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Wegleitung für Sozialbehörden Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Ÿ

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Wegleitung für Sozialbehörden

Gesundheits- und Fürsorgedirektiondes Kantons Bern

Sozialamt

Ÿ

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Zu dieser Wegleitung

Liebe Benutzerin, lieber Benutzer

Am 1. Januar 2002 sind das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung in Kraftgetreten – und davon sind auch Sie betroffen: Als Mitglied einer Sozialbehörde müssenSie sich mit den neuen gesetzlichen Grundlagen und den verlangten Änderungen aus-einander setzen. Die vorliegende Wegleitung soll Sie bei dieser Aufgabe unterstützen,Ihnen praxisnahe Hilfe, Ideen und Anregung bieten.

Sie erhalten im 1. Teil einen Überblick über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Bern. In Kapitel 1 stellen wir Ihnen das neue Steuerungsmodell vor. Lesen Sie in Kapitel 2 dieAusführungen zu Ihren Aufgaben und Kompetenzen als Mitglied einer Sozialbehörde.Kapitel 3 widmet sich den Aufgaben des Sozialdienstes. Kapitel 4 thematisiert die notwendige weitere Ausgestaltung der Zusammenarbeit von Gemeindebehörden und -verwaltungsstellen auf kommunaler oder regionaler Ebene. In Kapitel 5 finden Sie eine knappe Information zur Vernetzung mit dem Vormundschaftsbereich. Kapitel 6 gibtIhnen eine Übersicht über die wichtigsten Einführungsfristen.

Der 2. Teil dieser Wegleitung enthält Hilfsmittel und Checklisten für Ihre Arbeit. Die allgemeine Checkliste «Was ist zu tun?» gibt Ihnen einen Überblick über die Planungsschritte zur Umsetzung des Sozialhilfegesetzes auf Gemeindeebene.Zielvereinbarung, Sozialhilfeantrag und -verfügung sind methodische Instrumente desSozialdienstes. Sie als Mitglied der Sozialbehörde beurteilen im Rahmen Ihrer Auf-sichtsfunktion die Umsetzung dieser Instrumente (vgl. Sie dazu auch die Checkliste«Dossierkontrolle»). Als Grundlage für Ihre Planungsaufgaben finden Sie z. B. eineEinführung in die Kantonalen Wirkungsziele in der individuellen Sozialhilfe und dieCheckliste «Frühwarnsystem». Am Schluss sind die wichtigsten gesetzlichenGrundlagen sowie das Verzeichnis sämtlicher gesetzlicher Erlasse für die Sozialhilfeaufgelistet.

Benützen Sie diesen Ordner als Ihr Arbeitsmittel. Ergänzen Sie ihn mit eigenen Notizenund Unterlagen. Betrachten Sie die Checklisten als Orientierungshilfen und Leitfäden.

Wir hoffen sehr, dass diese Wegleitung willkommene Anregung und nützlicheGrundlage für Behörden und Dienststellen ist, die sich im Sozialhilfebereich auf kom-munaler und regionaler Ebene engagieren. Das Kantonale Sozialamt gibt Ihnen gerneweitere Informationen.

Bern, im Frühling 2003 Kantonales SozialamtDie Vorsteherin

Regula Unteregger, Fürsprecherin

1 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden

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Wichtigste Abkürzungen

BFS

Bundesamt für Statistik

BSIG

Bernische Systematische Information der Gemeinden

GEF

Gesundheits- und Fürsorgedirektion

IÜF

Integrale Überprüfung des Fürsorgewesens

NPM

New Public Management

SHG

Sozialhilfegesetz

SHV

Sozialhilfeverordnung

SKOS

Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe

ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

3 Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden

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Inhaltsverzeichnis

Teil 1 Wegleitung

1. Steuerungsmodell unter dem neuen Sozialhilfegesetz (SHG) 0191.1 Grundsätzliches 0191.2 Steuerung in der institutionellen Sozialhilfe 011

1.2.1 Steuerungsebenen 0111.2.2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Akteure und

Akteurinnen 0121.2.3 Steuerungsinstrumente 0131.2.4 Steuerungsprozess in der institutionellen Sozialhilfe 014

1.3 Steuerung in der individuellen Sozialhilfe 0161.3.1 Steuerungs-/Controllingbeziehungen in der individuellen 017

Sozialhilfe im Überblick1.4 Rahmenbedingungen des Kantons in der individuellen Sozialhilfe 018

2. Aufgaben und Kompetenzen der Sozialbehörde 0202.1 Neue Herausforderungen 0202.2 Aufgaben der Sozialbehörden 021

2.2.1 Beurteilung grundsätzlicher Fragestellungen der Sozialhilfe 0212.2.2 Beaufsichtigung und Unterstützung des Sozialdienstes 0232.2.3 Bedarfserhebung der Leistungsangebote in der Gemeinde 0242.2.4 Erarbeitung der Planungsgrundlagen zuhanden der

Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) 0252.2.5 Bereitstellung institutioneller Leistungsangebote mit

Ermächtigung der GEF 0252.2.6 Controllingauftrag der Sozialbehörde 026

3. Aufgaben des Sozialdienstes 0274. Was das Gesetz nicht regelt 0285. Sozialhilfe- und Vormundschaftsbereich 0306. Einführungs- und Übergangsfristen des Sozialhilfegesetzes 031

Teil 2 Hilfsmittel und Checklisten

01 Die Kantonalen Wirkungsziele in der individuellen Sozialhilfe 03702 Controlling Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe 04503 Allgemeine Checkliste «Was ist zu tun?» 05704 Checkliste «Individuelle Zielvereinbarung» 06905 Checkliste «Gewährung der individuellen Sozialhilfe» 07906 Checkliste «Dossierkontrolle» 09507 Checkliste «Frühwarnsystem» 10508 Checkliste «Finanzabläufe in der Sozialhilfe» 11509 Dienstleistungskatalog 12510 Organisationsmodelle für regionale Sozialdienste 12911 Die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Bern / gesetzliche Grundlagen 133

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Wegleitung

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1. Steuerungsmodell unter dem neuen Sozialhilfegesetz

1.1 Grundsätzliches

Das neue Sozialhilfegesetz (SHG) beruht auf einem wirkungsorientiertenSteuerungsmodell, das im Rahmen des Projekts «Integrale Überprüfung desFürsorgewesens (IÜF)» erarbeitet worden ist. Das Modell lehnt sich an Überlegungen des New Public Managements (NPM) an, ohne das Individuumaus dem Blick zu verlieren. Es übernimmt einerseits die positiven Errungen-schaften des bis 31. Dezember 2001 geltenden Fürsorgegesetzes und regeltanderseits wesentliche Aspekte neu.

Als eine der Schwachstellen des auslaufenden Systems wurde die mangelnde Steuerbarkeit der Sozialhilfe identifiziert. Daher verfolgt die Konzeption des neuen Steuerungsmodells primär folgende Ziele:

– Die Steuerung durch den Kanton soll verstärkt werden: Der Kanton plant und stellt im Einzelfall die Mittel zur Verfügung.

– Die Effektivität («Machen wir das Richtige?») und die Effizienz («Machen wir esrichtig?») der Sozialhilfe ist zu steigern.

– Die Angebote der Sozialhilfe müssen wie bisher eine nachweisbare Wirkung bei den Leistungsempfänger/innen erzielen.

– Das Angebot der sozialen Dienstleistungen soll wie bisher qualitativ angemessen und bedarfsgerecht sein («Entsprechen die Leistungen den effektivenBedürfnissen der Klienten/Klientinnen?»). Es muss übersichtlich, leicht zugänglich und verständlich sein.

Das Steuerungsmodell geht von den jeweiligen Problemstellungen aus undorientiert sich konsequent an den zu erzielenden Wirkungen. Zentral für daskantonale Engagement sind somit die Wirkungen bei den Leistungs-empfänger/innen.

Dies bedeutet auch, dass der Handlungsspielraum für dieLeistungserbringer/innen (Institutionen) bzw. für die Gemeinden gross ist. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) wird möglichst wenigVorgaben zu operativen Prozessen und zur Leistungserbringung erlassen.

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Die Systematik des SHG unterscheidet zwischen institutioneller und individueller Sozialhilfe:

Die institutionelle Sozialhilfe

Zur institutionellen Sozialhilfe gehören namentlich die stationären und die nicht stationären Angebote für Menschen mit einer Behinderung, für pflegebedürftige und ältere Menschen, für Suchtkranke sowie Angebotezur sozialen und beruflichen Integration. Die Hauptverantwortung für dieBereitstellung dieser Angebote liegt beim Kanton (GEF); er wird dabei vonden Gemeinden unterstützt.

Die individuelle Sozialhilfe

Die individuelle Sozialhilfe besteht aus der persönlichen (Beratung undBetreuung) und der wirtschaftlichen (finanzielle Unterstützung) Hilfe.

Sie wird von den Gemeinden - primär den Sozialdiensten - nach Vorgabendes Kantons vollzogen. Kantonale Vorgaben im Sinn eines Minimalstandardsbetreffen die Organisation (Gemeindeorgane) und die Leistung (Art, Qualität,Bemessung etc. der Hilfe; vgl. Kapitel 1.4: Rahmenbedingungen des Kantonsin der individuellen Sozialhilfe).

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Wirkung auf die Leistungsempfänger/innen

Grosser Rat, Regierungsrat:politische SteuerungZiele, Strategien, Ressourcen

GEF (mit ihrer Ermächtigung auch die Gemeinden): LeistungsbestellerinnenBedarfserhebung, Angebotsplanung, Leistungsverträge, Ermächtigungen

Institutionen, Gemeinden:Leistungserbringer/innenErbringung der Leistungen

1.2 Steuerung in der institutionellen Sozialhilfe

1.2.1 Steuerungsebenen

Ein zentrales Merkmal des neuen Steuerungsmodells der Sozialhilfe ist dietransparente Regelung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzenauf drei Ebenen in der institutionellen Sozialhilfe:

– die Ebene der politischen Steuerung (Grosser Rat, Regierungsrat)– die Ebene der Leistungsbestellerinnen (GEF, mit ihrer Ermächtigung auch

die Gemeinden)– die Ebene der Leistungserbringer/innen (Institutionen, Gemeinden)

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1.2.2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Akteure und Akteurinnen

Im Bereich der institutionellen Sozialhilfe werden die strategischen Ziele, die Schwerpunkte und die finanziellen Mittel auf der politischen Ebene fest-gelegt. Die Steuerung liegt also beim Kanton. Der Grosse Rat steckt mit der Gesetzgebung den strategischen Rahmen ab («Welche Angebote sollengrundsätzlich von der öffentlichen Hand finanziert werden?») und stellt über seine Budgethoheit die finanziellen Mittel sicher. Der Regierungsratgenehmigt die auf der Ebene der GEF entwickelten Planungen und Berichteund stellt die im Einzelfall erforderlichen Mittel zur Verfügung.

Die GEF erhebt und analysiert unter Beizug der Gemeinden und derLeistungserbringer/innen den Bedarf an Leistungsangeboten («Wo braucht es konkret welches Angebot mit welcher Qualität und zu welchen Kosten?»). Die GEF konkretisiert die politischen Vorgaben. Sie bestellt mit Leistungs-verträgen oder Leistungsaufträgen die notwendigen Leistungen bei privat- und öffentlichrechtlichen Institutionen bzw. Trägerschaften (im soge-nannt «direkt finanzierten Bereich»). Die GEF erteilt den Gemeinden im «indirekt finanzierten Bereich» die Ermächtigung zur Zulassung von Kostenzum Lastenausgleich (vgl. Darstellung auf der nächsten Seite).

Die Leistungserbringer/innen (Institutionen und Gemeinden) sind verant-wortlich für die Erbringung der Leistungen, für die Qualität der Angebote undfür den effektiven und effizienten Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel. Sie stellen sicher, dass die Angebote klienten- und klientinnengerecht gestal-tet und leicht zugänglich sind. Sie erstatten der GEF Bericht und liefern dienotwendigen Datengrundlagen, damit die GEF periodisch die Wirkungen derbereitgestellten Angebote überprüfen kann.

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Institution

GEFLeistungsvertrag oder Leistungsauftrag Institution

GemeindeLeistungsvertrag oder Leistungs-auftrag

Er-mächtigungGEF

Leistungsvertrag («direkte Finanzierung»)

Ermächtigung («indirekte Finanzierung»)

Beispiele:Angebote für Suchtkranke, Angebote für Menschen mit einer Behinderung,regionale Alters- und Langzeitpflegeheime, Frauenhäuser, Ehe- undFamilienberatung

Beispiele:In der Regel Altersbereich (ausser regionale Alters- und Langzeitpflegeheime),familienergänzende Kinderbetreuung, Beschäftigungsmassnahmen

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1.2.3 Steuerungsinstrumente

Leistungsvertrag («direkte Finanzierung»)

Ermächtigung («indirekte Finazierung»)

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Handlungsbedarf ermitteln (GEF)Handlungsbedarf ermitteln (GEF)

Wirkungsziele definieren (GEF)Wirkungsziele definieren (GEF)

Mittel zur Verfügung stellen (Kanton)Mittel zur Verfügung stellen (Kanton)

Angebotsplanung erstellen (GEF)Angebotsplanung erstellen (GEF) Wirkungs-nachweisWirkungs-nachweis

Leistungsverträge abschliessenresp. Ermächtigungen erteilen (GEF)Leistungsverträge abschliessenresp. Ermächtigungen erteilen (GEF)

Umsetzung (Leistungserbringer/innen)Umsetzung (Leistungserbringer/innen)

Berichterstattung (Reporting,Leistungserbringer/innen)Berichterstattung (Reporting,Leistungserbringer/innen)

1.2.4 Steuerungsprozess in der institutionellen Sozialhilfe

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Der Steuerungsprozess in der institutionellen Sozialhilfe ist als Regelkreis zubetrachten. Die Steuerungsverantwortung liegt bei der GEF. Sie analysiertden Handlungsbedarf, definiert die zu erreichenden Zielsetzungen(Wirkungsziele), erstellt die Angebotsplanung und schliesst Leistungsverträgeab oder erteilt den Gemeinden die Ermächtigung zur Zulassung vonbestimmten Kosten zum Lastenausgleich. Die Leistungserbringerinnen(Institutionen resp. Gemeinden) erbringen die Leistungen und erstatten derGEF regelmässig Bericht. Aufgrund dieser Berichterstattung werden allfälligeMassnahmen eingeleitet, und der Steuerungsprozess beginnt von neuem.

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1.3 Steuerung in der individuellen Sozialhilfe

Die individuelle Sozialhilfe ist schwieriger zu steuern als die institutionelle.Der Bedarf («Wo braucht es welche Leistungen?») und somit auch die notwendigen finanziellen Mittel sind lediglich annähernd planbar, da die konjunkturelle Lage einen erheblichen Einfluss auf die Anzahl derSozialhilfebezüger/innen hat. Damit ist auch die finanzielle Unterstützung(Gesamtkosten) durch Kanton und Gemeinden nur begrenzt steuerbar.

Es ist beispielsweise nicht möglich, ein Kostendach für die individuelleSozialhilfe zu definieren und dieses strikte einzuhalten, da die Sozialhilfe-empfänger/innen ein Recht auf bedarfsgerechte Sozialhilfe haben. Es gehtdeshalb in erster Linie darum, gute Voraussetzungen für eine wirkungs-orientierte und effiziente Sozialhilfe zu gewährleisten.

Die GEF hat im Bereich der individuellen Sozialhilfe sieben KantonaleWirkungsziele verbindlich formuliert (vgl. Teil 2, Anhang 1: «Die KantonalenWirkungsziele in der individuellen Sozialhilfe»). Die Sozialbehörde informiertdie GEF jährlich über den Zielerreichungsgrad der Kantonalen Wirkungs-ziele, und zwar mit einem kurzen Fragebogen («Kantonales Reporting derSozialdienste»). Zudem erhält die GEF jährlich die quantitativen Ergebnisseder «Schweizerischen Sozialhilfestatistik», die das Bundesamt für Statistik(BFS) erhebt. Diese beiden Grundlagen bilden die «Controllingdaten», die dieGEF künftig für die Steuerung benötigt. Die Steuerung der GEF in der individuellen Sozialhilfe besteht primär aus der Festlegung der Zahl derlastenausgleichsberechtigten Pauschalen sowie dem Einleiten von spezifi-schen Massnahmen auf der Ebene der Sozialdienste.

Auch der Sozialbehörde stehen als Grundlage für die kurz- und länger-fristige Planung die Daten des Kantonalen Reportings der Sozialdienste undausgewählte Daten der Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik zur Verfügung.

Die Steuerung auf Gemeindeebene erfolgt mit einem Controllingsystem,das die Gemeinden nach den Vorschriften der GEF bis spätestens 31.Dezember 2004 einzurichten haben (vgl. Teil 2, Anhang 2: «ControllingGemeinden in der individuellen Sozialhilfe»).

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Kanton

Gemeinde:Gemeinderat, Sozialbehörde, Sozialdienst

Rückmeldung und Steuerung

7 Wirkungsziele(Teil 2, Anhang 1)

Controllingdaten(Kant. Reporting undCH Sozialhilfestatistik)

Controlling derGemeinden(Teil 2, Anhang 2)

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1.3.1 Steuerungs-/Controllingbeziehungen in der individuellen Sozialhilfe im Überblick

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1.4 Rahmenbedingungen des Kantons in der individuellen Sozialhilfe

Die individuelle Sozialhilfe (Einzelfallhilfe) wird von den Gemeinden bzw. von deren Organen vollzogen. Die konsequente Trennung zwischen der strategischen Ebene (Sozialbehörde) und der operativen Ebene (Sozialdienst)stellt sicher, dass Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung klar abge-grenzt sind.

Die Gemeinden müssen folgende Vorgaben beim Vollzug der individuellenSozialhilfe zwingend einhalten:

Sozialdienstpflicht (SHG, Art. 18)

Jede Gemeinde muss über einen eigenen Sozialdienst verfügen oder mit einer anderen Gemeinde einen gemeinsamen betreiben oder sich einem einer anderenGemeinde anschliessen.

Mindestgrösse der Sozialdienste (SHG, Art. 18)

Pro Sozialdienst müssen mindestens zwei Fachpersonen mit insgesamt 150Stellenprozenten beschäftigt werden (SHV, Art. 3).

