.

entfällt

Or. en

Begründung

Während es im Bereich des Flugverkehrs zwar eindeutig Bedarf zur Regulierung des Datenaustausches und des Zugangs zu Daten gibt, ist die in der Verordnung empfohlene sektorbezogene Datenschutzregelung noch nicht ausgereift. Verschiedene Aspekte sind noch nicht geklärt. Darunter fallen unter anderem die rechtliche Natur der betroffenen Aktivitäten, die Folgen des höheren Haftungsrisikos, die Finanzierung der notwendigen Infrastruktur, die Auswirkungen auf Marktstrukturen usw. Daher könnte der Artikel gelöscht oder der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, sobald das Konzept ausgereifter ist.

Änderungsantrag 877Andor DeliVorschlag für eine VerordnungArtikel 31 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Den für die Sicherheitsaufsicht, die Leistungsüberwachung und die Netzaufsicht zuständigen Behörden, einschließlich der Agentur, wird der Zugang zu relevanten Betriebsdaten nach Absatz 1 gewährt.

entfällt

Or. en

Begründung

Während es im Bereich des Flugverkehrs zwar eindeutig Bedarf zur Regulierung des

AM\1223970DE.docx 101/131 PE680.905v01-00

DE

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Datenaustausches und des Zugangs zu Daten gibt, ist die in der Verordnung empfohlene sektorbezogene Datenschutzregelung noch nicht ausgereift. Verschiedene Aspekte sind noch nicht geklärt. Darunter fallen unter anderem die rechtliche Natur der betroffenen Aktivitäten, die Folgen des höheren Haftungsrisikos, die Finanzierung der notwendigen Infrastruktur, die Auswirkungen auf Marktstrukturen usw. Daher könnte der Artikel gelöscht oder der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, sobald das Konzept ausgereifter ist.

Änderungsantrag 878Dominique Riquet, Pierre Karleskind, Nathalie LoiseauVorschlag für eine VerordnungArtikel 31 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Den für die Sicherheitsaufsicht, die Leistungsüberwachung und die Netzaufsicht zuständigen Behörden, einschließlich der Agentur, wird der Zugang zu relevanten Betriebsdaten nach Absatz 1 gewährt.

(3) Den für die Sicherheitsaufsicht, die Leistungsüberwachung und die Netzaufsicht zuständigen Behörden, einschließlich der Agentur, wird der Zugang zu relevanten Betriebsdaten nach Absatz 1 gewährt. Den für die Überwachung und den Schutz des Luftraums zuständigen militärischen Stellen wird ebenfalls Zugang zu diesen Daten gewährt.

Or. fr

Änderungsantrag 879Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 31 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Den für die Sicherheitsaufsicht, die Leistungsüberwachung und die Netzaufsicht zuständigen Behörden, einschließlich der Agentur, wird der Zugang zu relevanten Betriebsdaten nach Absatz 1 gewährt.

(3) Den für die Sicherheitsaufsicht, die Leistungsüberwachung, insbesondere von Klima- und Umweltindikatoren, und die Netzaufsicht zuständigen Behörden, einschließlich der Agentur, wird der Zugang zu relevanten Betriebsdaten nach Absatz 1 gewährt.

Or. en

Änderungsantrag 880Andor DeliVorschlag für eine VerordnungArtikel 31 – Absatz 4

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DE

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die Kommission kann die detaillierten Anforderungen für den Zugang zu Daten und deren Verfügbarkeit gemäß den Absätzen 1 und 3 sowie die Methode zur Festsetzung der Preise gemäß Absatz 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

entfällt

Or. en

Begründung

Während es im Bereich des Flugverkehrs zwar eindeutig Bedarf zur Regulierung des Datenaustausches und des Zugangs zu Daten gibt, ist die in der Verordnung empfohlene sektorbezogene Datenschutzregelung noch nicht ausgereift. Verschiedene Aspekte sind noch nicht geklärt. Darunter fallen unter anderem die rechtliche Natur der betroffenen Aktivitäten, die Folgen des höheren Haftungsrisikos, die Finanzierung der notwendigen Infrastruktur, die Auswirkungen auf Marktstrukturen usw. Daher könnte der Artikel gelöscht oder der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, sobald das Konzept ausgereifter ist.

Änderungsantrag 881Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 33 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen die Mitgliedstaaten die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen europäischen Luftraum, wie es von der ICAO beschrieben und von Eurocontrol entwickelt wurde, sicher, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan zu erleichtern.

(1) Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen die Mitgliedstaaten die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen europäischen Luftraum, wie es von der ICAO beschrieben und von Eurocontrol entwickelt wurde, sicher, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik innerhalb der Kapazitätsbegrenzungen, die durch die Ziele zur Verringerung von Emissionen bedingt sind, und im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan zu erleichtern.

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DE

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Or. en

Änderungsantrag 882Dominique Riquet, Pierre Karleskind, Nathalie LoiseauVorschlag für eine VerordnungArtikel 33 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen die Mitgliedstaaten die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen europäischen Luftraum, wie es von der ICAO beschrieben und von Eurocontrol entwickelt wurde, sicher, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan zu erleichtern.