Kompetenzteilung zwischen Sozialbehörde und Sozialdienst gemäss SHG

Die Sozialbehörde ist strategisch/politisches Organ, der Sozialdienst ist operativesFachorgan der Gemeinde (vgl. dazu Kapitel 2 und 3).

Professionalisierung der individuellen Sozialhilfe

Fachpersonal, d.h. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, nehmen die individuellenBeratungs- und Betreuungsaufgaben der Sozialdienste wahr. Pro Fachpersonstellewerden mindestens 30% zugeordnetes Administrativpersonal vorausgesetzt. Die GEF verfügt die lastenausgleichsberechtigten Pauschalen(vgl. BSIG-Schreiben Nr. 8/860.111/1.1).

Verbindlichkeit der SKOS-Richtlinien für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

Abschluss von individuellen Zielvereinbarungen mit den Klienten und Klientinnen

(vgl. Teil 2, Anhang 4: Checkliste «Individuelle Zielvereinbarung»).

Durchführung eines Controllings auf Gemeindeebene

(vgl. Teil 2, Anhang 2: «Controlling Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe»).

Wirkungsnachweis zu Handen der GEF

(«Kantonales Reporting der Sozialdienste», vgl. Kapitel 1.3).

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Darüber hinaus sind die Sozialdienste bei der Leistungserbringung weitge-hend frei. Ihr Handlungsspielraum im Bereich der Beratung und Betreuungder Klienten und Klientinnen ist somit entsprechend gross. Da die Organi-sationsformen und die Grössenverhältnisse der Sozialdienste im Kanton Bern stark differieren, kann die GEF nicht für alle Bereiche Standardlösungenerlassen. Vielmehr müssen Lösungen individuell auf der Gemeindeebenegefunden werden.

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2. Aufgaben und Kompetenzen der Sozialbehörde

2.1 Neue Herausforderungen

Die Sozialbehörde hat nach dem neuen Gesetz ausschliesslich strategischeAufgaben zu erfüllen. Sie ist Verwaltungs- und Aufsichtsorgan einer odermehrerer Gemeinden für die individuelle und institutionelle Sozialhilfe. Sie istdamit massgeblich verantwortlich für die kommunale oder regionaleSozialpolitik.

Dies bedeutet einerseits, dass sich die Mitglieder der Sozialbehörden inder individuellen Sozialhilfe nicht mehr um die Problemstellungen desEinzelfalls kümmern, anderseits, dass sie auf Gemeindeebene alsKoordinationsorgan in der gesamten Sozialhilfe eine wichtige planerische undsozialpolitische Funktion wahrnehmen. Auf der Traktandenliste derSozialbehörde stehen nicht mehr die Unterstützungsanträge von Frau M. undHerrn Z., sondern Traktanden wie «Ausarbeiten und Festlegen der Jahreszielefür den Sozialdienst», «Kenntnisnahme und Diskussion des Halbjahres-berichts des Sozialdienstes», «Finanzielle Unterstützungspraxis: Anpassungder Maximalbeträge für Mietzinse» oder «Projekt familienexterne Betreuung:Zwischenbericht». Es gehört auch zum neuen Aufgaben- undRollenverständnis der Sozialbehörde, im Sozialbereich auf Entwicklungs- undVeränderungsbedarf aufmerksam zu machen und das Verständnis für sozialeFragen zu fördern.

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2.2 Aufgaben der Sozialbehörde

Die Sozialbehörde erfüllt entsprechend ihrer Stellung als strategisches Organspätestens nach der Übergangsfrist – ab 1. Januar 2005 – ausschliesslichstrategische Aufgaben.

Die Aufgaben der Sozialbehörde sind in Art. 17 SHG umschrieben. Dazu gehören:

– Sie beurteilt grundsätzliche Fragestellungen der Sozialhilfe,– sie beaufsichtigt und unterstützt den Sozialdienst,– sie erhebt den Bedarf an Leistungsangeboten der Gemeinde,– sie erarbeitet Planungsgrundlagen zuhanden der GEF und– sie stellt mit Ermächtigung der GEF institutionelle Leistungsangebote bereit.

Es ist den Gemeinden selbstverständlich freigestellt, den Sozialbehörden weitere Aufgaben zu übertragen. Zu denken ist beispielsweise an die gesetz-lichen Aufgaben der Vormundschaftsbehörde (vgl. Kapitel 5).

2.2.1 Beurteilung grundsätzlicher Fragestellungen der Sozialhilfe

Die Mitglieder der Sozialbehörde sind mit den lokalen und regionalenVerhältnissen am besten vertraut und können frühzeitig Problemlagen undBedürfnisse der Bevölkerung im Sozialbereich erfassen und darauf reagieren.

Die Sozialbehörde legt deshalb die generelle Stossrichtung in der indivi-duellen und institutionellen Sozialhilfe fest, basierend auf dem politischenWillen und unter Berücksichtigung der eigenen, sich innerhalb der Gemeinde(Region) bietenden Möglichkeiten. Die Behörde legt somit die inhaltlichenZiele – das «Was» – für ihr kommunales oder regionales Gebiet fest, unterbrei-tet sie dem entscheidbefugten Gemeindeorgan und überwacht dieUmsetzung hinsichtlich der Wirkung.

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Im institutionellen Sozialhilfebereich beurteilt die Sozialbehörde beispiels-weise Fragen wie: «Erfüllt unser Jugendtreff seine Aufgaben und Ziele?»,«Brauchen wir in unserer Gemeinde zusätzliche familienexterneBetreuungsangebote?» oder «Sind die Institutionen für unsere Senioren undSeniorinnen genügend vernetzt?»

Zur Beurteilung grundsätzlicher Fragestellungen können aber auch Fragenmit Auswirkungen auf den Vollzug der individuellen Sozialhilfe gehören, z.B. können die Höchstansätze für ortsübliche Wohnungsmieten definiert, dieOrganisation des Alimenteninkassos verbindlich festgelegt oder Personen-gruppen definiert werden, von denen individuelle Integrationsbemühungen(Gegenleistungen) erwartet werden – dies alles im Rahmen der übergeordne-ten Grundlagen, insbesondere der Richtlinien des Regierungsrates. Die SKOS-Richtlinien, das Kantonale Handbuch sowie gemeindeeigeneReglemente werden vorrangig angewendet. Trotz dieser bereits ansehnlichenRegelungsdichte kann die Sozialbehörde oder der Sozialdienst zusätzlicheRichtlinien (Grundsatzentscheide) in Form eines gemeindeeigenen Handbuchswünschen.

Die Erarbeitung eines Leitbilds und eine mehrjährige Planung für den gan-zen Sozialhilfebereich helfen der Sozialbehörde, bei der Beurteilung grund-sätzlicher Fragestellungen eine Stossrichtung zu verfolgen.

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2.2.2 Beaufsichtigung und Unterstützung des Sozialdienstes

Die Sozialbehörde beaufsichtigt den Sozialdienst. Sie überprüft den Betrieb,die Leistungen, die Qualität und die Finanzen des Sozialdienstes. Die Einrichtung eines Frühwarnsystems ermöglicht der Sozialbehörde, aufEntwicklungen frühzeitig zu reagieren, beispielsweise indem sie angemesseneMassnahmen plant und einleitet und Anträge an entscheidkompetenteGemeindeorgane stellt (vgl. Teil 2, Anhang 7: Checkliste «Frühwarnsystem»).

Die Aufsichtsfunktion beinhaltet auch ein Recht auf Akteneinsicht(vgl. Teil 2, Anhang 6: Checkliste «Dossierkontrolle»). Die Sozialbehördenimmt dieses Recht punktuell oder periodisch wahr, indem sie mindestenseinmal pro Jahr einzelne Dossiers prüft bezüglich:

– harter Qualitätsstandards wie Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen undordentliche Anwendung bzw. ordentlicher Vollzug von SKOS-Richtlinienund Grundsatzbeschlüssen und

– weicher Qualitätsstandards wie Verlauf der Beratungsprozesse undErreichen der Beratungsziele gemäss individueller Zielvereinbarungen (vgl.Teil 2, Anhang 4: Checkliste «Individuelle Zielvereinbarung»).

Eine regelmässige Bekanntgabe der Entscheide des Sozialdienstes an dieSozialbehörde entfällt, und Entscheide des Sozialdienstes kann dieSozialbehörde nicht rückgängig machen. Die Sozialbehörde kann jedoch auf-sichtsrechtliche Massnahmen ergreifen, wenn sie im Rahmen ihrer Aufsichtfeststellt, dass der Sozialdienst nicht den gesetzlichen Vorschriften entspre-chend handelt und entscheidet. Sie bespricht mit dem Sozialdienst dieResultate der Dossierkontrolle. Mindestens einmal pro Jahr erstattet sie überihre Aufsicht Bericht (Geschäftsprüfungsbericht) und stellt gegebenenfallsAnträge an das entscheidbefugte Gemeindeorgan.

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Die GEF empfiehlt der Sozialbehörde, das Vorgehen bei der Aufsicht schriftlich festzuhalten und für die Kontrollen der Dossiers Checklisten zuerstellen. Im zweiten Teil dieser Wegleitung finden Sie zur Orientierung ein Musterformular für die Dossierprüfung (Teil 2, Anhang 6: Checkliste«Dossierkontrolle»).

Die Sozialbehörde ist aber nicht nur mit der Beaufsichtigung, sondern gleichzeitig auch mit der Unterstützung des Sozialdienstes beauftragt. Sie sorgt für einen regelmässigen Austausch und Kontakt zum Sozialdienst.Stellvertretend vertritt sie die Anliegen des Sozialdienstes beim entscheidbe-fugten Gemeindeorgan, in der Bevölkerung, gegenüber den Medien u.a.Zusammen mit dem Sozialdienst regelt sie die Unterstützungsmöglichkeitenund hält dies fest, z.B. in Form von Jahreszielen.

2.2.3 Bedarfserhebung der Leistungsangebote in der Gemeinde

Die Sozialbehörde ist in der institutionellen Sozialhilfe vorausschauend undkoordinierend tätig. Mit ihrer Arbeit unterstützt sie den Auftrag der GEF. Die GEF muss unter Beizug der Gemeinden und der Leistungs-erbringer/innen den Bedarf an Leistungsangeboten erheben und analysieren(vgl. Kapitel 1.2.2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Akteure undAkteurinnen).

Die Sozialbehörde kann einerseits durch die GEF aufgefordert werden, fürein bestimmtes Leistungsangebot in ihrem kommunalen oder regionalenGebiet den Bedarf abzuklären, z.B. in den Bereichen familienexterne Kinder-betreuung, Integration der ausländischen Bevölkerung, Beschäftigungs- undArbeitsprogramme. Andererseits kann die Sozialbehörde aber auch die GEFaufgrund ihrer Bedarfserhebung auf fehlende institutionelle Angebote inihrem Gebiet aufmerksam machen. Die Sozialbehörde als Organ einer odermehrerer Gemeinden vertritt deren Interesse/n. Sie koordiniert ihr Vorgehenmit den Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen, z.B. mit demfür die Finanzen verantwortlichen Organ der Gemeinde/n und anderen betrof-fenen Stellen.

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Die GEF erwartet insbesondere die Mitarbeit der Gemeinden bei derAbklärung des Bedarfs an erforderlichen Angebote zur sozialen Integration.Gemäss Sozialhilfegesetz (Art. 71 SHG) gehören zu diesen AngebotenEinrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung (Krippen, Horte,Tagesstätten usw.), präventive und unterstützende Einrichtungen (Quartier-und Jugendtreffpunkte, Mütter- und Väterberatung, Paar- und Familien-beratung usw.) und Frauenhäuser.

2.2.4 Erarbeitung von Planungsgrundlagen zuhanden der GEF

Die Hauptverantwortung für die Bereitstellung der institutionellen Angeboteliegt beim Kanton (GEF). Die GEF kann die Gemeinden auffordern, Planungs-grundlagen zu institutionellen Angeboten zu erarbeiten. Die Sozialbehörde als für diese Aufgabe verantwortliches Gemeindeorgan arbeitet dabei eng mitdem entscheidbefugten Gemeindeorgan und der GEF zusammen.

2.2.5 Bereitstellung institutioneller Leistungsangebote mit Ermächtigung der GEF

Die Sozialbehörde kann Leistungsaufträge an Leistungserbringer/innen ertei-len oder Leistungsverträge abschliessen, z.B. mit dem Verein «Kindertages-stätten» oder im Bereich der Beschäftigungsmassnahmen. Sie benötigendafür allerdings eine Ermächtigung der GEF. Soweit – und nur soweit! – dieGemeinden mit Ermächtigung der GEF Leistungsangebote bereitstellen undnach deren Vorgaben Beiträge an Leistungserbringer/innen gewähren, ist derentsprechende Gemeindeaufwand lastenausgleichsberechtigt.

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Die beteiligten Gemeinden müssen die Aufgaben, Kompetenzen und dieZusammenarbeit der Sozialbehörde mit dem Gemeinderat bzw. denGemeinderäten oder einem anderen für den institutionellen Bereich derSozialhilfe entscheidbefugten Gemeindeorgan regeln. Sie müssen klar festlegen, ob die Sozialbehörde in der institutionellen Sozialhilfe entscheid-befugtes Organ ist oder ob die Entscheidkompetenz bei einem anderenOrgan liegt – z.B. beim Gemeinderat (vgl. Kapitel 4).

2.2.6 Controllingauftrag der Sozialbehörde

Nicht im Gesetz als eigenständige Aufgabe der Sozialbehörde beschrieben, aber ableitbar aus den gesetzlich vorgegebenen Aufgaben istder Controllingauftrag der Sozialbehörde in der individuellen Sozialhilfe. Die Sozialbehörde hat eine strategisch-planerische Funktion und stellt dieTransparenzüber die Wirkungen und Leistungen des Sozialdienstes sicher.Sie ist das Gemeindeorgan, das für das Controlling der individuellenSozialhilfe auf Gemeindeebene verantwortlich ist. Die Gemeinden haben bisspätestens 31. Dezember 2004 ein Controllingsystem nach den Vorschriftender GEF einzurichten (vgl. Teil 2, Anhang 2: «Controlling Gemeinden in derindividuellen Sozialhilfe»).

Unter Controlling versteht die GEF einen Regelkreis, der aus folgendenBestandteilen besteht:

– Definition einer Zielsetzung, – Überprüfung der Zielerreichung und– Einleiten von entsprechenden Massnahmen

Die Sozialbehörde erstattet zudem der GEF regelmässig Bericht und liefertdie erforderlichen Datengrundlagen, damit die GEF periodisch die Wirkungender bereitgestellten Angebote im individuellen und institutionellenSozialhilfebereich überprüfen kann (vgl. Kapitel 1.3).

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3. Aufgaben des Sozialdienstes

Die Aufgaben des Sozialdienstes sind im Sozialhilfegesetz Art. 19, SHGbeschrieben. Dazu gehören:

a) präventive Beratungb) Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissec) Festlegung und Vereinbarung von individuellen Zielend) Beratung und Betreuunge) Anordnen von Massnahmenf) Festsetzen und Gewähren von Leistungen undg) Aufgaben gemäss besonderer Gesetzgebung

Der Sozialdienst ist das operative Fachorgan, das die Einzelfallhilfe vollzieht.Das heisst: Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter beraten und betreuendie bedürftigen Personen, legen mit ihnen Massnahmen und Ziele fest, fällenden Unterstützungsentscheid, die Höhe der Unterstützung und veranlassendie Auszahlung. Als Folge der mit dem Gesetz vorgenommenen Trennung derstrategischen und operativen Ebene ist der Sozialdienst spätestens ab1. Januar 2005 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe abschliessendzuständig.

Neben diesen Aufgaben kann der Sozialdienst auch Aufgaben nachbesonderer Gesetzgebung erfüllen, namentlich in den Bereichen Vormund-schaft und Kindesschutz. Der Sozialdienst kann weiter Aufgaben auf Grundeines Leistungsvertrags zwischen der Trägerschaft und der GEF erfüllen.

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4. Was das Gesetz nicht regelt

Das aktuelle Gesetz schreibt der Gemeinde die Bildung eines strategischenOrgans (Sozialbehörde) und eines operativen Organs (Sozialdienst) vor. Wird bezüglich Sozialbehörde nichts bestimmt, ist der GemeinderatSozialbehörde. Die GEF empfiehlt den Gemeinden, bei der Führung einesregionalen Sozialdienstes auch die Sozialbehörde zu regionalisieren. Die Aufgaben der beiden Organe sind im Sozialhilfegesetz geregelt (vgl. auch Kapitel 2 und 3).

Es ist Aufgabe der Gemeinde, die Kompetenzen der Sozialbehörde unddes Sozialdienstes im Organisationsreglement der Gemeinde zu regeln. Die GEF empfiehlt den Gemeinden, die Zusammenarbeit zwischenGemeinde, Sozialbehörde und Sozialdienst über das Organisationsregle-ment hinaus weitergehend verbindlich festzulegen. Ein Beispiel für einenBereich, der geregelt und geklärt werden sollte, sind die Finanzabläufe und -kompetenzen in der individuellen Sozialhilfe. Die Checkliste «Finanzabläufe inder Sozialhilfe» (Anhang 8) im zweiten Teil dieser Wegleitung können Sie als Orientierung zur Regelung dieses Bereichs beiziehen. Auch der Bereichder Stellenbewirtschaftung (Administrativ- und Fachpersonal des Sozial-dienstes) bedingt die Zusammenarbeit mehrerer Stellen. Die zuständigenGemeindestellen beurteilen aufgrund der spezifischen Verhältnisse vor Ortden Bedarf an Fachpersonalstellen. Es ist Aufgabe der Gemeinde zu bestim-men, wer alles für die Beurteilung beigezogen wird und welches Organschliesslich den Entscheid fällt. Gemäss den massgeblichen gesetzlichenBestimmungen reicht die Trägerschaft des Sozialdienstes das Gesuchfür die Bewilligung der Stellenpläne beim Kantonalen Sozialamt ein(vgl. Art. 38 SHV).

Im Rahmen des neuen Gesetzes hat die Sozialbehörde primär eineControllingfunktion und nicht eine klassische Führungsfunktion über denSozialdienst. Die operative Führung im Sinne der Verantwortung für denSozialdienst (Finanzierung, Bereitstellen personeller und materieller Ressour-cen, Personalführung etc.) nimmt in der Regel ein anderes Organ derGemeinde wahr (in Gemeinden mit einem eigenen Sozialdienst in der Regelder Gemeinderat). Das Gesetz regelt die Frage der Führungs- und Entscheid-funktion der Sozialbehörde nicht abschliessend. Es ist Aufgabe derGemeinde, zusammen mit den betroffenen Organen klare Strukturen zuerlassen, sinnvolle Regelungen zu finden und zu vereinbaren.

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Auch im Bereich der institutionellen Sozialhilfe ist die Frage der Führungs-und Entscheidfunktion auf Gemeindeebene im Sozialhilfegesetz nichtabschliessend geregelt (vgl. Kapitel 2.2.5). Entscheidet beispielsweise derGemeinderat oder die Sozialbehörde darüber, ob bei der GEF ein Antrag fürein neues Beschäftigungsprogramm für nicht mehr versicherte Erwerbslosegestellt wird? Es liegt im Bereich der Gemeindeautonomie, für diese Fragensinnvolle Vereinbarungen zu treffen.

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5. Sozialhilfe- und Vormundschaftsbereich

Sozialhilfe und Vormundschaft sind zwei eng vernetzte Bereiche, die oftmalsbeide zum Aufgabenbereich von Sozialdiensten gehören. Die massgeben-den gesetzlichen Grundlagen finden sich aber in unterschiedlichen Erlassen. Die Sozialhilfe ist im Sozialhilfegesetz, das Vormundschaftswesen imZivilgesetzbuch (ZGB) geregelt.

Es ist zweckmässig, wenn für den Vormundschaftskreis und das Einzugs-gebiet eines regionalen Sozialdienstes der gleiche Perimeter bestimmt wird.Die jeweiligen Aufsichtsbehörden (Sozialbehörde und Vormundschafts-behörde) haben unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen. Während dieSozialbehörde für strategische Entscheide zuständig ist und sich nicht mit einzelnen Unterstützungsdossiers beschäftigt, beurteilt die Vormund-schaftsbehörde operativ Einzelfälle. Gemäss SHG können die Gemeinden fürdiese Aufgaben ein gemeinsames Organ (Sozial- und Vormundschafts-behörde) oder zwei verschiedene Organe einsetzen. Die Justiz-, Gemeinden-und Kirchendirektion empfiehlt im Interesse einer klaren Aufgabenteilung (strategische Aufgaben der Sozialbehörde, operative Aufgaben der Vormund-schaftsbehörde) zwei verschiedene Organe. Für die Einsetzung einerVormundschaftskommission innerhalb einer Gemeinde wie auch für die über-kommunale Vereinigung zu einem Vormundschaftskreis ist die Zustimmung des Kantonalen Jugendamtes erforderlich (vgl. BSIG-Schreiben Nr. 2/211.1/6.1).

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6. Einführungs- und Übergangsfristen des Sozialhilfegesetzes

Das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung sind am 1. Januar 2002in Kraft getreten. Um den Gemeinden und dem Kanton Zeit zu gewähren,wurde für einige Bereiche eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2005 gewährt,zum Beispiel:

1. Januar 2005

– Sozialdienstpflicht und Mindestgrösse– Fachpersonal im Sozialdienst– Vollzug der individuellen Sozialhilfe durch den Sozialdienst– Controlling Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe– Bereitstellung der institutionellen Angebote

Im zweiten Teil dieser Wegleitung unter Anhang 3 finden Sie die Checkliste«Was ist zu tun?». Diese Liste dient Ihnen als Orientierung für die Planungder Umsetzung des neuen Gesetzes.

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Hilfsmittel und Checklisten

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Die Kantonalen Wirkungsziele in der

individuellen Sozialhilfe

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Die Kantonalen Wirkungsziele in der

individuellen Sozialhilfe

Das neue Sozialhilfegesetz (SHG) verstärkt die Steuerung durch den Kantonim Sozialhilfebereich.

In Zusammenarbeit mit Vertretern und Vertreterinnen aus den Gemeindenwurde als Hauptzielsetzung der individuellen Sozialhilfe die «wirtschaftlicheund soziale Integration» der Klienten und Klientinnen definiert.

Für die Überprüfung der Zielerreichung wurden sieben KantonaleWirkungsziele verbindlich festgelegt: Prävention, Existenzsicherung,Ressourcenaktivierung, zielorientierte Entwicklung, Autonomie, Ablösung undAkzeptanz im Umfeld.

Die sieben Kantonalen Wirkungsziele sind als Ganzes ein Zielsystem unddeshalb alle gleichwertig. Alle Zielsetzungen sind auf die spezifische Situationdes Sozialdienstes bezogen – optimal umzusetzen. Nur wenn alle siebenWirkungsziele gleichwertig berücksichtigt werden, kann eine möglichst guteZielerreichung gelingen.

Die Zielerreichung wird aufgrund der Daten aus dem Fragebogen zumKantonalen Reporting der Sozialdienste und auf der Basis von ausgewähltenDaten aus der Sozialhilfestatistik des Bundesamtes für Statistik (BfS) beurteilt.

Der Fragebogen zum Kantonalen Reporting der Sozialdienste enthältmehrheitlich qualitative Fragen zu den sieben Kantonalen Wirkungszielen.Er wird erstmals anfangs 2004 für das Jahr 2003 von allen Sozialdienstenausgefüllt.

Dazu eine allgemeine Bemerkung: Wegen fehlender Begriffsdefinitionenmüssen im Fragebogen zum Kantonalen Reporting Ausdrücke wie z.B. «menschenwürdiges Leben» (vgl. dazu die Ausführungen zum WirkungszielExistenzsicherung) von Fachpersonen aufgrund der Situation und derSachverhalte beurteilt werden. Unter Menschenwürde kann z.B. verstandenwerden: «Die Ratsuchenden fühlen sich ernst genommen, haben ein Obdach,sind sozial integriert, erhalten medizinische Betreuung» usw.

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Die GEF wird jährlich die quantitativen Ergebnisse der SchweizerischenSozialhilfestatistik erhalten, die das Bundesamt für Statistik erhebt. DieseStatistik soll mittelfristig in allen Sozialdiensten eingeführt werden.

Auf Gemeindeebene ist die Sozialbehörde verantwortlich, dass demKantonalen Sozialamt die erforderlichen Daten geliefert werden und dasKantonale Reporting ordnungsgemäss durchgeführt wird. Sie ist dieVerbindungsstelle zum Kantonalen Sozialamt. Ihr wird der Fragebogen zum Kantonalen Reporting und dessen Auswertung zugestellt. Auch dieSozialbehörde bezieht als verantwortliches Controllingorgan aufGemeindeebene die Kantonalen Wirkungsziele in ihre Arbeit ein.

Sind bei einem regionalen Sozialdienst mehrere Sozialbehörden tätig, sosoll eine Behörde bestimmt werden, die für das Kantonale Reporting zustän-dig ist und sich als Verbindungsstelle zum Kantonalen Sozialamt zurVerfügung stellt.

Das Kantonale Reporting der Sozialdienste und ausgewählte Daten derSchweizerischen Sozialhilfestatistik bilden zusammen die «Controllingdaten»,die die GEF zukünftig für die Steuerung benötigt. Die Steuerung der GEFbesteht primär daraus, dass sie die Zahl der lastenausgleichsberechtigtenPauschalen pro Sozialdienst festlegt, Angebote plant und spezifischeMassnahmen auf Sozialdienstebene einleitet.

Die Grafik auf der nächsten Seite zeigt Ihnen die Hauptzielsetzung und dieKantonalen Wirkungsziele der individuellen Sozialhilfe. Anschliessend werdendie sieben Kantonalen Wirkungsziele aufgeführt sowie die Indikatoren und dieFragen, mit denen die Wirkungsziele im Fragebogen des KantonalenReportings der Sozialdienste erfasst werden.

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Die Wirkungsziele sind alle gleichwertig und stellen ein Zielbündel dar.Die Hauptzielsetzung wird durch eine optimale Umsetzung dersieben Wirkungsziele erreicht.

Prävention

Akzeptanz im Umfeld

Ablösung

Autonomie

Zielorientierte Entwicklung

Ressourcenaktivierung

Hauptzielsetzung:Wirtschaftliche und soziale Integration

Existenzsicherung

Hauptzielsetzung und Wirkungsziele in derindividuellen Sozialhilfe

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Übersicht zu den sieben Kantonalen Wirkungszielen, den Indikatoren und denFragen, mit denen die Wirkungsziele im Reportingfragebogen erfasst werden.

Prävention

Drohende oder zusätzliche Abhängigkeit und Bedürftigkeit sind abgewendet.

Indikator

Anzahl Beratungsfälle zur Verhinderung von Abhängigkeit

Fragebogen

Wie viele reine Beratungsfälle hatten Sie, ohne dass Unterstützungs-leistungen ausgerichtet wurden?

Existenzsicherung

Die soziale Existenz ist gesichert und beinhaltet Obdach, ein menschen-würdiges Leben, grundlegende medizinische Versorgung sowie dieTeilnahme am sozialen Leben.

Indikatoren

Anzahl Klienten und Klientinnen, die «kein menschenwürdiges Leben» führenAnzahl Klienten und Klientinnen, die nicht am sozialen Leben teilnehmen können

Fragebogen

Schätzung: Wie viele Klienten und Klientinnen führten ein menschenun-würdiges Leben (d.h. leben in unhaltbarem Zustand: sind z.B. völligverwahrlost)?Schätzung: Wie viele Klienten und Klientinnen litten darunter, dass sienicht am sozialen Leben teilnehmen konnten?

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Ressourcenaktivierung

Die integrationsfördernden Ressourcen der Klienten undKlientinnen sind aktiviert.

Indikator

Aktivierung/Erschliessung von integrationsfördernden Ressourcen (Möglichkeitenund Fähigkeiten der Klienten und Klientinnen)

Fragebogen

Schätzung: Bei wie vielen Klienten und Klientinnen musstenRessourcen aktiviert/erschlossen werden in den Bereichen– Integration in den Arbeitsmarkt?– Stärkung der Persönlichkeit?– soziale Integration (Wohnen, Lebensraum, Beziehungen)?Schätzung: Bei wie vielen Klienten und Klientinnen konnten Ressourcennicht aktiviert/erschlossen werden in den Bereichen– Integration in den Arbeitsmarkt?– Stärkung der Persönlichkeit?– soziale Integration (Wohnen, Lebensraum, Beziehungen)?

Zielorientierte Entwicklung

Die individuell festgelegten und vereinbarten Ziele sind erreicht.

Indikator

Beurteilung der Zielerreichung

Fragebogen

Wie beurteilen Sie die Erreichung der Zielsetzungen, die in derZielvereinbarung zwischen Ihnen und Ihren Klienten und Klientinnendefiniert worden sind (in Prozent)– besser als geplant?– im Bereich Planung?– schlechter als geplant?

Gründe bei «Zielerreichung schlechter oder viel schlechter als geplant»:– Gründe, die beim Klienten/bei der Klientin liegen– Gründe, die beim gesellschaftlichen Umfeld liegen– Gründe, die bei Ihnen und/oder beim Sozialdienst liegen

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Autonomie

Die Klienten und Klientinnen führen ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben.

Indikator

Beteiligung am persönlichen Entwicklungsprozess

Fragebogen

Schätzung: Wie viele Klienten und Klientinnen beteiligten sich imRahmen ihrer Möglichkeiten angemessen am persönlichenEntwicklungsprozess?

Ablösung

Die Abhängigkeit vom Sozialdienst ist so gering wie möglich.

Indikatoren

Dauer der Abhängigkeit Wiederkehrende Fälle

Fragebogen (Sozialhilfestatistik BfS)

Wie lange dauert die durchschnittliche Unterstützung?Wie viel beträgt die Dauer zwischen Austritt und Wiedereintritt?

Akzeptanz im Umfeld

Das gesellschaftliche Umfeld ist überzeugt, dass der Sozialdienst wirt-schaftlich arbeitet und sinnvoll handelt.

Indikator

Einschätzung des Wirkungsziels durch die Leitung des Sozialdienstes unddurch die Sozialbehörde

Fragebogen

Wie beurteilen Sie die geleistete Arbeit des Sozialdienstes?Wie beurteilen Sie die Wirtschaftlichkeit des Sozialdienstes (optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis)?Wie schätzen Sie die Akzeptanz des Sozialdienstes bei der Bevölkerung ein?

Beim Wirkungsziel «Akzeptanz im Umfeld» geht es darum – im Sinn einer Fremdeinschätzung – die Wirtschaftlichkeit des Sozialdienstes zu beurteilen. Das Kantonale Sozialamt erhebt diese Beurteilung mit einem Fragebogen bei der Leitung des Sozialdienstes und der Sozialbehörde.

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Controlling Gemeinden

in der individuellen Sozialhilfe

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Controlling Gemeinden

in der individuellen Sozialhilfe

Gesetzliche Grundlagen

Die Gemeinden haben im Bereich der individuellen Sozialhilfe bis spätestens31. Dezember 2004 ein Controllingsystem einzurichten; das ist in Art. 14 Bst.h SHG resp. in Art. 45 Abs. 2 SHV vom 24. Oktober 2001 geregelt.

Für dieses Controllingsystem hat die Gesundheits- und Fürsorgedirektion(GEF) Vorschriften erlassen, und zwar mit der Weisung vom 16. Dezember2002 in der BSIG Nr. 8/860.1/10.1. Mittelfristig ist geplant, die Vorschriftenallenfalls noch zu überarbeiten und in einer Verordnung zu verankern.

1. Das Controlling auf Gemeindeebene

Neben der Controllingbeziehung zwischen der GEF und der Gemeinde muss auch auf Gemeindeebene in der individuellen Sozialhilfe ein Controllingzwischen dem Sozialdienst, der Sozialbehörde und dem entscheidbefug-ten Organ eingeführt werden. Zuständig für das Controlling auf Gemeinde-ebene ist die Sozialbehörde. Die sieben Controllingvorgaben finden Sie inKapitel 2, die Erläuterungen dazu in Kapitel 3. Die Vorgaben sind Minimal-vorgaben und betreffen – wie gesagt – ausschliesslich die individuelleSozialhilfe (d.h. die Einzelfallsozialhilfe der Sozialdienste).

Bei regionalen Sozialdiensten wird die Controllingaufgabe der Sozialbehördesinnvollerweise durch eine gemeinsame Sozialbehörde aller beteiligtenGemeinden erfüllt. Wirken im Einzugsgebiet eines regionalen Sozialdienstesmehrere Sozialbehörden, wird das Controlling aufwendiger und komplexer.

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2. Übersicht über die Vorgaben der GEF für das Controlling der Gemeinden in der individuellen Sozialhilfe

A Organisatorisch, strukturelle Vorgaben der GEF für die Gemeinde

1. Die Sozialbehörde ist jenes Gemeindeorgan, das für das Controlling der individuellen Sozialhilfe auf Gemeindeebene verantwortlich ist. Sie ist in diesem Bereich das Kontaktorgan zur GEF.

2. Die Gemeinde regelt die Kompetenzen und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organen der Gemeinde im Bereich der Sozialhilfe (Gemeinderat, Sozialbehörde und Sozialdienst etc.) verbindlich.

B Aufgaben und Pflichten der Sozialbehörde im Rahmen des Controllings

3. Die Sozialbehörde erarbeitet und überprüft mit dem Sozialdienst das Leistungs-angebot im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zuhanden des entscheidungs-befugten Gemeindeorgans1.

4. Die Sozialbehörde erarbeitet und vereinbart mit dem Sozialdienst im Rahmen der Kantonalen Wirkungsziele die Jahresziele und ermittelt den erforderlichen Ressourcenbedarf zuhanden des entscheidungsbefugten Gemeindeorgans1.

5. Die Sozialbehörde bespricht mit dem Sozialdienst regelmässig den Zielerreichungsgrad der vereinbarten Jahresziele. Nach Ablauf eines Jahres beurteilt die Sozialbehörde die Zielerreichung und macht Empfehlungen für entsprechende Massnahmen zuhanden des entscheidungsbefugten Gemeindeorgans. Grundlagen für die Beurteilung der Jahresziele sind die Kantonalen Controllingdaten der GEF (Kantonales Reporting der Sozialdienste und ausgewählte Daten der Eidgenössischen Sozialhilfestatistik) sowie weitere eigene Daten, Berichte und Gespräche mit dem Sozialdienst.

6. Zwischen Sozialbehörde und Sozialdienst findet ein regelmässiger Austausch statt. Der Sozialdienst orientiert über seine Tätigkeiten. Die Sozialbehörde bringt Anliegen der Bevölkerung und der Region/Gemeinde ein. Aktuelle Entwicklungen im Sozialbereich werden diskutiert.

7. Die Sozialbehörde hat im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion ein Akteneinsichtsrecht2. Sie überprüft einzelne Dossiers, erstattet Bericht und stellt Anträge zuhanden des entscheidungsbefugten Gemeindeorgans1.

1 Das entscheidungsbefugte Gemeindeorgan kann die Sozial-behörde selber sein, wenn dies die Kompetenzregelung der Gemeinde so vorsieht (vgl. Vorgabe 2).

2 Die Sozialbehörde kann Entscheide des Sozialdienstes nicht rückgängig machen.

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3. Erläuterungen zu den sieben Vorgaben

A Organisatorisch, strukturelle Vorgaben der GEF für die Gemeinde

1. Die Sozialbehörde ist jenes Gemeindeorgan, das für das Controlling derindividuellen Sozialhilfe auf Gemeindeebene verantwortlich ist. Sie ist indiesem Bereich das Kontaktorgan zur GEF.

Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde hat eineSozialbehörde (sofern sie diese Aufgaben nicht an eine andereGemeinde delegiert hat). Die Sozialbehörde ist auf Gemeindeebeneverantwortlich für das Controlling der individuellen Sozialhilfe. AlsControllingorgan plant, steuert und überprüft sie die individuelleSozialhilfe auf Gemeindeebene. Die Aufgaben der Sozialbehörde alsControllingorgan der individuellen Sozialhilfe sind mit den Vorgaben3 – 7 konkretisiert.

Die Sozialbehörde ist das Kontaktorgan der Gemeinde für dieGEF in diesem Bereich. Beispielsweise erhält die Sozialbehörde vonder GEF die jährliche Auswertung des Kantonalen Reportings alsDiskussions- und Planungsgrundlage. Sie ist ihrerseits dafür verant-wortlich, dass der GEF die erforderlichen Daten und Berichte zumKantonalen Reporting der Sozialdienste geliefert werden. Wirken imEinzugsgebiet eines regionalen Sozialdienstes mehrereSozialbehörden, so ist es Aufgabe der betroffenen Gemeinden eineBehörde als Kontaktorgan zur GEF zu bestimmen.