(1) Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen die Mitgliedstaaten die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen europäischen Luftraum, wie es von der ICAO beschrieben und von Eurocontrol entwickelt wurde, sicher, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und, sofern es die Situation erlaubt, im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan zu erleichtern

Or. fr

Änderungsantrag 883Brice HortefeuxVorschlag für eine VerordnungArtikel 33 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen die Mitgliedstaaten die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen europäischen Luftraum, wie es von der ICAO beschrieben und von Eurocontrol entwickelt wurde, sicher, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan zu erleichtern.

(1) Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen die Mitgliedstaaten die einheitliche Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen europäischen Luftraum, wie es von der ICAO beschrieben und von Eurocontrol entwickelt wurde, sicher, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erleichtern.

Or. en

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DE

Page 105:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Begründung

Der europäische ATM-Masterplan erstreckte sich nie auf Mitgliedstaaten, und ebenso wenig wurden darin ihre militärischen und sicherheitsbezogenen Vorrechte berücksichtigt. Die Netzinteressen dürfen nicht Vorrang vor solchen Vorrechten haben.

Änderungsantrag 884Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 33 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen die Mitgliedstaaten die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen europäischen Luftraum, wie es von der ICAO beschrieben und von Eurocontrol entwickelt wurde, sicher, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan zu erleichtern.

(1) Unter Berücksichtigung der Organisation militärischer Belange in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen die Mitgliedstaaten die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen europäischen Luftraum, wie es von der ICAO beschrieben wurde und in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist, sicher, um das Luftraummanagement und das Flugverkehrsmanagement im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan zu erleichtern.

Or. en

Änderungsantrag 885Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao BarandicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 33 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Erweist es sich insbesondere aufgrund der Berichte der Mitgliedstaaten als notwendig, die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung im einheitlichen europäischen Luftraum zu verbessern und zu harmonisieren, so erlässt die Kommission Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

(3) Erweist es sich insbesondere aufgrund der Berichte der Mitgliedstaaten als notwendig, die Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung, der maßgeblichen technologischen Luftrauminfrastruktur und der technischen Innovation im einheitlichen europäischen Luftraum zu verbessern und zu harmonisieren, so erlassen die Kommission und die Agentur Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik, wie z. B. die

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DE

Page 106:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Harmonisierung der Ausbildung des Flugsicherungspersonals. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen.

Or. en

Änderungsantrag 886Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Stellen, die für im Unionsrecht festgelegte Aufgaben in den Bereichen der Koordinierung der SESAR-Definitionsphase, der SESAR-Entwicklungsphase und der SESAR-Errichtungsphase zuständig sind, arbeiten gegebenenfalls zusammen, um eine wirksame Koordinierung zwischen diesen drei Phasen zu gewährleisten, damit ein nahtloser und zeitnaher Übergang zwischen ihnen erreicht wird.

(1) Die Stellen, die für im Unionsrecht festgelegte Aufgaben in den Bereichen der Koordinierung der SESAR-Definitionsphase, der SESAR-Entwicklungsphase und der SESAR-Errichtungsphase zuständig sind, arbeiten gegebenenfalls zusammen, um eine wirksame Koordinierung zwischen diesen drei Phasen zu gewährleisten, damit ein nahtloser und zeitnaher Übergang zwischen ihnen erreicht wird. Alle einschlägigen zivilen und militärischen Beteiligten werden so weit wie möglich einbezogen.

(2) Die Koordinierung von Normungsaktivitäten wird von der Kommission unter Mitwirkung der Agentur durchgeführt. Beide Organe unterliegen einer angemessenen Lenkung unter Anerkennung der Bedürfnisse und Prioritäten aller am Betrieb Beteiligten.

(3) Mit Blick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 aufgeführten Ziele erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren mit näheren Bestimmungen über die Schaffung einer integrierten Europäischen Koordinierungsgruppe für Luftverkehrsnormen zur Koordinierung der notwendigen Normen für den Luftverkehr, einschließlich der

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DE

Page 107:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Entscheidungsfindung und Koordinierungsverfahren, wobei am Betrieb Beteiligte sowie Organisationen für die Entwicklung von Normen für die Luftfahrt gemäß Absatz 2 einbezogen werden.

Or. en

Änderungsantrag 887Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Elsi KatainenVorschlag für eine VerordnungArtikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Kommission kann gemeinsame Vorhaben einrichten, um die im europäischen ATM-Masterplan vorgesehenen wesentlichen betrieblichen Änderungen, die sich auf das gesamte Netz auswirken, umzusetzen.