2. Die Gemeinde regelt die Kompetenzen und die Zusammenarbeit zwischenden verschiedenen Organen der Gemeinde im Bereich der Sozialhilfe(Gemeinderat, Sozialbehörde, Sozialdienst etc.) verbindlich.

Das SHG schreibt der Gemeinde die Bildung eines strategischenOrgans (Sozialbehörde, Art. 16 SHG) und eines operativen Organs(Sozialdienst, Art. 18 SHG) vor. Die Aufgaben der beiden Organesind in Art. 17 SHG, resp. Art. 19 SHG enthalten.

Die Gemeinde prüft die Kompetenz- und Zusammenarbeits-regelungen ihrer Organe, die für die individuelle Sozialhilfe zustän-dig sind unter Einbezug der gesetzlichen Vorgaben. Wo notwendig,passt sie diese Regelungen an oder wo noch nicht vorhanden,erlässt sie diese. Die Gemeinde regelt die Kompetenzen derSozialbehörde und des Sozialdienstes im Organisationsreglementder Gemeinde. Dabei ist grundsätzlich zu klären, ob dieSozialbehörde ausschliesslich Controllingorgan ist, oder ob ihrauch Führungsverantwortung delegiert wird.

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Die GEF empfiehlt den Gemeinden, die Zusammenarbeit zwischenGemeinde, Sozialbehörde und Sozialdienst über das Organisations-reglement hinaus weitergehend verbindlich festzulegen, z.B. in einem Funktionendiagramm. Punkte, die geklärt werden müssen,betreffen beispielsweise die Finanzabläufe in der individuellenSozialhilfe. (Wo und durch wen werden Auszahlungen vorgenom-men? Wer führt, wer budgetiert und wer genehmigt die Sozial-hilferechnung und die Jahresrechnung des Sozialdienstes?) DieGemeinde achtet darauf, klare Strukturen zu schaffen, z.B. wird dieAnstellung und Unterstellung des Personals des Sozialdienstes eindeutig geregelt.

Die Aktivitäten der Sozialbehörde sind in die Gesamtplanungund -politik der Gemeinde einzubetten. Grundsätzlich entscheidetdie Gemeinde darüber, wie weit das entscheidungsbefugteGemeindeorgan Einfluss auf die Tätigkeit der Sozialbehörde hat. In der Regel wird dieser Einfluss durch den Einsitz eines Gemeinde-ratsmitgliedes (evtl. in der Präsidialrolle) in der Sozialbehördesichergestellt werden. Andere Formen sind zulässig und denkbar.

Insbesondere für Gemeinden, die einen regionalen Sozialdienstbetreiben, sind transparente und klare Abmachungen betreffendden Kompetenzen, den Zuständigkeiten und der Zusammenarbeitzwischen den betroffenen Gemeindebehörden und -verwaltungs-stellen ein zentraler Erfolgsfaktor.

B Aufgaben und Pflichten der Sozialbehörde im Rahmen des Controllings

3. Die Sozialbehörde erarbeitet und überprüft mit dem Sozialdienst imRahmen der gesetzlichen Vorgaben das Leistungsangebot zuhanden desentscheidungsbefugten Gemeindeorgans.

Die Sozialbehörde erarbeitet mit dem Sozialdienst das Leistungs-angebot im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und legt es dementscheidungsbefugten Gemeindeorgan zur Genehmigung vor.

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Die Pflichtleistungen des Sozialdienstes sind in Art. 19 SHG geregelt. Danach gehören zum Vollzug der Einzelfallhilfe insbesondere:

a) die präventive Beratung,b) die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,c) die Festlegung und Vereinbarung von individuellen Zielen,d) die Beratung und Betreuung,e) die Anordnung von Massnahmen,f) die Festsetzung und Gewährung von Leistungen.

Sozialdienste können jedoch auch Aufgaben nach besondererGesetzgebung, namentlich dem Bereich der Vormundschaft und desKindesschutzes erfüllen. Ein Beispiel eines Dienstleistungskatalogesfinden Sie zur Orientierung in dieser Wegleitung in Teil 2, Anhang 9.

Die Sozialbehörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob das ver-einbarte Leistungsangebot vom Sozialdienst erbracht wird und oballenfalls Anpassungen im Leistungsangebot vorzunehmen sind.

4. Die Sozialbehörde erarbeitet mit dem Sozialdienst im Rahmen derKantonalen Wirkungsziele die Jahresziele und ermittelt den erforderlichenRessourcenbedarf zuhanden des entscheidungsbefugtenGemeindeorgans.

Das oberste Ziel der Sozialhilfe im Kanton Bern ist die wirtschaftli-che und soziale Integration aller Einwohnerinnen und Einwohner.Für die individuelle Sozialhilfe hat die GEF sieben KantonaleWirkungsziele festgelegt (siehe auch Teil 2 dieser Wegleitung,Anhang 1 «Die Kantonalen Wirkungsziele in der individuellenSozialhilfe»). Die GEF macht mittels Kantonalem ControllingAussagen zur Zielerreichung. Das Kantonale Controlling beinhaltetdas Kantonale Reporting der Sozialdienste und ausgewählte Datender Eidgenössischen Sozialhilfestatistik.

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Die sieben Kantonalen Wirkungsziele für die individuelle Sozialhilfesind ein Zielsystem und dementsprechend alle gleichwertig. Die vonder GEF vorgegebenen Kantonalen Wirkungsziele für die individuel-le Sozialhilfe sind:

– Prävention,– Existenzsicherung,– Ressourcenaktivierung,– Zielorientierte Entwicklung,– Autonomie,– Ablösung,– Akzeptanz im Umfeld.

Ausführungen zu den Wirkungszielen finden Sie in Teil 2 dieserWegleitung, Anhang 1 «Die Kantonalen Wirkungsziele in der indivi-duellen Sozialhilfe».

Die Sozialbehörde erarbeitet mit dem Sozialdienst im Rahmen derKantonalen Wirkungsziele die Jahresziele des Sozialdienstes. Sieprüft, ob auf kommunaler oder regionaler Ebene und aufgrund derVerhältnisse vor Ort zusätzliche Schwerpunkte zu formulieren sind.Sie plant zusammen mit dem Sozialdienst die erforderlichenRessourcen, z.B. personelle, strukturelle und finanzielle Mittel. Dasentscheidungsbefugte Gemeindeorgan genehmigt die Jahreszieledes Sozialdienstes und stellt die notwendigen Ressourcen bereit.

Mehrjährige Strategie

Die GEF empfiehlt den Sozialbehörden, sich zusätzlich zu denJahreszielen auf eine längerfristige/mehrjährige Planung auszurich-ten. In einem Strategiepapier sollen die wesentlichen Ziele undMassnahmen festgehalten werden. Dieses Strategiepapier soll vomentscheidungsbefugten Gemeindeorgan genehmigt werden. AlsGrundlage für die Strategieerarbeitung dienen die Daten desKantonalen Reportings, der Eidgenössischen Sozialhilfestatistik undweitere eigene Daten und Berichte.

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5. Die Sozialbehörde bespricht mit dem Sozialdienst regelmässig denZielerreichungsgrad der vereinbarten Jahresziele. Nach Ablauf einesJahres beurteilt die Sozialbehörde die Zielerreichung und machtEmpfehlungen für entsprechende Massnahmen zuhanden des entschei-dungsbefugten Gemeindeorgans. Grundlagen für die Beurteilung derJahresziele sind die Kantonalen Controllingdaten der GEF (KantonalesReporting der Sozialdienste und ausgewählte Daten der EidgenössischenSozialhilfestatistik) sowie weitere eigene Daten, Berichte und Gesprächemit dem Sozialdienst.

Die Sozialbehörde bespricht sinnvollerweise mindestens halbjährlich zusammen mit dem Sozialdienst den Zielerreichungs-grad der Jahresziele.

Nach Ablauf eines Jahres beurteilt die Sozialbehörde zusammenmit dem Sozialdienst die Zielerreichung der Jahresziele. Grundlagenfür diese Beurteilung sind Daten des Dienstleistungs- und Finanz-controllings, Gespräche mit dem Sozialdienst sowie die KantonalenControllingdaten der GEF. Zum Finanzcontrolling gehören Berichtewie die Jahresrechnung des Sozialdienstes, die Sozialhilferechnungund der Revisionsbericht. Zum Dienstleistungscontrolling gehörenGrundlagen wie Geschäftsprüfungsbericht (Beurteilung von Qualitätund Quantität der Leistungserbringung des Sozialdienstes), Statistikdes Sozialdienstes oder Beurteilung der Zufriedenheit der Klientenund Klientinnen mit den erbrachten Dienstleistungen.

Die GEF wertet die Erfüllung der Kantonalen Wirkungsziele fürdie individuelle Sozialhilfe jährlich mittels der Daten des KantonalenReportings der Sozialdienste und ausgewählten Daten derEidgenössischen Sozialhilfestatistik aus. Sie stellt die Auswertungder Daten der jeweiligen Sozialbehörde mit Kopie an den be-treffenden Sozialdienst zur Erfüllung ihrer Controllingaufgaben zurVerfügung. Der Sozialdienst kommentiert diese Daten. UnterBerücksichtigung dieser Grundlagen nimmt die Sozialbehördegemeinsam mit dem Sozialdienst die Bewertung der Zielerreichungvor, leitet Massnahmen ab und erstellt einen Bericht mit entspre-chenden Empfehlungen zuhanden des entscheidungsbefugtenGemeindeorgans.

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6. Zwischen Sozialbehörde und Sozialdienst findet ein regelmässigerAustausch statt. Der Sozialdienst orientiert über seine Tätigkeiten. DieSozialbehörde bringt Anliegen der Bevölkerung und der Region/Gemeindeein. Aktuelle Entwicklungen im Sozialbereich werden diskutiert.

Auch wenn die Sozialbehörde im Einzelfall keine Entscheidungenmehr trifft, muss sie um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können,weiterhin Einblick in die Arbeitsweise, die Methodik und dieAnwendung der gültigen Standards für die Beratungsprozesse desSozialdienstes haben.

Die Sozialbehörden stellen mit dem Sozialdienst sicher, dass einregelmässiger Informationsaustausch erfolgt. An mindestens zweiTreffen pro Jahr orientiert der Sozialdienst die Sozialbehörde überseine Tätigkeiten. Die Sozialbehörde bringt die Anliegen derBevölkerung und der Region/Gemeinde ein. Aktuelle Entwicklungenim Sozialbereich werden gemeinsam diskutiert. Bei besonderenVorkommnissen informieren sich Sozialbehörde und Sozialdiensthäufiger. Die Checkliste „Frühwarnsystem" (Anhang 7, Teil 2 dieserWegleitung) ist ein Beispiel für die Erfassung wichtiger Kennzahlendes Sozialdienstes und Entwicklungen im kommunalen/regionalenUmfeld. Sie kann als Diskussionsgrundlage für diese Gesprächebenützt werden.

Die Sozialbehörde ist nicht nur für den InformationsflussSozialbehörde - Sozialdienst verantwortlich, sondern als verant-wortliches Controllingorgan der Gemeinde für die individuelleSozialhilfe stellt sie sicher, dass ein regelmässiger Austausch undgute Kontakte zum entscheidungsbefugten Gemeindeorgan existieren.

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7. Die Sozialbehörde hat im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion einAkteneinsichtsrecht. Sie überprüft einzelne Dossiers, erstattet Bericht undstellt Anträge zuhanden des entscheidungsbefugten Gemeindeorgans.

In Art. 17 Bst. b SHG wird festgelegt, dass die Sozialbehörde denSozialdienst beaufsichtigt. Diese Aufsichtsfunktion beinhaltet auchein Akteneinsichtsrecht.

Die Sozialbehörde nimmt das Akteneinsichtsrecht punktuell oderperiodisch wahr, indem sie mindestens einmal pro Jahr einzelneDossiers prüft bezüglich:

– harter Qualitätsstandards wie Einhaltung der gesetzlichenGrundlagen und ordentliche Anwendung bzw. Vollzug von SKOS-Richtlinien und Grundsatzbeschlüssen und

– weicher Qualitätsstandards wie Verlauf der Beratungsprozesse und Erreichen der Beratungsziele gemäss individuellen Ziel-vereinbarungen.

Eine regelmässige Bekanntgabe der Entscheide des Sozialdienstesan die Sozialbehörde entfällt aufgrund der neuen Aufgabenzuteilungdes SHG. Entscheide des Sozialdienstes können durch dieSozialbehörde nicht rückgängig gemacht werden. Die Sozialbehördebespricht mit dem Sozialdienst die Resultate der Dossierkontrollen.Mindestens einmal pro Jahr erstattet sie über ihre Aufsicht Bericht(Geschäftsprüfungsbericht) und stellt gegebenenfalls Anträge andas entscheidungsbefugte Gemeindeorgan.

Die GEF empfiehlt der Sozialbehörde, das Vorgehen bei derWahrnehmung der Aufsicht schriftlich festzuhalten und für dieKontrolle der Dossiers Checklisten zu erstellen. In Anhang 6, Teil 2dieser Wegleitung finden Sie zur Orientierung eine Checkliste für dieDossierprüfung.

4. Schlussbemerkungen

Diese Vorgaben wurden mit der Weisung „Controlling Gemeinden in derindividuellen Sozialhilfe" vom 16. Dezember 2002 in der BSIG Nr.8/860.1/10.1 von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des KantonsBern erlassen.Die Weisung muss von den Gemeinden bis spätestens 31. Dezember 2004umgesetzt werden.

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Allgemeine Checkliste

Was ist zu tun?

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Allgemeine Checkliste

Was ist zu tun?

Übersicht über die Planungsschrittezur kommunalen Umsetzung des Sozialhilfegesetzes

Grundlagen

Das Sozialhilfegesetz schreibt folgende zentralen Neuerungen vor:

– Die strategische Tätigkeit (Sozialbehörde/ Art. 17) und die operativeTätigkeit (Sozialdienst/ Art. 19) werden voneinander getrennt.

– Alle Gemeinden führen einen Sozialdienst oder schliessen sich einemSozialdienst an (Art. 18). Die Vorschriften über Mindestgrösse undStellenbemessung eines Sozialdienstes sind zu erfüllen (Art. 18).

– Die Sozialbehörde beaufsichtigt und unterstützt den Sozialdienst(Art. 17). Sie beurteilt grundsätzliche Fragestellungen der Sozialhilfe (Art. 17). Sie erhebt den Bedarf an Leistungsangeboten in der Gemeinde, erarbeitet Planungsgrundlagen und stellt mit Ermächtigung derGEF institutionelle Leistungsangebote bereit (Art. 17).

– Der Sozialdienst vollzieht die individuelle Sozialhilfe (Art. 19).

Die Einführungsfrist für wesentliche Aspekte des SHG dauert bis zum 31. Dezember 2004 (vgl. Kapitel 6, Teil 1 dieser Wegleitung).

Grundsätze zum Vorgehen

Die Sozialbehörden sind zuständig, die einzelnen Umsetzungsschritte zu planen, zu steuern und durchzuführen. Wir empfehlen Ihnen, eine detaillierteSHG-Umsetzungsplanung zu erarbeiten und diese mit dem entscheid-kompetenten Gemeindeorgan abzustimmen. Diese Planung kann sich an folgendem Aufbau orientieren:

1. Offene Fragen / Bereiche mit Handlungsbedarf2. Zielsetzungen3. Vorgehen4. Termine5. Zuständigkeiten

Die nachfolgende Checkliste dient Ihnen als Grundlage für die Erarbeitungeiner Umsetzungsplanung. Sie nennt die wichtigsten Neuerungen, formuliertentsprechende Zielsetzungen und macht Ihnen Vorschläge zum möglichenVorgehen.

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1. Strukturelle Anpassungen des Sozialdienstes

1.1 Gemeinden, die keinen Sozialdienst betreiben

Vorgabe SHG

Die Gemeinden sind verpflichtet, einen Sozialdienst zu führen (Art. 18 SHG).

Zielsetzung

Anschluss an einen bestehenden Sozialdienst

Vorgehen

– Kontakt aufnehmen mit politischen Entscheidungsträgern, einholen vonOfferten bei benachbarten Sozialdiensten resp. Trägern vonSozialdiensten

– Offerten prüfen. Kriterien sind: Erreichbarkeit des Sozialdienstes fürKlienten und Klientinnen, Grösse, Leistungsangebot und Entwicklungs-stand des Sozialdienstes, Fachkompetenz und Professionalität,Wirtschaftlichkeit, Trägerschaftsform, Mitsprachemöglichkeiten derGemeinden usw.

– Verhandlungen führen, Entscheid und Beitrittsgesuch einreichen– Beitritt vollziehen, Verträge und Organisationsreglemente anpassen (vgl.

die Musterreglemente und -verträge des Amtes für Gemeinden undRaumordnung AGR, das auch Beratung für Gemeinden anbietet /www.be.ch/gemeindereformen)

Zielsetzung

Gründung eines regionalen oder eines kommunalen Sozialdienstes

Vorgehen

– Bedarf abklären bei benachbarten Gemeinden in der Region, Kontaktaufnehmen mit politischen Entscheidungsträgern, Verhandlungen führen

– Auftrag erteilen an eine regionale, evtl. kommunale Projektgruppe– Betriebsvoraussetzungen für den Sozialdienst erarbeiten und regeln:

geeignete Organisationsform, rechtliche, finanzielle, organisatorische und personelle Grundlagen, räumliche Voraussetzungen usw. (vgl. die Musterreglemente und -verträge des Amtes für Gemeinden undRaumordnung AGR, www.be.ch/gemeindereformen)

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1.2 Gemeinden mit einem zu kleinen Sozialdienst

Vorgabe SHV

Der Sozialdienst verfügt über mindestens 150 Stellenprozente Fachpersonal.