(1) Die Kommission kann gemeinsame Vorhaben einrichten, um die im europäischen ATM-Masterplan vorgesehenen wesentlichen betrieblichen Änderungen, die sich auf das gesamte Netz auswirken, umzusetzen. Solche Vorhaben unterstützen die zeitgerechte und synchronisierte Einführung der vorrangigen Förderfaktoren für die Umsetzung eines digitalisierten europäischen Luftraums und des europäischen Grünen Deals. Sie unterstützen überdies die Verbesserung der Leistung des europäischen Luftverkehrssystems in Schlüsselbereichen wie Kapazität, Flug- und Kosteneffizienz, die Erbringung von Hilfsdiensten, z. B. ein fortschrittliches Kommunikationswesen, und Umweltverträglichkeit unter Beachtung der vorrangigen Sicherheitsziele.

Or. en

Änderungsantrag 888Kosma Złotowski, Tomasz Piotr Poręba, Roberts ZīleVorschlag für eine VerordnungArtikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Kommission kann gemeinsame (1) Die Kommission kann gemeinsame

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DE

Page 108:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorhaben einrichten, um die im europäischen ATM-Masterplan vorgesehenen wesentlichen betrieblichen Änderungen, die sich auf das gesamte Netz auswirken, umzusetzen.

Vorhaben einrichten, um die im europäischen ATM-Masterplan vorgesehenen wesentlichen betrieblichen Änderungen, umzusetzen, für die Folgendes gilt:

a) Sie wirken sich auf das gesamte Netzwerk aus,

b) sie müssen von mehreren am Betrieb Beteiligten synchronisiert umgesetzt werden, um zeitgerecht Leistungsvorteile zu erzielen,

c) sie müssen ausreichend ausgereift sein und

d) ihr Ziel ist es, die interoperablen Fähigkeiten aller Mitgliedstaaten zu mobilisieren.

Or. en

Begründung

Die Kriterien für wesentliche betriebliche Änderungen am ATM-Masterplan, die Teil der gemeinsamen Vorhaben sind, sollten sich auf solide, von politischem Ermessen unabhängige Kriterien stützen. Die seit Aufnahme der gemeinsamen Vorhaben in das SESII-Gesetzespaket gesammelten sowie vom Europäischen Rechnungshof festgestellten Erfahrungen zeigen, dass sich die betreffenden Kriterien auf den erreichten Reifegrad und den Synchronisierungsbedarf der zahlreichen Beteiligten untereinander gründen müssen.

Änderungsantrag 889Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Kommission kann auch Entscheidungsstrukturen für gemeinsame Vorhaben und deren Durchführung einrichten.

entfällt

Or. en

Begründung

Der gestrichene Absatz wird in Artikel 35a verschoben, dessen Gegenstand die Einrichtung der Europäischen Aufbau- und Infrastrukturverwaltungsfunktion ist.

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DE

Page 109:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Änderungsantrag 890Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Elsi KatainenVorschlag für eine VerordnungArtikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Kommission kann auch Entscheidungsstrukturen für gemeinsame Vorhaben und deren Durchführung einrichten.

(2) Zur Unterstützung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Prioritäten kann die Kommission auch Entscheidungsstrukturen für gemeinsame Vorhaben und deren Durchführung einrichten.

Or. en

Änderungsantrag 891Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 35 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Gemeinsame Vorhaben können mit Unionsmitteln gefördert werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung ihrer Finanzmittel führt die Kommission eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse sowie geeignete Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Beteiligten gemäß Artikel 10 durch und untersucht alle geeigneten Möglichkeiten für die Finanzierung der Durchführung solcher Vorhaben.

(3) Gemeinsame Vorhaben können mit Unionsmitteln gefördert werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung ihrer Finanzmittel führt die Kommission eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse sowie geeignete Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Beteiligten gemäß Artikel 10 durch und untersucht alle geeigneten Möglichkeiten für die Finanzierung der Durchführung solcher Vorhaben, einschließlich Finanzierungsmechanismen zur verbesserten Synchronisierung von Investitionsausgaben für luft- und bodengestützte Technologien, die mit der Einführung der SESAR-Lösungen verbunden sind.

Or. en

Änderungsantrag 892Karima Delli

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DE

Page 110:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 35 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Gemeinsame Vorhaben können mit Unionsmitteln gefördert werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung ihrer Finanzmittel führt die Kommission eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse sowie geeignete Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Beteiligten gemäß Artikel 10 durch und untersucht alle geeigneten Möglichkeiten für die Finanzierung der Durchführung solcher Vorhaben.

(3) Gemeinsame Vorhaben können mit Unionsmitteln gefördert werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung ihrer Finanzmittel führt die Kommission eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich einer Bewertung der Verpflichtung zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals, insbesondere des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, und der Angleichung an die Ziele des Europäischen Klimagesetzes, sowie geeignete Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Beteiligten gemäß Artikel 10 durch und untersucht alle geeigneten Möglichkeiten für die Finanzierung der Durchführung solcher Vorhaben.

Or. en

Änderungsantrag 893Robert RoosVorschlag für eine VerordnungArtikel 35 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) Die Mitgliedstaaten können einen funktionalen Luftraumblock umsetzen, damit die erforderliche Kapazität und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums erreicht und ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten sowie ein Beitrag zur Gesamtleistung des Luftverkehrssystems und zur Verringerung der Umweltauswirkungen erbracht wird. Die Mitgliedstaaten können Aufgaben und Zuständigkeiten

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DE

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im Rahmen dieser Verordnung in Hinblick auf funktionale Luftraumblöcke gemeinsam wahrnehmen. Gegebenenfalls kann sich die Zusammenarbeit auch auf Drittländer erstrecken, die an funktionalen Luftraumblöcken teilnehmen.

Or. en

Begründung

Der derzeitige Artikel 9a der SES-Verordnung 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung), mit dem Mitgliedstaaten verpflichtet werden, funktionale Luftraumblöcke einzurichten, wird im Vorschlag für SES2+ gestrichen. Dadurch werden die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, beispielsweise bei Luftraumvorhaben oder hinsichtlich der Leistung zusammenzuarbeiten, eingeschränkt. Daher wird vorgeschlagen, nach Artikel 35 einen neuen Artikel einzufügen, um Mitgliedstaaten die Option einzuräumen, einen funktionalen Luftraumblock einzurichten, um die Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung gemeinsam zu erfüllen. Dieser neue Ansatz mit Blick auf funktionale Luftraumblöcke unterliegt der Freiwilligkeit und ist mit keiner Verpflichtung verbunden.

Änderungsantrag 894Tom Berendsen, Caroline Nagtegaal, Søren GadeVorschlag für eine VerordnungArtikel 35 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) Durch eine optimierte grenzüberschreitende Zusammenarbeit und gemeinsame Zuständigkeiten können Mitgliedstaaten und benachbarte Drittländer im Rahmen dieser Verordnung einen funktionalen Luftraumblock einrichten, damit die Kapazität und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes im einheitlichen europäischen Luftraum verbessert wird.

Or. en

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis mit anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, z. B. an Luftraumvorhaben und in Bezug auf Leistungsaspekte.

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DE

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Änderungsantrag 895Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 35 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die Kommission richtet die in den Absätzen 1 und 2 genannten gemeinsamen Vorhaben und Entscheidungsstrukturen im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen werden.

(4) Die Kommission richtet die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten gemeinsamen Vorhaben, Entscheidungsstrukturen und Finanzierungsmechanismen im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen werden.

Or. en

Änderungsantrag 896Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 35 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die Kommission richtet die in den Absätzen 1 und 2 genannten gemeinsamen Vorhaben und Entscheidungsstrukturen im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen werden.

(4) Die Kommission richtet die in Absatz 1 genannten gemeinsamen Vorhaben im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen werden.

Or. en

Begründung

Die Vorschriften über die Einrichtung von Entscheidungsstrukturen für gemeinsame Vorhaben wird in Artikel 35a verschoben, dessen Gegenstand die Einrichtung der Europäischen Aufbau- und Infrastrukturverwaltungsfunktion ist.

Änderungsantrag 897Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 35a

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DE

Page 113:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Europäische Aufbau- und Infrastrukturverwaltung

1. Mit Blick auf den Aufbau der europäischen ATM-Infrastruktur gemäß Erläuterung im europäischen ATM-Masterplan richtet die Kommission die europäische Aufbau- und Infrastrukturverwaltungsfunktion ein, um für eine europaweit koordinierte Herangehensweise zu sorgen.

2. Die europäische Aufbau- und Infrastrukturverwaltungsfunktion erfüllt die folgenden Aufgaben im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan:

a) Planung, Überwachung und Koordinierung der Umsetzungsmaßnahmen für den Aufbau der europäischen ATM-Infrastruktur unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der damit verbundenen Betriebsverfahren, einschließlich gemeinsamer Vorhaben gemäß Artikel 35,

b) Beratung der Kommission und Bereitstellung von Informationen an das PRB über den Aufbau der europäischen ATM-Infrastruktur, insbesondere zur Ermittlung der für die Verwirklichung gemeinsamer Vorhaben gemäß Artikel 35 erforderlichen Investitionen.

3. Die Kommission wählt einen Zusammenschluss von Gruppen von am Betrieb Beteiligten aus, dem die Ausübung der europäischen Aufbau- und Infrastrukturverwaltungsfunktion übertragen wird. Die Auswahl erfolgt in Form der Gewährung einer Rahmenpartnerschaft nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046.

4. Die Kommission legt detaillierte Vorschriften für die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wahrnehmung und die angeführten Aufgaben der europäischen

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DE

Page 114:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Aufbau- und Infrastrukturverwaltungsfunktion, einschließlich Entscheidungsstrukturen, Entscheidungsfindung und Krisenmanagement, im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, die gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 37 Absatz 3 erlassen werden.

5. Für die Zwecke der europäischen Aufbau- und Infrastrukturverwaltungsfunktion gelten als am Betrieb Beteiligte zivile und militärische Luftraumnutzer, Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreiber und der Netzmanager.