Zielsetzung

Ausbau des Sozialdienstes auf die geforderte Mindestgrösse

Vorgehen

– Abklären beim Kant. Sozialamt, ob die Voraussetzungen für denBetrieb eines eigenen Sozialdienstes erfüllt sind (siehe BSIG Nr. 8/860.111/1.1)

– Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: Ausbau des Sozialdienstes– Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind:

Fusion mit Sozialdienst von Nachbargemeinden prüfen und anschliessend vollziehen

Zielsetzung

Ausnahmeregelung erwirken beim Kantonalen Sozialamt

Vorgehen

– Begründetes Gesuch einreichen, das den Nachweis erbringt, dass die Schaffung eines grösseren Sozialdienstes aus geografischen oderanderen Gründen nicht zumutbar ist, der Zugang zum Sozialdienst, die professionelle und qualifizierte Aufgabenerfüllung, die Regelung der Stellvertretung und der fachliche Austausch gesichert sind, die Wirkungsziele und Qualitätsvorgaben erreicht werden können und die Finanzverantwortung und die Finanzkompetenzen geklärt sind

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1.3 Sozialdienste ohne Administrativpersonal

Vorgabe SHV

Für die Lastenausgleichsberechtigung werden pro Pauschale Fachpersonal mind. 30 Stellenprozente Administrativpersonal vorausgesetzt (Art. 38); vgl. BSIG Nr. 8/860.111/1.1 Kürzung der Pauschale, wenn zu wenigAdministrativpersonal ausgewiesen ist.

Zielsetzung

Administrative Entlastung des Fachpersonals

Vorgehen

– Voraussetzungen für die Stellenschaffung in der Administration klärenund regeln: Stellenplan, Finanzierung, Stellenbeschreibungen, organisatorische und personelle Grundlagen, Aufgabenteilung mitFachpersonal usw.

– Aufbau eines Sekretariats

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2. Anpassungen der Sozialbehörde

Vorgaben SHG und SHV

Die Sozialbehörde hat strategische Aufgaben wahrzunehmen (Art. 17 SHG).Die Trägerschaft des Sozialdienstes erstattet der GEF regelmässig Bericht und liefertdie erforderlichen Daten (Art. 19 SHG).Die Leistungsangebote werden regelmässig überprüft (Art. 55 SHG).Strategisches Controlling auf allen Verantwortungsebenen (Art. 1 SHV)

Zielsetzung

Sozialbehörde bestimmen und einsetzenEmpfehlung: Bei regionalen Sozialdiensten ist vorzugsweise auch die Sozialbehörde zuregionalisieren.

Vorgehen

– In der Gemeinde resp. mit den beteiligten Gemeinden abstimmen undfestlegen, welches Organ künftig die Aufgaben der Sozialbehörde übernimmt. Die Koordination mit der Vormundschaftsbehörde prüfen (1 oder 2 Behörden); vgl. Kapitel 5, Teil 1 dieser Wegleitung

– Die Anpassung der Rechtsgrundlagen (OGR, Verträge) vornehmen

Zielsetzung

Grundlagen für die strategische und operative Trennung schaffen

Vorgehen

– Die notwendigen Richtlinien, eine Aufgaben- und Kompetenzregelungund die Aufsichtsregelung erlassen, insbesondere auch für das Finanz-und Rechnungswesen

Zielsetzung

Interne Organisation und Aufgabenteilung der Sozialbehörde festlegen

Vorgehen

– Ein Geschäftsreglement oder Pflichtenheft für die Sozialbehörde ausarbeiten und genehmigen, z.B. mit Ressortaufteilungen nachHauptaufgaben, Fach- oder Wirkungsbereichen

– Ein Anforderungsprofil für Mitglieder ausarbeiten

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Zielsetzung

Die Sozialbehörde nimmt ihre strategische Führungsaufgabe wahr. Die nötigen Grundlagen sind vorhanden.

Vorgehen

– Die Führungsaufgaben abschliessend durch die entscheidbefugtenGemeindeorgane definieren (Wer hat welche Führungsaufgaben?Verhinderung von Mehrfachunterstellungen)

– Das kommunale/regionale Leistungsangebot des Sozialdienstes bestimmen

– Weitere Führungsinstrumente erarbeiten und einsetzen resp. anpassen,z.B. Leitbild, Legislaturplan, Leistungsauftrag, Controlling

– Die Zusammenarbeit Sozialbehörde - Sozialdienst und die gegenseitigeInformation und Kommunikation regeln

– Regelung der Öffentlichkeitsarbeit

Zielsetzung

Die Sozialbehörde nimmt ihre Aufsichtsaufgabe wahr.Die entsprechenden Grundlagen sind vorhanden.

Vorgehen

– Die Aufsicht über den Vollzug in der individuellen Sozialhilfe regeln, vgl. dazu Checkliste «Dossierkontrolle»

– Laufende Überprüfung von Betrieb, Leistungen, Qualität und Finanzen

Zielsetzung

Die Sozialbehörde nimmt ihre Planungsaufgaben wahr.Die notwendigen Grundlagen sind vorhanden.

Vorgehen

– Grundlagen für die kommunalen/regionalen Planungsaufgaben derSozialbehörde sind die Controllingdaten der GEF (Kant. Reporting derSozialdienste und Schweizerische Sozialhilfestatistik) und weitereDaten, z.B. zur Nachfrageentwicklung, zum Betrieb und zur wirtschaft-lichen und sozialen Entwicklung in der Region, vgl. Checkliste«Frühwarnsystem»

– Definition der Daten, die periodisch der Sozialbehörde zu liefern sind– Die Planungsgrundlagen werden im Auftrag der entscheidbefugten

Gemeindeorgane oder der GEF erstellt.

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Zielsetzung

Die Sozialbehörde nimmt ihre Controllingaufgaben wahr.

Vorgehen

– Die Sozialbehörde bestellt beim Sozialdienst die Controllingdaten, die von der GEF verlangt werden. Sie ist das Kontaktorgan zur GEF.

– Sie führt im Bereich der individuellen Sozialhilfe für ihr zuständiges Gebietein Controlling nach den Vorgaben der GEF ein, vgl. BSIG-Nr. 8/860.1/10.1

Zielsetzung

Die Mitglieder der Sozialbehörden entwickeln ein neuesAufgabenverständnis.

Vorgehen

– Organisation von Einführungsveranstaltungen und Kursbesuchen

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3. Anpassungen in der individuellen Sozialhilfe

Vorgaben SHG

Vollzug der individuellen Sozialhilfe durch Sozialdienst, Festsetzung und Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe (Art. 19 SHG)Die Sozialbehörde beaufsichtigt den Sozialdienst und unterstützt ihn in seiner Aufgabenerfüllung (Art. 17 Bst. b).

Zielsetzung

Einheitliche Unterstützungsrichtlinien

Vorgehen

– Die Sozialbehörde erlässt bei Bedarf ergänzende Richtlinien zu den SKOS-Richtlinien und zum Kantonalen Handbuch

Zielsetzung

Regelung von Aufgaben, Kompetenzen und interner Kontrolle auf dem Sozialdienst

Vorgehen

– Die Leitung des Sozialdienstes erarbeitet eine Aufgaben- undKompetenzregelung für den Sozialdienst, passt Pflichtenhefte/Stellenbeschreibungen an und regelt die Unterschriftsberechtigungen,evtl. erarbeitet sie ein Funktionendiagramm, sie stellt Vorlagen undMuster für Entscheide/Verfügungen bereit.

– Die Sozialbehörde berät und unterstützt dabei den Sozialdienst. – Das entscheidbefugte Organ genehmigt die Regelungen.

Zielsetzung

Die Schnittstellen im Finanz- und Rechnungswesen sind geklärt.

Vorgehen

– vgl. dazu die Checkliste «Finanzabläufe in der Sozialhilfe»

Zielsetzung

Die Aufsicht der Sozialbehörde über den Vollzug der individuellen Sozialhilfe ist geregelt.

Vorgehen

– Die Sozialbehörde regelt die Aufsicht detailliert: Zuständigkeit, Periodizität, Kriterien, Berichterstattung.

– vgl. dazu die Checkliste «Dossierkontrolle»

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Zielsetzung

Die Aufgaben- und Kompetenzübertragung ist vollzogen(spätestens auf den 1. Januar 2005).

Vorgehen

– Die Aufgaben und Kompetenzübertragung kann vorgenommen werden,sobald die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind.

– Regelmässige Standortbestimmungen und Auswertungsgespräche zwischen Sozialbehörde, der Leitung des Sozialdienstes und mit betroffenen Verwaltungsstellen durchführen, damit rasch auf Fragen undUnstimmigkeiten reagiert werden kann

Vorgabe SHG

Individuelle Zielvereinbarungen in der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe (Art. 27)

Zielsetzung

Der Sozialdienst vereinbart Zielvereinbarungen mit den Klienten und Klientinnen.

Vorgehen

– vgl. Checkliste «Individuelle Zielvereinbarung»

Vorgabe SHG

Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 37)

Zielsetzung

Der Sozialdienst ist verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- undUnterstützungsansprüche geltend zu machen.

Vorgehen

– Entscheid fällen, ob der Sozialdienst diese Aufgabe selber ausführtoder für die Umsetzung andere Verwaltungsstellen beizieht

– Zuständigkeiten, Regelungen und Abläufe festlegen– Entsprechende Checklisten ausarbeiten– Einführung und Schulung der ausführenden Mitarbeitenden

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Checkliste

Individuelle Zielvereinbarung

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Checkliste Individuelle Zielvereinbarung

Grundlagen

Die vom SHG vorgesehenen Leistungsangebote in der individuellenSozialhilfe werden in den Artikeln 22 ff. beschrieben. Art. 27 SHG hält denGrundsatz fest, dass die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe auf derBasis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt werden. Diese Checklistebeschreibt die Anforderungen an eine Zielvereinbarung aus fachlicher Sicht der Sozialarbeit. Sie enthält damit Kriterien, die die Sozialbehörde beiihrer Aufsichtsfunktion (vgl. Checkliste „Dossierkontrolle") prüfen kann.

Das nachfolgende Muster ist auch als Vorlage für die Praxis gedacht.Selbstverständlich kann der Sozialdienst diese Vorlage ändern und seinenGepflogenheiten anpassen.

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Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 70

1. Lebenssituation/Situationsanalyse

Kommentar

Die Situationsbeschreibung nimmt die von der unterstützten Person als belastendempfundenen Situationen auf (alle Aspekte, nicht nur diejenigen, die in einem mög-lichen Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung stehen). Zusätzlich werdenauch die Stärken der unterstützten Person und die vorhandenen Ressourcen inderen Umfeld beschrieben, die zur Problembewältigung beitragen könnten.

2. Zu bearbeitende Probleme

1.

2.

3.

(4.)

Kommentar

– Die zu bearbeitenden Probleme nehmen die Themen auf, die von der unterstütztenPerson und in der Abklärung mit der Sozialarbeiterin/dem Sozialarbeiter alsvordringlich erachtetet werden.

– Die Beschränkung auf die wichtigsten Probleme (in der Regel nicht mehr als drei) kann dazu beitragen, die Situation als bewältigbar zu erleben.

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3. Beratungsziele

Termin:

1.

2.

3.

Kommentar

Die Beratungsziele– beschreiben die Ziele, die im Gespräch zwischen Sozialarbeiter/in und Klient/in gemein-

sam erarbeitet worden sind, – beschreiben die gewünschte Situation in der Zukunft und nicht (nur)

die Abwesenheit einer Belastung und – sind realistisch und terminiert, d.h. im angestrebten Zeitraum erreichbar.

Weisungen, die die allgemeine gesetzliche Mitwirkungspflicht der unterstützten Personkonkretisieren, z.B. eine vom Sozialdienst geforderte bestimmte Anzahl von Stellenbemü-hungen, sind in der Sozialhilfeverfügung festgehalten (vgl. Anhang 5, Checkliste«Gewährung der individuellen Sozialhilfe»).

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4. Aufgaben der Beteiligten

Aktivitäten unterstützte Person:

Aktivitäten Bezugspersonen:

Aktivitäten Fachkräfte:

Aktivitäten Sozialdienst:

Kommmentar

Hier werden die Beiträge aller am Unterstützungsprozess beteiligten Personen undInstitutionen beschrieben: der unterstützten Person, der Sozialarbeiterin/desSozialarbeiters, allfälliger Bezugspersonen (Angehörige, Bekannte, Freunde) sowieweiterer Fachpersonen und -stellen.

Dritte können nur insoweit mit einbezogen werden, wie sie dazu bereit sind.Es geht darum, möglichst konkret zu beschreiben, was die unterstützte Person aus eigener Kraft tun kann, um erste Schritte in die Richtung der angestrebten Ziele gehen zu können.

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5. Geltungsdauer

Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von

Kommentar

Es wird eine zeitliche Befristung vereinbart (z.B. für die Dauer von sechs Monaten),spätestens zu diesem Zeitpunkt wird ausgewertet und das weitere Vorgehen vereinbart. Eine beschränkte Dauer wirkt motivierender als eine unbestimmte Dauer mit einer unübersichtlichen Anzahl von Zielen und Massnahmen.

6. Datum und Unterschriften

Datum Frau/Herr

Datum Sozialdienst vertreten durch Sozialarbeiter/in

Kommentar

Unterschrift Vertretung Sozialdienst (Sozialarbeiter/in) und Klient/in

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Beispiel

Zielvereinbarung

zwischen Staub Elisabeth, geb. 1966, von Willisau/LU

und Sozialdienst Muster, vertreten durch Frau Beispiel, dipl. Sozialarbeiterin

Die Parteien treffen gemäss Punkt 2.3 der Sozialhilfeverfügung vom XX, folgende Vereinbarungen:

1. Die persönliche Hilfe bezieht sich auf folgende Lebenssituation

Frau Staub ist vor vier Monaten in eine 3-Zimmer-Wohnung umgezogen.

Sie lebt dort mit ihrem 12-jährigen Sohn Stefan und ihrer 10-jähri-

gen Tochter Sylvia. Frau Staub ist seit 8 Jahren geschieden. Ihr Ex-

Mann lebt im Ausland und hat den Kontakt zu ihnen abgebrochen. Ihre

Mutter ist vor 10 Jahren gestorben, und zum Vater hat sie seit

Jahren keinen Kontakt mehr. Die Schwiegereltern nehmen die Kinder

regelmässig ein Wochenende pro Monat zu sich zu Besuch. Die Erzieh-

ungsgrundsätze der Schwiegereltern stimmen mit denen von Frau Staub

nicht überein. Dies führt öfters zu Auseinandersetzungen.

Sylvia hat seit diesem Schuljahr vermehrt ungenügende Noten. Der

Übertritt in die nächste Klasse ist noch nicht gesichert.

Stefan hat keine Mühe in der Schule und wird den Wechsel in die

Sekundarschule schaffen. Aber zu Hause macht er, was er will, und

wirft der Mutter vor, den Vater aus dem Haus getrieben zu haben.

Stefan hat sich einer Gruppe Jugendlicher aus dem Quartier ange-

schlossen, die sprayen und kiffen.

Frau Staub ist in letzter Zeit häufig krank gewesen, leidet an

Schlafstörungen und an häufigen, starken Kopfschmerzen. Sie arbeitet

zu 60% als Buchhalterin in einer Druckerei. Wegen der häufigen

Krankheitsabsenzen wurde ihr jetzt die Stelle gekündigt

(Kündigungsfrist 3 Monate). Die gegenwärtigen Einkünfte aus der

Erwerbstätigkeit und den bevorschussten Alimenten reichen zur

Existenzsicherung nicht aus.

Frau Staub bezieht Kraft aus ihrem regelmässigen Training mit

Kolleginnen im Sportverein und fühlt sich von folgenden Personen

unterstützt: ihrer Hausärztin, der Gotte von Sylvia und der

Nachbarin.

2. Folgende Probleme werden bearbeitet

1. die fehlende Arbeitsstelle (in 3 Monaten)

2. die ungenügenden Schulleistungen von Sylvia

3. das problematische Verhalten von Stefan zuhause

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3. Folgende Ziele sollen erreicht werden

Termin

1. Frau Staub hat eine neue Stelle zu

50 – 60% gefunden. 3 Monate

2. Sylvia hat den ordentlichen Übertritt in die 5.

Klasse geschafft. 6 Monate

3. Stefan übernimmt einen Teil der Hausarbeiten. 5 Monate

4. Zur Erreichung dieser Ziele werden folgende Aktivitäten vorgesehen

Frau Staub

– meldet sich beim RAV an, verfolgt regelmässig die Stelleninserate

im Anzeiger und bewirbt sich auf offene Stellen,

– erkundigt sich beim Klassenlehrer nach geeigneten Personen, die

Sylvia Nachhilfeunterricht erteilen können,

– meldet sich für einen Ersttermin bei der Erziehungsberatung an.

Angehörige/Freunde

Fachstellen

– Erziehungsberatung: Beratung zum Verhalten von Stefan

Sozialdienst

– überprüft die Rechtmässigkeit der Kündigung,

– meldet Frau Staub offene Stellen aus Tagespresse und Verwaltung,

– klärt und sichert die Finanzierung der Nachhilfestunden,

– bietet weitere fünf Gespräche zur Unterstützung bei der

Zielerreichung an, insbesondere zur Vorbereitung der Erstgespräche

auf dem RAV und auf der Erziehungsberatung.

5. Geltungsdauer

Diese Vereinbarung mit dem Sozialdienst gilt für die Dauer

von sechs Monaten bis am ....

Die anschliessende Auswertung dient als Grundlage für

den Abschluss der Beratung oder einer neuen Vereinbarung.

Datum

Unterschrift Sozialarbeiter/in Unterschrift Klient/in

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Gewährung der individuellen Sozialhilfe

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Checkliste

Gewährung der individuellen Sozialhilfe

Die individuelle Sozialhilfe umfasst die persönliche Hilfe und die

Sicherung des sozialen Existenzminimums. Die folgenden

Dokumente sind für die Gewährung der individuellen Sozialhilfe

vorgesehen:

– der Sozialhilfeantrag, – die Sozialhilfeverfügung und – die Zielvereinbarung (vgl. dazu Anhang 4, Checkliste «Individuelle

Zielvereinbarung»).

Nachfolgend werden die Anforderungen an den Sozialhilfeantrag und die Sozialhilfeverfügung beschrieben; am Schluss finden Sie einBerechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe. Die Sozialbehörden-mitglieder können diese Unterlagen bei der Wahrnehmung ihrerAufsichtsfunktion bei den Dossierkontrollen beiziehen (vgl. Anhang 6, Checkliste «Dossierkontrolle»).

Grundlagen

Das SHG und die Sozialhilfeverordnung SHV knüpfen die Gewährung der persönlichen und wirtschaftlichen Sozialhilfe an eine Reihe von Rechten und Pflichten.