Or. en

Begründung

The coordination of deployment of infrastructure for the European ATM system, including Common Projects, requires active partnering from the main operational stakeholders (i.e. civil and military air navigation service providers, airspace users, airport operators, and the Network Manager), who in fact commit their capital into such investments. Such partnering principles must ensure that the operational stakeholders jointly contribute and collaborate amongst equals in an inclusive setup, to prevent conflict of interests and direct or indirect political discretion, to the benefit of the performance of the Single European Sky, and ultimately to European passengers.

Änderungsantrag 898Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao BarandicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 35a

Schlussbestimmungen

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 36 delegierte Rechtsakte bezüglich des von den Mitgliedstaaten bei der Benennung von Anbietern von Flugverkehrsdiensten zu befolgenden Vergabeverfahrens gemäß Richtlinie 2014/24/EU1a und Richtlinie 2014/25/EU2a.

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DE

Page 115:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

__________________1a Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.2a Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG.

Or. en

Änderungsantrag 899Marian-Jean Marinescu, Elżbieta Katarzyna ŁukacijewskaVorschlag für eine VerordnungArtikel 36 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6 und 26 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung] übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 6, 8, 9 Absatz 4a, 13, 14, 23 und 26 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung] übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Or. en

Änderungsantrag 900Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao BarandicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 36 – Absatz 2

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DE

Page 116:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6 und 26 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung] übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 9, 26 und 42a wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung] übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Or. en

Änderungsantrag 901Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao BarandicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 36 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6 und 26 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6, 9, 26 und 42a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Or. en

Änderungsantrag 902Clare Daly, Anne-Sophie Pelletier, Leila Chaibi, Elena KountouraVorschlag für eine VerordnungArtikel 36 – Absatz 4

PE680.905v01-00 116/131 AM\1223970DE.docx

DE

Page 117:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die Expertengruppe zur menschlichen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums und die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Or. en

Änderungsantrag 903Johan DanielssonVorschlag für eine VerordnungArtikel 36 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die Expertengruppe zur menschlichen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums sowie die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Or. en

Änderungsantrag 904Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao BarandicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 36 – Absatz 5

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DE

Page 118:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6 und 26 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6, 9, 26 und 42a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Or. en

Änderungsantrag 905Dominique Riquet, Pierre Karleskind, Nathalie LoiseauVorschlag für eine VerordnungArtikel 37 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) Wird keine Stellungnahme abgegeben, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Or. fr

Änderungsantrag 906Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Elsi KatainenVorschlag für eine VerordnungArtikel 38 – Überschrift

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Konsultation der Beteiligten Branchenkonsultationsgremium

Or. en

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DE

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Änderungsantrag 907Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten, die nationalen Aufsichtsbehörden, die Agentur, unabhängig davon, ob sie in ihrer Funktion als PRB agiert, und der Netzmanager richten Konsultationsverfahren für eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten für die Ausübung ihrer Aufgaben bei der Durchführung dieser Verordnung ein.

(1) Unbeschadet der Aufgaben des Ausschusses für den sektoralen Dialog und von Eurocontrol richtet die Kommission ein Branchenkonsultationsgremium („Industry Consultation Body“) ein, dem Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Verbände der Luftraumnutzer, Flughäfen und Flughafenbetreiber angehören und an dem die Herstellerindustrie und Vertretungsorgane des Fachpersonals als Beobachter teilnehmen. Dieses Gremium hat allein die Aufgabe, die Kommission hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums zu beraten.

Or. en

Begründung

Wir bedauern das Fehlen eines ständigen Gremiums wie des Branchenkonsultationsgremiums, das sich im Laufe der Jahre bewährt hat, indem es bei Angelegenheiten von strategischer Bedeutung seine Sicht dargelegt und der Gemeinschaft geholfen hat, Veränderungen voranzutreiben. Daher sind wir der Auffassung, dass ein ständiges Gremium erhalten bleiben sollte.

Änderungsantrag 908Marco Campomenosi, Paolo Borchia, Lucia Vuolo, Massimo Casanova, Roman Haider, Philippe Olivier, Julie LechanteuxVorschlag für eine VerordnungArtikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten, die nationalen Aufsichtsbehörden, die Agentur, unabhängig davon, ob sie in ihrer Funktion als PRB agiert, und der Netzmanager richten Konsultationsverfahren für eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten für die Ausübung ihrer Aufgaben bei der

(1) Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Abkommen richten die Mitgliedstaaten, die nationalen Aufsichtsbehörden, die Agentur, unabhängig davon, ob sie in ihrer Funktion als PRB agiert, und der Netzmanager

AM\1223970DE.docx 119/131 PE680.905v01-00

DE

Page 120:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Durchführung dieser Verordnung ein. Konsultationsverfahren für eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten für die Ausübung ihrer Aufgaben bei der Durchführung dieser Verordnung ein.

Or. en

Änderungsantrag 909Johan Van OvertveldtVorschlag für eine VerordnungArtikel 38 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten, die nationalen Aufsichtsbehörden, die Agentur, unabhängig davon, ob sie in ihrer Funktion als PRB agiert, und der Netzmanager richten Konsultationsverfahren für eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten für die Ausübung ihrer Aufgaben bei der Durchführung dieser Verordnung ein.