– Personen, die Sozialhilfe beantragen, müssen ihre Rechte und Pflichten kennen.– Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen dem Sozialdienst die erforderlichen

Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen (Art. 28 SHG).

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Sozialhilfeantrag

Der Sozialhilfeantrag wird von der Sozialarbeiterin/vom Sozialarbeiter zusammen mit der Klientin/dem Klienten ausgefüllt. Es ist möglich, einen Teilder Fragen bereits vorgängig von der Klientin/vom Klienten selber ausfüllenzu lassen und dann im Beratungsgespräch mit der Sozialarbeiterin/demSozialarbeiter in den Sozialhilfeantrag einzufügen.

Hier wird davon ausgegangen, dass die Sozialarbeiterin/der Sozialarbeiterden Sozialhilfeantrag zusammen mit der Klientin/dem Klienten chronologischausfüllt.

Personalien und Grunddaten

Name Vorname

Geburtsdatum Zivilstand

Adresse Telefon

Heimatort(e) Staat

Aufenthaltsstatus In der Schweiz seit

In der Gemeinde seit Im Kanton seit

Abrechnung gem. ZUG Bank- oder Postverbindung

AHV-Nr. Krankenkasse

weitere Personen im Haushalt

(Ehegatte/-gattin, Partner/in, Kinder etc.)

Eltern des Gesuchsstellers/der Gesuchstellerin

Wohnsituation (Anzahl Zimmer etc.)

Arbeitgeber/in Beruf

Ausbildung

Hausärtztin/Hausarzt

Kommentar

Die bei der antragstellenden Person erhobenen Daten sollen denVorgaben der schweizerischen Sozialhilfestatistik entsprechen.Detaillierte Informationen finden Sie im Internet unter:http://www.statistik.admin.ch/stat_ch/ber13/aide_social/denquete04.htm

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Finanzielle Situation / Budget

Einkommen und Vermögenswerte der Antragstellerin/des Antragstellers undweiterer Personen im Haushalt, Unterstützungsleistungen Dritter,Unterhaltsverpflichtungen, Schulden

Kommentar

Das Budget ist auch Teil der Verfügung und wird mit einem separaten Formular erfasst (siehe hinten Berechnungsblatt zurBemessung der Sozialhilfe).

Was sind die Gründe für Ihre Anmeldung beim Sozialdienst?

Kommentar

Antragsteller/in erklärt, warum er/sie sich an den Sozialdienst wendet.Die Antworten ermöglichen eine gezieltere Gesprächsführung

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Was haben Sie bisher unternommen, um Ihre Situation zu verbessern?

Kommentar

Frage signalisiert der antragstellenden Person, dass von ihr ein aktiverBeitrag zur Problemlösung erwartet und ihr zugetraut wird.

Persönliche Situation

Arbeits- und Ausbildungssituation, psychische und physische Gesundheit,Beziehungen/soziales Netz, Wohnsituation, finanzielle Situation etc.

Kommentar

Antragsteller/in beschreibt seine/ihre Situation und sein/ihr Umfeld.

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Beizug von anderen Fachpersonen

Haben Sie früher bereits Hilfe von Fachstellen oder finanzielle Unterstützungbeansprucht oder wird Ihnen diese zur Zeit gewährt? Gibt es Bezugspersonen, von denen Sie unterstützt werden?

Fachstelle/Bezugsperson Zeitraum (ungefähr) Unterstützungsleistungen(persönlich/finanziell)

Kommentar

Die Antworten auf diese Frage schaffen die Voraussetzungen dafür, zueinem möglichst frühen Zeitpunkt die Dienstleistungen von involviertenFachstellen zu koordinieren und kostenträchtige Doppelspurigkeiten zuvermeiden.

Welche Hilfe beantragen Sie?

Wirtschaftliche Hilfe Beratung Information

Kommentar

Gesuchsteller/in gibt bekannt, welche Dienstleistungen desSozialdienstes er/sie beanspruchen möchte.

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Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 84

Pflichten und Rechte

Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass die gemachten Angabenvollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

Die antragstellende Person nimmt zur Kenntnis, dass sie Änderungen in den persönlichen Verhältnissen unverzüglich und unaufgefordert demSozialdienst mitteilen muss (Art. 28 1 SHG) und dass die Sozialhilfe subsidiärund in Form von Vorschüssen ausgerichtet wird.

Die Antragstellerin/der Antragsteller hat ein Recht auf Akteneinsicht. Alle Angaben werden vertraulich behandelt; die Sozialarbeiterin/derSozialarbeiter untersteht dem Amtsgeheimnis.

Kommentar

Gesuchsteller/in wird über wichtigste Rechte und Pflichten informiert.Weitere Rechte und Pflichten können aufgeführt werden. In der Regelwird für eine umfassende Information besonderen Raum zugestanden.

Ort Datum Unterschrift Antragsteller/in

Kommentar

Bei Ehepaaren kann die Unterschrift von beiden verlangt werden.

Aufgenommen am durch Sozialarbeiter/in

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Sozialhilfeverfügung

Das SHG sieht vor, dass der Sozialdienst seine Entscheide grundsätzlich inForm einer beschwerdefähigen Verfügung trifft und eröffnet (Art. 51 Abs. 1SHG). Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen underöffnet werden (Abs. 2). Zu empfehlen ist aber, Entscheide immer schriftlichzu eröffnen.

Das nachfolgend dargestellte Muster beschreibt den üblichen (Normal-)Falleiner Sozialhilfeverfügung auf Antrag einer gesuchstellenden Person.

Falls mit dem Entscheid,

– beantragte Leistungen verweigert oder nur teilweise gewährt werden,– Weisungen verbunden werden,– eine Leistungskürzung vorgenommen wird,– die Rückerstattung von Leistungen angeordnet wird,

sind Sachverhalt, Begründung und Dispositiv der Verfügung entsprechend zuergänzen. Solche (belastenden) Entscheide sind unter Einhaltung des recht-lichen Gehörs in jedem Fall mit einer Verfügung zu eröffnen.

Wir erarbeiten ein weiteres Muster für eine Verfügung, verbunden mit einerLeistungskürzung; es wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.

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Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 86Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden

1. Adressat

Name Vorname

Geburtsdatum Heimatort

Adresse

2. Sachverhalt

2.1 XY stellte am xx beim Sozialdienst YZ einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen (vgl. Formular Sozialhilfeantrag)

2.2 Die nachfolgenden Abklärungen ergaben folgende persönliche und wirtschaftliche Situation:(vgl. beiliegendes Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe)

2.3 Als Grundlage für die Weiterarbeit werden einvernehmlich Zielvereinbarungen gemäss Art. 27 SHG getroffen (vgl. Beilage Zielvereinbarung).

Der Stand der Zielentwicklung

Kommentar

Der Sachverhalt beschreibt die Vorgeschichte und die aktuelle persönliche und wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Personknapp und beschränkt sich auf die entscheidrelevanten Tatsachen.

Falls die Muster «Sozialhilfeantrag», «Berechnungsblatt» und«Zielvereinbarung» verwendet werden, genügt, wie hier dargestellt, der Verweis auf diese Dokumente.

Häufig werden erst in einer späteren Phase die definitivenZielvereinbarungen vorliegen. Ein Hinweis auf die Zielvereinbarungenresp. den Entwicklungsstand gehört jedoch in die Verfügung.

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3. Erwägungen (Begründung)

3.1 Gemäss Art. 23 SHG haben Personen, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, einen Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe.

3.2 Die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe werden auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (Art. 27 SHG). Bei der Bemessung der Hilfe ist den vereinbarten Zielen Rechnung zu tragen. Da keine besonderen Verhältnisse vorliegen, können die Normalansätze der SKOS-Richtlinien bzw. für den Grundbedarf II der Minimalwert angewendet werden.

3.3 Die in der Budgetaufstellung vom

angestellten Berechnungen ergeben gemessen an den Grenzbeträgen der SKOS-Richtlinien

einen monatlichen Fehlbetrag von Fr.

und belegen damit die Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes (vgl. Beilage Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe).

3.4 XY hat somit Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Kommentar

In den Erwägungen wird ausgeführt, welche gesetzlichenBestimmungen auf den Sachverhalt anwendbar sind und zu welchemSchluss dies führt. Die Erwägungen enthalten somit die Begründungfür die anschliessend verfügten Rechte und Pflichten (Gewährung bzw.Verweigerung oder Kürzung von Leistungen, von Massnahmen,Weisungen, usw.).

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Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 88Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden

4. Verfügung

4.1 XY wird wirtschaftliche Hilfe im Umfang

von monatlich Fr. gewährt.

Detailangaben zur Berechnung des monatlich auszuzahlenden Betrags sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe zu entnehmen.

4.2. Diese Anordnung gilt ab und ist befristet bis

Zu diesem Zeitpunkt werden die Verhältnisse überprüft. Falls sich die persönlichen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse von XY vor Ablauf dieser Frist ändern, ist die Verfügung entsprechend anzupassen.

Kommentar

Das Dispositiv (die Verfügungsformel) enthält kurz und prägnant dieFestlegung der Rechte und Pflichten der Person, an die sich dieVerfügung richtet.Mit einer zeitlichen Terminierung wird sichergestellt, dass der Sozialdienstspätestens nach Ablauf dieser Frist die Verhältnisse überprüft.Die Verfügung kann anschliessend bei Vorliegen der entsprechendenVoraussetzungen verlängert werden.

5. Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalter/bei der Regierungsstatthalterin XX angefochten werden. Die Beschwerde istim Doppel, versehen mit einem Antrag, der Angabe von Tatsachen undBeweismitteln, einer Begründung und der Unterschrift einzureichen bei XX(Anschrift und Postadresse).

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6. Unterschrift(en)

Adresse Sozialdienst:

Datum Für den Sozialdienst verfügungskompetente Person:

Zustellung:

eingeschrieben per Post: /

persönliche Übergabe: den Empfang bestätigt (Datum und Unterschrift):

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Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe

Name (Gesuchsteller/in) Vorname

Adresse

PC- oder Bankkonto:

Monatliche Einnahmen

Erwerbseinkommen netto antragstellende Person Fr.

Erwerbseinkommen netto Ehepartner/in Fr.

Einkommen aus Renten/Versicherungen Fr.

Gratifikation, 13. Monatslohn (1/13 Anteil) Fr.

Beitrag weiterer Haushaltsmitglieder Fr.

Weitere Einnahmen:

Fr.

Fr. Fr.

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Monatlicher Bedarf

Materielle GrundsicherungGrundbedarf I Fr.

Grundbedarf II Fr.

Zuschlag für Grundbedarf (ab 3 Personen über 16 Jahren) Fr.

Miete inkl. Nebenkosten Fr.

Krankenversicherungsprämien Fr.

Selbstbehalte und Franchisen Fr.

Zahnbehandlung Fr.

Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung Fr.

Situationsbedingte LeistungenKrankheits- oder behinderungsbedingte Folgekosten Fr.

Allgemeine Erwerbsunkosten / Zuschlag für Eigenleistungen Fr.

Spezielle (sep. ausgewiesene) Erwerbsunkosten Fr.

Weitere situationsbedingte Leistungen:Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr. Fr.

Mehreinnahmen/Fehlbetrag pro Monat Fr.

Ort und Datum Unterschrift Klient/in Unterschrift Sozialarbeiter/in

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Checkliste

Dossierkontrolle

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Checkliste Dossierkontrolle

Grundlagen

Art. 17 Bst. b des SHG weist den Sozialbehörden die Aufgabe zu, denSozialdienst zu beaufsichtigen und ihn in der Erfüllung seiner Aufgaben zuunterstützen. Die Sozialbehörde nimmt ihre Aufsichtsfunktion in der Regeldurch die Prüfung von Unterstützungsfällen wahr. Diese Aufsichtsfunktionbeinhaltet auch ein Akteneinsichtsrecht. Die Sozialbehörde nimmt dasAkteneinsichtsrecht punktuell oder periodisch wahr. Sie prüft so genannte«harte» Qualitätsstandards, wie die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagenund die Anwendung der SKOS-Richtlinien und von Grundsatzbeschlüssen,sowie «weiche» Qualitätsstandards, wie den Verlauf des Beratungsprozessesund das Erreichen der Beratungsziele gemäss den individuellenZielvereinbarungen. Überprüft wird anhand der vom Sozialdienst geführtenindividuellen Dossiers (vollständiges Dossier und Ausdruck Sozialhilfekonto).Die Checkliste Dossierkontrolle enthält die wichtigsten Themen und Kriterien,die einer Prüfung unterzogen werden sollten.

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Vorgehen

Die folgenden Hinweise sind Empfehlungen, wie Sie die Dossierkontrolleregeln können. Die konkrete Ausgestaltung müssen Sie auf die Verhältnissein der Gemeinde/Region abstimmen.

Bildung einer Delegation

In der Regel ist es ausreichend, aus der Sozialbehörde eine Delegationzu bilden, die die Aufgabe der Dossierkontrollen übernimmt. Es könnenfest gebildete Delegationen sein – im Sinn einer Ressortbildung inner-halb der Sozialbehörde – oder Delegationen in wechselnderZusammensetzung.

Periodische Überprüfung

Die Dossierkontrolle ist eine periodische Tätigkeit der Sozialbehörde.Eine bis drei Dossierkontrollen pro Jahr sollten ausreichen, um recht-zeitig allfällige Fehlentwicklungen und den Unterstützungsbedarf imSozialdienst feststellen zu können. Die Dossierkontrollen erfolgen inder Regel angemeldet.

Festlegen einer Stichprobe

Die für die Dossierkontrollen verantwortliche Delegation legt die Anzahlder zu prüfenden Dossiers und die Kriterien für die Auswahl derDossiers fest, beispielsweise eine Anzahl Dossiers aus einer bestimm-ten KlientInnengruppe (Jugendliche, Suchtkranke, Working Poor etc.),neue oder lang dauernde Unterstützungen. Pro Mitglied der Delegationsind drei bis vier Dossiers zur Prüfung vorzusehen. Es sei hier nocheinmal erwähnt, dass eine regelmässige Bekanntgabe der Entscheidedes Sozialdienstes an die Sozialbehörde aufgrund der neuenAufgabenzuteilung des SHG entfällt. Entscheide des Sozialdiensteskönnen durch die Aufsichtsfunktion der Sozialbehörde nicht rückgän-gig gemacht werden.

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Einbezug der zuständigen Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen

Im Zusammenhang mit den Dossierkontrollen ist vorzusehen, dass die zuständigen Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen denBehördenmitgliedern ergänzende mündliche Auskünfte erteilen. Die Behördenmitglieder erhalten dadurch auch die Gelegenheit, sich einen Eindruck zu verschaffen von den Fragen und Themen, die die in der direkten Klienten- und Klientinnenarbeit tätigenFachpersonen beschäftigen.

Bericht an die Sozialbehörde und Rückmeldung an den Sozialdienst

Die für die Dossierkontrollen verantwortlichen Behördenmitgliedererstatten der Sozialbehörde über ihre Wahrnehmungen Bericht. Ein solcher Bericht kann sich an die nachfolgende Checkliste anlehnen.Der Bericht sollte zusätzlich die allgemeinen Eindrücke und allenfallsEmpfehlungen der Prüfenden umfassen. Die Resultate derDossierkontrollen werden selbstverständlich auch direkt mit derLeitung des Sozialdienstes besprochen.

Beratung in der Sozialbehörde

Auf der Grundlage des Berichts der Delegation wird die Sozialbehördezusammen mit der Leitung des Sozialdienstes beraten, ob sichbestimmte Massnahmen aufdrängen, beispielsweise qualifizierendeMassnahmen für das Personal, die Beantragung von zusätzlichen per-sonellen Ressourcen, zusätzliche oder ergänzende Weisungen, vertief-te Abklärungen durch spezialisierte Stellen, Projekte zur Verbesserungder beruflichen und sozialen Integration usw.

Bericht an das entscheidbefugte Gemeindeorgan

Mindestens einmal pro Jahr erstattet die Sozialbehörde über ihreAufsicht Bericht (Geschäftsprüfungsbericht) und stellt gegebenenfallsAnträge an das entscheidbefugte Gemeindeorgan.

Die GEF empfiehlt der Sozialbehörde, das Vorgehen bei der Wahrnehmungder Aufsicht schriftlich festzuhalten und für die Kontrollen der DossiersChecklisten zu erstellen.

Sie können das nachfolgende Muster als Vorlage für Ihre Dossierkontrollenbenutzen. Selbstverständlich können Sie diese Vorlage ergänzen und IhrenAbmachungen entsprechend anpassen.

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Sechs Überprüfungskriterien

1. Zuständigkeit

Art. 46 - 48 SHG

Frage

Ist die formelle Zuständigkeit des Sozialdienstes gegeben?

– Die unterstützte Person hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde.

– Die unterstützte Person hält sich in der Gemeinde auf und ist auf sofortige Hilfe angewiesen oder hat keinen Wohnsitz im Kanton.

2. Problemorientierung

Art 17 Bst. c und d SHG

Frage

Ist die Zuordnung der Lebenslage der Personen im geprüften Dossier indie statistischen Kategorien nachvollziehbar und schlüssig?

3. Subsidiarität

Art. 9 SHG

Frage

Sind die sozialversicherungsrechtlichen und familienrechtlichenAnsprüche geprüft worden, und werden Ansprüche geltend gemacht?

Angesichts der Komplexität und Vielfältigkeit möglicher Ansprüchekann sich die Sozialbehörde darauf beschränken zu prüfen, ob und inwelcher Art der Sozialdienst die Subsidiarität abklärt und die festge-stellten Ansprüche geltend macht. Der Sozialdienst wird dabei in derRegel eine eigens für die Abklärung der Subsidiarität entwickelteCheckliste anwenden, wie sie beispielsweise bei der Berner Konferenzfür Sozialhilfe und Vormundschaft erhältlich ist.

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4. Existenzsicherung

Art. 17 Bst. a SHG, Art. 30 - 39 SHG und Art. 8 - 10 SHV

Fragen

Ist die Bedürftigkeit ausgewiesen?

Dies zeigt sich in einem unterschriebenen Berechnungsblatt zurBemessung der Sozialhilfe (vgl. Checkliste «Gewährung der individuel-len Sozialhilfe»), mit dem die unterstützte Person über ihreEinkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft gibt, und demVorliegen der entsprechenden Belege.

Sind bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die SKOS-Richtlinieneingehalten und die im Handbuch des Kantons Bern enthaltenen und von der Sozialbehörde allenfalls zusätzlich erlassenen Richtlinien berücksichtigt?

Im Sinn der Wirkungsorientierung ist nicht nur die korrekteBerechnung, sondern auch die Zweckmässigkeit der finanziellen Hilfezu prüfen. Folgende Fragen können dabei wegleitend sein:

– Wurden neben der Existenzsicherung auch Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration finanziert, die sich aus der Zielvereinbarungableiten lassen?

– Ermöglicht die finanzielle Hilfe die Teilnahme am sozialen Leben? – Ist die Art der Ausrichtung der finanziellen Hilfe geeignet, die

Selbständigkeit und Autonomie der Unterstützten zu fördern?

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5. Wirkungsorientierung

Art. 1-5 und 27 SHG

Fragen

Ist die vom Sozialdienst gewährte persönliche und wirtschaftliche Hilfegeeignet, die berufliche und soziale Integration und die persönlicheAutonomie zu fördern?

Die Eignung der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe kann anhandder individuellen Zielvereinbarung überprüft werden. Die Sozialbehördeprüft, ob eine Zielvereinbarung vorliegt, ob sie in Sprache und Inhaltder Situation angemessen ist und ob sie regelmässig angepasst wird(vgl. Checkliste «Individuelle Zielvereinbarung»). Der Hilfsprozess solltevom Sozialdienst kontinuierlich auf die im SHG in Art. 3 beschriebenenWirkungsziele ausgerichtet werden.

Ist bei Abschluss der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe eineVerbesserung der Lebenslage feststellbar?

Die Wirkung der Hilfe kann bei Abschluss der Beratung anhand einerAuswertung des Beratungsprozesses überprüft werden. Die zuständigeFachperson und wenn möglich auch die betreuten Personen schätzendie Zielerreichung, die Beiträge der beteiligten Personen zur Ziel-erreichung und die Veränderungen in der Lebenslage ein.

6. Rechte und Pflichten

Frage

Wurde die unterstützte Person über ihre Rechte und Pflichten informiert?

Die unterstützte Person bestätigt mit ihrer Unterschrift imSozialhilfeantrag, über ihre Rechte und Pflichten informiert worden zu sein (vgl. Checkliste «Gewährung der individuellen Sozialhilfe»). Die Information kann durch die Abgabe einer entsprechendenInformationsschrift erfolgen.

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Ja Nein

Muster für die Dossierprüfung

Dossier-Nr.

Zuständigkeit

Ist der Sozialdienst zuständig?

Problemorientierung

Ist die Zuordnung der Lebenslage der Person nachvollziehbar?

Subsidiarität

Wurde die Subsidiarität abgeklärt?

Werden bestehende Ansprüche geltend gemacht?

Existenzsicherung

Ist die Bedürftigkeit ausgewiesen?

Werden die Richtlinien zur Bemessung der wirtschaftlichen

Hilfe eingehalten? (SKOS-Richtlinien, kant. Handbuch, eigene Richtlinien)

Wirkungsorientierung

Ist die persönliche und wirtschaftliche Hilfe angemessen/zweckmässig?

Ist bei Abschluss der Unterstützung eine Verbesserung

der Lebenslage feststellbar?

Rechte und Pflichten

Wurde über Rechte und Pflichten informiert?

Bemerkungen zur Dossierführung

Allgemeine Bemerkungen

Ort und Datum Visum

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Checkliste

Frühwarnsystem

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Checkliste Frühwarnsystem

Controllinginstrument der Sozialbehörde

für ihre Gemeinde/Region

Grundlagen

Das Sozialhilfegesetz beauftragt die Gemeinden, regelmässig die Wirkung der Leistungsangebote zu überprüfen (Art. 15 Abs. 1). Weiter beauftragt es die Sozialbehörden, den Sozialdienst zu beaufsichtigen und zu unterstützen (Art. 17 Bst. b), grundsätzliche Fragestellungen der Sozialhilfe zu beurteilen(Art. 17 Bst. a) und den Bedarf an Leistungsangeboten in der Gemeinde zu erheben (Art. 17 Bst. c).

Diese Aufgaben erfordern die Einrichtung eines Frühwarnsystems. Das Frühwarnsystem ist ein Controllinginstrument der Sozialbehörde für ihre Gemeinde/Region. Es soll ihr ermöglichen, auf Entwicklungen frühzeitigzu reagieren, beispielsweise indem sie Massnahmen plant und einleitet resp. beim entscheidkompetenten Gemeindeorgan beantragt.

Das Frühwarnsystem der Gemeinde/Region ist auf das Controlling der GEF ausgerichtet und ergänzt dieses mit ausgewählten und nützlichenInformationen zum Betrieb des Sozialdienstes und zu Entwicklungen imUmfeld (vgl. Anhang 2 «Controlling Gemeinden in der individuellenSozialhilfe» und BSIG Nr.: 8/860.1/10.1 vom 16. Dezember 2002). DasKantonale Reporting der Sozialdienste und ausgewählte Daten derSchweizerischen Sozialhilfestatistik sind die beiden Grundlagen, die zusammen die «Controllingdaten» der GEF bilden (vgl. Teil 1, Kapitel 1.3).

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Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 106

Vorgehen und Art der Berichterstattung

Die Leitung des Sozialdienstes erstellt periodisch einen Controlling-bericht an die Sozialbehörde. Die Periodizität wird von der Sozialbehörde inAbsprache mit der Leitung des Sozialdienstes festgelegt, je nach Daten-kategorie können Abstände von 12 oder 6 Monaten sinnvoll sein. Der Berichtmuss in der Sozialbehörde traktandiert, ergänzt und besprochen werden. Die Sozialbehörde beschliesst – wenn nötig – anschliessend über weitereAbklärungen oder konkret zu planende Massnahmen.

Der Bericht kann in einzelnen Teilen vorwiegend aus Kennzahlen bestehen, in anderen Bereichen ist eine Berichtsform mit Hinweisen undBeschreibungen von Trends möglich. In jedem Fall sind die Angaben von derLeitung des Sozialdienstes zu kommentieren. Entwicklungen müssen sichtbar gemacht, in Zusammenhänge gestellt und gewichtet werden. DerSozialdienst kann dies auch als Plattform benutzen, um über seine Anliegenzu informieren und seine Unterstützungswünsche an die Sozialbehörde zuformulieren (zu denken ist beispielsweise an zunehmende Bedrohungs-situationen auf dem Sozialdienst und damit einhergehende Massnahmen). Die Sozialbehörde ergänzt aus ihrer Sicht den Bericht.

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1. Bericht durch den Sozialdienst

1.1 Kennzahlen zur Auftragserfüllung des Sozialdienstes

Entwicklung der Fallzahlen generell

– Anzahl Fälle zu Beginn der Berichtsperiode

– Anzahl Fälle am Schluss der Berichtsperiode

– Abschlüsse

– Neuanmeldungen

– evtl. Anzahl Fälle pro Gemeinde

Kommentar

Zugang zum Sozialdienst

– Dauer (durchschnittliche Anzahl Tage) zwischen Erstkontakt (z.B. telefonische Anmeldung) und erstem Beratungsgespräch mit Sozialarbeiter/in

Kommentar

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Entwicklung nach Leistungsangeboten

Fälle und evtl. Aufwand pro Leistungsangebot:

– Sozialhilfe (wirtschaftliche und persönliche Hilfe)

– präventive Sozialhilfe (Beratung)

– Vormundschaftswesen (Erwachsene), Kindesschutz

– evtl. andere Leistungsangebote

Kommentar

Entwicklung der Fallzahlen in der Sozialhilfe

Kennzahlen gemäss Schweiz. Sozialhilfestatistik (falls verfügbar)

Bericht und Kommentar

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1.2 Kennzahlen und Bericht zum Betrieb

Sozialhilfebudget

– Aufwand

– Ertrag

– Nettoaufwand total

– Nettoaufwand durchschnittlich pro Fall

– evtl. Nettoaufwand pro Gemeinde

Kommentar

Betriebsbudget

– Aufwand

– Ertrag

Kommentar

Angaben zum Personal

– Fälle pro 100% Fachpersonal

– Belastung, besondere Situationen (z.B. Drohungen)

– evtl. Zeitaufwand pro Leistungsangebot

– Stellenbedarfsplanung

Kommentar

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Angaben zur Betriebsinfrastruktur

– Entwicklungsstand

– künftiger Bedarf

Bericht und Kommentar

1.3 Bericht zur Qualitätsentwicklung

Bericht der Stellenleitung

– Zielerreichung und Wirkungskontrolle in der Fallarbeit

– Einhaltung der fachlichen Standards

– Aufgabenerfüllung und Zielerreichung generell

Bericht und Kommentar

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2. Bericht über die Entwicklungim kommunalen/regionalen Umfeld

Die Grundlagen für diesen Bericht werden sinnvollerweise durch den Sozialdienst geliefert und durch die Sozialbehörde ergänzt.

Entwicklung in der Region/Gemeinde

– wirtschaftliche Entwicklung

– Siedlungsbau

– Arbeitslose und Ausgesteuerte

– Anteil ausländische Wohnbevölkerung

– Entwicklungstendenzen der sozialen Probleme

Bericht und Kommentar

Entwicklung in der Sozialpolitik

– Gemeinde

– Region

– Kanton (z.B. Gesetzgebung, Richtsätze)

– Bund (z.B. Sozial- und Krankenversicherung)

Bericht und Kommentar

Diese Vorlage kann nach den Bedürfnissen der Sozialbehörde in Umfang undDetaillierungsgrad angepasst werden. Sie dient auch als Grundlage für eineregelmässige Berichterstattung an die auftraggebenden Gemeindeorgane.

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Checkliste

Finanzabläufe in der Sozialhilfe

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Checkliste

Finanzabläufe in der Sozialhilfe

Die Gemeinden sind sowohl in der individuellen wie in der institutionellenSozialhilfe tätig:

Nach SHG Art. 18 sind sie verpflichtet, einen kommunalen Sozialdienstoder mit anderen Gemeinden zusammen einen regionalen Sozialdienst zu betreiben oder sich dem Sozialdienst einer anderen Gemeinde anzu-schliessen. Weiter legt das Gesetz fest, dass der Sozialdienst abschliessendfür den Vollzug der individuellen Sozialhilfe zuständig ist.

Gemäss Art. 15 Abs. 2 SHG unterstützen die Gemeinden die GEF beimBereitstellen von institutionellen Leistungsangeboten und stellen mit derenErmächtigung solche Angebote bereit.

Für die Gemeinden ergeben sich aus diesen Aufgaben wichtigeFinanzbereiche, die der weiteren Klärung und Vereinbarungen aufGemeindeebene bedürfen:

– Regelung des Vollzugs der individuellen Sozialhilfe – Regelungen der Führung des Sozialdienstes (Budget- und Abrechnungsprozesse) und– Regelungen der institutionellen Sozialhilfe.

Es liegt in der Kompetenz der Gemeinden, für diese Bereiche angepassteund klare Lösungen zu vereinbaren – unter Einbezug der betroffenen Stellen(Sozialbehörde, Sozialdienst, Gemeinderat und weiteren Gemeinde-verwaltungs- und Gemeindebehördenstellen). Das entscheidkompetenteGemeindeorgane befindet/die entscheidkompetenten Gemeindeorgane befin-den schliesslich über die vorgeschlagenen Regelungen. Insbesondere beiregionalen Sozialdiensten und regionalen Sozialbehörden ist dieZusammenarbeit der verschiedenen Organe und Stellen verbindlich festzule-gen, sind klare Strukturen zu erlassen und sinnvolle Regelungen zu vereinbaren.

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1. Vollzug der individuellen Sozialhilfe

Grundlagen

Die Sozialdienste vollziehen spätestens ab 1. Januar 2005 die Sozialhilfe im Einzelfall.

Dazu gehört die Festsetzung und Gewährung von Leistungen(Art. 19 SHG); nach Art. 8 SHV sind die Leistungen nach den SKOS-Richtlinien zu bemessen (Grundbedarf II nach Minimalwert).

Der Sozialdienst entscheidet im Rahmen der Richtlinien und derAufgaben- und Kompetenzregelung des Sozialdienstes über die Höhe unddie Ausrichtung von Sozialhilfe. Art. 51 SHG geht vom Grundsatz aus, dass der Sozialdienst seine Entscheide grundsätzlich in Form einerbeschwerdefähigen Verfügung trifft und eröffnet (vgl. Checkliste «Gewährungder individuellen Sozialhilfe»). Dies gilt auf jeden Fall für belastendeEntscheide (beispielsweise Sanktionen). Begünstigende Entscheide (beispiels-weise die Gewährung von situationsbedingten Leistungen) können auch inanderer Form getroffen und eröffnet werden. Die Form der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe wird in Art. 32 SHG geregelt.

Art. 37 SHG verpflichtet die Sozialdienste, familienrechtliche Unterhalts-und Unterstützungsansprüche geltend zu machen und gemäss Art. 44 SHGklären diese auch die Voraussetzungen für die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe ab.

1.1 Interne Aufgaben- und Kompetenzreglung für den Sozialdienst festlegen

Die Aufgaben und Kompetenzen im Sozialdienst sind zu regeln und schriftlich festzuhalten. Die Kompetenzen für die Sozialarbeiter/innen, für allfällige Bereichsverantwortliche und für die Stellenleitungen sind stufengerecht festzulegen. Die entsprechenden Erlasse müssen geschaffenoder angepasst werden: z.B. Geschäftsreglement Sozialdienst, Aufgaben- und Funktionendiagramm, Stellenbeschreibungen/Pflichtenhefte, Regelungder Unterschriftsberechtigungen.

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1.2 Zahlungsverkehr und Rechnungsführung

1.2.1 Auszahlungsstelle und rechnungsführende Stelle bestimmen

Die Gemeinden regeln verbindlich, welche Stelle/n künftig dieSozialhilfeauszahlungen vornimmt/vornehmen und die Sozialhilferechnungführt/führen. Grundsätzlich bestehen verschiedene Möglichkeiten:

Berechnung und Verfügung Zahlungsverkehr Rechnungsführungder wirtschaftlichen Hilfe

Variante 1 Variante 1 Variante 1Sozialdienst Sozialdienst Sozialdienst

Variante 2 Variante 2 Variante 2Sozialdienst Sozialdienst 1 Gemeindestelle

(evtl. mehrere Gemeindestellen*)

Variante 3 Variante 3 Variante 3Sozialdienst 1 Gemeindestelle 1 Gemeindestelle

(evtl. mehrere Gemeindestellen*) (evtl. mehrere Gemeindestellen*)

*Mehrere Gemeindestellen kommen nur bei einem regionalen Sozialdienst in Frage. Für kommunale und regionale Sozialdienste empfiehlt jedoch dieGEF, den Zahlungsverkehr und die Rechnungsführung über eine Stelle abzuwickeln (je nach vorhandenem finanztechnischem Wissen und Kapazitätüber eine Gemeindestelle oder über den Sozialdienst).

In jedem Fall sind mit dem Sozialdienst und der/den betroffenenGemeinde/n die Zusammenarbeit, die Organisation des Ablaufs und dieKompetenzen detailliert zu regeln, beispielsweise in einem Reglement und/oder in einem Funktionen- und Ablaufdiagramm. Der Ablauf ist so zu organi-sieren, dass sämtliche finanziellen Abläufe und die Verantwortlichkeitensichergestellt sind.

1.2.2 Voraussetzungen für die laufende Überwachung im Einzelfall (Kontrolle) durch den Sozialdienst sicherstellen

Die Dossierführung und die Belegführung müssen einheitlich geregelt werden. Der Sozialdienst muss jederzeit Zugang zu den aktuellen Daten ausdem Zahlungsverkehr und der Sozialhilferechnung haben. Er muss denVollzug der Sozialhilfe im Einzelfall jederzeit überwachen und steuern können.

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2. Voranschlag und Rechnung Sozialdienst/Kosten individuelle Sozialhilfe, Personal- und Betriebskosten Sozialdienst

Grundlagen

Die Grundlagen zur Rechnungsführung sind im Finanz- undLastenausgleichsgesetz vom 27. November 2000 (FILAG), in der zugehörigenVerordnung vom 22. August 2001 (FILAV) und im Sozialhilfegesetz festgelegt.Die Vorschriften über die Rechnungsführung (Lastenausgleichsabrechnung)sind in der Weisung über die «Verbuchung und Einreichung derSozialhilfeaufwendungen und -erträge sowie der notwendigen statistischenAngaben» vom 20. Januar 2003 (BSIG Nr.: 8/860.1/6.1) enthalten. DieAbrechnung erfolgt nach den Weisungen des Sozialamtes in Absprache mitdem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR).

Die Zulassung von Kosten der individuellen Sozialhilfe der Gemeinden zumLastenausgleich ist in Art. 33 SHV geregelt. Die Zulassung vonPersonalkosten des Sozialdienstes ist in Art. 34 bis 40 SHV geregelt.

In den Sozialdiensten fallen grundsätzlich zwei Rechnungsarten an:

– Die Kosten der individuellen Sozialhilfe (Sozialhilferechnung): In dieser Rechnung werden alle Einzelrechnungen der Sozialhilfeklienten und -klientinnen geführt (wirtschaftliche Hilfe).

– Die Betriebskosten und die Personalkosten des Sozialdienstes (JahresrechnungSozialdienst): In dieser Rechnung werden alle Betriebskosten inkl. die lastenausgleichsbe-rechtigten Pauschalen für die Personalkosten sowie die Betriebseinnahmen geführt.

2.1 Budgetierungs- und Genehmigungsprozesse der Kosten für die individuelle Sozialhilfe und der Betriebs- und Personalkosten Sozialdienst (Jahresrechnung) sicherstellen

Die für Budgetierung und Rechnungsgenehmigung zuständigen Behördenmüssen vertraglich oder in den Organisations- und Verwaltungsreglementenfestgelegt werden. In der Regel wird die Sozialbehörde das Budget beantra-gen und die Jahresrechnung zur Kenntnis nehmen. Die definitiven Beschlüsseüber Budget, Rechnungsgenehmigung und allfällige Nachkredite sind dembudgetverantwortlichen Organ der Gemeinde resp. den Organen der ange-schlossenen Gemeinden vorbehalten.