(1) Die Mitgliedstaaten, die nationalen Aufsichtsbehörden, die Agentur, unabhängig davon, ob sie in ihrer Funktion als PRB agiert, und der Netzmanager richten verbindliche und jährliche Konsultationsverfahren für eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten für die Ausübung ihrer Aufgaben bei der Durchführung dieser Verordnung ein.

Or. en

Begründung

Auch die Beteiligten sollten einbezogen werden.

Änderungsantrag 910Johan DanielssonVorschlag für eine VerordnungArtikel 38 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1a) Die Mitgliedstaaten, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften tätig werden, richten Anhörungsverfahren für eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten, einschließlich der Vertretungsorgane des Fachpersonals, bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums ein.

Or. en

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DE

Page 121:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Änderungsantrag 911Jens Gieseke, Sven SchulzeVorschlag für eine VerordnungArtikel 38 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Kommission richtet auf Unionsebene ein ein solches Verfahren ein, um bei Bedarf Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern. Der gemäß dem Beschluss 98/500/EG der Kommission eingerichtete Ausschuss für den sektoralen Dialog ist in die Konsultation einzubeziehen. Ist für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe e eine Konsultation in Bezug auf militärische Aspekte erforderlich, so konsultiert die Kommission neben den Mitgliedstaaten auch die Europäische Verteidigungsagentur und andere von den Mitgliedstaaten benannte Militärexperten.

(2) Die Kommission richtet auf Unionsebene ein solches Verfahren ein, um Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern. Der gemäß dem Beschluss 98/500/EG der Kommission eingerichtete Ausschuss für den sektoralen Dialog ist in die Konsultation einzubeziehen.

Or. de

Änderungsantrag 912Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 38 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Die Kommission richtet auf Unionsebene ein solches Verfahren ein, um bei Bedarf Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern. Der gemäß dem Beschluss 98/500/EG der Kommission eingerichtete Ausschuss für den sektoralen Dialog ist in die Konsultation einzubeziehen. Ist für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe e eine Konsultation in Bezug auf militärische Aspekte erforderlich, so konsultiert die Kommission neben den Mitgliedstaaten auch die Europäische Verteidigungsagentur und andere von den Mitgliedstaaten benannte Militärexperten.

(2) Die Kommission richtet auf Unionsebene ein solches Verfahren ein, um bei Bedarf Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern, insbesondere mit Blick auf die Angleichung an die Ziele des europäischen Grünen Deals und die Ziele zur Verringerung von Emissionen gemäß dem Europäischen Klimagesetz. Der gemäß dem Beschluss 98/500/EG der Kommission eingerichtete Ausschuss für den sektoralen Dialog ist in die Konsultation einzubeziehen. Ist für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe e eine Konsultation in Bezug auf militärische Aspekte erforderlich, so konsultiert die

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DE

Page 122:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Kommission neben den Mitgliedstaaten auch die Europäische Verteidigungsagentur und andere von den Mitgliedstaaten benannte Militärexperten.

Or. en

Änderungsantrag 913Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 38 – Absatz 3 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ga) wissenschaftliche Sachverständige aus den Bereichen Klima und Umwelt

Or. en

Änderungsantrag 914Jens Gieseke, Sven SchulzeVorschlag für eine VerordnungArtikel 38 – Absatz 3 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

h) relevante nichtstaatliche Organisationen.

entfällt

Or. de

Änderungsantrag 915Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 38 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) Das Ergebnis der Konsultationen wird rechtzeitig veröffentlicht.

Or. en

Änderungsantrag 916Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao Barandica, Elsi KatainenVorschlag für eine VerordnungArtikel 38 a (neu)

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DE

Page 123:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 38a

Branchenkonsultationsgremium

Unbeschadet der Aufgaben des Ausschusses und von Eurocontrol richtet die Kommission ein Branchenkonsultationsgremium („Industry Consultation Body“) ein, an dem Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Verbände der Luftraumnutzer, Flughäfen, Flughafenbetreiber, die Herstellerindustrie und Vertretungsorgane des Fachpersonals teilnehmen. Dieses Gremium hat allein die Aufgabe, die Kommission hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums zu beraten.

Or. en

Änderungsantrag 917Johan Van OvertveldtVorschlag für eine VerordnungArtikel 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 38a

Branchenkonsultationsgremium

Unbeschadet der Aufgaben des Ausschusses und von Eurocontrol richtet die Kommission ein Branchenkonsultationsgremium („Industry Consultation Body“) ein, dem Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Verbände der Luftraumnutzer, Flughäfen, Flughafenbetreiber, die Herstellerindustrie und Vertretungsorgane des Fachpersonals angehören. Dieses Gremium hat allein die Aufgabe, die Kommission hinsichtlich der Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums zu beraten.