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2.2 Abrechungsstelle für die lastenausgleichsberechtigten Kosten mit dem Kant. Sozialamt bestimmen

Lastenausgleichsberechtigt sind die vom Sozialamt bewilligten Pauschalen fürdie Fachpersonalstellen des Sozialdienstes und die Kosten der individuellenSozialhilfe. Gemäss Sozialhilfeverordnung, Art. 42 Abs. 2 SHV kann jedeGemeinde für den Lastenausgleich direkt abrechnen. Gemeinden mit einemgemeinsamen Sozialdienst können ihre Aufwendungen ganz oder teilweiseüber eine gemeinsame Stelle mit dem Kantonalen Sozialamt abrechnen.

2.2.1 Kosten der individuellen Sozialhilfe (wirtschaftliche Unterstützung)

Für die Kosten der individuellen Sozialhilfe (wirtschaftliche Unterstützung)gibt es folgende Möglichkeiten:

Variante 1 für kommunale und regionale Sozialdienste: Einzelabrechnung

Eine einzelne oder jede einzelne Gemeinde rechnet mit dem Kant. Sozialamt ab.

Variante 2 für regionale Sozialdienste: Kollektive Abrechnung (SHV Art. 42)

Eine Gemeinde rechnet für alle angeschlossenen Gemeinden mit dem Kant. Sozialamt ab.

Gemeindeverbände rechnen vorzugsweise zentral über eine beteiligteGemeinde – in der Regel über die Standortgemeinde des Sozialdienstes(Lösung 2) – mit dem Kantonalen Sozialamt ab.

Die GEF empfiehlt Gemeinden mit einem regionalen Sozialdienst und einer regionalen Sozialbehörde, dass eine Gemeinde für alle Anschluss-gemeinden abrechnet.

Die empfohlene Lösungsvariante 2 für regionale Sozialdienste setzt ver-tragliche Regelungen zwischen den beteiligten Gemeinden und Anpassungenim jeweiligen Organisations- und Verwaltungsreglement dieser Gemeindenresp. des Gemeindeverbandes voraus.

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2.2.2 Lastenausgleichsberechtigte Pauschalen für das Fach- und zugeordnete Administrativpersonal

Die zuständigen Gemeindestellen beurteilen aufgrund der spezifischenVerhältnisse vor Ort den Bedarf an Fachpersonalstellen. Die Trägerschaft desSozialdienstes reicht das Gesuch für die Bewilligung der Stellenpläne beimKant. Sozialamt ein. Dieses erlässt pro Sozialdienst eine Stellenverfügung fürdie lastenausgleichsberechtigten Fachpersonalpauschalen. Für dieSozialarbeiterpauschalen ist deshalb eine Gesamtrechnung zu erstellen.Diese Kosten sollen auch bei regionalen Sozialdiensten nur von einerGemeinde – in der Regel von der Sitzgemeinde – beim Kant. Sozialamt ein-gereicht werden.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass in der Pauschale für dasFach- und zugeordnete Administrativpersonal ein Betrag für dieWeiterbildung des Fachpersonals vorgesehen ist. Die Gemeinden sind verant-wortlich, dass sich das Fachpersonal angemessen weiterbildet und der zurVerfügung gestellte Pauschalanteil zweckgebunden eingesetzt wird.

2.3 Betriebskosten des Sozialdienstes

Die Betriebskosten des Sozialdienstes müssen durch die Gemeinde/n selbergetragen werden. Ein allfälliger Verteilungsschlüssel der Betriebskosten aufdie Gemeinden muss vertraglich oder in den Organisations- undVerwaltungsreglementen der Gemeinden resp. des Gemeindeverbandes gere-gelt werden. Die Kosten können beispielsweise nach Einwohnerzahl,Steuerkraft und/oder nach Aufwand verteilt werden.

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3. Kontrolle und Controlling

Der Sozialbehörde und weiteren Aufsichtsorganen (z.B. Geschäftsprüfungs-kommission der Gemeinde, Regierungsstatthalter/in, GEF) muss im Rahmenihrer Aufgabenerfüllung Einblick in die Dossierführung bzw. Belegkontrollegewährt werden. Die Voraussetzungen dafür sind sicherzustellen. Für dieAufsicht durch die Sozialbehörde finden Sie in der Checkliste«Dossierkontrolle«, Anhang 6 weitere Angaben.

Grundsätzlich ist ab 1. Januar 2005 der Sozialdienst für den Vollzug imEinzelfall zuständig. Die Sozialbehörde als Aufsichtsorgan des Sozialdienstesnimmt aber weiterhin auch im finanziellen Bereich eine Gesamtverantwortungfür den Sozialdienst wahr. Sie ist das Gemeindeorgan, das für das Controllingauf Gemeindeebene zuständig ist (vgl. Weisung «Controlling Gemeinden inder individuellen Sozialhilfe» vom 16. Dezember 2002; BSIG Nr.: 8/860.1/10.1).

Für das Controlling der Sozialbehörde und für die Steuerung desSozialdienstes müssen die notwendigen finanziellen Kennzahlen aus derSozialhilfe erhoben werden. Dazu wurde die Checkliste «Frühwarnsystem»entwickelt (vgl. Anhang 7).

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4. Finanzielle Abläufe in der institutionellen Sozialhilfe

Grundlagen

Die Sozialbehörden und damit die Gemeinden haben auch Aufgaben im insti-tutionellen Bereich der Sozialhilfe wahrzunehmen, beispielsweise die Planungund Bereitstellung von Angeboten für pflege- und betreuungsbedürftigeMenschen, Kinder, Jugendliche oder nicht mehr versicherte Erwerbslose etc.(Art. 17 Bst. c, d, e und Art. 58 ff SHG)

Notwendige Schritte zur Sicherung der Budgetierungs- und Abrechnungsprozesse

Die Sozialbehörde kann aufgrund ihrer Planung und des ausgewiesenenBedarfs Anträge für institutionelle Angebote an die entscheidkompetentenGemeindeorgane stellen. Diese sorgen für die notwendige Ermächtigung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion. Soweit (und nur soweit) dieGemeinden mit Ermächtigung der GEF Leistungsangebote bereitstellen undnach deren Vorgaben Beiträge an Leistungserbringer/innen gewähren, ist der entsprechende Gemeindeaufwand lastenausgleichsberechtigt.

Es steht den Gemeinden selbstverständlich frei, weitere nicht lastenaus-gleichsberechtigte Leistungen zu erbringen.

Damit die Sozialbehörde ihren Auftrag in der institutionellen Sozialhilfe wahrnehmen kann, ist sicherzustellen, dass der Einbezug der Sozialbehördein den Finanzabläufen der Gemeinde/n (Budgetierungs- und Genehmigungs-prozesse) klar geregelt ist. Entsprechende Regelungen müssen in denOrganisations- und Verwaltungsreglementen resp. in den Verträgen vorhanden sein.

Detailliertere Informationen von Seiten der GEF zu den institutionellenAngeboten in der Sozialhilfe erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.

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Dienstleistungskatalog

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Dienstleistungskatalog (Beispiel)

Leistungsbereich

Leistungsgruppe

Leistungskategorie

1 Information/Triage/Kurz- und Soforthilfe

1.1 Auskunft

1.1.1 Allg. Information über Sozialhilfe und Sozialversicherung

1.2 Intake

1.2.1 Zuständigkeitsprüfung1.2.2 Fallaufnahme

1.3 Kurz- und Soforthilfe

1.3.1 Kurzberatung1.3.2 Krisenintervention

2 Sozialhilfe

2.1 Materielle Existenzsicherung und Sozialberatung

2.1.1 Vorübergehende Leistungen zum Lebensunterhalt ohneBeratung2.1.2 Dauerleistungen zum Lebensunterhalt ohne Beratung2.1.3 Leistungen zum Lebensunterhalt mit Beratung

2.2 Präventive Sozialberatung

2.2.1 Zielgerichtete Beratung bei sozialen Problemen (geringeIntensität)2.2.2 Zielgerichtete Beratung bei sozialen Problemen (hohe Intensität)

3 Vormundschaft und Kindesschutz

3.1 Vormundschaftliche Abklärungen

3.1.1 Abklärung von Gefährdungsmeldungen3.1.2 Allgemeine und spezifische Abklärungen3.1.3 Kinderzuteilung3.1.4 Besuchsrechtregelung

3.2 Vormundschaftliche Mandate

3.2.1 Führen von vormundschaftlichen Mandaten3.2.2 Kindesschutzmassnahmen

3.3 Beratung von Mandatsträgern

3.3.1 Beratung von Privatvormündern

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Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 126

4 Pflegekinder und Adoption

4.1 Pflegekinderwesen

4.1.1 Abklärung von Pflegekinderplätzen4.1.2 Überprüfung von Pflegekinderplätzen

4.2 Adoptionswesen

4.2.1 Abklärung von Adoptionsplätzen4.2.2 Berichterstattung im Adoptionsverfahren

5 Dienstleistungen für Gemeinden und Behörden

5.1 Öffentlichkeitsarbeit

5.1.1 Orientierung der Öffentlichkeit5.1.2 Orientierung und Sensibilisierung der Behörden

5.2 Projektarbeit

5.2.1 Projektbegleitung und -beratung

5.3 Vertretung und externe Kooperation

5.3.1 Kooperation mit Fach- und Berufsorganisationen5.3.2 Vertretungsleistungen

5.4 Sozialplanung (im Auftrag der Sozialbehörden)

5.4.1 Sozialberichterstattung5.4.2 Fachplanung

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Organisationsmodelle

für regionale Sozialdienste

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Organisationsmodelle für regionale Sozialdienste

Für regionale Sozialdienste stehen zwei Zusammenarbeits-Modelle imVordergrund:

– Gemeindeverband oder– Sitzgemeinde

Andere Modelle wie das des Vereins oder der Anstalt sind ebenfalls zulässig.

Das Kantonale Sozialamt hat zusammen mit dem Amt für Gemeinden undRaumordnung (AGR) je ein Musterreglement für die zwei bevorzugtenModelle erarbeitet. Diese Musterreglemente können Sie bei den untenstehen-den Kontaktadressen beziehen.

Der Sitzgemeindevertrag von Frutigen kann auch direkt auf der Homepagedes AGR unter www.be.ch/gemeindereformen heruntergeladen werden.

Das AGR und das Kantonale Sozialamt stehen den Gemeinden für Anfragenzur Verfügung und unterstützen sie in ihren Reformbestrebungen.

Kontaktadressen

Sozialamt des Kantons BernAbteilung SozialberatungRathausplatz 13011 BernTel. 031 633 78 76

Amt für Gemeindenund Raumordnung (AGR)Nydeggasse 11/133011 BernTel. 031 633 77 30

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Die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Bern

gesetzliche Grundlagen

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Die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Bern

gesetzliche Grundlagen

I Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen

Die folgende Aufzählung umfasst eine Auswahl der wichtigstenRechtsgrundlagen. Das vollständige Verzeichnis sämtlicher gesetzlicherErlasse betreffend Sozialhilfe finden Sie anschliessend unter Punkt II.

Kanton Bern

– Verfassung vom 6.6.93 des Kantons Bern– Gesetz vom 11.6.01 über die öffentliche Sozialhilfe

(Sozialhilfegesetz, SHG)– Dekret vom 16.2.71 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen

mit Änderung vom 10.9.1997– Verordnung vom 22.4.98 über Zuschüsse für minderbemittelte

Personen mit Änderung vom 31.3.99– Verordnung vom 24.10.01 über die öffentliche Sozialhilfe

(Sozialhilfeverordnung, SHV)– Verordnung vom 18.9.96 über die Betreuung und Pflege von

Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung)– BSIG-Schreiben der Kantonalen Gesundheits- und

Fürsorgedirektion (GEF)

Bund

– Bundesgesetz vom 24.6.77 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz ZUG) (Stand1.4.92)

Bilaterale Abkommen

– Abkommen vom 9.9.31 zwischen der Schweiz und Frankreich überdie Fürsorge für Unbemittelte

– Vereinbarung vom 14.7.52 zwischen der Schweiz und derBundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfsbedürftige

Gesetze für Spezialgebiete

– Gesetz vom 6.2.80 über Inkassohilfe und Bevorschussung vonUnterhaltsbeiträgen für Kinder; Verordnung dazu vom 10.9.80

– Eidgenössisches Asylgesetz vom 26.6.98

Weitere Grundlagen

– Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe derSchweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; werden laufendangepasst)

– Handbuch über die Sozialhilfe im Kanton Bern

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IIVerzeichnis sämtlicher gesetzlicher Erlasse

AEidgenössische Erlasse und Staatsverträge

Die Nummerierung der Erlasse entspricht der systematischen Sammlung desBundesrechts (SR). Stand: 1.3.1999

1.Allgemeines

0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

101 Bundesverfassung (BV)

2.Sozialhilfe

2.1 Personen in der Schweiz

851.1 Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)

2.1.1Flüchtlinge

0.142.30 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951

0.142.301 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967

142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998142.311 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999142.312 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999

2.1.2Staatenlose

0.142.40 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954

855.1 Bundesbeschluss vom 27. April 1972 betreffend Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen

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2.2 Auslandschweizer

852.1 Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer

852.11 Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer

3.Sozialhilfe im weiteren Sinne

210 Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel

und psychotropen Stoffe857.5 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1981 über die

Schwangerschaftsberatungsstellen (Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Hilfe)

857.51 Verordnung vom 12. Dezember 1983 über die Schwangerschaftsberatungsstellen

412.31 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich

416.0 Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Ausbildungshilfen

416.2 Bundesgesetz vom 19. Juni 1987 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

312.5 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz)

312.51 Verordnung vom 18. November 1992 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung)

4.Sozialversicherungen

837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-lassenenversicherung (AHVV)

831.131.11 Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV und IV

831.188 Verordnung des EDI vom 10. Dezember 1982 über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für Betagte

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Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 136

831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)831.262.1 Verordnung des EDI vom 12. November 1997 über die Einrichtungsbeiträge

an Institutionen für Behinderte831.30 Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV (ELG)831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen

zur AHV und IV (ELV)832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

5.Staatsverträge

0.854.913.61 Vereinbarung vom 14. Juli 1952 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Fürsorge für Hilfsbedürftige

0.854.913.611 Verwaltungsvereinbarung vom 6. September 19520.854.913.62 Vertrag vom 19. März 1943 zwischen der Schweiz und dem Deutschen

Reich für die Regelung der Fürsorge für alleinstehende Frauen0.854.934.9 Abkommen vom 9. September 1931 zwischen der Schweiz und Frankreich

über die Fürsorge für Unbemittelte0.854.934.92 Verwaltungsübereinkunft vom 20. Oktober 1933

(Weitere Staatsverträge betreffend Fürsorge: s. Inhaltsverzeichnis der Sammlung der eidgenössischen Gesetze und Systematische Sammlung des Bundesrechts, im hinteren Teil, unter Ziffer 0.85)

0.211.213.01 Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht

0.211.221.431 Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht

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BKonkordate

BSG 289.1 Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

BSG 349.1 Konkordat vom 4. März 1959 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem StGB und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz

nicht publ. Interkantonale Vereinbarung über Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) vom 2. Februar 1984 (kann bei der SODK, Zentralsekretariat, Eigerplatz 5, Postfach, 3000 Bern 14 bezogen werden)

CKantonale Erlasse

Die Nummerierung der Erlasse entspricht der Bernischen SystematischenGesetzessammlung (BSG). Stand: 1.1.1999

1.Grundlagen, Organisation

101.1 Verfassung vom 6. Juni 1993 des Kantons Bern860.1 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe

(Sozialhilfegesetz, SHG)152.221.121 Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die

Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion812.143.21 Verordnung vom 30. Juni 1999 über die Kantonale Fürsorge-, Heim-

und Spitalkommission813.133 Verordnung vom 30. Mai 1990 über die Kantonale Kommission zur

Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs

2. Ausführungserlasse zum Bundesrecht

213.316 Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerischeFreiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge

213.22 Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

213.221 Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

213.223 Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979813.131 Verordnung vom 1. Mai 1985 zum Bundesgesetz über die

Betäubungsmittel 341.11 Verordnung vom 28. Mai 1986 über den Vollzug freiheitsentziehender

Sanktionen an Erwachsenen und das Gefängnis- und Anstaltswesen im Kanton Bern (Strafvollzugsverordnung)

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Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden 138

841.11 Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG)

841.21 Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG)

841.31 Gesetz vom 16. November 1989 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELGK)

841.311 Verordnung vom 20. Dezember 1989 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELVK)

326.111 Einführungsverordnung vom 13. Januar 1993 zum Opferhilfegesetz

3. Beitritt zu Konkordaten

289.1 Gesetz vom 5. Februar 1973 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

4. Lastenausgleich, Finanzielles

860.1 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)

860.111 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)

5. Individualhilfe

(AHV, IV, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV s. vorne, unter Ausführungserlasse zum Bundesrecht)

866.1 Dekret vom 16. Februar 1971 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen

866.12 Verordnung vom 22. April 1998 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen mit Änderung vom 31. März 1999

438.31 Gesetz vom 18. November 1987 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

438.311 Dekret vom 18. Mai 1988 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiendekret)438.312 Verordnung vom 6. Juli 1988 über die Ausbildungsbeiträge

(Stipendienverordnung

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Kantonales Sozialamt Wegleitung Sozialbehörden

6. Vor- und Fürsorgeeinrichtungen

862.61 Verordnung vom 12. Mai 1999 über die staatlichen Schulheime und die Kantonale Sprachheilschule Münchenbuchsee (Schulheimverordnung)

432.210 Volksschulgesetz vom 19. März 1992832.71 Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmer

7. Weitere Aufgaben der Sozialhilfe

862.51 Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung)

935.11 Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993842.111.1 Kantonale Krankenversicherungsverordnung

vom 25. Oktober 2000 (KKVV)

8. Verfahren

155.21 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

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Impressum

Konzept und Redaktion

Sozialamt des Kantons Bern ©

Projektleiterin

Daniela Bütler Liesch, Sozialamt des Kantons Bern

Projektbeauftragte

Checklisten

Institut für Sozialplanung und Sozialmanagement ISSder Hochschule für Sozialarbeit HSA Bern, Bern

Lektorat

Sprachberatung Ragaz, Ostermundigen

Typografie und Satz

set-net GmbH, Bern Christoph Stähli, Jérôme Heimann

Fotografie

Dominique Uldry, Bern

Bestelladresse

Sozialamt des Kantons BernDokumentationsstelleRathausgasse 13011 BernTelefon 031 633 78 90Fax 031 633 78 [email protected]

1. Auflage 2003, 2000 Ex.2. Auflage 2005, 200 Ex.