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DE

Page 124:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Or. en

Begründung

Gestrichenen Artikel 6 wieder einfügen.

Änderungsantrag 918Bogusław LiberadzkiVorschlag für eine VerordnungArtikel 41 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht auf Offenlegung durch nationale Aufsichtsbehörden, die Kommission oder die Agentur in ihrer Funktion als PRB in den Fällen, in denen dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich ist, wobei die Offenlegung verhältnismäßig sein muss und den berechtigten Interessen von Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzern, Flughäfen oder anderen einschlägigen Beteiligten am Schutz ihrer sensiblen Geschäftsinformationen Rechnung zu tragen hat.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht auf Offenlegung durch nationale Aufsichtsbehörden, die Kommission oder das PRB in den Fällen, in denen dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben wesentlich ist, wobei die Offenlegung verhältnismäßig sein muss und den berechtigten Interessen von Anbietern von Flugsicherungsdiensten, Luftraumnutzern, Flughäfen oder anderen einschlägigen Beteiligten am Schutz ihrer sensiblen Geschäftsinformationen Rechnung zu tragen hat.

Or. en

Änderungsantrag 919Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao BarandicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 42 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen insbesondere von Luftraumnutzern, Flugplatzbetreibern und Anbietern von Flugsicherungsdiensten gegen diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen insbesondere von Luftraumnutzern, Flugplatzbetreibern und Anbietern von Flugsicherungsdiensten gegen diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Hiervon ausgenommen sind Vorschriften über Geldbußen und Zwangsgelder, wenn die Agentur gemäß Artikel 42a handelt.

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DE

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Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Or. en

Änderungsantrag 920Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 42 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen insbesondere von Luftraumnutzern, Flugplatzbetreibern und Anbietern von Flugsicherungsdiensten gegen diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen insbesondere von Luftraumnutzern, Flugplatzbetreibern und Anbietern von Flugsicherungsdiensten gegen diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen, insbesondere mit Blick auf die mangelnde Erfüllung von Klima- und Umweltauflagen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Or. en

Änderungsantrag 921Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao BarandicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Artikel 42a

Geldbußen und Zwangsgelder, wenn die Agentur in ihrer Funktion als PRB

handelt

1. Die Kommission kann einer natürlichen oder juristischen Person, die für die Leistung von Anbietern von Flugsicherungsdiensten verantwortlich ist, auf Antrag der Agentur in ihrer Funktion als PRB im Einklang mit dieser

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DE

Page 126:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Verordnung und Artikel 84a der Verordnung (EU) 2018/1139 eine der beiden beziehungsweise die beiden folgenden Strafen auferlegen:

a) eine Geldbuße, wenn die betreffende Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen hat;

b) ein Zwangsgeld, wenn die Person anhaltend gegen eine dieser Bestimmungen verstößt, um sie zur Einhaltung der Bestimmungen zu zwingen.

2. Die Geldbußen und Zwangsgelder nach Absatz 1 müssen wirksam und verhältnismäßig sein.

Die Höhe der Geldbußen beträgt höchstens 4 % der Jahreseinnahmen oder des Umsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person.

Die Höhe der Zwangsgelder beträgt höchstens 2,5 % der Tagesdurchschnittseinnahmen oder des Umsatzes der betreffenden natürlichen oder juristischen Person.

3. Die Kommission verhängt nur dann Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Absatz 1, wenn andere in dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehene Maßnahmen unverhältnismäßig oder unangemessen sind, um gegen solche Verstöße vorzugehen.

4. Für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß diesem Artikel erlässt die Kommission gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Folgendem:

a) detaillierten Kriterien und einer detaillierten Methodik für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen und Zwangsgelder;

b) detaillierten Regeln für Untersuchungen, damit verbundene

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DE

Page 127:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Maßnahmen und die Berichterstattung sowie die Beschlussfassung einschließlich Bestimmungen zum Recht auf Verteidigung, Akteneinsicht, Rechtsvertretung und Vertraulichkeit sowie befristete Regelungen; und

c) Verfahren für die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern.

5. Der Gerichtshof hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung der nach Absatz 1 erlassenen Beschlüsse der Kommission. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

6. Die von der Kommission nach Absatz 1 gefassten Beschlüsse sind nicht strafrechtlicher Art.

Or. en

Änderungsantrag 922Karima DelliVorschlag für eine VerordnungArtikel 43 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) Die Kommission führt bis 2030 eine Bewertung durch, um die Anwendung dieser Verordnung zu prüfen. Hierzu kann die Kommission, wenn es für diesen Zweck begründet ist, von den Mitgliedstaaten Informationen anfordern, die für die Anwendung dieser Verordnung relevant sind.

(1) Die Kommission führt bis 2026 eine Bewertung durch, um die Anwendung dieser Verordnung und ihre Wirksamkeit hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsziele, insbesondere hinsichtlich der Gesamtwirkung auf die Verringerung klimawirksamer Emissionen, zu prüfen. Hierzu kann die Kommission, wenn es für diesen Zweck begründet ist, von den Mitgliedstaaten Informationen anfordern, die für die Anwendung dieser Verordnung relevant sind.

Or. en

Änderungsantrag 923Henna VirkkunenVorschlag für eine VerordnungArtikel 44 – Absatz 1 – Einleitung

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DE

Page 128:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Diese Verordnung steht der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht entgegen, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Dies sind insbesondere Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind

Diese Verordnung steht der Anwendung von Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht entgegen, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Dies sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind

Or. en

Änderungsantrag 924Henna VirkkunenVorschlag für eine VerordnungArtikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

e) zur Durchführung militärischer Einsätze und Übungen, einschließlich der notwendigen Übungsmöglichkeiten.

e) zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft, Sammlung von Informationen, die den Ausbau der nationalen Verteidigungskapazitäten unterstützen und Durchführung militärischer Einsätze und Übungen, einschließlich der notwendigen Übungsmöglichkeiten.

Or. en

Änderungsantrag 925Kosma Złotowski, Tomasz Piotr PorębaVorschlag für eine VerordnungArtikel 46 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Artikel 3 Absatz 3 gilt ab dem [Amt für Veröffentlichung: Bitte Datum einfügen: 48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

(2) Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 gelten ab [XY Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und werden ab 1. Januar 2025 anwendbar].

Or. en

Begründung

Der Übergangszeitraum ist notwendig, damit sich die Anbieter von Flugsicherungsdiensten

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DE

Page 129:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

auf die Umsetzung der getrennten Rechnungslegung vorbereiten können.

Änderungsantrag 926Jan-Christoph Oetjen, José Ramón Bauzá Díaz, Izaskun Bilbao BarandicaVorschlag für eine VerordnungArtikel 46 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Artikel 3 Absatz 3 gilt ab dem [Amt für Veröffentlichung: Bitte Datum einfügen: 48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

(2) Artikel 3 Absatz 3 gilt ab dem [Amt für Veröffentlichung: Bitte Datum einfügen: 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].

Or. en

Änderungsantrag 927Dominique Riquet, Pierre Karleskind, Nathalie LoiseauVorschlag für eine VerordnungAnhang I a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

ERKLÄRUNG DER MITGLIEDSTAATEN ZU MILITÄRISCHEN ASPEKTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN LUFTRAUM

Die Mitgliedstaaten –

– in Anbetracht dessen, dass die Verordnungen, mit denen der einheitliche europäische Luftraum geschaffen werden soll, lediglich für den allgemeinen Flugverkehr gelten und militärische Einsätze und Ausbildungsmaßnahmen nicht einschließen,

– in Bekräftigung dessen, dass der Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum kohärent und konsequent in die Praxis umgesetzt werden muss, wobei die Erfordernisse der nationalen Verteidigungs- und Sicherheitspolitik und internationaler Übereinkünfte zu berücksichtigen sind,

– in der Überzeugung, dass die sichere und effiziente Nutzung des Luftraums

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Page 130:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den zivilen und den militärischen Luftraumnutzern erreicht werden kann, und zwar im Wesentlichen auf der Grundlage des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung und einer wirksamen Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen gemäß den Vorgaben der ICAO – erklären ihre Absicht,

1. zusammenzuarbeiten und dabei den nationalen militärischen Anforderungen Rechnung zu tragen, damit das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung in allen Mitgliedstaaten von sämtlichen Nutzern des Luftraums vollständig und einheitlich angewendet wird; 2. dafür zu sorgen, dass die Interessen der militärischen Luftraumnutzer der Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei der gesamten Entwicklung und Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums und bei der entsprechenden Beschlussfassung vertreten werden, was auch für den gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung) eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen Luftraum gilt;

3. gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass Militärangehörige an den Arbeiten der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Verordnung über Flugsicherungsdienste) beauftragten anerkannten Organisationen beteiligt werden;

4. in Bezug auf die Belange des Flugverkehrsmanagements der grundlegenden Bedeutung von Eurocontrol Rechnung zu tragen;

5. die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen zu verstärken und, wenn und so weit wie es von allen betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich gehalten wird,

– die Zusammenarbeit zwischen ihren Streitkräften in allen Angelegenheiten

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Page 131:  · Web viewDie Gebührensätze werden von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt, nachdem die Agentur in ihrer Funktion als PRB überprüft hat, dass sie Artikel 19, Artikel

des Flugverkehrsmanagements zu erleichtern, damit dem einschlägigen Bedarf bei der Umsetzung des Regelungsrahmens für den einheitlichen europäischen Luftraum entsprochen werden kann,

– unter Berücksichtigung des Ziels, den Regelungsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum bis zum 31. Dezember 2004 zu schaffen, die erforderlichen Vorkehrungen zur Unterstützung der militärischen Zusammenarbeit zu treffen, damit eine ausgewogene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und der sicherheits- und verteidigungspolitischen Erfordernisse gewährleistet ist.

Or. fr

Begründung

Einbeziehung der Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum.

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DE